Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Artikel 41
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt

(1) Dem Anmelder muß die Möglichkeit gegeben werden, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen im Verfahren vor jedem ausgewählten Amt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Kein ausgewähltes Amt darf vor Ablauf dieser Frist außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Anmelders ein Patent erteilen oder die Erteilung eines Patents ablehnen.

(2) Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen, sofern das nationale Recht des ausgewählten Staats nicht zuläßt, daß sie über den genannten Offenbarungsgehalt hinausgehen.

(3) Soweit in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, müssen die Änderungen dem nationalen Recht des ausgewählten Staats entsprechen.

(4) Verlangt der ausgewählte Staat eine Übersetzung der internationalen Anmeldung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.