(1)a) Die internationale Anmeldung wird zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht (einschließlich eines möglichen Hinweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) oder der Erklärung gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a jedem Bestimmungsamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung übermittelt, sofern das Bestimmungsamt hierauf nicht ganz oder zum Teil verzichtet.
b) Außerdem wird die vorgeschriebene Übersetzung des genannten Berichts und der genannten Erklärung übermittelt.
(2) Sind die Ansprüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 geändert worden, werden entweder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen und der geänderten Fassung oder der vollständige Wortlaut der Ansprüche in der ursprünglichen Fassung und eine genaue Angabe der Änderungen sowie gegebenenfalls die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung übersandt.
(3) Auf Verlangen des Bestimmungsamts oder des Anmelders übersendet die Internationale Recherchenbehörde diesem Amt oder dem Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, Kopien der Unterlagen, die im internationalen Recherchenbericht genannt sind.