(1) Der Anmelder muß jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 30* Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäß Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, daß diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staats oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30* Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.
(2) Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.
(3) Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.
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* Anmerkung des Herausgebers: Die ab 1. April 2002 geltende 30-Monatsfrist gilt nicht für ein Bestimmungsamt, welches das Internationale Büro von der Unvereinbarkeit mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet hat. Die bis zum 31. März 2002 geltende 20-Monatsfrist gilt für ein solches Bestimmungsamt auch nach diesem Datum weiter, solange die Unvereinbarkeit des Artikel 22 Absatz 1 in der geänderten Fassung mit dem anzuwendenden nationalen Recht besteht. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über eine solche Unvereinbarkeit und etwaige Zurücknahmen solcher Mitteilungen werden im Blatt und auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.