(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 in den Fällen der Ziffer ii endet die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung,
i) wenn der Anmelder seine internationale Anmeldung oder die Bestimmung dieses Staats zurücknimmt;
ii) wenn die internationale Anmeldung auf Grund von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 14 Absatz 4 oder die Bestimmung dieses Staats auf Grund des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b als zurückgenommen gilt;
iii) wenn der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist vornimmt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die in Artikel 11 Absatz 3 bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muß.