(1) Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.
(2) Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.
(3) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.
(4) Die internationale Anmeldung:
i) muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;
ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;
iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;