Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt, dessen Recht die Erteilung von Erfinderscheinen, Gebrauchszertifikaten, Gebrauchsmustern, Zusatzpatenten, Zusatzzertifikaten, Zusatzerfinderscheinen oder Zusatzgebrauchszertifikaten vorsieht, so kann der Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, angeben, daß mit seiner internationalen Anmeldung in diesem Staat an Stelle der Erteilung eines Patents die Erteilung eines Erfinderscheins, eines Gebrauchszertifikats oder eines Gebrauchsmusters beantragt wird oder daß die Anmeldung auf die Erteilung eines Zusatzpatents, Zusatzzertifikats, Zusatzerfinderscheins oder Zusatzgebrauchszertifikats gerichtet ist; die Wirkung richtet sich nach der Wahl des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels und jede dazugehörige Regel ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden.