(1) Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Zusammenarbeit (in diesem Artikel als “Ausschuß” bezeichnet).
(2)a) Die Versammlung bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses und ernennt seine Mitglieder; hierbei ist einer angemessenen Vertretung der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen.
b) Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden sind von Amts wegen Mitglieder des Ausschusses. Ist eine solche Behörde das nationale Amt eines Vertragsstaats, so darf dieser Staat in dem Ausschuß nicht zusätzlich vertreten sein.
c) Sofern die Zahl der Vertragsstaaten dies gestattet, soll die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder mehr als doppelt so groß sein wie die Zahl der Mitglieder von Amts wegen.
d) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses Vertreter von interessierten Organisationen ein, an den Erörterungen, die sie interessieren, teilzunehmen.
(3) Der Ausschuß hat die Aufgabe, durch Rat und Empfehlungen dazu beizutragen,
i) daß die in diesem Vertrag vorgesehenen Dienste ständig verbessert werden,
ii) daß bei Vorhandensein mehrerer Internationaler Recherchenbehörden und mehrerer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden der höchstmögliche Grad an Einheitlichkeit im Prüfstoff und in den Arbeitsmethoden und ein einheitlich hoher Stand der Berichte gewährleistet werden, und
iii) – auf Initiative der Versammlung oder des Exekutivausschusses – daß die technischen Probleme gelöst werden, die sich in besonderem Maße bei der Einsetzung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde stellen.
(4) Jeder Vertragsstaat und jede interessierte internationale Organisation kann sich schriftlich an den Ausschuß mit Fragen wenden, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen.
(5) Der Ausschuß kann seinen Rat und seine Empfehlungen an den Generaldirektor oder durch diesen an die Versammlung, den Exekutivausschuß, alle oder einzelne Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und an alle oder einzelne Anmeldeämter richten.
(6)a) Der Generaldirektor übermittelt dem Exekutivausschuß in allen Fällen den Wortlaut aller Ratschläge oder Empfehlungen des Ausschusses. Er kann hierzu Stellung nehmen.
b) Der Exekutivausschuß kann sich zu dem Rat, der Empfehlung oder zu jeder anderen Maßnahme des Ausschusses äußern und kann den Ausschuß bitten, in dessen Aufgabenbereich fallende Fragen zu prüfen und über sie zu berichten. Der Exekutivausschuß kann der Versammlung den Rat, die Empfehlungen und den Bericht des Ausschusses mit sachdienlichen Bemerkungen übermitteln.
(7) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses gelten die in Absatz 6 enthaltenen Bezugnahmen auf den Exekutivausschuß als Bezugnahme auf die Versammlung.
(8) Die Einzelheiten des Verfahrens des Ausschusses werden durch Beschlüsse der Versammlung bestimmt.