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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Artikel 57
Finanzen

(1)a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbands umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbands und dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände, die von der Organisation verwaltet werden.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbands an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 5 umfaßt der Haushaltsplan des Verbands folgende Einnahmen:

i) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands;

ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen;

iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros und die Preise für seine Veröffentlichungen werden so festgesetzt, daß sie unter normalen Umständen ausreichen, um alle Ausgaben des Internationalen Büros im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vertrags zu decken.

(5)a) Schließt ein Rechnungsjahr mit einem Defizit ab, so haben die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Buchstaben b und c, Zuschüsse zur Deckung dieses Defizits zu leisten.

b) Die Höhe dieser Zuschüsse jedes Vertragsstaats wird von der Versammlung unter gebührender Berücksichtigung der Anzahl der internationalen Anmeldungen, die in dem betreffenden Jahr in jedem dieser Staaten eingereicht werden, festgesetzt.

c) Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschließen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten.

d) Falls die finanzielle Lage des Verbands es gestattet, kann die Versammlung beschließen, daß nach Buchstabe a geleistete Zuschüsse den Vertragsstaaten, die sie geleistet haben, zurückgezahlt werden.

e) Ein Vertragsstaat, welcher innerhalb von zwei Jahren nach dem Fälligkeitsdatum, das durch die Versammlung festgelegt wurde, keine Zahlungen nach Buchstabe b vorgenommen hat, kann sein Stimmrecht in keinem Organ des Verbands ausüben. Jedoch kann jedes Organ des Verbands einem solchen Staat die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ weiterhin gestatten, falls und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsverzug auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

(6) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahrs beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahrs nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(7)a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Vertragsstaats gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so trifft die Versammlung Vorkehrungen, ihn zu erhöhen. Nicht mehr benötigte Teile des Fonds werden zurückerstattet.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Vertragsstaats zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung wird von der Versammlung unter Zugrundelegung ähnlicher Gesichtspunkte wie der in Absatz 5 Buchstabe b genannten bestimmt.

c) Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

d) Rückerstattungen haben proportional im Verhältnis zu den Beträgen zu stehen, die durch jeden Vertragsstaat eingezahlt worden sind, wobei der Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.

(8)a) In dem Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, ist vorzusehen, daß dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er von Amts wegen einen Sitz in der Versammlung und im Exekutivausschuß.

b) Der in Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(9) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Vertragsstaaten oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen. Diese werden mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt.