- I. Gegenstand
- II. Urheberrecht
- A. Das Werk
- B. Die Urheberin
- C. Inhalt des Urheberrechts
- 1. Verhältnis der Urheberin zum Werk
- 2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars
- D. Rechtsübergang; Zwangsvollstreckung
- E. Schranken des Urheberrechts
- Art. 22 Privilegierte Werkverwendungen
- Art. 23 Vergütung für die privilegierten Werkverwendungen
- Art. 24 Entschlüsselung von Computerprogrammen
- Art. 25 Verbreitung gesendeter Werke
- Art. 26 Archivierungs- und Sicherungskopien
- Art. 26a Vorübergehende Vervielfältigungen
- Art. 26b Vervielfältigungen zu Sendezwecken
- Art. 26c Verwendung durch Menschen mit Behinderungen
- Art. 27 Zitate
- Art. 28 Museums-, Messe- und Auktionskataloge
- Art. 29 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
- Art. 30 Aufnahmen für Sendezwecke
- Art. 31 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
- F. Schutzdauer
- III. Verwandte Schutzrechte
- Art. 37 Rechte der ausübenden Künstlerinnen
- Art. 37a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen
- Art. 38 Mehrere ausübende Künstlerinnen
- Art. 39 Rechte der Produzentinnen von Tonträgern
- Art. 40 Rechte der Filmproduzentinnen
- Art. 41 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Tonträgern oder Filmen
- Art. 42 Rechte der Sendeunternehmen
- Art. 43 Rechtsübergang, Zwangsvollstreckung und Schranken des Schutzes
- Art. 44 Schutzdauer
- IIIa. Schutz von technischen Massnahmen und vonInformationen für die Wahrnehmung von Rechten
- IV. Schutz von Datenbanken
- V. Verwertung von Urheber- und verwandtenSchutzrechten
- VI. Rechtsschutz
- A. Zivilrechtlicher Schutz
- B. Strafbestimmungen
- Art. 61 Urheberrechtsverletzung
- Art. 62 Unterlassung der Quellenangabe
- Art. 63 Verletzung von verwandten Schutzrechten
- Art. 63a Verletzung des Schutzes von technischen Massnahmen und vonInformationen für die Wahrnehmung von Rechten
- Art. 64 Verletzung der Rechte an Datenbanken
- Art. 65 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten
- Art. 66 Verantwortlichkeit
- Art. 67 Einziehung im Strafverfahren
- Art. 68 Abschöpfung der Bereicherung
- Art. 69 Strafverfolgung
- C. Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr
- VII. Schlussbestimmungen
231.1
Jahrgang 1999 Nr. 160 ausgegeben am 23. Juli 1999
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1 1) Dieses Gesetz regelt: a) den Schutz der Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; b) den Schutz der ausübenden Künstlerinnen, der Regisseurinnen, der Produzentinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; c) den Schutz der Produzentinnen von Datenbanken;
d) die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften sowie deren Aufsicht. 2) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. 3) Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind
unter den in diesem Gesetz verwendeten, auf Personen bezogenen weiblichen Begriffen (wie beispielsweise Urheberin, Produzentin, Inhaberin) Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
231.1 Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 2
Werkbegriff
1) Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2) Dazu gehören insbesondere: a) literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b) Werke der Musik und andere akustische Werke; c) Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhaue
rei und der Graphik; d) Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeich
nungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e) Werke der Baukunst; f) Werke der angewandten Kunst; g) photographische, kinematographische und andere visuelle oder audio
visuelle Werke; h) choreographische Werke und Pantomimen. 3) Als Werke der Literatur und Kunst gelten auch Computerprogramme. 4) Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Art. 3
Werke zweiter Hand
1) Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
2) Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere Bearbeitungen. 3) Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt. 4) Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Art. 4
Sammelwerke
1) Sammlungen sind selbständig geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
2) Der Schutz von in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bleibt vorbehalten.
3) Als Sammelwerk gelten auch Datenbanken, sofern sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung darstellen. An ihrem Inhalt bestehende Rechte werden nicht berührt.
Art. 5
Nicht geschützte Werke
1) Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind: a) Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtli
che Erlasse; b) Zahlungsmittel; c) Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentli
chen Verwaltungen; d) Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche. 2) Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Abs. 1.
231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)
B. Die Urheberin
Art. 6
Begriff
1) Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
2) Unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geht das Urheberrecht auf die Produzentin (Herstellerin) über. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt.
Art. 7
Miturheberschaft
1) Haben mehrere Personen als Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu.
2) Haben sie nichts anderes vereinbart, so können sie das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
3) Jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen; sie kann jedoch nur Leistung an alle fordern.
4) Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jede Miturheberin den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8
Vermutung der Urheberschaft
1) Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit ihrem Namen, ihrem Pseudonym oder einem Kennzeichen als Urheberin genannt wird.
2) Solange die Urheberin ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann die Herausgeberin das Urheberrecht ausüben. Wird auch die Herausgeberin nicht genannt, so kann diejenige das Urheberrecht ausüben, die das Werk veröffentlicht hat.
3) Die Regierung kann mit Verordnung ein Urheberrechtsregister einführen. Die Eintragung in das Register ist freiwillig und bewirkt die Rechtsvermutung, dass diejenige, welche sich als Erste eintragen lässt, bis zum Beweise des Gegenteils als Urheberin gilt.
C. Inhalt des Urheberrechts
1. Verhältnis der Urheberin zum Werk
Art. 9
Anerkennung der Urheberschaft
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung ihr Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
Art. 10
Verwendung des Werks
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird.
2) Die Urheberin hat insbesondere das Recht: a) das Werk unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise sowie in jeder Form ganz oder teilweise zu
vervielfältigen;1 b) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzu
führen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;2
1 Art. 10 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 10 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.
231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)
d) das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e) gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f) zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.1 g) Aufgehoben2
Art. 11
Öffentliche Wiedergabe über Satellit
1) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit aus Liechtenstein unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2) "Öffentliche Wiedergabe über Satellit" bedeutet die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.
3) Erfolgt die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit, so kann die Erlaubnis dazu ausschliesslich vertraglich erworben werden.
4) Hat eine Verwertungsgesellschaft mit einem Sendeunternehmen für eine bestimmte Gruppe von Werken einen kollektiven Vertrag geschlossen, so kann dieser durch die Aufsichtsbehörde (Art. 54) auf Rechtsinhaberinnen derselben Gruppe, die nicht durch die Verwertungsgesellschaft vertreten sind, unter der Voraussetzung ausgedehnt werden, dass
a) gleichzeitig mit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit von demselben Sendeunternehmen über erdgebundene Systeme gesendet wird und
b) die nicht vertretene Rechtsinhaberin jederzeit die Ausdehnung des kollektiven Vertrags auf ihre Werke ausschliessen und ihre Rechte entweder individuell oder kollektiv wahrnehmen kann.
5) Abs. 4 findet keine Anwendung auf Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke geschaffen worden sind.
1 Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263. 2 Art. 10 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 263.
Art. 12
Werkintegrität
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen:
a) ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b) ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2) Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die sie in ihrer Ehre oder ihrem Ruf verletzt.
3) Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
4) Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Verhältnis der Urheberin zur Eigentümerin des Werkexemplars
Art. 131
Erschöpfungsgrundsatz
Hat die Rechtsinhaberin das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. Für Computerprogramme und Datenbanken gilt dies nicht in Bezug auf das Vermietrecht.
Art. 14
Vermieten von Werkexemplaren
1) Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, Werkexemplare der Literatur und Kunst zu vermieten oder sonstwie gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
2) Hat eine Urheberin ihr Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen
1 Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 263.
231.1 Urheberrechtsgesetz (URG)
Tonträger- oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält sie den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Auf diesen Anspruch kann die Urheberin nicht verzichten.
3) Keine Vergütungspflicht besteht bei:
a) Werken der Baukunst;
b) Werkexemplaren der angewandten Kunst;
c) Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrechten vermietet werden.
4) Die Vergütungsansprüche können nur von einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Verwertungsgesellschaft (Art. 50 ff.) geltend gemacht werden.
5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Art. 16 Bst. c bleibt vorbehalten.
Art. 15
Verleihrecht
1) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, welche Werkexemplare der Literatur und Kunst verleihen, schulden der Urheberin hierfür eine Vergütung.
2) Keine Vergütungspflicht besteht bei:
a Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Gesetz
vom 19. Mai 1999
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
I. Gegenstand