- Erster Abschnitt Der Schutz der Topographien
- § 1 Schutzgegenstand, Eigenart
- § 2 Recht auf den Schutz
- § 3 Anmeldung
- § 4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen
- § 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
- § 6 Wirkung des Schutzes
- § 7 Beschränkung der Wirkung des Schutzes
- § 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren
- § 9 Schutzverletzung
- § 10 Strafvorschriften
- § 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes
- Zweiter Abschnitt
- §§ 12 bis 16 ----
- Dritter Abschnitt
- §§ 17 bis 25 ----
- Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 26 Übergangsvorschriften
- § 27 Berlin-Klausel
- § 28 Inkrafttreten
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
HalblSchG Ausfertigungsdatum: 22.10.1987 Vollzitat: "Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 31.7.2009 I 2521 (+++ Textnachweis ab: 1.11.1987 +++) Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 14 Nr. 1 G v. 13.12.2001 I 3656 mWv Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt; den juristischen Personen (3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des § 4 Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de (1) Der Schutz der Topographie entsteht (1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß allein der Inhaber des Schutzes Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas (4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Zweiter Abschnitt §§ 12 bis 16 ---- Vierter Abschnitt Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes § 28 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft. Gesetz über den Schutz der Topographien von
mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzgesetz - HalblSchG)
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist"
Fußnote
1.1.2002
Erster Abschnitt
Der Schutz der Topographien
§ 1 Schutzgegenstand, Eigenart
(Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit
sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie
Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.
nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich
ist.
insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.
zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem
mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf
die Topographie als solche.
§ 2 Recht auf den Schutz
geschaffen hat. Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen, steht ihnen das
Recht gemeinschaftlich zu.
anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der Topographie dem
Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sowie jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag
sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von
Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.
auch demjenigen zu, der die Topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts zur
geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in
einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die Topographie darf zuvor von einem anderen
noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sein.
zu.
Gemeinschaften wie Inländer zu behandeln sind oder
befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im
Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz
oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz
gewährt.
§ 3 Anmeldung
anzumelden. Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
genau bezeichnet ist;
Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach §
4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;
der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz
Bestimmungen darüber getroffen sind,
Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt
übertragen.
nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf,
diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben.
Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des
Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt
stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Eintragung in das Register für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur
Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart
der Topographie zu prüfen.
die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register (§ 8 Abs. 2 bis 4) sind
entsprechend anzuwenden.
sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von
Löschungsverfahren (§ 8 Abs. 5) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Einsicht in
Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder
als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Löschungsverfahren vor dem
Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über die
Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des
Gerichts gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren oder an dem
Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung
der Topographie eingereicht worden sind, können nicht in ihre Gesamtheit als Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. Außer in einem Löschungsverfahren vor
dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung
des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare
Einsichtnahme gewährt.
(Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt
eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts
bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. Über Löschungsanträge (§ 8)
beschließt eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen
Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Im übrigen sind die
Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmusterstelle und die
Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§
18) und über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend anzuwenden.
§ 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim
Patentamt angemeldet wird, oder
noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.
Jahr des Schutzbeginns.
beim Patentamt angemeldet worden ist.
Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung
nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird.
§ 6 Wirkung des Schutzes
befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken
einzuführen.
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 10 Strafvorschriften
enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den
genannten Zwecken einführt.
Jahren oder Geldstrafe.
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
entsprechend anzuwenden.
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des
Gebrauchsmustergesetzes
Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die
Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§
124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126),
über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für
Topographieschutzsachen anzuwenden.
Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über
die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über
die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt
§§ 17 bis 25 ----
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Übergangsvorschriften
genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur
vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus diesem Gesetz können nur für
die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
§ 27 Berlin-Klausel
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.