A b s c h n i t t 2
E i n t r a g u n g s v e r f a h r e n
§ 3
Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
1. den Antrag auf Eintragung (§ 5),
2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design auf- genommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntma- chung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design ein- zuordnen ist (§ 9),
4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren aus- ländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.
§ 4
Einreichung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektroni- schen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internet- seite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Ver- ordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nach- träglichen Einreichung (§ 16 Absatz 4 Satz 1 des De- signgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
§ 5
Antrag auf Eintragung
(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer- den.
(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss
zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des De- signgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
1. eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und
2. ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:
a) eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs,
b) die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereich- ten Darstellungen und
c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer- den.
(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt- machung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammen- gefassten Designs.
§ 6
Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum An- melder enthalten:
1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vor- namen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
a) Name oder Firma der Person oder Gesellschaft und ihre Rechtsform sowie die Anschrift des Fir- mensitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort); die Bezeichnung der Rechts- form kann auf übliche Weise abgekürzt werden;
b) gegebenenfalls Name oder Firma und ihre Rechtsform entsprechend dem Registereintrag, wenn die juristische Person oder Personengesell- schaft in einem Register eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes (Straße, Hausnum- mer, Postleitzahl, Ort),
c) gegebenenfalls Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus- land hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der Ortsname ist zu unterstreichen. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
19Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de