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Federal Law of July 4, 1963, on the Increase in the Value of the Penalty Unit in the Criminal Law (Criminal Amendment Law 1963) (BGBI. No. 175/1963), Austria

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Details Details Year of Version 1963 Dates Entry into force: September 1, 1963 Promulgated: July 26, 1963 Type of Text Framework Laws Subject Matter Enforcement of IP and Related Laws

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Main text(s) Main text(s) German Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 überdie Erhöhung der Wertgrenzen und Geld-strafen in den Strafgesetzen (Strafgesetz-novelle 1963) (BGBl. Nr. 175/1963)        


1799

Jahrgang 1963 Ausgegeben am 26. Juli 1963 55. Stück

1 7 2 . Bundesverfassungsgesetz: Authentische Auslegung des Gesetzes, betreffend die Landes- verweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg- Lothringen.

173. Bundesgesetz: 6. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle. 1 7 4 . Bundesgesetz: Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete. 1 7 5 . Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1963. 1 7 6 . Bundesgesetz: Änderung von Wertgrenzen im zivilgerichtlichen Verfahren. 1 7 7 . Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963. 1 7 8 . Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1963. 1 7 9 . Bundesgesetz: Bergbauförderungsgesetz 1963. 1 8 0 . Bundesgesetz: Verlängerung von Verjährungsfristen im Strafverfahren. 1 8 1 . Bundesgesetz: Abänderung des Rohstofflenkungsgesetzes 1951. 182. Bundesgesetz: 7. Marktordnungsgesetz-Novelle. 1 8 3 . Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der

Österreichischen Bundesforste.

172. Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, mit dem das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesver- weisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, authentisch

ausgelegt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl.

Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habs- burg-Lothringen, wird gemäß § 8 des Allgemei- nen Bürgerlichen Gesetzbuches authentisch aus- gelegt und hat demgemäß zu lauten wie folgt:

„§ 2. Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg- Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mit- gliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausrei- chend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungs- gesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Schärf Gorbach Pittermann Olah Broda Drimmel Proksch Korinek Hartmann Bock Probst Schleinzer Kreisky

1 7 3 . Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (6. Vertragsbedien-

stetengesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl. Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962 und BGBl. Nr. 117/1963, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:

,,c) auf wissenschaftliche Hilfskräfte, Demon- stratoren und Vertragsassistenten;"

10 121

1800 55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 174

2. § 1 Abs. 3 lit. e hat zu lauten: ,,e) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze

Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; als unver- hältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäf- tigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorge- schriebenen Wochendienstleistung. Das zu- ständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhält- nisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesmini- sterium für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorge- schriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmun- gen dieses Bundesgesetzes abschließen;"

3. Im § 11 Abs. 1 ist die Tabelle der Entloh- nungsgruppen d und e wie folgt zu ergänzen:

4. Im § 14 Abs. 1 ist die Tabelle wie folgt zu ergänzen:

5. § 2 6 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist einzufügen:

„(2) In der nach Abs. 1 zu erlassenden Ver- ordnung ist zu bestimmen, daß bei der Anrech- nung von Vordienstzeiten, die im Ermessen des Dienstgebers steht, das Bundeskanzleramt, bei der Anrechnung von Behinderungszeiten über- dies das Bundesministerium für Finanzen mitzu- wirken haben. Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen haben dabei dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behand- lung der Vertragsbediensteten im Bereiche sämt- licher Bundesdienststellen gewährleistet ist."

Artikel II. Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 und 4 sind

ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die die Ent- lohnungsstufe 20 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erreicht haben.

Artikel HL Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. April 1963 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit be- traut, als es oberste Dienstbehörde ist.

Schärf Gorbach Pittermann Olah Broda Drimmel Proksch Korinek Hartmann Bock Probst Schleinzer Kreisky

174. Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an

ehemalige Bundesbedienstete.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversiche- rungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. N r . 199, ausgenommen ist, nach dem Inkraft- treten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundes- dienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosen- versicherungsgesetz 1958 besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeits- losengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosen- versicherungspflichtig gewesen wäre, eine Über - brückungshilfe zu gewähren.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bundes- bedienstete, die durch Austr i t t aus dem Dienst- stand ausgeschieden sind.

(3) Dem im Abs. 1 angeführten ehemaligen Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der er Karenzurlaubsgeld erhalten würde , wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Karenzurlaubshilfe zu gewähren.

(4) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversiche- rungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.

§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Über - brückungshilfe finden, unbeschadet der Vorschrift des § 4, die Bestimmungen des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes 1958 mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 37 bis 43, 45, 60 bis 65, 71 Abs. 1 und 75 bis 78 sinngemäß Anwendung, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die Karenzurlaubshilfe dem Karenzurlaubsgeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Nots tands- hilfe entspricht.

55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 174 1801

(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwart- schaft im Sinne des § 14 des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes 1958 nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Über- brückungshilfe sowie für die Karenzurlaubshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosen- versicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe im Sinne des § 18 des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes 1958 sind arbeits- losenversicherungspflichtige Beschäftigungen, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voran- gegangen sind, diesem Dienstverhältnis zuzu- rechnen.

§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs- gesetzes 1958 erwerben.

§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die im Ge- nuß einer Überbrückungshilfe, einer Karenz- urlaubshilfe oder einer erweiterten Überbrük- kungshilfe stehen, sind nach den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1, 33, 34 Abs. 1 und 2, 35 und 36 Abs. 1 erster Halbsatz des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes 1958 krankenversichert und bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes ver- sicherungszuständig; das gleiche gilt für ehemalige Bedienstete, die solche Leistungen nach landes- gesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

§ 5. (1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungs- hilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landes- gesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, den Einkünften aus der Arbeitslosen- versicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, oder des § 3 lit. e des Wohnungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung des BGBl. Nr. 305/1960 gleichzuhalten.

(2) Bundesgesetzliche Bestimmungen, nach denen das Arbeitslosengeld oder die Notstands- hilfe als steuerfrei erklärt sind, gelten sinngemäß auch für die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vor- schriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und

1. in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

2. als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1949, oder des Landeslehrer-Dienst- rechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, Anwendung finden.

§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Kranken- versicherungsbeiträge ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z. 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundes- gesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.

Artikel II.

§ 8. Der Aufwand für Leistungen nach landes- gesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, ein- schließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.

Artikel III.

§ 9. Die Bestimmungen des § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, sind auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, nicht anzuwenden.

Artikel IV.

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z. 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundes- kanzleramt betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist das Bundes- ministerium für soziale Verwaltung betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z. 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstver- hältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fach- schulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirt- schaft betraut.

1802 55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 175 und 176

(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist jedes Bun- desministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

Schärf Gorbach Pittermann Olah Broda Drimmel Proksch Korinek Hartmann Bock Probst Schleinzer Kreisky

175. Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geld- strafen in den Strafgesetzen (Strafgesetz-

novelle 1963).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Die in den Strafgesetzen festgesetzten, für die Beurteilung gerichtlich strafbarer Handlungen maßgebenden Beträge werden wie folgt erhöht:

Von 150 S auf 250 S, von 1500 S auf 2500 S, von 3000 S auf 5000 S, von 4000 S und von 5000 S auf 10.000 S, von 10.000 S auf 25.000 S und von 30.000 S auf 50.000 S.

Artikel II.

(1) Folgende in gesetzlichen Vorschriften zif- fernmäßig festgesetzte Geldbeträge werden, sofern im folgenden nichts anderes bes t immt ist, auf das Eineinhalbfache, die auf 1500 S, 15.000 S und 30.000 S lautenden Beträge jedoch jeweils auf 2500 S, 25.000 S und 50.000 S erhöh t :

1. Die Obergrenzen aller auf gerichtlich straf- bare Handlungen angedrohten Geldstrafen;

2. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über das strafgerichtliche Verfahren angedrohten Geld- strafen;

3. der im § 376 der St rafprozeßordnung 1960 festgesetzte Betrag.

(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine Geldstrafe bei bes t immten erschwerenden U m - ständen zu verdoppeln ist, werden durch die Be- s t immung des Abs. 1 Z. 1 nicht berühr t .

Artikel III.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt:

1. Im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten: „Die Geldstrafe beträgt mindestens 50 S.";

2. im § 532 tritt an die Stelle des Betrages von 15.000 S der Betrag von 25.000 S.

Artikel IV.

Das Strafanwendungsgesetz, StGBl. Nr. 148/ 1945, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 160, wird geändert wie folgt:

1. In den §§ 2 und 3 tritt an die Stelle des Betrages von 900 S der Betrag von 1500 S;

2. im ersten Absatz des § 8 treten an die Stelle der Beträge von 30 S, 600.000 S und 75.000 S die Beträge von 50 S, 900.000 S und 120.000 S.

Artikel V. Im § 37 Abs. 1 des Geschwornen- und Schöffen-

listengesetzes, BGBl. Nr . 135/1946, in der derzeit geltenden Fassung, wird die Obergrenze der Ord- nungsstrafe mit 1800 S festgesetzt.

Artikel VI. Die Artikel I und II gelten nicht für die im

Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr . 129/1958, festgesetz- ten Wertgrenzen und Geldstrafen.

Artikel VII.

(1) Artikel I und Artikel IV Z. 1 sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die zwar vor Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 31. Dezember 1962 begangen wor- den sind.

(2) Wird der Verurteilte in einem wiederauf- genommenen Verfahren nur deshalb zu einer ge- ringeren Strafe verurteilt, weil nach Abs. 1 an die Stelle des im ersten Urteil angewendeten Straf- gesetzes eine für ihn günstigere Bestimmung dieses Bundesgesetzes getreten ist, so hat er auf Entschädigung keinen Anspruch.

Artikel VIII. (1) Dieses Bundesgesetz tri t t am 1. September

1963 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut .

Schärf Gorbach Broda

1 7 6 . Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Änderung von Wertgrenzen im zivil-

gerichtlichen Verfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, in der geltenden Fassung, wird in folgender Weise geändert:

1. In der Z. 1 des ersten Absatzes des § 49 wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

2. Im ersten Absatz des. § 51 wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

3. Im ersten Absatz des § 52 wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

Artikel II. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, in der geltenden Fassung, wird in folgender Weise geändert:

55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 177 und 178 1803

1. Im ersten Absatz des § 29 werden die Beträge von „8000 S" durch die Beträge von „15.000 S" ersetzt.

2. Im ersten Absatz des § 227 wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

3. Im zweiten Absatz des § 500 wird der Betrag von „10.000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

4. Im dritten Absatz des § 502 wird der Betrag von „10.000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

Artikel III.

Im ersten Absatz des § 1 des Gesetzes vom 27. April 1873, RGBl. Nr . 67, über das Mahn- verfahren, in der geltenden Fassung, wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

Artikel IV.

Im § 114 der Konkursordnung vom 10. De- zember 1914, RGBl. Nr . 337, in der geltenden Fassung, wird der Betrag von „8000 S" durch den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

Artikel V.

(1) Dieses Bundesgesetz trit t , soweit im fol- genden nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1. Jänner 1964 in Kraft.

(2) Nicht anzuwenden sind:

1. Art. 1, Art. II Z. 1 und 2 und Art. IV, wenn die Klage, Art . III, wenn das Mahngesuch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes- gesetzes bei Gericht bereits angebracht worden ist;

2. Art. II Z. 3 und 4, wenn die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das in erster In- stanz gefällte Urteil bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen begonnen hat.

Artikel VI.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Schärf Gorbach Broda

177. Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, be- treffend die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Markt- ordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958) zur Erfül- lung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäfts- jahr 1963 einen Zuschuß zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird, um den

die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen die Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschafts- fonds gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisaus- gleichsbeiträge und Transportausgleichsbeiträge übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamt- betrag von 347'5 Millionen Schilling nicht über- steigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreis- ausgleich" unter der Post 30 „Zuschuß zum Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schärf Gorbach Korinek

178 . Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheide-

münzen (Scheidemünzengesetz 1963).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, Scheidemünzen auszuprägen und in den Verkehr zu setzen, und zwar:

a) Münzen aus unedlen Metallen im Nenn- wert von 1, 2, 5, 10, 20, 50 Groschen (g), 1, 2 und 5 Schilling (S);

b) Silbermünzen im Nennwert von 5, 10, 20, 25 und 50 S.

(2) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bun- desministerium für Finanzen mit Verordnung.

(3) Der Betrag der im Umlauf befindlichen Münzen darf höchstens 350 S je Kopf der Be- völkerung betragen.

§ 2. (1) Die Münzen sind für Rechnung des Bundes auszuprägen und durch die Oester- reichische Nationalbank in Umlauf zu bringen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bund den vollen Nennwert zu bezahlen.

(2) Sammeln sich in den Kassen der Oester- reichischen Nationalbank von einer Münzsorte Bestände an, deren Gesamtbetrag während eines Zeitraumes von sechs Monaten ununterbrochen über 15 v. H . des Umlaufs dieser Münzsorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 v. H . am Schluß des letzten Monats übersteigenden Betrag in Münzen der betreffenden Münzsorte dem Bund in Rechnung zu stellen und in gesonderte Verwahrung zu nehmen oder dem Bund zurückzustellen. Unter- schreitet der Eigenbestand der betreffenden

1804 55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr . 179

Münzsorte am Schluß eines Monats wieder den Höchststand von 15 v. H. , so ist der Eigen- bestand gegen Bezahlung im Sinne des Abs. 1 entsprechend aufzufüllen.

§ 3. (1) Bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Be- triebe sind Münzen im Nennwert von 1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag von 2 S, Münzen zu 10 g und 20 g bis zu einem Gesamtbetrag von 20 S, Münzen zu 50 g und 1 S bis zu einem Ge- samtbetrag von 50 S, die übrigen Werte ohne Begrenzung in Zahlung zu nehmen.

(2) Von den Bundeskassen sind die Münzen auf Verlangen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände in Banknoten umzuwechseln.

(3) Bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind die Münzen ohne Begrenzung in Zahlung oder zum Umtausch gegen Banknoten anzunehmen.

(4) Im Privatverkehr sind Münzen im Nenn- wert von 1 bis 5 g bis zu einem Gesamtbetrag von 1 S, Münzen zu 10 g und 20 g bis zu einem Gesamtbetrag von 10 S, Münzen zu 50 g und 1 S bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, die übrigen Werte ohne Begrenzung zum Nennwert in Zah- lung zu nehmen.

§ 4. (1) Münzen, die infolge längeren Umlaufs durch Abnützung an Gewicht und Erkennbar- keit erheblich eingebüßt haben, sind von den Kassen des Bundes anderer Gebietskörperschaf- ten oder der Oesterreichischen Nationalbank zwar in Zahlung zu nehmen oder umzuwechseln, sodann jedoch dem Hauptmünzamt auf Kosten des Bundes zum Umtausch vorzulegen.

(2) Münzen, die auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht ver- ringert, unkenntlich gemacht oder sonst auf- fallend verändert worden sind, verlieren ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Kom- men derartige Münzstücke bei den Kassen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Oesterreichischen Nationalbank vor, so sind sie dem Hauptmünzamt zum Umtausch einzu- senden; stammen derartige Münzstücke aus Ein- lieferungen, so sind sie gegen Quittung einzu- ziehen und dem Hauptmünzamt auf Rechnung des Einreichers zum Umtausch einzusenden. Das Hauptmünzamt ist berechtigt, für den Umtausch einen Unkostenersatz einzuheben. Gefälschte Münzstücke sind ohne Ersatz von den Kassen gegen Quittung einzuziehen und an das Haupt- münzamt abzuführen.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, auf Grund dieses Bundesgesetzes aus- gegebene Münzen einzuziehen. Die Einlieferungs- frist wird durch Verordnung bestimmt.

§ 6. Das Scheidemünzengesetz 1953, BGBl. Nr . 64, und das Silbermünzengesetz, BGBl. Nr. 63/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr . 109/1958, BGBl. Nr . 53/1959 und BGBl. Nr . 132/1960 treten außer Kraft. Für die auf Grund dieser Bundesgesetze ausgegebenen Münzen gelten die Bestimmungen des Scheide- münzengesetzes 1963 sinngemäß.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Schärf Gorbach Korinek

179. Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 zur Sicherung des Bestandes des Bergbaues (Berg-

bauförderungsgesetz 1963).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die zur Sicherung des Bestandes des Bergbaues im Bundesfinanzgesetz jeweils vor- gesehenen Kredite sind, soweit sie nach den Be- stimmungen desselben erfüllt werden können, zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberech- tigte (§§ 8 und 125 des Berggesetzes, BGBl. Nr . 73/1954) zu verwenden.

(2) Sofern das Bundesfinanzgesetz eine Auf- schlüsselung nach Bergbauzweigen nicht enthält, setzt das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Verstaatlichten Unterneh- mungen zuständigen Bundeskanzleramt durch Verordnung fest, für welche Bergbauzweige die vorgesehenen Kredite (Abs. 1) und welche Be- träge für diese Bergbauzweige zu verwenden sind.

(3) Die Beihilfen sind auf Antrag nach Maß- gabe der folgenden Bestimmungen einmal jähr- lich zu gewähren.

(4) Über die Anträge entscheidet das Bundes- ministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen Bundeskanzleramt mit Bescheid.

§ 2. Anträge auf Beihilfe sind mit entsprechen- der Begründung bis 31. März eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau einzubringen, Abschriften hievon dem Bundesministerium für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen Bundeskanzleramt vorzulegen.

§ 3. (1) Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Bestandes des Be- triebes notwendig sind und die Sicherung aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint.

(2) Ob dies zutrifft, entscheidet das Bundes- ministerium für Handel und Wiederaufbau im

55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 180 bis 182 1805

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Verstaatlichten Unternehmungen zuständigen Bundeskanzleramt.

(3) Mehrere Bergbaubetriebe eines Bergbau- berechtigten gelten als ein Betrieb.

§ 4. (1) Jedem Bergbaubetrieb ist nach Maß- gabe der Bestimmungen des § 3 eine Beihilfe unter Berücksichtigung der Förderung, der wirt- schaftlichen Lage des Betriebes, insbesondere der Ertragslage, der besonderen Betriebsverhältnisse und der Notwendigkeit betriebserhaltender Inve- stitionen sowie des Hoffnungsbaues zu gewähren.

(2) Aus verbleibenden Mitteln können zur Deckung von Aufwendungen für Betriebsstill- legungen Beihilfen gewährt werden, wenn die Stillegung den Bestand der übrigen Betriebe des gleichen Bergbauzweiges sichern hilft.

§ 5. Anträge auf Beihilfe (§ 2) können im Jahre 1963 bis 30. September eingebracht wer- den.

§ 6. Das Gesetz verliert seine Wirksamkeit mit dem Ablauf des 31. Dezember 1967.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Verstaatlichten Unter- nehmungen zuständigen Bundeskanzleramt be- traut.

Schärf Gorbach Bock Korinek Pittermann

180. Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über die Verlängerung von Verjährungsfristen im

Strafverfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen be- gangen hat, die im Interesse der nationalsozialisti- schen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialisti- scher Einstellung ergangen sind, beginnt die Ver- jährung frühestens mit dem 29. Juni 1945. Eine nach dem Strafgesetz schon eingetretene Verjäh- rung steht der Untersuchung und Bestrafung ent- gegen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Schärf Gorbach Broda

1 8 1 . Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, mit dem das Rohstofflenkungsgesetz 1951 ab-

geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschrif- ten, wie sie im Rohstofflenkungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 106, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 114/1952, BGBl. Nr. 145/1954, BGBl. Nr. 278/1955, BGBl. Nr. 257/1956, BGBl. Nr. 277/1957, BGBl. Nr. 279/1958, BGBl. Nr. 283/1959, BGBl. Nr. 302/1960, BGBl. Nr. 312/1961 und des Artikels II des vorliegen- den Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 31. Dezember 1965 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsrechtlichen Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

1. Im § 1 Abs. 1 hat die Ziffer 2 zu lauten: „2. Bearbeitungsabfälle und Schrott von Nicht-

Eisenmetallen." Die bisherige Ziffer 3 entfällt.

2. § 11 Abs. 1 des Rohstofflenkungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 106, hat zu lauten:

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt mit 31. Dezember 1965."

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz t r i t t mit 30. Juni 1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.

Schärf Gorbach Bock

182. Bundesgesetz vom 11. Juli 1963, mit dem das Marktordnungsgesetz abgeändert

wird (7. Marktordnungsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschrif- ten, wie sie im Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl. Nr. 168/1961, BGBl. Nr. 220/1962 und BGBl. Nr. 81/1963 und des Art. II des vorliegenden

1806 55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 182

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Voll- ziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1965 auch hinsichtlich der Re- gelungen Bundessache, hinsichtlich derer die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene verfassungsgesetz- liche Grundlage für Regelungen auf dem Gebiete der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft (Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben ist.

Artikel II. Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 85/1960, BGBl. Nr. 156/1960, BGBl. Nr. 168/1961, BGBl. Nr. 220/1962 und BGBl. Nr. 81/1963, wird abgeändert wie folgt:

1. § 7a Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz haben zu lauten:

„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten; seine Höhe beträgt für das Kilo- gramm Vollmilch S 0'01. Für Rahm gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."

„(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirt- schaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe von 75 v. H. der ihm gemäß Abs. 3 zu- fließenden Beiträge auszubezahlen."

2. Dem § 7 a wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Die restlichen 25 v. H. der ihm gemäß

Abs. 3 zufließenden Beiträge hat der Fonds all- monatlich an den Bund abzuführen; diese Geld- mittel sind zur Förderung der Leistungszucht von Rindern zu verwenden."

3. Im § 22 Abs. 3 hat der siebente Satz zu lauten: „Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung für die öster- reichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken würde, von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirt- schaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang beschließen sowie hiebei auch Mindest- und Höchstmengen für jeden Ein- fuhrantrag festsetzen."

.4. § 28 Abs. 3 hat zu lauten: „(3) Erfolgt eine Einfuhr mit Bewilligung des

Fonds (§ 22 Abs. 3), so tritt an Stelle des Zoll- wertes (Abs. 1) der Schilling-Grenzpreis, von dem der Fonds bei Erteilung dieser Bewilligung aus- gegangen ist. Handelt es sich jedoch um die Ein- fuhr von Futtergetreide und hat der Fonds von einer öffentlichen Bekanntmachung Abstand ge- nommen und die Bewilligung auf Grund der Be- stimmungen des § 22 Abs. 3 siebenter Satz in einem erleichterten Einfuhrverfahren erteilt, so hat der Fonds den Importausgleich rechtzeitig im voraus jeweils für einen Zeitraum von höchstens einem Monat für die in diesem Zeitraum zur Verzollung gelangenden Einfuhren allgemein

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 45 festzusetzen. Bei dieser Festsetzung hat der Fonds von einem Schilling-Grenzpreis aus- zugehen, der sich, aus dem jeweiligen Weltmarkt- preis, vermehrt um die durchschnittlich anläßlich der Bringung der Ware bis zur österreichischen Verzollungsstation anfallenden Kosten, um die Eingangsabgaben, um die anläßlich der Zoll- behandlung erwachsenden sonstigen Kosten sowie um die Importspanne, ergibt. In den Fällen, für die der Fonds den Importausgleich gemäß dem zweiten Satz allgemein festsetzt, hat er die Er- teilung der Bewilligung von der vorherigen Leistung einer Kaution abhängig zu machen. Bei der Bemessung der Kaution hat der Fonds auf die Ziele des § 21 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Bringt der Importeur die Ware nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung zur Ver- zollung, so hat der Fonds — sofern der Impor- teur nicht nachweist, daß die fristgerechte Brin- gung der Ware durch höhere Gewalt unmöglich war — durch Bescheid auszusprechen, daß diese Kaution zugunsten des Bundesschatzes verfällt. Diese Einnahmen des Bundes sind für die im Abs. 6 genannten Zwecke zu verwenden."

5. Im § 28 Abs. 6 treten an Stelle der Worte „Importausgleich gemäß Abs. 1 und 2" die Worte „Importausgleich gemäß Abs. 1 bis 3".

6. Im § 35 Abs. 4 erster Satz hat der zweite Halbsatz zu lauten: „für Rindfleisch, für Bauchfleisch von Schweinen, für Schweineschmalz und — soweit diese Waren für Zwecke der Schmalzerzeugung importiert werden — auch für Schweinespeck und Schweine- filz sind auch Auflagen hinsichtlich der Verwen- dung und der Verteilung zulässig."

7. § 46 Abs. 2 hat zu lauten: „(2) Beim Getreideausgleichsfonds kann über-

dies aus den Einnahmen gemäß § 24 Abs. 1 ein Betrag bis zu 2'5 v. H. der Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuschüsse gemäß § 24 Abs. 1 zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden."

8. Im § 52 Abs. 3 hat lit. b zu lauten: „b) wenn der Berufungsbescheid des Landes-

hauptmannes von dem Bescheid des Fonds abweicht und eine weitere Berufung nicht eingebracht wird: bei Aussprüchen über die Festsetzung eines Importausgleiches und über den Verfall einer Sicherstellung (§ 22 Abs. 5 und § 35 Abs. 5) oder Kaution (§ 28 Abs. 3)."

Artikel III. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut: Hinsichtlich 1. des Art. I die Bundesregierung, 2. des durch Art. II Z. 2 eingefügten § 7 a

Abs. 6, des durch Art. II Z. 4 eingefügten § 28

55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 183 1807

Abs. 3 letzter Satz und des durch Art. II Z. 5 abgeänderten § 28 Abs. 6 — soweit sich dieser auf die Bestimmungen der §§ 16, 17 Abs. 1 und 19 bezieht — das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes- ministerium für Land- und Forstwirtschaft,

3. des durch Art. II Z. 4 eingefügten § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz das Bundes- ministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und

4. der übrigen Bestimmungen des Art. II das Bundesministerium für Land- und Forstwirt- schaft.

Schärf Gorbach Pittermann Olah Broda Drimmel Proksch Korinek Hartmann Bock Probst Schleinzer Kreisky

183 . Verordnung der Bundesregierung vom 9. Juli 1963, mit der die Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste neuerlich geändert wird.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundes- forste" wird verordnet:

Artikel I.

Die Anlage zur Dienstordnung für die Ver- tragsangestellten der Österreichischen Bundes- forste, BGBl. Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl. Nr. 288/1960 und BGBl. Nr. 152/1961, wird geändert wie folgt:

1. Der Abschnitt A der Z. 3 hat zu lauten:

Dienstalterszulage.

Den Angestellten gebührt nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe A 169 S, in der Verwendungsgruppe B 128 S, in der Ver- wendungsgruppe C 82 S und in der Verwen- dungsgruppe D 40 S. Die Dienstalterszulage

erhöht sich in den Verwendungsgruppen A, B und C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe ver- brachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterzulage nicht mehr an."

2. Die Tabelle in Abschnitt B der Z. 3 hat zu lauten:

1808 55. Stück — Ausgegeben am 26. Juli 1963 — Nr. 183

Artikel II.

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebühren den Vertragsangestellten Ergänzungs- zuschläge in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt nach 2. 3, Ab-

schnitt A der Anlage zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundes- forste in der Fassung des Art. I dieser Ver- ordnung und den folgenden Beträgen:

Artikel III.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.

Gorbach Pittermann Olah Broda Drimmel Proksch Korinek Hartmann Bock Probst Schleinzer Kreisky


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WIPO Lex No. AT136