- 1. Abschnitt Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht
- Verwertungsgesellschaften
- Erfordernis der Betriebsgenehmigung
- Erteilung der Betriebsgenehmigung
- Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
- Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
- Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
- Aufsicht
- Mitteilungspflichten
- Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
- Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
- 2. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten
- 3. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern
- 4. Abschnitt Gesamtverträge und Satzungen
- 5. Abschnitt Behörden und Verfahren
- Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
- Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
- Urheberrechtssenat
- Organisation des Urheberrechtssenats
- Vergütungen und Gebühren
- Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
- Unterbrechung von Rechtsstreiten
- Erlassung von Satzungen
- Schlichtungsausschuss
- Schlichtungsvorschlag
- 6. Abschnitt Verwaltungsstrafen
- 7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Gesamte Rechtsvorschrift für Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, Fassung vom10.08.2011
Langtitel
Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006)
Bundesgesetz, mit dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden(Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006 – VerwGesRÄG 2006) (NR: GP XXII RV 1069 AB 1239 S. 129. BR: AB 7462 S. 729.) StF: BGBl. I Nr. 9/2006
BGBl. I Nr. 82/2006 (NR: GP XXII AB 1509 S. 153. BR: AB 7565 S. 735.) Artikel I
Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften
Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht
§ 1 Verwertungsgesellschaften
§ 2. Erfordernis der Betriebsgenehmigung
§ 3. Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 4. Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen
§ 5. Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
§ 6. Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 7. Aufsicht
§ 8. Mitteilungspflichten
§ 9. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 10.Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
2. Abschnitt § 11.Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte
§ 12. Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge
§ 13.Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 14.Verteilung
§ 15. Willensbildung
§ 16. Veröffentlichungen
Rechte und Pflichten gegenüber Zahlungspflichtigen
§ 17. Erteilung von Nutzungsbewilligungen
§ 18. Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten
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§ 19. Rechnungslegung und Prüfung
4. Abschnitt § 20.Gesamtverträge
§ 21.Nutzerorganisationen
§ 22.Normative Wirkung
§ 23.Form und Inhalt
§ 24. Veröffentlichung und In-Kraft-Treten
§ 25.Geltungsdauer
§ 26.Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
§ 27.Satzungen
§ 28.Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 29.Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§ 30.Urheberrechtssenat
§ 31.Organisation des Urheberrechtssenats
§ 32.Vergütungen und Gebühren
§ 33.Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§ 34. Unterbrechung von Rechtsstreiten
§ 35.Erlassung von Satzungen
§ 36. Schlichtungsausschuss
§ 37.Schlichtungsvorschlag
6. Abschnitt Verwaltungsstrafen
§ 38.Zuwiderhandlungen
7. Abschnitt § 39.Abgabenbefreiung
§ 40.In-Kraft-Treten
§ 41.Außer-Kraft-Treten
§ 42.Weitergeltung von Rechtsakten
§ 43.Staatskommissäre
§ 44.Übergangsbestimmungen und anhängige Verfahren
§ 45. Vollziehung
1. Abschnitt Verwertungsgesellschaften § 1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form Erfordernis der Betriebsgenehmigung
§ 2. (1) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werden.
(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid
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einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.
Erteilung der Betriebsgenehmigung
§ 3. (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Verwertungsgesellschaft eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist. (4) Vor der Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind zu hören: Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen (2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.
§ 5. (1) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden. Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 6. (1) Beabsichtigen zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.
www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 16 § 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt. § 8. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 16 § 9. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn (4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung
§ 10. (1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid, mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.
(2) Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre Erteilung.
(3) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes: www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 16
leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.
3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten
§ 11. (1) Die Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen einen Vertrag über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche schließen (Wahrnehmungsverträge). Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Hauptwohnsitz im Inland hat; Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums stehen österreichischen Staatsbürgern gleich. Personen, die mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden in diesem Bundesgesetz als deren Bezugsberechtigte bezeichnet. Änderung
BGBl. I Nr. 1/2010 (NR: GP XXIV RV 482 AB 575 S. 49. BR: AB 8235 S. 780.)
BGBl. I Nr. 50/2010 (NR: GP XXIV RV 611 AB 761 S. 70. BR: 8327 AB 8338 S. 786.)
[CELEX-Nr.: 32006L0054, 32007L0065, 32010L0013]
Präambel/Promulgationsklausel
(Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006)
1. Abschnitt
Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten
3. Abschnitt
Gesamtverträge und Satzungen
5. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Text
Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht
§ 4. (1) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen.
Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
Aufsicht
Mitteilungspflichten
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
2. Abschnitt
Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte