- Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge vonArbeitnehmern im privaten Dienst
- 1. Diensterfindungen
- § 5 Meldepflicht
- § 6 Inanspruchnahme
- § 7 Wirkung der Inanspruchnahme
- § 8 Frei gewordene Diensterfindungen
- § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme
- § 10
- § 11 Vergütungsrichtlinien
- § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
- § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
- § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
- § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
- § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
- § 17 Betriebsgeheimnisse
- 2. Freie Erfindungen
- 3. Technische Verbesserungsvorschläge
- 4. Gemeinsame Bestimmungen
- 5.Schiedsverfahren
- § 28 Gütliche Einigung
- § 29 Errichtung der Schiedsstelle
- § 30 Besetzung der Schiedsstelle
- § 31 Anrufung der Schiedsstelle
- § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
- § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
- § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
- § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
- § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
- 6. Gerichtliches Verfahren
- 1. Diensterfindungen
- Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
- Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
ArbnErfG Ausfertigungsdatum: 25.07.1957 Vollzitat: "Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 31.7.2009 I 2521 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1968 +++) ERSTER ABSCHNITT 1. Diensterfindungen 2. Freie Erfindungen 3. Technische Verbesserungsvorschläge § 20 4. Gemeinsame Bestimmungen 5. Schiedsverfahren Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten VIERTER ABSCHNITT Übergangs-und Schlußbestimmungen § 1 Anwendungsbereich Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent-oder Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Zweiter Abschnitt § 5 Meldepflicht § 6 Inanspruchnahme § 7 Wirkung der Inanspruchnahme § 8 Frei gewordene Diensterfindungen Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung § 10 (weggefallen) - § 11 Vergütungsrichtlinien Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung § 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland (3) Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung (4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten § 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts § 17 Betriebsgeheimnisse Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
(3) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die § 18 Mitteilungspflicht § 19 Anbietungspflicht § 20 4. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
§ 21 (weggefallen) - § 22 Unabdingbarkeit Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen § 23 Unbilligkeit § 24 Geheimhaltungspflicht § 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des § 27 Insolvenzverfahren Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne 4. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur § 28 Gütliche Einigung In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes § 29 Errichtung der Schiedsstelle § 30 Besetzung der Schiedsstelle § 31 Anrufung der Schiedsstelle (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit § 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der § 33 Verfahren vor der Schiedsstelle (1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050 (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf (2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst. § 33 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 188 Nr. 2 G v. 7.9.1966 I 557 mWv 1.1.1967. § 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle § 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens (1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de (2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des § 36 Kosten des Schiedsverfahrens Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage § 38 Klage auf angemessene Vergütung Besteht Streit über die Höhe der Vergütung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines § 39 Zuständigkeit Dritter Abschnitt Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
§ 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist"
Zur Anwendung vgl. § 43
Fußnote
Inhaltsübersicht
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich § 1
Erfindungen § 2
Technische Verbesserungsvorschläge § 3
Diensterfindungen und freie Erfindungen § 4
ZWEITER ABSCHNITT
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern
im privaten Dienst
Meldepflicht § 5
Inanspruchnahme § 6
Wirkung der Inanspruchnahme § 7
Frei gewordene Diensterfindungen § 8
Vergütung bei Inanspruchnahme § 9
(weggefallen) § 10
Vergütungsrichtlinien § 11
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung § 12
Schutzrechtsanmeldung im Inland § 13
Schutzrechtsanmeldung im Ausland § 14
Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von
Schutzrechten § 15
Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts § 16
Betriebsgeheimnisse § 17
Mitteilungspflicht § 18
Anbietungspflicht § 19
(weggefallen) § 21
Unabdingbarkeit § 22
Unbilligkeit § 23
Geheimhaltungspflicht § 24
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis § 25
Auflösung des Arbeitsverhältnisses § 26
Insolvenzverfahren § 27
Gütliche Einigung § 28
Errichtung der Schiedsstelle § 29
Besetzung der Schiedsstelle § 30
Anrufung der Schiedsstelle § 31 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle § 32 Verfahren vor der Schiedsstelle § 33 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle § 34 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens § 35 Kosten des Schiedsverfahrens § 36 6 . Gerichtliche Verfahren Voraussetzungen für die Erhebung der Klage § 37 Klage auf angemessene Vergütung § 38 Zuständigkeit § 39 DRITTER ABSCHNITT
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst § 40
Beamte, Soldaten § 41
Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen § 42
Übergangsvorschrift § 43
(weggefallen) § 44
Durchführungsbestimmungen § 45
Außerkrafttreten von Vorschriften § 46
(weggefallen) § 47
(weggefallen) § 48
Inkrafttreten § 49
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
§ 2 Erfindungen
gebrauchsmusterfähig sind.
§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
sonstige technische Neuerungen, die nicht patent-oder gebrauchsmusterfähig sind.
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
Erfindungen sein.
Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
Tätigkeit entstanden sind oder
Verwaltung beruhen.
jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von
Arbeitnehmern im privaten Dienst
1.
Diensterfindungen
unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu
machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer
an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam
abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer
unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen
beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die
Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die
benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang
ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen
eigenen Anteil ansieht.
ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und
in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit
erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5
Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
auf den Arbeitgeber über.
getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte
beeinträchtigt werden.
freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die
Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.
Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers
maßgebend.
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die
Bemessung der Vergütung.
der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
festgestellt werden.
für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile
der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten
bekanntzugeben.
Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die
Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen
und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.
in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist.
Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der
Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt
sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten
neu festzusetzen.
Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die
Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits
geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht
anzuwenden.
Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine
patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden,
sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der
Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu
geschehen.
Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom
der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.
zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung
bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der
Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.
im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen
den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig
vorgenommen werden, daß der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen
Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann.
nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden
ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten und verlangen, daß
der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden
ausländischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der
Freigabe bestehenden Verträgen über die Diensterfindung gegen angemessene Vergütung
berücksichtigt.
zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn
von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den
Schriftwechsel zu gewähren.
unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts
nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht
aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen
Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts
verlangt.
nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene
Vergütung vorbehalten.
nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines
Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem
Arbeitnehmer anerkennt.
kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer
Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.
wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus
ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.
2.
Freie Erfindungen
Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in
Textform mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist,
auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen
kann, ob die Erfindung frei ist.
Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilte
Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch
genommen werden (§ 6).
Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht
verwendbar ist.
Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens
ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen
anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder
vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann
gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.
das Vorrecht.
angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die Bedingungen des Angebots
nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des
Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder
festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.
3.
Technische Verbesserungsvorschläge
Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen
den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.
Gemeinsame Bestimmungen
werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung,
über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer
Mitteilung.
Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind
unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die
Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4).
sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spätestens bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung
in Textform gegenüber dem anderen Teil geltend machen.
Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.
frei geworden ist (§ 8).
erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.
Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt,
soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes
ergibt.
Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:
tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die
Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein.
so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der
Insolvenzmasse zu zahlen.
Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spätestens nach
Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Übrigen
gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei
Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben. Im Fall der Veräußerung kann
der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet,
dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung
nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem
Veräußerungserlös zu zahlen.
als Insolvenzgläubiger geltend machen.
5.
Schiedsverfahren
kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen,
eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Beisitzern.
Deutschen Richtergesetz besitzen. Sie werden vom Bundesminister der Justiz für die
Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.
der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden
vom Präsidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts
für den einzelnen Streitfall berufen.
Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese
Beisitzer werden vom Präsidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und
für den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind
berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und
die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-oder berufspolitischer
Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen
eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb
obliegenden Tätigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.
Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte angehört,
wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der
Schiedsstelle mitgeteilt hat.
über den Vorsitzenden der Präsident des Patentamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle
sind an Weisungen nicht gebunden.
in zwei Stücken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts
sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.
der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag
schriftlich zu äußern.
die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen
Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden
Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.
der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 -WiGBl. S. 179) sowie
Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle
nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Fußnote
Wegen der Fortgeltung von Erlaubnisscheinen vgl. § 177 G v. 7.9.1966 424-5-1
Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu
unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der
Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist
den Beteiligten zuzustellen.
entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei
der Schiedsstelle eingeht.
Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand
einzusetzen. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der
Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen, auf die er gestützt wird, und
die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach
Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und
der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.
Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht
statt.
nicht geäußert hat;
Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
6.
Gerichtliches Verfahren
der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle
vorausgegangen ist.
gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht
rechtswirksam sei;
Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28)
eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.
Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle
nicht angerufen worden ist.
Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der
Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.
Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht
auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in
Patentstreitsachen sind anzuwenden.
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung
für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und
Soldaten