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Weingesetz
WeinG 1994
Ausfertigungsdatum: 08.07.1994
Vollzitat:
"Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 16.7.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57 Abs. 1 vgl. Art. 7 Abs. 3 u. 4 V v. 9.5.1995 I
630 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 2125-5-7/1 v. 8.7.1994 I 1467 (WeinRRefG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Vorschriften des G, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigen, treten gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 16.7.1994 in
Kraft. Im übrigen tritt das G gem. Art. 8 Satz 2 am 1.9.1994 in Kraft.
Inhaltsübersicht
- Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt
Anbauregeln
§ 1 | Zweck |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Weinanbaugebiet |
§ 3a | Elektronische Kommunikation |
§ 3b | Stützungsprogramm |
§ 4 Rebanlagen
§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen
§ 6 Wiederbepflanzungen
§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung
§ 8 Unzulässige Anpflanzungen
§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
§ 8b (weggefallen)
§ 8c Klassifizierung von Rebsorten
§ 9 Hektarertrag
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst
erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
§ 10 Übermenge
§ 11 Destillation
§ 12 Ermächtigungen
3. Abschnitt
Verarbeitung
§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
- Abschnitt
Qualitätswein b. A. und Landwein
- Abschnitt
Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de § 16a | Produktspezifikationen |
§ 17 | Qualitätswein b. A. |
§ 18 | (weggefallen) |
§ 19 | Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A. und bestimmter Qualitätsschaumweine |
§ 20 | Qualitätsprüfung der Prädikatsweine |
§ 21 | Ermächtigungen |
§ 22 | Landwein |
§ 22a | Jährliche Kontrollen der Spezifikationen |
§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht
§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geografischer Angabe
§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung
§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
6. Abschnitt
Überwachung
§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 28 Besondere Verkehrsverbote
§ 29 Weinbuchführung
§ 30 Begleitpapiere
§ 31 Allgemeine Überwachung
§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei
7. Abschnitt
Einfuhr
§ 35 Einfuhr
§ 36 Überwachung bei der Einfuhr
8. Abschnitt
Absatzförderung
§ 37 Deutscher Weinfonds
§ 38 Vorstand
§ 39 Aufsichtsrat
§ 40 Verwaltungsrat
§ 41 Satzung
§ 42 Aufsicht
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 44 Erhebung der Abgabe
§ 45 Wirtschaftsplan
§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
§ 47 Unterrichtung und Abstimmung
9. Abschnitt
Straf-und Bußgeldvorschriften
§ 48 Strafvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
§ 51 Ermächtigungen
§ 52 Einziehung
10. Abschnitt
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Verbraucherinformation
§ 52a Verbraucherinformation
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrecht
§ 54 Übertragung von Ermächtigungen
§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 56 Übergangsregelungen
§ 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
§ 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die
Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
- dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist
oder
- nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den
Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der
innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der
§§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von
- Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,
- Traubensaft,
- konzentriertem Traubensaft und
- Weinessig.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren
Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte
weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,
- Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte,
üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische
Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom
Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,
- Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,
- Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte
Erzeugnisse,
- Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die -ohne Mitglied der
Europäischen Union zu sein -Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,
- Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und
die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de - Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem
der Pflanzung,
- Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost-oder Weinmengen festgesetzte
Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,
- Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden
Rebflächen eines Weinbaubetriebes,
- Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
- Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln,
durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen
nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um
dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,
- Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,
- Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist
auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung
oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem
Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,
- Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander,
- Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60
Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird,
- Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis,
- Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das
kein Erzeugnis ist,
- Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt
das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer
Amtlichen Prüfungsnummer,
- Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten
in das Inland,
- Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein
Drittland,
- Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von
Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente,
- Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher
Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger
Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder
in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
- Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine
gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe
beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
- Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung Qualitätswein oder, vorbehaltlich
abweichender Regelung, Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimmten
Anbaugebiete (b. A.), dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S.
1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009,
- S. 1) geändert worden ist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist,
- Landwein: Wein aus einem Landweingebiet, dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als geografische Angabe geschützt ist,
- Grundwein
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a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer
Gemeinschaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der
Europäischen Gemeinschaft“ bestimmt ist;
b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne
Rebsortenangabe bestimmt ist;
c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken,
alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten
schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine
Erzeugnisse sind, bestimmt ist.
§ 3 Weinanbaugebiet
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) werden folgende
bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
- Ahr,
- Baden,
- Franken,
- Hessische Bergstraße,
- Mittelrhein,
- Mosel,
- Nahe,
- Pfalz,
- Rheingau,
- Rheinhessen,
- Saale-Unstrut,
- Sachsen,
- Württemberg.
- (2)
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen
für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische
Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau
betrieben wird.
- (3)
- Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden das deutsche
Weinanbaugebiet.
- (4)
- Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und
die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.
- (5)
- Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach
Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die
Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
- (6)
- Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel
118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der Europäischen Kommission
geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für
die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 3a Elektronische Kommunikation
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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu erlassen.
§ 3b Stützungsprogramm
- (1)
- Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr.
479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr.
1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und
(EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umfasst
für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, selbständige
Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.
- (2)
- Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt:
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich
ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den
deutschen Anbaugebieten beziehen,
- die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009.
Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1
jährlich 1 Million Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im Weinwirtschaftsjahr
2008/2009 4 Millionen Euro zur Verfügung. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1
kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht,
können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind
ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
- (3)
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von
Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die
Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der
zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar
oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
- (4)
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
- die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen
ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land
belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,
- die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
479/2008,
- die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.
479/2008
Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und
die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung
ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften
des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung
besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach
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Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der
Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend
genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt
entsprechend.
- (5)
- Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten
sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht
zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen.
Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über
Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
- (6)
- Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des
- in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil
II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007,
- in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten Artikels 10 der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der
Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der
Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
- in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der
Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
tritt.
2. Abschnitt
Anbauregeln
§ 4 Rebanlagen
- (1)
- Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen
Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben
verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt
wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.
- (2)
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln
erforderlich ist,
- vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen
den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen über Neu-oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind,
destilliert werden müssen,
- Vorschriften zu erlassen über
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung der Destillation nach
Nummer 1,
b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das
Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von
Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu-oder Wiederanpflanzungen
vorgenommen worden sind, und das Verfahren.
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(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau-oder Weinherstellungsbetriebes
eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde
des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der
Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten
Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine
besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines
festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und
befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden.
§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Rebflächen
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise
mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur
Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.
§ 6 Wiederbepflanzungen
- (1)
- Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte
Rebfläche gerodet worden ist.
- (2)
- Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts
- von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf
eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder
- aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet
ist nicht zulässig.
- (3)
- Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines
Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes
Anbaugebiet zulassen.
- (4)
- Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 – auch soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist – zur Sicherung der Qualität oder zur
Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die
Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem
bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.
- (5)
- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner
- vorschreiben, dass
a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,
b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es
- gewährt wurde,
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die
a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,
b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,
c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung
einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen
Reben verpflichtet,
festlegen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im
Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.
(6) (weggefallen)
§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung
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(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden
Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur
für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein
geeignet sind und
1. zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein bestimmt sind und die
a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben
bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen oder
b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren
zur Festlegung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden, soweit dies
zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist,
- für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind oder
- zur Erzeugung von
a) Qualitätswein b. A. oder Landwein und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern
oder
b) Edelreisern
bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise
mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Absatz 1 zu regeln und dabei
insbesondere die Anforderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung zur
Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein und die Vermarktungsmöglichkeiten
des erzeugten Weines festzulegen,
- die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von Qualitätswein b.
- A. oder Landwein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost
der auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetzten
Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,
- Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zuzulassen,
- das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2
vorliegen, sowie das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.
- (3)
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der
Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von
Rebsorten zu regeln.
- (4)
- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- zur
a) Steigerung der Qualität,
b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine b. A.,
c) Verbesserung der Vermarktung oder
d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut
über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen
- Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer Fläche
festlegen,
- vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden
Mutterreben bestimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten
Rebflächen stehen müssen,
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3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von als
Unterlagsreben dienenden Mutterreben regeln.
§ 8 Unzulässige Anpflanzungen
- (1)
- Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne
entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen
nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu
beantragen.
- (2)
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über
widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen
- über das Verfahren der Regularisierung und
- die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu
zahlen ist,
festzulegen.
§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
- (1)
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere
regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu schaffen.
- (2)
- (weggefallen)
- (3)
- Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale
Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechtsverordnung
die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die
Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen.
- (4)
- Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
- bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179
vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende
des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder
- auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht
bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden
kann,
bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten
Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen
Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
§ 8b (weggefallen)
-
§ 8c Klassifizierung von Rebsorten
- (1)
- Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein
zugelassenen Rebsorten fest.
- (2)
- Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine
abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten
nach Absatz 1 zu regeln.
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§ 9 Hektarertrag
(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet
oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist
in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag
für
- einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder
- Qualitätsgruppen:
a) Prädikatswein und Qualitätswein,
b) Landwein,
c) Wein mit Rebsorten-oder Jahrgangsangabe,
d) Wein ohne Rebsorten-und ohne Jahrgangsangabe,
e) Grundwein
gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden
Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu
berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach
Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung
der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres
vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen
Gesamthektarerträge zur Folge.
- (2)
- Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für
Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz
2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach
Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung
verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.
- (3)
- Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf
dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und
für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen.
- (4)
- Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den
Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte
Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über deren
Schutz im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden
worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe vermarktet werden.
- (5)
- Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert
festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den
gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.
- (6)
- Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.
§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus
nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
- (1)
- Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb
Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, darf der übernehmende
Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder
Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der
Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem bestimmten Anbaugebiet übernommenen
Weintraubenmenge oder Traubenmostmenge in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist
die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.
- (2)
- Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in
einem bestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9
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Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf
der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar
des auf die Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge an andere abgeben,
verwenden oder verwerten, die dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabgestuft
worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.
§ 10 Übermenge
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die
übersteigende Menge (Übermenge) nur
- im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus
gelagert,
- im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b. A. verwendet und über das Erntejahr
hinaus gelagert,
- destilliert oder
- im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere
abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben
werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft
anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1,
die Herstellung und die Lagerung von Sekt b. A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation
nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den
Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der
gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.
- (2)
- Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer
als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz
entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet
oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des
Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet
werden.
- (3)
- Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach
dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere
abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
- (4)
- Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert
festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge,
die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach §
11 zu destillieren.
- (5)
- Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene
Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom
Hundert, darf die übersteigende Menge (Übermenge) über das Jahr der Erzeugung hinaus
gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost
oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind,
für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein
gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren.
§ 11 Destillation
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge, die
diesen Wert überschreitet nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden
und ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren. §
10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zuständigen
Behörde zusammen mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung
durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird die Bescheinigung
nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für
von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung
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angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der
Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder,
sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen
und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines
anderen Erntejahres erbracht hat. Der durch die Destillation hergestellte Alkohol
ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden. Für Mengen, die der
Destillationspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen
Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.
- (2)
- Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen
vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil
der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
- (3)
- Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung witterungsbedingter unbilliger Härten
in Einzelfällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, dass die dort
genannte Menge ganz oder teilweise an Stelle des Gesamthektarertrages des betreffenden
Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf. Die Genehmigung
nach Satz 1 kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
- (4)
- Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene
Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um mehr als 20 vom
Hundert, ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf
die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5
Satz 3 gelten entsprechend.
§ 12 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das
Verfahren für
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