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Detalles Detalles Año de versión 2011 Fechas Entrada en vigor: 1 de septiembre de 1994 Adoptado/a: 8 de julio de 1994 Tipo de texto Otras textos Materia Indicaciones geográficas, Otros Notas Fecha de entrada en vigor: Véase la introducción para más detalles.

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Weingesetz

WeinG 1994
Ausfertigungsdatum: 08.07.1994
Vollzitat:
"Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66
Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.7.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 57 Abs. 1 vgl. Art. 7 Abs. 3 u. 4 V v. 9.5.1995 I
630 +++)

Das G wurde als Artikel 1 G 2125-5-7/1 v. 8.7.1994 I 1467 (WeinRRefG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Vorschriften des G, die zum Erlass von
Rechtsverordnungen ermächtigen, treten gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 16.7.1994 in
Kraft. Im übrigen tritt das G gem. Art. 8 Satz 2 am 1.9.1994 in Kraft.

Inhaltsübersicht

  1. Abschnitt
    Allgemeine Bestimmungen
  2. Abschnitt
    Anbauregeln
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Weinanbaugebiet
§ 3a Elektronische Kommunikation
§ 3b Stützungsprogramm

§ 4 Rebanlagen

§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen

§ 6 Wiederbepflanzungen

§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung

§ 8 Unzulässige Anpflanzungen

§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials

§ 8b (weggefallen)

§ 8c Klassifizierung von Rebsorten

§ 9 Hektarertrag

§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst
erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost

§ 10 Übermenge

§ 11 Destillation

§ 12 Ermächtigungen

3. Abschnitt
Verarbeitung

§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten

  1. Abschnitt
    Qualitätswein b. A. und Landwein
  2. Abschnitt
    Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

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§ 16a Produktspezifikationen
§ 17 Qualitätswein b. A.
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
§ 21 Ermächtigungen
§ 22 Landwein
§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen

§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geografischer Angabe

§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten

§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen

§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben

§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung

§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung

6. Abschnitt
Überwachung

§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 28 Besondere Verkehrsverbote
§ 29 Weinbuchführung
§ 30 Begleitpapiere
§ 31 Allgemeine Überwachung
§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei

7. Abschnitt
Einfuhr

§ 35 Einfuhr
§ 36 Überwachung bei der Einfuhr

8. Abschnitt
Absatzförderung

§ 37 Deutscher Weinfonds
§ 38 Vorstand
§ 39 Aufsichtsrat
§ 40 Verwaltungsrat
§ 41 Satzung
§ 42 Aufsicht
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 44 Erhebung der Abgabe
§ 45 Wirtschaftsplan
§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
§ 47 Unterrichtung und Abstimmung

9. Abschnitt
Straf-und Bußgeldvorschriften

§ 48 Strafvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
§ 51 Ermächtigungen
§ 52 Einziehung

10. Abschnitt

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Verbraucherinformation

§ 52a Verbraucherinformation

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrecht
§ 54 Übertragung von Ermächtigungen
§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 56 Übergangsregelungen
§ 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
§ 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die
Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit

  1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden
    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist
    oder
  2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten
    der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den
    Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der
    innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der
§§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen
Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von

  1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,
  2. Traubensaft,
  3. konzentriertem Traubensaft und
  4. Weinessig.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
    Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren
    Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte
    weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,
  2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte,
    üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische
    Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom
    Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,
  3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,
  4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte
    Erzeugnisse,
  5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die -ohne Mitglied der
    Europäischen Union zu sein -Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen
    Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,
  6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und
    die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,

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  1. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem
    der Pflanzung,
  2. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost-oder Weinmengen festgesetzte
    Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,
  3. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden
    Rebflächen eines Weinbaubetriebes,
  4. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
  5. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln,
    durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen
    nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene
    Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um
    dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,
  6. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,
  7. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist
    auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung
    oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem
    Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
    bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,
  8. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander,
  9. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60
    Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird,
  10. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis,
  11. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das
    kein Erzeugnis ist,
  12. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
    Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt
    das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer
    Amtlichen Prüfungsnummer,
  13. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten
    in das Inland,
  14. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein
    Drittland,
  15. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
    der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von
    Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente,
  16. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher
    Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger
    Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder
    in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
  17. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine
    gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe
    beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
    1. Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung Qualitätswein oder, vorbehaltlich
      abweichender Regelung, Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimmten
      Anbaugebiete (b. A.), dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation
      der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
      Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S.
      1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009,
    2. S. 1) geändert worden ist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist,
  18. Landwein: Wein aus einem Landweingebiet, dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1
    der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als geografische Angabe geschützt ist,
  19. Grundwein

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a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer
Gemeinschaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der
Europäischen Gemeinschaft“ bestimmt ist;

b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne
Rebsortenangabe bestimmt ist;

c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken,
alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten
schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine
Erzeugnisse sind, bestimmt ist.

§ 3 Weinanbaugebiet

(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) werden folgende
bestimmte Anbaugebiete festgelegt:

  1. Ahr,
  2. Baden,
  3. Franken,
  4. Hessische Bergstraße,
  5. Mittelrhein,
  6. Mosel,
  7. Nahe,
  8. Pfalz,
  9. Rheingau,
  10. Rheinhessen,
  11. Saale-Unstrut,
  12. Sachsen,
  13. Württemberg.
(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen
für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische
Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau
betrieben wird.
(3)
Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden das deutsche
Weinanbaugebiet.
(4)
Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und
die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.
(5)
Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach
Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die
Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
(6)
Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel
118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der Europäischen Kommission
geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für
die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3a Elektronische Kommunikation

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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 3b Stützungsprogramm

(1)
Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr.
479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr.
1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und
(EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umfasst
für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, selbständige
Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2)
Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt:
  1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
    nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich
    ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den
    deutschen Anbaugebieten beziehen,
  2. die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach
    Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009.

Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1
jährlich 1 Million Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im Weinwirtschaftsjahr
2008/2009 4 Millionen Euro zur Verfügung. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1
kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht,
können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind
ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

(3)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von
Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die
Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der
zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar
oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
(4)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
  1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
    nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen
    ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land
    belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,
  2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
    479/2008,
  3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.
    479/2008

Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und
die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung
ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften
des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung
besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach

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Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der
Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend
genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt
entsprechend.

(5)
Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten
sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht
zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen.
Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über
Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
(6)
Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des
  1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil
    II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung (EG)
    Nr. 1234/2007,
  2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten Artikels 10 der
    Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der
    Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q
    der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der
    Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
  6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der
    Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

tritt.

2. Abschnitt
Anbauregeln

§ 4 Rebanlagen

(1)
Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen
Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben
verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt
wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.
(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln
erforderlich ist,
  1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen
    den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen über Neu-oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind,
    destilliert werden müssen,
  2. Vorschriften zu erlassen über

a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung der Destillation nach
Nummer 1,

b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das
Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von
Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu-oder Wiederanpflanzungen
vorgenommen worden sind, und das Verfahren.

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(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau-oder Weinherstellungsbetriebes
eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde
des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der
Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten
Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine
besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines
festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und
befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden.

§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b.A. geeigneten Rebflächen

Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise
mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur
Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.

§ 6 Wiederbepflanzungen

(1)
Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte
Rebfläche gerodet worden ist.
(2)
Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts
  1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf
    eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder
  2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet
    ist nicht zulässig.
(3)
Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines
Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes
Anbaugebiet zulassen.
(4)
Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 – auch soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist – zur Sicherung der Qualität oder zur
Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die
Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem
bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.
(5)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner
    1. vorschreiben, dass
      a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,
      b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es
    2. gewährt wurde,
  1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
    a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,
    b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,
    c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung

einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen
Reben verpflichtet,

festlegen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im
Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.

(6) (weggefallen)

§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung

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(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden
Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur
für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein
geeignet sind und

1. zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein bestimmt sind und die

a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben
bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen oder

b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren
zur Festlegung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden, soweit dies
zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist,

  1. für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind oder
  2. zur Erzeugung von
    a) Qualitätswein b. A. oder Landwein und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern

oder
b) Edelreisern
bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise

mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Absatz 1 zu regeln und dabei
    insbesondere die Anforderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung zur
    Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein und die Vermarktungsmöglichkeiten
    des erzeugten Weines festzulegen,
    1. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von Qualitätswein b.
    2. A. oder Landwein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost
      der auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetzten
      Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,
  2. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zuzulassen,
  3. das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2
    vorliegen, sowie das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.
(3)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der
Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von
Rebsorten zu regeln.
(4)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
    1. zur
      a) Steigerung der Qualität,
      b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine b. A.,
      c) Verbesserung der Vermarktung oder
      d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut
      über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen
    2. Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer Fläche
      festlegen,
  1. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden
    Mutterreben bestimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
    mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten
    Rebflächen stehen müssen,

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3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von als
Unterlagsreben dienenden Mutterreben regeln.

§ 8 Unzulässige Anpflanzungen

(1)
Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne
entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen
nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu
beantragen.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über
widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen
  1. über das Verfahren der Regularisierung und
  2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu
    zahlen ist,

festzulegen.

§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials

(1)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere
regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu schaffen.
(2)
(weggefallen)
(3)
Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale
Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechtsverordnung
die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die
Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen.
(4)
Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
  1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
    Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179
    vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende
    des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder
  2. auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1
    der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht
    bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden
    kann,

bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten
Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen
Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

§ 8b (weggefallen)

-

§ 8c Klassifizierung von Rebsorten

(1)
Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein
zugelassenen Rebsorten fest.
(2)
Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine
abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten
nach Absatz 1 zu regeln.

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§ 9 Hektarertrag

(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet
oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist
in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag
für

  1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder
  2. Qualitätsgruppen:
    a) Prädikatswein und Qualitätswein,
    b) Landwein,
    c) Wein mit Rebsorten-oder Jahrgangsangabe,
    d) Wein ohne Rebsorten-und ohne Jahrgangsangabe,
    e) Grundwein

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden
Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu
berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach
Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung
der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres
vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen
Gesamthektarerträge zur Folge.

(2)
Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für
Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz
2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach
Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung
verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.
(3)
Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf
dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und
für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen.
(4)
Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den
Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte
Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über deren
Schutz im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden
worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe vermarktet werden.
(5)
Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert
festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den
gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.
(6)
Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.

§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus
nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost

(1)
Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb
Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, darf der übernehmende
Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder
Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der
Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem bestimmten Anbaugebiet übernommenen
Weintraubenmenge oder Traubenmostmenge in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist
die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.
(2)
Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in
einem bestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9

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Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf
der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar
des auf die Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge an andere abgeben,
verwenden oder verwerten, die dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabgestuft
worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.

§ 10 Übermenge

(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die
übersteigende Menge (Übermenge) nur

  1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus
    gelagert,
  2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b. A. verwendet und über das Erntejahr
    hinaus gelagert,
  3. destilliert oder
  4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere
    abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben

werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft
anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1,
die Herstellung und die Lagerung von Sekt b. A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation
nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den
Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der
gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.

(2)
Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer
als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz
entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet
oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des
Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet
werden.
(3)
Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach
dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere
abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(4)
Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert
festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge,
die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach §
11 zu destillieren.
(5)
Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene
Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom
Hundert, darf die übersteigende Menge (Übermenge) über das Jahr der Erzeugung hinaus
gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost
oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind,
für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein
gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren.

§ 11 Destillation

(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge, die
diesen Wert überschreitet nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden
und ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren. §
10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zuständigen
Behörde zusammen mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung
durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird die Bescheinigung
nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für
von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung

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angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der
Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder,
sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen
und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines
anderen Erntejahres erbracht hat. Der durch die Destillation hergestellte Alkohol
ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden. Für Mengen, die der
Destillationspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen
Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.

(2)
Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen
vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil
der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3)
Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung witterungsbedingter unbilliger Härten
in Einzelfällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, dass die dort
genannte Menge ganz oder teilweise an Stelle des Gesamthektarertrages des betreffenden
Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf. Die Genehmigung
nach Satz 1 kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
(4)
Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene
Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um mehr als 20 vom
Hundert, ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf
die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5
Satz 3 gelten entsprechend.

§ 12 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das
Verfahren für

  1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2,
    1. die Umrechnung von
      a) Weintraubenmengen in Mengen von Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost
    2. (Traubenmostmengen) oder Weinmengen und
      b) Traubenmostmengen in Weinmengen,
  2. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
  3. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Verwerten von Übermengen im Sinne des
    § 10 Abs. 2,
  4. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der Mischung
    im Sinne des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, verwendet oder
    verwertet werden darf, und
  5. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
    und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag
maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu erlassen.
(3)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
  1. (weggefallen)
  2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres abweichend
    von § 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils dort genannten Wert auf
    bis zu 50 vom Hundert erhöhen, wenn

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a) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen des betreffenden Jahrganges den
langjährigen Durchschnitt deutlich übersteigen und

b) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Weinerzeugungsund Bestandsmeldungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines bestimmten
Anbaugebietes oder von Teilen eines bestimmten Anbaugebietes die Summe der
Gesamthektarerträge des betreffenden Gebietes unterschreitet,

  1. zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben
    oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche
    Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den
    Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben dürfen,
  2. zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer
    Rechtsform alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als
    Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der
    §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei
    vorzuschreiben, dass diese Vorschrift nur auf Rebflächen Anwendung findet, die
    innerhalb eines Bereiches belegen sind,
  3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der
    §§ 9 bis 11 regeln, insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an
    andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden,
  4. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelagerten Übermenge bereits mit Beginn
    des Weinjahres unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinjahres an
    andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe
bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der
Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als
Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als
Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1
Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz
5 gilt entsprechend.

(4)
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch
machen, können sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von § 9 Abs. 1
Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse
Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben
dürfen.
(5)
Soweit die Landesregierungen von den Ermächtigungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis
4 sowie von der Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in den
Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu gewährleisten.

3. Abschnitt
Verarbeitung

§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe

(1)
Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das Zusetzen von Stoffen sind nur
zulässig, soweit dies in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelassen oder
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt
ist.
(2)
Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis technisch unvermeidbares
Übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen dem
Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse
ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich
unbedenklich geringe Anteile handelt.

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(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der
Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse

  1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder
    einzuschränken,
  2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen,
  3. vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten
    Mengen enthalten sein dürfen,
  4. zu bestimmen,

a) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen eines nicht
zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar oder als verbotenes Zusetzen
anzusehen ist,

b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind und

c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen nicht zugelassener
Stoffe nicht als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,

5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten Stoffen zu verbieten, wenn zu
befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht
zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.

(4)
Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden
sind, sind die auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32 des
Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden
Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.
(5)
Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
  1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches und
  2. die auf Grund
    a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel-und
    Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
    und
    b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel-und
    Futtermittelgesetzbuches

erlassenen Rechtsverordnungen
anzuwenden.

§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum
Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass

1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder
Befördern von Erzeugnissen benutzt werden,
a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen,

b) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden
dürfen,

c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn
sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt
worden sind,

  1. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen
    müssen,
  2. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem
    Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.

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§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,

  1. das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen natürlichen Alkoholgehaltes der
    Erzeugnisse zuzulassen,
  2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der
    zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel
    Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen
    erhöht werden darf,
  3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Voraussetzungen und Anforderungen an das
    Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren
    Methoden, zu regeln,
  4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines
    Erzeugnisses zu begrenzen,
  5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer
    Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf,
  6. (weggefallen)
  7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen.

§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten

(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher
Beschaffenheit sind.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum
Schutz der Gesundheit erforderlich ist,

    1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen
      a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die
    2. Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
      b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,
  1. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das
    Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,
  2. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse
    nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen
oder es zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über
das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen. Es kann dabei
insbesondere vorschreiben, dass

  1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse verwendet werden dürfen,
  2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die keine Erzeugnisse sind, zugesetzt
    werden dürfen,
  3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die für das Verarbeiten
    bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die
    Buchführung eingetragen sind,
  4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbeitungsschritte in demselben Betrieb
    vorzunehmen sind.

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(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

    1. soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung
      von Erzeugnissen vorzubeugen, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie
      Beschaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verarbeiten bis zur Abgabe an den
      Verbraucher sicherstellen,
    2. 1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren
      Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
      ist, Vorschriften zur Einhaltung des Verbots des vollständigen Auspressens von
      Weintrauben für die Weinbereitung zu erlassen, insbesondere die Mindestmenge
      Alkohol festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen
      enthalten sein muss,
  1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse verarbeiten,
befördern, lagern, verwerten oder in den Verkehr bringen, bestimmte
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen
von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu
führen haben,

b) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das Befördern, das Lagern, das
Verwerten oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung
und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln,
in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den
Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, sowie

c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Buchstaben a und b
sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist,

  1. das Verfahren zur Anerkennung von Branchenorganisationen nach Artikel 125o der
    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln,
  2. Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 113c der
    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen.

Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind die anerkannten
Branchenorganisationen anzuhören.

(5) (weggefallen)

4. Abschnitt
Qualitätswein b. A. und Landwein

§ 16a Produktspezifikationen

Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über Anforderungen und Eigenschaften
von Qualitätsweinen und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des
Artikels 118c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Beschreibung der Weine aus
den bestimmten Anbaugebieten sowie den Landweingebieten und Gegenstand der Kontrollen
der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

§ 17 Qualitätswein b. A.

(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen
mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese,
Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen
Alkohol aufweisen.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter
welchen Voraussetzungen

  1. das Herstellen eines Qualitätsweines b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
    zulässig ist,
  2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe vorgenommen
    werden darf.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches
Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist,

  1. die Anbau-, Ernte-und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale
    Qualität von Qualitätswein b. A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart,
    Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie Vorschriften über
    die Bewässerung von Rebflächen erlassen,
  2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen
    Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein b. A. und Prädikatswein; die natürlichen
    Mindestalkoholgehalte

a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich
festgesetzt werden,

b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b. A. nicht unter 7,0
Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen;
für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut
darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche
Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b. A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei
Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,

c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein b. A. nicht unter 8,0
Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,

d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen,

e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat
Beerenauslese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.

(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur
Herstellung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf.

§ 18 (weggefallen)

-

§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b.A. und bestimmter
Qualitätsschaumweine

(1)
Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein,
im Inland hergestellter Schaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter
Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als
Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche
Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
(2)
Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer
Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer
zugeteilt werden.
(3)
Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach
systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es

1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

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2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entspricht.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine

(1)
Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe
Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur
bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen
Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
(2)
Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er
  1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
  2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
    Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen entspricht.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(3)
Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht
vorgenommen worden ist.
(4)
Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus
Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:
  1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer
    späten Lese geerntet worden sind.
  2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
  3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren
    verwendet werden.
  4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule
    Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer
    Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der
    eingeschrumpften Beeren.
  5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung
    gefroren sein.
(5)
Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das
Erntegut von Hand gelesen worden sein.
(6)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder
soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung
der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.

§ 21 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und
Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein b. A., Sekt b. A.,
Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Prädikatswein

  1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer
    zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder
    seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs-und Behandlungsverfahren zu
    regeln,
  2. vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich
    festzustellen ist,
  3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der
    Produktspezifikationen zu regeln,
  4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist,

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  1. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer
    zurückzunehmen ist,
  2. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein b. A. bei der
    amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein,
    herabgestuft werden kann.
(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den
Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20
Abs. 1 zuzulassen.
(3)
Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine b. A. durch
Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen
enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren,
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist.

§ 22 Landwein

(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass

  1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem
    Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt,
  2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,
  3. der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System
    der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden
    Produktspezifikationen aufgenommen worden ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,
  2. vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei der jährlichen Kontrolle der
    Einhaltung der Spezifikation durchzuführen sind, insbesondere zu bestimmen, dass
    analytische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise
    durchgeführt werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:

  1. die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art
    Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art
    der Gattung vitis,
  2. den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für
    Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,
  3. das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der
    Landweine; sie können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der
    Produktspezifikationen organoleptische Untersuchungen der Weine in systematischer
    Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.

§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikationen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die Kontrollen, insbesondere durch analytische oder organoleptische Prüfungen, zur
Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit Ursprungsbezeichnungen oder
geografischen Angaben zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau
und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben erforderlich ist.

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(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche
    Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen
    (Mitwirkung),
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.

5. Abschnitt
Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen

(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 118b
    Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
  2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen sowie
  3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur
    Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse
benutzt werden, die nicht aus

  1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden
    geografischen Einheit oder
  2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich
    oder
  3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil

stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über
die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht

(1)
Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das
Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von
der Europäische Kommission nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt
wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu
stellen.
(2)
Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger oder elektronischen
Bundesanzeiger*). Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner
Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt
Einspruch eingelegt werden.
(3)
Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der vier Monate eine Stellungnahme
der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein,
in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen
der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.
(4)
Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung
über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der
eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses,
der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den
Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

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(5)
Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt
die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die
Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder
elektronischen Bundesanzeiger*) . Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz
2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) veröffentlicht. Der Bescheid nach
Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß
Einspruch eingelegt haben.
(6)
Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet
die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den
erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.
(7)
Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die
positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*).
(8)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen
zu erlassen über
  1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
  2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
  3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h der Verordnung (EG) Nr.
    1234/2007 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne
    des Artikels 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis
    hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
    Union ergibt.

*) www.ebundesanzeiger.de

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder
geschützter geografischer Angabe

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen
hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale
festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz
einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies

  1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten
    der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der
    Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder
  2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter
    dient.

§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten

(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes, der als
Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem
auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des bestimmten
Anbaugebietes nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
nur angegeben werden:

  1. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,
  2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

(2) Sofern der Name einer Lage, eines Bereiches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in
das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein
eingetragen ist, ist dessen Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig.

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(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in
    die Weinbergsrolle festzulegen,
  2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage
    angehören,
  3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines
    Ortsteils
    a) in Alleinstellung oder

b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit
ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.

(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung
der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten
geographischen Einheiten

  1. die Abgrenzung,
  2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und
    Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,
  3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur
    Eintragung,
  4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens
    zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das
    Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein
    eingetragen wird,

festzulegen.

(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen
und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle
geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben
ist.

§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter
welchen Voraussetzungen eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zusammen mit

  1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten
    Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder
  2. einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der
    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder
  3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils
    in der Kennzeichnung verwendet werden darf.

§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben

(1)
Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 geschützt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2011 nicht mit der Angabe
„Geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „Geschützte geografische Angabe“ gekennzeichnet
werden.
(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht
entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über

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  1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere
    über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von
    natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen,
    Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen,
    Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung
    verwendeten Erzeugnisse,
  2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,
  3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,
  4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des
Verbrauchers zu regeln,

  1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich
    sind,
  2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
  3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,
  4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu
    machen sind,
  5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf
    Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
    werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden
    müssen,
  6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen
    anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.

(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die
Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Auszeichnungen anzuerkennen,
  2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu
    regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der
    Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
    Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungsund Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben
    bestehen,
  2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs-oder Kontrollverfahrens ganz
    oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran
    zu beteiligen (Mitwirkung),
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.

§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung

(1)
Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen
Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum
Gegenstand der Werbung gemacht werden.
(2)
Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden,
ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses

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Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen
entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer
Qualität zu erwecken.

(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:

  1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche
    Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann,
    wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
  2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten,
    Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den
    Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend
    sind,
  3. Phantasiebezeichnungen, die

a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu
erwecken oder

b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz oder
nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen
Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geographischen Bezeichnung
nicht erfüllt sind.

§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung

(1)
Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett,
Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in
Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche
Regelung dies ausdrücklich vorsieht.
(2)
Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu
sein, oder Vormischungen für solche Getränke dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr
gebracht oder eingeführt werden.
(3)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht
entgegenstehen,
  1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 zuzulassen, und dabei
  2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben
    oder Aufmachungen vorzuschreiben.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung
einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung
oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.

6. Abschnitt
Überwachung

§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse

(1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt
oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die in Satz 1
genannten Erzeugnisse dürfen auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn,
dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über
Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende Interessen des Verbrauchers
nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesondere
die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung,
Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfahren zu
erlassen.

§ 28 Besondere Verkehrsverbote

(1)
Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf,
darf nicht mit dem Ziel dieser Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
(2)
Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung von Weinhefebrand, darf nur nach
ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.
(3)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung vorzuschreiben
  1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absatzes 2 anzusehen,
  2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen werden
    darf,
  3. dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Weinbehandlung benutzt werden
    können, in Weinbaubetrieben und in den Betrieben, in denen Traubenmoste oder nicht
    abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden dürfen,
  4. dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im Sinne der Nummer 3 Nachweis zu
    führen ist.

§ 29 Weinbuchführung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass

  1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch
    zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere
    aufzubewahren sind,
  2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese
    Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
  3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher
geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über

  1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
  2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
    1. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
      a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
      b) zugesetzter Stoffe,
      c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen
    2. zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
      d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,
  3. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und
    sonstigen Stoffen,
  4. angewandte Verfahren,
  5. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,

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  1. das Abfüllen,
  2. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder
    abgegeben werden,
  3. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer
    Ausnutzung.

§ 30 Begleitpapiere

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung

  1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr
    gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie
  2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.

§ 31 Allgemeine Überwachung

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für
die Überwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im
Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt,

  1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen
    Zwecken erzeugt, verarbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, sowie
    die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs-oder Geschäftszeit
    zu betreten,
  2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort

genannten Zeiten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

  1. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente,
    Bücher, Analysenbücher und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und hieraus
    Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten
    Daten zu verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen
    zu besichtigen,
  2. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig
    sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und
  3. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
    Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über den
    Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe,
    deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1
Nr. 5 Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren
zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU

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Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen
Personen auf Verlangen Informationen, die

  1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
    178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
  2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind,
    zu übermitteln. Sind die in
  1. Satz 1 oder
  2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu
übermitteln.

(3)
Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem
Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit
hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1.
Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu
überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen
vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
(4)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer
ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung Vorschriften zu erlassen über
  1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen oder die Anwendung anderer
    Kontrollverfahren für Erzeugnisse,
  2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrolleure zu stellen sind,
  3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der
    Überwachungsorgane.
(5)
Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwachung zuständigen
Behörden, einschließlich der Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere,
Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse sowie sonstige
Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur
Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den
Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
(6)
Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Überwachung tätigen
Behörden und Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und
Behältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte nach
Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen.
(7)
Im Übrigen gelten für die Überwachung die § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39
Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur
Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3
Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1 bis 4 sowie § 49 Abs. 1 bis 3 des
Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.

§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben

Soweit nach dem Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der
Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet
dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.

§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer
ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise

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  1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wiederzubepflanzen oder Reben
    neu anzupflanzen, sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder
    Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind,
  2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten
    und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und
    Prädikatsweine zu melden sind,
  3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für
    Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen
    und Angaben, als in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
    Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben werden,
  4. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu
    melden sind,
  5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen
    Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,
  6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der Zusatz von Stoffen zu melden sind,
  7. das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe zu melden ist.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund
zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in
den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde

  1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um
    eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,
  2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende
    Erzeugnis zurückzurufen.

Eine

  1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
    178/2002,
  2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der
    Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
  3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1

darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben,
dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der
Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den
Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche
unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem
Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die
für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses
getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau
und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von
anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben,

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dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche
Angaben zu übermitteln sind.

§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der
Weinbaukartei

(1)
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach
den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder
nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen,
Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die
zuständigen Bundes-und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit dies zur
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich
ist, weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben zu Zwecken der Marktbeobachtung erhoben
worden sind, dürfen sie nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.
(2)
Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzelangaben für Zwecke der amtlichen
Statistik im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.
(3)
Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen
von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden.
Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person,
die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder
zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und
Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme
in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen
erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung
des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.

7. Abschnitt
Einfuhr

§ 35 Einfuhr

(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn

  1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,
  2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der
    Europäischen Union eingehalten worden sind und
  3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den
    Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der
Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von
Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass

  1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss,
  2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder
    bestimmte Stoffe nicht zugesetzt worden sein dürfen.

§ 36 Überwachung bei der Einfuhr

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer

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ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung
abhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie Vorschriften über die
Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
insbesondere

  1. vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur erteilt wird, nachdem durch eine
    amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse
    den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem
    Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
  2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der Zulassung zuständig sind,
  3. vorgeschrieben werden, dass

a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde die für die amtliche
Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich
entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte die Auslagen für die Verpackung und
Beförderung zu tragen hat,

b) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amtlichen Untersuchung und Prüfung zu
tragen hat und er Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungsstellen ist,

c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter Überwachung der für die Zulassung
zuständigen Behörde auf seine Kosten

aa) in ein Drittland wieder auszuführen oder

bb) zu vernichten

hat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr verzichtet hat oder diese versagt

worden ist,

d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten ist, wenn er
der Verpflichtung nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die Zulassung
zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt,

  1. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche
    Unterlagen, zur Duldung von Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und
    vorgeschrieben werden, dass Erzeugnisse in der Regel von der Einfuhr zurückzuweisen
    sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Entnahme von
    Mustern oder Proben nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß
    nachgekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt wird,
  2. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für die amtliche Untersuchung und
    Prüfung zuständig sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle bestimmt werden,
  3. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Voraussetzungen Erzeugnisse von
    der Überwachung bei der Einfuhr befreit sind oder befreit werden können,
  4. bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs
    bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersuchung nur
    stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn

a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung stattgefunden und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine
Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für amtliche Untersuchung und Prüfung
im Inland anerkannt hat,

b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen wird und

c) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein;

dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben
vorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle des
Drittlandes enthalten und welchem Muster es entsprechen muss, sowie die Zulassung
zur Einfuhr von dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht werden, ob es sich
um das Erzeugnis handelt, von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im
Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlichkeitsprüfung).

(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, dass die Zolldienststellen über
die Zulassung zur Einfuhr entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens

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bei der Überwachung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4
erlassen. In diesem Rahmen kann es auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es bestimmt die für die Überwachung zuständigen
Zolldienststellen.

8. Abschnitt
Absatzförderung

§ 37 Deutscher Weinfonds

(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die
Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens
aus der Abgabe,

  1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz
    des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,
  2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten
    Bezeichnungen im In-und Ausland hinzuwirken.
(2)
Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der
Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
(3)
Organe des Deutschen Weinfonds sind
  1. der Vorstand,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. der Verwaltungsrat.

§ 38 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes
werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die
Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Weinfonds in eigener Verantwortung
nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.
(3)
Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur
dem Deutschen Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die
zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.

§ 39 Aufsichtsrat

(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)
Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates.
Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat
werden gewählt
  1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus
    ihrer Mitte,
  2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der
    Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
  3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den
    dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels
    aus ihrer Mitte und
  4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

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(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm
vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet
des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des
Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.

§ 40 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus

  1. 13 Vertretern des Weinbaus,
  2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,
  3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
  4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,
  5. 1 Vertreter der Sektkellereien,
  6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
  7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandelsund Dienstleistungsunternehmen,
  8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und
    der Konsumgenossenschaften,
  9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,
  10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,
  11. 3 Vertretern der Verbraucher,
  12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.
(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen und abberufen. Vor der Berufung
und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die
Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten
Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für
die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der
Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.
(3)
Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)
Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum
Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören.
(5)
Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
bedarf.
(6)
Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes
Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

§ 41 Satzung

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.

§ 42 Aufsicht

(1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf
Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das
öffentliche Wohl verletzen.

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(2)
Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über
seine Tätigkeit zu erteilen.
(3)
Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten
Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an den Sitzungen des
Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu
gewähren.
(4)
Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach,
so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten
durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds
erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

  1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro
    je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
  2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an
    andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals
    an andere abgegebenen Erzeugnisse:

a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,

b) inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein
und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer
Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und

c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie
inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an
inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse
zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb
ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform,
sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der
Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer
Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet
worden sind,

b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im
Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

§ 44 Erhebung der Abgabe

(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ist die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und
die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren
bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung
einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs-und Mitwirkungspflichten. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und
die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

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(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung
und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die
Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen
Auskunfts-, Duldungs-und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz
2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen
für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von
Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

§ 45 Wirtschaftsplan

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von
den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe
kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe
festgesetzt werden.

§ 47 Unterrichtung und Abstimmung

Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten
sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst
sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. Die näheren
Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen
Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.

9. Abschnitt
Straf-und Bußgeldvorschriften

§ 48 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. in anderen als den in § 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr.
    1 oder 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes
    ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann,
    verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr
    bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,
  2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1 oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs.
    1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr.
    1, § 22 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
    bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
  3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nr. 6 oder 7 bezeichneten Fällen entgegen
    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
    oder der Europäischen Union eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht,
    soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Strafvorschrift verweist oder
  4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
    oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
    entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit
    eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Strafvorschrift verweist.

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(2)
Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl
von Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.

§ 49 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
      12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise
      gegorenen Traubenmost oder Wein in einer anderen als der dort genannten Menge an
      andere abgibt, verwendet oder verwertet,
    2. 1a. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder
      nicht rechtzeitig vornimmt,
  1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als
    industriellen Zwecken verwendet,
    1. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16
      Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr.
      2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
      einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
    2. 3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung
      benutzt,
  2. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen,
    sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder
    zum Gegenstand der Werbung macht,
  3. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden
    kann, ohne ein Erzeugnis zu sein, oder eine Vormischung für ein solches Getränk,
    verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt,
  4. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
    Gemeinschaft oder der Europäischen Union ein Erzeugnis mit irreführenden
    Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr
    bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit
    eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Strafvorschrift verweist oder
  5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
    Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
    Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen,
    soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Strafvorschrift verweist.

§ 50 Bußgeldvorschriften

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 49 bezeichneten Handlungen
begeht.
(1a) (weggefallen)
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht
    oder nicht rechtzeitig destilliert,
  2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 6 Abs. 2 ein Wiederbepflanzungsrecht überträgt,

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  1. einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5
    Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs.
    2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28
    Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder
    Abs. 1b, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr.
    4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.
    5 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. (weggefallen)
  4. entgegen § 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen Angaben in den Verkehr
    bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
  5. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht
    zugelassene Angabe gebraucht,
  6. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in
    den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
    1. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht,
    2. 10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  7. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben
    nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine
    Auskunft nicht erteilt oder
  8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
    Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die nicht nach § 48
    Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 als Straftat geahndet werden kann,
    soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

§ 51 Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

  1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind
    oder
  2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können.

§ 52 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50
begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder
Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

10. Abschnitt
Verbraucherinformation

§ 52a Verbraucherinformation

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Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder
Unionsrechts

(1)
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von für den
Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erlassen werden.
(2)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit
es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3)
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten
begrenzt wird.
(4)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher
technischer Vorschriften aus Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der
Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§ 54 Übertragung von Ermächtigungen

(1)
In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung
ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies
erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
(2)
Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die
Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt,
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu
übertragen.

§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes

über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger
*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger
verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages
ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

§ 56 Übergangsregelungen

(1)
Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001 die
Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten,
beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen.
(2)
Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung
des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten
Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften.

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(3)
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31.
August 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994
geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31. August 1994 geltenden
Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss
die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen
Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1
auch für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.
(4)
Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende
Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde,
  1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus
    gelagert,
  2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über
    das Erntejahr hinaus gelagert oder
  3. destilliert
    werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.

(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. August 2000 angefallen
sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.

(5)
Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. September 1982 mit behördlicher
Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind,
bis längstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die
Umweltbedingungen dies rechtfertigen.
(6)
Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im
Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31.
August 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b.
A.
oder Qualitätsperlwein b. A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche
Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
(7)
Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September 1994 geltenden Vorschriften
hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr
gebracht werden.
(8)
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Untersuchung von Wein und ähnlichen
alkoholischen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage zum BAnz.
Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr.
171 vom 16. September 1969), gilt
  1. soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein, der zur Herstellung von
    Branntwein aus Wein bestimmt ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die
    Weinbuchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist, betrifft, als Allgemeine
    Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 55,
  2. für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat, Brennwein, der zur Herstellung
    von Branntwein aus Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke
    und Fruchtsäfte als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 des
    Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005
    geltenden Fassung.
(9)
Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die
in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden
Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.
(10)
Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007
geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August
2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den
Verkehr gebracht werden.

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(11)
Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus Weintrauben,
Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine
Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist
für die betreffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 zu
entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(12)
Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1
gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der
Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
(13)
Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. März 2010
geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum 13. August
2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(14)
Abweichend von § 10 der Weinverordnung sowie von § 29 der Wein-
Überwachungsverordnung entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz
1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Traubenmost
oder 100 Liter teilweise gegorener Traubenmost jeweils 97 Litern Wein.

§ 57 Fortbestehen anderer Vorschriften

(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes neue Regelungen
getroffen worden sind, sind

  1. §3Abs.3und4,§4Abs.2,die§§5bis8Abs.1Satz1und2,§9Abs.5,§
    10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14,
    § 11 Abs. 2 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 20 Abs.
    1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 erster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24
    Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 5 bis
    7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis
    5, § 54, § 55, § 62 Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2
    -mit Ausnahme der Verweisung auf § 38 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 und § 62a
    Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 -, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
    Abs. 2 Nr. 1, 2 -mit Ausnahme der Verweisung auf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1
    in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 -, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2,
    § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 7, Abs. 3 -mit Ausnahme der Verweisung auf Absatz 2
    Nr. 3 -, Abs. 4 auch in Verbindung mit Anlage 3, Abs. 5 Nr. 1 -mit Ausnahme der
    Verweisung auf § 41 Abs. 4 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 -, Nr. 2
    und 3 in Verbindung mit Anlage 2 und Abs. 6, § 69a und § 70 des Weingesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), das zuletzt durch
    Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist,
  2. §4Abs.2,4und6,und§5Abs.1,3,5und6und§25Abs.1Nr.2bis4,
    Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1824)

jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)
Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994 entstanden sind, sind die
Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die
Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten
Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(4)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit die
Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten
Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.

Fußnote

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(+++ § 57 Abs. 1: § 67 Abs. 1, soweit er auf Anlage 1 verweist, § 68 Abs. 2 Nr. 4 in
Verbindung mit Anlage 2, § 69 Abs. 4, soweit er auf Anlage 3 verweist, und Abs. 5 Nr.
3 in Verbindung mit Anlage 2, § 69a und § 70, soweit er sich bezieht auf § 67 Abs.
1, soweit dieser auf die Anlage 1 verweist, auf § 68 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit
Anlage 2, auf § 69 Abs. 4, soweit dieser auf die Anlage 3 verweist, und auf § 69 Abs.
5 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2, des Weingesetzes, § 25 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5
und Abs. 3, soweit sich Absatz 3 auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 bezieht, des
Weinwirtschaftsgesetzes sind gem. Art. 7 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630 mWv 18.5.1995 nicht
mehr anzuwenden.
Die übrigen in § 57 Abs. 1 genannten Bestimmungen sind gem. Art. 7 Abs. 4 V v. 9.5.1995
I 630 mWv Inkrafttreten dessen Art. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden. +++)

§ 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1)
Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche
Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates
aufgehoben werden.
(2)
Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,
die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.

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N° WIPO Lex DE145