Propiedad intelectual Formación en PI Respeto por la PI Divulgación de la PI La PI para... La PI y… La PI en… Información sobre patentes y tecnología Información sobre marcas Información sobre diseños industriales Información sobre las indicaciones geográficas Información sobre las variedades vegetales (UPOV) Leyes, tratados y sentencias de PI Recursos de PI Informes sobre PI Protección por patente Protección de las marcas Protección de diseños industriales Protección de las indicaciones geográficas Protección de las variedades vegetales (UPOV) Solución de controversias en materia de PI Soluciones operativas para las oficinas de PI Pagar por servicios de PI Negociación y toma de decisiones Cooperación para el desarrollo Apoyo a la innovación Colaboraciones público-privadas Herramientas y servicios de IA La Organización Trabajar con la OMPI Rendición de cuentas Patentes Marcas Diseños industriales Indicaciones geográficas Derecho de autor Secretos comerciales Academia de la OMPI Talleres y seminarios Observancia de la PI WIPO ALERT Sensibilizar Día Mundial de la PI Revista de la OMPI Casos prácticos y casos de éxito Novedades sobre la PI Premios de la OMPI Empresas Universidades Pueblos indígenas Judicatura Recursos genéticos, conocimientos tradicionales y expresiones culturales tradicionales Economía Financiación Activos intangibles Igualdad de género Salud mundial Cambio climático Política de competencia Objetivos de Desarrollo Sostenible Tecnologías de vanguardia Aplicaciones móviles Deportes Turismo PATENTSCOPE Análisis de patentes Clasificación Internacional de Patentes ARDI - Investigación para la innovación ASPI - Información especializada sobre patentes Base Mundial de Datos sobre Marcas Madrid Monitor Base de datos Artículo 6ter Express Clasificación de Niza Clasificación de Viena Base Mundial de Datos sobre Dibujos y Modelos Boletín de Dibujos y Modelos Internacionales Base de datos Hague Express Clasificación de Locarno Base de datos Lisbon Express Base Mundial de Datos sobre Marcas para indicaciones geográficas Base de datos de variedades vegetales PLUTO Base de datos GENIE Tratados administrados por la OMPI WIPO Lex: leyes, tratados y sentencias de PI Normas técnicas de la OMPI Estadísticas de PI WIPO Pearl (terminología) Publicaciones de la OMPI Perfiles nacionales sobre PI Centro de Conocimiento de la OMPI Informes de la OMPI sobre tendencias tecnológicas Índice Mundial de Innovación Informe mundial sobre la propiedad intelectual PCT - El sistema internacional de patentes ePCT Budapest - El Sistema internacional de depósito de microorganismos Madrid - El sistema internacional de marcas eMadrid Artículo 6ter (escudos de armas, banderas, emblemas de Estado) La Haya - Sistema internacional de diseños eHague Lisboa - Sistema internacional de indicaciones geográficas eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediación Arbitraje Determinación de expertos Disputas sobre nombres de dominio Acceso centralizado a la búsqueda y el examen (CASE) Servicio de acceso digital (DAS) WIPO Pay Cuenta corriente en la OMPI Asambleas de la OMPI Comités permanentes Calendario de reuniones WIPO Webcast Documentos oficiales de la OMPI Agenda para el Desarrollo Asistencia técnica Instituciones de formación en PI Apoyo para COVID-19 Estrategias nacionales de PI Asesoramiento sobre políticas y legislación Centro de cooperación Centros de apoyo a la tecnología y la innovación (CATI) Transferencia de tecnología Programa de Asistencia a los Inventores (PAI) WIPO GREEN PAT-INFORMED de la OMPI Consorcio de Libros Accesibles Consorcio de la OMPI para los Creadores WIPO Translate Conversión de voz a texto Asistente de clasificación Estados miembros Observadores Director general Actividades por unidad Oficinas en el exterior Ofertas de empleo Adquisiciones Resultados y presupuesto Información financiera Supervisión
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Leyes Tratados Sentencias Consultar por jurisdicción

Código Civil suizo de 10 de diciembre de 1907 (situación en fecha de 1 de enero de 2017), Suiza

Atrás
Versión obsoleta.  Ir a la versión más reciente en WIPO Lex
Detalles Detalles Año de versión 2017 Fechas Entrada en vigor: 1 de enero de 1912 Adoptado/a: 10 de diciembre de 1907 Tipo de texto Leyes marco Materia Observancia de las leyes de PI y leyes conexas, Otros

Documentos disponibles

Textos principales Textos relacionados
Textos principales Textos principales Inglés Swiss Civil Code of December 10, 1907 (status as of January 1, 2017)         Alemán Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (stand am 1. Januar 2017)         Romanche Cudesch civil svizzer dals 10 da december 1907 (versiun dal 1. da schaner 2017)         Italiano Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 (stato 1° gennaio 2017)         Francés Code civil suisse du 10 décembre 1907 (état le 1er janvier 2017)        
 
Descargar PDF open_in_new
 SR 210

1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19043, beschliesst:

Einleitung

Art. 1 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

Art. 2 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

Art. 3 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Per- son geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. 2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berech- tigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

AS 24 233, 27 207 und BS 2 3 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft

seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 4 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

210

A. Anwendung des Rechts

B. Inhalt der Rechtsverhält- nisse I. Handeln nach Treu und Glau- ben

II. Guter Glaube

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

2

210

Art. 4 Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Ent- scheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

Art. 5 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. 2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.

Art. 6 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. 2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechts- geschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.

Art. 7 Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch An- wendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

Art. 8 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

Art. 9 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. 2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Art. 107

5 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

6 SR 220 7 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit

Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Gericht- liches5 Ermessen

C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung

II. Öffentliches Recht der Kan- tone

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligatio- nenrechtes

E. Beweisregeln I. Beweislast

II. Beweis mit öffentlicher Urkunde

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

3

210

Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

Art. 11 1 Rechtsfähig ist jedermann. 2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechts- ordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

Art. 12 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.

Art. 138

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Art. 149

Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Art. 1510

Art. 1611

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Stö- rung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln.

8 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

9 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

11 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Persönlichkeit im Allgemeinen I. Rechts- fähigkeit

II. Handlungs- fähigkeit 1. Inhalt

2. Voraus- setzungen a. Im Allgemei- nen

b. Volljährigkeit

c. …

d. Urteils- fähigkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

4

210

Art. 1712

Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.

Art. 18 Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbei- zuführen.

Art. 19 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustim- mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.

Art. 19a16 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.

Art. 19b17 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs- unfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem

12 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

13 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

14 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

15 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

16 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

17 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

III. Handlungs- unfähigkeit 1. Im Allgemei- nen

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit

3. Urteilsfähige handlungsunfä- hige Personen a. Grundsatz13

b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

c. Fehlen der Zustimmung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

5

210

Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.

Art. 19c18 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.

Art. 19d19

Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachse- nenschutzes eingeschränkt werden.

Art. 20 1 Der Grad der Verwandtschaft21 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.

Art. 2122 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert. 2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

18 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

19 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

20 Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).

21 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

4. Höchstpersön- liche Rechte

IIIbis. Einschrän- kung der Hand- lungsfähigkeit

IV.20 Verwandt- schaft und Schwägerschaft 1. Verwandt- schaft

2. Schwäger- schaft

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

6

210

Art. 22 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.

Art. 23 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafan- stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.

Art. 24 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Art. 2524 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindes- schutzbehörde.27

23 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

24 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

25 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

26 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

27 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimat- angehörigkeit

2. Wohnsitz a. Begriff

b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt

c. Wohnsitz Minderjähriger25

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

7

210

Art. 2628

Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 27 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.

Art. 2830 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilli- gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffent- liches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Art. 28a31 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:

1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn

sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmun- gen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

28 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassen- der Beistand- schaft

B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermäs- siger Bindung29

II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz

2. Klage a. Im Allgemei- nen32

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

8

210

Art. 28b33 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;

3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Woh- nung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszu- weisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. 3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine ange- messene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder

2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.

4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.

Art. 28c–28f 34

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

3. …

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

9

210

Art. 28g35 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persön- lichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. 2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.

Art. 28h37 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegen- stand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. 2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensicht- lich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.

Art. 28i38 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Ta- gen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kennt- nis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. 2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.

Art. 28k39 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tat- sachendarstellung erreicht. 2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medien- unternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. 3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

4. Recht auf Gegen- darstellung a. Grundsatz36

b. Form und Inhalt

c. Verfahren

d. Veröffent- lichung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

10

210

Art. 28l40 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstel- lungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. 2 …41 3 und 4 …42

Art. 29 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. 2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchti- gung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

Art. 30 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Ände- rung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.44 2 …45 3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahres- frist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

Art. 30a46

Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschlies- sung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

41 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

42 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

e. Anrufung des Gerichts

III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz

2. Namens- änderung a. Im Allgemei- nen43

b. Bei Tod eines Ehegatten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

11

210

Art. 31 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. 2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.

Art. 32 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen. 2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Perso- nen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.

Art. 33 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt. 2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Art. 34 Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umstän- den verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.

Art. 35 1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären. 2 …47

Art. 36 1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.

47 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

C. Anfang und Ende der Persön- lichkeit I. Geburt und Tod

II. Beweis 1. Beweislast

2. Beweismittel a. Im Allgemei- nen

b. Anzeichen des Todes

III. Verschollen- erklärung 1. Im Allgemei- nen

2. Verfahren

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

12

210

2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwunde- nen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. 3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskün- dung anzusetzen.

Art. 37 Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.

Art. 38 1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es kön- nen die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. 2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. 3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.48

Zweiter Abschnitt:49 Die Beurkundung des Personenstandes

Art. 39 1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Regis- ter geführt.50 2 Zum Personenstand gehören insbesondere:

1. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;

2.51 die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;

48 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

49 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

51 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

3. Wegfallen des Gesuches

4. Wirkung

A. Register I. Allgemeines

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

13

210

3. die Namen; 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit.

Art. 40 1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden. 2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden. 3 …53

Art. 41 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abga- be einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands- beamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.

Art. 42 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehör- den an und stellt ihnen das Urteil zu. 2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.

Art. 43 Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

53 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

II. Melde- pflicht52

III. Nachweis nicht streitiger Angaben

IV. Bereinigung 1. Durch das Gericht

2. Durch die Zivilstandsbe- hörden

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

14

210

Art. 43a54 1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personen- standes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. 2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittel- bares schutzwürdiges Interesse nachweisen können. 3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regel- mässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz. 3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.55 4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not- wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200156 über die Ausweise für Schweizer Staatsange- hörige;

2.57 die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungs- system nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200858 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Arti- kel 35959 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;

4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zustän- dige Stelle des Bundes60.

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

55 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

56 SR 143.1 57 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

58 SR 361 59 Heute: Art. 365. 60 Zurzeit das Bundesamt für Polizei.

V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

15

210

Art. 44 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbe- sondere folgende Aufgaben:

1. Sie führen die Register. 2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. 3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung

durch und vollziehen die Trauung. 4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Ver- treter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 45 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. 2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungs-

verfahren der Eheschliessung mit. 4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Ein-

tragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betref- fen.

5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstands- wesen tätigen Personen.

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichts- behörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.61

Art. 45a62 1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. 2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten wer- den nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. 3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:

1. das Verfahren der Zusammenarbeit;

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

B. Organisation I. Zivilstands- behörden 1. Zivilstands- beamtinnen und Zivilstands- beamte

2. Aufsichts- behörden

Ia. Zentrale Datenbank

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

16

210

2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden; 3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicher-

heit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnah- men;

4. die Archivierung.

Art. 46 1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verlet- zung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff neh- men. 3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwort- lichkeitsgesetz vom 14. März 195863 Anwendung.

Art. 47 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Auf- sichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet. 2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung. 3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

Art. 48 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er regelt namentlich:

1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben; 2. die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Da- tenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;

3. die Registerführung; 4. die Aufsicht.65

63 SR 170.32 64 SR 831.10 65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006,

in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).

II. Haftung

III. Disziplinar- massnahmen

C. Ausführungs- bestimmungen I. Bundesrecht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

17

210

3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungs- grad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen. 4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest. 5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:

1. Zivilstandsfälle zu melden; 2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben; 3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.66

Art. 49 1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. 2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungs- bestimmungen. 3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 50 und 51 Aufgehoben

Zweiter Titel: Die juristischen Personen Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 52 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.67

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

67 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

II. Kantonales Recht

A. Persönlichkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

18

210

3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder wider- rechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlan- gen.

Art. 53 Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Ge- schlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraus- setzung haben.

Art. 54 Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

Art. 55 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Aus- druck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem per- sönlich verantwortlich.

Art. 5668

Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

Art. 57 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständi- gen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. 2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Rechtsfähig- keit

C. Handlungs- fähigkeit I. Voraussetzung

II. Betätigung

D. Sitz

E. Aufhebung I. Vermögens- verwendung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

19

210

3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.69

Art. 58 Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossen- schaften aufgestellt sind.

Art. 59 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. 2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genos- senschaften. 3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.

Zweiter Abschnitt: Die Vereine

Art. 60 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaft- lichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. 2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Art. 61 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. 2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Liquidation

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesell- schafts- und Ge- nossenschafts- rechtes

A. Gründung I. Körperschaft- liche Personen- verbindung

II. Eintragung ins Handels- register70

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

20

210

1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Ge- werbe betreibt;

2. revisionspflichtig ist.71 3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vor- standsmitglieder beizufügen.

Art. 62 Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.

Art. 63 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, fin- den die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. 2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrie- ben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

Art. 64 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Ver- eins. 2 Sie wird vom Vorstand einberufen. 3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 65 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins über- tragen sind. 2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen. 3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

III. Vereine ohne Persönlichkeit

IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz

B. Organisation I. Vereinsver- sammlung 1. Bedeutung und Einberufung

2. Zuständigkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

21

210

Art. 66 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. 2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Art. 67 1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. 2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwe- senden Mitglieder gefasst. 3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

Art. 68 Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlos- sen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine ander- seits.

Art. 69 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

Art. 69a73

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts74 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

74 SR 220

3. Vereins- beschluss a. Beschluss- fassung

b. Stimmrecht und Mehrheit

c. Ausschlies- sung vom Stimmrecht

II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen72

2. Buchführung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

22

210

Art. 69b75 1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer per- sönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies ver- langt. 3 Die Vorschriften des Obligationenrechts76 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar. 4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversamm- lung77 in der Ordnung der Revision frei.

Art. 69c78 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforder- lichen Massnahmen zu ergreifen. 2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen. 3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leis- ten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

Art. 70 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. 2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobach- tung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder,

75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

76 SR 220 77 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 78 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie

Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

III. Revisions- stelle

IV. Mängel in der Organisation

C. Mitglied- schaft I. Ein- und Aus- tritt

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

23

210

wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende ange- sagt wird. 3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Art. 7179

Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.

Art. 72 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. 2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in die- sen Fällen nicht statthaft. 3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Aus- schliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.

Art. 73 1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. 2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitglied- schaft.

Art. 74 Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufge- nötigt werden.

Art. 75 Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Mo- natsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.

Art. 75a80

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

II. Beitrags- pflicht

III. Ausschlies- sung

IV. Stellung aus- geschiedener Mitglieder

V. Schutz des Vereinszweckes

VI. Schutz der Mitgliedschaft

Cbis. Haftung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

24

210

Art. 76 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

Art. 77 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zah- lungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

Art. 78 Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins wider- rechtlich oder unsittlich ist.

Art. 79 Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.

Dritter Abschnitt: Die Stiftungen

Art. 80 Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermö- gens für einen besondern Zweck.

Art. 81 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.81 2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stif- tungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. 3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.82

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

D. Auflösung I. Auflösungs- arten 1. Vereins- beschluss

2. Von Gesetzes wegen

3. Urteil

II. Löschung des Registereintrages

A. Errichtung I. Im Allgemei- nen

II. Form der Errichtung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

25

210

Art. 82 Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.

Art. 8383

Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.

Art. 83a84

Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts85 über die kaufmännische Buch- führung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 83b86 1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle. 2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraus- setzungen der Befreiung fest. 3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts87 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. 4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Art. 83c88

Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.

83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

85 SR 220 86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545;

BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

87 SR 220 88 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie

Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

III. Anfechtung

B. Organisation I. Im Allgemei- nen

II. Buchführung

III. Revisions- stelle 1. Revisions- pflicht und anwendbares Recht

2. Verhältnis zur Aufsichts- behörde

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

26

210

Art. 83d89 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:

1. der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen. 2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden. 3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichts- behörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Auf- sichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese ein- gesetzt hat.

Art. 84 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. 1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftun- gen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.90 2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö- gen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.

Art. 84a91 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.

89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

IV. Mängel in der Organisation

C. Aufsicht

Cbis. Mass- nahmen bei Überschuldung und Zahlungs- unfähigkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

27

210

2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor. 3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen. 4 Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.

Art. 84b92

Art. 8593

Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Ver- mögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung drin- gend erfordert.

Art. 86 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.95 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedin- gungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.

92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

D. Umwandlung der Stiftung I. Änderung der Organisation

II. Änderung des Zwecks 1. Auf Antrag der Aufsichts- behörde oder des obersten Stiftungsor- gans94

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

28

210

Art. 86a96 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Ver- fügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- änderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. 2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199097 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein. 3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung. 4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen. 5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.

Art. 86b98

Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungs- organs unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.

Art. 87 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unter- stellt. 1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeich- nen.99 2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

97 SR 642.11 98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit

1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). 99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit

1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen

III. Unwesent- liche Änderun- gen der Stif- tungsurkunde

E. Familien- stiftungen und kirchliche Stiftungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

29

210

Art. 88100 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder

2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. 2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.

Art. 89101 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. 2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.

Art. 89a102 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obli- gationenrechts104 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.105 2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. 3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Per- sonal des Arbeitgebers zu wählen.106 4 …107

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

102 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis.

103 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

104 SR 220 105 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972

(AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 106 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972

(AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 107 Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997

(AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580).

F. Aufhebung und Löschung im Register I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register

G. Personalfür- sorgestiftun- gen103

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

30

210

5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stif- tung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leis- tungen zusteht. 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Frei- zügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993108 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982109 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:110

1.111 die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkom- mens (Art. 1, 33a und 33b),

2.112 die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1), 3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a), 3a.113 die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeaus-

gleich (Art. 24 Abs. 5), 3b.114 die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung

des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

4.115 die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preis- entwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),

4a.116 die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a), 5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von

Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

108 SR 831.42 109 SR 831.40 110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft

seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649). 111 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung

der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

115 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

31

210

5a.117 die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Ver- sichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

6. die Verantwortlichkeit (Art. 52), 7.118 die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane

(Art. 52a–52e), 8.119 die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts-

geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d), 10.120 die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f), 11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5,

Art. 56a, 57 und 59), 12.121 die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c), 13.122 … 14.123 die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66

Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g), 15. die Transparenz (Art. 65a), 16. die Rückstellungen (Art. 65b), 17. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen

und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4), 18. die Vermögensverwaltung (Art. 71), 19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74), 20. die Strafbestimmungen (Art. 75–79), 21. den Einkauf (Art. 79b), 22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen

(Art. 79c),

117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten- nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

118 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

119 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

120 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 5941 5953).

121 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

122 Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

123 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorge- einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

32

210

23. die Information der Versicherten (Art. 86b).124 7 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermes- sensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Best- immungen des BVG nur die folgenden:

1. die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); 2. die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Ver-

sichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);

3. die Verantwortlichkeit (Art. 52); 4. die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a,

52b und 52c Abs. 1 Bst. a–d und g, 2 und 3); 5. die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts-

geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);

6. die Gesamtliquidation (Art. 53c); 7. die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b); 8. die Rechtspflege (Art. 73 und 74); 9. die Strafbestimmungen (Art. 75–79); 10. die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).125

8 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:

1. Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.

2. Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrts- fonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.

3. Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.126

124 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10–12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17–20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3–5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Personalfürsorgestiftungen), in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

33

210

Zweiter Titelbis:127 128 Die Sammelvermögen

Art. 89b 1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an. 2 Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden. 3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistand- schaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.

Art. 89c 1 Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist. 2 Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zustän- dig, die die Stiftungen beaufsichtigt.

Zweiter Teil: Das Familienrecht Erste Abteilung: Das Eherecht Dritter Titel:129 Die Eheschliessung Erster Abschnitt: Das Verlöbnis

Art. 90 1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet. 2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.130 3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

Art. 91 1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung

127 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 128 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht

und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 129 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 130 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht

und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Fehlende Verwaltung

B. Zuständigkeit

A. Verlobung

B. Auflösung des Verlöbnisses I. Geschenke

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

34

210

des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden. 2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rück- erstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Berei- cherung.

Art. 92 Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Ver- löbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

Art. 93 Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.

Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen

Art. 94 1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. 2 …131

Art. 95 1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.133 2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner ange- stammten Familie anderseits nicht auf.

Art. 96 Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

131 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

133 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

II. Beitrags- pflicht

III. Verjährung

A. Ehefähigkeit

B. Ehe- hindernisse I. Verwandt- schaft132

II. Frühere Ehe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

35

210

Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Art. 97 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. 2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen las- sen. 3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durch- geführt werden.

Art. 97a134 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Braut- leute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Aus- künfte einholen.

Art. 98 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorberei- tungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. 2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt. 3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzun- gen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor. 4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.135

134 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts- widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

A. Grundsätze

Abis. Umgehung des Ausländer- rechts

B. Vorberei- tungsverfahren I. Gesuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

36

210

Art. 99 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:

1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; 2. die Identität der Verlobten feststeht; und 3.136 die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine

Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch of- fensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Ab- schluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit. 3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kanto- nalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstands- kreis aus. 4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.137

Art. 100 1 Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden. 2 Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unver- züglich vornehmen.

Art. 101 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. 2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermäch- tigung vorlegen. 3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.

136 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts- widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

II. Durchführung und Abschluss des Vorberei- tungsverfahrens

III. Fristen

C. Trauung I. Ort

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

37

210

Art. 102 1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.138 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. 3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.

Art. 103 Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

Art. 104 Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ge- schlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.

Art. 105 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:

1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten139 bereits ver- heiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;

2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteils- fähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

3.140 die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegat- ten verboten ist;

4.141 einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;

138 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

139 Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

141 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

II. Form

D. Ausführungs- bestimmungen

A. Grundsatz

B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

38

210

5.142 ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; 6.143 einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiter-

führung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen die- ses Ehegatten.

Art. 106 1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben verein- bar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.144 2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen. 3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.

Art. 107 Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:

1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht ur- teilsfähig war;

2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;

3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;

4.145 …

Art. 108 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kennt- nis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung ein- zureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ehe- schliessung.

142 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

143 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

144 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

145 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

II. Klage

C. Befristete Ungültigkeit I. Gründe

II. Klage

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

39

210

2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.

Art. 109 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe. 2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehe- gatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung. 3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmun- gen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Auslän- dern zu umgehen.146

Art. 110147

Vierter Titel:148 Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen

Art. 111149 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. 2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

146 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

147 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

148 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).

D. Wirkungen des Urteils

A. Scheidung auf gemeinsames Begehren I. Umfassende Einigung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

40

210

Art. 112 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. 2 Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Schei- dungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an. 3 …150

Art. 113151

Art. 114152

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Schei- dung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

Art. 115153

Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

Art. 116154

Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung

Art. 117 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Vorausset- zungen wie bei der Scheidung verlangen.

150 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

151 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

154 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

II. Teileinigung

B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten I. Nach Ge- trenntleben

II. Unzumutbar- keit

A. Voraus- setzungen und Verfahren

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

41

210

2 …155 3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungs- urteil nicht berührt.

Art. 118 1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. 2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.

Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen

Art. 119156

Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 120 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmun- gen über das Güterrecht. 2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.

Art. 121 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Grün- den auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. 2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrech- nen.

155 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

B. Trennungs- folgen

A. Name

B. Güterrecht und Erbrecht

C. Wohnung der Familie

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

42

210

3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhalts- beiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzu- heben.

Art. 122157

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

Art. 123158 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. 3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Arti- keln 15–17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993159.

Art. 124160 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeits- gesetzes vom 17. Dezember 1993161 nach Aufhebung der Invaliden- rente zukommen würde, als Austrittsleistung. 2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gel- ten sinngemäss. 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

159 SR 831.42 160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in

Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 161 SR 831.42

D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz

II. Ausgleich bei Austritts- leistungen

III. Ausgleich bei Invalidenren- ten vor dem re- glementarischen Rentenalter

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

43

210

Art. 124a162 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. 2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsor- geeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Der Bundesrat regelt:

1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente;

2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufge- schoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.

Art. 124b163 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungs- folgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorge- ausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invaliden- vorsorge gewährleistet bleibt. 2 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:

1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;

2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehe- gatten.

3 Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemein- same Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.

162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

163 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

IV. Ausgleich bei Invaliden- renten nach dem reglementari- schen Renten- alter und bei Altersrenten

V. Ausnahmen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

44

210

Art. 124c164 1 Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenan- sprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente statt. 2 Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind.

Art. 124d165

Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegat- ten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumut- bar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

Art. 124e166 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht mög- lich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegat- ten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente. 2 Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsor- geansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.

Art. 125 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebühren- den Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe;

164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

165 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche

VII. Unzumut- barkeit

VIII. Unmög- lichkeit

E. Nachehelicher Unterhalt I. Voraussetzun- gen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

45

210

3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu

leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehe-

gatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;

8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistun- gen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Per- son:

1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob ver- letzt hat;

2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbunde-

nen Person eine schwere Straftat begangen hat.

Art. 126 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. 3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.

Art. 127 Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 128 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei be- stimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.

II. Modalitäten des Unterhalts- beitrages

III. Rente 1. Besondere Vereinbarungen

2. Anpassung an die Teuerung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

46

210

Art. 129 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit ein- gestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konn- te. 2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der ver- pflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise ge- stiegen ist. 3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlan- gen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.

Art. 130 1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person. 2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wie- derverheiratung der berechtigten Person.

Art. 131167 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich. 2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 131a168 1 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhalts- pflicht nicht nachkommt. 2 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Abänderung durch Urteil

4. Erlöschen von Gesetzes wegen

IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe

2. Vorschüsse

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

47

210

Art. 132 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhalts- pflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. 2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemes- sene Sicherheit zu leisten.

Art. 133170 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestim- mungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:

1. die elterliche Sorge; 2. die Obhut; 3. den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsan-

teile; und 4. den Unterhaltsbeitrag.

2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berück- sichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. 3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.

Art. 134 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutz- behörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkun- gen des Kindesverhältnisses.171 3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

3. Anweisungen an die Schuldner und Sicher- stellung169

F. Kinder I. Elternrechte und -pflichten

II. Veränderung der Verhältnisse

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

48

210

eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.172 4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindes- schutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.173

Art. 135149174

Art. 150–158 Aufgehoben

Fünfter Titel:175 Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 159 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemein- schaft verbunden. 2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in ein- trächtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemein- sam zu sorgen. 3 Sie schulden einander Treue und Beistand.

Art. 160176 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. 2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. 3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

174 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

175 Fassung des fünften Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 8–8b des SchlT hiernach.

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten

B. Name

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

49

210

kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.

Art. 161177

Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Art. 162 Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.

Art. 163 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemein- schaft und ihre persönlichen Umstände.

Art. 164 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfü- gung ausrichtet. 2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berech- tigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.

Art. 165 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Ver- mögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. 3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

C. Bürgerrecht

D. Eheliche Wohnung

E. Unterhalt der Familie I. Im Allgemei- nen

II. Betrag zur freien Verfügung

III. Ausseror- dentliche Bei- träge eines Ehegatten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

50

210

Art. 166 1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. 2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die ehe- liche Gemeinschaft nur vertreten:

1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt wor- den ist;

2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Auf- schub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustim- men kann.

3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungs- befugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.

Art. 167 Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemein- schaft Rücksicht.

Art. 168 Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 169 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Art. 170 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. 2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten

H. Rechts- geschäfte der Ehegatten I. Im Allgemei- nen

II. Wohnung der Familie

J. Auskunfts- pflicht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

51

210

3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

Art. 171 Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierig- keiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können.

Art. 172 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. 2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige bei- ziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. 3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.178

Art. 173 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. 2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. 3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einrei- chung des Begehrens gefordert werden.

Art. 174 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehe- lichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungs- befugnis ganz oder teilweise entziehen. 2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.

178 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft I. Beratungs- stellen

II. Gerichtliche Massnahmen 1. Im Allgemei- nen

2. Während des Zusammen- lebens a. Geld- leistungen

b. Entzug der Vertretungs- befugnis

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

52

210

3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

Art. 175 Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich ge- fährdet ist.

Art. 176 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:

1.179 die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;

2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfer-

tigen. 2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusam- menleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. 3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.180

Art. 176a181

Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei Scheidung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses finden Anwendung.

Art. 177 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

180 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Aufhebung des gemeinsa- men Haushaltes a. Gründe

b. Regelung des Getrenntlebens

4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse

b. Anweisungen an die Schuld- ner182

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

53

210

Art. 178 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. 2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen. 3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.

Art. 179183 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhält- nisse bei Scheidung gelten sinngemäss.185 2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.

Art. 180186

Sechster Titel:187 Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 181 Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschafts- beteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes verein- baren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

183 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

186 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

187 Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9–11a des SchlT hiernach.

5. Beschränkun- gen der Ver- fügungsbefugnis

6. Änderung der Verhältnisse184

A. Ordentlicher Güterstand

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

54

210

Art. 182 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. 2 Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur inner- halb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.

Art. 183 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. 2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustim- mung ihres gesetzlichen Vertreters.188

Art. 184 Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschlie- ssenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Art. 185 1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;

2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;

3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die er- forderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamt- gut verweigert;

4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden o- der über das Gesamtgut verweigert;

5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist. 3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

188 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

B. Ehevertrag I. Inhalt des Vertrages

II. Vertrags- fähigkeit

III. Form des Vertrages

C. Ausseror- dentlicher Gü- terstand I. Auf Begehren eines Ehegatten 1. Anordnung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

55

210

Art. 186189

Art. 187 1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren frühe- ren oder einen andern Güterstand vereinbaren. 2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

Art. 188 Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Kon- kurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

Art. 189 Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anord- nung der Gütertrennung verlangen.

Art. 190 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. 2 …191

Art. 191 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anord- nen. 2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

Art. 192 Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinander- setzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

189 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

190 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

191 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

2. …

3. Aufhebung

II. Bei Konkurs und Pfändung 1. Bei Konkurs

2. Bei Pfändung a. Anordnung

b. Begehren190

3. Aufhebung

III. Güterrecht- liche Aus- einandersetzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

56

210

Art. 193 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Be- friedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. 2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.

Art. 194192

Art. 195 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmun- gen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehe- gatten bleiben vorbehalten.

Art. 195a 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. 2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.

Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

Art. 196 Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungen- schaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

192 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

D. Schutz der Gläubiger

E. …

F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

G. Inventar

A. Eigentums- verhältnisse I. Zusammen- setzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

57

210

Art. 197 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. 2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

1. seinen Arbeitserwerb; 2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialver-

sicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; 3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; 4. die Erträge seines Eigengutes; 5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Art. 198 Eigengut sind von Gesetzes wegen:

1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;

2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Gü- terstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst- wie unentgeltlich zufallen;

3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Art. 199 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errun- genschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. 2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

Art. 200 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum bei- der Ehegatten angenommen. 3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.

II. Errungen- schaft

III. Eigengut 1. Nach Gesetz

2. Nach Ehever- trag

IV. Beweis

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

58

210

Art. 201 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehe- gatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfü- gen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 202 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermö- gen.

Art. 203 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 204 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Ver- einbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. 2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter- standes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

Art. 205 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetz- lichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

Art. 206 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegen- leistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung

B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

C. Haftung gegenüber Dritten

D. Schulden zwi- schen Ehegatten

E. Auflösung des Güterstandes und Auseinander- setzung I. Zeitpunkt der Auflösung

II. Rücknahme von Vermögens- werten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemei- nen

2. Mehrwert- anteil des Ehegatten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

59

210

ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitra- ges und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegen- stände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so ent- spricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag. 2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig. 3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehr- wertanteil ausschliessen oder ändern.

Art. 207 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. 2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapi- talwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstan- des zustünde, dem Eigengut zugerechnet.

Art. 208 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:

1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zu- stimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;

2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteili- gungsanspruch des andern zu schmälern.

2 …193

Art. 209 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt wor- den, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. 2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. 3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesse- rung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern bei- getragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so ent-

193 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten 1. Ausscheidung der Errungen- schaft und des Eigengutes

2. Hinzu- rechnung

3. Ersatz- forderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

60

210

spricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinander- setzung oder der Veräusserung berechnet.

Art. 210 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzu- gerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. 2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.

Art. 211 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögens- gegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.

Art. 212 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung er- hebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungs- forderung zum Ertragswert einzusetzen. 2 Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten. 3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.

Art. 213 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn beson- dere Umstände es rechtfertigen. 2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürf- nisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirt- schaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.

Art. 214 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinanderset- zung.

4. Vorschlag

IV. Wert- bestimmung 1. Verkehrswert

2. Ertragswert a. Im Allgemei- nen

b. Besondere Umstände

3. Massgebender Zeitpunkt

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

61

210

2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet wer- den, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.

Art. 215 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. 2 Die Forderungen werden verrechnet.

Art. 216 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag ver- einbart werden. 2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nicht- gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.

Art. 217 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 218 1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierig- keiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden. 2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinander- setzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.

Art. 219 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise bei- behalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbe- nen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen. 3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe-

V. Beteiligung am Vorschlag 1. Nach Gesetz

2. Nach Vertrag a. Im Allgemei- nen

b. Bei Schei- dung, Trennung, Ungültigerklä- rung der Ehe oder gerichtli- cher Gütertren- nung

VI. Bezahlung der Beteiligungs- forderung und des Mehrwert- anteils 1. Zahlungsauf- schub

2. Wohnung und Hausrat

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

62

210

nen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden. 4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterfüh- rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vor- behalten.

Art. 220 1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erb- schaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungs- forderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern. 2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herab- setzungsklage sinngemäss.194

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 221 Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.

Art. 222 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. 2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. 3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.

194 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

3. Klage gegen Dritte

A. Eigentums- verhältnisse I. Zusammen- setzung

II. Gesamtgut 1. Allgemeine Gütergemein- schaft

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

63

210

Art. 223 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken. 2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.

Art. 224 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeits- erwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft aus- schliessen. 2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermö- genswerte nicht in das Gesamtgut.

Art. 225 1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen. 2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch die- nen, sowie die Genugtuungsansprüche. 3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.

Art. 226 Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.

Art. 227 1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft. 2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

Art. 228 1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Ge- meinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

2. Beschränkte Gütergemein- schaften a. Errungen- schaftsgemein- schaft

b. Andere Güter- gemeinschaften

III. Eigengut

IV. Beweis

B. Verwaltung und Verfügung I. Gesamtgut 1. Ordentliche Verwaltung

2. Ausserordent- liche Verwaltung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

64

210

2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wis- sen oder wissen sollten, dass sie fehlt. 3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.

Art. 229 Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Ge- samtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.

Art. 230 1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erb- schaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine über- schuldete Erbschaft annehmen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anru- fen.195

Art. 231 1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwort- lich. 2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

Art. 232 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber. 2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwal- tung diesem belastet.

Art. 233 Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Ver- tretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;

195 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften

5. Verantwort- lichkeit und Ver- waltungskosten

II. Eigengut

C. Haftung ge- genüber Dritten I. Vollschulden

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

65

210

2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewer- bes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwen- det werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;

3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich ein- zustehen hat;

4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten ver- einbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.

Art. 234 1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigen- gut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Ge- meinschaft.

Art. 235 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 236 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Verein- barung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst. 2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter- standes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. 3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.

Art. 237 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut gewor- den ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegat- ten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerech- net.

II. Eigen- schulden

D. Schulden zwi- schen Ehegatten

E. Auflösung des Güterstandes und Auseinanderset- zung I. Zeitpunkt der Auflösung

II. Zuweisung zum Eigengut

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

66

210

Art. 238 1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten Ersatzforderungen, wenn Schulden, die die eine Vermögensmasse belasten, mit Mitteln der andern bezahlt worden sind. 2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie zusam- menhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.

Art. 239 Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbetei- ligung.

Art. 240 Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhan- denen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

Art. 241 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. 2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden. 3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nach- kommen nicht beeinträchtigen.

Art. 242 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehe- gatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteili- gung sein Eigengut wäre. 2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. 3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

III. Ersatz- forderungen zwi- schen Gesamtgut und Eigengut

IV. Mehrwert- anteil

V. Wert- bestimmung

VI. Teilung 1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes

2. In den übrigen Fällen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

67

210

Art. 243 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigen- gut wäre.

Art. 244 1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der über- lebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrech- nung zugeteilt wird. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe- nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einge- räumt werden. 3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.

Art. 245 Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er ver- langen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zuge- teilt werden.

Art. 246 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigen- tum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.

Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 247 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehe- gatte sein Vermögen und verfügt darüber.

Art. 248 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum bei- der Ehegatten angenommen.

VII. Durch- führung der Teilung 1. Eigengut

2. Wohnung und Hausrat

3. Andere Ver- mögenswerte

4. Andere Teilungsvor- schriften

A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung I. Im Allgemei- nen

II. Beweis

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

68

210

Art. 249 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermö- gen.

Art. 250 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 251 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güter- standes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegat- ten ungeteilt zugewiesen wird.

Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses196 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen197

Art. 252198 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. 2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festge- stellt. 3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.

196 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

197 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

198 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

B. Haftung ge- genüberDritten

C. Schulden zwi- schen Ehegatten

D. Zuweisung bei Miteigentum

A. Entstehung des Kindes- verhältnisses im Allgemeinen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

69

210

Art. 253199

Art. 254200

Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes201

Art. 255202 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. 2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. 3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todes- gefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.

Art. 256203 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten wer- den:

1. vom Ehemann; 2.204 vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemein-

same Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. 2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mut- ter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. 3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt

199 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

200 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

201 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

202 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

203 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

204 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

B. …

A. Vermutung

B. Anfechtung I. Klagerecht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

70

210

das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998205 vorbe- halten.206

Art. 256a207 1 Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist. 2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermu- tet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist.208

Art. 256b209 1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt wor- den, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfech- tung nicht weiter zu begründen. 2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Emp- fängnis der Mutter beigewohnt hat.

Art. 256c210 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beige- wohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. 2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.211 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

205 SR 810.11 206 Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998,

in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205). 207 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 208 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 209 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 210 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 211 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht

und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. Klagegrund 1. Bei Zeugung während der Ehe

2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes

III. Klagefrist

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

71

210

Art. 257212 1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.213 2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.

Art. 258214 1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteils- unfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden. 2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung. 3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.

Art. 259215 1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerken- nung oder Urteil festgestellt ist. 2 Die Anerkennung kann angefochten werden:

1. von der Mutter; 2.216 vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen,

wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haus- halt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;

3. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes; 4. vom Ehemann.

3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden ent- sprechende Anwendung.

212 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

213 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

214 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

215 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

216 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

C. Zusammen- treffen zweier Vermutungen

D. Klage der Eltern

E. Heirat der Eltern

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

72

210

Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil217

Art. 260218 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. 2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entspre- chende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetz- lichen Vertreters notwendig.219 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeam- ten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Fest- stellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

Art. 260a220 1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden. 2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irr- tum über seine Vaterschaft anerkannt hat. 3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.

Art. 260b221 1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. 2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.

217 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

218 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

219 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

220 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

221 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Anerkennung I. Zulässigkeit und Form

II. Anfechtung 1. Klagerecht

2. Klagegrund

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

73

210

Art. 260c222 1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. 2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.223 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Art. 261224 1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindes- verhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. 2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes. 3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.

Art. 262225 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. 2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. 3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.

222 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

223 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

224 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

225 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

3. Klagefrist

B. Vaterschafts- klage I. Klagerecht

II. Vermutung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

74

210

Art. 263226 1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt; 2.227 vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Voll-

jährigkeit. 2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden. 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspä- tung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Vierter Abschnitt228: Die Adoption

Art. 264229

Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begrün- dung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.

Art. 264a231 1 Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren; anderen Perso- nen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet. 2 Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35. Alters- jahr zurückgelegt haben. 3 Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.232

226 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

227 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

228 Ursprünglich Dritter Abschnitt. 229 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager

Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

230 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

231 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

232 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

III. Klagefrist

A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraus- setzungen230

II. Gemein- schaftliche Adoption

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

75

210

Art. 264b233 1 Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das 35. Altersjahr zurückgelegt hat. 2 Eine verheiratete Person, die das 35. Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.

Art. 265234 1 Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiv- eltern. 2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung not- wendig. 3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adop- tion nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.

Art. 265a235 1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. 2 Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. 3 Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

Art. 265b236 1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. 2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden. 3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

233 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

234 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

235 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

236 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

III. Einzel- adoption

IV. Alter und Zustimmung des Kindes

V. Zustimmung der Eltern 1. Form

2. Zeitpunkt

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

76

210

Art. 265c237

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, 1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwe-

send oder dauernd urteilsunfähig ist, 2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.

Art. 265d238 1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermitt- lungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei. 2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu ent- scheiden. 3 Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen.

Art. 266239 1 Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert werden:241

1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dau- ernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während we- nigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben,

2.242 wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen ha- ben,

3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptie- rende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adopti- veltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

237 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

238 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

239 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

240 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

241 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

242 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

3. Absehen von der Zustimmung a. Voraus- setzungen

b. Entscheid

B. Adoption einer volljähri- gen Person240

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

77

210

2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjäh- riger sinngemäss anwendbar.243

Art. 267244 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adop- tiveltern. 2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist. 3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben wer- den.

Art. 267a245 1 Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt. 2 Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so hat dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.

Art. 268246 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. 2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen nicht berührt werden. 3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.247

243 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

244 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

245 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

246 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

247 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

C. Wirkung I. Im Allgemei- nen

II. Bürgerrecht

D. Verfahren I. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

78

210

Art. 268a248 1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesent- lichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. 2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiv- eltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzie- herische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. 3 Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.

Art. 268b249

Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kin- des nicht bekannt gegeben werden.

Art. 268c251 1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Aus- kunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. 2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Anga- ben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leib- lichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen. 3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.

Art. 269252 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt wor- den, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim

248 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

249 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

250 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber- einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio- nen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

251 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber- einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio- nen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

252 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

II. Untersuchung

Dbis.Adoptions- geheimnis250

Dter.Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern

E. Anfechtung I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

79

210

Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. 2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.

Art. 269a253 1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten. 2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwi- schen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.

Art. 269b254

Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfech- tungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.

Art. 269c255 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus. 2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.256 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht. 4 …257

253 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

254 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

255 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsüber- einkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

256 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

257 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

2. Andere Mängel

II. Klagefrist

F. Adoptiv- kinder- vermittlung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

80

210

Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses258 Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder259

Art. 270260 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. 2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. 3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Art. 270a261 1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. 2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivil- standsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge. 3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. 4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen über die Namensänderung.

258 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

259 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

260 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

261 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

A. Name I. Kind verheira- teter Eltern

II. Kind unver- heirateter Eltern

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

81

210

Art. 270b262

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.

Art. 271263 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Eltern- teils, dessen Namen es trägt. 2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebür- gerrecht anstelle des bisherigen.

Art. 272264

Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.

Art. 273265 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.266 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachtei- lig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus ande- ren Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

264 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

265 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

266 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

III. Zustimmung des Kindes

B. Bürgerrecht

C. Beistand und Gemeinschaft

D. Persönlicher Verkehr I. Eltern und Kinder 1. Grundsatz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

82

210

Art. 274267 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Ver- hältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Auf- gabe der erziehenden Person erschwert.268 2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefähr- det, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernst- haft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. 3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adop- tion untergebracht wird.

Art. 274a269 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwand- ten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. 2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.

Art. 275270 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an sei- nem Aufenthaltsort. 2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.271 3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.

267 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

268 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

269 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

270 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

2. Schranken

II. Dritte

III. Zuständig- keit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

83

210

Art. 275a272 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern273

Art. 276274 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- leistet.276 2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe- sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kin- desschutzmassnahmen.277 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Ar- beitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.

Art. 276a278 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. 2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten voll- jährigen Kindes zu vermeiden.

272 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

273 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

274 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

275 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

277 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

278 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

E. Information und Auskunft

A. Allgemeines I. Gegenstand und Umfang275

II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

84

210

Art. 277279 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.280 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.281

Art. 278282 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. 2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.

Art. 279283 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. 2–3 …285

Art. 280284286

Art. 285287 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

279 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

280 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

282 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

283 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

284 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

285 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

286 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

287 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

B. Dauer

C. Verheiratete Eltern

D. Klage I. Klagerecht284

II. und III. …

IV. Bemessung des Unterhalts- beitrages 1. Beitrag der Eltern

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

85

210

2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. 3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster- mine fest.

Art. 285a288 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerich- tet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. 2 Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zuste- hen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt. 3 Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unter- halt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen er- setzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

Art. 286289 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leis- tungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. 2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. 3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kin- des kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten.291

Art. 286a292 1 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Ent- scheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden

288 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

289 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

290 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

291 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen

V. Veränderung der Verhältnisse 1. Im Allgemei- nen290

2. Mankofälle

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

86

210

konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten. 2 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausser- ordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden. 3 Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.

Art. 287293 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. 2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausge- schlossen worden ist. 3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.

Art. 287a294

Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:

a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;

b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes

Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Ver-

änderungen der Lebenskosten angepasst werden.

293 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

294 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

E. Verträge über die Unterhalts- pflicht I. Periodische Leistungen

II. Inhalt des Unterhalts- vertrages

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

87

210

Art. 288295 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann ver- einbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt. 2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:

1. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und

2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.

Art. 289297 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz- lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.298 2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

Art. 290299 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich. 2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 291300

Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.

295 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

296 Ursprünglich Ziff. II. 297 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 298 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit

1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). 299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit

1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). 300 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

III. Abfin- dung296

F. Erfüllung I. Gläubiger

II. Vollstreckung 1. Inkassohilfe

2. Anweisungen an die Schuldner

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

88

210

Art. 292301

Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhalts- pflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge ange- messene Sicherheit zu leisten.

Art. 293302 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungs- pflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. 2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vor- schüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unter- haltspflicht nicht nachkommen.

Art. 294303 1 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. 2 Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwand- ten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.

Art. 295304 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:305

1. für die Entbindungskosten; 2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wo-

chen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt; 3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung

notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.

301 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

302 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

303 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

304 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

305 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Sicher- stellung

G. Öffentliches Recht

H. Pflegeeltern

J. Ansprüche der unverheirateten Mutter

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

89

210

2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird. 3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtferti- gen.

Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge306

Art. 296307 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. 2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemein- samen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. 3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistand- schaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistand- schaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entspre- chend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.

Art. 297308 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. 2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den über- lebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nach- dem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

Art. 298309 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

306 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

308 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

A. Grundsätze

Abis. Tod eines Elternteils

Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

90

210

2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aus- sicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. 2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persön- lichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.310 2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.311 3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Über- nahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.

Art. 298a312 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. 2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und

2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kin- desschutzbehörde beraten lassen. 4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. 5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mut- ter zu.

310 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

311 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

312 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Aquater. Anerken- nung und Vater- schaftsurteil I. Gemeinsame Erklärung der Eltern

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

91

210

Art. 298b313 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. 2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elter- lichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. 3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.314 3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.315 3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.316 4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Bei- standschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

Art. 298c317

Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die ge- meinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes- wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.

313 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

314 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

315 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

316 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

317 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

II. Entscheid der Kindesschutz- behörde

III. Vater- schaftsklage

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

92

210

Art. 298d318 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Ver- kehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. 3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.319

Art. 299320

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.

Art. 300322 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. 2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört wer- den.

Art. 301324 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähig- keit die nötigen Entscheidungen. 1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:

318 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

319 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

320 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

322 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

323 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

324 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

IV. Veränderung der Verhältnisse

Aquinquies. Stiefeltern321

Asexies. Pflege- eltern323

B. Inhalt I. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

93

210

1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; 2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu er-

reichen ist.325 2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. 3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemein- schaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzo- gen werden. 4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.

Art. 301a326 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Ge- richts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:

a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen

auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. 4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will. 5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wah- rung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elter- lichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unter- haltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.

325 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

326 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

II. Bestimmung des Aufenthalt- sortes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

94

210

Art. 302327 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. 2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. 3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützi- gen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

Art. 303329 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. 2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. 3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selb- ständig über sein religiöses Bekenntnis.

Art. 304331 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elter- lichen Sorge.333 2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläu- bige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einverneh- men mit dem andern handelt.334

327 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

329 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

331 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

332 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

333 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

334 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

III. Erziehung328

IV. Religiöse Erziehung330

V. Vertretung 1. Dritten gegenüber a. Im Allgemei- nen332

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

95

210

3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vorneh- men, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.335

Art. 305336 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begrün- den und höchstpersönliche Rechte ausüben.338 2 Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rück- sicht auf die elterlichen Vermögensrechte.

Art. 306339 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.340 2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Ange- legenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegen- heit selber.341 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.342

Art. 307343 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.

335 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

336 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

337 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

338 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

339 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

340 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

341 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

342 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

343 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

b. Rechtsstellung des Kindes337

2. Innerhalb der Gemeinschaft

C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

96

210

2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern ver- pflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Art. 308344 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.346 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.

Art. 309347

Art. 310348 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. 2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzu- mutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. 3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindes- schutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.

344 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

345 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

346 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

347 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

348 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

II. Beistand- schaft345

III. Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungs- rechts349

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

97

210

Art. 311350 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindes- schutzbehörde die elterliche Sorge:352

1.353 wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebre- chen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszu- üben;

2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt ha- ben.

2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. 3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeord- net wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirk- sam.

Art. 312354

Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:356

1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; 2. wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch unge-

nannte Dritte eingewilligt haben.

Art. 313357 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. 2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.

350 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

351 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

352 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

353 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

354 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

355 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

356 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

357 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

IV. Entziehung der elterlichen Sorge 1. Von Amtes wegen351

2. Mit Einver- ständnis der Eltern355

V. Änderung der Verhältnisse

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

98

210

Art. 314358 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde sind sinngemäss anwendbar. 2 Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. 3 Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Be- schränkungen der elterlichen Sorge fest.

Art. 314a359 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen spre- chen. 2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid we- sentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

Art. 314abis 360 1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbe- sondere, wenn:

1. die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; 2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge

oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.

3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

358 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

359 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

360 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

VI. Verfahren 1. Im Allgemei- nen

2. Anhörung des Kindes

3. Vertretung des Kindes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

99

210

Art. 314b361 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. 2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.

Art. 315362 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.364 2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. 3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

Art. 315a365 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutz- massnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Voll- zug.366 2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. 3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:367

1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindes- schutzverfahren weiterzuführen;

361 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

362 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

363 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

364 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

365 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

366 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

367 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

4. Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik

VII. Zuständig- keit 1. Im Allgemei- nen363

2. In eherecht- lichen Verfahren a. Zuständigkeit des Gerichts

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

100

210

2. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht recht- zeitig treffen kann.

Art. 315b368 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszutei- lung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:

1. während des Scheidungsverfahrens; 2. im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss

den Vorschriften über die Ehescheidung; 3. im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die

Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwend- bar.

2 In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.369

Art. 316370 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindes- schutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. 1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufge- nommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.371 2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.

Art. 317372

Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivil- rechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

368 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

369 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

370 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

371 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

372 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen

VIII. Pflege- kinderaufsicht

IX. Zusammen- arbeit in der Jugendhilfe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

101

210

Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen373

Art. 318374 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. 2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindes- schutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.375 3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kin- desvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.376

Art. 319377 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. 2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.

Art. 320378 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teil- beträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. 2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindes- schutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.

Art. 321379 1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der

373 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

374 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

375 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

376 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

377 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

378 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

379 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Verwaltung

B. Verwendung der Erträge

C. Anzehrung des Kindesver- mögens

D. Freies Kindesvermögen I. Zuwendungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

102

210

Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet wor- den ist. 2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.

Art. 322380 1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden. 2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.

Art. 323381 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nut- zung. 2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.

Art. 324382 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. 2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. 3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.

Art. 325383 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwal- tung einem Beistand.

380 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

381 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

382 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

383 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Pflichtteil

III. Arbeits- erwerb, Berufs- und Gewerbe- vermögen

E. Schutz des Kindesvermö- gens I. Geeignete Massnahmen

II. Entziehung der Verwaltung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

103

210

2 Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kin- desvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist. 3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch be- stimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutz- behörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.

Art. 326384

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.

Art. 327385 1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten ver- antwortlich. 2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten. 3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haus- halt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.

Fünfter Abschnitt:386 Minderjährige unter Vormundschaft

Art. 327a Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kin- desschutzbehörde einen Vormund.

Art. 327b Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge.

Art. 327c 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. 2 Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und

384 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

385 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

386 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung

II. Verantwort- lichkeit

A. Grundsatz

B. Rechtsstel- lung I. Des Kindes

II. Des Vor- munds

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

104

210

die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar. 3 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

Art. 328387 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. 2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.388

Art. 329 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Rei- henfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. 1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.390 2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.391 3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen fin- den entsprechende Anwendung.392

387 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

388 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

389 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

391 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

392 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Unterstüt- zungspflichtige

B. Umfang und Geltendmachung des An- spruches389

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

105

210

Art. 330 1 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie einge- bürgert worden sind. 2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Aus- lagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.

Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt

Art. 331 1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vor- schrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu. 2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Ver- wandte393 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsver- hältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemein- samen Haushalte leben.394

Art. 332 1 Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden. 3 Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familien- haupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.

Art. 333 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beo- bachtet hat.395

393 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

394 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

395 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

C. Unterhalt von Findelkindern

A. Voraus- setzung

B. Wirkung I. Hausordnung und Fürsorge

II. Verantwort- lichkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

106

210

2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.396 3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.

Art. 334397 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Gross- eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.398 2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädi- gung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.

Art. 334bis 399 1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden. 2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht wer- den, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht. 3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Tei- lung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.

Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

Art. 335 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. 2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.

396 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

397 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

398 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

399 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

III. Forderung der Kinder und Grosskinder 1. Voraus- setzungen

2. Geltend- machung

A. Familien- stiftungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

107

210

Art. 336 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.

Art. 337 Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

Art. 338 1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. 2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemein- der auf sechs Monate kündigen. 3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündi- gung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

Art. 339 1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirt- schaftlicher Tätigkeit. 2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt. 3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung bean- spruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

Art. 340 1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Ge- meindern gemeinsam geordnet. 2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.

Art. 341 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinder- schaft bezeichnen. 2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

B. Gemeinder- schaften I. Begründung 1. Befugnis

2. Form

II. Dauer

III. Wirkung 1. Art der Gemeinderschaft

2. Leitung und Vertretung a. Im Allgemei- nen

b. Befugnis des Hauptes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

108

210

3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gut- gläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

Art. 342 1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigen- tum aller Gemeinder. 2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch. 3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Ver- mögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

Art. 343 Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

1. nach Vereinbarung oder Kündigung; 2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet

worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird; 3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemein-

schaftsgute zur Verwertung gelangt ist; 4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist; 5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

Art. 344 1 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Ge- meinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden. 2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

Art. 345 1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemein- derschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen. 2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.

3. Gemein- schaftsgut und persönliches Vermögen

IV. Aufhebung 1. Gründe

2. Kündigung, Zahlungsun- fähigkeit, Heirat

3. Tod eines Gemeinders

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

109

210

Art. 346 1 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines aus- scheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist. 2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 347 1 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat. 2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemes- sene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksich- tigung der Leistungen des Übernehmers.

Art. 348 1 Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden. 2 Auf Verlangen eines Gemeinders kann das Gericht aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Tei- lung. 3 Im Übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

Art. 349–358400

Art. 359401

400 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

401 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

4. Teilungsregel

V. Ertrags- gemeinderschaft 1. Inhalt

2. Besondere Aufhebungs- gründe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

110

210

Dritte Abteilung:402 Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag

Art. 360 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufga- ben erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen.

Art. 361 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. 2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. 3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestim- mungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

Art. 362 1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet. 3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.

402 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Grundsatz

B. Errichtung und Widerruf I. Errichtung

II. Widerruf

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

111

210

Art. 363 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsun- fähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. 2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutz- behörde, ob:

1. dieser gültig errichtet worden ist; 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich

sind. 3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligatio- nenrechts403 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

Art. 364 Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Neben- punkten ersuchen.

Art. 365 1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts404 über den Auftrag sorgfältig wahr. 2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so be- nachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenen- schutzbehörde. 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

Art. 366 1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädi- gung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.

403 SR 220 404 SR 220

C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

D. Auslegung und Ergänzung

E. Erfüllung

F. Entschädi- gung und Spesen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

112

210

2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftrag- gebenden Person belastet.

Art. 367 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. 2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

Art. 368 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. 2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungs- ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

Art. 369 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. 2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr- det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh- rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. 3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.

Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung

Art. 370 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig- keit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln- den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

G. Kündigung

H. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde

I. Wiedererlan- gen der Urteils- fähigkeit

A. Grundsatz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

113

210

3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen.

Art. 371 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. 2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn- gemäss anwendbar.

Art. 372 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. 2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn be- gründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. 3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

Art. 373 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend ma- chen, dass:

1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht

mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutz- behörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.

B. Errichtung und Widerruf

C. Eintritt der Urteilsunfähig- keit

D. Einschreiten der Erwachse- nenschutz- behörde

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

114

210

Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Art. 374 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haus- halt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauf- trag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. 2 Das Vertretungsrecht umfasst:

1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;

2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und

3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö- gensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutz- behörde einholen.

Art. 375 Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts405 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

Art. 376 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertre- tungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. 2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehe- gatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Bei- standschaft.

405 SR 220

A. Vorausset- zungen und Umfang des Vertretungs- rechts

B. Ausübung des Vertretungs- rechts

C. Einschreiten der Erwachse- nenschutz- behörde

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

115

210

Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Art. 377 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizini- schen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Per- son über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medi- zinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Ent- scheidfindung einbezogen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 378 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils- unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver- weigern:

1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;

2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;

3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;

4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein- samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei- stand leistet;

5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person re- gelmässig und persönlich Beistand leisten;

6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;

7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel- mässig und persönlich Beistand leisten.

A. Behandlungs- plan

B. Vertretungs- berechtigte Person

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

116

210

2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu- bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 379 In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 380 Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim- mungen über die fürsorgerische Unterbringung.

Art. 381 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistand- schaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. 2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; 2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffas-

sungen haben; oder 3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht

mehr gewahrt sind. 3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.

Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

Art. 382 1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreu- ungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.

C. Dringliche Fälle

D. Behandlung einer psychi- schen Störung

E. Einschreiten der Erwachse- nenschutzbe- hörde

A. Betreuungs- vertrag

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

117

210

2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leis- tungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie mög- lich berücksichtigt. 3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Be- treuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.

Art. 383 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschnei- dende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenü- gend erscheinen und die Massnahme dazu dient:

1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche In- tegrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder

2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu be- seitigen.

2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen. 3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechti- gung hin überprüft.

Art. 384 1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Mass- nahme. 2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungs- freiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen. 3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.

Art. 385 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.

B. Einschrän- kung der Bewe- gungsfreiheit I. Voraussetzun- gen

II. Protokollie- rung und Information

III. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

118

210

2 Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachse- nenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung. 3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutz- behörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.

Art. 386 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. 2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde. 3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Art. 387 Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleis- tet ist.

Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 388 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. 2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Art. 389 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:

1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Fami- lie, andere nahestehende Personen oder private oder öffent- liche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint;

C. Schutz der Persönlichkeit

D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrich- tungen

A. Zweck

B. Subsidiarität und Verhältnis- mässigkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

119

210

2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.

Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 390 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:

1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwäche- zustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be- sorgen kann;

2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.

2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahe- stehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

Art. 391 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. 2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögens- sorge oder den Rechtsverkehr. 3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betre- ten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu aus- drücklich erteilt hat.

Art. 392 Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwach- senenschutzbehörde:

A. Vorausset- zungen

B. Aufgaben- bereiche

C. Verzicht auf eine Beistand- schaft

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

120

210

1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zu- stimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;

2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag ertei- len; oder

3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für be- stimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften

Art. 393 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürfti- gen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Ange- legenheiten begleitende Unterstützung braucht. 2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

Art. 394 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürf- tige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. 3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Bei- ständin anrechnen oder gefallen lassen.

Art. 395 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistand- schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermö- genswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet wer- den sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. 2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. 3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschrän- ken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.

A. Begleit- beistandschaft

B. Vertretungs- beistandschaft I. Im Allgemei- nen

II. Vermögens- verwaltung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

121

210

4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.

Art. 396 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustim- mung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. 2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Art. 397 Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

Art. 398 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbe- dürftig ist. 2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. 3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft

Art. 399 1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin

Art. 400 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann

C. Mitwirkungs- beistandschaft

D. Kombination von Beistand- schaften

E. Umfassende Beistandschaft

A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

122

210

und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. 2 Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu überneh- men, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstüt- zung erhält.

Art. 401 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand- schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. 2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. 3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.

Art. 402 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft meh- reren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist. 2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Per- sonen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.

Art. 403 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbei- ständin oder regelt diese Angelegenheit selber. 2 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegen- heit.

Art. 404 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.

II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen

III. Übertragung des Amtes auf mehrere Perso- nen

B. Verhinderung und Interessen- kollision

C. Entschädi- gung und Spesen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

123

210

2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Kom- plexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. 3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

Art. 405 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. 2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachse- nenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf. 3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutz- behörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. 4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 406 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. 2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensver- hältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwäche- zustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Art. 407 Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Hand- lungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchst- persönliche Rechte ausüben.

A. Übernahme des Amtes

B. Verhältnis zur betroffenen Person

C. Eigenes Handeln der betroffenen Person

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

124

210

Art. 408 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. 2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;

2. soweit angezeigt Schulden bezahlen; 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürf-

nisse vertreten. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Auf- bewahrung des Vermögens.

Art. 409 Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

Art. 410 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. 2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.

Art. 411 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutz- behörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Be- richt über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. 2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Be- richts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Ver- langen eine Kopie.

Art. 412 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegen- heitsgeschenke. 2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.

D. Vermögens- verwaltung I. Aufgaben

II. Beträge zur freien Verfügung

III. Rechnung

E. Bericht- erstattung

F. Besondere Geschäfte

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

125

210

Art. 413 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts406. 2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.

Art. 414 Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutz- behörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Mass- nahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermög- lichen.

Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 415 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichti- gung. 2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. 3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.

Art. 416 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:

1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;

2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine

ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;

406 SR 220

G. Sorgfalts- und Verschwiegen- heitspflicht

H. Änderung der Verhältnisse

A. Prüfung der Rechnung und des Berichts

B. Zustim- mungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

126

210

4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Be- lastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;

5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögens- werte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwal- tung und Bewirtschaftung fallen;

6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Einge- hung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;

7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversi- cherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;

8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapi- talbeteiligung;

9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassver- trags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.

2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforder- lich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht einge- schränkt ist. 3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der be- troffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.

Art. 417 Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anord- nen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.

Art. 418 Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenen- schutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgese- hen ist.

II. Auf Anord- nung

III. Fehlen der Zustimmung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

127

210

Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 419 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Bei- ständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenen- schutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.

Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige

Art. 420 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachse- nenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur perio- dischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin

Art. 421 Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes we- gen:

1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festge- legten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;

2. mit dem Ende der Beistandschaft; 3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder

Berufsbeiständin; 4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbei-

ständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.

A. Von Gesetzes wegen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

128

210

Art. 422 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. 2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

Art. 423 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; 2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehen- den Person beantragt werden.

Art. 424 Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.

Art. 425 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenen- falls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht ent- binden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schluss- bericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die perio- dischen Berichte und Rechnungen. 3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffe- nen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin. 4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schluss- rechnung verweigert hat.

B. Entlassung I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin

II. Übrige Fälle

C. Weiterfüh- rung der Geschäfte

D. Schluss- bericht und Schlussrechnung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

129

210

Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung

Art. 426 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigne- ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu ent- scheiden.

Art. 427 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und frei- willig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:

1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder 2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft ge-

fährdet. 2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt. 3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.

Art. 428 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. 2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.

Art. 429 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.

A. Die Mass- nahmen I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

II. Zurückbehal- tung freiwillig Eingetretener

B. Zuständigkeit für die Unter- bringung und die Entlassung I. Erwachsenen- schutzbehörde

II. Ärztinnen und Ärzte 1. Zuständigkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

130

210

2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festge- legten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungs- entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. 3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

Art. 430 1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an. 2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

1. Ort und Datum der Untersuchung; 2. Name der Ärztin oder des Arztes; 3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung; 4. die Rechtsmittelbelehrung.

3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes ver- fügt. 4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt. 5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der be- troffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbrin- gung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

Art. 431 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. 2 Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Über- prüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.

Art. 432 Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

2. Verfahren

C. Periodische Überprüfung

D. Vertrauens- person

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

131

210

Art. 433 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Pati- entenverfügung zu berücksichtigen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 434 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chef- ärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vor- gesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter ge- sundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körper- liche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;

2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftig- keit urteilsunfähig ist; und

3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die we- niger einschneidend ist.

2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens- person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge- teilt.

Art. 435 1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden. 2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

Art. 436 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren

E. Medizinische Massnahmen bei einer psychi- schen Störung I. Behandlungs- plan

II. Behandlung ohne Zustim- mung

III. Notfälle

IV. Austritts- gespräch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

132

210

Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. 2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.

Art. 437 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung. 2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.

Art. 438 Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Perso- nen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrich- tungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.

Art. 439 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung; 2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung; 3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrich-

tung; 4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; 5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mittei- lung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. 4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

Art. 440 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

V. Kantonales Recht

F. Massnahmen zur Einschrän- kung der Bewe- gungsfreiheit

G. Anrufung des Gerichts

A. Erwachsenen- schutzbehörde

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

133

210

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kan- tone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

Art. 441 1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden. 2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.

Art. 442 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. 2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Mass- nahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. 3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist. 4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. 5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohn- sitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.

Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 443 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

Art. 444 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

B. Aufsichts- behörde

C. Örtliche Zuständigkeit

A. Melderechte und -pflichten

B. Prüfung der Zuständigkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

134

210

2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unver- züglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. 3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaus- tausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. 4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Art. 445 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Ver- fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbeson- dere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschlies- send entscheidet sie neu. 3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.

Art. 446 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die not- wendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. 3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. 4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 447 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. 2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenen- schutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.

Art. 448 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwir- kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachse- nenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen

C. Vorsorgliche Massnahmen

D. Verfahrens- grundsätze

E. Anhörung

F. Mitwirkungs- pflichten und Amtshilfe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

135

210

erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis ent- bunden hat. 3 Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediato- rinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden. 4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutz- würdige Interessen entgegenstehen.

Art. 449 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenen- schutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeig- nete Einrichtung ein. 2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unter- bringung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 449a Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Art. 449b 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akten- einsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.

Art. 449c Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mittei- lung, wenn:

G. Begutachtung in einer Einrich- tung

H. Anordnung einer Vertretung

I. Akteneinsicht

J. Mitteilungs- pflicht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

136

210

1. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um- fassende Beistandschaft stellt;

2. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird.

Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

Art. 450 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. 2 Zur Beschwerde befugt sind:

1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-

hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. 3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzu- reichen.

Art. 450a 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:

1. Rechtsverletzung; 2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-

lichen Sachverhalts; 3. Unangemessenheit.

2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

Art. 450b 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss. 2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin- gung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Ent- scheids. 3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

A. Beschwerde- objekt und Beschwerde- befugnis

B. Beschwerde- gründe

C. Beschwerde- frist

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

137

210

Art. 450c Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.

Art. 450d 1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt der Erwachsenenschutz- behörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. 2 Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenen- schutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.

Art. 450e 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Er- wachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. 3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. 4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.

Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung

Art. 450f Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinnge- mäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.

Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung

Art. 450g 1 Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf An- trag oder von Amtes wegen.

D. Aufschieben- de Wirkung

E. Vernehmlas- sung der Vor- instanz und Wiedererwägung

F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgeri- scher Unterbrin- gung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

138

210

2 Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeord- net, so kann dieser direkt vollstreckt werden. 3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizei- liche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.

Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht

Art. 451 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenen- schutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.

Art. 452 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden. 2 Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Bei- ständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden. 3 Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden ver- antwortlich.

Art. 453 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mittei- lung zu machen.

A. Verschwie- genheitspflicht und Auskunft

B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten

C. Zusammen- arbeitspflicht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

139

210

Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 454 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutz- behörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verur- sacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.

Art. 455 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigen- den Handlung. 2 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen- über dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.

Art. 456 Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part- ners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertre- terin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts407 über den Auftrag.

407 SR 220

A. Grundsatz

B. Verjährung

C. Haftung nach Auftragsrecht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

140

210

Dritter Teil: Das Erbrecht Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

Art. 457 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. 2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen. 3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

Art. 458 1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erb- schaft an den Stamm der Eltern. 2 Vater und Mutter erben nach Hälften. 3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

Art. 459 1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elter- lichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Gross- eltern. 2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. 3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorver- storbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite. 5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

408 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

A. Verwandte408 Erben I. Nachkommen

II. Elterlicher Stamm

III. Grosselter- licher Stamm

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

141

210

Art. 460409

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Ver- wandten auf.

Art. 461410

Art. 462411

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;

2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;

3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Art. 463–464412

Art. 465413

Art. 466414

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berech- tigt bezeichnet wird.

409 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

410 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

411 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

412 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

413 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, mit Wirkung seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Siehe jedoch Art. 12a SchlT hiernach.

414 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

IV. Umfang der Erbberechtigung

B. Überlebende Ehegatten und überlebende ein- getragene Partnerinnen oder Partner

C. …

D. Gemeinwesen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

142

210

Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit

Art. 467 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

Art. 468415 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen. 2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbver- trags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Art. 469 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arg- listiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig. 2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täu- schung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Dro- hung weggefallen ist. 3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Perso- nen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.

Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit

Art. 470 1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partne- rin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.416 2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

415 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

416 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

A. Letztwillige Verfügung

B. Erbvertrag

C. Mangelhafter Wille

A. Verfügbarer Teil I. Umfang der Verfügungs- befugnis

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

143

210

Art. 471417

Der Pflichtteil beträgt: 1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erb-

anspruches; 2. für jedes der Eltern die Hälfte; 3.418 für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin

oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

Art. 472419

Art. 473 1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.420 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben die- sen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nach- lasses.421 3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordent- lichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.422

Art. 474 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. 2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.

417 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

418 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

419 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

420 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).

421 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).

422 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

II. Pflichtteil

III. …

IV. Begünsti- gung des Ehe- gatten

V. Berechnung des verfügbaren Teils 1. Schulden- abzug

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

144

210

Art. 475 Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.

Art. 476 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Ver- sicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu des- sen Vermögen gerechnet.

Art. 477 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:

1.423 wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen An- gehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Art. 478 1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Her- absetzungsklage geltend machen. 2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders ver- fügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Ent- erbte den Erbfall nicht erlebt hätte. 3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

Art. 479 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Ent- erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. 2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen. 3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Ent- erbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit auf- recht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt,

423 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

2. Zuwendungen unter Lebenden

3. Versiche- rungsansprüche

B. Enterbung I. Gründe

II. Wirkung

III. Beweislast

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

145

210

es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.

Art. 480 1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern dessel- ben zuwendet. 2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.

Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

Art. 481 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. 2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.

Art. 482 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. 2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig. 3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet. 4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.424

Art. 483 1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.

424 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

IV. Enterbung eines Zahlungs- unfähigen

A. Im Allgemei- nen

B. Auflagen und Bedingungen

C. Erbeinsetzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

146

210

2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.

Art. 484 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzuset- zen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. 2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien. 3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Be- schwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.

Art. 485 1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaf- fenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet. 2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erb- ganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.

Art. 486 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden. 2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Ver- mächtnisse gleichwohl in Kraft. 3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann bean- spruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Art. 487 Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächt- nisnehmers zufallen soll.

D. Vermächtnis I. Inhalt

II. Verpflichtung des Beschwerten

III. Verhältnis zur Erbschaft

E. Ersatz- verfügung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

147

210

Art. 488 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nach- erben auszuliefern. 2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. 3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.

Art. 489 1 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten. 2 Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über. 3 Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.

Art. 490 1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. 2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann. 3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder ge- fährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsver- waltung anzuordnen.

Art. 491 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. 2 Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.

Art. 492 1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. 2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben. 3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erb- unwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nach- erben.

F. Nacherben- einsetzung I. Bezeichnung des Nacherben

II. Zeitpunkt der Auslieferung

III. Sicherungs- mittel

IV. Rechts- stellung 1. Des Vorerben

2. Des Nacher- ben

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

148

210

Art. 492a425 1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nach- erbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. 2 Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.

Art. 493 1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen. 2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 494 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Ver- mächtnis zu hinterlassen. 2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen. 3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.

Art. 495 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. 2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. 3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.

Art. 496 1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgendeinem Grunde nicht erwerben. 2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegen- über entfernteren Erben nicht bestehe.

425 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

V. Urteils- unfähige Nachkommen

G. Stiftungen

H. Erbverträge I. Erbeinset- zungs- und Ver- mächtnisvertrag

II. Erbverzicht 1. Bedeutung

2. Lediger Anfall

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

149

210

Art. 497 Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungs- unfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.

Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

Art. 498 Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffent- licher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklä- rung errichten.

Art. 499 Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkunds- person, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.

Art. 500 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt. 2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben. 3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unter- schreiben.

Art. 501 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeich- nung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte. 2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestäti- gen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungs- fähigkeit befunden habe. 3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.

3. Rechte der Erbschafts- gläubiger

A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung 1. Im Allgemei- nen

2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungs- form

b. Mitwirkung des Beamten

c. Mitwirkung der Zeugen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

150

210

Art. 502 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzule- sen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung. 2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erb- lassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.

Art. 503 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines straf- gerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte426 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten427 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beur- kundender Beamter noch als Zeugen mitwirken. 2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.

Art. 504 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Ab- schrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbe- wahrung übergeben.

Art. 505 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.428 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben wer- den können.

426 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils ist abgeschafft (siehe AS 1971 777; BBl 1965 I 561 und AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).

427 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

428 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers

e. Mitwirkende Personen

f. Aufbewahrung der Verfügung

3. Eigenhändige Verfügung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

151

210

Art. 506 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse ver- hindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. 2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkun- dung zu verschaffen. 3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.

Art. 507 1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähig- keit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. 2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der glei- chen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben. 3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichts- behörde ersetzen.

Art. 508 Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von die- sem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.

Art. 509 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

Art. 510 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. 2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer ver- nichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf

4. Mündliche Verfügung a. Verfügung

b. Beurkundung

c. Verlust der Gültigkeit

II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf

2. Vernichtung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

152

210

Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.

Art. 511 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der frühe- ren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergän- zung darstellt. 2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

Art. 512 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. 2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.

Art. 513 1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. 2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächt- nisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt. 3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.

Art. 514 Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu for- dern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sicher- gestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes429 den Rücktritt erklären.

Art. 515 1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.

429 SR 220

3. Spätere Verfügung

B. Erbverträge I. Errichtung

II. Aufhebung 1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung

b. Durch Rück- tritt vom Vertrag

2. Vorabsterben des Erben

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

153

210

2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.

Art. 516 Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.

Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker

Art. 517 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder meh- rere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. 2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. 3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

Art. 518 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsver- walters. 2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten ins- besondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Tei- lung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. 3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.

C. Verfügungs- beschränkung

A. Erteilung des Auftrages

B. Inhalt des Auftrages

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

154

210

Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen

Art. 519 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;

2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich

oder rechtswidrig ist. 2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.

Art. 520 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erho- bene Klage für ungültig erklärt. 2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. 3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.

Art. 520a431

Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforder- lichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Rei- henfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.

Art. 521 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit

430 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

431 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

A. Ungültig- keitsklage I. Bei Verfü- gungsunfähig- keit, mangel- haftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlich- keit

II. Bei Form- mangel 1. Im Allgemei- nen430

2. Bei eigenhän- diger letztwilli- ger Verfügung

III. Verjährung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

155

210

Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. 2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jah- ren. 3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit gel- tend gemacht werden.

Art. 522 1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. 2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetz- lichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzu- fassen.

Art. 523 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.

Art. 524 1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblas- ser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist. 2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.

Art. 525 1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. 2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Ver- mächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem glei-

B. Herab- setzungsklage I. Voraus- setzungen 1. Im Allgemei- nen

2. Begünstigung der Pflichtteils- berechtigten

3. Rechte der Gläubiger

II. Wirkung 1. Herabsetzung im Allgemeinen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

156

210

chen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnis- mässig herabgesetzt werden.

Art. 526 Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.

Art. 527 Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heirats- gut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;

2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte,

oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheits- geschenke;

4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser of- fenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschrän- kung vorgenommen hat.

Art. 528 1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur inso- weit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechts- geschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist. 2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleis- tung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.

Art. 529 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Ver- fügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.

Art. 530 Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmass-

2. Vermächtnis einer einzelnen Sache

3. Bei Verfügun- gen unter Le- benden a. Fälle

b. Rückleistung

4. Versiche- rungsansprüche

5. Bei Nutz- niessung und Renten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

157

210

lichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Her- absetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.

Art. 531432

Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtig- ten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.

Art. 532 Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt wer- den, bis der Pflichtteil hergestellt ist.

Art. 533 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jah- ren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erb- lassers an gerechnet werden. 2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. 3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.

Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen

Art. 534 1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Ver- tragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen. 2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermö- gen.

432 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

6. Bei Nach- erbeneinsetzung

III. Durch- führung

IV. Verjährung

A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

158

210

3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anord- nung auf die Erben des eingesetzten Erben über.

Art. 535 1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistun- gen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. 2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. 3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschrif- ten wie bei der Ausgleichung.

Art. 536 Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rück- leistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht ver- zichtet hätte.

Zweite Abteilung: Der Erbgang Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

Art. 537 1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet. 2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.

Art. 538 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Ver- mögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. 2 …434

433 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

434 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

B. Ausgleichung beim Erbverzicht I. Herabsetzung

II. Rückleistung

A. Voraus- setzung auf Seite des Erblassers

B. Ort der Eröffnung433

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

159

210

Art. 539 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erb- unfähig ist. 2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Perso- nen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestell- ten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.

Art. 540 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:

1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers her- beigeführt oder herbeizuführen versucht hat;

2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zu- stand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;

3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;

4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechts- widrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufge- hoben.

Art. 541 1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst. 2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.

Art. 542 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben. 2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.

Art. 543 1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.

C. Vorausset- zungen auf Seite des Erben I. Fähigkeit 1. Rechts- fähigkeit

2. Erbunwürdig- keit a. Gründe

b. Wirkung auf Nachkommen

II. Erleben des Erbganges 1. Als Erbe

2. Als Ver- mächtnisnehmer

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

160

210

2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zuguns- ten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.

Art. 544 1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird. 1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kin- desschutzbehörde eine Beistandschaft.435 2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Be- tracht.436

Art. 545 1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnis- ses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zuge- wendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt. 2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vor- erben.

Art. 546 1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Be- dachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten. 2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todes- gefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre. 3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erb- schaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.

Art. 547 1 Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

435 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

436 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

3. Das Kind vor der Geburt

4. Nacherben

D. Verschollen- heit I. Beerbung ei- nes Verscholle- nen 1. Erbgang ge- gen Sicher- stellung

2. Aufhebung der Verschollen- heit und Rück- erstattung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

161

210

2 Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.

Art. 548 1 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt. 2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Ver- schwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nach- richt über den Verschwundenen beim Gericht um die Verschollen- erklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen. 3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.

Art. 549 1 Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermö- gen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögens- werte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf. 2 Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschol- lenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.

Art. 550 1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen wäh- rend zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Be- hörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt. 2 Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berech- tigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemein- wesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton. 3 Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiese- nen Erben.

II. Erbrecht des Verschollenen

III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander

IV. Verfahren von Amtes we- gen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

162

210

Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

Art. 551 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.437 2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgese- henen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inven- tars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. 3 …438

Art. 552 Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht.

Art. 553 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:

1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;

2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es ver-

langt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht

oder unter sie zu stellen ist.439 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durch- zuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetz- gebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

437 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

438 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

439 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Im Allgemei- nen

B. Siegelung der Erbschaft

C. Inventar

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

163

210

Art. 554 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:

1. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, so- fern es seine Interessen erfordern;

2. wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzu- weisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;

3. wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; 4. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. 3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.440

Art. 555 1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berech- tigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden. 2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erb- schaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.

Art. 556 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. 2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat. 3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhö- rung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetz- lichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuord- nen.

440 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

D. Erbschafts- verwaltung I. Im Allgemei- nen

II. Bei unbe- kannten Erben

E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung I. Pflicht zur Einlieferung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

164

210

Art. 557 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden. 2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden be- kannt sind, vorgeladen. 3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.

Art. 558 1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. 2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.

Art. 559 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berech- tigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Be- scheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungül- tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. 2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.

Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

Art. 560 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. 2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. 3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröff- nung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

II. Eröffnung

III. Mitteilung an die Beteiligten

IV. Auslieferung der Erbschaft

A. Erwerb I. Erben

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

165

210

Art. 561441

Art. 562 1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder ein- gesetzten Erben einen persönlichen Anspruch. 2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann. 3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.

Art. 563 1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschrif- ten des Sachen- und Obligationenrechtes. 2 Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.

Art. 564 1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Ver- mächtnisnehmern vor. 2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbe- haltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.

Art. 565 1 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschafts- schulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können. 2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in An- spruch genommen werden.

441 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

II. …

III. Vermächtnis- nehmer 1. Erwerb

2. Gegenstand

3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnis- nehmer

4. Herabsetzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

166

210

Art. 566 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. 2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.

Art. 567 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. 2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeit- punkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

Art. 568 Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.

Art. 569 1 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über. 2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeit- punkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kennt- nis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist. 3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.

Art. 570 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. 2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. 3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.

B. Ausschlagung I. Erklärung 1. Befugnis

2. Befristung a. Im Allgemei- nen

b. Bei Inventar- aufnahme

3. Übergang der Ausschlagungs- befugnis

4. Form

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

167

210

Art. 571 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. 2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschafts- sachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Art. 572 1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. 2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an des- sen nächsten gesetzlichen Erben.

Art. 573 1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausge- schlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. 2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Über- schuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.

Art. 574 Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.

Art. 575 1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird. 2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklä- ren, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.

II. Verwirkung der Aus- schlagungs- befugnis

III. Ausschla- gung eines Mit- erben

IV. Aus- schlagung aller nächsten Erben 1. Im Allgemei- nen

2. Befugnis der überlebenden Ehegatten

3. Ausschlagung zugunsten nach- folgender Erben

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

168

210

Art. 576 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.

Art. 577 Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erb- lassers aus der Verfügung ersichtlich ist.

Art. 578 1 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausge- schlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden. 2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation. 3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechten- den Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.

Art. 579 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erb- schaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Aus- gleichung unterworfen sein würden. 2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kos- ten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen. 3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

Art. 580 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. 2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.

V. Frist- verlängerung

VI. Aus- schlagung eines Vermächtnisses

VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben

VIII. Haftung im Falle der Aus- schlagung

A. Voraus- setzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

169

210

Art. 581 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. 2 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. 3 Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.

Art. 582 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rech- nungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Aus- kündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimm- ten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. 2 Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung auf- merksam zu machen. 3 Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Aus- kündung an gerechnet, anzusetzen.

Art. 583 1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes we- gen in das Inventar aufgenommen. 2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

Art. 584 1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Betei- ligten aufgelegt. 2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.

Art. 585 1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Ver- waltungshandlungen vorgenommen werden.

B. Verfahren I. Inventar

II. Rechnungsruf

III. Aufnahme von Amtes wegen

IV. Ergebnis

C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

170

210

2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen.

Art. 586 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. 2 Eine Verjährung läuft nicht. 3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fort- gesetzt noch angehoben werden.

Art. 587 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich bin- nen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprü- chen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.

Art. 588 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. 2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffent- lichem Inventar angenommen.

Art. 589 1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über. 2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen. 3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.

Art. 590 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren An- meldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. 2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inven- tar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das

II. Betreibung, Prozesse, Verjährung

D. Wirkung I. Frist zur Erklärung

II. Erklärung

III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar 1. Haftung nach Inventar

2. Haftung ausser Inventar

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

171

210

Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist. 3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.

Art. 591 Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erb- schaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.

Art. 592 Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.

Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

Art. 593 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu ver- langen. 2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begeh- ren keine Folge gegeben werden. 3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schul- den der Erbschaft nicht haftbar.

Art. 594 1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Mona- ten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen. 2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.

E. Haftung für Bürgschafts- schulden

F. Erwerb durch das Ge- meinwesen

A. Voraus- setzung I. Begehren eines Erben

II. Begehren der Gläubiger des Erblassers

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

172

210

Art. 595 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durch- geführt. 2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rech- nungsruf verbunden wird. 3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.

Art. 596 1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erb- lassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forde- rungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurich- ten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern. 2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden. 3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.

Art. 597 Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage

Art. 598 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. 2 …442

442 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

B. Verfahren I. Verwaltung

II. Ordentliche Liquidation

III. Konkursamt- liche Liquidation

A. Vorausset- zung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

173

210

Art. 599 1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszu- geben. 2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte ge- genüber der Erbschaftsklage nicht berufen.

Art. 600 1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklag- ten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröff- nung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. 2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungs- frist stets 30 Jahre.

Art. 601 Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.

Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

Art. 602 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. 2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfü- gen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. 3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.

Art. 603 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haft- bar. 2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Gross- kindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam

B. Wirkung

C. Verjährung

D. Klage der Vermächtnis- nehmer

A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemein- schaft

II. Haftung der Erben

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

174

210

geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft ent- steht.443

Art. 604 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft ver- langen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. 2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschafts- sachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erb- schaft erheblich schädigen würde. 3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.

Art. 605 1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt ver- schoben werden. 2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erfor- derlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

Art. 606 Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.

Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

Art. 607 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. 2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei ver- einbaren.

443 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

B. Teilungs- anspruch

C. Verschiebung der Teilung

D. Anspruch der Hausgenossen

A. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

175

210

3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.

Art. 608 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu ma- chen. 2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. 3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersicht- lich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.

Art. 609 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. 2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.

Art. 610 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. 2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzutei- len, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. 3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.

Art. 611 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind. 2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Mit- erben die Lose zu bilden.

B. Ordnung der Teilung I. Verfügung des Erblassers

II. Mitwirkung der Behörde

C. Durchführung der Teilung I. Gleichberech- tigung der Erben

II. Bildung von Losen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

176

210

3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Los- ziehung unter den Erben.

Art. 612 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. 2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. 3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Ver- steigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.

Art. 612a444 1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe- nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einge- räumt werden. 3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterfüh- rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vor- behalten. 4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinn- gemäss.445

Art. 613 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einan- der getrennt werden. 2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen beson- deren Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.

444 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

445 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

III. Zuweisung und Verkauf ein- zelner Sachen

IV. Zuweisung der Wohnung und des Haus- rates an den überlebenden Ehegatten

D. Besondere Gegenstände I. Zusammen- gehörende Sa- chen, Familien- schriften

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

177

210

3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.

Art. 613a446

Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.

Art. 614 Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.

Art. 615 Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld über- bunden.

Art. 616447

Art. 617448

Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.

Art. 618 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verstän- digen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.449 2 …450

446 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

447 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

448 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

449 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

450 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

I.bis Landwirt- schaftliches In- ventar

II. Forderungen des Erblassers an Erben

III. Verpfändete Erbschaftssachen

IV. Grundstücke 1. Übernahme a. Anrechnungs- wert

b. Schatzungs- verfahren

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

178

210

Art. 619451

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewer- ben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991452 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 620–625453

Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung

Art. 626 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Aus- gleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.

Art. 627 1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Aus- gleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten. 2 Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.

Art. 628 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendun- gen.

451 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

452 SR 211.412.11 453 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche

Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

V. Landwirt- schaftliche Gewerbe und Grundstücke

A. Aus- gleichungspflicht der Erben

B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben

C. Berechnungs- art I. Einwerfung oder Anrechnung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

179

210

Art. 629 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. 2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewen- det worden sind.

Art. 630 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. 2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.

Art. 631 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung ein- zelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nach- gewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. 2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräu- men.454

Art. 632 Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungs- pflicht.

Art. 633455

454 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

455 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

II. Verhältnis zum Erbanteil

III. Aus- gleichungswert

D. Erziehungs- kosten

E. Gelegenheits- geschenke

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

180

210

Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung

Art. 634 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertra- ges. 2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 635 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.456 2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.

Art. 636 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich. 2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.

Art. 637 1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. 2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen. 3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forde- rungen später fällig werden.

Art. 638 Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im Allgemeinen.

456 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

A. Abschluss des Vertrages I. Teilungs- vertrag

II. Vertrag über angefallene Erbanteile

III. Verträge vor dem Erbgang

B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewähr- leistung

II. Anfechtung der Teilung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

181

210

Art. 639 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. 2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jah- ren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.

Art. 640 1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen. 2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat. 3 Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht Erste Abteilung: Das Eigentum Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 641 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechts- ordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. 2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszu- verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

Art. 641a458 1 Tiere sind keine Sachen. 2 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.

457 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

458 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

C. Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haf- tung

II. Rückgriff auf die Miterben

A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemei- nen457

II. Tiere

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

182

210

Art. 642 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. 2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auf- fassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschä- digung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Art. 643 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten. 2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden. 3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.

Art. 644 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. 2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte übli- chen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Ver- wahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. 3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.

Art. 645 Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrau- che dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Bezie- hung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Ver- kauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.

Art. 646 1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äus- serliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. 2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.

B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile

II. Natürliche Früchte

III. Zugehör 1. Umschreibung

2. Ausschluss

C. Gemein- schaftliches Ei- gentum I. Miteigentum 1. Verhältnis der Miteigentümer

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

183

210

3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.

Art. 647459 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer geändert werden kann.460 1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwal- tungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentü- mer.461 2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigen- tümer zustehenden Befugnisse:

1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshand- lungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;

2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sa- che vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.

Art. 647a462 1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigen- tümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegen- nahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit. 2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zustän- digkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Best- immungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Mass- nahmen anders geregelt werden.

459 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

460 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

461 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

462 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

2. Nutzungs- und Verwaltungsord- nung

3. Gewöhnliche Verwaltungs- handlungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

184

210

Art. 647b463 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungs- handlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserun- gen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen bau- lichen Massnahmen.

Art. 647c464

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer aus- geführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshand- lungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.

Art. 647d465 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. 2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Be- nutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. 3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missver- hältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Mit- eigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

463 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

464 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

465 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

4. Wichtigere Verwaltungs- handlungen

5. Bauliche Massnahmen a. Notwendige

b. Nützliche

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

185

210

Art. 647e466 1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden. 2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, ange- ordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmen- den Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorüber- gehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil über- nehmen.

Art. 648467 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträg- lich ist. 2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Mit- eigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung ver- einbart haben. 3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsantei- len, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit sol- chen Rechten belasten.

Art. 649468 1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. 2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.

466 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

467 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

468 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

c. Der Ver- schönerung und Bequemlichkeit dienende

6. Verfügung über die Sache

7. Tragung der Kosten und Lasten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

186

210

Art. 649a469 1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwal- tungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. 2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grund- buch angemerkt werden.471

Art. 649b472 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemein- schaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. 2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts ande- res vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten. 3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsver- wertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.

Art. 649c473

Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigen- tumsanteil sinngemäss anwendbar.

469 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

470 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

471 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

472 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

473 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

8. Verbindlich- keit von Rege- lungen und Anmerkung im Grundbuch470

9. Ausschluss aus der Gemein- schaft a. Miteigentümer

b. Andere Berechtigte

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

187

210

Art. 650474 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigen- tums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. 2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinba- rung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.475 3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 651 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder meh- rere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. 2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern verstei- gert. 3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Aus- gleichung der Teile in Geld verbunden werden.

Art. 651a476 1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet. 2 Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei ver- pflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen. 3 Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.

474 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

475 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

476 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung

b. Art der Teilung

c. Tiere des häuslichen Bereichs

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

188

210

Art. 652 Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemein- schaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.

Art. 653 1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Ge- meinschaft steht. 2 Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des ein- stimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer. 3 Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.

Art. 654 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. 2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.

Art. 654a477

Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundes- gesetz vom 4. Oktober 1991478 über das bäuerliche Bodenrecht.

477 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

478 SR 211.412.11

II. Gesamt- eigentum 1. Voraussetzung

2. Wirkung

3. Aufhebung

III. Gemein- schaftliches Ei- gentum an landwirtschaftli- chen Gewerben und Grundstü- cken

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

189

210

Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

Art. 655479 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke. 2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Liegenschaften; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dau-

ernden Rechte; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:

1. weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch aus- schliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und

2. auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.481

Art. 655a482 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart ver- knüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden. 2 Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsan- spruch nicht geltend gemacht werden.

Art. 656 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

479 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

480 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

481 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

482 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Gegenstand I. Grund- stücke480

II. Unselbststän- diges Eigentum

B. Erwerb I. Eintragung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

190

210

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Ein- tragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

Art. 657 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlich- keit der öffentlichen Beurkundung. 2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.

Art. 658 1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches her- renlos ist. 2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.

Art. 659 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. 2 Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlas- sen. 3 Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.

Art. 660 1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewir- ken keine Veränderung der Grenzen. 2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmun- gen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.

483 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

II. Erwerbsarten 1. Übertragung

2. Aneignung

3. Bildung neuen Landes

4. Bodenver- schiebung a. im Allgemei- nen483

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

191

210

Art. 660a484 1 Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenver- schiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind. 2 Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffe- nen Grundstücke zu berücksichtigen. 3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.

Art. 660b485 1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird. 2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.

Art. 661 Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.

Art. 662 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenom- men ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetra- gen werde. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war. 3 Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen wor- den ist.

484 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

485 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

b. dauernde

c. Neufest- setzung der Grenze

5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung

b. Ausserordent- liche Ersitzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

192

210

Art. 663 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forde- rungen entsprechende Anwendung.

Art. 664 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. 2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähi- gen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderwei- tigen Nachweises kein Privateigentum. 3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.

Art. 665 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigen- tümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. 2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken. 3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf An- meldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.486

Art. 666 1 Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes. 2 Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone be- stimmt.

486 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

c. Fristen

6. Herrenlose und öffentliche Sachen

III. Recht auf Eintragung

C. Verlust

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

193

210

Art. 666a487 1 Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifi- zieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen. 2 Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen. 3 Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:

1. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat; 2. das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks.

4 Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine ausserordentliche Ersitzung nicht.

Art. 666b488

Verfügt eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische Person oder andere Rechtsträgerin nicht mehr über die vorgeschriebe- nen Organe, so kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks dem Gericht bean- tragen, die erforderlichen grundstücksbezogenen Massnahmen anzu- ordnen.

Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

Art. 667 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. 2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.

Art. 668 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Ab- grenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.

487 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

488 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

D. Richterliche Massnahmen I. Bei unauffind- barem Eigen- tümer

II. Bei Fehlen der vorgeschrie- benen Organe

A. Inhalt I. Umfang

II. Abgrenzung 1. Art der Abgrenzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

194

210

2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Ab- grenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. 3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.489

Art. 669 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nach- barn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenz- zeichen.

Art. 670 Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.

Art. 671 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Mate- rial oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes. 2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist. 3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.

Art. 672 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen. 3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.

489 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Abgrenzungs- pflicht

3. Miteigentum an Vorrichtun- gen zur Abgren- zung

III. Bauten auf dem Grundstück 1. Boden- und Baumaterial a. Eigentums- verhältnis

b. Ersatz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

195

210

Art. 673 Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.

Art. 674 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. 2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. 3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das ding- liche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewie- sen werden.

Art. 675 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden einge- graben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Boden- fläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen beson- deren Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. 2 Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.

Art. 676 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.490 2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die ding- liche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.

490 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

c. Zuweisung des Grund- eigentums

2. Überragende Bauten

3. Baurecht

4. Leitungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

196

210

3 Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.491

Art. 677 1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer. 2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.

Art. 678 1 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten. 2 Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflan- zen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.492 3 Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienst- barkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.493

Art. 679 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentums- recht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.495

491 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

492 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

493 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

494 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

495 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Fahrnisbauten

IV. Einpflanzun- gen auf dem Grundstück

V. Verantwort- lichkeit des Grundeigen- tümers 1. Bei Über- schreitung des Eigentums- rechts494

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

197

210

Art. 679a496

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorüberge- hend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

Art. 680 1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch. 2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch. 3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentums- beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

Art. 681497 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteige- rung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschla- gen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertrag- lichen Vorkaufsrechte gelten. 2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person ver- äussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorde- ren Rang zusteht. 3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.

Art. 681a498 1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. 2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Ver- trages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintra-

496 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

497 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

498 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Bei rechtmäs- siger Bewirt- schaftung des Grundstücks

B. Beschränkun- gen I. Im Allgemei- nen

II. Veräusse- rungsbeschrän- kungen; gesetz- liche Vorkaufs- rechte 1. Grundsätze

2. Ausübung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

198

210

gung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden. 3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend ma- chen.

Art. 681b499 1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht aus- geschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt wer- den, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht. 2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.

Art. 682500 1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmit- eigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.502 2 Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigen- tümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird. 3…503

499 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

500 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

501 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

502 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

503 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Abänderung, Verzicht

4. Im Miteigen- tums- und im Baurechtsver- hältnis501

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

199

210

Art. 682a504

Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und Grund- stücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991505 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 683506

Art. 684 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge- rechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.508

Art. 685 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewe- gung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beein- trächtigt. 2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.

Art. 686 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabun- gen und Bauten zu beobachten sind. 2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.

504 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

505 SR 211.412.11 506 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des

Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

507 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

508 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Vorkaufsrecht an landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken

III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen507

2. Graben und Bauen a. Regel

b. Kantonale Vorschriften

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

200

210

Art. 687 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. 2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsen- den Früchte (Anries). 3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vor- schriften keine Anwendung.

Art. 688 Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbar- lichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu ver- pflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder auf- zuheben.

Art. 689 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzuneh- men, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. 2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn ver- ändern. 3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehr- lich ist.

Art. 690 1 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen. 2 Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe.

Art. 691 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschä-

3. Pflanzen a. Regel

b. Kantonale Vorschriften

4. Wasserablauf

5. Ent- wässerungen

6. Durch- leitungen a. Pflicht zur Duldung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

201

210

digung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.509 2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. 3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durch- leitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grund- buch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.510

Art. 692 1 Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde. 2 Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei ober- irdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.

Art. 693 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. 2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. 3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemes- sener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.

Art. 694 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräu- men. 2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegever- hältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. 3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.

509 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

510 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Wahrung der Interessen des Belasteten

c. Änderung der Verhältnisse

7. Wegrechte a. Notweg

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

202

210

Art. 695 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grund- eigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustel- len.

Art. 696 1 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht. 2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuche angemerkt.

Art. 697 1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Ei- gentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen. 2 In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

Art. 698 An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrecht- lichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.

Art. 699 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsen- der Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständi- gen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. 2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

Art. 700 1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Natur- gewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.

b. Andere Wegrechte

c. Anmerkung im Grundbuch

8. Einfriedigung

9. Unterhalts- pflicht

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt

2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

203

210

2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.

Art. 701 1 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.

Art. 702 Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzu- stellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheits- polizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserun- gen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von länd- lichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichts- punkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.

Art. 703511 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwäs- serungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusam- menlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigen- tümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grund- eigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. 2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. 3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Boden- verbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vor- schriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschie- bungen anwendbar erklären.512

511 Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).

512 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Abwehr von Gefahr und Schaden

V. Öffentlich- rechtliche Be- schränkungen 1. Im Allgemei- nen

2. Boden- verbesserungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

204

210

Art. 704 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. 2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. 3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.

Art. 705 1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder unter- sagt werden. 2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet dar- über endgültig der Bundesrat.

Art. 706 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunrei- nigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden. 2 Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.

Art. 707 1 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden. 2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt wer- den, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

Art. 708 1 Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich ge- fasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.

C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigen- tum und Quel- lenrecht

II. Ableitung von Quellen

III. Abgraben von Quellen 1. Schadenersatz

2. Wiederher- stellung

IV. Quellen- gemeinschaft

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

205

210

2 Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses. 3 Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat hiefür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.

Art. 709 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.

Art. 710 1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Ent- schädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen ver- langen. 2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Inter- esse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. 3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffe- nen Ordnung verlangt werden.

Art. 711 1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nut- zen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete. 2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.

Art. 712 Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.

V. Benutzung von Quellen

VI. Notbrunnen

VII. Pflicht zur Abtretung 1. Des Wassers

2. Des Bodens

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

206

210

Dritter Abschnitt:513 Das Stockwerkeigentum

Art. 712a 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grund- stück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. 2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch kei- nem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rech- tes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Ein- richtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. 3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhal- tung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.

Art. 712b 1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Neben- räume umfassen können. 2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschie- den werden:

1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;

2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stock- werkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;

3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stock- werkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.

3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerk- eigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht gesche- hen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.

513 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

A. Inhalt und Gegenstand I. Inhalt

II. Gegenstand

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

207

210

Art. 712c 1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufs- recht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemach- ten Mitteilung Einsprache erhoben haben. 3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist.514

Art. 712d 1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. 2 Die Eintragung kann verlangt werden:

1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Aus- gestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;

2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Bau- rechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.

3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.

Art. 712e 1 Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben.516 2 Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmit- telbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stock- werkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde

514 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

515 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

516 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Verfügung

B. Begründung und Untergang I. Begründungs- akt

II. Räumliche Ausscheidung und Wertquo- ten515

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

208

210

oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.

Art. 712f 1 Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch. 2 Die Löschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in sei- ner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das ganze Grundstück übertra- gen werden können. 3 Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude:

1. zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört und der Wiederauf- bau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung möglich ist; oder

2. seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr be- stimmungsgemäss genutzt werden kann.517

4 Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwen- den.518

Art. 712g 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum. 2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begrün- dungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerk- eigentümer. 3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der An- nahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann.

517 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

518 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Untergang

C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwendba- ren Bestimmun- gen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

209

210

4 Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.519

Art. 712h 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaft- lichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwal- tung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. 2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:

1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Ein- richtungen;

2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Ent- schädigung des Verwalters;

3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffent- lich-rechtlichen Beiträge und Steuern;

4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, de- nen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkei- gentümer solidarisch verpflichtet haben.

3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Ein- richtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz gerin- gem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichti- gen.

Art. 712i 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwer- keigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil. 2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bau- handwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.

Art. 712k Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den

519 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Gemein- schaftliche Ko- sten und Lasten 1. Bestand und Verteilung

2. Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht

b. Retentions- recht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

210

210

Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrich- tung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.

Art. 712l 1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. 2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Na- men klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.520

Art. 712m 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versamm- lung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befug- nisse:

1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;

2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tä- tigkeit zu führen;

3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, des- sen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung dar- über Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;

4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Vertei- lung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;

5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;

6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausser- ordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leis- tung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung ab- schliesst.

2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfech- tung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.

520 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

III. Handlungs- fähigkeit der Gemeinschaft

D. Organisation I. Versammlung der Stockwerk- eigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

211

210

Art. 712n 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat. 2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.

Art. 712o 1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. 2 Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stock- werkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienen- den baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.

Art. 712p 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind. 2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Ver- sammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf. 3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder ver- treten sind.

Art. 712q 1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigen- tümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen. 2 Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.

Art. 712r 1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden. 2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder

2. Einberufung und Leitung

3. Ausübung des Stimmrechtes

4. Beschluss- fähigkeit

II. Der Verwalter 1. Bestellung

2. Abberufung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

212

210

Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen. 3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abbe- rufen werden.

Art. 712s 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Regle- mentes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stock- werkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. 2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzel- nen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwen- dung der vorhandenen Geldmittel. 3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Ge- bäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.

Art. 712t 1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaft- lichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. 2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. 3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Auf- forderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.

Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

Art. 713 Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweg- lichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen

3. Aufgaben a. Ausführung der Bestimmun- gen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung

b. Vertretung nach aussen

A. Gegenstand

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

213

210

Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grund- stücken gehören.

Art. 714 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. 2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertra- gen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertra- gung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzes- regeln im Besitze der Sache geschützt ist.

Art. 715 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweili- gem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffent- lichen Register eingetragen ist. 2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.

Art. 716 Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.

Art. 717 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirk- sam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. 2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.

Art. 718 Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.

Art. 719 1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununter- brochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.

B. Erwerbsarten I. Übertragung 1. Besitzüber- gang

2. Eigentums- vorbehalt a. Im Allgemei- nen

b. Bei Abzah- lungsgeschäften

3. Erwerb ohne Besitz

II. Aneignung 1. Herrenlose Sachen

2. Herrenlos werdende Tiere

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

214

210

2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren. 3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.

Art. 720 1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemesse- ne Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen. 2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt. 3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffent- lichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzu- liefern.

Art. 720a522 1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen. 2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.

Art. 721 1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren. 2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängi- ger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kost- spieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat. 3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.

Art. 722 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

521 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

522 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). Abs. 2 wird auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt.

III. Fund 1. Bekanntma- chung, Nachfra- ge a. Im Allgemei- nen521

b. Bei Tieren

2. Auf- bewahrung, Versteigerung

3. Eigentums- erwerb, Heraus- gabe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

215

210

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Mona- te.523 1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.524 2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn. 3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finder- lohn zu beanspruchen.

Art. 723 1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umstän- den mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen. 2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist. 3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.

Art. 724 1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.525 1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.526

523 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

524 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

525 Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

526 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

4. Schatz

5. Wissen- schaftliche Gegenstände

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

216

210

2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufge- funden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens. 3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.

Art. 725 1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders. 2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienen- stock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.

Art. 726 1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes. 2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Be- reicherung.

Art. 727 1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinan- der vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädi- gung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben. 2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Be- reicherung.

IV. Zuführung

V. Verarbeitung

VI. Verbindung und Ver- mischung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

217

210

Art. 728 1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer. 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Mona- te.527 1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungs- frist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter- transfergesetzes vom 20. Juni 2003528 30 Jahre.529 2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt. 3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Still- stand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.

Art. 729 Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.

Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

Art. 730 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentums- recht nicht ausüben darf. 2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwer- ber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Ver-

527 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

528 SR 444.1 529 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003,

in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

VII. Ersitzung

C. Verlust

A. Gegenstand

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

218

210

pflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grund- buch ergibt.530

Art. 731 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. 2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. 3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.

Art. 732531 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.

Art. 733 Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.

Art. 734 Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des be- rechtigten Grundstückes.

Art. 735 1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen. 2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.

Art. 736 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

530 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

531 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung

2. Rechts- geschäft

3. Errichtung zu eigenen Lasten

II. Untergang 1. Im Allgemei- nen

2. Vereinigung

3. Ablösung durch das Gericht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

219

210

2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Ver- gleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.

Art. 737 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Aus- übung der Dienstbarkeit nötig ist. 2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. 3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienst- barkeit verhindert oder erschwert.

Art. 738 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. 2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während länge- rer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

Art. 739 Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.

Art. 740 Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungs- rechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.

Art. 740a532 1 Sind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt und ist nichts anderes ver- einbart, so sind die für Miteigentümer geltenden Regelungen sinnge- mäss anwendbar. 2 Das Recht, durch Verzicht auf die Dienstbarkeit aus der Gemein- schaft auszuscheiden, kann durch Vereinbarung in der für den Dienst- barkeitsvertrag vorgesehenen Form auf höchstens 30 Jahre ausge-

532 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

C. Inhalt I. Umfang 1. Im Allgemei- nen

2. Nach dem Eintrag

3. Bei veränder- tem Bedürfnis

4. Nach kantona- lem Recht und Ortsgebrauch

5. Bei mehreren Berechtigten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

220

210

schlossen werden. Die Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden.

Art. 741 1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten. 2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.533

Art. 742 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. 2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. 3 …535

Art. 743536 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so be- steht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter. 2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht be- troffenen Teilen zu löschen. 3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.

533 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

534 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

535 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

536 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Last des Unterhaltes

III. Verlegung der Belastung534

IV. Teilung eines Grundstücks

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

221

210

Art. 744537

Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

Art. 745 1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. 2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes. 3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.538

Art. 746 1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. 2 Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.

Art. 747539

Art. 748 1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war. 2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages. 3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grun- des.

537 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

538 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

539 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

A. Nutzniessung I. Gegenstand

II. Entstehung 1. Im Allgemei- nen

2. …

III. Untergang 1. Gründe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

222

210

Art. 749 1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung. 2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.

Art. 750 1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wie- der herzustellen. 2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt. 3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.

Art. 751 Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.

Art. 752 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Ver- schulden eingetreten ist. 2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen. 3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.

Art. 753 1 Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vor- genommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. 2 Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.

Art. 754 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wert- verminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.

2. Dauer

3. Ersatz bei Untergang

4. Rückleistung a. Pflicht

b. Verantwort- lichkeit

c. Ver- wendungen

5. Verjährung der Ersatz- ansprüche

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

223

210

Art. 755 1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. 2 Er besorgt deren Verwaltung. 3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorg- fältigen Wirtschaft zu verfahren.

Art. 756 1 Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind. 2 Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädi- gung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll. 3 Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.

Art. 757 Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig wer- den.

Art. 758 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persön- liches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden. 2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittel- bar geltend zu machen.

Art. 759 Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.

Art. 760 1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu ver- langen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist. 2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden. 3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.

IV. Inhalt 1. Rechte des Nutzniessers a. Im Allgemei- nen

b. Natürliche Früchte

c. Zinse

d. Übertrag- barkeit

2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht

b. Sicherstellung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

224

210

Art. 761 1 Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjeni- gen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutz- niessung geschenkt hat. 2 Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.

Art. 762 Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weite- res zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.

Art. 763 Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemein- same Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.

Art. 764 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Un- terhalte gehören, von sich aus vorzunehmen. 2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten. 3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.

Art. 765 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaf- tung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser. 2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten. 3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutz- niesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.

c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung

d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit

3. Inventarpflicht

4. Lasten a. Erhaltung der Sache

b. Unterhalt und Bewirtschaftung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

225

210

Art. 766 Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapi- talschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtferti- gen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.

Art. 767 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Ver- sicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfäl- tigen Wirtschaft gerechnet wird. 2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.

Art. 768 1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird. 2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehö- ren sie dem Eigentümer.

Art. 769 1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grund- stückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind. 2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verän- dern. 3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestim- mung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.

Art. 770 1 Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschafts- plan dies rechtfertigt. 2 Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.

c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen

d. Versicherung

V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte

b. Wirtschaftli- che Bestimmung

c. Wald

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

226

210

3 Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfrass oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie all- mählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Ver- hältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.

Art. 771 Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewin- nung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entspre- chende Anwendung.

Art. 772 1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig. 2 Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig. 3 Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.

Art. 773 1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen. 2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapie- re müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigun- gen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen. 3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.

Art. 774 1 Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutz- niesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide ge- meinsam zu zahlen oder zu hinterlegen. 2 Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapi- tal, unterliegt der Nutzniessung. 3 Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.

d. Bergwerke

2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen

3. Forderungen a. Inhalt

b. Rück- zahlungen und Neuanlage

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

227

210

Art. 775 1 Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten For- derungen und Wertpapiere zu verlangen. 2 Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzich- tet wird. 3 Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.

Art. 776 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen. 2 Es ist unübertragbar und unvererblich. 3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Best- immungen über die Nutzniessung.

Art. 777 1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürf- nissen des Berechtigten bemessen. 2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen. 3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.

Art. 778 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes. 2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.

Art. 779 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

540 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

c. Recht auf Abtretung

B. Wohnrecht I. Im Allgemei- nen

II. Ansprüche des Wohnungs- berechtigten

III. Lasten

C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grund- buch540

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

228

210

2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. 3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 779a541 1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestim- mungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.

Art. 779b542 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flä- chen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. 2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorge- merkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.544

Art. 779c545

Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstü- ckes werden.

Art. 779d546 1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für

541 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

542 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

543 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

544 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

545 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

546 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

II. Rechts- geschäft

III. Inhalt, Umfang und Vormerkung543

IV. Folgen des Ablaufs der Dauer 1. Heimfall

2. Entschädigung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

229

210

ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf. 2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Ent- schädigungsforderung eingetragen werde. 3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.

Art. 779e547

Art. 779f548

Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht über- schreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich sel- ber verlangt.

Art. 779g549 1 Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heim- fallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann. 2 Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.

Art. 779h550

Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.

547 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

548 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

549 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

550 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

V. Vorzeitiger Heimfall 1. Voraus- setzungen

2. Ausübung des Heimfallsrechtes

3. Andere Anwendungs- fälle

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

230

210

Art. 779i551 1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegen- über dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen. 2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen fest- gesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.

Art. 779k552 1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Bau- recht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfah- ren ausgenommen. 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bau- handwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.

Art. 779l553 1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden. 2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht ver- bindlich.

Art. 780 1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ablei- tung des Quellwassers. 2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererb- lich. 3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grund- stück in das Grundbuch aufgenommen werden.

Art. 781 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft

551 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

552 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

553 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

VI. Haftung für den Bau- rechtszins 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts

2. Eintragung

VII. Höchstdauer

D. Quellenrecht

E. Andere Dienstbarkeiten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

231

210

diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. 2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. 3 Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grund- dienstbarkeiten.

Art. 781a554

Für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer Dienstbarkeit gelten die Bestimmungen über die richterlichen Massnahmen bei Unauffind- barkeit des Eigentümers oder bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin sinngemäss.

Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

Art. 782 1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstü- ckes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet. 2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grund- stückes bezeichnet sein. 3 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirt- schaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.555

Art. 783 1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch. 2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jah- resleistung. 3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

554 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

555 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

F. Richterliche Massnahmen

A. Gegenstand

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

232

210

Art. 784556

Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar.

Art. 785557

Art. 786 1 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes. 2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

Art. 787 1 Der Gläubiger kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:558

1.559 wenn das belastete Grundstück geteilt wird und er die Verle- gung der Schuld auf die Teilstücke nicht akzeptiert;

2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet;

3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.

2 Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechts- kräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen.560

Art. 788 1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und fer- ner:

556 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

557 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

558 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

559 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

560 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Öffentlich- rechtliche Grundlasten

II. Untergang 1. Im Allgemei- nen

2. Ablösung a. Durch den Gläubiger

b. Durch den Schuldner

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

233

210

1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berech- tigten nicht innegehalten wird;

2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verab- redet worden ist.

2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen. 3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.

Art. 789 Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamt- wert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.

Art. 790 1 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen. 2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.

Art. 791 1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes. 2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grund- stück nicht mehr haftet.

Art. 792 1 Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast. 2 Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teil- stücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestim- mungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke ver- legt.561

561 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

c. Ablösungs- betrag

3. Verjährung

C. Inhalt I. Gläubigerrecht

II. Schuldpflicht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

234

210

Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 793 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuld- brief bestellt.562 2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.

Art. 794 1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimm- ter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben. 2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubi- gers haftet.

Art. 795 1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden. 2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.

Art. 796 1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind. 2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungs- rechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu unter- sagen.

Art. 797 1 Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das ver- pfändet wird, bestimmt anzugeben. 2 Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grund- buch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.

562 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Voraus- setzungen I. Arten

II. Gestalt der Forderung 1. Betrag

2. Zinse

III. Grundstück 1. Verpfänd- barkeit

2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

235

210

Art. 798 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfand- recht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. 2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten. 3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.

Art. 798a563

Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991564 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 799 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnah- men mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.565

Art. 800 1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer sei- nen Anteil verpfänden. 2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.

Art. 801 1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes. 2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungs- recht des Bundes und der Kantone.

563 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

564 SR 211.412.11 565 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere

Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Bei mehreren Grundstücken

3. Landwirt- schaftliche Grundstücke

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung

2. Bei gemein- schaftlichem Ei- gentum

II. Untergang

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

236

210

Art. 802 1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfand- rechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen. 2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belas- tet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.

Art. 803 Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durch- führung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.

Art. 804 1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld ent- richtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzu- tragen. 2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzig- sten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grund- stück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.

Art. 805 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. 2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotel- mobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann. 3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.

Art. 806 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so er- streckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderun- gen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grund-

III. Grund- pfänder bei Güterzusammen- legung 1. Verlegung der Pfandrechte

2. Kündigung durch den Schuldner

3. Entschädigung in Geld

C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft

II. Miet- und Pachtzinse

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

237

210

pfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen. 2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Kon- kurs veröffentlicht worden ist. 3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unter- pfandes angehoben hat, nicht wirksam.

Art. 807 Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen kei- ner Verjährung.

Art. 808 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen. 2 Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdien- lichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächti- gung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 3 Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.566 4 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten wer- den.567

Art. 809 1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. 2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

566 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

567 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Verjährung

IV. Sicherungs- befugnisse 1. Massregeln bei Wert- verminderung a. Untersagung und Selbsthilfe

b. Sicherung, Wieder- herstellung, Ab- zahlung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

238

210

3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.

Art. 810 1 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintre- ten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird. 2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.568 3 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten wer- den.569

Art. 811 Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubi- ger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.

Art. 812 1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich. 2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubi- ger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belas- tung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. 3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.

568 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

569 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Unver- schuldete Wert- verminderung

3. Abtrennung kleiner Stücke

V. Weitere Belastung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

239

210

Art. 813 1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird. 2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errich- tet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintra- gung vorbehalten wird.

Art. 814 1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzu- rücken. 2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden. 3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.

Art. 815 Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weni- ger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.

Art. 816 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen. 2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig. 3 Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.

Art. 817 1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grund- pfandgläubiger nach ihrem Range verteilt. 2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleich- mässige Befriedigung.

VI. Pfandstelle 1. Wirkung der Pfandstellen

2. Pfandstellen untereinander

3. Leere Pfandstellen

VII. Befriedi- gung aus dem Pfande 1. Art der Befriedigung

2. Verteilung des Erlöses

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

240

210

Art. 818 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:

1. für die Kapitalforderung; 2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; 3.570 für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver-

wertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.

2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nach- gehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.

Art. 819571 1 Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grund- buch und geht jeder eingetragenen Belastung vor. 2 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.

Art. 820 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintra- gen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht. 2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.

Art. 821 1 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchge- führt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Pro- zent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.

570 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

571 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Umfang der Sicherung

4. Sicherung für erhaltende Auslagen

VIII. Pfandrecht bei Bodenver- besserungen 1. Vorrang

2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

241

210

2 Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.

Art. 822 1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustim- mung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden. 2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben. 3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerver- sicherung vorbehalten.

Art. 823572

Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.

Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

Art. 824 1 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwär- tige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden. 2 Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.

Art. 825 1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbe- stimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.

572 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

IX. Anspruch auf die Versiche- rungssumme

X. Unauffindba- rer Gläubiger

A. Zweck und Gestalt

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

242

210

2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt. 3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintra- gung auf der Vertragsurkunde treten.

Art. 826 Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belaste- ten Grundstückes vom Gläubiger verlangen dass er die Löschung des Eintrages bewillige.

Art. 827 1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist. 2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.

Art. 828 1 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermäch- tigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet. 2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen. 3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.

Art. 829 1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monats- frist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist. 2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungs- betrag. 3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höhe- ren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.

II. Untergang 1. Recht auf Lö- schung

2. Stellung des Eigentümers

3. Einseitige Ablösung a. Voraussetzung und Geltend- machung

b. Öffentliche Versteigerung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

243

210

Art. 830 Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.

Art. 831 Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.

Art. 832 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuld- ners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. 2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforde- rung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläu- biger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Art. 833 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigen- tümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfand- haft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird. 2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er bin- nen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde. 3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuld- ner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahres- frist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

Art. 834 1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grund- buchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben. 2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mit- teilung an.

c. Amtliche Schätzung

4. Kündigung

C. Wirkung I. Eigentum und Schuldnerschaft 1. Veräusserung

2. Zerstückelung

3. Anzeige der Schuldüber- nahme

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

244

210

Art. 835 Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschrei- bung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.

Art. 836573 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glau- ben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten wer- den. 3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbe- halten.

Art. 837574 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:

1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grund- stück;

2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;

3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein gelie- fert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grund- eigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie- ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.

2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berech- tigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unter-

573 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

574 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Übertragung der Forderung

D. Gesetzliches Grundpfandrecht I. Des kantona- len Rechts

II. Des Bundes- privatrechts 1. Fälle

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

245

210

nehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. 3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.

Art. 838 Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.

Art. 839575 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. 2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. 3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer aner- kannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. 4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwal- tungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war. 5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. 6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwal- tungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfand- rechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.

575 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder

3. Handwerker und Unter- nehmer a. Eintragung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

246

210

Art. 840 Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Un- ternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschie- denem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befrie- digung aus dem Pfande.

Art. 841 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfand- gläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist. 2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten. 3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.

Dritter Abschnitt:576 Der Schuldbrief

Art. 842 1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. 2 Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3 Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegen- über dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhält- nis ergebenden persönlichen Einreden berufen.

Art. 843 Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.

576 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Rang

c. Vorrecht

A. Allgemeine Vorschriften I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundver- hältnis

II. Arten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

247

210

Art. 844 1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandver- schreibung. 2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.

Art. 845 Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.

Art. 846 1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten. 2 Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbrief- forderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verwei- sung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.

Art. 847 1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halb- jährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.

Art. 848 Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.

Art. 849 1 Der Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergeben, ihm persönlich gegen den ihn belan- genden Gläubiger zustehen oder aus dem Pfandtitel beim Papier- schuldbrief hervorgehen. 2 Vereinbarungen, die Nebenbestimmungen zur Schuldbriefforderung enthalten, können einem gutgläubigen Erwerber des Schuldbriefs nur

III. Stellung des Eigentümers

IV. Veräusse- rung. Teilung

V. Schuldbrief- forderung und Nebenverein- barungen 1. Im Allgemei- nen

2. Kündigung

VI. Schutz des guten Glaubens

VII. Einreden des Schuldners

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

248

210

entgegengehalten werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief zudem aus dem Titel ergeben.

Art. 850 1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefs kann einer Person eine Voll- macht erteilt werden. Diese Person hat die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren. 2 Der Name der bevollmächtigten Person ist im Grundbuch und auf dem Pfandtitel aufzuführen. 3 Fällt die Vollmacht dahin und können sich die Beteiligten nicht einigen, so trifft das Gericht die nötigen Anordnungen.

Art. 851 1 Der Schuldner hat alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitz oder am früheren Wohnsitz des Gläubigers befreien.

Art. 852 1 Ändert sich das Rechtsverhältnis zugunsten des Schuldners, nament- lich durch Abzahlung der Schuld, so kann der Schuldner vom Gläu- biger verlangen, dass dieser der Einschreibung der Änderung in das Grundbuch zustimmt. 2 Beim Papier-Schuldbrief vermerkt das Grundbuchamt diese Ände- rung auf dem Titel. 3 Ohne diese Einschreibung oder diesen Vermerk auf dem Titel muss sich ein gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen.

Art. 853 Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:

1. der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder

2. den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.

VIII. Bevoll- mächtigte Person

IX. Zahlungsort

X. Änderungen im Rechtsver- hältnis

XI. Tilgung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

249

210

Art. 854 1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen. 2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.

Art. 855 Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.

Art. 856 1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläu- biger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden. 2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:

1. beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch ge- löscht; oder

2. der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.

Art. 857 1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grund- buch. 2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.

Art. 858 1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers. 2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.

XII. Untergang 1. Wegfall des Gläubigers

2. Löschung

XIII. Aufrufung des Gläubigers

B. Register- Schuldbrief I. Errichtung

II. Übertragung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

250

210

Art. 859 1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schrift- lichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers. 2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschrän- kung in das Grundbuch. 3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.

Art. 860 1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintra- gung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt. 2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden. 3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuld- briefwirkung.

Art. 861 1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt. 2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchver- walters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt. 3 Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrückli- cher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.

Art. 862 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat. 2 Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend. 3 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschrif- ten über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 863 1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden.

III. Verpfän- dung, Pfändung und Nutznies- sung

C. Papier- Schuldbrief I. Errichtung 1. Eintragung

2. Pfandtitel

II. Schutz des guten Glaubens

III. Rechte des Gläubigers 1. Geltend- machung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

251

210

2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausge- stellt worden ist.

Art. 864 1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber. 2 Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.

Art. 865 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird. 2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere. 3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlan- gen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.

Art. 866–874 Aufgehoben

Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht

Art. 875 Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:

1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung ei- nes Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;

2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obliga- tionsgläubiger.

2. Übertragung

IV. Kraftlos- erklärung

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

252

210

Art. 876–883577

Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht

Art. 884 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfand- sache übertragen wird. 2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. 3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die aus- schliessliche Gewalt über die Sache behält.

Art. 885 1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossen- schaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintra- gung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungs- amt. 2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.578 3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Ver- richtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.579

Art. 886 Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faust- pfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.

577 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

578 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

579 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

B. …

A. Faustpfand I. Bestellung 1. Besitz des Gläubigers

2. Vieh- verpfändung

3. Nach- verpfändung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

253

210

Art. 887 Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfän- ders weiter verpfänden.

Art. 888 1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlan- gen kann. 2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubi- gers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.

Art. 889 1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus ande- rem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben. 2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.

Art. 890 1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist. 2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.

Art. 891 1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. 2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Ein- schluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugs- zinse.

Art. 892 1 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör. 2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein. 3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfand- sache sind, unterliegen der Pfandhaft.

4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger

II. Untergang 1. Besitzes- verlust

2. Rückgabe- pflicht

3. Haftung des Gläubigers

III. Wirkung 1. Rechte des Gläubigers

2. Umfang der Pfandhaft

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

254

210

Art. 893 1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt. 2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung be- stimmt.

Art. 894 Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

Art. 895 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht. 2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren. 3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.

Art. 896 1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden. 2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubi- ger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.

Art. 897 1 Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist. 2 Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache einge- treten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernom- mene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.

3. Rang der Pfandrechte

4. Verfalls- vertrag

B. Retentions- recht I. Voraus- setzungen

II. Ausnahmen

III. Bei Zah- lungsunfähigkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

255

210

Art. 898 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurück- behaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten. 2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erfor- derliche vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten

Art. 899 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. 2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.

Art. 900 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. 2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. 3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vor- gesehen ist.

Art. 901 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. 2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklä- rung. 3 Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008580.581

580 SR 957.1 581 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit

1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

IV. Wirkung

A. Im Allgemei- nen

B. Errichtung I. Bei Forderun- gen mit oder ohne Schuld- schein

II. Bei Wert- papieren

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

256

210

Art. 902 1 Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt. 2 Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfand- scheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.

Art. 903 Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vor- gehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.

Art. 904 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer For- derung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen. 2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

Art. 905 1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten. 2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesell- schafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.583

Art. 906 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.

582 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

583 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

III. Bei Waren- papieren

IV. Nachver- pfändung

C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft

II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesell- schaften mit beschränkter Haftung582

III. Verwaltung und Abzahlung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

257

210

2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung be- nachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrich- ten. 3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.

Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand

Art. 907 1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewil- ligung der kantonalen Regierung. 2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll. 3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.

Art. 908 1 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden. 2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestim- mungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.

Art. 909 Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.

Art. 910 1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Ein- lösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen. 2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.

Art. 911 1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe. 2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Be- rechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden. 3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.

A. Versatzanstalt I. Erteilung der Gewerbe- befugnis

II. Dauer

B. Versatzpfand- recht I. Errichtung

II. Wirkung 1. Verkauf des Pfandes

2. Recht auf den Überschuss

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

258

210

Art. 912 1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatz- scheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden hat. 2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fäl- ligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist. 3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Mo- naten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich aus- drücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Schei- nes auszulösen.

Art. 913 1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den gan- zen laufenden Monat zu verlangen. 2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu die- ser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.

Art. 914 Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.

Art. 915 1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen. 2 …584

Vierter Abschnitt: ...

Art. 916918585

584 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

585 Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930, mit Wirkung seit 1. Febr. 1931 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).

III. Auslösung des Pfandes 1. Recht auf Auslösung

2. Rechte der Anstalt

C. Kauf auf Rückkauf

D. Ordnung des Gewerbes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

259

210

Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz

Art. 919 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. 2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

Art. 920 1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. 2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.

Art. 921 Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlas- sung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.

Art. 922 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. 2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Art. 923 Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Über- gabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzo- gen.

Art. 924 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. 2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirk- sam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. 3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verwei- gern können.

A. Begriff und Arten I. Begriff

II. Selbständiger und unselbstän- diger Besitz

III. Vorüber- gehende Unter- brechung

B. Übertragung I. Unter Anwe- senden

II. Unter Abwesenden

III. Ohne Übergabe

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

260

210

Art. 925 1 Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst. 2 Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.

Art. 926 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erweh- ren. 2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich ent- zogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. 3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.

Art. 927 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. 2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. 3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.

Art. 928 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. 2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.

Art. 929 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.

IV. Bei Waren- papieren

C. Bedeutung I. Besitzesschutz 1. Abwehr von Angriffen

2. Klage aus Besitzesentzie- hung

3. Klage aus Besitzesstörung

4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

261

210

2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.

Art. 930 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. 2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

Art. 931 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat. 2 Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.

Art. 932 Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.

Art. 933 Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.

Art. 934 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verlo- ren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.586 1bis Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003587, die

586 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

587 SR 444.1

II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums

2. Vermutung bei unselbstän- digem Besitz

3. Klage gegen den Besitzer

4. Verfügungs- und Rückforde- rungsrecht a. Bei anver- trauten Sachen

b. Bei abhanden gekommenen Sachen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

262

210

gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.588 2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Emp- fänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefor- dert werden. 3 Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.

Art. 935 Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfän- ger nicht abgefordert werden.

Art. 936 1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Heraus- gabe belangt werden. 2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfor- dern.

Art. 937 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist. 2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.

Art. 938 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berech- tigten nicht ersatzpflichtig. 2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu erset- zen.

588 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

c. Bei Geld- und Inhaberpapieren

d. Bei bösem Glauben

5. Vermutung bei Grundstü- cken

III. Verantwort- lichkeit 1. Gutgläubiger Besitzer a. Nutzung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

263

210

Art. 939 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendun- gen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern. 2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. 3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.

Art. 940 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtig- ten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. 2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären. 3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.

Art. 941 Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vor- gängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.

Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch

Art. 942 1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. 2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegen- schaftsbeschreibungen und dem Tagebuche. 3 Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt wer- den.589 4 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechts- wirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den

589 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

b. Ersatz- forderungen

2. Bösgläubiger Besitzer

IV. Ersitzung

A. Einrichtung I. Bestand 1. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

264

210

Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.590

Art. 943591 1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:

1. die Liegenschaften; 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selb- ständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigen- tumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.

Art. 944 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur auf- genommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben. 2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen. 3 …592

Art. 945 1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer. 2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereini- gung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

Art. 946 1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:

1. das Eigentum;

590 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

591 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

592 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Aufnahme a. Gegenstand

b. Ausnahmen

3. Bücher a. Hauptbuch

b. Grundbuch- blatt

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

265

210

2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind, oder die darauf ruhen;

3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist. 2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grund- buche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.

Art. 947 1 Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt genommen werden. 2 Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grund- dienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam. 3 Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grund- stücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte.

Art. 948 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch einge- schrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begeh- rens. 2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grund- buch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzu- bewahren. 3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Be- urkundung herstellen.

Art. 949 1 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben. 2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt blei- ben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültig- keit der Genehmigung des Bundes bedürfen.

593 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

c. Kollektiv- blätter

d. Tagebuch, Belege

4. Verordnungen a. Im Allgemei- nen593

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

266

210

Art. 949a594 1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements. 2 Der Bundesrat regelt:

1. das Ermächtigungsverfahren; 2. den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuch-

führung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;

3. ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;

4. ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessen- nachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlich- keit zur Verfügung gestellt werden;

5. den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffs- berechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;

6. den Datenschutz; 7. die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eid- genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.

Art. 950595 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. 2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007596 regelt die quali- tativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.

594 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

595 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

596 SR 510.62

b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informa- tik

5. Amtliche Vermessung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

267

210

Art. 951 1 Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet. 2 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenom- men, in dem sie liegen.

Art. 952 1 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise. 2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grund- stückes liegt. 3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.

Art. 953 1 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone. 2 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bun- des.597

Art. 954 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbunde- nen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. 2 Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Boden- austausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.

Art. 955 1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Füh- rung des Grundbuches entsteht. 2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grund- buchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.

597 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

598 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Grundbuch- führung 1. Kreise a. Zugehörigkeit

b. Grundstücke in mehreren Kreisen

2. Grundbuch- ämter

3. Gebühren

III. Haftung598

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

268

210

3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung ver- langen.

Art. 956599 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administ- rativen Aufsicht der Kantone. 2 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

Art. 956a600 1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind:

1. jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;

2. die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt;

3. die Oberaufsichtsbehörde des Bundes. 3 Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden.

Art. 956b601 1 Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage. 2 Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amts- handlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 957602

599 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

600 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

601 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

602 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

IV. Administra- tive Aufsicht

V. Rechtsschutz 1. Beschwerde- befugnis

2. Beschwerde- verfahren

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

269

210

Art. 958 In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetra- gen:

1. das Eigentum; 2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten; 3. die Pfandrechte.

Art. 959 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. 2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Art. 960 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vor- gemerkt werden:

1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;

2.603 auf Grund einer Pfändung; 3.604 auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung

im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nach- erben.

2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Art. 961 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; 2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Aus-

weises. 2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anord- nung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.

603 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

604 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

B. Eintragung I. Grundbuch- einträge 1. Eigentum und dingliche Rechte

2. Vormer- kungen a. Persönliche Rechte

b. Verfügungs- beschränkungen

c. Vorläufige Eintragung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

270

210

3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vor- merkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau fest- stellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprü- che eine Frist ansetzt.605

Art. 961a606

Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehen- den Rechts nicht.

Art. 962607 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Auf- gabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentums- beschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grund- stücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. 2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. 3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.

Art. 962a608

Im Grundbuch können angemerkt werden: 1. der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren

der zuständigen Behörde; 2. der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche Li-

quidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde;

605 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

606 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

607 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

608 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

d. Eintragung nachgehender Rechte

II. Anmerkungen 1. Von öffent- lich-rechtlichen Beschränkungen

2. Von Vertre- tungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

271

210

3. der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfand- gläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;

4. der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträ- gerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begeh- ren oder auf Begehren des Gerichts;

5. der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerver- sammlung oder des Gerichts.

Art. 963 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung be- zieht. 2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. 3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.

Art. 964 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. 2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgege- ben werden.

Art. 965 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Ver- fügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. 2 Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungs- berechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. 3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.

Art. 966 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht bei- gebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.

III. Voraus- setzung der Eintragung 1. Anmeldungen a. Bei Ein- tragungen

b. Bei Löschun- gen

2. Ausweise a. Gültiger Ausweis

b. Ergänzung des Ausweises

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

272

210

2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.

Art. 967 1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind. 2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt. 3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.

Art. 968 Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.

Art. 969 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuch- lichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu ma- chen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.609 2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.

Art. 970610 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. 2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:

1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücks- beschreibung;

2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers;

609 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

610 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

IV. Art der Eintragung 1. Im Allgemei- nen

2. Bei Dienst- barkeiten

V. Anzeige- pflicht

C. Öffentlichkeit des Grundbuchs I. Auskunfts- erteilung und Einsichtnahme

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

273

210

3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. 3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkei- ten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. 4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Art. 970a611 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigen- tums an Grundstücken vorsehen. 2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbtei- lung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrecht- lichen Auseinandersetzung.

Art. 971 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. 2 Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.

Art. 972 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. 2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tage- buch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. 3 Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenproto- koll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tage- buch.

611 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

II. Veröffent- lichungen

D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung

II. Bedeutung der Eintragung 1. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

274

210

Art. 973 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlas- sen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.612

Art. 974 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Ein- trag nicht berufen. 2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. 3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.

Art. 974a613 1 Wird ein Grundstück geteilt, so müssen für jedes Teilstück die Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. 2 Der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks muss dem Grundbuch- amt beantragen, welche Einträge zu löschen und welche auf die Teilstü- cke zu übertragen sind. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen. 3 Betrifft ein Eintrag nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist er darauf zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung eines Eintrags.

Art. 974b614 1 Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt wer- den, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzel- nen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen. 2 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden,

612 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

613 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

614 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Gegenüber gutgläubigen Dritten

3. Gegenüber bösgläubigen Dritten

E. Löschung und Änderung der Einträge I. Bereinigung 1. Bei der Teilung des Grundstücks

2. Bei der Vereinigung von Grundstücken

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

275

210

wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belas- tung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. 3 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert. 4 Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grund- stücks sind sinngemäss anwendbar.

Art. 975 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. 2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.

Art. 976616

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:

1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Be- deutung verloren hat;

2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstor- benen Person betrifft;

3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;

4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.

Art. 976a617 1 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen. 2 Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt.

615 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

616 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

617 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Bei unge- rechtfertigtem Eintrag615

III. Erleichterte Löschung 1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge

2. Andere Einträge a. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

276

210

Art. 976b618 1 Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut. 2 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.

Art. 976c619 1 Haben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hin- fällig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung in diesem Gebiet anordnen. 2 Diese Anordnung ist auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken. 3 Die Kantone regeln die Einzelheiten und das Verfahren. Sie kön- nen die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abwei- chende Vorschriften erlassen.

Art. 977 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Ein- willigung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen. 2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden. 3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verord- nung.

618 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

619 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

620 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Bei Einspruch

3. Öffentliches Bereinigungs- verfahren

IV. Berichti- gungen620

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

277

210

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen621 Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts622

Art. 1 1 Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben. 2 Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen. 3 Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen wer- den, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 2 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ord- nung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkraft- treten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Aus- nahme nicht vorgesehen hat. 2 Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sitt- lichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.

Art. 3 Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteilig- ten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.

Art. 4 Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes ein- getreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen

621 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

622 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

A. Allgemeine Bestimmungen I. Regel der Nichtrück- wirkung

II. Rückwirkung 1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit

2. Inhalt der Rechtsverhält- nisse kraft Ge- setzes

3. Nicht erworbene Rechte

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

278

210

ist, stehen nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.

Art. 5 1 Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmun- gen dieses Gesetzes beurteilt. 2 Wer indessen nach dem bisherigen Recht zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfähig anerkannt.

Art. 6 1 Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Geset- zes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes. 2 Die Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben. 3 Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Ver- fahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Best- immungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Be- teiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.

Art. 6a623 1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elekt- ronische Registerführung. 2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Fran- ken.

Art. 6b624 1 Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bis- herigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Recht bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Per- sönlichkeit nicht erlangt hätten.

623 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

624 Ursprünglich Art. 6a. Vorher Art. 7. 625 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie

Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Personenrecht I. Handlungs- fähigkeit

II. Verschollen- heit

IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen

III. Juristische Personen 1. Im Allgemei- nen625

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

279

210

2 Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen war, binnen fünf Jah- ren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt. 2bis Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 12. Dezember 2014 (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die be- sonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen.626 3 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Per- sonen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.

Art. 6c627

Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005628 betref- fend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

Art. 7629 1 Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998630 in Kraft getreten ist. 2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei der Fristbestimmung ange- rechnet wird.

626 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

627 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

628 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969 629 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 630 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1

2. Buchführung und Revisions- stelle

C. Familienrecht I. Ehe- schliessung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

280

210

Art. 7a631 1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998632 in Kraft getreten ist. 2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstre- ckung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind. 3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kin- der und das Verfahren.

Art. 7b633 1 Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 26. Juni 1998634 rechtshängig und die von einer kanto- nalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Recht Anwendung. 2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinn- vollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

Art. 7c635

Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2003636 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.

631 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

632 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 633 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 634 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 635 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht),

in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825). 636 AS 2004 2161

Ibis. Scheidung 1. Grundsatz

2. Rechtshängige Scheidungs- prozesse

3.Trennungsfrist bei rechts- hängigen Scheidungs- prozessen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

281

210

Art. 7d637 1 Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. 2 Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rück- weisung an die kantonale Instanz.

Art. 7e638 1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichte- ten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementari- schen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. 2 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987639 über das Internationale Privatrecht. 3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Renten- anteil.

Art. 8640

Für die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.

637 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

638 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

639 SR 291 640 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

4. Berufliche Vorsorge

5. Umwandlung bestehender Renten

Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen 1. Grundsatz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

282

210

Art. 8a641

Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. Sep- tember 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.

Art. 8b642

Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.

Art. 9643

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor dem 1. Januar 1912 geschlossen worden sind, gelten die an diesem Tag in Kraft getretenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Anwendung bisherigen und neuen Rechts.

Art. 9a645 1 Für die Ehen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 bestehen, gilt das neue Recht, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 aufgelöst worden sind, gilt das bisherige Recht.

641 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

642 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

643 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

644 Für die Anwendung des Übergangsrechtes siehe auch die früheren Bestimmungen des sechsten Tit. am Schluss des ZGB.

645 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

646 Siehe die bis zum 31. Dez. 1987 gültigen Bestimmungen am Schluss des vorliegenden Textes.

2. Name

3. Bürgerrecht

II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlos- senen Ehen644

IIbis. Güterrecht der nach 1. Ja- nuar 1912646 geschlossenen Ehen 1. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

283

210

Art. 9b647 1 Für Ehegatten, die bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung gestanden haben, gelten im Verhältnis untereinander und gegenüber Dritten die Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. 2 Die Vermögenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengut oder seine Errungenschaft gemäss den Vorschriften über die Errungen- schaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begründetes Sondergut wird Eigengut. 3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum des Mannes übergegangen ist, in ihr Eigentum zurück oder macht hierfür eine Ersatzforderung geltend.

Art. 9c648

Die bisherigen Bestimmungen über die Ersatzforderungen der Ehefrau für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei Kon- kurs und Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch zehn Jahre anwendbar.

Art. 9d 649 1 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten für die ganze Dauer des frü- heren und des neuen ordentlichen Güterstandes nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn, die Ehegatten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über die Güterverbin- dung bereits abgeschlossen. 2 Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand der Güterver- bindung nach den Bestimmungen des früheren Rechts aufgelöst wer- den müsse. 3 Wird der Güterstand aufgelöst, weil eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erhobene Klage gutgeheissen worden ist, so richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem bisherigen Recht.

647 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

648 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

649 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

2. Wechsel von der Güterverbin- dung zur Errun- genschaftsbetei- ligung a. Änderung der Vermögens- massen

b. Vorrecht

c. Güterrecht- liche Auseinan- dersetzung unter dem neuen Recht

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

284

210

Art. 9e650 1 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbin- dung stehen, ohne diesen Güterstand ehevertraglich geändert zu ha- ben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, die Güterverbindung beizubehalten; das Güterrechtsregisteramt führt ein Verzeichnis der Beibehaltserklärungen, das jedermann einsehen kann. 2 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten. 3 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vor- schriften über die Gütertrennung.

Art. 9f 651

Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gütertren- nung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.

Art. 10652 1 Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter, und ihr gesamter Güterstand bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen die- ses Titels über das Sondergut, die Rechtskraft gegenüber Dritten und über die vertragliche Gütertrennung den bisherigen Bestimmungen unterstellt. 2 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vor- schriften über die Gütertrennung. 3 Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung bei der Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemein- samen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.

Art. 10a653 1 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten.

650 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

651 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

652 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

653 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

3. Beibehaltung der Güter- verbindung

4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gericht- lichen Güter- trennung

5. Ehevertrag a. Im Allgemei- nen

b. Rechtskraft gegenüber Dritten

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

285

210

2 Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegenüber Dritten, so gelten im Verhältnis zu ihnen fortan die Bestimmungen über die Errungen- schaftsbeteiligung.

Art. 10b654 1 Ehegatten, die unter Güterverbindung stehen, diesen Güterstand aber ehevertraglich geändert haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohn- sitz vereinbaren, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen. 2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlag ins- künftig für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.

Art. 10c655

Haben die Ehegatten unter dem bisherigen Recht Gütertrennung ver- einbart, so gelten für sie inskünftig die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.

Art. 10d 656

Eheverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 geschlossen werden, aber erst unter dem neuen Recht ihre Wirkungen entfalten sollen, bedürfen nicht der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.

Art. 10e657 1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 werden keine neuen Eintragungen im Güterrechtsregister mehr vorgenommen. 2 Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.

654 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

655 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

656 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

657 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

c. Unterstellung unter das neue Recht

d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht

e. Im Hinblick auf das Inkraft- treten des neuen Rechts abgeschlossene Eheverträge

f. Güterrechts- register

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

286

210

Art. 11658

Bereitet bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammen- hang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zahlung von Geld- schulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 11a659

Ändert sich das eheliche Güterrecht mit dem Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 5. Oktober 1984, so gelten für die Haftung die Bestim- mungen über den Schutz der Gläubiger bei Änderung des Güter- standes.

Art. 12660 1 Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht; der Famili- enname und das Bürgerrecht, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben erhalten. 2 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht von Gesetzes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen, bei seinem Inkrafttreten unter Vormundschaft, so tritt spätestens mit Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt an deren Stelle die elterliche Gewalt, sofern nicht nach den Bestimmungen über die Entziehung der elterlichen Gewalt das Gegenteil angeordnet worden ist. 3 Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfügung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Gewalt bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam. 4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Artikel 298b findet sinngemäss Anwendung.661 5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzo- gen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wen-

658 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

659 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

660 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

661 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung

7. Schutz der Gläubiger

III. Das Kindes- verhältnis im Allgemeinen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

287

210

den, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 21. Juni 2013 weniger als fünf Jahre zurückliegt.662

Art. 12a663 1 Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist, steht weiterhin unter dem am 1. Januar 1912664 in Kraft getretenen Recht; Zustim- mungen, die nach diesem Recht gültig erteilt worden sind, bleiben in jedem Falle wirksam. 2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der Mün- digkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch innerhalb von zwei Jahren seit Inkraft- treten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag eingereicht wird.665

Art. 12b666 1 Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoption einer unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehren der Adoptivel- tern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen diesen unterstellt werden. 2 Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesem Begeh- ren nicht entgegen. 3 Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfahren; die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.

Art. 12c667 1 Eine mündige oder entmündigte Person kann nach den neuen Best- immungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden, wenn das bisherige Recht die Adoption während ihrer Unmündigkeit nicht

662 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

663 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

664 Art. 465 ZGB in der Fassung vom 1. Jan. 1912: 1 Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht wie die ehelichen Nachkommen. 2 Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde.

665 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

666 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

667 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

IIIbis. Adoption 1. Fortdauer des bisherigen Rechts

2. Unterstellung unter das neue Recht

3. Adoption mündiger oder entmündigter Personen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

288

210

zugelassen hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts aber damals er- füllt gewesen wären. 2 Die Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts über die Zustimmung der Eltern zur Adoption Unmündiger finden jedoch keine Anwendung. 3 Das Gesuch ist binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der neuen Best- immungen zu stellen.

Art. 12cbis 668 1 Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsver- mittlungsstellen erteilten Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. 2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsvermittlungs- stellen übermitteln der Aufsichtsbehörde des Bundes unverzüglich alle die Aufsicht und die Bewilligungsverfahren betreffenden Akten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der Änderung von Artikel 269c vom 22. Juni 2001 angelegt worden sind.

Art. 12d669

Für die Anfechtung einer unter dem bisherigen Recht erfolgten Ehe- licherklärung gelten sinngemäss die Bestimmungen des neuen Rechts über die Anfechtung einer Anerkennung nach der Heirat der Eltern.

Art. 13670 1 Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wird nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestimmen sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 13a671 1 Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entschei- dung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermö- gensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet, so kann

668 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

669 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

670 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

671 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

4. Adoptions- vermittlung

IIIter. Anfechtung der Ehelich- erklärung

IV. Vaterschafts- klage 1. Hängige Klagen

2. Neue Klagen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

289

210

es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. 2 Beweist der Beklagte, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, so erlischt der Anspruch auf künftigen Unterhalt.

Art. 13b672

Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ein- reichen.

Art. 13c673

Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhalts- beiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

Art. 13cbis 674 1 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. 2 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rück- weisung an die kantonale Instanz.

Art. 13d675 1 Führen die Eltern nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. Septem- ber 2011 dieses Gesetzes aufgrund einer Erklärung nach Artikel 8a dieses Titels keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklären, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat.

672 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

673 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

674 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

675 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfech- tung des Kindes- verhältnisses

IVter. Unterhalts- beiträge 1. Bestehende Unterhaltstitel

2. Rechtshängige Verfahren

IVquater. Name des Kindes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

290

210

2 Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheira- teter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes übertragen, so kann die in Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden. 3 Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270b vorbe- halten.

Art. 14676 1 Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Ände- rung vom 19. Dezember 2008677 in Kraft getreten ist. 2 Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, stehen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor. So lange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern von der Inventar- pflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungs- ablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit. 3 Die übrigen nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat. 4 Hat ein Arzt gestützt auf Artikel 397b Absatz 2 in der Fassung vom 1. Januar 1981678 für eine psychisch kranke Person eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, so bleibt diese Mass- nahme bestehen. Die Einrichtung teilt der Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit, ob sie die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin für erfüllt erachtet. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt nach den Bestim- mungen über die periodische Überprüfung die erforderlichen Abklä- rungen vor und bestätigt gegebenenfalls den Unterbringungsentscheid.

676 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

677 AS 2011 725 678 AS 1980 31

V. Erwachsenen- schutz 1. Bestehende Massnahmen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

291

210

Art. 14a679 1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008680 von der neu zuständigen Behörde weiterge- führt. 2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung. 3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.

Art. 15 1 Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt. 2 Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erb- gang.

Art. 16 1 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann, wenn sie nach dem Recht, das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat, von einem ver- fügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist, nicht deshalb angefoch- ten werden, weil der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen nicht verfü- gungsfähig gewesen wäre. 2 Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht angefochten werden, wenn die Formvorschriften beobachtet sind, die zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegolten haben. 3 Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von Todes wegen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestorben ist.

Art. 17 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt.

679 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

680 AS 2011 725

2. Hängige Verfahren

D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang

II. Verfügungen von Todes wegen

E. Sachenrecht I. Dingliche Rechte im Allgemeinen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

292

210

2 In Bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die be- schränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Recht. 3 Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.

Art. 18 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig aner- kannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes ent- sprechen. 2 Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, welche Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind. 3 Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft fest- gesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.

Art. 19 1 Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht. 2 Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht entspricht, unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die bis zum Inkrafttre- ten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnis- mässig angerechnet.

Art. 20681 1 Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden werden auch weiterhin nach kantonalem Recht anerkannt. 2 Die Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränken oder aufzuheben.

Art. 20bis 682

Das vom früheren kantonalen Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäfts- raumeinheiten in sich abgeschlossen sind.

681 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

682 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch

III. Ersitzung

IV. Besondere Eigentumsrechte 1. Bäume auf fremdem Boden

2. Stockwerk- eigentum a. Ursprüng- liches

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

293

210

Art. 20ter 683 1 Die Kantone können auch Stockwerkeigentum, das in Formen des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in das Grundbuch ein- getragen worden ist, den neuen Vorschriften über das Stockwerkei- gentum unterstellen. 2 Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Änderung der Einträge im Grundbuch.

Art. 20quater 684

Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung des umge- wandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vorschriften und zur Eintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anordnen und dafür besondere Verfah- rensvorschriften erlassen.

Art. 21 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienst- barkeiten bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne Eintragung in Kraft, können aber, solange sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. 2 Mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundene Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009685 be- gründet wurden und sich nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlas- sen, weiterhin entgegengehalten werden.686

Art. 22 1 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfand- titel bleiben in Kraft, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat. 2 Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit bestimmten Fristen vorzuschreiben.

683 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

684 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

685 AS 2011 4637 686 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere

Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Umgewandel- tes

c. Bereinigung der Grundbücher

V. Grunddienst- barkeiten

VI. Grundpfand- rechte 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

294

210

Art. 23 1 Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Geset- zes nur noch in den von diesem anerkannten Arten errichtet werden. 2 Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches die bisherigen kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.

Art. 24 1 Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung u. dgl. stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vor- schriften. 2 Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem Recht.

Art. 25 1 Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Recht. 2 Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Recht nicht mitverpfändet sein würden.

Art. 26 1 Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurtei- len sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen Recht. 2 In Bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht. 3 Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Recht bestehen.

Art. 27 Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnis- ses, wie namentlich die Sicherungsrechte und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttre- tens dieses Gesetzes an unter dem neuen Recht.

Art. 28 Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens

2. Errichtung von Pfand- rechten

3. Tilgung von Titeln

4. Umfang der Pfandhaft

5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand a. Im Allgemei- nen

b. Sicherungs- rechte

c. Kündigung, Übertragung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

295

210

dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Recht beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.

Art. 29 1 Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Recht. 2 Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes.

Art. 30 1 In Bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des Gläubigers auf Ein- oder Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht, unter Vorbehalt der für den Gläubiger beste- henden besondern Ansprüche. 2 Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen.687

Art. 31 und 32688

Art. 33 1 Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im Allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhalten sei. 2 Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfand- rechte. 3 …689

687 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

688 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

689 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

6. Rang

7. Pfandstelle

8. …

9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

296

210

Art. 33a690 1 Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grund- buch eingetragen. 2 Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts. 3 Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für gering- fügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten.

Art. 33b691

Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten können gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009692 eingetragener Papier- Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird.

Art. 34 1 Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet werden. 2 Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten, die bei Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, auf den die Kündigung zulässig ist.

Art. 35 1 Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist. 2 Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsver- trag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.

690 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

691 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

692 AS 2011 4637

10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten

11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs

VII. Fahrnis- pfandrechte 1. Formvor- schriften

2. Wirkung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

297

210

Art. 36 1 Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind. 2 Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor die- sem Zeitpunkt entstanden sind. 3 Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 37 Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Recht.

Art. 38 1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einführungs- planung für das Grundbuch fest. Er kann diese Zuständigkeit an das zuständige Departement oder Amt übertragen.693 2 …694

Art. 39695

Art. 40 1 In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen. 2 Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind.

Art. 41 1 …696

693 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

694 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

695 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817)

696 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

VIII. Retentions- recht

IX. Besitz

X. Grundbuch 1. Anlegung des Grundbuches

2. Amtliche Vermessung a. …

b. Verhältnis zum Grundbuch

c. Zeit der Durchführung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

298

210

2 Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.

Art. 42697

Art. 43 1 Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte, die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden. 2 Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dieser Rechte zu erlassen. 3 Die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte werden, soweit sie nach neuem Recht begründet werden können, von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen.

Art. 44 1 Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht eingetragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden. 2 Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehal- ten, alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären. 3 Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009698 entstandene, nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten entgegengehalten werden.699

Art. 45700 1 Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begrün- det werden können, wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken. 2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie nicht neu begründet werden.

697 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

698 AS 2011 4637 699 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere

Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). 700 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965

(AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

3. Eintragung der dinglichen Rechte a. Verfahren

b. Folge der Nichteintragung

4. Behandlung aufgehobener Rechte

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

299

210

Art. 46 1 Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Formvorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend erscheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten. 2 Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen.

Art. 47 Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im Allgemeinen in Kraft, auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.

Art. 48 1 Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Ein- tragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister bezeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll. 2 Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entste- hung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rech- te die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist. 3 Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwir- kung zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht.

Art. 49 1 Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Voll- endung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeit- punkte ablaufen müssen. 2 Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an. 3 Im Übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes.

5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches

6. Einführung des Sachen- rechtes vor dem Grundbuch

7. Wirkung kan- tonaler Formen

F. Verjährung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

300

210

Art. 50 Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechtes nicht entspricht.

Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 51 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Best- immungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 52 1 Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehe- nen Anordnungen, wie namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstands-, Vormundschafts-701 und Grundbuchämter. 2 Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergän- zung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone ver- pflichtet, solche aufzustellen, und können sie vorläufig auf dem Ver- ordnungswege erlassen.702 3 Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Ge- nehmigung des Bundes.703 4 Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.704

Art. 53 1 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Ver- ordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesver- sammlung.

701 Heute: Erwachsenenschutzbehörden (siehe Art. 440). 702 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler

Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). 703 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht

und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 704 Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez 1989 über die Genehmigung kantonaler

Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

G. Vertrags- formen

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes

B. Ergänzende kantonale An- ordnungen I. Recht und Pflicht der Kantone

II. Ersatz- verordnungen des Bundes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

301

210

2 Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so ver- bleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 54 1 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Be- hörde zuständig sein soll. 2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen. 3 Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008705 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.706

Art. 55 1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. 2 Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.

Art. 55a708 1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektroni- sche Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. 2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Überein- stimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. 3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016709 über die elektronische Signatur beruht.710

705 SR 272 706 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 707 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere

Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). 708 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere

Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). 709 SR 943.03 710 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische

Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden

D. Öffentliche Beurkundung I. Im Allgemei- nen707

II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubi- gungen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

302

210

4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Inter- operabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.

Art. 56711

Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasser- rechtsverleihungen folgende Bestimmung: Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausge- stellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grund- buch aufgenommen werden.

Art. 57712

Art. 58713

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889714 über Schuldbetreibung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt: …715

Art. 59716 1 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891717 betreffend die zivilrecht- lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwen- dung kommt, in Kraft. 2 …718

711 Siehe heute Art. 59 des BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte (SR 721.80).

712 Aufgehoben durch Art. 53 Abs. 1 Bst. b des BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und Sparkassen, mit Wirkung seit 1. März 1935 (AS 51 117; BS 10 337; BBl 1934 I 171).

713 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

714 SR 281.1 715 Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4

siehe AS 24 233 SchlT Art. 60. 716 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen

Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

717 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).

718 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

E. Wasserrechts- verleihungen

F.–H. …

J. Schuld- betreibung und Konkurs

K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

303

210

3 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung: Art. 7a–7i

Art. 60719 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Wider- spruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufge- hoben. 2 Insbesondere sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874720 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe; das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881721 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; das Bundesgesetz vom 14. Juni 1881722 über das Obligationenrecht. 3 In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telefonrecht, die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, diejenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts, die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht erlassen worden sind.

Art. 61723 1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. 2 Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung be- fugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.

719 Fassung gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

720 [AS 1 506] 721 [AS 5 556] 722 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1] 723 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen

Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BS 2 199; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

L. Aufhebung von Bundeszivil- recht

M. Schluss- bestimmung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

304

210

Wortlaut der früheren Bestimmungen724 des sechsten Titels Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 178 Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

Art. 179 1 Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abge- schlossen werden. 2 Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind. 3 Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträch- tigen.

Art. 180 1 Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit. 2 Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Art. 181 1 Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie der Unter- schrift der vertragschliessenden Personen und ihrer gesetzlichen Ver- treter. 2 Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. 3 Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vor- schriften über das Güterrechtsregister.

724 BS 2 3. Diese Bestimmungen sind als Übergangsrecht insofern noch anwendbar, als es die Art. 9a ff. SchlT (Revision des Eherechtes vom 5. Okt. 1984) vorsehen.

A. Ordentlicher Güterstand

B. Güterstand des Ehevertrages I. Inhalt des Vertrages

II. Vertrags- fähigkeit

III. Form des Vertrages

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

305

210

Art. 182 1 Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. 2 Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden, die Verlust- scheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.

Art. 183 Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzu- ordnen:

1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;

2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicher- heit nicht leistet;

3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.

Art. 184 Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzu- ordnen:

1. wenn die Ehefrau überschuldet ist; 2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz

oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügun- gen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;

3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauen- gutes verlangt hat.

Art. 185 Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführ- ten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist.

Art. 186 1 Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in Betreff des Vermögens, das die Ehe- gatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbe- zogen. 2 Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbrin- gung des Begehrens zurückbezogen.

C. Ausser- ordentlicher Güterstand I. Gesetzliche Gütertrennung

II. Gerichtliche Gütertrennung 1. Auf Begehren der Ehefrau

2. Auf Begehren des Ehemannes

3. Auf Begehren der Gläubiger

III. Beginn der Gütertrennung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

306

210

3 Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet.

Art. 187 1 Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses ein- getretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben. 2 Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wie- derherstellung des früheren Güterstandes anordnen. 3 Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden.

Art. 188 1 Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konn- ten, dieser Haftung nicht entzogen werden. 2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht. 3 Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Eheman- nes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.

Art. 189 1 Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau. 2 Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güter- stande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat. 3 Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicher- heit zu leisten.

Art. 190 1 Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes.

IV. Aufhebung der Güter- trennung

D. Wechsel des Güterstandes I. Haftung

II. Auseinander- setzung bei Ein- tritt der Güter- trennung

E. Sondergut I. Entstehung 1. Im Allgemei- nen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

307

210

2 Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu bean- spruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.

Art. 191 Kraft Gesetzes sind Sondergut:

1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu per- sönlichem Gebrauche dienen;

2. die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;

3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.

Art. 192 1 Das Sondergut steht im Allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung. 2 Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.

Art. 193 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung

Art. 194 1 Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie über- geht, zum ehelichen Vermögen. 2 Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

Art. 195 1 Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehe- frau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum. 2 Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist. 3 Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauen- gutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut

2. Kraft Gesetzes

II. Wirkung

III. Beweislast

A. Eigentums- verhältnisse I. Eheliches Vermögen

II. Eigentum von Mann und Frau

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

308

210

auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehe- mannes.

Art. 196 1 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig. 2 Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehe- frau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauen- gute gehören.

Art. 197 1 Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde. 2 Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.

Art. 198 1 Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung. 2 Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.

Art. 199 Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauen- gutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.

Art. 200 1 Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen. 2 Er trägt die Kosten der Verwaltung. 3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

III. Beweis

IV. Inventar 1. Errichtung und Beweiskraft

2. Bedeutung der Schätzung

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut

B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungs- befugnis I. Verwaltung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

309

210

Art. 201 1 Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich. 2 Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht erhöht. 3 Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatz- forderung.

Art. 202 1 Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des ein- gebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt. 2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkenn- bar sind.

Art. 203 Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.

Art. 204 1 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilli- gung des Ehemannes. 2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

Art. 205 1 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben. 2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen. 3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889725 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.

725 SR 281.1

II. Nutzung

III. Verfügungs- befugnis 1. Des Ehe- mannes

2. Der Ehefrau a. Im Allgemei- nen

b. Ausschlagung von Erbschaften

C. Sicherung der Ehefrau

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

310

210

Art. 206 Der Ehemann ist haftbar:

1. für seine vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die er während der Ehe begründet; 3. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen

Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.

Art. 207 1 Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte:

1. für ihre vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes o-

der bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;

3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;

4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemein- samen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.

Art. 208 1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

1. für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet; 2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes

begründet; 3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.

Art. 209 1 Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauen- gut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.

D. Haftung I. Haftung des Ehemannes

II. Haftung der Ehefrau 1. Mit dem ganzen Vermö- gen

2. Mit dem Sondergut

E. Ersatz- forderungen I. Fälligkeit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

311

210

2 Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sonder- gute getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.

Art. 210 1 Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehe- mannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen. 2 Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht. 3 Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigen- tümerin an sich ziehen.

Art. 211 1 Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889726 über Schuldbetreibung und Konkurs. 2 Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbe zugun- sten einzelner Gläubiger sind ungültig.

Art. 212 1 Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau. 2 Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.

Art. 213 Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene ein- gebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das Feh- lende die Ersatzforderung geltend machen.

Art. 214 1 Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nach- kommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.

726 SR 281.1

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung 1. Anspruch der Ehefrau

2. Vorrecht

F. Auflösung des ehelichen Vermögens I. Tod der Ehefrau

II. Tod des Ehemannes

III. Vor- und Rückschlag

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

312

210

2 Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat. 3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 215 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört. 2 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen. 3 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamt- gute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Art. 216 1 Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut. 2 Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut. 3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

Art. 217 1 Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhn- liche Verwaltung handelt. 2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.

Art. 218 1 Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern. 2 Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormund- schaftsbehörde anrufen.

A. Allgemeine Gütergemein- schaft I. Eheliches Vermögen

II. Verwaltung und Verfügungs- befugnis 1. Verwaltung

2. Verfügungs- befugnis a. Verfügung über Gesamtgut

b. Ausschlagung von Erbschaften

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

313

210

Art. 219 Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:

1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten; 2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen

Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben; 3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder

zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet wer- den.

Art. 220 1 Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:

1. für ihre vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes o-

der bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;

3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;

4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemein- samen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht. 3 Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.

Art. 221 1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:

1. für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet; 2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes

begründet; 3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.

III. Haftung 1. Schulden des Ehemannes

2. Schulden der Ehefrau a. Der Ehefrau und des Gesamt- gutes

b. Sonderguts- schulden

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

314

210

Art. 222 Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstre- ckung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehe- mann.

Art. 223 1 Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung. 2 Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sonderguts- schulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein An- spruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann.

Art. 224 1 Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögens- werten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für deren Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889727 über Schuld- betreibung und Konkurs. 2 Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbe zu- gunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.

Art. 225 1 Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu. 2 Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über. 3 Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig, so kann er aus der Güter- gemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Schei- dung der Ehe zukommen würde.

Art. 226 1 An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden. 2 Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Vier- tel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht ent- zogen werden.

727 SR 281.1

3. Zwangsvoll- streckung

IV. Ersatz- forderungen 1. Im Allgemei- nen

2. Frauenguts- forderung

V. Auflösung des ehelichen Vermögens 1. Grösse der Anteile a. Nach Gesetz

b. Nach Vertrag

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

315

210

Art. 227 1 Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar. 2 Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamt- gutes, die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind. 3 Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als sie nachweist, dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht.

Art. 228 Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.

Art. 229 1 Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen. 2 Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde. 3 Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Art. 230 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes. 2 Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut. 3 Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.

Art. 231 1 Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu. 2 Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes fest- gesetzt werden.

2. Haftung des Überlebenden

3. Anrechnung

B. Fortgesetzte Gütergemein- schaft I. Voraussetzung

II. Umfang

III. Verwaltung und Vertretung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

316

210

Art. 232 1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2 Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten. 3 Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Aus- tritt erklären.

Art. 233 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufge- hoben:

1. mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;

2. mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kin- der.

2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Betei- ligten verlangen, dass es ausscheide. 3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögens- werten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbe- nen Mutter.

Art. 234 1 Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehe- gatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. 2 Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

Art. 235 1 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlan- gen, dass es ausscheide. 2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen. 3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil das Gesamtgut, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.

IV. Aufhebung 1. Durch Erklärung

2. Von Gesetzes wegen

3. Durch Urteil

4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

317

210

Art. 236 1 Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage. 2 An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche. 3 Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen wer- den.

Art. 237 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Güter- gemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschliessen. 2 Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.

Art. 238 1 Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden. 2 Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat.

Art. 239 1 Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungen- schaft beschränkt werden. 2 Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft. 3 Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.

Art. 240 1 Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt. 2 Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist. 3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.

5. Teilungsart

C. Beschränkte Gütergemein- schaft I. Mit Güter- trennung

II. Mit Güter- verbindung

III. Errungen- schaftsgemein- schaft 1. Umfang

2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

318

210

Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 241 1 Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider Ehegatten. 2 Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.

Art. 242 1 Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen sowie die Verwaltung und die Nutzung. 2 Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe. 3 Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.

Art. 243 1 Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehe- frau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden. 2 Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre wäh- rend der Ehe entstandenen Schulden. 3 Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.

Art. 244 1 Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Ver- mögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.

Art. 245 Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.

A. Ausdehnung

B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung

C. Haftung I. Im Allgemei- nen

II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

D. Einkünfte und Erwerb

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

319

210

Art. 246 1 Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. 2 Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht ver- ständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt. 3 Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.

Art. 247 1 Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehe- steuer zuweist. 2 Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, wenn es nicht anders vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.

Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister

Art. 248 1 Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegat- ten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betref- fen, bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung. 2 Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzu- sehen.

Art. 249 1 Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber wirksam sein sollen. 2 Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschliesst, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.

Art. 250 1 Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehe- mannes. 2 Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Register- bezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen.

E. Tragung der ehelichen Lasten

F. Ehesteuer

A. Rechtskraft

B. Eintragung I. Gegenstand

II. Ort der Eintragung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

320

210

3 Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet.

Art. 251 1 Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Register- führer bezeichnen. 2 Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Aus- züge zu verlangen. 3 Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.

C. Register- führung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

321

210

Inhaltsverzeichnis

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Einleitung A. Anwendung des Rechts Art. 1 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

I. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2 II. Guter Glaube Art. 3 III. Gerichtliches Ermessen Art. 4

C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung Art. 5 II. Öffentliches Recht der Kantone Art. 6

D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes Art. 7 E. Beweisregeln

I. Beweislast Art. 8 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde Art. 9 Aufgehoben Art. 10

Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen

Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit A. Persönlichkeit im Allgemeinen

I. Rechtsfähigkeit Art. 11 II. Handlungsfähigkeit

1. Inhalt Art. 12 2. Voraussetzungen a. Im Allgemeinen Art. 13 b. Volljährigkeit Art. 14 c. … Art. 15 d. Urteilsfähigkeit Art. 16

III. Handlungsunfähigkeit 1. Im Allgemeinen Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Art. 18 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen a. Grundsatz Art. 19

b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Art. 19a

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

322

210

c. Fehlen der Zustimmung Art. 19b 4. Höchstpersönliche Rechte Art. 19c

IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Art. 19d IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft

1. Verwandtschaft Art. 20 2. Schwägerschaft Art. 21

V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimatangehörigkeit Art. 22 2. Wohnsitz a. Begriff Art. 23 b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt Art. 24 c. Wohnsitz Minderjähriger Art. 25 d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft Art. 26

B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermässiger Bindung Art. 27 II. Gegen Verletzungen

1. Grundsatz Art. 28 2. Klage a. Im Allgemeinen Art. 28a b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 28b 3. … Aufgehoben Art. 28c–28f 4. Recht auf Gegendarstellung a. Grundsatz Art. 28g b. Form und Inhalt Art. 28h c. Verfahren Art. 28i d. Veröffentlichung Art. 28k e. Anrufung des Gerichts Art. 28l

III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz Art. 29 2. Namensänderung a. Im Allgemeinen Art. 30 b. Bei Tod eines Ehegatten Art. 30a

C. Anfang und Ende der Persönlichkeit I. Geburt und Tod Art. 31 II. Beweis

1. Beweislast Art. 32 2. Beweismittel

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

323

210

a. Im Allgemeinen Art. 33 b. Anzeichen des Todes Art. 34

III. Verschollenerklärung 1. Im Allgemeinen Art. 35 2. Verfahren Art. 36 3. Wegfallen des Gesuches Art. 37 4. Wirkung Art. 38

Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

A. Register I. Allgemeines Art. 39 II. Meldepflicht Art. 40 III. Nachweis nicht streitiger Angaben Art. 41 IV. Bereinigung

1. Durch das Gericht Art. 42 2. Durch die Zivilstandsbehörden Art. 43

V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Art. 43a B. Organisation

I. Zivilstandsbehörden 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte Art. 44 2. Aufsichtsbehörden Art. 45

Ia. Zentrale Datenbank Art. 45a II. Haftung Art. 46 III. Disziplinarmassnahmen Art. 47

C. Ausführungsbestimmungen I. Bundesrecht Art. 48 II. Kantonales Recht Art. 49

Art. 50 und 51

Zweiter Titel: Die juristischen Personen Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Persönlichkeit Art. 52 B. Rechtsfähigkeit Art. 53 C. Handlungsfähigkeit

I. Voraussetzung Art. 54 II. Betätigung Art. 55

D. Sitz Art. 56

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

324

210

E. Aufhebung I. Vermögensverwendung Art. 57 II. Liquidation Art. 58

F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes Art. 59

Zweiter Abschnitt: Die Vereine A. Gründung

I. Körperschaftliche Personenverbindung Art. 60 II. Eintragung ins Handelsregister Art. 61 III. Vereine ohne Persönlichkeit Art. 62 IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz Art. 63

B. Organisation I. Vereinsversammlung

1. Bedeutung und Einberufung Art. 64 2. Zuständigkeit Art. 65 3. Vereinsbeschluss a. Beschlussfassung Art. 66 b. Stimmrecht und Mehrheit Art. 67 c. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 68

II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 69 2. Buchführung Art. 69a

III. Revisionsstelle Art. 69b IV. Mängel in der Organisation Art. 69c

C. Mitgliedschaft I. Ein- und Austritt Art. 70 II. Beitragspflicht Art. 71 III. Ausschliessung Art. 72 IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder Art. 73 V. Schutz des Vereinszweckes Art. 74 VI. Schutz der Mitgliedschaft Art. 75

Cbis. Haftung Art. 75a D. Auflösung

I. Auflösungsarten 1. Vereinsbeschluss Art. 76 2. Von Gesetzes wegen Art. 77 3. Urteil Art. 78

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

325

210

II. Löschung des Registereintrages Art. 79

Dritter Abschnitt: Die Stiftungen A. Errichtung

I. Im Allgemeinen Art. 80 II. Form der Errichtung Art. 81 III. Anfechtung Art. 82

B. Organisation I. Im Allgemeinen Art. 83 II. Buchführung Art. 83a III. Revisionsstelle

1. Revisionspflicht und anwendbares Recht Art. 83b 2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde Art. 83c

IV. Mängel in der Organisation Art. 83d C. Aufsicht Art. 84 Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Art. 84a

Art. 84b D. Umwandlung der Stiftung

I. Änderung der Organisation Art. 85 II. Änderung des Zwecks

1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans Art. 86 2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen Art. 86a

III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde Art. 86b E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Art. 87 F. Aufhebung und Löschung im Register

I. Aufhebung durch die zuständige Behörde Art. 88 II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register Art. 89

G. Personalfürsorgestiftungen Art. 89a Zweiter Titelbis: Die Sammelvermögen

A. Fehlende Verwaltung Art. 89b B. Zuständigkeit Art. 89c

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

326

210

Zweiter Teil: Das Familienrecht

Erste Abteilung: Das Eherecht Dritter Titel: Die Eheschliessung

Erster Abschnitt: Das Verlöbnis A. Verlobung Art. 90 B. Auflösung des Verlöbnisses

I. Geschenke Art. 91 II. Beitragspflicht Art. 92 III. Verjährung Art. 93

Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen A. Ehefähigkeit Art. 94 B. Ehehindernisse

I. Verwandtschaft Art. 95 II. Frühere Ehe Art. 96

Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

A. Grundsätze Art. 97 Abis. Umgehung des Ausländerrechts Art. 97a B. Vorbereitungsverfahren

I. Gesuch Art. 98 II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Art. 99 III. Fristen Art. 100

C. Trauung I. Ort Art. 101 II. Form Art. 102

D. Ausführungsbestimmungen Art. 103 Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

A. Grundsatz Art. 104 B. Unbefristete Ungültigkeit

I. Gründe Art. 105 II. Klage Art. 106

C. Befristete Ungültigkeit I. Gründe Art. 107 II. Klage Art. 108

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

327

210

D. Wirkungen des Urteils Art. 109 Aufgehoben Art. 110

Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen

A. Scheidung auf gemeinsames Begehren I. Umfassende Einigung Art. 111 II. Teileinigung Art. 112 Aufgehoben Art. 113

B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten I. Nach Getrenntleben Art. 114 II. Unzumutbarkeit Art. 115 Aufgehoben Art. 116

Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung A. Voraussetzungen und Verfahren Art. 117 B. Trennungsfolgen Art. 118

Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen A. Name Art. 119 B. Güterrecht und Erbrecht Art. 120 C. Wohnung der Familie Art. 121 D. Berufliche Vorsorge

I. Grundsatz Art. 122 II. Ausgleich bei Austrittsleistungen Art. 123 III. Ausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter Art. 124 IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten Art. 124a V. Ausnahmen Art. 124b VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche Art. 124c VII. Unzumutbarkeit Art. 124d VIII. Unmöglichkeit Art. 124e

E. Nachehelicher Unterhalt I. Voraussetzungen Art. 125 II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages Art. 126 III. Rente

1. Besondere Vereinbarungen Art. 127 2. Anpassung an die Teuerung Art. 128

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

328

210

3. Abänderung durch Urteil Art. 129 4. Erlöschen von Gesetzes wegen Art. 130

IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe Art. 131 2. Vorschüsse Art. 131a 3. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 132

F. Kinder I. Elternrechte und -pflichten Art. 133 II. Veränderung der Verhältnisse Art. 134

Aufgehoben Art. 135–158

Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten Art. 159 B. Name Art. 160 C. Bürgerrecht Art. 161 D. Eheliche Wohnung Art. 162 E. Unterhalt der Familie

I. Im Allgemeinen Art. 163 II. Betrag zur freien Verfügung Art. 164 III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten Art. 165

F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft Art. 166 G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten Art. 167 H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten

I. Im Allgemeinen Art. 168 II. Wohnung der Familie Art. 169

J. Auskunftspflicht Art. 170 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft

I. Beratungsstellen Art. 171 II. Gerichtliche Massnahmen

1. Im Allgemeinen Art. 172 2. Während des Zusammenlebens a. Geldleistungen Art. 173 b. Entzug der Vertretungsbefugnis Art. 174 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes a. Gründe Art. 175 b. Regelung des Getrenntlebens Art. 176

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

329

210

4. Vollstreckung a. Inkassohilfe und Vorschüsse Art. 176a b. Anweisungen an die Schuldner Art. 177 5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis Art. 178 6. Änderung der Verhältnisse Art. 179 Aufgehoben Art. 180

Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

A. Ordentlicher Güterstand Art. 181 B. Ehevertrag

I. Inhalt des Vertrages Art. 182 II. Vertragsfähigkeit Art. 183 III. Form des Vertrages Art. 184

C. Ausserordentlicher Güterstand I. Auf Begehren eines Ehegatten

1. Anordnung Art. 185 2. … Art. 186 3. Aufhebung Art. 187

II. Bei Konkurs und Pfändung 1. Bei Konkurs Art. 188 2. Bei Pfändung a. Anordnung Art. 189 Begehren Art. 190 3. Aufhebung Art. 191

III. Güterrechtliche Auseinandersetzung Art. 192 D. Schutz der Gläubiger Art. 193 E. … Art. 194 F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern Art. 195 G. Inventar Art. 195a

Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

A. Eigentumsverhältnisse I. Zusammensetzung Art. 196 II. Errungenschaft Art. 197 III. Eigengut

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

330

210

1. Nach Gesetz Art. 198 2. Nach Ehevertrag Art. 199

IV. Beweis Art. 200 B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung Art. 201 C. Haftung gegenüber Dritten Art. 202 D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 203 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 204 II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden

1. Im Allgemeinen Art. 205 2. Mehrwertanteil des Ehegatten Art. 206

III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten 1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes Art. 207 2. Hinzurechnung Art. 208 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut Art. 209 4. Vorschlag Art. 210

IV. Wertbestimmung 1. Verkehrswert Art. 211 2. Ertragswert a. Im Allgemeinen Art. 212 b. Besondere Umstände Art. 213 3. Massgebender Zeitpunkt Art. 214

V. Beteiligung am Vorschlag 1. Nach Gesetz Art. 215 2. Nach Vertrag a. Im Allgemeinen Art. 216 b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung Art. 217

VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwert- anteils

1. Zahlungsaufschub Art. 218 2. Wohnung und Hausrat Art. 219 3. Klage gegen Dritte Art. 220

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft A. Eigentumsverhältnisse

I. Zusammensetzung Art. 221 II. Gesamtgut

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

331

210

1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222 2. Beschränkte Gütergemeinschaften a. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223 b. Andere Gütergemeinschaften Art. 224

III. Eigengut Art. 225 IV. Beweis Art. 226

B. Verwaltung und Verfügung I. Gesamtgut

1. Ordentliche Verwaltung Art. 227 2. Ausserordentliche Verwaltung Art. 228 3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft Art. 229 4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften Art. 230 5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten Art. 231

II. Eigengut Art. 232 C. Haftung gegenüber Dritten

I. Vollschulden Art. 233 II. Eigenschulden Art. 234

D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 235 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung

I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 236 II. Zuweisung zum Eigengut Art. 237 III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut Art. 238 IV. Mehrwertanteil Art. 239 V. Wertbestimmung Art. 240 VI. Teilung

1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes Art. 241 2. In den übrigen Fällen Art. 242

VII. Durchführung der Teilung 1. Eigengut Art. 243 2. Wohnung und Hausrat Art. 244 3. Andere Vermögenswerte Art. 245 4. Andere Teilungsvorschriften Art. 246

Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

I. Im Allgemeinen Art. 247 II. Beweis Art. 248

B. Haftung gegenüber Dritten Art. 249

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

332

210

C. Schulden zwischen Ehegatten Art. 250 D. Zuweisung bei Miteigentum Art. 251

Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen Art. 252 B. …

Aufgehoben Art. 253 und 254

Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes A. Vermutung Art. 255 B. Anfechtung

I. Klagerecht Art. 256 II. Klagegrund

1. Bei Zeugung während der Ehe Art. 256a 2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes Art. 256b

III. Klagefrist Art. 256c C. Zusammentreffen zweier Vermutungen Art. 257 D. Klage der Eltern Art. 258 E. Heirat der Eltern Art. 259

Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil A. Anerkennung

I. Zulässigkeit und Form Art. 260 II. Anfechtung

1. Klagerecht Art. 260a 2. Klagegrund Art. 260b 3. Klagefrist Art. 260c

B. Vaterschaftsklage I. Klagerecht Art. 261 II. Vermutung Art. 262 III. Klagefrist Art. 263

Vierter Abschnitt: Die Adoption A. Adoption Minderjähriger

I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 264 II. Gemeinschaftliche Adoption Art. 264a

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

333

210

III. Einzeladoption Art. 264b IV. Alter und Zustimmung des Kindes Art. 265 V. Zustimmung der Eltern

1. Form Art. 265a 2. Zeitpunkt Art. 265b 3. Absehen von der Zustimmung a. Voraussetzungen Art. 265c b. Entscheid Art. 265d

B. Adoption einer volljährigen Person Art. 266 C. Wirkung

I. Im Allgemeinen Art. 267 II. Bürgerrecht Art. 267a

D. Verfahren I. Im Allgemeinen Art. 268 II. Untersuchung Art. 268a

Dbis. Adoptionsgeheimnis Art. 268b Dter. Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern Art. 268c E. Anfechtung

I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung Art. 269 2. Andere Mängel Art. 269a

II. Klagefrist Art. 269b F. Adoptivkindervermittlung Art. 269c

Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder

A. Name I. Kind verheirateter Eltern Art. 270 II. Kind unverheirateter Eltern Art. 270a III. Zustimmung des Kindes Art. 270b

B. Bürgerrecht Art. 271 C. Beistand und Gemeinschaft Art. 272 D. Persönlicher Verkehr

I. Eltern und Kinder 1. Grundsatz Art. 273 2. Schranken Art. 274

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

334

210

II. Dritte Art. 274a III. Zuständigkeit Art. 275

E. Information und Auskunft Art. 275a Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

A. Allgemeines I. Gegenstand und Umfang Art. 276 II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind Art. 276a

B. Dauer Art. 277 C. Verheiratete Eltern Art. 278 D. Klage

I. Klagerecht Art. 279 II. und III. Aufgehoben Art. 280–284 IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages

1. Beitrag der Eltern Art. 285 2. Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen Art. 285a

V. Veränderung der Verhältnisse 1. Im Allgemeinen Art. 286 2. Mankofälle Art. 286a

E. Verträge über die Unterhaltspflicht I. Periodische Leistungen Art. 287 II. Inhalt des Unterhaltsvertrages Art. 287a III. Abfindung Art. 288

F. Erfüllung I. Gläubiger Art. 289 II. Vollstreckung

1. Inkassohilfe Art. 290 2. Anweisungen an die Schuldner Art. 291

III. Sicherstellung Art. 292 G. Öffentliches Recht Art. 293 H. Pflegeeltern Art. 294 J. Ansprüche der unverheirateten Mutter Art. 295

Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge A. Grundsätze Art. 296

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

335

210

Abis. Tod eines Elternteils Art. 297 Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Art. 298 Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil

I. Gemeinsame Erklärung der Eltern Art. 298a II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Art. 298b III. Vaterschaftsklage Art. 298c IV. Veränderung der Verhältnisse Art. 298d

Aquinquies. Stiefeltern Art. 299 Asexies. Pflegeeltern Art. 300 B. Inhalt

I. Im Allgemeinen Art. 301 II Bestimmung des Aufenthaltsortes Art. 301a III. Erziehung Art. 302 IV. Religiöse Erziehung Art. 303 V. Vertretung

1. Dritten gegenüber a. Im Allgemeinen Art. 304 b. Rechtsstellung des Kindes Art. 305 2. Innerhalb der Gemeinschaft Art. 306

C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen Art. 307 II. Beistandschaft Art. 308 Aufgehoben Art. 309 III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310 IV. Entziehung der elterlichen Sorge

1. Von Amtes wegen Art. 311 2. Mit Einverständnis der Eltern Art. 312

V. Änderung der Verhältnisse Art. 313 VI. Verfahren

1. Im Allgemeinen Art. 314 2. Anhörung des Kindes Art. 314a 3. Vertretung des Kindes Art. 314abis 4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik Art. 314b

VII. Zuständigkeit 1. Im Allgemeinen Art. 315 2. In eherechtlichen Verfahren

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

336

210

a. Zuständigkeit des Gerichts Art. 315a b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen Art. 315b

VIII. Pflegekinderaufsicht Art. 316 IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Art. 317

Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen A. Verwaltung Art. 318 B. Verwendung der Erträge Art. 319 C. Anzehrung des Kindesvermögens Art. 320 D. Freies Kindesvermögen

I. Zuwendungen Art. 321 II. Pflichtteil Art. 322 III. Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen Art. 323

E. Schutz des Kindesvermögens I. Geeignete Massnahmen Art. 324 II. Entziehung der Verwaltung Art. 325

F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung Art. 326 II. Verantwortlichkeit Art. 327

Fünfter Abschnitt: Minderjährige unter Vormundschaft

A. Grundsatz Art. 327a B. Rechtsstellung

I. Des Kindes Art. 327b II. Des Vormunds Art. 327c

Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

A. Unterstützungspflichtige Art. 328 B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches Art. 329 C. Unterhalt von Findelkindern Art. 330

Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt A. Voraussetzung Art. 331 B. Wirkung

I. Hausordnung und Fürsorge Art. 332 II. Verantwortlichkeit Art. 333 III. Forderung der Kinder und Grosskinder

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

337

210

1. Voraussetzungen Art. 334 2. Geltendmachung Art. 334bis

Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen A. Familienstiftungen Art. 335 B. Gemeinderschaften

I. Begründung 1. Befugnis Art. 336 2. Form Art. 337

II. Dauer Art. 338 II. Wirkung

1. Art der Gemeinderschaft Art. 339 2. Leitung und Vertretung a. Im Allgemeinen Art. 340 b. Befugnis des Hauptes Art. 341 3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen Art. 342

IV. Aufhebung 1. Gründe Art. 343 2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat Art. 344 3. Tod eines Gemeinders Art. 345 4. Teilungsregel Art. 346

V. Ertragsgemeinderschaft 1. Inhalt Art. 347 2. Besondere Aufhebungsgründe Art. 348 Aufgehoben Art. 349–359

Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen

Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag

A. Grundsatz Art. 360 B. Errichtung und Widerruf

I. Errichtung Art. 361 II. Widerruf Art. 362

C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme Art. 363 D. Auslegung und Ergänzung Art. 364 E. Erfüllung Art. 365

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

338

210

F. Entschädigung und Spesen Art. 366 G. Kündigung Art. 367 H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 368 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Art. 369

Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung A. Grundsatz Art. 370 B. Errichtung und Widerruf Art. 371 C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit Art. 372 D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 373

Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts Art. 374 B. Ausübung des Vertretungsrechts Art. 375 C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 376

Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen

A. Behandlungsplan Art. 377 B. Vertretungsberechtigte Person Art. 378 C. Dringliche Fälle Art. 379 D. Behandlung einer psychischen Störung Art. 380 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 381

Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

A. Betreuungsvertrag Art. 382 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit

I. Voraussetzungen Art. 383 II. Protokollierung und Information Art. 384 III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 385

C. Schutz der Persönlichkeit Art. 386 D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen Art. 387

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

339

210

Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

A. Zweck Art. 388 B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Art. 389

Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Voraussetzungen Art. 390 B. Aufgabenbereiche Art. 391 C. Verzicht auf eine Beistandschaft Art. 392

Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistand- schaften

A. Begleitbeistandschaft Art. 393 B. Vertretungsbeistandschaft

I. Im Allgemeinen Art. 394 II. Vermögensverwaltung Art. 395

C. Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396 D. Kombination von Beistandschaften Art. 397 E. Umfassende Beistandschaft Art. 398

Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft Art. 399

Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin

A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 400 II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen Art. 401 III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen Art. 402

B. Verhinderung und Interessenkollision Art. 403 C. Entschädigung und Spesen Art. 404

Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft

A. Übernahme des Amtes Art. 405 B. Verhältnis zur betroffenen Person Art. 406 C. Eigenes Handeln der betroffenen Person Art. 407

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

340

210

D. Vermögensverwaltung I. Aufgaben Art. 408 II. Beträge zur freien Verfügung Art. 409 III. Rechnung Art. 410

E. Berichterstattung Art. 411 F. Besondere Geschäfte Art. 412 G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 413 H. Änderung der Verhältnisse Art. 414

Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde

A. Prüfung der Rechnung und des Berichts Art. 415 B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

I. Von Gesetzes wegen Art. 416 II. Auf Anordnung Art. 417 III. Fehlen der Zustimmung Art. 418

Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Art. 419 Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige

Art. 420 Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin

A. Von Gesetzes wegen Art. 421 B. Entlassung

I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin Art. 422 II. Übrige Fälle Art. 423

C. Weiterführung der Geschäfte Art. 424 D. Schlussbericht und Schlussrechnung Art. 425

Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung A. Die Massnahmen

I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung Art. 426 II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener Art. 427

B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

341

210

I. Erwachsenenschutzbehörde Art. 428 II. Ärztinnen und Ärzte

1. Zuständigkeit Art. 429 2. Verfahren Art. 430

C. Periodische Überprüfung Art. 431 D. Vertrauensperson Art. 432 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung

I. Behandlungsplan Art. 433 II. Behandlung ohne Zustimmung Art. 434 III. Notfälle Art. 435 IV. Austrittsgespräch Art. 436 V. Kantonales Recht Art. 437

F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 438 G. Anrufung des Gerichts Art. 439

Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit

A. Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 B. Aufsichtsbehörde Art. 441 C. Örtliche Zuständigkeit Art. 442

Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutz- behörde

A. Melderechte und -pflichten Art. 443 B. Prüfung der Zuständigkeit Art. 444 C. Vorsorgliche Massnahmen Art. 445 D. Verfahrensgrundsätze Art. 446 E. Anhörung Art. 447 F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe Art. 448 G. Begutachtung in einer Einrichtung Art. 449 H. Anordnung einer Vertretung Art. 449a I. Akteneinsicht Art. 449b J. Mitteilungspflicht Art. 449c

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

342

210

Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz

A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis Art. 450 B. Beschwerdegründe Art. 450a C. Beschwerdefrist Art. 450b D. Aufschiebende Wirkung Art. 450c E. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung Art. 450d F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung Art. 450e

Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung Art. 450f

Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung Art. 450g

Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht

A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft Art. 451 B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten Art. 452 C. Zusammenarbeitspflicht Art. 453

Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit A. Grundsatz Art. 454 B. Verjährung Art. 455 C. Haftung nach Auftragsrecht Art. 456

Dritter Teil: Das Erbrecht

Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

A. Verwandte Erben I. Nachkommen Art. 457 II. Elterlicher Stamm Art. 458 III. Grosselterlicher Stamm Art. 459 IV. Umfang der Erbberechtigung Art. 460

Art. 461 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner Art. 462

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

343

210

Aufgehoben Art. 463–464 C. … Art. 465 D. Gemeinwesen Art. 466

Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit

A. Letztwillige Verfügung Art. 467 B. Erbvertrag Art. 468 C. Mangelhafter Wille Art. 469

Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit A. Verfügbarer Teil

I. Umfang der Verfügungsbefugnis Art. 470 II. Pflichtteil Art. 471 III. … Art. 472 IV. Begünstigung des Ehegatten Art. 473 V. Berechnung des verfügbaren Teils

1. Schuldenabzug Art. 474 2. Zuwendungen unter Lebenden Art. 475 3. Versicherungsansprüche Art. 476

B. Enterbung I. Gründe Art. 477 II. Wirkung Art. 478 III. Beweislast Art. 479 IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen Art. 480

Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten A. Im Allgemeinen Art. 481 B. Auflagen und Bedingungen Art. 482 C. Erbeinsetzung Art. 483 D. Vermächtnis

I. Inhalt Art. 484 II. Verpflichtung des Beschwerten Art. 485 III. Verhältnis zur Erbschaft Art. 486

E. Ersatzverfügung Art. 487 F. Nacherbeneinsetzung

I. Bezeichnung des Nacherben Art. 488 II. Zeitpunkt der Auslieferung Art. 489

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

344

210

III. Sicherungsmittel Art. 490 IV. Rechtsstellung

1. Des Vorerben Art. 491 2. Des Nacherben Art. 492

V. Urteilsunfähige Nachkommen Art. 492a G. Stiftungen Art. 493 H. Erbverträge

I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag Art. 494 II. Erbverzicht

1. Bedeutung Art. 495 2. Lediger Anfall Art. 496 3. Rechte der Erbschaftsgläubiger Art. 497

Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen A. Letztwillige Verfügungen

I. Errichtung 1. Im Allgemeinen Art. 498 2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungsform Art. 499 b. Mitwirkung des Beamten Art. 500 c. Mitwirkung der Zeugen Art. 501 d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers Art. 502 e. Mitwirkende Personen Art. 503 f. Aufbewahrung der Verfügung Art. 504 3. Eigenhändige Verfügung Art. 505 4. Mündliche Verfügung a. Verfügung Art. 506 b. Beurkundung Art. 507 c. Verlust der Gültigkeit Art. 508

II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf Art. 509 2. Vernichtung Art. 510 3. Spätere Verfügung Art. 511

B. Erbverträge I. Errichtung Art. 512 II. Aufhebung

1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung Art. 513 b. Durch Rücktritt vom Vertrag Art. 514

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

345

210

2. Vorabsterben des Erben Art. 515 C. Verfügungsbeschränkung Art. 516

Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker A. Erteilung des Auftrages Art. 517 B. Inhalt des Auftrages Art. 518

Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen

A. Ungültigkeitsklage I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit Art. 519 II. Bei Formmangel

1. Im Allgemeinen Art. 520 2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung Art. 520a

III. Verjährung Art. 521 B. Herabsetzungsklage

I. Voraussetzungen 1. Im Allgemeinen Art. 522 2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten Art. 523 3. Rechte der Gläubiger Art. 524

II. Wirkung 1. Herabsetzung im Allgemeinen Art. 525 2. Vermächtnis einer einzelnen Sache Art. 526 3. Bei Verfügungen unter Lebenden a. Fälle Art. 527 b. Rückleistung Art. 528 4. Versicherungsansprüche Art. 529 5. Bei Nutzniessung und Renten Art. 530 6. Bei Nacherbeneinsetzung Art. 531

III. Durchführung Art. 532 IV. Verjährung Art. 533

Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers Art. 534 B. Ausgleichung beim Erbverzicht

I. Herabsetzung Art. 535 II. Rückleistung Art. 536

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

346

210

Zweite Abteilung: Der Erbgang Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers Art. 537 B. Ort der Eröffnung Art. 538 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben

I. Fähigkeit 1. Rechtsfähigkeit Art. 539 2. Erbunwürdigkeit a. Gründe Art. 540 b. Wirkung auf Nachkommen Art. 541

II. Erleben des Erbganges 1. Als Erbe Art. 542 2. Als Vermächtnisnehmer Art. 543 3. Das Kind vor der Geburt Art. 544 4. Nacherben Art. 545

D. Verschollenheit I. Beerbung eines Verschollenen

1. Erbgang gegen Sicherstellung Art. 546 2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung Art. 547

II. Erbrecht des Verschollenen Art. 548 III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander Art. 549 IV. Verfahren von Amtes wegen Art. 550

Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

A. Im Allgemeinen Art. 551 B. Siegelung der Erbschaft Art. 552 C. Inventar Art. 553 D. Erbschaftsverwaltung

I. Im Allgemeinen Art. 554 II. Bei unbekannten Erben Art. 555

E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung I. Pflicht zur Einlieferung Art. 556 II. Eröffnung Art. 557 III. Mitteilung an die Beteiligten Art. 558 IV. Auslieferung der Erbschaft Art. 559

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

347

210

Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft A. Erwerb

I. Erben Art. 560 II. … Art. 561 III. Vermächtnisnehmer

1. Erwerb Art. 562 2. Gegenstand Art. 563 3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer Art. 564 4. Herabsetzung Art. 565

B. Ausschlagung I. Erklärung

1. Befugnis Art. 566 2. Befristung a. Im Allgemeinen Art. 567 b. Bei Inventaraufnahme Art. 568 3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 569 4. Form Art. 570

II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis Art. 571 III. Ausschlagung eines Miterben Art. 572 IV. Ausschlagung aller nächsten Erben

1. Im Allgemeinen Art. 573 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten Art. 574 3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben Art. 575

V. Fristverlängerung Art. 576 VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses Art. 577 VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben Art. 578 VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung Art. 579

Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar A. Voraussetzung Art. 580 B. Verfahren

I. Inventar Art. 581 II. Rechnungsruf Art. 582 III. Aufnahme von Amtes wegen Art. 583 IV. Ergebnis Art. 584

C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung Art. 585 II. Betreibung, Prozesse, Verjährung Art. 586

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

348

210

D. Wirkung I. Frist zur Erklärung Art. 587 II. Erklärung Art. 588 III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar

1. Haftung nach Inventar Art. 589 2. Haftung ausser Inventar Art. 590

E. Haftung für Bürgschaftsschulden Art. 591 F. Erwerb durch das Gemeinwesen Art. 592

Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation A. Voraussetzung

I. Begehren eines Erben Art. 593 II. Begehren der Gläubiger des Erblassers Art. 594

B. Verfahren I. Verwaltung Art. 595 II. Ordentliche Liquidation Art. 596 III. Konkursamtliche Liquidation Art. 597

Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage A. Voraussetzung Art. 598 B. Wirkung Art. 599 C. Verjährung Art. 600 D. Klage der Vermächtnisnehmer Art. 601

Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemeinschaft Art. 602 II. Haftung der Erben Art. 603

B. Teilungsanspruch Art. 604 C. Verschiebung der Teilung Art. 605 D. Anspruch der Hausgenossen Art. 606

Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart A. Im Allgemeinen Art. 607 B. Ordnung der Teilung

I. Verfügung des Erblassers Art. 608 II. Mitwirkung der Behörde Art. 609

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

349

210

C. Durchführung der Teilung I. Gleichberechtigung der Erben Art. 610 II. Bildung von Losen Art. 611 III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen Art. 612 IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den über- lebenden Ehegatten Art. 612a

D. Besondere Gegenstände I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften Art. 613 I.bis Landwirtschaftliches Inventar Art. 613a II. Forderungen des Erblassers an Erben Art. 614 III. Verpfändete Erbschaftssachen Art. 615

Aufgehoben Art. 616 IV. Grundstücke

1. Übernahme a. Anrechnungswert Art. 617 b. Schatzungsverfahren Art. 618

V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Art. 619 Aufgehoben Art. 620–625

Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung A. Ausgleichungspflicht der Erben Art. 626 B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben Art. 627 C. Berechnungsart

I. Einwerfung oder Anrechnung Art. 628 II. Verhältnis zum Erbanteil Art. 629 III. Ausgleichungswert Art. 630

D. Erziehungskosten Art. 631 E. Gelegenheitsgeschenke Art. 632 Aufgehoben Art. 633

Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung A. Abschluss des Vertrages

I. Teilungsvertrag Art. 634 II. Vertrag über angefallene Erbanteile Art. 635 III. Verträge vor dem Erbgang Art. 636

B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewährleistung Art. 637 II. Anfechtung der Teilung Art. 638

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

350

210

C. Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haftung Art. 639 II. Rückgriff auf die Miterben Art. 640

Vierter Teil: Das Sachenrecht

Erste Abteilung: Das Eigentum Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen Art. 641 II. Tiere Art. 641a

B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile Art. 642 II. Natürliche Früchte Art. 643 III. Zugehör

1. Umschreibung Art. 644 2. Ausschluss Art. 645

C. Gemeinschaftliches Eigentum I. Miteigentum

1. Verhältnis der Miteigentümer Art. 646 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung Art. 647 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen Art. 647a 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen Art. 647b 5. Bauliche Massnahmen a. Notwendige Art. 647c b. Nützliche Art. 647d c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Art. 647e 6. Verfügung über die Sache Art. 648 7. Tragung der Kosten und Lasten Art. 649 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch Art. 649a 9. Ausschluss aus der Gemeinschaft a. Miteigentümer Art. 649b b. Andere Berechtigte Art. 649c 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung Art. 650 b. Art der Teilung Art. 651 c. Tiere des häuslichen Bereichs Art. 651a

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

351

210

II. Gesamteigentum 1. Voraussetzung Art. 652 2. Wirkung Art. 653 3. Aufhebung Art. 654

III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Ge- werben und Grundstücken Art. 654a

Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums

A. Gegenstand I. Grundstücke Art. 655 II. Unselbstständiges Eigentum Art. 655a

B. Erwerb I. Eintragung Art. 656 II. Erwerbsarten

1. Übertragung Art. 657 2. Aneignung Art. 658 3. Bildung neuen Landes Art. 659 4. Bodenverschiebung a. im Allgemeinen Art. 660 b. dauernde Art. 660a c. Neufestsetzung der Grenze Art. 660b 5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung Art. 661 b. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662 c. Fristen Art. 663 6. Herrenlose und öffentliche Sachen Art. 664

III. Recht auf Eintragung Art. 665 C. Verlust Art. 666 D. Richterliche Massnahmen

I. Bei unauffindbarem Eigentümer Art. 666a II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe Art. 666b

Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

A. Inhalt I. Umfang Art. 667

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

352

210

II. Abgrenzung 1. Art der Abgrenzung Art. 668 2. Abgrenzungspflicht Art. 669 3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung Art. 670

III. Bauten auf dem Grundstück 1. Boden- und Baumaterial a. Eigentumsverhältnis Art. 671 b. Ersatz Art. 672 c. Zuweisung des Grundeigentums Art. 673 2. Überragende Bauten Art. 674 3. Baurecht Art. 675 4. Leitungen Art. 676 5. Fahrnisbauten Art. 677

IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück Art. 678 V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers

1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts Art. 679 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks Art. 679a

B. Beschränkungen I. Im Allgemeinen Art. 680 II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte

1. Grundsätze Art. 681 2. Ausübung Art. 681a 3. Abänderung, Verzicht Art. 681b 4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis Art. 682 5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 682a Aufgehoben Art. 683

III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen Art. 684 2. Graben und Bauen a. Regel Art. 685 b. Kantonale Vorschriften Art. 686 3. Pflanzen a. Regel Art. 687 b. Kantonale Vorschriften Art. 688 4. Wasserablauf Art. 689 5. Entwässerungen Art. 690

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

353

210

6. Durchleitungen a. Pflicht zur Duldung Art. 691 b. Wahrung der Interessen des Belasteten Art. 692 c. Änderung der Verhältnisse Art. 693 7. Wegrechte a. Notweg Art. 694 b. Andere Wegrechte Art. 695 c. Anmerkung im Grundbuch Art. 696 8. Einfriedigung Art. 697 9. Unterhaltspflicht Art. 698

IV. Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt Art. 699 2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl. Art. 700 3. Abwehr von Gefahr und Schaden Art. 701

V. Öffentlichrechtliche Beschränkungen 1. Im Allgemeinen Art. 702 2. Bodenverbesserungen Art. 703

C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigentum und Quellenrecht Art. 704 II. Ableitung von Quellen Art. 705 III. Abgraben von Quellen

1. Schadenersatz Art. 706 2. Wiederherstellung Art. 707

IV. Quellengemeinschaft Art. 708 V. Benutzung von Quellen Art. 709 VI. Notbrunnen Art. 710 VII. Pflicht zur Abtretung

1. Des Wassers Art. 711 2. Des Bodens Art. 712

Dritter Abschnitt: Das Stockwerkeigentum A. Inhalt und Gegenstand

I. Inhalt Art. 712a II. Gegenstand Art. 712b III. Verfügung Art. 712c

B. Begründung und Untergang I. Begründungsakt Art. 712d II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten Art. 712e III. Untergang Art. 712f

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

354

210

C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwendbaren Bestimmungen Art. 712g II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten

1. Bestand und Verteilung Art. 712h 2. Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht Art. 712i b. Retentionsrecht Art. 712k

III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft Art. 712l D. Organisation

I. Versammlung der Stockwerkeigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung Art. 712m 2. Einberufung und Leitung Art. 712n 3. Ausübung des Stimmrechtes Art. 712o 4. Beschlussfähigkeit Art. 712p

II. Der Verwalter 1. Bestellung Art. 712q 2. Abberufung Art. 712r 3. Aufgaben a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung Art. 712s b. Vertretung nach aussen Art. 712t

Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum A. Gegenstand Art. 713 B. Erwerbsarten

I. Übertragung 1. Besitzübergang Art. 714 2. Eigentumsvorbehalt a. Im Allgemeinen Art. 715 b. Bei Abzahlungsgeschäften Art. 716 3. Erwerb ohne Besitz Art. 717

II. Aneignung 1. Herrenlose Sachen Art. 718 2. Herrenlos werdende Tiere Art. 719

III. Fund 1. Bekanntmachung, Nachfrage a. Im Allgemeinen Art. 720 b. Bei Tieren Art. 720a 2. Aufbewahrung, Versteigerung Art. 721

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

355

210

3. Eigentumserwerb, Herausgabe Art. 722 4. Schatz Art. 723 5. Wissenschaftliche Gegenstände Art. 724

IV. Zuführung Art. 725 V. Verarbeitung Art. 726 VI. Verbindung und Vermischung Art. 727 VII. Ersitzung Art. 728

C. Verlust Art. 729

Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte

Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten

Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten A. Gegenstand Art. 730 B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung 1. Eintragung Art. 731 2. Rechtsgeschäft Art. 732 3. Errichtung zu eigenen Lasten Art. 733

II. Untergang 1. Im Allgemeinen Art. 734 2. Vereinigung Art. 735 3. Ablösung durch das Gericht Art. 736

C. Inhalt I. Umfang

1. Im Allgemeinen Art. 737 2. Nach dem Eintrag Art. 738 3. Bei verändertem Bedürfnis Art. 739 4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch Art. 740 5. Bei mehreren Berechtigten Art. 740a

II. Last des Unterhaltes Art. 741 III. Verlegung der Belastung Art. 742 IV. Teilung eines Grundstücks Art. 743 Aufgehoben Art. 744

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

356

210

Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

A. Nutzniessung I. Gegenstand Art. 745 II. Entstehung

1. Im Allgemeinen Art. 746 2. … Art. 747

III. Untergang 1. Gründe Art. 748 2. Dauer Art. 749 3. Ersatz bei Untergang Art. 750 4. Rückleistung a. Pflicht Art. 751 b. Verantwortlichkeit Art. 752 c. Verwendungen Art. 753 5. Verjährung der Ersatzansprüche Art. 754

IV. Inhalt 1. Rechte des Nutzniessers a. Im Allgemeinen Art. 755 b. Natürliche Früchte Art. 756 c. Zinse Art. 757 d. Übertragbarkeit Art. 758 2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht Art. 759 b. Sicherstellung Art. 760 c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutznies- sung Art. 761 d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit Art. 762 3. Inventarpflicht Art. 763 4. Lasten a. Erhaltung der Sache Art. 764 b. Unterhalt und Bewirtschaftung Art. 765 c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen Art. 766 d. Versicherung Art. 767

V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte Art. 768 b. Wirtschaftliche Bestimmung Art. 769

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

357

210

c. Wald Art. 770 d. Bergwerke Art. 771 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen Art. 772 3. Forderungen a. Inhalt Art. 773 b. Rückzahlungen und Neuanlage Art. 774 c. Recht auf Abtretung Art. 775

B. Wohnrecht I. Im Allgemeinen Art. 776 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten Art. 777 III. Lasten Art. 778

C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch Art. 779 II. Rechtsgeschäft Art. 779a III. Inhalt, Umfang und Vormerkung Art. 779b IV. Folgen des Ablaufs der Dauer

1. Heimfall Art. 779c 2. Entschädigung Art. 779d Aufgehoben Art. 779e

V. Vorzeitiger Heimfall 1. Voraussetzungen Art. 779f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes Art. 779g 3. Andere Anwendungsfälle Art. 779h

VI. Haftung für den Baurechtszins 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts Art. 779i 2. Eintragung Art. 779k

VII. Höchstdauer Art. 779l D. Quellenrecht Art. 780 E. Andere Dienstbarkeiten Art. 781 F. Richterliche Massnahmen Art. 781a

Dritter Abschnitt: Die Grundlasten A. Gegenstand Art. 782 B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart Art. 783 2. Öffentlichrechtliche Grundlasten Art. 784 Aufgehoben Art. 785

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

358

210

II. Untergang 1. Im Allgemeinen Art. 786 2. Ablösung a. Durch den Gläubiger Art. 787 b. Durch den Schuldner Art. 788 c. Ablösungsbetrag Art. 789 3. Verjährung Art. 790

C. Inhalt I. Gläubigerrecht Art. 791 II. Schuldpflicht Art. 792

Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Voraussetzungen I. Arten Art. 793 II. Gestalt der Forderung

1. Betrag Art. 794 2. Zinse Art. 795

III. Grundstück 1. Verpfändbarkeit Art. 796 2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück Art. 797 b. Bei mehreren Grundstücken Art. 798 3. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 798a

B. Errichtung und Untergang I. Errichtung

1. Eintragung Art. 799 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum Art. 800

II. Untergang Art. 801 III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung

1. Verlegung der Pfandrechte Art. 802 2. Kündigung durch den Schuldner Art. 803 3. Entschädigung in Geld Art. 804

C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft Art. 805 II. Miet- und Pachtzinse Art. 806 III. Verjährung Art. 807

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

359

210

IV. Sicherungsbefugnisse 1. Massregeln bei Wertverminderung a. Untersagung und Selbsthilfe Art. 808 b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung Art. 809 2. Unverschuldete Wertverminderung Art. 810 3. Abtrennung kleiner Stücke Art. 811

V. Weitere Belastung Art. 812 VI. Pfandstelle

1. Wirkung der Pfandstellen Art. 813 2. Pfandstellen untereinander Art. 814 3. Leere Pfandstellen Art. 815

VII. Befriedigung aus dem Pfande 1. Art der Befriedigung Art. 816 2. Verteilung des Erlöses Art. 817 3. Umfang der Sicherung Art. 818 4. Sicherung für erhaltende Auslagen Art. 819

VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen 1. Vorrang Art. 820 2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes Art. 821

IX. Anspruch auf die Versicherungssumme Art. 822 X. Unauffindbarer Gläubiger Art. 823

Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung A. Zweck und Gestalt Art. 824 B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung Art. 825 II. Untergang

1. Recht auf Löschung Art. 826 2. Stellung des Eigentümers Art. 827 3. Einseitige Ablösung a. Voraussetzung und Geltendmachung Art. 828 b. Öffentliche Versteigerung Art. 829 c. Amtliche Schätzung Art. 830 4. Kündigung Art. 831

C. Wirkung I. Eigentum und Schuldnerschaft

1. Veräusserung Art. 832 2. Zerstückelung Art. 833 3. Anzeige der Schuldübernahme Art. 834

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

360

210

II. Übertragung der Forderung Art. 835 D. Gesetzliches Grundpfandrecht

I. Des kantonalen Rechts Art. 836 II. Mit Eintragung

1. Fälle Art. 837 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder Art. 838 3. Handwerker und Unternehmer a. Eintragung Art. 839 b. Rang Art. 840 c. Vorrecht Art. 841

Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief A. Allgemeine Vorschriften

I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis Art. 842 II. Arten Art. 843 III. Stellung des Eigentümers Art. 844 IV. Veräusserung. Teilung Art. 845 V. Schuldbriefforderung und Nebenvereinbarungen

1. Im Allgemeinen Art. 846 2. Kündigung Art. 847

VI. Schutz des guten Glaubens Art. 848 VII. Einreden des Schuldners Art. 849 VIII. Bevollmächtigte Person Art. 850 IX. Zahlungsort Art. 851 X. Änderungen im Rechtsverhältnis Art. 852 XI. Tilgung Art. 853 XII. Untergang

1. Wegfall des Gläubigers Art. 854 2. Löschung Art. 855

XIII. Aufrufung des Gläubigers Art. 856 B. Register-Schuldbrief

I. Errichtung Art. 857 II. Übertragung Art. 858 III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung Art. 859

C. Papier-Schuldbrief I. Errichtung

1. Eintragung Art. 860 2. Pfandtitel Art. 861

II. Schutz des guten Glaubens Art. 862

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

361

210

III. Rechte des Gläubigers 1. Geltendmachung Art. 863 2. Übertragung Art. 864

IV. Kraftloserklärung Art. 865 Aufgehoben Art. 866–874

Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht

A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht Art. 875 B. … Art. 876–883

Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht

A. Faustpfand I. Bestellung

1. Besitz des Gläubigers Art. 884 2. Viehverpfändung Art. 885 3. Nachverpfändung Art. 886 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger Art. 887

II. Untergang 1. Besitzesverlust Art. 888 2. Rückgabepflicht Art. 889 3. Haftung des Gläubigers Art. 890

III. Wirkung 1. Rechte des Gläubigers Art. 891 2. Umfang der Pfandhaft Art. 892 3. Rang der Pfandrechte Art. 893 4. Verfallsvertrag Art. 894

B. Retentionsrecht I. Voraussetzungen Art. 895 II. Ausnahmen Art. 896 III. Bei Zahlungsunfähigkeit Art. 897 IV. Wirkung Art. 898

Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten

A. Im Allgemeinen Art. 899 B. Errichtung

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein Art. 900

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

362

210

II. Bei Wertpapieren Art. 901 III. Bei Warenpapieren Art. 902 IV. Nachverpfändung Art. 903

C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft Art. 904 II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Art. 905 III. Verwaltung und Abzahlung Art. 906

Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand A. Versatzanstalt

I. Erteilung der Gewerbebefugnis Art. 907 II. Dauer Art. 908

B. Versatzpfandrecht I. Errichtung Art. 909 II. Wirkung

1. Verkauf des Pfandes Art. 910 2. Recht auf den Überschuss Art. 911

III. Auslösung des Pfandes 1. Recht auf Auslösung Art. 912 2. Rechte der Anstalt Art. 913

C. Kauf auf Rückkauf Art. 914 D. Ordnung des Gewerbes Art. 915

Vierter Abschnitt: ... Art. 916–918

Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz

A. Begriff und Arten I. Begriff Art. 919 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz Art. 920 III. Vorübergehende Unterbrechung Art. 921

B. Übertragung I. Unter Anwesenden Art. 922 II. Unter Abwesenden Art. 923 III. Ohne Übergabe Art. 924 IV. Bei Warenpapieren Art. 925

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

363

210

C. Bedeutung I. Besitzesschutz

1. Abwehr von Angriffen Art. 926 2. Klage aus Besitzesentziehung Art. 927 3. Klage aus Besitzesstörung Art. 928 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage Art. 929

II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums Art. 930 2. Vermutung bei unselbständigem Besitz Art. 931 3. Klage gegen den Besitzer Art. 932 4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht a. Bei anvertrauten Sachen Art. 933 b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934 c. Bei Geld- und Inhaberpapieren Art. 935 d. Bei bösem Glauben Art. 936 5. Vermutung bei Grundstücken Art. 937

III. Verantwortlichkeit 1. Gutgläubiger Besitzer a. Nutzung Art. 938 b. Ersatzforderungen Art. 939 2. Bösgläubiger Besitzer Art. 940

IV. Ersitzung Art. 941

Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch A. Einrichtung

I. Bestand 1. Im Allgemeinen Art. 942 2. Aufnahme a. Gegenstand Art. 943 b. Ausnahmen Art. 944 3. Bücher a. Hauptbuch Art. 945 b. Grundbuchblatt Art. 946 c. Kollektivblätter Art. 947 d. Tagebuch, Belege Art. 948 4. Verordnungen a. Im Allgemeinen Art. 949 b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik Art. 949a 5. Amtliche Vermessung Art. 950

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

364

210

II. Grundbuchführung 1. Kreise a. Zugehörigkeit Art. 951 b. Grundstücke in mehreren Kreisen Art. 952 2. Grundbuchämter Art. 953 3. Gebühren Art. 954

III. Haftung Art. 955 IV. Administrative Aufsicht Art. 956 V. Rechtsschutz

1. Beschwerdebefugnis Art. 956a 2. Beschwerdeverfahren Art. 956b Aufgehoben Art. 957

B. Eintragung I. Grundbucheinträge

1. Eigentum und dingliche Rechte Art. 958 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte Art. 959 b. Verfügungsbeschränkungen Art. 960 c. Vorläufige Eintragung Art. 961 d. Eintragung nachgehender Rechte Art. 961a

II. Anmerkungen 1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen Art. 962 2. Von Vertretungen Art. 962a

III. Voraussetzung der Eintragung 1. Anmeldungen a. Bei Eintragungen Art. 963 b. Bei Löschungen Art. 964 2. Ausweise a. Gültiger Ausweis Art. 965 b. Ergänzung des Ausweises Art. 966

IV. Art der Eintragung 1. Im Allgemeinen Art. 967 2. Bei Dienstbarkeiten Art. 968

V. Anzeigepflicht Art. 969 C. Öffentlichkeit des Grundbuchs

I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme Art. 970 II. Veröffentlichungen Art. 970a

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

365

210

D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung Art. 971 II. Bedeutung der Eintragung

1. Im Allgemeinen Art. 972 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten Art. 973 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten Art. 974

E. Löschung und Änderung der Einträge I. Bereinigung

1. Bei der Teilung des Grundstücks Art. 974a 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken Art. 974b

II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag Art. 975 III. Erleichterte Löschung

1. Zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge Art. 976 2. Anderer Einträge a. Im Allgemeinen Art. 976a b. Bei Einspruch Art. 976b 3. Öffentliches Bereinigungsverfahren Art. 976c

IV. Berichtigungen Art. 977

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungs- bestimmungen

Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

A. Allgemeine Bestimmungen I. Regel der Nichtrückwirkung Art. 1 II. Rückwirkung

1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit Art. 2 2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes Art. 3 3. Nicht erworbene Rechte Art. 4

B. Personenrecht I. Handlungsfähigkeit Art. 5 II. Verschollenheit Art. 6 IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen Art. 6a III. Juristische Personen

1. Im Allgemeinen Art. 6b 2. Buchführung und Revisionsstelle Art. 6c

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

366

210

C. Familienrecht I. Eheschliessung Art. 7 Ibis. Scheidung

1. Grundsatz Art. 7a 2. Rechtshängige Scheidungsprozesse Art. 7b 3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen Art. 7c 4. Berufliche Vorsorge Art. 7d 5. Umwandlung bestehender Renten Art. 7e

Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen 1. Grundsatz Art. 8 2. Name Art. 8a 3. Bürgerrecht Art. 8b

II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen Art. 9 IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen

1. Im Allgemeinen Art. 9a 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschafts- beteiligung a. Änderung der Vermögensmassen Art. 9b b. Vorrecht Art. 9c c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht Art. 9d 3. Beibehaltung der Güterverbindung Art. 9e 4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Güter- trennung Art. 9f 5. Ehevertrag a. Im Allgemeinen Art. 10 b. Rechtskraft gegenüber Dritten Art. 10a c. Unterstellung unter das neue Recht Art. 10b d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht Art. 10c e. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abge- schlossene Eheverträge Art. 10d f. Güterrechtsregister Art. 10e 6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Art. 11 7. Schutz der Gläubiger Art. 11a

III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen Art. 12 IIIbis. Adoption

1. Fortdauer des bisherigen Rechts Art. 12a 2. Unterstellung unter das neue Recht Art. 12b

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

367

210

3. Adoption mündiger oder entmündigter Personen Art. 12c 4. Adoptionsvermittlung Art. 12cbis

IIIter.Anfechtung der Ehelicherklärung Art. 12d IV. Vaterschaftsklage

1. Hängige Klagen Art. 13 2. Neue Klagen Art. 13a

IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses Art. 13b IVter. Unterhaltsbeiträge

1. Bestehende Unterhaltstitel Art. 13c 2. Rechtshängige Verfahren Art. 13cbis

IVquater. Name des Kindes Art. 13d IV. Erwachsenenschutz

1. Bestehende Massnahmen Art. 14 2. Hängige Verfahren Art. 14a

D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang Art. 15 II. Verfügungen von Todes wegen Art. 16

E. Sachenrecht I. Dingliche Rechte im Allgemeinen Art. 17 II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch Art. 18 III. Ersitzung Art. 19 IV. Besondere Eigentumsrechte

1. Bäume auf fremdem Boden Art. 20 2. Stockwerkeigentum a. Ursprüngliches Art. 20bis b. Umgewandeltes Art. 20ter c. Bereinigung der Grundbücher Art. 20quater

V. Grunddienstbarkeiten Art. 21 VI. Grundpfandrechte

1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel Art. 22 2. Errichtung von Pfandrechten Art. 23 3. Tilgung von Titeln Art. 24 4. Umfang der Pfandhaft Art. 25 5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand a. Im Allgemeinen Art. 26 b. Sicherungsrechte Art. 27 c. Kündigung, Übertragung Art. 28

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

368

210

6. Rang Art. 29 7. Pfandstelle Art. 30 8. … Art. 31 und 32 9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes Art. 33 10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten Art. 33a 11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs Art. 33b

VII. Fahrnispfandrechte 1. Formvorschriften Art. 34 2. Wirkung Art. 35

VIII. Retentionsrecht Art. 36 IX. Besitz Art. 37 X. Grundbuch

1. Anlegung des Grundbuches Art. 38 2. Amtliche Vermessung a. ... Art. 39 b. Verhältnis zum Grundbuch Art. 40 c. Zeit der Durchführung Art. 41 Aufgehoben Art. 42 3. Eintragung der dinglichen Rechte a. Verfahren Art. 43 b. Folge der Nichteintragung Art. 44 4. Behandlung aufgehobener Rechte Art. 45 5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches Art. 46 6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch Art. 47 7. Wirkung kantonaler Formen Art. 48

F. Verjährung Art. 49 G. Vertragsformen Art. 50

Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes Art. 51 B. Ergänzende kantonale Anordnungen

I. Recht und Pflicht der Kantone Art. 52 II. Ersatzverordnungen des Bundes Art. 53

C. Bezeichnung der zuständigen Behörden Art. 54 D. Öffentliche Beurkundung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

369

210

I. Im Allgemeinen Art. 55 II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen Art. 55a

E. Wasserrechtsverleihungen Art. 56 F.–H. ... Art. 57 J. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 58 K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes Art. 59 L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 60 M. Schlussbestimmung Art. 61

Wortlaut der früheren Bestimmungen des sechsten Titels

Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

A. Ordentlicher Güterstand Art. 178 B. Güterstand des Ehevertrages

I. Inhalt des Vertrages Art. 179 II. Vertragsfähigkeit Art. 180 III. Form des Vertrages Art. 181

C. Ausserordentlicher Güterstand I. Gesetzliche Gütertrennung Art. 182 II. Gerichtliche Gütertrennung

1. Auf Begehren der Ehefrau Art. 183 2. Auf Begehren des Ehemannes Art. 184 3. Auf Begehren der Gläubiger Art. 185

III. Beginn der Gütertrennung Art. 186 IV. Aufhebung der Gütertrennung Art. 187

D. Wechsel des Güterstandes I. Haftung Art. 188 II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung Art. 189

E. Sondergut I. Entstehung

1. Im Allgemeinen Art. 190 2. Kraft Gesetzes Art. 191

II. Wirkung Art. 192 III. Beweislast Art. 193

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

370

210

Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung A. Eigentumsverhältnisse

I. Eheliches Vermögen Art. 194 II. Eigentum von Mann und Frau Art. 195 III. Beweis Art. 196 IV. Inventar

1. Errichtung und Beweiskraft Art. 197 2. Bedeutung der Schätzung Art. 198

V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut Art. 199 B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis

I. Verwaltung Art. 200 II. Nutzung Art. 201 III. Verfügungsbefugnis

1. Des Ehemannes Art. 202 2. Der Ehefrau a. Im Allgemeinen Art. 203 b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 204

C. Sicherung der Ehefrau Art. 205 D. Haftung

I. Haftung des Ehemannes Art. 206 II. Haftung der Ehefrau

1. Mit dem ganzen Vermögen Art. 207 2. Mit dem Sondergut Art. 208

E. Ersatzforderungen I. Fälligkeit Art. 209 II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung

1. Anspruch der Ehefrau Art. 210 2. Vorrecht Art. 211

F. Auflösung des ehelichen Vermögens I. Tod der Ehefrau Art. 212 II. Tod des Ehemannes Art. 213 III. Vor- und Rückschlag Art. 214

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft A. Allgemeine Gütergemeinschaft

I. Eheliches Vermögen Art. 215 II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis

1. Verwaltung Art. 216

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

371

210

2. Verfügungsbefugnis a. Verfügung über Gesamtgut Art. 217 b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 218

III. Haftung 1. Schulden des Ehemannes Art. 219 2. Schulden der Ehefrau a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes Art. 220 b. Sondergutsschulden Art. 221 3. Zwangsvollstreckung Art. 222

IV. Ersatzforderungen 1. Im Allgemeinen Art. 223 2. Frauengutsforderung Art. 224

V. Auflösung des ehelichen Vermögens 1. Grösse der Anteile a. Nach Gesetz Art. 225 b. Nach Vertrag Art. 226 2. Haftung des Überlebenden Art. 227 3. Anrechnung Art. 228

B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft I. Voraussetzung Art. 229 II. Umfang Art. 230 III. Verwaltung und Vertretung Art. 231 IV. Aufhebung

1. Durch Erklärung Art. 232 2. Von Gesetzes wegen Art. 233 3. Durch Urteil Art. 234 4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes Art. 235 5. Teilungsart Art. 236

C. Beschränkte Gütergemeinschaft I. Mit Gütertrennung Art. 237 II. Mit Güterverbindung Art. 238 III. Errungenschaftsgemeinschaft

1. Umfang Art. 239 2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag Art. 240

Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung A. Ausdehnung Art. 241 B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung Art. 242

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

372

210

C. Haftung I. Im Allgemeinen Art. 243 II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung Art. 244

D. Einkünfte und Erwerb Art. 245 E. Tragung der ehelichen Lasten Art. 246 F. Ehesteuer Art. 247

Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister A. Rechtskraft Art. 248 B. Eintragung

I. Gegenstand Art. 249 II. Ort der Eintragung Art. 250

C. Registerführung Art. 251

 
Descargar PDF open_in_new
 Microsoft Word - 210.en.doc

1

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

Swiss Civil Code

of 10 December 1907 (Status as of 1 January 2017)

The Federal Assembly of the Swiss Confederation, based on Article 64 of the Federal Constitution1,2 and having considered the Dispatch of the Federal Council dated 28 May 19043, decrees:

Introduction

Art. 1 1 The law applies according to its wording or interpretation to all legal questions for which it contains a provision. 2 In the absence of a provision, the court4 shall decide in accordance with customary law and, in the absence of customary law, in accord- ance with the rule that it would make as legislator. 3 In doing so, the court shall follow established doctrine and case law.

Art. 2 1 Every person must act in good faith in the exercise of his or her rights and in the performance of his or her obligations. 2 The manifest abuse of a right is not protected by law.

Art. 3 1 Where the law makes a legal effect conditional on the good faith of a person, there shall be a presumption of good faith.

AS 24 233, 27 207 and BS 2 3 1 [CCFL 1 3]. This provision corresponds to Art. 122 of the Federal Constitution of

18 April 1999 (SR 101). 2 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since

1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 4 Term in accordance with No I 1 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since

1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). This amendment is taken into consideration throughout the Code.

210

A. Application of the law

B. Scope and limits of legal relationships I. Acting in good faith

II. Good faith

Swiss Civil Code

2

210

2 No person may invoke the presumption of good faith if he or she has failed exercise the diligence required by the circumstances.

Art. 4 Where the law confers discretion on the court or makes reference to an assessment of the circumstances or to good cause, the court must reach its decision in accordance with the principles of justice and equity.

Art. 5 1 Insofar as federal law reserves the application of cantonal law, the cantons may enact or repeal civil law provisions. 2 Where the law makes reference to practice or local custom, the existing cantonal law is deemed a valid expression thereof, provided no divergent practice is shown to exist.

Art. 6 1 Federal civil law does not restrict the right of the cantons to enact public law. 2 The cantons are entitled within the limits of their sovereignty to restrict or prohibit the trade in certain goods or to declare transactions involving such goods legally invalid.

Art. 7 The general provisions of the Code of Obligations6 concerning the formation, performance and termination of contracts also apply to other civil law matters.

Art. 8 Unless the law provides otherwise, the burden of proving the existence of an alleged fact shall rest on the person who derives rights from that fact.

Art. 9 1 Public registers and public deeds constitute full proof of the facts evidenced by them, unless their content is shown to be incorrect.

5 Term in accordance with No I 1 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). This amendment is taken into consideration throughout the Code.

6 SR 220

III. Judicial5 discretion

C. Federal law and cantonal law I. Cantonal civil law and local custom

II. Cantonal public law

D. General provisions of the Code of Obligations

E. Rules of evidence I. Burden of proof

II. Proof by public document

Swiss Civil Code

3

210

2 Such proof of incorrectness does not require to be in any particular form.

Art. 107

Part One: Law of Persons Title One: Natural Persons Chapter One: Legal Personality

Art. 11 1 Every person has legal capacity. 2 Accordingly, within the limits of the law, every person has the same capacity to have rights and obligations.

Art. 12 A person who has capacity to act has the capacity to create rights and obligations through his actions.

Art. 138

A person who is of age and is capable of judgement has the capacity to act.

Art. 149

A person is of age if he or she has reached the age of 18.

Art. 1510

7 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

8 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

9 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

10 Repealed by No I of the Federal Act of 7 Oct. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

A. Personality in general I. Legal capacity

II. Capacity to act 1. Nature

2. Requirements a. In general

b. Majority

c. …

Swiss Civil Code

4

210

Art. 1611

A person is capable of judgement within the meaning of the law if he or she does not lack the capacity to act rationally by virtue of being under age or because of a mental disability, mental disorder, intoxica- tion or similar circumstances.

Art. 1712

A person does not have the capacity to act if he or she is incapable of judgement or is under age or is subject to a general deputyship.

Art. 18 A person who is incapable of judgement cannot create legal effect by his or her actions, unless the law provides otherwise.

Art. 19 1 Persons who are capable of judgement but lack the capacity to act may only enter into obligations or give up rights with the consent of their legal representative.14 2 Without such consent, they may only accept advantages that are free of charge or carry out minor everyday transactions.15 3 They are liable in damages for unpermitted acts.

Art. 19a16 1 Unless the law provides otherwise, the legal representative may consent expressly or tacitly in advance or approve the transaction retrospectively. 2 The other party is relieved of any obligation if approval is not given within a reasonable period that he or she fixes or has fixed by a court.

11 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

12 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

13 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

14 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

15 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

16 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

d. Capacity of judgement

III. Incapacity 1. In general

2. Lack of capacity of judgement

3. Persons capable of judgement but lacking the capacity to act. a. Principle13

b. Consent of the legal representa- tive

Swiss Civil Code

5

210

Art. 19b17 1 If the legal representative does not grant approval, either party may demand restitution of any performance already made. A person lacking capacity to act is however only liable to the extent that he or she has already benefited from the performance or to which he or she has been enriched at the time of the demand or has alienated the benefits in bad faith. 2 If the person lacking capacity to act has induced the other party to erroneously assume that he or she has the capacity to act, he or she is liable for the loss or damage incurred.

Art. 19c18 1 Persons capable of judgement but lacking capacity to act exercise their strictly personal rights independently; cases where the law re- quires the consent of the legal representative are reserved. 2 The legal representative acts for a person lacking capacity of judge- ments unless a right is so strictly personal that any form of representa- tion is excluded.

Art. 19d19

The capacity to act may be restricted by an adult protection measure.

Art. 20 1 The degree of kinship21 is determined by the number of intermediary generations. 2 Lineal kinship exists between two persons where one is descended from the other and collateral kinship exists between two persons where both are descended from a third person and are not related lineally.

17 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

18 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

19 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

20 Amended of margin title in accordance with No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).

21 Term amended by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

c. Absence of consent

4. Strictly personal rights

IIIbis. Restriction of the capacity to act

IV.20 Kinship by blood and by marriage 1. Blood kinship

Swiss Civil Code

6

210

Art. 2122 1 Where one person is related to another, he or she is related as an in- law to the latter’s spouse or registered partner in the same line and to the same degree. 2 Kinship by marriage is not ended by dissolution of the marriage or of the registered partnership which created it.

Art. 22 1 The place of origin of a person is determined by his or her citizen- ship. 2 Citizenship is governed by public law. 3 If a person is a citizen of more than one place, his or her place of origin is the one in which he or she is or was most recently resident or, in the absence of any such residence, the one in which he or she or his or her ancestors last acquired citizenship.

Art. 23 1 A person’s domicile is the place in which he or she resides with the intention of settling; residence for the purpose of education or the accommodation of a person in an educative institution or care home, a hospital or a penal institution does not by itself establish domicile.23 2 No person may have more than one domicile at a time. 3 This provision does not apply to places of business.

Art. 24 1 A person retains his or her domicile until such time as a new one is acquired. 2 A person’s domicile is deemed to be the place in which he or she is temporarily resident if no previously established domicile may be proven or if he or she was formerly resident abroad and has not yet established a domicile in Switzerland.

22 Amended by Annex No. 8 of the Registered Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

23 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

2. Kinship by marriage

V. Place of origin and domicile 1. Origin

2. Domicile a. Definition

b. Change of domicile, temporary residence

Swiss Civil Code

7

210

Art. 2524 1 The domicile of a child subject to parental responsibility26 is deemed to be that of the parents or, if the parents have different domiciles, that of the parent with whom the child is resident; in all other cases it is deemed to be the child’s temporary domicile. 2 Children under guardianship are domiciled at the seat of the child protection authority.27

Art. 2628

Adults subject to a general deputyship are domiciled at the location of the adult protection authority.

Art. 27 1 No person may, wholly or in part, renounce his or her legal capacity or his or her capacity to act. 2 No person may surrender his or her freedom or restrict the use of it to a degree which violates the law or public morals.

Art. 2830 1 Any person whose personality rights are unlawfully infringed may petition the court for protection against all those causing the infringe- ment. 2 An infringement is unlawful unless it is justified by the consent of the person whose rights are infringed or by an overriding private or public interest or by law.

24 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

25 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

26 Term in accordance with No I 1 of the Federal Act of 26 June 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). This amendment is taken into consideration throughout the Code.

27 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

28 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

29 Amended by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

30 Amended by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

c. Domicile of minors25

d. Persons in institutions

B. Protection of legal personality I. Against excessive restriction29

II. Against infringements 1. Principle

Swiss Civil Code

8

210

Art. 28a31 1 The applicant may ask the court:

1. to prohibit a threatened infringement; 2. to order that an existing infringement cease; 3. to make a declaration that an infringement is unlawful if it

continues to have an offensive effect. 2 In particular the applicant may request that the rectification or the judgment be notified to third parties or published. 3 Claims for damages and satisfaction and for handing over profits in accordance with the provisions governing agency without authority are reserved.

Art. 28b33 1 To obtain protection from violence, threats or harassment the appli- cant may request the court in particular to order the offending party to refrain from:

1. approaching the applicant or from entering a defined area around the applicant’s dwelling;

2. frequenting specified locations, notably particular streets, squares or districts;

3. from making contact with the applicant, especially by tele- phone, in writing or electronically, or from harassing the ap- plicant in any other way.

2 If the applicant lives in the same dwelling as the offending party, the applicant may ask the court to order the offending party to leave the dwelling for a specified period. This period may be extended on one occasion for good cause. 3 Where justified by the circumstances, the court may:

1. require the applicant to pay reasonable compensation for his or her exclusive use of the dwelling; or

2. with the landlord’s consent, transfer the rights and obligations under the lease to the applicant alone.

31 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

32 Amended by No I of the Federal Act of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats and Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

33 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Amended by No I of the Federal Act of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats and Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

2. Actions a. In general32

b. Violence, threats or harassment

Swiss Civil Code

9

210

4 The cantons shall designate an authority which in urgent cases may order the immediate expulsion of the offending party from the joint dwelling and shall enact rules governing the procedure.

Art. 28c–28f34

Art. 28g35 1 Any person whose personality rights are directly affected by a repre- sentation of events in periodically appearing media, especially the press, radio or television, shall have a right of reply. 2 There is no right of reply in respect of accurate reports of the public dealings of an authority in which the affected person took part.

Art. 28h37 1 The text of the reply must be succinct and confine itself to the sub- ject matter of the contentious representation. 2 The reply may be refused if it is plainly incorrect or violates the law or public morals.

Art. 28i38 1 The author of the reply must send the text to the media company within 20 days of learning of the contentious representation, but at the latest within three months of publication. 2 The media company must immediately inform the author of the reply when it will be published or why it is rejected.

34 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

35 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

36 Amended by No I of the Federal Act of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats and Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

37 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

38 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

3. …

4. Right of reply a. Principle36

b. Form and content

c. Procedure

Swiss Civil Code

10

210

Art. 28k39 1 The reply must be published as soon as possible and in such a man- ner as to ensure that it reaches the same audience or readership as the contentious representation. 2 The reply must be identified as such; the media company is not permitted to make any addition except to state whether it stands by its representation or to indicate its sources. 3 The reply must be published free of charge.

Art. 28l40 1 If the media company obstructs the right of reply, rejects the reply or fails to publish it correctly, the party in question may petition the court. 2 …41 3 and 4 …42

Art. 29 1 If a person’s use of his or her name is disputed, he or she may apply for a court declaration confirming his rights. 2 If a person is adversely affected because another person is using his or her name, he or she may seek an order prohibiting such use and, if the user is at fault, may bring a claim for damages and, where justified by the nature of the infringement, for satisfaction.

Art. 30 1 The government of the canton of residence may permit a person to change his or her name for good cause.44 2 …45

39 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

40 Inserted by No I of the Federal Act of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

41 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

42 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

43 Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

44 Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

45 Repealed by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

d. Publication

e. Recourse to the courts

III. Right to use one’s name 1. Protection of one’s name

2. Change of name a. General43

Swiss Civil Code

11

210

3 A person adversely affected by a change of name may contest the same in court within one year of learning thereof.

Art. 30a46

A person whose spouse dies may, if that person changed his or her surname on marriage, at any time declare before the civil registrar the wish to revert to the name by which he or she was known prior to the marriage.

Art. 31 1 Personality rights begin on the birth of the living child and end on death. 2 An unborn child has legal capacity provided that it survives birth.

Art. 32 1 Any person who, in exercising a right, relies on the fact that another person is living or has died or was alive at a particular time or sur- vived another person must produce evidence thereof. 2 If it cannot be proved that, of a group of several deceased persons, one survived another, all are deemed to have died at the same time.

Art. 33 1 Proof of the birth or death of a person is established by the records kept by the civil register. 2 If records are missing or shown to be incorrect, proof may be ad- duced in another form.

Art. 34 The death of a person is deemed proven, even if no-one has seen the corpse, if that person has disappeared in circumstances in which his death may be considered certain.

Art. 35 1 If it is highly probable that a person is dead because he or she has disappeared in extremely life-threatening circumstances or has been missing for a lengthy period without any sign of life, the court may declare that person presumed dead on application by any person deriving rights from his or her death.

46 Inserted by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

b. On the death of a spouse

C. Beginning and end of personality rights I. Birth and death

II. Proof 1. Burden of proof

2. Evidence a. In general

b. Presumption of death

III. Declaration of presumed death 1. In general

Swiss Civil Code

12

210

2 …47

Art. 36 1 The application may be made when at least one year has elapsed since the life-threatening event or five years have elapsed since the last sign of life. 2 The court must, by suitable public means, call on any person who may provide information about the missing person to come forward within a specified period. 3 The period shall run for at least one year following the first public notice.

Art. 37 If the missing person comes forward within the set period or if news of the missing person is received or if the date of his or her death is proved, the application fails.

Art. 38 1 If no news is received during the set period, the missing person is declared presumed dead and rights derived from the fact of his or her death may be enforced as if death were proven. 2 The declaration of presumed death has retroactive effect from the time of the life-threatening event or the last sign of life. 3 A declaration of presumed death dissolves a marriage.48

Chapter Two:49 Registration of Civil Status

Art. 39 1 Civil status is recorded in electronic registers.50 2 Civil status includes in particular:

1. a person’s particulars, such as those relating to birth, marriage and death;

47 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

48 Inserted by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

49 Amended by No I 1 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

50 Amended by No I of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

2. Procedure

3. Failure of application

4. Effect

A. Registers I. In general

Swiss Civil Code

13

210

2.51 a person’s status under the law of persons and family law, such as majority, parentage and marriage;

3. names; 4. cantonal and communal citizenship; 5. nationality.

Art. 40 1 The Federal Council determines which persons and authorities have a duty to furnish the information necessary to record civil status. 2 It may provide that breaches of said duty be punishable by fines. 3 …53

Art. 41 1 Where documentary proof of information concerning civil status is required but is impossible or unreasonably difficult to obtain despite making reasonable efforts, the cantonal supervisory authority may accept a declaration made in the presence of the registrar as proof provided such information is not disputed. 2 The registrar shall remind any person making such a declaration of his or her duty to tell the truth and that a false declaration may lead to prosecution.

Art. 42 1 Any person who satisfies the court that he or she has a personal interest warranting protection may seek an order for the registration of disputed information concerning personal status or the rectification or removal of an entry. The court shall hear the relevant cantonal super- visory authority, to which it shall notify its judgment. 2 The cantonal supervisory authorities are likewise entitled to make such applications.

Art. 43 The register authorities must of their own accord rectify mistakes resulting from an obvious oversight or error.

51 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

52 Amended by No I of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

53 Repealed by No I of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), with effect from 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

II. Duty to notify52

III. Proof of undisputed information

IV. Rectification 1. By court order

2. By the register authorities

Swiss Civil Code

14

210

Art. 43a54 1 In relation to the registration of civil status, the Federal Council is responsible for safeguarding the personality and constitutional rights of persons in respect of whom data is processed. 2 It regulates the disclosure of data to private persons who may show a direct interest warranting protection. 3 It stipulates those authorities, in addition to the register authorities, to whom the data necessary for the performance of their legal duties may be disclosed periodically or on request. The disclosure provisions under cantonal law are reserved. 3bis The register authorities are required to report to the competent authority any criminal offences that come to their attention while carrying out their official duties.55 4 The following bodies have online access to data required for proving the identity of a person:

1. the issuing authorities under the Federal Act of 22 June 200156 on Identification Documents for Swiss Nationals;

2.57 the federal agency responsible for operating the computerised police search system under Article 15 of the Federal Act of 13 June 200858 on the Federal Police Information Systems and the filtering agencies of the cantonal and communal police forces linked into the search system;

3. the federal agency responsible for keeping the computerised register of convictions under Art. 359 of the Criminal Code59;

4. the federal agency responsible for investigations regarding missing persons60.

Art. 44 1 In particular, the registrars shall perform the following tasks:

1. they maintain the civil register; 2. they make notifications and provide extracts; 3. they carry out the preparatory procedure for weddings and

conduct the wedding ceremony;

54 Introduced by No I of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

55 Inserted by No. I 3 of the Federal Act of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

56 SR 143.1 57 Amended by Annex 1 No. 4 of the Federal Act of 13 June 2008 on the Federal Police

Information Systems, in force since 5 Dec. 2008 (AS 2008 4980; BBl 2006 5061). 58 SR 361 59 Now: Art. 365. 60 Currently the Federal Office of Police.

V. Data protec- tion and disclosure

B. Organisation I. Civil register authorities 1. Civil registrars

Swiss Civil Code

15

210

4. they record declarations as to civil status. 2 Exceptionally, the Federal Council may entrust a representative of Switzerland abroad with these tasks.

Art. 45 1 Each canton shall appoint a supervisory authority. 2 In particular, the supervisory authority shall perform the following tasks:

1. it supervises the register offices; 2. it supports and advises the register offices; 3. it assists in maintaining the civil register and in carrying out

the preparatory procedure for weddings; 4. it issues directives on recognition and recording of matters re-

lating to civil status that occur abroad and of foreign judicial and administrative decisions concerning civil status;

5. it provides for the basic and continuing education and training of persons working in the civil register service.

3 The Confederation is responsible for oversight. It may have recourse to cantonal appeal procedures against the decisions of the registrars and the supervisory authorities.61

Art. 45a62 1 The Confederation shall operate a central database for the cantons. 2 The database is financed by the cantons. The costs are allocated according to population. 3 Within the limits of the law and in co-operation with the cantons, the Federal Council regulates:

1. the method of co-operation; 2. the rights of access of the civil register authorities; 3. the organisational and technical measures necessary to safe-

guard data protection and data security; 4. archiving.

61 Amended by No I of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

62 Inserted by No I of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

2. Supervisory authorities

Ia. Central database

Swiss Civil Code

16

210

Art. 46 1 Any person suffering loss caused unlawfully by persons employed in the civil register service in the exercise of their official duties is enti- tled to damages and, where justified by the gravity of the loss, to satisfaction. 2 The canton is liable; it may have recourse against persons who have caused loss wilfully or through gross negligence. 3 The Government Liability Act of 14 March 195863 applies in rela- tion to persons employed by the Confederation.

Art. 47 1 Wilful or negligent breaches of official duty by persons working in civil register offices are subject to disciplinary measures taken by the cantonal supervisory authority. 2 Disciplinary measures shall consist of reprimands, fines of up to CHF 1000 or, in serious cases, removal from office. 3 The right to prosecute is reserved.

Art. 48 1 The Federal Council issues the provisions on implementation. 2 In particular it regulates:

1. the registers to be maintained and the information to be rec- orded;

2. the use of the OASI number in accordance with Article 50c of the Federal Act of 20 December 194664 on the Old-Age and Survivors' Insurance for the purpose of electronic data ex- change between official registers of persons;

3. the maintenance of the register; 4. supervision.65

3 To ensure technically reliable implementation the Federal Council may set minimum requirements for the basic and continuing education and training of personnel in the civil register service and for the func- tion of registrar. 4 It determines the fees charged by the civil register service. 5 It determines the conditions on which it is permissible by electronic means:

63 SR 170.32 64 SR 831.10; AS 2006 5259 (BBl 2006 5777) 65 Amended by Annex No. 2 of the Register Harmonisation Act of 23 June 2006, in force

since 1 Jan. 2008 (SR 431.02).

II. Liability

III. Disciplinary measures

C. Implementing provisions I. Federal law

Swiss Civil Code

17

210

1. to provide civil status information; 2. to make declarations concerning civil status; 3. to make notifications and provide extracts from the civil regis-

ter.66

Art. 49 1 The cantons define the civil register districts. 2 They enact the provisions necessary for implementation within the framework of federal law. 3 Such cantonal provisions, with the exception of those concerning remuneration of personnel, are subject to approval by the Confedera- tion.

Art. 50 and 51 Repealed

Title Two: Legal Entities Chapter One: General Provisions

Art. 52 1 Associations of persons organised as corporate bodies and independ- ent bodies with a specific purpose acquire legal personality on being entered in the commercial register. 2 Public law corporations and bodies, and associations that do not have a commercial purpose do not require registration.67 3 Associations of persons and bodies which pursue an immoral or unlawful purpose may not acquire legal personality.

Art. 53 Legal entities have all the rights and duties other than those which presuppose intrinsically human attributes, such as gender, age or kinship.

66 Inserted by No I of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic Civil Register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

67 Amended by No I 1 of the Federal Act of 12 Dec. 2014 on the Implementation of the 2012 Revision of the Recommendations of the Financial Action Task Force, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

II. Cantonal law

A. Legal personality

B. Legal capacity

Swiss Civil Code

18

210

Art. 54 Legal entities have capacity to act once the governing bodies required by law and their articles of association have been appointed.

Art. 55 1 The governing bodies express the will of the legal entity. 2 They bind the legal entity by concluding transactions and by their other actions. 3 The governing officers are also personally liable for their wrongful acts.

Art. 5668

The seat of the legal entity is located where its administration is car- ried out, unless its articles of association provide otherwise.

Art. 57 1 On dissolution of a legal entity, and unless provided otherwise by law, the articles of association, the founding charter or the governing bodies, its assets pass to the state authority (Confederation, canton, commune) to which the entity had been assigned according to its objects. 2 Such assets must be used as far as possible for the original purpose. 3 Where a legal entity is dissolved due to its pursuit of immoral or unlawful objects, the assets pass to the state authority even where contrary provision has been made.69

Art. 58 The procedure for liquidating the assets of the legal entity is governed by the regulations for cooperatives.

Art. 59 1 Public and ecclesiastical corporations and institutions are governed by federal and cantonal public law. 2 Associations of persons which pursue a commercial purpose are subject to the provisions on companies and cooperatives.

68 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

69 Amended by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

C. Capacity to act I. Requirements

II. Action on behalf of the legal entity

D. Seat

E. Dissolution I. Application of assets

II. Liquidation

F. Reservation of public law and company law

Swiss Civil Code

19

210

3 Common land cooperatives and similar bodies remain subject to the provisions of cantonal law.

Chapter Two: Associations

Art. 60 1 Associations with a political, religious, scientific, cultural, charita- ble, social or other non-commercial purpose acquire legal personality as soon as their intention to exist as a corporate body is apparent from their articles of association. 2 The articles of association must be done in writing and indicate the objects of the association, its resources and its organisation.

Art. 61 1 Once the articles of association have been ratified and the committee appointed, the association is eligible for entry in the commercial register. 2 The association must be registered if it:

1. conducts a commercial operation in pursuit of its objects; 2. is subject to an audit requirement.71

3 The articles of association and a list of committee members must be enclosed with the application for registration.

Art. 62 Associations which cannot acquire or have not yet acquired legal personality are treated as simple partnerships.

Art. 63 1 Where the articles of association do not provide rules for the associa- tion’s organisation or its relationship with its members, the following provisions apply. 2 Mandatory provisions of law cannot be altered by the articles of association.

70 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

71 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

A. Formation I. Corporate group of persons

II. Entry in the commercial register70

III. Associations lacking legal personality

IV. Relationship between articles of association and the law

Swiss Civil Code

20

210

Art. 64 1 The general meeting of members is the supreme governing body of the association. 2 The general meeting is called by the committee. 3 General meetings must be convened in accordance with the rules set out in the articles of association and also, as required by law, if one- fifth of the members so request.

Art. 65 1 The general meeting of members decides on admission and exclu- sion of members, appoints the committee and decides all matters which are not reserved to other governing bodies of the association. 2 It supervises the activities of the governing bodies and may at any time dismiss the latter without prejudice to any contractual rights of those dismissed. 3 The right of dismissal exists by law whenever justified by good cause.

Art. 66 1 Resolutions are passed by the general meeting. 2 The written consent of all members to a proposal is equivalent to a resolution of the general meeting.

Art. 67 1 All members have equal voting rights at the general meeting. 2 Resolutions require a majority of the votes of the members present. 3 Resolutions may be taken on matters for which proper notice has not been given only where this is expressly permitted by the articles of association.

Art. 68 Each member is by law excluded from voting on any resolution con- cerning a transaction or dispute between him or her, his or her spouse or a lineal relative on the one hand and the association on the other.

B. Organisation I. General meeting 1. Function, convening of meetings

2. Powers

3. Resolutions a. Form

b. Voting rights and majority

c. Exclusion from voting

Swiss Civil Code

21

210

Art. 69 The committee is entitled and obliged as defined under the articles of association to manage and represent the association.

Art. 69a73

The committee shall maintain the association’s business ledgers. The provisions of the Code of Obligations74 on commercial bookkeeping and accounting apply mutatis mutandis.

Art. 69b75 1 The association must submit its accounts to a full audit by external auditors if two of the following figures are exceeded in two successive business years:

1. total assets of CHF 10 million; 2. turnover of CHF 20 million; 3. average annual total of 50 full-time staff.

2 The association must submit its accounts to a limited audit by exter- nal auditors if a member with personal liability or an obligation to provide further capital so requests. 3 The provisions of the Code of Obligations76 on external auditors for companies apply mutatis mutandis. 4 In all other cases the articles of association and the general meeting77 are free to make such auditing arrangements as they deem fit.

72 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

73 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names; AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Amended by Annex No. 1 of the Federal Act of 23 Dec. 2011 (Accounting Law), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

74 SR 220 75 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability

companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

76 SR 220 77 Corrected by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 58 para. 1 ParlA;

SR 171.10).

II. Committee 1. Rights and duties in general72

2. Accounting

III. Auditors

Swiss Civil Code

22

210

Art. 69c78 1 If the association lacks one of the prescribed governing bodies, a member or a creditor may apply to the court for an order that the necessary measures be taken. 2 In particular, the court may set the association a time limit in which to restore the situation required by law and may, if necessary, appoint an administrator. 3 The association bears the cost of such measures. The court may order the association to make an advance payment to the persons appointed. 4 For good cause, the association may apply to the court for the re- moval of the persons it appointed.

Art. 70 1 Members may be admitted at any time. 2 All members have a legal right to resign subject to six months’ notice expiring at the end of the calendar year or, if an administrative period is provided for, at the end of such period. 3 Membership is neither transferable nor heritable.

Art. 7179

Members have a duty to pay subscriptions if the articles of association so provide.

Art. 72 1 The articles of association may specify the grounds on which a member may be excluded, but exclusion may also occur without reasons being given. 2 In such cases, the exclusion may not be challenged based on the reasons. 3 Unless the articles of association provide otherwise, exclusion re- quires a resolution by the members and good cause.

78 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

79 Amended by No I of the Federal Act of 17 Dec. 2004 (Determination of Subscription Duties for Association Members), in force since 1 June 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

IV. Organisa- tional defects

C. Membership I. Admission, resignation

II. Duty to pay subscriptions

III. Exclusion

Swiss Civil Code

23

210

Art. 73 1 Members who resign or are excluded have no claim on the assets of the association. 2 They are liable for the subscriptions due during the period of their membership.

Art. 74 No member may be forced against his or her will to accept a change in the objects of the association.

Art. 75 Any member who has not consented to a resolution which infringes the law or the articles of association is entitled by law to challenge such resolution in court within one month of learning thereof.

Art. 75a80

The association is liable for its obligations with its assets. Such liabil- ity is limited to the assets unless the articles of association provide otherwise.

Art. 76 The association may be dissolved at any time by resolution of the members.

Art. 77 The association is dissolved by operation of law if it is insolvent or if the committee may no longer be appointed in accordance with the articles of association.

Art. 78 Where the objects of the association are unlawful or immoral, the competent authority or an interested party may apply for a court order of dissolution.

80 Inserted by No I of the Federal Act of 17 Dec. 2004 (Determination of Subscription Duties for Association Members), in force since 1 June 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

IV. Status of former members

V. Protection of the objects of the association

VI. Protection of members

Cbis. Liability

D. Dissolution I. Manner of dissolution 1. By resolution

2. By operation of law

3. By court order

Swiss Civil Code

24

210

Art. 79 Where the association is registered, the committee or the court shall inform the commercial registrar of the dissolution so that the entry may be deleted.

Chapter Three: Foundations

Art. 80 A foundation is established by the endowment of assets for a particu- lar purpose.

Art. 81 1 A foundation may be created by public deed or by testamentary disposition.81 2 The foundation is entered in the commercial register based on its charter and, as the case may be, in accordance with any directions issued by the supervisory authority, and the entry must indicate the members of the board of trustees. 3 The probate authority shall inform the commercial registrar of the creation of the foundation by testamentary disposition.82

Art. 82 A foundation may be challenged by the founder’s heirs or creditors in the same manner as a gift.

Art. 8383

The foundation charter shall stipulate the foundation’s governing bodies and the manner in which it is to be administered.

81 Amended by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

82 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

83 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Deletion from the commercial register

A. Formation I. In general

II. Form of establishment

III. Challenge

B. Organisation I. In general

Swiss Civil Code

25

210

Art. 83a84 1 The supreme governing body of the foundation shall maintain its business ledgers. The provisions of the Code of Obligations85 on commercial bookkeeping and accounting apply mutatis mutandis.

Art. 83b86 1 The board of trustees shall appoint external auditors. 2 The supervisory authority may exempt a foundation from the duty to appoint external auditors. The Federal Council determines the condi- tions for such exemption. 3 Where there are no special provisions for foundations, the provisions of the Code of Obligations87 on external auditors for public limited companies apply mutatis mutandis. 4 If the foundation has a duty to carry out a limited audit, the supervi- sory authority may require a full audit where necessary for a reliable assessment of the foundation’s financial situation.

Art. 83c88

The external auditors must provide the supervisory authority with a copy of the audit report and all important communications with the foundation.

Art. 83d89 1 If the planned system of organisation proves inadequate or if the foundation lacks one of the prescribed governing bodies or one such body is not lawfully constituted, the supervisory authority must take the necessary measures. In particular it may:

84 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations; AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Amended by Annex No. 1 of the Federal Act of 23 Dec. 2011 (Accounting Law), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

85 SR 220 86 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations; AS 2005 4545;

BBl 2003 8153 8191). Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

87 SR 220 88 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability

companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

89 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Bookkeeping

III. Auditors 1. Duty of audit and applicable law

2. Supervisory authority

IV. Organisa- tional defects

Swiss Civil Code

26

210

1. set a time limit within which the foundation must restore the legally required situation; or

2. appoint the body which is lacking or an administrator. 2 In the event that the foundation is unable to organise itself effective- ly, the supervisory authority shall transfer its assets to another founda- tion with as similar objects as possible. 3 The foundation bears the cost of such measures. The supervisory authority may require the foundation to make an advance payment to the persons appointed. 4 For good cause, the foundation may request the supervisory authori- ty to remove persons whom it has appointed.

Art. 84 1 Foundations are supervised by the state authority (Confederation, canton, commune) to which they are assigned. 1bis The cantons may subject foundations at communal level to super- vision at cantonal level.90 2 The supervisory authority must ensure that the foundation’s assets are used for their declared purpose.

Art. 84a91 1 Where there are grounds for concern that the foundation is over- indebted or will no longer be able to meet its obligations in the longer term, its board of trustees must draw up an interim balance sheet at liquidation values and submit it to the external auditors. If the founda- tion has no external auditors, the board of trustees must submit the interim balance sheet to the supervisory authority. 2 If the external auditors establish that the foundation is overindebted or will no longer be able to meet its obligations in the longer term, it must submit the interim balance sheet to the supervisory authority. 3 The supervisory authority shall direct the board of trustees to take the necessary measures. If it fails to do so, the supervisory authority takes such measures itself. 4 If necessary, the supervisory authority shall take legal enforcement measures; the provisions of company law on commencement or defer- ral of compulsory dissolution apply mutatis mutandis.

90 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

91 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

C. Supervision

Cbis. Measures in the event of overindebtedness and insolvency

Swiss Civil Code

27

210

Art. 84b92

Art. 8593

At the request of the supervisory authority and having heard the board of trustees, the competent federal or cantonal authority may modify the foundation’s organisation where such a step is urgently required in order to preserve the foundation’s assets or safeguard the pursuit of its objects.

Art. 86 1 At the request of the supervisory authority or the board of trustees, the competent federal or cantonal authority may amend the objects of the foundation where the original objects have altered in significance or effect to such an extent that the foundation has plainly become estranged from the founder’s intentions.95 2 Subject to the same requirements, conditions that are detrimental to the objects of the foundation may be revoked or amended.

Art. 86a96 1 The competent federal or cantonal authority shall amend the objects of the foundation at the founder’s request or in accordance with his or her testamentary disposition, provided that the charter reserves the right to amend the objects and that at least ten years have elapsed since the foundation was established or since the last amendment requested by the founder. 2 Where the foundation pursues public or charitable objects within the meaning of Art. 56 lit. g of the Federal Act of 14 December 1990 on Direct Federal Taxation97, such new objects must likewise be public or charitable.

92 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations; AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Repealed by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), with effect from 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

93 Amended by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law on Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

94 Amended by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

95 Amended by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

96 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

97 SR 642.11

D. Modification of the foundation I. Reorganisation

II. Amendment of objects 1. Request by the supervisory authority or the board of trustees94

2. At the founder’s request or in accordance with his testamentary disposition

Swiss Civil Code

28

210

3 The right to amend a foundation’s objects is neither transferable nor heritable. If the founder is a legal entity, the right extinguishes at the latest 20 years after the establishment of the foundation. 4 Joint founders may only jointly request an amendment of the founda- tion’s objects. 5 The probate authority shall inform the competent authority of any testamentary disposition concerning the amendment of the founda- tion’s objects.

Art. 86b98

Having heard the board of trustees, the supervisory authority may make minor amendments to the foundation charter provided these are objectively justified and do not impair the rights of any third party.

Art. 87 1 Family and ecclesiastical foundations are not subject to supervision, unless otherwise provided by public law. 1bis They are exempt from the duty to appoint external auditors.99 2 Private law disputes are decided by the courts.

Art. 88100 1 The competent federal or cantonal authority shall dissolve the foun- dation on application or of its own accord if:

1. its objects have become unattainable and the foundation can- not be maintained by modifying its charter; or

2. its objects have become unlawful or immoral. 2 Family and ecclesiastical foundations shall be dissolved by court order.

Art. 89101 1 Any interested party may file an application or bring an action for the dissolution of a foundation.

98 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

99 Inserted by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

100 Amended by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

101 Amended by No I of the Federal Act of 8 Oct. 2004 (Law of Foundations), in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

III. Minor amendments to the charter

E. Family and ecclesiastical foundations

F. Dissolution and deletion from the register I. Dissolution by the competent authority

II. Right to apply for dissolution, deletion from the register

Swiss Civil Code

29

210

2 Dissolution must be reported to the commercial registrar so that the entry may be deleted.

Art. 89a102 1 The following additional provisions apply to employee benefits schemes established in accordance with Art. 331 of the Code of Obli- gations104 in the form of a foundation.105 2 The foundation’s governing bodies must furnish the beneficiaries with the necessary information concerning the foundation’s organisa- tion, activities and assets. 3 If employees pay contributions into the benefits scheme, they are entitled to participate in its administration at least in proportion to their contributions; wherever possible, the employees must elect their representative from among their employer’s personnel.106 4 …107 5 The beneficiaries may sue the foundation for the distribution of benefits if they have paid contributions into it or if according to the foundation’s regulations they have a legal entitlement to such benefits. 6 For employee benefits schemes providing old age, survivors’ and invalidity pensions which are subject to the Vested Benefits Act of 17 December 1993108 (VBA), the provisions of the Federal Act of 25 June 1982 on Occupational Old Age, Survivors’ and Invalidity Pen- sion Provision (OPA)109 on the following matters apply:110

1.111 the definition and principles of occupational pension arrange- ments and the insurable salary or income (Art. 1, 33a and 33b),

102 Inserted by No II of the Federal Act of 21 March 1958, in force since 1 July 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Originally Art. 89bis, until the entry into force of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

103 Amended by No II Art. 2 No 1 of the Federal Act of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

104 SR 220 105 Amended by No II Art. 2 No 1 of the Federal Act of 25 June 1971, in force since

1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 106 Amended by No II Art. 2 No 1 of the Federal Act of 25 June 1971, in force since

1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 107 Repealed by No III of the Federal Act of 21 June 1996, with effect from 1 Jan. 1997

(AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580). 108 SR 831.42 109 SR 831.40 110 Amended by No I of the Federal Act of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in

force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649). 111 Amended by No II 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Measures to Facilitate the

Employment of Older Persons), in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).

G. Employee benefits schemes103

Swiss Civil Code

30

210

2.112 the requirement of being subject to OASI (Art. 5 para. 1), 3. the beneficiaries in the case of survivors’ benefits (Art. 20a), 3a.113 the adjustment of the invalidity pension following the equi-

table division of occupational pensions (Art. 24 para. 5), 3b.114 the provisional continuation of insurance and of the entitle-

ment to benefits on the reduction or termination of the invalid- ity pension (Art. 26a),

4.115 the adjustment of plan benefits to inflation (Art. 36 para. 2–4), 4a.116 the agreement on a lump sum payment (Art. 37a), 5. the limitation period for entitlements and the safekeeping of

insurance documents (Art. 41), 5a.117 the use, processing and disclosure of the OASI number for

the Old Age and Survivors’ Insurance (Art. 48 para. 4, Art. 85a lit. f and Art. 86a para. 2 lit. bbis)

6. liability (Art. 52), 7.118 the licensing and duties of the supervisory bodies

(Art. 52a–52e), 8.119 the integrity and loyalty of the persons responsible, transac-

tions with close associates and conflicts of interest (Art. 51b, 51c and 53a),

9. partial or total liquidation (Art. 53b–53d), 10.120 termination of contracts (Art. 53e), 11. the guarantee fund (Art. 56 para. 1 lit. c and para. 2–5,

Art. 56a, 57 and 59), 12.121 supervision and oversight (Art. 61–62a and 64–64c),

112 Amended by No I of the Federal Act of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

113 Inserted by Annex No 2 of the Federal Act of 18 March 2011 (6th InvI Revision, first set of measures (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Amended by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

114 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

115 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

116 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

117 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 23 June 2006 (New OASI Insurance Number), in force since 1 Dec. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

118 Amended by No II 1 of the Federal Act of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

119 Amended by No II 1 of the Federal Act of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

120 Amended by No II of the Federal Act of 20 Dec. 2006 (Change of Employee Benefits Scheme), in force since 1 May 2007 (AS 2007 1803 1805; BBl 2005 5941 5953).

Swiss Civil Code

31

210

13.122 … 14.123 financial security (Art. 65 para. 1, 3 and 4, Art. 66 para. 4,

Art. 67 and Art. 72a–72g), 15. transparency (Art. 65a), 16. reserves (Art. 65b), 17. insurance contracts between occupational benefits schemes

and insurance institutions (Art. 68 para. 3 and 4), 18. asset management (Art. 71), 19. legal recourse (Art. 73 and 74), 20. criminal provisions (Art. 75–79), 21. buy-in (Art. 79b), 22. insurable salary and income (Art. 79c), 23. provision of information to insured persons (Art. 86b).124

7 For employee benefits schemes providing old age, survivors’ and invalidity pensions but which are not subject to the VBA, such as employer-sponsored welfare funds with discretionary benefits and financing foundations, only the following provisions of the OPA apply:

1. the requirement of being subject to OASI (Art. 5 para. 1); 2. the use, processing and disclosure of the OASI number (Art.

48 para. 4, 85a let. f and 86a para. 2 let. bbis); 3. liability (Art. 52); 4. the licensing and duties of the auditors (Art. 52a, 52b and 52c

para. 1 let. a–d and g, 2 and 3); 5. the integrity and loyalty of the persons responsible, transac-

tions with close associates and conflicts of interest (Art. 51b, 51c and 53a);

6. total liquidation (Art. 53c); 7. supervision and oversight (Art. 61–62a and 64–64b);

121 Amended by No II 1 of the Federal Act of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

122 Repealed by No. II 1 of the Federal Act of 19 March 2010 (OPA Structural Reform), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

123 Amended by No II 1 of the Federal Act of 17 Dec. 2010 (Funding of benefits schemes for public corporations), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).

124 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 25 June 1982 on Old Age, Survivors’ and Disability Insurance (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 3 Oct. 2003 (1st revision of OPA), No. 6, 7, 10-12, 14 (with the exception of Art. 66 para. 4), 15, 17-20 and 23 in force since 1 April 2004, No. 3-5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 para. 4) and 16 in force since 1 Jan. 2005, No. 1, 21 and 22 in force since 1 Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

Swiss Civil Code

32

210

8. legal recourse (Art. 73 and 74); 9. criminal provisions (Art. 75–79); 10. tax treatment (Art. 80, 81 para. 1 and 83).125

8 For employee benefits schemes under paragraph 7, the following provisions also apply:

1. they manage their assets so that security, an adequate yield on investments and the required liquidity for their tasks are guar- anteed.

2. the supervisory authority shall rule on partial liquidation mat- ters related to employer-sponsored welfare funds with discre- tionary benefits at the request of the foundation board.

3. they shall respect the principles of equal treatment and fairness mutatis mutandis.126

Title Twobis:127 128 Collective Assets

Art. 89b 1 In the case of a public collection for charitable purposes, if no ar- rangements have been made for the management or use of the collec- tive assets, the competent authority shall take the required measures. 2 It may appoint an administrator for the collective assets or allocate the assets to an association or a foundation with objects that are as similar as possible. 3 The administrator is subject, mutatis mutandis, to the regulations on deputyships in context of adult protection.

Art. 89c 1 The canton in which the main part of the collective is managed has jurisdiction. 2 Unless the canton provides otherwise, the authority that supervises the foundations has jurisdiction.

125 Inserted by No I of the Federal Act of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

126 Inserted by No I of the Federal Act of 25 Sept. 2015 (Employee Benefits Schemes), in force since 1 April 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

127 Corrected by the Federal Assembly Drafting Committee (Art. 58 Abs. 1 ParlA; SR 171.10).

128 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. No manage- ment

B. Jurisdiction

Swiss Civil Code

33

210

Part Two: Family Law Division One: Marital Law Title Three:129 Marriage Chapter One: Engagement

Art. 90 1 Engagement is constituted by mutual promises to marry. 2 Minors incur no obligation through betrothal without the consent of their legal representative.130 3 Engagement does not give rise to any actionable obligation to marry.

Art. 91 1 If the engagement is ended, the engaged parties may demand the return of gifts made to each other, with the exception of the usual occasional gifts, unless the engagement has ended as a result of death. 2 Where such gifts are no longer at hand, restitution is subject to the provisions governing unjust enrichment.

Art. 92 If one of the engaged couple has in good faith incurred expense in anticipation of the marriage ceremony and the engagement is then ended, that party may claim a reasonable contribution from the other where this is not inequitable in the overall circumstances.

Art. 93 Claims arising from the engagement are subject to a time limit of one year from the ending of the engagement.

Chapter Two: Requirements for Marriage

Art. 94 1 To be able to marry, the prospective spouses must have reached 18 years of age and have the capacity of judgement. 2 …131

129 Amended by No I 2 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

130 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Betrothal

B. Ending the engagement I. Gifts

II. Duty to contribute

III. Limitation

A. Capacity to marry

Swiss Civil Code

34

210

Art. 95 1 Marriage between lineal relatives and between siblings or half- siblings, whether related to each other by parentage or adoption, is prohibited.133 2 Adoption does not remove the impediment to marriage constituted by kinship between the adopted child and his issue on the one hand and his adoptive family on the other.

Art. 96 A person wishing to remarry must prove that any previous marriage has been annulled or dissolved.

Chapter Three: Preparation and Wedding Ceremony

Art. 97 1 The wedding ceremony takes place in the presence of the civil regis- trar after the preparatory procedure has been taken. 2 The engaged couple may marry in the civil register district of their choice. 3 No religious wedding ceremony is permitted prior to the civil cere- mony.

Art. 97a134 1 The civil registrar shall not consider a request for marriage if the bride or groom clearly has no intention of living together but wishes to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals. 2 The civil registrar shall grant a hearing to the prospective spouses and may obtain information from other authorities or third parties.

Art. 98 1 The preparatory procedure is carried out at the civil register office at the domicile of the bride or groom at their request.

131 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), with effect from 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

132 Amended by Annex No. 8 of the Civil Partnerships Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

133 Amended by Annex No. 8 of the Civil Partnerships Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

134 Inserted by Annex No II 4 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

B. Impediments I. Kinship132

II. Previous marriage

A. General principles

Abis. Circumven- tion of the legislation on foreign nationals

B. Preparatory procedure I. Request

Swiss Civil Code

35

210

2 They must appear in person. If they may show that they clearly cannot be required to do so, the preparatory procedure may be carried out in writing. 3 They must furnish documentary proof of identity and personally declare at the civil register office that they satisfy the legal require- ments for marriage; they must also produce any necessary consent. 4 Engaged couples who are not Swiss citizens must prove during the preparatory procedure that they are lawfully resident in Switzer- land.135

Art. 99 1 The civil register office verifies that:

1. the request has been duly submitted; 2. the identity of the engaged couple has been established; and 3.136 the requirements for marriage are satisfied, and in particular

whether there are any circumstances that suggest that the re- quest clearly does not reflect the free will of the engaged cou- ple.

2 Provided these requirements are fulfilled, the civil register office informs the betrothed parties that the preparatory procedure has been completed and of the legally prescribed time limits for marriage. 3 After consulting the engaged couple and in conformity with cantonal regulations, the civil register office sets the date of the wedding cere- mony or, upon request, authorises that it may be conducted in another civil register district. 4 The civil register office must inform the competent authority of the identity of any engaged couple who have not proven that they are lawfully resident in Switzerland.137

Art. 100 1 The wedding ceremony may take place no earlier than ten days and no later than three months following notification of completion of the preparatory procedure. 2 If one of the engaged couple is close to death and there is reason to fear that observing the ten-day minimum period might render the wedding ceremony impossible, the civil registrar may, subject to

135 Inserted by No I of the Federal Act of 12 June 2009 (Prevention of Marriages in the event of Unlawful Residence), in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

136 Amended by No I 3 of the Federal Act of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

137 Inserted by No I of the Federal Act of 12 June 2009 (Prevention of Marriages in the event of Unlawful Residence), in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

II. Conduct and completion of the preparatory procedure

III. Time limits

Swiss Civil Code

36

210

medical confirmation, reduce the period or conduct the wedding ceremony immediately.

Art. 101 1 The wedding ceremony takes place at the wedding venue of the civil register district chosen by the engaged couple. 2 Where the preparatory procedure was conducted in a different civil register district, the engaged couple must produce a marriage licence. 3 If the engaged couple show that they cannot reasonably be required to appear at the official venue, the wedding may take place at another location.

Art. 102 1 A wedding is a public ceremony that takes place in the presence of two adult witnesses who are capable of judgement.138 2 The civil registrar asks the bride and groom individually whether each wishes to marry the other. 3 If both answer in the affirmative, they are pronounced married by mutual consent.

Art. 103 The Federal Council and, within the scope of their powers, the cantons shall enact the necessary implementing provisions.

Chapter Four: Annulment of Marriage

Art. 104 A marriage contracted before a civil registrar may be annulled only on one of the grounds provided in this chapter.

Art. 105 Grounds for annulment are:

1. that one of the spouses139 was already married at the time of the wedding and the previous marriage had not been dissolved by divorce or by the death of the previous spouse;

138 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

139 Footnote relevant to German text only.

C. Wedding ceremony I. Venue

II. Form

D. Implementing provisions

A. General principle

B. Annulment not subject to a time limit I. Grounds

Swiss Civil Code

37

210

2. that one of the spouses lacked capacity of judgement at the time of the wedding and has not regained such capacity since;

3.140 that the marriage was prohibited due to kinship; 4.141 one of the spouses has no intention of living with the other,

but wishes to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals;

5.142 a spouse has not married of his or her own free will; 6.143 one of the spouses is a minor, unless the continuation of the

marriage is in the overriding interest of this spouse.

Art. 106 1 An action for annulment is brought ex officio by the competent cantonal authority at the domicile of the spouses; in addition, any interested party is entitled to bring such action. Provided this is com- patible with their duties, the federal and cantonal authorities shall contact the authority competent for the action if they have reason to believe that there are grounds for annulment.144 2 If the marriage has been otherwise dissolved, the authority may no longer seek an annulment ex officio; however, any interested party may seek a declaration of annulment. 3 An action for annulment may be brought at any time.

Art. 107 A spouse may seek a declaration of annulment if he or she:

1. temporarily lacked capacity of judgement at the time of the wedding;

2. married in error, whether because he or she did not wish to marry at all or did not wish to marry the other person;

3. contracted the marriage because he or she was intentionally deceived with regard to essential personal attributes of the other spouse;

140 Amended by No. 8 of the Civil Partnerships Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

141 Inserted by Annex No II 4 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

142 Inserted by No. I 3 of the Federal Act of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

143 Inserted by No. I 3 of the Federal Act of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

144 Last sentence inserted by No I 3 of the Federal Act of 15 June 2012 on Measures against Forced Marriages, in force since 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

II. Action for annulment

C. Annulment subject to a time limit I. Grounds

Swiss Civil Code

38

210

4.145 …

Art. 108 1 An action for annulment must be brought within six months of learning of the grounds for annulment or of the date on which the threat ceased, but in any event within five years of the wedding. 2 The right to bring an action for annulment does not pass to heirs; however, an heir may continue an action already brought.

Art. 109 1 A marriage does not become invalid until a court has declared it annulled; prior to such judgment it has all the effects of a valid mar- riage with the exception of claims under inheritance law, which in any event the surviving spouse loses. 2 The provisions governing divorce apply mutatis mutandis to the effects of a court declaration of annulment on the spouses and their children. 3 The presumption of paternity in favour of the husband does not apply if the marriage is annulled because it served to circumvent the provisions on the admission and residence of foreign nationals.146

Art. 110147

Title Four:148 Divorce and Separation Chapter One: Requirements for Divorce

Art. 111149 1 Where the spouses jointly request divorce and submit a comprehen- sive agreement on the consequences of the divorce along with any necessary documents and with joint applications in respect of the children, the court shall hear the spouses both separately and together. The hearing may comprise two or more sessions.

145 Repealed by No I 3 of the Federal Act of 15 June 2012 on Measures against Forced- Marriages, with effect from 1 July 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

146 Inserted by Annex No II 4 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 on Foreign Nationals, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

147 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

148 Amended by No I 3 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

149 Amended by No I of the Federal Act of 25 Sept. 2009 (Reflection Period in Divorce Proceedings by joint Application), in force since 1 Feb. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).

II. Action for annulment

D. Effects of judgment

A. Divorce by joint request I. Comprehen- sive agreement

Swiss Civil Code

39

210

2 If the court is persuaded that desire for divorce and the agreement are the product of free will and careful reflection and that the agree- ment with the applications in respect of the children may be approved, the court shall issue the divorce decree.

Art. 112 1 The spouses may jointly request divorce and ask the court to decide matters on which they cannot reach agreement. 2 As in the case of comprehensive agreement, the court shall hear the parties on those consequences of the divorce on which they have reached agreement and on their request that the remaining conse- quences be decided by the court. 3 …150

Art. 113151

Art. 114152

A spouse may petition for divorce if, at the time the petition is filed or at the time the divorce request is replaced by a divorce petition, the spouses have lived apart for at least two years.

Art. 115153

Prior to the expiry of the two-year period, a spouse may petition for divorce if the marriage has irretrievably broken down for compelling reasons for which he or she is not responsible.

Art. 116154

150 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

151 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

152 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 2003 (Separation Period in Divorce Law), in force since 1 June 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

153 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 2003 (Separation Period in Divorce Law), in force since 1 June 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

154 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

II. Partial agreement

B. Divorce at the petition of one spouse I. After living apart

II. Irretrievable breakdown

Swiss Civil Code

40

210

Chapter Two: Separation

Art. 117 1 Spouses may petition for a separation decree subject to the same requirements as apply to divorce. 2 …155 3 The right to petition for divorce is unaffected by the separation decree.

Art. 118 1 By operation of the law, the separation decree implements the mari- tal property separation of property regime. 2 Otherwise, the provisions governing measures for the protection of the marital union apply mutatis mutandis.

Chapter Three: Consequences of Divorce

Art. 119156 1 A spouse who has changed his or her surname on marriage retains that surname following divorce; he or she may at any time declare before the civil registrar the wish to revert to the name by which he or she was known prior to the marriage.

Art. 120 1 The provisions of marital property law apply to the division of marital property. 2 Divorced spouses have no rights of inheritance in relation to each other and may not make claims based on testamentary dispositions made before their divorce proceedings were made pending.

Art. 121 1 If a spouse must remain in the family home because of the children or for other compelling reasons, the court may transfer the rights and obligations under the tenancy agreement to that spouse provided this is not inequitable for the other.

155 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

156 Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

A. Requirements and procedure

B. Effects of separation

A. Civil status of divorced spouses

B. Marital property law and inheritance law

C. Family home

Swiss Civil Code

41

210

2 The previous tenant is jointly and severally liable for payment of the rent up to the date on which the tenancy ends or may be terminated pursuant to the tenancy agreement or by law, but for a maximum period of two years; if an action is brought to recover rent due, he or she is entitled to set off the amount paid in instalments equal to the amount of the monthly rent against any maintenance payments owed to the other spouse. 3 If the home belongs to the family of one of the spouses, the court may, on the same conditions, grant the other spouse a right of resi- dence for a fixed term in return for reasonable compensation or set-off against maintenance payments. Where new and compelling reasons so require, such right of residence may be restricted or revoked.

Art. 122157

In the event of divorce, any occupational pension assets accrued during the marriage up to the point at which divorce proceedings commence are divided equitably.

Art. 123158 1 Termination benefits including vested benefits and early withdrawals for purchasing owner-occupied property are divided equally. 2 Paragraph 1 does not apply to one-off contributions from individual property in accordance with the law. 3 The termination benefits to be divided are calculated on the basis of Articles 15–17 and 22a or 22b of the Vested Benefits Act of 17 December 1993159.

Art. 124160 1 If, at the point at which divorce proceedings commence, a spouse is drawing an invalidity pension prior to the statutory retirement age, the amount to which he or she would be entitled under Article 2 paragraph 1ter of the Vested Benefits Act of 17 December 1993161 following cancellation of the invalidity pension counts as the termination bene- fits.

157 Amended by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

158 Amended by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

159 SR 831.42 160 Amended by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on

Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 161 SR 831.42

D. Occupational pensions I. Principle

II. Equitable division of termination benefits

III. Equitable division of invalidity pension prior to statutory retirement age

Swiss Civil Code

42

210

2 The provisions on the equitable division of termination benefits apply mutatis mutandis. 3 The Federal Council determines in which cases the amount under paragraph 1 may not be applied in the division because there has been a reduction due to over-compensation.

Art. 124a162 1 If, at the point at which divorce proceedings commence, a spouse is drawing an invalidity pension after the statutory retirement age or drawing a retirement pension, the court decides at its own discretion how the pension is to be divided. In doing so it primarily takes into account the duration of the marriage and the pension requirements of each spouse. 2 The share of the pension awarded to the spouse entitled thereto is converted into a life-long pension. This is paid to the entitled spouse by the liable spouse’s occupational pension fund or is transferred to the entitled spouse’s own occupational pension fund. 3 The Federal Council regulates:

1. the actuarial conversion of the share of the pension into a life- long pension;

2. the procedure in cases in which the retirement benefits are postponed or the invalidity pension is reduced due to over- compensation.

Art. 124b163 1 The spouses may, in an agreement on the consequences of the di- vorce, agree not to divide the assets equally or not to divide them at all if there are sufficient retirement pension and invalidity pension funds otherwise. 2 The court may award the entitled spouse less than half of the termi- nation benefits or rule that they should not be divided if good cause exists. Good cause exists above all when equal division would be unreasonable:

1. in view of the division of marital property or the economic circumstances following divorce;

2. in view of the pension requirements, in particular with regard to the difference in age between the spouses.

162 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

163 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

IV. Equitable division in the case of invalidity pensions after statutory retirement age and in the case of retirement pensions

V. Exceptions

Swiss Civil Code

43

210

3 The court may award the entitled spouse more than half of the termi- nation benefits if he or she cares for joint children following the divorce and the liable spouse continues to have sufficient retirement and invalidity pension assets.

Art. 124c164 1 The spouses’ mutual entitlements to termination benefits or a share of a pension are offset. The pension entitlement is offset before the share of the pension awarded to the entitled spouse is converted into a life-long pension. 2 Termination benefits may only be offset against a share of a pension if the spouses and the occupational pension institutions agree.

Art. 124d165

If, having considered the pension requirements of both spouses, an equitable division of occupational pension assets is unreasonable, the liable spouse shall owe the entitled spouse a lump sum payment.

Art. 124e166 1 If the equitable division of pension fund assets is not possible, the liable spouse shall owe the entitled spouse adequate compensation in the form of a lump sum payment or as a pension. 2 A Swiss judgment may be amended at the request of the liable spouse if pension entitlements existing abroad have been offset by adequate compensation pursuant to paragraph 1 and such pension entitlements are then divided up in a foreign decision that is binding on the foreign party liable to pay pension contributions.

Art. 125 1 If a spouse cannot reasonably be expected to provide for his or her own maintenance, including an appropriate level of retirement provi- sion, the other spouse must pay a suitable contribution. 2 In deciding whether such a contribution is to be made and, if so, in what amount and for how long, the following factors in particular must be considered:

1. the division of duties during the marriage;

164 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

165 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

166 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

VI. Offset of mutual entitle- ments

VII. Unreasona- bleness

VIII. Impossibi- lity

E. Post-marital maintenance I. Requirements

Swiss Civil Code

44

210

2. the duration of the marriage; 3. the standard of living during the marriage; 4. the age and health of the spouses; 5. the income and assets of the spouses; 6. the extent and duration of child care still required of the

spouses; 7. the vocational training and career prospects of the spouses and

the likely cost of reintegration into working life; 8. expectancy of federal old age and survivor’s insurance bene-

fits and of occupational or other private or state pensions, in- cluding the expected proceeds of any division of withdrawal benefits.

3 Exceptionally, a maintenance contribution may be denied or reduced if it would clearly be inequitable, particularly because the spouse otherwise entitled to receive such contribution:

1. has grossly neglected his or her duty to contribute to the maintenance of the family;

2. has wilfully brought about his or her own indigence; 3. has committed a serious criminal offence against the other

spouse or a person close to him or her.

Art. 126 1 The court shall fix an amount to be paid periodically by way of maintenance contribution and set the date on which the duty of maintenance commences. 2 Where justified in specific circumstances, a lump sum settlement may be ordered instead of regular payments. 3 The court may attach conditions to the maintenance contribution.

Art. 127 The spouses may wholly or in part exclude any alteration of the regu- lar maintenance payments stipulated in the agreement.

Art. 128 The court may direct that the maintenance contribution will automati- cally increase or decrease depending on specified changes in the cost of living.

II. Modalities of maintenance contributions

III. Regular payments 1. Special terms

2. Adjustment for inflation

Swiss Civil Code

45

210

Art. 129 1 In the event of a substantial and enduring change in circumstances, the periodic maintenance payments may be reduced, cancelled or suspended for a certain time; an improvement in the circumstances of the party entitled to maintenance may be taken into account only if the payments stipulated in the divorce decree provided sufficient mainte- nance. 2 The party entitled to maintenance may request that the payments be adjusted in line with future inflation if the income of the other party has increased unexpectedly since the divorce. 3 Within five years of the divorce, the party entitled to maintenance may request that payments be ordered or increased provided the divorce decree states that it was not possible at that time to order sufficient maintenance payments and provided the economic circum- stances of the party obliged to pay maintenance have since improved.

Art. 130 1 The duty to pay maintenance expires on the death of either the receiving party or the paying party. 2 Unless otherwise agreed, it likewise expires on the remarriage of the party entitled to receive maintenance.

Art. 131167 1 Where the liable party fails to pay maintenance, an official agency designated by cantonal law shall on request, in an appropriate way and usually without charge, assist the party entitled to maintenance to enforce his or her claims. 2 The Federal Council determines the terms of enforcement assistance.

Art. 131a168 1 Public law may provide for advance payments to be made should the liable person fail to make the necessary maintenance payments. 2 If the state authority makes maintenance payments to the entitled person, the maintenance entitlement with all rights is assigned to the state authority.

167 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

168 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Adjustment by court order

4. Expiry by law

IV. Enforcement 1. Enforcement assistance

2. Advance payments

Swiss Civil Code

46

210

Art. 132 1 If the party obliged to pay maintenance fails to do so, the court may order his debtors to make payment in whole or in part to the party entitled to maintenance. 2 If the party obliged to pay maintenance persistently fails to do so, or if there are grounds to suspect that said party is preparing to abscond or is dissipating or concealing his assets, the court may order him to post appropriate security for future maintenance contributions.

Art. 133170 1 The court regulates parental rights and obligations in accordance with the provisions on the legal effects of the parent-child relationship. In particular it regulates:

1. parental responsibility; 2. residence; 3. contact (Art. 273) or the sharing of parenting duties; and 4. child maintenance contributions.

2 It shall consider all circumstances important to the child's well- being. It shall take account of a joint proposal by the parents and, if feasible, the opinion of the child. 3 It may order that the child maintenance contribution continue to be paid after the child reaches the age of majority.

Art. 134 1 At the request of either parent, the child or the child protection authority, new arrangements for parental responsibility shall be made by the child protection authority provided this is in the child’s best interests due to a substantial change in circumstances. 2 The requirements for the modification of other parental rights and - obligations are governed by the provisions on the effects of the parent- child relationship.171 3 If the parents agree, the child protection authority reassesses parental responsibility, residence and approves a child support agreement. In

169 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

170 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

171 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

3. Directions to debtors and posting securi- ty169

F. Children I. Parental rights and obligations

II. Change of circumstances

Swiss Civil Code

47

210

the other cases, the court competent to modify the divorce decree decides.172 4 If the court is required to decide on the modification of parental responsibility, residence or the child maintenance contribution for a minor child, it shall if necessary also reassess contact or sharing of parenting duties; in the other cases, the child protection authority shall decide on the modification of contact or sharing of parenting duties.173

Art. 135–149174

Art. 150–158 Repealed

Title Five:175 General Effects of Marriage

Art. 159 1 The wedding ceremony binds the spouses in marital union. 2 They mutually undertake to strive to safeguard the interests of the marital union and to care jointly for the children. 3 They owe each other loyalty and support.

Art. 160176 1 Each spouse retains his or her surname. 2 However, the prospective spouses may declare to the civil registrar that they wish bear the surname of the bride or the groom as the fami- ly surname. 3 If the prospective spouses retain their surnames, they decide which of the surnames their children will bear. In justified cases, the civil registrar may relieve the prospective spouses of this obligation.

172 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

173 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

174 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

175 Amendment of Title Five in accordance with No I 1 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). See also Art. 8–8b of the Final Title below.

176 Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

A. Marital union; rights and duties of spouses

B. Surname

Swiss Civil Code

48

210

Art. 161177

Each spouse retains his or her cantonal and communal citizenship.

Art. 162 The spouses jointly decide where to establish the marital home.

Art. 163 1 The spouses jointly provide for the proper maintenance of the fami- ly, each according to his or her ability. 2 They agree on the contributions each of them will make, notably by providing money, looking after the household, caring for the children or supporting the other’s career or business. 3 In so doing they take due account of the needs of the marital union and of their own personal circumstances.

Art. 164 1 A spouse who looks after the household, cares for the children or supports the career or business of the other spouse is entitled to re- ceive from the latter a reasonable allowance for his or her own per- sonal use. 2 When determining said allowance, account must be taken of the personal resources of the receiving spouse and the need to provide conscientiously for the family, career and business.

Art. 165 1 Where the contribution made by one spouse to the other’s career or business is significantly greater than required in the light of the latter’s contribution to the maintenance of the family, he or she is entitled to reasonable compensation. 2 The same applies if a spouse has contributed significantly more of his or her own income or assets to the maintenance of the family than he or she was obliged to contribute. 3 However, a spouse is not entitled to compensation if such extraordi- nary contribution was made under a work, loan or partnership agree- ment or on the basis of some other legal relationship.

177 Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

C. Cantonal and communal citizenship

D. Marital home

E. Maintenance of the family I. In general

II. Allowance for personal use

III. Extraordi- nary contribu- tions by one spouse

Swiss Civil Code

49

210

Art. 166 1 While living together under the same roof, both spouses represent the marital union with regard to the day-to-day needs of the family. 2 A spouse may represent the marital union with regard to the other needs of the family only if:

1. authorised so to do by the other spouse or by court order; 2. the interests of the marital union brook no delay and the other

spouse is unable to consent due to illness, absence or other similar reasons.

3 Each spouse is personally liable for his or her own actions and, to the extent that these do not exceed his or her powers of representation in a manner apparent to third parties, also renders the other spouse jointly and severally liable for such actions.

Art. 167 In the choice and pursuit of his or her career or business, each spouse must have due regard to the other and to the welfare of the marital union.

Art. 168 Each spouse may enter into transactions with the other or with third parties unless the law provides otherwise.

Art. 169 1 A spouse may terminate a tenancy agreement, alienate the family home or limit the rights in respect of the family home by other trans- actions only with the express consent of the other. 2 If the spouse cannot obtain such consent or it is withheld without good cause, he or she may petition the court.

Art. 170 1 Each spouse has the right to demand information from the other concerning his or her income, assets and debts. 2 At the request of one spouse, the court may order the other spouse or a third party to furnish the information required and to produce the necessary documents. 3 This does not apply to any information held by lawyers, solicitors, doctors, clergy and their auxiliary staff which is subject to profession- al confidentiality.

F. Representa- tion of the marital union

G. Spouses’ career or business

H. Transactions by the spouses I. In general

II. Family home

J. Duty to inform

Swiss Civil Code

50

210

Art. 171 The cantons must ensure that spouses experiencing marital problems may seek help individually or jointly from marriage guidance or family counselling agencies.

Art. 172 1 If a spouse fails to fulfil his or her duties to the family or if the spouses disagree on matters of importance to the marital union, they may apply jointly or separately to the court for mediation. 2 The court reminds the spouses of their duties and attempts to settle their differences; if the spouses consent, experts may be consulted or they may be referred to a marriage guidance or family counselling agency. 3 If necessary, at the request of one spouse the court will take the steps envisaged by law. The provision governing the protection of the person from violence, threats or harassment applies mutatis mutan- dis.178

Art. 173 1 At the request of one spouse, the court determines the amounts to be paid for the maintenance of the family. 2 Likewise, at the request of one spouse, it determines the allowance payable to the spouse who looks after the household, cares for the children or supports the other’s career or business. 3 Payments may be claimed for the future and for one year preceding the request.

Art. 174 1 If a spouse exceeds his or her power to represent the marital union or proves incapable of exercising it, at the other spouse’s request the court may revoke such power in whole or in part. 2 The spouse making such request may inform third parties of the revocation only by communications in person. 3 The revocation is effective towards third parties acting in good faith only if it has been made public by order of the court.

178 Second sentence inserted by No I of the Federal Act of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats or Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

K. Protection of the marital union I. Counselling agencies

II. Court measures 1. In general

2. While living together a. Financial contributions

b. Revocation of powers of representation

Swiss Civil Code

51

210

Art. 175 A spouse is entitled to suspend the joint household for as long as his or her personality rights or financial security or the welfare of the family are seriously endangered by living together.

Art. 176 1 If the suspension of the joint household is justified, at the request of one spouse the court will:

1.179 determine the maintenance paid to any children and the other spouse;

2. issue directions on the use of the home and the household ef- fects;

3. order a separation of property where justified in the circum- stances.

2 A spouse may also make such request if living together is impossi- ble, in particular because the other spouse refuses to do so without good cause. 3 If the spouses have minor children, the court must take the necessary steps in accordance with the provisions governing the legal effects of the parent-child relationship.180

Art. 176a181

The provisions governing enforcement assistance and advance pay- ments on divorce and consequent to the parent-child relationship apply.

Art. 177 If a spouse fails to fulfil his or her duty to maintain the family, the court may order his or her debtors to make payment in full or in part to the other spouse.

Art. 178 1 To the extent required to ensure the family’s financial security or fulfilment of a financial obligation arising from the marital union, at

179 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

180 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

181 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

182 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Suspension of joint household a. Grounds

b. Arrangements for living apart

4. Enforcement a. Enforcement assistance and advance payments

b. Directions to debtors182

5. Restriction of power to dispose of assets

Swiss Civil Code

52

210

the request of one spouse the court may make the power to dispose of certain assets conditional on its consent. 2 The court orders the appropriate protective measures. 3 If it prohibits a spouse from disposing of land it must have a note to this effect recorded in the land register.

Art. 179183 1 If there is a change in circumstances, at the request of either spouse the court shall modify the measures or revoke the same if they are no longer justified. The provisions on a change of circumstances in divorce cases apply mutatis mutandis.185 2 If the spouses resume living together, the measures ordered in con- nection with living apart lapse, with the exception of the separation of property and the child protection measures.

Art. 180186

Repealed

Title Six:187 Marital Property Law Chapter One: General Provisions

Art. 181 Spouses are subject to the provisions governing participation in ac- quired property provided they have not agreed otherwise in a marital agreement and provided no extraordinary marital property regime has come into effect.

Art. 182 1 A marital agreement may be concluded before or after the wedding. 2 The prospective spouses or the spouses may choose, set aside or modify their marital property regime only within the limits of the law.

183 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

184 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

185 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

186 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

187 Amended of Title Six in accordance with No I 1 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). See also Art. 9–11a of the Final Title below.

6. Change of circumstances184

A. Ordinary property regime

B. Marital agreement I. Choice of regime

Swiss Civil Code

53

210

Art. 183 1 A person wishing to enter into a marital agreement must have ca- pacity of judgement. 2 Minors, or adults subject to a deputyship that covers the conclusion of a marital agreement require the consent of their legal representa- tive.188

Art. 184 The marital agreement must be executed as a public deed and signed by the parties and, where applicable, by the legal representative.

Art. 185 1 At the request of one spouse, the court shall order a separation of property where there is good cause to do so. 2 In particular, good cause exists:

1. if the other spouse is overindebted or his or her share of the common property has been distrained;

2. if the other spouse is endangering the interests of the applicant or of the marital union;

3. if the other spouse unreasonably withholds the consent re- quired for the disposal of common property;

4. if the other spouse refuses to provide the applicant with infor- mation concerning his or her income, assets and debts or con- cerning common property;

5. if the other spouse permanently lacks capacity of judgement. 3 Where a spouse permanently lacks capacity of judgement, his or her legal representative may likewise request separation of property for this reason.

Art. 186189

Art. 187 1 The spouses may at any time reinstate their previous marital property regime or implement a new one by marital agreement.

188 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

189 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

II. Capacity to enter into an agreement

III. Form of the agreement

C. Extraordinary property regime I. At the request of one spouse 1. By court order

2. …

3. Revocation

Swiss Civil Code

54

210

2 If the reason for the separation of property no longer exists, at the request of one spouse the court may direct that the previous marital property regime be reinstated.

Art. 188 If a spouse living under the community of property regime is declared bankrupt, separation of property takes effect ex officio.

Art. 189 If a spouse living under the community of property regime is pursued for a personal debt and his or her share of the common property is distrained, the debt collection supervisory authority may request that the court order a separation of property.

Art. 190 1 The request is directed against both spouses. 2 …191

Art. 191 1 If the creditors have been satisfied, at the request of one spouse the court may order the restoration of the community of property regime. 2 By marital agreement, the spouses may opt for the participation in acquired property regime.

Art. 192 Whenever the separation of property regime comes into effect, the liquidation of the previous regime is governed by the provisions applicable to the latter, unless the law provides otherwise.

Art. 193 1 The establishment, variation or liquidation of a marital property regime may not have the effect of releasing an asset with which one of the spouses or the marital union had hitherto been liable to creditors from such liability. 2 If such an asset has been transferred to the other spouse, the latter must pay the debt but may be released from such liability to the extent

190 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

191 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

II. In the event of bankruptcy or distraint 1. Bankruptcy

2. Distraint a. By court order

b. Request190

3. Revocation

III. Liquidation of the previous marital property regime

D. Protection of creditors

Swiss Civil Code

55

210

that he or she may prove that the asset received is worth less than the debt.

Art. 194192

Art. 195 1 Where one spouse expressly or tacitly entrusts management of his or her assets to the other, the provisions governing agency apply unless otherwise agreed. 2 The provisions governing settlement of debts between spouses are reserved.

Art. 195a 1 Each spouse may at any time require the other’s co-operation in drawing up an inventory of their joint assets in the form of a public deed. 2 Such an inventory is deemed accurate if made within one year of the inclusion of such assets under the regime.

Chapter Two: Statutory Marital Property Regime of Participation in Acquired Property

Art. 196 The marital property regime of participation in acquired property comprises the property acquired during the marriage and the individu- al property of each spouse.

Art. 197 1 Acquired property comprises those assets which a spouse has ac- quired for valuable consideration during the marital property regime. 2 In particular, the acquired property of a spouse comprises:

1. the proceeds from his or her employment; 2. benefits received from staff welfare schemes, social security

and social welfare institutions; 3. compensation for inability to work;

192 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

E. …

F. Management of one spouse’s assets by the other

G. Inventory

A. Ownership I. Categories

II. Acquired property

Swiss Civil Code

56

210

4. income derived from his or her own property; 5. property acquired to replace acquired property.

Art. 198 By operation of law, a spouse’s individual property comprises:

1. personal effects used exclusively by that spouse; 2. assets belonging to one spouse at the beginning of the marital

property regime or acquired later at no cost by inheritance or otherwise;

3. claims for satisfaction; 4. acquisitions that replace individual property.

Art. 199 1 Under a marital agreement, spouses may declare acquired property to be individual property set aside for professional or business use. 2 Furthermore, spouses may stipulate in a marital agreement that income from individual property does not qualify as acquired proper- ty.

Art. 200 1 Any person who asserts that a specific object or asset is owned by one or other spouse bears the burden of proof. 2 If no such proof may be adduced, the object or asset is presumed to be in the co-ownership of both spouses. 3 Until proven otherwise, all assets of a spouse are deemed to be acquired property.

Art. 201 1 Within the limits of the law, each spouse administers and enjoys the benefits of his or her individual property and has power of disposal over it. 2 If an asset is in the co-ownership of both spouses, neither spouse may dispose of his or her share in it without the other’s consent, unless otherwise agreed.

Art. 202 Each spouse is liable for his or her debts with all his or her property.

III. Individual property 1. By operation of law

2. By marital agreement

IV. Proof

B. Management, benefits and power of disposal

C. Liability toward third parties

Swiss Civil Code

57

210

Art. 203 1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses. 2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might en- danger the marital union, such spouse may request a time limit within which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.

Art. 204 1 The marital property regime is dissolved on the death of a spouse or on implementation of a different regime. 2 In the case of divorce, separation, annulment of the marriage or a court order for separation of property, the dissolution of the marital property regime takes retroactive effect as of the date on which the application was filed.

Art. 205 1 Each spouse shall take back any of his or her property that is in the other’s possession. 2 Where one spouse shows an overriding interest in gaining sole possession of an object or asset in co-ownership, and notwithstanding any other legal measures available, he or she may request that said object or asset be allocated to him or her in return for compensation. 3 The spouses settle their debts to each other.

Art. 206 1 Where a spouse has contributed to the acquisition, improvement or preservation of an asset belonging to the other without receiving equivalent compensation, and where at the time of the liquidation that asset has increased in value, then his or her claim corresponds to his or her proportionate contribution and is calculated according to the current value of the asset; if, conversely, the asset has decreased in value, his or her claim corresponds to the original contribution. 2 If such an asset had already been alienated beforehand, the claim is calculated according to the proceeds obtained and is due immediately. 3 By written agreement, spouses may exclude participation in the increased value or vary the proportion thereof.

D. Debts between spouses

E. Dissolution of the property regime and liquidation I. Time of dissolution

II. Taking back property and settling debts 1. In general

2. Participation in increased value

Swiss Civil Code

58

210

Art. 207 1 The property acquired during marriage and the individual property of each spouse are separated according to their value at the time of the dissolution of the marital property regime. 2 Lump sum pension or invalidity benefits received by a spouse are added to his or her individual property in an amount equivalent to the present value of the pension or invalidity annuity to which he or she would be entitled on dissolution of the marital property regime.

Art. 208 1 The following are added to the property acquired during marriage:

1. the value of dispositions made without consideration by one spouse without the other’s consent during the five years pre- ceding the dissolution of the marital property regime, save for the usual occasional gifts;

2. the value of assets disposed of by one spouse during the mari- tal property regime with the intention of diminishing the oth- er’s share.

2 …193

Art. 209 1 Where debts incurred in connection with acquired property have been paid out of individual property or where debts incurred in con- nection with individual property have been paid out of acquired prop- erty, there is a claim for compensation when the marital property regime is liquidated. 2 A debt encumbers the property in relation to which it was incurred, and in the event of doubt, it encumbers the acquired property. 3 If assets belonging to one category of property have contributed to the acquisition, improvement or preservation of assets belonging to the other and if the value of the latter has increased or diminished, the claim for compensation corresponds to the proportionate contribution made and is calculated according to the value of the assets at the time of the liquidation or their disposal.

Art. 210 1 The remaining total value of the acquired property, including the assets added in and claims for compensation, and after deduction of the debts encumbering the acquired property, constitutes the surplus.

193 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Calculating the surplus for each spouse 1. Separation of acquired property and individual property

2. Additions

3. Compensation operations between acquired property and individual property

4. Surplus

Swiss Civil Code

59

210

2 A deficit is disregarded.

Art. 211 For the purpose of liquidating the marital property regime, assets are stated at their market value.

Art. 212 1 An agricultural enterprise which one spouse continues to operate as owner or in respect of which the surviving spouse or one of the issue makes a justified claim for undivided allocation is stated at its capital- ised value when calculating the proportionate added value and the claim for participation. 2 The owner of the agricultural enterprise or his or her heirs may bring a claim against the other spouse for proportionate added value or participation only in the amount they would receive if the business were stated at its market value. 3 The inheritance law provisions governing valuation and the partici- pation of co-heirs in the profit apply mutatis mutandis.

Art. 213 1 The allocation value may be increased by a suitable amount if justi- fied by special circumstances. 2 Special circumstances include in particular the maintenance re- quirements of the surviving spouse, the purchase price of the agricul- tural enterprise including capital investments, and the financial cir- cumstances of the spouse to whom the agricultural enterprise belongs.

Art. 214 1 For the purpose of valuing the acquired property at hand at the time of the dissolution of the marital property regime, the defining juncture is the time of the division. 2 For assets added to the acquired property, the defining juncture is the date on which they were alienated.

Art. 215 1 Each spouse or his or her heirs is or are entitled to one-half of the surplus of the other spouse. 2 The claims are set off.

IV. Valuation 1. Market value

2. Capitalised value a. In general

b. Special circumstances

3. Defining juncture

V. Participation in the surplus 1. By law

Swiss Civil Code

60

210

Art. 216 1 A different participation in the surplus may be agreed by marital agreement. 2 Such agreements must not adversely affect the statutory inheritance entitlements of children who are not the common issue of the spouses or those of the issue of such children.

Art. 217 In the case of divorce, separation, annulment of marriage or separation of property by court order, agreements varying the statutory participa- tion in the surplus are valid only if the marital property agreement expressly so provides.

Art. 218 1 If immediate payment of the participation claim and the share of the increased value would cause serious difficulties for the debtor, he or she may request a deferral. 2 Unless otherwise agreed by the spouses, the participation claim and the share of the increased value bear interest as of completion of the division of property and, where justified in the circumstances, security must be furnished.

Art. 219 1 To ensure that the surviving spouse may maintain his or her accus- tomed lifestyle, at his or her request he or she will be granted a usu- fruct of or a right of residence in the home in which the spouses lived and which belonged to the deceased spouse, and this will be set off against his or her entitlement, subject to any contrary provision in the marital agreement. 2 On the same conditions, he or she may request that ownership of the household effects be transferred to him or her. 3 Where justified in the circumstances, at the request of the surviving spouse or the other legal heirs of the deceased spouse, ownership of the home may be granted rather than a usufruct or right of residence. 4 The surviving spouse may not claim such rights in respect of premis- es in which the deceased practised a profession or ran a business and which are required by one of his or her issue in order to continue said profession or business, subject to the provisions of agricultural inher- itance law.

2. By agreement a. In general

b. On divorce, separation, annulment of the marriage or separation of property by court order

VI. Payment of the participation claim and the share of the increased value 1. Deferred payment

2. Home and household effects

Swiss Civil Code

61

210

Art. 220 1 If the assets of the debtor or his or her estate are insufficient to cover the participation claim on division of the property, the entitled spouse or his or her heirs may demand from third-party beneficiaries the return of such dispositions as are to be added to the acquired property up to the amount of the shortfall. 2 The right to bring a claim is extinguished one year after the spouse or his or her heirs learn of the infringement of their rights, but in any event ten years after the dissolution of the marital property regime. 3 Moreover, the provisions governing claims in abatement under inheritance law apply mutatis mutandis.194

Chapter Three: Community of Property

Art. 221 The marital property regime of community of property comprises the common property and the individual property of each spouse.

Art. 222 1 The general community of property combines the assets and income of the spouses into common property, with the exception of those assets which by law constitute individual property. 2 The common property belongs to both spouses jointly. 3 Neither spouse is entitled to dispose of his or her share of the com- mon property.

Art. 223 1 By marital agreement, the spouses may restrict community of prop- erty to the property acquired during marriage. 2 Revenue from individual property becomes common property.

Art. 224 1 By marital agreement, the spouses may exclude from the community of property specific assets or types of assets, such as land, a spouse’s income from work or assets used to practise a profession or run a business.

194 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

3. Claims against third parties

A. Ownership I. Categories

II. Common property 1. General community of property

2. Limited community of property a. Community restricted to acquired property

b. Further community of property regimes

Swiss Civil Code

62

210

2 Unless otherwise agreed, income from such assets does not become common property.

Art. 225 1 Individual property may be created by marital agreement, disposi- tions by third parties or by law. 2 By law, items for the exclusive personal use of a spouse and claims for satisfaction constitute individual property. 3 A spouse’s statutory inheritance entitlement may not pass to him or her from his or her relatives as individual property where the marital agreement provides that such assets are common property.

Art. 226 All assets are presumed to be common property unless proven to be the individual property of a spouse.

Art. 227 1 The spouses must manage the common property in the best interests of the marital union. 2 Within the limits of everyday housekeeping, each spouse may incur commitments on behalf of the marital union and dispose of common property.

Art. 228 1 Outside the limits of everyday housekeeping, the spouses may incur commitments on behalf of the common property and dispose thereof only jointly or individually with the other’s consent. 2 Third parties are entitled to presume such consent provided they do not know or cannot be expected to know that it is absent. 3 The provisions governing representation of the marital union are reserved.

Art. 229 If a spouse practises a profession or runs a business on his or her own using common property with the other’s consent, he or she may con- clude all transactions that such activities entail.

III. Individual property

IV. Proof

B. Management and power of disposal I. Common property 1. Everyday housekeeping

2. Extraordinary housekeeping

3. Use of common property for professional or business purposes

Swiss Civil Code

63

210

Art. 230 1 Without the other’s consent, a spouse is not entitled to renounce an inheritance which would become common property or accept inher- itance of an overindebted estate. 2 If the spouse is unable to obtain consent or if it is withheld without good cause, he or she may petition the court.195

Art. 231 1 In relation to dealings concerning common property, on dissolution of the marital property regime, each spouse is liable as if he or she were an agent. 2 The costs of management are borne by the common property.

Art. 232 1 Each spouse administers and disposes of his or her individual prop- erty within the limits of the law. 2 If income accrues to individual property, the management costs are borne by such property.

Art. 233 Each spouse is liable with his or her individual property and the com- mon property:

1. for debts incurred in exercising his or her powers to represent the marital union or in managing the common property;

2. for debts incurred in the pursuit of a profession or business, provided common property has been used for this or the in- come therefrom becomes common property;

3. for debts for which the other spouse is also personally liable; 4. for debts in respect of which the spouses have agreed with

third parties that their common property as well as the debtor’s individual property will be liable.

Art. 234 1 For all other debts a spouse is liable only to the extent of his or her individual property and half the value of the common property. 2 Claims arising from the unjust enrichment of the marital union are reserved.

195 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

4. Renunciation and acceptance of inheritances

5. Liability and management costs

II. Individual property

C. Liability toward third parties I. Full liability

II. Individual liability

Swiss Civil Code

64

210

Art. 235 1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses. 2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might en- danger the marital union, such spouse may request to be granted a time limit in which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.

Art. 236 1 The marital property regime is dissolved on the death of a spouse, the implementation of a different regime or when one of the spouses is declared bankrupt. 2 In the case of divorce, separation, annulment of the marriage or a court order for separation of property, the dissolution of the marital property regime takes retroactive effect as of the date on which the application was filed. 3 When determining the composition of common property and indi- vidual property, the defining juncture is the dissolution of the marital property regime.

Art. 237 Lump sum pension or invalidity benefits received by a spouse that have become common property are added to his or her individual property in the capitalised amount equivalent to the pension or inva- lidity annuity to which he or she would be entitled on dissolution of the marital property regime.

Art. 238 1 Where debts encumbering one category of property were paid out of assets belonging to the other, respective compensation claims between the common property and the individual property of each spouse arise on the dissolution of the marital property regime. 2 A debt encumbers the property in relation to which it was incurred, but in the case of doubt it encumbers the common property.

Art. 239 Where the individual property of a spouse or the common property has contributed to the acquisition, improvement or preservation of an asset belonging to another category of property, the provisions governing increased value in relation to participation in acquired property apply mutatis mutandis.

D. Debts between spouses

E. Dissolution of the property regime and liquidation I. Time of dissolution

II. Allocation to individual property

III. Compensa- tion operations between joint and individual property

IV. Participation in increased value

Swiss Civil Code

65

210

Art. 240 For the purpose of valuing the common property at hand at the time of the dissolution of the marital property regime, the defining juncture is the time of the division.

Art. 241 1 If the community of property regime is dissolved by the death of a spouse or the implementation of a different marital property regime, each party or his or her heirs is entitled to one-half of the common property. 2 A different method of division may be agreed by marital agreement. 3 Such agreements must not adversely affect the statutory inheritance entitlements of the spouse’s issue.

Art. 242 1 On divorce, separation, annulment of the marriage or separation of property by law or court order, each spouse shall take back from the common property such property as would have been his or her indi- vidual property under the participation in acquired property regime. 2 The remaining common property is divided equally between the spouses. 3 Agreements to vary the statutory method of division are valid only if the marital agreement expressly so provides.

Art. 243 If the community of property is dissolved by the death of a spouse, the surviving spouse may request that such property as would have been his or her individual property under the participation in acquired property regime be allocated to him or her and count toward his or her share of the estate.

Art. 244 1 If the home in which the spouses lived or any household effects belong to the common property, the surviving spouse may request that such property be allocated to him or her and count toward his or her share of the estate. 2 Where justified in the circumstances, at the request of the surviving spouse or the other legal heirs of the deceased spouse, a usufruct or right of residence may be granted in lieu of ownership.

V. Valuation

VI. Division 1. On death or implementation of a different marital property regime

2. In other cases

VII. Division of the property 1. Individual property

2. Home and household effects

Swiss Civil Code

66

210

3 If the community of property is not dissolved by death, each spouse may make such requests where he or she may show an overriding interest.

Art. 245 If a spouse demonstrates an overriding interest, he or she may also demand that other assets be allocated to him or her and count toward his or her share.

Art. 246 In other respects the provisions governing the division of property in co-ownership and the division of estates apply mutatis mutandis.

Chapter Four: Separation of Property

Art. 247 Within the limits of the law, each spouse shall administer and enjoy the benefits of his or her own property and has power of disposal over it.

Art. 248 1 Any person who asserts that a specific object or asset is owned by one or other spouse bears the burden of proof. 2 If no such proof may be adduced, there is a presumption of co- ownership.

Art. 249 Each spouse is liable for his or her debts with all his or her property.

Art. 250 1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses. 2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might en- danger the marital union, such spouse may request to be granted a time limit in which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.

3. Other assets

4. Further provisions

A. Management, benefits and power of disposal I. In general

II. Proof

B. Liability toward third parties

C. Debts between spouses

Swiss Civil Code

67

210

Art. 251 Where one spouse shows an overriding interest in gaining sole posses- sion of an object or asset in co-ownership, and notwithstanding any other legal measures available, he or she may request that said object or asset be allocated to him or her in return for compensation.

Division Two: Kinship Title Seven: Formation of the Parent-child Relationship196 Chapter One: General Provisions197

Art. 252198 1 The parent-child relationship is formed between child and mother on the birth of the child. 2 It is formed between child and father by virtue of the latter being married to the mother, by recognition or by court declaration. 3 Moreover, the parent-child relationship is formed by adoption.

Art. 253199

Art. 254200

Chapter Two: Paternity of the Husband201

Art. 255202 1 Where a child is born in wedlock, the husband is deemed to be the father.

196 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

197 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

198 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

199 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

200 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

201 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

202 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

D. Allocation of property in co- ownership

A. Formation of parent-child relationship in general

B. …

A. Presumption

Swiss Civil Code

68

210

2 If the husband dies, he is deemed to be the father provided the child is born within 300 days of his death or, if born thereafter, if it is shown that the child was conceived before the husband’s death. 3 If the husband has been declared presumed dead, he is deemed to have been the father provided the child is born within 300 days of the life-threatening event or the last sign of life.

Art. 256203 1 The presumption of paternity may be challenged in court:

1. by the husband; 2.204 by the child if the spouses cease living together while the child

is still a minor. 2 The husband’s challenge is directed against the child and the mother, that of the child against the husband and the mother. 3 The husband has no right of challenge if he consented to impregna- tion by a third party. The child’s right to challenge paternity is subject to the Reproductive Medicine Act of 18 December 1998205.206

Art. 256a207 1 If a child was conceived in wedlock, the challenging party must show that the husband is not the father. 2 The child is presumed to have been conceived in wedlock if it was born no earlier than 180 days after the wedding and no later than 300 days after the marriage was dissolved as a result of death.208

Art. 256b209 1 If a child was conceived before the marriage was concluded or at a time when the spouses were living apart, no further grounds need be given for the challenge.

203 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

204 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

205 SR 810.11 206 Amended by Art. 39 of the Federal Act on Medically Assisted Reproduction of

18 Dec. 1998 in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205). 207 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 208 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 209 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

B. Challenge I. Right to challenge

II. Grounds for challenge 1. In the case of conception in wedlock

2. In the case of conception before marriage or while spouses were living apart

Swiss Civil Code

69

210

2 However, in such cases the paternity of the husband is still presumed where the court is satisfied that he had sexual intercourse with the mother around the date of the conception.

Art. 256c210 1 The husband must file the challenge within one year of learning of the birth and of the fact that he is not the father or that another man had sexual intercourse with the mother around the date of the concep- tion, but in any event not later than five years after the birth. 2 The child’s challenge must be filed at the latest within one year of attaining the age of majority.211 3 Once these time limits have expired, a challenge of paternity is admissible provided there is good cause for the delay.

Art. 257212 1 Where a child was born within 300 days of the dissolution of the marriage as a result of death and the mother has since remarried, the second husband is deemed to be the father.213 2 If this presumption is disproved, the first husband is deemed to be the father.

Art. 258214 1 If the husband died or lost capacity of judgement before the time limit expired, his father or his mother may challenge his paternity. 2 In this case the provisions governing a challenge by the husband apply mutatis mutandis. 3 The one-year time limit for bringing the claim begins at the earliest on the date on which the father or mother learns of the husband’s death or loss of capacity of judgement.

210 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

211 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

212 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

213 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

214 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

III. Time limits

C. Conflict of presumptions

D. Challenge by the parents

Swiss Civil Code

70

210

Art. 259215 1 If the parents marry each other, the provisions governing children born in wedlock apply mutatis mutandis to a child born prior to the marriage, providing the paternity of the husband is established by recognition or court declaration. 2 Recognition may be challenged:

1. by the mother; 2.216 by the child or, after his or her death, by his or her issue if the

spouses ceased living together while the child was still a mi- nor or if recognition did not occur until after the child's twelfth birthday;

3. by the husband’s commune of origin or residence; 4. by the husband.

3 The provisions governing challenge of recognition apply mutatis mutandis.

Chapter Three: Recognition and Court Declaration of Paternity217

Art. 260218 1 Where the parent-child relationship exists only with the mother, the father may recognise the child. 2 Where the recognising person is a minor or subject to a general deputyship or if the adult protection authority has issued a related order, recognition requires the consent of his or her legal representa- tive.219 3 Recognition is effected by means of a declaration made before the civil registrar or by testamentary disposition or, if an action to declare paternity is pending, by a declaration made to the court.

215 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

216 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

217 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

218 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

219 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

E. Marriage of the parents

A. Recognition I. Admissibility and form

Swiss Civil Code

71

210

Art. 260a220 1 Recognition may be challenged before the courts by any interested party, namely the mother, the child or, after its death, its issue, and by the commune of origin or domicile of the recognising person. 2 The recognising person is entitled to file a challenge only if he or she recognised the child under threat of imminent and substantial risk to his or her own life, limb, reputation or property or to those of a person close to him or her, or in the erroneous belief that he was the father. 3 The challenge is directed against the recognising person and the child, insofar as they themselves are not the challenging persons.

Art. 260b221 1 The challenging person must prove that the recognising person is not the child’s father. 2 However, mother and child are only required to prove this if the recognising person may satisfy the court that he had sexual intercourse with the mother around the time of the child’s conception.

Art. 260c222 1 The challenge must be filed within one year of the date on which the claimant learned of the recognition and the fact that the recognising person is not the father, or that another man had sexual intercourse with the mother around the time of the conception, or on which he or she learned of his or her error or on which the threat ceased, but in any event within five years of the recognition. 2 In all cases, the child may file the challenge at any time prior to the elapse of one year after attaining the age of majority.223 3 Once these time limits have expired, a challenge of recognition is admissible provided there is good cause for the delay.

220 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

221 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

222 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

223 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. Challenge 1. Right to challenge

2. Grounds

3. Time limits

Swiss Civil Code

72

210

Art. 261224 1 Both mother and child are entitled to bring an action to declare the existence of the parent-child relationship between the child and the father. 2 The action is brought against the father or, if he has died, in order of priority against his issue, parents or siblings or, where none exist, against the competent authority of his last domicile. 3 If the father has died, the court must inform his wife that the action has been brought so that she may safeguard her interests.

Art. 262225 1 If the defendant had sexual intercourse with the mother during the period between the 300th day and the 180th day before the child’s birth, his paternity is presumed. 2 Paternity is also presumed even if the child was conceived prior to the 300th day or after the 180th day prior to birth provided the defend- ant had sexual intercourse with the mother during the period in which the child was conceived. 3 There is no such presumption if the defendant shows that his paterni- ty is either impossible or less probable than that of another man.

Art. 263226 1 The action is admissible both before and after the birth but must be brought:

1. by the mother within one year of the birth; 2.227 by the child at any time prior to the elapse of one year after

attaining the age of majority. 2 If a parent-child relationship already exists with another man, the action may in any event be brought within one year of the date on which said relationship is annulled. 3 Once these time limits have expired, an action for determination of paternity is admissible provided there is good cause for the delay.

224 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

225 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

226 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

227 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

B. Action to determine paternity I. Right to bring the action

II. Presumption

III. Time limits

Swiss Civil Code

73

210

Chapter Four:228 Adoption

Art. 264229

A child may be adopted if the prospective adoptive parents have raised and cared for the child for at least one year and provided the general circumstances suggest that establishing a parent-child relationship would be in the child’s best interests without being inequitable to other children of the adoptive parents.

Art. 264a231 1 Spouses may only adopt jointly; other persons are not permitted to adopt jointly. 2 The spouses must have been married for at least five years or have reached the age of 35. 3 Where spouses have been married for at least five years, one is allowed to adopt the other’s child.232

Art. 264b233 1 An unmarried person is permitted to adopt singly if he or she is at least 35 years old. 2 A married person who is at least 35 years old is permitted to adopt singly where joint adoption proves impossible because the other spouse permanently lacks capacity of judgement or has been of un- known whereabouts for more than two years or if the spouses have been separated by court order for more than three years.

Art. 265234 1 The child must be at least 16 years younger than the adoptive par- ents.

228 Originally Chapter Three. 229 Amended by Annex No. 2 of the Federal Act of 22 June 2001 on the Hague Adoption

Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

230 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

231 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

232 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

233 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

234 Amended by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

A. Adoption of minors I. General requirements230

II. Joint adoption

III. Adoption by a single person

IV. Child's age and consent

Swiss Civil Code

74

210

2 If the child is capable of judgement, its consent is required for the adoption. 3 Where the child has a legal guardian, the adoption requires the consent of the guardianship supervisory authority even if the child is capable of judgement.

Art. 265a235 1 Adoption requires the consent of the child’s father and mother. 2 Such consent must be given by oral or written declaration to the child protection authority of the parents’ or child’s domicile or tempo- rary residence and must be recorded. 3 Such consent is valid even if the future adoptive parents are not named or not yet determined.

Art. 265b236 1 Consent to adoption may not be given until at least six weeks after the birth of the child. 2 It may be revoked within six weeks of having been accepted. 3 Where consent, having been revoked, is given again, it is then final.

Art. 265c237

The consent of a parent may be dispensed with 1. if the identity of such parent is unknown, or if he or she has

been of unknown whereabouts for some length of time, or permanently lacks capacity of judgement,

2. if he or she has not cared for the child to any meaningful de- gree.

Art. 265d238 1 Where the child is placed in foster care with a view to subsequent adoption and the consent of one parent is not forthcoming, the child protection authority of the child’s domicile shall decide whether to dispense with such consent at the request of an adoption agency or the adoptive parents, and as a rule before the child is placed in care.

235 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

236 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

237 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

238 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

V. Parents’ consent 1. Form

2. Time of consent

3. Dispensing with consent a. Requirements

b. Decision

Swiss Civil Code

75

210

2 In all other cases, the decision is made at the time of the adoption. 3 The decision to dispense with the consent of a parent because he or she has not cared for the child to any meaningful degree must be notified to him or her in writing.

Art. 266239 1 Provided he or she has no issue, an adult may be adopted:241

1. if he or she suffers from a physical or mental disability neces- sitating constant care and the adoptive parents have looked af- ter him or her for at least five years,

2.242 if the adoptive parents raised and cared for the person for at least five years while he or she was still a minor,

3. if there is other good cause and the person to be adopted has shared a home with the adoptive parents for at least five years.

2 A married person may be adopted only with the consent of his or her spouse. 3 In all other respects, the provisions governing adoption of minors apply mutatis mutandis.243

Art. 267244 1 The adoptive child acquires the legal status of a child of the adoptive parents. 2 Previous parent-child relationships are extinguished; however, such relationship continues with the father or mother who is married to the adoptive parent. 3 On adoption the child may be given a new first name.

239 Amended by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

240 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

241 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

242 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

243 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

244 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

B. Adoption of an adult240

C. Effect I. In general

Swiss Civil Code

76

210

Art. 267a245 1 In lieu of his or her previous citizenship, a minor acquires the can- tonal and communal citizenship of the adoptive parent whose name he or she bears. 2 Where a person adopts the minor child of his or her spouse, the child has the cantonal and communal citizenship of the parent whose name he or she bears.

Art. 268246 1 The adoption is pronounced by the competent cantonal authority at the adoptive parents’ domicile. 2 Once the application for adoption has been submitted, the death or loss of capacity of judgement of the adopting parent does not preclude the adoption providing the fulfilment of the other requirements is not thereby affected. 3 If the child attains the age of majority after the application for adop- tion has been submitted, the provisions governing the adoption of minors continue to apply provided the requirements for adoption were previously fulfilled.247

Art. 268a248 1 An application for adoption may not be upheld until all material circumstances have been thoroughly investigated, where necessary in consultation with the relevant specialists. 2 In particular, the investigation must look into the character and health of the adoptive parents, their mutual relationship, their suitabil- ity as parents, their financial situation, motives and family circum- stances and the history of the child care relationship. 3 Where the adoptive parents have issue of their own, the latter’s attitude to the adoption must be taken into account.

245 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581)

246 Amended by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

247 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

248 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

II. Citizenship

D. Procedure I. In general

II. Investigation

Swiss Civil Code

77

210

Art. 268b249

Without their consent, the identity of the adoptive parents must not be disclosed to the child’s biological parents.

Art. 268c251 1 Once the child reaches the age of 18, it is entitled at any time to request information regarding the identity of its biological parents; before then it may request such information if it has a legitimate interest in so doing. 2 Before such information is released to the child, the authority or government body holding it must, if possible, notify the biological parents. If they refuse to enter into personal contact, the child must be informed accordingly and made aware of the personal privacy rights of the biological parents. 3 The cantons shall designate a suitable body to provide the child with counselling and support on request.

Art. 269252 1 Where for no just cause consent has not been obtained, those persons whose consent is required may bring an action to challenge the adop- tion providing this does not seriously impair the interests of the child. 2 However, the parents are not entitled to bring such action where they may appeal against the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 269a253 1 If the adoption displays other grave defects, it may be challenged by any interested party and in particular by the commune of origin or domicile. 2 However, a challenge is excluded if the defect has been rectified in the interim or if it relates solely to procedural provisions.

249 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

250 Amended by Annex No. 2 of the Federal Act of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

251 Inserted by Annex No. 2 of the Federal Act of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

252 Amended by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

253 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Dbis. Confidenti- ality of adoption information250

Dter. Information on biological parents

E. Challenge I. Grounds 1. Lack of consent

2. Other defects

Swiss Civil Code

78

210

Art. 269b254

An action to challenge the adoption must be brought within six months of discovering the grounds for the challenge and in any event within two years of the adoption.

Art. 269c255 1 The Confederation is responsible for supervising child adoption agency activities. 2 Any person engaging in such activities professionally or in connec- tion with his or her professional activities requires an official licence; this does not apply to agency services rendered by the child protection authority.256 3 The Federal Council enacts the implementing regulations and deter- mines the manner in which the cantonal authorities responsible for placing children in foster care with a view to subsequent adoption are to be involved in assessing fulfilment of the requirements for approval of adoption and in carrying out the necessary supervision. 4 …257

Title Eight: Effects of the Parent-Child Relationship258 Section One: Community of Parents and Children259

Art. 270260 1 Where the parents are married to each other but bear different sur- names, the child takes the surname that the parents decided would be given to their children when they married. 2 Within one year of the birth of their first child, the parents may request that the child take the surname of the other parent.

254 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

255 Inserted by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Amended by Annex No. 2 of the Federal Act of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

256 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

257 Repealed by Annex No. 15 of the Federal Administrative Court Law of 17 June 2005, in effect since 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

258 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

259 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

260 Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

II. Time limits

F. Adoption agency services

A. Family surname I. Child of married parents

Swiss Civil Code

79

210

3 If the parents bear a joint family name, the child takes that name.

Art. 270a261 1 If one parent has parental responsibility, the child takes that parent's surname before marriage. If the parents share parental responsibility, they decide which of their surnames before marriage their children should take. 2 If joint parental responsibility is established after the birth of the first child, either parent may within a year of its establishment declare before the civil registrar that the child should take the other parent's name before marriage. This declaration applies to all common chil- dren, regardless of who is given parental responsibility. 3 If neither parent has parental responsibility, the child takes the moth- er's name before marriage. 4 A change in the allocation of parental responsibility has no effect on names. The provisions on changing names are reserved.

Art. 270b262

If the child has attained the age of twelve, his or her surname may only be changed if he or she consents.

Art. 271263 1 The child acquires the cantonal and communal citizenship of the parent whose surname the child bears. 2 Where a child acquires the surname of the other parent while still a minor, the child acquires the cantonal and communal citizenship of that parent.

Art. 272264

Parents and children owe each other such support, consideration and respect as the good of the family community requires.

261 Inserted by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship; AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

262 Inserted by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

263 Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

264 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Child of unmarried parents

III. Consent of the child

B. Citizenship

C. Support and common welfare

Swiss Civil Code

80

210

Art. 273265 1 Parents not granted parental responsibility or whose children are not resident with them are entitled to reasonable contact with their minor children, and their children are entitled to contact with them.266 2 The child protection authority may remind parents, foster parents or the child of their duties and issue them with instructions where the exercise or failure to exercise contact entitlements is detrimental to the child or where such reminder or direction is required for some other reason. 3 Contact entitlements must be stipulated if either the father or the mother so requests.

Art. 274267 1 The father and the mother must refrain from any conduct that im- pairs the child’s relationship with the other parent or makes the task of the person with custody more difficult.268 2 Where contact with the child is not in its best interests, or the parents breach their duties in the course of such contact or have not cared for the child to any meaningful degree, or other good cause exists, the parents’ right of contact with the child may be refused or withdrawn. 3 Where the parents have consented to the adoption of their child or their consent may be dispensed with, their right of contact with the child is extinguished as soon as the child is placed in foster care with a view to future adoption.

Art. 274a269 1 In extraordinary circumstances, a right of contact with the child may also be granted to other persons and in particular to relatives, to the extent this serves the child’s best interests. 2 The restrictions on parents’ visiting rights apply mutatis mutandis.

265 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

266 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

267 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

268 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

269 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

D. Contact I. Parents and children 1. Principle

2. Restrictions

II. Third parties

Swiss Civil Code

81

210

Art. 275270 1 Responsibility for orders regulating rights of contact with the child lies with the child protection authority at the child’s domicile and with that of his or her place of temporary residence, insofar as the latter has taken or is taking child protection measures. 2 If the court regulates parental responsibility, residence or the child maintenance contribution in accordance with the provisions on the divorce and protection of the marital union, it shall also regulate contact.271 3 Where no orders have yet been issued regulating the father’s and mother’s contact entitlements, no contact may be had against the will of the person granted parental responsibility or with whom the child resides.

Art. 275a272 1 Parents who do not exercise parental responsibility should be in- formed of special events in the child’s life and consulted before im- portant decisions affecting its development are taken. 2 They are entitled to obtain information concerning the child’s condi- tion and development from third parties involved in its care, such as teachers and doctors, in the same manner as the person with parental responsibility. 3 The provisions governing responsibility for and limitations on con- tact with the child apply mutatis mutandis.

Section Two: Parents’ Duty of Maintenance273

Art. 276274 1 Maintenance is provided by caring for and raising the child and in the form of monetary payments.276

270 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

271 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

272 Inserted by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

273 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

274 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

275 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

276 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

III. Responsible authorities

E. Right to information

A. General I. Object and scope275

Swiss Civil Code

82

210

2 The parents must, each according to their own abilities, provide for the child’s maintenance, including the costs of caring for and raising the child, his or her education and measures taken for his or her pro- tection.277 3 The parents are released from their duty of maintenance to the extent that the child may reasonably be expected to meet the costs thereof from his or her own earnings or other resources.

Art. 276a278 1 The duty of maintenance towards a minor shall take precedence over other maintenance duties under family law. 2 In justified cases, the court may disregard this rule, in particular in order to prevent any disadvantage to a child entitled to maintenance who is of age.

Art. 277279 1 The parents’ duty of maintenance lasts until the child attains the age of majority.280 2 If at that juncture the child has not yet had a suitable education, the parents must pay for his or her maintenance, to the extent consciona- ble in the overall circumstances, until such time as the child can com- plete a suitable education within the customary timescale.281

Art. 278282 1 For the duration of their marriage, the parents bear the costs of maintenance in accordance with the provisions of marital law. 2 Each spouse must give the other all reasonable assistance in dis- charging the duty to maintain children born prior to the marriage.

277 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

278 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

279 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

280 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

281 Amended by No I of the Federal Act of 7 Oct. 1994, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

282 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Precedence of maintenance for minors

B. Duration

C. Married parents

Swiss Civil Code

83

210

Art. 279283 1 The child is entitled to sue the father or the mother or both for maintenance in future and for one year prior to the bringing of such action. 2–3 …285

Art. 280284286

Art. 285287 1 The child maintenance contribution should correspond to the child’s needs and to the parents’ financial circumstances and resources; the child’s assets and income must be taken into account. 2 The child maintenance contribution also serves to ensure that the child is cared for by the parents or by third parties. 3 The child maintenance contribution is payable in advance on the dates stipulated by the court.

Art. 285a288 1 Family allowance credits paid to the parent required to pay mainte- nance must be paid in addition to the maintenance. 2 Unless the court rules otherwise, any child allowance, social security children’s supplement and similar child support benefits to which the parent subject to the duty of maintenance is entitled must be paid in addition to the child maintenance contribution. 3 Where as a result of old age or invalidity the parent subject to the duty of maintenance subsequently receives social security, children’s supplements or similar child support benefits which replace his em- ployment income, he or she must pay said benefits to the child; by operation of law, his existing child maintenance contribution is auto- matically reduced by the amount of such new benefits.

283 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

284 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

285 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

286 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

287 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

288 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

D. Court action I. Right to sue284

II. and III. …

IV. Amount of child mainte- nance contribu- tion 1. Parents’ contribution

2. Other payments for maintenance of the child

Swiss Civil Code

84

210

Art. 286289 1 The court may order that the child maintenance contribution be automatically increased or decreased in the event of specified changes in the child’s needs, the parents’ financial resources or the cost of living. 2 If circumstances change considerably, at the request of one parent or the child the court will set a new level of child maintenance contribu- tion or revoke it entirely. 3 Should the child have unforeseen, extraordinary needs the court may order the parents to make a special financial contribution.

Art. 286a291 1 If it was previously established in an approved maintenance agree- ment or a decision that no maintenance contribution could be set to provide due maintenance for the child, and should the circumstances of the parent liable to pay maintenance have since improved substan- tially, the child is entitled to claim payments that were not met by this parent during the previous five years in which payments were owed to provide due maintenance. 2 This claim must be brought within one year of it being known that the circumstances have improved substantially. 3 This claim passes with all rights to the other parent or to the state authority in as far as this parent or the state authority has met the missing share of the due maintenance.

Art. 287292 1 Maintenance agreements are binding on the child only once they have been approved by the child protection authority. 2 Child maintenance contributions stipulated in such agreements may be modified, providing such changes have not been excluded with the approval of the child protection authority. 3 If the agreement is concluded in court proceedings, such approval must be given by the court.

289 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

290 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

291 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

292 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

V. Change of circumstances 1. In general290

2. Shortfalls

E. Maintenance agreements I. Regular payments

Swiss Civil Code

85

210

Art. 287a293

Where maintenance contributions are set in a maintenance agreement, the agreement must specify:

a. the income and assets of each parent and each child from which the set amount is calculated;

b. the amount set for each child; c. the amount required to cover any shortfall in the due mainte-

nance of each child; d. if and to what extent the maintenance contributions will be ad-

justed to reflect changes in living costs.

Art. 288294 1 Full and final settlement of the child’s maintenance entitlement may be agreed if it is in the child’s best interests. 2 The settlement agreement becomes binding on the child only:

1. once the guardianship supervisory authority or, in the case of an agreement reached during court proceedings, the court has approved it, and

2. once the settlement amount has been paid into the account designated in the approval.

Art. 289296 1 The right to child maintenance contributions is that of the child and, so long as he or she is a minor, is fulfilled by payment to the child's legal representative or to the person with whom the child resides, unless the court decides otherwise.297 2 However, where the state authority assumes the cost of maintaining the child, such claim and all attendant rights pass to the state authority.

293 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

294 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

295 Ursprünglich Ziff. II. 296 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 297 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force

since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

II. Scope of a maintenance agreement

III. Final settlement295

F. Fulfilment I. Entitlement

Swiss Civil Code

86

210

Art. 290298 1 If a father or mother does not fulfil his or her obligation to provide maintenance, a specialist office designated by cantonal law shall, on application, help the child and the other parent to enforce the mainte- nance claim appropriately and free of charge. 2 The Federal Council determines the terms of enforcement assistance.

Art. 291299

If the parents neglect to take due care of the child, the court may order their debtors to make payment in whole or in part to the child’s legal representative.

Art. 292300

If the parents are persistently neglectful in their duty of maintenance, or if there are grounds to suspect that they are preparing to abscond or are dissipating or concealing their assets, the court may order them to furnish appropriate security for future child maintenance contribu- tions.

Art. 293301 1 Subject to the duty of relatives to provide support, public law deter- mines who must bear the costs of maintenance if neither the parents nor the child may defray them. 2 Public law also governs the provision of advances to maintain the child if the parents fail to fulfil their duty of maintenance.

Art. 294302 1 Foster parents are entitled to receive an appropriate fostering allow- ance unless otherwise agreed or clearly dictated by the circumstances. 2 Where children are fostered by close relatives or with a view to subsequent adoption there is a presumption that no remuneration is due.

298 Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

299 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

300 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

301 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

302 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Enforcement 1. Enforcement assistance

2. Directions to debtors

III. Security

G. Public law

H. Foster parents

Swiss Civil Code

87

210

Art. 295303 1 Up to one year after the birth at the latest, the mother may file a claim against the father or his legal heirs for compensation:304

1. in respect of the confinement costs; 2. in respect of the costs of maintenance for at least four weeks

prior to the birth and at least eight weeks thereafter; 3. in respect of other expenses rendered necessary by the preg-

nancy or confinement, including the initial equipment for the child.

2 On grounds of equity, the court may award partial or full compensa- tion for such costs if the pregnancy ends prematurely. 3 Third-party payments to which the mother is entitled by law or by contract must be taken into consideration to the extent justified in the circumstances.

Section Three: Parental Responsibility305

Art. 296306 1 Parental responsibility serves the well-being of the child. 2 Until such time as they attain the age of majority, children remain the joint parental responsibility of their father and mother. 3 Parents who are minors or subject to a general deputyship may not exercise parental responsibility. When the parents attain the age of majority, they are assigned parental responsibility. If the general deputyship is revoked, the child protection authority shall assign parental responsibility in a manner appropriate to the child's well- being.

Art. 297307 1 If the parents have joint parental responsibility and one parent dies, the surviving parent retains sole parental responsibility.

303 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

304 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

305 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

306 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

307 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

J. Rights of the unmarried mother

A. Principles

Abis. Death of a parent

Swiss Civil Code

88

210

2 If a parent who has sole parental responsibility dies, the child protec- tion authority shall assign parental responsibility to the surviving parent or if a legal guardian is appointed for the child, to the person more suited to safeguarding the child's well-being.

Art. 298308 1 In divorce proceedings or proceedings to protect the marital union, the court shall assign one parent sole parental responsibility if this is necessary to safeguard the child's well-being. 2 It may limit itself to regulating residence, contact or sharing of parenting duties if there is no prospect of the parents agreeing on these matters. 2bis When regulating residence, contact and the sharing of parenting duties it shall take account of the right of the child to maintain regular personal relationships with both parents.309 2ter Where joint parental responsibility is awarded, with respect to the child’s well-being it shall consider the possibility of the child residing with both parents on an alternating basis, if this is requested by one of the parents or by the child.310 3 It shall request the child protection authority to appoint a legal guardian for the child if neither the mother nor the father can be ex- pected to accept parental responsibility.

Art. 298a311 1 If the parents are not married to each other and if the father recognis- es the child, or the parent-child relationship is established by court judgment but joint parental responsibility was not ordered at the time of the judgment, joint parental responsibility is established based on a joint declaration by the parents. 2 In the declaration, the parents confirm that they:

1. are prepared to accept joint responsibility for the child; and 2. have agreed on residence and contact or on the sharing of par-

enting duties and on the child maintenance contribution for the child.

308 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

309 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

310 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

311 Inserted by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Ater. Divorce and other marital proceedings

Aquater. Recogni- tion and court declaration of paternity I. Joint declara- tion by the parents

Swiss Civil Code

89

210

3 Before making the declaration, the parents may seek advice from the child protection authority. 4 If the parents make the declaration at the same time as recognising paternity, the declaration is made to the civil registrar. A subsequent declaration must be made to the child protection authority at the child's domicile. 5 Unless and until the declaration has been made, the mother has sole parental responsibility.

Art. 298b312 1 If a parent refuses to make a declaration on joint parental responsi- bility, the other parent may request the child protection authority at the child's domicile to intervene. 2 The child protection authority shall order joint parental responsibil- ity, unless the mother should retain sole parental responsibility or sole parental responsibility should be assigned to the father in order to safeguard the child's well-being. 3 At the same time as deciding on parental responsibility, the child protection authority shall regulate any other matters in dispute. An action for payment of the maintenance contribution may be brought before the competent court; in such a case the court also decides on parental responsibility and other matters relating to the child.313 3bis In its decision on residence, contact and the sharing of parenting duties, the child protection authority shall take account of the right of the child to maintain regular personal relationships with both par- ents.314 3ter Where joint parental responsibility is awarded, with respect to the child’s well-being it shall consider the possibility of the child residing with both parents on an alternating basis, if this is requested by one of the parents or by the child.315 4 If the mother is a minor or subject to a general deputyship, the child protection authority shall assign parental responsibility to the father or appoint a legal guardian for the child, depending on which measure is more suitable to safeguard the child's well-being.

312 Inserted by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

313 Second sentence amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

314 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

315 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

II. Decision of the child protection authority

Swiss Civil Code

90

210

Art. 298c316

If the court upholds a paternity action, it shall order joint parental responsibility unless the mother retains sole parental responsibility or sole parental responsibility is assigned to the father in order to safe- guard the child's well-being.

Art. 298d317 1 At the request of either parent, the child or ex officio, the child pro- tection authority shall reassign parental responsibility if this is neces- sary to safeguard the child's well-being due to a substantial change in circumstances. 2 It may limit itself to regulating residence, contact or the sharing of parenting duties. 3 An action for a change to the maintenance payments may be brought to the competent court; in such a case the court may make a new ruling on parental responsibility and other matters relating to the child.318

Art. 299319

Each spouse must give the other reasonable support in exercising parental responsibility over the latter’s children and must represent the other spouse as circumstances require.

Art. 300321 1 If a child is placed in foster care with third parties, unless the rele- vant orders provide otherwise, these third parties exercise parental responsibility over the child in loco parentis to the extent required for the proper fulfilment of their duties. 2 Foster parents must be consulted before any important decisions are taken regarding the child.

316 Inserted by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

317 Inserted by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

318 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

319 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

320 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

321 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

322 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

III. Paternity action

IV. Change in circumstances

Aquinquies. Step- parents320

Asexies. Foster parents322

Swiss Civil Code

91

210

Art. 301323 1 The parents raise and care for a child with his or her best interests in mind and take all necessary decisions unless the child has capacity to act. 1bis The parent who is taking care of the child may decide alone if:

1. the matter is routine or urgent; 2. the other parent cannot be consulted without incurring unrea-

sonable trouble or expense.324 2 The child owes his or her parents obedience; according to how mature the child is, the parents shall allow the child the freedom to shape his or her own life and, wherever feasible, take due account of the child’s opinion in important matters. 3 The child is not permitted to leave the family home without the parents’ consent, nor may he or she be unlawfully removed from them. 4 The parents give the child his or her first name.

Art. 301a325 1 Parental responsibility includes the right to decide on the child's place of residence. 2 If parents exercise joint parental responsibility and if one parent wishes to change the child's place of residence, this requires the con- sent of the other parent or a decision of the court or the child protec- tion authority if:

a. the new place of residence is outside Switzerland; or b. the change of place of residence has serious consequences for

the ability of the other parent to exercise parental responsibil- ity and have contact.

3 If one parent has sole parental responsibility and if he or she wishes to change the child's place of residence, he must inform the other parent of this in good time. 4 A parent who wishes to change his or her own domicile has the same duty to provide information. 5 If required, the parents shall agree to modify the rules on parental responsibility, residence, contact and the child maintenance contribu-

323 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

324 Inserted by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

325 Inserted by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

B. Scope I. In general

II. Deciding on the place of residence

Swiss Civil Code

92

210

tion in such a way as to safeguard the child's well-being. If they are unable to agree, the court or the child protection authority decides.

Art. 302326 1 The parents must raise the child according to their circumstances and encourage and safeguard the child's physical, mental and moral devel- opment. 2 The parents must arrange for the child, especially if he or she has physical or learning disabilities, to receive an appropriate general and vocational education that corresponds as closely as possible to the child’s abilities and inclinations. 3 To that end, the parents must co-operate as appropriate with school authorities and, where required, with public and charitable youth support agencies.

Art. 303328 1 The parents are free to determine the child’s religious upbringing. 2 Any agreement restricting this freedom is invalid. 3 Once a child is 16 years of age, he or she is free to decide his or her own religious denomination.

Art. 304330 1 By operation of law, the parents are vested with the power to repre- sent the child in all dealings with third parties to the extent they have parental responsibility for the child.332 2 If both parents have parental responsibility, all third parties acting in good faith may assume that each parent acts with the other’s con- sent.333

326 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

327 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

328 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

329 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

330 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

331 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

332 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

333 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

III. Upbring- ing327

IV. Religious upbringing329

V. Representa- tion 1. In relation to third parties a. In general331

Swiss Civil Code

93

210

3 Parents acting as their child's representative may not provide any financial guarantees, establish any foundations or make gifts on behalf of the client, with the exception of customary occasional gifts.334

Art. 305335 1 A child under parental responsibility may by his or her own acts establish rights and obligations and exercise strictly personal rights under the law of persons.337 2 The child is liable with all his or her assets for any obligations en- tered into, without regard to the parents’ property rights.

Art. 306338 1 Children with capacity of judgement who are under parental respon- sibility may, with their parents’ consent, act for the family as a whole, but in so doing engage not themselves but their parents.339 2 If the parents are prevented from acting or if they have interests in a matter that conflict with those of the child, the child protection author- ity shall appoint a deputy or regulate the matter itself.340 3 In the event of a conflict of interests, the parents' powers become automatically void by law in relation to the matter concerned.341

Art. 307342 1 If the child’s well-being is threatened and the parents are unwilling or unable to remedy the situation, the child protection authority must take all appropriate measures to protect the child. 2 The child protection authority has the same duty with regard to children placed with foster parents or otherwise living outside the family home.

334 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

335 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

336 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

337 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

338 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

339 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

340 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

341 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

342 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

b. Child’s legal status336

2. Within the family communi- ty

C. Child protection I. Appropriate measures

Swiss Civil Code

94

210

3 In particular it is entitled to remind parents, foster parents or the child of their duties, issue specific instructions regarding care, up- bringing or education and appoint a suitable person or agency with powers to investigate and monitor the situation.

Art. 308343 1 Where circumstances so require, the child protection authority shall appoint a child deputy whose function is to help the parents look after the child by providing advice and practical support. 2 It may assign special powers to the deputy, in particular to represent the child in the paternity action, in safeguarding the child's right to child support and the child's other rights and in supervising contact.345 3 Parental responsibility may be restricted accordingly.

Art. 309346

Art. 310347 1 Where there is no other way to avert a threat to the child’s well- being, the child protection authority must remove the child from the parents or from any third parties with whom he or she is staying and place the child in a suitable location. 2 At the request of the parents or the child, the child protection au- thority must do likewise if relations between them have deteriorated to the extent that it is no longer conscionable for the child to remain in the family home and provided no other practical remedy is available in the circumstances. 3 Where a child has lived for some length of time with foster parents, the child protection authority may forbid the parents to take the child back if such action might pose a serious risk to the child’s develop- ment.

343 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

344 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

345 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

346 Repealed by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), with effect from 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

347 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

348 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

II. Deputyship344

III. Revocation of the right to decide on place of residence348

Swiss Civil Code

95

210

Art. 311349 1 If other child protection measures have failed or offer little prospect of proving adequate, the child protection authority shall revoke paren- tal responsibility:351

1.352 if the parents are unable to exercise parental responsibility as required on account of inexperience, illness, disability, ab- sence, violent behaviour or other similar reasons;

2. if the parents have not cared for the child to any meaningful degree or have flagrantly violated their duties towards the child.

2 Where parental responsibility is withdrawn from both parents, a legal guardian is appointed for their children. 3 Unless expressly ordered otherwise, the withdrawal of parental responsibility is effective in respect of all the children, including those born subsequently.

Art. 312353

The child protection authority shall withdraw parental responsibil- ity:355

1. if the parents so request for good cause; 2. if the parents have consented to having the child adopted in

future by unnamed third parties.

Art. 313356 1 If circumstances change, the child protection measures in place must be adapted to suit the new situation. 2 On no account may parental responsibility be restored within less than one year of its withdrawal.

349 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

350 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

351 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19. Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

352 Amended by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

353 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

354 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

355 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

356 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

IV. Withdrawal of parental responsibility 1. Ex-officio350

2. With the parents' con- sent354

V. Change in circumstances

Swiss Civil Code

96

210

Art. 314357 1 The provisions on the procedure before the adult protection authority apply mutatis mutandis. 2 In appropriate cases, the child protection authority may request the parents to attempt mediation. 3 If the child protection authority appoints a deputy, it shall state the tasks of the deputy and any restrictions on parental responsibility in the decision.

Art. 314a358 1 The child is heard in person in an appropriate manner by the child protection authority or by a third party appointed for this purpose, unless this is inadvisable due to the child's age or other good cause. 2 The record of the hearing contains only the findings of relevance to the decision. The parents are informed of these findings. 3 A child capable of judgement may appeal against a decision to refuse a hearing.

Art. 314abis 359 1 If necessary, the child protection authority shall order the child to be represented and appoint a person experienced in welfare and legal matters as the child's deputy. 2 The child protection authority shall consider the appointment of a representative in particular if:

1. the proceedings relate to the child's accommodation; 2. the parties file differing applications in relation to regulating

parental responsibility or important contact issues. 3 The child's deputy may file applications and appeals.

Art. 314b360 1 If the child must be committed to a secure institution or a psychiatric hospital, the adult protection provisions on care-related hospitalisation apply mutatis mutandis.

357 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

358 Inserted by No II of the Federal Act of 6 Oct. 1978 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1). Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

359 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

360 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

VI. Procedure 1. General

2. Hearing for the child

3. Representa- tion for the child

4. Committal to a secure institution or psychiatric hospital

Swiss Civil Code

97

210

2 If the child is capable of judgement, he or she may petition the court directly.

Art. 315361 1 Child protection measures are ordered by the child protection author- ities at the child’s domicile.363 2 If the child lives with foster parents or otherwise outside the parental family home or if there is risk in delay, responsibility also rests with the authorities of the place in which the child is currently staying. 3 If the latter authorities implement a child protection measure, they must inform the authority at the child’s domicile.

Art. 315a364 1 If the court is called on to rule on relations between the parents and the children in accordance with the provisions governing divorce or protection of the marital union, it must also order all necessary child protection measures and instruct the child protection authority to implement them.365 2 The court may also modify child protection measures already in place to take account of changes in circumstances. 3 However, the child protection authority retains the power:366

1. to continue child protection proceedings introduced prior to the court proceedings;

2. to order such measures as are required immediately to protect the child where the court is unlikely to be able to do so in good time.

361 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

362 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

363 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

364 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

365 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

366 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

VII. Jurisdiction 1. In general362

2. In marital proceedings a. Jurisdiction of the court

Swiss Civil Code

98

210

Art. 315b367 1 The court has jurisdiction to amend court orders regarding custody awards and child protection:

1. during divorce proceedings; 2. in proceedings to alter the divorce decree pursuant to the regu-

lations governing divorce; 3. in proceedings to modify measures for protection of the mari-

tal union; the regulations governing divorce are applicable mu- tatis mutandis.

2 In all other cases jurisdiction lies with the child protection authori- ty.368

Art. 316369 1 Any person taking in foster children requires authorisation from and is under the supervision of the child protection authority at his domi- cile or some other body designated by the canton. 1bis Where a child is fostered with a view to subsequent adoption, a single cantonal authority is responsible.370 2 The Federal Council enacts implementing regulations.

Art. 317371

The cantons issue such regulations as are required to ensure effective co-operation between the authorities and official bodies in the areas of child protection under civil law, the criminal law relating to young offenders and other youth support activities.

367 Inserted by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

368 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

369 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

370 Inserted by Annex No. 2 of the Federal Act of 22 June 2001 on the Hague Adoption Convention and Measures to Protect Children in respect of Inter-Country Adoption, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

371 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

b. Amendment of court orders

VIII. Supervi- sion of foster children

IX. Co-operation in youth support

Swiss Civil Code

99

210

Section Four: Property of the Child372

Art. 318373 1 As long as they have parental responsibility for the child, the parents have the right and the duty to administer the child’s property. 2 If a parent dies, the surviving parent must file an inventory of the child's property with the child protection authority.374 3 If the child protection authority regards it as appropriate in view of the nature and extent of the child's property and the personal circum- stances of the parents, it shall order an inventory to be prepared or regular accounts and reports to be submitted.375

Art. 319376 1 The parents are permitted to use the income from the child’s proper- ty for the child’s maintenance, upbringing and education and, where equitable, also for the requirements of the household. 2 Any surplus accrues to the child’s property.

Art. 320377 1 Settlements, compensation and similar payments may be used in portions to fund the child’s maintenance in accordance with its current requirements. 2 Where necessary to meet the costs of maintenance, upbringing or education, the child protection authority may permit the parents to make use of other parts of the child’s assets in specific amounts.

Art. 321378 1 The parents are not permitted to draw on revenue from the child’s assets if, when given to the child, they were designated as interest-

372 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

373 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

374 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

375 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

376 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

377 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

378 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Management

B. Use of income

C. Drawing on the child’s assets

D. Freely disposable property of the child I. Endowments

Swiss Civil Code

100

210

bearing investments or savings or use of the revenue by the parents was expressly excluded. 2 Management by the parents is excluded only where expressly so provided when the child is endowed with the assets.

Art. 322379 1 By testamentary disposition the child’s statutory inheritance entitle- ment may also be excluded from management by the parents. 2 If the testator appoints a third party to administer the bequest, the child protection authority may require the latter to carry out periodic accounting and reporting.

Art. 323380 1 The child manages and enjoys the benefits of all fruits of his or her own labour and of those of his or her assets that are released by his or her parents for use in the child's professional or business activities. 2 If the child lives with its parents in the family home, they may re- quire the child to make an appropriate contribution to his or her maintenance.

Art. 324381 1 Where there is no adequate guarantee that the child’s property will be diligently managed, the child protection authority takes the neces- sary measures to protect it. 2 In particular, the child protection authority may issue instructions regarding such management and, where the periodic accounting and reporting is insufficient, may order the parents to deposit the property or furnish security. 3 Procedure and jurisdiction are regulated mutatis mutandis by the provisions governing child protection.

Art. 325382 1 If there is no other way to avert a threat to the child’s property, the child protection authority shall appoint a child welfare advocate to manage it.

379 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

380 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

381 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

382 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Statutory entitlement

III. Employment income, professional and business assets

E. Protection of the child’s property I. Appropriate measures

II. Withdrawal of management

Swiss Civil Code

101

210

2 The child protection authority does likewise if a child’s property that is not managed by the parents is threatened. 3 Where there is serious concern that income from the child’s property or the amounts designated for use or released to cover the child’s needs are not being used as intended, the child protection authority may also appoint a child welfare advocate to manage those assets.

Art. 326383

On termination of parental responsibility or the parents’ management, the parents must hand over the child’s property together with a final statement of account to the adult child or to the child’s legal repre- sentative.

Art. 327384 1 The parents are liable to make restitution as if they were authorised agents. 2 The parents must surrender the proceeds of any property alienated in good faith. 3 The parents do not owe compensation for any authorised expendi- tures on the child or the household.

Section Five:385 Minors subject to Guardianship

Art. 327a If a child is not subject to parental responsibility, the child protection authority shall appoint a guardian for the child.

Art. 327b A child subject to guardianship has the same legal status as a child subject to parental responsibility.

Art. 327c 1 A guardian has the same rights as the parents.

383 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

384 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

385 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

F. End of asset management I. Return of property

II. Liability

A. Principle

B. Legal status I. Of the child

II. Of the guardian

Swiss Civil Code

102

210

2 The provisions on adult protection, and in particular on appointing a and acting as a deputy and the involvement of the adult protection authority apply mutatis mutandis. 3 If the child must be committed to a secure institution or psychiatric hospital, the adult protection provisions on care-related hospitalisation apply mutatis mutandis.

Title Nine: Family Community Chapter One: Duty of Assistance

Art. 328386 1 A person living in financial comfort has a duty to lend assistance to any lineal relatives of older or younger generations who would suffer hardship without such assistance. 2 The duty of maintenance of parents, spouses and registered partners is reserved.387

Art. 329 1 The claim for assistance is directed against those with a duty to provide it in order of their inheritance entitlements; the amount is dependent on the degree of assistance required to maintain the indi- gent claimant and on the circumstances of the person obliged to pro- vide it. 1bis No claim for support may be made if the hardship arises from a restriction in the ability to pursue gainful employment owing to the care of one’s own children.389 2 Where in the light of special circumstances the court deems it inequi- table to require a person to fulfil his duty of assistance, the court may restrict such duty or revoke it entirely.390 3 The provisions governing child maintenance entitlement and the transfer of such entitlement to the state authority are applicable muta- tis mutandis.391

386 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

387 Amended by Annex No. 8 of the Federal Act on Partnerships of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

388 Amended by No I 2 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

389 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

390 Amended by No I 2 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Persons obliged to lend assistance

B. Scope and enforcement of the claim for assistance388

Swiss Civil Code

103

210

Art. 330 1 Foundlings are maintained by the commune in which they have become naturalised. 2 If a foundling’s parentage is established, the commune may require those relatives with a duty of assistance and, as a last recourse, the state authority under such duty to compensate it for the costs incurred in maintaining the foundling.

Chapter Two: Authority within the Household

Art. 331 1 Where by law, agreement or family custom persons living in com- mon household have a head of the family, such person holds authority within the household. 2 The authority extends over all persons living in the household, whether relatives by blood392 or by marriage or employees or persons in a similar position based on a contractual relationship.393

Art. 332 1 The house rules to which the household members are subject must take due account of the interests of all involved. 2 In particular, the household members must be allowed the freedom required for their education, occupation and religious practices. 3 All property brought in by the household members must be kept safe and sound by the head of the family with the same care and attention given to his own property.

Art. 333 1 If damage is caused by a member of the household who is a minor, suffers from a mental disability, is subject to a general deputyship, or is mentally ill, the head of the family is liable unless he can show that his supervision of the household was as diligent as would normally be expected in the circumstances prevailing.394

391 Amended by No I 2 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

392 Amended by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

393 Amended by No II Art. 2 No. 2 of the Federal Act of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

394 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

C. Maintenance of foundlings

A. Requirement

B. Effect I. House rules and welfare

II. Liability

Swiss Civil Code

104

210

2 The head of the family is obliged to ensure that the condition of a household member who suffers from a mental disability or a mental illness does not result in risk or injury to himself or to others.395 3 Where necessary, the head of the family must notify the competent authority with a view to having the requisite precautionary measures put in place.

Art. 334396 1 Adult children or grandchildren who have contributed their labour or income to parents or grandparents with whom they live in a common household are entitled to suitable compensation in return.397 2 In the event of dispute the court determines the amount of compensa- tion, the security required and the payment method.

Art. 334bis 398 1 The compensation due to children or grandchildren may be claimed on the debtor’s death. 2 It may also be claimed during the debtor’s lifetime if his property is distrained or he is declared bankrupt, the common household ceases to exist or the business changes hands. 3 The claim is not subject to a statutory time limit, but must be brought at the latest on division of the deceased debtor’s estate.

Chapter Three: Family Property

Art. 335 1 A body of assets may be tied to a family by means of a family foun- dation created under the law of persons or inheritance law in order to meet the costs of raising, endowing or supporting family members or for similar purposes. 2 It is no longer permitted to establish a fee tail.

395 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

396 Amended by No I 1 of the Federal Act of 6 Oct. 1972, in force since 15 Feb. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

397 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

398 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 6 Oct. 1972, in force since 15 Feb. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

III. Claims of children and grandchildren 1. Requirements

2. Asserting claims

A. Family foundations

Swiss Civil Code

105

210

Art. 336 Members of a family may tie a body of assets to the family by placing all or part of an inheritance or other property under joint ownership in undivided shares.

Art. 337 The agreement establishing joint ownership in undivided shares is valid only if done as a public deed signed by all co-owners or their representatives.

Art. 338 1 Joint ownership in undivided shares may be constituted for a limited or indefinite duration. 2 If constituted for an indefinite duration, it may be terminated by any co-owner subject to six months’ notice. 3 Where the co-owned asset is an agricultural enterprise, such notice must always expire on a spring or autumn date in accordance with local custom.

Art. 339 1 Joint ownership in undivided shares binds the co-owners together in common economic activity. 2 Unless otherwise provided, they enjoy equal rights in the co-owned property. 3 For the duration of their joint ownership in undivided shares, they may neither seek a division of the property nor dispose of their own share.

Art. 340 1 The affairs of the joint ownership in undivided shares are regulated by all the co-owners acting collectively. 2 Each co-owner may take ordinary administrative actions on his own initiative.

Art. 341 1 The co-owners may appoint one of their number to act as their manager. 2 The manager represents the co-owners in all external dealings and directs their economic activities.

B. Ownership in undivided shares I. Formation 1. Authority

2. Form

II. Duration

III. Effect 1. Type of ownership

2. Management and representa- tion a. In general

b. Manager's powers

Swiss Civil Code

106

210

3 Where representation by the other co-owners is excluded, such exclusion may be invoked against third parties acting in good faith only if the sole representative is entered in the commercial register.

Art. 342 1 The property under joint ownership in undivided shares is owned collectively by all the co-owners. 2 The co-owners are jointly and severally liable for debts encumbering such property. 3 Except where otherwise agreed, all property belonging to a co-owner besides that owned collectively in undivided shares, and all property inherited or acquired in some other manner without valuable consider- ation during the co-ownership is the personal property of that co- owner.

Art. 343 Joint ownership in undivided shares is dissolved:

1. by agreement or notice of termination; 2. on expiry of the period for which ownership in undivided

shares was established, providing it is not tacitly renewed; 3. on realisation of a co-owner’s share of the property that has

been distrained; 4. if a co-owner is declared bankrupt; 5. at the request of a co-owner for good cause.

Art. 344 1 If one co-owner gives notice to terminate joint ownership in undi- vided shares or is declared bankrupt, or if his share is realised after having been distrained, joint ownership in undivided shares may be maintained by the other co-owners provided they reach a settlement with him or his creditors. 2 A co-owner who marries is entitled to request such settlement with- out giving notice of termination.

Art. 345 1 On the death of a co-owner, heirs who are not also co-owners are entitled only to settlement of his share. 2 Where he is survived by issue entitled to inherit his share, with the consent of the other co-owners such issue may accede to the joint ownership in undivided shares in his place.

3. Common property and personal property

IV. Dissolution 1. Grounds

2. Notice, insolvency, marriage

3. Death of a co- owner

Swiss Civil Code

107

210

Art. 346 1 Division of the collectively owned property or settlement of a with- drawing co-owner’s share is based on the condition of the property when the grounds for dissolution arose. 2 Its implementation may not be requested at an inopportune time.

Art. 347 1 The co-owners may entrust the exploitation and representation of the collectively owned property to one of their number on condition that he pay each co-owner a share of the net profit annually. 2 Unless otherwise agreed, such share is determined equitably on the basis of the average revenues generated by the property over a suffi- ciently long period and with due regard to the work done by the per- son managing it.

Art. 348 1 If the collectively owned property is not properly managed or the managing co-owner fails to meet his obligations towards the other co- owners, the joint ownership in undivided shares may be dissolved. 2 Where there is good cause, a co-owner may request the court to authorise him to assume joint management of the property, taking due consideration of the provisions governing the division of the estate. 3 In all other respects, revenue-generating joint ownership in undivid- ed shares is subject to the provisions governing the joint ownership in undivided shares of a collectively managed business.

Art. 349–358399

Art. 359400

399 Repealed by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, with effect from 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

400 Repealed by No II 21 of the Federal Act of 15 Dec. 1989 on Approval of Cantonal Decrees by the Federal Government, with effect from 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

4. Division

V. Revenue- generating co- ownership 1. Nature

2. Special grounds for dissolution

Swiss Civil Code

108

210

Division Three: 401 The Protection of Adults Title Ten: Own Arrangements for Care and Statutory Measures Section One: Own Arrangements for Care Subsection One: The Advance Care Directive

Art. 360 1 A person with capacity to act may instruct a natural person or legal entity to take responsibility for his or her personal care or the man- agement of his or her assets or to act as his or her legal agent in the event that he or she is no longer capable of judgement. 2 He or she must define the tasks that are to be assigned and may issue instructions on how these tasks are to be fulfilled. 3 He or she may provide for a replacement for the event that the ap- pointee is not suitable for the tasks, does not accept the mandate or terminates the mandate.

Art. 361 1 The advance care directive must be executed in holographic form or publicly authenticated. 2 A holograph advance care directive must be handwritten, dated and signed by the client from beginning to end. 3 On request, the Civil Register Office shall record in the central database the fact that a person has executed an advance care directive and the place where it is kept. The Federal Council shall issue the required provisions, in particular on the access to the data.

Art. 362 1 The client may revoke the advance care directive at any time in either of the ways provided for its execution. 2 He or she may also revoke the advance care directive by destroying the document. 3 If he or she executes a new advance care directive without expressly revoking the previous directive, the new advance care directive re- places the previous one unless it is clearly no more than an amend- ment to the same.

401 Amended by No I 1 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Principle

B. Execution and revocation I. Execution

II. Revocation

Swiss Civil Code

109

210

Art. 363 1 Where the adult protection authority learns that a person is no longer capable of judgement, but it is unaware if there is an advance care directive, it shall enquire at the Civil Register Office. 2 If there is an advance care directive, the adult protection authority shall verify if:

1. the directive has been validly executed; 2. the requirements for its effectiveness are met; 3. the appointee is fit for his or her duties; and 4. if further adult protection measures are required.

3 If the appointee accepts the advance care directive, the authority shall advise him or her of his or her obligations under the provisions of the Code of Obligations402 on agency contracts and issue him or her with a formal document stating his or her powers.

Art. 364 The appointee may request the adult protection authority to interpret the advance care directive and to add clarification to secondary points.

Art. 365 1 The appointee shall represent the client in accordance with the advance care directive and fulfil his or her duties with due care in accordance with the provisions of the Code of Obligations403 on agency contracts. 2 Where transactions must be carried out that are not covered by the advance care directive, or if the appointee has an interest in a matter that conflicts with that of the client, the appointee shall notify the adult protection authority immediately. 3 In the event of a conflict of interest, the powers of the appointee cease to apply by law.

Art. 366 1 If the advance care directive has no instructions on the remuneration of the appointee, the adult protection authority shall specify appropri- ate remuneration provided this appears justified given the extent of the duties or if the services provided by the appointee are normally remu- nerated.

402 SR 220 403 SR 220

C. Decision on effectiveness and acceptance

D. Interpretation and clarification

E. Fulfilment

F. Remuneration and expenses

Swiss Civil Code

110

210

2 The remuneration and the required expenses are charged to the client.

Art. 367 1 The appointee may terminate the advance care directive at any time subject to giving two months' written notice to the adult protection authority. 2 For good cause, the appointee may terminate the directive without notice.

Art. 368 1 If the interests of the client are endangered or no longer protected, the adult protection authority may take the required measures ex officio or at the request of a closely associated person. 2 It may in particular issue the appointee with instructions, order the appointee to file an inventory, regular accounts and reports or revoke all or some of his or her powers.

Art. 369 1 If the client regains the capacity of judgement, the advance care directive shall by law cease to have effect. 2 If the interests of the client are endangered thereby, the appointee must continue to carry out the tasks assigned to him or her until the client can safeguard his or her own interests. 3 The appointee is bound as if the directive still applies by transactions that he or she enters into before he or she learns that the directive has ceased to apply.

Subsection Two: The Patient Decree

Art. 370 1 A person who is capable of judgement may specify in a patient decree which medical procedures he or she agrees or does not agree to in the event that he or she is no longer capable of judgement. 2 He or she may also designate a natural person who in the event that he or she is no longer capable of judgement should discuss the medi- cal procedures with the attending doctor and decide on his or her behalf. He or she may issue instructions to this person. 3 He or she may issue alternative instructions for the event that the designated person is not suitable for the tasks, does not accept the mandate or terminates the mandate.

G. Termination

H. Intervention by the adult protection authority

I. Regaining the capacity of judgement

A. Principle

Swiss Civil Code

111

210

Art. 371 1 The patient decree must be executed in writing, and be dated and signed. 2 Any person who has executed a patient decree may have this fact and the place where it is kept entered on his or her health insurance card. The Federal Council shall issue the required provisions, in particular on the access to the data. 3 The provision on revoking an advance care directive applies mutatis mutandis.

Art. 372 1 If the patient lacks capacity of judgement and it is not known if there is a patient decree, the attending doctor shall ascertain the position from the health insurance card. The foregoing does not apply to urgent cases. 2 The doctor shall comply with the patient decree unless it violates statutory regulations or there is reasonable doubt that it is based on the patient's free will or still corresponds to his or her presumed will. 3 The doctor shall make a note in the patient records of any reasons why the patient decree was not complied with.

Art. 373 1 Any person closely related to the patient may contact the adult protection authority in writing and claim that:

1. the patient decree is not being complied with; 2. the interests of the patient are being endangered or no longer

safeguarded; 3. the patient decree is not based on the patient's free will.

2 The provision on intervention by the adult protection authority in the case of an advance care directive applies mutatis mutandis.

B. Execution and revocation

C. Loss of capacity of judgement

D. Intervention by the adult protection authority

Swiss Civil Code

112

210

Section Two: Statutory Measures for Persons lacking Capacity of Judgement Sub-Section One: Representation by the Spouse or Registered Partner

Art. 374 1 Any person who as spouse or registered partner cohabits with a person who is no longer capable of judgement or who regularly and personally provides that person with support has a statutory right to act as that person's representative if there is no advance care directive and no deputy has been appointed. 2 The right to act as representative includes:

1. all legal acts that are normally required to meet the need for support;

2. due management of income and other assets; and 3. the right to open and deal with post, if necessary.

3 For legal acts involving exceptional asset management, the spouse or the registered partner must obtain the consent of the adult protection authority.

Art. 375 The exercise of the right to act as representative is governed by the provisions of the Code of Obligations404 on agency contracts mutatis mutandis.

Art. 376 1 If there is any doubt as to whether the requirements for representa- tion are met, the adult protection authority shall decide on the right to act as representative and if required shall provide the spouse or the registered partner with a document stating his or her powers. 2 If the interests of the person lacking capacity of judgement are endangered or no longer safeguarded, the adult protection authority shall at the request of a closely associated person or ex officio revoke the power of the spouse or registered partner to act as representative partly or fully and shall appoint a deputy.

404 SR 220

A. Requirements for and extent of the right to act as representative

B. Exercise of the right to act as representative

C. Intervention by the adult protection authority

Swiss Civil Code

113

210

Sub-Section Two: Representation in relation to Medical Procedures

Art. 377 1 If a person lacking capacity of judgement has not given instructions on treatment in a patient decree, the attending doctor shall plan the required treatment in consultation with the person entitled to act as representative in relation to medical procedures. 2 The doctor shall inform the representative about all the important aspects of the planned medical procedures, and in particular about the reasons therefor, their purpose, form, methods, risks, side effects and costs, the consequences of not carrying out the treatment and any alternative treatment options. 3 If possible, the person lacking capacity of judgement shall also be involved in making the decision. 4 The treatment plan shall be adapted to ongoing developments.

Art. 378 1 The following persons are entitled in the following order to represent the person lacking capacity of judgement and to grant or refuse con- sent to the planned out-patient or in-patient measures:

1. a person appointed in a patient decree or in an advance care directive;

2. a deputy with a right to act as representative in relation to medical procedures;

3. any person who as a spouse or registered partner cohabits with the person lacking capacity of judgement or who regularly and personally provides him or her with support;

4. any person who cohabits with the person lacking capacity of judgement or who regularly and personally provides him or her with support;

5. issue who regularly and personally provide the person lacking capacity of judgement with support;

6. the parents, if they regularly and personally provide the person lacking capacity of judgement with support;

7. siblings, if they regularly and personally provide the person lacking capacity of judgement with support.

2 If two or more persons have the right to act as representative, the doctor, acting in good faith, may require that each act with the agree- ment of the others.

A. Treatment plan

B. The repre- sentative

Swiss Civil Code

114

210

3 If a patient decree contains no instructions, the representative shall decide according to the presumed wishes and interests of the person lacking capacity of judgement.

Art. 379 In urgent cases, the doctor may carry out medical procedures accord- ing to the presumed wishes and interests of the person lacking capaci- ty of judgement.

Art. 380 The treatment of a mental disorder of a person lacking capacity of judgement in a psychiatric hospital is governed by the provisions on care-related hospitalisation.

Art. 381 1 The adult protection authority shall establish a representative depu- tyship if there is no representative available or the representative does not wish to exercise the right to act. 2 It shall appoint a representative or establish a representative depu- tyship if:

1. it is unclear who has a right to act as representative 2. the persons with a right to act as representative are unable to

agree; or 3. the interests of the person lacking capacity of judgement are

endangered or no longer safeguarded. 3 It shall act at the request of the doctor, another closely associated person or ex officio.

Sub-Section Three: Stays in Residential or Care Institutions

Art. 382 1 If a person lacking capacity of judgement is cared for in a residential or nursing institution for a longer period, a written care agreement must be drawn up to regulate the services that the institution provides and the costs thereof. 2 In determining the services provided by the institution, account must be taken of the wishes of the person concerned as far as possible. 3 Responsibility for representing the person lacking capacity of judgement in concluding, amending or terminating the care agreement

C. Urgent cases

D. Treatment of a mental disorder

E. Intervention by the adult protection authority

A. Care agree- ment

Swiss Civil Code

115

210

is governed mutatis mutandis by the provisions on representation relating to medical procedures.

Art. 383 1 The residential or nursing institution may restrict the freedom of movement of the person lacking capacity of judgement only if less stringent measures are clearly insufficient or prove to be so and the measure serves to:

1. prevent serious danger to the life or physical integrity of the client or third parties; or

2. remedy serious disruption to life in and around the institution. 2 Before his or her freedom of movement is restricted, it shall be explained to the person concerned what is happening, why the meas- ure has been ordered, how long it will probably last and who will be responsible for the person concerned during this period. The foregoing does not apply in emergencies. 3 An order to restrict freedom of movement shall be revoked as soon as possible and in every case reviewed regularly to ascertain whether it is still required.

Art. 384 1 A record shall be kept of any measure restricting freedom of move- ment. This shall contain in particular the names of the person ordering the measure, the purpose, the nature and the duration the measure. 2 The representative in relation to medical procedures shall be notified of the measure restricting freedom of movement and may inspect the record at any time. 3 The persons supervising the residential or nursing institution shall also have a right to inspect the record.

Art. 385 1 The person concerned or a closely related person may submit a written request at any time for the adult protection authority at the location of the institution to intervene in relation to a measure restrict- ing freedom of movement. 2 If the adult protection authority establishes that the measure fails to meet the statutory requirements, it shall amend the measure, revoke it or order an official adult protection measure. If necessary, it shall notify the institution's supervisory authority. 3 Any request for an assessment to be made by the adult protection authority shall be passed on to the authority immediately.

B. Restriction of freedom of movement I. Requirements

II. Records and Information

III. Intervention by the adult protection authority

Swiss Civil Code

116

210

Art. 386 1 The residential or nursing institution shall protect the privacy of a person lacking capacity of judgement and where possible encourage contacts with persons outside the institution. 2 If no one outside the institution expresses an interest in the client, the residential or nursing institution shall notify the adult protection authority. 3 The freedom to choose one's doctor shall be respected unless there is good cause for not doing so.

Art. 387 The cantons shall make residential and care institution in which per- son lacking capacity of judgement are cared for subject to supervision, unless federal regulations already guarantee supervision.

Title Eleven: Official Measures Section One: General Principles

Art. 388 1 Official adult protection measures shall aim to secure the well-being and protection of persons in need. 2 Where possible, they should preserve and encourage the independ- ence of the persons concerned.

Art. 389 1 The adult protection authority shall order a measure if:

1. support for the person in need offered by his or her family, other closely related persons or private or public services is or proves to be insufficient;

2. where the person in need is no longer capable of judgement, he or she has failed to make any or sufficient arrangements for his or her own care and the statutory measures are insufficient.

2 Any official measure must be necessary and suitable.

C. Protection of privacy

D. Supervision of residential and care institution

A. Aim

B. Subsidiarity and proportional- ity

Swiss Civil Code

117

210

Section Two: The Deputyship Sub-Section One: General Provisions

Art. 390 1 The adult protection authority shall establish a deputyship if an adult:

1. due to a learning disability, a mental disorder or a similar in- herent debility is wholly or partially unable to manage his or her own affairs;

2. due to a temporary loss of the capacity of judgement or tempo- rary absence is neither able to take care of matters that must be dealt with, nor has appointed a representative.

2 Account must be taken of the burden on and the protection of family members and third parties. 3 The deputyship shall be established at the request of the person concerned (the client) or a closely associated person or ex officio.

Art. 391 1 The adult protection authority shall define the scope of the depu- tyship's responsibilities according to the needs of the client. 2 The scope of responsibilities shall relate to personal care, the man- agement of his or her assets or legal matters. 3 Without the consent of the client, the deputy may only open his or her post or enter his or her residence if the adult protection authority has expressly granted the power to do so.

Art. 392 If establishing a deputyship is clearly a disproportionate measure due the extent of the work involved, the adult protection authority may:

1. do what is required itself, and in particular consent to a trans- action;

2. instruct third parties to carry out individual tasks; or 3. designate a suitable person or agency that must be consulted

and informed on specific matters.

A. Requirements

B. Scope of responsibilities

C. Dispensing with a depu- tyship

Swiss Civil Code

118

210

Sub-Section Two: Types of Deputyship

Art. 393 1 An assistance deputyship is established with the consent of the person in need if he or she needs assistance in order to deal with certain matters. 2 The assistance deputyship does not limit the capacity of the client to act.

Art. 394 1 A representative deputyship is established if the person in need is unable to deal with certain matters and therefore must be represented. 2 The adult protection authority may limit the capacity of the client to act accordingly. 3 Even if his or her capacity to act has not been limited, the client is bound by the acts of the deputy.

Art. 395 1 If the adult protection authority establishes a representative depu- tyship to manage assets, it shall specify the assets to be managed by the deputy. It may make all or part of the income, all or part of the capital or all or part of the income and capital subject to the deputy's management. 2 The management powers also cover savings from the managed income or the revenue from the managed capital unless the adult protection authority provides otherwise. 3 Without limiting the capacity of the client to act, the adult protection authority may prohibit him or her from accessing individual assets. 4 If the adult protection authority prohibits the client from disposing of heritable property, it must arrange for a note to be made in the land register.

Art. 396 1 An advisory deputyship shall be established if the client requires for his or her own protection that certain acts be made subject to the consent of the deputy. 2 The client's capacity to act shall thus be limited accordingly by law.

Art. 397 Assistance, representative and advisory deputyships may be combined with each other.

A. Assistance deputyship

B. Representa- tive deputyship I. In general

II. Asset management

C. Advisory deputyship

D. Combination of deputyships

Swiss Civil Code

119

210

Art. 398 1 A general deputyship is established if a person, in particular due to permanent loss of capacity of judgement, is in particular need. 2 It covers all aspects of personal care, management of assets and legal matters. 3 The client's capacity to act is revoked by law.

Sub-Section Three: End of the Deputyship

Art. 399 1 The deputyship ends by law on the death of the client. 2 The adult protection authority shall terminate a deputyship at the request of the client or of a closely associated person or ex officio as soon as there is no reason for it to continue.

Sub-Section Four: The Deputy

Art. 400 1 The adult protection authority shall appoint as deputy a natural person who has the personal aptitude and knowledge to carry out the planned tasks, who has the time required to do so and who can carry out the tasks in person. Where circumstances require, it may appoint two or more persons. 2 The appointed person is obliged to accept the deputyship unless there is good cause for not doing so. 3 The adult protection authority shall ensure that the deputy receives the instructions, advice and support that he or she requires

Art. 401 1 If the client proposes someone as his or her deputy, the adult protec- tion authority shall agree to the proposal provided the person proposed is suitable and is prepared to accept the deputyship 2 It shall if possible take account of the wishes of family members or other closely associated persons. 3 If the client rejects a specific person as the deputy, the adult protec- tion authority shall respect this wish provided it is reasonable.

E. General deputyship

A. Appointment I. General requirements

II. Wishes of the client or his or her closely associated persons

Swiss Civil Code

120

210

Art. 402 1 If the adult protection authority appoints two or more persons as deputies, it shall specify whether their tasks should be carried out jointly or who is responsible for which tasks. 2 Two or more deputies may be required to carry out their tasks jointly only if they agree to do so.

Art. 403 1 If the deputy is unable to act or if the deputy's interests conflict with those of the client, the adult protection authority shall appoint a substi- tute deputy or regulate the matter itself. 2 In the event of a conflict of interests, the powers of the deputy cease to apply by law in the relevant matter.

Art. 404 1 The deputy is entitled to appropriate remuneration and to the reim- bursement of necessary expenses from the assets of the client. In the case of professional deputies, the remuneration is paid and expenses reimbursed by the employer. 2 The adult protection authority determines the level of remuneration. It takes account in particular of the extent and the complexity of the tasks assigned to the deputy. 3 The cantons shall issue implementing provisions and rules on remu- neration and reimbursing expenses if they cannot be paid out of the assets of the client.

Sub-Section Five: Deputyship Tasks

Art. 405 1 The deputy shall obtain the information required to fulfil his or her tasks and shall make personal contact with the client. 2 If the deputyship involves asset management, the deputy shall im- mediately make an inventory of the assets to be managed in coopera- tion with the adult protection authority. 3 If justified in the circumstances, the adult protection authority may order a public inventory to be made. This has the same effect for creditors as a public inventory under the law of succession. 4 Third parties are obliged to provide all the information required for the inventory to be made.

III. Appointment of two or more persons

B. Incapacity and conflict of interests

C. Remuneration and expenses

A. Assumption of office

Swiss Civil Code

121

210

Art. 406 1 The deputy shall carry out his or her tasks in the interests of the client, take account of the client's opinions, where possible, and re- spect the client's desire to organise his or her life in a way that corre- sponds to his or her abilities and accords with his or her wishes and ideas. 2 The deputy shall try to develop a relationship of mutual trust with the client and to prevent any deterioration in the client's debility or to reduce the effect thereof.

Art. 407 Even if his or her capacity to act has been revoked, a client who is capable of judgement may through his or her own acts establish rights and obligations under the law of persons, and exercise strictly personal rights.

Art. 408 1 The deputy shall manage the assets with due care and carry out all the legal acts connected with their management. 2 In particular the deputy may:

1. accept payments due to the client by third parties thus dis- charging their obligations;

2. pay debts where appropriate; 3. represent the client in attending to his or her everyday needs,

if necessary. 3 The Federal Council shall issue provisions on the investment and safe custody of assets.

Art. 409 The deputy shall provide the client with an allowance from the client's assets which the client is free to spend.

Art. 410 1 The deputy shall keep accounts and submit them to the adult protec- tion authority for approval at regular intervals specified by the authori- ty, and at least every two years. 2 The deputy shall explain the accounts to the client and provide him or her with a copy on request.

B. Relationship with the client

C. Client's autonomy

D. Asset management I. Tasks

II. Personal allowance

III. Accounts

Swiss Civil Code

122

210

Art. 411 1 The deputy shall submit a report on the client's situation and the deputyship to the adult protection authority as often as necessary, but at least every two years. 2 The deputy shall if possible consult the client when preparing the report and provide the client with a copy request.

Art. 412 1 The deputy may not provide any financial guarantees, establish any foundations or make gifts on behalf of the client, with the exception of customary occasional gifts. 2 Assets that are of special value to the client or his or her family shall not be disposed of if possible.

Art. 413 1 In fulfilling his or her tasks, the deputy shall have the same duty of care as an agent under the provisions of the Code of Obligations405. 2 The deputyship is subject to a duty of confidentiality unless this is contrary to overriding interests. 3 Third parties must be notified of the existence of the deputyship provided this is required for the deputy to duly fulfil his or her tasks.

Art. 414 The deputy shall notify the adult protection authority immediately of any circumstances that require the measure to be amended or make the termination of the deputyship possible.

Sub-Section Six: Role of the Adult Protection Authority

Art. 415 1 The adult protection authority shall examine the accounts and grant or refuse approval thereof; if necessary, they shall require the accounts to be corrected. 2 It shall examine the report and, if necessary, require it to be amend- ed. 3 If necessary, it shall take measures to safeguard the interests of the client appropriately.

405 SR 220

E. Reporting

F. Special transactions

G. Duties of care and confidential- ity

H. Amendment of conditions

A. Examination of accounts and report

Swiss Civil Code

123

210

Art. 416 1 The consent of the adult protection authority is required before the deputy may carry out any of the following transactions on behalf of the client:

1. liquidation of the household, terminating the lease on a dwell- ing where the client lives;

2. long-term contracts for the client's accommodation; 3. acceptance or renunciation of a inheritance if an express decla-

ration is required therefor, as well as contracts of succession and contracts dividing an estate;

4. the acquisition, sale, pledge and other burdening of immova- ble property and the construction of buildings that goes be- yond ordinary administrative activities;

5. the acquisition, sale and pledge of other assets and the creation of a usufruct where such transactions do not fall under the conduct of ordinary administration and management;

6. the acceptance and granting of substantial loans, entering into bill-of-exchange-related liabilities;

7. annuity payments and similar benefits as well as life assur- ance, provided these do not form part of an occupational pen- sion in connection with a contract of employment;

8. the takeover or liquidation of a business, involvement in a company with personal liability or a substantial capital partic- ipation;

9. declaration of inability to pay, conduct of legal proceedings, conclusion of a settlement, an arbitration agreement or a compo- sition agreement, subject to the reservation of provisional measures by the deputy in cases of urgency.

2 The adult protection authority's consent is not required if a client who is capable of judgement grants his or her consent and his or her capacity to act is not limited by the deputyship. 3 Contracts between the deputy and the client shall always require the adult protection authority's consent other than in the case of assign- ments issued by the client that do not involve the payment of a fee.

Art. 417 The adult protection authority may for good cause order that other transactions should require its consent.

B. Transactions requiring consent I. By law

II. By order

Swiss Civil Code

124

210

Art. 418 If a transaction has been entered into without the required consent of the adult protection authority, this shall only affect the client to the extent provided for under the provisions of the law of persons on lack of consent from a legal representative.

Sub-Section Seven: Intervention by the Adult Protection Authority

Art. 419 The client, a closely related person or any person with a legitimate interest may call on the adult protection authority to intervene in relation to acts or omissions by the deputy or by a third party or agen- cy to which the adult protection authority has issued an assignment.

Sub-Section Eight: Special Provisions for Family Members

Art. 420 If the client's spouse, registered partner, parents, issue, sibling, or de facto life partner is appointed deputy, the adult protection authority may wholly or partly absolve the deputy of the obligations to prepare an inventory, submit regular reports and accounts, and obtain consent for specific transaction if this is justified by the circumstances.

Sub-Section Nine: Termination of the Office of Deputy

Art. 421 The office of deputy terminates by law:

1. on expiry of a term of office set by the adult protection author- ity, unless the deputy is confirmed in office;

2. with the end of the deputyship; 3. with termination of employment as a professional deputy; 4. in the event that the deputy is made subject to a deputyship,

becomes incapable of judgement, or dies.

III. Lack of consent

A. By law

Swiss Civil Code

125

210

Art. 422 1 The deputy may request to be discharged at the earliest after serving a term of four years. 2 Prior to this, the deputy may request to be discharged for good cause.

Art. 423 1 The adult protection authority shall discharge the deputy if:

1. he or she is no longer suitable to carry out the tasks; 2. there is other good cause for his or her discharge.

2 The client or a closely associated person may request that the deputy be discharged.

Art. 424 The deputy must continue with transactions that cannot be postponed until a successor takes over office, unless the adult protection authori- ty orders otherwise. This provision does not apply to a professional deputy.

Art. 425 1 When the term of office ends, the deputy shall submit a final report to the adult protection authority and if applicable file the final ac- counts. The adult protection authority may waive this requirement for professional deputies if the employment relationship ends. 2 The adult protection authority shall examine and approve the final report and the final accounts in the same way as the regular reports and accounts. 3 It shall pass on the final report and final accounts to the client or his or her heirs and if applicable to the new deputy and shall at the same time draw the attention of these persons to the provisions on account- ability. 4 It shall also inform them whether it exonerated the deputy or refused to approve the final report or the final accounts.

Section Three: Care-Related Hospitalisation

Art. 426 1 A person suffering from a mental disorder or mental disability or serious neglect (the patient) may be committed to an appropriate institution if the required treatment or care cannot be provided other- wise.

B. Discharge I. At the deputy's request

II. Other cases

C. Continuation of transactions

D. Final report and final accounts

A. The measures I. Hospitalisation for treatment or care

Swiss Civil Code

126

210

2 The burden that the patient places on family members and third parties and their protection must be taken into account. 3 The patient shall be discharged as soon as the requirements for hospitalisation no longer are fulfilled. 4 The patient or a closely related person may request his or her dis- charge at any time. A decision must be made on the request immedi- ately.

Art. 427 1 If a person suffering from a mental disorder who has entered an institution voluntarily wishes to leave the institution, he or she may be detained by the institution's medical management for a maximum of three days if he or she:

1. is a risk to his or her own life or limb; or 2. is a serious risk to the life or the physical integrity of others.

2 At the end of the three day period, the patient may leave the institu- tion unless he or she is subject to an enforceable hospitalisation order. 3 The patient shall be notified in writing that he or she may petition the court.

Art. 428 1 The adult protection authority is responsible for ordering hospitalisa- tion and discharge. 2 In specific cases, it may delegate responsibility for discharge to the institution.

Art. 429 1 The cantons may designate doctors who in addition to the adult protection authority are authorised to order hospitalisation for a period specified by cantonal law. The period may not exceed six weeks. 2 Hospitalisation may not continue beyond the specified period at the latest unless an enforceable hospitalisation order from the adult pro- tection authority applies. 3 The institution decides on discharge.

Art. 430 1 The doctor shall examine and interview the patient in person. 2 The hospitalisation order shall contain at least the following infor- mation:

1. the place and date of the examination;

II. Detention of persons admitted voluntarily

B. Responsibility for hospitalisa- tion and discharge I. Adult protec- tion authority

II. Doctors 1. Responsibility

2. Procedures

Swiss Civil Code

127

210

2. the name of the doctor; 3. the diagnosis, reasons therefor and the purpose of hospitalisa-

tion; 4. instructions on rights of appeal.

3 An appeal does not have suspensive effect unless the doctor or the competent court orders otherwise. 4 A copy of the hospitalisation order shall be given to the patient; a further copy shall be given to the institution on the patient's admission. 5 The doctor shall if possible notify a person closely related to the patient in writing on his or her committal and on the rights of appeal.

Art. 431 1 The adult protection authority shall conduct a review at the latest six months after hospitalisation of whether the requirements for hospitali- sation are still being met and whether the institution is still suitable. 2 It shall conduct a second review within the following six months. Thereafter it shall conduct a review as often as necessary, but at least once every year.

Art. 432 Any person committed to an institution may appoint a person that he or she trusts as a representative to support him or her during his or her stay and until the conclusion of all related procedures.

Art. 433 1 If a person is committed to an institution to be treated for a mental disorder, the attending doctor shall draw up written treatment plan in consultation with the patient and if applicable his or her authorised representative. 2 The doctor shall inform the patient and the authorised representative of all matters relevant to the planned medical procedures, and in particular the reasons therefor, their purpose, nature, modalities, risks and side effects, of the consequences of not undergoing treatment and of any alternative treatment options. 3 The treatment plan shall be given to the patient so that he or she may consent. Where the patient is incapable of judgement, account must be taken of any patient decree. 4 The treatment plan is adjusted to take account of ongoing develop- ments.

C. Regular review

D. Authorised representative

E. Medical measures in the case of a mental disorder I. Treatment plan

Swiss Civil Code

128

210

Art. 434 1 In the absence of the patient's consent, the chief physician in the department may order in writing the medical procedures planned in the treatment plan if:

1. failure to carry out the treatment could lead to serious damage to the patient's health or seriously endanger the life or the physical integrity of third parties;

2. the patient is unable to exercise judgement in relation to his or her need for treatment; and

3. no appropriate measure is available that is less invasive. 2 Written notice of the order shall be given to the patient and his or her authorised representative together with instructions on rights of ap- peal.

Art. 435 1 In an emergency, essential medical procedures may be carried out immediately to protect the patient or third parties. 2 If the institution is aware how the person wishes to be treated, it shall take account of those wishes.

Art. 436 1 If there is a risk that the medical condition will recur, the attending doctor shall attempt to agree with the client before discharge on prin- ciples for treatment in the event that the patient is committed to the institution again. 2 The pre-discharge interview must be documented.

Art. 437 1 The cantons shall regulate follow-up care. 2 They may provide for out-patient measures.

Art. 438 Measures restricting the patient's freedom of movement in the institu- tion are governed by the provisions on restricting the freedom of movement of patients in residential or care institutions mutatis mutan- dis. The right to appeal to the court is reserved.

Art. 439 1 In the following cases, the patient or a closely related person may petition the competent court in writing:

II. Treatment without consent

III. Emergencies

IV. Pre- discharge interview

V. Cantonal law

F. Measures restricting freedom of movement

G. Petition to the court

Swiss Civil Code

129

210

1. in cases of hospitalisation ordered by a doctor; 2. in cases where the patient is detained by the institution; 3. in cases where a request for discharge is refused by the institu-

tion; 4. in cases where a mental disorder is treated without consent; 5. in cases of measures restricting freedom of movement.

2 The deadline for appealing to the court is ten days from the date on which notice of the decision is given. In the case of measures restrict- ing freedom of movement, an appeal may be made to the court at any time. 3 The procedure is governed mutatis mutandis by the provisions on proceedings before a judicial appellate authority. 4 An application for judicial assessment must be passed on to the competent court immediately.

Title Twelve: Organisation Section One: Authorities and Local Jurisdiction

Art. 440 1 The adult protection authority is a specialist authority. It is appointed by the cantons. 2 It has a quorum of three members for taking decisions. The cantons may provide for exceptions for specific matters. 3 It also carries out the tasks of the child protection authority.

Art. 441 1 The cantons shall appoint the supervisory authorities. 2 The Federal Council may issue provisions on supervision.

Art. 442 1 The adult protection authority at the place of residence of the client has jurisdiction. In ongoing proceedings, the same authority retains jurisdiction until the case has been concluded. 2 In urgent cases, the authority where the client is actually residing has jurisdiction. If this authority carries out a measure, it shall notify the authority in the client's normal place of residence. 3 In the case of a deputyship due to absence, the authority at the place where the majority of the assets have been managed or have been transferred to the client has jurisdiction.

A. Adult protection authority

B. Supervisory authority

C. Local jurisdiction

Swiss Civil Code

130

210

4 The cantons are entitled to declare the authority in the client's place of origin rather than place of residence to have jurisdiction over citi- zens of the canton who are resident in the canton, provide the com- mune of origin is wholly or partly responsible for supporting persons in need. 5 If a person subject to a measure changes place of residence, the authority at the new place shall take responsibility for the measure immediately, unless there is good cause for not doing so.

Section Two: Procedure Sub-section One: Before the Adult Protection Authority

Art. 443 1 Any person may notify the adult protection authority if a person appears to be in need of assistance. The provisions on professional confidentiality are reserved. 2 Any person who while acting in an official capacity learns that a person needs assistance is required to notify the adult protection authority. The cantons may provide for further notification obliga- tions.

Art. 444 1 The adult protection authority shall verify its jurisdiction ex officio. 2 If it decides that it has no jurisdiction, it shall assign the case imme- diately to the authority that it regards as having jurisdiction. 3 If it is uncertain as to whether it has jurisdiction, it shall consult the authority that it believes may have jurisdiction. 4 If no agreement is reached after consultation, the authority originally involved shall refer the question of jurisdiction to the appellate author- ity.

Art. 445 1 The adult protection authority shall at the request of a person partici- pating in the proceedings or ex officio take all the precautionary measures required for the duration of the proceedings. It may in par- ticular order an adult protection measure as a precautionary measure. 2 In cases of particular urgency, it may take precautionary measures immediately without hearing the persons participating in the proceed- ings. At the same time, it shall give these persons the opportunity to express their views, after which it shall review its decision.

A. Notification rights and obligations

B. Verification of jurisdiction

C. Precautionary measures

Swiss Civil Code

131

210

3 An appeal against precautionary measures may be filed within ten days of notice thereof being given.

Art. 446 1 The adult protection authority investigates the circumstances of the case ex officio. 2 It shall conduct the required enquiries and gather the required evi- dence. It may instruct a suitable person or agency to carry out enquir- ies. If necessary, it shall commission an opinion from an expert. 3 It is not limited by the requests made by the persons participating in the proceedings. 4 It shall apply the law ex officio.

Art. 447 1 The client shall be heard in person unless to do so appears inappro- priate. 2 In a case involving care-related hospitalisation, the adult protection authority shall normally hear the client normally as a panel.

Art. 448 1 The persons participating in the proceedings and third parties are obliged to cooperate in the enquiries into the circumstances. The adult protection authority shall make the arrangements required to safeguard legitimate interests. If necessary, it shall order the enforcement of the duty to cooperate. 2 Doctors, dentists, pharmacists and midwives, together with their auxiliary personnel are only obliged to cooperate if the person entitled to confidentiality has authorised them to do so or if their superior has relieved them of the obligation of professional secrecy at the request of the adult protection authority. 3 Members of the clergy, lawyers, defence agents, mediators and former welfare deputies appointed in the case are not subject to the obligation to cooperate. 4 Administrative authorities and courts shall hand over the required files, draw up reports and provide information unless legitimate inter- ests require otherwise.

Art. 449 1 If a psychiatric assessment is essential and cannot be carried out on an out-patient basis, the adult protection authority shall have the client admitted to a suitable institution for assessment.

D. Procedural principles

E. Hearing

F. Obligations to cooperate and administrative assistance

G. Assessment in an institution

Swiss Civil Code

132

210

2 The provisions on the procedure for care-related hospitalisation apply mutatis mutandis.

Art. 449a If necessary, the adult protection authority shall order that the client be represented and appoint a person experienced in care-related and legal matters as deputy.

Art. 449b 1 The persons participating in the proceedings have the right to inspect the case files, unless legitimate interests require otherwise. 2 If a person participating in the proceedings is refused access to any case files, the information therein may only be used in the proceedings if the authority discloses the content relevant to the case verbally or in writing to the person concerned.

Art. 449c The adult protection authority shall notify the civil register office if:

1. it makes a person subject to a general deputyship due to per- manent loss of the capacity of judgement;

2. an advance care directive become effective for a person per- manently lacking capacity of judgement.

Sub-section Two: Before the Appellate Authority

Art. 450 1 Decisions of the adult protection authority are subject to a right of appeal to the competent court. 2 The following persons have a right of appeal:

1. persons participating in the proceedings; 2. persons closely associated with the client; 3. persons with a legitimate interest in the contested decision be-

ing reversed or amended. 3 The appeal must be filed with the court in writing and with a state- ment of the grounds.

Art. 450a 1 The appeal may challenge:

1. an infringement of the law;

H. Appointment of a representa- tive

I. Inspection of files

J. Notification duty

A. Object and right of appeal

B. Grounds of appeal

Swiss Civil Code

133

210

2. an incorrect or incomplete finding of legally relevant fact; 3. an inappropriate decision.

2 An appeal is also competent on the grounds of denial of justice or unjustified delay.

Art. 450b 1 The appeal must be filed within thirty days of notification of the decision. This deadline also applies to persons entitled to appeal who are not required to be notified of the decision. 2 In the case of a decision concerning care-related accommodation, the appeal must be filed within ten days of notification of the decision. 3 An appeal on the grounds of denial of justice or unjustified delay may be filed at any time.

Art. 450c An appeal has suspensive effect unless the adult protection authority or the judicial appellate authority rules otherwise.

Art. 450d 1 The judicial appellate authority shall give the adult protection au- thority the opportunity to express its position. 2 Instead of submitting its views, the adult protection authority may reconsider its decision.

Art. 450e 1 A statement of grounds is not required for an appeal against a deci- sion relating to care-related hospitalisation. 2 The appeal does not have suspensive effect unless the adult protec- tion authority or the judicial appellate authority rules otherwise. 3 In cases involving mental disorders, the decision must be based on the opinion of an expert. 4 The judicial appellate authority shall normally hear the client as a panel of judges. If necessary, it shall order that the client be represent- ed and appoint a person experienced in care-related and legal matters as deputy. 5 Normally, it decides within five working days of the appeal being filed.

C. Deadline for filing the appeal

D. Suspensive effect

E. Consultation with the lower instance and reconsideration

F. Special provisions in the case of care- related hospitali- sation

Swiss Civil Code

134

210

Sub-Section Three: Joint Provision

Art. 450f In addition, the provisions of the Civil Procedure Ordinance apply mutatis mutandis, unless the cantons provide otherwise.

Sub-Section Four: Enforcement

Art. 450g 1 The adult protection authority shall enforce decisions on request or ex officio. 2 If the adult protection authority or the judicial appellate authority in the decision has already ordered compulsory enforcement measures, these may be enforced directly. 3 The person responsible for enforcement may enlist the help of the police if necessary. Normally a warning must be given before direct compulsory measures are applied.

Section Three: Relationship with Third parties and Duty of Cooperation

Art. 451 1 The adult protection authority is subject to a duty of confidentiality in the absence of overriding interests. 2 Any person who shows a credible interest may request the adult protection authority to provide information on the existence and the effects of an adult protection measure.

Art. 452 1 An adult protection measure may be cited in opposition to third parties even if they are acting in good faith. 2 If the deputyship limits the capacity of the client to act, debtors must be notified that contractual performance only relieves them of their obligations payment if it is made to the deputy. Prior to notice being given, the deputyship may not be cited in opposition to debtors acting in good faith. 3 If a person subject to an adult protection measure induces other persons to accept his or her capacity to act in error, he or she is liable to them for any loss or damage caused thereby.

A. Duty of confidentiality and information

B. Effect of the measures on third parties

Swiss Civil Code

135

210

Art. 453 1 If there is a serious risk that a person in need will endanger himself or herself or commit a felony or misdemeanour that seriously damages another person physically or mentally or causes them material loss, the adult protection authority shall cooperate with the agencies concerned and the police. 2 In such cases, persons subject to official or professional secrecy are entitled to notify the adult protection authority.

Section Four: Accountability

Art. 454 1 Any person who is injured by an unlawful act or omission related to official adult protection measures has the right to damages and, if justified by the seriousness of the injury it, to satisfaction. 2 The same right applies if the adult protection authority or the super- visory authority behaves unlawfully in relation to other adult protec- tion matters. 3 The canton is liable; the injured party has no right to damages against the person who caused the injury. 4 The canton's right of recourse against the person that caused the injury is governed by the cantonal law.

Art. 455 1 The right to claim damages or satisfaction is subject to a time limit of one from the day on which the injured person became aware of the injury, but in any case, ten years from the date of the act causing injury. 2 If the claim is based on a criminal offence for which criminal law specifies a longer limitation period, the longer period applies. 3 If the injury is related to the ordering or conduct of a long-term measure, the time limit for a claim against the canton does not begin to apply before the long-term measure ends or is continued by another canton.

Art. 456 The liability of a person entrusted with another's care as well as that of a spouse or registered partner of a person lacking capacity of judge- ment or of a representative in the case of medical measures, insofar as

C. Duty of cooperation

A. Principle

B. Limitation periods

C. Liability under agency law

Swiss Civil Code

136

210

that person is not a welfare deputy is governed by the provisions of the Code of Obligations406 on agency.

Part Three: Law of Succession Division One: Heirs Title Thirteen: Statutory Heirs

Art. 457 1 The nearest heirs of a deceased person are his or her issue. 2 Children inherit in equal parts. 3 Predeceased children are replaced by their own issue in all degrees per stirpes.

Art. 458 1 Where the deceased is not survived by any issue, the estate passes to the parental line. 2 The father and mother each inherit one-half of the estate. 3 A predeceased parent is replaced by his or her issue in all degrees per stirpes. 4 Where there are no issue on one side, the entire estate passes to the heirs on the other.

Art. 459 1 Where the deceased is survived by neither issue nor heirs in the parental line, the estate passes to the line of the grandparents. 2 Where the grandparents of the paternal and maternal lines survive the deceased, they inherit in equal parts on both sides. 3 A predeceased grandparent is replaced by his or her issue in all degrees per stirpes. 4 If a grandparent on the paternal or maternal side has predeceased without issue, that entire half of the estate is inherited by the heirs on that side. 5 If there are no heirs in either the paternal or the maternal side, the entire estate passes to the heirs in the other side.

406 SR 220 407 Amended by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS

1972 2819; BBl 1971 I 1200).

A. Related407 heirs I. Issue

II. Parental line

III. Grandparen- tal line

Swiss Civil Code

137

210

Art. 460408

The succession rights of relatives end with the line of the grandpar- ents.

Art. 461409

Art. 462410

Surviving spouses and registered partners receive: 1. one-half of the estate, where they are obliged to share with the

deceased’s issue; 2. three-quarters of the estate, where they are obliged to share

with heirs in the parental line; 3. the entire estate, where no heirs exist in the parental line ei-

ther.

Art. 463–464411

Art. 465412

Art. 466413

Where the deceased leaves no heirs, his or her estate passes to the canton in which he or she was last resident or to the commune desig- nated by the law of that canton.

408 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

409 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 25 June 1976, with effect from 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

410 Amended by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

411 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

412 Repealed by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, with effect from 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). However, see Art. 12a Final Title below.

413 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

IV. Scope of succession rights

B. Surviving spouses and registered partners

C…

D. State authority

Swiss Civil Code

138

210

Title Fourteen: Testamentary Dispositions Section One: Testamentary Capacity

Art. 467 Any person who has the capacity of judgement and is at least 18 years old has the right to draw up a will disposing of his or her property in accordance with the limits and forms prescribed by law.

Art. 468414 1 Any person who is capable of judgement and has reached the age of 18 may conclude a contract of succession as a testator. 2 Persons subject to a deputyship that covers the conclusion of a contract of succession require the consent of their legal representative.

Art. 469 1 Dispositions made in error or under the influence of malicious de- ception, threats or coercion are void. 2 However, they become valid if not revoked by the testator within one year of his or her discovering the error or deception or of his or her release from the threat or coercion. 3 If a disposition contains an obvious error with regard to persons or objects and the testator’s true intention may be established with cer- tainty, the disposition shall be rectified accordingly.

Section Two: Testamentary Freedom

Art. 470 1 A person who is survived by issue, parents, a spouse or a registered partner may make a testamentary disposition of that part of his or her property which exceeds the statutory entitlement of the survivor or survivors.415 2 A person who is not survived by any such heirs may dispose of his or her entire property by testamentary disposition.

414 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

415 Amended by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

A. Wills

B. Contract of succession

C. Voidable dispositions

A. Disposable part I. Scope of testamentary powers

Swiss Civil Code

139

210

Art. 471416

The statutory entitlement is: 1. for any issue, three-quarters of their statutory succession

rights; 2. for each parent, one-half; 3.417 for the surviving spouse or registered partner, one-half.

Art. 472418

Art. 473 1 By a testamentary disposition, the testator may grant the surviving spouse a usufruct of the entire part of the estate passing to their com- mon issue.419 2 This usufruct shall replace the statutory succession right due to the spouse where the common issue are co-heirs with the spouse. In addition to this usufruct, the disposable part is one-quarter of the estate.420 3 If the surviving spouse remarries, the usufruct ceases to apply to that part of the estate which, on succession, could not have been encum- bered by a usufruct under the provisions ordinarily governing the statutory entitlements of the deceased’s issue.421

Art. 474 1 The disposable part is calculated on the basis of the value of the deceased’s assets at the time of his or her death. 2 In calculating this value, the deceased’s debts, the funeral expenses, the costs of sealing and of drawing up the inventory and the mainte- nance claims of members of the household for one month are deducted from value of the estate.

416 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

417 Amended by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

418 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191). 419 Amended by No I of the Swiss Civil Code of 5 Oct. 2001, in force since 1 March 2002

(AS 2002 269 270; BBl 2001 1121 2011 2111). 420 Amended by No I of the Swiss Civil Code of 5 Oct. 2001, in force since 1 March 2002

(AS 2002 269 270; BBl 2001 1121 2011 2111). 421 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988

(AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

II. Statutory entitlement

III. …

IV. Dispositions in favour of the spouse

V. Calculation of the disposable part 1. Deduction of debts

Swiss Civil Code

140

210

Art. 475 Inter vivos gifts are added to the estate insofar as they are subject to an action in abatement.

Art. 476 Where a life assurance claim maturing on the death of the deceased was established in favour of a third party by an inter vivos or testa- mentary disposition or mortis causa or was transferred by the deceased during his or her lifetime to a third party without valuable considera- tion, the redemption value of such insurance claim at the time of death is added to the estate.

Art. 477 The testator has the power to deprive an heir of his or her statutory entitlement by means of a testamentary disposition:

1.422 if the heir has committed a serious crime against the testator or a person close to him or her;

2. if the heir has seriously breached his or her duties under fami- ly law towards the testator or the latter’s dependants.

Art. 478 1 The disinherited person may neither participate in the estate nor bring an action in abatement. 2 Unless disposed of otherwise by the testator, the disinherited per- son’s portion passes to the testator’s statutory heirs as if the disinherit- ed person had predeceased. 3 The disinherited person’s issue retain their statutory entitlements as if he or she had predeceased.

Art. 479 1 A disinheritance is valid only if the testator indicates the reason for the disinheritance in his or her testamentary disposition. 2 If the disinherited person challenges the disinheritance on the grounds that the reason therefor is incorrect, any heir or legatee wish- ing to benefit from the disinheritance must prove that the reason is correct. 3 Where no such proof may be adduced or no reason for the disinher- itance is indicated, the disposition shall be upheld insofar as it does not deprive the disinherited person of his or her statutory entitlement

422 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

2. Inter vivos gifts

3. Insurance claims

B. Disinher- itance I. Grounds

II. Effect

III. Burden of proof

Swiss Civil Code

141

210

unless it was made by the testator in obvious error regarding the reason for the disinheritance.

Art. 480 1 If unpaid debt certificates exist in respect of any of the issue of the testator, the latter may deprive the said issue of one-half of his or her statutory entitlement providing he or she leaves that half to the exist- ing or subsequently born children of the said issue. 2 At the disinherited person’s request, the disinheritance is void if, on succession, the unpaid debt certificates no longer exist against him or her or if their total amount does not exceed one-quarter of his or her share of the estate.

Section Three: Types of Disposition

Art. 481 1 Within the limits of his or her right to dispose of his or her property, the testator may dispose of it in part or in full by will or by contract of succession. 2 Any property in respect of which no testamentary disposition has been made passes to the statutory heirs.

Art. 482 1 The testator may attach burdens or conditions to the disposition, the fulfilment of which may be requested by any interested party once the disposition becomes effective. 2 Immoral or unlawful burdens or conditions render the disposition null and void. 3 Where they are merely onerous to third parties or meaningless, they are deemed not to exist. 4 If an animal receives a bequest by testamentary disposition, this disposition is deemed to be a burden by which the animal must be cared for according to its needs.423

Art. 483 1 The testator may name one or more heirs to the entire estate or to a fraction thereof.

423 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

IV. Disinher- itance of an insolvent person

A. In general

B. Burdens and conditions

C. Naming of heirs

Swiss Civil Code

142

210

2 Any disposition by which a beneficiary should receive all or a speci- fied fraction of the deceased’s estate is deemed to constitute the nam- ing of an heir.

Art. 484 1 The testator may bequeath a legacy to a beneficiary without naming that person as an heir. 2 He or she may bequeath a specific legacy or the usufruct of the whole or a part of the estate, or he or she may instruct the heirs or other legatees to make payments to that person from the value of the estate or to release that person from obligations. 3 If the testator bequeaths a specific legacy but the object is not part of the estate and no other intention is evident from the disposition, no obligation is placed on the obligor of the legacy.

Art. 485 1 The object must be delivered to the beneficiary in the same condition that it was in on succession, including damage and growth and with or without encumbrance. 2 With regard to expenditure on and deterioration of the legacy since the succession, the obligor of the legacy has the same rights and duties as an agent without authority.

Art. 486 1 Where the legacies exceed the value of the estate or of the bequest to the obligor or of the disposable part, application may be made to have them abated proportionately. 2 If the obligors do not survive the testator, are unworthy to inherit or disclaim their inheritance, the legacies remain nonetheless effective. 3 If the testator has bequeathed a legacy to a statutory or named heir, the latter has the right to claim the legacy even if he or she disclaims his or her inheritance.

Art. 487 In his or her disposition, the testator may designate one or more per- sons to whom the estate or legacy shall pass in the event that the initial heir or legatee is predeceased or disclaims it.

D. Legacy I. Nature

II. Duty on the obligor of the legacy

III. Relationship to the estate

E. Substitution

Swiss Civil Code

143

210

Art. 488 1 The testator is entitled in his or her dispositions to require the named heir, as provisional heir, to deliver the estate to a third party, as re- mainderman. 2 No such obligation may be imposed on the remainderman. 3 The same provisions apply to legacies.

Art. 489 1 Except where the disposition stipulates otherwise, the time of deliv- ery is deemed to be the death of the provisional heir. 2 Where a different time is specified and that time has not yet occurred on the death of the provisional heir, the inheritance passes to his or her heirs against security. 3 If for whatever reason that time may no longer occur, the inheritance passes unreservedly to the heirs of the provisional heir.

Art. 490 1 In all cases in which remaindermen are designated, the competent authority must order an inventory to be drawn up. 2 Delivery of the inheritance to the provisional heir is made only against security, except where the testator has expressly released him or her from such an obligation; in the case of immovable property, security may be provided by entering the delivery obligation under priority notice in the land register. 3 If the provisional heir is unable to provide security or jeopardises the remainderman’s expectancy, the inheritance must be placed under probate administration.

Art. 491 1 A provisional heir acquires the inheritance in the same manner as any named heir. 2 He or she becomes the owner of the inheritance with an obligation to deliver it.

Art. 492 1 The remainderman acquires the testator’s bequest if he or she is alive at the stipulated delivery time. 2 If he or she dies before then, the inheritance passes to the provisional heir unless the testator has ordered otherwise.

F. Remainder- men I. Designation of a remainderman

II. Time of delivery

III. Security

IV. Legal status 1. Of the provisional heir

2. Of the remainderman

Swiss Civil Code

144

210

3 If the provisional heir dies before the testator or is unworthy of inheritance or disclaims the inheritance, it passes to the remainderman.

Art. 492a424 1 If any issue permanently lacks capacity of judgement and if he or she is not survived by issue or a spouse, the testator may designate a remainderman in respect of the residue. 2 The designation of the remainderman ceases to apply by law if the issue, contrary to expectation, becomes capable of judgement.

Art. 493 1 The testator is entitled to bequeath all or part of the disposable portion of his or her property to a foundation for any purpose of his or her choosing. 2 However, the foundation is valid only if it conforms to the legal requirements.

Art. 494 1 The testator may, by contract of succession, undertake to another person to bequeath his or her estate or a legacy to that person or a third party. 2 He or she is free to dispose of his or her property as he or she sees fit. 3 However, testamentary dispositions or gifts that are incompatible with obligations entered into under the contract of succession are subject to challenge.

Art. 495 1 The testator may conclude an inheritance renunciation contract with an heir with or without valuable consideration. 2 The renouncing party is not deemed to be an heir on succession. 3 Unless the contract provides otherwise, the renunciation of an inher- itance also applies to the issue of the renouncing party.

Art. 496 1 Where certain persons are named in the renunciation contact as heirs in lieu of the renouncing party, the renunciation is void if such persons fail to acquire the inheritance for whatever reason.

424 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

V. Issue lacking capacity of judgement

G. Foundations

H. Contracts of succession I. Contracts naming heirs and making legacies

II. Renunciation of inheritance 1. Significance

2. Void renun- ciation

Swiss Civil Code

145

210

2 Where an inheritance is renounced in favour of co-heirs, the renunci- ation is presumed to be effective only in respect of the heirs of the line descending from their nearest common ascendant and has no effect with regard to more distant heirs.

Art. 497 If the deceased was insolvent on succession and his or her creditors are not satisfied by the heirs, the renouncing party and his or her heirs may be held liable to the extent that they received valuable considera- tion for the renounced inheritance within the five years prior to the death of the deceased and were still enriched by such consideration on succession.

Section Four: Formal Requirements of Testamentary Dispositions

Art. 498 The testator may make his or her will in the form of a public deed or in holographic or oral form.

Art. 499 A will by public deed is made in the presence of two witnesses by a public official, notary public or other person authorised under cantonal law to conduct such business.

Art. 500 1 The testator must inform the official of his or her wishes, whereupon the official draws up the deed or causes it to be drawn up and gives it to the testator to read. 2 The deed must be signed by the testator. 3 The official must date and sign the deed.

Art. 501 1 As soon as the public deed has been signed and dated, the testator must declare to the two witnesses, in the presence of the official, that he or she has read the document and that it contains his or her will. 2 The witnesses must sign the deed and in so doing confirm that the testator made said declaration in their presence and that, in their judgment, in so doing he or she was in full possession of testamentary capacity.

3. Rights of the creditors of the estate

A. Wills I. Drawing up a will 1. In general

2. By public deed a. Formal requirements

b. Role of the public official

c. Role of the witnesses

Swiss Civil Code

146

210

3 It is not necessary for the witnesses to be informed of the content of the deed.

Art. 502 1 If the testator does not read and sign the deed, the official must read it out in the presence of the two witnesses and the testator, who must then declare that the deed contains his or her will. 2 In this case the witnesses must not only attest to the testator’s decla- ration and their judgment concerning his or her testamentary capacity but must also confirm, by appending their signatures, that the deed was read out to the testator by the official in their presence.

Art. 503 1 Persons who lack capacity to act, have been deprived of their civil rights due to a criminal conviction425 or are unable to read or write, lineal relatives426 or siblings of the testator or their spouses and the testator’s spouse are not permitted to act as authenticating officials or witnesses when making a will in the form of a public deed. 2 No disposition may be made in the will in favour of any authenticat- ing officer or witness or his or her lineal relatives, siblings or spouse.

Art. 504 The cantons must ensure that public officials entrusted with wills either keep the original or a copy of such deeds themselves or else forward them to an authority for safekeeping.

Art. 505 1 A holographic will must be written in the testator’s own hand from start to finish, include an indication of the day, month and year on which it is drawn up, and be signed by the testator.427 2 The cantons must ensure that such wills can be forwarded, whether open or sealed, to an authority for safekeeping.

Art. 506 1 Where the testator is prevented from using any other form of will by extraordinary circumstances such as the imminent risk of death,

425 The suspension of civil rights and privileges due to criminal conviction has been abolished (see AS 1971 777; BBl 1965 I 561 and AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).

426 Amended by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

427 Amended by No I of the Federal Act of 23 June 1995, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

d. Drawing up a will without the testator reading and signing it

e. Persons involved

f. Safekeeping of wills

3. Holographic will

4. Oral will a. Dispositions

Swiss Civil Code

147

210

breakdown in communications, epidemic or war, he or she is entitled to make a will in oral form. 2 To do so, he or she must declare his or her will in the presence of two witnesses and instruct them to have it drawn up as required in the form of a deed. 3 The witnesses are subject to the same disqualification provisions as apply to wills made in the form of public deeds.

Art. 507 1 The oral will, including the place, day, month and year, must be written down immediately by one of the witnesses, then signed by both and lodged without delay with a judicial authority together with a declaration that the testator was in full possession of his or her testa- mentary capacity and that he or she informed them of his or her will in the special circumstances prevailing at that time. 2 The two witnesses may instead have the will recorded by a judicial authority along with the same declaration. 3 If the testator makes his or her oral will while on military service, an officer with the rank of captain or higher may take the place of the judicial authority.

Art. 508 If the testator subsequently has the opportunity to draw up his or her will in another form, the oral will ceases to be valid 14 days after such opportunity arises.

Art. 509 1 The testator may revoke his or her will at any time in one of the forms envisaged for drawing it up. 2 Such revocation may apply to all or part of the will.

Art. 510 1 The testator may revoke his or her will by destroying the deed. 2 If the deed is destroyed by others wilfully or by accident, the will likewise becomes void inasmuch as its content may no longer be ascertained precisely and completely; claims for damages are re- served.

b. Conversion into deed

c. Loss of validity

II. Revocation and destruction 1. Revocation

2. Destruction

Swiss Civil Code

148

210

Art. 511 1 If the testator makes a will without expressly revoking a previous will, the later will supersedes the earlier unless it is manifestly no more than a codicil thereto. 2 Likewise, a bequest of a specific object is revoked if the testator subsequently makes a new disposition of the same object that is in- compatible with the previous disposition.

Art. 512 1 In order to be valid, a contract of succession must meet the same formal requirements as a will executed as a public deed. 2 The contracting parties must simultaneously declare their intentions to the public official and sign the deed before him or her and two witnesses.

Art. 513 1 The contract of succession may be revoked at any time by written agreement between the parties. 2 The testator may unilaterally revoke the naming of an heir or a legacy provided the heir or legatee is guilty of conduct constituting grounds for disinheritance after the contract was concluded. 3 The unilateral revocation must be done in one of the forms pre- scribed for drawing up wills.

Art. 514 A person entitled to benefits inter vivos under a contract of succession may declare his or her withdrawal from the contract in accordance with the provisions of the Code of Obligations428 in the event of failure to perform such benefits or to furnish security for them.

Art. 515 1 Where the heir or legatee does not survive the testator, the contract becomes void. 2 Where at the time of the heir’s death the testator has been enriched as a result of the contract of succession, unless otherwise provided, the heirs of the deceased may demand restitution of the amount involved.

428 SR 220

3. Subsequent wills

B. Contracts of succession I. Execution

II. Revocation 1. Inter vivos a. By contract and by will

b. By withdrawal from the contract

2. Predeceased heir

Swiss Civil Code

149

210

Art. 516 If a testator becomes subject to a restriction of testamentary freedom after he or she has made a testamentary disposition, the disposition is not annulled but is subject to action in abatement.

Section Five: Executors

Art. 517 1 In the will, the testator may appoint one or more persons with ca- pacity to act to execute the will. 2 The probate authority shall notify these persons of the appointment ex officio and they must state whether they accept it within 14 days of such notification, silence being deemed tacit acceptance. 3 They are entitled to adequate recompense for their activities.

Art. 518 1 Unless otherwise provided by the testator, the executors have the same rights and duties as an official estate administrator. 2 The executors’ function is to represent the testator’s wishes and, in particular, to administer the estate, settle debts left by the testator, distribute legacies and divide the estate in accordance with the testa- tor’s instructions or as required by law. 3 Where more than one executor has been appointed, these powers are exercised jointly, unless the testator has provided otherwise.

Section Six: Declaration of Invalidity and Abatement of Dispositions

Art. 519 1 Where contested, a testamentary disposition may be declared invalid:

1. if it was made by the testator at a time when he or she lacked testamentary capacity;

2. if it is the product of a lack of free will; 3. if its content or a condition attached to it is immoral or unlaw-

ful. 2 An action of declaration of invalidity may be brought by any inter- ested heir or legatee.

C. Restriction of testamentary freedom

A. Appointment of executors

B. Function of an executor

A. Action for declaration of invalidity I. On grounds of lack of testamen- tary capacity, lack of free will, unlawfulness or immorality

Swiss Civil Code

150

210

Art. 520 1 If the testamentary disposition is formally defective, it is declared invalid on being contested before a court. 2 If the formal defect consists in the certain persons being party to the execution of the disposition who or whose family members are bene- ficiaries under the testamentary disposition, only the clauses relating to those beneficiaries shall be declared invalid. 3 The right of action is governed by the same provisions as apply in the event of a lack of testamentary capacity.

Art. 520a430

If the formal defect in a holographic will consists in the day, month or year not being indicated correctly or at all, the will may be declared invalid only if the precise date cannot be ascertained in some other manner and is necessary in order to determine the testator’s testamen- tary capacity, the chronological order of multiple wills or any other issue affecting the validity of the will.

Art. 521 1 The right to bring an action of declaration of invalidity is subject to a time limit of one year after the contesting party learned of the will and the ground for nullity and in any event a maximum of ten years after the commencement of probate proceedings. 2 In all cases, an action brought on grounds of lack of testamentary capacity, immorality or unlawfulness against a beneficiary acting in bad faith does not become time barred until 30 years have elapsed. 3 Invalidity may be invoked as a defence at any time.

Art. 522 1 Where the testator has exceeded his or her testamentary freedom, those heirs who do not receive the full value of their statutory entitle- ment may sue to have the disposition abated to the permitted amount. 2 Clauses contained in testamentary dispositions relating to the enti- tlements of the statutory heirs are deemed merely to be instructions for dividing the estate unless it is evident from the disposition that the testator intended otherwise.

429 Amended by No I of the Federal Act of 23 June 1995, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

430 Inserted by No I of the Federal Act of 23 June 1995, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

II. On grounds of formal defect 1. In general429

2. In holographic wills

III. Time limits

B. Action in abatement I. Requirements 1. In general

Swiss Civil Code

151

210

Art. 523 Where a testamentary disposition contains legacies in favour of sever- al heirs with a statutory entitlement and the testator has exceeded his or her testamentary freedom, such legacies shall be abated among the co-heirs in proportion to the amounts by which they exceed each co- heir’s statutory entitlement.

Art. 524 1 Where the testator has exceeded his or her testamentary freedom to the detriment of an heir and the latter fails to bring a action in abate- ment despite being instructed to do so by the bankruptcy administra- tors or by creditors holding unpaid debt certificates on succession, the administrators or creditors themselves may bring an action in abate- ment for the amount necessary to cover their claims within the same time limit that applies to the heir. 2 The same right applies in the case of a disinheritance not contested by the person disinherited.

Art. 525 1 Abatement is applied in equal proportion in respect of all named heirs and legatees unless it is evident from the disposition that the testator intended otherwise. 2 Where the abatement applies to a legacy whose beneficiary is also the obligor of other legacies, subject to the same proviso such benefi- ciary may request that those other legacies be abated proportionately.

Art. 526 Where a specific legacy that cannot be divided without loss of value is to be abated, the legatee may either claim it and pay the balance or claim the disposable amount in lieu of the object.

Art. 527 The following are subject to abatement in the same manner as testa- mentary dispositions:

1. advances against a person’s share of an inheritance made in the form of wedding gifts, settlements or assignments of as- sets, to the extent these are not subject to hotchpot;

2. compensation payments in settlement of future rights of inher- itance;

3. gifts that were freely revocable by the deceased or made in the five years prior to his or her death, with the exception of cus- tomary occasional gifts;

2. Bequests in favour of heirs with a statutory entitlement

3. Rights of creditors

II. Effect 1. Of abatement in general

2. On specific legacies

3. On disposi- tions inter vivos a. Cases

Swiss Civil Code

152

210

4. assets alienated by the deceased with the obvious intention of circumventing the limitations on his or her testamentary free- dom.

Art. 528 1 A person acting in good faith has a duty of restitution only to the extent that he or she is still enriched by such transactions with the deceased at the time of succession. 2 Where benefits conferred under a contract of succession are subject to abatement, the beneficiary is entitled to reclaim a proportionate amount of the counter-performance made to the testator.

Art. 529 Where a life assurance claim maturing on the death of the deceased was established in favour of a third party by a disposition inter vivos or by a testamentary disposition or was transferred by the deceased during his or her lifetime to a third party without valuable considera- tion, such claim is subject to abatement at its redemption value.

Art. 530 If the testator has encumbered the estate with rights of usufruct and annuities such that their capitalised value over their probable duration exceeds the disposable part of the estate, the heirs are entitled either to seek proportionate abatement of such rights or to redeem them by surrendering the disposable part of the estate to the beneficiaries.

Art. 531431

The naming of a remainderman in respect of an heir entitled to a statutory entitlement is invalid as to that part of the estate; the provi- sion on issue who are incapable of judgement is reserved.

Art. 532 Abatement applies first to testamentary dispositions and thereafter to dispositions inter vivos in reverse chronological order until the statuto- ry entitlement has been reconstituted.

Art. 533 1 A claim in abatement prescribes one year after the date on which the heirs learned of the infringement of their rights and in any event after

431 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

b. Restitution

4. On assurance claims

5. On usufruct and annuities

6. On naming of remaindermen

III. Order of abatement

IV. Prescription

Swiss Civil Code

153

210

ten years have elapsed since the succession, in the case of testamen- tary disposition, or since the testator’s death, in the case of other dispositions. 2 If the declaration of the invalidity of a later disposition revives an earlier one, the limitation periods begin on the date on which invalidi- ty was declared. 3 The entitlement to abatement may be invoked as a defence at any time.

Section Seven: Claims under Contracts of Succession

Art. 534 1 If the testator transfers his or her property during his or her lifetime to the contractual heir, the latter may arrange for a public inventory to be taken. 2 Where the testator has not transferred all his or her property or has acquired property since the transfer, except where otherwise provided the contract applies only to the property transferred. 3 Where such transfer takes place during the testator’s lifetime, except where otherwise provided all rights and obligations arising from the contract pass to the heirs of the named heir.

Art. 535 1 If the testator during his or her lifetime conferred benefits on a renouncing heir that exceed that heir’s share of the estate, his or her co-heirs may request abatement. 2 However, such benefits are subject to abatement only to the extent they exceed the statutory entitlement of the renouncing heir. 3 Allowance is made for them according to the provisions governing hotchpot.

Art. 536 If as a result of abatement a renouncing heir is obliged to reimburse the estate, he or she has the choice of either taking the reimbursement upon himself or of placing the entire benefit into hotchpot and partici- pating in the division as if he or she had never renounced.

A. Claims in respect of lifetime transfers

B. Hotchpot in the case of renunciation of inheritance I. Abatement

II. Reimburse- ment

Swiss Civil Code

154

210

Division Two: Succession Title Fifteen: Commencement of Succession

Art. 537 1 Succession commences on the death of the deceased. 2 Insofar as dispositions and divisions made during deceased's lifetime are relevant under law of succession, they are taken into account according to the condition of the estate as at the time of his or her death.

Art. 538 1 Succession commences in respect of the entire estate at the de- ceased’s last domicile. 2 …433

Art. 539 1 Every person is capable of being an heir and acquiring property by testamentary disposition unless by law he or she is deemed incapable of inheritance. 2 Bequests with a designated purpose to groups of persons not consti- tuting a legal entity are acquired by all such persons individually with an obligation to use them as prescribed or, where this is not practical, give rise to a trust.

Art. 540 1 A person is unworthy of inheriting or acquiring anything by a testa- mentary disposition if:

1. he or she wilfully and unlawfully caused or attempted to cause the death of the person now deceased;

2. he or she wilfully and unlawfully rendered the person now de- ceased permanently incapable of making a testamentary dispo- sition;

3. by malice, coercion or threat he or she induced the person now deceased to make or revoke a testamentary disposition or pre- vented him or her from doing so;

432 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

433 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

A. Requirements for the deceased

B. Place where succession commences432

C. Requirements for the heirs I. Capacity 1. Legal capacity

2. Unworthiness to inherit a. Grounds

Swiss Civil Code

155

210

4. he or she wilfully and unlawfully eliminated or invalidated a testamentary disposition in such a manner as to prevent the person now deceased from drawing up a new one.

2 Unworthiness to inherit does not apply if the person now deceased has forgiven the person concerned.

Art. 541 1 Unworthiness to inherit applies only to the person concerned. 2 His or her issue inherit from the deceased as if the person unworthy to inherit were predeceased.

Art. 542 1 In order to inherit, an heir must be alive and capable of inheriting at the time of succession. 2 If an heir dies after commencement of succession, his or her rights of inheritance in respect of the estate pass to his or her own heirs.

Art. 543 1 A legatee surviving the testator and capable of inheriting acquires a claim to the legacy. 2 If he or she dies before the testator, his or her legacy is extinguished in favour of the person who would have been obliged to deliver the legacy to him, unless some other intention is evident from the disposi- tion.

Art. 544 1 A child is capable of inheriting from the moment of conception onwards, providing he or she is subsequently born alive. 1bis If it is required to protect the child's interests, the child protection authority shall establish a deputyship.434 2 If the child is stillborn, it is disregarded for inheritance purposes.435

Art. 545 1 The testator may bequeath his or her estate or part thereof to a person not yet living when succession commences by designating such person a remainderman.

434 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

435 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

b. Effect on issue

II. Capacity to inherit on succession 1. As heir

2. As legatee

3. Unborn child

4. Remainder- men

Swiss Civil Code

156

210

2 Where no provisional heir is named, the statutory heirs are deemed to be the provisional heirs.

Art. 546 1 Where a person has been declared presumed dead, before his or her heirs or legatees succeed to the estate, they must furnish security for the restitution of the property to those with a prevailing claim or to the missing person himself. 2 Such security shall be furnished for five years in the case of disap- pearance in life-threatening circumstances and for 15 years in the case of absence without sign of life, but never beyond the date on which the missing person would have become 100 years old. 3 The five-year period runs from the date on which the estate is trans- ferred and the 15-year period from the last sign of life.

Art. 547 1 If the person who is presumed dead returns or other parties assert prevailing claims to the estate, those put in possession of the estate must return it according to the rules governing possession. 2 Provided they acted in good faith, they are liable to parties with prevailing claims only during the period in which action may be brought for reclamation of the estate.

Art. 548 1 If it is impossible to determine whether an heir is alive or dead when succession commences because he or she has disappeared, his or her share of the inheritance is placed under official administration. 2 Those who would succeed to the missing heir’s share if he or she were dead may request the court to declare the heir presumed dead one year after his or her disappearance in life-threatening circum- stances or five years after the last sign of life and, once such declara- tion has been made, may apply for release of their shares of his or her inheritance. 3 Such shares are released according to the provisions governing release to the heirs of persons presumed dead.

Art. 549 1 If the heirs of the person presumed dead are already in possession of his or her property and an inheritance passes to him or her, his or her co-heirs may invoke this fact and request that such inheritance be released to them without need for a second declaration of presumed death.

D. Presumption of death I. Inheriting from persons pre- sumed dead 1. Devolution against security

2. Annulment of presumption of death and restitution

II. Succession rights of persons presumed dead

III. Correlation of the two cases

Swiss Civil Code

157

210

2 The heirs of the person presumed dead may likewise invoke a decla- ration of presumed death obtained by the co-heirs.

Art. 550 1 Where the missing person’s property or succession rights have been under official administration for ten years or more, or he or she would have reached the age of 100, at the request of the competent authority the declaration of presumed death is pronounced ex officio. 2 If no rightful heirs come forward during the public notice period, the property of the person presumed dead passes to the state authority with right to succeed or, if he or she was never resident in Switzer- land, to the canton of origin. 3 The local authority or canton concerned has the same duty of restitu- tion as those put in possession of the estate towards the person pre- sumed dead and parties with prevailing claims.

Title Sixteen: Effect of Succession Chapter One: Measures to Safeguard Succession

Art. 551 1 The competent authority must of its own accord take all measures necessary to ensure proper succession.436 2 In the cases envisaged by law, in particular, such measures include sealing the estate, drawing up the inventory, appointing the estate administrators and reading out the wills of the deceased. 3 …437

Art. 552 The order to seal the estate is given whenever provided for by canton- al law.

Art. 553 1 The order to draw up an inventory is given:

1. where an heir is under guardianship or is to be made a ward of court;

436 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

437 Repealed by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, with effect from 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

IV. Procedure ex officio

A. In general

B. Sealing the estate

C. Inventory

Swiss Civil Code

158

210

2. where an heir is permanently absent and without representa- tion;

3. at the request of one of the heirs. 4. where an adult heir is or is to be made subject to a general

deputyship.438 2 The inventory is drawn up in accordance with the provisions of cantonal law and normally must be completed within two months of the death of the deceased. 3 Cantonal legislation may require that an inventory be drawn up in other cases.

Art. 554 1 Estate administrators are appointed:

1. where such an appointment is in the best interests of an heir who is permanently absent and without representation;

2. where none of the claimants may adequately establish his or her succession rights or the existence of an heir is uncertain;

3. where not all heirs are known; 4. in special cases provided for by law.

2 Where the deceased had named an executor, administration of the estate is entrusted to him or her. 3 Where the deceased was subject to a deputyship that covers asset management, the deputy is responsible for administering the estate unless other instructions apply.439

Art. 555 1 If the authority is uncertain as to whether the deceased is survived by heirs or whether it is aware of all the heirs, the authority must by appropriate public means call on all persons with succession rights to come forward and claim them within one year. 2 If no such person comes forward during this time and if no heirs are known to the authority, the estate passes to the state authority with right to succeed, subject to any action for recovery of inheritance.

438 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

439 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

D. Estate administrators I. In general

II. In the case of unknown heirs

Swiss Civil Code

159

210

Art. 556 1 If the deceased left a will, this must be submitted to the authority without delay even if it appears to be invalid. 2 The public official by whom the will was recorded or with whom it was deposited or any other person who had custody of the will or found it among the personal effects of the deceased is personally responsible on learning of the testator’s death for ensuring that the will is submitted to the authority. 3 Once the will has been submitted, the authority must, where feasible after hearing all interested parties, either release the estate to the statutory heirs on a provisional basis or appoint estate administrators.

Art. 557 1 The testator’s will must be opened and read out by the competent authority within one month of its submission. 2 All heirs known to the authority are summoned to attend the reading. 3 If the testator left more than one will, all are to be submitted to the authority and opened and read out by it.

Art. 558 1 At the estate’s expense, all interested parties receive a copy of the provisions of the will as relate to them. 2 Legatees of unknown whereabouts are informed by appropriate public notice.

Art. 559 1 One month after notification of the interested parties, at the request of the named heirs the probate authority issues such persons with a certificate confirming them as heirs, subject to action of declaration of invalidity and for recovery of inheritance, providing their entitlement has not expressly been challenged by the statutory heirs or the legatees of an earlier will. 2 At the same time the estate administrator will be instructed, where applicable, to release the estate into their possession.

E. Probate proceedings I. Duty to submit the will

II. Reading the will

III. Notification of interested parties

IV. Release of the estate

Swiss Civil Code

160

210

Chapter Two: Vesting of the Estate

Art. 560 1 On the death of the deceased, the estate in its entirety vests by opera- tion of law in the heirs. 2 Subject to the statutory exceptions, the deceased’s claims, rights of ownership, limited rights in rem and rights of possession automatical- ly pass to the heirs and the debts of the deceased become the personal debts of the heirs. 3 Vesting in the named heirs takes effect retroactively from the date on which succession commenced and the statutory heirs must relinquish the estate to them according to the rules governing possession.

Art. 561440

Art. 562 1 The legatees have a personal claim against the obligors of their legacies or, where no-one is specifically named as such, against the legal or named heirs. 2 Unless otherwise provided by testamentary disposition, the claim becomes due once the obligor has accepted the inheritance or is no longer able to disclaim it. 3 If the heirs fail to fulfil their obligation, they may be sued for release of the bequeathed property or, where the legacy pertains to perfor- mance of some action, for damages.

Art. 563 1 Where the bequest to the legatee is a usufruct or annuity or other recurring benefit, unless otherwise stipulated, his or her claim is determined according to the provisions of property law and the Code of Obligations. 2 If the legacy is a life assurance claim maturing on the death of the testator, the legatee is entitled to assert that claim directly.

Art. 564 1 The claims of the testator’s creditors precede those of legatees.

440 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

A. Vesting I. Heirs

II. …

III. Legatees 1. Vesting

2. Object

3. Relationship between creditors and legatees

Swiss Civil Code

161

210

2 The claims of the heir’s creditors rank equally with those of the testator’s creditors, provided the heir acquired the inheritance without reservation.

Art. 565 1 If, after the legacies have been distributed, the heirs pay debts of the estate that were previously unknown to them, they are entitled to reimbursement from the legatees of an amount corresponding to the proportionate abatement of such legacies that the heirs could have claimed. 2 However, the legatees may be held liable only in the amount by which they are enriched at the time such reimbursement is demanded.

Art. 566 1 The legal and named heirs are entitled to disclaim the inheritance passing to them. 2 There is a presumption of a disclaimer if at the time of his or her death the deceased had been officially declared insolvent or was manifestly insolvent.

Art. 567 1 The time limit for a disclaimer is three months. 2 For statutory heirs, this limit begins on the date on which they learned of the death, unless they can show that they did not learn of their succession rights until later, and for named heirs it begins on the date on which they received official notification of the testator’s disposition.

Art. 568 If an inventory has been drawn up as a precautionary measure, the disclaimer time limit for all heirs begins on the date on which the authority notified them that the inventory was complete.

Art. 569 1 If an heir dies before disclaiming or accepting an inheritance, the right to disclaim passes to his or her heirs. 2 For such heirs, the disclaimer time limit begins on the date on which they learned that the inheritance passed to the deceased heir and ends no sooner than the date on which the time limit for disclaiming the inheritance from the deceased heir expires.

4. Abatement

B. Disclaimer I. Declaration 1. Right to renounce

2. Time limit a. In general

b. In the case of an inventory

3. Passing of right to disclaim

Swiss Civil Code

162

210

3 Where such heirs disclaim the inheritance and it passes to other heirs who previously had no succession rights, the disclaimer time limit for the latter begins on the date on which they learned of the disclaimer.

Art. 570 1 An heir must declare his or her disclaimer orally or in writing to the competent authority. 2 It must be unconditional and without reservation. 3 The authority keeps an official record of disclaimers.

Art. 571 1 If the heir fails to declare that he or she disclaims the inheritance within the relevant time limit, he or she acquires it without reserva- tion. 2 Where an heir has interfered in the affairs of the estate before expiry of the disclaimer time limit or has acted in a manner not conducive to administering the estate or maintaining the deceased’s business activi- ties, or where he or she has appropriated or concealed objects belong- ing to the estate, he or she is no longer entitled to disclaim the inher- itance.

Art. 572 1 Where the deceased has not made a testamentary disposition and one of two or more heirs disclaims the inheritance, his or her share of the estate passes to the other heirs as if he or she had predeceased. 2 Where the deceased has made testamentary disposition, any share of the estate disclaimed by a named heir passes to the testator’s nearest statutory heirs, unless other intentions on the part of the testator are evident from the disposition.

Art. 573 1 Where the inheritance is disclaimed by all the nearest heirs, the estate is liquidated by the bankruptcy office. 2 If liquidation produces a surplus after payment of debts, this passes to those entitled to inherit as if they had not disclaimed it.

Art. 574 If the deceased’s issue have disclaimed the inheritance, the authority notifies the disclaimer to the surviving spouse, who is entitled to declare acceptance within one month.

4. Form

II. Forfeiture of right to disclaim

III. Disclaimer by one co-heir

IV. Disclaimer by all the nearest heirs 1. In general

2. Entitlement of surviving spouse

Swiss Civil Code

163

210

Art. 575 1 When disclaiming the inheritance, the heirs may request that it be offered to their subsequent heirs before the estate is liquidated. 2 In this event, the authority informs the subsequent heirs that the preceding heirs have disclaimed, and if the former fail to declare their acceptance of the inheritance within one month, they are likewise deemed to have disclaimed it.

Art. 576 Where there is good cause, the competent authority may grant the legal and named heirs an extension of the time limit or set a new one.

Art. 577 Where a legatee disclaims a legacy, it becomes void in favour of the obligor, unless other intentions on the part of the testator are evident from his or her disposition.

Art. 578 1 Where an overindebted heir has disclaimed an inheritance in order to withhold it from his or her creditors, the latter or the bankruptcy administrators may challenge the disclaimer within six months unless their claims are secured. 2 If their challenge is upheld, the inheritance is placed in official liquidation. 3 Any surplus serves first to satisfy the challenging creditors and any balance remaining after redemption of the other debts passes to the heirs in whose favour the disclaimer was made.

Art. 579 1 Where the deceased was insolvent and his or her heirs disclaim the inheritance, they remain liable to his or her creditors to the extent that in the five years prior to his or her death they received property or assets from him or her which on division of the estate would have been subject to hotchpot. 2 The endowment of newly-weds according to local custom and the costs of raising and educating children are not affected by such liabil- ity. 3 Heirs acting in good faith are liable only to the extent they are still enriched.

3. Disclaimer in favour of subsequent heirs

V. Extension of time limit

VI. Disclaimer of a legacy

VII. Security for the heir’s creditors

VIII. Liability in the event of disclaimer

Swiss Civil Code

164

210

Chapter Three: Public Inventory

Art. 580 1 Any heir entitled to disclaim his or her inheritance has the right to request a public inventory. 2 The request must be made to the competent authority within one month in the same form as the disclaimer. 3 A request made by one heir is also valid for the others.

Art. 581 1 The public inventory is drawn up by the competent authority in accordance with the provisions of cantonal law and consists of a list of all the assets and debts of the estate, together with an appraisal of the value of each item in the inventory. 2 Any person able to provide information on the financial circum- stances of the deceased is personally obliged to give the authority all the information it requires. 3 In particular, the heirs must inform the authority of any debts of the deceased that are known to them.

Art. 582 1 In the course of drawing up the inventory, the authority shall make a formal call to account whereby appropriate public notices are issued calling on all creditors and debtors of the deceased, including creditors under a surety, to come forward and register their claims and debts within a specified time limit. 2 Such notices must alert the creditors to the consequences of any failure to register. 3 The time limit for registering must not be earlier than one month from the date of the first public notice.

Art. 583 1 Claims and debts evident from the public registers or from the papers of the deceased are included ex officio. 2 The debtors and creditors must be notified of any such inclusion.

Art. 584 1 On expiry of the published time limit, the inventory is closed and made available for perusal by all interested parties for at least one month.

A. Requirements

B. Procedure I. Inventory

II. Formal call to account

III. Inclusion ex officio

IV. Result

Swiss Civil Code

165

210

2 The costs are borne by the estate and, where this is insufficient, by the heirs who requested the inventory.

Art. 585 1 While the inventory is being drawn up, only the necessary adminis- trative actions may be taken. 2 Where the authority authorises an heir to continue the deceased’s business activities, the co-heirs may request that security be furnished.

Art. 586 1 While the inventory is being drawn up, no action may be taken to enforce the debts of the deceased. 2 Limitation periods are suspended. 3 Except in urgent matters, court proceedings may neither be com- menced nor continued.

Art. 587 1 Once the inventory is closed, all the heirs are requested to declare their intentions with regard to acquiring the inheritance due to them. 2 Where justified in the circumstances, the competent authority may set a further time limit for obtaining appraisals, settling disputed claims and the like.

Art. 588 1 During the set time limit, an heir may disclaim his or her inheritance or request official liquidation or accept the inheritance either subject to public inventory or without reservation. 2 Where an heir makes no declaration, he or she is deemed to have accepted the inheritance subject to public inventory.

Art. 589 1 Where an heir accepts the inheritance subject to public inventory, the debts of the deceased listed in the inventory and the assets pass to him or her. 2 The acquisition of the inheritance with all attendant rights and obli- gations takes effect retroactively from the date on which the succes- sion commenced. 3 The heir is liable for debts listed in the inventory both with the inheritance and with his or her own assets.

C. Situation of the heirs during the inventory I. Administration

II. Debt en- forcement, litigation, time limit

D. Effect I. Time limit for declaration of intention

II. Declaration of intention

III. Effects of acceptance subject to public inventory 1. Liability as per inventory

Swiss Civil Code

166

210

Art. 590 1 The heirs are not liable either personally or with the inheritance towards creditors of the estate whose claims were not included in the inventory because the creditors failed to register them in time. 2 Where such failure to register claims in the inventory was through no fault of the creditor or his or her claims were not included in the inventory despite having been registered, the heir is liable to the extent he or she is enriched by the inheritance. 3 In all cases, creditors may assert claims to the extent these are se- cured by charge on estate assets.

Art. 591 Any debts under a surety given by the deceased are listed separately in the inventory and may be asserted against an heir, even where he or she accepts the inheritance, only in the amount that would be allocated to the surety debt if all debts of the estate were to be redeemed under the rules governing bankruptcy.

Art. 592 Where an estate passes to a state authority, a formal call to account is made ex officio and the state authority is liable for the debts of the estate only in the amount of the assets it has inherited from the estate.

Chapter Four: Official Liquidation

Art. 593 1 Rather than disclaim the inheritance or accept it subject to public inventory, each heir is entitled to request official liquidation. 2 However, such request may not be granted if at least one co-heir accepts the inheritance. 3 In the event of official liquidation, the heirs are not liable for the debts of the estate.

Art. 594 1 Where the deceased’s creditors have good cause to fear that their claims will not be met and such claims are not satisfied or secured at their request, within three months of the death of the deceased or the reading of the will they may demand the official liquidation of the estate. 2 Subject to the same conditions, legatees may request provisional measures by way of security.

2. Liability beyond the inventory

E. Liability for debts subject to a surety

F. Acquisition by a state authority

A. Requirements I. At the request of an heir

II. At the request of the deceased’s creditors

Swiss Civil Code

167

210

Art. 595 1 The official liquidation is carried out by the competent authority or by one or more estate administrators acting at the authority’s behest. 2 It begins with the taking of an inventory and the attendant formal call to account. 3 The estate administrator is under the authority’s supervision and the heirs may appeal to the authority against any measures taken or planned by the administrator.

Art. 596 1 For the purpose of liquidation, any business activities of the de- ceased still in operation are brought to a close, his or her obligations are performed, his or her claims are called in, his or her legacies are distributed where possible, his or her rights and duties are determined at law, where necessary, and his or her assets are converted into cash. 2 Land formerly belonging to the deceased is sold at public auction; it may be disposed of by private sale only with the consent of all the heirs. 3 The heirs are entitled even during the liquidation process to request that some or all of the objects and monies that are not required for the liquidation be released into their possession.

Art. 597 If the estate is overindebted, its liquidation is carried out by the bank- ruptcy office in accordance with the provisions governing bankruptcy.

Chapter Five: Action for Recovery of Inheritance

Art. 598 1 A person who believes that, as a legal or named heir, he or she has a better claim than the current possessor to an estate or a part thereof may assert his or her claim by bringing an action for recovery of inheritance. 2 …441

441 Repealed by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, with effect from 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

B. Procedure I. Administration

II. Ordinary liquidation

III. Liquidation by the bankrupt- cy office

A. Requirements

Swiss Civil Code

168

210

Art. 599 1 If the claim is upheld, the possessor must relinquish the estate or the part thereof to the claimant in accordance with the rules governing possession. 2 The defendant cannot invoke adverse possession in respect of prop- erty belonging to the estate.

Art. 600 1 The right to bring an action for recovery of inheritance against a defendant acting in good faith prescribes one year after the date on which the claimant learned that the property was possessed by the defendant and that he or she has a better claim to it, but in all cases ten years after the death of the deceased or the date on which the will was read. 2 The prescriptive period for the right to bring an action against a defendant acting in bad faith is always 30 years.

Art. 601 The right of a legatee to bring an action prescribes ten years after notification of the testamentary disposition or from the subsequent date on which the legacy became due.

Title Seventeen: Division of the Estate Chapter One: Community of Heirs prior to Division

Art. 602 1 Where several heirs inherit the estate, on succession and until such time as it is divided they form a community in respect of all rights and obligations of the estate. 2 They become joint owners of the property belonging to the estate and have joint power of disposal over the rights of the estate, subject to contractual or statutory powers of representation and administra- tion. 3 At the request of one co-heir, the competent authority may appoint a representative of the community of heirs until the estate is divided.

Art. 603 1 The heirs are jointly and severally liable for the debts of the de- ceased.

B. Effect

C. Time limit

D. Action by a legatee

A. Effect of succession I. Community of heirs

II. Liability of the heirs

Swiss Civil Code

169

210

2 The appropriate compensation due to children or grandchildren for contributions made to the household they shared with the deceased must be added to the debts of the estate unless this would render the estate overindebted.442

Art. 604 1 Any heir may at any time request that the estate be divided unless he or she is under a contractual or statutory obligation to remain a mem- ber of the community of heirs. 2 On application by an heir, the court may order a temporary deferral of the division of the estate or specific parts thereof where immediate division would substantially impair their value. 3 Where one heir is insolvent, his or her co-heirs may apply for provi- sional measures to secure their own claims immediately upon succes- sion.

Art. 605 1 If on succession the rights of an unborn child need to be taken into consideration, the division of the estate must be deferred until the child is born. 2 In the interim, the child’s mother is entitled to enjoy the benefits of the joint estate to the extent required for her maintenance.

Art. 606 Heirs who were members of the household of and maintained by the deceased at the time of his or her death may demand that they be maintained for a further month at the estate’s expense.

Chapter Two: Method of Division

Art. 607 1 Statutory heirs must divide the estate among themselves and with the named heirs according to the same principles. 2 Except where provided otherwise, they are free to decide on the method of division. 3 Co-heirs in possession of estate property or in debt to the deceased must provide precise information regarding such circumstances prior to the division.

442 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 6 Oct. 1972, in force since 15 Feb. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

B. Right to division

C. Deferral of division

D. Claims of household members

A. In general

Swiss Civil Code

170

210

Art. 608 1 The testator is entitled by means of testamentary disposition to give his or her heirs instructions concerning the division and the formation of portions. 2 Such instructions are binding on the heirs, subject to measures to balance out the portions in the event of an inequality not intended by the testator. 3 Unless other intentions on the part of the testator are evident from his or her disposition, any bequest of a given part of the estate to one particular heir is deemed to be merely an instruction concerning the division rather than a specific legacy.

Art. 609 1 At the request of a creditor who has acquired or distrained an inher- itance that has passed to an heir or who holds unpaid debt certificates against him or her, the authorities must assist in the division in place of that heir. 2 Cantonal law may provide for official intervention in the division process in other cases.

Art. 610 1 Except where other provisions apply, all heirs have an equal right to the estate property. 2 They must disclose to each other all circumstances concerning their relationship with the deceased insofar as these pertain to the just and equitable division of the estate. 3 Each heir may request that the debts of the deceased be redeemed or secured prior to division of the estate.

Art. 611 1 The heirs form as many portions or lots as there are heirs or stirpes. 2 If they are unable to reach agreement, at the request of one heir the competent authority must form the lots with due regard to local cus- tom and the personal circumstances and wishes of the majority of the co-heirs. 3 The lots are distributed among the heirs either as agreed or by the drawing of lots.

B. Instructions concerning the division I. Testamentary disposition

II. Assistance from the authorities

C. Performing the division I. Equal rights of heirs

II. Formation of lots

Swiss Civil Code

171

210

Art. 612 1 Where the value of an object belonging to the estate would be sub- stantially diminished if such object were divided, it is allocated in its entirety to one of the heirs. 2 Where the heirs are unable to agree on the division or allocation of an object, it must be sold and the proceeds divided. 3 At the request of an heir, such sale must be carried out at auction and, in the absence of agreement among the heirs, the competent authority decides whether such auction is to be public or only among the heirs.

Art. 612a443 1 Where the house or apartment in which the spouses lived or the household effects form part of the estate, the surviving spouse may request that such property be allocated to him or her against his or her portion. 2 Where justified in the circumstances, at the request of the surviving spouse or the other statutory heirs of the deceased, a usufruct or right of residence may be granted rather than ownership of the home. 3 The surviving spouse cannot claim such rights in respect of premises in which the deceased practised a profession or ran a business and which are required by one of his or her issue in order to continue the profession or business, subject to the provisions of agricultural law of succession. 4 The same provisions apply mutatis mutandis to registered part- ners.444

Art. 613 1 Items which by their nature belong together must not be separated if one of the heirs objects to such separation. 2 Family documents and items of special sentimental value to the family must not be sold if any of the heirs objects. 3 If the heirs cannot reach agreement, the competent authority decides whether to sell such items or to allocate them, against the recipient’s portion or otherwise, giving due regard to local custom and, in the absence of such custom, to the personal circumstances of the heirs.

443 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

444 Inserted by Annex No. 8 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

III. Allocation and sale of specific objects

IV. Allocation of the home and household effects to the surviving spouse

D. Special items I. Items that belong together, family docu- ments

Swiss Civil Code

172

210

Art. 613a445

Where the tenant of an agricultural enterprise dies and one of his or her heirs continues the lease on his or her own, on request he or she may have the entire inventory (livestock, machinery, supplies, etc.) allocated to him or her and charged to his or her portion at its utility value.

Art. 614 Claims of the deceased against an heir are charged to the latter’s portion.

Art. 615 If as a result of the division an heir receives estate property that is pledged to secure the debts of the deceased, the debt to the pledgee is likewise transferred to him or her.

Art. 616446

Art. 617447

Land is charged to the heirs’ portions at its market value as at the time of the division.

Art. 618 1 Where the heirs are unable to agree on the market value, it is esti- mated by an officially appointed expert.448 2 …449

445 Inserted by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

446 Repealed by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct 1991 on Rural Land Rights, with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

447 Amended by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

448 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

449 Repealed by No I 1 of the Federal Act of 6 Oct. 1972, with effect from 15 Feb. 1994 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

I.bis Agricultural inventory

II. Claims of the deceased against his or her heirs

III. Pledged estate property

IV. Land 1. Method of allocation a. Imputed value

b. Valuation procedure

Swiss Civil Code

173

210

Art. 619450

The method of including and allocating agricultural enterprises and agricultural land is governed by the Federal Act of 4 October 1991451 on Rural Land Rights.

Art. 620-625452

Chapter Three: Hotchpot

Art. 626 1 The statutory heirs are under a mutual obligation to place into hotch- pot any property received from the deceased during his or her lifetime as advancements against their share of the estate. 2 Unless the deceased expressly instructed otherwise, anything gifted or granted to his or her issue by way of dowry, endowment or assign- ment of assets, debt remission and the like is subject to hotchpot.

Art. 627 1 If a person ceases to be an heir before or after succession, his or her duty of hotchpot passes to the heirs that replace him or her. 2 The issue of an heir have a duty of hotchpot in respect of advance- ments made in his or her favour even if those advancements have not devolved on them.

Art. 628 1 When placing property in hotchpot, the heirs may at their discretion do so either in kind or by imputing its value, even if the advancements made in their favour exceed the value of their share of the estate. 2 The above provisions are subject to any contrary instructions issued by the testator and to the co-heirs’ right to abatement of the advance- ments.

450 Amended by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

451 SR 211.412.11 452 Repealed by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct 1991 on Rural Land Rights with

effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

V. Agricultural businesses and land

A. Hotchpot duty of the heirs

B. Hotchpot if heirs cease to be heirs

C. Calculation method I. In kind or by imputation of value

Swiss Civil Code

174

210

Art. 629 1 Where advancements to an heir exceed the value of his or her share of the estate, subject to claims in abatement, the surplus is exempt from hotchpot if it may be shown that the deceased intended to favour said heir by such advancements. 2 Exemption from hotchpot is presumed in the case of endowments in the usual order of magnitude made to the issue on their marriage.

Art. 630 1 Hotchpot is calculated according to the value of the advancements on succession or, where the advanced property has previously been sold, the sale proceeds obtained. 2 Any expenditure on and damage to the property and the natural produce derived therefrom must be allowed for among the heirs ac- cording to the rules governing possession.

Art. 631 1 Unless it is shown that the deceased intended otherwise, sums ex- pended by him or her on the upbringing and education of individual children are subject to hotchpot only insofar as they exceed the normal amounts. 2 Children still in education or who suffer from disabilities must be granted appropriate advance payments on division of the estate.453

Art. 632 Customary occasional gifts are not subject to hotchpot.

Art. 633454

Chapter Four: Completion and Effect of Division

Art. 634 1 The division of the estate becomes binding on the heirs once the lots have been formed and received or on conclusion of the contract of division. 2 In order to be valid, the contract of division must be done in writing.

453 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

454 Repealed by No I 1 of the Federal Act of 6 Oct. 1972, with effect from 15 Feb. 1994 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

II. Correlation with share of the estate

III. Hotchpot value

D. Education costs

E. Occasional gifts

A. Agreement I. Contract of division

Swiss Civil Code

175

210

Art. 635 1 In order to be valid, contracts between heirs regarding assignment of shares of the estate must be done in writing.455 2 If such contracts are concluded by an heir with third parties, they do not give the latter any right to participate in the division of the estate, but merely confer a claim on the share allocated to that heir as a result of the division.

Art. 636 1 Contracts concluded without the involvement and authorisation of the testator between one heir and another or between an heir and a third party regarding an inheritance that has not yet devolved on the heir are not binding. 2 Any performance rendered under such contracts may be reclaimed.

Art. 637 1 On completion of the division, the co-heirs are mutually liable for the estate property as if they were purchasers and vendors. 2 They must mutually warrant the existence of claims allocated to them in the division and, except in the case of securities with a market price, are mutually liable as simple guarantors for the debtor’s solven- cy in the amount at which such claims were brought into account. 3 Claims under such warranty become statute-barred one year after the division or the subsequent date on which the claims fell due.

Art. 638 A contract of division may be challenged in accordance with the provisions governing challenge of contract in general.

Art. 639 1 Even after the division of the estate, the heirs remain jointly and severally liable with their entire property for the debts of the testator to his or her creditors, providing the latter have not expressly or tacitly agreed to a division or transfer of such debts. 2 The joint and several liability of the co-heirs prescribes five years after the division or the subsequent date on which the debt claim fell due.

455 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

II. Contracts regarding shares of the estate

III. Contracts prior to succes- sion

B. Liability among co-heirs I. Warranty

II. Challenging the division

C. Liability toward third parties I. Joint and several liability

Swiss Civil Code

176

210

Art. 640 1 If an heir has paid a debt owed by the deceased that was not allocat- ed to him or her in the division, or if he or she has paid more of a debt than he or she has assumed, he or she has right of recourse against the co-heirs. 2 Recourse is taken first against the person who assumed such debt in the division. 3 In all other respects, the heirs must bear the debts in proportion to their shares in the estate, unless otherwise agreed.

Part Four: Property Law Division One: Ownership Title Eighteen: General Provisions

Art. 641 1 The owner of an object is free to dispose of it as he or she sees fit within the limits of the law. 2 He or she has the right to reclaim it from anyone withholding it from him or her and to protect it against any unwarranted interference.

Art. 641a457 1 Animals are not objects. 2 Where no special provisions exist for animals, they are subject to the provisions governing objects.

Art. 642 1 The owner of an object also has ownership of all its constituent parts. 2 A constituent part is anything which, according to local custom, is held to be an essential part of an object and which cannot be detached without destroying, damaging or altering it.

Art. 643 1 The owner of an object also has ownership of its natural fruits. 2 Natural fruits are the periodic produce and revenues customarily derived from an object used according to its purpose.

456 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

457 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

II. Recourse against co-heirs

A. Nature of ownership I. In general456

II. Animals

B. Scope of ownership I. Constituent parts

II. Natural fruits

Swiss Civil Code

177

210

3 Prior to separation, the natural fruits are an integral part of the ob- ject.

Art. 644 1 Any disposition affecting an object also applies to its accessories, unless an exception is made. 2 Accessories are those chattels which, according to local custom or the clear will of the main object's owner, permanently facilitate the management, use or preservation of the main object and are auxiliary thereto by virtue of having been joined to it, adapted to it or otherwise connected with it. 3 If an object is an accessory, it remains so regardless of temporary separation from the main object.

Art. 645 Chattels do not qualify as accessories if they are intended for tempo- rary use or consumption by the possessor of the main object, are not intrinsically related to it or are connected with it only for storage, sale or hire purposes.

Art. 646 1 Co-ownership exists where several persons own a share in an object which is physically undivided. 2 Unless otherwise stipulated, they are co-owners in equal measure. 3 Each co-owner has the rights and obligations of ownership in respect of his or her share in the object, and said share may be alienated and pledged by him or her, or distrained by his or her creditors.

Art. 647458 1 The co-owners may agree rules on use and administration that devi- ate from the statutory provisions and provide therein that the rules may be amended with the consent of the majority of all co-owners.459 1bis Any amendment to the provisions of the use and administration rules on the allocation of exclusive rights of use also requires the consent of the co-owners who are directly affected.460

458 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

459 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

460 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Accessories 1. Definition

2. Exclusions

C. Collective ownership I. Co-ownership 1. Relationship among co- owners

2. Use and administration rules

Swiss Civil Code

178

210

2 Such rules cannot annul or restrict the rights of each co-owner: 1. to request such measures as are necessary to preserve the ob-

ject’s value and serviceability and, where required, to have these ordered by a court;

2. to take, on his or her own initiative and at the expense of all co-owners, such measures as are urgently needed to safeguard the object against imminent or incremental damage.

Art. 647a461 1 Each co-owner may attend to ordinary administration and in particu- lar carry out repairs, sowing and harvesting, short-term custody and supervision, may conclude contracts for such purposes and may exer- cise the powers derived from such contracts and from rental, lease, work and service agreements, including the payment and acceptance of monies on behalf of all the co-owners. 2 With the consent of the majority of the co-owners, the authority to carry out administration may be submitted to a different regime, subject to the statutory provisions governing necessary and urgent measures.

Art. 647b462 1 By the consent of a majority of the co-owners together representing a majority share in the object, major administrative acts may be carried out, notably including changes in methods of cultivation or use, con- clusion and termination of rental and lease agreements, participation in land improvements and the appointment of an administrator whose authority extends beyond ordinary administrative acts. 2 The provisions governing necessary construction work are reserved.

Art. 647c463

Maintenance, reconstruction and renovation work necessary to pre- serve the object’s value and serviceability may be carried out with the consent of the majority of co-owners where such work does not fall under the authority of each individual co-owner to take ordinary administrative steps.

461 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

462 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

463 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

3. Ordinary administration

4. Major administrative acts

5. Construction work a. Necessary work

Swiss Civil Code

179

210

Art. 647d464 1 Renovations and refurbishments aimed at enhancing the value or improving the object’s profitability or serviceability require the ap- proval of a majority of the co-owners together representing a majority share in the object. 2 Alterations which permanently hinder or render unprofitable a co- owner’s use or exploitation of the object for its existing purpose may not be carried out without the consent of that co-owner. 3 Where an alteration would require a co-owner to bear unreasonable costs, in particular because they are disproportionate to the value of his or her share, the alteration may be carried out without his or her consent only if the other co-owners assume such part of his or her share of the costs as exceeds that which he or she may reasonably be expected to meet.

Art. 647e465 1 Building works serving merely to embellish the object, improve its appearance or make its use more comfortable or convenient may only be carried out with the consent of all the co-owners. 2 If such works are commissioned with the consent of the majority of the co-owners who also represent a majority share in the object, they may be carried out even against the wishes of a dissenting co-owner providing they do not permanently impair the latter’s right of use and enjoyment and the other co-owners compensate him or her for the merely temporary impairment and assume his or her share of the costs.

Art. 648466 1 Each co-owner is entitled to represent, use and exploit the object insofar as is compatible with the rights of the other co-owners. 2 The alienation or encumbrance of the object and the modification of its designated purpose require the consent of all co-owners, unless they have unanimously agreed some other arrangement. 3 Where charges on immovable property or real burdens apply to co- ownership shares, the co-owners are not permitted to further encumber the object itself with such charges.

464 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

465 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

466 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

b. Useful work

c. Works to improve appearance or convenience

6. Power of disposal over the object

Swiss Civil Code

180

210

Art. 649467 1 Except where otherwise provided, the administrative costs, taxes and other expenses arising from co-ownership or in relation to the object in co-ownership are borne by the co-owners in proportion to their shares. 2 If a co-owner has borne more than his or her fair share of such costs, he or she is entitled to compensation from the others to an equivalent extent.

Art. 649a468

The use and administration rules agreed by the co-owners, their ad- ministrative decisions and all relevant court judgments and orders are also binding on a co-owner’s legal successor and on any person ac- quiring a right in rem to a co-ownership share. 2 They may be noted next to co-ownership shares of immovable property in the land register.470

Art. 649b471 1 A co-owner may be excluded from the community of co-owners by court order if, as a result of his or her conduct or that of persons to whom he or she granted use of the object or for whom he or she is responsible, his or her duties towards the other co-owners individually or collectively are so seriously violated that continuation of the com- munity of co-owners becomes unreasonable. 2 Where the community comprises only two co-owners, each has the right to sue the other; in other cases, unless otherwise agreed, legal action against one co-owner must be authorised by a majority of all the co-owners excluding the person to be sued. 3 If the court rules in favour of excluding the defendant, it shall order him or her to alienate his or her share and, should he or she fail to do so within the allowed time limit, shall order it to be sold at public auction in accordance with the provisions governing the forced sale of

467 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

468 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

469 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

470 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

471 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

7. Costs and expenses

8. Binding nature of rules and noting in the land register469

9. Exclusion from collective ownership a. Co-owners

Swiss Civil Code

181

210

land to the exclusion of the provisions governing dissolution of co- ownership.

Art. 649c472

The provisions governing exclusion of co-owners apply mutatis mu- tandis to usufructuaries and to owners of other rights in rem or per- sonal rights of use entered under priority notice in the land register in respect of co-ownership shares.

Art. 650473 1 Every co-owner has the right to request the dissolution of the co- ownership unless this is excluded by an agreement, by division of the object into condominium units or by the dedication of the object to a permanent purpose. 2 Dissolution may be excluded for a maximum of 50 years by means of an agreement which, where the object is land, is valid only if done as a public deed and which may be entered under priority notice in the land register.474 3 Dissolution may not be requested at an inopportune time.

Art. 651 1 Dissolution is effected by means of physical division, by private sale or sale at auction and division of the sale proceeds, or by transfer of the entire object to one or more co-owners who buy out the others. 2 If the co-owners are unable to agree on the method of dissolution, the court will order the physical division of the object or, where this is impossible without substantially diminishing its value, its sale at public auction or private auction among the co-owners. 3 Physical division giving rise to unequal shares may entail monetary payments to balance out the shares.

Art. 651a475 1 In the event of disputes over ownership of animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes, the court will award sole

472 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

473 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

474 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

475 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

b. Further entitled persons

10. Dissolution a. Right to request division

b. Form of partition

c. Animals kept as pets

Swiss Civil Code

182

210

ownership to whichever party offers the better conditions of animal welfare in which to keep the animal. 2 The court may order the person to whom ownership of the animal is awarded to provide appropriate compensation to the other party; the court determines the amount at its discretion. 3 The court shall take all necessary provisional measures, in particular in relation to the animal’s care in the interim.

Art. 652 If several persons bound together into a community by legal provision or contract own an object by virtue of that community, they are joint owners and the rights of each joint owner attach to the whole object.

Art. 653 1 The rights and obligations of the joint owners are determined by the rules governing their legal or contractual community. 2 Unless otherwise provided, the unanimous decision of all the joint owners is required in order to exercise ownership rights and in particu- lar to dispose of the object in any way. 3 For the duration of the community, the right to divide the object or make dispositions relating to a fraction of it is excluded.

Art. 654 1 Dissolution occurs when the object is alienated or the community is terminated. 2 Unless otherwise provided, division of the object is effected accord- ing to the provisions governing co-ownership.

Art. 654a476

The dissolution of joint ownership of agricultural enterprises and agricultural land is governed by the Federal Act of 4 October 1991477 on Rural Land Rights.

476 Inserted by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

477 SR 211.412.11

II. Joint owner- ship 1. Prerequisites

2. Effect

3. Dissolution

III. Joint ownership of agricultural enterprises and land

Swiss Civil Code

183

210

Title Nineteen: Land Ownership Chapter One: Object, Acquisition and Loss of Land Ownership

Art. 655478 1 The object of land ownership is all immovable property. 2 Within the meaning of this Code, immovable property includes:

1. parcels of land and the buildings thereon; 2. distinct and permanent rights recorded in the land register; 3. mines; 4. co-ownership shares in immovable property.

3 An easement relating to immovable property may be recorded in the land register as an independent and permanent right if it:

1. is not created in favour of a benefited property nor exclusively for a specific person; and

2. is established for at least 30 years or for an unlimited peri- od.480

Art. 655a481 1 A parcel of land may be linked to another parcel of land such that the owner of the main parcel of land is also the owner of the attached parcel of land. The attached parcel shares the same legal destiny as the main parcel and may not be alienated, pledged or encumbered sepa- rately. 2 If the parcels are linked for a permanent purpose, the statutory right of pre-emption of the co-owners and the right to demand dissolution may not be claimed.

Art. 656 1 The acquisition of land ownership must be recorded in the land register.

478 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

479 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

480 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

481 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Subject matter I. Immovable property479

II. Dependent property

B. Acquisition I. Registration

Swiss Civil Code

184

210

2 In the case of appropriation, inheritance, compulsory purchase, debt enforcement or court judgment, the acquirer becomes the owner even before registration in the land register but obtains the power of dispos- al over the immovable property only once he or she has been recorded as the owner in the land register.

Art. 657 1 In order to be binding, a contract to transfer land ownership must be executed as a public deed. 2 Testamentary disposition and marital contracts require the forms prescribed by the law of succession and marital property law.

Art. 658 1 Immovable property recorded in the land register may be appropriat- ed only if the register establishes that it has no owner. 2 Appropriation of land not recorded in the land register is subject to the provisions governing ownerless objects.

Art. 659 1 If new exploitable land is formed from previously ownerless land as a result of alluvion, filling or ground displacement, changes in the course or level of public waters or in some other manner, such land belongs to the canton in which it lies. 2 The cantons are free to allocate such land to owners of adjoining land. 3 If a person can show that parts of ground have become detached from his or her property, he or she is entitled to take them back within an appropriate period.

Art. 660 1 Ground displacement from one parcel of land to another does not alter the boundaries of the parcels. 2 Earth and other objects moving from one parcel to the other in the process are subject to the provisions governing driftage or the joining and mixing of chattels.

482 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

II. Types of acquisition 1. Transfer

2. Appropriation

3. Formation of new land

4. Ground displacement a. In general482

Swiss Civil Code

185

210

Art. 660a483 1 The general principle whereby ground displacement does not alter land boundaries does not apply to areas designated by the cantons as being in permanent danger of ground displacement. 2 When designating such areas, due consideration shall be given to the characteristics of the land in question. 3 Where a parcel of land forms part of such an area, this fact must be notified in an appropriate manner to the interested parties and record- ed in the land register.

Art. 660b484 1 If a land boundary is rendered impractical by ground displacement, any affected landowner may request that it be redrawn. 2 Any loss or gain in value shall be balanced out.

Art. 661 Where a person has been wrongly recorded in the land register as the owner of immovable property, his or her ownership may no longer be challenged if he or she has been in possession of it in good faith, uninterruptedly and without challenge for ten years.

Art. 662 1 Where a person has been in possession of immovable property not recorded in the land register uninterruptedly and without challenge for 30 years as if it were his or her property, he or she has the right to be registered as the owner. 2 The same right applies on the same conditions to a person in posses- sion of immovable property whose owner is not evident from the land register or who was declared dead or presumed dead at the beginning of the 30-year adverse possession period. 3 However, such registration may be made only by court order on expiry of a publicly notified period for objections, provided no such objections have been raised or those raised have been dismissed.

483 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

484 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

b. Constant ground dis- placement

c. Redrawing of boundaries

5. Adverse possession a. Ordinary adverse posses- sion

b. Extraordinary adverse posses- sion

Swiss Civil Code

186

210

Art. 663 The rules for computing, interrupting and suspending adverse posses- sion time limits are determined mutatis mutandis by the provisions governing time limitation of debt claims.

Art. 664 1 Ownerless and public objects are subject to the sovereignty of the canton on whose territory they are situated. 2 No rights of private ownership apply to public waters or to land not suitable for cultivation, such as rocks and scree, firn and glaciers, or to springs rising therefrom, unless proof to the contrary is produced. 3 The cantons shall enact the provisions required to govern the appro- priation of ownerless land, exploitation and common use of public objects such as roads, town and village squares, waterways and riv- erbeds.

Art. 665 1 By virtue of acquisition, the acquirer gains a personal claim against the owner to be recorded in the land register and, should the owner refuse, the right to have ownership awarded by court order. 2 In the case of appropriation, inheritance, compulsory purchase, debt enforcement or court judgment, the acquirer may obtain such registra- tion on his or her own initiative. 3 Changes to land ownership occurring by operation of law as a result of marital community of property or the dissolution thereof shall be recorded in the land register at the request of either spouse.485

Art. 666 1 Land ownership is extinguished on deletion of the land register entry and on complete loss of the immovable property. 2 In the case of compulsory purchase, the time at which the loss occurs is determined according to federal and cantonal compulsory purchase law.

485 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

c. Time limits

6. Ownerless and public objects

III. Right to registration

C. Loss

Swiss Civil Code

187

210

Art. 666a486 1 If the owner recorded in the land register cannot be identified, if his or her address is unknown or if the name or address of one or more of his or her heirs is unknown, the court may on application order the required measures. 2 The court may in particular appoint a representative. On application, it shall stipulate the extent of the powers of representation. Unless it stipulates otherwise, such powers shall be limited to measures to maintain the property. 3 The following may apply for measures to be ordered:

1. any person with a legitimate interest; 2. the land register at the location of the immovable property.

4 The ordering of measures does not interrupt the period required to obtain extraordinary adverse possession.

Art. 666b487

If a legal entity or other rights holder that is recorded in the land register as the owner no longer has the required management bodies, and person with a legitimate interest or the land register at the location of the immovable property may apply to the court for the required measures relating to the immovable property to be ordered.

Chapter Two: Substance and Limitation of Land Ownership

Art. 667 1 Land ownership extends upwards into the air and downwards into the ground to the extent determined by the owner’s legitimate interest in exercising his or her ownership rights. 2 Within the limits prescribed by law, it includes all buildings and plants as well as springs.

Art. 668 1 Land boundaries are established by the land register plans and by boundary markings on the land itself.

486 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

487 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

D. Judicial measures I. Where the owner cannot be found

II. In the absence of the required management bodies

A. Substance I. Scope

II. Boundaries 1. Type of boundary

Swiss Civil Code

188

210

2 In the event of discrepancy between the existing land register plans and the boundary markings, the land register plans are presumed correct. 3 The foregoing presumption does not apply to areas designated by the canton as being in permanent danger of ground displacement.488

Art. 669 Every landowner is obliged, at the request of his or her neighbour, to co-operate in establishing the boundary where it is unclear, whether by amendment of the land register plans or by affixing boundary markers.

Art. 670 Where boundaries are marked by features such as walls, hedges and fences, such features are presumed to be jointly owned by the two neighbouring landowners.

Art. 671 1 Where a person uses materials belonging to another in building work on his or her own land or materials of his or her own on land belong- ing to another, such materials become an integral part of the parcel of land. 2 However, where such materials are used against the will of their owner, the latter is entitled to demand that the materials be removed and returned to him or her at the landowner’s expense to the extent this is possible without causing disproportionate damage. 3 On the same condition, where the materials were used against the will of the landowner, the latter may demand that they be removed from his or her land at the expense of the builder.

Art. 672 1 Where the materials are not removed from the land, the landowner must provide appropriate compensation for the cost of the materials. 2 Where the landowner on whose land the building work was carried out acted in bad faith, the court may award full damages. 3 Where the owner of the materials used in the building work acted in bad faith, the damages awarded may not exceed the minimum value of the building work to the landowner.

488 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Duty to establish boundaries

3. Co-ownership of boundary markers

III. Buildings on the parcel of land 1. Land and building materials a. Ownership

b. Compensation

Swiss Civil Code

189

210

Art. 673 Where the value of the building plainly exceeds the value of the land, the party acting in good faith may request that ownership of both building and land be assigned to the owner of the materials in ex- change for appropriate compensation.

Art. 674 1 Buildings and other structures encroaching from one parcel of land onto another remain part of the parcel from which they originate, providing their owner has a right in rem to their existence. 2 The right to encroach on neighbouring land may be recorded as an easement in the land register. 3 If an injured party fails to object in timely manner to an unauthorised encroachment, despite being aware of it, where justified in the circum- stances the builder of the encroaching structure, provided he or she acted in good faith, may be granted ownership of the encroaching part thereof or of the land below it in exchange for appropriate compensa- tion.

Art. 675 1 Buildings and other structures that are dug into or built onto land belonging to another person or otherwise permanently connected with that parcel of land on or below its surface may have a separate owner provided their existence is recorded as an easement in the land regis- ter. 2 The creation of rights to buildings in respect of individual storeys of a building is not permitted.

Art. 676 1 Pipes, cables and conduits for water, gas, electricity and the like located outside the parcel of land which they serve are, except where otherwise regulated, the property of the utility plant from which they come or to which they lead.489 2 Where the provisions of the law of neighbours do not apply, the encumbrance of parcels of land by rights in rem relating to such pipes, cables and conduits belonging to another person is established by way of easement.

489 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

c. Assignment of land ownership

2. Encroaching buildings

3. Building right

4. Pipes, cables, conduits

Swiss Civil Code

190

210

3 If the pipe, cable or conduit is visible, the easement is created when the pipe, cable or conduit is laid. In other cases, it is created by entry in the land register.490

Art. 677 1 Sheds, huts, shacks, cabins and the like retain their separate owner if they are constructed on land belonging to another person without the intention of becoming a permanent fixture. 2 Their existence is not recorded in the land register.

Art. 678 1 Where a person uses another person’s plants on his or her own land or his or her own plants on another person’s land, the same rights and obligations arise as for the use of building materials or for movable structures. 2 An easement corresponding to a building right may be created in respect of individual plants and plantations for a minimum of ten and a maximum of 100 years.491 3 The servient owner may request the termination of the easement before the end of the agreed duration in the event of the termination of a lease agreement concluded between him or her and the easement beneficiary concerning the use of the land. The court shall determine the financial consequences taking due account of all the circumstanc- es.492

Art. 679 1 Where a person incurs or is at risk of damage because a landowner acts in excess of his or her ownership rights, he or she may sue for abatement of the damage or for protection against any imminent damage and for damages. 2 Where a building or installation deprives a neighbouring parcel of land of certain properties, the aforementioned rights apply only if the

490 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

491 Amended by No I of the Federal Act of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

492 Inserted by No I of the Federal Act of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

493 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Movable structures

IV. Plants grown on the parcel of land

V. Landowner’s liability 1. Acts in excess of ownership rights493

Swiss Civil Code

191

210

regulations that applied at the time the building or installation was constructed were not complied with.494

Art. 679a495

Where a landowner temporarily causes excessive and unavoidable disadvantages to a neighbour while managing his or her parcel of land lawfully, in particular by building and thus causes loss or damage, the neighbour may only claim damages from the landowner.

Art. 680 1 Statutory restrictions on ownership exist irrespective of whether they are recorded in the land register. 2 Any lifting or modification thereof by agreement is invalid unless executed in the form of a public deed and recorded in the land register. 3 Public law restrictions on ownership may not be revoked or modi- fied.

Art. 681496 1 Statutory rights of pre-emption may also be exercised in the case of compulsory sale at auction, but only at the auction itself and on the conditions that apply to a sale to the highest bidder; in other respects statutory rights of pre-emption may be exercised subject to the condi- tions that apply to contractual rights of pre-emption. 2 The right of pre-emption becomes void if the land is sold to a person with a right of pre-emption of equal or higher rank. 3 Statutory rights of pre-emption may neither be inherited nor as- signed. They take precedence over contractual rights of pre-emption.

Art. 681a497 1 Where a purchase agreement is concluded, the vendor must notify persons with a right of pre-emption of the terms thereof.

494 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

495 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

496 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

497 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Lawful management of the land

B. Limitations I. In general

II. Restrictions on alienation; statutory right of pre-emption 1. General principles

2. Exercise

Swiss Civil Code

192

210

2 If a person wishes to exercise his or her right of pre-emption, he or she must assert it within three months of learning of the conclusion and terms of the purchase agreement. Such a right may no longer be exercised once two years have elapsed since the entry of the new owner in the land register. 3 During that time a person may exercise a right of pre-emption against any owner of the land.

Art. 681b498 1 An agreement excluding or modifying a statutory right of pre- emption is valid only if executed in the form of a public deed. It may be entered under priority notice in the land register provided the right of pre-emption is held by the current owner of another parcel of land. 2 The beneficiary may waive his or her statutory right of pre-emption in writing once the event that triggers it has occurred.

Art. 682499 1 Co-owners have a right of pre-emption against any person acquiring a share who is not a co-owner. If several co-owners exercise their right of pre-emption, the share is allocated to them in proportion to their existing shares.501 2 The owner of a parcel of land encumbered with a distinct and per- manent building right shall also have a right of pre-emption in respect of that right over anyone wishing to acquire it, and the holder of the right has a right of pre-emption in respect of the parcel of land it encumbers, providing the land is used in the exercise of his or her right. 3…502

498 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

499 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

500 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

501 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

502 Repealed by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Modification, waiver

4. In respect of co-ownership and building rights500

Swiss Civil Code

193

210

Art. 682a503

Rights of pre-emption of agricultural enterprises and agricultural land are also governed by the Federal Act of 4 October 1991504 on Rural land Rights.

Art. 683505

Art. 684 1 In exercising their ownership rights, including in particular the right to run a business on his or her land, landowners are obliged to refrain from any excess detrimental to neighbouring properties. 2 In particular all harmful effects that are not justified by the location and character of the land or by local custom such as air pollution emissions of noxious vapours, noise, vibrations, radiation or the deprivation of sunlight or daylight are prohibited.507

Art. 685 1 When carrying out excavation or construction work, the owner is not permitted to damage the adjoining properties by causing their terrain to shift, exposing it to the risk of shifting or by weakening existing structures. 2 Buildings which contravene the provisions of the law of neighbours are subject to the provisions governing encroaching buildings.

Art. 686 1 The cantons may set minimum separation distances to be observed in excavation and construction works. 2 They have the right to issue further building regulations.

503 Inserted by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

504 SR 211.412.11 505 Repealed by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil

Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

506 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

507 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Right of pre- emption of farms and farmland

III. Law of neighbours 1. Excess detriment506

2. Excavation and construction a. Rule

b. Cantonal regulations

Swiss Civil Code

194

210

Art. 687 1 Overhanging branches and roots encroaching beyond the boundary may be severed and kept by the neighbour if they are damaging his or her property and have not been removed within a reasonable time following his or her complaint in relation thereto. 2 If a landowner tolerates branches overhanging cultivated or devel- oped land, he or she is entitled to the fruit that grows on them. 3 These provisions do not apply to adjoining parcels of woodland.

Art. 688 The cantons are authorised to set minimum separation distances for plantations depending on the type of land and plants involved or to oblige the landowner to permit the overhanging branches or encroach- ing roots of fruit trees and to regulate or annul his or her right to take the fruit from such branches.

Art. 689 1 Every landowner is obliged to receive the waters flowing naturally from a higher-lying parcel of land, such as rain water, melting snow and water from unchannelled springs. 2 No person may alter the natural course of flow to his or her neigh- bour’s detriment. 3 Water flowing to a lower-lying parcel of land and required by that property may be withheld only to the extent that such water is indis- pensable to the higher-lying parcel of land.

Art. 690 1 Where a higher-lying parcel of land is drained, the owner of lower- lying parcel of land is obliged to receive such water as previously flowed naturally onto his or her land without being entitled to com- pensation. 2 If he or she suffers damage as a result of drainage channels, he or she may require the owner of the higher-lying parcel of land to continue such channels through the lower-lying parcel of land at the latter’s expense.

Art. 691 1 Every landowner is obliged to permit water conduits, drainage pipes, gas pipes and the like and subterranean or overhead cables to traverse his or her land in exchange for full compensation, to the extent that

3. Plants a. Rule

b. Cantonal regulations

4. Flowing waters

5. Drainage

6. Pipes, cables, conduits a. Duty to permit

Swiss Civil Code

195

210

such works would be impossible or prohibitively expensive if they did not traverse his or her land.508 2 The right for pipes, cables and conduits to traverse an adjoining parcel of land may not be claimed on the basis of the law of neigh- bours in cases subject to compulsory purchase under cantonal or federal law. 3 At the request of the dominant or the servient owner, such rights shall be recorded in the land register as an easement at the expense of the dominant owner. The right for pipes, cables and conduits to trav- erse an adjoining parcel of land may be cited in opposition to a person acquiring a parcel of land in good faith, even if it is not registered.509

Art. 692 1 The servient owner is entitled to just and equitable consideration of his or her own interests. 2 Where justified by extraordinary circumstances, he or she may request that the piece of the land above which overhead pipes, cables and conduits are to be routed together with a reasonable portion of the surrounding land be purchased from him or her at its full value.

Art. 693 1 If circumstances change, the servient owner may request that the route of the pipe, cable or conduit be altered in accordance with his or her interests. 2 The costs of such re-routing are normally borne by the owner of the dominant property. 3 However, where justified by special circumstances, an appropriate portion of the costs may be charged to the servient owner.

Art. 694 1 Where a landowner does not have adequate access from his or her land to a public thoroughfare, he or she has the right to require his or her neighbours to grant him or her the necessary right of way in ex- change for full compensation. 2 This right is in the first place exercised against the neighbour who, in the light of existing ownership and access circumstances, may most

508 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

509 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Safeguarding the interests of the servient landowner

c. Change of circumstances

7. Rights of way a. Necessary right of way

Swiss Civil Code

196

210

reasonably be expected to grant such right of way, and secondly in respect of the neighbour for whom it is least damaging. 3 When determining the route of a right of way, the interests of both parties must be taken into consideration.

Art. 695 The cantons reserve the right to enact more detailed provisions which govern the landowner’s right to enter neighbouring land for the pur- poses of managing his or her own land or carrying out repairs or building works and which regulate rights of way for the purpose of tillage, watering cattle, transit over fallow ground or in the dead sea- son, transit for timber gathering, and the like.

Art. 696 1 Rights of way established directly by law exist without need for registration. 2 However, if permanent they are noted in the land register.

Art. 697 1 The costs of enclosing a parcel of land are borne by its owner, sub- ject to the provisions governing co-ownership of boundary markers. 2 Cantonal law may enact provisions governing the duty to enclose and the manner of enclosure.

Art. 698 The costs of any structures required for the exercise of rights under the law of neighbours are borne by the landowners in proportion to their interests.

Art. 699 1 Any person has the right to enter woodlands and meadows and to gather wild berries, fungi and the like to the extent permitted by local custom except where the competent authority enacts specific limited prohibitions in the interests of conservation. 2 Cantonal law may enact more detailed regulations on access to land owned by others for the purposes of hunting and fishing.

Art. 700 1 If objects are carried onto another parcel of land by water, wind, avalanche or other force of nature or by chance event, or if animals such as livestock, swarms of bees, poultry and fish stray onto his or

b. Other rights of way

c. Notation in the land register

8. Enclosure

9. Duty to maintain

IV. Right of access and to ward off danger 1. Access

2. Retrieval of driftage and the like

Swiss Civil Code

197

210

her property, the landowner must grant the rightful owner access to his or her land to search for and retrieve them. 2 The landowner is entitled to claim damages for any damage caused and to that end has a special lien as to such objects and animals.

Art. 701 1 If a person is able to ward off imminent damage or present danger from himself or herself or others only by trespassing on land belong- ing to another, the latter is obliged to tolerate such trespass to the extent that such danger or damage would be considerably greater than the detriment caused by the trespass. 2 Appropriate compensation is owed for any resultant damage.

Art. 702 The Confederation, cantons and communes reserve the right to impose restrictions on ownership that are in the public interest, and in particu- lar that relate to building, fire and health regulations, forestry and road services, towpaths, erection of boundary markings and triangulation pillars, land improvements, fragmentation of landholdings, consolida- tion of agricultural land and building land, conservation of antiquities and natural monuments, preservation of areas of natural beauty and scenic vantage points and protection of mineral springs.

Art. 703510 1 Where it is possible to carry out land improvements, such as water- course modifications, drainage, irrigation, reforestation, path-building, land consolidation procedures and the like, only by collective endeav- our and such endeavour has been approved by the majority of the landowners owning more than half of the land involved, the other landowners are obliged to participate. Landowners who choose not to participate in the decision-making process are deemed to consent. Participation is recorded in the land register. 2 The cantons regulate the procedure. In particular, they must issue detailed rules on consolidation of landholdings. 3 Cantonal legislation may further facilitate the realisation of such land improvements and may declare that the corresponding provisions also apply to building land and to areas designated as being in permanent danger of ground displacement.511

510 Amended by Art. 121 of the Agriculture Act, in force since 1 Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).

511 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Trespass to ward off danger or damage

V. Public law restrictions on ownership 1. In general

2. Land im- provements

Swiss Civil Code

198

210

Art. 704 1 Springs are an integral part of the land and their ownership may be acquired only through ownership of the land from which they rise. 2 Rights to spring water on land owned by others are established as easements by entry in the land register. 3 Groundwater is deemed equivalent to springs.

Art. 705 1 Cantonal law may regulate, restrict or prohibit the diversion of spring waters to safeguard the public interest. 2 In the event of conflict between cantons, the final decision rests with the Federal Council.

Art. 706 1 Where springs and wells that enjoy considerable use or whose waters are collected for further use are cut off, diminished or contaminated by building works, installations or other measures to the detriment of their owners or rightful users, such persons are entitled to claim dam- ages. 2 Where the damage was done neither intentionally nor through negli- gence, or the injured parties are themselves at fault, the court deter- mines the amount and manner of compensation at its discretion.

Art. 707 1 If springs and wells that are indispensable for the exploitation or habitation of a parcel of land or for the supply of drinking water are cut off or contaminated, those affected have the right to demand that the status quo ante be restored where at all possible. 2 In other cases restoration of the status quo ante may be demanded only where this is justified by special circumstances.

Art. 708 1 Where springs located near to each other and belonging to different owners form a group rising from a common catchment basin, each of the owners may request that the springs be collectively captured and channelled to the rightful users in proportion to the existing volume of flow. 2 The costs of the common installations are borne by the rightful users in proportion to their respective interests. 3 If one user opposes the request, each user has the right to capture and divert his or her own spring in the normal manner, even if the volume

C. Rights to springs and wells I. Spring ownership and spring rights

II. Diversion of springs

III. Cutting off springs 1. Damages

2. Restoration

IV. Community of spring owners

Swiss Civil Code

199

210

of flow of the other springs is thereby diminished, and is liable to pay compensation only to the extent that his or her own spring is augment- ed by the new works.

Art. 709 The cantons have the right to determine the extent to which privately owned springs, wells and streams may also be used by neighbours and other persons for drawing water, watering livestock and the like.

Art. 710 1 If a parcel of land lacks the water required for domestic and farming requirements and if such water cannot be obtained from anywhere else except at an entirely disproportionate cost and effort, the owner may request that a neighbour able to spare such water without suffering hardship allow him or her a share of the latter’s spring or well to him or her in exchange for full compensation. 2 When determining which water source is thus affected, the interests of the person required to supply the water are the primary considera- tion. 3 Where circumstances change, a modification of the arrangement in place may be requested.

Art. 711 1 Where landowners make no use of springs, wells or streams, or make very little use thereof in comparison with their potential utility, they may be required to cede them in exchange for full compensation for supplying drinking water, fire hydrants or other uses in the public interest. 2 Such compensation may take the form of water supplied from the new installation.

Art. 712 Owners of drinking water utilities have the right to expropriate the land surrounding their springs to the extent necessary to protect them from contamination.

V. Use of springs

VI. Right to use an essential water source

VII. Duty to cede 1. Water sources

2. Land

Swiss Civil Code

200

210

Chapter Three:512 Condominium

Art. 712a 1 Condominium is a form of co-ownership of immovable property that gives the co-owner the exclusive right to make sole use of specific parts of a building thereon and design the interior of such parts. 2 Each condominium owner is free to manage, use and design the structure of his or her own parts of the building as he or she wishes but must not obstruct any other condominium owners in the exercise of their own rights or in any way damage the common parts of the build- ing, fittings and installations or impair their functional effectiveness or appearance. 3 Each condominium owner is obliged to maintain his or her parts of the building in the manner required to preserve the sound condition and good appearance of the building as a whole.

Art. 712b 1 The object of the exclusive right may be individual storeys or parts of a storey which must be self-contained with their own access and used either as dwellings or as self-contained units of rooms used for business or other purposes, although separate ancillary rooms are allowed. 2 The condominium owner may not be granted an exclusive right to the following:

1. the land on which the building stands and the building right by virtue of which it is constructed;

2. the parts of the building that are vital to the soundness, struc- ture and stability of the building as a whole or of the units of other condominium owners or that determine the outward form and appearance of the building;

3. the fittings and installations that also serve the other condo- minium owners in the use of their units.

3 The deed of constitution or a subsequent agreement among the condominium owners executed in the same form may stipulate that other parts of the building are common property, failing which they are presumed to be the object of a exclusive right.

512 Inserted by No II of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

A. Definition and object I. Definition

II. Object

Swiss Civil Code

201

210

Art. 712c 1 Condominium owners do not by law have first right of refusal in respect of a third party acquiring a share, but such right may be stipu- lated in the deed of constitution or by subsequent agreement and entered under priority notice in the land register. 2 Similarly, it may be stipulated that the alienation, encumbrance with usufruct or right of residence or letting of a unit is valid only if the other co-owners do not object by resolution made within 14 days of receiving notice of such transaction. 3 The objection is ineffective if made without good cause.513

Art. 712d 1 Condominium is constituted by entry in the land register. 2 Such entry may be requested:

1. on the basis of an agreement between the condominium own- ers to constitute their shares as condominium;

2. on the basis of a declaration by the owner of the property or the holder of a distinct and permanent building right to form shares in co-ownership and to constitute the same as condo- minium.

3 In order to be valid, the constitution of condominium must be exe- cuted in the form of a public deed or, where provided for in a testa- mentary disposition or in a contract of division of estate, in the form prescribed by the law of succession.

Art. 712e 1 The deed of constitution must specify the manner in which the property is divided into condominium units and define the share that each unit represents of the value of the property or of the building right expressed as fractions with a common denominator.515 2 Alteration of the size of a share requires the consent of all directly involved parties and the approval of the assembly of condominium owners; however, each condominium owner is entitled to seek rectifi- cation if his or her share has been defined incorrectly in error or is no

513 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

514 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

515 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Power of disposal

B. Creation and extinction I. Deed of constitution

II. Layout of the condominium units and shares in the proper- ty514

Swiss Civil Code

202

210

longer accurate owing to structural modifications to the building or its surroundings.

Art. 712f 1 Condominium is extinguished on the loss of the property or the building right and its deletion from the land register. 2 Such deletion may be requested in accordance with a termination agreement or by a single condominium owner holding all the shares, but it requires the consent of all persons with rights in rem to the individual units which cannot be transferred to the property as a whole without detriment. 3 Any condominium owner may request termination of the condomin- ium where:

1. more than half the value of the building has been destroyed and reconstruction would impose an onerous burden on him; or

2. the building has been divided into condominium units for more than 50 years and can no longer be used in accordance with the regulations due to its poor structural condition.516

4 Condominium owners wishing to maintain the condominium may prevent such termination by buying out the others.517

Art. 712g 1 The provisions governing co-ownership regulate the authority to take administrative action and instruct construction work. 2 Except where such provisions are mandatory, they may be replaced by others set out in the deed of constitution or adopted by unanimous resolution of the assembly of condominium owners. 3 Moreover, each condominium owner is entitled to request that a set of rules governing administration and use be drawn up and noted in the land register, such rules being binding once accepted by resolution passed by a majority of the condominium owners who together repre- sent more than one-half of the property and being subject to amend- ment by the same majority even if included in the deed of constitution. 4 Any amendment to the allocation of exclusive rights of use in ac- cordance with the regulations shall also require the consent of the condominium owners directly affected.518

516 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

517 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Extinction

C. Administra- tion and use I. Applicable provisions

Swiss Civil Code

203

210

Art. 712h 1 The condominium owners bear the charges in relation to the com- munal parts of the property and the costs of joint administration in proportion to the value of their shares. 2 In particular, such charges and costs include:

1. regular maintenance, repairs and renovations of the communal parts of the parcel of land and the building and shared fittings and installations;

2. administration, including remuneration of the administrator; 3. public duties and taxes imposed collectively on the co-owners; 4. interest and capital repayments to lenders to whom the proper-

ty is pledged or to whom the condominium owners are jointly and severally liable.

3 Where specific parts of the building, fittings or installations are of little or no benefit to certain condominium owners, the allocation of shared costs must take this into account.

Art. 712i 1 The community of condominium owners is entitled to establish a charge on each condominium owner’s unit as security for his or her portion of the shared costs over the previous three years. 2 Registration of the charge may be requested by the administrator or, where no administrator has been appointed, by any condominium owner so authorised by majority resolution or court order and by any person for whom the claim for shared costs has been distrained. 3 In other respects, the provisions governing the establishment of a building contractor’s charge apply mutatis mutandis.

Art. 712k The community of condominium owners has the same special lien that a lessor would have on the chattels located in the condominium own- er’s unit as security for shared costs over the previous three years.

Art. 712l 1 The community of condominium owners acquires under its own name the revenue derived from its administrative activities, including in particular contributions from the individual condominium owners and the resultant funds, such as the renovation fund.

518 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Communal charges and costs 1. Definition and distribution

2. Liability for cost contribu- tions a. Statutory charge

b. Special lien

III. Communi- ty’s capacity to act

Swiss Civil Code

204

210

2 The community of condominium owners may sue and collect debts in its own name and may be sued or subjected to debt collection proceedings.519

Art. 712m 1 In addition to those rights stipulated in other provisions, the assem- bly of condominium owners has the following rights in particular:

1. to decide on all administrative matters outside the administra- tor’s remit;

2. to appoint the administrator and supervise his or her activities; 3. to elect a committee or person to whom it may delegate ad-

ministrative matters, including in particular the tasks of advis- ing the administrator, superintending his or her management activities, and reporting and making recommendations to the assembly on such matters;

4. to approve the budget, accounts and division of costs among the condominium owners each year;

5. to establish a renovation fund for maintenance and renovation; 6. to safeguard the building against fire and other risks and to

take out the customary liability insurance and, furthermore, to require any condominium owner who has fitted his or her unit out at extraordinary expense to pay an additional premium un- less he or she has arranged supplementary insurance for his or her own account.

2 In the absence of any specific provisions in the law, the assembly of condominium owners and its delegates are subject to the provisions on governing bodies of associations and challenges to resolutions of associations.

Art. 712n 1 The assembly of condominium owners is convened and chaired by the administrator, unless the assembly resolves otherwise. 2 Minutes are taken of the assembly’s resolutions and held in safe- keeping by the administrator or the chairman of the meeting.

Art. 712o 1 Where a unit is owned by more than one person, these persons together have only one vote, to be cast by one of their number as their representative.

519 Amended by Annex No. 2 of the Civil Jurisdiction Act of 24 March 2000, in force since 1 Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

D. Organisation I. Assembly of condominium owners 1. Competence and legal status

2. Convening and chairing meetings

3. Voting rights

Swiss Civil Code

205

210

2 Similarly, the owner and the usufructuary of a unit must agree on the exercise of their voting rights, failing which the usufructuary is deemed to hold the right to vote on all administrative matters with the exception of building work carried out for merely useful or decorative purposes or to enhance comfort or convenience.

Art. 712p 1 The assembly of condominium owners is quorate if one half of the condominium owners representing one half of the shares in condomin- ium, and in any event at least two condominium owners, are present or represented. 2 If the assembly is not quorate, a second meeting must be convened which may be held no earlier than ten days after the first. 3 The second meeting is quorate if one third of the condominium owners, and in any event at least two condominium owners, are pre- sent or represented.

Art. 712q 1 If the assembly of condominium owners fails to appoint an adminis- trator, any condominium owner is entitled to request the court to appoint one. 2 Other interested parties, such as the pledgee or insurer, have the same right to request court appointment of an administrator.

Art. 712r 1 By resolution of the assembly of condominium owners, the adminis- trator may be removed from his or her position at any time, subject to claims for compensation. 2 If the assembly of condominium owners refuses to remove the administrator despite good cause to do so, any condominium owner may, within one month, request the court to remove him or her. 3 A court-appointed administrator may not be removed prior to expiry of the period for which he or she was appointed.

Art. 712s 1 The administrator shall take all action required for collective admin- istration in accordance with the relevant legal provisions, the rules and resolutions passed by the assembly of condominium owners and must of his or her own accord take all measures urgently needed to prevent or remedy damage to the property. 2 He or she divides the communal costs and charges among the con- dominium owners, makes out the relevant invoices, collects contribu-

4. Quorum

II. Administrator 1. Appointment

2. Removal

3. Duties a. Implementa- tion of provi- sions and resolutions concerning administration and use

Swiss Civil Code

206

210

tions, manages the available funds and applies them as required by law. 3 He or she ensures that the condominium owners exercise their exclu- sive rights and use the communal parts of the property and the com- munal fittings and installations in accordance with the relevant legal provisions, regulations and house rules.

Art. 712t 1 The administrator shall represent the condominium owners both as a community and as individuals in all external dealings relating to communal administration within the scope of his or her statutory duties. 2 Except in summary proceedings, the administrator must obtain the prior approval of the assembly of condominium owners to act as plaintiff or defendant in civil proceedings unless the matter is urgent, in which case such approval may be obtained retrospectively. 3 Declarations, demands, judgments and court orders addressed to the community of condominium owners are deemed duly notified once they are served on the administrator at his or her domicile or at the place where the property is situated.

Title Twenty: Chattel Ownership

Art. 713 Chattel ownership relates to movable physical objects and to forces of nature that may be the subject of legal rights and which do not form part of any immovable property.

Art. 714 1 Transfer of chattel ownership requires the delivery of possession to the acquirer. 2 A person who in good faith receives possession of a chattel as owner will become its owner even if the transferor is not authorised to alien- ate it as soon his or her possession of it is protected according to the provisions governing possession.

Art. 715 1 Reservation of ownership in respect of a chattel transferred to the acquirer is only effective provided it is entered in the official register kept by the debt collection office at his or her current domicile. 2 Reservation of ownership is not permitted in livestock trading.

b. External representation

A. Object

B. Forms of acquisition I. Transfer 1. Delivery of possession

2. Reservation of ownership a. In general

Swiss Civil Code

207

210

Art. 716 An object transferred under reservation of ownership may be re- claimed by the owner only on condition that he or she reimburse any payments made for it by the acquirer after deduction of an appropriate rental charge and compensation for wear and tear.

Art. 717 1 If as a result of a special legal relationship, the chattel remains in the transferor’s possession, this transfer of ownership is null and void in relation third parties if the underlying intention was to disadvantage them or to circumvent the provisions governing the pledging of chat- tels. 2 The court shall rules on this at its discretion.

Art. 718 Ownership of an ownerless chattel is acquired by the act of taking it into possession with the intention of becoming its owner.

Art. 719 1 Captured animals become ownerless if they regain their freedom and their owner fails to search for them immediately and persistently with a view to recapturing them. 2 Domesticated animals become ownerless once they regress to a feral state and no longer return to their masters. 3 Swarms of bees do not become ownerless by virtue of straying onto land belonging to others.

Art. 720 1 A person finding a lost object must inform its owner and, if the latter is unknown, either report the find to the police or himself take appro- priate steps to publicise the find and trace the owner. 2 He or she has a duty to report the find to the police if the value of the object clearly exceeds ten francs. 3 A person who finds an object in an occupied house or on premises used for public services or public transport must deposit it with the head of the household, the tenant or the supervisor.

520 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

b. Transactions involving payment by instalments

3. Acquisition without posses- sion

II. Appropriation 1. Ownerless chattels

2. Escaped animals

III. Found property 1. Reporting, tracing a. In general520

Swiss Civil Code

208

210

Art. 720a521 1 A person who finds a lost animal must, subject to Art. 720 para. 3, inform the owner or, if the latter is unknown, report his or her find. 2 The cantons designate the authority to which such finds must be reported.

Art. 721 1 A find must be held in appropriate safekeeping. 2 If it requires expensive maintenance or is susceptible to rapid deteri- oration, or if the police or a public body has held it for more than one year, it may be sold at public auction with the prior authorisation of the competent authority. 3 The proceeds of sale at auction replace the object.

Art. 722 1 A person who has discharged his or her duties as finder acquires ownership of the find if it has not been possible to trace the rightful owner within five years of the announcement or public notice being given of the find. 1bis In the case of animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes, the period is two months.522 1ter If the finder puts the animal in a home with the intention of re- nouncing its ownership, on expiry of the two-month period the animal home is at liberty to dispose of the animal as it sees fit.523 2 If the find is returned to its owner, the finder is entitled to compensa- tion for all outlays and to a suitable finder’s reward. 3 In the case of a find made in an occupied house or on premises used for public services or public transport, the head of the household, tenant or supervisor is deemed to be the finder but is not entitled to any finder’s reward.

Art. 723 1 If an object of value is found in circumstances indicating with cer- tainty that it has lain buried or hidden so long that it will not be possi- ble to trace its owner, it is treated as treasure trove.

521 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). Para. 2 comes into force on 1 April 2004.

522 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

523 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

b. Animals

2. Safekeeping and auction

3. Acquisition of ownership, return

4. Treasure trove

Swiss Civil Code

209

210

2 Subject to the provisions governing objects of scientific value, treasure trove belongs to the owner of the land or chattel where it was found. 3 The finder is entitled to an appropriate finder’s reward not exceeding one-half of the treasure’s value.

Art. 724 1 Ownerless natural specimens and antiquities of scientific value are the property of the canton on whose territory they are found.524 1bis Such objects must not be alienated without the consent of the competent cantonal authorities. They may not be purchased in good faith or acquired through adverse possession. There is no time limit on the canton’s right to recover them.525 2 The owner of the land on which such objects are found is obliged to permit their excavation in exchange for compensation for the damage caused. 3 The finder, and in the case of treasure trove also the owner is entitled to an appropriate finder’s reward not exceeding one-half of the value of the find.

Art. 725 1 If chattels are carried onto a person’s property by water, wind, ava- lanche or other force of nature or by chance event, or if animals be- longing to others stray onto his or her property, such a person has the rights and obligations of the finder of a lost object. 2 If a swarm of bees flies into an occupied beehive belonging to an- other person, the owner of that hive acquires said swarm without obligation to compensate.

Art. 726 1 If a person has processed or reworked an object that does not belong to him, the newly created object becomes the property of that person if the work is more valuable than the material, failing which it belongs to the original owner. 2 Where the person doing such work did not act in good faith, the court may award the newly created object to the original owner even if his or her work is more valuable than the material. 3 Claims for damages and unjust enrichment are reserved.

524 Amended by Art. 32 No 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2008 535).

525 Inserted by Art. 32 No 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2008 535).

5. Objects of scientific value

IV. Driftage

V. Processing

Swiss Civil Code

210

210

Art. 727 1 If chattels belonging to different owners are mixed or joined together such that they may no longer be separated without substantial damage or prohibitive labour and expense, those involved acquire joint owner- ship rights in the new object in proportion to the value of the constitu- ent parts at the time that they were mixed or joined. 2 If one chattel is mixed with or joined to another such that it acquires the character of a secondary component of the latter, the entire object belongs to the owner of the primary component. 3 Claims for damages and unjust enrichment are reserved.

Art. 728 1 If a person has possessed a chattel belonging to another person uninterruptedly and without challenge for five years believing in good faith that he or she owns it, he or she becomes its owner by adverse possession. 1bis In the case of animals kept as pets rather than for investment or commercial purposes, the period is two months.526 1ter Subject to exceptions prescribed by law, the time limit for adverse possession in the case of objects of cultural heritage within the mean- ing of Art. 2 para. 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003527 is 30 years.528 2 Involuntary loss of possession does not interrupt adverse possession provided the possessor regains the chattel within one year or by means of legal action brought within the same time limit. 3 The computation, interruption and suspension of adverse possession time limits are governed mutatis mutandis by the provisions on the time limitation of debts.

Art. 729 Even where possession has been lost, ownership of the chattel is not extinguished until the owner relinquishes his or her right or until another person subsequently acquires ownership.

526 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

527 SR 444.1 528 Inserted by Art. 32 No 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003, in force

since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2008 535).

VI. Joining and mixing chattels

VII. Adverse possession

C. Loss

Swiss Civil Code

211

210

Division Two: Limited Rights in rem Title Twenty-One: Easements and Real Burdens Chapter One: Easements

Art. 730 1 A parcel of land may be encumbered in favour of another property such that the servient owner must permit the owner of the dominant property to exercise certain rights over it to or may not exercise cer- tain of the rights attaching to his or her property for the benefit of the owner of the dominant property. 2 An obligation to carry out certain acts may only be accessory to an easement. Any person acquiring the dominant or servient property is only bound by such an obligation if it is based on an entry in the land register.529

Art. 731 1 An easement is created by entry in the land register. 2 The provisions governing land ownership apply to the acquisition or registration of an easement, except where otherwise provided. 3 Adverse possession of an easement is possible only in respect of parcels of land which may be possessed adversely.

Art. 732530 1 The legal transaction creating an easement is only valid if done as a public deed. 2 If in the circumstances the exercise of the easement is limited to part of the dominant property and if the geographical location is not suffi- ciently identifiable in the certificate of legal title, it must be shown in a diagram in an extract of the plan for the land register.

Art. 733 The owner of a property may create an easement on a property in favour of another property which he or she also owns.

529 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

530 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Object

B. Creation and extinction I. Creation 1. Registration

2. Legal transaction

3. Creation in favour of own property

Swiss Civil Code

212

210

Art. 734 An easement is extinguished with the deletion of its registration or the complete loss of either the servient or the dominant property.

Art. 735 1 If the beneficiary of an easement becomes the servient owner, he or she may have the easement deleted from the land register. 2 If it is not deleted, the easement remains in place as a right in rem.

Art. 736 1 If an easement is of no value to the dominant property, the servient owner may request its deletion. 2 If the dominant property still derives a benefit from the easement but this is minor and disproportionate to the encumbrance, the easement may be partly or wholly cancelled in return for compensation.

Art. 737 1 The beneficiary is entitled to take all measures necessary to preserve and exercise the easement. 2 However, he or she is obliged to exercise his or her rights as benign- ly as possible. 3 The servient owner must not do anything to obstruct the exercise of the easement or render it more difficult.

Art. 738 1 The land register entry for an easement defines the scope of the easement, provided it clearly indicates the attendant rights and duties. 2 Within the limits of such entry, the scope of the easement may be inferred from the reason for its creation or from the fact that it has been exercised unchallenged and in good faith for some length of time.

Art. 739 Additional encumbrances may not be imposed on the servient owner if the needs of the dominant property change.

Art. 740 In the absence of any other specific arrangement in a given case, cantonal law and local custom shall govern rights of way, such as footpaths, bridle paths, carriageways, field paths, rights of transit in

II. Extinction 1. In general

2. Amalgamation

3. By court order

C. Nature I. Scope 1. In general

2. As defined by land register entry

3. If needs change

4. Cantonal law and local custom

Swiss Civil Code

213

210

the dead season or for carting wood, rights of pasture, of transit for watering cattle or for irrigation and similar rights.

Art. 740a531 1 If two or more beneficiaries benefit from common fixtures based on the same easement and if no other agreement exists, the provisions applicable to co-owners apply by analogy. 2 The right to leave the community by waiving the easement may be excluded for a maximum of 30 years by agreement in the form speci- fied for the easement agreement. The agreement may be noted in the land register.

Art. 741 1 The beneficiary is responsible for maintaining any fixtures required for the exercise of an easement. 2 If the fixture also serves the interests of the servient owner, both parties are responsible for its maintenance in proportion to their inter- ests. An alternative arrangement is binding on the acquirer of the dominant and the acquirer of the servient property if there is proof thereof in the land register.532

Art. 742 1 If only part of a property is affected by the exercise of an easement, the servient owner is entitled, provided he or she can show a legiti- mate interest and bears the cost, to request that the right be transferred to another location which is no less suitable for the beneficiary. 2 He or she is entitled to do so even if the easement is recorded in the land register as being in a specific location. 3 …534

531 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

532 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

533 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

534 Repealed by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. In the case of two or more beneficiaries

II. Duty of maintenance

III. Relocation of the encum- brance533

Swiss Civil Code

214

210

Art. 743535 1 If the dominant property is partitioned, the easement normally con- tinues to exist in favour of each part of the dominant property. 2 If according to the documentary evidence or the circumstances the exercise of the easement is limited to individual parts of the property, it must be deleted in respect of the other parts. 3 The revision procedure is governed by the regulations on the dele- tion and amendment of land register entries.

Art. 744536

Chapter Two: Usufruct and other Personal Servitudes

Art. 745 1 A usufruct may be held over chattels, immovable property, rights or assets. 2 Unless otherwise provided, it confers complete enjoyment of the object on the usufructuary. 3 A usufruct of immovable property may be limited to a specific part thereof.537

Art. 746 1 A usufruct of chattels or debts is established by transfer to the ac- quirer and a usufruct of immovable property by entry in the land register. 2 The provisions governing ownership apply to the acquisition of a usufruct of chattels and of immovable property as well as to entry in the land register, except where otherwise provided.

Art. 747538

535 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

536 Repealed by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

537 Inserted by No I of the Federal Act of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

538 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, with effect from 1 Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

IV. Partition of a property

A. Usufruct I. Object

II. Establishment 1. In general

2. …

Swiss Civil Code

215

210

Art. 748 1 Usufruct is extinguished in the event of the complete loss of the object to which it applies and in the case of immovable property on deletion of the entry from the land register where the entry was re- quired to establish the usufruct. 2 Other grounds for extinction, such as the passage of time or the renunciation or death of the usufructuary, confer on the owner only a right to apply for the deletion of the entry. 3 A statutory usufruct ends on cessation of its cause.

Art. 749 1 Usufruct ceases with the death of the usufructuary and in the case of legal entities on their dissolution. 2 In the case of legal entities, however, it may not last more than 100 years.

Art. 750 1 The owner of the object of a usufruct is not obliged to replace or restore the object if it has been destroyed. 2 If it is replaced or restored the usufruct is restored with it. 3 If an object that has been destroyed is replaced, as may be the case with compulsory purchase and insurance indemnities, the usufruct continues on the replacement object.

Art. 751 When the usufruct ends, the person in possession of the object must return it to the owner.

Art. 752 1 The usufructuary is liable for complete loss or deterioration of the object, unless he or she shows that he or she was not at fault. 2 He or she must replace any items which have been used up if such consumption is not intrinsic to the use of the object. 3 He or she is not obliged to compensate for any depreciation caused by the proper use of the object.

Art. 753 1 If the usufructuary has of his or her own free will incurred costs or made improvements, on return of the object he or she may request

III. Extinction 1. Grounds

2. Duration

3. Replacement on extinction of usufruct

4. Return a. Duty

b. Liability

c. Costs

Swiss Civil Code

216

210

compensation in accordance with the provisions governing agency without authority. 2 He or she is entitled to remove any fixtures he or she has installed for which the owner is not prepared to pay compensation; he or she is, however, obliged to restore the object to its previous condition.

Art. 754 The owner’s right to compensation for alterations or depreciation and the usufructuary’s right to compensation for expenditure or to remove fixtures are limited to one year after the return of the object.

Art. 755 1 The usufructuary has the rights of possession, use and enjoyment of the object. 2 He or she is responsible for looking after it. 3 In the exercise of these rights, he or she must exercise reasonable care.

Art. 756 1 Natural fruits belong to the usufructuary if they have ripened during the period of the usufruct. 2 The person who has cultivated the land is entitled to claim equitable compensation for his or her costs from the person who receives the ripe fruits, whereby this compensation should not exceed their value. 3 Constituent parts of the usufruct other than fruits or produce belong to the owner.

Art. 757 Interest on usufructuary capital and other periodic returns accrue to the usufructuary from the day on which the usufruct begins until the day on which it ends, even if they mature at a later date.

Art. 758 1 Unless it is a strictly personal right, the exercise of the usufruct may be assigned to another person. 2 The owner is entitled to assert his or her rights directly against such person.

5. Limitation of compensation rights

IV. Scope 1. Rights of the usufructuary a. In general

b. Natural fruits

c. Interest

d. Assignability

Swiss Civil Code

217

210

Art. 759 The owner may object to any unlawful or inappropriate use of the object.

Art. 760 1 The owner is entitled to request security from the usufructuary providing he or she may show that his or her rights are jeopardised. 2 He or she is entitled to request security without such showing and already before transfer where consumable objects or securities are the object of the usufruct. 3 If securities are the object of the usufruct, their deposit constitutes sufficient security.

Art. 761 1 A person who has transferred an object as a gift while reserving a personal right of usufruct may not be required to provide security. 2 The obligation to provide security in the case of statutory usufruct is subject to the specific rules governing the legal relationship.

Art. 762 If the usufructuary fails to provide security within the reasonable time limit set for that purpose, or if he or she persists in using the object unlawfully despite the owner’s objections, the court may dispossess him or her of the object until further notice and appoint a trustee.

Art. 763 The owner and the usufructuary have the right at any time to request that a publicly notarised inventory of the objects subject to the usu- fruct be drawn up at their joint expense.

Art. 764 1 The usufructuary must preserve the object in its original condition and of his or her own accord carry out such repairs and renovations as constitute normal maintenance. 2 If more substantial work or measures are necessary to protect the object, the usufructuary must inform the owner and allow such work to be carried out. 3 If the owner does not attend to the matter, the usufructuary is author- ised to take the necessary steps at the owner’s expense.

2. Rights of the owner a. Supervision

b. Security

c. Security in the case of gifts and statutory usufruct

d. Consequence of failure to provide security

3. Inventory

4. Costs a. Preservation of the object

Swiss Civil Code

218

210

Art. 765 1 The usufructuary must bear the costs of the normal maintenance and administration of the object, the interest on the attendant debt and taxes and other duties for the duration of his or her rights over the object. 2 If the taxes and duties are payable by the owner, the usufructuary must compensate him or her to the same extent. 3 All other charges are borne by the owner, but if the usufructuary does not advance the owner the necessary funds on request, he or she is entitled to dispose of parts of the usufruct for this purpose.

Art. 766 In the case of a usufruct of assets, the usufructuary must pay interest on the debts but, where justified in the circumstances, is entitled on request to be released from that obligation by redemption of the debt so that afterwards the usufruct is confined to the remainder of the assets.

Art. 767 1 The usufructuary must insure the object in favour of the owner against fire and other risks to the extent such insurance is required under the duty of care required by local custom. 2 Where this is the case, and also where a usufruct is established on an already insured object, the usufructuary bears the costs of the insur- ance for the duration of the usufruct.

Art. 768 1 The usufructuary of immovable property must ensure that it is not exploited beyond the normal limits by the type of use to which it is put. 2 To the extent that fruits are collected beyond such limits they belong to the owner.

Art. 769 1 The usufructuary must not change the intended use of the immovable property in a manner that is significantly detrimental to the owner. 2 He or she must neither transform nor substantially modify the object. 3 He or she may dig quarries, marl pits, peat cuttings and the like only after giving prior notice to the owner and on condition that the intend- ed use of the immovable property is not substantially changed.

b. Maintenance and administra- tion

c. Duty to pay interest on usufruct of assets

d. Insurance

V. Special cases 1. Land a. Fruits

b. Use

Swiss Civil Code

219

210

Art. 770 1 The usufructuary of woodland is entitled to farm it within the limits of a reasonable business plan. 2 Both owner and usufructuary may require compliance with a plan which takes due account of their rights. 3 Where there is large-scale loss of woodland caused by storm, snow, fire, insect infestation or other factors, either the exploitation must gradually be reduced or the business plan adapted to the changed circumstances; income realised from the clearing of timber must be invested at interest and serves as compensation for the loss of wood- land.

Art. 771 The provisions governing the usufruct of woodland apply mutatis mutandis to the usufruct of objects, such as mines, whose use involves the extraction of substances from the earth.

Art. 772 1 In the absence of an agreement to the contrary, the usufructuary becomes the owner of consumable objects but is liable to replace the value they had at the beginning of the usufruct. 2 Where any other chattels which have been valued are transferred to the usufructuary he or she may, in the absence of an agreement to the contrary, freely dispose of them but is liable for their replacement if he or she exercises such right. 3 Agricultural equipment, herds of animals, stores of goods and the like may be replaced with objects of the same kind and quality.

Art. 773 1 A usufruct of debts entitles the usufructuary to retain the realised revenue. 2 Notices of termination to the debtor and dispositions relating to securities subject to a usufruct must be made jointly by the creditor and the usufructuary; notices of termination by the debtor must be addressed to both. 3 If a debt is at risk, the creditor and the usufructuary have a mutual right to request each other’s consent to such measures as are required to ensure diligent administration.

c. Woodland

d. Mines

2. Consumables and valued chattels

3. Claims a. Scope

Swiss Civil Code

220

210

Art. 774 1 If the debtor is not specifically authorised to repay either the creditor or the usufructuary, he or she must pay them jointly or deposit the amount. 2 The benefit received, such as the repayment of the principal, if under the usufruct. 3 Both creditor and usufructuary are entitled to a secure, interest- bearing reinvestment of the principal.

Art. 775 1 The usufructuary has the right to request the assignment of the debts and securities over which he or she has a usufruct within three months of the beginning thereof. 2 Once assignment has been effected, he or she is liable to the former creditor for the value of the debts and securities as at the date of assignment and is required to provide security for that amount unless waived by the creditor. 3 If the creditor has not waived his or her right to security, the assign- ment becomes effective only once security has been posted.

Art. 776 1 The right of residence is the right to live in all or part of a building. 2 It is neither transferable nor heritable. 3 It is subject to the provisions governing usufruct unless the law provides otherwise.

Art. 777 1 The scope of the right of residence is generally tailored to the per- sonal requirements of the usufructuary. 2 However, unless the right is expressly restricted to the person of the holder, he or she may share the residence with his or her family and household. 3 If the right of residence is limited to part of a building, the holder may use the fittings and installations intended for common use.

Art. 778 1 If the right of residence is exclusive, the usufructuary bears the costs of ordinary maintenance. 2 If the right of residence is exercised jointly with the owner, the latter bears the maintenance costs.

b. Repayments and reinvestment

c. Right to assignment

B. Right of residence I. In general

II. Rights of the usufructuary

III. Maintenance costs

Swiss Civil Code

221

210

Art. 779 1 Immovable property may be encumbered with an easement entitling a third party to erect or maintain a construction above or below ground on such land. 2 Unless otherwise agreed, this right is transferable and heritable. 3 If the building right has the character of a distinct and permanent right it may be recorded in the land register as immovable property.

Art. 779a540 1 The legal transaction creating a building right is only valid if done as a public deed. 2 If the remuneration for the building right and any other contractual provisions should be noted in the land register, they are also only valid if done as a public deed.

Art. 779b541 1 Contractual provisions on the nature and scope of a building right, such as location, design, size and purpose of the buildings, as well as on the use of land which, although not built on, is used in the exercise of the building right, are binding on every new owner of the right and the servient property. 2 Additional contractual provisions may be noted in the land register, if the parties so agree.543

Art. 779c544

When the building right expires, any existing construction reverts to the landowner and becomes an integral part of his or her parcel of land.

539 Amended by No I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

540 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

541 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

542 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

543 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

544 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

C. Building right I. Object and entry in the land register539

II. Legal transaction

III. Nature, scope and noting542

IV. Consequenc- es of expiry 1. Reversion

Swiss Civil Code

222

210

Art. 779d545 1 The landowner must pay the holder of the expired right adequate compensation for the buildings which have reverted to his or her ownership, but such compensation is subject to the outstanding claims of creditors to whom the building right was pledged as security and is not payable to the holder of the building right without their consent. 2 If the compensation has neither been paid nor secured, the holder of the expired right or a creditor to whom the building right was pledged as security may request that a charge on immovable property be regis- tered in place of and with the same rank as the expired right as securi- ty for the compensation claim. 3 Such registration must be made within three months of expiry of the building right.

Art. 779e546

Art. 779f547

If the holder of the building right grossly violates his or her right in rem or his or her contractual obligations, the owner is entitled to premature reversion by requesting that the building right with all rights and encumbrances be transferred back to him or her.

Art. 779g548 1 The right of reversion may be exercised only provided adequate compensation is paid for the reverting buildings, the amount payable being susceptible to reduction if the holder of the building right is at fault. 2 The building right will not be transferred to the owner until the compensation has been paid or secured.

545 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

546 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Repealed by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

547 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

548 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

2. Compensation

V. Premature reversion 1. Prerequisites

2. Exercising the right of reversion

Swiss Civil Code

223

210

Art. 779h549

The provisions governing the exercise of the right of reversion apply to all rights reserved by the landowner to terminate or reclaim the building right prematurely in the event of breach of duty.

Art. 779i550 1 Provided the building right is recorded in the land register, the land- owner is entitled to record a charge thereon against each current holder as security for up to three annual payments. 2 Where the remuneration does not consist of equal annual payments, the landowner is entitled to record a statutory charge for an amount aggregating three annual payments.

Art. 779k551 1 The charge may be recorded at any time during the existence of the building right and is exempt from deletion in compulsory sale pro- ceedings. 2 The provisions governing recording of a building contractor’s charge apply mutatis mutandis.

Art. 779l552 1 A building right may be established as a distinct right for a maxi- mum of 100 years. 2 It may be prolonged at any time for a further period of up to 100 years in the same form as that required for its establishment, but any obligation to do so stipulated in advance is not binding.

Art. 780 1 The right of access to a water source on a parcel of land owned by another encumbers such land with a servitude permitting the drawing and channelling-off of water. 2 Unless otherwise agreed, the right is transferable and heritable. 3 If the right of access to water is distinct and permanent, it may be recorded in the land register as immovable property.

549 Inserted by No I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

550 Inserted by section I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

551 Inserted by section I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

552 Inserted by section I of the Federal Act of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

3. Other applicable cases

VI. Liability for remuneration for the right 1. Right to establish a charge

2. Registration

VII. Maximum duration

D. Right of access to water sources

Swiss Civil Code

224

210

Art. 781 1 An owner may establish other servitudes on his or her property in favour of any person or group if such servitudes meet a particular need, such as rights of access for shooting practice or rights of way. 2 Unless otherwise agreed, such servitudes are non-transferable and their nature and scope is based on the beneficiaries’ normal needs. 3 In other respects they are subject to the provisions governing ease- ments.

Art. 781a553

The beneficiaries of an easement recorded in the land register are subject by analogy to the provisions on judicial measures in the event that the owner cannot be found or in the absence of the required man- agement bodies of a legal entity.

Chapter Three: Real Burdens

Art. 782 1 A real burden obliges an owner of immovable property to fulfil an obligation to a beneficiary for which he or she is liable solely with the immovable property. 2 The current owner of another property may be designated as the beneficiary. 3 Other than in the case of public law real burdens, a real burden may have as its object only one obligation, which is determined either by the nature of the servient property or the economic needs of the bene- fited property.554

Art. 783 1 A real burden is established by recording in the land register. 2 The entry must stipulate a total value for the real burden denominat- ed in Swiss currency which, in the case of periodic payments and in the absence of any agreement to the contrary, shall equal twenty times the annual payment.

553 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

554 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

E. Other servitudes

F. Judicial measures

A. Object

B. Establishment and extinction I. Establishment 1. Registration and form of acquisition

Swiss Civil Code

225

210

3 The provisions governing land ownership apply to the acquisition or registration of real burdens, unless otherwise provided.

Art. 784555

The establishment of public law real burdens and their effect in rela- tion to third parties acting in good faith is governed by analogy by the provisions of cantonal law on statutory charges.

Art. 785556

Art. 786 1 A real burden is extinguished on deletion of the entry or on the complete loss of the servient property. 2 In the case of redemption, replacement or other causes of extinction, the burdened owner acquires a right against the beneficiary for the deletion of the entry.

Art. 787 1 The creditor may request redemption of the real burden by agree- ment and also:557

1.558 if the servient property has been divided and the creditor does not accept the transfer of the debt to the divided parts;

2. if the owner reduces the value of the land without providing other security by way of replacement;

3. if the debtor is in arrears for three years’ worth of perfor- mance.

2 If the creditor requests redemption due to the division of the proper- ty, the he or she must give one year’s notice of termination within one month of the transfer becoming legally binding.559

555 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

556 Repealed by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

557 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

558 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

559 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Public law real burdens

II. Extinction 1. In general

2. Redemption a. By the creditor

Swiss Civil Code

226

210

Art. 788 1 The debtor may request redemption of the real burden by agreement, and also:

1. if the beneficiary fails to abide by the agreement establishing the real burden;

2. if the real burden has been in existence for thirty years, even where a longer duration or a charge in perpetuity was agreed.

2 If the debtor wishes to redeem the charge after thirty years, he or she must in every case give notice of termination one year in advance. 3 The real burden may not be redeemed in such manner if it is linked with a perpetual easement.

Art. 789 The redemption sum is equal to the amount recorded in the land register as the total value of the real burden, unless its real value is shown to be less.

Art. 790 1 A real burden is not subject to prescription. 2 Each individual obligation is subject to prescription from the time it becomes the obligor’s personal debt.

Art. 791 1 The real burden creditor has no personal claim against the debtor, but only the right to satisfaction from the servient property. 2 However, three years after it if due, each individual obligation be- comes a personal obligation for which the property is no longer liable.

Art. 792 1 If the land changes ownership, the new owner automatically be- comes the obligor under the real burden. 2 If the land is divided, the owners of the divided parts become debtors under the real burden. The debt is apportioned over the divided parts of the property in accordance with the provisions on mortgages.560

560 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. By the debtor

c. Redemption sum

3. Prescription

C. Scope I. Creditor’s rights

II. Debt liability

Swiss Civil Code

227

210

Title Twenty-Two: Charges on Immovable Property Chapter One: General Provisions

Art. 793 1 A charge may be created on immovable property in the form of a mortgage or a mortgage certificate.561

2 No other types of charge on immovable property are permitted.

Art. 794 1 Whenever a charge on immovable property is created, a specific amount denominated in Swiss currency must be indicated as the debt. 2 If the amount of the debt is unspecified, a maximum amount must be indicated up to which the property is liable for all claims of the credi- tor.

Art. 795 1 The interest payable may be set at any level at the parties’ discretion within the legal limits imposed to prevent abusive interest rates. 2 Cantonal law may provide for a maximum permissible interest rate for debts secured by charges on immovable property.

Art. 796 1 A charge on immovable property may be created only on property recorded in the land register. 2 The cantons may prohibit or enact special provisions to regulate the creation of charges over publicly owned land or over common land and pastures owned by corporations, and over any associated rights of use.

Art. 797 1 Where a charge is created, the immovable property that it encumbers must be clearly specified. 2 Parts of a property may not be made subject to a charge unless the division of the property has been recorded in the land register.

561 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Requirements I. Types

II. Form of the debt 1. Amount

2. Interest

III. Immovable property 1. Property subject to a charge

2. Specification a. In the case of a single property

Swiss Civil Code

228

210

Art. 798 1 A charge may be created on two or more properties for a single debt provided the properties are all owned by the same person or by debt- ors who are jointly and severally liable. 2 In all other cases where more than one property is made subject to a charge as security for a single debt, each of the properties shall be encumbered for a specified portion of the total debt. 3 Unless otherwise agreed, the total amount secured by the charge is divided in proportion to the values of the properties.

Art. 798a562

The Federal Act of 4 October 1991563 on Rural Land Rights applies to the establishment of charges over agricultural properties.

Art. 799 1 Subject to exceptions provided by law, a charge on immovable property is created by its recording in the land register. 2 A legal transaction creating a charge on immovable property is valid only if done as a public deed.564

Art. 800 1 In the case of joint ownership of a property, each joint owner may create a charge over his or her share. 2 In the case of collective ownership, the property may be made sub- ject to a charge only as a whole and in the name of all co-owners.

Art. 801 1 A charge on immovable property is extinguished on deletion of the entry or the complete loss of the property. 2 Extinction as a result of compulsory purchase is governed by federal and cantonal compulsory purchase law.

562 Inserted by Art. 92 No 1 of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on Rural Land Rights, in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

563 SR 211.412.11 564 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates

and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. In the case of more than one property

3. Agricultural properties

B. Creation and extinction I. Creation 1. Registration

2. In the case of joint ownership

II. Extinction

Swiss Civil Code

229

210

Art. 802 1 In the case of land consolidation procedures carried out with the assistance or under the supervision of the public authorities, the charg- es on immovable property assigned are transferred with the same ranking to the land allotted by way of replacement. 2 Where one parcel of land replaces several parcels which are subject to a charge as security for different debts, or not all of which are subject to a charge, the charges will be applied to the single parcel of land and their ranking preserved wherever possible.

Art. 803 The debtor is entitled to redeem charges on parcels of land involved in a land consolidation procedure by giving three months’ notice expir- ing on the date on which such consolidation takes effect.

Art. 804 1 Where monetary compensation is received in connection with the consolidation of parcels of land subject to charges, such funds are distributed among the creditors according to their rank or, if of equal rank, in proportion to the size of their claims. 2 Such compensation must not be paid to the debtor without the credi- tors’ consent if it exceeds one-twentieth of the secured debt, or if the new parcel of land no longer provides sufficient security.

Art. 805 1 A charge on immovable property encumbers the entire property including all its constituent parts and accessories. 2 If accessories, such as machines or hotel furnishings, are expressly listed in the charge agreement and noted as such in the land register, they are treated accordingly unless it is shown that the law precludes their qualification as accessories. 3 Rights of third parties to the accessories are reserved.

Art. 806 1 If the charged property is let, the charge includes the rent claims which accrue between the date on which foreclosure proceedings are commenced or the date on which the debtor is declared bankrupt and the date of realisation. 2 Tenants and lessees are bound by the charge only once they have been informed of the enforcement proceedings or the bankruptcy has been published.

III. Charges on consolidated land 1. Transfer of charges

2. Redemption by the debtor

3. Monetary compensation

C. Effect I. Extent of security

II. Rent

Swiss Civil Code

230

210

3 Transactions by the property owner involving claims for unmatured rent and any actions of distraint by other creditors are invalid in re- spect of any charge creditor who initiated foreclosure proceedings before the rent claims matured.

Art. 807 Claims for which a charge on immovable property has been recorded in the land register are not subject to prescription.

Art. 808 1 If the owner reduces the value of the charged property, the creditor may request that the court prohibit any further detrimental action. 2 The creditor may be authorised by the court to take appropriate measures and may do so even without authorisation if there is risk in delay. 3 He or she may request compensation for the costs of such measures from the owner and shall acquire a charge on the property for the corresponding amount. This charge does not require to be recorded in the land register and takes precedence over all other registered en- cumbrances.565 4 If the amount of the charge exceeds 1000 francs and the charge is not recorded in the land register within four months of completion of the measures, it may not cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.566

Art. 809 1 If the property has depreciated, the creditor has the right to request that the debtor secure his or her debts or restore the property to its previous state. 2 He or she may also demand security in the case of imminent depre- ciation. 3 If the debtor does not comply within the time limit set by the court, the creditor may request redemption of such portion of the debt as is appropriate to compensate for the reduced degree of security.

565 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

566 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Prescription

IV. Conservatory measures 1. In the event of a reduction in value a. Court order and action by the creditor

b. Security, restoration, redemption

Swiss Civil Code

231

210

Art. 810 1 In the event of depreciation without fault on the owner’s part, the creditor has a right to security or redemption only if the owner is indemnified for the loss. 2 However, the creditor is entitled to take measures to prevent or eliminate the depreciation. He or she shall acquire a charge on the property for his or her costs which does not render the owner person- ally liable. This charge does not require to be recorded in the land register and takes precedence over all other registered encumbranc- es.567 3 If the amount of the charge exceeds 1000 francs and the charge is not recorded in the land register within four months of completion of the measures, it may not be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.568

Art. 811 If a part of the property worth less than one-twentieth of the secured debt is disposed of, the creditor may not refuse to release this portion from liability under the charge provided a proportionate repayment of the debt is made or the rest of the property provides him or her with sufficient security.

Art. 812 1 Any waiver by the owner of right to create further charges over the servient property is non-binding. 2 If, after the charge has been created, the immovable property is encumbered with an easement or a real burden without the charge creditor’s consent, the charge takes precedence over the later encum- brances, which will be deleted if, in the event of enforcement proceed- ings, their existence is prejudicial to the charge creditor. 3 However, the beneficiary of the easement or real burden has a claim for payment of the value of his or her right out of the enforcement proceeds, such claim taking precedence over the beneficiaries of encumbrances subsequently recorded in the land register.

567 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

568 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Depreciation without owner’s fault

3. Disposal of minor portions of the property

V. Further encumbrances

Swiss Civil Code

232

210

Art. 813 1 A charge on immovable property is confined to the rank indicated in the entry. 2 Charges on immovable property may be established in a second or any lower rank provided the amount taking precedence is specified in the entry.

Art. 814 1 If charges of different rank are created on an immovable property, any deletion does not entitle the beneficiaries of lower-ranking charge to advance in rank. 2 The owner may create another charge in place of one which has been deleted. 3 An agreement providing for advancement in rank only has in rem effect where it is recorded as a priority notice in the land register.

Art. 815 If a subordinate charge is created and no higher-ranking charge exists, or if the debtor has not yet made use of an existing higher-ranking right to create a charge, or if a precedent claim is worth less than the amount recorded in the land register, in the event of foreclosure, the proceeds are distributed among the actual charge creditors according to their rank and irrespective of vacant ranks.

Art. 816 1 In the event of default on the part of the debtor, the creditor has the right to payment out of the proceeds of the sale of the property. 2 Any agreement stipulating that the property subject to the charge will become the property of the creditor in the event of default on the part of the debtor is invalid. 3 Where several properties are made subject to a charge as security for a single claim, foreclosure proceedings must be brought simultaneous- ly against all such properties, while individual properties are sold only if deemed necessary by the debt collection office.

Art. 817 1 The proceeds from the sale of the property are distributed among the charge creditors according to their rank. 2 Creditors of the same rank are entitled to equal satisfaction.

VI. Rank 1. Effect of rank

2. Ranking

3. Vacant ranks

VII. Foreclosure 1. Mode

2. Distribution of the proceeds

Swiss Civil Code

233

210

Art. 818 1 A charge on immovable property secures the creditor:

1. for the principal; 2. for the costs of debt enforcement and default interest; 3.569 for three years’ accrued annual interest due on the date of the

application for foreclosure or the debtor is declared bankrupt, plus the interest due since the last maturity date; in the case of a mortgage certificate only the interest actually due is secured by the charge.

2 The interest rate originally agreed must not exceed five per cent to the detriment of subordinate charge creditors.

Art. 819570 1 If a creditor has incurred expenses necessary for the maintenance of the property, in particular by paying insurance premiums owed by the owner, such expenses are secured by a charge over the property. This charge does not require to be recorded in the land register and takes precedence over all other registered encumbrances. 2 If the amount of the charge exceeds 1000 francs and the charge is not recorded in the land register within four months of the compensatory act being carried out, it may not be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.

Art. 820 1 If a rural property increases in value due to improvements carried out with the help of the public authorities, the owner may record a charge in the land register as security for his or her share of the costs which takes precedence over all other registered encumbrances on the prop- erty. 2 If such land improvement is made without state subsidy, the owner may enter such lien for a maximum of two-thirds of his or her costs.

Art. 821 1 If a land improvement is made without state subsidy, the debt in relation to the charge must be repaid in annual payments of at least five per cent of the registered amount of the charge.

569 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

570 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Extent of security

4. Security for maintenance costs

VIII. Charge in the case of land improvements 1. Precedence

2. Extinction of debt and charge

Swiss Civil Code

234

210

2 The charge is extinguished for the claim and for each annual pay- ment three years after maturity, and any lower-ranking charge credi- tors advance in rank.

Art. 822 1 A payment under insurance policy may be made to the owner of the insured property only with the consent of all the charge creditors. 2 However, it may be made to the owner for the purposes of restoring the property subject to the charge provided adequate security is fur- nished. 3 In other respects, the cantonal provisions governing fire insurance are reserved.

Art. 823571

Where the name or place of residence of the creditor is unknown, the court may, at the request of the debtor or other interested parties, order the necessary measures in cases where the law requires that a creditor take personal action as a matter of urgency.

Chapter Two: Mortgages

Art. 824 1 A mortgage may be created to secure any kind of debt, be it current, future or contingent. 2 The mortgaged property need not be owned by the debtor.

Art. 825 1 A mortgage is created in a specific rank even if the secured amount is indeterminate or variable, and it retains such rank notwithstanding any fluctuations in the secured amount. 2 The creditor may request that the land registrar provide him or her with an extract concerning the mortgage. Such an extract has only evidential status and does not constitute a negotiable instrument. 3 In lieu of such evidence, a certificate of registration may be append- ed to the mortgage deed.

571 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

IX. Entitlement to insurers’ payments

X. Untraceable creditor

A. Purpose and nature

B. Establishment and extinction I. Establishment

Swiss Civil Code

235

210

Art. 826 If the debt is extinguished, the owner of the mortgaged property may request the creditor to authorise the deletion of the entry from the land register.

Art. 827 1 If the property owner is not the debtor of the secured debt, he or she may redeem the mortgage on the same conditions as the debtor may repay the debt. 2 If he or she satisfies the creditor, the claim passes to him or her.

Art. 828 1 Where a property is mortgaged for more than its value in respect of debts for which the acquirer is not personally liable, and providing no debt collection proceedings are pending, cantonal law may authorise the acquirer to redeem the mortgage either by paying the purchase price to the creditors or, where the property was acquired without payment, the amount at which he or she values the property. 2 He or she must give the creditors six months’ notice in writing of his or her intention to redeem the mortgage. 3 The redemption amount is distributed among the creditors according to their rank.

Art. 829 1 Within one month of the acquirer’s notification, the creditors are entitled to request that the mortgaged property be sold at public auc- tion provided that they advance the costs, such auction to be an- nounced publicly and held within one month of the date on which it was requested. 2 If a higher price than the one offered is obtained at auction, the mortgage is redeemed at that higher price. 3 The costs of the public auction are borne by the acquirer if a higher price is obtained, or otherwise by the creditor who requested the auction.

Art. 830 Cantonal law may provide that the redemption amount be determined by an official valuation rather than by sale at public auction.

II. Extinction 1. Right to have entry deleted

2. Position of owner

3. Unilateral redemption a. Conditions and procedure

b. Public auction

c. Official valuation

Swiss Civil Code

236

210

Art. 831 Where the owner of the mortgaged property is not also the debtor, notice given by the creditor to terminate his or her claim is binding on the owner only if it is served on both him or her and the debtor.

Art. 832 1 The alienation of a mortgaged property does not affect liability under the mortgage and of the debtor unless otherwise agreed. 2 However, if the new owner has assumed liability for the secured debt, the previous debtor is discharged unless the creditor notifies him or her in writing within one year that he or she intends to retain him or her as debtor.

Art. 833 1 If part of a mortgaged property or one of two or more mortgaged properties belonging to the same owner is alienated or if the mort- gaged property is divided, unless otherwise agreed, liability under the mortgage will be reallocated in proportion to the value of the different parts. 2 If the creditor does not wish to accept such reallocation, within one month of its becoming final he or she may request repayment of his or her debt within one year. 3 Where the new owners have assumed liability for the debts secured by their properties, the previous debtor is discharged unless the credi- tor notifies him or her in writing within one year that he or she intends to retain him or her as debtor.

Art. 834 1 If the new owner assumes the debt, the land registrar notifies the creditor accordingly. 2 The one-year time limit for the creditor’s declaration runs as of such notice.

Art. 835 The assignment of a debt secured by a mortgage is valid without entry in the land register.

4. Termination

C. Effect I. Ownership and liability 1. Alienation

2. Division

3. Notice of assumption of debt

II. Assignment of a debt

Swiss Civil Code

237

210

Art. 836572 1 Where cantonal law grants the creditor the right to a charge in re- spect of debts that are directly related to the servient property, the charge is created when it is recorded in the land register. 2 Where statutory charges amounting to over 1000 francs are created under cantonal law without being recorded in the land register and if they are not recorded in the land register within four months of the underlying debt becoming due, or at the latest within two years of the debt arising, on expiry of the period allowed for registration they may no longer be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith. 3 More restrictive regulations under cantonal law are reserved.

Art. 837573 1 The right to establish a statutory charge on immovable property applies to:

1. the vendor’s claim to the sale price; 2. the claims of co-heirs and other co-owners in undivided shares

arising from the division of immovable property which be- longed to the community;

3. the claims of tradesmen and building contractors who have supplied labour and materials, or labour alone, for construc- tion or other works, for demolition work, scaffolding work or for securing the construction pit or similar on the property whether the debtor is the owner of the property, tradesman or building contractor, tenant or any other person with rights to the property.

2 If a tenant or other person with rights to the property is liable for debts due to tradesmen or building contractors, the claim is valid only if the property owner has consented to the work being done. 3 The beneficiary may not waive such statutory charges in advance.

Art. 838 A charge in favour of the vendor, co-heirs or co-owners in undivided shares must be registered within three months of transfer of owner- ship.

572 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

573 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

D. Statutory charge on immovable property I. Under cantonal law

II. With entry 1. Cases in point

2. Vendor, co-heirs and co-owners

Swiss Civil Code

238

210

Art. 839574 1 A tradesman's or building contractor’s charge may be recorded in the land register as of the date of his or her undertaking to perform work. 2 Application for such entry must be made within four months of completion of the work. 3 The charge is entered only if the claim has been acknowledged by the owner or confirmed in a court judgment and may not be requested if the owner provides the claimant with adequate security. 4 If the property is indisputably administrative assets and if the own- er's liability for the debt is not based on contractual obligations, the owner shall be liable to the tradesmen or building contractor for debts that are acknowledged or determined by a court in accordance with the provisions on a debt subject to a simple surety, provided a written claim for the debt making reference to the statutory surety was made against the owner no later than four months after completion of the work. 5 If there is a dispute as to whether immovable property constitutes administrative assets, the tradesman or building contractor may apply for the provisional recording of the charge in the land register no later than four months after completion of the work. 6 If it is held in a court judgment that the immovable property consti- tutes administrative assets, the provisional record of the charge must be deleted. It shall be replaced by the statutory surety provided the requirements of paragraph 4 are met. The deadline is met with the provisional recording of the charge.

Art. 840 If more than one statutory building contractor’s charge is recorded in the land register, such charges confer an equal entitlement to satisfac- tion from the mortgaged property even if the entries were made on different dates.

Art. 841 1 Where the claims of tradesmen and building contractors are not wholly satisfied by foreclosure, the shortfall must be compensated for by the higher-ranking creditors out of such portion of the proceeds as exceeds the land value, provided it is apparent to such creditors that their charges have encumbered the property to the detriment of the tradesmen and building contractors.

574 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Tradesmen and building contractors a. Registration

b. Rank

c. Privileged claim

Swiss Civil Code

239

210

2 If the higher-ranking creditor alienates his or her mortgage security, he or she must compensate the tradesmen and building contractors for any sum of which they are deprived by such alienation. 3 Once an interested party has had the beginning of the work noted in the land register, a mortgage is the only form of charge on immovable property that may be registered until the time limit for the registration of building contractor’s charges has expired.

Chapter Three:575 Mortgage Certificates

Art. 842 1 A mortgage certificate gives rise to a personal debt secured by a charge on immovable property. 2 In the absence of an agreement to the contrary, the mortgage certifi- cate, where applicable, co-exists with the debt to be secured that arises from the basic relationship between the creditor and the debtor 3 The debtor may raise the personal objections arising from the basic relationship against the creditor and his or her legal successors where they do not act in good faith.

Art. 843 The mortgage certificate takes the form of either a register mortgage certificate or a mortgage certificate on paper.

Art. 844 1 The owner of a mortgaged property who is not also the debtor under the mortgage certificate is subject to the provisions governing mort- gages. 2 The owner of the mortgaged property may raise the same objections as the debtor under the mortgage certificate.

Art. 845 The consequences of the sale and the division of the property are governed by the provisions on mortgages.

575 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Mortgage certificate I. Purpose; Relationship with the debt arising from the basic relation- ship

II. Form

III. Position of owner

IV. Sale. Division

Swiss Civil Code

240

210

Art. 846 1 The mortgage certificate debt must neither relate to the basic rela- tionship nor include conditions or considerations in return. 2 The mortgage certificate may include debt-related ancillary agree- ments on the rate of interest, repayment instalments and discharge as well as other ancillary provisions relating to the mortgage certificate debt. A reference to a separate agreement is permitted.

Art. 847 1 The mortgage certificate may be discharged by the creditor or the debtor at six months notice at the end of any month unless otherwise agreed. 2 Any agreement may not allow the creditor a shorter period of notice than three months, unless the debtor defaults in making the repay- ments or paying the interest.

Art. 848 For any person relying on the land register in good faith, the details of the mortgage certificate debt and the charge accord with the entry.

Art. 849 1 The debtor may raise only such objections as arise from the entry in the land register or to which he or she is personally entitled with regard to the creditor or to document of title in the case of a mortgage certificate on paper. 2 Agreements including ancillary provisions on the mortgage certifi- cate debt may only be cited in opposition to an acquirer of the mort- gage certificate acting in good faith if they are referred to in the land register and on the document of title in the case of a mortgage certifi- cate on paper.

Art. 850 On the issue of a mortgage certificate or of a land charge certificate, a person may be granted a power of attorney. This person must make and receive payments, receive notices, consent to releases from liabil- ity under the charge and in general to safeguard the rights of the creditors, debtor and owner with all due care and impartiality 2 The name the authorised person must be recorded in the land register and on the document of title. 3 If the power of attorney lapses and the persons involved are unable to agree, the court shall make the necessary arrangements.

V. Mortgage certificate debt and ancillary agreements 1. In general

2. Notice

VI. Protection of persons acting in good faith

VII. Objections by the debtor

VIII. Authorised person

Swiss Civil Code

241

210

Art. 851 1 The debtor must make all payments at the domicile of the creditor unless otherwise agreed. 2 If the creditor’s domicile is unknown or has changed to the detriment of the debtor, the latter may discharge his or her obligation by deposit- ing payment with the competent authority at his or her own domicile or at the creditor’s former domicile

Art. 852 1 Where the legal relationship changes to the advantage of the debtor, in particular by repayment of the debt, the debtor may request the creditor to agree to an amendment being recorded in the land register. 2 In the case of a mortgage certificate on paper, the land register shall note the amendment on the document of title. 3 In the absence of such an entry or the note on the document of title, the effect of the change in the legal relationship has not effect on an acquirer of the mortgage certificate acting in good faith.

Art. 853 If the mortgage certificate debt is discharged, the debtor may request the creditor:

1. to agree to transfer the register mortgage certificate into the name of the debtor; or

2. to hand over the document of title to the paper mortgage cer- tificate without cancelling the same.

Art. 854 1 If there is no longer a creditor, or if the creditor waives his or her charge, the debtor has the option of either having the entry deleted or allowing it to remain in the land register. 2 The debtor also has the right to continue to use the mortgage certifi- cate.

Art. 855 A mortgage certificate on paper may not be deleted from the land register before the document of title has been cancelled or declared void by the court.

Art. 856 1 If the creditor under a mortgage certificate has not come forward for ten years and if no demand has been made for interest during that

IX. Place of payment

X. Changes in the legal relationship

XI. Discharge

XII. Extinction 1. In the absence of a creditor

2. Deletion

XIII. Public call to creditors

Swiss Civil Code

242

210

period, the owner of the mortgaged property may ask the court to make a public call for the creditor to come forward within six months 2 If the creditor fails to come forward within this period and if an investigation concludes that there is a high probability that a valid claim no longer exists, the court shall:

1. in the case of a register mortgage certificate, delete the charge from the land register; or

2. cancel the mortgage certificate on paper and delete the charge in the land register.

Art. 857 1 A register mortgage certificate is created when it is recorded in the land register. 2 It is recorded in the name of the creditor or of the landowner.

Art. 858 1 The transfer of a register mortgage certificate is achieved by record- ing the new creditor in the land register based on a written declaration from the previous creditor. 2 Payments by the debtor only have a discharging effect if they are made to the person who at the time of payment is recorded as the creditor in the land register.

Art. 859 1 The pledging of the register mortgage certificate is achieved by recording the creditor of a charge on chattels in the land register based on a written declaration from the creditor recorded in the land register. 2 A distraint order is executed by recording the restriction on power of disposal in the land register. 3 The usufruct is created by its recording in the land register.

Art. 860 1 The creation of a mortgage certificate on paper always requires an entry in the land register and a document of title 2 The bearer or a specific person, in particular the landowner, may be named as the creditor under the paper mortgage certificate. 3 The mortgage certificate shall take effect on registration even if the document of title has not yet been issued.

B. Register mortgage certificate I. Establishment

II. Transfer

III. Pledging, distraint and usufruct

C. Mortgage certificate on paper I. Creation 1. Registration

Swiss Civil Code

243

210

Art. 861 1 The mortgage certificate on paper is issued by the land register issued. 2 It must be signed by the land registrar in order to be valid. Other requirements as to form shall be imposed by the Federal Council. 3 It may be delivered to the creditor or his or her authorised agent only with the express consent of the debtor and of the owner of the servient property.

Art. 862 1 For any person relying on the land register in good faith, the rights stated in the document of title duly issued as a mortgage certificate on paper apply. 2 If the wording of the document of title does not correspond to the entry or if there is no entry, the land register is authoritative. 3 A person who has acquired a document of title in good faith is enti- tled to damages in accordance with the provisions governing the land register.

Art. 863 1 A claim arising from a mortgage certificate may not be alienated, pledged or otherwise asserted unless the claimant is in possession of the document. 2 This does not apply to the assertion of a claim in cases where the document of title has been cancelled or not yet issued

Art. 864 1 The assignment of a mortgage certificate debt requires the delivery of the document of title to the assignee. 2 If the title is in the names of a person, the title must also be endorsed and the name of the assignee given.

Art. 865 1 Where a document of title has been lost or destroyed without the intention of repaying the debt, the creditor may request the court to cancel the document of title and order the debtor to make payment or that a new document of title be issued for as yet unmatured claims 2 The cancellation is made in accordance with the provisions govern- ing the cancellation of bearer securities but subject to a notice period of six months

2. Document of title

II. Protection of persons acting in good faith

III. Creditor's rights 1. Claims

2. Assignment

IV. Cancellation

Swiss Civil Code

244

210

3 Likewise, the debtor may request that a lost certificate which has already been redeemed be cancelled.

Art. 866874 Repealed

Chapter Four: Issue of Bonds secured by a Charge on Immovable Property

Art. 875 Registered or bearer bonds may be secured by a charge on immovable property:

1. by establishing a mortgage or issuing a mortgage certificate for the entire series and appointing an agent for the creditors and the borrower;

2. by establishing a charge on immovable property for the entire bond issue in favour of the issuer and establishing a charge on that debt in favour of the bond holders.

Art. 876883576

Title Twenty-Three: Charges on Chattels Chapter One: Pledges of Chattels and Special Liens

Art. 884 1 Except where otherwise provided by law, chattels may be pledged only by the transfer of possession of the pledged chattel to the pledg- ee. 2 Any person who in good faith takes a chattel in pledge acquires a general lien over it, provided that third parties do not have rights over the chattel as a result of prior possession, even if the pledgor had no authority to alienate it. 3 The general lien is not established as long as the pledgor retains exclusive possession of the chattel.

576 Repealed by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Bond issues secured by a charge

A. Pledges I. Establishment 1. Possession by pledgee

Swiss Civil Code

245

210

Art. 885 1 A general lien on livestock to secure the claims of lending institu- tions and co-operatives authorised to carry out such transactions by the competent authority of the canton in which they have their seat may be established without transfer of possession by entry in a public register and notification to the debt collection office. 2 The Federal Council regulates the keeping of the register.577 3 The cantons may levy fees for entries in the register and the associ- ated administration; they determine the register districts and the re- sponsible officials.578

Art. 886 A subordinate pledge is established by notifying the pledgee in writing and instructing him or her to deliver the pledged chattel to the subor- dinate pledgee after his or her claim has been satisfied.

Art. 887 The pledgee may only give the pledged chattel in further pledge with the pledgor’s consent.

Art. 888 1 The general lien is extinguished once the pledgee no longer possess- es the pledged chattel and is unable to demand its return from third parties. 2 The effects of the lien are suspended as long as the pledgor has exclusive possession of the pledged chattel with the pledgee’s consent.

Art. 889 1 The pledgee must return the pledged chattel to the entitled party where the pledge is extinguished due to payment of the debt or for some other reason. 2 He or she is not obliged to return the pledged chattel, in whole or in part, until his or her claim has been fully satisfied.

577 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

578 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Pledge of livestock

3. Subordinate pledge

4. Further pledge by pledgee

II. Extinction 1. Loss of possession

2. Return

Swiss Civil Code

246

210

Art. 890 1 The pledgee is liable for the depreciation or loss of the pledged chattel, unless he or she shows that he or she is not at fault. 2 If the pledgee has alienated the pledged chattel or given it in further pledge without authority, he or she is liable for any resulting damage.

Art. 891 1 If the debtor is in default the creditor has the right to satisfy his or her claim from the proceeds of the pledge. 2 The general lien provides the creditor with security for his or her claim, including contractual interest, debt enforcement costs and default interest.

Art. 892 1 The general lien encumbers the pledged chattel including its accesso- ries. 2 Unless otherwise agreed, the pledgee must deliver the natural fruits of the pledged chattel to the owner once they are no longer a constitu- ent part thereof. 3 Fruits which are a constituent part of the pledged chattel at the time of its realisation are included in it.

Art. 893 1 Where there are several pledges on the same chattel, the pledgees are satisfied according to their rank. 2 Rank is determined by the date on which the pledges were estab- lished.

Art. 894 Any agreement stipulating that the pledged chattel will become the property of the pledgee in the event of default on the part of the debtor is invalid.

Art. 895 1 A creditor has the right to retain chattels and securities which have come into his or her possession with the debtor’s consent until his or her claim has been satisfied, providing such claim is due and intrinsi- cally connected with the retained objects. 2 Between persons engaged in commerce, an intrinsic connection exists where both the claim and the retained objects relate to their commercial dealings.

3. Liability of the pledgee

III. Effect 1. Rights of the pledgee

2. Scope of the general lien

3. Rank

4. Default agreements

B. Special lien I. Requirements

Swiss Civil Code

247

210

3 The creditor has a special lien provided that third parties do not have rights as a result of prior possession, even if the chattel which he or she has received in good faith does not belong to the debtor.

Art. 896 1 No special lien may be asserted over chattels which by their nature are not realisable. 2 Equally, no special lien may be asserted where to do so would be incompatible with an obligation assumed by the creditor or with instructions issued by the debtor prior to or upon transfer of the chattel or with public policy.

Art. 897 1 In the event of the debtor’s insolvency, the creditor has a special lien even if his or her claim is not yet due. 2 If the insolvency did not occur or become known to the creditor until after transfer of the chattel, the special lien may be exercised even if incompatible with a prior obligation or with a special instruction issued by the debtor.

Art. 898 1 If the debtor is in default and fails to provide sufficient security, the creditor is entitled to realise the retained object in the same manner as a pledged chattel after notifying the debtor. 2 Where retained registered securities are to be realised, the debt collection or bankruptcy official must take the necessary steps on the debtor’s behalf.

Chapter Two: Liens on Debts and Other Rights

Art. 899 1 Debts or other rights may be pledged provided they are assignable. 2 Unless otherwise provided, a general lien on debts and other rights is regulated by the provisions governing the pledging of chattels.

Art. 900 1 In order to pledge a debt not evidenced in writing or for which only a borrower’s note exists, the pledge agreement must be executed in writing and, where applicable, the borrower’s note transferred. 2 The pledgee and the pledgor may inform the debtor of the pledge.

II. Exceptions

III. In the event of insolvency

IV. Effect

A. In general

B. Establishment I. In the case of ordinary claims

Swiss Civil Code

248

210

3 In order to pledge other rights, a written pledge agreement must be drawn up and any form required for the transfer must be observed.

Art. 901 1 In the case of bearer securities, delivery of the certificate to the pledgee is sufficient to establish the pledge. 2 In the case of other securities, the certificate must be delivered and either endorsed or accompanied by a declaration of assignment. 3 The pledging of intermediated securities is governed exclusively by the Intermediated Securities Act of 3 October 2008579.580

Art. 902 1 Where there are documents of title to goods, the goods may be pledged by pledging the documents. 2 Where a special warrant exists in addition to a document of title to goods, pledging the warrant is sufficient to pledge the goods, provided notice of the pledge including the amount of the debt and the maturity date is entered on the document of title.

Art. 903 A subordinate pledge of a debt is valid only if the prior ranking pledg- ee is notified in writing of the subordinate pledge by the creditor or by the subordinate pledgee.

Art. 904 1 Unless otherwise agreed, a pledge of interest-bearing debts or other debts conferring periodic subsidiary benefits, such as dividends, is limited to the current debt and the creditor is not entitled to payments which have already fallen due. 2 However, where such subsidiary rights are evidenced by separate documents, unless otherwise agreed, they are also covered by pledged to the extent that the pledge has been validly established.

579 SR 957.1 580 Inserted by Annex No 1 of the Intermediated Securities Act of 3 Oct. 2008, in force since

1 Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

II. In the case of securities

III. In the case of documents of title to goods

IV. Subordinate pledge

C. Effect I. Extent of security

Swiss Civil Code

249

210

Art. 905 1 Pledged shares are represented at general meetings of shareholders by the shareholder rather than the pledgee. 2 Pledged capital contributions to a limited liability company are represented in the members' general meeting by the member rather than the pledgee.582

Art. 906 1 If diligent administration so requires, the creditor may give notice to terminate the pledged claim and collect the debt and the pledgee is entitled to request that such procedures be carried out. 2 Once notified of the pledge, the debtor may make payment to either the creditor or the pledgee, but only with the other party’s consent. 3 Where no such consent is forthcoming, he or she must deposit the amount due.

Chapter Three: Pawnbroking

Art. 907 1 Any person wishing to operate as a pawnbroker requires a licence from the cantonal government. 2 Cantonal law may provide that such licences are granted only to cantonal or communal bodies and charitable organisations. 3 The cantons may levy fees from pawnbrokers.

Art. 908 1 A licences is granted to private pawnbrokers for a specific period only, but may be renewed. 2 A licence may be revoked at any time if the pawnbroker fails to comply with the provisions applicable to his or her business.

581 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

582 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Representa- tion of pledged shares and capital contribu- tions to limited liability compa- nies581

III. Administra- tion and payment

A. Pawnbrokers I. Licensing

II. Duration of licence

Swiss Civil Code

250

210

Art. 909 A chattel is pawned by delivering it to the pawnbroker against receipt.

Art. 910 1 If the pawned chattel is not redeemed by the redemption deadline, the pawnbroker may sell it at public auction after making a prior call for redemption. 2 The pawnbroker has no claim against the pledgor.

Art. 911 1 If the auction proceeds exceed the pawned amount, the pledgor is entitled to the surplus. 2 Several claims against the same pledgor may be treated as a single claim for the purpose of calculating the surplus. 3 The claim to the surplus prescribes five years after the sale of the pawned chattel.

Art. 912 1 Provided it has not yet been sold, the pledgor may redeem the pawned chattel against return of the receipt. 2 If the pledgor is unable to present the receipt, he or she is entitled to redeem the pawned chattel after the redemption deadline provided he or she establishes his or her entitlement. 3 As of six months after the redemption deadline, the pledgor also has such right even where the pawnbroker has expressly reserved the right to release the pawned chattel only against return of the receipt.

Art. 913 1 On redemption the pawnbroker is entitled to charge interest for the full current month. 2 If the pawnbroker has expressly reserved the right to return the pawned chattel to any bearer of the pawn receipt, he or she may do so as long as he or she does not know and could not reasonably be ex- pected to know that the bearer acquired the receipt unlawfully.

Art. 914 Commercial purchases with right of repurchase are deemed equivalent to pawnbroking.

B. Pawning I. Establishment

II. Effect 1. Sale of pawned chattel

2. Right to surplus

III. Redemption of the pawned chattel 1. Right of redemption

2. Pawnbroker’s rights

C. Purchase with right of repur- chase

Swiss Civil Code

251

210

Art. 915 1 Cantonal law may issue further regulations governing pawnbroking. 2 …583

Chapter Four: …

Art. 916–918584

Division Three: Possession and the Land Register Title Twenty-Four: Possession

Art. 919 1 Effective control over a thing constitutes possession of it. 2 In the case of easements and real burdens, effective exercise of the right constitutes possession.

Art. 920 1 Where the possessor transfers an object to a third party in order to confer on him or her a limited right in rem or a personal right, both are considered to have possession. 2 The owner of the object has direct possession and any other posses- sor has derivative possession.

Art. 921 Possession is not lost if the exercise of effective control is impeded or interrupted by occurrences of a temporary nature.

Art. 922 1 Possession is transferred by the delivery of the object itself or of the means by which the recipient may gain effective control of it. 2 Transfer is complete once the transferee is able to exercise effective control over the object with the consent of the prior possessor.

583 Repealed by Section II 21 of the Federal Act of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Decrees by the Confederation, with effect from 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

584 Repealed by Art. 52 No. 2 of the Mortgage Bond Act of 25 June 1930, with effect from 1 Feb. 1931 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).

D. Rules governing pawnbroking

A. Definition and types I. Definition

II. Direct and derivative possession

III. Temporary interruption

B. Transfer I. Among parties present in person

Swiss Civil Code

252

210

Art. 923 Transfer among persons who are absent is completed on delivery of the object to the transferee or his or her representative.

Art. 924 1 Possession of an object may be acquired without physical delivery if a third party or the transferor himself retains possession of it in terms of a special legal relationship. 2 The transfer is not binding on the third party who retains possession of the object until he or she has been notified thereof by the transferor. 3 The third party is entitled to refuse delivery to the acquirer for the same reasons for which he or she could have refused delivery to the transferor.

Art. 925 1 Delivery of documents of title to goods which have been consigned to a carrier or a warehouse is equivalent to the delivery of the goods themselves. 2 However, where a bona fide acquirer of the document of title to goods is in conflict with a bona fide acquirer of the goods, the latter has priority.

Art. 926 1 A possessor has the right to use force in self-defence against any unlawful interference. 2 If he or she has been dispossessed of an object by force or by clan- destine means, he or she has the right to recover it immediately by expelling the trespasser from the property or, in the case of a chattel, by taking it from a person caught in the act and pursued immediately. 3 In doing so, he or she must abstain from all force not justified by the circumstances.

Art. 927 1 A person who wrongfully dispossesses another of an object is obliged to return it, even if he or she claims a better right to it. 2 If the defendant may immediately show a better right entitling him or her to reclaim the object from the claimant, he or she may refuse to return it. 3 The claim is for restitution of the object plus damages.

II. Among absent persons

III. Without physical transfer

IV. In the case of documents of title to goods

C. Legal remedies I. Protection of possession 1. Defence against interfer- ence

2. Action for restitution

Swiss Civil Code

253

210

Art. 928 1 A possessor disturbed by trespass may bring an action against the trespasser even if the latter claims to be in the right. 2 The claim is for cessation of trespass, prohibition of further trespass and damages.

Art. 929 1 An action for restitution or trespass lies only provided the possessor sues for restitution of the object or for cessation of trespass immedi- ately upon becoming aware of the interference in his or her rights and the identity of the trespasser. 2 The action prescribes one year after the date of the trespass or dis- possession even if the claimant did not become aware of the interfer- ence in his or her rights and the identity of the trespasser until a later date.

Art. 930 1 The possessor of a chattel is presumed to be its owner. 2 Each previous possessor is presumed to have been the owner of the chattel while it was in his or her possession.

Art. 931 1 The possessor of a chattel who does not purport to be its owner may invoke the presumption that the person from whom he or she received it in good faith is the owner. 2 Where a person possessing a chattel invokes a limited right in rem or a personal right, the existence of such a right is presumed, but such presumption cannot be invoked against the person from whom the possessor received the chattel.

Art. 932 The possessor of a chattel may invoke the presumption of his or her better right in any action brought against him, subject to the provisions governing wrongful dispossession or trespass.

Art. 933 A person who takes possession of a chattel in good faith in order to become its owner or to acquire a limited right in rem is protected therein even if the chattel was entrusted to the transferor without any authority to effect the transfer.

3. Action for trespass

4. Admissibility and prescription

II. Remedies 1. Presumption of ownership

2. Presumption of indirect ownership

3. Action against the possessor

4. Power of disposal and right of restitu- tion a. Entrusted objects

Swiss Civil Code

254

210

Art. 934 1 A possessor whose chattel has been stolen or lost, or who has other- wise been dispossessed of it against his or her will, may reclaim it from any possessor within a period of five years. Article 722 is re- served.585 1bis The right to recover an object of cultural heritage as defined by Article 2 paragraph 1 of the Cultural Property Transfer Act of 20 June 2003586, possession of which has been lost against the owner’s will, prescribes one year after the owner becomes aware of where and by whom such object is being held, but at the latest 30 years after the loss.587 2 If a chattel has been sold at public auction, or on the market, or by a merchant dealing in goods of the same kind, it may be reclaimed from the first and any subsequent bona fide purchaser only against reim- bursement of the price paid. 3 In other respects, restitution is subject to the provisions governing possession in good faith.

Art. 935 Cash and bearer securities cannot be reclaimed from a recipient in good faith even if the possessor was dispossessed of them against his or her will.

Art. 936 1 A person who has not acquired a chattel in good faith may be re- quired by the previous possessor to return it at any time. 2 However, if the previous possessor likewise did not acquire the chattel in good faith, he or she cannot reclaim the chattel from any subsequent possessor.

Art. 937 1 In respect of land recorded in the land register, only the person registered may invoke presumption of title and bring an action for recovery of possession. 2 However, a person who exercises effective control over the land may bring an action for wrongful dispossession or trespass.

585 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 2002 (Article of Basic Principles: Animals), in force since 1 April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5086).

586 SR 444.1 587 Inserted by Art. 32 No 1 of the Federal Act on Transfer of Cultural Heritage of 20 June

2003, in force since 1 June 2005 (AS 2005 1869; BBl 2008 535).

b. Stolen or lost chattels

c. Cash and bearer securities

d. Bad faith

5. Presumption of title to land

Swiss Civil Code

255

210

Art. 938 1 A person possessing an object in good faith is not liable to its right- ful owner for the consequences of using it in accordance with his or her presumed right. 2 He or she is not obliged to replace what has been lost or damaged.

Art. 939 1 Where the rightful owner requests restitution of an object, the pos- sessor in good faith may request indemnification for any necessary or useful expenditure incurred and may refuse to surrender the object until such indemnification is forthcoming. 2 He or she has no right to indemnification of other expenditure, but where none is proffered, he or she may remove anything for which he or she has incurred cost, provided this may be done without damaging the property. 3 Any fruits collected by a possessor are set off against his or her claim for indemnification.

Art. 940 1 A person possessing an object in bad faith must return it to the rightful owner and compensate him or her for any damage resulting from such wrongful possession, including any fruits he or she collect- ed or failed to collect. 2 He or she may claim indemnification only of such expenditure as the rightful owner would also have had to incur. 3 As long as a possessor does not know to whom he or she must sur- render the object, he or she is only liable for damage for which he or she is at fault.

Art. 941 A possessor fulfilling the requirements of adverse possession may count his or her predecessor’s period of possession as part of his or her own provided his or her predecessor’s possession also qualified as adverse possession.

III. Liability 1. Possessor in good faith a. Use

b. Indemnity

2. Possession in bad faith

IV. Adverse possession

Swiss Civil Code

256

210

Titel Twenty-Five: The Land Register

Art. 942 1 The land register is kept as a record of property rights. 2 It consists of the main register, the plans, property directories, sup- porting documents and property descriptions appended to the main register, and the journal. 3 The land register may be kept on paper or electronically.588 4 Where the land register is kept electronically, legal effect attaches to such data as are properly stored in the system and legible in letters and figures or displayed on plans by means of the technical capabilities of the devices and equipment used by the land register.589

Art. 943590 1 The following are recorded in the land register as immovable proper- ty:

1. parcels of land and the buildings thereon; 2. distinct and permanent rights recorded in the land register; 3. mines; 4. co-ownership shares in immovable property.

2 The Federal Council issues detailed regulations governing the pre- requisites for and method of registration of distinct and permanent rights, mines and co-ownership shares in immovable property.

Art. 944 1 Immovable property which is not privately owned and is in public use will be recorded in the land register only if rights in rem attaching to such property are to be registered or if cantonal law provides for its registration. 2 If registered immovable property is transformed into property that is not subject to registration, it is deleted from the land register. 3 …591

588 Inserted by Annex 1 of the Federal Act of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

589 Inserted by Annex 1 of the Federal Act of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

590 Amended by No I of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

591 Repealed by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immoveable Property Law) and the Code of Obligations (Sale of Immoveable Property), with effect from 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

A. Organisation I. Constituent parts 1. In general

2. Registered data a. Object

b. Exceptions

Swiss Civil Code

257

210

Art. 945 1 Each item of immovable property has its own folio and number in the main register. 2 The procedure to be followed in the event of the division or consoli- dation of immovable property is determined by Federal Council ordi- nance.

Art. 946 1 The following data is entered in separate sections on each folio:

1. ownership; 2. the easements and real burdens established in favour of or en-

cumbering the property; 3. the charges with which it is encumbered.

2 Accessories may be noted on the folio at the owner’s request and, once noted, may be deleted only with the consent of all such interested parties as are evident from the land register.

Art. 947 1 Two or more parcels of land may be entered on one folio with the owner’s consent, regardless of whether they are contiguous. 2 The entries on such folio are valid for all the land in question with the exception of easements. 3 The owner may at any time request that entries for individual parcels of land be removed from a joint folio, all rights being reserved.

Art. 948 1 Applications for entry in the land register are recorded without delay in the journal in chronological order indicating the applicant and the object of his or her request. 2 Supporting documents are duly classified and archived. 3 In cantons where the land registrar is authorised to draw up public deeds, the supporting documents may be replaced by an official record whose entries constitute public deeds.

3. Registers a. Main Register

b. Folio

c. Joint folio

d. Journal, supporting documents

Swiss Civil Code

258

210

Art. 949 1 The Federal Council prescribes the land register forms, issues the necessary regulations and regulates at its discretion the keeping of auxiliary registers. 2 The cantons may establish special provisions governing the registra- tion of rights in rem on land under cantonal law, but such provisions become valid only when approved by the Confederation.

Art. 949a593 1 A canton wishing to keep the land register electronically must obtain the approval of the Federal Department of Justice and Police. 2 The Federal Council regulates:

1. the authorisation procedure; 2. the scope and technical details of the electronic land register,

particularly the procedure by which entries become effective; 3. whether and on what conditions electronic communication

with the land register is permissible; 4. whether and on what conditions the public will be given ac-

cess to unrestricted data recorded in the main register; 5. data access, the logging of retrieval requests and conditions

for the withdrawal of user entitlements in the event of abuse; 6. data protection; 7. long-term data security and data archiving.

3 The Federal Department of Justice and Police and the Federal De- partment of Defence, Civil Protection and Sport define data models and standard interfaces for the land register and official land surveys.

Art. 950594 1 The entry for and description of each parcel of land in the register are based on the official cadastral survey, and in particular on a plan drawn for the land register. 2 The Geoinformation Act of 5 October 2007595 regulates the qualita- tive and technical requirements of the official cadastral survey.

592 Amended by No 1 of the Federal Act of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

593 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land; AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Amended by No 1 of the Federal Act of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

594 Amended by Annex No II of the Federal Act of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

595 SR 510.62

4. Implementing ordinances a. In general592

b. For electronic registers

5. Official cadastral survey

Swiss Civil Code

259

210

Art. 951 1 For land register purposes the cantons are divided into districts. 2 Immovable property is entered in the register for the district in which it is situated.

Art. 952 1 Immovable property that lies in more than one district is entered in the register of each district, with reference being made to the register of the other districts. 2 Entries which establish rights are to be made in the register of the district in which the largest part of the property is situated. 3 Entries in this land register will be notified by the registrar to the other land registries.

Art. 953 1 The cantons are responsible for setting up the land registries, the demarcation of the districts, the appointment and remuneration of officials and supervision arrangements. 2 The regulations issued by the cantons, save for those concerning the appointment and remuneration of officials, are subject to approval by the Confederation.596

Art. 954 1 The cantons may levy fees for entry in the land register and for the necessary surveys. 2 No charge may be made for entries relating to land improvements or to land exchanges for the purpose of agricultural consolidation.

Art. 955 1 The cantons are liable for any losses arising from the maintenance of the land register. 2 They have a right of recourse against the land register officials and employees and against the immediate supervisory bodies if they are at fault. 3 They may require the officials and employees to provide security.

596 Amended by No II 21 of the Federal Act of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Decrees by the Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

597 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Keeping the register 1. Districts a. Allocation to districts

b. Land strad- dling more than one district

2. Land registries

3. Fees

III. Liability597

Swiss Civil Code

260

210

Art. 956598 1 The management of the land registries is subject to the administra- tive supervision of the cantons. 2 The Confederation exercises the supervisory control.

Art. 956a599 1 A ruling issued by the land registry may be contested before an authority designated by the canton; a ruling includes the unlawful refusal to carry out or delay in carrying out an official act. 2 The following persons are entitled to appeal:

1. any person who suffers particular prejudice due to a ruling is- sued by the land registry and who has a legitimate interest in its revocation or amendment;

2. the cantonal administrative supervisory authority it has a right of appeal under cantonal law;

3. the federal supervisory authority. 3 No appeal may be brought against an entry, amendment or deletion of rights in rem or priority notices executed in the main register.

Art. 956b600 1 The period within which an appeal to the cantonal appellate authori- ties must be filed amounts to 30 days. 2 Where the land registry refuses to carry out or delays in carrying out a specific official act, however, an appeal may be filed at any time.

Art. 957601

598 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

599 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

600 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

601 Repealed by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

IV. Administra- tive supervision

V. Legal protection 1. Right of appeal

2. Appeal proceedings

Swiss Civil Code

261

210

Art. 958 The following rights to immovable property are recorded in the land register:

1. ownership; 2. easements and real burdens; 3. charges and liens.

Art. 959 1 Personal rights may be entered under priority notice in the land register where such notices are expressly provided for by law, as is the case for a right of pre-emption, right of repurchase, right of purchase, usufructuary lease and tenancy. 2 By virtue of being entered under priority notice, they may be in- voked against any rights subsequently acquired.

Art. 960 1 Restrictions on powers of disposal may be entered under priority notice for individual parcels of land if they result from:

1. an official order made to secure disputed or enforceable claims;

2.602 a distraint order; 3.603 a case in which entry under priority notice is envisaged by

law, such as a remainderman’s expectancy. 2 On entry under priority notice, the restrictions on powers of disposal become effective against all subsequently acquired rights.

Art. 961 1 Provisional entries may be made in the land register:

1. in order to secure asserted rights in rem; 2. in the cases where the law permits the applicant to complete

his or her application. 2 They are made either with the consent of all interested parties or by court order and the right, provided it is later confirmed, becomes effective in rem as of the date of the provisional entry.

602 Amended by Annex No. 4 of the Federal Act of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

603 Amended by No I 4 pf the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

B. Registration I. Land register entries 1. Ownership and rights in rem

2. Priority notices a. Personal rights

b. Restrictions on powers of disposal

c. Provisional entries

Swiss Civil Code

262

210

3 The court rules on the application and, provided the applicant satis- fies the court of his or her entitlement, approves the provisional entry, precisely specifying its nature, duration and effect and, where neces- sary, setting a time limit within which the applicant must bring an action to assert his or her rights.604

Art. 961a605

A priority notice in the land register does not preclude the registration of a right with a subordinate rank.

Art. 962606 1 The state authority or another public body must arrange for a public law restriction on ownership ordered in respect of a specific property that imposes a permanent restriction on use or power of disposal or duty relating to the property on the owner to be noted in the land register. 2 Where the restriction on ownership ceases to apply, the state authori- ty or the other public body must arrange for the note to be deleted from the land register. If the state authority or the other public body fails to act, the land register may delete the note ex officio. 3 The Federal Council shall stipulate the areas of cantonal law in which restrictions on ownership must be noted in the land register. The cantons may provide for additional notes. They shall draw up a list of circumstances requiring a note, which must be passed on to the Confederation.

Art. 962a607

The following may be noted in the land register: 1. the statutory representative at his or her request or at the re-

quest of the competent authority; 2. the estate administrator, the representative of the heirs, the of-

ficial liquidator and the executors at their request or at the re- quest of the heirs or the competent authority;

604 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

605 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

606 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

607 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

d. Entry of subordinate rights

II. Noting 1. Restrictions under public law

2. Of representa- tives

Swiss Civil Code

263

210

3. the representative of an owner, charge creditor or easement beneficiary whose whereabouts are unknown at his or her re- quest or at the request of the court;

4. the representative of a legal entity or other rights holder in the absence of the required management body at his or her request or at the request of the court;

5. the administrator of a condominium association at his or her request or at the request of the condominium owners meeting or of the court.

Art. 963 1 Entries in the land register are based on a written declaration by the owner of the immovable property to which the entry relates. 2 No declaration by the owner is required where the acquirer may rely on a provision of the law, a final court judgment or a document having effect equal to that of a court judgment. 3 The officials authorised to execute public deeds may be instructed by the cantons to notify the transactions certified by such deeds for entry in the land register.

Art. 964 1 Amendment or deletion of an entry in the land register requires an declaration in writing by the person whose entitlement results from the entry. 2 Such application may be made by signing the journal.

Art. 965 1 A disposition in the land register, such as an entry, amendment or deletion, may be made only on the basis of documents establishing the right to make such disposition and its legal basis. 2 Authority to request a disposition is established by proof that the appli- cant is the person entitled by virtue of the entry in the land register or has been duly vested with a power of attorney by said person. 3 The legal basis for the requested disposition is established by proof that the formal requirements have been observed.

Art. 966 1 Where the documentation required for a disposition in the land register is not forthcoming, the application is rejected.

III. Require- ments for entry 1. Applications a. For an entry

b. For a deletion

2. Authority a. Valid proof of authority

b. Completion of application

Swiss Civil Code

264

210

2 However, provided the legal basis is established and the application lacks only certain documents, a provisional entry may be made with the owner’s consent or by court order.

Art. 967 1 The entries in the main register are made in the order in which appli- cations are received or in which certifications and declarations are signed by the land registrar. 2 Interested parties will be provided on request with an extract of the entry. 3 The formal requirements for entries, deletions and extracts are regu- lated by the Federal Council.

Art. 968 Easements are entered and deleted on the folios of both the dominant and servient properties.

Art. 969 1 The registrar must notify interested parties of all dispositions in the land register made without their knowledge; he or she shall, in particu- lar, notify any acquisition of ownership by a third party to parties with rights of pre-emption which are entered under priority notice in the land register or to parties with rights which exist by law and are evi- dent from the land register.608 2 The time limit for challenging such dispositions begins on receipt of such notification.

Art. 970609 1 Any person showing a legitimate interest is entitled to consult the land register or to be provided with an extract. 2 A person is entitled to obtain the following information from the main register without showing a legitimate interest:

1. the name and description of the immovable property; 2. the name and identity of the owner; 3. the form of ownership and the date of acquisition.

608 Amended by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

609 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 19 Dec 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

IV. Manner of entry 1. In general

2. For easements

V. Duty to notify

C. Public nature of land register I. Information and right of consultation

Swiss Civil Code

265

210

3 The Federal Council shall specify other particulars of easements, real burdens and notices in the register which may be made public without the need to show a legitimate interest. It shall pay due regard to the protection of personal privacy. 4 An objection based on ignorance of a land register entry is inadmis- sible.

Art. 970a610 1 The cantons may provide that all acquisitions of immovable property be published. 2 They may not publish the consideration involved in a division of estate, an advance against a person’s share of an inheritance, a marital agreement or a liquidation of marital property.

Art. 971 1 Where the establishment of a right in rem is subject to entry in the land register, such right has effect in rem only if it has been entered. 2 Within the limits of such entry, the scope of a right may be estab- lished by supporting documents or in some other manner.

Art. 972 1 Rights in rem are established and assigned their rank and date by virtue of being entered in the main register. 2 The entry has retroactive effect as of its recording in the journal, provided the supporting documents required by law are included with the application or, in the case of provisional entries, are submitted in good time. 3 In cantons where the registrar draws up public deeds by means of an entry in an official record of title, such a record constitutes entry in the journal.

Art. 973 1 Any person who, relying in good faith on an entry in the land regis- ter, has acquired property or any other right in rem in reliance thereon, is protected in such acquisition. 2 This rule does not apply to boundaries of land in areas designated by the cantons as being in permanent danger of ground displacement.611

610 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land; AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 19 Dec. 2003 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

II. Publication

D. Effect I. Need for an entry

II. Effect of entry 1. In general

2. In relation to third parties acting in good faith

Swiss Civil Code

266

210

Art. 974 1 If the entry of a right in rem is unwarranted, a third party who is or ought to be aware thereof may not rely on the entry. 2 An entry is unwarranted if it is without legal basis or was made on the basis of an invalid transaction. 3 A person whose rights in rem are infringed by such an entry may invoke its defectiveness directly against the third party acting in bad faith.

Art. 974a612 1 If a property is divided, the easements, priority notices and notes for each divided part must be revised. 2 The owner of the property being divided must advise the land registry which entries to delete and which to transfer to the divided parts. If this is not done, the application must be rejected. 3 Where an entry according to the supporting documents or the cir- cumstances does not relate to a divided part, it must be deleted. The procedure is governed by the regulations on the deletion of an entry.

Art. 974b613 1 Two or more parcels of land belonging to one owner may only be consolidated if no land charges or real burdens have to be transferred from the individual parcels to the consolidated property or if the creditor consents. 2 If easements, priority notices or notes encumbering the property must be recorded, they may be consolidated only if the beneficiaries consent or if their rights are not prejudiced due to the nature of the encumbrance. 3 If easements, priority notices or notes benefiting the property real estate must be recorded, they may only be consolidated if the owner of the servient property consents or if the encumbrance is not increased by consolidation. 4 The provisions on revision on the division of property apply by analogy.

611 Inserted by No I of the Federal Act of 4 Oct. 1991 on the Partial Revision of the Civil Code (Immovable Property Law) and of the Code of Obligations (Purchase of Land), in force since 1 Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

612 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

613 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. In relation to third parties acting in bad faith

E. Deletion and amendment of entries I. Revision 1. On the division of property

2. In the case of the consolidation of parcels of land

Swiss Civil Code

267

210

Art. 975 1 Where an entry of a right in rem is unwarranted or a correct entry has been deleted or modified in an unwarranted manner, any person whose rights in rem are thereby infringed may bring an action for deletion or amendment of the entry. 2 Rights in rem acquired in good faith by third parties relying on the entry and claims for damages are reserved.

Art. 976615

The land register may delete an entry ex officio if the entry: 1. is limited in time and has lost its legal significance as it has

expired; 2. relates to a non-assignable or non-heritable right of a deceased

person; 3. cannot affect the property due to the local situation; 4. relates to a property that no longer exists.

Art. 976a616 1 If an entry in all probability has no legal importance, in particular because according to the supporting documents or the circumstances it does not relate to the property, then any person encumbered may request its deletion. 2 If the land registry regards the request as justified, it shall inform the beneficiary that it will delete the entry unless he or she files an objec- tion with land registry within 30 days.

Art. 976b617 1 If the beneficiary files an objection, the land registry shall reassess the request for deletion at the request of the encumbered person. 2 If the land registry concludes that the request should be granted despite the objection, it shall notify the beneficiary that it will delete

614 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

615 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

616 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

617 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Unwarranted entries614

III. Simplified deletion 1. Clearly insignificant entries

2. Other entries a. In general

b. On objection

Swiss Civil Code

268

210

the entry from the main register unless the beneficiary brings a court action to declare that the entry is of legal significance.

Art. 976c618 1 If conditions have changed in fact or law in a specific area and as a result a large number of easements, priority notices or notes have completely or largely lapsed or if the situation can no longer be de- termined, the authority designated by the canton may order a revision in this area. 2 This order must be noted in the corresponding land register folios. 3 The cantons shall regulate the details and the procedure. They may further simplify the revision procedure or issue regulations that devi- ate from federal law.

Art. 977 1 Unless the interested parties consent in writing, the land registrar may correct the register only in accordance with a court order. 2 Instead of correcting an unwarranted entry, the registrar may delete it and make a new one. 3 The land registrar may correct typographical errors of his or her own accord in accordance with regulations to be issued by the Federal Council.

Final Title: Commencement and Implementing Provisions620 Chapter One: Application of Former and New Law621

Art. 1 1 When this Code comes into force, the legal effects of circumstances which occurred previously remain subject to those provisions of federal or cantonal law which were applicable when the circumstances occurred.

618 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

619 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

620 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

621 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

3. Public revision procedure

IV. Correc- tions619

A. General provisions I. General rule of non-retroactive effect

Swiss Civil Code

269

210

2 Accordingly, the legally binding nature and consequences of acts which took place before the commencement hereof remain subject to the law which was applicable at the time. 3 However, circumstances occurring after the commencement hereof are subject to the new law, unless this Code provides otherwise.

Art. 2 1 The provisions of this Code specifically enacted in the interests of public policy and good morals apply when it comes into force to all circumstances, unless this Code provides otherwise. 2 Accordingly, provisions of the previous law which under the new law are deemed to contravene public policy and good morals cease to apply when the new law comes into force.

Art. 3 When this Code comes into force, legal relationships whose content is defined by law irrespective of the will of the parties concerned are subject to the new law, even if previously such relationships were valid.

Art. 4 The legal effects of circumstances which occurred while the previous law was still in force and which enjoy no protection under the new law are subject to the latter once it has come into force.

Art. 5 1 Capacity to act shall be assessed in all cases in accordance with the provisions of this Code. 2 However, any person who has the capacity to act under the previous law when this Code comes into force but who would not have the capacity to act under the new law will also be recognised as having the capacity to act when this Code comes into force.

Art. 6 1 The declaration of presumed death becomes subject to the new law when this Code comes into force. 2 When this Code comes into force, declarations of death or absence under the previous law have the same effects as a declaration of pre- sumed death under the new law, but the consequences that have oc- curred under the previous law prior to this Code coming into force, such as succession or dissolution of marriage, remain valid.

II. Retroactive effect 1. Public policy and good morals

2. Relationships defined by law

3. Non-vested rights

B. Law of persons I. Capacity to act

II. Presumed death

Swiss Civil Code

270

210

3 Proceedings ongoing when the new law comes into force shall be restarted in accordance with the provisions of this Code, taking ac- count of the time that has elapsed, or, if requested by the parties, concluded in accordance with the previous procedure, respecting the previous deadlines.

Art. 6a622 1 The Federal Council regulates the transition from the former proce- dure for keeping the civil register to the electronic civil register. 2 The Confederation assumes the capital investment costs up to an amount of 5 million francs.

Art. 6b623 1 Associations of persons and institutions or foundations that had acquired legal personality under the previous law, retain their person- ality under the new law even where they would not acquire legal personality under the new law. 2 Existing legal entities that require to be entered in the public register in accordance with this Code must register within five years of the commencement of the new law even if no provision was made for registration under the previous law and are no longer recognised as legal entities on expiry of this time limit. 2bis Religious foundations and family foundation that are not entered in the commercial register when the Amendment of 12 December 2014 (Art. 52 para. 2) comes into force continue to be recognised as legal entities. They must be entered in the commercial register within five years of the Amendment coming into force. The Federal Council shall take the special circumstances of religious foundations into account when determining the requirements for entry in the commer- cial register.625 3 The status of the legal personality of all legal entities is determined by the new law as soon as this Code comes into force.

622 Inserted by No 1 of the Federal Act of 5 Oct. 2001 (Electronic civil register), in force since 1 July 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

623 Originally Art. 6a. Previously Art. 7. 624 Amended by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability

companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

625 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 12 Dec. 2014 on the Implementation of the 2012 Revision of the Recommendations of the Financial Action Task Force, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IIa. Central civil register database

III. Legal entities 1. In general624

Swiss Civil Code

271

210

Art. 6c626

The provisions of the Amendment of 16 December 2005627 relating to accounting and auditors apply from first financial year that begins on or after the commencement of this Code.

Art. 7628 1 The new law applies to marriage as soon as the Federal Act of 26 June 1998629 has come into force. 2 Marriages subject to grounds for annulment under the previous law may, once the new law has come into force, only be annulled under the new law. However the period that has lapsed before this date will be taken into account in determining time limits.

Art. 7a630 1 Divorce proceedings are governed by the new law as soon as the Federal Act of 26 June 1998631 has come into force. 2 Divorces that had taken full legal effect under the previous law remain valid; the new provisions on enforcement apply to periodic maintenance payments or lump sum settlement that are fixed as an alternative to maintenance or as a maintenance contribution. 3 Any amendment of the divorce decree is carried out in accordance with the previous law with the exception of the provisions on children and procedural matters.

Art. 7b632 1 The new law applies to divorce proceedings that are pending on the commencement of the Federal Act of 26 June 1998633 and which must be judged by a cantonal authority. 2 New legal requests that are required due to the change in the appli- cable law are permitted; uncontested parts of the judgment remain binding, unless they are materially so closely connected with the

626 Inserted by Annex No 1 of the Federal Act of 16 Dec. 2005 (Law on limited liability companies and modifications to the law on companies limited by shares, cooperatives, the commercial register and company names), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

627 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969 628 Inserted by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 629 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 630 Inserted by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 631 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 632 Inserted by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 633 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1

2. Accounting and auditors

C. Family law I. Marriage

Ibis. Divorce 1. Principle

2. Pending divorce proceed- ings

Swiss Civil Code

272

210

requests that remain to be judged that it makes sense to reassess the entire case 3 The Federal Supreme Court decides in accordance with the previous law in cases where the contested judgment was issued before the commencement of the Federal Act of 26 June 1998; this also applies if the case is referred back to the cantonal authority.

Art. 7c634

For divorce proceedings that are pending on commencement of the Amendment of 19 December 2003635 and must be judged by a canton- al authority, the period of separation under the new law applies.

Art. 7d636 1 The new law on occupational pensions on divorce applies as soon as the amendment of 19 June 2015 comes into force. 2 The new law applies to divorce cases pending before a cantonal court at the time when the amendment of 19 June 2015 comes into force. 3 When the contested decision was made before the amendment of 19 June 2015 came into force, the Federal Supreme Court shall decide under previous law; this also applies when a case is referred back to the cantonal court.

Art. 7e637 1 If on divorce under the previous law the court, when deciding on the equitable division of pensions, has awarded compensation to the entitled spouse in the form of a pension that terminates on the death of the liable or the entitled spouse, the entitled spouse may, within one year of the amendment of 19 June 2015 coming into force, demand that he or she be granted a life-long pension in accordance with Arti- cle 124a instead, should the liable spouse draw an old-age pension or an invalidity pension after the commencement of the statutory pension age. 2 In the case of decisions made abroad, jurisdiction is determined by Article 64 of the Federal Act of 18 December 1987638 on International Private Law.

634 Inserted by No I of the Federal Act of 19 Dec. 2003 (Period of Separation under Divorce Law), in force since 1 June 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

635 AS 2004 2161 636 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on

Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 637 Inserted by No I of the Federal Act of 19 June 2015 (Equitable Division of Pensions on

Divorce), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

3.Period of separation for pending divorce proceedings

4. Occupational pension

5. Conversion of existing pensions

Swiss Civil Code

273

210

3 Any pension payments already made under previous law are consid- ered part of the pension awarded.

Art. 8639

For the effects of the marriage in general, the new law applies as soon as the Federal Act of 5 October 1984 has come into force.

Art. 8a640

A spouse who changed his or her name on marriage before the amendment to this Code of 30 September 2011 came into force may declare to the civil registrar at any time that he or she wishes to use his or her name before marriage again.

Art. 8b641

A Swiss woman who married under the previous law may within one year of the new law coming into force declare to the competent au- thority of her former canton of origin that she wishes to retain the citizenship that she held as a single woman.

Art. 9642

The legal effects on marital property of marriages contracted before 1 January 1912 are governed by the provisions of the Civil Code on the application of the previous and new law that came into force on that day.

638 SR 291 639 Amended by No I 4 of the Federal Act of 26 June 1998, in force since 1 Jan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 640 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1;

BBl 1979 II 1191). Amended by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

641 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

642 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

643 For the application of the transitional law, see also the previous provisions of the Sixth Title at the end of the Civil Code.

Iter. Effects the marriage in general 1. Principle

2. Surname

3. Citizenship

II. Marital property law applicable to marriages contracted before 1 January 1912643

Swiss Civil Code

274

210

Art. 9a644 1 The new law applies to marriages that exist when the Federal Act of 5 October 1984 comes into force, unless otherwise provided. 2 The legal effects on marital property of marriages that were dis- solved before the Federal Act of 5 October 1984 came into force are governed by the previous law.

Art. 9b646 1 Spouses who have hitherto been subject to a union of property regime are now subject to the regulations on participation in acquired property in relation to each other and to third parties. 2 The assets of each spouse become his or her own property or acqui- sitions in accordance with the regulations on participation in acquired property; separate property in terms of a marital agreement becomes personal assets. 3 The wife reclaims the property she brought into the marriage that became her husband's property or makes a claim for compensation.

Art. 9c647

In the event of the husband's bankruptcy and the distraint of his assets, the previous provisions on the wife's right to compensation in respect of property that she has brought into the marriage and which is no longer available continue to apply for ten years after the new law comes into force.

Art. 9d648 1 After the new law comes into force, the division of marital property between the spouses is governed for the entire duration of the previous and the new statutory marital property regime by the regulations on participation in acquired property, unless the spouses have completed the division of marital property in accordance with the provisions on union of property at the time when the new law comes into force. 2 Before the new law comes into force, either spouse may give written notice to the other that the current marital property regime of union of property must be dissolved in accordance with the previous law.

644 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

645 See the provisions applicable until 31 Dec. 1987 at the end of this text. 646 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988

(AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). 647 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988

(AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). 648 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988

(AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

IIbis. Marital property law applicable to marriages contracted after 1 January 1912645 1. In general

2. Change from a union of property to participation in acquired property a. Change to the bodies of assets

b. Preferential right

c. Division of marital property under the new law

Swiss Civil Code

275

210

3 If the marital property regime is dissolved because an action filed before the new law comes into force is upheld, the division of marital property is governed by the previous law.

Art. 9e649 1 Spouses subject to the statutory marital property regime of union of property who have not changed this marital property regime by mari- tal agreement may by one year at the latest after the new law comes into force elect to retain the union of property regime by filing a joint written declaration with the marital property register office at their domicile; the marital property register office shall maintain a register of such declarations that anyone may inspect. 2 The marital property regime may only be cited in opposition to a third party if that third party is or should be aware of it. 3 The new regulations on the separation of property apply in future to the spouses' separate property.

Art. 9f650

In the case of a separation of property established by operation of the law or by court order, the spouses are subject to the new provisions on the separation of property.

Art. 10651 1 If the spouses have entered into a marital agreement in accordance with the Civil Code, this marital agreement continues to apply and their entire marital property regime continues to be governed by the previous law, subject to the reservation of the provisions of this Title on separate property, legal effect on third parties and the contractual separation of property. 2 The new regulations on the separation of property apply in future to the spouses' separate property. 3 Agreements on participation in a surplus or deficit in the case of a union of property regime must not adversely affect the statutory inheritance entitlements of children who are not the common issue of the spouses or those of the issue of such children.

649 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

650 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

651 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

3. Retention of the union of property regime

4. Retention of separation of property by operation of law or by court order

5. Marital agreement a. In general

Swiss Civil Code

276

210

Art. 10a652 1 The marital property regime may only be cited in opposition to a third party if that third party is or should be aware of it. 2 If the marital property agreement has no legal effect in relation to third parties, the provisions on participation in acquired property apply from now on in relation to such parties.

Art. 10b653 1 Spouses subject to a union of property regime who have changed this marital property regime by marital agreement may by one year at the latest after the new law comes into force elect to make their legal rights subject to the new statutory marital property regime of partici- pation in acquired property by filing of a joint written declaration with marital property register office at their domicile. 2 In this event, contractual participation in the surplus shall in future apply to the total amount of the surplus of both spouses, unless a marital property agreement provides otherwise.

Art. 10c654

If the spouses agreed to a separation of property under the previous law, they are subject in future to the new provisions on the separation of property.

Art. 10d655

Marital agreements concluded before the Federal Act of 5 October 1984 comes into force but which are intended to take effect only under the new law do not require the approval of the child protection author- ity.

Art. 10e656 1 After the Federal Act of 5 October 1984 comes into force, no further entries will be made in the register of marital property. 2 The right to inspect the register continues to apply.

652 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

653 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

654 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 AS 1986 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

655 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

656 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

b. Legal effect in relation to third parties

c. Application of the new law

d. Contractual separation of property according to previous law

e. Marital agreements concluded with a view to the new law coming into force

f. Register of marital property

Swiss Civil Code

277

210

Art. 11657

If a separation of assets under the law of marital property in connec- tion with the new law coming into force causes serious difficulties for a spouse who is liable to pay debts or the replace property that is due, he or she may request additional time to pay; the debt must be secured if this is justified by the circumstances.

Art. 11a658

If the marital property rights change when the Federal Act of 5 Octo- ber 1984 comes into force, the provisions on the protection the credi- tors in the event of a change in the marital property regime govern liability.

Art. 12659 1 As soon as this Code comes into force, the establishment and effects of the parent-child relationship are governed by the new law; the surname and the citizenship acquired under previous law are retained. 2 Children who are subject to parental authority by operation of the new law but who are under guardianship when the new law comes into force must be placed under parental authority no later than one year after that date unless the contrary was ordered under the provi- sions on the withdrawal of parental of authority. 3 A transfer or withdrawal of parental authority officially ordered under the previous law remains effective after the new law comes into force. 4 When the Amendment of 21 June 2013 comes into force, if parental responsibility is assigned to only one parent, the other parent may within one year of this Amendment coming into force request the competent authority to order joint parental responsibility. Article 298b applies mutatis mutandis.660 5 A parent whose parental responsibility is revoked on divorce may file a request with the competent court only if the divorce was decreed less than five years before the Amendment of 21 June 2013 comes into force.661

657 Amended by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

658 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984, in force since 1 Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

659 Amended by No I 2 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

660 Inserted by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

661 Inserted by No I of the Federal Act of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

6. Repayment of debts in the case of separation of assets under the law of marital property

7. Protection of creditors

III. The parent- child relationship in general

Swiss Civil Code

278

210

Art. 12a662 1 An adoption pronounced before the new provisions of the Federal Act of 30 June 1972 on the Amendment of the Swiss Civil Code come into force continues to be governed by the law that came into force on 1 January 1912663; consents validly given in accordance with this law remain effective in every case. 2 Persons who are not yet 20 years old when the Federal Act of 7 October 1994 comes into force may still be adopted in accordance with the provisions on minority after attaining majority provided the application is filed within two years of the Federal Act coming into force and of their 20th birthday.664

Art. 12b665 1 The adoption of a minor pronounced under the previous law may on joint application by the adoptive parents and the adoptive child be made subject to the new provisions within five years of their coming into force. 2 The attainment of majority by the adoptive child does not render this application inadmissible. 3 The new provisions on procedure apply; the consent of the parents is not required.

Art. 12c666 1 An adult or ward of court may be adopted under the new provisions on the adoption of minors if the previous law did not permit adoption during minority, but the requirements of the new laws would have been fulfilled at that time. 2 However, the regulations of the previous and of the new laws on the consent of the parents to the adoption of minors do not apply. 3 The application must be filed within five years of the new provisions coming into force.

662 Inserted by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

663 Art. 465 Civil Code in the version of 1 Jan. 1912: 1 An adoptive child and his or her issue have the same rights of succession in respect of the adoptive parents as the issue of their marriage. 2 Adoptive parents and their blood relatives have no rights of succession in respect of an adoptive child.

664 Inserted by No I of the Federal Act of 7 Oct. 1994, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

665 Inserted by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

666 Inserted by No I 3 of the Federal Act of 30 June 1972, in force since 1 April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

IIIbis. Adoption 1. Continuation of the previous law

2. Application of the new law

3. Adoption of adults or wards of court

Swiss Civil Code

279

210

Art. 12cbis667 1 Adoption licences granted by the cantonal supervisory authorities via the adoption agencies remain valid until their expiry. 2 The cantonal supervisory authorities for adoption agencies shall immediately transfer to the federal supervisory authority all the files relating to supervision and the licensing procedure that were opened within the five years prior to the amendment of Article 269c dated 22 June 2001 coming into force.

Art. 12d668

The contesting of a declaration of legitimacy made under the previous law is governed by analogy by the provisions of the new laws on the contesting of recognition following the parents' marriage.

Art. 13669 1 Actions pending when the new law comes into force are judged in accordance with the new law. 2 The effects until the new law comes into force are determined by the previous law.

Art. 13a670 1 If a pecuniary obligation on the father's part is established by court decision or by contract before the new law comes into force, and if the child has not yet reached the age of ten when the new law comes into force, the child may within two years bring an action under the provi- sions of the new law to have the parent-child relationship declared. 2 If the Defendant proves that he or she is not the father or is less likely to be the father than another person, the right to claim future maintenance lapses.

667 Inserted by Annex No. 2 of the Federal Act of 22 June 2001 on the Hague Convention on Adoption and on Measures to Protect Children in International Adoption Cases, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

668 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

669 Amended by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

670 Inserted by No I 1 of the Federal Act of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

4. Adoption agencies

IIIter. Contesting a declaration of legitimacy

IV. Paternity actions 1. Pending actions

2. New actions

Swiss Civil Code

280

210

Art. 13b671

Any person who attains majority due to the Federal Act of 7 October 1994 coming into force may in any case file an action within one year to declare or challenge the parent-child relationship.

Art. 13c672

The child may apply for the revision of any maintenance payments set in an approved maintenance agreement or in a decision before the amendment of 20 March 2015 came into force. If they were set at the same time as maintenance payments to one of the parents, payments shall only be revised if there has been a substantial change in circum- stances.

Art. 13cbis 673 1 The new legislation applies to proceedings that are pending at the time of the amendment of 20 March 2015 coming into force. 2 When the contested decision was made before the amendment of 20 March 2015 came into force, the Federal Supreme Court shall decide under the previous law; this also applies when a case is referred back to the cantonal court.

Art. 13d674 1 If after the amendment to this Code of 30 September 2011 comes into force the parents on the basis of a declaration under Article 8a of this Title no longer have the same surname, they may declare within one year of the new law coming into force that their children will take the surname before marriage of the parent who made the declaration. 2 If the parental responsibility of a child of parents who are not mar- ried to each other is transferred to both parents or the father alone before the amendment to this Code of 30 September 2011 comes into force, the declaration provided for in Article 270a paragraphs 2 and 3 may be made within one year of the new law coming into force. 3 In accordance with Article 270b, this shall be subject to the child's consent.

671 Inserted by No I of the Federal Act of 7 Oct. 1994, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

672 Inserted by No I of the Federal Act of 7 Oct. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Amended by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

673 Inserted by No I of the Federal Act of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

674 Inserted by No I of the Federal Act of 30 Sept. 2011 (Name and Citizenship), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

IVbis. Time limit for declaring or challenging the parent-child relationship

IVter. Mainte- nance contribu- tions 1. Existing maintenance titles

2. Pending proceedings

IVquater. Name of the child

Swiss Civil Code

281

210

Art. 14675 1 The new law governs adult protection as soon as the Amendment of 19 December 2008676 comes into force. 2 Persons who have been made wards of court under the previous law shall be made subject to a general deputyship under the new law. The adult protection authority shall adapt to the new law as soon as possi- ble. Unless the authority has decided otherwise in the case of extended parental responsibility, parents are exempt from the obligation to prepare an inventory, report and file accounts regularly and to obtain consent for certain transactions. 3 Other measures ordered under the previous law cease to apply three years after the Amendment of 19 December 2008 comes into force unless the adult protection authority transforms them into a measure under the new law. 4 Where a doctor based on Article 397b paragraph 2 in its version of 1 January 1981677 ordered the care-related detention of a mentally ill person, this measure shall continue to apply. The relevant institution shall notify the adult protection authority six months at the latest after the new law comes into force whether it regarded the requirements for hospitalisation to be met. The adult protection authority shall carry out the required enquiries in accordance with the provisions on regular review and if applicable confirm the hospitalisation decision.

Art. 14a678 1 Pending proceedings shall be continued by the new competent au- thority after the Amendment of 19 December 2008679 comes into force. 2 The new procedural law applies. 3 The authority shall decide whether and to what extent the previous proceedings require to be amended.

Art. 15 1 The succession rights and the related and inseparable effects on marital property under cantonal law of the death of a father, a mother or a spouse are determined, provided the deceased dies before this Code comes into force, by the previous law.

675 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

676 AS 2011 725 677 AS 1980 31 678 Inserted by No II of the Federal Act of 6 Oct. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).

Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

679 AS 2011 725

V. Adult protection 1. Existing measures

2. Pending proceedings

D. Succession law I. Heirs and succession

Swiss Civil Code

282

210

2 The foregoing applies both to heirs and to succession.

Art. 16 1 The making or revocation of a testamentary disposition carried out before this Code comes into force, if done by a person subsequently deceased who had testamentary capacity under the law that applied at the time, may not be contested on the grounds that the deceased died following the commencement of the new law and would not have had testamentary capacity under its provisions. 2 A testamentary disposition may not be contested due to a formal defect if it complies with the provisions on form that applied when it was made or at the time of death. 3 The contesting of a disposition on the grounds that the testator exceeded his or her testamentary freedom or due to the nature of the disposition is governed in the case of all testamentary dispositions by the provisions of the new law if the deceased died after the com- mencement of this Code.

Art. 17 1 Rights in rem existing when this Code comes into force continue to be recognised under the new law subject to the reservation of the regulations on the land register. 2 However, the scope of rights of ownership and restricted rights in rem is subject to the new law after this Code comes into force unless the Code provides otherwise. 3 Rights that can no longer be created under the new law remain subject to the previous law.

Art. 18 1 Rights to create a right in rem that were established before this Code comes into force are recognised as valid provided they correspond to the form required by the former or the new law. 2 The ordinance on maintaining the land register determines what documentary proof is required for the registration of such rights. 3 The scope of a right in rem established before this Code comes into force by a legal transaction remains recognised under the new law, provided it is compatible with the same.

Art. 19 1 Adverse possession is governed by the new law after this Code comes into force.

II. Testamentary dispositions

E. Property law I. Rights in rem in general

II. Right to entry in the land register

III. Adverse possession

Swiss Civil Code

283

210

2 If however adverse possession recognised under the new law has begun under the previous law, the time that elapsed before this Code comes into force is taken into account in the calculating the period of adverse possession.

Art. 20680 1 Existing rights of ownership in relation to trees on another person's land continue to be recognised under cantonal law. 2 The cantons shall have the power to limit or revoke these conditions.

Art. 20bis 681

Condominium governed by the former cantonal law is subject to the new provisions of this Code even if the storeys or parts of storeys are not divided into self-contained dwellings or business units.

Art. 20ter 682 1 The cantons may also make condominium recorded in the land register in forms that accord with the law that came into force on 1 January 1912 subject to the new regulations on condominium. 2 The new law becomes effective when the corresponding amendment is made to the entries in the land register.

Art. 20quater 683

In order to make the converted condominium subject to the new regulations and to register existing condominium, the cantons may order the correction of the land registers and issue special procedural regulations for this purpose.

Art. 21 1 The easements created before this Code comes into force remain valid following the introduction of the land register even if not regis- tered, but until registered may not be enforced against third parties acting in good faith. 2 Obligations ancillary to easements that were established before the amendment of 11 December 2009684 came into force and which are

680 Amended by No IV of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

681 Inserted by No IV of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

682 Inserted by No IV of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

683 Inserted by No IV of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

IV. Special rights of ownership 1. Trees on another person's land

2. Condominium a. Original

b. Converted

c. Correction of the land registers

V. Easements

Swiss Civil Code

284

210

based solely on land register supporting documents may continue to be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.685

Art. 22 1 Documents of title existing when this Code comes into force remain in force without having to be adapted to the new law. 2 The cantons have the right to require new versions of existing docu- ments of title to be drawn up on the basis of the new law within spe- cific time limits.

Art. 23 1 After this Code comes into force, new charges on immovable proper- ty may only be created in the forms recognised herein. 2 Until the introduction of the land register, the previous cantonal legal forms for their creation remain valid.

Art. 24 1 The repayment and modification the title, release from liability under a charge and suchlike are subject to the new provisions following the commencement of the new law. 2 However, until the introduction of the land register, the forms are governed by cantonal law.

Art. 25 1 In the case of all mortgages, the extent of liability under the charge is determined by the new law. 2 However, if by virtue of a special agreement the creditor has validly received certain objects with the property charged, the charge contin- ues to apply to these objects even if they could not be pledged under the new law.

Art. 26 1 The rights and obligations of the creditor and of the debtor in rela- tion to the contractual effect of charges existing when this Code comes into force are governed by the previous law.

684 AS 2011 4637 685 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and

other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

VI. Charges on immovable property 1. Recognition of the existing document of title

2. Creation of charges

3. Repayment of securities

4. Extent of liability under the charge

5. Rights and obligations from the charge on immovable property a. In general

Swiss Civil Code

285

210

2 In relation to effects that arise by operation of the law which cannot be modified contractually, the new law also applies to existing charg- es. 3 If the charge applies to two or more parcels of land, liability under the charge continues to be governed by the previous law.

Art. 27 The rights of the charge creditor during the existing legal relationship, such as rights to security, and the rights of the debtor are governed by the new law in relation to all charges from the time at which this Code comes into force.

Art. 28 For charges existing when this Code comes into force, the termination of the secured debts and the transfer the document of title are gov- erned by the previous law, subject to the reservation of the mandatory provisions of the new law.

Art. 29 1 Until the introduction of the land register, the ranking of charges is governed by the previous law. 2 Following the introduction of the land register, the ranking of credi- tors is governed by the land register law contained in this Code.

Art. 30 1 In relation to a fixed ranking position or the right of a creditor to claim a vacant position or an advancement in ranking, the new law applies on the introduction of the land register and in every case from five years after this Code comes into force, subject to the reservation of creditors' existing special claims. 2 The cantons may enact further transitional provisions.686

Art. 31 and 32687

686 Amended by No II 21 of the Federal Act of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Legislation by the Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

687 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), with effect from 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Rights to security

c. Termination, transfer

6. Ranking

7. Ranking positions

8. …

Swiss Civil Code

286

210

Art. 33 1 The cantonal implementing legislation may stipulate that in general or in a specific legal relationship a form of charge on land under the previous law shall be regarded as equivalent to a form of charge under the new law. 2 If this occurs, the provisions of this Code also apply to such cantonal charges from the date on which the Code comes into force. 3 …688

Art. 33a689 1 Land charge certificates and mortgage certificates issued in series remain recorded in the land register. 2 They remain governed by the provisions of the previous law. 3 Cantonal law may provide for the conversion of land charge certifi- cates created under federal law or earlier law into forms of charge under the current law. Conversion may also involve the introduction of personal liability for the owner of the mortgaged property for minor sums.

Art. 33b690

The landowner and the mortgage certificate creditors may jointly request in writing that a mortgage certificate on paper recorded before the amendment of 11 December 2009691 comes into force be convert- ed into a register mortgage certificate.

Art. 34 1 From the date on which the Code comes into force, charges on chattels may only be created in the forms provided for herein. 2 Where a charge on chattels has been created in another form before this time, it is extinguished after a period of six months which begins to run if the debt is due for payment from the date on which the new law comes into force and in other cases from the date on which it becomes due for payment or when termination is permitted.

688 Repealed by No II 21 of the Federal Act of 15 Dec. 1989 on the Approval of Cantonal Legislation by the Confederation (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

689 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

690 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

691 AS 2011 4637

9. Equal status of previous forms of charge with those under the new law

10. Continued application of previous law to existing forms of charge

11. Conversion the form of the mortgage certificate

VII. Charges on chattels 1. Provisions on form

Swiss Civil Code

287

210

Art. 35 1 The effects of the charge on chattels, the rights and obligations of the pledgee, of the pledgor and of the pledge debtor are governed from the date on which this Code comes into force by the new law, even if the charge was created before that date. 2 An agreement stipulating that the pledged chattel will become the property of the pledgee in the event of default on the part of the debtor that is concluded before this Code comes into force ceases to be valid from that date.

Art. 36 1 A special lien under this Code also extends to objects that were subject to the power of disposal of the creditor before this Code comes into force. 2 It may also be exercised by the creditors in respect of claims that originated before this date. 3 The effect of special liens originating at an earlier date is subject to the provisions of this Code.

Art. 37 When this Code comes into force, possession becomes subject to the new law.

Art. 38 1 After consulting the cantons, the Federal Council shall draw up a plan for the introduction of the land register. It may delegate this responsibility to the competent department or office.692 2 …693

Art. 39694

692 Amended by Annex No II of the Federal Act of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, in force since 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

693 Repealed by Annex No II of the Federal Act of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

694 Repealed by Annex No II of the Federal Act of 5 Oct. 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817)

2. Effect

VIII. Special lien

IX. Possession

X. Land register 1. Establishment of the land register

2. Official cadastral survey a. …

Swiss Civil Code

288

210

Art. 40 1 As a general rule, the surveying should precede the establishment of the land register. 2 With consent of the Confederation, however, the land register may be established beforehand if adequate descriptions of the properties are available.

Art. 41 1 …695 2 The surveying and the introduction of the land register may be carried out successively for the individual districts of a canton.

Art. 42696

Art. 43 1 On the introduction of the land register, rights in rem that already exist shall be recorded in the register. 2 For this purpose, an announcement must be made to the public requesting them to give notice of and register these rights. 3 Rights in rem registered under the previous law in public books shall, provided they may be created under the new law, be entered ex officio in the land register.

Art. 44 1 Rights in rem under the previous law that are not registered remain valid but may not be cited in opposition to third parties who rely in good faith on the land register. 2 The Confederation or the cantons may however enact legislation to have all rights in rem that are not recorded in the land register declared invalid after a specific date subject to prior notice. 3 Unregistered public law real burdens and statutory charges under cantonal law created before the amendment of 11 December 2009697 comes into force may for a period of ten years from the date on which

695 Repealed by Annex No II of the Federal Act of 5 October 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

696 Repealed by Annex No II of the Federal Act of 5 October 2007 on Geoinformation, with effect from 1 July 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

697 AS 2011 4637

b. Relation to the land register

c. Time schedule

3. Registration of rights in rem a. Procedure

b. Consequences of non- registration

Swiss Civil Code

289

210

the amendment comes into force be cited in opposition to third parties who rely on the land register in good faith.698

Art. 45699 1 Rights in rem that may no longer be established under the land register law such as the ownership of trees on another person's land, charges on usufructs and suchlike are not recorded in the land register but must be noted in an appropriate manner. 2 If such rights have lapsed for whatever reason, they may not be re- established.

Art. 46 1 The introduction of the land register in accordance with the provi- sions of this Code may be postponed by the cantons with the authori- sation of the Federal Council provided the cantonal provisions on forms of notice, with or without amendments appear to be sufficient to guarantee the effects that the new law requires of the land register. 2 The forms of notice under cantonal law that are intended to guaran- tee the effects required by the new law must be precisely specified.

Art. 47 The property law under this Code in general comes into force even if the land registers have not been established.

Art. 48 1 When the property law comes into force and before the introduction of the land register, the cantons may designate the procedures, such those for drawing up documents or registration in the registers for land, charges and servitudes, that will immediately have the effect of being recorded in the land register. 2 Even without or before the introduction of the land register, it may be provided that these procedures have the same effect as being rec- orded in the land register in the case of the creation, transfer, modifi- cation and extinction of rights in rem. 3 However, in the event that the land register itself is not introduced or another equivalent institution established, these procedures do not

698 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

699 Amended by No IV of the Federal Act of 19 Dec. 1963, in force since 1 Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

4. Abolished rights

5. Postponement in the introduc- tion of the land register

6. Introduction of the property law before the land register

7. Effect of cantonal forms

Swiss Civil Code

290

210

have the same effect as being recorded in the land register in relation to third parties relying thereon in good faith.

Art. 49 1 Where a prescriptive period of five or more years is introduced, the part of a prescriptive period that has elapsed before this Code comes into force is taken into account, whereby however at least two years must elapse from this date in order to complete the prescriptive period. 2 Shorter periods established by this Code for prescription or the expiry of rights begin to run only when this Code comes into force. 3 Otherwise, prescription is governed from that date by the provisions of the new law.

Art. 50 Contracts concluded before this Code comes into force remain valid even if their form is not in accordance with the provisions of the new law.

Chapter Two: Introductory and Transitional Provisions

Art. 51 On commencement of the Civil Code, cantonal civil law provisions are repealed unless federal law provides otherwise.

Art. 52 1 The cantons shall enact the provisions required to supplement the Civil Code, including in particular those governing the competent authorities700 and the establishment of civil registries, guardianship authorities and land registries. 2 The cantons shall enact any such supplementary provisions as are required to implement the Civil Code and may do so provisionally in the form of ordinances.701 3 Cantonal provisions on register law require federal approval.702

700 Presently the Adult protection authority (see Art. 440). 701 Amended by No II 21 of the Federal Act of 15 Dec. 1989 on Approval of Cantonal

Decrees by the Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

702 Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

F. Prescription

G. Forms of contract

A. Repeal of cantonal civil law

B. Supplemen- tary cantonal provisions I. Rights and duties of the cantons

Swiss Civil Code

291

210

4 Notice of cantonal provisions on other matters must be given to the Federal Office of Justice.703

Art. 53 1 Where a canton has failed to enact the necessary provisions in time, the Federal Council shall provisionally enact substitute ordinances and notify the Federal Assembly. 2 Where a canton refrains from exercising its powers in respect of matters for which supplementary legislation is not indispensable, the provisions of the Civil Code remain applicable.

Art. 54 1 Where the Civil Code makes reference to a competent authority, the cantons shall designate such authority, be it existing or yet to be created. 2 Where the Civil Code does not make express reference to a court or an administrative authority, the cantons may designate either as the competent authority. 3 Unless the Civil Procedure Code of 19 December 2008704 applies, the cantons regulate proceedings.705

Art. 55 1 The cantons shall regulate the manner in which public deeds are drawn up on their territory. 2 They enact provisions for the drawing up of public deeds in foreign languages.

Art. 55a707 1 The cantons may authorise the authenticating officials to make electronic copies of the public deeds that they issue.

703 Inserted by No II 21 of the Federal Act of 15 Dec. 1989 on Approval of Cantonal Decrees by the Confederation, in force since 1 Feb. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Amended by No I 2 of the Federal Act of 19 Dec. 2008 (Adult Protection Law, Law of Persons and Law of Children), in force since 1 Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

704 SR 272 705 Amended by Annex 1 No II 3 of the Civil Procedure Code of 19 Dec. 2008, in force since

1 Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 706 Amended by No I 2 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates

and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

707 Inserted by No I 2 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Substitute ordinances

C. Designation of competent authorities

D. Public deeds I. In general706

II. Electronic copies and legalisations

Swiss Civil Code

292

210

2 They may also authorise the authenticating officials to certify elec- tronically that the electronic copies that they create correspond to the original documents on paper and that the signatures are genuine. 3 The authenticating official must use a qualified electronic signature based on a qualified certificate from a recognised provider of certifica- tion services in accordance with the Federal Act of 18 March 2016708 on Electronic Signatures.709 4 The Federal Council shall issue implementing provisions that guar- antee the interoperability of computer systems and the integrity, authenticity and security of the data.

Art. 56710

Until such time as federal law regulates the allocation of water rights, the following provision applies: Rights to public waters may be recorded in the land register as distinct and permanent rights, provided they have been granted for at least 30 years or indefinitely and are not allocated to a dominant property in the form of an easement.

Art. 57711

Art. 58712

When this Code comes into force, the Federal Act of 11 April 1889713 on Debt Collection and Bankruptcy is amended as follows: …714

Art. 59715 1 The Federal Act of 25 June 1891716 on the Civil Law Status of Immigrants and Temporary Residents remains in force in respect of

708 SR 943.03 709 Amended by Annex No II 3 of the Federal Act of 18 March 2016 on Electronic

Signatures, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). 710 See current Art. 59 of the Federal Act of 22 Dec. 1916 on Exploitation of Water

Resources (SR 721.80). 711 Repealed by Art. 53 para. 1 item b of the Federal Act of 8 Nov. 1934 on Banks and

Savings Banks (AS 51 117; BS 10 337; BBl 1934 I 171). 712 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in

accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (SR 220).

713 SR 281.1 714 For text, see the federal act referred to. For the wording of Art. 132bis, 141 para. 3 and 258

para. 4, see AS 24 233 Final Title Art. 60. 715 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in

accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (SR 220).

E. Allocation of water rights

F.–H. …

J. Debt collec- tion and bankruptcy

K. Application of Swiss and foreign law

Swiss Civil Code

293

210

the legal status of Swiss nationals abroad and of foreigners in Switzer- land and insofar as different laws apply in the cantons. 2 …717 3 The following provisions are inserted in the Federal Act of 25 June 1891: Art. 7a–7i

Art. 60718 1 When this Code comes into force, any provisions of federal civil law which contradict it are repealed. 2 In particular, the following are repealed: the Federal Act of 24 De- cember 1874719 on the Determination and Documentation of Civil Status and Marriage; the Federal Act of 22 June 1881720 on Personal Capacity to Act; the Federal Act of 14 June 1881721 on the Code of Obligations. 3 The special acts concerning the railways, steamships, the post, telegraph and telephone services, the seizure and compulsory liquida- tion of railways, the laws relating to factory employment and liability arising from the operation of factories and other enterprises, and all federal laws on matters governed by the Code of Obligations which have been enacted to supplement the Federal Act of 14 June 1881 on the Code of Obligations, remain in force.

Art. 61722 1 This Code comes into force on 1 January 1912. 2 Subject to the Federal Assembly’s approval, the Federal Council is authorised to declare individual provisions effective at an earlier date.

716 [CCFL 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Annex No I para. a]. See current IPLA of 18 Dec. 1987 (SR 291).

717 Repealed by No I 2 of the Federal Act of 5 Oct. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191). 718 Amended by No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since

1 Jan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725; 1911 I 845). 719 [AS 1 506] 720 [AS 5 556] 721 [AS 5 635, 11 490; CCFL 2 784 Art. 103 para. 1] 722 Last four articles renumbered owing to revocation of the original Art. 58 and 59, in

accordance with No I of the Code of Obligations transitional provisions, in force since 1 Jan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725; 1911 I 845).

L. Repeal of federal civil law

M. Final Provision

Swiss Civil Code

294

210

Text of the Previous Provisions723 of Title Six Title Six: Marital Property Law

723 BS 2 3. These provisions apply as transitional law insofar as provided by Art. 9a ff. Final Title (Revision of Marital Law of 5 Oct. 1984). The provisions have not been translated into English

Swiss Civil Code

295

210

Table of Contents

Introduction A. Application of the law Art. 1 B. Scope and limits of legal relationships

I. Acting in good faith Art. 2 II. Good faith Art. 3 III. Judicial discretion Art. 4

C. Federal law and cantonal law I. Cantonal civil law and local custom Art. 5 II. Cantonal public law Art. 6

D. General provisions of the Code of Obligations Art. 7 E. Rules of evidence

I. Burden of proof Art. 8 II. Proof by public document Art. 9

Art. 10

Part One: Law of Persons

Title One: Natural Persons Chapter One: Legal Personality

A. Personality in general I. Legal capacity Art. 11 II. Capacity to act

1. Nature Art. 12 2. Requirements a. In general Art. 13 b. Majority Art. 14 c. … Art. 15 d. Capacity of judgement Art. 16

III. Incapacity 1. In general Art. 17 2. Lack of capacity of judgement Art. 18 3. Persons capable of judgement but lacking the capacity to act. a. Principle Art. 19 b. Consent of the legal representative Art. 19a c. Absence of consent Art. 19b 4. Strictly personal rights Art. 19c

Swiss Civil Code

296

210

IIIbis. Restriction of the capacity to act Art. 19d IV. Kinship by blood and by marriage

1. Blood kinship Art. 20 2. Kinship by marriage Art. 21

V. Place of origin and domicile 1. Origin Art. 22 2. Domicile a. Definition Art. 23 b. Change of domicile, temporary residence Art. 24 c. Domicile of minors Art. 25 d. Persons in institutions Art. 26

B. Protection of legal personality I. Against excessive restriction Art. 27 II. Against infringements

1. Principle Art. 28 2. Actions a. In general Art. 28a b. Violence, threats or harassment Art. 28b 3. … Art. 28c–28f 4. Right of reply a. Principle Art. 28g b. Form and content Art. 28h c. Procedure Art. 28i d. Publication Art. 28k e. Recourse to the courts Art. 28l

III. Right to use one’s name 1. Protection of one’s name Art. 29 2. Change of name a. General Art. 30 b. On the death of a spouse Art. 30a

C. Beginning and end of personality rights I. Birth and death Art. 31 II. Proof

1. Burden of proof Art. 32 2. Evidence a. In general Art. 33 b. Presumption of death Art. 34

III. Declaration of presumed death

Swiss Civil Code

297

210

1. In general Art. 35 2. Procedure Art. 36 3. Failure of application Art. 37 4. Effect Art. 38

Chapter Two: Registration of Civil Status A. Registers

I. In general Art. 39 II. Duty to notify Art. 40 III. Proof of undisputed information Art. 41 IV. Rectification

1. By court order Art. 42 2. By the register authorities Art. 43

V. Data protection and disclosure Art. 43a B. Organisation

I. Civil register authorities 1. Civil registrars Art. 44 2. Supervisory authorities Art. 45

Ia. Central database Art. 45a II. Liability Art. 46 III. Disciplinary measures Art. 47

C. Implementing provisions I. Federal law Art. 48 II. Cantonal law Art. 49

Art. 50 and 51

Title Two: Legal Entities Chapter One: General Provisions

A. Legal personality Art. 52 B. Legal capacity Art. 53 C. Capacity to act

I. Requirements Art. 54 II. Action on behalf of the legal entity Art. 55

D. Seat Art. 56 E. Dissolution

I. Application of assets Art. 57 II. Liquidation Art. 58

F. Reservation of public law and company law Art. 59

Swiss Civil Code

298

210

Chapter Two: Associations A. Formation

I. Corporate group of persons Art. 60 II. Entry in the commercial register Art. 61 III. Associations lacking legal personality Art. 62 IV. Relationship between articles of association and the law Art. 63

B. Organisation I. General meeting

1. Function, convening of meetings Art. 64 2. Powers Art. 65 3. Resolutions a. Form Art. 66 b. Voting rights and majority Art. 67 c. Exclusion from voting Art. 68

II. Committee 1. Rights and duties in general Art. 69 2. Accounting Art. 69a

III. Auditors Art. 69b IV. Organisational defects Art. 69c

C. Membership I. Admission, resignation Art. 70 II. Duty to pay subscriptions Art. 71 III. Exclusion Art. 72 IV. Status of former members Art. 73 V. Protection of the objects of the association Art. 74 VI. Protection of members Art. 75

Cbis. Liability Art. 75a D. Dissolution

I. Manner of dissolution 1. By resolution Art. 76 2. By operation of law Art. 77 3. By court order Art. 78

II. Deletion from the commercial register Art. 79

Chapter Three: Foundations A. Formation

I. In general Art. 80 II. Form of establishment Art. 81

Swiss Civil Code

299

210

III. Challenge Art. 82 B. Organisation

I. In general Art. 83 II. Bookkeeping Art. 83a III. Auditors

1. Duty of audit and applicable law Art. 83b 2. Supervisory authority Art. 83c

IV. Organisational defects Art. 83d C. Supervision Art. 84 Cbis. Measures in the event of overindebtedness and insolvency Art. 84a

Art. 84b D. Modification of the foundation

I. Reorganisation Art. 85 II. Amendment of objects

1. Request by the supervisory authority or the board of trustees Art. 86 2. At the founder’s request or in accordance with his testamentary disposition Art. 86a

III. Minor amendments to the charter Art. 86b E. Family and ecclesiastical foundations Art. 87 F. Dissolution and deletion from the register

I. Dissolution by the competent authority Art. 88 II. Right to apply for dissolution, deletion from the register Art. 89

G. Employee benefits schemes Art. 89a

Title Twobis: Collective Assets A. No management Art. 89b B. Jurisdiction Art. 89c

Part Two: Family Law

Division One: Marital Law Title Three: Marriage

Chapter One: Engagement A. Betrothal Art. 90 B. Ending the engagement

I. Gifts Art. 91

Swiss Civil Code

300

210

II. Duty to contribute Art. 92 III. Limitation Art. 93

Chapter Two: Requirements for Marriage A. Capacity to marry Art. 94 B. Impediments

I. Kinship Art. 95 II. Previous marriage Art. 96

Chapter Three: Preparation and Wedding Ceremony A. General principles Art. 97 Abis. Circumvention of the legislation on foreign nationals Art. 97a B. Preparatory procedure

I. Request Art. 98 II. Conduct and completion of the preparatory procedure Art. 99 III. Time limits Art. 100

C. Wedding ceremony I. Venue Art. 101 II. Form Art. 102

D. Implementing provisions Art. 103 Chapter Four: Annulment of Marriage

A. General principle Art. 104 B. Annulment not subject to a time limit

I. Grounds Art. 105 II. Action for annulment Art. 106

C. Annulment subject to a time limit I. Grounds Art. 107 II. Action for annulment Art. 108

D. Effects of judgment Art. 109 Art. 110

Title Four: Divorce and Separation Chapter One: Requirements for Divorce

A. Divorce by joint request I. Comprehensive agreement Art. 111 II. Partial agreement Art. 112

Art. 113 B. Divorce at the petition of one spouse

Swiss Civil Code

301

210

I. After living apart Art. 114 II. Irretrievable breakdown Art. 115

Art. 116

Chapter Two: Separation A. Requirements and procedure Art. 117 B. Effects of separation Art. 118

Chapter Three: Consequences of Divorce A. Civil status of divorced spouses Art. 119 B. Marital property law and inheritance law Art. 120 C. Family home Art. 121 D. Occupational pensions

I. Principle Art. 122 II. Equitable division of termination benefits Art. 123 III. Equitable division of invalidity pension prior to statutory retirement age Art. 124 IV. Equitable division in the case of invalidity pensions after statutory retirement age and in the case of retirement pensions Art. 124a V. Exceptions Art. 124b VI. Offset of mutual entitlements Art. 124c VII. Unreasonableness Art. 124d VIII. Impossibility Art. 124e

E. Post-marital maintenance I. Requirements Art. 125 II. Modalities of maintenance contributions Art. 126 III. Regular payments

1. Special terms Art. 127 2. Adjustment for inflation Art. 128 3. Adjustment by court order Art. 129 4. Expiry by law Art. 130

IV. Enforcement 1. Enforcement assistance Art. 131 2. Advance payments Art. 131a 3. Directions to debtors and posting security Art. 132

F. Children I. Parental rights and obligations Art. 133 II. Change of circumstances Art. 134

Art. 135–149

Swiss Civil Code

302

210

Art. 150–158

Title Five: General Effects of Marriage A. Marital union; rights and duties of spouses Art. 159 B. Surname Art. 160 C. Cantonal and communal citizenship Art. 161 D. Marital home Art. 162 E. Maintenance of the family

I. In general Art. 163 II. Allowance for personal use Art. 164 III. Extraordinary contributions by one spouse Art. 165

F. Representation of the marital union Art. 166 G. Spouses’ career or business Art. 167 H. Transactions by the spouses

I. In general Art. 168 II. Family home Art. 169

J. Duty to inform Art. 170 K. Protection of the marital union

I. Counselling agencies Art. 171 II. Court measures

1. In general Art. 172 2. While living together a. Financial contributions Art. 173 b. Revocation of powers of representation Art. 174 3. Suspension of joint household a. Grounds Art. 175 b. Arrangements for living apart Art. 176 4. Enforcement a. Enforcement assistance and advance payments Art. 176a b. Directions to debtors Art. 177 5. Restriction of power to dispose of assets Art. 178 6. Change of circumstances Art. 179

Art. 180

Title Six: Marital Property Law Chapter One: General Provisions

A. Ordinary property regime Art. 181

Swiss Civil Code

303

210

B. Marital agreement I. Choice of regime Art. 182 II. Capacity to enter into an agreement Art. 183 III. Form of the agreement Art. 184

C. Extraordinary property regime I. At the request of one spouse

1. By court order Art. 185 2. … Art. 186 3. Revocation Art. 187

II. In the event of bankruptcy or distraint 1. Bankruptcy Art. 188 2. Distraint a. By court order Art. 189 b. Request Art. 190 3. Revocation Art. 191

III. Liquidation of the previous marital property regime Art. 192 D. Protection of creditors Art. 193 E. … Art. 194 F. Management of one spouse’s assets by the other Art. 195 G. Inventory Art. 195a

Chapter Two: Statutory Marital Property Regime of Participation in Acquired Property

A. Ownership I. Categories Art. 196 II. Acquired property Art. 197 III. Individual property

1. By operation of law Art. 198 2. By marital agreement Art. 199

IV. Proof Art. 200 B. Management, benefits and power of disposal Art. 201 C. Liability toward third parties Art. 202 D. Debts between spouses Art. 203 E. Dissolution of the property regime and liquidation

I. Time of dissolution Art. 204 II. Taking back property and settling debts

1. In general Art. 205

Swiss Civil Code

304

210

2. Participation in increased value Art. 206 III. Calculating the surplus for each spouse

1. Separation of acquired property and individual property Art. 207 2. Additions Art. 208 3. Compensation operations between acquired property and individual property Art. 209 4. Surplus Art. 210

IV. Valuation 1. Market value Art. 211 2. Capitalised value a. In general Art. 212 b. Special circumstances Art. 213 3. Defining juncture Art. 214

V. Participation in the surplus 1. By law Art. 215 2. By agreement a. In general Art. 216 b. On divorce, separation, annulment of the marriage or separation of property by court order Art. 217

VI. Payment of the participation claim and the share of the increased value

1. Deferred payment Art. 218 2. Home and household effects Art. 219 3. Claims against third parties Art. 220

Chapter Three: Community of Property A. Ownership

I. Categories Art. 221 II. Common property

1. General community of property Art. 222 2. Limited community of property a. Community restricted to acquired property Art. 223 b. Further community of property regimes Art. 224

III. Individual property Art. 225 IV. Proof Art. 226

B. Management and power of disposal I. Common property

1. Everyday housekeeping Art. 227 2. Extraordinary housekeeping Art. 228

Swiss Civil Code

305

210

3. Use of common property for professional or business purposes Art. 229 4. Renunciation and acceptance of inheritances Art. 230 5. Liability and management costs Art. 231

II. Individual property Art. 232 C. Liability toward third parties

I. Full liability Art. 233 II. Individual liability Art. 234

D. Debts between spouses Art. 235 E. Dissolution of the property regime and liquidation

I. Time of dissolution Art. 236 II. Allocation to individual property Art. 237 III. Compensation operations between joint and individual property Art. 238 IV. Participation in increased value Art. 239 V. Valuation Art. 240 VI. Division

1. On death or implementation of a different marital property regime Art. 241 2. In other cases Art. 242

VII. Division of the property 1. Individual property Art. 243 2. Home and household effects Art. 244 3. Other assets Art. 245 4. Further provisions Art. 246

Chapter Four: Separation of Property A. Management, benefits and power of disposal

I. In general Art. 247 II. Proof Art. 248

B. Liability toward third parties Art. 249 C. Debts between spouses Art. 250 D. Allocation of property in co-ownership Art. 251

Division Two: Kinship Title Seven: Formation of the Parent-child Relationship

Chapter One: General Provisions A. Formation of parent-child relationship in general Art. 252

Swiss Civil Code

306

210

B. … Art. 253 Art. 254

Chapter Two: Paternity of the Husband A. Presumption Art. 255 B. Challenge

I. Right to challenge Art. 256 II. Grounds for challenge

1. In the case of conception in wedlock Art. 256a 2. In the case of conception before marriage or while spouses were living apart Art. 256b

III. Time limits Art. 256c C. Conflict of presumptions Art. 257 D. Challenge by the parents Art. 258 E. Marriage of the parents Art. 259

Chapter Three: Recognition and Court Declaration of Paternity

A. Recognition I. Admissibility and form Art. 260 II. Challenge

1. Right to challenge Art. 260a 2. Grounds Art. 260b 3. Time limits Art. 260c

B. Action to determine paternity I. Right to bring the action Art. 261 II. Presumption Art. 262 III. Time limits Art. 263

Chapter Four: Adoption A. Adoption of minors

I. General requirements Art. 264 II. Joint adoption Art. 264a III. Adoption by a single person Art. 264b IV. Child's age and consent Art. 265 V. Parents’ consent

1. Form Art. 265a 2. Time of consent Art. 265b 3. Dispensing with consent

Swiss Civil Code

307

210

a. Requirements Art. 265c b. Decision Art. 265d

B. Adoption of an adult Art. 266 C. Effect

I. In general Art. 267 II. Citizenship Art. 267a

D. Procedure I. In general Art. 268 II. Investigation Art. 268a

Dbis. Confidentiality of adoption information Art. 268b Dter. Information on biological parents Art. 268c E. Challenge

I. Grounds 1. Lack of consent Art. 269 2. Other defects Art. 269a

II. Time limits Art. 269b F. Adoption agency services Art. 269c

Title Eight: Effects of the Parent-Child Relationship Section One: Community of Parents and Children

A. Family surname I. Child of married parents Art. 270 II. Child of unmarried parents Art. 270a III. Consent of the child Art. 270b

B. Citizenship Art. 271 C. Support and common welfare Art. 272 D. Contact

I. Parents and children 1. Principle Art. 273 2. Restrictions Art. 274

II. Third parties Art. 274a III. Responsible authorities Art. 275

E. Right to information Art. 275a Section Two: Parents’ Duty of Maintenance

A. General I. Object and scope Art. 276

Swiss Civil Code

308

210

II. Precedence of maintenance for minors Art. 276a B. Duration Art. 277 C. Married parents Art. 278 D. Court action

I. Right to sue Art. 279 II. and III. … Art. 280–284 IV. Amount of child maintenance contribution

1. Parents’ contribution Art. 285 2. Other payments for maintenance of the child Art. 285a

V. Change of circumstances 1. In general Art. 286 2. Shortfalls Art. 286a

E. Maintenance agreements I. Regular payments Art. 287 II. Scope of a maintenance agreement Art. 287a III. Final settlement Art. 288

F. Fulfilment I. Entitlement Art. 289 II. Enforcement

1. Enforcement assistance Art. 290 2. Directions to debtors Art. 291

III. Security Art. 292 G. Public law Art. 293 H. Foster parents Art. 294 J. Rights of the unmarried mother Art. 295

Section Three: Parental Responsibility A. Principles Art. 296 Abis. Death of a parent Art. 297 Ater. Divorce and other marital proceedings Art. 298 Aquater. Recognition and court declaration of paternity

I. Joint declaration by the parents Art. 298a II. Decision of the child protection authority Art. 298b III. Paternity action Art. 298c IV. Change in circumstances Art. 298d

Aquinquies. Step-parents Art. 299 Asexies. Foster parents Art. 300

Swiss Civil Code

309

210

B. Scope I. In general Art. 301 II. Deciding on the place of residence Art. 301a III. Upbringing Art. 302 IV. Religious upbringing Art. 303 V. Representation

1. In relation to third parties a. In general Art. 304 b. Child’s legal status Art. 305 2. Within the family community Art. 306

C. Child protection I. Appropriate measures Art. 307 II. Deputyship Art. 308

Art. 309 III. Revocation of the right to decide on place of residence Art. 310 IV. Withdrawal of parental responsibility

1. Ex-officio Art. 311 2. With the parents' consent Art. 312

V. Change in circumstances Art. 313 VI. Procedure

1. General Art. 314 2. Hearing for the child Art. 314a 3. Representation for the child Art. 314abis 4. Committal to a secure institution or psychiatric hospital Art. 314b

VII. Jurisdiction 1. In general Art. 315 2. In marital proceedings a. Jurisdiction of the court Art. 315a b. Amendment of court orders Art. 315b

VIII. Supervision of foster children Art. 316 IX. Co-operation in youth support Art. 317

Section Four: Property of the Child A. Management Art. 318 B. Use of income Art. 319 C. Drawing on the child’s assets Art. 320 D. Freely disposable property of the child

I. Endowments Art. 321

Swiss Civil Code

310

210

II. Statutory entitlement Art. 322 III. Employment income, professional and business assets Art. 323

E. Protection of the child’s property I. Appropriate measures Art. 324 II. Withdrawal of management Art. 325

F. End of asset management I. Return of property Art. 326 II. Liability Art. 327

Section Five: Minors subject to Guardianship A. Principle Art. 327a B. Legal status

I. Of the child Art. 327b II. Of the guardian Art. 327c

Title Nine: Family Community Chapter One: Duty of Assistance

A. Persons obliged to lend assistance Art. 328 B. Scope and enforcement of the claim for assistance Art. 329 C. Maintenance of foundlings Art. 330

Chapter Two: Authority within the Household A. Requirement Art. 331 B. Effect

I. House rules and welfare Art. 332 II. Liability Art. 333 III. Claims of children and grandchildren

1. Requirements Art. 334 2. Asserting claims Art. 334bis

Chapter Three: Family Property A. Family foundations Art. 335 B. Ownership in undivided shares

I. Formation 1. Authority Art. 336 2. Form Art. 337

II. Duration Art. 338 III. Effect

1. Type of ownership Art. 339

Swiss Civil Code

311

210

2. Management and representation a. In general Art. 340 b. Manager's powers Art. 341 3. Common property and personal property Art. 342

IV. Dissolution 1. Grounds Art. 343 2. Notice, insolvency, marriage Art. 344 3. Death of a co-owner Art. 345 4. Division Art. 346

V. Revenue-generating co-ownership 1. Nature Art. 347 2. Special grounds for dissolution Art. 348

Art. 349–358 Art. 359

Division Three: The Protection of Adults Title Ten: Own Arrangements for Care and Statutory Measures

Section One: Own Arrangements for Care Subsection One: The Advance Care Directive

A. Principle Art. 360 B. Execution and revocation

I. Execution Art. 361 II. Revocation Art. 362

C. Decision on effectiveness and acceptance Art. 363 D. Interpretation and clarification Art. 364 E. Fulfilment Art. 365 F. Remuneration and expenses Art. 366 G. Termination Art. 367 H. Intervention by the adult protection authority Art. 368 I. Regaining the capacity of judgement Art. 369

Subsection Two: The Patient Decree A. Principle Art. 370 B. Execution and revocation Art. 371 C. Loss of capacity of judgement Art. 372 D. Intervention by the adult protection authority Art. 373

Swiss Civil Code

312

210

Section Two: Statutory Measures for Persons lacking Capacity of Judgement Sub-Section One: Representation by the Spouse or Registered Partner

A. Requirements for and extent of the right to act as representative Art. 374 B. Exercise of the right to act as representative Art. 375 C. Intervention by the adult protection authority Art. 376

Sub-Section Two: Representation in relation to Medical Procedures

A. Treatment plan Art. 377 B. The representative Art. 378 C. Urgent cases Art. 379 D. Treatment of a mental disorder Art. 380 E. Intervention by the adult protection authority Art. 381

Sub-Section Three: Stays in Residential or Care Institutions

A. Care agreement Art. 382 B. Restriction of freedom of movement

I. Requirements Art. 383 II. Records and Information Art. 384 III. Intervention by the adult protection authority Art. 385

C. Protection of privacy Art. 386 D. Supervision of residential and care institution Art. 387

Title Eleven: Official Measures Section One: General Principles

A. Aim Art. 388 B. Subsidiarity and proportionality Art. 389

Section Two: The Deputyship Sub-Section One: General Provisions

A. Requirements Art. 390 B. Scope of responsibilities Art. 391 C. Dispensing with a deputyship Art. 392

Swiss Civil Code

313

210

Sub-Section Two: Types of Deputyship A. Assistance deputyship Art. 393 B. Representative deputyship

I. In general Art. 394 II. Asset management Art. 395

C. Advisory deputyship Art. 396 D. Combination of deputyships Art. 397 E. General deputyship Art. 398

Sub-Section Three: End of the Deputyship Art. 399

Sub-Section Four: The Deputy A. Appointment

I. General requirements Art. 400 II. Wishes of the client or his or her closely associated persons Art. 401 III. Appointment of two or more persons Art. 402

B. Incapacity and conflict of interests Art. 403 C. Remuneration and expenses Art. 404

Sub-Section Five: Deputyship Tasks A. Assumption of office Art. 405 B. Relationship with the client Art. 406 C. Client's autonomy Art. 407 D. Asset management

I. Tasks Art. 408 II. Personal allowance Art. 409 III. Accounts Art. 410

E. Reporting Art. 411 F. Special transactions Art. 412 G. Duties of care and confidentiality Art. 413 H. Amendment of conditions Art. 414

Sub-Section Six: Role of the Adult Protection Authority A. Examination of accounts and report Art. 415 B. Transactions requiring consent

I. By law Art. 416 II. By order Art. 417

Swiss Civil Code

314

210

III. Lack of consent Art. 418

Sub-Section Seven: Intervention by the Adult Protection Authority

Art. 419

Sub-Section Eight: Special Provisions for Family Members

Art. 420

Sub-Section Nine: Termination of the Office of Deputy A. By law Art. 421 B. Discharge

I. At the deputy's request Art. 422 II. Other cases Art. 423

C. Continuation of transactions Art. 424 D. Final report and final accounts Art. 425

Section Three: Care-Related Hospitalisation A. The measures

I. Hospitalisation for treatment or care Art. 426 II. Detention of persons admitted voluntarily Art. 427

B. Responsibility for hospitalisation and discharge I. Adult protection authority Art. 428 II. Doctors

1. Responsibility Art. 429 2. Procedures Art. 430

C. Regular review Art. 431 D. Authorised representative Art. 432 E. Medical measures in the case of a mental disorder

I. Treatment plan Art. 433 II. Treatment without consent Art. 434 III. Emergencies Art. 435 IV. Pre-discharge interview Art. 436 V. Cantonal law Art. 437

F. Measures restricting freedom of movement Art. 438 G. Petition to the court Art. 439

Swiss Civil Code

315

210

Title Twelve: Organisation Section One: Authorities and Local Jurisdiction

A. Adult protection authority Art. 440 B. Supervisory authority Art. 441 C. Local jurisdiction Art. 442

Section Two: Procedure Sub-section One: Before the Adult Protection Authority

A. Notification rights and obligations Art. 443 B. Verification of jurisdiction Art. 444 C. Precautionary measures Art. 445 D. Procedural principles Art. 446 E. Hearing Art. 447 F. Obligations to cooperate and administrative assistance Art. 448 G. Assessment in an institution Art. 449 H. Appointment of a representative Art. 449a I. Inspection of files Art. 449b J. Notification duty Art. 449c

Sub-section Two: Before the Appellate Authority A. Object and right of appeal Art. 450 B. Grounds of appeal Art. 450a C. Deadline for filing the appeal Art. 450b D. Suspensive effect Art. 450c E. Consultation with the lower instance and reconsideration Art. 450d F. Special provisions in the case of care-related hospitalisation Art. 450e

Sub-Section Three: Joint Provision Art. 450f

Sub-Section Four: Enforcement Art. 450g

Section Three: Relationship with Third parties and Duty of Cooperation

A. Duty of confidentiality and information Art. 451

Swiss Civil Code

316

210

B. Effect of the measures on third parties Art. 452 C. Duty of cooperation Art. 453

Section Four: Accountability A. Principle Art. 454 B. Limitation periods Art. 455 C. Liability under agency law Art. 456

Part Three: Law of Succession

Division One: Heirs Title Thirteen: Statutory Heirs

A. Related heirs I. Issue Art. 457 II. Parental line Art. 458 III. Grandparental line Art. 459 IV. Scope of succession rights Art. 460

Art. 461 B. Surviving spouses and registered partners Art. 462 C… Art. 463–464

Art. 465 D. State authority Art. 466

Title Fourteen: Testamentary Dispositions Section One: Testamentary Capacity

A. Wills Art. 467 B. Contract of succession Art. 468 C. Voidable dispositions Art. 469

Section Two: Testamentary Freedom A. Disposable part

I. Scope of testamentary powers Art. 470 II. Statutory entitlement Art. 471 III. … Art. 472 IV. Dispositions in favour of the spouse Art. 473 V. Calculation of the disposable part

1. Deduction of debts Art. 474 2. Inter vivos gifts Art. 475 3. Insurance claims Art. 476

Swiss Civil Code

317

210

B. Disinheritance I. Grounds Art. 477 II. Effect Art. 478 III. Burden of proof Art. 479 IV. Disinheritance of an insolvent person Art. 480

Section Three: Types of Disposition A. In general Art. 481 B. Burdens and conditions Art. 482 C. Naming of heirs Art. 483 D. Legacy

I. Nature Art. 484 II. Duty on the obligor of the legacy Art. 485 III. Relationship to the estate Art. 486

E. Substitution Art. 487 F. Remaindermen

I. Designation of a remainderman Art. 488 II. Time of delivery Art. 489 III. Security Art. 490 IV. Legal status

1. Of the provisional heir Art. 491 2. Of the remainderman Art. 492

V. Issue lacking capacity of judgement Art. 492a G. Foundations Art. 493 H. Contracts of succession

I. Contracts naming heirs and making legacies Art. 494 II. Renunciation of inheritance

1. Significance Art. 495 2. Void renunciation Art. 496 3. Rights of the creditors of the estate Art. 497

Section Four: Formal Requirements of Testamentary Dispositions

A. Wills I. Drawing up a will

1. In general Art. 498 2. By public deed a. Formal requirements Art. 499

Swiss Civil Code

318

210

b. Role of the public official Art. 500 c. Role of the witnesses Art. 501 d. Drawing up a will without the testator reading and signing it Art. 502 e. Persons involved Art. 503 f. Safekeeping of wills Art. 504 3. Holographic will Art. 505 4. Oral will a. Dispositions Art. 506 b. Conversion into deed Art. 507 c. Loss of validity Art. 508

II. Revocation and destruction 1. Revocation Art. 509 2. Destruction Art. 510 3. Subsequent wills Art. 511

B. Contracts of succession I. Execution Art. 512 II. Revocation

1. Inter vivos a. By contract and by will Art. 513 b. By withdrawal from the contract Art. 514 2. Predeceased heir Art. 515

C. Restriction of testamentary freedom Art. 516 Section Five: Executors

A. Appointment of executors Art. 517 B. Function of an executor Art. 518

Section Six: Declaration of Invalidity and Abatement of Dispositions

A. Action for declaration of invalidity I. On grounds of lack of testamentary capacity, lack of free will, unlawfulness or immorality Art. 519 II. On grounds of formal defect

1. In general Art. 520 2. In holographic wills Art. 520a

III. Time limits Art. 521 B. Action in abatement

I. Requirements

Swiss Civil Code

319

210

1. In general Art. 522 2. Bequests in favour of heirs with a statutory entitlement Art. 523 3. Rights of creditors Art. 524

II. Effect 1. Of abatement in general Art. 525 2. On specific legacies Art. 526 3. On dispositions inter vivos a. Cases Art. 527 b. Restitution Art. 528 4. On assurance claims Art. 529 5. On usufruct and annuities Art. 530 6. On naming of remaindermen Art. 531

III. Order of abatement Art. 532 IV. Prescription Art. 533

Section Seven: Claims under Contracts of Succession A. Claims in respect of lifetime transfers Art. 534 B. Hotchpot in the case of renunciation of inheritance

I. Abatement Art. 535 II. Reimbursement Art. 536

Division Two: Succession Title Fifteen: Commencement of Succession

A. Requirements for the deceased Art. 537 B. Place where succession commences Art. 538 C. Requirements for the heirs

I. Capacity 1. Legal capacity Art. 539 2. Unworthiness to inherit a. Grounds Art. 540 b. Effect on issue Art. 541

II. Capacity to inherit on succession 1. As heir Art. 542 2. As legatee Art. 543 3. Unborn child Art. 544 4. Remaindermen Art. 545

D. Presumption of death I. Inheriting from persons presumed dead

Swiss Civil Code

320

210

1. Devolution against security Art. 546 2. Annulment of presumption of death and restitution Art. 547

II. Succession rights of persons presumed dead Art. 548 III. Correlation of the two cases Art. 549 IV. Procedure ex officio Art. 550

Title Sixteen: Effect of Succession Chapter One: Measures to Safeguard Succession

A. In general Art. 551 B. Sealing the estate Art. 552 C. Inventory Art. 553 D. Estate administrators

I. In general Art. 554 II. In the case of unknown heirs Art. 555

E. Probate proceedings I. Duty to submit the will Art. 556 II. Reading the will Art. 557 III. Notification of interested parties Art. 558 IV. Release of the estate Art. 559

Chapter Two: Vesting of the Estate A. Vesting

I. Heirs Art. 560 II. … Art. 561 III. Legatees

1. Vesting Art. 562 2. Object Art. 563 3. Relationship between creditors and legatees Art. 564 4. Abatement Art. 565

B. Disclaimer I. Declaration

1. Right to renounce Art. 566 2. Time limit a. In general Art. 567 b. In the case of an inventory Art. 568 3. Passing of right to disclaim Art. 569 4. Form Art. 570

II. Forfeiture of right to disclaim Art. 571

Swiss Civil Code

321

210

III. Disclaimer by one co-heir Art. 572 IV. Disclaimer by all the nearest heirs

1. In general Art. 573 2. Entitlement of surviving spouse Art. 574 3. Disclaimer in favour of subsequent heirs Art. 575

V. Extension of time limit Art. 576 VI. Disclaimer of a legacy Art. 577 VII. Security for the heir’s creditors Art. 578 VIII. Liability in the event of disclaimer Art. 579

Chapter Three: Public Inventory A. Requirements Art. 580 B. Procedure

I. Inventory Art. 581 II. Formal call to account Art. 582 III. Inclusion ex officio Art. 583 IV. Result Art. 584

C. Situation of the heirs during the inventory I. Administration Art. 585 II. Debt enforcement, litigation, time limit Art. 586

D. Effect I. Time limit for declaration of intention Art. 587 II. Declaration of intention Art. 588 III. Effects of acceptance subject to public inventory

1. Liability as per inventory Art. 589 2. Liability beyond the inventory Art. 590

E. Liability for debts subject to a surety Art. 591 F. Acquisition by a state authority Art. 592

Chapter Four: Official Liquidation A. Requirements

I. At the request of an heir Art. 593 II. At the request of the deceased’s creditors Art. 594

B. Procedure I. Administration Art. 595 II. Ordinary liquidation Art. 596 III. Liquidation by the bankruptcy office Art. 597

Swiss Civil Code

322

210

Chapter Five: Action for Recovery of Inheritance A. Requirements Art. 598 B. Effect Art. 599 C. Time limit Art. 600 D. Action by a legatee Art. 601

Title Seventeen: Division of the Estate Chapter One: Community of Heirs prior to Division

A. Effect of succession I. Community of heirs Art. 602 II. Liability of the heirs Art. 603

B. Right to division Art. 604 C. Deferral of division Art. 605 D. Claims of household members Art. 606

Chapter Two: Method of Division A. In general Art. 607 B. Instructions concerning the division

I. Testamentary disposition Art. 608 II. Assistance from the authorities Art. 609

C. Performing the division I. Equal rights of heirs Art. 610 II. Formation of lots Art. 611 III. Allocation and sale of specific objects Art. 612 IV. Allocation of the home and household effects to the surviving spouse Art. 612a

D. Special items I. Items that belong together, family documents Art. 613 I.bis Agricultural inventory Art. 613a II. Claims of the deceased against his or her heirs Art. 614 III. Pledged estate property Art. 615

Art. 616 IV. Land

1. Method of allocation a. Imputed value Art. 617 b. Valuation procedure Art. 618

V. Agricultural businesses and land Art. 619 Art. 620-625

Swiss Civil Code

323

210

Chapter Three: Hotchpot A. Hotchpot duty of the heirs Art. 626 B. Hotchpot if heirs cease to be heirs Art. 627 C. Calculation method

I. In kind or by imputation of value Art. 628 II. Correlation with share of the estate Art. 629 III. Hotchpot value Art. 630

D. Education costs Art. 631 E. Occasional gifts Art. 632

Art. 633

Chapter Four: Completion and Effect of Division A. Agreement

I. Contract of division Art. 634 II. Contracts regarding shares of the estate Art. 635 III. Contracts prior to succession Art. 636

B. Liability among co-heirs I. Warranty Art. 637 II. Challenging the division Art. 638

C. Liability toward third parties I. Joint and several liability Art. 639 II. Recourse against co-heirs Art. 640

Part Four: Property Law

Division One: Ownership Title Eighteen: General Provisions

A. Nature of ownership I. In general Art. 641 II. Animals Art. 641a

B. Scope of ownership I. Constituent parts Art. 642 II. Natural fruits Art. 643 III. Accessories

1. Definition Art. 644 2. Exclusions Art. 645

C. Collective ownership I. Co-ownership

Swiss Civil Code

324

210

1. Relationship among co-owners Art. 646 2. Use and administration rules Art. 647 3. Ordinary administration Art. 647a 4. Major administrative acts Art. 647b 5. Construction work a. Necessary work Art. 647c b. Useful work Art. 647d c. Works to improve appearance or convenience Art. 647e 6. Power of disposal over the object Art. 648 7. Costs and expenses Art. 649 8. Binding nature of rules and noting in the land register Art. 649a 9. Exclusion from collective ownership a. Co-owners Art. 649b b. Further entitled persons Art. 649c 10. Dissolution a. Right to request division Art. 650 b. Form of partition Art. 651 c. Animals kept as pets Art. 651a

II. Joint ownership 1. Prerequisites Art. 652 2. Effect Art. 653 3. Dissolution Art. 654

III. Joint ownership of agricultural enterprises and land Art. 654a

Title Nineteen: Land Ownership Chapter One: Object, Acquisition and Loss of Land Ownership

A. Subject matter I. Immovable property724 Art. 655 II. Dependent property Art. 655a

B. Acquisition I. Registration Art. 656 II. Types of acquisition

1. Transfer Art. 657 2. Appropriation Art. 658 3. Formation of new land Art. 659

724 Amended by No I 1 of the Federal Act of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Swiss Civil Code

325

210

4. Ground displacement a. In general Art. 660 b. Constant ground displacement Art. 660a c. Redrawing of boundaries Art. 660b 5. Adverse possession a. Ordinary adverse possession Art. 661 b. Extraordinary adverse possession Art. 662 c. Time limits Art. 663 6. Ownerless and public objects Art. 664

III. Right to registration Art. 665 C. Loss Art. 666 D. Judicial measures

I. Where the owner cannot be found Art. 666a II. In the absence of the required management bodies Art. 666b

Chapter Two: Substance and Limitation of Land Ownership

A. Substance I. Scope Art. 667 II. Boundaries

1. Type of boundary Art. 668 2. Duty to establish boundaries Art. 669 3. Co-ownership of boundary markers Art. 670

III. Buildings on the parcel of land 1. Land and building materials a. Ownership Art. 671 b. Compensation Art. 672 c. Assignment of land ownership Art. 673 2. Encroaching buildings Art. 674 3. Building right Art. 675 4. Pipes, cables, conduits Art. 676 5. Movable structures Art. 677

IV. Plants grown on the parcel of land Art. 678 V. Landowner’s liability

1. Acts in excess of ownership rights Art. 679 2. Lawful management of the land Art. 679a

B. Limitations I. In general Art. 680 II. Restrictions on alienation; statutory right of pre-emption

Swiss Civil Code

326

210

1. General principles Art. 681 2. Exercise Art. 681a 3. Modification, waiver Art. 681b 4. In respect of co-ownership and building rights Art. 682 5. Right of pre-emption of farms and farmland Art. 682a

Art. 683 III. Law of neighbours

1. Excess detriment Art. 684 2. Excavation and construction a. Rule Art. 685 b. Cantonal regulations Art. 686 3. Plants a. Rule Art. 687 b. Cantonal regulations Art. 688 4. Flowing waters Art. 689 5. Drainage Art. 690 6. Pipes, cables, conduits a. Duty to permit Art. 691 b. Safeguarding the interests of the servient landowner Art. 692 c. Change of circumstances Art. 693 7. Rights of way a. Necessary right of way Art. 694 b. Other rights of way Art. 695 c. Notation in the land register Art. 696 8. Enclosure Art. 697 9. Duty to maintain Art. 698

IV. Right of access and to ward off danger 1. Access Art. 699 2. Retrieval of driftage and the like Art. 700 3. Trespass to ward off danger or damage Art. 701

V. Public law restrictions on ownership 1. In general Art. 702 2. Land improvements Art. 703

C. Rights to springs and wells I. Spring ownership and spring rights Art. 704 II. Diversion of springs Art. 705 III. Cutting off springs

1. Damages Art. 706

Swiss Civil Code

327

210

2. Restoration Art. 707 IV. Community of spring owners Art. 708 V. Use of springs Art. 709 VI. Right to use an essential water source Art. 710 VII. Duty to cede

1. Water sources Art. 711 2. Land Art. 712

Chapter Three: Condominium A. Definition and object

I. Definition Art. 712a II. Object Art. 712b III. Power of disposal Art. 712c

B. Creation and extinction I. Deed of constitution Art. 712d II. Layout of the condominium units and shares in the property Art. 712e III. Extinction Art. 712f

C. Administration and use I. Applicable provisions Art. 712g II. Communal charges and costs

1. Definition and distribution Art. 712h 2. Liability for cost contributions a. Statutory charge Art. 712i b. Special lien Art. 712k

III. Community’s capacity to act Art. 712l D. Organisation

I. Assembly of condominium owners 1. Competence and legal status Art. 712m 2. Convening and chairing meetings Art. 712n 3. Voting rights Art. 712o 4. Quorum Art. 712p

II. Administrator 1. Appointment Art. 712q 2. Removal Art. 712r 3. Duties a. Implementation of provisions and resolutions concerning administration and use Art. 712s b. External representation Art. 712t

Swiss Civil Code

328

210

Title Twenty: Chattel Ownership A. Object Art. 713 B. Forms of acquisition

I. Transfer 1. Delivery of possession Art. 714 2. Reservation of ownership a. In general Art. 715 b. Transactions involving payment by instalments Art. 716 3. Acquisition without possession Art. 717

II. Appropriation 1. Ownerless chattels Art. 718 2. Escaped animals Art. 719

III. Found property 1. Reporting, tracing a. In general Art. 720 b. Animals Art. 720a 2. Safekeeping and auction Art. 721 3. Acquisition of ownership, return Art. 722 4. Treasure trove Art. 723 5. Objects of scientific value Art. 724

IV. Driftage Art. 725 V. Processing Art. 726 VI. Joining and mixing chattels Art. 727 VII. Adverse possession Art. 728

C. Loss Art. 729

Division Two: Limited Rights in rem Title Twenty-One: Easements and Real Burdens

Chapter One: Easements A. Object Art. 730 B. Creation and extinction

I. Creation 1. Registration Art. 731 2. Legal transaction Art. 732 3. Creation in favour of own property Art. 733

II. Extinction 1. In general Art. 734

Swiss Civil Code

329

210

2. Amalgamation Art. 735 3. By court order Art. 736

C. Nature I. Scope

1. In general Art. 737 2. As defined by land register entry Art. 738 3. If needs change Art. 739 4. Cantonal law and local custom Art. 740 5. In the case of two or more beneficiaries Art. 740a

II. Duty of maintenance Art. 741 III. Relocation of the encumbrance Art. 742 IV. Partition of a property Art. 743

Art. 744

Chapter Two: Usufruct and other Personal Servitudes A. Usufruct

I. Object Art. 745 II. Establishment

1. In general Art. 746 2. … Art. 747

III. Extinction 1. Grounds Art. 748 2. Duration Art. 749 3. Replacement on extinction of usufruct Art. 750 4. Return a. Duty Art. 751 b. Liability Art. 752 c. Costs Art. 753 5. Limitation of compensation rights Art. 754

IV. Scope 1. Rights of the usufructuary a. In general Art. 755 b. Natural fruits Art. 756 c. Interest Art. 757 d. Assignability Art. 758 2. Rights of the owner a. Supervision Art. 759 b. Security Art. 760 c. Security in the case of gifts and statutory usufruct Art. 761

Swiss Civil Code

330

210

d. Consequence of failure to provide security Art. 762 3. Inventory Art. 763 4. Costs a. Preservation of the object Art. 764 b. Maintenance and administration Art. 765 c. Duty to pay interest on usufruct of assets Art. 766 d. Insurance Art. 767

V. Special cases 1. Land a. Fruits Art. 768 b. Use Art. 769 c. Woodland Art. 770 d. Mines Art. 771 2. Consumables and valued chattels Art. 772 3. Claims a. Scope Art. 773 b. Repayments and reinvestment Art. 774 c. Right to assignment Art. 775

B. Right of residence I. In general Art. 776 II. Rights of the usufructuary Art. 777 III. Maintenance costs Art. 778

C. Building right I. Object and entry in the land register Art. 779 II. Legal transaction Art. 779a III. Nature, scope and noting Art. 779b IV. Consequences of expiry

1. Reversion Art. 779c 2. Compensation Art. 779d

Art. 779e V. Premature reversion

1. Prerequisites Art. 779f 2. Exercising the right of reversion Art. 779g 3. Other applicable cases Art. 779h

VI. Liability for remuneration for the right 1. Right to establish a charge Art. 779i 2. Registration Art. 779k

VII. Maximum duration Art. 779l

Swiss Civil Code

331

210

D. Right of access to water sources Art. 780 E. Other servitudes Art. 781 F. Judicial measures Art. 781a

Chapter Three: Real Burdens A. Object Art. 782 B. Establishment and extinction

I. Establishment 1. Registration and form of acquisition Art. 783 2. Public law real burdens Art. 784

Art. 785 II. Extinction

1. In general Art. 786 2. Redemption a. By the creditor Art. 787 b. By the debtor Art. 788 c. Redemption sum Art. 789 3. Prescription Art. 790

C. Scope I. Creditor’s rights Art. 791 II. Debt liability Art. 792

Title Twenty-Two: Charges on Immovable Property Chapter One: General Provisions

A. Requirements I. Types Art. 793 II. Form of the debt

1. Amount Art. 794 2. Interest Art. 795

III. Immovable property 1. Property subject to a charge Art. 796 2. Specification a. In the case of a single property Art. 797 b. In the case of more than one property Art. 798 3. Agricultural properties Art. 798a

B. Creation and extinction I. Creation

1. Registration Art. 799

Swiss Civil Code

332

210

2. In the case of joint ownership Art. 800 II. Extinction Art. 801 III. Charges on consolidated land

1. Transfer of charges Art. 802 2. Redemption by the debtor Art. 803 3. Monetary compensation Art. 804

C. Effect I. Extent of security Art. 805 II. Rent Art. 806 III. Prescription Art. 807 IV. Conservatory measures

1. In the event of a reduction in value a. Court order and action by the creditor Art. 808 b. Security, restoration, redemption Art. 809 2. Depreciation without owner’s fault Art. 810 3. Disposal of minor portions of the property Art. 811

V. Further encumbrances Art. 812 VI. Rank

1. Effect of rank Art. 813 2. Ranking Art. 814 3. Vacant ranks Art. 815

VII. Foreclosure 1. Mode Art. 816 2. Distribution of the proceeds Art. 817 3. Extent of security Art. 818 4. Security for maintenance costs Art. 819

VIII. Charge in the case of land improvements 1. Precedence Art. 820 2. Extinction of debt and charge Art. 821

IX. Entitlement to insurers’ payments Art. 822 X. Untraceable creditor Art. 823

Chapter Two: Mortgages A. Purpose and nature Art. 824 B. Establishment and extinction

I. Establishment Art. 825 II. Extinction

1. Right to have entry deleted Art. 826 2. Position of owner Art. 827

Swiss Civil Code

333

210

3. Unilateral redemption a. Conditions and procedure Art. 828 b. Public auction Art. 829 c. Official valuation Art. 830 4. Termination Art. 831

C. Effect I. Ownership and liability

1. Alienation Art. 832 2. Division Art. 833 3. Notice of assumption of debt Art. 834

II. Assignment of a debt Art. 835 D. Statutory charge on immovable property

I. Under cantonal law Art. 836 II. With entry

1. Cases in point Art. 837 2. Vendor, co-heirs and co-owners Art. 838 3. Tradesmen and building contractors a. Registration Art. 839 b. Rank Art. 840 c. Privileged claim Art. 841

Chapter Three: Mortgage Certificates A. Mortgage certificate

I. Purpose; Relationship with the debt arising from the basic relationship Art. 842 II. Form Art. 843 III. Position of owner Art. 844 IV. Sale. Division Art. 845 V. Mortgage certificate debt and ancillary agreements

1. In general Art. 846 2. Notice Art. 847

VI. Protection of persons acting in good faith Art. 848 VII. Objections by the debtor Art. 849 VIII. Authorised person Art. 850 IX. Place of payment Art. 851 X. Changes in the legal relationship Art. 852 XI. Discharge Art. 853 XII. Extinction

1. In the absence of a creditor Art. 854

Swiss Civil Code

334

210

2. Deletion Art. 855 XIII. Public call to creditors Art. 856

B. Register mortgage certificate I. Establishment Art. 857 II. Transfer Art. 858 III. Pledging, distraint and usufruct Art. 859

C. Mortgage certificate on paper I. Creation

1. Registration Art. 860 2. Document of title Art. 861

II. Protection of persons acting in good faith Art. 862 III. Creditor's rights

1. Claims Art. 863 2. Assignment Art. 864

IV. Cancellation Art. 865 Art. 866–874

Chapter Four: Issue of Bonds secured by a Charge on Immovable Property

A. Bond issues secured by a charge Art. 875 Art. 876–883

Title Twenty-Three: Charges on Chattels Chapter One: Pledges of Chattels and Special Liens

A. Pledges I. Establishment

1. Possession by pledgee Art. 884 2. Pledge of livestock Art. 885 3. Subordinate pledge Art. 886 4. Further pledge by pledgee Art. 887

II. Extinction 1. Loss of possession Art. 888 2. Return Art. 889 3. Liability of the pledgee Art. 890

III. Effect 1. Rights of the pledgee Art. 891 2. Scope of the general lien Art. 892 3. Rank Art. 893 4. Default agreements Art. 894

Swiss Civil Code

335

210

B. Special lien I. Requirements Art. 895 II. Exceptions Art. 896 III. In the event of insolvency Art. 897 IV. Effect Art. 898

Chapter Two: Liens on Debts and Other Rights A. In general Art. 899 B. Establishment

I. In the case of ordinary claims Art. 900 II. In the case of securities Art. 901 III. In the case of documents of title to goods Art. 902 IV. Subordinate pledge Art. 903

C. Effect I. Extent of security Art. 904 II. Representation of pledged shares and capital contributions to limited liability companies Art. 905 III. Administration and payment Art. 906

Chapter Three: Pawnbroking A. Pawnbrokers

I. Licensing Art. 907 II. Duration of licence Art. 908

B. Pawning I. Establishment Art. 909 II. Effect

1. Sale of pawned chattel Art. 910 2. Right to surplus Art. 911

III. Redemption of the pawned chattel 1. Right of redemption Art. 912 2. Pawnbroker’s rights Art. 913

C. Purchase with right of repurchase Art. 914 D. Rules governing pawnbroking Art. 915

Chapter Four: … Art. 916–918

Division Three: Possession and the Land Register Title Twenty-Four: Possession

A. Definition and types

Swiss Civil Code

336

210

I. Definition Art. 919 II. Direct and derivative possession Art. 920 III. Temporary interruption Art. 921

B. Transfer I. Among parties present in person Art. 922 II. Among absent persons Art. 923 III. Without physical transfer Art. 924 IV. In the case of documents of title to goods Art. 925

C. Legal remedies I. Protection of possession

1. Defence against interference Art. 926 2. Action for restitution Art. 927 3. Action for trespass Art. 928 4. Admissibility and prescription Art. 929

II. Remedies 1. Presumption of ownership Art. 930 2. Presumption of indirect ownership Art. 931 3. Action against the possessor Art. 932 4. Power of disposal and right of restitution a. Entrusted objects Art. 933 b. Stolen or lost chattels Art. 934 c. Cash and bearer securities Art. 935 d. Bad faith Art. 936 5. Presumption of title to land Art. 937

III. Liability 1. Possessor in good faith a. Use Art. 938 b. Indemnity Art. 939 2. Possession in bad faith Art. 940

IV. Adverse possession Art. 941

Titel Twenty-Five: The Land Register A. Organisation

I. Constituent parts 1. In general Art. 942 2. Registered data a. Object Art. 943 b. Exceptions Art. 944 3. Registers

Swiss Civil Code

337

210

a. Main Register Art. 945 b. Folio Art. 946 c. Joint folio Art. 947 d. Journal, supporting documents Art. 948 4. Implementing ordinances a. In general Art. 949 b. For electronic registers Art. 949a 5. Official cadastral survey Art. 950

II. Keeping the register 1. Districts a. Allocation to districts Art. 951 b. Land straddling more than one district Art. 952 2. Land registries Art. 953 3. Fees Art. 954

III. Liability Art. 955 IV. Administrative supervision Art. 956 V. Legal protection

1. Right of appeal Art. 956a 2. Appeal proceedings Art. 956b

Art. 957 B. Registration

I. Land register entries 1. Ownership and rights in rem Art. 958 2. Priority notices a. Personal rights Art. 959 b. Restrictions on powers of disposal Art. 960 c. Provisional entries Art. 961 d. Entry of subordinate rights Art. 961a

II. Noting 1. Restrictions under public law Art. 962 2. Of representatives Art. 962a

III. Requirements for entry 1. Applications a. For an entry Art. 963 b. For a deletion Art. 964 2. Authority a. Valid proof of authority Art. 965 b. Completion of application Art. 966

Swiss Civil Code

338

210

IV. Manner of entry 1. In general Art. 967 2. For easements Art. 968

V. Duty to notify Art. 969 C. Public nature of land register

I. Information and right of consultation Art. 970 II. Publication Art. 970a

D. Effect I. Need for an entry Art. 971 II. Effect of entry

1. In general Art. 972 2. In relation to third parties acting in good faith Art. 973 3. In relation to third parties acting in bad faith Art. 974

E. Deletion and amendment of entries I. Revision

1. On the division of property Art. 974a 2. In the case of the consolidation of parcels of land Art. 974b

II. Unwarranted entries Art. 975 III. Simplified deletion

1. Clearly insignificant entries Art. 976 2. Other entries a. In general Art. 976a b. On objection Art. 976b 3. Public revision procedure Art. 976c

IV. Corrections Art. 977

Final Title: Commencement and Implementing Provisions

Chapter One: Application of Former and New Law A. General provisions

I. General rule of non-retroactive effect Art. 1 II. Retroactive effect

1. Public policy and good morals Art. 2 2. Relationships defined by law Art. 3 3. Non-vested rights Art. 4

B. Law of persons I. Capacity to act Art. 5

Swiss Civil Code

339

210

II. Presumed death Art. 6 IIa. Central civil register database Art. 6a III. Legal entities

1. In general Art. 6b 2. Accounting and auditors Art. 6c

C. Family law I. Marriage Art. 7 Ibis. Divorce

1. Principle Art. 7a 2. Pending divorce proceedings Art. 7b 3. Period of separation for pending divorce proceedings Art. 7c 4. Occupational pension Art. 7d 5. Conversion of existing pensions Art. 7e

Iter. Effects the marriage in general 1. Principle Art. 8 2. Surname Art. 8a 3. Citizenship Art. 8b

II. Marital property law applicable to marriages contracted before 1 January 1912 Art. 9 IIbis. Marital property law applicable to marriages contracted after 1 January 1912

1. In general Art. 9a 2. Change from a union of property to participation in acquired property a. Change to the bodies of assets Art. 9b b. Preferential right Art. 9c c. Division of marital property under the new law Art. 9d 3. Retention of the union of property regime Art. 9e 4. Retention of separation of property by operation of law or by court order Art. 9f 5. Marital agreement a. In general Art. 10 b. Legal effect in relation to third parties Art. 10a c. Application of the new law Art. 10b d. Contractual separation of property according to previous law Art. 10c e. Marital agreements concluded with a view to the new law coming into force Art. 10d f. Register of marital property Art. 10e

Swiss Civil Code

340

210

6. Repayment of debts in the case of separation of assets under the law of marital property Art. 11 7. Protection of creditors Art. 11a

III. The parent-child relationship in general Art. 12 IIIbis. Adoption

1. Continuation of the previous law Art. 12a 2. Application of the new law Art. 12b 3. Adoption of adults or wards of court Art. 12c 4. Adoption agencies Art. 12cbis

IIIter.Contesting a declaration of legitimacy Art. 12d IV. Paternity actions

1. Pending actions Art. 13 2. New actions Art. 13a

IVbis. Time limit for declaring or challenging the parent-child relationship Art. 13b IVter. Maintenance contributions

1. Existing maintenance titles 2. Pending proceedings Art. 13c

IVquater. Name of the child Art. 13d V. Adult protection

1. Existing measures Art. 14 2. Pending proceedings Art. 14a

D. Succession law I. Heirs and succession Art. 15 II. Testamentary dispositions Art. 16

E. Property law I. Rights in rem in general Art. 17 II. Right to entry in the land register Art. 18 III. Adverse possession Art. 19 IV. Special rights of ownership

1. Trees on another person's land Art. 20 2. Condominium a. Original Art. 20bis b. Converted Art. 20ter c. Correction of the land registers Art. 20quater

V. Easements Art. 21 VI. Charges on immovable property

1. Recognition of the existing document of title Art. 22

Swiss Civil Code

341

210

2. Creation of charges Art. 23 3. Repayment of securities Art. 24 4. Extent of liability under the charge Art. 25 5. Rights and obligations from the charge on immovable property a. In general Art. 26 b. Rights to security Art. 27 c. Termination, transfer Art. 28 6. Ranking Art. 29 7. Ranking positions Art. 30 8. … Art. 31 and 32 9. Equal status of previous forms of charge with those under the new law Art. 33 10. Continued application of previous law to existing forms of charge Art. 33a 11. Conversion the form of the mortgage certificate Art. 33b

VII. Charges on chattels 1. Provisions on form Art. 34 2. Effect Art. 35

VIII. Special lien Art. 36 IX. Possession Art. 37 X. Land register

1. Establishment of the land register Art. 38 2. Official cadastral survey a. … Art. 39 b. Relation to the land register Art. 40 c. Time schedule Art. 41

Art. 42 3. Registration of rights in rem a. Procedure Art. 43 b. Consequences of non-registration Art. 44 4. Abolished rights Art. 45 5. Postponement in the introduction of the land register Art. 46 6. Introduction of the property law before the land register Art. 47 7. Effect of cantonal forms Art. 48

F. Prescription Art. 49 G. Forms of contract Art. 50

Swiss Civil Code

342

210

Chapter Two: Introductory and Transitional Provisions

A. Repeal of cantonal civil law Art. 51 B. Supplementary cantonal provisions

I. Rights and duties of the cantons Art. 52 II. Substitute ordinances Art. 53

C. Designation of competent authorities Art. 54 D. Public deeds

I. In general Art. 55 II. Electronic copies and legalisations Art. 55a

E. Allocation of water rights Art. 56 F.–H. … Art. 57 J. Debt collection and bankruptcy Art. 58 K. Application of Swiss and foreign law Art. 59 L. Repeal of federal civil law Art. 60 M. Final Provision Art. 61

Text of the Previous Provisions of Title Six

Title Six: Marital Property Law

 
Descargar PDF open_in_new
 RS 210

1

Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (Etat le 1er janvier 2017)

L’Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu l’art. 64 de la constitution1;2 vu le message du Conseil fédéral du 28 mai 19043, décrète:

Titre préliminaire

Art. 1 1 La loi régit toutes les matières auxquelles se rapportent la lettre ou l’esprit de l’une de ses dispositions. 2 A défaut d’une disposition légale applicable, le juge prononce selon le droit coutumier et, à défaut d’une coutume, selon les règles qu’il établirait s’il avait à faire acte de législateur. 3 Il s’inspire des solutions consacrées par la doctrine et la jurispru- dence.

Art. 2 1 Chacun est tenu d’exercer ses droits et d’exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi. 2 L’abus manifeste d’un droit n’est pas protégé par la loi.

Art. 3 1 La bonne foi est présumée, lorsque la loi en fait dépendre la nais- sance ou les effets d’un droit. 2 Nul ne peut invoquer sa bonne foi, si elle est incompatible avec l’at- tention que les circonstances permettaient d’exiger de lui.

RO 24 245, 27 200 et RS 2 3 1 [RS 1 3]. A la disp. mentionnée correspond actuellement l’art. 122 de la Cst. du

18 avr. 1999 (RS 101). 2 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur

depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591). 3 FF 1904 IV 1, 1907 VI 402

210

A. Application de la loi

B. Etendue des droits civils I. Devoirs généraux

II. Bonne foi

Code civil

2

210

Art. 4 Le juge applique les règles du droit et de l’équité, lorsque la loi réserve son pouvoir d’appréciation ou qu’elle le charge de prononcer en tenant compte soit des circonstances, soit de justes motifs.

Art. 5 1 Les cantons ont la faculté d’établir ou d’abroger des règles de droit civil dans les matières où leur compétence législative a été maintenue. 2 Le droit cantonal précédemment en vigueur est tenu pour l’expres- sion de l’usage ou des usages locaux réservés par la loi, à moins que l’existence d’un usage contraire ne soit prouvée.

Art. 6 1 Les lois civiles de la Confédération laissent subsister les compéten- ces des cantons en matière de droit public. 2 Les cantons peuvent, dans les limites de leur souveraineté, restrein- dre ou prohiber le commerce de certaines choses ou frapper de nullité les opérations qui s’y rapportent.

Art. 7 Les dispositions générales du droit des obligations relatives à la con- clusion, aux effets et à l’extinction des contrats sont aussi applicables aux autres matières du droit civil.

Art. 8 Chaque partie doit, si la loi ne prescrit le contraire, prouver les faits qu’elle allègue pour en déduire son droit.

Art. 9 1 Les registres publics et les titres authentiques font foi des faits qu’ils constatent et dont l’inexactitude n’est pas prouvée. 2 La preuve que ces faits sont inexacts n’est soumise à aucune forme particulière.

Art. 104

4 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

III. Pouvoir d’appréciation du juge

C. Droit fédéral et droit cantonal I. Droit civil et usages locaux

II. Droit public des cantons

D. Dispositions générales du droit des obligations

E. De la preuve I. Fardeau de la preuve

II. Titres publics

Code civil

3

210

Livre premier: Droit des personnes Titre premier: Des personnes physiques Chapitre I: De la personnalité

Art. 11 1 Toute personne jouit des droits civils. 2 En conséquence, chacun a, dans les limites de la loi, une aptitude égale à devenir sujet de droits et d’obligations.

Art. 12 Quiconque a l’exercice des droits civils est capable d’acquérir et de s’obliger.

Art. 13 Toute personne majeure et capable de discernement a l’exercice des droits civils.

Art. 145

La majorité est fixée à 18 ans révolus.

Art. 156

Art. 167

Toute personne qui n’est pas privée de la faculté d’agir raisonnable- ment en raison de son jeune âge, de déficience mentale, de troubles psychiques, d’ivresse ou d’autres causes semblables est capable de discernement au sens de la présente loi.

5 Nouvelle teneur selon le ch. I 1de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).

6 Abrogé par le ch. I 1de la LF du 7 oct. 1994, avec effet au 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).

7 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

A. De la personnalité en général I. Jouissance des droits civils

II. Exercice des droits civils 1. Son objet

2. Ses conditions a. En général

b. Majorité

c. …

d. Discernement

Code civil

4

210

Art. 178

Les personnes incapables de discernement, les mineurs et les per- sonnes sous curatelle de portée générale n’ont pas l’exercice des droits civils.

Art. 18 Les actes de celui qui est incapable de discernement n’ont pas d’effet juridique; demeurent réservées les exceptions prévues par la loi.

Art. 19 1 Les personnes capables de discernement mais privées de l’exercice des droits civils ne peuvent contracter une obligation ou renoncer à un droit qu’avec le consentement de leur représentant légal.10 2 Elles n’ont pas besoin de ce consentement pour acquérir à titre pure- ment gratuit ni pour régler les affaires mineures se rapportant à leur vie quotidienne.11 3 Ils sont responsables du dommage causé par leurs actes illicites.

Art. 19a12 1 Sous réserve de dispositions légales contraires, le représentant légal peut consentir expressément ou tacitement à l’acte par avance ou le ratifier. 2 L’autre partie est libérée si la ratification n’a pas lieu dans un délai convenable, qu’elle a fixé ou fait fixer par le juge.

8 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

9 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

10 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

11 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

12 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

III. Incapacité d’exercer les droits civils 1. En général

2. Absence de discernement

3. Personnes capables de discernement qui n’ont pas l’exercice des droits civils a. Principe9

b. Consentement du représentant légal

Code civil

5

210

Art. 19b13 1 Si l’acte n’est pas ratifié par le représentant légal, chaque partie peut réclamer les prestations qu’elle a fournies. La personne privée de l’exercice des droits civils ne répond toutefois que jusqu’à concurrence des sommes dont elle a tiré profit, dont elle se trouve enrichie au moment de la répétition ou dont elle s’est dessaisie de mauvaise foi. 2 La personne privée de l’exercice des droits civils qui s’est fausse- ment donnée pour capable répond envers les tiers du dommage qu’elle leur a causé.

Art. 19c14 1 Les personnes capables de discernement mais privées de l’exercice des droits civils exercent leurs droits strictement personnels de ma- nière autonome; les cas dans lesquels la loi exige le consentement du représentant légal sont réservés. 2 Les personnes incapables de discernement sont représentées par leur représentant légal, sauf pour les droits qui ne souffrent aucune repré- sentation en raison de leur lien étroit avec la personnalité.

Art. 19d15

L’exercice des droits civils peut être restreint par une mesure de pro- tection de l’adulte.

Art. 20 1 La proximité de parenté s’établit par le nombre des générations. 2 Les parents en ligne directe sont ceux qui descendent l’un de l’autre, les parents en ligne collatérale ceux qui, sans descendre l’un de l’autre, descendent d’un auteur commun.

Art. 2116 1 Les parents d’une personne sont dans la même ligne et au même degré les alliés de son conjoint ou de son partenaire enregistré. 2 La dissolution du mariage ou du partenariat enregistré ne fait pas cesser l’alliance.

13 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

14 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

15 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

16 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

c. Défaut de consentement

4. Droits strictement personnels

IIIbis. Exercice restreint des droits civils

IV. Parenté et alliance 1. Parenté

2. Alliance

Code civil

6

210

Art. 22 1 L’origine d’une personne est déterminée par son droit de cité. 2 Le droit de cité est réglé par le droit public. 3 Lorsqu’une personne possède plusieurs droits de cité, le lieu de son origine est celui qui est en même temps son domicile actuel ou qui a été son dernier domicile; sinon, son origine est déterminée par le der- nier droit de cité qu’elle ou ses ascendants ont acquis.

Art. 23 1 Le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec l’intention de s’y établir; le séjour dans une institution de formation ou le placement dans un établissement d’éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile.17 2 Nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles. 3 Cette dernière disposition ne s’applique pas à l’établissement indus- triel ou commercial.

Art. 24 1 Toute personne conserve son domicile aussi longtemps qu’elle ne s’en est pas créé un nouveau. 2 Le lieu où elle réside est considéré comme son domicile, lorsque l’existence d’un domicile antérieur ne peut être établie ou lorsqu’elle a quitté son domicile à l’étranger et n’en a pas acquis un nouveau en Suisse.

Art. 2518 1 L’enfant sous autorité parentale partage le domicile de ses père et mère ou, en l’absence de domicile commun des père et mère, le domi- cile de celui de ses parents qui détient la garde; subsidiairement, son domicile est déterminé par le lieu de sa résidence.20

17 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

18 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

19 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

20 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

V. Droit de cité et domicile 1. Droit de cité

2. Domicile a. Définition

b. Changement de domicile ou séjour

c. Domicile des mineurs19

Code civil

7

210

2 Le domicile de l’enfant sous tutelle est au siège de l’autorité de protection de l’enfant.21

Art. 2622

Le domicile des majeurs sous curatelle de portée générale est au siège de l’autorité de protection de l’adulte.

Art. 27 1 Nul ne peut, même partiellement, renoncer à la jouissance ou à l’exercice des droits civils. 2 Nul ne peut aliéner sa liberté, ni s’en interdire l’usage dans une mesure contraire aux lois ou aux mœurs.

Art. 2824 1 Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité peut agir en jus- tice pour sa protection contre toute personne qui y participe. 2 Une atteinte est illicite, à moins qu’elle ne soit justifiée par le con- sentement de la victime, par un intérêt prépondérant privé ou public, ou par la loi.

Art. 28a25 1 Le demandeur peut requérir le juge:

1. d’interdire une atteinte illicite, si elle est imminente; 2. de la faire cesser, si elle dure encore; 3. d’en constater le caractère illicite, si le trouble qu’elle a créé

subsiste. 2 Il peut en particulier demander qu’une rectification ou que le juge- ment soit communiqué à des tiers ou publié.

21 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

22 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

23 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

24 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

25 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

26 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).

d. Domicile des majeurs sous curatelle de portée générale

B. Protection de la personnalité I. Contre des engagements excessifs23

II. Contre des atteintes 1. Principe

2. Actions a. En général26

Code civil

8

210

3 Sont réservées les actions en dommages-intérêts et en réparation du tort moral, ainsi que la remise du gain selon les dispositions sur la ges- tion d’affaires.

Art. 28b27 1 En cas de violence, de menaces ou de harcèlement, le demandeur peut requérir le juge d’interdire à l’auteur de l’atteinte, en particulier:

1. de l’approcher ou d’accéder à un périmètre déterminé autour de son logement;

2. de fréquenter certains lieux, notamment des rues, places ou quartiers;

3. de prendre contact avec lui, notamment par téléphone, par écrit ou par voie électronique, ou de lui causer d’autres dérange- ments.

2 En outre, si le demandeur vit dans le même logement que l’auteur de l’atteinte, il peut demander au juge de le faire expulser pour une pé- riode déterminée. Ce délai peut être prolongé une fois pour de justes motifs. 3 Le juge peut, pour autant que la décision paraisse équitable au vu des circonstances:

1. astreindre le demandeur à verser à l’auteur de l’atteinte une indemnité appropriée pour l’utilisation exclusive du logement;

2. avec l’accord du bailleur, attribuer au seul demandeur les droits et les obligations qui résultent du contrat de bail.

4 Les cantons désignent un service qui peut prononcer l’expulsion immédiate du logement commun en cas de crise, et règlent la procé- dure.

Art. 28c à 28f28

27 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983 (RO 1984 778; FF 1982 II 661). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).

28 Introduits par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983 (RO 1984 778; FF 1982 II 661). Abrogés par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

b. Violence, menaces ou harcèlement

3. …

Code civil

9

210

Art. 28g29 1 Celui qui est directement touché dans sa personnalité par la présen- tation que font des médias à caractère périodique, notamment la presse, la radio et la télévision, de faits qui le concernent, a le droit de répondre. 2 Il n’y a pas de droit de réponse en cas de reproduction fidèle des débats publics d’une autorité auxquels la personne touchée a participé.

Art. 28h31 1 La réponse doit être concise et se limiter à l’objet de la présentation contestée. 2 La réponse peut être refusée si elle est manifestement inexacte ou si elle est contraire au droit ou aux mœurs.

Art. 28i32 1 L’auteur de la réponse doit en adresser le texte à l’entreprise dans les vingt jours à compter de la connaissance de la présentation contestée mais au plus tard dans les trois mois qui suivent sa diffusion. 2 L’entreprise fait savoir sans délai à l’auteur quand elle diffusera la réponse ou pourquoi elle la refuse.

Art. 28k33 1 La réponse doit être diffusée de manière à atteindre le plus tôt pos- sible le public qui a eu connaissance de la présentation contestée. 2 La réponse doit être désignée comme telle; l’entreprise ne peut y ajouter immédiatement qu’une déclaration par laquelle elle indique si elle maintient sa présentation des faits ou donne ses sources. 3 La diffusion de la réponse est gratuite.

29 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

30 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).

31 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

32 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

33 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

4. Droit de réponse a. Principe30

b. Forme et contenu

c. Procédure

d. Modalités de la diffusion

Code civil

10

210

Art. 28l34 1 Si l’entreprise empêche l’exercice du droit, refuse la diffusion ou ne l’exécute pas correctement, l’auteur peut s’adresser au juge. 2 …35 3 et 4 …36

Art. 29 1 Celui dont le nom est contesté peut demander au juge la reconnais- sance de son droit. 2 Celui qui est lésé par une usurpation de son nom peut intenter action pour la faire cesser, sans préjudice de tous dommages-intérêts en cas de faute et d’une indemnité à titre de réparation morale si cette indem- nité est justifiée par la nature du tort éprouvé.

Art. 30 1 Le gouvernement du canton de domicile peut, s’il existe des motifs légitimes, autoriser une personne à changer de nom.38 2 …39 3 Toute personne lésée par un changement de nom peut l’attaquer en justice dans l’année à compter du jour où elle en a eu connaissance.

Art. 30a40

En cas de décès d’un des époux, le conjoint qui a changé de nom lors de la conclusion du mariage peut déclarer en tout temps à l’officier de l’état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.

34 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

35 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

36 Abrogés par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

37 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

38 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

39 Abrogé par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

40 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

e. Recours au juge

III. Relativement au nom 1. Protection du nom

2. Changement de nom a. En général37

b. En cas de décès d’un des époux

Code civil

11

210

Art. 31 1 La personnalité commence avec la naissance accomplie de l’enfant vivant; elle finit par la mort. 2 L’enfant conçu jouit des droits civils, à la condition qu’il naisse vivant.

Art. 32 1 Celui qui, pour exercer un droit, prétend qu’une personne existe ou qu’elle est morte, ou qu’elle était vivante à une époque déterminée, ou qu’elle a survécu à une autre personne, doit prouver le fait qu’il allè- gue. 2 Lorsque plusieurs personnes sont mortes sans qu’il soit possible d’établir si l’une a survécu à l’autre, leur décès est présumé avoir eu lieu au même moment.

Art. 33 1 Les actes de l’état civil font preuve de la naissance et de la mort. 2 A défaut d’actes de l’état civil ou lorsqu’il est établi que ceux qui existent sont inexacts, la preuve peut se faire par tous autres moyens.

Art. 34 Le décès d’une personne dont le corps n’a pas été retrouvé est consi- déré comme établi, lorsque cette personne a disparu dans des circons- tances telles que sa mort doit être tenue pour certaine.

Art. 35 1 Si le décès d’une personne disparue en danger de mort ou dont on n’a pas eu de nouvelles depuis longtemps paraît très probable, le juge peut déclarer l’absence à la requête de ceux qui ont des droits subordonnés au décès. 2 …41

Art. 36 1 La déclaration d’absence peut être requise un an au moins après le danger de mort ou cinq ans après les dernières nouvelles. 2 Le juge invite, par sommation dûment publiée, les personnes qui pourraient donner des nouvelles de l’absent à se faire connaître dans un délai déterminé.

41 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

C. Commence- ment et fin de la personnalité I. Naissance et mort

II. Preuve de la vie et de la mort 1. Fardeau de la preuve

2. Moyens de preuve a. En général

b. Indices de mort

III. Déclaration d’absence 1. En général

2. Procédure

Code civil

12

210

3 Ce délai sera d’un an au moins à compter de la première sommation.

Art. 37 Si l’absent reparaît avant l’expiration du délai, si l’on a de ses nouvel- les ou si la date de sa mort est établie, la requête est écartée.

Art. 38 1 Lorsque la sommation est restée infructueuse, le juge prononce la déclaration d’absence et les droits ouverts par le décès peuvent être exercés de la même manière que si la mort de l’absent était établie. 2 Les effets de la déclaration d’absence remontent au jour du danger de mort ou des dernières nouvelles. 3 La déclaration d’absence entraîne la dissolution du mariage.42

Chapitre II:43 Des actes de l’état civil

Art. 39 1 L’état civil est constaté par des registres électroniques.44 2 Par état civil, on entend notamment:

1. les faits d’état civil directement liés à une personne, tels que la naissance, le mariage, le décès;

2. le statut personnel et familial d’une personne, tels que la majo- rité, la filiation, le lien matrimonial;

3. les noms; 4. les droits de cité cantonal et communal; 5. la nationalité.

Art. 40 1 Le Conseil fédéral détermine les personnes et les autorités qui sont tenues de déclarer les données nécessaires à la constatation de l’état civil.

42 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

43 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

44 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

45 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

3. Requête devenue sans objet

4. Effets

A. Registres I. Généralités

II. Obligation de déclarer45

Code civil

13

210

2 Il peut prévoir que la violation de l’obligation de déclarer est passible de l’amende. 3 …46

Art. 41 1 Lorsque les données relatives à l’état civil doivent être établies par des documents, l’autorité cantonale de surveillance peut admettre que la preuve repose sur une déclaration faite à l’officier de l’état civil, pour autant que les données ne soient pas litigieuses et que la présen- tation des documents s’avère impossible ou ne puisse raisonnablement être exigée. 2 L’officier de l’état civil invite expressément la personne qui procède à la déclaration à dire la vérité et la rend attentive aux conséquences pénales d’une fausse déclaration.

Art. 42 1 Toute personne qui justifie d’un intérêt personnel légitime peut demander au juge d’ordonner l’inscription, la rectification ou la radia- tion de données litigieuses relatives à l’état civil. Les autorités canto- nales de surveillance concernées sont entendues et le juge leur notifie sa décision. 2 Les autorités cantonales de surveillance ont également qualité pour agir.

Art. 43 Les autorités de l’état civil rectifient d’office les inexactitudes résultant d’une inadvertance ou d’une erreur manifestes.

Art. 43a47 1 Le Conseil fédéral assure, en ce qui concerne les actes de l’état civil, la protection de la personnalité et des droits fondamentaux des person- nes dont les données sont traitées. 2 Il règle la divulgation de données aux particuliers qui justifient d’un intérêt direct et digne de protection. 3 Il détermine les autorités externes à l’état civil auxquelles sont divul- guées, régulièrement ou sur demande, les données indispensables à l’accomplissement de leurs tâches légales. Les dispositions de lois cantonales relatives à la divulgation de données sont réservées.

46 Abrogé par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

47 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

III. Preuves de données non litigieuses

IV. Modification 1. Par le juge

2. Par les autorités de l’état civil

V. Protection et divulgation des données

Code civil

14

210

3bis Les autorités de l’état civil sont tenues de dénoncer aux autorités compétentes les infractions pénales qu’elles constatent dans l’exercice de leurs fonctions.48 4 Les autorités suivantes peuvent accéder en ligne aux données néces- saires à la vérification de l’identité d’une personne:

1. les autorités d’établissement au sens de la loi fédérale du 22 juin 2001 sur les documents d’identité des ressortissants suisses49;

2.50 le service fédéral qui gère le système de recherche informatisé de police prévu à l’art. 15 de la loi fédérale du 13 juin 2008 sur les systèmes d’information de police de la Confédération51 et les services de filtrage des corps de police cantonaux et muni- cipaux raccordés à ce système de recherche;

3. le service fédéral qui tient le casier judiciaire informatisé prévu à l’art. 359 du code pénal52;

4. le service fédéral chargé de la recherche de personnes dispa- rues53.

Art. 44 1 Les officiers de l’état civil ont notamment les attributions suivantes:

1. tenir les registres; 2. établir les communications et délivrer les extraits; 3. diriger la procédure préparatoire du mariage et célébrer le ma-

riage; 4. recevoir les déclarations relatives à l’état civil.

2 A titre exceptionnel, le Conseil fédéral peut conférer certaines de ces attributions à des représentants de la Suisse à l’étranger.

Art. 45 1 Chaque canton institue une autorité de surveillance. 2 Cette autorité a notamment les attributions suivantes:

1. exercer la surveillance sur les offices de l’état civil;

48 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).

49 RS 143.1 50 Nouvelle teneur selon le ch. 4 de l’annexe 1 à la LF du 13 juin 2008 sur les systèmes

d’information de police de la Confédération, en vigueur depuis le 5 déc. 2008 (RO 2008 4989; FF 2006 4819).

51 RS 361 52 RS 311.0. Actuellement: art. 365. 53 Office fédéral de la police

B. Organisation I. Autorités de l’état civil 1. Officiers de l’état civil

2. Autorités de surveillance

Code civil

15

210

2. assister et conseiller les officiers de l’état civil; 3. collaborer à la tenue des registres et à la procédure préparatoire

du mariage; 4. décider de la reconnaissance et de la transcription des faits

d’état civil survenus à l’étranger et des décisions relatives à l’état civil prises par des autorités étrangères;

5.54 assurer la formation et la formation continue des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil.

3 La Confédération exerce la haute surveillance. Elle peut saisir les voies de droit cantonales contre les décisions des officiers de l’état civil et celles des autorités de surveillance.55

Art. 45a56 1 La Confédération exploite une banque de données centrale pour les cantons. 2 Le financement est assuré par les cantons. Les dépenses sont répar- ties en fonction du nombre d’habitants. 3 Dans le cadre de la loi et avec le concours des cantons, le Conseil fédéral règle:

1. le mode de collaboration; 2. les droits d’accès des autorités de l’état civil; 3. les mesures organisationnelles et techniques nécessaires pour

assurer la protection et la sécurité des données; 4. l’archivage.

Art. 46 1 Quiconque subit un dommage illicite causé, dans l’exercice de leur fonction, par des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil a droit à des dommages-intérêts et, pour autant que la gravité de l’atteinte le justifie, à une somme d’argent à titre de réparation morale. 2 La responsabilité incombe au canton; celui-ci peut se retourner contre les auteurs d’un dommage causé intentionnellement ou par négligence grave. 3 La loi du 14 mars 1958 sur la responsabilité57 s’applique aux person- nes engagées par la Confédération.

54 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).

55 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

56 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

Ia. Banque de données centrale

II. Responsa- bilité

Code civil

16

210

Art. 47 1 L’autorité cantonale de surveillance punit disciplinairement les per- sonnes employées dans les offices de l’état civil qui contreviennent, intentionnellement ou par négligence, aux devoirs de leur charge. 2 Les peines sont le blâme, l’amende jusqu’à 1000 francs ou, dans les cas graves, la révocation. 3 Les poursuites pénales sont réservées.

Art. 48 1 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution. 2 Il fixe notamment les règles applicables:

1. aux registres à tenir et aux données à enregistrer; 2. à l’utilisation du numéro d’assuré au sens de l’art. 50c de la loi

fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et sur- vivants58 pour permettre l’échange électronique de données entre les registres officiels de personnes;

3. à la tenue des registres; 4. à la surveillance.59

3 Afin d’assurer une exacte exécution des tâches, le Conseil fédéral peut fixer des exigences minimales quant à la formation et à la forma- tion continue des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil et quant au degré d’occupation des officiers de l’état civil.60 4 Il fixe le tarif des émoluments en matière d’état civil. 5 Il détermine à quelles conditions les opérations suivantes peuvent s’effectuer de manière informatisée:

1. l’annonce des faits relevant de l’état civil; 2. les déclarations concernant l’état civil; 3. les communications et l’établissement d’extraits des regis-

tres.61

57 RS 170.32 58 RS 831.10 59 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 23 juin 2006 sur l’harmonisation de

registres, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2006 4165; FF 2006 439). 60 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 20 juin 2014 sur la formation

continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265). 61 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état

civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

III. Mesures disciplinaires

C. Dispositions d’exécution I. Droit fédéral

Code civil

17

210

Art. 49 1 Les cantons définissent les arrondissements de l’état civil. 2 Ils édictent les dispositions d’exécution dans le cadre fixé par le droit fédéral. 3 Les dispositions édictées par les cantons sont soumises à l’appro- bation de la Confédération, à l’exclusion de celles qui concernent la rémunération des personnes qui travaillent dans le domaine de l’état civil.

Art. 50 et 51 Abrogés

Titre deuxième: Des personnes morales Chapitre I: Dispositions générales

Art. 52 1 Les sociétés organisées corporativement, de même que les établis- sements ayant un but spécial et une existence propre, acquièrent la personnalité en se faisant inscrire au registre du commerce. 2 Sont dispensés de cette formalité les corporations et les établisse- ments de droit public ainsi que les associations qui n’ont pas un but économique.62 3 Les sociétés et les établissements qui ont un but illicite ou contraire aux mœurs ne peuvent acquérir la personnalité.

Art. 53 Les personnes morales peuvent acquérir tous les droits et assumer toutes les obligations qui ne sont pas inséparables des conditions natu- relles de l’homme, telles que le sexe, l’âge ou la parenté.

Art. 54 Les personnes morales ont l’exercice des droits civils dès qu’elles pos- sèdent les organes que la loi et les statuts exigent à cet effet.

62 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

II. Droit cantonal

A. De la personnalité

B. Jouissance des droits civils

C. Exercice des droits civils I. Conditions

Code civil

18

210

Art. 55 1 La volonté d’une personne morale s’exprime par ses organes. 2 Ceux-ci obligent la personne morale par leurs actes juridiques et par tous autres faits. 3 Les fautes commises engagent, au surplus, la responsabilité person- nelle de leurs auteurs.

Art. 5663

Le siège des personnes morales est, sauf disposition contraire des statuts, au siège de leur administration.

Art. 57 1 Sauf disposition contraire de la loi, des statuts, des actes de fondation ou des organes compétents, la fortune des personnes morales dissoutes est dévolue à la corporation publique (Confédération, canton, com- mune) dont elles relevaient par leur but. 2 La destination primitive des biens sera maintenue dans la mesure du possible. 3 La dévolution au profit d’une corporation publique aura lieu, non- obstant toute autre disposition, si la personne morale est dissoute parce que son but était illicite ou contraire aux mœurs.64

Art. 58 Les biens des personnes morales sont liquidés en conformité des règles applicables aux sociétés coopératives.

Art. 59 1 Le droit public de la Confédération et des cantons demeure réservé pour les corporations ou les établissements qui lui sont soumis et pour ceux qui ont un caractère ecclésiastique. 2 Les organisations corporatives qui ont un but économique sont régies par les dispositions applicables aux sociétés. 3 Les sociétés d’allmends et autres semblables continuent à être régies par le droit cantonal.

63 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

64 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

II. Mode

D. Siège

E. Suppression de la personnalité I. Destination des biens

II. Liquidation

F. Réserves en faveur du droit public et du droit sur les sociétés

Code civil

19

210

Chapitre II: Des associations

Art. 60 1 Les associations politiques, religieuses, scientifiques, artistiques, de bienfaisance, de récréation ou autres qui n’ont pas un but économique acquièrent la personnalité dès qu’elles expriment dans leurs statuts la volonté d’être organisées corporativement. 2 Les statuts sont rédigés par écrit et contiennent les dispositions nécessaires sur le but, les ressources et l’organisation de l’association.

Art. 61 1 L’association dont les statuts ont été adoptés et qui a constitué sa direction peut se faire inscrire au registre du commerce. 2 Est tenue de s’inscrire toute association:

1. qui, pour atteindre son but, exerce une industrie en la forme commerciale;

2. qui est soumise à l’obligation de faire réviser ses comptes.66 3 Les statuts et l’état des membres de la direction sont joints à la de- mande d’inscription.

Art. 62 Les associations qui ne peuvent acquérir la personnalité ou qui ne l’ont pas encore acquise sont assimilées aux sociétés simples.

Art. 63 1 Les articles suivants sont applicables, si les statuts ne renferment pas de règles concernant l’organisation de l’association et ses rapports avec les sociétaires. 2 Les statuts ne peuvent déroger aux règles dont l’application a lieu en vertu d’une disposition impérative de la loi.

65 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

66 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

A. Constitution I. Organisation corporative

II. Inscription au registre du commerce65

III. Associations sans personnalité

IV. Relation entre les statuts et la loi

Code civil

20

210

Art. 64 1 L’assemblée générale est le pouvoir suprême de l’association. 2 Elle est convoquée par la direction. 3 La convocation a lieu dans les cas prévus par les statuts et en outre, de par la loi, lorsque le cinquième des sociétaires en fait la demande.

Art. 65 1 L’assemblée générale prononce sur l’admission et l’exclusion des membres, nomme la direction et règle les affaires qui ne sont pas du ressort d’autres organes sociaux. 2 Elle contrôle l’activité des organes sociaux et peut les révoquer en tout temps, sans préjudice de leurs droits reconnus conventionnelle- ment. 3 Le pouvoir de révoquer existe de par la loi lorsqu’il est exercé pour de justes motifs.

Art. 66 1 Les décisions de l’association sont prises en assemblée générale. 2 La proposition à laquelle tous les sociétaires ont adhéré par écrit équivaut à une décision de l’assemblée générale.

Art. 67 1 Tous les sociétaires ont un droit de vote égal dans l’assemblée géné- rale. 2 Les décisions sont prises à la majorité des voix des membres pré- sents. 3 Elles ne peuvent être prises en dehors de l’ordre du jour que si les statuts le permettent expressément.

Art. 68 Tout sociétaire est de par la loi privé de son droit de vote dans les décisions relatives à une affaire ou un procès de l’association, lorsque lui-même, son conjoint ou ses parents ou alliés en ligne directe sont parties en cause.

B. Organisation I. Assemblée générale 1. Attributions et convocation

2. Compétences

3. Décisions a. Forme

b. Droit de vote et majorité

c. Privation du droit de vote

Code civil

21

210

Art. 69 La direction a le droit et le devoir de gérer les affaires de l’association et de la représenter en conformité des statuts.

Art. 69a68

La direction tient les livres de l’association. Les dispositions du code des obligations69 relatives à la comptabilité commerciale et à la pré- sentation des comptes sont applicables par analogie.

Art. 69b70 1 L’association doit soumettre sa comptabilité au contrôle ordinaire d’un organe de révision si, au cours de deux exercices successifs, deux des valeurs suivantes sont dépassées:

1. total du bilan: 10 millions de francs; 2. chiffre d’affaires: 20 millions de francs; 3. effectif: 50 emplois à plein temps en moyenne annuelle.

2 L’association doit soumettre sa comptabilité au contrôle restreint d’un organe de révision, si un membre de l’association responsable individuellement ou tenu d’effectuer des versements supplémentaires l’exige. 3 Les dispositions du code des obligations71 concernant l’organe de révision de la société anonyme sont applicables par analogie. 4 Dans les autres cas, les statuts et l’assemblée générale peuvent orga- niser le contrôle librement.

67 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

68 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce; RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745). Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

69 RS 220 70 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à

responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

71 RS 220

II. Direction 1. Droits et devoirs en général67

2. Comptabilité

III. Organe de révision

Code civil

22

210

Art. 69c72 1 Lorsque l’association ne possède pas l’un des organes prescrits, un membre ou un créancier peut requérir du juge qu’il prenne les mesures nécessaires. 2 Le juge peut notamment fixer à l’association un délai pour régula- riser sa situation; si nécessaire, il nomme un commissaire. 3 L’association supporte les frais de ces mesures. Le juge peut as- treindre l’association à verser une provision à la personne nommée. 4 Pour de justes motifs, l’association peut demander au juge de révo- quer une personne qu’il a nommée.

Art. 70 1 L’association peut en tout temps recevoir de nouveaux membres. 2 Chaque sociétaire est autorisé de par la loi à sortir de l’association, pourvu qu’il annonce sa sortie six mois avant la fin de l’année civile ou, lorsqu’un exercice administratif est prévu, six mois avant la fin de celui-ci. 3 La qualité de sociétaire est inaliénable et ne passe point aux héritiers.

Art. 7173

Les membres de l’association peuvent être tenus de verser des cotisa- tions si les statuts le prévoient.

Art. 72 1 Les statuts peuvent déterminer les motifs d’exclusion d’un sociétaire; ils peuvent aussi permettre l’exclusion sans indication de motifs. 2 Dans ces cas, les motifs pour lesquels l’exclusion a été prononcée ne peuvent donner lieu à une action en justice. 3 Si les statuts ne disposent rien à cet égard, l’exclusion n’est pronon- cée que par décision de la société et pour de justes motifs.

72 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

73 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 2004 (Fixation des cotisations des membres d’associations), en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 2117; FF 2004 4529 4537).

IV. Carences dans l’organisation de l’association

C. Sociétaires I. Entrée et sortie

II. Cotisations

III. Exclusion

Code civil

23

210

Art. 73 1 Les membres sortants ou exclus perdent tout droit à l’avoir social. 2 Ils doivent leur part de cotisations pour le temps pendant lequel ils ont été sociétaires.

Art. 74 La transformation du but social ne peut être imposée à aucun socié- taire.

Art. 75 Tout sociétaire est autorisé de par la loi à attaquer en justice, dans le mois à compter du jour où il en a eu connaissance, les décisions aux- quelles il n’a pas adhéré et qui violent des dispositions légales ou sta- tutaires.

Art. 75a74

Sauf disposition contraire des statuts, l’association répond seule de ses dettes, qui sont garanties par sa fortune sociale.

Art. 76 L’association peut décider sa dissolution en tout temps.

Art. 77 L’association est dissoute de plein droit lorsqu’elle est insolvable ou lorsque la direction ne peut plus être constituée statutairement.

Art. 78 La dissolution est prononcée par le juge, à la demande de l’autorité compétente ou d’un intéressé, lorsque le but de l’association est illicite ou contraire aux mœurs.

Art. 79 Si l’association est inscrite au registre du commerce, la dissolution est déclarée par la direction ou par le juge au préposé chargé de radier.

74 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 2004 (Fixation des cotisations des membres d’associations), en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 2117; FF 2004 4529 4537).

IV. Effets de la sortie et de l’exclusion

V. Protection du but social

VI. Protection des droits des sociétaires

Cbis. Responsa- bilité

D. Dissolution I. Cas 1. Par décision de l’association

2. De par la loi

3. Par jugement

II. Radiation de l’inscription

Code civil

24

210

Chapitre III: Des fondations

Art. 80 La fondation a pour objet l’affectation de biens en faveur d’un but spé- cial.

Art. 81 1 La fondation est constituée par acte authentique ou par disposition pour cause de mort.75 2 L’inscription au registre du commerce s’opère à teneur de l’acte de fondation et, au besoin, suivant les instructions de l’autorité de sur- veillance; elle indique les noms des membres de la direction. 3 L’autorité qui procède à l’ouverture de la disposition pour cause de mort avise le préposé au registre du commerce de la constitution de la fondation.76

Art. 82 La fondation peut être attaquée, comme une donation, par les héritiers ou par les créanciers du fondateur.

Art. 8377

L’acte de fondation indique les organes de celle-ci et son mode d’administration.

Art. 83a78

L’organe suprême de la fondation tient les livres de la fondation. Les dispositions du code des obligations79 relatives à la comptabilité commerciale et à la présentation des comptes sont applicables par analogie.

75 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

76 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

77 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

78 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations; RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463). Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

79 RS 220

A. Constitution I. En général

II. Forme

III. Action des héritiers et créanciers

B. Organisation I. En général

II. Tenue des comptes

Code civil

25

210

Art. 83b80 1 L’organe suprême de la fondation désigne un organe de révision. 2 L’autorité de surveillance peut dispenser la fondation de l’obligation de désigner un organe de révision. Le Conseil fédéral définit les condi- tions de la dispense. 3 A défaut de dispositions spéciales applicables aux fondations, les dispositions du code des obligations81 concernant l’organe de révision de la société anonyme sont applicables par analogie. 4 Lorsque la fondation est tenue à un contrôle restreint, l’autorité de surveillance peut exiger un contrôle ordinaire, si cela est nécessaire pour révéler l’état du patrimoine et les résultats de la fondation.

Art. 83c82

L’organe de révision transmet à l’autorité de surveillance une copie du rapport de révision ainsi que de l’ensemble des communications im- portantes adressées à la fondation.

Art. 83d83 1 Lorsque l’organisation prévue par l’acte de fondation n’est pas suffisante, que la fondation ne possède pas tous les organes prescrits ou qu’un de ces organes n’est pas composé conformément aux pres- criptions, l’autorité de surveillance prend les mesures nécessaires. Elle peut notamment:

1. fixer un délai à la fondation pour régulariser sa situation; 2. nommer l’organe qui fait défaut ou un commissaire.

2 Lorsque la fondation ne peut être organisée conformément à son but, l’autorité de surveillance remet les biens à une autre fondation dont le but est aussi proche que possible de celui qui avait été prévu. 3 La fondation supporte les frais de ces mesures. L’autorité de surveil- lance peut l’astreindre à verser une provision à la personne nommée.

80 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations; RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463). Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

81 RS 220 82 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à

responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

83 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

III. Organe de révision 1. Obligation de révision et droit applicable

2. Rapports avec l’autorité de surveillance

IV. Carences dans l’organisation de la fondation

Code civil

26

210

4 Pour de justes motifs, la fondation peut demander à l’autorité de surveillance de révoquer une personne qu’elle a nommée.

Art. 84 1 Les fondations sont placées sous la surveillance de la corporation publique (Confédération, canton, commune) dont elles relèvent par leur but. 1bis Les cantons peuvent soumettre les fondations dont la surveillance relève des communes au contrôle de l’autorité cantonale de surveil- lance.84 2 L’autorité de surveillance pourvoit à ce que les biens des fondations soient employés conformément à leur destination.

Art. 84a85 1 Si des raisons sérieuses laissent craindre que la fondation est sur- endettée ou qu’elle est insolvable à long terme, l’organe suprême de la fondation dresse un bilan intermédiaire fondé sur la valeur vénale des biens et le soumet pour examen à l’organe de révision. Si la fondation n’a pas d’organe de révision, l’organe suprême de la fondation soumet le bilan intermédiaire à l’autorité de surveillance 2 Si l’organe de révision constate que la fondation est surendettée ou qu’elle est insolvable à long terme, il remet le bilan intermédiaire à l’autorité de surveillance. 3 L’autorité de surveillance ordonne à l’organe suprême de la fonda- tion de prendre les mesures nécessaires. S’il ne le fait pas, l’autorité de surveillance prend elle-même les mesures qui s’imposent. 4 Au besoin, l’autorité de surveillance demande que des mesures d’exécution forcée soient prises; les dispositions du droit des sociétés anonymes relatives à l’ouverture ou l’ajournement de la faillite sont applicables par analogie.

Art. 84b86

84 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

85 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

86 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations; RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463). Abrogé par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

C. Surveillance

Cbis. Mesures en cas de surendet- tement et d’insolvabilité

Code civil

27

210

Art. 8587

L’autorité fédérale ou cantonale compétente peut, sur la proposition de l’autorité de surveillance et après avoir entendu l’organe suprême de la fondation, modifier l’organisation de celle-ci, lorsque cette mesure est absolument nécessaire pour conserver les biens ou pour maintenir le but de la fondation.

Art. 86 1 L’autorité fédérale ou cantonale compétente peut, sur requête de l’autorité de surveillance ou de l’organe suprême de la fondation, modifier le but de celle-ci, lorsque le caractère ou la portée du but primitif a varié au point que la fondation ne répond manifestement plus aux intentions du fondateur.89 2 Peuvent être supprimées ou modifiées de la même manière et dans les mêmes circonstances les charges et conditions qui compromettent le but du fondateur.

Art. 86a90 1 L’autorité fédérale ou cantonale compétente modifie, sur requête du fondateur ou en raison d’une disposition pour cause de mort prise par celui-ci, le but de la fondation lorsque l’acte de fondation réserve cette possibilité et que 10 ans au moins se sont écoulés depuis la constitu- tion de la fondation ou depuis la dernière modification requise par le fondateur. 2 Si la fondation poursuit un but de service public ou d’utilité publique au sens de l’art. 56, let. g, de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l’impôt fédéral direct91, le nouveau but doit demeurer un but de service public ou d’utilité publique. 3 Le droit d’exiger la modification du but est incessible et ne passe pas aux héritiers. Lorsque le fondateur est une personne morale, ce droit s’éteint au plus tard 20 ans après la constitution de la fondation. 4 Lorsque la fondation a été constituée par plusieurs fondateurs, ceux- ci doivent requérir la modification du but conjointement.

87 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

88 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

89 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

90 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

91 RS 642.11

D. Modification I. De l’organisation

II. Du but 1. Sur requête de l’autorité de surveillance ou de l’organe suprême de la fondation88

2. Sur requête ou en raison d’une disposition pour cause de mort du fondateur

Code civil

28

210

5 L’autorité qui procède à l’ouverture de la disposition pour cause de mort avise l’autorité de surveillance compétente de la disposition pré- voyant la modification du but de la fondation.

Art. 86b92

L’autorité de surveillance peut, après avoir entendu l’organe suprême de la fondation, apporter des modifications accessoires à l’acte de fon- dation lorsque celles-ci sont commandées par des motifs objectivement justifiés et qu’elles ne lèsent pas les droits de tiers.

Art. 87 1 Sous réserve des règles du droit public, les fondations de famille et les fondations ecclésiastiques ne sont pas soumises au contrôle de l’autorité de surveillance. 1bis Elles sont déliées de l’obligation de désigner un organe de révi- sion.93 2 Les contestations de droit privé sont tranchées par le juge.

Art. 8894 1 L’autorité fédérale ou cantonale compétente prononce la dissolution de la fondation, sur requête ou d’office lorsque:

1. le but de la fondation ne peut plus être atteint et que la fonda- tion ne peut être maintenue par une modification de l’acte de fondation ou

2. le but de la fondation est devenu illicite ou contraire aux mœurs.

2 La dissolution de fondations de famille et de fondations ecclésias- tiques est prononcée par le tribunal.

Art. 8995 1 La requête ou l’action en dissolution de la fondation peut être inten- tée par toute personne intéressée. 2 La dissolution est communiquée au préposé au registre du commerce afin qu’il procède à la radiation de l’inscription.

92 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

93 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

94 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

95 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).

III. Modifica- tions accessoires de l’acte de fondation

E. Fondations de famille et fondations ecclésiastiques

F. Dissolution et radiation I. Dissolution par l’autorité compétente

II. Requête et action en dissolution, radiation de l’inscription

Code civil

29

210

Art. 89a96 1 Les institutions de prévoyance en faveur du personnel constituées sous forme de fondations en vertu de l’art. 331 du code des obliga- tions98 sont en outre régies par les dispositions suivantes.99 2 Les organes de la fondation doivent donner aux bénéficiaires les ren- seignements nécessaires sur l’organisation, l’activité et la situation financière de la fondation. 3 Si les travailleurs versent des contributions à la fondation, ils partici- pent à l’administration dans la mesure au moins de ces versements. Dans la mesure du possible, ils élisent eux-mêmes des représentants choisis dans le sein du personnel.100 4 …101 5 Les bénéficiaires peuvent exiger en justice des prestations de la fon- dation, lorsqu’ils lui ont versé des contributions ou que les dispositions régissant la fondation leur donnent un droit à des prestations. 6 Les fondations de prévoyance en faveur du personnel dont l’activité s’étend au domaine de la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité et qui sont soumises à la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage (LFLP)102 sont en outre régies par les dispositions suivantes de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (LPP)103 sur:104

1.105 la définition et les principes de la prévoyance professionnelle et le salaire ou le revenu assuré (art. 1, 33a et 33b),

2.106 l’assujettissement des personnes à l’AVS (art. 5, al. 1),

96 Introduit par le ch. II de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845). Jusqu’à l’entrée en vigueur de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation) le 1er janv. 2013 (RO 2011 725): art. 89bis.

97 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249).

98 RS 220 99 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le

1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). 100 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le

1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). 101 Abrogé par le ch. III de la LF du 21 juin 1996, avec effet au 1er janv. 1997

(RO 1996 3067; FF 1996 I 516 533). 102 RS 831.42 103 RS 831.40 104 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en

faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).

105 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Mesures destinées à faciliter la participation des travailleurs âgés au marché du travail), en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 4427; FF 2007 5381).

106 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).

G. Institutions de prévoyance en faveur du personnel97

Code civil

30

210

3. les bénéficiaires de prestations de survivants (art. 20a), 3a.107 l’adaptation de la rente d’invalidité après le partage de la

prévoyance professionnelle (art. 24, al. 5), 3b.108 le maintien provisoire de l’assurance et du droit aux presta-

tions en cas de réduction ou de suppression de la rente de l’assurance-invalidité (art. 26a),

4.109 l’adaptation à l’évolution des prix des prestations réglementai- res (art. 36, al. 2 à 4),

4a110. le consentement au versement de la prestation en capital (art. 37a),

5. la prescription des droits et la conservation des pièces (art. 41), 5a.111 l’utilisation, le traitement et la communication du numéro

d’assuré AVS (art. 48, al. 4, 85a, let. f, et 86a, al. 2, let. bbis), 6. la responsabilité (art. 52), 7.112 l’agrément et les tâches des organes de contrôle (art. 52a à

52e), 8.113 l’intégrité et la loyauté des responsables, les actes juridiques

passés avec des personnes proches et les conflits d’intérêts (art. 51b, 51c et 53a),

9. la liquidation partielle ou totale (art. 53b à 53d), 10.114 la résiliation de contrats (art. 53e et 53f), 11. le fonds de garantie (art. 56, al. 1, let. c, al. 2 à 5, art. 56a, 57 et

59), 12.115 la surveillance et la haute surveillance (art. 61 à 62a et 64 à

64c),

107 Introduit par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 18 mars 2011 (6e révision AI, premier volet) (RO 2011 5659; FF 2010 1647). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

108 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

109 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 4635; FF 2003 5835).

110 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

111 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 23 juin 2006 (Nouveau numéro d’assuré AVS), en vigueur depuis le 1er déc. 2007 (RO 2007 5259; FF 2006 515).

112 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).

113 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).

114 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 20 déc. 2006 (Changement d’institution de prévoyance), en vigueur depuis le 1er mai 2007 (RO 2007 1803; FF 2005 5571 5583).

115 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).

Code civil

31

210

13.116 … 14.117 la sécurité financière (art. 65, al. 1, 3 et 4, 66, al. 4, 67 et 72a

à 72g), 15. la transparence (art. 65a), 16. les réserves (art. 65b), 17. les contrats d’assurance entre institutions de prévoyance et ins-

titutions d’assurance (art. 68, al. 3 et 4), 18. l’administration de la fortune (art. 71), 19. le contentieux (art. 73 et 74), 20. les dispositions pénales (art. 75 à 79), 21. le rachat (art. 79b), 22. le salaire et le revenu assurable (art. 79c), 23. l’information des assurés (art. 86b).118

7 Les fondations de prévoyance en faveur du personnel dont l’activité s’étend au domaine de la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité mais qui ne sont pas soumises à la LFLP, comme les fonds patronaux de prévoyance à prestations discrétionnaires et les fondations de finan- cement, sont régies exclusivement par les dispositions suivantes de la LPP sur:

1. l’assujettissement des personnes à l’AVS (art. 5, al. 1); 2. l’utilisation, le traitement et la communication du numéro

d’assuré AVS (art. 48, al. 4, 85a, let. f, et 86a, al. 2, let. bbis); 3. la responsabilité (art. 52); 4. l’agrément et les tâches de l’organe de révision (art. 52a, 52b

et 52c, al. 1, let. a à d et g, 2 et 3); 5. l’intégrité et la loyauté des responsables, les actes juridiques

passés avec des personnes proches et les conflits d’intérêts (art. 51b, 51c et 53a);

6. la liquidation totale (art. 53c);

116 Abrogé par le ch. II 1 de la LF du 19 mars 2010 (Réforme structurelle), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 3393; FF 2007 5381).

117 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 17 déc. 2010 (Financement des institutions de prévoyance de corporations de droit public), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 3385; FF 2008 7619).

118 Introduit par le 1 de la LF du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle, vieillesse, survivants et invalidité (RO 1983 797; FF 1976 I 117). Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 3 oct. 2003 (1re révision LPP), ch. 6, 7, 10 à 12, 14 ( à l’exception de l’art. 66 al. 4), 15, 17 à 20 et 23 en vigueur depuis le 1er avr. 2004, ch. 3 à 5, 8 et 9 13 14 (art. 66 al. 4), 16 en vigueur depuis le 1er janv. 2005, ch. 1, 21 et 22 en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2004 1677; FF 2000 2495).

Code civil

32

210

7. la surveillance et la haute surveillance (art. 61 à 62a et 64 à 64b);

8. le contentieux (art. 73 et 74); 9. les dispositions pénales (art. 75 à 79); 10. le traitement fiscal (art. 80, 81, al. 1, et 83).119

8 Les fondations de prévoyance visées à l’al. 7 sont en outre régies par les dispositions suivantes:

1. elles administrent leur fortune de manière à garantir la sécurité des placements, un rendement raisonnable et à disposer des liquidités nécessaires à l’exécution de leurs tâches;

2. l’autorité de surveillance décide, sur demande du conseil de fondation, de la liquidation partielle des fonds patronaux de prévoyance à prestations discrétionnaires;

3. elles tiennent compte, par analogie, des principes de l’égalité de traitement et de l’adéquation.120

Titre deuxièmebis:121 Des fonds recueillis

Art. 89b 1 Lorsqu’il n’est pas pourvu à la gestion ou à l’emploi de fonds re- cueillis publiquement dans un but d’utilité publique, l’autorité com- pétente prend les mesures nécessaires. 2 Elle peut charger un commissaire de l’administration des fonds recueillis ou les transmettre à une association ou à une fondation dont les buts se rapprochent autant que possible de ceux dans lesquels ils ont été recueillis. 3 Les dispositions sur la protection de l’adulte régissant les curatelles s’appliquent par analogie au commissaire.

Art. 89c 1 L’autorité compétente est celle du canton où étaient administrés la plus grande partie des biens recueillis. 2 L’autorité de surveillance des fondations est compétente, à moins que le canton n’en dispose autrement.

119 Introduit par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).

120 Introduit par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Fondations de prévoyance en faveur du personnel), en vigueur depuis le 1er avr. 2016 (RO 2016 935; FF 2014 5929 6399).

121 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635). Rectifié par la CdR de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10).

A. Défaut d’administration

B. Autorité compétente

Code civil

33

210

Livre deuxième: Droit de la famille Première partie: Des époux Titre troisième:122 Du mariage Chapitre I: Des fiançailles

Art. 90 1 Les fiançailles se forment par la promesse de mariage. 2 Elles n’obligent le fiancé mineur que si son représentant légal y a consenti.123 3 La loi n’accorde pas d’action pour contraindre au mariage le fiancé qui s’y refuse.

Art. 91 1 Les fiancés peuvent exiger la restitution des présents qu’ils se sont faits, sous réserve des cadeaux d’usage, pour autant que la rupture ne soit pas causée par la mort de l’un d’eux. 2 Si les présents n’existent plus en nature, la restitution est régie par les dispositions relatives à l’enrichissement illégitime.

Art. 92 Lorsqu’un des fiancés a pris de bonne foi, en vue du mariage, des dis- positions occasionnant des frais ou une perte de gain, il peut exiger de l’autre une participation financière appropriée, pour autant que cela ne paraisse pas inéquitable au vu de l’ensemble des circonstances.

Art. 93 Les actions découlant des fiançailles se prescrivent par un an à comp- ter de la rupture.

Chapitre II: Des conditions du mariage

Art. 94 1 Pour pouvoir contracter mariage, l’homme et la femme doivent être âgés de 18 ans révolus et capables de discernement.

122 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

123 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

A. Contrat de fiançailles

B. Rupture des fiançailles I. Présents

II. Participation financière

III. Prescription

A. Capacité

Code civil

34

210

2 …124

Art. 95 1 Le mariage est prohibé entre parents en ligne directe, ainsi qu’entre frères et sœurs germains, consanguins ou utérins, que la parenté repose sur la descendance ou sur l’adoption.126 2 L’adoption ne supprime pas l’empêchement résultant de la parenté qui existe entre l’adopté et ses descendants, d’une part, et sa famille naturelle, d’autre part.

Art. 96 Toute personne qui veut se remarier doit établir que son précédent mariage a été annulé ou dissous.

Chapitre III: De la procédure préparatoire et de la célébration du mariage

Art. 97 1 Le mariage est célébré par l’officier de l’état civil au terme de la pro- cédure préparatoire. 2 Les fiancés peuvent se marier dans l’arrondissement de l’état civil de leur choix. 3 Le mariage religieux ne peut précéder le mariage civil.

Art. 97a127 1 L’officier de l’état civil refuse son concours lorsque l’un des fiancés ne veut manifestement pas fonder une communauté conjugale mais éluder les dispositions sur l’admission et le séjour des étrangers. 2 L’officier de l’état civil entend les fiancés; il peut requérir des ren- seignements auprès d’autres autorités ou de tiers.

124 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

125 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

126 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

127 Introduit par le ch. II 4 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 sur les étrangers, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5437; FF 2002 3469).

B. Empêche- ments I. Lien de parenté125

II. Mariage antérieur

A. Principe

Abis. Abus lié à la législation sur les étrangers

Code civil

35

210

Art. 98 1 La demande en exécution de la procédure préparatoire est présentée par les fiancés auprès de l’office de l’état civil du domicile de l’un d’eux. 2 Ils comparaissent personnellement. Si les fiancés démontrent que cela ne peut manifestement pas être exigé d’eux, l’exécution de la pro- cédure préparatoire est admise en la forme écrite. 3 Ils établissent leur identité au moyen de documents et déclarent per- sonnellement auprès de l’office de l’état civil qu’ils remplissent les conditions du mariage; ils produisent les consentements nécessaires. 4 Les fiancés qui ne sont pas citoyens suisses doivent établir la légalité de leur séjour en Suisse au cours de la procédure préparatoire.128

Art. 99 1 L’office de l’état civil examine si:

1. la demande a été déposée régulièrement; 2. l’identité des fiancés est établie; 3. les conditions du mariage sont remplies, notamment s’il

n’existe aucun élément permettant de conclure que la demande n’est manifestement pas l’expression de la libre volonté des fiancés.129

2 Lorsque ces exigences sont remplies, il communique aux fiancés la clôture de la procédure préparatoire ainsi que les délais légaux pour la célébration du mariage. 3 Dans le cadre du droit cantonal et d’entente avec les fiancés, il fixe le moment de la célébration du mariage ou, s’il en est requis, il délivre une autorisation de célébrer le mariage dans un autre arrondissement de l’état civil. 4 L’office de l’état civil communique à l’autorité compétente l’identité des fiancés qui n’ont pas établi la légalité de leur séjour en Suisse.130

Art. 100 1 Le mariage peut être célébré au plus tôt dix jours et au plus tard trois mois après la communication de la clôture de la procédure prépara- toire.

128 Introduit par le ch. I de la LF du 12 juin 2009 (Empêcher les mariages en cas de séjour irrégulier), en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 3057; FF 2008 2247 2261).

129 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).

130 Introduit par le ch. I de la LF du 12 juin 2009 (Empêcher les mariages en cas de séjour irrégulier), en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 3057; FF 2008 2247 2261).

B. Procédure préparatoire I. Demande

II. Exécution et clôture de la procédure préparatoire

III. Délais

Code civil

36

210

2 Lorsque le respect du délai de dix jours risque d’empêcher la célé- bration du mariage parce que l’un des fiancés est en danger de mort, l’officier de l’état civil peut, sur présentation d’une attestation médi- cale, abréger le délai ou célébrer le mariage immédiatement.

Art. 101 1 Le mariage est célébré dans la salle des mariages de l’arrondissement de l’état civil choisi par les fiancés. 2 Si la procédure préparatoire a eu lieu dans un autre arrondissement de l’état civil, les fiancés doivent présenter une autorisation de célébrer le mariage. 3 Le mariage peut être célébré dans un autre lieu si les fiancés démon- trent que leur déplacement à la salle des mariages ne peut manifeste- ment pas être exigé.

Art. 102 1 Le mariage est célébré publiquement, en présence de deux témoins majeurs et capables de discernement. 2 L’officier de l’état civil demande séparément à la fiancée et au fiancé s’ils veulent s’unir par les liens du mariage. 3 Lorsque les fiancés ont répondu par l’affirmative, ils sont déclarés unis par les liens du mariage, en vertu de leur consentement mutuel.

Art. 103 Le Conseil fédéral et les cantons, dans le cadre de leur compétence, édictent les dispositions d’exécution.

Chapitre IV: De l’annulation du mariage

Art. 104 Le mariage célébré par un officier de l’état civil ne peut être annulé qu’à raison de l’un des motifs prévus dans le présent chapitre.

Art. 105 Le mariage doit être annulé:

1. lorsqu’un des époux était déjà marié au moment de la célébra- tion et que le précédent mariage n’a pas été dissous par le di- vorce ou par le décès de son conjoint;

C. Célébration du mariage I. Lieu

II. Forme

D. Dispositions d’exécution

A. Principe

B. Causes absolues I. Cas

Code civil

37

210

2. lorsqu’un des époux était incapable de discernement au mo- ment de la célébration et qu’il n’a pas recouvré la capacité de discernement depuis lors;

3.131 lorsque le mariage était prohibé en raison de la nature d’un lien de parenté;

4.132 lorsque l’un des époux ne veut pas fonder une communauté conjugale mais éluder les dispositions sur l’admission et le sé- jour des étrangers;

5.133 lorsque le mariage a été conclu en violation de la libre volonté d’un des époux;

6.134 lorsque l’un des époux est mineur, à moins que son intérêt su- périeur ne commande de maintenir le mariage.

Art. 106 1 L’action est intentée d’office par l’autorité cantonale compétente du domicile des époux; elle peut l’être également par toute personne inté- ressée. Dans la mesure où cela est compatible avec leurs attributions, les autorités fédérales ou cantonales informent l’autorité compétente pour intenter action lorsqu’elles ont des raisons de croire qu’un ma- riage est entaché d’un vice entraînant la nullité.135 2 L’annulation d’un mariage déjà dissous ne se poursuit pas d’office; elle peut néanmoins être demandée par toute personne intéressée. 3 L’action peut être intentée en tout temps.

Art. 107 Un époux peut demander l’annulation du mariage:

1. lorsqu’il était incapable de discernement pour une cause passa- gère lors de la célébration;

2. lorsqu’il a déclaré par erreur consentir à la célébration, soit qu’il n’ait pas voulu se marier, soit qu’il n’ait pas voulu épou- ser la personne qui est devenue son conjoint;

131 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

132 Introduit par le ch. II 4 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 sur les étrangers, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5437; FF 2002 3469).

133 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).

134 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).

135 Phrase introduite par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, en vigueur depuis le 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).

II. Action

C. Causes relatives I. Cas

Code civil

38

210

3. lorsqu’il a contracté mariage en ayant été à dessein induit en erreur au sujet de qualités personnelles essentielles de son con- joint.

4.136 …

Art. 108 1 Le demandeur doit intenter l’action dans le délai de six mois à comp- ter du jour où il a découvert la cause d’annulation ou de celui où la menace a été écartée, mais en tout cas dans les cinq ans qui suivent la célébration du mariage. 2 Les héritiers n’ont pas qualité pour agir; un héritier peut toutefois poursuivre la procédure déjà ouverte au moment du décès.

Art. 109 1 L’annulation du mariage ne produit ses effets qu’après avoir été déclarée par le juge; jusqu’au jugement, le mariage a tous les effets d’un mariage valable, à l’exception des droits successoraux du con- joint survivant. 2 Les dispositions relatives au divorce s’appliquent par analogie aux effets du jugement d’annulation en ce qui concerne les époux et les enfants. 3 La présomption de paternité du mari cesse lorsque le mariage est annulé du fait qu’il a été contracté pour éluder les dispositions sur l’admission et le séjour des étrangers.137

Art. 110138

136 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 15 juin 2012 concernant les mesures de lutte contre les mariages forcés, avec effet au 1er juil. 2013 (RO 2013 1035; FF 2011 2045).

137 Introduit par le ch. II 4 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 sur les étrangers, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 5437; FF 2002 3469).

138 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

II. Action

D. Effets du jugement

Code civil

39

210

Titre quatrième:139 Du divorce et de la séparation de corps Chapitre I: Des conditions du divorce

Art. 111140 1 Lorsque les époux demandent le divorce par une requête commune et produisent une convention complète sur les effets de leur divorce, accompagnée des documents nécessaires et de leurs conclusions com- munes relatives aux enfants, le juge les entend séparément et en- semble. L’audition peut avoir lieu en plusieurs séances. 2 Le juge s’assure que les époux ont déposé leur requête en divorce et conclu leur convention après mûre réflexion et de leur plein gré et que la convention et les conclusions relatives aux enfants peuvent être ratifiées; il prononce alors le divorce.

Art. 112 1 Les époux peuvent demander le divorce par une requête commune et déclarer qu’ils confient au juge le soin de régler les effets du divorce sur lesquels subsiste un désaccord. 2 Ils sont entendus, comme en cas d’accord complet, sur leur volonté de divorcer, sur les effets du divorce qui font l’objet d’un accord et sur leur décision de faire régler les autres effets par le juge. 3 …141

Art. 113142

Art. 114143

Un époux peut demander le divorce lorsque, au début de la litispen- dance ou au jour du remplacement de la requête par une demande uni- latérale, les conjoints ont vécu séparés pendant deux ans au moins.

139 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

140 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2009 (Délai de réflexion dans la procédure de divorce sur requête commune), en vigueur depuis le 1er fév. 2010 (RO 2010 281; FF 2008 1767 1783).

141 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

142 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

143 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce), en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2004 2161; FF 2003 3490 5310).

A. Divorce sur requête commune I. Accord complet

II. Accord partiel

B. Divorce sur demande unilatérale I. Après suspension de la vie commune

Code civil

40

210

Art. 115144

Un époux peut demander le divorce avant l’expiration du délai de deux ans, lorsque des motifs sérieux qui ne lui sont pas imputables rendent la continuation du mariage insupportable.

Art. 116145

Chapitre II: De la séparation de corps

Art. 117 1 La séparation de corps peut être demandée aux mêmes conditions que le divorce. 2 …146 3 Le jugement prononçant la séparation de corps n’a pas d’incidences sur le droit de demander le divorce.

Art. 118 1 La séparation de corps entraîne de plein droit la séparation de biens. 2 Pour le surplus, les dispositions relatives aux mesures protectrices de l’union conjugale sont applicables par analogie.

Chapitre III: Des effets du divorce

Art. 119147

L’époux qui a changé de nom lors de la conclusion du mariage con- serve ce nom après le divorce; il peut toutefois déclarer en tout temps à l’officier de l’état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.

Art. 120 1 La liquidation du régime matrimonial est soumise aux dispositions sur le régime matrimonial.

144 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce), en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2004 2161; FF 2003 3490 5310).

145 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

146 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

147 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

II. Rupture du lien conjugal

A. Conditions et procédure

B. Effets de la séparation

A. Nom

B. Régime matrimonial et succession

Code civil

41

210

2 Les époux divorcés cessent d’être les héritiers légaux l’un de l’autre et perdent tous les avantages résultant de dispositions pour cause de mort faites avant la litispendance de la procédure de divorce.

Art. 121 1 Lorsque la présence d’enfants ou d’autres motifs importants le justi- fient, le juge peut attribuer à l’un des époux les droits et les obligations qui résultent du contrat de bail portant sur le logement de la famille, pour autant que cette décision puisse raisonnablement être imposée à l’autre conjoint. 2 L’époux qui n’est plus locataire répond solidairement du loyer jusqu’à l’expiration du bail ou jusqu’au terme de congé prévu par le contrat ou la loi, mais dans tous les cas pour deux ans au plus; lorsque sa responsabilité a été engagée pour le paiement du loyer, il peut com- penser le montant versé avec la contribution d’entretien due à son conjoint, par acomptes limités au montant du loyer mensuel. 3 Dans les mêmes conditions, le juge peut attribuer à l’un des époux un droit d’habitation de durée limitée sur le logement de la famille qui appartient à l’autre conjoint, moyennant une indemnité équitable ou une déduction équitable de la contribution d’entretien. Lorsque des faits nouveaux importants l’exigent, le droit d’habitation est restreint ou supprimé.

Art. 122148

Les prétentions de prévoyance professionnelle acquises durant le mariage et jusqu’à l’introduction de la procédure de divorce sont partagées entre les époux.

Art. 123149 1 Les prestations de sortie acquises, y compris les avoirs de libre passage et les versements anticipés pour la propriété du logement, sont partagées par moitié. 2 L’al. 1 ne s’applique pas aux versements uniques issus de biens propres de par la loi. 3 Les prestations de sortie à partager se calculent conformément aux art. 15 à 17 et 22a ou 22b de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage150.

148 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

149 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

150 RS 831.42

C. Logement de la famille

D. Prévoyance professionnelle I. Principe

II. Partage des prestations de sortie

Code civil

42

210

Art. 124151 1 Si, au moment de l’introduction de la procédure de divorce, l’un des époux perçoit une rente d’invalidité et qu’il n’a pas encore atteint l’âge réglementaire de la retraite, le montant auquel il aurait droit en vertu de l’art. 2, al. 1ter, de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage152 en cas de suppression de sa rente est considéré comme prestation de sortie. 2 Les dispositions relatives au partage des prestations de sortie s’appli- quent par analogie. 3 Le Conseil fédéral détermine quels sont les cas dans lesquels le montant visé à l’al. 1 ne peut pas être utilisé pour le partage parce que la rente d’invalidité est réduite pour cause de surindemnisation.

Art. 124a153 1 Si, au moment de l’introduction de la procédure de divorce, l’un des époux perçoit une rente d’invalidité alors qu’il a déjà atteint l’âge réglementaire de la retraite ou perçoit une rente de vieillesse, le juge apprécie les modalités du partage. Il tient compte en particulier de la durée du mariage et des besoins de prévoyance de chacun des époux. 2 La part de rente attribuée au conjoint créancier est convertie en rente viagère. L’institution de prévoyance du conjoint débiteur lui verse cette dernière ou la transfère dans sa prévoyance professionnelle. 3 Le Conseil fédéral règle:

1. la conversion technique de la part de rente attribuée au conjoint créancier en une rente viagère;

2. la manière de procéder lorsque les prestations de vieillesse sont différées ou que la rente d’invalidité est réduite pour cause de su- rindemnisation.

Art. 124b154 1 Les époux peuvent, dans une convention sur les effets du divorce, s’écarter du partage par moitié ou renoncer au partage de la prévo- yance professionnelle, à condition qu’une prévoyance vieillesse et invalidité adéquate reste assurée.

151 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

152 RS 831.42 153 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en

cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341). 154 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en

cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

III. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité avant l’âge réglementaire de la retraite

IV. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité après l’âge réglemen- taire de la retraite ou d’une rente de vieillesse

V. Exceptions

Code civil

43

210

2 Le juge attribue moins de la moitié de la prestation de sortie au conjoint créancier ou n’en attribue aucune pour de justes motifs. C’est le cas en particulier lorsque le partage par moitié s’avère inéquitable en raison:

1. de la liquidation du régime matrimonial ou de la situation éco- nomique des époux après le divorce;

2. des besoins de prévoyance de chacun des époux, compte tenu notamment de leur différence d’âge.

3 Le juge peut ordonner l’attribution de plus de la moitié de la presta- tion de sortie au conjoint créancier lorsque celui-ci prend en charge des enfants communs après le divorce et que le conjoint débiteur dispose encore d’une prévoyance vieillesse et invalidité adéquate.

Art. 124c155 1 Les prétentions réciproques des époux à des prestations de sortie ou à des parts de rente sont compensées entre elles. La compensation des prétentions à une rente a lieu avant la conversion de la part de rente attribuée au conjoint créancier en une rente viagère. 2 Les prestations de sortie ne peuvent être compensées par des parts de rente que si les époux et leurs institutions de prévoyance respectives y consentent.

Art. 124d156

Si l’exécution du partage au moyen de la prévoyance professionnelle ne peut être raisonnablement exigée compte tenu des besoins de pré- voyance de chacun des époux, le conjoint débiteur est redevable au conjoint créancier d’une prestation en capital.

Art. 124e157 1 Si l’exécution du partage au moyen de la prévoyance professionnelle s’avère impossible, le conjoint débiteur est redevable au conjoint créancier d’une indemnité équitable sous la forme d’une prestation en capital ou d’une rente. 2 A la demande du conjoint débiteur, un jugement suisse peut être adapté lorsque des prétentions de prévoyance existant à l’étranger ont été compensées par une indemnité équitable au sens de l’al. 1 et que ces prétentions de prévoyance ont par la suite été partagées en vertu

155 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

156 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

157 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

VI. Compensa- tion des préten- tions réciproques

VII. Exécution ne pouvant être raisonnablement exigée

VIII. Exécution impossible

Code civil

44

210

d’une décision étrangère contraignante pour le débiteur étranger des prestations de prévoyance.

Art. 125 1 Si l’on ne peut raisonnablement attendre d’un époux qu’il pourvoie lui-même à son entretien convenable, y compris à la constitution d’une prévoyance vieillesse appropriée, son conjoint lui doit une contribution équitable. 2 Pour décider si une contribution d’entretien est allouée et pour en fixer, le cas échéant, le montant et la durée, le juge retient en particu- lier les éléments suivants:

1. la répartition des tâches pendant le mariage; 2. la durée du mariage; 3. le niveau de vie des époux pendant le mariage; 4. l’âge et l’état de santé des époux; 5. les revenus et la fortune des époux; 6. l’ampleur et la durée de la prise en charge des enfants qui doit

encore être assurée; 7. la formation professionnelle et les perspectives de gain des

époux, ainsi que le coût probable de l’insertion professionnelle du bénéficiaire de l’entretien;

8. les expectatives de l’assurance-vieillesse et survivants et de la prévoyance professionnelle ou d’autres formes de prévoyance privée ou publique, y compris le résultat prévisible du partage des prestations de sortie.

3 L’allocation d’une contribution peut exceptionnellement être refusée en tout ou en partie lorsqu’elle s’avère manifestement inéquitable, en particulier parce que le créancier:

1. a gravement violé son obligation d’entretien de la famille; 2. a délibérément provoqué la situation de nécessité dans laquelle

il se trouve; 3. a commis une infraction pénale grave contre le débiteur ou un

de ses proches.

Art. 126 1 Le juge alloue la contribution d’entretien sous la forme d’une rente et fixe le moment à partir duquel elle est due. 2 Lorsque des circonstances particulières le justifient, il peut imposer un règlement définitif en capital plutôt qu’une rente.

E. Entretien après le divorce I. Conditions

II. Mode de règlement

Code civil

45

210

3 Il peut subordonner l’obligation de contribuer à l’entretien à certaines conditions.

Art. 127 Par convention, les époux peuvent exclure complètement ou partielle- ment la modification ultérieure d’une rente fixée d’un commun accord.

Art. 128 Le juge peut décider que la contribution d’entretien sera augmentée ou réduite d’office en fonction de variations déterminées du coût de la vie.

Art. 129 1 Si la situation du débiteur ou du créancier change notablement et durablement, la rente peut être diminuée, supprimée ou suspendue pour une durée déterminée; une amélioration de la situation du créan- cier n’est prise en compte que si une rente permettant d’assurer son entretien convenable a pu être fixée dans le jugement de divorce. 2 Le créancier peut demander l’adaptation de la rente au renchérisse- ment pour l’avenir, lorsque les revenus du débiteur ont augmenté de manière imprévisible après le divorce. 3 Dans un délai de cinq ans à compter du divorce, le créancier peut demander l’allocation d’une rente ou son augmentation lorsque le jugement de divorce constate qu’il n’a pas été possible de fixer une rente permettant d’assurer l’entretien convenable du créancier, alors que la situation du débiteur s’est améliorée depuis lors.

Art. 130 1 L’obligation d’entretien s’éteint au décès du débiteur ou du créancier. 2 Sauf convention contraire, elle s’éteint également lors du remariage du créancier.

Art. 131158 1 Lorsque le débiteur néglige son obligation d’entretien, un office spécialisé désigné par le droit cantonal aide de manière adéquate, et en règle générale gratuitement, le créancier qui le demande à obtenir l’exécution des prestations d’entretien. 2 Le Conseil fédéral définit les prestations d’aide au recouvrement.

158 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

III. Rente 1. Dispositions spéciales

2. Indexation

3. Modification par le juge

4. Extinction de par la loi

IV. Exécution 1. Aide au recouvrement

Code civil

46

210

Art. 131a159 1 Il appartient au droit public de régler le versement d’avances lorsque le débiteur ne satisfait pas à son obligation d’entretien. 2 La prétention à la contribution d’entretien passe avec tous les droits qui lui sont rattachés à la collectivité publique lorsque celle-ci assume l’entretien du créancier.

Art. 132 1 Lorsque le débiteur ne satisfait pas à son obligation d’entretien, le juge peut ordonner à ses débiteurs d’opérer tout ou partie de leurs paiements entre les mains du créancier. 2 Lorsque le débiteur persiste à négliger son obligation d’entretien ou qu’il y a lieu d’admettre qu’il se prépare à fuir, qu’il dilapide sa for- tune ou la fait disparaître, le juge peut l’astreindre à fournir des sûretés appropriées pour les contributions d’entretien futures.

Art. 133161 1 Le juge règle les droits et les devoirs des père et mère conformément aux dispositions régissant les effets de la filiation. Cette réglementa- tion porte notamment sur:

1. l’autorité parentale; 2. la garde de l’enfant; 3. les relations personnelles (art. 273) ou la participation de

chaque parent à la prise en charge de l’enfant; 4. la contribution d’entretien.

2 Le juge tient compte de toutes les circonstances importantes pour le bien de l’enfant; il prend en considération une éventuelle requête commune des parents et, autant que possible, l’avis de l’enfant. 3 Il peut fixer la contribution d’entretien pour une période allant au-delà de l’accès à la majorité.

Art. 134 1 A la requête du père ou de la mère, de l’enfant ou de l’autorité de protection de l’enfant, l’attribution de l’autorité parentale doit être

159 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

160 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

161 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

2. Avances

3. Avis aux débiteurs et fourniture de sûretés160

F. Sort des enfants I. Droits et devoirs des père et mère

II. Faits nouveaux

Code civil

47

210

modifiée lorsque des faits nouveaux importants l’exigent pour le bien de l’enfant. 2 Les conditions se rapportant à la modification des autres droits et devoirs des père et mère sont définies par les dispositions relatives aux effets de la filiation.162 3 En cas d’accord entre les père et mère, l’autorité de protection de l’enfant est compétente pour modifier l’attribution de l’autorité paren- tale et de la garde ainsi que pour ratifier la convention relative à l’entretien de l’enfant. Dans les autres cas, la décision appartient au juge compétent pour modifier le jugement de divorce.163 4 Lorsqu’il statue sur la modification de l’autorité parentale, de la garde ou de la contribution d’entretien d’un enfant mineur, le juge modifie au besoin la manière dont les relations personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge ont été réglées; dans les autres cas, l’autorité de protection de l’enfant est compétente en la matière.164

Art. 135 à 149165

Art. 150 à 158 Abrogés

Titre cinquième:166 Des effets généraux du mariage

Art. 159 1 La célébration du mariage crée l’union conjugale. 2 Les époux s’obligent mutuellement à en assurer la prospérité d’un commun accord et à pourvoir ensemble à l’entretien et à l’éducation des enfants. 3 Ils se doivent l’un à l’autre fidélité et assistance.

162 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

163 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

164 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

165 Abrogés par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

166 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). Voir aussi les art. 8 à 8b tit. fin.

A. Union conjugale; droits et devoirs des époux

Code civil

48

210

Art. 160167 1 Chacun des époux conserve son nom. 2 Les fiancés peuvent toutefois déclarer à l’officier de l’état civil vouloir porter un nom de famille commun; ils peuvent choisir entre le nom de célibataire de l’un ou de l’autre. 3 Les fiancés qui conservent leur nom choisissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. L’officier de l’état civil peut les libérer de cette obligation dans des cas dûment motivés.

Art. 161168

Chacun des époux conserve son droit de cité cantonal et communal.

Art. 162 Les époux choisissent ensemble la demeure commune.

Art. 163 1 Mari et femme contribuent, chacun selon ses facultés, à l’entretien convenable de la famille. 2 Ils conviennent de la façon dont chacun apporte sa contribution, notamment par des prestations en argent, son travail au foyer, les soins qu’il voue aux enfants ou l’aide qu’il prête à son conjoint dans sa pro- fession ou son entreprise. 3 Ce faisant, ils tiennent compte des besoins de l’union conjugale et de leur situation personnelle.

Art. 164 1 L’époux qui voue ses soins au ménage ou aux enfants ou qui aide l’autre dans sa profession ou son entreprise a le droit de recevoir régu- lièrement de son conjoint un montant équitable dont il puisse disposer librement. 2 Dans la détermination de ce montant, il faut considérer les revenus propres de l’époux créancier ainsi que le devoir du débiteur d’assurer l’avenir de la famille et de pourvoir aux besoins de sa profession ou de son entreprise.

167 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

168 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

B. Nom

C. Droit de cité

D. Demeure commune

E. Entretien de la famille I. En général

II. Montant à libre disposition

Code civil

49

210

Art. 165 1 Lorsqu’un époux a collaboré à la profession ou à l’entreprise de son conjoint dans une mesure notablement supérieure à ce qu’exige sa contribution à l’entretien de la famille, il a droit à une indemnité équi- table. 2 Il en va de même lorsqu’un époux, par ses revenus ou sa fortune, a contribué à l’entretien de la famille dans une mesure notablement supérieure à ce qu’il devait. 3 Un époux ne peut élever ces prétentions lorsqu’il a fourni sa contri- bution extraordinaire en vertu d’un contrat de travail, de prêt ou de société ou en vertu d’un autre rapport juridique.

Art. 166 1 Chaque époux représente l’union conjugale pour les besoins courants de la famille pendant la vie commune. 2 Au-delà des besoins courants de la famille, un époux ne représente l’union conjugale que:

1. lorsqu’il y a été autorisé par son conjoint ou par le juge; 2. lorsque l’affaire ne souffre aucun retard et que le conjoint est

empêché par la maladie, l’absence ou d’autres causes sembla- bles de donner son consentement.

3 Chaque époux s’oblige personnellement par ses actes et il oblige solidairement son conjoint en tant qu’il n’excède pas ses pouvoirs d’une manière reconnaissable pour les tiers.

Art. 167 Dans le choix de sa profession ou de son entreprise et dans l’exercice de ces activités, chaque époux a égard à la personne de son conjoint et aux intérêts de l’union conjugale.

Art. 168 Chaque époux peut, sauf disposition légale contraire, faire tous actes juridiques avec son conjoint et avec les tiers.

Art. 169 1 Un époux ne peut, sans le consentement exprès de son conjoint, ni résilier le bail, ni aliéner la maison ou l’appartement familial, ni res- treindre par d’autres actes juridiques les droits dont dépend le loge- ment de la famille. 2 S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé sans motif légitime, l’époux intéressé peut en appeler au juge.

III. Contribution extraordinaire d’un époux

F. Représenta- tion de l’union conjugale

G. Profession et entreprise des époux

H. Actes juridiques des époux I. En général

II. Logement de la famille

Code civil

50

210

Art. 170 1 Chaque époux peut demander à son conjoint qu’il le renseigne sur ses revenus, ses biens et ses dettes. 2 Le juge peut astreindre le conjoint du requérant ou des tiers à fournir les renseignements utiles et à produire les pièces nécessaires. 3 Est réservé le secret professionnel des avocats, des notaires, des médecins, des ecclésiastiques et de leurs auxiliaires.

Art. 171 Les cantons veillent à ce que les conjoints puissent dans les difficultés de leur vie d’époux s’adresser, ensemble ou séparément, à des offices de consultation conjugale ou familiale.

Art. 172 1 Lorsqu’un époux ne remplit pas ses devoirs de famille ou que les conjoints sont en désaccord sur une affaire importante pour l’union conjugale, ils peuvent, ensemble ou séparément, requérir l’intervention du juge. 2 Le juge rappelle les époux à leurs devoirs et tente de les concilier; il peut requérir, avec leur accord, le concours de personnes qualifiées ou leur conseiller de s’adresser à un office de consultation conjugale ou familiale. 3 Au besoin, le juge prend, à la requête d’un époux, les mesures pré- vues par la loi. La disposition relative à la protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement est applicable par analogie.169

Art. 173 1 A la requête d’un époux, le juge fixe les contributions pécuniaires dues pour l’entretien de la famille. 2 De même, à la requête d’un des époux, le juge fixe le montant dû à celui d’entre eux qui voue ses soins au ménage ou aux enfants ou qui aide son conjoint dans sa profession ou son entreprise. 3 Ces prestations peuvent être réclamées pour l’avenir et pour l’année qui précède l’introduction de la requête.

169 Phrase introduite par le ch. I de la LF du 23 juin 2006 (Protection de la personnalité en cas de violence, de menaces ou de harcèlement), en vigueur depuis le 1er juil. 2007 (RO 2007 137; FF 2005 6437 6461).

J. Devoir de renseigner

K. Protection de l’union conjugale I. Offices de consultation

II. Mesures judiciaires 1. En général

2. Pendant la vie commune a. Contributions pécuniaires

Code civil

51

210

Art. 174 1 Lorsqu’un époux excède son droit de représenter l’union conjugale ou se montre incapable de l’exercer, le juge peut, à la requête de son conjoint, lui retirer tout ou partie de ses pouvoirs. 2 Le requérant ne peut porter ce retrait à la connaissance des tiers que par avis individuels. 3 Le retrait des pouvoirs n’est opposable aux tiers de bonne foi qu’après avoir été publié sur l’ordre du juge.

Art. 175 Un époux est fondé à refuser la vie commune aussi longtemps que sa personnalité, sa sécurité matérielle ou le bien de la famille sont gra- vement menacés.

Art. 176 1 A la requête d’un époux et si la suspension de la vie commune est fondée, le juge:170

1.171 fixe les contributions d’entretien à verser respectivement aux enfants et à l’époux;

2. prend les mesures en ce qui concerne le logement et le mobi- lier de ménage;

3. ordonne la séparation de biens si les circonstances le justifient. 2 La requête peut aussi être formée par un époux lorsque la vie com- mune se révèle impossible, notamment parce que son conjoint la refuse sans y être fondé. 3 Lorsqu’il y a des enfants mineurs, le juge ordonne les mesures néces- saires, d’après les dispositions sur les effets de la filiation.

Art. 176a172

Les dispositions du droit du divorce et du droit des effets de la filiation relatives à l’aide au recouvrement et aux avances sont applicables.

170 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

171 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

172 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

b. Retrait du pouvoir de représenter l’union conjugale

3. En cas de suspension de la vie commune a. Causes

b. Organisation de la vie séparée

4. Exécution a. Aide au recouvrement et avances

Code civil

52

210

Art. 177 Lorsqu’un époux ne satisfait pas à son devoir d’entretien, le juge peut prescrire aux débiteurs de cet époux d’opérer tout ou partie de leurs paiements entre les mains de son conjoint.

Art. 178 1 Dans la mesure nécessaire pour assurer les conditions matérielles de la famille ou l’exécution d’obligations pécuniaires découlant du ma- riage, le juge peut, à la requête de l’un des époux, restreindre le pou- voir de l’autre de disposer de certains de ses biens sans le consente- ment de son conjoint. 2 Le juge ordonne les mesures de sûreté appropriées. 3 Lorsque le juge interdit à un époux de disposer d’un immeuble, il en fait porter la mention au registre foncier.

Art. 179174 1 A la requête d’un époux, le juge ordonne les modifications comman- dées par les faits nouveaux et lève les mesures prises lorsque les causes qui les ont déterminées n’existent plus. Les dispositions rela- tives à la modification des droits et devoirs parentaux en cas de di- vorce sont applicables par analogie.175 2 Lorsque les époux reprennent la vie commune, les mesures ordon- nées en vue de la vie séparée sont caduques, à l’exception de la sépa- ration de biens et des mesures de protection de l’enfant.

Art. 180176

173 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

174 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

175 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

176 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

b. Avis aux débiteurs173

5. Restrictions du pouvoir de disposer

6. Faits nouveaux

Code civil

53

210

Titre sixième:177 Du régime matrimonial Chapitre I: Dispositions générales

Art. 181 Les époux sont placés sous le régime de la participation aux acquêts, à moins qu’ils n’aient adopté un autre régime par contrat de mariage ou qu’ils ne soient soumis au régime matrimonial extraordinaire.

Art. 182 1 Le contrat de mariage peut être passé avant ou après la célébration du mariage. 2 Les parties ne peuvent adopter un régime, le révoquer ou le modifier que dans les limites de la loi.

Art. 183 1 Les personnes capables de discernement peuvent seules conclure un contrat de mariage. 2 Les mineurs et les personnes majeures dont la curatelle s’étend à la conclusion d’un contrat de mariage doivent être autorisés par leur représentant légal.178

Art. 184 Le contrat de mariage est reçu en la forme authentique et il est signé par les parties et, le cas échéant, par le représentant légal.

Art. 185 1 A la demande d’un époux fondée sur de justes motifs, le juge pro- nonce la séparation de biens. 2 Il y a notamment justes motifs:

1. lorsque le conjoint est insolvable ou que sa part aux biens com- muns a été saisie;

2. lorsque le conjoint met en péril les intérêts du requérant ou ceux de la communauté;

3. lorsque le conjoint refuse indûment de donner le consentement requis à un acte de disposition sur des biens communs;

177 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). Voir aussi les art. 9 à 11a tit. fin.

178 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

A. Régime ordinaire

B. Contrat de mariage I. Choix du régime

II. Capacité des parties

III. Forme du contrat de mariage

C. Régime extraordinaire I. A la demande d’un époux 1. Jugement

Code civil

54

210

4. lorsque le conjoint refuse de renseigner le requérant sur ses biens, ses revenus ou ses dettes ou sur l’état des biens com- muns;

5. lorsque le conjoint est incapable de discernement de manière durable.

3 Lorsqu’un époux est incapable de discernement de manière durable, son représentant légal peut demander que la séparation de biens soit prononcée pour ce motif également.

Art. 186179

Art. 187 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent en tout temps adopter à nouveau leur régime antérieur ou convenir d’un autre régime. 2 Lorsque les motifs qui justifiaient la séparation de biens ont disparu, le juge peut, à la demande d’un époux, prescrire le rétablissement du régime antérieur.

Art. 188 Les époux vivant sous un régime de communauté sont soumis de plein droit au régime de la séparation de biens dès que l’un d’eux est déclaré en faillite.

Art. 189 Lorsqu’un époux vit sous un régime de communauté et que sa part est saisie pour une dette propre, l’autorité de surveillance de la poursuite peut requérir le juge d’ordonner la séparation de biens.

Art. 190 1 La demande est dirigée contre les deux époux. 2 …181

179 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

180 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

181 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

2. …

3. Révocation

II. En cas d’exécution forcée 1. Faillite

2. Saisie a. Jugement

b. Demande180

Code civil

55

210

Art. 191 1 Lorsque le débiteur a désintéressé ses créanciers, le juge peut, à la requête d’un époux, prescrire le rétablissement du régime de commu- nauté. 2 Par contrat de mariage, les époux peuvent adopter le régime de la participation aux acquêts.

Art. 192 Les époux procèdent à la liquidation consécutive à la séparation de biens conformément aux règles de leur régime antérieur, sauf disposi- tions légales contraires.

Art. 193 1 L’adoption ou la modification d’un régime matrimonial ainsi que les liquidations entre époux ne peuvent soustraire à l’action des créanciers d’un conjoint ou de la communauté les biens sur lesquels ils pouvaient exercer leurs droits. 2 L’époux auquel ces biens ont passé est personnellement tenu de payer lesdits créanciers, mais il peut se libérer de sa responsabilité dans la mesure où il établit que les biens reçus ne suffisent pas.

Art. 194182

Art. 195 1 Lorsqu’un époux confie expressément ou tacitement l’administration de ses biens à son conjoint, les règles du mandat sont applicables, sauf convention contraire. 2 Les dispositions sur le règlement des dettes entre époux sont réser- vées.

Art. 195a 1 Chaque époux peut demander en tout temps à son conjoint de con- courir à la confection d’un inventaire de leurs biens par acte authen- tique. 2 L’exactitude de cet inventaire est présumée lorsqu’il a été dressé dans l’année à compter du jour où les biens sont entrés dans une masse.

182 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

3. Révocation

III. Liquidation du régime antérieur

D. Protection des créanciers

E. …

F. Administra- tion des biens d’un époux par l’autre

G. Inventaire

Code civil

56

210

Chapitre II: Du régime ordinaire de la participation aux acquêts

Art. 196 Le régime de la participation aux acquêts comprend les acquêts et les biens propres de chaque époux.

Art. 197 1 Sont acquêts les biens acquis par un époux à titre onéreux pendant le régime. 2 Les acquêts d’un époux comprennent notamment:

1. le produit de son travail; 2. les sommes versées par des institutions de prévoyance en fa-

veur du personnel ou par des institutions d’assurance ou de prévoyance sociale;

3. les dommages-intérêts dus à raison d’une incapacité de travail; 4. les revenus de ses biens propres; 5. les biens acquis en remploi de ses acquêts.

Art. 198 Sont biens propres de par la loi:

1. les effets d’un époux exclusivement affectés à son usage per- sonnel;

2. les biens qui lui appartiennent au début du régime ou qui lui échoient ensuite par succession ou à quelque autre titre gratuit;

3. les créances en réparation d’un tort moral; 4. les biens acquis en remploi des biens propres.

Art. 199 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir que des biens d’acquêts affectés à l’exercice d’une profession ou à l’exploitation d’une entreprise font partie des biens propres. 2 Les époux peuvent en outre convenir par contrat de mariage que des revenus de biens propres ne formeront pas des acquêts.

Art. 200 1 Quiconque allègue qu’un bien appartient à l’un ou à l’autre des époux est tenu d’en établir la preuve.

A. Propriété I. Composition

II. Acquêts

III. Biens propres 1. Légaux

2. Convention- nels

IV. Preuve

Code civil

57

210

2 A défaut de cette preuve, le bien est présumé appartenir en copro- priété aux deux époux. 3 Tout bien d’un époux est présumé acquêt, sauf preuve du contraire.

Art. 201 1 Chaque époux a l’administration, la jouissance et la disposition de ses acquêts et de ses biens propres, dans les limites de la loi. 2 Lorsqu’un bien appartient en copropriété aux deux époux, aucun d’eux ne peut, sauf convention contraire, disposer de sa part sans le consentement de l’autre.

Art. 202 Chaque époux répond de ses dettes sur tous ses biens.

Art. 203 1 Le régime n’a pas d’effet sur l’exigibilité des dettes entre les époux. 2 Cependant, lorsque le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l’union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.

Art. 204 1 Le régime est dissous au jour du décès d’un époux ou au jour du contrat adoptant un autre régime. 2 S’il y a divorce, séparation de corps, nullité de mariage ou séparation de biens judiciaire, la dissolution du régime rétroagit au jour de la demande.

Art. 205 1 Chaque époux reprend ceux de ses biens qui sont en possession de son conjoint. 2 Lorsqu’un bien est en copropriété, un époux peut demander, en sus des autres mesures prévues par la loi, que ce bien lui soit attribué entièrement s’il justifie d’un intérêt prépondérant, à charge de désin- téresser son conjoint. 3 Les époux règlent leurs dettes réciproques.

Art. 206 1 Lorsqu’un époux a contribué sans contrepartie correspondante à l’ac- quisition, à l’amélioration ou à la conservation de biens de son con-

B. Administra- tion, jouissance et disposition

C. Dettes envers les tiers

D. Dettes entre époux

E. Dissolution et liquidation du régime I. Moment de la dissolution

II. Reprises de biens et règlement des dettes 1. En général

2. Part à la plus-value

Code civil

58

210

joint qui se retrouvent à la liquidation avec une plus-value, sa créance est proportionnelle à sa contribution et elle se calcule sur la valeur actuelle des biens; en cas de moins-value, il peut en tout cas réclamer le montant de ses investissements. 2 Si l’un des biens considérés a été aliéné auparavant, la créance est immédiatement exigible et elle se calcule sur la valeur de réalisation du bien à l’époque de l’aliénation. 3 Par convention écrite, les époux peuvent écarter ou modifier la part à la plus-value d’un bien.

Art. 207 1 Les acquêts et les biens propres de chaque époux sont disjoints dans leur composition au jour de la dissolution du régime. 2 Le capital versé à un époux par une institution de prévoyance ou à raison de la perte de sa capacité de travail est compté dans les biens propres à concurrence de la valeur capitalisée de la rente qui eût appar- tenu à cet époux à la dissolution du régime.

Art. 208 1 Sont réunis aux acquêts, en valeur:

1. les biens qui en faisaient partie et dont l’époux a disposé par libéralités entre vifs sans le consentement de son conjoint dans les cinq années antérieures à la dissolution du régime, à l’ex- ception des présents d’usage;

2. les aliénations de biens d’acquêts qu’un époux a faites pendant le régime dans l’intention de compromettre la participation de son conjoint.

2 …183

Art. 209 1 Il y a lieu à récompense, lors de la liquidation, entre les acquêts et les biens propres d’un même époux lorsqu’une dette grevant l’une des masses a été payée de deniers provenant de l’autre. 2 Une dette grève la masse avec laquelle elle est en rapport de con- nexité ou, dans le doute, les acquêts. 3 Lorsqu’une masse a contribué à l’acquisition, à l’amélioration ou à la conservation de biens appartenant à l’autre masse, la récompense, en cas de plus-value ou de moins-value, est proportionnelle à la contribu-

183 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

III. Détermina- tion du bénéfice de chaque époux 1. Dissociation des acquêts et des biens propres

2. Réunions aux acquêts

3. Récompenses entre acquêts et biens propres

Code civil

59

210

tion fournie et elle se calcule sur la valeur de ces biens à la liquidation ou à l’époque de leur aliénation.

Art. 210 1 Des acquêts de chaque époux, réunions et récompenses comprises, on déduit toutes les dettes qui les grèvent pour dégager le bénéfice. 2 Il n’est pas tenu compte d’un déficit.

Art. 211 A la liquidation du régime matrimonial, les biens sont estimés à leur valeur vénale.

Art. 212 1 Lorsque l’époux propriétaire d’une entreprise agricole continue de l’exploiter personnellement ou lorsque le conjoint survivant ou un des- cendant est en droit d’exiger qu’elle lui soit attribuée entièrement, la part à la plus-value et la créance de participation se calculent sur la base de la valeur de rendement. 2 Lorsque l’époux propriétaire de l’entreprise agricole, ou ses héritiers, peuvent de leur côté réclamer au conjoint une part à la plus-value ou une participation au bénéfice, la créance ne peut porter que sur ce qui aurait été dû si l’entreprise avait été estimée à sa valeur vénale. 3 Les dispositions du droit successoral sur l’estimation et sur la part des cohéritiers au gain sont applicables par analogie.

Art. 213 1 La valeur d’attribution peut être équitablement augmentée en raison de circonstances particulières. 2 Ces circonstances sont notamment les besoins d’entretien du conjoint survivant, le prix d’acquisition de l’entreprise agricole, y compris les investissements, ou la situation financière de l’époux auquel elle appartient.

Art. 214 1 Les acquêts existant à la dissolution sont estimés à leur valeur à l’époque de la liquidation. 2 Les biens sujets à réunion sont estimés à leur valeur au jour de leur aliénation.

4. Bénéfice

IV. Valeur d’estimation 1. Valeur vénale

2. Valeur de rendement a. En général

b. Circonstances particulières

3. Moment de l’estimation

Code civil

60

210

Art. 215 1 Chaque époux ou sa succession a droit à la moitié du bénéfice de l’autre. 2 Les créances sont compensées.

Art. 216 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir d’une autre par- ticipation au bénéfice. 2 Ces conventions ne peuvent porter atteinte à la réserve des enfants non communs et de leurs descendants.

Art. 217 En cas de dissolution du régime pour cause de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens judiciaire, les clauses qui modifient la participation légale au bénéfice ne s’appli- quent pas, à moins que le contrat de mariage ne prévoie expressément le contraire.

Art. 218 1 Lorsque le règlement immédiat de la créance de participation et de la part à la plus-value expose l’époux débiteur à des difficultés graves, celui-ci peut solliciter des délais de paiement. 2 Sauf convention contraire, il doit des intérêts dès la clôture de la liquidation et peut être tenu de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.

Art. 219 1 Pour assurer le maintien de ses conditions de vie, le conjoint sur- vivant peut demander qu’un droit d’usufruit ou d’habitation sur la mai- son ou l’appartement conjugal qu’occupaient les époux et qui appar- tenait au défunt lui soit attribué en imputation sur sa créance de par- ticipation; les clauses contraires du contrat de mariage sont réservées. 2 Aux mêmes conditions, il peut demander l’attribution du mobilier de ménage en propriété. 3 A la demande du conjoint survivant ou des autres héritiers légaux, le conjoint survivant peut, si les circonstances le justifient, se voir attri- buer, en lieu et place de l’usufruit ou du droit d’habitation, la propriété de la maison ou de l’appartement. 4 Le conjoint survivant ne peut faire valoir ces droits sur les locaux dans lesquels le défunt exerçait une profession ou exploitait une entre-

V. Participation au bénéfice 1. Légale

2. Convention- nelle a. En général

b. En cas de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens judiciaire

VI. Règlement de la créance de participation et de la part à la plus-value 1. Sursis au paiement

2. Logement et mobilier de ménage

Code civil

61

210

prise s’ils sont nécessaires à un descendant pour continuer cette activi- té; les dispositions du droit successoral paysan sont réservées.

Art. 220 1 Si les biens, qui appartiennent à l’époux débiteur ou à sa succession lors de la liquidation ne couvrent pas la créance de participation, l’époux créancier ou ses héritiers peuvent rechercher pour le découvert les tiers qui ont bénéficié d’aliénations sujettes à réunion. 2 L’action s’éteint après une année à compter du jour où l’époux créan- cier ou ses héritiers ont connu la lésion et, dans tous les cas, après dix ans dès la dissolution du régime. 3 Pour le surplus, les dispositions sur l’action successorale en réduction sont applicables par analogie.184

Chapitre III: De la communauté de biens

Art. 221 Le régime de la communauté de biens se compose des biens communs et des biens propres de chaque époux.

Art. 222 1 La communauté universelle se compose de tous les biens et revenus des époux qui ne sont pas biens propres de par la loi. 2 La communauté appartient indivisément aux deux époux. 3 Aucun d’eux ne peut disposer de sa part aux biens communs.

Art. 223 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir que la commu- nauté sera réduite aux acquêts. 2 Les revenus des biens propres entrent dans les biens communs.

Art. 224 1 Par contrat de mariage, les époux peuvent convenir d’exclure de la communauté certains biens ou espèces de biens, notamment les im- meubles, le produit du travail d’un époux ou les biens qui servent à l’exercice de sa profession ou à l’exploitation de son entreprise.

184 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

3. Action contre des tiers

A. Propriété I. Composition

II. Biens communs 1. Communauté universelle

2. Communautés réduites a. Communauté d’acquêts

b. Autres communautés

Code civil

62

210

2 Sauf convention contraire, les revenus de ces biens n’entrent pas dans la communauté.

Art. 225 1 Les biens propres sont constitués par contrat de mariage, par des libéralités provenant de tiers ou par l’effet de la loi. 2 Les biens propres de chaque époux comprennent de par la loi les effets exclusivement affectés à son usage personnel, ainsi que ses créances en réparation d’un tort moral. 3 La réserve héréditaire d’un époux ne peut être constituée en biens propres par des parents si, d’après le contrat de mariage, elle doit entrer dans les biens communs.

Art. 226 Tout bien est présumé commun s’il n’est prouvé qu’il est bien propre de l’un ou de l’autre époux.

Art. 227 1 Les époux gèrent les biens communs dans l’intérêt de l’union conju- gale. 2 Dans les limites de l’administration ordinaire, chaque époux peut engager la communauté et disposer des biens communs.

Art. 228 1 Au-delà de l’administration ordinaire, les époux ne peuvent engager la communauté et disposer des biens communs que conjointement ou avec le consentement l’un de l’autre. 2 Ce consentement est présumé au profit des tiers, à moins que ceux-ci ne sachent ou ne doivent savoir qu’il n’a pas été donné. 3 Les dispositions sur la représentation de l’union conjugale sont réservées.

Art. 229 Lorsqu’un époux, avec le consentement de son conjoint et au moyen des biens communs, exerce seul une profession ou exploite seul une entreprise, il peut accomplir tous les actes qui entrent dans l’exercice de ces activités.

III. Biens propres

IV. Preuve

B. Gestion et disposition I. Biens communs 1. Administra- tion ordinaire

2. Administra- tion extraordi- naire

3. Profession ou entreprise commune

Code civil

63

210

Art. 230 1 Un époux ne peut, sans le consentement de son conjoint, répudier une succession qui entrerait dans les biens communs ni accepter une succession insolvable. 2 S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé sans motif légitime, l’époux peut en appeler au juge.185

Art. 231 1 L’époux qui fait des actes de gestion pour la communauté encourt envers elle la responsabilité d’un mandataire à la dissolution du ré- gime. 2 Les frais de gestion grèvent les biens communs.

Art. 232 1 Chaque époux a l’administration et la disposition de ses biens pro- pres, dans les limites de la loi. 2 Si les revenus entrent dans les biens propres, les frais de gestion de ceux-ci grèvent les biens propres.

Art. 233 Chaque époux répond sur ses biens propres et sur les biens communs:

1. des dettes qu’il a contractées dans les limites de son pouvoir de représenter l’union conjugale et d’administrer les biens com- muns;

2. des dettes qu’il a faites dans l’exercice d’une profession ou dans l’exploitation d’une entreprise si ces activités sont exer- cées au moyen de biens communs, ou si leurs revenus tombent dans ces biens;

3. des dettes qui obligent aussi personnellement le conjoint; 4. des dettes à l’égard desquelles les époux sont convenus avec

un tiers que le débiteur répondra aussi sur les biens communs.

Art. 234 1 Pour toutes les autres dettes chaque époux ne répond que sur ses biens propres et sur la moitié de la valeur des biens communs. 2 L’action fondée sur l’enrichissement de la communauté est réservée.

185 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

4. Répudiation et acquisition de successions

5. Responsabilité et frais de gestion

II. Biens propres

C. Dettes envers les tiers I. Dettes générales

II. Dettes propres

Code civil

64

210

Art. 235 1 Le régime n’a pas d’effet sur l’exigibilité des dettes entre les époux. 2 Cependant, lorsque le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l’union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.

Art. 236 1 Le régime est dissous au jour du décès d’un époux, au jour du contrat adoptant un autre régime ou au jour de la déclaration de faillite d’un époux. 2 S’il y a divorce, séparation de corps, nullité de mariage ou séparation de biens judiciaire, la dissolution du régime rétroagit au jour de la demande. 3 La composition des biens communs et des biens propres est arrêtée au jour de la dissolution.

Art. 237 Le capital versé à un époux par une institution de prévoyance ou à rai- son de la perte de sa capacité de travail et qui est entré dans les biens communs est compté dans les biens propres à concurrence de la valeur capitalisée de la rente qui eût appartenu à cet époux à la dissolution du régime.

Art. 238 1 Il y a lieu à récompense, lors de la liquidation, entre les biens com- muns et les biens propres de chaque époux lorsqu’une dette grevant l’une des masses a été payée de deniers provenant de l’autre. 2 Une dette grève la masse avec laquelle elle est en rapport de con- nexité ou, dans le doute, les biens communs.

Art. 239 Lorsque les biens propres d’un époux ou les biens communs ont con- tribué à l’acquisition, à l’amélioration ou à la conservation d’un bien appartenant à une autre masse, les dispositions du régime de la parti- cipation aux acquêts relatives aux cas de plus-value ou de moins-value sont applicables par analogie.

Art. 240 Les biens communs existant à la dissolution sont estimés à leur valeur à l’époque de la liquidation.

D. Dettes entre époux

E. Dissolution et liquidation du régime I. Moment de la dissolution

II. Attribution aux biens propres

III. Récom- penses entre biens communs et biens propres

IV. Part à la plus-value

V. Valeur d’estimation

Code civil

65

210

Art. 241 1 Lorsque la communauté de biens prend fin par le décès d’un époux ou par l’adoption d’un autre régime, elle se partage par moitié entre les époux ou leurs héritiers. 2 Par contrat de mariage les époux peuvent convenir d’un partage autre que par moitié. 3 Ces conventions ne peuvent porter atteinte à la réserve des descen- dants.

Art. 242 1 En cas de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens légale ou judiciaire, chacun des époux reprend ceux des biens communs qui auraient formé ses biens propres sous le régime de la participation aux acquêts. 2 Les biens communs restants sont partagés par moitié entre les époux. 3 Les clauses qui modifient le partage légal ne s’appliquent pas, à moins que le contrat de mariage ne prévoie expressément le contraire.

Art. 243 Lorsque la communauté de biens prend fin par le décès d’un époux, le conjoint survivant peut demander que les biens qui eussent été ses biens propres sous le régime de la participation aux acquêts lui soient attribués en imputation sur sa part.

Art. 244 1 Lorsque la maison ou l’appartement qu’occupaient les époux, ou du mobilier de ménage, étaient compris dans les biens communs, le con- joint survivant peut demander que la propriété de ces biens lui soit attribuée en imputation sur sa part. 2 A la demande du conjoint survivant ou des autres héritiers légaux de l’époux défunt, le conjoint survivant peut, si les circonstances le justi- fient, se voir attribuer, en lieu et place de la propriété, un usufruit ou un droit d’habitation. 3 Si la communauté de biens prend fin autrement que par le décès, chacun des époux peut former les mêmes demandes s’il justifie d’un intérêt prépondérant à l’attribution.

Art. 245 Chacun des époux peut aussi demander que d’autres biens communs lui soient attribués en imputation sur sa part, s’il justifie d’un intérêt prépondérant.

VI. Partage 1. En cas de décès ou d’adoption d’un autre régime

2. Dans les autres cas

VII. Mode et procédure de partage 1. Biens propres

2. Logement et mobilier de ménage

3. Autres biens

Code civil

66

210

Art. 246 Pour le surplus, les dispositions sur le partage de la copropriété et sur le mode et la procédure du partage successoral sont applicables par analogie.

Chapitre IV: De la séparation de biens

Art. 247 Chaque époux a l’administration, la jouissance et la disposition de ses biens, dans les limites de la loi.

Art. 248 1 Quiconque allègue qu’un bien appartient à l’un ou à l’autre des époux est tenu d’en établir la preuve. 2 A défaut de cette preuve, le bien est présumé appartenir en copro- priété aux deux époux.

Art. 249 Chaque époux répond de ses dettes sur tous ses biens.

Art. 250 1 Le régime n’a pas d’effet sur l’exigibilité des dettes entre les époux. 2 Cependant, lorsque le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l’union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.

Art. 251 Lorsqu’un bien est en copropriété, un époux peut, à la dissolution du régime, demander, en sus des autres mesures prévues par la loi, que ce bien lui soit attribué entièrement s’il justifie d’un intérêt prépondérant, à charge de désintéresser son conjoint.

4. Autres règles de partage

A. Administra- tion, jouissance et disposition I. En général

II. Preuve

B. Dettes envers les tiers

C. Dettes entre époux

D. Attribution d’un bien en copropriété

Code civil

67

210

Deuxième partie: Des parents Titre septième: De l’établissement de la filiation186 Chapitre I: Dispositions générales187

Art. 252188 1 A l’égard de la mère, la filiation résulte de la naissance. 2 A l’égard du père, elle est établie par son mariage avec la mère, par reconnaissance ou par jugement. 3 La filiation résulte en outre de l’adoption.

Art. 253189

Art. 254190

Chapitre II: De la paternité du mari191

Art. 255192 1 L’enfant né pendant le mariage a pour père le mari. 2 En cas de décès du mari, celui-ci est réputé être le père si l’enfant est né soit dans les trois cents jours qui suivent le décès, soit après les trois cents jours s’il est prouvé qu’il a été conçu avant le décès du mari. 3 Si le mari est déclaré absent, il est réputé être le père de l’enfant né dans les trois cents jours qui suivent le danger de mort ou les dernières nouvelles.

186 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

187 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

188 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

189 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

190 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

191 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

192 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

A. Etablissement de la filiation en général

B. …

A. Présomption

Code civil

68

210

Art. 256193 1 La présomption de paternité peut être attaquée devant le juge:

1. par le mari; 2. par l’enfant, si la vie commune des époux a pris fin pendant sa

minorité. 2 L’action du mari est intentée contre l’enfant et la mère, celle de l’en- fant contre le mari et la mère. 3 Le mari ne peut intenter l’action s’il a consenti à la conception par un tiers. La loi fédérale du 18 décembre 1998 sur la procréation médica- lement assistée194 est réservée en ce qui concerne l’action en désaveu de l’enfant195

Art. 256a196 1 Lorsque l’enfant a été conçu pendant le mariage, le demandeur doit établir que le mari n’est pas le père. 2 L’enfant né cent quatre-vingts jours au moins après la célébration du mariage ou trois cents jours au plus après sa dissolution par suite de décès est présumé avoir été conçu pendant le mariage.197

Art. 256b198 1 Lorsque l’enfant a été conçu avant la célébration du mariage ou lors- qu’au moment de la conception la vie commune était suspendue, le demandeur n’a pas à prouver d’autre fait à l’appui de l’action. 2 Toutefois, dans ce cas également, la paternité du mari est présumée lorsqu’il est rendu vraisemblable qu’il a cohabité avec sa femme à l’époque de la conception.

Art. 256c199 1 Le mari doit intenter action au plus tard un an après qu’il a connu la naissance et le fait qu’il n’est pas le père ou qu’un tiers a cohabité avec

193 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

194 RS 810.11 195 Nouvelle teneur selon l’art. 39 de la LF du 18 déc. 1998 sur la procréation médicalement

assistée, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 3055; FF 1996 III 197). 196 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978

(RO 1977 237; FF 1974 II 1). 197 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le

1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 198 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978

(RO 1977 237; FF 1974 II 1). 199 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978

(RO 1977 237; FF 1974 II 1).

B. Désaveu I. Qualité pour agir

II. Moyen 1. Enfant conçu pendant le mariage

2. Enfant conçu avant le mariage ou pendant la suspension de la vie commune

III. Délai

Code civil

69

210

la mère à l’époque de la conception, mais en tout cas dans les cinq ans depuis la naissance. 2 L’action de l’enfant doit être intentée au plus tard une année après qu’il a atteint l’âge de la majorité. 3 L’action peut être intentée après l’expiration du délai lorsque de jus- tes motifs rendent le retard excusable.

Art. 257200 1 Lorsqu’un enfant est né dans les trois cents jours qui suivent la dis- solution du mariage par suite de décès et que sa mère a contracté un nouveau mariage, le second mari est réputé être le père.201 2 Si cette présomption est écartée, le premier mari est réputé être le père.

Art. 258202 1 Lorsque le mari est décédé ou devenu incapable de discernement avant l’expiration du délai, l’action en désaveu peut être intentée par son père ou par sa mère. 2 Les dispositions sur le désaveu par le mari sont applicables par ana- logie. 3 Le délai d’une année pour intenter l’action commence à courir au plus tôt lorsque le père ou la mère a appris le décès ou l’incapacité de discernement du mari.

Art. 259203 1 Lorsque les père et mère se marient, les dispositions concernant l’en- fant né pendant le mariage sont applicables par analogie à l’enfant né avant leur mariage, dès que la paternité du mari est établie par une reconnaissance ou un jugement. 2 La reconnaissance peut être attaquée:

1. par la mère; 2. par l’enfant ou, après sa mort, par ses descendants, si la vie

commune des époux a pris fin pendant sa minorité ou si la re-

200 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

201 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

202 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

203 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

C. Conflit de présomptions

D. Action des père et mère

E. Mariage des père et mère

Code civil

70

210

connaissance a eu lieu après qu’il a atteint l’âge de 12 ans ré- volus;

3. par la commune d’origine ou de domicile du mari; 4. par le mari.

3 Les dispositions sur la contestation de la reconnaissance sont appli- cables par analogie.

Chapitre III: De la reconnaissance et du jugement de paternité204

Art. 260205 1 Lorsque le rapport de filiation existe seulement avec la mère, le père peut reconnaître l’enfant. 2 Le consentement du représentant légal est nécessaire si l’auteur de la reconnaissance est mineur ou s’il est sous curatelle de portée générale ou encore si l’autorité de protection de l’adulte en a décidé ainsi.206 3 La reconnaissance a lieu par déclaration devant l’officier de l’état civil ou par testament ou, lorsqu’une action en constatation de pater- nité est pendante, devant le juge.

Art. 260a207 1 La reconnaissance peut être attaquée en justice par tout intéressé, en particulier par la mère, par l’enfant et, s’il est décédé, par ses descen- dants, ainsi que par la commune d’origine ou la commune de domicile de l’auteur de la reconnaissance. 2 L’action n’est ouverte à l’auteur de la reconnaissance que s’il l’a faite en croyant qu’un danger grave et imminent le menaçait lui-même, ou l’un de ses proches, dans sa vie, sa santé, son honneur ou ses biens, ou s’il était dans l’erreur concernant sa paternité. 3 L’action est intentée contre l’auteur de la reconnaissance et contre l’enfant lorsque ceux-ci ne l’intentent pas eux-mêmes.

204 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

205 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

206 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

207 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

A. Reconnais- sance I. Conditions et forme

II. Action en contestation 1. Qualité pour agir

Code civil

71

210

Art. 260b208 1 Le demandeur doit prouver que l’auteur de la reconnaissance n’est pas le père de l’enfant. 2 Toutefois, la mère et l’enfant n’ont à fournir cette preuve que si l’au- teur de la reconnaissance rend vraisemblable qu’il a cohabité avec la mère à l’époque de la conception.

Art. 260c209 1 Le demandeur doit intenter l’action dans le délai d’un an à compter du jour où il a appris que la reconnaissance a eu lieu et que son auteur n’est pas le père ou qu’un tiers a cohabité avec la mère à l’époque de la conception, ou à compter du jour où l’erreur a été découverte ou de celui où la menace a été écartée, mais en tout cas dans les cinq ans depuis la reconnaissance. 2 Dans tous les cas, l’action de l’enfant peut encore être intentée dans l’année après qu’il a atteint l’âge de la majorité. 3 L’action peut être intentée après l’expiration du délai lorsque de jus- tes motifs rendent le retard excusable.

Art. 261210 1 La mère et l’enfant peuvent intenter action pour que la filiation soit constatée à l’égard du père. 2 L’action est intentée contre le père ou, s’il est décédé, contre ses des- cendants ou à leur défaut, dans l’ordre, contre ses père et mère, contre ses frères et sœurs ou contre l’autorité compétente de son dernier domicile. 3 Lorsque le père est décédé, le juge informe l’épouse que l’action a été intentée afin qu’elle puisse sauvegarder ses intérêts.

Art. 262211 1 La paternité est présumée lorsque, entre le trois centième et le cent quatre-vingtième jour avant la naissance de l’enfant, le défendeur a cohabité avec la mère. 2 La paternité est également présumée lorsque l’enfant a été conçu avant le trois centième jour ou après le cent quatre-vingtième jour

208 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

209 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

210 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

211 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

2. Moyen

3. Délai

B. Action en paternité I. Qualité pour agir

II. Présomption

Code civil

72

210

avant la naissance et que le défendeur a cohabité avec la mère à l’épo- que de la conception. 3 La présomption cesse lorsque le défendeur prouve que sa paternité est exclue ou moins vraisemblable que celle d’un tiers.

Art. 263212 1 L’action peut être intentée avant ou après la naissance de l’enfant, mais au plus tard:

1. par la mère, une année après la naissance; 2. par l’enfant, une année après qu’il a atteint l’âge de la majorité.

2 S’il existe déjà un rapport de filiation avec un autre homme, l’action peut en tout cas être intentée dans l’année qui suit la dissolution de ce rapport. 3 L’action peut être intentée après l’expiration du délai lorsque de jus- tes motifs rendent le retard excusable.

Chapitre IV:213 De l’adoption

Art. 264214

Un enfant peut être adopté si les futurs parents adoptifs lui ont fourni des soins et ont pourvu à son éducation pendant au moins un an et si toutes les circonstances permettent de prévoir que l’établissement d’un lien de filiation servira au bien de l’enfant sans porter une atteinte iné- quitable à la situation d’autres enfants des parents adoptifs.

Art. 264a215 1 Des époux ne peuvent adopter que conjointement; l’adoption con- jointe n’est pas permise à d’autres personnes. 2 Les époux doivent être mariés depuis cinq ans ou être âgés de 35 ans révolus. 3 Un époux peut adopter l’enfant de son conjoint s’il est marié avec ce dernier depuis cinq ans.216

212 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

213 Anciennement chap. III. 214 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de

La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3988; FF 1999 5129).

215 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

216 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

III. Délai

A. Adoption de mineurs I. Conditions générales

II. Adoption conjointe

Code civil

73

210

Art. 264b217 1 Une personne non mariée peut adopter seule si elle a 35 ans révolus. 2 Une personne mariée, âgée de 35 ans révolus, peut adopter seule lorsqu’une adoption conjointe se révèle impossible parce que le con- joint est devenu incapable de discernement de manière durable, ou qu’il est absent depuis plus de deux ans sans résidence connue, ou lorsque la séparation de corps a été prononcée depuis plus de trois ans.

Art. 265218 1 L’enfant doit être d’au moins seize ans plus jeune que les parents adoptifs. 2 L’adoption ne peut avoir lieu que du consentement de l’enfant, si ce dernier est capable de discernement. 3 Lorsque l’enfant est sous tutelle, l’autorité de protection de l’enfant devra consentir à l’adoption, même s’il est capable de discernement.

Art. 265a219 1 L’adoption requiert le consentement du père et de la mère de l’en- fant. 2 Le consentement est déclaré, par écrit ou oralement, à l’autorité de protection de l’enfant du domicile ou du lieu de séjour des parents ou de l’enfant et il doit être consigné au procès-verbal. 3 Il est valable, même s’il ne nomme pas les futurs parents adoptifs ou si ces derniers ne sont pas encore désignés.

Art. 265b220 1 Le consentement ne peut être donné avant six semaines à compter de la naissance de l’enfant. 2 Il peut être révoqué dans les six semaines qui suivent sa réception. 3 S’il est renouvelé après avoir été révoqué, il est définitif.

217 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

218 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

219 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

220 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

III. Adoption par une personne seule

IV. Age et consentement de l’enfant

V. Consentement des parents 1. Forme

2. Moment

Code civil

74

210

Art. 265c221

Il peut être fait abstraction du consentement d’un des parents, 1. lorsqu’il est inconnu, absent depuis longtemps sans résidence

connue ou incapable de discernement de manière durable; 2. lorsqu’il ne s’est pas soucié sérieusement de l’enfant.

Art. 265d222 1 Lorsque l’enfant est placé en vue d’une future adoption et que le con- sentement d’un des parents fait défaut, l’autorité de protection de l’enfant du domicile de l’enfant décide, sur requête d’un organisme de placement ou des parents adoptifs et en règle générale avant le début du placement, si l’on peut faire abstraction de ce consentement. 2 Dans les autres cas, c’est au moment de l’adoption qu’une décision sera prise à ce sujet. 3 Lorsqu’il est fait abstraction du consentement d’un des parents, parce qu’il ne s’est pas soucié sérieusement de l’enfant, la décision doit lui être communiquée par écrit.

Art. 266223 1 En l’absence de descendants, une personne majeure peut être adop- tée:225

1. lorsqu’elle souffre d’une infirmité physique ou mentale néces- sitant une aide permanente et que les parents adoptifs lui ont fourni des soins pendant au moins cinq ans;

2. lorsque, durant sa minorité, les parents adoptifs lui ont fourni des soins et ont pourvu à son éducation pendant au moins cinq ans;

3. lorsqu’il y a d’autres justes motifs et qu’elle a vécu pendant au moins cinq ans en communauté domestique avec les parents adoptifs.

2 Un époux ne peut être adopté sans le consentement de son conjoint.

221 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

222 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

223 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

224 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

225 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

3. Disposition du consentement a. Conditions

b. Décision

B. Adoption de majeurs224

Code civil

75

210

3 Au surplus, les dispositions sur l’adoption de mineurs s’appliquent par analogie.

Art. 267226 1 L’enfant acquiert le statut juridique d’un enfant de ses parents adop- tifs. 2 Les liens de filiation antérieurs sont rompus, sauf à l’égard du con- joint de l’adoptant. 3 Un nouveau prénom peut être donné à l’enfant lors de l’adoption.

Art. 267a227 1 L’enfant mineur acquiert, en lieu et place de son droit de cité canto- nal et communal antérieur, celui du parent adoptif dont il porte le nom. 2 Lorsqu’une personne adopte l’enfant mineur de son conjoint, l’enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du parent dont il porte le nom.

Art. 268228 1 L’adoption est prononcée par l’autorité cantonale compétente du domicile des parents adoptifs. 2 Lorsqu’une requête d’adoption est déposée, la mort ou l’incapacité de discernement de l’adoptant ne fait pas obstacle à l’adoption, si la réalisation des autres conditions ne s’en trouve pas compromise. 3 Lorsque l’enfant devient majeur après le dépôt de la requête, les dis- positions sur l’adoption de mineurs restent applicables si les conditions étaient réalisées auparavant.

Art. 268a229 1 L’adoption ne peut être prononcée avant qu’une enquête portant sur toutes les circonstances essentielles n’ait été faite, au besoin avec le concours d’experts. 2 L’enquête devra porter notamment sur la personnalité et la santé des parents adoptifs et de l’enfant, sur leur convenance mutuelle, l’aptitude

226 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

227 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

228 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

229 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

C. Effets I. En général

II. Droit de cité

D. Procédure I. En général

II. Enquête

Code civil

76

210

des parents adoptifs à éduquer l’enfant, leur situation économique, leurs mobiles et leurs conditions de famille, ainsi que sur l’évolution du lien nourricier. 3 Lorsque les parents adoptifs ont des descendants, leur opinion doit être prise en considération.

Art. 268b230

L’identité des parents adoptifs ne sera révélée aux parents de l’enfant qu’avec leur consentement.

Art. 268c232 1 A partir de 18 ans révolus, l’enfant peut obtenir les données relatives à l’identité de ses parents biologiques; il a le droit d’obtenir ces don- nées avant ses 18 ans lorsqu’il peut faire valoir un intérêt légitime. 2 Avant de communiquer à l’enfant les données demandées, l’autorité ou l’office qui les détient en informe les parents biologiques dans la mesure du possible. Si ces derniers refusent de rencontrer l’enfant, celui-ci doit en être avisé et doit être informé des droits de la person- nalité des parents biologiques. 3 Les cantons désignent un office approprié, qui conseille l’enfant, à sa demande.

Art. 269233 1 Lorsque, sans motif légal, un consentement n’a pas été demandé, les personnes habilitées à le donner peuvent attaquer l’adoption devant le juge, si le bien de l’enfant ne s’en trouve pas sérieusement compromis. 2 Ce droit n’appartient toutefois pas aux parents s’ils peuvent recourir au Tribunal fédéral contre la décision.

Art. 269a234 1 Lorsque l’adoption est entachée d’autres vices, d’un caractère grave, tout intéressé, notamment la commune d’origine ou de domicile, peut l’attaquer.

230 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

231 Anciennement ch. III. 232 Introduit par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye

sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3988; FF 1999 5129).

233 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

234 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

Dbis. Secret de l’adoption231

Dter. Information sur l’identité des parents biologiques

E. Action en annulation I. Motifs 1. Défaut de consentement

2. Autres vices

Code civil

77

210

2 L’action est toutefois exclue, si le vice a entre-temps été écarté ou s’il ne concerne que des prescriptions de procédure.

Art. 269b235

L’action doit être intentée dans les six mois à compter du jour où le motif en a été découvert et, dans tous les cas, dans les deux ans depuis l’adoption.

Art. 269c236 1 La Confédération exerce la surveillance sur l’activité d’intermédiaire en vue d’adoption. 2 Celui qui exerce l’activité d’intermédiaire à titre professionnel ou en relation avec sa profession est soumis à autorisation; le placement par l’autorité de protection de l’enfant est réservé.237 3 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution; il règle en outre, s’agissant des conditions d’autorisation et de la surveillance, la collaboration avec les autorités cantonales compétentes en matière de placement d’enfants en vue d’adoption. 4 …238

235 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

236 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 30 juin 1972 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222). Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3988; FF 1999 5129).

237 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

238 Abrogé par le ch. 15 de l’annexe à la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, avec effet au 1er janv. 2007 (RO 2006 2197; FF 2001 4000).

II. Délai

F. Activité d’intermédiaire en vue d’adoption

Code civil

78

210

Titre huitième: Des effets de la filiation239 Chapitre I: De la communauté entre les père et mère et les enfants240

Art. 270241 1 L’enfant de conjoints qui portent des noms différents acquiert celui de leurs deux noms de célibataire qu’ils ont choisi de donner à leurs enfants communs lors de la conclusion du mariage. 2 Les parents peuvent toutefois demander conjointement, dans l’année suivant la naissance du premier enfant, que l’enfant prenne le nom de célibataire de l’autre conjoint. 3 L’enfant de conjoints qui portent un nom de famille commun ac- quiert ce nom.

Art. 270a242 1 Lorsque l’autorité parentale est exercée de manière exclusive par l’un des parents, l’enfant acquiert le nom de célibataire de celui-ci. Lorsque l’autorité parentale est exercée de manière conjointe, les parents choi- sissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. 2 Lorsque l’autorité parentale conjointe a été instituée après la nais- sance du premier enfant, les parents peuvent, dans le délai d’une année à partir de son institution, déclarer à l’officier de l’état civil que l’enfant porte le nom de célibataire de l’autre parent. Cette déclaration vaut pour tous les enfants communs, indépendamment de l’attribution de l’autorité parentale. 3 Si aucun des parents n’exerce l’autorité parentale, l’enfant acquiert le nom de célibataire de la mère. 4 Les changements d’attribution de l’autorité parentale n’ont pas d’effet sur le nom. Les dispositions relatives au changement de nom sont réservées.

239 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

240 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

241 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

242 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité; RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

A. Nom I. Enfant de parents mariés

II. Enfant dont la mère n’est pas mariée avec le père

Code civil

79

210

Art. 270b243

Si l’enfant a douze ans révolus, il n’est plus possible de changer son nom sans son consentement.

Art. 271244 1 L’enfant acquiert le droit de cité cantonal et communal du parent dont il porte le nom. 2 L’enfant mineur qui prend le nom de l’autre parent acquiert en lieu et place de son droit de cité cantonal et communal antérieur celui de ce parent.

Art. 272245

Les père et mère et l’enfant se doivent mutuellement l’aide, les égards et le respect qu’exige l’intérêt de la famille.

Art. 273246 1 Le père ou la mère qui ne détient pas l’autorité parentale ou la garde ainsi que l’enfant mineur ont réciproquement le droit d’entretenir les relations personnelles indiquées par les circonstances. 2 Lorsque l’exercice ou le défaut d’exercice de ce droit est préjudicia- ble à l’enfant, ou que d’autres motifs l’exigent, l’autorité de protection de l’enfant peut rappeler les père et mère, les parents nourriciers ou l’enfant à leurs devoirs et leur donner des instructions. 3 Le père ou la mère peut exiger que son droit d’entretenir des relations personnelles avec l’enfant soit réglé.

Art. 274247 1 Le père et la mère doivent veiller à ne pas perturber les relations de l’enfant avec l’autre parent et à ne pas rendre l’éducation plus difficile. 2 Si les relations personnelles compromettent le développement de l’enfant, si les père et mère qui les entretiennent violent leurs obliga- tions, s’ils ne se sont pas souciés sérieusement de l’enfant ou s’il existe

243 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

244 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

245 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

246 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

247 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

III. Consente- ment de l’enfant

B. Droit de cité

C. Devoirs réciproques

D. Relations personnelles I. Père, mère et enfant 1. Principe

2. Limites

Code civil

80

210

d’autres justes motifs, le droit d’entretenir ces relations peut leur être refusé ou retiré. 3 Si les père et mère ont consenti à l’adoption de leur enfant ou s’il peut être fait abstraction de leur consentement, le droit aux relations personnelles cesse lorsque l’enfant est placé en vue d’une adoption.

Art. 274a248 1 Dans des circonstances exceptionnelles, le droit d’entretenir des rela- tions personnelles peut aussi être accordé à d’autres personnes, en par- ticulier à des membres de la parenté, à condition que ce soit dans l’in- térêt de l’enfant. 2 Les limites du droit aux relations personnelles des père et mère sont applicables par analogie.

Art. 275249 1 L’autorité de protection de l’enfant du domicile de l’enfant est com- pétente pour prendre les mesures nécessaires concernant les relations personnelles; la même compétence appartient en outre à l’autorité de protection de l’enfant du lieu de séjour de l’enfant si celle-ci a pris des mesures de protection en sa faveur ou qu’elle se prépare à en prendre. 2 Le juge qui statue sur l’autorité parentale, la garde et la contribution d’entretien selon les dispositions régissant le divorce et la protection de l’union conjugale règle également les relations personnelles.250 3 Si des mesures concernant le droit du père et de la mère n’ont pas encore été prises, les relations personnelles ne peuvent être entretenues contre la volonté de la personne qui a l’autorité parentale ou à qui la garde de l’enfant est confiée.

Art. 275a251 1 Le père ou la mère qui ne détient pas l’autorité parentale sera informé des événements particuliers survenant dans la vie de l’enfant et enten- du avant la prise de décisions importantes pour le développement de celui-ci.

248 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

249 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

250 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

251 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

II. Tiers

III. For et compétence

E. Information et renseignements

Code civil

81

210

2 Il peut, tout comme le détenteur de l’autorité parentale, recueillir auprès de tiers qui participent à la prise en charge de l’enfant, notam- ment auprès de ses enseignants ou de son médecin, des renseignements sur son état et son développement. 3 Les dispositions limitant le droit aux relations personnelles avec l’enfant et la compétence en la matière s’appliquent par analogie.

Chapitre II: De l’obligation d’entretien des père et mère252

Art. 276253 1 L’entretien est assuré par les soins, l’éducation et des prestations pécuniaires.255 2 Les père et mère contribuent ensemble, chacun selon ses facultés, à l’entretien convenable de l’enfant et assument en particulier les frais de sa prise en charge, de son éducation, de sa formation et des mesures prises pour le protéger.256 3 Les père et mère sont déliés de leur obligation d’entretien dans la mesure où l’on peut attendre de l’enfant qu’il subvienne à son entre- tien par le produit de son travail ou par ses autres ressources.

Art. 276a257 1 L’obligation d’entretien envers un enfant mineur prime les autres obligations d’entretien du droit de la famille. 2 Dans des cas dûment motivés, le juge peut déroger à cette règle, en particulier pour éviter de porter préjudice à l’enfant majeur qui a droit à une contribution d’entretien.

Art. 277258 1 L’obligation d’entretien des père et mère dure jusqu’à la majorité de l’enfant.

252 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

253 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

254 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

255 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

256 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

257 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

258 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

A. En général I. Objet et étendue254

II. Priorité de l’obligation d’entretien à l’égard de l’enfant mineur

B. Durée

Code civil

82

210

2 Si, à sa majorité, l’enfant n’a pas encore de formation appropriée, les père et mère doivent, dans la mesure où les circonstances permettent de l’exiger d’eux, subvenir à son entretien jusqu’à ce qu’il ait acquis une telle formation, pour autant qu’elle soit achevée dans les délais normaux.259

Art. 278260 1 Pendant le mariage, les père et mère supportent les frais d’entretien conformément aux dispositions du droit du mariage. 2 Chaque époux est tenu d’assister son conjoint de façon appropriée dans l’accomplissement de son obligation d’entretien envers les en- fants nés avant le mariage.

Art. 279261 1 L’enfant peut agir contre son père et sa mère, ou contre les deux ensemble, afin de leur réclamer l’entretien pour l’avenir et pour l’an- née qui précède l’ouverture de l’action. 2 et 3 …263

Art. 280 à 284264

Art. 285265 1 La contribution d’entretien doit correspondre aux besoins de l’enfant ainsi qu’à la situation et aux ressources de ses père et mère; il est tenu compte de la fortune et des revenus de l’enfant. 2 La contribution d’entretien sert aussi à garantir la prise en charge de l’enfant par les parents et les tiers. 3 Elle doit être versée d’avance. Le juge fixe les échéances de paie- ment.

259 Nouvelle teneur selon le ch. I 1de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).

260 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

261 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

262 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

263 Abrogés par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

264 Abrogés par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

265 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

C. Parents mariés

D. Action I. Qualité pour agir262

II. et III …

IV. Détermina- tion de la contribution d’entretien 1. Contribution des père et mère

Code civil

83

210

Art. 285a266 1 Les allocations familiales versées à la personne tenue de pourvoir à l’entretien de l’enfant doivent être payées en sus de la contribution d’entretien. 2 Les rentes d’assurances sociales et les autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant qui reviennent à la personne tenue de pourvoir à son entretien doivent être payées en sus de la contribution d’entretien, sauf décision contraire du juge. 3 Les rentes d’assurances sociales ou les autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant qui reviennent par la suite au père ou à la mère en raison de son âge ou de son invalidité et en remplacement du revenu d’une activité doivent être versées à l’enfant; le montant de la contribution d’entretien versée jusqu’alors est réduit d’office en consé- quence.

Art. 286267 1 Le juge peut ordonner que la contribution d’entretien soit augmentée ou réduite dès que des changements déterminés interviennent dans les besoins de l’enfant, les ressources des père et mère ou le coût de la vie. 2 Si la situation change notablement, le juge modifie ou supprime la contribution d’entretien à la demande du père, de la mère ou de l’en- fant. 3 Le juge peut contraindre les parents à verser une contribution spé- ciale lorsque des besoins extraordinaires imprévus de l’enfant le re- quièrent.269

Art. 286a270 1 Lorsqu’une convention d’entretien approuvée ou une décision rela- tive à la contribution d’entretien indique qu’il n’a pas été possible de fixer une contribution permettant d’assurer l’entretien convenable de l’enfant, et que la situation du parent débiteur s’est améliorée de ma- nière exceptionnelle depuis lors, l’enfant peut exiger de ce parent le versement des montants qui auraient été nécessaires pour assurer son entretien convenable pendant les cinq dernières années où l’entretien était dû.

266 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

267 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

268 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

269 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

270 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

2. Autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant

V. Faits nouveaux 1. En général268

2. Situations de déficit

Code civil

84

210

2 La créance doit être réclamée dans le délai d’une année à partir de la connaissance de l’amélioration exceptionnelle de la situation du parent débiteur. 3 Elle passe avec tous les droits qui lui sont rattachés à l’autre parent ou à la collectivité publique, lorsque ce parent ou la collectivité pu- blique ont assumé la part manquante de l’entretien convenable.

Art. 287271 1 Les conventions relatives aux contributions d’entretien n’obligent l’enfant qu’après avoir été approuvées par l’autorité de protection de l’enfant. 2 Les contributions d’entretien fixées par convention peuvent être modifiées, à moins qu’une telle modification n’ait été exclue avec l’approbation de l’autorité de protection de l’enfant. 3 Si la convention est conclue dans une procédure judiciaire, le juge est compétent pour l’approbation.

Art. 287a272

La convention qui fixe les contributions d’entretien indique: a. les éléments du revenu et de la fortune de chaque parent et de

chaque enfant pris en compte dans le calcul; b. le montant attribué à chaque enfant; c. le montant nécessaire pour assurer l’entretien convenable de

chaque enfant; d. si et dans quelle mesure les contributions doivent être adaptées

aux variations du coût de la vie.

Art. 288273 1 Si l’intérêt de l’enfant le justifie, les parties peuvent convenir que l’obligation d’entretien sera exécutée par le versement d’une indemnité unique.

271 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

272 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

273 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

274 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

E. Convention concernant l’obligation d’entretien I. Contributions périodiques

II. Contenu de la convention relative aux contributions d’entretien

III. Indemnité unique274

Code civil

85

210

2 La convention ne lie l’enfant que: 1. lorsqu’elle a été approuvée par l’autorité de protection de

l’enfant ou, si elle a été conclue dans une procédure judiciaire, par le juge, et

2. lorsque l’indemnité a été versée à l’office qu’ils ont désigné.

Art. 289275 1 Les contributions d’entretien sont dues à l’enfant et sont versées durant sa minorité à son représentant légal ou au parent qui en assume la garde, sauf si le juge en décide autrement.276 2 La prétention à la contribution d’entretien passe avec tous les droits qui lui sont rattachés à la collectivité publique lorsque celle-ci assume l’entretien de l’enfant.

Art. 290277 1 Lorsque le père ou la mère néglige son obligation d’entretien, un office spécialisé désigné par le droit cantonal aide de manière adéquate et gratuitement l’enfant ou l’autre parent qui le demande à obtenir l’exécution des prestations d’entretien. 2 Le Conseil fédéral définit les prestations d’aide au recouvrement.

Art. 291278

Lorsque les père et mère négligent de prendre soin de l’enfant, le juge peut prescrire à leurs débiteurs d’opérer tout ou partie de leurs paie- ments entre les mains du représentant légal de l’enfant.

Art. 292279

Lorsque les père et mère persistent à négliger leur obligation d’entre- tien ou qu’il y a lieu d’admettre qu’ils se préparent à fuir, dilapident leur fortune ou la font disparaître, le juge peut les astreindre à fournir des sûretés appropriées pour les contributions d’entretien futures.

275 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

276 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

277 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

278 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

279 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

F. Paiement I. Créancier

II. Exécution 1. Aide au recouvrement

2. Avis aux débiteurs

III. Sûretés

Code civil

86

210

Art. 293280 1 Le droit public détermine, sous réserve de la dette alimentaire des parents, à qui incombent les frais de l’entretien lorsque ni les père et mère ni l’enfant ne peuvent les assumer. 2 Le droit public règle en outre le versement d’avances pour l’entretien de l’enfant lorsque les père et mère ne satisfont pas à leur obligation d’entretien.

Art. 294281 1 A moins que le contraire n’ait été convenu ou ne résulte clairement des circonstances, les parents nourriciers ont droit à une rémunération équitable. 2 La gratuité est présumée lorsqu’il s’agit d’enfants de proches parents ou d’enfants accueillis en vue de leur adoption.

Art. 295282 1 La mère non mariée peut demander au père de l’enfant ou à ses héritiers, au plus tard dans l’année qui suit la naissance, de l’indemni- ser:283

1. des frais de couches; 2. des frais d’entretien, au moins pour quatre semaines avant et

au moins pour huit semaines après la naissance; 3. des autres dépenses occasionnées par la grossesse et l’accou-

chement, y compris le premier trousseau de l’enfant. 2 Pour des raisons d’équité, le juge peut allouer tout ou partie de ces indemnités, même si la grossesse a pris fin prématurément. 3 Dans la mesure où les circonstances le justifient, les prestations de tiers auxquelles la mère a droit en vertu de la loi ou d’un contrat sont imputées sur ces indemnités.

280 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

281 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

282 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

283 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

G. Droit public

H. Parents nourriciers

J. Droits de la mère non mariée

Code civil

87

210

Chapitre III: De l’autorité parentale284

Art. 296285 1 L’autorité parentale sert le bien de l’enfant. 2 L’enfant est soumis, pendant sa minorité, à l’autorité parentale con- jointe de ses père et mère. 3 Les parents mineurs ou sous curatelle de portée générale n’ont pas l’autorité parentale. Celle-ci revient aux parents lorsqu’ils deviennent majeurs. Lorsque la curatelle de portée générale est levée, l’autorité de protection de l’enfant statue sur l’attribution de l’autorité parentale selon le bien de l’enfant.

Art. 297286 1 En cas de décès de l’un des détenteurs de l’autorité parentale con- jointe, l’autorité parentale revient au survivant. 2 En cas de décès du parent qui a l’exercice exclusif de l’autorité parentale, l’autorité de protection de l’enfant attribue l’autorité paren- tale au parent survivant ou nomme un tuteur selon le bien de l’enfant.

Art. 298287 1 Dans le cadre d’une procédure de divorce ou d’une procédure de protection de l’union conjugale, le juge confie à l’un des parents l’autorité parentale exclusive si le bien de l’enfant le commande. 2 Lorsqu’aucun accord entre les parents ne semble envisageable sur ce point, le juge peut aussi se limiter à statuer sur la garde de l’enfant ainsi que sur les relations personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge. 2bis Lorsqu’il statue sur la garde de l’enfant, les relations personnelles ou la participation de chaque parent à la prise en charge de l’enfant, le juge tient compte du droit de l’enfant d’entretenir régulièrement des relations personnelles avec ses deux parents.288

284 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

285 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

286 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

287 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

288 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

A. En général

Abis. Décès d’un parent

Ater. Divorce et autres procédures matrimoniales

Code civil

88

210

2ter Lorsque l’autorité parentale est exercée conjointement, le juge examine, selon le bien de l’enfant, la possibilité de la garde alternée, si le père, la mère ou l’enfant la demande.289 3 Il invite l’autorité de protection de l’enfant à nommer un tuteur si aucun des deux parents n’est apte à assumer l’exercice de l’autorité parentale.

Art. 298a290 1 Si la mère n’est pas mariée avec le père et que le père reconnaît l’enfant, ou si le lien de filiation est constaté par décision de justice et que l’autorité parentale conjointe n’est pas encore instituée au moment de la décision de justice, les parents obtiennent l’autorité parentale conjointe sur la base d’une déclaration commune. 2 Les parents confirment dans la déclaration commune:

1. qu’ils sont disposés à assumer conjointement la responsabilité de l’enfant;

2. qu’ils se sont entendus sur la garde de l’enfant, sur les relations personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge ainsi que sur la contribution d’entretien.

3 Avant de déposer leur déclaration, les parents peuvent demander conseil à l’autorité de protection de l’enfant. 4 Si les parents déposent leur déclaration en même temps que la recon- naissance de l’enfant, la déclaration est reçue par l’officier de l’état civil. S’ils la déposent plus tard, elle est reçue par l’autorité de protec- tion de l’enfant du lieu de domicile de l’enfant. 5 Jusqu’au dépôt de la déclaration, l’enfant est soumis à l’autorité parentale exclusive de la mère.

Art. 298b291 1 Lorsqu’un parent refuse de déposer une déclaration commune, l’autre parent peut s’adresser à l’autorité de protection de l’enfant du lieu de domicile de l’enfant. 2 L’autorité de protection de l’enfant institue l’autorité parentale con- jointe à moins que le bien de l’enfant ne commande que la mère reste seule détentrice de l’autorité parentale ou que cette dernière soit attri- buée exclusivement au père.

289 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

290 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

291 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

Aquater. Recon- naissance et jugement de paternité I. Déclaration commune des parents

II. Décision de l’autorité de protection de l’enfant

Code civil

89

210

3 Lorsqu’elle statue sur l’autorité parentale, l’autorité de protection de l’enfant règle également les autres points litigieux. L’action alimen- taire, à intenter devant le juge compétent, est réservée; dans ce cas, le juge statue aussi sur l’autorité parentale et sur les autres points concer- nant le sort des enfants.292 3bis Lorsqu’elle statue sur la garde de l’enfant, les relations personnel- les ou la participation de chaque parent à la prise en charge de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant tient compte du droit de l’enfant d’entretenir régulièrement des relations personnelles avec ses deux parents.293 3ter Lorsque l’autorité parentale est exercée conjointement, l’autorité de protection de l’enfant examine, selon le bien de l’enfant, la possibilité de la garde alternée, si le père, la mère ou l’enfant la demande.294 4 Si la mère est mineure ou sous curatelle de portée générale, l’autorité de protection de l’enfant attribue l’autorité parentale au père ou nomme un tuteur selon le bien de l’enfant.

Art. 298c295

Lorsqu’un jugement constatant la paternité a été rendu, le juge pro- nonce l’autorité parentale conjointe à moins que le bien de l’enfant ne commande que la mère reste seule détentrice de l’autorité parentale ou que celle-ci soit attribuée exclusivement au père.

Art. 298d296 1 A la requête de l’un des parents ou de l’enfant ou encore d’office, l’autorité de protection de l’enfant modifie l’attribution de l’autorité parentale lorsque des faits nouveaux importants le commandent pour le bien de l’enfant. 2 Elle peut aussi se limiter à statuer sur la garde de l’enfant, les rela- tions personnelles ou la participation de chaque parent à sa prise en charge. 3 L’action en modification de la contribution d’entretien, à intenter devant le juge compétent, est réservée; dans ce cas, le juge modifie au

292 Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

293 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

294 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

295 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

296 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

III. Action en paternité

IV. Faits nouveaux

Code civil

90

210

besoin la manière dont l’autorité parentale et les autres points con- cernant le sort des enfants ont été réglés.297

Art. 299298

Chaque époux est tenu d’assister son conjoint de façon appropriée dans l’exercice de l’autorité parentale à l’égard des enfants de l’autre et de le représenter lorsque les circonstances l’exigent.

Art. 300300 1 Lorsqu’un enfant est confié aux soins de tiers, ceux-ci, sous réserve d’autres mesures, représentent les père et mère dans l’exercice de l’au- torité parentale en tant que cela est indiqué pour leur permettre d’ac- complir correctement leur tâche. 2 Les parents nourriciers seront entendus avant toute décision impor- tante.

Art. 301302 1 Les père et mère déterminent les soins à donner à l’enfant, dirigent son éducation en vue de son bien et prennent les décisions nécessaires, sous réserve de sa propre capacité. 1bis Le parent qui a la charge de l’enfant peut prendre seul:

1. les décisions courantes ou urgentes; 2. d’autres décisions, si l’autre parent ne peut être atteint moyen-

nant un effort raisonnable.303 2 L’enfant doit obéissance à ses père et mère, qui lui accordent la liberté d’organiser sa vie selon son degré de maturité et tiennent compte autant que possible de son avis pour les affaires importantes. 3 L’enfant ne peut quitter la communauté domestique sans l’assenti- ment de ses père et mère; il ne peut pas non plus leur être enlevé sans cause légitime.

297 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

298 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

299 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

300 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

301 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

302 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

303 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

Aquinquies. Beaux-parents299

Asexies. Parents nourriciers301

B. Contenu I. En général

Code civil

91

210

4 Les père et mère choisissent le prénom de l’enfant.

Art. 301a304 1 L’autorité parentale inclut le droit de déterminer le lieu de résidence de l’enfant. 2 Un parent exerçant conjointement l’autorité parentale ne peut modi- fier le lieu de résidence de l’enfant qu’avec l’accord de l’autre parent ou sur décision du juge ou de l’autorité de protection de l’enfant dans les cas suivants:

a. le nouveau lieu de résidence se trouve à l’étranger; b. le déménagement a des conséquences importantes pour

l’exercice de l’autorité parentale par l’autre parent et pour les relations personnelles.

3 Un parent exerçant seul l’autorité parentale qui souhaite modifier le lieu de résidence de l’enfant doit informer en temps utile l’autre pa- rent. 4 Un parent qui souhaite modifier son propre lieu de résidence a le même devoir d’information. 5 Si besoin est, les parents s’entendent, dans le respect du bien de l’enfant, pour adapter le régime de l’autorité parentale, la garde, les relations personnelles et la contribution d’entretien. S’ils ne peuvent pas s’entendre, la décision appartient au juge ou à l’autorité de protec- tion de l’enfant.

Art. 302305 1 Les père et mère sont tenus d’élever l’enfant selon leurs facultés et leurs moyens et ils ont le devoir de favoriser et de protéger son déve- loppement corporel, intellectuel et moral. 2 Ils doivent donner à l’enfant, en particulier à celui qui est atteint de déficiences physiques ou mentales, une formation générale et profes- sionnelle appropriée, correspondant autant que possible à ses goûts et à ses aptitudes. 3 A cet effet, ils doivent collaborer de façon appropriée avec l’école et, lorsque les circonstances l’exigent, avec les institutions publiques et d’utilité publique de protection de la jeunesse.

304 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

305 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

306 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

II. Détermination du lieu de résidence

III. Education306

Code civil

92

210

Art. 303307 1 Les père et mère disposent de l’éducation religieuse de l’enfant. 2 Sont nulles toutes conventions qui limiteraient leur liberté à cet égard. 3 L’enfant âgé de 16 ans révolus a le droit de choisir lui-même sa con- fession.

Art. 304309 1 Les père et mère sont, dans les limites de leur autorité parentale, les représentants légaux de leurs enfants à l’égard des tiers. 2 Lorsque les père et mère sont tous deux détenteurs de l’autorité parentale, les tiers de bonne foi peuvent présumer que chaque parent agit avec le consentement de l’autre.311 3 Les père et mère ne peuvent procéder à des cautionnements ni créer des fondations ou effectuer des donations au nom de l’enfant, à l’exception des présents d’usage.312

Art. 305313 1 L’enfant capable de discernement soumis à l’autorité parentale peut s’engager par ses propres actes dans les limites prévues par le droit des personnes et exercer ses droits strictement personnels.315 2 L’enfant qui s’oblige est tenu sur ses propres biens, sans égard aux droits d’administration et de jouissance des père et mère.

307 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

308 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

309 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

310 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

311 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

312 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

313 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

314 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

315 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

IV. Education religieuse308

V. Représenta- tion 1. A l’égard de tiers a. En général310

b. Statut juridique de l’enfant314

Code civil

93

210

Art. 306316 1 L’enfant soumis à l’autorité parentale peut, s’il est capable de discer- nement, agir pour la famille du consentement de ses père et mère; dans ce cas, il n’est pas tenu lui-même, mais il oblige ses père et mère. 2 Si les père et mère sont empêchés d’agir ou si, dans une affaire, leurs intérêts entrent en conflit avec ceux de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant nomme un curateur ou prend elle-même les mesures néces- saires.317 3 L’existence d’un conflit d’intérêts entraîne de plein droit la fin des pouvoirs des père et mère pour l’affaire en cause.318

Art. 307319 1 L’autorité de protection de l’enfant prend les mesures nécessaires pour protéger l’enfant si son développement est menacé et que les père et mère n’y remédient pas d’eux-mêmes ou soient hors d’état de le faire. 2 Elle y est également tenue dans les mêmes circonstances à l’égard des enfants placés chez des parents nourriciers ou vivant, dans d’autres cas, hors de la communauté familiale de leur père et mère. 3 Elle peut, en particulier, rappeler les père et mère, les parents nour- riciers ou l’enfant à leurs devoirs, donner des indications ou instruc- tions relatives au soin, à l’éducation et à la formation de l’enfant, et désigner une personne ou un office qualifiés qui aura un droit de regard et d’information.

Art. 308320 1 Lorsque les circonstances l’exigent, l’autorité de protection de l’enfant nomme un curateur qui assiste les père et mère de ses conseils et de son appui dans la prise en charge de l’enfant.322

316 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

317 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

318 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

319 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

320 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

321 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

322 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

2. A l’égard de la famille

C. Protection de l’enfant I. Mesures protectrices

II. Curatelle321

Code civil

94

210

2 Elle peut conférer au curateur certains pouvoirs tels que celui de représenter l’enfant pour établir sa filiation paternelle et pour faire valoir sa créance alimentaire et d’autres droits, ainsi que la surveil- lance des relations personnelles.323 3 L’autorité parentale peut être limitée en conséquence.

Art. 309324

Art. 310325 1 Lorsqu’elle ne peut éviter autrement que le développement de l’en- fant ne soit compromis, l’autorité de protection de l’enfant retire l’enfant aux père et mère ou aux tiers chez qui il se trouve et le place de façon appropriée. 2 A la demande des père et mère ou de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant prend les mêmes mesures lorsque les rapports entre eux sont si gravement atteints que le maintien de l’enfant dans la commu- nauté familiale est devenu insupportable et que, selon toute prévision, d’autres moyens seraient inefficaces. 3 Lorsqu’un enfant a vécu longtemps chez des parents nourriciers, l’autorité de protection de l’enfant peut interdire aux père et mère de le reprendre s’il existe une menace sérieuse que son développement soit ainsi compromis.

Art. 311327 1 Si d’autres mesures de protection de l’enfant sont demeurées sans résultat ou paraissent d’emblée insuffisantes, l’autorité de protection de l’enfant prononce le retrait de l’autorité parentale:329

323 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

324 Abrogé par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), avec effet au 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

325 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

326 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

327 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

328 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

329 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

III. Retrait du droit de détermi- ner le lieu de résidence326

IV. Retrait de l’autorité parentale 1. D’office328

Code civil

95

210

1. 330 lorsque, pour cause d’inexpérience, de maladie, d’infirmité, d’absence, de violence ou d’autres motifs analogues, les père et mère ne sont pas en mesure d’exercer correctement l’auto- rité parentale;

2. lorsque les père et mère ne se sont pas souciés sérieusement de l’enfant ou qu’ils ont manqué gravement à leurs devoirs envers lui.

2 Si le père et la mère sont déchus de l’autorité parentale, un tuteur est nommé à l’enfant. 3 Lorsque le contraire n’a pas été ordonné expressément, les effets du retrait s’étendent aux enfants nés après qu’il a été prononcé.

Art. 312331

L’autorité de protection de l’enfant prononce le retrait de l’autorité parentale:333

1. lorsque les père et mère le demandent pour de justes motifs; 2. lorsqu’ils ont donné leur consentement à l’adoption future de

l’enfant par des tiers anonymes.

Art. 313334 1 Lors de faits nouveaux, les mesures prises pour protéger l’enfant doi- vent être adaptées à la nouvelle situation. 2 L’autorité parentale ne peut pas être rétablie avant un an à compter du retrait.

Art. 314335 1 Les dispositions de la procédure devant l’autorité de protection de l’adulte sont applicables par analogie.

330 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

331 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

332 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

333 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

334 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

335 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

2. Avec le consentement des parents332

V. Faits nouveaux

VI. Procédure 1. En général

Code civil

96

210

2 L’autorité de protection de l’enfant peut, si elle l’estime utile, exhor- ter les parents de l’enfant à tenter une médiation. 3 Lorsque l’autorité de protection de l’enfant institue une curatelle, elle doit mentionner dans le dispositif de la décision les tâches du curateur et éventuellement les limites apportées à l’exercice de l’autorité paren- tale.

Art. 314a336 1 L’enfant est entendu personnellement, de manière appropriée, par l’autorité de protection de l’enfant ou le tiers qui en a été chargé, à moins que son âge ou d’autres justes motifs ne s’y opposent. 2 Seuls les résultats de l’audition qui sont nécessaires à la décision sont consignés au procès-verbal. Les parents en sont informés. 3 L’enfant capable de discernement peut attaquer le refus d’être enten- du par voie de recours.

Art. 314abis337 1 L’autorité de protection de l’enfant ordonne, si nécessaire, la repré- sentation de l’enfant et désigne un curateur expérimenté en matière d’assistance et dans le domaine juridique. 2 Elle examine si elle doit instituer une curatelle, en particulier lorsque:

1. la procédure porte sur le placement de l’enfant; 2. les personnes concernées déposent des conclusions différentes

relatives à l’attribution de l’autorité parentale ou à des ques- tions importantes concernant les relations personnelles avec l’enfant.

3 Le curateur peut faire des propositions et agir en justice.

Art. 314b338 1 Lorsque l’enfant est placé dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique, les dispositions de la protection de l’adulte sur le placement à des fins d’assistance sont applicables par analogie. 2 Si l’enfant est capable de discernement, il peut lui-même en appeler au juge contre la décision de placement.

336 Introduit par le ch. II de la LF du 6 oct. 1978 (RO 1980 31; FF 1977 III 1). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

337 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

338 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

2. Audition de l’enfant

3. Représenta- tion de l’enfant

4. Placement dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique

Code civil

97

210

Art. 315339 1 Les mesures de protection de l’enfant sont ordonnées par l’autorité de protection de l’enfant du domicile de l’enfant.341 2 Lorsque l’enfant vit chez des parents nourriciers ou, d’une autre manière, hors de la communauté familiale des père et mère, ou lors- qu’il y a péril en la demeure, les autorités du lieu où se trouve l’enfant sont également compétentes. 3 Lorsque cette autorité ordonne une mesure de protection de l’enfant, elle en avise l’autorité du domicile.

Art. 315a342 1 Le juge chargé de régler les relations des père et mère avec l’enfant selon les dispositions régissant le divorce ou la protection de l’union conjugale prend également les mesures nécessaires à la protection de ce dernier et charge l’autorité de protection de l’enfant de leur exécu- tion.343 2 Le juge peut aussi modifier, en fonction des circonstances, les mesu- res de protection de l’enfant qui ont déjà été prises. 3 L’autorité de protection de l’enfant demeure toutefois compétente pour:344

1. poursuivre une procédure de protection de l’enfant introduite avant la procédure judiciaire;

2. prendre les mesures immédiatement nécessaires à la protection de l’enfant lorsqu’il est probable que le juge ne pourra pas les prendre à temps.

339 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

340 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

341 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

342 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1). Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

343 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

344 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

VII. For et compétence 1. En général340

2. Dans une procédure matrimoniale a. Compétence du juge

Code civil

98

210

Art. 315b345 1 Le juge est compétent pour modifier les mesures judiciaires relatives à l’attribution et à la protection des enfants:

1. dans la procédure de divorce; 2. dans la procédure en modification du jugement de divorce, se-

lon les dispositions régissant le divorce; 3. dans la procédure en modification des mesures protectrices de

l’union conjugale; les dispositions qui régissent le divorce s’appliquent par analogie.

2 Dans les autres cas, l’autorité de protection de l’enfant est compé- tente.346

Art. 316347 1 Le placement d’enfants auprès de parents nourriciers est soumis à l’autorisation et à la surveillance de l’autorité de protection de l’enfant ou d’un autre office du domicile des parents nourriciers, désigné par le droit cantonal. 1bis Lorsqu’un enfant est placé en vue de son adoption, une autorité cantonale unique est compétente.348 2 Le Conseil fédéral édicte des prescriptions d’exécution.

Art. 317349

Les cantons assurent, par des dispositions appropriées, une collabora- tion efficace des autorités et services chargés des mesures de droit civil pour la protection de l’enfance, du droit pénal des mineurs et d’autres formes d’aide à la jeunesse.

345 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

346 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

347 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

348 Introduit par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3988; FF 1999 5129).

349 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

b. Modification des mesures judiciaires

VIII. Surveil- lance des enfants placés chez des parents nourriciers

IX. Collabora- tion dans la protection de la jeunesse

Code civil

99

210

Chapitre IV: Des biens des enfants350

Art. 318351 1 Les père et mère administrent les biens de l’enfant aussi longtemps qu’ils ont l’autorité parentale. 2 En cas de décès de l’un des parents, le parent survivant est tenu de remettre un inventaire des biens de l’enfant à l’autorité de protection de l’enfant.352 3 Lorsque l’autorité de protection de l’enfant le juge opportun au vu du genre ou de l’importance des biens de l’enfant et de la situation per- sonnelle des père et mère, elle ordonne l’établissement d’un inventaire ou la remise périodique de comptes et de rapports.353

Art. 319354 1 Les père et mère peuvent utiliser les revenus des biens de l’enfant pour son entretien, son éducation et sa formation et, dans la mesure où cela est équitable, pour les besoins du ménage. 2 Le surplus passe dans les biens de l’enfant.

Art. 320355 1 Les versements en capital, dommages-intérêts et autres prestations semblables peuvent être utilisés par tranches pour l’entretien de l’en- fant, autant que les besoins courants l’exigent. 2 Lorsque cela est nécessaire pour subvenir à l’entretien, à l’éducation ou à la formation de l’enfant, l’autorité de protection de l’enfant peut permettre aux père et mère de prélever sur les autres biens de l’enfant la contribution qu’elle fixera.

350 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

351 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

352 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

353 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

354 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

355 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

A. Administra- tion

B. Utilisation des revenus

C. Prélèvements sur les biens de l’enfant

Code civil

100

210

Art. 321356 1 Les père et mère ne peuvent pas disposer des revenus des libéralités faites à l’enfant pour que le montant en soit placé à intérêt ou sur car- net d’épargne ou sous la condition expresse que les père et mère ne les utiliseront pas. 2 Ces libéralités ne sont soustraites à l’administration des père et mère que si le disposant l’a expressément ordonné lorsqu’il les a faites.

Art. 322357 1 La réserve de l’enfant peut aussi, par disposition pour cause de mort, être soustraite à l’administration des père et mère. 2 Si le disposant remet l’administration à un tiers, l’autorité de protec- tion de l’enfant peut astreindre celui-ci à présenter périodiquement un rapport et des comptes.

Art. 323358 1 L’enfant a l’administration et la jouissance du produit de son travail et de ceux de ses biens que les père et mère lui remettent pour exercer une profession ou une industrie. 2 Lorsque l’enfant vit en ménage commun avec ses père et mère, ceux- ci peuvent exiger qu’il contribue équitablement à son entretien.

Art. 324359 1 Si une administration diligente n’est pas suffisamment assurée, l’autorité de protection de l’enfant prend les mesures nécessaires pour protéger les biens de l’enfant. 2 Elle peut, en particulier, donner des instructions concernant l’admi- nistration et, lorsque les comptes et le rapport périodiques ne suffisent pas, exiger une consignation ou des sûretés. 3 Pour la procédure, le for et la compétence, les dispositions sur la protection de l’enfant sont applicables par analogie.

356 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

357 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

358 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

359 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

D. Biens libérés I. Biens remis par stipulation

II. Réserve héréditaire

III. Produit du travail, fonds professionnel

E. Protection des biens de l’enfant I. Mesures protectrices

Code civil

101

210

Art. 325360 1 S’il n’y a pas d’autre façon d’empêcher que les biens de l’enfant soient mis en péril, l’autorité de protection de l’enfant en confie l’administration à un curateur. 2 L’autorité de protection de l’enfant agit de même lorsque les biens de l’enfant qui ne sont pas administrés par les père et mère sont mis en péril. 3 S’il est à craindre que les revenus des biens de l’enfant ou les mon- tants prélevés sur ces biens ne soient pas utilisés conformément à la loi, l’autorité de protection de l’enfant peut également en confier l’administration à un curateur.

Art. 326361

Dès que l’autorité parentale ou l’administration des père et mère prend fin, les biens sont remis, selon un décompte final, à l’enfant majeur ou à son représentant légal.

Art. 327362 1 Les père et mère répondent, de la même manière qu’un mandataire, de la restitution des biens de l’enfant. 2 Ils doivent le prix de vente des biens aliénés de bonne foi. 3 Ils ne sont tenus à aucune indemnité pour les prélèvements qu’ils étaient en droit de faire pour l’enfant ou pour le ménage.

Chapitre V:363 Des mineurs sous tutelle

Art. 327a L’autorité de protection de l’enfant nomme un tuteur lorsque l’enfant n’est pas soumis à l’autorité parentale.

360 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

361 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

362 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

363 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

II. Retrait de l’administration

F. Fin de l’administration I. Restitution

II. Responsabili- té

A. Principe

Code civil

102

210

Art. 327b Le statut juridique de l’enfant sous tutelle est le même que celui de l’enfant soumis à l’autorité parentale.

Art. 327c 1 Le tuteur a les mêmes droits que les parents. 2 Les dispositions de la protection de l’adulte, notamment celles sur la nomination du curateur, l’exercice de la curatelle et le concours de l’autorité de protection de l’adulte sont applicables par analogie. 3 Lorsque l’enfant est placé dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique, les dispositions de la protection de l’adulte sur le placement à des fins d’assistance sont applicables par analogie.

Titre neuvième: De la famille Chapitre I: De la dette alimentaire

Art. 328364 1 Chacun, pour autant qu’il vive dans l’aisance, est tenu de fournir des aliments à ses parents en ligne directe ascendante et descendante, lors- que, à défaut de cette assistance, ils tomberaient dans le besoin. 2 L’obligation d’entretien des père et mère et du conjoint ou du parte- naire enregistré est réservée.365

Art. 329 1 L’action alimentaire est intentée contre les débiteurs dans l’ordre de leurs droits de succession; elle tend aux prestations nécessaires à l’en- tretien du demandeur et compatibles avec les ressources de l’autre par- tie. 1bis L’action alimentaire est exclue lorsque la situation de besoin trouve son origine dans une limitation de l’activité lucrative due à la prise en charge des enfants.366 2 Si en raison de circonstances particulières, il paraît inéquitable d’exi- ger d’un débiteur qu’il s’acquitte de ses obligations, le juge peut ré- duire ou supprimer la dette alimentaire.367

364 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

365 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

366 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

B. Statut juridique I. De l’enfant

II. Du tuteur

A. Débiteurs

B. Demande d’aliments

Code civil

103

210

3 Les dispositions concernant l’action alimentaire de l’enfant et le transfert de son droit à l’entretien à la collectivité publique sont appli- cables par analogie.368

Art. 330 1 L’enfant trouvé est entretenu par la commune dans laquelle il a été incorporé. 2 Lorsque son origine vient à être constatée, la commune peut exiger de ceux des parents qui lui doivent des aliments et, subsidiairement, de la corporation publique tenue de l’assister, le remboursement des dépenses faites pour son entretien.

Chapitre II: De l’autorité domestique

Art. 331 1 L’autorité domestique sur les personnes vivant en ménage commun appartient à celui qui est le chef de la famille en vertu de la loi, d’un contrat ou de l’usage. 2 Cette autorité s’étend sur tous ceux qui font ménage commun en qua- lité de parents ou d’alliés, ou aux termes d’un contrat individuel de tra- vail en qualité de travailleurs ou dans une qualité analogue.369

Art. 332 1 Les personnes vivant en ménage commun sont soumises à l’ordre de la maison, qui doit être établi de manière à tenir équitablement compte des intérêts de chacun. 2 Elles jouissent, en particulier, de la liberté qui leur est nécessaire pour leur éducation, leur profession ou leurs besoins religieux. 3 Le chef de famille veille à la conservation et à la sûreté de leurs effets avec la même diligence que s’il s’agissait des siens propres.

Art. 333 1 Le chef de la famille est responsable du dommage causé par les mineurs, par les personnes sous curatelle de portée générale ou par les personnes atteintes d’une déficience mentale ou de troubles psychiques

367 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

368 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

369 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 2 ch. 2 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249).

370 Dans les textes allemand «Hausordnung und Fürsorge» et italien «ordine interno et cura».

C. Entretien des enfants trouvés

A. Conditions

B. Effets I. Ordre intérieur370

II. Responsa- bilité

Code civil

104

210

placés sous son autorité, à moins qu’il ne justifie les avoir surveillés de la manière usitée et avec l’attention commandée par les circons- tances.371 2 Il est tenu de pourvoir à ce que les personnes de la maison atteintes d’une déficience mentale ou de troubles psychiques ne s’exposent pas ni n’exposent autrui à péril ou dommage.372 3 Il s’adresse au besoin à l’autorité compétente pour provoquer les mesures nécessaires.

Art. 334373 1 Les enfants ou petits-enfants majeurs qui vivent en ménage commun avec leurs parents ou grands-parents et leur consacrent leur travail ou leurs revenus ont droit de ce chef à une indemnité équitable. 2 En cas de contestation, le juge décide du montant, de la garantie et des modalités du paiement de cette indemnité.

Art. 334bis 374 1 L’indemnité équitable due aux enfants ou aux petits-enfants peut être réclamée dès le décès du bénéficiaire des prestations correspondantes. 2 Elle peut être réclamée déjà du vivant du débiteur lorsqu’une saisie ou une faillite est prononcée contre lui, lorsque le ménage commun qu’il formait avec le créancier prend fin ou lorsque l’entreprise passe en d’autres mains. 3 Elle est imprescriptible, mais elle doit être réclamée au plus tard lors du partage de la succession du débiteur.

Chapitre III: Des biens de famille

Art. 335 1 Des fondations de famille peuvent être créées conformément aux règles du droit des personnes ou des successions; elles seront destinées au paiement des frais d’éducation, d’établissement et d’assistance des membres de la famille ou à des buts analogues.

371 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

372 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

373 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).

374 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).

III. Créance des enfants et petits-enfants 1. Conditions

2. Réclamation

A. Fondations de famille

Code civil

105

210

2 La constitution de fidéicommis de famille est prohibée.

Art. 336 Des parents peuvent convenir de créer une indivision, soit en y laissant tout ou partie d’un héritage, soit en y mettant d’autres biens.

Art. 337 L’indivision ne peut être constituée valablement que par un acte au- thentique portant la signature de tous les indivis ou de leurs représen- tants.

Art. 338 1 L’indivision est convenue à terme ou pour un temps indéterminé. 2 Elle peut, dans ce dernier cas, être dénoncée par chaque indivis moyennant un avertissement préalable de six mois. 3 S’il s’agit d’une exploitation agricole, la dénonciation n’est admis- sible que pour le terme usuel du printemps ou de l’automne.

Art. 339 1 Les membres de l’indivision la font valoir en commun. 2 Leurs droits sont présumés égaux. 3 Les indivis ne peuvent, tant que dure l’indivision, ni demander leur part, ni en disposer.

Art. 340 1 L’indivision est administrée en commun par tous les ayants droit. 2 Chacun d’eux peut faire des actes de simple administration sans le concours des autres.

Art. 341 1 Les indivis peuvent désigner l’un d’eux comme chef de l’indivision. 2 Le chef de l’indivision la représente dans tous les actes qui la con- cernent et il dirige l’exploitation. 3 Le fait que les autres indivis sont exclus du droit de représenter l’in- division n’est opposable aux tiers de bonne foi que si le représentant unique a été inscrit au registre du commerce.

B. Indivision I. Constitution 1. Conditions

2. Forme

II. Durée

III. Effets 1. Exploitation commune

2. Direction et représentation a. En général

b. Compétences du chef de l’indivision

Code civil

106

210

Art. 342 1 Les biens compris dans l’indivision sont la propriété commune des indivis. 2 Les membres de l’indivision sont solidairement tenus des dettes. 3 Les autres biens d’un indivis et ceux qu’il acquiert pendant l’indivi- sion, à titre de succession ou à quelque autre titre gratuit, rentrent, sauf stipulation contraire, dans son patrimoine personnel.

Art. 343 L’indivision cesse:

1. par convention ou dénonciation; 2. par l’expiration du temps pour lequel elle a été constituée, sauf

le cas de prolongation tacite; 3. lorsque la part d’un indivis est réalisée après saisie; 4. par la faillite d’un indivis; 5. à la demande d’un indivis fondée sur de justes motifs.

Art. 344 1 Si l’indivision est dénoncée, si un indivis est déclaré en faillite ou si, sa part ayant été saisie, la réalisation en est requise, les autres membres de l’indivision peuvent la continuer après avoir liquidé les droits de leur coindivis ou désintéressé ses créanciers. 2 L’indivis qui se marie peut demander la liquidation de ses droits, sans dénonciation préalable.

Art. 345 1 Lors du décès d’un indivis, ses héritiers, s’ils ne sont pas eux-mêmes membres de l’indivision, ne peuvent demander que la liquidation de ses droits. 2 Si le défunt laisse pour héritiers des descendants, ceux-ci peuvent être admis en son lieu et place dans l’indivision, du consentement des autres indivis.

Art. 346 1 Le partage de l’indivision a lieu ou les parts de liquidation s’établis- sent sur les biens communs, dans l’état où ils se trouvaient lorsque la cause de dissolution s’est produite. 2 Ni le partage, ni la liquidation ne peuvent être provoqués en temps inopportun.

3. Biens communs et biens personnels

IV. Dissolution 1. Cas

2. Dénonciation, insolvabilité, mariage

3. Décès

4. Partage

Code civil

107

210

Art. 347 1 L’exploitation de l’indivision et sa représentation peuvent être con- ventionnellement remises à un seul indivis, qui sera tenu de verser annuellement à chacun des autres une part du bénéfice net. 2 Sauf stipulation contraire, cette part est déterminée équitablement, d’après le rendement moyen des biens indivis au cours d’une période suffisamment longue et en tenant compte des prestations du gérant.

Art. 348 1 Lorsque le gérant n’exploite pas convenablement les biens communs ou ne remplit pas ses engagements envers ses coindivis, ceux-ci peu- vent requérir la dissolution. 2 Chacun des indivis peut, pour de justes motifs, demander au juge qu’il l’autorise à participer à l’exploitation du gérant, en tenant compte des dispositions relatives au partage successoral. 3 Les règles concernant l’indivision avec exploitation commune sont d’ailleurs applicables à l’indivision en participation.

Art. 349 à 358375

Art. 359376

375 Abrogés par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, avec effet au 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

376 Abrogé par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, avec effet au 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).

V. Indivision en participation 1. Conditions

2. Dissolution

Code civil

108

210

Troisième partie:377 De la protection de l’adulte Titre dixième: Des mesures personnelles anticipées et des mesures appliquées de plein droit Chapitre I: Des mesures personnelles anticipées Sous-chapitre I: Du mandat pour cause d’inaptitude

Art. 360 1 Toute personne ayant l’exercice des droits civils (mandant) peut charger une personne physique ou morale (mandataire) de lui fournir une assistance personnelle, de gérer son patrimoine ou de la représen- ter dans les rapports juridiques avec les tiers au cas où elle deviendrait incapable de discernement. 2 Le mandant définit les tâches qu’il entend confier au mandataire et peut prévoir des instructions sur la façon de les exécuter. 3 Il peut prévoir des solutions de remplacement pour le cas où le man- dataire déclinerait le mandat, ne serait pas apte à le remplir ou le résilierait.

Art. 361 1 Le mandat pour cause d’inaptitude est constitué en la forme olo- graphe ou authentique. 2 Le mandat olographe doit être écrit en entier, daté et signé de la main du mandant. 3 Le mandant peut demander à l’office de l’état civil d’inscrire la constitution et le lieu de dépôt du mandat dans la banque de données centrale. Le Conseil fédéral édicte les dispositions nécessaires, no- tamment en matière d’accès aux données.

Art. 362 1 Le mandant peut révoquer le mandat en tout temps dans l’une des formes prévues pour sa constitution. 2 Il peut également le révoquer par la suppression de l’acte. 3 Le mandat pour cause d’inaptitude qui ne révoque pas expressément un mandat précédent le remplace dans la mesure où il n’en constitue pas indubitablement le complément.

377 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

A. Principe

B. Constitution et révocation I. Constitution

II. Révocation

Code civil

109

210

Art. 363 1 Lorsque l’autorité de protection de l’adulte apprend qu’une personne est devenue incapable de discernement et qu’elle ignore si celle-ci a constitué un mandat pour cause d’inaptitude, elle s’informe auprès de l’office de l’état civil. 2 S’il existe un mandat pour cause d’inaptitude, elle examine:

1. si le mandat a été constitué valablement; 2. si les conditions de sa mise en œuvre sont remplies; 3. si le mandataire est apte à le remplir; 4. si elle doit prendre d’autres mesures de protection de l’adulte.

3 Si le mandataire accepte le mandat, l’autorité de protection de l’adulte le rend attentif aux devoirs découlant des règles du code des obligations378 sur le mandat et lui remet un document qui fait état de ses compétences.

Art. 364 Le mandataire peut demander à l’autorité de protection de l’adulte d’interpréter le mandat et de le compléter sur des points accessoires.

Art. 365 1 Le mandataire représente le mandant dans les limites du mandat pour cause d’inaptitude et s’acquitte de ses tâches avec diligence et selon les règles du code des obligations379 sur le mandat. 2 S’il y a lieu de régler des affaires qui ne sont pas couvertes par le mandat ou s’il existe un conflit d’intérêts entre le mandant et le man- dataire, celui-ci sollicite immédiatement l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte. 3 En cas de conflit d’intérêts, les pouvoirs du mandataire prennent fin de plein droit.

Art. 366 1 Lorsque le mandat pour cause d’inaptitude ne contient pas de dispo- sition sur la rémunération du mandataire, l’autorité de protection de l’adulte fixe une indemnisation appropriée si cela apparaît justifié au regard de l’ampleur des tâches à accomplir ou si les prestations du mandataire font habituellement l’objet d’une rémunération. 2 La rémunération et le remboursement des frais justifiés sont à la charge du mandant.

378 RS 220 379 RS 220

C. Constatation de la validité et acceptation

D. Interprétation et complètement

E. Exécution

F. Rémunération et frais

Code civil

110

210

Art. 367 1 Le mandataire peut résilier le mandat en tout temps, en informant par écrit l’autorité de protection de l’adulte, moyennant un délai de deux mois. 2 Il peut le résilier avec effet immédiat pour de justes motifs.

Art. 368 1 Si les intérêts du mandant sont compromis ou risquent de l’être, l’autorité de protection de l’adulte prend les mesures nécessaires d’office ou sur requête d’un proche du mandant. 2 Elle peut notamment donner des instructions au mandataire, lui ordonner d’établir un inventaire des biens du mandant, de présenter périodiquement des comptes et des rapports ou lui retirer ses pouvoirs en tout ou en partie.

Art. 369 1 Le mandat pour cause d’inaptitude cesse de produire ses effets de plein droit en cas de rétablissement de la capacité de discernement du mandant. 2 Si les intérêts du mandant sont de ce fait compromis, le mandataire est tenu de continuer à remplir les tâches qui lui ont été confiées jusqu’à ce que le mandant puisse défendre ses intérêts lui-même. 3 Le mandant est lié par les opérations que le mandataire fait avant d’avoir connaissance de l’extinction de son mandat, comme si le mandat produisait encore ses effets.

Sous-chapitre II: Des directives anticipées du patient

Art. 370 1 Toute personne capable de discernement peut déterminer, dans des directives anticipées, les traitements médicaux auxquels elle consent ou non au cas où elle deviendrait incapable de discernement. 2 Elle peut également désigner une personne physique qui sera appelée à s’entretenir avec le médecin sur les soins médicaux à lui administrer et à décider en son nom au cas où elle deviendrait incapable de discer- nement. Elle peut donner des instructions à cette personne. 3 Elle peut prévoir des solutions de remplacement pour le cas où la personne désignée déclinerait le mandat, ne serait pas apte à le remplir ou le résilierait.

G. Résiliation

H. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte

I. Recouvrement de la capacité de discernement

A. Principe

Code civil

111

210

Art. 371 1 Les directives anticipées sont constituées en la forme écrite; elles doivent être datées et signées par leur auteur. 2 L’auteur de directives anticipées peut faire inscrire la constitution et le lieu du dépôt des directives sur sa carte d’assuré. Le Conseil fédéral édicte les dispositions nécessaires, notamment en matière d’accès aux données. 3 La disposition régissant la révocation du mandat pour cause d’inapti- tude s’applique par analogie aux directives anticipées.

Art. 372 1 Lorsqu’un médecin traite un patient incapable de discernement et qu’il ignore si celui-ci a rédigé des directives anticipées, il s’informe de leur existence en consultant la carte d’assuré du patient. Les cas d’urgence sont réservés. 2 Le médecin respecte les directives anticipées du patient, sauf si elles violent des dispositions légales, ou si des doutes sérieux laissent sup- poser qu’elles ne sont pas l’expression de sa libre volonté ou qu’elles ne correspondent pas à sa volonté présumée dans la situation donnée. 3 Le cas échéant, le médecin consigne dans le dossier médical du patient les motifs pour lesquels il n’a pas respecté les directives antici- pées.

Art. 373 1 Tout proche du patient peut en appeler par écrit à l’autorité de protec- tion de l’adulte lorsque:

1. les directives anticipées du patient ne sont pas respectées; 2. les intérêts du patient sont compromis ou risquent de l’être; 3. les directives anticipées ne sont pas l’expression de la libre vo-

lonté du patient. 2 La disposition régissant l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte dans le cadre du mandat pour cause d’inaptitude s’applique par analogie aux directives anticipées.

B. Constitution et révocation

C. Survenance de l’incapacité de discernement

D. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte

Code civil

112

210

Chapitre II: Des mesures appliquées de plein droit aux personnes incapables de discernement Sous-chapitre I: De la représentation par le conjoint ou par le partenaire enregistré

Art. 374 1 Lorsqu’une personne frappée d’une incapacité de discernement n’a pas constitué de mandat pour cause d’inaptitude et que sa représenta- tion n’est pas assurée par une curatelle, son conjoint ou son partenaire enregistré dispose du pouvoir légal de représentation s’il fait ménage commun avec elle ou s’il lui fournit une assistance personnelle régu- lière. 2 Le pouvoir de représentation porte:

1. sur tous les actes juridiques habituellement nécessaires pour satisfaire les besoins de la personne incapable de discerne- ment;

2. sur l’administration ordinaire de ses revenus et de ses autres biens;

3. si nécessaire, sur le droit de prendre connaissance de sa corres- pondance et de la liquider.

3 Pour les actes juridiques relevant de l’administration extraordinaire des biens, le conjoint ou le partenaire enregistré doit requérir le con- sentement de l’autorité de protection de l’adulte.

Art. 375 Les dispositions du code des obligations380 sur le mandat sont appli- cables par analogie à l’exercice du pouvoir de représentation.

Art. 376 1 S’il existe des doutes sur la réalisation des conditions de la représen- tation, l’autorité de protection de l’adulte statue sur le pouvoir de représentation; le cas échéant, elle remet au conjoint ou au partenaire enregistré un document qui fait état de ses compétences. 2 Si les intérêts de la personne incapable de discernement sont com- promis ou risquent de l’être, l’autorité de protection de l’adulte retire, en tout ou en partie, le pouvoir de représentation au conjoint ou au partenaire enregistré ou institue une curatelle, d’office ou sur requête d’un proche de la personne incapable de discernement.

380 RS 220

A. Conditions et étendue du pouvoir de représentation

B. Exercice du pouvoir de représentation

C. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte

Code civil

113

210

Sous-chapitre II: De la représentation dans le domaine médical

Art. 377 1 Lorsqu’une personne incapable de discernement doit recevoir des soins médicaux sur lesquels elle ne s’est pas déterminée dans des directives anticipées, le médecin traitant établit le traitement avec la personne habilitée à la représenter dans le domaine médical. 2 Le médecin traitant renseigne la personne habilitée à représenter la personne incapable de discernement sur tous les aspects pertinents du traitement envisagé, notamment sur ses raisons, son but, sa nature, ses modalités, ses risques et effets secondaires, son coût, ainsi que sur les conséquences d’un défaut de traitement et sur l’existence d’autres traitements. 3 Dans la mesure du possible, la personne incapable de discernement est associée au processus de décision. 4 Le plan de traitement doit être adapté à l’évolution de la médecine et à l’état de la personne concernée.

Art. 378 1 Sont habilités à représenter la personne incapable de discernement et à consentir ou non aux soins médicaux que le médecin envisage de lui administrer ambulatoirement ou en milieu institutionnel, dans l’ordre:

1. la personne désignée dans les directives anticipées ou dans un mandat pour cause d’inaptitude;

2. le curateur qui a pour tâche de la représenter dans le domaine médical;

3. son conjoint ou son partenaire enregistré, s’il fait ménage commun avec elle ou s’il lui fournit une assistance personnelle régulière;

4. la personne qui fait ménage commun avec elle et qui lui fournit une assistance personnelle régulière;

5. ses descendants, s’ils lui fournissent une assistance personnelle régulière;

6. ses père et mère, s’ils lui fournissent une assistance person- nelle régulière;

7. ses frères et sœurs, s’ils lui fournissent une assistance person- nelle régulière.

2 En cas de pluralité des représentants, le médecin peut, de bonne foi, présumer que chacun d’eux agit avec le consentement des autres.

A. Plan de traitement

B. Représentants

Code civil

114

210

3 En l’absence de directives anticipées donnant des instructions, le représentant décide conformément à la volonté présumée et aux inté- rêts de la personne incapable de discernement.

Art. 379 En cas d’urgence, le médecin administre les soins médicaux confor- mément à la volonté présumée et aux intérêts de la personne incapable de discernement.

Art. 380 Le traitement des troubles psychiques d’une personne incapable de discernement placée dans un établissement psychiatrique est régi par les règles sur le placement à des fins d’assistance.

Art. 381 1 L’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle de repré- sentation lorsqu’il n’y a pas de personne habilitée à représenter la personne incapable de discernement ou qu’aucune personne habilitée à le faire n’accepte de la représenter. 2 Elle désigne le représentant ou institue une curatelle de représenta- tion lorsque:

1. le représentant ne peut être déterminé clairement; 2. les représentants ne sont pas tous du même avis; 3. les intérêts de la personne incapable de discernement sont

compromis ou risquent de l’être. 3 Elle agit d’office ou à la demande du médecin ou d’une autre per- sonne proche de la personne incapable de discernement.

Sous-chapitre III: De la personne résidant dans un établissement médico-social

Art. 382 1 L’assistance apportée à une personne incapable de discernement résidant pendant une période prolongée dans un établissement médico- social ou dans un home (institutions) doit faire l’objet d’un contrat écrit qui établit les prestations à fournir par l’institution et leur coût. 2 Les souhaits de la personne concernée doivent, dans la mesure du possible, être pris en considération lors de la détermination des presta- tions à fournir par l’institution.

C. Cas d’urgence

D. Traitement des troubles psychiques

E. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte

A. Contrat d’assistance

Code civil

115

210

3 Les dispositions sur la représentation dans le domaine médical s’appliquent par analogie à la représentation de la personne incapable de discernement lors de la conclusion, de la modification ou de la résiliation du contrat d’assistance.

Art. 383 1 L’institution ne peut restreindre la liberté de mouvement d’une personne incapable de discernement que si des mesures moins rigou- reuses ont échoué ou apparaissent a priori insuffisantes et que cette restriction vise:

1. à prévenir un grave danger menaçant la vie ou l’intégrité cor- porelle de la personne concernée ou d’un tiers;

2. à faire cesser une grave perturbation de la vie communautaire. 2 La personne concernée doit être informée au préalable de la nature de la mesure, de ses raisons, de sa durée probable, ainsi que du nom de la personne qui prendra soin d’elle durant cette période. Le cas d’urgence est réservé. 3 La mesure doit être levée dès que possible; dans tous les cas, sa justification sera reconsidérée à intervalles réguliers.

Art. 384 1 Toute mesure limitant la liberté de mouvement fait l’objet d’un protocole. Celui-ci contient notamment le nom de la personne ayant décidé la mesure ainsi que le but, le type et la durée de la mesure. 2 La personne habilitée à représenter la personne concernée dans le domaine médical doit être avisée de la mesure; elle peut prendre con- naissance du protocole en tout temps. 3 Les personnes exerçant la surveillance de l’institution sont également habilitées à prendre connaissance du protocole.

Art. 385 1 La personne concernée ou l’un de ses proches peut, en tout temps, en appeler par écrit à l’autorité de protection de l’adulte au siège de l’institution contre la mesure limitant la liberté de mouvement. 2 Si l’autorité de protection de l’adulte constate que la mesure n’est pas conforme à la loi, elle la modifie, la lève, ou ordonne une autre me- sure. Si nécessaire, elle en informe l’autorité de surveillance de l’institution. 3 Toute requête sollicitant une décision de l’autorité de protection de l’adulte doit lui être transmise immédiatement.

B. Mesures limitant la liberté de mouvement I. Conditions

II. Protocole et devoir d’information

III. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte

Code civil

116

210

Art. 386 1 L’institution protège la personnalité de la personne incapable de discernement et favorise autant que possible ses relations avec des personnes de l’extérieur. 2 Lorsque la personne concernée est privée de toute assistance exté- rieure, l’institution en avise l’autorité de protection de l’adulte. 3 Le libre choix du médecin est garanti, à moins que de justes motifs ne s’y opposent.

Art. 387 Les cantons assujettissent les institutions qui accueillent des personnes incapables de discernement à une surveillance, à moins que celle-ci ne soit déjà prescrite par une réglementation fédérale.

Titre onzième: Des mesures prises par l’autorité Chapitre I: Des principes généraux

Art. 388 1 Les mesures prises par l’autorité de protection de l’adulte garantis- sent l’assistance et la protection de la personne qui a besoin d’aide. 2 Elles préservent et favorisent autant que possible leur autonomie.

Art. 389 1 L’autorité de protection de l’adulte ordonne une mesure:

1. lorsque l’appui fourni à la personne ayant besoin d’aide par les membres de sa famille, par d’autres proches ou par des ser- vices privés ou publics ne suffit pas ou semble a priori insuf- fisant;

2. lorsque le besoin d’assistance et de protection de la personne incapable de discernement n’est pas ou pas suffisamment ga- ranti par une mesure personnelle anticipée ou par une mesure appliquée de plein droit.

2 Une mesure de protection de l’adulte n’est ordonnée par l’autorité que si elle est nécessaire et appropriée.

C. Protection de la personnalité

D. Surveillance des institutions

A. But

B. Subsidiarité et proportionnalité

Code civil

117

210

Chapitre II: Des curatelles Sous-chapitre I: Dispositions générales

Art. 390 1 L’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle lorsqu’une personne majeure:

1. est partiellement ou totalement empêchée d’assurer elle-même la sauvegarde de ses intérêts en raison d’une déficience men- tale, de troubles psychiques ou d’un autre état de faiblesse qui affecte sa condition personnelle;

2. est, en raison d’une incapacité passagère de discernement ou pour cause d’absence, empêchée d’agir elle-même et qu’elle n’a pas désigné de représentant pour des affaires qui doivent être réglées.

2 L’autorité de protection de l’adulte prend en considération la charge que la personne concernée représente pour ses proches et pour les tiers ainsi que leur besoin de protection. 3 Elle institue la curatelle d’office ou à la requête de la personne con- cernée ou d’un proche.

Art. 391 1 L’autorité de protection de l’adulte détermine, en fonction des be- soins de la personne concernée, les tâches à accomplir dans le cadre de la curatelle. 2 Ces tâches concernent l’assistance personnelle, la gestion du patri- moine et les rapports juridiques avec les tiers. 3 Sans le consentement de la personne concernée, le curateur ne peut prendre connaissance de sa correspondance ni pénétrer dans son loge- ment qu’avec l’autorisation expresse de l’autorité de protection de l’adulte.

Art. 392 Lorsque l’institution d’une curatelle paraît manifestement dispropor- tionnée, l’autorité de protection de l’adulte peut:

1. assumer elle-même les tâches à accomplir, notamment consen- tir à un acte juridique;

2. donner mandat à un tiers d’accomplir des tâches particulières; 3. désigner une personne ou un office qualifiés qui auront un

droit de regard et d’information dans certains domaines.

A. Conditions

B. Tâches

C. Renonciation à instituer une curatelle

Code civil

118

210

Sous-chapitre II: Types de curatelle

Art. 393 1 Une curatelle d’accompagnement est instituée, avec le consentement de la personne qui a besoin d’aide, lorsque celle-ci doit être assistée pour accomplir certains actes. 2 La curatelle d’accompagnement ne limite pas l’exercice des droits civils de la personne concernée.

Art. 394 1 Une curatelle de représentation est instituée lorsque la personne qui a besoin d’aide ne peut accomplir certains actes et doit de ce fait être représentée. 2 L’autorité de protection de l’adulte peut limiter en conséquence l’exercice des droits civils de la personne concernée. 3 Même si la personne concernée continue d’exercer tous ses droits civils, elle est liée par les actes du curateur.

Art. 395 1 Lorsque l’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle de représentation ayant pour objet la gestion du patrimoine, elle déter- mine les biens sur lesquels portent les pouvoirs du curateur. Elle peut soumettre à la gestion tout ou partie des revenus ou de la fortune, ou l’ensemble des biens. 2 A moins que l’autorité de protection de l’adulte n’en décide autre- ment, les pouvoirs de gestion du curateur s’étendent à l’épargne cons- tituée sur la base des revenus et du produit de la fortune gérée. 3 Sans limiter l’exercice des droits civils de la personne concernée, l’autorité de protection de l’adulte peut la priver de la faculté d’accéder à certains éléments de son patrimoine. 4 Si l’autorité de protection de l’adulte prive la personne concernée de la faculté de disposer d’un immeuble, elle en fait porter la mention au registre foncier.

Art. 396 1 Une curatelle de coopération est instituée lorsque, pour sauvegarder les intérêts d’une personne qui a besoin d’aide, il est nécessaire de soumettre certains de ses actes à l’exigence du consentement du cura- teur. 2 L’exercice des droits civils de la personne concernée est limité de plein droit par rapport à ces actes.

A. Curatelle d’accompa- gnement

B. Curatelle de représentation I. En général

II. Gestion du patrimoine

C. Curatelle de coopération

Code civil

119

210

Art. 397 Les curatelles d’accompagnement, de représentation et de coopération peuvent être combinées.

Art. 398 1 Une curatelle de portée générale est instituée lorsqu’une personne a particulièrement besoin d’aide, en raison notamment d’une incapacité durable de discernement. 2 Elle couvre tous les domaines de l’assistance personnelle, de la gestion du patrimoine et des rapports juridiques avec les tiers. 3 La personne concernée est privée de plein droit de l’exercice des droits civils.

Sous-chapitre III: De la fin de la curatelle

Art. 399 1 La curatelle prend fin de plein droit au décès de la personne concer- née. 2 L’autorité de protection de l’adulte lève la curatelle si elle n’est plus justifiée, d’office ou à la requête de la personne concernée ou de l’un de ses proches.

Sous-chapitre IV: Du curateur

Art. 400 1 L’autorité de protection de l’adulte nomme curateur une personne physique qui possède les aptitudes et les connaissances nécessaires à l’accomplissement des tâches qui lui seront confiées, qui dispose du temps nécessaire et qui les exécute en personne. Elle peut nommer plusieurs personnes si des circonstances particulières le justifient. 2 Sous réserve de justes motifs, la personne nommée est tenue d’accepter la curatelle. 3 L’autorité de protection de l’adulte veille à ce que le curateur reçoive les instructions, les conseils et le soutien dont il a besoin pour accom- plir ses tâches.

D. Combinaison de curatelles

E. Curatelle de portée générale

A. Nomination I. Conditions générales

Code civil

120

210

Art. 401 1 Lorsque la personne concernée propose une personne comme cura- teur, l’autorité de protection de l’adulte accède à son souhait pour autant que la personne proposée remplisse les conditions requises et accepte la curatelle. 2 L’autorité de protection de l’adulte prend autant que possible en considération les souhaits des membres de la famille ou d’autres proches. 3 Elle tient compte autant que possible des objections que la personne concernée soulève à la nomination d’une personne déterminée.

Art. 402 1 Lorsque la curatelle est confiée à plusieurs personnes, celles-ci l’exercent en commun ou selon les attributions confiées par l’autorité de protection de l’adulte à chacune d’elles. 2 Plusieurs personnes ne peuvent toutefois être chargées sans leur consentement d’exercer en commun la même curatelle.

Art. 403 1 Si le curateur est empêché d’agir ou si, dans une affaire, ses intérêts entrent en conflit avec ceux de la personne concernée, l’autorité de protection de l’adulte nomme un substitut ou règle l’affaire elle-même. 2 L’existence d’un conflit d’intérêts entraîne de plein droit la fin des pouvoirs du curateur dans l’affaire en cause.

Art. 404 1 Le curateur a droit à une rémunération appropriée et au rembourse- ment des frais justifiés; ces sommes sont prélevées sur les biens de la personne concernée. S’il s’agit d’un curateur professionnel, elles échoient à son employeur. 2 L’autorité de protection de l’adulte fixe la rémunération. Elle tient compte en particulier de l’étendue et de la complexité des tâches confiées au curateur. 3 Les cantons édictent les dispositions d’exécution et règlent la rému- nération et le remboursement des frais lorsque les sommes afférentes ne peuvent être prélevées sur les biens de la personne concernée.

II. Souhaits de la personne concernée ou de ses proches

III. Curatelle confiée à plusieurs personnes

B. Empêchement et conflit d’intérêts

C. Rémunération et frais

Code civil

121

210

Sous-chapitre V: De l’exercice de la curatelle

Art. 405 1 Le curateur réunit les informations nécessaires à l’accomplissement de sa tâche et prend personnellement contact avec la personne concer- née. 2 Si la curatelle englobe la gestion du patrimoine, il dresse sans délai, en collaboration avec l’autorité de protection de l’adulte, un inventaire des valeurs patrimoniales qu’il doit gérer. 3 Si les circonstances le justifient, l’autorité de protection de l’adulte peut ordonner un inventaire public. Cet inventaire a envers les créan- ciers les mêmes effets que le bénéfice d’inventaire en matière de succession. 4 Les tiers sont tenus de fournir toutes les informations requises pour l’établissement de l’inventaire.

Art. 406 1 Le curateur sauvegarde les intérêts de la personne concernée, tient compte, dans la mesure du possible, de son avis et respecte sa volonté d’organiser son existence comme elle l’entend. 2 Il s’emploie à établir une relation de confiance avec elle, à prévenir une détérioration de son état de faiblesse ou à en atténuer les effets.

Art. 407 La personne concernée capable de discernement, même privée de l’exercice des droits civils, peut s’engager par ses propres actes dans les limites prévues par le droit des personnes et exercer ses droits strictement personnels.

Art. 408 1 Le curateur chargé de la gestion du patrimoine administre les biens de la personne concernée avec diligence et effectue les actes juridiques liés à la gestion. 2 Il peut notamment:

1. assurer la réception, avec effet libératoire, des prestations dues par les tiers;

2. régler les dettes dans la mesure où cela est indiqué; 3. représenter, si nécessaire, la personne concernée pour ses be-

soins ordinaires. 3 Le Conseil fédéral édicte les dispositions relatives au placement et à la préservation des biens.

A. Entrée en fonction du curateur

B. Relations avec la personne concernée

C. Autonomie de la personne concernée

D. Gestion du patrimoine I. Tâches

Code civil

122

210

Art. 409 Le curateur met à la libre disposition de la personne concernée des montants appropriés qui sont prélevés sur les biens de celle-ci.

Art. 410 1 Le curateur tient les comptes et les soumet à l’approbation de l’auto- rité de protection de l’adulte aux périodes fixées par celle-ci, mais au moins tous les deux ans. 2 Il renseigne la personne concernée sur les comptes et lui en remet une copie à sa demande.

Art. 411 1 Aussi souvent qu’il est nécessaire, mais au moins tous les deux ans, le curateur remet à l’autorité de protection de l’adulte un rapport sur son activité et sur l’évolution de la situation de la personne concernée. 2 Dans la mesure du possible, il associe la personne concernée à l’élaboration du rapport; il lui en remet une copie à sa demande.

Art. 412 1 Le curateur ne peut, au nom de la personne concernée, procéder à des cautionnements ni créer des fondations ou effectuer des donations, à l’exception des présents d’usage. 2 Dans la mesure du possible, il s’abstient d’aliéner tout bien qui revêt une valeur particulière pour la personne concernée ou pour sa famille.

Art. 413 1 Le curateur accomplit ses tâches avec le même devoir de diligence qu’un mandataire au sens du code des obligations381. 2 Il est tenu au secret, à moins que des intérêts prépondérants ne s’y opposent. 3 Lorsque l’exécution des tâches qui lui sont confiées l’exige, il doit informer des tiers de l’existence d’une curatelle.

Art. 414 Le curateur informe sans délai l’autorité de protection de l’adulte des faits nouveaux qui justifient la modification ou la levée de la curatelle.

381 RS 220

II. Montants à disposition

III. Comptes

E. Rapport d’activité

F. Affaires particulières

G. Devoir de diligence et obligation de conserver le secret

H. Faits nouveaux

Code civil

123

210

Sous-chapitre VI: Du concours de l’autorité de protection de l’adulte

Art. 415 1 L’autorité de protection de l’adulte approuve ou refuse les comptes; au besoin, elle exige des rectifications. 2 Elle examine les rapports du curateur et exige au besoin des com- pléments. 3 Elle prend, si nécessaire, les mesures propres à sauvegarder les intérêts de la personne concernée.

Art. 416 1 Lorsque le curateur agit au nom de la personne concernée, il doit requérir le consentement de l’autorité de protection de l’adulte pour:

1. liquider le ménage et résilier le contrat de bail du logement de la personne concernée;

2. conclure ou résilier des contrats de longue durée relatifs au placement de la personne concernée;

3. accepter ou répudier une succession lorsqu’une déclaration ex- presse est nécessaire, et conclure ou résilier un pacte successo- ral ou un contrat de partage successoral;

4. acquérir ou aliéner des immeubles, les grever de gages ou d’autres droits réels ou construire au-delà des besoins de l’administration ordinaire;

5. acquérir, aliéner ou mettre en gage d’autres biens, ou les gre- ver d’usufruit si ces actes vont au-delà de l’administration ou de l’exploitation ordinaires;

6. contracter ou accorder un prêt important et souscrire des enga- gements de change;

7. conclure ou résilier des contrats dont l’objet est une rente via- gère, un entretien viager ou une assurance sur la vie, sauf s’ils sont conclus dans le cadre de la prévoyance professionnelle liée à un contrat de travail;

8. acquérir ou liquider une entreprise, ou entrer dans une société engageant une responsabilité personnelle ou un capital impor- tant;

9. faire une déclaration d’insolvabilité, plaider, transiger, com- promettre ou conclure un concordat, sous réserve des mesures provisoires prises d’urgence par le curateur.

2 Le consentement de l’autorité de protection de l’adulte n’est pas nécessaire si la personne concernée est capable de discernement, que

A. Examen des comptes et des rapports

B. Actes nécessitant le consentement de l’autorité de protection de l’adulte I. De par la loi

Code civil

124

210

l’exercice de ses droits civils n’est pas restreint par la curatelle et qu’elle donne son accord. 3 Les contrats passés entre la personne concernée et le curateur sont soumis à l’approbation de l’autorité de protection de l’adulte, à moins qu’il ne s’agisse d’un mandat gratuit donné par la personne concernée.

Art. 417 En cas de justes motifs, l’autorité de protection de l’adulte peut décider que d’autres actes lui seront soumis pour approbation.

Art. 418 L’acte juridique accompli sans le consentement de l’autorité de protec- tion de l’adulte n’a, à l’égard de la personne concernée, que les effets prévus par le droit des personnes en cas de défaut du consentement du représentant légal.

Sous-chapitre VII: De l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte

Art. 419 La personne concernée, l’un de ses proches ou toute personne qui a un intérêt juridique peut en appeler à l’autorité de protection de l’adulte contre les actes ou les omissions du curateur, ou ceux du tiers ou de l’office mandatés par l’autorité de protection de l’adulte.

Sous-chapitre VIII: De la curatelle confiée à des proches

Art. 420 Lorsque la curatelle est confiée au conjoint, au partenaire enregistré, aux père et mère, à un descendant, à un frère ou à une sœur de la personne concernée ou à la personne menant de fait une vie de couple avec elle, l’autorité de protection de l’adulte peut, si les circonstances le justifient, les dispenser en totalité ou en partie de l’obligation de remettre un inventaire, d’établir des rapports et des comptes pério- diques et de requérir son consentement pour certains actes.

II. Sur décision

III. Défaut de consentement

Code civil

125

210

Sous-chapitre IX: De la fin des fonctions du curateur

Art. 421 Les fonctions du curateur prennent fin de plein droit:

1. à l’échéance de la durée fixée par l’autorité de protection de l’adulte, si elles n’ont pas été reconduites;

2. lorsque la curatelle a pris fin; 3. en cas de fin des rapports de travail du curateur professionnel; 4. en cas de mise sous curatelle, d’incapacité de discernement ou

de décès du curateur.

Art. 422 1 Le curateur a le droit d’être libéré de ses fonctions au plus tôt après une période de quatre ans. 2 Il est libéré avant cette échéance s’il fait valoir de justes motifs.

Art. 423 1 L’autorité de protection de l’adulte libère le curateur de ses fonc- tions:

1. s’il n’est plus apte à remplir les tâches qui lui sont confiées; 2. s’il existe un autre juste motif de libération.

2 La personne concernée ou l’un de ses proches peut demander que le curateur soit libéré de ses fonctions.

Art. 424 Le curateur est tenu d’assurer la gestion des affaires dont le traitement ne peut être différé jusqu’à l’entrée en fonction de son successeur, à moins que l’autorité de protection de l’adulte n’en décide autrement. Cette disposition ne s’applique pas au curateur professionnel.

Art. 425 1 Au terme de ses fonctions, le curateur adresse à l’autorité de protec- tion de l’adulte un rapport final et, le cas échéant, les comptes finaux. L’autorité peut dispenser le curateur professionnel de cette obligation si ses rapports de travail prennent fin. 2 L’autorité de protection de l’adulte examine et approuve le rapport final et les comptes finaux de la même façon que les rapports et les comptes périodiques.

A. De plein droit

B. Libération I. Sur requête du curateur

II. Autres cas

C. Gestion transitoire

D. Rapport et comptes finaux

Code civil

126

210

3 Elle adresse le rapport et les comptes finaux à la personne concernée ou à ses héritiers et, le cas échéant, au nouveau curateur; elle rend ces personnes attentives aux dispositions sur la responsabilité. 4 En outre, elle leur communique la décision qui libère le curateur de ses fonctions ou celle qui refuse l’approbation du rapport final ou des comptes finaux.

Chapitre III: Du placement à des fins d’assistance

Art. 426 1 Une personne peut être placée dans une institution appropriée lors- que, en raison de troubles psychiques, d’une déficience mentale ou d’un grave état d’abandon, l’assistance ou le traitement nécessaires ne peuvent lui être fournis d’une autre manière. 2 La charge que la personne concernée représente pour ses proches et pour des tiers ainsi que leur protection sont prises en considération. 3 La personne concernée est libérée dès que les conditions du place- ment ne sont plus remplies. 4 La personne concernée ou l’un de ses proches peut demander sa libération en tout temps. La décision doit être prise sans délai.

Art. 427 1 Toute personne qui souhaite quitter l’institution dans laquelle elle est entrée de son plein gré en raison de troubles psychiques peut être retenue sur ordre du médecin-chef de l’institution pendant trois jours au plus:

1. si elle met en danger sa vie ou son intégrité corporelle; 2. si elle met gravement en danger la vie ou l’intégrité corporelle

d’autrui. 2 Ce délai échu, elle peut quitter l’institution, à moins qu’une décision exécutoire de placement n’ait été ordonnée. 3 La personne concernée est informée par écrit de son droit d’en appe- ler au juge.

Art. 428 1 L’autorité de protection de l’adulte est compétente pour ordonner le placement d’une personne ou sa libération. 2 Elle peut, dans des cas particuliers, déléguer à l’institution sa compé- tence de libérer la personne concernée.

A. Mesures I. Placement à des fins d’assistance ou de traitement

II. Maintien d’une personne entrée de son plein gré

B. Compétence en matière de placement et de libération I. Autorité de protection de l’adulte

Code civil

127

210

Art. 429 1 Les cantons peuvent désigner des médecins qui, outre l’autorité de protection de l’adulte, sont habilités à ordonner un placement dont la durée est fixée par le droit cantonal. Cette durée ne peut dépasser six semaines. 2 Le placement prend fin au plus tard au terme du délai prévu par le droit cantonal, à moins que l’autorité de protection de l’adulte ne le prolonge par une décision exécutoire. 3 La décision de libérer la personne placée appartient à l’institution.

Art. 430 1 Le médecin examine lui-même la personne concernée et l’entend. 2 La décision de placer la personne concernée mentionne au moins:

1. le lieu et la date de l’examen médical; 2. le nom du médecin qui a ordonné le placement; 3. les résultats de l’examen, les raisons et le but du placement; 4. les voies de recours.

3 Le recours n’a pas d’effet suspensif, à moins que le médecin ou le juge ne l’accorde. 4 Un exemplaire de la décision de placer la personne concernée lui est remis en mains propres, un autre à l’institution lors de son admission. 5 Dans la mesure du possible, le médecin communique par écrit la décision de placer la personne dans une institution à l’un de ses proches et l’informe de la possibilité de recourir contre cette décision.

Art. 431 1 Dans les six mois qui suivent le placement, l’autorité de protection de l’adulte examine si les conditions du maintien de la mesure sont en- core remplies et si l’institution est toujours appropriée. 2 Elle effectue un deuxième examen au cours des six mois qui suivent. Par la suite, elle effectue l’examen aussi souvent que nécessaire, mais au moins une fois par an.

Art. 432 Toute personne placée dans une institution a le droit de faire appel à une personne de son choix qui l’assistera pendant la durée de son séjour et jusqu’au terme des procédures en rapport avec celui-ci.

II. Médecins 1. Compétence

2. Procédure

C. Examen périodique

D. Personne de confiance

Code civil

128

210

Art. 433 1 Lorsqu’une personne est placée dans une institution pour y subir un traitement en raison de troubles psychiques, le médecin traitant établit un plan de traitement écrit avec elle et, le cas échéant, sa personne de confiance. 2 Le médecin traitant renseigne la personne concernée et sa personne de confiance sur tous les éléments essentiels du traitement médical envisagé; l’information porte en particulier sur les raisons, le but, la nature, les modalités, les risques et les effets secondaires du traitement, ainsi que sur les conséquences d’un défaut de soins et sur l’existence d’autres traitements. 3 Le plan de traitement est soumis au consentement de la personne concernée. Si elle est incapable de discernement, le médecin traitant prend en considération d’éventuelles directives anticipées. 4 Le plan de traitement est adapté à l’évolution de la médecine et à l’état de la personne concernée.

Art. 434 1 Si le consentement de la personne concernée fait défaut, le médecin- chef du service concerné peut prescrire par écrit les soins médicaux prévus par le plan de traitement lorsque:

1. le défaut de traitement met gravement en péril la santé de la personne concernée ou la vie ou l’intégrité corporelle d’autrui;

2. la personne concernée n’a pas la capacité de discernement re- quise pour saisir la nécessité du traitement;

3. il n’existe pas de mesures appropriées moins rigoureuses. 2 La décision est communiquée par écrit à la personne concernée et à sa personne de confiance; elle indique les voies de recours.

Art. 435 1 En cas d’urgence, les soins médicaux indispensables peuvent être administrés immédiatement si la protection de la personne concernée ou celle d’autrui l’exige. 2 Lorsque l’institution sait comment la personne entend être traitée, elle prend en considération sa volonté.

Art. 436 1 S’il existe un risque de récidive, le médecin traitant essaie de prévoir avec la personne concernée, avant sa sortie de l’institution, quelle sera la prise en charge thérapeutique en cas de nouveau placement. 2 L’entretien de sortie est consigné par écrit.

E. Soins médicaux en cas de troubles psychiques I. Plan de traitement

II. Traitement sans consente- ment

III. Cas d’urgence

IV. Entretien de sortie

Code civil

129

210

Art. 437 1 Le droit cantonal règle la prise en charge de la personne concernée à sa sortie de l’institution. 2 Il peut prévoir des mesures ambulatoires.

Art. 438 Les règles sur les mesures limitant la liberté de mouvement d’une personne résidant dans une institution s’appliquent par analogie aux mesures limitant la liberté de mouvement de la personne placée dans une institution à des fins d’assistance. La possibilité d’en appeler au juge est réservée.

Art. 439 1 La personne concernée ou l’un de ses proches peut en appeler par écrit au juge en cas:

1. de placement ordonné par un médecin; 2. de maintien par l’institution; 3. de rejet d’une demande de libération par l’institution; 4. de traitement de troubles psychiques sans le consentement de

la personne concernée; 5. d’application de mesures limitant la liberté de mouvement de

la personne concernée. 2 Le délai d’appel est de dix jours à compter de la date de la notifi- cation de la décision. Pour les mesures limitant la liberté de mouve- ment, il peut en être appelé au juge en tout temps. 3 Les dispositions régissant la procédure devant l’instance judiciaire de recours sont applicables par analogie. 4 Toute requête d’un contrôle judiciaire doit être transmise immédia- tement au juge compétent.

Titre douzième: De l’organisation de la protection de l’adulte Chapitre I: Des autorités et de la compétence à raison du lieu

Art. 440 1 L’autorité de protection de l’adulte est une autorité interdisciplinaire. Elle est désignée par les cantons.

V. Droit cantonal

F. Mesures limitant la liberté de mouvement

G. Appel au juge

A. Autorité de protection de l’adulte

Code civil

130

210

2 Elle prend ses décisions en siégeant à trois membres au moins. Les cantons peuvent prévoir des exceptions pour des affaires déterminées. 3 Elle fait également office d’autorité de protection de l’enfant.

Art. 441 1 Les cantons désignent la ou les autorités de surveillance. 2 Le Conseil fédéral peut édicter des dispositions en matière de surveil- lance.

Art. 442 1 L’autorité de protection de l’adulte compétente est celle du lieu de domicile de la personne concernée. Lorsqu’une procédure est en cours, la compétence demeure acquise jusqu’à son terme. 2 Lorsqu’il y a péril en la demeure, l’autorité du lieu où réside la personne concernée est également compétente. Si elle a ordonné une mesure, elle en informe l’autorité du lieu de domicile. 3 L’autorité du lieu où la majeure partie du patrimoine est administrée ou a été dévolue à la personne concernée est également compétente pour instituer une curatelle si la personne est empêchée d’agir pour cause d’absence.

4 Les cantons peuvent décréter que leurs ressortissants domiciliés sur leur territoire sont soumis à l’autorité de protection de l’adulte de leur lieu d’origine à la place de celle de leur lieu de domicile, si les com- munes d’origine ont la charge d’assister en totalité ou en partie les personnes dans le besoin. 5 Si une personne faisant l’objet d’une mesure de protection change de domicile, la compétence est transférée immédiatement à l’autorité de protection de l’adulte du nouveau lieu de domicile, à moins qu’un juste motif ne s’y oppose.

Chapitre II: Procédure Sous-chapitre I: Devant l’autorité de protection de l’adulte

Art. 443 1 Toute personne a le droit d’aviser l’autorité de protection de l’adulte qu’une personne semble avoir besoin d’aide. Les dispositions sur le secret professionnel sont réservées.

B. Autorité de surveillance

C. Compétence à raison du lieu

A. Droit et obligation d’aviser l’autorité

Code civil

131

210

2 Toute personne qui, dans l’exercice de sa fonction officielle, a con- naissance d’un tel cas est tenue d’en informer l’autorité. Les cantons peuvent prévoir d’autres obligations d’aviser l’autorité.

Art. 444 1 L’autorité de protection de l’adulte examine d’office si l’affaire relève de sa compétence. 2 Si elle s’estime incompétente, elle transmet l’affaire dans les plus brefs délais à l’autorité qu’elle considère compétente. 3 Si elle a des doutes sur sa compétence, elle procède à un échange de vues avec l’autorité qu’elle estime compétente. 4 Si les deux autorités ne peuvent se mettre d’accord, l’autorité de protection de l’adulte qui a été saisie en premier lieu de l’affaire sou- met la question de sa compétence à l’instance judiciaire de recours.

Art. 445 1 L’autorité de protection de l’adulte prend, d’office ou à la demande d’une personne partie à la procédure, toutes les mesures provision- nelles nécessaires pendant la durée de la procédure. Elle peut notam- ment ordonner une mesure de protection de l’adulte à titre provisoire. 2 En cas d’urgence particulière, elle peut prendre des mesures provi- sionnelles sans entendre les personnes parties à la procédure. En même temps, elle leur donne la possibilité de prendre position; elle prend ensuite une nouvelle décision. 3 Toute décision relative aux mesures provisionnelles peut faire l’objet d’un recours dans les dix jours à compter de sa notification.

Art. 446 1 L’autorité de protection de l’adulte établit les faits d’office. 2 Elle procède à la recherche et à l’administration des preuves néces- saires. Elle peut charger une tierce personne ou un service d’effectuer une enquête. Si nécessaire, elle ordonne un rapport d’expertise. 3 Elle n’est pas liée par les conclusions des personnes parties à la procédure. 4 Elle applique le droit d’office.

Art. 447 1 La personne concernée doit être entendue personnellement, à moins que l’audition personnelle ne paraisse disproportionnée. 2 En cas de placement à des fins d’assistance, elle est en général enten- due par l’autorité de protection de l’adulte réunie en collège.

B. Examen de la compétence

C. Mesures provisionnelles

D. Maximes de la procédure

E. Droit d’être entendu

Code civil

132

210

Art. 448 1 Les personnes parties à la procédure et les tiers sont tenus de collabo- rer à l’établissement des faits. L’autorité de protection de l’adulte prend les mesures nécessaires pour sauvegarder les intérêts dignes de protection. En cas de nécessité, elle ordonne que l’obligation de colla- borer soit accomplie sous la contrainte. 2 Les médecins, les dentistes, les pharmaciens, les sages-femmes ainsi que leurs auxiliaires ne sont tenus de collaborer que si la personne concernée les y a autorisés ou que, à la demande de l’autorité de pro- tection de l’adulte, l’autorité supérieure les ait déliés du secret profes- sionnel. 3 Sont dispensés de l’obligation de collaborer les ecclésiastiques, les avocats, les défenseurs en justice, les médiateurs ainsi que les précé- dents curateurs nommés pour la procédure. 4 Les autorités administratives et les tribunaux sont tenus de fournir les documents nécessaires, d’établir les rapports officiels et de communi- quer les informations requises, à moins que des intérêts dignes de protection ne s’y opposent.

Art. 449 1 Si l’expertise psychiatrique est indispensable et qu’elle ne peut être effectuée de manière ambulatoire, l’autorité de protection de l’adulte place, à cet effet, la personne concernée dans une institution appro- priée. 2 Les dispositions sur la procédure relatives au placement à des fins d’assistance sont applicables par analogie.

Art. 449a Si nécessaire, l’autorité de protection de l’adulte ordonne la représen- tation de la personne concernée dans la procédure et désigne curateur une personne expérimentée en matière d’assistance et dans le domaine juridique.

Art. 449b 1 Les personnes parties à la procédure ont le droit de consulter le dossier, pour autant qu’aucun intérêt prépondérant ne s’y oppose. 2 Lorsque l’autorité refuse à une personne partie à la procédure le droit de consulter une pièce du dossier, elle ne peut se prévaloir de cette pièce que si elle lui en a révélé, oralement ou par écrit, les éléments importants pour l’affaire.

F. Obligation de collaborer et assistance administrative

G. Expertise effectuée dans une institution

H. Représenta- tion

I. Consultation du dossier

Code civil

133

210

Art. 449c L’autorité de protection de l’adulte communique à l’office de l’état civil:

1. tout placement d’une personne sous curatelle de portée géné- rale en raison d’une incapacité durable de discernement;

2. tout mandat pour cause d’inaptitude dont fait l’objet une per- sonne devenue durablement incapable de discernement.

Sous-chapitre II: Devant l’instance judiciaire de recours

Art. 450 1 Les décisions de l’autorité de protection de l’adulte peuvent faire l’objet d’un recours devant le juge compétent. 2 Ont qualité pour recourir:

1. les personnes parties à la procédure; 2. les proches de la personne concernée; 3. les personnes qui ont un intérêt juridique à l’annulation ou à la

modification de la décision attaquée. 3 Le recours doit être dûment motivé et interjeté par écrit auprès du juge.

Art. 450a 1 Le recours peut être formé pour:

1. violation du droit; 2. constatation fausse ou incomplète des faits pertinents; 3. inopportunité de la décision.

2 Le déni de justice ou le retard injustifié peuvent également faire l’objet d’un recours.

Art. 450b 1 Le délai de recours est de 30 jours à compter de la notification de la décision. Ce délai s’applique également aux personnes ayant qualité pour recourir auxquelles la décision ne doit pas être notifiée. 2 Dans le domaine du placement à des fins d’assistance, le délai est de dix jours à compter de la notification de la décision. 3 Le déni de justice ou le retard injustifié peut faire l’objet d’un recours en tout temps.

J. Obligation de communiquer

A. Objet du recours et qualité pour recourir

B. Motifs

C. Délais

Code civil

134

210

Art. 450c Le recours est suspensif, à moins que l’autorité de protection de l’adulte ou l’instance judiciaire de recours n’en décide autrement.

Art. 450d 1 L’instance judiciaire de recours donne à l’autorité de protection de l’adulte l’occasion de prendre position. 2 Au lieu de prendre position, l’autorité de protection de l’adulte peut reconsidérer sa décision.

Art. 450e 1 Le recours formé contre une décision prise dans le domaine du placement à des fins d’assistance ne doit pas être motivé. 2 Il n’a pas d’effet suspensif, sauf si l’autorité de protection de l’adulte ou l’instance judiciaire de recours l’accorde. 3 La décision relative à des troubles psychiques doit être prise sur la base d’un rapport d’expertise. 4 L’instance judiciaire de recours, en règle générale réunie en collège, entend la personne concernée. Elle ordonne si nécessaire sa représenta- tion et désigne un curateur expérimenté en matière d’assistance et dans le domaine juridique. 5 L’instance judiciaire de recours statue en règle générale dans les cinq jours ouvrables suivant le dépôt du recours.

Sous-chapitre III: Disposition commune

Art. 450f En outre, si les cantons n’en disposent pas autrement, les dispositions de la procédure civile s’appliquent par analogie.

Sous-chapitre IV: Exécution

Art. 450g 1 L’autorité de protection de l’adulte exécute les décisions sur de- mande ou d’office. 2 Si l’autorité de protection de l’adulte ou l’instance judiciaire de recours ont déjà ordonné les mesures d’exécution dans la décision, celle-ci est exécutable immédiatement.

D. Effet suspensif

E. Consultation de la première instance et reconsidération

F. Dispositions spéciales concernant le placement à des fins d’assistance

Code civil

135

210

3 La personne chargée de l’exécution peut, en cas de nécessité, deman- der le concours de la police. Les mesures de contrainte directes doi- vent, en règle générale, faire l’objet d’un avertissement.

Chapitre III: Du rapport à l’égard des tiers et de l’obligation de collaborer

Art. 451 1 L’autorité de protection de l’adulte est tenue au secret, à moins que des intérêts prépondérants ne s’y opposent. 2 Toute personne dont l’intérêt est rendu vraisemblable peut exiger de l’autorité de protection de l’adulte qu’elle lui indique si une personne déterminée fait l’objet d’une mesure de protection et quels en sont les effets.

Art. 452 1 L’existence d’une mesure de protection de l’adulte est opposable même aux tiers de bonne foi. 2 Lorsqu’une curatelle entraîne une limitation de l’exercice des droits civils de la personne concernée, elle doit être communiquée aux débi- teurs de celle-ci, lesquels ne peuvent alors se libérer valablement qu’en mains du curateur. L’existence de la curatelle ne peut être opposée aux débiteurs de bonne foi qui n’en ont pas été informés. 3 La personne faisant l’objet d’une mesure de protection de l’adulte qui s’est faussement donnée pour capable répond envers les tiers du dom- mage qu’elle leur a causé.

Art. 453 1 S’il existe un réel danger qu’une personne ayant besoin d’aide mette en danger sa vie ou son intégrité corporelle ou commette un crime ou un délit qui cause un grave dommage corporel, moral ou matériel à autrui, l’autorité de protection de l’adulte, les services concernés et la police sont tenus de collaborer. 2 Dans un tel cas, les personnes liées par le secret de fonction ou le secret professionnel sont autorisées à communiquer les informations nécessaires à l’autorité de protection de l’adulte.

A. Secret et information

B. Effet des mesures à l’égard des tiers

C. Obligation de collaborer

Code civil

136

210

Chapitre IV: De la responsabilité

Art. 454 1 Toute personne qui, dans le cadre de mesures prises par l’autorité de protection de l’adulte, est lésée par un acte ou une omission illicites a droit à des dommages-intérêts et, pour autant que la gravité de l’atteinte le justifie, à une somme d’argent à titre de réparation morale. 2 Les mêmes droits appartiennent au lésé lorsque l’autorité de protec- tion de l’adulte ou l’autorité de surveillance ont agi de manière illicite dans les autres domaines de la protection de l’adulte. 3 La responsabilité incombe au canton; la personne lésée n’a aucun droit à réparation envers l’auteur du dommage. 4 L’action récursoire contre l’auteur du dommage est régie par le droit cantonal.

Art. 455 1 L’action en dommages-intérêts ou en paiement d’une somme d’argent à titre de réparation morale se prescrit par une année à comp- ter du jour où la personne lésée a eu connaissance du dommage et, dans tous les cas, par dix ans à compter du jour où le fait domma- geable s’est produit. 2 Si l’action dérive d’un acte punissable soumis par les lois pénales à une prescription de plus longue durée, cette prescription s’applique à la présente action. 3 Lorsque la personne a été lésée du fait qu’une mesure à caractère durable a été ordonnée ou exécutée, la prescription de l’action contre le canton ne court pas avant que la mesure n’ait pris fin ou qu’elle n’ait été transférée à un autre canton.

Art. 456 La responsabilité du mandataire pour cause d’inaptitude, de l’époux ou du partenaire enregistré de la personne incapable de discernement ou de la personne habilitée à la représenter dans le domaine médical, lorsqu’ils n’agissent pas en qualité de curateurs, se détermine selon les dispositions du code des obligations382 applicables au mandat.

382 RS 220

A. Principe

B. Prescription

C. Responsabili- té selon les règles du mandat

Code civil

137

210

Livre troisième: Des successions Première partie: Des héritiers Titre treizième: Des héritiers légaux

Art. 457 1 Les héritiers les plus proches sont les descendants. 2 Les enfants succèdent par tête. 3 Les enfants prédécédés sont représentés par leurs descendants, qui succèdent par souche à tous les degrés.

Art. 458 1 Les héritiers du défunt qui n’a pas laissé de postérité sont le père et la mère. 2 Ils succèdent par tête. 3 Le père et la mère prédécédés sont représentés par leurs descendants, qui succèdent par souche à tous les degrés. 4 A défaut d’héritiers dans l’une des lignes, toute la succession est dévolue aux héritiers de l’autre.

Art. 459 1 Les héritiers du défunt qui n’a laissé ni postérité, ni père, ni mère, ni descendants d’eux, sont les grands-parents. 2 Ils succèdent par tête, dans chacune des deux lignes. 3 Le grand-parent prédécédé est représenté par ses descendants, qui succèdent par souche à tous les degrés. 4 En cas de décès sans postérité d’un grand-parent de la ligne pater- nelle ou maternelle, sa part échoit aux héritiers de la même ligne. 5 En cas de décès sans postérité des grands-parents d’une ligne, toute la succession est dévolue aux héritiers de l’autre.

Art. 460383

Parmi les parents, les derniers héritiers sont les grands-parents et leur postérité.

383 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

A. Les parents I. Les descendants

II. La parentèle des père et mère

III. La parentèle des grands- parents

IV. Derniers héritiers

Code civil

138

210

Art. 461384

Art. 462385

Le conjoint ou le partenaire enregistré survivant a droit:387

1. en concours avec les descendants, à la moitié de la succession; 2. en concours avec le père, la mère ou leur postérité, aux trois

quarts; 3. à défaut du père, de la mère ou de leur postérité, à la succes-

sion tout entière.

Art. 463 et 464388

Art. 465389

Art. 466390

A défaut d’héritiers, la succession est dévolue au canton du dernier domicile du défunt ou à la commune désignée par la législation de ce canton.

Titre quatorzième: Des dispositions pour cause de mort Chapitre I: De la capacité de disposer

Art. 467 Toute personne capable de discernement et âgée de 18 ans révolus a la faculté de disposer de ses biens par testament, dans les limites et selon les formes établies par la loi.

384 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, avec effet au 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1). Voir toutefois l’art. 12a du tit. fin.

385 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

386 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

387 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

388 Abrogés par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).

389 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972, avec effet au 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

390 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

B. Conjoint survivant, partenaire enregistré survivant386

C. …

D. Canton et commune

A. Par testament

Code civil

139

210

Art. 468391 1 Pour conclure un pacte successoral, le disposant doit être capable de discernement et avoir au moins 18 ans. 2 Les personnes dont la curatelle s’étend à la conclusion d’un pacte successoral doivent être autorisées par leur représentant légal.

Art. 469 1 Sont nulles toutes dispositions que leur auteur a faites sous l’empire d’une erreur, d’un dol, d’une menace ou d’une violence. 2 Elles sont toutefois maintenues, s’il ne les a pas révoquées dans l’an- née après qu’il a découvert le dol ou l’erreur, ou après qu’il a cessé d’être sous l’empire de la menace ou de la violence. 3 En cas d’erreur manifeste dans la désignation de personnes ou de choses, les dispositions erronées sont rectifiées d’après la volonté réelle de leur auteur, si cette volonté peut être constatée avec certitude.

Chapitre II: De la quotité disponible

Art. 470 1 Celui qui laisse des descendants, ses père et mère, son conjoint ou son partenaire enregistré, a la faculté de disposer pour cause de mort de ce qui excède le montant de leur réserve.392 2 En dehors de ces cas, il peut disposer de toute la succession.

Art. 471393

La réserve est: 1. pour un descendant, des trois quarts de son droit de succession; 2. pour le père ou la mère, de la moitié; 3.394 pour le conjoint ou le partenaire enregistré survivant, de la

moitié.

391 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

392 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

393 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

394 Nouvelle teneur selon le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

B. Dans un pacte successoral

C. Dispositions nulles

A. Quotité disponible I. Son étendue

II. Réserve

Code civil

140

210

Art. 472395

Art. 473 1 L’un des conjoints peut, par disposition pour cause de mort, laisser au survivant l’usufruit de toute la part dévolue à leurs enfants com- muns.396 2 Cet usufruit tient lieu du droit de succession attribué par la loi au conjoint survivant en concours avec ces descendants. Outre cet usu- fruit, la quotité disponible est d’un quart de la succession.397 3 Si le conjoint survivant se remarie, son usufruit cesse de grever pour l’avenir la partie de la succession qui, au décès du testateur, n’aurait pas pu être l’objet du legs d’usufruit selon les règles ordinaires sur les réserves des descendants.398

Art. 474 1 La quotité disponible se calcule suivant l’état de la succession au jour du décès. 2 Sont déduits de l’actif les dettes, les frais funéraires, les frais de scel- lés et d’inventaire et l’entretien pendant un mois des personnes qui fai- saient ménage commun avec le défunt.

Art. 475 Les libéralités entre vifs s’ajoutent aux biens existants, dans la mesure où elles sont sujettes à réduction.

Art. 476 Les assurances en cas de décès constituées sur la tête du défunt et qu’il a contractées ou dont il a disposé en faveur d’un tiers, par acte entre vifs ou pour cause de mort, ou qu’il a cédées gratuitement à une tierce personne de son vivant, ne sont comprises dans la succession que pour la valeur de rachat calculée au moment de la mort.

395 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).

396 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001, en vigueur depuis le 1er mars 2002 (RO 2002 269; FF 2001 1057 1901 1999).

397 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 2001, en vigueur depuis le 1er mars 2002 (RO 2002 269; FF 2001 1057 1901 1999).

398 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

III. …

IV. Libéralités en faveur du conjoint survivant

V. Calcul de la quotité disponible 1. Déduction des dettes

2. Libéralités entre vifs

3. Assurances en cas de décès

Code civil

141

210

Art. 477 L’héritier réservataire peut être déshérité par disposition pour cause de mort:

1.399 lorsqu’il a commis une infraction pénale grave contre le défunt ou l’un de ses proches;

2. lorsqu’il a gravement failli aux devoirs que la loi lui impose envers le défunt ou sa famille.

Art. 478 1 L’exhérédé ne peut ni réclamer une part de la succession, ni intenter l’action en réduction. 2 Sa part est dévolue, lorsque le défunt n’en a pas autrement disposé, aux héritiers légaux de ce dernier, comme si l’exhérédé ne lui avait pas survécu. 3 Les descendants de l’exhérédé ont droit à leur réserve comme s’il était prédécédé.

Art. 479 1 L’exhérédation n’est valable que si le défunt en a indiqué la cause dans l’acte qui l’ordonne. 2 La preuve de l’exactitude de cette indication sera faite, en cas de contestation de la part de l’exhérédé, par l’héritier ou le légataire qui profite de l’exhérédation. 3 Si cette preuve n’est pas faite ou si la cause de l’exhérédation n’est pas indiquée, les volontés du défunt seront exécutées dans la mesure du disponible, à moins qu’elles ne soient la conséquence d’une erreur manifeste sur la cause même de l’exhérédation.

Art. 480 1 Le descendant contre lequel il existe des actes de défaut de biens peut être exhérédé pour la moitié de sa réserve, à condition que cette moitié soit attribuée à ses enfants nés ou à naître. 2 L’exhérédation devient caduque à la demande de l’exhérédé si, lors de l’ouverture de la succession, il n’existe plus d’actes de défaut de biens ou si le montant total des sommes pour lesquelles il en existe encore n’excède pas le quart de son droit héréditaire.

399 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

B. Exhérédation I. Causes

II. Effets

III. Fardeau de la preuve

IV. Exhérédation d’un insolvable

Code civil

142

210

Chapitre III: Des modes de disposer

Art. 481 1 Les dispositions par testament ou pacte successoral peuvent com- prendre tout ou partie du patrimoine, dans les limites de la quotité dis- ponible. 2 Les biens dont le défunt n’a point disposé passent à ses héritiers légaux.

Art. 482 1 Les dispositions peuvent être grevées de charges et de conditions, dont tout intéressé a le droit de requérir l’exécution dès que les dispo- sitions elles-mêmes ont déployé leurs effets. 2 Est nulle toute disposition grevée de charges ou de conditions illicites ou contraires aux mœurs. 3 Sont réputées non écrites les charges et conditions qui n’ont pas de sens ou qui sont purement vexatoires pour des tiers. 4 La libéralité pour cause de mort faite à un animal est réputée charge de prendre soin de l’animal de manière appropriée.400

Art. 483 1 Un ou plusieurs héritiers peuvent être institués pour l’universalité ou une quote-part de la succession. 2 Toute disposition portant sur l’universalité ou une quote-part de la succession est réputée institution d’héritier.

Art. 484 1 Le disposant peut faire, à titre de legs, des libéralités qui n’emportent pas d’institution d’héritier. 2 Il pourra soit léguer un objet dépendant de la succession ou l’usufruit de tout ou partie de celle-ci, soit astreindre ses héritiers ou légataires à faire, sur la valeur des biens, des prestations en faveur d’une personne ou à la libérer d’une obligation. 3 Le débiteur du legs d’une chose déterminée qui ne se retrouve pas dans la succession est libéré, à moins que le contraire ne résulte de la disposition.

400 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

A. En général

B. Charges et conditions

C. Institution d’héritier

D. Legs I. Objet

Code civil

143

210

Art. 485 1 La chose léguée est délivrée dans son état au jour de l’ouverture de la succession, avec ses détériorations et ses accroissements, libre ou gre- vée de charges. 2 Le débiteur du legs a les droits et les obligations d’un gérant d’affai- res pour impenses et détériorations postérieures à l’ouverture de la suc- cession.

Art. 486 1 Les legs qui excédent soit les forces de la succession, soit la libéralité faite au débiteur des legs, soit la quotité disponible, peuvent être réduits proportionnellement. 2 Les legs sont maintenus, même quand ceux qui les doivent ne sur- vivent pas au disposant, sont déclarés indignes ou répudient. 3 L’héritier légal ou institué a le droit, même en cas de répudiation, de réclamer le legs qui lui a été fait.

Art. 487 Le disposant peut désigner une ou plusieurs personnes qui recueille- ront la succession ou le legs si l’héritier ou le légataire prédécède ou répudie.

Art. 488 1 Le disposant a la faculté de grever l’héritier institué de l’obligation de rendre la succession à un tiers, l’appelé. 2 La même charge ne peut être imposée à l’appelé. 3 Ces règles s’appliquent aux legs.

Art. 489 1 La substitution s’ouvre, sauf disposition contraire, à la mort du grevé. 2 Lorsqu’un autre terme a été fixé et qu’il n’est pas échu au décès du grevé, la succession passe aux héritiers de celui-ci, à charge par eux de fournir des sûretés. 3 La succession est définitivement acquise aux héritiers du grevé dès le moment où, pour une cause quelconque, la dévolution ne peut plus s’accomplir en faveur de l’appelé.

Art. 490 1 L’autorité compétente fait dresser inventaire de la succession échue au grevé.

II. Délivrance

III. Rapport entre legs et succession

E. Substitutions vulgaires

F. Substitutions fidéicommis- saires I. Désignation des appelés

II. Ouverture de la substitution

III. Sûretés

Code civil

144

210

2 Sauf dispense expresse de la part du disposant, la succession n’est délivrée au grevé que s’il fournit des sûretés; lorsqu’elle comprend des immeubles, les sûretés peuvent consister dans l’annotation au registre foncier de la charge de restitution. 3 Il y a lieu de pourvoir à l’administration d’office de la succession, lorsque le grevé ne peut fournir des sûretés ou qu’il compromet les droits de l’appelé.

Art. 491 1 Le grevé acquiert la succession comme tout autre héritier institué. 2 Il devient propriétaire, à charge de restitution.

Art. 492 1 La substitution s’ouvre en faveur de l’appelé, lorsqu’il est vivant à l’échéance de la charge de restitution. 2 En cas de prédécès de l’appelé, les biens substitués sont, sauf dispo- sitions contraires, dévolus au grevé. 3 L’appelé succède au disposant, lorsque le grevé meurt avant ce der- nier, est indigne ou répudie.

Art. 492a401 1 Si un descendant est durablement incapable de discernement et qu’il ne laisse ni descendant ni conjoint, le disposant peut ordonner une substitution fidéicommissaire pour le surplus. 2 La substitution s’éteint de plein droit si le descendant, contre toute attente, devient capable de discernement.

Art. 493 1 La quotité disponible peut être consacrée, en totalité ou en partie, à une fondation. 2 La fondation n’est toutefois valable que si elle satisfait aux exigences de la loi.

Art. 494 1 Le disposant peut s’obliger, dans un pacte successoral, à laisser sa succession ou un legs à l’autre partie contractante ou à un tiers. 2 Il continue à disposer librement de ses biens.

401 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

IV. Effets de la substitution 1. Envers le grevé

2. Envers l’appelé

V. Descendants incapables de discernement

G. Fondations

H. Pactes successoraux I. Institution d’héritier et legs

Code civil

145

210

3 Peuvent être attaquées toutefois les dispositions pour cause de mort et les donations inconciliables avec les engagements résultant du pacte successoral.

Art. 495 1 Le disposant peut conclure, à titre gratuit ou onéreux, un pacte de renonciation à succession avec l’un de ses héritiers. 2 Le renonçant perd sa qualité d’héritier. 3 Le pacte est, sauf clause contraire, opposable aux descendants du renonçant.

Art. 496 1 La renonciation est non avenue lorsque, pour une cause quelconque, les héritiers institués dans l’acte en lieu et place du renonçant ne re- cueillent pas la succession. 2 La renonciation au profit de cohéritiers est réputée n’avoir d’effet qu’à l’égard des héritiers de l’ordre formé par les descendants de l’au- teur commun le plus proche et ne confère aucun droit aux héritiers plus éloignés.

Art. 497 Le renonçant et ses héritiers peuvent, si la succession est insolvable au moment où elle s’ouvre et si les héritiers du défunt n’en acquittent pas les dettes, être recherchés par les créanciers héréditaires, jusqu’à con- currence des biens qu’ils ont reçus en vertu du pacte successoral au cours des cinq années antérieures à la mort du disposant et dont ils se trouvent encore enrichis lors de la dévolution.

Chapitre IV: De la forme des dispositions pour cause de mort

Art. 498 Les testaments peuvent être faits soit par acte public, soit dans la forme olographe, soit dans la forme orale.

Art. 499 Le testament public est reçu, avec le concours de deux témoins, par un notaire, un fonctionnaire ou toute autre personne ayant qualité à cet effet d’après le droit cantonal.

II. Pacte de renonciation 1. Portée

2. Loyale échute

3. Droits des créanciers héréditaires

A. Testaments I. Formes 1. En général

2. Testament public a. Rédaction de l’acte

Code civil

146

210

Art. 500 1 Le disposant indique ses volontés à l’officier public; celui-ci les écrit lui-même ou les fait écrire et les donne ensuite à lire au testateur. 2 L’acte sera signé du disposant. 3 Il sera en outre daté et signé par l’officier public.

Art. 501 1 Aussitôt l’acte daté et signé, le testateur déclare aux deux témoins, par-devant l’officier public, qu’il l’a lu et que cet acte renferme ses dernières volontés. 2 Par une attestation signée d’eux et ajoutée à l’acte, les témoins cer- tifient que le testateur a fait cette déclaration en leur présence et leur a paru capable de disposer. 3 Le testateur peut ne pas donner connaissance du contenu de l’acte aux témoins.

Art. 502 1 Si le disposant ne lit ni ne signe lui-même son testament, l’officier public lui en donne lecture en présence des deux témoins et le testateur déclare ensuite que l’acte contient ses dernières volontés. 2 Les témoins certifient, par une attestation signée d’eux, non seule- ment que le testateur leur a fait la déclaration ci-dessus et leur a paru capable de disposer, mais que l’acte lui a été lu en leur présence par l’officier public.

Art. 503 1 Ne peuvent concourir à la rédaction du testament en qualité d’officier public ou de témoins les personnes qui n’ont pas l’exercice des droits civils, qui sont privées de leurs droits civiques402 par un jugement pénal ou qui ne savent ni lire ni écrire; ne peuvent non plus y concourir les descendants, ascendants, frères et sœurs du testateur, leurs con- joints et le conjoint du testateur même. 2 L’officier public instrumentant et les témoins, de même que leurs descendants, ascendants, frères et sœurs ou conjoints, ne peuvent rece- voir de libéralités dans le testament.

402 La privation des droits civiques en vertu d’un jugement pénal est abolie (voir RO 1971 777; FF 1965 I 569 et RO 1975 55; FF 1974 I 1397).

b. Concours de l’officier public

c. Concours des témoins

d. Testateur qui n’a ni lu ni signé

e. Personnes concourant à l’acte

Code civil

147

210

Art. 504 Les cantons pourvoient à ce que les officiers publics conservent en original ou en copie les testaments qu’ils ont reçus, ou les remettent en dépôt à une autorité chargée de ce soin.

Art. 505 1 Le testament olographe est écrit en entier, daté et signé de la main du testateur; la date consiste dans la mention de l’année, du mois et du jour où l’acte a été dressé.403 2 Les cantons pourvoient à ce que l’acte, ouvert ou clos, puisse être remis à une autorité chargée d’en recevoir le dépôt.

Art. 506 1 Le testament peut être fait en la forme orale, lorsque, par suite de cir- constances extraordinaires, le disposant est empêché de tester dans une autre forme; ainsi, en cas de danger de mort imminent, de communica- tions interceptées, d’épidémie ou de guerre. 2 Le testateur déclare ses dernières volontés à deux témoins, qu’il charge d’en dresser ou faire dresser acte. 3 Les causes d’incapacité des témoins sont les mêmes que pour le tes- tament public.

Art. 507 1 L’un des témoins écrit immédiatement les dernières volontés, les date en indiquant le lieu, l’année, le mois et le jour, les signe, les fait signer par l’autre témoin et tous deux remettent cet écrit sans délai entre les mains d’une autorité judiciaire, en affirmant que le testateur, qui leur a paru capable de disposer, leur a déclaré ses dernières volontés dans les circonstances particulières où ils les ont reçues. 2 Les deux témoins peuvent aussi en faire dresser procès-verbal par l’autorité judiciaire, sous la même affirmation que ci-dessus. 3 Si les dernières dispositions émanent d’un militaire au service, un officier du rang de capitaine ou d’un rang supérieur peut remplacer l’autorité judiciaire.

Art. 508 Le testament oral cesse d’être valable, lorsque quatorze jours se sont écoulés depuis que le testateur a recouvré la liberté d’employer l’une des autres formes.

403 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 4882; FF 1994 III 519, V 594).

f. Dépôt de l’acte

3. Forme olographe

4. Forme orale a. Les dernières dispositions

b. Mesures subséquentes

c. Caducité

Code civil

148

210

Art. 509 1 Le disposant peut révoquer son testament en tout temps, à la condi- tion d’observer l’une des formes prescrites pour tester. 2 La révocation peut être totale ou partielle.

Art. 510 1 Le disposant peut révoquer son testament par la suppression de l’acte. 2 Lorsque l’acte est supprimé par cas fortuit ou par la faute d’un tiers et qu’il n’est pas possible d’en rétablir exactement ni intégralement le contenu, le testament cesse d’être valable; tous dommages-intérêts demeurent réservés.

Art. 511 1 Les dispositions postérieures qui ne révoquent pas expressément les précédentes les remplacent dans la mesure où elles n’en constituent pas indubitablement des clauses complémentaires. 2 Le legs d’une chose déterminée est caduc, lorsqu’il est inconciliable avec un acte par lequel le testateur a disposé ultérieurement de cette chose.

Art. 512 1 Le pacte successoral n’est valable que s’il est reçu dans la forme du testament public. 2 Les parties contractantes déclarent simultanément leur volonté à l’of- ficier public; elles signent l’acte par-devant lui et en présence de deux témoins.

Art. 513 1 Le pacte successoral peut être résilié en tout temps par une conven- tion écrite des parties. 2 Le disposant peut annuler de son chef l’institution d’héritier ou le legs, lorsque après la conclusion du pacte l’héritier ou le légataire se rend coupable envers lui d’un acte qui serait une cause d’exhérédation. 3 Cette annulation se fait dans l’une des formes prescrites pour les tes- taments.

Art. 514 Celui à qui le pacte confère la faculté de réclamer des prestations entre vifs peut le résilier en conformité du droit des obligations, si les pres- tations ne sont pas faites ou garanties selon ce qu’il avait été convenu.

II. Révocation et suppression 1. Révocation

2. Suppression de l’acte

3. Acte postérieur

B. Pacte successoral I. Forme

II. Résiliation et annulation 1. Entre vifs a. Par contrat ou dans la forme d’un testament

b. Pour cause d’inexécution

Code civil

149

210

Art. 515 1 Le pacte successoral est résilié de plein droit, lorsque l’héritier ou le légataire ne survit pas au disposant. 2 Toutefois, les héritiers du prédécédé peuvent, sauf clause contraire, répéter contre le disposant son enrichissement au jour du décès.

Art. 516 Les libéralités par testament ou pacte successoral ne sont point annu- lées si, dans la suite, la faculté de disposer de leur auteur subit une diminution; elles sont simplement réductibles.

Chapitre V: Des exécuteurs testamentaires

Art. 517 1 Le testateur peut, par une disposition testamentaire, charger de l’exé- cution de ses dernières volontés une ou plusieurs personnes capables d’exercer les droits civils. 2 Les exécuteurs testamentaires sont avisés d’office du mandat qui leur a été conféré et ils ont quatorze jours pour déclarer s’ils entendent l’ac- cepter; leur silence équivaut à une acceptation. 3 Ils ont droit à une indemnité équitable.

Art. 518 1 Si le disposant n’en a ordonné autrement, les exécuteurs testamentai- res ont les droits et les devoirs de l’administrateur officiel d’une suc- cession. 2 Ils sont chargés de faire respecter la volonté du défunt, notamment de gérer la succession, de payer les dettes, d’acquitter les legs et de procé- der au partage conformément aux ordres du disposant ou suivant la loi. 3 Lorsque plusieurs exécuteurs testamentaires ont été désignés, ils sont réputés avoir reçu un mandat collectif.

2. En cas de survie du disposant

C. Quotité disponible réduite

A. Désignation

B. Etendue des pouvoirs

Code civil

150

210

Chapitre VI: De la nullité et de la réduction des dispositions du défunt

Art. 519 1 Les dispositions pour cause de mort peuvent être annulées:

1. lorsqu’elles sont faites par une personne incapable de disposer au moment de l’acte;

2. lorsqu’elles ne sont pas l’expression d’une volonté libre; 3. lorsqu’elles sont illicites ou contraires aux mœurs, soit par

elles-mêmes, soit par les conditions dont elles sont grevées. 2 L’action peut être intentée par tout héritier ou légataire intéressé.

Art. 520 1 Les dispositions entachées d’un vice de forme sont annulées. 2 Si le vice de forme réside dans le concours à l’acte de personnes qui ont reçu elles-mêmes ou dont les membres de la famille ont reçu quel- que chose dans le testament, ces libéralités sont seules annulées. 3 L’action en nullité est soumise aux règles applicables en matière d’incapacité de disposer.

Art. 520a405

Lorsque l’indication de l’année, du mois ou du jour de l’établissement d’un testament olographe fait défaut ou est inexacte, le testament ne peut être annulé que s’il est impossible de déterminer d’une autre manière les données temporelles requises en l’espèce, et que la date est nécessaire pour juger de la capacité de tester de l’auteur de l’acte, de la priorité entre plusieurs dispositions successives ou de toute autre question relative à la validité du testament.

Art. 521 1 L’action se prescrit par un an à compter du jour où le demandeur a eu connaissance de la disposition et de la cause de nullité; dans tous les cas, par dix ans dès la date de l’ouverture de l’acte. 2 Elle ne se prescrit que par trente ans contre le défendeur de mauvaise foi, lorsque les dispositions sont nulles en raison soit de leur caractère illicite ou immoral, soit de l’incapacité de leur auteur. 3 La nullité peut être opposée en tout temps par voie d’exception.

404 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 4882; FF 1994 III 519, V 594).

405 Introduit par le ch. I de la LF du 23 juin 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 4882; FF 1994 III 519, V 594).

A. De l’action en nullité I. Incapacité de disposer, caractère illicite ou immoral de la disposition

II. Vices de forme 1. En général404

2. En cas de testament olographe

III. Prescription

Code civil

151

210

Art. 522 1 Les héritiers qui ne reçoivent pas le montant de leur réserve ont l’ac- tion en réduction jusqu’à due concurrence contre les libéralités qui excédent la quotité disponible. 2 Les clauses relatives aux lots des héritiers légaux sont tenues pour de simples règles de partage, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.

Art. 523 Les libéralités faites par disposition pour cause de mort à quelques-uns des héritiers réservataires, et qui dépassent la quotité disponible, sont réductibles entre cohéritiers proportionnellement au montant de ce qui excède leur réserve.

Art. 524 1 L’action en réduction passe, jusqu’à concurrence de la perte subie, à la masse en faillite de l’héritier lésé dans sa réserve ou aux créanciers possédant contre celui-ci, lors de l’ouverture de la succession, un acte de défaut de biens, si cet héritier ne l’intente pas après avoir été som- mé de le faire; ils peuvent l’introduire de leur chef et dans le même délai que lui. 2 Pareille faculté leur appartient à l’égard d’une exhérédation que l’ex- hérédé renonce à attaquer.

Art. 525 1 La réduction s’opère au marc le franc contre tous les héritiers insti- tués et les autres personnes gratifiées, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur. 2 Sous cette même condition et si les libéralités faites à une personne chargée d’acquitter des legs sont sujettes à réduction, cette personne peut demander que les legs dont elle est débitrice soient proportion- nellement réduits.

Art. 526 Lorsque le legs d’une chose déterminée qui ne peut être partagée sans perdre de sa valeur est soumis à réduction, le légataire a le droit soit de se faire délivrer la chose contre remboursement de l’excédent, soit de réclamer le disponible.

B. De l’action en réduction I. Conditions 1. En général

2. Libéralités en faveur de réservataires

3. Droit des créanciers d’un héritier

II. Effets 1. En général

2. Legs d’une chose déterminée

Code civil

152

210

Art. 527 Sont sujettes à réduction comme les libéralités pour cause de mort:

1. les libéralités entre vifs faites à titre d’avancement d’hoirie sous forme de dot, d’établissement ou d’abandon de biens, quand elles ne sont pas soumises au rapport;

2. celles qui sont faites à titre de liquidation anticipée de droits héréditaires;

3. les donations que le disposant pouvait librement révoquer et celles qui sont exécutées dans les cinq années antérieures à son décès, les présents d’usage exceptés;

4. les aliénations faites par le défunt dans l’intention manifeste d’éluder les règles concernant la réserve.

Art. 528 1 Le bénéficiaire de bonne foi n’est tenu de restituer que la valeur de son enrichissement au jour de l’ouverture de la succession. 2 Si la partie gratifiée dans un pacte successoral a subi une réduction, elle est autorisée à répéter une part proportionnelle des contre-pres- tations faites au disposant.

Art. 529 Les assurances en cas de décès constituées sur la tête du défunt et qu’il a contractées ou dont il a disposé en faveur d’un tiers par acte entre vifs ou pour cause de mort, ou qu’il a cédées gratuitement à une tierce personne de son vivant, sont sujettes à réduction pour leur valeur de rachat.

Art. 530 Les héritiers de celui qui a grevé sa succession d’usufruits ou de rentes au point que, selon la durée présumable de ces droits, leur valeur capitalisée excéderait la quotité disponible, ont le choix de les faire réduire jusqu’à due concurrence ou de se libérer par l’abandon du disponible.

Art. 531406

Toutes clauses de substitution sont nulles à l’égard de l’héritier, dans la mesure où elles grèvent sa réserve; la disposition sur les descendants incapables de discernement est réservée.

406 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

3. A l’égard des libéralités entre vifs a. Cas

b. Restitution

4. Assurances en cas de décès

5. A l’égard des libéralités d’usufruit ou de rente

6. En cas de substitution

Code civil

153

210

Art. 532 La réduction s’exerce en première ligne sur les dispositions pour cause de mort, puis sur les libéralités entre vifs, en remontant de la libéralité la plus récente à la plus ancienne jusqu’à ce que la réserve soit recons- tituée.

Art. 533 1 L’action en réduction se prescrit par un an à compter du jour où les héritiers connaissent la lésion de leur réserve et, dans tous les cas, par dix ans, qui courent, à l’égard des dispositions testamentaires, dès l’ouverture de l’acte et, à l’égard d’autres dispositions, dès que la suc- cession est ouverte. 2 Lorsque l’annulation d’une disposition en a fait revivre une précé- dente, les délais ne courent que du moment où la nullité a été pronon- cée. 3 La réduction peut être opposée en tout temps par voie d’exception.

Chapitre VII: Actions dérivant des pactes successoraux

Art. 534 1 L’héritier que le disposant a, de son vivant, mis en possession de ses biens en vertu d’un pacte successoral peut en faire dresser un inven- taire avec sommation publique. 2 Si le disposant ne lui a pas transféré tous ses biens ou s’il en a acquis de nouveaux, le pacte successoral ne s’étend, toutes clauses contraires réservées, qu’aux biens dont le transfert a eu lieu. 3 Dans la mesure où il y a eu transfert entre vifs, les droits et obliga- tions dérivant du contrat passent, toutes clauses contraires réservées, à la succession de l’héritier institué.

Art. 535 1 Lorsque les prestations que le disposant a faites entre vifs à l’héritier renonçant excédent la quotité disponible, la réduction peut en être demandée par les autres héritiers. 2 N’est cependant sujet à réduction que le montant de ce qui excède la réserve du renonçant. 3 Les prestations sont imputées au renonçant d’après les règles applica- bles en matière de rapport.

III. De l’ordre des réductions

IV. Prescription

A. Droits en cas de transfert entre vifs des biens

B. Réduction et restitution I. Réduction

Code civil

154

210

Art. 536 Le renonçant obligé par la réduction à restituer tout ou partie des prestations que le disposant lui a faites, a la faculté d’opter entre cette restitution et le rapport de tout ce qu’il a reçu; dans ce dernier cas, il intervient au partage comme s’il n’avait pas renoncé.

Deuxième partie: De la dévolution Titre quinzième: De l’ouverture de la succession

Art. 537 1 La succession s’ouvre par la mort. 2 Les libéralités et les partages entre vifs sont appréciés, en tant qu’ils intéressent la succession, selon l’état de celle-ci au jour de son ouver- ture.

Art. 538 1 La succession s’ouvre au dernier domicile du défunt, pour l’ensemble des biens. 2 …408

Art. 539 1 Peuvent être héritiers et acquérir par testament ou pacte successoral tous ceux qui ne sont pas légalement incapables de recevoir. 2 Les libéralités faites dans un but déterminé à un groupe de personnes qui n’a pas la personnalité civile sont acquises à ces personnes indivi- duellement, sous la charge de les appliquer au but prescrit ou, si cela n’est pas possible, constituées en fondations.

Art. 540 1 Sont indignes d’être héritiers ou d’acquérir par disposition pour cause de mort:

1. celui qui, à dessein et sans droit, a donné ou tenté de donner la mort au défunt;

2. celui qui, à dessein et sans droit, a mis le défunt dans un état d’incapacité permanente de tester;

407 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

408 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

II. Restitution

A. Cause de l’ouverture

B. Lieu de l’ouverture407

C. Effets de l’ouverture I. Capacité de recevoir 1. Jouissance des droits civils

2. Indignité a. Causes

Code civil

155

210

3. celui qui, par dol, menace ou violence, a induit le défunt soit à faire, soit à révoquer une disposition de dernière volonté, ou qui l’en a empêché;

4. celui qui a dissimulé ou détruit à dessein et sans droit une der- nière disposition du défunt, dans des circonstances telles que celui-ci n’a pu la refaire.

2 Le pardon fait cesser l’indignité.

Art. 541 1 L’indignité est personnelle. 2 Les descendants de l’indigne succèdent comme si leur auteur était prédécédé.

Art. 542 1 Ne peut être héritier que celui qui survit au défunt et qui a la capacité de succéder. 2 Les droits de l’héritier décédé après l’ouverture de la succession pas- sent à ses héritiers.

Art. 543 1 Le légataire a droit à la chose léguée lorsqu’il survit au défunt et a la capacité de succéder. 2 S’il prédécède, son legs profite à celui qui eût été chargé de l’acquit- ter, à moins que la preuve ne soit faite qu’une intention contraire du disposant résulte de l’acte.

Art. 544 1 L’enfant conçu est capable de succéder, s’il naît vivant. 1bis Si la sauvegarde des intérêts de l’enfant l’exige, l’autorité de protection de l’enfant nomme un curateur.409 2 L’enfant mort-né ne succède pas.

Art. 545 1 L’hérédité elle-même, ou une chose en dépendant, peut être laissée par une clause de substitution à une personne qui n’est pas vivante lors de l’ouverture de la succession.

409 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

b. Effets à l’égard des descendants

II. Le point de survie 1. Les héritiers

2. Les légataires

3. Les enfants conçus

4. En cas de substitution

Code civil

156

210

2 Les héritiers légaux ont la qualité de grevés, si le défunt n’en a pas disposé autrement.

Art. 546 1 Lorsqu’une personne est déclarée absente, les héritiers ou autres bénéficiaires fourniront des garanties, avant l’envoi en possession, pour assurer la restitution éventuelle des biens soit à des tiers ayant des droits préférables, soit à l’absent lui-même. 2 Ces garanties sont fournies, en cas de disparition de l’absent dans un danger de mort, pour cinq ans, en cas de disparition sans nouvelles, pour quinze ans, et, au plus, jusqu’à l’époque où l’absent aurait atteint l’âge de 100 ans. 3 Les cinq ans courent dès l’envoi en possession, les quinze ans dès les dernières nouvelles.

Art. 547 1 Les envoyés en possession sont tenus de rendre la succession à l’ab- sent lorsqu’il vient à reparaître ou aux tiers qui font valoir des droits préférables; les règles de la possession sont applicables dans l’un ou l’autre cas. 2 S’ils sont de bonne foi, ils ne sont tenus à restitution envers les tiers ayant des droits préférables que pendant le délai de l’action en pétition d’hérédité.

Art. 548 1 Il y a lieu de faire administrer d’office la part de l’héritier absent dont ni l’existence ni la mort au jour de l’ouverture de la succession ne peu- vent être prouvées. 2 Ceux auxquels la part de l’héritier absent serait dévolue à son défaut peuvent, un an après l’événement dans lequel il a disparu en danger de mort ou cinq ans après les dernières nouvelles, demander au juge qu’il prononce la déclaration d’absence et ensuite l’envoi en possession. 3 Cette part sera délivrée selon les règles applicables à l’envoi en pos- session des héritiers d’un absent.

Art. 549 1 Lorsque les héritiers d’un absent ont obtenu l’envoi en possession de ses biens et qu’une succession lui est dévolue, ses cohéritiers peuvent invoquer le bénéfice de cet envoi et sont dispensés de requérir à nou- veau la déclaration d’absence pour se faire délivrer les biens qui lui sont échus.

D. Déclaration d’absence I. Succession d’un absent 1. Envoi en possession et sûretés

2. Restitution

II. Droit de succession d’un absent

III. Corrélation entre les deux cas

Code civil

157

210

2 Les héritiers de l’absent peuvent de même invoquer le bénéfice d’une déclaration d’absence prononcée à la requête de ses cohéritiers.

Art. 550 1 La déclaration d’absence est prononcée d’office, à la requête de l’au- torité compétente, lorsque les biens de la personne disparue ou sa part dans une succession ont été administrés d’office pendant dix ans, ou lorsque cette personne aurait atteint l’âge de 100 ans. 2 Si aucun ayant droit ne se présente dans le délai de la sommation, les biens passent au canton ou à la commune qui succéderait à défaut d’héritiers, ou, si l’absent n’a jamais été domicilié en Suisse, à son canton d’origine. 3 Le canton ou la commune en demeure responsable envers l’absent ou les tiers ayant des droits préférables, selon les mêmes règles que les envoyés en possession.

Titre seizième: Des effets de la dévolution Chapitre I: Des mesures de sûreté

Art. 551 1 L’autorité compétente est tenue de prendre d’office les mesures nécessaires pour assurer la dévolution de l’hérédité.410 2 Ces mesures sont notamment, dans les cas prévus par la loi, l’apposi- tion des scellés, l’inventaire, l’administration d’office et l’ouverture des testaments. 3 …411

Art. 552 Les scellés sont apposés dans les cas prévus par la législation canto- nale.

Art. 553 1 L’autorité fait dresser un inventaire:

1. lorsqu’un héritier mineur est placé sous tutelle ou doit l’être; 2. en cas d’absence prolongée d’un héritier qui n’a pas désigné de

représentant;

410 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

411 Abrogé par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

IV. Procédure d’office

A. En général

B. Apposition des scellés

C. Inventaire

Code civil

158

210

3. à la demande d’un héritier ou de l’autorité de protection de l’adulte;

4. lorsqu’un héritier majeur est placé sous curatelle de portée gé- nérale ou doit l’être.412

2 L’inventaire est dressé conformément à la législation cantonale et, en règle générale, dans les deux mois à compter du décès. 3 La législation cantonale peut prescrire l’inventaire dans d’autres cas.

Art. 554 1 L’autorité ordonne l’administration d’office de la succession:

1. en cas d’absence prolongée d’un héritier qui n’a pas laissé de fondé de pouvoirs, si cette mesure est commandée par l’intérêt de l’absent;

2. lorsque aucun de ceux qui prétendent à la succession ne peut apporter une preuve suffisante de ses droits ou s’il est incertain qu’il y ait un héritier;

3. lorsque tous les héritiers du défunt ne sont pas connus; 4. dans les autres cas prévus par la loi.

2 S’il y a un exécuteur testamentaire désigné, l’administration de l’hé- rédité lui est remise. 3 Si une personne placée sous une curatelle englobant la gestion du patrimoine décède, le curateur administre la succession, à moins qu’il n’en soit ordonné autrement.413

Art. 555 1 Lorsque l’autorité ignore si le défunt a laissé des héritiers ou lors- qu’elle n’a pas la certitude de les connaître tous, elle invite les ayants droit, par sommation dûment publiée, à faire leur déclaration d’héritier dans l’année. 2 La succession passe au canton ou à la commune, si l’autorité ne reçoit aucune déclaration dans ce délai et s’il n’y a pas d’héritiers con- nus d’elle; l’action en pétition d’hérédité demeure réservée.

412 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

413 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

D. Administra- tion d’office de la succession I. En général

II. Quand les héritiers sont inconnus

Code civil

159

210

Art. 556 1 Le testament découvert lors du décès est remis sans délai à l’autorité compétente, même s’il paraît entaché de nullité. 2 Sont tenus, dès qu’ils ont connaissance du décès, de satisfaire à cette obligation, sous leur responsabilité personnelle: l’officier public qui a dressé acte ou reçu dépôt d’un testament et quiconque en a accepté la garde ou en a trouvé un parmi les effets du testateur. 3 Après la remise du testament, l’autorité envoie les héritiers légaux en possession provisoire des biens ou ordonne l’administration d’office; si possible, les intéressés seront entendus.

Art. 557 1 Le testament est ouvert par l’autorité compétente dans le mois qui suit la remise de l’acte. 2 Les héritiers connus de l’autorité sont appelés à l’ouverture. 3 Si le défunt a laissé plusieurs testaments, ils sont tous déposés entre les mains de l’autorité et celle-ci procède à leur ouverture.

Art. 558 1 Tous ceux qui ont des droits dans la succession reçoivent, aux frais de celle-ci, copie des clauses testamentaires qui les concernent. 2 Ceux qui n’ont pas de domicile connu sont prévenus par sommation dûment publiée.

Art. 559 1 Après l’expiration du mois qui suit la communication aux intéressés, les héritiers institués dont les droits n’ont pas été expressément contes- tés par les héritiers légaux ou par les personnes gratifiées dans une disposition plus ancienne peuvent réclamer de l’autorité une attestation de leur qualité d’héritiers; toutes actions en nullité et en pétition d’hé- rédité demeurent réservées. 2 Le cas échéant, l’administrateur de la succession sera chargé en même temps de leur délivrer celle-ci.

E. Ouverture des testaments I. Obligation de les communiquer

II. Ouverture

III. Communica- tion aux ayants droit

IV. Délivrance des biens

Code civil

160

210

Chapitre II: De l’acquisition de la succession

Art. 560 1 Les héritiers acquièrent de plein droit l’universalité de la succession dès que celle-ci est ouverte. 2 Ils sont saisis des créances et actions, des droits de propriété et autres droits réels, ainsi que des biens qui se trouvaient en la possession du défunt, et ils sont personnellement tenus de ses dettes; le tout sous réserve des exceptions prévues par la loi. 3 L’effet de l’acquisition par les héritiers institués remonte au jour du décès du disposant et les héritiers légaux sont tenus de leur rendre la succession selon les règles applicables au possesseur.

Art. 561414

Art. 562 1 Les légataires ont une action personnelle contre les débiteurs des legs ou, faute de débiteurs spécialement désignés, contre les héritiers lé- gaux ou institués. 2 Cette action leur appartient, si une intention contraire ne résulte pas du testament, dès que les débiteurs des legs ont accepté la succession ou ne peuvent plus la répudier. 3 Les héritiers qui ne satisfont pas à leurs obligations envers les léga- taires peuvent être actionnés soit en délivrance des biens légués, soit en dommages-intérêts si le legs consiste dans l’exécution d’un acte quelconque.

Art. 563 1 Sauf disposition contraire, les legs d’usufruits, de même que les legs de rentes ou d’autres prestations périodiques, sont soumis aux règles concernant les droits réels et les obligations. 2 Lorsque le legs consiste dans une assurance en cas de décès consti- tuée sur la tête du disposant, le légataire peut faire valoir directement ses droits.

Art. 564 1 Les droits des créanciers du défunt priment ceux des légataires.

414 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).

A. Acquisition I. Héritiers

II …

III. Légataires 1. Acquisition du legs

2. Objet du legs

3. Droits des créanciers

Code civil

161

210

2 Les créanciers personnels de l’héritier ont les mêmes droits que ceux du défunt, lorsque le débiteur accepte purement et simplement la suc- cession.

Art. 565 1 Les héritiers qui, après la délivrance des legs, paient des dettes héré- ditaires à eux inconnues auparavant ont le droit d’exercer une répéti- tion proportionnelle contre les légataires, dans la mesure où ils au- raient pu réclamer la réduction des legs. 2 Les légataires ne peuvent toutefois être recherchés au delà de leur enrichissement au jour de la répétition.

Art. 566 1 Les héritiers légaux ou institués ont la faculté de répudier la succes- sion. 2 La succession est censée répudiée, lorsque l’insolvabilité du défunt était notoire ou officiellement constatée à l’époque du décès.

Art. 567 1 Le délai pour répudier est de trois mois. 2 Il court, pour les héritiers légaux, dès le jour où ils ont connaissance du décès, à moins qu’ils ne prouvent n’avoir connu que plus tard leur qualité d’héritiers; pour les institués, dès le jour où ils ont été prévenus officiellement de la disposition faite en leur faveur.

Art. 568 Lorsqu’un inventaire a été dressé à titre de mesure conservatoire, le délai de répudiation commence à courir pour tous les héritiers dès le jour où la clôture de l’inventaire a été portée à leur connaissance par l’autorité.

Art. 569 1 Le droit de répudier de celui qui meurt avant d’avoir opté passe à ses héritiers. 2 Dans ce cas, le délai pour répudier court dès le jour où ils ont su que la succession était échue à leur auteur et il expire au plus tôt à la fin du délai pour répudier sa propre succession. 3 Si la succession répudiée est dévolue à des héritiers qui n’y avaient pas droit auparavant, le délai pour répudier ne court à leur égard que du jour où ils ont connaissance de la répudiation.

4. Réduction

B. Répudiation I. Déclaration à cet effet 1. Faculté de répudier

2. Délai a. En général

b. En cas d’inventaire

3. Transmission du droit de répudier

Code civil

162

210

Art. 570 1 La répudiation se fait par une déclaration écrite ou verbale de l’héri- tier à l’autorité compétente. 2 Elle doit être faite sans condition ni réserve. 3 L’autorité tient un registre des répudiations.

Art. 571 1 Les héritiers qui ne répudient pas dans le délai fixé acquièrent la suc- cession purement et simplement. 2 Est déchu de la faculté de répudier l’héritier qui, avant l’expiration du délai, s’immisce dans les affaires de la succession, fait des actes autres que les actes nécessités par la simple administration et la con- tinuation de ces affaires, divertit ou recèle des biens de l’hérédité.

Art. 572 1 Lorsque le défunt n’a pas laissé de dispositions pour cause de mort et que l’un de ses héritiers répudie, la part du renonçant est dévolue comme s’il n’avait pas survécu. 2 S’il existe des dispositions pour cause de mort, la part de l’héritier institué qui répudie passe aux héritiers légaux les plus proches du défunt, lorsque les dispositions ne révèlent pas une intention contraire de leur auteur.

Art. 573 1 La succession répudiée par tous les héritiers légaux du rang le plus proche est liquidée par l’office des faillites. 2 Le solde de la liquidation, après paiement des dettes, revient aux ayants droit, comme s’ils n’avaient pas répudié.

Art. 574 Lorsque la succession est répudiée par les descendants, le conjoint survivant en est avisé par l’autorité et il a un mois pour accepter.

Art. 575 1 En répudiant la succession, les héritiers peuvent demander qu’avant la liquidation les héritiers venant immédiatement après eux soient mis en demeure de se prononcer. 2 En pareil cas, ces derniers sont officiellement avisés de la répudia- tion; leur défaut d’acceptation dans le mois équivaut à une répudiation.

4. Forme

II. Déchéance du droit de répudier

III. Répudiation d’un des cohéritiers

IV. Répudiation de tous les héritiers les plus proches 1. En général

2. Droit du conjoint survivant

3. Répudiation au profit d’héritiers éloignés

Code civil

163

210

Art. 576 L’autorité compétente peut, pour de justes motifs, accorder une pro- longation de délai ou fixer un nouveau délai aux héritiers légaux et institués.

Art. 577 La répudiation du legs profite à celui qui le doit, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.

Art. 578 1 Lorsqu’un héritier obéré répudie dans le but de porter préjudice à ses créanciers, ceux-ci ou la masse en faillite ont le droit d’attaquer la répudiation dans les six mois, à moins que des sûretés ne leur soient fournies. 2 Il y a lieu à liquidation officielle, si la nullité de la répudiation a été prononcée. 3 L’excédent actif est destiné en première ligne à payer les créanciers demandeurs; il sert ensuite à payer les autres créanciers et le solde revient aux héritiers en faveur desquels la répudiation avait eu lieu.

Art. 579 1 Les créanciers d’une succession insolvable peuvent rechercher les héritiers, nonobstant leur répudiation, dans la mesure où ceux-ci ont reçu du défunt, pendant les cinq ans qui ont précédé le décès, des biens qui eussent été sujets à rapport en cas de partage. 2 Aucune action n’est accordée aux créanciers en raison des prestations usuelles d’établissement par mariage ou des frais d’éducation et d’ins- truction. 3 Les héritiers de bonne foi ne sont tenus que dans la mesure de leur enrichissement.

Chapitre III: Du bénéfice d’inventaire

Art. 580 1 L’héritier qui a la faculté de répudier peut réclamer le bénéfice d’in- ventaire. 2 Sa requête sera présentée à l’autorité compétente dans le délai d’un mois; les formes à observer sont celles de la répudiation. 3 La requête de l’un des héritiers profite aux autres.

V. Prorogation des délais

VI. Répudiation du legs

VII. Protection des droits des créanciers de l’héritier

VIII. Responsa- bilité en cas de répudiation

A. Conditions

Code civil

164

210

Art. 581 1 L’inventaire est dressé par l’autorité compétente selon les règles fixées par la législation cantonale; il comporte un état de l’actif et du passif de la succession, avec estimation de tous les biens. 2 Celui qui possède des renseignements sur la situation financière du défunt doit sous sa responsabilité les donner à l’autorité, si elle l’en requiert. 3 Les héritiers sont tenus, en particulier, de signaler à l’autorité les dettes de la succession à eux connues.

Art. 582 1 L’autorité chargée de l’inventaire fait les sommations publiques nécessaires pour inviter les créanciers et les débiteurs du défunt, y compris les créanciers en vertu de cautionnements, à produire leurs créances et à déclarer leurs dettes dans un délai déterminé. 2 Elle rend les créanciers attentifs aux suites légales du défaut de pro- duction. 3 Le délai est d’un mois au moins à partir de la première publication.

Art. 583 1 Les créances et les dettes qui résultent des registres publics ou des papiers du défunt sont inventoriées d’office. 2 Les créanciers et les débiteurs sont avisés de l’inventaire.

Art. 584 1 L’inventaire est clos après l’expiration du délai et peut être consulté pendant un mois au moins par les intéressés. 2 Les frais sont supportés par la succession et, en cas d’insuffisance de celle-ci, par les héritiers qui ont requis l’inventaire.

Art. 585 1 Ne seront faits, pendant l’inventaire, que les actes nécessaires d’ad- ministration. 2 Si l’autorité permet que les affaires du défunt soient continuées par l’un des héritiers, les autres peuvent exiger des sûretés.

Art. 586 1 Pendant l’inventaire, les dettes de la succession ne peuvent faire l’objet d’aucune poursuite. 2 La prescription ne court pas.

B. Procédure I. Inventaire

II. Sommation publique

III. Créances et dettes invento- riées d’office

IV. Résultat

C. Situation des héritiers pendant l’inventaire I. Administration

II. Poursuites et procès; prescription

Code civil

165

210

3 Sauf les cas d’urgence, les procès en cours sont suspendus et il n’en peut être intenté de nouveaux.

Art. 587 1 Après la clôture de l’inventaire, chaque héritier est sommé de prendre parti dans le délai d’un mois. 2 L’autorité compétente peut proroger le délai pour de nouvelles esti- mations, pour le règlement de contestations et dans d’autres cas analo- gues, si la prorogation est justifiée par les circonstances.

Art. 588 1 L’héritier a, pendant le délai fixé, la faculté de répudier, de requérir la liquidation officielle, d’accepter la succession sous bénéfice d’in- ventaire ou de l’accepter purement et simplement. 2 Son silence équivaut à l’acceptation sous bénéfice d’inventaire.

Art. 589 1 En cas d’acceptation bénéficiaire, la succession passe à l’héritier avec les dettes constatées par l’inventaire. 2 Les effets de ce transfert remontent au jour de l’ouverture de la suc- cession. 3 L’héritier répond, tant sur les biens de la succession que sur ses pro- pres biens, des dettes portées à l’inventaire.

Art. 590 1 Les créanciers du défunt qui ne figurent pas à l’inventaire pour avoir négligé de produire en temps utile ne peuvent rechercher l’héritier ni personnellement ni sur les biens de la succession. 2 L’héritier demeure toutefois obligé, jusqu’à concurrence de son enri- chissement, envers les créanciers qui ont omis de produire sans leur faute ou dont les créances, quoique produites, n’ont pas été portées à l’inventaire. 3 Dans tous les cas, les créanciers peuvent faire valoir leurs droits, en tant que ceux-ci sont garantis par des gages grevant les biens de la succession.

Art. 591 Les cautionnements du défunt sont portés séparément à l’inventaire; les héritiers n’en répondent, même s’ils ont accepté purement et sim- plement, que jusqu’à concurrence du dividende qui serait échu aux

D. Effets I. Délai pour prendre parti

II. Déclaration de l’héritier

III. Effets de l’acceptation sous bénéfice d’inventaire 1. Responsabilité d’après l’inventaire

2. Responsabilité au delà de l’inventaire

E. Responsabili- té en vertu de cautionnements

Code civil

166

210

cautionnements en cas de liquidation du passif héréditaire selon les règles de la faillite.

Art. 592 Toute succession dévolue au canton ou à la commune est inventoriée d’office selon les règles ci-dessus et l’héritier n’est responsable que jusqu’à concurrence de son émolument.

Chapitre IV: De la liquidation officielle

Art. 593 1 L’héritier peut, au lieu de répudier ou d’accepter sous bénéfice d’in- ventaire, requérir la liquidation officielle de la succession. 2 Il n’est pas fait droit à cette demande, si l’un des héritiers accepte purement et simplement. 3 En cas de liquidation officielle, les héritiers ne répondent pas des dettes de la succession.

Art. 594 1 Les créanciers du défunt qui ont des raisons sérieuses de craindre qu’ils ne soient pas payés peuvent requérir la liquidation officielle dans les trois mois à partir du décès ou de l’ouverture du testament, si, à leur demande, ils ne sont pas désintéressés ou n’obtiennent pas des sûretés. 2 Les légataires sont autorisés, dans les mêmes circonstances, à requé- rir des mesures conservatoires pour la sauvegarde de leurs droits.

Art. 595 1 La liquidation officielle est faite par l’autorité compétente, qui peut aussi charger de ce soin un ou plusieurs administrateurs. 2 Elle s’ouvre par un inventaire, avec sommation publique. 3 L’administrateur est placé sous le contrôle de l’autorité et les héri- tiers peuvent recourir à celle-ci contre les mesures projetées ou prises par lui.

Art. 596 1 La liquidation comprend le règlement des affaires courantes du défunt, l’exécution de ses obligations, le recouvrement des créances, l’acquittement des legs dans la mesure de l’actif et, en tant que besoin,

F. Successions dévolues au canton ou à la commune

A. Conditions I. A la requête d’un héritier

II. A la requête des créanciers du défunt

B. Procédure I. Administration

II. Mode ordinaire de liquidation

Code civil

167

210

la reconnaissance judiciaire de ses droits et de ses engagements, ainsi que la réalisation des biens. 2 La vente des immeubles du défunt se fait aux enchères publiques, à moins que tous les héritiers ne soient d’accord qu’elle ait lieu de gré à gré. 3 Les héritiers peuvent demander que tout ou partie des objets ou du numéraire qui ne sont pas nécessaires pour liquider la succession leur soient délivrés déjà pendant la liquidation.

Art. 597 La liquidation des successions insolvables se fait par l’office selon les règles de la faillite.

Chapitre V: De l’action en pétition d’hérédité

Art. 598 1 L’action en pétition d’hérédité appartient à quiconque se croit auto- risé à faire valoir, comme héritier légal ou institué, sur une succession ou sur des biens qui en dépendent, des droits préférables à ceux du possesseur. 2 …415

Art. 599 1 Le possesseur restitue selon les règles de la possession, au deman- deur qui obtient gain de cause, la succession ou les biens qui en dé- pendent. 2 Le défendeur ne peut opposer la prescription acquisitive à l’action en pétition d’hérédité.

Art. 600 1 L’action en pétition d’hérédité se prescrit contre le possesseur de bonne foi par un an à compter du jour où le demandeur a eu connais- sance de son droit préférable et de la possession du défendeur; en tout cas, par dix ans, qui courent dès le décès ou dès l’ouverture du testa- ment. 2 Elle ne se prescrit que par trente ans contre le possesseur de mau- vaise foi.

415 Abrogé par le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

III. Liquidation selon les règles de la faillite

A. Conditions

B. Effets

C. Prescription

Code civil

168

210

Art. 601 L’action du légataire se prescrit par dix ans à compter soit du jour où il a été avisé de la libéralité, soit du jour où son legs devient exigible postérieurement à l’avis.

Titre dix-septième: Du partage Chapitre I: De la succession avant le partage

Art. 602 1 S’il y a plusieurs héritiers, tous les droits et obligations compris dans la succession restent indivis jusqu’au partage. 2 Les héritiers sont propriétaires et disposent en commun des biens qui dépendent de la succession, sauf les droits de représentation et d’ad- ministration réservés par le contrat ou la loi. 3 A la demande de l’un des héritiers, l’autorité compétente peut dési- gner un représentant de la communauté héréditaire jusqu’au moment du partage.

Art. 603 1 Les héritiers sont tenus solidairement des dettes du défunt. 2 Pour autant qu’elle n’excède pas les possibilités de la succession, l’indemnité équitable due aux enfants ou aux petits-enfants à raison de prestations fournies au ménage commun qu’ils formaient avec le défunt, est comprise dans les dettes de celui-ci.416

Art. 604 1 Chaque héritier a le droit de demander en tout temps le partage de la succession, à moins qu’il ne soit conventionnellement ou légalement tenu de demeurer dans l’indivision. 2 A la requête d’un héritier, le juge peut ordonner qu’il soit sursis pro- visoirement au partage de la succession ou de certains objets, si la valeur des biens devait être notablement diminuée par une liquidation immédiate. 3 Les cohéritiers d’un insolvable peuvent, aussitôt la succession ou- verte, requérir des mesures conservatoires pour la sauvegarde de leurs droits.

416 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).

D. Action du légataire

A. Effets de l’ouverture de la succession I. Communauté héréditaire

II. Responsabili- té des héritiers

B. Action en partage

Code civil

169

210

Art. 605 1 S’il y a lieu de prendre en considération les droits d’un enfant conçu, le partage est ajourné jusqu’à la naissance. 2 En tant qu’elle en a besoin pour son entretien, la mère a droit dans l’intervalle à la jouissance des biens indivis.

Art. 606 Les héritiers qui, à l’époque du décès, étaient logés et nourris dans la demeure et aux frais du défunt peuvent exiger que la succession sup- porte ces charges pendant un mois.

Chapitre II: Du mode de partage

Art. 607 1 Les héritiers légaux partagent d’après les mêmes règles entre eux et avec les héritiers institués. 2 Ils conviennent librement du mode de partage, à moins qu’il n’en soit ordonné autrement. 3 Les héritiers possesseurs de biens de la succession ou débiteurs du défunt sont tenus de fournir à cet égard des renseignements précis lors du partage.

Art. 608 1 Le disposant peut, par testament ou pacte successoral, prescrire à ses héritiers certaines règles pour le partage et la formation des lots. 2 Ces règles sont obligatoires pour les héritiers, sous réserve de réta- blir, le cas échéant, l’égalité des lots à laquelle le disposant n’aurait pas eu l’intention de porter atteinte. 3 L’attribution d’un objet de la succession à l’un des héritiers n’est pas réputée legs, mais simple règle de partage, si la disposition ne révèle pas une intention contraire de son auteur.

Art. 609 1 Tout créancier qui acquiert ou saisit la part échue à un héritier, ou qui possède contre lui un acte de défaut de biens, peut demander que l’autorité intervienne au partage en lieu et place de cet héritier. 2 La législation cantonale peut prescrire dans d’autres cas encore l’in- tervention de l’autorité au partage.

C. Ajournement du partage

D. Droits de ceux qui faisaient ménage commun avec le défunt

A. En général

B. Règles de partage I. Dispositions du défunt

II. Concours de l’autorité

Code civil

170

210

Art. 610 1 Sauf disposition contraire, les héritiers ont dans le partage un droit égal à tous les biens de la succession. 2 Ils sont tenus de se communiquer, sur leur situation envers le défunt, tous les renseignements propres à permettre une égale et juste réparti- tion. 3 Chaque héritier peut demander que les dettes soient payées ou garan- ties avant le partage.

Art. 611 1 Il est procédé à la composition d’autant de lots qu’il y a d’héritiers ou de souches copartageantes. 2 Faute par les héritiers de s’entendre, chacun d’eux peut demander que l’autorité compétente forme les lots; celle-ci tient compte des usa- ges locaux, de la situation personnelle des héritiers et des vœux de la majorité. 3 Les héritiers conviennent de l’attribution des lots; sinon, les lots sont tirés au sort.

Art. 612 1 Les biens de la succession qui ne peuvent être partagés sans subir une diminution notable de leur valeur sont attribués à l’un des héritiers. 2 Les biens sur le partage ou l’attribution desquels les héritiers ne peu- vent s’entendre sont vendus et le prix en est réparti. 3 La vente se fait aux enchères, si l’un des héritiers le demande; en pareil cas, faute par ces derniers de s’entendre, l’autorité compétente ordonne que les enchères seront publiques ou qu’elles n’auront lieu qu’entre héritiers.

Art. 612a417 1 Lorsque la succession comprend la maison ou l’appartement qu’oc- cupaient les époux ou du mobilier de ménage, le conjoint survivant peut demander que la propriété de ces biens lui soit attribuée en impu- tation sur sa part. 2 A la demande du conjoint survivant ou des autres héritiers légaux, le conjoint survivant peut, si les circonstances le justifient, se voir attri- buer, en lieu et place de la propriété, un usufruit ou un droit d’habita- tion.

417 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

C. Mode du partage I. Egalité des droits des héritiers

II. Composition des lots

III. Attribution et vente de certains biens héréditaires

IV. Attribution du logement et du mobilier de ménage au conjoint survivant

Code civil

171

210

3 Le conjoint survivant ne peut faire valoir ces droits sur les locaux dans lesquels le défunt exerçait une profession ou exploitait une entre- prise s’ils sont nécessaires à un descendant pour continuer cette acti- vité; les dispositions du droit successoral paysan sont réservées. 4 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.418

Art. 613 1 Les objets qui par leur nature forment un tout ne sont point partagés, si l’un des héritiers s’y oppose. 2 Les papiers de famille et les choses qui ont une valeur d’affection ne sont pas vendus, si l’un des héritiers s’y oppose. 3 Si ces derniers ne peuvent s’entendre, l’autorité décide de la vente ou de l’attribution de ces objets avec ou sans imputation, en tenant compte des usages locaux et, à défaut d’usages, de la situation person- nelle des héritiers.

Art. 613a419

Si, au décès du fermier d’une entreprise agricole, l’un de ses héritiers poursuit seul le bail, celui-ci peut demander que l’ensemble des biens meubles (bétail, matériel, provisions, etc.) lui soit attribué, en imputa- tion sur sa part héréditaire, à la valeur qu’ils représentent pour l’exploitation.

Art. 614 Les créances que le défunt avait contre l’un des héritiers sont imputées sur la part de celui-ci.

Art. 615 L’héritier auquel sont attribués des biens grevés de gages pour des dettes du défunt sera chargé de ces dettes.

418 Introduit par le ch. 8 de l’annexe à la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

419 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

D. Règles relatives à certains objets I. Objets formant un tout, papiers de famille

Ibis. Inventaire

II. Créances du défunt contre l’héritier

III. Biens de la succession grevés de gages

Code civil

172

210

Art. 616420

Art. 617421

Les immeubles doivent être imputés sur les parts héréditaires à la valeur vénale qu’ils ont au moment du partage.

Art. 618 1 Lorsque les héritiers ne peuvent se mettre d’accord sur le prix d’attri- bution, il est fixé par des experts officiels.422 2 …423

Art. 619424

La reprise et l’imputation des entreprises et des immeubles agricoles sont régies par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural425.

Art. 620 à 625426

Chapitre III: Des rapports

Art. 626 1 Les héritiers légaux sont tenus l’un envers l’autre au rapport de tou- tes les libéralités entre vifs reçues à titre d’avancement d’hoirie. 2 Sont assujettis au rapport, faute par le défunt d’avoir expressément disposé le contraire, les constitutions de dot, frais d’établissement, abandons de biens, remises de dettes et autres avantages semblables faits en faveur de descendants.

420 Abrogés par l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

421 Nouvelle teneur selon l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

422 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

423 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, avec effet au 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813. 1971 I 753).

424 Nouvelle teneur selon l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

425 RS 211.412.11 426 Abrogés par l’art. 92 ch. 1 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, avec effet au

1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

IV. Immeubles 1. Reprise a. Valeur d’imputation

b. Procédure

V. Entreprises et immeubles agricoles

A. Obligation de rapporter

Code civil

173

210

Art. 627 1 Lorsqu’un héritier perd sa qualité avant ou après l’ouverture de la succession, ceux qui prennent sa part sont soumis au rapport en son lieu et place. 2 Le descendant est tenu de rapporter les libéralités faites à ses ascen- dants, même si elles ne lui sont point parvenues.

Art. 628 1 L’héritier a le choix de rapporter en nature les biens reçus ou d’en imputer la valeur, même lorsque les libéralités excédent le montant de sa part héréditaire. 2 Les autres dispositions du défunt et les droits dérivant de l’action en réduction demeurent réservés.

Art. 629 1 Lorsque les libéralités excédent le montant de la part héréditaire, l’excédent, sous réserve de l’action en réduction, n’est pas sujet au rap- port, si la preuve peut être faite que telle était la volonté du disposant. 2 La dispense de rapport est présumée à l’égard des frais d’établisse- ment faits, dans la mesure usitée, au profit de descendants, lors de leur mariage.

Art. 630 1 Le rapport a lieu d’après la valeur des libéralités au jour de l’ouver- ture de la succession ou d’après le prix de vente des choses antérieu- rement aliénées. 2 Relativement aux fruits perçus, aux impenses et aux détériorations, les héritiers ont les droits et les obligations du possesseur.

Art. 631 1 Les dépenses faites pour l’éducation et l’instruction des enfants ne sont rapportables, si une intention contraire du défunt n’est pas prou- vée, que dans la mesure où elles excédent les frais usuels. 2 Les enfants qui ne sont pas élevés au moment du décès ou qui sont infirmes prélèvent une indemnité équitable lors du partage.

Art. 632 Les présents d’usage ne sont pas sujets au rapport.

B. Rapport en cas d’incapacité ou de répudia- tion

C. Conditions I. En nature ou en moins prenant

II. Libéralités excédant la portion héréditaire

III. Mode de calcul

D. Frais d’éducation

E. Présents d’usage

Code civil

174

210

Art. 633427

Chapitre IV: De la clôture et des effets du partage

Art. 634 1 Le partage oblige les héritiers dès que les lots ont été composés et reçus ou que l’acte de partage a été passé. 2 Cet acte n’est valable que s’il est fait en la forme écrite.

Art. 635 1 La forme écrite est nécessaire pour les cessions de droits successifs entre cohéritiers.428 2 Les conventions passées entre l’un des cohéritiers et un tiers ne don- nent à celui-ci aucun droit d’intervenir dans le partage; le tiers ne peut prétendre qu’à la part attribuée à son cédant.

Art. 636 1 Sont nuls et de nul effet tous contrats passés au sujet d’une succes- sion non ouverte, par un héritier avec ses cohéritiers ou un tiers, sans le concours et l’assentiment de celui dont l’hérédité a fait l’objet de la convention. 2 Les prestations faites en vertu d’une semblable convention sont sujettes à répétition.

Art. 637 1 Les cohéritiers demeurent, après le partage, garants les uns envers les autres selon les règles de la vente. 2 Ils se garantissent l’existence des créances réparties entre eux et répondent, comme cautions simples, de la solvabilité des débiteurs jus- qu’à concurrence de la somme pour laquelle ces créances ont été comptées au partage, à moins toutefois qu’il ne s’agisse de papiers- valeurs cotés à la bourse. 3 L’action en garantie se prescrit par un an; le délai court dès le partage ou dès l’exigibilité des créances, si elle est postérieure au partage.

427 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, avec effet au 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813. 1971 I 753).

428 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

A. Clôture du partage I. Convention de partage

II. Convention sur parts héréditaires

III. Pactes sur successions non ouvertes

B. Garantie entre cohéritiers I. Obligations en résultant

Code civil

175

210

Art. 638 Le partage peut être rescindé pour les mêmes causes que les autres contrats.

Art. 639 1 Les héritiers sont tenus solidairement, même après le partage et sur tous leurs biens, des dettes de la succession, à moins que les créanciers de celles-ci n’aient consenti expressément ou tacitement à la division ou à la délégation de ces dettes. 2 La solidarité cesse toutefois après cinq ans; le délai court dès le par- tage ou dès l’exigibilité des créances, si elle est postérieure au partage.

Art. 640 1 L’héritier qui a payé une dette dont il n’a pas été chargé ou une part de dette supérieure à celle pour laquelle il s’est obligé, a un droit de recours contre ses cohéritiers. 2 Ce recours s’exerce en première ligne contre l’héritier qui s’est chargé de la dette lors du partage. 3 Les héritiers contribuent d’ailleurs, sauf stipulation contraire, au paiement des dettes en proportion de leur part héréditaire.

Livre quatrième: Des droits réels Première partie: De la propriété Titre dix-huitième: Dispositions générales

Art. 641 1 Le propriétaire d’une chose a le droit d’en disposer librement, dans les limites de la loi. 2 Il peut la revendiquer contre quiconque la détient sans droit et re- pousser toute usurpation.

Art. 641a430 1 Les animaux ne sont pas des choses. 2 Sauf disposition contraire, les dispositions s’appliquant aux choses sont également valables pour les animaux.

429 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

430 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

II. Rescision du partage

C. Responsabili- té envers les tiers I. Solidarité

II. Recours entre héritiers

A. Eléments du droit de propriété I. En général429

II. Animaux

Code civil

176

210

Art. 642 1 Le propriétaire d’une chose l’est de tout ce qui en fait partie inté- grante. 2 En fait partie intégrante ce qui, d’après l’usage local, constitue un élément essentiel de la chose et n’en peut être séparé sans la détruire, la détériorer ou l’altérer.

Art. 643 1 Le propriétaire d’une chose l’est également des fruits naturels de celle-ci. 2 Ces fruits sont les produits périodiques et tout ce que l’usage autorise à tirer de la chose suivant sa destination. 3 Les fruits naturels font partie intégrante de la chose jusqu’à leur séparation.

Art. 644 1 Tout acte de disposition relatif à la chose principale s’étend aux accessoires, si le contraire n’a été réservé. 2 Sont des accessoires les objets mobiliers qui, d’après l’usage local ou la volonté clairement manifestée du propriétaire de la chose principale, sont affectés d’une manière durable à l’exploitation, à la jouissance ou à la garde de celle-ci et qu’il y a joints, adaptés ou rattachés pour le service de la chose. 3 Les accessoires ne perdent pas leur qualité lorsqu’ils sont séparés temporairement de la chose principale.

Art. 645 Les effets mobiliers qui ne sont affectés que temporairement à l’usage du possesseur de la chose principale ou ne sont destinés qu’à être con- sommés par lui, ceux qui sont étrangers à la nature particulière de la chose et ceux qui ne sont rattachés à celle-ci que pour être gardés ou déposés à fin de vente ou de bail, ne peuvent avoir la qualité d’acces- soires.

Art. 646 1 Lorsque plusieurs personnes ont, chacune pour sa quote-part, la pro- priété d’une chose qui n’est pas matériellement divisée, elles en sont copropriétaires. 2 Leurs quotes-parts sont présumées égales.

B. Etendue du droit de propriété I. Les parties intégrantes

II. Les fruits naturels

III. Les accessoires 1. Définition

2. Exception

C. Propriété de plusieurs sur une chose I. Copropriété 1. Rapports entre les coproprié- taires

Code civil

177

210

3 Chacun des copropriétaires a les droits et les charges du propriétaire en raison de sa part, qu’il peut aliéner ou engager et que ses créanciers peuvent saisir.

Art. 647431 1 Les copropriétaires peuvent convenir d’un règlement d’utilisation et d’administration dérogeant aux dispositions légales et y prévoir que celui-ci peut être modifié à la majorité des copropriétaires.432 1bis La modification des dispositions du règlement d’utilisation et d’administration relatives à l’attribution de droits d’usage particulier doit en outre être approuvée par les copropriétaires directement con- cernés.433 2 Le règlement ne peut supprimer ou limiter le droit de chaque copro- priétaire:

1. de demander que les actes d’administration indispensables au maintien de la valeur et de l’utilité de la chose soient exécutés et, au besoin, ordonnés par le juge;

2. de prendre lui-même, aux frais des copropriétaires, les mesures urgentes requises pour préserver la chose d’un dommage im- minent ou s’aggravant.

Art. 647a434 1 Chaque copropriétaire a qualité pour faire les actes d’administration courante, tels que réparations d’entretien, travaux de culture et de récolte, garde et surveillance de courte durée, de même que pour con- clure des contrats à cet effet et exercer les attributions découlant de ces contrats, de baux à loyer et à ferme ou de contrats d’entreprises, y compris le pouvoir de payer et d’encaisser des sommes d’argent pour l’ensemble des copropriétaires. 2 Par une décision prise à la majorité de tous les copropriétaires, la compétence de faire les actes d’administration courante peut être réglée autrement, sous réserve des dispositions de la loi relatives aux mesures nécessaires et urgentes.

431 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

432 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

433 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

434 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

2. Règlement d’utilisation et d’administration

3. Actes d’administration courante

Code civil

178

210

Art. 647b435 1 Une décision prise à la majorité de tous les copropriétaires, représen- tant en outre, leurs parts réunies, plus de la moitié de la chose, est nécessaire pour les actes d’administration plus importants, notamment les changements de culture ou d’utilisation, la conclusion ou la résilia- tion de baux à loyer et à ferme, la participation à des améliorations du sol et la désignation d’un administrateur dont les attributions ne seront pas limitées aux actes d’administration courante. 2 Sont réservées les dispositions sur les travaux de construction néces- saires.

Art. 647c436

Une décision prise à la majorité de tous les copropriétaires est néces- saire pour les travaux d’entretien, de réparation et de réfection qu’exige le maintien de la valeur et de l’utilité de la chose, sauf s’il s’agit d’actes d’administration courante que chacun d’eux peut faire.

Art. 647d437 1 Les travaux de réfection et de transformation destinés à augmenter la valeur de la chose ou à améliorer son rendement ou son utilité sont décidés à la majorité de tous les copropriétaires représentant en outre, leurs parts réunies, plus de la moitié de la chose. 2 Les modifications ayant pour effet de gêner notablement et durable- ment, pour un copropriétaire, l’usage ou la jouissance de la chose selon sa destination actuelle ou qui en compromettent le rendement ne peuvent pas être exécutées sans son consentement. 3 Lorsque des modifications entraîneraient pour un copropriétaire des dépenses qui ne sauraient lui être imposées, notamment parce qu’elles sont disproportionnées à la valeur de sa part, elles ne peuvent être exé- cutées sans son consentement que si les autres copropriétaires se char- gent de sa part des frais, en tant qu’elle dépasse le montant qui peut lui être demandé.

435 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

436 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

437 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

4. Actes d’administration plus importants

5. Travaux de construction a. Nécessaires

b. Utiles

Code civil

179

210

Art. 647e438 1 Les travaux de construction destinés exclusivement à embellir la chose, à en améliorer l’aspect ou à en rendre l’usage plus aisé ne peu- vent être exécutés qu’avec le consentement de tous les copropriétaires. 2 Si ces travaux sont décidés à la majorité de tous les copropriétaires représentant en outre, leurs parts réunies, plus de la moitié de la chose, ils peuvent aussi être exécutés malgré l’opposition d’un copropriétaire dont le droit d’usage et de jouissance n’est pas entravé durablement de ce fait, pourvu que les autres copropriétaires l’indemnisent de l’atteinte temporaire portée à son droit et se chargent de sa part de frais.

Art. 648439 1 Chaque copropriétaire peut veiller aux intérêts communs; il jouit de la chose et en use dans la mesure compatible avec le droit des autres. 2 Le concours de tous est nécessaire pour les aliénations, constitutions de droits réels ou changements dans la destination de la chose, à moins qu’ils n’aient unanimement établi d’autres règles à cet égard. 3 Si des parts de copropriété sont grevées de droits de gage ou de char- ges foncières, les copropriétaires ne peuvent plus grever la chose elle- même de tels droits.

Art. 649440 1 Les frais d’administration, impôts et autres charges résultant de la copropriété ou grevant la chose commune sont supportés, sauf dispo- sition contraire, par tous les copropriétaires en raison de leurs parts. 2 Si l’un des copropriétaires paie au delà de sa part, il a recours contre les autres dans la même proportion.

Art. 649a441

Le règlement d’utilisation et d’administration convenu par les copro- priétaires, les mesures administratives prises par eux, de même que les décisions et ordonnances judiciaires, sont aussi opposables à l’ayant cause d’un copropriétaire et à l’acquéreur d’un droit réel sur une part de copropriété.

438 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

439 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

440 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

441 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

442 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

c. Pour l’embellissement et la commodité

6. Actes de disposition

7. Contribution aux frais et charges

8. Opposabilité; mention au registre foncier442

Code civil

180

210

2 Ils peuvent être mentionnés au registre foncier en cas de copropriété d’un immeuble.443

Art. 649b444 1 Le copropriétaire peut être exclu de la communauté par décision judiciaire lorsque, par son comportement ou celui de personnes aux- quelles il a cédé l’usage de la chose ou dont il répond, des obligations envers tous les autres ou certains copropriétaires sont si gravement enfreintes que l’on ne peut exiger d’eux la continuation de la commu- nauté. 2 Si la communauté ne comprend que deux copropriétaires, chacun d’eux peut intenter action; dans les autres cas et sauf convention con- traire, une autorisation votée à la majorité de tous les copropriétaires, non compris le défendeur, est nécessaire. 3 Le juge qui prononce l’exclusion condamne le défendeur à aliéner sa part de copropriété et, à défaut d’exécution dans le délai fixé, ordonne la vente aux enchères publiques de la part, les dispositions relatives à la réalisation forcée des immeubles étant applicables, à l’exclusion de celles qui régissent la fin de la copropriété.

Art. 649c445

Les dispositions relatives à l’exclusion d’un copropriétaire s’appli- quent par analogie à l’usufruitier et au titulaire d’autres droits de jouis- sance sur une part de copropriété s’il s’agit de droits réels ou de droits personnels annotés au registre foncier.

Art. 650446 1 Chacun des copropriétaires a le droit d’exiger le partage, s’il n’est tenu de demeurer dans l’indivision en vertu d’un acte juridique, par suite de la constitution d’une propriété par étages ou en raison de l’affectation de la chose à un but durable. 2 Le partage peut être exclu par convention pour 50 ans au plus; s’il s’agit d’immeubles, la convention doit, pour être valable, être reçue en la forme authentique et elle peut être annotée au registre foncier.447

443 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

444 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

445 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

446 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

447 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

9. Exclusion de la communauté a. Copropriétaire

b. Titulaires d’autres droits

10. Fin de la copropriété a. Action en partage

Code civil

181

210

3 Le partage ne doit pas être provoqué en temps inopportun.

Art. 651 1 La copropriété cesse par le partage en nature, par la vente de gré à gré ou aux enchères avec répartition subséquente du prix, ou par l’ac- quisition que l’un ou plusieurs des copropriétaires font des parts des autres. 2 Si les copropriétaires ne s’entendent pas sur le mode du partage, le juge ordonne le partage en nature et, si la chose ne peut être divisée sans diminution notable de sa valeur, la vente soit aux enchères publi- ques, soit entre les copropriétaires. 3 Dans le cas de partage en nature, l’inégalité des parts peut être com- pensée par des soultes.

Art. 651a448 1 Lorsqu’il s’agit d’animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain, le juge attribue en cas de litige la propriété exclusive à la partie qui, en vertu des critères appliqués en matière de protection des animaux, représente la meil- leure solution pour l’animal. 2 Le juge peut condamner l’attributaire de l’animal à verser à l’autre partie une indemnité équitable; il en fixe librement le montant. 3 Le juge prend les mesures provisionnelles nécessaires, en particulier pour le placement provisoire de l’animal.

Art. 652 Lorsque plusieurs personnes formant une communauté en vertu de la loi ou d’un contrat sont propriétaires d’une chose, le droit de chacune s’étend à la chose entière.

Art. 653 1 Les droits et les devoirs des communistes sont déterminés par les règles de la communauté légale ou conventionnelle qui les unit. 2 A défaut d’autre règle, les droits des communistes, en particulier celui de disposer de la chose, ne peuvent être exercés qu’en vertu d’une décision unanime. 3 Le partage et le droit de disposer d’une quote-part sont exclus aussi longtemps que dure la communauté.

448 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

b. Mode de partage

c. Animaux vivant en milieu domestique

II. Propriété commune 1. Cas

2. Effets

Code civil

182

210

Art. 654 1 La propriété commune s’éteint par l’aliénation de la chose ou la fin de la communauté. 2 Le partage s’opère, sauf disposition contraire, comme en matière de copropriété.

Art. 654a449

La dissolution de la propriété de plusieurs sur les entreprises et les immeubles agricoles est en outre régie par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural450.

Titre dix-neuvième: De la propriété foncière Chapitre I: De l’objet, de l’acquisition et de la perte de la propriété foncière

Art. 655451 1 La propriété foncière a pour objet les immeubles. 2 Sont immeubles dans le sens de la présente loi:

1. les biens-fonds; 2. les droits distincts et permanents, immatriculés au registre fon-

cier; 3. les mines; 4. les parts de copropriété d’un immeuble.

3 Une servitude sur un immeuble peut être immatriculée comme droit distinct et permanent aux conditions suivantes:

1. elle n’est établie ni en faveur d’un fonds dominant ni exclusi- vement en faveur d’une personne déterminée;

2. elle est établie pour 30 ans au moins ou pour une durée indé- terminée.453

449 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

450 RS 211.412.11 451 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965

(RO 1964 989; FF 1962 II 1445). 452 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre

et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015). 453 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits

réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

3. Fin

III. Propriété de plusieurs sur les entreprises et les immeubles agricoles

A. Objet I. Immeuble452

Code civil

183

210

Art. 655a454 1 Un immeuble peut être rattaché à un autre immeuble de telle manière que le propriétaire de l’immeuble principal soit également propriétaire de l’immeuble qui lui est lié. L’immeuble dépendant partage le sort de l’immeuble principal et ne peut être ni aliéné, ni mis en gage, ni grevé d’un autre droit réel séparément. 2 Le droit de préemption légal des copropriétaires et le droit d’exiger le partage ne peuvent être invoqués lorsque la chose a été affectée à un but durable.

Art. 656 1 L’inscription au registre foncier est nécessaire pour l’acquisition de la propriété foncière. 2 Celui qui acquiert un immeuble par occupation, succession, expro- priation, exécution forcée ou jugement en devient toutefois proprié- taire avant l’inscription, mais il n’en peut disposer dans le registre fon- cier qu’après que cette formalité a été remplie.

Art. 657 1 Les contrats ayant pour objet le transfert de la propriété ne sont vala- bles que s’ils sont reçus en la forme authentique. 2 Les dispositions pour cause de mort et le contrat de mariage demeu- rent soumis aux formes qui leur sont propres.

Art. 658 1 Un immeuble immatriculé ne peut être acquis par occupation que s’il résulte du registre foncier que cet immeuble est devenu chose sans maître. 2 L’occupation des portions du sol qui ne sont pas immatriculées est soumise aux règles concernant les choses sans maître.

Art. 659 1 Les terres utilisables qui se forment dans les régions sans maître par alluvions, remblais, glissements de terrain, changements de cours ou de niveau des eaux publiques, ou d’autre manière encore, appartien- nent au canton dans lequel elles se trouvent. 2 Le droit cantonal peut attribuer ces terres aux propriétaires des fonds contigus.

454 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

II. Propriété dépendante

B. Acquisition de la propriété foncière I. Inscription

II. Modes d’acquisition 1. Actes translatifs de propriété

2. Occupation

3. Formation de nouvelles terres

Code civil

184

210

3 Celui qui prouve que des parties de son immeuble en ont été déta- chées a le droit de les reprendre dans un délai convenable.

Art. 660 1 Les glissements de terrain ne modifient pas les limites des immeu- bles. 2 Les terres et les autres objets ainsi transportés d’un immeuble sur un autre sont soumis aux règles concernant les épaves ou l’accession.

Art. 660a456 1 Le principe selon lequel les glissements de terrain ne modifient pas les limites des immeubles ne s’applique pas aux territoires en mouve- ment permanent désignés comme tels par les cantons. 2 Lors de la désignation de ces territoires, la nature des immeubles concernés doit être prise en considération. 3 L’indication qu’un immeuble appartient à un tel territoire doit être communiquée de manière appropriée aux intéressés et mentionnée au registre foncier.

Art. 660b457 1 Lorsqu’à la suite d’un glissement de terrain une limite n’est plus appropriée, le propriétaire foncier touché peut demander qu’elle soit de nouveau fixée. 2 La plus-value ou la moins-value qui en résulte doit être compensée.

Art. 661 Les droits de celui qui a été inscrit sans cause légitime au registre fon- cier comme propriétaire d’un immeuble ne peuvent plus être contestés lorsqu’il a possédé l’immeuble de bonne foi, sans interruption et paisi- blement pendant dix ans.

Art. 662 1 Celui qui a possédé pendant trente ans sans interruption, paisiblement et comme propriétaire, un immeuble non immatriculé, peut en requérir l’inscription à titre de propriétaire.

455 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

456 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

457 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

4. Glissements de terrain a. En général455

b. Permanents

c. Nouvelle fixation des limites

5. Prescription a. Ordinaire

b. Extraordinaire

Code civil

185

210

2 Le possesseur peut, sous les mêmes conditions, exercer le même droit à l’égard d’un immeuble dont le registre foncier ne révèle pas le propriétaire ou dont le propriétaire était mort ou déclaré absent au début du délai de trente ans. 3 Toutefois, l’inscription n’a lieu que sur l’ordre du juge et si aucune opposition ne s’est produite pendant un délai fixé par sommation offi- cielle, ou si les oppositions ont été écartées.

Art. 663 Les règles admises pour la prescription des créances s’appliquent à la computation des délais, à l’interruption et à la suspension de la pres- cription acquisitive.

Art. 664 1 Les choses sans maître et les biens du domaine public sont soumis à la haute police de l’Etat sur le territoire duquel ils se trouvent. 2 Sauf preuve contraire, les eaux publiques, de même que les régions impropres à la culture, rochers, éboulis, névés, glaciers et les sources en jaillissant, ne rentrent pas dans le domaine privé. 3 La législation cantonale règle l’occupation des choses sans maître, ainsi que l’exploitation et le commun usage des biens du domaine public, tels que routes, places, cours d’eau et lits de rivières.

Art. 665 1 Celui qui est au bénéfice d’un titre d’acquisition peut exiger que le propriétaire fasse opérer l’inscription; en cas de refus, il peut demander au juge l’attribution du droit de propriété. 2 L’occupation, l’héritage, l’expropriation, l’exécution forcée et le jugement autorisent l’acquéreur à réclamer l’inscription de son chef. 3 Les mutations qui résultent par l’effet de la loi d’une communauté de biens ou de sa dissolution sont inscrites au registre foncier à la réqui- sition d’un des époux.458

Art. 666 1 La propriété foncière s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale de l’immeuble. 2 En cas d’expropriation pour cause d’utilité publique, le moment où la propriété s’éteint est déterminé par les lois spéciales de la Confédéra- tion et des cantons.

458 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

c. Délais

6. Choses sans maître et biens du domaine public

III. Droit à l’inscription

C. Perte de la propriété foncière

Code civil

186

210

Art. 666a459 1 Lorsque la personne inscrite au registre foncier en qualité de proprié- taire ne peut être identifiée ou que son domicile est inconnu, ou que le nom ou le domicile de l’un ou de plusieurs de ses héritiers sont incon- nus, le juge peut, sur requête, ordonner les mesures nécessaires. 2 Le juge peut en particulier nommer un représentant. Sur demande, il fixe l’étendue de son pouvoir de représentation. Si le juge n’ordonne rien d’autre, ce pouvoir se limite à des mesures conservatoires. 3 Sont habilités à requérir des mesures:

1. toute personne ayant un intérêt digne de protection; 2. l’office du registre foncier du lieu de situation de l’immeuble.

4 Les mesures ordonnées n’interrompent pas le délai de prescription acquisitive extraordinaire.

Art. 666b460

Lorsqu’une personne morale ou une autre entité juridique inscrites au registre foncier en tant que propriétaire ne dispose plus des organes prescrits, toute personne ayant un intérêt digne de protection ou l’office du registre foncier du lieu de situation de l’immeuble sont habilités à requérir du juge qu’il ordonne les mesures nécessaires en relation avec l’immeuble.

Chapitre II: Des effets de la propriété foncière

Art. 667 1 La propriété du sol emporte celle du dessus et du dessous, dans toute la hauteur et la profondeur utiles à son exercice. 2 Elle comprend, sous réserve des restrictions légales, les construc- tions, les plantations et les sources.

Art. 668 1 Les limites des immeubles sont déterminées par le plan et par la démarcation sur le terrain. 2 S’il y a contradiction entre les limites du plan et celles du terrain, l’exactitude des premières est présumée.

459 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

460 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

D. Mesures judiciaires I. Propriétaire introuvable

II. Absence des organes prescrits

A. Etendue de la propriété foncière I. En général

II. Limites 1. Indication des limites

Code civil

187

210

3 La présomption ne s’applique pas aux territoires en mouvement per- manent désignés comme tels par les cantons.461

Art. 669 Lorsque les limites sont incertaines, chaque propriétaire est tenu, à la réquisition du voisin, de prêter son concours en vue de les fixer soit par la rectification du plan, soit par la démarcation sur le terrain.

Art. 670 Les clôtures servant à la démarcation de deux immeubles, telles que murs, haies, barrières, qui se trouvent sur la limite, sont présumées appartenir en copropriété aux deux voisins.

Art. 671 1 Lorsqu’un propriétaire emploie les matériaux d’autrui pour cons- truire sur son propre fonds, ou qu’un tiers emploie ses propres maté- riaux sur le fonds d’autrui, ces matériaux deviennent partie intégrante de l’immeuble. 2 Toutefois, si les matériaux ont été employés sans l’assentiment de leur propriétaire, celui-ci peut les revendiquer et en exiger la sépara- tion aux frais du propriétaire du fonds, pourvu qu’il n’en résulte pas un dommage excessif. 3 Si la construction a été faite sans l’assentiment du propriétaire du fonds, il peut exiger, sous la même réserve, que les matériaux soient enlevés aux frais du constructeur.

Art. 672 1 Lorsque la séparation n’a pas lieu, le propriétaire du fonds est tenu de payer pour les matériaux une indemnité équitable. 2 Si les constructions ont été faites de mauvaise foi par le propriétaire du fonds, il peut être condamné à la réparation intégrale du dommage. 3 Si elles ont été faites de mauvaise foi par le propriétaire des maté- riaux, l’indemnité pourra ne pas excéder la valeur minimale des cons- tructions pour le propriétaire du fonds.

Art. 673 Si la valeur des constructions excède évidemment celle du fonds, la partie qui est de bonne foi peut demander que la propriété du tout soit

461 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

2. Obligation de borner

3. Démarcations communes

III. Construc- tions sur le fonds 1. Fonds et matériaux a. Propriété

b. Indemnités

c. Attribution de la propriété du fonds

Code civil

188

210

attribuée au propriétaire des matériaux, contre paiement d’une indem- nité équitable.

Art. 674 1 Les constructions et autres ouvrages qui empiètent sur le fonds voisin restent partie intégrante de l’autre fonds, lorsque le propriétaire de celui-ci est au bénéfice d’un droit réel. 2 Ces empiétements peuvent être inscrits comme servitudes au registre foncier. 3 Lorsque le propriétaire lésé, après avoir eu connaissance de l’empié- tement, ne s’y est pas opposé en temps utile, l’auteur des constructions et autres ouvrages peut demander, s’il est de bonne foi et si les cir- constances le permettent, que l’empiétement à titre de droit réel ou la surface usurpée lui soient attribués contre paiement d’une indemnité équitable.

Art. 675 1 Les constructions et autres ouvrages établis au-dessus ou au-dessous d’un fonds, ou unis avec lui de quelque autre manière durable, peuvent avoir un propriétaire distinct, à la condition d’être inscrits comme ser- vitudes au registre foncier. 2 Les divers étages d’une maison ne peuvent être l’objet d’un droit de superficie.

Art. 676 1 Les conduites de desserte et d’évacuation qui se trouvent hors du fonds pour lequel elles sont établies sont, sauf disposition contraire, réputées faire partie de l’entreprise dont elles proviennent ou à laquelle elles conduisent et appartenir au propriétaire de celle-ci.463 2 Lorsque le droit de les établir ne résulte pas des règles applicables aux rapports de voisinage, ces conduites ne grèvent de droits réels le fonds d’autrui que si elles sont constituées en servitudes. 3 La servitude est constituée dès l’établissement de la conduite si celle- ci est apparente. Dans le cas contraire, elle est constituée par son inscription au registre foncier.464

462 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

463 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

464 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

2. Constructions empiétant sur le fonds d’autrui

3. Droit de superficie

4. Conduites462

Code civil

189

210

Art. 677 1 Les constructions légères, telles que chalets, boutiques, baraques, élevées sur le fonds d’autrui sans intention de les y établir à demeure, appartiennent aux propriétaires de ces choses. 2 Elles ne sont pas inscrites au registre foncier.

Art. 678 1 Si quelqu’un a mis dans son fonds des plantes appartenant à autrui ou ses propres plantes dans le fonds d’un tiers, les intéressés ont les mêmes droits et obligations que dans le cas de constructions élevées avec des matériaux étrangers ou de constructions mobilières. 2 Une servitude correspondant au droit de superficie sur des plantes isolées ou des plantations peut être établie pour dix ans au moins et pour 100 ans au plus.465 3 Le propriétaire grevé peut demander le rachat de la servitude avant l’expiration de la durée convenue s’il a conclu avec l’ayant droit un contrat de bail à ferme sur l’utilisation du sol et que ce contrat est rési- lié. Le juge décide des conséquences pécuniaires en tenant compte de toutes les circonstances.466

Art. 679 1 Celui qui est atteint ou menacé d’un dommage parce qu’un proprié- taire excède son droit, peut actionner ce propriétaire pour qu’il remette les choses en l’état ou prenne des mesures en vue d’écarter le danger, sans préjudice de tous dommages-intérêts. 2 Lorsqu’une construction ou une installation prive l’immeuble voisin de certaines de ses qualités, le propriétaire ne peut être actionné que si les dispositions régissant la construction ou l’installation en vigueur lors de leur édification n’ont pas été respectées.468

Art. 679a469

Lorsque, par l’exploitation licite de son fonds, notamment par des travaux de construction, un propriétaire cause temporairement à un voisin des nuisances inévitables et excessives entraînant un dommage,

465 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4121; FF 2002 4395).

466 Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4121; FF 2002 4395).

467 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

468 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

469 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

5. Constructions mobilières

IV. Plantations

V. Responsabili- té du propriétaire 1. En cas d’excès du droit de propriété467

2. En cas d’exploitation licite d’un fonds

Code civil

190

210

le voisin ne peut exiger du propriétaire du fonds que le versement de dommages-intérêts.

Art. 680 1 Les restrictions légales de la propriété existent sans qu’il y ait lieu de les inscrire au registre foncier. 2 Elles ne peuvent être supprimées ou modifiées que par un acte au- thentique et une inscription. 3 Les restrictions établies dans l’intérêt public ne peuvent être ni modi- fiées, ni supprimées.

Art. 681470 1 Les droits de préemption légaux peuvent aussi être exercés en cas de réalisation forcée, mais seulement lors des enchères mêmes et aux conditions de l’adjudication; au demeurant, les droits de préemption légaux peuvent être invoqués aux conditions applicables aux droits de préemption conventionnels. 2 Le droit de préemption est caduc lorsque l’immeuble est aliéné à une personne qui est titulaire d’un droit de préemption de même rang ou de rang préférable. 3 Les droits de préemption légaux ne sont ni transmissibles par suc- cession ni cessibles. Ils priment les droits de préemption convention- nels.

Art. 681a471 1 Le vendeur doit informer les titulaires du droit de préemption de la conclusion du contrat de vente et de son contenu. 2 Si le titulaire entend exercer son droit, il doit l’invoquer dans les trois mois à compter du moment où il a eu connaissance de la conclusion du contrat et de son contenu, mais au plus tard deux ans après l’inscrip- tion du nouveau propriétaire au registre foncier. 3 Dans ces délais, le titulaire peut invoquer son droit contre tout pro- priétaire de l’immeuble.

470 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

471 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

B. Restriction de la propriété foncière I. En général

II. Quant au droit d’aliénation; droits de préemption légaux 1. Principes

2. Exercice

Code civil

191

210

Art. 681b472 1 La convention supprimant ou modifiant un droit de préemption légal n’est valable que si elle est passée en la forme authentique. Elle peut être annotée au registre foncier lorsque le droit de préemption appar- tient au propriétaire actuel d’un autre immeuble. 2 Après la survenance du cas de préemption, le titulaire peut renoncer par écrit à exercer un droit de préemption légal.

Art. 682473 1 Les copropriétaires ont un droit de préemption contre tout acquéreur d’une part qui n’est pas copropriétaire. Lorsque plusieurs copropriétai- res font valoir leur droit de préemption, la part leur est attribuée en proportion de leur part de copropriété au moment de l’attribution.475 2 Le propriétaire d’un fonds grevé d’un droit de superficie distinct et permanent a également un droit de préemption légal contre tout acqué- reur du droit de superficie; le superficiaire a le même droit de préemp- tion contre tout acquéreur du fonds, dans la mesure où le fonds est mis à contribution par l’exercice du droit de superficie. 3 …476

Art. 682a477

Les droits de préemption sur les entreprises et les immeubles agricoles sont en outre régis par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural478.

Art. 683479

472 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

473 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

474 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

475 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

476 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

477 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

478 RS 211.412.11 479 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1404;

FF 1988 III 889).

3. Modification, renonciation

4. En cas de copropriété et de droit de superficie474

5. Droits de préemption sur les entreprises et les immeubles agricoles

Code civil

192

210

Art. 684 1 Le propriétaire est tenu, dans l’exercice de son droit, spécialement dans ses travaux d’exploitation industrielle, de s’abstenir de tout excès au détriment de la propriété du voisin. 2 Sont interdits en particulier la pollution de l’air, les mauvaises odeurs, le bruit, les vibrations, les rayonnements ou la privation de lumière ou d’ensoleillement qui ont un effet dommageable et qui excédent les limites de la tolérance que se doivent les voisins d’après l’usage local, la situation et la nature des immeubles.481

Art. 685 1 Le propriétaire qui fait des fouilles ou des constructions ne doit pas nuire à ses voisins en ébranlant leur terrain, en l’exposant à un dom- mage ou en compromettant les ouvrages qui s’y trouvent. 2 Les dispositions légales concernant les empiétements sur fonds d’au- trui s’appliquent aux constructions contraires aux règles sur les rap- ports de voisinage.

Art. 686 1 La législation cantonale peut déterminer les distances que les pro- priétaires sont tenus d’observer dans les fouilles ou les constructions. 2 Elle peut établir d’autres règles encore pour les constructions.

Art. 687 1 Tout propriétaire a le droit de couper et de garder les branches et racines qui avancent sur son fonds, si elles lui portent préjudice et si, après réclamation, le voisin ne les enlève pas dans un délai convena- ble. 2 Le propriétaire qui laisse des branches d’arbres avancer sur ses bâti- ments ou ses cultures a droit aux fruits de ces branches. 3 Ces règles ne s’appliquent pas aux forêts limitrophes.

Art. 688 La législation cantonale peut déterminer la distance que les propriétai- res sont tenus d’observer dans leurs plantations, selon les diverses espèces de plantes et d’immeubles; elle peut, d’autre part, obliger les voisins à souffrir que les branches et les racines d’arbres fruitiers

480 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

481 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

III. Rapport de voisinage 1. Atteintes excessives480

2. Fouilles et constructions a. Règle

b. Dispositions réservées au droit cantonal

3. Plantes a. Règle

b. Dispositions réservées au droit cantonal

Code civil

193

210

avancent sur leurs fonds, comme aussi régler ou supprimer le droit du propriétaire aux fruits pendant sur son terrain.

Art. 689 1 Le propriétaire est tenu de recevoir sur son fonds les eaux qui s’écoulent naturellement du fonds supérieur, notamment celles de pluie, de neige ou de sources non captées. 2 Aucun des voisins ne peut modifier cet écoulement naturel au détri- ment de l’autre. 3 L’eau qui s’écoule sur le fonds inférieur et qui lui est nécessaire ne peut être retenue que dans la mesure où elle est indispensable au fonds supérieur.

Art. 690 1 Le propriétaire d’un fonds est tenu de recevoir sans indemnité les eaux provenant du drainage du fonds supérieur, si elles s’écoulaient déjà naturellement sur son terrain. 2 S’il éprouve un dommage de ce fait, il peut exiger du propriétaire du fonds supérieur qu’il établisse à ses propres frais une conduite à tra- vers le fonds inférieur.

Art. 691 1 Le propriétaire d’un fonds est tenu, contre réparation intégrale du dommage, de permettre l’établissement à travers son fonds des lignes ou des conduites de desserte et d’évacuation permettant de viabiliser un autre fonds s’il est impossible ou excessivement coûteux d’équiper celui-ci autrement.483 2 La faculté d’établir ces ouvrages sur fonds d’autrui ne peut être dérivée du droit de voisinage dans les cas soumis à la législation canto- nale ou fédérale en matière d’expropriation pour cause d’utilité publi- que. 3 Ces raccordements sont inscrits comme servitudes au registre foncier aux frais de l’ayant droit, sur requête de l’ayant droit ou du propriétaire grevé. Le droit de conduite est opposable à un acquéreur de bonne foi, même en l’absence d’inscription.484

482 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

483 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

484 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

4. Ecoulement des eaux

5. Drainage

6. Lignes et conduites traversant un fonds a. Obligation de les tolérer482

Code civil

194

210

Art. 692 1 Le propriétaire grevé peut exiger que ses intérêts soient pris équita- blement en considération. 2 Dans des circonstances extraordinaires et si les ouvrages consistent en conduites aériennes, il peut demander qu’une portion convenable du terrain sur lequel ces conduites seront établies lui soit achetée à un prix qui le dédommage entièrement.

Art. 693 1 Si les choses se modifient, le propriétaire peut exiger que les instal- lations soient déplacées conformément à ses intérêts. 2 Les frais de ce déplacement sont, dans la règle, à la charge de l’autre partie. 3 Toutefois, le propriétaire grevé peut être tenu, si cette obligation est justifiée par des circonstances spéciales, de payer une part équitable des frais.

Art. 694 1 Le propriétaire qui n’a qu’une issue insuffisante sur la voie publique peut exiger de ses voisins qu’ils lui cèdent le passage nécessaire, moyennant pleine indemnité. 2 Ce droit s’exerce en premier lieu contre le voisin à qui le passage peut être le plus naturellement réclamé en raison de l’état antérieur des propriétés et des voies d’accès, et, au besoin, contre celui sur le fonds duquel le passage est le moins dommageable. 3 Le passage nécessaire sera fixé en ayant égard aux intérêts des deux parties.

Art. 695 La législation cantonale peut régler la faculté réciproque des proprié- taires d’emprunter le fonds voisin pour travaux d’exploitation, de répa- ration ou de construction sur leur propre fonds; elle peut régir aussi les droits de charrue, d’abreuvoir, de passage en saison morte de dévalage et autres droits analogues.

Art. 696 1 Les droits de passage directement établis par la loi sont dispensés de l’inscription. 2 Toutefois, il en est fait mention au registre s’ils sont permanents.

b. Sauvegarde des intérêts du propriétaire grevé

c. Faits nouveaux

7. Droits de passage a. Passage nécessaire

b. Autres passages

c. Mention au registre

Code civil

195

210

Art. 697 1 Chaque propriétaire supporte les frais de clôture de son fonds, sous réserve des règles applicables aux clôtures communes. 2 L’obligation de clore les fonds et le mode de clôture sont régis par le droit cantonal.

Art. 698 Les ouvrages nécessaires à l’exercice des droits de voisinage sont à la charge des propriétaires en raison de l’intérêt de chacun d’eux.

Art. 699 1 Chacun a libre accès aux forêts et pâturages d’autrui et peut s’appro- prier baies, champignons et autres menus fruits sauvages, conformé- ment à l’usage local, à moins que l’autorité compétente n’ait édicté, dans l’intérêt des cultures, des défenses spéciales limitées à certains fonds. 2 La législation cantonale peut déterminer la mesure en laquelle il est permis de pénétrer dans le fonds d’autrui pour la chasse ou la pêche.

Art. 700 1 Lorsque, par l’effet de l’eau, du vent, des avalanches, de toute autre force naturelle ou par cas fortuit, des objets quelconques sont entraînés sur le fonds d’un tiers, ou que des animaux, tels que bestiaux, essaims d’abeilles, volailles, poissons, s’y transportent, le propriétaire de l’im- meuble doit en permettre la recherche et l’enlèvement aux ayants droit. 2 S’il en résulte un dommage, il peut réclamer une indemnité et exercer de ce chef un droit de rétention.

Art. 701 1 Si quelqu’un ne peut se préserver ou préserver autrui d’un dommage imminent ou d’un danger présent qu’en portant atteinte à la propriété d’un tiers, celui-ci est tenu de souffrir cette atteinte, pourvu qu’elle soit de peu d’importance en comparaison du dommage ou du danger qu’il s’agit de prévenir. 2 Le propriétaire peut, s’il a subi un préjudice, réclamer une indemnité équitable.

Art. 702 Est réservé le droit de la Confédération, des cantons et des communes d’apporter dans l’intérêt public d’autres restrictions à la propriété fon- cière, notamment en ce qui concerne la police sanitaire, la police des

8. Clôtures

9. Entretien d’ouvrages

IV. Droit d’accès sur le fonds d’autrui 1. Forêts et pâturages

2. Recherches des épaves, etc.

3. Cas de nécessité

V. Restrictions de droit public 1. En général

Code civil

196

210

constructions, du feu, des forêts et des routes, les chemins de halage, le bornage et les signaux trigonométriques, les améliorations du sol, le morcellement des fonds, les réunions parcellaires de fonds ruraux ou de terrains à bâtir, les mesures destinées à la conservation des antiqui- tés et des curiosités naturelles ou à la protection des sites et des sour- ces d’eaux minérales.

Art. 703485 1 Lorsque des améliorations du sol (corrections de cours d’eau, dessè- chements, irrigations, reboisements, chemins, réunions parcellaires, etc.) ne peuvent être exécutées que par une communauté de proprié- taires, et que les ouvrages nécessaires à cet effet sont décidés par la majorité des intéressés possédant plus de la moitié du terrain, les autres sont tenus d’adhérer à cette décision. Les propriétaires intéressés qui ne prennent pas part à la décision seront réputés y adhérer. L’adhésion sera mentionnée au registre foncier. 2 Les cantons règlent la procédure. Ils doivent, en particulier pour les réunions parcellaires, édicter des règles détaillées. 3 La législation cantonale peut alléger les conditions auxquelles le pré- sent code soumet l’exécution de ces travaux et appliquer par analogie les mêmes règles aux terrains à bâtir et aux territoires en mouvement permanent.486

Art. 704 1 Les sources sont une partie intégrante du fonds et la propriété n’en peut être acquise qu’avec celle du sol où elles jaillissent. 2 Le droit à des sources jaillissant sur fonds d’autrui est constitué en servitude par son inscription au registre foncier. 3 Les eaux souterraines sont assimilées aux sources.

Art. 705 1 Le droit de dériver des sources peut, dans l’intérêt public, être soumis à certaines conditions, restreint ou supprimé par la législation canto- nale. 2 Le Conseil fédéral prononce sans recours dans les conflits qui se produisent entre cantons.

485 Nouvelle teneur selon l’art. 121 de la LF du 3 oct. 1951 sur l’agriculture, en vigueur depuis le 1er janv. 1954 (RO 1953 1095; FF 1951 II 141).

486 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

2. Améliorations du sol

C. Sources I. Propriété et servitude

II. Dérivation

Code civil

197

210

Art. 706 1 Est passible de dommages-intérêts celui qui cause un préjudice au propriétaire ou à l’ayant droit, en coupant, même partiellement, ou en souillant, par des fouilles, constructions ou travaux quelconques, des sources déjà utilisées dans une mesure considérable ou captées en vue de leur utilisation. 2 Lorsque le dommage n’a été causé ni à dessein, ni par négligence, ou lorsqu’il est imputable à une faute de la partie lésée, le juge appréciera si une indemnité est due et il en fixera, le cas échéant, le montant et la nature.

Art. 707 1 Si des sources indispensables soit pour l’exploitation ou l’habitation d’un immeuble, soit pour un service d’alimentation, sont coupées ou souillées, le rétablissement de l’état antérieur peut être exigé dans la mesure du possible. 2 Ce rétablissement ne peut être exigé, dans les autres cas, que s’il est justifié par des circonstances spéciales.

Art. 708 1 Lorsque plusieurs sources voisines appartenant à des propriétaires différents ont un même bassin d’alimentation et forment ainsi un même groupe, chaque propriétaire peut demander que les sources soient captées en commun et distribuées entre tous les ayants droit proportionnellement à leur jouissance antérieure. 2 Les ayants droit supportent les frais des installations communes dans la mesure de leur intérêt. 3 En cas d’opposition de l’un d’eux, chacun des ayants droit peut faire pour sa source les travaux rationnels de captage et d’adduction, même s’il en résultait une diminution du débit des autres sources, et il n’est tenu à indemnité de ce chef que dans la mesure où les travaux ont augmenté le débit de sa propre source.

Art. 709 La législation cantonale peut accorder à des voisins ou à d’autres per- sonnes le droit d’utiliser, notamment pour y puiser de l’eau et abreuver le bétail, les sources, fontaines et ruisseaux qui sont propriété privée.

Art. 710 1 Le propriétaire qui ne peut se procurer qu’au prix de travaux et de frais excessifs l’eau nécessaire à sa maison et à son fonds, a le droit

III. Sources coupées 1. Indemnité

2. Rétablisse- ment des lieux

IV. Sources communes

V. Usage des sources

VI. Fontaine nécessaire

Code civil

198

210

d’exiger d’un voisin qu’il lui cède contre pleine indemnité l’eau dont celui-ci n’a pas besoin. 2 Les intérêts de la partie cédante seront essentiellement pris en consi- dération. 3 La modification des dispositions prises peut être demandée, si des circonstances nouvelles se produisent.

Art. 711 1 Le propriétaire de sources, fontaines ou ruisseaux n’ayant pour lui aucune utilité, ou qu’une utilité sans rapport avec leur valeur, est tenu de les céder contre pleine indemnité pour des services d’alimentation, d’hydrantes ou autres entreprises d’intérêt général. 2 L’indemnité pourra consister dans la distribution d’une partie de l’eau ainsi obtenue.

Art. 712 L’expropriation du terrain situé autour de sources qui dépendent d’un service d’alimentation peut être demandée dans la mesure où elle est nécessaire pour empêcher que ces sources ne soient souillées.

Chapitre III: De la propriété par étages487

Art. 712a 1 Les parts de copropriété d’un immeuble peuvent être constituées en propriété par étages, de manière que chaque copropriétaire a le droit exclusif d’utiliser et d’aménager intérieurement des parties détermi- nées d’un bâtiment. 2 Le copropriétaire a le pouvoir d’administrer, d’utiliser et d’aménager ses locaux dans la mesure où il ne restreint pas l’exercice du droit des autres copropriétaires, n’endommage pas les parties, ouvrages et ins- tallations communs du bâtiment, n’entrave pas leur utilisation ou n’en modifie pas l’aspect extérieur. 3 Il est tenu d’entretenir ses locaux de manière à maintenir l’état et l’aspect irréprochables du bâtiment.

Art. 712b 1 Peuvent être l’objet du droit exclusif les étages ou parties d’étages qui, constitués en appartements ou en locaux commerciaux ou autres,

487 Introduit par le ch. II de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

VII. Expropria- tion 1. Des sources

2. Du sol

A. Eléments et objets I. Eléments

II. Objet

Code civil

199

210

forment un tout disposant d’un accès propre, la possibilité d’englober des locaux annexes distincts étant réservée. 2 Le copropriétaire ne peut pas acquérir le droit exclusif sur:

1. le bien-fonds et, le cas échéant, le droit de superficie en vertu duquel le bâtiment a été construit;

2. les parties importantes pour l’existence, la disposition et la so- lidité du bâtiment ou des locaux d’autres copropriétaires ou qui déterminent la forme extérieure et l’aspect du bâtiment;

3. les ouvrages et installations qui servent aussi aux autres copro- priétaires pour l’usage de leurs locaux.

3 Les copropriétaires peuvent, dans l’acte constitutif de la propriété par étages, ou dans une convention ultérieure soumise à la même forme, déclarer communes encore d’autres parties du bâtiment; à ce défaut elles sont présumées être l’objet du droit exclusif.

Art. 712c 1 Le copropriétaire n’a pas le droit de préemption légal contre tout tiers acquéreur d’une part, mais un droit de préemption peut être créé dans l’acte constitutif de la propriété par étages ou par convention ultérieure et annoté au registre foncier. 2 L’acte constitutif ou une convention ultérieure peut prévoir qu’un étage ne sera valablement aliéné, grevé d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou loué que si les autres copropriétaires n’ont pas, en vertu d’une décision prise à la majorité, formé opposition dans les quatorze jours après avoir reçu communication de l’opération. 3 L’opposition est sans effet si elle n’est pas fondée sur un juste mo- tif.488

Art. 712d 1 La propriété par étages est constituée par inscription au registre fon- cier. 2 L’inscription peut être requise:

1. en vertu d’un contrat par lequel les copropriétaires conviennent de soumettre leurs parts au régime de la propriété par étages;

2. en vertu d’une déclaration du propriétaire du bien-fonds ou du titulaire d’un droit de superficie distinct et permanent, relative à la création de parts de copropriété selon le régime de la pro- priété par étages.

488 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

III. Actes de disposition

B. Constitution et fin I. Acte constitutif

Code civil

200

210

3 L’acte juridique n’est valable que s’il est passé en la forme authenti- que ou, s’il s’agit d’un testament ou d’un acte de partage successoral, en la forme prescrite par le droit des successions.

Art. 712e 1 L’acte constitutif doit indiquer la délimitation des étages ou parties d’étage et, en quotes-parts ayant un dénominateur commun, la part de la valeur du bien-fonds ou du droit de superficie que représente chaque étage ou partie d’étage.490 2 Les parts ne peuvent être modifiées qu’avec le consentement de tou- tes les personnes directement intéressées et l’approbation de l’assem- blée des copropriétaires; toutefois, chaque copropriétaire peut deman- der une rectification si sa part a été, par erreur, fixée inexactement ou devient inexacte par suite de modifications apportées au bâtiment ou à ses entours.

Art. 712f 1 La propriété par étages prend fin par la perte du bien-fonds ou l’ex- tinction du droit de superficie et la radiation de l’inscription au registre foncier. 2 La radiation peut être demandée en vertu d’une convention mettant fin à la propriété par étages ou, à ce défaut, par tout copropriétaire qui réunit entre ses mains toutes les parts, sous réserve du consentement des personnes ayant sur des étages des droits réels qui ne peuvent être transférés sans inconvénient sur l’immeuble entier. 3 Chaque copropriétaire peut demander la dissolution de la propriété par étages à l’une des conditions suivantes:

1. le bâtiment est détruit pour plus de la moitié de sa valeur et une reconstruction serait pour lui une charge difficile à supporter;

2. le bâtiment est une propriété par étages depuis plus de 50 ans et ne peut plus être utilisé selon sa destination en raison de sa dégradation.491

4 Les copropriétaires qui entendent maintenir la communauté peuvent cependant éviter la dissolution en désintéressant les autres.492

489 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

490 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

491 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

492 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

II. Délimitation et quotes- parts489

III. Fin

Code civil

201

210

Art. 712g 1 Les règles de la copropriété s’appliquent à la compétence pour pro- céder à des actes d’administration et à des travaux de construction. 2 Si ces règles ne s’y opposent pas, elles peuvent être remplacées par des dispositions différentes prévues dans l’acte constitutif ou adoptées à l’unanimité par tous les copropriétaires. 3 Pour le reste, chaque copropriétaire peut exiger qu’un règlement d’administration et d’utilisation, valable dès qu’il a été adopté par la majorité des copropriétaires représentant en outre plus de la moitié de la valeur des parts, soit établi et mentionné au registre foncier; même si le règlement figure dans l’acte constitutif, il peut être modifié par décision de cette double majorité. 4 Toute modification de l’attribution réglementaire des droits d’usage particulier doit en outre être approuvée par les propriétaires d’étages directement concernés.493

Art. 712h 1 Les copropriétaires contribuent aux charges communes et aux frais de l’administration commune proportionnellement à la valeur de leurs parts. 2 Constituent en particulier de tels charges et frais:

1. les dépenses nécessitées par l’entretien courant, par les répara- tions et réfections des parties communes du bien-fonds et du bâtiment, ainsi que des ouvrages et installations communs;

2. les frais d’administration, y compris l’indemnité versée à l’ad- ministrateur;

3. les contributions de droit public et impôts incombant à l’en- semble des copropriétaires;

4. les intérêts et annuités à payer aux créanciers titulaires de gages sur le bien-fonds ou envers lesquels les copropriétaires se sont engagés solidairement.

3 Si certaines parties du bâtiment, certains ouvrages ou installations ne servent que très peu ou pas du tout à certains copropriétaires, il en est tenu compte dans la répartition des frais.

Art. 712i 1 Pour garantir son droit aux contributions des trois dernières années, la communauté peut requérir l’inscription d’une hypothèque sur la part de chaque copropriétaire actuel.

493 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

C. Administra- tion et utilisation I. Dispositions applicables

II. Frais et charges com- muns 1. Définition et répartition

2. Garantie des contributions a. Hypothèque légale

Code civil

202

210

2 L’administrateur ou, à défaut d’administrateur, chaque copropriétaire autorisé par une décision prise à la majorité des copropriétaires ou par le juge, ainsi que le créancier en faveur duquel la contribution est sai- sie peuvent requérir l’inscription. 3 Pour le reste, les dispositions relatives à la constitution de l’hypothè- que légale des artisans et entrepreneurs s’appliquent par analogie.

Art. 712k Pour garantir son droit aux contributions des trois dernières années, la communauté a sur les meubles qui garnissent les locaux d’un copro- priétaire et qui servent soit à leur aménagement soit à leur usage le même droit de rétention qu’un bailleur.

Art. 712l 1 La communauté acquiert, en son nom, les avoirs résultant de sa ges- tion, notamment les contributions des copropriétaires et les disponi- bilités qui en sont tirées, comme le fonds de rénovation. 2 Elle peut, en son nom, actionner ou être actionnée en justice, ainsi que poursuivre et être poursuivie.494

Art. 712m 1 Outre celles qui sont mentionnées dans d’autres dispositions, l’as- semblée des copropriétaires a notamment les attributions suivantes:

1. régler les affaires administratives qui ne sont pas de la compé- tence de l’administrateur;

2. nommer l’administrateur et surveiller son activité; 3. désigner un comité ou un délégué, auquel elle peut confier des

tâches administratives, notamment celles de conseiller l’admi- nistrateur, contrôler sa gestion et soumettre à l’assemblée un rapport et des propositions à ce sujet;

4. approuver chaque année le devis des frais annuels, les comptes et la répartition des frais entre les copropriétaires;

5. décider la création d’un fonds de rénovation pour les travaux d’entretien et de réfection;

6. assurer le bâtiment contre l’incendie et d’autres risques et con- clure les assurances responsabilité civile usuelles, en outre obliger le copropriétaire qui a fait des dépenses extraordinaires pour aménager ses locaux à payer une part de prime supplé-

494 Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

b. Droit de rétention

III. Exercice des droits civils

D. Organisation I. Assemblée des copropriétaires 1. Compétence et statut juridique

Code civil

203

210

mentaire, sauf s’il a conclu une assurance complémentaire pour son propre compte.

2 Sauf dispositions spéciales de la loi, les règles applicables aux orga- nes de l’association et à la contestation de ses décisions s’appliquent à l’assemblée des copropriétaires et au comité.

Art. 712n 1 L’assemblée des copropriétaires est convoquée et présidée par l’ad- ministrateur, si elle n’en a pas décidé autrement. 2 Les décisions doivent être l’objet d’un procès-verbal que conserve l’administrateur ou le copropriétaire qui assume la présidence.

Art. 712o 1 Lorsque plusieurs personnes sont propriétaires en commun d’un étage, elles n’ont qu’une voix et l’expriment par un représentant. 2 De même, le copropriétaire et l’usufruitier d’un étage s’entendent sur l’exercice du droit de vote sinon l’usufruitier vote sur toutes les ques- tions d’administration, exception faite des travaux de constructions qui sont seulement utiles ou servent à l’embellissement ou à la commodité.

Art. 712p 1 L’assemblée des copropriétaires peut délibérer valablement si la moi- tié de tous les copropriétaires, mais au moins deux, représentant en outre au moins la moitié de la valeur des parts, sont présents ou repré- sentés. 2 Si l’assemblée n’atteint pas le quorum, une seconde assemblée est convoquée, qui peut se tenir au plus tôt dix jours après la première. 3 La nouvelle assemblée peut délibérer valablement si le tiers de tous les copropriétaires, mais deux au moins, sont présents ou représentés.

Art. 712q 1 Si l’assemblée des copropriétaires n’arrive pas à nommer l’administrateur, chaque copropriétaire peut demander au juge de le nommer. 2 Le même droit appartient à celui qui a un intérêt légitime, notamment à un créancier gagiste ou un assureur.

Art. 712r 1 L’assemblée des copropriétaires peut révoquer en tout temps l’admi- nistrateur, sous réserve de dommages-intérêts éventuels.

2. Convocation et présidence

3. Exercice du droit de vote

4. Quorum

II. Administra- teur 1. Nomination

2. Révocation

Code civil

204

210

2 Si au mépris de justes motifs, l’assemblée refuse de révoquer l’admi- nistrateur, tout copropriétaire peut, dans le mois, demander au juge de prononcer la révocation. 3 L’administrateur nommé par le juge ne peut pas être révoqué sans l’assentiment de celui-ci avant le terme fixé à ses fonctions.

Art. 712s 1 L’administrateur exécute tous les actes d’administration commune, conformément aux dispositions de la loi et du règlement ainsi qu’aux décisions de l’assemblée des copropriétaires; il prend de son propre chef toutes les mesures urgentes requises pour empêcher ou réparer un dommage. 2 Il répartit les charges et frais communs entre les copropriétaires, leur adresse facture, encaisse leurs contributions, gère et utilise correcte- ment les fonds qu’il détient. 3 Il veille à ce que, dans l’exercice des droits exclusifs et dans l’utili- sation des parties et installations communes du bien-fonds et du bâti- ment, la loi, le règlement de la communauté et le règlement de maison soient observés.

Art. 712t 1 L’administrateur représente la communauté et les copropriétaires envers les tiers, pour toutes les affaires qui relèvent de l’administration commune et entrent dans ses attributions légales. 2 Sauf en procédure sommaire, l’administrateur ne peut agir en justice comme demandeur ou défendeur sans autorisation préalable de l’as- semblée des copropriétaires, sous réserve des cas d’urgence pour les- quels l’autorisation peut être demandée ultérieurement. 3 Les déclarations, sommations, jugements et décisions destinés à l’en- semble des copropriétaires peuvent être notifiés valablement à l’admi- nistrateur, à son domicile ou au lieu de situation de la chose.

Titre vingtième: De la propriété mobilière

Art. 713 La propriété mobilière a pour objet les choses qui peuvent se trans- porter d’un lieu dans un autre, ainsi que les forces naturelles qui sont susceptibles d’appropriation et ne sont pas comprises dans les immeu- bles.

3. Attributions a. Exécution des dispositions et des décisions sur l’administration et l’utilisation

b. Représenta- tion envers les tiers

A. Objet de la propriété mobilière

Code civil

205

210

Art. 714 1 La mise en possession est nécessaire pour le transfert de la propriété mobilière. 2 Celui qui, étant de bonne foi, est mis à titre de propriétaire en pos- session d’un meuble en acquiert la propriété, même si l’auteur du transfert n’avait pas qualité pour l’opérer; la propriété lui est acquise dès qu’il est protégé selon les règles de la possession.

Art. 715 1 Le pacte en vertu duquel l’aliénateur se réserve la propriété d’un meuble transféré à l’acquéreur n’est valable que s’il a été inscrit au domicile actuel de ce dernier, dans un registre public tenu par l’office des poursuites. 2 Le pacte de réserve de propriété est prohibé dans le commerce du bétail.

Art. 716 Ceux qui font des ventes par acomptes ne peuvent revendiquer les objets vendus sous réserve de propriété qu’à la condition de restituer les acomptes reçus, sous déduction d’un loyer équitable et d’une indemnité d’usure.

Art. 717 1 Lorsque celui qui aliène une chose la retient à un titre spécial, le transfert de la propriété n’est pas opposable aux tiers, s’il a eu pour but de les léser ou d’éluder les règles concernant le gage mobilier. 2 Le juge apprécie.

Art. 718 Celui qui prend possession d’une chose sans maître, avec la volonté d’en devenir propriétaire, en acquiert la propriété.

Art. 719 1 Les animaux captifs n’ont plus de maître dès qu’ils recouvrent la liberté, si leur propriétaire ne fait, pour les reprendre, des recherches immédiates et ininterrompues. 2 Les animaux apprivoisés qui sont retournés définitivement à l’état sauvage n’ont également plus de maître. 3 Les essaims d’abeilles ne deviennent pas choses sans maître par le seul fait de pénétrer dans le fonds d’autrui.

B. Modes d’acquisition I. Tradition 1. Transfert de la possession

2. Pacte de réserve de propriété a. En général

b. Ventes par acomptes

3. Constitut possessoire

II. Occupation 1. Choses sans maître

2. Animaux échappés

Code civil

206

210

Art. 720 1 Celui qui trouve une chose perdue est tenu d’en informer le proprié- taire et, s’il ne le connaît pas, d’aviser la police ou de prendre les mesures de publicité et de faire les recherches commandées par les cir- constances. 2 Il est tenu d’aviser la police, lorsque la valeur de la chose est mani- festement supérieure à 10 francs. 3 Celui qui trouve une chose dans une maison habitée ou dans des locaux et installations affectés à un service public doit la déposer entre les mains du maître de la maison, du locataire ou du personnel chargé de la surveillance.

Art. 720a496 1 Sous réserve de l’art. 720, al. 3, celui qui trouve un animal perdu est tenu d’en informer le propriétaire ou, à défaut, l’autorité compétente. 2 Les cantons désignent l’autorité au sens de l’al. 1.497

Art. 721 1 La chose trouvée doit être gardée avec le soin nécessaire. 2 Elle peut être vendue aux enchères publiques avec la permission de l’autorité compétente, lorsque la garde en est dispendieuse, que la chose même est exposée à une prompte détérioration ou qu’elle est restée plus d’une année entre les mains de la police ou dans un dépôt public; les enchères sont précédées de publications. 3 Le prix de vente remplace la chose.

Art. 722 1 La chose est acquise à celui qui l’a trouvée et qui a satisfait à ses obligations, si le propriétaire ne peut être découvert dans les cinq ans à compter de l’avis à la police ou des mesures de publicité. 1bis Lorsqu’il s’agit d’animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain, le délai est de deux mois.498 1ter Lorsque la personne qui a trouvé l’animal le confie à un refuge avec la volonté d’en abandonner définitivement la possession, le

495 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

496 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

497 Cet al. entre en vigueur le 1er avr. 2004. 498 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003

(RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

III. Choses trouvées 1. Publicité et recherches a. En général495

b. Animaux

2. Garde de la chose et vente aux enchères

3. Acquisition de la propriété, restitution

Code civil

207

210

refuge peut disposer librement de l’animal deux mois après que celui- ci lui a été confié.499 2 Lorsqu’elle est restituée au propriétaire, celui qui l’a trouvée a droit au remboursement de tous ses frais et à une gratification équitable. 3 Si la chose a été trouvée dans une maison habitée ou dans des locaux et installations affectés à un service public, le maître de la maison, le locataire ou l’établissement ont les obligations de celui qui a trouvé la chose, mais ne peuvent réclamer une gratification.

Art. 723 1 Sont considérées comme trésor les choses précieuses dont il paraît certain, au moment de leur découverte, qu’elles sont enfouies ou cachées depuis longtemps et n’ont plus de propriétaire. 2 Le trésor devient propriété de celui auquel appartient l’immeuble ou le meuble dans lequel il a été trouvé; demeurent réservées les disposi- tions concernant les objets qui offrent un intérêt scientifique. 3 Celui qui l’a découvert a droit à une gratification équitable, qui n’ex- cédera pas la moitié de la valeur du trésor.

Art. 724 1 Les curiosités naturelles et les antiquités qui n’appartiennent à per- sonne et qui offrent un intérêt scientifique sont la propriété du canton sur le territoire duquel elles ont été trouvées.500 1bis Elles ne peuvent être aliénées sans l’autorisation des autorités cantonales compétentes. Elles ne peuvent faire l’objet d’une prescrip- tion acquisitive ni être acquises de bonne foi. L’action en revendica- tion est imprescriptible.501 2 Le propriétaire dans le fonds duquel sont trouvées des choses sem- blables est obligé de permettre les fouilles nécessaires, moyennant qu’il soit indemnisé du préjudice causé par ces travaux. 3 L’auteur de la découverte et de même, s’il s’agit d’un trésor, le pro- priétaire a droit à une indemnité équitable, qui n’excédera pas la valeur de la chose.

499 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

500 Nouvelle teneur selon l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).

501 Introduit par l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).

4. Trésor

5. Objets ayant une valeur scientifique

Code civil

208

210

Art. 725 1 Les règles concernant les choses trouvées sont applicables à celles qui, par la violence de l’eau, du vent, des avalanches, de toute autre force naturelle ou par cas fortuit, sont amenées en la puissance d’autrui et aux animaux étrangers qui s’y transportent. 2 L’essaim d’abeilles qui se réfugie dans une ruche occupée apparte- nant à autrui est acquis sans indemnité au propriétaire de la ruche.

Art. 726 1 Lorsqu’une personne a travaillé ou transformé une matière qui ne lui appartenait pas, la chose nouvelle est acquise à l’ouvrier, si l’industrie est plus précieuse que la matière, sinon, au propriétaire de celle-ci. 2 Si l’ouvrier n’était pas de bonne foi, le juge peut attribuer la chose nouvelle au propriétaire de la matière, même si l’industrie est plus pré- cieuse. 3 Demeurent réservées les actions en dommages-intérêts et celles qui dérivent de l’enrichissement.

Art. 727 1 Lorsque des choses appartenant à divers propriétaires ont été mélan- gées ou unies de telle sorte qu’il n’est plus possible de les séparer sans détérioration notable, ou qu’au prix d’un travail et de frais excessifs, les intéressés deviennent copropriétaires de la chose nouvelle en raison de la valeur qu’avaient ses parties au moment du mélange ou de l’adjonction. 2 Si, dans le mélange ou l’union de deux choses, l’une ne peut être considérée que comme l’accessoire de l’autre, la chose nouvelle est acquise au propriétaire de la partie principale. 3 Demeurent réservées les actions en dommages-intérêts et celles qui dérivent de l’enrichissement.

Art. 728 1 Celui qui de bonne foi, à titre de propriétaire, paisiblement et sans interruption, a possédé pendant cinq ans la chose d’autrui en devient propriétaire par prescription. 1bis Lorsqu’il s’agit d’animaux qui vivent en milieu domestique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain, le délai est de deux mois.502

502 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

IV. Epaves

V. Spécification

VI. Adjonction et mélange

VII. Prescription acquisitive

Code civil

209

210

1ter Sauf exception prévue par la loi, le délai de prescription acquisitive pour les biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels503 est de 30 ans.504 2 La prescription n’est pas interrompue par la perte involontaire de la possession, pourvu que celle-ci soit recouvrée dans l’année ou par une action intentée dans le même délai. 3 Les règles établies pour la prescription des créances s’appliquent à la computation des délais, à l’interruption et à la suspension de la pres- cription acquisitive.

Art. 729 La propriété mobilière ne s’éteint point par la perte de la possession, tant que le propriétaire n’a pas fait abandon de son droit ou que la chose n’a pas été acquise par un tiers.

Deuxième partie: Des autres droits réels Titre vingt et unième: Des servitudes et des charges foncières Chapitre I: Des servitudes foncières

Art. 730 1 La servitude est une charge imposée sur un immeuble en faveur d’un autre immeuble et qui oblige le propriétaire du fonds servant à souffrir, de la part du propriétaire du fonds dominant, certains actes d’usage, ou à s’abstenir lui-même d’exercer certains droits inhérents à la propriété. 2 Une obligation de faire ne peut être rattachée qu’accessoirement à une servitude. Cette obligation ne lie l’acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte d’une inscription au registre foncier.505

Art. 731 1 L’inscription au registre foncier est nécessaire pour la constitution des servitudes. 2 Les règles de la propriété sont applicables, sauf disposition contraire, à l’acquisition et à l’inscription.

503 RS 444.1 504 Introduit par l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en

vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505). 505 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre

et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

C. Perte de la propriété mobilière

A. Objet des servitudes

B. Constitution et extinction des servitudes I. Constitution 1. Inscription

Code civil

210

210

3 La prescription acquisitive des servitudes n’est possible qu’à l’égard des immeubles dont la propriété elle-même peut s’acquérir de cette manière.

Art. 732506 1 L’acte constitutif d’une servitude n’est valable que s’il a été passé en la forme authentique. 2 La servitude doit être dessinée sur un extrait de plan du registre foncier lorsque son exercice se limite à une partie de l’immeuble et que le lieu où elle s’exerce n’est pas décrit avec suffisamment de précision dans le titre.

Art. 733 Le propriétaire de deux fonds a le droit de grever l’un de servitudes en faveur de l’autre.

Art. 734 La servitude s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale du fonds servant ou du fonds dominant.

Art. 735 1 Lorsque les deux fonds sont réunis dans la même main, le proprié- taire peut faire radier la servitude. 2 La servitude subsiste comme droit réel tant que la radiation n’a pas eu lieu.

Art. 736 1 Le propriétaire grevé peut exiger la radiation d’une servitude qui a perdu toute utilité pour le fonds dominant. 2 Il peut obtenir la libération totale ou partielle d’une servitude qui ne conserve qu’une utilité réduite, hors de proportion avec les charges imposées au fonds servant.

Art. 737 1 Celui à qui la servitude est due peut prendre toutes les mesures nécessaires pour la conserver et pour en user. 2 Il est tenu d’exercer son droit de la manière la moins dommageable.

506 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

2. Acte constitutif

3. Servitude sur son propre fonds

II. Extinction 1. En général

2. Réunion des fonds

3. Libération judiciaire

C. Effets des servitudes I. Etendue 1. En général

Code civil

211

210

3 Le propriétaire grevé ne peut en aucune façon empêcher ou rendre plus incommode l’exercice de la servitude.

Art. 738 1 L’inscription fait règle, en tant qu’elle désigne clairement les droits et les obligations dérivant de la servitude. 2 L’étendue de celle-ci peut être précisée, dans les limites de l’inscrip- tion, soit par son origine, soit par la manière dont la servitude a été exercée pendant longtemps, paisiblement et de bonne foi.

Art. 739 Les besoins nouveaux du fonds dominant n’entraînent aucune aggra- vation de la servitude.

Art. 740 Les droits de passage, tels que le passage à pied ou à char, ou en saison morte, ou à travers champs, la sortie des bois, les droits de pacage, d’affouage, d’abreuvage, d’irrigation et autres semblables, ont, sauf disposition spéciale, l’étendue que leur assignent la législation canto- nale et l’usage des lieux.

Art. 740a507 1 Lorsque plusieurs ayants droit participent par une servitude de même rang et de même contenu à une installation commune, les règles de la copropriété sont, sauf convention contraire, applicables par analogie. 2 Le droit de quitter la communauté par renonciation à la servitude peut être exclu pour 30 ans au plus par une convention passée dans la forme prescrite pour l’acte constitutif de la servitude. Cette convention peut être annotée au registre foncier.

Art. 741 1 Le propriétaire du fonds dominant entretient les ouvrages nécessaires à l’exercice de la servitude. 2 Si ces ouvrages sont également utiles au propriétaire grevé, la charge de l’entretien incombe aux deux parties, en proportion de leur intérêt. Une convention dérogeant à ce principe n’oblige l’acquéreur du fonds dominant ou du fonds servant que si elle résulte des pièces justifica- tives du registre foncier.508

507 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

508 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

2. En vertu de l’inscription

3. Besoins nouveaux du fonds dominant

4. Droit cantonal et usages locaux

5. Pluralité d’ayants droit

II. Charge d’entretien

Code civil

212

210

Art. 742 1 Lorsque la servitude ne s’exerce que sur une partie du fonds servant, le propriétaire grevé peut, s’il y a intérêt et s’il se charge des frais, exi- ger qu’elle soit transportée dans un autre endroit où elle ne s’exercerait pas moins commodément. 2 Il a cette faculté, même si l’assiette primitive de la servitude figure au registre foncier. 3 …510

Art. 743511 1 Si le fonds servant ou le fonds dominant sont divisés, la servitude subsiste sur toutes les parcelles. 2 Si, selon les pièces justificatives ou les circonstances, l’exercice de la servitude se limite à certaines parcelles, cette servitude doit être radiée sur les parcelles non concernées. 3 La procédure d’épuration obéit aux dispositions sur la radiation et la modification des inscriptions au registre foncier.

Art. 744512

Chapitre II: Des autres servitudes, en particulier de l’usufruit

Art. 745 1 L’usufruit peut être établi sur des meubles, des immeubles, des droits ou un patrimoine. 2 Il confère à l’usufruitier, sauf disposition contraire, un droit de jouis- sance complet sur la chose. 3 L’usufruit d’un immeuble peut être limité à une partie définie d’un bâtiment ou de l’immeuble.513

509 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

510 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

511 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

512 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

513 Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2003, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4121; FF 2002 4395).

III. Transport de la charge509

IV. Division d’un fonds

A. De l’usufruit I. Son objet

Code civil

213

210

Art. 746 1 L’usufruit des choses mobilières et des créances s’établit par leur transfert à l’usufruitier, celui des immeubles par l’inscription au regis- tre foncier. 2 Les règles concernant la propriété sont applicables, sauf dispositions contraires, à l’acquisition de l’usufruit tant mobilier qu’immobilier et à l’inscription.

Art. 747514

Art. 748 1 L’usufruit s’éteint par la perte totale de la chose et en outre, s’il s’agit d’immeubles, par la radiation de l’inscription, lorsque celle-ci est nécessaire pour l’établir. 2 D’autres causes d’extinction, telles que l’échéance du terme, la renonciation et la mort de l’usufruitier, ne confèrent au propriétaire, en matière d’usufruit immobilier, que le droit d’exiger la radiation. 3 L’usufruit légal s’éteint avec la cause qui lui a donné naissance.

Art. 749 1 L’usufruit s’éteint par la mort de l’usufruitier et, si l’usufruitier est une personne morale, par la dissolution de celle-ci. 2 Toutefois, l’usufruit des personnes morales ne peut durer plus de cent ans.

Art. 750 1 Le propriétaire n’est pas tenu de rétablir la chose détruite. 2 S’il la rétablit, l’usufruit renaît. 3 L’usufruit s’étend à la contre-valeur qui a remplacé la chose détruite, notamment en cas d’assurance et d’expropriation pour cause d’utilité publique.

Art. 751 Le possesseur est tenu de rendre la chose au propriétaire dès que l’usu- fruit a pris fin.

514 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).

II. Constitution de l’usufruit 1. En général

2. …

III. Extinction de l’usufruit 1. Causes d’extinction

2. Durée de l’usufruit

3. Contre-valeur de la chose détruite

4. Restitution a. Obligation

Code civil

214

210

Art. 752 1 L’usufruitier répond de la perte et de la dépréciation de la chose, s’il ne prouve pas que le dommage est survenu sans sa faute. 2 Il remplace les choses qu’il a consommées sans en avoir le droit. 3 Il ne doit aucune indemnité pour la dépréciation causée par l’usage normal de la chose.

Art. 753 1 L’usufruitier qui a fait des impenses ou de nouveaux ouvrages sans y être obligé peut réclamer une indemnité à la cessation de l’usufruit, selon les règles de la gestion d’affaires. 2 S’il a fait des installations pour lesquelles le propriétaire refuse de l’indemniser, il a le droit de les enlever, à charge de rétablir l’état anté- rieur.

Art. 754 Les droits du propriétaire en raison de changements ou de déprécia- tions, ceux de l’usufruitier pour ses impenses et la faculté qu’il a d’en- lever les installations par lui faites, se prescrivent par une année dès la restitution de la chose.

Art. 755 1 L’usufruitier a la possession, l’usage et la jouissance de la chose. 2 Il en a aussi la gestion. 3 Il observe, dans l’exercice de ses droits, les règles d’une bonne administration.

Art. 756 1 Les fruits naturels parvenus à maturité pendant la durée de l’usufruit appartiennent à l’usufruitier. 2 Le propriétaire ou l’usufruitier qui pourvoit à la culture peut exiger pour ses impenses, de celui qui a récolté, une indemnité équitable, qui n’excédera pas la valeur de la récolte. 3 Les parties intégrantes de la chose qui ne sont pas des fruits ou des produits restent acquises au propriétaire.

Art. 757 Les intérêts des capitaux soumis à l’usufruit et les autres revenus périodiques sont acquis à l’usufruitier du jour où son droit commence

b. Responsabilité

c. Impenses

5. Prescription des indemnités

IV. Effets de l’usufruit 1. Droits de l’usufruitier a. En général

b. Fruits naturels

c. Intérêts

Code civil

215

210

jusqu’à celui où il prend fin, même s’ils ne sont exigibles que plus tard.

Art. 758 1 L’usufruitier dont le droit n’est pas éminemment personnel peut en transférer l’exercice à un tiers. 2 Dans ce cas, le propriétaire peut agir directement contre le cession- naire.

Art. 759 Le propriétaire peut s’opposer à tout acte d’usage illicite ou non con- forme à la nature de la chose.

Art. 760 1 Le propriétaire qui prouve que ses droits sont en péril peut exiger des sûretés de l’usufruitier. 2 Il peut en exiger, même sans faire cette preuve et avant la délivrance, si l’usufruit porte sur des choses consomptibles ou des papiers-valeurs. 3 Si l’usufruit a pour objet des papiers-valeurs, le dépôt des titres suf- fit.

Art. 761 1 Des sûretés ne peuvent être réclamées du donateur qui s’est réservé l’usufruit de la chose donnée. 2 En matière d’usufruits légaux, l’obligation de fournir des sûretés est soumise à des règles spéciales.

Art. 762 Si l’usufruitier ne fournit pas des sûretés dans un délai suffisant, qui lui sera fixé à cet effet, ou si, malgré l’opposition du propriétaire, il continue à faire un usage illicite de la chose, le juge lui retire jusqu’à nouvel ordre la possession des biens pour les remettre à un curateur.

Art. 763 Le propriétaire et l’usufruitier peuvent exiger en tout temps qu’un inventaire authentique des biens sujets à l’usufruit soit dressé à frais communs.

d. Cession de l’usufruit

2. Droits du nu- propriétaire a. Surveillance

b. Droit d’exiger des sûretés

c. Sûretés dans les cas de donations et d’usufruits légaux

d. Suites du défaut de fournir des sûretés

3. Inventaire

Code civil

216

210

Art. 764 1 L’usufruitier est tenu de conserver la substance de la chose et de faire lui-même les réparations et réfections ordinaires d’entretien. 2 Si des travaux plus importants ou d’autres mesures sont indispensa- bles à la conservation de la chose, l’usufruitier est tenu d’en aviser le propriétaire et de les souffrir. 3 Il peut y pourvoir lui-même, aux frais du propriétaire, si ce dernier ne fait pas le nécessaire.

Art. 765 1 L’usufruitier supporte les frais ordinaires d’entretien et les dépenses d’exploitation de la chose, ainsi que les intérêts des dettes dont elle est grevée, et il est tenu d’acquitter les impôts et autres redevances; le tout en proportion de la durée de son droit. 2 Si les impôts ou d’autres redevances sont acquittés par le proprié- taire, l’usufruitier l’en indemnise dans la mesure indiquée. 3 Les autres charges incombent au propriétaire, qui peut toutefois, pour les payer, réaliser des biens sujets à l’usufruit, si les fonds nécessaires ne lui sont à sa demande avancés gratuitement par l’usufruitier.

Art. 766 L’usufruitier d’un patrimoine paie les intérêts des dettes qui le grèvent, mais il peut demander, si les circonstances l’y autorisent, à être dis- pensé de cette obligation; dans ce cas, sa jouissance est réduite au sur- plus des biens après acquittement des dettes.

Art. 767 1 L’usufruitier est tenu d’assurer la chose, dans l’intérêt du proprié- taire, contre l’incendie et d’autres risques, en tant que cette mesure rentre d’après l’usage local dans celles que commande une bonne administration. 2 Il paie les primes pour la durée de sa jouissance; cette obligation lui incombe également, si l’usufruit comprend des choses déjà assurées.

Art. 768 1 L’usufruitier d’un immeuble doit veiller à ce que la jouissance de la chose ne soit pas excessive. 2 Les fruits indûment perçus appartiennent au propriétaire.

4. Obligations de l’usufruitier a. Conservation de la chose

b. Dépenses d’entretien, impôts et autres charges

c. Intérêts des dettes d’un patrimoine

d. Assurances

V. Cas spéciaux d’usufruit 1. Immeubles a. Quant aux fruits

Code civil

217

210

Art. 769 1 L’usufruitier ne doit apporter à la destination de l’immeuble aucun changement qui puisse causer un préjudice notable au propriétaire. 2 Il ne peut, en particulier, ni transformer, ni essentiellement modifier la chose soumise à l’usufruit. 3 Il ne peut ouvrir des carrières, marnières ou tourbières, ni commencer l’exploitation d’autres choses semblables qu’après avis donné au pro- priétaire et que si la destination du fonds n’est pas essentiellement modifiée.

Art. 770 1 L’usufruitier d’une forêt a le droit d’en jouir dans les limites d’un aménagement rationnel. 2 Le propriétaire et l’usufruitier peuvent exiger que l’exploitation soit réglée par un aménagement tenant compte de leurs droits. 3 Lorsque, par suite de tempêtes, chutes de neige, incendie, invasion d’insectes, ou pour d’autres causes, il y a lieu de réaliser une quantité de bois notablement supérieure à la jouissance ordinaire, l’exploitation est réduite de manière à réparer graduellement le dommage ou l’amé- nagement est adapté aux circonstances nouvelles; le prix du bois réali- sé au delà de la jouissance ordinaire est placé à intérêt et sert à com- penser la diminution du rendement.

Art. 771 L’usufruit des choses dont la jouissance consiste dans l’extraction de parties intégrantes du sol, notamment celui des mines, est soumis aux règles concernant l’usufruit des forêts.

Art. 772 1 Les choses qui se consomment par l’usage deviennent, sauf disposi- tion contraire, la propriété de l’usufruitier, qui demeure comptable de leur valeur au début de l’usufruit. 2 A moins que le contraire n’ait été prévu, l’usufruitier peut disposer librement des autres choses mobilières estimées lors de leur remise, mais il devient comptable de leur valeur s’il exerce ce droit. 3 L’usufruitier peut rendre au propriétaire des choses de même espèce et qualité, s’il s’agit d’un matériel d’exploitation agricole, d’un trou- peau, d’un fonds de marchandises ou d’autres choses semblables.

b. Destination de la chose

c. Forêts

d. Mines

2. Choses consomptibles et choses évaluées

Code civil

218

210

Art. 773 1 L’usufruit d’une créance donne le droit d’en percevoir les revenus. 2 Toute dénonciation de remboursement, tout acte de disposition con- cernant les papiers-valeurs soumis à l’usufruit doivent être faits par le propriétaire et l’usufruitier conjointement; le débiteur dénonce le rem- boursement à l’un et à l’autre. 3 Lorsque la créance est compromise, le propriétaire et l’usufruitier ont le droit d’exiger l’adhésion l’un de l’autre aux mesures commandées par une bonne gestion.

Art. 774 1 Le débiteur qui n’a pas été autorisé à se libérer entre les mains soit du propriétaire, soit de l’usufruitier, doit payer à tous les deux conjointe- ment ou consigner. 2 L’objet de la prestation, notamment le capital remboursé, est soumis à la jouissance de l’usufruitier. 3 Le propriétaire et l’usufruitier ont le droit d’exiger que les capitaux soient placés en titres sûrs et productifs d’intérêts.

Art. 775 1 L’usufruitier peut exiger, dans les trois mois à compter du début de l’usufruit, la cession des créances et papiers-valeurs sujets à son droit. 2 Si la cession a lieu, il devient débiteur envers le propriétaire de la valeur des créances et papiers-valeurs au moment du transfert et il est tenu de fournir des sûretés de ce chef, à moins que le propriétaire n’ait renoncé à en réclamer. 3 Si le propriétaire n’a pas renoncé à exiger des sûretés, le transfert de la propriété n’a lieu qu’après qu’elles ont été fournies.

Art. 776 1 Le droit d’habitation est le droit de demeurer dans une maison ou d’en occuper une partie. 2 Il est incessible et ne passe point aux héritiers. 3 Les règles de l’usufruit sont applicables, sauf disposition contraire de la loi.

Art. 777 1 L’étendue du droit d’habitation est réglée en général par les besoins personnels de celui auquel il appartient.

3. Créances a. Etendue de la jouissance

b. Rembourse- ments et remplois

c. Droit au transfert des créances

B. Droit d’habitation I. En général

II. Etendue du droit d’habitation

Code civil

219

210

2 Ce droit comprend, s’il n’a été expressément limité à la personne de celui à qui il a été concédé, la faculté pour ce dernier d’habiter l’im- meuble grevé avec sa famille et les gens de sa maison. 3 Celui qui possède un droit d’habitation sur une partie seulement d’un bâtiment jouit des installations destinées à l’usage commun.

Art. 778 1 L’ayant droit est chargé des réparations ordinaires d’entretien, s’il a la jouissance exclusive de la maison ou de l’appartement. 2 Si le droit d’habitation s’exerce en commun avec le propriétaire, les frais d’entretien incombent à ce dernier.

Art. 779 1 Le propriétaire peut établir en faveur d’un tiers une servitude lui con- férant le droit d’avoir ou de faire des constructions soit sur le fonds grevé, soit au-dessous. 2 Sauf convention contraire, ce droit est cessible et passe aux héritiers. 3 Si cette servitude a le caractère d’un droit distinct et permanent, elle peut être immatriculée comme immeuble au registre foncier.

Art. 779a516 1 L’acte constitutif d’un droit de superficie n’est valable que s’il a été passé en la forme authentique. 2 La rente du droit de superficie et les éventuelles autres dispositions contractuelles doivent être passées en la forme authentique lorsqu’il est prévu de les annoter au registre foncier.

Art. 779b517 1 Les dispositions contractuelles sur les effets et l’étendue du droit de superficie, notamment sur la situation, la structure, le volume et la destination des constructions, ainsi que sur l’utilisation des surfaces non bâties mises à contribution par l’exercice du droit, sont obligatoi- res pour tout acquéreur du droit de superficie et de l’immeuble grevé.

515 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

516 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

517 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

518 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

III. Charges

C. Droit de superficie I. Objet et immatriculation au registre foncier515

II. Acte constitutif

III. Contenu, étendue et annotation518

Code civil

220

210

2 Si les parties en conviennent, d’autres dispositions contractuelles peuvent être annotées au registre foncier.519

Art. 779c520

A l’expiration du droit de superficie, les constructions font retour au propriétaire du fonds et deviennent partie intégrante de ce fonds.

Art. 779d521 1 Pour les constructions lui faisant retour, le propriétaire du fonds verse au superficiaire une indemnité équitable qui constitue cependant, pour les créanciers en faveur desquels le droit de superficie était grevé de gage, une garantie pour le solde de leurs créances et qui ne peut pas être versée au superficiaire sans leur consentement. 2 Si l’indemnité n’est ni versée ni garantie, le superficiaire ou un créancier en faveur duquel le droit de superficie était grevé de gage peut exiger qu’au lieu du droit de superficie radié une hypothèque de même rang soit inscrite en garantie de l’indemnité due. 3 L’inscription doit se faire au plus tard trois mois après l’expiration du droit de superficie.

Art. 779e522

Art. 779f523

Si le superficiaire excède gravement son droit réel ou viole gravement des obligations contractuelles, le propriétaire peut provoquer le retour anticipé en demandant le transfert à son nom du droit de superficie avec tous les droits et charges qui y sont attachés.

519 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

520 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

521 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

522 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

523 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

IV. Effets à l’expiration de la durée 1. Retour des constructions

2. Indemnité

V. Retour anticipé 1. Conditions

Code civil

221

210

Art. 779g524 1 Le droit de retour ne peut être exercé que moyennant une indemnité équitable pour les constructions qui font retour au propriétaire, la faute du superficiaire pouvant justifier la réduction de l’indemnité. 2 Le droit de superficie n’est transféré au propriétaire que si l’indem- nité a été versée ou garantie.

Art. 779h525

Les dispositions concernant l’exercice du droit de retour s’appliquent à tout moyen que le propriétaire s’est réservé de mettre fin prématuré- ment au droit de superficie ou d’en demander la rétrocession en cas de violation de ses obligations par le superficiaire.

Art. 779i526 1 Le propriétaire peut demander à tout superficiaire actuel de garantir la rente du droit de superficie au moyen d’une hypothèque grevant pour trois annuités au maximum le droit de superficie immatriculé au registre foncier. 2 Si la rente ne consiste pas en annuités égales, l’inscription de l’hypo- thèque légale peut être requise pour le montant qui, la rente étant uni- formément répartie, représente trois annuités.

Art. 779k527 1 L’hypothèque peut être inscrite en tout temps pendant la durée du droit de superficie et, en cas de réalisation forcée, elle n’est pas radiée. 2 Les dispositions relatives à la constitution de l’hypothèque des arti- sans et entrepreneurs s’appliquent par analogie.

Art. 779l528 1 Le droit de superficie ne peut pas être constitué pour plus de cent ans comme droit distinct.

524 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

525 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

526 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

527 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

528 Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

2. Exercice du droit de retour

3. Autres cas d’application

VI. Garantie de la rente du droit de superficie 1. Droit d’exiger la constitution d’une hypo- thèque

2. Inscription

VII. Durée maximum

Code civil

222

210

2 Il peut en tout temps être prolongé, en la forme prescrite pour sa constitution, pour une nouvelle durée maximum de cent ans, mais tout engagement pris d’avance à ce sujet est nul.

Art. 780 1 Le droit à une source sur fonds d’autrui oblige le propriétaire de ce fonds à permettre l’appropriation et la dérivation de l’eau. 2 Sauf convention contraire, ce droit est cessible et passe aux héritiers. 3 Si la servitude a le caractère d’un droit distinct et permanent, elle peut être immatriculée comme immeuble au registre foncier.

Art. 781 1 Le propriétaire peut établir, en faveur d’une personne quelconque ou d’une collectivité, d’autres servitudes sur son fonds, à la condition que le fonds se prête à une jouissance déterminée, par exemple, pour des exercices de tir ou pour un passage. 2 Ces droits sont incessibles, sauf convention contraire, et l’étendue en est réglée sur les besoins ordinaires de l’ayant droit. 3 Les dispositions concernant les servitudes foncières sont d’ailleurs applicables.

Art. 781a529

Si le propriétaire est introuvable ou que les organes prescrits d’une personne morale ou d’une autre entité juridique font défaut, les dispo- sitions sur les mesures judiciaires sont applicables par analogie aux ayants droit d’une servitude inscrits au registre foncier.

Chapitre III: Des charges foncières

Art. 782 1 La charge foncière assujettit envers un tiers le propriétaire actuel d’un fonds à certaines prestations pour lesquelles il n’est tenu que sur son immeuble. 2 La charge peut être due au propriétaire actuel d’un autre fonds. 3 Sous réserve des charges foncières de droit public, les prestations doivent être en corrélation avec l’économie du fonds grevé ou se rattacher aux besoins de l’exploitation du fonds dominant.530

529 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

D. Droit à une source sur fonds d’autrui

E. Autres servitudes

F. Mesures judiciaires

A. Objet de la charge foncière

Code civil

223

210

Art. 783 1 L’inscription au registre foncier est nécessaire à l’établissement des charges foncières. 2 L’inscription indique une somme déterminée en monnaie suisse comme valeur de la charge; si cette dernière consiste en prestations périodiques, sa valeur, à défaut d’autre estimation, est égale à vingt fois le montant des prestations annuelles. 3 Sauf disposition contraire, l’acquisition et l’inscription des charges foncières sont soumises aux règles concernant la propriété immobi- lière.

Art. 784531

Les dispositions sur les hypothèques légales du droit cantonal sont applicables par analogie à la constitution des charges foncières de droit public et à leurs effets à l’égard des tiers de bonne foi.

Art. 785532

Art. 786 1 La charge foncière s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale de l’immeuble grevé. 2 La renonciation, le rachat et les autres causes d’extinction donnent au propriétaire du fonds grevé le droit d’exiger du créancier qu’il con- sente à la radiation.

Art. 787 1 Le créancier peut demander le rachat de la charge foncière, lors- qu’une convention l’y autorise et, en outre:

1.533 si l’immeuble grevé est divisé et que le créancier n’accepte pas le report de la dette sur les parcelles;

2. si le propriétaire diminue la valeur de l’immeuble sans offrir des sûretés en échange;

3. s’il n’a pas acquitté ses prestations de trois années consécuti- ves.

530 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

531 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

532 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

533 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

B. Constitution et extinction I. Constitution 1. Acquisition et inscription

2. Charges foncières de droit public

II. Extinction 1. En général

2. Rachat a. Droit du créancier de l’exiger

Code civil

224

210

2 Si le créancier demande le rachat de la charge foncière à cause de la division de l’immeuble, il doit, dans le délai d’un mois à compter du jour où le report de la dette est devenu définitif, dénoncer la charge foncière avec effet après douze mois.534

Art. 788 1 Le débiteur peut demander le rachat, lorsqu’une convention l’y auto- rise et, en outre:

1. si le contrat constitutif de la charge foncière n’est pas observé par l’autre partie;

2. trente ans après l’établissement de la charge, même si elle avait été établie pour un temps plus long ou déclarée irrachetable.

2 Lorsque le rachat a lieu après trente ans, le débiteur doit le dénoncer, dans tous les cas, un an d’avance. 3 La charge foncière qui se rattache à une servitude perpétuelle n’est pas rachetable.

Art. 789 Le rachat s’opère pour la somme inscrite au registre foncier comme valeur de la charge, sauf le droit de prouver que la valeur réelle est inférieure à cette somme.

Art. 790 1 La charge foncière est imprescriptible. 2 Les prestations exigibles se prescrivent dès qu’elles sont devenues dette personnelle du propriétaire grevé.

Art. 791 1 La charge foncière ne donne aucune créance personnelle contre le débiteur, mais seulement le droit d’être payé sur le prix de l’immeuble grevé. 2 Chaque prestation devient dette personnelle trois ans après l’époque de son exigibilité et cesse alors d’être garantie par l’immeuble.

Art. 792 1 Lorsque l’immeuble change de propriétaire, l’acquéreur est de plein droit débiteur des prestations qui font l’objet de la charge foncière.

534 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

b. Droit du débiteur de l’opérer

c. Prix du rachat

3. Imprescripti- bilité

C. Effets I. Droit du créancier

II. Nature de la dette

Code civil

225

210

2 Si l’immeuble grevé est divisé, les propriétaires des parcelles devien- nent débiteurs de la charge foncière. Les dispositions sur la division des immeubles grevés d’hypothèques s’appliquent au report de la dette sur les parcelles.535

Titre vingt-deuxième: Du gage immobilier Chapitre I: Dispositions générales

Art. 793 1 Le gage immobilier peut être constitué sous la forme d’une hypo- thèque ou d’une cédule hypothécaire.536 2 Toute autre forme est prohibée.

Art. 794 1 Le gage immobilier ne peut être constitué que pour une créance déterminée, dont le montant sera indiqué en monnaie suisse. 2 Si la créance est indéterminée, les parties indiquent une somme fixe représentant le maximum de la garantie immobilière.

Art. 795 1 Le service de l’intérêt est réglé librement par les parties, sous réserve des dispositions légales contre l’usure. 2 La législation cantonale peut fixer le maximum du taux de l’intérêt autorisé pour les créances garanties par un immeuble.

Art. 796 1 Le gage immobilier n’est constitué que sur des immeubles immatri- culés au registre foncier. 2 La législation cantonale peut soumettre à des règles particulières ou même prohiber l’engagement des immeubles du domaine public, des allmends ou des pâturages qui appartiennent à des corporations et celui des droits de jouissance attachés à ces biens.

Art. 797 1 L’immeuble grevé doit être spécialement désigné lors de la constitu- tion du gage.

535 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

536 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

A. Conditions I. Formes du gage immobilier

II. Créance garantie 1. Capital

2. Intérêts

III. Objet du gage 1. Immeubles qui peuvent être constitués en gage

2. Désignation a. De l’immeuble unique

Code civil

226

210

2 Les parcelles d’un immeuble ne peuvent être grevées de gages, tant que la division n’a pas été portée au registre foncier.

Art. 798 1 Plusieurs immeubles peuvent être constitués en gage pour la même créance, lorsqu’ils appartiennent au même propriétaire ou à des codé- biteurs solidaires. 2 Dans tous les autres cas de gage constitué sur plusieurs immeubles pour une même créance, chacun des immeubles doit être grevé pour une part déterminée de celle-ci. 3 La répartition de la garantie se fait, sauf convention contraire, pro- portionnellement à la valeur des divers immeubles.

Art. 798a537

L’engagement des immeubles agricoles est en outre régi par la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural538.

Art. 799 1 Le gage immobilier est constitué par l’inscription au registre foncier; demeurent réservées les exceptions prévues par la loi. 2 L’acte constitutif du gage immobilier n’est valable que s’il est passé en la forme authentique.539

Art. 800 1 Chacun des copropriétaires d’un immeuble peut grever sa quote-part d’un droit de gage. 2 Dans les cas de propriété commune, l’immeuble ne peut être grevé d’un gage qu’en totalité et au nom de tous les communistes.

Art. 801 1 Le gage immobilier s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale de l’immeuble. 2 L’extinction, dans les cas d’expropriation pour cause d’utilité publi- que, est régie par les lois spéciales de la Confédération et des cantons.

537 Introduit par l’art. 92 ch. 1. de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

538 RS 211.412.11 539 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre

et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

b. Des divers immeubles grevés

3. Immeubles agricoles

B. Constitution et extinction I. Constitution 1. Inscription

2. Si l’immeuble est propriété de plusieurs

II. Extinction

Code civil

227

210

Art. 802 1 Lorsque des réunions parcellaires sont opérées avec le concours ou sous la surveillance d’autorités publiques, les gages grevant les im- meubles cédés passent, en conservant leur rang, sur les immeubles re- çus en échange. 2 Si un immeuble en remplace plusieurs qui sont grevés pour des créances différentes ou qui ne sont pas tous grevés, les droits de gage transférés sur l’immeuble le frappent pour sa contenance nouvelle et conservent, si possible, leur rang primitif.

Art. 803 Le débiteur peut racheter, au moment de l’opération, et moyennant un avertissement préalable de trois mois, les droits de gage grevant les immeubles compris dans une réunion parcellaire.

Art. 804 1 Lorsqu’une indemnité est payée pour un immeuble grevé de droits de gage, elle se distribue entre les créanciers selon leur rang ou au marc le franc s’ils sont de même rang. 2 L’indemnité ne peut être payée au débiteur sans l’assentiment des créanciers, si elle est de plus d’un vingtième de la créance garantie ou si le nouvel immeuble ne constitue pas une sûreté suffisante.

Art. 805 1 Le gage immobilier frappe l’immeuble avec ses parties intégrantes et ses accessoires. 2 Les objets désignés expressément comme accessoires dans l’acte d’affectation et mentionnés au registre foncier, notamment les machi- nes ou un mobilier d’hôtel, sont présumés tels, s’il n’est pas prouvé que cette qualité ne peut leur être attribuée aux termes de la loi. 3 Les droits des tiers sur les accessoires demeurent réservés.

Art. 806 1 Le gage grevant un immeuble donné à bail comprend également les loyers ou fermages qui ont couru, depuis la poursuite en réalisation de gage commencée par le créancier ou la déclaration de faillite du débi- teur, jusqu’au moment de la réalisation. 2 Ce droit n’est opposable aux locataires et fermiers qu’après la noti- fication à eux faite de la poursuite ou après la publication de la faillite. 3 Les actes juridiques du propriétaire relativement à des loyers ou des fermages non échus, ou la saisie de ces prestations par d’autres créan-

III. Dans les cas de réunions parcellaires 1. Déplacement de la garantie

2. Dénonciation par le débiteur

3. Indemnité en argent

C. Effets I. Etendue du droit du créancier

II. Loyers et fermages

Code civil

228

210

ciers, ne sont pas opposables au créancier qui a poursuivi en réalisation de son gage avant l’époque où loyers et fermages sont devenus exigi- bles.

Art. 807 L’inscription d’un gage immobilier rend la créance imprescriptible.

Art. 808 1 Lorsque le propriétaire diminue la valeur de l’immeuble grevé, le créancier peut lui faire intimer par le juge l’ordre de cesser tous actes dommageables. 2 Le créancier peut être autorisé par le juge à prendre les mesures nécessaires et il a même le droit, s’il y a péril en la demeure, de les prendre de son chef. 3 Les frais lui sont dus par le propriétaire et le remboursement lui est garanti par un droit de gage sur l’immeuble. Ce droit de gage naît sans inscription au registre foncier et prime toute charge inscrite sur l’immeuble.540 4 S’il dépasse 1000 francs et s’il n’a pas été inscrit dans les quatre mois à compter de la fin des mesures, le droit de gage ne peut être opposé aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre fon- cier.541

Art. 809 1 En cas de dépréciation de l’immeuble, le créancier peut exiger de son débiteur des sûretés ou le rétablissement de l’état antérieur. 2 Il peut aussi demander des sûretés s’il existe un danger de déprécia- tion. 3 Il est en droit de réclamer un remboursement suffisant pour sa garan- tie, lorsque le débiteur ne s’exécute pas dans le délai fixé par le juge.

Art. 810 1 Les dépréciations qui se produisent sans la faute du propriétaire ne confèrent au créancier le droit d’exiger des sûretés ou le rembourse- ment partiel, que dans la mesure où le propriétaire est indemnisé pour le dommage subi.

540 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

541 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

III. Imprescripti- bilité

IV. Sûretés 1. Dépréciation de l’immeuble a. Mesures conservatoires

b. Sûretés et rétablissement de l’état antérieur

2. Dépréciation sans la faute du propriétaire

Code civil

229

210

2 Toutefois, le créancier est autorisé à prendre des mesures pour parer aux dépréciations ou pour les empêcher. Les frais lui sont garantis par un droit de gage sur l’immeuble même, mais sans que le propriétaire en soit personnellement tenu. Ce droit de gage naît sans inscription au registre foncier et prime toute charge inscrite sur l’immeuble.542 3 S’il dépasse 1000 francs et qu’il n’a pas été inscrit au registre foncier dans les quatre mois à compter de la fin des mesures, le droit de gage ne peut être opposé aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier.543

Art. 811 Lorsque le propriétaire de l’immeuble grevé en aliène une parcelle d’une valeur inférieure au vingtième de la créance, le créancier ne peut refuser le dégrèvement de cette parcelle, pourvu qu’un acompte pro- portionnel lui soit payé ou que le reste de l’immeuble lui offre une garantie suffisante.

Art. 812 1 Le propriétaire de l’immeuble constitué en gage ne peut renoncer valablement à la faculté de le grever d’autres droits réels. 2 Le gage immobilier prime toutes servitudes ou charges foncières dont l’immeuble pourrait être grevé postérieurement sans que le créan- cier en eût permis la constitution; elles sont radiées, si, lors de la réali- sation du gage, leur existence lèse le créancier antérieur. 3 A l’égard toutefois des créanciers postérieurement inscrits, l’ayant droit peut, en cas de réalisation, exiger que la valeur de la servitude ou de la charge foncière lui soit payée par préférence.

Art. 813 1 La garantie fournie par le gage immobilier est attachée à la case hypothécaire que lui assigne l’inscription. 2 Des droits de gage peuvent être constitués en deuxième rang ou en rang quelconque, moyennant que le montant par lequel ils sont primés soit indiqué dans l’inscription.

542 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

543 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

3. Aliénation de petites parcelles

V. Constitution ultérieure de droits réels

VI. Case hypothécaire 1. Effets

Code civil

230

210

Art. 814 1 Lorsque des gages de rang différent sont constitués sur un immeuble, la radiation de l’un d’eux ne fait pas avancer le créancier postérieur dans la case libre. 2 Le propriétaire a la faculté de constituer un nouveau droit de gage en lieu et place de celui qui a été radié. 3 Les conventions donnant aux créanciers postérieurs le droit de profi- ter des cases libres n’ont d’effet réel que si elles sont annotées au registre foncier.

Art. 815 Lorsqu’un droit de gage a été constitué en rang postérieur et qu’il n’en existe pas d’autre qui le prime, ou que le débiteur n’a pas disposé d’un titre de gage antérieur, ou que la créance antérieure n’atteint pas le montant inscrit, le prix de l’immeuble est en cas de réalisation attribué aux créanciers garantis, selon leur rang et sans égard aux cases libres.

Art. 816 1 Faute par le débiteur de satisfaire à ses obligations, le créancier a le droit de se payer sur le prix de l’immeuble. 2 Est nulle toute clause qui autoriserait le créancier à s’approprier l’immeuble à défaut de paiement. 3 Si plusieurs immeubles sont constitués en gage pour la même créance, le créancier doit en poursuivre simultanément la réalisation; celle-ci n’aura toutefois lieu que dans la mesure jugée nécessaire par l’office des poursuites.

Art. 817 1 Le prix de vente de l’immeuble est distribué entre les créanciers selon leur rang. 2 Les créanciers de même rang concourent au marc le franc.

Art. 818 1 Le gage immobilier garantit au créancier:

1. le capital; 2. les frais de poursuite et les intérêts moratoires; 3.544 les intérêts de trois années échus au moment de l’ouverture de

la faillite ou de la réquisition de vente et ceux qui ont couru

544 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

2. Ordre

3. Cases libres

VII. Réalisation du droit de gage 1. Mode de la réalisation

2. Distribution du prix

3. Etendue de la garantie

Code civil

231

210

depuis la dernière échéance; la cédule hypothécaire ne garantit au créancier que les intérêts effectivement dus.

2 Le taux primitif de l’intérêt ne peut dans la suite être porté à plus du 5 % au préjudice des créanciers postérieurs.

Art. 819545 1 Les impenses nécessaires que le créancier fait pour la conservation de l’immeuble, notamment en acquittant les primes d’assurance dues par le propriétaire, sont garanties par un droit de gage sur l’immeuble. Ce droit de gage naît sans inscription au registre foncier et prime toute charge inscrite sur l’immeuble. 2 S’il dépasse 1000 francs et qu’il n’a pas été inscrit au registre foncier dans les quatre mois à compter de l’accomplissement de l’acte en question, le droit de gage ne peut être opposé aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier.

Art. 820 1 Lorsqu’un immeuble rural a augmenté de valeur par suite d’une amé- lioration du sol exécutée avec le concours d’autorités publiques, le propriétaire peut le grever pour sa part de frais, en faveur de son créancier, d’un droit de gage, qui est inscrit au registre foncier et qui prime toutes les autres charges inscrites sur le fonds. 2 Le propriétaire ne peut grever son fonds que pour les deux tiers au plus de ses frais, lorsque l’amélioration du sol a été exécutée sans sub- side de l’Etat.

Art. 821 1 Dans les cas d’améliorations du sol exécutées sans subside de l’Etat, la dette inscrite sera amortie par des annuités qui ne peuvent être infé- rieures à 5 % du capital. 2 Le droit de gage s’éteint, tant pour la créance que pour chaque annui- té, trois ans après qu’elles sont devenues exigibles, et les créanciers postérieurs avancent selon leur rang.

Art. 822 1 Les indemnités d’assurance exigibles ne peuvent être payées au pro- priétaire que du consentement de tous les créanciers ayant un droit de gage sur l’immeuble.

545 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

4. Garanties pour impenses nécessaires

VIII. Droit de gage en cas d’améliorations du sol 1. Rang

2. Extinction de la créance et du gage

IX. Droit à l’indemnité d’assurance

Code civil

232

210

2 Elles sont cependant versées contre sûretés suffisantes au proprié- taire, pour le rétablissement de l’immeuble grevé. 3 Demeurent réservées les règles du droit cantonal en matière d’assu- rance contre l’incendie.

Art. 823546

Lorsque le créancier gagiste ne peut être identifié ou que son domicile est inconnu, le juge peut, sur requête du débiteur ou d’autres intéres- sés, ordonner les mesures nécessaires dans les cas où l’intervention personnelle du créancier est prévue par la loi et où il y a lieu de pren- dre d’urgence une décision.

Chapitre II: De l’hypothèque

Art. 824 1 L’hypothèque peut être constituée pour sûreté d’une créance quel- conque, actuelle, future ou simplement éventuelle. 2 L’immeuble grevé peut ne pas appartenir au débiteur.

Art. 825 1 L’hypothèque constituée même pour sûreté de créances d’un montant indéterminé ou variable reçoit une case fixe et garde son rang, nonobs- tant toutes fluctuations de la somme garantie. 2 Le bureau du registre foncier délivre un extrait au créancier qui en fait la demande; cet extrait, exclusivement destiné à faire preuve de l’inscription, n’est pas un papier-valeur. 3 L’extrait peut être remplacé par un certificat d’inscription sur le con- trat.

Art. 826 Lorsque la créance est éteinte, le propriétaire de l’immeuble grevé a le droit d’exiger du créancier qu’il consente à la radiation.

Art. 827 1 Le propriétaire qui n’est pas personnellement tenu de la dette hypo- thécaire peut dégrever son immeuble aux mêmes conditions que celles faites au débiteur pour éteindre la créance.

546 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

X. Créancier introuvable

A. But et nature

B. Constitution et extinction I. Constitution

II. Extinction 1. Radiation

2. Droit du propriétaire qui n’est pas tenu personnellement

Code civil

233

210

2 Il est subrogé aux droits du créancier qu’il désintéresse.

Art. 828 1 Lorsqu’un immeuble est grevé au delà de sa valeur de dettes dont l’acquéreur n’est pas tenu personnellement, la législation cantonale peut autoriser ce dernier à purger avant toute poursuite les hypothè- ques inscrites, en versant aux créanciers le prix d’achat ou, en cas d’acquisition à titre gratuit, la somme à laquelle il évalue l’immeuble. 2 Il fait, par écrit et six mois d’avance, son offre aux créanciers de pur- ger les hypothèques inscrites. 3 Le montant offert est réparti entre les créanciers suivant leur rang.

Art. 829 1 Les créanciers ont le droit, dans le mois à compter de l’offre de purge, d’exiger la vente du gage aux enchères publiques contre l’avance des frais; les enchères ont lieu, après publication, dans le mois547 à compter du jour où elles ont été requises. 2 Si un prix supérieur au montant offert a été obtenu, ce prix est réparti entre les créanciers. 3 Les frais des enchères sont à la charge de l’acquéreur, si le prix a été supérieur au montant offert; sinon, à la charge du créancier qui les a requises.

Art. 830 La législation cantonale peut remplacer les enchères publiques par une estimation officielle, qui fait règle pour la répartition entre les créan- ciers.

Art. 831 Lorsque le propriétaire n’est pas personnellement tenu, la dénonciation du remboursement par le créancier ne lui est opposable que si elle a eu lieu tant à son égard qu’à l’égard du débiteur.

Art. 832 1 L’aliénation de l’immeuble hypothéqué n’apporte, sauf convention contraire, aucun changement à l’obligation du débiteur et à la garantie.

547 L’expression «dans le mois» correspond aux textes allemand et italien. La faute de rédaction dans le texte français du RO, où il était écrit «dans le deuxième mois», provenait d’un oubli manifeste qui s’est produit au cours de la procédure parlementaire.

3. Purge hypothécaire a. Conditions et procédure

b. Enchères publiques

c. Estimation officielle

4. Dénonciation

C. Effets de l’hypothèque I. Propriété et gage 1. Aliénation totale

Code civil

234

210

2 Toutefois, si l’acquéreur s’est chargé de la dette, le débiteur primitif est libéré à moins que le créancier ne lui déclare par écrit, dans l’an- née, qu’il entend ne pas renoncer à ses droits contre lui.

Art. 833 1 Si une portion de l’immeuble grevé est vendue ou si l’aliénation porte sur un d’entre plusieurs immeubles grevés appartenant au même propriétaire, ou si l’immeuble est divisé, la garantie, sauf convention contraire, est répartie proportionnellement à la valeur des diverses fractions du gage. 2 Le créancier qui n’accepte pas cette répartition peut, dans le mois à compter du jour où elle est devenue définitive, exiger le rembourse- ment dans l’année. 3 Lorsque les acquéreurs se chargent de la portion de dettes assignée sur leurs parcelles, le débiteur primitif est libéré, à moins que le créan- cier ne lui déclare par écrit, dans l’année, qu’il entend ne pas renoncer à ses droits contre lui.

Art. 834 1 Si l’acquéreur se charge de la dette, le conservateur du registre en avise le créancier. 2 Celui-ci doit faire sa déclaration dans l’année à compter de cet avis.

Art. 835 L’inscription au registre foncier n’est pas nécessaire pour valider la cession des créances garanties par une hypothèque.

Art. 836548 1 Lorsque le droit cantonal accorde au créancier une prétention à l’établissement d’un droit de gage immobilier pour des créances en rapport direct avec l’immeuble grevé, ce droit est constitué par son inscription au registre foncier. 2 Si des hypothèques légales dépassant 1000 francs naissent sans inscription au registre foncier en vertu du droit cantonal et qu’elles ne sont pas inscrites au registre foncier dans les quatre mois à compter de l’exigibilité de la créance sur laquelle elles se fondent ou au plus tard dans les deux ans à compter de la naissance de la créance, elles ne peuvent être opposées, après le délai d’inscription, aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier.

548 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

2. Parcellement

3. Avis au créancier

II. Cession de la créance

D. Hypothèques légales I. De droit cantonal

Code civil

235

210

3 Les réglementations cantonales plus restrictives sont réservées.

Art. 837549 1 Peuvent requérir l’inscription d’une hypothèque légale:

1. le vendeur d’un immeuble, sur cet immeuble en garantie de la créance;

2. les cohéritiers et autres indivis, sur les immeubles ayant appar- tenu à la communauté, en garantie des créances résultant du partage;

3. les artisans et entrepreneurs employés à la construction ou à la destruction de bâtiments ou d’autres ouvrages, au montage d’échafaudages, à la sécurisation d’une excavation ou à d’autres travaux semblables, sur l’immeuble pour lequel ils ont fourni des matériaux et du travail ou du travail seulement, que leur débiteur soit le propriétaire foncier, un artisan ou un en- trepreneur, un locataire, un fermier ou une autre personne ayant un droit sur l’immeuble.

2 Si le débiteur de la créance est un locataire, un fermier ou une autre personne ayant un droit sur l’immeuble, les artisans et entrepreneurs n’ont le droit de requérir l’inscription d’une hypothèque légale que si le propriétaire foncier a donné son accord à l’exécution des travaux. 3 L’ayant droit ne peut renoncer d’avance à ces hypothèques légales.

Art. 838 L’hypothèque légale du vendeur, des cohéritiers ou des indivis sera inscrite au plus tard dans les trois mois qui suivent le transfert de la propriété.

Art. 839550 1 L’hypothèque des artisans et des entrepreneurs peut être inscrite à partir du jour où ils se sont obligés à exécuter le travail ou les ouvrages promis. 2 L’inscription doit être obtenue au plus tard dans les quatre mois qui suivent l’achèvement des travaux. 3 Elle n’a lieu que si le montant du gage est établi par la reconnais- sance du propriétaire ou par le juge; elle ne peut être requise si le propriétaire fournit des sûretés suffisantes au créancier.

549 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

550 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

II. De droit privé fédéral 1. Cas

2. Vendeur, cohéritiers, indivis

3. Artisans et entrepreneurs a. Inscription

Code civil

236

210

4 Si l’immeuble fait incontestablement partie du patrimoine adminis- tratif et que la dette ne résulte pas de ses obligations contractuelles, le propriétaire répond envers les artisans et les entrepreneurs des créances reconnues ou constatées par jugement, conformément aux règles sur le cautionnement simple, pour autant que les créanciers aient fait valoir leur créance par écrit au plus tard dans les quatre mois qui suivent l’achèvement des travaux en se prévalant du cautionnement légal. 5 Si l’appartenance de l’immeuble au patrimoine administratif est contestée, l’artisan ou l’entrepreneur peut requérir une inscription provisoire de son droit de gage au registre foncier au plus tard dans les quatre mois qui suivent l’achèvement des travaux. 6 S’il est constaté sur la base d’un jugement que l’immeuble fait partie du patrimoine administratif, l’inscription provisoire du gage est radiée. Pour autant que les conditions prévues à l’al. 4 soient remplies, le cautionnement légal la remplace. Le délai est réputé sauvegardé par l’inscription provisoire du droit de gage.

Art. 840 Les artisans et entrepreneurs au bénéfice d’hypothèques légales sépa- rément inscrites concourent entre eux à droit égal, même si les inscrip- tions sont de dates différentes.

Art. 841 1 Si les artisans et entrepreneurs subissent une perte lors de la réalisa- tion de leurs gages, les créanciers de rang antérieur les indemnisent sur leur propre part de collocation, déduction faite de la valeur du sol, dans la mesure où ces créanciers pouvaient reconnaître que la constitution de leurs gages porterait préjudice aux artisans et entrepreneurs. 2 Les créanciers de rang antérieur qui cèdent leurs titres de gage im- mobilier répondent envers les artisans et entrepreneurs du montant dont ceux-ci se trouvent frustrés par la cession. 3 Dès que le début des travaux a été mentionné au registre foncier sur l’avis d’un ayant droit, et jusqu’à la fin du délai d’inscription, aucun gage immobilier ne peut être inscrit, si ce n’est sous forme d’hypothè- que.

b. Rang

c. Privilège

Code civil

237

210

Chapitre III:551 De la cédule hypothécaire

Art. 842 1 La cédule hypothécaire est une créance personnelle garantie par un gage immobilier. 2 Sauf convention contraire, la créance résultant de la cédule hypothé- caire coexiste, le cas échéant, avec la créance à garantir issue du rap- port de base entre le créancier et le débiteur. 3 Le débiteur reste libre, s’agissant de la créance qui résulte de la cédule, de faire valoir les exceptions personnelles issues du rapport de base à l’égard du créancier et de ses successeurs, s’ils ne sont pas de bonne foi.

Art. 843 La cédule hypothécaire prend la forme d’une cédule hypothécaire de registre ou d’une cédule hypothécaire sur papier.

Art. 844 1 Le propriétaire qui n’est pas personnellement tenu est soumis aux règles applicables en matière d’hypothèques. 2 Il peut opposer au créancier toutes les exceptions du débiteur.

Art. 845 Les effets de l’aliénation et de la division de l’immeuble sont régis en matière de cédules hypothécaires par les dispositions applicables aux hypothèques.

Art. 846 1 La créance qui résulte de la cédule hypothécaire ne peut renvoyer au rapport de base ni comporter de condition ou de contre-prestation. 2 La cédule hypothécaire peut contenir des conventions accessoires portant sur l’intérêt, l’amortissement et la dénonciation ainsi que d’autres clauses accessoires concernant la créance qui résulte de la cédule hypothécaire. Il peut alors être renvoyé à une convention sépa- rée.

551 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

A. Dispositions générales I. But; rapport avec la créance de base

II. Types

III. Droit du propriétaire qui n’est pas personnellement tenu

IV. Aliénation, division

V. Créance de la cédule hypothé- caire et conven- tions accessoires 1. En général

Code civil

238

210

Art. 847 1 Sauf convention contraire, la cédule hypothécaire peut être dénoncée par le créancier ou le débiteur pour la fin d’un mois moyennant un préavis de six mois. 2 Une telle convention ne peut prévoir pour le créancier un délai de dénonciation inférieur à trois mois, à moins que le débiteur ne soit en demeure pour le paiement de l’amortissement ou des intérêts.

Art. 848 La teneur de l’inscription fait règle pour la créance résultant de la cédule hypothécaire et le droit de gage à l’égard de toute personne de bonne foi.

Art. 849 1 Le débiteur ne peut faire valoir que les exceptions dérivant de l’inscription au registre foncier, celles qu’il a personnellement contre le créancier poursuivant, ou, dans le cas de la cédule hypothécaire sur papier, celles dérivant du titre. 2 Les conventions qui contiennent des clauses accessoires relatives à la créance résultant de la cédule hypothécaire ne sont opposables aux tiers de bonne foi que si elles sont inscrites au registre foncier; dans le cas de la cédule hypothécaire sur papier, elles doivent également résulter du titre.

Art. 850 1 Un fondé de pouvoirs peut être nommé lors de la création d’une cédule hypothécaire. Il est chargé de payer et d’encaisser, de recevoir des communications, de consentir des dégrèvements et de manière générale de sauvegarder, en toute diligence et impartialité, les droits tant du créancier que du débiteur et du propriétaire. 2 Le nom du fondé de pouvoirs doit figurer au registre foncier et sur le titre de gage. 3 Si les pouvoirs s’éteignent et que les intéressés ne peuvent s’enten- dre, le juge prend les mesures nécessaires.

Art. 851 1 Sauf convention contraire, le débiteur doit effectuer tous les paie- ments au domicile du créancier. 2 Si le créancier n’a pas de domicile connu ou s’il change de domicile d’une manière préjudiciable au débiteur, ce dernier peut se libérer en consignant ces paiements, à son propre domicile ou au domicile anté- rieur du créancier, entre les mains de l’autorité compétente.

2. Dénonciation

VI. Protection de la bonne foi

VII. Exceptions du débiteur

VIII. Fondé de pouvoirs

IX. Lieu de paiement

Code civil

239

210

Art. 852 1 Si la cédule hypothécaire est modifiée en faveur du débiteur, notam- ment si celui-ci paie un acompte, il peut demander au créancier qu’il consente à l’inscription des modifications au registre foncier. 2 Dans le cas des cédules hypothécaires sur papier, l’office du registre foncier inscrit les modifications sur le titre. 3 A défaut d’inscription au registre foncier ou sur le titre, les modifica- tions survenues ne sont pas opposables à l’acquéreur de bonne foi de la cédule hypothécaire.

Art. 853 Lorsque la dette contenue dans la cédule hypothécaire a été intégrale- ment remboursée, le débiteur peut exiger du créancier:

1. s’agissant d’une cédule hypothécaire de registre, qu’il en con- sente le transfert en son nom;

2. s’agissant d’une cédule hypothécaire sur papier, qu’il lui re- mette le titre non annulé.

Art. 854 1 S’il n’y a pas de créancier ou que le créancier renonce à son droit de gage, le débiteur a le choix de faire radier l’inscription ou de la laisser subsister au registre foncier. 2 Le débiteur peut aussi réemployer la cédule hypothécaire.

Art. 855 La cédule hypothécaire sur papier ne peut être radiée du registre avant la cancellation ou l’annulation judiciaire du titre.

Art. 856 1 Lorsque le créancier d’une cédule hypothécaire est resté inconnu pendant dix ans et que les intérêts n’ont pas été réclamés durant cette période, le propriétaire de l’immeuble grevé peut requérir du juge qu’il somme publiquement le créancier de se faire connaître dans les six mois. 2 Si le créancier ne se fait pas connaître dans les six mois et qu’il résulte de l’enquête que, selon toute vraisemblance, la dette n’existe plus, le juge ordonne:

1. dans le cas de la cédule hypothécaire de registre, la radiation du droit de gage au registre foncier;

2. dans le cas de la cédule hypothécaire sur papier, son annulation et la radiation du droit de gage au registre foncier.

X. Modifications

XI. Paiement intégral

XII. Extinction 1. A défaut de créancier

2. Radiation

XIII. Sommation au créancier de se faire connaître

Code civil

240

210

Art. 857 1 La cédule hypothécaire de registre est constituée par l’inscription au registre foncier. 2 Elle est inscrite au nom du créancier ou du propriétaire.

Art. 858 1 Le transfert de la cédule hypothécaire de registre a lieu par l’inscrip- tion du nouveau créancier au registre foncier sur la base d’une déclara- tion écrite de l’ancien créancier. 2 Le débiteur ne peut exécuter sa prestation avec effet libératoire qu’entre les mains de celui qui, lors du paiement, est inscrit au registre en tant que créancier.

Art. 859 1 La constitution d’un droit de gage mobilier sur une cédule hypothé- caire de registre a lieu par l’inscription au registre foncier du titulaire du droit sur la base d’une déclaration écrite du créancier inscrit. 2 La saisie a lieu par l’inscription au registre foncier de la restriction du droit de disposer. 3 L’usufruit est constitué par l’inscription au registre foncier.

Art. 860 1 Un titre est délivré pour toute cédule hypothécaire sur papier inscrite au registre foncier. 2 La cédule hypothécaire sur papier peut indiquer comme créancier le porteur ou une personne déterminée, notamment le propriétaire lui- même. 3 L’inscription produit ses effets avant la création du titre.

Art. 861 1 La cédule hypothécaire sur papier est dressée par l’office du registre foncier. 2 Elle n’est valable qu’avec la signature du conservateur du registre foncier. Le Conseil fédéral arrête les formes applicables au titre. 3 La cédule hypothécaire ne peut être délivrée au créancier ou à son représentant qu’avec le consentement exprès du débiteur et du proprié- taire de l’immeuble grevé.

B. Cédule hypothécaire de registre I. Constitution

II. Transfert

III. Mise en gage, saisie et usufruit

C. Cédule hypothécaire sur papier I. Constitution 1. Inscription

2. Titre de gage

Code civil

241

210

Art. 862 1 La teneur de la cédule hypothécaire sur papier dressée en due forme fait règle à l’égard de toute personne qui s’est fondée de bonne foi sur le titre. 2 Le registre foncier fait foi si le titre n’est pas conforme à l’inscription ou qu’il n’existe pas d’inscription. 3 L’acquéreur de bonne foi du titre a cependant droit, selon les règles établies pour le registre foncier, à la réparation du dommage qu’il a subi.

Art. 863 1 La créance qui résulte d’une cédule hypothécaire ne peut être ni aliénée, ni donnée en gage, ni faire l’objet d’une autre disposition, si ce n’est au moyen du titre. 2 La faculté de faire valoir la créance est réservée en cas d’annulation judiciaire du titre ou lorsque le titre n’a pas encore été dressé.

Art. 864 1 La remise du titre à l’acquéreur est nécessaire pour le transfert de la créance constatée par une cédule hypothécaire. 2 Si le titre est nominatif, le transfert opéré et le nom de l’acquéreur y sont mentionnés.

Art. 865 1 Lorsqu’un titre est perdu ou qu’il a été détruit sans intention d’éteindre la dette, le créancier peut requérir du juge qu’il en prononce l’annulation et en exige le paiement ou, si la créance n’est pas encore exigible, qu’il délivre un nouveau titre. 2 L’annulation a lieu de la manière prescrite pour les titres au porteur; le délai d’opposition est de six mois. 3 Le débiteur a pareillement le droit de faire prononcer l’annulation d’un titre acquitté qui ne peut être représenté.

Art. 866 à 874 Abrogés

II. Protection de la bonne foi

III. Droits du créancier 1. Exercice

2. Transfert

IV. Annulation

Code civil

242

210

Chapitre IV: Des émissions de titres fonciers

Art. 875 Des obligations nominatives ou au porteur peuvent être garanties par un gage immobilier:

1. en constituant une hypothèque ou une cédule hypothécaire pour la totalité de l’emprunt et en désignant un représentant des créanciers et du débiteur;

2. en constituant un gage immobilier pour la totalité de l’emprunt au profit de l’établissement chargé de l’émission et en grevant la créance ainsi garantie d’un gage en faveur des obligataires.

Art. 876 à 883552

Titre vingt-troisième: Du gage mobilier Chapitre I: Du nantissement et du droit de rétention

Art. 884 1 En dehors des exceptions prévues par la loi, les choses mobilières ne peuvent être constituées en gage que sous forme de nantissement. 2 Celui qui, de bonne foi, reçoit une chose en nantissement y acquiert un droit de gage, même si l’auteur du nantissement n’avait pas qualité d’en disposer; demeurent réservés les droits dérivant pour les tiers de leur possession antérieure. 3 Le droit de gage n’existe pas, tant que le constituant garde exclusi- vement la maîtrise effective de la chose.

Art. 885 1 Des droits de gage sur le bétail peuvent être constitués, sans transfert de possession, par une inscription dans un registre public et un avis donné à l’office des poursuites, pour garantir les créances d’établisse- ments de crédit et de sociétés coopératives qui ont obtenu de l’autorité compétente du canton où ils ont leur siège le droit de faire de sembla- bles opérations. 2 La tenue du registre est réglée par une ordonnance du Conseil fédé- ral.553

552 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

553 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

A. Obligations foncières

A. Nantissement I. Constitution 1. Possession du créancier

2. Engagement du bétail

Code civil

243

210

3 Les cantons peuvent percevoir des émoluments pour les inscriptions au registre et les opérations qui leur sont liées; ils désignent les arron- dissements et les fonctionnaires chargés de la tenue du registre.554

Art. 886 Le propriétaire peut constituer un droit de gage subséquent, à la con- dition d’en donner avis par écrit au créancier nanti et de l’informer en outre qu’il ait à remettre la chose à l’autre créancier une fois la dette payée.

Art. 887 Le créancier ne peut engager la chose dont il est nanti qu’avec le con- sentement de celui dont il la tient.

Art. 888 1 Le nantissement s’éteint dès que le créancier cesse de posséder le gage et qu’il ne peut le réclamer de tiers possesseurs. 2 Les effets du nantissement sont suspendus tant que le constituant garde exclusivement la maîtrise effective de la chose du consentement du créancier.

Art. 889 1 Le créancier doit restituer la chose à l’ayant droit, lorsque son gage est éteint par le paiement ou pour une autre cause. 2 Il n’est tenu de rendre tout ou partie du gage qu’après avoir été inté- gralement payé.

Art. 890 1 Le créancier répond de la dépréciation ou de la perte du gage, à moins qu’il ne prouve que le dommage est survenu sans sa faute. 2 Il doit la réparation intégrale du dommage, s’il a de son chef aliéné ou engagé la chose reçue en nantissement.

Art. 891 1 Le créancier qui n’est pas désintéressé a le droit de se payer sur le prix provenant de la réalisation du gage. 2 Le nantissement garantit au créancier le capital, les intérêts conven- tionnels, les frais de poursuite et les intérêts moratoires.

554 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

3. Droit de gage subséquent

4. Engagement par le créancier

II. Extinction 1. Perte de la possession

2. Restitution

3. Responsabilité du créancier

III. Effets 1. Droits du créancier

Code civil

244

210

Art. 892 1 Le gage grève la chose et ses accessoires. 2 Sauf convention contraire, le créancier rend les fruits naturels de la chose au débiteur dès qu’ils ont cessé d’en faire partie intégrante. 3 Le gage s’étend aux fruits qui, lors de la réalisation, font partie inté- grante de la chose.

Art. 893 1 Les créanciers sont payés selon leur rang, lorsque la chose est grevée de plusieurs droits de gage. 2 Le rang est déterminé par la date de la constitution des gages.

Art. 894 Est nulle toute clause qui autoriserait le créancier à s’approprier le gage faute de paiement.

Art. 895 1 Le créancier qui, du consentement du débiteur, se trouve en posses- sion de choses mobilières ou de papiers-valeurs appartenant à ce der- nier, a le droit de les retenir jusqu’au paiement, à la condition que sa créance soit exigible et qu’il y ait un rapport naturel de connexité entre elle et l’objet retenu. 2 Cette connexité existe pour les commerçants dès que la possession de la chose et la créance résultent de leurs relations d’affaires. 3 Le droit de rétention s’étend même aux choses qui ne sont pas la pro- priété du débiteur, pourvu que le créancier les ait reçues de bonne foi; demeurent réservés les droits dérivant pour les tiers de leur possession antérieure.

Art. 896 1 Le droit de rétention ne peut s’exercer sur des choses qui, de leur nature, ne sont pas réalisables. 2 Il ne naît point, s’il est incompatible soit avec une obligation assumée par le créancier, soit avec les instructions données par le débiteur lors de la remise de la chose ou auparavant, soit avec l’ordre public.

Art. 897 1 Lorsque le débiteur est insolvable, le créancier peut exercer son droit de rétention même pour la garantie d’une créance non exigible.

2. Etendue du gage

3. Rang des droits de gage

4. Pacte commissoire

B. Droit de rétention I. Condition

II. Exceptions

III. En cas d’insolvabilité

Code civil

245

210

2 Si l’insolvabilité ne s’est produite ou n’est parvenue à la connais- sance du créancier que postérieurement à la remise de la chose, il peut encore exercer son droit de rétention, nonobstant les instructions don- nées par le débiteur ou l’obligation qu’il aurait lui-même assumée auparavant de faire de la chose un usage déterminé.

Art. 898 1 Le créancier qui n’a reçu ni paiement ni garantie suffisante peut, après un avertissement préalable donné au débiteur, poursuivre comme en matière de nantissement la réalisation de la chose retenue. 2 S’il s’agit de titres nominatifs, le préposé ou l’office des faillites pro- cède en lieu et place du débiteur aux actes nécessaires à la réalisation.

Chapitre II: Du gage sur les créances et autres droits

Art. 899 1 Les créances et autres droits aliénables peuvent être constitués en gage. 2 Sauf disposition contraire, les règles du nantissement sont applica- bles.

Art. 900 1 L’engagement des créances qui ne sont pas constatées par un titre ou ne résultent que d’une reconnaissance de dette, a lieu par écrit et en outre, dans le dernier cas, par la remise du titre. 2 Le créancier et le constituant peuvent donner avis de l’engagement au tiers débiteur. 3 L’engagement des autres droits s’opère par écrit, en observant les formes établies pour leur transfert.

Art. 901 1 L’engagement des titres au porteur s’opère par leur seule remise au créancier gagiste. 2 L’engagement d’autres papiers-valeurs ne peut avoir lieu que par la remise du titre muni d’un endossement ou d’une cession. 3 L’engagement des titres intermédiés est régi exclusivement par la loi du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés555.556

555 RS 957.1 556 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en

vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

IV. Effets

A. En général

B. Constitution I. Créances ordinaires

II. Papiers- valeurs

Code civil

246

210

Art. 902 1 Le nantissement des papiers-valeurs qui représentent des marchandi- ses emporte droit de gage sur celles-ci. 2 Lorsqu’un titre de gage spécial (warrant) a été créé indépendamment du titre qui représente les marchandises, l’engagement du warrant équivaut au nantissement de celles-ci, pourvu qu’il en soit fait mention sur le titre principal avec indication de la somme garantie et de l’échéance.

Art. 903 L’engagement subséquent d’une créance déjà grevée d’un droit de gage n’est valable que si le propriétaire de la créance ou le nouveau créancier gagiste en avise par écrit le créancier gagiste antérieur.

Art. 904 1 Le gage constitué sur des créances produisant des intérêts ou d’autres revenus périodiques, tels que des dividendes, ne s’étend, sauf conven- tion contraire, qu’aux prestations courantes, à l’exclusion de celles qui sont échues antérieurement. 2 Lorsque ces prestations accessoires sont représentées par des titres particuliers, elles ne sont comprises dans le gage, sauf stipulation con- traire, que si elles ont été engagées elles-mêmes conformément à la loi.

Art. 905 1 Les actions données en gage sont représentées dans l’assemblée générale de la société par l’actionnaire lui-même et non par le créan- cier gagiste. 2 Les parts sociales d’une société à responsabilité limitée données en gage sont représentées dans l’assemblée des associés par l’associé lui- même et non par le créancier gagiste.558

Art. 906 1 Le propriétaire de la créance engagée peut la dénoncer ou en opérer le recouvrement et le créancier gagiste a le droit de l’y contraindre, si ces mesures sont commandées par l’intérêt d’une bonne gestion.

557 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

558 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

III. Titres représentatifs de marchandises et warrants

IV. Engagement subséquent de la créance

C. Effets I. Etendue du droit du créancier

II. Représenta- tion d’actions et de parts sociales d’une société à responsabilité limitée données en gage557

III. Administra- tion et rembour- sement

Code civil

247

210

2 Le débiteur, avisé du gage, ne peut s’acquitter entre les mains du pro- priétaire ou du créancier gagiste qu’avec le consentement de l’autre intéressé. 3 A défaut de ce consentement, il doit consigner.

Chapitre III: Des prêteurs sur gages

Art. 907 1 Nul ne peut exercer le métier de prêteur sur gages sans l’autorisation du gouvernement cantonal. 2 La législation cantonale peut prescrire que cette autorisation ne sera accordée qu’à des établissements publics du canton ou des communes et à des entreprises d’utilité générale. 3 Elle pourra soumettre les prêteurs sur gages au paiement d’une taxe.

Art. 908 1 L’autorisation n’est accordée aux établissements privés que pour un temps limité; elle peut être renouvelée. 2 Elle peut être retirée en tout temps aux prêteurs sur gages qui n’ob- servent pas les dispositions auxquelles ils sont soumis.

Art. 909 Le droit de gage est constitué par la remise de la chose contre un reçu.

Art. 910 1 Lorsque le prêt n’est pas remboursé au terme convenu, le créancier peut, après avoir préalablement et publiquement sommé le débiteur de s’acquitter, faire vendre le gage par les soins de l’autorité compétente. 2 Le créancier n’a aucune action personnelle contre l’emprunteur.

Art. 911 1 L’excédent du prix de vente sur le montant de la créance appartient à l’emprunteur. 2 Lorsque ce dernier a contracté plusieurs dettes, elles peuvent être additionnées pour le calcul de l’excédent. 3 Le droit à l’excédent se prescrit par cinq ans à compter de la vente de la chose.

A. Etablisse- ments de prêts sur gages I. Autorisation

II. Durée

B. Prêt sur gages I. Constitution

II. Effets 1. Vente du gage

2. Droit à l’excédent

Code civil

248

210

Art. 912 1 La chose peut être dégagée, contre restitution du reçu, tant que la vente n’a pas eu lieu. 2 Si le reçu n’est pas produit, la chose peut néanmoins être dégagée, dès l’époque de l’exigibilité, par celui qui justifie de son droit. 3 Cette faculté existe également lorsque six mois se sont écoulés de- puis ladite époque, même si le prêteur s’était expressément réservé la faculté de ne rendre la chose que contre restitution du reçu.

Art. 913 1 Le prêteur a le droit, lors du dégagement, d’exiger l’intérêt entier du mois courant. 2 S’il s’est expressément réservé la faculté de rendre la chose à tout porteur du reçu, il peut le faire, à moins qu’il ne sache ou ne doive savoir que le porteur s’est procuré le reçu d’une manière illicite.

Art. 914 Ceux qui font métier d’acheter sous pacte de réméré sont assimilés aux prêteurs sur gages.

Art. 915 1 La législation cantonale peut établir d’autres règles pour l’exercice de la profession de prêteur sur gages. 2 …559

Chapitre IV …

Art. 916 à 918560

559 Abrogé par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, avec effet au 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).

560 Abrogés par l’art. 52 al. 2 de la LF du 25 juin 1930 sur l’émission de lettres de gage, avec effet au 1er fév. 1931 (RO 47 113; FF 1925 III 547).

III. Rembourse- ment 1. Droit de dégager la chose

2. Droits du prêteur

C. Achats sous pacte de réméré

D. Droit cantonal

Code civil

249

210

Troisième partie: De la possession et du registre foncier Titre vingt-quatrième: De la possession

Art. 919 1 Celui qui a la maîtrise effective de la chose en a la possession. 2 En matière de servitudes et charges foncières, la possession consiste dans l’exercice effectif du droit.

Art. 920 1 Lorsque le possesseur remet la chose à un tiers pour lui conférer soit un droit de servitude ou de gage, soit un droit personnel, tous deux en ont la possession. 2 Ceux qui possèdent à titre de propriétaire ont une possession origi- naire, les autres une possession dérivée.

Art. 921 La possession n’est pas perdue, lorsque l’exercice en est empêché ou interrompu par des faits de nature passagère.

Art. 922 1 La possession se transfère par la remise à l’acquéreur de la chose même ou des moyens qui la font passer en sa puissance. 2 La tradition est parfaite dès que la chose se trouve, de par la volonté du possesseur antérieur, en la puissance de l’acquéreur.

Art. 923 La tradition est parfaite entre absents par la remise de la chose à l’ac- quéreur ou à son représentant.

Art. 924 1 La possession peut s’acquérir sans tradition, lorsqu’un tiers ou l’alié- nateur lui-même demeure en possession de la chose à un titre spécial. 2 Ce transfert ne produit d’effets à l’égard du tiers resté en possession que dès le moment où l’aliénateur l’en a informé. 3 Le tiers peut refuser la délivrance à l’acquéreur pour les motifs qui lui auraient permis de la refuser à l’aliénateur.

A. Définition et formes I. Définition

II. Possession originaire et dérivée

III. Interruption passagère

B. Transfert I. Entre présents

II. Entre absents

III. Sans tradition

Code civil

250

210

Art. 925 1 Le transfert des papiers-valeurs délivrés en représentation de mar- chandises confiées à un voiturier ou à un entrepôt équivaut à la tradi- tion des marchandises mêmes. 2 Si néanmoins l’acquéreur de bonne foi du titre est en conflit avec un acquéreur de bonne foi des marchandises, celui-ci a la préférence.

Art. 926 1 Le possesseur a le droit de repousser par la force tout acte d’usurpa- tion ou de trouble. 2 Il peut, lorsque la chose lui a été enlevée par violence ou clandesti- nement, la reprendre aussitôt, en expulsant l’usurpateur s’il s’agit d’un immeuble et, s’il s’agit d’une chose mobilière, en l’arrachant au spo- liateur surpris en flagrant délit ou arrêté dans sa fuite. 3 Il doit s’abstenir de toutes voies de fait non justifiées par les circons- tances.

Art. 927 1 Quiconque usurpe une chose en la possession d’autrui est tenu de la rendre, même s’il y prétend un droit préférable. 2 Cette restitution n’aura pas lieu, si le défendeur établit aussitôt un droit préférable qui l’autoriserait à reprendre la chose au demandeur. 3 L’action tend à la restitution de la chose et à la réparation du dom- mage.

Art. 928 1 Le possesseur troublé dans sa possession peut actionner l’auteur du trouble, même si ce dernier prétend à quelque droit sur la chose. 2 L’action tend à faire cesser le trouble, à la défense de le causer et à la réparation du dommage.

Art. 929 1 Le possesseur est déchu de son action, s’il ne réclame pas la restitu- tion de la chose ou la cessation du trouble aussitôt après avoir connu le fait et l’auteur de l’atteinte portée à son droit. 2 Son action se prescrit par un an; ce délai court dès le jour de l’usur- pation ou du trouble, même si le possesseur n’a connu que plus tard l’atteinte subie et l’auteur de celle-ci.

IV. Marchan- dises représentées par des titres

C. Portée juridique I. Protection de la possession 1. Droit de défense

2. Réintégrande

3. Action en raison du trouble de la possession

4. Déchéance et prescription

Code civil

251

210

Art. 930 1 Le possesseur d’une chose mobilière en est présumé propriétaire. 2 Les possesseurs antérieurs sont présumés avoir été propriétaires de la chose pendant la durée de leur possession.

Art. 931 1 Celui qui, sans la volonté d’en être propriétaire, possède une chose mobilière, peut invoquer la présomption de propriété de la personne dont il tient cette chose de bonne foi. 2 Si quelqu’un prétend posséder en vertu d’un droit personnel ou d’un droit réel autre que la propriété, l’existence du droit est présumée, mais il ne peut opposer cette présomption à celui dont il tient la chose.

Art. 932 Le possesseur d’une chose mobilière peut opposer à toute action diri- gée contre lui la présomption qu’il est au bénéfice d’un droit préféra- ble; demeurent réservées les dispositions concernant les actes d’usur- pation ou de trouble.

Art. 933 L’acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d’autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l’auteur du transfert n’avait pas l’autorisation de l’opérer.

Art. 934 1 Le possesseur auquel une chose mobilière a été volée ou qui l’a per- due, ou qui s’en trouve dessaisi de quelque autre manière sans sa volonté, peut la revendiquer pendant cinq ans. L’art. 722 est réser- vé.561 1bis L’action en revendication portant sur des biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens cultu- rels562 dont le propriétaire s’est trouvé dessaisi sans sa volonté se prescrit par un an à compter du moment où le propriétaire a eu con- naissance du lieu où se trouve l’objet et de l’identité du possesseur, mais au plus tard par 30 ans après qu’il en a été dessaisi.563

561 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463 466; FF 2002 3885 5418).

562 RS 444.1 563 Introduit par l’art. 32 ch. 1 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en

vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).

II. Protection du droit 1. Présomption de propriété

2. Présomption en matière de possession dérivée

3. Action contre le possesseur

4. Droit de disposition et de revendication a. Choses confiées

b. Choses perdues ou volées

Code civil

252

210

2 Lorsque la chose a été acquise dans des enchères publiques, dans un marché ou d’un marchand d’objets de même espèce, elle ne peut plus être revendiquée ni contre le premier acquéreur, ni contre un autre acquéreur de bonne foi, si ce n’est à la condition de lui rembourser le prix qu’il a payé. 3 La restitution est soumise d’ailleurs aux règles concernant les droits du possesseur de bonne foi.

Art. 935 La monnaie et les titres au porteur ne peuvent être revendiqués contre l’acquéreur de bonne foi, même si le possesseur en a été dessaisi con- tre sa volonté.

Art. 936 1 Celui qui n’a pas acquis de bonne foi la possession d’une chose mobilière peut être contraint en tout temps de la restituer au possesseur antérieur. 2 Lorsque celui-ci n’est pas lui-même un acquéreur de bonne foi, il ne peut revendiquer la chose contre aucun possesseur subséquent.

Art. 937 1 S’il s’agit d’immeubles immatriculés au registre foncier, la présomp- tion du droit et les actions possessoires n’appartiennent qu’à la per- sonne inscrite. 2 Celle qui a la maîtrise effective de l’immeuble peut toutefois action- ner pour cause d’usurpation ou de trouble.

Art. 938 1 Le possesseur de bonne foi qui a joui de la chose conformément à son droit présumé ne doit de ce chef aucune indemnité à celui auquel il est tenu de la restituer. 2 Il ne répond ni des pertes, ni des détériorations.

Art. 939 1 Le possesseur de bonne foi peut réclamer du demandeur en restitu- tion le remboursement des impenses nécessaires et utiles qu’il a faites et retenir la chose jusqu’au paiement. 2 Les autres impenses ne lui donnent droit à aucune indemnité, mais il a la faculté d’enlever, avant toute restitution, ce qu’il a uni à la chose et qui peut en être séparé sans dommage, à moins que le demandeur ne lui en offre la contre-valeur.

c. Monnaie et titres au porteur

d. En cas de mauvaise foi

5. Présomption à l’égard des immeubles

III. Responsabi- lité 1. Possesseur de bonne foi a. Jouissance

b. Indemnités

Code civil

253

210

3 Les fruits perçus par le possesseur sont imputés sur ce qui lui est dû en raison de ses impenses.

Art. 940 1 Le possesseur de mauvaise foi doit restituer la chose et indemniser l’ayant droit de tout le dommage résultant de l’indue détention, ainsi que des fruits qu’il a perçus ou négligé de percevoir. 2 Il n’a de créance en raison de ses impenses que si l’ayant droit eût été dans la nécessité de les faire lui-même. 3 Il ne répond que du dommage causé par sa faute, aussi longtemps qu’il ignore à qui la chose doit être restituée.

Art. 941 Le possesseur qui est en droit de prescrire a la faculté de joindre à sa possession celle de son auteur, si la prescription pouvait courir aussi en faveur de ce dernier.

Titre vingt-cinquième: Du registre foncier

Art. 942 1 Le registre foncier donne l’état des droits sur les immeubles. 2 Il comprend le grand livre, les documents complémentaires (plan, rôle, pièces justificatives, état descriptif) et le journal. 3 Le registre foncier peut être tenu sur papier ou au moyen de l’infor- matique.564 4 En cas de tenue informatisée du registre foncier, les données inscrites produisent des effets juridiques si elles sont correctement enregistrées dans le système et si les appareils de l’office du registre foncier en permettent la lecture sous forme de chiffres et de lettres par des procé- dés techniques ou sous forme de plans.565

564 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

565 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

2. Possesseur de mauvaise foi

IV. Prescription

A. Organisation I. Le registre foncier 1. En général

Code civil

254

210

Art. 943566 1 Sont immatriculés comme immeubles au registre foncier:

1. les biens-fonds; 2. les droits distincts et permanents sur des immeubles; 3. les mines; 4. les parts de copropriété d’un immeuble.

2 Les conditions et le mode d’immatriculation des droits distincts et permanents, des mines et des parts de copropriété sur des immeubles sont déterminés par une ordonnance du Conseil fédéral.

Art. 944 1 Les immeubles qui ne sont pas propriété privée et ceux qui servent à l’usage public ne sont immatriculés que s’il existe à leur égard des droits réels dont l’inscription doit avoir lieu, ou si l’immatriculation est prévue par la législation cantonale. 2 Lorsqu’un immeuble immatriculé se transforme en immeuble non soumis à l’immatriculation, il est éliminé du registre foncier. 3 …567

Art. 945 1 Chaque immeuble reçoit un feuillet et un numéro distincts dans le grand livre. 2 Les formes à observer en cas de division d’un immeuble ou de réu- nion de plusieurs fonds sont réglées par une ordonnance du Conseil fédéral.

Art. 946 1 Les inscriptions portées dans les diverses rubriques du feuillet com- prennent:

1. la propriété; 2. les servitudes et les charges foncières établies en faveur de

l’immeuble ou sur l’immeuble; 3. les droits de gage dont l’immeuble est grevé.

566 Nouvelle teneur selon le ch. III de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989 1001; FF 1962 II 1445).

567 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

2. Immatricula- tion a. Immeubles immatriculés

b. Immeubles non immatriculés

3. Les registres a. Le grand livre

b. Le feuillet du registre foncier

Code civil

255

210

2 A la demande du propriétaire, les accessoires de l’immeuble peuvent être mentionnés sur le feuillet; ils ne sont radiés que du consentement de tous ceux dont les droits sont constatés par le registre foncier.

Art. 947 1 Plusieurs immeubles, même non contigus, peuvent être immatriculés sur un feuillet unique avec l’assentiment du propriétaire. 2 Les inscriptions portées sur ce feuillet étendent leurs effets, sauf pour les servitudes foncières, à tous les immeubles qui y sont réunis. 3 Le propriétaire peut demander en tout temps que certains immeubles immatriculés sur un feuillet collectif cessent d’y figurer; les droits existants demeurent réservés.

Art. 948 1 Les réquisitions d’inscription sont portées dans le journal à mesure qu’elles ont lieu et à la suite les unes des autres, avec l’indication de leur auteur et de leur objet. 2 Les pièces justificatives des inscriptions sont dûment classées et con- servées. 3 Dans les cantons où le conservateur du registre foncier a qualité pour dresser des actes authentiques, les pièces justificatives peuvent être remplacées par un recueil des titres, dont les inscriptions ont un carac- tère d’authenticité.

Art. 949 1 Le Conseil fédéral arrête les formulaires du registre foncier, rend les ordonnances nécessaires et peut prescrire la tenue de registres acces- soires. 2 Les cantons ont le droit d’édicter les dispositions relatives à l’inscrip- tion des droits réels sur les immeubles régis par la législation canto- nale: la sanction de la Confédération demeure réservée.

Art. 949a569 1 Le canton qui veut tenir le registre foncier au moyen de l’infor- matique doit obtenir une autorisation du Département fédéral de jus- tice et police. 2 Le Conseil fédéral règle:

568 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

569 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889). Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

c. Feuillets collectifs

d. Journal, pièces justificatives

4. Ordonnances a. En général568

b. Tenue informatisée du registre foncier

Code civil

256

210

1. la procédure d’autorisation; 2. l’étendue et les détails techniques de la tenue du registre au

moyen de l’informatique, en particulier le processus par lequel les inscriptions déploient leurs effets;

3. les conditions auxquelles, le cas échéant, les communications et les transactions conduites avec le registre foncier peuvent se faire par voie électronique;

4. les conditions auxquelles, le cas échéant, les données du grand livre consultables sans justification d’un intérêt peuvent être mises à la disposition du public;

5. l’accès aux données, l’enregistrement des interrogations et les conditions justifiant le retrait du droit d’accès en cas d’usage abusif;

6. la protection des données; 7. la conservation des données à long terme et leur archivage.

3 Le Département fédéral de justice et police ainsi que le Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports définissent des modèles de données et des interfaces uniformes pour le registre foncier et pour la mensuration cadastrale.

Art. 950570 1 L’immatriculation et la description de chaque immeuble dans le registre foncier s’effectuent sur la base de la mensuration officielle, notamment d’un plan du registre foncier. 2 La loi fédérale du 5 octobre 2007 sur la géoinformation571 fixe les exigences qualitatives et techniques applicables à la mensuration officielle.

Art. 951 1 Des arrondissements sont formés pour la tenue du registre foncier. 2 Les immeubles sont immatriculés au registre de l’arrondissement dans lequel ils sont situés.

Art. 952 1 L’immeuble situé dans plusieurs arrondissements est immatriculé au registre de chaque arrondissement, avec renvoi au registre des autres.

570 Nouvelle teneur selon le ch. II de l’annexe à la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, en vigueur depuis le 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).

571 RS 510.62

5. Mensuration officielle

II. Tenue du registre foncier 1. Arrondisse- ments a. Compétence

b. Immeubles situés dans plusieurs arrondissements

Code civil

257

210

2 Les réquisitions et les inscriptions constitutives de droits réels s’opè- rent au registre de l’arrondissement où se trouve la plus grande partie de l’immeuble. 3 Les inscriptions faites dans ce bureau sont communiquées par le con- servateur aux bureaux des autres arrondissements.

Art. 953 1 L’organisation des bureaux du registre foncier, la formation des arrondissements, la nomination et le traitement des fonctionnaires, ainsi que la surveillance, sont réglés par les cantons. 2 Les dispositions prises par les cantons, à l’exclusion de celles qui concernent la nomination et le traitement des fonctionnaires, sont soumises à l’approbation de la Confédération.572

Art. 954 1 Les cantons peuvent percevoir des émoluments pour les inscriptions au registre foncier et les travaux de mensuration qui s’y rattachent. 2 Aucun émolument n’est dû pour les inscriptions déterminées par des améliorations du sol ou par des échanges de terrains faits en vue d’arrondir une exploitation agricole.

Art. 955 1 Les cantons sont responsables de tout dommage résultant de la tenue du registre foncier. 2 Ils ont un droit de recours contre les fonctionnaires, les employés et les autorités de surveillance immédiate qui ont commis une faute. 3 Ils peuvent exiger une garantie de leurs fonctionnaires et employés.

Art. 956574 1 La gestion des offices du registre foncier est soumise à la surveil- lance administrative des cantons. 2 La Confédération exerce la haute surveillance.

572 Nouvelle teneur selon le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, en vigueur depuis le 1er fév. 1991 (RO 1991 362 369: FF 1988 II 1293).

573 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

574 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

2. Bureaux du registre foncier

3. Emoluments

III. Responsabi- lité573

IV. Surveillance administrative

Code civil

258

210

Art. 956a575 1 Les décisions de l’office du registre foncier peuvent faire l’objet d’un recours devant l’autorité désignée par le canton; le déni de justice ou le retard injustifié dans l’accomplissement d’un acte équivalent à des décisions. 2 A qualité pour recourir:

1. toute personne atteinte de manière particulière par une décision de l’office du registre foncier et ayant un intérêt digne de pro- tection à ce qu’elle soit annulée ou modifiée;

2. l’autorité de surveillance administrative du canton dans la me- sure où le droit cantonal lui accorde un droit de recours;

3. l’autorité fédérale exerçant la haute surveillance. 3 Le recours est exclu lorsque l’inscription, la modification ou la radiation de droits réels ou d’annotations ont été portées au grand livre.

Art. 956b576 1 Le délai de recours devant l’instance cantonale est de 30 jours. 2 Un recours peut être interjeté en tout temps pour déni de justice ou retard injustifié dans l’accomplissement d’un acte.

Art. 957577

Art. 958 Le registre foncier est destiné à l’inscription des droits immobiliers suivants:

1. la propriété; 2. les servitudes et les charges foncières; 3. les droits de gage.

Art. 959 1 Les droits personnels, tels que les droits de préemption, d’emption et de réméré, les baux à ferme et à loyer, peuvent être annotés au registre foncier dans les cas expressément prévus par la loi.

575 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

576 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

577 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

V. Recours 1. Qualité pour recourir

2. Procédure de recours

B. Inscription I. Droits à inscrire 1. Propriété et droits réels

2. Annotations a. Droits personnels

Code civil

259

210

2 Ils deviennent ainsi opposables à tout droit postérieurement acquis sur l’immeuble.

Art. 960 1 Les restrictions apportées au droit d’aliéner certains immeubles peu- vent être annotées, lorsqu’elles résultent:

1. d’une décision officielle, rendue pour la conservation de droits litigieux ou de prétentions exécutoires;

2.578 d’une saisie; 3.579 d’actes juridiques dont la loi autorise l’annotation, tels que la

substitution fidéicommissaire. 2 Ces restrictions deviennent, par l’effet de leur annotation, opposables à tout droit postérieurement acquis sur l’immeuble.

Art. 961 1 Des inscriptions provisoires peuvent être prises:

1. par celui qui allègue un droit réel; 2. par celui que la loi autorise à compléter sa légitimation.

2 Elles ont lieu du consentement des intéressés ou en vertu d’une déci- sion judiciaire; elles ont pour effet que le droit, s’il est constaté plus tard, devient opposable aux tiers dès la date de l’inscription provisoire. 3 Le juge statue sur la requête et autorise l’inscription provisoire si le droit allégué lui paraît exister; il détermine exactement la durée et les effets de l’inscription et fixe, le cas échéant, un délai dans lequel le requérant fera valoir son droit en justice.580

Art. 961a581

L’annotation n’empêche pas l’inscription d’un droit de rang postérieur.

578 Nouvelle teneur selon le ch. 4 de l’annexe à la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227 1309; FF 1991 III 1).

579 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

580 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

581 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

b. Restrictions du droit d’aliéner

c. Inscriptions provisoires

d. Inscription de droits de rang postérieur

Code civil

260

210

Art. 962582 1 La collectivité publique ou une autre entité qui accomplit une tâche d’intérêt public est tenue de faire mentionner au registre foncier la restriction, fondée sur le droit public, de la propriété d’un immeuble déterminé qu’elle a décidée et qui a pour effet d’en entraver durable- ment l’utilisation, de restreindre durablement le pouvoir du proprié- taire d’en disposer ou de créer une obligation déterminée durable à sa charge en relation avec l’immeuble. 2 Si la restriction de la propriété s’éteint, la collectivité ou l’entité concernée est tenue de requérir la radiation de la mention au registre foncier. A défaut, l’office du registre foncier peut radier la mention d’office. 3 Le Conseil fédéral fixe les domaines du droit cantonal dans lesquels les restrictions de la propriété doivent être mentionnées au registre foncier. Les cantons peuvent prévoir d’autres mentions. Ils établissent une liste des catégories de mentions concernées et la communiquent à la Confédération.

Art. 962a583

Peut être mentionnée au registre foncier l’identité: 1. du représentant légal, à sa requête ou à celle de l’autorité com-

pétente; 2. de l’administrateur de la succession, du représentant des héri-

tiers, du liquidateur officiel ou de l’exécuteur testamentaire, à sa requête, à celle d’un héritier ou à celle de l’autorité compé- tente;

3. du représentant d’un propriétaire, d’un créancier gagiste ou de l’ayant droit d’une servitude introuvables, à sa requête ou à celle du juge;

4. du représentant d’une personne morale ou d’une autre entité en cas d’absence des organes prescrits, à sa requête ou à celle du juge;

5. de l’administrateur de la communauté des propriétaires d’étages, à sa requête, à celle de l’assemblée des propriétaires d’étages ou à celle du juge.

582 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

583 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

II. Mention 1. De restrictions de droit public à la propriété

2. De représen- tants

Code civil

261

210

Art. 963 1 Les inscriptions s’opèrent sur la déclaration écrite du propriétaire de l’immeuble auquel se rapporte leur objet. 2 Cette déclaration n’est pas nécessaire, lorsque l’acquéreur se fonde sur la loi, ou qu’il produit un jugement passé en force de chose jugée ou tout autre acte équivalent. 3 Les cantons peuvent charger les officiers publics qui ont qualité pour dresser des actes authentiques, de requérir l’inscription des actes reçus par eux.

Art. 964 1 Les radiations ou modifications ne peuvent être faites que sur la déclaration écrite de ceux auxquels l’inscription confère des droits. 2 Cette déclaration peut être remplacée par la signature des ayants droit, apposée sur le journal.

Art. 965 1 Aucune opération du registre foncier (inscription, modification, radiation) ne peut avoir lieu sans légitimation préalable du requérant quant à son droit de disposition et au titre sur lequel se fonde l’opéra- tion. 2 Le requérant établit son droit de disposition en prouvant son identité avec la personne légitimée aux termes du registre, ou sa qualité de représentant de cette dernière. 3 Il justifie de son titre en prouvant que les formes auxquelles la vali- dité de celui-ci est subordonnée ont été observées.

Art. 966 1 Toute réquisition doit être écartée, si la légitimation fait défaut. 2 Néanmoins, si le titre existe et s’il n’y a lieu que de compléter la légi- timation, le requérant peut, avec le consentement du propriétaire ou sur ordonnance du juge, prendre une inscription provisoire.

Art. 967 1 Les inscriptions au grand livre se font dans l’ordre des réquisitions, ou dans l’ordre des actes ou déclarations signés par-devant le conser- vateur. 2 Un extrait de toute inscription est délivré à la demande de ceux qu’elle concerne. 3 La forme des inscriptions, des radiations et des extraits est arrêtée par une ordonnance du Conseil fédéral.

III. Conditions de l’inscription 1. Réquisition a. Pour inscrire

b. Pour radier

2. Légitimation a. Validité

b. Complément de légitimation

IV. Mode de l’inscription 1. En général

Code civil

262

210

Art. 968 Les servitudes sont inscrites et radiées aux feuillets du fonds dominant et du fonds servant.

Art. 969 1 Le conservateur est tenu de communiquer aux intéressés les opéra- tions auxquelles il procède sans qu’ils aient été prévenus; il avise en particulier de l’acquisition de la propriété par un tiers les titulaires dont le droit de préemption est annoté au registre foncier ou existe en vertu de la loi et ressort du registre foncier.584 2 Les délais pour attaquer ces opérations courent dès que les intéressés ont été avisés.

Art. 970585 1 Celui qui fait valoir un intérêt a le droit de consulter le registre fon- cier ou de s’en faire délivrer des extraits. 2 Toute personne a accès aux informations suivantes du grand livre:

1. la désignation de l’immeuble et son descriptif; 2. le nom et l’identité du propriétaire; 3. le type de propriété et la date d’acquisition.

3 Le Conseil fédéral détermine quelles autres indications, en matière de servitudes, de charges foncières et de mentions, peuvent être mises à la disposition du public sans justification d’un intérêt particulier. Ce faisant, il tient compte de la protection de la personnalité. 4 Nul ne peut se prévaloir de ce qu’il n’a pas connu une inscription portée au registre foncier.

Art. 970a586 1 Les cantons peuvent prévoir que les acquisitions de propriété immo- bilière sont publiées. 2 En cas de partage successoral, d’avancement d’hoirie, de contrat de mariage ou de liquidation du régime, la contre-prestation n’est pas publiée.

584 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

585 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

586 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889). Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

2. A l’égard des servitudes

V. Avis obligatoires

C. Publicité du registre foncier I. Communica- tion de rensei- gnements et consultation

II. Publications

Code civil

263

210

Art. 971 1 Tout droit dont la constitution est légalement subordonnée à une ins- cription au registre foncier, n’existe comme droit réel que si cette ins- cription a eu lieu. 2 L’étendue d’un droit peut être précisée, dans les limites de l’inscrip- tion, par les pièces justificatives ou de toute autre manière.

Art. 972 1 Les droits réels naissent, prennent leur rang et reçoivent leur date par l’inscription dans le grand livre. 2 L’effet de l’inscription remonte à l’époque où elle a été faite dans le journal, moyennant que les pièces justificatives prévues par la loi aient été jointes à la demande ou, en cas d’inscription provisoire, que la légitimation complémentaire ait eu lieu en temps utile. 3 Dans les cantons où l’acte authentique est dressé par le conservateur au moyen d’une inscription dans le recueil des titres, celle-ci remplace l’inscription au journal.

Art. 973 1 Celui qui acquiert la propriété ou d’autres droits réels en se fondant de bonne foi sur une inscription du registre foncier, est maintenu dans son acquisition. 2 Cette disposition ne s’applique pas aux limites des immeubles com- pris dans les territoires en mouvement permanent désignés comme tels par les cantons.587

Art. 974 1 Lorsqu’un droit réel a été inscrit indûment, l’inscription ne peut être invoquée par les tiers qui en ont connu ou dû connaître les vices. 2 L’inscription est faite indûment, lorsqu’elle a été opérée sans droit ou en vertu d’un acte juridique non obligatoire. 3 Celui dont les droits réels ont été lésés peut invoquer directement contre les tiers de mauvaise foi l’irrégularité de l’inscription.

587 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

D. Effets I. Effets du défaut d’inscription

II. Effets de l’inscription 1. En général

2. A l’égard des tiers de bonne foi

3. A l’égard des tiers de mauvaise foi

Code civil

264

210

Art. 974a588 1 Si un immeuble est divisé, les servitudes, les annotations et les men- tions de chaque parcelle doivent être épurées. 2 Le propriétaire de l’immeuble à diviser indique au registre foncier les inscriptions qui doivent être radiées et celles qui doivent être reportées. A défaut, la réquisition est rejetée. 3 Lorsqu’il ressort des pièces ou des circonstances qu’une inscription ne concerne pas certaines parcelles, elle doit être radiée. La procédure suit celle de la radiation des inscriptions.

Art. 974b589 1 Plusieurs immeubles appartenant au même propriétaire peuvent être réunis si aucun droit de gage ni charge foncière ne doivent être transfé- rés sur le nouvel immeuble ou que les créanciers y consentent. 2 Lorsque des servitudes, des annotations ou des mentions grèvent ces immeubles, ceux-ci ne peuvent être réunis que si les ayants droit y consentent ou si leurs droits ne sont pas lésés à raison de la nature de la charge. 3 Lorsque des servitudes, des annotations ou des mentions sont ins- crites en faveur des immeubles, ceux-ci ne peuvent être réunis que si les propriétaires des immeubles grevés y consentent ou si la réunion n’entraîne aucune aggravation de la charge. 4 Les dispositions relatives à l’épuration en cas de division de l’im- meuble sont applicables par analogie.

Art. 975 1 Celui dont les droits réels ont été lésés par une inscription faite ou par des inscriptions modifiées ou radiées sans cause légitime, peut en exiger la radiation ou la modification. 2 Demeurent réservés les droits acquis aux tiers de bonne foi par l’ins- cription, ainsi que tous dommages-intérêts.

588 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

589 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

590 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

E. Radiation et modification des inscriptions I. Epuration 1. En cas de division d’un immeuble

2. En cas de réunion d’immeubles

II. En cas d’inscription indue590

Code civil

265

210

Art. 976591

L’office du registre foncier peut radier une inscription d’office dans les cas suivants:

1. elle est limitée dans le temps et a perdu toute valeur juridique par suite de l’écoulement du délai;

2. elle concerne un droit qui ne peut ni être cédé, ni passer aux héritiers d’un titulaire décédé;

3. elle ne peut pas concerner le fonds en question, compte tenu de sa localisation;

4. elle concerne un fonds qui a disparu.

Art. 976a592 1 Lorsqu’une inscription est très vraisemblablement dépourvue de valeur juridique, en particulier parce que les pièces justificatives ou les circonstances indiquent qu’elle ne concerne pas l’immeuble en ques- tion, toute personne grevée peut en requérir la radiation. 2 Si l’office du registre foncier tient la requête pour justifiée, il com- munique à l’ayant droit qu’il procédera à la radiation sauf opposition de sa part dans les 30 jours.

Art. 976b593 1 Si l’ayant droit fait opposition, l’office du registre foncier, sur de- mande de la personne grevée, réexamine la requête en radiation. 2 Lorsque l’office du registre foncier conclut que, malgré l’opposition, la requête est fondée, il communique à l’ayant droit qu’il procédera à la radiation au grand livre si, dans un délai de trois mois à compter de la communication, ce dernier n’introduit pas une action judiciaire en vue de constater que l’inscription a une valeur juridique.

Art. 976c594 1 Lorsque, dans un périmètre déterminé, les relations de fait ou de droit ont changé et qu’en conséquence, un grand nombre de servitudes, d’annotations ou de mentions sont devenues caduques en tout ou en grande partie ou que la situation est devenue incertaine, l’autorité désignée par le canton peut ordonner l’épuration sur ce périmètre.

591 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

592 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

593 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

594 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

III. Radiation facilitée 1. D’inscriptions indubitablement sans valeur juridique

2. D’autres inscriptions a. En général

b. En cas d’opposition

3. Procédure d’épuration publique

Code civil

266

210

2 Cette mesure est mentionnée aux feuillets des immeubles concernés. 3 Les cantons règlent les modalités et la procédure. Ils peuvent faciliter davantage cette épuration des servitudes ou adopter des dispositions dérogeant au droit fédéral.

Art. 977 1 Si le consentement écrit des intéressés fait défaut, le conservateur ne peut procéder à aucune rectification sans une décision du juge. 2 La rectification peut être remplacée par la radiation de l’inscription inexacte et une inscription nouvelle. 3 Les simples erreurs d’écriture sont rectifiées d’office, en conformité d’une ordonnance du Conseil fédéral.

Titre final: De l’entrée en vigueur et de l’application du code civil Chapitre I: De l’application du droit ancien et du droit nouveau

Art. 1 1 Les effets juridiques de faits antérieurs à l’entrée en vigueur du code civil continuent à être régis par les dispositions du droit fédéral ou cantonal sous l’empire duquel ces faits se sont passés. 2 En conséquence, la force obligatoire et les effets des actes accomplis avant le 1er janvier 1912 restent soumis, même après cette date, à la loi en vigueur à l’époque où ces actes ont eu lieu. 3 Au contraire, les faits postérieurs au 1er janvier 1912 sont régis par le présent code, sous réserve des exceptions prévues par la loi.

Art. 2 1 Les règles du code civil établies dans l’intérêt de l’ordre public et des mœurs sont applicables, dès leur entrée en vigueur, à tous les faits pour lesquels la loi n’a pas prévu d’exception. 2 En conséquence, ne peuvent plus, dès l’entrée en vigueur du code civil, recevoir aucune application les règles de l’ancien droit qui, d’après le droit nouveau, sont contraires à l’ordre public ou aux mœurs.

595 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

IV. Rectifica- tions595

A. Principes généraux I. Non- rétroactivité des lois

II. Rétroactivité 1. Ordre public et bonnes mœurs

Code civil

267

210

Art. 3 Les cas réglés par la loi indépendamment de la volonté des parties sont soumis à la loi nouvelle, après l’entrée en vigueur du code civil, même s’ils remontent à une époque antérieure.

Art. 4 Les effets juridiques de faits qui se sont passés sous l’empire de la loi ancienne, mais dont il n’est pas résulté de droits acquis avant la date de l’entrée en vigueur du code civil, sont régis dès cette date par la loi nouvelle.

Art. 5 1 L’exercice des droits civils est régi, dans tous les cas, par les disposi- tions de la présente loi. 2 Toutefois, les personnes qui, à teneur de l’ancienne loi, étaient ca- pables d’exercer leurs droits civils lors de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, mais qui ne le seraient plus à teneur de celle-ci, ne subissent aucune diminution de leur capacité.

Art. 6 1 La déclaration d’absence est régie par la loi nouvelle dès l’entrée en vigueur du code civil. 2 Les déclarations de mort ou d’absence prononcées sous l’empire de la loi ancienne déploient après l’entrée en vigueur du présent code les mêmes effets que la déclaration d’absence de la loi nouvelle; subsis- tent toutefois les effets antérieurs de ces mesures accomplis en con- formité de la loi ancienne, tels que la dévolution de l’hérédité ou la dissolution du mariage. 3 Si une procédure à fin de déclaration d’absence était en cours lors de l’entrée en vigueur du code civil, elle est reprise dès l’origine selon les règles de ce code, sauf à imputer le temps qui s’est écoulé dans l’inter- valle; à la demande des intéressés, il est néanmoins loisible de la con- tinuer suivant les formes et en observant les délais de la loi ancienne.

Art. 6a596 1 Le Conseil fédéral règle la transition de la tenue conventionnelle à la tenue informatisée des registres. 2 La Confédération prend en charge les frais d’investissement, jusqu’à concurrence de 5 millions de francs.

596 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 2001 (Tenue informatisée des registres de l’état civil), en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2911; FF 2001 1537).

2. Empire de la loi

3. Droits non acquis

B. Droit des personnes I. Exercice des droits civils

II. Déclaration d’absence

IIa. Banque de données centrale de l’état civil

Code civil

268

210

Art. 6b597 1 Les sociétés organisées corporativement et les établissements ou les fondations qui ont acquis la personnalité en vertu de la loi ancienne la conservent sous l’empire du présent code, même s’ils ne pouvaient l’acquérir à teneur de ses dispositions. 2 Les personnes morales existantes dont la loi nouvelle subordonne la constitution à une inscription dans un registre public n’en doivent pas moins se faire inscrire, dans les cinq ans à compter de l’entrée en vigueur du code civil, même si la loi ancienne ne prévoyait pas cette formalité; faute par elles de s’inscrire dans les cinq ans, elles perdent leur qualité de personnes morales. 2bis Les fondations ecclésiastiques et les fondations de famille non inscrites au registre du commerce à la date d’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014 (art. 52, al. 2) gardent leur qualité de personnes morales. Elles doivent procéder à leur inscription au registre du commerce dans un délai de cinq ans. Le Conseil fédéral tient compte de la situation particulière des fondations ecclésiastiques lors de la fixation des exigences relatives à l’inscription au registre du commerce.599 3 L’étendue de la personnalité est déterminée dans tous les cas par la loi nouvelle, aussitôt après l’entrée en vigueur du présent code.

Art. 6c600

Les dispositions de la modification du 16 décembre 2005601 concer- nant la comptabilité et l’organe de révision sont applicables dès l’exercice qui commence avec l’entrée en vigueur de la présente loi ou qui la suit.

597 Anciennement art. 7, puis 6a. 598 Nouvelle teneur selon le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à

responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

599 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

600 Introduit par le ch. 1 de l’annexe à la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janvier 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

601 RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745

III. Personnes morales 1. En général598

2. Comptabilité et organe de révision

Code civil

269

210

Art. 7602 1 Le mariage est régi par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 26 juin 1998603. 2 Dès l’entrée en vigueur du nouveau droit, les mariages entachés d’une cause de nullité selon l’ancien droit ne peuvent être annulés qu’en vertu du nouveau droit, le temps qui s’est écoulé avant cette date étant pris en compte pour le calcul des délais.

Art. 7a604 1 Le divorce est régi par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 26 juin 1998605. 2 La loi ne rétroagit pas à l’égard des mariages valablement dissous en conformité avec l’ancien droit; les nouvelles dispositions sur l’exécu- tion sont applicables aux rentes et aux indemnités en capital destinées à compenser la perte du droit à l’entretien ou versées à titre d’assis- tance. 3 La modification du jugement de divorce rendu selon l’ancien droit est régie par l’ancien droit, sous réserve des dispositions relatives aux enfants et à la procédure.

Art. 7b606 1 Les procès en divorce pendants qui doivent être jugés par une ins- tance cantonale sont soumis au nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 26 juin 1998607. 2 Les parties peuvent présenter de nouvelles conclusions sur les ques- tions touchées par la modification du droit applicable; les points du jugement qui ne font pas l’objet d’un recours sont définitifs, pour autant qu’ils n’aient pas de lien matériel si étroit avec des questions encore ouvertes qu’ils justifient une appréciation globale. 3 Le Tribunal fédéral applique l’ancien droit, lorsque la décision atta- quée a été prononcée avant l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 26 juin 1998; il en va de même en cas de renvoi à l’autorité cantonale.

602 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

603 RO 1999 1118; FF 1996 I 1 604 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000

(RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 605 RO 1999 1118; FF 1996 I 1 606 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000

(RO 1999 1118; FF 1996 I 1). 607 RO 1999 1118; FF 1996 I 1

C. Droit de la famille I. Mariage

Ibis. Divorce 1. Principe

2. Procès en divorce pendants

Code civil

270

210

Art. 7c608

Dans les procès en divorce pendants lors de l’entrée en vigueur de la modification du 19 décembre 2003609 dont connaît une instance canto- nale, le délai de séparation selon le nouveau droit est déterminant.

Art. 7d610 1 Le traitement de la prévoyance professionnelle en cas de divorce est régi par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la modification du 19 juin 2015. 2 Les procès en divorce pendants devant une instance cantonale sont soumis au nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la modification du 19 juin 2015. 3 Lorsque la décision attaquée a été prononcée avant l’entrée en vi- gueur de la modification du 19 juin 2015, le Tribunal fédéral applique l’ancien droit; il en va de même en cas de renvoi à l’autorité cantonale.

Art. 7e611 1 Lorsque le tribunal, dans le cas d’un divorce prononcé conformément à l’ancien droit après la survenance d’un cas de prévoyance, a attribué au conjoint créancier une indemnité sous la forme d’une rente qui ne s’éteint qu’au décès du conjoint débiteur ou du conjoint créancier, ce dernier peut demander au tribunal, dans un délai d’un an à compter de l’entrée en vigueur de la modification du 19 juin 2015, qu’une rente viagère au sens de l’art. 124a lui soit attribuée en lieu et place si le conjoint débiteur perçoit une rente de vieillesse ou une rente d’invalidité après l’âge réglementaire de la retraite. 2 Pour les décisions étrangères, la compétence se détermine confor- mément à l’art. 64 de la loi fédérale du 18 décembre 1987 sur le droit international privé612. 3 La rente au sens de l’ancien droit vaut comme part de rente attribuée.

608 Introduit par le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce), en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2004 2161 2162; FF 2003 3490 5310).

609 RO 2004 2161 610 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en

cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341). 611 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en

cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341). 612 RS 291

3. Délai de séparation dans les procès en divorce pendants

4. Prévoyance professionnelle

5. Conversion de rentes existantes

Code civil

271

210

Art. 8613

Les effets généraux du mariage sont régis par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984.

Art. 8a614

Le conjoint qui, lors de la conclusion du mariage, a changé de nom avant l’entrée en vigueur de la modification du 30 septembre 2011 du présent code peut déclarer en tout temps à l’officier de l’état civil vouloir reprendre son nom de célibataire.

Art. 8b615

Dans le délai d’une année à compter de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, la femme suisse qui s’est mariée sous l’ancien droit peut déclarer à l’autorité compétente de son ancien canton d’origine vouloir reprendre le droit de cité qu’elle possédait lorsqu’elle était célibataire.

Art. 9616

Les effets pécuniaires des mariages célébrés avant le 1er janvier 1912 sont régis par les dispositions du code civil, entré en vigueur à cette date sur l’application du droit ancien et du droit nouveau.

Art. 9a617 1 Le régime matrimonial des époux mariés à l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984 est, sauf disposition contraire, soumis au droit nouveau. 2 Les effets pécuniaires des mariages qui ont été dissous avant l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984 restent soumis à l’an- cien droit.

613 Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

614 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

615 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

616 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

617 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

618 Pour l’application du droit transitoire, voir aussi les anciennes disp. du tit. 6e, à la fin du code civil.

Iter. Effets généraux du mariage 1. Principe

2. Nom

3. Droit de cité

II. Régime matrimonial des époux mariés avant le 1er janvier 1912

IIbis. Régime matrimonial des époux mariés après le 1er janvier 1912618 1. En général

Code civil

272

210

Art. 9b619 1 Les époux qui étaient jusqu’alors mariés sous le régime de l’union des biens sont soumis au régime de la participation aux acquêts dans leurs rapports entre eux et avec les tiers. 2 Les biens de chaque époux entrent dorénavant dans ses biens propres ou ses acquêts selon le caractère que leur attribuent les règles de la loi nouvelle; les biens réservés constitués par contrat de mariage devien- nent des biens propres. 3 La femme reprend la propriété de ses apports passés dans la propriété du mari ou, à défaut, exerce la récompense correspondante.

Art. 9c620

Les dispositions de l’ancienne loi sur la créance de la femme du chef de ses apports non représentés dans l’exécution forcée contre le mari demeurent applicables pendant dix ans dès l’entrée en vigueur de la loi nouvelle.

Art. 9d621 1 Après l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, la liquidation se fait entre les époux pour toute la durée de l’ancien et du nouveau régime ordinaire selon les dispositions sur la participation aux acquêts, à moins que les époux n’aient, au moment de cette entrée en vigueur, déjà liquidé leur ancien régime d’après les dispositions de l’union des biens. 2 Chaque époux peut, avant l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, signifier à son conjoint, par écrit, que leur ancien régime sera liquidé conformément aux dispositions de l’ancienne loi. 3 Si un régime matrimonial est dissous par suite de l’admission d’une demande formée avant l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, la liqui- dation a aussi lieu conformément à la loi ancienne.

Art. 9e622 1 Les époux qui vivaient sous le régime ordinaire de l’union des biens, sans l’avoir modifié par contrat de mariage, peuvent, par une déclara- tion écrite commune présentée au préposé au registre des régimes

619 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

620 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

621 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

622 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

2. Passage de l’union des biens au régime de la participation aux acquêts a. Sort des biens

b. Privilèges

c. Liquidation du régime sous l’empire de la loi nouvelle

3. Maintien de l’union des biens

Code civil

273

210

matrimoniaux de leur domicile au plus tard dans l’année à compter de l’entrée en vigueur du nouveau droit, convenir de demeurer soumis à ce régime; le préposé au registre tient une liste officielle de ces décla- rations, que chacun peut consulter. 2 Ce contrat n’est opposable aux tiers que s’ils en ont ou devaient en avoir connaissance. 3 Les biens réservés des époux sont désormais soumis aux dispositions sur la séparation de biens de la loi nouvelle.

Art. 9f623

Les époux qui étaient placés sous le régime de la séparation de biens légale ou judiciaire sont désormais soumis aux dispositions nouvelles sur la séparation de biens.

Art. 10624 1 Lorsque les époux ont conclu un contrat de mariage sous l’empire du code civil, ce contrat demeure en vigueur et leur régime matrimonial reste, sous réserve des dispositions sur les biens réservés, les effets à l’égard des tiers et sur la séparation de biens conventionnelle conte- nues dans ce titre final, soumis dans son ensemble aux dispositions de l’ancien droit. 2 Les biens réservés des époux sont désormais soumis aux dispositions sur la séparation de biens de la loi nouvelle. 3 Les conventions modifiant la répartition du bénéfice ou du déficit dans le régime de l’union des biens ne peuvent porter atteinte à la réserve des enfants non communs et de leurs descendants.

Art. 10a625 1 Ces régimes ne sont opposables aux tiers que s’ils en ont ou devaient en avoir connaissance. 2 Si le contrat de mariage ne produisait pas d’effets à l’égard des tiers, les époux sont désormais soumis dans leurs rapports avec eux au régime de la participation aux acquêts.

623 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

624 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

625 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

4. Maintien de la séparation de biens légale ou judiciaire

5. Contrats de mariage a. En général

b. Effets à l’égard des tiers

Code civil

274

210

Art. 10b626 1 Lorsque les époux qui sont soumis à l’union des biens ont modifié ce régime par un contrat de mariage, ils peuvent, par une déclaration écrite commune présentée au préposé au registre des régimes matri- moniaux de leur domicile au plus tard dans l’année à compter de l’en- trée en vigueur du nouveau droit, convenir de se soumettre au régime de la participation aux acquêts. 2 Dans ce cas, la répartition conventionnelle du bénéfice s’applique désormais à la somme des bénéfices des deux époux, sauf convention contraire dans un contrat de mariage.

Art. 10c627

Les époux qui avaient adopté par contrat de mariage le régime de la séparation de biens sont désormais soumis au régime de la séparation de la loi nouvelle.

Art. 10d628

Les contrats de mariage conclus avant l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984 et qui ne doivent produire effet que sous le nouveau droit ne sont pas soumis à l’approbation de l’autorité tuté- laire629.

Art. 10e630 1 Dès l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984, aucune nouvelle inscription ne sera faite dans le registre des régimes matri- moniaux. 2 Le droit de consulter le registre demeure garanti.

Art. 11631

Lorsque, dans une liquidation matrimoniale consécutive à l’entrée en vigueur de la loi nouvelle, le règlement d’une dette ou la restitution d’une chose exposent l’époux débiteur à des difficultés graves, celui-ci

626 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

627 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

628 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

629 Actuellement : autorité de protection de l’adulte. 630 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988

(RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179). 631 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le

1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

c. Soumission au droit nouveau

d. Séparation de biens conven- tionnelle de l’ancien droit

e. Contrats de mariage conclus en vue de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle

f. Registre des régimes matrimoniaux

6. Règlement des dettes en cas de liquidation matrimoniale

Code civil

275

210

peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient.

Art. 11a632

Les dispositions relatives au changement de régime matrimonial sont applicables, pour la protection des créanciers, aux modifications dé- terminées par l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 5 octobre 1984.

Art. 12633 1 L’établissement et les effets de la filiation sont soumis à la présente loi dès son entrée en vigueur; le nom de famille et le droit de cité acquis selon l’ancien droit sont conservés. 2 Les enfants sous tutelle lors de l’entrée en vigueur de la présente loi, qui sont soumis de par la loi à l’autorité parentale selon la nouvelle législation, passent sous l’autorité de leurs père et mère au plus tard à la fin de l’année qui suit cette entrée en vigueur, à moins que le con- traire n’ait été ordonné en vertu des dispositions concernant le retrait de l’autorité parentale. 3 Le transfert ou le retrait de l’autorité parentale résultant d’une déci- sion prise par l’autorité selon le droit précédemment en vigueur de- meure en force après l’entrée en vigueur de la présente loi. 4 Si l’autorité parentale n’appartient qu’à l’un des parents lors de l’entrée en vigueur de la modification du 21 juin 2013, l’autre parent peut, dans le délai d’une année à compter de l’entrée en vigueur du nouveau droit, s’adresser à l’autorité compétente pour lui demander de prononcer l’autorité parentale conjointe. L’art. 298b est applicable par analogie.634 5 Le parent auquel l’autorité parentale a été retirée lors d’un divorce ne peut s’adresser seul au tribunal compétent que si le divorce a été prononcé dans les cinq ans précédant l’entrée en vigueur de la modifi- cation du 21 juin 2013.635 636

632 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vigueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1179).

633 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

634 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

635 Rectifié par la CdR de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10). 636 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le

1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

7. Protection des créanciers

III. La filiation en général

Code civil

276

210

Art. 12a637 1 L’adoption prononcée avant l’entrée en vigueur des nouvelles dispo- sitions de la loi fédérale du 30 juin 1972 modifiant le code civil de- meure soumise au droit entré en vigueur le 1er janvier 1912638; les con- sentements qui, selon ce droit, ont été donnés valablement restent va- lables dans tous les cas. 2 Les personnes âgées de moins de 20 ans au moment de l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 7 octobre 1994 peuvent encore, même si elles ont accédé à la majorité, être adoptées selon les dispositions applicables aux adoptions de mineurs, pour autant que la demande soit déposée dans les deux ans qui suivent l’entrée en vigueur de la loi fédérale et avant leur vingtième anniversaire.639

Art. 12b640 1 L’adoption d’une personne mineure, prononcée en vertu de l’ancien droit, peut être soumise aux nouvelles dispositions, si les parents adoptifs et l’enfant le demandent conjointement dans les cinq ans dès l’entrée en vigueur de ces dispositions. 2 Le fait que l’enfant adoptif atteint sa majorité n’est pas un obstacle à cette demande. 3 Les nouvelles dispositions s’appliquent à la procédure de demande; le consentement des parents n’est pas nécessaire.

Art. 12c641 1 Une personne majeure ou interdite peut être adoptée selon les nou- velles dispositions sur l’adoption de mineurs, lorsqu’elle n’a pu, selon l’ancien droit, être adoptée durant sa minorité, mais que les conditions prévues par le nouveau droit étaient alors réalisées. 2 Les prescriptions de l’ancien et du nouveau droit relatives au consen- tement des père et mère à l’adoption de mineurs ne sont cependant pas applicables.

637 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

638 Art. 465 CC, dans la teneur du 1er janv. 1912: 1 L’adopté et ses descendants ont envers l’adoptant le même droit de succession que les descendants légitimes. 2 L’adoption ne confère à l’adoptant et à ses parents aucun droit sur la succession de l’adopté.

639 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).

640 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

641 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 30 juin 1972, en vigueur depuis le 1er avr. 1973 (RO 1972 2873; FF 1971 I 1222).

IIIbis. Adoption 1. Maintien de l’ancien droit

2. Soumission au nouveau droit

3. Adoption de personnes majeures ou interdites

Code civil

277

210

3 La requête doit être présentée dans les cinq ans dès l’entrée en vi- gueur des nouvelles dispositions.

Art. 12cbis 642 1 Les autorisations données par l’autorité cantonale de surveillance en matière d’activité d’intermédiaire en vue d’adoption restent valables jusqu’à leur expiration. 2 L’autorité cantonale de surveillance en matière d’activité d’inter- médiaire en vue d’adoption transmet immédiatement à l’autorité fédé- rale de surveillance tous les dossiers concernant la surveillance et les procédures d’autorisation déposés dans les cinq années précédant l’entrée en vigueur de la modification du 22 juin 2001.

Art. 12d643

Les dispositions de la présente loi relatives à la contestation de la reconnaissance après mariage des père et mère s’appliquent par ana- logie à la contestation d’une légitimation intervenue selon le droit précédemment en vigueur.

Art. 13644 1 Une action pendante lors de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle est jugée d’après celle-ci. 2 Les effets survenus jusqu’à l’entrée en vigueur de la loi nouvelle se déterminent d’après la loi ancienne.

Art. 13a645 1 Si l’obligation du père de verser des prestations pécuniaires a pris naissance avant l’entrée en vigueur de la loi nouvelle en vertu. d’une décision judiciaire ou d’une convention, l’enfant qui n’a pas 10 ans révolus lors de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle peut, dans les deux ans, ouvrir l’action en paternité d’après les dispositions de la loi nouvelle. 2 Si le défendeur prouve que sa paternité est exclue ou moins vraisem- blable que celle d’un tiers, les prétentions futures de l’enfant à des contributions d’entretien s’éteignent.

642 Introduit par le ch. 2 de l’annexe à la LF du 22 juin 2001 relative à la Conv. de La Haye sur l’adoption et aux mesures de protection de l’enfant en cas d’adoption internationale, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3988; FF 1999 5129).

643 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

644 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

645 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

4. Activité d’intermédiaire en vue d’adoption

IIIter. Contesta- tion de la légitimation

IV. Action en paternité 1. Actions pendantes

2. Nouvelles actions

Code civil

278

210

Art. 13b646

Celui qui accède à la majorité du fait de l’entrée en vigueur de la loi fédérale du 7 octobre 1994 peut, dans tous les cas, intenter pendant une année encore une action en constatation ou en contestation des rap- ports de filiation.

Art. 13c647

Les contributions d’entretien destinées à l’enfant qui ont été fixées dans une convention d’entretien approuvée ou dans une décision antérieure à l’entrée en vigueur de la modification du 20 mars 2015 sont modifiées à la demande de l’enfant. Lorsqu’elles ont été fixées en même temps que les contributions d’entretien dues au parent, les contributions d’entretien dues à l’enfant peuvent être modifiées seule- ment si la situation change notablement.

Art. 13cbis 648 1 Les procédures en cours à l’entrée en vigueur de la modification du 20 mars 2015 sont soumises au nouveau droit. 2 Le Tribunal fédéral applique l’ancien droit lorsque la décision atta- quée a été prononcée avant l’entrée en vigueur de la modification du 20 mars 2015; il en va de même en cas de renvoi à l’autorité cantonale.

Art. 13d649 1 Si, après l’entrée en vigueur de la modification du 30 septembre 2011 du présent code, les parents ne portent plus de nom commun à la suite d’une déclaration faite conformément à l’art. 8a du présent titre, ils peuvent demander, dans un délai d’une année à compter de l’entrée en vigueur du nouveau droit, que l’enfant acquière le nom de célibataire du parent qui a remis cette déclaration. 2 Lorsque l’autorité parentale sur un enfant dont la mère n’est pas mariée avec le père a été attribuée conjointement aux deux parents ou au père seul avant l’entrée en vigueur de la modification du présent code du 30 septembre 2011, la déclaration prévue à l’art. 270a, al. 2 et 3, peut être faite dans l’année qui suit l’entrée en vigueur du nouveau droit.

646 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 7 oct. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).

647 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 7 oct. 1994 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

648 Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

649 Introduit par le ch. I de la LF du 30 sept. 2011 (Nom et droit de cité), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 2569; FF 2009 6843 6851).

IVbis. Délai pour agir en constata- tion ou en contestation des rapports de filiation

IVter. Contribu- tion d’entretien 1. Titres d’entretien existants

2. Procédures en cours

IVquater. Nom de l’enfant

Code civil

279

210

3 L’accord de l’enfant selon l’art. 270b est réservé.

Art. 14650 1 La protection de l’adulte est régie par le nouveau droit dès l’entrée en vigueur de la révision du 19 décembre 2008651. 2 Les personnes privées de l’exercice des droits civils par une mesure ordonnée sous l’ancien droit sont réputées être sous curatelle de portée générale à l’entrée en vigueur du nouveau droit. L’autorité de protec- tion de l’adulte procède d’office et dès que possible aux adaptations nécessaires. En matière d’autorité parentale prorogée, les parents sont dispensés de l’obligation de remettre un inventaire, d’établir des rap- ports et des comptes périodiques et de requérir son consentement pour certains actes aussi longtemps que l’autorité de protection de l’adulte n’en a pas décidé autrement. 3 Les autres mesures ordonnées sous l’ancien droit sont caduques au plus tard trois ans après l’entrée en vigueur de la révision du 19 décembre 2008 si l’autorité de protection de l’adulte ne les a pas transformées en mesures relevant du nouveau droit. 4 Lorsqu’un médecin, sur la base de l’art. 397b, al. 2, dans la version du 1er janvier 1981652, a soumis une personne atteinte d’une maladie psychique à une privation de liberté à des fins d’assistance pour une durée illimitée, cette mesure subsiste. L’institution indique à l’autorité de protection de l’adulte six mois au plus après l’entrée en vigueur du nouveau droit si elle estime que les conditions du placement sont encore remplies. L’autorité de protection de l’adulte procède aux éclaircissements nécessaires selon les dispositions sur l’examen pério- dique et, le cas échéant, confirme la décision de placement.

Art. 14a653 1 Les procédures pendantes à l’entrée en vigueur de la modification du 19 décembre 2008654 relèvent des autorités compétentes en vertu du nouveau droit. 2 Elles sont soumises au nouveau droit de procédure. 3 L’autorité décide si la procédure doit être complétée.

650 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

651 RO 2011 725 652 RO 1980 31 653 Introduit par le ch. II de la LF du 6 oct. 1978 (RO 1980 31; FF 1977 III 1). Nouvelle

teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

654 RO 2011 725

V. Protection de l’adulte 1. Mesures existantes

2. Procédures pendantes

Code civil

280

210

Art. 15 1 La succession d’une personne décédée avant l’entrée en vigueur du présent code est régie, même postérieurement, par la loi ancienne; il en est ainsi des autres effets relatifs au patrimoine, lorsqu’en vertu du droit cantonal ils sont légalement inséparables de l’hérédité et résultent du décès du père, de la mère ou du conjoint. 2 Cette règle s’applique aux héritiers et à la dévolution de l’hérédité.

Art. 16 1 Lorsque des dispositions pour cause de mort ont été faites ou révo- quées avant la date de l’entrée en vigueur du présent code, ni l’acte, ni la révocation émanant d’une personne capable de disposer à teneur de la législation alors en vigueur ne peuvent être attaqués postérieurement à cette date pour le motif que leur auteur est mort depuis l’application de la loi nouvelle et n’était pas capable de disposer à teneur de cette loi. 2 Un testament n’est pas annulable pour vice de forme, s’il satisfait aux règles applicables soit à l’époque où il a été rédigé, soit à la date du décès de son auteur. 3 L’action en réduction ou l’action fondée sur l’inadmissibilité du mode de disposer est régie par le présent code à l’égard de toutes les dispositions pour cause de mort dont l’auteur est décédé après l’entrée en vigueur de la loi nouvelle.

Art. 17 1 Les droits réels existant lors de l’entrée en vigueur du code civil sont maintenus, sous réserve des règles concernant le registre foncier. 2 Si une exception n’est pas faite dans le présent code, l’étendue de la propriété et des autres droits réels est néanmoins régie par la loi nou- velle dès son entrée en vigueur. 3 Les droits réels dont la constitution n’est plus possible à teneur de la loi nouvelle continuent à être régis par la loi ancienne.

Art. 18 1 Lorsqu’une obligation tendante à la constitution d’un droit réel est née avant l’entrée en vigueur du code civil, elle est valable si elle répond aux formes de la loi ancienne ou de la loi nouvelle. 2 L’ordonnance sur la tenue du registre foncier réglera les pièces justi- ficatives à produire pour l’inscription de droits nés sous l’empire de la loi ancienne. 3 Lorsque l’étendue d’un droit réel a été déterminée par un acte juridi- que antérieur à l’entrée en vigueur du présent code, elle ne subit aucun

D. Succession I. Héritiers et dévolution

II. Dispositions pour cause de mort

E. Droits réels I. En général

II. Droit à l’inscription dans le registre foncier

Code civil

281

210

changement du fait de la loi nouvelle, à moins qu’elle ne soit incom- patible avec celle-ci.

Art. 19 1 La prescription acquisitive est régie par la loi nouvelle dès l’entrée en vigueur de celle-ci. 2 Le temps écoulé jusqu’à cette époque est proportionnellement imputé sur le délai de la loi nouvelle, lorsqu’une prescription qu’elle admet aussi a commencé à courir sous l’empire de l’ancienne loi.

Art. 20655 1 Les droits de propriété existant sur des arbres plantés dans le fonds d’autrui sont maintenus dans les termes de la législation cantonale. 2 Les cantons ont la faculté de restreindre ces droits ou de les suppri- mer.

Art. 20bis 656

La propriété par étages régie par l’ancien droit cantonal est soumise aux dispositions nouvelles, même si les étages ou parties d’étages ne constituent pas des appartements ou des locaux commerciaux formant un tout.

Art. 20ter 657 1 Les cantons peuvent aussi soumettre aux nouvelles dispositions la propriété par étages inscrite au registre foncier dans les formes prévues par la loi entrée en vigueur le 1er janvier 1912. 2 Cette mesure aura effet dès que les inscriptions au registre foncier auront été modifiées en conséquence.

Art. 20quater 658

En vue de soumettre à la loi nouvelle les propriétés par étages trans- formées et d’inscrire les propriétés par étages originaires, les cantons peuvent prescrire l’épuration des registres fonciers et édicter à cet effet des dispositions de procédure spéciales.

655 Nouvelle teneur selon le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

656 Introduit par le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

657 Introduit par le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

658 Introduit par le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le 1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

III. Prescription acquisitive

IV. Droits de propriété spéciaux 1. Arbres plantés dans le fonds d’autrui

2. Propriété par étages a. Originaire

b. Transformée

c. Epuration des registres fonciers

Code civil

282

210

Art. 21 1 Les servitudes foncières établies avant l’entrée en vigueur du code civil subsistent sans inscription après l’introduction du registre foncier, mais ne peuvent être opposées aux tiers de bonne foi qu’à partir du moment où elles ont été inscrites. 2 Les obligations liées accessoirement à des servitudes qui ont été créées avant l’entrée en vigueur de la modification du 11 décembre 2009659 et qui n’apparaissent que dans les pièces justificatives au registre foncier restent opposables aux tiers de bonne foi.660

Art. 22 1 Les titres hypothécaires existant avant l’entrée en vigueur du présent code sont reconnus, sans qu’il soit nécessaire de les modifier dans le sens de la loi nouvelle. 2 Les cantons ont néanmoins la faculté de prescrire que les titres hypo- thécaires actuels seront dressés à nouveau, dans un délai déterminé, conformément aux dispositions du présent code.

Art. 23 1 Les gages immobiliers constitués après l’entrée en vigueur du code civil ne peuvent l’être que suivant les formes admises par la loi nou- velle. 2 Les formes prévues par les anciennes lois cantonales restent appli- cables jusqu’à l’introduction du registre foncier.

Art. 24 1 L’acquittement ou la modification d’un titre, le dégrèvement et d’au- tres opérations analogues sont régis par la loi nouvelle dès son entrée en vigueur. 2 Les formes à observer demeurent soumises au droit cantonal jusqu’à l’introduction du registre foncier.

Art. 25 1 L’étendue de la charge hypothécaire se détermine, pour tous les gages immobiliers, conformément à la loi nouvelle. 2 Toutefois, lorsque certains objets ont été par convention spéciale valablement affectés de gage avec l’immeuble grevé, cette affectation

659 RO 2011 4637 660 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits

réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

V. Servitudes foncières

VI. Gage immobilier 1. Reconnais- sance des titres hypothécaires actuels

2. Constitution de droits de gage

3. Titres acquittés

4. Etendue du gage

Code civil

283

210

n’est pas modifiée par la loi nouvelle, même si lesdits objets ne pou- vaient être engagés dans ces conditions à teneur du code civil.

Art. 26 1 En tant qu’ils sont de nature contractuelle, les droits et obligations du créancier et du débiteur se règlent conformément à la loi ancienne pour les gages immobiliers existant lors de l’entrée en vigueur du présent code. 2 La loi nouvelle est au contraire applicable aux effets juridiques qui naissent de plein droit et qui ne peuvent être modifiés par convention. 3 Si le gage porte sur plusieurs immeubles, ceux-ci demeurent grevés en conformité de la loi ancienne.

Art. 27 Les droits du créancier pendant la durée du gage, spécialement la faculté de prendre des mesures conservatoires, sont régis par la loi nouvelle, pour tous les gages immobiliers, à compter de l’entrée en vigueur du code civil; il en est de même des droits du débiteur.

Art. 28 La dénonciation des créances garanties par des gages immobiliers et le transfert des titres sont régis par la loi ancienne pour tous les droits de gage constitués avant l’entrée en vigueur du présent code; demeurent réservées les règles impératives de la loi nouvelle.

Art. 29 1 Jusqu’à l’immatriculation des immeubles dans le registre foncier, le rang des gages immobiliers se règle selon la loi ancienne. 2 Après l’introduction du registre foncier, le rang sera déterminé en conformité du présent code.

Art. 30 1 Les règles du code civil sur la case fixe et sur le droit du créancier postérieur de profiter des cases libres sont applicables dès l’introduc- tion du registre foncier et, dans tous les cas, cinq ans après l’entrée en vigueur du code; les droits particuliers garantis au créancier demeurent réservés.

5. Droits et obligations dérivant du gage immobilier a. En général

b. Mesures conservatoires

c. Dénonciation, transfert

6. Rang

7. Case hypothécaire

Code civil

284

210

2 Les cantons peuvent établir des dispositions transitoires complé- mentaires.661

Art. 31 et 32662

Art. 33 1 Les lois introductives du code civil dans les cantons peuvent pres- crire, d’une manière générale ou à certains égards, que telle forme de gage de la loi ancienne est assimilée à l’une des formes de la loi nou- velle. 2 Le présent code s’applique dès son entrée en vigueur aux gages immobiliers pour lesquels l’assimilation a été prévue. 3 …663

Art. 33a664 1 Les cédules hypothécaires émises en série et les lettres de rente restent inscrites au registre foncier. 2 Elles continuent à être régies par l’ancien droit. 3 Le droit cantonal peut prévoir la conversion des lettres de rente créées sous l’empire du droit fédéral ou du droit antérieur en types de gage connus du droit en vigueur. Cette transformation peut justifier la création, pour des montants de peu d’importance, d’une dette person- nelle du propriétaire de l’immeuble engagé.

Art. 33b665

Le propriétaire foncier et les ayants droit d’une cédule hypothécaire peuvent demander en commun par écrit qu’une cédule hypothécaire sur papier émise avant l’entrée en vigueur de la modification du 11 décembre 2009666 soit transformée en une cédule hypothécaire de registre.

661 Nouvelle teneur selon le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, en vigueur depuis le 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).

662 Abrogés par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), avec effet au 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

663 Abrogé par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération, avec effet au 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).

664 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

665 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

666 RO 2011 4637

8. …

9. Assimilation entre droits de gage de l’ancienne et de la nouvelle loi

10. Persistance de l’ancienne loi pour les anciens types de droits de gage

11. Transforma- tion du type de cédule hypothé- caire

Code civil

285

210

Art. 34 1 La validité des gages mobiliers constitués après l’entrée en vigueur du présent code est subordonnée aux formes prescrites par la loi nou- velle. 2 Les gages constitués antérieurement et selon d’autres formes s’étei- gnent après l’expiration d’un délai de six mois; ce délai commence à courir, pour les créances exigibles, dès l’entrée en vigueur de la loi nouvelle et, pour les autres, dès leur exigibilité ou dès la date pour laquelle le remboursement peut être dénoncé.

Art. 35 1 Les effets du gage mobilier, les droits et les obligations du créancier gagiste, du constituant et du débiteur sont déterminés, à partir de l’en- trée en vigueur du code civil, par les dispositions de la loi nouvelle, même si le gage a pris naissance auparavant. 2 Tout pacte commissoire conclu antérieurement est sans effet dès l’entrée en vigueur du présent code.

Art. 36 1 Les droits de rétention reconnus par la loi nouvelle s’étendent égale- ment aux objets qui, avant son entrée en vigueur, se trouvaient à la disposition du créancier. 2 Ils garantissent de même les créances nées avant l’application de la loi nouvelle. 3 Les effets de droits de rétention qui ont pris naissance sous l’empire de la loi ancienne sont régis par le code civil.

Art. 37 La possession est régie par le présent code dès l’entrée en vigueur de celui-ci.

Art. 38 1 Le Conseil fédéral fixe le calendrier de l’introduction du registre foncier après consultation des cantons. Il peut déléguer cette compé- tence au département ou à l’office compétent.667 2 …668

667 Nouvelle teneur selon le ch. II de l’annexe à la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, en vigueur depuis le 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).

668 Abrogé par le ch. II de l’annexe à la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).

VII. Gage mobilier 1. Forme

2. Effets

VIII. Droits de rétention

IX. Possession

X. Registre foncier 1. Etablissement

Code civil

286

210

Art. 39669

Art. 40 1 La mensuration du sol précédera, dans la règle, l’introduction du registre foncier. 2 Toutefois, et avec l’assentiment de la Confédération, le registre foncier pourra être introduit auparavant, s’il existe un état des immeu- bles suffisamment exact.

Art. 41 1 …670 2 La mensuration du sol et l’introduction du registre foncier pourront avoir lieu successivement dans les différentes parties du canton.

Art. 42671

Art. 43 1 Lors de l’introduction du registre foncier, les droits réels antérieure- ment constitués devront être inscrits. 2 Une sommation publique invitera tous les intéressés à les faire con- naître et inscrire. 3 Les droits réels inscrits dans les registres publics conformément à la loi ancienne seront portés d’office au registre foncier, à moins qu’ils ne soient incompatibles avec la loi nouvelle.

Art. 44 1 Les droits réels qui n’auront pas été inscrits n’en restent pas moins valables, mais ne peuvent être opposés aux tiers qui s’en sont remis de bonne foi aux énonciations du registre foncier. 2 La législation fédérale ou cantonale pourra prévoir l’abolition com- plète, après sommation publique et à partir d’une date déterminée, de tous les droits réels non inscrits au registre foncier. 3 Les charges foncières de droit public et les hypothèques légales de droit cantonal non inscrites qui existaient avant l’entrée en vigueur de

669 Abrogé par le ch. II de l’annexe à la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).

670 Abrogé par le ch. II de l’annexe à la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).

671 Abrogé par le ch. II de l’annexe à la LF du 5 oct. 2007 sur la géoinformation, avec effet au 1er juil. 2008 (RO 2008 2793; FF 2006 7407).

2. Mensuration officielle a. …

b. Introduction du registre foncier avant la mensuration

c. Délais pour la mensuration et l’introduction du registre foncier

3. Inscription des droits réels a. Mode de l’inscription

b. Conséquences du défaut d’inscription

Code civil

287

210

la modification du 11 décembre 2009672 sont encore opposables aux tiers qui se sont fondés de bonne foi sur le registre foncier pendant les dix ans qui suivent l’entrée en vigueur de cette modification.673

Art. 45674 1 Les droits réels qui ne peuvent plus être constitués à teneur des dis- positions relatives au registre foncier (propriété d’arbres plantés dans le fonds d’autrui, antichrèse, etc.) ne seront pas inscrits, mais simple- ment mentionnés d’une manière suffisante. 2 Lorsque ces droits s’éteignent pour une cause quelconque, ils ne peu- vent plus être rétablis.

Art. 46 1 L’introduction du registre foncier prévu par le présent code peut être ajournée par les cantons, avec l’autorisation du Conseil fédéral; à la condition toutefois que les formes de publicité de la législation canto- nale, complétées ou non, suffisent pour consacrer les effets que la loi nouvelle attache au registre. 2 Les formes de la loi cantonale qui doivent déployer ces effets seront exactement désignées.

Art. 47 Les règles du présent code concernant les droits réels sont applicables, d’une manière générale, même avant l’établissement du registre fon- cier.

Art. 48 1 Dès que les dispositions concernant les droits réels seront en vigueur et avant l’introduction du registre foncier, les cantons pourront dési- gner les formalités susceptibles de produire immédiatement les effets attachés au registre (homologation, inscription dans un livre foncier ou un registre des hypothèques et servitudes). 2 Les cantons peuvent prescrire que ces formalités produiront même avant l’introduction du registre foncier les effets attachés au registre relativement à la constitution, au transfert, à la modification et à l’ex- tinction des droits réels.

672 RO 2011 4637 673 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits

réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015). 674 Nouvelle teneur selon le ch. IV de la LF du 19 déc. 1963, en vigueur depuis le

1er janv. 1965 (RO 1964 989; FF 1962 II 1445).

4. Droits réels abolis

5. Ajournement de l’introduction du registre foncier

6. Entrée en vigueur du régime des droits réels avant l’établissement du registre foncier

7. Formes du droit cantonal

Code civil

288

210

3 D’autre part, les effets du registre en faveur des tiers de bonne foi ne sont pas reconnus aussi longtemps que le registre foncier n’est pas introduit dans un canton ou qu’il n’y est pas suppléé par quelque autre institution en tenant lieu.

Art. 49 1 Lorsque le code civil introduit une prescription de cinq ans ou davan- tage, il y a lieu de tenir compte du temps écoulé pour les prescriptions commencées avant la date de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle; ces prescriptions ne seront toutefois considérées comme accomplies que deux ans au moins à partir de cette date. 2 Les délais plus courts fixés par le présent code en matière de pres- cription ou de déchéance ne commencent à courir que dès l’entrée en vigueur de la loi nouvelle. 3 Au surplus, la prescription est régie dès cette époque par le présent code.

Art. 50 Les contrats conclus avant l’entrée en vigueur du code civil demeurent valables, même si les formes observées ne répondaient pas à celles de la loi nouvelle.

Chapitre II: Mesures d’exécution

Art. 51 Sauf disposition contraire du droit fédéral, toutes les lois civiles des cantons sont abrogées à partir de l’entrée en vigueur du présent code.

Art. 52 1 Les cantons établissent les règles complémentaires prévues pour l’ap- plication du code civil, notamment en ce qui concerne les compétences des autorités et l’organisation des offices de l’état civil, des tutelles675 et du registre foncier. 2 Ils sont tenus de les établir, et ils peuvent le faire, à titre provisoire, dans des ordonnances d’exécution toutes les fois que les règles com- plémentaires du droit cantonal sont nécessaires pour l’application du code civil.676

675 Actuellement «les autorités de protection de l’adulte» (voir art. 440). 676 Nouvelle teneur selon le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes

législatifs des cantons par la Confédération, en vigueur depuis le 1er fév. 1991 (RO 1991 362; FF 1988 II 1293).

F. Prescription

G. Forme des contrats

A. Abrogation du droit civil cantonal

B. Règles complémentaires des cantons I. Droits et devoirs des cantons

Code civil

289

210

3 Les règles cantonales portant sur le droit des registres sont soumises à l’approbation de la Confédération.677 4 Les autres règles cantonales doivent être portées à la connaissance de l’Office fédéral de la justice.678

Art. 53 1 Si un canton ne prend pas en temps utile les dispositions complémen- taires indispensables, le Conseil fédéral rend provisoirement, en son lieu et place, les ordonnances nécessaires et porte le fait à la connais- sance de l’Assemblée fédérale. 2 Le code civil fait loi, si un canton n’exerce pas son droit d’établir des règles complémentaires qui ne sont pas indispensables.

Art. 54 1 Lorsque le code civil fait mention de l’autorité compétente, les can- tons la désignent parmi les autorités existantes ou parmi celles qu’ils jugent à propos d’instituer. 2 Si la loi ne fait pas mention expresse soit du juge, soit d’une autorité administrative, les cantons ont la faculté de désigner comme compé- tente, à leur choix, une autorité de l’ordre administratif ou judiciaire. 3 Les cantons règlent la procédure, à moins que le code de procédure civile du 19 décembre 2008679 ne soit applicable.680

Art. 55 1 Les cantons déterminent pour leur territoire les modalités de la forme authentique. 2 Ils établissent également les règles à suivre pour la rédaction des actes authentiques dans une langue étrangère.

677 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

678 Introduit par le ch. II 21 de la LF du 15 déc. 1989 relative à l’approbation d’actes législatifs des cantons par la Confédération (RO 1991 362; FF 1988 II 1293). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

679 RS 272 680 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de l’annexe 1 au CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis

le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841). 681 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre

et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

II. Règles établies par le pouvoir fédéral à défaut des cantons

C. Désignation des autorités compétentes

D. Forme authentique I. En général681

Code civil

290

210

Art. 55a682 1 Les cantons peuvent autoriser les officiers publics à établir des expé- ditions électroniques des actes qu’ils instrumentent. 2 Ils peuvent également autoriser les officiers publics à certifier que les documents qu’ils établissent sous la forme électronique sont con- formes à des originaux figurant sur un support papier et à attester l’authenticité de signatures par la voie électronique. 3 L’officier public doit utiliser une signature électronique qualifiée reposant sur un certificat qualifié d’un fournisseur de services de certification reconnu au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique683.684 4 Le Conseil fédéral édicte des dispositions d’exécution en vue d’assu- rer l’interopérabilité des systèmes informatiques et l’intégrité, l’au- thenticité et la sécurité des données.

Art. 56685

Les règles suivantes sont applicables en matière de concessions hy- drauliques, jusqu’à ce que la Confédération ait légiféré dans ce do- maine: Les concessions octroyées sur des eaux publiques pour trente ans au moins ou pour une durée indéterminée, sans être constituées en servi- tudes au profit d’un fonds, peuvent être immatriculées au registre fon- cier à titre de droits distincts et permanents.

Art. 57686

Art. 58687

La loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la fail- lite688 est modifiée comme suit à partir de l’entrée en vigueur du pré- sent code: …689

682 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

683 RS 943.03 684 Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de la L du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en

vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957). 685 Voir actuellement l’art. 59 de la LF du 22 déc. 1916 sur l’utilisation des forces

hydrauliques (RS 721.80). 686 Abrogé par l’art. 53 al. 1 let. b de la LF du 8 nov. 1934 sur les banques et les caisses

d’épargne, avec effet au 1er mars 1935 (RO 51 121 et RS 10 325; FF 1934 I 172). 687 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58 et

59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

688 RS 281.1

II. Supports électroniques

E. Concessions hydrauliques

F. à H. …

J. Poursuite pour dettes et faillite

Code civil

291

210

Art. 59690 1 La loi fédérale du 25 juin 1891 sur les rapports de droit civil des citoyens établis ou en séjour691 continue à régir les Suisses à l’étranger et les étrangers en Suisse, ainsi que les conflits de lois cantonales. 2 …692 3 La loi fédérale du 25 juin 1891693 est complétée comme suit: …694

Art. 60695 696 1 Sont abrogées, à partir de l’entrée en vigueur du présent code, toutes les dispositions contraires des lois civiles fédérales. 2 Sont notamment abrogés: La loi fédérale du 24 décembre 1874 concernant l’état civil, la tenue des registres qui s’y rapportent et le mariage697; La loi fédérale du 22 juin 1881 sur la capacité civile698; Le code fédéral des obligations du 14 juin 1881699. 3 Demeurent en vigueur les lois spéciales concernant les chemins de fer, les postes, les télégraphes et téléphones, l’hypothèque et la liqui- dation forcée des chemins de fer, le travail dans les fabriques, la res- ponsabilité civile des fabricants et autres chefs d’industrie, de même que toutes les lois se rapportant au droit des obligations et aux trans- actions mobilières et qui ont été promulguées en complément du code fédéral du 14 juin 1881.

689 Les mod. peuvent être consultées au RO 24 245. Pour la teneur des art. 132bis, 141 al. 3 et 258 al. 4, voir RO 24 245 tit. fin. art. 60.

690 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58 et 59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

691 [RS 2 727; RO 1972 2873 ch. II 1, 1977 237 ch. II 1, 1986 122 ch. II 1. RO 1988 1776 annexe ch. I let. a]. Voir actuellement la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé (RS 291).

692 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, avec effet au 1er janv. 1988 (RO 1986 122; FF 1979 II 1179).

693 [RS 2 727; RO 1972 2873 ch. II 1, 1977 237 ch. II 1, 1986 122 ch. II 1. RO 1988 1776 annexe ch. I let. a]. Voir actuellement la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé (RS 291).

694 Les mod. peuvent être consultées au RO 24 245. 695 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58 et

59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

696 Nouvelle teneur selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

697 [RO 1 471] 698 [RO 5 504] 699 [RO 5 577, 11 449; RS 2 776 art. 103 al. 1]

K. Application du droit suisse et du droit étranger

L. Droit civil fédéral abrogé

Code civil

292

210

Art. 61700 1 Le code civil entrera en vigueur le 1er janvier 1912. 2 Le Conseil fédéral peut, avec l’autorisation de l’Assemblée fédérale, mettre en vigueur avant cette date l’une ou l’autre des dispositions du présent code.

Teneur des anciennes dispositions du titre sixième701 Titre sixième: Du régime matrimonial Chapitre I: Dispositions générales

Art. 178 Les époux sont placés sous le régime de l’union des biens, à moins qu’ils n’aient adopté un autre régime par contrat de mariage ou qu’ils ne soient soumis au régime matrimonial extraordinaire.

Art. 179 1 Le contrat de mariage peut être passé avant ou après la célébration du mariage. 2 Les parties sont tenues d’adopter dans leur contrat l’un des régimes prévus par la présente loi. 3 Le contrat conclu pendant le mariage ne peut porter atteinte aux droits que les tiers avaient sur les biens des époux.

Art. 180 1 Les personnes capables de discernement peuvent seules conclure, modifier ou révoquer un contrat de mariage. 2 Le mineur et l’interdit doivent être autorisés par leur représentant légal.

Art. 181 1 Le contrat de mariage sera reçu en la forme authentique et signé tant des parties que de leur représentant légal; ces règles s’appliquent aux modifications et à la révocation du contrat. 2 Les conventions matrimoniales passées pendant le mariage sont sou- mises en outre à l’approbation de l’autorité tutélaire702.

700 Nouvelle numérotation des quatre derniers articles, par suite de l’abrogation des art. 58 et 59 du texte original, selon le ch. I des disp. trans. CO, en vigueur depuis le 1er janv. 1912 (RO 27 321; RS 2 189; FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

701 RS 2 3. Encore applicables comme droit transitoire, dans la mesure où les art. 9a et s. du tit. fin. (révision du droit matrimonial, du 5 oct. 1984) le prévoient.

M. Dispositions finales

A. Régime légal ordinaire

B. Régime conventionnel I. Choix du régime

II. Capacités des parties

III. Forme du contrat de mariage

Code civil

293

210

3 Elles deviennent opposables aux tiers en conformité des dispositions relatives au registre des régimes matrimoniaux.

Art. 182 1 Les époux sont soumis de plein droit au régime de la séparation de biens dès que les créanciers de l’un d’eux subissent une perte dans sa faillite. 2 Lorsqu’une personne dont les créanciers sont porteurs d’actes de défaut de biens se marie, le régime des époux est celui de la séparation de biens, à la condition que l’un d’eux le fasse inscrire, avant le ma- riage, dans le registre des régimes matrimoniaux.

Art. 183 La séparation de biens est prononcée par le juge, à la demande de la femme:

1. lorsque le mari néglige de pourvoir à l’entretien de sa femme et de ses enfants;

2. lorsqu’il ne fournit pas les sûretés requises pour les apports de la femme;

3. en cas d’insolvabilité du mari ou de la communauté.

Art. 184 La séparation de biens est prononcée par le juge à la demande du mari:

1. en cas d’insolvabilité de la femme; 2. lorsque la femme refuse indûment de donner à son mari l’au-

torisation dont il a besoin, en vertu de la loi ou du contrat, pour disposer des biens matrimoniaux;

3. lorsque la femme a demandé des sûretés pour ses apports.

Art. 185 La séparation de biens est prononcée par le juge, si elle est demandée par le créancier qui a subi une perte dans la saisie faite contre l’un des époux.

Art. 186 1 La séparation de biens pour cause de faillite date de la délivrance des actes de défaut de biens et rétroagit au jour de l’acquisition pour tout ce qui échoit aux époux à titre de succession ou autrement après la déclaration de faillite.

702 Actuellement «autorité de protection de l’adulte».

C. Régime extraordinaire I. Séparation de biens légale

II. Séparation de biens judiciaire 1. A la demande de la femme

2. A la demande du mari

3. A la demande des créanciers

III. Date de la séparation de biens

Code civil

294

210

2 Le jugement qui prononce la séparation de biens rétroagit au jour de la demande. 3 La séparation de biens par suite de faillite ou de jugement est com- muniquée d’office, en vue de son inscription, au fonctionnaire préposé à la tenue du registre des régimes matrimoniaux.

Art. 187 1 La séparation de biens pour cause de faillite ou de perte en cas de saisie n’est pas révoquée par le seul fait que l’époux débiteur a désin- téressé ses créanciers. 2 Toutefois, le juge peut, à la requête de l’un des époux, prescrire le rétablissement du régime matrimonial antérieur. 3 Cette décision est communiquée d’office, en vue de son inscription, au fonctionnaire préposé à la tenue du registre des régimes matrimo- niaux.

Art. 188 1 Les liquidations entre époux et les changements de régime matrimo- nial ne peuvent soustraire à l’action des créanciers d’un conjoint ou de la communauté les biens sur lesquels ils pouvaient exercer leurs droits. 2 L’époux auquel ces biens ont passé est personnellement tenu de payer lesdits créanciers; il peut toutefois se libérer de sa responsabilité dans la mesure où il établit que les biens reçus ne suffisent pas. 3 Ce que la femme retire par son intervention dans la faillite du mari ou sa participation à la saisie demeure soustrait à l’action des créan- ciers du mari, à moins qu’ils ne soient aussi créanciers de la femme.

Art. 189 1 Lorsque la séparation de biens a lieu pendant le mariage, les biens matrimoniaux rentrent, sous réserve des droits des créanciers, dans le patrimoine personnel du mari et de la femme. 2 Le bénéfice est réparti entre les époux suivant les règles du régime matrimonial antérieur; le déficit est à la charge du mari, à moins que celui-ci n’établisse qu’il a été causé par la femme. 3 La femme peut exiger des sûretés pour ses biens restés à la disposi- tion du mari pendant la liquidation.

Art. 190 1 Les biens réservés sont constitués par contrat de mariage, par des libéralités provenant de tiers ou par l’effet de la loi. 2 Ils ne peuvent comprendre la réserve héréditaire de l’un des époux.

IV. Révocation de la séparation de biens

D. Modification du régime I. Garantie des droits des créanciers

II. Liquidation en cas de séparation de biens

E. Biens réservés I. Constitution 1. En général

Code civil

295

210

Art. 191 Sont biens réservés de par la loi:

1. les effets exclusivement destinés à l’usage personnel d’un des époux;

2. les biens de la femme qui servent à l’exercice de sa profession ou de son industrie;

3. le produit du travail de la femme en dehors de son activité do- mestique.

Art. 192 1 Les biens réservés sont soumis aux règles de la séparation de biens, notamment pour la contribution de la femme aux charges du mariage. 2 La femme doit, en tant que besoin, affecter le produit de son travail au paiement des frais du ménage.

Art. 193 La qualité de bien réservé doit être établie par le conjoint qui l’allègue.

Chapitre II: De l’union des biens

Art. 194 1 Les biens que les époux possédaient au moment de la célébration du mariage et ceux qu’ils acquièrent par la suite constituent les biens matrimoniaux. 2 En sont exceptés les biens réservés de la femme.

Art. 195 1 Les biens matrimoniaux qui appartenaient à la femme lors de la con- clusion du mariage ou qui lui échoient pendant le mariage par succes- sion ou à quelque autre titre gratuit, constituent ses apports et demeu- rent sa propriété. 2 Le mari est propriétaire de ses apports et de tous les autres biens matrimoniaux qui ne sont pas des apports de la femme. 3 Les revenus de la femme, à partir de leur exigibilité, et les fruits naturels de ses apports, après leur séparation, deviennent propriété du mari, sauf les règles concernant les biens réservés.

2. Biens réservés par l’effet de la loi

II. Effets

III. Preuve

A. Propriété I. Biens matrimoniaux

II. Propres des époux

Code civil

296

210

Art. 196 1 Le conjoint qui se prévaut du fait qu’un bien est un apport de la femme, doit l’établir. 2 Les acquisitions faites pendant le mariage en remploi des biens de la femme sont réputées apports de celle-ci.

Art. 197 1 Le mari et la femme peuvent demander en tout temps la confection d’un inventaire authentique de leurs apports. 2 L’exactitude de l’inventaire est présumée, lorsqu’il a été dressé dans les six mois à compter du jour où les biens ont été apportés.

Art. 198 1 Lorsque les époux ont dressé un inventaire estimatif, l’estimation constatée par acte authentique fait règle entre eux pour la valeur des biens non représentés. 2 Le prix de vente fait règle lorsque, pendant le mariage, les apports ont été aliénés de bonne foi au-dessous de l’estimation.

Art. 199 Dans les six mois à compter du jour où les biens de la femme ont été apportés, les époux ont la faculté de convenir, en observant les formes du contrat de mariage, que la propriété de ces apports passera au mari pour le prix d’estimation et que la créance acquise de ce chef à la femme demeurera invariable.

Art. 200 1 Le mari administre les biens matrimoniaux. 2 Les frais de gestion sont à sa charge. 3 La femme n’a le pouvoir d’administrer que dans la mesure où elle a qualité pour représenter l’union conjugale.

Art. 201 1 Le mari a la jouissance des apports de la femme et il encourt de ce chef la même responsabilité que l’usufruitier. 2 L’estimation à l’inventaire n’aggrave pas cette responsabilité. 3 L’argent de la femme, ses autres biens fongibles et ses titres au por- teur non individualisés appartiennent au mari, qui devient débiteur de leur valeur.

III. Preuve

IV. Inventaire 1. Forme et force probante

2. Effet de l’estimation

V. Apports de la femme passant en propriété au mari

B. Administra- tion, jouissance, droit de disposition I. Administration

II. Jouissance

Code civil

297

210

Art. 202 1 Le mari ne peut, en dehors des actes de simple administration, dispo- ser sans le consentement de la femme des apports de celle-ci qui n’ont point passé en sa propriété. 2 Ce consentement est toutefois présumé au profit des tiers, à moins que ces derniers ne sachent ou ne doivent savoir qu’il n’a pas été donné, ou à moins qu’il ne s’agisse de biens que chacun peut reconnaî- tre comme appartenant à la femme.

Art. 203 La femme peut disposer des biens matrimoniaux dans la mesure où elle a qualité pour représenter l’union conjugale.

Art. 204 1 La femme ne peut répudier une succession qu’avec le consentement du mari. 2 Si ce consentement lui est refusé, elle peut recourir à l’autorité tuté- laire703.

Art. 205 1 Le mari est tenu, à la demande de la femme, de la renseigner en tout temps sur l’état des biens par elle apportés. 2 La femme peut en tout temps requérir des sûretés du mari. 3 L’action révocatoire de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la pour- suite pour dettes et la faillite704 demeure réservée.

Art. 206 Le mari est tenu:

1. de ses dettes antérieures au mariage; 2. de ses dettes nées pendant le mariage; 3. des dettes contractées par la femme représentant l’union conju-

gale.

Art. 207 1 La femme est tenue sur tous ses biens, sans égard aux droits que le régime matrimonial confère au mari:

1. de ses dettes antérieures au mariage;

703 Actuellement «autorité de protection de l’adulte». 704 RS 281.1

III. Droit de disposition 1. Du mari

2. De la femme a. En général

b. Répudiation de successions

C. Garantie des apports de la femme

D. Dettes I. Responsabilité du mari

II. Responsabili- té de la femme 1. Sur tous ses biens

Code civil

298

210

2. des dettes qu’elle a faites avec le consentement du mari, ou en faveur de celui-ci avec l’approbation de l’autorité tutélaire705;

3. des dettes qu’elle contracte dans l’exercice régulier d’une pro- fession ou d’une industrie;

4. des dettes grevant les successions à elle échues; 5. des dettes résultant de ses actes illicites.

2 La femme n’est tenue des dettes contractées par le mari ou par elle pour l’entretien du ménage commun, qu’en cas d’insolvabilité du mari.

Art. 208 1 La femme n’est tenue pendant et après le mariage que jusqu’à con- currence de la valeur de ses biens réservés:

1. des dettes qu’elle a contractées en restreignant sa responsabi- lité dans cette mesure;

2. de celles qu’elle a faites sans le consentement du mari; 3. de celles qu’elle a faites en outrepassant son droit de représen-

ter l’union conjugale. 2 L’action fondée sur l’enrichissement illégitime demeure réservée.

Art. 209 1 Il y a lieu à récompense, par chacun des époux, en raison de dettes grevant les apports de l’un et payées de deniers provenant des apports de l’autre; sauf les exceptions prévues par la loi, la récompense n’est exigible qu’à la dissolution de l’union des biens. 2 Les récompenses sont exigibles pendant le mariage, lorsque des det- tes qui grèvent les biens réservés de l’épouse ont été payées de deniers provenant des biens matrimoniaux et lorsque des dettes qui grèvent les biens matrimoniaux l’ont été de deniers provenant des biens réservés.

Art. 210 1 La femme peut réclamer, dans la faillite du mari, les récompenses dues en raison de ses apports non représentés et participer de ce chef aux saisies faites contre lui. 2 Les créances du mari sont compensées. 3 La femme reprend, à titre de propriétaire, ceux de ses apports qui existent en nature.

705 Actuellement «autorité de protection de l’adulte».

2. Sur ses biens réservés

E. Récompenses I. Exigibilité

II. Faillite du mari et saisie 1. Droits de la femme

Code civil

299

210

Art. 211 1 La femme qui n’a pas été désintéressée jusqu’à concurrence de la moitié de ses apports par la reprise de ceux-ci ou garantie dans la même mesure par des sûretés, obtient un privilège conformément à la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite706 pour le reste de cette moitié. 2 Sont nulles la cession de ce privilège et la renonciation qui pourrait y être faite au profit de certains créanciers.

Art. 212 1 Au décès de la femme, ses apports sont dévolus à ses héritiers, sous réserve des droits successoraux du mari. 2 Le mari doit auxdits héritiers la valeur des apports non représentés, dans la mesure où il en est responsable et sauf imputation de ses créances contre la femme.

Art. 213 Au décès du mari, la femme reprend ses apports et peut se faire in- demniser par les héritiers en raison des biens non représentés.

Art. 214 1 Le bénéfice restant après le prélèvement des apports appartient pour un tiers à la femme ou à ses descendants et, pour le surplus, au mari ou à ses héritiers. 2 Le déficit est à la charge du mari ou de ses héritiers, en tant que la preuve n’est pas faite qu’il a été causé par la femme. 3 Le contrat de mariage peut prévoir une autre répartition du bénéfice et du déficit.

Chapitre III: De la communauté de biens

Art. 215 1 La communauté universelle se compose de tous les biens et revenus tant du mari que de la femme; elle appartient indivisément aux deux époux. 2 Ni le mari, ni la femme ne peuvent disposer de leur part. 3 Celui des époux qui prétend qu’un bien ne rentre pas dans la com- munauté doit en faire la preuve.

706 RS 281.1

2. Privilège

F. Dissolution de l’union des biens I. Décès de la femme

II. Décès du mari

III. Bénéfice et déficit

A. Communauté universelle I. Biens matri- moniaux

Code civil

300

210

Art. 216 1 Le mari administre la communauté. 2 Les frais de gestion sont à la charge de la communauté. 3 La femme n’a le pouvoir d’administrer que dans la mesure où elle a qualité pour représenter l’union conjugale.

Art. 217 1 Le mari et la femme ne peuvent, en dehors des actes de simple admi- nistration, disposer des biens de la communauté que conjointement ou avec le consentement l’un de l’autre. 2 Ce consentement est présumé au profit des tiers, à moins que ceux-ci ne sachent ou ne doivent savoir qu’il n’a pas été donné, ou à moins qu’il ne s’agisse de biens que chacun peut reconnaître comme appar- tenant à la communauté.

Art. 218 1 L’un des époux ne peut pendant le mariage répudier une succession sans le consentement de l’autre. 2 Si ce consentement lui est refusé, il peut recourir à l’autorité tutéla- ire707.

Art. 219 Le mari est tenu personnellement et sur les biens communs:

1. des dettes des époux antérieures au mariage; 2. des dettes contractées par la ferme représentant l’union conju-

gale; 3. de toutes les autres dettes faites pendant le mariage, soit par le

mari, soit par la femme à la charge de la communauté.

Art. 220 1 La femme et la communauté sont tenues:

1. des dettes de la femme antérieures au mariage; 2. des dettes qu’elle a faites avec le consentement du mari, ou en

faveur de celui-ci avec l’approbation de l’autorité tutélaire708; 3. des dettes qu’elle contracte dans l’exercice régulier d’une pro-

fession ou d’une industrie; 4. des dettes grevant les successions à elle échues;

707 Actuellement «autorité de protection de l’adulte». 708 Actuellement «autorité de protection de l’adulte».

II. Administra- tion 1. En général

2. Actes de disposition a. En général

b. Répudiation de successions

III. Dettes 1. Responsabilité du mari

2. Responsabilité de la femme a. Sur ses biens et sur les biens communs

Code civil

301

210

5. des dettes résultant de ses actes illicites. 2 La femme n’est tenue des dettes contractées par le mari ou par elle pour l’entretien du ménage commun, que si les biens de la commu- nauté ne suffisent pas à les payer. 3 Elle n’est pas tenue personnellement des autres dettes de la commu- nauté.

Art. 221 1 La femme n’est tenue pendant et après le mariage que jusqu’à con- currence de la valeur de ses biens réservés:

1. des dettes qu’elle a contractées en restreignant sa responsabi- lité dans cette mesure;

2. de celles qu’elle a faites sans le consentement du mari, 3. de celles qu’elle a faites en outrepassant son droit de représen-

ter l’union conjugale. 2 L’action fondée sur l’enrichissement illégitime demeure réservée.

Art. 222 Pendant la durée de la communauté, toutes poursuites fondées sur des dettes communes sont dirigées contre le mari.

Art. 223 1 Il n’y a pas lieu à récompense entre époux, lorsque des dettes de la communauté ont été payées de deniers communs. 2 Les récompenses en raison de dettes communes payées de deniers provenant des biens réservés, ou de dettes grevant ces biens et payées de deniers communs, sont exigibles déjà pendant le mariage.

Art. 224 1 La femme peut, dans la faillite du mari ou la saisie faite sur les biens de la communauté, réclamer le montant de ses apports; elle jouit, pour la moitié de cette créance, d’un privilège conformément à la loi fédé- rale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite709. 2 Sont nulles la cession de ce privilège et la renonciation qui pourrait y être faite au profit de certains créanciers.

709 RS 281.1

b. Sur la valeur de ses biens réservés

3. Exécution forcée

IV. Récom- penses 1. En général

2. Créance de la femme

Code civil

302

210

Art. 225 1 Au décès de l’un des époux, la moitié de la communauté est dévolue au conjoint survivant. 2 L’autre moitié passe aux héritiers du défunt, sous réserve des droits successoraux de l’autre époux. 3 Le conjoint survivant indigne de succéder ne peut faire valoir dans la communauté plus de droits que ceux qui lui appartiendraient en cas de divorce.

Art. 226 1 Le contrat de mariage peut prévoir un mode de partage autre que le partage par moitié. 2 Les descendants du conjoint prédécédé ont droit, dans tous les cas, au quart des biens communs existant lors du décès.

Art. 227 1 Le mari survivant reste personnellement tenu de toutes les dettes de la communauté. 2 La femme survivante se libère, en répudiant la communauté, des dettes communes dont elle n’est pas personnellement tenue. 3 En cas d’acceptation, la femme reste obligée, mais elle peut se libérer de sa responsabilité dans la mesure où elle établit que les biens reçus ne suffisent pas à désintéresser les créanciers.

Art. 228 Le conjoint survivant peut demander que les biens entrés de son chef dans la communauté lui soient attribués en imputation sur sa part.

Art. 229 1 Le conjoint survivant peut prolonger la communauté avec les enfants issus du mariage. 2 Si les enfants sont mineurs, la prolongation doit être approuvée par l’autorité tutélaire710. 3 En cas de prolongation, l’exercice des droits successoraux est sus- pendu jusqu’à la dissolution de la communauté.

710 Actuellement «autorité de protection de l’enfant».

V. Dissolution de la communau- té 1. Partage a. Légal

b. Conventionnel

2. Responsabilité du survivant

3. Attribution des apports

B. Communauté prolongée I. Cas

Code civil

303

210

Art. 230 1 La communauté comprend, outre les biens communs, les revenus et les gains des parties; les biens réservés en sont exceptés. 2 Sont biens réservés, sauf disposition contraire, les biens acquis pen- dant la communauté prolongée, par le conjoint survivant ou par les enfants, à titre de succession ou à quelque autre titre gratuit. 3 L’exécution forcée est exclue entre les membres de la communauté, de la même manière qu’entre époux.

Art. 231 1 La communauté prolongée est administrée et représentée par le con- joint survivant, si les enfants sont mineurs. 2 S’ils sont majeurs, d’autres règles peuvent être établies par conven- tion.

Art. 232 1 Le conjoint survivant peut en tout temps dissoudre la communauté prolongée. 2 En tout temps aussi, les enfants majeurs peuvent en sortir indivi- duellement ou collectivement. 3 La même faculté est accordée à l’autorité tutélaire agissant au nom des enfants mineurs.

Art. 233 1 La communauté prolongée est dissoute de plein droit:

1. par le décès ou par le mariage du conjoint survivant; 2. par la faillite de celui-ci ou des enfants.

2 En cas de faillite d’un seul des enfants, les autres intéressés peuvent demander son exclusion. 3 En cas de faillite du père ou de saisie faite sur les biens communs, les enfants peuvent exercer les droits de leur mère décédée.

Art. 234 1 Le créancier qui a subi une perte dans la saisie faite contre l’époux ou contre un enfant, peut requérir du juge la dissolution de la commu- nauté. 2 Si la requête est formée par le créancier d’un enfant, les autres inté- ressés peuvent demander l’exclusion de leur coindivis.

II. Biens de communauté

III. Administra- tion et représentation

IV. Dissolution 1. Par les intéressés

2. De par la loi

3. Par jugement

Code civil

304

210

Art. 235 1 Lorsqu’un enfant se marie, les autres intéressés peuvent demander son exclusion. 2 Lorsqu’un enfant meurt, ils peuvent demander l’exclusion de ses des- cendants. 3 La part de l’enfant décédé sans postérité reste bien commun, sauf les droits des héritiers qui ne font point partie de la communauté.

Art. 236 1 En cas de dissolution de la communauté prolongée ou d’exclusion de l’un des enfants, le partage ou la liquidation des droits de l’enfant exclu portent sur les biens existant au moment où l’un de ces faits s’est produit. 2 Le conjoint survivant conserve ses droits de succession sur les parts des enfants. 3 La liquidation et le partage ne doivent pas avoir lieu en temps inop- portun.

Art. 237 1 Les époux peuvent modifier la communauté en stipulant par contrat de mariage que certains biens ou certaines espèces de biens, notam- ment les immeubles, en seront exclus. 2 Les biens exclus sont soumis aux règles de la séparation de biens.

Art. 238 1 Les époux peuvent stipuler par contrat de mariage que les biens exclus de la communauté et appartenant à la femme seront soumis aux règles de l’union des biens. 2 Cette stipulation est présumée, lorsque la femme remet au mari, par contrat de mariage, l’administration et la jouissance de ses biens.

Art. 239 1 Les époux peuvent stipuler par contrat de mariage que la commu- nauté sera réduite aux acquêts. 2 Les biens acquis pendant le mariage, sauf à titre de remploi, forment les acquêts et sont soumis aux règles de la communauté. 3 Les apports de chacun des époux, y compris ce qui échoit à ces der- niers pendant le mariage, sont soumis aux règles de l’union des biens.

4. Par suite de mariage ou décès d’un enfant

5. Partage ou liquidation

C. Communauté réduite I. Avec stipulation de séparation de biens

II. Avec stipulation d’union des biens

III. Communauté d’acquêts 1. Son étendue

Code civil

305

210

Art. 240 1 Le bénéfice existant lors de la dissolution de la communauté appar- tient par moitié à chacun des conjoints ou à ses héritiers. 2 Le déficit est à la charge du mari ou de ses héritiers, en tant que la preuve n’est pas faite qu’il a été causé par la femme. 3 Le contrat de mariage peut prévoir une autre répartition du bénéfice et du déficit.

Chapitre IV: De la séparation de biens

Art. 241 1 La séparation de biens légale ou judiciaire s’applique à tout le patri- moine des époux. 2 Il en est de même de la séparation conventionnelle, sauf clause con- traire du contrat.

Art. 242 1 Chacun des époux conserve la propriété, l’administration et la jouis- sance de ses biens. 2 Lorsque la femme remet l’administration de ses biens au mari, il y a lieu de présumer qu’elle renonce à lui en demander compte pendant le mariage et qu’elle lui abandonne la totalité des revenus pour subvenir aux charges du mariage. 3 La femme ne peut renoncer valablement à son droit de reprendre en tout temps l’administration de ses biens.

Art. 243 1 Le mari est tenu personnellement de ses dettes antérieures au mariage et des dettes contractées pendant le mariage, soit par lui-même, soit par la femme représentant l’union conjugale. 2 La femme est tenue de ses dettes antérieures au mariage et de celles qui naissent à sa charge pendant le mariage. 3 Elle est tenue, en cas d’insolvabilité du mari, des dettes contractées par lui ou par elle pour l’entretien du ménage commun.

Art. 244 1 La femme ne peut revendiquer aucun privilège dans la faillite de son mari, ni dans la saisie faite contre lui, même si elle lui avait confié l’administration de ses biens.

2. Partage

A. Effets généraux

B. Propriété, administration et jouissance

C. Dettes I. En général

II. Faillite du mari et saisie faite contre lui

Code civil

306

210

2 Les dispositions concernant la dot demeurent réservées.

Art. 245 Chaque époux a droit aux revenus de ses biens et au produit de son travail.

Art. 246 1 Le mari peut exiger que la femme contribue dans une mesure équi- table aux charges du mariage. 2 En cas de dissentiment au sujet de cette contribution chacun des conjoints peut demander qu’elle soit fixée par l’autorité compétente. 3 Le mari n’est tenu à aucune restitution en raison des prestations de la femme.

Art. 247 2 Les époux peuvent stipuler, par contrat de mariage, qu’une partie des biens de la femme sera constituée en dot au profit du mari pour sub- venir aux charges du mariage. 2 Les biens ainsi abandonnés au mari sont soumis, sauf convention contraire, aux règles de l’union des biens.

Chapitre V: Du registre des régimes matrimoniaux

Art. 248 1 Les contrats de mariage, les décisions judiciaires concernant le régime matrimonial et les actes juridiques intervenus entre époux au sujet des apports de la femme ou des biens communs, ne déploient d’effets à l’égard des tiers qu’après leur inscription au registre des régimes matrimoniaux et leur publication. 2 Les héritiers des époux ne sont pas considérés comme des tiers.

Art. 249 1 Sont inscrites au registre les clauses que les époux entendent rendre opposables aux tiers. 2 A moins que la loi n’en dispose autrement ou que le contrat n’exclue expressément l’inscription, celle-ci peut être requise par chacun des époux.

D. Revenus et gains

E. Contribution des époux aux charges du mariage

F. Dot

A. Effets de l’inscription

B. Inscription I. Objet

Code civil

307

210

Art. 250 1 L’inscription a lieu dans le registre du domicile du mari. 2 Si le mari transporte son domicile dans un autre arrondissement, l’inscription doit y être aussi faite dans les trois mois. 3 L’inscription précédente n’a plus d’effet trois mois après le change- ment de domicile.

Art. 251 1 Le registre des régimes matrimoniaux est tenu par le préposé au registre du commerce, à moins que les cantons n’en chargent d’autres fonctionnaires et ne créent des arrondissements particuliers. 2 Le registre est public; des extraits sont délivrés à quiconque en fait la demande. 3 La publication du contrat de mariage mentionne simplement le régime matrimonial adopté par les époux.

II. Lieu

C. Tenue du registre

Code civil

308

210

Table des matières

Titre préliminaire A. Application de la loi Art. 1 B. Etendue des droits civils

I. Devoirs généraux Art. 2 II. Bonne foi Art. 3 III. Pouvoir d’appréciation du juge Art. 4

C. Droit fédéral et droit cantonal I. Droit civil et usages locaux Art. 5 II. Droit public des cantons Art. 6

D. Dispositions générales du droit des obligations Art. 7 E. De la preuve

I. Fardeau de la preuve Art. 8 II. Titres publics Art. 9

Art. 10

Livre premier: Droit des personnes

Titre premier: Des personnes physiques Chapitre I: De la personnalité

A. De la personnalité en général I. Jouissance des droits civils Art. 11 II. Exercice des droits civils

1. Son objet Art. 12 2. Ses conditions a. En général Art. 13 b. Majorité Art. 14 c. … Art. 15 d. Discernement Art. 16

III. Incapacité d’exercer les droits civils 1. En général Art. 17 2. Absence de discernement Art. 18 3.Personnes capables de discernement qui n’ont pas l’exer- cice des droits civils a. Principe Art. 19 b. Consentement du représentant légal Art. 19a c. Défaut de consentement Art. 19b

Code civil

309

210

4. Droits strictement personnels Art. 19c IIIbis. Exercice restreint des droits civils Art. 19d IV. Parenté et alliance

1. Parenté Art. 20 2. Alliance Art. 21

V. Droit de cité et domicile 1. Droit de cité Art. 22 2. Domicile a. Définition Art. 23 b. Changement de domicile ou séjour Art. 24 c.Domicile des mineurs Art. 25 d. Domicile des majeurs sous curatelle de portée générale Art. 26

B. Protection de la personnalité I. Contre des engagements excessifs Art. 27 II. Contre des atteintes

1. Principe Art. 28 2. Actions a. En général Art. 28a b. Violence, menaces ou harcèlement Art. 28b 3. … Art. 28c à 28f 4. Droit de réponse a. Principe Art. 28g b. Forme et contenu Art. 28h c. Procédure Art. 28i d. Modalités de la diffusion Art. 28k e. Recours au juge Art. 28l

III. Relativement au nom 1. Protection du nom Art. 29 2. Changement de nom a. En général Art. 30 b. En cas de décès d’un des époux Art. 30a

C. Commencement et fin de la personnalité I. Naissance et mort Art. 31 II. Preuve de la vie et de la mort

1. Fardeau de la preuve Art. 32 2. Moyens de preuve a. En général Art. 33 b. Indices de mort Art. 34

Code civil

310

210

III. Déclaration d’absence 1. En général Art. 35 2. Procédure Art. 36 3. Requête devenue sans objet Art. 37 4. Effets Art. 38

Chapitre II: Des actes de l’état civil A. Registres

I. Généralités Art. 39 II. Obligation de déclarer Art. 40 III. Preuves de données non litigieuses Art. 41 IV. Modification

1. Par le juge Art. 42 2. Par les autorités de l’état civil Art. 43

V. Protection et divulgation des données Art. 43a B. Organisation

I. Autorités de l’état civil 1. Officiers de l’état civil Art. 44 2. Autorités de surveillance Art. 45

Ia. Banque de données centrale Art. 45a II. Responsabilité Art. 46 III. Mesures disciplinaires Art. 47

C. Dispositions d’exécution I. Droit fédéral Art. 48 II. Droit cantonal Art. 49

Art. 50 et 51

Titre deuxième: Des personnes morales Chapitre I: Dispositions générales

A. De la personnalité Art. 52 B. Jouissance des droits civils Art. 53 C. Exercice des droits civils

I. Conditions Art. 54 II. Mode Art. 55

D. Siège Art. 56 E. Suppression de la personnalité

I. Destination des biens Art. 57 II. Liquidation Art. 58

Code civil

311

210

F. Réserves en faveur du droit public et du droit sur les sociétés Art. 59

Chapitre II: Des associations A. Constitution

I. Organisation corporative Art. 60 II. Inscription au registre du commerce Art. 61 III. Associations sans personnalité Art. 62 IV. Relation entre les statuts et la loi Art. 63

B. Organisation I. Assemblée générale

1. Attributions et convocation Art. 64 2. Compétences Art. 65 3. Décisions a. Forme Art. 66 b. Droit de vote et majorité Art. 67 c. Privation du droit de vote Art. 68

II. Direction 1. Droits et devoirs en général Art. 69 2. Comptabilité Art. 69a

III. Organe de révision Art. 69b IV. Carences dans l’organisation de l’association Art. 69c

C. Sociétaires I. Entrée et sortie Art. 70 II. Cotisations Art. 71 III. Exclusion Art. 72 IV. Effets de la sortie et de l’exclusion Art. 73 V. Protection du but social Art. 74 VI. Protection des droits des sociétaires Art. 75

Cbis. Responsabilité Art. 75a D. Dissolution

I. Cas 1. Par décision de l’association Art. 76 2. De par la loi Art. 77 3. Par jugement Art. 78

II. Radiation de l’inscription Art. 79

Chapitre III: Des fondations A. Constitution

Code civil

312

210

I. En général Art. 80 II. Forme Art. 81 III. Action des héritiers et créanciers Art. 82

B. Organisation I. En général Art. 83 II. Tenue des comptes Art. 83a III. Organe de révision

1. Obligation de révision et droit applicable Art. 83b 2. Rapports avec l’autorité de surveillance Art. 83c

IV. Carences dans l’organisation de la fondation Art. 83d C. Surveillance Art. 84 Cbis. Mesures en cas de surendettement et d’insolvabilité Art. 84a Abrogé Art. 84b D. Modification

I. De l’organisation Art. 85 II. Du but

1. Sur requête de l’autorité de surveillance ou de l’organe suprême de la fondation Art. 86 2. Sur requête ou en raison d’une disposition pour cause de mort du fondateur Art. 86a

III. Modifications accessoires de l’acte de fondation Art. 86b E. Fondations de famille et fondations ecclésiastiques Art. 87 F. Dissolution et radiation

I. Dissolution par l’autorité compétente Art. 88 II. Requête et action en dissolution, radiation de l’inscription Art. 89

G. Institutions de prévoyance en faveur du personnel Art. 89a

Titre deuxièmebis: Des fonds recueillis A. Défaut d’administration Art. 89b B. Autorité compétente Art. 89c

Livre deuxième: Droit de la famille

Première partie: Des époux Titre troisième: Du mariage

Chapitre I: Des fiançailles A. Contrat de fiançailles Art. 90

Code civil

313

210

B. Rupture des fiançailles I. Présents Art. 91 II. Participation financière Art. 92 III. Prescription Art. 93

Chapitre II: Des conditions du mariage A. Capacité Art. 94 B. Empêchements

I. Lien de parenté Art. 95 II. Mariage antérieur Art. 96

Chapitre III: De la procédure préparatoire et de la célébration du mariage

A. Principe Art. 97 Abis. Abus lié à la législation sur les étrangers Art. 97a B. Procédure préparatoire

I. Demande Art. 98 II. Exécution et clôture de la procédure préparatoire Art. 99 III. Délais Art. 100

C. Célébration du mariage I. Lieu Art. 101 II. Forme Art. 102

D. Dispositions d’exécution Art. 103 Chapitre IV: De l’annulation du mariage

A. Principe Art. 104 B. Causes absolues

I. Cas Art. 105 II. Action Art. 106

C. Causes relatives I. Cas Art. 107 II. Action Art. 108

D. Effets du jugement Art. 109 Abrogé Art. 110

Titre quatrième: Du divorce et de la séparation de corps Chapitre I: Des conditions du divorce

A. Divorce sur requête commune I. Accord complet Art. 111

Code civil

314

210

II. Accord partiel Art. 112 AbrogéII. Accord partiel Art. 113

B. Divorce sur demande unilatérale I. Après suspension de la vie commune Art. 114 II. Rupture du lien conjugal Art. 115 Abrogé Art. 116

Chapitre II: De la séparation de corps A. Conditions et procédure Art. 117 B. Effets de la séparation Art. 118

Chapitre III: Des effets du divorce A. Nom Art. 119 B. Régime matrimonial et succession Art. 120 C. Logement de la famille Art. 121 D. Prévoyance professionnelle

I. Principe Art. 122 II. Partage des prestations de sortie Art. 123 III. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité avant l’âge règlementaire de la retraite Art. 124 IV. Partage en cas de perception d’une rente d’invalidité après l’âge règlementaire de la retraite ou d’une rente de vieillesse Art. 124a V. Exception Art. 124b VI. Compensation des prétentions réciproques Art. 124c VII. Exécution ne pouvant être raisonnablement exigée Art. 124d VIII. Exécution impossible Art. 124e

E. Entretien après le divorce I. Conditions Art. 125 II. Mode de règlement Art. 126 III. Rente

1. Dispositions spéciales Art. 127 2. Indexation Art. 128 3. Modification par le juge Art. 129 4. Extinction de par la loi Art. 130

IV. Exécution 1. Aide au recouvrement Art. 131 2. Avances Art. 131a 3. Avis aux débiteurs et fourniture de sûretés Art. 132

F. Sort des enfants

Code civil

315

210

I. Droits et devoirs des père et mère Art. 133 II. Faits nouveaux Art. 134 Abrogé Art. 135 à 149 Abrogé Art. 150 à 158

Titre cinquième: Des effets généraux du mariage A. Union conjugale; droits et devoirs des époux Art. 159 B. Nom Art. 160 C. Droit de cité Art. 161 D. Demeure commune Art. 162 E. Entretien de la famille

I. En général Art. 163 II. Montant à libre disposition Art. 164 III. Contribution extraordinaire d’un époux Art. 165

F. Représentation de l’union conjugale Art. 166 G. Profession et entreprise des époux Art. 167 H. Actes juridiques des époux

I. En général Art. 168 II. Logement de la famille Art. 169

J. Devoir de renseigner Art. 170 K. Protection de l’union conjugale

I. Offices de consultation Art. 171 II. Mesures judiciaires

1. En général Art. 172 2. Pendant la vie commune a. Contributions pécuniaires Art. 173 b. Retrait du pouvoir de représenter l’union conjugale Art. 174 3. En cas de suspension de la vie commune a. Causes Art. 175 b. Organisation de la vie séparée Art. 176 4. Exécution a. Aide au recouvrement et avances Art. 176a b. Avis aux débiteurs Art. 177 5. Restrictions du pouvoir de disposer Art. 178 6. Faits nouveaux Art. 179 Abrogé Art. 180

Code civil

316

210

Titre sixième: Du régime matrimonial Chapitre I: Dispositions générales

A. Régime ordinaire Art. 181 B. Contrat de mariage

I. Choix du régime Art. 182 II. Capacité des parties Art. 183 III. Forme du contrat de mariage Art. 184

C. Régime extraordinaire I. A la demande d’un époux

1. Jugement Art. 185 2. … Art. 186 3. Révocation Art. 187

II. En cas d’exécution forcée 1. Faillite Art. 188 2. Saisie a. Jugement Art. 189 b. Demande Art. 190 3. Révocation Art. 191

III. Liquidation du régime antérieur Art. 192 D. Protection des créanciers Art. 193 E. … Art. 194 F. Administration des biens d’un époux par l’autre Art. 195 G. Inventaire Art. 195a

Chapitre II: Du régime ordinaire de la participation aux acquêts

A. Propriété I. Composition Art. 196 II. Acquêts Art. 197 III. Biens propres

1. Légaux Art. 198 2. Conventionnels Art. 199

IV. Preuve Art. 200 B. Administration, jouissance et disposition Art. 201 C. Dettes envers les tiers Art. 202 D. Dettes entre époux Art. 203 E. Dissolution et liquidation du régime

Code civil

317

210

I. Moment de la dissolution Art. 204 II. Reprises de biens et règlement des dettes

1. En général Art. 205 2. Part à la plus-value Art. 206

III. Détermination du bénéfice de chaque époux 1. Dissociation des acquêts et des biens propres Art. 207 2. Réunions aux acquêts Art. 208 3. Récompenses entre acquêts et biens propres Art. 209 4. Bénéfice Art. 210

IV. Valeur d’estimation 1. Valeur vénale Art. 211 2. Valeur de rendement a. En général Art. 212 b. Circonstances particulières Art. 213 3. Moment de l’estimation Art. 214

V. Participation au bénéfice 1. Légale Art. 215 2. Conventionnelle a. En général Art. 216 b. En cas de divorce, de séparation de corps, de nullité de mariage ou de séparation de biens judiciaire Art. 217

VI. Règlement de la créance de participation et de la part à la plus-value

1. Sursis au paiement Art. 218 2. Logement et mobilier de ménage Art. 219 3. Action contre des tiers Art. 220

Chapitre III: De la communauté de biens A. Propriété

I. Composition Art. 221 II. Biens communs

1. Communauté universelle Art. 222 2. Communautés réduites a. Communauté d’acquêts Art. 223 b. Autres communautés Art. 224

III. Biens propres Art. 225 IV. Preuve Art. 226

B. Gestion et disposition I. Biens communs

Code civil

318

210

1. Administration ordinaire Art. 227 2. Administration extraordinaire Art. 228 3. Profession ou entreprise commune Art. 229 4. Répudiation et acquisition de successions Art. 230 5. Responsabilité et frais de gestion Art. 231

II. Biens propres Art. 232 C. Dettes envers les tiers

I. Dettes générales Art. 233 II. Dettes propres Art. 234

D. Dettes entre époux Art. 235 E. Dissolution et liquidation du régime

I. Moment de la dissolution Art. 236 II. Attribution aux biens propres Art. 237 III. Récompenses entre biens communs et biens propres Art. 238 IV. Part à la plus-value Art. 239 V. Valeur d’estimation Art. 240 VI. Partage

1. En cas de décès ou d’adoption d’un autre régime Art. 241 2. Dans les autres cas Art. 242

VII. Mode et procédure de partage 1. Biens propres Art. 243 2. Logement et mobilier de ménage Art. 244 3. Autres biens Art. 245 4. Autres règles de partage Art. 246

Chapitre IV: De la séparation de biens A. Administration, jouissance et disposition

I. En général Art. 247 II. Preuve Art. 248

B. Dettes envers les tiers Art. 249 C. Dettes entre époux Art. 250 D. Attribution d’un bien en copropriété Art. 251

Code civil

319

210

Deuxième partie: Des parents Titre septième: De l’établissement de la filiation

Chapitre I: Dispositions générales A. Etablissement de la filiation en général Art. 252 B. … Art. 253 Abrogé Art. 254

Chapitre II: De la paternité du mari A. Présomption Art. 255 B. Désaveu

I. Qualité pour agir Art. 256 II. Moyen

1. Enfant conçu pendant le mariage Art. 256a 2. Enfant conçu avant le mariage ou pendant la suspension de la vie commune Art. 256b

III. Délai Art. 256c C. Conflit de présomptions Art. 257 D. Action des père et mère Art. 258 E. Mariage des père et mère Art. 259

Chapitre III: De la reconnaissance et du jugement de paternité

A. Reconnaissance I. Conditions et forme Art. 260 II. Action en contestation

1. Qualité pour agir Art. 260a 2. Moyen Art. 260b 3. Délai Art. 260c

B. Action en paternité I. Qualité pour agir Art. 261 II. Présomption Art. 262 III. Délai Art. 263

Chapitre IV: De l’adoption A. Adoption de mineurs

I. Conditions générales Art. 264 II. Adoption conjointe Art. 264a III. Adoption par une personne seule Art. 264b

Code civil

320

210

IV. Age et consentement de l’enfant Art. 265 V. Consentement des parents

1. Forme Art. 265a 2. Moment Art. 265b 3. Disposition du consentement a. Conditions Art. 265c b. Décision Art. 265d

B. Adoption de majeurs Art. 266 C. Effets

I. En général Art. 267 II. Droit de cité Art. 267a

D. Procédure I. En général Art. 268 II. Enquête Art. 268a

Dbis. Secret de l’adoption Art. 268b Dter. Information sur l’identité des parents biologiques Art. 268c E. Action en annulation

I. Motifs 1. Défaut de consentement Art. 269 2. Autres vices Art. 269a

II. Délai Art. 269b F. Activité d’intermédiaire en vue d’adoption Art. 269c

Titre huitième: Des effets de la filiation Chapitre I: De la communauté entre les père et mère et les enfants

A. Nom I. Enfant de parents mariés Art. 270 II. Enfant dont la mère n’est pas mariée avec le père Art. 270a III. Consentement de l’enfant Art. 270b

B. Droit de cité Art. 271 C. Devoirs réciproques Art. 272 D. Relations personnelles

I. Père, mère et enfant 1. Principe Art. 273 2. Limites Art. 274

II. Tiers Art. 274a

Code civil

321

210

III. For et compétence Art. 275 E. Information et renseignements Art. 275a

Chapitre II: De l’obligation d’entretien des père et mère A. En général

I. Objet et étendue Art. 276 II. Priorité de l’obligation d’entretien à l’égard de l’enfant mineur Art. 276a

B. Durée Art. 277 C. Parents mariés Art. 278 D. Action

I. Qualité pour agir Art. 279 II. et III … Art. 280 à 284 IV. Détermination de la contribution d’entretien 1. Contribution des père et mère Art. 285 2. Autres prestations destinées à l’entretien de l’enfant Art. 285a V. Faits nouveaux 1. En général Art. 286 2. Situations de déficit Art. 286a

E. Convention concernant l’obligation d’entretien I. Contributions périodiques Art. 287 II. Contenu de la convention relative aux contributions d’entretien Art. 287a III. Indemnité unique Art. 288

F. Paiement I. Créancier Art. 289 II. Exécution

1. Aide au recouvrement Art. 290 2. Avis aux débiteurs Art. 291

III. Sûretés Art. 292 G. Droit public Art. 293 H. Parents nourriciers Art. 294 J. Droits de la mère non mariée Art. 295

Chapitre III: De l’autorité parentale A. En général Art. 296 Abis. Décès d’un parent Art. 297 Ater. Divorce et autres procédures matrimoniales Art. 298

Code civil

322

210

Aquater. Reconnaissance et jugement de paternité I. Déclaration commune des parents Art. 298a II. Décision de l’autorité de protection de l’enfant Art. 298b III. Action en paternité Art. 298c IV. Faits nouveaux Art. 298d

Aquinquies. Beaux-parents Art. 299 Asexies. Parents nourriciers Art. 300 B. Contenu

I. En général Art. 301 II. Détermination du lieu de résidence Art. 301a III. Education Art. 302 IV. Education religieuse Art. 303 V. Représentation

1. A l’égard de tiers a. En général Art. 304 b.Statut juridique de l’enfant Art. 305 2. A l’égard de la famille Art. 306

C. Protection de l’enfant I. Mesures protectrices Art. 307 II. Curatelle Art. 308 Abrogé Art. 309 III. Retrait du droit de déterminer le lieu de résidence Art. 310 IV. Retrait de l’autorité parentale

1. D’office Art. 311 2. Avec le consentement des parents Art. 312

V. Faits nouveaux Art. 313 VI. Procédure

1. En général Art. 314 2. Audition de l’enfant Art. 314a 3. Représentation de l’enfant Art. 314abis 4. Placement dans une institution fermée ou dans un établissement psychiatrique Art. 314b

VII. For et compétence 1. En général Art. 315 2. Dans une procédure matrimoniale a. Compétence du juge Art. 315a b. Modification des mesures judiciaires Art. 315b

Code civil

323

210

VIII. Surveillance des enfants placés chez des parents nourriciers Art. 316 IX. Collaboration dans la protection de la jeunesse Art. 317

Chapitre IV: Des biens des enfants A. Administration Art. 318 B. Utilisation des revenus Art. 319 C. Prélèvements sur les biens de l’enfant Art. 320 D. Biens libérés

I. Biens remis par stipulation Art. 321 II. Réserve héréditaire Art. 322 III. Produit du travail, fonds professionnel Art. 323

E. Protection des biens de l’enfant I. Mesures protectrices Art. 324 II. Retrait de l’administration Art. 325

F. Fin de l’administration I. Restitution Art. 326 II. Responsabilité Art. 327

Chapitre V: Des mineurs sous tutelle A. Principe Art. 327a B. Statut juridique

I. De l’enfant Art. 327b II. Du tuteur Art. 327c

Titre neuvième: De la famille Chapitre I: De la dette alimentaire

A. Débiteurs Art. 328 B. Demande d’aliments Art. 329 C. Entretien des enfants trouvés Art. 330

Chapitre II: De l’autorité domestique A. Conditions Art. 331 B. Effets

I. Ordre intérieur Art. 332 II. Responsabilité Art. 333 III. Créance des enfants et petits-enfants

1. Conditions Art. 334 2. Réclamation Art. 334bis

Code civil

324

210

Chapitre III: Des biens de famille A. Fondations de famille Art. 335 B. Indivision

I. Constitution 1. Conditions Art. 336 2. Forme Art. 337

II. Durée Art. 338 III. Effets

1. Exploitation commune Art. 339 2. Direction et représentation a. En général Art. 340 b. Compétences du chef de l’indivision Art. 341 3. Biens communs et biens personnels Art. 342

IV. Dissolution 1. Cas Art. 343 2. Dénonciation, insolvabilité, mariage Art. 344 3. Décès Art. 345 4. Partage Art. 346

V. Indivision en participation 1. Conditions Art. 347 2. Dissolution Art. 348 Abrogés Art. 349 à 358 Abrogé Art. 359

Troisième partie: De la protection de l’adulte Titre dixième: Des mesures personnelles anticipées et des mesures appliquées de plein droit

Chapitre I: Des mesures personnelles anticipées Sous-chapitre I: Du mandat pour cause d’inaptitude

A. Principe Art. 360 B. Constitution et révocation

I. Constitution Art. 361 II. Révocation Art. 362

C. Constatation de la validité et acceptation Art. 363 D. Interprétation et complètement Art. 364 E. Exécution Art. 365 F. Rémunération et frais Art. 366

Code civil

325

210

G. Résiliation Art. 367 H. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 368 I. Recouvrement de la capacité de discernement Art. 369

Sous-chapitre II: Des directives anticipées du patient A. Principe Art. 370 B. Constitution et révocation Art. 371 C. Survenance de l’incapacité de discernement Art. 372 D. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 373

Chapitre II: Des mesures appliquées de plein droit aux personnes incapables de discernement Sous-chapitre I: De la représentation par le conjoint ou par le partenaire enregistré

A. Conditions et étendue du pouvoir de représentation Art. 374 B. Exercice du pouvoir de représentation Art. 375 C. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 376

Sous-chapitre II: De la représentation dans le domaine médical

A. Plan de traitement Art. 377 B. Représentants Art. 378 C. Cas d’urgence Art. 379 D. Traitement des troubles psychiques Art. 380 E. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 381

Sous-chapitre III: De la personne résidant dans un établissement médico-social

A. Contrat d’assistance Art. 382 B. Mesures limitant la liberté de mouvement

I. Conditions Art. 383 II. Protocole et devoir d’information Art. 384 III. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte Art. 385

C. Protection de la personnalité Art. 386 D. Surveillance des institutions Art. 387

Code civil

326

210

Titre onzième: Des mesures prises par l’autorité Chapitre I: Des principes généraux

A. But Art. 388 B. Subsidiarité et proportionnalité Art. 389

Chapitre II: Des curatelles Sous-chapitre I: Dispositions générales

A. Conditions Art. 390 B. Tâches Art. 391 C. Renonciation à instituer une curatelle Art. 392

Sous-chapitre II: Types de curatelle A. Curatelle d’accompagnement Art. 393 B. Curatelle de représentation

I. En général Art. 394 II. Gestion du patrimoine Art. 395

C. Curatelle de coopération Art. 396 D. Combinaison de curatelles Art. 397 E. Curatelle de portée générale Art. 398

Sous-chapitre III: De la fin de la curatelle Abrogé Art. 399

Sous-chapitre IV: Du curateur A. Nomination

I. Conditions générales Art. 400 II. Souhaits de la personne concernée ou de ses proches Art. 401 III. Curatelle confiée à plusieurs personnes Art. 402

B. Empêchement et conflit d’intérêts Art. 403 C. Rémunération et frais Art. 404

Sous-chapitre V: De l’exercice de la curatelle A. Entrée en fonction du curateur Art. 405 B. Relations avec la personne concernée Art. 406 C. Autonomie de la personne concernée Art. 407 D. Gestion du patrimoine

I. Tâches Art. 408 II. Montants à disposition Art. 409

Code civil

327

210

III. Comptes Art. 410 E. Rapport d’activité Art. 411 F. Affaires particulières Art. 412 G. Devoir de diligence et obligation de conserver le secret Art. 413 H. Faits nouveaux Art. 414

Sous-chapitre VI: Du concours de l’autorité de protection de l’adulte

A. Examen des comptes et des rapports Art. 415 B. Actes nécessitant le consentement de l’autorité de protection de l’adulte

I. De par la loi Art. 416 II. Sur décision Art. 417 III. Défaut de consentement Art. 418

Sous-chapitre VII: De l’intervention de l’autorité de protection de l’adulte

Abrogé Art. 419 Sous-chapitre VIII: De la curatelle confiée à des proches

Abrogé Art. 420 Sous-chapitre IX: De la fin des fonctions du curateur

A. De plein droit Art. 421 B. Libération

I. Sur requête du curateur Art. 422 II. Autres cas Art. 423

C. Gestion transitoire Art. 424 D. Rapport et comptes finaux Art. 425

Chapitre III: Du placement à des fins d’assistance A. Mesures

I. Placement à des fins d’assistance ou de traitement Art. 426 II. Maintien d’une personne entrée de son plein gré Art. 427

B. Compétence en matière de placement et de libération I. Autorité de protection de l’adulte Art. 428 II. Médecins

1. Compétence Art. 429 2. Procédure Art. 430

C. Examen périodique Art. 431

Code civil

328

210

D. Personne de confiance Art. 432 E. Soins médicaux en cas de troubles psychiques

I. Plan de traitement Art. 433 II. Traitement sans consentement Art. 434 III. Cas d’urgence Art. 435 IV. Entretien de sortie Art. 436 V. Droit cantonal Art. 437

F. Mesures limitant la liberté de mouvement Art. 438 G. Appel au juge Art. 439

Titre douzième: De l’organisation de la protection de l’adulte

Chapitre I: Des autorités et de la compétence à raison du lieu

A. Autorité de protection de l’adulte Art. 440 B. Autorité de surveillance Art. 441 C. Compétence à raison du lieu Art. 442

Chapitre II: Procédure Sous-chapitre I: Devant l’autorité de protection de l’adulte

A. Droit et obligation d’aviser l’autorité Art. 443 B. Examen de la compétence Art. 444 C. Mesures provisionnelles Art. 445 D. Maximes de la procédure Art. 446 E. Droit d’être entendu Art. 447 F. Obligation de collaborer et assistance administrative Art. 448 G. Expertise effectuée dans une institution Art. 449 H. Représentation Art. 449a I. Consultation du dossier Art. 449b J. Obligation de communiquer Art. 449c

Sous-chapitre II: Devant l’instance judiciaire de recours A. Objet du recours et qualité pour recourir Art. 450 B. Motifs Art. 450a C. Délais Art. 450b D. Effet suspensif Art. 450c

Code civil

329

210

E. Consultation de la première instance et reconsidération Art. 450d F. Dispositions spéciales concernant le placement à des fins d’assistance Art. 450e

Sous-chapitre III: Disposition commune Abrogé Art. 450f

Sous-chapitre IV: Exécution Abrogé Art. 450g

Chapitre III: Du rapport à l’égard des tiers et de l’obligation de collaborer

A. Secret et information Art. 451 B. Effet des mesures à l’égard des tiers Art. 452 C. Obligation de collaborer Art. 453

Chapitre IV: De la responsabilité A. Principe Art. 454 B. Prescription Art. 455 C. Responsabilité selon les règles du mandat Art. 456

Livre troisième: Des successions

Première partie: Des héritiers Titre treizième: Des héritiers légaux

A. Les parents I. Les descendants Art. 457 II. La parentèle des père et mère Art. 458 III. La parentèle des grands- parents Art. 459 IV. Derniers héritiers Art. 460 Abrogé Art. 461

B. Conjoint survivant, partenaire enregistré survivant Art. 462 Abrogés Art. 463 et 464

C. … Art. 465 D. Canton et commune Art. 466

Titre quatorzième: Des dispositions pour cause de mort Chapitre I: De la capacité de disposer

A. Par testament Art. 467 B. Dans un pacte successoral Art. 468

Code civil

330

210

C. Dispositions nulles Art. 469 Chapitre II: De la quotité disponible

A. Quotité disponible I. Son étendue Art. 470 II. Réserve Art. 471 III. … Art. 472 IV. Libéralités en faveur du conjoint survivant Art. 473 V. Calcul de la quotité disponible

1. Déduction des dettes Art. 474 2. Libéralités entre vifs Art. 475 3. Assurances en cas de décès Art. 476

B. Exhérédation I. Causes Art. 477 II. Effets Art. 478 III. Fardeau de la preuve Art. 479 IV. Exhérédation d’un insolvable Art. 480

Chapitre III: Des modes de disposer A. En général Art. 481 B. Charges et conditions Art. 482 C. Institution d’héritier Art. 483 D. Legs

I. Objet Art. 484 II. Délivrance Art. 485 III. Rapport entre legs et succession Art. 486

E. Substitutions vulgaires Art. 487 F. Substitutions fidéicommissaires

I. Désignation des appelés Art. 488 II. Ouverture de la substitution Art. 489 III. Sûretés Art. 490 IV. Effets de la substitution

1. Envers le grevé Art. 491 2. Envers l’appelé Art. 492

V. Descendants incapables de discernement Art. 492a G. Fondations Art. 493 H. Pactes successoraux

I. Institution d’héritier et legs Art. 494

Code civil

331

210

II. Pacte de renonciation 1. Portée Art. 495 2. Loyale échute Art. 496 3. Droits des créanciers héréditaires Art. 497

Chapitre IV: De la forme des dispositions pour cause de mort

A. Testaments I. Formes

1. En général Art. 498 2. Testament public a. Rédaction de l’acte Art. 499 b. Concours de l’officier public Art. 500 c. Concours des témoins Art. 501 d. Testateur qui n’a ni lu ni signé Art. 502 e. Personnes concourant à l’acte Art. 503 f. Dépôt de l’acte Art. 504 3. Forme olographe Art. 505 4. Forme orale a. Les dernières dispositions Art. 506 b. Mesures subséquentes Art. 507 c. Caducité Art. 508

II. Révocation et suppression 1. Révocation Art. 509 2. Suppression de l’acte Art. 510 3. Acte postérieur Art. 511

B. Pacte successoral I. Forme Art. 512 II. Résiliation et annulation

1. Entre vifs a. Par contrat ou dans la forme d’un testament Art. 513 b. Pour cause d’inexécution Art. 514 2. En cas de survie du disposant Art. 515

C. Quotité disponible réduite Art. 516 Chapitre V: Des exécuteurs testamentaires

A. Désignation Art. 517 B. Etendue des pouvoirs Art. 518

Code civil

332

210

Chapitre VI: De la nullité et de la réduction des dispositions du défunt

A. De l’action en nullité I. Incapacité de disposer, caractère illicite ou immoral de la disposition Art. 519 II. Vices de forme

1. En général Art. 520 2. En cas de testament olographe Art. 520a

III. Prescription Art. 521 B. De l’action en réduction

I. Conditions 1. En général Art. 522 2. Libéralités en faveur de réservataires Art. 523 3. Droit des créanciers d’un héritier Art. 524

II. Effets 1. En général Art. 525 2. Legs d’une chose déterminée Art. 526 3. A l’égard des libéralités entre vifs a. Cas Art. 527 b. Restitution Art. 528 4. Assurances en cas de décès Art. 529 5. A l’égard des libéralités d’usufruit ou de rente Art. 530 6. En cas de substitution Art. 531

III. De l’ordre des réductions Art. 532 IV. Prescription Art. 533

Chapitre VII: Actions dérivant des pactes successoraux A. Droits en cas de transfert entre vifs des biens Art. 534 B. Réduction et restitution

I. Réduction Art. 535 II. Restitution Art. 536

Deuxième partie: De la dévolution Titre quinzième: De l’ouverture de la succession

A. Cause de l’ouverture Art. 537 B. Lieu de l’ouverture Art. 538 C. Effets de l’ouverture

I. Capacité de recevoir

Code civil

333

210

1. Jouissance des droits civils Art. 539 2. Indignité a. Causes Art. 540 b. Effets à l’égard des descendants Art. 541

II. Le point de survie 1. Les héritiers Art. 542 2. Les légataires Art. 543 3. Les enfants conçus Art. 544 4. En cas de substitution Art. 545

D. Déclaration d’absence I. Succession d’un absent

1. Envoi en possession et sûretés Art. 546 2. Restitution Art. 547

II. Droit de succession d’un absent Art. 548 III. Corrélation entre les deux cas Art. 549 IV. Procédure d’office Art. 550

Titre seizième: Des effets de la dévolution Chapitre I: Des mesures de sûreté

A. En général Art. 551 B. Apposition des scellés Art. 552 C. Inventaire Art. 553 D. Administration d’office de la succession

I. En général Art. 554 II. Quand les héritiers sont inconnus Art. 555

E. Ouverture des testaments I. Obligation de les communiquer Art. 556 II. Ouverture Art. 557 III. Communication aux ayants droit Art. 558 IV. Délivrance des biens Art. 559

Chapitre II: De l’acquisition de la succession A. Acquisition

I. Héritiers Art. 560 II … Art. 561 III. Légataires

1. Acquisition du legs Art. 562 2. Objet du legs Art. 563

Code civil

334

210

3. Droits des créanciers Art. 564 4. Réduction Art. 565

B. Répudiation I. Déclaration à cet effet

1. Faculté de répudier Art. 566 2. Délai a. En général Art. 567 b. En cas d’inventaire Art. 568 3. Transmission du droit de répudier Art. 569 4. Forme Art. 570

II. Déchéance du droit de répudier Art. 571 III. Répudiation d’un des cohéritiers Art. 572 IV. Répudiation de tous les héritiers les plus proches

1. En général Art. 573 2. Droit du conjoint survivant Art. 574 3. Répudiation au profit d’héritiers éloignés Art. 575

V. Prorogation des délais Art. 576 VI. Répudiation du legs Art. 577 VII. Protection des droits des créanciers de l’héritier Art. 578 VIII. Responsabilité en cas de répudiation Art. 579

Chapitre III: Du bénéfice d’inventaire A. Conditions Art. 580 B. Procédure

I. Inventaire Art. 581 II. Sommation publique Art. 582 III. Créances et dettes inventoriées d’office Art. 583 IV. Résultat Art. 584

C. Situation des héritiers pendant l’inventaire I. Administration Art. 585 II. Poursuites et procès; prescription Art. 586

D. Effets I. Délai pour prendre parti Art. 587 II. Déclaration de l’héritier Art. 588 III. Effets de l’acceptation sous bénéfice d’inventaire

1. Responsabilité d’après l’inventaire Art. 589 2. Responsabilité au delà de l’inventaire Art. 590

E. Responsabilité en vertu de cautionnements Art. 591

Code civil

335

210

F. Successions dévolues au canton ou à la commune Art. 592 Chapitre IV: De la liquidation officielle

A. Conditions I. A la requête d’un héritier Art. 593 II. A la requête des créanciers du défunt Art. 594

B. Procédure I. Administration Art. 595 II. Mode ordinaire de liquidation Art. 596 III. Liquidation selon les règles de la faillite Art. 597

Chapitre V: De l’action en pétition d’hérédité A. Conditions Art. 598 B. Effets Art. 599 C. Prescription Art. 600 D. Action du légataire Art. 601

Titre dix-septième: Du partage Chapitre I: De la succession avant le partage

A. Effets de l’ouverture de la succession I. Communauté héréditaire Art. 602 II. Responsabilité des héritiers Art. 603

B. Action en partage Art. 604 C. Ajournement du partage Art. 605 D. Droits de ceux qui faisaient ménage commun avec le défunt Art. 606

Chapitre II: Du mode de partage A. En général Art. 607 B. Règles de partage

I. Dispositions du défunt Art. 608 II. Concours de l’autorité Art. 609

C. Mode du partage I. Egalité des droits des héritiers Art. 610 II. Composition des lots Art. 611 III. Attribution et vente de certains biens héréditaires Art. 612 IV. Attribution du logement et du mobilier de ménage au con- joint survivant Art. 612a

D. Règles relatives à certains objets

Code civil

336

210

I. Objets formant un tout, papiers de famille Art. 613 Ibis. Inventaire Art. 613a II. Créances du défunt contre l’héritier Art. 614 III. Biens de la succession grevés de gages Art. 615 Abrogé Art. 616 IV. Immeubles

1. Reprise a. Valeur d’imputation Art. 617 b. Procédure Art. 618

V. Entreprises et immeubles agricoles Art. 619 Abrogés Art. 620 à 625

Chapitre III: Des rapports A. Obligation de rapporter Art. 626 B. Rapport en cas d’incapacité ou de répudiation Art. 627 C. Conditions

I. En nature ou en moins prenant Art. 628 II. Libéralités excédant la portion héréditaire Art. 629 III. Mode de calcul Art. 630

D. Frais d’éducation Art. 631 E. Présents d’usage Art. 632 Abrogé Art. 633

Chapitre IV: De la clôture et des effets du partage A. Clôture du partage

I. Convention de partage Art. 634 II. Convention sur parts héréditaires Art. 635 III. Pactes sur successions non ouvertes Art. 636

B. Garantie entre cohéritiers I. Obligations en résultant Art. 637 II. Rescision du partage Art. 638

C. Responsabilité envers les tiers I. Solidarité Art. 639 II. Recours entre héritiers Art. 640

Code civil

337

210

Livre quatrième: Des droits réels

Première partie: De la propriété Titre dix-huitième: Dispositions générales

A. Eléments du droit de propriété I. En général Art. 641 II. Animaux Art. 641a

B. Etendue du droit de propriété I. Les parties intégrantes Art. 642 II. Les fruits naturels Art. 643 III. Les accessoires

1. Définition Art. 644 2. Exception Art. 645

C. Propriété de plusieurs sur une chose I. Copropriété

1. Rapports entre les copropriétaires Art. 646 2. Règlement d’utilisation et d’administration Art. 647 3. Actes d’administration courante Art. 647a 4. Actes d’administration plus importants Art. 647b 5. Travaux de construction a. Nécessaires Art. 647c b. Utiles Art. 647d c. Pour l’embellissement et la commodité Art. 647e 6. Actes de disposition Art. 648 7. Contribution aux frais et charges Art. 649 8. Opposabilité; mention au registre foncier Art. 649a 9. Exclusion de la communauté a. Copropriétaire Art. 649b b. Titulaires d’autres droits Art. 649c 10. Fin de la copropriété a. Action en partage Art. 650 b. Mode de partage Art. 651 c. Animaux vivant en milieu domestique Art. 651a

II. Propriété commune 1. Cas Art. 652 2. Effets Art. 653 3. Fin Art. 654

Code civil

338

210

III. Propriété de plusieurs sur les entreprises et les immeubles agricoles Art. 654a

Titre dix-neuvième: De la propriété foncière Chapitre I: De l’objet, de l’acquisition et de la perte de la propriété foncière

A. Objet I. Immeuble Art. 655 II. Propriété dépendante Art. 655a

B. Acquisition de la propriété foncière I. Inscription Art. 656 II. Modes d’acquisition

1. Actes translatifs de propriété Art. 657 2. Occupation Art. 658 3. Formation de nouvelles terres Art. 659 4. Glissements de terrain a. En général Art. 660 b. Permanents Art. 660a c. Nouvelle fixation des limites Art. 660b 5. Prescription a. Ordinaire Art. 661 b. Extraordinaire Art. 662 c. Délais Art. 663 6. Choses sans maître et biens du domaine public Art. 664

III. Droit à l’inscription Art. 665 C. Perte de la propriété foncière Art. 666 D. Mesures judiciaires

I. Propriétaire introuvable Art. 666a II. Absence des organes prescrits Art. 666b

Chapitre II: Des effets de la propriété foncière A. Etendue de la propriété foncière

I. En général Art. 667 II. Limites

1. Indication des limites Art. 668 2. Obligation de borner Art. 669 3. Démarcations communes Art. 670

III. Constructions sur le fonds 1. Fonds et matériaux

Code civil

339

210

a. Propriété Art. 671 b. Indemnités Art. 672 c. Attribution de la propriété du fonds Art. 673 2. Constructions empiétant sur le fonds d’autrui Art. 674 3. Droit de superficie Art. 675 4. Conduites Art. 676 5. Constructions mobilières Art. 677

IV. Plantations Art. 678 V. Responsabilité du propriétaire

1. En cas d’excès du droit de propriété Art. 679 2. En cas d’exploitation licite d’un fonds Art. 679a

B. Restriction de la propriété foncière I. En général Art. 680 II. Quant au droit d’aliénation; droits de préemption légaux

1. Principes Art. 681 2. Exercice Art. 681a 3. Modification, renonciation Art. 681b 4. En cas de copropriété et de droit de superficie Art. 682 5. Droits de préemption sur les entreprises et les immeubles agricoles Art. 682a Abrogé Art. 683

III. Rapport de voisinage 1. Atteintes excessives Art. 684 2. Fouilles et constructions a. Règle Art. 685 b. Dispositions réservées au droit cantonal Art. 686 3. Plantes a. Règle Art. 687 b. Dispositions réservées au droit cantonal Art. 688 4. Ecoulement des eaux Art. 689 5. Drainage Art. 690 6. Lignes et conduites traversant un fonds a. Obligation de les tolérer Art. 691 b. Sauvegarde des intérêts du propriétaire grevé Art. 692 c. Faits nouveaux Art. 693 7. Droits de passage a. Passage nécessaire Art. 694 b. Autres passages Art. 695

Code civil

340

210

c. Mention au registre Art. 696 8. Clôtures Art. 697 9. Entretien d’ouvrages Art. 698

IV. Droit d’accès sur le fonds d’autrui 1. Forêts et pâturages Art. 699 2. Recherches des épaves, etc. Art. 700 3. Cas de nécessité Art. 701

V. Restrictions de droit public 1. En général Art. 702 2. Améliorations du sol Art. 703

C. Sources I. Propriété et servitude Art. 704 II. Dérivation Art. 705 III. Sources coupées

1. Indemnité Art. 706 2. Rétablissement des lieux Art. 707

IV. Sources communes Art. 708 V. Usage des sources Art. 709 VI. Fontaine nécessaire Art. 710 VII. Expropriation

1. Des sources Art. 711 2. Du sol Art. 712

Chapitre III: De la propriété par étages A. Eléments et objets

I. Eléments Art. 712a II. Objet Art. 712b III. Actes de disposition Art. 712c

B. Constitution et fin I. Acte constitutif Art. 712d II. Délimitation et quotes-parts Art. 712e III. Fin Art. 712f

C. Administration et utilisation I. Dispositions applicables Art. 712g II. Frais et charges communs

1. Définition et répartition Art. 712h 2. Garantie des contributions a. Hypothèque légale Art. 712i b. Droit de rétention Art. 712k

Code civil

341

210

III. Exercice des droits civils Art. 712l D. Organisation

I. Assemblée des copropriétaires 1. Compétence et statut juridique Art. 712m 2. Convocation et présidence Art. 712n 3. Exercice du droit de vote Art. 712o 4. Quorum Art. 712p

II. Administrateur 1. Nomination Art. 712q 2. Révocation Art. 712r 3. Attributions a. Exécution des dispositions et des décisions sur l’administration et l’utilisation Art. 712s b. Représentation envers les tiers Art. 712t

Titre vingtième: De la propriété mobilière A. Objet de la propriété mobilière Art. 713 B. Modes d’acquisition

I. Tradition 1. Transfert de la possession Art. 714 2. Pacte de réserve de propriété a. En général Art. 715 b. Ventes par acomptes Art. 716 3. Constitut possessoire Art. 717

II. Occupation 1. Choses sans maître Art. 718 2. Animaux échappés Art. 719

III. Choses trouvées 1. Publicité et recherches a. En général Art. 720 b. Animaux Art. 720a 2. Garde de la chose et vente aux enchères Art. 721 3. Acquisition de la propriété, restitution Art. 722 4. Trésor Art. 723 5. Objets ayant une valeur scientifique Art. 724

IV. Epaves Art. 725 V. Spécification Art. 726 VI. Adjonction et mélange Art. 727 VII. Prescription acquisitive Art. 728

Code civil

342

210

C. Perte de la propriété mobilière Art. 729

Deuxième partie: Des autres droits réels Titre vingt et unième: Des servitudes et des charges fon- cières

Chapitre I: Des servitudes foncières A. Objet des servitudes Art. 730 B. Constitution et extinction des servitudes

I. Constitution 1. Inscription Art. 731 2. Acte constitutif Art. 732 3. Servitude sur son propre fonds Art. 733

II. Extinction 1. En général Art. 734 2. Réunion des fonds Art. 735 3. Libération judiciaire Art. 736

C. Effets des servitudes I. Etendue

1. En général Art. 737 2. En vertu de l’inscription Art. 738 3. Besoins nouveaux du fonds dominant Art. 739 4. Droit cantonal et usages locaux Art. 740 5. Pluralité d’ayants droit Art. 740a

II. Charge d’entretien Art. 741 III. Transport de la charge Art. 742 IV. Division d’un fonds Art. 743

Art. 744

Chapitre II: Des autres servitudes, en particulier de l’usufruit

A. De l’usufruit I. Son objet Art. 745 II. Constitution de l’usufruit

1. En général Art. 746 2. … Art. 747

III. Extinction de l’usufruit 1. Causes d’extinction Art. 748 2. Durée de l’usufruit Art. 749

Code civil

343

210

3. Contre-valeur de la chose détruite Art. 750 4. Restitution a. Obligation Art. 751 b. Responsabilité Art. 752 c. Impenses Art. 753 5. Prescription des indemnités Art. 754

IV. Effets de l’usufruit 1. Droits de l’usufruitier a. En général Art. 755 b. Fruits naturels Art. 756 c. Intérêts Art. 757 d. Cession de l’usufruit Art. 758 2. Droits du nu-propriétaire a. Surveillance Art. 759 b. Droit d’exiger des sûretés Art. 760 c. Sûretés dans les cas de donations et d’usufruits légaux Art. 761 d. Suites du défaut de fournir des sûretés Art. 762 3. Inventaire Art. 763 4. Obligations de l’usufruitier a. Conservation de la chose Art. 764 b. Dépenses d’entretien, impôts et autres charges Art. 765 c. Intérêts des dettes d’un patrimoine Art. 766 d. Assurances Art. 767

V. Cas spéciaux d’usufruit 1. Immeubles a. Quant aux fruits Art. 768 b. Destination de la chose Art. 769 c. Forêts Art. 770 d. Mines Art. 771 2. Choses consomptibles et choses évaluées Art. 772 3. Créances a. Etendue de la jouissance Art. 773 b. Remboursements et remplois Art. 774 c. Droit au transfert des créances Art. 775

B. Droit d’habitation I. En général Art. 776 II. Etendue du droit d’habitation Art. 777 III. Charges Art. 778

Code civil

344

210

C. Droit de superficie I. Objet et immatriculation au registre foncier Art. 779 II. Acte constitutif Art. 779a III. Contenu, étendue et annotation Art. 779b IV. Effets à l’expiration de la durée

1. Retour des constructions Art. 779c 2. Indemnité Art. 779d Abrogé Art. 779e

V. Retour anticipé 1. Conditions Art. 779f 2. Exercice du droit de retour Art. 779g 3. Autres cas d’application Art. 779h

VI. Garantie de la rente du droit de superficie 1. Droit d’exiger la constitution d’une hypothèque Art. 779i 2. Inscription Art. 779k

VII. Durée maximum Art. 779l D. Droit à une source sur fonds d’autrui Art. 780 E. Autres servitudes Art. 781 F. Mesures judiciaires Art. 781a

Chapitre III: Des charges foncières A. Objet de la charge foncière Art. 782 B. Constitution et extinction

I. Constitution 1. Acquisition et inscription Art. 783 2. Charges foncières de droit public Art. 784 Abrogé Art. 785

II. Extinction 1. En général Art. 786 2. Rachat a. Droit du créancier de l’exiger Art. 787 b. Droit du débiteur de l’opérer Art. 788 c. Prix du rachat Art. 789 3. Imprescriptibilité Art. 790

C. Effets I. Droit du créancier Art. 791 II. Nature de la dette Art. 792

Code civil

345

210

Titre vingt-deuxième: Du gage immobilier Chapitre I: Dispositions générales

A. Conditions I. Formes du gage immobilier Art. 793 II. Créance garantie

1. Capital Art. 794 2. Intérêts Art. 795

III. Objet du gage 1. Immeubles qui peuvent être constitués en gage Art. 796 2. Désignation a. De l’immeuble unique Art. 797 b. Des divers immeubles grevés Art. 798 3. Immeubles agricoles Art. 798a

B. Constitution et extinction I. Constitution

1. Inscription Art. 799 2. Si l’immeuble est propriété de plusieurs Art. 800

II. Extinction Art. 801 III. Dans les cas de réunions parcellaires

1. Déplacement de la garantie Art. 802 2. Dénonciation par le débiteur Art. 803 3. Indemnité en argent Art. 804

C. Effets I. Etendue du droit du créancier Art. 805 II. Loyers et fermages Art. 806 III. Imprescriptibilité Art. 807 IV. Sûretés

1. Dépréciation de l’immeuble a. Mesures conservatoires Art. 808 b. Sûretés et rétablissement de l’état antérieur Art. 809 2. Dépréciation sans la faute du propriétaire Art. 810 3. Aliénation de petites parcelles Art. 811

V. Constitution ultérieure de droits réels Art. 812 VI. Case hypothécaire

1. Effets Art. 813 2. Ordre Art. 814 3. Cases libres Art. 815

Code civil

346

210

VII. Réalisation du droit de gage 1. Mode de la réalisation Art. 816 2. Distribution du prix Art. 817 3. Etendue de la garantie Art. 818 4. Garanties pour impenses nécessaires Art. 819

VIII. Droit de gage en cas d’améliorations du sol 1. Rang Art. 820 2. Extinction de la créance et du gage Art. 821

IX. Droit à l’indemnité d’assurance Art. 822 X. Créancier introuvable Art. 823

Chapitre II: De l’hypothèque A. But et nature Art. 824 B. Constitution et extinction

I. Constitution Art. 825 II. Extinction

1. Radiation Art. 826 2. Droit du propriétaire qui n’est pas tenu personnellement Art. 827 3. Purge hypothécaire a. Conditions et procédure Art. 828 b. Enchères publiques Art. 829 c. Estimation officielle Art. 830 4. Dénonciation Art. 831

C. Effets de l’hypothèque I. Propriété et gage

1. Aliénation totale Art. 832 2. Parcellement Art. 833 3. Avis au créancier Art. 834

II. Cession de la créance Art. 835 D. Hypothèques légales

I. De droit cantonal Art. 836 II. De droit privé fédéral

1. Cas Art. 837 2. Vendeur, cohéritiers, indivis Art. 838 3. Artisans et entrepreneurs a. Inscription Art. 839 b. Rang Art. 840 c. Privilège Art. 841

Code civil

347

210

Chapitre III: De la cédule hypothécaire A. Dispositions générales

I. But; rapport avec la créance de base Art. 842 II. Types Art. 843 III. Droit du propriétaire qui n’est pas personnellement tenu Art. 844 IV. Aliénation, division Art. 845 V. Créance de la cédule hypothécaire et conventions accessoires

1. En général Art. 846 2. Dénonciation Art. 847

VI. Protection de la bonne foi Art. 848 VII. Exceptions du débiteur Art. 849 VIII. Fondé de pouvoirs Art. 850 IX. Lieu de paiement Art. 851 X. Modifications Art. 852 XI. Paiement intégral Art. 853 XII. Extinction

1. A défaut de créancier Art. 854 2. Radiation Art. 855

XIII. Sommation au créancier de se faire connaître Art. 856 B. Cédule hypothécaire de registre

I. Constitution Art. 857 II. Transfert Art. 858 III. Mise en gage, saisie et usufruit Art. 859

C. Cédule hypothécaire sur papier I. Constitution

1. Inscription Art. 860 2. Titre de gage Art. 861

II. Protection de la bonne foi Art. 862 III. Droits du créancier

1. Exercice Art. 863 2. Transfert Art. 864

IV. Annulation Art. 865 Art. 866 à 874

Chapitre IV: Des émissions de titres fonciers A. Obligations foncières Art. 875 Abrogés Art. 876 à 883

Code civil

348

210

Titre vingt-troisième: Du gage mobilier Chapitre I: Du nantissement et du droit de rétention

A. Nantissement I. Constitution

1. Possession du créancier Art. 884 2. Engagement du bétail Art. 885 3. Droit de gage subséquent Art. 886 4. Engagement par le créancier Art. 887

II. Extinction 1. Perte de la possession Art. 888 2. Restitution Art. 889 3. Responsabilité du créancier Art. 890

III. Effets 1. Droits du créancier Art. 891 2. Etendue du gage Art. 892 3. Rang des droits de gage Art. 893 4. Pacte commissoire Art. 894

B. Droit de rétention I. Condition Art. 895 II. Exceptions Art. 896 III. En cas d’insolvabilité Art. 897 IV. Effets Art. 898

Chapitre II: Du gage sur les créances et autres droits A. En général Art. 899 B. Constitution

I. Créances ordinaires Art. 900 II. Papiers- valeurs Art. 901 III. Titres représentatifs de marchandises et warrants Art. 902 IV. Engagement subséquent de la créance Art. 903

C. Effets I. Etendue du droit du créancier Art. 904 II. Représentation d’actions et de parts sociales d’une société à responsabilité limitée données en gage Art. 905 III. Administration et remboursement Art. 906

Code civil

349

210

Chapitre III: Des prêteurs sur gages A. Etablissements de prêts sur gages

I. Autorisation Art. 907 II. Durée Art. 908

B. Prêt sur gages I. Constitution Art. 909 II. Effets

1. Vente du gage Art. 910 2. Droit à l’excédent Art. 911

III. Remboursement 1. Droit de dégager la chose Art. 912 2. Droits du prêteur Art. 913

C. Achats sous pacte de réméré Art. 914 D. Droit cantonal Art. 915

Chapitre IV … Abrogés Art. 916 à 918

Troisième partie: De la possession et du registre foncier

Titre vingt-quatrième: De la possession A. Définition et formes

I. Définition Art. 919 II. Possession originaire et dérivée Art. 920 III. Interruption passagère Art. 921

B. Transfert I. Entre présents Art. 922 II. Entre absents Art. 923 III. Sans tradition Art. 924 IV. Marchandises représentées par des titres Art. 925

C. Portée juridique I. Protection de la possession

1. Droit de défense Art. 926 2. Réintégrande Art. 927 3. Action en raison du trouble de la possession Art. 928 4. Déchéance et prescription Art. 929

II. Protection du droit 1. Présomption de propriété Art. 930

Code civil

350

210

2. Présomption en matière de possession dérivée Art. 931 3. Action contre le possesseur Art. 932 4. Droit de disposition et de revendication a. Choses confiées Art. 933 b. Choses perdues ou volées Art. 934 c. Monnaie et titres au porteur Art. 935 d. En cas de mauvaise foi Art. 936 5. Présomption à l’égard des immeubles Art. 937

III. Responsabilité 1. Possesseur de bonne foi a. Jouissance Art. 938 b. Indemnités Art. 939 2. Possesseur de mauvaise foi Art. 940

IV. Prescription Art. 941

Titre vingt-cinquième: Du registre foncier A. Organisation

I. Le registre foncier 1. En général Art. 942 2. Immatriculation a. Immeubles immatriculés Art. 943 b. Immeubles non immatriculés Art. 944 3. Les registres a. Le grand livre Art. 945 b. Le feuillet du registre foncier Art. 946 c. Feuillets collectifs Art. 947 d. Journal, pièces justificatives Art. 948 4. Ordonnances a. En général Art. 949 b. Tenue informatisée du registre foncier Art. 949a 5. Mensuration officielle Art. 950

II. Tenue du registre foncier 1. Arrondissements a. Compétence Art. 951 b. Immeubles situés dans plusieurs arrondissements Art. 952 2. Bureaux du registre foncier Art. 953 3. Emoluments Art. 954

III. Responsabilité Art. 955 IV. Surveillance administrative Art. 956

Code civil

351

210

V. Recours 1. Qualité pour recourir Art. 956a 2. Procédure de recours Art. 956b Abrogé Art. 957

B. Inscription I. Droits à inscrire

1. Propriété et droits réels Art. 958 2. Annotations a. Droits personnels Art. 959 b. Restrictions du droit d’aliéner Art. 960 c. Inscriptions provisoires Art. 961 d. Inscription de droits de rang postérieur Art. 961a

II. Mention 1. De restrictions de droit public à la propriété Art. 962 2. De représentants Art. 962a

III. Conditions de l’inscription 1. Réquisition a. Pour inscrire Art. 963 b. Pour radier Art. 964 2. Légitimation a. Validité Art. 965 b. Complément de légitimation Art. 966

IV. Mode de l’inscription 1. En général Art. 967 2. A l’égard des servitudes Art. 968

V. Avis obligatoires Art. 969 C. Publicité du registre foncier

I. Communication de renseignements et consultation Art. 970 II. Publications Art. 970a

D. Effets I. Effets du défaut d’inscription Art. 971 II. Effets de l’inscription

1. En général Art. 972 2. A l’égard des tiers de bonne foi Art. 973 3. A l’égard des tiers de mauvaise foi Art. 974

E. Radiation et modification des inscriptions I. Epuration

1. En cas de division d’un immeuble Art. 974a

Code civil

352

210

2. En cas de réunion d’immeubles Art. 974b II. En cas d’inscription indue Art. 975 III. Radiation facilitée

1. D’inscriptions indubitablement sans valeur juridique Art. 976 2. D’autres inscriptions a. En général Art. 976a b. En cas d’opposition Art. 976b 3. Procédure d’épuration publique Art. 976c

IV. Rectifications Art. 977

Titre final: De l’entrée en vigueur et de l’application du code civil

Chapitre 1: De l’application du droit ancien et du droit nouveau

A. Principes généraux I. Non-rétroactivité des lois Art. 1 II. Rétroactivité

1. Ordre public et bonnes mœurs Art. 2 2. Empire de la loi Art. 3 3. Droits non acquis Art. 4

B. Droit des personnes I. Exercice des droits civils Art. 5 II. Déclaration d’absence Art. 6 IIa. Banque de données centrale de l’état civil Art. 6a III. Personnes morales

1. En général Art. 6b 2. Comptabilité et organe de révision Art. 6c

C. Droit de la famille I. Mariage Art. 7 Ibis. Divorce

1. Principe Art. 7a 2. Procès en divorce pendants Art. 7b 3. Délai de séparation dans les procès en divorce pendants Art. 7c 4. Prévoyance professionnelle Art. 7d 5. Conversion de rentes existantes Art. 7e

Iter. Effets généraux du mariage 1. Principe Art. 8 2. Nom Art. 8a

Code civil

353

210

3. Droit de cité Art. 8b II. Régime matrimonial des époux mariés avant le 1er janvier 1912 Art. 9 IIbis. Régime matrimonial des époux mariés après le 1er janvier 1912

1. En général Art. 9a 2. Passage de l’union des biens au régime de la participation aux acquêts a. Sort des biens Art. 9b b. Privilèges Art. 9c c. Liquidation du régime sous l’empire de la loi nouvelle Art. 9d 3. Maintien de l’union des biens Art. 9e 4. Maintien de la séparation de biens légale ou judiciaire Art. 9f 5. Contrats de mariage a. En général Art. 10 b. Effets à l’égard des tiers Art. 10a c. Soumission au droit nouveau Art. 10b d. Séparation de biens conventionnelle de l’ancien droit Art. 10c e. Contrats de mariage conclus en vue de l’entrée en vigueur de la loi nouvelle Art. 10d f. Registre des régimes matrimoniaux Art. 10e 6. Règlement des dettes en cas de liquidation matrimoniale Art. 11 7. Protection des créanciers Art. 11a

III. La filiation en général Art. 12 IIIbis. Adoption

1. Maintien de l’ancien droit Art. 12a 2. Soumission au nouveau droit Art. 12b 3. Adoption de personnes majeures ou interdites Art. 12c 4. Activité d’intermédiaire en vue d’adoption Art. 12cbis

IIIter. Contestation de la légitimation Art. 12d IV. Action en paternité

1. Actions pendantes Art. 13 2. Nouvelles actions Art. 13a

IVbis. Délai pour agir en constatation ou en contestation des rapports de filiation Art. 13b IVter. Contribution d’entretien 1. Titres d’entretien existants Art. 13c 2. Procédures en cours Art. 13cbis IVquater. Nom de l’enfant Art. 13d

Code civil

354

210

V. Protection de l’adulte 1. Mesures existantes Art. 14 2. Procédures pendantes Art. 14a

D. Succession I. Héritiers et dévolution Art. 15 II. Dispositions pour cause de mort Art. 16

E. Droits réels I. En général Art. 17 II. Droit à l’inscription dans le registre foncier Art. 18 III. Prescription acquisitive Art. 19 IV. Droits de propriété spéciaux

1. Arbres plantés dans le fonds d’autrui Art. 20 2. Propriété par étages a. Originaire Art. 20bis b. Transformée Art. 20ter c. Epuration des registres fonciers Art. 20quater

V. Servitudes foncières Art. 21 VI. Gage immobilier

1. Reconnaissance des titres hypothécaires actuels Art. 22 2. Constitution de droits de gage Art. 23 3. Titres acquittés Art. 24 4. Etendue du gage Art. 25 5. Droits et obligations dérivant du gage immobilier a. En général Art. 26 b. Mesures conservatoires Art. 27 c. Dénonciation, transfert Art. 28 6. Rang Art. 29 7. Case hypothécaire Art. 30 8. … Art. 31 et 32 9. Assimilation entre droits de gage de l’ancienne et de la nouvelle loi Art. 33 10. Persistance de l’ancienne loi pour les anciens types de droits de gage Art. 33a 11. Transformation du type de cédule hypothécaire Art. 33b

VII. Gage mobilier 1. Forme Art. 34 2. Effets Art. 35

VIII. Droits de rétention Art. 36

Code civil

355

210

IX. Possession Art. 37 X. Registre foncier

1. Etablissement Art. 38 2. Mensuration officielle a. … Art. 39 b. Introduction du registre foncier avant la mensuration Art. 40 c. Délais pour la mensuration et l’introduction du registre foncier Art. 41 Abrogé Art. 42 3. Inscription des droits réels a. Mode de l’inscription Art. 43 b. Conséquences du défaut d’inscription Art. 44 4. Droits réels abolis Art. 45 5. Ajournement de l’introduction du registre foncier Art. 46 6. Entrée en vigueur du régime des droits réels avant l’éta- blissement du registre foncier Art. 47 7. Formes du droit cantonal Art. 48

F. Prescription Art. 49 G. Forme des contrats Art. 50

Chapitre II: Mesures d’exécution A. Abrogation du droit civil cantonal Art. 51 B. Règles complémentaires des cantons

I. Droits et devoirs des cantons Art. 52 II. Règles établies par le pouvoir fédéral à défaut des cantons Art. 53

C. Désignation des autorités compétentes Art. 54 D. Forme authentique

I. En général Art. 55 II. Supports électroniques Art. 55a

E. Concessions hydrauliques Art. 56 F. à H. … Art. 57 J. Poursuite pour dettes et faillite Art. 58 K. Application du droit suisse et du droit étranger Art. 59 L. Droit civil fédéral abrogé Art. 60 M. Dispositions finales Art. 61

Code civil

356

210

Teneur des anciennes dispositions du titre sixième

Titre sixième: Du régime matrimonial Chapitre I: Dispositions générales

A. Régime légal ordinaire Art. 178 B. Régime conventionnel

I. Choix du régime Art. 179 II. Capacités des parties Art. 180 III. Forme du contrat de mariage Art. 181

C. Régime extraordinaire I. Séparation de biens légale Art. 182 II. Séparation de biens judiciaire

1. A la demande de la femme Art. 183 2. A la demande du mari Art. 184 3. A la demande des créanciers Art. 185

III. Date de la séparation de biens Art. 186 IV. Révocation de la séparation de biens Art. 187

D. Modification du régime I. Garantie des droits des créanciers Art. 188 II. Liquidation en cas de séparation de biens Art. 189

E. Biens réservés I. Constitution

1. En général Art. 190 2. Biens réservés par l’effet de la loi Art. 191

II. Effets Art. 192 III. Preuve Art. 193

Chapitre II: De l’union des biens A. Propriété

I. Biens matrimoniaux Art. 194 II. Propres des époux Art. 195 III. Preuve Art. 196 IV. Inventaire

1. Forme et force probante Art. 197 2. Effet de l’estimation Art. 198

V. Apports de la femme passant en propriété au mari Art. 199

Code civil

357

210

B. Administration, jouissance, droit de disposition I. Administration Art. 200 II. Jouissance Art. 201 III. Droit de disposition

1. Du mari Art. 202 2. De la femme a. En général Art. 203 b. Répudiation de successions Art. 204

C. Garantie des apports de la femme Art. 205 D. Dettes

I. Responsabilité du mari Art. 206 II. Responsabilité de la femme

1. Sur tous ses biens Art. 207 2. Sur ses biens réservés Art. 208

E. Récompenses I. Exigibilité Art. 209 II. Faillite du mari et saisie

1. Droits de la femme Art. 210 2. Privilège Art. 211

F. Dissolution de l’union des biens I. Décès de la femme Art. 212 II. Décès du mari Art. 213 III. Bénéfice et déficit Art. 214

Chapitre III: De la communauté de biens A. Communauté universelle

I. Biens matrimoniaux Art. 215 II. Administration

1. En général Art. 216 2. Actes de disposition a. En général Art. 217 b. Répudiation de successions Art. 218

III. Dettes 1. Responsabilité du mari Art. 219 2. Responsabilité de la femme a. Sur ses biens et sur les biens communs Art. 220 b. Sur la valeur de ses biens réservés Art. 221 3. Exécution forcée Art. 222

Code civil

358

210

IV. Récompenses 1. En général Art. 223 2. Créance de la femme Art. 224

V. Dissolution de la communauté 1. Partage a. Légal Art. 225 b. Conventionnel Art. 226 2. Responsabilité du survivant Art. 227 3. Attribution des apports Art. 228

B. Communauté prolongée I. Cas Art. 229 II. Biens de communauté Art. 230 III. Administration et représentation Art. 231 IV. Dissolution

1. Par les intéressés Art. 232 2. De par la loi Art. 233 3. Par jugement Art. 234 4. Par suite de mariage ou décès d’un enfant Art. 235 5. Partage ou liquidation Art. 236

C. Communauté réduite I. Avec stipulation de séparation de biens Art. 237 II. Avec stipulation d’union des biens Art. 238 III. Communauté d’acquêts

1. Son étendue Art. 239 2. Partage Art. 240

Chapitre IV: De la séparation de biens A. Effets généraux Art. 241 B. Propriété, administration et jouissance Art. 242 C. Dettes

I. En général Art. 243 II. Faillite du mari et saisie faite contre lui Art. 244

D. Revenus et gains Art. 245 E. Contribution des époux aux charges du mariage Art. 246 F. Dot Art. 247

Code civil

359

210

Chapitre V: Du registre des régimes matrimoniaux A. Effets de l’inscription Art. 248 B. Inscription

I. Objet Art. 249 II. Lieu Art. 250

C. Tenue du registre Art. 251

Code civil

360

210

 
Descargar PDF open_in_new
 RS 210

1

Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° gennaio 2017)

L’Assemblea federale della Confederazione Svizzera, visto l’articolo 64 della Costituzione federale1 (Cost.);2 visto il messaggio del Consiglio federale del 28 maggio 1904, decreta:

Titolo preliminare

Art. 1 1 La legge si applica a tutte le questioni giuridiche alle quali può rife- rirsi la lettera od il senso di una sua disposizione. 2 Nei casi non previsti dalla legge il giudice decide secondo la con- suetudine e, in difetto di questa, secondo la regola che egli adotterebbe come legislatore. 3 Egli si attiene alla dottrina ed alla giurisprudenza più autorevoli.

Art. 2 1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell’esercizio dei propri diritti come nell’adempimento dei propri obblighi. 2 Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge.

Art. 3 1 Quando la legge fa dipendere un effetto giuridico dalla buona fede di una persona, la buona fede si presume. 2 Nessuno può invocare la propria buona fede quando questa sia in- compatibile con l’attenzione che le circostanze permettevano di esige- re da lui.

Art. 4 1 Il giudice è tenuto a decidere secondo il diritto e l’equità quando la legge si rimette al suo prudente criterio o fa dipendere la decisione dall’apprezzamento delle circostanze, o da motivi gravi.

RU 24 233, 27 263 e CS 2 3 1 [CS 1 3]. A questa disp. corrisponde ora l’art. 122 della Cost. del 18 apr. 1999 (RS 101). 2 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal

1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

210

A. Applicazione del diritto

B. Limiti dei rapporti giuridici I. Osservanza della buona fede

II. Effetti della buona fede

III. Apprezzamento del giudice

Codice civile svizzero

2

210

Art. 5 1 I Cantoni sono autorizzati ad emanare ed abrogare disposizioni di diritto civile nelle materie riservate al diritto cantonale. 2 Quando la legge si riferisce all’uso od all’uso locale, il diritto canto- nale finora esistente vale come espressione dei medesimi, in quanto non sia provato un uso che vi deroghi.

Art. 6 1 Il diritto civile federale non limita le competenze di diritto pubblico dei Cantoni. 2 I Cantoni possono, nei limiti della loro sovranità, interdire o limitare il commercio di determinate cose o dichiarare nulli i rapporti contrat- tuali relativi alle medesime.

Art. 7 Le disposizioni generali del Codice delle obbligazioni3 relative alla conclusione, all’adempimento ed alla risoluzione dei contratti sono applicabili anche ad altri rapporti di diritto civile.

Art. 8 Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova.

Art. 9 1 I registri pubblici ed i pubblici documenti fanno piena prova dei fatti che attestano, finché non sia dimostrata l’inesattezza del loro conte- nuto. 2 Questa prova non è soggetta ad alcuna forma speciale.

Art. 104

3 RS 220 4 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto

dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

C. Rapporti col diritto cantonale I. Diritto civile dei Cantoni ed uso locale

II. Diritto pubblico cantonale

D. Disposizioni generali del Codice delle obbligazioni

E. Prove I. Onere della prova

II. Prova dei documenti pubblici

Codice civile svizzero

3

210

Libro primo: Del diritto delle persone Titolo primo: Delle persone fisiche Capo primo: Del diritto della personalità

Art. 11 1 Ogni persona gode dei diritti civili. 2 Spetta quindi ad ognuno, nei limiti dell’ordine giuridico, una eguale capacità d’avere diritti ed obbligazioni.

Art. 12 Chi ha l’esercizio dei diritti civili ha la capacità di acquistare diritti e di contrarre obbligazioni con atti propri.

Art. 13 Chi è maggiorenne e capace di discernimento ha l’esercizio dei diritti civili.

Art. 145

È maggiorenne chi ha compiuto gli anni 18.

Art. 156

Art. 167

È capace di discernimento, nel senso di questa legge, qualunque per- sona che non sia priva della capacità di agire ragionevolmente per effetto della sua età infantile o di disabilità mentale, turba psichica, ebbrezza o stato consimile.

5 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

6 Abrogato dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, con effetto dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

7 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

A. Personalità in genere I. Godimento dei diritti civili

II. Esercizio dei diritti civili 1. Oggetto

2. Condizioni a. In genere

b. Maggiore età

c. …

d. Capacità di discernimento

Codice civile svizzero

4

210

Art. 178

Le persone incapaci di discernimento, i minorenni e le persone sotto curatela generale non hanno l’esercizio dei diritti civili.

Art. 18 Gli atti di chi è incapace di discernimento non producono alcun effetto giuridico, riservate le eccezioni stabilite dalla legge.

Art. 19 1 Le persone capaci di discernimento che non hanno l’esercizio dei diritti civili non possono assumere obbligazioni o rinunciare a diritti senza il consenso del loro rappresentante legale.10 2 Senza tale consenso possono conseguire vantaggi gratuiti e provve- dere a piccole incombenze della vita quotidiana.11 3 Essi sono tenuti a risarcire i danni cagionati con atti illeciti.12

Art. 19a13 1 Salvo che la legge disponga altrimenti, il consenso del rappresentante legale può essere espresso o tacito oppure consistere in una ratifica a posteriori. 2 L’altra parte è liberata se la ratifica non interviene entro un congruo termine che può fissare essa stessa o far fissare dal giudice.

Art. 19b14 1 In difetto di ratifica ad opera del rappresentante legale, ciascuna parte può ripetere le prestazioni che ha fatto. Tuttavia la persona che non ha l’esercizio dei diritti civili risponde soltanto dell’utile che la prestazio-

8 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

9 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

10 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

11 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

12 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

13 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

14 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

III. Incapacità d’agire 1. In genere

2. Mancanza di discernimento

3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire a. Principio9

b. Consenso del rappresentante legale

c. Difetto di ratifica

Codice civile svizzero

5

210

ne le ha procurato o di quanto si trovi ancora arricchita al momento della ripetizione o si sia spossessata in mala fede. 2 Se la persona che non ha l’esercizio dei diritti civili ha indotto l’altra parte a credere erroneamente il contrario, essa risponde del danno che le ha cagionato in tal modo.

Art. 19c15 1 Le persone capaci di discernimento che non hanno l’esercizio dei diritti civili esercitano in piena autonomia i diritti strettamente perso- nali; sono fatti salvi i casi nei quali la legge prevede il consenso del rappresentante legale. 2 Il rappresentante legale agisce in nome delle persone incapaci di discernimento, sempre che un diritto non sia tanto strettamente con- nesso con la personalità da escludere ogni rappresentanza.

Art. 19d16

L’esercizio dei diritti civili può essere limitato da una misura di prote- zione degli adulti.

Art. 20 1 Il grado della parentela è determinato dal numero delle generazioni.17 2 Due persone sono fra loro parenti in linea retta se una discende dall’altra; sono parenti in linea collaterale se discendono da un autore comune, ma non l’una dall’altra.

Art. 2118 1 Chi è parente di una persona è affine nella stessa linea e nello stesso grado con il coniuge o il partner registrato di questa. 2 L’affinità non cessa con lo scioglimento del matrimonio o dell’unione domestica registrata da cui deriva.

Art. 22 1 L’attinenza di una persona è determinata dalla sua cittadinanza. 2 La cittadinanza è determinata dal diritto pubblico.

15 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

16 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

17 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

18 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

4. Diritti strettamente personali

IIIbis. Limitazione dell’esercizio dei diritti civili

IV. Parentela e affinità 1. Parentela

2. Affinità

V. Cittadinanza e domicilio 1. Cittadinanza

Codice civile svizzero

6

210

3 Se una persona è cittadina di più luoghi, fa stato per la sua attinenza il luogo dove ha il suo domicilio o dove l’ebbe da ultimo; e in man- canza di domicilio, il luogo dell’ultima cittadinanza acquistata da essa o da’ suoi ascendenti.

Art. 23 1 Il domicilio di una persona è nel luogo dove essa dimora con l’intenzione di stabilirvisi durevolmente; la dimora a scopo di forma- zione o il collocamento di una persona in un istituto di educazione o di cura, in un ospedale o in un penitenziario non costituisce di per sé domicilio.19 2 Nessuno può avere contemporaneamente il suo domicilio in più luo- ghi. 3 Questa disposizione non si applica al domicilio d’affari.

Art. 24 1 Il domicilio di una persona, stabilito che sia, continua a sussistere fino a che essa non ne abbia acquistato un altro. 2 Si considera come domicilio di una persona il luogo dove dimora, quando non possa essere provato un domicilio precedente o quando essa abbia abbandonato il suo domicilio all’estero senza averne stabi- lito un altro nella Svizzera.

Art. 2520 1 Il domicilio del figlio sotto l’autorità parentale è quello dei genitori o, se i genitori non hanno un domicilio comune, quello del genitore che ne ha la custodia; negli altri casi, è determinante il luogo di dimora. 2 Il domicilio dei minorenni sotto tutela è nella sede dell’autorità di protezione dei minori.22

19 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

20 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

21 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

22 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

2. Domicilio a. Nozione

b. Cambiamento di domicilio o dimora

c. Domicilio dei minorenni21

Codice civile svizzero

7

210

Art. 2623

Il domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale è nella sede dell’autorità di protezione degli adulti.

Art. 27 1 Nessuno può rinunciare, neppure in parte, alla capacità civile. 2 Nessuno può alienare la propria libertà, né assoggettarsi nell’uso della medesima ad una limitazione incompatibile col diritto o con la morale.

Art. 2824 1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può, a sua tutela, chie- dere l’intervento del giudice contro chiunque partecipi all’offesa. 2 La lesione è illecita quando non è giustificata dal consenso della per- sona lesa, da un interesse preponderante pubblico o privato, oppure dalla legge.

Art. 28a25 1 L’attore può chiedere al giudice:

1. di proibire una lesione imminente; 2. di far cessare una lesione attuale; 3. di accertare l’illiceità di una lesione che continua a produrre

effetti molesti. 2 L’attore può in particolare chiedere che una rettificazione o la sen- tenza sia comunicata a terzi o pubblicata. 3 Sono fatte salve le azioni di risarcimento del danno, di riparazione morale e di consegna dell’utile conformemente alle disposizioni sulla gestione d’affari senza mandato.

23 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

24 Nuovo testo giusta il n. I del LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

25 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

26 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).

d. Domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale

B. Protezione della personalità I. Contro impegni eccessivi

II. Contro lesioni illecite 1. Principio

2. Azioni a. In genere26

Codice civile svizzero

8

210

Art. 28b27 1 Per proteggersi da violenze, minacce o insidie, l’attore può chiedere al giudice di vietare all’autore della lesione in particolare di:

1. avvicinarglisi o accedere a un perimetro determinato attorno alla sua abitazione;

2. trattenersi in determinati luoghi, in particolare vie, piazze o quartieri;

3. mettersi in contatto con lui, in particolare per telefono, per scritto o per via elettronica, o importunarlo in altro modo.

2 Inoltre, se vive con l’autore della lesione nella stessa abitazione, l’attore può chiedere al giudice di farlo allontanare dall’abitazione per un periodo determinato. Questo periodo può essere prolungato una volta per motivi gravi. 3 Il giudice può, per quanto appaia giustificato considerate tutte le cir- costanze:

1. obbligare l’attore a versare un’indennità adeguata all’autore della lesione per l’uso esclusivo dell’abitazione; o

2. con il consenso del locatore, trasferire al solo attore i diritti e gli obblighi derivanti dal contratto di locazione.

4 I Cantoni designano un servizio che può decidere l’allontanamento immediato dell’autore della lesione dall’abitazione comune in caso di crisi e disciplinano la procedura.

Art. 28c a 28f28

Art. 28g29 1 Chi è direttamente toccato nella sua personalità dall’esposizione di fatti ad opera di mezzi di comunicazione sociale di carattere periodico, quali la stampa, la radio e la televisione, ha il diritto di rispondere con una propria esposizione dei fatti.

27 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983 (RU 1984 778; FF 1982 II 628). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).

28 Introdotti dal n. I della LF del 16 dic. 1983 (RU 1984 778; FF 1982 II 628). Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

29 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

30 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).

b. Violenza, minacce o insidie

3. …

4. Diritto di risposta a. Principio30

Codice civile svizzero

9

210

2 Il diritto di risposta non sussiste nel caso di un resoconto fedele di un pubblico dibattito di un’autorità al quale l’interessato ha partecipato.

Art. 28h31 1 Il testo della risposta deve limitarsi concisamente all’oggetto del- l’esposizione di fatti contestata. 2 La risposta può essere rifiutata se è manifestamente inesatta o con- traria alla legge o ai buoni costumi.

Art. 28i32 1 L’interessato deve far recapitare il testo della risposta all’impresa responsabile del mezzo di comunicazione entro venti giorni dal mo- mento in cui ha preso conoscenza dell’esposizione dei fatti contestata, ma in ogni caso entro tre mesi dalla divulgazione. 2 L’impresa comunica senza indugio all’interessato quando diffonderà la risposta o perché la rifiuta.

Art. 28k33 1 La risposta dev’essere diffusa al più presto e in modo da raggiungere la stessa cerchia di persone cui era diretta l’esposizione di fatti conte- stata. 2 La risposta deve essere designata come tale; l’impresa responsabile del mezzo di comunicazione può aggiungervi soltanto una dichiara- zione in cui indica se mantiene la propria versione dei fatti o su quali fonti d’informazione si è fondata. 3 La diffusione della risposta è gratuita.

Art. 28l34 1 Se l’impresa responsabile del mezzo di comunicazione impedisce l’esercizio del diritto di risposta, rifiuta la risposta o non la diffonde correttamente, l’interessato può rivolgersi al giudice. 2 …35

31 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

32 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

33 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

34 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

35 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

b. Forma e contenuto

c. Procedura

d. Diffusione

e. Intervento del giudice

Codice civile svizzero

10

210

3 e 4 ...36

Art. 29 1 Se a qualcuno è contestato l’uso del proprio nome, egli può chiederne in giudizio il riconoscimento. 2 Ove alcuno subisca pregiudizio per il fatto che altri usurpi il proprio nome, può chiedere in giudizio la cessazione dell’usurpazione stessa. In caso di colpa può chiedere il risarcimento del danno, e quando la natura dell’offesa lo giustifichi, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.

Art. 30 1 Il governo del Cantone di domicilio può, per motivi degni di rispetto, autorizzare una persona a cambiare nome.38 2 ...39 3 Chi da tale cambiamento fosse pregiudicato nei suoi diritti può conte- starlo davanti al giudice, entro un anno da quando ne ebbe conoscenza.

Art. 30a40

In caso di morte di un coniuge, il coniuge superstite, se ha cambiato cognome in occasione del matrimonio, può dichiarare in ogni tempo all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.

Art. 31 1 La personalità comincia con la vita individua fuori dall’alvo materno e finisce con la morte. 2 Prima della nascita, l’infante gode dei diritti civili a condizione che nasca vivo.

36 Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

37 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

38 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

39 Abrogato dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

40 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

III. Diritto a nome 1. Protezione

2. Cambiamento del nome a. In genere37

b. In caso di morte di un coniuge

C. Principio e fine della personalità I. Nascita e morte

Codice civile svizzero

11

210

Art. 32 1 Chi per far valere un diritto afferma che una persona sia vivente, o sia morta, o sia vissuta in un certo momento, o sia sopravvissuta ad un’altra persona, deve fornirne la prova. 2 Se non può essere fornita la prova che di più persone una sia soprav- vissuta all’altra, si ritengono morte simultaneamente.

Art. 33 1 La prova della nascita o della morte di una persona si fornisce cogli atti dello stato civile. 2 Se questi non esistono, o se sono dimostrati inesatti, la prova può essere fornita con altri mezzi.

Art. 34 La morte di una persona può reputarsi provata ancorché nessuno ne abbia veduto il cadavere, quando essa sia sparita in circostanze tali da far ritenere la sua morte come certa.

Art. 35 1 Essendo una persona assai verosimilmente morta perché è sparita in pericolo imminente di morte o perché è da lungo tempo assente senza che se ne abbiano notizie, il giudice può dichiararne la scomparsa, ad istanza di chiunque invochi un diritto desumibile dalla sua morte. 2 …41

Art. 36 1 L’istanza può essere fatta dopo un anno almeno dalla sparizione in pericolo di morte, o dopo cinque anni dall’ultima notizia. 2 Il giudice deve diffidare con adeguate pubblicazioni tutti coloro che potessero dar notizie intorno alla persona sparita od assente ad annun- ciarsi entro un dato termine. 3 Questo termine dev’essere di almeno un anno dalla prima pubblica- zione.

Art. 37 L’istanza cade se, entro il termine indicato, la persona sparita od assente si annuncia, se ne giungono notizie o se è provata l’epoca della morte.

41 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

II. Regole probatorie 1. Onere della prova

2. Mezzi di prova a. In genere

b. Indizio di morte

III. Dichiara- zione della scomparsa 1. In genere

2. Procedura

3. Caducità della istanza

Codice civile svizzero

12

210

Art. 38 1 Se durante il tempo indicato non sopraggiungono notizie della per- sona sparita od assente, essa è dichiarata scomparsa e si possono far valere tutti i diritti derivanti dalla sua morte come se questa fosse pro- vata. 2 Gli effetti della dichiarazione di scomparsa risalgono al momento del pericolo di morte o dell’ultima notizia. 3 La dichiarazione della scomparsa scioglie il matrimonio.42

Capo secondo:43 Degli atti dello stato civile

Art. 39 1 Per la documentazione dello stato civile si tengono appositi registri elettronici.44 2 Lo stato civile comprende in particolare i dati seguenti:

1. i fatti dello stato civile che toccano direttamente una persona, quali nascita, matrimonio, morte;

2. lo statuto personale e familiare di una persona, come maggiore età, filiazione e vincolo coniugale;

3. i nomi; 4. i diritti di attinenza cantonali e comunali; 5. la cittadinanza nazionale.

Art. 40 1 Il Consiglio federale designa le persone e le autorità tenute a notifi- care i dati necessari alla documentazione dello stato civile. 2 Esso può prescrivere che per le infrazioni all’obbligo di notificazione sia comminata una multa. 3 …46

42 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

43 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

44 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

45 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

46 Abrogato dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

4. Effetti della scomparsa

A. Registri I. In genere

II. Obbligo di notificazione45

Codice civile svizzero

13

210

Art. 41 1 L’autorità cantonale di vigilanza può autorizzare la prova di dati relativi allo stato civile mediante una dichiarazione all’ufficiale dello stato civile, qualora dopo adeguate ricerche l’accertamento per mezzo di documenti si riveli impossibile o non possa essere ragionevolmente preteso e i dati non sono controversi. 2 L’ufficiale dello stato civile rende attento il dichiarante sul suo obbligo di dire la verità e lo avverte delle conseguenze penali di una falsa dichiarazione.

Art. 42 1 Chi rende verosimile un interesse degno di protezione può doman- dare al giudice di decretare l’iscrizione di dati relativi allo stato civile controversi, nonché la rettificazione o la radiazione di un’iscrizione. Il giudice sente le autorità cantonali di vigilanza interessate e notifica loro la sentenza. 2 Sono del pari legittimate a promuovere azione le autorità cantonali di vigilanza.

Art. 43 Le autorità dello stato civile rettificano d’ufficio errori che dipendono da sbaglio o disattenzione manifesti.

Art. 43a47 1 Il Consiglio federale provvede, nell’ambito della documentazione dello stato civile, alla tutela della personalità e dei diritti fondamentali delle persone i cui dati sono oggetto di elaborazione. 2 Disciplina la divulgazione di dati a privati che possono dimostrare un interesse diretto degno di protezione. 3 Designa le autorità estranee allo stato civile cui sono divulgati, regolarmente o su richiesta, i dati necessari all’adempimento dei loro compiti legali. È fatta salva la divulgazione di dati in virtù di prescri- zioni previste da una legge cantonale. 3bis Le autorità dello stato civile sono tenute a denunciare alle autorità competenti i reati che hanno constatato nell’ambito della loro attività ufficiale.48 4 Hanno accesso mediante procedura di richiamo ai dati necessari alla verifica dell’identità di una persona:

47 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

48 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).

III. Prova di dati non controversi

IV. Rettificazione 1. Da parte del giudice

2. Da parte delle autorità dello stato civile

V. Protezione e divulgazione dei dati

Codice civile svizzero

14

210

1. le autorità di rilascio ai sensi della legge federale del 22 giugno 200149 sui documenti d’identità dei cittadini svizzeri;

2.50 il servizio federale competente per la gestione del sistema di ricerca informatizzato di polizia di cui all’articolo 15 della leg- ge federale del 13 giugno 200851 sui sistemi d’informazione di polizia della Confederazione e i servizi di filtraggio dei corpi di polizia cantonali e comunali collegati a tale sistema;

3. il servizio federale competente per la gestione del casellario giudiziale informatizzato di cui all’articolo 35952 del Codice penale;

4. il servizio federale competente per la ricerca di persone scom- parse53.

Art. 44 1 Gli ufficiali dello stato civile adempiono in particolare i seguenti compiti:

1. tengono i registri; 2. notificano le comunicazioni e rilasciano gli estratti; 3. istruiscono la procedura preparatoria del matrimonio e provve-

dono alla celebrazione del matrimonio; 4. ricevono le dichiarazioni concernenti lo stato civile.

2 Il Consiglio federale può eccezionalmente assegnare a un rappresen- tante della Svizzera all’estero incombenze di ufficiale dello stato civile.

Art. 45 1 Ogni Cantone designa l’autorità di vigilanza. 2 Questa autorità ha in particolare le seguenti incombenze:

1. vigila sugli uffici dello stato civile; 2. assiste e consiglia gli ufficiali dello stato civile; 3. collabora alla tenuta dei registri e alla procedura preparatoria

del matrimonio; 4. decide circa il riconoscimento e la trascrizione dei fatti con-

cernenti lo stato civile avvenuti all’estero, nonché delle deci- sioni relative allo stato civile prese da autorità estere;

49 RS 143.1 50 Nuovo testo giusta il n. 4 dell’all. 1 alla LF del 13 giu. 2008 sui sistemi d’informazione di

polizia della Confederazione, in vigore dal 5 dic. 2008 (RU 2008 4989; FF 2006 4631). 51 RS 361 52 Vedi ora l’art. 365. 53 Attualmente l’Ufficio federale di polizia.

B. Organizzazione I. Autorità dello stato civile 1. Ufficiali dello stato civile

2. Autorità di vigilanza

Codice civile svizzero

15

210

5.54 assicura la formazione e la formazione continua delle persone operanti nell’ambito dello stato civile.

3 La Confederazione esercita l’alta vigilanza. Può impugnare le deci- sioni degli ufficiali dello stato civile e delle autorità di vigilanza me- diante i rimedi giuridici cantonali.55

Art. 45a56 1 La Confederazione gestisce per i Cantoni una banca dati centrale. 2 La banca dati è finanziata dai Cantoni. I costi sono ripartiti in base al numero di abitanti. 3 Nei limiti della legge e con la partecipazione dei Cantoni, il Consi- glio federale disciplina:

1. la procedura di collaborazione; 2. i diritti di accesso delle autorità dello stato civile; 3. le misure organizzative e tecniche necessarie per garantire la

protezione e la sicurezza dei dati; 4. l’archiviazione.

Art. 46 1 Chi è stato illecitamente danneggiato da persone operanti nell’ambito dello stato civile nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali può chiedere il risarcimento del danno e, quando la gravità dell’offesa la giustifichi, la riparazione morale. 2 Il Cantone risponde del danno; esso può esercitare regresso verso le persone che hanno causato il danno intenzionalmente o per grave negligenza. 3 Alle persone impiegate dalla Confederazione si applica la legge del 14 marzo 1958 sulla responsabilità57.

Art. 47 1 L’autorità cantonale di vigilanza reprime disciplinarmente le tra- sgressioni intenzionali o per negligenza ai doveri d’ufficio commesse dalle persone operanti negli uffici dello stato civile.

54 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).

55 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

56 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

57 RS 170.32

Ia. Banca dati centrale

II. Responsabilità

III. Misure disciplinari

Codice civile svizzero

16

210

2 Le sanzioni disciplinari consistono nell’ammonimento, nella multa fino a franchi 1 000 oppure, in casi gravi, nella destituzione. 3 È fatta salva l’azione penale.

Art. 48 1 Il Consiglio federale emana le disposizioni d’esecuzione. 2 Esso disciplina in particolare

1. i registri da tenere e i dati da registrare; 2. l’utilizzazione del numero di assicurato conformemente all’ar-

ticolo 50c della legge federale del 20 dicembre 194658 sul- l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS) ai fini dello scambio elettronico di dati tra i registri ufficiali di per- sone;

3. la tenuta dei registri; 4. la vigilanza.59

3 Per garantire un’esecuzione tecnicamente corretta il Consiglio fede- rale può stabilire esigenze minime per la formazione e la formazione continua delle persone operanti nell’ambito dello stato civile, nonché per il tasso d’occupazione degli ufficiali dello stato civile.60 4 Stabilisce gli emolumenti da riscuotere in materia di stato civile. 5 Determina a quali condizioni è possibile procedere per via elettro- nica:

1. alla notificazione di fatti dello stato civile; 2. al rilascio di dichiarazioni concernenti lo stato civile; 3. alla notificazione di comunicazioni e al rilascio di estratti dei

registri.61

Art. 49 1 I Cantoni fissano i circondari dello stato civile. 2 Nell’ambito del diritto federale adottano le necessarie disposizioni d’esecuzione.

58 RS 831.10 59 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 23 giu. 2006 sull’armonizzazione dei registri,

in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2006 4165; FF 2006 397). 60 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in

vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085). 61 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato

civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

C. Disposizioni d’esecuzione I. Diritto federale

II. Diritto cantonale

Codice civile svizzero

17

210

3 Le prescrizioni cantonali, tranne quelle relative alla retribuzione delle persone operanti nell’ambito dello stato civile, devono essere appro- vate dalla Confederazione.

Art. 50 e 51 Abrogati

Titolo secondo: Delle persone giuridiche Capo primo: Disposizioni generali

Art. 52 1 Le unioni di persone organizzate corporativamente e gli istituti auto- nomi e destinati ad un fine particolare conseguono il diritto alla per- sonalità mediante l’iscrizione nel registro di commercio. 2 Le corporazioni, gli istituti di diritto pubblico e le associazioni che non si prefiggono uno scopo economico non abbisognano dell’iscri- zione.62 3 Le unioni di persone e gli istituti che si propongono uno scopo illeci- to od immorale non possono ottenere la personalità.

Art. 53 Le persone giuridiche sono capaci di ogni diritto ed obbligazione, che non dipendono necessariamente dallo stato o dalla qualità della per- sona fisica, come il sesso, l’età e la parentela.

Art. 54 Le persone giuridiche hanno l’esercizio dei diritti civili tosto che siano costituiti gli organi a ciò necessari conformemente alla legge ed agli statuti.

Art. 55 1 Gli organi della persona giuridica sono chiamati ad esprimerne la volontà. 2 Essi obbligano la persona giuridica così nella conclusione dei negozi giuridici, come per effetto di altri atti od omissioni. 3 Le persone che agiscono sono inoltre responsabili personalmente per la loro colpa.

62 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

A. Personalità

B. Godimento dei diritti civili

C. Esercizio dei diritti civili I. Condizioni

II. Modo

Codice civile svizzero

18

210

Art. 5663

La sede delle persone giuridiche, salvo diversa disposizione degli sta- tuti, è nel luogo dove si tiene la loro amministrazione.

Art. 57 1 Venendo sciolta una persona giuridica, il suo patrimonio decade agli enti pubblici (Confederazione, Cantone, Comune) ai quali è apparte- nuta secondo la sua destinazione, salvo che sia altrimenti disposto dalla legge, dagli statuti, dall’atto di fondazione o dai suoi organi com- petenti. 2 Il patrimonio dev’essere applicato a uno scopo quanto possibile affine a quello precedentemente seguito.64 3 Qualora una persona giuridica venga sciolta perché si propone un fine immorale o illecito, il patrimonio decade a favore degli enti pub- blici nonostante ogni contraria disposizione.65

Art. 58 La procedura di liquidazione del patrimonio di una persona giuridica avviene con le norme stabilite per le società cooperative.

Art. 59 1 Per le corporazioni e gli istituti di diritto pubblico o di carattere ecclesiastico sono riservate le disposizioni di diritto pubblico della Confederazione e dei Cantoni. 2 Le unioni di persone che hanno un fine economico soggiacciono alle disposizioni del diritto federale circa le società e le cooperative. 3 I patriziati e simili corporazioni rimangono soggetti alle disposizioni del diritto cantonale.

63 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

64 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

65 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

D. Sede

E. Cessazione della personalità I. Devoluzione del patrimonio

II. Liquidazione

F. Riserve di diritto pubblico e di diritto particolare

Codice civile svizzero

19

210

Capo secondo: Delle associazioni

Art. 60 1 Le associazioni che si propongono un fine politico, religioso, scien- tifico, artistico, benèfico o ricreativo, od altro fine non economico, conseguono la personalità tosto che la volontà di costruire una corpo- razione risulti dagli statuti. 2 Gli statuti devono essere stesi in forma scritta e contenere le neces- sarie disposizioni circa il fine, i mezzi e gli organi dell’associazione.

Art. 61 1 Approvati gli statuti e costituita la direzione, l’associazione è auto- rizzata a farsi iscrivere nel registro di commercio. 2 L’iscrizione è obbligatoria se l’associazione:

1. per conseguire il suo fine esercita uno stabilimento d’indole commerciale;

2. sottostà all’obbligo di revisione.66 3 Per ottenere l’iscrizione devono essere deposti gli statuti ed indicati i membri della direzione.

Art. 62 Le associazioni che non possono avere o non hanno ancora la perso- nalità giuridica sono parificate alle società semplici.

Art. 63 1 Ove gli statuti non dispongano circa l’organizzazione ed i rapporti fra l’associazione e i suoi membri, si applicano le disposizioni che seguo- no. 2 Gli statuti non possono derogare a quelle disposizioni la cui osser- vanza è prescritta per legge.

Art. 64 1 L’assemblea sociale è l’organo superiore dell’associazione. 2 Essa è convocata dalla direzione. 3 La convocazione deve aver luogo a tenore dello statuto, ed anche per legge quando un quinto dei soci lo richieda.

66 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

A. Loro costituzione I. Unioni corporative

II. Iscrizione nel registro di commercio

III. Associazioni senza personalità

IV. Relazioni fra gli statuti e la legge

B. Loro organizzazione I. Assemblea sociale 1. Funzioni e convocazione

Codice civile svizzero

20

210

Art. 65 1 L’assemblea sociale risolve circa l’ammissione o l’esclusione dei soci, elegge la direzione e decide tutti gli oggetti non riservati ad altri organi dell’associazione. 2 Essa esercita la sorveglianza sopra la gestione di questi ultimi, e li può sempre revocare, impregiudicate le ragioni che loro competessero per contratto. 3 Il diritto di revoca esiste per legge nei casi in cui sia giustificato da gravi motivi.

Art. 66 1 Le risoluzioni sociali sono prese dall’assemblea. 2 L’annuenza scritta di tutti i soci ad una proposta è parificata alla riso- luzione sociale, quand’anche non sia stata tenuta un’assemblea.

Art. 67 1 Tutti i soci hanno egual diritto di voto nell’assemblea. 2 Le risoluzioni sociali sono prese a maggioranza dei voti dei soci pre- senti. 3 Non si può prendere una risoluzione sopra oggetti non debitamente preannunciati, eccettoché gli statuti espressamente lo permettano.

Art. 68 Nelle risoluzioni sociali concernenti un interesse privato od una con- troversia giuridica fra la società da una parte ed un socio, il suo coniu- ge od un suo parente in linea retta dall’altra parte, il socio è escluso per legge dal diritto di voto.

Art. 69 La direzione ha il diritto e il dovere di curare gli interessi dell’associa- zione e di rappresentarla secondo le facoltà concesse dagli statuti.

67 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

2. Competenze

3. Risoluzioni sociali a. Forma

b. Diritto di voto e maggioranza

c. Esclusione dal diritto di voto

II. Direzione 1. Diritti e doveri in generale67

Codice civile svizzero

21

210

Art. 69a68

La direzione tiene i libri di commercio dell’associazione. Le disposi- zioni del Codice delle obbligazioni69 concernenti la contabilità com- merciale e la presentazione dei conti si applicano per analogia.

Art. 69b70 1 L’associazione deve far verificare la sua contabilità mediante revi- sione ordinaria, effettuata da un ufficio di revisione, se due dei valori seguenti sono oltrepassati per due esercizi consecutivi:

1. somma di bilancio di 10 milioni di franchi; 2. cifra d’affari di 20 milioni di franchi; 3. 50 posti di lavoro a tempo pieno in media annua.

2 L’associazione deve far verificare la sua contabilità mediante revi- sione limitata, effettuata da un ufficio di revisione, se un socio per- sonalmente responsabile o tenuto ad eseguire versamenti suppletivi lo chiede. 3 Le disposizioni del Codice delle obbligazioni71 sull’ufficio di revi- sione nell’ambito della società anonima si applicano per analogia. 4 Negli altri casi, gli statuti e l’assemblea sociale72 possono discipli- nare liberamente la revisione.

Art. 69c73 1 Se l’associazione è priva di uno degli organi prescritti, un socio o un creditore può chiedere al giudice di prendere le misure necessarie. 2 Il giudice può segnatamente assegnare all’associazione un termine per ripristinare la situazione legale e, se necessario, nominare un commissario.

68 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

69 RS 220 70 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a

garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

71 RS 220 72 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParL;

RS 171.10). 73 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia

limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

2. Contabilità

III. Ufficio di revisione

IV. Lacune nel- l’organizzazione

Codice civile svizzero

22

210

3 L’associazione si assume le spese di queste misure. Il giudice può obbligarla a versare un anticipo alle persone nominate. 4 L’associazione può, per gravi motivi, chiedere al giudice la revoca di persone da lui nominate.

Art. 70 1 L’ammissione di nuovi soci può avvenire in ogni tempo. 2 Il diritto di dimettersi è garantito per legge, purché la dimissione ne sia annunciata almeno sei mesi prima della fine dell’anno solare, o se è previsto un periodo amministrativo, sei mesi prima dell’anno della fine di questo. 3 La qualità di socio non si può alienare né trasmettere per successione.

Art. 7174

Se gli statuti lo prevedono, i soci possono essere tenuti a versare con- tributi.

Art. 72 1 Gli statuti possono stabilire i motivi per i quali un socio può essere escluso, come possono permetterne l’esclusione anche senza indica- zione del motivo. 2 In questi casi il motivo dell’esclusione non può essere contestato in giudizio. 3 Se gli statuti non contengono disposizioni di tal natura, l’esclusione può aver luogo solo per decisione dell’assemblea e per motivi gravi.

Art. 73 1 I soci che si sono dimessi o che sono stati esclusi non hanno alcun diritto sul patrimonio sociale. 2 Essi sono tenuti alle contribuzioni per il tempo durante il quale hanno fatto parte dell’associazione.

Art. 74 A nessun socio può essere imposto un cambiamento del fine sociale.

74 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 dic. 2004 (Determinazione dei contributi dei membri di associazioni), in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 2117; FF 2004 4277 4285).

C. Diritti e doveri dei soci I. Ammissione e dimissione

II. Contributi

III. Esclusione

IV. Effetti della dimissione e dell’esclusione

V. Protezione del fine

Codice civile svizzero

23

210

Art. 75 Ogni socio ha, per legge, il diritto di contestare davanti al giudice le risoluzioni contrarie alla legge od agli statuti ch’egli non abbia con- sentite, entro un mese da quando ne ha avuto conoscenza.

Art. 75a75

Il patrimonio sociale risponde delle obbligazioni dell’associazione. Salvo disposizione contraria degli statuti, tale responsabilità è esclu- siva.

Art. 76 Lo scioglimento dell’associazione può in ogni tempo essere pronun- ciato dall’assemblea.

Art. 77 Lo scioglimento dell’associazione avviene per legge in caso di insol- venza o quando la direzione non possa più esser costituita conforme- mente agli statuti.

Art. 78 Lo scioglimento è pronunciato dal giudice ad istanza dell’autorità competente o di un interessato, quando il fine dell’associazione sia illecito od immorale.

Art. 79 Se l’associazione è iscritta nel registro di commercio, la direzione od il giudice devono comunicare lo scioglimento all’ufficiale del registro per la cancellazione.

Capo terzo: Delle fondazioni

Art. 80 Per costituire una fondazione occorre che siano destinati dei beni al conseguimento di un fine particolare.

75 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 2004 (Determinazione dei contributi dei membri di associazioni), in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 2117; FF 2004 4277 4285).

VI. Protezione dei diritti dei soci

Cbis. Responsabilità

D. Scioglimento I. Modi 1. Per risoluzione

2. Per legge

3. Per sentenza del giudice

II. Cancellazione dal registro

A. Costituzione I. In genere

Codice civile svizzero

24

210

Art. 81 1 La fondazione è costituita per atto pubblico o per disposizione a causa di morte. 2 L’iscrizione nel registro di commercio si eseguisce secondo l’atto di fondazione od, occorrendo, secondo le istruzioni dell’autorità di vigi- lanza; indica inoltre i nomi dei membri dell’amministrazione.76 3 L’autorità che procede alla pubblicazione della disposizione a causa di morte comunica all’ufficiale del registro di commercio la costitu- zione della fondazione.77

Art. 82 La fondazione può essere contestata dagli eredi o creditori del fonda- tore al pari di una donazione.

Art. 8378

Gli organi della fondazione ed il modo di amministrarla sono determi- nati dall’atto di fondazione.

Art. 83a79

L’organo superiore della fondazione tiene i libri di commercio della fondazione. Le disposizioni del Codice delle obbligazioni80 concernen- ti la contabilità commerciale e la presentazione dei conti si applicano per analogia.

76 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

77 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

78 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

79 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni) (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

80 RS 220

II. Forma

III. Contestazione

B. Organizzazione I. In genere

II. Contabilità

Codice civile svizzero

25

210

Art. 83b81 1 L’organo superiore della fondazione designa un ufficio di revisione. 2 L’autorità di vigilanza può liberare la fondazione dall’obbligo di designare un ufficio di revisione. Il Consiglio federale ne definisce le condizioni. 3 Salvo disposizioni particolari vigenti per le fondazioni, si applicano per analogia le disposizioni del Codice delle obbligazioni82 sull’ufficio di revisione nell’ambito della società anonima. 4 Se la fondazione è tenuta a far effettuare una revisione limitata, l’autorità di vigilanza può imporle di procedere a una revisione ordina- ria se necessario per valutarne affidabilmente la situazione patrimonia- le e reddituale.

Art. 83c83

L’ufficio di revisione trasmette all’autorità di vigilanza una copia della relazione di revisione e di tutte le comunicazioni importanti destinate alla fondazione.

Art. 83d84 1 Se l’organizzazione prevista non è sufficiente, se la fondazione è priva di uno degli organi prescritti o se uno di tali organi non è compo- sto conformemente alle prescrizioni, l’autorità di vigilanza prende le misure necessarie. Essa può in particolare:

1. assegnare alla fondazione un termine per ripristinare la situa- zione legale; o

2. nominare l’organo mancante o un commissario. 2 Se non è possibile organizzare la fondazione conformemente al suo fine, l’autorità di vigilanza ne devolve il patrimonio a un’altra fonda- zione avente uno scopo quanto possibile affine.

81 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

82 RS 220 83 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia

limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

84 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

III. Ufficio di revisione 1. Obbligo di revisione e diritto applicabile

2. Rapporto con l’autorità di vigilanza

IV. Lacune nel- l’organizzazione

Codice civile svizzero

26

210

3 La fondazione si assume le spese di queste misure. L’autorità di vigilanza può obbligarla a versare un anticipo alle persone nominate. 4 La fondazione può, per gravi motivi, chiedere all’autorità di vigilan- za la revoca di persone da essa nominate.

Art. 84 1 Le fondazioni sono sottoposte alla vigilanza degli enti pubblici (Confederazione, Cantone o Comune) a cui appartengono per la loro destinazione. 1bis I Cantoni possono sottoporre alla vigilanza della competente auto- rità cantonale le fondazioni di pertinenza comunale.85 2 L’autorità di vigilanza provvede affinché i beni siano impiegati con- formemente al fine della fondazione.

Art. 84a86 1 Se esiste fondato timore che la fondazione abbia un’eccedenza di debiti o che per lungo tempo non sarà più in grado di far fronte ai propri impegni, l’organo superiore della fondazione stila un bilancio intermedio in base al valore di alienazione dei beni e lo sottopone per verifica all’ufficio di revisione. Se la fondazione non dispone di un ufficio di revisione, l’organo superiore della fondazione sottopone il bilancio intermedio all’autorità di vigilanza. 2 Se constata che la fondazione ha un’eccedenza di debiti o che per lungo tempo non sarà più in grado di far fronte ai propri impegni, l’ufficio di revisione sottopone il bilancio intermedio all’autorità di vigilanza. 3 L’autorità di vigilanza ordina al consiglio di fondazione di prendere le misure necessarie. Se il consiglio di fondazione non vi provvede, l’autorità di vigilanza prende essa stessa le misure occorrenti. 4 All’occorrenza, l’autorità di vigilanza chiede che siano prese misure di esecuzione forzata; le disposizioni del diritto della società anonima concernenti la dichiarazione o il differimento del fallimento sono applicabili per analogia.

85 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

86 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

C. Vigilanza

Cbis. Misure in caso di eccedenza dei debiti e d’insolvenza

Codice civile svizzero

27

210

Art. 84b87

Art. 8588

L’autorità federale o cantonale competente può, su proposta dell’au- torità di vigilanza e sentito l’organo superiore della fondazione, modi- ficare l’organizzazione della fondazione quando ciò sia urgentemente richiesto per la conservazione del patrimonio o per il mantenimento del fine.

Art. 86 1 L’autorità federale o cantonale competente può, su proposta dell’au- torità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione, modificare il fine della fondazione se questo ha assunto un carattere o sortito un effetto affatto diverso da quello che aveva in origine, cosicché la fondazione manifestamente più non corrisponda all’intenzione del fondatore.90 2 Nelle stesse circostanze possono essere tolti o modificati gli oneri o le condizioni della fondazione che ne pregiudicano il fine.

Art. 86a91 1 L’autorità federale o cantonale competente modifica il fine della fondazione su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte se tale possibilità è stata prevista nell’atto di fonda- zione e sono trascorsi almeno dieci anni dalla costituzione della fonda- zione o dall’ultima modifica chiesta dal fondatore. 2 Se la fondazione persegue uno scopo pubblico o di utilità pubblica secondo l’articolo 56 lettera g della legge federale del 14 dicembre 199092 sull’imposta federale diretta, anche il nuovo fine dev’essere pubblico o di utilità pubblica.

87 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093). Abrogato dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

88 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

89 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

90 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

91 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

92 RS 642.11

D. Modificazione I. Dell’organiz- zazione

II. Del fine 1. Su proposta dell’autorità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione89

2. Su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte

Codice civile svizzero

28

210

3 Il diritto di esigere la modifica del fine non si può cedere e non si trasmette per successione. Se il fondatore è una persona giuridica, esso si estingue al più tardi dopo venti anni dalla costituzione della fondazione. 4 Se la fondazione è stata costituita da più persone, esse possono chiedere la modifica del fine soltanto congiuntamente. 5 L’autorità che procede alla pubblicazione della disposizione a causa di morte comunica all’autorità di vigilanza competente la prevista modifica del fine della fondazione.

Art. 86b93

L’autorità di vigilanza può, sentito l’organo superiore della fondazio- ne, apportare modifiche accessorie all’atto di fondazione, sempreché esse siano richieste da motivi oggettivamente fondati e non pregiudi- chino i diritti di terzi.

Art. 87 1 Non sono soggette alle autorità di vigilanza le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche riservate le prescrizioni del diritto pub- blico. 1bis Le fondazioni di famiglia e le fondazioni ecclesiastiche non sono tenute a designare un ufficio di revisione.94 2 Le controversie di diritto privato sono di competenza del giudice.

Art. 8895 1 L’autorità federale o cantonale competente pronuncia la soppressione della fondazione, su richiesta o d’ufficio, se:

1. il fine non può più essere conseguito e la fondazione non può essere mantenuta mediante una modifica dell’atto di fonda- zione; o

2. il fine è diventato illecito o immorale. 2 La soppressione delle fondazioni di famiglia e delle fondazioni ecclesiastiche è pronunciata dal giudice.

93 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

94 Introdotto dal n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

95 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

III. Modifiche accessorie dell’atto di fondazione

E. Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche

F. Soppressione e cancellazione dal registro I. Soppressione da parte dell’autorità competente

Codice civile svizzero

29

210

Art. 8996 1 La richiesta o azione di soppressione della fondazione può essere proposta da chiunque vi abbia un interesse. 2 La soppressione è notificata all’ufficiale del registro di commercio affinché proceda alla cancellazione dell’iscrizione.

Art. 89a97 1 Per le istituzioni di previdenza a favore del personale, costituite in forma di fondazioni in virtù dell’articolo 331 del Codice delle obbli- gazioni99 si applicano inoltre le disposizioni seguenti.100 2 Gli organi della fondazione devono dare ai beneficiari tutte le infor- mazioni necessarie su l’ordinamento, l’attività e lo stato finanziario della fondazione. 3 I lavoratori che pagano contributi alla fondazione partecipano all’amministrazione almeno in ragione dei medesimi. Essi eleggono tra sé, a misura del possibile, i loro rappresentanti. 4 …101 5 I beneficiari possono esigere giudizialmente prestazioni della fon- dazione, se hanno pagato contributi oppure se un tale diritto è loro conferito nell’ordinamento della medesima. 6 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale che operano nel campo della previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità e soggiacciono alla legge del 17 dicembre 1993102 sul libero passaggio (LFLP) si applicano inoltre le seguenti disposizioni della legge federale del 25 giugno 1982103 sulla previdenza professio- nale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (LPP) concernenti:104

96 Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (Diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

97 Introdotto dal n. II della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393). Fino all’entrata della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione) il 1° gen. 2013 (RU 2011 725): art. 89bis.

98 Nuovo testo giusta il n. II art. 2 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177).

99 RS 220 100 Nuovo testo giusta il n. II art. 2 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972

(RU 1971 1461; FF 1968 II 177). 101 Abrogato dal n. III della LF del 21 giu. 1996, con effetto dal 1° gen. 1997 (RU 1996 3067;

FF 1996 I 493 509). 102 RS 831.42 103 RS 831.40 104 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del

personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).

II. Legittimazione attiva, cancellazione dal registro

G. Fondazioni di previdenza a favore del personale98

Codice civile svizzero

30

210

1.105 la definizione e i principi della previdenza professionale e del salario o reddito assicurabile (art. 1, 33a e 33b),

2.106 l’assoggettamento delle persone all’AVS (art. 5 cpv. 1); 3. i beneficiari di prestazioni per i superstiti (art. 20a), 3a.107 l’adeguamento della rendita d’invalidità dopo il conguaglio

della previdenza professionale (art. 24 cpv. 5), 3b.108 la proroga provvisoria del rapporto di assicurazione e il man-

tenimento del diritto alle prestazioni in caso di riduzione o sop- pressione della rendita dell’assicurazione invalidità (art. 26a),

4.109 l’adeguamento delle prestazioni regolamentari all’evoluzione dei prezzi (art. 36 cpv. 2–4),

4a.110 il consenso alla liquidazione in capitale (art. 37a), 5. la prescrizione dei diritti e la conservazione di documenti

(art. 41), 5a.111 l’utilizzazione, il trattamento e la comunicazione del numero

d’assicurato dell’assicurazione vecchiaia e superstiti (art. 48 cpv. 4, 85a lett. f e 86a cpv. 2 lett. bbis),

6. la responsabilità (art. 52), 7.112 l’abilitazione e i compiti degli organi di controllo

(art. 52a-52e), 8.113 l’integrità e la lealtà dei responsabili, i negozi giuridici con

persone vicine e i conflitti d’interesse (art. 51b, 51c e 53a), 9. la liquidazione parziale o totale (art. 53b–53d),

105 Nuovo testo giusta giugoil n. II 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Misure per agevolare la partecipazione al mercato del lavoro dei lavoratori anziani), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 4427; FF 2007 5199).

106 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2016 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).

107 Introdotta dal n. 2 dell’all. alla LF del 18 mar. 2011 (6a revisione AI, primo pacchetto di misure) (RU 2011 5659; FF 2010 1603). Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giugno 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

108 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

109 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 4635; FF 2003 5557).

110 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

111 Introdotto dal n.1 dell’all. alla LF del 23 giu. 2006 (Nuovo numero d’assicurato dell’AVS), in vigore dal 1° dic. 2007 (RU 2007 5259; FF 2006 471).

112 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).

113 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).

Codice civile svizzero

31

210

10.114 lo scioglimento dei contratti (art. 53e e 53f), 11. il fondo di garanzia (art. 56 cpv. 1 lett. c e cpv. 2–5, 56a, 57

e 59), 12.115 la vigilanza e l’alta vigilanza (art. 61–62a e 64–64c), 13.116 ... 14.117 la sicurezza finanziaria (art. 65 cpv. 1, 3 e 4, 66 cpv. 4, 67

e 72a–72g), 15. la trasparenza (art. 65a), 16. le riserve (art. 65b), 17. i contratti assicurativi tra istituti di previdenza e istituti

d’assicurazione (art. 68 cpv. 3 e 4), 18. l’amministrazione del patrimonio (art. 71), 19. il contenzioso (art. 73 e 74), 20. le disposizioni penali (art. 75–79), 21. il riscatto (art. 79b), 22. il salario assicurabile e il reddito assicurabile (art. 79c), 23. l’informazione degli assicurati (art. 86b).118

7 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale che operano nel campo della previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, ma non soggiacciono alla LFLP, come i cosiddetti fondi padronali di previdenza con prestazioni discrezionali e le fondazioni di finanziamento, si applicano soltanto le seguenti disposizioni della LPP concernenti:

1. l’assoggettamento delle persone all’AVS (art. 5 cpv. 1); 2. l’utilizzazione, il trattamento e la comunicazione del numero

d’assicurato dell’AVS (art. 48 cpv. 4, 85a lett. f e 86a cpv. 2 lett. bbis);

114 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 20 dic. 2006 (Cambiamento dell’istituto di previdenza), in vigore dal 1° mag. 2007 (RU 2007 1803; FF 2005 5283 5295).

115 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).

116 Abrogato dal n. II 1 della LF del 19 mar. 2010 (Riforma strutturale), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3393; FF 2007 5199).

117 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 17 dic. 2010 (Finanziamento degli istituti di previdenza degli enti di diritto pubblico), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3385; FF 2008 7339).

118 Introdotto dal n. I dell’all. alla LF del 25 giu. 1982 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità (RU 1983 797; FF 1976 I 113). Nuovo testo giusta il n.1 dell’all. alla LF del 3 ott. 2003 (1a revisione della LPP); n. 6, 7, 10 a 12, 14 (ad eccezione dell’art. 66 cpv. 4), 15, 17 a 20 e 23 in vigore dal 1° apr. 2004; n. 3 a 5, 8, 9, 13, 14 (art. 66 cpv. 4) e 16 in vigore dal 1° gen. 2005; n. 1, 21 e 22 in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2004 1677; FF 2000 2431).

Codice civile svizzero

32

210

3. la responsabilità (art. 52); 4. l’abilitazione e i compiti dell’ufficio di revisione (art. 52a, 52b

e 52c cpv. 1 lett. a–d e g, 2 e 3); 5. l’integrità e le lealtà dei responsabili, i negozi giuridici con

persone vicine e i conflitti d’interesse (art. 51b, 51c e 53a); 6. la liquidazione totale (art. 53c); 7. la vigilanza e l’alta vigilanza (art. 61–62a e 64–64b); 8. il contenzioso (art. 73 e 74); 9. le disposizioni penali (art. 75–79); 10. il trattamento fiscale (art. 80, 81 cpv. 1 e 83).119

8 Per le fondazioni di previdenza a favore del personale di cui al capo- verso 7 si applicano inoltre le disposizioni seguenti:

1. esse amministrano il loro patrimonio in modo da garantire la sicurezza degli investimenti, la loro sufficiente redditività e le liquidità necessarie all’adempimento dei propri compiti;

2. l’autorità di vigilanza decide, su richiesta del consiglio di fon- dazione, in merito a fatti concernenti la liquidazione parziale di fondi padronali di previdenza con prestazioni discrezionali;

3. esse tengono conto, per analogia, dei principi della parità di trattamento e di adeguatezza.120

Titolo secondobis:121 Delle collette pubbliche

Art. 89b 1 Qualora non sia provveduto all’amministrazione o all’utilizzazione di beni raccolti mediante collette pubbliche per scopi di utilità pubblica, l’autorità competente ordina i provvedimenti necessari. 2 Essa può nominare un commissario o devolvere i beni a un’asso- ciazione o fondazione avente uno scopo quanto possibile affine a quello per il quale sono stati raccolti. 3 Le disposizioni sulla protezione degli adulti relative alle curatele si applicano per analogia al commissario.

119 Introdotto dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2016 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).

120 Introdotto dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Fondazioni di previdenza a favore del personale), in vigore dal 1° apr. 2015 (RU 2016 935; FF 2014 5295 5673).

121 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParL; RS 171.10). Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

A. Difetto di amministrazione

Codice civile svizzero

33

210

Art. 89c 1 È competente il Cantone nel quale è stata amministrata la maggior parte dei beni raccolti. 2 Salvo che il Cantone disponga altrimenti, è competente l’autorità incaricata di vigilare sulle fondazioni.

Libro secondo: Del diritto di famiglia Parte prima: Del diritto matrimoniale Titolo terzo:122 Del matrimonio Capo primo: Del fidanzamento

Art. 90 1 Il fidanzamento è costituito dalla promessa nuziale. 2 I minorenni non sono vincolati da una promessa nuziale fatta senza il consenso del loro rappresentante legale.123 3 Il fidanzamento non dà azione per la celebrazione del matrimonio.

Art. 91 1 Ad eccezione degli usuali regali di circostanza, i regali che i fidanzati si sono fatti possono essere rivendicati, sempre che il fidanzamento non sia stato sciolto per morte di uno dei fidanzati. 2 Se non si può fare la restituzione in natura, si applicano le norme dell’indebito arricchimento.

Art. 92 Il fidanzato che in buona fede ha sostenuto delle spese in vista del matrimonio può pretendere dall’altro una partecipazione adeguata purché, visto l’insieme delle circostanze, tale partecipazione non si palesi iniqua.

Art. 93 Le azioni derivanti dal fidanzamento si prescrivono in un anno dalla rottura del medesimo.

122 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

123 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

B. Competenza

A. Promessa nuziale

B. Scioglimento del fidanzamento I. Regali

II. Partecipazio- ne finanziaria

III. Prescrizione

Codice civile svizzero

34

210

Capo secondo: Dei requisiti del matrimonio

Art. 94 1 Per contrarre matrimonio, gli sposi devono aver compiuto il diciotte- simo anno d’età ed essere capaci di discernimento. 2 ...124

Art. 95 1 È proibito contrarre matrimonio tra parenti in linea retta nonché tra fratelli o sorelle germani, consanguinei o uterini, senza distinzione di parentela per discendenza o adozione.126 2 L’adozione non annulla l’impedimento della parentela esistente fra l’adottato e i suoi discendenti, da un lato, e la sua famiglia del sangue dall’altro.

Art. 96 Chi vuol contrarre un nuovo matrimonio deve fornire la prova che il suo matrimonio antecedente è stato sciolto o è stato dichiarato nullo.

Capo terzo: Della procedura preparatoria e della celebrazione del matrimonio

Art. 97 1 Il matrimonio è celebrato dall’ufficiale dello stato civile dopo la pro- cedura preparatoria. 2 La celebrazione avviene nel circondario dello stato civile scelto dai fidanzati. 3 La cerimonia religiosa non può avvenire prima della celebrazione del matrimonio civile.

124 Abrogato dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

125 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

126 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

A. Capacità al matrimonio

B. Impedimenti al matrimonio I. Parentela125

II. Matrimonio antecedente

A. Principi

Codice civile svizzero

35

210

Art. 97a127 1 L’ufficiale dello stato civile si rifiuta di procedere se il fidanzato o la fidanzata manifestamente non intende creare l’unione coniugale bensì eludere le disposizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri. 2 Egli sente i fidanzati e può sollecitare informazioni da altre autorità o terzi.

Art. 98 1 I fidanzati inoltrano la domanda di aprire la procedura preparatoria all’ufficio dello stato civile del domicilio di uno di loro. 2 Essi compaiono personalmente. Se i fidanzati provano che ciò non può essere manifestamente preteso da loro, la procedura preparatoria è ammessa nella forma scritta. 3 I fidanzati provano la loro identità per mezzo di documenti e dichia- rano personalmente all’ufficio dello stato civile di adempiere i requisiti del matrimonio; producono inoltre i necessari consensi. 4 I fidanzati che non hanno la cittadinanza svizzera devono provare la legalità del loro soggiorno in Svizzera durante la procedura preparato- ria.128

Art. 99 1 L’ufficio dello stato civile esamina se:

1. la domanda sia stata depositata regolarmente; 2. l’identità dei fidanzati sia accertata; 3.129 siano soddisfatti i requisiti del matrimonio, in particolare se

non sussistano circostanze secondo cui la domanda manifesta- mente non corrisponde alla libera volontà dei fidanzati.

2 Se tale è il caso, l’ufficio dello stato civile comunica ai fidanzati la conclusione della procedura preparatoria nonché i termini legali per la celebrazione del matrimonio. 3 L’ufficio dello stato civile fissa d’intesa con i fidanzati, nel quadro delle disposizioni cantonali, il momento della celebrazione del matri- monio oppure, se ne è richiesto, autorizza la celebrazione in un altro circondario dello stato civile.

127 Introdotto dal n. II 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).

128 Introdotto dal n. I della LF del 12 giu. 2009 (Impedire la conclusione di matrimoni in caso di soggiorno irregolare), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3057; FF 2008 2145 2159).

129 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).

Abis. Elusione del diritto in materia di stranieri

B. Procedura preparatoria I. Domanda

II. Esecuzione e chiusura della procedura preparatoria

Codice civile svizzero

36

210

4 L’ufficio dello stato civile comunica all’autorità competente l’iden- tità dei fidanzati che non hanno fornito la prova della legalità del loro soggiorno in Svizzera.130

Art. 100 1 Il matrimonio può essere celebrato al più presto dieci giorni e al più tardi tre mesi dopo la comunicazione della chiusura della procedura preparatoria. 2 Quando uno dei fidanzati è in pericolo di morte e vi è da temere che l’osservanza del termine di dieci giorni non sia più possibile, l’ufficia- le dello stato civile può, dietro presentazione di un attestato medico, abbreviare il termine o celebrare immediatamente il matrimonio.

Art. 101 1 Il matrimonio è celebrato nel locale a ciò destinato del circondario dello stato civile prescelto dai fidanzati. 2 Se la procedura preparatoria si è tenuta in un altro circondario dello stato civile, i fidanzati devono presentare un’autorizzazione a celebrare il matrimonio. 3 Il matrimonio può essere celebrato in un altro luogo se i fidanzati dimostrano che manifestamente non si può esigere da loro che si rechino nel locale dei matrimoni.

Art. 102 1 Il matrimonio è celebrato pubblicamente, in presenza di due testi- moni maggiorenni e capaci di discernimento. 2 L’ufficiale dello stato civile rivolge agli sposi singolarmente la domanda se vogliono unirsi in matrimonio. 3 Ricevute le risposte affermative, l’ufficiale dello stato civile dichiara che, in virtù di questo vicendevole consenso, il matrimonio è cele- brato.

Art. 103 Il Consiglio federale e, nell’ambito della loro competenza, i Cantoni emanano le disposizioni d’esecuzione necessarie.

130 Introdotto dal n. I della LF del 12 giu. 2009 (Impedire la conclusione di matrimoni in caso di soggiorno irregolare), in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3057; FF 2008 2145 2159).

III. Termini

C. Celebrazione del matrimonio I. Luogo

II. Forma

D. Disposizioni d’esecuzione

Codice civile svizzero

37

210

Capo quarto: Della nullità del matrimonio

Art. 104 Il matrimonio celebrato da un ufficiale dello stato civile può essere annullato soltanto per uno dei motivi previsti dal presente capo.

Art. 105 È data una causa di nullità se:

1. al momento della celebrazione uno degli sposi era già coniu- gato e il precedente matrimonio non era stato sciolto per divor- zio o morte del coniuge;

2. al momento della celebrazione uno degli sposi non era capace di discernimento e da allora non ha riacquistato la capacità di discernimento;

3.131 la celebrazione era vietata per parentela; 4.132 uno degli sposi non intendeva creare l’unione coniugale bensì

eludere le disposizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri;

5.133 uno degli sposi ha contratto matrimonio senza che ciò corri- spondesse alla sua libera volontà;134

6.135 uno degli sposi è minorenne, salvo che interessi preponderanti dello stesso impongano il proseguimento del matrimonio.

Art. 106 1 L’azione è promossa d’ufficio dall’autorità cantonale competente al domicilio dei coniugi; la può inoltre proporre qualsiasi interessato. Compatibilmente con i loro compiti, le autorità della Confederazione e dei Cantoni che hanno motivo di ritenere nullo un matrimonio ne informano l’autorità competente per promuovere l’azione.136

131 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla LF del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

132 Introdotto dal n. II 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).

133 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).

134 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl; RS 171.10).

135 Introdotto dal n. I 3 della LF del 15 mag. 2013 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035 FF 2011 1987; FF 2011 1987).

136 Per. introdotto dal n. I 3 della LF del 15 mag. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).

A. Principio

B. Nullità assoluta I. Cause

II. Azione

Codice civile svizzero

38

210

2 Dopo lo scioglimento del matrimonio l’azione di nullità non è più proponibile d’ufficio; ogni interessato può nondimeno proporla. 3 L’azione è proponibile in ogni tempo.

Art. 107 Un coniuge può domandare la nullità del matrimonio se:

1. al momento della celebrazione del matrimonio era, per causa transitoria, incapace di discernimento;

2. aveva dichiarato per errore di acconsentire alla celebrazione, sia che non intendesse sposarsi, sia che credesse di sposare un’altra persona;

3. aveva contratto matrimonio perché intenzionalmente indotto in errore su qualità personali essenziali dell’altro;

4.137 ...

Art. 108 1 L’azione di nullità deve essere promossa entro sei mesi dal giorno in cui l’avente diritto ha scoperto la causa di nullità o sono cessati gli effetti della minaccia, ma in ogni caso entro cinque anni dalla celebra- zione del matrimonio. 2 L’azione di nullità del matrimonio non si trasmette agli eredi; un erede può tuttavia proseguire l’azione già promossa al momento del decesso.

Art. 109 1 La nullità del matrimonio produce effetti soltanto dopo essere stata pronunciata dal giudice; fino alla sentenza il matrimonio produce tutti gli effetti di un matrimonio valido, eccetto i diritti di successione che il coniuge superstite perde in ogni caso. 2 Le disposizioni relative al divorzio si applicano per analogia agli effetti della sentenza di nullità sui coniugi e sui figli. 3 La presunzione di paternità del marito decade se il matrimonio è dichiarato nullo perché contratto allo scopo di eludere le prescrizioni relative all’ammissione e al soggiorno degli stranieri.138

137 Abrogato dal n. I 3 della LF del 15 giu. 2012 sulle misure contro i matrimoni forzati, con effetto dal 1° lug. 2013 (RU 2013 1035; FF 2011 1987).

138 Introdotto dal n. II 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 sugli stranieri, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5437; FF 2002 3327).

C. Nullità relativa I. Cause

II. Azione

D. Effetti della sentenza

Codice civile svizzero

39

210

Art. 110139

Titolo quarto:140 Del divorzio e della separazione coniugale Capo primo: Delle condizioni del divorzio

Art. 111141 1 Se i coniugi domandano il divorzio mediante richiesta comune e pro- ducono una convenzione completa sugli effetti del divorzio, corredata dei documenti necessari e di conclusioni comuni relative ai figli, il giudice li sente separatamente e insieme. L’audizione può svolgersi in più sedute. 2 Se si è convinto che i coniugi hanno inoltrato la richiesta e stipulato la convenzione dopo matura riflessione e per libera scelta e che la con- venzione con le conclusioni relative ai figli può essere omologata, il giudice pronuncia il divorzio.

Art. 112 1 I coniugi possono domandare il divorzio mediante richiesta comune e dichiarare che il tribunale decida su quelle conseguenze accessorie in merito alle quali sussiste disaccordo. 2 I coniugi sono sentiti, come nel caso di accordo completo, sulla loro richiesta, sulle conseguenze del divorzio in merito alle quali sono per- venuti ad un accordo e sulla loro dichiarazione di demandare al giudice la decisione sulle altre conseguenze. 3 …142

139 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

140 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

141 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2009 (Periodo di riflessione nella procedura di divorzio su richiesta comune), in vigore dal 1° feb. 2010 (RU 2010 281; FF 2008 1667 1683).

142 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

A. Divorzio su richiesta comune I. Accordo completo

II. Accordo parziale

Codice civile svizzero

40

210

Art. 113143

Art. 114144

Un coniuge può domandare il divorzio se al momento della liti- spendenza o il giorno della sostituzione della richiesta comune con un’azione unilaterale i coniugi vivono separati da almeno due anni.

Art. 115145

Un coniuge può domandare il divorzio prima della scadenza del termi- ne di due anni quando per motivi gravi che non gli sono imputabili non si possa ragionevolmente esigere da lui la continuazione dell’unione coniugale.

Art. 116146

Capo secondo: Della separazione coniugale

Art. 117 1 Alle stesse condizioni del divorzio, i coniugi possono chiedere la separazione. 2 … 147 3 Il diritto di domandare il divorzio non è toccato dalla sentenza di separazione.

Art. 118 1 Con la separazione personale subentra per legge la separazione dei beni. 2 Per il rimanente si applicano per analogia le disposizioni sulle misure a tutela dell’unione coniugale.

143 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

144 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066).

145 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066).

146 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

147 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

B. Divorzio su azione di un coniuge I. Dopo la sospensione della vita comune

II. Rottura del vincolo coniugale

A. Condizioni e procedura

B. Effetti della separazione

Codice civile svizzero

41

210

Capo terzo: Degli effetti del divorzio

Art. 119148

Il coniuge che ha cambiato cognome in occasione del matrimonio conserva il nuovo cognome anche dopo il divorzio; può tuttavia di- chiarare in ogni tempo all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.

Art. 120 1 La liquidazione del regime dei beni è retta dalle disposizioni del diritto sul regime dei beni matrimoniali. 2 I coniugi divorziati cessano di essere eredi legittimi l’uno dell’altro e non possono avanzare pretese per disposizioni a causa di morte alle- stite prima della litispendenza della procedura di divorzio.

Art. 121 1 Quando lo giustifichino la presenza di figli o altri gravi motivi, il giudice può attribuire a uno soltanto dei coniugi i diritti e gli obblighi risultanti da un contratto di locazione relativo all’abitazione familiare, purché si possa ragionevolmente esigerlo dall’altro coniuge. 2 Il coniuge ex locatario risponde solidalmente della pigione fino al momento in cui il rapporto di locazione cessa o può essere sciolto per contratto o per legge, ma in ogni caso durante due anni al massimo; ove fosse citato in giudizio per il canone di locazione, egli può com- pensare l’importo versato con il contributo di mantenimento dovuto all’altro coniuge, mediante rate equivalenti al canone mensile. 3 Se l’abitazione familiare appartiene a uno dei coniugi, il giudice può, alle medesime condizioni, attribuire all’altro un diritto d’abitazione, per una durata limitata e contro adeguata indennità o imputazione sul contributo di mantenimento. Il diritto d’abitazione è limitato o sop- presso ove lo esigano fatti nuovi rilevanti.

Art. 122149

Le pretese di previdenza professionale acquisite durante il matrimonio fino al promovimento della procedura di divorzio sono oggetto di conguaglio.

148 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

149 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

A. Cognome

B. Regime matrimoniale e diritto successorio

C. Abitazione familiare

D. Previdenza professionale I. Principio

Codice civile svizzero

42

210

Art. 123150 1 Le prestazioni d’uscita acquisite, compresi gli averi di libero passag- gio e i prelievi anticipati per la proprietà di un’abitazione, sono divisi per metà. 2 Il capoverso 1 non si applica ai versamenti unici di beni propri per legge. 3 Le prestazioni d’uscita da dividere sono calcolate conformemente agli articoli 15–17 e 22a o 22b della legge del 17 dicembre 1993151 sul libero passaggio.

Art. 124152 1 Se, al momento del promovimento della procedura di divorzio, un coniuge percepisce una rendita d’invalidità e non ha ancora raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento, l’importo che gli spetterebbe conformemente all’articolo 2 capoverso 1ter della legge del 17 dicembre 1993153 sul libero passaggio in caso di soppressione della rendita d’invalidità vale come prestazione d’uscita. 2 Le disposizioni sul conguaglio delle prestazioni d’uscita si applicano per analogia. 3 Il Consiglio federale stabilisce in quali casi, in seguito alla riduzione della rendita d’invalidità per sovraindennizzo, l’importo di cui al capo- verso 1 non può essere utilizzato per il conguaglio.

Art. 124a154 1 Se, al momento del promovimento della procedura di divorzio, un coniuge percepisce una rendita d’invalidità e ha già raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento, oppure percepisce una rendi- ta di vecchiaia, il giudice decide secondo equità sulla divisione della rendita. A tal fine, tiene conto in particolare della durata del matrimo- nio e dei bisogni di previdenza di entrambi i coniugi. 2 La parte di rendita assegnata al coniuge creditore è convertita in una rendita vitalizia. Quest’ultima gli è versata dall’istituto di previdenza del coniuge debitore o è trasferita nella sua previdenza. 3 Il Consiglio federale disciplina:

150 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

151 RS 831.42 152 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza

professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

153 RS 831.42 154 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in

caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita

III. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate prima dell’età di pensionamento stabilita dal regolamento

IV. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate dopo l’età di pensionamento stabilita dal regolamento o di rendite di vecchiaia

Codice civile svizzero

43

210

1. la conversione attuariale della parte di rendita in una rendita vitalizia;

2. il modo di procedere in caso di differimento della prestazione di vecchiaia o di riduzione della rendita d’invalidità per so- vraindennizzo.

Art. 124b155 1 In una convenzione sugli effetti del divorzio i coniugi possono dero- gare al principio della divisione per metà o rinunciare al conguaglio della previdenza professionale, se rimane garantita un’adeguata previ- denza per la vecchiaia e per l’invalidità. 2 Il giudice assegna al coniuge creditore meno della metà della presta- zione d’uscita o rifiuta completamente la divisione se sussistono motivi gravi. Vi è motivo grave in particolare ove la divisione per metà appaia iniqua sotto il profilo:

1. della liquidazione del regime dei beni oppure della situazione economica dei coniugi dopo il divorzio;

2. dei bisogni previdenziali dei coniugi, in particolare tenuto con- to della loro differenza di età.

3 Il giudice può assegnare più della metà della prestazione d’uscita al coniuge creditore che provvede alla cura dei figli comuni dopo il divorzio, se la previdenza per la vecchiaia e per l’invalidità del coniu- ge debitore rimane adeguata.

Art. 124c156 1 Le pretese reciproche dei coniugi su prestazioni d’uscita o su parti di rendite sono compensate. La compensazione delle pretese su una ren- dita è compiuta prima di convertire la parte di rendita assegnata al coniuge creditore in una rendita vitalizia. 2 Le prestazioni d’uscita possono essere compensate con parti di rendite soltanto se i coniugi e i loro istituti di previdenza professionale vi acconsentono.

Art. 124d157

Se la ponderazione dei bisogni previdenziali dei due coniugi rivela che il conguaglio dei fondi della previdenza professionale non può essere

155 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

156 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

157 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

V. Eccezioni

VI. Compensazione di pretese reciproche

VII. Conguaglio non ragionevolmente esigibile

Codice civile svizzero

44

210

ragionevolmente preteso, il coniuge debitore deve al coniuge creditore una liquidazione in capitale.

Art. 124e158 1 Se il conguaglio dei fondi della previdenza professionale è impossi- bile, il coniuge debitore deve al coniuge creditore un’indennità ade- guata sotto forma di liquidazione in capitale o di rendita. 2 Una sentenza svizzera può essere modificata su richiesta del coniuge debitore, se pretese di previdenza sussistenti all’estero sono prima state conguagliate da un’indennità adeguata ai sensi del capoverso 1 e sono poi divise da una sentenza estera vincolante per il debitore estero della previdenza.

Art. 125 1 Se non si può ragionevolmente pretendere che un coniuge provveda da sé al proprio debito mantenimento, inclusa un’adeguata previdenza per la vecchiaia, l’altro coniuge gli deve un adeguato contributo di mantenimento. 2 Per decidere dell’erogazione del contributo e se del caso per fissarne l’importo e la durata, il giudice tiene conto in particolare dei seguenti elementi:

1. ripartizione dei compiti durante il matrimonio; 2. durata del matrimonio; 3. tenore di vita dei coniugi durante il matrimonio; 4. età e salute dei coniugi; 5. reddito e patrimonio dei coniugi; 6. portata e durata delle cure ancora dovute ai figli; 7. formazione professionale e prospettive di reddito dei coniugi

nonché presumibile costo del reinserimento professionale del beneficiario del mantenimento;

8. aspettative dell’assicurazione per la vecchiaia e i superstiti e della previdenza professionale o di altre forme di previdenza privata o pubblica, incluso il risultato prevedibile della divi- sione delle prestazioni d’uscita.

3 Un contributo può eccezionalmente essere rifiutato o ridotto, ove sia manifestamente iniquo soprattutto perché l’avente diritto:

1. ha gravemente contravvenuto al suo obbligo di contribuire al mantenimento della famiglia;

158 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

VIII. Conguaglio impossibile

E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio I. Condizioni

Codice civile svizzero

45

210

2. ha deliberatamente provocato la situazione di necessità nella quale versa;

3. ha commesso un grave reato contro l’obbligato o una persona a lui intimamente legata.

Art. 126 1 Il giudice stabilisce il contributo di mantenimento sotto forma di una rendita e fissa l’inizio dell’obbligo di versamento. 2 Se lo giustificano circostanze particolari, invece della rendita può ordinare una liquidazione. 3 Può subordinare a determinate condizioni il contributo di manteni- mento.

Art. 127 I coniugi possono disporre nella convenzione che la rendita ivi fissata non sarà modificata o potrà esserlo soltanto in parte.

Art. 128 Il giudice può decidere che il contributo di mantenimento sia aumen- tato o ridotto automaticamente in funzione di determinati cambiamenti del costo della vita.

Art. 129 1 Se la situazione muta in maniera rilevante e durevole, la rendita può essere ridotta, soppressa o temporaneamente sospesa; un migliora- mento della situazione dell’avente diritto deve essere preso in conside- razione soltanto se nella sentenza di divorzio si è potuto fissare una rendita sufficiente a coprire il suo debito mantenimento. 2 L’avente diritto può esigere per il futuro un adattamento della rendita al rincaro allorché i redditi dell’obbligato aumentino in maniera im- prevista dopo il divorzio. 3 Entro un termine di cinque anni dal divorzio l’avente diritto può esi- gere che sia fissata una rendita oppure che essa sia aumentata, qualora nella sentenza di divorzio sia stata constatata l’impossibilità di fissare una rendita sufficiente a coprire un debito mantenimento, ma la situa- zione economica dell’obbligato sia nel frattempo migliorata.

Art. 130 1 L’obbligo di mantenimento si estingue alla morte dell’avente diritto o dell’obbligato.

II. Modalità del contributo di mantenimento

III. Rendita 1. Disposizioni speciali

2. Adeguamento al rincaro

3. Modifica mediante sentenza

4. Estinzione per legge

Codice civile svizzero

46

210

2 Fatte salve convenzioni contrarie, esso si estingue anche se l’avente diritto passa a nuove nozze.

Art. 131159 1 Se l’obbligo di mantenimento non è adempiuto, un ufficio specializ- zato designato dal diritto cantonale aiuta in maniera adeguata e di regola gratuitamente l’avente diritto che ne faccia richiesta a ottenere l’esecuzione della pretesa di mantenimento. 2 Il Consiglio federale definisce le prestazioni di aiuto all’incasso.

Art. 131a160 1 È fatta salva la competenza del diritto pubblico di disciplinare l’ero- gazione di anticipi allorché l’obbligato non adempia l’obbligo di man- tenimento. 2 La pretesa di mantenimento passa, con i diritti ad essa connessi, al- l’ente pubblico nella misura in cui quest’ultimo assuma il manteni- mento dell’avente diritto.

Art. 132 1 Quando l’obbligato trascura l’obbligo di mantenimento, il giudice può prescrivere ai suoi debitori di effettuare totalmente o in parte i loro pagamenti all’avente diritto. 2 Se persiste nel negligere l’obbligo di mantenimento o se si presume che prepari la fuga, dilapidi la sostanza o la faccia scomparire, il giu- dice può obbligarlo a prestare adeguate garanzie per i contributi di mantenimento futuri.

Art. 133162 1 Il giudice disciplina i diritti e i doveri dei genitori secondo le disposi- zioni che reggono gli effetti della filiazione. In particolare disciplina:

1. l’autorità parentale; 2. la custodia; 3. le relazioni personali (art. 273) o la partecipazione di ciascun

genitore alla cura del figlio; e

159 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

160 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

161 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

162 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

IV. Esecuzione 1. Aiuto all’incasso

2. Anticipi

3. Diffida ai debitori e garanzia161

F. Figli I. Diritti e doveri dei genitori

Codice civile svizzero

47

210

4. il contributo di mantenimento. 2 Il giudice tiene conto di tutte le circostanze importanti per il bene del figlio. Prende in considerazione l’istanza comune dei genitori e, per quanto possibile, il parere del figlio. 3 Può stabilire il contributo di mantenimento anche per un periodo che va oltre la maggiore età del figlio.

Art. 134 1 A istanza di un genitore, del figlio o dell’autorità di protezione dei minori, il giudice modifica l’attribuzione dell’autorità parentale se fatti nuovi importanti lo esigono per il bene del figlio. 2 Le condizioni per la modifica degli altri diritti e doveri dei genitori sono rette dalle disposizioni sugli effetti della filiazione.163 3 Se i genitori hanno raggiunto un accordo, l’autorità di protezione dei minori è competente per un nuovo disciplinamento dell’autorità paren- tale e della custodia nonché per l’approvazione di un contratto di mantenimento. Negli altri casi decide il giudice cui compete la modifi- ca della sentenza di divorzio.164 4 Se deve decidere sulla modifica dell’autorità parentale, della custodia o del contributo di mantenimento di un figlio minorenne, il giudice modifica se del caso anche le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio; negli altri casi l’autorità di prote- zione dei minori decide circa la modifica delle relazioni personali o della partecipazione alla cura del figlio.165

Art. 135 a 149166

Art. 150 a 158 Abrogati

163 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

164 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

165 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

166 Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

II. Modificazione delle circostanze

Codice civile svizzero

48

210

Titolo quinto167: Degli effetti del matrimonio in generale

Art. 159 1 La celebrazione del matrimonio crea l’unione coniugale. 2 I coniugi si obbligano a cooperare alla prosperità dell’unione ed a provvedere in comune ai bisogni della prole. 3 Essi si devono reciproca assistenza e fedeltà.

Art. 160168 1 Ciascun coniuge conserva il proprio cognome. 2 Gli sposi possono tuttavia dichiarare all’ufficiale dello stato civile di voler assumere un cognome coniugale; possono scegliere tra il co- gnome da nubile o celibe della sposa o dello sposo. 3 Se mantengono ciascuno il proprio cognome, gli sposi determinano il cognome dei figli, scegliendolo tra i loro cognomi da celibe o nubile. In casi motivati, l’ufficiale dello stato civile può liberarli da quest’ob- bligo.

Art. 161169

Ciascun coniuge conserva la propria cittadinanza cantonale e attinenza comunale.

Art. 162 I coniugi scelgono insieme l’abitazione coniugale.

Art. 163 1 I coniugi provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento della famiglia. 2 Essi s’intendono sul loro contributo rispettivo, segnatamente circa le prestazioni pecuniarie, il governo della casa, la cura della prole o l’as- sistenza nella professione o nell’impresa dell’altro. 3 In tale ambito, tengono conto dei bisogni dell’unione coniugale e della loro situazione personale.

167 Nuovo testo del titolo quinto giusta il n. I 1 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Vedi anche gli art. 8–8b del titolo finale, qui di seguito.

168 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

169 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

A. Unione coniugale; diritti doveri dei coniugi

B. Cognome

C. Cittadinanza

D. Abitazione coniugale

E. Mantenimento della famiglia I. In genere

Codice civile svizzero

49

210

Art. 164 1 Il coniuge che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l’altro nella sua professione od impresa ha diritto di ricevere regolarmente da costui una congrua somma di cui possa disporre libe- ramente. 2 Tale somma va determinata tenendo conto degli introiti propri del coniuge avente diritto nonché di quanto, nella consapevolezza delle proprie responsabilità, l’altro coniuge impiega per la previdenza in favore della famiglia, della professione od impresa.

Art. 165 1 Il coniuge che ha collaborato nella professione o nell’impresa dell’al- tro in misura notevolmente superiore al contributo che gli incombe per il mantenimento della famiglia ha diritto a un’equa indennità. 2 Lo stesso vale per il coniuge che, con il suo reddito o la sua sostanza, ha contribuito al mantenimento della famiglia in misura notevolmente superiore a quanto era tenuto. 3 Tuttavia, l’indennità non può essere pretesa se i contributi straordi- nari sono stati prestati in base a un contratto di lavoro, di mutuo o di società o in base a un altro rapporto giuridico.

Art. 166 1 Durante la vita comune, ciascun coniuge rappresenta l’unione coniu- gale per i bisogni correnti della famiglia. 2 Per gli altri bisogni, un coniuge rappresenta l’unione coniugale sol- tanto se:

1. è stato autorizzato dall’altro o dal giudice; 2. l’affare non consente una dilazione e l’altro coniuge è impossi-

bilitato a dare il proprio consenso per malattia, assenza o ana- loghi motivi.

3 Con i propri atti, ciascun coniuge obbliga se stesso e, in quanto non ecceda il potere di rappresentanza in modo riconoscibile dai terzi, solidalmente anche l’altro.

Art. 167 Nella scelta e nell’esercizio della propria professione od impresa cia- scun coniuge usa riguardo nei confronti dell’altro e tiene conto del bene dell’unione coniugale.

II. Somma a libera disposizione

III. Contributi straordinari di un coniuge

F. Rappresentanza dell’unione coniugale

G. Professione e impresa dei coniugi

Codice civile svizzero

50

210

Art. 168 Salvo diverso disposto della legge, ciascun coniuge può liberamente concludere negozi giuridici con l’altro o con terzi.

Art. 169 1 Un coniuge non può, senza l’esplicito consenso dell’altro, disdire un contratto di locazione, alienare la casa o l’appartamento familiare o limitare con altri negozi giuridici i diritti inerenti all’abitazione fami- liare. 2 Il coniuge che non può procurarsi questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.

Art. 170 1 Ciascun coniuge può esigere che l’altro lo informi su i suoi redditi, la sua sostanza e i suoi debiti. 2 A sua istanza, il giudice può obbligare l’altro coniuge o terzi a dare le informazioni occorrenti e a produrre i documenti necessari. 3 Resta salvo il segreto professionale degli avvocati, dei notai, dei medici, degli ecclesiastici e dei loro ausiliari.

Art. 171 I Cantoni provvedono affinché, in caso di difficoltà matrimoniali, i coniugi possano rivolgersi, insieme o separatamente, a consultori matrimoniali o familiari.

Art. 172 1 I coniugi possono, insieme o separatamente, chiedere la mediazione del giudice qualora uno di loro si dimostri dimentico dei suoi doveri familiari od essi siano in disaccordo in un affare importante per l’unione coniugale. 2 Il giudice richiama i coniugi ai loro doveri e cerca di conciliarli; con il loro consenso, può far capo a periti o indirizzarli a un consultorio matrimoniale o familiare. 3 Se necessario, il giudice, ad istanza di un coniuge, prende le misure previste dalla legge. La disposizione relativa alla protezione della personalità in caso di violenze, minacce o insidie è applicabile per analogia.170

170 Per. introdotto dal n. I della LF del 23 giu. 2006 (Protezione della personalità in caso di violenza, minacce o insidie), in vigore dal 1° lug. 2007 (RU 2007 137; FF 2005 6127 6151).

H. Negozi giuridici dei coniugi I. In genere

II. Abitazione familiare

J. Obbligo d’informazione

K. Protezione dell’unione coniugale I. Consultori

II. Misure giudiziarie 1. In genere

Codice civile svizzero

51

210

Art. 173 1 Ad istanza di un coniuge, il giudice stabilisce i contributi pecuniari per il mantenimento della famiglia. 2 Parimenti, ad istanza di uno dei coniugi, stabilisce la somma desti- nata a quello che provvede al governo della casa o alla cura della prole o assiste l’altro nella sua professione od impresa. 3 Le prestazioni possono essere pretese per il futuro e per l’anno pre- cedente l’istanza.

Art. 174 1 Se un coniuge eccede il suo potere di rappresentare l’unione coniu- gale o se ne dimostra incapace, il giudice, ad istanza dell’altro, può privarlo in tutto od in parte della rappresentanza. 2 Il coniuge istante può comunicare la privazione a terzi soltanto con avviso personale. 3 La privazione è opponibile ai terzi di buona fede soltanto quando sia stata pubblicata per ordine del giudice.

Art. 175 Un coniuge è autorizzato a sospendere la comunione domestica sin- tanto che la convivenza pone in grave pericolo la sua personalità, la sua sicurezza economica o il bene della famiglia.

Art. 176 1 Ove sia giustificata la sospensione della comunione domestica, il giudice, ad istanza di uno dei coniugi:

1.171 stabilisce i contributi di mantenimento destinati ai figli e al co- niuge;

2. prende le misure riguardanti l’abitazione e le suppellettili do- mestiche;

3. ordina la separazione dei beni se le circostanze la giustificano. 2 Un coniuge può parimenti proporre l’istanza quando la convivenza sia impossibile, segnatamente perché l’altro la rifiuta senza valido motivo. 3 Se i coniugi hanno figli minorenni, il giudice prende le misure neces- sarie secondo le disposizioni sugli effetti della filiazione.

171 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

2. Durante la convivenza a. Prestazioni pecuniarie

b. Privazione della rappresentanza

3. Sospensione della comunione domestica a. Motivi

b. Organizzazione della vita separata

Codice civile svizzero

52

210

Art. 176a172

Sono applicabili le disposizioni relative all’aiuto all’incasso e agli anti- cipi previste in caso di divorzio e nell’ambito degli effetti della filia- zione.

Art. 177 Se un coniuge non adempie il suo obbligo di mantenimento, il giudice può ordinare ai suoi debitori che facciano i loro pagamenti, in tutto o in parte, all’altro.

Art. 178 1 Se necessario per assicurare le basi economiche della famiglia o per adempire un obbligo patrimoniale derivante dall’unione coniugale, il giudice, ad istanza di un coniuge, può subordinare al consenso di que- sto la disposizione di determinati beni da parte dell’altro. 2 Il giudice prende le appropriate misure conservative. 3 Se vieta a un coniuge di disporre di un fondo, ne ordina d’ufficio la menzione nel registro fondiario.

Art. 179174 1 Il giudice, ad istanza di un coniuge, adatta le misure alle nuove circostanze e se non sono più giustificate le revoca. Le disposizioni sulla modificazione delle circostanze in caso di divorzio si applicano per analogia.175 2 Se i coniugi tornano a convivere, le misure ordinate per la vita sepa- rata decadono, eccetto la separazione dei beni e le misure di protezione del figlio.

Art. 180176

172 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

173 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

174 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

175 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

176 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

4. Esecuzione a. Aiuto all’incasso e anticipi

b. Diffida ai debitori173

5. Restrizioni del potere di disporre

6. Modificazione delle circostanze

Codice civile svizzero

53

210

Titolo sesto:177 Del regime dei beni fra i coniugi Capo primo: Disposizioni generali

Art. 181 I coniugi sono sottoposti al regime della partecipazione agli acquisti in quanto non abbiano altrimenti disposto per convenzione matrimoniale o non sia loro applicato il regime straordinario.

Art. 182 1 Le convenzioni matrimoniali possono essere stipulate prima o dopo la celebrazione del matrimonio. 2 Gli sposi od i coniugi possono scegliere, revocare o modificare il loro regime dei beni soltanto nei limiti della legge.

Art. 183 1 Chi intende stipulare una convenzione matrimoniale dev’essere capace di discernimento. 2 I minorenni e i maggiorenni sotto curatela comprendente la stipula- zione di una convenzione matrimoniale abbisognano del consenso del loro rappresentante legale.178

Art. 184 La convenzione matrimoniale si fa per atto pubblico firmato dalle per- sone contraenti e, se del caso, dal rappresentante legale.

Art. 185 1 Ad istanza di un coniuge, il giudice pronuncia la separazione dei beni se vi è grave motivo. 2 Vi è grave motivo segnatamente se:

1. l’altro coniuge è oberato o la sua quota di beni comuni è pi- gnorata;

2. l’altro coniuge mette in pericolo gli interessi dell’istante o del- la comunione;

3. l’altro coniuge rifiuta senza giusto motivo il consenso richiesto per disporre di beni comuni;

177 Nuovo testo del titolo sesto giusta il n. I 1 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Vedi anche gli art. 9–11a del titolo finale, qui di seguito.

178 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

A. Regime ordinario

B. Convenzione matrimoniale I. Scelta del regime

II. Capacità di contrattare

III. Forma

C. Regime straordinario I. Ad istanza di un coniuge 1. Pronuncia

Codice civile svizzero

54

210

4. l’altro coniuge rifiuta di informare l’istante sui suoi redditi, sulla sua sostanza e sui suoi debiti o sui beni comuni;

5. l’altro coniuge è durevolmente incapace di discernimento. 3 L’istanza di separazione dei beni per durevole incapacità di discer- nimento può essere proposta anche dal rappresentante legale del co- niuge incapace.

Art. 186179

Art. 187 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono in ogni tempo ripristinare il precedente regime dei beni o adottarne uno nuovo. 2 Caduto il motivo della separazione dei beni, il giudice, ad istanza di un coniuge, può ordinare il ripristino del precedente regime.

Art. 188 Se i coniugi vivono in comunione di beni, il fallimento dichiarato contro uno di loro li assoggetta per legge alla separazione dei beni.

Art. 189 Se i coniugi vivono in comunione di beni ed uno di loro sia escusso per un proprio debito con pignoramento della sua quota di beni comu- ni, l’autorità di vigilanza in materia di esecuzione può chiedere al giudice di pronunciare la separazione dei beni.

Art. 190 1 L’istanza è diretta contro ambo i coniugi. 2 …181

Art. 191 1 Tacitati i creditori, il giudice, ad istanza di un coniuge, può ordinare il ripristino della comunione dei beni.

179 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

180 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

181 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

2. …

3. Revoca

II. In caso di esecuzione forzata 1. Fallimento

2. Pignoramento a. Pronuncia

b.180 Istanza

3. Cessazione

Codice civile svizzero

55

210

2 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono adottare la parte- cipazione agli acquisti.

Art. 192 In caso di separazione dei beni, la liquidazione fra i coniugi è retta dalle norme del loro precedente regime, salvo diversa disposizione della legge.

Art. 193 1 La costituzione o modificazione del regime dei beni e le liquidazioni fra i coniugi non possono sottrarre all’azione dei creditori di un coniu- ge o della comunione quei beni sui quali i creditori stessi avevano diritto di essere soddisfatti. 2 Se tali beni sono passati in proprietà di uno dei coniugi, questi è tenuto al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano per il pagamento inte- grale.

Art. 194182

Art. 195 1 Quando un coniuge abbia espressamente o tacitamente affidato all’altro l’amministrazione della sua sostanza, s’applicano, salvo patto diverso, le disposizioni sul mandato. 2 Sono salve le disposizioni sull’estinzione dei debiti fra coniugi.

Art. 195a 1 Ciascun coniuge può in ogni tempo chiedere all’altro di concorrere alla compilazione per atto pubblico di un inventario dei loro beni. 2 Questo inventario si presume esatto se compilato entro un anno dal conferimento dei beni.

182 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

III. Liquidazione del regime precedente

D. Protezione dei creditori

E. …

F. Amministrazione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro

G. Inventario

Codice civile svizzero

56

210

Capo secondo: Del regime ordinario della partecipazione agli acquisti

Art. 196 Il regime della partecipazione agli acquisti comprende gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge.

Art. 197 1 Sono acquisti i beni acquisiti da un coniuge a titolo oneroso durante il regime. 2 Gli acquisti di un coniuge comprendono segnatamente:

1. il guadagno del suo lavoro; 2. le prestazioni di istituzioni di previdenza a favore del perso-

nale, di assicurazioni sociali e di istituzioni di previdenza so- ciale;

3. il risarcimento per impedimento al lavoro; 4. i redditi dei suoi beni propri; 5. i beni acquisiti in sostituzione degli acquisti.

Art. 198 Sono beni propri per legge:

1. le cose che servono esclusivamente all’uso personale di un co- niuge;

2. i beni appartenenti ad un coniuge all’inizio del regime o suc- cessivamente pervenutigli per eredità od altro titolo gratuito;

3. le pretese di riparazione morale; 4. i beni acquisiti in sostituzione dei beni propri.

Art. 199 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono dichiarare beni propri acquisti destinati all’esercizio di una professione od impresa. 2 Per convenzione matrimoniale, possono inoltre escludere redditi dei beni propri dagli acquisti.

Art. 200 1 Chiunque affermi che un bene sia di proprietà dell’uno o dell’altro coniuge deve fornirne la prova.

A. Rapporti di proprietà I. Composizione

II. Acquisti

III. Beni propri 1. Per legge

2. Per convenzione matrimoniale

IV. Prova

Codice civile svizzero

57

210

2 Mancando tale prova, si presume che il bene sia di comproprietà dei coniugi. 3 Fino a prova del contrario, tutti i beni di un coniuge sono considerati acquisti.

Art. 201 1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi acquisti e i suoi beni propri, ne gode e ne dispone. 2 Se un bene è di comproprietà dei coniugi, nessuno di loro può, salvo patto contrario, disporre della sua quota senza il consenso dell’altro.

Art. 202 Ciascun coniuge risponde per i propri debiti con tutta la sua sostanza.

Art. 203 1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i co- niugi. 2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il paga- mento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circo- stanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.

Art. 204 1 Il regime dei beni è sciolto alla morte di un coniuge o allorquando sia convenuto un altro regime. 2 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, lo scioglimento si ha per avvenuto il giorno della presentazione dell’istanza.

Art. 205 1 Ciascun coniuge riprende i suoi beni che si trovano in possesso del- l’altro. 2 Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d’avere un inte- resse preponderante può, oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all’altro coniuge. 3 I coniugi regolano i loro debiti reciproci.

B. Amministra- zione, godimento e disposizione

C. Responsabilità verso i terzi

D. Debiti tra coniugi

E. Scioglimento del regime e liquidazione I. Momento dello scioglimento

II. Ripresa di beni e regolamento dei debiti 1. In genere

Codice civile svizzero

58

210

Art. 206 1 Se un coniuge ha contribuito senza corrispettivo all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di beni dell’altro e, al momento della liquidazione, ne risulta un plusvalore, il suo credito è propor- zionale al contributo prestato ed è calcolato secondo il valore attuale dei beni; se ne risulta un deprezzamento, il credito equivale al contri- buto prestato. 2 Se uno di questi beni è stato precedentemente alienato, il credito è calcolato secondo il ricavo ottenuto al momento dell’alienazione ed è immediatamente esigibile. 3 I coniugi possono escludere o modificare per convenzione scritta la partecipazione al plusvalore.

Art. 207 1 Gli acquisti e i beni propri di ogni coniuge sono disgiunti secondo il loro stato al momento dello scioglimento del regime dei beni. 2 Il capitale ricevuto da un coniuge da un’istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro è ascritto ai beni propri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scio- glimento del regime dei beni.

Art. 208 1 Sono reintegrate negli acquisti:

1. le liberalità fatte da un coniuge negli ultimi cinque anni prima dello scioglimento del regime dei beni senza il consenso del- l’altro, eccettuati i regali d’uso;

2. le alienazioni fatte da un coniuge durante il regime dei beni con l’intenzione di sminuire la partecipazione dell’altro.

2 …183

Art. 209 1 In caso di liquidazione, vi è diritto al compenso tra acquisti e beni propri di uno stesso coniuge qualora debiti gravanti gli uni siano stati pagati con gli altri. 2 Un debito grava la massa patrimoniale cui è materialmente connesso, ma nel dubbio gli acquisti. 3 Se una massa patrimoniale ha contribuito all’acquisto, al migliora- mento o alla conservazione di beni dell’altra e ne è derivato un plusva- lore o un deprezzamento, il diritto al compenso è proporzionale al

183 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

2. Partecipazione al plusvalore

III. Calcolo degli aumenti 1. Separazione degli acquisti e dei beni propri

2. Reintegrazione negli acquisti

3. Compensi tra acquisti e beni propri

Codice civile svizzero

59

210

contributo prestato ed è calcolato secondo il valore dei beni al momen- to della liquidazione o dell’alienazione.

Art. 210 1 L’aumento è dato dal valore totale degli acquisti, inclusi i beni rein- tegrati ed i compensi e dedotti i debiti che li gravano. 2 Non è tenuto conto delle diminuzioni.

Art. 211 In caso di liquidazione, i beni sono stimati secondo il valore venale.

Art. 212 1 L’azienda agricola che un coniuge continua ad amministrare perso- nalmente in qualità di proprietario o di cui il coniuge superstite o un discendente pretende legittimamente l’attribuzione per intero è stimata, per calcolare la quota di plusvalore e il credito di partecipazione, secondo il valore di reddito. 2 Il coniuge proprietario dell’azienda agricola o i suoi eredi possono opporre all’altro coniuge, a titolo di quota di plusvalore o di credito di partecipazione, soltanto l’importo che avrebbero ricevuto in caso di imputazione dell’azienda secondo il valore venale. 3 Le disposizioni successorie sulla stima e sulla partecipazione dei coeredi all’utile si applicano per analogia.

Art. 213 1 Il valore d’imputazione può essere adeguatamente aumentato se cir- costanze speciali lo giustificano. 2 Sono circostanze speciali segnatamente i bisogni di sostentamento del coniuge superstite, il prezzo d’acquisto dell’azienda agricola, con gli investimenti, e la situazione finanziaria del coniuge cui appartiene l’azienda agricola.

Art. 214 1 Per il valore degli acquisti esistenti allo scioglimento del regime dei beni, è determinante il momento della liquidazione. 2 Per i beni reintegrati negli acquisti, è determinante il momento in cui furono alienati.

4. Aumento

IV. Determinazione del valore 1. Valore venale

2. Valore di reddito a. In genere

b. Circostanze speciali

3. Momento determinante

Codice civile svizzero

60

210

Art. 215 1 A ciascun coniuge od ai suoi eredi spetta la metà dell’aumento con- seguito dall’altro. 2 I crediti sono compensati.

Art. 216 1 Per convenzione matrimoniale può essere stabilita una diversa par- tecipazione all’aumento. 2 Tali convenzioni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei figli non comuni e dei loro discendenti.

Art. 217 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, le clausole che modificano la partecipazione legale all’aumento s’applicano soltanto se la convenzione matrimoniale lo prevede espressamente.

Art. 218 1 Il coniuge debitore della partecipazione all’aumento e della quota di plusvalore può chiedere dilazioni qualora il pagamento immediato gli arrecasse serie difficoltà. 2 Se le parti non convengono altrimenti, il credito di partecipazione e la quota di plusvalore fruttano interessi a contare dalla chiusura della liquidazione e, se le circostanze lo giustificano, devono essere garan- titi.

Art. 219 1 Per poter mantenere l’attuale tenore di vita, il coniuge superstite può chiedere che la casa o l’appartamento in cui vivevano i coniugi e che apparteneva al defunto gli sia attribuito in usufrutto o in diritto d’abi- tazione, imputandolo sul suo credito di partecipazione; è fatto salvo un diverso disciplinamento pattuito per convenzione matrimoniale. 2 Alle stesse condizioni, può chiedere che gli sia attribuita la proprietà delle suppellettili domestiche. 3 Ove le circostanze lo giustifichino, invece dell’usufrutto o del diritto d’abitazione può essergli attribuita, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, la proprietà della casa o dell’appartamento. 4 Questi diritti del coniuge superstite non si estendono ai locali di cui un discendente ha bisogno per continuare la professione od impresa esercitatavi dal defunto; sono salve le disposizioni del diritto succes- sorio rurale.

V. Partecipazione all’aumento 1. Per legge

2. Per convenzione a. In genere

b. In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale

VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore 1. Dilazione

2. Abitazione e suppellettili domestiche

Codice civile svizzero

61

210

Art. 220 1 Se i beni del coniuge debitore o della sua successione non bastano a soddisfare il credito di partecipazione all’aumento, il coniuge creditore o i suoi eredi possono esigere dai terzi beneficati la restituzione, fino a concorrenza dell’importo scoperto, delle liberalità reintegrabili negli acquisti. 2 L’azione dev’essere proposta entro un anno dal momento in cui il coniuge creditore o i suoi eredi hanno avuto conoscenza della lesione dei loro diritti, in ogni caso però entro dieci anni dallo scioglimento del regime dei beni. 3 Per altro, si applicano per analogia le disposizioni sull’azione di riduzione ereditaria.184

Capo terzo: Della comunione dei beni

Art. 221 Il regime della comunione dei beni comprende i beni comuni e i beni propri di ciascun coniuge.

Art. 222 1 La comunione universale dei beni riunisce in un’unica sostanza tutti i beni e tutti i redditi dei coniugi, eccetto i beni propri per legge. 2 La sostanza comune appartiene, indivisa, ad entrambi i coniugi. 3 Nessun coniuge può disporre della sua quota.

Art. 223 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono limitare la comu- nione agli acquisti. 2 I redditi dei beni propri entrano nei beni comuni.

Art. 224 1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono escludere dalla comunione determinati beni o categorie di beni, come i fondi, il red- dito lavorativo di un coniuge o i beni che gli servono per esercitare una professione o un’impresa.

184 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

3. Azione contro i terzi

A. Rapporti di proprietà I. Composizione

II. Beni comuni 1. Comunione universale

2. Comunioni limitate a. Comunione d’acquisti

b. Altre comunioni

Codice civile svizzero

62

210

2 Salvo patto contrario, i redditi di questi beni non entrano nei beni comuni.

Art. 225 1 I beni propri sono costituiti per convenzione matrimoniale, per libe- ralità di terzi o per legge. 2 Sono beni propri per legge le cose che servono esclusivamente all’uso personale di uno dei coniugi e le pretese di riparazione morale. 3 I beni spettanti a un coniuge a titolo di legittima non possono essergli devoluti a titolo di beni propri per liberalità dei suoi parenti se, secon- do la convenzione matrimoniale, fanno parte dei beni comuni.

Art. 226 Sono considerati comuni tutti i beni di cui non sia provato che siano beni propri di un coniuge.

Art. 227 1 I coniugi amministrano i beni comuni nell’interesse dell’unione coniugale. 2 Nei limiti dell’amministrazione ordinaria, ciascun coniuge può obbligare la comunione e disporre dei beni comuni.

Art. 228 1 Al di là dell’amministrazione ordinaria, i coniugi possono obbligare la comunione e disporre dei beni comuni soltanto congiuntamente o con il consenso reciproco. 2 I terzi possono presumere il consenso sempreché non sappiano o non debbano sapere che manca. 3 Sono salve le disposizioni sulla rappresentanza dell’unione coniu- gale.

Art. 229 Il coniuge che, con il consenso dell’altro, eserciti da solo una profes- sione od impresa attingendo ai beni comuni può compiere tutti gli atti giuridici connessi con tale esercizio.

Art. 230 1 Un coniuge non può, senza il consenso dell’altro, rinunciare a un’ere- dità che entrerebbe nei beni comuni o accettare un’eredità oberata.

III. Beni propri

IV. Prova

B. Amministrazione e disposizione I. Beni comuni 1. Amministrazione ordinaria

2. Amministrazione straordinaria

3. Professione od impresa comune

4. Rinuncia e accettazione di eredità

Codice civile svizzero

63

210

2 Il coniuge che non può procurarsi questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.185

Art. 231 1 Allo scioglimento del regime dei beni, ciascun coniuge risponde degli atti concernenti i beni comuni al pari di un mandatario. 2 Le spese dell’amministrazione gravano i beni comuni.

Art. 232 1 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi beni propri e ne dispone. 2 Se i redditi confluiscono nei beni propri, questi ne sopportano le spese.

Art. 233 Ciascun coniuge risponde con i suoi beni propri e con i beni comuni:

1. per i debiti contratti nell’esercizio del suo potere di rappresen- tanza dell’unione coniugale o di amministrazione dei beni co- muni;

2. per i debiti contratti nell’esercizio della sua professione od im- presa, sempreché essa sia esercitata attingendo ai beni comuni o i redditi della medesima confluiscano nei beni comuni;

3. per i debiti che obbligano personalmente anche l’altro coniuge; 4. per i debiti per i quali i coniugi hanno convenuto con il terzo

che il debitore risponderà, oltre che con i suoi beni propri, an- che con quelli comuni.

Art. 234 1 Per tutti gli altri debiti, ciascun coniuge risponde soltanto con i suoi beni propri e con la metà del valore dei beni comuni. 2 Sono salve le pretese per arricchimento della comunione.

Art. 235 1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i co- niugi.

185 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

5. Responsabilità e spese dell’am- ministrazione

II. Beni propri

C. Responsabilità verso i terzi I. Debiti integrali

II. Debiti propri

D. Debiti tra coniugi

Codice civile svizzero

64

210

2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il paga- mento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circo- stanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.

Art. 236 1 Il regime dei beni è sciolto alla morte di un coniuge o allorquando sia convenuto un altro regime o dichiarato il fallimento di uno dei coniugi. 2 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale, lo scioglimento si ha per avvenuto il giorno della presentazione dell’istanza. 3 Per lo stato dei beni comuni e dei beni propri è determinante il mo- mento dello scioglimento del regime dei beni.

Art. 237 Il capitale ricevuto da un coniuge da un’istituzione di previdenza o per impedimento al lavoro e divenuto bene comune è ascritto ai beni pro- pri fino a concorrenza del valore capitalizzato della rendita che gli sarebbe spettata allo scioglimento del regime dei beni.

Art. 238 1 In caso di liquidazione, vi è diritto al compenso tra beni comuni e beni propri di un coniuge qualora debiti gravanti gli uni siano stati pagati con gli altri. 2 Un debito grava la massa patrimoniale cui è materialmente connesso, ma nel dubbio i beni comuni.

Art. 239 Se i beni propri di un coniuge o i beni comuni hanno contribuito all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di un bene di un’altra massa patrimoniale, s’applicano per analogia le disposizioni sulla partecipazione al plusvalore previste nel regime della partecipa- zione agli acquisti.

Art. 240 Per il valore dei beni comuni esistenti allo scioglimento del regime dei beni è determinante il momento della liquidazione.

E. Scioglimento del regime e liquidazione I. Momento dello scioglimento

II. Attribuzione ai beni propri

III. Compensi tra beni comuni e beni propri

IV. Partecipa- zione al plusva- lore

V. Determinazione del valore

Codice civile svizzero

65

210

Art. 241 1 In caso di scioglimento della comunione per la morte di un coniuge o per pattuizione di un altro regime, a ciascun coniuge od ai suoi eredi spetta la metà dei beni comuni. 2 Per convenzione matrimoniale può essere stabilito un altro modo di ripartizione. 3 Tali convenzioni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei discendenti.

Art. 242 1 In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni legale o giudiziale, ciascun coniuge riprende fra i beni comuni quelli che nel regime della partecipazione agli acquisti sarebbero stati suoi beni propri. 2 I beni comuni restanti spettano per metà a ciascuno dei coniugi. 3 Le clausole che modificano la ripartizione legale si applicano soltan- to se la convenzione matrimoniale lo prevede espressamente.

Art. 243 In caso di scioglimento della comunione per la morte di un coniuge, il coniuge superstite può chiedere di ricuperare i beni che nel regime della partecipazione agli acquisti sarebbero stati suoi beni propri, imputandoli sulla sua quota.

Art. 244 1 Se la casa o l’appartamento, in cui vivevano i coniugi, o suppellettili domestiche appartengono ai beni comuni, il coniuge superstite può chiedere che gliene sia attribuita la proprietà imputandoli sulla sua quota. 2 Ove le circostanze lo giustifichino, invece della proprietà può esser- gli attribuito, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, l’usufrutto o un diritto d’abitazione. 3 Se lo scioglimento della comunione non è dovuto alla morte di un coniuge, l’istanza può essere proposta dal coniuge che provi di avere un interesse preponderante.

Art. 245 Il coniuge che provi di avere un interesse preponderante può chiedere anche l’attribuzione di altri beni, imputandoli sulla sua quota.

VI. Ripartizione 1. In caso di morte o di pattuizione di un altro regime dei beni

2. Negli altri casi

VII. Esecuzione della ripartizione 1. Beni propri

2. Abitazione e suppellettili domestiche

3. Altri beni

Codice civile svizzero

66

210

Art. 246 Per altro, s’applicano per analogia le disposizioni sulla ripartizione della comproprietà e sull’esecuzione della divisione dell’eredità.

Capo quarto: Della separazione dei beni

Art. 247 Nei limiti della legge, ciascun coniuge amministra i suoi beni, ne gode e ne dispone.

Art. 248 1 Chiunque affermi che un bene sia di proprietà dell’uno o dell’altro coniuge deve fornirne la prova. 2 Mancando tale prova, si presume che il bene sia di comproprietà dei coniugi.

Art. 249 Ciascun coniuge risponde per i propri debiti con tutta la sua sostanza.

Art. 250 1 Il regime dei beni non influisce sulla scadenza dei debiti fra i co- niugi. 2 Il coniuge debitore può tuttavia chiedere dilazioni qualora il paga- mento di debiti pecuniari o la restituzione di cose gli arrecasse serie difficoltà tali da mettere in pericolo l’unione coniugale; se le circo- stanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.

Art. 251 Se un bene è in comproprietà, il coniuge che provi d’avere un interesse preponderante può, al momento dello scioglimento del regime dei beni e oltre alle altre misure legali, chiedere che tale bene gli sia attribuito per intero contro compenso all’altro coniuge.

4. Altre norme di ripartizione

A. Amministra- zione, godimento e disposizione I. In genere

II. Prova

B. Responsabilità verso i terzi

C. Debiti fra coniugi

D. Attribuzione in caso di comproprietà

Codice civile svizzero

67

210

Parte seconda: Della parentela Titolo settimo: Del sorgere della filiazione186 Capo primo: Disposizioni generali187

Art. 252188 1 Il rapporto di filiazione sorge, fra la madre ed il figlio, con la nascita. 2 Fra il padre ed il figlio, risulta dal matrimonio con la madre o è sta- bilito per riconoscimento o per sentenza del giudice. 3 Inoltre, il rapporto di filiazione sorge con l’adozione.

Art. 253189

Art. 254190

Capo secondo: Della paternità del marito191

Art. 255192 1 Il marito è presunto essere il padre del figlio nato durante il matri- monio. 2 Se muore, il marito è presunto essere il padre del figlio nato entro trecento giorni dalla sua morte oppure, in caso di nascita più tardiva, se è provata l’anteriorità del concepimento rispetto alla morte. 3 Se è dichiarato scomparso, il marito è presunto essere il padre del figlio nato entro trecento giorni dal momento del pericolo di morte o dell’ultima notizia.

186 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

187 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

188 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

189 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

190 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

191 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

192 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

A. Sorgere della filiazione in genere

B. …

A. Presunzione

Codice civile svizzero

68

210

Art. 256193 1 La presunzione di paternità può essere contestata giudizialmente:

1. dal marito; 2. dal figlio, se la comunione domestica dei coniugi è cessata du-

rante la sua minore età. 2 L’azione del marito è diretta contro il figlio e la madre, quella del figlio contro il marito e la madre. 3 L’azione è improponibile per il marito che ha consentito al concepi- mento da parte di un terzo. Riguardo il diritto di contestazione del figlio è fatta salva la legge del 18 dicembre 1998194 sulla medicina della procreazione.195

Art. 256a196 1 Se il figlio è stato concepito durante il matrimonio, l’attore deve dimostrare che il marito non è il padre. 2 Si presume concepito durante il matrimonio il figlio nato non prima di centottanta giorni dalla celebrazione del matrimonio e non oltre tre- cento giorni dallo scioglimento di quest’ultimo per causa di morte.197

Art. 256b198 1 Se il figlio è stato concepito prima della celebrazione del matrimonio o in un momento in cui la comunione domestica era sospesa, la con- testazione non dev’essere ulteriormente motivata. 2 La paternità del marito è tuttavia presunta anche in questo caso quando sia reso verosimile ch’egli abbia avuto concubito con la madre al tempo del concepimento.

Art. 256c199 1 Il marito può proporre l’azione entro un anno dacché ebbe notizia della nascita e dell’esclusa sua paternità, o del concubito di un terzo

193 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

194 RS 810.11 195 Nuovo testo giusta l’art. 39 della LF del 18 dic. 1998 sulla medicina della procreazione,

in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 3055; FF 1996 III 189). 196 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237;

FF 1974 II 1). 197 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000

(RU 1999 1118; FF 1996 I 1). 198 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237;

FF 1974 II 1). 199 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237;

FF 1974 II 1).

B. Contestazione I. Diritto all’azione

II. Motivo 1. Concepimento nel matrimonio

2. Concepimento prima del matrimonio o durante la sospensione della comunione domestica

III. Termine

Codice civile svizzero

69

210

con la madre al tempo del concepimento, in ogni caso però entro cin- que anni dalla nascita. 2 L’azione del figlio può essere proposta al più tardi un anno dopo la raggiunta maggiore età. 3 Scaduto il termine, la contestazione è ammessa se il ritardo è scusato da gravi motivi.

Art. 257200 1 Se il figlio è nato nei trecento giorni successivi allo scioglimento del matrimonio per causa di morte e la madre è nel frattempo passata a nuove nozze, il presunto padre è il secondo marito.201 2 Se questa presunzione è infirmata, si ha per padre il primo marito.

Art. 258202 1 L’azione di contestazione può essere proposta dal padre o dalla madre del marito morto o divenuto incapace di discernimento prima della scadenza del termine per proporla. 2 Le disposizioni sulla contestazione da parte del marito si applicano per analogia. 3 Il termine annuale per proporre l’azione decorre al più presto dal momento in cui si è avuto conoscenza della morte o dell’incapacità di discernimento del marito.

Art. 259203 1 Se i genitori si uniscono in matrimonio, ai figli prenati s’applicano per analogia le disposizioni sui figli nati durante il matrimonio, tosto che la paternità del marito sia stata stabilita per riconoscimento o per sentenza del giudice. 2 Il riconoscimento può essere contestato:

1. dalla madre; 2. dal figlio o, dopo la sua morte, dai suoi discendenti, se la co-

munione domestica dei coniugi è cessata durante la sua minore età o il riconoscimento è stato pronunciato soltanto dopo il compimento del suo dodicesimo anno d’età;

200 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

201 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

202 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

203 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

C. Duplice presunzione

D. Azione dei genitori

E. Matrimonio dei genitori

Codice civile svizzero

70

210

3. dal Comune di origine o di domicilio del marito; 4. dal marito.

3 Le disposizioni sulla contestazione del riconoscimento sono appli- cabili per analogia.

Capo terzo: Del riconoscimento e della sentenza di paternità204

Art. 260205 1 Se il rapporto di filiazione esiste soltanto nei confronti della madre, il padre può riconoscere il figlio. 2 Se l’autore del riconoscimento è minorenne o sotto curatela generale o se l’autorità di protezione degli adulti l’ha ordinato, occorre il con- senso del rappresentante legale.206 3 Il riconoscimento avviene mediante dichiarazione davanti all’uffi- ciale di stato civile o per testamento o, se è pendente un’azione d’ac- certamento della paternità, davanti al giudice.

Art. 260a207 1 Il riconoscimento può essere contestato davanti al giudice da ogni interessato, segnatamente dalla madre, dal figlio e, dopo la sua morte, dai suoi discendenti, nonché dal Comune di origine o di domicilio del- l’autore del riconoscimento. 2 L’autore del riconoscimento può proporre l’azione soltanto se ha riconosciuto il figlio sotto l’influsso di una minaccia di grave ed immi- nente pericolo per la vita, la salute, l’onore o il patrimonio proprio o di una persona a lui intimamente legata ovvero trovandosi in errore circa la sua paternità. 3 L’azione è diretta contro l’autore del riconoscimento e il figlio, sem- preché essi non siano attori.

204 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

205 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

206 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

207 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

A. Riconoscimento I. Condizioni e forma

II. Contestazione 1. Diritto all’azione

Codice civile svizzero

71

210

Art. 260b208 1 L’attore deve dimostrare che l’autore del riconoscimento non è il padre. 2 Madre e figlio devono tuttavia addurre questa prova soltanto se l’au- tore del riconoscimento rende verosimile di aver avuto concubito con la madre al tempo del concepimento.

Art. 260c209 1 L’attore deve proporre l’azione entro un anno da quando ebbe cono- scenza del riconoscimento e del fatto che l’autore di esso non è il padre o che un terzo ha avuto concubito con la madre al tempo del concepi- mento, ovvero dalla scoperta dell’errore o dalla cessazione della mi- naccia, in ogni caso però entro cinque anni dal riconoscimento. 2 Tuttavia, l’azione del figlio può essere proposta fino a un anno dopo la raggiunta maggiore età. 3 Scaduto il termine, la contestazione è ammessa se il ritardo è giusti- ficato da gravi motivi.

Art. 261210 1 Tanto la madre quanto il figlio possono proporre l’azione d’accerta- mento della filiazione paterna. 2 L’azione è diretta contro il padre o, dopo la sua morte e nell’ordine qui dato, contro i suoi discendenti, genitori o fratelli e sorelle ovvero, se questi mancano, contro l’autorità competente del suo ultimo domi- cilio. 3 Se il padre è morto, sua moglie, a salvaguardia dei propri interessi, è informata dal giudice che l’azione è stata proposta.

Art. 262211 1 La paternità è presunta quando il convenuto ha avuto concubito con la madre nel tempo dal trecentesimo al centottantesimo giorno prima della nascita. 2 Questa presunzione vale anche se il figlio è stato concepito innanzi il trecentesimo giorno o dopo il centottantesimo giorno prima della

208 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

209 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

210 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

211 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

2. Motivo

3. Termine

B. Azione di paternità I. Diritto all’azione

II. Presunzione

Codice civile svizzero

72

210

nascita e il convenuto ha avuto concubito con la madre al tempo del concepimento. 3 La presunzione cade se il convenuto dimostra che la sua paternità è esclusa o meno verosimile di quella altrui.

Art. 263212 1 L’azione può essere proposta prima o dopo il parto, ma al più tardi:

1. dalla madre, entro un anno dalla nascita; 2. dal figlio, entro un anno dalla raggiunta maggiore età.

2 Se già esiste rapporto di filiazione con un altro uomo, l’azione può essere in ogni caso proposta entro un anno dal giorno dell’estinzione di tale rapporto. 3 Scaduto il termine, l’azione è ammessa se il ritardo è scusato da gravi motivi.

Capo quarto213: Dell’adozione214

Art. 264215

Il minorenne può essere adottato quando i futuri genitori adottivi gli abbiano prodigato cure e provveduto alla sua educazione, durante almeno un anno, e l’insieme delle circostanze consenta di prevedere che il vincolo di filiazione servirà al suo bene, senza pregiudicare, in modo non equo, altri figli dei genitori adottivi.

Art. 264a217 1 Coniugi possono adottare soltanto congiuntamente; l’adozione in comune non è permessa ad altri. 2 I coniugi devono essere sposati da cinque anni o aver compito il trentacinquesimo anno d’età.

212 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

213 Originario capo terzo. 214 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978

(RU 1977 237; FF 1974 II 1). 215 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione

dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).

216 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

217 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 11 85).

III. Termine

A. Adozione di minorenni I. Condizioni generali216

II. Adozione congiunta

Codice civile svizzero

73

210

3 Un coniuge può adottare il figlio dell’altro se i coniugi sono sposati da cinque anni.218

Art. 264b219 1 Una persona non coniugata può adottare da sola se ha compito il trentacinquesimo anno di età. 2 Una persona coniugata che ha compito il trentacinquesimo anno d’età può adottare da sola se l’adozione congiunta si rileva impossibile poiché l’altro coniuge è durevolmente incapace di discernimento o è, da oltre due anni, assente con ignota dimora, oppure se vi è separa- zione giudiziale pronunciata da oltre tre anni.

Art. 265220 1 L’adottando deve avere almeno sedici anni meno dei genitori adot- tivi. 2 Se è capace di discernimento, il suo consenso è necessario perché possa essere adottato. 3 Se è sotto tutela, è necessario il consenso dell’autorità di protezione dei minori221, quand’anche sia capace di discernimento.

Art. 265a222 1 Per l’adozione è richiesto il consenso del padre e della madre del- l’adottando. 2 Il consenso dev’essere dato, oralmente o per scritto, all’autorità di protezione dei minori del domicilio o della dimora dei genitori o dell’adottando e registrato a verbale. 3 È valido anche ove non indicasse i futuri genitori adottivi o questi non fossero ancora designati.

218 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

219 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

220 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

221 Nuova espr. giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente testo.

222 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

III. Adozione singola

IV. Età e consenso del- l’adottando

V. Consenso dei genitori del sangue 1. Forma

Codice civile svizzero

74

210

Art. 265b223 1 Il consenso non può essere dato prima di sei settimane dalla nascita dell’adottando. 2 Può essere revocato entro sei settimane dalla ricezione. 3 Se rinnovato dopo la revoca è definitivo.

Art. 265c224

Si può prescindere dal consenso di un genitore: 1. s’egli è sconosciuto, assente da lungo tempo con ignota dimora

oppure durevolmente incapace di discernimento; 2. s’egli non si è curato seriamente del figlio.

Art. 265d225 1 Se il genitore del figlio collocato in vista di un’adozione non dà il consenso, l’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio decide, a richiesta di un ufficio per il collocamento o dei genitori adottivi e, di regola, prima del collocamento, se si possa prescindere da tale consenso. 2 Negli altri casi, la decisione è presa al momento dell’adozione. 3 Il genitore, dal cui consenso si prescinde perché non si è curato seria- mente del figlio, deve ricevere comunicazione scritta della decisione.

Art. 266226 1 Ove manchino discendenti, una persona maggiorenne può essere adottata:228

1. se è durevolmente bisognosa di aiuto, per infermità mentale o fisica, ed i genitori adottivi le hanno prodigato cure durante almeno cinque anni;

223 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973(RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

224 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

225 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

226 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

227 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

228 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

2. Termini

3. Astrazione a. Condizioni

b. Decisione

B. Adozione di maggiorenni227

Codice civile svizzero

75

210

2. se durante la sua minore età, i genitori adottivi, per almeno cin- que anni, le hanno prodigato cure e provveduto alla sua educa- zione;

3. se esistono altri motivi gravi ed essa ha vissuto, per almeno cinque anni, in comunione domestica con i genitori adottivi.

2 Un coniuge non può essere adottato senza il consenso dell’altro. 3 Per altro si applicano per analogia le disposizioni sull’adozione dei minorenni.229

Art. 267230 1 L’adottato acquista lo stato giuridico di figlio dei genitori adottivi. 2 I vincoli di filiazione anteriori sono sciolti, eccetto nei riguardi del coniuge dell’adottante. 3 Con l’adozione può essere dato al figlio un nuovo prenome.

Art. 267a231 1 Il figlio minorenne acquista la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale del genitore adottivo di cui porta il cognome, in luogo e vece di quelle anteriori. 2 Il figlio minorenne di un coniuge, se adottato dall’altro coniuge, ha la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale del genitore di cui porta il cognome.

Art. 268232 1 L’adozione è pronunciata dall’autorità cantonale competente del domicilio dei genitori adottivi. 2 Presentata la domanda, il sopravvenire della morte o dell’incapacità di discernimento dell’adottante non è di ostacolo all’adozione, purché non comprometta le altre condizioni. 3 Se il figlio diventa maggiorenne dopo la presentazione della doman- da, rimangono applicabili le disposizioni sull’adozione di minorenni se le pertinenti condizioni erano precedentemente adempite.

229 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

230 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

231 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

232 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

C. Effetti I. In generale

II. Cittadinanza

D. Procedura I. In generale

Codice civile svizzero

76

210

Art. 268a233 1 L’adozione può essere pronunciata solo dopo istruttoria sulle circo- stanze essenziali, eventualmente con la collaborazione di periti. 2 Occorre specialmente indagare su la personalità e la salute dei geni- tori adottivi e dell’adottando, la compatibilità dei soggetti, l’idoneità ad educare il figlio, la situazione economica, i motivi e le condizioni familiari dei genitori adottivi, come pure sul decorso dei rapporti d’as- sistenza. 3 Va tenuto conto dell’atteggiamento dei discendenti dei genitori adot- tivi.

Art. 268b234

I genitori adottivi, se non vi acconsentono, non possono essere resi noti ai genitori del sangue.

Art. 268c236 1 Se ha compiuto il diciottesimo anno di età, il figlio può in ogni tempo chiedere informazioni concernenti l’identità dei genitori del sangue; può farlo prima di aver raggiunto tale età se ha un interesse degno di protezione. 2 Prima di comunicare i dati richiesti, l’autorità o l’ufficio che ne dispone informa, per quanto possibile, i genitori del sangue. Se questi ultimi rifiutano di stabilire un contatto personale, il figlio ne è informato ed è reso attento sui diritti della personalità dei genitori del sangue. 3 I Cantoni designano un ufficio adeguato incaricato di consigliare il figlio che ne faccia richiesta.

Art. 269237 1 L’adozione può essere contestata giudizialmente da chi, senza moti- vo legale, non fu richiesto del consenso, purché il bene del figlio non risulti seriamente compromesso.

233 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

234 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

235 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).

236 Introdotto dal n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).

237 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

II. Istruttoria

Dbis. Segreto235

Dter. Informazione circa l’identità dei genitori del sangue

E. Contestazione I. Motivi 1. Mancanza del consenso

Codice civile svizzero

77

210

2 L’azione non è data ai genitori, qualora possano ricorrere al Tribu- nale federale contro la decisione.

Art. 269a238 1 L’adozione inficiata d’altri vizi gravi può essere contestata da ogni interessato, specialmente dal Comune d’origine o di domicilio. 2 L’azione è tuttavia esclusa, se il vizio è stato nel frattempo eliminato, oppure se concerne soltanto prescrizioni di procedura.

Art. 269b239

L’azione deve essere proposta entro sei mesi dal momento in cui fu conosciuto il motivo della contestazione e, in ogni caso, entro due anni dall’adozione.

Art. 269c240 1 La Confederazione esercita la vigilanza sul collocamento degli adot- tandi. 2 Chi si occupa di questi collocamenti a titolo professionale o in rela- zione alla sua professione deve avere un’autorizzazione; è fatto salvo il collocamento da parte dell’autorità di protezione dei minori.241 3 Il Consiglio federale emana le norme esecutive e disciplina il concor- so dell’autorità cantonale competente in materia di collocamento in vista d’adozione, nell’accertamento delle condizioni per l’autorizza- zione e nella vigilanza. 4 …242

238 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

239 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

240 Introdotto dal n. I 1 della LF del 30 giu. 1972 (FF 1971 II 85). Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).

241 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

242 Abrogato dal n. 15 dell’all. alla L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, con effetto dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197; FF 2001 3764).

2. Altri vizi

II. Termine

F. Collocamento in vista d’adozione

Codice civile svizzero

78

210

Titolo ottavo: Degli effetti della filiazione243 Capo primo: Della comunione dei figli coi genitori244

Art. 270245 1 Se i genitori sono uniti in matrimonio e portano cognomi diversi, il figlio ne assume il cognome da celibe o nubile da essi scelto per i figli comuni in occasione del matrimonio. 2 Entro un anno dalla nascita del primo figlio, i genitori possono chie- dere congiuntamente che il figlio porti il cognome da celibe o nubile dell’altro genitore. 3 Se i genitori portano un cognome coniugale, il figlio assume tale cognome.

Art. 270a246 1 Se l’autorità parentale spetta a un solo genitore, il figlio ne assume il cognome da nubile o da celibe. Se l’autorità parentale è esercitata congiuntamente, i genitori stabiliscono se il figlio porterà il cognome da nubile della madre o il cognome da celibe del padre. 2 Se l’autorità parentale congiunta è istituita dopo la nascita del primo figlio, entro un anno dalla sua istituzione i genitori possono dichiarare all’ufficiale dello stato civile che il figlio porterà il cognome da nubile o da celibe dell’altro genitore. La dichiarazione vale per tutti i figli comuni, a prescindere dall’attribuzione dell’autorità parentale. 3 Se l’autorità parentale non spetta ad alcuno dei genitori, il figlio assume il cognome da nubile della madre. 4 Le modifiche dell’attribuzione dell’autorità parentale non hanno ripercussioni sul cognome. Sono fatte salve le disposizioni sul cam- biamento del nome.

Art. 270b247

Il cognome del figlio che ha compiuto il dodicesimo anno di età può essere cambiato soltanto con il suo consenso.

243 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

244 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

245 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

246 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza) (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

247 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

A. Cognome I. Figlio di genitori coniugati

II. Figlio di genitori non coniugati

III. Consenso del figlio

Codice civile svizzero

79

210

Art. 271248 1 Il figlio acquista la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale del genitore di cui porta il cognome. 2 Se assume il cognome dell’altro genitore, il figlio minorenne ne acquista anche la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale, in luogo e vece di quelle anteriori.

Art. 272249

I genitori ed i figli si devono vicendevolmente l’assistenza, i riguardi e il rispetto che il bene della comunione richiede.

Art. 273250 1 I genitori che non sono detentori dell’autorità parentale o della custo- dia nonché il figlio minorenne hanno reciprocamente il diritto di conservare le relazioni personali indicate dalle circostanze. 2 Se l’esercizio o il mancato esercizio delle relazioni personali è pre- giudizievole al figlio, oppure altri motivi lo esigono, l’autorità di protezione dei minori può richiamare ai loro doveri i genitori, gli affilianti o il figlio e dare loro istruzioni. 3 Il padre o la madre può esigere che il suo diritto all’esercizio delle relazioni personali sia regolato.

Art. 274251 1 Padre e madre devono astenersi da tutto ciò che alteri i rapporti del figlio con l’altro genitore o intralci il compito dell’educatore. 2 Il diritto alle relazioni personali può essere negato o revocato se pre- giudica il bene del figlio, se i genitori se ne sono avvalsi in violazione dei loro doveri o non si sono curati seriamente del figlio, ovvero per altri gravi motivi. 3 Se i genitori hanno acconsentito all’adozione del figlio o se si può prescindere da tale consenso, il diritto alle relazioni personali si estin- gue appena il figlio sia collocato in vista d’adozione.

248 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

249 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

250 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

251 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

B. Cittadinanza

C. Doveri vicendevoli

D. Relazioni personali I. Genitori e figlio 1. Principio

2. Limiti

Codice civile svizzero

80

210

Art. 274a252 1 In circostanze straordinarie, il diritto alle relazioni personali può essere conferito anche a altre persone, segnatamente a parenti, in quan- to ciò serva al bene del figlio. 2 I limiti del diritto di visita posti ai genitori vigono per analogia.

Art. 275253 1 L’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio è compe- tente per le misure in merito alle relazioni personali; è pure competente l’autorità di protezione dei minori del luogo di dimora del figlio se quest’ultima ha già preso o prende misure a protezione del figlio. 2 Se decide in merito all’autorità parentale, alla custodia o al contri- buto di mantenimento secondo le disposizioni sul divorzio e a tutela dell’unione coniugale, il giudice disciplina anche le relazioni perso- nali.254 3 Se non sono state ancora prese misure circa il diritto del padre e della madre, le relazioni personali non possono essere esercitate contro la volontà della persona cui compete l’autorità parentale o la custodia.

Art. 275a255 1 I genitori senza autorità parentale devono essere informati sugli avvenimenti particolari sopraggiunti nella vita del figlio e devono essere sentiti prima di decisioni importanti per lo sviluppo del figlio. 2 Essi, alla stregua del detentore dell’autorità parentale, possono chie- dere ai terzi che partecipano alle cure del figlio, segnatamente ai docenti e ai medici, informazioni sullo stato e sullo sviluppo di costui. 3 Le disposizioni sui limiti del diritto alle relazioni personali e sulla competenza si applicano per analogia.

252 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

253 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

254 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

255 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

II. Terzi

III. Competenza

E. Informazione e schiarimenti

Codice civile svizzero

81

210

Capo secondo: Del mantenimento da parte dei genitori256

Art. 276257 1 Il mantenimento consiste nella cura, nell’educazione e in prestazioni pecuniarie.259 2 I genitori provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento del figlio e assumono in particolare le spese di cura, di educazione, di formazione e delle misure prese a sua tutela.260 3 I genitori sono liberati dall’obbligo di mantenimento nella misura in cui si possa ragionevolmente pretendere che il figlio vi provveda da sé con il provento del suo lavoro o con altri mezzi.

Art. 276a261 1 L’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne pre- vale sugli altri obblighi di mantenimento del diritto di famiglia. 2 In casi motivati, il giudice può derogare a questa regola, in partico- lare per non penalizzare il figlio maggiorenne avente diritto al mante- nimento.

Art. 277262 1 L’obbligo di mantenimento dura fino alla maggiore età del figlio. 2 Se, raggiunta la maggiore età, il figlio non ha ancora una formazione appropriata, i genitori, per quanto si possa ragionevolmente pretendere da loro dato l’insieme delle circostanze, devono continuare a provve- dere al suo mantenimento fino al momento in cui una simile forma- zione possa normalmente concludersi.263

256 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

257 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

258 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

259 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

260 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

261 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

262 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

263 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

A. In genere I. Oggetto e estensione258

II. Priorità dell’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne

B. Durata

Codice civile svizzero

82

210

Art. 278264 1 Durante il matrimonio, i genitori sopportano le spese del manteni- mento del figlio secondo le disposizioni del diritto matrimoniale. 2 I coniugi si devono vicendevolmente adeguata assistenza nell’adem- pimento dell’obbligo verso i figli nati prima del matrimonio.

Art. 279265 1 Il figlio può proporre azione contro il padre o la madre o contro ambedue per chiedere il mantenimento futuro e quello per l’anno precedente l’azione. 2 e 3 ...267

Art. 280 a 284268

Art. 285269 1 Il contributo di mantenimento deve essere commisurato ai bisogni del figlio, alla situazione sociale e alle possibilità dei genitori; si tiene inoltre conto della sostanza e dei redditi del figlio. 2 Il contributo di mantenimento serve anche a garantire la cura del figlio da parte dei genitori o di terzi. 3 Il contributo è pagato anticipatamente. Il giudice fissa le scadenze del pagamento.

Art. 285a270 1 Gli assegni familiari versati al genitore tenuto al mantenimento sono pagati in aggiunta al contributo di mantenimento. 2 Salvo diversa disposizione del giudice, le rendite delle assicurazioni sociali e analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio,

264 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

265 Nuovo testo il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

266 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

267 Abrogati dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

268 Abrogati dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

269 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

270 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

C. Genitori coniugati

D.266 Azione I. Diritto

II e III …

IV. Commisurazione del contributo di mantenimento 1. Contributo dei genitori

2. Altre prestazioni destinate al mantenimento del figlio

Codice civile svizzero

83

210

spettanti al genitore tenuto al mantenimento, sono pagate in aggiunta al contributo di mantenimento. 3 Il genitore tenuto al mantenimento che, per motivi d’età o d’inva- lidità, riceva successivamente rendite delle assicurazioni sociali o analoghe prestazioni destinate al mantenimento del figlio, che sostitui- scono il reddito di un’attività lucrativa, deve pagare tali importi al figlio; il precedente contributo di mantenimento va diminuito per legge dell’importo di tali nuove prestazioni.

Art. 286271 1 Il giudice può ordinare che il contributo di mantenimento sia senz’altro aumentato o ridotto in caso di determinate modificazioni dei bisogni del figlio, delle possibilità dei genitori o del costo della vita.273 2 Se le circostanze siano notevolmente mutate, il giudice, ad istanza di un genitore o del figlio, modifica o toglie il contributo. 3 Il giudice può obbligare i genitori a versare un contributo speciale allorché lo richiedano bisogni straordinari e imprevisti del figlio.274

Art. 286a275 1 Se in un contratto di mantenimento approvato o in una decisione è stabilito che non è stato possibile fissare un contributo sufficiente ad assicurare il debito mantenimento del figlio e se la situazione del genitore tenuto al mantenimento è da allora migliorata in modo straor- dinario, il figlio ha il diritto di esigere che tale genitore versi gli impor- ti mancanti per coprire il debito mantenimento degli ultimi cinque anni nei quali il contributo di mantenimento era dovuto. 2 Tale diritto deve essere fatto valere entro un anno dal momento in cui si viene a conoscenza del miglioramento straordinario della situazione del genitore tenuto al mantenimento. 3 Tale diritto passa, con i diritti ad esso connessi, all’altro genitore o all’ente pubblico, in quanto abbia provveduto a versare l’importo man- cante per coprire il debito mantenimento del figlio.

271 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

272 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

273 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

274 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

275 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

V. Modificazione delle circostanze 1. In genere272

2. Casi di ammanco

Codice civile svizzero

84

210

Art. 287276 1 I contratti circa l’obbligo di mantenimento vincolano il figlio soltanto se approvati dall’autorità di protezione dei minori. 2 I contributi di mantenimento contrattualmente stabiliti possono essere modificati, salvo stipulazione contraria approvata dall’autorità di protezione dei minori.277 3 Se il contratto è concluso in una procedura giudiziaria, l’approva- zione è di competenza del giudice.

Art. 287a278

Il contratto che fissa i contributi di mantenimento deve menzionare: a. quali elementi del reddito e della sostanza di ciascun genitore e

di ciascun figlio sono stati presi in considerazione per il cal- colo;

b. quale importo è assegnato a ciascun figlio; c. quale importo manca per coprire il debito mantenimento di

ciascun figlio; d. se e in quale misura i contributi di mantenimento devono esse-

re adattati alle variazioni del costo della vita.

Art. 288279 1 La tacitazione della pretesa di mantenimento con un versamento unico può essere convenuta se l’interesse del figlio la giustifica. 2 Tale convenzione vincola il figlio soltanto se:

1. sia stata approvata dell’autorità di protezione dei minori, o dal giudice se conclusa in una procedura giudiziaria, e

2. la somma a titolo di tacitazione sia stata pagata all’ufficio desi- gnato.

276 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

277 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

278 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

279 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

280 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento I. Prestazioni periodiche

II. Contenuto del contratto di mantenimento

III. Tacitazione280

Codice civile svizzero

85

210

Art. 289281 1 Salvo diversa disposizione del giudice, i contributi di mantenimento spettano al figlio e, per la durata della minore età, sono versati al suo rappresentante legale oppure al detentore della custodia.282 2 Tuttavia, la pretesa si trasmette con tutti i diritti all’ente pubblico che provveda al mantenimento.

Art. 290283 1 Se il padre o la madre non adempie l’obbligo di mantenimento, un ufficio specializzato designato dal diritto cantonale aiuta in maniera adeguata e gratuitamente il figlio o l’altro genitore che ne faccia ri- chiesta a ottenere l’esecuzione della pretesa di mantenimento. 2 Il Consiglio federale definisce le prestazioni di aiuto all’incasso..

Art. 291284

Se i genitori trascurano i propri doveri verso il figlio, il giudice può ordinare ai loro debitori che facciano i pagamenti del tutto o in parte nelle mani del rappresentante legale del figlio.

Art. 292285

Se i genitori trascurano ostinatamente il loro obbligo di mantenimento o se vi è motivo di credere ch’essi facciano preparativi di fuga, dissi- pino o dissimulino il proprio patrimonio, il giudice può obbligarli a fornire adeguate garanzie per i contributi futuri.

Art. 293286 1 Il diritto pubblico stabilisce chi debba sopportare le spese del man- tenimento in quanto eccedano i mezzi dei genitori e dei figli, riservato l’obbligo di assistenza tra i parenti. 2 Inoltre, il diritto pubblico disciplina il pagamento di anticipazioni quando i genitori non soddisfacciano al loro obbligo di mantenimento del figlio.

281 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

282 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

283 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

284 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

285 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

286 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

F. Adempimento I. Creditore

II. Esecuzione 1. Aiuto all’incasso

2. Diffida ai debitori

III. Garanzie

G. Diritto pubblico

Codice civile svizzero

86

210

Art. 294287 1 I genitori affilianti hanno diritto a un congruo compenso per le cure prestate, salvo deroghe convenute o risultanti con chiarezza dalle cir- costanze. 2 La gratuità è presunta ove trattasi di figli di stretti parenti o di figli accolti in vista d’adozione.

Art. 295288 1 La madre può, entro un anno dalla nascita del figlio, convenirne il padre o i suoi eredi chiedendo la rifusione:289

1. delle spese di parto; 2. delle spese di mantenimento per almeno quattro settimane

prima e per almeno otto settimane dopo la nascita; 3. delle altre spese necessarie a causa della gravidanza o del par-

to, incluso il primo corredo per il figlio. 2 In caso di fine prematura della gravidanza, il giudice può, per motivi di equità, accordare in tutto o in parte la rifusione delle spese corri- spondenti. 3 Prestazioni di terzi, spettanti alla madre per legge o per contratto, sono da imputare in quanto le circostanze lo giustifichino.

Capo terzo: Dell’autorità parentale290

Art. 296291 1 L’autorità parentale è volta a garantire il bene del figlio. 2 Finché minorenni, i figli sono soggetti all’autorità parentale con- giunta del padre e della madre. 3 I genitori minorenni o sotto curatela generale non hanno autorità pa- rentale. Raggiunta la maggiore età, ottengono l’autorità parentale. Se viene revocata la curatela generale, l’autorità di protezione dei minori decide in merito all’attribuzione dell’autorità parentale conformemente al bene del figlio.

287 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

288 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

289 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all.1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

290 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

291 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

H. Genitori affilianti

J. Azione della donna nubile

A. Principi

Codice civile svizzero

87

210

Art. 297292 1 Se era esercitata congiuntamente, alla morte di un genitore l’autorità parentale spetta al genitore superstite. 2 Se muore il genitore che deteneva l’autorità parentale esclusiva, l’au- torità di protezione dei minori trasferisce l’autorità parentale al genito- re superstite oppure nomina un tutore, scegliendo la soluzione più adatta a tutelare il bene del figlio.

Art. 298293 1 Nell’ambito di una procedura di divorzio o di una procedura a tutela dell’unione coniugale il giudice attribuisce l’autorità parentale esclusi- va a uno dei genitori se è necessario per tutelare il bene del figlio. 2 Può anche limitarsi a disciplinare la custodia, le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio, se non vi sono prospettive di un accordo in merito tra i genitori. 2bis Per decidere sulla custodia, sulle relazioni personali o sulla parte- cipazione alla cura, il giudice tiene conto del diritto del figlio a intrat- tenere regolarmente relazioni personali con entrambi i genitori.294 2ter In caso di esercizio congiunto dell’autorità parentale, ad istanza di uno dei genitori o del figlio il giudice valuta se, per il bene del figlio, sia opportuno disporre la custodia alternata.295 3 Invita l’autorità di protezione dei minori a nominare un tutore se né la madre né il padre sono idonei ad assumere l’autorità parentale.

Art. 298a296 1 Se i genitori non sono uniti in matrimonio e il padre riconosce il figlio o se il rapporto di filiazione è stabilito per sentenza e al momen- to della pronuncia l’autorità parentale congiunta non è stata ancora disposta, l’autorità parentale congiunta viene istituita sulla base di una dichiarazione comune dei genitori. 2 In tale dichiarazione i genitori confermano di:

1. essere disposti ad assumersi congiuntamente la responsabilità del figlio; e

292 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

293 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

294 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

295 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

296 Introdotto dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Abis. Morte di un genitore

Ater. Divorzio e altre procedure matrimoniali

Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità I. Dichiarazione comune dei genitori

Codice civile svizzero

88

210

2. essersi accordati in merito alla custodia, alle relazioni personali o alla partecipazione alla cura del figlio e al suo contributo di mantenimento.

3 Prima di rilasciare la dichiarazione, i genitori possono valersi della consulenza dell’autorità di protezione dei minori. 4 La dichiarazione va indirizzata all’ufficio dello stato civile se i geni- tori la rilasciano contestualmente al riconoscimento del figlio. Se la rilasciano successivamente, la indirizzano all’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio. 5 Fintanto che non sia stata presentata la dichiarazione, l’autorità pa- rentale spetta esclusivamente alla madre.

Art. 298b297 1 Se uno dei genitori si rifiuta di rilasciare la dichiarazione comune, l’altro può rivolgersi all’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio. 2 L’autorità di protezione dei minori dispone l’autorità parentale con- giunta sempreché, per tutelare il bene del figlio, non si imponga di mantenere l’autorità parentale esclusiva della madre o di trasferirla al padre. 3 Contestualmente alla decisione sull’autorità parentale, l’autorità di protezione dei minori disciplina anche le altre questioni litigiose. È fatta salva l’azione di mantenimento dinanzi al giudice competente; in tal caso il giudice decide anche in merito all’autorità parentale e alle altre questioni riguardanti i figli.298 3bis Per decidere sulla custodia, sulle relazioni personali o sulla parte- cipazione alla cura, l’autorità di protezione dei minori tiene conto del diritto del figlio a intrattenere regolarmente relazioni personali con entrambi i genitori.299 3ter In caso di esercizio congiunto dell’autorità parentale, ad istanza di uno dei genitori o del figlio l’autorità di protezione dei minori valuta se, per il bene del figlio, sia opportuno disporre la custodia alter- nata.300 4 Se la madre è minorenne o sotto curatela generale, l’autorità di protezione dei minori trasferisce l’autorità parentale al padre o nomina

297 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

298 Nuovo testo del secondo per. giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

299 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

300 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

II. Decisione dell’autorità di protezione dei minori

Codice civile svizzero

89

210

un tutore, scegliendo la soluzione più adatta a tutelare il bene del figlio.

Art. 298c301

Se accoglie un’azione di paternità, il giudice dispone l’autorità paren- tale congiunta sempreché, per tutelare il bene del figlio, non si impon- ga di mantenere l’autorità parentale esclusiva della madre o di trasfe- rirla al padre.

Art. 298d302 1 A istanza di un genitore, del figlio o d’ufficio, l’autorità di protezione dei minori modifica l’attribuzione dell’autorità parentale se fatti nuovi importanti lo esigono per tutelare il bene del figlio. 2 Può anche limitarsi a disciplinare la custodia, le relazioni personali o la partecipazione di ciascun genitore alla cura del figlio. 3 È fatta salva l’azione di modifica del contributo di mantenimento dinanzi al giudice competente; in tal caso il giudice decide se necessa- rio anche in merito all’autorità parentale e alle altre questioni riguar- danti i figli.303

Art. 299304

Ogni coniuge deve all’altro adeguata assistenza nell’esercizio dell’au- torità parentale verso i di lui figli e rappresentarlo ove le circostanze lo richiedano.

Art. 300306 1 I terzi cui è affidata la cura di un figlio rappresentano i genitori nel- l’esercizio dell’autorità parentale, per quanto ciò sia indicato per il debito adempimento del loro compito e riservate misure diverse. 2 I genitori affilianti devono essere uditi prima di ogni decisione im- portante.

301 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

302 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

303 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

304 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

305 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

306 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

307 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

III. Azione di paternità

IV. Modificazione delle circostanze

Aquinquies. Patrigno e matrigna305

Asexies. Genitori affilianti307

Codice civile svizzero

90

210

Art. 301308 1 I genitori, in considerazione del bene del figlio, ne dirigono le cure e l’educazione e, riservata la sua capacità, prendono le decisioni neces- sarie. 1bis Il genitore che ha la cura del figlio può decidere autonomamente se:

1. si tratta di affari quotidiani o urgenti; 2. il dispendio richiesto per raggiungere l’altro genitore non risul-

ta ragionevole.309 2 Il figlio deve obbedienza ai genitori; i genitori consentono al figlio, corrispondentemente alla sua maturità, di organizzare liberamente la sua vita e, in affari importanti, tengono quanto possibile conto della sua opinione. 3 Il figlio non può abbandonare la comunione domestica senza il con- senso dei genitori; non può nemmeno esser loro tolto senza causa legittima. 4 I genitori scelgono il prenome del figlio.

Art. 301a310 1 L’autorità parentale include il diritto di determinare il luogo di dimo- ra del figlio. 2 Se i genitori esercitano l’autorità parentale congiuntamente, un geni- tore può modificare il luogo di dimora del figlio soltanto con il con- senso dell’altro genitore oppure per decisione del giudice o del- l’autorità di protezione dei minori, qualora:

a. il nuovo luogo di dimora si trovi all’estero; o b. la modifica del luogo di dimora abbia ripercussioni rilevanti

sull’esercizio dell’autorità parentale da parte dell’altro genitore e sulle relazioni personali.

3 Il genitore che detiene l’autorità parentale esclusiva informa tempe- stivamente l’altro genitore se intende modificare il luogo di dimora del figlio. 4 Il genitore che intende cambiare il proprio domicilio ha lo stesso obbligo di informazione.

308 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

309 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

310 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

B. Contenuto I. In genere

II. Determinazione del luogo di dimora

Codice civile svizzero

91

210

5 Se necessario, i genitori si accordano, conformemente al bene del figlio, in merito a una modifica dell’autorità parentale, della custodia, delle relazioni personali e del contributo di mantenimento. Se non raggiungono un accordo, decide il giudice o l’autorità di protezione dei minori.

Art. 302311 1 I genitori devono educare il figlio secondo la loro condizione, pro- muovendone e proteggendone lo sviluppo fisico, intellettuale e morale. 2 Essi devono procurare al figlio, particolarmente se infermo di corpo o di mente, un’appropriata istruzione generale e professionale, con- forme quanto possibile alle sue attitudini e inclinazioni. 3 A tal fine, essi devono cooperare appropriatamente con la scuola e, ove le circostanze lo richiedano, con le istituzioni pubbliche e d’utilità pubblica per l’aiuto alla gioventù.

Art. 303313 1 I genitori dispongono dell’educazione religiosa. 2 Ogni convenzione che limiti questo diritto è nulla. 3 Il figlio che ha compiuto il sedicesimo anno di età decide liberamente circa la propria confessione religiosa.

Art. 304315 1 I genitori rappresentano per legge il figlio verso i terzi, nella misura dell’autorità parentale che loro compete. 2 Se ambedue i genitori sono detentori dell’autorità parentale, i terzi di buona fede possono presumere che ciascun genitore agisca con il con- senso dell’altro.317

311 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

312 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

313 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

314 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

315 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

316 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

317 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

III. Educazione312

IV. Educazione religiosa314

V. Rappresentanza 1. Verso i terzi a. In genere316

Codice civile svizzero

92

210

3 I genitori non possono, in rappresentanza del figlio, contrarre fideius- sioni, costituire fondazioni né fare donazioni, fatti salvi i regali d’uso.318

Art. 305319 1 Il figlio capace di discernimento e sotto autorità parentale può, nei limiti posti dal diritto delle persone, acquistare diritti e contrarre obbli- gazioni con atti propri, nonché esercitare diritti strettamente persona- li.321 2 La sostanza del figlio risponde per le costui obbligazioni senza riguardo ai diritti dei genitori sulla medesima.

Art. 306322 1 Il figlio sotto l’autorità parentale e capace di discernimento può agire per la comunione domestica col consenso dei genitori, e in tal caso non obbliga se stesso, ma i genitori. 2 Se i genitori sono impediti di agire o i loro interessi in un affare sono in collisione con quelli del figlio, l’autorità di protezione dei minori nomina un curatore o provvede essa stessa all’affare.323 3 In caso di collisione di interessi, i poteri dei genitori decadono per legge nell’affare di cui si tratta.324

Art. 307325 1 Se il bene del figlio è minacciato e i genitori non vi rimediano o non sono in grado di rimediarvi, l’autorità di protezione dei minori ordina le misure opportune per la protezione del figlio.

318 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

319 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

320 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

321 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

322 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

323 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

324 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

325 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

b. Stato giuridico del figlio320

2. Nei rapporti interni della comunione

C. Protezione del figlio I. Misure opportune

Codice civile svizzero

93

210

2 L’autorità di protezione dei minori vi è parimenti tenuta riguardo ai figli collocati presso genitori affilianti o viventi altrimenti fuori della comunione domestica dei genitori. 3 L’autorità di protezione dei minori può segnatamente ammonire i genitori, gli affilianti od il figlio, impartire loro istruzioni per la cura, l’educazione o l’istruzione e designare una persona o un ufficio idoneo che abbia diritto di controllo e informazione.

Art. 308326 1 Se le circostanze lo richiedono, l’autorità di protezione dei minori nomina al figlio un curatore, perché consigli ed aiuti i genitori nella cura del figlio. 2 L’autorità di protezione dei minori può conferire al curatore speciali poteri, segnatamente la rappresentanza del figlio per l’accertamento della paternità, per salvaguardarne il diritto al mantenimento o diritti d’altra natura e la vigilanza delle relazioni personali.328 3 L’autorità parentale può essere corrispondentemente limitata.

Art. 309329

Art. 310330 1 Quando il figlio non possa essere altrimenti sottratto al pericolo, l’autorità di protezione dei minori deve toglierlo alla custodia dei genitori, o dei terzi presso cui egli si trova, e ricoverarlo conveniente- mente. 2 L’autorità di protezione dei minori, ad istanza dei genitori o del figlio, prende la stessa misura nel caso in cui le relazioni siano così gravemente turbate che non si possa più esigere ragionevolmente la convivenza ulteriore e, secondo le circostanze, non si possa rimediare altrimenti. 3 L’autorità di protezione dei minori può vietare ai genitori di riprende- re il figlio vissuto per lungo tempo presso genitori affilianti qualora il suo sviluppo possa esserne seriamente pregiudicato.

326 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

327 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

328 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

329 Abrogato dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), con effetto dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

330 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

331 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

II. Curatela327

III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora331

Codice civile svizzero

94

210

Art. 311332 1 Se altre misure per la protezione del figlio sono rimaste infruttuose o sembrano a priori insufficienti, l’autorità di protezione dei minori priva i genitori dell’autorità parentale:334

1.335 quando per inesperienza, malattia, infermità, assenza, violenza o analoghi motivi non sono in grado di esercitarla debitamente;

2. quando non si sono curati seriamente del figlio o hanno violato gravemente i loro doveri nei suoi confronti.

2 Quando l’autorità parentale sia tolta ad entrambi i genitori, si procede alla nomina di un tutore. 3 Salvo esplicita disposizione contraria, la privazione dell’autorità parentale vale anche riguardo ai figli nascituri.

Art. 312336

L’autorità di protezione dei minori priva i genitori dell’autorità paren- tale:338

1. quando ne facciano richiesta per motivi gravi; 2. quando abbiano dato il consenso ad un’adozione futura del fi-

glio da parte di terzi non designati.

Art. 313339 1 In caso di modificazione delle circostanze, le misure prese per pro- teggere il figlio sono adattate alla nuova situazione. 2 In nessun caso può farsi luogo al ripristino dell’autorità parentale prima d’un anno dalla privazione.340

332 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

333 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

334 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

335 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

336 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

337 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto elle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

338 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

339 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

340 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 6 ott. 1978, in vigore dal 1° gen. 1981 (RU 1980 31; FF 1977 III 1).

IV. Privazione dell’autorità parentale 1. D’ufficio333

2. Col consenso dei genitori337

V. Modificazione delle circostanze

Codice civile svizzero

95

210

Art. 314341 1 Le disposizioni sulla procedura davanti all’autorità di protezione degli adulti si applicano per analogia. 2 Nei casi idonei l’autorità di protezione dei minori può ingiungere ai genitori di tentare una mediazione. 3 Se istituisce una curatela, l’autorità di protezione dei minori stabi- lisce nel dispositivo della decisione i compiti del curatore e le even- tuali restrizioni dell’autorità parentale.

Art. 314a342 1 Il figlio è sentito personalmente e in maniera adeguata dall’autorità di protezione dei minori o da un terzo incaricato, eccetto che la sua età o altri motivi gravi vi si oppongano. 2 Nel verbale dell’audizione sono registrate soltanto le risultanze essenziali per la decisione. I genitori vengono informati su tali risul- tanze. 3 Il figlio capace di discernimento può interporre reclamo contro la negata audizione.

Art. 314abis343 1 Se necessario, l’autorità di protezione dei minori ordina che il figlio sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche. 2 L’autorità di protezione dei minori esamina se occorra disporre una rappresentanza in particolare nei seguenti casi:

1. il procedimento concerne il ricovero del figlio; 2. gli interessati propongono conclusioni differenti in merito

all’autorità parentale o a questioni importanti concernenti le re- lazioni personali.

3 Il curatore del figlio può proporre conclusioni e presentare impugna- zioni.

341 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

342 Introdotto dal n. II della LF del 6 ott. 1978 (RU 1980 31; FF 1977 III 1). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

343 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

VI. Procedura 1. In genere

2. Audizione del figlio

3. Rappresentanza del figlio

Codice civile svizzero

96

210

Art. 314b344 1 Nel caso in cui il figlio debba essere ricoverato in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica, si applicano per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti relative al ricovero a scopo di assistenza. 2 Se è capace di discernimento, il figlio può adire da sé il giudice.

Art. 315345 1 Le misure per la protezione del figlio sono ordinate dall’autorità di protezione dei minori del domicilio del figlio.347 2 Se il figlio vive presso genitori affilianti o altrimenti fuori dalla comunione domestica dei genitori, ovvero se vi è pericolo nel ritardo, sono pure competenti le autorità del luogo di dimora del figlio. 3 L’autorità del luogo di dimora che ordina una misura per la prote- zione del figlio ne informa l’autorità del domicilio.

Art. 315a348 1 Se è chiamato a decidere sulle relazioni personali dei genitori con i figli, il giudice competente per il divorzio o la tutela dell’unione co- niugale prende anche le misure necessarie per proteggere il figlio e ne affida l’esecuzione all’autorità di protezione dei minori.349 2 Il giudice può anche adeguare alle nuove circostanze le misure di protezione del figlio che sono già state prese. 3 Spetta tuttavia all’autorità di protezione dei minori:350

1. continuare una procedura di protezione del figlio introdotta prima della procedura giudiziaria;

344 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

345 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

346 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

347 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

348 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976 (RU 1977 237; FF 1974 II 1). Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

349 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

350 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

4. Ricovero in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica

VII. Competenza 1. In genere346

2. Nella procedura matrimoniale a. Competenza del giudice

Codice civile svizzero

97

210

2. ordinare le misure immediatamente necessarie alla protezione del figlio, quando sia prevedibile che il giudice non possa prenderle tempestivamente.

Art. 315b351 1 Il giudice è competente a modificare le misure giudiziarie relative all’attribuzione e alla protezione del figlio:

1. durante la procedura di divorzio; 2. nella procedura di modifica della sentenza di divorzio, secondo

le norme disciplinanti il divorzio; 3. nella procedura di modifica delle misure a tutela dell’unione

coniugale; le disposizioni sul divorzio sono applicabili per ana- logia.

2 Negli altri casi è competente l’autorità di protezione dei minori.352

Art. 316353 1 L’affiliante abbisogna di un’autorizzazione dell’autorità di protezio- ne dei minori o di un altro ufficio del suo domicilio designato dal diritto cantonale e soggiace alla loro vigilanza. 1bis Se un affiliando viene accolto a scopo di futura adozione, è compe- tente un’unica autorità cantonale.354 2 Il Consiglio federale emana norme esecutive.

Art. 317355

I Cantoni assicurano con appropriate prescrizioni l’acconcia coopera- zione fra autorità ed uffici nel campo della protezione dell’infanzia secondo il diritto civile, in quello del diritto penale per gli adolescenti ed in genere dell’aiuto alla gioventù.

351 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

352 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

353 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

354 Introdotto dal n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).

355 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

b. Modifica di misure giudiziarie

VIII. Vigilanza sugli affiliati

IX. Cooperazione dell’aiuto alla gioventù

Codice civile svizzero

98

210

Capo quarto: Della sostanza del figlio356

Art. 318357 1 I genitori hanno il diritto e il dovere di amministrare la sostanza del figlio finché è soggetto alla loro autorità. 2 Se muore uno dei genitori, il genitore superstite deve consegnare all’autorità di protezione dei minori un inventario della sostanza del figlio.358 3 L’autorità di protezione dei minori, se lo ritiene opportuno visti il genere e l’importanza della sostanza del figlio e le condizioni personali dei genitori, ordina la compilazione di un inventario o la consegna periodica di conti e rapporti.359

Art. 319360 1 I genitori possono impiegare i redditi della sostanza del figlio per il suo mantenimento, la sua educazione e istruzione e, in quanto l’equità lo richieda, anche per i bisogni dell’economia domestica. 2 L’avanzo spetta alla sostanza del figlio.

Art. 320361 1 Versamenti a tacitazione, risarcimenti e analoghe prestazioni possono essere adoperati per il mantenimento del figlio, in rate corrispondenti ai bisogni correnti. 2 Se necessario per provvedere alle spese di mantenimento, educazione o istruzione, l’autorità di protezione dei minori può permettere ai genitori di attingere in misura determinata anche alla rimanente so- stanza del figlio.

356 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

357 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

358 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

359 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

360 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

361 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

A. Amministrazione

B. Impiego dei redditi

C. Prelevamento sulla sostanza del figlio

Codice civile svizzero

99

210

Art. 321362 1 I genitori non possono adoperare i redditi della sostanza che il figlio ha ricevuto sotto questa espressa condizione o che gli fu data perché frutti interesse a suo favore, o come libretto di risparmio. 2 L’amministrazione di questi beni da parte dei genitori può essere esclusa soltanto se espressamente stabilito all’atto della liberalità.

Art. 322363 1 Per disposizione a causa di morte, anche la porzione legittima del figlio può essere esclusa dall’amministrazione parentale. 2 Se il disponente affida l’amministrazione a un terzo, l’autorità di protezione dei minori può esigere rendiconti e rapporti periodici.

Art. 323364 1 Il figlio ha l’amministrazione e il godimento di ciò che guadagna col proprio lavoro e di quanto gli anticipano i genitori sulla sua sostanza per l’esercizio del mestiere o della professione. 2 I genitori possono esigere dal figlio che vive con essi in economia domestica un adeguato contributo per il suo mantenimento.

Art. 324365 1 Se la diligente amministrazione non è sufficientemente garantita, l’autorità di protezione dei minori ordina le misure opportune per la protezione della sostanza del figlio. 2 Essa può segnatamente dare istruzioni per l’amministrazione e, se i rapporti e i rendiconti periodici non bastano, ordinare il deposito o la prestazione di garanzie. 3 Le disposizioni sulla protezione del figlio s’applicano per analogia alla procedura e alla competenza.

362 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

363 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

364 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

365 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

D. Beni liberi I. Liberalità

II. Porzione legittima

III. Provento del lavoro, assegno professionale

E. Protezione della sostanza del figlio I. Misure opportune

Codice civile svizzero

100

210

Art. 325366 1 Quando la sostanza del figlio non possa essere altrimenti sottratta al pericolo, l’autorità di protezione dei minori ne affida l’amministra- zione a un curatore. 2 L’autorità di protezione dei minori prende la stessa misura anche in caso di pericolo per la sostanza del figlio non amministrata dai genito- ri. 3 Se v’è da temere che i redditi o le parti della sostanza del figlio destinate all’uso o liberate non saranno impiegate conformemente alla destinazione, l’autorità di protezione dei minori può parimenti affidar- ne l’amministrazione a un curatore.

Art. 326367

Cessando l’autorità o l’amministrazione parentale, i genitori devono consegnare la sostanza al figlio divenuto maggiorenne o al suo rappre- sentante legale sulla scorta di un rendiconto.

Art. 327368 1 I genitori sono responsabili per la restituzione come un mandatario. 2 Di quanto fu da loro alienato in buona fede devono restituire il prez- zo ricavato. 3 Non devono alcun risarcimento per ciò che avessero consumato per il figlio o l’economia domestica nei limiti dei loro diritti.

Capo quinto:369 Dei minorenni sotto tutela

Art. 327a L’autorità di protezione dei minori nomina un tutore al minorenne che non è sotto autorità parentale.

Art. 327b Il minorenne sotto tutela ha lo stesso stato giuridico del minorenne sotto autorità parentale.

366 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

367 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

368 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

369 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

II. Privazione dell’amministraz ione

F. Fine dell’am- ministrazione I. Restituzione

II. Responsabilità

A. Principio

B. Stato giuridico I. Del minorenne

Codice civile svizzero

101

210

Art. 327c 1 Al tutore competono gli stessi diritti dei genitori. 2 Sono applicabili per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti, segnatamente quelle relative alla nomina del curatore, all’eser- cizio della curatela e al concorso dell’autorità di protezione degli adulti. 3 Se il minorenne deve essere ricoverato in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica, sono applicabili per analogia le disposizioni sulla protezione degli adulti relative al ricovero a scopo di assistenza.

Titolo nono: Della comunione di famiglia Capo primo: Dell’assistenza tra i parenti

Art. 328370 1 Chi vive in condizioni agiate è tenuto a soccorrere i parenti in linea ascendente e discendente quando senza di ciò essi cadessero nel biso- gno. 2 È fatto salvo l’obbligo di mantenimento dei genitori e del coniuge o del partner registrato.371

Art. 329 1 L’azione di assistenza è proposta contro gli obbligati, secondo l’or- dine dei loro diritti ereditari, ed ha per oggetto le prestazioni necessarie al mantenimento dell’istante, compatibilmente con le condizioni dell’obbligato. 1bis L’azione di assistenza non può essere proposta se la situazione di bisogno è dovuta a una limitazione dell’attività lucrativa al fine di prendersi cura dei propri figli.373 2 Se, per circostanze speciali, appaia iniquo esigere le prestazioni dal- l’obbligato, il giudice può limitare o togliere l’obbligo assistenziale.374 3 Le disposizioni sull’azione di mantenimento del figlio e sulla tra- smissione del suo diritto all’ente pubblico si applicano per analogia.375

370 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

371 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

372 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

373 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

374 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

II. Del tutore

A. Persone obbligate

B. Oggetto e modo dell’azione372

Codice civile svizzero

102

210

Art. 330 1 I trovatelli sono assistiti dal Comune nel quale sono incorporati. 2 Se poi è stabilita la discendenza di un trovatello, questo Comune può ripetere il rimborso delle spese cagionate dal mantenimento contro i parenti obbligati, ed in ultima linea contro l’ente pubblico tenuto all’assistenza.

Capo secondo: Della potestà domestica

Art. 331 1 Quando le persone che in virtù di legge o di contratto o di consue- tudine vivono in comunione domestica abbiano un capo, questo eser- cita la potestà domestica. 2 La potestà domestica si estende su tutte le persone che prendono parte all’economia comune quali parenti od affini, oppure in virtù di un rapporto di lavoro quali lavoratori od in qualità analoga376.377

Art. 332 1 I membri della comunione devono conformarsi alla regola di casa, la quale dovrà tener conto degli interessi di tutti loro, secondo equità. 2 In ispecie dev’essere concessa ai conviventi la libertà necessaria per la loro educazione, per l’esercizio della professione e per l’adempi- mento delle pratiche religiose. 3 Il capo famiglia deve vegliare alla custodia ed alla sicurezza delle cose apportate dai membri della comunione con quella cura che usa nelle cose proprie.

Art. 333 1 Il capo di famiglia è responsabile del danno cagionato da un membro della comunione minorenne o affetto da disabilità mentale o turba psichica o sotto curatela generale, in quanto non possa dimostrare di avere adoperato nella vigilanza la diligenza ordinaria e richiesta dalle circostanze.378

375 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

376 RU 1973 642 377 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973

(RU 1972 2653; FF 1971 II 85). 378 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto

delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

C. Assistenza di trovatelli

A. Condizioni

B. Effetti I. Ordine interno e cura

II. Responsabilità

Codice civile svizzero

103

210

2 Il capo di famiglia deve provvedere affinché un membro della comu- nione affetto da disabilità mentale o da turba psichica non esponga sé stesso o altri a pericolo o danno.379 3 Ove occorra, si rivolgerà all’autorità competente per i provvedimenti necessari.

Art. 334380 1 I figli maggiorenni o gli abiatici che, convivendo coi genitori o con gli avi, hanno conferito alla comunione il loro lavoro od i loro guada- gni, possono chiedere un’equa indennità. 2 In caso di contestazione, il giudice decide circa l’ammontare e la garanzia dell’indennità, il genere e il modo del pagamento.

Art. 334bis381 1 L’indennità spettante ai figli o agli abiatici può essere fatta valere alla morte del debitore. 2 Può essere fatta valere vivente il debitore se contro questo è eseguito un pignoramento o dichiarato il fallimento, se è sciolta la comunione o se l’azienda passa in altre mani. 3 L’indennità non è soggetta a prescrizioni ma dev’essere fatta valere al più tardi al momento della divisione dell’eredità del debitore.

Capo terzo: Dei beni di famiglia

Art. 335 1 Possono essere erette delle fondazioni di famiglia secondo le norme del diritto delle persone o del diritto successorio, nel senso che si pos- sono dedicare dei beni a beneficio di una famiglia per le spese di edu- cazione, dotazione od assistenza dei suoi membri o per altro simile fine. 2 L’erezione di fedecommessi di famiglia non è più permessa.

379 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

380 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

381 Introdotto dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

III. Credito dei figli e degli abiatici 1. Condizioni

2. Procedura

A. Fondazioni di famiglia

Codice civile svizzero

104

210

Art. 336 Una sostanza può essere dedicata a beneficio di una famiglia, se dei parenti lasciano indivisa una eredità o parte di essa, o mettono insieme altri beni per formare un’indivisione.

Art. 337 Il contratto per costituire un’indivisione richiede per la sua validità l’atto pubblico firmato da tutti i membri o dai loro rappresentanti.

Art. 338 1 L’indivisione può essere stipulata a tempo determinato o indetermi- nato. 2 Se conchiusa a tempo indeterminato, ognuno dei partecipanti può dare la disdetta con un preavviso di sei mesi. 3 Quando trattisi di un’azienda agricola, la disdetta può essere data solo per il termine primaverile od autunnale, conforme all’uso del luogo.

Art. 339 1 L’indivisione obbliga i suoi membri ad una comune attività econo- mica. 2 Salvo patto contrario, tutti vi partecipano in egual misura. 3 Durante l’indivisione essi non possono domandare la divisione della sostanza comune né disporre delle loro parti.

Art. 340 1 Gli interessi dell’indivisione sono geriti in comune da tutti i parteci- panti. 2 Ognuno di essi può fare da solo gli atti della ordinaria amministra- zione.

Art. 341 1 I partecipanti possono designare uno di essi quale capo dell’indivi- sione. 2 Questi rappresenta l’indivisione in tutti gli interessi che la concer- nono, e ne dirige l’attività economica. 3 L’esclusione degli altri dal diritto di rappresentanza è opponibile ai terzi di buona fede solo quando il rappresentante sia iscritto nel regi- stro di commercio.

B. Indivisione I. Costituzione 1. Facoltà

2. Forma

II. Durata

III. Effetti 1. Modo

2. Direzione e rappresentanza a. In genere

b. Delegazione ad un capo

Codice civile svizzero

105

210

Art. 342 1 Tutto ciò che appartiene all’eredità indivisa rimane proprietà comune di tutti i partecipanti. 2 I partecipanti sono solidalmente responsabili per i debiti. 3 Salvo patto contrario, è proprietà riservata di ogni partecipante ciò che egli possedeva all’infuori dei beni comuni e ciò che acquista pri- vatamente durante l’indivisione, per eredità o per altro titolo gratuito.

Art. 343 L’indivisione si scioglie:

1. per convenzione o disdetta; 2. per la decorrenza del termine per il quale era costituita, in

quanto non sia continuata per tacito consenso; 3. in caso di realizzazione della quota pignorata di un parteci-

pante; 4. in caso di fallimento di uno dei partecipanti; 5. a richiesta di uno dei partecipanti, per motivi gravi.

Art. 344 1 Nei casi di disdetta o di fallimento di un partecipante o di realizza- zione della sua quota a seguito di pignoramento, gli altri partecipanti possono continuare la comunione tacitando il sortente o i suoi credi- tori. 2 In caso di matrimonio, un partecipante può chiedere la liquidazione dei suoi diritti anche senza disdetta.

Art. 345 1 Morendo un partecipante, i suoi eredi non appartenenti all’indivi- sione possono pretendere solo la liquidazione dei loro diritti. 2 Se gli eredi sono suoi discendenti, essi possono, col consenso degli altri partecipanti, prendere il posto del defunto nella comunione.

Art. 346 1 La divisione dei beni comuni, o la tacitazione dei diritti di un parte- cipante, avviene secondo la situazione patrimoniale del momento in cui si è verificata la causa di scioglimento. 2 La sua esecuzione non può essere domandata intempestivamente.

3. Beni comuni e beni riservati

IV. Scioglimento 1. Cause

2. Disdetta, insolvenza, matrimonio

3. Morte di un partecipante

4. Norme per la divisione

Codice civile svizzero

106

210

Art. 347 1 I partecipanti possono rimettere la gestione dell’azienda e la rappre- sentanza ad uno di essi con l’obbligo di corrispondere agli altri una quota annua del guadagno netto. 2 Salvo patto contrario, questa quota è fissata equamente, secondo la rendita media dei beni comuni per un sufficiente periodo di tempo, avuto riguardo alle prestazioni dell’assuntore.

Art. 348 1 Se l’assuntore non gerisce debitamente l’azienda o non adempie le sue prestazioni verso i partecipanti, l’indivisione può essere disciolta. 2 Qualunque partecipante può, per gravi motivi, chiedere al giudice di essere ammesso nell’azienda insieme con l’assuntore, avuto riguardo alle prescrizioni relative alle divisioni ereditarie. 3 Del resto la compartecipazione è soggetta alle regole generali della indivisione.

Art. 349 a 358382

Art. 359383

Parte terza:384 Della protezione degli adulti Titolo decimo: Delle misure precauzionali personali e delle misure applicabili per legge Capo primo: Delle misure precauzionali personali Sezione prima: Del mandato precauzionale

Art. 360 1 Chi ha l’esercizio dei diritti civili può incaricare una persona fisica o giuridica di provvedere alla cura della propria persona o dei propri interessi patrimoniali o di rappresentarlo nelle relazioni giuridiche, nel caso in cui divenga incapace di discernimento.

382 Abrogati dal n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, con effetto dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

383 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

384 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

V. Compar- tecipazione 1. Definizione

2. Speciali motivi di scioglimento

A. Principio

Codice civile svizzero

107

210

2 Egli definisce i compiti attribuiti al mandatario e può impartire istruzioni sull’adempimento degli stessi. 3 Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui il mandatario non sia idoneo a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo dis- dica.

Art. 361 1 Il mandato precauzionale è costituito per atto olografo o per atto pubblico. 2 Dall’inizio alla fine il mandato olografo è redatto, datato e firmato a mano dal mandante. 3 Su domanda, l’ufficio dello stato civile iscrive nella banca dati cen- trale la costituzione del mandato e il luogo in cui lo stesso è depositato. Il Consiglio federale emana le disposizioni necessarie, segnatamente sull’accesso ai dati.

Art. 362 1 Il mandante può revocare il mandato precauzionale in ogni tempo rispettando una delle forme prescritte per la sua costituzione. 2 Egli può revocare il mandato anche distruggendo il documento. 3 Un nuovo mandato sostituisce il precedente, anche senza revoca espressa, eccetto che se ne riveli un indubbio complemento.

Art. 363 1 Quando apprende che una persona è divenuta incapace di discerni- mento e ignora se sussiste un mandato precauzionale, l’autorità di protezione degli adulti si informa presso l’ufficio dello stato civile. 2 Qualora il mandato sussista, l’autorità di protezione degli adulti verifica se:

1. è stato validamente costituito; 2. ne sono adempiute le condizioni per l’efficacia; 3. il mandatario è idoneo ai suoi compiti; e 4. sono necessarie ulteriori misure di protezione degli adulti.

3 Se il mandatario accetta il mandato, l’autorità lo rende attento agli obblighi derivanti dalle disposizioni del Codice delle obbligazioni385 sul mandato e gli consegna un documento che attesta i poteri conferiti- gli.

385 RS 220

B. Costituzione e revoca I. Costituzione

II. Revoca

C. Convalida e accettazione

Codice civile svizzero

108

210

Art. 364 Il mandatario può chiedere all’autorità di protezione degli adulti di interpretare il mandato e di completarlo per quanto concerne punti secondari.

Art. 365 1 Il mandatario rappresenta il mandante nei limiti del mandato conferi- togli e adempie i suoi compiti con diligenza e conformemente alle disposizioni del Codice delle obbligazioni386 sul mandato. 2 Se devono essere compiuti atti o negozi non contemplati dal mandato o se in un determinato affare gli interessi del mandatario sono in collisione con quelli del mandante, il mandatario ne informa senza indugio l’autorità di protezione degli adulti. 3 In caso di collisione di interessi, i poteri del mandatario decadono per legge.

Art. 366 1 Qualora il mandato precauzionale non contenga disposizioni sul compenso del mandatario, l’autorità di protezione degli adulti stabili- sce un compenso adeguato, se ciò appare giustificato dall’estensione dei compiti o se le prestazioni del mandatario sono abitualmente fornite a titolo oneroso. 2 Il compenso e le spese necessarie sono a carico del mandante.

Art. 367 1 Il mandatario può disdire il mandato precauzionale in ogni tempo mediante comunicazione scritta all’autorità di protezione degli adulti e preavviso di due mesi. 2 Per motivi gravi il mandatario può disdire il mandato senza preav- viso.

Art. 368 1 Se gli interessi del mandante sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorità di protezione degli adulti prende le misure necessarie, d’ufficio o su domanda di una persona vicina al mandante. 2 Essa può in particolare impartire istruzioni al mandatario, obbligarlo a compilare un inventario, a presentare periodicamente i conti e a fare rapporto oppure può privarlo in tutto o in parte dei poteri.

386 RS 220

D. Interpretazione e completamento

E. Adempimento

F. Compenso e spese

G. Disdetta

H. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

Codice civile svizzero

109

210

Art. 369 1 Se il mandante ricupera la capacità di discernimento, il mandato precauzionale si estingue per legge. 2 Se l’estinzione del mandato espone a pericolo gli interessi del man- dante, il mandatario continua a svolgere i compiti assegnatigli fino a quando il mandante può salvaguardare da sé i propri interessi. 3 Il mandante permane obbligato dagli atti e negozi che il mandatario compie prima di apprendere l’estinzione del mandato.

Sezione seconda: Delle direttive del paziente

Art. 370 1 Chi è capace di discernimento può, in direttive vincolanti, designare i provvedimenti medici ai quali accetta o rifiuta di essere sottoposto nel caso in cui divenga incapace di discernimento. 2 Egli può anche designare una persona fisica che discuta i provvedi- menti medici con il medico curante e decida in suo nome nel caso in cui divenga incapace di discernimento. Può impartire istruzioni alla persona designata. 3 Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui la persona designata non sia idonea a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo disdica.

Art. 371 1 Le direttive del paziente sono costituite in forma scritta, nonché datate e firmate. 2 L’autore delle direttive può farne registrare la costituzione sulla tessera di assicurato con la menzione del luogo dove sono depositate. Il Consiglio federale emana le disposizioni necessarie, segnatamente sull’accesso ai dati. 3 La disposizione sulla revoca del mandato precauzionale si applica per analogia.

Art. 372 1 Se il paziente è incapace di discernimento e non è noto se sussistono sue direttive, il medico curante si informa consultando la tessera di assicurato. Sono fatte salve le situazioni d’urgenza. 2 Il medico ottempera alle direttive del paziente, salvo che violino le prescrizioni legali o sussistano dubbi fondati che esse esprimano la volontà libera o presumibile del paziente.

I. Ricupero della capacità di discernimento

A. Principio

B. Costituzione e revoca

C. Verificarsi dell’incapacità di discernimento

Codice civile svizzero

110

210

3 Il medico iscrive nel fascicolo del paziente le ragioni per le quali non ha ottemperato alle direttive di costui.

Art. 373 1 Ognuna delle persone vicine al paziente può adire per scritto l’autorità di protezione degli adulti facendo valere che:

1. non è stato ottemperato alle direttive del paziente; 2. gli interessi del paziente incapace di discernimento sono espo-

sti a pericolo o non sono più salvaguardati; 3. le direttive del paziente non esprimono la sua libera volontà.

2 La disposizione sull’intervento dell’autorità di protezione degli adulti in caso di mandato precauzionale si applica per analogia.

Capo secondo: Delle misure applicabili per legge alle persone incapaci di discernimento Sezione prima: Della rappresentanza da parte del coniuge o del partner registrato

Art. 374 1 Il coniuge o partner registrato che vive in comunione domestica con una persona che diviene incapace di discernimento o le presta di persona regolare assistenza ha per legge un diritto di rappresentanza se non sussiste un mandato precauzionale né una corrispondente curatela. 2 Il diritto di rappresentanza comprende:

1. tutti gli atti giuridici abitualmente necessari al mantenimento; 2. l’amministrazione ordinaria del reddito e dei rimanenti beni; e 3. se necessario, il potere di aprire e sbrigare la corrispondenza.

3 Per gli atti giuridici inerenti all’amministrazione straordinaria dei beni il coniuge o il partner registrato deve ottenere il consenso dell’autorità di protezione degli adulti.

Art. 375 Le disposizioni del Codice delle obbligazioni387 sul mandato si appli- cano per analogia all’esercizio del diritto di rappresentanza.

387 RS 220

D. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

A. Condizioni ed estensione del diritto di rappresentanza

B. Esercizio del diritto di rappresentanza

Codice civile svizzero

111

210

Art. 376 1 Se sussistono dubbi sull’adempimento delle condizioni per la rappre- sentanza, l’autorità di protezione degli adulti pronuncia in merito e, se del caso, consegna al coniuge o al partner registrato un documento che ne attesta i poteri. 2 Se gli interessi della persona incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati, l’autorità di protezione degli adulti, su domanda di una persona vicina o d’ufficio, revoca in tutto o in parte i poteri di rappresentanza del coniuge o del partner registrato oppure istituisce una curatela.

Sezione seconda: Della rappresentanza in caso di provvedimenti medici

Art. 377 1 Se una persona incapace di discernimento deve ricevere un tratta- mento medico sul quale non si è pronunciata in direttive vincolanti, il medico curante definisce il trattamento necessario in collaborazione con la persona che ha diritto di rappresentarla in caso di provvedimenti medici. 2 Il medico informa la persona con diritto di rappresentanza su tutte le circostanze essenziali riguardo ai provvedimenti medici previsti, in particolare sui motivi, l’obiettivo, il genere, le modalità, i rischi, gli effetti secondari e i costi dei provvedimenti, sulle conseguenze di un mancato trattamento nonché su eventuali trattamenti alternativi. 3 Per quanto possibile, la persona incapace di discernimento è coin- volta nel processo decisionale. 4 Il piano terapeutico è adeguato in funzione degli sviluppi della situa- zione.

Art. 378 1 Le seguenti persone hanno diritto, nell’ordine, di rappresentare la persona incapace di discernimento e di dare o rifiutare il consenso per i provvedimenti ambulatoriali o stazionari previsti:

1. la persona designata nelle direttive del paziente o nel mandato precauzionale;

2. il curatore con diritto di rappresentanza in caso di provvedi- menti medici;

3. il coniuge o partner registrato che vive in comunione dome- stica con la persona incapace di discernimento o le presta di persona regolare assistenza;

C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

A. Piano terapeutico

B. Persone con diritto di rappresentanza

Codice civile svizzero

112

210

4. la persona che vive in comunione domestica con la persona incapace di discernimento e le presta di persona regolare assi- stenza;

5. i discendenti, se prestano di persona regolare assistenza alla persona incapace di discernimento;

6. i genitori, se prestano di persona regolare assistenza alla per- sona incapace di discernimento;

7. i fratelli e le sorelle, se prestano di persona regolare assistenza alla persona incapace di discernimento.

2 Se più persone hanno diritto di rappresentanza, il medico di buona fede può presumere che ciascuna agisca di comune accordo con le altre. 3 Se mancano istruzioni nelle direttive del paziente, la persona con diritto di rappresentanza decide secondo la volontà presumibile e conformemente agli interessi della persona incapace di discernimento.

Art. 379 Nelle situazioni d’urgenza il medico prende provvedimenti medici conformi alla volontà presumibile e agli interessi della persona incapa- ce di discernimento.

Art. 380 Il trattamento in una clinica psichiatrica della turba psichica di una persona incapace di discernimento è retto dalle disposizioni sul rico- vero a scopo di assistenza.

Art. 381 1 L’autorità di protezione degli adulti istituisce una curatela di rappre- sentanza se non vi è una persona con diritto di rappresentanza o se la stessa non vuole esercitare il suo diritto. 2 L’autorità di protezione degli adulti designa la persona con diritto di rappresentanza o istituisce una curatela di rappresentanza se:

1. è incerto a chi spetti la rappresentanza; 2. i pareri delle persone con diritto di rappresentanza divergono;

o 3. gli interessi della persona incapace di discernimento sono

esposti a pericolo o non sono più salvaguardati. 3 L’autorità di protezione degli adulti interviene su domanda del medi- co, di un’altra persona vicina o d’ufficio.

C. Situazioni d’urgenza

D. Trattamento di una turba psichica

E. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

Codice civile svizzero

113

210

Sezione terza: Del soggiorno in un istituto di accoglienza o di cura

Art. 382 1 Se per un lungo periodo una persona incapace di discernimento riceve assistenza in un istituto di accoglienza o di cura, un contratto di assistenza scritto deve stabilire quali siano le prestazioni fornite dall’istituto e quale ne sia il prezzo. 2 Per la determinazione delle prestazioni fornite dall’istituto si conside- rano per quanto possibile i desideri dell’interessato. 3 Il potere di rappresentare la persona incapace di discernimento per la conclusione, la modifica e la risoluzione del contratto di assistenza è retto per analogia dalle disposizioni sulla rappresentanza in caso di provvedimenti medici.

Art. 383 1 L’istituto di accoglienza o di cura può restringere la libertà di movi- mento soltanto se misure meno incisive sono o appaiono a priori insufficienti e se la misura serve a:

1. evitare di esporre a grave pericolo la vita o l’integrità fisica dell’interessato o di terzi; oppure a

2. eliminare un grave disturbo alla convivenza in seno all’istituto. 2 All’interessato è spiegato cosa stia per accadere, perché sia stata ordinata la misura e quale ne sia la presumibile durata; gli è pure indicato chi si prenderà cura di lui durante questo periodo. Sono fatte salve le situazioni d’urgenza. 3 La restrizione della libertà di movimento è soppressa non appena possibile e in ogni caso la sua legittimità è riesaminata a intervalli regolari.

Art. 384 1 È steso verbale riguardo a ciascuna misura restrittiva della libertà di movimento. Il verbale contiene in particolare il nome di chi ha ordi- nato la misura, nonché lo scopo, il genere e la durata della stessa. 2 La persona con diritto di rappresentanza in caso di provvedimenti medici è informata sulla misura restrittiva della libertà di movimento e può consultare il verbale in ogni tempo. 3 Il diritto di consultare il verbale spetta anche alle persone preposte alla vigilanza sull’istituto di accoglienza o di cura.

A. Contratto d’assistenza

B. Restrizione della libertà di movimento I. Condizioni

II. Verbalizzazione e informazione

Codice civile svizzero

114

210

Art. 385 1 Contro una misura restrittiva della libertà di movimento l’interessato o una persona a lui vicina può adire per scritto in ogni tempo l’autorità di protezione degli adulti del luogo in cui ha sede l’istituto. 2 Se constata che la misura restrittiva non soddisfa le condizioni legali, l’autorità di protezione degli adulti la modifica o la revoca oppure ordina una misura ufficiale di protezione degli adulti. Se necessario informa l’autorità preposta alla vigilanza sull’istituto. 3 Ogni domanda che solleciti una decisione dell’autorità di protezione degli adulti deve esserle trasmessa senza indugio.

Art. 386 1 L’istituto di accoglienza o di cura protegge la personalità della per- sona incapace di discernimento e ne incoraggia per quanto possibile i contatti con persone fuori dell’istituto. 2 Se nessuno fuori dell’istituto si cura dell’interessato, l’istituto infor- ma l’autorità di protezione degli adulti. 3 La libera scelta del medico è garantita, eccetto che motivi gravi vi si oppongano.

Art. 387 I Cantoni vigilano sugli istituti di accoglienza e di cura che assistono persone incapaci di discernimento, sempre che la vigilanza già non sia assicurata da altre prescrizioni del diritto federale.

Titolo undicesimo: Delle misure ufficiali Capo primo: Principi generali

Art. 388 1 Le misure ufficiali di protezione degli adulti salvaguardano il benes- sere delle persone bisognose di aiuto e ne assicurano la protezione. 2 Per quanto possibile conservano e promuovono l’autodeterminazione dell’interessato.

Art. 389 1 L’autorità di protezione degli adulti ordina una misura se:

1. il sostegno fornito dalla famiglia, da altre persone vicine alla persona bisognosa di aiuto o da servizi privati o pubblici è o appare a priori insufficiente;

III. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

C. Protezione della personalità

D. Vigilanza sugli istituti di accoglienza e di cura

A. Scopo

B. Sussidiarietà e proporzionalità

Codice civile svizzero

115

210

2. la persona bisognosa di aiuto è incapace di discernimento, non aveva adottato misure precauzionali personali, o non ne aveva adottate di sufficienti, e le misure applicabili per legge sono in- sufficienti.

2 Ogni misura ufficiale deve essere necessaria e idonea.

Capo secondo: Delle curatele Sezione prima: Disposizioni generali

Art. 390 1 L’autorità di protezione degli adulti istituisce una curatela se una persona maggiorenne:

1. non è in grado di provvedere ai propri interessi, o lo è solo in parte, a causa di una disabilità mentale, di una turba psichica o di un analogo stato di debolezza inerente alla sua persona;

2. a causa di un’incapacità di discernimento temporanea o di as- senza, non è in grado di agire lei stessa e non ha designato un rappresentante per provvedere ad affari che occorre sbrigare.

2 L’onere che sopportano i congiunti e i terzi e la loro protezione devono essere considerati. 3 La curatela è istituita su domanda dell’interessato, di una persona a lui vicina o d’ufficio.

Art. 391 1 L’autorità di protezione degli adulti definisce le sfere di compiti della curatela secondo i bisogni dell’interessato. 2 Le sfere di compiti riguardano la cura della persona, quella degli interessi patrimoniali o le relazioni giuridiche. 3 Il curatore può aprire la corrispondenza o accedere all’abitazione dell’interessato senza il suo consenso soltanto se l’autorità di protezio- ne degli adulti gliene ha espressamente conferito il potere.

Art. 392 Se l’istituzione di una curatela appare manifestamente sproporzionata rispetto all’estensione dei compiti, l’autorità di protezione degli adulti può:

1. provvedere di moto proprio a quanto necessario, segnatamente dando il consenso a un negozio giuridico;

2. conferire a un terzo l’incarico di provvedere a singoli compiti; oppure

A. Condizioni

B. Sfere di compiti

C. Rinuncia a una curatela

Codice civile svizzero

116

210

3. designare una persona o un servizio idonei con diritto di con- trollo e informazione in determinati ambiti.

Sezione seconda: Dei generi di curatela

Art. 393 1 Se la persona bisognosa di aiuto necessita di un sostegno per provve- dere a determinati affari, con il suo consenso è istituita un’ammi- nistrazione di sostegno. 2 L’amministrazione di sostegno non limita l’esercizio dei diritti civili dell’interessato.

Art. 394 1 Se la persona bisognosa di aiuto non può provvedere a determinati affari e deve pertanto essere rappresentata, è istituita una curatela di rappresentanza. 2 L’autorità di protezione degli adulti può limitare di conseguenza l’esercizio dei diritti civili dell’interessato. 3 Anche se non sono posti limiti al suo esercizio dei diritti civili, l’interessato è obbligato dagli atti del curatore.

Art. 395 1 Se istituisce una curatela di rappresentanza per l’amministrazione dei beni, l’autorità di protezione degli adulti designa i beni che devono essere amministrati dal curatore. Può porre sotto amministrazione del curatore determinati elementi del reddito o del patrimonio, l’intero reddito o l’intero patrimonio o l’insieme di reddito e patrimonio. 2 Salvo che l’autorità di protezione degli adulti disponga altrimenti, i poteri d’amministrazione del curatore si estendono anche ai risparmi realizzati sul reddito o alle rendite maturate sul patrimonio. 3 L’autorità di protezione degli adulti può privare l’interessato dell’accesso a dati beni senza limitarne l’esercizio dei diritti civili. 4 Se vieta all’interessato di disporre di un fondo, ne ordina la menzione nel registro fondiario.

Art. 396 1 Una curatela di cooperazione è istituita se occorre che il curatore acconsenta a determinati atti della persona bisognosa d’aiuto, per proteggerla.

A. Amministrazione di sostegno

B. Curatela di rappresentanza I. In genere

II. Amministrazione dei beni

C. Curatela di cooperazione

Codice civile svizzero

117

210

2 L’esercizio dei diritti civili dell’interessato è limitato di conseguenza per legge.

Art. 397 L’amministrazione di sostegno e le curatele di rappresentanza e di cooperazione possono essere combinate.

Art. 398 1 Una curatela generale è istituita se una persona ha un particolare bisogno d’aiuto, segnatamente a causa di durevole incapacità di di- scernimento. 2 La curatela generale comprende tutto quanto concerne la cura della persona e degli interessi patrimoniali e le relazioni giuridiche. 3 L’interessato è privato per legge dell’esercizio dei diritti civili.

Sezione terza: Della fine della curatela

Art. 399 1 La curatela prende fine per legge con la morte dell’interessato. 2 Appena non vi sia più motivo di mantenerla, l’autorità di protezione degli adulti revoca la curatela su domanda dell’interessato, di una persona a lui vicina o d’ufficio.

Sezione quarta: Del curatore

Art. 400 1 L’autorità di protezione degli adulti nomina quale curatore una persona fisica che sia idonea, dal profilo personale e delle competenze, ad adempiere i compiti previsti, disponga del tempo necessario e svolga personalmente i suoi compiti. In circostanze particolari possono essere nominati più curatori. 2 La persona nominata deve investirsi della curatela, salvo che motivi gravi vi si oppongano. 3 L’autorità di protezione degli adulti si adopera affinché siano forniti al curatore l’istruzione, la consulenza e il sostegno necessari.

D. Combinazione di curatele

E. Curatela generale

A. Nomina I. Condizioni generali

Codice civile svizzero

118

210

Art. 401 1 Quando l’interessato propone quale curatore una persona di sua fiducia, l’autorità di protezione degli adulti vi acconsente se la persona proposta è idonea e disposta a investirsi della curatela. 2 Per quanto possibile, l’autorità tiene conto dei desideri dei congiunti o di altre persone vicine all’interessato. 3 Se l’interessato non gradisce quale curatore una data persona, per quanto possibile l’autorità gli dà soddisfazione.

Art. 402 1 Quando conferisce la curatela a più persone, l’autorità di protezione degli adulti stabilisce se l’ufficio va esercitato congiuntamente o ne ripartisce i compiti fra i singoli curatori. 2 L’esercizio congiunto di una curatela è disposto soltanto con l’accordo delle persone alle quali essa è conferita.

Art. 403 1 Quando il curatore è impedito di agire o i suoi interessi in un affare sono in collisione con quelli dell’interessato, l’autorità di protezione degli adulti nomina un sostituto o provvede essa stessa all’affare. 2 In caso di collisione di interessi, i poteri del curatore decadono per legge nell’affare di cui si tratta.

Art. 404 1 Il curatore ha diritto a un compenso adeguato e al rimborso delle spese necessarie, pagati con i beni dell’interessato. In caso di curatore professionale i relativi importi sono corrisposti al datore di lavoro. 2 L’autorità di protezione degli adulti stabilisce l’importo del com- penso. A tal fine tiene conto in particolare dell’estensione e della complessità dei compiti conferiti al curatore. 3 I Cantoni emanano le disposizioni d’esecuzione e disciplinano il compenso e il rimborso delle spese per i casi in cui gli stessi non possano essere pagati con i beni dell’interessato.

Sezione quinta: Dell’esercizio della curatela

Art. 405 1 Il curatore acquisisce le informazioni necessarie all’adempimento dei suoi compiti e prende contatto di persona con l’interessato.

II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine

III. Conferimento dell’ufficio a più persone

B. Impedimento e collisione di interessi

C. Compenso e spese

A. Assunzione dell’ufficio

Codice civile svizzero

119

210

2 Quando la curatela comprende l’amministrazione dei beni, il cura- tore, in collaborazione con l’autorità di protezione degli adulti, com- pila senza indugio l’inventario dei beni da amministrare. 3 Se le circostanze lo giustificano, l’autorità di protezione degli adulti può ordinare la compilazione di un inventario pubblico. Per i creditori questo inventario ha gli stessi effetti del beneficio d’inventario in materia di successione. 4 I terzi devono fornire tutte le informazioni necessarie alla compila- zione dell’inventario.

Art. 406 1 Il curatore adempie i suoi compiti nell’interesse dell’assistito, tiene per quanto possibile conto delle opinioni di costui e ne rispetta la volontà di organizzare la propria vita corrispondentemente alle proprie capacità e secondo i propri desideri e le proprie idee. 2 Il curatore si adopera per instaurare una relazione di fiducia con l’interessato, per attenuarne lo stato di debolezza o per prevenire un peggioramento.

Art. 407 Anche se privato dell’esercizio dei diritti civili, l’interessato capace di discernimento può, nei limiti posti dal diritto delle persone, acquistare diritti e contrarre obbligazioni con atti propri, nonché esercitare diritti strettamente personali.

Art. 408 1 Il curatore amministra i beni con diligenza e procede a tutti i negozi giuridici connessi con l’amministrazione. 2 Il curatore può in particolare:

1. accettare con effetto liberatorio per i terzi le prestazioni che gli stessi devono all’interessato;

2. per quanto opportuno, pagare debiti; 3. se necessario, rappresentare l’interessato per i bisogni correnti.

3 Il Consiglio federale emana disposizioni sull’investimento e la custo- dia dei beni.

Art. 409 Il curatore mette a libera disposizione dell’interessato importi adeguati prelevati dai beni di costui.

B. Relazione con l’interessato

C. Atti autonomi dell’interessato

D. Amministrazione dei beni I. Compiti

II. Importi a libera disposizione

Codice civile svizzero

120

210

Art. 410 1 Il curatore tiene la contabilità e la presenta per approvazione all’autorità di protezione degli adulti alle scadenze da essa fissate, ma almeno ogni due anni. 2 Il curatore spiega la contabilità all’interessato e su richiesta gliene fornisce una copia.

Art. 411 1 Ogniqualvolta sia necessario, ma almeno ogni due anni, il curatore rimette all’autorità di protezione degli adulti un rapporto sulla situa- zione dell’interessato e sull’esercizio della curatela. 2 Per quanto possibile, il curatore coinvolge l’interessato nell’allesti- mento del rapporto e su richiesta gliene fornisce una copia.

Art. 412 1 In rappresentanza dell’interessato, il curatore non può contrarre fideiussioni, costituire fondazioni né fare donazioni, fatti salvi i regali d’uso. 2 Gli elementi del patrimonio che hanno un valore particolare per l’interessato o la sua famiglia non possono, per quanto possibile, essere alienati.

Art. 413 1 Il curatore adempie i suoi compiti con la stessa diligenza cui è tenuto il mandatario secondo le disposizioni del Codice delle obbligazioni388. 2 Il curatore è tenuto alla discrezione, eccetto che interessi preponde- ranti vi si oppongano. 3 I terzi sono informati sulla curatela per quanto sia necessario al debito adempimento dei compiti del curatore.

Art. 414 Il curatore informa senza indugio l’autorità di protezione degli adulti sulle circostanze che richiedono una modifica della misura o consen- tono la revoca della curatela.

388 RS 220

III. Contabilità

E. Rapporto

F. Negozi particolari

G. Obbligo di diligenza e di discrezione

H. Modificazione delle circostanze

Codice civile svizzero

121

210

Sezione sesta: Del concorso dell’autorità di protezione degli adulti

Art. 415 1 L’autorità di protezione degli adulti verifica la contabilità, approvan- dola o rifiutandola; se necessario ne chiede la rettifica. 2 Essa esamina il rapporto e, se necessario, chiede che sia completato. 3 Se del caso, adotta misure adeguate per salvaguardare gli interessi dell’interessato.

Art. 416 1 Il curatore abbisogna del consenso dell’autorità di protezione degli adulti per compiere in rappresentanza dell’interessato gli atti e negozi seguenti:

1. liquidazione dell’economia domestica, disdetta del contratto per l’abitazione nella quale vive l’interessato;

2. contratti di lunga durata per il ricovero dell’interessato; 3. accettazione o rinuncia a un’eredità, se a tal fine è necessaria

una dichiarazione espressa, nonché contratti successori e con- venzioni di divisione ereditaria;

4. acquisto e alienazione di fondi, costituzione di pegno o di altri oneri reali sugli stessi, nonché costruzioni che eccedono i limi- ti dell’amministrazione ordinaria;

5. acquisto, alienazione e costituzione in pegno di altri beni, non- ché costituzione di un usufrutto sugli stessi, sempre che questi negozi non rientrino nell’amministrazione e gestione ordinarie;

6. accensione o concessione di mutui considerevoli e stipulazione di obbligazioni cambiarie;

7. contratti di rendita vitalizia e di vitalizio, nonché assicurazioni sulla vita, sempre che essi non siano connessi con un contratto di lavoro nell’ambito della previdenza professionale;

8. assunzione o liquidazione di un’impresa, ingresso in una socie- tà con responsabilità personale o con considerevole partecipa- zione di capitale;

9. dichiarazioni d’insolvenza, il piatire, stipulazione di una tran- sazione, di un compromesso o di un concordato, fatti salvi i provvedimenti provvisori adottati dal curatore in casi urgenti.

2 Se l’interessato capace di discernimento dà il suo assenso e se la curatela non ne limita l’esercizio dei diritti civili, non occorre il con- senso dell’autorità di protezione degli adulti.

A. Esame della contabilità e del rapporto

B. Atti e negozi sottoposti a consenso I. Per legge

Codice civile svizzero

122

210

3 Il consenso dell’autorità di protezione degli adulti è sempre neces- sario per i contratti stipulati tra il curatore e l’interessato, salvo che questi conferisca un mandato gratuito.

Art. 417 Per motivi gravi l’autorità di protezione degli adulti può ordinare che siano subordinati al suo consenso altri atti e negozi.

Art. 418 L’atto o negozio compiuto senza il necessario consenso dell’autorità di protezione degli adulti ha per l’interessato soltanto gli effetti previsti dalle disposizioni del diritto delle persone allorquando manca il con- senso del rappresentante legale.

Sezione settima: Dell’intervento dell’autorità di protezione degli adulti

Art. 419 Gli atti o le omissioni del curatore o di un terzo o servizio al quale l’autorità di protezione degli adulti ha conferito un incarico possono essere contestati davanti all’autorità di protezione degli adulti dall’interessato o da una persona a lui vicina, nonché da qualsivoglia persona che vi abbia un interesse giuridicamente protetto.

Sezione ottava: Delle disposizioni particolari per i congiunti

Art. 420 Se le circostanze lo giustificano, l’autorità di protezione degli adulti può dispensare in tutto o in parte il coniuge, il partner registrato, i genitori, un discendente, un fratello o una sorella oppure il convivente di fatto dell’interessato, qualora siano nominati curatori, dagli obblighi di compilare un inventario, di presentare periodicamente un rapporto e i conti e di ottenere il consenso per determinati atti o negozi.

Sezione nona: Della fine dell’ufficio di curatore

Art. 421 L’ufficio di curatore termina per legge:

II. Su ordine dell’autorità

III. Mancanza del consenso

A. Per legge

Codice civile svizzero

123

210

1. alla scadenza della durata stabilita dall’autorità di protezione degli adulti, salvo riconferma;

2. con la fine della curatela; 3. con la fine del rapporto di lavoro quale curatore professionale; 4. quando il curatore è sottoposto a curatela, diviene incapace di

discernimento o muore.

Art. 422 1 Il curatore ha diritto di essere dimesso dalle sue funzioni se ha eserci- tato il suo ufficio per almeno quattro anni. 2 Per motivi gravi può chiedere di essere dimesso prima.

Art. 423 1 L’autorità di protezione degli adulti dimette il curatore se:

1. non è più idoneo ai compiti conferitigli; 2. sussiste un altro motivo grave.

2 La dimissione può essere chiesta dall’interessato o da una persona a lui vicina.

Art. 424 Salvo che l’autorità di protezione degli adulti disponga altrimenti, il curatore compie gli atti e negozi indifferibili finché non subentri il suo successore. La presente disposizione non si applica al curatore profes- sionale.

Art. 425 1 Alla fine del suo ufficio il curatore rimette all’autorità di protezione degli adulti un rapporto finale e, se del caso, consegna il conto finale. L’autorità di protezione degli adulti può dispensare da questo obbligo il curatore professionale giunto al termine del rapporto di lavoro. 2 L’autorità di protezione degli adulti esamina e approva il rapporto e il conto finali come fa con i rapporti e i conti periodici. 3 Essa notifica il rapporto e il conto finali all’interessato o ai suoi eredi e, se del caso, al nuovo curatore, facendo loro presenti le disposizioni sulla responsabilità. 4 Comunica loro altresì se ha dimesso il curatore o rifiutato l’appro- vazione del rapporto o del conto finali.

B. Dimissione I. Su richiesta del curatore

II. Altri casi

C. Atti e negozi indifferibili

D. Rapporto e conto finali

Codice civile svizzero

124

210

Capo terzo: Del ricovero a scopo di assistenza

Art. 426 1 Una persona che soffre di una turba psichica o di una disabilità mentale o versa in un grave stato di abbandono può essere ricoverata in un istituto idoneo se le cure o l’assistenza necessarie non possono esserle prestate altrimenti. 2 L’onere che sopportano i congiunti e i terzi e la loro protezione devono essere considerati. 3 L’interessato è dimesso non appena le condizioni per il ricovero non siano più adempiute. 4 L’interessato o una persona a lui vicina può chiedere la dimissione in ogni tempo. La decisione su questa richiesta è presa senza indugio.

Art. 427 1 Chi soffre di una turba psichica e vuole lasciare un istituto nel quale è entrato volontariamente può esservi trattenuto fino a un massimo di tre giorni dalla direzione medica dell’istituto se:

1. espone a pericolo la propria integrità fisica o la propria vita; o 2. espone a serio pericolo la vita o l’integrità fisica altrui.

2 Salvo che sussista una decisione di ricovero esecutiva, alla scadenza del termine l’interessato può lasciare l’istituto. 3 L’interessato è reso attento per scritto al suo diritto di adire il giu- dice.

Art. 428 1 L’autorità di protezione degli adulti è competente per ordinare il ricovero e la dimissione. 2 In singoli casi può delegare all’istituto la competenza in materia di dimissione.

Art. 429 1 I Cantoni possono designare medici abilitati a ordinare, in aggiunta all’autorità di protezione degli adulti, un ricovero per una durata stabilita dal diritto cantonale. Questa durata non può eccedere le sei settimane. 2 Il ricovero ordinato dal medico termina al più tardi alla scadenza della durata stabilita, sempre che non sussista una decisione di rico- vero esecutiva dell’autorità di protezione degli adulti. 3 L’istituto decide sulla dimissione.

A. Misure I. Ricovero a scopo di cura o di assistenza

II. Permanenza coatta di persone ricoverate volontariamente

B. Competenza per il ricovero e la dimissione I. Autorità di protezione degli adulti

II. Medici 1. Competenza

Codice civile svizzero

125

210

Art. 430 1 Il medico in persona esamina l’interessato e lo sente. 2 La decisione di ricovero contiene almeno le seguenti indicazioni:

1. il luogo e la data dell’esame; 2. il nome del medico; 3. la diagnosi, i motivi e l’obiettivo del ricovero; 4. l’indicazione dei mezzi d’impugnazione.

3 Salvo che il medico o il giudice competente decida altrimenti, l’impugnazione non ha effetto sospensivo. 4 All’interessato è consegnato un esemplare della decisione di ricove- ro; un altro esemplare è esibito all’istituto al momento dell’ammis- sione dell’interessato. 5 Per quanto possibile, il medico informa per scritto una persona vicina all’interessato sul ricovero e sul diritto di adire il giudice.

Art. 431 1 Al più tardi sei mesi dopo l’inizio del ricovero, l’autorità di protezio- ne degli adulti accerta se le condizioni dello stesso sono ancora adem- piute e se l’istituto è ancora idoneo. 2 Nel corso dei sei mesi seguenti effettua una seconda verifica. In seguito procede alla verifica quando sia necessario, ma almeno una volta all’anno.

Art. 432 Chi è ricoverato in un istituto può designare una persona di fiducia che l’assista durante il soggiorno e fino al termine di tutte le procedure connesse.

Art. 433 1 Se una persona è ricoverata in un istituto per il trattamento di una turba psichica, il medico curante allestisce per scritto un piano terapeu- tico in collaborazione con lei e se del caso con la persona di fiducia. 2 Il medico informa l’interessato e la persona di fiducia su tutte le circostanze essenziali riguardo ai provvedimenti medici prospettati, in particolare sui motivi, l’obiettivo, il genere, le modalità, i rischi e gli effetti secondari dei provvedimenti, sulle conseguenze di un mancato trattamento nonché su eventuali trattamenti alternativi. 3 Il piano terapeutico è sottoposto per consenso all’interessato. Se l’interessato è incapace di discernimento, vanno considerate le sue eventuali direttive di paziente.

2. Procedura

C. Verifica periodica

D. Persona di fiducia

E. Provvedimenti medici in caso di turba psichica I. Piano terapeutico

Codice civile svizzero

126

210

4 Il piano terapeutico è adeguato in funzione degli sviluppi della situa- zione.

Art. 434 1 In assenza del consenso dell’interessato, il medico capo del reparto può ordinare per scritto i provvedimenti medici previsti nel piano terapeutico se:

1. l’omissione del trattamento espone a serio danno la salute dell’interessato o espone a serio pericolo la vita o l’integrità fi- sica di terzi;

2. l’interessato è incapace di discernimento riguardo alla neces- sità del trattamento; e

3. non vi è un altro provvedimento adeguato che sia meno inci- sivo.

2 La decisione è comunicata per scritto all’interessato e alla persona di fiducia con l’indicazione dei mezzi d’impugnazione.

Art. 435 1 In una situazione d’urgenza possono essere immediatamente presi i provvedimenti medici indispensabili per proteggere l’interessato o i terzi. 2 Se all’istituto è noto come la persona voglia essere curata, ne va tenuto conto.

Art. 436 1 Se vi è pericolo di ricaduta, prima di dimettere l’interessato il medico curante tenta di concordare con lui le linee fondamentali del trattamen- to per l’eventualità di un nuovo ricovero nell’istituto. 2 Il colloquio d’uscita va documentato.

Art. 437 1 I Cantoni disciplinano l’assistenza e le cure successive al ricovero. 2 Possono prevedere misure ambulatoriali.

Art. 438 Alle misure restrittive della libertà di movimento in seno all’istituto si applicano per analogia le disposizioni sulla restrizione della libertà di movimento negli istituti di accoglienza o di cura. È fatto salvo il ricorso al giudice.

II. Trattamento in assenza di consenso

III. Situazioni d’urgenza

IV. Colloquio d’uscita

V. Diritto cantonale

F. Misure restrittive della libertà di movimento

Codice civile svizzero

127

210

Art. 439 1 L’interessato o una persona a lui vicina può, per scritto, adire il giudice competente nei seguenti casi:

1. ricovero ordinato dal medico; 2. permanenza coatta disposta dall’istituto; 3. rifiuto della richiesta di dimissione da parte dell’istituto; 4. trattamento di una turba psichica in assenza di consenso; 5. misure restrittive della libertà di movimento.

2 Il termine per adire il giudice è di dieci giorni dalla comunicazione della decisione. Per le misure restrittive della libertà di movimento, il giudice può essere adito in ogni tempo. 3 La procedura è retta per analogia dalle disposizioni sulla procedura dinanzi all’autorità giudiziaria di reclamo. 4 Ogni domanda che sollecita una decisione giudiziaria è trasmessa senza indugio al giudice competente.

Titolo dodicesimo: Dell’organizzazione Capo primo: Delle autorità e della competenza per territorio

Art. 440 1 L’autorità di protezione degli adulti è un’autorità specializzata. Essa è designata dai Cantoni. 2 L’autorità di protezione degli adulti decide in collegio di almeno tre membri. I Cantoni possono prevedere eccezioni per determinati casi. 3 L’autorità di protezione degli adulti è anche investita dei compiti dell’autorità di protezione dei minori.

Art. 441 1 I Cantoni designano le autorità di vigilanza. 2 Il Consiglio federale può emanare disposizioni sulla vigilanza.

Art. 442 1 È competente l’autorità di protezione degli adulti del domicilio dell’interessato. Se è pendente un procedimento, la competenza per- mane in ogni caso fino alla chiusura dello stesso.

G. Ricorso al giudice

A. Autorità di protezione degli adulti

B. Autorità di vigilanza

C. Competenza per territorio

Codice civile svizzero

128

210

2 Se vi è pericolo nel ritardo, è pure competente l’autorità del luogo di dimora dell’interessato. Se prende una misura, essa ne informa l’autorità del domicilio. 3 Riguardo a una curatela istituita a causa d’assenza dell’interessato è pure competente l’autorità del luogo dove la maggior parte dei beni era amministrata o è pervenuta all’interessato. 4 I Cantoni hanno diritto di disporre che, riguardo ai loro propri citta- dini domiciliati nel Cantone, sia competente l’autorità del luogo di origine invece di quella del domicilio, sempre che l’assistenza degli indigenti spetti in tutto o in parte al Comune di origine. 5 Se una persona sottoposta a una misura cambia domicilio, l’autorità del nuovo luogo di domicilio si investe senza indugio della misura, salvo che motivi gravi vi si oppongano.

Capo secondo: Della procedura Sezione prima: Davanti all’autorità di protezione degli adulti

Art. 443 1 Quando una persona pare bisognosa d’aiuto, chiunque può avvisarne l’autorità di protezione degli adulti. Sono fatte salve le disposizioni sul segreto professionale. 2 Chiunque, nello svolgimento di un’attività ufficiale, apprende che una persona versa in tali condizioni è tenuto ad avvisarne l’autorità di protezione degli adulti. I Cantoni possono prevedere ulteriori obblighi di avviso.

Art. 444 1 L’autorità di protezione degli adulti esamina d’ufficio la propria competenza. 2 Se non si ritiene competente, essa rimette senza indugio il caso all’autorità che considera competente. 3 Se dubita di essere competente, procede a uno scambio di opinioni con l’autorità che potrebbe esserlo. 4 Se lo scambio di opinioni non consente di addivenire a un’intesa, l’autorità preventivamente adita sottopone la questione della propria competenza all’autorità giudiziaria di reclamo.

Art. 445 1 L’autorità di protezione degli adulti prende, ad istanza di una persona che partecipa al procedimento o d’ufficio, tutti i provvedimenti caute-

A. Diritti e obblighi di avviso

B. Esame della competenza

C. Provvedimenti cautelari

Codice civile svizzero

129

210

lari necessari per la durata del procedimento. Può in particolare ordina- re a titolo cautelare una misura di protezione degli adulti. 2 In caso di particolare urgenza, l’autorità di protezione degli adulti può immediatamente prendere provvedimenti cautelari senza sentire le persone che partecipano al procedimento. Nel contempo dà loro l’opportunità di presentare osservazioni; in seguito prende una nuova decisione. 3 Le decisioni in materia di provvedimenti cautelari possono essere impugnate con reclamo entro dieci giorni dalla loro comunicazione.

Art. 446 1 L’autorità di protezione degli adulti esamina d’ufficio i fatti. 2 Essa raccoglie le informazioni occorrenti e assume le prove neces- sarie. Può incaricare degli accertamenti una persona o un servizio idonei. Se necessario ordina che uno specialista effettui una perizia. 3 L’autorità di protezione degli adulti non è vincolata dalle conclusioni delle persone che partecipano al procedimento. 4 Applica d’ufficio il diritto.

Art. 447 1 L’interessato è sentito personalmente, sempre che ciò non appaia sproporzionato. 2 Di regola, in caso di ricovero a scopo di assistenza l’autorità di protezione degli adulti sente collegialmente l’interessato.

Art. 448 1 Le persone che partecipano al procedimento e i terzi sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti. L’autorità di protezione degli adulti prende le disposizioni necessarie per la salvaguardia di interessi degni di protezione. Se necessario, ordina l’esecuzione coattiva dell’obbligo di collaborare. 2 I medici, i dentisti, i farmacisti, le levatrici e i loro ausiliari sono tenuti a collaborare soltanto se sono stati autorizzati a farlo dal titolare del segreto o se, su richiesta dell’autorità di protezione degli adulti, l’organo loro preposto li ha liberati dal segreto professionale. 3 Non sono tenuti a collaborare gli ecclesiastici, gli avvocati, i difen- sori e i mediatori, nonché gli ex curatori che avevano patrocinato l’interessato nel procedimento. 4 Le autorità amministrative e giudiziarie consegnano gli atti necessari, fanno rapporto e forniscono informazioni, sempre che non vi si op- pongano interessi degni di protezione.

D. Principi procedurali

E. Audizione

F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa

Codice civile svizzero

130

210

Art. 449 1 Se è indispensabile una perizia psichiatrica che non può essere ese- guita ambulatorialmente, per effettuarla l’autorità di protezione degli adulti ricovera l’interessato in un istituto adeguato. 2 Le disposizioni sulla procedura in caso di ricovero a scopo di assi- stenza si applicano per analogia.

Art. 449a Se necessario, l’autorità di protezione degli adulti ordina che l’inte- ressato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assisten- ziali e giuridiche.

Art. 449b 1 Le persone che partecipano al procedimento hanno diritto di consul- tare gli atti, salvo che interessi preponderanti vi si oppongano. 2 L’atto la cui consultazione è stata negata a una persona che partecipa al procedimento può essere utilizzato soltanto qualora l’autorità gliene abbia comunicato oralmente o per scritto il contenuto essenziale per il caso.

Art. 449c L’autorità di protezione degli adulti comunica all’ufficio dello stato civile se:

1. sottopone una persona a curatela generale a causa di durevole incapacità di discernimento;

2. per una persona durevolmente incapace di discernimento pren- de effetto un mandato precauzionale.

Sezione seconda: Davanti all’autorità giudiziaria di reclamo

Art. 450 1 Le decisioni dell’autorità di protezione degli adulti possono essere impugnate con reclamo davanti al giudice competente. 2 Sono legittimate al reclamo:

1. le persone che partecipano al procedimento; 2. le persone vicine all’interessato; 3. le persone che hanno un interesse giuridicamente protetto

all’annullamento o alla modifica della decisione impugnata.

G. Ricovero per perizia

H. Designazione di un rappresentante

I. Consultazione degli atti

J. Obbligo di comunicazione

A. Oggetto del reclamo e legittimazione attiva

Codice civile svizzero

131

210

3 Il reclamo va presentato al giudice per scritto e motivato.

Art. 450a 1 Il reclamante può censurare:

1. la violazione del diritto; 2. l’accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente

rilevanti; 3. l’inadeguatezza.

2 Può essere interposto reclamo anche per denegata o ritardata giusti- zia.

Art. 450b 1 Il termine di reclamo è di trenta giorni dalla comunicazione della decisione. Lo stesso termine si applica anche alle persone legittimate al reclamo alle quali la decisione non deve essere comunicata. 2 In materia di ricovero a scopo di assistenza il termine di reclamo è di dieci giorni dalla comunicazione della decisione. 3 Il reclamo per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo.

Art. 450c Il reclamo ha effetto sospensivo, salvo che l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo disponga altrimenti.

Art. 450d 1 L’autorità giudiziaria di reclamo dà all’autorità di protezione degli adulti l’opportunità di presentare le proprie osservazioni. 2 Invece di presentare le proprie osservazioni, l’autorità di protezione degli adulti può riesaminare la decisione impugnata.

Art. 450e 1 Il reclamo contro una decisione in materia di ricovero a scopo di assistenza non deve essere motivato. 2 Il reclamo non ha effetto sospensivo, salvo che l’autorità di prote- zione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo disponga altri- menti. 3 In caso di turbe psichiche la decisione è presa sulla base della perizia di uno specialista.

B. Motivi di reclamo

C. Termine di reclamo

D. Effetto sospensivo

E. Osservazioni dell’autorità inferiore e riesame

F. Disposizioni particolari per il ricovero a scopo di assistenza

Codice civile svizzero

132

210

4 Di regola, l’autorità giudiziaria di reclamo sente collegialmente l’interessato. Se necessario, ordina che l’interessato sia rappresentato da un curatore, esperto in questioni assistenziali e giuridiche. 5 Di regola, l’autorità giudiziaria di reclamo decide entro cinque giorni feriali dal ricevimento del reclamo.

Sezione terza: Disposizione comune

Art. 450f Per il resto si applicano per analogia le disposizioni del diritto proces- suale civile, salvo che il diritto cantonale disponga altrimenti.

Sezione quarta: Dell’esecuzione

Art. 450g 1 L’autorità di protezione degli adulti esegue le decisioni su domanda o d’ufficio. 2 Se l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità giudiziaria di reclamo ha già ordinato misure di esecuzione nella decisione, la stessa può essere eseguita direttamente. 3 Se necessario, la persona incaricata dell’esecuzione può chiedere l’intervento della polizia. Di regola, le misure coercitive dirette vanno previamente comminate.

Capo terzo: Dei rapporti con i terzi e dell’obbligo di collaborazione

Art. 451 1 L’autorità di protezione degli adulti è tenuta alla discrezione, salvo che interessi preponderanti vi si oppongano. 2 Chi rende verosimile un interesse può chiedere all’autorità di prote- zione degli adulti se sussiste una misura di protezione degli adulti e quali ne siano gli effetti.

Art. 452 1 Le misure di protezione degli adulti sono opponibili anche ai terzi di buona fede. 2 Se la curatela limita l’esercizio dei diritti civili dell’interessato, ai debitori va comunicato che la loro prestazione ha effetto liberatorio

A. Obbligo di discrezione e informazione

B. Effetto delle misure nei confronti dei terzi

Codice civile svizzero

133

210

soltanto se è fatta al curatore. Prima di tale comunicazione, la curatela non è opponibile ai debitori di buona fede. 3 Se una persona sottoposta a una misura di protezione degli adulti ha indotto altri a credere erroneamente che possiede l’esercizio dei diritti civili, essa risponde del danno che gli ha cagionato in tal modo.

Art. 453 1 Se una persona bisognosa d’aiuto rischia seriamente di esporre sé stessa a pericolo o di commettere un crimine o un delitto cagionando ad altri un grave danno fisico, morale o materiale, l’autorità di prote- zione degli adulti, i servizi interessati e la polizia si prestano reciproca collaborazione. 2 In tal caso le persone tenute al segreto d’ufficio o al segreto profes- sionale hanno diritto di informare l’autorità di protezione degli adulti.

Capo quarto: Della responsabilità

Art. 454 1 Chiunque è leso da atti od omissioni illeciti nell’ambito di una misu- ra ufficiale di protezione degli adulti ha diritto al risarcimento del danno e, sempre che la gravità della lesione lo giustifichi, alla ripara- zione morale. 2 Lo stesso diritto sussiste allorquando l’autorità di protezione degli adulti o l’autorità di vigilanza ha agito illecitamente negli altri settori della protezione degli adulti. 3 Il Cantone è responsabile; la persona lesa non ha diritto al risarci- mento nei confronti della persona che ha cagionato il danno. 4 Il regresso del Cantone contro la persona che ha cagionato il danno è retto dal diritto cantonale.

Art. 455 1 Il diritto al risarcimento del danno o alla riparazione morale si pre- scrive in un anno dal giorno nel quale la persona lesa ha avuto cono- scenza del danno, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno nel quale il fatto dannoso è stato commesso. 2 Se il diritto al risarcimento del danno o alla riparazione morale deriva da un atto punibile a riguardo del quale il diritto penale prevede un termine di prescrizione più lungo, si applica questo termine. 3 Se la lesione risulta dall’emanazione o dall’esecuzione di una misura permanente, la prescrizione del diritto nei confronti del Cantone non

C. Obbligo di collaborazione

A. Principio

B. Prescrizione

Codice civile svizzero

134

210

comincia prima che la misura stessa decada o sia continuata da un altro Cantone.

Art. 456 La responsabilità del mandatario designato con mandato precauzio- nale, nonché quella del coniuge o del partner registrato di una persona incapace di discernimento ovvero quella del rappresentante in caso di provvedimenti medici è retta dalle disposizioni del Codice delle obbli- gazioni389 sul mandato, sempre che gli stessi non siano investiti di una curatela.

Libro terzo: Del diritto successorio Parte prima: Degli eredi Titolo tredicesimo: Degli eredi legittimi390

Art. 457 1 I prossimi eredi del defunto sono i suoi discendenti. 2 I figli succedono in parti uguali. 3 I figli premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succe- dono per stirpe in ciascun grado.

Art. 458 1 Se il defunto non lascia discendenti, l’eredità si devolve ai parenti della stirpe dei genitori. 2 Il padre e la madre succedono in parti eguali. 3 Il padre e la madre premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succedono per stirpe in ciascun grado. 4 Se non vi sono discendenti di una linea, tutta la successione è devo- luta agli eredi dell’altra linea.

Art. 459 1 Se il defunto non lascia né discendenti né eredi della stirpe dei geni- tori, l’eredità è devoluta ai parenti della stirpe degli avi. 2 Se al defunto sopravvivono gli avi delle linee paterna e materna, essi succedono in ogni linea in parti eguali.

389 RS 220 390 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988

(RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

C. Responsabilità secondo le norme sul mandato

A. Eredi parenti I. Discendenti

II. Stirpe dei genitori

III. Stirpe degli avi

Codice civile svizzero

135

210

3 L’avo e l’ava premorti sono rappresentati dai loro discendenti, i quali succedono per stirpe in ciascun grado. 4 Essendo premorto l’avo o l’ava della linea paterna o della linea materna senza lasciare discendenti propri, l’intera metà è devoluta agli altri eredi della medesima linea. 5 Se non vi sono eredi della linea paterna o materna, l’intera eredità è devoluta agli eredi dell’altra linea.

Art. 460391

Il diritto di successione dei parenti cessa con la stirpe degli avi.

Art. 461392

Art. 462393

Il coniuge superstite o il partner registrato superstite riceve:395

1. in concorso con i discendenti, la metà della successione; 2. in concorso con eredi della stirpe dei genitori, tre quarti della

successione; 3. se non vi sono né discendenti né eredi della stirpe dei genitori,

l’intera successione.

Art. 463 e 464396

391 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

392 Abrogato dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, con effetto dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

393 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

394 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

395 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

396 Abrogati dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

IV. Estensione del diritto di successione

B. Coniuge superstite e partner registrato superstite394

C. ...

Codice civile svizzero

136

210

Art. 465397

Art. 466398

Se il defunto non lascia eredi, la successione è devoluta al Cantone in cui egli ha avuto l’ultimo domicilio od al Comune designato dal diritto di questo Cantone.

Titolo quattordicesimo: Delle disposizioni a causa di morte Capo primo: Della capacità di disporre

Art. 467 Chi è capace di discernimento ed ha compito gli anni diciotto può, nei limiti e nelle forme legali, disporre dei suoi beni per atto di ultima volontà.

Art. 468399 1 Chi è capace di discernimento ed ha compiuto gli anni diciotto può concludere un contratto successorio in qualità di disponente. 2 Le persone sotto curatela comprendente la conclusione di un con- tratto successorio abbisognano del consenso del rappresentante legale.

Art. 469 1 Sono nulle le disposizioni fatte sotto l’influenza di un errore, di un inganno doloso o di una violenza o minaccia. 2 Esse diventano però valide se il disponente non le ha revocate entro un anno dal momento in cui ha avuto conoscenza dell’errore o dell’in- ganno od in cui sono cessati gli effetti della violenza o minaccia. 3 Se la disposizione contiene un errore manifesto nella designazione di cose o di persone, essa è valida secondo la vera intenzione del dispo- nente ove questa sia riconoscibile con certezza.

397 Abrogato dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, con effetto dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85). Vedi nondimeno l’art. 12a del titolo finale.

398 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

399 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

D. Enti pubblici

A. Per testamento

B. Per contratto successorio

C. Disposizioni nulle

Codice civile svizzero

137

210

Capo secondo: Della porzione disponibile

Art. 470 1 Chi muore lasciando discendenti, genitori, il coniuge o il partner registrato può disporre per causa di morte della parte dei suoi beni eccedente la loro porzione legittima.400 2 Chi non lascia eredi in questi gradi può disporre per causa di morte di tutti i suoi beni.

Art. 471401

La porzione legittima è: 1. di tre quarti della quota ereditaria per i discendenti; 2. della metà per ciascuno dei genitori; 3.402 della metà per il coniuge superstite o il partner registrato su-

perstite.

Art. 472403

Art. 473 1 Mediante disposizione a causa di morte, il disponente può lasciare al coniuge superstite, in concorso con i discendenti comuni, l’usufrutto di tutta la porzione che competerebbe a questi.404 2 Questo usufrutto tien luogo della legittima del coniuge in concorso con questi discendenti. Oltre a tale usufrutto, la porzione disponibile è di un quarto della successione.405 3 Passando ad altre nozze, il coniuge superstite perde l’usufrutto di quella parte della successione che, al momento dell’aperta successione, non avrebbe potuto essere gravata di usufrutto secondo le disposizioni ordinarie sulla legittima dei discendenti.406

400 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

401 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

402 Nuovo testo giusta il n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

403 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

404 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001, in vigore dal 1° mar. 2002 (RU 2002 269; FF 2001 985 1764 1855).

405 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 2001, in vigore dal 1° mar. 2002 (RU 2002 269; FF 2001 985 1764 1855).

406 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

A. Porzione disponibile I. Limiti

II. Porzione legittima

III. …

IV. Liberalità al coniuge superstite

Codice civile svizzero

138

210

Art. 474 1 La porzione disponibile si determina secondo lo stato del patrimonio al momento della morte del disponente. 2 Se ne devono dedurre i debiti del testatore, le spese funerarie, di apposizione dei sigilli e d’inventario, e quelle per il mantenimento durante un mese delle persone conviventi col defunto.

Art. 475 Le liberalità fra vivi sono computate nella sostanza in quanto sono soggette all’azione di riduzione.

Art. 476 Le polizze di assicurazione sulla vita del disponente, costituite a favore di un terzo con atto tra i vivi o con disposizione a causa di morte, e quelle che vivendo il disponente furono trasferite a titolo gratuito ad un terzo, sono computate nella successione per il valore di riscatto al momento della morte del disponente stesso.

Art. 477 Mediante disposizione a causa di morte, l’erede può essere privato della legittima:

1. quando abbia commesso un grave reato contro il disponente o contro una persona a lui intimamente legata;

2. quando abbia gravemente contravvenuto ai suoi obblighi di famiglia verso il disponente o verso una persona appartenente alla famiglia del medesimo.

Art. 478 1 Il diseredato non può prender parte alla divisione della eredità né proporre l’azione di riduzione. 2 Salvo contraria disposizione del defunto, la porzione del diseredato è devoluta agli eredi legittimi del disponente come se il diseredato fosse premorto. 3 I discendenti del diseredato hanno diritto alla di lui quota legittima come se egli fosse premorto.

Art. 479 1 Perché la diseredazione sia valida, occorre che il testatore ne abbia indicata la causa nella sua disposizione. 2 Se il diseredato contesta la fondatezza della causa di diseredazione, l’erede od il legatario che ne profitta deve fornirne la prova.

V. Computo della porzione disponibile 1. Deduzione dei debiti

2. Liberalità

3. Polizze di assicurazione

B. Diseredazione I. Motivi di diseredazione

II. Effetti della diseredazione

III. Onere della prova

Codice civile svizzero

139

210

3 Se non può essere fornita questa prova, o se la causa di diseredazione non è indicata, la disposizione vale per la parte che eccede la legittima del diseredato, salvo che sia la conseguenza di un manifesto errore del disponente circa la sussistenza della causa di diseredazione.

Art. 480 1 Il discendente contro il quale esistono dei certificati di carenza di beni può essere privato della metà della sua porzione legittima a con- dizione che sia lasciata ai suoi discendenti, nati e nascituri. 2 Questa diseredazione cade, ad istanza del diseredato, se al momento dell’apertura della successione non esistono più certificati di carenza di beni o se il loro importo non supera il quarto della quota ereditaria.

Capo terzo: Dei modi di disporre

Art. 481 1 Ognuno può disporre di tutti i suoi beni, o di parte di essi, per testa- mento o per contratto successorio, nei limiti della porzione disponibile. 2 La parte di cui il defunto non ha disposto è devoluta ai suoi eredi legittimi.

Art. 482 1 Le disposizioni possono essere gravate di oneri e condizioni, il cui adempimento può essere richiesto da qualsiasi interessato tosto che le disposizioni stesse abbiano spiegato il loro effetto. 2 Gli oneri e le condizioni immorali od illecite rendono nulla la dispo- sizione. 3 Gli oneri e le condizioni senza senso o meramente vessatorie per i terzi si hanno per non apposti. 4 La liberalità per disposizione a causa di morte fatta a un animale equivale all’onere di prendersi cura dell’animale in maniera appro- priata.407

Art. 483 1 Possono essere istituiti uno o più eredi per la intera successione o per una frazione di essa.

407 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

IV. Diseredazione di un insolvente

A. In genere

B. Oneri e condizioni

C. Istituzione d’erede

Codice civile svizzero

140

210

2 Si considera come istituzione d’erede ogni disposizione secondo la quale il chiamato debba raccogliere l’intera successione od una frazio- ne di essa.

Art. 484 1 Il disponente può assegnare, a titolo di legato, una liberalità ad una persona senza istituirla erede. 2 Egli può assegnare al legatario una determinata cosa spettante all’ere- dità, o l’usufrutto dell’eredità o di una sua parte, od anche imporre agli eredi od ai legatari di fargli una data prestazione sul valore dei beni ereditari, o di liberarlo da un’obbligazione. 3 Il debitore del legato di una cosa determinata che non si trovi nella eredità non è tenuto a fornirla, salvo che dalla disposizione non risulti una diversa volontà del disponente.

Art. 485 1 La cosa legata dev’essere consegnata al legatario, con le sue deterio- razioni e coi suoi accrescimenti, libera o gravata, nello stato e nelle condizioni in cui si trova all’apertura della successione. 2 Il debitore del legato ha, circa le spese fatte per la cosa dopo l’aper- tura della successione e circa i deterioramenti sopravvenuti, i diritti e le obbligazioni del gestore d’affari senza mandato.

Art. 486 1 Quando i legati sorpassino l’importo della successione o delle libe- ralità fatte a colui che ne è gravato, o della porzione disponibile, se ne può chiedere una proporzionata riduzione. 2 I legati conservano il loro effetto ancorché i debitori degli stessi siano premorti al disponente o si siano resi indegni, od abbiano rinun- ciato al loro diritto ereditario. 3 L’erede legittimo od istituito può chiedere il legato disposto a suo favore ancorché rinunci all’eredità.

Art. 487 Il disponente può designare una o più persone, a cui debbano essere devoluti l’eredità od il legato nel caso di premorienza o rinuncia del- l’erede o del legatario.

Art. 488 1 Il disponente può obbligare l’erede istituito a trasmettere l’eredità ad un altro quale erede sostituito.

D. Legato I. Oggetto

II. Obblighi del debitore

III. Rapporti con la successione

E. Sostituzione volgare

F. Sostituzione fedecommissaria I. Designazione del sostituito

Codice civile svizzero

141

210

2 Tale obbligazione non può essere imposta al sostituito. 3 Le stesse regole valgono per i legati.

Art. 489 1 La trasmissione dell’eredità al sostituito avviene, salvo contraria disposizione, alla morte dell’istituito. 2 Se la disposizione indica un altro momento non ancora trascorso alla morte dell’istituito, l’eredità passa agli eredi di questo, contro garan- zia. 3 Se per un qualsiasi motivo quel momento non può più verificarsi, l’eredità è devoluta definitivamente agli eredi dell’istituito.

Art. 490 1 In ogni caso di sostituzione d’erede, l’autorità competente ordina la compilazione d’inventario. 2 Salvo dispensa espressa da parte del disponente, la consegna dell’ere- dità all’istituito ha luogo solo contro prestazione di garanzia, la quale, trattandosi di immobili, potrà consistere in un’annotazione dell’ob- bligo di trasmissione nel registro fondiario. 3 Se l’istituito non è in condizione di prestare questa garanzia, o se mette in pericolo le aspettative del sostituito, dev’essere ordinata l’am- ministrazione d’officio.

Art. 491 1 L’erede gravato di sostituzione acquista l’eredità come ogni altro erede istituito. 2 Egli ne diventa proprietario coll’obbligo della trasmissione.

Art. 492 1 L’erede sostituito acquista l’eredità se vive al momento previsto per la trasmissione. 2 Se egli premuore, la successione rimane all’istituito, salvo contraria disposizione del defunto. 3 Se l’istituito premuore al disponente, se si rende indegno, o se rinun- cia all’eredità, il sostituito diventa erede diretto del disponente.

II. Apertura della sostituzione

III. Garanzia

IV. Effetti 1. Per l’istituito

2. Per il sostituito

Codice civile svizzero

142

210

Art. 492a408 1 Se un discendente durevolmente incapace di discernimento non lascia discendenti né coniuge, il disponente può prevedere la sostitu- zione fedecommissaria sulla rimanenza. 2 La sostituzione fedecommissaria si estingue per legge se il discen- dente, contro ogni aspettativa, diviene capace di discernimento.

Art. 493 1 Il disponente può dedicare la porzione disponibile dei suoi beni o parte di essa ad una fondazione per uno scopo qualsiasi. 2 La validità della fondazione è però subordinata alle disposizioni della legge.

Art. 494 1 Il disponente può obbligarsi, mediante contratto successorio, a lascia- re la sua successione od un legato alla controparte o ad un terzo. 2 Egli conserva la libera disposizione del suo patrimonio. 3 Le disposizioni a causa di morte e le donazioni incompatibili con le sue obbligazioni derivanti dal contratto successorio possono essere contestate.

Art. 495 1 Il disponente può stipulare con un proprio erede un contratto di rinuncia o di fine ereditaria. 2 Il rinunciante non è più considerato come erede nella devoluzione dell’eredità. 3 Salvo contraria disposizione del contratto, la rinuncia vale anche in confronto dei discendenti del rinunciante.

Art. 496 1 Se nel contratto successorio sono istituiti determinati eredi in luogo del rinunciante, la rinuncia cade se essi, per un qualsiasi motivo, non acquistano l’eredità. 2 Se la rinuncia fu fatta a favore di coeredi, si presume fatta solo in confronto con gli eredi della stirpe del prossimo comune ascendente e non vale in confronto di eredi più remoti.

408 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

V. Discendenti incapaci di discernimento

G. Fondazioni

H. Contratto successorio I. Istituzione d’erede e legato contrattuali

II. Rinuncia d’eredità 1. Condizioni

2. Devoluzione per vacanza

Codice civile svizzero

143

210

Art. 497 Se il contraente che ha disposto della sua eredità è insolvente al mo- mento dell’apertura della sua successione, e gli eredi non soddisfano i creditori, il rinunciante ed i suoi eredi possono essere richiesti del pa- gamento dei debiti in quanto, negli ultimi cinque anni dalla morte del disponente, abbiano ricevuto una controprestazione sul di lui patrimo- nio e se ne trovino ancora arricchiti al momento dell’aperta succes- sione.

Capo quarto: Della forma delle disposizioni

Art. 498 Il testamento può essere fatto in forma pubblica od in forma olografa, od anche con una dichiarazione orale.

Art. 499 Il testamento pubblico si fa, con l’intervento di due testimoni, davanti un funzionario o notaio od altra persona officiale da designarsi dal diritto cantonale.

Art. 500 1 Il testatore comunica la sua volontà al funzionario, il quale ne redige o ne fa redigere la scrittura e la dà a leggere al testatore stesso. 2 La scrittura dev’essere firmata dal testatore. 3 Il funzionario deve datarla ed apporvi anche la sua firma.

Art. 501 1 Appena datata e firmata la scrittura, il testatore deve, in presenza del funzionario, dichiarare ai due testimoni che egli l’ha letta e ch’essa contiene le sue disposizioni d’ultima volontà. 2 I testimoni devono confermare con la loro firma, sulla scrittura stes- sa, che il testatore ha pronunciato tale dichiarazione in loro presenza e che, a loro giudizio, egli trovavasi in istato di capacità a disporre. 3 Non è necessario che ai testimoni sia data conoscenza del contenuto della scrittura.

Art. 502 1 Se il testatore non legge o non firma egli stesso la scrittura, questa deve essergli letta dal funzionario alla presenza dei due testimoni,

3. Diritti dei creditori

A. Testamento I. Confezione 1. In genere

2. Testamento pubblico a. In genere

b. Ufficio del funzionario

c. Ufficio dei testimoni

d. Omissione della lettura e della firma

Codice civile svizzero

144

210

dopo di che il testatore deve dichiarare che l’atto contiene la sua dispo- sizione. 2 In questo caso l’attestazione firmata dai testimoni deve indicare non solo il fatto dell’avvenuta dichiarazione del testatore ed il loro giudizio sul suo stato di capacità a disporre, ma anche che la scrittura fu letta dal funzionario al testatore in loro presenza.

Art. 503 1 Non possono cooperare alla confezione del testamento, né come fun- zionari, né come testimoni, le persone che non hanno l’esercizio della capacità civile, o che sono private dell’esercizio dei diritti civici a seguito di sentenza penale409, o che non sanno leggere o scrivere, non- ché i parenti in linea retta, i fratelli e le sorelle del testatore ed i loro coniugi, ed il coniuge del testatore stesso.410 2 Il testamento non può contenere alcuna disposizione a favore del funzionario che lo redige, né dei testimoni, né dei parenti consanguinei in linea retta o dei fratelli, sorelle o coniugi dei medesimi.

Art. 504 I Cantoni devono provvedere affinché i funzionari incaricati della confezione di tali atti li conservino essi medesimi in originale od in copia o li depongano in custodia presso un ufficio pubblico.

Art. 505 1 Il testamento olografo dev’essere scritto e firmato a mano dal testa- tore stesso, dal principio alla fine, compresa l’indicazione dell’anno, del mese e del giorno in cui fu scritto.411 2 I Cantoni devono provvedere a che tali disposizioni possano essere consegnate, aperte o chiuse, in custodia ad un pubblico ufficio.

Art. 506 1 Il testamento può essere fatto nella forma orale quando per effetto di circostanze straordinarie, quali pericoli di morte imminente, comuni- cazioni interrotte, epidemia, guerra, il testatore sia impedito di ricor- rere ad una delle altre forme. 2 Il testatore deve dichiarare la sua ultima volontà a due testimoni ed incaricarli di procurarne la debita documentazione.

409 La privazione dei diritti civici pronunciata secondo il diritto penale è abolita (vedi RU 1971 777; FF 1965 I 474 e RU 1975 55; FF 1974 I 1385).

410 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

411 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).

e. Persone cooperanti

f. Conservazione dei testamenti

3. Testamento olografo

4. Testamento orale a. Disposizione

Codice civile svizzero

145

210

3 Le cause d’esclusione dei testimoni sono le stesse che nel testamento pubblico.

Art. 507 1 La disposizione orale è immediatamente redatta per iscritto da uno dei testimoni con l’indicazione del luogo, anno, mese e giorno in cui avviene, è firmata da ambedue i testimoni, poscia deposta dagli stessi senza ritardo presso un’autorità giudiziaria, con la dichiarazione che il testatore ha loro manifestato tale sua ultima volontà, trovandosi in istato di capacità a disporre, nelle particolari circostanze da loro indi- cate. 2 In luogo di ciò i due testimoni possono comunicare la disposizione ad un’autorità giudiziaria con le menzionate dichiarazioni affinché sia messa a protocollo. 3 Se il testamento orale è fatto da un militare in servizio, l’autorità giu- diziaria può essere surrogata da un officiale avente almeno il rango di capitano.

Art. 508 Il testamento orale perde ogni effetto dopo quattordici giorni dacché il testatore si è trovato in condizione di poter servirsi delle altre forme ordinarie.

Art. 509 1 Il testamento può essere revocato in ogni tempo in una delle forme prescritte per la sua confezione. 2 La revoca può essere totale o parziale.

Art. 510 1 Il testatore può revocare la sua disposizione distruggendone in un qualsiasi modo il documento. 2 Ove l’atto sia stato distrutto per caso fortuito o per colpa di un terzo e non sia possibile ricostituirne esattamente ed integralmente il tenore, la disposizione perde pure ogni effetto, riservata l’azione di danni.

Art. 511 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l’anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.

b. Documentazione

c. Caducità

II. Revoca e distruzione 1. Revoca

2. Distruzione dell’atto

3. Disposizione posteriore

Codice civile svizzero

146

210

2 La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.

Art. 512 1 Il contratto successorio richiede per la sua validità le forme del testamento pubblico. 2 Le parti devono dichiarare simultaneamente la loro volontà al fun- zionario e firmare l’atto alla presenza del funzionario stesso e dei due testimoni.

Art. 513 1 Il contratto successorio può sempre essere sciolto dalle parti con- traenti, mediante convenzione scritta. 2 Il contraente che ha disposto della sua eredità può annullare unilate- ralmente l’istituzione d’erede od il legato quando l’erede od il legata- rio, dopo la conclusione del contratto, si fosse reso colpevole a suo riguardo di un atto costituente causa di diseredazione. 3 L’annullamento unilaterale deve essere fatto in una delle forme pre- scritte per i testamenti.

Art. 514 Chi per effetto di un contratto successorio ha diritto di ricevere delle prestazioni tra vivi, può recedere dal contratto secondo il diritto delle obbligazioni, qualora le prestazioni non siano debitamente adempiute o garantite.

Art. 515 1 Il contratto è sciolto se l’erede o il legatario non sopravvive al dispo- nente. 2 Se al momento della morte dell’erede il disponente si trova arricchito per effetto del contratto, gli eredi del defunto possono, salva disposi- zione contraria, pretendere la restituzione dell’arricchimento.

Art. 516 Verificandosi pel disponente, dopo la disposizione a causa di morte, una causa di limitazione della facoltà di disporre, la disposizione non è annullata, ma rimane soggetta all’azione di riduzione.

B. Contratto successorio I. Forma

II. Scioglimento 1. Tra vivi a. Per contratto o per testamento

b. Per recesso dal contratto

2. Premorienza dell’erede

C. Limitazione della facoltà di disporre

Codice civile svizzero

147

210

Capo quinto: Degli esecutori testamentari

Art. 517 1 Il testatore può, mediante disposizione testamentaria, incaricare del- l’esecuzione della sua ultima volontà una o più persone aventi l’eserci- zio dei diritti civili. 2 L’incarico dev’esser loro comunicato d’officio ed esse devono pro- nunciarsi sulla accettazione entro quattordici giorni. Il silenzio vale accettazione. 3 Esse hanno diritto ad un equo compenso per le loro prestazioni.

Art. 518 1 Salvo contraria disposizione del testatore, gli esecutori testamentari hanno gli stessi diritti e doveri dell’amministratore ufficiale di una suc- cessione. 2 Essi devono far rispettare la volontà del defunto e sono particolar- mente incaricati di amministrare la successione, di pagarne i debiti, di soddisfare i legati e di procedere alla divisione conformemente alle disposizioni del testatore o a tenor di legge. 3 Se sono nominati più esecutori testamentari, essi esercitano il loro ufficio in comune, salvo contraria disposizione del testatore.

Capo sesto: Della nullità e della riduzione delle disposizioni

Art. 519 1 La disposizione a causa di morte può essere giudizialmente annul- lata:

1. se al momento in cui fu fatta, il disponente non aveva la capa- cità di disporre;

2. se non è l’espressione di una libera volontà; 3. se è illecita od immorale in sé stessa o per la condizione da cui

dipende. 2 L’azione di nullità può essere proposta da chiunque come erede o legatario abbia interesse a far annullare la disposizione.

A. Nomina

B. Poteri dell’esecutore

A. Azione di nullità I. Incapacità di disporre. Difetto di libera volontà. Causa illecita od immorale

Codice civile svizzero

148

210

Art. 520 1 La disposizione affetta da un vizio di forma può essere annullata giu- dizialmente. 2 Se la causa di nullità consiste nella circostanza che l’atto contiene delle liberalità a favore di persone che vi hanno cooperato o di loro congiunti, la nullità si limita a queste disposizioni. 3 Circa il diritto all’azione, valgono le norme relative all’incapacità di disporre.

Art. 520a413

Se l’indicazione dell’anno, del mese e del giorno della confezione di un testamento olografo manca o è inesatta, il testamento può essere annullato soltanto se i dati temporali necessari non possono essere determinati in altro modo e se la data è necessaria per determinare la capacità di disporre l’ordine cronologico di più testamenti o un’altra questione relativa alla validità del testamento.

Art. 521 1 L’azione di nullità si prescrive in un anno dal giorno in cui l’attore ha avuto conoscenza della disposizione e della causa di nullità, ed in ogni caso, col decorso di dieci anni dalla pubblicazione della disposizione. 2 Nei casi di incapacità del disponente o di disposizione illecita od immorale, l’azione contro un beneficato di mala fede si prescrive solo dopo trent’anni. 3 La nullità può sempre essere opposta in via di eccezione.

Art. 522 1 Gli eredi che non ottengono l’importo della loro legittima possono pretendere che le disposizioni eccedenti la porzione disponibile sieno ridotte alla giusta misura. 2 Se la disposizione contiene delle prescrizioni circa le quote dei sin- goli eredi legittimi, queste si devono considerare come semplici pre- scrizioni relative alla divisione, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione stessa.

412 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).

413 Introdotto dal n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).

II. Vizi di forma 1. In genere412

2. In caso di testamento olografo

III. Prescrizione

B. Azione di riduzione I. Condizioni 1. In genere

Codice civile svizzero

149

210

Art. 523 Se la disposizione a causa di morte contiene liberalità a favore di più eredi legittimari, la riduzione in caso di sorpasso della porzione dispo- nibile avviene tra i coeredi in proporzione degli importi attribuiti a cia- scun d’essi in più della sua legittima.

Art. 524 1 Quando il disponente abbia pregiudicato la porzione legittima di un erede, la massa del suo fallimento od i creditori che al momento del- l’aperta successione sono in possesso di certificati di carenza di beni, possono proporre l’azione di riduzione fino a concorrenza del loro avere, entro il termine concesso all’erede, se questi dietro loro invito non l’esercita direttamente. 2 Questo diritto è dato anche contro una diseredazione che il diseredato non contestasse.

Art. 525 1 La riduzione è sopportata nella medesima proporzione da tutti gli eredi e legatari istituiti, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione. 2 Dovendosi ridurre le liberalità ad un beneficato che sia debitore alla sua volta di legati, egli può chiedere, sotto la stessa riserva, che tali legati sieno ridotti in proporzione.

Art. 526 Quando sia soggetto a riduzione il legato di una cosa determinata la quale non possa essere divisa senza scapito, il legatario può a sua scelta pretendere o che gli sia consegnata la cosa dietro rimborso del maggior valore o che gli sia versata la somma corrispondente al valore della porzione disponibile.

Art. 527 Soggiacciono alla riduzione come le disposizioni a causa di morte:

1. le liberalità fatte in acconto della quota ereditaria per causa di nozze, corredo o cessione di beni, in quanto non sieno soggette a collazione;

2. i contratti di fine e rinuncia d’eredità; 3. le donazioni liberamente revocabili e quelle fatte dal dispo-

nente negli ultimi cinque anni precedenti alla di lui morte, ec- cettuati i regali d’uso;

2. Per gli eredi legittimari

3. Diritti dei creditori

II. Effetti 1. In genere

2. Legato di cosa singola

3. Disposizioni fra vivi a. Casi

Codice civile svizzero

150

210

4. le alienazioni fatte dal disponente con la manifesta intenzione di eludere le disposizioni sulla legittima.

Art. 528 1 Chi è in buona fede, può essere tenuto alla restituzione solo di quan- to, al momento dell’apertura della successione, si trovi ancora arricchi- to per effetto del negozio concluso col disponente. 2 Se la riduzione dev’essere sopportata dal beneficato di un contratto successorio, egli può ripetere una corrispondente parte della contro- prestazione fatta al disponente.

Art. 529 Le polizze d’assicurazione sulla vita del disponente, costituite a favore di un terzo per atto tra i vivi o per disposizione a causa di morte e quelle che vivendo il disponente furono trasferite a titolo gratuito ad un terzo, sono soggette all’azione di riduzione per il loro valore di riscatto.

Art. 530 Ove il disponente abbia gravato la sua successione di usufrutti o di rendite in modo che il loro valore capitalizzato, secondo la durata pre- sumibile, eccede la porzione disponibile, gli eredi possono chiedere una proporzionale riduzione delle disposizioni o di esserne liberati abbandonando la porzione disponibile ai beneficati.

Art. 531414

La sostituzione fedecommissaria è nulla riguardo all’erede legittimario in quanto sia lesiva della legittima; è fatta salva la disposizione sui discendenti incapaci di discernimento.

Art. 532 Soggiacciono alla riduzione anzitutto le disposizioni a causa di morte, poscia le liberalità tra i vivi, procedendo dalla più recente alla più remota, finché sia reintegrata la legittima.

Art. 533 1 L’azione di riduzione si prescrive col decorso di un anno dal momen- to in cui gli eredi hanno conosciuto la lesione dei loro diritti, ed in ogni caso col decorso di dieci anni computati, per le disposizioni testamen-

414 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

b. Restituzioni

4. Polizze di assicurazione

5. Usufrutti e rendite

6. Sostituzione di eredi

III. Ordine della riduzione

IV. Prescrizione dell’azione

Codice civile svizzero

151

210

tarie, dal momento della loro pubblicazione e per le altre liberalità dalla morte del disponente. 2 Qualora una disposizione anteriore sia diventata valida per l’annul- lamento di una posteriore, i termini decorrono dal momento della dichiarazione di nullità. 3 Il diritto alla riduzione può sempre essere opposto in via di ecce- zione.

Capo settimo: Delle azioni derivanti dai contratti successori

Art. 534 1 L’erede contrattuale a cui il disponente prima di morire ha trasferito il possesso dei suoi beni, ne può far compilare l’inventario per atto pubblico. 2 Qualora il disponente non abbia trasferito tutti i suoi beni o ne abbia in seguito acquisiti di nuovi, il contratto non si estende che ai beni effettivamente trasferiti, salvo contraria disposizione. 3 Ove la consegna sia avvenuta in vita del disponente, i diritti e le obbligazioni derivanti dal contratto passano, salvo disposizione con- traria, agli eredi dell’istituito.

Art. 535 1 I coeredi possono domandare la riduzione delle prestazioni eccedenti la porzione disponibile che il disponente avesse fatto in vita ad un erede rinunciante. 2 La disposizione è soggetta alla riduzione solo per l’importo che eccede la porzione legittima del rinunciante. 3 Le prestazioni sono imputate secondo le norme prescritte per la col- lazione.

Art. 536 Il rinunciante che per effetto della riduzione sia obbligato a fare una restituzione all’eredità può, a sua scelta, o effettuare la restituzione, o riservare tutta la prestazione nell’eredità e prendere parte alla divisione come se non avesse rinunciato.

A. Trapasso dei beni tra vivi

B. Conguagli in caso di rinuncia I. Riduzione

II. Restituzione

Codice civile svizzero

152

210

Parte seconda: Della devoluzione dell’eredità Titolo quindicesimo: Dell’apertura della successione

Art. 537 1 La successione si apre con la morte di chi lascia l’eredità. 2 Le liberalità e le divisioni effettuate in vita del defunto, in quanto interessano il diritto di successione, sono considerate secondo lo stato in cui l’eredità si trova al momento della morte.

Art. 538 1 La successione si apre per l’intiero patrimonio nel luogo di ultimo domicilio del defunto. 2 …416

Art. 539 1 Qualunque persona che non ne sia legalmente dichiarata incapace può succedere per legge o per disposizione a causa di morte. 2 Le liberalità fatte per uno scopo determinato ad una pluralità di per- sone che non costituisce persona giuridica, sono acquisite alle singole persone che vi appartengono, per essere applicate al fine stabilito dal disponente, ed ove ciò non sia fattibile, valgono come fondazione.

Art. 540 1 È indegno di succedere e di ricevere alcuna cosa per disposizione a causa di morte:

1. chi volontariamente ed illecitamente ha cagionato o tentato di cagionare la morte del defunto;

2. chi volontariamente ed illecitamente lo ha posto in stato per- manente d’incapacità di disporre;

3. chi mediante dolo, minaccia o violenza lo ha indotto a fare o revocare, o lo ha impedito di fare o di revocare una disposi- zione a causa di morte;

4. chi volontariamente ed illecitamente ha soppresso o distrutto una disposizione a causa di morte in circostanze tali che il de- funto non l’ha più potuta rifare.

2 L’indegnità cessa quando il testatore abbia perdonato all’indegno.

415 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

416 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

A. Momento dell’apertura

B.415 Luogo della apertura

C. Erede I. Capacità di ricevere 1. Personalità

2. Indegnità a. Cause

Codice civile svizzero

153

210

Art. 541 1 L’incapacità esiste solo per la persona indegna. 2 I suoi discendenti ereditano dal defunto come se l’indegno fosse pre- morto.

Art. 542 1 Per raccogliere una successione, l’erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell’apertura della successione stessa. 2 I diritti dell’erede morto dopo l’apertura della successione passano agli eredi di lui.

Art. 543 1 Il legatario acquista il diritto alla cosa legata se è vivo e capace di succedere al momento dell’apertura della successione. 2 Se premuore al disponente, il legato decade a favore di colui che era tenuto a soddisfarlo, eccettoché una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

Art. 544 1 L’infante è capace di succedere fin dal momento del concepimento, a condizione che nasca vivo. 1bis Se necessario per la tutela degli interessi dell’infante concepito, l’autorità di protezione dei minori istituisce una curatela.417 2 Se nasce morto, l’infante non è considerato erede.418

Art. 545 1 Mediante sostituzione nell’eredità o nel legato, l’eredità, od una cosa ad essa spettante, può essere attribuita a persona non ancora vivente al momento dell’apertura della successione. 2 Non essendo designato un primo erede, si considera come tale l’erede legittimo.

417 Introdotto dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

418 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

b. Effetti pei discendenti

II. Sopravvivenza al defunto 1. Per l’erede

2. Per il legatario

3. Infante concepito

4. Eredi sostituiti

Codice civile svizzero

154

210

Art. 546 1 Gli eredi e legatari che ottengono l’immissione in possesso dei beni una persona scomparsa devono prima fornire garanzia per la restitu- zione allo scomparso medesimo o ad altri che vi abbiano un diritto prevalente. 2 Nel caso di persona sparita in pericolo imminente di morte, le garan- zie saranno fornite per cinque anni; nel caso di assenza senza notizie, per quindici anni; non mai però oltre il giorno in cui lo scomparso avrebbe compiuto gli anni cento. 3 I cinque anni decorrono dall’immissione in possesso ed i quindici dall’ultima notizia.

Art. 547 1 Se lo scomparso ricompare o se dei terzi fanno valere diritti preva- lenti, le persone immesse in possesso sono obbligate di restituire l’ere- dità secondo le norme del possesso. 2 Se sono in buona fede, rimangono obbligate verso i terzi che hanno diritti prevalenti, solo durante il termine per la petizione di eredità.

Art. 548 1 Qualora un erede sia sparito e non si possa fornire la prova che al momento dell’aperta successione sia vivo o sia morto, la sua parte d’eredità è sottoposta all’amministrazione d’officio. 2 Coloro a cui la quota dell’erede sparito sarebbe pervenuta in di lui vece, possono, un anno dopo la sua disparizione in imminente pericolo di morte, o cinque anni dopo la sua ultima notizia, domandare al giu- dice la dichiarazione della sua scomparsa e quindi l’immissione nel possesso della sua quota. 3 La consegna della quota d’eredità si fa secondo le norme per la con- segna agli eredi dello scomparso.

Art. 549 1 Quando gli eredi di una persona scomparsa abbiano già ottenuto la consegna dei suoi beni ed alla stessa pervenga un’eredità, i di lei coe- redi possono ottenere la consegna dei beni ad essa devoluti, senza nuova dichiarazione di scomparsa. 2 Parimenti gli eredi di una persona sparita possono prevalersi della dichiarazione di scomparsa ottenuta dai suoi coeredi.

D. Scomparsa I. Successione di uno scomparso 1. Immissione in possesso e garanzie

2. Ricomparsa della persona e restituzione

II. Successione devoluta allo scomparso

III. Rapporti fra i due casi

Codice civile svizzero

155

210

Art. 550 1 Quando l’amministrazione d’officio dei beni di una persona sparita sia durata dieci anni, o questa persona abbia compiuto i cento anni, l’autorità competente promuove avanti il giudice la procedura per la dichiarazione di scomparsa. 2 Se nessun avente diritto si annuncia nel termine indicato, l’eredità è devoluta all’ente pubblico chiamato alla successione, o se lo scom- parso non ebbe mai domicilio nella Svizzera al Cantone di attinenza. 3 Questi rimangono responsabili della restituzione verso lo scomparso o verso i terzi che hanno diritti prevalenti, come gli eredi immessi nel possesso.

Titolo sedicesimo: Degli effetti della devoluzione Capo primo: Provvedimenti assicurativi

Art. 551 1 L’autorità competente deve prendere le misure necessarie a salva- guardia della devoluzione dell’eredità.419 2 Queste misure sono particolarmente, nei casi previsti dalla legge, l’apposizione dei sigilli, l’inventario, la nomina di un amministratore e la pubblicazione dei testamenti. 3 …420

Art. 552 L’apposizione dei sigilli può essere ordinata nei casi previsti dal diritto cantonale.

Art. 553 1 La compilazione dell’inventario è ordinata se:

1. un erede minorenne è sotto tutela o deve esservi sottoposto; 2. un erede è durevolmente assente senza rappresentante; 3. uno degli eredi o l’autorità di protezione degli adulti la ric-

hiede; 4. un erede maggiorenne è sotto curatela generale o deve esservi

sottoposto.421

419 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

420 Abrogato dal n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

IV. Procedura d’ufficio

A. In genere

B. Apposizione dei sigilli

C. Inventario

Codice civile svizzero

156

210

2 Essa si eseguisce secondo le prescrizioni del diritto cantonale e deve esser compiuta, di regola, entro due mesi dalla morte del defunto. 3 La compilazione dell’inventario può essere prescritta dalla legisla- zione cantonale per altri casi.

Art. 554 1 L’amministrazione dell’eredità è ordinata:

1. se un erede è durevolmente assente senza rappresentante, in quanto i suoi interessi lo richiedano;

2. se nessuno dei pretendenti può sufficientemente giustificare i suoi diritti ereditari e quando sia incerta l’esistenza di un ere- de;

3. se non sono conosciuti tutti gli eredi; 4. nei casi particolari previsti dalla legge.

2 Se il defunto ha nominato un esecutore testamentario l’amministra- zione dell’eredità è affidata ad esso. 3 Se il defunto era sotto curatela comprendente l’amministrazione dei beni, il curatore assume anche l’amministrazione dell’eredità, salvo che sia disposto altrimenti.422

Art. 555 1 Quando l’autorità sia in dubbio se il defunto abbia o non abbia lascia- to eredi, o se tutti gli eredi le sieno conosciuti, essa deve, mediante sufficienti pubblicazioni, diffidare gli interessati ad annunciarsi entro il termine di un anno. 2 Se entro questo termine nessun erede si annuncia e l’autorità non ne conosce alcuno, l’eredità decade a favore dell’ente pubblico chiamato alla successione, riservata la petizione d’eredità.

Art. 556 1 Se alla morte di una persona si rinviene un testamento, questo deve sollecitamente essere consegnato all’autorità competente, ancorché si considerasse nullo. 2 Il funzionario che ha rogato il testamento o presso il quale è deposto, ed ognuno che l’abbia ricevuto in custodia o che l’abbia trovato tra le

421 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

422 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

D. Nomina di amministratore I. In genere

II. Eredi ignoti

E. Pubblicazione delle disposizio- ni d’ultima volontà I. Obbligo di consegnarle

Codice civile svizzero

157

210

cose del defunto, è tenuto ad adempiere questo obbligo, sotto sua per- sonale responsabilità, appena gli sia nota la morte del testatore. 3 Dopo la consegna, l’autorità deve, uditi se possibile gli interessati, lasciare l’eredità nel possesso provvisorio degli eredi legittimi o nomi- nare un amministratore.

Art. 557 1 Il testamento dev’essere pubblicato dall’autorità competente entro il termine di un mese dall’avvenuta comunicazione. 2 Gli eredi sono invitati ad assistervi in quanto siano conosciuti dal- l’autorità. 3 Ove il defunto abbia lasciato più di un testamento, tutti devono essere presentati all’autorità e dalla medesima pubblicati.

Art. 558 1 Tutti i partecipanti all’eredità ricevono, a spese della medesima, una copia della disposizione pubblicata, in quanto essa li concerne. 2 Ai beneficati di ignota dimora la comunicazione è fatta mediante pubblicazione.

Art. 559 1 Trascorso un mese dalla comunicazione, gli eredi istituiti, i cui diritti non sieno espressamente contestati dagli eredi legittimi o dai benefi- cati di una disposizione anteriore, possono ottenere una dichiarazione dell’autorità, nel senso che essi sono riconosciuti eredi, riservate le azioni di nullità e di petizione di eredità. 2 Nello stesso tempo l’autorità invita, ove occorra, l’amministratore dell’eredità a farne loro la consegna.

Capo secondo: Dell’acquisto dell’eredità

Art. 560 1 Gli eredi acquistano per legge l’universalità della successione dal momento della sua apertura. 2 Salve le eccezioni previste dalla legge, i crediti, la proprietà, gli altri diritti reali ed il possesso del defunto passano senz’altro agli eredi, ed i debiti del medesimo diventano loro debiti personali. 3 Per gli eredi istituiti, gli effetti dell’acquisto risalgono al momento dell’apertura della successione, e gli eredi legittimi sono tenuti a con- segnar loro l’eredità secondo le regole del possesso.

II. Pubblicazione

III. Comunicazione ai beneficati

IV. Consegna dell’eredità

A. Acquisto I. Eredi

Codice civile svizzero

158

210

Art. 561423

Art. 562 1 Il legatario ha un’azione personale contro il debitore del legato, o se questo non è specialmente nominato, contro gli eredi legittimi od isti- tuiti. 2 Se altro non risulta dal testamento, il suo diritto diventa esigibile dal momento in cui il gravato ha accettato la successione o non può più rinunziare alla stessa. 3 Non adempiendo gli eredi alla loro obbligazione, essi possono essere convenuti per la consegna degli oggetti legati o, qualora il legato con- sista nell’adempimento di un atto qualsiasi, per il risarcimento dei danni.

Art. 563 1 Se al legatario è lasciato un usufrutto, una rendita od altra prestazione periodica, la sua azione, in quanto non sia altrimenti stabilito, è rego- lata dalle disposizioni sui diritti reali e sulle obbligazioni. 2 Se è legata una polizza d’assicurazione sulla vita del disponente, il legatario la può direttamente esigere.

Art. 564 1 I diritti dei creditori del disponente prevalgono a quelli del legatario. 2 I creditori dell’erede che ha accettato incondizionatamente la succes- sione sono parificati ai creditori del defunto.

Art. 565 1 Gli eredi che, dopo il soddisfacimento dei legati, abbiano pagato dei debiti ereditari da loro non conosciuti prima, hanno un diritto di re- gresso verso i legatari nella proporzione medesima nella quale avreb- bero potuto pretendere la riduzione dei legati. 2 I legatari non possono però essere costretti alla restituzione oltre alla misura del loro arricchimento al momento dell’azione di regresso.

Art. 566 1 Gli eredi legittimi ed istituiti possono rinunciare alla successione loro devoluta.

423 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

II. …

III. Legatari 1. Acquisto del legato

2. Oggetto

3. Rapporti fra il creditore ed il legatario

4. Regresso

B. Rinuncia I. Dichiarazione 1. Facoltà di rinunciare

Codice civile svizzero

159

210

2 La rinuncia si presume quando l’insolvenza del defunto al momento dell’aperta successione fosse notoria o risultasse da atti officiali.

Art. 567 1 Il termine per rinunciare è di tre mesi. 2 Esso decorre, per gli eredi legittimi, dal momento in cui ebbero conoscenza della morte del loro autore, a meno che provino di aver conosciuto più tardi l’apertura della successione; per gli eredi istituiti, dal momento in cui hanno ricevuto la comunicazione officiale della disposizione che li riguarda.

Art. 568 Quando l’inventario sia stato eseguito come provvedimento assicura- tivo, il termine decorre per ogni erede dalla comunicazione officiale della chiusura dell’inventario.

Art. 569 1 Morendo un erede prima di essersi dichiarato per l’accettazione o per la rinuncia dell’eredità, la facoltà di rinunciare si trasmette ai suoi eredi. 2 Il termine per rinunciare decorre dal giorno in cui essi eredi hanno saputo che la successione era devoluta al loro autore e non si compie prima che sia spirato il termine concesso a loro medesimi per rinun- ciare alla successione di quest’ultimo. 3 Se per rinuncia degli eredi la successione è devoluta ad altri eredi che prima non vi avevano diritto, il termine decorre a loro favore dal momento in cui hanno conosciuto la rinuncia dei primi.

Art. 570 1 La rinuncia è fatta dall’erede, a voce o per iscritto, all’autorità com- petente. 2 Dev’essere senza condizioni né riserve. 3 L’autorità tiene un registro speciale per le dichiarazioni di rinuncia.

Art. 571 1 Se l’erede non rinuncia entro il termine fissato, egli acquista incon- dizionatamente l’eredità. 2 L’erede che prima dello spirare di detto termine si è ingerito negli affari della successione, o che ha compiuto atti non richiesti dalla sem- plice amministrazione e continuazione degli affari in corso, o che ha

2. Termini a. In genere

b. In caso di inventario

3. Trasmissione della facoltà di rinuncia

4. Forma della rinuncia

II. Decadenza dal diritto di rinunciare

Codice civile svizzero

160

210

sottratto o dissimulato oggetti appartenenti all’eredità, non può più rinunciare alla stessa.

Art. 572 1 Quando il defunto non abbia lasciato disposizioni a causa di morte, ed uno fra più eredi rinunci all’eredità, la parte di questo è devoluta come se fosse premorto. 2 Se esistono disposizioni a causa di morte, la parte a cui l’istituito rinuncia passa ai prossimi eredi legittimi del defunto, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

Art. 573 1 L’eredità a cui abbiano rinunciato tutti gli eredi legittimi del prossi- mo grado è liquidata dall’ufficio dei fallimenti. 2 Fatta la liquidazione, quanto rimane dopo il pagamento dei debiti appartiene agli aventi diritto come se non avessero rinunciato.

Art. 574 La rinuncia dei discendenti dev’essere notificata dall’autorità compe- tente al coniuge superstite, il quale avrà un termine di un mese per accettare l’eredità.

Art. 575 1 Gli eredi possono rinunciare sotto riserva che prima di ordinare la liquidazione vengano interpellati gli eredi del grado susseguente. 2 In questo caso l’autorità notifica agli eredi susseguenti la rinuncia dei precedenti, e se questi non accettano l’eredità nel termine di un mese, si ritiene che essi pure vi abbiano rinunciato.

Art. 576 Per motivi gravi, l’autorità competente può prorogare il termine o con- cederne uno nuovo sia agli eredi legittimi che agli istituiti.

Art. 577 La rinuncia al legato fatta dal legatario profitta al debitore di esso, eccettochè una diversa intenzione non risulti dalla disposizione.

Art. 578 1 Quando un erede oberato abbia rinunciato all’eredità al fine di sot- trarla ai suoi creditori, questi, o la massa del fallimento, hanno il diritto

III. Rinuncia di un coerede

IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi 1. In genere

2. Facoltà del coniuge superstite

3. Rinuncia a favore degli eredi del grado susseguente

V. Proroga del termine

VI. Rinuncia al legato

VII. Diritti dei creditori dell’erede

Codice civile svizzero

161

210

di contestare la rinuncia entro sei mesi, ove i loro crediti non sieno loro garantiti. 2 Se la contestazione è ammessa, la successione è liquidata d’officio. 3 L’attivo eccedente serve in prima linea a soddisfare i creditori oppo- nenti e, pagati gli altri debiti, è devoluto agli eredi a favore dei quali è stata fatta la rinuncia.

Art. 579 1 Se gli eredi di una persona insolvente rinunciano alla eredità, essi sono tenuti verso i creditori in quanto abbiano ricevuto dal defunto, nei cinque anni precedenti alla sua morte, dei beni che sarebbero soggetti a collazione nella divisione ereditaria. 2 Sono esclusi da questa disposizione il consueto corredo nuziale e le spese di istruzione ed educazione. 3 Gli eredi di buona fede rispondono solo nella misura dell’attuale loro arricchimento.

Capo terzo: Del beneficio d’inventario

Art. 580 1 L’erede che ha la facoltà di rinunciare alla successione può chiedere il beneficio d’inventario. 2 La domanda dev’essere fatta all’autorità competente entro il termine di un mese e nelle stesse forme della rinuncia. 3 La domanda di uno degli eredi giova anche agli altri.

Art. 581 1 L’inventario è compilato dall’autorità competente secondo le prescri- zioni del diritto cantonale, e consiste in una distinta dei beni e dei debiti dell’eredità, con l’indicazione della stima di ogni singolo oggetto. 2 Chiunque possa dare informazioni sulla situazione patrimoniale del defunto è obbligato, sotto propria responsabilità, a fornirle all’autorità competente che ne lo richieda. 3 In ispecie gli eredi devono comunicare all’autorità i debiti del defun- to da loro conosciuti.

Art. 582 1 L’autorità incaricata dell’inventario fa pubblicare una grida, con la quale i creditori ed i debitori dell’eredità, compresivi i creditori per

VIII. Responsabilità in caso di rinuncia

A. Condizioni

B. Procedura I. Compilazione dell’inventario

II. Grida

Codice civile svizzero

162

210

fideiussione, sono invitati a notificare i loro debiti e crediti entro un termine stabilito. 2 La grida deve avvertire i creditori delle conseguenze della mancata notificazione. 3 Il termine dev’essere di un mese almeno dal giorno della prima pub- blicazione.

Art. 583 1 I crediti ed i debiti risultanti dai registri pubblici o dalle carte del- l’eredità devono essere inventariati d’officio. 2 L’iscrizione nell’inventario è comunicata ai rispettivi creditori e debitori.

Art. 584 1 Decorso il termine per le notificazioni, l’inventario è chiuso, poi messo per almeno un mese a disposizione degli interessati. 2 Le spese dell’inventario sono a carico dell’eredità e, dove questa non basti, degli eredi che lo hanno richiesto.

Art. 585 1 Durante la procedura d’inventario non si possono fare che gli atti della necessaria amministrazione. 2 Se l’autorità permette ad un erede di continuare un’azienda del defunto, i coeredi possono chiedere garanzia.

Art. 586 1 Durante la procedura d’inventario è sospesa ogni esecuzione per i debiti del defunto. 2 La prescrizione non decorre. 3 Le cause in corso sono sospese e non se ne possono proporre di nuove, riservati i casi d’urgenza.

Art. 587 1 Chiuso l’inventario, ogni erede è invitato a dichiarare entro il termine di un mese se accetti l’eredità. 2 Quando sia giustificato dalle circostanze, l’autorità competente può accordare un nuovo termine per far procedere a stime, per la liquida- zione di pretese controverse o per simili motivi.

III. Inscrizione d’officio

IV. Chiusura

C. Situazione degli eredi durante l’inventario I. Amministrazione

II. Esecuzione, cause in corso, prescrizione

D. Effetti I. Termine per deliberare

Codice civile svizzero

163

210

Art. 588 1 Entro il termine stabilito, l’erede può rinunciare all’eredità o chiedere che sia liquidata d’ufficio, oppure accettarla col beneficio di inventario od incondizionatamente. 2 Se non fa alcuna dichiarazione, s’intende che l’abbia accettata col beneficio d’inventario.

Art. 589 1 L’erede che accetta col beneficio d’inventario si assume i debiti inventariati e diventa proprietario dei beni ereditari. 2 Gli effetti dell’acquisto dell’eredità, coi suoi diritti e coi suoi obbli- ghi, risalgono al momento dell’aperta successione. 3 L’erede risponde, tanto coi beni della successione quanto coi suoi propri, per tutti i debiti risultanti dall’inventario.

Art. 590 1 I creditori del defunto i cui crediti non risultano dall’inventario, perché hanno omesso di notificarli, non hanno azione né contro l’erede personalmente, né contro l’eredità. 2 Tuttavia l’erede rimane responsabile, nella misura in cui si trova arricchito dall’eredità, verso quei creditori che avessero tralasciato la notificazione senza loro colpa, od il cui credito fosse stato omesso nel- l’inventario benché notificato. 3 In ogni caso i creditori possono far valere i loro diritti, in quanto sieno garantiti da pegno sopra beni ereditari.

Art. 591 I debiti per fideiussioni del defunto sono inscritti separatamente nel- l’inventario, e l’erede ne è responsabile, anche se accetta la eredità, soltanto per l’ammontare corrispondente al riparto che loro verrebbe attribuito qualora l’eredità fosse liquidata in via di fallimento.

Art. 592 La grida deve essere pubblicata d’officio quando la successione sia devoluta ad un ente pubblico, il quale però risponde pei debiti della successione solo nella misura dei beni che acquista coll’eredità.

II. Dichiarazione

III. Conseguenza dell’accettazione con beneficio d’inventario 1. Responsabilità secondo l’inventario

2. Responsabilità oltre l’inventario

E. Responsabilità per le fideiussioni

F. Devoluzione agli enti pubblici

Codice civile svizzero

164

210

Capo quarto: Della liquidazione d’officio

Art. 593 1 Ogni erede può chiedere la liquidazione d’officio, anzi che rinunciare all’eredità od accettarla con beneficio d’inventario. 2 La domanda non è ammessa quando uno dei coeredi abbia dichiarato l’accettazione. 3 In caso di liquidazione d’officio, gli eredi non sono tenuti per i debiti della successione.

Art. 594 1 I creditori del defunto che hanno fondati motivi di temere che i debiti della successione non sieno pagati, possono chiedere la liquidazione d’officio nei tre mesi dal giorno della morte, o dalla pubblicazione del testamento, salvo che sieno soddisfatti od ottengano delle garanzie. 2 I legatari possono, nelle medesime circostanze, chiedere dei provve- dimenti assicurativi a tutela dei loro diritti.

Art. 595 1 La liquidazione d’officio è fatta dall’autorità competente o da uno o più amministratori da essa incaricati. 2 Essa comincia con la compilazione dell’inventario e la pubblicazione della grida. 3 L’amministratore è soggetto alla vigilanza dell’autorità alla quale gli eredi possono ricorrere contro gli atti che egli compie od intende di compiere.

Art. 596 1 L’amministrazione dell’eredità liquida gli affari in corso del defunto, ne adempie le obbligazioni, ne incassa i crediti, ne soddisfa in quanto sia possibile i legali, ne fa riconoscere giudizialmente se occorre i diritti e le obbligazioni, e ne realizza i beni in quanto sia necessario. 2 L’alienazione di beni stabili della successione deve farsi ai pubblici incanti, e non può farsi a trattative private senza il consenso di tutti gli eredi. 3 Gli eredi possono domandare che già durante la liquidazione sieno loro consegnati, del tutto o in parte, le cose o il danaro non indispen- sabili alla medesima.

A. Condizioni I. A istanza di un coerede

II. A istanza dei creditori del defunto

B. Procedura I. Amministrazione

II. Liquidazione ordinaria

Codice civile svizzero

165

210

Art. 597 La liquidazione delle eredità oberate è fatta dall’ufficio dei fallimenti a norma della legislazione sul fallimento.

Capo quinto: Della petizione d’eredità

Art. 598 1 Chiunque creda di avere, quale erede legittimo od istituito, un diritto prevalente a quello del possessore sopra una successione, o sopra oggetti alla medesima appartenenti, può far valere il suo diritto me- diante la petizione d’eredità. 2 …424

Art. 599 1 Se l’azione è confermata, il possessore deve consegnare all’attore la successione o gli oggetti della medesima, secondo le norme del pos- sesso. 2 Il convenuto nella petizione d’eredità non può opporre la prescri- zione acquisitiva di beni della successione.

Art. 600 1 In confronto di un convenuto di buona fede, la petizione d’eredità si prescrive in un anno dal momento in cui l’attore ha avuto conoscenza del possesso del convenuto e del proprio diritto prevalente, ed in ogni caso col decorso di dieci anni dalla morte o dalla pubblicazione del testamento. 2 In confronto di un convenuto di mala fede, il termine della prescri- zione è sempre di trent’anni.

Art. 601 L’azione del legatario si prescrive in dieci anni dal giorno della comu- nicazione della disposizione, o dal giorno dell’esigibilità del legato, o da quello in cui il legato diventò posteriormente esigibile.

424 Abrogato dal n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

III. Liquidazione in via di fallimento

A. Condizioni

B. Effetti

C. Prescrizione

D. Azione del legatario

Codice civile svizzero

166

210

Titolo diciassettesimo: Della divisione dell’eredità Capo primo: Della comunione prima della divisione

Art. 602 1 Quando il defunto lasci più eredi, sorge fra i medesimi una comu- nione di tutti i diritti e di tutte le obbligazioni che dura dall’apertura dell’eredità fino alla divisione. 2 I coeredi diventano proprietari in comune di tutti i beni della succes- sione e dispongono in comune dei diritti inerenti alla medesima, sotto riserva delle facoltà di rappresentanza o d’amministrazione particolar- mente conferite per legge o per contratto. 3 A richiesta di un coerede l’autorità competente può nominare alla comunione ereditaria un rappresentante fino alla divisione.

Art. 603 1 Gli eredi sono solidalmente responsabili per i debiti della succes- sione. 2 L’equa indennità dovuta ai figli o agli abiatici per prestazioni con- ferite alla comunione domestica del defunto è computata nei debiti della successione, sempreché non ne derivi l’insolvenza di questa.425

Art. 604 1 La divisione dell’eredità può essere domandata in ogni tempo da cia- scun coerede, in quanto non sia tenuto per contratto o per legge a rimanere in comunione. 2 Ad istanza di un erede il giudice può sospendere provvisoriamente la divisione della sostanza o di singoli oggetti ove l’immediata sua ese- cuzione possa recare un pregiudizio considerevole al valore dell’ere- dità. 3 I coeredi di un erede insolvente possono domandare subito dopo l’apertura della successione dei provvedimenti conservativi a salva- guardia dei loro diritti.

Art. 605 1 Allorchè nella devoluzione dell’eredità debbano essere considerati i diritti di un infante concepito, la divisione deve essere differita fino alla nascita.

425 Introdotto dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, in vigore dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

A. Effetto della devoluzione dell’eredità I. Comunione ereditaria

II. Responsabilità degli eredi

B. Azione di divisione

C. Divisione differita

Codice civile svizzero

167

210

2 La madre conserva intanto i suoi diritti di godimento sui beni della comunione ereditaria, in quanto ciò sia richiesto per il suo manteni- mento.

Art. 606 Gli eredi, che al tempo dell’aperta successione ricevevano il loro man- tenimento nell’economia domestica del defunto, possono domandare che esso loro sia continuato a spese della successione fino ad un mese dopo la morte.

Capo secondo: Del modo della divisione

Art. 607 1 Gli eredi legittimi fra loro, od in concorso con gli eredi istituiti, divi- dono secondo le medesime norme. 2 Salvo disposizione contraria, possono liberamente accordarsi circa il modo della divisione. 3 I coeredi possessori di oggetti della eredità o debitori del defunto sono tenuti, all’atto della divisione, di fornire ogni indicazione al riguardo.

Art. 608 1 Chi lascia l’eredità può, mediante disposizione a causa di morte, pre- scrivere determinate norme di divisione o di formazione dei lotti. 2 Tali prescrizioni sono vincolanti per gli eredi, sotto riserva del con- guaglio per il caso di una disparità delle quote che non fosse nell’in- tenzione del disponente. 3 L’attribuzione di un oggetto della successione ad un erede vale come norma divisionale e non come legato, eccettochè una diversa inten- zione non risulti dalla disposizione.

Art. 609 1 A richiesta di un creditore che abbia acquistate o pignorate le ragioni successorie di un erede, o che possieda un attestato di carenza di beni contro di lui, l’autorità interviene nella divisione in luogo dell’erede stesso. 2 È riservato al diritto cantonale di prescrivere anche per altri casi l’in- tervento dell’autorità nella divisione.

D. Diritti degli eredi conviventi

A. In genere

B. Norme della divisione I. Disposizioni del defunto

II. Intervento dell’autorità

Codice civile svizzero

168

210

Art. 610 1 Ove non debbano essere applicate altre disposizioni, tutti gli eredi hanno uguali diritti sui beni della successione. 2 Essi devono comunicarsi vicendevolmente ogni loro rapporto col defunto che debba essere considerato per l’eguale e giusta divisione della eredità. 3 Ogni erede può chiedere che i debiti dell’eredità sieno soddisfatti o garantiti prima della divisione.

Art. 611 1 Gli eredi formano coi beni ereditari altrettante parti o lotti quanti sono gli eredi stessi o le loro stirpi. 2 Se non possono accordarsi, la formazione dei lotti è eseguita, a richiesta di uno di essi, dall’autorità competente, tenuto calcolo dell’uso locale, delle condizioni personali e dei desideri della maggio- ranza dei coeredi. 3 L’attribuzione dei lotti succede per accordo o per sorteggio fra gli eredi.

Art. 612 1 Gli oggetti, che divisi perderebbero considerevolmente di valore, devono essere attribuiti per intiero ad uno degli eredi. 2 Gli oggetti sulla cui divisione od attribuzione gli eredi non cadono d’accordo devono essere venduti per dividerne il prezzo. 3 Ciascun erede può chiedere che la vendita abbia luogo agli incanti, nel qual caso, in difetto di accordo, l’autorità decide se l’incanto debba essere pubblico o tra i soli eredi.

Art. 612a426 1 Se la casa o l’appartamento, in cui vivevano i coniugi, o suppellettili domestiche rientrano nell’eredità, il coniuge superstite può chiedere che gliene sia attribuita la proprietà imputandoli sulla sua quota. 2 Ove le circostanze lo giustifichino, invece della proprietà può esser- gli attribuito, ad istanza sua o degli altri eredi legittimi del defunto, l’usufrutto o un diritto d’abitazione. 3 Questi diritti del coniuge superstite non si estendono ai locali di cui un discendente ha bisogno per continuare la professione od impresa esercitatavi dal defunto; sono salve le disposizioni del diritto succes- sorio rurale.

426 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).

C. Esecuzione della divisione I. Parità di diritto fra gli eredi

II. Formazione dei lotti

III. Attribuzione e vendita

IV. Attribuzione dell’abitazione e delle suppellettili domestiche al coniuge superstite

Codice civile svizzero

169

210

4 Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati.427

Art. 613 1 Gli oggetti che per loro natura formano un complesso non possono essere suddivisi se uno degli eredi vi si oppone. 2 Gli scritti e gli oggetti che rappresentano ricordi di famiglia non pos- sono essere alienati senza l’accordo di tutti gli eredi. 3 In caso di disaccordo fra i coeredi, l’autorità competente decide se e come le dette cose debbano essere alienate od attribuite, con o senza imputazione, tenuto calcolo dell’uso locale, e in difetto di questo, delle condizioni personali degli eredi.

Art. 613a428

Alla morte dell’affittuario di un’azienda agricola, l’erede che prosegue da solo l’affitto può chiedere che tutte le pertinenze (bestiame, utensili, scorte, ecc.) gli siano attribuite in imputazione sulla sua quota, per il valore ch’esse rappresentano per l’azienda.

Art. 614 I crediti del defunto verso uno degli eredi sono imputati nella sua quota.

Art. 615 Se ad un erede è attribuito un bene ereditario gravato di pegno per debiti del defunto, gli è pure accollato il debito relativo.

Art. 616429

Art. 617430

I fondi sono imputati agli eredi per il valore venale che hanno al mo- mento della divisione.

427 Introdotto dal n. 8 dell’all. alla L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

428 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

429 Abrogato dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

430 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

D. Oggetti particolari I. Complessi di cose. Scritti di famiglia

I.bis Pertinenze agricole

II. Crediti del defunto verso gli eredi

III. Oggetti gravati di pegno

IV. Fondi 1. Ripresa a. Valore d’imputazione

Codice civile svizzero

170

210

Art. 618 1 Quando gli eredi non siano d’accordo circa il valore di attribuzione, questo viene stimato da periti scelti dall’autorità.431 2 …432

Art. 619433

La ripresa e l’imputazione di aziende e fondi agricoli sono rette dalla legge federale del 4 ottobre 1991434 sul diritto fondiario rurale.

Art. 620435

Art. 621 a 625436

Capo terzo: Della collazione

Art. 626 1 Gli eredi legittimi sono reciprocamente obbligati a conferire tutto ciò che il defunto ha loro dato per atto tra vivi in acconto della loro quota. 2 È soggetto a collazione, salvo espressa disposizione contraria del defunto, tutto ciò che il medesimo ha dato ai suoi discendenti per causa di nozze, corredo, cessione di beni, condono di debiti o simili liberalità.

Art. 627 1 Se prima o dopo l’apertura della successione, uno degli eredi ha per- duto tale sua qualità, il suo obbligo di collazione passa agli eredi che subentrano in suo luogo. 2 I discendenti di un erede sono tenuti a conferire le liberalità a lui fatte quand’anche non siano loro pervenute.

431 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

432 Abrogato dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, con effetto dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

433 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

434 RS 211.412.11 435 Abrogato dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto

dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821). 436 Abrogati dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, con effetto

dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

b. Procedura di stima

V. Aziende e fondi agricoli

A. Obbligo di collazione

B. Collazione in caso di incapacità o di rinuncia

Codice civile svizzero

171

210

Art. 628 1 Gli eredi hanno la scelta di conferire in natura la cosa ricevuta o d’imputarne il valore, ancorché le liberalità eccedano l’importo della loro quota. 2 Sono riservate le contrarie disposizioni del defunto nonché le ragioni dei coeredi per la riduzione delle liberalità.

Art. 629 1 Se le liberalità eccedono l’importo di una quota ereditaria, ma è pro- vato che con ciò il disponente ha voluto favorire l’erede di cui si tratta, l’eccedenza non è soggetta a collazione, riservata ai coeredi l’azione di riduzione. 2 Questo favore è presunto per i corredi donati nella consueta misura ai discendenti per causa di nozze.

Art. 630 1 La collazione si fa a norma del valore della liberalità al momento dell’aperta successione o, per le cose precedentemente alienate, secon- do il loro prezzo di vendita. 2 Le spese fatte, le deteriorazioni ed i frutti percepiti sono computati fra gli eredi secondo le regole del possesso.

Art. 631 1 Non essendo provata una diversa volontà del defunto, le spese per l’istruzione e l’educazione dei singoli figli non sono soggette a colla- zione, se non in quanto eccedano la misura consueta. 2 Ai figli in tenera età o colpiti da infermità deve essere concesso nella divisione un equo prelevamento.

Art. 632 I consueti regali d’occasione non devono essere conferiti.

Art. 633437

437 Abrogato dal n. I 1 della LF del 6 ott. 1972, con effetto dal 15 feb. 1973 (RU 1973 99; FF 1970 I 601, 1971 I 543).

C. Modalità I. Conferimento od imputazione

II. Liberalità eccedenti la quota ereditaria

III. Computo della collazione

D. Spese di educazione

E. Regali di occasione

Codice civile svizzero

172

210

Capo quarto: Della Chiusura e degli effetti della divisione

Art. 634 1 La divisione produce i suoi effetti tra gli eredi dal momento della for- mazione ed accettazione dei lotti o della firma del contratto di divi- sione. 2 Il contratto di divisione richiede per la sua validità la forma scritta.

Art. 635 1 I contratti di cessione delle ragioni ereditarie fra coeredi richiedono per la loro validità la forma scritta.438 2 Se tali contratti sono stipulati da uno degli eredi con un terzo, essi non danno a questo il diritto d’intervenire nella divisione, ma solo di pretendere la parte che nella divisione sarà attribuita al cedente.

Art. 636 1 Sono nulle e di nessun effetto le convenzioni stipulate a riguardo di una successione non ancora aperta dai coeredi fra loro o da alcuno d’essi con un terzo, senza l’intervento ed il consenso di quegli della cui eredità si tratta. 2 Le prestazioni date per tali contratti sono soggette a restituzione.

Art. 637 1 Compiuta la divisione, gli eredi sono fra di loro tenuti alla garanzia per i beni della divisione come il venditore e il compratore. 2 Essi sono reciprocamente garanti dell’esistenza dei crediti attribuiti nella divisione, ed in caso d’insolvenza del debitore rispondono reci- procamente come fideiussori semplici per l’importo del valore attri- buito, eccettoché trattisi di cartevalori che hanno un prezzo di borsa o di mercato. 3 L’azione di garanzia si prescrive in un anno dalla chiusura della divisione o dalla scadenza dei crediti verificatasi più tardi.

Art. 638 L’azione di rescissione del contratto di divisione è soggetta alle norme dell’azione di nullità dei contratti in genere.

438 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. l; FF 1979 II 1119).

A. Chiusura della divisione I. Contratto di divisione

II. Convenzioni circa eredità devolute

III. Convenzioni circa eredità non devolute

B. Responsabilità fra coeredi I. Garanzia delle quote

II. Contestazione della divisione

Codice civile svizzero

173

210

Art. 639 1 Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all’assunzione dei debiti. 2 La responsabilità solidale si prescrive in cinque anni dalla divisione o dalla esigibilità del credito verificatasi più tardi.

Art. 640 1 L’erede che avesse pagato un debito dell’eredità non attribuitogli nella divisione, o che per un debito avesse pagato più di quanto si era assunto, ha diritto di regresso verso gli altri coeredi. 2 L’azione di regresso si propone anzitutto contro l’erede che aveva assunto il debito. 3 Salvo contraria disposizione, gli eredi devono del resto contribuire al pagamento dei debiti in proporzione delle loro quote.

Libro quarto: Dei diritti reali Parte prima: Della proprietà Titolo diciottesimo: Disposizioni generali

Art. 641 1 Il proprietario di una cosa ne può disporre liberamente entro i limiti dell’ordine giuridico. 2 Egli può rivendicarla contro chiunque la ritenga senza diritto e re- spingere qualsiasi indebita ingerenza.

Art. 641a440 1 Gli animali non sono cose. 2 Salvo disciplinamenti particolari, le prescrizioni applicabili alle cose sono parimenti valide per gli animali.

439 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

440 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

C. Responsabilità verso i terzi I. Solidarietà

II. Regresso fra coeredi

A. Caratteri della proprietà I.439 In generale

II. Animali

Codice civile svizzero

174

210

Art. 642 1 Chi è proprietario di una cosa lo è di tutte le sue parti costitutive. 2 È parte costitutiva di una cosa tutto ciò che secondo il concetto usuale del luogo s’immedesima con essa e non ne può essere separato senza distruggerla, deteriorarla od alterarla.

Art. 643 1 Chi è proprietario di una cosa lo è anche dei suoi frutti naturali. 2 I frutti naturali di una cosa sono i prodotti periodici ed i redditi che se ne ritraggono, conformemente alla sua destinazione, secondo il con- cetto comune. 3 Prima della loro separazione i frutti naturali sono considerati come parti costitutive della cosa.

Art. 644 1 Ogni atto di disposizione di una cosa si estende, se non è fatta ecce- zione, anche ai suoi accessori. 2 Accessori sono le cose mobili che, secondo il concetto usuale del luogo o secondo la manifesta intenzione del proprietario, sono dure- volmente destinate all’uso, al godimento od alla conservazione della cosa principale e che vi furono annesse, connesse od altrimenti poste perché servissero alla medesima. 3 La temporanea separazione della cosa principale non toglie ad una cosa la qualità di accessorio.

Art. 645 Non possono mai reputarsi accessori quelle cose mobili che servono solo all’uso temporaneo od al consumo del possessore della cosa prin- cipale, o che sono estranee alla naturale destinazione di questa, nonché quelle che furono connesse alla cosa principale solo a scopo di custo- dia, di vendita o di locazione.

Art. 646 1 Più persone che abbiano per frazioni la proprietà di una cosa, senza segni apparenti di divisione, sono comproprietarie. 2 Ove non sia diversamente stabilito, esse sono comproprietarie in parti eguali. 3 Ogni comproprietario ha per la sua parte i diritti e gli obblighi di un proprietario; essa parte può essere da lui alienata o costituita in pegno o pignorata dai suoi creditori.

B. Estensione della proprietà I. Parti costitutive

II. Frutti naturali

III. Accessori 1. Definizione

2. Esclusioni

C. Proprietà collettiva I. Comproprietà 1. Rapporti fra i comproprietari

Codice civile svizzero

175

210

Art. 647441 1 I comproprietari possono convenire un regolamento per l’uso e l’am- ministrazione derogante alle disposizioni legali e prevedervi la facoltà di modificarlo a maggioranza di tutti i comproprietari.442 1bis La modifica delle disposizioni del regolamento concernenti l’attri- buzione di diritti d’uso preclusivi richiede inoltre il consenso dei com- proprietari direttamente interessati.443 2 Il regolamento non può escludere né restringere la facoltà di ogni comproprietario:

1. di chiedere e, se occorre, di far ordinare dal giudice l’esecu- zione degli atti d’amministrazione necessari a conservare il va- lore della cosa e a mantenerla idonea all’uso;

2. d’attuare, a spese di tutti i comproprietari, le misure urgenti, necessarie a preservare la cosa da un danno imminente o mag- giore.

Art. 647a444 1 Ogni comproprietario può fare gli atti dell’ordinaria amministra- zione, come i lavori di miglioramento, coltivazione, raccolta, di custo- dia e vigilanza di breve durata, stipulare a tale fine contratti ed eserci- tare le facoltà che derivano dagli stessi o dai contratti di locazione o d’appalto, comprese quelle di pagare e riscuotere somme di denaro per tutti i comproprietari. 2 La competenza per tali atti d’amministrazione può essere regolata altrimenti a maggioranza di tutti i comproprietari, salvo le disposizioni della legge concernenti le misure necessarie e urgenti.

Art. 647b445 1 Gli atti di amministrazione più importanti, in particolare i cambia- menti di cultura o d’utilizzazione, la stipulazione o lo scioglimento di contratti di locazione, la partecipazione al miglioramento del suolo e la nomina d’un amministratore con facoltà eccedenti l’ordinaria ammini- strazione sono decisi a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa.

441 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

442 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

443 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

444 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

445 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

2. Regolamento per l’uso e l’am- ministrazione

3. Atti dell’ordinaria amministrazione

4. Atti di amministrazione più importanti

Codice civile svizzero

176

210

2 Sono riservate le disposizioni concernenti i lavori di costruzione necessari.

Art. 647c446

I lavori di manutenzione, di riparazione e di rinnovazione necessari a conservare il valore della cosa e a mantenerla idonea all’uso sono decisi a maggioranza di tutti i comproprietari, sempreché non siano atti d’ordinaria amministrazione che ognuno di essi può fare.

Art. 647d447 1 I lavori di rinnovamento e di trasformazione diretti ad aumentare il valore della cosa oppure a migliorare il rendimento o l’idoneità all’uso sono deliberati a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappre- senti in pari tempo la maggior parte della cosa. 2 Per le modificazioni che rendano notevolmente e durevolmente più difficile o meno economico per un comproprietario l’uso o il godi- mento cui la cosa era fino allora destinata, occorre il consenso dello stesso. 3 Le modificazioni implicanti una spesa che non si possa ragionevol- mente imporre a un comproprietario, segnatamente perché sproporzio- nata al valore della sua quota, possono essere fatte senza il suo con- senso, purché la sua parte di spesa che superi la somma a lui imponi- bile, sia assunta dagli altri comproprietari.

Art. 647e448 1 I lavori di costruzione diretti esclusivamente ad abbellire la cosa, a migliorarne l’aspetto o a renderne più comodo l’uso, possono essere fatti soltanto con il consenso di tutti i comproprietari. 2 Questi lavori possono, a una maggioranza di tutti i comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte della cosa, essere decisi anche contro la volontà d’un comproprietario che non ne risulti dure- volmente impedito nel diritto d’uso e di godimento, qualora gli altri comproprietari gli risarciscano il pregiudizio temporaneo e assumano la sua parte di spesa.

446 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

447 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

448 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

5. Lavori di costruzione a. Necessari

b. Utili

c. Diretti all’abbellimento e alla comodità

Codice civile svizzero

177

210

Art. 648449 1 Ogni comproprietario è autorizzato a rappresentare la cosa, ad usarne e goderne nella misura compatibile con i diritti degli altri. 2 Per alienare la cosa, per imporle degli aggravi o per cambiarne la destinazione, occorre il consenso di tutti i comproprietari, a meno che questi abbiano unanimemente stabilito un’altra norma. 3 I comproprietari non possono gravare la cosa di diritti di pegno o di oneri fondiari, qualora ne siano già gravate singole quote.

Art. 649450 1 Le spese d’amministrazione, le imposte ed altri aggravi derivanti dalla comproprietà, o che incombono alla cosa comune, sono soppor- tati dai comproprietari in proporzione delle loro quote, salvo patto contrario. 2 Il comproprietario che ha sopportato più della sua parte di tali spese può chiederne compenso agli altri nella stessa proporzione.

Art. 649a451 1 Il regolamento per l’uso e l’amministrazione convenuto dai compro- prietari, le misure amministrative da essi decise, le sentenze e gli ordini del giudice sono vincolanti anche per il successore d’un com- proprietario e per l’acquirente d’un diritto reale su una quota di com- proprietà. 2 Se concernono quote di comproprietà d’un fondo, possono essere menzionati nel registro fondiario.453

Art. 649b454 1 Il comproprietario può essere escluso per sentenza del giudice dalla comunione, se il contegno suo ovvero delle persone cui ha ceduto l’uso della cosa o delle quali è responsabile, violi così gravemente gli obblighi verso tutti gli altri comproprietari o taluni di essi, da non potersi ragionevolmente pretendere che continuino la comunione.

449 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

450 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

451 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

452 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

453 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

454 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

6. Disposizione

7. Contribuzione alle spese ed oneri

8. Vincolatività di norme e decisioni e menzione nel registro fondiario452

9. Esclusione dalla comunione a. Comproprietari

Codice civile svizzero

178

210

2 Se i comproprietari sono soltanto due, l’azione spetta a ciascuno di essi; negli altri casi e salvo convenzione contraria, è necessaria l’auto- rizzazione della maggioranza di tutti i comproprietari meno il conve- nuto. 3 Il giudice che pronuncia l’esclusione condanna il convenuto ad alie- nare la sua quota di comproprietà e, per il caso in cui l’alienazione non sia attuata nel termine fissato, ordina che la quota sia venduta agli incanti pubblici secondo le disposizioni sulla realizzazione forzata degli immobili, eccetto quelle concernenti lo scioglimento della com- proprietà.

Art. 649c455

Le disposizioni concernenti l’esclusione d’un comproprietario si appli- cano per analogia all’usufruttuario della quota di comproprietà e al titolare di altri diritti di godimento reali oppure personali annotati nel registro fondiario.

Art. 650456 1 Ogni comproprietario ha il diritto di chiedere la cessazione della comproprietà, a meno che ciò non sia escluso dal negozio giuridico, dalla suddivisione in proprietà per piani o dal fine a cui la cosa è durevolmente destinata. 2 La divisione può essere differita fino a 50 anni mediante conven- zione; se concerne un fondo, la convenzione richiede per la sua vali- dità l’atto pubblico e può essere annotata nel registro fondiario.457 3 Lo scioglimento non può essere chiesto intempestivamente.

Art. 651 1 Lo scioglimento si effettua mediante divisione in natura, mediante la vendita a trattative private od agli incanti con divisione del ricavo, o mediante cessione della cosa ad uno o più dei comproprietari compen- sando gli altri. 2 Quando i comproprietari non si accordino circa il modo della divi- sione, il giudice ordina la divisione della cosa in natura, ed ove questa non si possa fare senza notevole diminuzione del valore, ne ordina la licitazione fra i comproprietari od ai pubblici incanti.

455 Introdotto dal n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

456 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

457 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

b. Titolari di altri diritti

10. Scioglimento a. Azione di divisione

b. Modo della divisione

Codice civile svizzero

179

210

3 Trattandosi di divisione in natura la differenza dei lotti può essere conguagliata in denaro.

Art. 651a458 1 Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrativo, in caso di litigio il tribunale ne attribuisce la proprietà esclusiva alla parte in grado di garantire loro la sistemazione migliore dal profilo della protezione degli animali. 2 Il giudice può obbligare la parte a cui è attribuito l’animale a versare un adeguato indennizzo alla controparte; egli ne determina liberamente l’ammontare secondo il suo apprezzamento. 3 Il tribunale adotta le necessarie misure provvisionali, segnatamente in relazione alla sistemazione provvisoria dell’animale.

Art. 652 Se più persone, vincolate ad una comunione per disposizione di legge o per contratto, hanno in comune la proprietà di una cosa, il diritto di ciascuna si estende a tutta la cosa.

Art. 653 1 I diritti e gli obblighi dei proprietari in comune si determinano se- condo le norme stabilite dalla legge o dal contratto per la relativa spe- cie di comunione. 2 In difetto di altre disposizioni l’esercizio della proprietà e il diritto di disporre della cosa richiedono l’unanime decisione dei proprietari. 3 Durante la comunione nessuno dei proprietari può domandare la divisione né disporre di una frazione della cosa.

Art. 654 1 Lo scioglimento si effettua con l’alienazione della cosa o con la fine della comunione. 2 Salvo disposizione contraria, la divisione si fa secondo le norme della comproprietà.

458 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

c. Animali domestici

II. Proprietà comune 1. Condizioni

2. Effetti

3. Scioglimento

Codice civile svizzero

180

210

Art. 654a459

Lo scioglimento della proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli è inoltre retta dalla legge federale del 4 ottobre 1991460 sul diritto fon- diario rurale.

Titolo diciannovesimo: Della proprietà fondiaria Capo primo: Oggetto, acquisto e perdita della proprietà fondiaria

Art. 655461 1 La proprietà fondiaria ha per oggetto i fondi. 2 Sono fondi nel senso di questa legge:

1. i beni immobili; 2. i diritti per sé stanti e permanenti intavolati nel registro fondia-

rio; 3. le miniere; 4. le quote di comproprietà d’un fondo.

3 La servitù su un fondo può essere intavolata nel registro fondiario come diritto per sé stante e permanente se:

1. non è costituita né a favore di un fondo dominante né esclusi- vamente a favore di una determinata persona; e

2. è costituita per almeno 30 anni o per un tempo indetermi- nato.463

Art. 655a464 1 Un fondo può essere connesso a un altro fondo in modo che il pro- prietario del fondo principale sia anche proprietario del fondo ad esso connesso. Quest’ultimo segue la sorte del fondo principale e non può essere alienato, costituito in pegno o gravato di un altro diritto reale separatamente.

459 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

460 RS 211.412.11 461 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965

(RU 1964 1009; FF 1962 1809). 462 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti

reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 463 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),

in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 464 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),

in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli

A. Oggetto I. Fondi462

II. Proprietà dipendente

Codice civile svizzero

181

210

2 Se i fondi sono connessi per un fine durevole, il diritto di prelazione legale dei comproprietari e il diritto di chiedere lo scioglimento della comproprietà non possono essere fatti valere.

Art. 656 1 Per l’acquisto della proprietà fondiaria occorre l’iscrizione nel regi- stro fondiario. 2 Nei casi di occupazione, successione, espropriazione, esecuzione for- zata o sentenza, l’acquirente diventa proprietario già prima dell’iscri- zione, ma può disporre del fondo nel registro fondiario solo dopo che l’iscrizione fu eseguita.

Art. 657 1 Il contratto traslativo della proprietà richiede per la sua validità l’atto pubblico. 2 Le disposizioni a causa di morte e le convenzioni matrimoniali devono essere fatte nelle forme prescritte dal diritto successorio e matrimoniale.

Art. 658 1 L’acquisto per occupazione di un fondo intavolato nel registro fon- diario può solo avvenire allorquando risulti dal registro stesso che è cosa senza padrone. 2 L’occupazione di un terreno non intavolato nel registro soggiace alle disposizioni circa le cose senza padrone.

Art. 659 1 I terreni utilizzabili formatisi sopra un’area senza padrone a seguito di alluvione, colmata, spostamento di terra, cambiamento di corso o di livello di un’acqua pubblica o per simile causa, appartengono al Can- tone nel cui territorio si trovano. 2 Il diritto cantonale li può assegnare ai fronteggianti. 3 Chiunque possa provare che porzioni di terreno furono staccate dalla sua proprietà, le può riprendere entro un congruo termine.

Art. 660 1 Gli spostamenti di terreno dall’uno all’altro fondo non producono alcuna modificazione dei confini.

465 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

B. Acquisto della proprietà fondiaria I. Iscrizione

II. Modi d’acquisto 1. Trasmissione

2. Occupazione

3. Formazione di nuovi terreni

4. Spostamenti di terreno a. In genere465

Codice civile svizzero

182

210

2 Le porzioni di terreno ed altri materiali che per tali spostamenti pas- sano dall’uno all’altro fondo sono soggetti alle disposizioni sulle cose trasportate e sull’unione di cose.

Art. 660a466 1 Il principio secondo il quale gli spostamenti di terreno non produ- cono alcuna modificazione dei confini non si applica ai territori inte- ressati da spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni. 2 Nella designazione dei territori dev’essere presa in considerazione la natura dei fondi interessati. 3 L’appartenenza di un fondo a un tale territorio dev’essere comunicata in maniera adeguata agli interessati e menzionata nel registro fondia- rio.

Art. 660b467 1 Se in seguito a uno spostamento di terreno un confine non è più appropriato, ogni proprietario fondiario interessato può esigere che esso sia fissato di nuovo. 2 Il plusvalore o il minor valore deve essere compensato.

Art. 661 Ove taluno sia indebitamente iscritto nel registro quale proprietario, la sua proprietà non può più essergli contestata se egli ha posseduto il fondo in buona fede, pacificamente e senza interruzione per anni dieci.

Art. 662 1 Colui che possiede da trent’anni, senza interruzione, pacificamente e come proprietario un fondo non intavolato nel registro, può domandare che sia intavolato come sua proprietà. 2 Lo stesso diritto appartiene alle medesime condizioni al possessore di un fondo del quale il registro non indica alcun proprietario od il cui proprietario al cominciare del termine della prescrizione di trent’anni era morto o dichiarato scomparso. 3 Tuttavia l’iscrizione può essere fatta solo per disposizione del giu- dice, previa pubblicazione di una grida, ed è concessa solo se non vi fu opposizione nel termine indicato o se l’opposizione fu respinta.

466 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

467 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

b. Permanenti

c. Nuova determinazione del confine

5. Prescrizione acquisitiva a. Prescrizione ordinaria

b. Prescrizione straordinaria

Codice civile svizzero

183

210

Art. 663 Per il computo dei termini, per l’interruzione e la sospensione della prescrizione acquisitiva valgono le norme circa la prescrizione dei cre- diti.

Art. 664 1 Le cose senza padrone e quelle di dominio pubblico sono soggette alla sovranità dello Stato nel cui territorio si trovano. 2 Non sono soggetti alla proprietà privata, salvo la prova del contrario, le acque pubbliche, i terreni non coltivabili, come le rupi, le franate, i ghiacciai, i nevati e le sorgenti che ne scaturiscono. 3 Il diritto cantonale emana le necessarie disposizioni circa l’occupa- zione delle terre senza padrone ed il godimento e l’uso delle cose di dominio pubblico, come le strade, le piazze, i corsi d’acqua ed il letto dei fiumi.

Art. 665 1 Il titolo d’acquisto conferisce all’acquirente una azione personale contro l’alienante per far eseguire la iscrizione nel registro fondiario e, in caso di rifiuto dell’alienante, il diritto di farsi giudizialmente rico- noscere la proprietà. 2 Nei casi di occupazione, successione, espropriazione, esecuzione for- zata e sentenza del giudice, l’acquirente può ottenere direttamente la iscrizione. 3 Le modificazioni della proprietà fondiaria derivanti per legge dalla comunione dei beni o dal suo scioglimento sono iscritte nel registro fondiario su notificazione di un coniuge.468

Art. 666 1 La proprietà fondiaria si estingue con la cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo. 2 Riguardo all’espropriazione, il momento del trapasso della proprietà è determinato dalle rispettive leggi federali e cantonali.

Art. 666a469 1 Se la persona iscritta nel registro fondiario quale proprietario non è identificabile o se il suo domicilio o il nome o il domicilio di uno o più

468 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

469 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

c. Termini

6. Cose senza padrone e cose di dominio pubblico

III. Diritto all’iscrizione

C. Perdita

D. Misure giudiziarie I. Proprietario irreperibile

Codice civile svizzero

184

210

dei suoi eredi è sconosciuto, il giudice può, su richiesta, ordinare le misure necessarie. 2 Il giudice può in particolare nominare un rappresentante. Su richie- sta, stabilisce l’estensione del potere di rappresentanza. Se il giudice non dispone altrimenti, il rappresentante si limita a interventi conser- vativi. 3 Le misure possono essere chieste:

1. da chiunque abbia un interesse degno di protezione; 2. dall’ufficio del registro fondiario del luogo di situazione del

fondo. 4 Le misure non comportano interruzione del termine di prescrizione acquisitiva straordinaria.

Art. 666b470

Se una persona giuridica o un altro soggetto giuridico iscritti nel regi- stro fondiario quali proprietari non dispongono più degli organi pre- scritti, chiunque abbia un interesse degno di protezione o l’ufficio del registro fondiario del luogo di situazione del fondo può chiedere al giudice di ordinare le misure necessarie riguardo al fondo.

Capo secondo: Elementi e limiti della proprietà fondiaria

Art. 667 1 La proprietà del fondo si estende superiormente nello spazio ed inferiormente nella terra fin dove esiste per il proprietario un interesse ad esercitarla. 2 Essa comprende, salvo le restrizioni legali, tutto ciò che è piantato o costrutto sul terreno ed anche le sorgenti.

Art. 668 1 I confini sono indicati dalla mappa catastale e dai termini posti nel fondo. 2 In caso di disaccordo fra la mappa ed i termini, si presumono esatti i confini della mappa. 3 La presunzione non si applica ai territori con spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni.471

470 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

471 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

II. Soggetti giuridici privi degli organi prescritti

A. Elementi I. Estensione

II. Confini 1. Modo di stabilirli

Codice civile svizzero

185

210

Art. 669 Ogni proprietario di fondi è tenuto di prestarsi, a richiesta del vicino, all’accertamento dei rispettivi confini sia mediante rettificazione della mappa, sia piantando i termini.

Art. 670 Quando in confine tra due fondi esistano delle opere divisorie, come muri, siepi o steccati, si presumono comproprietà dei due vicini.

Art. 671 1 Ove taluno adoperi materiale altrui per costruire sul proprio fondo, o materiale proprio per costruire sul fondo altrui, il materiale diventa parte costitutiva del fondo. 2 Il proprietario dei materiali che furono adoperati senza il suo con- senso ha il diritto di rivendicarli ed esigerne la rimozione, a spese del proprietario del fondo, in quanto si possa fare senza un danno spro- porzionato. 3 Alle medesime condizioni il proprietario del fondo può domandare la rimozione a spese del costruttore dei materiali adoperati senza il suo consenso.

Art. 672 1 Non avvenendo la rimozione, il proprietario del fondo deve equa- mente risarcire l’altro per il suo materiale. 2 Se la costruzione fu fatta in mala fede dal proprietario del fondo, questo può essere condannato al completo risarcimento del danno. 3 Se fu fatta in mala fede dal proprietario del materiale, l’indennità può essere limitata al valore minimo che la costruzione può avere per il proprietario.

Art. 673 Nei casi in cui il valore della costruzione superi manifestamente quello del suolo, la parte in buona fede può domandare che la proprietà della costruzione e del fondo sia attribuita al proprietario del materiale mediante equa indennità.

Art. 674 1 Le costruzioni ed altre opere sporgenti da un fondo sopra un altro, rimangono parte costitutiva del fondo da cui sporgono, se il loro pro- prietario ha un diritto reale alla loro esistenza. 2 Tale diritto può essere iscritto nel registro fondiario come servitù.

2. Obbligo di porre i termini

3. Comproprietà delle opere divisorie

III. Costruzioni sul fondo 1. In rapporto al materiale a. Proprietà del medesimo

b. Risarcimento

c. Attribuzione del fondo

2. Opere sporgenti sul fondo altrui

Codice civile svizzero

186

210

3 Qualora l’opera sporgente sia fatta senza diritto, ma il vicino danneg- giato non abbia fatto opposizione alla stessa a tempo debito, malgrado che fosse riconoscibile, il giudice può, se le circostanze lo esigono, accordare mediante equa indennità, al costruttore in buona fede il diritto reale sull’opera o la proprietà del terreno.

Art. 675 1 Le costruzioni ed altre opere scavate o murate nel fondo altrui, o in qualsiasi modo durevolmente incorporate al suolo o al sottosuolo, pos- sono avere un proprietario speciale, quando la loro esistenza sia iscritta nel registro fondiario come servitù. 2 Questo diritto non è applicabile ai singoli piani di un edificio.

Art. 676 1 Le condotte di allacciamento che si trovano fuori del fondo a cui ser- vono fanno parte dell’impianto da cui provengono o a cui conducono e appartengono al proprietario di questo, salvo disposizione contraria.472 2 La costituzione di tali diritti reali sui fondi altrui ha luogo a titolo di servitù, in quanto non siano applicabili le norme sui rapporti di vicina- to. 3 La servitù nasce con la costruzione della condotta se questa è ricono- scibile esteriormente. In caso contrario essa nasce con l’iscrizione nel registro fondiario.473

Art. 677 1 Le capanne, baracche, tettoie e simili, costruite sul terreno altrui senza intenzione di incorporarvele durevolmente, rimangono del loro speciale proprietario. 2 Esse non sono inscritte nel registro fondiario.

Art. 678 1 Ove alcuno collochi piante di altrui proprietà nel proprio fondo o piante proprie nel fondo altrui, ne derivano gli stessi diritti ed obblighi come se si trattasse dell’impiego di materiale di costruzione o di costruzioni mobiliari.

472 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

473 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

3. Diritto di superficie

4. Condotte

5. Costruzioni mobiliari

IV. Piantagioni sul fondo altrui

Codice civile svizzero

187

210

2 Una servitù analoga al diritto di superficie su singole piante e pianta- gioni può essere costituita per un minimo di dieci e un massimo di 100 anni.474 3 Il proprietario gravato può, prima della scadenza della durata pattuita, esigere il riscatto della servitù se ha concluso un contratto d’affitto sull’utilizzazione del suolo con il titolare della servitù e se tale contrat- to viene sciolto. Il giudice determina le conseguenze patrimoniali apprezzando tutte le circostanze.475

Art. 679 1 Chiunque sia danneggiato o minacciato di danno per il fatto che un proprietario trascende nell’esercizio del suo diritto di proprietà, può chiedere la cessazione della molestia o un provvedimento contro il danno temuto e il risarcimento del danno. 2 Qualora una costruzione o un’istallazione privi un fondo vicino di determinate qualità, le pretese di cui al capoverso 1 sussistono soltanto se all’atto dell’edificazione della costruzione o dell’installazione non sono state osservate le norme allora vigenti.477

Art. 679a478

Se, nell’ambito della gestione legittima di un fondo, segnatamente procedendo a una costruzione, il proprietario causa temporaneamente a un vicino inconvenienti eccessivi e inevitabili che gli arrecano un danno, il vicino può esigere dal proprietario soltanto il risarcimento del danno.

Art. 680 1 Le restrizioni legali del diritto di proprietà sussistono senza iscrizione nel registro fondiario. 2 La loro soppressione o modificazione per negozio giuridico richiede per la sua validità l’atto pubblico e l’inscrizione nel registro fondiario. 3 Le restrizioni della proprietà aventi carattere di interesse pubblico non possono essere soppresse né modificate.

474 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).

475 Introdotto dal n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).

476 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

477 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

478 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

V. Responsabilità del proprietario 1. In caso di eccesso nell’esercizio del diritto di proprietà476

2. In caso di gestione legittima del fondo

B. Restrizioni I. In genere

Codice civile svizzero

188

210

Art. 681479 1 I diritti di prelazione legali possono essere esercitati anche in caso di incanto forzato, ma soltanto in occasione dell’asta stessa e alle condi- zioni dell’aggiudicazione; per il resto, i diritti di prelazione legali pos- sono essere fatti valere alle condizioni applicabili ai diritti di prela- zione convenzionali. 2 Il diritto di prelazione decade se il fondo è alienato a una persona titolare di un diritto di prelazione dello stesso grado o di grado prefe- renziale. 3 I diritti di prelazione legali non sono né trasmissibili per successione né cedibili. Essi prevalgono sui diritti di prelazione convenzionali.

Art. 681a480 1 Il venditore ha l’obbligo di notificare ai titolari del diritto di prela- zione la conclusione del contratto di vendita e il contenuto dello stesso. 2 Il titolare del diritto di prelazione, se intende esercitare il suo diritto, deve farlo valere entro tre mesi dal giorno nel quale ha avuto cono- scenza della conclusione del contratto e del suo contenuto, ma al più tardi entro due anni dall’iscrizione del nuovo proprietario nel registro fondiario. 3 Entro tali termini, il titolare del diritto di prelazione può invocare il suo diritto contro qualsiasi proprietario del fondo.

Art. 681b481 1 La convenzione che esclude o modifica un diritto di prelazione legale richiede per la sua validità l’atto pubblico. Essa può essere annotata nel registro fondiario se il diritto di prelazione spetta al proprietario attuale di un altro fondo. 2 Sopravvenuto il caso di prelazione, l’avente diritto può rinunciare per scritto ad esercitare un diritto di prelazione legale.

479 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

480 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

481 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali 1. Principi

2. Esercizio

3. Modificazione, rinuncia

Codice civile svizzero

189

210

Art. 682482 1 I comproprietari hanno un diritto di prelazione verso qualunque terzo non comproprietario che acquisti una parte del fondo. Se più compro- prietari fanno valere il diritto di prelazione, la parte è attribuita loro in proporzione alle rispettive quote di comproprietà.484 2 Il diritto di prelazione spetta anche al proprietario di un fondo gra- vato da un diritto di superficie per sé stante e permanente verso chiun- que acquisti tale diritto, e al superficiario, nella misura in cui il fondo serva all’esercizio del suo diritto, verso chiunque acquisti il fondo. 3 …485

Art. 682a486

I diritti di prelazione su aziende e fondi agricoli sono inoltre retti dalla legge federale del 4 ottobre 1991487 sul diritto fondiario rurale.

Art. 683488

Art. 684 1 Usando del diritto di proprietà, e specialmente esercitando sul suo fondo un’industria, ognuno è obbligato di astenersi da ogni eccesso pregiudicevole alla proprietà del vicino. 2 Sono vietati in particolare l’inquinamento dell’aria, i cattivi odori, i rumori, i suoni, gli scotimenti, le radiazioni e la privazione di insola- zione o di luce diurna che sono di danno ai vicini e non sono giustifi- cati dalla situazione e destinazione dei fondi o dall’uso locale.490

482 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

483 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

484 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

485 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

486 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

487 RS 211.412.11 488 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404;

FF 1988 III 821). 489 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti

reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 490 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti

reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

4. In caso di comproprietà e di diritto di superficie483

5. Diritto di prelazione su aziende e fondi agricoli

III. Rapporti di vicinato 1. Eccessi pregiudi- zievoli489

Codice civile svizzero

190

210

Art. 685 1 Il proprietario che intraprende scavi o costruzioni deve fare in modo di non danneggiare i fondi dei vicini, provocando scoscendimenti del loro terreno, o mettendolo in pericolo, o recando pregiudizio agli impianti che vi si trovano. 2 Alle costruzioni incompatibili col diritto di vicinato si applicano le disposizioni relative alle opere sporgenti sul fondo altrui.

Art. 686 1 I Cantoni hanno facoltà di fissare le distanze da osservarsi negli scavi e costruzioni. 2 Essi possono emanare ulteriori norme edilizie.

Art. 687 1 Il vicino può tagliare ed appropriarsi i rami sporgenti e le radici penetranti quando danneggino la sua proprietà e dietro reclamo non sieno tolti entro un termine conveniente. 2 Se il proprietario tollera la sporgenza di rami sul suo suolo coltivato o fabbricato, egli ha diritto ai frutti che producono. 3 Queste prescrizioni non sono applicabili alle selve fra loro confinanti.

Art. 688 Il diritto cantonale può prescrivere determinate distanze dal fondo del vicino per le piantagioni, secondo la natura dei fondi e delle piante, e può obbligare il proprietario del fondo a permettere l’avanzamento dei rami o delle radici di piante fruttifere nonché regolare o togliere il diritto del proprietario sui frutti prodotti dai rami sporgenti sul suo ter- reno.

Art. 689 1 Ogni proprietario è tenuto a ricevere l’acqua che scola naturalmente dal fondo superiore, particolarmente l’acqua piovana, di disgelo e quella delle sorgenti non raccolte. 2 A nessuno è lecito modificare il deflusso naturale dell’acqua a danno del vicino. 3 L’acqua defluente necessaria ad un fondo inferiore gli può esser tolta solo in quanto sia indispensabile per il fondo superiore.

2. Scavi e costruzioni a. Regola

b. Riserva del diritto cantonale

3. Piante a. Regola

b. Prescrizioni cantonali

4. Scolo delle acque

Codice civile svizzero

191

210

Art. 690 1 Il proprietario è tenuto a ricevere senza indennità le acque prove- nienti da opere di prosciugamento del fondo superiore, che prima sco- lavano naturalmente sul suo fondo. 2 Se ne subisce un danno, egli può esigere dal proprietario del fondo superiore che faccia a sue spese un acquedotto attraverso il proprio fondo inferiore.

Art. 691 1 Ogni proprietario è tenuto, dietro piena indennità, a tollerare nel suo fondo le linee e condutture destinate all’allacciamento di un altro fondo, se l’allacciamento non può essere eseguito altrimenti o può esserlo solo con spese eccessive.491 2 Queste prestazioni non possono essere richieste in virtù dei rapporti di vicinato nei casi per i quali il diritto federale o cantonale concede l’espropriazione. 3 Su richiesta dell’avente diritto o del proprietario gravato, tali con- dotte sono iscritte come servitù nel registro fondiario a spese del- l’avente diritto. Il diritto di condotta è opponibile all’acquirente di buona fede anche senza iscrizione.492

Art. 692 1 Il proprietario gravato può pretendere che i suoi interessi siano equamente considerati. 2 Quando ciò sia giustificato da speciali circostanze, e trattandosi di condotte aeree, egli può pretendere che gli sia comperato, contro inte- grale compenso e per una conveniente larghezza, il tratto di terreno sul quale dev’essere stabilita la condotta.

Art. 693 1 Modificandosi le circostanze, il gravato può pretendere uno sposta- mento della condotta conforme ai propri interessi. 2 Le spese dello spostamento devono, di regola, essere sopportate dal- l’avente diritto. 3 Dove ciò sia giustificato da speciali circostanze un’equa parte delle spese può però essere posta a carico del gravato.

491 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

492 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

5. Prosciugamenti

6. Condotte a. Obbligo di tollerarle

b. Tutela degli interessi dei gravati

c. Cambiamento di circostanze

Codice civile svizzero

192

210

Art. 694 1 Il proprietario che non abbia un accesso sufficiente dal suo fondo ad una strada pubblica, può pretendere che i vicini gli consentano il pas- saggio necessario dietro piena indennità. 2 La domanda è diretta in primo luogo contro il vicino dal quale, a causa dello stato preesistente della proprietà e della viabilità, si può più ragionevolmente esigere la concessione del passo; in secondo luogo contro coloro per i quali il passaggio è di minor danno. 3 Nella determinazione del passo necessario devesi aver riguardo agli interessi delle due parti.

Art. 695 Rimane riservata ai Cantoni la facoltà di emanare ulteriori prescrizioni circa il diritto di servirsi del fondo del vicino per eseguire i lavori di coltivazione, miglioria o costruzione sul fondo proprio, circa i diritti di passaggio per arare od abbeverare, circa il transito nei fondi incolti od in stagione morta, la condotta del legname e simili diritti.

Art. 696 1 I diritti di passo stabiliti direttamente dalla legge sussistono senza iscrizione nel registro fondiario. 2 Devono però essere menzionati nel registro quando abbiano un carattere permanente.

Art. 697 1 Il proprietario sopporta le spese di cinta del proprio fondo, riservate le disposizioni circa la comproprietà delle opere divisorie. 2 Relativamente all’obbligo ed al modo di cintare i fondi è riservato il diritto cantonale.

Art. 698 I proprietari devono contribuire in proporzione del loro interesse alle spese per le opere relative all’esercizio dei diritti di vicinato.

Art. 699 1 L’accesso ai boschi, alle selve ed ai pascoli e la raccolta di bacche selvatiche, funghi e simili cose sono concessi ad ognuno, secondo l’uso locale, riservate le disposizioni proibitive che l’autorità compe- tente può emanare, limitatamente a certi fondi, nell’interesse delle colture.

7. Diritti di passo a. Accesso necessario

b. Altri diritti di passo

c. Iscrizione nel registro

8. Opere di cinta

9. Manutenzione

IV. Diritto di accesso ed opposizione 1. Accesso

Codice civile svizzero

193

210

2 Il diritto cantonale può decretare ulteriori disposizioni circa l’accesso ai fondi altrui per l’esercizio della caccia o della pesca.

Art. 700 1 Il proprietario deve permettere all’avente diritto la ricerca e la ripresa delle cose trasportate sul proprio fondo dall’acqua, dal vento, dalle valanghe, o da altra forza naturale od avvenimento fortuito, nonché del bestiame grosso o minuto, degli sciami d’api, volatili o pesci pervenuti sul proprio fondo. 2 Egli può pretendere il risarcimento del danno ed ha su dette cose il diritto di ritenzione.

Art. 701 1 Ove qualcuno non possa sottrarre sé od altri ad un danno sovrastante o ad un pericolo imminente se non violando la proprietà fondiaria di un terzo, questi è tenuto di soffrire la violazione, purché il danno effettivo o temuto sia assai maggiore del pregiudizio che risulta per lui. 2 Il danno che ne consegue dev’essere equamente risarcito.

Art. 702 Rimane riservata alla Confederazione, ai Cantoni ed ai Comuni la facoltà di emanare nell’interesse pubblico delle restrizioni al diritto di proprietà fondiaria, specialmente a riguardo della polizia edilizia e sanitaria, dei provvedimenti contro gli incendi, delle discipline fore- stali, della viabilità, delle strade di alaggio, dell’impianto dei termini e dei segnali trigonometrici, del miglioramento e frazionamento del suolo, del raggruppamento dei fondi rustici e dei terreni da costru- zione, della conservazione delle antichità e delle rarità naturali, delle deturpazioni del paesaggio, della protezione dei punti di vista e delle sorgenti d’acque salubri.

Art. 703493 1 Quando le opere di miglioramento del suolo, come correzioni di corsi d’acqua, prosciugamenti, irrigazioni, rimboschimenti, strade, raggrup- pamenti di terreni e simili lavori, non possono essere compiute se non da una comunione di proprietari e siano consentite dalla maggioranza dei medesimi, rappresentanti più della metà del terreno, gli altri pro- prietari sono obbligati a prendervi parte. I proprietari interessati che non prendono parte alla decisione sono considerati consenzienti. L’adesione è menzionata nel registro fondiario.

493 Nuovo testo giusta l’art. 121 della L del 3 ott. 1951 sull’agricoltura, in vigore dal 1° gen. 1954 (RU 1953 1133; FF 1951 II 141 ediz. franc.).

2. Ripresa di cose o di animali

3. Difesa da pericoli o danni

V. Restrizioni di diritto pubblico 1. In genere

2. Miglioramenti del suolo

Codice civile svizzero

194

210

2 I Cantoni stabiliscono la procedura. Essi devono, segnatamente per i raggruppamenti, emanare prescrizioni particolareggiate. 3 La legislazione cantonale può facilitare maggiormente l’esecuzione di tali miglioramenti del suolo ed estendere le stesse prescrizioni anche alle zone edificabili e ai territori interessati da spostamenti di terreno permanenti.494

Art. 704 1 Le sorgenti sono parti costitutive del fondo e la loro proprietà può essere acquisita soltanto col suolo dal quale esse scaturiscono. 2 I diritti sopra le sorgenti nel suolo altrui sono costituiti quali servitù mediante iscrizione nel registro fondiario. 3 L’acqua del sottosuolo è parificata alle sorgenti.

Art. 705 1 Il diritto cantonale può regolare, limitare od interdire, nel pubblico interesse, la derivazione delle sorgenti. 2 Nascendo conflitti fra Cantoni, decide definitivamente il Consiglio federale.

Art. 706 1 Chi, facendo costruzioni, scavi od altre opere qualsiasi, taglia, inqui- na, od altrimenti danneggia sorgenti o fontane considerevolmente uti- lizzate o raccolte a scopo di utilizzazione, è tenuto al risarcimento dei danni verso il proprietario o l’utente delle medesime. 2 Quando il danno non sia stato cagionato per dolo od imprudenza, o quando il danneggiato stesso sia in colpa, il giudice decide con libero apprezzamento se, in quale misura ed in qual modo il risarcimento sia dovuto.

Art. 707 1 Essendo tagliate od inquinate sorgenti o fontane indispensabili per la coltivazione di un fondo, o per l’abitazione di un immobile, o per una condotta d’acqua potabile, può essere domandato il ripristino dello stato anteriore in quanto sia possibile. 2 Negli altri casi il ripristino può solo essere domandato se è giustifi- cato da speciali circostanze.

494 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

C. Sorgenti e fontane I. Proprietà e diritto sulle sorgenti

II. Derivazione di sorgenti

III. Sorgenti tagliate 1. Indennità

2. Ripristino

Codice civile svizzero

195

210

Art. 708 1 Se più sorgenti vicine, che appartengono a diversi proprietari e defluiscono da un medesimo bacino d’alimentazione, formano insieme un gruppo, ognuno dei proprietari può proporre che le sorgenti sieno raccolte in comunione e distribuite agli aventi diritto in proporzione del getto anteriore. 2 Le spese per l’impianto comune sono sopportate dagli aventi diritto in ragione del rispettivo interesse. 3 Opponendosi qualcuno degli interessati, ognuno ha diritto di racco- gliere a regola d’arte e di derivare la propria sorgente, ancorché ne venga pregiudizio al getto delle altre e non deve indennità se non in quanto la sua sorgente sia aumentata in conseguenza del nuovo adat- tamento.

Art. 709 È riservato al diritto cantonale lo stabilire se ed in quale misura le sor- genti, le fontane ed i rivi di proprietà privata possono essere utilizzati anche dai vicini o da altre persone per attingervi acqua, per abbeverare o per simili usi.

Art. 710 1 Qualora manchi ad un fondo l’acqua necessaria per la casa e le sue dipendenze, e non sia possibile condurvela da altro luogo senza un lavoro ed una spesa sproporzionati, il proprietario può chiedere che il vicino gli ceda, dietro completa indennità, una parte della sorgente o fontana, di cui egli possa privarsi senza detrimento pei propri bisogni. 2 Nel determinare le modalità devesi principalmente aver riguardo all’interesse di colui che è obbligato a fornire l’acqua. 3 Mutandosi le circostanze, può essere chiesta una modificazione delle disposizioni precedenti.

Art. 711 1 Se delle sorgenti, delle fontane o dei rivi non sono di alcun utile od hanno solo un infimo vantaggio per il loro proprietario in confronto della loro possibile utilizzazione, il proprietario può essere obbligato a cederli, dietro completa indennità, per servizi di acque potabili, idranti od altre imprese di pubblica utilità. 2 L’indennità potrà consistere nella concessione di acqua dalla nuova opera.

IV. Comunione di sorgenti

V. Utilizzazione di sorgenti

VI. Fontana necessaria

VII. Obbligo di cessione 1. Dell’acqua

Codice civile svizzero

196

210

Art. 712 I proprietari di servizi d’acqua potabile possono domandare in via di espropriazione i terreni circostanti alle loro sorgenti, necessari ad impedire che sieno inquinate.

Capo terzo:495 Della proprietà per piani

Art. 712a 1 La proprietà per piani è la quota di comproprietà d’un fondo, alla quale è inerente il diritto esclusivo del comproprietario di godere e di sistemare internamente una parte determinata di un edificio. 2 Il comproprietario ha facoltà di amministrare, godere e sistemare i suoi locali, sempreché non comprometta l’esercizio del diritto corri- spondente degli altri comproprietari, non danneggi in alcun modo le parti edilizie, le opere e gli impianti comuni e non ne pregiudichi la funzione e l’aspetto esteriore. 3 Egli è tenuto a mantenere i suoi locali in modo che sia assicurato all’edificio uno stato irreprensibile e un buon aspetto.

Art. 712b 1 Possono essere oggetto del diritto esclusivo i singoli piani o porzioni di piano ordinati in appartamenti o in unità di locali per il commercio o altro scopo; essi devono costituire un tutto e avere un proprio accesso, ma possono comprendere locali accessori disgiunti. 2 Non possono essere oggetto del diritto esclusivo:

1. il suolo su cui sorge l’edificio e il diritto di superficie in virtù del quale l’edificio è costruito;

2. le parti della costruzione che sono importanti per l’esistenza, la membratura e la solidità dell’edificio o dei locali di altri com- proprietari, oppure determinano la forma esteriore e l’aspetto dell’edificio;

3. le opere e gli impianti che servono anche agli altri compro- prietari per l’uso dei loro locali.

3 I comproprietari possono, nell’atto costitutivo o in una convenzione successiva avente la medesima forma, dichiarare comuni anche altre parti dell’edificio, le quali in caso diverso si presumono assoggettate al diritto esclusivo.

495 Introdotto dal n. II della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

2. Circa il terreno

A. Elementi e oggetto I. Elementi

II. Oggetto

Codice civile svizzero

197

210

Art. 712c 1 Il comproprietario non ha per legge il diritto di prelazione verso qualunque terzo che acquisti una quota, ma un tale diritto può essere stabilito nell’atto costitutivo o in una convenzione successiva ed essere annotato nel registro fondiario. 2 Nello stesso modo può essere stabilito che l’alienazione d’un piano o d’una porzione di piano, la costituzione d’usufrutto o d’un diritto d’abitazione sullo stesso e la sua locazione siano valide solo se gli altri comproprietari, con decisione della maggioranza, non facciano oppo- sizione entro quattordici giorni dal ricevimento della comunicazione. 3 L’opposizione dev’essere giustificata da gravi motivi.496

Art. 712d 1 La proprietà per piani è costituita con l’iscrizione nel registro fondia- rio. 2 L’iscrizione può essere chiesta sul fondamento di:

1. un contratto con il quale i comproprietari sottopongono le loro quote all’ordinamento della proprietà per piani;

2. una dichiarazione del proprietario del fondo o del titolare di un diritto di superficie per sè stante e permanente, attestante la co- stituzione di quote di comproprietà secondo l’ordinamento del- la proprietà per piani.

3 Il negozio richiede per la sua validità l’atto pubblico e, se è un testa- mento o una convenzione di divisione ereditaria, la forma prescritta dal diritto successorio.

Art. 712e 1 L’atto costitutivo deve determinare i piani o le porzioni di piano e indicare, in frazioni aventi un denominatore comune, il valore di ciascuno di essi come quota del valore dell’immobile o del diritto di superficie.498 2 La modificazione delle quote di valore richiede per la sua validità il consenso di tutti gli interessati diretti e l’approvazione dell’assemblea dei comproprietari; ogni comproprietario può tuttavia domandare la rettificazione della sua quota, se sia stata determinata erroneamente o sia divenuta inesatta per le mutate condizioni dell’edificio o delle sue adiacenze.

496 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

497 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

498 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

III. Disposizione

B. Costituzione e cessazione I. Atto costitutivo

II. Delimitazione e quote di valore497

Codice civile svizzero

198

210

Art. 712f 1 La proprietà per piani si estingue con la perdita dell’immobile o del diritto di superficie e con la cancellazione dal registro fondiario. 2 La cancellazione può essere domandata in virtù d’una convenzione di scioglimento, oppure dal comproprietario che accentra tutte le quote, sempreché vi consentano i titolari di diritti reali su piani o porzioni di piano, che non siano trasferibili su tutto il fondo senza pregiudizio. 3 Ogni comproprietario può chiedere lo scioglimento se l’edificio:

1. perisce per più della metà del suo valore e la ricostruzione comporterebbe per lui un onere difficilmente sopportabile; o

2. è suddiviso in proprietà per piani da oltre 50 anni e, a causa del cattivo stato della costruzione, non può più essere utilizzato conformemente alla sua destinazione.499

4 I comproprietari che intendono continuare la comunione possono evitare lo scioglimento tacitando gli altri.500

Art. 712g 1 Per la competenza a fare atti d’amministrazione e lavori di costruzio- ne si applicano le norme sulla comproprietà. 2 A tali norme, qualora non dispongano altrimenti, può essere sostitui- to un altro ordinamento da stabilirsi nell’atto costitutivo o per decisio- ne unanime di tutti i comproprietari. 3 Del rimanente, ogni comproprietario può chiedere che sia stabilito e menzionato nel registro fondiario un regolamento per l’amministra- zione e l’uso, il quale dev’essere approvato da una maggioranza dei comproprietari che rappresenti in pari tempo la maggior parte del valore della cosa; con la medesima maggioranza può essere modificato il regolamento, anche se esso sia stabilito nell’atto costitutivo. 4 La modifica dell’attribuzione per regolamento di diritti d’uso preclu- sivi richiede inoltre il consenso dei comproprietari direttamente inte- ressati.501

Art. 712h 1 I comproprietari devono contribuire agli oneri comuni e alle spese dell’amministrazione comune proporzionalmente al valore delle loro quote.

499 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

500 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

501 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

III. Estinzione

C. Amministrazione e uso I. Disposizioni applicabili

II. Spese ed oneri comuni 1. Definizione e ripartizione

Codice civile svizzero

199

210

2 Tali oneri e spese sono segnatamente: 1. le spese per la manutenzione ordinaria, le riparazioni e le rin-

novazioni delle parti comuni del fondo e dell’edificio, delle opere e impianti comuni;

2. le spese d’amministrazione, compresa l’indennità all’ammini- stratore;

3. i contributi di diritto pubblico e le imposte dovuti collettiva- mente dai comproprietari;

4. gli interessi e gli ammortamenti dovuti ai creditori garantiti da pegno sull’immobile o verso i quali i comproprietari sono soli- dalmente responsabili.

3 Se si tratta di parti dell’edificio, di opere o d’impianti che non servo- no o servono minimamente a taluni comproprietari, ne deve essere tenuto conto nella ripartizione delle spese.

Art. 712i 1 Al fine di garantire i suoi crediti per i contributi decorsi negli ultimi tre anni, la comunione ha il diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale sulla quota di ciascun comproprietario. 2 L’iscrizione dell’ipoteca può essere domandata dall’amministratore o, in mancanza di questo, da ciascun comproprietario autorizzato per decisione della maggioranza dei comproprietari, o dal giudice, e dal creditore in favore del quale sia stato pignorato il credito per contri- buti. 3 Del rimanente, si applicano per analogia le disposizioni concernenti la costituzione dell’ipoteca legale degli artigiani e imprenditori.

Art. 712k Per i crediti da contributi decorsi negli ultimi tre anni, la comunione ha, come un locatore, il diritto di ritenzione sulle cose mobili che si trovano nei locali del comproprietario e servono all’uso o al godimento dei medesimi.

Art. 712l 1 La comunione acquista in proprio nome i beni risultanti dalla sua amministrazione, in particolare i contributi dei comproprietari e le disponibilità che ne risultano, come il fondo di rinnovazione. 2 Essa può, in proprio nome, stare in giudizio come attrice o conve- nuta, escutere o essere escussa.502

502 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’all. alla L del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

2. Garanzia dei contributi a. Ipoteca legale

b. Diritto di ritenzione

III. Esercizio dei diritti civili

Codice civile svizzero

200

210

Art. 712m 1 Oltre le competenze menzionate in altre disposizioni, spetta all’as- semblea dei comproprietari:

1. decidere in tutti gli affari amministrativi che non competono all’amministratore;

2. nominare l’amministratore e vegliare sulla sua opera; 3. nominare un comitato o un delegato con compiti amministra-

tivi, come quelli di consigliare l’amministratore, esaminarne la gestione e fare rapporto e proposte all’assemblea a questo ri- guardo;

4. approvare ogni anno il preventivo, il resoconto e la ripartizione delle spese fra i comproprietari;

5. decidere la costituzione di un fondo di rinnovazione per i lavo- ri di manutenzione e di rinnovazione;

6. assicurare l’edificio contro il fuoco ed altri pericoli, stipulare le assicurazioni usuali di responsabilità civile e obbligare il com- proprietario che abbia fatto delle spese straordinarie per siste- mare i suoi locali, a pagare una parte del premio aggiuntivo, se non ha stipulato per suo conto un’assicurazione completiva.

2 Ove la legge non disponga altrimenti, all’assemblea e al comitato sono applicabili le norme sull’associazione concernenti gli organi e la contestazione delle risoluzioni sociali.

Art. 712n 1 L’assemblea dei comproprietari è convocata e presieduta dall’ammi- nistratore, salvo che essa non disponga altrimenti. 2 Delle deliberazioni è steso verbale, custodito dall’amministratore o dal comproprietario che presiede all’assemblea.

Art. 712o 1 Ove un piano o una porzione di piano appartenga in comune a più persone, esse hanno diritto collettivamente a un voto, reso da un loro rappresentante. 2 Il proprietario e l’usufruttuario di un piano o d’una porzione di piano si accordano circa l’esercizio del diritto di voto; altrimenti il voto spetta in tutte le questioni amministrative all’usufruttuario, salvo per i lavori di costruzione meramente utili oppure diretti ad abbellire o a rendere più comoda la cosa.

D. Ordinamento I. Assemblea dei comproprietari 1. Competenza e stato giuridico

2. Convocazione e presidenza

3. Diritto di voto

Codice civile svizzero

201

210

Art. 712p 1 L’assemblea dei comproprietari è legalmente costituita con l’inter- vento o la rappresentanza della metà degli stessi, ma di almeno due, che rappresentino in pari tempo almeno la metà del valore della cosa. 2 Se l’assemblea non è in numero, è convocata una seconda, che può essere tenuta almeno dieci giorni dopo la prima. 3 L’assemblea di seconda convocazione delibera validamente con l’in- tervento o la rappresentanza di un terzo di tutti i comproprietari, ma di almeno due.

Art. 712q 1 Se l’assemblea dei comproprietari non s’accorda sulla nomina del- l’amministratore, ciascuno di essi può chiedere al giudice di nomi- narlo. 2 Il medesimo diritto spetta a chiunque abbia un interesse legittimo, come il creditore pignoratizio e l’assicuratore.

Art. 712r 1 L’assemblea dei comproprietari può revocare in ogni tempo l’ammi- nistratore, riservata l’azione di risarcimento. 2 Se, nonostante un grave motivo, l’assemblea nega di revocare l’am- ministratore, ogni comproprietario può, entro un mese, domandarne la revoca al giudice. 3 L’amministratore nominato dal giudice non può, senza il consenso di questo, essere revocato prima del decorso del tempo fissato al suo ufficio.

Art. 712s 1 L’amministratore compie tutti gli atti dell’amministrazione comune in conformità della legge, del regolamento e delle decisioni dell’as- semblea dei comproprietari, e prende direttamente tutte le misure urgenti a impedire o a rimuovere un danno. 2 Egli ripartisce tra i comproprietari gli oneri e le spese comuni, ne comunica loro il conto, riscuote i loro contributi, amministra ed eroga il danaro disponibile agli scopi cui è destinato. 3 Egli veglia affinché nell’esercizio dei diritti esclusivi e nell’uso delle parti e degli impianti comuni del fondo e dell’edificio siano osservati la legge, il regolamento della comunione e quello della casa.

4. Costituzione dell’assemblea

II. Amministratore 1. Nomina

2. Revoca

3. Competenze a. Esecuzione delle disposizioni e decisioni su l’amministra- zione e l’uso

Codice civile svizzero

202

210

Art. 712t 1 L’amministratore rappresenta la comunione e i comproprietari in tutti gli affari dell’amministrazione comune che gli competono per legge. 2 Egli non può stare in un giudizio civile come attore o come conve- nuto senz’esserne precedentemente autorizzato dall’assemblea dei comproprietari, salvo si tratti di procedura sommaria; nei casi urgenti, l’autorizzazione può essere chiesta ulteriormente. 3 Le dichiarazioni, le ingiunzioni, le sentenze e le decisioni destinate collettivamente ai comproprietari possono essere comunicate valida- mente all’amministratore nel suo domicilio o nel luogo dove trovasi la cosa.

Titolo ventesimo: Della proprietà mobiliare

Art. 713 Sono oggetto della proprietà mobiliare le cose corporee che per loro natura sono mobili, nonché le forze naturali in quanto sieno suscettibili di diritti e non sieno considerate come fondi.

Art. 714 1 Per la trasmissione della proprietà mobiliare è necessario il trasferi- mento del possesso all’acquirente. 2 Chi riceve in buona fede una cosa mobile in proprietà ne diventa proprietario anche se l’alienante non aveva diritto di trasmettere la proprietà, purché il possesso della cosa sia garantito all’acquirente secondo le regole del possesso.

Art. 715 1 Perché la riserva della proprietà sopra una cosa mobile consegnata all’acquirente sia valida, occorre che sia iscritta in un pubblico registro tenuto dall’ufficiale delle esecuzioni nel luogo del costui attuale domi- cilio. 2 La riserva della proprietà non è ammessa nel commercio del bestia- me.

Art. 716 Il proprietario non può chiedere la restituzione degli oggetti consegnati sotto riserva della proprietà se non a condizione di restituire all’acqui- rente gli acconti già versati, sotto deduzione di una equa mercede per il nolo e di un’indennità per il deprezzamento.

b. Rappresentanza verso i terzi

A. Oggetto

B. Modi di acquisto I. Trasmissione 1. Trasferimento del possesso

2. Riserva della proprietà a. In genere

b. Vendita a pagamenti rateali

Codice civile svizzero

203

210

Art. 717 1 Quando in forza di uno speciale rapporto giuridico, la cosa sia rima- sta presso l’alienante, il trasferimento della proprietà è inefficace di fronte ai terzi, se fu fatto nell’intenzione di pregiudicarli, o di eludere le disposizioni relative al pegno manuale. 2 Il giudice decide in proposito con libero apprezzamento.

Art. 718 Le cose senza padrone diventano proprietà di colui che se ne impos- sessa con l’intenzione di divenirne proprietario.

Art. 719 1 Gli animali presi e ritenuti diventano senza padrone se ricuperano la libertà, ed il loro padrone non li insegue immediatamente e senza interruzione e non cerca di riprenderli. 2 Gli animali addomesticati diventano senza padrone quando siano ridiventati selvatici e non ritornino più dal proprietario. 3 Gli sciami d’api non diventano senza padrone per il solo fatto che si trasportino sul fondo altrui.

Art. 720 1 Chi trova una cosa smarrita è tenuto a darne avviso al proprietario e, non conoscendolo, a darne avviso alla polizia od a fare egli stesso le indagini e le pubblicazioni indicate dalle circostanze. 2 L’avviso alla polizia è obbligatorio se il valore della cosa è manife- stamente superiore ai dieci franchi. 3 Chi ritrova una cosa in una casa abitata o in uno stabilimento desti- nato al servizio od al trasporto pubblico, deve consegnarla al padrone di casa, al locatario od alle persone incaricate della sorveglianza.

Art. 720a504 1 Chi trova un animale smarrito è tenuto, fatto salvo l’articolo 720 capoverso 3, a darne avviso al proprietario e, non conoscendolo, a darne avviso agli oggetti smarriti. 2 I Cantoni designano l’ufficio a cui rivolgere l’avviso.

503 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

504 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207). Il cpv. 2 entra in vigore il 1° apr. 2004.

3. Acquisto senza il possesso

II. Occupazione 1. Cose senza padrone

2. Animali sfuggiti

III. Oggetti trovati 1. Pubblicazione ed indagine a.503 In generale

b. Nel caso di animali

Codice civile svizzero

204

210

Art. 721 1 Le cose trovate devono essere debitamente custodite. 2 Esse possono essere vendute agli incanti pubblici, previa pubblica- zione, col permesso dell’autorità competente quando richiedano spese di conservazione o sieno esposte a rapido deterioramento, o da più di un anno sieno custodite dalla polizia o da uno stabilimento pubblico. 3 Il ricavo della vendita sostituisce la cosa.

Art. 722 1 Chi ha trovato la cosa ed ha adempiuto agli obblighi che gli incom- bevano, l’acquista in sua proprietà, qualora non se ne scopra il proprie- tario, entro cinque anni dalla pubblicazione o dall’avviso dato. 1bis Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrati- vo, il termine è di due mesi.505 1ter Qualora la persona che trova l’animale affida quest’ultimo a un rifugio con il proposito di rinunciare definitivamente al suo possesso, il rifugio può, trascorsi due mesi dal momento in cui gli è stato affidato l’animale, disporne liberamente.506 2 Se la cosa può essere riconsegnata, egli ha diritto al rimborso di tutte le spese e ad un’equa mercede. 3 Se una cosa fu trovata in una casa abitata o in uno stabilimento destinato al servizio od al trasporto pubblico, il padrone di casa, il locatario o lo stabilimento è considerato come ritrovatore, ma non ha diritto alla mercede.

Art. 723 1 Si considera tesoro qualsiasi oggetto di pregio del quale si debba, secondo le circostanze, ritenere con certezza che sia sotterra o nascosto da molto tempo e che più non abbia padrone. 2 Il tesoro appartiene al proprietario della cosa mobile od immobile nella quale fu trovato, riservate le disposizioni sugli oggetti di pregio scientifico. 3 Lo scopritore ha il diritto ad un equo compenso che però non deve eccedere la metà del valore del tesoro.

505 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

506 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

2. Custodia ed incanto pubblico

3. Acquisto della proprietà, riconsegna

4. Tesoro

Codice civile svizzero

205

210

Art. 724 1 Le rarità naturali e le antichità senza padrone e di pregio scientifico sono proprietà del Cantone nel cui territorio sono state scoperte.507 1bis Tali cose non possono essere alienate senza il consenso delle autorità cantonali competenti. Esse non possono essere acquistate né per usucapione né in buona fede. Il diritto alla riconsegna è imprescrit- tibile.508 2 Il proprietario nel cui fondo sono scoperti è tenuto a permetterne gli scavi, mediante il risarcimento dei danni che gliene derivano. 3 Lo scopritore, e trattandosi di tesoro anche il proprietario, hanno diritto ad un equo compenso, che non può oltrepassare, nel suo com- plesso, il valore degli oggetti.

Art. 725 1 Il detentore di cose mobili trasportate nell’altrui fondo dall’acqua, dal vento, dalle valanghe, o da altre forze naturali od avvenimenti fortuiti, e il detentore di animali sfuggiti al loro padrone hanno i diritti e gli obblighi di chi li avesse ritrovati. 2 Lo sciame d’api immigrato in un altrui alveare popolato appartiene al proprietario di questo, senz’obbligo d’indennità.

Art. 726 1 Se alcuno ha lavorato o trasformato una cosa altrui, la nuova cosa appartiene all’artefice ove il lavoro valga più della materia; al padrone della materia, nel caso opposto. 2 Se l’artefice è in mala fede, il giudice può aggiudicare la nuova cosa al padrone della materia, anche se il lavoro valga di più. 3 Sono riservate le disposizioni sul risarcimento dei danni e sull’arric- chimento.

Art. 727 1 Quando due o più cose mobili di diversi proprietari sieno siffatta- mente mescolate od incorporate da non poter più essere separate senza notevole deterioramento, o senza un lavoro od una spesa sproporzio- nati, gli interessati diventano comproprietari della nuova cosa, in pro- porzione del valore che le sue singole parti avevano al momento della loro unione o mescolanza.

507 Nuovo testo giusta l’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).

508 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).

5. Oggetti di pregio scientifico

IV. Cose trasportate e animali sfuggiti

V. Specificazione

VI. Unione e mescolanza

Codice civile svizzero

206

210

2 Quando una cosa mobile sia stata siffattamente mescolata od unita con un’altra da sembrare una parte accessoria di questa, il tutto appar- tiene al proprietario della parte principale. 3 Sono riservate le disposizioni sul risarcimento del danno e sull’arric- chimento.

Art. 728 1 Chi per cinque anni possiede un’altrui cosa mobile, in buona fede, pacificamente, senza interruzione ed a titolo di proprietà, ne diventa proprietario per prescrizione acquisitiva. 1bis Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrati- vo, il termine è di due mesi.509 1ter Fatte salve le eccezioni stabilite dalla legge, il termine di prescri- zione acquisitiva per beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 2003510 sul trasferimento dei beni culturali è di 30 anni.511 2 La perdita involontaria del possesso non interrompe questa prescri- zione, se il possessore ricupera la cosa nel termine di un anno o me- diante azione proposta nel medesimo termine. 3 Per il computo dei termini, l’interruzione e la sospensione della pre- scrizione acquisitiva valgono le norme circa la prescrizione dei crediti.

Art. 729 La proprietà mobiliare non si estingue con la perdita del possesso, fin- ché il proprietario non abbia rinunciato al suo diritto o la proprietà della cosa non sia stata acquistata da un altro.

Parte seconda: Dei diritti reali limitati Titolo ventesimoprimo: Delle servitù e degli oneri fondiari Capo primo: Delle servitù prediali

Art. 730 1 I fondi possono essere gravati da servitù l’uno a favore dell’altro nel senso che il proprietario del fondo serviente debba sopportare deter- minati atti del proprietario del fondo dominante, od astenersi a favore

509 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

510 RS 444.1 511 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali,

in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).

VII. Prescrizione acquisitiva

C. Perdita della proprietà mobiliare

A. Oggetto

Codice civile svizzero

207

210

del medesimo dall’usare di qualche diritto inerente alla sua proprietà immobiliare. 2 Un obbligo di fare può essere connesso a una servitù prediale sol- tanto a titolo accessorio. Vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente soltanto se risulta dall’iscrizione nel registro fon- diario.512

Art. 731 1 Per la costituzione di una servitù prediale è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario. 2 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo disposizione contraria, le norme relative alla proprietà. 3 L’acquisto della servitù mediante prescrizione è possibile solo a riguardo di fondi la cui proprietà può essere essa medesima acquistata con la prescrizione.

Art. 732513 1 Il negozio giuridico di costituzione di una servitù prediale richiede per la sua validità l’atto pubblico. 2 Qualora l’esercizio della servitù sia limitato a una parte del fondo, il luogo d’esercizio dev’essere rappresentato graficamente in un estratto del piano per il registro fondiario se non è definito con sufficiente pre- cisione nell’attestazione del titolo giuridico.

Art. 733 Il proprietario può costituire sopra un suo fondo una servitù a favore di un altro suo fondo.

Art. 734 Ogni servitù si estingue con la cancellazione dell’iscrizione, o con la perdita totale del fondo serviente o del fondo dominante.

Art. 735 1 L’utente della servitù che diventa proprietario del fondo serviente può ottenerne la cancellazione. 2 Finché la cancellazione non sia fatta, la servitù sussiste come diritto reale.

512 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

513 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

B. Costituzione e cessazione I. Costituzione 1. Iscrizione

2. Negozio giuridico

3. Servitù sul proprio fondo

II. Estinzione 1. In genere

2. Riunione dei fondi

Codice civile svizzero

208

210

Art. 736 1 Quando una servitù abbia perduto ogni interesse per il fondo domi- nante, il proprietario del fondo serviente ne può chiedere la cancella- zione. 2 Se pel fondo dominante vi è ancora un interesse, ma di lieve impor- tanza in confronto alla gravità dell’onere, la servitù può essere riscat- tata o ridotta mediante indennità.

Art. 737 1 L’avente diritto ad una servitù può fare tutto ciò che è necessario per la sua conservazione e per il suo esercizio. 2 È però tenuto ad usare del suo diritto con ogni possibile riguardo. 3 Il proprietario del fondo serviente non può intraprendere nulla che possa impedire o rendere più difficile l’esercizio della servitù.

Art. 738 1 L’iscrizione fa fede circa l’estensione della servitù in quanto deter- mini chiaramente i diritti e le obbligazioni che ne derivano. 2 Entro i limiti dell’iscrizione, l’estensione della servitù può risultare dal titolo di acquisto o dal modo con cui fu esercitata per molto tempo, pacificamente ed in buona fede.

Art. 739 I nuovi bisogni del fondo dominante non legittimano un aggravamento della servitù.

Art. 740 L’estensione dei diritti di passaggio, quali i sentieri nei campi e nei boschi aperti, le vie carreggiabili, i transiti in stagione morta e per condur legna, non che dei diritti di pascolo, di far legna, di abbevera- toio, d’irrigazione e simili, è regolata, in quanto non esistano speciali disposizioni per i singoli casi, dal diritto cantonale e dall’uso locale.

Art. 740a514 1 Se più aventi diritto sono partecipi di un’installazione comune in virtù della medesima servitù, sono applicabili per analogia le norme concernenti la comproprietà, salvo diversa convenzione.

514 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

3. Per sentenza

C. Effetti I. Estensione 1. In genere

2. Secondo l’iscrizione

3. Nuovi bisogni del fondo

4. Diritto cantonale ed usi locali

5. Più aventi diritto

Codice civile svizzero

209

210

2 Il diritto di uscire dalla comunione rinunciando alla servitù può essere escluso per 30 anni al massimo mediante una convenzione stipulata nella forma prescritta per il contratto di costituzione della servitù. Tale convenzione può essere annotata nel registro fondiario.

Art. 741 1 Se per l’esercizio della servitù sono necessarie delle opere, spetta all’avente diritto il mantenerle. 2 Se le opere servono anche gli interessi del fondo serviente, la manu- tenzione è fatta in comune, in proporzione dei rispettivi vantaggi. Una diversa convenzione vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente se risulta dai documenti giustificativi del registro fon- diario.515

Art. 742 1 Se l’uso della servitù richiede solo una parte del fondo, il proprietario che giustifica un interesse può chiederne il trasporto a sue spese sopra un’altra parte non meno adatta per il fondo dominante. 2 Ciò può avvenire anche se il posto della servitù è determinato nel registro fondiario. 3 ...517

Art. 743518 1 Se il fondo dominante o serviente è diviso, la servitù sussiste su tutte le sue parti. 2 Se risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che l’eser- cizio della servitù è limitato a talune parti, la servitù è cancellata rela- tivamente alle parti non interessate. 3 La procedura di aggiornamento è retta dalle disposizioni concernenti la cancellazione e la modifica delle iscrizioni nel registro fondiario.

Art. 744519

515 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

516 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

517 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

518 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

519 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

II. Manutenzione

III. Spostamento della servitù516

IV. Divisione del fondo

Codice civile svizzero

210

210

Capo secondo: Dell’usufrutto e delle altre servitù

Art. 745 1 L’usufrutto può essere costituito sopra beni mobili, fondi, diritti o un’intera sostanza. 2 Esso attribuisce all’usufruttuario il pieno godimento della cosa, salvo contraria disposizione. 3 L’esercizio dell’usufrutto su un fondo può anche essere limitato a una determinata parte di un edificio o del fondo.520

Art. 746 1 Per la costituzione dell’usufrutto è necessaria la tradizione all’usu- fruttuario se si tratta di mobili o crediti, e l’iscrizione nel registro fon- diario se si tratta di fondi. 2 Per l’acquisto dell’usufrutto su cose mobili e fondi e per l’iscrizione valgono, salvo disposizione contraria, le prescrizioni circa la proprietà.

Art. 747521

Art. 748 1 L’usufrutto si estingue con la perdita totale della cosa ed inoltre, trattandosi di fondi, con la cancellazione dell’iscrizione, se questa era necessaria a costituirlo. 2 Le altre cause di cessazione, come la decorrenza del termine o la rinuncia o la morte dell’usufruttuario, trattandosi di fondi, non danno al proprietario che l’azione per la cancellazione dal registro. 3 L’usufrutto legale cessa con la cessazione della sua causa.

Art. 749 1 L’usufrutto cessa con la morte dell’usufruttuario e, per le persone giuridiche, col loro scioglimento. 2 Per quest’ultime non può in nessun caso durare più di cento anni.

Art. 750 1 Il proprietario non è tenuto a ristabilire la cosa perita. 2 Se la ristabilisce, rinasce l’usufrutto.

520 Introdotto dal n. I della LF del 20 giu. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4121; FF 2002 4208).

521 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

A. Usufrutto I. Oggetto

II. Costituzione 1. In genere

2. …

III. Cessazione 1. Cause

2. Durata

3. Usufrutto sulla cosa sostituita

Codice civile svizzero

211

210

3 Quando in luogo della cosa perita ne sia fornita un’altra, come nei casi di espropriazione o d’assicurazione, l’usufrutto continua sulla cosa sostituita.

Art. 751 Alla fine dell’usufrutto, il possessore ne deve restituire l’oggetto al proprietario.

Art. 752 1 L’usufruttuario risponde per la perdita e la deteriorazione della cosa, in quanto non provi che il danno si è verificato senza sua colpa. 2 Egli deve sostituire le cose mancanti che in virtù dell’usufrutto non aveva diritto di consumare. 3 Non è tenuto a risarcire il minor valore degli oggetti deteriorati dal- l’uso ordinario.

Art. 753 1 L’usufruttuario che avesse fatto spese o migliorie a cui non era tenu- to, può chiederne il risarcimento all’atto della restituzione, come un gestore d’affari senza mandato. 2 Quando il proprietario non gli voglia rimborsare il valore degli impianti ed apparecchi da lui fatti, egli li può togliere, ma è tenuto a rimettere le cose nel pristino stato.

Art. 754 Le azioni di risarcimento del proprietario per alterazioni o deprezza- mento della cosa, come quelle dell’usufruttuario per rimborso di spese o per rimozione di apparecchi ed impianti, si prescrivono in un anno dalla restituzione della cosa.

Art. 755 1 L’usufruttuario ha diritto al possesso, all’uso ed al godimento della cosa. 2 Egli ne cura l’amministrazione. 3 Nell’esercizio di questi diritti egli deve attenersi alle norme di una diligente amministrazione.

Art. 756 1 I frutti naturali maturati durante l’usufrutto appartengono all’usufrut- tuario.

4. Restituzione a. Obbligo

b. Responsabilità

c. Spese

5. Prescrizione dell’azione di risarcimento

IV. Effetti 1. Diritti del- l’usufruttuario a. In genere

b. Godimento dei frutti naturali

Codice civile svizzero

212

210

2 Chi ha fatto i lavori di coltivazione ha diritto di farsi equamente rim- borsare le spese da colui che percepisce i frutti maturi, non però oltre il valore di questi. 3 Le parti costitutive, che non sono né frutti né prodotti, rimangono al proprietario della cosa.

Art. 757 Gli interessi dei capitali usufruiti e le altre prestazioni periodiche appartengono all’usufruttuario dal giorno in cui comincia a quello in cui finisce il suo diritto, anche se scadono più tardi.

Art. 758 1 L’usufruttuario il cui diritto non abbia un carattere strettamente per- sonale può cederne l’esercizio ad un terzo. 2 Il proprietario può far valere i suoi diritti direttamente verso il terzo.

Art. 759 Il proprietario può fare opposizione ad ogni uso illecito o non con- forme alla natura della cosa.

Art. 760 1 Il proprietario può chiedere garanzia all’usufruttuario, quando provi che i suoi diritti sono esposti a pericolo. 2 Indipendentemente da questa prova, e già prima della consegna della cosa, può chiedere garanzia quando gli oggetti dell’usufrutto sieno cartevalori o cose che si consumano coll’uso. 3 A garantire le cartevalori basta che sieno collocate in deposito.

Art. 761 1 La garanzia non può essere chiesta a quegli che donando l’oggetto se ne è riservato l’usufrutto. 2 In caso di usufrutto legale, il diritto alla garanzia è regolato dalle spe- ciali disposizioni del rapporto giuridico di cui si tratta.

Art. 762 Quando l’usufruttuario non presti, entro un congruo termine assegna- togli, la garanzia per la cosa usufruita, o non desiste dall’uso illecito della cosa, malgrado l’opposizione del proprietario, il giudice gliene toglie il possesso ed ordina la nomina di un curatore fino a nuova disposizione.

c. Interessi

d. Cedibilità

2. Diritti del proprietario a. Sorveglianza

b. Garanzie

c. Garanzia in caso di donazione e di usufrutto legale

d. Conseguenze della omissione di garanzia

Codice civile svizzero

213

210

Art. 763 Tanto il proprietario quanto l’usufruttuario hanno diritto di chiedere in ogni tempo la compilazione, a spese comuni, di un pubblico inventario degli oggetti in usufrutto.

Art. 764 1 L’usufruttuario deve conservare la cosa nel suo stato e fare diretta- mente le migliorie e le rinnovazioni richieste dalla manutenzione ordinaria. 2 Essendo necessari dei lavori o provvedimenti più importanti per la conservazione della cosa, l’usufruttuario deve avvertirne il proprietario e permettergli che li intraprenda. 3 Se questo non provvede, l’usufruttuario può prendere le misure opportune a spese del proprietario.

Art. 765 1 Le spese di manutenzione ordinaria e di amministrazione della cosa, gli interessi dei debiti che la gravano, le imposte e le tasse, sono sop- portate dall’usufruttuario, per la durata del suo usufrutto. 2 Ove le imposte e le tasse sieno pagate dal proprietario, l’usufruttuario gliele deve risarcire nella stessa misura. 3 Gli altri aggravi sono a carico del proprietario, il quale ha però il diritto di adoperare a questo scopo dei beni dell’usufrutto, quando l’usufruttuario, così richiesto, non gli anticipi gratuitamente il denaro necessario.

Art. 766 Quando l’usufrutto comprenda un’intera sostanza, l’usufruttuario deve sopportare gli interessi dei debiti, ma se le circostanze lo giustificano, può domandare di esserne liberato limitando il suo usufrutto all’ecce- denza attiva dopo pagati i debiti.

Art. 767 1 L’usufruttuario deve assicurare la cosa, a favore del proprietario, contro il fuoco ed altri pericoli, in quanto, secondo l’uso locale, l’assi- curazione sia richiesta da un’amministrazione diligente. 2 I premi di assicurazione sono sopportati dall’usufruttuario per la durata del suo usufrutto, così in questo caso come quando riceve in usufrutto una cosa già assicurata.

3. Obbligo dell’inventario

4. Oneri del- l’usufrutto a. Conservazione della cosa

b. Manutenzione ed esercizio

c. Interessi sopra una sostanza

d. Assicurazione

Codice civile svizzero

214

210

Art. 768 1 L’usufruttuario di un fondo deve usarne in modo che non sia sfruttato oltre la misura ordinaria. 2 In quanto i frutti ottenuti oltrepassino questa misura, appartengono al proprietario.

Art. 769 1 L’usufruttuario non può introdurre nella destinazione economica del fondo alcun cambiamento che pregiudichi notevolmente il proprieta- rio. 2 L’immobile non può essere trasformato né essenzialmente modifi- cato. 3 L’apertura di cave di pietra o di marna, di torbiere e simili, è permes- sa solo dopo averne avvertito il proprietario ed alla condizione che non ne risulti essenzialmente alterata la destinazione economica del fondo.

Art. 770 1 L’usufruttuario di una selva può pretenderne il godimento nella misura corrispondente ad un sistema normale di coltivazione. 2 Così il proprietario come l’usufruttuario possono esigere che il godi- mento avvenga secondo un piano di utilizzazione conforme ai loro diritti. 3 Se per causa di bufera, neve, incendio, invasione di insetti, o per altra causa, si verifica un ricavo considerevolmente superiore all’ordinario, il godimento successivo sarà ridotto in modo da compensare a poco a poco il danno, oppure sarà adattato alle nuove circostanze il piano di utilizzazione; il ricavo straordinario è collocato ad interesse e serve a compensare la diminuzione del reddito.

Art. 771 Le disposizioni circa l’usufrutto delle selve sono applicabili per ana- logia agli usufrutti sopra le cose, la cui utilizzazione consiste nel- l’estrazione di parti costitutive del suolo, come le miniere.

Art. 772 1 L’usufruttuario acquista, salvo contraria disposizione, la proprietà delle cose delle quali non si può far uso senza consumarle, ma è tenuto al risarcimento fino a concorrenza del valore che avevano al principio dell’usufrutto.

V. Casi particolari 1. Fondi a. Frutti

b. Destinazione economica

c. Selve

d. Miniere e simili

2. Cose che si consumano e cose stimate

Codice civile svizzero

215

210

2 Se altre cose mobili gli vengono consegnate dietro stima, l’usufrut- tuario può disporne liberamente, salvo patto contrario, ma disponen- done si assume l’obbligo di compensarne il valore. 3 Trattandosi di arredamenti agricoli, di mandre o greggi, fondi di negozio e simili, il compenso può consistere nel procurare oggetti della medesima specie e qualità.

Art. 773 1 L’usufruttuario può incassare il reddito dei crediti usufruiti. 2 Le disdette al debitore e gli atti di disposizione circa le cartevalori devono seguire da parte dell’usufruttuario e del creditore; le disdette del debitore devono essere date ad entrambi. 3 Il creditore e l’usufruttuario hanno diritto di esigere l’uno dall’altro il consenso necessario alle misure suggerite da una diligente amministra- zione, per il caso in cui un credito sia esposto a pericolo.

Art. 774 1 Quando il debitore non sia autorizzato a fare il pagamento al credi- tore o all’usufruttuario, egli deve farlo ai due congiuntamente o proce- dere al deposito. 2 L’oggetto della prestazione, specialmente il capitale restituito, sog- giace all’usufrutto. 3 Tanto il creditore quanto l’usufruttuario hanno diritto ad un nuovo impiego sicuro e rimunerativo del capitale.

Art. 775 1 Entro tre mesi dall’apertura dell’usufrutto, l’usufruttuario ha diritto di domandare la cessione delle cartevalori e dei crediti usufruiti. 2 Avvenendo la loro cessione, egli diventa debitore verso il primo pro- prietario per il valore di questi titoli al momento della stessa e deve fornire cauzione per questo importo salvo che il proprietario non rinunci a chiederla. 3 Il trapasso della proprietà si verifica con la prestazione della garanzia se alla stessa non si è rinunciato.

Art. 776 1 Il diritto di abitazione consiste nella facoltà di abitare in un edificio o in una parte di esso. 2 Non si può cedere, né si trasmette per successione. 3 Soggiace alle disposizioni circa l’usufrutto, in quanto la legge non disponga altrimenti.

3. Crediti a. Misura del godimento

b. Rimborsi e reimpieghi

c. Cessione del credito al- l’usufruttuario

B. Diritto di abitazione I. In genere

Codice civile svizzero

216

210

Art. 777 1 Il diritto di abitazione è generalmente commisurato ai bisogni perso- nali dell’usuario. 2 Gli è però lecito, ove il diritto non sia espressamente limitato alla sua persona, di tener presso di sè i membri della propria famiglia e le per- sone con lui conviventi. 3 Quando il diritto d’abitazione sia limitato ad una parte di un edificio, l’usuario partecipa al godimento degli adattamenti fatti per l’uso comune.

Art. 778 1 L’usuario sopporta gli oneri della manutenzione ordinaria quando il suo diritto di abitazione sia esclusivo di ogni altro. 2 Se ha solo un diritto di coabitazione, le spese di manutenzione in- combono al proprietario.

Art. 779 1 Il proprietario può costituire una servitù a favore di alcuno, consi- stente nel diritto di fare e mantenere una costruzione sul suo fondo, sopra o sotto la superficie del suolo. 2 Questo diritto si può cedere e si trasmette per successione, salvo patto contrario. 3 Trattandosi di un diritto di costruzione per sé stante e permanente, può essere iscritto523 nel registro come fondo.

Art. 779a524 1 Il negozio giuridico di costituzione di un diritto di superficie richiede per la sua validità l’atto pubblico. 2 Se devono essere annotati nel registro fondiario, anche il canone del diritto di superficie e le eventuali altre disposizioni contrattuali richie- dono per la loro validità l’atto pubblico.

522 Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

523 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato». 524 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).Nuovo testo

giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

II. Diritto dell’usuario

III. Oneri

C. Diritto di superficie I. Oggetto e intavolazione nel registro fondiario522

II. Negozio giuridico

Codice civile svizzero

217

210

Art. 779b525 1 Le disposizioni contrattuali sugli effetti e l’estensione del diritto di superficie, segnatamente circa la situazione, la struttura, il volume e la destinazione delle costruzioni, come anche l’uso delle superficie non costruite necessarie per l’esercizio del diritto sono vincolanti per qual- siasi acquirente del diritto di superficie e del fondo gravato. 2 Se le parti lo convengono, altre disposizioni contrattuali possono essere annotate nel registro fondiario.527

Art. 779c528

All’estinzione del diritto di superficie, le costruzioni sono devolute al proprietario del fondo, di cui diventano parti costitutive.

Art. 779d529 1 Il proprietario del fondo deve al superficiario una equa indennità per le costruzioni devolute; tuttavia, l’indennità garantisce i creditori, in favore dei quali il diritto di superficie era costituito in pegno, per il saldo dei loro crediti e non può essere pagata al superficiario senza il loro consenso. 2 Se l’indennità non è pagata né garantita, il superficiario o un credi- tore, in favore del quale il diritto di superficie era costituito in pegno, può esigere che, in vece del diritto di superficie cancellato, un’ipoteca dello stesso grado sia iscritta in garanzia dell’indennità dovuta. 3 L’iscrizione deve essere effettuata entro tre mesi dalla estinzione del diritto di superficie.

525 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

526 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

527 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

528 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

529 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

III. Effetti, estensione e annotazione526

IV. Conseguenze della scadenza 1. Riversione

2. Indennità

Codice civile svizzero

218

210

Art. 779e530

Art. 779f531

Se il superficiario eccede gravemente nel suo diritto reale o viola gli obblighi contrattuali, il proprietario del fondo può provocare la river- sione anticipata, domandando il trasferimento a sè del diritto di super- ficie, con tutti i diritti e gli oneri.

Art. 779g532 1 Il diritto di riversione può essere esercitato solo se una equa inden- nità è pagata per le costruzioni devolute al proprietario del fondo; per il calcolo dell’indennità, la colpa del superficiario può essere conside- rata motivo di riduzione. 2 Il diritto di superficie è trasferito al proprietario del fondo solo quan- do l’indennità è pagata o garantita.

Art. 779h533

Le disposizioni sull’esercizio del diritto di riversione sono applicabili a ogni diritto, che il proprietario del fondo si è riservato per lo sciogli- mento anticipato o la restituzione del diritto di superficie in caso di violazione di obblighi da parte del superficiario.

Art. 779i534 1 Il proprietario del fondo può domandare a qualunque superficiario di garantire il canone del diritto di superficie mediante una ipoteca del- l’importo massimo di tre prestazioni annue costituita sul diritto di superficie intavolato nel registro fondiario. 2 Se il canone non consta di prestazioni annue uguali, l’ipoteca è iscritta per l’importo che, ripartendo uniformemente il canone, rappre- senta tre prestazioni annue.

530 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537). Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

531 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

532 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

533 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

534 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

V. Riversione anticipata 1. Condizioni

2. Esercizio

3. Altri casi di applicazione

VI. Garanzia per il canone 1. Diritto alla costituzione di un’ipoteca

Codice civile svizzero

219

210

Art. 779k535 1 L’ipoteca può essere iscritta in ogni tempo durante l’esistenza del diritto di superficie e non è cancellata nel caso di realizzazione forzata. 2 Nel rimanente, le disposizioni sulla costituzione dell’ipoteca degli artigiani e imprenditori sono applicabili per analogia.

Art. 779l536 1 Il diritto di superficie, come diritto per sé stante, può essere costituito per cento anni al massimo. 2 Esso può, in ogni tempo, essere prolungato, nella forma prescritta per la costituzione, per una nuova durata di cento anni al massimo, ma qualsiasi obbligo assunto prima a tale scopo non è vincolante.

Art. 780 1 Il diritto ad una sorgente nel fondo altrui grava il fondo su cui nasce la sorgente con una servitù di presa e di condotta dell’acqua sorgiva. 2 Esso è cedibile e passa in eredità, salvo patto contrario. 3 Trattandosi di un diritto per sé stante e permanente, può essere iscrit- to537 nel registro come fondo.

Art. 781 1 Possono essere costituite delle servitù d’altra natura, a favore di qual- siasi persona o collettività, sopra determinati fondi, in quanto questi possano servire a determinati usi come all’esercizio del tiro a segno od al transito. 2 Salvo patto contrario, essi non sono cedibili e la loro estensione si determina secondo i bisogni ordinari degli aventi diritto. 3 Soggiacciono del resto alle disposizioni sulle servitù fondiarie.

Art. 781a538

Ai titolari di una servitù iscritti nel registro fondiario si applicano per analogia le disposizioni concernenti le misure giudiziarie in caso di proprietario irreperibile o in caso di persona giuridica o altro soggetto giuridico privi degli organi prescritti.

535 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

536 Introdotto dal n. I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

537 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato». 538 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),

in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

2. Iscrizione

VII. Durata massima

D. Diritti sulle sorgenti

E. Altre servitù

F. Misure giudiziarie

Codice civile svizzero

220

210

Capo terzo: Degli oneri fondiari

Art. 782 1 L’onere fondiario assoggetta il proprietario attuale di un fondo ad una prestazione a favore di un avente diritto, per la quale risponde col solo fondo. 2 Quale avente diritto può essere designato il proprietario di un altro fondo. 3 Fatti salvi gli oneri di diritto pubblico, l’onere fondiario può consi- stere solo in una prestazione dipendente dalla natura economica del fondo gravato o destinata ai bisogni economici del fondo a favore del quale è costituito.539

Art. 783 1 Per la costituzione dell’onere fondiario è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario. 2 Nell’iscrizione dev’essere indicato il valore dell’onere in una somma determinata in moneta svizzera, il quale valore, ove trattisi di presta- zioni periodiche, corrisponderà, salvo patto contrario, a venti volte la prestazione di un anno. 3 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo contraria disposizione, le norme sulla proprietà fondiaria.

Art. 784540

Le disposizioni concernenti le ipoteche legali di diritto cantonale sono applicabili per analogia alla costituzione degli oneri fondiari di diritto pubblico e ai loro effetti nei confronti dei terzi di buona fede.

Art. 785541

Art. 786 1 L’onere fondiario si estingue con la cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo gravato.

539 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

540 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

541 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

A. Oggetto

B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione 1. Iscrizione e modi di acquisto

2. Oneri di diritto pubblico

II. Estinzione 1. In genere

Codice civile svizzero

221

210

2 La rinuncia, il riscatto e le altre cause di estinzione danno un’azione al proprietario del fondo gravato per chiedere dal debitore542 che l’iscrizione sia cancellata.

Art. 787 1 Il creditore può chiedere il riscatto dell’onere fondiario a norma del contratto e inoltre:543

1.544 se il fondo gravato è diviso ed egli non accetta il trasferimento del debito sulle singole parti;

2. se il proprietario diminuisce il valore del fondo e non offre al- tre garanzie in sostituzione;

3. se il debitore è in arretrato delle prestazioni di tre anni. 2 Se chiede il riscatto a causa della divisione del fondo, il creditore deve disdire l’onere fondiario, con preavviso di un anno, entro un mese dal giorno in cui il trasferimento del debito è divenuto definiti- vo.545

Art. 788 1 Il debitore può chiedere il riscatto dell’onere fondiario a norma del contratto ed inoltre:

1. se l’avente diritto non rispetta il contratto costitutivo del- l’onere;

2. dopo trent’anni dalla costituzione, anche se l’onere fu conve- nuto per una durata maggiore od in perpetuo.

2 Se il riscatto ha luogo dopo trent’anni, esso deve essere preceduto in ogni caso dalla disdetta di un anno. 3 Non può essere chiesto il riscatto quando l’onere fondiario sia colle- gato con una servitù prediale non riscattabile.

Art. 789 Il riscatto si fa per la somma iscritta nel registro come valore totale dell’onere fondiario, riservata la prova del minor valore effettivo.

542 Nel testo tedesco «Berechtigte» e in quello francese «créancier», ossia «creditore». 543 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti

reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 544 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti

reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 545 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),

in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

2. Riscatto a. Da parte del creditore

b. Da parte del debitore

c. Prezzo del riscatto

Codice civile svizzero

222

210

Art. 790 1 Gli oneri fondiari non si prescrivono. 2 La singola prestazione soggiace alla prescrizione dal momento in cui diventa un debito personale dell’obbligato.

Art. 791 1 Il creditore dell’onere fondiario non ha un credito personale contro il debitore, ma solo il diritto di essere soddisfatto sul valore del fondo gravato. 2 Col decorso di tre anni dalla sua esigibilità, la singola prestazione diventa un debito personale, per il quale il fondo non è più vincolato.

Art. 792 1 Se il fondo cambia di proprietario, l’acquirente diventa senz’altro debitore dell’onere. 2 Se il fondo è diviso, i proprietari delle singole parti diventano debi- tori dell’onere. Il debito è trasferito sulle singole parti secondo le disposizioni concernenti la divisione dei fondi gravati da ipoteca.546

Titolo ventesimosecondo: Del pegno immobiliare Capo primo: Disposizioni generali

Art. 793 1 Il pegno immobiliare può essere costituito come ipoteca o come car- tella ipotecaria.547 2 Non è ammessa la costituzione di pegno immobiliare sotto altra forma.

Art. 794 1 Nella costituzione del pegno immobiliare dev’essere in ogni caso determinato l’importo del credito in moneta svizzera. 2 Se l’obbligazione è indeterminata, deve essere indicato l’importo massimo della garanzia immobiliare per tutte le pretese del creditore.

546 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

547 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

3. Prescrizione

C. Effetti I. Diritto del creditore

II. Obbligo del debitore

A. Condizioni I. Specie

II. Forma 1. Importo

Codice civile svizzero

223

210

Art. 795 1 Gli interessi possono essere fissati liberamente, riservate le disposi- zioni contro l’usura. 2 La legislazione cantonale può determinare il saggio massimo dell’in- teresse per i crediti garantiti da pegno immobiliare.

Art. 796 1 Il pegno immobiliare può essere costituito solamente sopra fondi intavolati nel registro fondiario. 2 I Cantoni sono autorizzati a sottoporre a speciali disposizioni od anche a vietare la costituzione in pegno di fondi del demanio pubblico, di terreni patriziali o pascoli appartenenti a corporazioni, e degli ine- renti diritti d’uso.

Art. 797 1 Nella costituzione del pegno immobiliare si deve specialmente indi- care il fondo dato in pegno. 2 Le parti di un fondo non possono essere costituite in pegno prima che la divisione sia iscritta nel registro fondiario.

Art. 798 1 Il pegno immobiliare può essere costituito per il medesimo credito sopra più fondi, se questi appartengono al medesimo proprietario o sono proprietà di più condebitori solidali. 2 In tutti gli altri casi, a costituire più fondi in pegno per il medesimo credito, occorre che ognuno di essi ne sia gravato per una determinata parte. 3 Salvo patto contrario, l’onere è ripartito in proporzione del valore di ogni fondo.

Art. 798a548

La costituzione in pegno dei fondi agricoli è inoltre retta dalla legge federale del 4 ottobre 1991549 sul diritto fondiario rurale.

548 Introdotto dall’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

549 RS 211.412.11

2. Interesse

III. Fondo 1. Condizioni per il pegno

2. Designazione a. Fondo unico

b. Più fondi

3. Fondi agricoli

Codice civile svizzero

224

210

Art. 799 1 Il pegno immobiliare nasce coll’iscrizione nel registro fondiario, riservate le eccezioni stabilite dalla legge. 2 Il negozio giuridico di costituzione del pegno immobiliare richiede per la sua validità l’atto pubblico.550

Art. 800 1 Se il fondo è una comproprietà, ogni comproprietario può costituire in pegno la sua quota. 2 Se è una proprietà comune, non può essere costituito in pegno che nel suo complesso ed in nome di tutti i proprietari.

Art. 801 1 Il pegno immobiliare si estingue colla cancellazione dell’iscrizione o con la perdita totale del fondo. 2 L’estinzione a seguito di espropriazione è regolata dalle relative leggi della Confederazione e dei Cantoni.

Art. 802 1 In caso di raggruppamento di fondi eseguito col concorso o sotto la sorveglianza di pubbliche autorità, i diritti di pegno gravanti sui fondi ceduti devono essere trasferiti sopra i fondi dati in sostituzione e con- servano il loro grado. 2 Quando un fondo sia assegnato in luogo di più fondi che erano gra- vati per crediti diversi, o che non erano tutti gravati, i diritti di pegno si trasferiscono su tutto il nuovo fondo, conservando possibilmente il loro grado originario.

Art. 803 Il debitore può riscattare i diritti di pegno esistenti sopra i fondi com- presi nel raggruppamento, all’atto della sua esecuzione, con un pre- avviso di tre mesi.

Art. 804 1 Il danaro pagato come indennità per fondi gravati da pegno, è distri- buito ai creditori pignoratizi secondo il loro grado, o proporzional- mente al totale dei loro crediti, se sono nel medesimo grado.

550 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione 1. Iscrizione

2. Proprietà collettiva

II. Estinzione

III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento 1. Trasferimento dei diritti di pegno

2. Disdetta del debitore

3. Indennità

Codice civile svizzero

225

210

2 Se l’indennità supera la ventesima parte del credito pignoratizio o se il nuovo fondo non offre più una sufficiente garanzia, il denaro non può essere versato al debitore senza il consenso dei creditori.

Art. 805 1 Il pegno immobiliare grava sul fondo con tutte le sue parti costitutive e gli accessori. 2 Sono ritenuti accessori gli oggetti che nell’atto costitutivo del pegno e nel registro fondiario sono menzionati come tali, così le macchine od il mobilio di un albergo, finché non sia dimostrato che per disposizione di legge non può esser loro attribuita questa qualità. 3 Sono riservati i diritti dei terzi sugli accessori.

Art. 806 1 Se il fondo gravato è dato in locazione, il diritto del creditore si estende anche ai crediti per pigioni e fitti decorrenti dopo introdotta l’esecuzione per realizzazione del pegno o dopo la dichiarazione di fallimento del debitore, fino alla realizzazione. 2 Tale diritto è opponibile ai locatari dal momento in cui fu loro noti- ficata l’esecuzione o fu pubblicato il fallimento. 3 Le convenzioni con cui il proprietario avesse disposto delle mercedi non ancora scadute ed i pignoramenti di queste da parte di altri credi- tori, non sono opponibili al creditore pignoratizio, che avesse promos- so l’esecuzione in via di realizzazione del pegno, prima della scadenza delle mercedi stesse.

Art. 807 I crediti garantiti da pegno immobiliare iscritto non sono soggetti a prescrizione.

Art. 808 1 Se il proprietario diminuisce il valore del pegno, il creditore può far- gli interdire dal giudice ogni ulteriore atto pregiudicevole. 2 Il creditore può farsi autorizzare dal giudice a prendere egli medesi- mo le misure opportune e, se c’è pericolo nel ritardo, può agire anche senza autorizzazione. 3 Il creditore può pretendere dal proprietario il rimborso delle relative spese e ha per esse un diritto di pegno sul fondo. Tale diritto nasce

C. Effetti del pegno immobiliare I. Estensione della garanzia

II. Pigioni e fitti

III. Prescrizione

IV. Provvedimenti conservativi 1. In caso di deprezzamento a. Misure di difesa

Codice civile svizzero

226

210

senza iscrizione nel registro fondiario e prevale su ogni altro onere iscritto.551 4 Se supera l’importo di 1000 franchi e non è stato iscritto entro quat- tro mesi dalla fine delle misure, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.552

Art. 809 1 Verificatosi un deprezzamento del fondo, il creditore può esigere che il debitore fornisca garanzia per i suoi diritti o ristabilisca lo stato anteriore. 2 In caso di pericolo di deprezzamento, può chiedere garanzia. 3 Non ottemperando il debitore alla richiesta entro il termine fissato dal giudice, può pretendere il pagamento di una parte del credito suf- ficiente a garantirlo.

Art. 810 1 I deprezzamenti che si verificano senza colpa del proprietario con- feriscono al creditore il diritto alle garanzie od al pagamento parziale, solo in quanto il proprietario sia risarcito del danno. 2 Tuttavia il creditore può prendere le misure opportune per togliere o evitare il deprezzamento. Per le spese incorse a tal fine ha un diritto di pegno sul fondo, senza responsabilità personale del proprietario. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fondiario e prevale su ogni altro onere iscritto.553 3 Se supera l’importo di 1000 franchi e non è stato iscritto entro quat- tro mesi dalla fine delle misure, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.554

Art. 811 Qualora venga alienata una parte del fondo di un valore inferiore al ventesimo del credito pignoratizio, il creditore non può rifiutare lo svincolo di questa parcella, purché gli sia rimborsata una parte propor- zionata del credito od il rimanente del fondo gli offra una garanzia sufficiente.

551 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

552 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

553 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

554 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

b. Garanzia, ripristino dello stato anteriore, pagamento di acconti

2. Deprezzamento senza colpa

3. Alienazione di parcelle

Codice civile svizzero

227

210

Art. 812 1 La rinuncia del proprietario del fondo costituito in pegno al diritto di imporre altri oneri sul medesimo, è nulla. 2 Se dopo il pegno viene costituito sul fondo una servitù od un onere fondiario senza il consenso del creditore, il pegno ha la precedenza sul nuovo onere e questo è cancellato, tostoché risulti dalla procedura di realizzazione del pegno che esso è di pregiudizio al creditore. 3 In confronto di creditori posteriormente iscritti, l’avente diritto alla servitù od all’onere fondiario può però pretendere di essere soddisfatto in precedenza per il valore dell’onere o della servitù sul ricavo della realizzazione.

Art. 813 1 La garanzia del pegno immobiliare è limitata al posto risultante dal- l’iscrizione. 2 Possono essere costituiti diritti di pegno immobiliare in secondo grado o in qualsiasi altro, purché nell’iscrizione sia riservata la prece- denza per una determinata somma.

Art. 814 1 Se sul medesimo fondo sono costituiti diritti pignoratizi di diverso grado, il creditore di grado posteriore non ha diritto di subentrare nel posto anteriore rimasto vacante per cancellazione. 2 Il proprietario può costituire un nuovo diritto di pegno nello stesso grado di quello estinto. 3 Le convenzioni che danno ad un creditore il diritto di subentrare in un posto anteriore hanno efficacia di diritto reale solo in quanto siano annotate nel registro.

Art. 815 Qualora un diritto di pegno sia stato costituito in grado posteriore senza che ne esista uno anteriore, o quando un titolo di pegno anteriore non sia stato utilizzato, od un credito anteriore sia di una somma minore di quella iscritta, il ricavo del pegno, in caso di realizzazione, è attribuito ai creditori pignoratizi effettivi secondo il loro grado, senza riguardo ai posti rimasti vacanti.

V. Oneri ulteriori

VI. Posto del pegno 1. Effetti

2. Relazioni tra i posti

3. Posto vacante

Codice civile svizzero

228

210

Art. 816 1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del fondo nel caso che non sia altrimenti soddisfatto. 2 Il patto che in difetto di pagamento il pegno immobiliare debba decadere in proprietà del creditore, è nullo. 3 Se più fondi sono costituiti in pegno per il medesimo credito, l’ese- cuzione in via di realizzazione del pegno deve essere intrapresa simul- taneamente su tutti, ma la realizzazione sarà compiuta solo nella misu- ra ritenuta necessaria dall’ufficio delle esecuzioni.

Art. 817 1 Il ricavo della vendita del fondo è ripartito fra i creditori secondo il loro grado. 2 I creditori del medesimo grado hanno fra di loro diritto ad un paga- mento proporzionale.

Art. 818 1 Il pegno immobiliare garantisce il creditore:

1. per il credito capitale; 2. per le spese dell’esecuzione e per gli interessi di mora; 3.555 per tre interessi annuali scaduti all’epoca della dichiarazione di

fallimento o della domanda di realizzazione e per gli interessi decorsi dall’ultima scadenza; la cartella ipotecaria garantisce il creditore soltanto per gli interessi effettivamente dovuti.

2 L’interesse originariamente convenuto non può essere elevato oltre il cinque per cento a pregiudizio dei creditori pignoratizi posteriori.

Art. 819556 1 Se ha sostenuto spese necessarie per la conservazione del fondo costituito in pegno, segnatamente pagando i premi di assicurazione do- vuti dal proprietario, il creditore pignoratizio ha per esse un diritto di pegno sul fondo. Tale diritto nasce senza iscrizione nel registro fon- diario e prevale su ogni altro onere iscritto. 2 Se supera l’importo di 1 000 franchi e non è stato iscritto entro quat- tro mesi dal compimento dell’atto in questione, il diritto di pegno non è opponibile ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondia- rio.

555 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

556 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

VII. Realizzazione del pegno 1. Modo

2. Riparto del ricavo

3. Estensione della garanzia

4. Garanzia per le spese di conservazione

Codice civile svizzero

229

210

Art. 820 1 Quando il valore di un fondo rustico sia aumentato in conseguenza di miglioramenti compiuti col concorso di pubbliche autorità, il proprie- tario può far iscrivere per l’importo della sua parte di spese, a favore dei suoi creditori, un diritto di pegno prevalente ad ogni altro onere iscritto. 2 Se il miglioramento è stato compiuto senza sussidio dello Stato, il proprietario non può far iscrivere questo credito per una somma mag- giore dei due terzi della detta spesa.

Art. 821 1 In caso di miglioramento del suolo senza sussidio dello Stato, il debi- to pignoratizio dev’essere rimborsato in rate annuali non minori del cinque per cento della somma iscritta. 2 Il diritto di pegno si estingue, così per il credito come per ogni rata, col decorso di tre anni dalla scadenza e vi subentrano secondo il loro grado i creditori posteriori.

Art. 822 1 Una indennità d’assicurazione scaduta non può essere pagata al pro- prietario del fondo assicurato senza il consenso di tutti i creditori garantiti sul fondo. 2 Quando però sia data garanzia sufficiente, la somma deve essere rimessa al proprietario per la ricostituzione del fondo soggetto al pegno. 3 Sono riservate del resto le prescrizioni dei Cantoni sopra l’assicura- zione contro gli incendi.

Art. 823557

Se un creditore pignoratizio non è identificabile o se il suo domicilio è sconosciuto, il giudice, ad istanza del debitore o di altri interessati, può ordinare le misure necessarie nei casi in cui la legge preveda l’in- tervento personale del creditore e occorra decidere d’urgenza.

557 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

VIII. Pegno per miglioramenti del suolo 1. Grado

2. Estinzione del credito e del pegno

IX. Indennità d’assicurazione

X. Creditore irreperibile

Codice civile svizzero

230

210

Capo secondo: Dell’ipoteca

Art. 824 1 Qualsiasi credito, presente, futuro od anche solamente possibile può essere garantito con ipoteca. 2 Non è necessario che il fondo ipotecato sia proprietà del debitore.

Art. 825 1 L’ipoteca è costituita in un posto di pegno determinato, anche pei crediti di somma variabile od indeterminata, e conserva il suo grado, secondo la iscrizione nel registro fondiario, malgrado qualsiasi varia- zione del credito. 2 Il creditore può ottenere, a richiesta, un estratto del registro fondiario relativo all’ipoteca iscritta, il quale però vale soltanto come mezzo di prova e non come cartavalore. 3 Questo mezzo di prova può essere sostituito da un certificato d’iscri- zione sul contratto.

Art. 826 Se il credito è estinto, il proprietario del fondo ipotecato può esigere dal creditore che autorizzi la cancellazione dell’iscrizione.

Art. 827 1 Il proprietario del fondo, che non è personalmente debitore, può riscattare il pegno alle medesime condizioni alle quali il debitore è autorizzato all’estinzione del debito. 2 Pagando il creditore, il proprietario è surrogato nei di lui diritti.

Art. 828 1 Il diritto cantonale può autorizzare l’acquirente di un fondo non per- sonalmente responsabile per i debiti che lo gravano, e finché non sia promossa un’esecuzione, a purgare il fondo stesso dalle ipoteche che ne sorpassano il valore, pagando ai creditori il prezzo d’acquisto, od in caso di acquisto a titolo gratuito, il valore ch’egli attribuisce al fondo. 2 Egli deve notificare per iscritto ai creditori la sua offerta col preav- viso di sei mesi. 3 Il prezzo offerto è ripartito fra i creditori secondo il grado dei loro crediti.

A. Scopo e carattere

B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione

II. Estinzione 1. Diritto alla cancellazione

2. Posizione del proprietario

3. Purgazione delle ipoteche a. Condizioni e procedura

Codice civile svizzero

231

210

Art. 829 1 I creditori possono chiedere, entro un mese dalla notificazione del- l’acquirente ed anticipandone le spese, che il fondo gravato sia ven- duto agli incanti pubblici, i quali avranno luogo, previa pubblicazione, entro un altro mese dalla richiesta. 2 Essendo raggiunto un prezzo maggiore di quello d’acquisto od offer- to, la purgazione avviene in base a questo maggior prezzo. 3 Le spese degli incanti pubblici sono a carico dell’acquirente se fu raggiunto un prezzo maggiore; in caso diverso, a carico dei creditori istanti.

Art. 830 In luogo degli incanti pubblici, il diritto cantonale può prescrivere una stima officiale il cui importo debba valere per la purgazione delle ipo- teche.

Art. 831 La disdetta del creditore per il pagamento non è efficace in confronto del proprietario del fondo ipotecato ove non sia data tanto a lui quanto al debitore.

Art. 832 1 In caso di alienazione totale del fondo ipotecato, i vincoli del debito- re e del fondo rimangono invariati, salvo convenzione contraria. 2 Nel caso però in cui il nuovo proprietario si sia assunto di pagare il debito ipotecario, il primo debitore è liberato, se il creditore non gli dichiara per iscritto entro il termine di un anno di tenerlo ancora obbli- gato.

Art. 833 1 In caso di alienazione parziale del fondo ipotecato, o di uno tra più fondi ipotecati del medesimo proprietario ed in caso di divisione, il vincolo dell’ipoteca, in difetto di accordo speciale, dev’essere suddi- viso in modo che ogni parte rimanga gravata proporzionalmente al suo valore. 2 Il creditore che non accetta questo riparto può domandare, entro un mese dal giorno in cui divenne definitivo, che il credito gli sia pagato entro un anno. 3 Se gli acquirenti si sono assunti l’obbligo di pagare i debiti gravanti le loro parti, il primo debitore è liberato, ove il creditore non gli di- chiari per iscritto entro il termine di un anno di tenerlo ancora obbli- gato.

b. Incanti pubblici

c. Stima officiale

4. Disdetta

C. Effetti dell’ipoteca I. Proprietà e rapporti di debito 1. Alienazione totale

2. Frazionamento del fondo

Codice civile svizzero

232

210

Art. 834 1 L’assunzione del debito da parte dell’acquirente dev’essere notificata al creditore dall’ufficiale del registro. 2 Il termine di un anno per la dichiarazione del creditore decorre da questa notificazione.

Art. 835 La cessione del credito ipotecario non richiede per la sua validità l’iscrizione nel registro.

Art. 836558 1 Se il diritto cantonale accorda al creditore il diritto alla costituzione di un pegno immobiliare per crediti direttamente connessi con il fondo gravato, tale pegno nasce con l’iscrizione nel registro fondiario. 2 Scaduti i termini di cui al presente capoverso, le ipoteche legali di importo superiore a 1 000 franchi che nascono senza iscrizione in virtù del diritto cantonale non sono opponibili ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario se non vi sono state iscritte entro quat- tro mesi dall’esigibilità del credito su cui si fondano, ma in ogni caso entro due anni dalla nascita dello stesso. 3 Sono fatte salve le normative cantonali più restrittive.

Art. 837559 1 Danno diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale:

1. il credito del venditore, sopra il fondo venduto; 2. i crediti derivanti dalla divisione fra coeredi o membri di

un’indivisione, sopra i fondi che spettavano alla comunione; 3. i crediti di artigiani o imprenditori che avessero fornito mate-

riali e lavoro, o lavoro soltanto, per una costruzione o per altre opere, per la demolizione delle stesse, il montaggio di impal- cature, il consolidamento di scavi o lavori simili su un dato fondo, e ciò sopra il fondo stesso, se il debitore è il proprieta- rio, un artigiano o un imprenditore, un conduttore, un affittua- rio o un altro titolare di diritti sul fondo.

2 Qualora il debitore dei crediti degli artigiani o degli imprenditori sia un conduttore, un affittuario o un altro titolare di diritti sul fondo, il

558 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

559 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

3. Comunicazione dell’assunzione del debito

II. Cessione del credito

D. Ipoteche legali I. Di diritto cantonale

II. Di diritto privato federale 1. Casi

Codice civile svizzero

233

210

diritto di ottenere la costituzione di un’ipoteca legale sussiste soltanto se il proprietario del fondo ha acconsentito all’esecuzione dei lavori. 3 Gli aventi diritto non possono rinunciare preventivamente ai diritti di ipoteca legale di cui al presente articolo.

Art. 838 L’iscrizione dell’ipoteca del venditore, dei coeredi o dei membri di un’indivisione dev’essere fatta al più tardi entro tre mesi dalla trasmis- sione della proprietà.

Art. 839560 1 L’ipoteca degli artigiani e imprenditori può essere iscritta nel registro fondiario dal momento in cui si sono assunti il lavoro. 2 L’iscrizione dev’essere fatta al più tardi entro quattro mesi dal com- pimento del lavoro. 3 L’iscrizione può farsi soltanto se la somma garantita dall’ipoteca è riconosciuta dal proprietario o giudizialmente accertata; non può inol- tre essere chiesta se il proprietario presta sufficiente garanzia per il credito preteso. 4 Se è incontroverso che il fondo appartiene al patrimonio amministra- tivo e se il debito del proprietario non deriva da obblighi contrattuali, questi risponde verso gli artigiani o imprenditori, per i crediti ricono- sciuti o giudizialmente accertati, secondo le disposizioni sulla fideius- sione semplice, purché il credito gli sia stato notificato per scritto nei quattro mesi dal compimento del lavoro con esplicito richiamo alla fideiussione legale. 5 Nel caso in cui sia controverso se il fondo appartenga al patrimonio amministrativo, l’artigiano o l’imprenditore può, nei quattro mesi dal compimento del lavoro, chiedere l’iscrizione provvisoria della sua ipo- teca nel registro fondiario. 6 Se è accertato con sentenza che il fondo appartiene al patrimonio amministrativo, l’iscrizione provvisoria dell’ipoteca è cancellata. Que- sta è sostituita dalla fideiussione legale, purché siano adempiute le condizioni di cui al capoverso 4. Il termine è considerato osservato con l’iscrizione provvisoria dell’ipoteca.

Art. 840 Essendo iscritte più ipoteche legali di artigiani ed imprenditori esse danno eguale diritto ai creditori di essere soddisfatti sul pegno, anche se le iscrizioni sieno di diversa data.

560 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

2. Venditori, coeredi, ecc.

3. Artigiani e imprenditori a. Iscrizione

b. Grado

Codice civile svizzero

234

210

Art. 841 1 Se nella realizzazione del pegno i crediti degli artigiani od imprendi- tori subiscono una perdita, la differenza dovrà essere risarcita sulla quota del ricavo assegnata ai creditori pignoratizi anteriori, dedotto il valore del suolo, in quanto questi potevano riconoscere che la costi- tuzione dei loro diritti di pegno tornava di pregiudizio agli artigiani ed imprenditori. 2 Se il creditore di grado anteriore aliena il suo titolo di pegno, egli deve compensare gli artigiani ed imprenditori di ciò che perdono per il fatto dell’alienazione. 3 Dal momento in cui il principiare dei lavori è menzionato nel registro fondiario ad istanza di un interessato, non si possono inscrivere, fino a decorrenza del termine, altri pegni immobiliari fuorché le ipoteche.

Capo terzo:561 Della cartella ipotecaria

Art. 842 1 La cartella ipotecaria costituisce un credito personale garantito da pegno immobiliare. 2 Salvo diversa convenzione, il credito risultante dalla cartella ipoteca- ria sussiste, se del caso, accanto a quello da garantire derivante dal rapporto fondamentale tra il creditore e il debitore. 3 Per quanto concerne il credito risultante dalla cartella ipotecaria, il debitore può opporre al creditore e ai suoi aventi causa che non siano in buona fede le eccezioni personali derivanti dal rapporto fondamen- tale.

Art. 843 La cartella ipotecaria è costituita come cartella ipotecaria registrale o come cartella ipotecaria documentale.

Art. 844 1 La posizione giuridica del proprietario della cosa costituita in pegno che non è personalmente debitore è regolata secondo le norme relative all’ipoteca. 2 Le eccezioni del debitore a riguardo della cartella ipotecaria compe- tono anche al proprietario della cosa costituita in pegno.

561 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

c. Privilegio

A. Disposizioni generali I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale

II. Tipi

III. Diritti del proprietario

Codice civile svizzero

235

210

Art. 845 Per le conseguenze dell’alienazione e della divisione del fondo val- gono le disposizioni relative all’ipoteca.

Art. 846 1 Il credito risultante dalla cartella ipotecaria non può riferirsi al rap- porto fondamentale né implicare condizioni o controprestazioni. 2 La cartella ipotecaria può contenere convenzioni accessorie concer- nenti l’interesse, l’ammortamento del debito e la disdetta nonché altre clausole accessorie relative al credito risultante dalla cartella. È am- messo il rinvio a una convenzione separata.

Art. 847 1 Salvo diversa convenzione, il creditore o il debitore può disdire la cartella ipotecaria per la fine di un mese con preavviso di sei mesi. 2 Una tale convenzione non può accordare al creditore un termine di preavviso inferiore a tre mesi, salvo che il debitore sia in mora riguar- do all’ammortamento o agli interessi.

Art. 848 Il credito risultante dalla cartella ipotecaria e il diritto di pegno sussi- stono a norma dell’iscrizione per chiunque in buona fede si sia riferito al registro fondiario.

Art. 849 1 Il debitore può far valere soltanto le eccezioni risultanti dall’iscri- zione nel registro fondiario e quelle che gli spettano personalmente contro il creditore procedente nonché, per la cartella ipotecaria docu- mentale, quelle risultanti dal titolo. 2 Le convenzioni che prevedono clausole accessorie relative al credito risultante dalla cartella ipotecaria sono opponibili all’acquirente di buona fede della stessa soltanto se risultano dal registro fondiario e, per la cartella ipotecaria documentale, anche dal titolo.

Art. 850 1 Nell’ambito della costituzione delle cartelle ipotecarie può essere designato un procuratore. Questi è incaricato di fare e ricevere i paga- menti, di ricevere le notificazioni, di accordare gli svincoli del pegno e, in generale, di provvedere con ogni diligenza e imparzialità alla tutela dei diritti dei creditori, del debitore e del proprietario.

IV. Alienazione, divisione

V. Credito risultante dalla cartella ipoteca- ria e convenzioni accessorie 1. In genere

2. Disdetta

VI. Protezione della buona fede

VII. Eccezioni del debitore

VIII. Procuratore

Codice civile svizzero

236

210

2 Il nome del procuratore deve figurare nel registro fondiario e nel titolo di pegno. 3 Se la procura cessa e gli interessati non riescono ad accordarsi, il giudice prende le misure necessarie.

Art. 851 1 Salvo diversa convenzione, il debitore deve fare ogni pagamento al domicilio del creditore. 2 Se il creditore non ha un domicilio conosciuto o ha cambiato domici- lio a pregiudizio del debitore, questi può liberarsi mediante deposito presso l’autorità competente del proprio domicilio o del domicilio pre- cedente del creditore.

Art. 852 1 Se il rapporto giuridico è modificato a favore del debitore, segnata- mente mediante un ammortamento parziale, questi può esigere che il creditore acconsenta all’iscrizione della modifica nel registro fondiario. 2 Per la cartella ipotecaria documentale, l’ufficio del registro fondiario menziona tale modifica anche nel titolo. 3 Senza l’iscrizione nel registro fondiario o la menzione nel titolo, le modifiche sopravvenute non sono opponibili all’acquirente di buona fede della cartella ipotecaria.

Art. 853 Se il debito risultante dalla cartella ipotecaria è integralmente pagato, il debitore può esigere che il creditore:

1. consenta che la cartella ipotecaria registrale gli sia intestata; 2. gli rimetta il titolo della cartella ipotecaria documentale non

invalidato.

Art. 854 1 Se non c’è più un creditore o se il creditore ha rinunciato al diritto di pegno, il debitore è libero o di far cancellare l’iscrizione dal registro fondiario o di lasciarla sussistere. 2 Il debitore può anche reimpiegare la cartella ipotecaria.

Art. 855 La cartella ipotecaria documentale non può essere cancellata dal regi- stro fondiario prima che il titolo sia stato invalidato o giudizialmente annullato.

IX. Luogo di pagamento

X. Modifica del rapporto giuridico

XI. Pagamento integrale

XII. Estinzione 1. Mancanza del creditore

2. Cancellazione

Codice civile svizzero

237

210

Art. 856 1 Se il creditore di una cartella ipotecaria è ignoto da dieci anni, duran- te i quali non sono stati chiesti gli interessi, il proprietario del fondo gravato può esigere che il giudice diffidi pubblicamente il creditore ad annunciarsi entro sei mesi. 2 Se il creditore non si annuncia entro tale termine e se dalle indagini risulta che secondo ogni probabilità il credito non sussiste più, il giu- dice ordina:

1. per la cartella ipotecaria registrale, la cancellazione del diritto di pegno dal registro fondiario;

2. per la cartella ipotecaria documentale, l’annullamento della stessa e la cancellazione del diritto di pegno dal registro fon- diario.

Art. 857 1 La cartella ipotecaria registrale nasce con l’iscrizione nel registro fondiario. 2 È iscritta a nome del creditore o del proprietario del fondo.

Art. 858 1 La cartella ipotecaria registrale è trasmessa mediante iscrizione del nuovo creditore nel registro fondiario, effettuata in base a una dichia- razione scritta del creditore precedente. 2 Il debitore può eseguire le proprie prestazioni con effetto liberatorio soltanto pagando al creditore iscritto nel registro fondiario.

Art. 859 1 La cartella ipotecaria registrale è costituita in pegno mediante iscri- zione del creditore pignoratizio nel registro fondiario, effettuata in base a una dichiarazione scritta del creditore iscritto. 2 Il pignoramento avviene mediante iscrizione della restrizione della facoltà di disporre nel registro fondiario. 3 L’usufrutto è costituito mediante iscrizione nel registro fondiario.

Art. 860 1 Per ogni cartella ipotecaria documentale iscritta nel registro fondiario è rilasciato un titolo. 2 Come creditori delle cartelle ipotecarie documentali possono essere designati il portatore o una determinata persona, segnatamente il pro- prietario del fondo.

XIII. Diffida al creditore

B. Cartella ipotecaria registrale I. Costituzione

II. Trasmissione

III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto

C. Cartella ipotecaria documentale I. Costituzione 1. Iscrizione

Codice civile svizzero

238

210

3 L’iscrizione produce gli effetti della cartella ipotecaria già prima della confezione del titolo.

Art. 861 1 I titoli delle cartelle ipotecarie documentali sono rilasciati dall’ufficio del registro fondiario. 2 I titoli sono validi soltanto se firmati dall’ufficiale del registro fon- diario. Per il rimanente, il Consiglio federale ne definisce la forma. 3 I titoli possono essere consegnati al creditore o al suo mandatario soltanto con il consenso esplicito del debitore e del proprietario del fondo gravato.

Art. 862 1 Il titolo rilasciato in forma regolare come cartella ipotecaria docu- mentale fa stato secondo il suo tenore letterale per chiunque vi si sia riferito in buona fede. 2 Se il tenore letterale non corrisponde all’iscrizione o l’iscrizione non è stata eseguita, fa stato il registro fondiario. 3 Chi ha acquistato il titolo in buona fede ha tuttavia diritto al risarci- mento dei danni secondo le norme concernenti il registro fondiario.

Art. 863 1 Il credito risultante da una cartella ipotecaria documentale non può essere alienato, dato in pegno o in qualsiasi modo negoziato se non con il possesso del titolo. 2 Rimane salvo il diritto di far valere il credito nei casi in cui il titolo sia stato annullato o non sia ancora stato rilasciato.

Art. 864 1 Per la trasmissione del credito risultante da una cartella ipotecaria documentale occorre la consegna del titolo all’acquirente. 2 Se il titolo è nominativo, occorre inoltre la menzione della trasmis- sione sul titolo, con l’indicazione dell’acquirente.

Art. 865 1 Qualora un titolo sia stato smarrito o sia stato distrutto senza inten- zione di estinguere il debito, il creditore può farlo annullare dal giudice e chiedere il pagamento o, se il credito non è ancora esigibile, il rila- scio di un nuovo titolo.

2. Titolo di pegno

II. Protezione della buona fede

III. Diritti del creditore 1. Esercizio

2. Trasmissione

IV. Annullamento

Codice civile svizzero

239

210

2 L’annullamento avviene secondo le norme concernenti l’ammorta- mento dei titoli al portatore previa diffida a produrre il titolo entro sei mesi. 3 Il debitore può, nello stesso modo, chiedere l’annullamento di un titolo pagato che è stato smarrito.

Art. 866 a 874 Abrogati

Capo quarto: Della emissione di titoli di prestito con garanzia immobiliare

Art. 875 Le obbligazioni di un prestito, nominative od al portatore, possono essere garantite con pegno immobiliare:

1. mediante costituzione di un’ipoteca o di una cartella ipotecaria per l’intiero prestito, con designazione di un rappresentante dei creditori e del debitore;

2. mediante costituzione di un pegno immobiliare per l’intiero prestito a favore dell’istituto o della persona incaricata del- l’emissione e la costituzione, a favore dei creditori delle obbli- gazioni, di un diritto di pegno sul titolo ipotecario comples- sivo.

Art. 876 a 883562

Titolo ventesimoterzo: Del pegno mobiliare Capo primo: Del pegno manuale e del diritto di ritenzione

Art. 884 1 Salvo le eccezioni previste dalla legge, una cosa mobile può essere costituita in pegno soltanto col trasferimento del possesso al creditore pignoratizio. 2 Chi in buona fede riceve la cosa in pegno acquista il diritto di pegno sulla stessa, riservati i diritti dei terzi derivanti da un possesso ante- riore, ancorché il pignorante non ne avesse la libera disposizione.

562 Abrogati dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

A. Obbligazioni di prestiti con garanzia immobiliare

A. Pegno manuale I. Costituzione 1. Possesso del creditore

Codice civile svizzero

240

210

3 Il diritto di pegno non è costituito finché il datore del pegno conservi la cosa in suo esclusivo potere.

Art. 885 1 La costituzione di pegno sul bestiame senza trasferimento del pos- sesso può essere fatta soltanto a garanzia di crediti di istituti di prestito e società cooperative autorizzati a far tali operazioni dall’autorità com- petente del Cantone di domicilio e mediante iscrizione in un registro pubblico, notificata all’ufficio delle esecuzioni. 2 La tenuta del registro è regolata dal Consiglio federale.563 3 I Cantoni possono riscuotere tasse per le iscrizioni nel registro e per le operazioni connesse; essi designano i circondari e i funzionari incaricati della tenuta del registro.564

Art. 886 Il diritto di pegno posteriore è costituito mediante avviso scritto dato al primo creditore pignoratizio con diffida di rilasciare il pegno, dopo che sarà soddisfatto, al creditore pignoratizio susseguente.

Art. 887 Il creditore pignoratizio non può senza il consenso del pignorante dare in pegno ad altri la cosa impegnata.

Art. 888 1 Il diritto di pegno si estingue tostoché il creditore non abbia più il possesso della cosa impegnata e non possa rivendicarla da terzi. 2 Esso non ha effetto alcuno finché il pegno rimanga, col consenso del creditore, nell’esclusivo potere di chi l’ha costituito.

Art. 889 1 Cessando il diritto di pegno, sia per estinzione del credito che per altro motivo, il creditore deve riconsegnare la cosa a chi di diritto. 2 Il creditore non è tenuto a riconsegnare la cosa impegnata neppure in parte, se prima non è completamente soddisfatto.

563 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

564 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

2. Pegno sul bestiame

3. Pegno posteriore

4. Dazione in pegno da parte del creditore

II. Estinzione 1. Perdita del possesso

2. Obbligo di riconsegna

Codice civile svizzero

241

210

Art. 890 1 Il creditore risponde del danno derivante dal deterioramento o dalla perdita della cosa impegnata, in quanto non provi che si è verificato senza sua colpa. 2 Se il creditore di suo arbitrio ha alienato od ulteriormente impegnato la cosa, risponde di tutti i danni che ne derivano.

Art. 891 1 Il creditore ha il diritto di essere pagato sul ricavo del pegno in caso che non venga soddisfatto. 2 Il diritto di pegno gli garantisce il credito, compresi gli interessi con- venzionali, le spese di esecuzione e gli interessi di mora.

Art. 892 1 Il diritto di pegno si estende alla cosa ed ai suoi accessori. 2 Salvo diversa pattuizione, i frutti naturali della cosa impegnata devo- no essere consegnati dal creditore al proprietario, dal momento in cui cessano di essere parti costitutive della stessa. 3 Il pegno si estende ai frutti che al momento della realizzazione sono parti costitutive della cosa.

Art. 893 1 Ove più diritti di pegno sieno costituiti sulla stessa cosa, i creditori devono essere soddisfatti secondo il loro grado. 2 Il grado è determinato dal tempo della costituzione del pegno.

Art. 894 È nullo qualunque patto che autorizza il creditore ad appropriarsi il pegno in difetto di pagamento.

Art. 895 1 Le cose mobili e le cartevalori che per volontà del debitore si trovano in possesso del creditore possono da questi essere ritenute in garanzia del suo credito, purché il credito sia scaduto e, secondo la sua natura, vi sia connessione fra il credito e la cosa. 2 Fra commercianti, tale connessione esiste già pel fatto che tanto il possesso della cosa quanto il credito derivano dalle loro relazioni di affari.

3. Responsabilità del creditore

III. Effetti 1. Diritti del creditore

2. Estensione della garanzia

3. Grado dei diritti pignoratizi

4. Patto di caducità

B. Diritto di ritenzione I. Condizioni

Codice civile svizzero

242

210

3 Il creditore ha il diritto di ritenzione, ancora che la cosa da lui rice- vuta in buona fede non appartenga al debitore, riservati i diritti dei terzi derivanti da un possesso anteriore.

Art. 896 1 Il diritto di ritenzione non può essere esercitato sulle cose che secon- do la loro natura non possono essere realizzate. 2 Il diritto di ritenzione è escluso quando sia incompatibile con una obbligazione assunta dal creditore, o con la disposizione data dal debi- tore prima o al momento della consegna della cosa, o coll’ordine pub- blico.

Art. 897 1 In caso d’insolvenza del debitore, il diritto di ritenzione si esercita anche per i crediti non esigibili. 2 Se l’insolvenza si è verificata o fu conosciuta dal creditore solo dopo la consegna della cosa, questo può far valere il diritto di ritenzione ancora che vi si opponga un’obbligazione precedentemente da lui assunta od una particolare disposizione del debitore.

Art. 898 1 Non adempiendo il debitore alle sue obbligazioni, il creditore può, se non è sufficientemente garantito, realizzare la cosa ritenuta, come se fosse un pegno manuale, previa diffidazione al debitore. 2 Per la realizzazione di titoli di credito nominativi, l’ufficiale delle esecuzioni o dei fallimenti, provvede agli atti necessari in luogo del debitore.

Capo secondo: Del diritto di pegno sui crediti e su altri diritti

Art. 899 1 I crediti ed altri diritti possono essere dati a pegno purché sieno cedibili. 2 Il diritto di pegno sugli stessi soggiace, salvo contraria disposizione, alle norme del pegno manuale.

Art. 900 1 Per impegnare un credito che non risulta da documento o che risulta da un semplice riconoscimento scritto del debito, occorre la scrittura del contratto di pegno e la consegna del titolo se esiste.

II. Eccezioni

III. Insolvenza

IV. Effetti

A. In genere

B. Costituzione I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento

Codice civile svizzero

243

210

2 Il creditore ed il pignorante possono notificare la costituzione del pegno al debitore. 3 Per la costituzione di pegno sopra altri diritti, è necessaria, oltre la scrittura di pegno, l’osservanza delle formalità prescritte per la loro trasmissione.

Art. 901 1 Per la costituzione del pegno su titoli al portatore basta la loro con- segna al creditore pignoratizio. 2 Per quella di altre cartevalori occorre la consegna del documento con la girata o la dichiarazione di cessione. 3 La costituzione in pegno di titoli contabili è retta esclusivamente dalla legge del 3 ottobre 2008565 sui titoli contabili.566

Art. 902 1 Il pegno di cartevalori che rappresentano delle merci conferisce il diritto di pegno sulle merci stesse. 2 Se oltre alla cartavalore esiste uno speciale atto di pegno (warrant), la costituzione in pegno di questo titolo basta per impegnare la merce, purché la costituzione del pegno sia annotata nella cartavalore, con la indicazione della somma garantita e della scadenza.

Art. 903 Il pegno posteriore di un credito richiede per la sua validità l’avviso scritto dato dal titolare del credito o dal creditore pignoratizio poste- riore al creditore pignoratizio anteriore.

Art. 904 1 Il diritto di pegno sopra un credito produttivo d’interessi o di altri redditi periodici, come i dividendi, si estende, salvo patto contrario, solo alla prestazione corrente; il creditore non ha diritto alle presta- zioni già scadute. 2 Se però tali redditi accessori risultano da titoli speciali si ritengono compresi nel pegno in quanto siano formalmente impegnati essi mede- simi e salvo patto contrario.

565 RS 957.1 566 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal

1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533).

II. Per cartevalori

III. Per titoli rappresentanti merci

IV. Pegno posteriore

C. Effetti I. Estensione della garanzia

Codice civile svizzero

244

210

Art. 905 1 Nelle assemblee generali, le azioni costituite in pegno sono rappre- sentate dall’azionista e non dal creditore pignoratizio. 2 Nelle assemblee dei soci, le quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno sono rappresentate dal socio e non dal creditore pignoratizio.568

Art. 906 1 Qualora la diligente amministrazione richieda la disdetta e la riscos- sione del credito impegnato, il creditore le può fare ed il creditore pignoratizio può pretendere che le compia. 2 Il debitore avvertito della costituzione del pegno, non può fare il pagamento ad uno di essi senza il consenso dell’altro. 3 In difetto di consenso, egli deve depositare la somma dovuta.

Capo terzo: Del prestito a pegno

Art. 907 1 Chi intende esercitare un istituto di prestiti a pegno deve ottenere l’autorizzazione del governo cantonale. 2 I Cantoni possono stabilire che questa autorizzazione sia data soltan- to ad istituti pubblici del Cantone o dei Comuni o ad istituti di utilità pubblica. 3 Essi possono imporre tasse particolari sull’esercizio di tali imprese.

Art. 908 1 Agli istituti privati l’autorizzazione può essere data solo per un determinato tempo, ma può essere rinnovata. 2 L’autorizzazione può essere in ogni tempo revocata, se l’istituto non osserva le prescrizioni a cui è sottoposto il suo esercizio.

567 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

568 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

II. Rappresentanza di azioni e di quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno567

III. Amministrazione e riscossione

A. Istituti di prestiti a pegno I. Autorizzazione

II. Durata

Codice civile svizzero

245

210

Art. 909 Il pegno è costituito con la consegna dell’oggetto impegnato all’istituto e col distacco della relativa polizza.

Art. 910 1 Se il pegno non è riscattato nel termine convenuto, l’istituto può far vendere l’oggetto dall’autorità, dopo aver diffidato con bando pubblico il debitore. 2 L’istituto non può far valere un credito personale.

Art. 911 1 Se dal ricavo della vendita risulta un’eccedenza sulla somma garan- tita, l’avente diritto ne può chiedere il pagamento. 2 Più crediti verso lo stesso debitore possono essere addizionati per il calcolo dell’eccedenza. 3 Il diritto sull’eccedenza si prescrive in cinque anni dalla vendita della cosa.

Art. 912 1 Finché il pegno non sia venduto, l’interessato può riscattarlo contro restituzione della polizza. 2 Non potendo produrre la polizza, egli può ancora riscattare il pegno, dopo la scadenza del termine, se può altrimenti provare il proprio diritto. 3 Questa facoltà spetta all’interessato, dopo sei mesi dalla scadenza, anche se l’istituto si è espressamente riservato di riconsegnare l’og- getto soltanto contro restituzione della polizza.

Art. 913 1 L’istituto ha diritto di esigere, al momento del riscatto, l’interesse di tutto il mese corrente. 2 Se l’istituto si è riservato di riconsegnare il pegno a qualunque per- sona, dietro presentazione della polizza, esso è autorizzato alla ricon- segna in quanto non sappia o non debba sapere che il portatore si è illecitamente impossessato della polizza.

Art. 914 La compera a patto di ricupera, professionalmente esercitata, è parifi- cata al prestito a pegno.

B. Prestito a pegno I. Costituzione

II. Effetti 1. Vendita del pegno

2. Diritto sull’eccedenza

III. Riscatto del pegno 1. Diritto al riscatto

2. Diritto dell’istituto

C. Compera a patto di ricupera

Codice civile svizzero

246

210

Art. 915 1 I Cantoni possono emanare ulteriori disposizioni circa l’esercizio del prestito a pegno. 2 …569

Capo quarto: …

Art. 916 a 918570

Parte terza: Del possesso e del registro fondiario Titolo ventesimoquarto: Del possesso

Art. 919 1 È possessore di una cosa colui che la tiene effettivamente in suo potere. 2 Trattandosi di servitù prediali ed oneri fondiari, l’effettivo esercizio del diritto è parificato al possesso della cosa.

Art. 920 1 Se il possessore ha consegnato la cosa ad un altro per conferirgli un diritto reale limitato od un diritto personale, ambedue ne sono posses- sori. 2 Chi possiede la cosa quale proprietario ne ha il possesso originario, ogni altro un possesso derivato.

Art. 921 Il possesso non si perde per un impedimento od un’interruzione del suo esercizio che sia di natura transitoria.

Art. 922 1 Il possesso viene trasferito con la consegna della cosa medesima, oppure col mettere a disposizione dell’acquirente i mezzi di avere la cosa in suo potere.

569 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

570 Abrogati dall’art. 52 cpv. 2 della L del 25 giu. 1930 sulle obbligazioni fondiarie, con effetto dal 1° feb. 1931 (CS 2 732; BBl 1925 III 527, FF 1925 III 547).

D. Regolamenti cantonali

A. Nozione e specie I. Concetto

II. Possesso originario e derivato

III. Interruzione transitoria

B. Trasferimento I. Tra presenti

Codice civile svizzero

247

210

2 La consegna è adempiuta tosto che l’acquirente si trovi in condi- zione, per volontà del possessore precedente, di esercitare la potestà sulla cosa.

Art. 923 Se la consegna ha luogo fra assenti, essa è compiuta con la consegna della cosa all’acquirente od al suo rappresentante.

Art. 924 1 Il possesso di una cosa può essere acquistato senza consegna quando un terzo o l’alienante medesimo rimane in possesso della cosa in causa di uno speciale rapporto giuridico. 2 Questa trasmissione di possesso è efficace in confronto del terzo solo allora che l’alienante ne lo ha avvertito. 3 Il terzo può rifiutare la consegna all’acquirente per gli stessi motivi per i quali l’avrebbe potuta rifiutare all’alienante.

Art. 925 1 Se per merci consegnate ad un vettore o ad un magazzino di deposito sono state emesse cartevalori che le rappresentino, la trasmissione di tali documenti vale come consegna delle merci. 2 Tuttavia in confronto di chi ha ricevuto il titolo in buona fede, pre- vale il diritto di chi in buona fede ha ricevuto la merce stessa.

Art. 926 1 Ogni possessore ha il diritto di difendersi con la forza contro l’altrui illecita violenza. 2 Se la cosa gli è tolta violentemente o clandestinamente egli può riprenderne immediatamente il possesso espellendone l’usurpatore se si tratta di un immobile o, se si tratta di una cosa mobile, togliendola all’usurpatore colto sul fatto od immediatamente inseguito. 3 Egli deve astenersi da ogni via di fatto non giustificata dalle circo- stanze.

Art. 927 1 Chi ha tolto altrui una cosa con atti di illecita violenza è tenuto a restituirla, ancorché pretenda avere sulla medesima un diritto preva- lente. 2 Non è tenuto a restituire la cosa il convenuto che giustifica immedia- tamente un diritto prevalente in virtù del quale egli potrebbe subito ritoglierla all’attore.

II. Fra assenti

III. Senza consegna

IV. Titoli rappresentanti merci

C. Effetti I. Protezione del possesso 1. Diritto di difesa

2. Azione di reintegra

Codice civile svizzero

248

210

3 L’azione ha per oggetto la restituzione della cosa ed il risarcimento del danno.

Art. 928 1 Quando il possessore sia turbato nel suo possesso da un atto di illeci- ta violenza, egli può proporre l’azione di manutenzione contro l’autore della turbativa anche se questi pretende di agire con diritto. 2 L’azione ha per oggetto la cessazione della turbativa, il divieto di tur- bative ulteriori ed il risarcimento dei danni.

Art. 929 1 Le azioni contro l’illecita violenza sono ammissibili solo quando il possessore abbia immediatamente reclamato la restituzione della cosa o la cessazione della turbativa, appena conosciuto l’atto di violenza e l’autore di esso. 2 L’azione si prescrive in un anno, il quale comincia a decorrere dalla spogliazione o dalla turbativa, anche se il possessore ha avuto più tardi conoscenza del fatto e del suo autore.

Art. 930 1 Il possessore di una cosa mobile ne è presunto proprietario. 2 Ogni precedente possessore è presunto essere stato proprietario al tempo del suo possesso.

Art. 931 1 Chi possiede una cosa mobile senza l’intenzione di esserne proprie- tario, può far valere la presunzione di proprietà di colui dal quale l’ha ricevuta in buona fede. 2 Se uno possiede una cosa mobile allegando un diritto reale limitato od un diritto personale, si presume l’esistenza di questo diritto, ma la presunzione cessa verso colui dal quale l’ha ricevuta.

Art. 932 Il possessore di una cosa mobile può opporre a qualsiasi azione la pre- sunzione nascente dal possesso a favore del proprio diritto, riservate le disposizioni circa lo spoglio o la turbativa violenta del possesso.

Art. 933 Chi in buona fede ha ricevuto una cosa mobile a titolo di proprietà o di un diritto reale limitato dev’essere protetto nel suo possesso, anche se la cosa fosse stata affidata all’alienante senza facoltà di disporne.

3. Azione di manutenzione

4. Ammissibilità e prescrizione dell’azione

II. Protezione giuridica 1. Presunzione della proprietà

2. Presunzione in caso di possesso derivato

3. Azione contro il possessore

4. Diritto di disposizione e di rivendicazione a. Cose affidate

Codice civile svizzero

249

210

Art. 934 1 Il possessore, a cui fu rubata una cosa mobile, o che l’ha smarrita, o che ne fu altrimenti privato contro la sua volontà, la può rivendicare entro cinque anni da qualsiasi acquirente. È fatto salvo l’artico- lo 722.571 1bis Il diritto di rivendicazione per beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 2003572 sul trasferimento dei beni culturali, andati persi contro la volontà del proprietario, si pre- scrive in un anno dopo che il proprietario è venuto a conoscenza dell’ubicazione e del detentore dei beni, ma al più tardi in 30 anni dopo la perdita dei beni.573 2 Se la cosa è stata acquistata all’asta pubblica, in un mercato, o da un negoziante di cose della medesima specie, essa può del pari essere rivendicata contro il primo od ogni successivo acquirente di buona fede, ma solo dietro compenso del prezzo sborsato. 3 Del resto la restituzione ha luogo secondo le norme relative ai diritti del possessore di buona fede.

Art. 935 Il denaro ed i titoli al portatore non possono essere rivendicati contro il detentore di buona fede, anche se il precedente possessore ne sia stato privato contro la sua volontà.

Art. 936 1 Chi ha acquistato il possesso della cosa mobile non essendo in buona fede, può sempre essere costretto alla restituzione da parte del prece- dente possessore. 2 Se però lo stesso possessore precedente non l’aveva acquistata in buona fede, egli non può rivendicarla da un possessore susseguente.

Art. 937 1 Per i fondi iscritti574 nel registro fondiario, la presunzione del diritto e le azioni possessorie stanno solo a favore della persona iscritta. 2 Chi però esercita sul fondo un effettivo potere, può proporre le azioni possessorie di spoglio e di turbativa contro ogni illecita violenza.

571 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

572 RS 444.1 573 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali,

in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457). 574 Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculés», ossia «intavolati».

b. Cose smarrite o sottratte

c. Denaro e titoli al portatore

d. Mala fede

5. Presunzione per i fondi

Codice civile svizzero

250

210

Art. 938 1 Chi possiede una cosa in buona fede non è tenuto a risarcire il riven- dicante per l’uso ed il profitto che ne ha avuto conformemente al suo presunto diritto. 2 Egli non è responsabile della perdita o del deterioramento che ne sono derivati.

Art. 939 1 Se l’avente diritto rivendica la cosa, il possessore di buona fede può chiedere dal rivendicante un’indennità per le spese necessarie ed utili e rifiutare la consegna fino al pagamento della medesima. 2 Egli non può pretendere indennità per altre spese, ma ha diritto, nel caso che l’indennità non gli sia offerta, di togliere, prima di restituire la cosa, ciò che vi avesse aggiunto, in quanto si possa fare senza dan- neggiarla. 3 I frutti percepiti dal possessore sono compensati con le spese che gli sono dovute.

Art. 940 1 Chi possiede una cosa in mala fede deve restituirla all’avente diritto, e risarcire tutti i danni cagionati dalla illecita detenzione, nonché i frutti che ha percepito o trascurato di percepire. 2 Egli può farsi rimborsare solo quelle spese, che sarebbero state necessarie anche per il rivendicante. 3 Fintanto che il possessore non sa a chi deve restituire la cosa, rispon- de solo dei danni cagionati per sua colpa.

Art. 941 Il possessore che vuol far valere la prescrizione acquisitiva ha diritto di aggiungere al suo possesso quello del suo autore, in quanto fosse ido- neo a prescrivere.

Titolo ventesimoquinto: Del registro fondiario

Art. 942 1 È istituito un registro dei diritti sui fondi. 2 Il registro fondiario consiste nel libro mastro cogli atti che lo com- pletano, mappa catastale, sommarione, documenti giustificativi, descri- zioni degli immobili, e nel libro giornale.

III. Responsabilità 1. Possessore di buona fede a. Godimento

b. Indennità

2. Possessore di mala fede

IV. Prescrizione acquisitiva

A. Impianto I. Oggetto 1. In genere

Codice civile svizzero

251

210

3 Il registro fondiario può essere tenuto su carta o su supporti infor- matici.575 4 In caso di tenuta informatizzata del registro fondiario, i dati iscritti sono giuridicamente efficaci se sono correttamente registrati nel siste- ma e se gli apparecchi dell’ufficio del registro fondiario ne permettono la lettura sotto forma di cifre e di lettere mediante procedimenti tecnici o la loro presentazione sotto forma di piani.576

Art. 943577 1 Nel registro fondiario sono intavolati come fondi:

1. i beni immobili; 2. i diritti per sè stanti e permanenti costituiti sui fondi; 3. le miniere; 4. le quote di comproprietà d’un fondo.

2 Un regolamento del Consiglio federale darà le norme particolari su le condizioni e il modo d’intavolazione dei diritti per sé stanti e perma- nenti, delle miniere e delle quote di comproprietà d’un fondo.

Art. 944 1 I fondi che non sono di proprietà privata e quelli che servono all’uso pubblico, si intavolano solo in quanto debbano essere iscritti dei diritti reali sopra i medesimi, o se il diritto cantonale lo prescrive. 2 Ove un fondo intavolato sia convertito in uno non soggetto all’inta- volazione, viene eliminato dal registro. 3 …578

Art. 945 1 Ogni fondo è intavolato nel mastro in un foglio e con un numero proprio. 2 Le norme da seguirsi in caso di divisione di un fondo o di riunione di più fondi, verranno stabilite con regolamento del Consiglio federale.

575 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

576 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

577 Nuovo testo giusta il n. III della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

578 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

2. Intavolazione a. Oggetto

b. Eccezioni

3. Registri a. Libro mastro

Codice civile svizzero

252

210

Art. 946 1 Ogni foglio è diviso in rubriche speciali dove sono iscritti:

1. la proprietà; 2. le servitù e gli oneri fondiari a favore od a carico del fondo; 3. i diritti di pegno di cui il fondo è gravato.

2 Gli accessori possono essere menzionati a richiesta del proprietario e, quando sono menzionati, non possono essere cancellati senza il con- senso di tutti gli aventi diritto risultanti dal registro.

Art. 947 1 Col consenso del proprietario, possono essere intavolati in un foglio unico più fondi sebbene non contigui. 2 Le iscrizioni in questo foglio valgono per tutti i fondi insieme, ecce- zion fatta per le servitù prediali. 3 Il proprietario può sempre domandare che una singola parcella sia intavolata a parte, sotto riserva dei diritti acquisiti.

Art. 948 1 Le notificazioni per l’iscrizione nel registro fondiario sono registrate senza indugio in un giornale nell’ordine cronologico della loro presen- tazione, con l’indicazione del richiedente e della relativa domanda. 2 I documenti all’appoggio dei quali sono fatte le iscrizioni devono essere debitamente allegati e conservati. 3 Nei Cantoni che avranno incaricato l’ufficiale del registro della cele- brazione degli atti pubblici, i documenti potranno essere sostituiti da un protocollo avente i caratteri del documento pubblico.

Art. 949 1 Il Consiglio federale stabilisce i formulari per il registro fondiario, emana i necessari regolamenti e può prescrivere l’uso di altri registri ausiliari. 2 I Cantoni possono prescrivere delle norme speciali per l’iscrizione di quei diritti immobiliari che rimangono soggetti al diritto cantonale; esse richiedono per la loro validità l’approvazione della Confedera- zione.

579 Nuovo testo giusta il n. 3 dell’all. alla L del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

b. Foglio del mastro

c. Foglio collettivi

d. Libro giornale, documenti

4. Regolamenti a. In genere579

Codice civile svizzero

253

210

Art. 949a580 1 Il Cantone che intenda tenere il registro fondiario su supporti infor- matici dev’esserne autorizzato dal Dipartimento federale di giustizia e polizia. 2 Il Consiglio federale disciplina:

1. la procedura di autorizzazione; 2. l’estensione e i dettagli tecnici della tenuta del registro infor-

matizzato, in particolare il processo attraverso il quale le iscri- zioni sono giuridicamente efficaci;

3. se e a quali condizioni le pratiche con il registro fondiario pos- sono svolgersi per via elettronica;

4. se e a quali condizioni i dati del libro mastro consultabili senza dover far valere un interesse sono messi a disposizione del pubblico;

5. l’accesso ai dati, la registrazione delle interrogazioni e le con- dizioni che giustificano la revoca del diritto d’accesso in caso di abuso;

6. la protezione dei dati; 7. la conservazione dei dati a lungo termine e la loro archivia-

zione. 3 Il Dipartimento federale di giustizia e polizia e il Dipartimento fede- rale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport definiscono modelli di dati e interfaccia uniformi per il registro fondia- rio e per la misurazione catastale.

Art. 950581 1 L’iscrizione e la descrizione dei singoli fondi nel registro fondiario ha luogo sulla base della misurazione ufficiale, segnatamente sulla base di un piano per il registro fondiario. 2 La legge del 5 ottobre 2007582 sulla geoinformazione disciplina i requisiti qualitativi e tecnici della misurazione ufficiale.

Art. 951 1 Per la tenuta dei registri fondiari sono stabiliti dei circondari. 2 I fondi sono intavolati nel registro del circondario in cui si trovano.

580 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

581 Nuovo testo giusta il n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

582 RS 510.62

b. Tenuta informatizzata del registro fondiario

5. Misurazione ufficiale

II. Tenuta del registro 1. Circondari a. Competenza

Codice civile svizzero

254

210

Art. 952 1 Ove un fondo si trovi in più circondari, deve essere intavolato regi- stro di ognuno d’essi con richiamo al registro degli altri. 2 Le notificazioni e le iscrizioni costitutive di diritti reali devono aver luogo nel registro del circondario dove si trova la maggior parte del fondo. 3 Le iscrizioni in questo registro sono comunicate dall’ufficiale del registro agli altri uffici.

Art. 953 1 L’organizzazione degli uffici di registro fondiario, la delimitazione dei circondari, la nomina e la retribuzione dei funzionari nonché l’or- dinamento della vigilanza spettano ai Cantoni. 2 Le prescrizioni cantonali, eccettuate quelle sulla nomina e lo stipen- dio dei funzionari, richiedono l’approvazione della Confederazione.583

Art. 954 1 I Cantoni possono stabilire delle tasse per le iscrizioni nel registro fondiario e per le operazioni geometriche che richiedono. 2 Sono dispensate da ogni tassa le iscrizioni dipendenti da lavori di miglioramento del suolo o da permute a scopo di arrotondare una tenuta agricola.

Art. 955 1 I Cantoni sono responsabili di tutti i danni derivanti dalla tenuta dei registri. 2 Essi hanno regresso verso i funzionari ed impiegati e verso gli organi della vigilanza immediata che fossero in colpa. 3 Possono esigere che i funzionari e gli impiegati prestino garanzia.

Art. 956585 1 La gestione degli uffici del registro fondiario sottostà alla vigilanza amministrativa dei Cantoni. 2 La Confederazione esercita l’alta vigilanza.

583 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

584 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

585 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

b. Fondi i più circondari

2. Uffici del registro

3. Tariffe

III. Responsabi- lità584

IV. Vigilanza amministrativa

Codice civile svizzero

255

210

Art. 956a586 1 Le decisioni dell’ufficio del registro fondiario sono impugnabili con ricorso all’autorità designata dal Cantone; è considerato decisione anche l’indebito diniego o ritardo nel compimento di un’operazione ufficiale. 2 Ha diritto di interporre ricorso:

1. chiunque è particolarmente toccato da una decisione dell’uffi- cio del registro fondiario e ha un interesse degno di protezione all’annullamento o alla modifica della stessa;

2. l’autorità cantonale di vigilanza amministrativa, in quanto il di- ritto cantonale le accordi tale diritto;

3. l’autorità federale di alta vigilanza. 3 Contro l’avvenuta iscrizione, modifica o cancellazione di diritti reali o annotazioni nel libro mastro non può essere interposto ricorso.

Art. 956b587 1 Il termine di ricorso alle autorità cantonali è di 30 giorni. 2 Contro l’indebito diniego o ritardo nel compimento di un’operazione ufficiale può essere interposto ricorso in ogni tempo.

Art. 957588

Art. 958 Nel registro fondiario sono iscritti i seguenti diritti fondiari:

1. La proprietà; 2. le servitù e gli oneri fondiari; 3. i diritti di pegno.

Art. 959 1 Possono essere annotati nel registro i diritti personali, quando la loro annotazione sia espressamente prevista dalla legge come nei casi di prelazione, di ricupera, di promessa di vendita, di affitto o di pigione. 2 Mediante l’annotazione diventano efficaci in confronto ai diritti posteriormente acquisiti.

586 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

587 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

588 Abrogato dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

V. Tutela giurisdizionale 1. Diritto di ricorso

2. Procedura di ricorso

B. Iscrizione I. Diritti da iscriversi 1. Proprietà e diritti reali

2. Annotazioni a. Diritti personali

Codice civile svizzero

256

210

Art. 960 1 Le restrizioni della facoltà di disporre possono essere annotate per singoli fondi:

1. in virtù di un ordine dell’autorità a garanzia di pretese conte- state od esecutive;

2.589 per effetto di un pignoramento; 3.590 in virtù di un negozio giuridico per il quale l’annotazione è

prevista dalla legge, come nel caso di sostituzioni fedecommis- sarie.

2 Mediante l’annotazione, le limitazioni della facoltà di disporre diven- tano efficaci, in confronto ai diritti posteriormente acquisiti.

Art. 961 1 Possono essere fatte iscrizioni provvisorie:

1. a sicurezza di asserti diritti reali; 2. nei casi in cui sia ammessa per legge la completazione della

prova. 2 Esse hanno luogo per consenso di tutti gli interessati o per ordine del giudice e fanno sì che il diritto diventi efficace dal momento dell’iscri- zione, per il caso in cui venga posteriormente confermato. 3 Il giudice decide queste domande, accorda l’iscrizione provvisoria dietro giustificazione di un interesse da parte del richiedente, ne stabi- lisce esattamente la durata e gli effetti e fissa, se occorre, un termine per far valere giudizialmente la pretesa.591

Art. 961a592

Un’annotazione non impedisce l’iscrizione di un diritto di grado posteriore.

589 Nuovo testo giusta il n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

590 Nuovo testo giusta il n. I 4 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

591 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

592 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

b. Restrizioni della facoltà di disporre

c. Iscrizioni provvisorie

d. Iscrizione di diritti di grado posteriore

Codice civile svizzero

257

210

Art. 962593 1 L’ente pubblico o un altro titolare di un compito pubblico deve far menzionare nel registro fondiario la restrizione di diritto pubblico di cui ha gravato un determinato fondo con decisione che limita durevol- mente l’uso del fondo o la facoltà di disporne o che impone durevol- mente al proprietario un obbligo inerente al fondo. 2 Se la restrizione della proprietà decade, l’ente pubblico o il titolare di un compito pubblico deve chiedere la cancellazione della relativa menzione dal registro fondiario. Se la cancellazione non è chiesta, l’ufficio del registro fondiario può procedervi d’ufficio. 3 Il Consiglio federale determina in quali materie del diritto cantonale le restrizioni della proprietà devono essere menzionate nel registro fondiario. I Cantoni possono prevedere altre menzioni. Stabiliscono un elenco dei casi di specie da menzionare e lo comunicano alla Confede- razione.

Art. 962a594

Nel registro fondiario può essere menzionata l’identità: 1. del rappresentante legale, su sua richiesta o su quella del-

l’autorità competente; 2. dell’amministratore dell’eredità, del rappresentante degli eredi,

del liquidatore ufficiale e dell’esecutore testamentario, su loro richiesta o su quella di un erede o dell’autorità competente;

3. del rappresentante di un proprietario, di un creditore pignorati- zio o del titolare di una servitù irreperibili, su sua richiesta o su quella del giudice;

4. del rappresentante di una persona giuridica o di un altro sog- getto giuridico privi degli organi prescritti, su sua richiesta o su quella del giudice;

5. dell’amministratore della comunione dei comproprietari per piani, su sua richiesta o su quella dell’assemblea dei compro- prietari o del giudice.

Art. 963 1 Le iscrizioni hanno luogo in virtù di una dichiarazione scritta del proprietario del fondo al quale si riferisce la disposizione.

593 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

594 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

II. Menzioni 1. Di restrizioni di diritto pubblico della proprietà

2. Di rappresentanti

III. Condizioni dell’iscrizione 1. Indicazioni a. Per le iscrizioni

Codice civile svizzero

258

210

2 Non occorre una dichiarazione del proprietario se il richiedente si appoggia ad una disposizione di legge, ad una sentenza esecutiva o ad un documento parificato ad una sentenza. 3 I funzionari ai quali è commessa dal diritto cantonale la celebrazione degli atti pubblici, possono essere incaricati dai Cantoni di notificare per l’iscrizione nel registro fondiario i rapporti giuridici risultanti dai loro atti.

Art. 964 1 Per cancellare o per variare un’iscrizione occorre una dichiarazione scritta delle persone che vi hanno diritto a norma della medesima. 2 Quest’autorizzazione può essere data con la loro firma nel libro gior- nale.

Art. 965 1 Le operazioni del registro fondiario, come le iscrizioni, le modifica- zioni, le cancellazioni, possono esser fatte solo quando il richiedente fornisca la prova del diritto di disporre e del titolo giuridico. 2 La prova del diritto di disporre consiste nello stabilire che il richie- dente è quella persona che secondo i dati del registro può chiedere l’operazione, od è un suo procuratore. 3 La prova del titolo giuridico consiste nella dimostrazione che sono state osservate le forme richieste per la sua validità.

Art. 966 1 Quando non siano fornite le prove richieste per un’operazione del registro fondiario, la notificazione deve essere rifiutata. 2 Se però il titolo giuridico è stabilito e si tratta solo di completare la prova del diritto di disporre, si può far luogo ad un’iscrizione provvi- soria col consenso del proprietario o per ordine del giudice.

Art. 967 1 Le iscrizioni nel libro mastro avvengono nell’ordine in cui le notifi- cazioni furono presentate, od in cui furono firmati i documenti o fatte le dichiarazioni davanti all’ufficiale del registro. 2 Di ogni iscrizione è rilasciato agli interessati un estratto a loro richie- sta. 3 La forma dell’iscrizione, della cancellazione e degli estratti, è stabi- lita da un regolamento del Consiglio federale.

b. Per le cancellazioni

2. Legittimazione a. Prova

b. Complemento della prova

IV. Modo dell’iscrizione 1. In genere

Codice civile svizzero

259

210

Art. 968 L’iscrizione e la cancellazione delle servitù prediali devono aver luogo sui fogli del fondo dominante e del fondo servente.

Art. 969 1 L’ufficiale del registro deve notificare agli interessati le operazioni che avvengono a loro insaputa; in particolare, comunica l’acquisto della proprietà da parte di un terzo alle persone il cui diritto di prela- zione è annotato nel registro fondiario o è dato per legge e risulta dal registro fondiario.595 2 I termini stabiliti per contestarle decorrono dalla notificazione.

Art. 970596 1 Chi rende verosimile un interesse ha diritto di consultare il registro fondiario o di farsene rilasciare estratti. 2 Anche senza far valere un interesse, ognuno ha diritto di essere informato sui dati seguenti del libro mastro:

1. la designazione e la descrizione del fondo; 2. il nome e l’identità del proprietario; 3. la forma di proprietà e la data d’acquisto.

3 Il Consiglio federale stabilisce quali altre indicazioni in materia di servitù, di oneri fondiari e di menzioni possono essere messe a dispo- sizione del pubblico senza che si debba rendere verosimile un interes- se. Esso tiene conto della protezione della personalità. 4 Nessuno può eccepire di non aver avuto conoscenza di un’iscrizione nel registro fondiario.

Art. 970a597 1 I Cantoni possono prevedere la pubblicazione degli acquisti di pro- prietà fondiaria. 2 Non possono però pubblicare la controprestazione in caso di divisio- ne ereditaria, acconto della quota ereditaria, convenzione matrimoniale o liquidazione dei rapporti patrimoniali tra i coniugi.

595 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

596 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

597 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821). Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

2. Servitù

V. Comunicazione d’officio

C. Pubblicità del registro I. Comunicazione di informazioni e consultazione

II. Pubblicazioni

Codice civile svizzero

260

210

Art. 971 1 Ove per la costituzione di un diritto reale sia prevista la iscrizione nel registro fondiario, il diritto reale esiste solo in virtù della iscrizione medesima. 2 L’estensione del diritto può essere dimostrata coi documenti od in altro modo entro i limiti dell’iscrizione.

Art. 972 1 I diritti reali nascono e ricevono grado e data dall’iscrizione nel libro mastro. 2 Il loro effetto risale al giorno dell’iscrizione nel giornale a condizione che siano in pari tempo prodotti i documenti giustificativi prescritti dalla legge, o che, trattandosi di iscrizioni provvisorie, questi siano posteriormente prodotti in tempo utile. 3 Dove, secondo il diritto cantonale, la celebrazione degli atti pubblici è fatta dall’ufficiale del registro mediante iscrizione in un protocollo, questa tiene luogo dell’iscrizione nel giornale.

Art. 973 1 Chi in buona fede, riferendosi ad un’iscrizione nel registro, ha acqui- stato una proprietà od altri diritti reali, dev’essere protetto nel suo acquisto. 2 La presente disposizione non si applica ai confini dei fondi compresi nei territori interessati da spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni.598

Art. 974 1 Quando un diritto reale sia stato iscritto indebitamente, il terzo che ne conosceva o ne doveva conoscere il vizio, non può invocare l’iscri- zione. 2 È indebita l’iscrizione avvenuta senza titolo giuridico o per un atto giuridico non vincolante. 3 Chi da una simile iscrizione è pregiudicato in un diritto reale, può opporre direttamente il vizio dell’iscrizione al terzo di mala fede.

598 Introdotto giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

D. Effetti I. Conseguenze della mancata iscrizione

II. Effetti dell’iscrizione 1. In genere

2. Terzi di buona fede

3. Terzi di mala fede

Codice civile svizzero

261

210

Art. 974a599 1 Se un fondo è diviso, le iscrizioni relative alle servitù, alle annota- zioni e alle menzioni sono aggiornate per ogni sua parte. 2 Il proprietario del fondo da dividere indica all’ufficio del registro fondiario le iscrizioni che devono essere cancellate e quelle che devo- no essere riportate. In caso contrario la richiesta di divisione è respinta. 3 Se risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che un’iscrizione non concerne una parte, l’iscrizione è cancellata relativa- mente a tale parte. La procedura è retta dalle disposizioni concernenti la cancellazione integrale delle iscrizioni.

Art. 974b600 1 Più fondi appartenenti allo stesso proprietario possono essere riuniti soltanto se nessun pegno immobiliare od onere fondiario dev’essere trasferito sul nuovo fondo o se i creditori vi acconsentono. 2 Qualora siano iscritte servitù, annotazioni o menzioni a carico di tali fondi, gli stessi possono essere riuniti soltanto se gli aventi diritto vi acconsentono o non sono pregiudicati nei loro diritti, data la natura dell’onere. 3 Qualora siano iscritte servitù, annotazioni o menzioni a favore di tali fondi, gli stessi possono essere riuniti soltanto se i proprietari dei fondi gravati vi acconsentono o se la riunione non comporta un aggrava- mento dell’onere. 4 Le disposizioni concernenti l’aggiornamento in caso di divisione del fondo sono applicabili per analogia.

Art. 975 1 Essendo stato indebitamente iscritto un diritto reale, od essendo stata indebitamente cancellata o modificata una giusta iscrizione, ognuno che ne sia pregiudicato nei propri diritti reali può chiedere che l’iscri- zione sia cancellata o modificata. 2 Rimangono riservati i diritti reali acquisiti da terzi in buona fede in conseguenza dell’iscrizione, e le azioni di risarcimento.

599 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

600 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

601 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni I. Aggiornamento 1. In caso di divisione del fondo

2. In caso di riunione di fondi

II. In caso di iscrizione indebita601

Codice civile svizzero

262

210

Art. 976602

L’ufficio del registro fondiario può cancellare d’ufficio un’iscrizione se:

1. è limitata nel tempo e ha perso ogni valore giuridico per sca- denza del termine;

2. concerne un diritto che non si può cedere e non si trasmette per successione di cui è titolare una persona defunta;

3. per ragioni territoriali, essa non può concernere il fondo in questione;

4. concerne un fondo perito.

Art. 976a603 1 Se un’iscrizione non ha con ogni probabilità valore giuridico, in par- ticolare poiché risulta dai documenti giustificativi o dalle circostanze che essa non concerne il fondo in questione, chiunque ne sia gravato può chiederne la cancellazione. 2 Qualora consideri giustificata la richiesta, l’ufficio del registro fon- diario comunica all’avente diritto che, se non fa opposizione entro 30 giorni, l’iscrizione sarà cancellata.

Art. 976b604 1 Se l’avente diritto fa opposizione, l’ufficio del registro fondiario, ad istanza del gravato, riesamina la richiesta di cancellazione. 2 Qualora concluda che la richiesta debba essere accolta nonostante l’opposizione, l’ufficio del registro fondiario comunica all’avente diritto che, se non propone entro tre mesi un’azione giudiziaria volta ad accertare che l’iscrizione ha valore giuridico, questa sarà cancellata dal libro mastro.

Art. 976c605 1 Se in una determinata area le circostanze giuridiche o di fatto sono mutate, sicché un gran numero di servitù, annotazioni o menzioni è divenuto totalmente o in gran parte privo di oggetto o l’ubicazione non è più determinabile, l’autorità designata dal Cantone può ordinare il re- lativo aggiornamento.

602 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

603 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

604 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

605 Introdotto dal n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

III. Cancellazione agevolata 1. Di iscrizioni manifestamente irrilevanti

2. Di altre iscrizioni a. In genere

b. In caso di opposizione

3. Procedura di aggiornamento pubblica

Codice civile svizzero

263

210

2 Questa misura è menzionata nei fogli dei fondi interessati. 3 I Cantoni disciplinano i dettagli e la procedura. Possono facilitare ulteriormente l’aggiornamento o emanare disposizioni deroganti al diritto federale.

Art. 977 1 L’ufficiale del registro non può eseguire una rettificazione senza il consenso scritto degli interessati, se non per disposizione del giudice. 2 Invece di rettificarla, si può cancellare l’iscrizione erronea e farne una nuova. 3 La correzione di meri errori di scritturazione si fa d’officio, a norma di analogo regolamento da emanarsi dal Consiglio federale.

Titolo finale: Dell’entrata in vigore e dell’applicazione del Codice civile Capo primo: Dell’applicazione del vecchio e del nuovo diritto

Art. 1 1 Gli effetti giuridici di fatti anteriori all’entrata in vigore di questo codice sono regolati, anche posteriormente, dalle disposizioni del diritto federale e cantonale che vigevano al tempo in cui detti fatti si sono verificati. 2 Perciò gli atti compiuti prima dell’entrata in vigore del codice sono regolati, per quanto riguarda la loro forza obbligatoria ed i loro effetti, anche per l’avvenire, dalle disposizioni vigenti quando vennero com- piuti. 3 Invece i fatti compiutisi posteriormente sono regolati dal diritto nuovo, salve le eccezioni previste dalla legge.

Art. 2 1 Le disposizioni di questo codice fondate sull’ordine pubblico e sui buoni costumi sono applicabili in tutti i casi dal momento della sua entrata in vigore, salvo le eccezioni previste dalla legge. 2 Perciò le disposizioni del diritto anteriore incompatibili con l’ordine pubblico ed i buoni costumi secondo il concetto della nuova legge si ritengono abrogate.

606 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

IV. Rettifica- zioni606

A. Disposizioni generali I. Regola della non retroattività

II. Retroattività 1. Ordine pubblico e buoni costumi

Codice civile svizzero

264

210

Art. 3 I rapporti giuridici, il cui oggetto è regolato dalla legge indipendente- mente dalla volontà delle parti, sono sottoposti alla nuova legge dal momento della sua entrata in vigore, anche se compiuti anteriormente.

Art. 4 I fatti verificatisi sotto l’impero del diritto anteriore, ma dai quali al momento dell’entrata in vigore di questo codice non derivava ancora un diritto acquisito, sono da questo momento regolati nei loro effetti giuridici dalla legge nuova.

Art. 5 1 L’esercizio dei diritti civili è sottoposto in ogni caso alle disposizioni di questo codice. 2 Tuttavia se al momento dell’entrata in vigore della legge nuova qual- cuno avesse l’esercizio dei diritti civili secondo la legge anteriore, ma non secondo la legge nuova, egli sarà riconosciuto capace anche posteriormente.

Art. 6 1 La dichiarazione di scomparsa è sottoposta alla legge nuova dal momento della sua entrata in vigore. 2 La dichiarazione di morte o di assenza del diritto precedente avrà, dopo l’entrata in vigore di questo codice, gli effetti della dichiarazione di scomparsa della legge nuova, rimanendo però in vigore le conse- guenze giuridiche verificatesi precedentemente secondo la legge anteriore, come la devoluzione d’eredità o lo scioglimento del matrimonio. 3 Le procedure in corso al momento dell’entrata in vigore del Codice civile saranno ricominciate secondo le disposizioni della legge nuova, tenuto calcolo del tempo già trascorso, oppure, a richiesta degli inte- ressati, saranno proseguite secondo la legge anteriore, osservati i ter- mini della medesima.

Art. 6a607 1 Il Consiglio federale disciplina il passaggio alla gestione elettronica dei registri. 2 La Confederazione si assume le spese d’investimento fino a 5 milioni di franchi.

607 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).

2. Rapporti regolati dalla legge

3. Diritti non acquisiti

B. Diritto delle persone I. Esercizio dei diritti civili

II. Scomparsa

IIa. Banca dati centrale dello stato civile

Codice civile svizzero

265

210

Art. 6b608 1 Le organizzazioni corporative, gli istituti e le fondazioni che hanno acquisito la personalità giuridica sotto la legge precedente, la conser- vano sotto questo codice, anche se non potessero acquistarla secondo le sue disposizioni. 2 Le persone giuridiche già esistenti, per la cui costituzione, secondo le prescrizioni della nuova legge sarebbe necessaria l’iscrizione in un registro pubblico, devono, entro il termine di cinque anni dall’entrata in vigore della medesima, ottenere questa iscrizione, anche se non era prescritta dal diritto anteriore; decorso questo termine senza essere iscritte, la loro personalità non è più riconosciuta. 2bis Le fondazioni ecclesiastiche e le fondazioni di famiglia che al momento dell’entrata in vigore della modifica del 12 dicembre 2014 (art. 52 cpv. 2) non sono iscritte nel registro di commercio conservano la personalità giuridica. Devono tuttavia farsi iscrivere nel registro di commercio entro cinque anni. Nello stabilire i requisiti dell’iscrizione, il Consiglio federale tiene conto della situazione particolare delle fondazioni ecclesiastiche.610 3 I diritti inerenti alla personalità sono determinati per tutte le persone giuridiche da questo codice, dal momento della sua entrata in vigore.

Art. 6c611

Le disposizioni della modifica del 16 dicembre 2005612 concernenti la contabilità e l’ufficio di revisione si applicano dal primo esercizio che comincia con l’entrata in vigore della presente legge o successiva- mente.

Art. 7613 1 Il matrimonio è retto dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 1998614.

608 Originario art. 7 e art. 6a. 609 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a

garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

610 Introdotto dal n. I 1 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

611 Introdotto dal n. 1 dell’all. alla LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

612 RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545 613 Introdotto dal n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997

(RU 1995 1227; FF 1991 III 1). 614 RU 1999 1118; FF 1996 I 1

III. Persone giuridiche 1. In genere609

2. Contabilità e ufficio di revisione

C. Diritto di famiglia I. Celebrazione del matrimonio

Codice civile svizzero

266

210

2 Dall’entrata in vigore della legge nuova, i matrimoni per cui il diritto anteriore prevede una causa di nullità possono essere annullati solo secondo le disposizioni della nuova legge, computando tuttavia nei termini il tempo decorso anteriormente.

Art. 7a615 1 Il divorzio è retto dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 1998616. 2 I divorzi passati in giudicato secondo il diritto anteriore conservano i loro effetti; le nuove disposizioni sull’esecuzione sono applicabili alle rendite o alle liquidazioni in capitale statuite per sopperire alla perdita del diritto al mantenimento o a titolo di contributi di mantenimento. 3 La modifica della sentenza di divorzio è retta dalla legge anteriore, fatte salve le disposizioni relative ai figli e alla procedura.

Art. 7b617 1 Ai processi di divorzio pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 26 giugno 1998618 e che devono essere giudicati da un’istanza cantonale, si applica la legge nuova. 2 Le parti possono presentare nuove conclusioni sulle questioni toccate dal cambiamento del diritto applicabile; i punti della sentenza che non sono stati impugnati rimangono vincolanti, a meno che siano così strettamente connessi con le conclusioni non ancora giudicate da giu- stificarsi una decisione complessiva. 3 Il Tribunale federale applica la legge anteriore allorché la decisione impugnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modi- fica del presente Codice del 26 giugno 1998; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.

Art. 7c619

Nei processi di divorzio pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 dicembre 2003620 e che devono essere giudicati da un’istanza cantonale si applica il termine di separazione previsto dalla legge nuova.

615 Introdotto dal n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

616 RU 1999 1118; FF 1996 I 1 617 Introdotto dal n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997

(RU 1995 1227; FF 1991 III 1). 618 RU 1999 1118; FF 1996 I 1 619 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 dic. 2003 (Termine di separazione nel diritto del

divorzio), in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2004 2161; FF 2003 7101 5066). 620 RU 2004 2161

Ibis. Divorzio 1. Principio

2. Processi di divorzio pendenti

3. Termine di separazione nei processi di divorzio pendenti

Codice civile svizzero

267

210

Art. 7d621 1 La previdenza professionale in caso di divorzio è retta dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015. 2 Ai processi di divorzio pendenti dinanzi a un’autorità cantonale al momento dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015 si applica la legge nuova. 3 Il Tribunale federale applica la legge anteriore allorché la decisione impugnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modi- fica del presente Codice del 19 giugno 2015; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.

Art. 7e622 1 Se, in un divorzio pronunciato dopo che sia sopraggiunto un caso di previdenza, il giudice ha assegnato al coniuge creditore, secondo la legge anteriore, un’indennità sotto forma di rendita che si estingue soltanto con la morte del coniuge debitore o del coniuge creditore, quest’ultimo può chiedere al giudice, entro un anno dall’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 19 giugno 2015, di assegnargli invece una rendita vitalizia secondo l’articolo 124a, sem- pre che il coniuge debitore percepisca una rendita d’invalidità e abbia già raggiunto l’età di pensionamento stabilita dal regolamento oppure percepisca una rendita di vecchiaia. 2 Per quanto concerne le decisioni straniere, la competenza è regolata secondo l’articolo 64 della legge federale del 18 dicembre 1987623 sul diritto internazionale privato. 3 La rendita secondo la legge anteriore vale come parte di rendita assegnata.

Art. 8624

Gli effetti del matrimonio in generale sono retti dalla legge nuova dopo l’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984.

621 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

622 Introdotto dal n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

623 RS 291 624 Nuovo testo giusta il n. 4 dell’all. alla LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997

(RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

4. Previdenza professionale

5. Conversione di rendite in corso

Iter. Effetti del matrimonio in generale 1. Principio

Codice civile svizzero

268

210

Art. 8a625

Il coniuge che ha cambiato cognome in occasione del matrimonio prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011 può in ogni tempo dichiarare all’ufficiale dello stato civile di voler riprendere il proprio cognome da celibe o nubile.

Art. 8b626

La svizzera maritatasi sotto la legge anteriore può entro un anno dal- l’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare all’autorità competente del suo vecchio Cantone d’origine di voler riprendere la cittadinanza che aveva da nubile.

Art. 9627

Gli effetti patrimoniali dei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912 sono retti dalle disposizioni del presente codice sull’applicazione del vecchio e del nuovo diritto, entrate in vigore a quella data.628

Art. 9a629 1 Salvo diversa disposizione, i matrimoni esistenti al momento dell’en- trata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 sono sottoposti alla legge nuova. 2 Gli effetti patrimoniali dei matrimoni sciolti prima dell’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 sono retti dalla legge anteriore.

Art. 9b630 1 I coniugi che vivevano nel regime dell’unione dei beni sotto la legge anteriore sottostanno, nei loro rapporti reciproci e verso i terzi, alle nuove norme sulla partecipazione agli acquisti. 2 I beni appartenenti a ciascun coniuge diventano suoi beni propri o suoi acquisti conformemente alle norme sulla partecipazione agli

625 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

626 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

627 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

628 Per l’applicazione del diritto transitorio vedi anche le previgenti disposizioni del titolo sesto, alla fine del Codice civile.

629 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

630 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

2. Cognome

3. Cittadinanza

II. Regime dei beni nei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912

II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1o gennaio 1912 1. In genere

2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti a. Modificazione delle masse patrimoniali

Codice civile svizzero

269

210

acquisti; i beni riservati costituiti per convenzione matrimoniale diven- tano beni propri. 3 La moglie ricupera la proprietà dei suoi apporti passati in proprietà del marito o ha un credito compensativo corrispondente.

Art. 9c631

Le disposizioni della legge anteriore sui crediti della moglie per gli apporti che più non si rinvenissero in caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni del medesimo rimangono applicabili per dieci anni dopo l’entrata in vigore della legge nuova.

Art. 9d632 1 Dopo l’entrata in vigore della legge nuova, la liquidazione fra i coniugi del regime dei beni è retta, per tutta la durata del precedente regime comune e del nuovo regime ordinario, dalle norme sulla parte- cipazione agli acquisti, salvo che i coniugi, al momento di questa entrata in vigore, abbiano già terminato la liquidazione secondo le disposizioni sull’unione dei beni. 2 Prima dell’entrata in vigore della legge nuova, ogni coniuge può comunicare per scritto all’altro che il loro regime d’unione dei beni sarà sciolto secondo le disposizioni della legge anteriore. 3 Se il regime dei beni è sciolto in seguito all’accoglimento di un’azione proposta prima dell’entrata in vigore della legge nuova, la liquidazione si fa secondo la legge anteriore.

Art. 9e633 1 I coniugi che vivevano nel regime comune dell’unione dei beni sotto la legge anteriore possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare per scritto e congiuntamente all’ufficio del registro dei beni matrimoniali del loro domicilio di voler mantenere questo regime purché non l’abbiano modificato per convenzione matrimoniale; l’ufficio del registro dei beni matrimoniali tiene un elenco pubblico di queste dichiarazioni. 2 Il regime dei beni è però opponibile ai terzi soltanto se ne sono o ne dovevano essere a conoscenza. 3 I beni riservati dei coniugi sono sottoposti alle nuove norme sulla separazione dei beni.

631 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

632 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

633 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

b. Privilegio

c. Liquidazione del regime dei beni sotto la legge nuova

3. Mantenimento dell’unione dei beni

Codice civile svizzero

270

210

Art. 9f634

I coniugi che vivevano nel regime della separazione dei beni legale o giudiziale sotto la legge anteriore sottostanno alle nuove norme sulla separazione dei beni.

Art. 10635 1 Se i coniugi hanno conchiuso una convenzione matrimoniale giusta le disposizioni del Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907, tale convenzione conserva la sua validità e, salve le disposizioni del pre- sente titolo concernenti i beni riservati, l’efficacia verso i terzi e la separazione convenzionale dei beni, il loro intero regime dei beni rimane sottoposto alle norme della legge anteriore. 2 I beni riservati dei coniugi sottostanno alle nuove norme sulla sepa- razione dei beni. 3 Le convenzioni che modificano la partecipazione all’aumento o alle diminuzioni nel regime dell’unione dei beni non devono pregiudicare i diritti alla legittima dei figli non comuni e dei loro discendenti.

Art. 10a636 1 Il regime dei beni è opponibile ai terzi soltanto se ne sono o ne dove- vano essere a conoscenza. 2 Se la convenzione matrimoniale non è giuridicamente efficace verso i terzi, rispetto a loro valgono le nuove norme sulla partecipazione agli acquisti.

Art. 10b637 1 I coniugi che vivevano nel regime comune dell’unione dei beni sotto la legge anteriore, ma lo avevano modificato per convenzione matri- moniale, possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichiarare per scritto e congiuntamente all’ufficio del registro dei beni matrimoniali del loro domicilio di voler sottoporre i loro rap- porti giuridici al nuovo regime ordinario della partecipazione agli acquisti.

634 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

635 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

636 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

637 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

4. Mantenimento della separazione dei beni legale o giudiziale

5. Convenzioni matrimoniali a. In genere

b. Efficacia verso i terzi

c. Sottoposizione alla legge nuova

Codice civile svizzero

271

210

2 In tal caso, la partecipazione convenzionale all’aumento vale per la somma totale degli aumenti della sostanza d’ambo i coniugi, salvo che si sia altrimenti stabilito per convenzione matrimoniale.

Art. 10c638

I coniugi che avevano adottato la separazione dei beni sotto la legge anteriore sono sottoposti alle nuove norme sulla separazione dei beni.

Art. 10d639

Le convenzioni matrimoniali concluse prima dell’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 ma efficaci soltanto sotto la legge nuova non sottostanno all’approvazione dell’autorità tutoria.

Art. 10e640 1 Con l’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984 non saranno più fatte nuove iscrizioni nel registro dei beni matrimoniali. 2 Il diritto di consultare il registro rimane garantito.

Art. 11641

Il coniuge che, in una liquidazione connessa con l’entrata in vigore della legge nuova, deve pagare debiti pecuniari o restituire cose può, qualora dovesse per ciò incorrere in serie difficoltà, chiedere dilazioni; se le circostanze lo giustificano, dovrà fornire garanzie.

Art. 11a642

Le norme sulla protezione dei creditori in caso di modificazione del regime dei beni s’applicano, quanto alla responsabilità, anche alle modificazioni determinate dall’entrata in vigore della legge federale del 5 ottobre 1984.

638 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

639 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

640 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

641 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

642 Introdotto dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122 153 art. 1; FF 1979 II 1119).

d. Separazione convenzionale dei beni secondo la legge anteriore

e. Convenzioni matrimoniali concluse in vista dell’entrata in vigore della legge nuova

f. Registro dei beni matrimoniali

6. Estinzione di debiti in caso di liquidazione del regime dei beni

7. Protezione dei creditori

Codice civile svizzero

272

210

Art. 12643 1 Il sorgere e gli effetti della filiazione sono soggetti alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice; è riservato l’acquisto del co- gnome e della cittadinanza verificatosi sotto la legge anteriore. 2 Se all’entrata in vigore della legge nuova si trovano sotto tutela dei figli che secondo la stessa soggiacciono per legge all’autorità paren- tale, la tutela, al più tardi un anno dopo, sarà sostituita da questa salvo che non sia stato ordinato il contrario giusta le disposizioni sulla priva- zione dell’autorità parentale. 3 Il trasferimento o la privazione dell’autorità parentale deciso dall’au- torità secondo la legge anteriore rimane efficace anche dopo l’entrata in vigore della legge nuova. 4 Se all’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2013 l’autorità parentale spetta a un solo genitore, l’altro genitore può, entro un anno dall’entrata in vigore del nuovo diritto, chiedere all’autorità compe- tente di disporre l’autorità parentale congiunta. L’articolo 298b si applica per analogia.644 5 Il genitore che in occasione del divorzio è stato privato dell’autorità parentale può rivolgersi individualmente al giudice competente sol- tanto se il divorzio non risale a più di cinque anni dall’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2013.645

Art. 12a646 1 L’adozione pronunciata prima dell’entrata in vigore delle nuove norme della legge federale del 30 giugno 1972 che modifica il Codice civile svizzero rimane sottoposta al diritto entrato in vigore il lo gen- naio 1912647; i consensi dati validamente secondo tale diritto riman- gono in ogni caso efficaci. 2 Le persone che non hanno ancora compiuto venti anni al momento dell’entrata in vigore della legge federale del 7 ottobre 1994, anche se sono maggiorenni, possono ancora essere adottate secondo le disposi- zioni applicabili ai minorenni nella misura in cui la domanda sia pre-

643 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

644 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

645 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2013 (Autorità parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

646 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

647 Art. 465 CC nel testo del 1° gen. 1912: 1 Il figlio adottivo ed i suoi discendenti hanno, verso l’adottante, i medesimi diritti ereditari dei discendenti legittimi. 2 L’adottante ed i suoi parenti consanguinei non hanno diritto all’eredità dell’adottato.

III. Filiazione in genere

IIIbis. Adozione 1. Mantenimento del diritto anteriore

Codice civile svizzero

273

210

sentata prima del compimento del ventesimo anno d’età e nei due anni successivi all’entrata in vigore della legge suddetta.648

Art. 12b649 1 L’adozione di un minorenne, pronunciata secondo il diritto anteriore, può essere sottoposta alle nuove prescrizioni, se i genitori adottivi e il figlio ne fanno richiesta in comune entro cinque anni dall’entrata in vigore di queste. 2 Il raggiungimento della maggiore età da parte del figlio non è di ostacolo a tale domanda. 3 Le nuove norme si applicano alla procedura; il consenso dei genitori non è necessario.

Art. 12c650 1 Una persona maggiorenne o interdetta può essere adottata secondo le nuove disposizioni sull’adozione dei minorenni qualora il diritto pre- vigente non ne abbia permesso l’adozione durante la minore età, ma le condizioni del nuovo diritto fossero state già allora adempite. 2 Le disposizioni del previgente e nuovo diritto sul consenso dei geni- tori all’adozione di minorenni non sono tuttavia applicabili. 3 La richiesta dev’essere presentata entro cinque anni a contare dall’en- trata in vigore delle nuove disposizioni.

Art. 12cbis651 1 Le autorizzazioni rilasciate dall’autorità cantonale di vigilanza resta- no valide sino alla loro scadenza. 2 Le autorità cantonali di vigilanza sugli uffici di collocamento in vista d’adozione trasmettono senza indugio all’Autorità federale di vigilan- za tutti gli incartamenti concernenti la vigilanza e le procedure di autorizzazione allestiti nei cinque anni precedenti l’entrata in vigore della modifica dell’articolo 269c del 22 giugno 2001.

648 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

649 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

650 Introdotto dal n. I 3 della LF del 30 giu. 1972, in vigore dal 1° apr. 1973 (RU 1972 2653; FF 1971 II 85).

651 Introdotto dal n. 2 dell’all. alla LF del 22 giu. 2001 relativa alla Convenzione dell’Aia sull’adozione e a provvedimenti per la protezione del minore nelle adozioni internazionali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3988; FF 1999 4799).

2. Soggezione al nuovo diritto

3. Adozione di maggiorenni o interdetti

4. Collocamento in vista d’adozione

Codice civile svizzero

274

210

Art. 12d652

Le disposizioni della legge nuova sulla contestazione del riconosci- mento dopo il matrimonio dei genitori si applicano per analogia alla contestazione della legittimazione avvenuta sotto la legge anteriore.

Art. 13653 1 Le azioni pendenti al momento dell’entrata in vigore della legge nuova sono giudicate secondo questa. 2 Gli effetti fino all’entrata in vigore della legge nuova sono determi- nati secondo la legge anteriore.

Art. 13a654 1 Se l’obbligo del padre di fornire prestazioni pecuniarie è stato costi- tuito mediante decisione giudiziale o contratto prima dell’entrata in vigore della legge nuova, il figlio che al momento dell’entrata in vigore della legge nuova non ha ancora compiuto il decimo anno di età può, entro due anni, proporre l’azione di accertamento della filiazione paterna secondo le nuove disposizioni. 2 Se il convenuto dimostra che la sua paternità è esclusa o meno vero- simile di quella altrui, il diritto al mantenimento futuro si estingue.

Art. 13b655

Chi raggiunge la maggiore età in virtù dell’entrata in vigore della legge federale del 7 ottobre 1994 può in ogni caso proporre ancora entro un anno azione di accertamento o contestazione del rapporto di filiazione.

Art. 13c656

I contributi di mantenimento del figlio fissati prima dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015 in un contratto di manteni- mento approvato o in una decisione sono ridefiniti ad istanza del figlio. Se sono stati fissati unitamente ai contributi di mantenimento per il

652 Introdotto dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

653 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

654 Introdotto dal n. I 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).

655 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921).

656 Introdotto dal n. I 1 della LF del 7 ott. 1994 (RU 1995 1126; FF 1993 I 921). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

IIIter. Contestazione della legittimazione

IV. Azione di paternità 1. Azioni pendenti

2. Nuove azioni

IVbis. Termine per l’accertamento e la contestazione del rapporto di filiazione

IVter. Contributi di mantenimento 1. Titoli di mantenimento esistenti

Codice civile svizzero

275

210

genitore, possono essere modificati soltanto se le circostanze sono notevolmente mutate.

Art. 13cbis 657 1 Ai procedimenti pendenti al momento dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015 si applica il nuovo diritto. 2 Il Tribunale federale applica il diritto anteriore se la decisione impu- gnata è stata pronunciata prima dell’entrata in vigore della modifica del 20 marzo 2015; lo stesso vale anche in caso di rinvio all’autorità cantonale.

Art. 13d658 1 Se dopo l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011 non portano più un cognome coniugale in virtù di una dichiarazione secondo l’articolo 8a del presente titolo, i genitori possono, entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova, dichia- rare che il figlio assume il cognome da celibe o nubile del genitore che ha fatto la dichiarazione suddetta. 2 Se l’autorità parentale su un figlio di genitori non uniti in matrimonio è stata attribuita in comune ai genitori o soltanto al padre prima del- l’entrata in vigore della modifica del presente Codice del 30 settembre 2011, la dichiarazione di cui all’articolo 270a capoversi 2 e 3 può essere fatta entro un anno dall’entrata in vigore della legge nuova. 3 È fatto salvo il consenso del figlio secondo l’articolo 270b.

Art. 14659 1 La protezione degli adulti è retta dal nuovo diritto non appena la modifica del 19 dicembre 2008660 entra in vigore. 2 Con l’entrata in vigore della legge nuova, le persone interdette se- condo il diritto anteriore sono sottoposte a curatela generale. Non appena possibile, l’autorità di protezione degli adulti provvede d’ufficio ai necessari adeguamenti al nuovo diritto. In caso di autorità parentale protratta, i genitori sono dispensati dagli obblighi di compila- re un inventario, di presentare periodicamente un rapporto e i conti e di ottenere il consenso per determinati atti o negozi, finché l’autorità di protezione degli adulti non decida altrimenti.

657 Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

658 Introdotto dal n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 6577 6585).

659 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

660 RU 2011 725

2. Procedimenti pendenti

IVquater. Cognome del figlio

V. Protezione degli adulti 1. Misure sussistenti

Codice civile svizzero

276

210

3 Le altre misure ordinate secondo il diritto anteriore decadono al più tardi tre anni dopo l’entrata in vigore della modifica del 19 dicembre 2008, eccetto che l’autorità di protezione degli adulti le abbia converti- te in una misura prevista dal nuovo diritto. 4 Sono mantenute le misure di privazione della libertà a scopo d’assistenza che un medico ha ordinato per una durata illimitata, in virtù dell’articolo 397b capoverso 2 nel tenore del 1° gennaio 1981661, per una persona affetta da malattia psichica. Al più tardi sei mesi dopo l’entrata in vigore della legge nuova, l’istituto comunica all’autorità di protezione degli adulti se considera che permangono adempite le condizioni del ricovero. L’autorità di protezione degli adulti procede agli accertamenti necessari secondo le disposizioni sulla verifica periodica e, se del caso, conferma la decisione di ricovero.

Art. 14a662 1 Con l’entrata in vigore della modifica del 19 dicembre 2008663, i procedimenti pendenti sono continuati dalla nuova autorità compe- tente. 2 Si applica il nuovo diritto di procedura. 3 L’autorità decide se e in quale misura il procedimento di cui si tratta debba essere completato.

Art. 15 1 I rapporti di diritto successorio e gli effetti del regime matrimoniale inseparabilmente collegati cogli stessi secondo la legge cantonale e che nascono dalla morte di un padre, di una madre, o di un coniuge avve- nuta prima dell’entrata in vigore di questo codice, sono regolati anche dopo quest’epoca dal diritto anteriore. 2 Questa disposizione si riferisce tanto agli eredi quanto alla devolu- zione dell’eredità.

Art. 16 1 La confezione o l’annullazione di una disposizione a causa di morte, compiuta prima dell’entrata in vigore di questo codice, da una persona capace di disporre conformemente alla legge allora vigente, non può essere impugnata per il motivo che il disponente è morto dopo l’en- trata in vigore del nuovo codice e che, secondo le disposizioni di que- sto, non sarebbe capace di disporre.

661 RU 1980 31 662 Introdotto dal n. II della LF del 6 ott. 1978 (RU 1980 3l; FF 1977 III 1). Nuovo testo

giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

663 RU 2011 725

2. Procedimenti pendenti

D. Diritto successorio I. Eredi e devoluzione

II. Disposizioni a causa di morte

Codice civile svizzero

277

210

2 Una disposizione d’ultima volontà non può essere impugnata per difetto di forma, quando sieno state osservate le formalità richieste al tempo della confezione o al tempo della morte. 3 Quando il disponente sia morto dopo l’entrata in vigore di questo codice, l’azione di riduzione per sorpasso della porzione disponibile e quella di nullità circa il modo di disporre, sono regolate dal nuovo codice, per tutte le disposizioni a causa di morte.

Art. 17 1 I diritti reali acquisiti prima dell’entrata in vigore di questo codice continuano a sussistere sotto riserva delle disposizioni sul registro fondiario. 2 Tuttavia l’estensione della proprietà e dei diritti reali limitati è sog- getta al diritto nuovo dopo l’entrata in vigore del Codice civile, in quanto non sia fatta da questo una eccezione. 3 Se questi diritti non potessero essere costituiti secondo il nuovo codice, rimangono sottoposti alla legge anteriore.

Art. 18 1 Le azioni personali per la costituzione di un diritto reale, nate prima dell’entrata in vigore di questo codice, sono riconosciute, in quanto corrispondano ai requisiti formali del precedente o del nuovo diritto. 2 Il regolamento sulla tenuta del registro fondiario conterrà le dispo- sizioni circa le giustificazioni da fornirsi per la iscrizione di tali diritti. 3 L’estensione di un diritto reale costituito mediante atto giuridico, prima dell’entrata in vigore di questo codice, è mantenuta anche sotto l’impero della legge nuova, in quanto non sia incompatibile con la stessa.

Art. 19 1 La prescrizione acquisitiva è sottoposta alla nuova legge dal momen- to dell’entrata in vigore di questa. 2 Se però una prescrizione acquisitiva, ammessa anche dalla nuova legge, era già cominciata sotto la legge anteriore, il tempo trascorso fino all’entrata in vigore di questo codice è computato proporzional- mente nel termine della legge nuova.

E. Diritti reali I. In genere

II. Azione per l’iscrizione nel registro

III. Prescrizione acquisitiva

Codice civile svizzero

278

210

Art. 20664 1 I preesistenti diritti di proprietà sopra gli alberi nel fondo altrui sono ancora riconosciuti secondo il diritto cantonale. 2 I Cantoni sono autorizzati ad abolire od a restringere questi diritti preesistenti.

Art. 20bis665

La proprietà per piani secondo il vecchio diritto cantonale è assogget- tata alle nuove disposizioni, anche se i piani o le porzioni di piano non siano appartamenti o locali commerciali costituenti un tutto.

Art. 20ter666 1 Cantoni possono assoggettare alle nuove prescrizioni anche la pro- prietà per piani iscritta nel registro fondiario nelle forme previste dalla legge entrata in vigore il 1° gennaio 1912. 2 L’assoggettamento avrà effetto non appena l’iscrizione del registro fondiario sia stata modificata in maniera corrispondente.

Art. 20quater667

Per assoggettare alla nuova legge la proprietà per piani trasformata e iscrivere quella vecchia originaria, i Cantoni possono ordinare l’epu- razione dei registri fondiari ed emanare a questo scopo disposizioni speciali di procedura.

Art. 21 1 Le servitù costituite prima dell’entrata in vigore di questo codice rimangono in vigore senza iscrizione anche dopo l’introduzione del registro fondiario, ma finché non sono iscritte non sono opponibili ai terzi di buona fede. 2 Gli obblighi connessi a titolo accessorio a una servitù costituiti prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 di- cembre 2009668 e risultanti soltanto dai documenti giustificativi del

664 Nuovo testo giusta il n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

665 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

666 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

667 Introdotto dal n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

668 RU 2011 4637

IV. Diritti di proprietà speciali 1. Alberi nel- l’altrui fondo

2. Proprietà per piani a. Originaria

b. Trasformata

c. Epurazione dei registri fondiari

V. Servitù

Codice civile svizzero

279

210

registro fondiario rimangono opponibili ai terzi che si riferiscono in buona fede al registro fondiario.669

Art. 22 1 I titoli di pegno immobiliare costituiti prima dell’entrata in vigore di questo codice, rimangono in vigore senza bisogno di essere coordinati con la legge nuova. 2 È però riservato ai Cantoni di prescrivere la rinnovazione dei titoli preesistenti entro dati termini, secondo le norme della legge nuova.

Art. 23 1 Dopo l’entrata in vigore del nuovo codice, i nuovi diritti di pegno immobiliare potranno essere costituiti solo nei modi da esso stabiliti. 2 Fino all’introduzione del registro fondiario rimangono però in vigore per la loro costituzione le precedenti forme del diritto cantonale.

Art. 24 1 L’estinzione e la conversione dei titoli, la liberazione del pegno e simili operazioni sono soggette alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice. 2 Fino all’introduzione del registro fondiario si osservano le forme del diritto cantonale.

Art. 25 1 L’estensione della garanzia del pegno immobiliare è determinata, in ogni caso, dalla legge nuova. 2 Però se con speciale convenzione, il creditore avesse validamente ricevuto in pegno determinati oggetti insieme con un fondo, il diritto di pegno sui medesimi sussiste anche se non sia conforme alle disposi- zioni del nuovo codice.

Art. 26 1 I diritti e le obbligazioni del creditore e del debitore circa i pegni immobiliari esistenti al momento dell’entrata in vigore del Codice civile, sono regolati dalla legge anteriore, in quanto trattisi di effetti contrattuali. 2 Gli effetti stabiliti per legge e che non possono essere modificati mediante convenzione sono regolati da quel momento dalla legge nuova anche per i diritti di pegno precedentemente costituiti.

669 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

VI. Pegno immobiliare 1. Riconosci- mento dei titoli preesistenti

2. Costituzione di diritti nuovi

3. Estinzione di titoli

4. Estensione della garanzia

5. Diritti ed obblighi delle parti a. In genere

Codice civile svizzero

280

210

3 Se il diritto di pegno si estende a più fondi, l’estensione del diritto rimane regolata dalla legge precedente.

Art. 27 I diritti del creditore per tutta la durata del vincolo pignoratizio, in ispecie i diritti di ottenere provvedimenti conservativi, sono regolati dalla nuova legge, per tutte le forme di pegno immobiliare, a datare dall’entrata in vigore di questo codice; lo stesso avviene per i diritti del debitore.

Art. 28 La disdetta dei crediti garantiti da pegno immobiliare e la trasmissione dei titoli sono regolati dalla legge anteriore per tutti i diritti già costi- tuiti al momento dell’entrata in vigore di questo codice, riservate le prescrizioni imperative del diritto nuovo.

Art. 29 1 Il grado dei diritti di pegno è determinato dal diritto anteriore fino alla iscrizione670 dei fondi nel registro fondiario. 2 Dopo l’introduzione del registro il grado dei crediti sarà determinato dalle disposizioni di questo codice.

Art. 30 1 Il diritto ad un posto di pegno fisso od il diritto del creditore di su- bentrare in un altro posto sarà regolato dalla legge nuova, dopo cinque anni dall’entrata in vigore del nuovo codice, o prima d’allora con l’in- troduzione del registro, sotto riserva dei diritti particolari garantiti al creditore. 2 I Cantoni possono emanare disposizioni transitorie complementari.671

Art. 31 e 32672

670 Nel testo tedesco «Aufnahme» e in quello francese «immatriculation», ossia «intavolazione».

671 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

672 Abrogati dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), con effetto dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

b. Provvedimenti conservativi

c. Disdetta e trasmissione

6. Grado

7. Posto di pegno

8. …

Codice civile svizzero

281

210

Art. 33 1 Le leggi introduttive cantonali possono decretare che determinate forme di pegno immobiliare previste dal diritto anteriore siano parifi- cate in genere, o per determinati effetti, alle corrispondenti forme di questo codice. 2 In questo caso le disposizioni della nuova legge diventano applica- bili, con la sua entrata in vigore, anche a tali diritti di pegno delle leggi cantonali. 3 …673

Art. 33a674 1 Le rendite fondiarie nonché le cartelle ipotecarie emesse per serie rimangono iscritte nel registro fondiario. 2 Esse rimangono disciplinate dalle disposizioni della legge anteriore. 3 Il diritto cantonale può prevedere che le rendite fondiarie costituite in virtù del diritto federale o del diritto cantonale anteriore siano tra- sformate in forme di pegno secondo la legge nuova. Per gli importi di lieve entità, può essere inoltre prevista una responsabilità personale del proprietario del fondo costituito in pegno.

Art. 33b675

Il proprietario del fondo e gli aventi diritto sulla cartella possono, di comune accordo, chiedere per scritto che una cartella ipotecaria docu- mentale iscritta prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 dicembre 2009676 sia trasformata in cartella ipotecaria registrale.

Art. 34 1 Dall’entrata in vigore di questo codice, il pegno mobiliare si potrà costituire soltanto nelle forme dal medesimo previste. 2 In quanto un pegno mobiliare fosse costituito in una forma diversa già prima di tal momento, esso si estinguerà nel termine di sei mesi dall’entrata in vigore della nuova legge per i crediti esigibili, e dalla scadenza o dal giorno in cui potrà essere data la disdetta, per quelli che diventeranno esigibili più tardi.

673 Abrogato dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, con effetto dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

674 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

675 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

676 RU 2011 4637

9. Parificazione di forme precedenti con forme nuove

10. Applicazione della legge anteriore alle forme di pegno da essa previste

11. Trasformazione del tipo di cartella ipotecaria

VII. Pegno mobiliare 1. Formalità

Codice civile svizzero

282

210

Art. 35 1 Gli effetti del pegno mobiliare, i diritti e le obbligazioni del creditore, del terzo datore del pegno e del debitore saranno determinati dalla legge nuova, dal momento della entrata in vigore di questo codice, sebbene il pegno fosse costituito anteriormente. 2 Il patto di decadenza del pegno a favore del creditore, stipulato prima dell’entrata in vigore del nuovo codice diventa inefficace a partire da questo momento.

Art. 36 1 Il diritto di ritenzione di questo codice si estende anche alle cose venute in potere del creditore prima della sua entrata in vigore. 2 Compete al creditore anche per i crediti nati prima di questo mo- mento. 3 Gli effetti dei diritti di ritenzione già costituiti sono soggetti alle disposizioni della legge nuova.

Art. 37 Il possesso è soggetto alla legge nuova dall’entrata in vigore di questo codice.

Art. 38 1 Il Consiglio federale stabilisce, sentito il parere dei Cantoni, il calen- dario d’introduzione del registro fondiario. Può delegare tale compe- tenza al dipartimento o all’ufficio competente.677 2 …678

Art. 39679

Art. 40 1 Di regola la misurazione del terreno deve precedere l’impianto del registro fondiario.

677 Nuovo testo giusta il n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

678 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

679 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

2. Effetti

VIII. Diritto di ritenzione

IX. Possesso

X. Registro fondiario 1. Impianto del registro

2. Misurazione ufficiale a. …

b. Relazione col registro fondiario

Codice civile svizzero

283

210

2 Tuttavia questo può essere introdotto anche prima con l’autorizza- zione della Confederazione, in quanto esistano registri d’estimo suf- ficienti.

Art. 41 1 …680 2 La misurazione e l’introduzione del registro fondiario possono avve- nire successivamente per i singoli distretti di un medesimo Cantone.

Art. 42681

Art. 43 1 I diritti reali preesistenti devono essere iscritti nel registro fondiario all’atto della sua introduzione. 2 A questo fine sarà pubblicato un bando per la notificazione e la iscri- zione dei diritti reali preesistenti. 3 I diritti reali già iscritti nei libri pubblici conformemente al diritto anteriore, saranno trascritti d’officio nel registro fondiario in quanto possano essere costituiti secondo la legge nuova.

Art. 44 1 I diritti reali preesistenti che non vengono iscritti conserveranno bensì la loro validità, ma non saranno opponibili ai terzi di buona fede che si fossero affidati al registro fondiario. 2 Rimane riservato alla futura legislazione della Confederazione e dei Cantoni il dichiarare perenti, dopo una certa epoca ed a seguito di un bando, tutti i diritti reali non ancora iscritti nel registro. 3 Gli oneri fondiari di diritto pubblico e le ipoteche legali di diritto cantonale non iscritti ma costituiti prima dell’entrata in vigore della modifica del presente Codice dell’11 dicembre 2009682 rimangono opponibili, nei dieci anni successivi all’entrata in vigore di tale modi- fica, ai terzi di buona fede che si affidano al registro fondiario.683

680 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

681 Abrogato dal n. II dell’all. alla L del 5 ott. 2007 sulla geoinformazione, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2793; FF 2006 7165).

682 RU 2011 4637 683 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),

in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

c. Epoca del- l’esecuzione

3. Iscrizione dei diritti reali a. Procedura

b. Conseguenza della non iscrizione

Codice civile svizzero

284

210

Art. 45684 1 I diritti reali che non potrebbero più essere costituiti secondo le disposizioni sul registro fondiario, come le piante nel fondo altrui, i diritti di anticresi e simili non vi possono essere iscritti, ma vi devono essere menzionati in modo opportuno. 2 Estinguendosi per qualsiasi causa, questi diritti eccezionali non pos- sono più essere ristabiliti.

Art. 46 1 L’introduzione del registro fondiario secondo le prescrizioni di que- sta legge può essere differita dai Cantoni, con l’autorizzazione del Consiglio federale, in quanto le forme prescritte dai Cantoni, comple- tate o meno, sembrino sufficienti per garantire gli effetti del registro fondiario nel senso della legge nuova. 2 A questo fine sarà esattamente stabilito a quali forme del diritto can- tonale sono attribuiti gli effetti previsti dalla nuova legge.

Art. 47 Le disposizioni di questo codice sui diritti reali sono applicabili in generale anche prima dell’impianto del registro fondiario.

Art. 48 1 Coll’entrata in vigore delle disposizioni sui diritti reali e prima del- l’introduzione del registro fondiario, i Cantoni possono designare le forme, come l’omologazione, l’iscrizione nei catasti, nei registri delle ipoteche e delle servitù, alle quali sono attribuiti immediatamente gli effetti del registro stesso. 2 I Cantoni possono prescrivete che queste forme, anche prima o senza l’introduzione del registro fondiario, abbiano gli effetti di questo per la nascita, la trasmissione, le modificazioni e l’estinzione dei diritti reali. 3 Per contro, fin che non sia introdotto il registro fondiario od un altro organo di pubblicità parificato al medesimo, non possono verificarsi gli effetti derivanti dal registro a favore dei terzi di buona fede.

Art. 49 1 Ove questo codice stabilisca dei termini di prescrizione di cinque o più anni, si computa anche il termine decorso di una prescrizione già cominciata anteriormente all’entrata in vigore del medesimo, ma in tal

684 Nuovo testo giusta il n. IV della LF del 19 dic. 1963, in vigore dal 1° gen. 1965 (RU 1964 1009; FF 1962 1809).

4. Diritti reali soppressi

5. Introduzione del registro differita

6. Applicazione del diritto reale prima del registro fondiario

7. Effetti delle forme del diritto cantonale

F. Prescrizione

Codice civile svizzero

285

210

caso, perché la prescrizione si compia, è necessario il decorso di almeno due anni da quel momento. 2 I termini più brevi di prescrizione o di perenzione stabiliti da questa legge cominciano a decorrere solo dalla entrata in vigore della legge nuova. 3 Del resto la prescrizione è regolata a partire da questo punto dalle disposizioni della legge nuova.

Art. 50 I contratti conchiusi prima dell’entrata in vigore di questo codice rimangono validi anche se la loro forma non corrisponde alle prescri- zioni della legge nuova.

Capo secondo: Disposizioni introduttive e transitorie

Art. 51 Con l’entrata in vigore di questo codice rimangono abrogate le dispo- sizioni di diritto civile dei Cantoni, salvo diversa disposizione del diritto federale.

Art. 52 1 I Cantoni emanano le disposizioni di complemento di questo codice, in ispecie a riguardo della competenza delle autorità, dell’organizza- zione degli uffici di stato civile, di tutela685 e di registro fondiario. 2 In quanto tali disposizioni complementari siano richieste per l’ese- cuzione della nuova legge, i Cantoni sono obbligati ad emanarle, e possono farlo provvisoriamente in via di regolamento.686 3 Le disposizioni di complemento dei Cantoni in materia di registri sottostanno all’approvazione della Confederazione.687 4 Le altre disposizioni di complemento dei Cantoni devono essere comunicate all’Ufficio federale di giustizia.688

685 Ora: le autorità di vigilanza (vedi art. 440). 686 Nuovo testo giusta il n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti

legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione, in vigore dal 1° feb. 1991 (RU 1991 362; FF 1988 II 1149).

687 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

688 Introdotto dal n. II 21 della LF del 15 dic. 1989 concernente l’approvazione di atti legislativi dei Cantoni da parte della Confederazione (RU 1991 362; FF 1988 II 1149). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

G. Forme dei contratti

A. Abrogazione del diritto civile cantonale

B. Leggi cantonali complementari I. Diritti e doveri dei Cantoni

Codice civile svizzero

286

210

Art. 53 1 Se un Cantone non adempie in tempo debito all’obbligo di emanare le complementari disposizioni necessarie, il Consiglio federale le emana provvisoriamente in sua vece, dandone avviso all’Assemblea federale. 2 Se un Cantone non fa uso delle facoltà di emanare disposizioni com- plementari in una materia nella quale non sono necessarie si appliche- ranno semplicemente le disposizioni di questo codice.

Art. 54 1 Dove questo codice parla di un’autorità competente, i Cantoni stabi- liscono quale essa sia fra le autorità costituite o da costituirsi. 2 Se non parla espressamente del giudice o dell’autorità amministrati- va, i Cantoni possono dichiarare competente una autorità dell’ordine amministrativo o giudiziario. 3 Per quanto non sia applicabile il Codice di procedura civile del 19 di- cembre 2008689, la procedura è stabilita dai Cantoni.690

Art. 55 1 I Cantoni possono stabilire per il loro territorio le norme relative alla celebrazione degli atti pubblici. 2 Stabiliscono pure le norme relative alla celebrazione degli atti pub- blici in lingua straniera.

Art. 55a692 1 I Cantoni possono autorizzare i pubblici ufficiali rogatori a realizzare copie elettroniche degli atti pubblici da loro redatti. 2 Possono inoltre autorizzare i pubblici ufficiali rogatori a certificare elettronicamente la conformità agli originali cartacei di copie da loro realizzate in forma elettronica nonché l’autenticità di firme.

689 RS 272 690 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. 1 al Codice di procedura civile del 19 dic. 2008,

in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593). 691 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti

reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845). 692 Introdotto dal n. I 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali),

in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

II. Disposizioni della Confedera- zione in luogo dei Cantoni

C. Designazione delle autorità competenti

D. Atti pubblici I. In genere691

II. Copie e certificazioni elettroniche

Codice civile svizzero

287

210

3 Il pubblico ufficiale rogatore deve utilizzare una firma elettronica qualificata fondata su un certificato qualificato di un prestatore di servizi di certificazione riconosciuto ai sensi della legge del 18 marzo 2016693 sulla firma elettronica.694 4 Il Consiglio federale emana disposizioni di esecuzione atte a garan- tire l’interoperabilità dei sistemi informatici nonché l’integrità, l’auten- ticità e la sicurezza dei dati.

Art. 56695

Fino all’emanazione di una legge federale sulle concessioni di diritti d’acqua vale la disposizione seguente: Le concessioni di acque pubbliche, in quanto siano date per almeno trent’anni od a tempo indeterminato e non costituiscano una servitù a favore di un dato fondo dominante, possono essere intavolate nel registro fondiario come diritti reali per sé stanti e permanenti.

Art. 57696

Art. 58697

La legge federale dell’11 aprile 1889698 sulla esecuzione e sul falli- mento rimarrà modificata come segue dall’entrata in vigore del pre- sente codice: …699

693 RS 943.03 694 Nuovo testo giusta il n. II 3 dell’all. alla L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in

vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913). 695 Vedi ora l’art. 59 della LF del 22 dic. 1916 sulla utilizzazione delle forze idriche

(RS 721.80). 696 Abrogato dall’art. 53 cpv. 1 lett. b della LF dell’8 nov. 1934 su le banche e le casse di

risparmio, con effetto dal 1° mar. 1935 (RU 51 129 e CS 10 331; ediz. ted. BBl 1934 I 171, ediz. franc. FF 1934 I 172).

697 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

698 RS 281.1 699 Le mod. possono essere consultate alla RU 24 233. Per il testo degli art. 132bis, 141 cpv. 3

e 258 cpv. 4 vedi RU 24 233 tit. fin. art. 60.

E. Concessioni idrauliche

F. a H. …

J. Modificazioni della legge sul- l’esecuzione e sul fallimento

Codice civile svizzero

288

210

Art. 59700 1 La legge federale del 25 giugno 1891701 sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti rimane in vigore per ciò che riguarda i rapporti giuridici degli svizzeri all’estero e degli stranieri nella Svizze- ra e per i casi di conflitto di leggi cantonali. 2 …702 3 La stessa legge è completata come segue: …703

Art. 60704 1 Colla entrata in vigore di questa legge rimangono abrogate le dispo- sizioni di diritto civile federale incompatibili colla medesima. 2 Sono abrogate in particolare: La legge federale del 24 dicembre 1874705 sugli atti dello stato civile e sul matrimonio. La legge federale del 22 giugno 1881706 sulla capacità civile. Il Codice federale delle obbligazioni del 14 giugno 1881707. 3 Rimangono in vigore le leggi speciali sul diritto delle strade ferrate, dei battelli a vapore, delle poste, dei telefoni e dei telegrafi, sulla costituzione d’ipoteca e la liquidazione forzata delle ferrovie, quelle relative al lavoro delle fabbriche e alla responsabilità civile dei padroni di fabbrica e di altre imprese, nonché tutte le leggi federali sopra materie del diritto delle obbligazioni, che furono emanate allato della legge federale sul diritto delle obbligazioni.

700 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

701 [CS 2 723; RU 1972 2653 n. II 1, 1977 237 n. II 1, 1986 122 n. II 1. RU 1988 1776 all. n. I lett. a]. Vedi ora la LF del 18 dic. 1987 sul diritto internazionale privato (RS 291).

702 Abrogato dal n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, con effetto dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122; FF 1979 II 1119).

703 Le mod. possono essere consultate alla RU 24 233 704 Nuovo testo giusta il n. I delle disp. trans. CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e

CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

705 [RU 1 508] 706 [RU 5 556] 707 [RU 5 577, 11 490; RS 221.229.1 art. 103 cpv. 1]

K. Applicazione del diritto svizzero e straniero

L. Abrogazione di leggi federali

Codice civile svizzero

289

210

Art. 61708 1 La presente legge entrerà in vigore col 1° gennaio 1912. 2 Il Consiglio federale potrà, con l’autorizzazione dell’Assemblea fe- derale, anticipare l’entrata in vigore di singole disposizioni.

Testo delle disposizioni previgenti del titolo sesto709 Titolo sesto: Del regime dei beni fra i coniugi Capo primo: Disposizioni generali

Art. 178 I coniugi sono sottoposti al regime dell’unione dei beni in quanto non abbiano altrimenti disposto per convenzione matrimoniale o non sia loro applicato il regime eccezionale.

Art. 179 1 Le convenzioni matrimoniali possono essere stipulate sia prima che dopo la celebrazione del matrimonio. 2 Gli sposi od i coniugi devono adottare nel loro contratto uno dei regimi previsti da questo codice. 3 Il contratto stipulato dopo la celebrazione del matrimonio non può però pregiudicare i diritti dei terzi sopra i beni che precedentemente li garantivano.

Art. 180 1 Per concludere, modificare o sciogliere una convenzione matrimo- niale, le parti contraenti devono essere capaci di discernimento. 2 Se sono minorenni od interdette abbisognano del consenso del legale rappresentante.

Art. 181 1 Per concludere, modificare o sciogliere validamente una convenzione matrimoniale è necessario un atto pubblico firmato dalle persone con- traenti e dai loro rappresentanti legali.

708 Nuova numerazione degli ultimi quattro articoli, risultante dall’abrogazione degli articoli 58 e 59 originari, giusta il n. I delle disp. trans. del CO, in vigore dal 1° gen. 1912 (RU 27 377 e CS 2 193; ediz. ted. BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845, ediz. franc. FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695).

709 CS 2 3. Tuttora applicabile come diritto transitorio in quanto previsto dagli art. 9a e segg. del titolo finale (revisione del diritto matrimoniale, del 5 ott. 1984).

M. Disposizioni finali

A. Regime comune

B. Regime convenzionale I. Scelta del regime

II. Capacità di contrattare

III. Forma del contratto

Codice civile svizzero

290

210

2 Le convenzioni stipulate durante il matrimonio richiedono inoltre l’approvazione dell’autorità tutoria. 3 La convenzione matrimoniale diventa opponibile ai terzi secondo le prescrizioni relative al registro dei beni matrimoniali.

Art. 182 1 Se nel fallimento di uno dei coniugi rimangono dei creditori insoddi- sfatti, subentra per legge la separazione dei beni. 2 Qualora una persona, i cui creditori possiedono dei certificati di carenza di beni, voglia contrarre matrimonio, il regime di separazione dei beni può essere conseguito da ciascuno degli sposi mediante iscri- zione nel registro dei beni matrimoniali fatta prima della celebrazione.

Art. 183 Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza della moglie:

1. se il marito non provvede debitamente al mantenimento della moglie e dei figli;

2. se non fornisce le garanzie richieste per i beni apportati dalla moglie;

3. se il marito o la comunione risultano oberati.

Art. 184 Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza del marito:

1. se la moglie è oberata; 2. se la moglie rifiuta al marito senza giusto motivo il consenso

richiesto dalla legge o dal regime dei beni per disporre della sostanza coniugale;

3. se la moglie domanda garanzia per i suoi apporti.

Art. 185 Il giudice ordina la separazione dei beni ad istanza di un creditore ove questi sia rimasto perdente in una procedura di pignoramento contro uno dei coniugi.

Art. 186 1 La separazione dei beni per causa di fallimento comincia dal rilascio dei certificati di carenza di beni, ma per i beni pervenuti ai coniugi dopo l’apertura del fallimento, per successione o in altro modo, ha effetto dal tempo dell’acquisto.

C. Regime eccezionale I. Separazione legale

II. Separazione giudiziale 1. Ad istanza della moglie

2. Ad istanza del marito

3. Ad istanza dei creditori

III. Data della separazione

Codice civile svizzero

291

210

2 La separazione giudiziale ha effetto dal momento della presentazione dell’istanza. 3 In caso di fallimento o di decisione giudiziaria, la separazione è comunicata d’officio al registro dei beni matrimoniali perché vi sia iscritta.

Art. 187 1 La separazione per causa di fallimento o di perdita in una procedura di pignoramento non cessa per il solo fatto della tacitazione dei credi- tori. 2 Tuttavia il giudice può ordinare il ripristino del regime anteriore ad istanza di ognuno dei coniugi. 3 Il ripristino è comunicato d’officio, per la sua iscrizione, al registro dei beni matrimoniali.

Art. 188 1 Le liquidazioni fra i coniugi ed i cambiamenti di regime non possono sottrarre all’azione dei creditori di un coniuge o della comunione quei beni sui quali i creditori stessi avevano diritto di essere soddisfatti. 2 Se tali beni sono passati in proprietà di uno dei coniugi, questo è tenuto al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano per il pagamento inte- grale. 3 I creditori del marito non hanno diritto su ciò che la moglie percepi- sce nel fallimento o nella partecipazione al pignoramento dei beni del marito, se non in quanto sieno creditori anche della moglie.

Art. 189 1 Se la separazione dei beni si verifica durante il matrimonio, la so- stanza coniugale passa nei beni propri di ciascun coniuge, impregiudi- cati i diritti dei creditori. 2 Gli aumenti sono attribuiti ai coniugi secondo il loro precedente regime; le diminuzioni sono sopportate dal marito in quanto non provi che furono cagionate dalla moglie. 3 Il marito è obbligato, a richiesta della moglie, a fornire garanzia per i beni di questa che rimangono a sua disposizione durante la liquida- zione.

Art. 190 1 I beni riservati sono costituiti per contratto matrimoniale, per libe- ralità di terzi o per legge.

IV. Cessazione della separazione

D. Cambiamento di regime I. Garanzie dei creditori

II. Liquidazione a seguito della separazione

E. Beni riservati I. Costituzione 1. In genere

Codice civile svizzero

292

210

2 La porzione legittima di un coniuge nella successione di un parente non può essergli assegnata a titolo di bene riservato.

Art. 191 Sono beni riservati per legge:

1. le cose che servono esclusivamente all’uso personale di uno dei coniugi;

2. i beni della moglie che servono all’esercizio della sua profes- sione o del suo mestiere;

3. il guadagno che la moglie fa lavorando per conto proprio.

Art. 192 1 I beni riservati sono soggetti in generale alle regole della separazione dei beni, specialmente riguardo al dovere della moglie di concorrere a sopportare gli oneri del matrimonio. 2 La moglie deve convertire il guadagno del proprio lavoro ai bisogni dell’economia domestica, in quanto essi lo richiedano.

Art. 193 Se un coniuge afferma che un oggetto è bene riservato deve fornirne la prova.

Capo secondo: Dell’unione dei beni

Art. 194 1 L’unione dei beni riunisce in una sola sostanza coniugale tutti i beni che i coniugi possiedono al momento della celebrazione o che acqui- stano durante il matrimonio. 2 Non vi sono compresi i beni riservati della moglie.

Art. 195 1 La parte di sostanza coniugale che apparteneva alla moglie al mo- mento della celebrazione del matrimonio o che le perviene per eredità od altro titolo gratuito durante il matrimonio, costituisce il di lei ap- porto e rimane di sua proprietà. 2 Il marito è proprietario dei beni da lui apportati e di ogni sostanza coniugale che non sia apporto della moglie.

2. Per legge

II. Effetti

III. Onere della prova

A. Proprietà I. Sostanza coniugale

II. Proprietà del marito e della moglie

Codice civile svizzero

293

210

3 Le rendite della moglie ed i frutti naturali dei di lei apporti diventano proprietà del marito dal momento della scadenza o della separazione, sotto riserva delle disposizioni circa i beni riservati.

Art. 196 1 Se un coniuge afferma che un bene sia apporto della moglie deve fornirne la prova. 2 Gli acquisti fatti durante il matrimonio in sostituzione di altri beni della moglie si presumono apporti di lei.

Art. 197 1 Così il marito come la moglie possono in ogni tempo domandare che sia fatto per atto pubblico un inventario dei loro apporti. 2 L’inventario così compilato nei sei mesi dall’apporto dei beni si pre- sume esatto.

Art. 198 1 Se all’inventario va unita una stima risultante da pubblico docu- mento, l’obbligo reciproco dei coniugi di risarcire gli oggetti mancanti si determina secondo la medesima. 2 Se durante il matrimonio furono alienati in buona fede degli oggetti al disotto del valore di stima, il prezzo ricavato sostituisce il prezzo d’inventario.

Art. 199 Insieme con la stima, ed entro il termine di sei mesi dall’apporto della moglie, può essere convenuto, con le norme stabilite per le conven- zioni matrimoniali, che il marito diventi proprietario dell’apporto medesimo e che il credito della moglie per il valore di stima rimanga invariato.

Art. 200 1 Il marito amministra la sostanza coniugale. 2 Le spese dell’amministrazione sono a suo carico. 3 Alla moglie compete l’amministrazione nella misura in cui le spetta la rappresentanza dell’unione coniugale.

Art. 201 1 Il marito ha il godimento della sostanza apportata dalla moglie e ne risponde come un usufruttuario.

III. Prova

IV. Inventario 1. Compilazione e valore probatorio

2. Effetti della stima

V. Proprietà del marito sull’apporto della moglie

B. Amministra- zione, godimento e disposizione I. Amministra- zione

II. Godimento

Codice civile svizzero

294

210

2 La stima degli apporti della moglie risultante dall’inventario non aggrava questa responsabilità. 3 Il denaro contante, le altre cose fungibili ed i titoli al portatore indi- cati soltanto nella specie passano in proprietà del marito e la moglie diventa creditrice del loro valore.

Art. 202 1 Il marito non può, senza il consenso della moglie, fare atti eccedenti la ordinaria amministrazione sui beni da essa apportati e che non sono passati in sua proprietà. 2 Il terzo può però presumere questo consenso a meno che sappia o debba sapere che manca, o si tratti di beni da tutti riconoscibili come proprietà della moglie.

Art. 203 La moglie dispone della sostanza coniugale nella misura in cui rappre- senta l’unione coniugale.

Art. 204 1 La moglie non può rinunciare ad una eredità senza il consenso del marito. 2 Se il marito lo rifiuta, la moglie può ricorrere all’autorità tutoria.

Art. 205 1 Il marito è sempre tenuto ad informare la moglie che ne lo richieda circa lo stato dei di lei apporti. 2 La moglie può chiedere in ogni tempo che questi siano garantiti. 3 È riservata l’azione rivocatoria secondo la legge federale dell’11 ap- rile 1889710 sulla esecuzione e sul fallimento.

Art. 206 Il marito è responsabile:

1. per i propri debiti anteriori al matrimonio; 2. per quelli da esso contratti durante il matrimonio; 3. per quelli contratti dalla moglie in rappresentanza dell’unione

coniugale.

710 RS 281.1

III. Facoltà di disporre 1. Da parte del marito

2. Da parte della moglie a. In genere

b. Rinuncia di eredità

C. Garanzia degli apporti della moglie

D. Responsabilità I. Del marito

Codice civile svizzero

295

210

Art. 207 1 La moglie risponde con tutta la sua sostanza senza riguardo ai diritti che il regime matrimoniale conferisce al marito:

1. per i propri debiti anteriori al matrimonio; 2. per i debiti da essa contratti con consenso del marito, o medi-

ante obbligazione da essa assunta a favore di lui col consenso della autorità tutoria;

3. per i debiti risultanti dal normale esercizio della sua profes- sione o del suo mestiere;

4. per i debiti gravanti eredità ad essa pervenute; 5. per i debiti derivanti da atti illeciti.

2 La moglie non è tenuta per i debiti fatti dal marito o da lei stessa per l’economia domestica comune, se non in caso di insolvenza del marito.

Art. 208 1 Durante e dopo il matrimonio la moglie risponde, ma solo col valore dei suoi beni riservati:

1. per i debiti da essa contratti sotto questa espressa riserva; 2. per i debiti che essa ha contratto senza il consenso del marito; 3. per i debiti da essa contratti eccedendo i suoi diritti di rappre-

sentanza dell’unione coniugale. 2 È riservata in ogni caso l’azione di indebito arricchimento.

Art. 209 1 Qualora con beni del marito sieno stati estinti debiti gravanti gli apporti della moglie, o con beni apportati dalla moglie sieno stati estinti debiti del marito, nasce per ciascuno dei coniugi il diritto al compenso; il quale però, se la legge non dispone altrimenti, diventa esigibile soltanto con lo scioglimento dell’unione dei beni. 2 Il conguaglio può essere già chiesto durante il matrimonio, se coi denari della sostanza coniugale sono stati pagati debiti contratti dalla moglie a carico dei suoi beni riservati, o se con denaro della sostanza riservata della moglie furono pagati debiti gravanti la sostanza coniu- gale.

Art. 210 1 In caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni del mede- simo, la moglie può far valere un credito per i suoi beni apportati che più non si rinvenissero. 2 Se esistono dei crediti del marito, sono dedotti.

II. Della moglie 1. Con tutta la sostanza

2. Col valore dei beni riservati

E. Compensi I. Scadenza

II. Fallimento del marito e pignoramento 1. Credito della moglie

Codice civile svizzero

296

210

3 La moglie ricupera in proprietà gli enti patrimoniali che si rinven- gono in natura.

Art. 211 1 Se colla restituzione della sua proprietà, o colle garanzie date per i suoi apporti, la moglie consegue meno della metà degli apporti stessi, il di lei credito per il complemento di questa metà è privilegiato a norma della legge federale dell’11 aprile 1889711 sulla esecuzione e sul fallimento. 2 La cessione di questo privilegio nonché la rinuncia del medesimo a favore di singoli creditori sono nulle.

Art. 212 1 Morendo la moglie, gli apporti passano ai di lei eredi riservati i diritti di successione del marito. 2 Il marito deve risarcire tutto ciò che manca, in quanto ne sia respon- sabile, salvo compensazione dei suoi crediti verso la moglie.

Art. 213 Morendo il marito, la moglie ricupera i beni da lei apportati che si rin- venissero in natura e può domandare agli eredi il risarcimento di ciò che manca.

Art. 214 1 Se, fatta la separazione dei beni apportati da ciascuno dei coniugi, risulta un aumento, questo appartiene per un terzo alla moglie e suoi discendenti e per il resto al marito od a’ suoi eredi. 2 Se risulta una diminuzione della sostanza coniugale, essa è a carico del marito o dei suoi eredi in quanto non sia provato che fu cagionata dalla moglie. 3 Le convenzioni matrimoniali possono stabilire un altro modo di ripartire gli aumenti e le diminuzioni.

Capo terzo: Della comunione di beni

Art. 215 1 La comunione universale dei beni riunisce tutti i beni e tutti i redditi del marito e della moglie in un’unica sostanza indivisa che appartiene ad entrambi i coniugi.

711 RS 281.1

2. Privilegio

F. Scioglimento della unione dei beni I. Premorienza della moglie

II. Premorienza del marito

III. Aumenti e diminuzioni

A. Comunione universale I. Beni matrimoniali

Codice civile svizzero

297

210

2 Nessuno dei coniugi può disporre della sua parte. 3 Se un coniuge afferma che un bene non appartiene alla comunione deve fornirne la prova.

Art. 216 1 Il marito amministra la comunione. 2 Le spese dell’amministrazione sono a carico della medesima. 3 Alla moglie compete l’amministrazione nella misura in cui le spetta la rappresentanza dell’unione coniugale.

Art. 217 1 Per disporre dei beni della comunione è necessario il concorso dei due coniugi od il consenso dell’uno agli atti di disposizione dell’altro, in quanto eccedano la semplice amministrazione. 2 Il terzo può però presumere il consenso a meno che sappia o debba sapere che manca o si tratti di beni da tutti riconoscibili come appar- tenenti alla sostanza comune.

Art. 218 1 Durante il matrimonio uno dei coniugi non può rinunciare ad una eredità senza il consenso dell’altro. 2 Se il consenso gli è rifiutato, può ricorrere all’autorità tutoria.

Art. 219 Il marito risponde personalmente e con la sostanza comune:

1. per i debiti d’ambedue i coniugi anteriori al matrimonio; 2. per quelli contratti dalla moglie in rappresentanza dell’unione

coniugale; 3. per tutti gli altri debiti fatti da lui durante il matrimonio, o dalla

moglie a carico della comunione.

Art. 220 1 A lato della comunione la moglie risponde personalmente:

1. per i propri debiti anteriori al matrimonio; 2. per i debiti contratti da lei col consenso del marito o mediante

obbligazione assunta a favore di lui col consenso dell’autorità tutoria;

3. per i debiti risultanti dal normale esercizio della sua profes- sione o del suo mestiere;

II. Amministrazione e disposizione 1. Ordinaria

2. Facoltà di disporre a. Sui beni della comunione

b. Rinuncia di eredità

III. Responsabilità per i debiti 1. Debiti del marito

2. Debiti della moglie a. Della moglie e della comunione

Codice civile svizzero

298

210

4. per i debiti gravanti eredità ad essa pervenute; 5. per i debiti derivanti da atti illeciti.

2 La moglie non è tenuta per i debiti fatti da lei o dal marito per l’eco- nomia domestica comune, se non in caso d’insolvenza della comun- ione. 3 Non risponde personalmente per gli altri debiti della comunione.

Art. 221 1 Durante e dopo il matrimonio la moglie risponde per il solo valore dei suoi beni riservati:

1. per i debiti da essa contratti sotto questa espressa riserva; 2. per i debiti che essa ha contratto senza il consenso del marito; 3. per i debiti da essa contratti eccedendo i suoi diritti di rappre-

sentanza dell’unione coniugale. 2 È in ogni caso riservata l’azione di indebito arricchimento.

Art. 222 Durante la comunione le procedure di esecuzione per debiti a carico dei beni comuni si promuovono contro il marito.

Art. 223 1 I debiti a carico della comunione estinti coi beni della stessa non danno ragione di compenso tra i coniugi. 2 Ove coi beni riservati sieno stati estinti dei debiti della comunione o dei debiti della sostanza riservata coi beni della comunione, nasce il diritto al compenso esercibile già durante il matrimonio.

Art. 224 1 In caso di fallimento del marito o di pignoramento dei beni della comunione, la moglie può far valere il credito per i suoi apporti e gode per la metà dello stesso il privilegio previsto dalla legge federale dell’11 aprile 1889712 sulla esecuzione e sul fallimento. 2 La cessione del privilegio nonché la rinuncia dello stesso a favore di singoli creditori sono nulle.

712 RS 281.1

b. Debiti della sostanza riservata della moglie

3. Procedura esecutiva

IV. Compensi 1. In genere

2. Pei crediti della mogli

Codice civile svizzero

299

210

Art. 225 1 Alla morte di uno dei coniugi la metà della sostanza comune passa al coniuge superstite. 2 L’altra metà passa agli eredi del defunto, riservati i diritti ereditari del coniuge superstite. 3 Se il coniuge superstite è indegno di succedere non può in alcun caso pretendere una parte della sostanza comune maggiore di quella che gli sarebbe spettata in caso di divorzio.

Art. 226 1 Invece della divisione per metà si può, mediante convenzione matri- moniale, stabilire un altro modo di riparto. 2 Tuttavia i discendenti del coniuge defunto non possono essere privati del quarto della sostanza comune esistente al tempo della morte.

Art. 227 1 Il marito superstite rimane personalmente responsabile per tutti i debiti della comunione. 2 La moglie superstite può, rinunciando alla sua porzione, liberarsi da ogni debito per cui non sia tenuta anche personalmente. 3 Accettando la sua parte, essa è tenuta al pagamento dei debiti, ma può limitare questa responsabilità in quanto provi che i beni ricevuti non bastano al pagamento integrale.

Art. 228 Il coniuge superstite può domandare che nella divisione i beni da esso apportati nella comunione gli sieno attribuiti imputandoli alla sua quota.

Art. 229 1 Il coniuge superstite può continuare la comunione coi figli nati dallo stesso matrimonio. 2 Se i figli sono minorenni è necessario il consenso della autorità tutoria. 3 Continuando la comunione, l’esercizio dei diritti ereditari è sospeso fino allo scioglimento.

V. Scioglimento della comunione 1. Divisione a. Per legge

b. Per contratto

2. Responsabilità del superstite

3. Attribuzione degli apporti

B. Comunione prorogata I. Condizioni

Codice civile svizzero

300

210

Art. 230 1 La comunione prorogata comprende, oltre i beni della sostanza coniugale, le rendite ed i guadagni delle parti, eccettuata la sostanza riservata. 2 I beni che durante tale comunione pervengono al coniuge superstite od ai figli, per successione od altro titolo gratuito, appartengono alla loro sostanza riservata salvo contraria disposizione. 3 La procedura esecutiva fra i membri della comunione è soggetta alle restrizioni stabilite per i coniugi.

Art. 231 1 Se i figli sono minorenni, l’amministrazione e la rappresentanza della comunione prorogata appartengono al coniuge superstite. 2 Se sono maggiorenni, può essere altrimenti convenuto.

Art. 232 1 Il coniuge superstite può sciogliere in ogni tempo la comunione pro- rogata. 2 I figli maggiorenni possono in ogni tempo uscire dalla comunione, individualmente od insieme. 3 Per i figli minorenni lo scioglimento può essere dichiarato dall’au- torità tutoria.

Art. 233 1 La comunione prorogata è sciolta in virtù di legge:

1. per morte o per nuove nozze del coniuge superstite; 2. per fallimento del coniuge superstite o dei figli.

2 In caso di fallimento di uno solo dei figli, gli altri membri della comunione possono domandare la sua esclusione. 3 In caso di fallimento del padre o di pignoramento dei beni della comunione, i figli subentrano nei diritti della madre defunta.

Art. 234 1 Il creditore rimasto perdente in una procedura di pignoramento con- tro il coniuge superstite o contro uno dei figli può domandare al giu- dice lo scioglimento della comunione. 2 Se lo scioglimento è chiesto dal creditore di uno dei figli, gli altri membri della comunione possono domandare la sua esclusione.

II. Oggetto

III. Amministrazione e rappresentanza

IV. Scioglimento 1. Per volontà delle parti

2. Per legge

3. Per sentenza

Codice civile svizzero

301

210

Art. 235 1 In caso di matrimonio di uno dei figli, gli altri membri della comu- nione possono domandare la sua esclusione. 2 Se muore uno dei figli lasciando discendenti, gli altri membri della comunione possono domandarne l’esclusione. 3 Morendo senza discendenti, la sua parte rimane in comune, riservato ogni diritto degli eredi estranei alla comunione.

Art. 236 1 In caso di scioglimento della comunione prorogata o di esclusione di un figlio, la divisione o la tacitazione delle ragioni di quest’ultimo avviene secondo la situazione patrimoniale di quel momento. 2 Il genitore superstite conserva i suoi diritti di successione sulle parti spettanti ai figli. 3 La liquidazione non può essere fatta intempestivamente.

Art. 237 1 I coniugi possono adottare per convenzione matrimoniale una comu- nione limitata, escludendo dalla comunione determinati beni o catego- rie di beni, come gli immobili. 2 I beni esclusi sono soggetti alle norme della separazione dei beni.

Art. 238 1 Gli apporti della moglie esclusi dalla comunione possono per con- venzione matrimoniale essere sottoposti alle norme dell’unione dei beni. 2 Tale patto si presume quando per convenzione matrimoniale la moglie abbia lasciato al marito l’amministrazione od il godimento di questi beni.

Art. 239 1 La comunione di beni può, per convenzione matrimoniale, essere limitata agli acquisti. 2 I beni acquisiti durante il matrimonio, salvo che fossero acquistati in sostituzione di beni apportati, costituiscono gli acquisti e sono soggetti al regime della comunione. 3 Gli apporti dei singoli coniugi, compresi i beni che loro pervengono durante il matrimonio, sono soggetti alle norme dell’unione dei beni.

4. Per matrimonio o per morte di un figlio

5. Modo della divisione

C. Comunione limitata I. Con separa- zione di beni

II. Comunione dei beni

III. Comunione d’acquisti 1. Concetto

Codice civile svizzero

302

210

Art. 240 1 L’aumento risultante allo scioglimento della comunione viene diviso per metà fra i coniugi od i loro eredi. 2 La diminuzione è sopportata dal marito o dai suoi eredi in quanto non sia provato che fu cagionata dalla moglie. 3 Le convenzioni matrimoniali possono stabilire un altro modo di ripartire gli aumenti e le diminuzioni.

Capo quarto: Della separazione dei beni

Art. 241 1 La separazione dei beni prescritta per legge o per sentenza del giudi- ce si riferisce sempre all’intiera sostanza di ciascuno dei coniugi. 2 Se è stabilita per convenzione matrimoniale, si riferisce pure all’in- tiera sostanza in quanto il contratto medesimo non contenga speciali eccezioni.

Art. 242 1 Ognuno dei coniugi conserva la proprietà, l’amministrazione ed il godimento della propria sostanza. 2 Quando la moglie ne abbia rimesso l’amministrazione al marito, si presume che questo non sia tenuto a darne conto durante il matrimonio e che possa convertire le rendite di quella sostanza a sopportare gli oneri del matrimonio. 3 La rinuncia della moglie al diritto di riprendere in ogni tempo l’am- ministrazione della sua sostanza è nulla.

Art. 243 1 Il marito risponde personalmente per i propri debiti anteriori al matrimonio e per i debiti contratti durante il matrimonio da esso o dalla moglie in rappresentanza dell’unione coniugale. 2 La moglie risponde personalmente per i suoi debiti anteriori al ma- trimonio e per quelli risultanti a suo carico durante il matrimonio. 3 In caso di insolvenza del marito, la moglie è tenuta per i debiti con- tratti dall’uno o dall’altro dei coniugi per l’economia domestica comu- ne.

2. Aumenti e diminuzioni

A. In genere

B. Proprietà, amministrazione e godimento

C. Responsabilità pei debiti I. In genere

Codice civile svizzero

303

210

Art. 244 1 La moglie non ha alcun privilegio nel fallimento del marito o nel pignoramento dei di lui beni, anche se gli abbia rimesso l’amministra- zione dei propri. 2 Sono riservate le disposizioni circa la dote.

Art. 245 Le rendite ed i guadagni appartengono al coniuge dalla cui sostanza o dal cui lavoro provengono.

Art. 246 1 Il marito può esigere che la moglie contribuisca in equa misura a sostenere gli oneri del matrimonio. 2 Ove i coniugi non possono accordarsi, l’ammontare del contributo è stabilito dall’autorità competente a richiesta di uno di essi. 3 Il marito non è tenuto a restituire i contributi della moglie.

Art. 247 1 La convenzione matrimoniale può fissare un determinato importo della sostanza della moglie che questa conferisce al marito, a titolo di dote, per sopportare gli oneri del matrimonio. 2 I beni così conferiti al marito soggiacciono alle norme dell’unione dei beni, salva convenzione contraria.

Capo quinto: Del registro dei beni matrimoniali

Art. 248 1 Le convenzioni matrimoniali, le decisioni giudiziarie relative al regime dei beni matrimoniali ed i negozi giuridici fra coniugi concer- nenti gli apporti della moglie o la sostanza comune, diventano oppo- nibili ai terzi mediante l’inscrizione nel registro dei beni matrimoniali e la pubblicazione. 2 Gli eredi del coniuge defunto non sono considerati come terzi.

Art. 249 1 L’iscrizione deve contenere le disposizioni che i coniugi intendono rendere opponibili ai terzi.

II. Fallimento del marito o pignoramento

D. Rendite e guadagni

E. Contribuzioni della moglie alle spese comuni

F. Dote

A. Effetti

B. Iscrizione I. Oggetto

Codice civile svizzero

304

210

2 L’iscrizione può essere domandata da ciascuno dei coniugi a meno che la legge non disponga altrimenti o la convenzione matrimoniale espressamente lo escluda.

Art. 250 1 L’iscrizione avviene nel registro del luogo di domicilio del marito. 2 Se il marito trasferisce il proprio domicilio in un altro circondario di registro, l’iscrizione deve avvenire anche al nuovo domicilio, entro tre mesi dal trasferimento. 3 L’iscrizione nel registro del domicilio precedente perde i suoi effetti col decorso di tre mesi dal trasferimento del domicilio.

Art. 251 1 Il registro dei beni matrimoniali è tenuto dall’ufficio del registro di commercio in quanto i Cantoni non designino speciali circondari ed ufficiali. 2 Ognuno ha il diritto di esaminare il registro dei beni matrimoniali e di chiederne degli estratti. 3 La pubblicazione delle convenzioni matrimoniali indica soltanto il regime dei beni adottato dai coniugi.

II. Luogo della iscrizione

C. Tenuta dei registri

Codice civile svizzero

305

210

Indice

Titolo preliminare A. Applicazione del diritto Art. 1 B. Limiti dei rapporti giuridici

I. Osservanza della buona fede Art. 2 II. Effetti della buona fede Art. 3 III. Apprezzamento del giudice Art. 4

C. Rapporti col diritto cantonale I. Diritto civile dei Cantoni ed uso locale Art. 5 II. Diritto pubblico cantonale Art. 6

D. Disposizioni generali del Codice delle obbligazioni Art. 7 E. Prove

I. Onere della prova Art. 8 II. Prova dei documenti pubblici Art. 9

Art. 10

Libro primo: Del diritto delle persone

Titolo primo: Delle persone fisiche Capo primo: Del diritto della personalità

A. Personalità in genere I. Godimento dei diritti civili Art. 11 II. Esercizio dei diritti civili

1. Oggetto Art. 12 2. Condizioni a. In genere Art. 13 b. Maggiore età Art. 14 c. … Art. 15 d. Capacità di discernimento Art. 16

III. Incapacità d’agire 1. In genere Art. 17 2. Mancanza di discernimento Art. 18 3. Persone capaci di discernimento ma incapaci di agire a. Principio Art. 19 b. Consenso del rappresentante legale Art. 19a c. Difetto di ratifica Art. 19b 4. Diritti strettamente personali Art. 19c

Codice civile svizzero

306

210

IIIbis. Limitazione dell’esercizio dei diritti civili Art. 19d IV. Parentela e affinità

1. Parentela Art. 20 2. Affinità Art. 21

V. Cittadinanza e domicilio 1. Cittadinanza Art. 22 2. Domicilio a. Nozione Art. 23 b. Cambiamento di domicilio o dimora Art. 24 c. Domicilio dei minorenni Art. 25 d. Domicilio dei maggiorenni sotto curatela generale Art. 26

B. Protezione della personalità I. Contro impegni eccessivi Art. 27 II. Contro lesioni illecite

1. Principio Art. 28 2. Azioni a. In genere Art. 28a b. Violenza, minacce o insidie Art. 28b 3. … Art. 28c a 28f 4. Diritto di risposta a. Principio Art. 28g b. Forma e contenuto Art. 28h c. Procedura Art. 28i d. Diffusione Art. 28k e. Intervento del giudice Art. 28l

III. Diritto a nome 1. Protezione Art. 29 2. Cambiamento del nome a. In genere Art. 30 b. In caso di morte di un coniuge Art. 30a

C. Principio e fine della personalità I. Nascita e morte Art. 31 II. Regole probatorie

1. Onere della prova Art. 32 2. Mezzi di prova a. In genere Art. 33 b. Indizio di morte Art. 34

Codice civile svizzero

307

210

III. Dichiarazione della scomparsa 1. In genere Art. 35 2. Procedura Art. 36 3. Caducità della istanza Art. 37 4. Effetti della scomparsa Art. 38

Capo secondo: Degli atti dello stato civile A. Registri

I. In genere Art. 39 II. Obbligo di notificazione Art. 40 III. Prova di dati non controversi Art. 41 IV. Rettificazione

1. Da parte del giudice Art. 42 2. Da parte delle autorità dello stato civile Art. 43

V. Protezione e divulgazione dei dati Art. 43a B. Organizzazione

I. Autorità dello stato civile 1. Ufficiali dello stato civile Art. 44 2. Autorità di vigilanza Art. 45

Ia. Banca dati centrale Art. 45a II. Responsabilità Art. 46 III. Misure disciplinari Art. 47

C. Disposizioni d’esecuzione I. Diritto federale Art. 48 II. Diritto cantonale Art. 49

Art. 50 e 51

Titolo secondo: Delle persone giuridiche Capo primo: Disposizioni generali

A. Personalità Art. 52 B. Godimento dei diritti civili Art. 53 C. Esercizio dei diritti civili

I. Condizioni Art. 54 II. Modo Art. 55

D. Sede Art. 56 E. Cessazione della personalità

I. Devoluzione del patrimonio Art. 57 II. Liquidazione Art. 58

Codice civile svizzero

308

210

F. Riserve di diritto pubblico e di diritto particolare Art. 59

Capo secondo: Delle associazioni A. Loro costituzione

I. Unioni corporative Art. 60 II. Iscrizione nel registro di commercio Art. 61 III. Associazioni senza personalità Art. 62 IV. Relazioni fra gli statuti e la legge Art. 63

B. Loro organizzazione I. Assemblea sociale

1. Funzioni e convocazione Art. 64 2. Competenze Art. 65 3. Risoluzioni sociali a. Forma Art. 66 b. Diritto di voto e maggioranza Art. 67 c. Esclusione dal diritto di voto Art. 68

II. Direzione 1. Diritti e doveri in generale Art. 69 2. Contabilità Art. 69a

III. Ufficio di revisione Art. 69b IV. Lacune nell’organizzazione Art. 69c

C. Diritti e doveri dei soci I. Ammissione e dimissione Art. 70 II. Contributi Art. 71 III. Esclusione Art. 72 IV. Effetti della dimissione e dell’esclusione Art. 73 V. Protezione del fine Art. 74 VI. Protezione dei diritti dei soci Art. 75

Cbis. Responsabilità Art. 75a D. Scioglimento

I. Modi 1. Per risoluzione Art. 76 2. Per legge Art. 77 3. Per sentenza del giudice Art. 78

II. Cancellazione dal registro Art. 79

Codice civile svizzero

309

210

Capo terzo: Delle fondazioni A. Costituzione

I. In genere Art. 80 II. Forma Art. 81 III. Contestazione Art. 82

B. Organizzazione I. In genere Art. 83 II. Contabilità Art. 83a III. Ufficio di revisione

1. Obbligo di revisione e diritto applicabile Art. 83b 2. Rapporto con l’autorità di vigilanza Art. 83c

IV. Lacune nell’organizzazione Art. 83d C. Vigilanza Art. 84 Cbis. Misure in caso di eccedenza dei debiti e d’insolvenza Art. 84a Abrogato Art. 84b D. Modificazione

I. Dell’organizzazione Art. 85 II. Del fine

1. Su proposta dell’autorità di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione Art. 86 2. Su richiesta del fondatore o in virtù di una sua disposizione a causa di morte Art. 86a

III. Modifiche accessorie dell’atto di fondazione Art. 86b E. Fondazioni di famiglia ed ecclesiastiche Art. 87 F. Soppressione e cancellazione dal registro

I. Soppressione da parte dell’autorità competente Art. 88 II. Legittimazione attiva, cancellazione dal registro Art. 89

G. Fondazioni di previdenza a favore del personale Art. 89a

Titolo secondobis: Delle collette pubbliche A. Difetto di amministrazione Art. 89b B. Competenza Art. 89c

Codice civile svizzero

310

210

Libro secondo: Del diritto di famiglia

Parte prima: Del diritto matrimoniale Titolo terzo: Del matrimonio

Capo primo: Del fidanzamento A. Promessa nuziale Art. 90 B. Scioglimento del fidanzamento

I. Regali Art. 91 II. Partecipazione finanziaria Art. 92 III. Prescrizione Art. 93

Capo secondo: Dei requisiti del matrimonio A. Capacità al matrimonio Art. 94 B. Impedimenti al matrimonio

I. Parentela Art. 95 II. Matrimonio antecedente Art. 96

Capo terzo: Della procedura preparatoria e della celebrazione del matrimonio

A. Principi Art. 97 Abis. Elusione del diritto in materia di stranieri Art. 97a B. Procedura preparatoria

I. Domanda Art. 98 II. Esecuzione e chiusura della procedura preparatoria Art. 99 III. Termini Art. 100

C. Celebrazione del matrimonio I. Luogo Art. 101 II. Forma Art. 102

D. Disposizioni d’esecuzione Art. 103 Capo quarto: Della nullità del matrimonio

A. Principio Art. 104 B. Nullità assoluta

I. Cause Art. 105 II. Azione Art. 106

C. Nullità relativa I. Cause Art. 107 II. Azione Art. 108

Codice civile svizzero

311

210

D. Effetti della sentenza Art. 109 Abrogato Art. 110

Titolo quarto: Del divorzio e della separazione coniugale Capo primo: Delle condizioni del divorzio

A. Divorzio su richiesta comune I. Accordo completo Art. 111 II. Accordo parziale Art. 112 Abrogato Art. 113

B. Divorzio su azione di un coniuge I. Dopo la sospensione della vita comune Art. 114 II. Rottura del vincolo coniugale Art. 115 Abrogato Art. 116

Capo secondo: Della separazione coniugale A. Condizioni e procedura Art. 117 B. Effetti della separazione Art. 118

Capo terzo: Degli effetti del divorzio A. Cognome Art. 119 B. Regime matrimoniale e diritto successorio Art. 120 C. Abitazione familiare Art. 121 D. Previdenza professionale

I. Principio Art. 122 II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita Art. 123 III. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate prima dell’età di pensionamento stabilita dal regolamento Art. 124 IV. Conguaglio delle rendite d’invalidità versate dopo l’età di pensionamento stabilita dal regolamento o di rendite di vecchiaia Art. 124a V. Eccezioni Art. 124b VI. Compensazione di pretese reciproche Art. 124c VII. Conguaglio non ragionevolmente esigibile Art. 124d VIII. Conguaglio impossibile Art. 124e

E. Obbligo di mantenimento dopo il divorzio I. Condizioni Art. 125 II. Modalità del contributo di mantenimento Art. 126 III. Rendita

1. Disposizioni speciali Art. 127

Codice civile svizzero

312

210

2. Adeguamento al rincaro Art. 128 3. Modifica mediante sentenza Art. 129 4. Estinzione per legge Art. 130

IV. Esecuzione 1. Aiuto all’incasso Art. 131 2. Anticipi Art. 131a 3. Diffida ai debitori e garanzia Art. 132

F. Figli I. Diritti e doveri dei genitori Art. 133 II. Modificazione delle circostanze Art. 134 Abrogati Art. 135 a 158

Titolo quinto: Degli effetti del matrimonio in generale A. Unione coniugale; diritti doveri dei coniugi Art. 159 B. Cognome Art. 160 C. Cittadinanza Art. 161 D. Abitazione coniugale Art. 162 E. Mantenimento della famiglia

I. In genere Art. 163 II. Somma a libera disposizione Art. 164 III. Contributi straordinari di un coniuge Art. 165

F. Rappresentanza dell’unione coniugale Art. 166 G. Professione e impresa dei coniugi Art. 167 H. Negozi giuridici dei coniugi

I. In genere Art. 168 II. Abitazione familiare Art. 169

J. Obbligo d’informazione Art. 170 K. Protezione dell’unione coniugale

I. Consultori Art. 171 II. Misure giudiziarie

1. In genere Art. 172 2. Durante la convivenza a. Prestazioni pecuniarie Art. 173 b. Privazione della rappresentanza Art. 174 3. Sospensione della comunione domestica a. Motivi Art. 175 b. Organizzazione della vita separata Art. 176

Codice civile svizzero

313

210

4. Esecuzione a. Aiuto all’incasso e anticipi Art. 176a b. Diffida ai debitori Art. 177 5. Restrizioni del potere di disporre Art. 178 6. Modificazione delle circostanze Art. 179 Abrogato Art. 180

Titolo sesto: Del regime dei beni fra i coniugi Capo primo: Disposizioni generali

A. Regime ordinario Art. 181 B. Convenzione matrimoniale

I. Scelta del regime Art. 182 II. Capacità di contrattare Art. 183 III. Forma Art. 184

C. Regime straordinario I. Ad istanza di un coniuge

1. Pronuncia Art. 185 2. … Art. 186 3. Revoca Art. 187

II. In caso di esecuzione forzata 1. Fallimento Art. 188 2. Pignoramento a. Pronuncia Art. 189 b. Istanza Art. 190 3. Cessazione Art. 191

III. Liquidazione del regime precedente Art. 192 D. Protezione dei creditori Art. 193 E. … Art. 194 F. Amministrazione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro Art. 195 G. Inventario Art. 195a

Capo secondo: Del regime ordinario della partecipazione agli acquisti

A. Rapporti di proprietà I. Composizione Art. 196 II. Acquisti Art. 197

Codice civile svizzero

314

210

III. Beni propri 1. Per legge Art. 198 2. Per convenzione matrimoniale Art. 199

IV. Prova Art. 200 B. Amministrazione, godimento e disposizione Art. 201 C. Responsabilità verso i terzi Art. 202 D. Debiti tra coniugi Art. 203 E. Scioglimento del regime e liquidazione

I. Momento dello scioglimento Art. 204 II. Ripresa di beni e regolamento dei debiti

1. In genere Art. 205 2. Partecipazione al plusvalore Art. 206

III. Calcolo degli aumenti 1. Separazione degli acquisti e dei beni propri Art. 207 2. Reintegrazione negli acquisti Art. 208 3. Compensi tra acquisti e beni propri Art. 209 4. Aumento Art. 210

IV. Determinazione del valore 1. Valore venale Art. 211 2. Valore di reddito a. In genere Art. 212 b. Circostanze speciali Art. 213 3. Momento determinante Art. 214

V. Partecipazione all’aumento 1. Per legge Art. 215 2. Per convenzione a. In genere Art. 216 b. In caso di divorzio, separazione, nullità del matrimonio o separazione dei beni giudiziale Art. 217

VI. Pagamento del credito di partecipazione e della quota di plusvalore

1. Dilazione Art. 218 2. Abitazione e suppellettili domestiche Art. 219 3. Azione contro i terzi Art. 220

Capo terzo: Della comunione dei beni A. Rapporti di proprietà

I. Composizione Art. 221

Codice civile svizzero

315

210

II. Beni comuni 1. Comunione universale Art. 222 2. Comunioni limitate a. Comunione d’acquisti Art. 223 b. Altre comunioni Art. 224

III. Beni propri Art. 225 IV. Prova Art. 226

B. Amministrazione e disposizione I. Beni comuni

1. Amministrazione ordinaria Art. 227 2. Amministrazione straordinaria Art. 228 3. Professione od impresa comune Art. 229 4. Rinuncia e accettazione di eredità Art. 230 5. Responsabilità e spese dell’amministrazione Art. 231

II. Beni propri Art. 232 C. Responsabilità verso i terzi

I. Debiti integrali Art. 233 II. Debiti propri Art. 234

D. Debiti tra coniugi Art. 235 E. Scioglimento del regime e liquidazione

I. Momento dello scioglimento Art. 236 II. Attribuzione ai beni propri Art. 237 III. Compensi tra beni comuni e beni propri Art. 238 IV. Partecipazione al plusvalore Art. 239 V. Determinazione del valore Art. 240 VI. Ripartizione

1. In caso di morte o di pattuizione di un altro regime dei beni Art. 241 2. Negli altri casi Art. 242

VII. Esecuzione della ripartizione 1. Beni propri Art. 243 2. Abitazione e suppellettili domestiche Art. 244 3. Altri beni Art. 245 4. Altre norme di ripartizione Art. 246

Capo quarto: Della separazione dei beni A. Amministrazione, godimento e disposizione

I. In genere Art. 247 II. Prova Art. 248

Codice civile svizzero

316

210

B. Responsabilità verso i terzi Art. 249 C. Debiti fra coniugi Art. 250 D. Attribuzione in caso di comproprietà Art. 251

Parte seconda: Della parentela Titolo settimo: Del sorgere della filiazione

Capo primo: Disposizioni generali A. Sorgere della filiazione in genere Art. 252 B. … Art. 253 e 254 Abrogati

Capo secondo: Della paternità del marito A. Presunzione Art. 255 B. Contestazione

I. Diritto all’azione Art. 256 II. Motivo

1. Concepimento nel matrimonio Art. 256a 2. Concepimento prima del matrimonio o durante la sospensione della comunione domestica Art. 256b

III. Termine Art. 256c C. Duplice presunzione Art. 257 D. Azione dei genitori Art. 258 E. Matrimonio dei genitori Art. 259

Capo terzo: Del riconoscimento e della sentenza di paternità

A. Riconoscimento I. Condizioni e forma Art. 260 II. Contestazione

1. Diritto all’azione Art. 260a 2. Motivo Art. 260b 3. Termine Art. 260c

B. Azione di paternità I. Diritto all’azione Art. 261 II. Presunzione Art. 262 III. Termine Art. 263

Codice civile svizzero

317

210

Capo quarto: Dell’adozione A. Adozione di minorenni

I. Condizioni generali Art. 264 II. Adozione congiunta Art. 264a III. Adozione singola Art. 264b IV. Età e consenso dell’adottando Art. 265 V. Consenso dei genitori del sangue

1. Forma Art. 265a 2. Termini Art. 265b 3. Astrazione a. Condizioni Art. 265c b. Decisione Art. 265d

B. Adozione di maggiorenni Art. 266 C. Effetti

I. In generale Art. 267 II. Cittadinanza Art. 267a

D. Procedura I. In generale Art. 268 II. Istruttoria Art. 268a

Dbis. Segreto Art. 268b Dter. Informazione circa l’identità dei genitori del sangue Art. 268c E. Contestazione

I. Motivi 1. Mancanza del consenso Art. 269 2. Altri vizi Art. 269a

II. Termine Art. 269b F. Collocamento in vista d’adozione Art. 269c

Titolo ottavo: Degli effetti della filiazione Capo primo: Della comunione dei figli coi genitori

A. Cognome I. Figlio di genitori coniugati Art. 270 II. Figlio di genitori non coniugati Art. 270a III. Consenso del figlio Art. 270b

B. Cittadinanza Art. 271 C. Doveri vicendevoli Art. 272 D. Relazioni personali

Codice civile svizzero

318

210

I. Genitori e figlio 1. Principio Art. 273 2. Limiti Art. 274

II. Terzi Art. 274a III. Competenza Art. 275

E. Informazione e schiarimenti Art. 275a Capo secondo: Del mantenimento da parte dei genitori

A. In genere I. Oggetto e estensione Art. 276 II. Priorità dell’obbligo di mantenimento nei confronti del figlio minorenne Art. 276a

B. Durata Art. 277 C. Genitori coniugati Art. 278 D. Azione

I. Diritto Art. 279 II e III … Art. 280 a 284 IV. Commisurazione del contributo di mantenimento

1. Contributo dei genitori Art. 285 2. Altre prestazioni destinate al mantenimento del figlio Art. 285a

V. Modificazione delle circostanze 1. In genere Art. 286 2. Casi di ammanco Art. 286a

E. Contratti circa l’obbligo di mantenimento I. Prestazioni periodiche Art. 287 II. Contenuto del contratto di mantenimento Art. 287a III. Tacitazione Art. 288

F. Adempimento I. Creditore Art. 289 II. Esecuzione

1. Aiuto all’incasso Art. 290 2. Diffida ai debitori Art. 291

III. Garanzie Art. 292 G. Diritto pubblico Art. 293 H. Genitori affilianti Art. 294 J. Azione della donna nubile Art. 295

Codice civile svizzero

319

210

Capo terzo: Dell’autorità parentale A. Principi Art. 296 Abis. Morte di un genitore Art. 297 Ater. Divorzio e altre procedure matrimoniali Art. 298 Aquater. Riconoscimento e sentenza di paternità

I. Dichiarazione comune dei genitori Art. 298a II. Decisione dell’autorità di protezione dei minori Art. 298b III. Azione di paternità Art. 298c IV. Modificazione delle circostanze Art. 298d

Aquinquies. Patrigno e matrigna Art. 299 Asexies. Genitori affilianti Art. 300 B. Contenuto

I. In genere Art. 301 II. Determinazione del luogo di dimora Art. 301a III. Educazione Art. 302 IV. Educazione religiosa Art. 303 V. Rappresentanza

1. Verso i terzi a. In genere Art. 304 b. Stato giuridico del figlio Art. 305 2. Nei rapporti interni della comunione Art. 306

C. Protezione del figlio I. Misure opportune Art. 307 II. Curatela Art. 308 Abrogato Art. 309 III. Privazione del diritto di determinare il luogo di dimora Art. 310 IV. Privazione dell’autorità parentale

1. D’ufficio Art. 311 2. Col consenso dei genitori Art. 312

V. Modificazione delle circostanze Art. 313 VI. Procedura

1. In genere Art. 314 2. Audizione del figlio Art. 314a 3. Rappresentanza del figlio Art. 314abis 4. Ricovero in un istituto chiuso o in una clinica psichiatrica Art. 314b

VII. Competenza 1. In genere Art. 315

Codice civile svizzero

320

210

2. Nella procedura matrimoniale a. Competenza del giudice Art. 315a b. Modifica di misure giudiziarie Art. 315b

VIII. Vigilanza sugli affiliati Art. 316 IX. Cooperazione dell’aiuto alla gioventù Art. 317

Capo quarto: Della sostanza del figlio A. Amministrazione Art. 318 B. Impiego dei redditi Art. 319 C. Prelevamento sulla sostanza del figlio Art. 320 D. Beni liberi

I. Liberalità Art. 321 II. Porzione legittima Art. 322 III. Provento del lavoro, assegno professionale Art. 323

E. Protezione della sostanza del figlio I. Misure opportune Art. 324 II. Privazione dell’amministrazione Art. 325

F. Fine dell’amministrazione I. Restituzione Art. 326 II. Responsabilità Art. 327

Capo quinto: Dei minorenni sotto tutela A. Principio Art. 327a B. Stato giuridico

I. Del minorenne Art. 327b II. Del tutore Art. 327c

Titolo nono: Della comunione di famiglia Capo primo: Dell’assistenza tra i parenti

A. Persone obbligate Art. 328 B. Oggetto e modo dell’azione Art. 329 C. Assistenza di trovatelli Art. 330

Capo secondo: Della potestà domestica A. Condizioni Art. 331 B. Effetti

I. Ordine interno e cura Art. 332 II. Responsabilità Art. 333

Codice civile svizzero

321

210

III. Credito dei figli e degli abiatici 1. Condizioni Art. 334 2. Procedura Art. 334bis

Capo terzo: Dei beni di famiglia A. Fondazioni di famiglia Art. 335 B. Indivisione

I. Costituzione 1. Facoltà Art. 336 2. Forma Art. 337

II. Durata Art. 338 III. Effetti

1. Modo Art. 339 2. Direzione e rappresentanza a. In genere Art. 340 b. Delegazione ad un capo Art. 341 3. Beni comuni e beni riservati Art. 342

IV. Scioglimento 1. Cause Art. 343 2. Disdetta, insolvenza, matrimonio Art. 344 3. Morte di un partecipante Art. 345 4. Norme per la divisione Art. 346

V. Compartecipazione 1. Definizione Art. 347 2. Speciali motivi di scioglimento Art. 348 Abrogati Art. 349 a 359

Parte terza: Della protezione degli adulti Titolo decimo: Delle misure precauzionali personali e delle misure applicabili per legge

Capo primo: Delle misure precauzionali personali Sezione prima: Del mandato precauzionale

A. Principio Art. 360 B. Costituzione e revoca

I. Costituzione Art. 361 II. Revoca Art. 362

C. Convalida e accettazione Art. 363 D. Interpretazione e completamento Art. 364

Codice civile svizzero

322

210

E. Adempimento Art. 365 F. Compenso e spese Art. 366 G. Disdetta Art. 367 H. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 368 I. Ricupero della capacità di discernimento Art. 369

Sezione seconda: Delle direttive del paziente A. Principio Art. 370 B. Costituzione e revoca Art. 371 C. Verificarsi dell’incapacità di discernimento Art. 372 D. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 373

Capo secondo: Delle misure applicabili per legge alle persone incapaci di discernimento Sezione prima: Della rappresentanza da parte del coniuge o del partner registrato

A. Condizioni ed estensione del diritto di rappresentanza Art. 374 B. Esercizio del diritto di rappresentanza Art. 375 C. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 376

Sezione seconda: Della rappresentanza in caso di provvedimenti medici

A. Piano terapeutico Art. 377 B. Persone con diritto di rappresentanza Art. 378 C. Situazioni d’urgenza Art. 379 D. Trattamento di una turba psichica Art. 380 E. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 381

Sezione terza: Del soggiorno in un istituto di accoglienza o di cura

A. Contratto d’assistenza Art. 382 B. Restrizione della libertà di movimento

I. Condizioni Art. 383 II. Verbalizzazione e informazione Art. 384 III. Intervento dell’autorità di protezione degli adulti Art. 385

C. Protezione della personalità Art. 386 D. Vigilanza sugli istituti di accoglienza e di cura Art. 387

Codice civile svizzero

323

210

Titolo undicesimo: Delle misure ufficiali Capo primo: Principi generali

A. Scopo Art. 388 B. Sussidiarietà e proporzionalità Art. 389

Capo secondo: Delle curatele Sezione prima: Disposizioni generali

A. Condizioni Art. 390 B. Sfere di compiti Art. 391 C. Rinuncia a una curatela Art. 392

Sezione seconda: Dei generi di curatela A. Amministrazione di sostegno Art. 393 B. Curatela di rappresentanza

I. In genere Art. 394 II. Amministrazione dei beni Art. 395

C. Curatela di cooperazione Art. 396 D. Combinazione di curatele Art. 397 E. Curatela generale Art. 398

Sezione terza: Della fine della curatela Abrogato Art. 399

Sezione quarta: Del curatore A. Nomina

I. Condizioni generali Art. 400 II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine Art. 401 III. Conferimento dell’ufficio a più persone Art. 402

B. Impedimento e collisione di interessi Art. 403 C. Compenso e spese Art. 404

Sezione quinta: Dell’esercizio della curatela A. Assunzione dell’ufficio Art. 405 B. Relazione con l’interessato Art. 406 C. Atti autonomi dell’interessato Art. 407 D. Amministrazione dei beni

I. Compiti Art. 408 II. Importi a libera disposizione Art. 409

Codice civile svizzero

324

210

III. Contabilità Art. 410 E. Rapporto Art. 411 F. Negozi particolari Art. 412 G. Obbligo di diligenza e di discrezione Art. 413 H. Modificazione delle circostanze Art. 414

Sezione sesta: Del concorso dell’autorità di protezione degli adulti

A. Esame della contabilità e del rapporto Art. 415 B. Atti e negozi sottoposti a consenso

I. Per legge Art. 416 II. Su ordine dell’autorità Art. 417 III. Mancanza del consenso Art. 418

Sezione settima: Dell’intervento dell’autorità di protezione degli adulti

Abrogato Art. 419 Sezione ottava: Delle disposizioni particolari per i congiunti

Abrogato Art. 420 Sezione nona: Della fine dell’ufficio di curatore

A. Per legge Art. 421 B. Dimissione

I. Su richiesta del curatore Art. 422 II. Altri casi Art. 423

C. Atti e negozi indifferibili Art. 424 D. Rapporto e conto finali Art. 425

Capo terzo: Del ricovero a scopo di assistenza A. Misure

I. Ricovero a scopo di cura o di assistenza Art. 426 II. Permanenza coatta di persone ricoverate volontariamente Art. 427

B. Competenza per il ricovero e la dimissione I. Autorità di protezione degli adulti Art. 428 II. Medici

1. Competenza Art. 429 2. Procedura Art. 430

C. Verifica periodica Art. 431

Codice civile svizzero

325

210

D. Persona di fiducia Art. 432 E. Provvedi-menti medici in caso di turba psichica

I. Piano terapeutico Art. 433 II. Trattamento in assenza di consenso Art. 434 III. Situazioni d’urgenza Art. 435 IV. Colloquio d’uscita Art. 436 V. Diritto cantonale Art. 437

F. Misure restrittive della libertà di movimento Art. 438 G. Ricorso al giudice Art. 439

Titolo dodicesimo: Dell’organizzazione Capo primo: Delle autorità e della competenza per territorio

A. Autorità di protezione degli adulti Art. 440 B. Autorità di vigilanza Art. 441 C. Competenza per territorio Art. 442

Capo secondo: Della procedura Sezione prima: Davanti all’autorità di protezione degli adulti

A. Diritti e obblighi di avviso Art. 443 B. Esame della competenza Art. 444 C. Provvedi- menti cautelari Art. 445 D. Principi procedurali Art. 446 E. Audizione Art. 447 F. Obbligo di collaborare e assistenza amministrativa Art. 448 G. Ricovero per perizia Art. 449 H. Designazione di un rappresentante Art. 449a I. Consultazione degli atti Art. 449b J. Obbligo di comunicazione Art. 449c

Sezione seconda: Davanti all’autorità giudiziaria di reclamo

A. Oggetto del reclamo e legittimazione attiva Art. 450 B. Motivi di reclamo Art. 450a C. Termine di reclamo Art. 450b D. Effetto sospensivo Art. 450c

Codice civile svizzero

326

210

E. Osservazioni dell’autorità inferiore e riesame Art. 450d F. Disposizioni particolari per il ricovero a scopo di assistenza Art. 450e

Sezione terza: Disposizione comune Abrogato Art. 450f

Sezione quarta: Dell’esecuzione Abrogato Art. 450g

Capo terzo: Dei rapporti con i terzi e dell’obbligo di collaborazione

A. Obbligo di discrezione e informazione Art. 451 B. Effetto delle misure nei confronti dei terzi Art. 452 C. Obbligo di collaborazione Art. 453

Capo quarto: Della responsabilità A. Principio Art. 454 B. Prescrizione Art. 455 C. Responsa- bilità secondo le norme sul mandato Art. 456

Libro terzo: Del diritto successorio

Parte prima: Degli eredi Titolo tredicesimo: Degli eredi legittimi

A. Eredi parenti I. Discendenti Art. 457 II. Stirpe dei genitori Art. 458 III. Stirpe degli avi Art. 459 IV. Estensione del diritto di successione Art. 460 Abrogato Art. 461

B. Coniuge superstite e partner registrato superstite Art. 462 Abrogati Art. 463 e 464 C. ... Art. 465 D. Enti pubblici Art. 466

Titolo quattordicesimo: Delle disposizioni a causa di morte

Capo primo: Della capacità di disporre A. Per testamento Art. 467

Codice civile svizzero

327

210

B. Per contratto successorio Art. 468 C. Disposizioni nulle Art. 469

Capo secondo: Della porzione disponibile A. Porzione disponibile

I. Limiti Art. 470 II. Porzione legittima Art. 471 III. … Art. 472 IV. Liberalità al coniuge superstite Art. 473 V. Computo della porzione disponibile

1. Deduzione dei debiti Art. 474 2. Liberalità Art. 475 3. Polizze di assicurazione Art. 476

B. Diseredazione I. Motivi di diseredazione Art. 477 II. Effetti della diseredazione Art. 478 III. Onere della prova Art. 479 IV. Diseredazione di un insolvente Art. 480

Capo terzo: Dei modi di disporre A. In genere Art. 481 B. Oneri e condizioni Art. 482 C. Istituzione d’erede Art. 483 D. Legato

I. Oggetto Art. 484 II. Obblighi del debitore Art. 485 III. Rapporti con la successione Art. 486

E. Sostituzione volgare Art. 487 F. Sostituzione fedecommissaria

I. Designazione del sostituito Art. 488 II. Apertura della sostituzione Art. 489 III. Garanzia Art. 490 IV. Effetti

1. Per l’istituito Art. 491 2. Per il sostituito Art. 492

V. Discendenti incapaci di discernimento Art. 492a G. Fondazioni Art. 493

Codice civile svizzero

328

210

H. Contratto successorio I. Istituzione d’erede e legato contrattuali Art. 494 II. Rinuncia d’eredità

1. Condizioni Art. 495 2. Devoluzione per vacanza Art. 496 3. Diritti dei creditori Art. 497

Capo quarto: Della forma delle disposizioni A. Testamento

I. Confezione 1. In genere Art. 498 2. Testamento pubblico a. In genere Art. 499 b. Ufficio del funzionario Art. 500 c. Ufficio dei testimoni Art. 501 d. Omissione della lettura e della firma Art. 502 e. Persone cooperanti Art. 503 f. Conservazione dei testamenti Art. 504 3. Testamento olografo Art. 505 4. Testamento orale a. Disposizione Art. 506 b. Documentazione Art. 507 c. Caducità Art. 508

II. Revoca e distruzione 1. Revoca Art. 509 2. Distruzione dell’atto Art. 510 3. Disposizione posteriore Art. 511

B. Contratto successorio I. Forma Art. 512 II. Scioglimento

1. Tra vivi a. Per contratto o per testamento Art. 513 b. Per recesso dal contratto Art. 514 2. Premorienza dell’erede Art. 515

C. Limitazione della facoltà di disporre Art. 516 Capo quinto: Degli esecutori testamentari

A. Nomina Art. 517 B. Poteri dell’esecutore Art. 518

Codice civile svizzero

329

210

Capo sesto: Della nullità e della riduzione delle disposizioni

A. Azione di nullità I. Incapacità di disporre. Difetto di libera volontà. Causa illecita od immorale Art. 519 II. Vizi di forma

1. In genere Art. 520 2. In caso di testamento olografo Art. 520a

III. Prescrizione Art. 521 B. Azione di riduzione

I. Condizioni 1. In genere Art. 522 2. Per gli eredi legittimari Art. 523 3. Diritti dei creditori Art. 524

II. Effetti 1. In genere Art. 525 2. Legato di cosa singola Art. 526 3. Disposizioni fra vivi a. Casi Art. 527 b. Restituzioni Art. 528 4. Polizze di assicurazione Art. 529 5. Usufrutti e rendite Art. 530 6. Sostituzione di eredi Art. 531

III. Ordine della riduzione Art. 532 IV. Prescrizione dell’azione Art. 533

Capo settimo: Delle azioni derivanti dai contratti successori

A. Trapasso dei beni tra vivi Art. 534 B. Conguagli in caso di rinuncia

I. Riduzione Art. 535 II. Restituzione Art. 536

Parte seconda: Della devoluzione dell’eredità Titolo quindicesimo: Dell’apertura della successione

A. Momento dell’apertura Art. 537 B. Luogo della apertura Art. 538

Codice civile svizzero

330

210

C. Erede I. Capacità di ricevere

1. Personalità Art. 539 2. Indegnità a. Cause Art. 540 b. Effetti pei discendenti Art. 541

II. Sopravvivenza al defunto 1. Per l’erede Art. 542 2. Per il legatario Art. 543 3. Infante concepito Art. 544 4. Eredi sostituiti Art. 545

D. Scomparsa I. Successione di uno scomparso

1. Immissione in possesso e garanzie Art. 546 2. Ricomparsa della persona e restituzione Art. 547

II. Successione devoluta allo scomparso Art. 548 III. Rapporti fra i due casi Art. 549 IV. Procedura d’ufficio Art. 550

Titolo sedicesimo: Degli effetti della devoluzione Capo primo: Provvedimenti assicurativi

A. In genere Art. 551 B. Apposizione dei sigilli Art. 552 C. Inventario Art. 553 D. Nomina di amministratore

I. In genere Art. 554 II. Eredi ignoti Art. 555

E. Pubblicazione delle disposizioni d’ultima volontà I. Obbligo di consegnarle Art. 556 II. Pubblicazione Art. 557 III. Comunicazione ai beneficati Art. 558 IV. Consegna dell’eredità Art. 559

Capo secondo: Dell’acquisto dell’eredità A. Acquisto

I. Eredi Art. 560 II. … Art. 561

Codice civile svizzero

331

210

III. Legatari 1. Acquisto del legato Art. 562 2. Oggetto Art. 563 3. Rapporti fra il creditore ed il legatario Art. 564 4. Regresso Art. 565

B. Rinuncia I. Dichiarazione

1. Facoltà di rinunciare Art. 566 2. Termini a. In genere Art. 567 b. In caso di inventario Art. 568 3. Trasmissione della facoltà di rinuncia Art. 569 4. Forma della rinuncia Art. 570

II. Decadenza dal diritto di rinunciare Art. 571 III. Rinuncia di un coerede Art. 572 IV. Rinuncia di tutti i prossimi eredi

1. In genere Art. 573 2. Facoltà del coniuge superstite Art. 574 3. Rinuncia a favore degli eredi del grado susseguente Art. 575

V. Proroga del termine Art. 576 VI. Rinuncia al legato Art. 577 VII. Diritti dei creditori dell’erede Art. 578 VIII. Responsabilità in caso di rinuncia Art. 579

Capo terzo: Del beneficio d’inventario A. Condizioni Art. 580 B. Procedura

I. Compilazione dell’inventario Art. 581 II. Grida Art. 582 III. Inscrizione d’officio Art. 583 IV. Chiusura Art. 584

C. Situazione degli eredi durante l’inventario I. Amministrazione Art. 585 II. Esecuzione, cause in corso, prescrizione Art. 586

D. Effetti I. Termine per deliberare Art. 587 II. Dichiarazione Art. 588

Codice civile svizzero

332

210

III. Conseguenza dell’accettazione con beneficio d’inventario 1. Responsabilità secondo l’inventario Art. 589 2. Responsabilità oltre l’inventario Art. 590

E. Responsabilità per le fideiussioni Art. 591 F. Devoluzione agli enti pubblici Art. 592

Capo quarto: Della liquidazione d’officio A. Condizioni

I. A istanza di un coerede Art. 593 II. A istanza dei creditori del defunto Art. 594

B. Procedura I. Amministrazione Art. 595 II. Liquidazione ordinaria Art. 596 III. Liquidazione in via di fallimento Art. 597

Capo quinto: Della petizione d’eredità A. Condizioni Art. 598 B. Effetti Art. 599 C. Prescrizione Art. 600 D. Azione del legatario Art. 601

Titolo diciassettesimo: Della divisione dell’eredità Capo primo: Della comunione prima della divisione

A. Effetto della devoluzione dell’eredità I. Comunione ereditaria Art. 602 II. Responsabilità degli eredi Art. 603

B. Azione di divisione Art. 604 C. Divisione differita Art. 605 D. Diritti degli eredi conviventi Art. 606

Capo secondo: Del modo della divisione A. In genere Art. 607 B. Norme della divisione

I. Disposizioni del defunto Art. 608 II. Intervento dell’autorità Art. 609

C. Esecuzione della divisione I. Parità di diritto fra gli eredi Art. 610 II. Formazione dei lotti Art. 611 III. Attribuzione e vendita Art. 612

Codice civile svizzero

333

210

IV. Attribuzione dell’abitazione e delle suppellettili domestiche al coniuge superstite Art. 612a

D. Oggetti particolari I. Complessi di cose. Scritti di famiglia Art. 613 I.bis Pertinenze agricole Art. 613a II. Crediti del defunto verso gli eredi Art. 614 III. Oggetti gravati di pegno Art. 615 Abrogato Art. 616 IV. Fondi

1. Ripresa a. Valore d’imputazione Art. 617 b. Procedura di stima Art. 618

V. Aziende e fondi agricoli Art. 619 Abrogati Art. 620 a 625

Capo terzo: Della collazione A. Obbligo di collazione Art. 626 B. Collazione in caso di incapacità o di rinuncia Art. 627 C. Modalità

I. Conferimento od imputazione Art. 628 II. Liberalità eccedenti la quota ereditaria Art. 629 III. Computo della collazione Art. 630

D. Spese di educazione Art. 631 E. Regali di occasione Art. 632 Abrogato Art. 633

Capo quarto: Della Chiusura e degli effetti della divisione

A. Chiusura della divisione I. Contratto di divisione Art. 634 II. Convenzioni circa eredità devolute Art. 635 III. Convenzioni circa eredità non devolute Art. 636

B. Responsabilità fra coeredi I. Garanzia delle quote Art. 637 II. Contestazione della divisione Art. 638

C. Responsabilità verso i terzi I. Solidarietà Art. 639 II. Regresso fra coeredi Art. 640

Codice civile svizzero

334

210

Libro quarto: Dei diritti reali

Parte prima: Della proprietà Titolo diciottesimo: Disposizioni generali

A. Caratteri della proprietà I. In generale Art. 641 II. Animali Art. 641a

B. Estensione della proprietà I. Parti costitutive Art. 642 II. Frutti naturali Art. 643 III. Accessori

1. Definizione Art. 644 2. Esclusioni Art. 645

C. Proprietà collettiva I. Comproprietà

1. Rapporti fra i comproprietari Art. 646 2. Regolamento per l’uso e l’amministrazione Art. 647 3. Atti dell’ordinaria amministrazione Art. 647a 4. Atti di amministrazione più importanti Art. 647b 5. Lavori di costruzione a. Necessari Art. 647c b. Utili Art. 647d c. Diretti all’abbellimento e alla comodità Art. 647e 6. Disposizione Art. 648 7. Contribuzione alle spese ed oneri Art. 649 8. Vincolatività di norme e decisioni e menzione nel registro fondiario Art. 649a 9. Esclusione dalla comunione a. Comproprietari Art. 649b b. Titolari di altri diritti Art. 649c 10. Scioglimento a. Azione di divisione Art. 650 b. Modo della divisione Art. 651 c. Animali domestici Art. 651a

II. Proprietà comune 1. Condizioni Art. 652 2. Effetti Art. 653 3. Scioglimento Art. 654

Codice civile svizzero

335

210

III. Proprietà collettiva di aziende e fondi agricoli Art. 654a

Titolo diciannovesimo: Della proprietà fondiaria Capo primo: Oggetto, acquisto e perdita della proprietà fondiaria

A. Oggetto I. Fondi Art. 655 II. Proprietà dipendente Art. 655a

B. Acquisto della proprietà fondiaria I. Iscrizione Art. 656 II. Modi d’acquisto

1. Trasmissione Art. 657 2. Occupazione Art. 658 3. Formazione di nuovi terreni Art. 659 4. Spostamenti di terreno a. In genere Art. 660 b. Permanenti Art. 660a c. Nuova determinazione del confine Art. 660b 5. Prescrizione acquisitiva a. Prescrizione ordinaria Art. 661 b. Prescrizione straordinaria Art. 662 c. Termini Art. 663 6. Cose senza padrone e cose di dominio pubblico Art. 664

III. Diritto all’iscrizione Art. 665 C. Perdita Art. 666 D. Misure giudiziarie

I. Proprietario irreperibile Art. 666a II. Soggetti giuridici privi degli organi prescritti Art. 666b

Capo secondo: Elementi e limiti della proprietà fondiaria

A. Elementi I. Estensione Art. 667 II. Confini

1. Modo di stabilirli Art. 668 2. Obbligo di porre i termini Art. 669 3. Comproprietà delle opere divisorie Art. 670

Codice civile svizzero

336

210

III. Costruzioni sul fondo 1. In rapporto al materiale a. Proprietà del medesimo Art. 671 b. Risarcimento Art. 672 c. Attribuzione del fondo Art. 673 2. Opere sporgenti sul fondo altrui Art. 674 3. Diritto di superficie Art. 675 4. Condotte Art. 676 5. Costruzioni mobiliari Art. 677

IV. Piantagioni sul fondo altrui Art. 678 V. Responsabilità del proprietario

1. In caso di eccesso nell’esercizio del diritto di proprietà Art. 679 2. In caso di gestione legittima del fondo Art. 679a

B. Restrizioni I. In genere Art. 680 II. Limitazioni del diritto di alienare; Diritti di prelazione legali

1. Principi Art. 681 2. Esercizio Art. 681a 3. Modificazione, rinuncia Art. 681b 4. In caso di comproprietà e di diritto di superficie Art. 682 5. Diritto di prelazione su aziende e fondi agricoli Art. 682a Abrogato Art. 683

III. Rapporti di vicinato 1. Eccessi pregiudizievoli Art. 684 2. Scavi e costruzioni a. Regola Art. 685 b. Riserva del diritto cantonale Art. 686 3. Piante a. Regola Art. 687 b. Prescrizioni cantonali Art. 688 4. Scolo delle acque Art. 689 5. Prosciugamenti Art. 690 6. Condotte a. Obbligo di tollerarle Art. 691 b. Tutela degli interessi dei gravati Art. 692 c. Cambiamento di circostanze Art. 693 7. Diritti di passo a. Accesso necessario Art. 694

Codice civile svizzero

337

210

b. Altri diritti di passo Art. 695 c. Iscrizione nel registro Art. 696 8. Opere di cinta Art. 697 9. Manutenzione Art. 698

IV. Diritto di accesso ed opposizione 1. Accesso Art. 699 2. Ripresa di cose o di animali Art. 700 3. Difesa da pericoli o danni Art. 701

V. Restrizioni di diritto pubblico 1. In genere Art. 702 2. Miglioramenti del suolo Art. 703

C. Sorgenti e fontane I. Proprietà e diritto sulle sorgenti Art. 704 II. Derivazione di sorgenti Art. 705 III. Sorgenti tagliate

1. Indennità Art. 706 2. Ripristino Art. 707

IV. Comunione di sorgenti Art. 708 V. Utilizzazione di sorgenti Art. 709 VI. Fontana necessaria Art. 710 VII. Obbligo di cessione

1. Dell’acqua Art. 711 2. Circa il terreno Art. 712

Capo terzo: Della proprietà per piani A. Elementi e oggetto

I. Elementi Art. 712a II. Oggetto Art. 712b III. Disposizione Art. 712c

B. Costituzione e cessazione I. Atto costitutivo Art. 712d II. Delimitazione e quote di valore Art. 712e III. Estinzione Art. 712f

C. Amministrazione e uso I. Disposizioni applicabili Art. 712g II. Spese ed oneri comuni

1. Definizione e ripartizione Art. 712h 2. Garanzia dei contributi a. Ipoteca legale Art. 712

Codice civile svizzero

338

210

b. Diritto di ritenzione Art. 712k III. Esercizio dei diritti civili Art. 712l

D. Ordinamento I. Assemblea dei comproprietari

1. Competenza e stato giuridico Art. 712m 2. Convocazione e presidenza Art. 712n 3. Diritto di voto Art. 712o 4. Costituzione dell’assemblea Art. 712p

II. Amministratore 1. Nomina Art. 712q 2. Revoca Art. 712r 3. Competenze a. Esecuzione delle disposizioni e decisioni su l’amministrazione e l’uso Art. 712s b. Rappresentanza verso i terzi Art. 712t

Titolo ventesimo: Della proprietà mobiliare A. Oggetto Art. 713 B. Modi di acquisto

I. Trasmissione 1. Trasferimento del possesso Art. 714 2. Riserva della proprietà a. In genere Art. 715 b. Vendita a pagamenti rateali Art. 716 3. Acquisto senza il possesso Art. 717

II. Occupazione 1. Cose senza padrone Art. 718 2. Animali sfuggiti Art. 719

III. Oggetti trovati 1. Pubblicazione ed indagine a. In generale Art. 720 b. Nel caso di animali Art. 720a 2. Custodia ed incanto pubblico Art. 721 3. Acquisto della proprietà, riconsegna Art. 722 4. Tesoro Art. 723 5. Oggetti di pregio scientifico Art. 724

IV. Cose trasportate e animali sfuggiti Art. 725 V. Specificazione Art. 726 VI. Unione e mescolanza Art. 727

Codice civile svizzero

339

210

VII. Prescrizione acquisitiva Art. 728 C. Perdita della proprietà mobiliare Art. 729

Parte seconda: Dei diritti reali limitati Titolo ventesimoprimo: Delle servitù e degli oneri fondiari

Capo primo: Delle servitù prediali A. Oggetto Art. 730 B. Costituzione e cessazione

I. Costituzione 1. Iscrizione Art. 731 2. Negozio giuridico Art. 732 3. Servitù sul proprio fondo Art. 733

II. Estinzione 1. In genere Art. 734 2. Riunione dei fondi Art. 735 3. Per sentenza Art. 736

C. Effetti I. Estensione

1. In genere Art. 737 2. Secondo l’iscrizione Art. 738 3. Nuovi bisogni del fondo Art. 739 4. Diritto cantonale ed usi locali Art. 740 5. Più aventi diritto Art. 740a

II. Manutenzione Art. 741 III. Spostamento della servitù Art. 742

IV. Divisione del fondo Art. 743 Abrogato Art. 744

Capo secondo: Dell’usufrutto e delle altre servitù A. Usufrutto

I. Oggetto Art. 745 II. Costituzione

1. In genere Art. 746 2. … Art. 747

III. Cessazione 1. Cause Art. 748 2. Durata Art. 749 3. Usufrutto sulla cosa sostituita Art. 750

Codice civile svizzero

340

210

4. Restituzione a. Obbligo Art. 751 b. Responsabilità Art. 752 c. Spese Art. 753 5. Prescrizione dell’azione di risarcimento Art. 754

IV. Effetti 1. Diritti dell’usufruttuario a. In genere Art. 755 b. Godimento dei frutti naturali Art. 756 c. Interessi Art. 757 d. Cedibilità Art. 758 2. Diritti del proprietario a. Sorveglianza Art. 759 b. Garanzie Art. 760 c. Garanzia in caso di donazione e di usufrutto legale Art. 761 d. Conseguenze della omissione di garanzia Art. 762 3. Obbligo dell’inventario Art. 763 4. Oneri dell’usufrutto a. Conservazione della cosa Art. 764 b. Manutenzione ed esercizio Art. 765 c. Interessi sopra una sostanza Art. 766 d. Assicurazione Art. 767

V. Casi particolari 1. Fondi a. Frutti Art. 768 b. Destinazione economica Art. 769 c. Selve Art. 770 d. Miniere e simili Art. 771 2. Cose che si consumano e cose stimate Art. 772 3. Crediti a. Misura del godimento Art. 773 b. Rimborsi e reimpieghi Art. 774 c. Cessione del credito all’usufruttuario Art. 775

B. Diritto di abitazione I. In genere Art. 776 II. Diritto dell’usuario Art. 777 III. Oneri Art. 778

Codice civile svizzero

341

210

C. Diritto di superficie I. Oggetto e intavolazione nel registro fondiario Art. 779 II. Negozio giuridico Art. 779a III. Effetti, estensione e annotazione Art. 779b IV. Conseguenze della scadenza

1. Riversione Art. 779c 2. Indennità Art. 779d Abrogato Art. 779e

V. Riversione anticipata 1. Condizioni Art. 779f 2. Esercizio Art. 779g 3. Altri casi di applicazione Art. 779h

VI. Garanzia per il canone 1. Diritto alla costituzione di un’ipoteca Art. 779i 2. Iscrizione Art. 779k

VII. Durata massima Art. 779l D. Diritti sulle sorgenti Art. 780 E. Altre servitù Art. 781 F. Misure giudiziarie Art. 781a

Capo terzo: Degli oneri fondiari A. Oggetto Art. 782 B. Costituzione ed estinzione

I. Costituzione 1. Iscrizione e modi di acquisto Art. 783 2. Oneri di diritto pubblico Art. 784 Abrogato Art. 785

II. Estinzione 1. In genere Art. 786 2. Riscatto a. Da parte del creditore Art. 787 b. Da parte del debitore Art. 788 c. Prezzo del riscatto Art. 789 3. Prescrizione Art. 790

C. Effetti I. Diritto del creditore Art. 791 II. Obbligo del debitore Art. 792

Codice civile svizzero

342

210

Titolo ventesimosecondo: Del pegno immobiliare Capo primo: Disposizioni generali

A. Condizioni I. Specie Art. 793 II. Forma

1. Importo Art. 794 2. Interesse Art. 795

III. Fondo 1. Condizioni per il pegno Art. 796 2. Designazione a. Fondo unico Art. 797 b. Più fondi Art. 798 3. Fondi agricoli Art. 798a

B. Costituzione ed estinzione I. Costituzione

1. Iscrizione Art. 799 2. Proprietà collettiva Art. 800

II. Estinzione Art. 801 III. Pegni immobiliari in caso di raggruppamento

1. Trasferimento dei diritti di pegno Art. 802 2. Disdetta del debitore Art. 803 3. Indennità Art. 804

C. Effetti del pegno immobiliare I. Estensione della garanzia Art. 805 II. Pigioni e fitti Art. 806 III. Prescrizione Art. 807 IV. Provvedimenti conservativi

1. In caso di deprezzamento a. Misure di difesa Art. 808 b. Garanzia, ripristino dello stato anteriore, pagamento di acconti Art. 809 2. Deprezzamento senza colpa Art. 810 3. Alienazione di parcelle Art. 811

V. Oneri ulteriori Art. 812 VI. Posto del pegno

1. Effetti Art. 813 2. Relazioni tra i posti Art. 814 3. Posto vacante Art. 815

Codice civile svizzero

343

210

VII. Realizzazione del pegno 1. Modo Art. 816 2. Riparto del ricavo Art. 817 3. Estensione della garanzia Art. 818 4. Garanzia per le spese di conservazione Art. 819

VIII. Pegno per miglioramenti del suolo 1. Grado Art. 820 2. Estinzione del credito e del pegno Art. 821

IX. Indennità d’assicurazione Art. 822 X. Creditore irreperibile Art. 823

Capo secondo: Dell’ipoteca A. Scopo e carattere Art. 824 B. Costituzione ed estinzione

I. Costituzione Art. 825 II. Estinzione

1. Diritto alla cancellazione Art. 826 2. Posizione del proprietario Art. 827 3. Purgazione delle ipoteche a. Condizioni e procedura Art. 828 b. Incanti pubblici Art. 829 c. Stima officiale Art. 830 4. Disdetta Art. 831

C. Effetti dell’ipoteca I. Proprietà e rapporti di debito

1. Alienazione totale Art. 832 2. Frazionamento del fondo Art. 833 3. Comunicazione dell’assunzione del debito Art. 834

II. Cessione del credito Art. 835 D. Ipoteche legali

I. Di diritto cantonale Art. 836 II. Di diritto privato federale

1. Casi Art. 837 2. Venditori, coeredi, ecc. Art. 838 3. Artigiani e imprenditori a. Iscrizione Art. 839 b. Grado Art. 840 c. Privilegio Art. 841

Codice civile svizzero

344

210

Capo terzo: Della cartella ipotecaria A. Disposizioni generali

I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale Art. 842 II. Tipi Art. 843 III. Diritti del proprietario Art. 844 IV. Alienazione, divisione Art. 845 V. Credito risultante dalla cartella ipotecaria e convenzioni accessorie

1. In genere Art. 846 2. Disdetta Art. 847

VI. Protezione della buona fede Art. 848 VII. Eccezioni del debitore Art. 849 VIII. Procuratore Art. 850 IX. Luogo di pagamento Art. 851 X. Modifica del rapporto giuridico Art. 852 XI. Pagamento integrale Art. 853 XII. Estinzione

1. Mancanza del creditore Art. 854 2. Cancellazione Art. 855

XIII. Diffida al creditore Art. 856 B. Cartella ipotecaria registrale

I. Costituzione Art. 857 II. Trasmissione Art. 858 III. Costituzione in pegno, pignoramento e usufrutto Art. 859

C. Cartella ipotecaria documentale I. Costituzione

1. Iscrizione Art. 860 2. Titolo di pegno Art. 861

II. Protezione della buona fede Art. 862 III. Diritti del creditore

1. Esercizio Art. 863 2. Trasmissione Art. 864

IV. Annullamento Art. 865 Art. 866 a 874

Capo quarto: Della emissione di titoli di prestito con garanzia immobiliare

A. Obbligazioni di prestiti con garanzia immobiliare Art. 875

Codice civile svizzero

345

210

Abrogati Art. 876 a 883 Titolo ventesimoterzo: Del pegno mobiliare

Capo primo: Del pegno manuale e del diritto di ritenzione

A. Pegno manuale I. Costituzione

1. Possesso del creditore Art. 884 2. Pegno sul bestiame Art. 885 3. Pegno posteriore Art. 886 4. Dazione in pegno da parte del creditore Art. 887

II. Estinzione 1. Perdita del possesso Art. 888 2. Obbligo di riconsegna Art. 889 3. Responsabilità del creditore Art. 890

III. Effetti 1. Diritti del creditore Art. 891 2. Estensione della garanzia Art. 892 3. Grado dei diritti pignoratizi Art. 893 4. Patto di caducità Art. 894

B. Diritto di ritenzione I. Condizioni Art. 895 II. Eccezioni Art. 896 III. Insolvenza Art. 897 IV. Effetti Art. 898

Capo secondo: Del diritto di pegno sui crediti e su altri diritti

A. In genere Art. 899 B. Costituzione

I. Per crediti con o senza titolo di riconoscimento Art. 900 II. Per cartevalori Art. 901 III. Per titoli rappresentanti merci Art. 902 IV. Pegno posteriore Art. 903

C. Effetti I. Estensione della garanzia Art. 904 II. Rappresentanza di azioni e di quote sociali di una società a garanzia limitata costituite in pegno Art. 905 III. Amministrazione e riscossione Art. 906

Codice civile svizzero

346

210

Capo terzo: Del prestito a pegno A. Istituti di prestiti a pegno

I. Autorizzazione Art. 907 II. Durata Art. 908

B. Prestito a pegno I. Costituzione Art. 909 II. Effetti

1. Vendita del pegno Art. 910 2. Diritto sull’eccedenza Art. 911

III. Riscatto del pegno 1. Diritto al riscatto Art. 912 2. Diritto dell’istituto Art. 913

C. Compera a patto di ricupera Art. 914 D. Regolamenti cantonali Art. 915

Capo quarto: … Art. 916 a 918

Parte terza: Del possesso e del registro fondiario Titolo ventesimoquarto: Del possesso

A. Nozione e specie I. Concetto Art. 919 II. Possesso originario e derivato Art. 920 III. Interruzione transitoria Art. 921

B. Trasferimento I. Tra presenti Art. 922 II. Fra assenti Art. 923 III. Senza consegna Art. 924 IV. Titoli rappresentanti merci Art. 925

C. Effetti I. Protezione del possesso

1. Diritto di difesa Art. 926 2. Azione di reintegra Art. 927 3. Azione di manutenzione Art. 928 4. Ammissibilità e prescrizione dell’azione Art. 929

II. Protezione giuridica 1. Presunzione della proprietà Art. 930 2. Presunzione in caso di possesso derivato Art. 931 3. Azione contro il possessore Art. 932

Codice civile svizzero

347

210

4. Diritto di disposizione e di rivendicazione a. Cose affidate Art. 933 b. Cose smarrite o sottratte Art. 934 c. Denaro e titoli al portatore Art. 935 d. Mala fede Art. 936 5. Presunzione per i fondi Art. 937

III. Responsabilità 1. Possessore di buona fede a. Godimento Art. 938 b. Indennità Art. 939 2. Possessore di mala fede Art. 940

IV. Prescrizione acquisitiva Art. 941

Titolo ventesimoquinto: Del registro fondiario A. Impianto

I. Oggetto 1. In genere Art. 942 2. Intavolazione a. Oggetto Art. 943 b. Eccezioni Art. 944 3. Registri a. Libro mastro Art. 945 b. Foglio del mastro Art. 946 c. Foglio collettivi Art. 947 d. Libro giornale, documenti Art. 948 4. Regolamenti a. In genere Art. 949 b. Tenuta informatizzata del registro fondiario Art. 949a 5. Misurazione ufficiale Art. 950

II. Tenuta del registro 1. Circondari a. Competenza Art. 951 b. Fondi i più circondari Art. 952 2. Uffici del registro Art. 953 3. Tariffe Art. 954

III. Responsabilità Art. 955 IV. Vigilanza amministrativa Art. 956 V. Tutela giurisdizionale

1. Diritto di ricorso Art. 956a

Codice civile svizzero

348

210

2. Procedura di ricorso Art. 956b Abrogato Art. 957

B. Iscrizione I. Diritti da iscriversi

1. Proprietà e diritti reali Art. 958 2. Annotazioni a. Diritti personali Art. 959 b. Restrizioni della facoltà di disporre Art. 960 c. Iscrizioni provvisorie Art. 961 d. Iscrizione di diritti di grado posteriore Art. 961a

II. Menzioni 1. Di restrizioni di diritto pubblico della proprietà Art. 962 2. Di rappresentanti Art. 962a

III. Condizioni dell’iscrizione 1. Indicazioni a. Per le iscrizioni Art. 963 b. Per le cancellazioni Art. 964 2. Legittimazione a. Prova Art. 965 b. Complemento della prova Art. 966

IV. Modo dell’iscrizione 1. In genere Art. 967 2. Servitù Art. 968

V. Comunicazione d’officio Art. 969 C. Pubblicità del registro

I. Comunicazione di informazioni e consultazione Art. 970 II. Pubblicazioni Art. 970a

D. Effetti I. Conseguenze della mancata iscrizione Art. 971 II. Effetti dell’iscrizione

1. In genere Art. 972 2. Terzi di buona fede Art. 973 3. Terzi di mala fede Art. 974

E. Cancellazione e modifica delle iscrizioni I. Aggiornamento

1. In caso di divisione del fondo Art. 974a 2. In caso di riunione di fondi Art. 974b

II. In caso di iscrizione indebita Art. 975

Codice civile svizzero

349

210

III. Cancellazione agevolata 1. Di iscrizioni manifestamente irrilevanti Art. 976 2. Di altre iscrizioni a. In genere Art. 976a b. In caso di opposizione Art. 976b 3. Procedura di aggiornamento pubblica Art. 976c

IV. Rettificazioni Art. 977

Titolo finale: Dell’entrata in vigore e dell’applicazione del Codice civile

Capo primo: Dell’applicazione del vecchio e del nuovo diritto

A. Disposizioni generali I. Regola della non retroattività Art. 1 II. Retroattività

1. Ordine pubblico e buoni costumi Art. 2 2. Rapporti regolati dalla legge Art. 3 3. Diritti non acquisiti Art. 4

B. Diritto delle persone I. Esercizio dei diritti civili Art. 5 II. Scomparsa Art. 6 IIa. Banca dati centrale dello stato civile Art. 6a III. Persone giuridiche

1. In genere Art. 6b 2. Contabilità e ufficio di revisione Art. 6c

C. Diritto di famiglia I. Celebrazione del matrimonio Art. 7 Ibis. Divorzio

1. Principio Art. 7a 2. Processi di divorzio pendenti Art. 7b 3. Termine di separazione nei processi di divorzio pendenti Art. 7c 4. Previdenza professionale Art. 7d 5. Conversione di rendite in corso Art. 7e

Iter. Effetti del matrimonio in generale 1. Principio Art. 8 2. Cognome Art. 8a 3. Cittadinanza Art. 8b

Codice civile svizzero

350

210

II. Regime dei beni nei matrimoni celebrati prima del 1° gennaio 1912 Art. 9 II.bis Regime dei beni nei matrimoni celebrati dopo il 1° gennaio 1912

1. In genere Art. 9a 2. Passaggio dall’unione dei beni alla partecipazione agli acquisti a. Modificazione delle masse patrimoniali Art. 9b b. Privilegio Art. 9c c. Liquidazione del regime dei beni sotto la legge nuova Art. 9d 3. Mantenimento dell’unione dei beni Art. 9e 4. Mantenimento della separazione dei beni legale o giudiziale Art. 9f 5. Convenzioni matrimoniali a. In genere Art. 10 b. Efficacia verso i terzi Art. 10a c. Sottoposizione alla legge nuova Art. 10b d. Separazione convenzionale dei beni secondo la legge anteriore Art. 10c e. Convenzioni matrimoniali concluse in vista dell’entrata in vigore della legge nuova Art. 10d f. Registro dei beni matrimoniali Art. 10e 6. Estinzione di debiti in caso di liquidazione del regime dei beni Art. 11 7. Protezione dei creditori Art. 11a

III. Filiazione in genere Art. 12 IIIbis. Adozione

1. Mantenimento del diritto anteriore Art. 12a 2. Soggezione al nuovo diritto Art. 12b 3. Adozione di maggiorenni o interdetti Art. 12c 4. Collocamento in vista d’adozione Art. 12cbis

IIIter. Contestazione della legittimazione Art. 12d IV. Azione di paternità

1. Azioni pendenti Art. 13 2. Nuove azioni Art. 13a

IVbis. Termine per l’accertamento e la contestazione del rapporto di filiazione Art. 13b IVter. Contributi di mantenimento

1. Titoli di mantenimento esistenti Art. 13c 2. Procedimenti pendenti Art. 13cbis

Codice civile svizzero

351

210

IVquater. Cognome del figlio Art. 13d V. Protezione degli adulti

1. Misure sussistenti Art. 14 2. Procedimenti pendenti Art. 14a

D. Diritto successorio I. Eredi e devoluzione Art. 15 II. Disposizioni a causa di morte Art. 16

E. Diritti reali I. In genere Art. 17 II. Azione per l’iscrizione nel registro Art. 18 III. Prescrizione acquisitiva Art. 19 IV. Diritti di proprietà speciali

1. Alberi nell’altrui fondo Art. 20 2. Proprietà per piani a. Originaria Art. 20bis b. Trasformata Art. 20ter c. Epurazione dei registri fondiari Art. 20quater

V. Servitù Art. 21 VI. Pegno immobiliare

1. Riconoscimento dei titoli preesistenti Art. 22 2. Costituzione di diritti nuovi Art. 23 3. Estinzione di titoli Art. 24 4. Estensione della garanzia Art. 25 5. Diritti ed obblighi delle parti a. In genere Art. 26 b. Provvedimenti conservativi Art. 27 c. Disdetta e trasmissione Art. 28 6. Grado Art. 29 7. Posto di pegno Art. 30 8. … Art. 31 e 32 9. Parificazione di forme precedenti con forme nuove Art. 33 10. Applicazione della legge anteriore alle forme di pegno da essa previste Art. 33a 11. Trasformazione del tipo di cartella ipotecaria Art. 33b

VII. Pegno mobiliare 1. Formalità Art. 34 2. Effetti Art. 35

VIII. Diritto di ritenzione Art. 36

Codice civile svizzero

352

210

IX. Possesso Art. 37 X. Registro fondiario

1. Impianto del registro Art. 38 2. Misurazione ufficiale a. … Art. 39 b. Relazione col registro fondiario Art. 40 c. Epoca dell’esecuzione Art. 41 Abrogato Art. 42 3. Iscrizione dei diritti reali a. Procedura Art. 43 b. Conseguenza della non iscrizione Art. 44 4. Diritti reali soppressi Art. 45 5. Introduzione del registro differita Art. 46 6. Applicazione del diritto reale prima del registro fondiario Art. 47 7. Effetti delle forme del diritto cantonale Art. 48

F. Prescrizione Art. 49 G. Forme dei contratti Art. 50

Capo secondo: Disposizioni introduttive e transitorie A. Abrogazione del diritto civile cantonale Art. 51 B. Leggi cantonali complementari

I. Diritti e doveri dei Cantoni Art. 52 II. Disposizioni della Confederazione in luogo dei Cantoni Art. 53

C. Designazione delle autorità competenti Art. 54 D. Atti pubblici

I. In genere Art. 55 II. Copie e certificazioni elettroniche Art. 55a

E. Concessioni idrauliche Art. 56 F. a H. … Art. 57 J. Modificazioni della legge sull’esecuzione e sul fallimento Art. 58 K. Applicazione del diritto svizzero e straniero Art. 59 L. Abrogazione di leggi federali Art. 60 M. Disposizioni finali Art. 61

Codice civile svizzero

353

210

Testo delle disposizioni previgenti del titolo sesto

Titolo sesto: Del regime dei beni fra i coniugi Capo primo: Disposizioni generali

A. Regime comune Art. 178 B. Regime convenzionale

I. Scelta del regime Art. 179 II. Capacità di contrattare Art. 180 III. Forma del contratto Art. 181

C. Regime eccezionale I. Separazione legale Art. 182 II. Separazione giudiziale

1. Ad istanza della moglie Art. 183 2. Ad istanza del marito Art. 184 3. Ad istanza dei creditori Art. 185

III. Data della separazione Art. 186 IV. Cessazione della separazione Art. 187

D. Cambiamento di regime I. Garanzie dei creditori Art. 188 II. Liquidazione a seguito della separazione Art. 189

E. Beni riservati I. Costituzione

1. In genere Art. 190 2. Per legge Art. 191

II. Effetti Art. 192 III. Onere della prova Art. 193

Capo secondo: Dell’unione dei beni A. Proprietà

I. Sostanza coniugale Art. 194 II. Proprietà del marito e della moglie Art. 195 III. Prova Art. 196 IV. Inventario

1. Compilazione e valore probatorio Art. 197 2. Effetti della stima Art. 198

V. Proprietà del marito sull’apporto della moglie Art. 199

Codice civile svizzero

354

210

B. Amministrazione, godimento e disposizione I. Amministrazione Art. 200 II. Godimento Art. 201 III. Facoltà di disporre

1. Da parte del marito Art. 202 2. Da parte della moglie a. In genere Art. 203 b. Rinuncia di eredità Art. 204

C. Garanzia degli apporti della moglie Art. 205 D. Responsabilità

I. Del marito Art. 206 II. Della moglie

1. Con tutta la sostanza Art. 207 2. Col valore dei beni riservati Art. 208

E. Compensi I. Scadenza Art. 209 II. Fallimento del marito e pignoramento

1. Credito della moglie Art. 210 2. Privilegio Art. 211

F. Scioglimento della unione dei beni I. Premorienza della moglie Art. 212 II. Premorienza del marito Art. 213 III. Aumenti e diminuzioni Art. 214

Capo terzo: Della comunione di beni A. Comunione universale

I. Beni matrimoniali Art. 215 II. Amministrazione e disposizione

1. Ordinaria Art. 216 2. Facoltà di disporre a. Sui beni della comunione Art. 217 b. Rinuncia di eredità Art. 218

III. Responsabilità per i debiti 1. Debiti del marito Art. 219 2. Debiti della moglie a. Della moglie e della comunione Art. 220 b. Debiti della sostanza riservata della moglie Art. 221 3. Procedura esecutiva Art. 222

Codice civile svizzero

355

210

IV. Compensi 1. In genere Art. 223 2. Pei crediti della mogli Art. 224

V. Scioglimento della comunione 1. Divisione a. Per legge Art. 225 b. Per contratto Art. 226 2. Responsabilità del superstite Art. 227 3. Attribuzione degli apporti Art. 228

B. Comunione prorogata I. Condizioni Art. 229 II. Oggetto Art. 230 III. Amministrazione e rappresentanza Art. 231 IV. Scioglimento

1. Per volontà delle parti Art. 232 2. Per legge Art. 233 3. Per sentenza Art. 234 4. Per matrimonio o per morte di un figlio Art. 235 5. Modo della divisione Art. 236

C. Comunione limitata I. Con separazione di beni Art. 237 II. Comunione dei beni Art. 238 III. Comunione d’acquisti

1. Concetto Art. 239 2. Aumenti e diminuzioni Art. 240

Capo quarto: Della separazione dei beni A. In genere Art. 241 B. Proprietà, amministrazione e godimento Art. 242 C. Responsabilità pei debiti

I. In genere Art. 243 II. Fallimento del marito o pignoramento Art. 244

D. Rendite e guadagni Art. 245 E. Contribuzioni della moglie alle spese comuni Art. 246 F. Dote Art. 247

Codice civile svizzero

356

210

Capo quinto: Del registro dei beni matrimoniali A. Effetti Art. 248 B. Iscrizione

I. Oggetto Art. 249 II. Luogo della iscrizione Art. 250

C. Tenuta dei registri Art. 251

 
Descargar PDF open_in_new
 Microsoft Word - 210.rm.doc

1

Rumantsch è ina lingua naziunala, ma ina lingua parzialmain uffiziala da la Confe- deraziun, numnadamain en la correspundenza cun persunas da lingua rumantscha. La translaziun d’in decret federal serva a l’infurmaziun, n’ha dentant nagina vali- ditad legala.

Cudesch civil svizzer

dals 10 da december 1907 (versiun dal 1. da schaner 2017)

L’Assamblea federala da la Confederaziun svizra, sa basond sin l’art. 64 da la Constituziun federala1,2 suenter avair gì invista d’ina missiva dal Cussegl federal dals 28 da matg 19043, concluda:

Introducziun

Art. 1 1 La lescha vegn applitgada per tut las dumondas giuridicas, a las qua- las il text u l’interpretaziun d’ina da sias disposiziuns po sa referir. 2 Sche la lescha na cuntegna betg ina disposiziun legala, duai il der- schader4 decider tenor il dretg da disa e – nua che er in tal manca – tenor la regla ch’el fixass sco legislatur. 3 El suonda en quest connex la scienza giuridica e la giurisprudenza approvada.

Art. 2 1 Mintgin sto agir en buna fai faschond valair ses dretgs ed ademplind sias obligaziuns. 2 L’abus evident d’in dretg na vegn betg protegì da la lescha.

Art. 3 1 Sche la lescha fa dependent l’effect giuridic da la buna fai d’ina per- suna, vegn quella presumada.

AS 24 233, 27 207 e BS 2 3 1 [BS 1 3]. Questa disposiziun correspunda a l’art. 122 da la SRt. 18 d’avr. 1999 (SR 101). 2 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza

en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 4 Noziun tenor la cifra I 1 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Questa midada è resguardada en l’entir decret.

210

A. Applicaziun dal dretg

B. Cuntegn dal dretg civil I. Agir en buna fai

II. Buna fai

Cudesch civil svizzer

2

210

2 Tgi che n’avess betg pudì agir en buna fai, sch’el fiss stà attent en la dimensiun che las circumstanzas permettevan, n’ha betg il dretg da sa referir a la buna fai.

Art. 4 Il derschader sto decider tenor dretg e giustia, sche la lescha al per- metta da giuditgar tenor ses appreziar u al prescriva da tegnair quint da las circumstanzas u da motivs relevants.

Art. 5 1 Ils chantuns èn autorisads da decretar u d’abolir disposiziuns dal dretg civil, uschenavant ch’il dretg federal resalva quai al dretg chan- tunal. 2 Nua che la lescha renviescha a la pratica u a l’isanza locala, vala il dretg chantunal vertent sco expressiun da quellas, uschè ditg ch’ina pratica divergenta n’è betg cumprovada.

Art. 6 1 Il dretg civil federal na limitescha betg las cumpetenzas dals chan- tuns concernent lur dretg public. 2 Entaifer ils limits da lur suveranitad pon ils chantuns restrenscher u scumandar il traffic cun tschertas spezias da chaussas u declerar nunvalaivels ils acts giuridics che sa refereschan a talas chaussas.

Art. 7 Las disposiziuns generalas dal Dretg d’obligaziuns6 davart la conclu- siun, davart l’adempliment e davart l’aboliziun da contracts vegnan er applitgadas per autras relaziuns da dretg civil.

Art. 8 Nua che la lescha na dispona betg autramain, sto mintgin che vul dedu- cir ses dretgs d’in fatg pretendì, cumprovar l’existenza da quel.

Art. 9 1 Registers e documents publics cumprovan cumplainamain ils fatgs ch’els attestan, uschè ditg che l’incorrectadad da lur cuntegn n’è betg cumprovada. 2 Questa cumprova n’è betg liada vi d’ina furma speziala.

5 Noziun tenor la cifra I 1 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Questa midada è resguardada en l’entir decret.

6 SR 220

III. Appreziar dal derschader5

C. Dretg federal e dretg chantunal I. Dretg civil chantunal ed isanza locala

II. Dretg public dals chantuns

D. Disposiziuns generalas dal Dretg d’obliga- ziuns

E. Cumprova I. Chargia da cumprova

II. Cumprova cun documents publics

Cudesch civil svizzer

3

210

Art. 107

Emprima part: Il dretg da persunas Emprim titel: Las persunas natiralas Emprim chapitel: Il dretg da la persunalitad

Art. 11 1 Mintgin è capabel da giudair dretgs. 2 Per consequenza han tut ils umans – entaifer ils limits fixads da la lescha – la medema abilitad d’avair dretgs ed obligaziuns.

Art. 12 Tgi ch’è abel d’agir, po acquistar dretgs ed obligaziuns tras l’agen agir.

Art. 138

Tut las persunas maiorennas ch’èn ablas da giuditgar han l’abilitad d’agir.

Art. 149

Tgi che ha cumplenì 18 onns è maioren.

Art. 1510

Art. 1611

Abel da giuditgar en il senn da questa lescha è mintga persuna che n’è betg privada da l’abilitad d’agir raschunaivlamain, perquai ch’ella è anc fitg giuvna u perquai ch’ella ha in impediment spiertal, in disturbi psichic u sa chatta en in stadi d’aivradad u en stadis sumegliants.

7 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

8 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

9 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

10 Abolì tras la cifra I da la LF dals 7 d’oct. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 II 1169).

11 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Persunalitad en general I. Giudiment dals dretgs civils

II. Abilitad d’agir 1. Cuntegn

2. Premissas a. En general

b. Maiorennitad

c. …

d. Abilitad da giuditgar

Cudesch civil svizzer

4

210

Art. 1712

Inablas d’agir èn persunas inablas da giuditgar, persunas minorennas e persunas sut curatella cumplessiva.

Art. 18 Tgi che n’è betg abel da giuditgar na po betg – cun resalva da las excepziuns legalas – chaschunar in effect giuridic tras l’agen agir.

Art. 19 1 Persunas ablas da giuditgar, ma inablas d’agir pon surpigliar obliga- ziuns u renunziar a dretgs mo cun il consentiment da lur represchen- tant legal.14 2 Senza quest consentiment pon ellas cuntanscher avantatgs gratuits sco er reglar affars pitschens da la vita da mintgadi.15 3 Ellas èn responsablas per donns che resultan tras acts illegals.

Art. 19a16 1 Sche la lescha na dispona betg autramain, po il represchentant legal dar gia ordavant ses consentiment expressiv u taciturn u approvar posteriuramain l’affar. 2 L’autra partida vegn deliberada da sia obligaziun, sche l’approvaziun na vegn betg fatga entaifer in termin adequat ch’ella fixescha sezza u ch’ella lascha fixar dal derschader.

Art. 19b17 1 Sch’il represchentant legal n’approvescha betg l’affar, po mintga partida pretender enavos las prestaziuns furnidas. La persuna inabla

12 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

13 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

14 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

15 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

16 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

17 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

III. Inabilitad d’agir 1. En general

2. Mancanza da l’abilitad da giuditgar

3. Persunas ablas da giuditgar, ma inablas d’agir a. Princip13

b. Consentiment dal represchen- tant legal

c. Mancanza dal consentiment

Cudesch civil svizzer

5

210

d’agir sto dentant star buna mo per quella part da la prestaziun, da la quala ella ha gì in profit, da la quala ella è anc enritgida cur che la restituziun vegn pretendida u da la quala ella è s’alienada cun malart. 2 Sche la persuna inabla d’agir ha dà da crair a l’autra partida ch’ella saja abla d’agir, è ella responsabla per il donn ch’ella ha chaschunà a la partida manada en errur.

Art. 19c18 1 Persunas ablas da giuditgar, ma inablas d’agir exerciteschan en moda autonoma lur dretgs persunals inalienabels; resalvads restan cas, nua che la lescha prevesa il consentiment dal represchentant legal. 2 En num da las persunas inablas da giuditgar agescha il represchen- tant legal, nun ch’in dretg saja collià uschè stretgamain cun la persu- nalitad che mintga represchentanza è exclusa.

Art. 19d19

L’abilitad d’agir po vegnir restrenschida tras ina mesira da la protec- ziun da creschids.

Art. 20 1 Il grad da la parentella21 vegn fixà tenor il dumber da las genera- ziuns. 2 Duas persunas èn parentadas en lingia directa, sch’ina descenda da l’autra, ed en lingia laterala, sch’ellas descendan d’in genitur cuminai- vel, dentant betg l’ina da l’autra.

Art. 2122 1 Tgi ch’è parentà cun ina persuna, stat en la medema lingia ed en il medem grad da quinanza cun il consort da quella u cun il partenari registrà da quella. 2 La quinanza na finescha betg cun la schliaziun da la lètg u dal partenadi registrà ch’è la basa da la quinanza.

18 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

19 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

20 Versiun da la marginala tenor la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).

21 Versiun da quest pled tenor la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

22 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

4. Dretgs persunals inalienabels

IIIbis. Restricziun da l’abilitad d’agir

IV.20 Parentella e quinanza 1. Parentella

2. Quinanza

Cudesch civil svizzer

6

210

Art. 22 1 Il dretg da burgais determinescha il lieu d’origin d’ina persuna. 2 Il dretg public determinescha il dretg da burgais. 3 Sch’ina persuna ha il dretg da burgais en plirs lieus, è ses lieu d’ori- gin il lieu, nua ch’ella ha actualmain ses domicil u nua ch’ella ha gì ses ultim domicil; manca in tal domicil è quai il lieu, nua ch’ella u ses perdavants han acquistà lur ultim dretg da burgais.

Art. 23 1 Il domicil d’ina persuna sa chatta là, nua ch’ella sa trategna cun l’intenziun da restar permanentamain; la dimora per intents da sco- laziun u il plazzament d’ina persuna en in institut d’educaziun u da tgira, en in ospital u en ina praschun na constituescha en sasez betg in domicil.23 2 Nagin na po avair ses domicil a medem temp a plirs lieus. 3 Questa disposiziun na vala betg per il domicil da fatschenta.

Art. 24 1 Mintga persuna mantegna ses domicil uschè ditg ch’ella n’ha betg acquistà in auter. 2 Il lieu da dimora d’ina persuna vala sco ses domicil, sch’i n’è betg pussaivel da cumprovar l’existenza d’in anteriur domicil u sch’ella ha bandunà ses domicil a l’exteriur senza fundar in nov domicil en Svizra.

Art. 2524 1 Sco domicil da l’uffant sut tgira genituriala26 vala il domicil dals geniturs u, sch’ils geniturs n’han betg in domicil cuminaivel, il domi- cil dal genitur che ha la tgira genituriala; en ils ulteriurs cas vala il lieu da dimora da l’uffant sco ses domicil.

23 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

24 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

25 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

26 Noziun tenor la cifra I 1 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Questa midada è resguardada en l’entir decret.

V. Lieu d’origin e domicil 1. Lieu d’origin

2. Domicil a. Noziun

b. Midada da domicil u da dimora

c. Domicil da persunas minorennas25

Cudesch civil svizzer

7

210

2 Uffants sut avugà han lur domicil a la sedia da l’autoritad per la pro- tecziun d’uffants.27

Art. 2628

Persunas maiorennas sut curatella cumplessiva han lur domicil a la sedia da l’autoritad per la protecziun da creschids.

Art. 27 1 Nagin na po renunziar ni dal tuttafatg ni parzialmain a ses dretgs civils ed a sia abilitad d’agir. 2 Nagin na po alienar sia libertad u sa restrenscher en il diever da quella en in grad che violescha il dretg u la morala.

Art. 2830 1 Tgi che vegn violà illegalmain en sia persunalitad, po – per sa prote- ger – appellar al derschader cunter mintgin che sa participescha a la violaziun. 2 Ina violaziun è illegala, sch’ella n’è betg giustifitgada tras il consen- timent da la persuna violada, tras in interess privat u public predomi- nant u tenor la lescha.

Art. 28a31 1 L’accusader po dumandar il derschader:

1. da scumandar ina violaziun smanatschanta; 2. d’eliminar ina violaziun existenta; 3. da constatar ch’ina violaziun è vegnida fatga illegalmain, sche

quella disturba vinavant.

27 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

28 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

29 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

30 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

31 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

32 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 23 da zercl. 2006 (Protecziun da la persunalitad cunter violenza, cunter smanatschas u cunter persecuziuns), en vigur dapi il 1. da fan. 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

d. Domicil da persunas maiorennas sut curatella cumplessiva

B. Protecziun da la persunalitad I. Cunter obligaziuns excessivas29

II. Cunter violaziuns 1. Princip

2. Plant a. En general32

Cudesch civil svizzer

8

210

2 En spezial po el pretender che la rectificaziun u che la sentenzia vegnian communitgadas a terzas persunas u publitgadas. 3 Resalvads restan ils plants per pretender ina indemnisaziun dal donn ed ina bunificaziun sco er per pajar ora in gudogn tenor las dispo- siziuns davart la gestiun senza mandat.

Art. 28b33 1 Per la protecziun cunter violenza, cunter smanatschas u cunter perse- cuziuns po la persuna che porta plant dumandar il derschader da scu- mandar a la persuna che violescha, en spezial:

1. da s’approximar u da sa trategnair en in tschert conturn da sia abitaziun;

2. da sa trategnair en tscherts lieus, en spezial en tschertas vias, sin tschertas plazzas u en tscherts quartiers;

3. da la contactar, en spezial per telefon, en scrit u sin via elec- tronica, ubain da la mulestar en in’autra moda e maniera.

2 Sche la persuna che porta plant viva en in’abitaziun ensemen cun la persuna che violescha, po ella ultra da quai dumandar il derschader da metter per in tschert temp davant porta la persuna che violescha. Per motivs relevants po quest termin vegnir prolungà ina giada. 3 Il derschader po, uschenavant che quai para giustifitgabel tenor las circumstanzas:

1. adossar a la persuna che violescha ina indemnisaziun adequata a favur da la persuna che porta plant per l’utilisaziun exclusiva da l’abitaziun; u

2. transferir ils dretgs e las obligaziuns che resultan dal contract da locaziun cun il consentiment dal locatur mo a la persuna che porta plant.

4 Ils chantuns determineschan – en cas da crisa – in post che po dispo- ner immediatamain che la persuna che violescha vegnia messa davant porta da l’abitaziun cuminaivla e reglan la procedura.

Art. 28c–28f 34

33 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636), versiun tenor la cifra I da la LF dals 23 da zercl. 2006 (Protecziun da la persunalitad cunter violenza, cunter smanatschas u cunter persecuziuns), en vigur dapi il 1. da fan. 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

34 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

b. Violenza, smanatschas u persecuziuns

3. …

Cudesch civil svizzer

9

210

Art. 28g35 1 Tgi che vegn pertutgà directamain en sia persunalitad tras preschen- taziuns dals fatgs en meds da communicaziun che cumparan periodi- camain, en spezial en la pressa, al radio u en la televisiun, ha il dretg da far ina replica. 2 Nagin dretg da far ina replica exista, sch’igl è vegnì rapportà tenor la vardad davart tractativas publicas d’ina autoritad e sche la persuna pertutgada ha fatg part da las tractativas.

Art. 28h37 1 La replica duai esser concisa e sa restrenscher sin l’object da la pre- schentaziun contestada. 2 La replica po vegnir refusada, sch’ella è evidentamain incorrecta u sch’ella violescha il dretg u la morala.

Art. 28i38 1 La persuna pertutgada sto trametter la replica a l’interpresa respon- sabla dal med da communicaziun entaifer 20 dis suenter avair prendì enconuschientscha da la preschentaziun dals fatgs contestada, dentant fin il pli tard 3 mais suenter la derasaziun da questa preschentaziun. 2 L’interpresa communitgescha immediatamain a la persuna pertutga- da, cur ch’ella publitgescha la replica u per tge motivs ch’ella refusa quella.

Art. 28k39 1 La replica sto vegnir communitgada uschè baud sco pussaivel e però uschia ch’ella cuntanscha il medem circul da persunas sco la pre- schentaziun dals fatgs contestada. 2 La replica sto vegnir segnada sco tala; l’interpresa dal med da com- municaziun responsabla dastga mo agiuntar la decleraziun, nua ch’ella inditgescha ch’ella mantegnia sia versiun dals fatgs u sin tge funtaunas ch’ella sa basia. 3 La publicaziun da la replica vegn fatga gratuitamain.

35 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

36 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 23 da zercl. 2006 (Protecziun da la persunalitad cunter violenza, cunter smanatschas u cunter persecuziuns), en vigur dapi il 1. da fan. 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

37 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

38 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

39 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

4. Dretg da replica a. Princip36

b. Furma e cuntegn

c. Procedura

d. Publicaziun

Cudesch civil svizzer

10

210

Art. 28l40 1 Sche l’interpresa dal med da communicaziun responsabla impede- scha l’execuziun dal dretg da far ina replica, sch’ella refusa da publi- tgar la replica u sch’ella na publitgescha betg en moda correcta la re- plica, po la persuna pertutgada appellar al derschader. 2 …41 3 e 4 …42

Art. 29 1 Sch’i vegn contestà ad ina persuna da purtar ses num, po ella purtar plant per laschar fixar ses dretg. 2 Sch’ina persuna vegn pregiuditgada tras quai ch’ina autra persuna usurpescha ses num, po ella purtar plant per tralaschar quai sco er – en cas da culpa – per survegnir ina indemnisaziun e – sch’il gener da la pregiudicaziun giustifitgescha quai – per survegnir ina summa da daners sco satisfacziun.

Art. 30 1 La regenza dal chantun da domicil po permetter ad ina persuna da midar il num, sch’igl existan motivs respectabels.44 2 …45 3 Tgi che vegn violà tras ina midada dal num po – entaifer 1 onn suen- ter avair prendì enconuschientscha da tala – contestar quella davant il derschader.

Art. 30a46

Sch’in consort mora, po l’auter consort, che ha midà ses num a chaschun da la maridaglia, declerar da tut temp al funcziunari da stadi civil ch’el veglia puspè purtar ses num da nubil.

40 Integrà tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1983, en vigur dapi il 1. da fan. 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

41 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

42 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

43 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

44 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

45 Abolì tras la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

46 Integrà tras la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

e. Appellaziun al derschader

III. Dretg dal num 1. Protecziun dal num

2. Midada dal num a. En general43

b. En cas da mort d’in consort

Cudesch civil svizzer

11

210

Art. 31 1 La persunalitad cumenza cun la naschientscha accumplida da l’uf- fant vivent e finescha cun la mort. 2 Avant la naschientscha è l’uffant capabel da giudair dretgs cun la resalva ch’el naschia viv.

Art. 32 1 Tgi che pretenda – per far diever d’in dretg – ch’ina persuna vivia u ch’ella saja morta ubain ch’ella era en vita in tschert mument u ch’ella haja survivì in’autra persuna, sto cumprovar quai. 2 Sche pliras persunas èn mortas, senza ch’ins po cumprovar ch’ina persuna haja survivì l’autra, vegni presumà ch’ellas sajan mortas il medem mument.

Art. 33 1 La cumprova per la naschientscha u per la mort d’ina persuna vegn prestada cun ils documents dal stadi civil. 2 Sch’i mancan tals u sche quels ch’èn avant maun n’èn betg corrects, po la cumprova vegnir prestada en in’autra moda e maniera.

Art. 34 La mort d’ina persuna po – er sche nagin n’ha vis la bara – vegnir re- sguardada sco cumprovada, sch’ina persuna è sparida sut circum- stanzas che laschan parair sia mort sco segira.

Art. 35 1 Sch’ina persuna è probablamain morta, essend sparida en grond pri- vel da mort u essend absenta daditg senza messadi, po il derschader – sin dumonda da quellas persunas che fan valair dretgs da la mort da la persuna sparida – declerar la persuna sco sparida. 2 …47

Art. 36 1 La dumonda po vegnir fatga suenter la scadenza d’almain 1 onn dapi che la persuna è sparida en privel da mort u da 5 onns suenter l’ultim messadi.

47 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

C. Cumenzament e fin da la persu- nalitad I. Naschientscha e mort

II. Cumprova 1. Chargia da cumprova

2. Meds da cumprova a. En general

b. Indizis da mort

III. Decleraziun da spariziun 1. En general

2. Procedura

Cudesch civil svizzer

12

210

2 Cun in appel uffizial ed adequat envida il derschader tuts che pon far indicaziuns davart la persuna sparida u absenta da s’annunziar entaifer in tschert termin fixà. 3 Quest termin sto vegnir fixà ad almain 1 onn dapi l’emprima publi- caziun.

Art. 37 La dumonda scada, sche la persuna ch’era sparida u absenta s’annun- zia entaifer il termin, sch’i vegnan fatgas indicaziuns davart ella ubain sch’i vegn cumprovada la data da sia mort.

Art. 38 1 Sch’i n’entran naginas annunzias entaifer il termin fixà, vegn la persuna ch’era sparida u absenta declerada sco sparida ed i pon vegnir fatgs valair ils dretgs che vegnan deducids da sia mort, sco sche la mort fiss cumprovada. 2 L’effect da la decleraziun da spariziun cumenza il mument che la persuna è sparida en privel da mort u il mument da l’ultim messadi. 3 Cun la decleraziun da spariziun vegn schliada la lètg.48

Segund chapitel:49 La documentaziun dal stadi civil d’ina persuna

Art. 39 1 Per documentar il stadi civil d’ina persuna vegnan manads registers electronics.50 2 Tar il stadi civil d’ina persuna tutgan oravant tut:

1. ils fatgs da stadi civil che pertutgan directamain ina persuna, sco la naschientscha, la maridaglia, la mort;

2.51 la situaziun giuridica persunala e famigliara d’ina persuna, sco la maiorennitad, la derivanza, la lètg;

3. ils nums;

48 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

49 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

50 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal re- gister da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

51 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

3. Scadenza da la dumonda

4. Effect

A. Register I. En general

Cudesch civil svizzer

13

210

4. ils dretgs da burgais chantunals e communals; 5. la naziunalitad.

Art. 40 1 Il Cussegl federal fixescha las persunas e las autoritads ch’èn obliga- das d’annunziar las infurmaziuns necessarias per documentar il stadi civil d’ina persuna. 2 El po prevair che cuntravenziuns cunter l’obligaziun d’annunzia ve- gnan chastiads cun ina multa. 3 …53

Art. 41 1 Sch’i ston vegnir cumprovadas indicaziuns davart il stadi civil tras documents, po l’autoritad chantunala da surveglianza autorisar la cum- prova tras la consegna d’ina decleraziun dal funcziunari da stadi civil, uschenavant ch’igl è – suenter stentas suffizientas – nunpussaivel u insupportabel da procurar per ils documents ed uschenavant che las indicaziuns n’èn betg dispitaivlas. 2 Il funcziunari da stadi civil renda attenta la persuna che dat la decleraziun a sia obligaziun da dir la vardad ed a las consequenzas penalas d’ina decleraziun faussa.

Art. 42 1 Tgi che cumprova in interess persunal ch’è degn da vegnir protegì, po dumandar il derschader da registrar indicaziuns dispitaivlas davart il stadi civil, da curreger u d’annullar ina registraziun. Il derschader taidla las autoritads chantunalas da surveglianza pertutgadas e las tra- metta la sentenzia. 2 Las autoritads chantunalas da surveglianza han er il dretg da purtar plant.

Art. 43 Las autoritads da stadi civil rectifitgeschan d’uffizi sbagls che sa basan evidentamain sin ina svista u sin in’errur.

52 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal re- gister da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

53 Abolì tras la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal register da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

II. Obligaziun d’annunzia52

III. Cumprova d’indicaziuns nundispitaivlas

IV. Repassada 1. Tras il derschader

2. Tras las autoritads da stadi civil

Cudesch civil svizzer

14

210

Art. 43a54 1 En il sectur da la documentaziun publica dal stadi civil procura il Cussegl federal per la protecziun da la persunalitad e dals dretgs fun- damentals da quellas persunas, da las qualas vegnan elavuradas las datas. 2 El regla la communicaziun da las datas a persunas privatas che pon cumprovar in interess direct ch’è degn da vegnir protegì. 3 El numna las autoritads ordaifer il sectur dal stadi civil, a las qualas vegnan communitgadas regularmain u sin dumonda las datas ch’èn necessarias per ademplir lur incumbensas legalas. Resalvadas restan las prescripziuns davart la communicaziun tenor ina lescha chantu- nala. 3bis Las autoritads da stadi civil èn obligadas da denunziar a l’autoritad cumpetenta tut ils malfatgs ch’ellas constateschan tar lur activitad uffi- ziala.55 4 A las datas ch’èn necessarias per controllar l’identitad d’ina persuna han – en la procedura d’invista – access:

1. las autoritads emettentas tenor la Lescha federala dals 22 da zercladur 200156 davart ils documents d’identitad dals burgais svizzers;

2.57 il post federal ch’è cumpetent per l’administraziun dal sistem informatisà da retschertga da la polizia tenor l’artitgel 15 da la Lescha federala dals 13 da zercladur 200858 davart ils sistems d’infurmaziun da polizia federala ed ils posts da filtrar dals corps chantunals e municipals da polizia ch’èn affiliads al sistem da retschertga;

3. il post federal ch’è cumpetent per l’administraziun dal register penal informatisà tenor l’artitgel 35959 dal Cudesch penal sviz- zer;

4. il post federal60 ch’è cumpetent per far retschertgas da persu- nas sparidas.

54 Integrà tras la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal register da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

55 Integrà tras la cifra I 3 da la LF dals 15 da zercl. 2012 davart mesiras cunter maridaglias sfurzadas, en vigur dapi il 1. da fan. 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

56 SR 143.1 57 Versiun tenor la cifra 4 da l’agiunta 1 tar la LF dals 13 da zercl. 2008 davart ils sistems

d’infurmaziun da polizia da la Confederaziun, en vigur dapi ils 5 da dec. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).

58 SR 361 59 Ussa: art. 365. 60 Actualmain l’Uffizi federal da polizia.

V. Protecziun da datas e commu- nicaziun da datas

Cudesch civil svizzer

15

210

Art. 44 1 Ils funcziunaris da stadi civil adempleschan en spezial las suandantas incumbensas:

1. manar ils registers; 2. scriver las communicaziuns ed emetter ils extracts; 3. realisar la procedura da preparaziun per la maridaglia e cele-

brar la maridaglia; 4. retschaiver decleraziuns davart il stadi civil.

2 Il Cussegl federal po excepziunalmain incaricar in represchentant da la Svizra a l’exteriur cun incumbensas da stadi civil.

Art. 45 1 Mintga chantun nominescha l’autoritad da surveglianza. 2 Questa autoritad ha spezialmain las suandantas incumbensas:

1. survegliar ils uffizis da stadi civil; 2. sustegnair e cussegliar ils uffizis da stadi civil; 3. collavurar tar la gestiun dals registers e tar la procedura da

preparaziun per la maridaglia; 4. decretar disposiziuns davart la renconuschientscha e davart

l’inscripziun da fatgs da stadi civil che han gì lieu a l’exteriur sco er da decisiuns a l’exteriur che pertutgan il stadi civil;

5. procurar per la scolaziun e per la furmaziun supplementara da persunas che lavuran en il sectur dal stadi civil.

3 La Confederaziun ha la surveglianza suprema. Ella po inoltrar meds legals chantunals cunter disposiziuns dals funcziunaris da stadi civil sco er cunter quellas da las autoritads da surveglianza.61

Art. 45a62 1 La Confederaziun maina ina banca centrala da datas per ils chantuns. 2 La banca da datas vegn finanziada dals chantuns. Ils custs vegnan di- vidids tenor il dumber d’abitants. 3 Il Cussegl federal regla en il rom da la lescha ed en cooperaziun cun ils chantuns:

1. la procedura da la collavuraziun; 2. ils dretgs d’access da las autoritads da stadi civil;

61 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal re- gister da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

62 Integrà tras la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal register da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

B. Organisaziun I. Autoritads da stadi civil 1. Funcziunaris da stadi civil

2. Autoritads da surveglianza

Ia. Banca cen- trala da datas

Cudesch civil svizzer

16

210

3. las mesiras organisatoricas e tecnicas ch’èn necessarias per ga- rantir la protecziun da las datas e la segirezza da las datas;

4. l’archivaziun.

Art. 46 1 Tgi che vegn violà illegalmain tras las persunas che lavuran en il sectur dal stadi civil e che exequeschan lur activitad uffiziala, ha il dretg da survegnir ina indemnisaziun dal donn ed – en cas che la gre- vezza da la violaziun giustifitgescha quai – ina bunificaziun 2 Star bun sto il chantun; el po prender regress sin las persunas che han chaschunà la violaziun intenziunadamain u per greva negligientscha. 3 Per las persunas che vegnan engaschadas da la Confederaziun vegn applitgada la Lescha da responsabladad dals 14 da mars 195863.

Art. 47 1 Las persunas che lavuran tar ils uffizis da stadi civil e che violeschan sapientivamain u per negligientscha l’obligaziun d’uffizi, vegnan cha- stiadas da l’autoritad da surveglianza cun mesiras disciplinaras. 2 La mesira disciplinara cumpiglia ina reprimanda, ina multa fin 1 000 francs u – en cas grevs – ina destituziun da l’uffizi. 3 La persecuziun penala resta resalvada.

Art. 48 1 Il Cussegl federal decretescha las disposiziuns executivas. 2 El regla cunzunt:

1. ils registers che ston vegnir manads e las indicaziuns che ston vegnir inscrittas;

2. il diever dal numer d’assicuranza tenor l’artitgel 50c da la Lescha federala dals 20 da december 194664 davart l’assicu- ranza per vegls e survivents per barattar en furma electronica las datas tranter ils registers uffizials da persunas;

3. l’administraziun dal register; 4. la surveglianza.65

3 Per garantir in’execuziun fidada e professiunala po il Cussegl federal decretar pretensiuns minimalas a la scolaziun ed a la furmaziun sup-

63 SR 170.32 64 SR 831.10 65 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 23 da zercl. 2006 davart l’armonisaziun

dals registers, en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).

II. Respon- sabladad

III. Mesiras disciplinaras

C. Disposiziuns executivas I. Dretg federal

Cudesch civil svizzer

17

210

plementara da las persunas che lavuran en il sectur dal stadi civil sco er al grad d’occupaziun dals funcziunaris da stadi civil. 4 El fixescha las taxas che ston vegnir incassadas en il sectur dal stadi civil. 5 El determinescha las premissas, tenor las qualas igl è admess, sin via electronica, da:

1. annunziar cas da stadi civil; 2. far decleraziuns davart il stadi civil; 3. trametter communicaziuns ed extracts dal register.66

Art. 49 1 Ils chantuns fixeschan ils circuls da stadi civil. 2 Els decreteschan las disposiziuns executivas necessarias en il rom dal dretg federal. 3 Las prescripziuns chantunalas – cun excepziun da quellas davart la salarisaziun da las persunas che lavuran en il sectur dal stadi civil – ston vegnir approvadas da la Confederaziun per esser valaivlas.

Art. 50 e 51 Abolì

Segund titel: Las persunas giuridicas Emprim chapitel: Disposiziuns generalas

Art. 52 1 Las cuminanzas da persunas ch’èn organisadas corporativamain sco er ils instituts che han in intent spezial ed ils instituts autonoms acqui- stan la persunalitad giuridica tras l’inscripziun en il register da com- merzi. 2 Dispensads da l’inscripziun èn las corporaziuns ed ils instituts da dretg public sco er las uniuns che n’han betg finamiras economicas.67 3 Cuminanzas da persunas ed instituts cun intents immorals u illegals na pon betg acquistar la persunalitad giuridica.

66 Integrà tras la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal register da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

67 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 12 da dec. 2014 davart la realisaziun da las recumandaziuns dal "Groupe d’action financière", revedidas l’onn 2012, en vigur dapi il 1. da schan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

II. Dretg chantunal

A. Persunalitad

Cudesch civil svizzer

18

210

Art. 53 Las persunas giuridicas èn ablas da giudair tut ils dretgs e d’ademplir tut las obligaziuns che na dependan betg obligatoricamain da las quali- tads natiralas da l’uman, sco la schlattaina, la vegliadetgna u la paren- tella.

Art. 54 Las persunas giuridicas èn ablas d’agir, uschespert ch’igl èn vegnids nominads ils organs che la lescha u ch’ils statuts pretendan per quest intent.

Art. 55 1 Ils organs han l’incumbensa d’exprimer la voluntad da la persuna giuridica. 2 Els obligheschan la persuna giuridica tant tras la conclusiun d’acts giuridics sco er tras lur ulteriur cumportament. 3 Las persunas che ageschan èn ultra da quai responsablas persunal- main per lur falliments.

Art. 5668

La sedia da la persuna giuridica sa chatta al lieu da sia administraziun, nun ch’ils statuts fixeschian insatge auter.

Art. 57 1 Sch’ina persuna giuridica vegn dissolvida, croda sia facultad a la communitad (Confederaziun, chantun, vischnanca), a la quala ella ha appartegnì tenor ses intent, nun che la lescha, ils statuts, il document da fundaziun u ils organs cumpetents hajan fixà insatge auter. 2 La facultad sto vegnir utilisada uschenavant sco pussaivel tenor l’in- tent da fin ussa. 3 Sch’ina persuna giuridica vegn dissolvida, perquai ch’ella ha fina- miras immoralas u illegalas, croda sia facultad a la communitad, er sch’igl è vegnì fixà insatge auter.69

Art. 58

68 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

69 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

B. Giudiment dals dretgs civils

C. Abilitad d’agir I. Premissa

II. Moda

D. Sedia

E. Dissoluziun I. Utilisaziun da la facultad

II. Liquidaziun

Cudesch civil svizzer

19

210

La facultad da las persunas giuridicas vegn liquidada tenor las pre- scripziuns che valan per las associaziuns.

Art. 59 1 Per las corporaziuns e per ils instituts da dretg public e da caracter ecclesiastic resta resalvà il dretg public da la Confederaziun e dals chantuns. 2 Cuminanzas da persunas che han ina finamira economica èn sut- tamessas a las disposiziuns davart las societads e davart las associa- ziuns. 3 Associaziuns da pastgira cuminaivla e corporaziuns sumegliantas restan suttamessas a las disposiziuns dal dretg chantunal.

Segund chapitel: Las uniuns

Art. 60 1 Uniuns che sa deditgeschan ad ina incumbensa politica, religiusa, scientifica, artistica, da beneficenza u da divertiment ubain ad in’autra incumbensa betg economica acquistan la persunalitad, uschespert che la voluntad d’exister sco corporaziun resulta da lur statuts. 2 Ils statuts ston esser redigids en scrit e cuntegnair las disposiziuns necessarias davart l’intent, davart ils meds finanzials e davart l’organi- saziun da l’uniun.

Art. 61 1 Cur ch’ils statuts èn approvads e cur che la suprastanza è nominada, è l’uniun autorisada da sa laschar inscriver en il register da commerzi. 2 L’inscripziun è obligatorica, sche l’uniun:

1. maina in manaschi en moda commerziala per cuntanscher ses intent;

2. è suttamessa a l’obligaziun da laschar reveder ils quints.71 3 A l’annunzia da l’inscripziun ston vegnir agiuntads ils statuts e la glista dals commembers da la suprastanza.

70 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

71 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

F. Resalva dal dretg public sco er dal dretg da societads e d’associaziuns

A. Fundaziun I. Organisaziun corporativa

II. Inscripziun en il register da commerzi70

Cudesch civil svizzer

20

210

Art. 62 Las uniuns che na pon betg acquistar u che n’han betg anc acquistà la persunalitad vegnan tractadas sco las societads simplas.

Art. 63 1 Sch’ils statuts na cuntegnan naginas prescripziuns davart l’organisa- ziun e davart la relaziun da l’uniun tar ses commembers, vegnan appli- tgadas las disposiziuns qua sutvart. 2 Ils statuts na pon betg midar disposiziuns che ston vegnir applitgadas tenor la lescha.

Art. 64 1 La radunanza generala è l’organ suprem da l’uniun. 2 Ella vegn convocada da la suprastanza. 3 La convocaziun vegn fatga tenor las prescripziuns dals statuts ed ultra da quai tenor la lescha, sch’in tschintgavel dals commembers pretenda quai.

Art. 65 1 La radunanza generala decida davart la recepziun e davart l’exclu- siun da commembers, elegia la suprastanza e concluda tut las chaussas che n’èn betg vegnidas surdadas ad auters organs da l’uniun. 2 Ella surveglia l’activitad dals organs ed als po revocar da tut temp, senza pregiuditgar lur dretgs che sa basan sin contracts existents. 3 Il dretg da revocaziun exista tenor la lescha, sch’in motiv relevant giustifitgescha la revocaziun.

Art. 66 1 Ils conclus da l’uniun vegnan prendids da la radunanza generala. 2 Sche tut ils commembers dattan lur consentiment en scrit ad ina proposta, ha quai la medema vigur sco in conclus da la radunanza generala.

Art. 67 1 En la radunanza generala han tut ils commembers il medem dretg da votar. 2 Ils conclus da l’uniun vegnan prendids cun la maioritad da las vuschs dals commembers preschents.

III. Uniuns senza persunalitad

IV. Relaziun tranter statuts e lescha

B. Organisaziun I. Radunanza generala 1. Impurtanza e convocaziun

2. Cumpetenza

3. Conclus da l’uniun a. Furma

b. Dretg da votar e maioritad

Cudesch civil svizzer

21

210

3 Davart chaussas che n’èn betg vegnidas annunziadas ordavant tenor l’urden dastgi vegnir concludì mo, sch’ils statuts permettan expressi- vamain quai.

Art. 68 Mintga commember è exclus dal dretg da votar tenor la lescha, sche l’uniun concluda davart in act giuridic u davart ina dispita giuridica tranter el, ses consort u in parent en lingia directa d’ina vart e l’uniun da l’autra vart.

Art. 69 La suprastanza ha il dretg e l’obligaziun da manar ils affars da l’uniun e da la represchentar tenor las cumpetenzas concedidas tras ils statuts.

Art. 69a73

La suprastanza maina ils cudeschs da fatschenta da l’uniun. Las pre- scripziuns dal Dretg d’obligaziuns74 davart la contabilitad commer- ziala e davart il rendaquint valan tenor il senn.

Art. 69b75 1 L’uniun sto laschar far in post da revisiun ina controlla ordinaria da sia contabilitad, sche duas da las suandantas grondezzas vegnan sur- passadas durant 2 onns da gestiun consecutivs:

1. summa da bilantscha da 10 milliuns francs; 2. retgav da la svieuta da 20 milliuns francs; 3. 50 plazzas a temp cumplain en la media annuala.

2 L’uniun sto laschar far in post da revisiun ina controlla limitada da sia contabilitad, sche quai vegn pretendì d’in commember da l’uniun ch’è suttamess ad ina responsabladad persunala u ch’è obligà da far pajaments supplementars.

72 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

73 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas; AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 23 da dec. 2011 (Dretg da rendaquint), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

74 SR 220 75 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er

adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

c. Exclusiun dal dretg da votar

II. Suprastanza 1. Dretgs ed obligaziuns en general72

2. Contabilitad

III. Post da revisiun

Cudesch civil svizzer

22

210

3 Las prescripziuns dal Dretg d’obligaziuns76 davart il post da revisiun da societads anonimas èn applitgablas correspundentamain. 4 En ils ulteriurs cas èn ils statuts e la radunanza generala77 libers da reglar la revisiun.

Art. 69c78 1 Sch’ina uniun n’ha betg tut ils organs prescrits, po in commember u in creditur dumandar il derschader da prender las mesiras necessarias. 2 Il derschader po en spezial fixar a l’uniun in termin per restabilir il stadi legal e – sche necessari – nominar in curatur. 3 L’uniun surpiglia ils custs da questas mesiras. Il derschader po obli- gar l’uniun da pajar ina provisiun a las persunas nominadas. 4 En cas da motivs relevants po l’uniun pretender dal derschader ch’el revocheschia persunas ch’el ha nominà.

Art. 70 1 Novs commembers pon entrar da tut temp en l’uniun. 2 L’extrada è admissibla tenor la lescha, sch’ella vegn annunziada 6 mais avant la fin da l’onn chalendar u – sch’igl è previsa ina perioda administrativa – 6 mais avant la fin da quella. 3 La commembranza na po betg vegnir alienada u ertada.

Art. 7179

Contribuziuns pon vegnir pretendidas dals commembers, sch’ils sta- tuts prevesan quai.

Art. 72 1 Ils statuts pon fixar ils motivs per excluder in commember; els pon permetter l’exclusiun er senza inditgar ils motivs.

76 SR 220 77 Rectifitgà da la Cumissiun da redacziun da l’Assamblea federala (art. 58 al. 1 LParl;

SR 171.10). 78 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er

adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

79 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 17 da dec. 2004 (Fixaziun da las contribuziuns dals commembers d’uniuns), en vigur dapi il 1. da zercl. 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

IV. Mancanzas en l’organisaziun

C. Commem- branza I. Entrada ed extrada

II. Contribuziuns

III. Exclusiun

Cudesch civil svizzer

23

210

2 En quests cas na po l’exclusiun betg vegnir contestada davant il der- schader pervia dals motivs d’exclusiun. 3 Sch’ils statuts na cuntegnan naginas disposiziuns en quest reguard, dastga in commember vegnir exclus mo tras in conclus da l’uniun e per motivs relevants.

Art. 73 1 Commembers ch’extreschan u che vegnan exclus n’han nagin dretg da la facultad da l’uniun. 2 Els ston pajar lur contribuziun per il temp ch’els èn stads commem- bers.

Art. 74 Nagin commember na po vegnir sfurzà d’acceptar ina midada da l’in- tent da l’uniun.

Art. 75 Mintga commember che n’ha betg approvà conclus che violeschan la lescha u ils statuts po – tenor la lescha ed entaifer 1 mais suenter ch’el ha survegnì enconuschientscha da tals – contestar quels davant il der- schader.

Art. 75a80

Per las obligaziuns da l’uniun stat buna la facultad da l’uniun. Ella stat buna exclusivamain, nun ch’ils statuts fixeschian insatge auter.

Art. 76 L’uniun po concluder da tut temp da sa dissolver.

Art. 77 L’uniun vegn dissolvida tenor la lescha, sch’ella è insolventa u sche la suprastanza na po betg pli vegnir nominada tenor ils statuts.

Art. 78 L’uniun vegn dissolvida tras il derschader sin basa d’in plant da l’au- toritad cumpetenta u d’ina persuna participada, sche l’intent da l’uniun è immoral u illegal.

80 Integrà tras la cifra I da la LF dals 17 da dec. 2004 (Fixaziun da las contribuziuns dals commembers d’uniuns), en vigur dapi il 1. da zercl. 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).

IV. Effects da l’extrada e da l’exclusiun

V. Protecziun da l’intent da l’uniun

VI. Protecziun dals dretgs dals commembers

Cbis. Respon- sabladad

D. Dissoluziun I. Modas 1. Conclus da l’uniun

2. Tenor la lescha

3. Tras sentenzia

Cudesch civil svizzer

24

210

Art. 79 Sche l’uniun è inscritta en il register da commerzi, ha la suprastanza u il derschader da communitgar la dissoluziun al manader dal register, per che quel extinguia l’inscripziun.

Terz chapitel: Las fundaziuns

Art. 80 Per constituir ina fundaziun sto ina facultad vegnir deditgada ad in in- tent spezial.

Art. 81 1 La fundaziun vegn constituida tras in document public u tras ina di- sposiziun per causa da mort.81 2 L’inscripziun en il register da commerzi ha lieu sin basa dal docu- ment da fundaziun ed – en cas da basegn – sin ordinaziun da l’autori- tad da surveglianza, inditgond ils commembers da l’administraziun. 3 L’autoritad che avra la disposiziun per causa da mort, communitge- scha a l’administratur dal register da commerzi la constituziun da la fundaziun.82

Art. 82 Ina fundaziun po vegnir contestada dals ertavels u dals crediturs dal fundatur da medema maniera sco ina donaziun.

Art. 8383

Ils organs da la fundaziun e la moda da l’administraziun vegnan deter- minads tras il document da fundaziun.

Art. 83a84

81 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

82 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

83 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

84 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns; AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 23 da dec. 2011 (Dretg da rendaquint), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

II. Extincziun da l’inscripziun en il register

A. Constituziun I. En general

II. Furma

III. Contestaziun

B. Organisaziun I. En general

II. Contabilitad

Cudesch civil svizzer

25

210

L’organ suprem da la fundaziun maina ils cudeschs da fatschenta da la fundaziun. Las prescripziuns dal Dretg d’obligaziuns85 davart la con- tabilitad commerziala e davart il rendaquint valan tenor il senn.

Art. 83b86 1 L’organ suprem da la fundaziun designescha in post da revisiun. 2 L’autoritad da surveglianza po deliberar ina fundaziun da l’obliga- ziun da designar in post da revisiun. Il Cussegl federal fixescha las premissas per la deliberaziun. 3 Sch’i n’existan naginas prescripziuns spezialas per las fundaziuns, èn applitgablas correspundentamain las prescripziuns dal Dretg d’obliga- ziuns87 davart il post da revisiun da societads anonimas. 4 Sche la fundaziun è obligada da far ina revisiun limitada, po ella pre- tender da l’autoritad da surveglianza ina revisiun ordinaria, sche quai è necessari per giuditgar en moda fidada la situaziun da facultad e da rendita da la fundaziun.

Art. 83c88

Il post da revisiun transmetta a l’autoritad da surveglianza ina copia dal rapport da revisiun sco er da tut las communicaziuns relevantas ch’èn vegnidas adressadas a la fundaziun.

Art. 83d89 1 Sche l’organisaziun previsa n’è betg suffizienta, sche la fundaziun n’ha betg tut ils organs prescrits u sche la cumposiziun d’in da quests organs na correspunda betg a las prescripziuns, sto l’autoritad da sur- veglianza prender las mesiras necessarias. En spezial po ella:

1. fixar a la fundaziun in termin per restabilir il stadi legal; u 2. nominar l’organ mancant u in curatur.

85 SR 220 86 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns; AS 2005 4545;

BBl 2003 8153 8191). Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da commerzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

87 SR 220 88 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er

adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

89 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da com- merzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

III. Post da revisiun 1. Obligaziun da revisiun e dretg applitgabel

2. Relaziun tar l’autoritad da surveglianza

IV. Mancanzas en l’organisaziun

Cudesch civil svizzer

26

210

2 Sche la fundaziun na po betg vegnir organisada tenor ses intent, sto l’autoritad da surveglianza attribuir la facultad ad in’autra fundaziun che ha in intent uschè sumegliant sco pussaivel. 3 La fundaziun surpiglia ils custs da questas mesiras. L’autoritad da surveglianza po obligar la fundaziun da pajar ina provisiun a las persu- nas nominadas. 4 En cas da motivs relevants po la fundaziun pretender da l’autoritad da surveglianza ch’ella revocheschia persunas ch’ella ha nominà.

Art. 84 1 Las fundaziuns èn suttamessas a la surveglianza da quella communi- tad (Confederaziun, chantun, vischnanca), a la quala ellas appartegnan tenor lur intent. 1bis Ils chantuns pon suttametter las fundaziuns, per las qualas lur vischnancas èn cumpetentas, a l’autoritad da surveglianza chantu- nala.90 2 L’autoritad da surveglianza ha da procurar che la facultad da la fun- daziun vegnia duvrada tenor ses intents.

Art. 84a91 1 Sch’igl exista ina tema fundada che la fundaziun saja surdebitada u na possia betg pli ademplir sias obligaziuns a lunga vista, fa l’organ suprem da la fundaziun ina bilantscha intermediara sin basa da las va- lurs d’alienaziun e la suttametta a la controlla dal post da revisiun. Sche la fundaziun n’ha betg in post da revisiun, suttametta l’organ su- prem da la fundaziun la bilantscha intermediara a l’autoritad da surve- glianza. 2 Sch’il post da revisiun constatescha che la fundaziun è surdebitada u na po betg ademplir sias obligaziuns a lunga vista, suttametta el la bi- lantscha intermediara a l’autoritad da surveglianza. 3 L’autoritad da surveglianza cumonda a l’organ suprem da la funda- ziun da prender las mesiras necessarias. Sche quel na fa nagut, prenda l’autoritad da surveglianza las mesiras necessarias. 4 En cas da basegn dumonda l’autoritad da surveglianza mesiras d’execuziun sfurzada; las disposiziuns dal dretg d’aczias davart la decleraziuns u davart la suspensiun dal concurs èn applitgablas tenor il senn.

90 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

91 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

C. Surveglianza

Cbis. Mesiras en cas da sur- debitaziun e d’insolvenza

Cudesch civil svizzer

27

210

Art. 84b92

Art. 8593

Sin dumonda da l’autoritad da surveglianza e suenter avair tadlà l’or- gan suprem da la fundaziun po l’autoritad federala u chantunala cum- petenta midar l’organisaziun da la fundaziun, sche quai è urgentamain necessari per conservar la facultad u per mantegnair l’intent da la fun- daziun.

Art. 86 1 Sin dumonda da l’autoritad da surveglianza u da l’organ suprem da la fundaziun po l’autoritad federala u chantunala cumpetenta midar l’intent da la fundaziun, sche ses intent oriund ha survegnì in caracter u in effect tut different, uschia che la fundaziun na correspunda appa- rentamain betg pli a la voluntad dal fundatur.95 2 Sut las medemas premissas pon vegnir abolidas u midadas grevezzas u cundiziuns, sche quellas restrenschan l’intent da la fundaziun.

Art. 86a96 1 L’autoritad federala u chantunala cumpetenta mida l’intent d’ina fundaziun sin dumonda dal fundatur u sin basa da sia disposiziun per causa da mort, sch’ina midada d’intent è resalvada en il document da fundaziun e sch’igl èn passads almain 10 onns dapi che la fundaziun è vegnida constituida u dapi ch’il fundatur ha dumandà l’ultima midada. 2 Sche la fundaziun ha in intent public u d’utilitad publica tenor l’arti- tgel 56 litera g da la Lescha federala dals 14 da december 199097 davart la taglia federala directa, sto il nov intent medemamain esser public u d’utilitad publica. 3 Il dretg da midar l’intent da la fundaziun na po betg vegnir ertà u transferì. Sch’il fundatur è ina persuna giuridica, extingua quest dretg il pli tard 20 onns suenter che la fundaziun è vegnida constituida.

92 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns; AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Abolì tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da commerzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

93 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

94 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

95 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

96 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

97 SR 642.11

D. Trans- furmaziun I. Midada da l’organisaziun

II. Midada da l’intent 1. Sin dumonda da l’autoritad da surveglianza u da l’organ suprem da la fundaziun94

2. Sin dumonda dal fundatur u sin basa da sia disposiziun per causa da mort

Cudesch civil svizzer

28

210

4 Sche pliras persunas han constituì la fundaziun, pon ellas dumandar mo cuminaivlamain da midar l’intent da la fundaziun. 5 L’autoritad che avra la disposiziun per causa da mort, communitge- scha a l’autoritad da surveglianza cumpetenta l’ordinaziun da midar l’intent da la fundaziun.

Art. 86b98

Suenter avair tadlà l’organ suprem da la fundaziun po l’autoritad da surveglianza far midadas minimalas vi dal document da fundaziun, sche quai para dad esser inditgà per motivs objectivamain giustifitgads e sch’i na vegnan violads nagins dretgs da terzas persunas.

Art. 87 1 Cun resalva dal dretg public n’èn las fundaziuns da famiglia e las fundaziuns ecclesiasticas betg suttamessas a l’autoritad da surveglian- za. 1bis Ellas èn deliberadas da l’obligaziun da designar in post da revi- siun.99 2 Davart dispitas da dretg privat decida il derschader.

Art. 88100 1 L’autoritad federala u chantunala cumpetenta dissolva la fundaziun sin dumonda u d’uffizi, sche:

1. l’intent da la fundaziun è daventà nuncuntanschibel e la funda- ziun na po betg vegnir mantegnida tras ina midada dal docu- ment da fundaziun; u

2. l’intent da la fundaziun è daventà illegal u immoral. 2 Fundaziuns da famiglia e fundaziuns ecclesiasticas vegnan dissolvi- das dal derschader.

Art. 89101 1 Il dretg da proponer u da purtar plant sin dissoluziun da la fundaziun ha mintga persuna che ha in interess.

98 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

99 Integrà tras la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

100 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

101 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 8 d’oct. 2004 (Dretg da fundaziuns), en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

III. Midadas minimalas dal document da fundaziun

E. Fundaziuns da famiglia e fundaziuns ecclesiasticas

F. Dissoluziun ed extincziun en il register I. Dissoluziun tras l’autoritad cumpetenta

II. Dretg da far propostas da purtar plant, extincziun en il register

Cudesch civil svizzer

29

210

2 La dissoluziun sto vegnir annunziada al manader dal register, per che quel extinguia l’inscripziun.

Art. 89a102 1 Per instituziuns da prevenziun per il persunal, ch’èn vegnidas consti- tuidas en furma da fundaziuns tenor l’artitgel 331 dal Dretg d’obliga- ziuns104, valan ultra da quai las suandantas disposiziuns.105 2 Ils organs da la fundaziun han da dar als benefiziaris las infurma- ziuns necessarias davart l’organisaziun, davart l’activitad e davart la situaziun finanziala da la fundaziun. 3 Sch’ils lavurants pajan contribuziuns a la fundaziun, ston els pudair sa participar a l’administraziun almain en la dimensiun da questas contribuziuns; sche pussaivel han ils lavurants d’eleger lur represchen- tanza or dal ravugl dal persunal dal patrun.106 4 …107 5 Ils benefiziaris pon pretender davant il derschader da survegnir las prestaziuns da la fundaziun, sch’els han pajà contribuziuns a la funda- ziun u sch’els han il dretg da survegnir prestaziuns tenor las disposi- ziuns da la fundaziun. 6 Per fundaziuns per il provediment dal persunal, ch’èn activas sin il champ da la prevenziun per vegls, survivents ed invaliditad e ch’èn suttamessas a la Lescha dals 17 da december 1993108 davart la libra circulaziun (LFLP), valan ultra da quai las suandantas disposiziuns da la Lescha federala dals 25 da zercladur 1982109 davart la prevenziun professiunala per vegls, survivents ed invaliditad (LPP) davart:110

102 Integrà tras la cifra II da la LF dals 21 da mars 1958, en vigur dapi il 1. da fan. 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Fin a l’entrada en vigur da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants) il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725): art. 89bis.

103 Versiun tenor la cifra II art. 2 cifra 2 da la LF dals 25 da zercl. 1971, en vigur dapi il 1. da schan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

104 SR 220 105 Versiun tenor la cifra II art. 2 cifra 2 da la LF dals 25 da zercl. 1971, en vigur dapi il

1. da schan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 106 Versiun tenor la cifra II art. 2 cifra 2 da la LF dals 25 da zercl. 1971, en vigur dapi il

1. da schan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 107 Abolì tras la cifra III da la LF dals 21 da zercl. 1996, en vigur dapi il 1. da schan. 1997

(AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580). 108 SR 831.42 109 SR 831.40 110 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 25 da settember 2015 (Fundaziuns per il provediment

dal persunal), en vigur dapi il 1. d’avr. 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

G. Fundaziuns per il prove- diment dal persunal103

Cudesch civil svizzer

30

210

1.111 la definiziun ed ils princips da la prevenziun professiunala sco er dal salari assicurabel u da las entradas assicurablas (art. 1. 33a e 33b),

2.112 l’attribuziun da las persunas a la AVS (art. 5 al. 1); 3. ils benefiziaris da prestaziuns per survivents (art. 20a), 3a.113 l’adattaziun da la renta d’invaliditad suenter la cumpensa-

ziun da la prevenziun professiunala (art. 24 al. 5), 3b.114 la cuntinuaziun provisorica da l’assicuranza ed il mantegni-

ment dal dretg da prestaziuns en cas che la renta da l’assicu- ranza d’invaliditad vegn reducida u abolida (art. 26a),

4a.115 il consentiment en cas d’ina cumpensaziun en chapital (art. 37a),

4.116 l’adattaziun da las prestaziuns reglamentaras al svilup dals pretschs (art. 36 al. 2–4),

5. la surannaziun da dretgs e la conservaziun da documents da prevenziun (art. 41),

5a.117 l’utilisaziun, l’elavuraziun e la communicaziun dal numer da l’assicuranza per vegls e survivents (art. 48 al. 4, art. 85a lit. f ed art. 86a al. 2 lit. bbis),

6. la responsabladad (art. 52), 7.118 l’admissiun e las incumbensas dals organs da controlla (art.

52a–52e),

111 Versiun tenor la cifra II 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Mesiras per facilitar a lavurants pli vegls la participaziun al martgà da lavur), en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).

112 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 25 da settember 2015 (Fundaziuns per il provediment dal persunal), en vigur dapi il 1. d’avr. 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

113 Integrà tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 18 da mars 2011 (6. revisiun da la AI, emprim pachet da mesiras) (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

114 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

115 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

116 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

117 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 23 da zercl. 2006 (Nov numer da l’AVS), en vigur dapi il 1. da dec. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

118 Versiun tenor la cifra II 1 da la LF dals 19 da mars 2010 (Refurma structurala da la LPP), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

Cudesch civil svizzer

31

210

8.119 l’integritad e la loialitad da las persunas responsablas, ils acts giuridics cun persunas da confidenza ed ils conflicts d’interess (art. 51b, 51c e 53a),

9. la liquidaziun parziala u totala (art. 53b–53d), 10.120 l’annullaziun da contracts (art. 53e e 53f), 11. il fond da garanzia (art. 56 al. 1 lit. c ed al. 2–5, art. 56a, 57

e 59), 12.121 la surveglianza e la surveglianza suprema (art. 61–62a e 64–

64c), 13.122 … 14.123 la segirezza finanziala (art. 65 al. 1, 3 e 4, art. 66 al. 4, art. 67

ed art. 72a–72g), 15. la transparenza (art. 65a), 16. las reservas (art. 65b), 17. ils contracts d’assicuranza tranter las instituziuns da preven-

ziun e las instituziuns d’assicuranza (art. 68 al. 3 e 4), 18. l’administraziun da la facultad (art. 71), 19. la giurisdicziun (art 73 e 74), 20. las disposiziuns penalas (art. 75–79), 21. il sa cumprar en (art. 79b), 22. il salari assicurabel e las entradas assicurablas (art. 79c), 23. l’infurmaziun da las persunas assicuradas (art. 86b).124

7 Per fundaziuns per il provediment dal persunal, ch’èn activas sin il champ da la prevenziun per vegls, survivents ed invaliditad, ma che n’èn betg suttamessas a la LFLP, sco ils uschenumnads fonds da pro-

119 Versiun tenor la cifra II 1 da la LF dals 19 da mars 2010 (Refurma structurala da la LPP), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

120 Versiun tenor la cifra II da la LF dals 20 da dec. 2006 (Midada da l’instituziun da prevenziun), en vigur dapi il 1. da matg 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 5941 5953).

121 Versiun tenor la cifra II 1 da la LF dals 19 da mars 2010 (Refurma structurala da la LPP), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

122 Abolì tras la cifra II 1 da la LF dals 19 da mars 2010 (Refurma structurala da la LPP), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

123 Versiun tenor la cifra II 1 da la LF dals 17 da dec. 2010 (Finanziaziun da las instituziuns da prevenziun da corporaziuns da dretg public), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).

124 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 25 da zercl. 1982 davart la prevenziun professiunala per vegls, survivents ed invaliditad (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 3 d’oct. 2003 (1. revisiun da la LPP), cifras 6, 7, 10–12, 14 (cun excepziun da l’art. 66 al. 4), 15, 17–20 e 23 en vigur dapi il 1. d’avr. 2004, cifras 3–5, 8, 9, 13, 14 (art. 66 al. 4) e 16 en vigur dapi il 1. da schan. 2005, cifras 1, 21 e 22 en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).

Cudesch civil svizzer

32

210

vediment da patruns cun prestaziuns a discreziun u las fundaziuns da finanziaziun, valan mo las suandantas disposiziuns da la LPP:

1. l’attribuziun da las persunas a la AVS (art. 5 al. 1); 2. l’utilisaziun, l’elavuraziun e la communicaziun dal numer da

la AVS (art. 48 al. 4, art. 85a lit. f ed art. 86a al. 2 lit. bbis); 3. la responsabladad (art. 52); 4. l’admissiun e las incumbensas dal post da revisiun (art. 52a,

52b e 52c al. 1 lit. a–d e g, 2 e 3); 5. l’integritad e la loialitad da las persunas responsablas, ils acts

giuridics cun persunas da confidenza ed ils conflicts d’interess (art. 51b, 51c e 53a);

6. la liquidaziun totala (art. 53c); 7. la surveglianza e la surveglianza suprema (art. 61–62a e 64–

64b); 8. la giurisdicziun (art 73 e 74); 9. las disposiziuns penalas (art. 75–79); 10. il tractament fiscal (art. 80, 81 al. 1 ed 83).125

8 Per las fundaziuns per il provediment dal persunal tenor l’alinea 7 valan plinavant las suandantas disposiziuns:

1. ellas administreschan lur facultad en ina moda che garantescha per segirezza, per in retgav suffizient sin las investiziuns e per ils meds liquids necessaris per ademplir lur incumbensas;

2. davart la liquidaziun parziala da fonds da provediment da patruns cun prestaziuns a discreziun dispona l’autoritad da surveglianza sin dumonda dal cussegl da fundaziun;

3. ellas tegnan quint, tenor il senn, dals princips dal tractament egual e da l’adequatezza.126

125 Integrà tras la cifra I da la LF dals 25 da settember 2015 (Fundaziuns per il provediment dal persunal), en vigur dapi il 1. d’avr. 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

126 Integrà tras la cifra I da la LF dals 25 da settember 2015 (Fundaziuns per il provediment dal persunal), en vigur dapi il 1. d’avr. 2016 (AS 2016 935; BBl 2014 6143 6649).

Cudesch civil svizzer

33

210

Segund titelbis:127 128 Las facultads collectadas

Art. 89b 1 Sch’i n’è betg vegnì procurà per l’administraziun u per utilisaziun da la facultad collectada tar ina collecta publica per intents d’utilitad pu- blica, ordinescha l’autoritad cumpetenta las mesiras necessarias. 2 Ella po nominar in curatur per la facultad collectada u attribuir la facultad ad in’uniun u ad ina fundaziun che ha in intent uschè sume- gliant sco pussaivel. 3 Per il curatur èn applitgablas tenor il senn las prescripziuns davart las curatellas en la protecziun da creschids.

Art. 89c 1 Cumpetent è il chantun, en il qual la gronda part da la facultad col- lectada è vegnida administrada. 2 Sch’il chantun na dispona betg autramain, è cumpetenta l’autoritad che surveglia las fundaziuns.

Segunda part: Il dretg da famiglia Emprima partiziun: Il dretg matrimonial Terz titel:129 La maridaglia Emprim chapitel: Il spusalizi

Art. 90 1 Il spusalizi vegn fundà cun l’empermischun da lètg. 2 Persunas minorennas na pon betg s’obligar cun l’empermischun da lètg senza che lur represchentanza legala dettia il consentiment.130 3 Il spusalizi na dat betg il dretg da purtar plant vers in spus che na vul betg maridar.

127 Rectifitgà da la Cumissiun da redacziun da l’Assamblea federala (art. 58 al. 1 LParl; SR 171.10)

128 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

129 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

130 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Administra- ziun mancanta

B. Cumpetenza

A. Empermi- schun da lètg

Cudesch civil svizzer

34

210

Art. 91 1 En cas ch’il spusalizi vegn schlià pon ils spus pretender ch’ils regals, ch’els han fatg in a l’auter, vegnian restituids cun excepziun dals re- gals occasiunals normals, nun ch’il spusalizi vegnia schlià tras la mort. 2 Sch’ils regals n’èn betg pli avant maun, sa drizza la restituziun tenor las disposiziuns davart l’enritgiment nungiustifitgà.

Art. 92 Sch’in dals spus ha fatg spesas en buna fai en vista a la maridaglia, po el – en cas ch’il spusalizi vegn schlià – pretender da l’auter spus ina indemnisaziun adequata, sche quai na para betg dad esser malgist en vista a tut las circumstanzas.

Art. 93 Las pretensiuns che resultan dal spusalizi suranneschan 1 onn suenter la schliaziun.

Segund chapitel: Las premissas per la lètg

Art. 94 1 Per pudair maridar ston ils spus avair cumplenì il 18avel onn da ve- gliadetgna ed esser abels da giuditgar. 2 …131

Art. 95 1 La maridaglia tranter parents en lingia directa sco er tranter fragliuns u mezs fragliuns è scumandada, e quai independentamain dal fatg sch’els èn parents in cun l’auter tras derivanza u tras adopziun.133 2 L’adopziun n’annullescha betg l’impediment per la lètg da la paren- tella tranter l’uffant adoptà e sia descendenza d’ina vart e tranter sia famiglia natirala da l’autra vart.

131 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

132 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

133 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

B. Schliaziun dal spusalizi I. Regals

II. Contribuziuns

III. Surannaziun

A. Abilitad da maridar

B. Impediments per la lètg I. Parentella132

Cudesch civil svizzer

35

210

Art. 96 Tgi che vul maridar danovamain sto cumprovar che sia lètg preceden- ta saja vegnida declerada sco nunvalaivla u saja vegnida schliada.

Terz chapitel: Publicaziun e celebraziun da la maridaglia

Art. 97 1 La lètg vegn concludida davant il funcziunari da stadi civil suenter la procedura da preparaziun. 2 Ils spus pon maridar en il circul da stadi civil da lur tscherna. 3 Ina maridaglia religiusa na dastga betg vegnir fatga avant la marida- glia civila.

Art. 97a134 1 Il funcziunari da stadi civil n’entra betg en la dumonda, sch’ils spus na vulan evidentamain betg fundar ina communitad da vita, mabain vulan guntgir las disposiziuns davart l’admissiun e davart la dimora da persunas estras. 2 Il funcziunari da stadi civil taidla ils spus e po procurar per infurma- ziuns tar autras autoritads u tar terzas persunas.

Art. 98 1 Ils spus fan la dumonda per manar tras la procedura da preparaziun tar l’uffizi da stadi civil dal lieu da domicil da la spusa u dal spus. 2 Els ston cumparair persunalmain. Sch’els cumprovan che quai na po evidentamain betg vegnir pretendì dad els, vegni permess da realisar la procedura da preparaziun en scrit. 3 Els ston cumprovar lur persunalias cun documents e ston declerar persunalmain tar l’uffizi da stadi civil ch’els adempleschian las pre- missas per la lètg; els preschentan ils consentiments necessaris. 4 Spus che n’èn betg burgais svizzers ston cumprovar durant la proce- dura da preparaziun che lur dimora en Svizra saja legala.135

134 Integrà tras la cifra II 4 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 davart las persunas estras, en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

135 Integrà tras la cifra I da la LF dals 12 da zercl. 2009 (impedir lètgs en cas da dimora illegala), en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

II. Lètg precedenta

A. Princips

Abis. Guntgida dal dretg da persunas estras

B. Procedura da preparaziun I. Dumonda

Cudesch civil svizzer

36

210

Art. 99 1 L’uffizi da stadi civil examinescha, sche:

1. la dumonda è vegnida inoltrada tenor l’urden; 2. l’identitad dals spus constat; 3.136 las premissas per la lètg èn ademplidas, en spezial sch’i n’exi-

stan naginas circumstanzas, tenor las qualas la dumonda na correspunda evidentamain betg a la libra voluntad dals spus.

2 Sche questas pretensiuns èn ademplidas, communitgescha el als spus la terminaziun da la procedura da preparaziun sco er ils termins legals per la maridaglia. 3 En enclegientscha cun ils spus fixescha el il termin da la maridaglia en il rom da las prescripziuns chantunalas u emetta sin dumonda in’autorisaziun per maridar en in auter circul da stadi civil. 4 L’uffizi da stadi civil communitgescha a l’autoritad cumpetenta l’identitad da spus che n’han betg cumprovà che lur dimora en Svizra saja legala.137

Art. 100 1 La maridaglia po avair lieu il pli baud 10 dis ed il pli tard 3 mais suenter che la terminaziun da la procedura da preparaziun è vegnida communitgada. 2 Sch’in dals spus è en privel da mort e sch’ins sto temair che la maridaglia na possia betg pli vegnir celebrada observond il termin da 10 dis, po il funcziunari da stadi civil scursanir il termin sin conferma dal medi u celebrar immediatamain la maridaglia.

Art. 101 1 La maridaglia vegn celebrada en il local da maridaglia dal circul da stadi civil ch’ils spus han tschernì. 2 Sche la procedura da preparaziun è vegnida fatga en in auter circul da stadi civil, ston ils spus preschentar in’autorisaziun da maridaglia. 3 Sch’ils spus cumprovan ch’i na po evidentamain betg vegnir pretendì dad els da sa render en il local da maridaglia, po la maridaglia vegnir celebrada en in auter lieu.

136 Versiun tenor la cifra I 3 da la LF dals 15 da zercl. 2012 davart mesiras cunter maridaglias sfurzadas, en vigur dapi il 1. da fan. 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

137 Integrà tras la cifra I da la LF dals 12 da zercl. 2009 (impedir lètgs en cas da dimora illegala), en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).

II. Realisaziun e terminaziun da la procedura da preparaziun

III. Termins

C. Maridaglia I. Lieu

Cudesch civil svizzer

37

210

Art. 102 1 La maridaglia vegn celebrada publicamain ed en preschientscha da duas perditgas maiorennas ed ablas da giuditgar.138 2 Il funcziunari da stadi civil dumonda separadamain la spusa ed il spus, sch’els veglian s’unir tras il liom da la lètg. 3 Sch’ils spus dattan ina resposta affirmativa, declera il funcziunari da stadi civil che la lètg saja concludida en virtid dal consentiment vicendaivel.

Art. 103 Il Cussegl federal ed – en il rom da lur cumpetenzas – ils chantuns decreteschan las disposiziuns executivas necessarias.

Quart chapitel: La nunvalaivladad da la lètg

Art. 104 La lètg ch’è vegnida concludida davant il funcziunari da stadi civil po mo vegnir declerada sco nunvalaivla per in dals motivs ch’èn num- nads en quest chapitel.

Art. 105 In motiv da nunvalaivladad è avant maun, sche:

1. in dals consorts139 è gia maridà il mument da la celebraziun da la maridaglia e la lètg da pli baud n’è betg vegnida schliada tras divorzi u tras la mort dal partenari;

2. in dals consorts n’è betg abel da giuditgar il mument da la celebraziun da la maridaglia ed el n’ha dapi lura betg pli recu- perà l’abilitad da giuditgar;

3.140 la maridaglia è scumandada pervia da parentella tranter con- sorts;

4.141 in dals consorts na vul betg fundar ina communitad da vita, mabain vul guntgir las disposiziuns davart l’admissiun e da- vart la dimora da persunas estras.

138 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

139 I sa tracta d’ina noziun giuridica fixa che cumpiglia persunas da tuttas duas schlattainas (cuntrari a noziuns sco «um» e «dunna»).

140 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

141 Integrà tras la cifra II 4 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 davart las persunas estras, en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

II. Furma

D. Disposiziuns executivas

A. Princip

B. Nunvalaivla- dad illimitada I. Motivs

Cudesch civil svizzer

38

210

5.142 in dals consorts n’ha betg concludì la lètg da libra voluntad; 6.143 in dals consorts è minoren, nun che la cuntinuaziun da la lètg

correspundia als interess predominants da quest consort.

Art. 106 1 Il plant sto vegnir purtà d’uffizi da l’autoritad chantunala cumpetenta al lieu da domicil dals consorts; ultra da quai po mintgin purtar plant che ha in interess londervi. Uschenavant che quai è cumpatibel cun lur incumbensas, annunzian las autoritads federalas e chantunalas a l’au- toritad ch’è cumpetenta per il plant, sch’ellas han motivs da supponer ch’igl existia in motiv da nunvalaivladad.144 2 Suenter la schliaziun da la lètg na vegn sia nunvalaivladad betg pli persequitada d’uffizi; dentant po mintgin che ha in interess londervi pretender la decleraziun da nunvalaivladad. 3 Quest plant po vegnir inoltrà da tut temp.

Art. 107 In consort po pretender che la lètg vegnia declerada sco nunvalaivla, sch’el:

1. n’è betg stà abel da giuditgar il mument da la celebraziun da la maridaglia per in motiv temporar;

2. ha consentì per sbagl a la maridaglia, saja quai ch’el n’ha in- summa betg vulì la lètg sco tala u ch’el n’ha betg vulì la ma- ridaglia cun la persuna respectiva;

3. ha concludì la lètg, perquai ch’el è vegnì engianà intenziuna- damain davart qualitads persunalas essenzialas da l’autra per- suna;

4.145 ...

Art. 108 1 Il plant da nunvalaivladad sto vegnir inoltrà entaifer 6 mais dapi ch’il motiv da nunvalaivladad è vegnì enconuschent u dapi che l’influenza da la smanatscha è crudada davent, en mintga cas dentant avant la sca- denza da 5 onns dapi la celebraziun da la maridaglia.

142 Integrà tras la cifra I 3 da la LF dals 15 da zercl. 2012 davart mesiras cunter maridaglias sfurzadas, en vigur dapi il 1. da fan. 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

143 Integrà tras la cifra I 3 da la LF dals 15 da zercl. 2012 davart mesiras cunter maridaglias sfurzadas, en vigur dapi il 1. da fan. 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

144 Integrà l’ultima frasa tras la cifra I 3 da la LF dals 15 da zercl. 2012 davart mesiras cunter maridaglias sfurzadas, en vigur dapi il 1. da fan. 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

145 Abolì tras la cifra I 3 da la LF dals 15 da zercl. 2012 davart mesiras cunter marida- glias sfurzadas, en vigur dapi il 1. da fan. 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).

II. Plant

C. Nunvalaivla- dad limitada I. Motivs

II. Plant

Cudesch civil svizzer

39

210

2 Il dretg da purtar plant na vegn betg transferì als ertavels; in ertavel po dentant cuntinuar cun il plant ch’è gia vegnì inoltrà.

Art. 109 1 Ina lètg daventa nunvalaivla pir suenter ch’il derschader ha pronun- zià la decleraziun da nunvalaivladad; fin che questa sentenzia n’è betg pronunziada, ha la lètg – cun excepziun da las pretensiuns dal dretg d’ierta ch’il consort survivent perda en mintga cas – tut ils effects d’ina lètg valaivla. 2 Per las consequenzas da la decleraziun da nunvalaivladad giudiziala per ils consorts e per ils uffants valan tenor il senn las disposiziuns davart il divorzi. 3 La presumziun da paternitad dal consort scada, sche la lètg è vegnida declerada sco nunvalaivla, perquai ch’ella era vegnida serrada per guntgir las disposiziuns davart l’admissiun e davart la dimora da per- sunas estras.146

Art. 110147

Quart titel:148 Il divorzi e la separaziun da la lètg Emprim chapitel: Las premissas per il divorzi

Art. 111149 1 Sch’ils consorts dumondan cuminaivlamain il divorzi e sch’els inol- treschan ina cunvegna cumpletta davart las consequenzas dal divorzi, inclusiv ils mussaments necessaris e lur propostas cuminaivlas concer- nent ils uffants, als taidla il derschader separadamain ed ensemen. L’audiziun po cumpigliar pliras sesidas. 2 Sch’il derschader è sa persvadì ch’els hajan inoltrà la dumonda da divorzi e fatg ina cunvegna da libra voluntad e suenter madira refle- xiun e che la cunvegna cun lur propostas concernent ils uffants possia vegnir approvada, pronunzia il derschader il divorzi.

146 Integrà tras la cifra II 4 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 davart las persunas estras, en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

147 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

148 Versiun tenor la cifra I 3 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

149 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 25 da settember 2009 (Temp da reflexiun en la procedura da divorzi sin dumonda cuminaivla), en vigur dapi il 1. da favr. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).

D. Consequenzas da la sentenzia

A. Divorzi sin dumonda cuminaivla I. Cunvegna cumpletta

Cudesch civil svizzer

40

210

Art. 112 1 Ils consorts pon dumandar cuminaivlamain il divorzi e declerar ch’els laschian giuditgar il derschader las consequenzas dal divorzi, tar las qualas els n’èn betg perina. 2 Il derschader als taidla – sco tar la cunvegna cumpletta – davart la dumonda da divorzi, davart las consequenzas dal divorzi, tar las qua- las els èn perina, sco er davart la decleraziun da laschar giuditgar il derschader las ulteriuras consequenzas. 3 …150

Art. 113151

Art. 114152

In consort po dumandar il divorzi, sch’ils consorts han vivì – al cu- menzament da la litispendenza dal plant u tar la midada al divorzi sin basa d’in plant – dapi almain 2 onns separadamain.

Art. 115153

Avant la scadenza dal termin da 2 onns po in consort dumandar il di- vorzi, sche la cuntinuaziun da la lètg è insupportabla per el per motivs gravants che na pon betg vegnir attribuids ad el.

Art. 116154

Segund chapitel: La separaziun da la lètg

Art. 117 1 Ils consorts pon dumandar la separaziun sut las medemas premissas sco il divorzi. 2 …155

150 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

151 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

152 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 2003 (Termin da separaziun en il dretg da divorzi), en vigur dapi il 1. da zercl. 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

153 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 2003 (Termin da separaziun en il dretg da divorzi), en vigur dapi il 1. da zercl. 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

154 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

155 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

II. Cunvegna parziala

B. Divorzi sin basa d’in plant d’in consort I. Suenter avair vivì separada- main

II. Insupporta- bladad

A. Premissas e procedura

Cudesch civil svizzer

41

210

3 Il dretg da dumandar il divorzi na vegn betg tangà tras la sentenzia da separaziun.

Art. 118 1 Tras la separaziun cumenza tenor la lescha la separaziun dals bains. 2 Dal rest vegnan applitgadas tenor il senn las disposiziuns davart la protecziun da la cuminanza conjugala.

Terz chapitel: Las consequenzas dal divorzi

Art. 119156

Il consort che ha midà ses num a chaschun da la maridaglia salva quest num suenter il divorzi; el po dentant declerar da tut temp al funcziunari da stadi civil ch’el veglia puspè purtar ses num da nubil.

Art. 120 1 Per la liquidaziun dals bains matrimonials valan las disposiziuns da- vart il dretg dals bains matrimonials. 2 Ils consorts divorziads n’han nagin dretg d’ierta legal in visavi l’au- ter e na pon far valair nagins dretgs tras disposiziuns per causa da mort ch’els han constituì avant la litispendenza da la procedura da divorzi.

Art. 121 1 Sch’in consort è dependent da l’abitaziun da la famiglia pervia dals uffants u per auters motivs relevants, po il derschader attribuir ad el sulet ils dretgs e las obligaziuns che resultan tras il contract da loca- ziun, sche quai po vegnir pretendì raschunaivlamain da l’auter consort. 2 Il consort che n’è betg pli locatari stat bun solidaricamain per il tschains da locaziun, fin il mument che la relaziun da locaziun fine- scha u po vegnir terminada tenor contract u tenor lescha, maximal- main dentant durant 2 onns; sch’el vegn cità davant il derschader per pajar il tschains da locaziun, po el scuntrar l’import pajà cun las con- tribuziuns da mantegniment ch’el debitescha a l’auter consort, e quai en ratas en l’autezza dal tschains da locaziun mensil. 3 Sche l’abitaziun da la famiglia appartegna ad in consort, po il der- schader conceder a l’auter consort – sut las medemas cundiziuns – in dretg d’abitar per ina durada limitada e cunter ina indemnisaziun ade- quata u tegnend quint da las contribuziuns da mantegniment. Sche

156 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

B. Consequenzas da la separaziun

A. Num

B. Dretg dals bains matrimo- nials e dretg d’ierta

C. Abitaziun da la famiglia

Cudesch civil svizzer

42

210

novs fatgs relevants pretendan quai, sto il dretg d’abitar vegnir restren- schì u abolì.

Art. 122157

Las pretensiuns da la prevenziun professiunala ch’èn vegnidas acqui- stadas durant la lètg fin al mument da l’introducziun da la procedura da divorzi, vegnan cumpensadas tar il divorzi.

Art. 123158 1 Las prestaziuns d’extrada acquistadas, inclusiv ils dabuns da libra circulaziun e las retratgas anticipadas per proprietad d’abitar, vegnan partidas mez a mez. 2 L’alinea 1 n’è betg applitgabel per pajaments unics da bains propris tenor lescha. 3 Las prestaziuns d’extrada ch’èn da parter vegnan calculadas tenor ils artitgels 15–17 e 22a u 22b da la Lescha dals 17 da december 1993159 davart la libra circulaziun.

Art. 124160 1 Sch’in consort retira il mument da l’introducziun da la procedura da divorzi ina renta d’invaliditad avant la vegliadetgna reglamentarica da renta, vala la summa ch’el survegniss tenor l’artitgel 2 alinea 1ter da la Lescha dals 17 da december 1993161 davart la libra circulaziun suenter l’aboliziun da la renta d’invaliditad, sco prestaziun d’extrada. 2 Las disposiziuns davart la cumpensaziun en cas da prestaziuns d’extrada valan tenor il senn. 3 Il Cussegl federal regla en tge cas che la summa tenor l’alinea 1 na po betg vegnir utilisada per la cumpensaziun pervia d’ina reducziun da la renta d’invaliditad causa surindemnisaziun.

157 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

158 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

159 SR 831.42 160 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun

professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

161 SR 831.42

D. Prevenziun professiunala I. Princip

II. Cumpensa- ziun en cas da prestaziuns d’extrada

III. Cumpensa- ziun en cas da rentas d’invali- ditad avant la vegliadetgna reglamentarica da renta

Cudesch civil svizzer

43

210

Art. 124a162 1 Sch’in consort retira il mument da l’introducziun da la procedura da divorzi ina renta d’invaliditad suenter la vegliadetgna reglamentarica da renta u ina renta da vegliadetgna, decida il derschader tenor appre- ziar davart la partiziun da la renta. En quest connex resguarda el en spezial la durada da la lètg ed ils basegns da prevenziun da tuts dus consorts. 2 La part da la renta che vegn attribuida al consort creditur vegn convertida en ina renta per vita duranta. Quella al vegn pajada da l’instituziun da prevenziun dal consort debitur u transferida en sia prevenziun. 3 Il Cussegl federal regla:

1. la conversiun tecnica d’assicuranza da la part da la renta en ina renta per vita duranta;

2. il proceder en cas nua che la prestaziun da vegliadetgna è suspendida u nua che la renta d’invaliditad è reducida causa surindemnisaziun.

Art. 124b163 1 En ina cunvegna davart las consequenzas dal divorzi pon ils consorts divergiar da la partiziun mez a mez u desister da la cumpensaziun da la prevenziun professiunala, sch’ina prevenziun adequata da veglia- detgna e d’invaliditad resta garantida. 2 Il derschader conceda al consort creditur main che la mesadad da la prestaziun d’extrada u refusa dal tuttafatg la partiziun, sch’i èn avant maun motivs relevants. In motiv relevant è en spezial avant maun, sche la partiziun mez a mez fiss malgista:

1. pervia da la liquidaziun dals bains matrimonials u pervia da las relaziuns economicas suenter il divorzi;

2. pervia dals basegns da prevenziun, en spezial resguardond la differenza da vegliadetgna tranter ils consorts.

3 Il derschader po conceder al consort creditur dapli che la mesadad da la prestaziun d’extrada, sche quel ha quità dals uffants cuminaivels suenter il divorzi e sch’il consort debitur dispona er vinavant d’ina prevenziun adequata da vegliadetgna e d’invaliditad.

162 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

163 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

IV. Cumpensa- ziun en cas da rentas d’invali- ditad suenter la vegliadetgna reglamentarica da renta ed en cas da rentas da vegliadetgna

V. Excepziuns

Cudesch civil svizzer

44

210

Art. 124c164 1 Pretensiuns reciprocas dals consorts sin prestaziuns d’extrada u sin parts da rentas vegnan scuntradas. Las pretensiuns sin rentas vegnan scuntradas avant che la part da la renta concedida al consort creditur vegn convertida en ina renta per vita duranta. 2 Las prestaziuns d’extrada pon vegnir scuntradas cun parts da rentas mo, sch’ils consorts e las instituziuns da prevenziun professiunala dattan lur consentiment.

Art. 124d165

Sch’ina consideraziun dals basegns da prevenziun da tuts dus consorts mussa ch’ina cumpensaziun or dals meds da la prevenziun professiu- nala n’è betg supportabla, debitescha il consort debitur al consort creditur ina cumpensaziun en chapital.

Art. 124e166 1 Sch’ina cumpensaziun or dals meds da la prevenziun professiunala n’è betg pussaivla, debitescha il consort debitur al consort creditur ina indemnisaziun adequata en furma d’ina cumpensaziun en chapital u d’ina renta. 2 Ina sentenzia svizra po vegnir midada sin dumonda dal consort de- bitur, sche pretensiuns da prevenziun existentas a l’exteriur vegnan cumpensadas tras ina indemnisaziun adequata tenor l’alinea 1 e sche questas pretensiuns da prevenziun vegnan lura partidas tras ina deci- siun estra lianta per il debitur ester da la prevenziun.

Art. 125 1 Sch’i na po betg vegnir pretendì d’in consort ch’el surpiglia sez l’agen mantegniment duì, inclusiv ina prevenziun adequata per la ve- gliadetgna, al sto l’auter consort pajar ina contribuziun adequata. 2 Per decider, sch’ina contribuziun sto vegnir pajada, e – sche quai è il cas – per fixar l’import e la durada, ston vegnir resguardads en spezial ils suandants puncts:

1. la repartiziun da las incumbensas durant la lètg;

164 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

165 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

166 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

VI. Scuntrada da pretensiuns reciprocas

VII. Insuppor- tabladad

VIII. Nunpus- saivladad

E. Mantegniment suenter il divorzi I. Premissas

Cudesch civil svizzer

45

210

2. la durada da la lètg; 3. il nivel da vita dals consorts durant la lètg; 4. la vegliadetgna e la sanadad dals consorts; 5. las entradas e la facultad dals consorts; 6. la dimensiun e la durada da la tgira che sto anc vegnir purschi-

da als uffants; 7. la scolaziun professiunala e las perspectivas da gudogn dals

consorts sco er ils custs probabels per l’integraziun professiu- nala da la persuna sustegnida;

8. las aspectativas da l’assicuranza federala per vegls e survi- vents e da la prevenziun professiunala u d’ina autra preven- ziun privata u statala, inclusiv ils resultats previsibels da la partiziun da las prestaziuns d’extrada.

3 Excepziunalmain po ina contribuziun vegnir refusada u reducida, sch’ella fiss evidentamain malgista, en spezial perquai che la persuna sustegnida:

1. ha violà grevamain sia obligaziun da contribuir al mantegni- ment da la famiglia;

2. ha chaschunà da levsenn sia basegnusadad; 3. ha commess in act chastiabel grev cunter il debitur u cunter

ina persuna che stat datiers a quel;

Art. 126 1 Il derschader determinescha la contribuziun da mantegniment en fur- ma d’ina renta e fixescha il termin, a partir dal qual la contribuziun sto vegnir pajada. 2 Sche circumstanzas spezialas giustifitgeschan quai, po vegnir fixada er ina indemnisaziun empè d’ina renta. 3 Il derschader po colliar tschertas cundiziuns cun la contribuziun da mantegniment.

Art. 127 En la cunvegna pon ils consorts disponer che la renta fixada là na possia betg vegnir midada u possia vegnir midada mo per part.

Art. 128 Il derschader po ordinar che la contribuziun da mantegniment s’aug- mentia u sa reduceschia automaticamain en cas da tschertas midadas dals custs da viver.

II. Modalitads da la contribuziun da mantegniment

III. Renta 1. Disposiziuns spezialas

2. Adattaziun a la chareschia

Cudesch civil svizzer

46

210

Art. 129 1 Sche las relaziuns sa midan considerablamain u permanentamain, po la renta vegnir reducida, abolida u suspendida per in tschert temp; ina meglieraziun da las relaziuns da la persuna sustegnida sto vegnir re- sguardada mo, sch’ina renta che cuvra il mantegniment duì ha pudì vegnir fixada en la sentenzia da divorzi. 2 La persuna sustegnida po pretender per l’avegnir che la renta vegnia adattada a la chareschia, sche las entradas dal debitur èn creschidas en moda imprevisa suenter il divorzi. 3 Entaifer 5 onns dapi il divorzi po la persuna sustegnida pretender ch’i vegnia fixada ina renta u che quella vegnia auzada, sch’igl è vegnì menziunà en la sentenzia ch’i na saja betg stà pussaivel da fixar ina renta che basta per cuvrir il mantegniment duì, ma sche la situaziun economica dal debitur è sa meglierada en il fratemp.

Art. 130 1 L’obligaziun da mantegniment extingua tras la mort da la persuna sustegnida u dal debitur. 2 Cun resalva d’ina autra cunvegna extingua ella er, sche la persuna sustegnida marida puspè.

Art. 131167 1 Sch’il debitur n’ademplescha betg l’obligaziun da mantegniment, gida in post spezialisà designà dal dretg chantunal adequatamain e per regla gratuitamain il debitur, che dumonda quai, tar l’execuziun da la contribuziun da mantegniment. 2 Il Cussegl federal fixescha las prestaziuns da l’agid d’incasso.

Art. 131a168 1 Al dretg public resti resalvà da reglar il pajament d’anticipaziuns, sch’il debitur n’ademplescha betg sia obligaziun da mantegniment. 2 Sche la cuminanza publica procura per il mantegniment da la per- suna sustegnida, van las contribuziuns da mantegniment cun tut ils dretgs a la cuminanza publica.

167 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

168 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Midada tras sentenzia

4. Extincziun tras lescha

IV. Execuziun 1. Agid d’incasso

2. Pajaments anticipads

Cudesch civil svizzer

47

210

Art. 132 1 Sch’il debitur tralascha d’ademplir l’obligaziun da mantegniment, po il derschader avisar ses debiturs da prestar ils pajaments dal tuttafatg u per part a la persuna sustegnida. 2 Sch’il debitur tralascha persistentamain d’ademplir sia obligaziun da mantegniment u sch’i po vegnir supponì ch’el prendia mesiras per fugir u ch’el sfarlattia u laschia svanir sia facultad, al po il derschader obligar da prestar ina garanzia adequata per las contribuziuns da man- tegniment futuras.

Art. 133170 1 Il derschader regla ils dretgs e las obligaziuns dals geniturs tenor las disposiziuns davart ils effects da la relaziun da figlialanza. En spezial regla el:

1. la tgira genituriala; 2. la surveglianza da l’uffant; 3. las relaziuns persunalas (art. 273) u la participaziun da mintga

genitur a la tgira da l’uffant; e 4. la contribuziun da mantegniment.

2 Il derschader tegna quint da tut las circumstanzas ch’èn relevantas per il bainstar da l’uffant. El resguarda ina proposta cuminaivla dals geniturs ed uschenavant sco pussaivel l’opiniun da l’uffant. 3 El po fixar la contribuziun da mantegniment uschia, ch’ella sto vegnir pajada er suenter che l’uffant ha cuntanschì la maiorennitad.

Art. 134 1 Sin giavisch d’in genitur, da l’uffant u da l’autoritad per la protec- ziun d’uffants sto la repartiziun da la tgira genituriala vegnir reglada da nov, sche midadas essenzialas da las relaziuns pretendan quai per il bainstar da l’uffant. 2 Las premissas per midar ils ulteriurs dretgs e las ulteriuras obliga- ziuns dals geniturs sa drizzan tenor las disposiziuns davart ils effects da la relaziun da figlialanza.171 3 Sch’ils geniturs èn d’accord, è l’autoritad per la protecziun d’uffants cumpetenta per reglar da nov la tgira genituriala e la surveglianza da l’uffant sco er per approvar in contract da mantegniment. En ils ulte-

169 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

170 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

171 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

3. Avis als debiturs e garanzia169

F. Uffants I. Dretgs ed obligaziuns dals geniturs

II. Midada da las relaziuns

Cudesch civil svizzer

48

210

riurs cas decida il derschader ch’è cumpetent per midar la sentenzia da divorzi.172 4 Sch’il derschader ha da decider davart la midada da la tgira geni- turiala, da la surveglianza da l’uffant u da la contribuziun da mante- gniment per l’uffant minoren, regla el sche necessari er da nov las relaziuns persunalas u la participaziun da mintga genitur a la tgira da l’uffant; en ils auters cas decida l’autoritad per la protecziun d’uffants davart la midada da las relaziuns persunalas u davart la participaziun da mintga genitur a la tgira da l’uffant.173

Art. 135149174

Art. 150–158 Abolì

Tschintgavel titel:175 Ils effects generals da la lètg

Art. 159 1 La celebraziun da la maridaglia fundescha la cuminanza conjugala. 2 Ils consorts s’obligheschan da cooperar en armonia al bainstar da la cuminanza e d’avair quità cuminaivlamain dals uffants. 3 Els duain esser fidaivels ed assister in a l’auter.

Art. 160176 1 Mintga consort salva ses num. 2 Ils spus pon dentant declerar al funcziunari da stadi civil ch’els ve- glian purtar il num da nubil da la spusa u dal spus sco num da famiglia cuminaivel. 3 Sch’ils spus salvan lur num, fixeschan els, tgenin da lur nums da nubil ch’ils uffants duain purtar. En cas motivads po il funcziunari da stadi civil liberar ils spus da questa obligaziun.

172 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

173 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

174 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

175 Versiun dal tschintgavel titel tenor la cifra I 1 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191). Vesair er ils art. 8–8b dal titel final qua sutvart.

176 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

A. Cuminanza conjugala; dretgs ed obli- gaziuns dals consorts

B. Num

Cudesch civil svizzer

49

210

Art. 161177

Mintga consort salva ses dretg da burgais chantunal e communal.

Art. 162 Ils consorts fixeschan cuminaivlamain l’abitaziun conjugala.

Art. 163 1 Ils consorts procuran cuminaivlamain, mintgin tenor sias forzas, per il mantegniment adequat da la famiglia. 2 Els sa cunvegnan davart la contribuziun che mintgin duai prestar, numnadamain tras pajaments en daners, cun far il tegnairchasa, cun tgirar ils uffants u tras l’agid en la professiun u en l’interpresa da l’au- ter. 3 Faschond quai resguardan els ils basegns da la cuminanza conjugala e lur circumstanzas persunalas.

Art. 164 1 Il consort che fa il tegnairchasa, che tgira ils uffants ubain che gida l’auter en la professiun u en l’interpresa ha il dretg da survegnir da l’auter in import regular ed adequat a libra disposiziun. 2 Tar la fixaziun da quest import ston vegnir resguardadas las atgnas entradas dal consort che ha il dretg da survegnir quest import ed ina prevenziun plain responsabladad per la famiglia, per la professiun u per l’interpresa.

Art. 165 1 Sch’in consort ha collavurà en la professiun u en l’interpresa da l’auter considerablamain dapli che quai che sia contribuziun al mante- gniment da la famiglia pretenda, ha el persuenter il dretg da survegnir ina indemnisaziun adequata. 2 Quai vala er, sch’in consort ha prestà or da sias entradas u or da sia facultad vi dal mantegniment da la famiglia considerablamain dapli che quai ch’el era obligà da far. 3 In consort na po dentant betg pretender ina indemnisaziun, sch’el ha prestà sia contribuziun extraordinaria sin basa d’in contract da lavur, d’in contract d’emprest u d’in contract da societad ubain d’ina autra relaziun giuridica.

177 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

C. Dretg da burgais

D. Abitaziun conjugala

E. Mantegniment da la famiglia I. En general

II. Import a libra disposiziun

III. Contribu- ziuns extra- ordinarias d’in consort

Cudesch civil svizzer

50

210

Art. 166 1 Durant la vita cuminaivla represchenta mintga consort la cuminanza conjugala per ils basegns currents da la famiglia. 2 Per ils auters basegns da la famiglia po in consort represchentar la cuminanza conjugala mo:

1. sch’el è vegnì autorisà latiers da l’auter consort u dal derscha- der;

2. sche l’interess da la cuminanza conjugala na tolerescha nagina suspensiun da l’affar e l’auter consort na po betg dar ses con- sentiment pervia da malsogna, pervia d’absenza u per motivs sumegliants.

3 Mintga consort s’oblighescha persunalmain tras ses acts ed el obli- ghescha solidaricamain er l’auter consort, uschenavant che ses acts na surpassan betg l’autorisaziun da represchentanza en moda vesaivla per terzas persunas.

Art. 167 Tar la tscherna e tar l’execuziun da sia professiun u da sia interpresa prenda mintga consort resguard da l’auter e dal bainstar da la cumi- nanza conjugala.

Art. 168 Mintga consort po concluder acts giuridics cun l’auter u cun terzas persunas, sche la lescha na dispona betg autramain.

Art. 169 1 Senza il consentiment expressiv da l’auter consort na po in consort ni desdir in contract da locaziun ni vender la chasa u l’abitaziun da la fa- miglia ni restrenscher ils dretgs vi da quella tras auters acts giuridics. 2 Sch’il consort na po betg cuntanscher quest consentiment u sche quel al vegn refusà senza in motiv plausibel, po el appellar al derschader.

Art. 170 1 Mintga consort po pretender da l’auter infurmaziuns davart sias en- tradas, davart sia facultad e davart ses debits. 2 Sin dumonda po il derschader obligar l’auter consort u terzas persu- nas da dar las infurmaziuns necessarias e da preschentar ils documents necessaris. 3 Resalvà resta il secret professiunal dals advocats, dals notars, dals medis, dals spirituals e da lur persunas auxiliaras.

F. Represchen- tanza da la cuminanza conjugala

G. Professiun ed interpresa dals consorts

H. Acts giuridics dals consorts I. En general

II. Abitaziun da la famiglia

J. Obligaziun da dar infurmaziuns

Cudesch civil svizzer

51

210

Art. 171 Ils chantuns procuran ch’ils consorts possian sa drizzar cuminaivla- main u individualmain ad in post da cussegliaziun per dumondas da lètg e da famiglia en cas da difficultads en la lètg.

Art. 172 1 Sch’in consort n’ademplescha betg sias obligaziuns vers la famiglia u sch’ils consorts n’èn betg perina en ina chaussa ch’è relevanta per la cuminanza conjugala, pon els appellar cuminaivlamain u individual- main al derschader per ina intermediaziun. 2 Il derschader admonescha ils consorts d’ademplir lur obligaziuns ed emprova d’als reconciliar; cun lur consentiment po el consultar ex- perts u recumandar als consorts da sa drizzar ad in post da cusseglia- ziun per dumondas da lètg e da famiglia. 3 Sin giavisch d’in consort prenda il derschader las mesiras ch’èn pre- visas da la lescha, sche quai è necessari. La disposiziun davart la pro- tecziun da la persunalitad cunter violenza, cunter smanatschas u cunter persecuziuns è applitgabla tenor il senn.178

Art. 173 1 Sin dumonda d’in consort fixescha il derschader las prestaziuns en daners per il mantegniment da la famiglia. 2 Medemamain sin dumonda d’in consort fixescha el l’import per quel consort che fa il tegnairchasa, che tgira ils uffants ubain che gida l’au- ter en la professiun u en l’interpresa. 3 Questas contribuziuns pon vegnir pretendidas per il futur e per l’onn avant l’inoltraziun da la dumonda.

Art. 174 1 Sch’in consort surpassa sia autorisaziun per la represchentanza da la cuminanza conjugala u sch’el sa mussa dad esser inabel da l’exequir, po il derschader – sin dumonda da l’auter consort – retrair ad el dal tuttafatg u per part l’autorisaziun da represchentanza. 2 Il consort che fa la dumonda dastga communitgar la retratga a terzas persunas mo cun in avis persunal. 3 Vers terzas persunas da buna fai vala la retratga mo, sche quella è vegnida publitgada sin ordinaziun dal derschader.

178 Integrà la segunda frasa tras la cifra I da la LF dals 23 da zercl. 2006 (Protecziun da la persunalitad cunter violenza, cunter smanatschas u cunter persecuziuns), en vigur dapi il 1. da fan. 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

K. Protecziun da la cuminanza conjugala I. Posts da cussegliaziun

II. Mesiras giudizialas 1. En general

2. Durant la vita cuminaivla a. Prestaziuns en daners

b. Retratga da l’autorisaziun da represchentanza

Cudesch civil svizzer

52

210

Art. 175 In consort ha il dretg da schliar la chasada cuminaivla per uschè ditg che sia persunalitad, sia segirezza economica u il bainstar da la fami- glia è periclità seriusamain tras la convivenza.

Art. 176 1 Sche la schliaziun da la chasada cuminaivla è giustifitgada, sto il derschader sin dumonda d’in consort:

1.179 fixar las contribuziuns da mantegniment als uffants e la contri- buziun da mantegniment al consort;

2. reglar l’utilisaziun da l’abitaziun e da la rauba da chasa; 3. ordinar la separaziun dals bains, sche las circumstanzas giusti-

fitgeschan quai. 2 Questa dumonda po in consort er far, sche la convivenza è nunpus- saivla, en spezial perquai che l’auter la refusa senza motivs. 3 Sch’ils consorts han uffants minorens, prenda il derschader las me- siras necessarias tenor las disposiziuns davart ils effects da la relaziun da figlialanza.180

Art. 176a181

Las disposiziuns davart l’agid d’incasso e davart ils pajaments anti- cipads en cas da divorzi ed en cas dals effects da la relaziun da figlia- lanza èn applitgablas.

Art. 177 Sch’in consort n’ademplescha betg sia obligaziun da mantegniment vers la famiglia, po il derschader ordinar a ses debiturs da prestar dal tuttafatg u per part lur pajaments a l’auter consort.

Art. 178 1 Uschenavant ch’igl è necessari per segirar la basa economica da la famiglia u per ademplir in’obligaziun da facultad or da la cuminanza conjugala, po il derschader – sin dumonda d’in consort – far depender

179 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

180 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

181 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

182 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

3. Schliaziun da la chasada cuminaivla a. Motivs

b. Regulaziun da la vita separada

4. Execuziun a. Agid d’incasso e pajaments anticipads

b. Avis als debiturs182

5. Restricziuns da l’autorisaziun da disponer

Cudesch civil svizzer

53

210

dal consentiment da quest consort l’autorisaziun da disponer da tscher- tas valurs da facultad. 2 Il derschader prenda las mesiras segirantas adattadas. 3 Sch’el scumonda ad in consort da disponer d’in bain immobigliar, lascha el inscriver quai d’uffizi en il register funsil.

Art. 179183 1 Sin dumonda d’in consort adatta il derschader las mesiras, sche las relaziuns sa midan, u abolescha las mesiras, sche lur motivs èn cru- dads davent. Las disposiziuns davart la midada da las relaziuns en cas da divorzi valan tenor il senn.185 2 Sch’ils consorts cumenzan danovamain a viver ensemen, crodan davent las mesiras ch’èn vegnidas ordinadas per la vita separada, cun excepziun da la separaziun dals bains e da las mesiras per la protec- ziun dals uffants.

Art. 180186

Sisavel titel:187 Il dretg dals bains matrimonials dals consorts Emprim chapitel: Prescripziuns generalas

Art. 181 Ils consorts èn suttamess a las prescripziuns davart la participaziun als acquists, sch’els na fixeschan betg insatge auter cun in contract matri- monial u nun ch’els sajan suttamess a l’urden extraordinari dals bains.

Art. 182 1 In contract matrimonial po vegnir fatg avant u suenter la maridaglia. 2 Ils spus u ils consorts pon tscherner, annullar u midar lur urden dals bains mo entaifer ils limits da la lescha.

183 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

184 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

185 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

186 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

187 Versiun dal sisavel titel tenor la cifra I 1 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191). Vesair er ils art. 9–11a dal titel final qua sutvart.

6. Midada da las relaziuns184

A. Urden ordi- nari dals bains

B. Contract matrimonial I. Cuntegn dal contract

Cudesch civil svizzer

54

210

Art. 183 1 Tgi che vul far in contract matrimonial, sto esser abel da giuditgar. 2 Persunas minorennas sco er persunas maiorennas sut ina curatella che cumpiglia la conclusiun d’in contract matrimonial, dovran il con- sentiment da lur represchentant legal.188

Art. 184 Il contract matrimonial sto vegnir documentà publicamain e vegnir suttascrit da las persunas contrahentas sco er eventualmain da la repre- schentanza legala.

Art. 185 1 La separaziun dals bains vegn ordinada dal derschader sin dumonda d’in consort, sch’in motiv relevant è avant maun. 2 In motiv relevant è avant maun en spezial:

1. sche l’auter consort è surdebità u sche sia part dals bains cu- minaivels vegn impegnada;

2. sche l’auter consort periclitescha ils interess dal petent u da la cuminanza;

3. sche l’auter consort refusa en moda nungiustifitgada l’appro- vaziun necessaria per ina disposiziun davart ils bains cuminai- vels;

4. sche l’auter consort refusa da dar al petent infurmaziuns davart sias entradas, davart sia facultad e davart ses debits u davart ils bains cuminaivels.

5. sche l’auter consort n’è permanentamain betg abel da giudi- tgar.

3 Sch’in consort n’è permanentamain betg abel da giuditgar, po ses represchentant legal pretender er per quest motiv d’ordinar la separa- ziun dals bains.

Art. 186189

188 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

189 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

II. Abilitad da far in contract

III. Furma dal contract

C. Urden extraordinari dals bains I. Sin dumonda d’in consort 1. Ordinaziun

2. …

Cudesch civil svizzer

55

210

pArt. 187 1 Cun in contract matrimonial pon ils consorts decider da tut temp da reprender l’anteriur urden dals bains u da fixar in auter. 2 Sch’il motiv per la separaziun dals bains è crudà davent, po il der- schader ordinar – sin dumonda d’in consort – che l’anteriur urden dals bains vegnia restabilì.

Art. 188 Consorts che han ina cuminanza dals bains vegnan suttamess tenor la lescha a la separaziun dals bains, sch’i vegn declerà il concurs dad in dad els.

Art. 189 Sch’in consort che viva en cuminanza dals bains è vegnì stumà pervia d’ina agen debit e sche sia part dals bains cuminaivels è vegnida impe- gnada, po l’autoritad da surveglianza en fatgs da scussiun pretender dal derschader d’ordinar la separaziun dals bains.

Art. 190 1 La dumonda sa drizza cunter tuts dus consorts. 2 …191

Art. 191 1 Sch’ils crediturs èn cuntentads, po il derschader ordinar – sin du- monda d’in consort – che l’anteriur stadi dals bains vegnia restabilì. 2 Cun in contract matrimonial pon ils consorts fixar la participaziun als acquists.

Art. 192 En cas d’ina separaziun dals bains valan per la liquidaziun dals bains matrimonials las disposiziuns da l’urden vertent dals bains, sche la lescha na dispona betg autramain.

Art. 193 1 Cun stabilir e cun midar l’urden dals bains u cun liquidar ils bains matrimonials tranter ils consorts na dastgan ils crediturs d’in consort u da la cuminanza conjugala betg vegnir restrenschids en lur dretg da

190 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

191 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

3. Aboliziun

II. En cas da concurs e da sequestraziun 1. Concurs

2. Sequestraziun a. Ordinaziun

b. Dumonda190

3. Aboliziun

III. Liquidaziun dals bains matri- monials

D. Protecziun dals crediturs

Cudesch civil svizzer

56

210

vegnir indemnisads or da la facultad dal consort u da la cuminanza conjugala. 2 Sch’ina tala facultad è passada en proprietad d’in consort, ha quel da pajar ils debits. El po però sa deliberar da questa obligaziun, sch’el cumprova che la facultad obtegnida na basta betg per pajar quests de- bits.

Art. 194192

Art. 195 1 Sch’in consort ha confidà expressivamain u taciturnamain l’admini- straziun da sia facultad a l’auter, valan las disposiziuns davart il man- dat, uschenavant ch’els n’han fixà insatge auter. 2 Las disposiziuns davart il pajament dals debits tranter consorts restan resalvadas.

Art. 195a 1 Mintga consort po pretender da tut temp da l’auter ch’el coopere- schia ad inventarisar tras in document public lur valurs da facultad. 2 In tal inventari vegn considerà sco correct, sch’el è vegnì fatg entai- fer 1 onn suenter che las valurs da facultad èn vegnidas appurtadas en la lètg.

Segund chapitel: L’urden ordinari dals bains da la participaziun als acquists

Art. 196 L’urden dals bains da la participaziun als acquists cumpiglia l’acquist ed ils bains propris da mintga consort.

Art. 197 1 Acquists èn valurs da facultad ch’in consort acquista cunter pajament durant la durada da l’urden dals bains. 2 L’acquist d’in consort cumpiglia en spezial:

1. il gudogn tras sia lavur;

192 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

E. …

F. Administra- ziun da la facul- tad d’in consort tras l’auter

G. Inventari

A. Relaziuns da proprietad I. Cumposiziun

II. Acquists

Cudesch civil svizzer

57

210

2. las prestaziuns d’instituziuns da prevenziun per il persunal, d’assicuranzas socialas e d’instituziuns dal provediment so- cial;

3. las indemnisaziuns pervia da l’incapacitad da lavurar; 4. ils retgavs da ses bains propris; 5. ils bains acquistads en substituziun dals acquists.

Art. 198 Bains propris èn tenor la lescha:

1. ils objects che servan ad in consort exclusivamain per il diever persunal;

2. las valurs da facultad che appartegnan ad in consort al cu- menzament da l’urden dals bains u ch’el survegn pli tard tras ierta u en in’autra moda gratuita;

3. pretensiuns da satisfacziun morala; 4. ils bains acquistads en substituziun da bains propris.

Art. 199 1 Tras contract matrimonial pon ils consorts declerar sco bains propris valurs da facultad acquistadas ch’èn destinadas per exequir ina profes- siun u per manar ina interpresa. 2 Tras contract matrimonial pon ils consorts ultra da quai fixar ch’ils retgavs dals bains propris na furman betg ina part da l’acquist.

Art. 200 1 Tgi che pretenda ch’ina tscherta valur da facultad saja la proprietad d’in u da l’auter consort, sto cumprovar quai. 2 Sche quai na po betg vegnir cumprovà, vegn presumà che la valur da facultad saja en cumproprietad da tuts dus consorts. 3 Tut la facultad d’in consort vala sco acquist fin ch’igl è cumprovà il cuntrari.

Art. 201 1 Mintga consort administrescha e giauda ses acquist e ses bains pro- pris e dispona da quels entaifer ils limits da la lescha. 2 Sch’ina valur da facultad è proprietad da tuts dus consorts, na po in consort betg disponer da sia part senza il consentiment da l’auter, nun ch’els sajan sa cunvegnids autramain.

III. Bains propris 1. Tenor lescha

2. Tenor contract matrimonial

IV. Cumprova

B. Administra- ziun, giudida e disposiziun

Cudesch civil svizzer

58

210

Art. 202 Mintga consort stat bun per ses debits cun sia entira facultad.

Art. 203 1 L’urden dals bains n’ha nagina influenza sin il termin da pajament dals debits tranter consorts. 2 Sch’il pajament da debits en daners u sche la restituziun da chaussas debitadas chaschuna al consort debitur grondas difficultads che pe- ricliteschan la cuminanza conjugala, po el pretender ch’i al vegnian concedids termins da pajament; sche las circumstanzas giustifitge- schan quai, sto vegnir prestada ina garanzia.

Art. 204 1 L’urden dals bains vegn schlià cun la mort d’in dals consorts u cun la cunvegna d’in auter urden dals bains. 2 En cas da divorzi, da separaziun, d’ina decleraziun da nunvalaivla- dad da la lètg u d’ina ordinaziun giudiziala da la separaziun dals bains cumenza la schliaziun dals bains retroactivamain il di che la dumonda è vegnida inoltrada.

Art. 205 1 Mintga consort prenda enavos sias valurs da facultad che sa chattan en possess da l’auter consort. 2 Sch’ina valur da facultad sa chatta en cumproprietad e sch’in consort cumprova in interess predominant, po el pretender ultra da las autras mesiras legalas, che questa valur da facultad vegnia attribuida cum- plainamain ad el cunter indemnisaziun da l’auter consort. 3 Ils consorts reglan lur debits vicendaivels.

Art. 206 1 Sch’in consort ha gidà ad acquistar, a meglierar u a mantegnair objects da facultad da l’auter senza cuntraprestaziun correspundenta e sch’igl exista ina plivalur il mument da la liquidaziun, correspunda sia pretensiun a la part da sia contribuziun ed ella vegn calculada tenor la valur actuala dals objects da facultad; sch’i resulta percunter ina valur reducida, correspunda la pretensiun a la contribuziun prestada. 2 Sch’in da quests objects da facultad è vegnì vendì avant, vegn la pre- tensiun calculada tenor il retgav ch’è vegnì cuntanschì tar la vendita ed ella sto vegnir pajada immediatamain. 3 Cun ina cunvegna en scrit pon ils consorts excluder u midar la part da la plivalur.

C. Responsabla- dad vers terzas persunas

D. Debits tranter consorts

E. Schliaziun da l’urden dals bains e liquidaziun I. Mument da la schliaziun

II. Prender enavos valurs da facultad e regu- laziun dals debits 1. En general

2. Part da la plivalur dal consort

Cudesch civil svizzer

59

210

Art. 207 1 L’acquist ed ils bains propris da mintga consort vegnan liquidads tenor lur stadi il mument che l’urden dals bains vegn schlià. 2 La prestaziun da chapital ch’in consort ha survegnì d’ina instituziun da prevenziun u pervia d’incapacitad da lavurar, vegn attribuida als bains propris e quai per l’import da la valur chapitalisada da la renta che tutgass al consort tar la schliaziun da l’urden dals bains.

Art. 208 1 Als acquists vegnan attribuidas:

1. las donaziuns gratuitas ch’in consort ha fatg durant ils ultims 5 onns avant la schliaziun da l’urden dals bains senza il con- sentiment da l’auter consort, cun excepziun dals regals occa- siunals usitads;

2. alienaziuns da facultad ch’in consort ha fatg durant la durada da l’urden dals bains per sminuir la part da l’auter consort.

2 …193

Art. 209 1 Sch’igl èn vegnids pajads debits da l’acquist or dals bains propris u debits dals bains propris or da l’acquist d’in consort, exista ina pre- tensiun d’indemnisaziun en cas d’ina liquidaziun dals bains matrimo- nials. 2 In debit engrevgescha la massa da facultad, cun la quala el stat en in connex real, en cas da dubi engrevgescha el però l’acquist. 3 Sche meds finanzials dad ina massa da facultad han gidà ad acqui- star, a meglierar u a mantegnair objects da facultad da l’autra e sch’i resulta da quai ina plivalur u ina valur reducida, correspunda la preten- siun d’indemnisaziun a la part da la contribuziun ed ella vegn calcu- lada tenor la valur dals objects da facultad il mument da la liquidaziun u da l’alienaziun.

Art. 210 1 L’avanzament è quai che resta da la valur totala da l’acquist, inclusiv las valurs da facultad e las cumpensaziuns quintadas latiers, suenter la deducziun dals debits che engrevgeschan l’acquist. 2 In deficit na vegn betg resguardà.

193 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Calculaziun da l’avanzament da mintga consort 1. Liquidaziun da l’acquist e dals bains propris

2. Attribuziun als acquists

3. Cumpensa- ziuns tranter acquist e bains propris

4. Avanzament

Cudesch civil svizzer

60

210

Art. 211 En cas d’ina liquidaziun dals bains matrimonials ston ils objects da fa- cultad vegnir taxads per lur valur commerziala.

Art. 212 1 In manaschi agricul ch’in consort administrescha persunalmain vina- vant sco proprietari u per il qual il consort survivent u in descendent pretenda motivadamain ch’el vegnia attribuì dal tuttafatg ad el, sto vegnir taxà per la valur da rendita tar la calculaziun da la part da la plivalur e da la pretensiun da participaziun. 2 Il proprietari dal manaschi agricul u ses ertavels pon far valair envers l’auter consort sco part da la plivalur u sco pretensiun da participaziun mo l’import ch’els han survegnì, cur ch’il manaschi agricul è vegnì mess a quint per la valur commerziala. 3 Las disposiziuns dal dretg d’ierta davart la valitaziun e davart la part dals cunertavels vi dal gudogn valan tenor il senn.

Art. 213 1 La valur imputabla po vegnir augmentada adequatamain, sche cir- cumstanzas spezialas giustifitgeschan quai. 2 Sco circumstanzas spezialas valan en spezial ils basegns da mante- gniment dal consort survivent, il pretsch da cumpra dal manaschi agricul inclusiv las investiziuns u las relaziuns da facultad dal consort che posseda il manaschi agricul.

Art. 214 1 Il mument da la liquidaziun è il mument decisiv per la valur da l’ac- quist avant maun tar la schliaziun da l’urden dals bains. 2 Per valurs da facultad che vegnan attribuidas a l’acquist è decisiv il mument ch’ellas èn vegnidas alienadas.

Art. 215 1 Mintga consort u ses ertavels han il dretg da survegnir la mesadad da l’avanzament da l’auter. 2 Las pretensiuns vegnan scuntradas.

Art. 216 1 Tras contract matrimonial po vegnir fixada in’autra participaziun a l’avanzament. 2 Talas cunvegnas na dastgan betg pregiuditgar ils dretgs a la part obli- gatorica dals uffants na cuminaivels e da lur descendents.

IV. Taxaziun 1. Valur commerziala

2. Valur da rendita a. En general

b. Circumstanzas spezialas

3. Mument decisiv

V. Participaziun a l’avanzament 1. Tenor lescha

2. Tenor contract a. En general

Cudesch civil svizzer

61

210

Art. 217 En cas da divorzi, da separaziun, d’ina decleraziun da nunvalaivladad da la lètg u d’ina ordinaziun giudiziala da la separaziun dals bains va- lan cunvegnas davart la midada da la participaziun legala a l’avanza- ment mo, sch’il contract matrimonial prevesa quai expressivamain.

Art. 218 1 Sch’il consort debitur vegn en grondas difficultads da stuair pajar immediatamain la pretensiun da participaziun e da la part da la pli- valur, po el pretender ch’i al vegnian concedids termins da pajament. 2 Las pretensiuns da participaziun e la part da la plivalur ston vegnir tschainsidas a partir da la finiziun da la liquidaziun, nun che las parti- das fixeschan insatge auter, ed ellas ston esser garantidas, sche las cir- cumstanzas giustifitgeschan quai.

Art. 219 1 Per ch’il consort survivent possia mantegnair sia moda da viver da fin ussa, al vegn concedì sin sia dumonda in dretg da giudida u in dretg d’abitar vi da la chasa u vi da l’abitaziun, nua ch’ils consorts han vivì e che appartegneva al consort mort, e quai cun l’imputaziun sin sia pretensiun da participaziun; resalvada resta in’autra cunvegna en il contract matrimonial. 2 Sut las medemas premissas po el pretender che la rauba da chasa al vegnia attribuida sco proprietad. 3 Nua che las circumstanzas giustifitgeschan quai, po vegnir concedida – sin dumonda dal consort survivent u dals auters ertavels legals dal defunct – la proprietad da la chasa u da l’abitaziun empè da la giudida u dal dretg d’abitar. 4 Il consort survivent na po betg far valair ses dretgs vi da localitads, nua ch’il defunct ha exequì ina professiun u nua ch’el ha manà ina interpresa e ch’in da ses descendents dovra per cuntinuar cun la professiun u cun l’interpresa dal defunct; las prescripziuns dal dretg d’ierta puril restan resalvadas.

Art. 220 1 Sche la facultad dal consort debitur u sche sia ierta na cuvra betg la pretensiun da participaziun en cas d’ina liquidaziun dals bains matri- monials, pon il consort creditur u ses ertavels pretender da terzas per- sunas favurisadas da restituir las donaziuns imputablas a l’acquist, e quai fin a l’autezza da l’import mancant.

b. En cas da di- vorzi, da separa- ziun, d’ina decleraziun da nunvalaivladad da la lètg u d’ina separaziun giudi- ziala dals bains

VI. Pajament da la pretensiun da participaziun e da la part da la plivalur 1. Suspensiun dal pajament

2. Abitaziun e rauba da chasa

3. Plant cunter terzas persunas

Cudesch civil svizzer

62

210

2 Il dretg da purtar plant scada 1 onn suenter ch’il consort u ses erta- vels han survegnì enconuschientscha da la violaziun da lur dretgs, en mintga cas dentant 10 onns suenter la schliaziun da l’urden dals bains. 3 Dal rest valan las disposiziuns davart il plant da reducziun dal dretg d’ierta tenor il senn.194

Terz chapitel: La cuminanza dals bains

Art. 221 L’urden dals bains da la cuminanza dals bains cumpiglia ils bains cu- minaivels ed ils bains propris da mintga consort.

Art. 222 1 La cuminanza dals bains generala reunescha la facultad e las entra- das dals consorts ad ina suletta facultad, cun excepziun dals objects che appartegnan tenor la lescha als bains propris. 2 Ils bains cuminaivels appartegnan nundivididamain a tuts dus con- sorts. 3 Nagin dals consorts na po disponer da sia part dals bains cuminai- vels.

Art. 223 1 Tras contract matrimonial pon ils consorts limitar la cuminanza sin l’acquist. 2 Ils retgavs dals bains propris vegnan assegnads als bains cuminai- vels.

Art. 224 1 Tras contract matrimonial pon ils consorts excluder da la cuminanza tschertas valurs da facultad u tscherts geners da valurs da facultad, sco bains immobigliars, l’acquist tras la lavur d’in consort u valurs da facultad, cun las qualas quel pratitgescha ina professiun u maina ina interpresa. 2 Ils retgavs da questas valurs da facultad na vegnan betg assegnads als bains cuminaivels, sch’i n’è betg fixà insatge auter.

Art. 225

194 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

A. Relaziuns da proprietad I. Cumposiziun

II. Bains cuminaivels 1. Cuminanza generala

2. Cuminanza limitada dals bains a. Cuminanza d’acquist

b. Autras cuminanzas dals bains

III. Bains propris

Cudesch civil svizzer

63

210

1 Bains propris sa constitueschan tras contract matrimonial, tras dona- ziuns da terzas persunas u tenor la lescha. 2 Tenor la lescha cumpiglian ils bains propris da mintga consort ils ob- jects che servan ad in consort exclusivamain per il diever persunal, sco er las pretensiuns da satisfacziun morala. 3 Quai ch’in consort po pretender sco part obligatorica d’ierta na pon ses parents betg al consegnar sco bains propris, sch’il contract matri- monial prevesa che questas valurs da facultad sajan bains cuminaivels.

Art. 226 Tut las valurs da facultad valan sco bains cuminaivels, uschè ditg ch’i n’è betg cumprovà ch’els èn bains propris d’in consort.

Art. 227 1 Ils consorts administreschan ils bains cuminaivels en l’interess da la cuminanza conjugala. 2 En ils limits da l’administraziun ordinaria po mintga consort obligar la cuminanza e disponer dals bains cuminaivels.

Art. 228 1 Cun excepziun da l’administraziun ordinaria pon ils consorts obligar la cuminanza e disponer dals bains cuminaivels mo cuminaivlamain u l’in mo cun il consentiment da l’auter. 2 Terzas persunas dastgan premetter quest consentiment, uschenavant ch’ellas na san betg u na duain betg savair ch’el manca. 3 Las disposiziuns davart la represchentanza da la cuminanza conjuga- la restan resalvadas.

Art. 229 Sch’in dals consorts pratitgescha sulet ina professiun u maina sulet ina interpresa cun il consentiment da l’auter e cun meds finanzials dals bains cuminaivels, po el ademplir tut ils acts giuridics ch’èn colliads cun questas activitads.

Art. 230 1 Senza il consentiment da l’auter na po in consort ni refusar ina ierta che vegniss assegnada als bains cuminaivels ni acceptar ina ierta sur- chargiada cun debits.

IV. Cumprova

B. Administra- ziun e disposi- ziun I. Bains cuminaivels 1. Administra- ziun ordinaria

2. Administra- ziun extra- ordinaria

3. Professiun u interpresa da la cuminanza

4. Refusa ed acceptaziun dad iertas

Cudesch civil svizzer

64

210

2 Sch’il consort na po betg cuntanscher quest consentiment u sche quel al vegn refusà senza in motiv plausibel, po el appellar al derscha- der.195

Art. 231 1 Per acziuns che pertutgan ils bains cuminaivels è mintga consort re- sponsabel tar la schliaziun da l’urden dals bains a medema moda sco in mandatari. 2 Ils custs da l’administraziun van a quint dals bains cuminaivels.

Art. 232 1 Mintga consort administrescha ses bains propris e dispona da quels entaifer ils limits da la lescha. 2 Sch’ils retgavs vegnan assegnads als bains propris, han quels da sur- pigliar ils custs da l’administraziun.

Art. 233 Mintga consort stat bun cun ses bains propris e cun ils bains cuminai- vels:

1. per debits ch’el ha fatg exequind sia cumpetenza da re- preschentar la cuminanza conjugala u d’administrar ils bains cuminaivels;

2. per debits ch’el ha fatg exequind ina professiun u ina inter- presa, uschenavant che meds finanzials dals bains cuminaivels vegnan duvrads per quai u sch’ils retgavs da quest engaschi vegnan assegnads als bains cuminaivels;

3. per debits, per ils quals er l’auter consort ha da star bun persu- nalmain;

4. per debits, tar ils quals ils consorts han concludì cun la terza persuna ch’il debitur stettia bun ultra cun ses bains propris er cun ils bains cuminaivels.

Art. 234 1 Per tut ils auters debits stat in consort mo bun cun ses bains propris e cun la mesadad da la valur dals bains cuminaivels. 2 Resalvadas restan las pretensiuns pervia d’enritgiment da la cumi- nanza.

195 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

5. Responsabla- dad e custs administrativs

II. Bains propris

C. Responsabla- dad vers terzas persunas I. Debits integrals

II. Agens debits

Cudesch civil svizzer

65

210

Art. 235 1 L’urden dals bains n’ha nagina influenza sin il termin da pajament dals debits tranter consorts. 2 Sch’il pajament da debits en daners u sche la restituziun da chaussas debitadas chaschuna al consort debitur grondas difficultads che peri- cliteschan la cuminanza conjugala, po el pretender ch’i al vegnian concedids termins da pajament; sche las circumstanzas giustifitge- schan quai, sto vegnir prestada ina garanzia.

Art. 236 1 L’urden dals bains vegn schlià cun la mort d’in dals consorts, cun la cunvegna d’in auter urden dals bains u cun la decleraziun dal concurs d’in dals consorts. 2 En cas da divorzi, da separaziun, d’ina decleraziun da nunvalaivla- dad da la lètg u d’ina ordinaziun giudiziala da la separaziun dals bains cumenza la schliaziun dals bains retroactivamain il di che la dumonda è vegnida inoltrada. 3 Per la cumposiziun dals bains cuminaivels e dals bains propris è de- cisiv il mument da la schliaziun da l’urden dals bains.

Art. 237 La prestaziun da chapital ch’in consort ha survegnì d’ina instituziun da prevenziun u pervia d’incapacitad da lavurar e ch’è daventada bain cuminaivel, vegn attribuida als bains propris e quai per l’import da la valur chapitalisada da la renta che tutgass al consort tar la schliaziun da l’urden dals bains.

Art. 238 1 En cas d’ina liquidaziun dals bains matrimonials existan tranter ils bains cuminaivels ed ils bains propris da mintga consort pretensiuns da cumpensaziun, sche debits ch’engrevgeschan la massa da facultad èn vegnids pajads cun meds finanzials da l’autra facultad. 2 In debit engrevgescha la massa da facultad, cun la quala el stat en connex, en cas da dubi engrevgescha el però ils bains cuminaivels.

Art. 239 Sch’ils bains propris d’in consort u sch’ils bains cuminaivels han gidà ad acquistar, a meglierar u a mantegnair in object da facultad d’ina autra massa da facultad, valan tenor il senn las disposiziuns davart la part da la plivalur tar la participaziun als acquists.

D. Debits tranter consorts

E. Schliaziun da l’urden dals bains e liquidaziun I. Mument da la schliaziun

II. Attribuziun als bains propris

III. Cumpensa- ziuns tranter bains cuminai- vels e bains propris

IV. Part da la plivalur

Cudesch civil svizzer

66

210

Art. 240 Il mument da la liquidaziun è il mument decisiv per la valur dals bains cuminaivels avant maun tar la schliaziun da l’urden dals bains.

Art. 241 1 Sche la cuminanza dals bains vegn schliada tras la mort d’in dals consorts u tras la cunvegna d’in auter urden dals bains, han mintga consort u ses ertavels il dretg da survegnir la mesadad dals bains cu- minaivels. 2 Tras contract matrimonial po vegnir fixada in’autra partiziun. 3 Talas cunvegnas na dastgan betg pregiuditgar ils dretgs a la part obli- gatorica dals descendents.

Art. 242 1 En cas da divorzi, da separaziun, d’ina decleraziun da nunvalaivla- dad da la lètg u per cas che la separaziun legala u giudiziala dals bains va en vigur, prenda mintga consort enavos dals bains cuminaivels quai che fiss stà ses bains propris en l’urden dals bains da la participaziun als acquists. 2 Il rest dal bains cuminaivels survegnan ils consorts mintgamai per la mesadad. 3 Cunvegnas concernent la midada da la partiziun legala valan mo, sch’il contract matrimonial prevesa quai expressivamain.

Art. 243 Sche la cuminanza dals bains vegn schliada tras la mort d’in consort, po il consort survivent pretender ch’ils bains, che fissan stads ses bains propris en l’urden dals bains da la participaziun als acquists, al vegnian attribuids cun als quintar tar sia part.

Art. 244 1 Sche la chasa u sche l’abitaziun, nua ch’ils consorts han vivì, u sche objects da la rauba da chasa appartegnan als bains cuminaivels, po il consort survivent pretender che quests bains al vegnian attribuids cun als quintar tar sia part. 2 Nua che las circumstanzas giustifitgeschan quai, po vegnir concedida – sin dumonda dal consort survivent u dals auters ertavels legals dal defunct – la giudida u il dretg d’abitar empè da la proprietad. 3 Sche la cuminanza dals bains na vegn betg schliada tras la mort, po mintga consort far questas dumondas, sch’el cumprova d’avair in interess predominant.

V. Determina- ziun da la valur

VI. Partiziun 1. En cas da mort u en cas da cun- vegna d’in auter urden dals bains

2. En ils auters cas

VII. Realisaziun da la partiziun 1. Bains propris

2. Abitaziun e rauba da chasa

Cudesch civil svizzer

67

210

Art. 245 Sch’in consort cumprova d’avair in interess predominant, po el pretender che er autras valurs da facultad al vegnian attribuidas cun las quintar tar sia part.

Art. 246 Dal rest valan las disposiziuns davart la partiziun da cumproprietad e la realisaziun da la partiziun d’ierta tenor il senn.

Quart chapitel: La separaziun dals bains

Art. 247 Mintga consort administrescha e giauda sia facultad e dispona da quella entaifer ils limits da la lescha.

Art. 248 1 Tgi che pretenda ch’ina tscherta valur da facultad saja la proprietad d’in u da l’auter consort, sto cumprovar quai. 2 Sche quai na po betg vegnir cumprovà, vegn presumà che la valur da facultad saja en cumproprietad da tuts dus consorts.

Art. 249 Mintga consort stat bun per ses debits cun sia entira facultad.

Art. 250 1 L’urden dals bains n’ha nagina influenza sin il termin da pajament dals debits tranter consorts. 2 Sch’il pajament da debits en daners u sche la restituziun da chaussas debitadas chaschuna al consort debitur grondas difficultads che peri- cliteschan la cuminanza conjugala, po el pretender ch’i al vegnian concedids termins da pajament; sche las circumstanzas giustifitge- schan quai, sto vegnir prestada ina garanzia.

Art. 251 Sch’ina valur da facultad sa chatta en cumproprietad e sch’in consort cumprova in interess predominant, po el pretender – en cas da la schliaziun da l’urden dals bains – ultra da las autras mesiras legalas, che questa valur da facultad al vegnia attribuida cumplainamain cunter indemnisaziun da l’auter consort.

3. Autras valurs da facultad

4. Autras prescripziuns da partiziun

A. Administra- ziun, giudida e disposiziun I. En general

II. Cumprova

B. Responsabla- dad vers terzas persunas

C. Debits tranter consorts

D. Attribuziun en cas da cum- proprietad

Cudesch civil svizzer

68

210

Segunda partiziun: La parentella Settavel titel: Davart il stabilir la relaziun da figlialanza196 Emprim chapitel: Disposiziuns generalas197

Art. 252198 1 La relaziun da figlialanza tranter la mamma e l’uffant vegn stabilida cun la naschientscha. 2 Tranter l’uffant ed il bab vegn ella fundada sin fundament da la lètg da la mamma u tras renconuschientscha ubain constatada tras il der- schader. 3 Ultra da quai vegn la relaziun da figlialanza stabilida tras l’adopziun.

Art. 253199

Art. 254200

Segund chapitel: La paternitad dal consort201

Art. 255202 1 Sch’in uffant è naschì durant la lètg, vala il consort sco bab da l’uf- fant. 2 Sch’il consort mora, vala el sco bab da l’uffant, sche l’uffant nascha entaifer 300 dis suenter sia mort u – en cas ch’el nascha pli tard – sch’el è vegnì schendrà cumprovadamain avant la mort dal consort. 3 Sch’il consort vegn declerà sco sparì, vala el sco bab, sche l’uffant è naschì entaifer 300 dis suenter il termin dal privel da mort u da l’ul- tima novitad.

196 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

197 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

198 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

199 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

200 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

201 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

202 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

A. Cumenza- ment da la relaziun da figlialanza en general

B. …

A. Presumziun

Cudesch civil svizzer

69

210

Art. 256203 1 La presumziun da paternitad po vegnir contestada davant il derscha- der:

1. dal consort; 2.204 da l’uffant, sche la chasada cuminaivla dals consorts ha chalà

d’exister durant il temp da sia minorennitad. 2 Il plant dal consort sa drizza cunter l’uffant e cunter la mamma, il plant da l’uffant cunter il consort e cunter la mamma. 3 Il consort na po betg purtar plant, sch’el ha consentì a la schendrada tras in terz. Per il dretg da contestar da l’uffant resta resalvada la Lescha dals 18 da december 1998205 davart la medischina da repro- ducziun.206

Art. 256a207 1 Sch’in uffant è vegnì schendrà durant la lètg, ha l’accusader da cum- provar ch’il consort n’è betg il bab. 2 Sche l’uffant è naschì il pli baud 180 dis suenter la maridaglia ed il pli tard 300 dis suenter la schliaziun da la lètg tras mort, vegnì pre- sumà ch’el saja vegnì schendrà durant la lètg.208

Art. 256b209 1 Sch’in uffant è vegnì schendrà avant la maridaglia u sch’el è vegnì schendrà durant in temp che la chasada cuminaivla era schliada, na sto la contestaziun betg vegnir motivada pli lunsch. 2 La paternitad dal consort vegn dentant er presumada en quest cas, sch’i vegn fatg valair vardaivlamain ch’el haja gì relaziuns sexualas cun la mamma da l’uffant il temp da la concepziun.

203 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

204 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

205 SR 810.11 206 Versiun tenor la cifra 39 da la LF dals 18 da dec. 1998 davart la medischina da repro-

ducziun, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205). 207 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1). 208 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 209 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978

(AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

B. Contestaziun I. Dretg da purtar plant

II. Motiv dal plant 1. Schendrada durant la lètg

2. Schendrada avant la lètg u durant la schlia- ziun da la chasa- da cuminaivla

Cudesch civil svizzer

70

210

Art. 256c210 1 Il consort sto inoltrar il plant entaifer 1 onn dapi ch’el ha survegnì enconuschientscha da la naschientscha e dal fatg, ch’el n’è betg il bab u ch’in terz ha gì relaziuns sexualas cun la mamma da l’uffant il temp da la concepziun, en mintga cas dentant avant la scadenza da 5 onns dapi la naschientscha. 2 Il plant da l’uffant sto vegnir inoltrà il pli tard 1 onn suenter ch’el ha cuntanschì la maiorennitad.211 3 Sche quest termin è scadì, vegn admessa ina contestaziun, sch’i pon vegnir fatgs valair motivs relevants per il retard.

Art. 257212 1 Sch’in uffant è naschì avant ch’igl èn passads 300 dis dapi la schlia- ziun da la lètg tras mort e sche la mamma ha entant maridà da nov, vala il segund consort sco bab da l’uffant.213 2 Sche questa presumziun vegn eliminada, vala l’emprim consort sco bab da l’uffant.

Art. 258214 1 Sch’il consort è mort u sch’el è daventà inabel da giuditgar avant la scadenza dal termin per purtar plant, po il plant da contestaziun vegnir inoltrà da ses bab u da sia mamma. 2 Las disposiziuns davart la contestaziun tras il consort vegnan appli- tgadas correspundentamain. 3 Il termin per purtar plant dad 1 onn cumenza il pli baud cun l’enco- nuschientscha da la mort u da l’inabilitad da giuditgar dal consort.

Art. 259215 1 Sch’ils geniturs maridan in l’auter, vegnan las disposiziuns davart l’uffant ch’è naschì durant la lètg applitgadas correspundentamain per

210 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

211 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

212 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

213 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

214 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

215 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

III. Termin per purtar plant

C. Coincidenza da duas presum- ziuns

D. Plant dals geniturs

E. Maridaglia dals geniturs

Cudesch civil svizzer

71

210

l’uffant ch’è naschì avant la lètg, uschespert che la paternitad dal con- sort è constatada tras ina renconuschientscha u tras ina sentenzia. 2 La renconuschientscha po vegnir contestada:

1. da la mamma; 2.216 da l’uffant, u suenter sia mort dals descendents, sche la chasa-

da cuminaivla dals consorts ha chalà d’exister durant il temp da sia minorennitad u sche la renconuschientscha è vegnida pronunziada pir suenter ch’el ha cumplenì ses 12avel onn da vegliadetgna;

3. da la vischnanca d’origin u da domicil dal consort; 4. dal consort.

3 Las prescripziuns davart la contestaziun da la renconuschientscha vegnan applitgadas correspundentamain.

Terz chapitel: Renconuschientscha e sentenzia da paternitad217

Art. 260218 1 Sche la relaziun da figlialanza exista mo cun la mamma, po il bab renconuscher l’uffant. 2 Sch’il renconuschider è minoren, sch’el stat sut curatella cumples- siva u sche l’autoritad per la protecziun da creschids ha pronunzià in’ordinaziun correspundenta, sto ses represchentant legal dar il con- sentiment.219 3 La renconuschientscha vegn fatga tras ina decleraziun davant il func- ziunari da stadi civil u tras testament u, sch’igl è pendent in plant per constatar la paternitad, davant il derschader.

Art. 260a220 1 Mintgin che ha in interess po contestar la renconuschientscha tar il derschader, en spezial la mamma, l’uffant e suenter sia mort ses des-

216 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

217 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

218 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

219 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

220 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Renconu- schientscha I. Cundiziuns e furma

II. Contestaziun 1. Dretg da purtar plant

Cudesch civil svizzer

72

210

cendents sco er la vischnanca d’origin u da domicil dal renconuschi- der. 2 Il renconuschider po purtar quest plant mo, sch’el ha renconuschì l’uffant sut influenza d’ina smanatscha d’in privel grond ed imminent per la vita, per la sanadad, per l’onur u per la facultad da sasez u d’ina persuna che stat datiers ad el u sch’el era en errur concernent sia pater- nitad. 3 Il plant sa drizza cunter il renconuschider e cunter l’uffant, usche- navant che quels na portan betg sezs il plant.

Art. 260b221 1 L’accusader ha da cumprovar ch’il renconuschider n’è betg il bab da l’uffant. 2 La mamma e l’uffant han da prestar questa cumprova mo, sch’il renconuschider fa valair vardaivlamain ch’el haja gì relaziuns sexualas cun la mamma da l’uffant il temp da la concepziun.

Art. 260c222 1 Il plant sto vegnir inoltrà entaifer 1 onn dapi che l’accusader ha survegnì enconuschientscha da la renconuschientscha e dal fatg ch’il renconuschider n’è betg il bab u ch’in terz ha gì relaziuns sexualas cun la mamma da l’uffant il temp da la concepziun u dapi ch’el ha scuvrì l’errur u dapi che la smanatscha è crudada davent, en mintga cas den- tant avant la scadenza da 5 onns dapi la renconuschientscha. 2 Il plant da l’uffant po vegnir inoltrà en mintga cas fin ch’igl è passà 1 onn suenter che l’uffant ha cuntanschì la maiorennitad.223 3 Sche quest termin è scadì, vegn admessa ina contestaziun, sch’i pon vegnir fatgs valair motivs relevants per il retard.

Art. 261224 1 Tant la mamma sco er l’uffant pon purtar plant per laschar constatar la relaziun da figlialanza tranter l’uffant ed il bab. 2 Il plant sa drizza cunter il bab u, sche quel è mort – en questa succes- siun – cunter ses descendents, cunter ses geniturs u cunter ses fra-

221 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

222 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

223 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

224 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

2. Motiv dal plant

3. Termin per purtar plant

B. Plant da paternitad I. Dretg da purtar plant

Cudesch civil svizzer

73

210

gliuns u, sche tals mancan, cunter l’autoritad cumpetenta da ses ultim domicil. 3 Sch’il bab è mort, communitgescha il derschader a sia consorta ch’il plant saja vegnì inoltrà, per ch’ella possia defender ses interess.

Art. 262225 1 Sche l’accusà ha gì relaziuns sexualas cun la mamma da l’uffant tranter il 300avel ed il 180avel di avant la naschientscha da l’uffant, vegn presumada sia paternitad. 2 Questa presumziun vala er, sche l’uffant è vegnì schendrà avant il 300avel u suenter il 180avel di avant la naschientscha e sche l’accusà ha gì relaziuns sexualas cun la mamma da l’uffant il temp da la con- cepziun. 3 La presumziun croda davent, sche l’accusà cumprova che sia pater- nitad saja exclusa u main probabla che quella d’in terz.

Art. 263226 1 Il plant po vegnir purtà avant u suenter la naschientscha da l’uffant, dentant il pli tard:

1. da la mamma entaifer 1 onn dapi la naschientscha; 2.227 da l’uffant entaifer 1 onn suenter ch’el ha cuntanschì la maio-

rennitad. 2 Sch’igl exista gia ina relaziun da figlialanza cun in auter um, po il plant vegnir purtà en mintga cas entaifer 1 onn dapi il di che questa relaziun è vegnida schliada. 3 Cur che quest termin è scadì, vegn admess in plant, sch’i pon vegnir fatgs valair motivs relevants per il retard.

225 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

226 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

227 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. Presumziun

III. Termin per purtar plant

Cudesch civil svizzer

74

210

Quart chapitel228: L’adopziun

Art. 264229

In uffant dastgà vegnir adoptà, sch’ils futurs geniturs adoptivs han tgirà ed educà l’uffant durant almain 1 onn e sch’igl è da spetgar tenor tuttas circumstanzas che la stabilisaziun d’ina relaziun da figlialanza servia al bainstar da l’uffant senza pregiuditgar en moda nunraschu- naivla ils interess d’auters uffants dals geniturs adoptivs.

Art. 264a231 1 Consorts pon mo adoptar cuminaivlamain; ad autras persunas n’è l’adopziun cuminaivla betg permessa. 2 Ils consorts ston esser maridads dapi 5 onns u avair cumplenì il 35avel onn da vegliadetgna. 3 In consort po adoptar l’uffant da l’auter consort, sch’els èn maridads dapi almain 5 onns.232

Art. 264b233 1 Ina persuna betg maridada po adoptar suletta, sch’ella ha cumplenì il 35avel onn da vegliadetgna. 2 Ina persuna maridada che ha cumplenì il 35avel onn da vegliadetgna po adoptar suletta, sch’i sa mussa ch’ina adopziun cuminaivla è nun- pussaivla, perquai che l’auter consort n’è permanentamain betg abel da giuditgar u perquai ch’el è absent dapi passa 2 onns cun dimora nunenconuschenta, u sche la lètg è separada giudizialmain dapi passa 3 onns.

Art. 265234 1 L’uffant sto esser almain 16 onns pli giuven ch’ils geniturs adoptivs.

228 Oriundamain terz chapitel. 229 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 22 da zercl. 2001 tar la Convenziun da

Den Haag davart las adopziuns e davart las mesiras per proteger l’uffant en adopziuns internaziunalas, en vigur dapi il 1. da schan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

230 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

231 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

232 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

233 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

234 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

A. Adopziun da persunas minorennas I. Premissas generalas230

II. Adopziun cuminaivla

III. Adopziun tras ina persuna suletta

IV. Vegliadetgna e consentiment da l’uffant

Cudesch civil svizzer

75

210

2 Sche l’uffant è abel da giuditgar, dovri ses consentiment per l’adop- ziun. 3 Sch’el è sut avugà, po l’adopziun mo vegnir fatga cun il consenti- ment da l’autoritad per la protecziun d’uffants, e quai er, sche l’uffant è abel da giuditgar.

Art. 265a235 1 L’adopziun dovra il consentiment dal bab e da la mamma da l’uffant. 2 Il consentiment sto vegnir dà a bucca u en scrit a l’autoritad per la protecziun d’uffants al lieu da domicil u da dimora dals geniturs u da l’uffant e sto vegnir remartgà en il protocol. 3 Il consentiment è valaivel, er sch’ils geniturs adoptivs futurs n’èn betg numnads u anc betg fixads.

Art. 265b236 1 Il consentiment na dastga betg vegnir dà avant ch’igl èn passadas 6 emnas dapi la naschientscha da l’uffant. 2 El po vegnir revocà entaifer 6 emnas dapi ch’el è vegnì pronunzià. 3 Sch’il consentiment vegn renovà suenter ina revocaziun, è el defi- nitiv.

Art. 265c237

Ins po desister dal consentiment d’in genitur, 1. sch’el n’è betg enconuschent, sch’el è absent pli ditg cun

dimora nunenconuschenta u sch’el n’è permanentamain betg abel da giuditgar,

2. sch’el n’è betg s’occupà seriusamain da l’uffant.

Art. 265d238 1 Sche l’uffant vegn plazzà cun l’intent d’ina adopziun posteriura e sch’il consentiment d’in genitur manca, decida l’autoritad per la pro- tecziun d’uffants al lieu da domicil da l’uffant, sin dumonda d’in post d’intermediaziun u dals geniturs adoptivs e per regla avant che plazzar l’uffant, sch’i saja da desister da quest consentiment.

235 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

236 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

237 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

238 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

V. Consentiment dals geniturs 1. Furma

2. Termin

3. Desister dal consentiment a. Premissas

b. Decisiun

Cudesch civil svizzer

76

210

2 En ils auters cas stoi vegnir decidì en chaussa a chaschun da l’adop- ziun. 3 Sch’i vegn desistì dal consentiment d’in genitur, perquai ch’el n’è betg s’occupà seriusamain da l’uffant, sto la decisiun vegnir commu- nitgada en scrit a quest genitur.

Art. 266239 1 Sch’i mancan descendents, dastga vegnir adoptada ina persuna maiorenna:241

1. sch’ella ha permanentamain basegn d’agid en consequenza da mendas corporalas u spiertalas e sch’ils geniturs adoptivs l’han tgirada durant almain 5 onns,

2.242 sch’ils geniturs adoptivs l’han tgirada ed educada durant sia minorennitad durant almain 5 onns,

3. sch’i dat auters motivs relevants e sche la persuna che duai vegnir adoptada ha vivì en la medema chasada cun ses geni- turs adoptivs durant almain 5 onns.

2 Ina persuna maridada po vegnir adoptada mo cun il consentiment da ses consort. 3 Dal rest èn applitgablas tenor il senn las disposiziuns davart l’adop- ziun da persunas minorennas.243

Art. 267244 1 L’uffant adoptiv survegn la posiziun giuridica d’in uffant dals geni- turs adoptivs. 2 La relaziun da figlialanza vertenta extingua, cun resalva da la rela- ziun cun il genitur ch’è maridà cun l’adoptader. 3 Cun l’adopziun poi vegnir dà in nov prenum a l’uffant.

239 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

240 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

241 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

242 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

243 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

244 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

B. Adopziun da persunas maiorennas240

C. Effect I. En general

Cudesch civil svizzer

77

210

Art. 267a245 1 Empè da ses dretg da burgais chantunal e communal vertent survegn l’uffant minoren il dretg da burgais da quel genitur adoptiv, dal qual el porta il num. 2 Sch’in consort adoptescha l’uffant minoren da l’auter consort, sur- vegn l’uffant il dretg da burgais chantunal e communal da quel geni- tur, dal qual el porta il num.

Art. 268246 1 L’adopziun vegn pronunziada da l’autoritad chantunala cumpetenta al lieu da domicil dals geniturs adoptivs. 2 Sche la dumonda d’adopziun è inoltrada, na vegn l’adopziun betg impedida tras la mort u tras l’inabilitad da giuditgar da l’adoptader, uschenavant che las autras premissas na vegnan betg pertutgadas. 3 Sche l’uffant vegn maioren suenter che la dumonda è vegnida inoltrada, restan applitgablas las disposiziuns davart l’adopziun da persunas minorennas, sche las premissas correspundentas eran adem- plidas avant.247

Art. 268a248 1 L’adopziun dastga vegnir pronunziada pir suenter che tuttas circum- stanzas essenzialas èn vegnidas examinadas cumplettamain, sche ne- cessari suenter la consultaziun d’experts. 2 I ston vegnir sclerids en spezial la persunalitad e la sanadad dals geniturs adoptivs e da l’uffant adoptiv, lur relaziun vicendaivla, la qualificaziun per l’educaziun, la situaziun economica, ils motivs e las relaziuns da famiglia dals geniturs adoptivs sco er il svilup da la rela- ziun da tgira. 3 Sch’ils geniturs adoptivs han descendents, sto vegnir resguardada l’opiniun da quels davart l’adopziun.

245 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

246 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

247 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

248 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

II. Dretg da burgais

D. Procedura I. En general

II. Examinaziun

Cudesch civil svizzer

78

210

Art. 268b249

Senza lur consentiment na dastgan ils geniturs adoptivs betg vegnir dads enconuschents als geniturs da l’uffant.

Art. 268c251 1 Sche l’uffant ha cumplenì 18 onns, po el pretender da tut temp las infurmaziuns davart las persunalias da ses geniturs biologics; avant po el pretender questas infurmaziuns, sch’el ha in interess ch’è degn da vegnir protegì. 2 Avant che l’autoritad u il post che dispona da las indicaziuns giavi- schadas dettia questas infurmaziuns, infurmescha ella u el sche pus- saivel ils geniturs biologics. Sche quels refusan il contact persunal, sto l’uffant vegnir infurmà correspundentamain ed el sto vegnir rendì attent als dretgs persunals dals geniturs biologics. 3 Ils chantuns designeschan in post adattà che sustegna e che cusseglia l’uffant sin giavisch.

Art. 269252 1 Sch’il consentiment n’è betg vegnì dumandà senza motivs legals, pon las persunas ch’èn autorisadas da dar il consentiment contestar l’adopziun tar il derschader, uschenavant ch’il bainstar da l’uffant na vegn betg pregiuditgà seriusamain tras quai. 2 Ils geniturs n’han dentant betg il dretg da purtar quest plant, sch’els pon recurrer cunter la decisiun tar il Tribunal federal.

Art. 269a253 1 Sch’i sa mussan autras mancanzas gravantas concernent l’adopziun, po mintgin che ha in interess contestar l’adopziun, en spezial er la vischnanca d’origin u da domicil. 2 La contestaziun è dentant exclusa, sche la mancanza è vegnida elimi- nada en il fratemp u sch’ella pertutga exclusivamain prescripziuns da procedura.

249 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

250 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 22 da zercl. 2001 tar la Convenziun da Den Haag davart las adopziuns e davart las mesiras per proteger l’uffant en adopziuns internaziunalas, en vigur dapi il 1. da schan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

251 Integrà tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 22 da zercl. 2001 tar la Convenziun da Den Haag davart las adopziuns e davart las mesiras per proteger l’uffant en adopziuns internaziunalas, en vigur dapi il 1. da schan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

252 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

253 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

Dbis. Secret d’adopziun250

Dter. Infurma- ziuns davart las persunalias dals geniturs biologics

E. Contestaziun I. Motivs 1. Mancanza dal consentiment

2. Autras mancanzas

Cudesch civil svizzer

79

210

Art. 269b254

Il plant sto vegnir purtà entaifer 6 mais dapi ch’il motiv da contesta- ziun è vegnì scuvrì ed en mintga cas entaifer 2 onns dapi l’adopziun.

Art. 269c255 1 La Confederaziun surveglia l’intermediaziun d’uffants adoptivs. 2 Tgi che exequescha questa intermediaziun professiunalmain u en connex cun sia professiun, dovra ina permissiun; l’intermediaziun tras l’autoritad per la protecziun d’uffants resta resalvada.256 3 Il Cussegl federal decretescha las disposiziuns executivas e regla – en connex cun il scleriment concernent las premissas per la permissiun ed en connex cun la surveglianza – la cooperaziun da las autoritads chantunalas ch’èn cumpetentas per plazzar uffants cun l’intent d’ina adopziun posteriura. 4 …257

Otgavel titel: Ils effects da la relaziun da figlialanza258 Emprim chapitel: La cuminanza dals geniturs e dals uffants259

Art. 270260 1 Sch’ils geniturs èn maridads in cun l’auter e portan differents nums, survegn l’uffant quel da lur nums da nubil, ch’els han fixà a chaschun da la maridaglia sco num da lur uffants cuminaivels. 2 Entaifer 1 onn dapi la naschientscha da l’emprim uffant pon ils geni- turs pretender che l’uffant portia il num da nubil da l’auter genitur.

254 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

255 Integrà tras la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 22 da zercl. 2001 tar la Convenziun da Den Haag davart las adopziuns e davart las mesiras per proteger l’uffant en adopziuns internaziunalas, en vigur dapi il 1. da schan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

256 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

257 Abolì tras la cifra 15 da l’agiunta tar la LF dals 17 da zercl. 2005 davart il TAF, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

258 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

259 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

260 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

II. Termin per purtar plant

F. Intermedia- ziun d’uffants adoptivs

A. Num I. Uffant da geniturs maridads

Cudesch civil svizzer

80

210

3 Sch’ils geniturs portan in num da famiglia cuminaivel, survegn l’uffant quest num.

Art. 270a261 1 Sch’in genitur ha la tgira genituriala, survegn l’uffant il num da nubil da quest genitur. Sch’ils geniturs han cuminaivlamain la tgira genitu- riala, decidan els, tgenin da lur nums da nubil che lur uffants duain purtar. 2 Sche la tgira genituriala cuminaivla vegn instituida suenter la na- schientscha da l’emprim uffant, pon ils geniturs declerar envers il funcziunari da stadi civil entaifer 1 onn dapi questa instituziun, che l’uffant portia il num da nubil da l’auter genitur. Questa decleraziun vala per tut ils uffants cuminaivels, independentamain da l’attribuziun da la tgira genituriala. 3 Sche ni in ni l’auter genitur n’ha la tgira genituriala, survegn l’uffant il num da nubil da la mamma. 4 Midadas tar l’attribuziun da la tgira genituriala n’han naginas conse- quenzas sin il num. Resalvadas restan las disposiziuns davart la mida- da dal num.

Art. 270b262

Sche l’uffant ha cumplenì 12 onns, po ses num vegnir midà mo cun ses consentiment.

Art. 271263 1 L’uffant survegn il dretg da burgais chantunal e communal da quel genitur, dal qual el porta il num. 2 Sche l’uffant acquista durant sia minorennitad il num da l’auter ge- nitur, survegn el il dretg da burgais chantunal e communal da quest genitur e perda ses dretg da burgais vertent.

261 Integrà tras la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais; AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

262 Integrà tras la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

263 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

II. Uffant da geniturs betg maridads

III. Consenti- ment da l’uffant

B. Dretg da burgais

Cudesch civil svizzer

81

210

Art. 272264

Ils geniturs ed ils uffants debiteschan vicendaivlamain tut agid, tut re- sguard e tut respect ch’è necessari per il bainstar da la cuminanza.

Art. 273265 1 Ils geniturs che n’han betg la pussanza u la tgira genituriala, e l’uf- fant minoren han vicendaivlamain il dretg da mantegnair ina relaziun persunala adequata.266 2 L’autoritad per la protecziun d’uffants po admonir ils geniturs, ils geniturs da tgira u l’uffant e dar instrucziuns ad els, sch’il pratitgar u il nunpratitgar la relaziun persunala ha consequenzas negativas per l’uf- fant ubain sch’ina admoniziun u ina instrucziun s’impona per auters motivs. 3 Il bab u la mamma pon pretender ch’il dretg da mantegnair ina rela- ziun persunala vegnia reglà.

Art. 274267 1 Il bab e la mamma han da tralaschar tut quai che donnegescha la re- laziun da l’uffant cun l’auter genitur u che renda pli difficila l’incum- bensa da l’educatur.268 2 Sch’il bainstar da l’uffant vegn donnegià tras la relaziun persunala, sch’ils geniturs pratitgeschan quella relaziun violond lur obligaziuns, sch’els n’èn betg s’occupads seriusamain da l’uffant u sche auters mo- tivs relevants èn avant maun, als po il dretg da mantegnair ina relaziun persunala vegnir refusà u retratg. 3 Sch’ils geniturs han consentì a l’adopziun u sch’i po vegnir desistì da lur consentiment, extingua lur dretg da mantegnair ina relaziun persu- nala, uschespert che l’uffant è plazzà cun l’intent d’ina adopziun po- steriura.

264 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

265 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

266 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

267 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

268 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

C. Obligaziuns vicendaivlas

D. Relaziuns persunalas I. Geniturs ed uffants 1. Princip

2. Limits

Cudesch civil svizzer

82

210

Art. 274a269 1 Sche circumstanzas extraordinarias èn avant maun, po il dretg da mantegnair ina relaziun persunala er vegnir concedì ad autras persu- nas, en spezial a parents, uschenavant che quai serva al bainstar da l’uffant. 2 Ils limits dal dretg da visita, fixads per ils geniturs, valan tenor il senn.

Art. 275270 1 L’autoritad per la protecziun d’uffants dal lieu da domicil da l’uffant è cumpetenta per ordinar mesiras concernent las relaziuns persunalas; la medema cumpetenza ha l’autoritad per la protecziun d’uffants dal lieu da dimora da l’uffant, sche l’emprima autoritad ha prendì u pren- da mesiras per la protecziun da l’uffant. 2 Sch’il derschader regla la tgira genituriala, la surveglianza dals uf- fants u la contribuziun da mantegniment tenor las disposiziuns davart il divorzi e davart la protecziun da la cuminanza conjugala, regla el er las relaziuns persunalas.271 3 Sch’i n’existan anc naginas ordinaziuns davart il dretg dal bab u da la mamma concernent il mantegniment d’ina relaziun persunala, na po quella betg vegnir pratitgada cunter la voluntad da la persuna che ha il dretg da la pussanza u da la tgira genituriala.

Art. 275a272 1 Geniturs che n’han betg la tgira genituriala duain vegnir infurmads davart eveniments spezials en la vita da l’uffant e duain vegnir tadlads avant decisiuns ch’èn relevantas per il svilup da l’uffant. 2 Da medema maniera sco il titular da la tgira genituriala pon els dumandar infurmaziuns davart il stadi e davart il svilup da l’uffant tar terzas persunas che contribueschan lur part vi da la tgira da l’uffant sco en spezial persunas d’instrucziun e medis. 3 Las disposiziuns davart ils limits da las relaziuns persunalas e davart la cumpetenza valan tenor il senn.

269 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

270 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

271 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

272 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

II. Terzas persunas

III. Cumpetenza

E. Infurmaziun e scleriment

Cudesch civil svizzer

83

210

Segund chapitel: L’obligaziun da mantegniment dals geniturs273

Art. 276274 1 Il mantegniment consista da tgira, d’educaziun e da pajament en daners.276 2 Ils geniturs procuran cuminaivlamain, mintga genitur tenor sias forzas, per in mantegniment duì da l’uffant e surpiglian en spezial ils custs da la tgira, da l’educaziun, da la scolaziun e da las mesiras da protecziun da l’uffant.277 3 Ils geniturs èn deliberads da l'obligaziun da mantegniment, uschena- vant ch'ins po pretender da l'uffant ch'el paja ses mantegniment ord l'acquist tras sia lavur u cun auters meds finanzials.

Art. 276a278 1 L’obligaziun da mantegniment envers l’uffant minoren ha la pre- cedenza envers las autras obligaziuns da mantegniment dal dretg da famiglia. 2 En cas motivads po il derschader divergiar da questa regla, en spe- zial per evitar in dischavantatg per l’uffant maioren che ha il dretg da mantegniment.

Art. 277279 1 L’obligaziun da mantegniment dals geniturs dura fin a la maiorenni- tad da l’uffant.280 2 Sch’el n’ha alura betg anc ina scolaziun adequata, han ils geniturs, uschenavant che quai po vegnir pretendì dad els tenor tuttas circum-

273 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

274 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

275 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

276 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

277 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

278 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

279 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

280 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. En general I. Object e dimensiun275

II. Precedenza da l’obligaziun da mantegniment envers in uffant minoren

B. Durada

Cudesch civil svizzer

84

210

stanzas, da procurar er vinavant per ses mantegniment, fin ch’ina tala scolaziun po vegnir concludida en moda regulara.281

Art. 278282 1 Durant la lètg portan ils geniturs ils custs dal mantegniment tenor las disposiziuns dal dretg matrimonial. 2 Mintga consort è obligà da sustegnair l’auter en moda adequata tar l’adempliment da las obligaziuns da mantegniment vers uffants ch’èn naschids avant la maridaglia.

Art. 279283 1 L’uffant po purtar plant cunter il bab u cunter la mamma ubain cunter tuts dus per pretender dad els il mantegniment per il futur e per l’onn che preceda l’inoltraziun dal plant. 2–3 …285

Art. 280284286

Art. 285287 1 La contribuziun da mantegniment duai correspunder als basegns da l’uffant sco er a la situaziun sociala ed a la capacitad finanziala dals geniturs; en quest connex ston vegnir resguardadas la facultad e las entradas da l’uffant. 2 La contribuziun da mantegniment serva er a garantir la tgira da l’uffant tras ils geniturs u tras terzas persunas. 3 Ella sto vegnir pajada ordavant. Il derschader fixescha ils termins da pajament.

281 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 7 d’oct. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

282 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

283 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

284 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

285 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

286 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

287 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

C. Geniturs maridads

D. Plant I. Dretg da purtar plant284

II. e III. …

IV. Fixaziun da la contribuziun da mantegniment 1. Contribuziun dals geniturs

Cudesch civil svizzer

85

210

Art. 285a288 1 Supplements da famiglia che vegnan pajads al genitur che ha l’obli- gaziun da mantegniment, ston vegnir pajads supplementarmain a la contribuziun da mantegniment. 2 Rentas d’assicuranza sociala e prestaziuns sumegliantas destinadas al mantegniment da l’uffant, che tutgan al genitur che ha l’obligaziun da mantegniment, ston vegnir pajadas supplementarmain a la contribu- ziun da mantegniment, nun ch’il derschader decidia autramain. 3 Sch’il genitur che ha l’obligaziun da mantegniment survegn pli tard – pervia da vegliadetgna u pervia d’invaliditad – rentas d’assicuranza sociala u prestaziuns sumegliantas destinadas al mantegniment da l’uffant, che remplazzan las entradas da gudogn, ha el da pajar quests imports a l’uffant; la contribuziun da mantegniment vertenta vegn reducida tenor lescha en la dimensiun da questas novas prestaziuns.

Art. 286289 1 Il derschader po ordinar che la contribuziun da mantegniment vegnia senz’auter augmentada u reducida en cas da tschertas midadas dals ba- segns da l’uffant u da la capacitad finanziala dals geniturs u dals custs da viver. 2 En cas che las relaziuns sa midan considerablamain fixescha il der- schader danovamain ina contribuziun da mantegniment sin proposta d’in genitur u da l’uffant ubain annullescha quella. 3 En cas da basegns spezials imprevis da l’uffant po il derschader obli- gar ils geniturs da pajar ina contribuziun speziala.291

Art. 286a292 1 Sch’igl è vegnì constatà en in contract da mantegniment approvà u en ina decisiun ch’i n’è betg stà pussaivel da fixar ina contribuziun da mantegniment che avess permess da cuvrir il mantegniment adequat da l’uffant e sche las relaziuns dal genitur che ha l’obligaziun da man- tegniment èn sa meglieradas extraordinariamain dapi lura, ha l’uffant il dretg da far pajar quest genitur ils imports che mancavan per cuvrir il mantegniment duì durant ils ultims 5 onns che la contribuziun da mantegniment vegniva debitada.

288 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

289 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

290 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

291 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

292 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

2. Autras prestaziuns destinadas al mantegniment da l’uffant

V. Midada da las relaziuns 1. En general290

2. Cas da mancanza

Cudesch civil svizzer

86

210

2 La pretensiun sto vegnir fatga valair entaifer 1 onn dapi l’enconu- schientscha da la meglieraziun extraordinaria. 3 Questa pretensiun va cun tut ses dretgs sin l’auter genitur u sin la communitad, uschenavant che quest genitur u la communitad ha sur- piglià la part mancanta dal mantegniment duì.

Art. 287293 1 Contracts da mantegniment daventan obligants per l’uffant pir cun l’approvaziun tras l’autoritad per la protecziun d’uffants. 2 Contribuziuns da mantegniment fixadas tras contract pon vegnir mi- dadas, uschenavant che quai n’è betg vegnì exclus cun l’approvaziun tras l’autoritad per la protecziun d’uffants. 3 Sch’il contract vegn fatg en ina procedura giudiziala, è il derschader cumpetent per l’approvaziun.

Art. 287a294

Sch’i vegnan fixadas contribuziuns da mantegniment en il contract da mantegniment, stoi vegnir inditgà:

a. tge entradas e tge facultad da mintga genitur che vegnan resguardadas per la calculaziun;

b. tge import ch’è destinà a mintga uffant; c. tge import che manca per cuvrir il mantegniment duì da

mintga uffant; d. sche ed en tge dimensiun che las contribuziuns da mantegni-

ment vegnan adattadas a las midadas dals custs da viver.

Art. 288295 1 Sche l’interess da l’uffant giustifitgescha quai, po vegnir fixada ina indemnisaziun en daners per il mantegniment da l’uffant. 2 La cunvegna daventa pir obliganta per l’uffant:

1. sch’ella è vegnida approvada da l’autoritad per la protecziun d’uffants u – en cas ch’ella è vegnida concludida en ina proce- dura giudiziala – dal derschader, e

293 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

294 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

295 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

296 Oriundamain cifra II.

E. Contracts davart l’obliga- ziun da mante- gniment I. Prestaziuns periodicas

II. Cuntegn dal contract da mantegniment

III. Indem- nisaziun en daners296

Cudesch civil svizzer

87

210

2. sche l’indemnisaziun en daners è vegnida pajada a l’uffizi de- signà.

Art. 289297 1 Il dretg sin contribuziuns da mantegniment tutga a l’uffant e vegn ademplì – uscheditg che l’uffant è minoren – cun il pajament al repre- schentant legal da l’uffant u al titular da la tgira genituriala, nun ch’il derschader decidia autramain.298 2 Sche la cuminanza publica procura però per il mantegniment da l’uf- fant, van las contribuziuns da mantegniment cun tuts dretgs a la cumi- nanza publica.

Art. 290299 1 Sch’il bab u la mamma n’ademplescha betg l’obligaziun da mante- gniment, gida in post spezialisà designà dal dretg chantunal adequata- main e gratuitamain l’uffant, che dumonda quai, tar l’execuziun da la pretensiun da mantegniment. 2 Il Cussegl federal fixescha las prestaziuns da l’agid d’incasso.

Art. 291300

Sch’ils geniturs tralaschan il quità per l’uffant, po il derschader avisar lur debiturs da prestar ils pajaments dal tuttafatg u per part al repre- schentant legal da l’uffant.

Art. 292301

Sch’ils geniturs tralaschan persistentamain d’ademplir lur obligaziun da mantegniment u sch’i po vegnir supponì ch’els prendian mesiras per fugir u ch’els sfarlattian u laschian svanir lur facultad, als po il derschader obligar da prestar ina garanzia adequata per las contribu- ziuns da mantegniment futuras.

297 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

298 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

299 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

300 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

301 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

F. Adempliment I. Creditur

II. Execuziun 1. Agid d’incasso

2. Avis als debiturs

III. Garanzia

Cudesch civil svizzer

88

210

Art. 293302 1 Il dretg public fixescha, cun resalva da l’obligaziun da sustegn dals parents, tgi che ha da purtar ils custs dal mantegniment, sche ni ils geniturs ni l’uffant n’èn en cas da surpigliar quels. 2 Il dretg public regla ultra da quai il pajament anticipà per il mante- gniment da l’uffant, sch’ils geniturs n’adempleschan betg lur obliga- ziun da mantegniment.

Art. 294303 1 Ils geniturs da tgira han il dretg da survegnir ina indemnisaziun ade- quata sco daners da tgira, uschenavant ch’i n’è betg vegnì fixà insatge auter u sche quai na resulta betg cleramain tras las circumstanzas. 2 Ina tgira gratuita po vegnir supponida, sch’i sa tracta d’uffants da proxims parents u d’uffants ch’èn vegnids plazzads cun l’intent d’ina adopziun posteriura.

Art. 295304 1 La mamma po purtar plant cunter il bab u cunter ses ertavels fin il pli tard 1 onn suenter la naschientscha sin indemnisaziun:305

1. dals custs da la pagliola; 2. dals custs da mantegniment per almain 4 emnas avant ed al-

main 8 emnas suenter la naschientscha; 3. d’autras expensas ch’èn daventadas necessarias pervia da la

gravidanza u pervia da la pagliola, inclus l’emprima dotaziun da l’uffant.

2 Er sche la gravidanza va a fin prematuramain, po il derschader – per motivs da giustia – decider che questas indemnisaziuns vegnian resti- tuidas per part u dal tuttafatg. 3 Prestaziuns da terzas persunas, sin las qualas la mamma ha il dretg tenor lescha u tenor contract, ston vegnir messas a quint, uschenavant che las circumstanzas giustifitgeschan quai.

302 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

303 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

304 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

305 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

G. Dretg public

H. Geniturs da tgira

J. Dretgs da la mamma betg maridada

Cudesch civil svizzer

89

210

Terz chapitel: La tgira genituriala306

Art. 296307 1 La tgira genituriala serva al bainstar da l’uffant. 2 Uschè ditg ch’ils uffants èn minorens, èn els suttamess a la tgira genituriala cuminaivla dal bab e da la mamma. 3 Geniturs minorens sco er geniturs sut curatella cumplessiva n’han nagina tgira genituriala. Cur ch’ils geniturs daventan maiorens, surve- gnan els la tgira genituriala. Sche la curatella cumplessiva vegn aboli- da, decida l’autoritad per la protecziun d’uffants davart l’attribuziun da la tgira genituriala resguardond il bainstar da l’uffant.

Art. 297308 1 Sch’ils geniturs han cuminaivlamain la tgira genituriala e sch’in ge- nitur mora, ha il genitur survivent la tgira genituriala. 2 Sch’il genitur che aveva la tgira genituriala exclusiva mora, attri- buescha l’autoritad per la protecziun d’uffants la tgira genituriala al genitur survivent u nominescha in avugà per l’uffant, tut tenor quai ch’è adattà meglier per mantegnair il bainstar da l’uffant.

Art. 298309 1 En ina procedura da divorzi u en ina procedura per la protecziun da la lètg attribuescha il derschader la tgira genituriala exclusiva ad in genitur, sche quai è necessari per mantegnair il bainstar da l’uffant. 2 El po er sa restrenscher a reglar la surveglianza da l’uffant, las re- laziuns persunalas u la participaziun da mintga genitur a la tgira da l’uffant, sch’i na dat naginas schanzas ch’ils geniturs chattian ina cun- vegna en quest reguard. 2bis Per la decisiun davart la surveglianza da l’uffant, davart las rela- ziuns persunalas u davart la participaziun da mintga genitur a la tgira resguarda el il dretg da l’uffant d’avair relaziuns persunalas regularas cun tuts dus geniturs.310

306 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

307 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

308 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

309 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

310 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

A. Princips

Abis. Mort d’in genitur

Ater. Divorzi ed autras proceduras matrimonialas

Cudesch civil svizzer

90

210

2ter En cas d’ina tgira genituriala cuminaivla examinescha el la pussai- vladad d’ina tgira alternanta en il senn dal bainstar da l’uffant, sch’in genitur u l’uffant pretenda quai.311 3 El supplitgescha l’autoritad per la protecziun d’uffants da nominar in avugà per l’uffant, sche ni la mamma ni il bab na vegn en dumonda per surpigliar la tgira genituriala.

Art. 298a312 1 Sch’ils geniturs n’èn betg maridads in cun l’auter ed il bab renconu- scha l’uffant u sche la relaziun da figlialanza vegn constatada tras ina sentenzia e la tgira genituriala cuminaivla na vegn betg gia disponida il mument da la sentenzia, vegn la tgira genituriala cuminaivla insti- tuida sin basa d’ina decleraziun cuminaivla. 2 En la decleraziun conferman ils geniturs:

1. ch’els sajan pronts da surpigliar cuminaivlamain la responsa- bladad per l’uffant; e

2. ch’els hajan chattà ina cunvegna davart la surveglianza da l’uffant e davart las relaziuns persunalas u davart la participa- ziun da mintga genitur a la tgira da l’uffant sco er davart la contribuziun da mantegniment per l’uffant.

3 Ensemen cun la decisiun davart la tgira genituriala regla l’autoritad per la protecziun d’uffants ils ulteriurs puncts dispitaivels. 4 Sch’ils geniturs fan la decleraziun ensemen cun la renconuschien- tscha, surdattan els quella a l’uffizi da stadi civil. Ina decleraziun po- steriura ston els inoltrar a l’autoritad per la protecziun d’uffants al domicil da l’uffant. 5 Fin che la decleraziun è avant maun, ha la mamma la tgira genituria- la exclusiva.

Art. 298b313 1 Sch’in genitur refusa da far la decleraziun davart la tgira genituriala cuminaivla, po l’auter genitur appellar a l’autoritad per la protecziun d’uffants al domicil da l’uffant. 2 L’autoritad per la protecziun d’uffants dispona la tgira genituriala cuminaivla, nun ch’il bainstar da l’uffant pretendia che la mamma haja

311 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

312 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

313 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Aquater. Renco- nuschientscha e sentenzia da paternitad I. Decleraziun cuminaivla dals geniturs

II. Decisiun da l’autoritad per la protecziun d’uffants

Cudesch civil svizzer

91

210

vinavant la tgira genituriala exclusiva u che la tgira genituriala exclu- siva vegnia attribuida al bab. 3 Ensemen cun la decisiun davart la tgira genituriala regla l’autoritad per la protecziun d’uffants ils ulteriurs puncts dispitaivels. Resalvà resta il plant sin prestaziun dal mantegniment davant il derschader cumpetent; en quest cas decida il derschader er davart la tgira genitu- riala sco er davart las ulteriuras dumondas concernent ils uffants.314 3bis Per la decisiun davart la surveglianza da l’uffant, davart las rela- ziuns persunalas u davart la participaziun da mintga genitur a la tgira resguarda l’autoritad per la protecziun d’uffants il dretg da l’uffant d’avair relaziuns persunalas regularas cun tuts dus geniturs.315 3ter En cas d’ina tgira genituriala cuminaivla examinescha ella la pussaivladad d’ina tgira alternanta en il senn dal bainstar da l’uffant, sch’in genitur u l’uffant pretenda quai.316 4 Sche la mamma è minorenna u sch’ella stat sut curatella cumplessi- va, attribuescha l’autoritad per la protecziun d’uffants la tgira genitu- riala al bab u numna in avugà per l’uffant, tut tenor quai ch’è adattà meglier per mantegnair il bainstar da l’uffant.

Art. 298c317

Sch’il derschader approvescha in plant da paternitad, dispona el la tgi- ra genituriala cuminaivla, nun ch’il bainstar da l’uffant pretendia che la mamma haja vinavant la tgira genituriala exclusiva u che la tgira genituriala exclusiva vegnia attribuida al bab.

Art. 298d318 1 Sin giavisch d’in genitur u da l’uffant u d’uffizi regla l’autoritad per la protecziun d’uffants da nov l’attribuziun da la tgira genituriala, sche quai è necessari pervia da midadas essenzialas da las relaziuns per mantegnair il bainstar da l’uffant. 2 Ella po sa restrenscher a reglar la surveglianza da l’uffant, las re- laziuns persunalas u la participaziun da mintga genitur a la tgira da l’uffant.

314 Versiun da la segunda frasa tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

315 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

316 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

317 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

318 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

III. Plant da paternitad

IV. Midada da las relaziuns

Cudesch civil svizzer

92

210

3 Resalvà resta il plant sin midada da la contribuziun da mantegniment davant il derschader cumpetent; en quest cas regla il derschader en cas da basegn da nov la tgira genituriala sco er las ulteriuras dumondas concernent ils uffants.319

Art. 299320

Mintga consort ha da gidar e da represchentar l’auter en moda ade- quata tar l’execuziun da la tgira genituriala vers ils uffants da l’auter, sche las circumstanzas pretendan quai.

Art. 300322 1 Sch’in uffant vegn confidà a terzas persunas per la tgira, represchen- tan ellas, cun resalva d’ordinaziuns divergentas, ils geniturs concer- nent l’execuziun da la tgira genituriala, uschenavant che quai è inditgà per ademplir correctamain lur incumbensa. 2 Ils geniturs da tgira duain vegnir consultads avant che prender deci- siuns relevantas.

Art. 301324 1 Ils geniturs èn responsabels per la tgira e per l’educaziun en vista al bainstar da l’uffant e prendan las decisiuns necessarias cun resalva da l’abilitad d’agir da l’uffant sez. 1bis Il genitur che assista l’uffant po decider sulet, sche:

1. i sa tracta d’affars quotidians u urgents; 2. l’auter genitur n’è betg cuntanschibel cun meds raschunai-

vels.325 2 L’uffant sto obedir als geniturs; ils geniturs concedan a l’uffant tenor sia madirezza la libertad correspundenta per furmar sia vita, ed en fatgs relevants resguardan els sia opiniun tant sco pussaivel.

319 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

320 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

321 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

322 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

323 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

324 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

325 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

Aquinquies. Madrastra u padraster321

Asexies. Geniturs da tgira323

B. Cuntegn I. En general

Cudesch civil svizzer

93

210

3 L’uffant na dastga betg bandunar la cuminanza famigliara senza il consentiment dals geniturs; l’uffant na dastga er betg vegnir prendì davent als geniturs senza in motiv legitim. 4 Ils geniturs dattan il prenum a l’uffant.

Art. 301a326 1 La tgira genituriala includa il dretg da determinar il lieu da dimora da l’uffant. 2 Sch’ils geniturs han cuminaivlamain la tgira genituriala e sch’in genitur vul midar il lieu da dimora da l’uffant, dovra quai il consenti- ment da l’auter genitur ubain ina decisiun dal derschader u da l’auto- ritad per la protecziun d’uffants, sche:

a. il nov lieu da dimora è a l’exteriur; u b. la midada dal lieu da dimora ha consequenzas considerablas

sin l’execuziun da la tgira genituriala tras l’auter genitur e sin las relaziuns persunalas.

3 Sch’in genitur ha la tgira genituriala exclusiva e vul midar il lieu da dimora da l’uffant, sto el infurmar a temp l’auter genitur. 4 La medema obligaziun d’infurmaziun ha il genitur che vul midar ses agen domicil. 5 Sche necessari e mantegnend il bainstar da l’uffant sa cunvegnan ils geniturs davart in’adattaziun da la regulaziun da la tgira genituriala, da la surveglianza da l’uffant, da las relaziuns persunalas e da la partici- paziun da mintga genitur a la tgira da l’uffant. Sch’els na chattan na- gina cunvegna, decida il derschader u l’autoritad per la protecziun d’uffants.

Art. 302327 1 Ils geniturs han d’educar l’uffant tenor lur relaziuns sco er da promo- ver e da proteger ses svilup corporal, spiertal e moral. 2 Els han da procurar per l’uffant, particularmain er per l’uffant cun impediments corporals u spiertals‚ ina scolaziun generala e professiu- nala adequata, che correspunda uschenavant sco pussaivel a sias abili- tads ed a sias preferenzas.

326 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

327 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

328 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

II. Determina- ziun dal lieu da dimora

III. Educaziun328

Cudesch civil svizzer

94

210

3 Per quest intent duain els collavurar en moda adattada cun la scola e – nua che las circumstanzas pretendan quai – cun las instituziuns pu- blicas e d’utilitad publica da l’agid per la giuventetgna.

Art. 303329 1 Ils geniturs decidan davart l’educaziun religiusa da l’uffant. 2 In contract che limitescha questa cumpetenza è nunvalaivel. 3 L’uffant che ha cumplenì il 16avel onn da vegliadetgna ha il dretg da decider sez davart sia confessiun.

Art. 304331 1 Tenor la lescha represchentan ils geniturs l’uffant vers terzas persu- nas entaifer ils limits da lur tgira genituriala.333 2 Sche tuts dus geniturs èn titulars da la tgira genituriala‚ dastgan terzas persunas da buna fai premetter che mintga genitur ageschia en enclegientscha cun l’auter.334 3 Represchentond l’uffant na dastgan ils geniturs surpigliar naginas cauziuns, constituir naginas fundaziuns e far naginas donaziuns, cun excepziun dals regals occasiunals usitads.335

Art. 305336 1 L’uffant ch’è abel da giuditgar e ch’è suttamess a la tgira genituriala po surpigliar dretgs ed obligaziuns ed exercitar dretgs persunals inalie- nabels tras agens acts en il rom dal dretg da persunas.338

329 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

330 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

331 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

332 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

333 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

334 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

335 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

336 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

337 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

338 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

IV. Educaziun religiusa330

V. Repre- schentanza 1. Vers terzas persunas a. En general332

b. Posiziun giuridica da l’uffant337

Cudesch civil svizzer

95

210

2 La facultad da l’uffants stat buna per sias obligaziuns, senza resguar- dar ils dretgs dals geniturs sin questa facultad.

Art. 306339 1 Sch’els èn abels da giuditgar, pon uffants sut tgira genituriala agir – cun il consentiment dals geniturs – per la cuminanza famigliara; en quest cas n’obligheschan els betg sasezs, mabain ils geniturs.340 2 Sch’ils geniturs èn impedids d’agir u sch’els han en in affar interess che s’opponan a quels da l’uffant, nominescha l’autoritad per la pro- tecziun d’uffants in procuratur u regla sezza quest affar.341 3 En cas d’ina collisiun d’interess croda la cumpetenza dals geniturs en l’affar correspundent tenor la lescha.342

Art. 307343 1 Sch’il bainstar da l’uffant è periclità e sch’ils geniturs na procuran betg sezs per remedura u sch’els n’èn betg en cas da far quai, prenda l’autoritad per la protecziun d’uffants las mesiras necessarias per la protecziun da l’uffant. 2 L’autoritad per la protecziun d’uffants è obligada da far quai er per uffants ch’èn confidads a geniturs da tgira u che vivan uschiglio insa- nua ordaifer la cuminanza famigliara dals geniturs. 3 Ella po admonir en spezial ils geniturs, ils geniturs da tgira u l’uffant ed als dar tschertas instrucziuns per la tgira, per l’educaziun u per la scolaziun e designar ina persuna u in post adattà che ha il dretg da prender invista e da survegnir infurmaziuns.

Art. 308344

339 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

340 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

341 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

342 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

343 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

344 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

345 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

2. Entaifer la cuminanza famigliara

C. Protecziun dals uffants I. Mesiras adattadas

II. Curatella345

Cudesch civil svizzer

96

210

1 Sche las relaziuns pretendan quai, numna l’autoritad per la protec- ziun d’uffants in procuratur per l’uffant che sustegna ils geniturs cun pled e fatg en lur tgira per l’uffant. 2 Ella po surdar al procuratur cumpetenzas spezialas, cunzunt da re- preschentar l’uffant per laschar constatar la paternitad, per far valair ses dretgs da mantegniment ed auters dretgs e da survegliar las rela- ziuns persunalas.346 3 La tgira genituriala po vegnir limitada correspundentamain.

Art. 309347

Art. 310348 1 Sche la periclitaziun da l’uffant na po betg vegnir evitada autramain, sto l’autoritad per la protecziun d’uffants prender davent l’uffant dals geniturs u da terzas persunas, sch’el sa chatta tar talas, e plazzar l’uf- fant en moda adequata. 2 Las medemas mesiras prenda l’autoritad per la protecziun d’uffants sin dumonda dals geniturs u da l’uffant, sche la relaziun è disturbada talmain, che la convivenza en la chasada cuminaivla na po betg pli vegnir pretendida da l’uffant e sch’i n’è tenor las circumstanzas betg pussaivel da gidar en autra moda. 3 Sch’in uffant ha vivì in temp pli lung tar geniturs da tgira, po l’auto- ritad per la protecziun d’uffants scumandar als geniturs da prender enavos l’uffant, sch’igl exista ina smanatscha che pudess periclitar seriusamain il svilup da l’uffant.

Art. 311350 1 Sche autras mesiras per la protecziun dals uffants n’han gì nagin success u sch’ellas paran dad esser insuffizientas da bel principi, retira l’autoritad per la protecziun d’uffants la tgira genituriala:352

346 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

347 Abolì tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

348 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

349 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

350 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

351 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

352 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

III. Aboliziun dal dretg da decider davart il lieu da dimora349

IV. Retratga da la tgira genituriala 1. D’uffizi351

Cudesch civil svizzer

97

210

1.353 sch’ils geniturs n’èn betg en cas d’exequir la tgira genituriala pervia da mancanza d’experientscha, pervia da malsogna, per- via da mendas, pervia d’absenza, pervia da violenza u pervia da motivs sumegliants;

2. sch’ils geniturs n’èn betg s’occupads seriusamain da l’uffant u han violà malamain lur obligaziuns vers l’uffant.

2 Sche tuts dus geniturs vegnan privads da la tgira genituriala, surve- gnan ils uffants in avugà. 3 Cun resalva da disposiziuns expressivamain cuntrarias vala la re- tratga da la tgira genituriala per tut ils uffants, er per quels ch’èn naschids suenter la retratga.

Art. 312354

L’autoritad per la protecziun d’uffants retira la tgira genituriala:356

1. sch’ils geniturs dumondan quai per motivs relevants; 2. sch’els han dà lur consentiment per l’adopziun futura da l’uf-

fant tras terzas persunas anonimas.

Art. 313357 1 Sche las relaziuns sa midan, ston las mesiras per la protecziun dals uffants vegnir adattadas a la nova situaziun. 2 La tgira genituriala na dastga en nagin cas vegnir restabilida avant ch’igl è passà 1 onn dapi sia retratga.

Art. 314358 1 Las disposiziuns davart la procedura davant l’autoritad per la protec- ziun da creschids èn applitgablas tenor il senn. 2 En cas adattads po il derschader intimar ils geniturs d’empruvar ina mediaziun extragiudiziala.

353 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

354 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

355 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

356 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

357 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

358 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

2. Cun il consentiment dals geniturs355

V. Midada da las relaziuns

VI. Procedura 1. En general

Cudesch civil svizzer

98

210

3 Sche l’autoritad per la protecziun d’uffants installescha ina curatella, fixescha ella en il dispositiv da la decisiun las incumbensas dal procu- ratur ed eventualas restricziuns da la tgira genituriala.

Art. 314a359 1 L’uffant vegn tadlà persunalmain en moda adattada da l’autoritad per la protecziun d’uffants u d’ina terza persuna incumbensada, nun che sia vegliadetgna u auters motivs relevants s’opponian a quai. 2 En il protocol da l’audiziun vegnan menziunads mo ils resultats ch’èn essenzials per la decisiun. Ils geniturs vegnan infurmads davart quests resultats. 3 L’uffant ch’è abel da giuditgar po far recurs cunter la refusa da l’audiziun.

Art. 314abis 360 1 L’autoritad per la protecziun d’uffants ordinescha sche necessari la represchentanza da l’uffant e designescha sco procuratur ina persuna che ha experientscha en dumondas da provediment e da dretg. 2 L’autoritad per la protecziun d’uffants examinescha, sch’ella duai ordinar la represchentanza, en spezial:

1. sch’il plazzament da l’uffant è object da la procedura; 2. sche las persunas participadas fan differentas propostas are-

guard la regulaziun da la tgira genituriala u areguard dumon- das relevantas da la relaziun persunala cun l’uffant.

3 Il procuratur da l’uffant po far propostas ed applitgar meds legals.

Art. 314b361 1 Sche l’uffant sto vegnir plazzà en in institut serrà u en ina clinica psi- chiatrica, èn applitgablas las disposiziuns da la protecziun da creschids davart il plazzament per motivs da provediment tenor il senn. 2 Sche l’uffant è abel da giuditgar, po el appellar sez al derschader.

359 Integrà tras la cifra II da la LF dals 6 d’oct. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

360 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

361 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

2. Audiziun da l’uffant

3. Represchen- tanza da l’uffant

4. Plazzament en in institut serrà u en ina clinica psichia- trica

Cudesch civil svizzer

99

210

Art. 315362 1 Las mesiras per la protecziun dals uffants vegnan ordinadas da l’au- toritad per la protecziun d’uffants al domicil da l’uffant.364 2 Sche l’uffant viva tar geniturs da tgira u uschiglio ordaifer la cumi- nanza famigliara dals geniturs u sch’i nascha in privel dal retard, èn cumpetentas er las autoritads dal lieu, nua che l’uffant sa trategna. 3 Sche l’autoritad al lieu da dimora da l’uffant prenda ina mesira per la protecziun da l’uffant, infurmescha ella l’autoritad dal lieu da domicil da l’uffant.

Art. 315a365 1 Sch’il derschader, ch’è cumpetent per il divorzi u per la protecziun da la cuminanza conjugala, sto concepir las relaziuns dals geniturs cun ils uffants, prenda el er las mesiras necessarias per la protecziun dals uffants ed incumbensescha l’autoritad per la protecziun d’uffants cun l’execuziun.366 2 Mesiras existentas per la protecziun dals uffants po er il derschader adattar a las novas relaziuns. 3 L’autoritad per la protecziun d’uffants salva dentant il dretg:367

1. da cuntinuar cun ina procedura per la protecziun dals uffants ch’è vegnida iniziada avant la procedura giudiziala;

2. d’ordinar las mesiras ch’èn immediatamain necessarias per la protecziun dals uffants, sch’il derschader n’è eventualmain betg en cas da las prender ad ura.

Art. 315b368

362 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

363 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

364 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

365 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

366 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

367 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

368 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

VII. Cumpetenza 1. En general363

2. En proceduras da dretg matrimonial a. Cumpetenza dal derschader

b. Midadas d’ordinaziuns giudizialas

Cudesch civil svizzer

100

210

1 Per midar ordinaziuns giudizialas davart l’attribuziun dals uffants e davart la protecziun dals uffants è cumpetent il derschader:

1. durant la procedura da divorzi; 2. en la procedura per midar la sentenzia da divorzi tenor las pre-

scripziuns davart il divorzi; 3. en la procedura per midar las mesiras per proteger la lètg; las

prescripziuns davart il divorzi èn applitgablas tenor il senn. 2 En ils auters cas è cumpetenta l’autoritad per la protecziun d’uf- fants.369

Art. 316370 1 Tgi che prenda si uffants confidads, basegna ina permissiun da l’au- toritad per la protecziun d’uffants u d’in auter post designà dal dretg chantunal dal lieu da domicil e suttastat a sia surveglianza. 1bis Sch’in uffant confidà vegn recepì cun l’intent d’ina adopziun posteriura, è cumpetenta in’unica autoritad chantunala.371 2 Il Cussegl federal decretescha las prescripziuns executivas.

Art. 317372

Cun prescripziuns adattadas garanteschan ils chantuns la collavuraziun correspundenta da las autoritads e dals posts en il sectur da la protec- ziun dals uffants tenor il dretg civil, dal dretg penal per giuvenils e da l’ulteriura protecziun da la giuventetgna.

Quart chapitel: La facultad da l’uffant373

Art. 318374 1 Ils geniturs han il dretg e l’obligaziun d’administrar la facultad da l’uffant uschè ditg ch’els disponan da la tgira genituriala.

369 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

370 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

371 Integrà tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 22 da zercl. 2001 tar la Convenziun da Den Haag davart las adopziuns e davart las mesiras per proteger l’uffant en adopziuns internaziunalas, en vigur dapi il 1. da schan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

372 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

373 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

374 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

VIII. Surve- glianza dals uffants confidads

IX. Collavura- ziun en la pro- tecziun da la giuventetgna

A. Admini- straziun

Cudesch civil svizzer

101

210

2 Sch’in genitur mora, sto il genitur survivent inoltrar a l’autoritad per la protecziun d’uffants in inventari davart la facultad da l’uffant.375 3 Sche l’autoritad per la protecziun d’uffants è da l’avis che quai saja inditgà tenor il gener e tenor la grondezza da la facultad da l’uffant sco er tenor las relaziuns persunalas dals geniturs, ordinescha ella l’in- ventarisaziun u la preschentaziun periodica d’in rendaquint e d’in rap- port.376

Art. 319377 1 Ils geniturs dastgan duvrar ils retgavs da la facultad da l’uffant per il mantegniment, per l’educaziun e per la scolaziun da l’uffant ed – uschenavant che quai è giustifitgà – er per ils basegns da la chasada. 2 In surpli va a la facultad da l’uffant.

Art. 320378 1 Indemnisaziuns en daners‚ indemnisaziuns da donns e prestaziuns sumegliantas dastgan vegnir duvradas en ratas per il mantegniment da l’uffant tenor ils basegns currents. 2 Sche quai è necessari per cuvrir ils custs dal mantegniment, da l’edu- caziun u da la scolaziun da l’uffant, po l’autoritad per la protecziun d’uffants er permetter als geniturs da duvrar imports determinads da l’ulteriura facultad da l’uffant.

Art. 321379 1 Ils geniturs na dastgan betg duvrar retgavs da la facultad da l’uffant, sch’i sa tracta da donaziuns fatgas als uffants cun questa cundiziun expressiva u cun la cundiziun ch’ils daners stoppian vegnir plazzads uschia ch’els portan tschains en lur favur u sco daners da respargn. 2 L’administraziun tras ils geniturs è exclusa mo, sche quai è vegni fixà expressivamain tar la donaziun.

375 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

376 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

377 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

378 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

379 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

B. Utilisaziun dals retgavs

C. Consumaziun parziala da la facultad da l’uffant

D. Facultad libra da l’uffant I. Donaziuns

Cudesch civil svizzer

102

210

Art. 322380 1 Tras ina disposiziun per causa da mort po la part obligatorica da l’uffant er vegnir exclusa da l’administraziun tras ils geniturs. 2 Sch’il testader surdat l’administraziun ad ina terza persuna, po l’au- toritad per la protecziun d’uffants obligar quella da preschentar perio- dicamain in rendaquint ed in rapport.

Art. 323381 1 Ils uffants administreschan e giaudan quai ch’els gudognan cun lur atgna lavur e quai ch’els obtegnan da lur geniturs da lur facultad per exequir ina professiun u in agen mastergn. 2 Sch’ils uffants vivan en cuminanza famigliara cun lur geniturs, pon ils geniturs pretender ch’els prestian ina contribuziun adequata per lur mantegniment.

Art. 324382 1 Sche l’administraziun conscienziusa n’è betg garantida suffizienta- main, prenda l’autoritad per la protecziun d’uffants las mesiras adatta- das per proteger la facultad da l’uffant. 2 En spezial po ella dar directivas per l’administraziun e, sche la pre- schentaziun periodica dal rendaquint e dal rapport na basta betg, ordi- nar in deposit u la prestaziun da garanzias. 3 Las disposiziuns davart la protecziun dals uffants vegnan applitgadas correspundentamain per la procedura e per la cumpetenza.

Art. 325383 1 Sch’i na dat betg in’autra pussaivladad d’impedir che la facultad da l’uffant vegnia messa en privel, surdat l’autoritad per la protecziun d’uffants l’administraziun ad in procuratur. 2 L’autoritad per la protecziun d’uffants prenda la medema mesira, sche la facultad da l’uffant, che na vegn betg administrada dals geni- turs, è periclitada. 3 Sch’ins sto temair ch’ils retgavs u ch’ils imports da la facultad da l’uffant ch’èn vegnids dads libers u ch’èn destinads al consum na

380 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

381 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

382 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

383 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Part obligatorica

III. Acquist tras la lavur, facultad commerziala

E. Protecziun da la facultad da l’uffant I. Mesiras adattadas

II. Retratga da l’administraziun

Cudesch civil svizzer

103

210

vegnian betg duvrads tenor l’intent, po l’autoritad per la protecziun d’uffants surdar er l’administraziun da quels ad in procuratur.

Art. 326384

Cur che la tgira genituriala u l’administraziun dals geniturs va a fin, han els da surdar la facultad da l’uffant sin fundament d’in rendaquint als uffants maiorens ubain a lur represchentant legal.

Art. 327385 1 Ils geniturs èn responsabels per la restituziun, sco sch’els fissan man- dataris. 2 Da quai ch’els han alienà da buna fai han els da restituir il retgav. 3 Els n’han betg d’indemnisar ils imports ch’els han duvrà entaifer ils limits da lur dretg per ils uffants u per la chasada.

Tschintgavel chapitel:386 Persunas minorennas sut avugadia

Art. 327a Per in uffant che n’è betg sut tgira genituriala nominescha l’autoritad per la protecziun d’uffants in avugà.

Art. 327b L’uffant sut avugà ha la medema posiziun giuridica sco l’uffant sut tgira genituriala.

Art. 327c 1 L’avugà ha ils medems dretg sco ils geniturs. 2 Las disposiziuns da la protecziun da creschids, en spezial quellas da- vart la nominaziun dal procuratur, davart l’execuziun da la curatella e davart la cooperaziun da l’autoritad per la protecziun da creschids, èn applitgablas tenor il senn. 3 Sche l’uffant sto vegnir plazzà en in institut serrà u en ina clinica psichiatrica, èn applitgablas las disposiziuns da la protecziun da cre-

384 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

385 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

386 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

F. Fin da l’administraziun I. Restituziun

II. Respon- sabladad

A. Princip

B. Posiziun giuridica I. Da l’uffant

II. Da l’avugà

Cudesch civil svizzer

104

210

schids davart il plazzament per motivs da provedimentper motivs da provediment tenor il senn.

Novavel titel: Davart la famiglia Emprim chapitel: L’obligaziun da sustegn

Art. 328387 1 Tgi che viva en relaziuns finanzialas favuraivlas è obligà da suste- gnair parents en lingia ascendenta e descendenta che vegnissan en mi- seria senza quest sustegn. 2 L’obligaziun da mantegniment dals geniturs, dal consort u dal parte- nari registrà resta resalvada.388

Art. 329 1 Il dretg da survegnir sustegn sto vegnir fatg valair vers las persunas obligadas tenor lur successiun en il dretg d’ierta; a la persuna base- gnusa sto vegnir prestà quai ch’è necessari per ses mantegniment e che correspunda a las relaziuns da las persunas ch’èn obligadas a quest sustegn. 1bis In dretg da survegnir sustegn na po betg vegnir fatg valair, sche la situaziun d’urgenza è resultada pervia d’ina reducziun da l’activitad da gudogn per tgirar ils agens uffants.390 2 Sch’i para – per circumstanzas particularas – dad esser malgist da pretender prestaziuns d’ina persuna ch’è obligada a quest sustegn, po il derschader reducir u abolir l’obligaziun da sustegn.391 3 Las disposiziuns concernent il plant da mantegniment da l’uffant e concernent il transferiment da ses dretg da mantegniment sin la cumi- nanza publica vegnan applitgadas correspundentamain.392

387 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

388 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

389 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

390 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

391 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

392 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

A. Persunas che han in’obliga- ziun da sustegn

B. Dimensiun e far valair il sustegn389

Cudesch civil svizzer

105

210

Art. 330 1 Uffants chattads vegnan mantegnids da la vischnanca, en la quala els han survegnì il dretg da burgais. 2 Sche la derivanza d’in uffant chattà vegn constatada, po questa vischnanca obligar ils parents ch’èn obligads d’al sustegnair ed en ultima lingia la cuminanza publica ch’è obligada d’al sustegnair da cumpensar las expensas ch’il mantegniment da l’uffant ha chaschunà.

Segund chapitel: L’autoritad da chasa

Art. 331 1 Sche persunas che vivan en ina chasada cuminaivla han tenor las prescripziuns da la lescha u tenor cunvegnientscha ubain tenor isanza in chau da la famiglia, ha quel l’autoritad da chasa. 2 L’autoritad da chasa s’extenda sin tuttas persunas che vivan en la chasada cuminaivla sco parents393 e quinads u sin fundament d’in con- tract sco lavurant u en ina posiziun sumeglianta.394

Art. 332 1 L’urden, al qual ils cussedents èn suttamess‚ ha da prender adequata- main resguard dals interess da tut ils participads. 2 Als cussedents duai en spezial vegnir concedida la libertad ch’è ne- cessaria per lur scolaziun, per lur lavur professiunala e per ils basegns religius. 3 Il chau da la famiglia ha da tegnair en salv las chaussas appurtadas dals cussedents e las ha da segirar cunter donns cun il medem quità sco sias atgnas.

Art. 333 1 Sch’in cussedent ch’è minoren u che ha in impediment spiertal, che stat sut curatella cumplessiva u che patescha d’in disturbi psichic cha- schuna in donn, è il chau da la famiglia responsabel per quai, nun ch’el possia cumprovar d’avair exequì la surveglianza en moda usitada e cun l’attenziun che vegn pretendida tenor las circumstanzas.395

393 Versiun da quest pled tenor la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

394 Versiun tenor la cifra II art. 2 cifra 2 da la LF dals 25 da zercl. 1971, en vigur dapi il 1. da schan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

395 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

C. Mantegni- ment d’uffants chattads

A. Premissa

B. Effect I. Urden da chasa e pro- vediment

II. Respon- sabladad

Cudesch civil svizzer

106

210

2 Il chau da la famiglia è obligà da procurar ch’in cussedent che ha in impediment spiertal u che patescha d’in disturbi psichic na chaschunia betg in privel u in donn per el sez u per auters.396 3 En cas da basegn duai el sa drizzar a l’autoritad cumpetenta, per che las mesiras necessarias possian vegnir prendidas.

Art. 334397 1 Uffants u biadis maiorens che vivan en la medema chasada cun lur geniturs u cun lur tattas e cun lur tats e che han sustegnì la cuminanza cun lur lavur u cun lur entradas, pon pretender per quai ina indemnisa- ziun adequata.398 2 En cas da dispita decida il derschader davart l’autezza da l’indemni- saziun, davart sia garanzia e davart la moda e maniera dal pajament.

Art. 334bis 399 1 L’indemnisaziun che tutga als uffants u als biadis po vegnir fatga valair cun la mort dal debitur. 2 Ella po vegnir fatga valair gia dal temp da vita dal debitur, sch’ina sequestraziun u sch’in concurs vegn declerà cunter el, sche la chasada cuminaivla vegn schliada u sch’il manaschi va en auters mauns. 3 Ella n’è betg suttamessa ad ina surannaziun; ella sto dentant vegnir fatga valair il pli tard tar la partiziun da l’ierta dal debitur.

Terz chapitel: La facultad da famiglia

Art. 335 1 Ina facultad po vegnir deditgada als interess d’ina famiglia tras quai ch’i vegn installada ina fundaziun da famiglia tenor las reglas dal dretg da persunas u dal dretg d’ierta; l’intent da questa fundaziun da famiglia è quel da cuvrir ils custs d’educaziun, da dotaziun u da suste- gniment dals confamigliars u d’autras finamiras sumegliantas. 2 L’installaziun da novs fideicommis da famiglia n’è betg pli per- messa.

396 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

397 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 6 d’oct. 1972, en vigur dapi ils 15 da favr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 II 737).

398 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

399 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 6 d’oct. 1972, en vigur dapi ils 15 da favr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

III. Pretensiun dals uffants e dals biadis 1. Premissas

2. Far valair il dretg

A. Fundaziuns da famiglia

Cudesch civil svizzer

107

210

Art. 336 Ina facultad po vegnir deditgada als interess d’ina famiglia tras quai che parents creeschan ina indivisiun cun l’intent da laschar ina ierta nundividida, e quai dal tuttafatg u parzialmain, u tras quai ch’els fur- man ina indivisiun or d’ina autra facultad.

Art. 337 Per esser valaivel basegna il contract davart la constituziun d’ina indi- visiun ina documentaziun publica ch’è suttascritta da tut ils commem- bers u da tut lur represchentants.

Art. 338 1 L’indivisiun po vegnir concludida per in temp limità u per in temp illimità. 2 Sch’ella è vegnida concludida per in temp illimità, po mintga com- member desdir ella, observond in termin da desditga da 6 mais. 3 Sch’i sa tracta d’in manaschi agricul, è ina desditga mo admessa sin ils termins da primavaira u d’atun tenor l’isanza locala.

Art. 339 1 L’indivisiun oblighescha ses commembers ad in’activitad economica cuminaivla. 2 Tut ils commembers han ils medems dretgs vi da l’indivisiun, nun ch’i saja vegnì fixà insatge auter. 3 Uschè ditg che l’indivisiun exista, na pon els ni pretender ina parti- ziun da la facultad ni disponer da lur atgna part.

Art. 340 1 Ils affars da l’indivisiun vegnan administrads cuminaivlamain da tut ils commembers. 2 Mintgin dad els po far acts administrativs ordinaris senza la coope- raziun dals auters.

Art. 341 1 Ils commembers pon designar in dad els sco parsura da l’indivisiun. 2 Quel represchenta l’indivisiun en tut ils fatgs che la pertutgan e dirigia sia activitad economica. 3 Vers terzas persunas da buna fai valan dentant ils auters commem- bers mo sco exclus da la represchentanza, sch’il represchentant è in- scrit sco tal en il register da commerzi.

B. Indivisiuns I. Constituziun 1. Cundiziuns

2. Furma

II. Durada

III. Effect 1. Spezia d’indivisiun

2. Direcziun e represchentanza a. En general

b. Cumpetenza dal parsura

Cudesch civil svizzer

108

210

Art. 342 1 Las valurs da facultad cumpigliadas da l’indivisiun èn la proprietad cuminaivla da tut ils commembers. 2 Per ils debits stattan els buns solidaricamain. 3 Sch’i n’è fixà nagut auter, appartegna a la facultad persunala da min- tga commember tut quai ch’el posseda ordaifer ils bains cuminaivels u s’acquista gratuitamain per sasez durant l’indivisiun, saja quai tras ierta u en in’autra moda.

Art. 343 L’indivisiun vegn dissolvida:

1. tenor cunvegna u tenor desditga; 2. cur ch’il temp, per il qual ina indivisiun è vegnida constituida,

è scadì, uschenavant ch’ella na vegn betg cuntinuada tacitur- namain;

3. sche la part impegnada d’in commember è vegnida realisada; 4. sch’in commember ha fatg concurs; 5. sch’in commember pretenda quai per motivs relevants.

Art. 344 1 Sche l’indivisiun vegn desditga d’in commember u sch’in tal ha fatg concurs u sche la part impegnada d’in dad els vegn realisada, pon ils auters commembers cuntinuar ensemen cun l’indivisiun cun indemni- sar l’extrant u ses crediturs. 2 Sch’in commember marida, po el pretender da vegnir indemnisà, e quai senza desditga precedenta.

Art. 345 1 Sch’in commember mora, pon ses ertavels che na fan betg part da l’indivisiun, mo pretender l’indemnisaziun en daners. 2 Sch’el ha descendents cun dretg d’ierta, pon quels – cun il con- sentiment dals auters commembers – entrar en l’indivisiun empè dal defunct.

Art. 346 1 La partiziun dals bains cuminaivels u l’indemnisaziun en daners d’in commember extrant ha lieu tenor la situaziun finanziala ch’era avant maun il mument ch’il motiv da la dissoluziun da l’indivisiun è sa pre- schentà. 2 Sia execuziun na dastga betg vegnir pretendida d’in temp nunadattà.

3. Bains cuminaivels e facultad persunala

IV. Dissoluziun 1. Motivs

2. Desditga, insolvenza, maridaglia

3. Mort d’in commember

4. Moda da parter

Cudesch civil svizzer

109

210

Art. 347 1 Ils commembers pon surdar ad in sulet dad els l’administraziun dals bains cuminaivels e la represchentanza da l’indivisiun, cun la cundi- ziun che quel haja da sbursar annualmain als auters ina part dal gu- dogn net. 2 Sch’i n’è fixà nagut auter, vegn questa part fixada en moda adequata, uschia ch’ella tegna quint da las prestaziuns dal surpigliader e corre- spunda a la rendita ch’il bain cuminaivel ha gì en media durant ina perioda adequata pli lunga.

Art. 348 1 Sch’il surpigliader n’administrescha betg en urden ils bains cuminai- vels u sch’el n’ademplescha betg sias obligaziuns vers ils auters com- members, pon quels pretender che l’indivisiun vegnia dissolvida. 2 Per motivs relevants e resguardond las prescripziuns davart la parti- ziun tenor il dretg d’ierta po il derschader ordinar sin dumonda d’in commember che quel possia sa participar a l’administraziun da l’indi- visiun. 3 Dal rest è l’indivisiun cun participaziun al gudogn suttamessa a las reglas che valan per l’indivisiun cun in’administraziun cuminaivla.

Art. 349–358400

Art. 359401

Terza partiziun:402 La protecziun da creschids Dieschavel titel: L’atgna prevenziun e mesiras tenor la lescha Emprim chapitel: L’atgna prevenziun Emprim sutchapitel: Il mandat preventiv

Art. 360

400 Abolì tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

401 Abolì tras la cifra II 21 da la LF dals 15 da dec. 1989 davart l’approvaziun da decrets chantunals tras la Confederaziun, en vigur dapi il 1. da favr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

402 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

V. Indivisiun cun participaziun al gudogn 1. Cuntegn

2. Motivs spezials da dissoluziun

A. Princip

Cudesch civil svizzer

110

210

1 Ina persuna abla d’agir (mandant) po incumbensar ina persuna nati- rala u giuridica (mandatari) da surpigliar la tgira da sia persuna u da sia facultad u da la represchentar en la correspundenza giuridica, en cas ch’ella daventa inabla da giuditgar. 2 Il mandant sto definir las incumbensas ch’el vul attribuir al manda- tari e po dar directivas per l’adempliment da las incumbensas. 3 En cas ch’il mandatari n’è betg adattà per las incumbensas, n’accepta betg l’incarica u desdi tala, po il mandant prender disposiziuns substi- tutivas.

Art. 361 1 Il mandat preventiv sto vegnir constituì a maun en scrit u sto vegnir documentà publicamain. 2 Il mandat preventiv constituì a maun sto vegnir scrit dal mandant dal cumenzament fin a la fin a maun, ed il mandant sto datar e suttascriver quest mandat. 3 Sin dumonda dal mandant inscriva l’uffizi da stadi civil la consti- tuziun dal mandat preventiv ed il lieu da deposit en la banca da datas centrala. Il Cussegl federal decretescha las disposiziuns necessarias, en spezial davart l’access a las datas.

Art. 362 1 Il mandant po revocar da tut temp ses mandat preventiv en ina da las furmas prescrittas per la constituziun. 2 Il mandant po er revocar ses mandat preventiv cun destruir il docu- ment. 3 Sch’il mandant constituescha in nov mandat preventiv senza abolir explicitamain in mandat anteriur, remplazza il nov mandat il mandat anteriur, nun che quel saja senza dubi mo ina cumplettaziun.

Art. 363 1 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids vegn a savair ch’ina persuna è daventada inabla da giuditgar e sch’ella na sa betg, sch’igl exista in mandat preventiv, s’infurmescha ella tar l’uffizi da stadi civil. 2 Sch’igl exista in mandat preventiv, controllescha l’autoritad per la protecziun da creschids:

1. sche quel è vegnì constituì valaivlamain; 2. sche las premissas per sia valaivladad èn ademplidas; 3. sch’il mandatari è adattà per sias incumbensas; e 4. sch’i dovra ulteriuras mesiras da la protecziun da creschids.

B. Constituziun e revocaziun I. Constituziun

II. Revocaziun

C. Constataziun da la valaivladad ed acceptaziun

Cudesch civil svizzer

111

210

3 Sch’il mandatari accepta il mandat preventiv, al renda l’autoritad attent a sias obligaziuns tenor las disposiziuns dal Dretg d’obliga- ziuns403 davart il mandat ed al surdat in document che cuntegna sias cumpetenzas.

Art. 364 Il mandatari po dumandar l’autoritad per la protecziun da creschids d’interpretar il mandat preventiv e da cumplettar quel en puncts secundars.

Art. 365 1 Il mandatari represchenta il mandant en il rom dal mandat preventiv ed ademplescha conscienziusamain sias incumbensas tenor las dispo- siziuns dal Dretg d’obligaziuns404 davart il mandat. 2 Sch’il mandatari sto liquidar affars che n’èn betg cuntegnids en il mandat preventiv u sch’el ha – en in affar – auters interess che quels dal mandatari, infurmescha el immediatamain l’autoritad per la protec- ziun da creschids. 3 En cas d’ina collisiun d’interess croda la cumpetenza dal mandatari tenor la lescha.

Art. 366 1 Sch’il mandat preventiv na cuntegna naginas disposiziuns davart l’indemnisaziun dal mandatari, fixescha l’autoritad per la protecziun da creschids ina indemnisaziun commensurada, sche quai para dad esser giustifitgà areguard la dimensiun da las incumbensas u sche las prestaziuns dal mandatari vegnan per il solit indemnisadas. 2 L’indemnisaziun e las spesas necessarias van a quint dal mandant.

Art. 367 1 Il mandatari po desdir da tut temp il mandat preventiv tras ina communicaziun en scrit a l’autoritad per la protecziun da creschids, observond in termin da desditga da 2 mais. 2 Per motivs relevants po el desdir immediatamain il mandat.

Art. 368 1 Sch’ils interess dal mandant èn periclitads u betg pli garantids, pren- da l’autoritad per la protecziun da creschids las mesiras necessarias d’uffizi u sin dumonda d’ina persuna da confidenza.

403 SR 220 404 SR 220

D. Interpretaziun e cumplettaziun

E. Adempliment

F. Indemnisaziun e spesas

G. Desditga

H. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

Cudesch civil svizzer

112

210

2 En spezial po ella dar directivas al mandatari, obligar il mandatari d’inoltrar periodicamain inventaris e rapports u retrair per part u dal tuttafatg sias cumpetenzas.

Art. 369 1 Sch’il mandant daventa puspè abel da giuditgar, extingua il mandat preventiv tenor la lescha. 2 Sch’ils interess dal mandant vegnan periclitads tras quest fatg, è il mandatari obligà da cuntinuar uschè ditg cun las incumbensas attribui- das, fin ch’il mandant po defender sez ses interess. 3 Il mandant vegn obligà tras affars ch’il mandatari fa avant ch’el vegn a savair da l’extincziun da ses mandat, sco sch’il mandat fiss anc adina valaivel.

Segund sutchapitel: La disposiziun dal pazient

Art. 370 1 En ina disposiziun dal pazient po ina persuna abla da giuditgar fixar las mesiras medicalas ch’ella accepta u refusa, en cas ch’ella daventa inabla da giuditgar. 2 Ella po er numnar ina persuna natirala che duai discutar cun il medi responsabel las mesiras medicalas e decider en ses num, en cas ch’ella è inabla da giuditgar. Ella po dar directivas a la persuna numnada. 3 En cas che la persuna numnada n’è betg adattada per las incumben- sas, n’accepta betg l’incarica u desdi tala, po ella prender disposiziuns substitutivas.

Art. 371 1 La disposiziun dal pazient sto vegnir constituida en scrit, sto vegnir datada e suttascritta. 2 Tgi che constituescha ina disposiziun dal pazient, po laschar inscri- ver la constituziun ed il lieu da deposit sin la carta d’assicuranza. Il Cussegl federal decretescha las disposiziuns necessarias, en spezial davart l’access a las datas. 3 La disposiziun davart la revocaziun dal mandat preventiv è applitga- bla tenor il senn.

Art. 372 1 Sch’il pazient è inabel da giuditgar e sch’ins na sa betg, sch’igl exista ina disposiziun dal pazient, s’infurmescha il medi responsabel

I. Recuperaziun da l’abilitad da giuditgar

A. Princip

B. Constituziun e revocaziun

C. Cumenzament da l’inabilitad da giuditgar

Cudesch civil svizzer

113

210

en chaussa cun consultar la carta d’assicuranza. Resalvads restan cas urgents. 2 Il medi ademplescha la disposiziun dal pazient, sche quella na viole- scha betg prescripziuns legalas u sch’i n’existan betg dubis motivads ch’ella exprimia la libra voluntad u correspundia a la voluntad proba- bla dal pazient. 3 En il dossier dal pazient menziunescha il medi ils motivs, per ils quals la disposiziun dal pazient na vegn betg ademplida.

Art. 373 1 Mintga persuna da confidenza dal pazient po appellar en scrit a l’autoritad per la protecziun da creschids e far valair:

1. che la disposiziun dal pazient na vegnia betg ademplida; 2. ch’ils interess da la persuna inabla da giuditgar sajan pericli-

tads u betg pli garantids; 3. che la disposiziun dal pazient n’exprimia betg sia libra volun-

tad. 2 Las disposiziuns davart l’intervenziun da l’autoritad per la protec- ziun da creschids en cas dal mandat preventiv èn applitgablas tenor il senn.

Segund chapitel: Mesiras tenor la lescha per persunas inablas da giuditgar Emprim sutchapitel: Represchentanza tras il consort u tras il partenari registrà

Art. 374 1 Il consort u il partenari registrà che maina ina chasada cuminaivla cun ina persuna che daventa inabla da giuditgar, u che assista regular- main e persunalmain questa persuna, ha in dretg da represchentanza tenor la lescha, sch’i n’exista ni in mandat preventiv ni ina curatella correspundenta. 2 Il dretg da represchentanza cumpiglia:

1. tut ils acts giuridics ch’èn usitadamain necessaris per cuvrir il basegn vital;

2. l’administraziun ordinaria da las entradas e da las ulteriuras valurs da facultad; e

3. sche necessari, la cumpetenza d’avrir e da liquidar la posta.

D. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

A. Premissas e dimensiun dal dretg da represchentanza

Cudesch civil svizzer

114

210

3 Per acts giuridics en il rom da l’administraziun extraordinaria da la facultad dovra il consort u il partenari registrà il consentiment da l’autoritad per la protecziun da creschids.

Art. 375 Per exequir il dretg da represchentanza èn applitgablas las disposi- ziuns dal Dretg d’obligaziuns405 davart il mandat tenor il senn.

Art. 376 1 Sch’igl existan dubis davart l’adempliment da las premissas per ina represchentanza, decida l’autoritad per la protecziun da creschids da- vart il dretg da represchentanza e consegna eventualmain al consort u al partenari registrà in document che cuntegna las cumpetenzas. 2 Sch’ils interess da la persuna inabla da giuditgar èn periclitads u betg pli garantids, retira l’autoritad per la protecziun da creschids – sin du- monda d’ina persuna da confidenza u d’uffizi – per part u dal tuttafatg al consort u al partenari registrà las cumpetenzas da represchentanza u constituescha ina curatella.

Segund sutchapitel: Represchentanza en cas da mesiras medicalas

Art. 377 1 Sch’ina persuna inabla da giuditgar n’è betg s’exprimida davart ses tractament en ina disposiziun dal pazient, planisescha il medi respon- sabel – en cas da mesiras medicalas – il tractament necessari ensemen cun la persuna ch’è autorisada da represchentar la persuna inabla da giuditgar. 2 Il medi infurmescha la persuna cun dretg da represchentanza davart tut las circumstanzas ch’èn relevantas en vista a las mesiras medicalas previsas, en spezial davart ils motivs, l’intent, la moda e maniera, las modalitads, las ristgas, ils effects secundars ed ils custs da talas, davart las consequenzas, sch’il tractament vegn tralaschà, sco er davart even- tualas pussaivladads da tractament alternativas. 3 Uschenavant sco pussaivel vegn er la persuna inabla da giuditgar integrada en il process da decisiun. 4 Il plan da tractament vegn adattà al svilup current.

405 SR 220

B. Execuziun dal dretg da represchentanza

C. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

A. Plan da tractament

Cudesch civil svizzer

115

210

Art. 378 1 Las suandantas persunas èn – en questa successiun – autorisadas da represchentar la persuna inabla da giuditgar e d’acceptar u da refusar las mesiras ambulantas u staziunaras previsas:

1. la persuna numnada en ina disposiziun dal pazient u en in mandat preventiv;

2. il procuratur cun in dretg da represchentanza en cas da mesiras medicalas;

3. il consort u il partenari registrà che maina ina chasada cumi- naivla cun la persuna inabla da giuditgar u che assista regular- main e persunalmain questa persuna;

4. la persuna che maina ina chasada cuminaivla cun la persuna inabla da giuditgar e che assista regularmain e persunalmain questa persuna;

5. ils descendents, sch’els assistan regularmain e persunalmain la persuna inabla da giuditgar;

6. ils geniturs, sch’els assistan regularmain e persunalmain la persuna inabla da giuditgar;

7. ils fragliuns, sch’els assistan regularmain e persunalmain la persuna inabla da giuditgar.

2 Sche pliras persunas han il dretg da represchentanza, dastga il medi premetter da buna fai che mintgina ageschia cun il consentiment da l’autra. 3 Sche la disposiziun dal pazient na cuntegna naginas directivas, deci- da la persuna cun dretg da represchentanza tenor la voluntad probabla e tenor ils interess da la persuna inabla da giuditgar.

Art. 379 En cas urgents prenda il medi las mesiras medicalas tenor la voluntad probabla e tenor ils interess da la persuna inabla da giuditgar.

Art. 380 Il tractament d’in disturbi psichic d’ina persuna inabla da giuditgar en ina clinica psichiatrica sa drizza tenor las disposiziuns davart il plazza- ment per motivs da provediment.

Art. 381 1 L’autoritad per la protecziun da creschids constituescha ina curatella da represchentanza, sch’i n’ha naginas persunas cun dretg da repre- schentanza u sche quellas na vulan betg exequir il dretg da represchen- tanza.

B. Persuna cun dretg da represchentanza

C. Cas urgents

D. Tractament d’in disturbi psichic

E. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

Cudesch civil svizzer

116

210

2 Ella nominescha la persuna cun dretg da represchentanza u consti- tuescha ina curatella da represchentanza:

1. sch’i n’è betg cler, tgi che ha il dretg da represchentanza; 2. sche las persunas cun dretg da represchentanza èn da different

avis; u 3. sch’ils interess da la persuna inabla da giuditgar èn periclitads

u betg pli garantids. 3 Ella agescha sin dumonda dal medi u d’ina autra persuna da confi- denza u d’uffizi.

Terz sutchapitel: Segiurn en instituts da dimora u da tgira

Art. 382 1 Sch’ina persuna inabla da giuditgar vegn assistida durant in temp pli lung en in institut da dimora u da tgira, stoi vegnir fixà en scrit en in contract d’assistenza tge prestaziuns che l’institut furnescha e quant che quellas custan. 2 Fixond las prestaziuns che l’institut ha da furnir, vegnan ils giavischs da la persuna pertutgada resguardads tant sco pussaivel. 3 La cumpetenza da represchentar la persuna inabla da giuditgar a chaschun da la conclusiun, da la midada u da l’aboliziun dal contract d’assistenza sa drizza tenor il senn tenor las disposiziuns davart la represchentanza en cas da mesiras medicalas.

Art. 383 1 L’institut da dimora u da tgira dastga mo restrenscher la libertad da sa mover da la persuna inabla da giuditgar, sche mesiras main riguru- sas na bastan betg u paran da bel principi dad esser insuffizientas e sche la mesira serva:

1. ad impedir in privel per la vita u per l’integritad corporala da la persuna pertutgada u da terzas persunas; u

2. ad eliminar in disturbi gravant da la vita cuminaivla en l’insti- tut.

2 Avant che restrenscher la libertad da sa mover vegn declerà a la per- suna pertutgada, tge che capita, pertge che la mesira è vegnida ordina- da, quant ditg che la mesira dura probablamain e tgi che s’occupa du- rant quest temp da la persuna pertutgada. Resalvadas restan situaziuns d’urgenza. 3 La restricziun da la libertad da sa mover vegn abolida uschè prest sco pussaivel; en mintga cas vegni controllà regularmain, sche la re- stricziun è anc giustifitgada.

A. Contract d’assistenza

B. Restricziun da la libertad da sa mover I. Premissas

Cudesch civil svizzer

117

210

Art. 384 1 Mintga mesira che restrenscha la libertad da sa mover vegn protocol- lada. Il protocol cuntegna en spezial il num dal disponent, l’intent, il gener e la durada da la mesira. 2 La persuna ch’è autorisada da represchentar la persuna inabla da giuditgar en cas da mesiras medicalas vegn infurmada davart la mesira che restrenscha la libertad da sa mover; ella po prender invista dal pro- tocol da tut temp. 3 In dretg da prender invista han er las persunas che surveglian l’insti- tut da dimora u da tgira.

Art. 385 1 Cunter ina mesira che restrenscha la libertad da sa mover po la persuna pertutgada u ina da sias persunas da confidenza appellar da tut temp en scrit a l’autoritad per la protecziun da creschids a la sedia da l’institut. 2 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids constatescha che la mesira na correspunda betg a las prescripziuns legalas, mida u abo- lescha ella la mesira u ordinescha ina mesira uffiziala da la protecziun da creschids. Sche necessari infurmescha ella l’autoritad da surve- glianza da l’institut. 3 Mintga dumonda che pretenda in giudicament tras l’autoritad per la protecziun da creschids vegn tramessa vinavant immediatamain a quella.

Art. 386 1 L’institut da dimora u da tgira protegia la persunalitad da la persuna inabla da giuditgar e promova uschenavant sco pussaivel contacts cun persunas ordaifer l’institut. 2 Sche nagin d’ordaifer l’institut s’occupa da la persuna pertutgada, infurmescha l’institut da dimora u da tgira l’autoritad per la protecziun da creschids. 3 La libra tscherna dal medi è garantida, nun che motivs relevants s’opponian a quai.

Art. 387 Ils instituts da dimora e da tgira che assistan persunas inablas da giudi- tgar vegnan suttamess dals chantuns ad ina surveglianza, nun ch’ina surveglianza saja gia garantida tras prescripziuns dal dretg federal.

II. Protocol- laziun ed infurmaziun

III. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

C. Protecziun da la persunalitad

D. Surveglianza dals instituts da dimora e da tgira

Cudesch civil svizzer

118

210

Indeschavel titel: Las mesiras uffizialas Emprim chapitel: Princips generals

Art. 388 1 Las mesiras uffizialas da la protecziun da creschids garanteschan il bainstar e la protecziun da persunas basegnusas. 2 Ellas duain mantegnair e promover uschè bain sco pussaivel l’auto- determinaziun da la persuna pertutgada.

Art. 389 1 L’autoritad per la protecziun da creschids ordinescha ina mesira, sche:

1. il sustegn che la persuna basegnusa survegn tras la famiglia, tras autras persunas da confidenza ubain tras servetschs privats u publics na basta betg u para da bel principi dad esser nun- suffizient;

2. en cas d’ina inabilitad da giuditgar da la persuna basegnusa i n’è vegnida prendida nagina atgna prevenziun u igl è vegnida prendida in’atgna prevenziun che n’è betg suffizienta e las mesiras tenor la lescha na bastan betg.

2 Mintga mesira uffiziala sto esser necessaria ed adattada.

Segund chapitel: La curatella Emprim sutchapitel: Disposiziuns generalas

Art. 390 1 L’autoritad per la protecziun da creschids installescha ina curatella, sch’ina persuna maiorenna:

1. po reglar mo per part u na po insumma betg reglar ses affars pervia d’in impediment spiertal, pervia d’in disturbi psichic u pervia d’ina deblezza sumeglianta che sa chatta en la persuna;

2. pervia d’incapacitad temporara da giuditgar u pervia d’absen- za en affars che ston vegnir liquidads na po ni agir sezza ni ha designà ina persuna ch’è autorisada da surpigliar la substitu- ziun.

2 La grevezza e la protecziun dals confamigliars e da terzas persunas ston vegnir resguardadas. 3 La curatella vegn installada sin dumonda da la persuna pertutgada u d’ina persuna da confidenza ubain d’uffizi.

A. Intent

B. Subsidiaritad e commensura- bladad

A. Premissas

Cudesch civil svizzer

119

210

Art. 391 1 L’autoritad per la protecziun da creschids circumscriva ils champs d’incumbensas da la curatella correspundentamain als basegns da la persuna pertutgada. 2 Ils champs d’incumbensas pertutgan la tgira da persunas, la tgira da la facultad u la correspundenza giuridica. 3 Senza il consentiment da la persuna pertutgada dastga il procuratur avrir la posta da tala u metter pe en l’abitaziun da quella mo, sche l’autoritad per la protecziun da creschids ha autorisà quai explicita- main.

Art. 392 Sche l’installaziun d’ina curatella para dad esser evidentamain spro- porziunada pervia da la dimensiun da las incumbensas, po l’autoritad per la protecziun da creschids:

1. preparar da sai anor quai ch’è necessari, oravant tut dar il consentiment per in act giuridic;

2. dar ina incumbensa ad ina terza persuna da liquidar singulas lavurs; u

3. designar ina persuna u in post, a la quala u al qual ston vegnir dadas l’invista en ed infurmaziuns davart tscherts secturs.

Segund sutchapitel: Ils geners da curatella

Art. 393 1 Ina curatella accumpagnada vegn installada cun il consentiment da la persuna basegnusa, sche quella dovra in sustegn accumpagnà per liquidar tscherts affars. 2 La curatella accumpagnada na restrenscha betg l’abilitad d’agir da la persuna pertutgada.

Art. 394 1 Ina curatella da represchentanza vegn installada, sche la persuna basegnusa na po betg liquidar tscherts affars e sto perquai vegnir represchentada. 2 L’autoritad per la protecziun da creschids po restrenscher correspun- dentamain l’abilitad d’agir da la persuna pertutgada. 3 Er sche l’abilitad d’agir n’è betg restrenschida, sto la persuna pertu- tgada acceptar las acziuns dal procuratur.

B. Champs d’incumbensa

C. Renunzia ad ina curatella

A. Curatella accumpagnada

B. Curatella da represchentanza I. En general

Cudesch civil svizzer

120

210

Art. 395 1 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids installescha ina cura- tella da represchentanza per administrar la facultad, determinescha ella las valurs da facultad che duain vegnir administradas dal procuratur. Ella po suttametter a l’administraziun parts da las entradas u da la facultad, tut las entradas u tut la facultad ubain tut las entradas e tut la facultad. 2 La cumpetenza d’administrar dal procuratur cumpiglia er ils re- spargns da las entradas administradas u ils retgavs da la facultad admi- nistrada, nun che l’autoritad per la protecziun da creschids prevesia insatge auter. 3 Senza restrenscher l’abilitad d’agir da la persuna pertutgada, la po l’autoritad per la protecziun da creschids privar da l’access a singulas valurs da facultad. 4 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids scumonda a la persu- na pertutgada da disponer d’in bain immobigliar, lascha ella inscriver quai en il register funsil.

Art. 396 1 Ina curatella participativa vegn installada, sche tschertas acziuns da la persuna basegnusa ston vegnir approvadas dal procuratur per la proteger uschia. 2 L’abilitad d’agir da la persuna pertutgada vegn restrenschida corre- spundentamain tenor la lescha.

Art. 397 La curatella accumpagnada, la curatella da represchentanza e la cura- tella participativa pon vegnir cumbinadas ina cun l’autra.

Art. 398 1 Ina curatella cumplessiva vegn installada, sch’ina persuna è spezial- main basegnusa, oravant tut per motivs d’ina inabilitad permanenta da giuditgar. 2 Ella vala per tut ils affars da la tgira da persunas, da la tgira da la facultad e da la correspundenza giuridica. 3 L’abilitad d’agir da la persuna pertutgada croda davent tenor la lescha.

II. Administra- ziun da facultad

C. Curatella participativa

D. Cumbinaziun da curatellas

E. Curatella cumplessiva

Cudesch civil svizzer

121

210

Terz sutchapitel: Fin da la curatella

Art. 399 1 Tenor la lescha finescha la curatella cun la mort da la persuna pertu- tgada. 2 L’autoritad per la protecziun da creschids annullescha ina curatella sin dumonda da la persuna pertutgada u d’ina persuna da confidenza u d’uffizi, sch’i na dat nagin motiv pli per la cuntinuar.

Quart sutchapitel: Il procuratur

Art. 400 1 L’autoritad per la protecziun da creschids nominescha sco procuratur ina persuna natirala ch’è adattada per questa incumbensa per motivs persunals e professiunals, che po investir il temp necessari per quai e che ademplescha sezza questa incumbensa. En cas da circumstanzas spezialas pon vegnir nominadas pliras persunas. 2 La persuna nominada è obligada da surpigliar la curatella, nun che motivs relevants pledian cunter quai. 3 L’autoritad per la protecziun da creschids procura ch’il procuratur survegn l’instrucziun, la cussegliaziun ed il sustegn necessari.

Art. 401 1 Sche la persuna pertutgada propona ina persuna da confidenza sco procuratur, ademplescha l’autoritad per la protecziun da creschids quest giavisch, sche la persuna proponida è adattada per la curatella ed è pronta da la surpigliar. 2 Ella resguarda, sche pussaivel, ils giavischs dals confamigliars u d’autras persunas da confidenza. 3 Sche la persuna pertutgada refusa ina tscherta persuna sco procu- ratur, respecta l’autoritad per la protecziun da creschids quest gia- visch, sche pussaivel.

Art. 402 1 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids surdat ina curatella a pliras persunas, fixescha ella, sche l’uffizi duai vegnir exequì cuminai- vlamain u tgi ch’è responsabel per tge incumbensa. 2 Ina curatella cuminaivla vegn surdada a pliras persunas mo cun lur consentiment.

A. Nominaziun I. Premissas generalas

II. Giavischs da la persuna pertutgada u da persunas da sia confidenza

III. Surdada da l’uffizi a pliras persunas

Cudesch civil svizzer

122

210

Art. 403 1 Sch’il procuratur è impedì d’agir u sch’ils interess dal procuratur collideschan tar in affar cun quels da la persuna pertutgada, nomine- scha l’autoritad per la protecziun da creschids in procuratur substitut u regla sezza quest affar. 2 En cas d’ina collisiun d’interess croda tenor la lescha la cumpetenza dal procuratur en l’affar correspundent.

Art. 404 1 Il procuratur ha il dretg d’ina indemnisaziun adequata e d’ina cum- pensaziun da las spesas necessarias, pajadas or da la facultad da la persuna pertutgada. Sch’il procuratur è in procuratur professiunal, van l’indemnisaziun e la cumpensaziun da las spesas al patrun. 2 L’autoritad per la protecziun da creschids fixescha l’autezza da l’in- demnisaziun. En quest connex resguarda ella spezialmain la dimen- siun e la cumplexitad da las incumbensas surdadas al procuratur. 3 Ils chantuns decreteschan disposiziuns executivas e reglan l’indem- nisaziun e la cumpensaziun da las spesas, sche quellas na pon betg vegnir pajadas da la facultad da la persuna pertutgada.

Tschintgavel sutchapitel: L’administraziun da la curatella

Art. 405 1 Il procuratur s’acquista las enconuschientschas ch’èn necessarias per ademplir las incumbensas e contactescha persunalmain la persuna pertutgada. 2 Sche la curatella cumpiglia l’administraziun da la facultad, fa il pro- curatur en collavuraziun cun l’autoritad per la protecziun da creschids immediatamain in inventari da las valurs da facultad che ston vegnir administradas. 3 Sche las circumstanzas giustifitgeschan quai, po l’autoritad per la protecziun da creschids decretar ina inventarisaziun publica. Per ils crediturs ha quella il medem effect sco l’inventari public dal dretg d’ierta. 4 Terzas persunas èn obligadas da dar tut las infurmaziuns necessarias per l’inventarisaziun.

Art. 406 1 Il procuratur ademplescha las incumbensas en l’interess da la persuna pertutgada, prenda, sche pussaivel, resguard da l’opiniun da

B. Impediment e collisiun d’interess

C. Indemnisa- ziun e spesas

A. Surpigliada da l’uffizi

B. Relaziun cun la persuna pertutgada

Cudesch civil svizzer

123

210

tala e resguarda sia voluntad da concepir sia vita tenor agens giavischs ed ideas en correspundenza cun sias abilitads. 2 Il procuratur sa stenta da stabilir ina relaziun da confidenza cun la persuna pertutgada e da levgiar sia flaivlezza u d’impedir in pegiura- ment.

Art. 407 La persuna pertutgada abla da giuditgar po, er sch’ella è vegnida privada da l’abilitad d’agir, fundar – en il rom dal dretg da persunas – dretgs ed obligaziuns tras l’agen agir ed exequir dretgs persunals inalienabels.

Art. 408 1 Il procuratur administrescha las valurs da facultad cun quità e fa tut ils acts giuridics che han in connex cun l’administraziun. 2 Particularmain po il procuratur:

1. prender encunter cun effect liberant per terzas persunas la pre- staziun che quellas debiteschan a la persuna pertutgada;

2. pajar ils debits, uschenavant che quai è inditgà; 3. represchentar, sche necessari, la persuna pertutgada per ils

basegns currents. 3 Il Cussegl federal decretescha las disposiziuns davart l’investiziun e davart il deposit da la facultad.

Art. 409 Il procuratur dat a la persuna pertutgada imports adequats a libra disposiziun che derivan da la facultad da tala.

Art. 410 1 Il procuratur maina il quint ed al suttametta a l’autoritad per la protecziun da creschids per l’approvaziun a las periodas fixadas d’ella, almain però mintga 2 onns. 2 Il procuratur declera a la persuna pertutgada il quint e dat ad ella ina copia sin giavisch.

Art. 411 1 Il procuratur rapporta a l’autoritad per la protecziun da creschids uschè savens sco necessari, almain però mintga 2 onns, davart la situa- ziun da la persuna pertutgada e davart l’execuziun da la curatella.

C. Agen agir da la persuna pertutgada

D. Admini- straziun da la facultad I. Incumbensas

II. Imports a libra disposiziun

III. Quint

E. Rapport

Cudesch civil svizzer

124

210

2 Cun formular il rapport consultescha il procuratur sche pussaivel la persuna pertutgada e dat ad ella ina copia sin giavisch.

Art. 412 1 Represchentond la persuna pertutgada na dastga il procuratur surpi- gliar naginas garanzias, fundar naginas fundaziuns e far naginas dona- ziuns, cun excepziun dals regals occasiunals usitads. 2 Valurs da facultad che han ina valur speziala per la persuna pertu- tgada u per sia famiglia na vegnan, sche pussaivel, betg alienadas.

Art. 413 1 Ademplind sias incumbensas ha il procuratur il medem duair da diligenza sco ina persuna mandataria tenor las disposiziuns dal Dretg d’obligaziuns406. 2 Il procuratur è obligà da mantegnair discreziun, nun che quai cuntra- fetschia ad interess predominants. 3 Terzas persunas ston vegnir orientadas davart la curatella, usche- navant che quai è necessari per il procuratur per ademplir duidamain las incumbensas.

Art. 414 Il procuratur infurmescha immediatamain l’autoritad per la protecziun da creschids davart circumstanzas che pretendan ina midada da las mesiras u che pussibiliteschan in’aboliziun da la curatella.

Sisavel sutchapitel: La cooperaziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

Art. 415 1 L’autoritad per la protecziun da creschids reveda il quint e conceda u refusa l’approvaziun; sche necessari, pretenda ella ina rectificaziun. 2 Ella examinescha il rapport e pretenda, sche necessari, che quel vegnia cumplettà. 3 En cas da basegn prenda ella las mesiras ch’èn inditgadas per prote- ger ils interess da la persuna pertutgada.

406 SR 220

F. Affars particulars

G. Duair da diligenza ed obligaziun da discreziun

H. Midada da las relaziuns

A. Revisiun dal quint ed examinaziun dal rapport

Cudesch civil svizzer

125

210

Art. 416 1 Per ils suandants affars, ch’il procuratur liquidescha sco represchen- tant da la persuna pertutgada, è necessari il consentiment da l’autoritad per la protecziun da creschids:

1. per liquidar la chasada, per desdir il contract da localitads, en las qualas la persuna pertutgada viva;

2. per far contracts permanents davart il plazzament da la persu- na pertutgada;

3. per acceptar u per refusar ina ierta, sche quai basegna ina decleraziun explicita, sco er per far contracts d’ierta e con- tracts da partiziun d’ierta;

4. per acquistar, per vender, per impegnar e per stabilir autras grevezzas realas da bains immobigliars sco er per construir edifizis che surpassa l’administraziun ordinaria da la facultad;

5. per acquistar, per vender e per impegnar autras valurs da facultad sco er per installar ina giudida da talas, sche quests affars n’appartegnan betg a la responsabladad da l’administra- ziun ordinaria e da la gestiun;

6. per far e per conceder emprests considerabels, per surpigliar cambialas;

7. per far contracts da renta vitalizia e contracts da vitalizi sco er assicuranzas da vita, uschenavant che quels n’èn betg colliads – en il rom da la prevenziun professiunala – cun in contract da lavur;

8. per surpigliar u per liquidar in affar, per sa participar ad ina societad che pretenda ina responsabladad persunala da la per- suna pertutgada u ina participaziun cun in chapital consi- derabel;

9. per declerar l’insolvenza, per manar in process, per stabilir in accord, in contract da cumpromiss u in concordat, cun resalva da mesiras provisoricas dal procuratur en cas urgents.

2 Il consentiment da l’autoritad per la protecziun da creschids n’è betg necessari, sche la persuna pertutgada abla da giuditgar è perencletga e sche sia abilitad d’agir n’è betg restrenschida tras la curatella. 3 Contracts tranter il procuratur e la persuna pertutgada dovran adina il consentiment da l’autoritad per la protecziun da creschids, nun che la persuna pertutgada concedia in mandat gratuit.

Art. 417 L’autoritad per la protecziun da creschids po decretar per motivs rele- vants che ulteriurs affars vegnian suttamess ad ella per l’approvaziun.

B. Affars che dovran in consentiment I. Tenor la lescha

II. Sin prescripziun

Cudesch civil svizzer

126

210

Art. 418 Sch’in affar è vegnì concludì senza il consentiment necessari da l’au- toritad per la protecziun da creschids, ha el per la persuna pertutgada mo l’effect ch’è previs tenor las disposiziuns dal dretg da persunas da- vart la mancanza da l’approvaziun dal represchentant legal.

Setavel sutchapitel: Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

Art. 419 Cunter acziuns u omissiuns dal procuratur sco er d’ina terza persuna u d’in post, al qual l’autoritad per la protecziun da creschids ha dà in mandat po la persuna pertutgada u ina persuna da sia confidenza e mintga persuna che ha in interess legitim appellar a l’autoritad per la protecziun da creschids.

Otgavel sutchapitel: Disposiziuns spezialas per confamigliars

Art. 420 Sch’il consort, il partenari registrà, ils geniturs, in descendent, in fragliun, il partenari da vita factic da la persuna pertutgada vegnan installads sco procuratur, po l’autoritad per la protecziun da creschids dispensar els per part u dal tuttafatg da l’obligaziun da far in inventari, da l’obligaziun da rapportar periodicamain e da far in rendaquint e da l’obligaziun da dumandar il consentiment per tscherts affars, sche las circumstanzas giustifitgeschan quai.

Novavel sutchapitel: La fin da l’uffizi da procuratur

Art. 421 L’uffizi da procuratur finescha tenor la lescha:

1. cun la scadenza d’ina perioda d’uffizi fixada da l’autoritad per la protecziun da creschids, nun che l’uffizi vegnia puspè con- fermà;

2. cun la fin da la curatella; 3. cun la fin da la relaziun da lavur sco procuratur professiunal; 4. il mument ch’il procuratur vegn mess sut curatella, daventa

inabel da giuditgar u mora.

III. Mancanza dal consentiment

A. Tenor la lescha

Cudesch civil svizzer

127

210

Art. 422 1 Il pli baud suenter ina perioda d’uffizi da 4 onns ha il procuratur il dretg da vegnir relaschà. 2 Avant po il procuratur dumandar sia relaschada per motivs relevants.

Art. 423 1 L’autoritad per la protecziun da creschids relascha il procuratur:

1. sch’el n’è betg pli en cas d’ademplir las incumbensas surdadas ad el;

2. sch’igl è avant maun in auter motiv relevant per al relaschar. 2 La relaschada po vegnir dumandada da la persuna pertutgada u d’ina persuna da sia confidenza.

Art. 424 Il procuratur è obligà da manar vinavant affars betg suspensibels fin ch’il successur surpiglia l’uffizi, nun che l’autoritad per la protecziun da creschids decreteschia insatge auter. Questa disposiziun na vala betg per il procuratur professiunal.

Art. 425 1 Sche l’uffizi va a fin, surdat il procuratur il rapport final a l’autoritad per la protecziun da creschids ed inoltrescha eventualmain il quint final. L’autoritad per la protecziun da creschids po liberar il procuratur professiunal da questa obligaziun, cur che la relaziun da lavur va a fin. 2 L’autoritad per la protecziun da creschids controllescha ed appro- vescha il rapport final ed il quint final da medema maniera sco ils rapports ed ils quints periodics. 3 Ella surdat il rapport final ed il quint final a la persuna pertutgada u a ses ertavels ed eventualmain al nov procuratur e renda il medem mument attentas questas persunas a las disposiziuns davart la respon- sabladad. 4 Ultra da quai communitgescha ella a questas persunas, sch’ella ha distgargià il procuratur u sch’ella ha refusà d’approvar il rapport final u il quint final.

B. Relaschada I. Sin dumonda dal procuratur

II. Ulteriurs cas

C. Cuntinuaziun dals affars

D. Rapport final e quint final

Cudesch civil svizzer

128

210

Terz chapitel: Il plazzament per motivs da provediment

Art. 426 1 Ina persuna che patescha d’in disturbi psichic u d’in impediment spiertal u ch’è grevamain negligida dastga vegnir plazzada en in insti- tut adattà, sch’il tractament necessari u l’assistenza na po betg vegnir realisà en autra moda. 2 La grevezza e la protecziun dals confamigliars e da terzas persunas ston vegnir resguardadas. 3 La persuna pertutgada vegn relaschada, uschespert che las premissas per ses plazzament n’èn betg pli ademplidas. 4 La persuna pertutgada u ina persuna da sia confidenza po dumandar da tut temp la relaschada. Davart questa dumonda stoi vegnir decidì senza retardar.

Art. 427 1 Sch’ina persuna che patescha d’in disturbi psichic e ch’è entrada voluntarmain en in institut vul puspè bandunar quest institut, po ella vegnir retegnida da la direcziun medicala da l’institut per maximal- main 3 dis, sch’ella:

1. sa metta sezza en privel da vita; u 2. periclitescha seriusamain la vita e l’integritad corporala da

terzas persunas. 2 Sche quest termin è scadì, po la persuna pertutgada bandunar l’insti- tut, nun ch’i saja avant maun ina decisiun da plazzament uffiziala. 3 La persuna pertutgada vegn rendida attenta en scrit ch’ella possia appellar a la dretgira.

Art. 428 1 Per ordinar il plazzament e la relaschada è cumpetenta l’autoritad per la protecziun da creschids. 2 En il cas singul po ella surdar la cumpetenza per la relaschada a l’institut.

Art. 429 1 Ils chantuns pon designar medis che dastgan – ultra da l’autoritad per la protecziun da creschids – decretar in plazzament per ina tscherta durada fixada en il dretg chantunal. Il plazzament dastga durar maxi- malmain 6 emnas.

A. Las mesiras I. Plazzament per il tractament u per l’assistenza

II. Retenziun da persunas entradas voluntarmain

B. Cumpetenza per il plazza- ment e per la relaschada I. Autoritad per la protecziun da creschids

II. Medis 1. Cumpetenza

Cudesch civil svizzer

129

210

2 Il plazzament tras il medi scroda il pli tard, cur che la durada fixada è scadida, nun ch’i saja avant maun ina decisiun da plazzament uffiziala da l’autoritad per la protecziun da creschids. 3 Davart la relaschada decida l’institut.

Art. 430 1 Il medi visitescha persunalmain la persuna pertutgada e taidla tge ch’ella di. 2 La decisiun da plazzament cuntegna almain las suandantas indica- ziuns:

1. il lieu e la data da la visita medicala; 2. il num dal medi; 3. la diagnosa, ils motivs e l’intent dal plazzament; 4. l’indicaziun dals meds legals.

3 Il med legal n’ha betg in effect suspensiv, premess ch’il medi u il derschader responsabel na disponia betg insatge auter. 4 In exemplar da la decisiun da plazzament vegn surdà a la persuna pertutgada; in ulteriur exemplar vegn preschentà a l’institut tar la re- cepziun da la persuna pertutgada. 5 Il medi infurmescha sche pussaivel ina persuna da confidenza da la persuna pertutgada en scrit davart il plazzament e davart l’autorisaziun d’appellar a la dretgira.

Art. 431 1 Il pli tard 6 mais suenter il cumenzament dal plazzament examine- scha l’autoritad per la protecziun da creschids, sche las premissas èn anc ademplidas e sche l’institut è anc adina adattà. 2 Entaifer ulteriurs 6 mais fa ella ina segunda examinaziun. Alura fa ella questa examinaziun uschè savens sco necessari, almain però ina giada per onn.

Art. 432 Mintga persuna che vegn plazzada en in institut po consultar ina persuna da sia confidenza che la sustegna durant la dimora e fin che tut las proceduras, ch’èn colliadas cun il plazzament, èn terminadas.

2. Procedura

C. Examinaziun periodica

D. Persuna da confidenza

Cudesch civil svizzer

130

210

Art. 433 1 Sch’ina persuna vegn plazzada en in institut per tractar in disturbi psichic, fa il medi responsabel – ensemen cun la persuna pertutgada ed eventualmain cun la persuna da confidenza da tala – in plan da tractament en scrit. 2 Il medi infurmescha la persuna pertutgada e sia persuna da confiden- za davart tut las circumstanzas ch’èn relevantas en vista a las mesiras medicalas prendidas en mira, en spezial davart ils motivs, l’intent, la moda e maniera, las modalitads, las ristgas ed ils effects secundars da talas, davart las consequenzas, sch’il tractament vegn tralaschà, sco er davart eventualas pussaivladads da tractament alternativas. 3 Il plan da tractament vegn suttamess a la persuna pertutgada per l’approvaziun. Sche la persuna pertutgada è incapabla da giuditgar, sto vegnir resguardada in’eventuala disposiziun dal pazient. 4 Il plan da tractament vegn adattà al svilup current.

Art. 434 1 Sch’i manca il consentiment da la persuna pertutgada, po il schef- medi da la partiziun decretar en scrit las mesiras medicalas previsas en il plan da tractament:

1. sch’i smanatscha in donn serius per la sanadad da la persuna pertutgada ubain la vita u l’integritad corporala da terzas persunas è periclitada seriusamain, sche la persuna pertutgada na vegn betg tractada;

2. sche la persuna pertutgada è inabla da giuditgar en quai che reguarda ses basegn da tractament;

3. sch’i na stat a disposiziun nagina mesira adequata ch’è main rigurusa.

2 Il decret vegn communitgà en scrit a la persuna pertutgada ed a sia persuna da confidenza ensemen cun ina indicaziun dals meds legals.

Art. 435 1 En ina situaziun d’urgenza pon las mesiras medicalas indispensablas per la protecziun da la persuna pertutgada u da terzas persunas vegnir prendidas immediatamain. 2 Sche l’institut sa, co che la persuna pertutgada vul vegnir tractada, resguarda ella sia voluntad.

Art. 436

E. Mesiras medicalas en cas d’in disturbi psichic I. Plan da tractament

II. Tractament senza consenti- ment

III. Cas d’urgenza

IV. Discurs d’extrada

Cudesch civil svizzer

131

210

1 Sch’igl exista in privel da recidiva, emprova il medi responsabel da fixar avant la relaschada princips da tractament cun la persuna pertu- tgada per il cas ch’ella sto puspè vegnir plazzada en l’institut. 2 Il discurs d’extrada sto vegnir documentà.

Art. 437 1 Ils chantuns reglan l’assistenza posteriura. 2 Els pon prevair mesiras ambulantas.

Art. 438 Per mesiras che restrenschan la libertad da la persuna pertutgada da sa mover en l’institut èn applitgablas las disposiziuns davart la restric- ziun da la libertad da sa mover en instituts da dimora u da tgira tenor il senn. Resalvada resta l’appellaziun a la dretgira.

Art. 439 1 La persuna pertutgada u ina persuna da sia confidenza po appellar en scrit a la dretgira responsabla en ils suandants cas:

1. en cas d’in plazzament decretà dal medi; 2. en cas d’ina retenziun tras l’institut; 3. en cas che la dumonda da relaschada vegn refusada da l’insti-

tut; 4. en cas d’in tractament d’in disturbi psichic senza consenti-

ment; 5. en cas da mesiras per restrenscher la libertad da sa mover.

2 Il termin per appellar a la dretgira importa 10 dis a partir da la com- municaziun da la decisiun. En cas da mesiras per restrenscher la libertad da sa mover po la dretgira vegnir appellada da tut temp. 3 La procedura sa drizza analogamain tenor las disposiziuns davart la procedura davant l’instanza giudiziala da recurs. 4 Mintga dumonda per in giudicat giudizial sto vegnir tramessa imme- diatamain a la dretgira responsabla.

V. Dretg chantunal

F. Mesiras per restrenscher la libertad da sa mover

G. Appellaziun a la dretgira

Cudesch civil svizzer

132

210

Dudeschavel titel: Organisaziun Emprim chapitel: Autoritads e cumpetenza locala

Art. 440 1 L’autoritad per la protecziun da creschids è in’autoritad spezialisada. Ella vegn designada dals chantuns. 2 Ella prenda sias decisiuns cun almain trais commembers. Ils chan- tuns pon prevair excepziuns per tscherts affars. 3 Ella ademplescha er las incumbensas da l’autoritad per la protecziun d’uffants.

Art. 441 1 Ils chantuns designeschan las autoritads da surveglianza. 2 Il Cussegl federal po decretar disposiziuns davart la surveglianza.

Art. 442 1 Cumpetenta è l’autoritad per la protecziun da creschids al domicil da la persuna pertutgada. Sch’ina procedura è pendenta, resta la cumpe- tenza mantegnida en mintga cas fin che la procedura è terminada. 2 Sch’in privel nascha dal retard, è cumpetenta er l’autoritad al lieu, nua che la persuna pertutgada sa trategna. Sche questa autoritad pren- da ina mesira, infurmescha ella l’autoritad dal domicil. 3 Areguard ina curatella installada pervia d’absenza da la persuna per- tutgada è er cumpetenta l’autoritad dal lieu, nua che la part principala da la facultad è vegnida administrada u è pervegnida a la persuna per- tutgada. 4 Ils chantuns èn autorisads da declerar per lur burgais, che han lur domicil en il chantun, l’autoritad dal lieu d’origin sco cumpetenta empè da l’autoritad dal lieu da domicil, sche er il sustegn da persunas basegnusas è dal tuttafatg u per part chaussa da la vischnanca bur- gaisa. 5 Sch’ina persuna, per la quala è vegnida decretada ina mesira, mida ses domicil, surpiglia l’autoritad dal nov domicil senza retardar la mesira, nun che motivs relevants s’opponian a quai.

A. Autoritad per la protecziun da creschids

B. Autoritad da surveglianza

C. Cumpetenza locala

Cudesch civil svizzer

133

210

Segund chapitel: Procedura Emprim sutchapitel: Davant l’autoritad per la protecziun da creschids

Art. 443 1 Mintga persuna po annunziar a l’autoritad per la protecziun da cre- schids, sch’ina persuna para dad esser basegnusa. Resalvadas restan las disposiziuns davart il secret professiunal. 2 Tgi che vegn a savair d’ina tala persuna en il rom da sia activitad uffiziala, è obligà da far in’annunzia. Ils chantuns pon prevair ulteriu- ras obligaziuns d’annunzia.

Art. 444 1 L’autoritad per la protecziun da creschids examinescha d’uffizi sia cumpetenza. 2 Sch’ella chatta ch’ella na saja betg cumpetenta, transferescha ella la chaussa immediatamain a l’autoritad ch’ella resguarda sco cumpe- tenta. 3 Sch’ella ha dubis davart sia cumpetenza, tschertga ella in barat d’opiniuns cun l’autoritad, che vegn en dumonda dad esser cumpe- tenta. 4 Sch’i na po betg vegnir cuntanschì in consentiment malgrà il barat d’opiniuns, suttametta l’autoritad ch’è sa fatschentada l’emprim cun la chaussa la dumonda davart sia cumpetenza a l’instanza giudiziala da recurs.

Art. 445 1 L’autoritad per la protecziun da creschids prenda sin dumonda d’ina persuna participada a la procedura u d’uffizi tut las mesiras preventi- vas ch’èn necessarias per la durada da la procedura. En spezial po ella ordinar preventivamain ina mesira da la protecziun da creschids. 2 Sche quai è spezialmain urgent, po ella prender subit mesiras preven- tivas senza consultar las persunas participadas a la procedura. Il medem mument dat ella a quellas la pussaivladad da prender posiziun; alura decida ella da nov. 3 Cunter decisiuns davart mesiras preventivas po vegnir recurrì entai- fer 10 dis suenter lur communicaziun.

Art. 446 1 L’autoritad per la protecziun da creschids eruescha d’uffizi ils fatgs.

A. Dretgs ed obligaziuns d’annunzia

B. Examinaziun da la cumpetenza

C. Mesiras preventivas

D. Princips da procedura

Cudesch civil svizzer

134

210

2 Ella fa las retschertgas indispensablas e registrescha las cumprovas necessarias. Ella po incumbensar ina persuna adattada u in post adattà da far scleriments. Sche necessari ordinescha ella l’expertisa d’in ex- pert. 3 Ella n’è betg liada vi da las pretensiuns da las persunas participadas a la procedura. 4 Ella applitgescha d’uffizi il dretg.

Art. 447 1 La persuna pertutgada vegn tadlada persunalmain, nun che quai paria dad esser sproporziunà. 2 En cas d’in plazzament per motivs da provediment taidla l’autoritad per la protecziun da creschids, per regla reunida sco collegi, la persuna pertutgada.

Art. 448 1 Las persunas participadas a la procedura e terzas persunas èn obliga- das da cooperar tar l’examinaziun dals fatgs. L’autoritad per la protec- ziun da creschids prenda las mesiras ch’èn necessarias per proteger ils interess degns da vegnir protegids. Sche necessari ordinescha ella da sfurzar da realisar l’obligaziun da cooperar. 2 Medis, dentists, apotechers e spendreras sco er lur persunas auxilia- ras èn obligads da cooperar mo, sche la persuna cun dretg a secretezza als ha autorisà da far quai u sch’il post superiur als ha liberà dal secret professiunal sin dumonda da l’autoritad per la protecziun da creschids. 3 Spirituals, advocats, defensurs, mediaturs sco er anteriurs procura- turs ch’èn vegnids nominads per la procedura, n’èn betg obligads da cooperar. 4 Autoritads administrativas e dretgiras concedan las actas necessarias, fan in rapport e dattan infurmaziuns, nun che interess degns da vegnir protegids s’opponian a quai.

Art. 449 1 Sch’ina expertisa psiciatrica è indispensabla e sche quella na po betg vegnir fatga en moda ambulanta, trametta l’autoritad per la protecziun da creschids la persuna pertutgada per l’expertisa en in institut adattà. 2 Las disposiziuns davart la procedura en cas d’in plazzament per motivs da provediment èn applitgablas tenor il senn.

Art. 449a

E. Audiziun

F. Obligaziun da cooperar ed agid uffizial

G. Expertisa en in institut

H. Ordinaziun d’ina represchen- tanza

Cudesch civil svizzer

135

210

L’autoritad per la protecziun da creschids ordinescha sche necessari la represchentanza da la persuna pertutgada e designescha sco procuratur ina persuna che ha experientscha en dumondas dal provediment e dal dretg.

Art. 449b 1 Las persunas ch’èn participadas a la procedura han il dretg da survegnir invista da las actas, nun che interess predominants s’oppo- nian a quai. 2 Sche l’invista d’ina da las actas vegn refusada ad ina persuna partici- pada a la procedura, vegni sa basà sin questa acta mo, sche l’autoritad ha orientà la persuna pertutgada a bucca u en scrit dal cuntegn ch’è essenzial per la chaussa en dumonda.

Art. 449c L’autoritad per la protecziun da creschids annunzia a l’uffizi da stadi civil:

1. sch’ella metta ina persuna sut curatella cumplessiva pervia da sia inabilitad permanenta da giuditgar;

2. sch’in mandat preventiv entra en vigur per ina persuna ch’è permanentamain inabla da giuditgar.

Segund sutchapitel: Davant l’instanza giudiziala da recurs

Art. 450 1 Cunter decisiuns da l’autoritad per la protecziun da creschids poi vegnir recurrì tar la dretgira cumpetenta. 2 Il dretg da recurrer han:

1. las persunas participadas a la procedura; 2. las persunas da confidenza da la persuna pertutgada; 3. las persunas che han in interess legitim d’annullar u da midar

la decisiun contestada. 3 Il recurs sto vegnir inoltrà a la dretgira en scrit e cun ina motivaziun.

Art. 450a 1 Cun il recurs pon vegnir contestads:

1. la violaziun dal dretg; 2. la constataziun faussa u incumpletta dals fatgs giuridicamain

relevants

I. Invista da las actas

J. Obligaziun d’annunzia

A. Object dal recurs e cumpetenza da far recurs

B. Motivs da recurs

Cudesch civil svizzer

136

210

3. l’inadequatezza. 2 Plinavant poi vegnir recurrì pervia da la snegaziun da dretg e pervia da la retardada da dretg.

Art. 450b 1 Il termin da recurs importa 30 dis dapi la communicaziun. Quest termin vala er per persunas cun dretg da far recurs, a las qualas la decisiun na sto betg vegnir communitgada. 2 En cas d’ina decisiun sin il champ dal plazzament per motivs da provediment importa il termin da recurs 10 dis dapi la communicaziun da la decisiun. 3 Cunter la snegaziun da dretg e cunter la retardada da dretg poi da tut temp vegnir fatg recurs.

Art. 450c Il recurs ha in effect suspensiv, nun che l’autoritad per la protecziun da creschids u l’instanza giudiziala da recurs disponia insatge auter.

Art. 450d 1 L’instanza giudiziala da recurs dat a l’autoritad per la protecziun da creschids l’occasiun da prender posiziun. 2 Empè da prender posiziun po l’autoritad per la protecziun da creschids reponderar sia decisiun.

Art. 450e 1 Il recurs cunter ina decisiun sin il champ dal plazzament per motivs da provediment na sto betg vegnir motivà. 2 Il recurs n’ha betg in effect suspensiv, nun che l’autoritad per la protecziun da creschids u l’instanza giudiziala da recurs disponia insatge auter. 3 En cas da disturbis psichics sto vegnir prendida la decisiun sin basa da l’expertisa d’in expert. 4 L’instanza giudiziala da recurs, per regla reunida sco collegi, taidla la persuna pertutgada. Ella ordinescha sche necessari la represchentan- za e designescha sco procuratur ina persuna che ha experientscha en dumondas dal provediment e dal dretg. 5 Per regla decida ella entaifer 5 dis da lavur dapi l’inoltraziun dal recurs.

C. Termin da recurs

D. Effect suspensiv

E. Consultaziun da l’instanza precedenta e reponderaziun

F. Disposiziuns spezialas en cas d’in plazzament per motivs da provediment

Cudesch civil svizzer

137

210

Terz sutchapitel: Disposiziun cuminaivla

Art. 450f Dal rest èn applitgablas las disposiziuns dal Cudesch da procedura civila tenor il senn, nun ch’ils chantuns fixeschian insatge auter.

Quart sutchapitel: Execuziun

Art. 450g 1 L’autoritad per la protecziun da creschids exequescha las decisiuns sin dumonda u d’uffizi. 2 Sche l’autoritad per la protecziun da creschids u l’instanza giudiziala da recurs ha gia ordinà mesiras d’execuziun en sia decisiun, po quella vegnir exequida directamain. 3 La persuna incumbensada cun l’execuziun po sche necessari duman- dar agid poliziar. Mesiras obligatoricas immediatas ston per regla vegnir smanatschadas ordavant.

Terz chapitel: Relaziun cun terzas persunas ed obligaziun da collavurar

Art. 451 1 L’autoritad per la protecziun da creschids è obligada da mantegnair discreziun, nun che quai cuntrafetschia ad interess predominants. 2 Tgi che cumprova in interess, po pretender da l’autoritad per la pro- tecziun da creschids infurmaziuns davart l’existenza e davart l’effect d’ina mesira da la protecziun da creschids.

Art. 452 1 Ina mesira da la protecziun da creschids po vegnir fatga valair envers terzas persunas, er sch’ellas èn da buna fai. 2 Sche la curatella restrenscha l’abilitad d’agir da la persuna pertutga- da, sto vegnir communitgà als debiturs che lur prestaziun haja mo in effect liberant, sch’ella vegn furnida al procuratur. Avant na po la curatella betg vegnir fatga valair envers debiturs da buna fai. 3 Sch’ina persuna suttamessa ad ina mesira da la protecziun da creschids ha per sbagl laschà crair auters ch’ella haja l’abilitad d’agir cumplaina, porta ella la responsabladad per il donn ch’ella ha cha- schunà uschia a questas persunas.

A. Obligaziun da discreziun ed infurmaziun

B. Effect da las mesiras envers terzas persunas

Cudesch civil svizzer

138

210

Art. 453 1 Sch’igl exista il privel serius ch’ina persuna basegnusa sa periclite- scha sezza u commetta in crim u in delict, cun il qual ella donnegescha grevamain insatgi corporalmain, psichicamain u materialmain, colla- vuran l’autoritad per la protecziun da creschids, ils posts pertutgads e la polizia. 2 Persunas che suttastattan al secret d’uffizi u al secret professiunal, han il dretg en in tal cas d’infurmar l’autoritad per la protecziun da creschids.

Quart chapitel: Responsabladad

Art. 454 1 Tgi che vegn violà en il rom da las mesiras uffizialas da la protec- ziun da creschids tras in’acziun u tras in’omissiun illegala, ha il dretg da survegnir ina indemnisaziun ed – en cas che la grevezza da la viola- ziun giustifitgescha quai – ina bunificaziun. 2 Il medem dretg exista, sche l’autoritad per la protecziun da creschids u l’autoritad da surveglianza è sa cumportada en moda illegala en ils auters secturs da la protecziun da creschids. 3 Star bun sto il chantun; cunter la persuna che ha chaschunà il donn na po la persuna donnegiada betg far valair in dretg d’indemnisaziun. 4 Per il regress dal chantun sin quella persuna che ha chaschunà il donn è decisiv il dretg chantunal.

Art. 455 1 Il dretg da survegnir ina indemnisaziun u ina bunificaziun suranne- scha 1 onn suenter il di, il qual la persuna donnegiada ha survegnì enconuschientscha dal donn, en mintga cas però 10 onns suenter il di da l’acziun donnegianta. 2 Sch’il dretg vegn deducì d’in act chastiabel, per il qual il dretg penal prescriva ina surannaziun pli lunga, vala questa surannaziun. 3 Sche la violaziun sa basa sin in decret u sin ina realisaziun d’ina mesira permanenta, na cumenza la surannaziun dal dretg envers il chantun betg avant che la mesira permanenta è crudada davent u ch’ella vegn cuntinuada d’in auter chantun.

Art. 456 La responsabladad da la persuna incumbensada da prevenziun sco er quella dal consort, dal partenari registrà d’ina persuna inabla da giu- ditgar u dal represchentant en cas da mesiras medicalas, uschenavant

C. Obligaziun da collavurar

A. Princip

B. Surannaziun

C. Responsabla- dad tenor il dretg da mandat

Cudesch civil svizzer

139

210

ch’i na sa tracta betg dal procuratur, sa drizza tenor las disposiziuns dal Dretg d’obligaziuns407 davart il mandat.

Terza part: Il dretg d’ierta Emprima partiziun: Ils ertavels Tredeschavel titel: Ils ertavels legals

Art. 457 1 Ils proxims ertavels d’in testader èn ses descendents. 2 Ils uffants ertan parts egualas. 3 Ils uffants predefuncts vegnan represchentads da lur descendents, e quai en tut ils grads tenor tscheps.

Art. 458 1 Sch’il testader n’ha nagins descendents, va l’ierta al tschep dals geniturs. 2 Il bab e la mamma ertan parts egualas. 3 Il bab predefunct u la mamma predefuncta vegn represchentà da ses descendents, e quai en tut ils grads tenor tscheps. 4 Sch’ina vart n’ha nagins descendents, va l’entira ierta als ertavels da l’autra vart.

Art. 459 1 Sch’il testader n’ha ni descendents ni ertavels dal tschep dals geni- turs, va l’ierta al tschep dals tats. 2 Sch’ils tats da la vart paterna e materna survivan il testader, ertan tuttas duas varts parts egualas. 3 Il tat predefunct u la tatta predefuncta vegn represchentà da ses descendents, e quai en tut ils grads tenor tscheps. 4 Sch’il tat u sche la tatta da la vart paterna u materna è gia mort e n’ha nagins descendents, va l’entira mesadad als auters ertavels exi- stents da la medema vart. 5 Sche la vart paterna u materna n’ha nagins ertavels, va l’entira ierta als ertavels da l’autra vart.

407 SR 220 408 Versiun da quest pled tenor la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il

1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

A. Ertavels parents408 I. Descendents

II. Tschep dals geniturs

III. Tschep dals tats

Cudesch civil svizzer

140

210

Art. 460409

Cun il tschep dals tats finescha il dretg d’ierta dals parents.

Art. 461410

Art. 462411

Il consort survivent ed il partenari registrà survivent obtegnan: 1. sch’els han da parter cun descendents, la mesadad da l’ierta; 2. sch’els han da parter cun ertavels dal tschep dals geniturs, trais

quarts da l’ierta; 3. sch’i n’existan er betg ertavels dal tschep dals geniturs, l’en-

tira ierta.

Art. 463–464412

Art. 465413

Art. 466414

Sch’il testader n’ha nagins ertavels, va l’ierta al chantun, nua ch’il te- stader ha gì ses ultim domicil, ubain a la vischnanca che la legislaziun da quest chantun designescha sco ertavla.

Quattordeschavel titel: Las disposiziuns per causa da mort Emprim chapitel: L’abilitad da disponer

Art. 467 Tgi ch’è abel da giuditgar ed ha cumplenì 18 onns, po disponer da sia facultad tras in testament, observond las limitas e las furmas da la lescha.

409 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

410 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

411 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

412 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

413 Abolì tras la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200) vesair er l’art. 12a dal titel final qua sutvart.

414 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

IV. Ultims ertavels

B. Consort survi- vent e partenari registrà survivent

C. …

D. Chantun e vischnanca

A. Disposiziun testamentara

Cudesch civil svizzer

141

210

Art. 468415 1 Tgi ch’è abel da giuditgar ed ha cumplenì 18 onns, po sco testader far in contract d’ierta. 2 Persunas sut ina curatella che cumpiglia la transacziun d’in contract d’ierta dovran il consentiment da lur represchentant legal.

Art. 469 1 Disposiziuns ch’il testader ha fatg sut l’influenza d’errur, d’engion malign, da smanatscha u da sforz èn nunvalaivlas. 2 Ellas daventan dentant valaivlas, sch’il testader na las abolescha betg entaifer 1 onn, suenter ch’el ha survegnì enconuschientscha da l’errur u da l’engion ubain suenter che l’influenza da smanatscha u da sforz è crudada davent. 3 Sch’ina disposiziun cuntegna in’errur evidenta areguard las persunas u areguard las chaussas, sto la disposiziun vegnir curregida en il senn da la vaira voluntad dal testader, sche quella sa lascha constatar cun tschertezza.

Segund chapitel: La libertad da disponer

Art. 470 1 Tgi che lascha enavos descendents, geniturs, ses consort u ses parte- nari registrà sco ertavels ils pli proxims, po disponer da sia facultad per causa da mort fin a la part obligatorica dals ertavels.416 2 Tgi che na lascha enavos nagins da quests ertavels, po disponer da tut sia facultad per causa da mort.

Art. 471417

La part obligatorica importa: 1. per in descendent trais quarts da sia pretensiun d’ierta; 2. per mintga genitur la mesadad; 3.418 per il consort survivent u per ses partenari registrà la mesadad.

415 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

416 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

417 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

418 Versiun tenor la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

B. Contract d’ierta

C. Disposiziuns manglusas

A. Part disponibla I. Dimensiun da la cumpetenza da disponer

II. Part obligatorica

Cudesch civil svizzer

142

210

Art. 472419

Art. 473 1 Tras ina disposiziun per causa da mort po il testader surlaschar al consort survivent la giudida da l’entira part da l’ierta che tutgass als descendents cuminaivels.420 2 Questa giudida remplazza il dretg d’ierta che la lescha attribuescha al consort survivent en concurrenza cun quests descendents. Ultra da questa giudida importa la part disponibla in quart da l’ierta.421 3 Sch’il consort survivent marida puspè, croda la giudida da quella part da l’ierta che n’avess betg pudì vegnir engrevgiada cun la giudida il mument da la successiun d’ierta tenor las disposiziuns ordinarias davart la part obligatorica dals descendents.422

Art. 474 1 La part disponibla vegn calculada tenor il stadi da la facultad dal testader il mument da sia mort. 2 Ils debits dal testader, las expensas per la sepultura, per la sigillaziun e per l’inventarisaziun da l’ierta sco er il mantegniment dals cusse- dents durant in mais ston vegnir deducids da l’ierta.

Art. 475 Las donaziuns tranter vivs vegnan calculadas tar la facultad, uschena- vant ch’ellas èn suttamessas al plant da reducziun.

Art. 476 Sch’ina pretensiun d’assicuranza, fatga sin la mort dal testader, è vegnida constituida a favur d’ina terza persuna tras ina disposiziun tranter vivs u tras ina disposiziun per causa da mort, u sch’ella è vegnida cedida gratuitamain ad ina terza persuna durant ch’il testader era anc en vita, vegn la pretensiun d’assicuranza quintada tar la facul- tad dal testader per la valur da recumpra il mument da sia mort.

419 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

420 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 5 da d’oct. 2001, en vigur dapi il 1. da mars 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).

421 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 5 da d’oct. 2001, en vigur dapi il 1. da mars 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).

422 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

III. …

IV. Favurisaziun dal consort survivent

V. Calculaziun da la part disponibla 1. Deducziun dals debits

2. Donaziuns tranter vivs

3. Pretensiuns d’assicuranzas

Cudesch civil svizzer

143

210

Art. 477 Tras ina disposiziun per causa da mort po il testader retrair la part obligatorica d’in ertavel:

1.423 sche l’ertavel ha commess in act chastiabel grev cunter il testader u cunter ina persuna che stat datiers ad el;

2. sch’el ha violà grevamain sias obligaziuns da famiglia vers il testader ubain vers in da ses confamigliars.

Art. 478 1 Il dischertà na po betg sa participar a l’ierta e betg far valair il plant da reducziun. 2 Sch’il testader n’ha disponì nagut auter, va la part dal dischertà als ertavels legals dal testader, sco sch’il dischertà n’avess betg survivì il testader. 3 Ils descendents dal dischertà salvan il dretg sin lur part obligatorica, sco sch’il dischertà n’avess betg survivì il testader.

Art. 479 1 Ina dischertaziun è valaivla mo, sch’il testader ha inditgà il motiv da tala en sia disposiziun. 2 Sch’il dischertà contesta la dischertaziun pervia d’incorrectadad dal motiv, sto l’ertavel u il legatari che ha in avantatg da la dischertaziun cumprovar la correctadad. 3 Sche questa cumprova na po betg vegnir furnida u sch’il motiv da la dischertaziun n’è betg inditgà, vegn la voluntad dal testader mantegni- da, uschenavant che quai sa cumporta cun la part obligatorica dal dischertà, nun ch’il testader haja fatg sia disposiziun en in’errur evi- denta davart il motiv da la dischertaziun.

Art. 480 1 Il testader po retrair la mesadad da la part obligatorica d’in descen- dent, cunter il qual igl existan attests da perdita, sut la cundiziun ch’el surlaschia questa mesadad als uffants naschids u betg anc naschids da quest descendent. 2 Questa dischertaziun vegn dentant abolida sin dumonda dal disch- ertà, sch’i n’existan nagins attests da perdita pli il mument che la successiun d’ierta vegn averta u sche la summa totala dals attests da perdita na surpassa betg in quart da la part d’ierta.

423 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 zercladur 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1)

B. Dischertaziun I. Motivs

II. Effect

III. Chargia da cumprova

IV. Discherta- ziun d’ina persuna insolventa

Cudesch civil svizzer

144

210

Terz chapitel: Las modas da disponer

Art. 481 1 Entaifer las limitas da la part disponibla po il testader disponer dal tuttafatg u per part da sia facultad tras ina disposiziun testamentara u tras in contract d’ierta. 2 La part, da la quala il testader n’ha betg disponì, va als ertavels legals.

Art. 482 1 Il testader po colliar sias disposiziuns cun cundiziuns e cun preten- siuns, las qualas mintga persuna interessada po laschar exequir, usche- spert che la disposiziun sezza è vegnida realisada. 2 Tras cundiziuns e tras pretensiuns immoralas u illegalas daventa la disposiziun nunvalaivla. 3 Cundiziuns e pretensiuns che n’han nagin senn u ch’èn mo mule- stusas per autras persunas vegnan consideradas sco inexistentas. 4 Sch’ina donaziun per causa da mort vegn surlaschada ad in animal, vala la disposiziun correspundenta sco cundiziun da procurar per la tgira adequata da l’animal.424

Art. 483 1 Il testader po instituir in u plirs ertavels per l’entira ierta u per ina part da tala. 2 Sco instituziun dals ertavels vegn considerada mintga disposiziun, tenor la quala ina persuna duai survegnir l’entira ierta u ina part da tala.

Art. 484 1 Il testader po far ina donaziun ad ina persuna sut il titel d’in legat, senza l’instituir sco ertavel. 2 El po assegnar a questa persuna ina singula chaussa da l’ierta, la giu- dida da l’entira ierta u d’ina part da tala ubain incumbensar ils ertavels u ils legataris da furnir prestaziuns per ella or da la valur da l’ierta u da deliberar ella d’obligaziuns. 3 Sch’il testader assegna ina tscherta chaussa che na tutga betg tar l’ierta, è il debitur deliberà, nun che la disposiziun cuntegnia in’autra voluntad dal testader.

424 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806)

A. En general

B. Cundiziuns e pretensiuns

C. Instituziun dals ertavels

D. Legat I. Cuntegn

Cudesch civil svizzer

145

210

Art. 485 1 La chaussa sto vegnir surdada al legatari en quel stadi ed en quella qualitad, sco ch’ella sa preschenta il mument che la successiun d’ierta vegn averta, cun donns e cun creschaments, libra u engrevgiada. 2 Per expensas ch’il debitur ha fatg per la chaussa dapi l’avertura da la successiun d’ierta sco er per pegiuraments ch’igl ha dà dapi lura, ha el ils dretgs e las obligaziuns d’in administratur senza mandat.

Art. 486 1 Sch’ils legats surpassan l’import da l’ierta u da la donaziun al debitur ubain la part disponibla, poi vegnir pretendì ch’els vegnian reducids proporziunalmain. 2 Sch’ils debiturs moran avant il testader, sch’els n’èn betg degns d’ertar u sch’els refusan l’ierta, restan ils legats tuttina en vigur. 3 In ertavel legal u instituì po pretender il legat ch’il testader ha fatg a sia favur er, sch’el refusa l’ierta.

Art. 487 En sia disposiziun po il testader designar ina u pliras persunas che duain survegnir l’ierta u il legat, en cas che l’ertavel u ch’il legatari mora avant il testader u refusa l’ierta u il legat.

Art. 488 1 En sia disposiziun po il testader obligar l’ertavel instituì sco emprim ertavel da surdar l’ierta ad in’autra persuna sco ertavel posteriur. 2 L’ertavel posteriur na po betg vegnir obligà da far il medem. 3 Las medemas disposiziuns valan per il legat.

Art. 489 1 Sco mument da la surdada sto vegnir considerada la mort da l’em- prim ertavel, nun che la disposiziun fixeschia insatge auter. 2 Sch’i vegn numnà in auter mument che n’è betg anc entrà, cur che l’emprim ertavel mora, va l’ierta – cunter ina garanzia – als ertavels da l’emprim ertavel. 3 Sch’il mument na po betg pli entrar per in motiv u l’auter, va l’ierta definitivamain als ertavels da l’emprim ertavel.

Art. 490 1 En tut ils cas da l’instituziun d’ertavels posteriurs sto l’autoritad cumpetenta ordinar ina inventarisaziun.

II. Obligaziun dal debitur

III. Relaziun cun l’ierta

E. Disposiziun substitutiva

F. Instituziun d’ertavels posteriurs I. Designaziun da l’ertavel posteriur

II. Mument da la surdada

III. Garanzias

Cudesch civil svizzer

146

210

2 L’ierta vegn surdada a l’emprim ertavel mo cunter ina garanzia, nun ch’il testader l’haja deliberà expressivamain da questa obligaziun; en cas da bains immobigliars po questa garanzia vegnir prestada tras in’annotaziun da l’obligaziun da surdada en il register funsil. 3 Sche l’emprim ertavel n’è betg en cas da prestar questa garanzia u sch’el periclitescha las aspectativas da l’ertavel posteriur, sto vegnir ordinada l’administraziun da l’ierta.

Art. 491 1 L’emprim ertavel acquista l’ierta sco in auter ertavel instituì. 2 El daventa proprietari da l’ierta cun l’obligaziun da surdar quella.

Art. 492 1 L’ertavel posteriur acquista l’ierta dal testader, sch’el viva, cur che la surdada è previsa. 2 Sch’el mora avant quest mument, resta l’ierta tar l’emprim ertavel, nun ch’il testader haja disponì insatge auter. 3 Sche l’emprim ertavel mora avant il testader, sch’el n’è betg degn d’ertar u sch’el refusa l’ierta, va l’ierta a l’ertavel posteriur.

Art. 492a425 1 Sch’in descendent è permanentamain inabel da giuditgar e sch’el na relascha ni descendents ni in consort, po il testader ordinar l’institu- ziun d’ertavels secundars per la restanza da l’ierta. 2 L’instituziun d’ertavels secundars croda tenor la lescha, sch’il descendent daventa cunter tuttas aspectativas abel da giuditgar.

Art. 493 1 Il testader po destinar la part disponibla da sia facultad dal tuttafatg u per part ad ina fundaziun. 2 La fundaziun è dentant mo valaivla, sch’ella correspunda a las pre- scripziuns legalas.

425 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001)

IV. Posiziun giuridica 1. Da l’emprim ertavel

2. Da l’ertavel posteriur

V. Descendents inabels da giuditgar

G. Fundaziuns

Cudesch civil svizzer

147

210

Art. 494 1 Tras in contract d’ierta po il testader s’obligar da surlaschar sia ierta u ses legat a la cuntrapart u ad ina terza persuna. 2 El po disponer libramain da sia facultad. 3 Las disposiziuns per causa da mort u las donaziuns ch’èn incumpa- tiblas cun las obligaziuns or dal contract d’ierta na pon dentant betg vegnir contestadas.

Art. 495 1 Il testader po far in contract da renunzia a l’ierta cun in ertavel. 2 Il renunziader na vegn betg pli considerà sco ertavel tar la successiun d’ierta. 3 Nua ch’il contract n’ordinescha nagut auter, vala la renunzia a l’ierta er per ils descendents dal renunziader.

Art. 496 1 Sche tscherts ertavels èn instituids en il contract d’ierta empè dal renunziader, croda la renunzia, sche quels n’acquistan betg l’ierta per in motiv u l’auter. 2 Sche la renunzia ha gì lieu a favur da cunertavels, vegni supponì ch’ella valia mo per ils ertavels dal tschep che deriva dal perdavant cuminaivel il pli proxim e ch’ella n’existia betg per ils ertavels pli lontans.

Art. 497 Sch’il testader è insolvent il mument che la successiun d’ierta vegn averta e sche ses ertavels na pajan betg ils debits, poi vegnir recurrì al renunziader ed a ses ertavels, uschenavant ch’els han survegnì or da la facultad dal testader ina cuntraprestaziun per la renunzia a l’ierta entaifer ils ultims 5 onns avant sia mort ed uschenavant ch’els èn anc enritgids qua tras il mument che la successiun d’ierta vegn averta.

Quart chapitel: Las furmas da disponer

Art. 498 Ina disposiziun testamentara po vegnir constituida ubain tras ina documentaziun publica ubain cun agen maun en scrit ubain tras ina decleraziun a bucca.

H. Contracts d’ierta I. Instituziun dals ertavels e legat

II. Renunzia a l’ierta 1. Impurtanza

2. Crudada da la renunzia

3. Dretgs dals crediturs d’ierta

A. Disposiziuns testamentaras I. Constituziun 1. En general

Cudesch civil svizzer

148

210

Art. 499 La disposiziun testamentara publica vegn fatga cun la cooperaziun da duas perditgas davant il funcziunari, davant il notar u davant in’autra persuna ch’è incumbensada tenor il dretg chantunal cun quests affars.

Art. 500 1 Il testader sto communitgar la voluntad al funcziunari; quel redigia u lascha rediger il document ed al dat alura a leger al testader. 2 Il testader sto suttascriver il document. 3 Il funcziunari sto datar e suttascriver il document.

Art. 501 1 Uschespert ch’il document è datà e suttascrit, declera il testader a las duas perditgas, en preschientscha dal funcziunari, ch’el haja legì il document e che quel cuntegnia sia ultima voluntad. 2 Mettend lur suttascripziun sin il document, conferman las perditgas ch’il testader haja fatg questa decleraziun davant ellas e ch’el saja – tenor lur giuditgar – stà abel da disponer. 3 I n’è betg necessari che las perditgas survegnian enconuschientscha dal cuntegn dal document.

Art. 502 1 Sch’il testader ni legia ni suttascriva sez il document, sto il funcziu- nari preleger quel ad el en preschientscha da las duas perditgas, ed il testader sto alura declerar ch’il document cuntegnia sia ultima volun- tad. 2 Mettend lur suttascripziun sin il document, na ston las perditgas betg mo confermar ch’il testader haja fatg questa decleraziun davant ellas e ch’el saja – tenor lur giuditgar – stà abel da disponer, mabain er ch’il funcziunari haja prelegì il document al testader en lur preschientscha.

Art. 503 1 Persunas che n’èn betg ablas d’agir, che n’han betg ils dretgs civics e politics426 pervia d’ina sentenzia penala u che na san betg leger e scri- ver, ils parents427 en lingia directa, ils fragliuns dal testader e lur con- sorts sco er il consort dal testader sez na pon cooperar a la constituziun

426 La sistida dals dretgs civics e politics pervia d’ina sentenzia da la dretgira penala è abolida (vesair AS 1971 777; BBl 1965 I 561 ed AS 1974 55; BBl 1974 I 1457)

427 Versiun da quest pled tenor la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200)

2. Disposiziun publica a. Furma da disponer

b. Cooperaziun dal funcziunari

c. Cooperaziun da las perditgas

d. Disponer senza leger e suttascriver il document

e. Persunas che coopereschan

Cudesch civil svizzer

149

210

da la disposiziun publica ni sco funcziunari documentant ni sco perdi- tgas. 2 Il document na dastga cuntegnair naginas disposiziuns a favur dal funcziunari documentant e da las perditgas sco er dals parents en lingia directa e dals fragliuns u dals consorts da questas persunas.

Art. 504 Ils chantuns han da procurar ch’ils funcziunaris documentants tegnian sezs en salv las disposiziuns sco original u sco copia, ubain surdettian quellas ad in uffizi per las laschar tegnair en salv.

Art. 505 1 La disposiziun testamentara scritta a maun sto vegnir scritta dal testader dal cumenzament fin a la fin a maun, ed il testader sto datar e suttascriver questa disposiziun testamentara; la data sto cuntegnair l’onn, il mais ed il di che la disposiziun è vegnida scritta.428 2 Ils chantuns han da procurar che talas disposiziuns possian vegnir surdadas avertas u serradas ad in uffizi per las laschar tegnair en salv.

Art. 506 1 La disposiziun testamentara po vegnir fatga a bucca, sch’il testader è impedì da sa servir da las autras furmas da disponer en consequenza da circumstanzas extraordinarias sco privel da mort imminent, inter- rupziun dal traffic, epidemias u eveniments da guerra. 2 Per quest intent sto el declerar sia ultima voluntad davant duas per- ditgas ed incumbensar quellas da procurar che sia disposiziun vegnia documentada. 3 Per las perditgas valan las medemas prescripziuns d’exclusiun sco en cas da la disposiziun publica.

Art. 507 1 Ina da las perditgas metta immediatamain en scrit la disposiziun a bucca cun inditgar il lieu, l’onn, il mais ed il di che la disposiziun è vegnida fatga. La disposiziun vegn suttascritta da tuttas duas perditgas e vegn deponida senza retardar tar in’autoritad giudiziala, cun la de- cleraziun ch’il testader saja stà abel da disponer ed haja communitgà ad ellas questa sia ultima voluntad sut las circumstanzas spezialas ch’eran avant maun.

428 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 23 da zercl. 1995, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

f. Tegnair en salv la disposiziun

3. Disposiziun scritta a maun

4. Disposiziun a bucca a. Disposiziun

b. Documenta- ziun

Cudesch civil svizzer

150

210

2 Empè da quai pon las duas perditgas laschar protocollar la disposi- ziun cun la medema decleraziun tar in’autoritad giudiziala. 3 Sch’il testader fa la disposiziun a bucca en il servetsch militar, po in uffizier cun il grad da chapitani u cun in grad pli aut remplazzar l’autoritad giudiziala.

Art. 508 La disposiziun a bucca perda sia vigur suenter 14 dis quintads a partir dal mument ch’il testader è puspè daventà abel da sa servir d’ina da las autras furmas da disponer.

Art. 509 1 Il testader po revocar da tut temp sia disposiziun testamentara en ina da las furmas da disponer prescrittas. 2 La disposiziun po vegnir revocada dal tuttafatg u per part.

Art. 510 1 Il testader po revocar sia disposiziun testamentara cun destruir il document. 2 Sch’il document vegn destruì per casualitad u per culpa da terzas persunas e sche ses cuntegn na po betg vegnir eruì exactamain e cumplettamain, perda la disposiziun medemamain sia vigur; resalvads restan ils dretgs d’indemnisaziun.

Art. 511 1 Sch’il testader fa ina nova disposiziun testamentara senza revocar expressivamain ina disposiziun anteriura, remplazza ella la disposi- ziun anteriura, nun ch’i resultia senza dubi ch’ella saja mo ina cum- plettaziun da la disposiziun anteriura. 2 Ina disposiziun testamentara davart ina tscherta chaussa vegn er revocada, sch’il testader dispona posteriuramain da la chaussa en ina moda che n’è betg cumpatibla cun l’emprima disposiziun.

Art. 512 1 Per esser valaivel sto il contract d’ierta vegnir fatg en furma da la disposiziun testamentara publica. 2 Las parts contrahentas ston declerar a medem temp lur voluntad al funcziunari e suttascriver il document davant el e davant las duas perditgas.

c. Perdita da la vigur

II. Revocaziun e destrucziun 1. Revocaziun

2. Destrucziun

3. Disposiziun posteriura

B. Contract d’ierta I. Constituziun

Cudesch civil svizzer

151

210

Art. 513 1 Las parts contrahentas pon abolir da tut temp il contract d’ierta tras ina cunvegna en scrit. 2 Il testader po abolir unilateralmain in contract d’instituziun dals ertavels u in contract da legat, sche l’ertavel u sch’il legatari sa fa – suenter la conclusiun dal contract – culpabel envers il testader d’in cumportament che signifitga in motiv da dischertaziun. 3 L’aboliziun unilaterala sto avair lieu en ina da las furmas ch’èn prescrittas per la disposiziun testamentara.

Art. 514 Tgi che ha il dretg da pretender prestaziuns tranter vivs sin basa d’in contract d’ierta, po sa retrair dal contract tenor las disposiziuns dal Dretg d’obligaziuns429, sche questas prestaziuns na vegnan betg adem- plidas u garantidas tenor il contract.

Art. 515 1 Sche l’ertavel u sch’il legatari mora avant il testader, scroda il con- tract. 2 Sch’il testader è enritgì tras il contract, cur che l’ertavel mora, pon ils ertavels dal defunct pretender che l’enritgiment vegnia restituì, nun ch’igl existia ina disposiziun cuntraria.

Art. 516 Sche la libertad da disponer dal testader vegn restrenschida, suenter ch’el ha fatg ina disposiziun per causa da mort, na vegn la disposiziun betg abolida; ella vegn dentant suttamessa al plant da reducziun.

Tschintgavel chapitel: L’executur dal testament

Art. 517 1 En ina disposiziun testamentara po il testader incumbensar ina u pliras persunas ch’èn ablas d’agir d’exequir sia ultima voluntad. 2 Questa incumbensa sto vegnir communitgada ad ellas d’uffizi, ed ellas ston declerar entaifer 14 dis a partir da questa communicaziun, sch’ellas acceptan l’incumbensa; sch’ellas taschan, vala quai sco ac- ceptaziun. 3 Ellas han il dretg da vegnir indemnisadas adequatamain per lur acti- vitad.

429 SR 220

II. Aboliziun 1. Tranter vivs a. Tras contract e tras disposiziun testamentara

b. Tras retratga dal contract

2. L’ertavel mora avant il testader

C. Restricziun dal dretg da disponer

A. Surdada da l’incumbensa

Cudesch civil svizzer

152

210

Art. 518 1 Ils executurs dal testament han ils dretgs e las obligaziuns da l’admi- nistratur d’ierta uffizial, nun ch’il testader haja disponì autramain. 2 Els ston represchentar la voluntad dal testader ed han en spezial l’incumbensa d’administrar l’ierta, da pajar ils debits dal testader, da surdar ils legats e da far la partiziun tenor las ordinaziuns dal testader u tenor la prescripziun da la lescha. 3 Sch’igl èn vegnids nominads plirs executurs dal testament, exeque- schan els cuminaivlamain lur uffizi, nun ch’il testader haja disponì autramain.

Sisavel chapitel: La nunvalaivladad e la reducziun da las disposiziuns

Art. 519 1 Sin basa d’in plant vegn ina disposiziun per causa da mort declerada sco nunvalaivla:

1. sch’il testader l’ha fatg durant in temp ch’el n’era betg abel da disponer;

2. sch’ella n’è betg l’expressiun da la libra voluntad; 3. sch’ella sezza u ina cundiziun agiuntada è immorala u illegala.

2 Il plant da nunvalaivladad po vegnir inoltrà da mintgin che ha, sco ertavel u sco legatari, in interess che la disposiziun vegnia declerada sco nunvalaivla.

Art. 520 1 Sche la disposiziun cuntegna ina mancanza formala, vegn ella decle- rada sco nunvalaivla sin basa d’in plant. 2 Sche la mancanza formala resulta dal fatg che la disposiziun sur- lascha insatge a persunas che han cooperà a la disposiziun ubain a lur confamigliars, vegnan mo quellas donaziuns decleradas sco nunvalai- vlas. 3 Per il dretg da purtar plant valan las medemas prescripziuns sco en cas da l’inabilitad da disponer.

430 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 23 da zercl. 1995, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607)

B. Cuntegn da l’incumbensa

A. Plant da nunvalaivladad I. Inabilitad da disponer, volun- tad manglusa, illegalitad u immoralitad

II. Mancanzas formalas 1. En general430

Cudesch civil svizzer

153

210

Art. 520a431

Sche la mancanza d’ina disposiziun testamentara scritta a maun è quella che l’onn, il mais u il di n’è betg inditgà correctamain, po ella vegnir declerada sco nunvalaivla mo, sche las indicaziuns dal temp necessarias na pon betg vegnir constatadas autramain e sche la data è necessaria per giuditgar l’abilitad da disponer, la successiun da pliras disposiziuns u in’autra dumonda che concerna la valaivladad da la disposiziun.

Art. 521 1 Il plant da nunvalaivladad surannescha 1 onn suenter il di che l’accu- sader ha survegnì enconuschientscha da la disposiziun e dal motiv da nunvalaivladad ed en mintga cas 10 onns suenter il di che la dispo- siziun è vegnida averta. 2 Sch’il testader n’è betg abel da disponer u en cas d’illegalitad u d’immoralitad surannescha il plant da nunvalaivladad envers in lega- tari da mala fai sut tut las circumstanzas pir suenter 30 onns. 3 La nunvalaivladad d’ina disposiziun po vegnir fatga valair da tut temp sin via d’objecziun.

Art. 522 1 Sch’il testader ha surpassà sia cumpetenza da disponer, pon ils ertavels che na survegnan betg lur part obligatorica pretender che la disposiziun vegnia reducida sin la quota admissibla. 2 Sche la disposiziun cuntegna prescripziuns davart las parts dals ertavels legals, valan quellas mo sco simplas prescripziuns per parter l’ierta, nun che la disposiziun cuntegnia in’autra voluntad dal testader.

Art. 523 Sch’ina disposiziun per causa da mort cuntegna donaziuns a favur da plirs ertavels cun dretg sin la part obligatorica e sche la cumpetenza da disponer è vegnida surpassada, vegnan questas donaziuns reducidas tranter ils cunertavels en la proporziun dals imports che surpassan lur part obligatorica.

Art. 524 1 Uschenavant che quai è necessari per cuvrir lur dabuns, pon l’administraziun dal concurs d’in ertavel ubain ses crediturs, che possedan attests da perdita il mument da la successiun d’ierta, preten- der la reducziun entaifer il termin fixà per l’ertavel, sch’il testader ha

431 Integrà tras la cifra I da la LF dals 23 da zercl. 1995, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607)

2. En cas d’ina disposiziun testamentara scritta a maun

III. Surannaziun

B. Plant da reducziun I. Premissas 1. En general

2. Favurisaziun da l’ertavel cun dretg sin la part obligatorica

3. Dretgs dals crediturs

Cudesch civil svizzer

154

210

surpassà la part disponibla a disfavur da l’ertavel e sche l’ertavel na porta betg sez il plant da reducziun sin proposta dals crediturs. 2 Il medem dretg exista er envers ina dischertaziun che na vegn betg contestada dal dischertà.

Art. 525 1 La reducziun ha lieu per tut ils ertavels e legataris instituids en la medema proporziun, nun che la disposiziun cuntegnia in’autra volun- tad dal testader. 2 Sche la donaziun ad in legatari, ch’è a medem temp debitur da legats, vegn reducida, po quel pretender cun la medema resalva che er quests legats vegnian reducids proporziunalmain.

Art. 526 Sch’il legat d’ina chaussa singula che na po betg vegnir partida senza sminuir sia valur vegn suttamess a la reducziun, po il legatari ubain pretender che la chaussa sezza al vegnia surdada cunter indemnisaziun da l’import supplementar ubain far pajar empè da la chaussa l’import disponibel.

Art. 527 A la reducziun èn suttamessas sco las disposiziuns per causa da mort:

1. las donaziuns a quint da la part da l’ierta sco dota, sco dota- ziun u sco cessiun dals bains, nun ch’ellas sajan suttamessas a la gulivaziun;

2. las indemnisaziuns d’ierta ed ils imports da renunzia a l’ierta; 3. las donaziuns ch’il testader ha pudì revocar libramain u ch’el

ha fatg ils ultims 5 onns avant sia mort, cun excepziun dals regals occasiunals usitads;

4. las valurs da facultad ch’il testader ha evidentamain alienà per guntgir la restricziun dal dretg da disponer.

Art. 528 1 Tgi ch’è da buna fai, è obligà da restituir mo la valur, per la quala el è enritgì tras l’act giuridic cun il testader il mument da la successiun d’ierta. 2 Sch’il legatari d’in contract d’ierta sto tolerar ina reducziun, ha el il dretg da pretender enavos in import correspundent da la cuntrapresta- ziun fatga al testader.

II. Effect 1. Reducziun en general

2. Legat d’ina chaussa singula

3. Disposiziuns tranter vivs a. Cas

b. Restituziun

Cudesch civil svizzer

155

210

Art. 529 Pretensiuns d’assicuranza, fatgas sin la mort dal testader, ch’èn vegni- das constituidas a favur d’ina terza persuna tras ina disposiziun tranter vivs u tras ina disposiziun per causa da mort, u ch’èn vegnidas cedidas gratuitamain ad ina terza persuna durant ch’il testader era anc en vita, èn suttamessas a la reducziun per lur valur da recumpra.

Art. 530 Sch’il testader ha engrevgià talmain sia ierta cun dretgs da giudida e cun rentas, che la valur chapitalisada da l’ierta surpassa – tenor la du- rada presumtiva da quests dretgs – la part disponibla da l’ierta, pon ils ertavels pretender che quests dretgs vegnian reducids proporziunal- main ubain ch’els vegnian deliberads da quests dretgs, surlaschond la part disponibla da l’ierta als legataris.

Art. 531432

Ina instituziun posteriura d’ertavels è nunvalaivla envers in ertavel cun dretg sin la part obligatorica, sche la part obligatorica vegn reducida qua tras; resalvada resta la disposiziun davart descendents inabels da giuditgar.

Art. 532 A la reducziun èn suttamessas en emprima lingia las disposiziuns per causa da mort ed alura las assegnaziuns tranter vivs, e quai da maniera che las posteriuras vegnan reducidas avant las anteriuras, fin che la part obligatorica è restabilida.

Art. 533 1 Il plant da reducziun surannescha 1 onn suenter il di ch’ils ertavels han survegnì enconuschientscha da la violaziun da lur dretgs ed en mintga cas suenter 10 onns, quintads a partir dal mument da l’avertura en cas da las disposiziuns testamentaras ed a partir da la mort dal testader en cas da las autras donaziuns. 2 Sch’ina disposiziun anteriura è daventada valaivla, perquai ch’ina disposiziun posteriura è vegnida declerada sco nunvalaivla, cumenzan ils termins il mument da la decleraziun da nunvalaivladad. 3 La reducziun po vegnir pretendida da tut temp sin via d’objecziun.

432 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001)

4. Pretensiuns d’assicuranzas

5. Giudida e rentas

6. Instituziun posteriura d’ertavels

III. Realisaziun

IV. Surannaziun

Cudesch civil svizzer

156

210

Settavel chapitel: Plants or da contracts d’ierta

Art. 534 1 Sch’il testader è anc en vita e transferescha sia facultad sin l’ertavel contractual, po quel laschar far in inventari public. 2 Sch’il testader n’ha betg transferì tut sia facultad u ha acquistà facul- tad suenter il transferiment, sa referescha il contract mo a la facultad transferida, nun ch’i saja vegnì disponì insatge auter. 3 Uschenavant che la facultad è vegnida transferida durant ch’il testader era anc en vita, van ils dretgs e las obligaziuns als ertavels da l’ertavel instituì, nun ch’i saja vegnì disponì insatge auter.

Art. 535 1 Sch’il testader ha fatg prestaziuns a l’ertavel renunziant durant ch’el era anc en vita e sche questas prestaziuns surpassan la part disponibla da sia ierta, pon ils cunertavels pretender la reducziun. 2 La disposiziun è dentant suttamessa a la reducziun mo per l’import, per il qual ella surpassa la part obligatorica dal renunziader. 3 Las prestaziuns vegnan messas a quint tenor las prescripziuns che valan per la gulivaziun.

Art. 536 Sch’il renunziader vegn obligà da far in restituziun a l’ierta sin basa da la reducziun, po el ubain sa suttametter a questa restituziun ubain metter l’entira prestaziun en la partiziun e sa participar a quella, sco sch’el n’avess betg renunzià.

Segunda partiziun: La successiun d’ierta Quindeschavel titel: L’avertura da la successiun d’ierta

Art. 537 1 La successiun d’ierta vegn averta cun la mort dal testader. 2 Uschenavant che las donaziuns e las partiziuns, fatgas durant ch’il testader era anc en vita, èn d’impurtanza per il dretg d’ierta, vegnan ellas resguardadas tenor il stadi, en il qual l’ierta sa chatta il mument da la mort dal testader.

A. Transferiment tranter vivs

B. Gulivaziun en cas da renunzia a l’ierta I. Reducziun

II. Restituziun

A. Premissa da vart dal testader

Cudesch civil svizzer

157

210

Art. 538 1 La successiun d’ierta vegn averta per l’entira facultad a l’ultim domicil dal testader. 2 …434

Art. 539 1 Mintgin che n’è – tenor las prescripziuns da la lescha – betg exclus d’ertar è abel dad esser ertavel e d’acquistar facultad or d’ina disposi- ziun per causa da mort. 2 Las donaziuns fatgas per in intent determinà ad ina pluralitad da per- sunas che na posseda betg la persunalitad giuridica, vegnan acquista- das da las singulas persunas individualmain cun la grevezza da vegnir applitgadas per la finamira prescritta dal testader, u valan, nua che quai n’è betg pussaivel, sco fundaziun.

Art. 540 1 Indegn dad esser ertavel u d’acquistar insatge or d’ina disposiziun per causa da mort è:

1. tgi che ha chaschunà u empruvà da chaschunar intenziunada- main ed illegalmain la mort dal testader;

2. tgi che ha privà intenziunadamain ed illegalmain il testader per adina da sia capacitad da disponer;

3. tgi che ha muventà u impedì il testader tras engion, tras sforz u tras smanatschas da far u da revocar ina disposiziun per causa da mort;

4. tgi che ha eliminà u fatg nunvalaivla intenziunadamain ed ille- galmain ina disposiziun per causa da mort sut talas circum- stanzas, ch’il testader n’ha betg pli pudì renovar quella.

2 Sch’il testader perduna a l’indegn d’ertar, finescha l’indignitad d’ertar.

Art. 541 1 L’inabilitad d’ertar exista mo per la persuna indegna d’ertar sezza. 2 Ils descendents da quella ertan dal testader, sco sche la persuna inde- gna d’ertar fiss morta avant il testader.

433 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829)

434 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829)

B. Lieu da l’avertura433

C. Premissas da vart da l’ertavel I. Abilitad d’ertar 1. Capacitad giuridica

2. Indignitad d’ertar a. Motivs

b. Effect per ils descendents

Cudesch civil svizzer

158

210

Art. 542 1 Per pudair acquistar l’ierta, sto l’ertavel esser en vita ed abel d’ertar il mument che la successiun d’ierta vegn averta. 2 Sch’in ertavel mora suenter l’avertura da la successiun d’ierta, van ses dretgs vi da l’ierta vi sin ses ertavels.

Art. 543 1 Il legatari acquista il dretg vi dal legat, sch’el è en vita ed abel d’ertar il mument che la successiun d’ierta vegn averta. 2 Sch’el mora avant il testader, croda ses legat davent a favur da quel che al dueva pajar ora, nun che la disposiziun laschia cumprovar ina voluntad cuntraria.

Art. 544 1 L’uffant concepì è abel d’ertar cun resalva ch’el naschia viv. 1bis Sche la protecziun da ses interess pretenda quai, installescha l’autoritad per la protecziun d’uffants ina curatella.435 2 Sche l’uffant nascha mort, na vegn el betg en consideraziun per la successiun d’ierta.436

Art. 545 1 Sur l’instituziun posteriura d’ertavels u da legataris po l’ierta u ina chaussa or da l’ierta vegnir testada ad ina persuna che na viva anc betg il mument da la successiun d’ierta. 2 Sch’in preertavel n’è betg numnà, valan ils ertavels legals sco pre- ertavels.

Art. 546 1 Sch’insatgi vegn declerà sco sparì, vegn sia ierta consegnada als ertavels u als legataris pir suenter che quels han garantì tras ina segi- rezza da restituir en cas da basegn la facultad al sparì sez u ad autras persunas che han in meglier dretg da l’ierta. 2 Questa segirezza sto vegnir prestada per 5 onns dapi la spariziun en grond privel da mort e per 15 onns dapi l’absenza senza avair novas

435 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001)

436 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001)

II. Surviver la successiun d’ierta 1. Sco ertavel

2. Sco legatari

3. L’uffant concepì

4. Ertavels posteriurs

D. Spariziun I. Ertar d’ina persuna sparida 1. Successiun d’ierta cunter garanzia

Cudesch civil svizzer

159

210

dal sparì, dentant en nagin cas pli ditg che fin al di ch’il sparì avess cumplenì 100 onns. 3 Ils 5 onns curran a partir da la consegna da l’ierta ed ils 15 onns da- vent da l’ultima nova da vita dal sparì.

Art. 547 1 Sch’il sparì returna u sch’insatgi auter fa valair megliers dretgs, sto la persuna che ha obtegnì l’ierta restituir quella tenor las normas dal possess. 2 A terzas persunas che possedan megliers dretgs sto ella, sch’ella è da buna fai, far la restituziun mo entaifer il termin dal plant d’ierta.

Art. 548 1 Sch’in ertavel è sparì senza ch’ins possia eruir, sch’el saja en vita u gia mort il mument che la successiun d’ierta vegn averta, vegn sia part da l’ierta messa sut administraziun uffiziala. 2 Tgi che ertass en cas da spariziun da questa persuna, po – 1 onn suenter che quella è sparida en grond privel da mort u 5 onns suenter ch’ella ha dà l’ultima nova da vita – pretender dal derschader ch’el decleria la spariziun e ch’el consegnia la part da l’ierta suenter che quella decleraziun è vegnida relaschada. 3 La consegna da la part da l’ierta vegn fatga tenor las prescripziuns davart la consegna da l’ierta als ertavels d’ina persuna sparida.

Art. 549 1 Sch’ils ertavels d’ina persuna sparida han gia cuntanschì che la facultad da quella è vegnida dada en lur mauns, pon ses cunertavels sa referir a quai, sch’ina ierta croda a la persuna sparida, e pretender che la facultad vegnia consegnada ad els senza ch’i stoppia vegnir rela- schada ina nova decleraziun da spariziun. 2 Medemamain pon ils ertavels dal sparì sa referir a la decleraziun da spariziun ch’è vegnida relaschada sin dumonda da ses cunertavels.

Art. 550 1 Suenter che la facultad u la part da l’ierta d’ina persuna sparida è stada 10 onns sut administraziun uffiziala u sche questa persuna avess cumplenì 100 onns, vegn – sin dumonda da l’autoritad cumpetenta – la decleraziun da spariziun relaschada d’uffizi. 2 Sche nagin n’annunzia ses dretgs entaifer il termin inditgà, croda l’ierta a la cuminanza cun il dretg d’ertar u, sch’il sparì n’ha mai abità en Svizra, al chantun d’origin.

2. Annullaziun da la spariziun e restituziun da la facultad

II. Dretg d’ertar dal sparì

III. Relaziun tranter ils dus cas

IV. Procedura d’uffizi

Cudesch civil svizzer

160

210

3 La cuminanza è obligada da restituir la facultad al sparì sez u a tals che possedan megliers dretgs, gist sco che quai è il cas tar in ertavel che ha obtegnì l’ierta d’ina persuna sparida.

Sedeschavel titel: Ils effects da la successiun d’ierta Emprim chapitel: Las mesiras da segiranza

Art. 551 1 L’autoritad cumpetenta da l’ultim domicil dal testader sto prender d’uffizi las mesiras ch’èn necessarias per segirar la successiun d’ierta.437 2 Questas mesiras cumpiglian en spezial – en quels cas ch’èn previs da la lescha – la sigillaziun da l’ierta, l’inventarisaziun, l’ordinaziun d’ina administraziun uffiziala da l’ierta e l’avertura dals testaments. 3 …438

Art. 552 L’ierta vegn sigillada en ils cas ch’èn previs dal dretg chantunal.

Art. 553 1 Ina inventarisaziun vegn ordinada:

1. sch’in ertavel minoren stat sut avugà u sto vegnir mess sut avugà;

2. sch’in ertavel è permanentamain absent senza avair fixà ina represchentanza;

3. sch’in dals ertavels u l’autoritad per la protecziun da creschids pretenda quai;

4. sch’in ertavel maioren stat sut curatella cumplessiva u sto vegnir mess sut curatella cumplessiva.439

2 L’inventari duai vegnir fatg tenor las prescripziuns dal dretg chan- tunal e duai per regla esser terminà entaifer 2 mais dapi la mort dal testader.

437 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829)

438 Abolì tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829)

439 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001)

A. En general

B. Sigillaziun da l’ierta

C. Inventari

Cudesch civil svizzer

161

210

3 La legislaziun chantunala po prescriver da far in inventari er en ulteriurs cas.

Art. 554 1 L’administraziun da l’ierta vegn ordinada:

1. sch’in ertavel è permanentamain absent senza avair fixà ina represchentanza, uschenavant che ses interess pretendan quai;

2. sche nagin dals pretendents na po cumprovar suffizientamain ses dretg d’ierta u sch’igl è intschert, ch’in ertavel existia;

3. sche betg tut ils ertavels dal testader n’èn enconuschents; 4. en ils cas spezials ch’èn previs da la lescha.

2 Sch’il testader ha designà in executur dal testament, sto l’admini- straziun vegnir surdada a quel. 3 Sch’il defunct steva sut ina curatella che cumpiglia l’administraziun da la facultad, alura è er l’administraziun da l’ierta chaussa dal procu- ratur, nun ch’i vegnia ordinà insatge auter.440

Art. 555 1 Sche l’autoritad è en dubi, ch’il testader haja ertavels u betg ubain che tut ils ertavels sajan enconuschents ad ella, relascha ella en moda adequata in clom public per envidar tut tgi che ha in dretg da l’ierta, da s’annunziar entaifer 1 onn. 2 Sche nagin na s’annunzia entaifer quest termin e sche l’autoritad n’ha betg enconuschientscha d’ertavels, croda l’ierta, cun resalva dal plant d’ierta, a la cuminanza che ha il dretg d’ertar en tals cas.

Art. 556 1 Sch’ins chatta in testament suenter la mort d’ina persuna, sto quel vegnir consegnà immediatamain a l’autoritad, e quai er, sch’el para dad esser nunvalaivel. 2 Il funcziunari, tar il qual il testament è protocollà u deponì, sco er tut tgi che ha obtegnì in testament per al tegnair en salv u ha chattà in tal tranter las chaussas dal testader, è obligà sut atgna responsabladad da consegnar quel a l’autoritad, uschespert ch’el è vegnì a savair da la mort dal testader. 3 Suenter avair retschavì il testament e sche pussaivel suenter avair laschà vegnir a pled ils participads, surdat l’autoritad l’ierta ad interim als ertavels legals u ordinescha l’administraziun uffiziala da l’ierta.

440 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001)

D. Administra- ziun da l’ierta I. En general

II. En cas d’erta- vels nunenconu- schents

E. Avertura dal testament I. Obligaziun da consegna

Cudesch civil svizzer

162

210

Art. 557 1 Il testament sto vegnir avert da l’autoritad cumpetenta entaifer 1 mais, dapi ch’el è vegnì consegnà ad ella. 2 Ils ertavels enconuschents a l’autoritad vegnan envidads da quella a l’avertura dal testament. 3 Sch’il testader ha relaschà plirs testaments, ston tuts vegnir conse- gnads a l’autoritad e vegnir averts da quella.

Art. 558 1 Tut ils participads a l’ierta survegnan – sin donn e cust da quella – ina copia da la disposiziun testamentara, uschenavant ch’ella als pertu- tga. 2 Als legataris cun domicil nunenconuschent vegn fatga la communi- caziun cun in clom public en moda adequata.

Art. 559 1 1 mais suenter che la communicaziun è vegnida fatga als participads, pon ils ertavels instituids dumandar da l’autoritad in attest ch’els sajan renconuschids sco ertavels, cun resalva dal plant da nunvalaivladad e dal plant d’ierta e sche lur dretgs n’èn betg vegnids contestads expressivamain tras ils ertavels legals u tras persunas ch’èn vegnidas favurisadas en in’anteriura disposiziun. 2 Sch’i fa da basegn vegn l’administratur d’ierta avisà a medem temp d’als consegnar l’ierta.

Segund chapitel: L’acquist da l’ierta

Art. 560 1 Tenor lescha acquistan ils ertavels l’universalitad da l’ierta il mument da la mort dal testader. 2 Cun resalva da las excepziuns legalas van las pretensiuns, la proprie- tad, ils dretgs reals limitads ed il possess dal testader vi sin ils ertavels ed ils debits dal testader daventan ils debits persunals dals ertavels. 3 Per ils ertavels instituids cumenzan ils effects da l’ierta il mument che la successiun d’ierta vegn averta, ed ils ertavels legals als han d’extrader l’ierta tenor las reglas dal possess.

II. Avertura

III. Commu- nicaziun als participads

IV. Consegna da l’ierta

A. Acquist I. Ertavels

Cudesch civil svizzer

163

210

Art. 561441

Art. 562 1 Ils legataris han in dretg persunal cunter ils debiturs dal legat u, sche tals n’èn betg numnads expressivamain, cunter ils ertavels legals u cunter ils ertavels instituids. 2 Sch’i na resorta betg insatge auter da la disposiziun, po quest dretg vegnir fatg valair uschespert che la persuna engrevgiada cun il legat ha acceptà l’ierta u na po betg pli la refusar. 3 Sch’ils ertavels n’adempleschan betg lur obligaziun vers il legatari, pon els vegnir obligads d’al consegnar las chaussas legadas u da pajar ina indemnisaziun en cas ch’il legat consistiva en l’obligaziun d’exequir in act u l’auter.

Art. 563 1 Sch’i n’è betg disponì autramain, èn ils legats da giudida, da rentas u d’autras prestaziuns periodicas suttamess a las prescripziuns dals dretgs reals e dal Dretg d’obligaziuns. 2 Sch’il legat consista d’ina assicuranza fatga sin la mort dal testader, po il legatari far valair directamain ses dretgs.

Art. 564 1 Ils dretgs dals crediturs dal testader vegnan resguardads avant quels dals legataris. 2 Ils crediturs da l’ertavel che ha acceptà l’ierta senza resalvas han ils medems dretgs sco ils ertavels dal testader.

Art. 565 1 Sch’ils ertavels pajan, suenter avair pajà or ils legats, debits da l’ierta, dals quals els n’avevan betg enconuschientscha avant, pon els pretender ch’ils legataris restitueschian proporziunalmain la valur, per la quala els avessan pudì far reducir ils legats. 2 Ils legataris pon dentant vegnir obligads da restituir sin il pli anc la part, per la quala els èn stads enritgids il mument che la restituziun vegn pretendida.

441 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191)

II. …

III. Legataris 1. Acquist dal legat

2. Object dal legat

3. Relaziun tranter creditur e legatari

4. Reducziun

Cudesch civil svizzer

164

210

Art. 566 1 Ils ertavels legals ed ils ertavels instituids han il dretg da refusar ina ierta che croda ad els. 2 L’ierta vala sco refusada, sch’igl è evident u sch’igl è vegnì constatà uffizialmain ch’il testader era insolvent il mument da sia mort.

Art. 567 1 Il termin per refusar l’ierta importa 3 mais. 2 El cumenza per ils ertavels legals il mument ch’els han survegnì enconuschientscha da la mort dal testader, nun ch’els possian cum- provar d’avair udì pir pli tard che l’ierta saja crudada ad els; per ils ertavels instituids curra il termin a partir dal mument ch’els han survegnì la communicaziun uffiziala da la disposiziun ch’il testader ha fatg a lur favur.

Art. 568 Sch’in inventari è vegnì fatg sco mesira per segirar l’ierta, curra il termin da refusa per tut ils ertavels a partir dal di da la communicaziun uffiziala che l’inventarisaziun saja finida.

Art. 569 1 Sch’in ertavel mora avant che refusar u avant che acceptar l’ierta, va il dretg da refusar vi sin ses ertavels. 2 En quest cas cumenza il termin da refusa il mument ch’ils ertavels survegnan enconuschientscha che l’ierta saja crudada a lur testader e scada il pli baud il mument ch’è fixà per els da refusar l’ierta che deriva da lur agen testader. 3 Sch’ina ierta vegn refusada e sch’ella croda alura ad auters ertavels che n’avevan avant betg il dretg da quella, cumenza il termin per quels il mument ch’els survegnan enconuschientscha da la refusa.

Art. 570 1 La refusa sto vegnir declerada da l’ertavel a l’autoritad cumpetenta, saja quai a bucca u en scrit. 2 Ella sto vegnir fatga senza cundiziuns e senza resalvas. 3 L’autoritad ha da far in protocol da las refusas.

Art. 571 1 Sche l’ertavel na refusa betg l’ierta entaifer il termin fixà, acquista el quella senza cundiziuns.

B. Refusa I. Decleraziun 1. Dretg da refusar

2. Limitaziun temporala a. En general

b. En cas d’ina inventarisaziun

3. Transiziun dal dretg da refusar

4. Furma

II. Perdita dal dretg da refusar

Cudesch civil svizzer

165

210

2 In ertavel perda il dretg da refusar l’ierta, sch’el intervegn en ils fatgs da l’ierta avant la scadenza dal termin u sch’el commetta acts che n’èn betg necessaris per simplamain administrar quella u per cuntinuar cun ils affars currents dal testader ubain sch’el sa patruna u zuppenta chaussas da l’ierta.

Art. 572 1 Sch’il testader n’ha betg relaschà ina disposiziun per causa da mort e sch’in da plirs ertavels refusa l’ierta, va sia part a quella persuna che ertass dad el, sch’el fiss mort avant che la successiun d’ierta è vegnida averta. 2 Sch’il testader ha relaschà ina disposiziun per causa da mort, va la part ch’in ertavel instituì ha refusà als ertavels legals ils pli proxims dal testader, nun che la disposiziun exprimia in’autra voluntad dal testader.

Art. 573 1 Sch’ina ierta vegn refusada tras tut ils ertavels legals ils pli proxims, vegn ella liquidada da l’uffizi da concurs. 2 Quai che resta da la liquidaziun suenter ch’ils debits èn pajads, vegn surdà a quels che han il dretg da l’ierta, sco sche quella na fiss betg vegnida refusada.

Art. 574 Sche l’ierta vegn refusada dals descendents, infurmescha l’autoritad il consort survivent, e quel po alura declerar entaifer 1 mais d’acceptar l’ierta.

Art. 575 1 Refusond l’ierta pon ils ertavels pretender che l’autoritad dumondia – avant che liquidar l’ierta – ils ertavels che suondan els directamain. 2 En quest cas infurmescha l’autoritad ils ertavels pli allontanads ch’ils ertavels ils pli proxims hajan refusà l’ierta, e sch’els na decleran betg entaifer 1 mais da l’acceptar, vala l’ierta er sco refusada dad els.

Art. 576 Per motivs relevants po l’autoritad cumpetenta prolungar il termin per ils ertavels legals u per ils ertavels instituids u als conceder in nov termin.

III. Refusa d’in cunertavel

IV. Refusa tras tut ils ertavels ils pli proxims 1. En general

2. Dretg dal consort survivent

3. Refusa a favur d’ertavels pli allontanads

V. Prolungaziun dal termin

Cudesch civil svizzer

166

210

Art. 577 Sch’in legatari refusa in legat, croda quel davent a favur da la persuna engrevgiada, nun che la disposiziun exprimia in’autra voluntad dal testader.

Art. 578 1 Sch’in ertavel insolvent refusa l’ierta cun l’intent da betg laschar ve- gnir quella en ils mauns da ses crediturs, pon quels u l’administraziun da concurs contestar la refusa entaifer 6 mais, sche lur dretgs na vegnan betg garantids. 2 Sche lur contestaziun vegn approvada, vegn l’ierta liquidada uffizial- main. 3 In surpli activ vegn duvrà en emprima lingia per cuntentar ils credi- turs che han contestà la refusa e croda, suenter che er ils auters debits èn pajads, als ertavels a favur dals quals la refusa è vegnida fatga.

Art. 579 1 Sch’ils ertavels d’in testader insolvent refusan l’ierta, ston els tuttina star buns vers ils crediturs, uschenavant ch’els han survegnì dal testa- der entaifer ils ultims 5 onns avant sia mort valurs da facultad da quel, ch’els stuessan metter a disposiziun per gulivar la partiziun da l’ierta. 2 Questa obligaziun n’exista betg per la dotaziun usitada en cas d’ina maridaglia ed er betg concernent ils custs d’educaziun e da scolaziun. 3 Ertavels da buna fai ston mo star buns, uschenavant ch’els èn anc enritgids.

Terz chapitel: L’inventari public

Art. 580 1 Mintga ertavel che ha il dretg da refusar l’ierta po pretender in inventari public. 2 La dumonda sto vegnir fatga entaifer 1 mais tar l’autoritad cumpe- tenta ed en la medema furma sco la refusa da l’ierta. 3 La dumonda ch’è vegnida fatga d’in dals ertavels vala er per ils auters ertavels.

Art. 581 1 L’inventari public vegn fatg da l’autoritad cumpetenta tenor las prescripziuns dal dretg chantunal; el consista d’in register da las valurs

VI. Refusa d’in legat

VII. Protecziun dals dretgs dals crediturs da l’ertavel

VIII. Responsa- bladad en cas da la refusa

A. Premissa

B. Procedura I. Inventari

Cudesch civil svizzer

167

210

da facultad e dals debits da l’ierta cun l’indicaziun da la valur stimada da mintga object da l’inventari. 2 Tgi che po dar scleriment davart la situaziun finanziala dal testader è obligà en atgna responsabladad da dar a l’autoritad tut las infurma- ziuns che vegnan giavischadas da quella. 3 Spezialmain ston ils ertavels communitgar a l’autoritad ils debits dal testader ch’èn enconuschents ad els.

Art. 582 1 Faschond l’inventari publitgescha l’autoritad en moda adequata in clom da quints per envidar ils crediturs ed ils debiturs dal testader, inclus ils crediturs sin garanzia, d’annunziar lur pretensiuns e lur debits entaifer in tschert termin. 2 Il clom da quints duai render attent ils crediturs a las consequenzas d’ina annunzia tralaschada. 3 Il termin sto vegnir fixà sin almain 1 mais, quintà a partir dal di da l’emprima publicaziun.

Art. 583 1 En l’inventari public ston vegnir inscrits d’uffizi las pretensiuns ed ils debits che resortan da cudeschs publics u dals documents dal testader. 2 Questa inscripziun en l’inventari vegn communitgada als crediturs ed als debiturs.

Art. 584 1 Suenter ch’il termin dal clom da quints è scadì, vegn l’inventari serrà ed exponì almain durant 1 mais, per ch’ils participads possian prender invista. 2 Ils custs per l’inventari vegnan adossads a l’ierta, e sche quella na basta betg, als ertavels che han pretendì l’inventari.

Art. 585 1 Durant l’inventarisaziun dastgan vegnir fatgs mo ils acts ch’èn necessaris per l’administraziun. 2 Sche l’autoritad permetta ad in ertavel da cuntinuar cun l’affar dal testader, pon ils cunertavels pretender ina garanzia.

Art. 586 1 Durant l’inventarisaziun è suspendida mintga scussiun pervia dals debits dal testader.

II. Clom da quints

III. Inscripziun d’uffizi

IV. Resultat

C. Relaziun dals ertavels durant l’inventarisaziun I. Administra- ziun

II. Scussiun, process, surannaziun

Cudesch civil svizzer

168

210

2 La surannaziun na curra betg. 3 Cun excepziun da cas urgents na pon process ni vegnir iniziads ni vegnir cuntinuads.

Art. 587 1 Suenter la finiziun da l’inventarisaziun vegn mintga ertavel envidà da declerar entaifer 1 mais, sch’el accepta l’ierta u betg. 2 Nua che las circumstanzas giustifitgeschan quai, po l’autoritad cumpetenta conceder in nov termin per laschar far stimaziuns, per liquidar pretensiuns dispitaivlas u per auters motivs sumegliants.

Art. 588 1 Entaifer il termin fixà po l’ertavel refusar l’ierta u pretender ch’ella vegnia liquidada uffizialmain u acceptar ella senza cundiziuns u cun pretender in inventari public. 2 Sch’el na dat nagina decleraziun, ha el acceptà l’ierta cun l’inventari public.

Art. 589 1 Sche l’ertavel surpiglia l’ierta cun l’inventari public, van ils debits dal testader ch’èn registrads en l’inventari e las valurs da facultad vi ad el. 2 Ils effects da l’acquist da l’ierta cun ses dretgs e cun sias obligaziuns cumenzan il mument da l’avertura da la successiun d’ierta. 3 L’ertavel sto star bun per ils debits ch’èn registrads en l’inventari tant cun l’ierta sco er cun sia atgna facultad.

Art. 590 1 Ils ertavels na ston star buns ni persunalmain ni cun l’ierta vers ils crediturs dal testader che n’èn betg registrads en l’inventari, perquai ch’els n’èn betg s’annunziads u perquai ch’els han fatg quai memia tard. 2 Sch’ils crediturs han tralaschà l’annunzia senza atgna culpa u sche lur pretensiuns n’èn betg vegnidas registradas en l’inventari malgrà l’annunzia, è l’ertavel responsabel, uschenavant ch’el è s’enritgì tras l’ierta. 3 En mintga cas pon ils crediturs far valair lur pretensiuns, usche- navant che quellas èn segiradas tras dretgs da pegn sin chaussas da l’ierta.

D. Effects I. Termin per far la decleraziun

II. Decleraziun

III. Conse- quenzas da l’acceptaziun cun l’inventari public 1. Responsa- bladad tenor l’inventari

2. Respon- sabladad sur l’inventari ora

Cudesch civil svizzer

169

210

Art. 591 Las cauziuns ch’il testader aveva surpiglià vegnan registradas sepa- radamain en l’inventari, e l’ertavel na sto, er suenter avair acceptà l’ierta, betg pajar dapli per tals debits che quai che tutgass a quels, sche l’ierta vegniss liquidada sin via dal concurs.

Art. 592 Il clom da quints vegn relaschà d’uffizi per mintga ierta che croda a la communitad; quella sto dentant star buna per ils debits da l’ierta mo uschenavant che la facultad acquistada or da l’ierta basta per quest intent.

Quart chapitel: La liquidaziun uffiziala

Art. 593 1 Mintga ertavel ha il dretg da pretender la liquidaziun uffiziala empè da refusar l’ierta u d’acceptar quella cun l’inventari public. 2 A sia dumonda na poi dentant betg vegnir consentì, uschè ditg ch’in dals ertavels declera d’acceptar l’ierta. 3 En cas da la liquidaziun uffiziala n’èn ils ertavels betg responsabels per ils debits da l’ierta.

Art. 594 1 Sch’ils crediturs dal testader han cun raschun tema che lur preten- siuns na vegnian betg pajadas, pon els pretender entaifer 3 mais dapi la mort dal testader u dapi l’avertura dal testament la liquidaziun uffiziala da l’ierta, nun ch’els hajan survegnì pajaments u garanzias en il fratemp. 2 Sut las medemas circumstanzas pon ils legataris pretender ch’i ve- gnian ordinadas las mesiras preventivas per segirar lur dretgs.

Art. 595 1 La liquidaziun uffiziala vegn exequida tras l’autoritad cumpetenta u – per incumbensa da quella – tras in u tras plirs administraturs d’ierta. 2 Ella cumenza cun l’inventarisaziun ch’è colliada cun in clom da quints. 3 L’administratur d’ierta è suttamess a la surveglianza da l’autoritad; ils ertavels pon recurrer tar quella cunter las decisiuns che l’admini- stratur ha prendì u ha l’intenziun da prender.

E. Responsabla- dad pervia da cauziuns

F. Acquist a favur da la communitad

A. Premissa I. Dumonda d’in ertavel

II. Dumonda dals crediturs dal testader

B. Procedura I. Admini- straziun

Cudesch civil svizzer

170

210

Art. 596 1 La liquidaziun uffiziala vegn fatga uschia ch’ils affars currents dal testader vegnan finids‚ sias obligaziuns ademplidas‚ sias pretensiuns incassadas, ils legats exequids uschenavant che quai è necessari, ils dretgs e las obligaziuns dal testader stabilids giudizialmain e sia facul- tad realisada. 2 La vendita da bains immobigliars dal testader vegn fatga tras in ingiant public; sin via privata dastga quai vegnir fatg mo, sche tut ils ertavels èn perencletgs. 3 Ils ertavels pon pretender che objects e daners che n’èn betg neces- saris per la liquidaziun da l’ierta vegnian surdads dal tuttafatg u mo per part en lur mauns gia durant la liquidaziun.

Art. 597 L’ierta insolventa vegn liquidada da l’uffizi da concurs tenor las pre- scripziuns dal dretg da concurs.

Tschintgavel chapitel: Il plant d’ierta

Art. 598 1 Tgi che crai d’avair sco ertavel legal u sco ertavel instituì megliers dretgs sin l’ierta u sin chaussas or da quella ch’il possessur actual, po far valair ses dretgs cun il plant d’ierta. 2 …442

Art. 599 1 Sch’il plant vegn approvà, sto il possessur ceder l’ierta u ils objects da quella a l’accusader, e quai tenor las reglas dal possess. 2 L’accusà na po betg far l’objecziun vers il plant d’ierta d’avair acquistà objects d’ierta tras giudida.

Art. 600 1 Il plant d’ierta surannescha vers in accusà da buna fai cun la sca- denza dad 1 onn dapi che l’accusader ha survegnì enconuschientscha dal possess da l’accusà e da la prevalenza da ses agens dretgs, en mintga cas dentant suenter la scadenza da 10 onns dapi la mort dal testader u da l’avertura dal testament.

442 Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221)

II. Liquidaziun ordinaria

III. Liquidaziun tras l’uffizi da concurs

A. Premissa

B. Effect

C. Surannaziun

Cudesch civil svizzer

171

210

2 Cunter in accusà da mala fai surannescha il plant adina pir suenter 30 onns.

Art. 601 Il plant dal legatari surannescha suenter 10 onns dapi ch’el ha survegnì la communicaziun dal legat; sche l’execuziun dal legat po vegnir pretendida pir pli tard, cumenza il termin cun il di ch’il legat daventa exequibel.

Deschsettavel titel: La partiziun da l’ierta Emprim chapitel: La cuminanza avant la partiziun

Art. 602 1 Sch’il testader ha plirs ertavels, nascha tranter quels cun sia mort ina cuminanza che cumpiglia tut ils dretgs e tut las obligaziuns da l’ierta e che dura fin che quella vegn partida. 2 Ils ertavels daventan proprietaris cuminaivels dals objects da l’ierta e disponan cuminaivlamain dals dretgs da l’ierta cun resalva da las cumpetenzas da represchentar e d’administrar che vegnan regladas en contracts u en leschas. 3 Sin dumonda d’in cunertavel po l’autoritad cumpetenta nominar ina represchentanza per la cuminanza dals ertavels fin che l’ierta vegn partida.

Art. 603 1 Ils ertavels ston star buns solidaricamain per ils debits dal testader. 2 L’indemnisaziun adequata, che vegn debitada als uffants u als biadis per las prestaziuns fatgas per il tegnairchasa cuminaivel cun il testa- der, sto vegnir quintada tar ils debits da l’ierta, nun ch’i resultia qua tras ina surdebitaziun da l’ierta.443

Art. 604 1 Mintga cunertavel ha il dretg da dumandar da tut temp la partiziun da l’ierta, nun ch’el saja obligà tenor il contract u tenor la lescha da restar en la cuminanza. 2 Sin dumonda d’in ertavel po il derschader decretar temporarmain che la partiziun da l’ierta u da singulas chaussas da quella vegnia suspen-

443 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 6 d’oct. 1972, en vigur dapi ils 15 da favr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737)

D. Plant dal legatari

A. Effects da la successiun d’ierta I. Cuminanza dals ertavels

II. Responsabla- dad dals ertavels

B. Dretg da partiziun

Cudesch civil svizzer

172

210

dida, sche la valur da l’ierta vegniss reducida considerablamain en cas d’ina partiziun immediata. 3 Ils cunertavels d’in ertavel insolvent pon dumandar ch’i vegnian ordinadas mesiras preventivas per segirar lur dretgs, uschespert che la successiun è averta.

Art. 605 1 Sch’i sto vegnir prendì resguard sin ils dretgs d’in uffant anc betg naschì, sto la partiziun da l’ierta vegnir suspendida fin al mument da sia naschientscha. 2 Durant quest temp ha la mamma il dretg da giudida da la facultad cuminaivel, uschenavant che quai è necessari per ses mantegniment.

Art. 606 Ils ertavels ch’èn vegnids mantegnids dal testader en sia chasada fin a sia mort, pon dumandar da vegnir mantegnids anc 1 mais suenter la mort dal testader sin donn e cust da l’ierta.

Segund chapitel: La moda da parter

Art. 607 1 Ils ertavels legals ston parter tranter els sco er cun ertavels instituids tenor ils medems princips. 2 Sch’i n’è betg disponì autramain, pon els sa cunvegnir libramain co parter. 3 Ils cunertavels che possedan chaussas da l’ierta u che debiteschan insatge al testader, ston dar detagliadamain scleriment en chaussa tar la partiziun.

Art. 608 1 Tras ina disposiziun per causa da mort po il testader prescriver, co ses ertavels duain parter e furmar lur parts. 2 Questas prescripziuns èn liantas per ils ertavels cun resalva d’ina gulivaziun en cas d’ina inegualitad da las parts ch’il testader n’aveva betg intenziunà. 3 L’attribuziun d’ina chaussa or da l’ierta ad in ertavel vala sco simpla regla da parter e betg sco legat, nun che la disposiziun exprimia in’autra voluntad dal testader.

C. Suspensiun da la partiziun

D. Dretgs dals cussedents

A. En general

B. Reglas da parter I. Disposiziun dal testader

Cudesch civil svizzer

173

210

Art. 609 1 Sin dumonda d’in creditur che ha acquistà u sequestrà l’ierta ch’in ertavel ha survegnì u che posseda attests da perdita cunter quel, sto l’autoritad cooperar a la partiziun empè da quest ertavel. 2 Igl è resalvà al dretg chantunal da prescriver la cooperaziun uffiziala anc per ulteriurs cas da partiziun.

Art. 610 1 Sch’i n’è betg prescrit insatge auter, han tut ils ertavels ils medems dretgs sin las chaussas da l’ierta. 2 Els ston far a savair in a l’auter la relaziun ch’els han gì cun il testa- der; questas infurmaziuns vegnan resguardadas per far ina partiziun da l’ierta gulivada e gista. 3 Mintga cunertavel po dumandar ch’ils debits dal testader vegnian pajads avant che parter l’ierta u ch’i vegnia dà ina garanzia persuenter.

Art. 611 1 Or da las chaussas da l’ierta furman ils ertavels tantas parts u sorts sco quai ch’igl èn avant maun ertavels u tscheps d’ertavels. 2 Sch’els na pon betg sa cunvegnir, sto l’autoritad cumpetenta furmar las sorts sin dumonda d’in dals ertavels e resguardond l’isanza locala, las relaziuns persunalas u ils giavischs da la maioritad dals cun- ertavels. 3 Las parts vegnan repartidas tranter ils ertavels tenor cunvegna u cun trair la sort.

Art. 612 1 Chaussas da l’ierta che na pon betg vegnir partidas senza ch’ellas perdian considerablamain valur, duain vegnir attribuidas cumplaina- main ad in dals ertavels. 2 Sch’ils ertavels na pon betg sa cunvegnir co parter u a tgi attribuir ina chaussa, vegn quella vendida ed il retgav repartì. 3 Sin dumonda d’in dals ertavels sto la vendita avair lieu sco ingiant; sch’ils ertavels na sa cunvegnan betg, decida l’autoritad cumpetenta, sche l’ingiant duai avair lieu publicamain u mo tranter ils ertavels.

II. Cooperaziun da l’autoritad

C. Realisaziun da la partiziun I. Egualitad dals ertavels

II. Furmaziun da parts

III. Attribuziun e vendita da singulas chaussas

Cudesch civil svizzer

174

210

Art. 612a444 1 Sche la chasa u sche l’abitaziun, nua ch’ils consorts han vivì, u sche objects da la rauba da chasa appartegnan a l’ierta, po il consort survi- vent pretender che la proprietad da quests bains al vegnia attribuida cun la quintar tar sia part. 2 Nua che las circumstanzas giustifitgeschan quai, po vegnir concedida – sin dumonda dal consort survivent u dals auters ertavels legals dal defunct – la giudida u il dretg d’abitar empè da la proprietad. 3 Il consort survivent na po betg far valair ses dretgs vi da localitads, nua ch’il defunct ha exequì ina professiun u nua ch’el ha manà ina interpresa e ch’in da ses descendents dovra per cuntinuar cun la professiun u cun l’interpresa dal defunct; las prescripziuns dal dretg d’ierta puril restan resalvadas. 4 Per il partenadi registrà vala la medema regulaziun tenor il senn.445

Art. 613 1 Chaussas che furman tenor lur natira in’unitad na duain betg vegnir separadas, sch’in dals ertavels s’oppona a la separaziun. 2 Scrittiras da famiglia ed objects che muntan per la famiglia ina regurdientscha speziala na duain betg vegnir alienads, sch’in dals erta- vels fa opposiziun. 3 Sch’ils ertavels na pon betg sa cunvegnir, decida l’autoritad cumpe- tenta, co che quests objects duain vegnir alienads u a tgi ch’els èn d’attribuir e sch’els ston vegnir mess a quint a quel u betg; ella fa quai, resguardond l’isanza locala e – sch’ina tala n’exista betg – resguar- dond las relaziuns persunalas dals ertavels.

Art. 613a446

Sch’in fittadin d’in manaschi agricul mora ed in da ses ertavels maina vinavant sulet la fittanza, po quel pretender che l’entir inventari (mu- vel, iseglia, reservas e.u.v.) al vegnia attribuì per la valur d’utilisaziun cun metter a quint tal a sia part da l’ierta.

Art. 614 Pretensiuns ch’il testader ha gì vers in dals ertavels ston vegnir messas a quint a quel tar la partiziun.

444 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191)

445 Integrà tras la cifra 8 da l’agiunta tar la Lescha da partenadi dals 18 da zercl. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288)

446 Integrà tras l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953)

IV. Attribuziun da l’abitaziun e da la rauba da chasa al consort survivent

D. Objects spezials I. Chaussas che tutgan ensemen, scrittiras da la famiglia

I.bis Inventari agricul

II. Pretensiuns dal testader vers l’ertavel

Cudesch civil svizzer

175

210

Art. 615 Sch’in ertavel survegn or da la partiziun ina chaussa da l’ierta impegnada per debits dal testader, vegn er quest debit adossà a quel.

Art. 616447

Art. 617448

Ils bains immobigliars vegnan mess a quint als ertavels per la valur ch’els han il mument da la partiziun.

Art. 618 1 Sch’ils ertavels na pon betg sa cunvegnir per quant ch’in bain immobigliar stoppia vegnir mess a quint, vegn la valur stimada tras experts uffizials.449 2 …450

Art. 619451

Per surpigliar e per metter a quint manaschis agriculs e bains immobi- gliars agriculs vala la Lescha federala dals 4 d’october 1991452 davart il dretg funsil puril.

Art. 620-625453

Terz chapitel: La gulivaziun

Art. 626 1 Ils ertavels legals èn obligads vicendaivlamain da laschar gulivar tar la partiziun tut quai ch’il testader als ha dà durant sia vita cun l’inten- ziun che quai vegnia quintà tar lur part d’ierta.

447 Abolì tras l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953)

448 Versiun tenor l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953)

449 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta I da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221)

450 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 6 d’oct. 1972, en vigur dapi ils 15 da favr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737)

451 Versiun tenor l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953)

452 SR 211.412.11 453 Abolì tras l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur

dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953)

III. Chaussas da l’ierta impegnadas

IV. Bains immobigliars 1. Surpigliada a. Valur imputabla

b. Procedura da stimaziun

V. Manaschis agriculs e bains immobigliars agriculs

A. Obligaziun da gulivar

Cudesch civil svizzer

176

210

2 Sch’il defunct n’ha betg disponì expressivamain il cuntrari, ston ses descendents metter en la gulivaziun tut quai che quel ha dà sco dota, sco dotaziun u sco cessiun dals bains, sco relasch dals debits e sco avantatgs sumegliants.

Art. 627 1 Sch’in ertavel croda davent avant u suenter che la successiun d’ierta vegn averta, passa sia obligaziun da metter en la gulivaziun vi sin ils ertavels che remplazzan quel. 2 Ils descendents d’in ertavel èn obligads da laschar gulivar las dona- ziuns che quel ha survegnì, er sche quellas n’èn betg passadas ad els.

Art. 628 1 Ils ertavels pon eleger, sch’els vulan laschar gulivar tras bittar en las chaussas survegnidas en natira u tras metter a quint lur valur, e quai er, sche las donaziuns surpassan l’import da lur part d’ierta. 2 Resalvadas restan las disposiziuns divergentas dal testader sco er ils dretgs dals cunertavels da dumandar la reducziun da las donaziuns.

Art. 629 1 Sch’in ertavel, che ha survegnì ordavant donaziuns che surpassan sia part d’ierta, po cumprovar ch’il testader haja vulì favurisar el qua tras, na sto el betg laschar gulivar il surpli; ils cunertavels salvan dentant il dretg da far il plant da reducziun. 2 Ina tala favurisaziun vegn presumada tar dotaziuns ch’èn vegnidas fatgas als descendents en la dimensiun usitada a chaschun da lur maridaglia.

Art. 630 1 La gulivaziun vegn fatga tenor la valur che las donaziuns han il mument che la successiun d’ierta vegn averta u tenor il pretsch da vendita, sche la chaussa è vegnida alienada. 2 Areguard expensas ed areguard donns sco er areguard fritgs retratgs valan tranter ils ertavels las reglas davart il possess.

Art. 631 1 Las expensas dal testader per l’educaziun e per la scolaziun da sin- guls uffants èn suttamessas a l’obligaziun da gulivar mo uschenavant ch’ellas surpassan la dimensiun usitada, nun ch’i possia vegnir cum- provada in’autra voluntad dal testader.

B. Gulivaziun en cas ch’ertavels crodan davent

C. Moda da calculaziun I. Bittar en u metter a quint

II. Donaziuns che surpassan la part d’ierta

III. Moda da calcular

D. Custs d’educaziun

Cudesch civil svizzer

177

210

2 Ad uffants ch’èn mendus u ch’èn anc en scolaziun sto vegnir conce- dida tar la partiziun ina prelevaziun commensurada.454

Art. 632 Regals occasiunals usitads n’èn betg suttamess a la gulivaziun.

Art. 633455

Quart chapitel: Finiziun ed effects da la partiziun

Art. 634 1 La partiziun daventa lianta per ils ertavels uschespert ch’els han furmà e surpiglià lur parts u uschespert ch’els han fatg ils contracts da partiziun. 2 Per esser valaivel sto il contract da partiziun vegnir concludì en scrit.

Art. 635 1 Contracts tranter cunertavels davart la cessiun da lur parts d’ierta ston vegnir concludids en scrit per esser valaivels.456 2 Sche tals contracts vegnan concludids tranter in ertavel ed ina terza persuna, na dattan quels betg il dretg a quella persuna da cooperar a la partiziun, mabain mo da pretender la part d’ierta che vegn attribuida a l’ertavel.

Art. 636 1 Contracts davart ina ierta anc betg crudada che cunertavels conclu- dan tranter els u cun ina terza persuna senza la cooperaziun e senza il consentiment dal testader n’èn betg liants. 2 Las prestaziuns ch’èn vegnidas fatgas sin fundament da tals contracts pon vegnir pretendidas enavos.

454 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191)

455 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 6 d’oct. 1972, en vigur dapi ils 15 da favr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737)

456 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191)

E. Regals occasiunals

A. Conclusiun dal contract I. Contract da partiziun

II. Contract davart parts d’ierta

III. Contracts avant la succes- siun d’ierta

Cudesch civil svizzer

178

210

Art. 637 1 Suenter che la partiziun è terminada, stattan ils ertavels buns vicen- daivlamain per las chaussas da l’ierta sco vendiders e cumpraders. 2 Els ston garantir in a l’auter l’existenza da las pretensiuns che als vegnan attribuidas a chaschun da la partiziun da l’ierta e stattan buns in a l’auter – en cas d’insolvenza d’in debitur – sco garants simpels per l’import da pretensiun mess a quint, nun ch’i sa tractia da vaglias che vegnan quotadas a la bursa. 3 Il plant da garanzia surannescha 1 onn suenter la partiziun; sche las pretensiuns ston vegnir pajadas fin in termin pli tard, surannescha el 1 onn suenter quel.

Art. 638 Il contract da partiziun po vegnir contestà tenor las prescripziuns davart la contestaziun da contracts en general.

Art. 639 1 Er suenter la partiziun ston ils ertavels star buns solidaricamain e cun tut lur facultad per ils debits dal testader, uschè ditg ch’ils crediturs n’han betg dà expressivamain u tacitamain lur consentiment che quels vegnian repartids tranter ils cunertavels u surpigliads da quels. 2 La responsabladad solidarica dals cunertavels surannescha 5 onns suenter la partiziun; sche las pretensiuns ston vegnir pajadas fin in termin pli tard, surannescha ella 5 onns suenter quel.

Art. 640 1 In ertavel po prender regress sin ses cunertavels, sch’el ha pajà in debit dal testader che n’è betg vegnì attribuì ad el tar la partiziun u sch’el ha pajà dapli d’in debit che quai ch’el ha surpiglià. 2 Quest regress sa drizza en emprima lingia cunter l’ertavel che ha surpiglià tar la partiziun il debit pajà. 3 Dal rest ston ils ertavels surpigliar ils debits en la proporziun da lur parts d’ierta, nun ch’els hajan fixà insatge auter.

B. Responsabla- dad dals ertavels tranter els I. Garanzia per las parts

II. Contestaziun da la partiziun

C. Responsabla- dad vers terzas persunas I. Responsabla- dad solidarica

II. Regress sin ils cunertavels

Cudesch civil svizzer

179

210

Quarta part: Ils dretgs reals Emprima partiziun: La proprietad Deschdotgavel titel: Disposiziuns generalas

Art. 641 1 Tgi ch’è proprietari d’ina chaussa po disponer libramain da quella entaifer ils limits fixads da la lescha. 2 El po pretender la chaussa da mintgin che la retegna senza dretg e dustar da quella mintga influenza nungiustifitgada.

Art. 641a458 1 Animals n’èn betg chaussas. 2 Sch’i n’existan naginas regulaziuns spezialas per animals, valan las prescripziuns ch’èn applitgablas per chaussas.

Art. 642 1 Tgi ch’è proprietari d’ina chaussa è quai per tut sias parts integralas. 2 Part integrala d’ina chaussa è tut quai che furma – tenor l’isanza dal lieu – in element essenzial da la chaussa e che na po betg vegnir sepa- rà da quella senza la destruir, la donnegiar u la midar.

Art. 643 1 Tgi ch’è proprietari d’ina chaussa è quai er dals fritgs natirals da quella. 2 Fritgs natirals èn ils products periodics e tut quai che po – tenor l’isanza – vegnir racoltà d’ina chaussa tenor sia destinaziun. 3 Ils fritgs natirals furman ina part integrala da la chaussa uschè ditg ch’els n’èn betg separads da tala.

Art. 644 1 La disposiziun d’ina chaussa s’extenda er sin sias parts accessoricas, nun ch’i saja fixà insatge auter. 2 Las parts accessoricas èn las chaussas moviblas ch’èn tenor l’isanza dal lieu u tenor la clera voluntad dal proprietari da la chaussa princi- pala destinadas permanentamain a l’explotaziun, a la giudida u a la

457 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806)

458 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806)

A. Cuntegn dal dretg da proprietad I. En general457

II. Animals

B. Extensiun da la proprietad I. Parts integralas

II. Fritgs natirals

III. Parts accessoricas 1. Circum- scripziun

Cudesch civil svizzer

180

210

conservaziun da tala e ch’èn unidas, adattadas u messas en autra moda en relaziun cun la chaussa principala, a la quala ellas han da servir. 3 Ina part accessorica resta ina tala, er sch’ella vegn separada da la chaussa principala per in temp.

Art. 645 Betg parts accessoricas èn las chaussas moviblas che vegnan duvradas mo transitoricamain u consumadas dal possessur da la chaussa princi- pala u che na stattan betg en connex cun la particularitad da la chaussa principala, sco er talas che stattan en relaziun cun la chaussa princi- pala mo per vegnir conservadas, vendidas u dadas en locaziun.

Art. 646 1 Sche pliras persunas han proprietad vi d’ina chaussa, mintgina per ina part e senza che la chaussa saja dividida materialmain, èn ellas cumproprietarias. 2 Sch’i n’è betg fixà autramain, èn ellas cumproprietarias da parts egualas. 3 Per sia part ha mintga cumproprietari ils dretgs e las obligaziuns d’in proprietari; el po alienar u impegnar quella e la part po er vegnir impegnada da ses crediturs.

Art. 647459 1 Ils cumproprietaris pon far in urden d’utilisaziun e d’administraziun che divergescha da las disposiziuns legalas e fixar en quel ch’el possia vegnir midà cun il consentiment da la maioritad da tut ils cumpro- prietaris.460 1bis Ina midada da disposiziuns da l’urden d’utilisaziun e d’administra- ziun concernent l’attribuziun da dretgs d’utilisaziun exclusivs dovra ultra da quai il consentiment dals cumproprietaris pertutgads directa- main.461 2 Els na pon betg abolir u limitar las cumpetenzas da mintga cumpro- prietari:

459 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

460 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283)

461 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283)

2. Exclusiun

C. Proprietad collectiva I. Cumproprietad 1. Relaziun tranter ils cumproprietaris

2. Urden d’utilisaziun e d’administraziun

Cudesch civil svizzer

181

210

1. da pretender e sche necessari da far ordinar dal derschader l’execuziun dad acts administrativs ch’èn necessaris per man- tegnair la valur e l’utilitad da la chaussa;

2. da prender sez, sin donn e cust da tut ils cumproprietaris, las mesiras che ston vegnir prendidas senza retard, per preservar la chaussa d’in donn pli grond u d’in donn che smanatscha.

Art. 647a462 1 Mintga cumproprietari è cumpetent da far acts administrativs ordinaris‚ en spezial per far meglieraziuns sco er lavurs da cultivaziun, da racolta, da conservaziun e da surveglianza da curta durada, sco er da far contracts per quest intent e per exequir las cumpetenzas che resultan dals contracts da locaziun, da fittanza e d’execuziun da la- vurs, inclusiv il pajament e la retschavida da daners per la cuminanza dals cumproprietaris. 2 La cumpetenza per tals acts administrativs po vegnir reglada autra- main cun il consentiment da la maioritad da tut ils cumproprietaris, cun resalva da las disposiziuns da la lescha concernent las mesiras necessarias ed urgentas.

Art. 647b463 1 Cun il consentiment da la maioritad da tut ils cumproprietaris che sto represchentar a medem temp la gronda part da la chaussa pon acts administrativs pli impurtants vegnir exequids, en spezial la midada da cultura u d’utilisaziun, la conclusiun e la schliaziun da contracts da locaziun e da fittanza, la participaziun a meglieraziuns dal terren e la nominaziun d’in administratur, dal qual las cumpetenzas n’èn betg limitadas sin acts administrativs ordinaris. 2 Resalvadas restan las disposiziuns davart las mesiras architectonicas necessarias.

Art. 647c464

Las lavurs da mantegniment, da reparaziun e da renovaziun ch’èn necessarias per mantegnair la valur e l’utilitad da la chaussa, pon vegnir exequidas cun il consentiment da la maioritad da tut ils cum- proprietaris, uschenavant ch’ellas na dastgan betg vegnir fatgas da mintga singul perquai ch’i sa tracta d’acts administrativs ordinaris.

462 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

463 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

464 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

3. Acts administrativs ordinaris

4. Acts administrativs pli impurtants

5. Mesiras architectonicas a. Necessarias

Cudesch civil svizzer

182

210

Art. 647d465 1 Las lavurs da renovaziun e da midada ch’èn destinadas per augmen- tar la valur u per meglierar la rendita u l’utilitad da la chaussa, dovran il consentiment da la maioritad dals cumproprietaris che represchentan a medem temp la gronda part da la chaussa. 2 Midadas che engrevgeschan – en moda considerabla e permanenta – ad in cumproprietari da duvrar u da giudair ina chaussa per l’intent d’enfin ussa u che fan, che quai saja main economic, na pon betg vegnir exequidas senza il consentiment dal cumproprietari pertutgà. 3 Sch’ina midada pretenda d’in cumproprietari expensas che n’èn betg supportablas per el, en spezial perquai che quellas stattan en dispro- porziun cun la valur da facultad da sia part, po ella vegnir exequida senza ses consentiment mo, sch’ils auters cumproprietaris surpiglian sia part dals custs, uschenavant che quella surpassa l’import supporta- bel per el.

Art. 647e466 1 Lavurs da construcziun che servan mo ad embellir, a meglierar l’aspect da la chaussa u a la cumadaivladad per il diever, dastgan vegnir exequidas mo cun il consentiment da tut ils cumproprietaris. 2 Sche talas lavurs vegnan ordinadas cun il consentiment da la maio- ritad da tut ils cumproprietaris‚ la quala represchenta a medem temp la gronda part da la chaussa, pon ellas er vegnir exequidas cunter la vo- luntad dad in cumproprietari che na dat betg ses consentiment, usche- navant che quel n’è betg pregiuditgà permanentamain en ses dretgs da giudida e da diever, ed ils auters cumproprietaris al prestan ina indem- nisaziun per il disturbi transitoric e surpiglian sia part dals custs.

Art. 648467 1 Mintga cumproprietari ha il dretg da represchentar, da duvrar e da giudair la chaussa, uschenavant che quai sa cumporta cun ils dretgs dals auters. 2 Per alienar u per engrevgiar la chaussa sco er per midar sia destina- ziun dovri il consentiment da tut ils cumproprietaris, nun che quels hajan fixà unanimamain in’autra regulaziun.

465 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

466 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

467 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

b. Utilas

c. Che servan a l’embelliment ed a la cuma- daivladad

6. Disponer da la chaussa

Cudesch civil svizzer

183

210

3 Sche parts da la cumproprietad èn engrevgiadas cun dretgs da pegn funsil u cun grevezzas funsilas‚ na pon ils cumproprietaris betg pli engrevgiar la chaussa sezza cun tals dretgs.

Art. 649468 1 Ils custs da l’administraziun, las taglias ed autras grevezzas che resultan da la cumproprietad u che sa basan sin la chaussa cuminaivla, vegnan purtads dals cumproprietaris tenor la proporziun da lur parts, nun ch’i saja fixà autramain. 2 Sch’in cumproprietari ha pajà pli che sia part vi da questas expensas, po el pretender dals auters ina indemnisaziun tenor la medema proporziun.

Art. 649a469 1 L’urden d’utilisaziun e d’administraziun fixà dals cumproprietaris e lur decisiuns administrativas sco er las sentenzias e las disposiziuns giudizialas èn er liants per il successur legal d’in cumproprietari e per l’acquistader d’in dretg real vi d’ina part d’ina cumproprietad. 2 Els pon vegnir remartgads en il register funsil en cas da parts d’ina cumproprietad vi da bains immobigliars.471

Art. 649b472 1 Il cumproprietari po vegnir exclus da la cuminanza tras ina sentenzia giudiziala, sche tras ses cumportament u sche tras il cumportament da persunas, a las qualas el ha cedì il diever da la chaussa u per las qualas el è responsabel, obligaziuns vers tut ils cumproprietaris u vers singuls cumproprietaris èn vegnidas violadas uschè grevamain, ch’ins na po betg pretender da quels da restar en la cuminanza. 2 Sche la cuminanza cumpiglia mo dus cumproprietaris, ha mintgin dad els il dretg da purtar plant; en ils auters cas, e sch’i n’è betg vegnì fixà insatge auter, dovri – per purtar plant – l’autorisaziun da la maio- ritad da tut ils cumproprietaris cun excepziun da l’accusà.

468 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

469 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

470 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283)

471 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283)

472 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

7. Purtar ils custs e las grevezzas

8. Obligaziun da regulaziuns e remartga en il register funsil470

9. Exclusiun da la cuminanza a. Cum- proprietaris

Cudesch civil svizzer

184

210

3 Il derschader che pronunzia l’exclusiun condemna l’accusà d’alienar sia part ed ordinescha, per il cas che l’alienaziun na vegn betg fatga entaifer il termin fixà, l’ingiant public tenor las prescripziuns davart l’utilisaziun sfurzada da bains immobigliars cun excepziun da quellas concernent la schliaziun da la cumproprietad.

Art. 649c473

Las disposiziuns davart l’exclusiun d’in cumproprietari èn applitga- blas tenor il senn per il giudider e per il possessur d’auters dretgs da giudida reals u persunals ch’èn prenotads en il register funsil.

Art. 650474 1 Mintga cumproprietari po pretender che la cumproprietad vegnia schliada, nun che quai saja exclus tras in act giuridic, tras ina partiziun en proprietad da condomini u tras la destinaziun da la chaussa ad in intent permanent. 2 La schliaziun po vegnir exclusa tras ina cunvegna per maximalmain 50 onns; ella sto, sch’i sa tracta da bains immobigliars, vegnir fatga tras in act public e prenotada en il register funsil per esser valaivla.475 3 La schliaziun na dastga betg vegnir pretendida d’in temp maladattà.

Art. 651 1 La schliaziun vegn fatga tras la partiziun corporala, tras la vendita sin via privata u sin in ingiant cun la repartiziun dal retgav ubain uschia che in u che plirs cumproprietaris surpiglian l’entira chaussa e pajan ora ils auters. 2 Sch’ils cumproprietaris n’arrivan betg a sa cunvegnir davart la moda, co che la chaussa duai vegnir schliada, vegn quella partida en parts corporalas tenor la disposiziun dal derschader u, sche quai n’è betg pussaivel senza svalitar la chaussa considerablamain, ingiantada publi- camain u mo tranter ils cumproprietaris. 3 Sche la chaussa po mo vegnir partida corporalmain en parts inegua- las, vegn la differenza gulivada cun daners.

473 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

474 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461)

475 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283)

b. Possessurs d’auters dretgs

10. Schliaziun a. Dretg da partiziun

b. Maniera da parter

Cudesch civil svizzer

185

210

Art. 651a476 1 En cas d’animals che vegnan tegnids en il sectur chasan e che na vegnan betg tegnids per intents da facultad u per intents da gudogn, attribuescha il derschader – en cas da dispita – la proprietad exclusiva a quella partida che garantescha a l’animal il meglier plazzament or dal puntg da vista da la protecziun dals animals. 2 Il derschader po obligar la persuna, a la quala l’animal vegn attribuì, da pajar ina indemnisaziun adequata a la cuntrapartida; el fixescha la summa tenor liber appreziar. 3 El prenda las mesiras preventivas necessarias, en spezial areguard il plazzament provisoric da l’animal.

Art. 652 Sche pliras persunas furman tenor la lescha u tenor il contract ina cuminanza e possedan sin basa da quella la proprietad d’ina chaussa, èn ellas proprietarias cuminaivlas ed il dretg da mintgin dad els s’ex- tenda sin l’entira chaussa.

Art. 653 1 Ils dretgs e las obligaziuns dals proprietaris cuminaivels sa drizzan tenor las reglas stabilidas da la lescha u tenor contract e ch’èn liantas per la cuminanza. 2 Nun ch’i saja disponì autramain, dovri in conclus unanim da tut ils proprietaris cuminaivels per far diever da la proprietad e surtut per disponer da la chaussa. 3 Uschè ditg che la cuminanza exista, na po nagin dals proprietaris cuminaivels pretender la partiziun da la chaussa u disponer dad ina part da la chaussa.

Art. 654 1 La schliaziun vegn fatga cun l’alienaziun da la chaussa u cun la fin da la cuminanza. 2 La partiziun vegn fatga tenor las prescripziuns davart la cumproprie- tad, nun ch’i saja disponì autramain.

476 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806)

c. Animals da chasa

II. Proprietad cuminaivla 1. Premissa

2. Effect

3. Schliaziun

Cudesch civil svizzer

186

210

Art. 654a477

Per schliar ina proprietad collectiva vi da manaschis agriculs e vi da bains immobigliars agriculs vala ultra da quai la Lescha federala dals 4 d’october 1991478 davart il dretg funsil puril.

Deschnovavel titel: La proprietad funsila Emprim chapitel: Object, acquist e perdita da la proprietad funsila

Art. 655479 1 L’object da la proprietad funsila èn ils bains immobigliars. 2 Bains immobigliars en il senn da questa lescha èn:

1. las immobiglias; 2. ils dretgs independents e permanents ch’èn inscrits en il regi-

ster funsil; 3. las minieras; 4. las parts da cumproprietad vi da bains immobigliars.

3 Sco dretg independent e permanent po ina servitut vi d’in bain im- mobigliar vegnir inscritta en il register funsil, sch’ella:

1. n’è vegnida constituida ni a favur d’in bain immobigliar che ha quest dretg ni exclusivamain a favur d’ina tscherta persuna; e

2. è fundada per almain 30 onns u per in temp nundeterminà.481

Art. 655a482 1 In bain immobigliar po vegnir collià cun in auter bain immobigliar en quella moda ch’il proprietari respectiv dal bain immobigliar princi- pal è mintgamai er il proprietari dal bain immobigliar collià cun quel.

477 Integrà tras l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953)

478 SR 211.412.11 479 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965

(AS 1964 993; BBl 1962 II 1461) 480 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed

ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283)

481 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

482 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Proprietad collectiva vi da manaschis agri- culs e vi da bains immobigliars agriculs

A. Object I. Bains immo- bigliars 480

II. Proprietad dependenta

Cudesch civil svizzer

187

210

Quel parta il destin giuridic dal bain immobigliar principal e na po betg vegnir alienà, impegnà u engrevgià separadamain. 2 Sche la colliaziun vegn fatga per in intent duraivel, na pon il dretg da precumpra tenor lescha dals cumproprietaris ed il dretg d’abolir la cumproprietad betg vegnir fatgs valair.

Art. 656 1 Per acquistar proprietad funsila dovri l’inscripziun en il register funsil. 2 Tgi che acquista proprietad funsila tras appropriaziun, tras succes- siun d’ierta, tras expropriaziun, tras execuziun sfurzada u tras senten- zia giudiziala daventa ses proprietari gia avant l’inscripziun, el po dentant disponer da sia proprietad en il register funsil pir cur che l’inscripziun è vegnida fatga.

Art. 657 1 Il contract concernent il transferiment da proprietad funsila basegna ina documentaziun publica per esser liant. 2 La disposiziun per causa da mort ed il contract matrimonial ston vegnir fatgs tenor las furmas che vegnan prescrittas en il dretg d’ierta ed en il dretg dals bains matrimonials.

Art. 658 1 In bain immobigliar inscrit en il register funsil po vegnir acquistà tras appropriaziun mo, sch’i resulta dal register funsil ch’el saja senza patrun. 2 L’appropriaziun da terren betg inscrit en il register funsil è sutta- messa a las disposiziuns davart las chaussas senza patrun.

Art. 659 1 Terren nov utilisabel che sa furma sin intschess senza patrun tras alluviuns, tras emplenidas e tras spustaments da terren, tras midadas dal curs u dal nivel d’ina aua publica u sin in’autra moda, appartegna al chantun territorial. 2 Ils chantuns èn libers da ceder tals terrens als proprietaris cunfinants. 3 Tgi che po cumprovar che parts dal terren èn vegnidas stgarpadas da- vent da sia proprietad, po reprender quellas entaifer in termin adequat.

B. Acquist I. Inscripziun

II. Modas d’acquistar 1. Transferiment

2. Appropriaziun

3. Furmaziun da nov terren

Cudesch civil svizzer

188

210

Art. 660 1 Spustaments da terren d’in bain immobigliar sin in auter na cha- schunan betg ina midada dals cunfins. 2 Parts da terren ed auters objects ch’èn vegnids transportads uschia d’in bain immobigliar sin in auter, èn suttamess a las disposiziuns davart las chaussas manadas natiers u davart l’uniun da las chaussas.

Art. 660a484 1 Il princip, tenor il qual spustaments da terren na chaschunan betg ina midada dals cunfins, na vala betg per territoris cun spustaments per- manents da terren, sche quests territoris èn vegnids designads uschia dal chantun. 2 Designond ils territoris sto vegnir resguardada la cumposiziun dals bains immobigliars pertutgads. 3 L’appartegnientscha d’in bain immobigliar ad in tal territori sto vegnir communitgada en moda adattada a las persunas participadas ed inscritta en il register funsil.

Art. 660b485 1 Sch’in cunfin daventa inadattà pervia d’in spustament da terren, po mintga proprietari d’in bain immobigliar pertutgà pretender ch’el vegnia determinà da nov. 2 Ina plivalur u ina valur reducida sto vegnir gulivada.

Art. 661 Sch’insatgi è vegnì inscrit nungiustifitgadamain en il register funsil sco proprietari, na po sia proprietad betg pli vegnir contestada, suenter ch’el ha possedì il bain immobigliar durant 10 onns da buna fai, senza interrupziun e senza esser vegnì contestà.

Art. 662 1 Tgi che posseda incontestadamain e nuninterruttamain in bain immo- bigliar betg inscrit en il register funsil durant 30 onns sco sia proprie- tad, po pretender da vegnir inscrit sco proprietari da quel.

483 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

484 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

485 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

4. Spustament da terren a. En general483

b. Spustaments permanents

c. Nova determinaziun dals cunfins

5. Acquist tras giudida a. Acquist tras giudida ordinari

b. Acquist tras giudida extraordinari

Cudesch civil svizzer

189

210

2 Sut las medemas premissas ha quest dretg er in possessur d’in bain immobigliar, sch’il proprietari da quest bain immobigliar na po betg vegnir eruì or dal register funsil u era mort u vegnì declerà sco sparì al cumenzament dal termin da l’acquist tras giudida da 30 onns. 3 L’inscripziun dastga dentant mo vegnir fatga sin l’ordinaziun dal derschader e mo sch’i n’è betg vegnida fatga ina protesta entaifer in termin ch’è vegnì fixà tras ina publicaziun uffiziala u sche la protesta inoltrada è vegnida refusada.

Art. 663 Per calcular ils termins, l’interrupziun e la sistida da l’acquist tras giu- dida vegnan applitgadas correspundentamain las prescripziuns davart la surannaziun da pretensiuns.

Art. 664 1 Las chaussas senza patrun e las chaussas publicas èn suttamessas a la suveranitad dal stadi, en il territori dal qual ellas sa chattan. 2 Cun resalva da mussaments cuntraris n’exista nagina proprietad pri- vata vi da las auas publicas, vi dal terren nuncultivabel sco grippa, gondas, naiv perpetna e glatschers e vi da las funtaunas che naschan da quels. 3 Il dretg chantunal relascha las disposiziuns necessarias concernent l’appropriaziun da terren senza patrun, concernent l’explotaziun e con- cernent il diever general da las chaussas publicas sco vias e plazzas, auas e letgs da flums.

Art. 665 1 Il motiv d’acquist dat il dretg a l’acquistader da pretender ch’il pro- prietari fetschia far l’inscripziun en il register funsil; sche quel refusa quai, po l’acquistader dumandar il derschader che la proprietad vegnia attribuida ad el. 2 L’acquistader po laschar far da sai anor l’inscripziun en cas d’ina appropriaziun, d’ina successiun d’ierta, d’ina expropriaziun, d’ina execuziun sfurzada u d’ina sentenzia dal derschader. 3 Las midadas vi da la proprietad funsila che resultan sin fundament da la lescha tras cuminanza dals bains u tras la schliaziun da quels, vegnan inscrittas en il register funsil sin dumonda d’in consort.486

486 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

c. Termins

6. Chaussas senza patrun e chaussas publicas

III. Dretg sin l’inscripziun

Cudesch civil svizzer

190

210

Art. 666 1 La proprietad funsila prenda ina fin cun l’extincziun da l’inscripziun sco er cun la perdita totala dal bain immobigliar. 2 Per il cas d’ina expropriaziun fixeschan las leschas respectivas da la confederaziun e dals chantuns il mument, cur che la proprietad prenda ina fin.

Art. 666a487 1 Sch’il proprietari inscrit en il register funsil na po betg vegnir identifitgà, sche ses lieu da domicil n’è betg enconuschent u sch’il num u il lieu da domicil d’in u da plirs da ses ertavels n’è betg enco- nuschent, po il derschader ordinar sin dumonda las mesiras necessa- rias. 2 En spezial po il derschader nominar in represchentant. Sin dumonda fixescha el la dimensiun da la pussanza da represchentanza. Sch’el na fixescha betg insatge auter, sa restrenscha questa pussanza a mesiras da mantegniment. 3 La dumonda d’ordinar mesiras po far:

1. mintga persuna che ha in interess degn da vegnir protegì; 2. l’uffizi dal register funsil al lieu dal bain immobigliar.

4 L’ordinaziun da mesiras n’interrumpa betg il termin per in acquist tras giudida extraordinari.

Art. 666b488

Sch’ina persuna giuridica u in auter subject giuridic inscrit en il register funsil sco proprietari na dispona betg pli dals organs prescrits, po mintga persuna che ha in interess degn da vegnir protegì u l’uffizi dal register funsil al lieu dal bain immobigliar dumandar il derschader d’ordinar las mesiras necessarias areguard il bain immobigliar.

487 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

488 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

C. Perdita

D. Mesiras giudizialas I. Proprietari nunchattabel

II. Absenza dals organs prescrits

Cudesch civil svizzer

191

210

Segund chapitel: Cuntegn e restricziun da la proprietad funsila

Art. 667 1 La proprietad vi da funs e vi da terren s’extenda ensi vers il spazi d’aria ed engiu en il terren uschè lunsch ch’igl exista in interess d’exe- quir la proprietad. 2 Ella cumpiglia – cun resalva da las restricziuns legalas – tut las con- strucziuns, tut las plantas sco er tut las funtaunas.

Art. 668 1 Ils cunfins vegnan inditgads tras ils plans dal register funsil e tras ils terms sin il bain immobigliar. 2 Sch’ils terms e sch’ils plans dal register funsil sa cuntradin, vegni presumà ch’ils plans dal register funsil inditgeschian ils cunfins cor- rects. 3 La presumziun na vala betg per ils territoris cun spustaments da terren ch’èn designads dal chantun.489

Art. 669 Sin dumonda da ses vischin è mintga proprietari d’in bain immobigliar obligà da cooperar per fixar in cunfin intschert, saja quai per rectifi- tgar ils plans u per metter terms.

Art. 670 Sche mirs, saivs vivas, saivs u autras terminaziuns per separar bains immobigliars cunfinants stattan sin il cunfin, vegni presumà ch’els sajan cumproprietad dals dus vischins.

Art. 671 1 Sch’insatgi dovra material ester per construir sin ses bain immobi- gliar u sch’el dovra agen material per construir sin in bain immobigliar ester, daventa il material ina part integrala dal bain immobigliar. 2 Sch’il material è vegnì duvrà senza la permissiun da ses proprietari, ha quel il dretg da pretender ch’il material vegnia zavrà e restituì sin donn e cust dal proprietari dal bain immobigliar, uschenavant che quai sa lascha far senza chaschunar in donn sproporziunà.

489 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

A. Cuntegn I. Dimensiun

II. Cunfinaziun 1. Moda da marcar ils cunfins

2. Obligaziun da metter terms

3. Cumpro- prietad vi da terminaziuns

III. Construc- ziuns sin il bain immobigliar 1. Funs e material a. Relaziun da proprietad

Cudesch civil svizzer

192

210

3 Sut la medema premissa po il proprietari dal bain immobigliar pre- tender ch’il material ester, ch’è vegnì duvrà senza ses consentiment, vegnia allontanà sin donn e cust dal construider.

Art. 672 1 Sche la zavrada dal material na vegn betg fatga, ha il proprietari dal bain immobigliar da prestar ina indemnisaziun adequata per il mate- rial. 2 Sch’il proprietari dal bain immobigliar ha construì da mala fai cun material ester, po el vegnir sentenzià da reparar cumplainamain il donn. 3 Sch’il proprietari dal material era en mala fai cur ch’el ha construì sin in bain immobigliar ester, po l’indemnisaziun vegnir limitada a la valur minimala che la construcziun ha per il proprietari dal bain immobigliar.

Art. 673 Sche la construcziun vala evidentamain dapli ch’il sulom, po quel che sa chatta en buna fai pretender che la proprietad vi da la construcziun e vi dal sulom vegnia attribuida al proprietari dal material cunter ina indemnisaziun adequata.

Art. 674 1 Construcziuns ed auters indrizs che tanschan sin in bain immobigliar vischin, restan ina part integrala dal bain immobigliar, sin il qual els èn construids, sch’il proprietari dal bain immobigliar posseda in dretg real sin lur existenza. 2 Il dretg da construir talas parts che tanschan sin in bain immobigliar vischin po vegnir inscrit sco servitut en il register funsil. 3 Sche las parts che tanschan sin in bain immobigliar vischin èn ve- gnidas construidas senza dretg e sch’il vischin donnegià n’ha betg fatg protesta a temp, schebain ch’el ha gì enconuschientscha da quest fatg, po il derschader attribuir al construider – sch’el è da buna fai e sche las circumstanzas giustifitgeschan quai – u in dretg real sin questas parts u la proprietad dal sulom, e quai cunter ina indemnisaziun ade- quata.

Art. 675 1 Ovras da construcziun ed auters indrizs ch’èn chavads en u ch’èn mirads si sin il sulom ester u ch’èn uschiglio colliads permanentamain cun quel, saja quai sur terra u sut terra, pon avair in agen proprietari, sch’els èn inscrits en il register funsil sco servituts.

b. Indemnisaziun

c. Attribuziun da la proprietad funsila

2. Construcziuns che tanschan sin in bain immobi- gliar vischin

3. Dretg da construcziun

Cudesch civil svizzer

193

210

2 In tal dretg da construcziun na po betg vegnir concedì a singuls plauns d’in edifizi.

Art. 676 1 Conducts dal provediment e da l’allontanament che sa chattan ordaifer il bain immobigliar, al qual els servan, tutgan al proprietari da l’ovra ed a l’ovra, da la quala els vegnan u a la quala els mainan, nun che quai saja reglà autramain.490 2 Uschenavant ch’i na vegn betg applitgà il dretg da vischinanza, vegn il bain immobigliar ester engrevgià cun tals conducts cun constituir ina servitut. 3 La servitut nascha cun la construcziun dal conduct, sche quel è per- ceptibel da l’exteriur. Cas cuntrari nascha ella cun l’inscripziun en il register funsil.491

Art. 677 1 Chamonas, buttegas, baraccas e construcziuns sumegliantas mante- gnan lur agen proprietari, sch’ellas n’èn betg construidas cun l’intent da las integrar durablamain sin terren ester. 2 Ellas na vegnan betg inscrittas en il register funsil.

Art. 678 1 Sch’insatgi metta plantas estras en ses agen bain immobigliar u atgnas plantas en in bain immobigliar ester, naschan ils medems dretgs e las medemas obligaziuns sco tar l’utilisaziun da material da con- strucziun u sco tar las construcziuns moviblas. 2 Ina servitut che correspunda al dretg da construcziun per singulas plantas e per plantaziuns po vegnir constituida per almain 10 onns e per maximalmain 100 onns.492 3 Avant la scadenza da la durada fixada po il proprietari engrevgià pretender che la servitut vegnia substituida, sch’el ha fatg cun il giudi- der da la servitut in contract da fittanza concernent l’utilisaziun dal terren e sche quest contract vegn schlià. Il derschader regla las conse- quenzas patrimonialas, considerond tut las circumstanzas.493

490 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

491 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

492 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da zercl. 2003, en vigur dapi il 1. da schan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

493 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da zercl. 2003, en vigur dapi il 1. da schan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

4. Conducts

5. Construcziuns moviblas

IV. Plantaziuns sin il bain immobigliar

Cudesch civil svizzer

194

210

Art. 679 1 Tgi che vegn donnegià u periclità, perquai ch’in proprietari d’in bain immobigliar surdovra ses dretg da proprietad, po pretender da quel – ultra da l’indemnisaziun dal donn – ch’el dismettia il donn u prendia mesiras per prevegnir al donn smanatschant. 2 Sch’in edifizi u in indriz privescha in bain immobigliar vischin da tschertas qualitads, existan las pretensiuns menziunadas en l’alinea 1 mo, sche las prescripziuns che valevan il mument, che l’edifizi u l’in- driz è vegnì construì, n’èn betg vegnidas observadas.495

Art. 679a496

Sch’in proprietari da bains immobigliars chaschuna tar la cultivaziun legala da ses bain immobigliar, en spezial tar lavurs da construcziun, ad in vischin temporarmain dischavantatgs sproporziunads ed inevita- bels e chaschuna el quatras in donn, po il vischin dal proprietari da quest bain immobigliar mo pretender l’indemnisaziun dal donn.

Art. 680 1 Las restricziuns legalas da la proprietad existan senza esser inscrittas en il register funsil. 2 Per las abolir u per las midar tras in act giuridic dovri ina documen- taziun publica ed ina inscripziun en il register funsil, per che quai saja valaivel. 3 Las restricziuns da la proprietad ch’èn vegnidas stabilidas en l’in- teress public na pon betg vegnir abolidas u midadas.

Art. 681497 1 Ils dretgs da precumpra legals pon er vegnir exequids tar l’ingiant sfurzà, dentant mo a l’ingiant sez e per las cundiziuns, per las qualas il bain immobigliar vegn attribuì a l’offerent; dal rest pon ils dretgs da precumpra legals vegnir fatgs valair sut las premissas che valan per ils dretgs da precumpra contractuals.

494 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

495 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

496 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

497 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

V. Respon- sabladad dal proprietari d’in bain immobigliar 1. En cas ch’il dretg da pro- prietad vegn surduvrà494

2. En cas d’ina cultivaziun le- gala dal bain immobigliar

B. Restricziuns I. En general

II. Restricziuns dal dretg d’alie- nar; dretgs da precumpra legals 1. Princips

Cudesch civil svizzer

195

210

2 Il dretg da precumpra croda, sch’il bain immobigliar vegn alienà ad ina persuna che ha in dretg da precumpra dal medem rang u d’in rang superiur. 3 Ils dretgs da precumpra legals na pon ni vegnir ertads ni cedids. Els precedan ils dretgs da precumpra contractuals.

Art. 681a498 1 Il vendider sto infurmar ils titulars dal dretg da precumpra davart la conclusiun e davart il cuntegn dal contract da cumpra. 2 Sch’il titular dal dretg da precumpra vul far diever da quest dretg, sto el far valair quel entaifer 3 mais dapi l’enconuschientscha da la con- clusiun e dal cuntegn dal contract. Suenter ch’igl èn passads 2 onns dapi l’inscripziun dal nov proprietari en il register funsil na po il dretg betg pli vegnir fatg valair. 3 Entaifer quests termins po il titular dal dretg da precumpra far valair ses dretg vers mintga proprietari d’in bain immobigliar.

Art. 681b499 1 La cunvegna, cun la quala in dretg da precumpra legal vegn exclus u midà, basegna ina documentaziun publica per esser valaivla. Ella po vegnir prenotada en il register funsil, sch’il proprietari respectiv d’in auter bain immobigliar ha il dretg da precumpra. 2 Suenter ch’il cas da precumpra è entrà, po il titular dal dretg da pre- cumpra legal renunziar en scrit a l’execuziun da quest dretg.

Art. 682500 1 Cumproprietaris han in dretg da precumpra vers tuttas terzas persunas che acquistan ina part dal bain immobigliar. Sche plirs cumproprietaris fan valair lur dretg da precumpra, als vegn attribuida lur part en la proporziun da lur parts da cumproprietad da fin ussa.502

498 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

499 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

500 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

501 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

502 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Diever

3. Midada, renunzia

4. En cas da cumproprietad ed en cas da dretg da construcziun501

Cudesch civil svizzer

196

210

2 Il proprietari d’in bain immobigliar ch’è engrevgià cun in dretg da construcziun independent e permanent ha er il dretg da precumpra vers mintga acquistader da quest dretg ed il possessur da quest dretg ha il medem dretg vi dal bain immobigliar engrevgià, uschenavant che quest bain immobigliar serva a l’execuziun da ses dretg da construc- ziun. 3…503

Art. 682a504

Per il dretg da precumpra vi da manaschis agriculs e vi da bains immobigliars agriculs vala ultra da quai la Lescha federala dals 4 d’october 1991505 davart il dretg funsil puril.

Art. 683506

Art. 684 1 Faschond diever da sia proprietad ed en spezial manond ina inter- presa u pratitgond in mastergn sin ses agen bain immobigliar è min- tgin obligà d’evitar tut las immissiuns memia grondas sin la proprietad dal vischin. 2 Scumandadas èn en spezial tut las immissiuns nuschaivlas e betg giustifitgadas tenor la situaziun e tenor la qualitad dals bains immobi- gliars u tenor l’isanza locala tras impestaziun da l’aria, spizza, canera, sun, vibraziun, radiaziun ubain privaziun dal sulegl u da la glisch.508

Art. 685 1 Cun chavar e cun construir na dastga il proprietari betg far donn al bain immobigliar vischinant muventond ses terren u mettend quel en privel u faschond donn ad indrizs existents.

503 Abolì tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

504 Integrà tras l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

505 SR 211.412.11 506 Abolì tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch

civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

507 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

508 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Dretg da precumpra vi da manaschis agri- culs e vi da bains immobigliars agriculs

III. Dretg da vischinanza 1. Immissiuns exageradas507

2. Chavar e construir a. Regla

Cudesch civil svizzer

197

210

2 Per construcziuns che cuntrafan a las prescripziuns dal dretg da vischinanza, vegnan applitgadas las disposiziuns concernent las con- strucziuns surpassantas.

Art. 686 1 Ils chantuns han il dretg da fixar las distanzas che ston vegnir obser- vadas tar stgavaments e tar construcziuns. 2 Els pon fixar ulteriuras prescripziuns da construcziun.

Art. 687 1 Mintgin po tschuncar e salvar per sasez la roma che sa stenda en sia proprietad e las ragischs che penetreschan en ses terren, sche quella roma u sche questas ragischs fan donn a sia proprietad e na vegnan betg allontanadas entaifer in termin adequat suenter sia reclamaziun. 2 Sch’in proprietari d’in bain immobigliar tolerescha che roma sa stendia sur ses terren cultivà u surbajegià, ha el il dretg dals fritgs che creschan vi da questa roma. 3 Questas prescripziuns na vegnan betg applitgadas per guauds che sa cunfinan.

Art. 688 Ils chantuns han il dretg da prescriver en tge distanza dal bain immo- bigliar vischinant ch’i dastgan vegnir fatgas plantaziuns prendend resguard da la qualitad dal funs e da las plantas; els pon er obligar ils proprietaris dals bains immobigliars da tolerar che roma u ragischs da bostgs da fritga tanschian vi en lur proprietad ed els dastgan reglar u abolir en quests cas il dretg da far diever da quests fritgs.

Art. 689 1 Mintga proprietari d’in bain immobigliar è obligà d’acceptar sin ses bain immobigliar l’aua che curra sin quel en moda natirala giu dal bain immobigliar sura, en spezial aua da plievgia, aua da naiv ed aua da funtaunas betg tschiffadas. 2 Nagin proprietari d’in bain immobigliar na dastga far donn al vischin cun midar il curs natiral da l’aua. 3 L’aua ch’è necessaria per il bain immobigliar sutvart dastga vegnir retegnida per il bain immobigliar survart mo uschenavant ch’ella è indispensabla per quel.

b. Prescripziuns chantunalas

3. Plantas a. Regla

b. Prescripziuns chantunalas

4. Deflussiun da l’aua

Cudesch civil svizzer

198

210

Art. 690 1 Il proprietari dal bain immobigliar sutvart è obligà d’acceptar senza indemnisaziun las auas da drenaschas dal bain immobigliar survart, uschenavant che quellas èn curridas en moda natirala gia avant sin ses bain immobigliar. 2 Sch’el patescha in donn tras questa drenascha, po el pretender dal proprietari sura ch’el fetschia sin agens custs in conduct tras il bain immobigliar sutvart.

Art. 691 1 Mintga proprietari da bains immobigliars è obligà da permetter cun- ter indemnisaziun cumplaina che bischens e conducts per il provedi- ment e per l’allontanament vegnian mess en ses bain immobigliar, sch’in auter bain immobigliar na po uschiglio betg vegnir rendì acces- sibel u po vegnir rendì accessibel mo cun custs sproporziunads.509 2 La pretensiun da manar tals conducts tras bains immobigliars ester na po betg vegnir fundada sin il dretg da vischinanza en ils cas, per ils quals il dretg chantunal u federal renviescha a la via d’expropriaziun. 3 Sch’il proprietari autorisà u il proprietari engrevgià pretenda quai, vegnan ils conducts che traversan in bain immobigliar inscrits en il register funsil sco servitut. Ils custs da l’inscripziun paja il proprietari autorisà. Envers in cumprader da buna fai po il dretg da metter con- ducts er vegnir fatg valair senza inscripziun.510

Art. 692 1 Il proprietari d’in bain immobigliar che sto tolerar il conduct, po pretender ch’i vegnia prendì adequatamain resguard da ses interess. 2 Sche circumstanzas extraordinarias giustifitgeschan quai, po el pre- tender che quel toc terren, che vegn pertutgà dal conduct sur terra, vegnia cumprà en ina dimensiun adequata e per in pretsch che l’in- demnisescha cumplainamain.

Art. 693 1 Sche las relaziuns sa midan, po il proprietari d’in bain immobigliar pretender ch’il conduct vegnia dischlocà tenor ses interess. 2 Ils custs da la dischlocaziun porta per regla il giudider.

509 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

510 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Drenaschas

6. Conducts a. Obligaziun da tolerar

b. Protecziun dals interess dal proprietari engrevgià

c. Midada da las relaziuns

Cudesch civil svizzer

199

210

3 Nua che circumstanzas spezialas giustifitgeschan quai, po ina part adequata da quests custs vegnir adossada al proprietari dal bain immo- bigliar.

Art. 694 1 Sch’il proprietari d’in bain immobigliar n’ha betg ina via suffizienta per arrivar da ses bain immobigliar sin ina via publica, po el pretender dals vischins ch’els al concedian in passadi necessari cunter pajament cumplain. 2 Questa pretensiun sa drizza en emprima lingia vers il vischin, dal qual il passadi necessari po vegnir pretendì il pli tgunsch, resguardond en quest connex las relaziuns anteriuras da proprietad e da vias, ed en segunda lingia vers il proprietari, al qual la via fa il main donn. 3 Fixond il passadi necessari, ston vegnir resguardads ils interess da tuttas duas varts.

Art. 695 Ils chantuns pon relaschar prescripziuns detagliadas che concernan il dretg dal proprietari d’in bain immobigliar da passar sin il bain im- mobigliar vischinant per pudair cultivar e meglierar ses agen bain immobigliar u construir sin quel; els pon er reglar il dretg da far diever dal bain immobigliar vischinant per arar, per bavrar, per traversar quel l’enviern, per trair u per runar laina e per chaussas sumegliantas.

Art. 696 1 Ils dretgs da passadi che vegnan stabilids directamain tras la lescha na ston betg vegnir inscrits en il register funsil. 2 Els vegnan dentant remartgads en il register, sch’els èn da natira per- manenta.

Art. 697 1 Mintga proprietari paja sez ils custs per far saiv enturn ses bain immobigliar, cun resalva da las disposiziuns davart la cumproprietad vi d’indrizs da cunfin cuminaivels. 2 Ils chantuns mantegnan il dretg da reglar l’obligaziun e la maniera da far saiv.

Art. 698 Ils proprietaris da bains immobigliars han – en la proporziun da lur interess – da contribuir vi dals custs dals indrizs ch’èn necessaris per exequir ils dretgs da vischinanza.

7. Dretgs da passadi a. Passadi necessari

b. Auters dretgs da passadi

c. Remartga en il register funsil

8. Far saiv

9. Obligaziun da mantegniment

Cudesch civil svizzer

200

210

Art. 699 1 Entaifer ils terms da l’isanza locala èsi permess a mintgin dad ir per guauds e per pastgiras sco er da tschertgar pumaraida selvadia, bulieus u fritgs selvadis sumegliants, uschenavant che l’autoritad cumpetenta n’ha betg relaschà scumonds limitads sin territoris determinads, e quai en l’interess da las culturas. 2 Il dretg chantunal po fixar prescripziuns detagliadas concernent l’ac- cess a bains immobigliars esters per exequir la chatscha e la pestga.

Art. 700 1 Il proprietari d’in bain immobigliar sto permetter a quel che ha il dretg da tschertgar e d’allontanar las chaussas transportadas sin ses bain immobigliar tras auas, tras suffel, tras lavinas u tras autras forzas da la natira u per pura casualitad, ed er animals ch’èn vegnids sin ses bain immobigliar sco muvel grond e manidel, pievels d’avieuls, gia- glinom e peschs. 2 El po pretender ina indemnisaziun per il donn chaschunà ed ha in dretg da retenziun vi dals objects crudads en ses mauns.

Art. 701 1 Sch’insatgi po preservar sasez u auters d’in donn smanatschant u d’in privel preschent mo cun intervegnir en la proprietad funsila d’ina terza persuna, è quella obligada da tolerar quai, uschenavant ch’il pri- vel u il donn che sto vegnir parà è considerablamain pli grond ch’il donn che vegn chaschunà al proprietari tras l’intervenziun en sia pro- prietad. 2 Per il donn che resulta qua tras sto vegnir prestada ina indemnisaziun adequata.

Art. 702 En l’interess general èsi reservà a la confederaziun, als chantuns ed a las vischnancas il dretg da fixar anc autras restricziuns da la proprietad funsila, sco en spezial concernent la polizia da construcziun, da fieu e da sanadad, concernent ils guauds e las vias, las vias da runar navs, il metter terms e la fixaziun da puncts trigonometrics, concernent las meglieraziuns e la parcellaziun dal funs, l’arrundaziun da cultiras rura- las e da terren da construcziun, concernent il mantegniment d’antiqui- tads e da monuments da la natira, concernent la protecziun da cuntra- das e da puncts panoramics e concernent la protecziun da funtaunas mineralas.

IV. Dretg d’access e da defensiun 1. Access

2. Allontanament da chaussas e d’animals

3. Defensiun cunter privels e cunter donns

V. Restricziuns da dretg public 1. En general

Cudesch civil svizzer

201

210

Art. 703511 1 Sche meglieraziuns dal terren sco correcziuns da las auas, drena- schas, indrizs per sauar, plantaziuns da guaud, vias, arrundaziuns dal terren e chaussas sumegliantas na pon betg vegnir realisadas tras ina interpresa cuminaivla e sche la maioritad dals proprietaris dals bains immobigliars participads, als quals appartegna a medem temp pli che la mesadad dal terren pertutgà, han dà lur consentiment a l’interpresa, èn ils proprietaris dals ulteriurs bains immobigliars obligads da sa par- ticipar a quella. Ils proprietaris dals bains immobigliars che na fan betg part da la decisiun, valan sco vuschs affirmativas. La participa- ziun sto vegnir remartgada en il register funsil. 2 Ils chantuns reglan la procedura. Els han da relaschar in urden deta- glià en spezial per las arrundaziuns dal terren. 3 La legislaziun chantunala po facilitar anc pli fitg l’execuziun da talas meglieraziuns dal terren e declerar che las prescripziuns correspun- dentas stoppian vegnir applitgadas per territoris da construcziun e per territoris cun spustaments permanents dal terren.512

Art. 704 1 Las funtaunas èn parts integralas dals bains immobigliars e pon vegnir acquistadas sco proprietad mo ensemen cun il terren, or dal qual ellas naschan. 2 Il dretg vi da funtaunas che naschan sin terren ester vegn fundà sco servitut tras l’inscripziun en il register funsil. 3 Auas sutterranas han il medem status sco las funtaunas.

Art. 705 1 En l’interess general po il dretg chantunal reglar, restrenscher u scu- mandar la deviaziun da funtaunas. 2 Davart dispitas che naschan qua tras tranter chantuns decida il Cus- segl federal definitivamain.

Art. 706 1 Sch’il proprietari u l’usufructuari d’in bigl u d’ina funtauna che vegn duvrada savens u ch’è vegnida tschiffada per l’utilisaziun, patescha donn, perquai ch’insatgi taglia giu, sminuescha u tartogna l’aua tras

511 Versiun tenor ll’art. 121 da la Lescha d’agricultura, en vigur dapi il 1. da schan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).

512 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Meglieraziuns dal terren

C. Funtaunas e bigls I. Proprietad e dretgs vi da funtaunas

II. Deviaziun da funtaunas

III. Funtaunas tagliadas giu 1. Indemnisaziun

Cudesch civil svizzer

202

210

construcziuns, tras stabiliments u tras autras mesiras, po el pretender ina indemnisaziun per quai. 2 Sch’il donn n’è betg vegnì chaschunà intenziunadamain u per negli- gientscha ubain sch’il donnegià è sez la culpa, decida il derschader tenor ses appreziar, sch’i sto vegnir pajada ina indemnisaziun, e fixe- scha la maniera e la dimensiun da quella.

Art. 707 1 Sche funtaunas e bigls indispensabels per cultivar u per abitar in bain immobigliar u per spisgentar in conduct d’aua da baiver vegnan ta- gliads giu u tartagnads, poi vegnir pretendi da metter quels en il stadi anteriur, uschenavant che quai è insumma pussaivel. 2 En ils auters cas po il restabiliment vegnir pretendi mo, sche circum- stanzas spezialas giustifitgeschan quai.

Art. 708 1 Sche pliras funtaunas vischinantas, che appartegnan a differents pro- prietaris, vegnan spisgentadas or dal medem ravugl d’auas sutterranas e furman uschia ina suletta gruppa, po mintga proprietari pretender che las auas vegnian tschiffadas da cuminanza e distribuidas tranter tut ils proprietaris autorisads en la proporziun da la fermezza da las funtaunas da fin ussa. 2 Ils custs dal stabiliment cuminaivel vegnan pajads dals participads tenor la proporziun da lur interess. 3 Sch’in dals proprietaris autorisads fa opposiziun, po mintgin dad els tschiffar e manar natiers sia funtauna en moda regulara, e quai er alura, sche las funtaunas dals auters proprietaris vegnan pregiuditga- das qua tras; el ha da pajar ina indemnisaziun per quai mo uschena- vant che sia funtauna è vegnida rinforzada tras ils novs indrizs.

Art. 709 Igl è resalvà al dretg chantunal da stabilir, quant enavant che vischins u autras persunas pon far diever da funtaunas, da dutgs e d’auals en proprietad privata per ir per aua, per bavrar e per intents sumegliants.

Art. 710 1 Sch’i manca ad in proprietari d’in bain immobigliar l’aua necessaria per la chasa e per la curt e sche quella na sa lascha betg procurar d’in- sanua auter senza fadias e senza custs sproporziunads, po el pretender dal vischin che quel laschia far diever da ses bigl u da sia funtauna cunter ina indemnisaziun cumplaina, uschenavant ch’el na basegna betg tut l’aua per sasez.

2. Restabiliment

IV. Funtaunas cuminaivlas

V. Utilisaziun da funtaunas

VI. Funtaunas necessarias

Cudesch civil svizzer

203

210

2 Fixond las modalitads, stoi vegnir prendì spezialmain resguard dals interess da la persuna che sto ceder l’aua. 3 Sche las circumstanzas sa midan, poi vegnir pretendi che l’urden sta- bilì vegnia modifitgà.

Art. 711 1 Sche funtaunas, bigls u auals portan a lur proprietari nagin u mo in pitschen niz cumpareglià cun quel ch’ins pudess trair da quai, poi vegnir pretendì dal proprietari ch’el cedia – cunter ina indemnisaziun cumplaina – il dretg da l’aua per provediments cun aua da baiver, per implants d’idrants u per autras interpresas d’interess general. 2 Questa indemnisaziun al proprietari po consister d’ina concessiun d’aua dal nov implant.

Art. 712 Ils proprietaris da stabiliments da provediment cun aua da baiver pon far expropriar il terren en ils conturns da las funtaunas che als fur- neschan l’aua, uschenavant che quai è necessari per proteger las fun- taunas cunter contaminaziuns.

Terz chapitel:513 La proprietad en condomini

Art. 712a 1 La proprietad en condomini è la part da cumproprietad vi d’in bain immobigliar che dat al cumproprietari il dretg spezial da duvrar exclusivamain tschertas parts d’in edifizi e da las renovar a l’intern. 2 Il proprietari en condomini ha il dretg d’administrar e da duvrar libramain sias atgnas localitads sco er da concepir l’architectura da quellas; el na dastga dentant betg engrevgiar als auters cumproprietaris d’exequir il medem dretg ed el na dastga er insumma betg donnegiar las parts da l’edifizi, ils stabiliments ed ils indrizs cuminaivels u disturbar lur funcziun e lur parita exteriura. 3 El è obligà da mantegnair sias localitads sco quai ch’igl è necessari per garantir in stadi irreproschabel ed ina buna cumparsa da l’edifizi.

Art. 712b 1 Objects dal dretg spezial pon esser singuls plauns u parts da singuls plauns che ston furmar in’unitad sco abitaziun, sco localitad da fa-

513 Integrà tras la cifra II da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

VII. Obligaziun da ceder 1. Aua

2. Terren

A. Cuntegn ed object I. Cuntegn

II. Object

Cudesch civil svizzer

204

210

tschenta u sco localitad che serva ad auters intents e che ha in agen access; els pon dentant cumpigliar localitads accessoricas separadas. 2 Objects dal dretg spezial na pon betg esser:

1. il terren da l’immobiglia ed il dretg da construcziun, sin basa dal qual l’edifizi vegn eventualmain construì;

2. las parts d’in edifizi ch’èn impurtantas per il mantegniment, per la structura constructiva e per la stabilitad da l’edifizi u da las localitads d’auters cumproprietaris ubain che determine- schan la furma exteriura u la cumparsa da l’edifizi;

3. ils stabiliments ed ils indrizs che servan er als auters proprie- taris en condomini per l’utilisaziun da lur localitads.

3 En l’act da constituziun ed en la medema furma er tras cunvegnas posteriuras pon ils proprietaris en condomini declerar autras parts da l’edifizi sco cuminaivlas; sche quai n’è betg vegnì fatg, vegni presumà ch’ellas fetschian part dal dretg spezial.

Art. 712c 1 Tenor la lescha n’ha il proprietari en condomini betg il dretg da pre- cumpra envers terzas persunas che acquistan ina part; in tal dretg da precumpra po dentant vegnir constituì en l’act da constituziun u en ina cunvegna posteriura ed inscrit en il register funsil. 2 Da medema maniera poi vegnir determinà che l’alienaziun d’in plaun ch’è engrevgià cun ina giudida u cun in dretg d’abitar e che l’affittaziun èn mo giuridicamain valaivlas, sch’ils ulteriurs proprie- taris en condomini n’han betg fatg protesta cunter quai sin fundament d’in conclus ch’els han prendì, e quai entaifer 14 dis dapi ch’els han survegnì la communicaziun. 3 La protesta n’ha nagina vigur, sch’ella è vegnida fatga senza motivs relevants.514

Art. 712d 1 La proprietad en condomini vegn constituida cun l’inscripziun en il register funsil. 2 L’inscripziun po vegnir pretendida:

1. sin fundament d’in contract, nua ch’ils cumproprietaris sa cun- vegnan da suttametter lur parts al reschim da la proprietad en condomini;

2. sin fundament d’ina decleraziun dal proprietari da l’immobi- glia u dal possessur d’in dretg da construcziun independent e

514 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta I da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Disposiziun

B. Constituziun e fin I. Act da constituziun

Cudesch civil svizzer

205

210

permanent per furmar parts da cumproprietad e per concepir quellas sco proprietad en condomini.

3 Per esser valaivel basegna l’act giuridic la documentaziun publica; sch’i sa tracta d’ina disposiziun per causa da mort u d’in contract d’as- segnaziun da l’ierta basegna el la furma prescritta en il dretg d’ierta.

Art. 712e 1 En l’act da constituziun ston la repartiziun da las localitads e la quota da mintga plaun vi da la valur da l’immobiglia u dal dretg da construc- ziun vegnir inditgadas en parts cun in numnader cuminaivel.516 2 Midadas da las quotas da valur dovran il consentiment da tut las parts participadas directamain e l’approvaziun da la radunanza dals proprietaris en condomini; mintga proprietari en condomini ha dentant il dretg da pretender ina rectificaziun, sche sia quota è vegnida fixada per sbagl incorrectamain u sche quella è daventada incorrecta pervia da midadas vi da la construcziun da l’edifizi u vi da ses conturns.

Art. 712f 1 La proprietad en condomini terminescha cun la fin da l’immobiglia u dal dretg da construcziun e cun l’extincziun or dal register funsil. 2 L’extincziun po vegnir pretendida sin fundament d’in contract d’an- nullaziun e – sch’in tal manca – dad in dals proprietaris en condomini che unescha tut las parts en ses mauns; ella dovra dentant il consenti- ment da las persunas che possedan dretgs reals vi dals singuls plauns che na pon betg vegnir transferids senza dischavantatg sin l’entir bain immobigliar. 3 L’annullaziun po vegnir pretendida da mintga proprietari en condo- mini, sche l’edifizi:

1. è destruì per passa la mesadad da sia valur e sche la recon- strucziun n’è betg realisabla senza ina grevezza strusch sup- portabla per el; u

2. è repartì dapi passa 50 onns en proprietad en condomini e na po betg pli vegnir duvrà tenor l’intent pervia dal nausch stadi architectonic.517

515 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

516 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

517 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Repartiziun da las localitads e quotas da valur515

III. Fin

Cudesch civil svizzer

206

210

4 Ils proprietaris en condomini che vulan cuntinuar cun la cuminanza pon evitar l’annullaziun cun indemnisar ils auters.518

Art. 712g 1 Concernent la cumpetenza per acts administrativs e per mesiras da construcziun valan las disposiziuns davart la cumproprietad. 2 Uschenavant che questas disposiziuns n’excludan betg sezzas quai, pon ellas vegnir remplazzadas d’in auter urden, dentant mo en l’act da constituziun u cun il conclus unanim da tut ils proprietaris en con- domini. 3 Dal rest po mintga proprietari en condomini pretender ch’i vegnia fatg in reglament davart l’administraziun e davart il diever e che quel vegnia inscrit en il register funsil; quel dovra per esser valaivel l’ap- provaziun da la maioritad dals proprietaris en condomini che ston a medem temp disponer da dapli che la mesadad da las parts; questa maioritad po er midar quest reglament, er sch’el è vegnì stabilì en l’act da constituziun. 4 Ina midada da la repartiziun reglamentarica dals dretgs exclusivs d’utilisaziun dovra ultra da quai il consentiment dals proprietaris en condomini pertutgads directamain.519

Art. 712h 1 Ils proprietaris en condomini ston prestar contribuziuns en la pro- porziun da lur quotas da valur vi da las grevezzas da la proprietad cuminaivla e vi dals custs da l’administraziun cuminaivla. 2 Talas grevezzas ed expensas èn spezialmain:

1. las expensas per il mantegniment current, per reparaturas e per renovaziuns da las parts cuminaivlas dal bain immobigliar e da l’edifizi sco er dals stabiliments e dals indrizs cuminaivels;

2. ils custs da l’activitad administrativa inclusiv l’indemnisaziun da l’administratur;

3. las contribuziuns e las taglias da dretg public che vegnan imponidas al collectiv dals proprietaris en condomini;

4. ils tschains e las amortisaziuns che ston vegnir pajads als cre- diturs segirads tras l’impegnaziun da l’immobiglia u vers ils quals ils proprietaris en condomini èn s’obligads solidarica- main.

518 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

519 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

C. Admini- straziun ed utilisaziun I. Disposiziuns applitgablas

II. Expensas e grevezzas cuminaivlas 1. Definiziun e repartiziun

Cudesch civil svizzer

207

210

3 Sche tschertas parts da la construcziun, tscherts stabiliments u tscherts indrizs servan mo fitg pauc u nagut dal tut a singuls cumpro- prietaris, sto quai vegnir resguardà tar la repartiziun dals custs.

Art. 712i 1 Per segirar ses dretg sin las contribuziuns dals ultims 3 onns, ha la cuminanza il dretg da pretender la constituziun d’in dretg da pegn legal sin la quota da mintga cumproprietari. 2 L’inscripziun dal dretg da pegn po vegnir pretendida da l’administra- tur u – en mancanza d’in tal – da mintga cumproprietari ch’è autorisà tras in conclus da la maioritad dals cumproprietaris u dal derschader sco er dal creditur, a favur dal qual il credit per contribuziuns è vegnì impegnà. 3 Dal rest èn applitgablas tenor il senn las disposiziuns davart la con- stituziun d’in dretg da pegn da mastergnants da construcziun.

Art. 712k Per segirar ses dretg sin las contribuziuns dals ultims 3 onns, ha la cuminanza il dretg da retenziun sco in locatur vi da las chaussas mo- viblas che sa chattan en las localitads d’in proprietari en condomini e che appartegnan a l’indriz da quellas u che servan al diever dals pro- prietaris.

Art. 712l 1 La cuminanza acquista sut ses agen num la facultad che resulta da sia activitad administrativa, en spezial las contribuziuns dals cumpro- prietaris ed ils meds finanzials avant maun che vegnan realisads tras quellas, sco il fond da renovaziun. 2 La cuminanza dals proprietaris en condomini po purtar plant e stumar en ses num sco er vegnir accusada e stumada.520

Art. 712m 1 Ultra da las cumpetenzas numnadas en autras disposiziuns ha la radunanza dals cumproprietaris spezialmain las suandantas cumpeten- zas:

1. decider en tut ils affars administrativs che n’èn betg chaussa da l’administratur;

2. nominar l’administratur e survegliar sia activitad;

520 Versiun tenor la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 24 da mars 2000 davart la cumpetenza en chaussas civilas, en vigur dapi il 1. da schan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

2. Garanzia da las contribuziuns a. Dretg da pegn legal

b. Dretg da retenziun

III. Abilitad d’agir da la cuminanza

D. Organisaziun I. Radunanza dals proprietaris en condomini 1. Cumpetenza e stadi giuridic

Cudesch civil svizzer

208

210

3. eleger ina cumissiun u in delegà, a la quala u al qual ella po surdar incumbensas administrativas, sco en spezial sustegnair l’administratur cun pled e cussegl, examinar la gestiun da quel e far a la radunanza rapport e propostas en chaussa;

4. approvar annualmain il preventiv, il quint e la repartiziun dals custs tranter ils proprietaris;

5. decider davart la creaziun d’in fond da renovaziun per lavurs da mantegniment e da renovaziun;

6. assicurar l’edifizi cunter fieu e cunter auters privels e far las assicuranzas da responsabladad usitadas, plinavant obligar il proprietari en condomini, che ha fatg expensas extraordinarias per render sias localitads architectonicamain pli bellas, da pajar in’ulteriura quota da la premia, nun ch’el haja fatg in’assicuranza supplementara sin agen quint.

2 Uschenavant che la lescha na cuntegna betg disposiziuns spezialas, vegnan las prescripziuns davart ils organs da las uniuns e davart la contestaziun da conclus d’uniuns applitgadas per la radunanza dals proprietaris en condomini e per la cumissiun.

Art. 712n 1 La radunanza dals proprietaris en condomini vegn convocada e pre- sidiada da l’administratur, nun ch’ella haja decidì autramain. 2 Ils conclus ston vegnir protocollads e l’administratur u il cumpro- prietari che ha manà la radunanza sto tegnair en salv il protocol.

Art. 712o 1 Pliras persunas che possedan cuminaivlamain in plaun han mo ina vusch che vegn exprimida d’in represchentant. 2 Medemamain ston il proprietari ed il giudider d’in plaun sa cunve- gnir davart l’execuziun dal dretg da votar; cas cuntrari ha il giudider il dretg da votar davart tut las dumondas concernent l’administraziun, cun excepziun da las mesiras da construcziun ch’èn mo nizzaivlas u che servan mo per embellir e per render pli cumadaivlas las localitads.

Art. 712p 1 La radunanza dals proprietaris en condomini è abla da decider, sche la mesadad da tut ils cumproprietaris che posseda a medem temp la mesadad da las parts, dentant sche almain dus proprietaris en condo- mini èn preschents u represchentads. 2 Sche la participaziun è insuffizienta, sto vegnir convocada ina segun- da radunanza che na dastga betg avair lieu pli baud che 10 dis suenter l’emprima radunanza.

2. Convocaziun e presidi

3. Execuziun dal dretg da votar

4. Abilitad da decider

Cudesch civil svizzer

209

210

3 La segunda radunanza è abla da decider, sche la terza part, dentant sche almain dus da tut ils proprietaris en condomini èn preschents u represchentads.

Art. 712q 1 Sche la radunanza dals proprietaris en condomini na reussescha betg da nominar l’administratur, po mintga proprietari en condomini pre- tender ch’il derschader nomineschia l’administratur. 2 Il medem dretg ha er quel che ha in interess giustifitgà vi da quai, sco il creditur e l’assicurader.

Art. 712r 1 La radunanza dals cumproprietaris po revocar l’administratur da tut temp, cun resalva d’eventualas pretensiuns d’indemnisaziun. 2 Sche la radunanza refusa da revocar l’administratur senza resguardar motivs relevants, po mintga proprietari en condomini pretender entai- fer 1 mais la revocaziun tras il derschader. 3 In administratur ch’è vegnì installà dal derschader na po – senza il consentiment da quel – betg vegnir revocà avant il termin ch’è vegnì fixà per ses engaschament.

Art. 712s 1 L’administratur exequescha tut ils affars da l’administraziun cumi- naivla tenor las prescripziuns da la lescha e dal reglament sco er tenor ils conclus da la radunanza dals cumproprietaris e prenda da sai anor las mesiras urgentas per evitar u per reparar in donn. 2 El reparta las expensas e las grevezzas cuminaivlas sin ils singuls proprietaris en condomini, als dat il quint, incassescha lur contri- buziuns, fa l’administraziun e dovra ils meds finanzials ch’èn avant maun tenor lur destinaziun. 3 El surveglia che las prescripziuns da la lescha, dal reglament e da l’urden da chasa vegnian observadas tar l’execuziun dals dretgs spe- zials e tar il diever da las parts cuminaivlas dal bain immobigliar e da l’edifizi sco er dals indrizs cuminaivels.

Art. 712t 1 L’administratur represchenta vers anor tant la cuminanza sco er ils proprietaris en condomini en tut ils affars da l’administraziun cuminai- vla che tutgan tar sias incumbensas legalas. 2 Per manar in process civil, saja quai sco accusader u sco defensur, dovra l’administratur l’autorisaziun precedenta da la radunanza dals proprietaris en condomini, cun excepziun da la procedura summarica e

II. L’admini- stratur 1. Nominaziun

2. Revocaziun

3. Incumbensas a. Execuziun da las disposiziuns e dals conclus davart l’admini- straziun e davart il diever

b. Represchen- tanza vers anor

Cudesch civil svizzer

210

210

cun resalva da cas urgents, per ils quals l’autorisaziun po vegnir du- mandada posteriuramain. 3 Decleraziuns, pretensiuns, sentenzias e decisiuns ch’èn drizzadas a tut ils proprietaris en condomini pon vegnir communitgadas valaivla- main tras consegna a l’administratur en ses lieu da domicil u en il lieu, nua che la chaussa sa chatta.

Ventgavel titel: La proprietad mobigliara

Art. 713 Objects da la proprietad mobigliara èn las chaussas corporalas trans- portablas sco er las forzas da la natira, uschenavant ch’igl è pussaivel d’acquistar dretgs vi da talas e ch’ellas n’appartegnan betg als bains immobigliars.

Art. 714 1 Per transferir la proprietad mobigliara èsi necessari da transponer quella en il possess da l’acquistader. 2 Tgi che survegn en buna fai ina chaussa movibla en proprietad, daventa il proprietari da quella chaussa, er sche l’alienader n’è betg autorisà da transferir la proprietad, cun resalva che l’acquistader saja protegì tenor las reglas dal possess.

Art. 715 1 Il patg, tras il qual l’alienader resalva la proprietad d’ina chaussa movibla ch’è vegnida transferida a l’acquistader, vala mo, sch’el vegn inscrit da l’uffizi da scussiun en il register public dal domicil respectiv actual da l’acquistader. 2 La resalva da la proprietad en cas dal commerzi da muvel è exclusa.

Art. 716 Il proprietari na po betg pretender enavos las chaussas ch’èn vegnidas transferidas cun resalva da la proprietad, nun ch’el restitueschia las ratas pajadas a l’acquistader suenter la deducziun d’in tschains da locaziun adequat e d’ina indemnisaziun per l’isada da las chaussas.

Art. 717 1 Sche la chaussa resta en possess da l’alienader sin fundament d’ina relaziun da dretg speziala, n’ha il transferiment nagin effect per terzas persunas, sch’el aveva l’intenziun da chaschunar in dischavantatg per quellas u da guntgir las disposiziuns davart il pegn manual.

A. Object

B. Modas d’acquistar I. Transferiment 1. Transiziun da la proprietad

2. Resalva da la proprietad a. En general

b. En cas da pajaments en ratas

3. Acquisiziun senza possess

Cudesch civil svizzer

211

210

2 Il derschader decida en chaussa tenor ses appreziar.

Art. 718 La proprietad d’ina chaussa senza patrun vegn acquistada tras quai, ch’insatgi s’appropriescha da quella cun l’intent da daventar ses pro- prietari.

Art. 719 1 Animals pigliads èn senza patrun, sch’els sa delibereschan puspè, nun che lur patrun als persequiteschia immediatamain e nuninterrutta- main ed als provia da puspè pigliar. 2 Animals dumestitgads èn senza patrun, uschespert ch’els daventan puspè selvadis e na returnan betg pli tar lur patrun. 3 Pievels d’avieuls n’èn betg senza patrun sch’els sgolan sin terren ester.

Art. 720 1 Tgi che chatta ina chaussa persa, sto communitgar quai al proprietari e, sch’el n’enconuscha betg quel, sto el u annunziar il chat a la polizia u publitgar sez il chat en moda adattada a las circumstanzas e far re- tschertgas per chattar il proprietari. 2 Sche la valur da la chaussa surpassa evidentamain 10 francs, è el obligà d’annunziar il chat a la polizia. 3 Tgi che chatta ina chaussa en ina chasa abitada u en in institut che serva al diever u al traffic public, sto consegnar quella al patrun-chasa, al locatari u a las persunas ch’èn incumbensadas cun la surveglianza.

Art. 720a522 1 Tgi che chatta in animal pers, sto – cun resalva da l’artitgel 720 ali- nea 3 – communitgar quai al proprietari, e, sch’el n’enconuscha betg quel, annunziar il chat. 2 Ils chantuns designeschan il post, nua ch’il chat sto vegnir annunzià.

Art. 721 1 La chaussa chattada sto vegnir conservada en moda adequata.

521 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

522 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806) l’al. 2 vegn mess en vigur per il 1. d’avr. 2004.

II. Appro- priaziun 1. Chaussas senza patrun

2. Animals senza patrun

III. Chat 1. Publicaziun, retschertga dal proprietari a. En general521

b. En cas d’animals

2. Conservaziun ed ingiant public

Cudesch civil svizzer

212

210

2 Cun il consentiment da l’autoritad cumpetenta e suenter in clom public precedent dastga la chaussa vegnir ingiantada publicamain, sch’ella chaschuna in mantegniment char u sch’ella è en privel d’ir svelt en malura ubain sche la polizia u in’autra instituziun publica l’ha gia conservada pli che in onn. 3 Il retgav che resulta da l’ingiant remplazza la chaussa.

Art. 722 1 Tgi che ademplescha sias obligaziuns da chattader, acquista la pro- prietad da la chaussa, suenter ch’il proprietari n’ha betg pudì vegnir eruì entaifer 5 onns dapi la publicaziun u dapi l’annunzia. 1bis En cas d’animals che vegnan tegnids en il sectur chasan e che na vegnan betg tegnids per intents da facultad u per intents da gudogn, importa il termin 2 mais.523 1ter Sch’il chattader confida l’animal ad ina pensiun d’animals cun la voluntad da renunziar definitivamain a la proprietad da quel, po la pensiun d’animals disponer libramain da l’animal 2 mais suenter che quel è vegnì confidà ad ella.524 2 Sche la chaussa vegn restituida, ha il chattader il dretg da survegnir ina indemnisaziun per tut las expensas sco er ina recumpensa ade- quata. 3 Sch’ina chaussa vegn chattada en ina chasa abitada u en in institut che serva al diever u al traffic public, vegn il patrun-chasa, il locatari u l’institut resguardà sco chattader, senza ch’els hajan dentant il dretg d’ina recumpensa al chattader.

Art. 723 1 Sch’i vegn chattà in object da valur, dal qual ins sto supponer cun se- girtad – tenor las circumstanzas – ch’el saja dapi lung temp stà sutterrà u zuppà e ch’el n’haja betg pli in patrun, vegn quest object resguardà sco stgazi. 2 Cun resalva da la disposiziun davart objects da valur scientifica tutga il stgazi al proprietari dal bain immobigliar u da la chaussa movibla, nua ch’el è vegnì chattà. 3 Il chattader ha il dretg da survegnir ina indemnisaziun adequata che na dastga dentant betg surpassar la mesadad da la valur dal stgazi.

523 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

524 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

3. Acquisiziun da proprietad, restituziun

4. Stgazi

Cudesch civil svizzer

213

210

Art. 724 1 Objects natirals u antiquitads senza patrun d’ina valur scientifica èn proprietad dal chantun, sin il territori dal qual ellas èn vegnidas chat- tadas.525 1bis Senza la permissiun da l’autoritad chantunala cumpetenta na pon tals objects betg vegnir alienads. Els na pon vegnir acquistads ni tras giudida ni da buna fai. Il dretg da vegnir restituids na surannescha betg.526 2 Il proprietari dal bain immobigliar, nua ch’i vegnan chattads tals objects, è obligà da permetter l’exchavaziun da quels cunter l’indem- nisaziun dal donn chaschunà. 3 Il chattader ed en cas dal stgazi er il proprietari han il dretg da surve- gnir ina indemnisaziun adequata che na duai dentant betg surpassar la valur dals objects.

Art. 725 1 Sch’i vegnan manadas natiers ad insatgi chaussas moviblas tras l’aua, tras il vent, tras lavinas u tras in’autra forza da la natira ubain per casualitad, u sche animals esters crodan en ils mauns d’insatgi, ha quel ils dretgs e las obligaziuns d’in chattader. 2 Sch’in pievel d’avieuls sgola en ina masaina estra populada, croda el al proprietari da quella, senza che quel è obligà da pajar ina indemni- saziun.

Art. 726 1 Sch’insatgi ha elavurà u transfurmà ina chaussa estra, tutga la nova chaussa a l’elavuratur, sche la lavur vala dapli che la materia, ed en il cas cuntrari al proprietari da la materia. 2 Sche l’elavuratur n’ha betg agì en buna fai, po il derschader attribuir la nova chaussa al proprietari da la materia, er sche la lavur vala dapli. 3 Resalvads restan ils dretgs d’indemnisaziun e d’enritgiment.

Art. 727 1 Sche chaussas moviblas da differents proprietaris vegnan mascha- dadas u unidas uschia, ch’ellas na pon betg pli vegnir separadas senza vegnir donnegiadas considerablamain u senza lavurs ed expensas sproporziunadas, daventan las persunas participadas cumproprietarias

525 Versiun tenor l’art. 32 cifra 1 da la LF dals 20 da zercl. 2003 davart il transferiment da bains culturals, en vigur dapi il 1. da zercl. 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

526 Integrà tras l’art. 32 cifra 1 da la LF dals 20 da zercl. 2003 davart il transferiment da bains culturals, en vigur dapi il 1. da zercl. 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

5. Objects da valur scientifica

IV. Chaussas manadas natiers

V. Elavuraziun

VI. Uniun e maschaida

Cudesch civil svizzer

214

210

da la nova chaussa tenor la valur che las singulas parts possedevan il mument che las chaussas èn vegnidas unidas u maschadadas. 2 Sche duas chaussas vegnan maschadadas u unidas uschia, ch’ina para dad esser ina part integrala accessorica da l’autra, tutga l’entira chaussa al proprietari da la part principala. 3 Resalvads restan ils dretgs d’indemnisaziun e d’enritgiment.

Art. 728 1 Tgi che posseda ina chaussa estra movibla en buna fai, nuninterrutta- main ed incontestablamain durant 5 onns, daventa proprietari da quella tras giudida. 1bis En cas d’animals che vegnan tegnids en il sectur chasan e che na vegnan betg tegnids per intents da facultad u per intents da gudogn, importa il termin 2 mais.527 1ter Cun resalva d’excepziuns legalas importa il termin da l’acquist tras giudida per bains culturals en il senn da l’artitgel 2 alinea 1 da la Lescha federala dals 20 da zercladur 2003528 davart il transferiment da bains culturals 30 onns.529 2 Ina perdita nunvoluntaria dal possess n’interrumpa betg l’acquist tras giudida, sch’il possessur reacquista la chaussa entaifer 1 onn ubain tras in plant ch’è vegnì inoltrà entaifer quest temp. 3 Per calcular ils termins, per interrumper e per suspender l’acquist tras giudida vegnan applitgadas correspundentamain las prescripziuns davart la surannaziun da pretensiuns.

Art. 729 La proprietad mobigliara na finescha betg cun la perdita dal possess, mabain pir cur ch’il proprietari desista da ses dretg ubain cur ch’in auter acquista la proprietad.

527 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

528 SR 444.1 529 Integrà tras l’art. 32 cifra 1 da la LF dals 20 da zercl. 2003 davart il transferiment da bains

culturals, en vigur dapi il 1. da zercl. 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

VII. Acquist tras giudida

C. Perdita

Cudesch civil svizzer

215

210

Segunda partiziun: Ils dretgs reals limitads Ventginavel titel: Las servituts e las grevezzas funsilas Emprim chapitel: Las servituts funsilas

Art. 730 1 In bain immobigliar po vegnir engrevgià a favur d’in auter bain immobigliar da maniera che ses proprietari sto tolerar tschertas inter- venziuns dal proprietari da quest auter bain immobigliar u desister d’exequir tscherts da ses dretgs da proprietad a favur da quel. 2 In’obligaziun da far insatge po vegnir colliada mo accessoricamain cun la servitut funsila. Per l’acquistader dal bain immobigliar domi- nant u engrevgià è ina tala obligaziun mo lianta, sch’ella resulta d’ina inscripziun en il register funsil.530

Art. 731 1 Per constituir ina servitut funsila dovri ina inscripziun en il register funsil. 2 Per l’acquist e per l’inscripziun valan las disposiziuns davart la pro- prietad funsila, nun che quai saja reglà autramain. 3 L’acquist tras giudida è pussaivel mo sin donn e cust da bains immo- bigliars, dals quals la proprietad po vegnir acquistada da medema maniera.

Art. 732531 1 L’act giuridic per constituir ina servitut funsila è mo valaivel, sch’el è vegnì fatg tras ina documentaziun publica. 2 Sche l’execuziun d’ina servitut sa restrenscha ad ina part dal bain immobigliar, sto il lieu da l’execuziun esser preschentà graficamain en in extract dal plan dal register funsil, sche la situaziun locala n’è betg definida cun ina precisiun suffizienta.

Art. 733 Il proprietari po constituir sin ses bain immobigliar ina servitut a favur d’in auter da ses agens bains immobigliars.

530 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

531 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Object

B. Constituziun ed extincziun I. Constituziun 1. Inscripziun

2. Act giuridic

3. Servitut sin l’agen bain immobigliar

Cudesch civil svizzer

216

210

Art. 734 Mintga servitut funsila extingua tras l’annullaziun da l’inscripziun sco er tras la perdita totala dal bain immobigliar engrevgià u dominant.

Art. 735 1 Sch’il bain immobigliar dominant ed il bain immobigliar engrevgià vegnan en ils medems mauns, po il proprietari laschar annullar la servitut. 2 Uschè ditg che la servitut n’è betg annullada, exista ella vinavant sco dretg real.

Art. 736 1 Sch’ina servitut ha pers tut l’interess per il bain immobigliar domi- nant, po il proprietari engrevgià pretender ch’ella vegnia annullada. 2 Sch’il giudider ha bain anc in interess, ma sche quest interess è da fitg pitschna impurtanza en cumparegliaziun cun la grevezza, po la servitut vegnir annullada u reducida cunter ina indemnisaziun.

Art. 737 1 Il giudider ha il dretg da far tut quai ch’è necessari per mantegnair e per far diever da la servitut. 2 El è dentant obligà da far diever da ses dretg cun il quità il meglier pussaivel. 3 Il proprietari engrevgià na dastga far nagut che impediss u engrev- giass il diever da la servitut.

Art. 738 1 Uschenavant ch’ils dretgs e las obligaziuns resultan cleramain da l’inscripziun, è quella decisiva per il cuntegn da la servitut. 2 En il rom da l’inscripziun po il cuntegn da la servitut resultar da ses motiv d’acquist u da la moda e maniera, co ch’igl è vegnì fatg diever da la servitut en buna fai durant in temp pli lung, senza vegnir conte- stada.

Art. 739 Novs basegns dal bain immobigliar dominant na legitimeschan betg d’augmentar la grevezza da la servitut.

II. Extincziun 1. En general

2. Reuniun dals bains immobigliars

3. Tras il derschader

C. Cuntegn I. Dimensiun 1. En general

2. Tenor l’inscripziun

3. En cas da novs basegns

Cudesch civil svizzer

217

210

Art. 740 Il cuntegn dals dretgs da passadi, sco trutgs, sendas, vias charrablas, vias champestras, vias d’enviern, vias da guaud, plinavant dals dretgs da pasculaziun, da tagliar laina, da bavrar, da sauar e da dretgs sume- gliants vegn determinà tras il dretg chantunal e tras l’isanza locala, uschenavant che quests dretgs n’èn betg reglads en il cas singul.

Art. 740a532 1 Sche plirs autorisads èn participads vi d’in indriz cuminaivel sin basa da la medema servitut e sche nagut auter n’é fixà, èn applitgablas tenor il senn las regulaziuns che valan per cumproprietaris. 2 Il dretg da sortir da la cuminanza cun renunziar a la servitut po vegnir exclus per maximalmain 30 onns tras ina cunvegna stabilida en la furma previsa en il contract da servitut. La cunvegna po vegnir pre- notada en il register funsil.

Art. 741 1 Sch’in indriz è necessari per far diever da la servitut, èsi chaussa dal giudider da mantegnair quest indriz. 2 Sche l’indriz serva er als interess dal proprietari engrevgià, han tuts dus da procurar per il mantegniment en proporziun da lur interess. Ina cunvegna divergenta è lianta per l’acquistader dal bain immobigliar dominant e per l’acquistader dal bain immobigliar engrevgià, sch’ella resulta dals mussaments dal register funsil.533

Art. 742 1 Sche mo ina part dal bain immobigliar vegn duvrada per far diever da la servitut funsila, po il proprietari engrevgià pretender – uschena- vant ch’el cumprova in interess e surpiglia ils custs – che la servitut vegnia dischlocada en in lieu che n’è betg main adattà per il giudider. 2 El ha il dretg da far quai, er sch’il lieu da la servitut è vegnì deter- minà en il register funsil.

532 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

533 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

534 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

4. Tenor il dretg chantunal e tenor l’isanza locala

5. En cas da plirs autorisads

II. Grevezza da mantegniment

III. Disch- locaziun da la servitut534

Cudesch civil svizzer

218

210

3 …535

Art. 743536 1 Sch’il bain immobigliar dominant u il bain immobigliar engrevgià vegn repartì, resta la servitut sin tut las parts. 2 Sche l’execuziun da la servitut sa restrenscha tenor ils mussaments u tenor las circumstanzas sin singulas parts, sto la servitut vegnir annul- lada per las parts betg pertutgadas. 3 La procedura da rectificaziun sa drizza tenor las prescripziuns davart l’annullaziun e davart la midada da las inscripziuns en il register funsil.

Art. 744537

Segund chapitel: La giudida ed autras servituts

Art. 745 1 La giudida po vegnir constituida vi da chaussas moviblas, vi da bains immobigliars, vi da dretgs u vi d’ina facultad. 2 Ella surdat al giudider il dretg da giudair cumplainamain la chaussa, nun che quai saja disponì autramain. 3 La giudida d’in bain immobigliar po vegnir limitada ad ina tscherta part d’in edifizi u dal bain immobigliar.538

Art. 746 1 En cas da chaussas moviblas u da pretensiuns vegn ina giudida con- stituida tras il transferiment a l’acquistader, en cas da bains immobi- gliars tras l’inscripziun en il register funsil. 2 Per l’acquist en cas da chaussas moviblas e da bains immobigliars sco er per l’inscripziun valan las disposiziuns davart la proprietad, nun che quai saja reglà autramain.

535 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

536 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

537 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

538 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da zercl. 2003, en vigur dapi il 1. da schan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).

IV. Partiziun d’in bain immobigliar

A. Giudida I. Object

II. Constituziun 1. En general

Cudesch civil svizzer

219

210

Art. 747539

Art. 748 1 La giudida extingua tras l’extincziun cumpletta da sia chaussa ed en cas da bains immobigliars ultra da quai tras l’annullaziun da l’inscrip- ziun ch’è stada necessaria per constituir la giudida. 2 Auters motivs d’extincziun, sco scadenza dal termin, renunzia u mort dal giudider, dattan – en cas da bains immobigliars – al proprietari mo il dretg da laschar annullar l’inscripziun. 3 La giudida legala finescha, cur che ses motiv scroda.

Art. 749 1 La giudida finescha cun la mort dal giudider e per persunas giuridi- cas cun lur dissoluziun. 2 Per talas po ella dentant durar maximalmain 100 onns.

Art. 750 1 Il proprietari n’è betg obligà da restabilir la chaussa extinguida. 2 Sch’el restabilescha la chaussa, vegn er restabilida la giudida. 3 Sche la chaussa extinguida vegn remplazzada, sco en cas da l’expro- priaziun e da l’assicuranza, cuntinuescha la giudida vi da la chaussa remplazzada.

Art. 751 Cur che la giudida è a fin, ha il possessur da restituir la chaussa al proprietari.

Art. 752 1 Il giudider è responsabel per l’extincziun e per la valur reducida da la chaussa, nun ch’el cumprovia che quest donn saja entrà senza sia culpa. 2 El sto remplazzar las chaussas ch’el ha consumà senza esser stà auto- risà. 3 El na sto betg remplazzar la valur reducida da las chaussas, sche quella è vegnida chaschunada tras il diever normal da la chaussa.

539 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

2. …

III. Extincziun 1. Motivs

2. Durada

3. Remplazza- ment en cas d’extincziun

4. Restituziun a. Obligaziun

b. Respon- sabladad

Cudesch civil svizzer

220

210

Art. 753 1 Sch’il giudider ha fatg spesas u renovaziuns senza ch’el fiss stà obligà, po el pretender ina indemnisaziun a chaschun da la restituziun, sco in administratur senza mandat. 2 El po prender davent indrizs ch’el ha installà, sch’il proprietari na vul betg indemnisar quels; el è dentant obligà da restabilir il stadi anteriur.

Art. 754 Ils dretgs dal proprietari da vegnir indemnisà per midadas u per reduc- ziuns da la valur da la chaussa sco er ils dretgs dal giudider da vegnir indemnisà per spesas u da prender davent indrizs, suranneschan in onn suenter il di che la chaussa è vegnida restituida.

Art. 755 1 Il giudider ha il dretg da posseder, da duvrar e da giudair la chaussa. 2 El procura per l’administraziun da la chaussa. 3 Faschond diever da quest dretg sto el proceder tenor las reglas d’ina buna administraziun.

Art. 756 1 Fritgs natirals appartegnan al giudider, sch’els èn vegnids madirs durant il temp da giudida. 2 Tgi che ha cultivà in er, ha il dretg che sias spesas vegnian indemni- sadas adequatamain da quel che survegn ils fritgs madirs; l’indemnisa- ziun na dastga dentant betg surpassar la valur dals fritgs madirs. 3 Parts integralas che n’èn ni products ni fritgs restan tar il proprietari da la chaussa.

Art. 757 Tschains da chapitals da giudida ed autras prestaziuns periodicas appartegnan al giudider a partir da quel di che ses dretg cumenza, fin a quel di ch’il dretg finescha, er sch’els ston vegnir pajaids pir pli tard.

Art. 758 1 Il dretg da giudida po vegnir transferì ad ina terza persuna, nun ch’i sa tractia d’in dretg strictamain persunal. 2 Il proprietari ha il dretg da far valair ses dretgs directamain vers la terza persuna.

c. Spesas

5. Surannaziun dals dretgs d’indemnisaziun

IV. Cuntegn 1. Dretgs dal giudider a. En general

b. Fritgs natirals

c. Tschains

d. Trans- feribilitad

Cudesch civil svizzer

221

210

Art. 759 Il proprietari po far protesta cunter mintga diever illegal e cunter min- tga diever che na correspunda betg a la natira da la chaussa.

Art. 760 1 Il proprietari ha il dretg da pretender ina garanzia dal giudider, uschespert ch’el po cumprovar ina periclitaziun da ses dretgs. 2 Senza questa cumprova e gia avant la surdada da la chaussa po el pretender ina garanzia, sche chaussas consumablas u sche vaglias èn l’object da la giudida. 3 Per garantir las vaglias basti da deponer quellas.

Art. 761 1 Il dretg da garanzia n’exista betg vers quel che ha regalà la chaussa al proprietari cun sa resalvar la giudida da quella. 2 En cas da la giudida legala è il dretg da garanzia suttamess a las disposiziuns spezialas da la relaziun giuridica respectiva.

Art. 762 Sch’il giudider na presta betg la garanzia entaifer il termin adequat fixà per quest intent u sch’el na desista betg da far illegalmain diever da la chaussa malgrà la protesta dal proprietari, al sto il derschader retrair ad interim il possess da la chaussa ed ordinar ina curatella.

Art. 763 Il proprietari ed il giudider han il dretg da pretender da tut temp ch’i vegnia fatg in inventari public da las chaussas da la giudida sin custs cuminaivels.

Art. 764 1 Il giudider ha da mantegnair la substanza da la chaussa ed ha da far da sai anor meglieraziuns e renovaziuns che appartegnan al mantegni- ment ordinari. 2 Sche lavurs e mesiras pli impurtantas daventan necessarias per man- tegnair la chaussa, sto il giudider infurmar il proprietari e tolerar las lavurs e las mesiras. 3 Sch’il proprietari n’interprenda betg il necessari, po il giudider pren- der sez las mesiras necessarias sin donn e cust dal proprietari.

2. Dretgs dal proprietari a. Surveglianza

b. Garanzia

c. Garanzia en cas da donaziuns e da giudida legala

d. Consequenza da la mancanza da la garanzia

3. Obligaziun d’inventarisar

4. Obligaziuns dal giudider a. Mantegniment da la chaussa

Cudesch civil svizzer

222

210

Art. 765 1 Las spesas per il mantegniment ordinari e per l’administraziun da la chaussa, ils tschains per ils debits da chapital ch’engrevgeschan la chaussa sco er las taglias e las taxas vegnan surpigliadas dal giudider en proporziun cun la durada da ses dretg. 2 Sche las taglias e las taxas vegnan incassadas tar il proprietari, al sto il giudider indemnisar en la medema dimensiun. 3 Tut las autras grevezzas porta il proprietari; el dastga dentant duvrar chaussas da la giudida per quest intent, sch’il giudider n’al paja betg – sin dumonda – anticipadamain e gratuitamain ils meds finanzials ne- cessaris.

Art. 766 Sch’ina facultad è suttamessa a la giudida, sto il giudider tschainsir ils debits da chapital; sche las circumstanzas giustifitgeschan dentant quai, po el pretender da vegnir deliberà da questa obligaziun tras quai che la giudida vegn restrenschida sin il surpli da las valurs da facultad che resta suenter avair pajà ils debits.

Art. 767 1 Il giudider sto assicurar la chaussa a favur dal proprietari cunter fieu e cunter auters privels, uschenavant che questa assicuranza vegn quin- tada – tenor l’isanza locala – tar las obligaziuns d’ina buna administra- ziun. 2 En quest cas ston las premias d’assicuranza vegnir surpigliadas dal giudider per la durada da sia giudida; quai vala er, sch’ina chaussa gia assicurada vegn suttamessa a la giudida.

Art. 768 1 Il giudider d’in bain immobigliar sto guardar che la moda e maniera da la giudida n’exploteschia betg il bain immobigliar sur la mesira ordinaria. 2 Ils fritgs ch’èn vegnids racoltads sur questa mesira appartegnan al proprietari.

Art. 769 1 Vi da la destinaziun economica dal bain immobigliar na dastga il giudider far naginas midadas che han in dischavantatg considerabel per il proprietari. 2 La chaussa sezza na dastga el ni transfurmar ni midar essenzialmain.

b. Spesas dal mantegniment e dal diever

c. Tschains en cas da giudida d’ina facultad

d. Assicuranza

V. Cas spezials 1. Bains immobigliars a. Fritgs

b. Destinaziun economica

Cudesch civil svizzer

223

210

3 Novas chavas da crappa, da marna, da turba e chavas sumegliantas dastga el explotar mo, suenter ch’el ha infurmà il proprietari, e mo sut la premissa che la destinaziun economica dal bain immobigliar na vegnia betg midada essenzialmain qua tras.

Art. 770 1 Il giudider d’in guaud po giudair quel en il rom d’in plan d’utilisa- ziun ordinari. 2 Tant il proprietari sco er il giudider pon pretender ch’il guaud vegnia giudì tenor in plan che tegna quint da lur dretgs. 3 Sch’il guaud vegn explotà considerablamain sur la mesira en consequenza da stemprà, da navadas, d’incendi, d’invasiun d’insects u per auters motivs, sto l’explotaziun vegnir reducida per reparar suc- cessivamain il donn u sto il plan d’utilisaziun vegnir adattà a las novas relaziuns; il retgav da l’explotaziun sur la mesira sto dentant vegnir investì uschia ch’el porta tschains e serva a gulivar la perdita.

Art. 771 Las disposiziuns davart la giudida dals guauds vegnan applitgadas analogamain per la giudida da chaussas, da las qualas l’utilisaziun consista en l’explotaziun da parts integralas dal terren, sco en spezial da minieras.

Art. 772 1 Il giudider daventa proprietari da chaussas consumablas, nun che quai saja disponì autramain; el sto dentant indemnisar la valur che las chaussas avevan al cumenzament da la giudida. 2 Sche autras chaussas moviblas vegnan surdadas sin basa d’ina stimaziun, po il giudider disponer libramain da talas, nun che quai saja disponì autramain; sch’el fa diever da quest dretg, sto el dentant indemnisar la valur da las chaussas. 3 Installaziuns agriculas, scossas, magasins e chaussas sumegliantas pon vegnir indemnisads tras chaussas da la medema spezia e da la medema qualitad.

Art. 773 1 Il giudider da pretensiuns po incassar il retgav da quellas. 2 Desditgas al debitur sco er disposiziuns davart vaglias ston vegnir fa- tgas dal creditur e dal giudider; desditgas dal debitur ston vegnir fatgas vers il creditur e vers il giudider.

c. Guaud

d. Minieras

2. Chaussas consumablas e stimadas

3. Pretensiuns a. Cuntegn

Cudesch civil svizzer

224

210

3 Il creditur ed il giudider han il dretg da pretender in da l’auter il con- sentiment a las mesiras che appartegnan ad ina buna administraziun, en cas che la pretensiun è periclitada.

Art. 774 1 Sch’il debitur n’è betg autorisà da far la restituziun al creditur u al giudider, ha el ubain da pajar a tuts dus cuminaivlamain ubain da deponer la prestaziun. 2 La chaussa da la prestaziun, sco en spezial il chapital restituì, è sutta- messa a la giudida. 3 Tant il creditur sco er il giudider pon pretender ch’ils chapitals vegnian investids en moda segira ed uschia ch’els portan tschains.

Art. 775 1 Entaifer 3 mais suenter il cumenzament da la giudida ha il giudider il dretg da pretender la cessiun da las pretensiuns e da las vaglias ch’èn suttamessas a sia giudida. 2 Sche la cessiun ha lieu, sto el star bun vers il vegl creditur per la valur che las pretensiuns e las vaglias avevan il mument da la cessiun e pajar ina garanzia fin a quest import, nun ch’i vegnia desistì da quai. 3 Sch’i na vegn betg desistì d’ina garanzia, ha il transferiment lieu pir cun la prestaziun da la garanzia.

Art. 776 1 Il dretg d’abitar consista da l’autorisaziun d’abitar en in edifizi u en ina part d’in edifizi. 2 El è intransferibel ed inertabel. 3 El è suttamess a las disposiziuns da la giudida, nun che la lescha disponia autramain.

Art. 777 1 Il dretg d’abitar vegn fixà en general tenor ils basegns persunals dal giudider. 2 Il giudider dastga dentant recepir en l’abitaziun ses confamigliars e ses cunabitants, nun ch’il dretg saja limità expressivamain a sia per- suna. 3 Sch’il dretg d’abitar è limità ad ina part d’in edifizi, po il giudider far cundiever dals indrizs ch’èn destinads al diever cuminaivel.

b. Restituziun e reinvestiziun

c. Dretg sin cessiun

B. Dretg d’abitar I. En general

II. Cuntegn dal dretg d’abitar

Cudesch civil svizzer

225

210

Art. 778 1 Sch’il giudider ha in dretg d’abitar exclusiv, porta el las grevezzas dal mantegniment ordinari. 2 Sch’el ha mo in dretg da cundiever, sto il proprietari purtar ils custs da mantegniment.

Art. 779 1 In bain immobigliar po vegnir engrevgià cun ina servitut ch’insatgi survegnia il dretg da construir u da mantegnair in edifizi sur u sut terra. 2 Quest dretg è transferibel ed ertabel, nun che quai saja vegnì reglà autramain. 3 Sch’il dretg da construcziun è independent e permanent, po el vegnir inscrit en il register funsil sco bain immobigliar.

Art. 779a541 1 L’act giuridic per constituir in dretg da construcziun è mo valaivel, sch’el è vegnì fatg tras ina documentaziun publica. 2 Sch’il tschains dal dretg da construcziun ed eventualas autras dispo- siziuns contractualas duain vegnir prenotadas en il register funsil, èn els mo valaivels, sche la prenotaziun è vegnida fatga tras ina docu- mentaziun publica.

Art. 779b542 1 Las disposiziuns contractualas davart il cuntegn e davart la dimen- siun dal dretg da construcziun, sco en spezial davart la situaziun, davart la structura, davart l’extensiun e davart l’intent dals edifizis sco er davart l’utilisaziun da surfatschas betg surbajegiadas che vegnan duvradas per exequir il dretg da construcziun èn liantas per mintga persuna che acquista il dretg da construcziun ed il bain immobigliar engrevgià.

540 Versiun da la marginala tenor la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

541 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969), versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

542 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

543 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Grevezzas

C. Dretg da construcziun I. Object ed inscripziun en il register funsil540

II. Act giuridic

III. Cuntegn, dimensiun e prenotaziun543

Cudesch civil svizzer

226

210

2 Ulteriuras disposiziuns contractualas pon vegnir prenotadas en il register funsil, sche las partidas fixeschan quai uschia.544

Art. 779c545

Sch’il dretg da construcziun extingua, van ils edifizis existents al pro- prietari dal bain immobigliar e daventan parts integralas da quest bain immobigliar.

Art. 779d546 1 Per ils edifizis che returnan ad el, ha il proprietari dal bain immobi- gliar da prestar ina indemnisaziun adequata al giudider vertent dal dretg da construcziun; questa indemnisaziun è dentant ina garanzia per las pretensiuns existentas dals crediturs, als quals il dretg da construc- ziun era impegnà; perquai na dastga ella betg vegnir pajada senza lur consentiment al giudider dal dretg da construcziun da fin ussa. 2 Sche l’indemnisaziun na vegn ni pajada ni garantida, po il giudider vertent dal dretg da construcziun u in creditur, al qual il dretg da con- strucziun era impegnà, pretender ch’i vegnia inscrit – empè dal dretg da construcziun annullà – in dretg da pegn immobigliar dal medem rang per segirar la pretensiun d’indemnisaziun. 3 L’inscripziun sto vegnir fatga il pli tard 3 mais suenter l’extincziun dal dretg da construcziun.

Art. 779e547

Art. 779f548

Sch’il giudider vertent dal dretg da construcziun surpassa gravanta- main ses dretg real u violescha gravantamain obligaziuns contractua- las, po il proprietari dal bain immobigliar procurar per il return antici- pà, pretendend ch’il dretg da construcziun vegnia transferì ad el cun tut ils dretgs e cun tut las grevezzas.

544 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

545 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

546 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

547 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

548 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

IV. Conse- quenzas da la scadenza 1. Return al proprietari

2. Indemnisaziun

V. Return anticipà al proprietari 1. Premissas

Cudesch civil svizzer

227

210

Art. 779g549 1 Il dretg da return al proprietari po vegnir exequì mo, sch’i vegn pre- stada ina indemnisaziun adequata per ils edifizis returnants; per calcu- lar questa indemnisaziun po il cumportament culpaivel dal giudider dal dretg da construcziun vegnir resguardà sco motiv da reducziun. 2 Il dretg da construcziun vegn transferì sin il proprietari dal bain im- mobigliar pir, cur che l’indemnisaziun è pajada u garantida.

Art. 779h550

Las prescripziuns davart l’execuziun dal dretg da return al proprietari èn applitgablas per mintga dretg ch’il proprietari dal bain immobigliar ha resalvà per abolir u per retransferir anticipadamain il dretg da con- strucziun, en cas ch’il giudider dal dretg da construcziun violescha sias obligaziuns.

Art. 779i551 1 Per segirar il tschains dal dretg da construcziun è il proprietari dal bain immobigliar autorisà vers mintga giudider dal dretg da construc- ziun da constituir in dretg da pegn da maximalmain trais prestaziuns annualas sin il dretg da construcziun inscrit en il register funsil. 2 Sche la cuntraprestaziun n’è betg fixada en prestaziuns annualas egualas, po il dretg da pegn legal vegnir constituì per l’import che re- preschenta trais prestaziuns annualas, sche la cuntraprestaziun vegniss repartida egualmain.

Art. 779k552 1 Il dretg da pegn po vegnir inscrit da tut temp uschè ditg ch’il dretg da construcziun exista, ed el na vegn betg annullà en cas d’ina utilisa- ziun sfurzada. 2 Dal rest èn applitgablas tenor il senn las disposiziuns davart la con- stituziun d’in dretg da pegn da mastergnants da construcziun.

549 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

550 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

551 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

552 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

2. Execuziun dal dretg da return al proprietari

3. Auters cas d’applicaziun

VI. Garanzia per il tschains dal dretg da construcziun 1. Dretg da constituir in dretg da pegn

2. Inscripziun

Cudesch civil svizzer

228

210

Art. 779l553 1 Il dretg da construcziun po vegnir constituì sco dretg independent per ina durada da maximalmain 100 onns. 2 En la furma prescritta per la constituziun po el vegnir prolungà da tut temp per ina nova durada da maximalmain 100 onns; in’obligaziun surpigliada precedentamain per quest intent n’è dentant betg lianta.

Art. 780 1 Il dretg sin ina funtauna d’in bain immobigliar ester engrevgescha quest bain immobigliar cun la servitut da laschar prender e manar davent l’aua da questa funtauna. 2 Quest dretg è transferibel ed ertabel, nun che quai saja vegnì reglà autramain. 3 Sch’il dretg da funtauna è independent e permanent, po el vegnir inscrit en il register funsil sco bain immobigliar.

Art. 781 1 In bain immobigliar po vegnir engrevgià cun servituts d’in auter cun- tegn a favur da mintga persuna u communitad, uschenavant che quest bain immobigliar po servir ad insatgi per in tschert diever, sco per exercizis da tir u per passadi. 2 Sch’i n’è betg vegnì reglà autramain, èn questas servituds intrans- feriblas, e lur cuntegn sa drizza tenor ils basegns ordinaris dals giudi- ders. 3 Dal rest èn ellas suttamessas a las disposiziuns davart las servituts funsilas.

Art. 781a554

Per giudiders d’ina servitut inscrits en il register funsil valan tenor il senn las disposiziuns davart las mesiras giudizialas en cas ch’il pro- prietari è nunchattabel u sch’i mancan ils organs prescrits d’ina persu- na giuridica u d’in auter subject giuridic.

553 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da mars 1965, en vigur dapi il 1. da fan. 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

554 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

VII. Durada maximala

D. Dretg da funtauna

E. Autras servituts

F. Mesiras giudizialas

Cudesch civil svizzer

229

210

Terz chapitel: Las grevezzas funsilas

Art. 782 1 La grevezza funsila oblighescha il proprietari actual d’in bain immo- bigliar da far ina prestaziun a favur d’in giudider; per questa presta- ziun sto el star bun sulettamain cun il bain immobigliar. 2 Sco giudider po vegnir designà il proprietari actual d’in auter bain immobigliar. 3 Cun resalva da las grevezzas funsilas da dretg public dastga ina grevezza funsila mo cuntegnair ina prestaziun che resulta da la natira economica dal bain immobigliar engrevgià u ch’è destinada als ba- segns economics d’in bain immobigliar dominant.555

Art. 783 1 Per constituir ina grevezza funsila dovri ina inscripziun en il register funsil. 2 L’inscripziun sto inditgar in tschert import en munaida naziunala sco sia valur totala; en cas da prestaziuns periodicas correspunda quest import – cun resalva d’ina autra cunvegna – a ventg prestaziuns an- nualas. 3 Per l’acquist e per l’inscripziun valan las disposiziuns davart la proprietad funsila, nun che quai saja reglà autramain.

Art. 784556

Per la constituziun da las grevezzas funsilas da dretg public e per lur effect envers terzas persunas da buna fai èn applitgablas tenor il senn las disposiziuns davart il dretg da pegn legal dal dretg chantunal.

Art. 785557

Art. 786 1 La grevezza funsila extingua tras l’annullaziun da l’inscripziun sco er tras la perdita totala dal bain immobigliar engrevgià.

555 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

556 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

557 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Object

B. Constituziun ed extincziun I. Constituziun 1. Inscripziun e moda d’acquist

2. Grevezzas funsilas da dretg public

II. Extincziun 1. En general

Cudesch civil svizzer

230

210

2 La renunzia, la deliberaziun u auters motivs d’extincziun dattan al proprietari engrevgià il dretg da pretender dal giudider che l’inscrip- ziun vegnia annullada.

Art. 787 1 Il creditur po pretender la deliberaziun da la grevezza funsila sin basa d’ina cunvegna e plinavant:558

1.559 sch’il bain immobigliar engrevgià vegn partì ed el n’accepta betg il spustament dal debit sin las differentas parts.

2. sch’il proprietari reducescha la valur dal bain immobigliar senza porscher autras garanzias sco indemnisaziun;

3. sch’il debitur è en retard cun trais prestaziuns annualas. 2 Sch’il creditur pretenda la deliberaziun pervia da la partiziun dal bain immobigliar, sto el desdir – observond in termin dad 1 onn – la grevezza funsila entaifer 1 mais suenter ch’il spustament ha survegnì vigur legala.560

Art. 788 1 Il debitur po pretender la deliberaziun sin basa d’ina cunvegna e pli- navant:

1. sch’il giudider n’observa betg il contract davart la constituziun da la grevezza funsila;

2. 30 onns suenter la constituziun da la grevezza funsila, e quai er, sch’igl era vegnida fixada ina durada pli lunga u perpetna.

2 Sche la deliberaziun ha lieu suenter 30 onns, sto ella vegnir desditga en mintga cas 1 onn ordavant. 3 Questa deliberaziun è exclusa, sche la grevezza funsila è colliada cun in’autra servitut funsila da durada perpetna.

Art. 789 La deliberaziun ha lieu per l’import ch’è inscrit en il register funsil sco valur totala da la grevezza funsila, nun ch’i vegnia cumprovà che la grevezza funsila haja en realitad ina valur pli pitschna.

558 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

559 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

560 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Deliberaziun a. Tras il creditur

b. Tras il debitur

c. Pretsch da deliberaziun

Cudesch civil svizzer

231

210

Art. 790 1 La grevezza funsila na surannescha betg. 2 La singula prestaziun è suttamessa a la surannaziun a partir dal mument ch’ella daventa in debit persunal dal proprietari engrevgià.

Art. 791 1 Il creditur da la grevezza funsila n’ha betg ina pretensiun persunala cunter il debitur, mabain mo il dretg da vegnir cuntentà per la valur dal bain immobigliar engrevgià. 2 La singula prestaziun daventa dentant in debit persunal 3 onns suen- ter ch’ella è scadida, e per quest debit persunal na sto il bain immobi- gliar betg pli star bun.

Art. 792 1 Sch’il bain immobigliar mida proprietari, daventa l’acquistader senz’auter debitur da la grevezza funsila. 2 Sch’il bain immobigliar vegn partì, daventan ils proprietaris da las parts ils debiturs da la grevezza funsila. Il debit vegn repartì sin las parts tenor las disposiziuns davart l’ipoteca.561

Ventgadusavel titel: Il pegn immobigliar Emprim chapitel: Disposiziuns generalas

Art. 793 1 Il pegn immobigliar vegn constituì en furma d’ina ipoteca u d’ina brev ipotecara.562 2 En in’autra furma na po il pegn immobigliar betg vegnir constituì.

Art. 794 1 Tar la constituziun dal pegn immobigliar sto l’import da la preten- siun vegnir inditgà en mintga cas en munaida naziunala. 2 Sch’i sa tracta d’ina obligaziun da valur nundeterminada, sto vegnir inditgada ina summa maximala, fin a la quala il bain immobigliar sto star bun per tut las pretensiuns dal creditur.

561 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

562 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Surannaziun

C. Cuntegn I. Dretg dal creditur

II. Obligaziun dal debitur

A. Premissas I. Spezias

II. Furma da la pretensiun 1. Import

Cudesch civil svizzer

232

210

Art. 795 1 Las partidas pon sa cunvegnir libramain davart il tschains, observond ils limits fixads per cumbatter tschains abusivs. 2 La legislaziun chantunala po fixar il tschains maximal che dastga ve- gnir stabilì per pretensiuns ch’èn garantidas tras pegns immobigliars.

Art. 796 1 Il pegn immobigliar po vegnir constituì mo sin bains immobigliars ch’èn inscrits en il register funsil. 2 Ils chantuns pon scumandar u suttametter a prescripziuns spezialas l’impegnaziun da terren e da funs public, d’alps u da pastgiras ch’èn proprietad da corporaziuns sco er ils dretgs da giudida ch’èn colliads cun quai.

Art. 797 1 Il bain immobigliar engrevgià sto vegnir designà cleramain tar la constituziun dal pegn immobigliar. 2 Parts d’in bain immobigliar na pon betg vegnir impegnadas avant che sia partiziun è inscritta en il register funsil.

Art. 798 1 Plirs bains immobigliars pon vegnir impegnads per la medema pretensiun, sch’els appartegnan al medem proprietari u a cundebiturs solidarics. 2 En tut ils auters cas, nua che plirs bains immobigliars vegnan impe- gnads per la medema pretensiun, sto mintgin vegnir engrevgià cun ina part determinada da la pretensiun. 3 Questas parts sa drizzan tenor la valur dals singuls bains immobi- gliars, nun ch’i saja vegnì reglà autramain.

Art. 798a563

Per impegnar bains immobigliars agriculs vala ultra da quai la Lescha federala dals 4 d’october 1991564 davart il dretg funsil puril.

Art. 799 1 Il pegn immobigliar vegn constituì cun l’inscripziun en il register funsil, cun resalva da las excepziuns fixadas da la lescha.

563 Integrà tras l’art. 92 cifra 1 da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart il dretg funsil puril, en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

564 SR 211.412.11

2. Tschains

III. Bain immobigliar 1. Bains impegnabels

2. Designaziun a. En cas d’in sulet bain immobigliar

b. En cas da plirs bains immobigliars

3. Bains immobigliars agriculs

B. Constituziun ed extincziun I. Constituziun 1. Inscripziun

Cudesch civil svizzer

233

210

2 L’act giuridic per constituir in pegn immobigliar è mo valaivel, sch’el è vegnì fatg tras ina documentaziun publica.565

Art. 800 1 Sch’in bain immobigliar è en cumproprietad da plirs, po mintgin da quels impegnar sia part. 2 Sch’in bain immobigliar è en proprietad cuminaivla, po el vegnir impegnà mo en sia totalitad ed en num da tut ils proprietaris.

Art. 801 1 Il pegn immobigliar extingua tras l’annullaziun da l’inscripziun sco er tras la perdita totala dal bain immobigliar. 2 La perdita dal bain immobigliar en consequenza d’ina expropriaziun vegn reglada dal dretg d’expropriaziun da la Confederaziun e dals chantuns.

Art. 802 1 En cas d’arrundaziuns dal terren che vegnan exequidas en coopera- ziun u sut la surveglianza d’autoritads publicas vegnan ils dretgs da pegn immobigliar, ch’existan per ils bains immobigliars che vegnan cedids, transferids sin ils bains immobigliars ch’èn vegnids attribuids da nov senza ch’els midian il rang vertent. 2 Sch’in sulet bain immobigliar remplazza plirs singuls bains immobi- gliars ch’èn impegnads cun diversas pretensiuns u che n’èn betg im- pegnads tuts, ston ils dretgs da pegn immobigliar vegnir transferids sin l’entir nov bain immobigliar, mantegnend tant sco pussaivel il rang vertent.

Art. 803 Il debitur po cumprar ora ils pegns immobigliars ch’èn constituids sin bains immobigliars e ch’èn cumpigliads en in’arrundaziun dal terren; el po far valair quest dretg il mument che questa fatschenta vegn exe- quida cun in termin da desditga da 3 mais.

Art. 804 1 Sch’i vegn pajada ina indemnisaziun per bains immobigliars im- pegnads, sto l’import vegnir repartì sin ils crediturs tenor lur rang u, sch’els han il medem rang, tenor la grondezza da lur pretensiun.

565 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. En cas da proprietad cuminaivla

II. Extincziun

III. En cas d’ina arrundaziun dal terren 1. Transferiment dals dretgs da pegn

2. Desditga tras il debitur

3. Indemnisaziun en daners

Cudesch civil svizzer

234

210

2 Senza il consentiment dals crediturs na dastga l’indemnisaziun betg vegnir pajada al debitur sez, uschespert ch’ella importa dapli che la ventgavla part da la pretensiun impegnada u uschespert ch’il nov bain immobigliar na porscha betg pli ina garanzia suffizienta.

Art. 805 1 Il pegn immobigliar engrevgescha il bain immobigliar cun tut sias parts integralas e cun tut sias parts accessoricas. 2 Las chaussas ch’èn vegnidas designadas expressivamain sco parts accessoricas en l’act d’impegnaziun e ch’èn vegnidas remartgadas sco talas en il register funsil, sco maschinas ed il mobigliar d’in hotel, valan sco parts accessoricas, uschè ditg ch’i na vegn betg cumprovà ch’ellas na possian – tenor lescha – betg posseder questa qualitad. 3 Ils dretgs da terzas persunas vi da las parts accessoricas restan resal- vads.

Art. 806 1 Sch’il bain immobigliar impegnà è dà en locaziun u a fittanza, cumpiglia il pegn immobigliar er ils tschains da locaziun e da fittanza ch’èn s’accumulads dapi ch’il debitur ha pretendi la scussiun per reali- sar il pegn immobigliar u dapi ch’il concurs è vegnì declerà al debitur fin ch’il bain vegn realisà. 2 Quest dretg da pegn immobigliar po vegnir fatg valair vers ils debi- turs dal tschains pir a partir dal mument ch’els èn vegnids orientads da la scussiun u ch’il concurs è stà publitgà. 3 Acts giuridics, tras ils quals il proprietari dispona da tschains da lo- caziun e da fittanza che n’èn anc betg scrudads, sco er la sequestraziun da tals tras auters crediturs, n’han betg forza e vigur vers il creditur ipotecar che ha – avant ch’ils tschains scrodian – pretendì la scussiun per pudair realisar ses pegn.

Art. 807 Las pretensiuns garantidas tras in pegn immobigliar ed inscrittas en il register funsil na suranneschan betg.

Art. 808 1 Sch’il proprietari reducescha la valur da la chaussa impegnada, po il creditur dumandar dal derschader ch’el dettia il cumond da tralaschar mintga ulteriur act nuschaivel. 2 Il creditur po vegnir autorisà dal derschader da prender las mesiras adequatas; el po prender talas er senza autorisaziun, sch’i nascha in privel dal retard.

C. Effect I. Dimensiun da la garanzia ipotecara

II. Tschains da locaziun e da fittanza

III. Surannaziun

IV. Mesiras da precauziun 1. En cas da reducziuns da la valur a. Scumond ed agid a sasez

Cudesch civil svizzer

235

210

3 Per ils custs chaschunads qua tras po el pretender ina indemnisaziun dal proprietari ed el posseda per quai in dretg da pegn vi dal bain im- mobigliar. Quest dretg da pegn na sto betg vegnir inscrit en il register funsil ed ha la preferenza vers tut las autras grevezzas inscrittas.566 4 Sche l’import dal dretg da pegn surpassa 1000 francs e sche quel na vegn betg inscrit en il register funsil entaifer 4 mais suenter la termina- ziun da las mesiras, na po el betg vegnir fatg valair vers terzas persunas ch’èn sa fidadas da buna fai sin il register funsil.567

Art. 809 1 Sche la valur dal bain immobigliar è vegnida reducida, po il creditur pretender dal debitur che ses dretgs vegnian garantids u che la chaussa vegnia restabilida sco ch’ella era. 2 Sch’i smanatscha il privel d’ina reducziun da la valur, po el preten- der la garanzia. 3 Sch’i na vegn betg satisfatg a la pretensiun entaifer in termin ch’è vegnì fixà dal derschader, po il creditur pretender in pajament dal debit en ratas ch’è suffizient per satisfar a la garanzia.

Art. 810 1 Sche la valur dal bain immobigliar è vegnida reducida senza ch’il proprietari saja la culpa, po il creditur pretender la garanzia u in paja- ment en ratas mo uschenavant ch’il proprietari è indemnisà per il donn. 2 Il creditur ha dentant il dretg da pretender las mesiras necessarias per eliminar u per impedir la reducziun da la valur. Per ils custs chaschu- nads na po el betg far star bun il proprietari persunalmain, el ha den- tant il dretg d’in pegn immobigliar. Quest dretg da pegn na sto betg vegnir inscrit en il register funsil ed ha la preferenza vers tut las autras grevezzas inscrittas.568 3 Sche l’import dal dretg da pegn surpassa 1000 francs e sche quel na vegn betg inscrit en il register funsil entaifer 4 mais suenter la termina-

566 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

567 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

568 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Garanzia, restabiliment, pajament en ratas

2. Reducziun da la valur senza culpa dal proprietari

Cudesch civil svizzer

236

210

ziun da las mesiras, na po el betg vegnir fatg valair vers terzas persunas ch’èn sa fidadas da buna fai sin il register funsil.569

Art. 811 Sch’il proprietari alienescha ina part dal bain immobigliar, che sto vegnir valità sin main che in ventgavel da la pretensiun impegnada, na po il creditur betg impedir che questa part vegnia deliberada dal pegn, uschespert ch’i vegn fatg in pajament en ratas proporziunal u usche- spert ch’il rest dal bain immobigliar porscha anc ina garanzia suffi- zienta.

Art. 812 1 Il proprietari na po betg desister en moda lianta dal dretg da sutta- metter il bain immobigliar impegnà ad ulteriuras grevezzas. 2 Sch’i vegn – suenter ch’il pegn immobigliar è constituì – messa ina servitut u ina grevezza immobigliara sin il bain immobigliar, senza ch’il creditur haja dà ses consentiment, ha il pegn immobigliar la pre- ferenza vers la grevezza posteriura, e quella vegn extinguida en il regi- ster funsil, sch’ella donnegescha il creditur en cas ch’il bain impegnà vegn realisà. 3 Tgi che ha il dretg da la servitut u da la grevezza immobigliara, po dentant pretender che lur valur vegnia pajada ad el or dal retgav da la realisaziun, avant ch’ins cuntentia crediturs registrads pir suenter.

Art. 813 1 La garanzia furnida tras il pegn immobigliar è limitada al post da pegn ch’è vegnì inditgà tar l’inscripziun. 2 Ils dretgs da pegn immobigliar pon vegnir constituids en il segund rang u en in auter rang cun la cundiziun che l’inscripziun en il register funsil mantegnia la precedenza per ina summa determinada.

Art. 814 1 Sch’in bain immobigliar è engrevgià cun pegns immobigliars da dif- ferents rangs, na po il creditur ipotecar dal rang suandant betg preten- der da pudair s’avanzar al post ch’è daventà liber pervia da l’extinc- ziun dal pegn immobigliar precedent. 2 En il lieu dal pegn extinguì poi vegnir constituì in auter pegn immo- bigliar.

569 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Alienaziun da pitschnas parcellas

V. Ulteriuras grevezzas

VI. Post da pegn 1. Effects

2. Relaziun tranter ils posts da pegn

Cudesch civil svizzer

237

210

3 Cunvegnas che dattan il dretg ad in creditur ipotecar da s’avanzar en il post d’in anteriur pegn immobigliar han mo alura in effect real, sch’ellas èn vegnidas prenotadas en il register funsil.

Art. 815 Sch’in pegn immobigliar è vegnì constituì en in rang posteriur senza ch’i saja avant maun in rang precedent, u sch’in debitur n’ha betg disponì d’in titel ipotecar anteriur u sche la pretensiun anteriura n’im- porta betg la summa registrada, vegn il retgav, che vegn obtegnì tras la realisaziun dal bain immobigliar, attribuì als crediturs effectivs tenor il rang da lur pegn immobigliar senza resguardar ils posts da pegn libers.

Art. 816 1 Il creditur ha il dretg da vegnir pajà or dal retgav ch’è vegnì realisà per il bain immobigliar, nun ch’el vegnia cuntentà autramain. 2 La cunvegna, tenor la quala il creditur duai daventar proprietari dal bain impegnà, sch’el na survegn betg in pajament, è nunvalaivla. 3 Sche plirs bains immobigliars èn impegnads per la medema preten- siun, sto la scussiun per la realisaziun dal pegn immobigliar sa drizzar a medem temp vers tut ils bains; la realisaziun vegn dentant exequida tenor l’ordinaziun da l’uffizi da scussiun mo uschenavant ch’ella è ne- cessaria.

Art. 817 1 Il retgav da la vendita dal bain immobigliar vegn repartì sin ils credi- turs ipotecars tenor lur rang. 2 Crediturs dal medem rang han tranter els il dretg d’in pajament pro- porziunal a lur dabun.

Art. 818 1 Il pegn immobigliar porscha garanzia al creditur:

1. per il chapital; 2. per ils custs da la scussiun e per ils tschains da retard; 3.570 per trais tschains annuals ch’èn scrudads il mument da la de-

cleraziun da concurs u da la dumonda per la realisaziun dal pegn immobigliar, sco er per il tschains che curra dapi l’ultim termin da pajament; tar la brev ipotecara vegnan garantids mo ils tschains effectivamain debitads.

570 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Posts da pegn libers

VII. Realisaziun dal pegn 1. Moda da la realisaziun

2. Repartiziun dal retgav

3. Dimensiun da la garanzia

Cudesch civil svizzer

238

210

2 Il tschains ch’è vegnì fixà oriundamain na dastga betg vegnir aug- mentà sin pli che 5 pertschient, sche quai è a disfavur dals crediturs ipotecars posteriurs.

Art. 819571 1 Sch’il creditur ha pajà las expensas necessarias per conservar la chaussa impegnada, en spezial las premias d’assicuranza ch’èn debi- tadas dal proprietari, ha el il dretg d’in pegn immobigliar. Quest dretg da pegn na sto betg vegnir inscrit en il register funsil ed ha la prefe- renza vers tut las autras grevezzas inscrittas. 2 Sche l’import dal dretg da pegn surpassa 1000 francs e sche quel na vegn betg inscrit en il register funsil entaifer 4 mais suenter la realisa- ziun da l’act en dumonda, na po el betg vegnir fatg valair vers terzas persunas ch’èn sa fidadas da buna fai sin il register funsil.

Art. 820 1 Sche la valur d’in bain immobigliar rural crescha pervia d’ina meglieraziun dal terren che vegn exequida cun la cooperaziun d’auto- ritads publicas, po il proprietari constituir – per sia part dals custs vi da quai – a favur da ses creditur in pegn immobigliar che vegn inscrit en il register funsil e che ha la preferenza vers tut las autras grevezzas registradas. 2 Il proprietari dastga constituir in tal pegn immobigliar maximalmain per dus terzs da sia part dals custs, sche la meglieraziun dal terren è vegnida fatga senza subvenziuns dal stadi.

Art. 821 1 Sche la meglieraziun dal terren è vegnida fatga senza subvenziuns dal stadi, sto il debit vegnir amortisà tras pajaments annuals d’almain 5 pertschient da la summa da pegn registrada. 2 Il dretg da pegn extingua tant per la pretensiun sco er per ils paja- ments annuals suenter 3 onns dapi lur scadenza; ils crediturs posteriurs s’avanzan alura mintgamai tenor lur rang.

Art. 822 1 Sch’ina summa d’assicuranza scada, dastga ella vegnir pajada al pro- prietari dal bain immobigliar assicurà mo cun il consentiment da tut ils crediturs ipotecars.

571 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

4. Garanzia per expensas necessarias

VIII. Dretg da pegn per meglieraziuns dal terren 1. Prioritad

2. Amortisaziun dal debit e fin dal dretg da pegn

IX. Dretg sin la summa d’assicuranza

Cudesch civil svizzer

239

210

2 Sch’i vegn dentant dada ina garanzia suffizienta, po la summa vegnir surdada al proprietari, per ch’el possia restabilir il bain immobigliar engrevgià. 3 Dal rest restan resalvadas las prescripziuns dals chantuns concernent l’assicuranza cunter fieu.

Art. 823572

En quels cas che la lescha prevesa ina intervenziun persunala da vart dal creditur da pegn immobigliar e sch’ina tala è urgenta, po la dretgi- ra decretar – sin dumonda dal debitur u d’autras persunas participadas – las mesiras necessarias, sch’ins na po betg identifitgar il creditur u sche ses domicil n’è betg enconuschent.

Segund chapitel: L’ipoteca

Art. 824 1 L’ipoteca po vegnir constituida per garantir ina pretensiun da tge na- tira ch’i saja, pia tant ina pretensiun preschenta, ina per il futur sco er ina mo eventuala. 2 Il bain immobigliar engrevgià na dovra betg esser la proprietad dal debitur.

Art. 825 1 L’ipoteca obtegna in post da pegn determinà en il register funsil, e quai er en cas da pretensiuns d’ina summa variabla u nundeterminada, ed ella mantegna il rang registrà malgrà la variaziun da la pretensiun garantida. 2 Concernent sia ipoteca po il creditur dumandar in extract dal register funsil; quest extract ha dentant mo la qualitad d’in mussament e betg d’ina vaglia. 3 Quest extract po vegnir remplazzà tras la conferma da l’inscripziun en il contract.

Art. 826 Sche la pretensiun n’exista betg pli, po il proprietari dal bain immobi- gliar engrevgià pretender dal creditur ch’el permettia d’extinguer l’in- scripziun.

572 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

X. Creditur nunchattabel

A. Intent e natira

B. Constituziun e fin I. Constituziun

II. Fin 1. Dretg sin extincziun

Cudesch civil svizzer

240

210

Art. 827 1 Il proprietari che na debitescha betg sez la summa ch’è garantida tras il pegn po deliberar ses bain immobigliar da l’ipoteca sut las medemas cundiziuns sco quai ch’il debitur po extinguer ses debit. 2 Sch’el paja il creditur, van ils dretgs da quel vi sin el.

Art. 828 1 Il dretg chantunal po autorisar la persuna che acquista in bain immo- bigliar, ch’è engrevgià sur mesira cun debits, per ils quals ella na sto betg star buna persunalmain, da substituir las ipotecas avant che la scussiun vegn introducida, cun porscher als crediturs il pretsch da cumpra u – en cas d’ina acquisiziun gratuita – la valur, sin la quala ella valitescha il bain. 2 Questa persuna sto communitgar sia intenziun als crediturs en scrit ed almain 6 mais ordavant. 3 La summa da substituziun vegn repartida tranter ils crediturs tenor lur rang.

Art. 829 1 Entaifer 1 mais suenter che l’acquistader ha communitgà sia inten- ziun da substituir las ipotecas, pon ils crediturs, pajond ordavant las spesas, pretender ch’il bain immobigliar engrevgià vegnia vendì sin in ingiant public; quel sto vegnir annunzià tras in clom public e sto vegnir exequì entaifer 1 mais, suenter ch’el è vegnì pretendì. 2 Sch’i vegn realisà sin l’ingiant in pretsch pli aut che la summa offri- da da l’acquistader, serva quel a cuntentar ils crediturs. 3 Las spesas da l’ingiant vegnan adossadas a l’acquistader, sch’il pretsch realisà è pli aut che sia purschida, cas cuntrari al creditur che ha pretendì l’ingiant.

Art. 830 Empè da l’ingiant public po il dretg chantunal prevair ina stimaziun uffiziala che vala sco summa da substituziun per las ipotecas.

Art. 831 Sch’il proprietari dal bain immobigliar impegnà na debitescha betg sez la summa garantida, sto il creditur desdir la pretensiun tant a quel sco er al debitur per che sia desditga haja effect vers il proprietari.

2. Posiziun dal proprietari

3. Substituziun unilaterala a. Premissa e procedura

b. Ingiant public

c. Stimaziun uffiziala

4. Desditga

Cudesch civil svizzer

241

210

Art. 832 1 Sch’il bain immobigliar engrevgià vegn alienà, resta la responsa- bladad dal pegn immobigliar e dal debitur, nun ch’i saja vegnì reglà autramain. 2 Sch’il nov proprietari ha dentant surpiglià il debit, è l’anteriur debi- tur deliberà da quel, nun ch’il creditur decleria a quel en scrit entaifer 1 onn da betg vulair desister da ses dretgs vers el.

Art. 833 1 Sch’i vegn alienà ina part dal bain immobigliar ch’è engrevgià cun in pegn immobigliar u sch’in da plirs bains impegnads dal medem pro- prietari u sch’il bain engrevgià vegn parcellà, sto la garanzia ipotecara vegnir dividida sin las differentas parts da maniera che mintgina vegn engrevgiada en la proporziun da sia valur, nun ch’i saja avant maun ina cunvegna cuntraria. 2 Il creditur che na vul betg acceptar questa repartiziun po, entaifer 1 mais dapi ch’ella è entrada en vigur, pretender da vegnir rembursà entaifer 1 onn. 3 Sch’ils acquistaders han surpiglià ils debits ch’engrevgeschan lur bains immobigliars, è l’anteriur debitur deliberà da quels, nun ch’il creditur decleria a quel en scrit entaifer 1 onn da betg vulair desister da ses dretgs vers el.

Art. 834 1 Sche l’acquistader surpiglia il debit, sto l’administratur dal register funsil communitgar quai al creditur. 2 Il termin dad 1 onn, concedì al creditur per dar sia decleraziun, cu- menza il mument ch’el ha obtegnì la communicaziun.

Art. 835 Il transferiment dal credit ipotecar na sto betg vegnir inscrit en il regi- ster funsil per esser valaivel.

Art. 836573 1 Sch’il dretg chantunal conceda al creditur per pretensiuns che stattan en connex direct cun il bain immobigliar engrevgià il dretg d’in pegn immobigliar, vegn quel constituì tras l’inscripziun en il register funsil.

573 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

C. Effect I. Proprietad ed obligaziun per il debit 1. Alienaziun

2. Parcellaziun

3. Communica- ziun al creditur

II. Transferiment da la pretensiun

D. Ipotecas legalas I. Dal dretg chantunal

Cudesch civil svizzer

242

210

2 Dretgs da pegn legals da passa 1000 francs che resultan dal dretg chantunal senza l’inscripziun en il register funsil e che na vegnan betg inscrits en il register funsil entaifer 4 mais suenter la scadenza da la pretensiun respectiva, il pli tard dentant entaifer 2 onns suenter la con- stituziun da la pretensiun, na pon betg pli vegnir fatgs valair suenter la scadenza dal termin d’inscripziun vers terzas persunas ch’èn sa fida- das da buna fai sin il register funsil. 3 Regulaziuns pli severas dal dretg chantunal restan resalvadas.

Art. 837574 1 Il dretg da laschar constituir in dretg da pegn immobigliar legal han:

1. il vendider per il bain immobigliar vendì per garantir ses dabun;

2. ils cunertavels ed ils commembers d’ina indivisiun per ils bains immobigliars che appartegnevan a la cuminanza, per garantir lur dabuns che derivan da la partiziun;

3. ils mastergnants ed ils impressaris per in bain immobigliar, per il qual els han furnì material e lavur u mo lavur per construc- ziuns u per autras ovras, per lavurs da demoliziun, per la con- strucziun da puntanadas, per l’armadira dal stgav u per lavurs sumegliantas per garantir lur dabuns, saja quai dal proprietari dal bain immobigliar, d’in mastergnant u d’in impressari, d’in locatari, d’in fittadin u d’ina autra persuna che ha in dretg sin il bain immobigliar.

2 Sch’il debitur da las pretensiuns è in locatari, in fittadin u in’autra persuna che ha in dretg sin il bain immobigliar, han ils mastergnants u ils impressaris il dretg da laschar constituir in dretg da pegn immobi- gliar legal mo, sch’il proprietari dal bain immobigliar ha dà ses con- sentiment per realisar las lavurs. 3 Tgi che ha il dretg da pegns immobigliars legals tenor quest artitgel na po betg desister gia ordavant da quels.

Art. 838 Il dretg da pegn dal vendider, dals cunertavels u da commembers d’ina indivisiun sto vegnir inscrit en il register funsil sin il pli tard 3 mais suenter il transferiment da la proprietad.

574 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Dal dretg privat federal 1. Cas

2. Vendider, cunertavels e commembers d’ina indivisiun

Cudesch civil svizzer

243

210

Art. 839575 1 Il dretg da pegn dals mastergnants e dals impressaris po vegnir inscrit en il register funsil a partir dal mument ch’els han surpiglià la lavur. 2 L’inscripziun sto vegnir fatga sin il pli tard 4 mais suenter ch’els han finì lur lavur. 3 Ella dastga mo vegnir fatga, sche la summa da pegn è vegnida renco- nuschida dal proprietari u constatada dal derschader, ed ella na po betg vegnir pretendida, sch’il proprietari presta ina garanzia suffizienta per la pretensiun annunziada. 4 Sch’il bain immobigliar fa incontestadamain part da la facultad ad- ministrativa e sch’il debit dal proprietari na resulta betg d’obligaziuns contractualas, sto quel star bun envers ils mastergnants u ils impressa- ris per las pretensiuns renconuschidas u constatadas dal derschader, tenor las disposiziuns davart la garanzia simpla; la pretensiun sto dentant esser vegnida fatga valair vers el il pli tard 4 mais suenter la finiziun da la lavur en scrit e rendend attent a la garanzia legala. 5 Sche l’appartegnientscha dal bain immobigliar a la facultad admini- strativa è contestada, po il mastergnant u l’interprendider pretender l’inscripziun provisorica dal dretg da pegn en il register funsil fin il pli tard 4 mais suenter la terminaziun da sia lavur. 6 Sch’i vegn constatà en ina sentenzia ch’il bain immobigliar fa part da la facultad administrativa, sto l’inscripziun provisorica dal dretg da pegn vegnir stizzada. Percunter vegn constituida la garanzia legala, sche las premissas da l’alinea 4 èn ademplidas. Cun l’inscripziun provisorica dal dretg da pegn vala il termin sco observà.

Art. 840 Sche plirs dretgs da pegn legals da mastergnants e d’impressaris èn vegnids inscrits, han els tuts il medem dretg da vegnir cuntentads or dal pegn, er sche las inscripziuns èn da datas differentas.

Art. 841 1 Sche mastergnants ed impressaris ston acceptar ina perdita tar la realisaziun dal pegn, sto la differenza vegnir cumpensada or dal retgav che resta als crediturs precedents e che resulta da la repartiziun suenter che la valur dal terren è vegnida deducida, uschenavant che quests cre- diturs pudevan percorscher che lur bains immobigliars sajan vegnids engrevgiads per dischavantatg dals mastergnants e dals impressaris.

575 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Mastergnants ed impressaris a. Inscripziun

b. Rang

c. Privilegi

Cudesch civil svizzer

244

210

2 Sch’il creditur precedent alienescha ses titel ipotecar, sto el star bun vers ils mastergnants e vers ils impressaris per la perdita che vegn chaschunada a quels tras l’alienaziun. 3 Dal mument ch’il cumenzament da las lavurs è menziunada en il register funsil sin dumonda d’ina persuna autorisada, na dastgan vegnir registrads nagins pegns auter che ipotecas fin ch’il termin d’in- scripziun è scadì.

Terz chapitel:576 La brev ipotecara

Art. 842 1 La brev ipotecara è ina pretensiun persunala ch’è garantida tras in pegn immobigliar. 2 Sch’i n’è betg fixà insatge auter, exista la brev ipotecara sper la pretensiun che sto vegnir garantida e che deriva eventualmain da la relaziun immobigliara tranter il creditur ed il debitur. 3 En quai che concerna la pretensiun da la brev ipotecara po il debitur far valair objecziuns persunalas che resultan da la relaziun immobi- gliara envers il creditur sco er envers ils successurs legals che n’èn betg da buna fai.

Art. 843 La brev ipotecara vegn concepida sco brev ipotecara registrada u sco brev ipotecara sin palpiri.

Art. 844 1 Concernent il proprietari dal bain immobigliar impegnà, che n’è betg sez debitur, valan las medemas prescripziuns sco quellas che vegnan applitgadas per l’ipoteca. 2 Il proprietari po far valair tut las objecziuns che cumpetan al debitur.

Art. 845 Per las consequenzas da l’alienaziun e da la divisiun dal bain immobi- gliar valan las disposiziuns davart l’ipoteca.

576 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Prescripziuns generalas I. Intent; relaziun cun la pretensiun che deriva da la relaziun immo- bigliara

II. Geners

III. Posiziun dal proprietari

IV. Alienaziun. Divisiun

Cudesch civil svizzer

245

210

Art. 846 1 La pretensiun che resulta da la brev ipotecara na dastga ni sa referir a la relaziun immobigliara ni cuntegnair cundiziuns u cuntraprestaziuns. 2 La brev ipotecara po cuntegnair convenziuns accessoricas areguard il tschains, l’amortisaziun e la desditga sco er autras convenziuns acces- soricas che pertutgan la pretensiun che resulta da la brev ipotecara. In renviament ad ina cunvegna separada è admess.

Art. 847 1 Il creditur u il debitur po desdir la brev ipotecara per la fin da mintga mais observond in termin da desditga da 6 mais, nun ch’i saja vegnì fixà insatge auter. 2 Ina tala cunvegna na dastga betg prevair in termin da desditga pli curt che 3 mais per il creditur, nun ch’il debitur saja en retard cun il pajament da las amortisaziuns u dals tschains.

Art. 848 La pretensiun che resulta da la brev ipotecara ed il dretg da pegn existan tenor l’inscripziun per mintga persuna ch’è sa fidada da buna fai sin l’inscripziun en il register funsil.

Art. 849 1 Il creditur po far valair mo objecziuns che resultan da l’inscripziun en il register funsil, ch’el ha persunalmain cunter il creditur che porta plant u che resultan dal titel ipotecar en la brev ipotecara sin palpiri. 2 Cunvegnas che cuntegnan disposiziuns accessoricas davart la preten- siun che resulta da la brev ipotecara pon vegnir fatgas valair envers il cumprader da buna fai da la brev ipotecara mo, sch’ellas èn inscrittas en il register funsil; en il cas da la brev ipotecara sin palpiri ston ellas ultra da quai resultar dal titel.

Art. 850 1 Tar la constituziun d’ina brev ipotecara po vegnir dà in plainpudair ad ina persuna. Questa persuna sto far ed acceptar pajaments, prender encunter communicaziuns, permetter che bains immobigliars vegnian distgargiads dal pegn e defender generalmain cun tut quità e cun tutta imparzialitad ils interess tant dals crediturs sco er dal debitur e dal proprietari. 2 Il num dal mandatari sto vegnir remartgà en il register funsil sco er sin il titel ipotecar. 3 Sch’il plainpudair extingua e sche las persunas participadas na vegnan betg perina, prenda il derschader las mesiras necessarias.

V. Pretensiun da la brev ipotecara e convenziuns accessoricas 1. En general

2. Desditga

VI. Protecziun da la buna fai

VII. Objecziuns dal debitur

VIII. Mandatari

Cudesch civil svizzer

246

210

Art. 851 1 Il debitur sto far tut ils pajaments al domicil dal creditur, nun ch’i saja fixà insatge auter. 2 Sch’il domicil dal creditur n’è betg enconuschent u sch’el è vegnì midà per dischavantatg dal debitur, po quel sa deliberar cun deponer il pajament tar l’autoritad cumpetenta da ses agen domicil u da l’anteriur domicil dal creditur.

Art. 852 1 Sche la relaziun giuridica sa mida a favur dal debitur, en spezial sche ses debit vegn pajà, po il debitur pretender dal creditur ch’el dettia ses consentiment d’inscriver la modificaziun en il register funsil. 2 Tar la brev ipotecara sin palpiri remartga l’uffizi dal register funsil questa modificaziun sin il titel. 3 Senza questa inscripziun u questa remartga sin il titel na po l’effect da la modificaziun en la relaziun giuridica betg vegnir fatg valair cunter il cumprader da buna fai da la brev ipotecara.

Art. 853 Sche la pretensiun che resulta da la brev ipotecara è pajada, po il debi- tur pretender dal creditur, che quel:

1. dettia ses consentiment per transferir la brev ipotecara regi- strada sin il num dal debitur; u

2. restitueschia il titel ipotecar da la brev ipotecara sin palpiri senza che quel vegnia annullà.

Art. 854 1 Sch’i n’exista nagin creditur u sch’il creditur desista da ses dretg da pegn, po il debitur laschar extinguer l’inscripziun u la laschar vinavant en il register funsil. 2 Il debitur ha er il dretg da duvrar vinavant la brev ipotecara.

Art. 855 La brev ipotecara sin palpiri na dastga betg vegnir extinguida en il register funsil, avant ch’il titel ipotecar è mess ord vigur u annullà dal derschader.

Art. 856 1 Sch’il creditur d’ina brev ipotecara è nunenconuschent dapi 10 onns e sch’i n’èn vegnids pretendids nagins tschains durant quest temp, po il proprietari dal bain immobigliar impegnà pretender ch’il creditur

IX. Lieu da pajament

X. Modifica- ziuns en la relaziun giuridica

XI. Pajament

XII. Fin 1. Mancanza da creditur

2. Extincziun

XIII. Invitaziun al creditur da s’annunziar

Cudesch civil svizzer

247

210

vegnia envidà dal derschader tras clom public da vulair s’annunziar entaifer 6 mais. 2 Sch’il creditur na s’annunzia betg entaifer quest termin e sch’i resul- ta da la retschertga che la pretensiun n’exista fitg probablamain betg pli, vegn tenor la disposiziun dal derschader:

1. il dretg da pegn tar la brev ipotecara sin palpiri extinguì en il register funsil; u

2. la brev ipotecara sin palpiri annullà ed il dretg da pegn extin- guì en il register funsil.

Art. 857 1 La brev ipotecara registrada vegn constituida cun l’inscripziun en il register funsil. 2 Ella vegn inscritta sin il num dal creditur u dal proprietari dal bain immobigliar.

Art. 858 1 La brev ipotecara registrada vegn transferida tras l’inscripziun dal nov creditur en il register funsil sin fundament d’ina decleraziun en scrit dal creditur vegl. 2 In effect liberant han mo prestaziuns dal debitur a la persuna ch’è inscritta il mument dal pajament sco creditura en il register funsil.

Art. 859 1 La brev ipotecara registrada vegn impegnada tras l’inscripziun dal nov creditur da pegn dal bain movibel en il register funsil sin funda- ment d’ina decleraziun en scrit dal creditur ch’è inscrit en il register funsil. 2 La sequestraziun vegn fatga tras l’inscripziun da la restricziun dal dretg da disponer en il register funsil. 3 La giudida vegn constituida cun l’inscripziun en il register funsil.

Art. 860 1 Per mintga brev ipotecara sin palpiri che vegn inscritta en il register funsil vegn adina emess in titel ipotecar. 2 La brev ipotecara sin palpiri po designar sco ses creditur il titular u ina persuna determinada, particularmain il proprietari dal bain immo- bigliar sez. 3 L’inscripziun posseda tut ses effects gia avant l’emissiun dal titel ipotecar.

B. Brev ipotecara registrada I. Constituziun

II. Transferiment

III. Impegnaziun, sequestraziun e giudida

C. Brev ipotecara sin palpiri I. Constituziun 1. Inscripziun

Cudesch civil svizzer

248

210

Art. 861 1 La brev ipotecara sin palpiri vegn emessa da l’uffizi dal register funsil. 2 Per esser valaivla sto ella vegnir suttascritta da l’administratur dal register funsil. Dal rest fixescha il Cussegl federal sia furma. 3 Ella dastga vegnir surdada al creditur u a la persuna incaricada da quel mo cun il consentiment expressiv dal debitur e dal proprietari dal bain immobigliar engrevgià.

Art. 862 1 Il titel ipotecar ch’è vegnì emess en furma correcta sco brev ipoteca- ra sin palpiri vala tenor ses cuntegn per mintga persuna ch’è sa fidada da buna fai sin quel. 2 Sch’il cuntegn dal titel ipotecar na correspunda betg a l’inscripziun u sche quella manca, è decisiv il register funsil. 3 Tgi che acquista in tal titel ipotecar da buna fai ha dentant il dretg d’ina indemnisaziun tenor las prescripziuns davart il register funsil.

Art. 863 1 La pretensiun che resulta da la brev ipotecara po vegnir alienada, impegnada u insumma fatga valair mo ensemen cun il possess dal titel ipotecar. 2 Resalvà resta il dretg da far valair la pretensiun en ils cas ch’il titel ipotecar vegn annullà u ch’el n’è insumma anc betg vegnì emess.

Art. 864 1 Per transferir la pretensiun che resulta da la brev ipotecara èsi neces- sari da transferir il titel ipotecar a l’acquistader. 2 Sch’il titel ipotecar porta il num d’ina persuna, ston ultra da quai il transferiment ed il num da l’acquistader vegnir menziunads sin il titel.

Art. 865 1 Sch’in titel ipotecar è ì a perder u è vegnì destruì senza l’intenziun da metter fin a l’obligaziun, po il creditur pretender ch’il derschader annulleschia il titel ipotecar e ch’il debitur vegnia obligà da far il paja- ment; en cas che la pretensiun n’era anc betg scadida, po el pretender ch’i vegnia emess in nov titel ipotecar. 2 L’annullaziun vegn fatga tenor las prescripziuns davart l’amortisa- ziun dals titels al possessur, suenter avair decretà in clom public 6 mais ordavant.

2. Titel ipotecar

II. Protecziun da la buna fai

III. Dretgs dal creditur 1. Far valair

2. Transferiment

IV. Annullaziun

Cudesch civil svizzer

249

210

3 Da medema maniera po il debitur pretender l’annullaziun, sch’in titel pajà è ì a perder.

Art. 866–874 Abolì

Quart chapitel: L’emissiun da titels d’emprest cun dretg da pegn immobigliar

Art. 875 Obligaziuns per emprests che sa cloman sin il num dals crediturs u sin il possessur pon vegnir garantidas cun in pegn immobigliar:

1. cun constituir ina ipoteca u ina brev ipotecara per l’entir em- prest e cun designar in represchentant per ils crediturs e per il debitur;

2. cun constituir in dretg da pegn immobigliar per l’entir emprest a favur da l’institut u da la persuna che fa l’emissiun e cun dar in dretg da pegn vi da questa pretensiun ipotecara als crediturs da las obligaziuns.

Art. 876-883577

Ventgatraisavel titel: Il pegn movibel Emprim chapitel: Pegn manual e dretg da retenziun

Art. 884 1 Cun resalva da las excepziuns previsas da la lescha pon chaussas moviblas vegnir impegnadas mo, sche lur possess vegn transferì sin il creditur. 2 La persuna che retschaiva en buna fai ina chaussa en pegn survegn il dretg da pegn da quella, er sche l’impegnader n’aveva betg il dretg da disponer da la chaussa; ils dretgs da terzas persunas sin questa chaussa che derivan da l’anteriur possess restan resalvads. 3 Il dretg da pegn n’exista betg uschè ditg che l’impegnader mantegna la pussanza exclusiva da la chaussa.

577 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Obligaziuns per emprests cun dretg da pegn immobigliar

B. …

A. Pegn manual I. Constituziun 1. Possess dal creditur

Cudesch civil svizzer

250

210

Art. 885 1 Per garantir pretensiuns d’instituts da daners e d’associaziuns, ch’èn vegnids autorisads da l’autoritad cumpetenta da lur chantun da domicil da far talas fatschentas, poi vegnir constituì in dretg da pegn vi dal muvel, senza transferir il possess, e quai tras l’inscripziun en in regi- ster public e tras in avis a l’uffizi da scussiun. 2 Il Cussegl federal regla, co ch’il register duai vegnir manà.578 3 Per l’inscripziun en il register e per las lavurs ch’èn colliadas cun quai pon ils chantuns pretender taxas; els designeschan ils circuls ed ils funcziunaris ch’èn cumpetents da manar quests registers.579

Art. 886 Ina chaussa gia dada a pegn po vegnir impegnada da nov tras quai che l’emprim creditur vegn avisà en chaussa en scrit ed envidà da restituir la chaussa al creditur posteriur suenter avair survegnì il pajament ch’el aveva da bun.

Art. 887 Il creditur po impegnar ad in auter la chaussa survegnida en pegn mo cun il consentiment da l’impegnader.

Art. 888 1 Il dretg da pegn va a fin, uschespert ch’il creditur na posseda betg pli la chaussa impegnada e na po er betg pretender enavos quella da terzs possessurs. 2 Il dretg da pegn n’ha nagin effect uschè ditg che la chaussa sa chatta – cun il consentiment dal creditur – en la pussanza exclusiva da l’im- pegnader.

Art. 889 1 Sch’il dretg da pegn è ì a fin, saja quai tras pajament da la pretensiun u per auters motivs, sto il creditur restituir la chaussa a quel che ha il dretg da quella. 2 Avant ch’el n’è betg vegnì cuntentà dal tuttafatg, na sto el restituir ni ina part ni l’entira chaussa.

578 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

579 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

2. Impegnaziun da muvel

3. Impegnaziun posteriura

4. Impegnaziun tras il creditur

II. Fin 1. Perdita dal possess

2. Obligaziun da restituir

Cudesch civil svizzer

251

210

Art. 890 1 Il creditur stat bun per il donn che resulta da la reducziun da la valur u da la perdita da la chaussa impegnada, nun ch’el cumprovia ch’il donn è succedì senza sia culpa. 2 Sch’il creditur ha alienà u impegnà vinavant arbitrariamain il pegn, stat el bun per tut il donn che resulta da quai.

Art. 891 1 Il creditur ha il dretg da vegnir pajà or dal retgav ch’è vegnì realisà per il pegn, nun ch’el vegnia cuntentà autramain. 2 Il dretg da pegn al dat la garanzia per la pretensiun inclusiv ils tschains tenor contract, ils custs da scussiun ed ils tschains da retard.

Art. 892 1 Il dretg da pegn engrevgescha la chaussa e sias parts accessoricas. 2 Ils fritgs natirals da la chaussa impegnada sto il creditur restituir al proprietari, uschespert ch’els na furman betg pli ina part integrala da la chaussa, nun ch’i dettia ina cunvegna cuntraria. 3 Fritgs, ch’èn ina part integrala dal pegn il mument che quel vegn realisà, èn suttamess a la garanzia ipotecara.

Art. 893 1 Sche la medema chaussa è impegnada a plirs crediturs, vegnan quels cuntentads tenor lur rang. 2 Il rang vegn stabilì tenor il mument da la constituziun dals dretgs da pegn.

Art. 894 Mintga cunvegna, tenor la quala il creditur duai daventar proprietari dal bain impegnà, sch’el na survegn betg in pajament, è nunvalaivla.

Art. 895 1 Chaussas moviblas e vaglias ch’èn – cun il consentiment dal debitur – en possess dal creditur, po quel retegnair fin che ses dabun è vegnì pajà, uschenavant ch’il termin da pajar è scadì ed il dabun stat tenor sia natira en in connex cun l’object retegnì. 2 Tranter commerziants exista in tal connex, sch’il possess ed il dabun resultan da lur relaziuns da fatschenta.

3. Responsabla- dad dal creditur

III. Effects 1. Dretgs dal creditur

2. Dimensiun da la garanzia ipotecara

3. Rang dals dretgs da pegn

4. Contract da scadenza

B. Dretg da retenziun I. Premissas

Cudesch civil svizzer

252

210

3 Il creditur dastga retegnair chaussas retschavidas da buna fai er, sch’ellas n’appartegnan betg al debitur, uschenavant che terzas persu- nas n’han betg dretgs che derivan da l’anteriur possess.

Art. 896 1 Il dretg da retenziun na po betg vegnir fatg valair per chaussas che na pon betg vegnir realisadas pervia da lur natira. 2 La retenziun è medemamain exclusa, sch’ella na sa cunvegn betg cun in’obligaziun surpigliada dal creditur u cun ina prescripziun fatga dal debitur avant u suenter ch’el ha surdà la chaussa, ubain sch’ella cuntrafa a l’urden public.

Art. 897 1 En cas d’insolvenza dal debitur ha il creditur in dretg da retenziun er, sch’il termin da scadenza n’è betg scadì. 2 Sche l’insolvenza è resultada u è vegnida enconuschenta al creditur pir suenter che quel ha obtegnì la chaussa, po el far diever da la reten- ziun, er sch’ella na sa cunvegn betg cun sia obligaziun surpigliada ordavant u cun la prescripziun speziala dal debitur.

Art. 898 1 Sch’il creditur na survegn ni in pajament ni garanzias suffizientas, dastga el realisar la chaussa retegnida, sco sch’i fiss in pegn manual, suenter avair infurmà precedentamain il debitur. 2 Sche titels nominals èn vegnids retegnids, sto il funcziunari da scus- siun u da concurs – sco represchentant dal debitur – far quai ch’è necessari per la realisaziun.

Segund chapitel: Il dretg da pegn vi da pretensiuns e vi d’auters dretgs

Art. 899 1 Pretensiuns ed auters dretgs pon vegnir impegnads, sch’els èn trans- feribels. 2 Il dretg da pegn vi da quels è suttamess a las disposiziuns davart il pegn manual, nun ch’i saja disponì autramain.

II. Excepziuns

III. En cas d’insolvenza

IV. Effects

A. En general

Cudesch civil svizzer

253

210

Art. 900 1 Per impegnar ina pretensiun, per la quala i n’exista betg in document u mo in certificat da debit, sto il contract da pegn esser fatg en scrit ed il titel avant maun sto eventualmain vegnir consegnà al creditur. 2 Il creditur e l’impegnader pon communitgar al debitur ch’il pegn saja constituì. 3 Per impegnar auters dretgs dovri ultra d’in contract da pegn en scrit la furma previsa per il transferiment.

Art. 901 1 Per impegnar titels al possessur basti da surdar quels al creditur. 2 En cas d’autras vaglias sto il document vegnir surdà ensemen cun in indossament u cun ina decleraziun da cessiun. 3 L’impegnaziun da titels contabels sa drizza exclusivamain tenor la Lescha dals 3 d’october 2008580 davart ils titels contabels.581

Art. 902 1 Cun impegnar vaglias che represchentan rauba, vegn quella rauba sezza dada a pegn. 2 Sch’igl exista ultra d’ina tala vaglia anc in certificat da pegn spezial (warrant), basta l’impegnaziun da quest certificat da pegn per impe- gnar la rauba, uschenavant che la constituziun dal pegn vegn inditgada sin questa vaglia ensemen cun l’import da la pretensiun e cun il di da la scadenza.

Art. 903 L’impegnaziun posteriura d’ina pretensiun è mo valaivla, sch’il credi- tur da la pretensiun u sch’il creditur posteriur han communitgà quella en scrit a l’anteriur creditur.

Art. 904 1 Sch’ina pretensiun che porta tschains u autras prestaziuns accesso- ricas periodicas, sco dividendas, vegn impegnada, cumpiglia il pegn mo la prestaziun currenta ed il creditur n’ha betg il dretg sin las presta- ziuns scadidas, nun ch’i saja vegnì reglà autramain. 2 Sche talas entradas accessoricas èn represchentadas tras titels spe- zials e sche quai n’è betg reglà autramain, valan quellas sco cumpi-

580 SR 957.1 581 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 3 d’oct. 2008 davart ils titels contabels, en

vigur dapi il 1. da schan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

B. Constituziun I. En cas da pretensiuns cun u senza certificat da debit

II. En cas da vaglias

III. En cas da titels che represchentan rauba

IV. Impegnaziun posteriura

C. Effects I. Dimensiun da la garanzia ipotecara

Cudesch civil svizzer

254

210

gliadas en il pegn, uschenavant che quel è constituì vi dad ellas en furma correcta.

Art. 905 1 Aczias impegnadas vegnan represchentadas en la radunanza generala dals acziunaris e betg dals crediturs. 2 Quotas da basa impegnadas d’ina societad cun responsabladad limi- tada vegnan represchentadas dals associads e betg dals crediturs en la radunanza dals associads.583

Art. 906 1 Sch’ina administraziun conscienziusa pretenda la desditga e l’incas- sament da la pretensiun impegnada, po il creditur da quella far quai ed il creditur da pegn dastga pretender che quai vegnia fatg. 2 Suenter esser infurmà davart l’impegnaziun na dastga il debitur betg far pajaments ad in da quels dus senza il consentiment da l’auter. 3 Manca in tal consentiment sto el deponer la summa debitada.

Terz chapitel: L’emprest cunter pegn

Art. 907 1 Tgi che vul exequir la professiun d’emprestar daners cunter pegn, sto avair in’autorisaziun da la regenza chantunala. 2 Ils chantuns pon fixar che questa autorisaziun vegnia dada mo ad instituts publics dal chantun u da las vischnancas sco er ad interpresas d’utilitad publica. 3 Ils chantuns pon pretender taxas dals instituts.

Art. 908 1 L’autorisaziun vegn dada ad instituts privats mo per in tschert temp, po dentant vegnir renovada. 2 Ella po vegnir revocada da tut temp, sche l’institut n’observa betg las disposiziuns, a las qualas el è suttamess.

582 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da commerzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

583 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da commerzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Represchen- tanza dad aczias impegnadas e da quotas da basa da societads cun responsabladad limitada582

III. Admi- nistraziun e rembursament

A. Institut d’emprest cunter pegn I. Cumpetenza

II. Durada

Cudesch civil svizzer

255

210

Art. 909 L’emprest cunter pegn vegn constituì cun surdar l’object a l’institut cunter ina retschavida da pegn.

Art. 910 1 Sch’il pegn na vegn betg retratg fin il termin fixà, po l’institut la- schar vender l’object d’uffizi, suenter avair envidà il debitur tras clom public da pajar ses debit. 2 L’institut na po betg far valair ina pretensiun persunala cunter l’em- prestader.

Art. 911 1 Sch’i resulta da la vendita in pretsch pli aut che la summa ch’è garantida tras il pegn, sto il surpli vegnir restituì a quel che ha il dretg da quel. 2 Pliras pretensiuns cunter il medem creditur dastgan vegnir adidas per quintar il surpli. 3 Il dretg dal surpli surannescha 5 onns suenter che la chaussa impe- gnada è vegnida vendida.

Art. 912 1 Fin ch’il pegn n’è betg vendì, po el vegnir retratg da la persuna interessada cunter la restituziun da la retschavida da pegn. 2 Sche questa persuna n’è betg en il cas da preschentar la retschavida da pegn, po ella tuttina retrair il pegn suenter ch’il termin fixà per la retratga è scadì, sch’ella è en cas da cumprovar ses dretg. 3 6 mais suenter che quest termin è scadì po il pegn vegnir retratg cunter la cumprova dal dretg er, sche l’institut aveva resalvà expressi- vamain da restituir il pegn mo cunter la retschavida da pegn.

Art. 913 1 Sch’il pegn vegn retratg, ha l’institut il dretg da pretender il tschains per l’entir mais current. 2 Sche l’institut ha resalvà expressivamain da dastgar restituir il pegn a mintgin che preschenta la retschavida da pegn, po el far diever da quest dretg, nun ch’el saveva u dueva savair ch’il preschentader da la retschavida haja survegnì quella en possess en moda incorrecta u en moda betg permessa.

B. Dretg d’emprest cunter pegn I. Constituziun

II. Effects 1. Vendita dal pegn

2. Dretg sin il surpli

III. Retratga dal pegn 1. Dretg da retrair

2. Dretgs da l’institut

Cudesch civil svizzer

256

210

Art. 914 La cumpra da pegns cun il patg da recumpra che vegn exequida en moda professiunala è suttamessa a las disposiziuns davart l’emprest cunter pegn.

Art. 915 1 Ils chantuns pon decretar ulteriuras prescripziuns davart la profes- siun d’emprestar daners cunter pegn. 2 …584

Quart chapitel: …

Art. 916918585

Terza partiziun: Possess e register funsil Ventgaquatteravel titel: Il possess

Art. 919 1 Tgi che ha la pussanza effectiva sur d’ina chaussa, è possessur da la chaussa. 2 En cas da servituts funsilas e da grevezzas funsilas ha il diever effec- tiv dal dretg il medem status sco il possess da chaussas.

Art. 920 1 Sch’in possessur ha surdà la chaussa ad in auter per conceder a quel in dretg real limità u in dretg persunal, èn tuts dus possessurs. 2 Tgi che posseda ina chaussa sco proprietari, è possessur independent, mintga auter è possessur dependent.

Art. 921 Il possess na va betg a perder, sche ses diever vegn impedì u interrut tras fatgs da natira transitorica.

584 Abolì tras la cifra II 21 da la LF dals 15 da dec. 1989 davart l’approvaziun da decrets chantunals tras la Confederaziun, en vigur dapi il 1. da favr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

585 Abolì tras l’art. 52 al. 2 da la LF dals 25 da zercl. 1930 davart l’emissiun da brevs da pegn, en vigur dapi il 1. da favr. 1931 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).

C. Cumpra cun il patg da recumpra

D. Reglamenta- ziun chantunala

A. Noziun e geners I. Noziun

II. Possess independent e dependent

III. Interrupziun transitorica

Cudesch civil svizzer

257

210

Art. 922 1 Il possess vegn transferì cun surdar a l’acquistader la chaussa sezza ubain ils meds che al dattan la pussanza sur da la chaussa. 2 La surdada è exequida, uschespert che l’acquistader è – cun la voluntad dal possessur anteriur – en la situaziun da far diever da la pussanza sur da la chaussa.

Art. 923 Sche la surdada ha lieu tranter absents, è ella exequida, cur che la chaussa è surdada a l’acquistader u a ses substitut.

Art. 924 1 Il possess sur d’ina chaussa po vegnir acquistà senza surdada, sch’ina terza persuna u sche l’alienader sez resta possessur da la chaussa sin basa d’ina relaziun giuridica speziala. 2 Vers la terza persuna ha questa surdada dal possess in effect pir, cur che l’alienader l’ha infurmà en chaussa. 3 La terza persuna po refusar da surdar la chaussa a l’acquistader per ils medems motivs sco quai ch’ella avess pudì refusar da surdar la chaussa a l’alienader.

Art. 925 1 Sch’i vegnan emess titels che represchentan rauba ch’è consegnada ad in transportader da rauba u ad in magasin, vala la surdada d’in tal document sco surdada da la rauba sezza. 2 Tgi che ha dentant acquistà la rauba da buna fai, ha la precedenza vers quel che ha acquistà ils titels da buna fai.

Art. 926 1 Mintga possessur dastga sa defender cun forza cunter usurpaziuns. 2 Sch’el è vegnì privà da la chaussa tras violenza u en moda clandesti- na, dastga el sa patrunar immediatamain dal bain immobigliar cun stgatschar l’usurpader e puspè prender davent la chaussa movibla da l’usurpader ch’el ha traplà en flagranti e persequità directamain. 3 El sto dentant s’abstegnair da mintga act da violenza che n’è betg giustifitgà tenor las circumstanzas.

Art. 927 1 Tgi che ha prendì davent ina chaussa d’in auter tras usurpaziun, è obligà da restituir la chaussa, er sch’el pretenda d’avair in meglier dretg sin la chaussa.

B. Transferiment I. Tranter persunas preschentas

II. Tranter persunas absentas

III. Senza surdada

IV. Titels che represchentan rauba

C. Effects I. Protecziun dal possess 1. Dretg da defensiun

2. Plant pervia da privaziun dal possess

Cudesch civil svizzer

258

210

2 Sche l’accusà cumprova immediatamain ses meglier dretg e sch’el pudess puspè pretender enavos la chaussa da l’accusader sin basa da quest dretg, po el refusar da restituir la chaussa. 3 Cun il plant duai vegnir cuntanschì che la chaussa vegnia restituida e ch’il donn vegnia indemnisà.

Art. 928 1 Sch’il possessur vegn disturbà en ses possess tras in’usurpaziun, po el purtar plant cunter il disturbader, er sche quel pretenda d’avair in dretg. 2 Cun il plant duai vegnir cuntanschì ch’il disturbi vegnia dismess, che ulteriurs disturbis vegnian tralaschads e ch’il donn vegnia indemnisà.

Art. 929 1 Il plant pervia d’usurpaziun è mo admissibel, sch’il possessur preten- da la restituziun da la chaussa e la dismessa dal disturbi immediata- main suenter ch’el ha survegnì enconuschientscha da l’usurpaziun e da l’usurpader. 2 Il plant surannescha suenter 1 onn; quest termin cumenza a currer cun l’usurpaziun u cun il disturbi, e quai er sch’il possessur ha surve- gnì pir pli tard enconuschientscha da l’usurpaziun e da l’usurpader.

Art. 930 1 I vegn presumà ch’il possessur d’ina chaussa movibla saja proprie- tari da tala. 2 Per mintga possessur anteriur exista la presumziun ch’el saja stà proprietari da la chaussa durant il temp che quella era en ses possess.

Art. 931 1 Tgi che posseda ina chaussa movibla senza vulair esser ses proprie- tari, po far valair la presumziun da proprietad da la persuna, da la quala el ha survegnì la chaussa en buna fai. 2 Sch’insatgi posseda ina chaussa movibla sa referind sin in dretg real limità u sin in dretg persunal, vegn presumada l’existenza da quest dretg; vers la persuna, da la quala el ha survegnì la chaussa, na po el dentant betg far valair questa presumziun.

Art. 932 Vers mintga plant po il possessur d’ina chaussa movibla sa referir a la presumziun che pleda a favur da ses meglier dretg, cun resalva da las disposiziuns davart l’usurpaziun u davart il disturbi dal possess.

3. Plant pervia da disturbi dal possess

4. Admissibla- dad e suranna- ziun dal plant

II. Protecziun giuridica 1. Presumziun da la proprietad

2. Presumziun en cas da possess dependent

3. Plant cunter il possessur

Cudesch civil svizzer

259

210

Art. 933 Il possess da quel che survegn en buna fai ina chaussa movibla sut il titel da proprietad u d’in dretg real limità sto vegnir protegì, er sche la chaussa era vegnida confidada a l’alienader senza l’autorisaziun da la transferir.

Art. 934 1 Il possessur, dal qual ina chaussa movibla è vegnida engulada, è ida a perder u è vegnida prendida davent autramain cunter sia voluntad, la po pretender enavos da mintga acquistader durant 5 onns. L’artitgel 722 resta resalvà.586 1bis Il dretg da pretender enavos in bain cultural en il senn da l’artitgel 2 alinea 1 da la Lescha federala dals 20 da zercladur 2003587 davart il transferiment da bains culturals, ch’è vegnì prendì davent cunter la voluntad dal proprietari, surannescha 1 onn suenter ch’il proprietari ha survegnì enconuschientscha dal fatg, nua e tar tgi ch’il bain cultural sa chatta, il pli tard dentant 30 onns suenter ch’el è vegnì prendì da- vent.588 2 Sche la chaussa è vegnida acquistada sin in ingiant public, sin il martgà u d’in commerziant che martgadescha cun rauba da la medema spezia, po ella vegnir pretendida enavos da l’emprim acquistader e da mintga acquistader posteriur mo cun indemnisar il pretsch ch’el aveva pajà. 3 Dal rest ha la restituziun lieu tenor las prescripziuns davart ils dretgs dal possessur da buna fai.

Art. 935 Daners e titels al purtader na pon betg vegnir pretendids enavos da l’acquistader da buna fai, er sch’els èn vegnids prendids davent dal possessur cunter sia voluntad.

Art. 936 1 Tgi che n’ha betg acquistà il possess d’ina chaussa movibla en buna fai, po vegnir sfurzà da tut temp dal possessur anteriur da dar enavos la chaussa. 2 Sche er il possessur anteriur n’aveva betg acquistà la chaussa en buna fai, na po el betg pretender enavos la chaussa d’in possessur posteriur.

586 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 2002 (Artitgel da princip concernent animals), en vigur dapi il 1. d’avr. 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

587 SR 444.1 588 Integrà tras l’art. 32 cifra 1 da la LF dals 20 da zercl. 2003 davart il transferiment da bains

culturals, en vigur dapi il 1. da zercl. 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

4. Dretg da disposiziun e da restituziun a. Chaussas confidadas

b. Chaussas persas

c. Daners e titels al purtader

d. Mala fai

Cudesch civil svizzer

260

210

Art. 937 1 Areguard ils bains immobigliars inscrits en il register funsil existan ina presumziun dal dretg ed in plant davart il possess mo per la persuna inscritta. 2 Tgi che ha dentant la pussanza effectiva sur dal bain immobigliar, po purtar plant pervia d’usurpaziun u pervia da disturbi dal possess.

Art. 938 1 Tgi che posseda ina chaussa en buna fai e giauda la chaussa tenor ses dretg presumà, na sto betg indemnisar il creditur. 2 El na sto betg remplazzar quai che va a perder u che vegn donnegià tras questa giudida.

Art. 939 1 Sch’il creditur pretenda la restituziun da la chaussa, po il possessur da buna fai pretender ina indemnisaziun da las expensas necessarias ed utilas e refusar l’extradiziun, fin ch’el ha survegnì l’indemnisaziun. 2 Per autras expensas na po el betg pretender ina indemnisaziun; sch’ina tala na vegn betg offrida ad el, dastga el dentant, avant che restituir la chaussa, deducir las expensas ch’el ha fatg, uschenavant che quai sa lascha far senza donnegiar la chaussa sezza. 3 Ils fritgs retratgs dal possessur vegnan mess a quint a l’indemnisa- ziun che po vegnir pretendida per las expensas.

Art. 940 1 Tgi che posseda ina chaussa en mala fai, la sto dar enavos al creditur ed indemnisar tut ils donns chaschunads tras la retenziun sco er ils fritgs racoltads u tralaschads da racoltar. 2 El po pretender ina indemnisaziun mo per quellas expensas che fis- san stadas necessarias er per il creditur. 3 Uscheditg ch’il possessur na sa betg, a tgi ch’el duai dar enavos la chaussa, sto el star bun mo per donns chaschunads per sia culpa.

Art. 941 Il possessur che ha il dretg sin l’acquist tras giudida dastga quintar il possess da ses antecessur tar ses possess, sche er il possess da ses antecessur aveva las qualitads per l’acquist tras giudida.

5. Presumziun en cas da bains immobigliars

III. Responsa- bladad 1. Possessur da buna fai a. Giudida

b. Pretensiuns d’indemnisaziun

2. Possessur da mala fai

IV. Acquist tras giudida

Cudesch civil svizzer

261

210

Ventgatschintgavel titel: Il register funsil

Art. 942 1 Davart ils dretgs vi dals bains immobigliars vegn manà in register funsil. 2 Il register funsil consista dal register principal e dals documents cumplettants sco plans, sco registers dals bains immobigliars, sco mussaments e sco descripziuns dals bains immobigliars e dal diari. 3 Il register funsil po vegnir manà sin palpiri u cun agid da l’informa- tica.589 4 En cas ch’il register funsil vegn manà cun agid da l’informatica, sur- vegnan las datas ils effects giuridics, sch’ellas èn arcunadas en urden en il sistem e sch’ils apparats da l’uffizi dal register funsil permettan da las leger – grazia als meds d’agid tecnics – sco texts e sco cifras u en furma da plans.590

Art. 943591 1 Sco bains immobigliars vegnan inscrits en il register funsil:

1. las immobiglias; 2. ils dretgs independents e permanents vi da bains immobigliars; 3. las minieras; 4. las parts da cumproprietad vi da bains immobigliars.

2 In’ordinaziun dal Cussegl federal fixescha pli detagliadamain las premissas e la moda e maniera per inscriver ils dretgs independents e permanents, las minieras e las parts da cumproprietad vi dals bains immobigliars en il register funsil.

Art. 944 1 Ils bains immobigliars che na sa chattan betg en proprietad privata e quels che servan al diever public vegnan inscrits en il register funsil mo, sch’igl existan vidlonder dretgs reals che duain vegnir inscrits u sch’il dretg chantunal prescriva d’als inscriver. 2 Sch’in bain immobigliar inscrit en il register funsil sa mida en in tal che na dovra betg vegnir inscrit, vegn el exclus dal register funsil. 3 …592

589 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 19 da dec. 2003 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

590 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 19 da dec. 2003 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

591 Versiun tenor la cifra III da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

A. Instituziun I. Register funsil 1. En general

2. Inscripziun a. Object

b. Excepziuns

Cudesch civil svizzer

262

210

Art. 945 1 Mintga bain immobigliar obtegna in agen fegl ed in agen numer en il register principal. 2 La procedura che sto vegnir observada tar la partiziun d’in bain immobigliar u en cas d’ina reuniun da plirs bains immobigliars, vegn fixada tras in’ordinaziun dal Cussegl federal.

Art. 946 1 Mintga fegl è dividì en differentas rubricas, nua ch’i vegn inscrit:

1. la proprietad; 2. las servituts e las grevezzas funsilas ch’èn colliadas cun il bain

immobigliar u che giaschan sin quel; 3. ils dretgs da pegn, cun ils quals il bain immobigliar è engrev-

già. 2 Sin dumonda dal proprietari vegnan las appartegnientschas inscrittas en il register funsil, e sche quai è capità, pon ellas vegnir stritgadas or dal register funsil mo cun il consentiment da tut las persunas che pos- sedan dretgs confermads en il register.

Art. 947 1 Cun il consentiment dal proprietari pon plirs bains immobigliars ve- gnir inscrits sin il medem fegl, er sch’els na cunfinan betg in cun l’auter. 2 Las inscripziuns fatgas sin quest fegl valan per tut quests bains immobigliars ensemen, cun excepziun da las servituts funsilas. 3 Il proprietari po pretender da tut temp che singuls bains immobi- gliars vegnian puspè zavrads or dal fegl collectiv, cun resalva dals dretgs ch’existan londervi.

Art. 948 1 Las annunzias per l’inscripziun en il register funsil vegnan inscrittas senza retard en il diari tenor l’urden cronologic cun inditgar la persuna che annunzia e l’object ch’ella annunzia. 2 Ils mussaments, sin fundament dals quals las inscripziuns vegnan fatgas, ston vegnir ordinads en moda adequata e ston vegnir tegnids en salv.

592 Abolì tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

3. Registers a. Register principal

b. Fegl dal register funsil

c. Fegls collectivs

d. Diari, mussaments

Cudesch civil svizzer

263

210

3 En ils chantuns che surlaschan la documentaziun publica a l’admini- stratur dal register funsil, pon ils mussaments vegnir remplazzads tras in protocol; las inscripziuns en quel valan sco document public.

Art. 949 1 Il Cussegl federal fixescha ils formulars per il register funsil, decre- tescha las ordinaziuns necessarias e po prescriver da manar registers auxiliars per reglar ils fatgs dal register funsil. 2 Concernent las inscripziuns dals dretgs reals vi da bains immobi- gliars ch’èn suttamess al dretg chantunal, èn ils chantuns autorisads da decretar disposiziuns spezialas che ston dentant vegnir approvadas da la Confederaziun per esser valaivlas.

Art. 949a594 1 In chantun che vul manar il register funsil cun agid da l’informatica basegna in’autorisaziun dal Departament federal da giustia e polizia. 2 Il Cussegl federal regla:

1. la procedura d’autorisaziun; 2. la dimensiun ed ils detagls tecnics da la gestiun dal register

funsil cun agid da l’informatica, en spezial il proceder, tras il qual las registraziuns survegnan vigur legala;

3. sche e sut tge premissas che la correspundenza cun l’uffizi dal register funsil è admissibla sin via electronica;

4. sche e sut tge premissas che las datas dal register principal, che pon vegnir consultadas senza ina cumprova da l’interess, vegnan messas a disposiziun a la publicitad;

5. l’access a las datas, la registraziun da las consultaziuns sco er las premissas per la privaziun da l’autorisaziun d’access en cas d’ina applicaziun abusiva;

6. la protecziun da datas; 7. la conservaziun da las datas a lunga vista e lur archivaziun.

3 Il Departament federal da giustia e polizia sco er il Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport defineschan models da datas ed interfatschas unitaras per il register funsil e per la mesiraziun uffiziala.

593 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 19 da dec. 2003 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

594 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars; AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 19 da dec. 2003 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

4. Ordinaziuns a. En general593

b. Gestiun dal register funsil cun agid da l’informatica

Cudesch civil svizzer

264

210

Art. 950595 1 Ils singuls bains immobigliars vegnan inscrits e descrits en il register funsil tenor in plan che sa basa per regla sin ina mesiraziun uffiziala. 2 La Lescha federala dals 5 d’october 2007 davart la geoinfurma- ziun596 regla las pretensiuns qualitativas e tecnicas a la mesiraziun uffiziala.

Art. 951 1 Per manar ils registers funsils vegnan furmads circuls. 2 Ils bains immobigliars vegnan inscrits en il register funsil dal circul, en il qual els èn situads.

Art. 952 1 In bain immobigliar situà en plirs circuls vegn inscrit en il register funsil da mintgin da quels, renviond al register dals auters circuls. 2 Las annunzias e las inscripziuns che constitueschan dretgs reals ston vegnir fatgas tar il register funsil dal circul, nua ch’è situada la part la pli gronda dal bain immobigliar. 3 L’administratur dal register funsil sto communitgar las inscripziuns en quest register funsil als uffizis dals auters circuls.

Art. 953 1 L’instituziun dals uffizis dal register funsil, la furmaziun dals circuls, la nominaziun e la salarisaziun dals funcziunaris sco er la surveglianza èn chaussa dals chantuns. 2 Las prescripziuns chantunalas, cun excepziun da quellas concernent la nominaziun e concernent la salarisaziun dals funcziunaris, ston ve- gnir approvadas dal Cussegl federal.597

Art. 954 1 Ils chantuns dastgan pretender taxas per las inscripziuns en il register funsil e per las lavurs da mesiraziun ch’èn colliadas cun questas in- scripziuns.

595 Versiun tenor la cifra II da l’agiunta tar la LF dals 5 d’oct. 2007 davart la geoinfurmaziun, en vigur dapi il 1. da fan. 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

596 SR 510.62 597 Versiun tenor la cifra II 21 da la LF dals 15 da dec. 1989 davart l’approvaziun da decrets

chantunals tras la Confederaziun, en vigur dapi il 1. da favr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

5. Mesiraziun uffiziala

II. Gestiun dal register funsil 1. Circuls a. Apparte- gnientscha

b. Bains immobigliars en plirs circuls

2. Uffizis dal register funsil

3. Taxas

Cudesch civil svizzer

265

210

2 I na dastgan betg vegnir pretendidas taxas per las inscripziuns che stattan en connex cun meglieraziuns dal terren u cun in barat da terren per cuntanscher in’arrundaziun da bains agriculs.

Art. 955 1 Ils chantuns èn responsabels per tut ils donns che naschan dal manar il register funsil. 2 Els pon prender regress sin ils funcziunaris e sin ils emploiads da l’administraziun dal register funsil sco er sin ils organs da la surve- glianza directa, uschenavant ch’ina da questas persunas ha ina culpa. 3 Els pon pretender ina garanzia dals funcziunaris e dals emploiads.

Art. 956599 1 La gestiun dals uffizis dal register funsil è suttamessa a la surve- glianza administrativa dals chantuns. 2 La Confederaziun ha la surveglianza suprema.

Art. 956a600 1 Cunter ina disposiziun ch’è vegnida decretada da l’uffizi dal register funsil poi vegnir fatg recurs tar l’autoritad designada dal chantun; sco disposiziun vala er la refusa u il retardament nungiustifitgà d’in act uffizial. 2 Il dretg da far recurs han:

1. persunas ch’èn pertutgadas spezialmain d’ina disposiziun da l’uffizi dal register funsil e che han in interess ch’è degn da vegnir protegì vi da l’annullaziun u vi da la midada da quella;

2. l’autoritad chantunala da surveglianza administrativa, sch’il dretg chantunal prevesa per ella il dretg da far recurs;

3. l’autoritada da surveglianza suprema da la Confederaziun. 3 Cunter ina inscripziun, ina midada u in’extincziun da dretgs reals u da prenotaziuns fatgas en il register principal na poi betg pli vegnir fatg recurs.

598 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

599 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

600 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Responsa- bladad598

IV. Surveglianza administrativa

V. Protecziun giuridica 1. Dretg da far recurs

Cudesch civil svizzer

266

210

Art. 956b601 1 Il termin per far recurs tar l’instanza chantunala da recurs importa 30 dis. 2 Cunter la refusa u il retardament d’in act uffizial tras l’uffizi dal register funsil poi vegnir fatg recurs da tut temp.

Art. 957602

Art. 958 En il register funsil vegnan inscrits ils suandants dretgs vi da bains immobigliars:

1. la proprietad; 2. las servituts e las grevezzas funsilas; 3. ils dretgs da pegn.

Art. 959 1 Dretgs persunals pon vegnir prenotads en il register funsil, sche quai è previs explicitamain da la lescha, sco en cas dal dretg da precumpra e dal dretg da recumpra, dal dretg da cumpra e dals contracts da fittan- za e da locaziun. 2 Cun la prenotaziun en il register funsil survegnan els forza e vigur vers tut ils auters dretgs che vegnan acquistads pli tard.

Art. 960 1 Restricziuns dal dretg da disponer per singuls bains immobigliars pon vegnir prenotadas en il register funsil:

1. sin basa d’ina ordinaziun uffiziala per garantir pretensiuns dispitaivlas u exequiblas;

2.603 sin basa d’ina sequestraziun; 3.604 sin basa d’in act giuridic, per il qual la lescha prevesa ch’el

vegnia prenotà en il register funsil, sco per las aspectativas da l’ertavel posteriur.

601 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

602 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

603 Versiun tenor la cifra 4 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

604 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 zercladur 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

2. Procedura da recurs

B. Inscripziun I. Inscripziuns en il register funsil 1. Proprietad e dretgs reals

2. Prenotaziuns: a. Dretgs persunals

b. Restricziuns dal dretg da disponer

Cudesch civil svizzer

267

210

2 Cun la prenotaziun en il register funsil survegnan las restricziuns dal dretg da disponer forza e vigur vers tut ils auters dretgs che vegnan acquistads pli tard.

Art. 961 1 Inscripziuns provisoricas pon vegnir prenotadas en il register funsil:

1. per garantir dretgs reals pretendids; 2. en cas da la cumplettaziun dal document da legitimaziun ch’è

admessa da la lescha. 2 Questas inscripziuns vegnan fatgas cun il consentiment da tut ils participads u sin prescripziun dal derschader ed han per consequenza ch’il dretg real ha ses effects a partir dal mument ch’el vegn prenotà, per il cas ch’el vegn constatà pli tard. 3 Il derschader decida davart la dumonda e permetta la prenotaziun, suenter ch’il petent ha fatg plausibla l’existenza dal dretg, stabilind exactamain la durada ed ils effects da l’inscripziun e fixond – en cas da basegn – in termin per far valair la pretensiun davant dretgira.605

Art. 961a606

Ina prenotaziun n’impedescha betg che dretgs d’in grad posteriur vegnian inscrits.

Art. 962607 1 La communitad u in auter institut ch’è responsabel per incumbensas publicas sto laschar menziunar en il register funsil las restricziuns da la proprietad dal dretg public disponidas per in bain immobigliar, che limiteschan duraivlamain il dretg d’utilisar u da disponer dal bain im- mobigliar u che imponan al proprietari in’obligaziun che sa referescha al bain immobigliar. 2 Sche la restricziun da la proprietad extingua, sto la communitad u l’institut ch’è responsabel per incumbensas publicas procurar che la menziun vegnia stizzada dal register funsil. Sche la communitad u l’institut ch’è responsabel per incumbensas publicas resta passiv, po l’uffizi dal register funsil stizzar la menziun d’uffizi.

605 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

606 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

607 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

c. Inscripziun provisorica

d. Inscripziun da dretgs posteriurs

II. Menziuns 1. Da restric- ziuns da dretg public

Cudesch civil svizzer

268

210

3 Il Cussegl federal fixescha en tge champs dal dretg chantunal che las restricziuns da la proprietad ston vegnir menziunadas en il register funsil. Ils chantuns pon prevair ulteriuras menziuns. Els fan ina glista da las categorias da menziuns correspundentas e communitgeschan quella a la Confederaziun.

Art. 962a608

En il register funsil pon vegnir menziunads: 1. il represchentant legal, sin sia dumonda u sin dumonda da

l’autoritad cumpetenta; 2. l’administratur d’ierta, il represchentant dals ertavels, il liqui-

datur uffizial e l’executur dal testament, sin lur dumonda u sin dumonda d’in ertavel u da l’autoritad cumpetenta;

3. il represchentant d’in proprietari, d’in creditur ipotecar u d’in giudider da la servitut nunchattabel, sin sia dumonda u sin dumonda dal derschader;

4. il represchentant d’ina persuna giuridica u d’in auter subject giuridic en cas ch’i mancan ils organs prescrits, sin sia dumon- da u sin dumonda dal derschader;

5. l’administratur da la cuminanza da proprietaris en condomini, sin sia dumonda u sin dumonda da la radunanza dals proprie- taris en condomini u dal derschader.

Art. 963 1 Las inscripziuns vegnan fatgas sin fundament d’ina decleraziun en scrit dal proprietari dal bain immobigliar, sin il qual sa referescha la disposiziun. 2 I na dovra betg ina tala decleraziun dal proprietari, sche l’acquistader po sa fundar sin ina prescripziun da la lescha, sin ina sentenzia cun vigur legala u sin in auter document ch’è equivalent a la sentenzia. 3 Ils funcziunaris ch’èn incaricads cun la documentaziun publica pon vegnir incumbensads dals chantuns d’annunziar sez l’inscripziun da las fatschentas ch’els han documentà.

Art. 964 1 Per extinguer u per modifitgar ina inscripziun dovri ina decleraziun en scrit da las persunas che han il dretg da far quai tenor quella inscripziun.

608 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Da repre- schentanzas

III. Premissa da l’inscripziun 1. Annunzias a. En cas d’inscripziuns

b. En cas d’extincziuns

Cudesch civil svizzer

269

210

2 Questa decleraziun po vegnir dada cun la suttascripziun en il diari.

Art. 965 1 Disposiziuns en il register funsil sco inscripziuns, midadas u extinc- ziuns dastgan en mintga cas vegnir fatgas mo cun preschentar in docu- ment da legitimaziun davart il dretg da disponer e davart il motiv giu- ridic. 2 Il dretg da disponer vegn stabilì cun il mussament ch’il petent saja la persuna legitimada per quai tenor las indicaziuns en il register funsil u haja in plainpudair da questa persuna. 3 Il motiv giuridic vegn stabilì cun il mussament che las furmas pre- scrittas per sia valaivladad sajan vegnidas ademplidas.

Art. 966 1 Sch’il document da legitimaziun necessari na vegn betg preschentà, vegn refusada l’annunzia per far ina inscripziun en il register funsil. 2 Sch’il motiv giuridic è dentant avant maun e sch’i sa tracta mo da cumplettar il document da legitimaziun davart il dretg da disponer, po vegnir fatga ina inscripziun provisorica cun il consentiment dal pro- prietari u sin disposiziun dal derschader.

Art. 967 1 Las inscripziuns en il register principal vegnan fatgas tenor la suc- cessiun sco che las annunzias vegnan inoltradas u sco che las docu- mentaziuns ubain las decleraziuns vegnan suttascrittas davant l’admi- nistratur dal register funsil. 2 Sin giavisch vegni dà als participads in extract davart tut las inscrip- ziuns. 3 La furma da l’inscripziun e da l’extincziun sco er dals extracts vegn fixada tras in’ordinaziun dal Cussegl federal.

Art. 968 L’inscripziun e l’extincziun da las servituts funsilas vegnan fatgas sin il fegl dal bain immobigliar dominant e sin il fegl dal bain immobi- gliar engrevgià.

Art. 969 1 L’administratur dal register funsil sto communitgar als participads tut las inscripziuns ch’èn vegnidas fatgas senza lur savair; en spezial communitgescha el a las persunas autorisadas, da las qualas il dretg da precumpra è prenotà en il register funsil u exista tenor la lescha e

2. Documents da legitimaziun a. Document valaivel

b. Cumplettaziun dal document da legitimaziun

IV. Moda d’inscriver 1. En general

2. En cas da servituts

V. Obligaziun d’annunzia

Cudesch civil svizzer

270

210

resorta dal register funsil, l’acquist da la proprietad tras ina terza per- suna.609 2 Ils termins ch’èn fixads per contestar talas inscripziuns cumenzan cun la data da la communicaziun.

Art. 970610 1 Tgi che cumprova in interess, ha il dretg da prender invista dal regi- ster funsil e da survegnir in extract da quel. 2 Senza in tal interess ha mintga persuna il dretg da survegnir infur- maziuns davart las suandantas datas dal register principal:

1. la designaziun dal bain immobigliar e la descripziun dal bain immobigliar;

2. il num e l’identificaziun dal proprietari; 3. la furma da proprietad e la data d’acquist.

3 Il Cussegl federal designescha las ulteriuras indicaziuns concernent servituts, grevezzas funsilas ed annotaziuns che dastgan vegnir ren- didas publicas senza stuair cumprovar in interess. En quest connex resguarda el la protecziun da la persunalitad. 4 L’objecziun ch’insatgi n’enconuscheva betg ina inscripziun dal regi- ster funsil, na vegn betg acceptada.

Art. 970a611 1 Ils chantuns pon prevair la publicaziun da l’acquist da la proprietad vi da bains immobigliars. 2 La cuntraprestaziun en cas d’ina partiziun da l’ierta, en cas d’ina ierta anticipada, en cas d’in contract matrimonial u en cas d’ina liqui- daziun dals bains matrimonials na dastga betg vegnir publitgada.

Art. 971 1 Nua ch’igl e prescrit da far l’inscripziun en il register funsil per con- stituir in dretg real, exista quel sco dretg real mo, sche l’inscripziun è vegnida fatga.

609 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

610 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 19 da dec. 2003 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

611 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars; AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 19 da dec. 2003 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

C. Publicitad dal register funsil I. Infurmaziuns ed invista

II. Publicaziuns

D. Effects I. En cas da mancanza d’ina inscripziun

Cudesch civil svizzer

271

210

2 En il rom da l’inscripziun po il cuntegn d’in dretg vegnir cumprovà cun ils mussaments u en autra moda.

Art. 972 1 Ils dretgs reals naschan e survegnan lur rang e lur data tras l’inscrip- ziun en il register principal. 2 Lur effects cumenzan cun il mument da l’inscripziun en il diari, pre- mess ch’ils mussaments legals sajan vegnids agiuntads a l’annunzia u sajan, en cas d’ina inscripziun provisorica, vegnids preschentads po- steriuramain anc ad ura. 3 En ils chantuns, nua che la documentaziun publica è confidada a l’administratur dal register funsil e vegn fatga tras l’inscripziun en in protocol, remplazza quella l’inscripziun en il diari.

Art. 973 1 Tgi che ha acquistà proprietad u auters dretgs reals, sa basond en buna fai sin ina inscripziun en il register funsil, sto vegnir protegì en quest acquist. 2 Questa disposiziun na vala betg per cunfins da bains immobigliars en ils territoris ch’èn designads dal chantun sco territoris cun spustaments da terren.612

Art. 974 1 Sch’in dretg real è inscrit nungiustifitgadamain en il register funsil, na po ina terza persuna betg sa referir a l’inscripziun, sch’ella enconu- scha u duess enconuscher la mancanza. 2 Ina inscripziun è nungiustifitgada, sch’ella è vegnida fatga senza in motiv giuridic u sin fundament d’in act giuridic nunliant. 3 Tgi ch’è violà en in dretg real tras ina tala inscripziun, po far valair directamain vers la persuna da mala fai che l’inscripziun saja man- glusa.

612 Integrà tras la cifra I da la LF dals 4 d’oct. 1991 davart la revisiun parziala dal Cudesch civil svizzer (Dretgs reals immobigliars) e dal Dretg d’obligaziuns (Cumpra da bains immobigliars), en vigur dapi il 1. da schan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

II. En cas d’ina inscripziun 1. En general

2. Vers terzas persunas da buna fai

3. Vers terzas persunas da mala fai

Cudesch civil svizzer

272

210

Art. 974a613 1 Sch’in bain immobigliar vegn dividì, ston vegnir rectifitgadas per mintga parcella las servituts, las prenotaziuns e las menziuns. 2 Il proprietari dal bain immobigliar che vegn dividì sto inditgar a l’uffizi dal register funsil, tge inscripziuns che duain vegnir stizzadas e tgeninas che duain vegnir transferidas sin las parcellas. Cas cuntrari sto la dumonda da divisiun vegnir refusada. 3 Schi resulta dals mussaments u da las circumstanzas ch’ina inscrip- ziun na pertutga betg ina parcella, sto quella vegnir stizzada per questa parcella. La procedura sa drizza tenor las disposiziuns davart l’extinc- ziun d’ina inscripziun.

Art. 974b614 1 Plirs bains immobigliars d’in proprietari pon vegnir reunids mo, sch’i na ston betg vegnir transferids dretgs da pegn immobigliar u gre- vezzas funsilas dals singuls bains immobigliars sin il bain immobigliar reunì u sch’ils crediturs dattan il consentiment per quai. 2 Sch’igl èn inscrittas servituts, prenotaziuns u menziuns ch’engrevge- schan ils bains immobigliars, pon quels vegnir reunids mo, sche las persunas autorisadas dattan lur consentiment u sche quellas na vegnan betg restrenschidas en lur dretgs pervia da la natira da las grevezzas. 3 Sche las servituts, las prenotaziuns u las menziuns èn inscrittas a favur dals bains immobigliars, pon quels vegnir reunids mo, sch’ils proprietaris dals bains immobigliars engrevgiads dattan lur consen- timent u sche la grevezza na s’augmenta betg tras la reuniun. 4 Las disposiziuns davart la rectificaziun en cas da divisiun d’in bain immobigliar pon vegnir applitgadas tenor il senn.

Art. 975 1 Sch’in dretg real è inscrit nungiustifitgadamain en il register funsil u sch’ina inscripziun correcta è vegnida extinguida u midada nungiusti- fitgadamain, po mintgin ch’è vegnì violà qua tras en ses dretgs reals pretender che l’inscripziun vegnia extinguida u modifitgada.

613 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

614 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

615 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

E. Extincziun e modificaziun da las inscripziuns I. Rectificaziun 1. En cas da divisiun d’in bain immobigliar

2. En cas da reuniun da bains immobigliars

II. Inscripziuns nungiustifitga- das615

Cudesch civil svizzer

273

210

2 Resalvads restan ils dretgs reals ch’èn vegnids acquistads da terzas persunas da buna fai sin fundament da l’inscripziun e las pretensiuns d’indemnisaziun.

Art. 976616

L’uffizi dal register funsil po extinguer d’uffizi ina inscripziun, sche quella:

1. è limitada temporarmain ed è daventada giuridicamain irrele- vanta, perquai ch’il termin è scadì;

2. pertutga in dretg d’ina persuna morta che na po betg vegnir transferì u ertà;

3. na po betg pertutgar il bain immobigliar pervia da la situaziun locala;

4. pertutga in bain immobigliar ch’è svanì.

Art. 976a617 1 Sch’ina inscripziun n’ha cun gronda probabilitad nagina impurtanza giuridica, en spezial perquai ch’ella na pertutga betg il bain immobi- gliar tenor ils mussaments u pervia da las circumstanzas, po mintga persuna che vegn engrevgiada tras quella pretender l’extincziun. 2 Sche l’uffizi dal register funsil è da l’avis che la pretensiun saja giu- stifitgada, communitgescha el a la persuna autorisada ch’el vegnia ad extinguer l’inscripziun, nun ch’ella fetschia entaifer 30 dis protesta cunter l’extincziun tar l’uffizi dal register funsil.

Art. 976b618 1 Sche la persuna autorisada fa protesta, examinescha l’uffizi dal regi- ster funsil da nov la pretensiun d’extincziun sin dumonda da la persu- na engrevgiada. 2 Sche l’uffizi dal register funsil concluda d’acceptar la pretensiun malgrà la protesta, communitgescha el a la persuna autorisada, ch’el vegnia ad extinguer l’inscripziun en il register funsil, nun ch’ella fetschia enteifer 3 mais recurs tar la dretgira per laschar constatar, sche l’inscripziun haja ina impurtanza giuridica.

616 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

617 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

618 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

III. Extincziun facilitada 1. Inscripziuns senza dubi irrelevantas

2. Autras inscripziuns a. En general

b. En cas da protesta

Cudesch civil svizzer

274

210

Art. 976c619 1 Sche las relaziuns èn sa midadas facticamain u giuridicamain en in territori e sch’in dumber pli grond da servituts, da prenotaziuns u da menziuns è daventà dal tuttafatg u per gronda part obsolet pervia da quai u sche la situaziun n’è betg pli clera, po l’autoritad designada dal chantun decretar la rectificaziun en quest territori. 2 Quest decret sto vegnir menziunà sin ils fegls correspundents dal register funsil. 3 Ils chantuns reglan ils detagls e la procedura. Els pon facilitar anc pli fitg las rectificaziuns u decretar prescripziuns che divergeschan dal dretg federal.

Art. 977 1 L’administratur dal register funsil na dastga far naginas correcturas senza il consentiment en scrit dals participads, nun ch’i saja avant maun ina disposiziun dal derschader. 2 Empè da curreger ina inscripziun faussa, po quella vegnir extinguida e fatga da nov. 3 Simpels sbagls da scriver vegnan curregids d’uffizi a norma da l’ordinaziun correspundenta dal Cussegl federal.

Titel final: Disposiziuns davart l’applicaziun e davart l’introducziun dal Cudesch civil621 Emprim chapitel: L’applicaziun dal dretg vegl e dal dretg nov622

Art. 1 1 Ils effects giuridics da fatgs ch’èn capitads avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil, vegnan giuditgads er suenter l’entrada en vigur dal Cudesch civil tenor las disposiziuns dal dretg federal e dal dretg chantunal ch’eran valaivlas il mument che quests fatgs en capitads. 2 Per consequenza èn ils acts ch’èn vegnids fatgs avant quest mument suttamess – en quai che concerna lur forza obligatorica e lur effects

619 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

620 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

621 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 zercladur 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

622 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 zercladur 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

3. Procedura da rectificaziun publica

IV. Correc- turas620

A. Disposiziuns generalas I. Princip da la nunretroactivitad da la lescha

Cudesch civil svizzer

275

210

giuridics – er en l’avegnir a las disposiziuns ch’eran valaivlas dal temp ch’els èn vegnids fatgs. 3 Ils fatgs ch’èn capitads pir suenter l’entrada en vigur dal nov Cu- desch civil ston vegnir giuditgads tenor il dretg nov, nun che la lescha prevesia in’excepziun.

Art. 2 1 Las disposiziuns dal nov Cudesch civil ch’èn vegnidas fixadas en l’interess da l’urden public e da la morala publica, vegnan applitgadas – uschespert ch’el è entrà en vigur – per tut ils fatgs, nun che la lescha haja previs in’excepziun. 2 A partir da l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil na dastgan per consequenza las prescripziuns dal dretg vegl che cuntradin tenor il dretg nov a l’urden public ed a la morala publica betg pli vegnir appli- tgadas.

Art. 3 Relaziuns giuridicas cun in cuntegn ch’è reglà da la lescha indepen- dentamain da la voluntad dals participads èn suttamessas al dretg nov a partir dal mument ch’il nov Cudesch civil è entrà en vigur, e quai er sch’ellas èn vegnidas fundadas avant quest termin.

Art. 4 Fatgs ch’èn bain capitads sut il domini dal dretg vegl, or dals quals i n’era però betg naschida ina pretensiun protegida dal dretg il mument ch’il nov Cudesch civil è entrà en vigur, èn – en quai che concerna lur effects giuridics – suttamess al dretg nov a partir da quest mument.

Art. 5 1 L’abilitad d’agir vegn giuditgada en tut ils cas tenor las disposiziuns dal nov Cudesch civil. 2 Tgi che posseda dentant il mument ch’il nov Cudesch civil entra en vigur l’abilitad d’agir tenor il dretg vegl, ma n’avess betg ella tenor il dretg nov, vegn tuttina renconuschì sco abel d’agir er suenter quest termin.

Art. 6 1 La decleraziun da spariziun è suttamessa al nov Cudesch civil suen- ter ch’el è entrà en vigur. 2 Las decleraziuns da mort u d’absenza ch’èn vegnidas decretadas te- nor il dretg vegl possedan suenter l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil ils medems effects sco la decleraziun da spariziun tenor il dretg

II. Retroactivitad 1. Urden public e morala publica

2. Cuntegn da las relaziuns giuridicas stabilidas da la lescha

3. Dretgs betg acquistads

B. Dretg da persunas I. Abilitad d’agir

II. Spariziun

Cudesch civil svizzer

276

210

nov. Las consequenzas giuridicas ch’èn dentant resultadas tenor il dretg vegl avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil, sco succes- siun d’ierta u schliaziun da la lètg, n’èn betg pertutgadas. 3 Sch’ina procedura era pendenta il mument ch’il nov Cudesch civil è entrà en vigur, vegn ella cumenzada danovamain tenor las disposi- ziuns dal nov Cudesch civil cun quintar il temp gia currì, u ch’ella vegn manada a fin sin dumonda dals pertutgads cun sa tegnair vi da la procedura e vi dals termins dal dretg vegl.

Art. 6a623 1 Il Cussegl federal regla la midada da la gestiun vertenta dals registers a la gestiun electronica dals registers. 2 La Confederaziun surpiglia ils custs d’investiziun fin a 5 milliuns francs.

Art. 6b624 1 Federaziuns da persunas, instituts u fundaziuns che han acquistà la persunalitad sut il dretg vegl, mantegnan quella sut il dretg nov, er sch’ellas na l’avessan betg acquistada tenor las disposiziuns da quel. 2 Las persunas giuridicas existentas, che dovran – tenor il nov Cu- desch civil – l’inscripziun en in register public per sa constituir, ston dentant far questa inscripziun entaifer 5 onns suenter l’entrada en vi- gur dal dretg nov, er sche quai n’era betg necessari tenor il dretg vegl; sch’ellas na fan betg quai, na vegnan ellas betg pli renconuschidas sco persunas giuridicas suenter la scadenza da quest termin. 2bisLas fundaziuns ecclesiasticas e las fundaziuns da famiglia che n’èn betg inscrittas en il register da commerzi cur che la midada dals 12 da december 2014 (art. 52 al. 2) entra en vigur, restan renconuschidas sco persunas giuridicas. Ellas ston sa laschar inscriver en il register da commerzi entaifer 5 onns suenter l’entrada en vigur. Fixond las pre- tensiuns envers l’inscripziun en il register da commerzi resguarda il Cussegl federal las relaziuns particularas da las fundaziuns ecclesia- sticas.626 3 Il cuntegn da la persunalitad vegn determinà per tut las persunas giu- ridicas tenor il nov Cudesch civil, uschespert ch’el è entrà en vigur.

623 Integrà tras la cifra I da la LF dals 5 d’oct. 2001 (Administraziun electronica dal register da stadi civil), en vigur dapi il 1. da fan. 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

624 Oriundamain art. 6a. Avant art. 7. 625 Versiun tenor la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er

adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da commerzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

626 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 12 da dec. 2014 davart la realisaziun da las recumandaziuns dal "Groupe d’action financière", revedidas l’onn 2012, en vigur dapi il 1. da schan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IIa. Banca da datas centrala dal stadi civil

III. Persunas giuridicas 1. En general625

Cudesch civil svizzer

277

210

Art. 6c627

Las disposiziuns concernent la midada dals 16 da december 2005628 davart la contabilitad e davart il post da revisiun valan a partir da l’emprim onn che cumenza cun l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil u suenter.

Art. 7629 1 Per la maridaglia vala il dretg nov, uschespert che la Lescha federala dals 26 da zercladur 1998630 è entrada en vigur. 2 Lètgs, per las qualas igl è avant maun in motiv da nunvalaivladad tenor il dretg vegl, pon, uschespert ch’il dretg nov è entrà en vigur, vegnir decleradas sco nunvalaivlas mo tenor las disposiziuns da tal. Per fixar ils termins vegn dentant mess a quint il temp ch’è scadì avant l’entrada en vigur dal dretg nov.

Art. 7a631 1 Per il divorzi vala il dretg nov, uschespert che la Lescha federala dals 26 da zercladur 1998632 è entrada en vigur. 2 Divorzis, che han survegnì vigur legala tenor il dretg vegl, restan renconuschids; las novas disposiziuns davart l’execuziun vegnan ap- plitgadas per las rentas u per las indemnisaziuns ch’èn vegnidas fixa- das sco cumpensaziun dal mantegniment u sco contribuziun da mante- gniment. 3 La midada da la sentenzia da divorzi vegn fatga tenor las prescrip- ziuns dal dretg vegl cun resalva da las disposiziuns davart ils uffants e davart la procedura.

Art. 7b633 1 Per process da divorzi ch’èn pendents tar l’entrada en vigur da la Lescha federala dals 26 da zercladur 1998634 e che ston vegnir giu- ditgads d’ina instanza chantunala vegn applitgà il dretg nov.

627 Integrà tras la cifra 1 da l’agiunta tar la LF dals 16 da dec. 2005 (Dretg da ScRL sco er adattaziuns en il dretg d’aczias, en il dretg d’associaziun, en il dretg dal register da commerzi ed en il dretg da firmas), en vigur dapi il 1. da schan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

628 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969 629 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 630 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1. 631 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 632 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 633 Integrà tras la cifra I 4 da la LF dals 26 da zercl. 1998, en vigur dapi il 1. da schan. 2000

(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 634 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1.

2. Contabilitad e post da revisiun

C. Dretg da famiglia I. Maridaglia

Ibis. Divorzi 1. Princip

2. Process da divorzi pendents

Cudesch civil svizzer

278

210

2 Novas pretensiuns giuridicas che vegnan iniziadas tras la midada dal dretg applitgabel èn admissiblas; las parts da la sentenzia che na vegnan betg contestadas restan liantas, uschenavant ch’ellas n’èn betg colliadas materialmain en moda uschè stretga cun pretensiuns giuridi- cas che ston anc vegnir giuditgadas, ch’i sto vegnir fatg raschunaivla- main in giudicament cumplessiv. 3 Il Tribunal federal decida tenor il dretg vegl, sche la decisiun conte- stada è vegnida pronunziada avant l’entrada en vigur da la Lescha federala dals 26 da zercladur 1998; quai vala er en cas d’ina eventuala refusa a l’instanza chantunala.

Art. 7c635

Per process da divorzi ch’èn pendents tar l’entrada en vigur da la midada dals 19 december 2003636 e che ston vegnir giuditgads d’ina instanza chantunala vala il termin da separaziun tenor il dretg nov.

Art. 7d637 1 Per la prevenziun professiunala en cas da divorzi vala il dretg nov, uschespert che la midada dals 19 da zercladur 2015 è entrada en vigur. 2 Per process da divorzi ch’èn pendents il mument da l’entrada en vigur da la midada dals 19 da zercladur 2015 davant ina instanza chantunala vegn applitgà il dretg nov. 3 Il Tribunal federal decida tenor il dretg vegl, sche la decisiun con- testada è vegnida pronunziada avant l’entrada en vigur da la midada dals 19 da zercladur 2015; quai vala er en cas d’ina eventuala refusa a l’instanza chantunala.

Art. 7e638 1 Sch’il derschader ha – en cas d’in divorzi tenor il dretg vegl – con- cedì al consort creditur suenter l’entrada d’in cas da prevenziun ina indemnisaziun en furma d’ina renta che scada pir cun la mort dal con- sort debitur u creditur, po il consort creditur pretender entaifer 1 onn suenter l’entrada en vigur da la midada dals 19 da zercladur 2015 davant il derschader ch’el survegnia empè da quai ina renta per vita duranta tenor l’artitgel 124a, sch’il consort debitur retira ina renta

635 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da dec. 2003 (Termin da separaziun en il dretg da divorzi), en vigur dapi il 1. da zercl. 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

636 AS 2004 2161 637 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun

professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

638 Integrà tras la cifra I da la LF dals 19 da zercl. 2015 (Cumpensaziun da la prevenziun professiunala en cas da divorzi), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

3.Termin da separaziun tar process da divorzi pendents

4. Prevenziun professiunala

5. Conversiun da rentas existentas

Cudesch civil svizzer

279

210

d’invaliditad suenter la vegliadetgna reglamentarica da renta u ina renta da vegliadetgna. 2 En cas da decisiuns estras sa drizza la cumpetenza tenor l’artitgel 64 da la Lescha federala dals 18 da december 1987639 davart il dretg internaziunal privat. 3 La renta tenor il dretg vegl vala sco part da la renta attribuida.

Art. 8640

Per ils effects generals da la lètg vala il dretg nov, uschespert che la Lescha federala dals 5 d’october 1984 è entrada en vigur.

Art. 8a641

Il consort che ha midà ses num a chaschun da la maridaglia avant l’entrada en vigur da la midada dals 30 da settember 2011 da questa lescha, po declerar da tut temp al funcziunari da stadi civil ch’el veglia puspè purtar ses num da nubil.

Art. 8b642

La Svizra che ha maridà sut il dretg vegl po declerar visavi l’autoritad cumpetenta da ses anteriur chantun d’origin entaifer 1 onn dapi l’en- trada en vigur dal dretg nov ch’ella reprendia puspè il dretg da burgais ch’ella ha gì sco nubila.

Art. 9643

Per ils effects concernent ils bains matrimonials da lètgs ch’èn vegni- das serradas avant il 1. da schaner 1912 valan las disposiziuns dal Cudesch civil davart l’applicaziun dal dretg vegl e dal dretg nov, ch’èn entradas en vigur quest di.

639 SR 291 640 Versiun tenor la cifra I 4 da la LF dals 26 zercladur 1998, en vigur dapi il

1. da schan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 641 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984 (AS 1986 122 153 art. 1;

BBl 1979 II 1191). Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

642 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 ( AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

643 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

644 Per l’applicaziun dal dretg transitoric vesair er las anteriuras disposiziuns dal sisavel titel a la fin dal CSR.

Iter. Effects generals da la lètg 1. Princip

2. Num

3. Dretg da burgais

II. Dretg dals bains matrimo- nials da las lètgs ch’èn vegnidas serradas avant il 1. da schaner 1912644

Cudesch civil svizzer

280

210

Art. 9a645 1 Per lètgs ch’existan il mument che la Lescha federala dals 5 d’octo- ber 1984 entra en vigur vala il dretg nov, nun ch’i saja vegnì fixà in- satge auter. 2 Per ils effects concernent ils bains matrimonials da lètgs ch’èn vegnidas divorziadas avant l’entrada en vigur da la Lescha federala dals 5 d’october 1984 vala il dretg vegl.

Art. 9b647 1 Per consorts ch’èn stads suttamess fin ussa al stadi da l’uniun dals bains, valan – concernent lur relaziuns vicendaivlas e vers terzas per- sunas – las prescripziuns davart la participaziun als acquists. 2 Las valurs da facultad da mintga consort daventan ses bain propri u ses acquist tenor las prescripziuns davart la participaziun als acquists; ils bains reservads ch’èn fundads tras il contract matrimonial daventan bains propris. 3 La dunna reprenda la proprietad dals bains ch’ella ha appurtà en la lètg e ch’èn passads en la proprietad dal consort u fa valair per quels ina pretensiun d’indemnisaziun.

Art. 9c648

Las disposiziuns vertentas davart las pretensiuns d’indemnisaziun da la consorta per bains ch’ella ha appurtà en la lètg e che n’èn betg pli avant maun en cas d’ina scussiun e d’in concurs dal consort, restan applitgablas anc 10 onns suenter l’entrada en vigur dal dretg nov.

Art. 9d 649 1 Suenter l’entrada en vigur dal dretg nov sa drizza la liquidaziun dals bains matrimonials tranter ils consorts per l’entira durada da l’anteriur stadi dals bains e dal nov stadi ordinari dals bains tenor las prescrip- ziuns davart la participaziun als acquists, nun ch’ils consorts hajan, il mument da l’entrada en vigur dal dretg nov, gia terminà la liquidaziun dals bains matrimonials tenor las disposiziuns davart l’uniun dals bains.

645 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

646 Vesair las disposiziuns a la fin dal text qua avant maun ch’èn stadas en vigur fin ils 31 da dec. 1987.

647 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

648 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

649 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

IIbis. Dretg dals bains matrimo- nials da las lètgs ch’èn vegnidas serradas suenter il 1. da schaner 1912646 1. En general

2. Midada da l’uniun dals bains ad ina participaziun als acquists a. Midada da las massas da facul- tad

b. Privilegi

c. Liquidaziun dals bains matri- monials tenor il dretg nov

Cudesch civil svizzer

281

210

2 Avant l’entrada en vigur dal dretg nov po mintga consort dar part a l’auter en scrit, che lur anteriur stadi dals bains stoppia vegnir schlià tenor las disposiziuns dal dretg vegl. 3 Sch’il stadi dals bains è vegnì schlià perquai ch’in plant, ch’è vegnì inoltrà avant l’entrada en vigur dal dretg nov, è vegnì approvà, vegn la liquidaziun dals bains matrimonials fatga tenor il dretg vegl.

Art. 9e650 1 Consorts che vivan en il stadi da l’uniun dals bains, senza avair midà quel tras in contract matrimonial, pon sa cunvegnir da mantegnair l’uniun dals bains cun inoltrar ina decleraziun cuminaivla en scrit a l’uffizi da registraziun dals bains matrimonials da lur domicil sin il pli tard 1 onn suenter l’entrada en vigur dal dretg nov; l’uffizi da registra- ziun dals bains matrimonials maina ina glista uffiziala da las declera- ziuns che po vegnir consultada da mintgin. 2 Il stadi dals bains po vegnir fatg valair vers terzas persunas mo, sch’ellas enconuschan u duessan enconuscher quel. 3 Per ils bains reservads dals consorts valan en l’avegnir las novas pre- scripziuns davart la separaziun dals bains.

Art. 9f 651

Sche la separaziun dals bains e vegnida fatga pervia da la lescha u sin ordinaziun dal derschader, valan per ils consorts las novas disposi- ziuns davart la separaziun dals bains.

Art. 10652 1 Sch’ils consorts han fatg in contract matrimonial tenor las disposi- ziuns dal Cudesch civil, vala quest contract vinavant e lur entir stadi dals bains matrimonials resta suttamess a las disposiziuns da fin ussa, cun resalva da las disposiziuns da quest titel davart ils bains reservads, davart la vigur legala vers terzas persunas e davart la separaziun dals bains tenor il contract matrimonial. 2 Per ils bains reservads dals consorts valan en l’avegnir las novas pre- scripziuns davart la separaziun dals bains. 3 Cunvegnas davart la participaziun ad augments ed a deficits en cas d’ina uniun dals bains na dastgan betg pregiuditgar ils dretgs a la part obligatorica dals uffants betg cuminaivels e da lur descendents.

650 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

651 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

652 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

3. Mantegniment da l’uniun dals bains

4. Mantegniment da la separaziun legala u giudi- ziala dals bains

5. Contract matrimonial a. En general

Cudesch civil svizzer

282

210

Art. 10a653 1 Il stadi dals bains po vegnir fatg valair vers terzas persunas mo, sch’ellas enconuschan u duessan enconuscher quel. 2 Sch’il contract matrimonial n’ha betg vigur legala vers terzas persu- nas, valan per las relaziuns cun quellas da qua envi las disposiziuns davart la participaziun als acquists.

Art. 10b654 1 Consorts che vivan en il stadi da l’uniun dals bains e che han midà quel tras in contract matrimonial, pon sa cunvegnir da suttametter lur relaziuns giuridicas al nov stadi ordinari dals bains da participaziun als acquists cun inoltrar ina decleraziun cuminaivla en scrit a l’uffizi da registraziun dals bains matrimonials da lur domicil sin il pli tard 1 onn suenter l’entrada en vigur dal dretg nov. 2 En quest cas vala la participaziun contractuala a l’augment en il futur per la summa totala dals augments da tuts dus consorts, nun ch’i saja vegnì fixà insatge auter en il contract matrimonial.

Art. 10c655

Sch’ils consorts han concludì ina separaziun dals bains sut il dretg vegl, valan per els en il futur las novas disposiziuns davart la separa- ziun dals bains.

Art. 10d 656

Contracts matrimonials ch’èn vegnids fatgs avant l’entrada en vigur da la Lescha federala dals 5 d’october 1984, che duain dentant avair lur effects pir sut il dretg nov, na ston betg vegnir approvads da l’autori- tad tutelara.

Art. 10e657 1 Cun l’entrada en vigur da la Lescha federala dals 5 d’october 1984 na vegnan betg pli fatgas novas inscripziuns en il register dals bains matrimonials.

653 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

654 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

655 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

656 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

657 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

b. Vigur legala vers terzas persunas

c. Submissiun al dretg nov

d. Separaziun contractuala dals bains tenor il dretg vegl

e. Contracts matrimonials fatgs en vista a l’entrada en vigur dal dretg nov

f. Register dals bains matrimo- nials

Cudesch civil svizzer

283

210

2 Il dretg da prender invista dal register resta garantì.

Art. 11658

Sch’il pajament da debits en daners u sche la restituziun da chaussas debitadas chaschuna al consort debitur grondas difficultads en cas d’ina liquidaziun dals bains matrimonials en connex cun l’entrada en vigur dal dretg nov, po el pretender da survegnir termins da pajament; sche las circumstanzas giustifitgeschan quai, sto vegnir prestada ina garanzia.

Art. 11a659

Sch’il dretg dals bains matrimonials sa mida cun l’entrada en vigur da la Lescha federala dals 5 d’october 1984, valan – en quai che concerna la responsabladad – las disposiziuns davart la protecziun dals crediturs en cas da midadas dal stadi dals bains.

Art. 12660 1 La constituziun ed ils effects da la relaziun da figlialanza èn sutta- mess al dretg nov uschespert ch’il nov Cudesch civil è entrà en vigur; il num da famiglia ed il dretg da burgais ch’èn vegnids acquistads tenor il dretg vegl restan mantegnids. 2 Ils uffants che sa chattan sut avugadia il mument da l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil e ch’èn – tenor il dretg nov – suttamess tenor la lescha a la pussanza dals geniturs, vegnan suttamess a la pussanza da lur geniturs il pli tard 1 onn suenter che quest dretg nov è entrà en vigur, nun ch’i saja vegnì ordinà il cuntrari sin basa da las disposiziuns davart la retratga da la tgira genituriala. 3 In transferiment u ina retratga da la tgira genituriala, ch’è vegnida disponida d’ina autoritad sut il dretg vegl, mantegna sia vigur legala er suenter l’entrada en vigur dal dretg nov. 4 Sche mo in genitur ha la tgira genituriala il mument che la midada dals 21 da zercladur 2013 entra en vigur, po l’auter genitur – entaifer 1 onn suenter l’entrada en vigur da questa midada – dumandar l’auto- ritad cumpetenta da disponer la tgira genituriala cuminaivla. L’artitgel 298b vegn applitgà tenor il senn.661

658 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

659 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122 153 art. 1; BBl 1979 II 1191).

660 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

661 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

6. Pajament dals debits en cas d’ina liquidaziun dals bains matrimonials

7. Protecziun dals crediturs

III. La relaziun da figlialanza en general

Cudesch civil svizzer

284

210

5 Il genitur, dal qual la tgira genituriala è vegnida privada a chaschun d’in divorzi, po sa drizzar sulet al derschader cumpetent mo, sch’il di- vorzi ha gì lieu main che 5 onns avant l’entrada en vigur da la midada dals 21 da zercladur 2013.662

Art. 12a663 1 L’adopziun ch’è vegnida pronunziada avant l’entrada en vigur da las novas disposiziuns da la Lescha federala dals 30 da zercladur 1972 davart la midada dal Cudesch civil svizzer, è suttamessa vinavant al dretg ch’è entrà en vigur il 1. da schaner 1912664; ils consentiments ch’èn vegnids dads tenor quest dretg restan en mintga cas valaivels. 2 Persunas che n’èn betg anc 20 onns veglias il mument che la Lescha federala dals 7 d’october 1994 entra en vigur pon anc vegnir adop- tadas tenor las disposiziuns davart persunas minorennas er suenter ch’ellas èn daventadas maiorennas, premess che lur dumonda vegnia inoltrada entaifer 2 onns dapi l’entrada en vigur da la lescha federala ed avant lur 20avel anniversari.665

Art. 12b666 1 L’adopziun d’ina persuna minorenna, pronunziada tenor il dretg vegl, po vegnir suttamessa a las novas disposiziuns, sch’ils geniturs adoptivs e l’uffant adoptiv fan cuminaivlamain la dumonda entaifer 5 onns dapi l’entrada en vigur da questas disposiziuns. 2 Il fatg che l’uffant adoptà cuntanscha sia maiorennitad n’è betg in impediment per questa dumonda. 3 Las novas disposiziuns vegnan applitgadas per la procedura da la dumonda; il consentiment dals geniturs n’è betg necessari.

Art. 12c667 1 Ina persuna maiorenna u avugadada po vegnir adoptada tenor las novas disposiziuns davart l’adopziun da persunas minorennas, sch’il

662 Integrà tras la cifra I da la LF dals 21 da zercl. 2013 (Tgira genituriala), en vigur dapi il 1. da fan. 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

663 Integrà tras la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

664 Art. 465 CSR en la versiun dal 1. da schan. 1912: 1 L’uffant adoptà e ses descendents han il medem dretg d’ierta vers l’adoptader sco ils descendents legitims. 2 L’adoptader e ses parents consanguins n’han nagin dretg d’ierta vers l’uffant adoptà.

665 Integrà tras la cifra I da la LF dals 7 d’oct. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

666 Integrà tras la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

667 Integrà tras la cifra I 3 da la LF dals 30 da zercl. 1972, en vigur dapi il 1. d’avr. 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

IIIbis. Adopziun 1. Cuntinuaziun dal dretg vegl

2. Submissiun al dretg nov

3. Adopziun da persunas maiorennas u avugadadas

Cudesch civil svizzer

285

210

dretg vegl n’ha betg permess l’adopziun durant la minorennitad, ma sche las premissas dal dretg nov fissan stadas ademplidas da quel temp. 2 Las prescripziuns dal dretg vegl e dal dretg nov concernent il con- sentiment dals geniturs per l’adopziun da persunas minorennas na vegnan dentant betg applitgadas. 3 La dumonda sto vegnir fatga entaifer 5 onns dapi l’entrada en vigur da las novas disposiziuns.

Art. 12cbis 668 1 Las permissiuns che vegnan concedidas da las autoritads chantunalas da surveglianza dals posts d’intermediaziun d’adopziuns restan valai- vlas fin a lur scadenza. 2 Las autoritads chantunalas da surveglianza dals posts d’intermedia- ziun d’adopziuns transfereschan immediatamain a l’autoritad federala da surveglianza tut las actas concernent la surveglianza e las proce- duras da permissiun ch’èn vegnidas endrizzadas entaifer ils ultims 5 onns avant l’entrada en vigur da la midada da l’artitgel 269c dals 22 da zercladur 2001.

Art. 12d669

Las disposiziuns dal dretg nov davart la contestaziun da la renconu- schientscha d’in uffant suenter la maridaglia dals geniturs valan tenor il senn per la contestaziun d’ina legitimaziun ch’è vegnida fatga tenor il dretg vegl.

Art. 13670 1 In plant ch’è pendent il mument da l’entrada en vigur dal dretg nov vegn giuditgà tenor il dretg nov. 2 Ils effects fin a l’entrada en vigur dal dretg nov sa drizzan tenor il dretg vegl.

668 Integrà tras la cifra 2 da l’agiunta tar la LF dals 22 da zercl. 2001 tar la Convenziun da Den Haag davart las adopziuns e davart las mesiras per proteger l’uffant en adopziuns internaziunalas, en vigur dapi il 1. da schan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).

669 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

670 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

4. Intermedia- ziun d’adopziuns

IIIter. Contesta- ziun da la legi- timaziun

IV. Plant da paternitad 1. Plants pendents

Cudesch civil svizzer

286

210

Art. 13a671 1 Sche l’obligaziun dal bab da furnir prestaziuns en daners è stada stabilida tras ina decisiun giudiziala u tras in contract avant ch’il dretg nov è entrà en vigur e sche l’uffant n’aveva betg anc cumplenì 10 onns il mument da l’entrada en vigur dal dretg nov, po el purtar plant entaifer 2 onns per laschar constatar la relaziun da figlialanza tenor las disposiziuns dal dretg nov. 2 Sche l’accusà po cumprovar che sia paternitad saja exclusa u main probabla che quella d’in terz, extingua il dretg da l’uffant sin contri- buziuns per il mantegniment futur.

Art. 13b672

Tgi che daventa maioren tras l’entrada en vigur da la Lescha federala dals 7 d’october 1994, po en mintga cas inoltrar anc durant 1 onn in plant per constatar u per contestar la relaziun da figlialanza.

Art. 13c673

Contribuziuns da mantegniment a l’uffant ch’èn vegnidas fixadas avant l’entrada en vigur da la midada dals 20 da mars 2015 en in con- tract da mantegniment approvà u en ina decisiun, vegnan fixadas da nov sin dumonda da l’uffant. Sch’ellas èn vegnidas fixadas ensemen cun contribuziuns da mantegniment al genitur, dastgan ellas vegnir adattadas mo en cas d’ina midada considerabla da las relaziuns.

Art. 13cbis 674 1 Per proceduras ch’èn pendentas il mument da l’entrada en vigur da la midada dals 20 da mars 2015 vegn applitgà il dretg nov. 2 Il Tribunal federal decida tenor il dretg vegl, sche la decisiun con- testada è vegnida pronunziada avant l’entrada en vigur da la midada dals 20 da mars 2015; quai vala er en cas d’ina eventuala refusa a l’in- stanza chantunala.

671 Integrà tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zercl. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

672 Integrà tras la cifra I da la LF dals 7 d’oct. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

673 Integrà tras la cifra I da la LF dals 7 d’oct. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Versiun tenor la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

674 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da mars 2015 (Mantegniment dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

2. Plants novs

IVbis. Termin per constatar e per contestar la relaziun da figlialanza

IVter. Contri- buziuns da mantegniment 1. Titels da mantegniment existents

2. Proceduras pendentas

Cudesch civil svizzer

287

210

Art. 13d675 1 Sch’ils geniturs n’han betg pli in num da famiglia cuminaivel sin fundament d’ina decleraziun tenor l’artitgel 8a da quest titel suenter che la midada dals 30 da settember 2011 da questa lescha è entrada en vigur, pon els declerar entaifer 1 onn dapi l’entrada en vigur dal dretg nov, che l’uffant survegnia il num da nubil dal consort che ha fatg questa decleraziun. 2 Sche la tgira genituriala per in uffant da geniturs betg maridads è vegnida surdada als geniturs u sulettamain al bab avant che la midada dals 30 da settember 2011 da questa lescha è entrada en vigur, po la decleraziun ch’è previsa tenor l’artitgel 270a alineas 2 e 3 vegnir fatga entaifer 1 onn dapi l’entrada en vigur dal dretg nov. 3 Il consentiment da l’uffant resta resalvà sa basond sin l’artitgel 270b.

Art. 14676 1 Per la protecziun da creschids vala il dretg nov, uschespert che la midada dals 19 da december 2008677 è entrada en vigur. 2 Persunas ch’èn vegnidas avugadadas tenor il dretg vegl, stattan sut curatella cumplessiva cun l’entrada en vigur dal dretg nov. L’autoritad per la protecziun da creschids fa d’uffizi uschè svelt sco pussaivel las adattaziuns necessarias dal dretg nov. En cas che la tgira genituriala vegn prolungada èn ils geniturs deliberads da l’obligaziun d’inventa- risar, da l’obligaziun da far in rapport periodic ed in rendaquint sco er da l’obligaziun da dumandar il consentiment per tschertas fatschentas, fin che l’autoritad per la protecziun da creschids decida insatge auter en chaussa. 3 Las ulteriuras mesiras ch’èn vegnidas ordinadas tenor il dretg vegl scadan il pli tard 3 onns suenter l’entrada en vigur da la midada dals 19 da december 2008, nun che l’autoritad per la protecziun da cre- schids las haja transferidas en mesiras dal dretg nov. 4 Ina privaziun da la libertad per motivs da provediment ch’in medi ha ordinà sin basa da l’artitgel 397b alinea 2 da la versiun dal 1. da scha- ner 1981678 per ina persuna ch’è ha ina malsogna psichica vegn man- tegnida. L’institut communitgescha il pli tard 6 mais suenter l’entrada en vigur dal dretg nov a l’autoritad per la protecziun da creschids, sch’el è da l’avis che las premissas dal plazzament sajan ademplidas er vinavant. L’autoritad per la protecziun da creschids fa ils scleriments

675 Integrà tras la cifra I da la LF dals 30 da settember 2011 (Num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

676 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

677 AS 2011 725 678 AS 1980 31

IVquater. Num da l’uffant

V. Protecziun da creschids 1. Mesiras existentas

Cudesch civil svizzer

288

210

ch’èn necessaris tenor las disposiziuns davart l’examinaziun periodica e conferma eventualmain la decisiun da plazzament.

Art. 14a679 1 Cun l’entrada en vigur da la midada dals 19 da december 2008680 cuntinuescha la nova autoritad cumpetenta cun las proceduras pen- dentas. 2 Il nov dretg da procedura vegn applitgà. 3 L’autoritad decida, sche e quant enavant che la procedura veglia sto vegnir cumplettada.

Art. 15 1 La successiun d’ierta d’ina persuna ch’è morta avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil vegn reglada tenor il dretg vegl er suenter quest termin; il medem vala er per ils effects dals bains matrimonials ch’èn nunseparabels da l’ierta tenor il dretg chantunal e che naschan cun la mort dal bab, da la mamma u d’in consort. 2 Questa prescripziun sa referescha tant als ertavels sco er a la succes- siun d’ierta.

Art. 16 1 Sch’in testader ch’è abel da disponer ha fatg u ha revocà – avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil – ina disposiziun per causa da mort tenor il dretg ch’era en vigur da quel temp, na po quest act betg vegnir contestà cun la motivaziun, ch’il testader saja mort suenter l’entrada en vigur dal dretg nov e na fiss betg stà abel da disponer tenor quel. 2 Ina disposiziun testamentara na po betg vegnir contestada pervia d’ina mancanza formala, sche las formalitads, che valevan il temp cur che l’act è vegnì fatg u cur ch’il testader è mort, èn vegnidas obser- vadas. 3 Sch’il testader è mort suenter l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil, vegni decidì en mintga cas tenor il dretg nov, sch’ina disposiziun per causa da mort vegn contestada cun la motivaziun che la part dispo- nibla saja surpassada u che la maniera da disponer na saja betg ad- messa.

679 Integrà tras la cifra II da la LF dals 6 d’oct. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

680 AS 2011 725

2. Proceduras pendentas

D. Dretg d’ierta I. Ierta e successiun d’ierta

II. Disposiziuns per causa da mort

Cudesch civil svizzer

289

210

Art. 17 1 Ils dretgs reals ch’existan il mument ch’il nov Cudesch civil entra en vigur restan renconuschids er sut il dretg nov, cun resalva da las prescripziuns davart il register funsil. 2 Concernent lur cuntegn èn la proprietad ed ils dretgs reals limitads però suttamess al dretg nov suenter l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil, nun che quel prevesia in’excepziun. 3 Dretgs reals che na pudessan betg pli vegnir constituids tenor il dretg nov, restan suttamess al dretg vegl.

Art. 18 1 Sch’ina pretensiun che ha l’intent da constituir in dretg real è vegnida fundada avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil, vegn ella renconuschida sco valaivla, sch’ella correspunda a la furma dal dretg vegl u dal dretg nov. 2 L’ordinaziun davart il register funsil fixescha, tge documents d’iden- titad che ston vegnir preschentads per laschar inscriver tals dretgs. 3 Sch’il cuntegn d’in dretg real e stabilì tras in act giuridic, fatg avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil, vegn el er renconuschì sut il dretg nov, uschenavant ch’el sa cumporta cun tal.

Art. 19 1 A partir dal mument ch’il nov Cudesch civil è entrà en vigur, sa driz- za l’acquist tras giudida tenor il dretg nov. 2 Sch’in acquist tras giudida che correspunda er al dretg nov ha cu- menzà sut il dretg vegl, vegn il temp ch’è passà avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil mess a quint proporziunalmain al termin dal dretg nov.

Art. 20681 1 Dretgs da proprietad ch’existan vi da bostga sin terren ester vegnan renconuschids er vinavant tenor il dretg chantunal. 2 Ils chantuns èn autorisads da restrenscher u d’abolir questas rela- ziuns da dretg.

681 Versiun tenor la cifra IV da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

E. Dretgs reals I. En general

II. Dretg sin inscripziun en il register funsil

III. Acquist tras giudida

IV. Dretgs da proprietad spezials 1. Bostga sin terren ester

Cudesch civil svizzer

290

210

Art. 20bis 682

La proprietad en condomini, dominada dal dretg chantunal vegl, è sut- tamessa a las novas prescripziuns dal nov Cudesch civil, er sch’ils plauns u sche las parts da plauns n’èn betg abitaziuns u localitads da fatschenta che furman unitads entiras.

Art. 20ter 683 1 Ils chantuns pon er suttametter a las novas disposiziuns la proprietad en condomini ch’è vegnida inscritta en il register funsil en las furmas dal dretg ch’è entrà en vigur il 1. da schaner 1912. 2 Questa submissiun entra en vigur cun las midadas correspundentas da las inscripziuns en il register funsil.

Art. 20quater 684

Per pudair suttametter la proprietad en condomini transfurmada a las novas prescripziuns e per inscriver la proprietad en condomini originala en il register funsil, pon ils chantuns ordinar ch’ils registers funsils vegnian rectifitgads e decretar prescripziuns da procedura spe- zialas per quest intent.

Art. 21 1 Las servituds funsilas ch’èn vegnidas constituidas avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil restan valaivlas suenter l’introducziun dal register funsil er senza ch’ellas sajan inscrittas en quel; ellas na pon dentant betg vegnir fatgas valair vers terzas persunas da buna fai, uschè ditg ch’ellas n’èn betg inscrittas. 2 Obligaziuns colliadas accessoricamain cun servituts ch’èn vegnidas constituidas avant l’entrada en vigur da la midada dals 11 da december 2009685 e che resultan mo da mussaments dal register funsil, pon ve- gnir fatgas valair er vinavant vers terzas persunas ch’èn sa fidadas da buna fai sin il register funsil.686

682 Integrà tras la cifra IV da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

683 Integrà tras la cifra IV da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

684 Integrà tras la cifra IV da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

685 AS 2011 4637 686 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed

ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

2. Proprietad en condomini a. Fatgs originars

b. Trans- furmaziuns

c. Rectificaziun dals registers funsils

V. Servituts funsilas

Cudesch civil svizzer

291

210

Art. 22 1 Ils titels da pegn ch’existan il mument ch’il nov Cudesch civil entra en vigur, restan valaivels senza ch’els stoppian vegnir adattads al dretg nov. 2 Igl è dentant resalvà als chantuns da prescriver ch’ils titels da pegn existents vegnian renovads ed adattads a las disposiziuns dal dretg nov entaifer in tschert termin.

Art. 23 1 Suenter l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil dastgan vegnir con- stituidas mo quellas spezias da dretgs da pegn funsil ch’èn renconu- schidas dal dretg nov. 2 Fin a l’introducziun dal register funsil vegnan els constituids tenor las furmas dal dretg chantunal da fin ussa.

Art. 24 1 Suenter ch’il dretg nov è entrà en vigur, vegnan sias disposiziuns applitgadas per extinguer u per midar titels, per decretar in pegn e per chaussas sumegliantas. 2 Uschè ditg ch’il register funsil n’è betg introducì, ston vegnir obser- vadas las furmas tenor il dretg chantunal.

Art. 25 1 Per tut ils dretgs da pegn funsil vegn la dimensiun da la garanzia ipotecara determinada tenor il dretg nov. 2 Sche tscherts objects determinads èn vegnids dads en pegn al credi- tur ensemen cun il bain immobigliar, e quai en moda giuridicamain valaivla sin basa d’ina cunvegna speziala, restan quests objects sutta- mess al pegn, er sch’els na pudessan betg vegnir impegnads tenor il dretg nov.

Art. 26 1 Ils dretgs e las obligaziuns dals crediturs e dals debiturs concernent ils pegns immobigliars ch’existan il mument da l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil vegnan reglads tenor il dretg vegl, uschenavant ch’i sa tracta d’effects da contracts. 2 Er per quests pegns immobigliars vala a partir da quest mument il dretg nov, sch’i sa tracta d’effects ch’èn stabilids tenor la lescha e che na pon betg vegnir midads tras contracts. 3 Sch’il pegn cumpiglia plirs bains immobigliars, restan quels engrev- giads tenor il dretg vegl.

VI. Dretgs da pegn funsil 1. Renconu- schientscha dals titels da pegn existents

2. Constituziun da dretgs da pegn

3. Extincziun da titels

4. Dimensiun da la garanzia ipotecara

5. Dretgs ed obligaziuns che resultan dal pegn immobigliar a. En general

Cudesch civil svizzer

292

210

Art. 27 Ils dretgs dal creditur durant la durada dal pegn, en spezial quels da far ordinar mesiras da garanzia, èn suttamess al dretg nov per tut ils pegns immobigliars, e quai a partir dal mument ch’il nov Cudesch civil entra en vigur; il medem vala er per ils dretgs dal debitur.

Art. 28 Per desdir credits ch’èn garantids tras pegns immobigliars sco er per transferir ils titels d’ina persuna ad in’autra sto vegnir observà il dretg vegl, sch’i sa tracta da pegns ch’èn vegnids constituids gia avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil; resalvadas restan dentant las prescripziuns dal dretg nov ch’èn absolutamain liantas.

Art. 29 1 Il rang dals dretgs da pegn vegn fixà dal dretg vegl fin ch’ils bains immobigliars èn inscrits en il register funsil. 2 A partir dal mument da l’introducziun dal register funsil vegn il rang dals crediturs fixà tenor las disposiziuns dal nov Cudesch civil davart il register funsil.

Art. 30 1 Concernent il post da pegn fix u concernent il dretg dal creditur d’entrar e da s’avanzar en in post liber vegn applitgà il dretg nov a partir da l’introducziun dal register funsil, ed en mintga cas 5 onns suenter ch’il nov Cudesch civil è entrà en vigur; ils dretgs spezials ch’existan a favur dal creditur restan resalvads. 2 Ils chantuns pon fixar ulteriuras disposiziuns transitoricas.687

Art. 31 e 32688

Art. 33 1 Las leschas introductivas chantunalas pon fixar che l’ina u l’autra spezia da pegn immobigliar dal dretg vegl vegnia – en general u mo per tschertas relaziuns – tractada da medema maniera sco la furma correspundenta dal dretg nov.

687 Versiun tenor la cifra II 21 da la LF dals 15 da dec. 1989 davart l’approvaziun da decrets chantunals tras la Confederaziun, en vigur dapi il 1. da favr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

688 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

b. Mesiras da garanzia

c. Desditga, transferiment

6. Rang

7. Post da pegn

8. …

9. Tractament egual da spezias da pegn veglias cun talas dal dretg nov

Cudesch civil svizzer

293

210

2 Uschenavant che quai vegn fatg, vegnan tals dretgs da pegn chantu- nals er reglads tras las disposiziuns dal nov Cudesch civil a partir dal mument ch’el è entrà en vigur. 3 …689

Art. 33a690 1 Brevs da rendita sco er brevs ipotecaras emessas en serias restan inscrittas en il register funsil. 2 Ellas èn suttamessas er vinavant a las disposiziuns dal dretg vegl. 3 Il dretg chantunal po prevair la transfurmaziun da brevs da rendita ch’èn vegnidas constituidas sin basa da dretg federal u da dretg vegl en spezias da pegn dal dretg vertent. Per imports minimals po la trans- furmaziun er cuntegnair l’introducziun d’ina responsabladad persunala dal proprietari dal bain immobigliar impegnà.

Art. 33b691

Il proprietari d’in bain immobigliar e las persunas che han in dretg sin il bain immobigliar pon pretender cuminaivlamain en scrit ch’ina brev ipotecara sin palpiri, ch’è vegnida inscritta avant l’entrada en vigur da la midada dals 11 da december 2009692, vegnia transfurmada en ina brev ipotecara registrada.

Art. 34 1 A partir da l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil pon ils pegns movibels vegnir constituids mo en las furmas che vegnan previsas da quel. 2 Pegns movibels ch’èn vegnids constituids avant quest mument e tenor in’autra furma extinguan suenter 6 mais dapi l’entrada en vigur dal dretg nov, sch’il termin da pajament era gia scrudà, ed en cas ch’il termin scroda pli tard, a partir dal mument ch’el scroda u a partir dal mument che la pretensiun po vegnir desditga.

689 Abolì tras la cifra II 21 da la LF dals 15 da dec. 1989 davart l’approvaziun da decrets chantunals tras la Confederaziun, en vigur dapi il 1. da favr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

690 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

691 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

692 AS 2011 4637

10. Cuntinuaziun dal dretg vegl per spezias da pegn veglias

11. Transfurma- ziun da la spezia da la brev ipotecara

VII. Pegns movibels 1. Furma

Cudesch civil svizzer

294

210

Art. 35 1 Ils effects dal pegn movibel, ils dretgs e las obligaziuns dal creditur da pegn, da l’impegnader u dal debitur da pegn sa drizzan tenor il nov Cudesch civil a partir dal mument ch’el è entrà en vigur, e quai er, sch’il pegn è vegnì constituì gia avant il mument da l’entrada en vigur. 2 In contract da scadenza dal pegn a favur dal creditur ch’è vegnì fatg avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil, daventa nunvalaivel a partir da quest mument.

Art. 36 1 Il dretg da retenziun tenor il nov Cudesch civil s’extenda er sin talas chaussas ch’èn vegnidas en ils mauns dal creditur avant sia entrada en vigur. 2 Il creditur po far valair quest dretg er per pretensiuns ch’èn naschidas avant quest mument. 3 Ils dretgs da retenziun ch’èn naschids pli baud èn – en quai che con- cerna lur effects – suttamess a las disposiziuns dal nov Cudesch civil.

Art. 37 Il possess è suttamess al dretg nov a partir dal mument ch’il nov Cudesch civil entra en vigur.

Art. 38 1 Suenter avair tadlà ils chantuns fixescha il Cussegl federal il plan general per introducir il register funsil. Questa cumpetenza po el trans- ferir al departament u a l’uffizi cumpetent.693 2 …694

Art. 39695

Art. 40 1 Per regla duai la mesiraziun preceder l’introducziun dal register funsil.

693 Versiun tenor la cifra II da l’agiunta tar la LF dals 5 d’oct. 2007 davart la geoinfurmaziun, en vigur dapi il 1. da fan. 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

694 Abolì tras la cifra II da l’agiunta tar la LF dals 5 d’oct. 2007 davart la geoinfurmaziun, en vigur dapi il 1. da fan. 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

695 Abolì tras la cifra II da l’agiunta tar la LF dals 5 d’oct. 2007 davart la geoinfurmaziun, en vigur dapi il 1. da fan. 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

2. Effects

VIII. Dretg da retenziun

IX. Possess

X. Register funsil 1. Introducziun dal register funsil

2. Mesiraziun uffiziala a. …

b. Relaziun cun il register funsil

Cudesch civil svizzer

295

210

2 Cun il consentiment dal Cussegl federal po il register funsil gia vegnir constituì pli baud, sch’igl èn avant maun registers dals bains immobigliars ch’èn precis avunda.

Art. 41 1 …696 2 La mesiraziun e l’introducziun dal register funsil pon vegnir realisa- das ina suenter l’autra per ils singuls districts d’in chantun.

Art. 42697

Art. 43 1 A chaschun da l’introducziun dal register funsil duain vegnir inscrits ils dretgs reals ch’existan gia da quel temp. 2 Per quest intent sto vegnir decretà in clom public cun l’invitaziun d’annunziar e da laschar inscriver quests dretgs. 3 Ils dretgs reals ch’èn inscrits en registers publics tenor il dretg vegl, vegnan transferids d’uffizi en il register funsil, uschenavant ch’els pon vegnir constituids tenor il dretg nov.

Art. 44 1 Ils dretgs reals tenor il dretg vegl che na vegnan betg inscrits mante- gnan bain lur valaivladad, els na pon dentant betg vegnir fatgs valair vers terzas persunas ch’èn sa fidadas da buna fai sin il register funsil. 2 Igl è resalvà a la legislaziun federala u chantunala da declerar tut ils dretgs reals che n’èn betg vegnids inscrits en il register funsil sco abo- lids a partir d’in tschert termin, suenter ch’igl è vegnì decretà in clom public. 3 Las grevezzas funsilas da dretg public e las ipotecas legalas da dretg chantunal ch’èn resultadas avant l’entrada en vigur da la midada dals 11 da december 2009698 e che n’èn betg inscrittas pon vegnir fatgas valair anc durant 10 onns suenter l’entrada en vigur da la midada vers terzas persunas ch’èn sa fidadas da buna fai sin il register funsil.699

696 Abolì tras la cifra II da l’agiunta tar la LF dals 5 d’oct. 2007 davart la geoinfurmaziun, en vigur dapi il 1. da fan. 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

697 Abolì tras la cifra II da l’agiunta tar la LF dals 5 d’oct. 2007 davart la geoinfurmaziun, en vigur dapi il 1. da fan. 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).

698 AS 2011 4637 699 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed

ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

c. Temp da la realisaziun

3. Inscripziun dals dretgs reals a. Procedura

b. Consequenzas, sche l’inscripziun vegn tralaschada

Cudesch civil svizzer

296

210

Art. 45700 1 Dretgs reals che na pon betg pli vegnir constituids tenor il dretg dal register funsil, sco per exempel la proprietad da bostga sin terren ester, dretgs da pegns da giudida e dretgs sumegliants, na vegnan betg inscrits en il register funsil; els ston dentant vegnir remartgads en quel en moda opportuna. 2 Sch’els èn ids a perder per in motiv u l’auter, na pon els betg pli vegnir constituids da nov.

Art. 46 1 Cun l’autorisaziun dal Cussegl federal pon ils chantuns spustar d’introducir il register funsil tenor las prescripziuns dal nov Cudesch civil, uschespert che las furmas dal dretg chantunal, cun u senza cum- plettaziuns, paran dad esser suffizientas per garantir ils effects dal register funsil en il senn dal dretg nov. 2 En quest cas stoi vegnir fixà exactamain, cun tge furmas dal dretg chantunal ch’ils effects dal dretg nov duain esser colliads.

Art. 47 Il dretg real dal nov Cudesch civil entra generalmain en vigur er senza ch’ils registers funsils sajan vegnids constituids.

Art. 48 1 Cun l’entrada en vigur dal dretg real ed avant l’introducziun dal regi- ster funsil pon ils chantuns designar las furmas, a las qualas ils effects dal register funsil vegnan attribuids immediatamain (omologaziun, inscripziun en registers da bains immobigliars, d’ipotecas u da servi- tuts). 2 Ils chantuns pon fixar che questas furmas possedan er senza u avant l’introducziun dal register funsil ils effects ch’èn colliads cun tal e che concernan la constituziun, il transferiment, la midada e l’extincziun dals dretgs reals. 3 Effects dal register funsil a favur da terzas persunas da buna fai n’existan percunter betg avant ch’il register funsil è vegnì introducì u avant ch’in auter institut è vegnì declerà sco equivalent.

Art. 49 1 Sche la lescha fixescha in termin da surannaziun da 5 onns u dapli e sch’in tal ha cumenzà avant l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil,

700 Versiun tenor la cifra IV da la LF dals 19 da dec. 1963, en vigur dapi il 1. da schan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).

4. Dretgs reals abolids

5. Spustament da l’introducziun dal register funsil

6. Entrada en vigur dal dretg real avant il register funsil

7. Effects da furmas chantunalas

F. Surannaziun

Cudesch civil svizzer

297

210

vegni er quintà il temp ch’è passà fin alura, dentant cun la resalva che la surannaziun dovra a partir da quel termin almain anc 2 onns per sa cumplenir. 2 Termins pli curts per la surannaziun u per la scadenza, fixads dal nov Cudesch civil, cumenzan a currer pir cun sia entrada en vigur. 3 Dal rest vegn la surannaziun reglada a partir da quest mument tras las disposiziuns dal dretg nov.

Art. 50 Contracts ch’èn vegnids fatgs avant l’entrada en vigur dal nov Cu- desch civil restan valaivels, er sche lur furma na correspunda betg a las prescripziuns dal dretg nov.

Segund chapitel: Disposiziuns introductivas e transitoricas

Art. 51 Cun l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil èn abolidas tut las dispo- siziuns da dretg civil dals chantuns, nun ch’il dretg federal prevesia insatge auter.

Art. 52 1 Ils chantuns decreteschan las disposiziuns ch’èn previsas per cum- plettar il nov Cudesch civil, en spezial en quai che concerna la cumpe- tenza da las autoritads e l’organisaziun dals uffizis da stadi civil, dals uffizis d’avugadia701 e dal register funsil. 2 Uschenavant ch’il dretg nov dovra, per pudair vegnir applitgà, ne- cessariamain ina cumplettaziun tras disposiziuns chantunalas, èn ils chantuns obligads da decretar talas; els pon far quai ad interim tras ordinaziuns.702 3 Las disposiziuns chantunalas davart il dretg da register ston vegnir approvadas da la Confederaziun.703 4 Las ulteriuras disposiziuns chantunalas ston vegnir suttamessas a l’Uffizi federal da giustia per laschar prender enconuschientscha.704

701 Oz: autoritads per la protecziun da creschids (vesair art. 440). 702 Versiun tenor la cifra II 21 da la LF dals 15 da dec. 1989 davart l’approvaziun da decrets

chantunals tras la Confederaziun, en vigur dapi il 1. da favr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

703 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

G. Furmas da contract

A. Aboliziun dal dretg civil chantunal

B. Disposiziuns chantunalas cumplementaras I. Dretgs ed obligaziuns dals chantuns

Cudesch civil svizzer

298

210

Art. 53 1 Sch’in chantun n’ha betg decretà ad uras las disposiziuns necessa- rias, decretescha il Cussegl federal quellas provisoricamain empè dal chantun, annunziond quai a l’Assamblea federala. 2 Sch’in chantun na decretescha betg in’ordinaziun cumplettanta en ina chaussa, nua ch’ina tala n’è betg absolutamain necessaria, vegnan applitgadas las prescripziuns dal nov Cudesch civil.

Art. 54 1 Nua ch’il nov Cudesch civil discurra d’ina autoritad cumpetenta, decidan ils chantuns, tge autoritad ch’exista gia u che sto anc vegnir creada, che duai esser cumpetenta. 2 Nua che la lescha na discurra betg expressivamain dal derschader u d’ina autoritad administrativa, èn ils chantuns libers da designar sco cumpetenta in’autoritad giudiziala u administrativa. 3 Tant enavant ch’il Cudesch da procedura civila dals 19 da december 2008705 n’è betg applitgabel, reglan ils chantuns la procedura.706

Art. 55 1 Ils chantuns fixeschan per lur territori las modalitads da la documen- taziun publica. 2 Els han er da decretar las disposiziuns che reglan la constituziun da documentaziuns publicas en ina lingua estra.

Art. 55a708 1 Ils chantuns pon autorisar ils funcziunaris da documentaziun da far copias electronicas da documents publics ch’els han emess. 2 Els pon er autorisar ils funcziunaris da documentaziun da certifitgar electronicamain che las copias electronicas ch’els han emess corre- spundian als documents originals sin palpiri sco er da legalisar l’au- tenticitad da suttascripziuns.

704 Integrà tras la cifra II 21 da la LF dals 15 da dec. 1989 davart l’approvaziun da decrets chantunals tras la Confederaziun (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 19 da dec. 2008 (Protecziun da creschids, dretg da persunas e dretg dals uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

705 SR 272 706 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, en

vigur dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 707 Versiun tenor la cifra I 2 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed

ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

708 Integrà tras la cifra I 2 da la LF dals 11 da dec. 2009 (Brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

II. Ordinaziuns substitutivas da la Confederaziun

C. Designaziun da las autoritads cumpetentas

D. Documenta- ziun publica I. En general707

II. Copias e legalisaziuns electronicas

Cudesch civil svizzer

299

210

3 Il funcziunari da documentaziun sto duvrar ina signatura electronica qualifitgada che sa basa sin in certificat qualifitgà d’in purschider ren- conuschì da servetschs da certificaziun en il senn da la Lescha federala dals 18 da mars 2016709 davart la signatura electronica.710 4 Il Cussegl federal decretescha las disposiziuns executivas che garan- teschan l’interoperabilitad dals sistems d’informatica sco er l’integri- tad, l’autenticitad e la segirezza da las datas.

Art. 56711

Fin ch’i vegn decretada ina lescha federala davart la concessiun da dretgs d’aua, vala la suandanta disposiziun: Las concessiuns da dretgs vi dad auas publicas pon vegnir inscrittas en il register funsil sco dretgs independents e permanents, uschenavant ch’ellas en vegnidas dadas per almain 30 onns u per in temp nundeter- minà ed uschenavant ch’ellas n’èn betg colliadas sco servituts vi d’in bain immobigliar.

Art. 57712

Art. 58713

La Lescha federala dals 11 d’avrigl 1889714 davart scussiun e concurs vegn midada sco suonda suenter l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil: …715

Art. 59716 1 La Lescha federala dals 25 da zercladur 1891717 davart las relaziuns da dretg civil dals domiciliads e dals dimorants mantegna sia vigur per

709 SR 943.03 710 Versiun tenor la cifra II 3 da l’agiunta tar la LF dals 18 da mars 2016 davart la signatura

electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). 711 Vesair ussa l’art. 59 da la LF dals 22 da dec. 1916 davart l’utilisaziun da las forzas

idraulicas (AS 33 189; BBl 1912 II 669, 1916 III 411). 712 Abolì tras l’art. 53 al. 1 lit. b da la LF dals 8 da november 1934 davart las bancas e las

cassas da spargn, en vigur dapi il 1. da mars 1935 (AS 51 117; BBl 1934 I 171). 713 Nova numeraziun dals ultims quatter artitgels en consequenza da l’aboliziun dals anteriurs

art. 58 e 59, tenor la cifra I da las Disp. trans. tar il DO, en vigur dapi il 1. da schan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

714 SR 281.1 715 Text vesair en la LF numnada. Per la versiun dals art. 132bis, 141 al. 3 e 258 al. 4 vesair

AS 24 233 titel final art. 60. 716 Nova numeraziun dals ultims quatter artitgels en consequenza da l’aboliziun dals anteriurs

art. 58 e 59, tenor la cifra I da las Disp. trans. tar il DO, en vigur dapi il 1. da schan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

E. Concessiuns da dretgs d’aua

F.–H. …

J. Scussiun e concurs

K. Applicaziun da dretg svizzer ed ester

Cudesch civil svizzer

300

210

las relaziuns da dretg dals Svizzers a l’exteriur e dals esters en Svizra ed uschenavant ch’i dat conflicts pervia dal dretg chantunal different. 2 …718 3 La Lescha federala dals 25 da zercladur 1891 cuntegna la suandanta integraziun: art. 7a–7i

Art. 60719 1 Cun l’entrada en vigur dal nov Cudesch civil èn abolidas tut las disposiziuns dal dretg civil da la Confederaziun che stattan en cuntra- dicziun cun quel. 2 En spezial èn abolidas: la Lescha federala dals 24 da december 1874720 davart ils acts da stadi civil e la maridaglia; la Lescha federala dals 22 da zercladur 1881721 davart l’abilitad d’agir persunala; la Lescha federala dals 14 da zercladur 1881722 davart il Dretg d’obli- gaziuns. 3 En vigur restan las leschas spezialas davart il dretg da viafiers, da bastiments a vapur, da posta, da telegraf e da telefon, davart l’impe- gnaziun e la liquidaziun sfurzada da las viafiers, quellas davart la lavur en fabrica e la responsabladad en manaschis da fabrica ed en au- tras interpresas sco er tut las leschas federalas davart objects dal Dretg d’obligaziuns, ch’èn vegnidas decretadas ultra da la Lescha federala dals 14 da zercladur 1881 davart il Dretg d’obligaziuns.

Art. 61723 1 Il nov Cudesch civil entra en vigur il 1. da schaner 1912. 2 Cun il consentiment da l’Assamblea federala po il Cussegl federal metter en vigur gia pli baud singulas disposiziuns.

717 [BS 2 737; AS 1972 2819, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1; AS 1988 1776 agiunta cifra I lit. a]. Vesair ussa la LDIP dals 18 da dec. 1987 (SR 291).

718 Abolì tras la cifra I 2 da la LF dals 5 d’oct. 1984, en vigur dapi il 1. da schan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

719 Versiun tenor la cifra I da la Disposiziun transitorica tar il DO, en vigur dapi il 1. da schan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

720 [AS 1 506] 721 [AS 5 556] 722 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 art. 103 al. 1] 723 Nova numeraziun dals ultims quatter artitgels en consequenza da l’aboliziun dals anteriurs

art. 58 e 59, tenor la cifra I da las Disp. trans. tar il DO, en vigur dapi il 1. da schan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).

L. Aboliziun dal dretg civil federal

M. Disposiziun finala

Cudesch civil svizzer

301

210

Text da las anteriuras disposiziuns724 dal sisavel titel Sisavel titel: Il dretg dals bains matrimonials dals consorts Emprim chapitel: Prescripziuns generalas

Art. 178 Ils consorts èn suttamess a las prescripziuns davart l’uniun dals bains, nun ch’els fixeschian insatge auter cun in contract matrimonial u ch’els sajan suttamess a l’urden extraordinari dals bains.

Art. 179 1 Il contract matrimonial po vegnir fatg tant avant sco er suenter mari- dar. 2 Ils spus u ils consorts ston surpigliar per lur contract in dals urdens dals bains ch’èn previs en questa lescha. 3 In contract matrimonial ch’è vegnì fatg suenter maridar na dastga betg periclitar la responsabladad vertenta da la facultad vers terzas persunas.

Art. 180 1 Per far, per midar e per annullar in contract matrimonial ston las parts contrahentas avair l’abilitad da giuditgar. 2 Sch’ellas èn minorennas u avugadadas, dovri il consentiment da lur represchentanza legala.

Art. 181 1 Per far, per midar e per annullar en moda valaivla in contract matri- monial dovri ina documentaziun publica sco er la suttascripziun da las persunas contrahentas e da lur represchentanzas legalas. 2 Contracts matrimonials che vegnan fatgs durant la lètg basegnan ultra da quai il consentiment da l’autoritad tutelara. 3 Il contract matrimonial entra en vigur vers terzas persunas tenor las prescripziuns davart il register dals bains matrimonials.

Art. 182 1 Sch’ils crediturs han gì perditas tar il concurs d’in consort, vegn ina separaziun dals bains fatga tenor la lescha.

724 BS 2 3. Questas disposiziuns èn anc applitgablas sco dretg transitoric, uschenavant ch’ils art. 9a ss. dal titel final (Revisiun dal dretg matrimonial dals 5 d’oct. 1984) prevesan quai.

A. Urden ordinari dals bains

B. Urden dals bains dal contract matrimonial I. Cuntegn dal contract

II. Abilitad da far in contract

III. Furma dal contract

C. Urden extraordinari dals bains I. Separaziun legala dals bains

Cudesch civil svizzer

302

210

2 Sch’igl èn avant maun – il mument ch’ils spus maridan – crediturs, che possedan attests da perdita, pon ils spus constituir la separaziun dals bains cun laschar registrar quest urden dals bains en il register dals bains matrimonials avant la maridaglia.

Art. 183 Il derschader sto ordinar la separaziun dals bains sin dumonda da la consorta, sche:

1. il consort n’ha betg quità dal mantegniment da la dunna e da l’uffant tenor sia obligaziun;

2. el na presta betg la garanzia pretendida per il bain ch’è vegnì apportà da la consorta;

3. il consort u il bain cuminaivel è surdebità.

Art. 184 Il derschader sto ordinar la separaziun dals bains sin dumonda dal consort, sche:

1. la consorta è surdebitada; 2. la consorta refusa nungiustifitgadamain da dar a ses consort il

consentiment ch’è necessari tenor la lescha u tenor l’urden dals bains per disponer davart la facultad matrimoniala;

3. la consorta ha pretendì garanzias per il bain ch’ella ha apportà.

Art. 185 Il derschader sto ordinar la separaziun dals bains sin dumonda d’in creditur, sche quel ha gì ina perdita tras la scussiun sin sequestraziun ch’è vegnida fatga cunter in consort.

Art. 186 1 La separaziun dals bains pervia da concurs cumenza il mument ch’ils attests da perdita vegnan emess; en quai che concerna la facultad ch’ils consorts han acquistà tras ierta u en in’autra moda e maniera dapi l’avertura dal concurs ha ella dentant pir effect a partir dal mu- ment da l’acquist. 2 La separaziun giudiziala dals bains cumenza il mument che la du- monda vegn fatga. 3 En cas d’in concurs u d’ina sentenzia giudiziala vegn la separaziun dals bains annunziada d’uffizi al register dals bains matrimonials per vegnir inscritta.

II. Separaziun giudiziala dals bains 1. Sin dumonda da la consorta

2. Sin dumonda dal consort

3. Sin dumonda dals crediturs

III. Cumen- zament da la separaziun dals bains

Cudesch civil svizzer

303

210

Art. 187 1 La separaziun dals bains ch’è entrada pervia d’in concurs u ch’è vegnida ordinada pervia d’ina perdita tras scussiun sin sequestraziun na vegn betg abolida mo cun cuntentar ils crediturs. 2 Sin dumonda d’in consort po il derschader ordinar che l’urden dals bains vegl vegnia restabilì. 3 Il restabiliment sto vegnir annunzià d’uffizi per l’inscripziun en il register dals bains matrimonials.

Art. 188 1 Cun liquidar ils bains matrimonials tranter ils consorts u cun midar l’urden dals bains na dastgan ils crediturs d’in consort u da la cu- minanza conjugala betg vegnir restrenschids en lur dretg da vegnir indemnisads or da la facultad dal consort u da la cuminanza conjugala. 2 Sch’ina tala facultad è passada en proprietad d’in consort, sto quel pajar ils debits. El po però sa deliberar da questa obligaziun, sch’el cumprova che la facultad obtegnida na basta betg per pajar quests debits. 3 La summa che la consorta survegn or dal concurs dal consort u or da la sequestraziun adesiva, resta privada dals crediturs dal consort, nun che quels sajan er crediturs da la consorta.

Art. 189 1 Sche la separaziun dals bains ha lieu durant la lètg, sa divida la facultad matrimoniala – cun resalva dals dretgs dals crediturs – en il bain propri da l’um ed en il bain propri da la dunna. 2 In avanzament vegn attribuì als consorts tenor l’urden dals bains vegl, ina diminuziun sto il consort surpigliar, nun ch’el cumprovia che la consorta haja chaschunà quella. 3 Sch’il consort salva la pussanza da disponer dal bain propri da la consorta durant la liquidaziun, sto el – sin dumonda da la consorta – prestar garanzias.

Art. 190 1 Il bain reservà vegn constituì tras in contract matrimonial, tras ina contribuziun da terzas persunas u tenor la lescha. 2 La part obligatorica ch’in consort survegn da ses parents tras ierta, n’al po betg vegnir attribuida sco bain reservà.

Art. 191 Tenor la lescha èn bains reservads:

IV. Annullaziun da la separaziun dals bains

D. Midada da l’urden dals bains I. Respon- sabladad

II. Liquidaziun en cas da la separaziun dals bains

E. Bains reservads I. Constituziun 1. En general

2. Tenor la lescha

Cudesch civil svizzer

304

210

1. ils objects che servan ad in consort exclusivamain per il diever persunal;

2. las valurs da facultad dal bain da la consorta, cun las qualas la consorta pratitgescha ina professiun u in mastergn;

3. il gudogn da la consorta che deriva d’ina lavur independenta.

Art. 192 1 Il bain reservà suttastat per regla, ed en spezial en vista a l’obligaziun da la consorta da gidar a purtar ils custs da la lètg, a las reglas da la separaziun dals bains. 2 La consorta sto duvrar ses gudogn che deriva da la lavur – sche necessari – per ils basegns da la chasada.

Art. 193 Sch’in consort pretenda ch’ina valur da facultad appartegnia al bain reservà, sto el cumprovar quai.

Segund chapitel: L’uniun dals bains

Art. 194 1 L’uniun dals bains reunescha tut las facultads, che appartegnan als consorts il mument da la maridaglia u che passan ad els durant la lètg, a la facultad matrimoniala. 2 Exceptads da quai è il bain reservà da la consorta.

Art. 195 1 La part da la facultad matrimoniala che tutga a la consorta il mument ch’ella marida u che passa gratuitamain ad ella durant la lètg per motiv d’ierta u en autra moda e maniera, è il bain ch’ella ha apportà en la lètg e resta en sia proprietad. 2 Il consort ha la proprietad dal bain ch’el ha apportà en la lètg e da tut las facultads matrimonialas che na tutgan betg tar il bain da la con- sorta. 3 Il gudogn da la consorta e dals fritgs natirals dal bain da la consorta daventa proprietad dal consort il mument da sia scadenza u da la separaziun, cun resalva da las disposiziuns davart ils bains reservads.

Art. 196 1 Sch’in consort pretenda ch’ina valur da facultad appartegnia al bain da la consorta, sto el cumprovar quai.

II. Effects

III. Chargia da cumprova

A. Relaziuns da proprietad I. Facultad matrimoniala

II. Proprietad dal consort e da la consorta

III. Cumprova

Cudesch civil svizzer

305

210

2 Sch’i vegnan fatgas acquisiziuns durant la lètg per remplazzar valurs da facultad da la consorta, vegni supponì che quellas tutgian tar il bain da la consorta.

Art. 197 1 Tant il consort sco er la consorta pon pretender da tut temp ch’i vegnia fatg in inventari public dals bains propris ch’els han apportà en la lètg. 2 Sch’in tal inventari vegn fatg entaifer 6 mais suenter ch’ils bains èn vegnids apportads, vegn quel supponì sco correct.

Art. 198 1 Sch’i vegn colliada ina stimaziun cun l’inventari e sche la stimaziun vegn fatga en in document public, vegn l’obligaziun vicendaivla dals consorts da cumpensar las valurs da facultad mancantas fixada tras questa stimaziun. 2 Sche objects èn vegnids alienads da buna fai durant la lètg per in pretsch pli bass che la valur da stimaziun, remplazza il retgav la summa da stimaziun.

Art. 199 Tras la stimaziun po vegnir colliada – 6 mais suenter ch’il bain da la consorta è vegnì apportà – la disposiziun ch’il bain da la consorta pas- sa en la proprietad dal consort per la summa da stimaziun e ch’il bain da la consorta na duai betg vegnir midà, resguardond las prescripziuns davart il contract matrimonial.

Art. 200 1 Il consort administrescha la facultad matrimoniala. 2 El surpiglia ils custs da l’administraziun. 3 La consorta ha il dretg d’administrar la facultad matrimoniala, uschenavant ch’ella è autorisada da represchentar la cuminanza con- jugala.

Art. 201 1 Il consort ha il dretg d’utilisar il bain che la consorta ha apportà en la lètg ed è responsabel per quel sco in giudider. 2 Questa responsabladad na vegn betg augmentada tras la stimaziun dal bain da la consorta en l’inventari.

IV. Inventari 1. Constituziun e forza da cumprova

2. Impurtanza da la stimaziun

V. Proprietad dal consort vi dal bain da la consorta

B. Administra- ziun, utilisaziun, e cumpetenza da disponer I. Administra- ziun

II. Utilisaziun

Cudesch civil svizzer

306

210

3 Daner blut, autras chaussas ed auters titels al purtader remplazzabels ch’èn vegnids fixads mo tenor lur gener, passan a la proprietad dal consort; la consorta daventa creditura da las valurs.

Art. 202 1 Per disponer davart las valurs da facultad dal bain che la consorta ha apportà en la lètg e che n’è betg passà en la proprietad dal consort dovra quel il consentiment da la consorta, sch’i sa tracta da dapli che da l’administraziun usitada. 2 Terzas persunas dastgan dentant premetter quest consentiment, sch’ellas na san betg u na duessan betg savair ch’el manca, u sch’i na sa tracta betg da valurs da facultad che mintgin po enconuscher sco valurs che appartegnan a la consorta.

Art. 203 La consorta po disponer da la facultad matrimoniala, sche la repre- schentanza da la cuminanza conjugala giustifitgescha quai.

Art. 204 1 Per refusar ina ierta dovra la consorta il consentiment dal consort. 2 Sch’il consort refusa da dar ses consentiment, po la consorta recurrer a l’autoritad tutelara.

Art. 205 1 Sin dumonda da la consorta è il consort obligà d’infurmar ella da tut temp davart il stadi dal bain ch’ella ha apportà en la lètg. 2 La consorta po pretender da tut temp ina garanzia. 3 Il plant da contestaziun tenor la Lescha federala dals 11 d’avrigl 1889725 davart scussiun e concurs resta resalvada.

Art. 206 Il consort stat bun:

1. per ses debits d’avant la lètg; 2. per ils debits ch’el ha fatg durant la lètg; 3. per ils debits che resultan tras la represchentanza da la

cuminanza conjugala tras la consorta.

725 SR 281.1

III. Cumpetenza da disponer 1. Dal consort

2. Da la consorta a. En general

b. Refusa d’iertas

C. Garanzia dal bain da la consorta

D. Responsa- bladad I. Responsa- bladad dal consort

Cudesch civil svizzer

307

210

Art. 207 1 La consorta stat buna cun sia entira facultad, senza prender resguard dals dretgs dal consort che derivan da l’urden dals bains:

1. per ses debits d’avant la lètg; 2. per ils debits ch’ella fa cun il consentiment dal consort u a

favur dal consort cun il consentiment da l’autoritad tutelara; 3. per ils debits che resultan cun pratitgar regularmain sia profes-

siun u ses mastergn; 4. per ils debits or d’iertas che pervegnan ad ella; 5. per ils debits tras acts illegals.

2 Per ils debits ch’ella u che ses consort fa per la chasada cuminaivla stat ella buna, sch’il consort è insolvent.

Art. 208 1 Durant e suenter la lètg sto la consorta star buna mo cun la valur da ses bains reservads:

1. per ils debits ch’ella fa sco debits dal bain reservà; 2. per ils debits ch’ella fa senza il consentiment dal consort; 3. per ils debits ch’ella fa, surpassond sia cumpetenza da repre-

schentar la cuminanza conjugala. 2 Resalvadas restan las pretensiuns che resultan tras enritgiment nun- giustifitgà.

Art. 209 1 Sch’ils debits, per ils quals il bain che la consorta ha apportà en la lètg stat bun, èn vegnids pajads cun il bain dal consort u sch’ils debits dal consort èn vegnids pajads cun il bain che la consorta ha apportà en la lètg, exista ina pretensiun d’indemnisaziun che sto dentant vegnir pajada pir, cur che l’uniun dals bains vegn annullada, cun resalva da las excepziuns legalas. 2 Sche debits che derivan dal bain reservà da la consorta vegnan pa- jads cun la facultad matrimoniala u sche debits, per ils quals la facul- tad matrimoniala stat buna, vegnan pajads cun il bain reservà, po la gulivaziun vegnir pretendida gia durant la lètg.

Art. 210 1 La consorta po far valair sias pretensiuns d’indemnisaziun per il bain ch’ella ha apportà en la lètg e che n’exista betg pli tar il concurs e tar la sequestraziun da las valurs da facultad dal consort. 2 Las cuntrapretensiuns dal consort vegnan deducidas.

II. Responsa- bladad da la consorta 1. Cun l’entira facultad

2. Cun il bain reservà

E. Pretensiuns d’indemnisaziun I. Scadenza

II. Concurs dal consort e sequestraziun 1. Dretg da la consorta

Cudesch civil svizzer

308

210

3 Las valurs da facultad ch’èn anc avant maun po la consorta surpigliar sco proprietaria.

Art. 211 1 Sch’il bain che la consorta ha apportà en la lètg na vegn betg cuvrì per la mesadad, en cas ch’ella surpiglia sia proprietad e ch’ella sur- vegn garanzias, vegn la pretensiun d’indemnisaziun per il rest da que- sta mesadad privilegiada tenor la Lescha federala dals 11 d’avrigl 1889726 davart scussiun e concurs. 2 La cessiun dal privilegi sco er la renunzia al privilegi a favur da singuls crediturs èn nunvalaivlas.

Art. 212 1 Sche la consorta mora, croda il bain ch’ella ha apportà en la lètg a ses ertavels, cun resalva da las pretensiuns dal dretg d’ierta dal con- sort. 2 Quai che manca sto il consort indemnisar, sch’el è responsabel, cun metter a quint sias pretensiuns a la consorta.

Art. 213 Sch’il consort mora, prenda la consorta enavos il bain ch’ella ha ap- portà en la lètg e ch’è anc avant maun; ella po far valair cunter ils erta- vels la pretensiun d’indemnisaziun per las parts che mancan.

Art. 214 1 Sch’i resulta in avanzament suenter la determinaziun dal bain dal consort e da la consorta, tutga el per in terz a la consorta u a ses ertavels ed il rest al consort u a ses ertavels. 2 Sche la facultad matrimoniala vegn diminuida, surpiglian il consort u ses ertavels la diminuziun, nun ch’i vegnia cumprovà che la consorta haja chaschunà quella. 3 Tras in contract matrimonial poi vegnir fixada in’autra participaziun a l’avanzament u a la diminuziun.

726 SR 281.1

2. Privilegi

F. Dissoluziun da la facultad matrimoniala I. Mort da la consorta

II. Mort dal consort

III. Avanzament e diminuziun

Cudesch civil svizzer

309

210

Terz chapitel: La cuminanza dals bains

Art. 215 1 La cuminanza generala dals bains unescha la facultad e las entradas dal consort e da la consorta en in unic bain cuminaivel; quel apparte- gna nundivididamain e cumplettamain a tuts dus consorts. 2 Ni il consort ni la consorta na po disponer da sia part dal bain cumi- naivel. 3 Sch’in consort pretenda ch’ina valur da facultad n’appartegnia betg al bain cuminaivel, sto el cumprovar quai.

Art. 216 1 Il consort administrescha il bain cuminaivel. 2 Ils custs da l’administraziun van a quint dal bain cuminaivel. 3 La consorta ha il dretg d’administrar il bain cuminaivel, uschenavant ch’ella è autorisada da represchentar la cuminanza conjugala.

Art. 217 1 Per disponer da las valurs da facultad dal bain cuminaivel dovri ina decleraziun dals dus consorts u il consentiment d’in consort als acts da disposiziun da l’auter, nun ch’i sa tractia da l’administraziun ordinaria. 2 Terzas persunas dastgan dentant premetter quest consentiment, sch’ellas na san betg u na duessan betg savair ch’el manca, u sch’i na sa tracta betg da valurs da facultad che mintgin po enconuscher sco valurs che appartegnan al bain cuminaivel.

Art. 218 1 Per refusar iertas dovra in consort durant la lètg il consentiment da l’auter. 2 Sche ses consentiment è vegnì refusà, po el recurrer a l’autoritad tutelara.

Art. 219 Il consort stat bun persunalmain e cun il bain cuminaivel:

1. per ils debits da tuts dus consorts d’avant la lètg; 2. per ils debits che resultan tras la represchentanza da la cumi-

nanza conjugala tras la consorta; 3. per tut ils auters debits che vegnan fatgs durant la lètg tras el u

– sin donn e cust dal bain cuminaivel – tras la consorta.

A. Cuminanza generala dals bains I. Facultad matrimoniala

II. Admini- straziun e cumpetenza da disponer 1. Admini- straziun

2. Cumpetenza da disponer a. Disposiziun dal bain cuminaivel

b. Refusa d’iertas

III. Responsa- bladad 1. Debits dal consort

Cudesch civil svizzer

310

210

Art. 220 1 Ultra dal bain cuminaivel stat la consorta buna persunalmain:

1. per ses debits d’avant la lètg; 2. per ils debits ch’ella fa cun il consentiment dal consort u a

favur dal consort cun il consentiment da l’autoritad tutelara; 3. per ils debits che resultan cun pratitgar regularmain sia profes-

siun u ses mastergn; 4. per ils debits or d’iertas che pervegnan ad ella; 5. per ils debits tras acts illegals.

2 Per ils debits ch’ella u che ses consort fa per la chasada cuminaivla stat ella buna, sch’il bain cuminaivel na basta betg. 3 Per ils auters debits dal bain cuminaivel na stat ella betg buna persu- nalmain.

Art. 221 1 Durant e suenter la lètg sto la consorta star buna mo cun la valur da ses bains reservads:

1. per ils debits ch’ella fa tras debits dals bains reservads; 2. per ils debits ch’ella fa senza il consentiment dal consort; 3. per ils debits ch’ella fa, surpassond sia cumpetenza da repre-

schentar la cuminanza conjugala. 2 Resalvadas restan las pretensiuns che resultan tras enritgiment nun- giustifitgà.

Art. 222 Durant la cuminanza dals bains sa drizza l’execuziun sfurzada per ils debits, per ils quals il bain cuminaivel stat bun, cunter il consort.

Art. 223 1 Sche debits, per ils quals il bain cuminaivel stat bun, vegnan pajads or dal bain cuminaivel, na resultan naginas pretensiuns d’indemnisa- ziun tranter ils consorts. 2 Sche debits cuminaivels vegnan pajads or dals bains reservads u sche debits dals bains reservads vegnan pajads or dal bain cuminaivel, re- sulta ina pretensiun d’indemnisaziun che po vegnir fatga valair gia durant la lètg.

Art. 224

2. Debits da la consorta a. Da la consorta e dal bain cumi- naivel

b. Dals bains reservads da la consorta

3. Execuziun sfurzada

IV. Pretensiuns d’indemnisaziun 1. En general

2. Bain da la consorta

Cudesch civil svizzer

311

210

1 En il concurs dal consort ed en cas d’ina sequestraziun da valurs da facultad dal bain cuminaivel po la consorta far valair ina pretensiun per ses bain appurtà; per la mesadad da questa pretensiun giauda ella in privilegi tenor la Lescha federala dals 11 d’avrigl 1889727 davart scussiun e concurs. 2 La cessiun dal privilegi sco er la renunzia al privilegi a favur da sin- guls crediturs èn nunvalaivlas.

Art. 225 1 Sch’in consort mora, va ina mesadad dal bain cuminaivel al consort survivent. 2 L’autra mesadad va als ertavels dal defunct, cun resalva da las pre- tensiuns dal dretg d’ierta dal survivent. 3 Sch’il consort survivent n’è betg degn d’ertar, na po el pretender en nagin cas dapli or da la cuminanza dals bains che quai ch’el surve- gniss en cas da divorzi.

Art. 226 1 Empè da la partiziun mez a mez poi vegnir fixada in’autra partiziun en in contract matrimonial. 2 Ils descendents dal consort defunct han dentant en mintga cas il dretg sin in quart da la facultad totala ch’è avant maun il mument da sia mort.

Art. 227 1 Il consort survivent resta persunalmain responsabel per tut ils debits dal bain cuminaivel. 2 La consorta surviventa sa deliberescha – refusond sia part da l’ierta – da mintga responsabladad per ils debits dal bain cuminaivel che n’èn betg a medem temp ses debits persunals. 3 Sch’ella surpiglia sia part da l’ierta, è ella responsabla; ella po dentant sa deliberar da questa responsabladad, uschenavant ch’ella po cumprovar ch’ils bains surpigliads na bastan betg per pajar il debit.

Art. 228 Tar la partiziun po il consort survivent pretender che las valurs da fa- cultad ch’el ha appurtà vegnian surlaschadas ad el, imputond quellas a sia part.

727 SR 281.1

V. Dissoluziun da la facultad matrimoniala 1. Grondezza da las parts a. Tenor lescha

b. Tenor contract

2. Responsa- bladad dal survivent

3. Imputaziun dals apports

Cudesch civil svizzer

312

210

Art. 229 1 Il consort survivent po cuntinuar la cuminanza dals bains cun ils uf- fants cuminaivels. 2 Sch’ils uffants èn minorens, dovri il consentiment da l’autoritad tute- lara per quest intent. 3 Sche la cuminanza dals bains vegn cuntinuada, na pon vegnir fatgas valair naginas pretensiuns dal dretg d’ierta, fin che la cuminanza dals bains è terminada.

Art. 230 1 La cuminanza dals bains cuntinuada cumpiglia – ultra da la facultad matrimoniala vertenta – las entradas e l’acquist dals participads, cun excepziun dals bains reservads. 2 Quai che pervegn als uffants u al consort durant questa cuminanza en consequenza da la successiun d’ierta u en in’autra moda gratuita, daventa lur bain reservà, nun che quai saja disponì autramain. 3 L’execuziun sfurzada è limitada tranter ils participads da medema maniera sco tranter ils consorts.

Art. 231 1 Sch’ils uffants èn minorens, ha il consort survivent d’administrar e da represchentar la cuminanza dals bains cuntinuada. 2 Sch’els èn maiorens, poi vegnir fixà insatge auter en ina cunvegna.

Art. 232 1 Il consort survivent po abolir da tut temp la cuminanza dals bains cuntinuada. 2 Ils uffants maiorens pon extrar da tut temp individualmain u cumi- naivlamain da la cuminanza. 3 Per uffants minorens po l’autoritad tutelara declerar l’extrada.

Art. 233 1 La cuminanza dals bains cuntinuada vegn abolida tenor la lescha:

1. sch’il consort survivent mora u marida puspè; 2. tras il concurs dal consort survivent u dals uffants.

2 Sche mo in dals uffants fa concurs, pon ils ulteriurs participads pre- tender l’exclusiun da quest uffant. 3 Sch’il bab fa concurs sco er sche valurs da facultad dal bain cuminai- vel vegnan sequestradas, remplazzan ils uffants la mamma defuncta.

B. Cuntinuaziun da la cuminanza dals bains I. Premissa

II. Dimensiun

III. Admi- nistraziun e represchentanza

IV. Schliaziun 1. Tras decleraziun

2. Tenor la lescha

Cudesch civil svizzer

313

210

Art. 234 1 Sch’in creditur ha subì ina perdita en la scussiun sin sequestraziun fatga cunter in dals uffants, po el pretender dal derschader che la cuminanza dals bains vegnia abolida. 2 Sche questa aboliziun vegn pretendida dal creditur d’in uffant, pon ils ulteriurs participads pretender l’exclusiun da quest uffant.

Art. 235 1 Sch’in uffant marida, pon ils ulteriurs participads pretender l’exclu- siun da quest uffant. 2 Sch’in uffant mora, laschond enavos descendents, pon ils ulteriurs participads pretender l’exclusiun da quests descendents. 3 Sch’in uffant mora, senza laschar enavos descendents, resta sia part tar il bain cuminaivel, cun resalva dals dretgs d’ertavels che na fan betg part da la cuminanza.

Art. 236 1 Sche la cuminanza dals bains cuntinuada vegn schliada u sch’in uffant vegn exclus, ha la partiziun u l’indemnisaziun lieu tenor la situaziun da la facultad ch’è avant maun quest mument. 2 Il consort mantegna las pretensiuns da dretg d’ierta sin las parts che pervegnan als singuls uffants. 3 La liquidaziun na dastga betg vegnir fatga da temp maladattà.

Art. 237 1 Tras in contract matrimonial pon ils consorts fixar ina cuminanza dals bains limitada, excludend da la cuminanza singulas valurs da facultad u tschertas spezias da bains, sco en spezial las immobiglias. 2 Las valurs da facultad exclusas èn suttamessas a las reglas da la separaziun dals bains.

Art. 238 1 Tras in contract matrimonial po il bain da la consorta ch’è exclus da la cuminanza vegnir suttamess a las reglas da l’uniun dals bains. 2 Ina tala cunvegna vegn presumada, sche la consorta ha surlaschà al consort l’administraziun e l’utilisaziun da questa facultad tras il con- tract matrimonial.

3. Tras sentenzia

4. Tras marida- glia u tras mort d’in uffant

5. Moda da parter

C. Cuminanza dals bains limitada I. Cun separa- ziun dals bains

II. Cun uniun dals bains

Cudesch civil svizzer

314

210

Art. 239 1 Tras in contract matrimonial po la cuminanza dals bains vegnir limitada a l’acquist. 2 Quai ch’è vegnì acquistà durant la lètg, senza quai ch’è vegnì acqui- stà per remplazzar valurs da facultad appurtadas, furma l’acquist ed è suttamess a las reglas da la cuminanza dals bains. 3 La facultad appurtada dals consorts al cumenzament e durant la lètg è suttamessa a las reglas da l’uniun dals bains.

Art. 240 1 In avanzament ch’è avant maun, cur che la cuminanza vegn abolida, vegn partì mez a mez tranter ils consorts u lur ertavels. 2 Ina diminuziun vegn surpigliada dal consort u da ses ertavels, nun ch’i vegnia cumprovà ch’ella è vegnida chaschunada da la consorta. 3 Tras in contract matrimonial poi vegnir fixada in’autra participaziun a l’avanzament u a la diminuziun.

Quart chapitel: La separaziun dals bains

Art. 241 1 La separaziun dals bains che vegn constituida tenor la lescha u tras ina sentenzia giudiziala sa referescha a l’entira facultad da tuts dus consorts. 2 Sch’ella vegn constituida tras in contract matrimonial, sa referescha ella a l’entira facultad, nun ch’il contract cuntegnia excepziuns spezia- las.

Art. 242 1 Mintga consort mantegna la proprietad vi da sia facultad sco er l’administraziun e l’utilisaziun da tala. 2 Sche la consorta ha surdà l’administraziun al consort, vegni presumà ch’el n’haja betg da dar quint ad ella durant la lètg e ch’el dastgia uti- lisar las entradas or da la facultad transferida sco contribuziun per las grevezzas matrimonialas. 3 La consorta na po betg renunziar valaivlamain a ses dretg da puspè surpigliar da tut temp l’administraziun.

III. Cuminanza d’acquist 1. Dimensiun

2. Participaziun a l’avanzament u a la diminuziun

A. Dimensiun

B. Proprietad, administraziun ed utilisaziun

Cudesch civil svizzer

315

210

Art. 243 1 Il consort stat bun persunalmain per ses debits d’avant la lètg sco er per ils debits che vegnan fatgs durant la lètg dad el ubain da la con- sorta, represchentond ella la cuminanza conjugala. 2 La consorta stat buna persunalmain per ses debits d’avant la lètg sco er per ses debits che resultan durant la lètg. 3 Per ils debits che vegnan fatgs dal consort u da la consorta per la chasada cuminaivla stat la consorta buna en cas d’insolvenza dal con- sort.

Art. 244 1 En il concurs dal consort ed en cas da sequestraziun da valurs da facultad dal consort n’ha la consorta nagin privilegi, er betg sch’ella ha surdà al consort l’administraziun da sia facultad. 2 Resalvadas restan las disposiziuns davart la taglia matrimoniala.

Art. 245 Las entradas e l’acquist appartegnan a quel consort che las ha procurà tras sia facultad u tras sia lavur.

Art. 246 1 Il consort po pretender che la consorta al prestia ina contribuziun adequata per purtar las grevezzas matrimonialas. 2 Sch’ils consorts n’arrivan betg da sa cunvegnir davart l’autezza da la contribuziun, vegn quella fixada da l’autoritad cumpetenta sin gia- visch dad in dad els. 3 Il consort na sto betg indemnisar las prestaziuns da la consorta.

Art. 247 1 Il contract matrimonial po fixar ina summa dal bain da la consorta, che la consorta attribuescha sco taglia matrimoniala al consort per pur- tar las grevezzas matrimonialas. 2 Quai che la consorta surlascha da tala maniera al consort, è sutta- mess a las reglas da l’uniun dals bains, nun che quai saja vegnì reglà autramain.

C. Respon- sabladad I. En general

II. Concurs dal consort e sequestraziun

D. Entradas ed acquist

E. Purtar las grevezzas matrimonialas

F. Taglia matrimoniala

Cudesch civil svizzer

316

210

Tschintgavel chapitel: Il register dals bains matrimonials

Art. 248 1 Ils contracts matrimonials e las disposiziuns giudizialas che concer- nan il dretg dals bains sco er ils acts giuridics tranter consorts concer- nent il bain appurtà da la consorta u il bain cuminaivel, ston vegnir inscrits en il register dals bains matrimonials e vegnir publitgads, per ch’i entrian en vigur vers terzas persunas. 2 Ils ertavels dal consort defunct na vegnan betg considerads sco terzas persunas.

Art. 249 1 Inscrittas vegnan las disposiziuns che duain avair in effect vers terzas persunas. 2 L’inscripziun vegn fatga sin giavisch d’in dals consorts, nun che la lescha disponia autramain u ch’il contract matrimonial n’excludia betg expressivamain l’inscripziun.

Art. 250 1 L’inscripziun vegn fatga en il register dal domicil dal consort. 2 Sch’il consort transferescha ses domicil en in auter district da regi- ster, sto l’inscripziun vegnir fatga entaifer 3 mais er al nov domicil. 3 L’inscripziun en il register dal domicil anteriur perda ses effect giuri- dic suenter 3 mais, quintà a partir da la midada dal domicil.

Art. 251 1 Il register dals bains matrimonials vegn manà da l’uffizi dal register da commerzi, nun ch’ils chantuns designeschian districts spezials e manaders dal register spezials. 2 Mintgin ha il dretg da prender invista dal register dals bains matri- monials u da pretender extracts. 3 La publicaziun dals contracts matrimonials sto mo inditgar, tge urden dals bains ch’ils consorts han tschernì.

A. Vigur legala

B. Inscripziun I. Object

II. Lieu

C. Gestiun dal register

Cudesch civil svizzer

317

210

Cuntegn

Cudesch civil svizzer

Introducziun A. Applicaziun dal dretg Art. 1 B. Cuntegn dal dretg civil I. Agir en buna fai Art. 2 II. Buna fai Art. 3 III. Appreziar dal derschader Art. 4 C. Dretg federal e dretg chantunal I. Dretg civil chantunal ed isanza locala Art. 5 II. Dretg public dals chantuns Art. 6 D. Disposiziuns generalas dal Dretg d’obligaziuns Art. 7 E. Cumprova I. Chargia da cumprova Art. 8 II. Cumprova cun documents publics Art. 9 Abolì Art. 10

Emprima part: Il dretg da persunas Emprim titel: Las persunas natiralas Emprim chapitel: Il dretg da la persunalitad A. Persunalitad en general I. Giudiment dals dretgs civils Art. 11 II. Abilitad d’agir 1. Cuntegn Art. 12 2. Premissas a. En general Art. 13 b. Maiorennitad Art. 14 c. … Art. 15 d. Abilitad da giuditgar Art. 16 III. Inabilitad d’agir 1. En general Art. 17 2. Mancanza da l’abilitad da giuditgar Art. 18 3. Persunas ablas da giuditgar, ma inablas d’agir a. Princip Art. 19 b. Consentiment dal represchentant legal Art. 19a c. Mancanza dal consentiment Art. 19b

Cudesch civil svizzer

318

210

4. Dretgs persunals inalienabels Art. 19c IIIbis. Restricziun da l’abilitad d’agir Art. 19d IV. Parentella e quinanza 1. Parentella Art. 20 2. Quinanza Art. 21 V. Lieu d’origin e domicil 1. Lieu d’origin Art. 22 2. Domicil a. Noziun Art. 23 b. Midada da domicil u da dimora Art. 24 c. Domicil da persunas minorennas Art. 25 d. Domicil da persunas maiorennas sut curatella cumplessiva Art. 26 B. Protecziun da la persunalitad I. Cunter obligaziuns excessivas Art. 27 II. Cunter violaziuns 1. Princip Art. 28 2. Plant a. En general Art. 28a b. Violenza, smanatschas u persecuziuns Art. 28b 3. … Abolì Art. 28c–28f 4. Dretg da replica a. Princip Art. 28g b. Furma e cuntegn Art. 28h c. Procedura Art. 28i d. Publicaziun Art. 28k e. Appellaziun al derschader Art. 28l III. Dretg dal num 1. Protecziun dal num Art. 29 2. Midada dal num a. En general Art. 30 b. En cas da mort d’in consort Art. 30a C. Cumenzament e fin da la persunalitad I. Naschientscha e mort Art. 31 II. Cumprova 1. Chargia da cumprova Art. 32

Cudesch civil svizzer

319

210

2. Meds da cumprova a. En general Art. 33 b. Indizis da mort Art. 34 III. Decleraziun da spariziun 1. En general Art. 35 2. Procedura Art. 36 3. Scadenza da la dumonda Art. 37 4. Effect Art. 38

Segund chapitel: La documentaziun dal stadi civil d’ina persuna A. Register I. En general Art. 39 II. Obligaziun d’annunzia Art. 40 III. Cumprova d’indicaziuns nundispitaivlas Art. 41 IV. Repassada 1. Tras il derschader Art. 42 2. Tras las autoritads da stadi civil Art. 43 V. Protecziun da datas e communicaziun da datas Art. 43a B. Organisaziun I. Autoritads da stadi civil 1. Funcziunaris da stadi civil Art. 44 2. Autoritads da surveglianza Art. 45 Ia. Banca centrala da datas Art. 45a II. Responsabladad Art. 46 III. Mesiras disciplinaras Art. 47 C. Disposiziuns executivas I. Dretg federal Art. 48 II. Dretg chantunal Art. 49

Art. 50 e 51

Segund titel: Las persunas giuridicas Emprim chapitel: Disposiziuns generalas A. Persunalitad Art. 52 B. Giudiment dals dretgs civils Art. 53 C. Abilitad d’agir I. Premissa Art. 54 II. Moda Art. 55

Cudesch civil svizzer

320

210

D. Sedia Art. 56 E. Dissoluziun I. Utilisaziun da la facultad Art. 57 II. Liquidaziun Art. 58 F. Resalva dal dretg public sco er dal dretg da societads e d’associaziuns Art. 59 Segund chapitel: Las uniuns A. Fundaziun I. Organisaziun corporativa Art. 60 II. Inscripziun en il register da commerzi Art. 61 III. Uniuns senza persunalitad Art. 62 IV. Relaziun tranter statuts e lescha Art. 63 B. Organisaziun I. Radunanza generala 1. Impurtanza e convocaziun Art. 64 2. Cumpetenza Art. 65 3. Conclus da l’uniun a. Furma Art. 66 b. Dretg da votar e maioritad Art. 67 c. Exclusiun dal dretg da votar Art. 68 II. Suprastanza 1. Dretgs ed obligaziuns en general Art. 69 2. Contabilitad Art. 69a III. Post da revisiun Art. 69b IV. Mancanzas en l’organisaziun Art. 69c C. Commembranza I. Entrada ed extrada Art. 70 II. Contribuziuns Art. 71 III. Exclusiun Art. 72 IV. Effects da l’extrada e da l’exclusiun Art. 73 V. Protecziun da l’intent da l’uniun Art. 74 VI. Protecziun dals dretgs dals commembers Art. 75 Cbis. Responsabladad Art. 75a D. Dissoluziun I. Modas 1. Conclus da l’uniun Art. 76 2. Tenor la lescha Art. 77

Cudesch civil svizzer

321

210

3. Tras sentenzia Art. 78 II. Extincziun da l’inscripziun en il register Art. 79

Terz chapitel: Las fundaziuns A. Constituziun I. En general Art. 80 II. Furma Art. 81 III. Contestaziun Art. 82 B. Organisaziun I. En general Art. 83 II. Contabilitad Art. 83a III. Post da revisiun 1. Obligaziun da revisiun e dretg applitgabel Art. 83b 2. Relaziun tar l’autoritad da surveglianza Art. 83c IV. Mancanzas en l’organisaziun Art. 83d C. Surveglianza Art. 84 Cbis. Mesiras en cas da surdebitaziun e d’insolvenza Art. 84a

Art. 84b D. Transfurmaziun I. Midada da l’organisaziun Art. 85 II. Midada da l’intent 1. Sin dumonda da l’autoritad da surveglianza u da l’organ suprem da la fundaziun Art. 86 2. Sin dumonda dal fundatur u sin basa da sia disposiziun per causa da mort Art. 86a III. Midadas minimalas dal document da fundaziun Art. 86b E. Fundaziuns da famiglia e fundaziuns ecclesiasticas Art. 87 F. Dissoluziun ed extincziun en il register I. Dissoluziun tras l’autoritad cumpetenta Art. 88 II. Dretg da far propostas da purtar plant, extincziun en il register Art. 89 G. Fundaziuns per il provediment dal persunal Art. 89a Segund titelbis: Las facultads collectadas A. Administraziun mancanta Art. 89b B. Cumpetenza Art. 89c

Cudesch civil svizzer

322

210

Segunda part: Il dretg da famiglia

Emprima partiziun: Il dretg matrimonial Terz titel: La maridaglia Emprim chapitel: Il spusalizi A. Empermischun da lètg Art. 90 B. Schliaziun dal spusalizi I. Regals Art. 91 II. Contribuziuns Art. 92 III. Surannaziun Art. 93

Segund chapitel: Las premissas per la lètg A. Abilitad da maridar Art. 94 B. Impediments per la lètg I. Parentella Art. 95 II. Lètg precedenta Art. 96

Terz chapitel: Publicaziun e celebraziun da la maridaglia A. Princips Art. 97 Abis. Guntgida dal dretg da persunas estras Art. 97a B. Procedura da preparaziun I. Dumonda Art. 98 II. Realisaziun e terminaziun da la procedura da preparaziun Art. 99 III. Termins Art. 100 C. Maridaglia I. Lieu Art. 101 II. Furma Art. 102 D. Disposiziuns executivas Art. 103 Quart chapitel: La nunvalaivladad da la lètg A. Princip Art. 104 B. Nunvalaivladad illimitada I. Motivs Art. 105 II. Plant Art. 106 C. Nunvalaivladad limitada I. Motivs Art. 107 II. Plant Art. 108

Cudesch civil svizzer

323

210

D. Consequenzas da la sentenzia Art. 109 Abolì Art. 110 Quart titel: Il divorzi e la separaziun da la lètg Emprim chapitel: Las premissas per il divorzi A. Divorzi sin dumonda cuminaivla I. Cunvegna cumpletta Art. 111 II. Cunvegna parziala Art. 112 Abolì Art. 113 B. Divorzi sin basa d’in plant d’in consort I. Suenter avair vivì separadamain Art. 114 II. Insupportabladad Art. 115 Abolì Art. 116

Segund chapitel: La separaziun da la lètg A. Premissas e procedura Art. 117 B. Consequenzas da la separaziun Art. 118 Terz chapitel: Las consequenzas dal divorzi A. Num Art. 119 B. Dretg dals bains matrimonials e dretg d’ierta Art. 120 C. Abitaziun da la famiglia Art. 121 D. Prevenziun professiunala I. Princip Art. 122 II. Cumpensaziun en cas da prestaziuns d’extrada Art. 123 III. Cumpensaziun en cas da rentas d’invaliditad avant la vegliadetgna reglamentarica da renta Art. 124 IV. Cumpensaziun en cas da rentas d’invaliditad suenter la vegliadetgna reglamentarica da renta ed en cas da rentas da vegliadetgna Art. 124a V. Excepziuns Art. 124b VI. Scuntrada da pretensiuns reciprocas Art. 124c VII. Insupportabladad Art. 124d VIII. Nunpussaivladad Art. 124e E. Mantegniment suenter il divorzi I. Premissas Art. 125 II. Modalitads da la contribuziun da mantegniment Art. 126 III. Renta 1. Disposiziuns spezialas Art. 127

Cudesch civil svizzer

324

210

2. Adattaziun a la chareschia Art. 128 3. Midada tras sentenzia Art. 129 4. Extincziun tras lescha Art. 130 IV. Execuziun 1. Agid d’incasso Art. 131 2. Pajaments anticipads Art. 131a 3. Avis als debiturs e garanzia Art. 132 F. Uffants I. Dretgs ed obligaziuns dals geniturs Art. 133 II. Midada da las relaziuns Art. 134 Abolì Art. 135–158

Tschintgavel titel: Ils effects generals da la lètg A. Cuminanza conjugala; dretgs ed obligaziuns dals consorts Art. 159 B. Num Art. 160 C. Dretg da burgais Art. 161 D. Abitaziun conjugala Art. 162 E. Mantegniment da la famiglia I. En general Art. 163 II. Import a libra disposiziun Art. 164 III. Contribuziuns extraordinarias d’in consort Art. 165 F. Represchentanza da la cuminanza conjugala Art. 166 G. Professiun ed interpresa dals consorts Art. 167 H. Acts giuridics dals consorts I. En general Art. 168 II. Abitaziun da la famiglia Art. 169 J. Obligaziun da dar infurmaziuns Art. 170 K. Protecziun da la cuminanza conjugala I. Posts da cussegliaziun Art. 171 II. Mesiras giudizialas 1. En general Art. 172 2. Durant la vita cuminaivla a. Prestaziuns en daners Art. 173 b. Retratga da l’autorisaziun da represchentanza Art. 174 3. Schliaziun da la chasada cuminaivla a. Motivs Art. 175

Cudesch civil svizzer

325

210

b. Regulaziun da la vita separada Art. 176 4. Execuziun a. Agid d’incasso e pajaments anticipads Art. 176a b. Avis als debiturs Art. 177 5. Restricziuns da l’autorisaziun da disponer Art. 178 6. Midada da las relaziuns Art. 179

Art. 180

Sisavel titel: Il dretg dals bains matrimonials dals consorts Emprim chapitel: Prescripziuns generalas A. Urden ordinari dals bains Art. 181 B. Contract matrimonial I. Cuntegn dal contract Art. 182 II. Abilitad da far in contract Art. 183 III. Furma dal contract Art. 184 C. Urden extraordinari dals bains I. Sin dumonda d’in consort 1. Ordinaziun Art. 185 2. … Art. 186 3. Aboliziun Art. 187 II. En cas da concurs e da sequestraziun 1. Concurs Art. 188 2. Sequestraziun a. Ordinaziun Art. 189 b. Dumonda Art. 190 3. Aboliziun Art. 191 III. Liquidaziun dals bains matrimonials Art. 192 D. Protecziun dals crediturs Art. 193 E. … Art. 194 F. Administraziun da la facultad d’in consort tras l’auter Art. 195 G. Inventari Art. 195a Segund chapitel: L’urden ordinari dals bains da la participaziun als acquists A. Relaziuns da proprietad I. Cumposiziun Art. 196

Cudesch civil svizzer

326

210

II. Acquists Art. 197 III. Bains propris 1. Tenor lescha Art. 198 2. Tenor contract matrimonial Art. 199 IV. Cumprova Art. 200 B. Administraziun, giudida e disposiziun Art. 201 C. Responsabladad vers terzas persunas Art. 202 D. Debits tranter consorts Art. 203 E. Schliaziun da l’urden dals bains e liquidaziun I. Mument da la schliaziun Art. 204 II. Prender enavos valurs da facultad e regulaziun dals debits 1. En general Art. 205 2. Part da la plivalur dal consort Art. 206 III. Calculaziun da l’avanzament da mintga consort 1. Liquidaziun da l’acquist e dals bains propris Art. 207 2. Attribuziun als acquists Art. 208 3. Cumpensaziuns tranter acquist e bains propris Art. 209 4. Avanzament Art. 210 IV. Taxaziun 1. Valur commerziala Art. 211 2. Valur da rendita a. En general Art. 212 b. Circumstanzas spezialas Art. 213 3. Mument decisiv Art. 214 V. Participaziun a l’avanzament 1. Tenor lescha Art. 215 2. Tenor contract a. En general Art. 216 b. En cas da divorzi, da separaziun, d’ina decleraziun da nunvalaivladad da la lètg u d’ina separaziun giudiziala dals bains Art. 217 VI. Pajament da la pretensiun da participaziun e da la part da la plivalur 1. Suspensiun dal pajament Art. 218 2. Abitaziun e rauba da chasa Art. 219 3. Plant cunter terzas persunas Art. 220

Cudesch civil svizzer

327

210

Terz chapitel: La cuminanza dals bains A. Relaziuns da proprietad I. Cumposiziun Art. 221 II. Bains cuminaivels 1. Cuminanza generala Art. 222 2. Cuminanza limitada dals bains a. Cuminanza d’acquist Art. 223 b. Autras cuminanzas dals bains Art. 224 III. Bains propris Art. 225 IV. Cumprova Art. 226 B. Administraziun e disposiziun I. Bains cuminaivels 1. Administraziun ordinaria Art. 227 2. Administraziun extraordinaria Art. 228 3. Professiun u interpresa da la cuminanza Art. 229 4. Refusa ed acceptaziun dad iertas Art. 230 5. Responsabladad e custs administrativs Art. 231 II. Bains propris Art. 232 C. Responsabladad vers terzas persunas I. Debits integrals Art. 233 II. Agens debits Art. 234 D. Debits tranter consorts Art. 235 E. Schliaziun da l’urden dals bains e liquidaziun I. Mument da la schliaziun Art. 236 II. Attribuziun als bains propris Art. 237 III. Cumpensaziuns tranter bains cuminaivels e bains propris Art. 238 IV. Part da la plivalur Art. 239 V. Determinaziun da la valur Art. 240 VI. Partiziun 1. En cas da mort u en cas da cunvegna d’in auter urden dals bains Art. 241 2. En ils auters cas Art. 242 VII. Realisaziun da la partiziun 1. Bains propris Art. 243 2. Abitaziun e rauba da chasa Art. 244 3. Autras valurs da facultad Art. 245 4. Autras prescripziuns da partiziun Art. 246

Cudesch civil svizzer

328

210

Quart chapitel: La separaziun dals bains A. Administraziun, giudida e disposiziun I. En general Art. 247 II. Cumprova Art. 248 B. Responsabladad vers terzas persunas Art. 249 C. Debits tranter consorts Art. 250 D. Attribuziun en cas da cumproprietad Art. 251

Segunda partiziun: La parentella Settavel titel: Davart il stabilir la relaziun da figlialanza Emprim chapitel: Disposiziuns generalas A. Cumenzament da la relaziun da figlialanza en general Art. 252 B. … Art. 253 Abolì Art. 254

Segund chapitel: La paternitad dal consort A. Presumziun Art. 255 B. Contestaziun I. Dretg da purtar plant Art. 256 II. Motiv dal plant 1. Schendrada durant la lètg Art. 256a 2. Schendrada avant la lètg u durant la schliaziun da la chasada cuminaivla Art. 256b III. Termin per purtar plant Art. 256c C. Coincidenza da duas presumziuns Art. 257 D. Plant dals geniturs Art. 258 E. Maridaglia dals geniturs Art. 259 Terz chapitel: Renconuschientscha e sentenzia da paternitad A. Renconuschientscha I. Cundiziuns e furma Art. 260 II. Contestaziun 1. Dretg da purtar plant Art. 260a 2. Motiv dal plant Art. 260b 3. Termin per purtar plant Art. 260c

Cudesch civil svizzer

329

210

B. Plant da paternitad I. Dretg da purtar plant Art. 261 II. Presumziun Art. 262 III. Termin per purtar plant Art. 263

Quart chapitel: L’adopziun A. Adopziun da persunas minorennas I. Premissas generalas Art. 264 II. Adopziun cuminaivla Art. 264a III. Adopziun tras ina persuna suletta Art. 264b IV. Vegliadetgna e consentiment da l’uffant Art. 265 V. Consentiment dals geniturs 1. Furma Art. 265a 2. Termin Art. 265b 3. Desister dal consentiment a. Premissas Art. 265c b. Decisiun Art. 265d B. Adopziun da persunas maiorennas Art. 266 C. Effect I. En general Art. 267 II. Dretg da burgais Art. 267a D. Procedura I. En general Art. 268 II. Examinaziun Art. 268a Dbis. Secret d’adopziun Art. 268b Dter. Infurmaziuns davart las persunalias dals geniturs biologics Art. 268c E. Contestaziun I. Motivs 1. Mancanza dal consentiment Art. 269 2. Autras mancanzas Art. 269a II. Termin per purtar plant Art. 269b F. Intermediaziun d’uffants adoptivs Art. 269c

Cudesch civil svizzer

330

210

Otgavel titel: Ils effects da la relaziun da figlialanza Emprim chapitel: La cuminanza dals geniturs e dals uffants A. Num I. Uffant da geniturs maridads Art. 270 II. Uffant da geniturs betg maridads Art. 270a III. Consentiment da l’uffant Art. 270b B. Dretg da burgais Art. 271 C. Obligaziuns vicendaivlas Art. 272 D. Relaziuns persunalas I. Geniturs ed uffants 1. Princip Art. 273 2. Limits Art. 274 II. Terzas persunas Art. 274a III. Cumpetenza Art. 275 E. Infurmaziun e scleriment Art. 275a Segund chapitel: L’obligaziun da mantegniment dals geniturs A. En general I. Object e dimensiun Art. 276 II. Precedenza da l’obligaziun da mantegniment envers in uffant minoren Art. 276a B. Durada Art. 277 C. Geniturs maridads Art. 278 D. Plant I. Dretg da purtar plant Art. 279 II. e III. Abolì Art. 280–284 IV. Fixaziun da la contribuziun da mantegniment 1. Contribuziun dals geniturs Art. 285 2. Autras prestaziuns destinadas al mantegniment da l’uffant Art. 285a V. Midada da las relaziuns 1. En general Art. 286 2. Cas da mancanza Art. 286a

Cudesch civil svizzer

331

210

E. Contracts davart l’obligaziun da mantegniment I. Prestaziuns periodicas Art. 287 II. Cuntegn dal contract da mantegniment Art. 287a III. Indemnisaziun en daners Art. 288 F. Adempliment I. Creditur Art. 289 II. Execuziun 1. Agid d’incasso Art. 290 2. Avis als debiturs Art. 291 III. Garanzia Art. 292 G. Dretg public Art. 293 H. Geniturs da tgira Art. 294 J. Dretgs da la mamma betg maridada Art. 295 Terz chapitel: La tgira genituriala A. Princips Art. 296 Abis. Mort d’in genitur Art. 297 Ater. Divorzi ed autras proceduras matrimonialas Art. 298 Aquater. Renconuschientscha e sentenzia da paternitad I. Decleraziun cuminaivla dals geniturs Art. 298a II. Decisiun da l’autoritad per la protecziun d’uffants Art. 298b III. Plant da paternitad Art. 298c IV. Midada da las relaziuns Art. 298d Aquinquies. Madrastra u padraster Art. 299 Asexies. Geniturs da tgira Art. 300 B. Cuntegn I. En general Art. 301 II. Determinaziun dal lieu da dimora Art. 301a III. Educaziun Art. 302 IV. Educaziun religiusa Art. 303 V. Represchentanza 1. Vers terzas persunas a. En general Art. 304 b. Posiziun giuridica da l’uffant Art. 305 2. Entaifer la cuminanza famigliara Art. 306 C. Protecziun dals uffants I. Mesiras adattadas Art. 307

Cudesch civil svizzer

332

210

II. Curatella Art. 308 Abolì Art. 309 III. Aboliziun dal dretg da decider davart il lieu da dimora Art. 310 IV. Retratga da la tgira genituriala 1. D’uffizi Art. 311 2. Cun il consentiment dals geniturs Art. 312 V. Midada da las relaziuns Art. 313 VI. Procedura 1. En general Art. 314 2. Audiziun da l’uffant Art. 314a 3. Represchentanza da l’uffant Art. 314abis 4. Plazzament en in institut serrà u en ina clinica psichia- trica Art. 314b VII. Cumpetenza 1. En general Art. 315 2. En proceduras da dretg matrimonial a. Cumpetenza dal derschader Art. 315a b. Midadas d’ordinaziuns giudizialas Art. 315b VIII. Surveglianza dals uffants confidads Art. 316 IX. Collavuraziun en la protecziun da la giuventetgna Art. 317

Quart chapitel: La facultad da l’uffant A. Administraziun Art. 318 B. Utilisaziun dals retgavs Art. 319 C. Consumaziun parziala da la facultad da l’uffant Art. 320 D. Facultad libra da l’uffant I. Donaziuns Art. 321 II. Part obligatorica Art. 322 III. Acquist tras la lavur, facultad commerziala Art. 323 E. Protecziun da la facultad da l’uffant I. Mesiras adattadas Art. 324 II. Retratga da l’administraziun Art. 325 F. Fin da l’administraziun I. Restituziun Art. 326 II. Responsabladad Art. 327

Tschintgavel chapitel: Persunas minorennas sut avugadia A. Princip Art. 327a

Cudesch civil svizzer

333

210

B. Posiziun giuridica I. Da l’uffant Art. 327b II. Da l’avugà Art. 327c

Novavel titel: Davart la famiglia Emprim chapitel: L’obligaziun da sustegn A. Persunas che han in’obligaziun da sustegn Art. 328 B. Dimensiun e far valair il sustegn Art. 329 C. Mantegniment d’uffants chattads Art. 330 Segund chapitel: L’autoritad da chasa A. Premissa Art. 331 B. Effect I. Urden da chasa e provediment Art. 332 II. Responsabladad Art. 333 III. Pretensiun dals uffants e dals biadis 1. Premissas Art. 334 2. Far valair il dretg Art. 334bis

Terz chapitel: La facultad da famiglia A. Fundaziuns da famiglia Art. 335 B. Indivisiuns I. Constituziun 1. Cundiziuns Art. 336 2. Furma Art. 337 II. Durada Art. 338 III. Effect 1. Spezia d’indivisiun Art. 339 2. Direcziun e represchentanza a. En general Art. 340 b. Cumpetenza dal parsura Art. 341 3. Bains cuminaivels e facultad persunala Art. 342 IV. Dissoluziun 1. Motivs Art. 343 2. Desditga, insolvenza, maridaglia Art. 344 3. Mort d’in commember Art. 345 4. Moda da parter Art. 346 V. Indivisiun cun participaziun al gudogn 1. Cuntegn Art. 347

Cudesch civil svizzer

334

210

2. Motivs spezials da dissoluziun Art. 348 Abolì Art. 349–359

Terza partiziun: La protecziun da creschids Dieschavel titel: L’atgna prevenziun e mesiras tenor la lescha Emprim chapitel: L’atgna prevenziun Emprim sutchapitel: Il mandat preventiv A. Princip Art. 360 B. Constituziun e revocaziun I. Constituziun Art. 361 II. Revocaziun Art. 362 C. Constataziun da la valaivladad ed acceptaziun Art. 363 D. Interpretaziun e cumplettaziun Art. 364 E. Adempliment Art. 365 F. Indemnisaziun e spesas Art. 366 G. Desditga Art. 367 H. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids Art. 368 I. Recuperaziun da l’abilitad da giuditgar Art. 369 Segund sutchapitel: La disposiziun dal pazient A. Princip Art. 370 B. Constituziun e revocaziun Art. 371 C. Cumenzament da l’inabilitad da giuditgar Art. 372 D. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids Art. 373 Segund chapitel: Mesiras tenor la lescha per persunas inablas da giuditgar Emprim sutchapitel: Represchentanza tras il consort u tras il partenari registrà A. Premissas e dimensiun dal dretg da represchentanza Art. 374 B. Execuziun dal dretg da represchentanza Art. 375 C. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids Art. 376

Cudesch civil svizzer

335

210

Segund sutchapitel: Represchentanza en cas da mesiras medicalas A. Plan da tractament Art. 377 B. Persuna cun dretg da represchentanza Art. 378 C. Cas urgents Art. 379 D. Tractament d’in disturbi psichic Art. 380 E. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids Art. 381 Terz sutchapitel: Segiurn en instituts da dimora u da tgira A. Contract d’assistenza Art. 382 B. Restricziun da la libertad da sa mover I. Premissas Art. 383 II. Protocollaziun ed infurmaziun Art. 384 III. Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids Art. 385 C. Protecziun da la persunalitad Art. 386 D. Surveglianza dals instituts da dimora e da tgira Art. 387

Indeschavel titel: Las mesiras uffizialas Emprim chapitel: Princips generals A. Intent Art. 388 B. Subsidiaritad e commensurabladad Art. 389 Segund chapitel: La curatella Emprim sutchapitel: Disposiziuns generalas A. Premissas Art. 390 B. Champs d’incumbensa Art. 391 C. Renunzia ad ina curatella Art. 392 Segund sutchapitel: Ils geners da curatella A. Curatella accumpagnada Art. 393 B. Curatella da represchentanza I. En general Art. 394 II. Administraziun da facultad Art. 395 C. Curatella participativa Art. 396 D. Cumbinaziun da curatellas Art. 397

Cudesch civil svizzer

336

210

E. Curatella cumplessiva Art. 398 Terz sutchapitel: Fin da la curatella

Art. 399 Quart sutchapitel: Il procuratur A. Nominaziun I. Premissas generalas Art. 400 II. Giavischs da la persuna pertutgada u da persunas da sia confidenza Art. 401 III. Surdada da l’uffizi a pliras persunas Art. 402 B. Impediment e collisiun d’interess Art. 403 C. Indemnisaziun e spesas Art. 404 Tschintgavel sutchapitel: L’administraziun da la curatella A. Surpigliada da l’uffizi Art. 405 B. Relaziun cun la persuna pertutgada Art. 406 C. Agen agir da la persuna pertutgada Art. 407 D. Administraziun da la facultad I. Incumbensas Art. 408 II. Imports a libra disposiziun Art. 409 III. Quint Art. 410 E. Rapport Art. 411 F. Affars particulars Art. 412 G. Duair da diligenza ed obligaziun da discreziun Art. 413 H. Midada da las relaziuns Art. 414 Sisavel sutchapitel: La cooperaziun da l’autoritad per la protecziun da creschids A. Revisiun dal quint ed examinaziun dal rapport Art. 415 B. Affars che dovran in consentiment I. Tenor la lescha Art. 416 II. Sin prescripziun Art. 417 III. Mancanza dal consentiment Art. 418

Setavel sutchapitel: Intervenziun da l’autoritad per la protecziun da creschids

Art. 419

Cudesch civil svizzer

337

210

Otgavel sutchapitel: Disposiziuns spezialas per confamigliars

Art. 420 Novavel sutchapitel: La fin da l’uffizi da procuratur A. Tenor la lescha Art. 421 B. Relaschada I. Sin dumonda dal procuratur Art. 422 II. Ulteriurs cas Art. 423 C. Cuntinuaziun dals affars Art. 424 D. Rapport final e quint final Art. 425 Terz chapitel: Il plazzament per motivs da provediment A. Las mesiras I. Plazzament per il tractament u per l’assistenza Art. 426 II. Retenziun da persunas entradas voluntarmain Art. 427 B. Cumpetenza per il plazzament e per la relaschada I. Autoritad per la protecziun da creschids Art. 428 II. Medis 1. Cumpetenza Art. 429 2. Procedura Art. 430 C. Examinaziun periodica Art. 431 D. Persuna da confidenza Art. 432 E. Mesiras medicalas en cas d’in disturbi psichic I. Plan da tractament Art. 433 II. Tractament senza consentiment Art. 434 III. Cas d’urgenza Art. 435 IV. Discurs d’extrada Art. 436 V. Dretg chantunal Art. 437 F. Mesiras per restrenscher la libertad da sa mover Art. 438 G. Appellaziun a la dretgira Art. 439

Dudeschavel titel: Organisaziun Emprim chapitel: Autoritads e cumpetenza locala A. Autoritad per la protecziun da creschids Art. 440

Cudesch civil svizzer

338

210

B. Autoritad da surveglianza Art. 441 C. Cumpetenza locala Art. 442 Segund chapitel: Procedura Emprim sutchapitel: Davant l’autoritad per la protecziun da creschids A. Dretgs ed obligaziuns d’annunzia Art. 443 B. Examinaziun da la cumpetenza Art. 444 C. Mesiras preventivas Art. 445 D. Princips da procedura Art. 446 E. Audiziun Art. 447 F. Obligaziun da cooperar ed agid uffizial Art. 448 G. Expertisa en in institut Art. 449 H. Ordinaziun d’ina represchentanza Art. 449a I. Invista da las actas Art. 449b J. Obligaziun d’annunzia Art. 449c Segund sutchapitel: Davant l’instanza giudiziala da recurs A. Object dal recurs e cumpetenza da far recurs Art. 450 B. Motivs da recurs Art. 450a C. Termin da recurs Art. 450b D. Effect suspensiv Art. 450c E. Consultaziun da l’instanza precedenta e reponderaziun Art. 450d F. Disposiziuns spezialas en cas d’in plazzament per motivs da provediment Art. 450e Terz sutchapitel: Disposiziun cuminaivla

Art. 450f Quart sutchapitel: Execuziun

Art. 450g Terz chapitel: Relaziun cun terzas persunas ed obligaziun da collavurar A. Obligaziun da discreziun ed infurmaziun Art. 451 B. Effect da las mesiras envers terzas persunas Art. 452

Cudesch civil svizzer

339

210

C. Obligaziun da collavurar Art. 453 Quart chapitel: Responsabladad A. Princip Art. 454 B. Surannaziun Art. 455 C. Responsabladad tenor il dretg da mandat Art. 456

Terza part: Il dretg d’ierta

Emprima partiziun: Ils ertavels Tredeschavel titel: Ils ertavels legals A. Ertavels parents I. Descendents Art. 457 II. Tschep dals geniturs Art. 458 III. Tschep dals tats Art. 459 IV. Ultims ertavels Art. 460

Art. 461 B. Consort survivent e partenari registrà survivent Art. 462 Abolì Art. 463–464 C. … Art. 465 D. Chantun e vischnanca Art. 466

Quattordeschavel titel: Las disposiziuns per causa da mort Emprim chapitel: L’abilitad da disponer A. Disposiziun testamentara Art. 467 B. Contract d’ierta Art. 468 C. Disposiziuns manglusas Art. 469 Segund chapitel: La libertad da disponer A. Part disponibla I. Dimensiun da la cumpetenza da disponer Art. 470 II. Part obligatorica Art. 471 III. … Art. 472 IV. Favurisaziun dal consort survivent Art. 473 V. Calculaziun da la part disponibla 1. Deducziun dals debits Art. 474 2. Donaziuns tranter vivs Art. 475 3. Pretensiuns d’assicuranzas Art. 476

Cudesch civil svizzer

340

210

B. Dischertaziun I. Motivs Art. 477 II. Effect Art. 478 III. Chargia da cumprova Art. 479 IV. Dischertaziun d’ina persuna insolventa Art. 480

Terz chapitel: Las modas da disponer A. En general Art. 481 B. Cundiziuns e pretensiuns Art. 482 C. Instituziun dals ertavels Art. 483 D. Legat I. Cuntegn Art. 484 II. Obligaziun dal debitur Art. 485 III. Relaziun cun l’ierta Art. 486 E. Disposiziun substitutiva Art. 487 F. Instituziun d’ertavels posteriurs I. Designaziun da l’ertavel posteriur Art. 488 II. Mument da la surdada Art. 489 III. Garanzias Art. 490 IV. Posiziun giuridica 1. Da l’emprim ertavel Art. 491 2. Da l’ertavel posteriur Art. 492 V. Descendents inabels da giuditgar Art. 492a G. Fundaziuns Art. 493 H. Contracts d’ierta I. Instituziun dals ertavels e legat Art. 494 II. Renunzia a l’ierta 1. Impurtanza Art. 495 2. Crudada da la renunzia Art. 496 3. Dretgs dals crediturs d’ierta Art. 497

Quart chapitel: Las furmas da disponer A. Disposiziuns testamentaras I. Constituziun 1. En general Art. 498 2. Disposiziun publica a. Furma da disponer Art. 499 b. Cooperaziun dal funcziunari Art. 500

Cudesch civil svizzer

341

210

c. Cooperaziun da las perditgas Art. 501 d. Disponer senza leger e suttascriver il document Art. 502 e. Persunas che coopereschan Art. 503 f. Tegnair en salv la disposiziun Art. 504 3. Disposiziun scritta a maun Art. 505 4. Disposiziun a bucca a. Disposiziun Art. 506 b. Documentaziun Art. 507 c. Perdita da la vigur Art. 508 II. Revocaziun e destrucziun 1. Revocaziun Art. 509 2. Destrucziun Art. 510 3. Disposiziun posteriura Art. 511 B. Contract d’ierta I. Constituziun Art. 512 II. Aboliziun 1. Tranter vivs a. Tras contract e tras disposiziun testamentara Art. 513 b. Tras retratga dal contract Art. 514 2. L’ertavel mora avant il testader Art. 515 C. Restricziun dal dretg da disponer Art. 516 Tschintgavel chapitel: L’executur dal testament A. Surdada da l’incumbensa Art. 517 B. Cuntegn da l’incumbensa Art. 518 Sisavel chapitel: La nunvalaivladad e la reducziun da las disposiziuns A. Plant da nunvalaivladad I. Inabilitad da disponer, voluntad manglusa, illegalitad u immoralitad Art. 519 II. Mancanzas formalas 1. En general Art. 520 2. En cas d’ina disposiziun testamentara scritta a maun Art. 520a III. Surannaziun Art. 521 B. Plant da reducziun I. Premissas 1. En general Art. 522

Cudesch civil svizzer

342

210

2. Favurisaziun da l’ertavel cun dretg sin la part obligatorica Art. 523 3. Dretgs dals crediturs Art. 524 II. Effect 1. Reducziun en general Art. 525 2. Legat d’ina chaussa singula Art. 526 3. Disposiziuns tranter vivs a. Cas Art. 527 b. Restituziun Art. 528 4. Pretensiuns d’assicuranzas Art. 529 5. Giudida e rentas Art. 530 6. Instituziun posteriura d’ertavels Art. 531 III. Realisaziun Art. 532 IV. Surannaziun Art. 533

Settavel chapitel: Plants or da contracts d’ierta A. Transferiment tranter vivs Art. 534 B. Gulivaziun en cas da renunzia a l’ierta I. Reducziun Art. 535 II. Restituziun Art. 536

Segunda partiziun: La successiun d’ierta Quindeschavel titel: L’avertura da la successiun d’ierta A. Premissa da vart dal testader Art. 537 B. Lieu da l’avertura Art. 538 C. Premissas da vart da l’ertavel I. Abilitad d’ertar 1. Capacitad giuridica Art. 539 2. Indignitad d’ertar a. Motivs Art. 540 b. Effect per ils descendents Art. 541 II. Surviver la successiun d’ierta 1. Sco ertavel Art. 542 2. Sco legatari Art. 543 3. L’uffant concepì Art. 544 4. Ertavels posteriurs Art. 545

Cudesch civil svizzer

343

210

D. Spariziun I. Ertar d’ina persuna sparida 1. Successiun d’ierta cunter garanzia Art. 546 2. Annullaziun da la spariziun e restituziun da la facultad Art. 547 II. Dretg d’ertar dal sparì Art. 548 III. Relaziun tranter ils dus cas Art. 549 IV. Procedura d’uffizi Art. 550

Sedeschavel titel: Ils effects da la successiun d’ierta Emprim chapitel: Las mesiras da segiranza A. En general Art. 551 B. Sigillaziun da l’ierta Art. 552 C. Inventari Art. 553 D. Administraziun da l’ierta I. En general Art. 554 II. En cas d’ertavels nunenconuschents Art. 555 E. Avertura dal testament I. Obligaziun da consegna Art. 556 II. Avertura Art. 557 III. Communicaziun als participads Art. 558 IV. Consegna da l’ierta Art. 559

Segund chapitel: L’acquist da l’ierta A. Acquist I. Ertavels Art. 560 II. … Art. 561 III. Legataris 1. Acquist dal legat Art. 562 2. Object dal legat Art. 563 3. Relaziun tranter creditur e legatari Art. 564 4. Reducziun Art. 565 B. Refusa I. Decleraziun 1. Dretg da refusar Art. 566 2. Limitaziun temporala a. En general Art. 567 b. En cas d’ina inventarisaziun Art. 568

Cudesch civil svizzer

344

210

3. Transiziun dal dretg da refusar Art. 569 4. Furma Art. 570 II. Perdita dal dretg da refusar Art. 571 III. Refusa d’in cunertavel Art. 572 IV. Refusa tras tut ils ertavels ils pli proxims 1. En general Art. 573 2. Dretg dal consort survivent Art. 574 3. Refusa a favur d’ertavels pli allontanads Art. 575 V. Prolungaziun dal termin Art. 576 VI. Refusa d’in legat Art. 577 VII. Protecziun dals dretgs dals crediturs da l’ertavel Art. 578 VIII. Responsabladad en cas da la refusa Art. 579

Terz chapitel: L’inventari public A. Premissa Art. 580 B. Procedura I. Inventari Art. 581 II. Clom da quints Art. 582 III. Inscripziun d’uffizi Art. 583 IV. Resultat Art. 584 C. Relaziun dals ertavels durant l’inventarisaziun I. Administraziun Art. 585 II. Scussiun, process, surannaziun Art. 586 D. Effects I. Termin per far la decleraziun Art. 587 II. Decleraziun Art. 588 III. Consequenzas da l’acceptaziun cun l’inventari public 1. Responsabladad tenor l’inventari Art. 589 2. Responsabladad sur l’inventari ora Art. 590 E. Responsabladad pervia da cauziuns Art. 591 F. Acquist a favur da la communitad Art. 592 Quart chapitel: La liquidaziun uffiziala A. Premissa I. Dumonda d’in ertavel Art. 593 II. Dumonda dals crediturs dal testader Art. 594 B. Procedura I. Administraziun Art. 595 II. Liquidaziun ordinaria Art. 596

Cudesch civil svizzer

345

210

III. Liquidaziun tras l’uffizi da concurs Art. 597

Tschintgavel chapitel: Il plant d’ierta A. Premissa Art. 598 B. Effect Art. 599 C. Surannaziun Art. 600 D. Plant dal legatari Art. 601

Deschsettavel titel: La partiziun da l’ierta Emprim chapitel: La cuminanza avant la partiziun A. Effects da la successiun d’ierta I. Cuminanza dals ertavels Art. 602 II. Responsabladad dals ertavels Art. 603 B. Dretg da partiziun Art. 604 C. Suspensiun da la partiziun Art. 605 D. Dretgs dals cussedents Art. 606 Segund chapitel: La moda da parter A. En general Art. 607 B. Reglas da parter I. Disposiziun dal testader Art. 608 II. Cooperaziun da l’autoritad Art. 609 C. Realisaziun da la partiziun I. Egualitad dals ertavels Art. 610 II. Furmaziun da parts Art. 611 III. Attribuziun e vendita da singulas chaussas Art. 612 IV. Attribuziun da l’abitaziun e da la rauba da chasa al consort survivent Art. 612a D. Objects spezials I. Chaussas che tutgan ensemen, scrittiras da la famiglia Art. 613 I.bis Inventari agricul Art. 613a II. Pretensiuns dal testader vers l’ertavel Art. 614 III. Chaussas da l’ierta impegnadas Art. 615 Abolì Art. 616 IV. Bains immobigliars 1. Surpigliada a. Valur imputabla Art. 617 b. Procedura da stimaziun Art. 618

Cudesch civil svizzer

346

210

V. Manaschis agriculs e bains immobigliars agriculs Art. 619 Abolì Art. 620-625

Terz chapitel: La gulivaziun A. Obligaziun da gulivar Art. 626 B. Gulivaziun en cas ch’ertavels crodan davent Art. 627 C. Moda da calculaziun I. Bittar en u metter a quint Art. 628 II. Donaziuns che surpassan la part d’ierta Art. 629 III. Moda da calcular Art. 630 D. Custs d’educaziun Art. 631 E. Regals occasiunals Art. 632 Abolì Art. 633 Quart chapitel: Finiziun ed effects da la partiziun A. Conclusiun dal contract I. Contract da partiziun Art. 634 II. Contract davart parts d’ierta Art. 635 III. Contracts avant la successiun d’ierta Art. 636 B. Responsabladad dals ertavels tranter els I. Garanzia per las parts Art. 637 II. Contestaziun da la partiziun Art. 638 C. Responsabladad vers terzas persunas I. Responsabladad solidarica Art. 639 II. Regress sin ils cunertavels Art. 640

Quarta part: Ils dretgs reals

Emprima partiziun: La proprietad Deschdotgavel titel: Disposiziuns generalas A. Cuntegn dal dretg da proprietad I. En general Art. 641 II. Animals Art. 641a B. Extensiun da la proprietad I. Parts integralas Art. 642 II. Fritgs natirals Art. 643 III. Parts accessoricas 1. Circumscripziun Art. 644

Cudesch civil svizzer

347

210

2. Exclusiun Art. 645 C. Proprietad collectiva I. Cumproprietad 1. Relaziun tranter ils cumproprietaris Art. 646 2. Urden d’utilisaziun e d’administraziun Art. 647 3. Acts administrativs ordinaris Art. 647a 4. Acts administrativs pli impurtants Art. 647b 5. Mesiras architectonicas a. Necessarias Art. 647c b. Utilas Art. 647d c. Che servan a l’embelliment ed a la cumadaivladad Art. 647e 6. Disponer da la chaussa Art. 648 7. Purtar ils custs e las grevezzas Art. 649 8. Obligaziun da regulaziuns e remartga en il register funsil Art. 649a 9. Exclusiun da la cuminanza a. Cumproprietaris Art. 649b b. Possessurs d’auters dretgs Art. 649c 10. Schliaziun a. Dretg da partiziun Art. 650 b. Maniera da parter Art. 651 c. Animals da chasa Art. 651a II. Proprietad cuminaivla 1. Premissa Art. 652 2. Effect Art. 653 3. Schliaziun Art. 654 III. Proprietad collectiva vi da manaschis agriculs e vi da bains immobigliars agriculs Art. 654a

Deschnovavel titel: La proprietad funsila Emprim chapitel: Object, acquist e perdita da la proprietad funsila A. Object I. Bains immobigliars Art. 655 II. Proprietad dependenta Art. 655a B. Acquist I. Inscripziun Art. 656 II. Modas d’acquistar 1. Transferiment Art. 657

Cudesch civil svizzer

348

210

2. Appropriaziun Art. 658 3. Furmaziun da nov terren Art. 659 4. Spustament da terren a. En general Art. 660 b. Spustaments permanents Art. 660a c. Nova determinaziun dals cunfins Art. 660b 5. Acquist tras giudida a. Acquist tras giudida ordinari Art. 661 b. Acquist tras giudida extraordinari Art. 662 c. Termins Art. 663 6. Chaussas senza patrun e chaussas publicas Art. 664 III. Dretg sin l’inscripziun Art. 665 C. Perdita Art. 666 D. Mesiras giudizialas I. Proprietari nunchattabel Art. 666a II. Absenza dals organs prescrits Art. 666b

Segund chapitel: Cuntegn e restricziun da la proprietad funsila A. Cuntegn I. Dimensiun Art. 667 II. Cunfinaziun 1. Moda da marcar ils cunfins Art. 668 2. Obligaziun da metter terms Art. 669 3. Cumproprietad vi da terminaziuns Art. 670 III. Construcziuns sin il bain immobigliar 1. Funs e material a. Relaziun da proprietad Art. 671 b. Indemnisaziun Art. 672 c. Attribuziun da la proprietad funsila Art. 673 2. Construcziuns che tanschan sin in bain immobigliar vischin Art. 674 3. Dretg da construcziun Art. 675 4. Conducts Art. 676 5. Construcziuns moviblas Art. 677 IV. Plantaziuns sin il bain immobigliar Art. 678 V. Responsabladad dal proprietari d’in bain immobigliar 1. En cas ch’il dretg da proprietad vegn surduvrà Art. 679 2. En cas d’ina cultivaziun legala dal bain immobigliar Art. 679a

Cudesch civil svizzer

349

210

B. Restricziuns I. En general Art. 680 II. Restricziuns dal dretg d’alienar; dretgs da precumpra legals 1. Princips Art. 681 2. Diever Art. 681a 3. Midada, renunzia Art. 681b 4. En cas da cumproprietad ed en cas da dretg da construcziun Art. 682 5. Dretg da precumpra vi da manaschis agriculs e vi da bains immobigliars agriculs Art. 682a Abolì Art. 683 III. Dretg da vischinanza 1. Immissiuns exageradas Art. 684 2. Chavar e construir a. Regla Art. 685 b. Prescripziuns chantunalas Art. 686 3. Plantas a. Regla Art. 687 b. Prescripziuns chantunalas Art. 688 4. Deflussiun da l’aua Art. 689 5. Drenaschas Art. 690 6. Conducts a. Obligaziun da tolerar Art. 691 b. Protecziun dals interess dal proprietari engrevgià Art. 692 c. Midada da las relaziuns Art. 693 7. Dretgs da passadi a. Passadi necessari Art. 694 b. Auters dretgs da passadi Art. 695 c. Remartga en il register funsil Art. 696 8. Far saiv Art. 697 9. Obligaziun da mantegniment Art. 698 IV. Dretg d’access e da defensiun 1. Access Art. 699 2. Allontanament da chaussas e d’animals Art. 700 3. Defensiun cunter privels e cunter donns Art. 701 V. Restricziuns da dretg public 1. En general Art. 702 2. Meglieraziuns dal terren Art. 703

Cudesch civil svizzer

350

210

C. Funtaunas e bigls I. Proprietad e dretgs vi da funtaunas Art. 704 II. Deviaziun da funtaunas Art. 705 III. Funtaunas tagliadas giu 1. Indemnisaziun Art. 706 2. Restabiliment Art. 707 IV. Funtaunas cuminaivlas Art. 708 V. Utilisaziun da funtaunas Art. 709 VI. Funtaunas necessarias Art. 710 VII. Obligaziun da ceder 1. Aua Art. 711 2. Terren Art. 712

Terz chapitel: La proprietad en condomini A. Cuntegn ed object I. Cuntegn Art. 712a II. Object Art. 712b III. Disposiziun Art. 712c B. Constituziun e fin I. Act da constituziun Art. 712d II. Repartiziun da las localitads e quotas da valur Art. 712e III. Fin Art. 712f C. Administraziun ed utilisaziun I. Disposiziuns applitgablas Art. 712g II. Expensas e grevezzas cuminaivlas 1. Definiziun e repartiziun Art. 712h 2. Garanzia da las contribuziuns a. Dretg da pegn legal Art. 712i b. Dretg da retenziun Art. 712k III. Abilitad d’agir da la cuminanza Art. 712l D. Organisaziun I. Radunanza dals proprietaris en condomini 1. Cumpetenza e stadi giuridic Art. 712m 2. Convocaziun e presidi Art. 712n 3. Execuziun dal dretg da votar Art. 712o 4. Abilitad da decider Art. 712p II. L’administratur 1. Nominaziun Art. 712q

Cudesch civil svizzer

351

210

2. Revocaziun Art. 712r 3. Incumbensas a. Execuziun da las disposiziuns e dals conclus davart l’administraziun e davart il diever Art. 712s b. Represchentanza vers anor Art. 712t

Ventgavel titel: La proprietad mobigliara A. Object Art. 713 B. Modas d’acquistar I. Transferiment 1. Transiziun da la proprietad Art. 714 2. Resalva da la proprietad a. En general Art. 715 b. En cas da pajaments en ratas Art. 716 3. Acquisiziun senza possess Art. 717 II. Appropriaziun 1. Chaussas senza patrun Art. 718 2. Animals senza patrun Art. 719 III. Chat 1. Publicaziun, retschertga dal proprietari a. En general Art. 720 b. En cas d’animals Art. 720a 2. Conservaziun ed ingiant public Art. 721 3. Acquisiziun da proprietad, restituziun Art. 722 4. Stgazi Art. 723 5. Objects da valur scientifica Art. 724 IV. Chaussas manadas natiers Art. 725 V. Elavuraziun Art. 726 VI. Uniun e maschaida Art. 727 VII. Acquist tras giudida Art. 728 C. Perdita Art. 729

Segunda partiziun: Ils dretgs reals limitads Ventginavel titel: Las servituts e las grevezzas funsilas Emprim chapitel: Las servituts funsilas A. Object Art. 730

Cudesch civil svizzer

352

210

B. Constituziun ed extincziun I. Constituziun 1. Inscripziun Art. 731 2. Act giuridic Art. 732 3. Servitut sin l’agen bain immobigliar Art. 733 II. Extincziun 1. En general Art. 734 2. Reuniun dals bains immobigliars Art. 735 3. Tras il derschader Art. 736 C. Cuntegn I. Dimensiun 1. En general Art. 737 2. Tenor l’inscripziun Art. 738 3. En cas da novs basegns Art. 739 4. Tenor il dretg chantunal e tenor l’isanza locala Art. 740 5. En cas da plirs autorisads Art. 740a II. Grevezza da mantegniment Art. 741 III. Dischlocaziun da la servitut Art. 742 IV. Partiziun d’in bain immobigliar Art. 743 Abolì Art. 744

Segund chapitel: La giudida ed autras servituts A. Giudida I. Object Art. 745 II. Constituziun 1. En general Art. 746 2. … Art. 747 III. Extincziun 1. Motivs Art. 748 2. Durada Art. 749 3. Remplazzament en cas d’extincziun Art. 750 4. Restituziun a. Obligaziun Art. 751 b. Responsabladad Art. 752 c. Spesas Art. 753 5. Surannaziun dals dretgs d’indemnisaziun Art. 754 IV. Cuntegn 1. Dretgs dal giudider a. En general Art. 755

Cudesch civil svizzer

353

210

b. Fritgs natirals Art. 756 c. Tschains Art. 757 d. Transferibilitad Art. 758 2. Dretgs dal proprietari a. Surveglianza Art. 759 b. Garanzia Art. 760 c. Garanzia en cas da donaziuns e da giudida legala Art. 761 d. Consequenza da la mancanza da la garanzia Art. 762 3. Obligaziun d’inventarisar Art. 763 4. Obligaziuns dal giudider a. Mantegniment da la chaussa Art. 764 b. Spesas dal mantegniment e dal diever Art. 765 c. Tschains en cas da giudida d’ina facultad Art. 766 d. Assicuranza Art. 767 V. Cas spezials 1. Bains immobigliars a. Fritgs Art. 768 b. Destinaziun economica Art. 769 c. Guaud Art. 770 d. Minieras Art. 771 2. Chaussas consumablas e stimadas Art. 772 3. Pretensiuns a. Cuntegn Art. 773 b. Restituziun e reinvestiziun Art. 774 c. Dretg sin cessiun Art. 775 B. Dretg d’abitar I. En general Art. 776 II. Cuntegn dal dretg d’abitar Art. 777 III. Grevezzas Art. 778 C. Dretg da construcziun I. Object ed inscripziun en il register funsil Art. 779 II. Act giuridic Art. 779a III. Cuntegn, dimensiun e prenotaziun Art. 779b IV. Consequenzas da la scadenza 1. Return al proprietari Art. 779c 2. Indemnisaziun Art. 779d Abolì Art. 779e

Cudesch civil svizzer

354

210

V. Return anticipà al proprietari 1. Premissas Art. 779f 2. Execuziun dal dretg da return al proprietari Art. 779g 3. Auters cas d’applicaziun Art. 779h VI. Garanzia per il tschains dal dretg da construcziun 1. Dretg da constituir in dretg da pegn Art. 779i 2. Inscripziun Art. 779k VII. Durada maximala Art. 779l D. Dretg da funtauna Art. 780 E. Autras servituts Art. 781 F. Mesiras giudizialas Art. 781a Terz chapitel: Las grevezzas funsilas A. Object Art. 782 B. Constituziun ed extincziun I. Constituziun 1. Inscripziun e moda d’acquist Art. 783 2. Grevezzas funsilas da dretg public Art. 784 Abolì Art. 785 II. Extincziun 1. En general Art. 786 2. Deliberaziun a. Tras il creditur Art. 787 b. Tras il debitur Art. 788 c. Pretsch da deliberaziun Art. 789 3. Surannaziun Art. 790 C. Cuntegn I. Dretg dal creditur Art. 791 II. Obligaziun dal debitur Art. 792

Ventgadusavel titel: Il pegn immobigliar Emprim chapitel: Disposiziuns generalas A. Premissas I. Spezias Art. 793 II. Furma da la pretensiun 1. Import Art. 794 2. Tschains Art. 795

Cudesch civil svizzer

355

210

III. Bain immobigliar 1. Bains impegnabels Art. 796 2. Designaziun a. En cas d’in sulet bain immobigliar Art. 797 b. En cas da plirs bains immobigliars Art. 798 3. Bains immobigliars agriculs Art. 798a B. Constituziun ed extincziun I. Constituziun 1. Inscripziun Art. 799 2. En cas da proprietad cuminaivla Art. 800 II. Extincziun Art. 801 III. En cas d’ina arrundaziun dal terren 1. Transferiment dals dretgs da pegn Art. 802 2. Desditga tras il debitur Art. 803 3. Indemnisaziun en daners Art. 804 C. Effect I. Dimensiun da la garanzia ipotecara Art. 805 II. Tschains da locaziun e da fittanza Art. 806 III. Surannaziun Art. 807 IV. Mesiras da precauziun 1. En cas da reducziuns da la valur a. Scumond ed agid a sasez Art. 808 b. Garanzia, restabiliment, pajament en ratas Art. 809 2. Reducziun da la valur senza culpa dal proprietari Art. 810 3. Alienaziun da pitschnas parcellas Art. 811 V. Ulteriuras grevezzas Art. 812 VI. Post da pegn 1. Effects Art. 813 2. Relaziun tranter ils posts da pegn Art. 814 3. Posts da pegn libers Art. 815 VII. Realisaziun dal pegn 1. Moda da la realisaziun Art. 816 2. Repartiziun dal retgav Art. 817 3. Dimensiun da la garanzia Art. 818 4. Garanzia per expensas necessarias Art. 819 VIII. Dretg da pegn per meglieraziuns dal terren 1. Prioritad Art. 820 2. Amortisaziun dal debit e fin dal dretg da pegn Art. 821

Cudesch civil svizzer

356

210

IX. Dretg sin la summa d’assicuranza Art. 822 X. Creditur nunchattabel Art. 823

Segund chapitel: L’ipoteca A. Intent e natira Art. 824 B. Constituziun e fin I. Constituziun Art. 825 II. Fin 1. Dretg sin extincziun Art. 826 2. Posiziun dal proprietari Art. 827 3. Substituziun unilaterala a. Premissa e procedura Art. 828 b. Ingiant public Art. 829 c. Stimaziun uffiziala Art. 830 4. Desditga Art. 831 C. Effect I. Proprietad ed obligaziun per il debit 1. Alienaziun Art. 832 2. Parcellaziun Art. 833 3. Communicaziun al creditur Art. 834 II. Transferiment da la pretensiun Art. 835 D. Ipotecas legalas I. Dal dretg chantunal Art. 836 II. Dal dretg privat federal 1. Cas Art. 837 2. Vendider, cunertavels e commembers d’ina indivisiun Art. 838 3. Mastergnants ed impressaris a. Inscripziun Art. 839 b. Rang Art. 840 c. Privilegi Art. 841

Terz chapitel: La brev ipotecara A. Prescripziuns generalas I. Intent; relaziun cun la pretensiun che deriva da la relaziun immobigliara Art. 842 II. Geners Art. 843 III. Posiziun dal proprietari Art. 844 IV. Alienaziun. Divisiun Art. 845

Cudesch civil svizzer

357

210

V. Pretensiun da la brev ipotecara e convenziuns accessoricas 1. En general Art. 846 2. Desditga Art. 847 VI. Protecziun da la buna fai Art. 848 VII. Objecziuns dal debitur Art. 849 VIII. Mandatari Art. 850 IX. Lieu da pajament Art. 851 X. Modificaziuns en la relaziun giuridica Art. 852 XI. Pajament Art. 853 XII. Fin 1. Mancanza da creditur Art. 854 2. Extincziun Art. 855 XIII. Invitaziun al creditur da s’annunziar Art. 856 B. Brev ipotecara registrada I. Constituziun Art. 857 II. Transferiment Art. 858 III. Impegnaziun, sequestraziun e giudida Art. 859 C. Brev ipotecara sin palpiri I. Constituziun 1. Inscripziun Art. 860 2. Titel ipotecar Art. 861 II. Protecziun da la buna fai Art. 862 III. Dretgs dal creditur 1. Far valair Art. 863 2. Transferiment Art. 864 IV. Annullaziun Art. 865 Abolì Art. 866–874 Quart chapitel: L’emissiun da titels d’emprest cun dretg da pegn immobigliar A. Obligaziuns per emprests cun dretg da pegn immobigliar Art. 875 B. … Art. 876-883

Cudesch civil svizzer

358

210

Ventgatraisavel titel: Il pegn movibel Emprim chapitel: Pegn manual e dretg da retenziun A. Pegn manual I. Constituziun 1. Possess dal creditur Art. 884 2. Impegnaziun da muvel Art. 885 3. Impegnaziun posteriura Art. 886 4. Impegnaziun tras il creditur Art. 887 II. Fin 1. Perdita dal possess Art. 888 2. Obligaziun da restituir Art. 889 3. Responsabladad dal creditur Art. 890 III. Effects 1. Dretgs dal creditur Art. 891 2. Dimensiun da la garanzia ipotecara Art. 892 3. Rang dals dretgs da pegn Art. 893 4. Contract da scadenza Art. 894 B. Dretg da retenziun I. Premissas Art. 895 II. Excepziuns Art. 896 III. En cas d’insolvenza Art. 897 IV. Effects Art. 898

Segund chapitel: Il dretg da pegn vi da pretensiuns e vi d’auters dretgs A. En general Art. 899 B. Constituziun I. En cas da pretensiuns cun u senza certificat da debit Art. 900 II. En cas da vaglias Art. 901 III. En cas da titels che represchentan rauba Art. 902 IV. Impegnaziun posteriura Art. 903 C. Effects I. Dimensiun da la garanzia ipotecara Art. 904 II. Represchentanza dad aczias impegnadas e da quotas da basa da societads cun responsabladad limitada Art. 905 III. Administraziun e rembursament Art. 906

Cudesch civil svizzer

359

210

Terz chapitel: L’emprest cunter pegn A. Institut d’emprest cunter pegn I. Cumpetenza Art. 907 II. Durada Art. 908 B. Dretg d’emprest cunter pegn I. Constituziun Art. 909 II. Effects 1. Vendita dal pegn Art. 910 2. Dretg sin il surpli Art. 911 III. Retratga dal pegn 1. Dretg da retrair Art. 912 2. Dretgs da l’institut Art. 913 C. Cumpra cun il patg da recumpra Art. 914 D. Reglamentaziun chantunala Art. 915 Quart chapitel: ... Art. 916–918

Terza partiziun: Possess e register funsil Ventgaquatteravel titel: Il possess A. Noziun e geners I. Noziun Art. 919 II. Possess independent e dependent Art. 920 III. Interrupziun transitorica Art. 921 B. Transferiment I. Tranter persunas preschentas Art. 922 II. Tranter persunas absentas Art. 923 III. Senza surdada Art. 924 IV. Titels che represchentan rauba Art. 925 C. Effects I. Protecziun dal possess 1. Dretg da defensiun Art. 926 2. Plant pervia da privaziun dal possess Art. 927 3. Plant pervia da disturbi dal possess Art. 928 4. Admissibladad e surannaziun dal plant Art. 929 II. Protecziun giuridica 1. Presumziun da la proprietad Art. 930 2. Presumziun en cas da possess dependent Art. 931 3. Plant cunter il possessur Art. 932

Cudesch civil svizzer

360

210

4. Dretg da disposiziun e da restituziun a. Chaussas confidadas Art. 933 b. Chaussas persas Art. 934 c. Daners e titels al purtader Art. 935 d. Mala fai Art. 936 5. Presumziun en cas da bains immobigliars Art. 937 III. Responsabladad 1. Possessur da buna fai a. Giudida Art. 938 b. Pretensiuns d’indemnisaziun Art. 939 2. Possessur da mala fai Art. 940 IV. Acquist tras giudida Art. 941

Ventgatschintgavel titel: Il register funsil A. Instituziun I. Register funsil 1. En general Art. 942 2. Inscripziun a. Object Art. 943 b. Excepziuns Art. 944 3. Registers a. Register principal Art. 945 b. Fegl dal register funsil Art. 946 c. Fegls collectivs Art. 947 d. Diari, mussaments Art. 948 4. Ordinaziuns a. En general Art. 949 b. Gestiun dal register funsil cun agid da l’informatica Art. 949a 5. Mesiraziun uffiziala Art. 950 II. Gestiun dal register funsil 1. Circuls a. Appartegnientscha Art. 951 b. Bains immobigliars en plirs circuls Art. 952 2. Uffizis dal register funsil Art. 953 3. Taxas Art. 954 III. Responsabladad Art. 955 IV. Surveglianza administrativa Art. 956 V. Protecziun giuridica 1. Dretg da far recurs Art. 956a

Cudesch civil svizzer

361

210

2. Procedura da recurs Art. 956b Abolì Art. 957 B. Inscripziun I. Inscripziuns en il register funsil 1. Proprietad e dretgs reals Art. 958 2. Prenotaziuns: a. Dretgs persunals Art. 959 b. Restricziuns dal dretg da disponer Art. 960 c. Inscripziun provisorica Art. 961 d. Inscripziun da dretgs posteriurs Art. 961a II. Menziuns 1. Da restricziuns da dretg public Art. 962 2. Da represchentanzas Art. 962a III. Premissa da l’inscripziun 1. Annunzias a. En cas d’inscripziuns Art. 963 b. En cas d’extincziuns Art. 964 2. Documents da legitimaziun a. Document valaivel Art. 965 b. Cumplettaziun dal document da legitimaziun Art. 966 IV. Moda d’inscriver 1. En general Art. 967 2. En cas da servituts Art. 968 V. Obligaziun d’annunzia Art. 969 C. Publicitad dal register funsil I. Infurmaziuns ed invista Art. 970 II. Publicaziuns Art. 970a D. Effects I. En cas da mancanza d’ina inscripziun Art. 971 II. En cas d’ina inscripziun 1. En general Art. 972 2. Vers terzas persunas da buna fai Art. 973 3. Vers terzas persunas da mala fai Art. 974 E. Extincziun e modificaziun da las inscripziuns I. Rectificaziun 1. En cas da divisiun d’in bain immobigliar Art. 974a 2. En cas da reuniun da bains immobigliars Art. 974b II. Inscripziuns nungiustifitgadas Art. 975

Cudesch civil svizzer

362

210

III. Extincziun facilitada 1. Inscripziuns senza dubi irrelevantas Art. 976 2. Autras inscripziuns a. En general Art. 976a b. En cas da protesta Art. 976b 3. Procedura da rectificaziun publica Art. 976c IV. Correcturas Art. 977

Titel final: Disposiziuns davart l’applicaziun e davart l’introducziun dal Cudesch civil

Emprim chapitel: L’applicaziun dal dretg vegl e dal dretg nov A. Disposiziuns generalas I. Princip da la nunretroactivitad da la lescha Art. 1 II. Retroactivitad 1. Urden public e morala publica Art. 2 2. Cuntegn da las relaziuns giuridicas stabilidas da la lescha Art. 3 3. Dretgs betg acquistads Art. 4 B. Dretg da persunas I. Abilitad d’agir Art. 5 II. Spariziun Art. 6 IIa. Banca da datas centrala dal stadi civil Art. 6a III. Persunas giuridicas 1. En general Art. 6b 2. Contabilitad e post da revisiun Art. 6c C. Dretg da famiglia I. Maridaglia Art. 7 Ibis. Divorzi 1. Princip Art. 7a 2. Process da divorzi pendents Art. 7b 3. Termin da separaziun tar process da divorzi pendents Art. 7c 4. Prevenziun professiunala Art. 7d 5. Conversiun da rentas existentas Art. 7e Iter. Effects generals da la lètg 1. Princip Art. 8 2. Num Art. 8a 3. Dretg da burgais Art. 8b

Cudesch civil svizzer

363

210

II. Dretg dals bains matrimonials da las lètgs ch’èn vegnidas serradas avant il 1. da schaner 1912 Art. 9 IIbis. Dretg dals bains matrimonials da las lètgs ch’èn vegnidas serradas suenter il 1. da schaner 1912 1. En general Art. 9a 2. Midada da l’uniun dals bains ad ina participaziun als acquists a. Midada da las massas da facultad Art. 9b b. Privilegi Art. 9c c. Liquidaziun dals bains matrimonials tenor il dretg nov Art. 9d 3. Mantegniment da l’uniun dals bains Art. 9e 4. Mantegniment da la separaziun legala u giudiziala dals bains Art. 9f 5. Contract matrimonial a. En general Art. 10 b. Vigur legala vers terzas persunas Art. 10a c. Submissiun al dretg nov Art. 10b d. Separaziun contractuala dals bains tenor il dretg vegl Art. 10c e. Contracts matrimonials fatgs en vista a l’entrada en vigur dal dretg nov Art. 10d f. Register dals bains matrimonials Art. 10e 6. Pajament dals debits en cas d’ina liquidaziun dals bains matrimonials Art. 11 7. Protecziun dals crediturs Art. 11a III. La relaziun da figlialanza en general Art. 12 IIIbis. Adopziun 1. Cuntinuaziun dal dretg vegl Art. 12a 2. Submissiun al dretg nov Art. 12b 3. Adopziun da persunas maiorennas u avugadadas Art. 12c 4. Intermediaziun d’adopziuns Art. 12cbis IIIter.Contestaziun da la legitimaziun Art. 12d IV. Plant da paternitad 1. Plants pendents Art. 13 2. Plants novs Art. 13a IVbis. Termin per constatar e per contestar la relaziun da figlialanza Art. 13b IVter. Contribuziuns da mantegniment 1. Titels da mantegniment existents Art. 13c 2. Proceduras pendentas Art. 13cbis IVter. Contribuziuns da mantegniment Art. 13c

Cudesch civil svizzer

364

210

IVquater. Num da l’uffant Art. 13d V. Protecziun da creschids 1. Mesiras existentas Art. 14 2. Proceduras pendentas Art. 14a D. Dretg d’ierta I. Ierta e successiun d’ierta Art. 15 II. Disposiziuns per causa da mort Art. 16 E. Dretgs reals I. En general Art. 17 II. Dretg sin inscripziun en il register funsil Art. 18 III. Acquist tras giudida Art. 19 IV. Dretgs da proprietad spezials 1. Bostga sin terren ester Art. 20 2. Proprietad en condomini a. Fatgs originars Art. 20bis b. Transfurmaziuns Art. 20ter c. Rectificaziun dals registers funsils Art. 20quater V. Servituts funsilas Art. 21 VI. Dretgs da pegn funsil 1. Renconuschientscha dals titels da pegn existents Art. 22 2. Constituziun da dretgs da pegn Art. 23 3. Extincziun da titels Art. 24 4. Dimensiun da la garanzia ipotecara Art. 25 5. Dretgs ed obligaziuns che resultan dal pegn immobigliar a. En general Art. 26 b. Mesiras da garanzia Art. 27 c. Desditga, transferiment Art. 28 6. Rang Art. 29 7. Post da pegn Art. 30 8. … Art. 31 e 32 9. Tractament egual da spezias da pegn veglias cun talas dal dretg nov Art. 33 10. Cuntinuaziun dal dretg vegl per spezias da pegn veglias Art. 33a 11. Transfurmaziun da la spezia da la brev ipotecara Art. 33b VII. Pegns movibels 1. Furma Art. 34 2. Effects Art. 35

Cudesch civil svizzer

365

210

VIII. Dretg da retenziun Art. 36 IX. Possess Art. 37 X. Register funsil 1. Introducziun dal register funsil Art. 38 2. Mesiraziun uffiziala a. … Art. 39 b. Relaziun cun il register funsil Art. 40 c. Temp da la realisaziun Art. 41 Abolì Art. 42 3. Inscripziun dals dretgs reals a. Procedura Art. 43 b. Consequenzas, sche l’inscripziun vegn tralaschada Art. 44 4. Dretgs reals abolids Art. 45 5. Spustament da l’introducziun dal register funsil Art. 46 6. Entrada en vigur dal dretg real avant il register funsil Art. 47 7. Effects da furmas chantunalas Art. 48 F. Surannaziun Art. 49 G. Furmas da contract Art. 50

Segund chapitel: Disposiziuns introductivas e transitoricas A. Aboliziun dal dretg civil chantunal Art. 51 B. Disposiziuns chantunalas cumplementaras I. Dretgs ed obligaziuns dals chantuns Art. 52 II. Ordinaziuns substitutivas da la Confederaziun Art. 53 C. Designaziun da las autoritads cumpetentas Art. 54 D. Documentaziun publica I. En general Art. 55 II. Copias e legalisaziuns electronicas Art. 55a E. Concessiuns da dretgs d’aua Art. 56 F.–H. Art. 57 J. Scussiun e concurs Art. 58 K. Applicaziun da dretg svizzer ed ester Art. 59 L. Aboliziun dal dretg civil federal Art. 60 M. Disposiziun finala Art. 61

Cudesch civil svizzer

366

210

Text da las anteriuras disposiziuns dal sisavel titel

Sisavel titel: Il dretg dals bains matrimonials dals consorts Emprim chapitel: Prescripziuns generalas A. Urden ordinari dals bains Art. 178 B. Urden dals bains dal contract matrimonial I. Cuntegn dal contract Art. 179 II. Abilitad da far in contract Art. 180 III. Furma dal contract Art. 181 C. Urden extraordinari dals bains I. Separaziun legala dals bains Art. 182 II. Separaziun giudiziala dals bains 1. Sin dumonda da la consorta Art. 183 2. Sin dumonda dal consort Art. 184 3. Sin dumonda dals crediturs Art. 185 III. Cumenzament da la separaziun dals bains Art. 186 IV. Annullaziun da la separaziun dals bains Art. 187 D. Midada da l’urden dals bains I. Responsabladad Art. 188 II. Liquidaziun en cas da la separaziun dals bains Art. 189 E. Bains reservads I. Constituziun 1. En general Art. 190 2. Tenor la lescha Art. 191 II. Effects Art. 192 III. Chargia da cumprova Art. 193

Segund chapitel: L’uniun dals bains A. Relaziuns da proprietad I. Facultad matrimoniala Art. 194 II. Proprietad dal consort e da la consorta Art. 195 III. Cumprova Art. 196 IV. Inventari 1. Constituziun e forza da cumprova Art. 197 2. Impurtanza da la stimaziun Art. 198 V. Proprietad dal consort vi dal bain da la consorta Art. 199

Cudesch civil svizzer

367

210

B. Administraziun, utilisaziun, e cumpetenza da disponer I. Administraziun Art. 200 II. Utilisaziun Art. 201 III. Cumpetenza da disponer 1. Dal consort Art. 202 2. Da la consorta a. En general Art. 203 b. Refusa d’iertas Art. 204 C. Garanzia dal bain da la consorta Art. 205 D. Responsabladad I. Responsabladad dal consort Art. 206 II. Responsabladad da la consorta 1. Cun l’entira facultad Art. 207 2. Cun il bain reservà Art. 208 E. Pretensiuns d’indemnisaziun I. Scadenza Art. 209 II. Concurs dal consort e sequestraziun 1. Dretg da la consorta Art. 210 2. Privilegi Art. 211 F. Dissoluziun da la facultad matrimoniala I. Mort da la consorta Art. 212 II. Mort dal consort Art. 213 III. Avanzament e diminuziun Art. 214

Terz chapitel: La cuminanza dals bains A. Cuminanza generala dals bains I. Facultad matrimoniala Art. 215 II. Administraziun e cumpetenza da disponer 1. Administraziun Art. 216 2. Cumpetenza da disponer a. Disposiziun dal bain cuminaivel Art. 217 b. Refusa d’iertas Art. 218 III. Responsabladad 1. Debits dal consort Art. 219 2. Debits da la consorta a. Da la consorta e dal bain cuminaivel Art. 220 b. Dals bains reservads da la consorta Art. 221

Cudesch civil svizzer

368

210

3. Execuziun sfurzada Art. 222 IV. Pretensiuns d’indemnisaziun 1. En general Art. 223 2. Bain da la consorta Art. 224 V. Dissoluziun da la facultad matrimoniala 1. Grondezza da las parts a. Tenor lescha Art. 225 b. Tenor contract Art. 226 2. Responsabladad dal survivent Art. 227 3. Imputaziun dals apports Art. 228 B. Cuntinuaziun da la cuminanza dals bains I. Premissa Art. 229 II. Dimensiun Art. 230 III. Administraziun e represchentanza Art. 231 IV. Schliaziun 1. Tras decleraziun Art. 232 2. Tenor la lescha Art. 233 3. Tras sentenzia Art. 234 4. Tras maridaglia u tras mort d’in uffant Art. 235 5. Moda da parter Art. 236 C. Cuminanza dals bains limitada I. Cun separaziun dals bains Art. 237 II. Cun uniun dals bains Art. 238 III. Cuminanza d’acquist 1. Dimensiun Art. 239 2. Participaziun a l’avanzament u a la diminuziun Art. 240

Quart chapitel: La separaziun dals bains A. Dimensiun Art. 241 B. Proprietad, administraziun ed utilisaziun Art. 242 C. Responsabladad I. En general Art. 243 II. Concurs dal consort e sequestraziun Art. 244 D. Entradas ed acquist Art. 245 E. Purtar las grevezzas matrimonialas Art. 246 F. Taglia matrimoniala Art. 247

Cudesch civil svizzer

369

210

Tschintgavel chapitel: Il register dals bains matrimonials A. Vigur legala Art. 248 B. Inscripziun I. Object Art. 249 II. Lieu Art. 250 C. Gestiun dal register Art. 251

Cudesch civil svizzer

370

210


Legislación Relacionado con (1 texto(s)) Relacionado con (1 texto(s)) Reemplaza (4 texto(s)) Reemplaza (4 texto(s)) Es reemplazado por (2 texto(s)) Es reemplazado por (2 texto(s))
Datos no disponibles.

N° WIPO Lex CH389