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 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 71

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen

bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Vom 30. Oktober 2017

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Sep- tember 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 68a Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die An- gabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.

2. § 203 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Rechts- anwalt,“ das Wort „Kammerrechtsbeistand,“ eingefügt.

bb) Die Nummern 4a, 5 und 6 werden die Num- mern 5 bis 7.

b) Absatz 2a wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 ge- nannten Personen Geheimnisse den bei ihnen be- rufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu- gänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Ge- nannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer be- ruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, so- weit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Perso- nen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt gewor- den ist. Ebenso wird bestraft, wer

1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Ge- legenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung ver-

pflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mit- wirkende Personen, die selbst eine in den Ab- sätzen 1 oder 2 genannte Person sind,

2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder

3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 204 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

4. § 309 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wer in der Absicht,

1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von be- deutendem Wert zu beeinträchtigen,

2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von be- deutendem Wert zu schädigen,

die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigun- gen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 53a das Wort „Berufshelfer“ durch die Wörter „mitwirken- den Personen“ ersetzt.

2. In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“ durch das Wort „Kammerrechtsbeistände“ ersetzt.

3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

3. § 53a wird wie folgt gefasst:

„§ 53a

Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

1. eines Vertragsverhältnisses,

2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

3. einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnis- träger, es sei denn, dass diese Entscheidung in ab- sehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Ver- schwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.“

4. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten“ durch die Wörter „die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken,“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „ihren Hilfs- personen (§ 53a)“ durch die Wörter „den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genann- ten Personen“ durch die Wörter „Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken,“ ersetzt.

5. § 160a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt“ das Komma und die Wörter „eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per- son“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Komma und die Wörter „nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per- sonen“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 43d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.

b) Nach der Angabe zu § 49b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 49c Einreichung von Schutzschriften“.

2. Dem § 43a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrecht- lichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per- sonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits- pflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechts- anwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Ver- schwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufs- ausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungs- verhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.“

3. Nach § 43d wird folgender § 43e eingefügt:

„§ 43e

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zu- gang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver- pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Ab- satz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch- nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis- ter ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienst- leister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusam- menarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Ein- haltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten,

2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf- fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei- tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran- zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf- zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten.

3619Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechts- anwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Vorausset- zungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die- nen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann er- öffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab- satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin- sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz- lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge- ner Daten bleiben unberührt.“

4. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43d,“ die Angabe „43e,“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be- reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.

2. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt:

„§ 26

Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungs- gesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 be- sonders hinzuweisen. Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu- sammengeschlossen und besteht zu den Beschäftig- ten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so ge- nügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm be- schäftigten Personen hinzuwirken. Den von dem Notar beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Notarassessoren und Referendare.

§ 26a

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruch- nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis- ter ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleis- tungen beauftragt wird.

(2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machen- den Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Schriftform. In ihm ist

1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten,

2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf- fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei- tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran- zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf- zuerlegen, diese Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt hat.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Be- teiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet haben.

(6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu er- bringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwie- genheit verpflichtet ist.

(7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inan- spruchnahme von Dienstleistungen einschränken, so- wie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.“

Artikel 5

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- zes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39b folgende Angabe eingefügt:

„§ 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.

3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

2. Dem § 39a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrecht- lichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per- sonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits- pflicht den gleichen Anforderungen wie der Patent- anwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit an- deren Personen, die im Hinblick auf die Verschwie- genheitspflicht den gleichen Anforderungen unter- liegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsaus- übung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsver- hältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine an- dere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.“

3. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:

„§ 39c

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zu- gang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver- pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Ab- satz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch- nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienst- leister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Patentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienst- leister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Ein- haltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten,

2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf- fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei- tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran- zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf- zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Patent- anwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus- setzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab- satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin- sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz- lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge- ner Daten bleiben unberührt.“

4. Nach § 58 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- gefügt:

„Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stim- men auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können.“

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit

europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts- anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „43d“ ein Komma und die Angabe „43e“ eingefügt.

2. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num- mer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit

europäischer Patentanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent- anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „39b“ ein Komma und die Angabe „39c“ eingefügt.

2. In § 27 wird das Wort „Berufsqualifikationsgesetzes“ durch das Wort „Berufsqualifikationsfeststellungs- gesetzes“ ersetzt.

3. In § 29 werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num- mer 3, Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Ab- satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni

3621Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per- sonen § 62

Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 62a“.

2. § 62 wird durch die folgenden §§ 62 und 62a ersetzt:

„§ 62

Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben die von ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflicht- verletzung zu belehren. Zudem haben sie bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Ver- schwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäf- tigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegen- heitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterlie- gen. Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevoll- mächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor- derungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Be- schäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nach- weis, dass eine andere dieser Personen die Ver- pflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.

§ 62a

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür- fen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröff- nen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwie- genheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfor- derlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuer- bevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsaus- übung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht ge- währleistet ist.

(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten,

2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf- fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei- tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran- zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf- zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Steuer- berater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienst- leister den Zugang zu fremden Geheimnissen un- beschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vor- schrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland ver- gleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Ge- heimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die- nen, darf der Steuerberater und der Steuerbevoll- mächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab- satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin- sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz- lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge- ner Daten bleiben unberührt.“

Artikel 9

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per- sonen § 50

Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 50a“.

2. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:

„§ 50

Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen

Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftig- ten Personen in schriftlicher Form zur Verschwie- genheit zu verpflichten und sie dabei über die straf- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu be- lehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hin- zuwirken. Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäf- tigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte

3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017

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Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegen- heitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Wirtschaftsprüfer unterliegen. Hat sich ein Wirt- schaftsprüfer mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor- derungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und be- steht zu den beschäftigten Personen ein einheit- liches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.

§ 50a

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Der Wirtschaftsprüfer darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver- pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleis- tung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistun- gen beauftragt wird.

(2) Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusam- menarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten,

2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf- fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei- tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran- zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf- zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen, die im Ausland erbracht werden, darf der Wirt- schaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang zu frem- den Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus- setzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Wirtschaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienst- leistungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vor- schriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich

der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge- ner Daten bleiben unberührt.“

Artikel 10

Folgeänderungen

(1) In Artikel 2 § 8 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1882) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 5 und 6“ ersetzt.

(2) In § 28 Absatz 7 Satz 3 des Bundesdatenschutz- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Arti- kel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 und 4“ ersetzt.

(3) In § 13 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1, 2 oder 4“ ersetzt.

(4) In § 88 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und Absatz 4“ ersetzt.

(5) In § 22a Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) werden die Wörter „§ 203 Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis 6“ ersetzt.

(6) In § 193 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfas- sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Ab- satz 5 und 6“ ersetzt.

(7) In § 182 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.

(8) In § 1 Absatz 3 und § 48 Absatz 1 des Wehrstraf- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) ge- ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 2, 4, 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2, 5 und 6“ ersetzt.

(9) In § 47 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt- machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),

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das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 203 Absatz 2, 4, 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2, 5 und 6“ ersetzt.

(10) In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 4“ ersetzt.

(11) In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial- gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial- datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird die Angabe

„§ 203 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 und 4“ ersetzt.

(12) In § 99 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikations- gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 30. Oktober 2017

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z

H e i k o M a a s

D e r B u n d e sm i n i s t e r d e r F i n a n z e n S c h ä u b l e

D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e

B r i g i t t e Z y p r i e s

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