- I. Allgemeine Bestimmungen
- II. Hinterlegung und Registereintragung
- A. Eintragungsverfahren
- Art. 9 Hinterlegung
- Art. 10 Eintragungsgesuch
- Art. 11 Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösseeiner Sammelhinterlegung
- Art. 12 Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
- Art. 13 Erlöschen des Prioritätsanpruchs
- Art. 14 Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen
- Art. 15 Hinterlegungsdatum
- Art. 16 Formalprüfung
- Art. 17 Materielle Prüfung
- Art. 18 Eintragungsgebühr und Publikationskosten
- Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung
- Art. 20 Veröffentlichung nach deren Aufschub
- B. Verlängerung der Schutzdauer
- A. Eintragungsverfahren
- III. Aktenheft und Register
- IV. Veröffentlichungen des Amtes fürHandel und Transport
- V. Hilfeleistung der Zollverwaltung
- VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
232.121
Jahrgang 2002 Nr. 136 ausgegeben am 5. November 2002
über den Schutz von Design
Aufgund von Art. 54 des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG) LGBl. 2002 Nr. 1341, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt dem Amt für Handel und Transport. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 38 bis 41).2 232.121 Designverordnung (DesV)
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Fristen
Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
Art. 4
Sprache
1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.1
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind,kann das Amt für Handel und Transport eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.2
Art. 5
Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern eines Designs
1) Sind mehrere Personen Hinterleger eines Designs oder Inhaber eines Designrechts (Rechtsinhaber), so fordert das Amt für Handel und Transport sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.3
2) Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterleger oder Rechtsinhaber gegenüber dem Amt für Handel und Transport gemeinschaftlich zu handeln.4
1 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
Vertretungsvollmacht
1) Lässt sich ein Hinterleger oder Rechtsinhaber vor dem Amt für Handel und Transport vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Handel und Transport eine schriftliche Vollmacht verlangen.1
2) Der Vertreter gilt als Zustellungsempfänger.
Art. 7
Unterschrift
1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Handel und Transport nachgereicht wird.2
3) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nachgereicht wird.
4) Das Eintragungsgesuch muss unterzeichnet werden. Das Amt für Handel und Transport kann Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht zwingend nötig ist.3
Art. 8
Gebühren
Für Gebühren, die nach dem Designgesetz oder dieser Verordnung zu bezahlen sind, ist die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz massgebend.
1 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
232.121 Designverordnung (DesV)
Art. 9
Hinterlegung
1) Für die Hinterlegung muss das amtliche Formular verwendet werden.
2) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.1
Art. 10
Eintragungsgesuch
1) Das Eintragungsgesuch enthält:
a) den Antrag auf Eintragung des Designs;
b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hin
terlegers;
c) die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs;
d) eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;
e) mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs;
f) die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden
soll;
g) die Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben. 2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
a) dem Namen und der Adresse des Vertreters, allenfalls mit einer Voll
macht;
b) der Prioritätserklärung gemäss Art. 24 Designgesetz;
c) dem Antrag um Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Abs. 1
Designgesetz;
1 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
3) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 20 Abs. 4 Designgesetz).
4) Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Handel und Transport kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.1
Art. 11
Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung
1) Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. Das Amt für Handel und Transport regelt die Einzelheiten.2
2) Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.
Art. 12
Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
1) Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:
a) das Datum der Ersthinterlegung;
b) das Land, in dem die Ersthinterlegung erfolgt ist;
c) die Länder, für die die Ersthinterlegung erfolgt ist.
2) Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.
1 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
232.121 Designverordnung (DesV)
3) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.
Art. 13
Erlöschen des Prioritätsanpruchs
Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:
a) die Prioritätserklärung nicht zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben wird;
b) der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom Amt für Handel und Transport angesetzten Frist eingereicht wird.1
Art. 142
Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen
Auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr erstellt das Amt für Handel und Transport einen Prioritätsbeleg für eine liechtensteinische Ersthinterlegung.
Art. 15
Hinterlegungsdatum
Das Datum der Hinterlegung entspricht dem Tag, an dem die in Art. 20 Abs. 2 und 3 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht wurden.
Art. 16
Formalprüfung
1) Entspricht das Eintragungsgesuch nicht den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 21 des Designgesetzes sowie der Art. 9 bis 11 dieser Verordnung, setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. Das
1 Art. 13 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Verordnung
vom 29. Oktober 2002
(Designverordnung; DesV)
I. Allgemeine Bestimmungen
2) Das Amt für Handel und Transport ist die Hinterlegungsstelle.3 12 3 LR 232.12 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 1 II. Hinterlegung und Registereintragung
A. Eintragungsverfahren