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418. Bundesgesetz: Patent-und Markengebühren-Novelle 1992
(NR: GP XVIII RV 491 AB 566 S. 73. BR: 4289 AB 4295 S. 556.)
418. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Pa
tent-und Markengebühren-Novelle 1992)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBI. Nr. 259, zuletzt geändert durc"h das Bundesgesetz BGBI. Nr. 6531 1987, wird wie folgt geändert:
1. § 21 lautet:
,,§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent-und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte und Patentanwälte gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
. gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
1 a. § 43 Abs. 5 bis 7 lauten:
,,(5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschieht auf schriftlichen
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Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.
2. § 60 Abs. 4 und 5 lautet:
,,(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Verwaltungsstellen einzurichten.
(5) Der Präsident kann Verwaltungs stellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen."
3. § 64 Abs. 3 und 4 lautet:
,,(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung "Österreichisches Patentamt" mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit. der Bezeichnung "Der Präsident" zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(4) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden."
4. § 68 lautet:
,,§ 68. Der Geschäftsgang in den Abteilungen, der Bibliothek,der Buchhaltung und den VerwaltungssteIlen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingab~n unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen."
5. § 78 Abs. 1 lautet:
,,§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
Tätigkeiten anbietet, macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen."
6. § 79 lautet:
,,§ 79: (1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen, die Bibliothek, die Buchhaltung und die Verwaltungsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnl!ngen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach d,er Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.
(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Al)gelegenheiten im Verordnungsweg geregelt."
7. § 89 Abs. 1 lautet:
,,§ 89. (1) Die Anmeldung muß enthalten:
,,§ 90. Faiis der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs.2 Gebrauch macht, ausdrücklich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen."
9. § 94 Abs. 2 lautet:
,,(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl aller beanspruchten Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu zahlen. Wird die volle Zahlung nicht innerhalb der hiefür gesetzten Frist ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169), so bestimmt sich die Priorität der
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Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim | 3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung | |
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Patentamt (§ 93), und der eingezahlte Teilbetrag ist, | zu verhandelnden Antrag ....... . | 2900 S; |
soweit er die einfache Anmeldegebühr übersteigt, | 4. die Berufung (§ 138) ........... . | 4400 S; |
zurückzuzahlen." | 5. a) den Antrag auf Eintragung des |
für das siebzehnte Jahr ............... 20000 S, für das achtzehnte Jahr. . . . . . . . . . . . . .. 24000 S.
(4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (§ 28), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen; sie beträgt 4 500 S zuzüglich 350 S für die sechste und, jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und Patentansprüche sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."
Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs.4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs.2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister ...................... . b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45) ...... . c)den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4) .. d) den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes ............. .
6. a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57 a Z 1 ....'................... . b) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a Z 2, wenn der St~nd der .Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird '.................. . c) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57 a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
. Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und aufdie bewilligte Da.uer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag
800 S; 330 S;
170 S;
800 S;
2200 S;
2200 S;
3300 S.
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zurückzuerstatten.Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 600 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 700 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
14. § 169 lautet:
,,§ 169. Die Art d.er Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der -Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen."
15. § 171 Abs. 2 lautet:
,,(2) Der Präsident des Patentamtes hat die im § 168 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 5 lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu zahlen wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint."
16. § 172 wird folgender § 172 a samt Überschrift angefügt:
"Änderung des Gebührenausmaßes
§ 172 a. (1) Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieser-Bestimmungen überreicht werden.
(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu zahlen, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 angegeben ist.
(3) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand."
17. Die Überschrift des VI. Abschnittes sowie dieser lauten:
"VI. VOLLZIEHUNG UND INKRAFTTRETEN
§ 173. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
§ 174. (1) Die §§ 21, 60 Abs. 4 und 5, § 64 Abs: 3 und 4, §§ 68, 78 Abs. 1, §§ 79, 89 Abs. 1, §§ 90, 94 Abs. 2, § 99 Abs. 5, § 166 Abs. 3 und 4, §§ 168, 169, 171 Abs. 2, die Überschrift des § 172 a, § 172 a, die Überschrift des VI. Abschnittes sowie § 173 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr.418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGEI. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.
(2) § 167 tritt mit Ende des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. Nr: 418/1992 folgenden Monats außer Kraft."
Artikel 11
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBI. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 653/1987, wird wie folgt geändert:
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1. § 18 Abs. 1,2 und 4 lautet:
. ,,§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebdhr von 950 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 220 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 290 S.
2. § 40 Abs. 1 lautet:
,,§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 900 S für jede angemeldete oder registriene Marke, deretwegen Be~chwerde erhoben wird, zu zahlen. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 2 900 S, für die Berufung (§ 39) eine Gebühr von 4 400 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu zahlen."
3. § 42 lautet:
,,§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. I, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 bis 145, 169 sowie 172 a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr entspricht der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1).
4. § 61 lautet:
,,§ 61.(1) Wer als Venreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent-und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Venreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Venretung befugt.
144. Stück -Ausgegeben am 17.Juli 1992 -Nr. 418
5. § 69 Abs. 1 lautet:
,,§ 69. (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu' sein, gewerbsmäßig
Tätigkeiten anbietet, macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen."
6. § 70 lautet:
,,§ 70. (1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nicht ubersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970, BGBI. Nr. 261, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht gezahlt werden."
7. Die Überschrift des IX. Abschnittes lautet:
"IX. ABSCHNITT
Vollziehung und Inkrafttreten"
8. § 71 ist folgender § 72 anzufügen:
,,§ 72. §18 Abs. 1,2 und 4, § 40 Abs. 1, §§ 42, 61, 69 Abs. 1, § 70 sowie die Überschrift des IX. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft."
Artikel III
Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBI. Nr.5211979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 234/1984 wir~ wie folgt geändert:
1. § 5. Abs. 3 lautet:
,,(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung und zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die. vollständige Zahlung einer nur teilweise entrichteten Veröffentlichungsgebühr nicht nachgeholt, die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169 PatG) oder sonstige Formalmängel nicht. behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetretenY
2. § 13 Abs. 3 lautet:
,,(3) Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes u'nterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG)."
3. § 15 Abs. 2 lautet:: ,,(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166
Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsg~mäß·nach2.uweisen (§ 169 PatG)."
4. § 16 Abs. 4 lautet: ,,(4) Ist die rechtzeitige Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachge
wiesen worden (§ 169 PatG), so ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen."
5. § 19 Abs. 6 lautet:
,,(6) Die Zahlung von Gebühren gemäß den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG)."
6. § 22 lautet:
,,§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.
des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft."
Klestil
Vra.nitzky
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei