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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19043, beschliesst:
Einleitung
Art. 1 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Art. 2 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Art. 3 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Per- son geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. 2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berech- tigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
AS 24 233, 27 207 und BS 2 3 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft
seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). 3 BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 4 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
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A. Anwendung des Rechts
B. Inhalt der Rechts- verhältnisse I. Handeln nach Treu und Glauben
II. Guter Glaube
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Art. 4 Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Ent- scheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Art. 5 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. 2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
Art. 6 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. 2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechts- geschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
Art. 7 Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch An- wendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
Art. 8 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Art. 9 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Un- richtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. 2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 107
5 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
6 SR 220 7 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit
Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
III. Gericht- liches5 Ermessen
C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung
II. Öffentliches Recht der Kantone
D. Allgemeine Bestimmungen des Obligatio- nenrechtes
E. Beweisregeln I. Beweislast
II. Beweis mit öffentlicher Urkunde
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Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
Art. 11 1 Rechtsfähig ist jedermann. 2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechts- ordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Art. 12 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Art. 138
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
Art. 149
Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Art. 1510
Art. 1611
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Stö- rung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, ver- nunftgemäss zu handeln.
8 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
9 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
10 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
11 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
A. Persönlichkeit im Allgemeinen I. Rechts- fähigkeit
II. Handlungs- fähigkeit 1. Inhalt
2. Voraus- setzungen a. Im Allgemeinen
b. Volljährigkeit
c. …
d. Urteils- fähigkeit
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Art. 1712
Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
Art. 18 Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbei- zuführen.
Art. 19 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustim- mung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Art. 19a16 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt.
Art. 19b17 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungs- unfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem
12 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
13 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
14 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
15 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
16 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
17 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
III. Handlungs- unfähigkeit 1. Im Allgemeinen
2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
3. Urteilsfähige handlungsunfä- hige Personen a. Grundsatz13
b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
c. Fehlen der Zustimmung
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Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich.
Art. 19c18 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.
Art. 19d19
Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachse- nenschutzes eingeschränkt werden.
Art. 20 1 Der Grad der Verwandtschaft21 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
Art. 2122 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert. 2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
18 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
19 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
20 Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819, 1973 92; BBl 1971 I 1200).
21 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
4. Höchstpersön- liche Rechte
IIIbis. Einschrän- kung der Hand- lungsfähigkeit
IV.20 Verwandt- schaft und Schwägerschaft 1. Verwandt- schaft
2. Schwäger- schaft
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Art. 22 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
Art. 23 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafan- stalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
Art. 24 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Art. 2524 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindes- schutzbehörde.27
23 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
24 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
25 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
26 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
27 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimat- angehörigkeit
2. Wohnsitz a. Begriff
b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
c. Wohnsitz Minderjähriger25
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Art. 2628
Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 27 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Art. 2830 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilli- gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffent- liches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Art. 28a31 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn
sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmun- gen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
28 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassen- der Beistand- schaft
B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermäs- siger Bindung29
II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz
2. Klage a. Im Allgemeinen32
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Art. 28b33 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Woh- nung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszu- weisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden. 3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine ange- messene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
Art. 28c–28f 34
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen
3. …
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Art. 28g35 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persön- lichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung. 2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.
Art. 28h37 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegen- stand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. 2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensicht- lich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst.
Art. 28i38 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Ta- gen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kennt- nis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. 2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.
Art. 28k39 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tat- sachendarstellung erreicht. 2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medien- unternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. 3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
4. Recht auf Gegen- darstellung a. Grundsatz36
b. Form und Inhalt
c. Verfahren
d. Veröffent- lichung
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Art. 28l40 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstel- lungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. 2 …41 3 und 4 …42
Art. 29 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. 2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchti- gung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
Art. 30 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Ände- rung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.44 2 …45 3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahres- frist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
Art. 30a46
Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschlies- sung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
41 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
42 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
e. Anrufung des Gerichts
III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz
2. Namens- änderung a. Im Allgemei- nen43
b. Bei Tod eines Ehegatten
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Art. 31 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. 2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
Art. 32 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen. 2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Perso- nen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
Art. 33 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt. 2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Art. 34 Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umstän- den verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
Art. 35 1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären. 2 …47
Art. 36 1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
47 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
C. Anfang und Ende der Persönlichkeit I. Geburt und Tod
II. Beweis 1. Beweislast
2. Beweismittel a. Im Allgemeinen
b. Anzeichen des Todes
III. Verschollen- erklärung 1. Im Allgemeinen
2. Verfahren
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2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwunde- nen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden. 3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskün- dung anzusetzen.
Art. 37 Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 38 1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es kön- nen die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. 2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. 3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.48
Zweiter Abschnitt:49 Die Beurkundung des Personenstandes
Art. 39 1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Regis- ter geführt.50 2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
2.51 die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;
48 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
49 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
51 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3. Wegfallen des Gesuches
4. Wirkung
A. Register I. Allgemeines
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3. die Namen; 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5. die Staatsangehörigkeit.
Art. 40 1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden. 2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden. 3 …53
Art. 41 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abga- be einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands- beamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
Art. 42 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehör- den an und stellt ihnen das Urteil zu. 2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
Art. 43 Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
53 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
II. Melde- pflicht52
III. Nachweis nicht streitiger Angaben
IV. Bereinigung 1. Durch das Gericht
2. Durch die Zivilstands- behörden
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Art. 43a54 1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personen- standes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. 2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittel- bares schutzwürdiges Interesse nachweisen können. 3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regel- mässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz. 3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.55 4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person not- wendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:
1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200156 über die Ausweise für Schweizer Staatsange- hörige;
2.57 die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungs- system nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200858 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Arti- kel 35959 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;
4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zustän- dige Stelle des Bundes60.
54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
55 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
56 SR 143.1 57 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
58 SR 361 59 Heute: Art. 365. 60 Zurzeit das Bundesamt für Polizei.
V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten
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Art. 44 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbe- sondere folgende Aufgaben:
1. Sie führen die Register. 2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge. 3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung
durch und vollziehen die Trauung. 4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Ver- treter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
Art. 45 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. 2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungs-
verfahren der Eheschliessung mit. 4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Ein-
tragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betref- fen.
5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstands- wesen tätigen Personen.
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichts- behörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.61
Art. 45a62 1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. 2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten wer- den nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. 3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:
1. das Verfahren der Zusammenarbeit;
61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
B. Organisation I. Zivilstands- behörden 1. Zivilstands- beamtinnen und Zivilstands- beamte
2. Aufsichts- behörden
Ia. Zentrale Datenbank
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2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden; 3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicher-
heit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnah- men;
4. die Archivierung.
Art. 46 1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verlet- zung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff neh- men. 3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwort- lichkeitsgesetz vom 14. März 195863 Anwendung.
Art. 47 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Auf- sichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet. 2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung. 3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.
Art. 48 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er regelt namentlich:
1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben; 2. die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Da- tenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
3. die Registerführung; 4. die Aufsicht.65
63 SR 170.32 64 SR 831.10 65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006,
in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).
II. Haftung
III. Disziplinar- massnahmen
C. Ausführungs- bestimmungen I. Bundesrecht
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3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungs- grad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen. 4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest. 5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
1. Zivilstandsfälle zu melden; 2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben; 3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.66
Art. 49 1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest. 2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungs- bestimmungen. 3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Art. 50 und 51 Aufgehoben
Zweiter Titel: Die juristischen Personen Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 52 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.67
66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
67 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
II. Kantonales Recht
A. Persönlichkeit
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3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder wider- rechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlan- gen.
Art. 53 Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Ge- schlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraus- setzung haben.
Art. 54 Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
Art. 55 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Aus- druck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem per- sönlich verantwortlich.
Art. 5668
Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
Art. 57 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständi- gen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. 2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
B. Rechtsfähig- keit
C. Handlungs- fähigkeit I. Voraussetzung
II. Betätigung
D. Sitz
E. Aufhebung I. Vermögens- verwendung
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3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.69
Art. 58 Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossen- schaften aufgestellt sind.
Art. 59 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. 2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genos- senschaften. 3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Zweiter Abschnitt: Die Vereine
Art. 60 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaft- lichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. 2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Art. 61 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. 2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
II. Liquidation
F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossen- schaftsrechtes
A. Gründung I. Körperschaft- liche Personen- verbindung
II. Eintragung ins Handels- register70
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1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Ge- werbe betreibt;
2. revisionspflichtig ist.71 3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vor- standsmitglieder beizufügen.
Art. 62 Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.
Art. 63 1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, fin- den die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. 2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrie- ben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.
Art. 64 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Ver- eins. 2 Sie wird vom Vorstand einberufen. 3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 65 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins über- tragen sind. 2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen. 3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
III. Vereine ohne Persönlich- keit
IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz
B. Organisation I. Vereinsver- sammlung 1. Bedeutung und Einberufung
2. Zuständigkeit
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Art. 66 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. 2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
Art. 67 1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. 2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwe- senden Mitglieder gefasst. 3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
Art. 68 Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlos- sen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine ander- seits.
Art. 69 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
Art. 69a73
Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts74 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
73 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
74 SR 220
3. Vereins- beschluss a. Beschluss- fassung
b. Stimmrecht und Mehrheit
c. Aus- schliessung vom Stimmrecht
II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen72
2. Buchführung
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Art. 69b75 1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken; 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer per- sönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies ver- langt. 3 Die Vorschriften des Obligationenrechts76 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar. 4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversamm- lung77 in der Ordnung der Revision frei.
Art. 69c78 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforder- lichen Massnahmen zu ergreifen. 2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen. 3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leis- ten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
Art. 70 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. 2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobach- tung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder,
75 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
76 SR 220 77 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 78 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
III. Revisions- stelle
IV. Mängel in der Organisation
C. Mitglied- schaft I. Ein- und Aus- tritt
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wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende ange- sagt wird. 3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Art. 7179
Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.
Art. 72 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. 2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in die- sen Fällen nicht statthaft. 3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Aus- schliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
Art. 73 1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. 2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitglied- schaft.
Art. 74 Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufge- nötigt werden.
Art. 75 Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Mo- natsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
Art. 75a80
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).
80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).
II. Beitrags- pflicht
III. Aus- schliessung
IV. Stellung aus- geschiedener Mitglieder
V. Schutz des Vereinszweckes
VI. Schutz der Mitgliedschaft
Cbis. Haftung
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Art. 76 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Art. 77 Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zah- lungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.
Art. 78 Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins wider- rechtlich oder unsittlich ist.
Art. 79 Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen
Art. 80 Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermö- gens für einen besondern Zweck.
Art. 81 1 Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet.81 2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stif- tungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung. 3 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt dem Handelsregisterführer die Errichtung der Stiftung mit.82
81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
82 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
D. Auflösung I. Auflösungs- arten 1. Vereins- beschluss
2. Von Gesetzes wegen
3. Urteil
II. Löschung des Registereintrages
A. Errichtung I. Im Allgemeinen
II. Form der Errichtung
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Art. 82 Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden.
Art. 8383
Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
Art. 83a84
Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts85 über die kaufmännische Buch- führung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.
Art. 83b86 1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle. 2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraus- setzungen der Befreiung fest. 3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des Obligationenrechts87 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar. 4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
Art. 83c88
Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.
83 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
85 SR 220 86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545;
BBl 2003 8153 8191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
87 SR 220 88 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
III. Anfechtung
B. Organisation I. Im Allgemeinen
II. Buchführung
III. Revisions- stelle 1. Revisions- pflicht und anwendbares Recht
2. Verhältnis zur Aufsichts- behörde
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Art. 83d89 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:
1. der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen. 2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden. 3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichts- behörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. 4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Auf- sichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese ein- gesetzt hat.
Art. 84 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. 1bis Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftun- gen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.90 2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermö- gen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
Art. 84a91 1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.
89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
IV. Mängel in der Organisation
C. Aufsicht
Cbis. Mass- nahmen bei Überschuldung und Zahlungs- unfähigkeit
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2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor. 3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen. 4 Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.
Art. 84b92
Art. 8593
Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Ver- mögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung drin- gend erfordert.
Art. 86 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.95 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedin- gungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht) (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
94 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
D. Umwandlung der Stiftung I. Änderung der Organisation
II. Änderung des Zwecks 1. Auf Antrag der Aufsichts- behörde oder des obersten Stiftungsor- gans94
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Art. 86a96 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde ändert den Zweck einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Ver- fügung von Todes wegen, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- änderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. 2 Verfolgt die Stiftung einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck nach Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199097 über die direkte Bundessteuer, so muss der geänderte Zweck ebenfalls öffentlich oder gemeinnützig sein. 3 Das Recht auf Änderung des Stiftungszwecks ist unvererblich und unübertragbar. Ist der Stifter eine juristische Person, so erlischt dieses Recht spätestens 20 Jahre nach der Errichtung der Stiftung. 4 Haben mehrere Personen die Stiftung errichtet, so können sie die Änderung des Stiftungszwecks nur gemeinsam verlangen. 5 Die Behörde, welche die Verfügung von Todes wegen eröffnet, teilt der zuständigen Aufsichtsbehörde die Anordnung zur Änderung des Stiftungszwecks mit.
Art. 86b98
Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des obersten Stiftungs- organs unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, sofern dies aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt.
Art. 87 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unter- stellt. 1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeich- nen.99 2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
97 SR 642.11 98 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit
1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). 99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit
1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen
III. Unwesent- liche Änderungen der Stiftungsurkunde
E. Familien- stiftungen und kirchliche Stiftungen
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Art. 88100 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:
1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder
2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. 2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben.
Art. 89101 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. 2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
Art. 89a102 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obli- gationenrechts104 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.105 2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. 3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Per- sonal des Arbeitgebers zu wählen.106 4 …107
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
102 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825). Bis zum Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) am 1. Jan. 2013 (AS 2011 725): Art. 89bis.
103 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
104 SR 220 105 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 106 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). 107 Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580).
F. Aufhebung und Löschung im Register I. Aufhebung durch die zuständige Behörde
II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register
G. Personalfür- sorgestiftun- gen103
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5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stif- tung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leis- tungen zusteht. 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982108 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:
1.109 die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkom- mens (Art. 1, 33a und 33b),
2.110 die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. 13a Abs. 8),
3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a), 3a.111 die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung
des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),
4.112 die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preis- entwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),
5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),
5a.113 die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Ver- sichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
6. die Verantwortlichkeit (Art. 52), 7.114 die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane
(Art. 52a–52e),
108 SR 831.40 109 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Massnahmen zur Erleichterung
der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4427; BBl 2007 5669).
110 Ziff. 2 ist infolge Scheiterns der 11. AHV-Revision vom 3. Okt. 2003 (BBl 2004 3943) gegenstandslos.
111 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).
113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten- nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
114 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
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8.115 die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechts- geschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d), 10.116 die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f), 11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5,
Art. 56a, 57 und 59), 12.117 die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c), 13. …118
14.119 die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g),
15. die Transparenz (Art. 65a), 16. die Rückstellungen (Art. 65b), 17. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen
und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4), 18. die Vermögensverwaltung (Art. 71), 19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74), 20. die Strafbestimmungen (Art. 75–79), 21. den Einkauf (Art. 79b), 22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen
(Art. 79c), 23. die Information der Versicherten (Art. 86b).120
115 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
116 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 5941 5953).
117 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
118 Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform BVG), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
119 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorge- einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
120 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AS 1983 797; BBl 1976 I 149). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), Ziff. 6, 7, 10–12, 14 (mit Ausnahme von Art. 66 Abs. 4), 15, 17–20 und 23 in Kraft seit 1. April 2004, Ziff. 3–5, 8, 9, 13, 14 (Art. 66 Abs. 4) und 16 in Kraft seit 1. Jan. 2005, Ziff. 1, 21 und 22 in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
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Zweiter Titelbis:121 122 Die Sammelvermögen
Art. 89b 1 Ist bei öffentlicher Sammlung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die zuständige Behörde das Erforderliche an. 2 Sie kann für das Sammelvermögen einen Sachwalter oder eine Sachwalterin ernennen oder es einem Verein oder einer Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden. 3 Auf die Sachwalterschaft sind die Vorschriften über die Beistand- schaften im Erwachsenenschutz sinngemäss anwendbar.
Art. 89c 1 Zuständig ist der Kanton, in dem das Sammelvermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden ist. 2 Sofern der Kanton nichts anderes bestimmt, ist die Behörde zustän- dig, die die Stiftungen beaufsichtigt.
Zweiter Teil: Das Familienrecht Erste Abteilung: Das Eherecht Dritter Titel:123 Die Eheschliessung Erster Abschnitt: Das Verlöbnis
Art. 90 1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet. 2 Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.124 3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.
Art. 91 1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung
121 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 122 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 123 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 124 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
A. Fehlende Verwaltung
B. Zuständigkeit
A. Verlobung
B. Auflösung des Verlöbnisses I. Geschenke
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des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden. 2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rück- erstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Berei- cherung.
Art. 92 Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Ver- löbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.
Art. 93 Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.
Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen
Art. 94 1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. 2 …125
Art. 95 1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.127 2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner ange- stammten Familie anderseits nicht auf.
Art. 96 Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.
125 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
126 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
II. Beitrags- pflicht
III. Verjährung
A. Ehefähigkeit
B. Ehe- hindernisse I. Verwandt- schaft126
II. Frühere Ehe
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Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
Art. 97 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstands- beamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen. 2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen las- sen. 3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durch- geführt werden.
Art. 97a128 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Braut- leute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Aus- künfte einholen.
Art. 98 1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorberei- tungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. 2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt. 3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzun- gen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor. 4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.129
128 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts- widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
A. Grundsätze
Abis. Umgehung des Ausländer- rechts
B. Vorberei- tungsverfahren I. Gesuch
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Art. 99 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; 2. die Identität der Verlobten feststeht; und 3.130 die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine
Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch of- fensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Ab- schluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit. 3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kanto- nalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstands- kreis aus. 4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.131
Art. 100 1 Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, stattfinden. 2 Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unver- züglich vornehmen.
Art. 101 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. 2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermäch- tigung vorlegen. 3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.
130 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechts- widrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
II. Durchführung und Abschluss des Vorberei- tungsverfahrens
III. Fristen
C. Trauung I. Ort
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Art. 102 1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.132 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. 3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.
Art. 103 Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit
Art. 104 Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ge- schlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
Art. 105 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
1. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten133 bereits ver- heiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist;
2. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteils- fähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
3.134 die Eheschliessung infolge Verwandtschaft unter den Ehegat- ten verboten ist;
4.135 einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
132 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
133 Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).
134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
135 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
II. Form
D. Ausführungs- bestimmungen
A. Grundsatz
B. Unbefristete Ungültigkeit I. Gründe
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5.136 ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; 6.137 einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiter-
führung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen die- ses Ehegatten.
Art. 106 1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben verein- bar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.138 2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen. 3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.
Art. 107 Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1. bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht ur- teilsfähig war;
2. sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3. die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4.139 …
Art. 108 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kennt- nis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung ein- zureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ehe- schliessung.
136 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
137 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
138 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
139 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
II. Klage
C. Befristete Ungültigkeit I. Gründe
II. Klage
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2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch an der bereits erhobenen Klage festhalten.
Art. 109 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe. 2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehe- gatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung. 3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmun- gen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Auslän- dern zu umgehen.140
Art. 110141
Vierter Titel:142 Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen
Art. 111143 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. 2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.
140 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
141 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
142 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
143 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 281; BBl 2008 1959 1975).
D. Wirkungen des Urteils
A. Scheidung auf gemeinsames Begehren I. Umfassende Einigung
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Art. 112 1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. 2 Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Schei- dungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an. 3 …144
Art. 113145
Art. 114146
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Schei- dung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
Art. 115147
Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
Art. 116148
Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung
Art. 117 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Vorausset- zungen wie bei der Scheidung verlangen.
144 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
145 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
148 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
II. Teileinigung
B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten I. Nach Getrenntleben
II. Unzumutbar- keit
A. Voraus- setzungen und Verfahren
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2 …149 3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungs- urteil nicht berührt.
Art. 118 1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. 2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
Art. 119150
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Art. 120 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmun- gen über das Güterrecht. 2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.
Art. 121 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Grün- den auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. 2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre; wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrech- nen.
149 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
B. Trennungs- folgen
A. Name
B. Güterrecht und Erbrecht
C. Wohnung der Familie
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3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhalts- beiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzu- heben.
Art. 122 1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor- gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993151 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. 2 Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Diffe- renzbetrag zu teilen.
Art. 123 1 Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invali- denvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. 2 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt- schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
Art. 124 1 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits ein- getreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruf- lichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet. 2 Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 125 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebühren- den Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
151 SR 831.42
D. Berufliche Vorsorge I. Vor Eintritt eines Vorsorge- falls 1. Teilung der Austritts- leistungen
2. Verzicht und Ausschluss
II. Nach Eintritt eines Vorsorge- falls oder bei Unmöglichkeit der Teilung
E. Nachehelicher Unterhalt I. Voraus- setzungen
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1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu
leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehe-
gatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistun- gen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Per- son:
1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob ver- letzt hat;
2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbunde-
nen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Art. 126 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. 3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
Art. 127 Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.
II. Modalitäten des Unterhalts- beitrages
III. Rente 1. Besondere Vereinbarungen
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Art. 128 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei be- stimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
Art. 129 1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit ein- gestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konn- te. 2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der ver- pflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise ge- stiegen ist. 3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlan- gen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben.
Art. 130 1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person. 2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wie- derverheiratung der berechtigten Person.
Art. 131 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde152 oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen. 2 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unter- haltspflicht nicht nachkommt.
152 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2. Anpassung an die Teuerung
3. Abänderung durch Urteil
4. Erlöschen von Gesetzes wegen
IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe und Vorschüsse
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3 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Art. 132 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhalts- pflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. 2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemes- sene Sicherheit zu leisten.
Art. 133153 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestim- mungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:
1. die elterliche Sorge; 2. die Obhut; 3. den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsan-
teile; und 4. den Unterhaltsbeitrag.
2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berück- sichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. 3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.
Art. 134 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutz- behörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkun- gen des Kindesverhältnisses.154
153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2. Anweisungen an die Schuldner und Sicher- stellung
F. Kinder I. Elternrechte und -pflichten
II. Veränderung der Verhältnisse
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3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.155 4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindes- schutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.156
Vierter Abschnitt: …
Art. 135–149157
Art. 150–158 Aufgehoben
Fünfter Titel:158 Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Art. 159 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemein- schaft verbunden. 2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in ein- trächtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemein- sam zu sorgen. 3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
Art. 160159 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
157 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
158 Fassung des fünften Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 8–8b des SchlT hiernach.
159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
B. Name
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2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. 3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.
Art. 161160
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Art. 162 Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
Art. 163 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. 2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. 3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemein- schaft und ihre persönlichen Umstände.
Art. 164 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfü- gung ausrichtet. 2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berech- tigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
Art. 165 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.
160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
C. Bürgerrecht
D. Eheliche Wohnung
E. Unterhalt der Familie I. Im Allgemeinen
II. Betrag zur freien Verfügung
III. Ausseror- dentliche Beiträge eines Ehegatten
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2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Ver- mögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. 3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.
Art. 166 1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. 2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die ehe- liche Gemeinschaft nur vertreten:
1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt wor- den ist;
2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Auf- schub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustim- men kann.
3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungs- befugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.
Art. 167 Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemein- schaft Rücksicht.
Art. 168 Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 169 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten
H. Rechtsge- schäfte der Ehe- gatten I. Im Allgemeinen
II. Wohnung der Familie
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Art. 170 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. 2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Art. 171 Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierig- keiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können.
Art. 172 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. 2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige bei- ziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen. 3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.161
Art. 173 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. 2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. 3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einrei- chung des Begehrens gefordert werden.
161 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).
J. Auskunfts- pflicht
K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft I. Beratungs- stellen
II. Gerichtliche Massnahmen 1. Im Allgemeinen
2. Während des Zusammen- lebens a. Geld- leistungen
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Art. 174 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehe- lichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungs- befugnis ganz oder teilweise entziehen. 2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben. 3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Art. 175 Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich ge- fährdet ist.
Art. 176 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1. die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen;
2. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfer-
tigen. 2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusam- menleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. 3 Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.162
Art. 177 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
162 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
b. Entzug der Vertretungs- befugnis
3. Aufhebung des gemein- samen Haus- haltes a. Gründe
b. Regelung des Getrenntlebens
4. Anweisungen an die Schuldner
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Art. 178 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. 2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen. 3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
Art. 179163 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhält- nisse bei Scheidung gelten sinngemäss.165 2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
Art. 180166
Sechster Titel:167 Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 181 Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschafts- beteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes verein- baren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
163 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
166 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
167 Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9–11a des SchlT hiernach.
5. Beschränkun- gen der Ver- fügungsbefugnis
6. Änderung der Verhältnisse164
A. Ordentlicher Güterstand
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Art. 182 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. 2 Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur inner- halb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.
Art. 183 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. 2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustim- mung ihres gesetzlichen Vertreters.168
Art. 184 Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschlie- ssenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Art. 185 1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die er- forderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamt- gut verweigert;
4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden o- der über das Gesamtgut verweigert;
5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist. 3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
168 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
B. Ehevertrag I. Inhalt des Vertrages
II. Vertrags- fähigkeit
III. Form des Vertrages
C. Ausseror- dentlicher Güterstand I. Auf Begehren eines Ehegatten 1. Anordnung
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Art. 186169
Art. 187 1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren frühe- ren oder einen andern Güterstand vereinbaren. 2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.
Art. 188 Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Kon- kurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
Art. 189 Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anord- nung der Gütertrennung verlangen.
Art. 190 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. 2 …171
Art. 191 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anord- nen. 2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.
Art. 192 Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinander- setzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
169 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
170 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
171 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
2. …
3. Aufhebung
II. Bei Konkurs und Pfändung 1. Bei Konkurs
2. Bei Pfändung a. Anordnung
b. Begehren170
3. Aufhebung
III. Güterrecht- liche Aus- einandersetzung
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Art. 193 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Be- friedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. 2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.
Art. 194172
Art. 195 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmun- gen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. 2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehe- gatten bleiben vorbehalten.
Art. 195a 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. 2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
Art. 196 Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungen- schaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
Art. 197 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
172 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
D. Schutz der Gläubiger
E. …
F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern
G. Inventar
A. Eigentums- verhältnisse I. Zusammen- setzung
II. Errungen- schaft
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2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: 1. seinen Arbeitserwerb; 2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialver-
sicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; 3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; 4. die Erträge seines Eigengutes; 5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Art. 198 Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Gü- terstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst- wie unentgeltlich zufallen;
3. Genugtuungsansprüche; 4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Art. 199 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errun- genschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. 2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
Art. 200 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum bei- der Ehegatten angenommen. 3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
Art. 201 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehe- gatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfü- gen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
III. Eigengut 1. Nach Gesetz
2. Nach Ehevertrag
IV. Beweis
B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
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Art. 202 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermö- gen.
Art. 203 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 204 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Ver- einbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. 2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter- standes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
Art. 205 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetz- lichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. 3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
Art. 206 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegen- leistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitra- ges und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegen- stände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so ent- spricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag. 2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
C. Haftung gegenüber Dritten
D. Schulden zwischen Ehegatten
E. Auflösung des Güterstandes und Auseinan- dersetzung I. Zeitpunkt der Auflösung
II. Rücknahme von Vermögens- werten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen
2. Mehrwert- anteil des Ehegatten
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3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehr- wertanteil ausschliessen oder ändern.
Art. 207 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. 2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapi- talwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstan- des zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
Art. 208 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zu- stimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteili- gungsanspruch des andern zu schmälern.
2 …173
Art. 209 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt wor- den, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. 2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. 3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesse- rung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern bei- getragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so ent- spricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinander- setzung oder der Veräusserung berechnet.
173 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten 1. Ausscheidung der Errungen- schaft und des Eigengutes
2. Hinzu- rechnung
3. Ersatz- forderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut
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Art. 210 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzu- gerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. 2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
Art. 211 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögens- gegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
Art. 212 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung er- hebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungs- forderung zum Ertragswert einzusetzen. 2 Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten. 3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.
Art. 213 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn beson- dere Umstände es rechtfertigen. 2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürf- nisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirt- schaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
Art. 214 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinanderset- zung. 2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet wer- den, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
4. Vorschlag
IV. Wert- bestimmung 1. Verkehrswert
2. Ertragswert a. Im Allgemeinen
b. Besondere Umstände
3. Massgebender Zeitpunkt
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Art. 215 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. 2 Die Forderungen werden verrechnet.
Art. 216 1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag ver- einbart werden. 2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nicht- gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Art. 217 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 218 1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierig- keiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden. 2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinander- setzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.
Art. 219 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise bei- behalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbe- nen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen. 3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe- nen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
V. Beteiligung am Vorschlag 1. Nach Gesetz
2. Nach Vertrag a. Im Allgemeinen
b. Bei Schei- dung, Trennung, Ungültig- erklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung
VI. Bezahlung der Beteiligungs- forderung und des Mehrwert- anteils 1. Zahlungsauf- schub
2. Wohnung und Hausrat
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4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterfüh- rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vor- behalten.
Art. 220 1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erb- schaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungs- forderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern. 2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herab- setzungsklage sinngemäss.174
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
Art. 221 Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
Art. 222 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. 2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt. 3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
Art. 223 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken. 2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.
174 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
3. Klage gegen Dritte
A. Eigentums- verhältnisse I. Zusammen- setzung
II. Gesamtgut 1. Allgemeine Gütergemein- schaft
2. Beschränkte Gütergemein- schaften a. Errungen- schaftsgemein- schaft
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Art. 224 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeits- erwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft aus- schliessen. 2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermö- genswerte nicht in das Gesamtgut.
Art. 225 1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen. 2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch die- nen, sowie die Genugtuungsansprüche. 3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.
Art. 226 Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
Art. 227 1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft. 2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
Art. 228 1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Ge- meinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. 2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wis- sen oder wissen sollten, dass sie fehlt. 3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.
Art. 229 Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Ge- samtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe,
b. Andere Güter- gemeinschaften
III. Eigengut
IV. Beweis
B. Verwaltung und Verfügung I. Gesamtgut 1. Ordentliche Verwaltung
2. Ausserordent- liche Verwaltung
3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft
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so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.
Art. 230 1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erb- schaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine über- schuldete Erbschaft annehmen. 2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anru- fen.175
Art. 231 1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwort- lich. 2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.
Art. 232 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber. 2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwal- tung diesem belastet.
Art. 233 Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1. für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Ver- tretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2. für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewer- bes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwen- det werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3. für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich ein- zustehen hat;
4. für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten ver- einbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
175 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
5. Verantwort- lichkeit und Ver- waltungskosten
II. Eigengut
C. Haftung gegenüber Dritten I. Vollschulden
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Art. 234 1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigen- gut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Ge- meinschaft.
Art. 235 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 236 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Verein- barung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst. 2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gericht- licher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güter- standes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. 3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.
Art. 237 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut gewor- den ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegat- ten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerech- net.
Art. 238 1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwischen dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten Ersatzforderungen, wenn Schulden, die die eine Vermögensmasse belasten, mit Mitteln der andern bezahlt worden sind. 2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie zusam- menhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.
II. Eigen- schulden
D. Schulden zwischen Ehegatten
E. Auflösung des Güterstandes und Auseinan- dersetzung I. Zeitpunkt der Auflösung
II. Zuweisung zum Eigengut
III. Ersatz- forderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut
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Art. 239 Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbetei- ligung.
Art. 240 Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhan- denen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
Art. 241 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. 2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden. 3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nach- kommen nicht beeinträchtigen.
Art. 242 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehe- gatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteili- gung sein Eigengut wäre. 2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. 3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 243 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigen- gut wäre.
Art. 244 1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der über- lebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrech- nung zugeteilt wird. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe-
IV. Mehrwert- anteil
V. Wert- bestimmung
VI. Teilung 1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes
2. In den übrigen Fällen
VII. Durch- führung der Teilung 1. Eigengut
2. Wohnung und Hausrat
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nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einge- räumt werden. 3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.
Art. 245 Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er ver- langen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zuge- teilt werden.
Art. 246 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigen- tum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
Art. 247 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehe- gatte sein Vermögen und verfügt darüber.
Art. 248 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum bei- der Ehegatten angenommen.
Art. 249 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermö- gen.
Art. 250 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie- rigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
3. Andere Ver- mögenswerte
4. Andere Teilungsvor- schriften
A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung I. Im Allgemeinen
II. Beweis
B. Haftung gegenüber Dritten
C. Schulden zwischen Ehegatten
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Art. 251 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güter- standes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegat- ten ungeteilt zugewiesen wird.
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses176 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen177
Art. 252178 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. 2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festge- stellt. 3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
Art. 253179
Art. 254180
176 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
177 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
178 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
179 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
180 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
D. Zuweisung bei Miteigentum
A. Entstehung des Kindes- verhältnisses im Allgemeinen
B. …
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Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes181
Art. 255182 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater. 2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. 3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todes- gefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
Art. 256183 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten wer- den:
1. vom Ehemann; 2.184 vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemein-
same Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. 2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mut- ter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter. 3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998185 vorbe- halten.186
Art. 256a187 1 Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.
181 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
182 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
183 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
184 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
185 SR 810.11 186 Fassung gemäss Art. 39 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dez. 1998,
in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3055; BBl 1996 III 205). 187 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
A. Vermutung
B. Anfechtung I. Klagerecht
II. Klagegrund 1. Bei Zeugung während der Ehe
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2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300 Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermu- tet, dass es während der Ehe gezeugt worden ist.188
Art. 256b189 1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt wor- den, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfech- tung nicht weiter zu begründen. 2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Emp- fängnis der Mutter beigewohnt hat.
Art. 256c190 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beige- wohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. 2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.191 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Art. 257192 1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.193 2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.
188 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
189 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
190 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
191 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
192 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
193 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes
III. Klagefrist
C. Zusammen- treffen zweier Vermutungen
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Art. 258194 1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteils- unfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden. 2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden entsprechende Anwendung. 3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.
Art. 259195 1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerken- nung oder Urteil festgestellt ist. 2 Die Anerkennung kann angefochten werden:
1. von der Mutter; 2.196 vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen,
wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haus- halt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist;
3. von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes; 4. vom Ehemann.
3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden ent- sprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil197
Art. 260198 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
194 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
195 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
196 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
197 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
198 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
D. Klage der Eltern
E. Heirat der Eltern
A. Anerkennung I. Zulässigkeit und Form
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2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entspre- chende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetz- lichen Vertreters notwendig.199 3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeam- ten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Fest- stellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Art. 260a200 1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden. 2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irr- tum über seine Vaterschaft anerkannt hat. 3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.
Art. 260b201 1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. 2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt habe.
Art. 260c202 1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.
199 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
200 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
201 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
202 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
II. Anfechtung 1. Klagerecht
2. Klagegrund
3. Klagefrist
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2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.203 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Art. 261204 1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindes- verhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. 2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes. 3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.
Art. 262205 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. 2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat. 3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
Art. 263206 1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:
1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt; 2.207 vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Voll-
jährigkeit.
203 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
204 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
205 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
206 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
207 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
B. Vaterschafts- klage I. Klagerecht
II. Vermutung
III. Klagefrist
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2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden. 3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspä- tung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Vierter Abschnitt208: Die Adoption
Art. 264209
Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begrün- dung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.
Art. 264a211 1 Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren; anderen Perso- nen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet. 2 Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35. Alters- jahr zurückgelegt haben. 3 Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.212
Art. 264b213 1 Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das 35. Altersjahr zurückgelegt hat. 2 Eine verheiratete Person, die das 35. Altersjahr zurückgelegt hat, darf allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.
208 Ursprünglich Dritter Abschnitt. 209 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager
Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
210 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
211 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
212 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
213 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
A. Adoption Minderjähriger I. Allgemeine Voraus- setzungen210
II. Gemein- schaftliche Adoption
III. Einzel- adoption
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Art. 265214 1 Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiv- eltern. 2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung not- wendig. 3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adop- tion nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.
Art. 265a215 1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. 2 Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. 3 Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.
Art. 265b216 1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. 2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden. 3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.
Art. 265c217
Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, 1. wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwe-
send oder dauernd urteilsunfähig ist, 2. wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.
214 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
215 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
216 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
217 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
IV. Alter und Zustimmung des Kindes
V. Zustimmung der Eltern 1. Form
2. Zeitpunkt
3. Absehen von der Zustimmung a. Voraus- setzungen
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Art. 265d218 1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermitt- lungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei. 2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu ent- scheiden. 3 Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid schriftlich mitzuteilen.
Art. 266219 1 Fehlen Nachkommen, so darf eine volljährige Person adoptiert werden:221
1. wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dau- ernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während we- nigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben,
2.222 wenn ihr während ihrer Minderjährigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen ha- ben,
3. wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptie- rende Person während wenigstens fünf Jahren mit den Adopti- veltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.
2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjäh- riger sinngemäss anwendbar.223
218 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
219 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
220 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
221 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
222 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
223 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
b. Entscheid
B. Adoption einer volljähri- gen Person220
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Art. 267224 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adop- tiveltern. 2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist. 3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben wer- den.
Art. 267a225 1 Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechts dasjenige des Adoptivelternteils, dessen Namen es trägt. 2 Adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des andern, so hat dieses das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Art. 268226 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. 2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen nicht berührt werden. 3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.227
Art. 268a228 1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesent- lichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. 2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiv- eltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzie-
224 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
225 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
226 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
227 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
228 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
C. Wirkung I. Im Allgemeinen
II. Bürgerrecht
D. Verfahren I. Im Allgemeinen
II. Untersuchung
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herische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. 3 Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.
Art. 268b229
Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kin- des nicht bekannt gegeben werden.
Art. 268c231 1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit Aus- kunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat. 2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Anga- ben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leib- lichen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen. 3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf Wunsch beratend unterstützt.
Art. 269232 1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt wor- den, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird. 2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
229 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
232 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
Dbis.Adoptions- geheimnis230
Dter.Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern
E. Anfechtung I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung
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Art. 269a233 1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, sie anfechten. 2 Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwi- schen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften betrifft.
Art. 269b234
Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfech- tungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben.
Art. 269c235 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus. 2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.236 3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht. 4 …237
233 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
234 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
235 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptions- übereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
236 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
237 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
2. Andere Mängel
II. Klagefrist
F. Adoptiv- kinder- vermittlung
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Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses238 Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder239
Art. 270240 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. 2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. 3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
Art. 270a241 1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. 2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivil- standsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge. 3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. 4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen über die Namensänderung.
238 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
239 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
240 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
241 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
A. Name I. Kind verheira- teter Eltern
II. Kind unver- heirateter Eltern
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Art. 270b242
Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.
Art. 271243 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Eltern- teils, dessen Namen es trägt. 2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebür- gerrecht anstelle des bisherigen.
Art. 272244
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
Art. 273245 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.246 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachtei- lig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus ande- ren Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
244 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
245 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
246 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
III. Zustimmung des Kindes
B. Bürgerrecht
C. Beistand und Gemein- schaft
D. Persönlicher Verkehr I. Eltern und Kinder 1. Grundsatz
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Art. 274247 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Ver- hältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Auf- gabe der erziehenden Person erschwert.248 2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefähr- det, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernst- haft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. 3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adop- tion untergebracht wird.
Art. 274a249 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwand- ten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. 2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.
Art. 275250 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an sei- nem Aufenthaltsort. 2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.251 3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
247 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
248 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
249 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
250 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
251 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
2. Schranken
II. Dritte
III. Zuständig- keit
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Art. 275a252 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern253
Art. 276254 1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, in- begriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. 2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Ar- beitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Art. 277255 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.256 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.257
252 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
253 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
254 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
255 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
256 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
257 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
E. Information und Auskunft
A. Gegenstand und Umfang
B. Dauer
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Art. 278258 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts. 2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Art. 279259 1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. 2–3 …261
Art. 280–284262
Art. 285263 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.264 2 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhalts- pflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. 2bis Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nach- träglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag
258 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
259 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
260 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
261 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
262 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
263 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
264 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
C. Verheiratete Eltern
D. Klage I. Klagerecht260
II. und III. …
IV. Bemessung des Unterhalts- beitrages
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vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistun- gen.265 3 Der Unterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten, die das Gericht festsetzt.
Art. 286266 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leis- tungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. 2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. 3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kin- des kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten.267
Art. 287268 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. 2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausge- schlossen worden ist. 3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
Art. 288269 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann ver- einbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt, 2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
265 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
266 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
267 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
268 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
269 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
V. Veränderung der Verhältnisse
E. Verträge über die Unterhalts- pflicht I. Periodische Leistungen
II. Abfindung
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2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
Art. 289270 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz- lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.271 2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Art. 290272
Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindesschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht be- zeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Voll- streckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unent- geltlich zu helfen.
Art. 291273
Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
Art. 292274
Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhalts- pflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge ange- messene Sicherheit zu leisten.
270 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
271 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
272 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
273 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
274 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
F. Erfüllung I. Gläubiger
II. Vollstreckung 1. Geeignete Hilfe
2. Anweisungen an die Schuldner
III. Sicher- stellung
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Art. 293275 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungs- pflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. 2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vor- schüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unter- haltspflicht nicht nachkommen.
Art. 294276 1 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt. 2 Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwand- ten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.
Art. 295277 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:278
1. für die Entbindungskosten; 2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wo-
chen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt; 3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird. 3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtferti- gen.
275 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
276 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
277 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
278 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
G. Öffentliches Recht
H. Pflegeeltern
J. Ansprüche der unverheirateten Mutter
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Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge279
Art. 296280 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. 2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemein- samen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. 3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistand- schaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistand- schaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entspre- chend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
Art. 297281 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. 2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den über- lebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nach- dem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
Art. 298282 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aus- sicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. 3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Über- nahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
279 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
280 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
281 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
282 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
A. Grundsätze
Abis. Tod eines Elternteils
Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren
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Art. 298a283 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. 2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kin- desschutzbehörde beraten lassen. 4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. 5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mut- ter zu.
Art. 298b284 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. 2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elter- lichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. 3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts. 4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Bei- standschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
283 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
284 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Aquater. Aner- kennung und Vaterschaftsur- teil I. Gemeinsame Erklärung der Eltern
II. Entscheid der Kindesschutz- behörde
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Art. 298c285
Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die ge- meinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes- wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
Art. 298d286 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Ver- kehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
Art. 299287
Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
Art. 300289 1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. 2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört wer- den.
Art. 301291 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähig- keit die nötigen Entscheidungen.
285 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
286 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
287 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
288 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
289 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
290 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
291 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
III. Vater- schaftsklage
IV. Veränderung der Verhältnisse
Aquinquies. Stiefeltern288
Asexies. Pflege- eltern290
B. Inhalt I. Im Allgemeinen
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1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; 2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu er-
reichen ist.292 2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. 3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemein- schaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzo- gen werden. 4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.
Art. 301a293 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Ge- richts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen
auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. 4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will. 5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wah- rung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elter- lichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unter- haltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
292 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
293 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
II. Bestimmung des Aufenthalt- sortes
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Art. 302294 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. 2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. 3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützi- gen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Art. 303296 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. 2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. 3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selb- ständig über sein religiöses Bekenntnis.
Art. 304298 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elter- lichen Sorge.300 2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläu- bige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einverneh- men mit dem andern handelt.301
294 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
296 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
298 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
300 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
301 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
III. Erziehung295
IV. Religiöse Erziehung297
V. Vertretung 1. Dritten gegenüber a. Im Allgemei- nen299
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3 Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vorneh- men, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.302
Art. 305303 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begrün- den und höchstpersönliche Rechte ausüben.305 2 Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rück- sicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
Art. 306306 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.307 2 Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Ange- legenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegen- heit selber.308 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.309
Art. 307310 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
302 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
303 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
304 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
305 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
306 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
307 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
308 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
309 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
310 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
b. Rechtsstellung des Kindes304
2. Innerhalb der Gemeinschaft
C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen
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2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern ver- pflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Art. 308311 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.313 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
Art. 309314
Art. 310315 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. 2 Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzu- mutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. 3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindes- schutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
311 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
312 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
314 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
315 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
316 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
II. Beistand- schaft312
III. Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungs- rechts316
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Art. 311317 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindes- schutzbehörde die elterliche Sorge:319
1.320 wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebre- chen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszu- üben;
2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt ha- ben.
2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. 3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeord- net wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirk- sam.
Art. 312321
Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:323
1. wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; 2. wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch unge-
nannte Dritte eingewilligt haben.
Art. 313324 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. 2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
317 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
318 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
319 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
321 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
322 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
323 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
324 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
IV. Entziehung der elterlichen Sorge 1. Von Amtes wegen318
2. Mit Einver- ständnis der Eltern322
V. Änderung der Verhältnisse
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Art. 314325 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde sind sinngemäss anwendbar. 2 Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. 3 Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Be- schränkungen der elterlichen Sorge fest.
Art. 314a326 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen spre- chen. 2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid we- sentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
Art. 314abis 327 1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbe- sondere, wenn:
1. die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist; 2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge
oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.
3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.
325 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
326 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
327 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
VI. Verfahren 1. Im Allgemeinen
2. Anhörung des Kindes
3. Vertretung des Kindes
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Art. 314b328 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. 2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
Art. 315329 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.331 2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. 3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
Art. 315a332 1 Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutz- massnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Voll- zug.333 2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. 3 Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt:334
1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindes- schutzverfahren weiterzuführen;
328 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
329 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
330 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
331 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
332 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
333 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
334 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
4. Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik
VII. Zuständig- keit 1. Im Allgemeinen330
2. In eherecht- lichen Verfahren a. Zuständigkeit des Gerichts
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2. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht recht- zeitig treffen kann.
Art. 315b335 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszutei- lung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
1. während des Scheidungsverfahrens; 2. im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss
den Vorschriften über die Ehescheidung; 3. im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die
Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwend- bar.
2 In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.336
Art. 316337 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindes- schutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. 1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufge- nommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.338 2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
Art. 317339
Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivil- rechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
335 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
336 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
337 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
338 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
339 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen
VIII. Pflege- kinderaufsicht
IX. Zusammen- arbeit in der Jugendhilfe
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Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen340
Art. 318341 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. 2 Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindes- schutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.342 3 Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kin- desvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.343
Art. 319344 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. 2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
Art. 320345 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teil- beträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. 2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindes- schutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.
Art. 321346 1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der
340 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
341 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
342 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
343 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
344 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
345 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
346 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
A. Verwaltung
B. Verwendung der Erträge
C. Anzehrung des Kindesver- mögens
D. Freies Kindesvermögen I. Zuwendungen
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Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet wor- den ist. 2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.
Art. 322347 1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden. 2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die Kindesschutzbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten.
Art. 323348 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nut- zung. 2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
Art. 324349 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. 2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. 3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.
Art. 325350 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwal- tung einem Beistand.
347 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
348 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
349 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
350 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
II. Pflichtteil
III. Arbeits- erwerb, Berufs- und Gewerbe- vermögen
E. Schutz des Kindesver- mögens I. Geeignete Massnahmen
II. Entziehung der Verwaltung
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2 Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kin- desvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist. 3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch be- stimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutz- behörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
Art. 326351
Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung dem volljährigen Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter herauszugeben.
Art. 327352 1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten ver- antwortlich. 2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten. 3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haus- halt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.
Fünfter Abschnitt:353 Minderjährige unter Vormundschaft
Art. 327a Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kin- desschutzbehörde einen Vormund.
Art. 327b Das Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge.
Art. 327c 1 Dem Vormund stehen die gleichen Rechte zu wie den Eltern. 2 Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes, namentlich über die Ernennung des Beistands, die Führung der Beistandschaft und
351 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
352 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
353 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung
II. Verantwort- lichkeit
A. Grundsatz
B. Rechtsstel- lung I. Des Kindes
II. Des Vor- munds
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die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde, sind sinngemäss anwendbar. 3 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmun- gen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht
Art. 328354 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. 2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.355
Art. 329 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Rei- henfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. 2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.357 3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen fin- den entsprechende Anwendung.358
Art. 330 1 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie einge- bürgert worden sind.
354 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
355 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
356 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
357 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
358 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
A. Unterstüt- zungspflichtige
B. Umfang und Geltend- machung des Anspruches356
C. Unterhalt von Findel- kindern
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2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der Aus- lagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.
Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt
Art. 331 1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vor- schrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu. 2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Ver- wandte359 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsver- hältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemein- samen Haushalte leben.360
Art. 332 1 Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden. 3 Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familien- haupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.
Art. 333 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beo- bachtet hat.361 2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder
359 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
360 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).
361 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
A. Voraus- setzung
B. Wirkung I. Hausordnung und Fürsorge
II. Verantwort- lichkeit
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einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.362 3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
Art. 334363 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Gross- eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.364 2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädi- gung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
Art. 334bis 365 1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden. 2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht wer- den, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder wenn der Betrieb in andere Hände übergeht. 3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Tei- lung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
Art. 335 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. 2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
362 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
363 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
364 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
365 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
III. Forderung der Kinder und Grosskinder 1. Voraus- setzungen
2. Geltend- machung
A. Familien- stiftungen
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Art. 336 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
Art. 337 Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.
Art. 338 1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. 2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemein- der auf sechs Monate kündigen. 3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündi- gung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.
Art. 339 1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirt- schaftlicher Tätigkeit. 2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt. 3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung bean- spruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.
Art. 340 1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Ge- meindern gemeinsam geordnet. 2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.
Art. 341 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinder- schaft bezeichnen. 2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
B. Gemeinder- schaften I. Begründung 1. Befugnis
2. Form
II. Dauer
III. Wirkung 1. Art der Gemeinderschaft
2. Leitung und Vertretung a. Im Allgemeinen
b. Befugnis des Hauptes
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3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gut- gläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
Art. 342 1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigen- tum aller Gemeinder. 2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch. 3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Ver- mögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.
Art. 343 Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1. nach Vereinbarung oder Kündigung; 2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet
worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird; 3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemein-
schaftsgute zur Verwertung gelangt ist; 4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist; 5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.
Art. 344 1 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Ge- meinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden. 2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.
Art. 345 1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemein- derschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen. 2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
3. Gemein- schaftsgut und persönliches Vermögen
IV. Aufhebung 1. Gründe
2. Kündigung, Zahlungsun- fähigkeit, Heirat
3. Tod eines Gemeinders
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Art. 346 1 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines aus- scheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist. 2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Art. 347 1 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat. 2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemes- sene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksich- tigung der Leistungen des Übernehmers.
Art. 348 1 Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden. 2 Auf Verlangen eines Gemeinders kann das Gericht aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Tei- lung. 3 Im Übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.
Art. 349–358366
Art. 359367
366 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
367 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
4. Teilungsregel
V. Ertrags- gemeinderschaft 1. Inhalt
2. Besondere Aufhebungs- gründe
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Dritte Abteilung:368 Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag
Art. 360 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufga- ben erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen.
Art. 361 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. 2 Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. 3 Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestim- mungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
Art. 362 1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet. 3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.
368 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
A. Grundsatz
B. Errichtung und Widerruf I. Errichtung
II. Widerruf
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Art. 363 1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsun- fähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. 2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutz- behörde, ob:
1. dieser gültig errichtet worden ist; 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich
sind. 3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligatio- nenrechts369 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.
Art. 364 Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Neben- punkten ersuchen.
Art. 365 1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts370 über den Auftrag sorgfältig wahr. 2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so be- nachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenen- schutzbehörde. 3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.
Art. 366 1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädi- gung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
369 SR 220 370 SR 220
C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme
D. Auslegung und Ergänzung
E. Erfüllung
F. Entschädi- gung und Spesen
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2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftrag- gebenden Person belastet.
Art. 367 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. 2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
Art. 368 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. 2 Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungs- ablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Art. 369 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. 2 Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefähr- det, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortfüh- rung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann. 3 Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung
Art. 370 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähig- keit zustimmt oder nicht zustimmt. 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandeln- den Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
G. Kündigung
H. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde
I. Wiedererlan- gen der Urteils- fähigkeit
A. Grundsatz
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3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Er- satzverfügungen treffen.
Art. 371 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. 2 Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. 3 Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinn- gemäss anwendbar.
Art. 372 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. 2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn be- gründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. 3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
Art. 373 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend ma- chen, dass:
1. der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; 2. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht
mehr gewahrt sind; 3. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutz- behörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
B. Errichtung und Widerruf
C. Eintritt der Urteilsunfähig- keit
D. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde
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Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
Art. 374 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haus- halt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauf- trag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. 2 Das Vertretungsrecht umfasst:
1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermö- gensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutz- behörde einholen.
Art. 375 Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind die Bestimmungen des Obligationenrechts371 über den Auftrag sinngemäss anwendbar.
Art. 376 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertre- tungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetrage- nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. 2 Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde dem Ehe- gatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Bei- standschaft.
371 SR 220
A. Vorausset- zungen und Umfang des Vertretungs- rechts
B. Ausübung des Vertretungs- rechts
C. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde
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Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Art. 377 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizini- schen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Per- son über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medi- zinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Ent- scheidfindung einbezogen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Art. 378 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteils- unfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu ver- weigern:
1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2. der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3. wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemein- samen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Bei- stand leistet;
5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person re- gelmässig und persönlich Beistand leisten;
6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regel- mässig und persönlich Beistand leisten.
A. Behandlungs- plan
B. Vertretungs- berechtigte Person
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2 Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläu- bige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. 3 Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Art. 379 In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
Art. 380 Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestim- mungen über die fürsorgerische Unterbringung.
Art. 381 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistand- schaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. 2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:
1. unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist; 2. die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffas-
sungen haben; oder 3. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht
mehr gewahrt sind. 3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.
Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
Art. 382 1 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreu- ungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist.
C. Dringliche Fälle
D. Behandlung einer psychi- schen Störung
E. Einschreiten der Erwachse- nenschutzbe- hörde
A. Betreuungs- vertrag
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2 Bei der Festlegung der von der Einrichtung zu erbringenden Leis- tungen werden die Wünsche der betroffenen Person so weit wie mög- lich berücksichtigt. 3 Die Zuständigkeit für die Vertretung der urteilsunfähigen Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Be- treuungsvertrags richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen.
Art. 383 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschnei- dende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenü- gend erscheinen und die Massnahme dazu dient:
1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche In- tegrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder
2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu be- seitigen.
2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen. 3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechti- gung hin überprüft.
Art. 384 1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Mass- nahme. 2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungs- freiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen. 3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.
Art. 385 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
B. Einschrän- kung der Bewe- gungsfreiheit I. Voraussetzun- gen
II. Protokollie- rung und Information
III. Einschreiten der Erwach- senenschutz- behörde
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2 Stellt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, so ändert sie die Massnahme, hebt sie auf oder ordnet eine behördliche Massnahme des Erwachse- nenschutzes an. Nötigenfalls benachrichtigt sie die Aufsichtsbehörde der Einrichtung. 3 Jedes Begehren um Beurteilung durch die Erwachsenenschutz- behörde wird dieser unverzüglich weitergeleitet.
Art. 386 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. 2 Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde. 3 Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
Art. 387 Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleis- tet ist.
Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 388 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. 2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
Art. 389 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Fami- lie, andere nahestehende Personen oder private oder öffent- liche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenü- gend erscheint;
C. Schutz der Persönlichkeit
D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrich- tungen
A. Zweck
B. Subsidiarität und Verhältnis- mässigkeit
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2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 390 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person:
1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwäche- zustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be- sorgen kann;
2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat.
2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahe- stehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
Art. 391 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. 2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögens- sorge oder den Rechtsverkehr. 3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betre- ten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu aus- drücklich erteilt hat.
Art. 392 Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwach- senenschutzbehörde:
A. Vorausset- zungen
B. Aufgaben- bereiche
C. Verzicht auf eine Beistand- schaft
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1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zu- stimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag ertei- len; oder
3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für be- stimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistandschaften
Art. 393 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürfti- gen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Ange- legenheiten begleitende Unterstützung braucht. 2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
Art. 394 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürf- tige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. 3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Bei- ständin anrechnen oder gefallen lassen.
Art. 395 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistand- schaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermö- genswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet wer- den sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. 2 Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. 3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschrän- ken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
A. Begleit- beistandschaft
B. Vertretungs- beistandschaft I. Im Allgemei- nen
II. Vermögens- verwaltung
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4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken.
Art. 396 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustim- mung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. 2 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Art. 397 Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.
Art. 398 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbe- dürftig ist. 2 Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. 3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft
Art. 399 1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin
Art. 400 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann
C. Mitwirkungs- beistandschaft
D. Kombination von Beistand- schaften
E. Umfassende Beistandschaft
A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen
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und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. 2 Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu überneh- men, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstüt- zung erhält.
Art. 401 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistand- schaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. 2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. 3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
Art. 402 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft meh- reren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist. 2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Per- sonen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
Art. 403 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbei- ständin oder regelt diese Angelegenheit selber. 2 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegen- heit.
Art. 404 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen
III. Übertragung des Amtes auf mehrere Perso- nen
B. Verhinderung und Interessen- kollision
C. Entschädi- gung und Spesen
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2 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Kom- plexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben. 3 Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft
Art. 405 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. 2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachse- nenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf. 3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutz- behörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. 4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 406 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. 2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensver- hältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwäche- zustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Art. 407 Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Hand- lungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchst- persönliche Rechte ausüben.
A. Übernahme des Amtes
B. Verhältnis zur betroffenen Person
C. Eigenes Handeln der betroffenen Person
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Art. 408 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. 2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2. soweit angezeigt Schulden bezahlen; 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürf-
nisse vertreten. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Auf- bewahrung des Vermögens.
Art. 409 Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
Art. 410 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. 2 Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
Art. 411 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutz- behörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Be- richt über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. 2 Der Beistand oder die Beiständin zieht bei der Erstellung des Be- richts die betroffene Person, soweit tunlich, bei und gibt ihr auf Ver- langen eine Kopie.
Art. 412 1 Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegen- heitsgeschenke. 2 Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
D. Vermögens- verwaltung I. Aufgaben
II. Beträge zur freien Verfügung
III. Rechnung
E. Bericht- erstattung
F. Besondere Geschäfte
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Art. 413 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts372. 2 Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
Art. 414 Der Beistand oder die Beiständin informiert die Erwachsenenschutz- behörde unverzüglich über Umstände, die eine Änderung der Mass- nahme erfordern oder eine Aufhebung der Beistandschaft ermög- lichen.
Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 415 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichti- gung. 2 Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. 3 Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
Art. 416 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine
ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
372 SR 220
G. Sorgfalts- und Verschwiegen- heitspflicht
H. Änderung der Verhältnisse
A. Prüfung der Rechnung und des Berichts
B. Zustim- mungsbedürftige Geschäfte I. Von Gesetzes wegen
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4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Be- lastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögens- werte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwal- tung und Bewirtschaftung fallen;
6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Einge- hung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversi- cherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapi- talbeteiligung;
9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassver- trags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2 Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforder- lich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht einge- schränkt ist. 3 Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der be- troffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
Art. 417 Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anord- nen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
Art. 418 Ist ein Geschäft ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenen- schutzbehörde abgeschlossen worden, so hat es für die betroffene Person nur die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgese- hen ist.
II. Auf Anord- nung
III. Fehlen der Zustimmung
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Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 419 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Bei- ständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenen- schutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige
Art. 420 Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachse- nenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur perio- dischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin
Art. 421 Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes we- gen:
1. mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festge- legten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2. mit dem Ende der Beistandschaft; 3. mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder
Berufsbeiständin; 4. im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbei-
ständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
A. Von Gesetzes wegen
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Art. 422 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung. 2 Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
Art. 423 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1. die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; 2. ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehen- den Person beantragt werden.
Art. 424 Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
Art. 425 1 Endet das Amt, so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenen- falls die Schlussrechnung ein. Die Erwachsenenschutzbehörde kann den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin von dieser Pflicht ent- binden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schluss- bericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die perio- dischen Berichte und Rechnungen. 3 Sie stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffe- nen Person oder deren Erben und gegebenenfalls der neuen Beiständin oder dem neuen Beistand zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin. 4 Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand oder die Beiständin entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schluss- rechnung verweigert hat.
B. Entlassung I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin
II. Übrige Fälle
C. Weiterfüh- rung der Geschäfte
D. Schluss- bericht und Schlussrechnung
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Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung
Art. 426 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigne- ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 4 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu ent- scheiden.
Art. 427 1 Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und frei- willig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie:
1. sich selbst an Leib und Leben gefährdet; oder 2. das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft ge-
fährdet. 2 Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt. 3 Die betroffene Person wird schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gericht anrufen kann.
Art. 428 1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. 2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.
Art. 429 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
A. Die Mass- nahmen I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung
II. Zurückbehal- tung freiwillig Eingetretener
B. Zuständigkeit für die Unter- bringung und die Entlassung I. Erwachsenen- schutzbehörde
II. Ärztinnen und Ärzte 1. Zuständigkeit
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2 Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festge- legten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungs- entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. 3 Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
Art. 430 1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an. 2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:
1. Ort und Datum der Untersuchung; 2. Name der Ärztin oder des Arztes; 3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung; 4. die Rechtsmittelbelehrung.
3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes ver- fügt. 4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt. 5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der be- troffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbrin- gung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.
Art. 431 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. 2 Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Über- prüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
Art. 432 Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
2. Verfahren
C. Periodische Überprüfung
D. Vertrauens- person
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Art. 433 1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Pati- entenverfügung zu berücksichtigen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Art. 434 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chef- ärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vor- gesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:
1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter ge- sundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körper- liche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftig- keit urteilsunfähig ist; und
3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die we- niger einschneidend ist.
2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens- person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge- teilt.
Art. 435 1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden. 2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.
Art. 436 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren
E. Medizinische Massnahmen bei einer psychi- schen Störung I. Behandlungs- plan
II. Behandlung ohne Zustim- mung
III. Notfälle
IV. Austritts- gespräch
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Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unter- bringung in der Einrichtung zu vereinbaren. 2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.
Art. 437 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung. 2 Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
Art. 438 Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Perso- nen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrich- tungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
Art. 439 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung; 2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung; 3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrich-
tung; 4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; 5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mittei- lung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz. 4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit
Art. 440 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
V. Kantonales Recht
F. Massnahmen zur Einschrän- kung der Bewe- gungsfreiheit
G. Anrufung des Gerichts
A. Erwachsenen- schutzbehörde
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2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kan- tone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
Art. 441 1 Die Kantone bestimmen die Aufsichtsbehörden. 2 Der Bundesrat kann Bestimmungen über die Aufsicht erlassen.
Art. 442 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. 2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Mass- nahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. 3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist. 4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. 5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohn- sitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 443 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Art. 444 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
B. Aufsichts- behörde
C. Örtliche Zuständigkeit
A. Melderechte und -pflichten
B. Prüfung der Zuständigkeit
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2 Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unver- züglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. 3 Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaus- tausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. 4 Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
Art. 445 1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Ver- fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbeson- dere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschlies- send entscheidet sie neu. 3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.
Art. 446 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die not- wendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. 3 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. 4 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Art. 447 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. 2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenen- schutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
Art. 448 1 Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwir- kung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachse- nenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
C. Vorsorgliche Massnahmen
D. Verfahrens- grundsätze
E. Anhörung
F. Mitwirkungs- pflichten und Amtshilfe
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erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an. 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen sowie ihre Hilfspersonen sind nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Stelle sie auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis ent- bunden hat. 3 Nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind Geistliche, Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Mediato- rinnen und Mediatoren sowie ehemalige Beiständinnen und Beistände, die für das Verfahren ernannt wurden. 4 Verwaltungsbehörden und Gerichte geben die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutz- würdige Interessen entgegenstehen.
Art. 449 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenen- schutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeig- nete Einrichtung ein. 2 Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unter- bringung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 449a Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
Art. 449b 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akten- einsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
Art. 449c Die Erwachsenenschutzbehörde macht dem Zivilstandsamt Mittei- lung, wenn:
1. sie eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um- fassende Beistandschaft stellt;
G. Begutachtung in einer Einrichtung
H. Anordnung einer Vertretung
I. Akteneinsicht
J. Mitteilungs- pflicht
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2. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird.
Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
Art. 450 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. 2 Zur Beschwerde befugt sind:
1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. 3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzu- reichen.
Art. 450a 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1. Rechtsverletzung; 2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts; 3. Unangemessenheit.
2 Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
Art. 450b 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss. 2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbrin- gung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Ent- scheids. 3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
A. Beschwerde- objekt und Beschwerde- befugnis
B. Beschwerde- gründe
C. Beschwerde- frist
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Art. 450c Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
Art. 450d 1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gibt der Erwachsenenschutz- behörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. 2 Statt eine Vernehmlassung einzureichen, kann die Erwachsenen- schutzbehörde den Entscheid in Wiedererwägung ziehen.
Art. 450e 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsor- gerischen Unterbringung muss nicht begründet werden. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Er- wachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. 3 Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. 4 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Sie ordnet wenn nötig deren Vertretung an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 5 Sie entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde.
Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung
Art. 450f Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinnge- mäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung
Art. 450g 1 Die Erwachsenenschutzbehörde vollstreckt die Entscheide auf An- trag oder von Amtes wegen.
D. Aufschieben- de Wirkung
E. Vernehmlas- sung der Vor- instanz und Wiedererwägung
F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgeri- scher Unterbrin- gung
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2 Hat die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz im Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen angeord- net, so kann dieser direkt vollstreckt werden. 3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann nötigenfalls polizei- liche Hilfe beanspruchen. Unmittelbare Zwangsmassnahmen sind in der Regel vorgängig anzudrohen.
Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht
Art. 451 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflich- tet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenen- schutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.
Art. 452 1 Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes kann Dritten, auch wenn sie gutgläubig sind, entgegengehalten werden. 2 Schränkt die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ein, so ist den Schuldnern mitzuteilen, dass ihre Leistung nur befreiende Wirkung hat, wenn sie diese dem Beistand oder der Bei- ständin erbringen. Vorher kann die Beistandschaft gutgläubigen Schuldnern nicht entgegengehalten werden. 3 Hat eine Person, für die eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, andere zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihnen für den dadurch verursachten Schaden ver- antwortlich.
Art. 453 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mittei- lung zu machen.
A. Verschwie- genheitspflicht und Auskunft
B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten
C. Zusammen- arbeitspflicht
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Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit
Art. 454 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenen- schutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutz- behörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verur- sacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
Art. 455 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigen- den Handlung. 2 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen- über dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
Art. 456 Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Part- ners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertre- terin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestim- mungen des Obligationenrechts373 über den Auftrag.
373 SR 220
A. Grundsatz
B. Verjährung
C. Haftung nach Auftragsrecht
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Dritter Teil: Das Erbrecht Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
Art. 457 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. 2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen. 3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Art. 458 1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erb- schaft an den Stamm der Eltern. 2 Vater und Mutter erben nach Hälften. 3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 459 1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elter- lichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Gross- eltern. 2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. 3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorver- storbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite. 5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
374 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
A. Verwandte374 Erben I. Nachkommen
II. Elterlicher Stamm
III. Grosselter- licher Stamm
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Art. 460375
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Ver- wandten auf.
Art. 461376
Art. 462377
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Art. 463–464378
Art. 465379
Art. 466380
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berech- tigt bezeichnet wird.
375 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
376 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
377 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
378 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
379 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, mit Wirkung seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Siehe jedoch Art. 12a SchlT hiernach.
380 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
IV. Umfang der Erbberechtigung
B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner
C. …
D. Gemeinwesen
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Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit
Art. 467 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
Art. 468381 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen. 2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbver- trags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Art. 469 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arg- listiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig. 2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täu- schung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Dro- hung weggefallen ist. 3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Perso- nen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit
Art. 470 1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partne- rin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.382 2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.
381 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
382 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
A. Letztwillige Verfügung
B. Erbvertrag
C. Mangelhafter Wille
A. Verfügbarer Teil I. Umfang der Verfügungs- befugnis
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Art. 471383
Der Pflichtteil beträgt: 1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erb-
anspruches; 2. für jedes der Eltern die Hälfte; 3.384 für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin
oder den eingetragenen Partner die Hälfte.
Art. 472385
Art. 473 1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.386 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben die- sen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nach- lasses.387 3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordent- lichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.388
Art. 474 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. 2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
383 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
384 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
385 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
386 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
387 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269; BBl 2001 1121 2011 2111).
388 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
II. Pflichtteil
III. …
IV. Begünsti- gung des Ehe- gatten
V. Berechnung des verfügbaren Teils 1. Schulden- abzug
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Art. 475 Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
Art. 476 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Ver- sicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu des- sen Vermögen gerechnet.
Art. 477 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1.389 wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen An- gehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
Art. 478 1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Her- absetzungsklage geltend machen. 2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders ver- fügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Ent- erbte den Erbfall nicht erlebt hätte. 3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
Art. 479 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Ent- erbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. 2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen. 3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Ent- erbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit auf- recht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt,
389 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2. Zuwendungen unter Lebenden
3. Versiche- rungsansprüche
B. Enterbung I. Gründe
II. Wirkung
III. Beweislast
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es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
Art. 480 1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern dessel- ben zuwendet. 2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
Art. 481 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen. 2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
Art. 482 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat. 2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig. 3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet. 4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.390
Art. 483 1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.
390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
IV. Enterbung eines Zahlungs- unfähigen
A. Im Allgemeinen
B. Auflagen und Bedingungen
C. Erbeinsetzung
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2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
Art. 484 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzuset- zen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. 2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien. 3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Be- schwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
Art. 485 1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaf- fenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet. 2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erb- ganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
Art. 486 1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden. 2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Ver- mächtnisse gleichwohl in Kraft. 3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann bean- spruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Art. 487 Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächt- nisnehmers zufallen soll.
D. Vermächtnis I. Inhalt
II. Verpflichtung des Beschwerten
III. Verhältnis zur Erbschaft
E. Ersatz- verfügung
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Art. 488 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nach- erben auszuliefern. 2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. 3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
Art. 489 1 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten. 2 Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über. 3 Kann der Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
Art. 490 1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. 2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann. 3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder ge- fährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsver- waltung anzuordnen.
Art. 491 1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe. 2 Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
Art. 492 1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat. 2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben. 3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erb- unwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nach- erben.
F. Nacherben- einsetzung I. Bezeichnung des Nacherben
II. Zeitpunkt der Auslieferung
III. Sicherungs- mittel
IV. Rechts- stellung 1. Des Vorerben
2. Des Nacherben
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Art. 492a391 1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nach- erbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. 2 Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird.
Art. 493 1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen. 2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Art. 494 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Ver- mächtnis zu hinterlassen. 2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen. 3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.
Art. 495 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. 2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. 3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
Art. 496 1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgendeinem Grunde nicht erwerben. 2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegen- über entfernteren Erben nicht bestehe.
391 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
V. Urteils- unfähige Nachkommen
G. Stiftungen
H. Erbverträge I. Erbeinset- zungs- und Ver- mächtnisvertrag
II. Erbverzicht 1. Bedeutung
2. Lediger Anfall
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Art. 497 Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungs- unfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
Art. 498 Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffent- licher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklä- rung errichten.
Art. 499 Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkunds- person, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Art. 500 1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt. 2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben. 3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unter- schreiben.
Art. 501 1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeich- nung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte. 2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestäti- gen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungs- fähigkeit befunden habe. 3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten.
3. Rechte der Erbschafts- gläubiger
A. Letztwillige Verfügungen I. Errichtung 1. Im Allgemeinen
2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungs- form
b. Mitwirkung des Beamten
c. Mitwirkung der Zeugen
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Art. 502 1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzule- sen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung. 2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erb- lassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.
Art. 503 1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines straf- gerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte392 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die Verwandten393 in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beur- kundender Beamter noch als Zeugen mitwirken. 2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
Art. 504 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Ab- schrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbe- wahrung übergeben.
Art. 505 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.394 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben wer- den können.
392 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils ist abgeschafft (siehe AS 1971 777; BBl 1965 I 561 und AS 1974 55; BBl 1974 I 1457).
393 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
394 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers
e. Mitwirkende Personen
f. Aufbewahrung der Verfügung
3. Eigenhändige Verfügung
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Art. 506 1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse ver- hindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten. 2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkun- dung zu verschaffen. 3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.
Art. 507 1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähig- keit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. 2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der glei- chen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben. 3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichts- behörde ersetzen.
Art. 508 Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von die- sem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
Art. 509 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. 2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
Art. 510 1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet. 2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer ver- nichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf
4. Mündliche Verfügung a. Verfügung
b. Beurkundung
c. Verlust der Gültigkeit
II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf
2. Vernichtung
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Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
Art. 511 1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der frühe- ren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergän- zung darstellt. 2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
Art. 512 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. 2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
Art. 513 1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. 2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächt- nisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt. 3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
Art. 514 Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu for- dern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sicher- gestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes395 den Rücktritt erklären.
Art. 515 1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.
395 SR 220
3. Spätere Verfügung
B. Erbverträge I. Errichtung
II. Aufhebung 1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung
b. Durch Rück- tritt vom Vertrag
2. Vorabsterben des Erben
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2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.
Art. 516 Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.
Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker
Art. 517 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder meh- rere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. 2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. 3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
Art. 518 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsver- walters. 2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten ins- besondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Tei- lung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. 3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
C. Verfügungs- beschränkung
A. Erteilung des Auftrages
B. Inhalt des Auftrages
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Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
Art. 519 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2. wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3. wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich
oder rechtswidrig ist. 2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
Art. 520 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erho- bene Klage für ungültig erklärt. 2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. 3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
Art. 520a397
Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforder- lichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Rei- henfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.
Art. 521 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit
396 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
397 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).
A. Ungültig- keitsklage I. Bei Verfü- gungsunfähig- keit, mangel- haftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlich- keit
II. Bei Form- mangel 1. Im Allgemeinen396
2. Bei eigen- händiger letztwilliger Ver- fügung
III. Verjährung
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Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. 2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jah- ren. 3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit gel- tend gemacht werden.
Art. 522 1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. 2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetz- lichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzu- fassen.
Art. 523 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus zugewendet sind.
Art. 524 1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblas- ser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist. 2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.
Art. 525 1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. 2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Ver- mächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem glei-
B. Herab- setzungsklage I. Voraus- setzungen 1. Im Allgemeinen
2. Begünstigung der Pflichtteils- berechtigten
3. Rechte der Gläubiger
II. Wirkung 1. Herabsetzung im Allgemeinen
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chen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnis- mässig herabgesetzt werden.
Art. 526 Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.
Art. 527 Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heirats- gut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte,
oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheits- geschenke;
4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser of- fenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschrän- kung vorgenommen hat.
Art. 528 1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur inso- weit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechts- geschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist. 2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleis- tung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
Art. 529 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Ver- fügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
Art. 530 Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmass-
2. Vermächtnis einer einzelnen Sache
3. Bei Verfügun- gen unter Lebenden a. Fälle
b. Rückleistung
4. Versiche- rungsansprüche
5. Bei Nutz- niessung und Renten
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lichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Her- absetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.
Art. 531398
Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtig- ten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig; vorbehalten bleibt die Bestimmung über urteilsunfähige Nachkommen.
Art. 532 Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt wer- den, bis der Pflichtteil hergestellt ist.
Art. 533 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jah- ren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erb- lassers an gerechnet werden. 2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. 3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen
Art. 534 1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Ver- tragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen. 2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermö- gen.
398 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
6. Bei Nach- erbeneinsetzung
III. Durch- führung
IV. Verjährung
A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers
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3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anord- nung auf die Erben des eingesetzten Erben über.
Art. 535 1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistun- gen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. 2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. 3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschrif- ten wie bei der Ausgleichung.
Art. 536 Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rück- leistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht ver- zichtet hätte.
Zweite Abteilung: Der Erbgang Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
Art. 537 1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet. 2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
Art. 538 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Ver- mögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. 2 …400
399 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
400 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
B. Ausgleichung beim Erbverzicht I. Herabsetzung
II. Rückleistung
A. Voraus- setzung auf Seite des Erblassers
B. Ort der Eröffnung399
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Art. 539 1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erb- unfähig ist. 2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Perso- nen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestell- ten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als Stiftung.
Art. 540 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers her- beigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zu- stand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechts- widrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufge- hoben.
Art. 541 1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst. 2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
Art. 542 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben. 2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
Art. 543 1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.
C. Vorausset- zungen auf Seite des Erben I. Fähigkeit 1. Rechts- fähigkeit
2. Erbunwürdig- keit a. Gründe
b. Wirkung auf Nach- kommen
II. Erleben des Erbganges 1. Als Erbe
2. Als Ver- mächtnisnehmer
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2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zuguns- ten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.
Art. 544 1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird. 1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kin- desschutzbehörde eine Beistandschaft.401 2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Be- tracht.402
Art. 545 1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnis- ses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zuge- wendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt. 2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vor- erben.
Art. 546 1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Be- dachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten. 2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todes- gefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre. 3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erb- schaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.
Art. 547 1 Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. 2 Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.
401 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
402 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3. Das Kind vor der Geburt
4. Nacherben
D. Verschollen- heit I. Beerbung eines Ver- schollenen 1. Erbgang gegen Sicher- stellung
2. Aufhebung der Verschollen- heit und Rück- erstattung
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Art. 548 1 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt. 2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Ver- schwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nach- richt über den Verschwundenen beim Gericht um die Verschollen- erklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen. 3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.
Art. 549 1 Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermö- gen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögens- werte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf. 2 Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschol- lenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.
Art. 550 1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen wäh- rend zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Be- hörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt. 2 Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berech- tigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemein- wesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton. 3 Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiese- nen Erben.
II. Erbrecht des Verschollenen
III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander
IV. Verfahren von Amtes wegen
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Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
Art. 551 1 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.403 2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgese- henen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inven- tars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen. 3 …404
Art. 552 Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht.
Art. 553 1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:
1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2. ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3. einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es ver-
langt; 4. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht
oder unter sie zu stellen ist.405 2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durch- zuführen. 3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetz- gebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.
Art. 554 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
403 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
404 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
405 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
A. Im Allgemeinen
B. Siegelung der Erbschaft
C. Inventar
D. Erbschafts- verwaltung I. Im Allgemeinen
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1. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, so- fern es seine Interessen erfordern;
2. wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzu- weisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3. wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; 4. wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. 3 Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.406
Art. 555 1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berech- tigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden. 2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erb- schaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.
Art. 556 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. 2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat. 3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhö- rung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetz- lichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuord- nen.
Art. 557 1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
406 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
II. Bei unbe- kannten Erben
E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung I. Pflicht zur Einlieferung
II. Eröffnung
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2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden be- kannt sind, vorgeladen. 3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
Art. 558 1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. 2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung.
Art. 559 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berech- tigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Be- scheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungül- tigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. 2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
Art. 560 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. 2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. 3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröff- nung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
Art. 561407
407 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
III. Mitteilung an die Beteiligten
IV. Auslieferung der Erbschaft
A. Erwerb I. Erben
II. …
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Art. 562 1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder ein- gesetzten Erben einen persönlichen Anspruch. 2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann. 3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
Art. 563 1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschrif- ten des Sachen- und Obligationenrechtes. 2 Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.
Art. 564 1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Ver- mächtnisnehmern vor. 2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbe- haltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.
Art. 565 1 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschafts- schulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können. 2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in An- spruch genommen werden.
Art. 566 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
III. Vermächtnis- nehmer 1. Erwerb
2. Gegenstand
3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächt- nisnehmer
4. Herabsetzung
B. Ausschlagung I. Erklärung 1. Befugnis
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2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Art. 567 1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. 2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeit- punkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Art. 568 Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
Art. 569 1 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über. 2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeit- punkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kennt- nis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist. 3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.
Art. 570 1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. 2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen. 3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
Art. 571 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben. 2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht
2. Befristung a. Im Allgemeinen
b. Bei Inventar- aufnahme
3. Übergang der Aus- schlagungs- befugnis
4. Form
II. Verwirkung der Aus- schlagungs- befugnis
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durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschafts- sachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Art. 572 1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. 2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an des- sen nächsten gesetzlichen Erben.
Art. 573 1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausge- schlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. 2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Über- schuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Art. 574 Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.
Art. 575 1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird. 2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklä- ren, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.
Art. 576 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
III. Aus- schlagung eines Miterben
IV. Aus- schlagung aller nächsten Erben 1. Im Allgemeinen
2. Befugnis der überlebenden Ehegatten
3. Ausschlagung zugunsten nach- folgender Erben
V. Frist- verlängerung
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Art. 577 Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erb- lassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Art. 578 1 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausge- schlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden. 2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation. 3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechten- den Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.
Art. 579 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erb- schaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Aus- gleichung unterworfen sein würden. 2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kos- ten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen. 3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
Art. 580 1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. 2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden. 3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
Art. 581 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der
VI. Aus- schlagung eines Vermächtnisses
VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben
VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung
A. Voraus- setzung
B. Verfahren I. Inventar
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Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind. 2 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. 3 Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
Art. 582 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rech- nungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Aus- kündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimm- ten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. 2 Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung auf- merksam zu machen. 3 Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Aus- kündung an gerechnet, anzusetzen.
Art. 583 1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes we- gen in das Inventar aufgenommen. 2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
Art. 584 1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Betei- ligten aufgelegt. 2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
Art. 585 1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Ver- waltungshandlungen vorgenommen werden. 2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen.
II. Rechnungsruf
III. Aufnahme von Amtes wegen
IV. Ergebnis
C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung
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Art. 586 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen. 2 Eine Verjährung läuft nicht. 3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fort- gesetzt noch angehoben werden.
Art. 587 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich bin- nen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprü- chen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
Art. 588 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen. 2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffent- lichem Inventar angenommen.
Art. 589 1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über. 2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen. 3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
Art. 590 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren An- meldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar. 2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inven- tar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
II. Betreibung, Prozesse, Verjährung
D. Wirkung I. Frist zur Erklärung
II. Erklärung
III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar 1. Haftung nach Inventar
2. Haftung ausser Inventar
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3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
Art. 591 Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erb- schaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.
Art. 592 Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben hat.
Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
Art. 593 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu ver- langen. 2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begeh- ren keine Folge gegeben werden. 3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schul- den der Erbschaft nicht haftbar.
Art. 594 1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Mona- ten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen. 2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
Art. 595 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durch- geführt.
E. Haftung für Bürgschafts- schulden
F. Erwerb durch das Gemeinwesen
A. Voraus- setzung I. Begehren eines Erben
II. Begehren der Gläubiger des Erblassers
B. Verfahren I. Verwaltung
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2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rech- nungsruf verbunden wird. 3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
Art. 596 1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erb- lassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forde- rungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurich- ten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu versilbern. 2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand stattfinden. 3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.
Art. 597 Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage
Art. 598 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. 2 …408
Art. 599 1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszu- geben. 2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte ge- genüber der Erbschaftsklage nicht berufen.
408 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
II. Ordentliche Liquidation
III. Konkursamt- liche Liquidation
A. Voraus- setzung
B. Wirkung
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Art. 600 1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklag- ten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröff- nung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. 2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungs- frist stets 30 Jahre.
Art. 601 Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung
Art. 602 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. 2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfü- gen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. 3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Art. 603 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haft- bar. 2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Gross- kindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft ent- steht.409
409 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
C. Verjährung
D. Klage der Vermächtnis- nehmer
A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemein- schaft
II. Haftung der Erben
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Art. 604 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft ver- langen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist. 2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschafts- sachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erb- schaft erheblich schädigen würde. 3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Art. 605 1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt ver- schoben werden. 2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erfor- derlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
Art. 606 Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
Art. 607 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. 2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei ver- einbaren. 3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
Art. 608 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu ma- chen.
B. Teilungs- anspruch
C. Verschiebung der Teilung
D. Anspruch der Haus- genossen
A. Im Allgemeinen
B. Ordnung der Teilung I. Verfügung des Erblassers
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2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. 3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersicht- lich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
Art. 609 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. 2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
Art. 610 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. 2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzutei- len, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. 3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
Art. 611 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind. 2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Mit- erben die Lose zu bilden. 3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Los- ziehung unter den Erben.
Art. 612 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. 2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
II. Mitwirkung der Behörde
C. Durchführung der Teilung I. Gleichberech- tigung der Erben
II. Bildung von Losen
III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen
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3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Ver- steigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
Art. 612a410 1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über- lebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbe- nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht einge- räumt werden. 3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterfüh- rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vor- behalten. 4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinn- gemäss.411
Art. 613 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einan- der getrennt werden. 2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen beson- deren Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden. 3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Art. 613a412
Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass
410 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
411 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
412 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
IV. Zuweisung der Wohnung und des Haus- rates an den überlebenden Ehegatten
D. Besondere Gegenstände I. Zusammen- gehörende Sachen, Familien- schriften
I.bis Landwirt- schaftliches Inventar
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ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.
Art. 614 Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
Art. 615 Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld über- bunden.
Art. 616413
Art. 617414
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Art. 618 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verstän- digen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.415 2 …416
Art. 619417
Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewer- ben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991418 über das bäuerliche Bodenrecht.
413 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
414 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
415 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
416 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
417 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
418 SR 211.412.11
II. Forderungen des Erblassers an Erben
III. Verpfändete Erbschaftssachen
IV. Grundstücke 1. Übernahme a. Anrechnungs- wert
b. Schatzungs- verfahren
V. Landwirt- schaftliche Gewerbe und Grundstücke
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Art. 620–625419
Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung
Art. 626 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Aus- gleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Art. 627 1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Aus- gleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten. 2 Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
Art. 628 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendun- gen.
Art. 629 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. 2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewen- det worden sind.
419 Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
A. Aus- gleichungspflicht der Erben
B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben
C. Berechnungs- art I. Einwerfung oder Anrechnung
II. Verhältnis zum Erbanteil
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Art. 630 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. 2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
Art. 631 1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung ein- zelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nach- gewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen. 2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräu- men.420
Art. 632 Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungs- pflicht.
Art. 633421
Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung
Art. 634 1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertra- ges. 2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 635 1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.422
420 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
421 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).
422 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
III. Aus- gleichungswert
D. Erziehungs- kosten
E. Gelegenheits- geschenke
A. Abschluss des Vertrages I. Teilungs- vertrag
II. Vertrag über angefallene Erbanteile
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2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.
Art. 636 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich. 2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Art. 637 1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. 2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen. 3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forde- rungen später fällig werden.
Art. 638 Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im Allgemeinen.
Art. 639 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. 2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jah- ren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
Art. 640 1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.
III. Verträge vor dem Erbgang
B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewähr- leistung
II. Anfechtung der Teilung
C. Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haftung
II. Rückgriff auf die Miterben
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2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat. 3 Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.
Vierter Teil: Das Sachenrecht Erste Abteilung: Das Eigentum Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 641 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechts- ordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. 2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszu- verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
Art. 641a424 1 Tiere sind keine Sachen. 2 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
Art. 642 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen. 2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auf- fassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschä- digung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Art. 643 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten. 2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden. 3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
423 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
424 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen423
II. Tiere
B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile
II. Natürliche Früchte
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Art. 644 1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf ihre Zugehör. 2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte übli- chen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Ver- wahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben. 3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
Art. 645 Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrau- che dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Bezie- hung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Ver- kauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht sind.
Art. 646 1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äus- serliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. 2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. 3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.
Art. 647425 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer geändert werden kann.426 1bis Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwal- tungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte
425 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
426 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
III. Zugehör 1. Umschreibung
2. Ausschluss
C. Gemein- schaftliches Eigentum I. Miteigentum 1. Verhältnis der Miteigentümer
2. Nutzungs- und Verwal- tungsordnung
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bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentü- mer.427 2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigen- tümer zustehenden Befugnisse:
1. zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshand- lungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden;
2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sa- che vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.
Art. 647a428 1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigen- tümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau- und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegen- nahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit. 2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zustän- digkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Best- immungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Mass- nahmen anders geregelt werden.
Art. 647b429 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungs- handlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserun- gen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen bau- lichen Massnahmen.
427 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
428 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
429 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
3. Gewöhnliche Verwaltungs- handlungen
4. Wichtigere Verwaltungs- handlungen
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Art. 647c430
Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer aus- geführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshand- lungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.
Art. 647d431 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. 2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Be- nutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine Zustimmung durchgeführt werden. 3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missver- hältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Mit- eigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.
Art. 647e432 1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden. 2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Mit- eigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, ange- ordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmen- den Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorüber- gehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil über- nehmen.
430 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
431 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
432 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
5. Bauliche Massnahmen a. Notwendige
b. Nützliche
c. Der Ver- schönerung und Bequemlichkeit dienende
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Art. 648433 1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträg- lich ist. 2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Mit- eigentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung ver- einbart haben. 3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsantei- len, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit sol- chen Rechten belasten.
Art. 649434 1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. 2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
Art. 649a435 1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwal- tungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. 2 Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grund- buch angemerkt werden.437
433 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
434 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
435 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
436 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
437 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
6. Verfügung über die Sache
7. Tragung der Kosten und Lasten
8. Verbindlich- keit von Rege- lungen und Anmerkung im Grundbuch436
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Art. 649b438 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemein- schaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. 2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts ande- res vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten. 3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsver- wertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.
Art. 649c439
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigen- tumsanteil sinngemäss anwendbar.
Art. 650440 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigen- tums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. 2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinba- rung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.441 3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
438 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
439 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
440 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
441 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
9. Ausschluss aus der Gemein- schaft a. Miteigentümer
b. Andere Berechtigte
10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung
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Art. 651 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder meh- rere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. 2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern verstei- gert. 3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Aus- gleichung der Teile in Geld verbunden werden.
Art. 651a442 1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet. 2 Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei ver- pflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen. 3 Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Art. 652 Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemein- schaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
Art. 653 1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Ge- meinschaft steht. 2 Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des ein- stimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer. 3 Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
442 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
b. Art der Teilung
c. Tiere des häuslichen Bereichs
II. Gesamt- eigentum 1. Voraussetzung
2. Wirkung
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Art. 654 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. 2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Art. 654a443
Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundes- gesetz vom 4. Oktober 1991444 über das bäuerliche Bodenrecht.
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
Art. 655445 1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke. 2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Liegenschaften; 2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dau-
ernden Rechte; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
3 Als selbstständiges und dauerndes Recht kann eine Dienstbarkeit an einem Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie:
1. weder zugunsten eines berechtigten Grundstücks noch aus- schliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet ist; und
2. auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist.447
443 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
444 SR 211.412.11 445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965
(AS 1964 993; BBl 1962 II 1461). 446 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). 447 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3. Aufhebung
III. Gemein- schaftliches Eigentum an landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken
A. Gegenstand I. Grund- stücke446
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Art. 655a448 1 Ein Grundstück kann mit einem anderen Grundstück derart ver- knüpft werden, dass der jeweilige Eigentümer des Hauptgrundstücks auch Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks ist. Dieses teilt das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks und kann nicht gesondert veräussert, verpfändet oder belastet werden. 2 Erfolgt die Verknüpfung zu einem dauernden Zweck, so können das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer und der Aufhebungsan- spruch nicht geltend gemacht werden.
Art. 656 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. 2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Ein- tragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
Art. 657 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlich- keit der öffentlichen Beurkundung. 2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
Art. 658 1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches her- renlos ist. 2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
Art. 659 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. 2 Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlas- sen.
448 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
II. Unselbststän- diges Eigentum
B. Erwerb I. Eintragung
II. Erwerbsarten 1. Übertragung
2. Aneignung
3. Bildung neuen Landes
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3 Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.
Art. 660 1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewir- ken keine Veränderung der Grenzen. 2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmun- gen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.
Art. 660a450 1 Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenver- schiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind. 2 Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffe- nen Grundstücke zu berücksichtigen. 3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.
Art. 660b451 1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird. 2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.
Art. 661 Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
449 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
450 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
451 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
4. Bodenver- schiebung a. im Allgemeinen449
b. dauernde
c. Neufest- setzung der Grenze
5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung
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Art. 662 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenom- men ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetra- gen werde. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war. 3 Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen wor- den ist.
Art. 663 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forde- rungen entsprechende Anwendung.
Art. 664 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. 2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähi- gen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderwei- tigen Nachweises kein Privateigentum. 3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.
Art. 665 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigen- tümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. 2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
b. Ausserordent- liche Ersitzung
c. Fristen
6. Herrenlose und öffentliche Sachen
III. Recht auf Eintragung
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3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf An- meldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.452
Art. 666 1 Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes. 2 Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone be- stimmt.
Art. 666a453 1 Lässt sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer nicht identifi- zieren, ist sein Wohnort unbekannt oder ist von einem oder mehreren seiner Erben der Name oder Wohnort unbekannt, so kann das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen anordnen. 2 Insbesondere kann das Gericht einen Vertreter ernennen. Es legt auf Antrag den Umfang der Vertretungsmacht fest. Bestimmt es nichts anderes, so beschränkt sich diese auf erhaltende Massnahmen. 3 Antrag auf Anordnung von Massnahmen stellen kann:
1. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat; 2. das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks.
4 Die Anordnung von Massnahmen unterbricht die Frist für eine ausserordentliche Ersitzung nicht.
Art. 666b454
Verfügt eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene juristische Person oder andere Rechtsträgerin nicht mehr über die vorgeschriebe- nen Organe, so kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, oder das Grundbuchamt am Ort des Grundstücks dem Gericht bean- tragen, die erforderlichen grundstücksbezogenen Massnahmen anzu- ordnen.
452 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
453 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
454 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
C. Verlust
D. Richterliche Massnahmen I. Bei unauffind- barem Eigen- tümer
II. Bei Fehlen der vorgeschrie- benen Organe
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Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
Art. 667 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. 2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
Art. 668 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Ab- grenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben. 2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Ab- grenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. 3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.455
Art. 669 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nach- barn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenz- zeichen.
Art. 670 Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.
Art. 671 1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Mate- rial oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes. 2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.
455 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
A. Inhalt I. Umfang
II. Abgrenzung 1. Art der Abgrenzung
2. Abgrenzungs- pflicht
3. Miteigentum an Vorrichtun- gen zur Abgrenzung
III. Bauten auf dem Grundstück 1. Boden- und Baumaterial a. Eigentums- verhältnis
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3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.
Art. 672 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen. 3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
Art. 673 Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.
Art. 674 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat. 2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. 3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das ding- liche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewie- sen werden.
Art. 675 1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden einge- graben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Boden- fläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen beson- deren Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist. 2 Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist ausgeschlossen.
b. Ersatz
c. Zuweisung des Grund- eigentums
2. Überragende Bauten
3. Baurecht
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Art. 676 1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden.456 2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die ding- liche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit. 3 Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.457
Art. 677 1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer. 2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
Art. 678 1 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten. 2 Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflan- zen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.458 3 Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienst- barkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.459
456 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
457 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
458 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
459 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
4. Leitungen
5. Fahrnisbauten
IV. Einpflanzun- gen auf dem Grundstück
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Art. 679 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentums- recht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.461
Art. 679a462
Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorüberge- hend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.
Art. 680 1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch. 2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch. 3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentums- beschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.
Art. 681463 1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteige- rung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschla- gen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertrag- lichen Vorkaufsrechte gelten.
460 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
461 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
462 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
463 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
V. Verantwort- lichkeit des Grundeigen- tümers 1. Bei Über- schreitung des Eigentums- rechts460
2. Bei rechtmäs- siger Bewirt- schaftung des Grundstücks
B. Beschränkun- gen I. Im Allgemeinen
II. Veräusse- rungsbeschrän- kungen; gesetz- liche Vorkaufs- rechte 1. Grundsätze
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2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person ver- äussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorde- ren Rang zusteht. 3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.
Art. 681a464 1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. 2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Ver- trages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintra- gung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden. 3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend ma- chen.
Art. 681b465 1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht aus- geschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt wer- den, wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern Grundstücks zusteht. 2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.
Art. 682466 1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmit- eigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer
464 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
465 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
466 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
467 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
2. Ausübung
3. Abänderung, Verzicht
4. Im Miteigen- tums- und im Baurechtsver- hältnis467
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ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.468 2 Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigen- tümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird. 3…469
Art. 682a470
Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und Grund- stücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991471 über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 683472
Art. 684 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge- rechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.474
468 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
469 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
470 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
471 SR 211.412.11 472 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des
Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
473 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
474 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
5. Vorkaufsrecht an landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken
III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen473
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Art. 685 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewe- gung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beein- trächtigt. 2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
Art. 686 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabun- gen und Bauten zu beobachten sind. 2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
Art. 687 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. 2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsen- den Früchte (Anries). 3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vor- schriften keine Anwendung.
Art. 688 Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbar- lichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu ver- pflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder auf- zuheben.
Art. 689 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzuneh- men, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. 2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn ver- ändern.
2. Graben und Bauen a. Regel
b. Kantonale Vorschriften
3. Pflanzen a. Regel
b. Kantonale Vorschriften
4. Wasserablauf
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3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehr- lich ist.
Art. 690 1 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen. 2 Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter führe.
Art. 691 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschä- digung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.475 2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. 3 Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durch- leitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grund- buch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.476
Art. 692 1 Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde. 2 Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei ober- irdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.
Art. 693 1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. 2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
475 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
476 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
5. Ent- wässerungen
6. Durch- leitungen a. Pflicht zur Duldung
b. Wahrung der Interessen des Belasteten
c. Änderung der Verhältnisse
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3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemes- sener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
Art. 694 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräu- men. 2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegever- hältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. 3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 695 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grund- eigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustel- len.
Art. 696 1 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht. 2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuche angemerkt.
Art. 697 1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Ei- gentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen. 2 In Bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
Art. 698 An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrecht- lichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
7. Wegrechte a. Notweg
b. Andere Wegrechte
c. Anmerkung im Grundbuch
8. Einfriedigung
9. Unterhalts- pflicht
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Art. 699 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsen- der Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständi- gen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. 2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
Art. 700 1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Natur- gewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.
Art. 701 1 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung. 2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.
Art. 702 Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzu- stellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheits- polizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserun- gen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von länd- lichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichts- punkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
Art. 703477 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwäs- serungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusam-
477 Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt
2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl.
3. Abwehr von Gefahr und Schaden
V. Öffentlich- rechtliche Beschränkungen 1. Im Allgemeinen
2. Boden- verbesserungen
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menlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigen- tümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grund- eigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. 2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. 3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Boden- verbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vor- schriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschie- bungen anwendbar erklären.478
Art. 704 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. 2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. 3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
Art. 705 1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder unter- sagt werden. 2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet dar- über endgültig der Bundesrat.
Art. 706 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunrei- nigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden. 2 Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
478 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigen- tum und Quellenrecht
II. Ableitung von Quellen
III. Abgraben von Quellen 1. Schadenersatz
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Art. 707 1 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden. 2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt wer- den, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.
Art. 708 1 Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich ge- fasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden. 2 Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses. 3 Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat hiefür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.
Art. 709 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.
Art. 710 1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle Ent- schädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen ver- langen. 2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Inter- esse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. 3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffe- nen Ordnung verlangt werden.
2. Wiederher- stellung
IV. Quellen- gemeinschaft
V. Benutzung von Quellen
VI. Notbrunnen
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Art. 711 1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nut- zen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete. 2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
Art. 712 Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.
Dritter Abschnitt:479 Das Stockwerkeigentum
Art. 712a 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grund- stück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. 2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch kei- nem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rech- tes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Ein- richtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen. 3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhal- tung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.
Art. 712b 1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Neben- räume umfassen können. 2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschie- den werden:
479 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
VII. Pflicht zur Abtretung 1. Des Wassers
2. Des Bodens
A. Inhalt und Gegenstand I. Inhalt
II. Gegenstand
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1. der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird;
2. die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stock- werkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen;
3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stock- werkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.
3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerk- eigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht gesche- hen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.
Art. 712c 1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufs- recht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemach- ten Mitteilung Einsprache erhoben haben. 3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist.480
Art. 712d 1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet. 2 Die Eintragung kann verlangt werden:
1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Aus- gestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;
2. auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Bau- rechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.
480 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
III. Verfügung
B. Begründung und Untergang I. Begründungs- akt
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3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
Art. 712e 1 Im Begründungsakt sind die räumliche Ausscheidung und der Anteil jedes Stockwerks am Wert der Liegenschaft oder des Baurechts in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner anzugeben.482 2 Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmit- telbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stock- werkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.
Art. 712f 1 Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch. 2 Die Löschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in sei- ner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das ganze Grundstück übertra- gen werden können. 3 Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude:
1. zu mehr als der Hälfte des Wertes zerstört und der Wiederauf- bau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung möglich ist; oder
2. seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr be- stimmungsgemäss genutzt werden kann.483
4 Die Stockwerkeigentümer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, können die Aufhebung durch Abfindung der übrigen abwen- den.484
481 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
482 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
483 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
484 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
II. Räumliche Ausscheidung und Wert- quoten481
III. Untergang
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Art. 712g 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum. 2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begrün- dungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerk- eigentümer. 3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der An- nahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt worden ist, geändert werden kann. 4 Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Stockwerkeigentümer.485
Art. 712h 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaft- lichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwal- tung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. 2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:
1. die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Ein- richtungen;
2. die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Ent- schädigung des Verwalters;
3. die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffent- lich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, de- nen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkei- gentümer solidarisch verpflichtet haben.
3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Ein- richtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz gerin- gem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichti- gen.
485 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwend- baren Bestim- mungen
II. Gemein- schaftliche Kosten und Lasten 1. Bestand und Verteilung
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Art. 712i 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwer- keigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil. 2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bau- handwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
Art. 712k Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrich- tung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.
Art. 712l 1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. 2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Na- men klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden.486
Art. 712m 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versamm- lung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befug- nisse:
1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tä- tigkeit zu führen;
3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, des- sen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung dar- über Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
486 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
2. Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht
b. Retentions- recht
III. Handlungs- fähigkeit der Gemeinschaft
D. Organisation I. Versammlung der Stockwerk- eigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung
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4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Vertei- lung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausser- ordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leis- tung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung ab- schliesst.
2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfech- tung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
Art. 712n 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat. 2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren.
Art. 712o 1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. 2 Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stock- werkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienen- den baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.
Art. 712p 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind. 2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Ver- sammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.
2. Einberufung und Leitung
3. Ausübung des Stimm- rechtes
4. Beschluss- fähigkeit
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3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder ver- treten sind.
Art. 712q 1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigen- tümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen. 2 Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.
Art. 712r 1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden. 2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung verlangen. 3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abbe- rufen werden.
Art. 712s 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Regle- mentes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stock- werkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen. 2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzel- nen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwen- dung der vorhandenen Geldmittel. 3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Ge- bäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.
Art. 712t 1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaft- lichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben
II. Der Verwalter 1. Bestellung
2. Abberufung
3. Aufgaben a. Ausführung der Bestimmun- gen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung
b. Vertretung nach aussen
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fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. 2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. 3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Auf- forderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.
Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
Art. 713 Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweg- lichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grund- stücken gehören.
Art. 714 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. 2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertra- gen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertra- gung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzes- regeln im Besitze der Sache geschützt ist.
Art. 715 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweili- gem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffent- lichen Register eingetragen ist. 2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Art. 716 Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
A. Gegenstand
B. Erwerbsarten I. Übertragung 1. Besitzüber- gang
2. Eigentums- vorbehalt a. Im Allgemeinen
b. Bei Abzah- lungsgeschäften
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Art. 717 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirk- sam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. 2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
Art. 718 Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
Art. 719 1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununter- brochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist. 2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren. 3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.
Art. 720 1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemesse- ne Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen. 2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt. 3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffent- lichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzu- liefern.
487 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
3. Erwerb ohne Besitz
II. Aneignung 1. Herrenlose Sachen
2. Herrenlos werdende Tiere
III. Fund 1. Bekannt- machung, Nachfrage a. Im Allgemeinen487
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Art. 720a488 1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen. 2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.
Art. 721 1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren. 2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängi- ger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kost- spieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat. 3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
Art. 722 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum. 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Mona- te.489 1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.490 2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn. 3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finder- lohn zu beanspruchen.
Art. 723
488 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806). Abs. 2 wird auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt.
489 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
490 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
b. Bei Tieren
2. Auf- bewahrung, Versteigerung
3. Eigentums- erwerb, Herausgabe
4. Schatz
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1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umstän- den mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen. 2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist. 3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
Art. 724 1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.491 1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.492 2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufge- funden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens. 3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.
Art. 725 1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders. 2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienen- stock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.
Art. 726 1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
491 Fassung gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
492 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
5. Wissen- schaftliche Gegenstände
IV. Zuführung
V. Verarbeitung
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2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Be- reicherung.
Art. 727 1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinan- der vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädi- gung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben. 2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles. 3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Be- reicherung.
Art. 728 1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer. 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Mona- te.493 1ter Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungs- frist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter- transfergesetzes vom 20. Juni 2003494 30 Jahre.495 2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt. 3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Still- stand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
493 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
494 SR 444.1 495 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003,
in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
VI. Verbindung und Ver- mischung
VII. Ersitzung
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Art. 729 Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein anderer das Eigentum erwirbt.
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten
Art. 730 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentums- recht nicht ausüben darf. 2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwer- ber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Ver- pflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grund- buch ergibt.496
Art. 731 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. 2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum. 3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
Art. 732497 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
496 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
497 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
C. Verlust
A. Gegenstand
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung
2. Rechts- geschäft
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Art. 733 Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.
Art. 734 Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des be- rechtigten Grundstückes.
Art. 735 1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen. 2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.
Art. 736 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. 2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Ver- gleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
Art. 737 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Aus- übung der Dienstbarkeit nötig ist. 2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. 3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienst- barkeit verhindert oder erschwert.
Art. 738 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. 2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während länge- rer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
3. Errichtung zu eigenen Lasten
II. Untergang 1. Im Allgemeinen
2. Vereinigung
3. Ablösung durch das Gericht
C. Inhalt I. Umfang 1. Im Allgemeinen
2. Nach dem Eintrag
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Art. 739 Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
Art. 740 Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungs- rechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
Art. 740a498 1 Sind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt und ist nichts anderes ver- einbart, so sind die für Miteigentümer geltenden Regelungen sinnge- mäss anwendbar. 2 Das Recht, durch Verzicht auf die Dienstbarkeit aus der Gemein- schaft auszuscheiden, kann durch Vereinbarung in der für den Dienst- barkeitsvertrag vorgesehenen Form auf höchstens 30 Jahre ausge- schlossen werden. Die Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
Art. 741 1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten. 2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.499
Art. 742 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen.
498 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
499 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
500 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3. Bei veränder- tem Bedürfnis
4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch
5. Bei mehreren Berechtigten
II. Last des Unterhaltes
III. Verlegung der Belastung500
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2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. 3 …501
Art. 743502 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so be- steht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter. 2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht be- troffenen Teilen zu löschen. 3 Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
Art. 744503
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
Art. 745 1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. 2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes. 3 Die Ausübung der Nutzniessung an einem Grundstück kann auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt werden.504
Art. 746 1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
501 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
502 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
503 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
504 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
IV. Teilung eines Grundstücks
A. Nutzniessung I. Gegenstand
II. Entstehung 1. Im Allgemeinen
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2 Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum.
Art. 747505
Art. 748 1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war. 2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages. 3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grun- des.
Art. 749 1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung. 2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.
Art. 750 1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wie- der herzustellen. 2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt. 3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.
Art. 751 Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand zurückzugeben.
Art. 752 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Ver- schulden eingetreten ist.
505 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
2. …
III. Untergang 1. Gründe
2. Dauer
3. Ersatz bei Untergang
4. Rückleistung a. Pflicht
b. Verantwort- lichkeit
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2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen. 3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
Art. 753 1 Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vor- genommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. 2 Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder herzustellen.
Art. 754 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wert- verminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.
Art. 755 1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. 2 Er besorgt deren Verwaltung. 3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorg- fältigen Wirtschaft zu verfahren.
Art. 756 1 Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind. 2 Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädi- gung, die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll. 3 Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der Sache.
Art. 757 Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig wer- den.
c. Ver- wendungen
5. Verjährung der Ersatz- ansprüche
IV. Inhalt 1. Rechte des Nutzniessers a. Im Allgemeinen
b. Natürliche Früchte
c. Zinse
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Art. 758 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persön- liches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden. 2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittel- bar geltend zu machen.
Art. 759 Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.
Art. 760 1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu ver- langen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist. 2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden. 3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
Art. 761 1 Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjeni- gen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutz- niessung geschenkt hat. 2 Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.
Art. 762 Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weite- res zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.
Art. 763 Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemein- same Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.
d. Übertrag- barkeit
2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht
b. Sicherstellung
c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutzniessung
d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit
3. Inventarpflicht
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Art. 764 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Un- terhalte gehören, von sich aus vorzunehmen. 2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten. 3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
Art. 765 1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaf- tung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser. 2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten. 3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutz- niesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.
Art. 766 Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapi- talschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtferti- gen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.
Art. 767 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Ver- sicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfäl- tigen Wirtschaft gerechnet wird. 2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
Art. 768 1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.
4. Lasten a. Erhaltung der Sache
b. Unterhalt und Bewirt- schaftung
c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen
d. Versicherung
V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte
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2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehö- ren sie dem Eigentümer.
Art. 769 1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grund- stückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind. 2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verän- dern. 3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestim- mung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.
Art. 770 1 Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschafts- plan dies rechtfertigt. 2 Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt. 3 Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfrass oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie all- mählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Ver- hältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.
Art. 771 Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewin- nung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde entspre- chende Anwendung.
Art. 772 1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig. 2 Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.
b. Wirtschaft- liche Bestim- mung
c. Wald
d. Bergwerke
2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen
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3 Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
Art. 773 1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren Ertrag einziehen. 2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapie- re müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigun- gen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen. 3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.
Art. 774 1 Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutz- niesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide ge- meinsam zu zahlen oder zu hinterlegen. 2 Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapi- tal, unterliegt der Nutzniessung. 3 Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.
Art. 775 1 Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten For- derungen und Wertpapiere zu verlangen. 2 Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzich- tet wird. 3 Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.
Art. 776 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen. 2 Es ist unübertragbar und unvererblich. 3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Best- immungen über die Nutzniessung.
3. Forderungen a. Inhalt
b. Rück- zahlungen und Neuanlage
c. Recht auf Abtretung
B. Wohnrecht I. Im Allgemeinen
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Art. 777 1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürf- nissen des Berechtigten bemessen. 2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen. 3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
Art. 778 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes. 2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
Art. 779 1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten. 2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich. 3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 779a507 1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestim- mungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.
506 Fassung des Randtitels gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
507 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
II. Ansprüche des Wohnungs- berechtigten
III. Lasten
C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grund- buch506
II. Rechts- geschäft
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Art. 779b508 1 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flä- chen, die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes verbindlich. 2 Weitere vertragliche Bestimmungen können im Grundbuch vorge- merkt werden, falls die Parteien dies vereinbaren.510
Art. 779c511
Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstü- ckes werden.
Art. 779d512 1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf. 2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Ent- schädigungsforderung eingetragen werde. 3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.
Art. 779e513
508 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
509 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
510 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
511 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
512 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
513 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
III. Inhalt, Umfang und Vormerkung509
IV. Folgen des Ablaufs der Dauer 1. Heimfall
2. Entschädigung
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Art. 779f514
Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht über- schreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich sel- ber verlangt.
Art. 779g515 1 Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heim- fallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann. 2 Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.
Art. 779h516
Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des Bauberechtigten vorbehalten hat.
Art. 779i517 1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegen- über dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen. 2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen fest- gesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.
Art. 779k518 1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Bau- recht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfah- ren ausgenommen.
514 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
515 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
516 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
517 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
518 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
V. Vorzeitiger Heimfall 1. Voraus- setzungen
2. Ausübung des Heimfalls- rechtes
3. Andere Anwendungs- fälle
VI. Haftung für den Bau- rechtszins 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfand- rechts
2. Eintragung
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2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bau- handwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.
Art. 779l519 1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden. 2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht ver- bindlich.
Art. 780 1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ablei- tung des Quellwassers. 2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererb- lich. 3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grund- stück in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 781 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg. 2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten. 3 Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grund- dienstbarkeiten.
Art. 781a520
Für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer Dienstbarkeit gelten die Bestimmungen über die richterlichen Massnahmen bei Unauffind- barkeit des Eigentümers oder bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin sinngemäss.
519 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).
520 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
VII. Höchstdauer
D. Quellenrecht
E. Andere Dienstbarkeiten
F. Richterliche Massnahmen
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Dritter Abschnitt: Die Grundlasten
Art. 782 1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstü- ckes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet. 2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grund- stückes bezeichnet sein. 3 Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich aus der wirt- schaftlichen Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstücks bestimmt ist.521
Art. 783 1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch. 2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jah- resleistung. 3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
Art. 784522
Für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Grundlasten und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar.
Art. 785523
Art. 786 1 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.
521 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
522 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
523 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
A. Gegenstand
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart
2. Öffentlich- rechtliche Grundlasten
II. Untergang 1. Im Allgemeinen
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2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Art. 787 1 Der Gläubiger kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner:524
1.525 wenn das belastete Grundstück geteilt wird und er die Verle- gung der Schuld auf die Teilstücke nicht akzeptiert;
2. wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet;
3. wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.
2 Verlangt er die Ablösung wegen Teilung des Grundstücks, so muss er die Grundlast innert Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechts- kräftig geworden ist, auf ein Jahr kündigen.526
Art. 788 1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und fer- ner:
1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berech- tigten nicht innegehalten wird;
2. nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verab- redet worden ist.
2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen. 3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.
Art. 789 Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamt- wert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.
524 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
525 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
526 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2. Ablösung a. Durch den Gläubiger
b. Durch den Schuldner
c. Ablösungs- betrag
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Art. 790 1 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen. 2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
Art. 791 1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten Grundstückes. 2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grund- stück nicht mehr haftet.
Art. 792 1 Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast. 2 Wird das Grundstück geteilt, so werden die Eigentümer der Teil- stücke Schuldner der Grundlast. Die Schuld wird nach den Bestim- mungen über die Grundpfandverschreibung auf die Teilstücke ver- legt.527
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 793 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuld- brief bestellt.528 2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
Art. 794 1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimm- ter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben. 2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubi- gers haftet.
527 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
528 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3. Verjährung
C. Inhalt I. Gläubigerrecht
II. Schuldpflicht
A. Voraus- setzungen I. Arten
II. Gestalt der Forderung 1. Betrag
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Art. 795 1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden. 2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.
Art. 796 1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind. 2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungs- rechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu unter- sagen.
Art. 797 1 Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das ver- pfändet wird, bestimmt anzugeben. 2 Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grund- buch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.
Art. 798 1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfand- recht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. 2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu belasten. 3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis der Grundstücke.
Art. 798a529
Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991530 über das bäuerliche Bodenrecht.
529 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).
530 SR 211.412.11
2. Zinse
III. Grundstück 1. Verpfänd- barkeit
2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück
b. Bei mehreren Grundstücken
3. Landwirt- schaftliche Grundstücke
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Art. 799 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnah- men mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.531
Art. 800 1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer sei- nen Anteil verpfänden. 2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
Art. 801 1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes. 2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungs- recht des Bundes und der Kantone.
Art. 802 1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfand- rechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen. 2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belas- tet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.
Art. 803 Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durch- führung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.
Art. 804 1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld ent- richtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung,
531 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung 1. Eintragung
2. Bei gemein- schaftlichem Eigentum
II. Untergang
III. Grund- pfänder bei Güterzusammen- legung 1. Verlegung der Pfandrechte
2. Kündigung durch den Schuldner
3. Entschädigung in Geld
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oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzu- tragen. 2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzig- sten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grund- stück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.
Art. 805 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. 2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotel- mobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann. 3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
Art. 806 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so er- streckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderun- gen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grund- pfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen. 2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Kon- kurs veröffentlicht worden ist. 3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unter- pfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Art. 807 Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen kei- ner Verjährung.
Art. 808 1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft
II. Miet- und Pachtzinse
III. Verjährung
IV. Sicherungs- befugnisse 1. Massregeln bei Wert- verminderung a. Untersagung und Selbsthilfe
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2 Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdien- lichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächti- gung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. 3 Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.532 4 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten wer- den.533
Art. 809 1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. 2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen. 3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.
Art. 810 1 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintre- ten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird. 2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.534 3 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem
532 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
533 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
534 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
b. Sicherung, Wieder- herstellung, Abzahlung
2. Unver- schuldete Wert- verminderung
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Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten wer- den.535
Art. 811 Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubi- ger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern, sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
Art. 812 1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich. 2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubi- ger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belas- tung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. 3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.
Art. 813 1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird. 2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errich- tet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintra- gung vorbehalten wird.
Art. 814 1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzu- rücken. 2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden. 3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
535 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3. Abtrennung kleiner Stücke
V. Weitere Belastung
VI. Pfandstelle 1. Wirkung der Pfandstellen
2. Pfandstellen untereinander
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Art. 815 Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weni- ger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
Art. 816 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen. 2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig. 3 Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
Art. 817 1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grund- pfandgläubiger nach ihrem Range verteilt. 2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleich- mässige Befriedigung.
Art. 818 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1. für die Kapitalforderung; 2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; 3.536 für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver-
wertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nach- gehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
536 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3. Leere Pfandstellen
VII. Befriedi- gung aus dem Pfande 1. Art der Befriedigung
2. Verteilung des Erlöses
3. Umfang der Sicherung
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Art. 819537 1 Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien bezahlt, so hat er dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grund- buch und geht jeder eingetragenen Belastung vor. 2 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Vornahme der Ersatzhandlung in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.
Art. 820 1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintra- gen lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht. 2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.
Art. 821 1 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchge- führt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Pro- zent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen. 2 Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.
Art. 822 1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustim- mung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden. 2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben. 3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerver- sicherung vorbehalten.
537 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
4. Sicherung für erhaltende Auslagen
VIII. Pfandrecht bei Bodenver- besserungen 1. Vorrang
2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes
IX. Anspruch auf die Versicherungs- summe
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Art. 823538
Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.
Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
Art. 824 1 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwär- tige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden. 2 Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
Art. 825 1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbe- stimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag. 2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt. 3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintra- gung auf der Vertragsurkunde treten.
Art. 826 Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belaste- ten Grundstückes vom Gläubiger verlangen dass er die Löschung des Eintrages bewillige.
Art. 827 1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
538 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
X. Unauffind- barer Gläubiger
A. Zweck und Gestalt
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung
II. Untergang 1. Recht auf Löschung
2. Stellung des Eigentümers
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2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
Art. 828 1 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermäch- tigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet. 2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger Kündigung mitzuteilen. 3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.
Art. 829 1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monats- frist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist. 2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungs- betrag. 3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höhe- ren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.
Art. 830 Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.
Art. 831 Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
Art. 832 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuld- ners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
3. Einseitige Ablösung a. Voraussetzung und Geltend- machung
b. Öffentliche Versteigerung
c. Amtliche Schätzung
4. Kündigung
C. Wirkung I. Eigentum und Schuldnerschaft 1. Veräusserung
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2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforde- rung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläu- biger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 833 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigen- tümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfand- haft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird. 2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er bin- nen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde. 3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuld- ner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahres- frist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
Art. 834 1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grund- buchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben. 2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mit- teilung an.
Art. 835 Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschrei- bung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Art. 836539 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch. 2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können
539 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2. Zerstückelung
3. Anzeige der Schuldüber- nahme
II. Übertragung der Forderung
D. Gesetzliches Grundpfandrecht I. Des kantona- len Rechts
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sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glau- ben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten wer- den. 3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbe- halten.
Art. 837540 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1. für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grund- stück;
2. für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3. für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein gelie- fert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grund- eigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie- ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berech- tigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat. 3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Art. 838 Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.
540 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
II. Des Bundes- privatrechts 1. Fälle
2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder
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Art. 839541 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden. 2 Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. 3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer aner- kannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. 4 Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwal- tungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war. 5 Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. 6 Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwal- tungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfand- rechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
Art. 840 Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Un- ternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschie- denem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befrie- digung aus dem Pfande.
Art. 841 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfand- gläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
541 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
3. Handwerker und Unterneh- mer a. Eintragung
b. Rang
c. Vorrecht
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2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten. 3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
Dritter Abschnitt:542 Der Schuldbrief
Art. 842 1 Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist. 2 Die Schuldbriefforderung tritt neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist. 3 Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegen- über dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhält- nis ergebenden persönlichen Einreden berufen.
Art. 843 Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet.
Art. 844 1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandver- schreibung. 2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Art. 845 Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
542 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
A. Allgemeine Vorschriften I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundver- hältnis
II. Arten
III. Stellung des Eigentümers
IV. Veräusse- rung. Teilung
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Art. 846 1 Die Schuldbriefforderung darf sich weder auf das Grundverhältnis beziehen noch Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten. 2 Der Schuldbrief kann schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und Kündigung sowie andere die Schuldbrief- forderung betreffende Nebenbestimmungen enthalten. Eine Verwei- sung auf eine separate Vereinbarung ist zulässig.
Art. 847 1 Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halb- jährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2 Eine solche Vereinbarung darf für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn sich der Schuldner mit der Zahlung der Amortisationen oder der Zinsen in Verzug befindet.
Art. 848 Die Schuldbriefforderung und das Pfandrecht bestehen dem Eintrag gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
Art. 849 1 Der Schuldner kann nur Einreden geltend machen, die sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergeben, ihm persönlich gegen den ihn belan- genden Gläubiger zustehen oder aus dem Pfandtitel beim Papier- schuldbrief hervorgehen. 2 Vereinbarungen, die Nebenbestimmungen zur Schuldbriefforderung enthalten, können einem gutgläubigen Erwerber des Schuldbriefs nur entgegengehalten werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch und beim Papier-Schuldbrief zudem aus dem Titel ergeben.
Art. 850 1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefs kann einer Person eine Voll- macht erteilt werden. Diese Person hat die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren. 2 Der Name der bevollmächtigten Person ist im Grundbuch und auf dem Pfandtitel aufzuführen.
V. Schuldbrief- forderung und Nebenverein- barungen 1. Im Allgemei- nen
2. Kündigung
VI. Schutz des guten Glaubens
VII. Einreden des Schuldners
VIII. Bevoll- mächtigte Person
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3 Fällt die Vollmacht dahin und können sich die Beteiligten nicht einigen, so trifft das Gericht die nötigen Anordnungen.
Art. 851 1 Der Schuldner hat alle Zahlungen am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitz oder am früheren Wohnsitz des Gläubigers befreien.
Art. 852 1 Ändert sich das Rechtsverhältnis zugunsten des Schuldners, nament- lich durch Abzahlung der Schuld, so kann der Schuldner vom Gläu- biger verlangen, dass dieser der Einschreibung der Änderung in das Grundbuch zustimmt. 2 Beim Papier-Schuldbrief vermerkt das Grundbuchamt diese Ände- rung auf dem Titel. 3 Ohne diese Einschreibung oder diesen Vermerk auf dem Titel muss sich ein gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefs die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen.
Art. 853 Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1. der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2. den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
Art. 854 1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu lassen. 2 Der Schuldner ist auch befugt, den Schuldbrief weiterzuverwenden.
Art. 855 Der Papier-Schuldbrief darf im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
IX. Zahlungsort
X. Änderungen im Rechtsver- hältnis
XI. Tilgung
XII. Untergang 1. Wegfall des Gläubigers
2. Löschung
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Art. 856 1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefs seit zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstücks verlangen, dass der Gläu- biger durch das Gericht öffentlich aufgefordert wird, sich innert sechs Monaten zu melden. 2 Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
1. beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch ge- löscht; oder
2. der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht.
Art. 857 1 Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung in das Grund- buch. 2 Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers eingetragen.
Art. 858 1 Die Übertragung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers. 2 Befreiende Wirkung haben nur Leistungen des Schuldners an die Person, die im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Art. 859 1 Die Verpfändung des Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des Fahrnispfandgläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schrift- lichen Erklärung des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers. 2 Die Pfändung erfolgt durch Einschreibung der Verfügungsbeschrän- kung in das Grundbuch. 3 Die Nutzniessung entsteht mit der Einschreibung in das Grundbuch.
Art. 860 1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintra- gung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
XIII. Aufrufung des Gläubigers
B. Register- Schuldbrief I. Errichtung
II. Übertragung
III. Verpfän- dung, Pfändung und Nutznies- sung
C. Papier- Schuldbrief I. Errichtung 1. Eintragung
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2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden. 3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuld- briefwirkung.
Art. 861 1 Der Papier-Schuldbrief wird durch das Grundbuchamt ausgestellt. 2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchver- walters. Im Übrigen wird seine Form durch den Bundesrat bestimmt. 3 Er darf dem Gläubiger oder dessen Beauftragtem nur mit ausdrückli- cher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstücks ausgehändigt werden.
Art. 862 1 Der formrichtig als Papier-Schuldbrief erstellte Pfandtitel besteht seinem Wortlaut gemäss für jede Person zu Recht, die sich in gutem Glauben auf ihn verlassen hat. 2 Entspricht der Wortlaut des Pfandtitels nicht dem Eintrag oder fehlt ein Eintrag, so ist das Grundbuch massgebend. 3 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschrif- ten über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
Art. 863 1 Die Schuldbriefforderung kann nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet oder überhaupt geltend gemacht werden. 2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, in denen der Titel für kraftlos erklärt wird oder noch gar nicht ausge- stellt worden ist.
Art. 864 1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber. 2 Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.
Art. 865 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung
2. Pfandtitel
II. Schutz des guten Glaubens
III. Rechte des Gläubigers 1. Geltend- machung
2. Übertragung
IV. Kraftlos- erklärung
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verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird. 2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere. 3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlan- gen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
Art. 866–874 Aufgehoben
Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht
Art. 875 Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1. durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung ei- nes Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2. durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obliga- tionsgläubiger.
Art. 876–883543
Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht
Art. 884 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfand- sache übertragen wird. 2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
543 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht
A. Faustpfand I. Bestellung 1. Besitz des Gläubigers
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3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die aus- schliessliche Gewalt über die Sache behält.
Art. 885 1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossen- schaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintra- gung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungs- amt. 2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.544 3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Ver- richtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die mit deren Führung betraut sind.545
Art. 886 Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faust- pfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.
Art. 887 Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfän- ders weiter verpfänden.
Art. 888 1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlan- gen kann. 2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubi- gers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.
544 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
545 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
2. Vieh- verpfändung
3. Nach- verpfändung
4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger
II. Untergang 1. Besitzes- verlust
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Art. 889 1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus ande- rem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben. 2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
Art. 890 1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist. 2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
Art. 891 1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. 2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Ein- schluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugs- zinse.
Art. 892 1 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör. 2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein. 3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfand- sache sind, unterliegen der Pfandhaft.
Art. 893 1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach ihrem Range befriedigt. 2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung be- stimmt.
Art. 894 Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
2. Rückgabe- pflicht
3. Haftung des Gläubigers
III. Wirkung 1. Rechte des Gläubigers
2. Umfang der Pfandhaft
3. Rang der Pfandrechte
4. Verfalls- vertrag
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Art. 895 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht. 2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren. 3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
Art. 896 1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden. 2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubi- ger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
Art. 897 1 Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist. 2 Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache einge- treten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernom- mene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners entgegensteht.
Art. 898 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurück- behaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten. 2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erfor- derliche vorzunehmen.
B. Retentions- recht I. Voraus- setzungen
II. Ausnahmen
III. Bei Zah- lungsunfähigkeit
IV. Wirkung
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Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten
Art. 899 1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind. 2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand.
Art. 900 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. 2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. 3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vor- gesehen ist.
Art. 901 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. 2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklä- rung. 3 Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008546.547
Art. 902 1 Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt. 2 Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfand- scheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.
546 SR 957.1 547 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit
1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
A. Im Allgemeinen
B. Errichtung I. Bei Forderun- gen mit oder ohne Schuld- schein
II. Bei Wert- papieren
III. Bei Waren- papieren
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Art. 903 Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vor- gehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
Art. 904 1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer For- derung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen. 2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.
Art. 905 1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten. 2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesell- schafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.549
Art. 906 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde. 2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung be- nachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrich- ten. 3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
548 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
549 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
IV. Nachver- pfändung
C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft
II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesell- schaften mit beschränkter Haftung548
III. Verwaltung und Abzahlung
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Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand
Art. 907 1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewil- ligung der kantonalen Regierung. 2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll. 3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.
Art. 908 1 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt, kann aber erneuert werden. 2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestim- mungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.
Art. 909 Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.
Art. 910 1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Ein- lösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen. 2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.
Art. 911 1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe. 2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Be- rechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden. 3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
Art. 912 1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatz- scheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden hat.
A. Versatzanstalt I. Erteilung der Gewerbe- befugnis
II. Dauer
B. Versatzpfand- recht I. Errichtung
II. Wirkung 1. Verkauf des Pfandes
2. Recht auf den Überschuss
III. Auslösung des Pfandes 1. Recht auf Auslösung
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2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fäl- ligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist. 3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Mo- naten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich aus- drücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Schei- nes auszulösen.
Art. 913 1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den gan- zen laufenden Monat zu verlangen. 2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu die- ser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.
Art. 914 Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.
Art. 915 1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen. 2 …550
Vierter Abschnitt: Die Pfandbriefe
Art. 916–918551
550 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
551 Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 (BS 2 747; BBl 1925 III 527).
2. Rechte der Anstalt
C. Kauf auf Rückkauf
D. Ordnung des Gewerbes
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Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz
Art. 919 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer. 2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
Art. 920 1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. 2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
Art. 921 Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlas- sung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
Art. 922 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. 2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Art. 923 Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Über- gabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzo- gen.
Art. 924 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. 2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirk- sam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. 3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verwei- gern können.
A. Begriff und Arten I. Begriff
II. Selbständiger und unselbstän- diger Besitz
III. Vorüber- gehende Unter- brechung
B. Übertragung I. Unter Anwesenden
II. Unter Abwesenden
III. Ohne Übergabe
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Art. 925 1 Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst. 2 Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.
Art. 926 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erweh- ren. 2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich ent- zogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen. 3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
Art. 927 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet. 2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern. 3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
Art. 928 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. 2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
Art. 929 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
IV. Bei Warenpapieren
C. Bedeutung I. Besitzesschutz 1. Abwehr von Angriffen
2. Klage aus Besitzes- entziehung
3. Klage aus Besitzesstörung
4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage
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2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.
Art. 930 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. 2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
Art. 931 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat. 2 Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
Art. 932 Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.
Art. 933 Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
Art. 934 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verlo- ren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.552
552 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums
2. Vermutung bei unselbstän- digem Besitz
3. Klage gegen den Besitzer
4. Verfügungs- und Rückforde- rungsrecht a. Bei anver- trauten Sachen
b. Bei abhanden gekommenen Sachen
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1bis Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003553, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.554 2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Emp- fänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefor- dert werden. 3 Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.
Art. 935 Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfän- ger nicht abgefordert werden.
Art. 936 1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Heraus- gabe belangt werden. 2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfor- dern.
Art. 937 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist. 2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
553 SR 444.1 554 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003,
in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
c. Bei Geld- und Inhaber- papieren
d. Bei bösem Glauben
5. Vermutung bei Grund- stücken
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Art. 938 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berech- tigten nicht ersatzpflichtig. 2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu erset- zen.
Art. 939 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendun- gen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern. 2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann. 3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
Art. 940 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtig- ten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. 2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären. 3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
Art. 941 Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vor- gängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
Art. 942 1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. 2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegen- schaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.
III. Verantwort- lichkeit 1. Gutgläubiger Besitzer a. Nutzung
b. Ersatz- forderungen
2. Bösgläubiger Besitzer
IV. Ersitzung
A. Einrichtung I. Bestand 1. Im Allgemeinen
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3 Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt wer- den.555 4 Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechts- wirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.556
Art. 943557 1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
1. die Liegenschaften; 2. die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selb- ständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigen- tumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
Art. 944 1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur auf- genommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben. 2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen. 3 …558
Art. 945 1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer. 2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereini- gung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.
555 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
556 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
557 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
558 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
2. Aufnahme a. Gegenstand
b. Ausnahmen
3. Bücher a. Hauptbuch
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Art. 946 1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1. das Eigentum; 2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück
verbunden sind, oder die darauf ruhen; 3. die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grund- buche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.
Art. 947 1 Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt genommen werden. 2 Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grund- dienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam. 3 Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grund- stücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte.
Art. 948 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch einge- schrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begeh- rens. 2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grund- buch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzu- bewahren. 3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Be- urkundung herstellen.
Art. 949 1 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von Hilfsregistern vorschreiben.
559 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
b. Grundbuch- blatt
c. Kollektiv- blätter
d. Tagebuch, Belege
4. Verordnungen a. Im Allgemeinen559
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2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt blei- ben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültig- keit der Genehmigung des Bundes bedürfen.
Art. 949a560 1 Ein Kanton, der das Grundbuch mittels Informatik führen will, bedarf einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements. 2 Der Bundesrat regelt:
1. das Ermächtigungsverfahren; 2. den Umfang und die technischen Einzelheiten der Grundbuch-
führung mittels Informatik, insbesondere den Vorgang, durch welchen die Eintragungen rechtswirksam werden;
3. ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt auf elektronischem Weg zulässig ist;
4. ob und unter welchen Voraussetzungen die ohne Interessen- nachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches der Öffentlich- keit zur Verfügung gestellt werden;
5. den Zugriff auf die Daten, die Aufzeichnung der Abfragen sowie die Voraussetzungen für den Entzug der Zugriffs- berechtigung bei missbräuchlicher Anwendung;
6. den Datenschutz; 7. die langfristige Sicherung und die Archivierung von Daten.
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eid- genössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legen für das Grundbuch und für die amtliche Vermessung Datenmodelle und einheitliche Schnittstellen fest.
Art. 950561 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
560 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
561 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik
5. Amtliche Vermessung
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2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007562 regelt die quali- tativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
Art. 951 1 Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet. 2 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenom- men, in dem sie liegen.
Art. 952 1 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise. 2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grund- stückes liegt. 3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.
Art. 953 1 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone. 2 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bun- des.563
Art. 954 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbunde- nen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. 2 Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Boden- austausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Art. 955 1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Füh- rung des Grundbuches entsteht.
562 SR 510.62 563 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). 564 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
II. Grundbuch- führung 1. Kreise a. Zugehörigkeit
b. Grundstücke in mehreren Kreisen
2. Grundbuch- ämter
3. Gebühren
III. Haftung564
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2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grund- buchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt. 3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung ver- langen.
Art. 956565 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administ- rativen Aufsicht der Kantone. 2 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
Art. 956a566 1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind:
1. jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
2. die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt;
3. die Oberaufsichtsbehörde des Bundes. 3 Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden.
Art. 956b567 1 Die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen beträgt 30 Tage. 2 Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amts- handlung, so kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden.
565 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
566 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
567 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
IV. Administra- tive Aufsicht
V. Rechtsschutz 1. Beschwerde- befugnis
2. Beschwerde- verfahren
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Art. 957568
Art. 958 In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetra- gen:
1. das Eigentum; 2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten; 3. die Pfandrechte.
Art. 959 1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. 2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 960 1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vor- gemerkt werden:
1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2.569 auf Grund einer Pfändung; 3.570 auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung
im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nach- erben.
2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 961 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1. zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; 2. im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Aus-
weises.
568 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
569 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
570 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
B. Eintragung I. Grundbuch- einträge 1. Eigentum und dingliche Rechte
2. Vormer- kungen a. Persönliche Rechte
b. Verfügungs- beschränkungen
c. Vorläufige Eintragung
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2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anord- nung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird. 3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vor- merkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau fest- stellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprü- che eine Frist ansetzt.571
Art. 961a572
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehen- den Rechts nicht.
Art. 962573 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Auf- gabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentums- beschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grund- stücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. 2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. 3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
Art. 962a574
Im Grundbuch können angemerkt werden: 1. der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren
der zuständigen Behörde;
571 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
572 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
573 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
574 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
d. Eintragung nachgehender Rechte
II. Anmerkungen 1. Von öffent- lich-rechtlichen Beschränkungen
2. Von Vertretungen
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2. der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche Li- quidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde;
3. der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfand- gläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
4. der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträ- gerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begeh- ren oder auf Begehren des Gerichts;
5. der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerver- sammlung oder des Gerichts.
Art. 963 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung be- zieht. 2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. 3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
Art. 964 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. 2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgege- ben werden.
Art. 965 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Ver- fügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. 2 Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungs- berechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. 3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
III. Voraus- setzung der Eintragung 1. Anmeldungen a. Bei Ein- tragungen
b. Bei Löschungen
2. Ausweise a. Gültiger Ausweis
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Art. 966 1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht bei- gebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen. 2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung eine vorläufige Eintragung stattfinden.
Art. 967 1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind. 2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug ausgefertigt. 3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.
Art. 968 Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.
Art. 969 1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuch- lichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu ma- chen; insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten mit.575 2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
Art. 970576 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
575 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
576 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
b. Ergänzung des Ausweises
IV. Art der Eintragung 1. Im Allgemeinen
2. Bei Dienst- barkeiten
V. Anzeige- pflicht
C. Öffentlichkeit des Grundbuchs I. Auskunfts- erteilung und Einsichtnahme
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2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücks- beschreibung;
2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkei- ten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. 4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
Art. 970a577 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigen- tums an Grundstücken vorsehen. 2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbtei- lung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrecht- lichen Auseinandersetzung.
Art. 971 1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist. 2 Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.
Art. 972 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. 2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tage- buch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
577 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
II. Veröffent- lichungen
D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung
II. Bedeutung der Eintragung 1. Im Allgemeinen
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3 Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenproto- koll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tage- buch.
Art. 973 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlas- sen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. 2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.578
Art. 974 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Ein- trag nicht berufen. 2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. 3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
Art. 974a579 1 Wird ein Grundstück geteilt, so müssen für jedes Teilstück die Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. 2 Der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks muss dem Grundbuch- amt beantragen, welche Einträge zu löschen und welche auf die Teilstü- cke zu übertragen sind. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen. 3 Betrifft ein Eintrag nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist er darauf zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung eines Eintrags.
Art. 974b580 1 Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können nur vereinigt wer- den, wenn keine Grundpfandrechte oder Grundlasten von den einzel-
578 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetz- buches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
579 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
580 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
3. Gegenüber bösgläubigen Dritten
E. Löschung und Änderung der Einträge I. Bereinigung 1. Bei der Teilung des Grundstücks
2. Bei der Vereinigung von Grundstücken
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nen Grundstücken auf das vereinigte Grundstück übertragen werden müssen oder die Gläubiger dazu einwilligen. 2 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zulasten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Berechtigten dazu einwilligen oder nach der Art der Belas- tung dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. 3 Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert. 4 Die Bestimmungen über die Bereinigung bei der Teilung des Grund- stücks sind sinngemäss anwendbar.
Art. 975 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. 2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Art. 976582
Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen löschen, wenn dieser:
1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Be- deutung verloren hat;
2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstor- benen Person betrifft;
3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage nicht betreffen kann;
4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
Art. 976a583 1 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das
581 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
582 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
583 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
II. Bei ungerechtfertig- tem Eintrag581
III. Erleichterte Löschung 1. Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge
2. Andere Einträge a. Im Allgemei- nen
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Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen. 2 Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt.
Art. 976b584 1 Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut. 2 Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.
Art. 976c585 1 Haben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hin- fällig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung in diesem Gebiet anordnen. 2 Diese Anordnung ist auf den entsprechenden Grundbuchblättern anzumerken. 3 Die Kantone regeln die Einzelheiten und das Verfahren. Sie kön- nen die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abwei- chende Vorschriften erlassen.
Art. 977 1 Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Ein- willigung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen. 2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden. 3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verord- nung.
584 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
585 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
586 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
b. Bei Einspruch
3. Öffentliches Bereinigungs- verfahren
IV. Berichti- gungen586
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Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen587 Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts588
Art. 1 1 Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben. 2 Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen. 3 Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen wer- den, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Recht beurteilt.
Art. 2 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ord- nung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkraft- treten auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Aus- nahme nicht vorgesehen hat. 2 Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sitt- lichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.
Art. 3 Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteilig- ten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.
587 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
588 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
A. Allgemeine Bestimmungen I. Regel der Nichtrück- wirkung
II. Rückwirkung 1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit
2. Inhalt der Rechtsver- hältnisse kraft Gesetzes
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Art. 4 Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes ein- getreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen ist, stehen nach diesem Zeitpunkt in Bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.
Art. 5 1 Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmun- gen dieses Gesetzes beurteilt. 2 Wer indessen nach dem bisherigen Recht zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfähig anerkannt.
Art. 6 1 Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Geset- zes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes. 2 Die Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben. 3 Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Ver- fahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Best- immungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Be- teiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.
Art. 6a589 1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elekt- ronische Registerführung. 2 Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Fran- ken.
589 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
3. Nicht erworbene Rechte
B. Personenrecht I. Handlungs- fähigkeit
II. Verschollen- heit
IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen
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Art. 6b590 1 Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bis- herigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Recht bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Per- sönlichkeit nicht erlangt hätten. 2 Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen war, binnen fünf Jah- ren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt. 2bis Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 12. Dezember 2014 (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die be- sonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen.592 3 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Per- sonen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.
Art. 6c593
Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005594 betref- fend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.
590 Ursprünglich Art. 6a. Vorher Art. 7. 591 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie
Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
592 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).
593 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
594 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969
III. Juristische Personen 1. Im Allgemeinen591
2. Buchführung und Revisions- stelle
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Art. 7595 1 Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998596 in Kraft getreten ist. 2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeitsgrund vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei der Fristbestimmung ange- rechnet wird.
Art. 7a597 1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998598 in Kraft getreten ist. 2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstre- ckung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind. 3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kin- der und das Verfahren.
Art. 7b599 1 Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 26. Juni 1998600 rechtshängig und die von einer kanto- nalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Recht Anwendung. 2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinn- vollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. 3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.
595 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
596 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 597 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 598 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 599 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 600 AS 1999 1118; BBl 1996 I 1
C. Familienrecht I. Ehe- schliessung
Ibis. Scheidung 1. Grundsatz
2. Rechtshängige Scheidungs- prozesse
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Art. 7c601
Für Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2003602 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, gilt die Trennungsfrist nach dem neuen Recht.
Art. 8603
Für die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.
Art. 8a604
Der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. Sep- tember 2011 dieses Gesetzes seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Art. 8b605
Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.
Art. 9606
Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor dem 1. Januar 1912 geschlossen worden sind, gelten die an diesem Tag in Kraft getretenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Anwendung bisherigen und neuen Rechts.
601 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).
602 AS 2004 2161 603 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). 604 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122 153 Art. 1;
BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
605 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
606 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
607 Für die Anwendung des Übergangsrechtes siehe auch die früheren Bestimmungen des sechsten Tit. am Schluss des ZGB.
3.Trennungsfrist bei rechts- hängigen Scheidungs- prozessen
Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen 1. Grundsatz
2. Name
3. Bürgerrecht
II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen607
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Art. 9a608 1 Für die Ehen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 bestehen, gilt das neue Recht, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 aufgelöst worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 9b610 1 Für Ehegatten, die bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung gestanden haben, gelten im Verhältnis untereinander und gegenüber Dritten die Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. 2 Die Vermögenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengut oder seine Errungenschaft gemäss den Vorschriften über die Errungen- schaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begründetes Sondergut wird Eigengut. 3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum des Mannes übergegangen ist, in ihr Eigentum zurück oder macht hierfür eine Ersatzforderung geltend.
Art. 9c611
Die bisherigen Bestimmungen über die Ersatzforderungen der Ehefrau für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei Kon- kurs und Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch zehn Jahre anwendbar.
Art. 9d 612 1 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten für die ganze Dauer des frü- heren und des neuen ordentlichen Güterstandes nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn, die Ehegatten haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über die Güterverbin- dung bereits abgeschlossen.
608 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
609 Siehe die bis zum 31. Dez. 1987 gültigen Bestimmungen am Schluss des vorliegenden Textes.
610 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
611 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
612 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912609 geschlossenen Ehen 1. Im Allgemeinen
2. Wechsel von der Güter- verbindung zur Errungenschafts- beteiligung a. Änderung der Vermögens- massen
b. Vorrecht
c. Güterrecht- liche Auseinan- dersetzung unter dem neuen Recht
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2 Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand der Güterver- bindung nach den Bestimmungen des früheren Rechts aufgelöst wer- den müsse. 3 Wird der Güterstand aufgelöst, weil eine vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts erhobene Klage gutgeheissen worden ist, so richtet sich die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem bisherigen Recht.
Art. 9e613 1 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbin- dung stehen, ohne diesen Güterstand ehevertraglich geändert zu ha- ben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, die Güterverbindung beizubehalten; das Güterrechtsregisteramt führt ein Verzeichnis der Beibehaltserklärungen, das jedermann einsehen kann. 2 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten. 3 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vor- schriften über die Gütertrennung.
Art. 9f 614
Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gütertren- nung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.
Art. 10615 1 Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter, und ihr gesamter Güterstand bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen die- ses Titels über das Sondergut, die Rechtskraft gegenüber Dritten und über die vertragliche Gütertrennung den bisherigen Bestimmungen unterstellt. 2 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vor- schriften über die Gütertrennung.
613 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
614 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
615 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
3. Beibehaltung der Güter- verbindung
4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gericht- lichen Güter- trennung
5. Ehevertrag a. Im Allgemeinen
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3 Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung bei der Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemein- samen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Art. 10a616 1 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie ihn kennen oder kennen sollten. 2 Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegenüber Dritten, so gelten im Verhältnis zu ihnen fortan die Bestimmungen über die Errungen- schaftsbeteiligung.
Art. 10b617 1 Ehegatten, die unter Güterverbindung stehen, diesen Güterstand aber ehevertraglich geändert haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohn- sitz vereinbaren, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen. 2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlag ins- künftig für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.
Art. 10c618
Haben die Ehegatten unter dem bisherigen Recht Gütertrennung ver- einbart, so gelten für sie inskünftig die neuen Bestimmungen über die Gütertrennung.
Art. 10d 619
Eheverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 geschlossen werden, aber erst unter dem neuen Recht ihre Wirkungen entfalten sollen, bedürfen nicht der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.
616 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
617 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
618 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
619 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
b. Rechtskraft gegenüber Dritten
c. Unterstellung unter das neue Recht
d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht
e. Im Hinblick auf das Inkraft- treten des neuen Rechts abgeschlossene Eheverträge
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Art. 10e620 1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 werden keine neuen Eintragungen im Güterrechtsregister mehr vorgenommen. 2 Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.
Art. 11621
Bereitet bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammen- hang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zahlung von Geld- schulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
Art. 11a622
Ändert sich das eheliche Güterrecht mit dem Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom 5. Oktober 1984, so gelten für die Haftung die Bestim- mungen über den Schutz der Gläubiger bei Änderung des Güter- standes.
Art. 12623 1 Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht; der Famili- enname und das Bürgerrecht, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben erhalten. 2 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht von Gesetzes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen, bei seinem Inkrafttreten unter Vormundschaft, so tritt spätestens mit Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt an deren Stelle die elterliche Gewalt, sofern nicht nach den Bestimmungen über die Entziehung der elterlichen Gewalt das Gegenteil angeordnet worden ist. 3 Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfügung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Gewalt bleibt auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam. 4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil
620 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
621 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
622 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
623 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
f. Güterrechts- register
6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung
7. Schutz der Gläubiger
III. Das Kindes- verhältnis im Allgemeinen
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binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Artikel 298b findet sinngemäss Anwendung.624 5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzo- gen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wen- den, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 21. Juni 2013 weniger als fünf Jahre zurückliegt.625
Art. 12a626 1 Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist, steht weiterhin unter dem am 1. Januar 1912627 in Kraft getretenen Recht; Zustim- mungen, die nach diesem Recht gültig erteilt worden sind, bleiben in jedem Falle wirksam. 2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der Mün- digkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttre- ten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag eingereicht wird.628
Art. 12b629 1 Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoption einer unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehren der Adoptivel- tern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen diesen unterstellt werden. 2 Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesem Begeh- ren nicht entgegen. 3 Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfahren; die Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.
624 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
625 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
626 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
627 Art. 465 ZGB in der Fassung vom 1. Jan. 1912: 1 Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht wie die ehelichen Nachkommen. 2 Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde.
628 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
629 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
IIIbis. Adoption 1. Fortdauer des bisherigen Rechts
2. Unterstellung unter das neue Recht
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Art. 12c630 1 Eine mündige oder entmündigte Person kann nach den neuen Best- immungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden, wenn das bisherige Recht die Adoption während ihrer Unmündigkeit nicht zugelassen hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts aber damals er- füllt gewesen wären. 2 Die Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts über die Zustimmung der Eltern zur Adoption Unmündiger finden jedoch keine Anwendung. 3 Das Gesuch ist binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der neuen Best- immungen zu stellen.
Art. 12cbis 631 1 Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsver- mittlungsstellen erteilten Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. 2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsvermittlungs- stellen übermitteln der Aufsichtsbehörde des Bundes unverzüglich alle die Aufsicht und die Bewilligungsverfahren betreffenden Akten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der Änderung von Artikel 269c vom 22. Juni 2001 angelegt worden sind.
Art. 12d632
Für die Anfechtung einer unter dem bisherigen Recht erfolgten Ehe- licherklärung gelten sinngemäss die Bestimmungen des neuen Rechts über die Anfechtung einer Anerkennung nach der Heirat der Eltern.
Art. 13633 1 Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wird nach dem neuen Recht beurteilt. 2 Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestimmen sich nach dem bisherigen Recht.
630 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
631 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795).
632 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
633 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
3. Adoption mündiger oder entmündigter Personen
4. Adoptions- vermittlung
IIIter. Anfechtung der Ehelich- erklärung
IV. Vaterschafts- klage 1. Hängige Klagen
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Art. 13a634 1 Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entschei- dung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermö- gensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet, so kann es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. 2 Beweist der Beklagte, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, so erlischt der Anspruch auf künftigen Unterhalt.
Art. 13b635
Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ein- reichen.
Art. 13c636
Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, werden bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet.
Art. 13d637 1 Führen die Eltern nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. Septem- ber 2011 dieses Gesetzes aufgrund einer Erklärung nach Artikel 8a dieses Titels keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, so können sie binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts erklären, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. 2 Wurde die elterliche Sorge über ein Kind nicht miteinander verheira- teter Eltern beiden Eltern oder dem Vater allein vor Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 dieses Gesetzes übertragen, so kann die in Artikel 270a Absätze 2 und 3 vorgesehene Erklärung binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts abgegeben werden.
634 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
635 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
636 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).
637 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
2. Neue Klagen
IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfech- tung des Kindes- verhältnisses
IVter. Unterhalts- beiträge
IVquater. Name des Kindes
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3 Die Zustimmung des Kindes ist gestützt auf Artikel 270b vorbe- halten.
Art. 14638 1 Für den Erwachsenenschutz gilt das neue Recht, sobald die Ände- rung vom 19. Dezember 2008639 in Kraft getreten ist. 2 Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, stehen mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor. So lange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern von der Inventar- pflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungs- ablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit. 3 Die übrigen nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat. 4 Hat ein Arzt gestützt auf Artikel 397b Absatz 2 in der Fassung vom 1. Januar 1981640 für eine psychisch kranke Person eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet, so bleibt diese Mass- nahme bestehen. Die Einrichtung teilt der Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts mit, ob sie die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin für erfüllt erachtet. Die Erwachsenenschutzbehörde nimmt nach den Bestim- mungen über die periodische Überprüfung die erforderlichen Abklä- rungen vor und bestätigt gegebenenfalls den Unterbringungsentscheid.
Art. 14a641 1 Hängige Verfahren werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008642 von der neu zuständigen Behörde weiterge- führt. 2 Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung. 3 Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
638 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
639 AS 2011 725 640 AS 1980 31 641 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
642 AS 2011 725
V. Erwachsenen- schutz 1. Bestehende Massnahmen
2. Hängige Verfahren
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Art. 15 1 Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt. 2 Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erb- gang.
Art. 16 1 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann, wenn sie nach dem Recht, das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat, von einem ver- fügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist, nicht deshalb angefoch- ten werden, weil der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen nicht verfü- gungsfähig gewesen wäre. 2 Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht angefochten werden, wenn die Formvorschriften beobachtet sind, die zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegolten haben. 3 Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von Todes wegen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestorben ist.
Art. 17 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt. 2 In Bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die be- schränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Recht. 3 Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.
Art. 18 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig aner- kannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes ent- sprechen. 2 Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, welche Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind.
D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang
II. Verfügungen von Todes wegen
E. Sachenrecht I. Dingliche Rechte im Allgemeinen
II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch
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3 Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft fest- gesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.
Art. 19 1 Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht. 2 Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht entspricht, unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die bis zum Inkrafttre- ten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnis- mässig angerechnet.
Art. 20643 1 Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden werden auch weiterhin nach kantonalem Recht anerkannt. 2 Die Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränken oder aufzuheben.
Art. 20bis 644
Das vom früheren kantonalen Recht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäfts- raumeinheiten in sich abgeschlossen sind.
Art. 20ter 645 1 Die Kantone können auch Stockwerkeigentum, das in Formen des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in das Grundbuch ein- getragen worden ist, den neuen Vorschriften über das Stockwerkei- gentum unterstellen. 2 Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Änderung der Einträge im Grundbuch.
Art. 20quater 646
Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung des umge- wandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vorschriften und zur
643 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
644 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
645 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
646 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
III. Ersitzung
IV. Besondere Eigentumsrechte 1. Bäume auf fremdem Boden
2. Stockwerk- eigentum a. Ursprüng- liches
b. Umgewan- deltes
c. Bereinigung der Grundbücher
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Eintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anordnen und dafür besondere Verfah- rensvorschriften erlassen.
Art. 21 1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienst- barkeiten bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne Eintragung in Kraft, können aber, solange sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. 2 Mit Dienstbarkeiten nebensächlich verbundene Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009647 be- gründet wurden und sich nur aus den Grundbuchbelegen ergeben, können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlas- sen, weiterhin entgegengehalten werden.648
Art. 22 1 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfand- titel bleiben in Kraft, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat. 2 Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausfertigung der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit bestimmten Fristen vorzuschreiben.
Art. 23 1 Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Geset- zes nur noch in den von diesem anerkannten Arten errichtet werden. 2 Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches die bisherigen kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.
Art. 24 1 Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung u. dgl. stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vor- schriften. 2 Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem Recht.
647 AS 2011 4637 648 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
V. Grunddienst- barkeiten
VI. Grundpfand- rechte 1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel
2. Errichtung von Pfand- rechten
3. Tilgung von Titeln
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Art. 25 1 Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Recht. 2 Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Recht nicht mitverpfändet sein würden.
Art. 26 1 Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurtei- len sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen Recht. 2 In Bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht. 3 Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach bisherigem Recht bestehen.
Art. 27 Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnis- ses, wie namentlich die Sicherungsrechte und ebenso die Rechte des Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttre- tens dieses Gesetzes an unter dem neuen Recht.
Art. 28 Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Recht beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.
Art. 29 1 Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Recht. 2 Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes.
Art. 30 1 In Bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des Gläubigers auf Ein- oder Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und
4. Umfang der Pfandhaft
5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand a. Im Allgemeinen
b. Sicherungs- rechte
c. Kündigung, Übertragung
6. Rang
7. Pfandstelle
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jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht, unter Vorbehalt der für den Gläubiger beste- henden besondern Ansprüche. 2 Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen.649
Art. 31 und 32650
Art. 33 1 Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im Allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhalten sei. 2 Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfand- rechte. 3 …651
Art. 33a652 1 Gülten sowie in Serien ausgegebene Schuldbriefe bleiben im Grund- buch eingetragen. 2 Sie unterstehen weiterhin den Bestimmungen des bisherigen Rechts. 3 Das kantonale Recht kann die Umwandlung von Gülten, die gestützt auf Bundesrecht oder früheres Recht errichtet wurden, in Pfandarten nach geltendem Recht vorsehen. Die Umwandlung kann für gering- fügige Beträge auch die Einführung einer persönlichen Haftung des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beinhalten.
Art. 33b653
Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten können gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem Inkrafttreten der
649 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
650 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
651 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
652 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
653 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
8. …
9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes
10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten
11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs
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Änderung vom 11. Dezember 2009654 eingetragener Papier- Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief umgewandelt wird.
Art. 34 1 Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet werden. 2 Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten, die bei Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, auf den die Kündigung zulässig ist.
Art. 35 1 Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist. 2 Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsver- trag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.
Art. 36 1 Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gekommen sind. 2 Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor die- sem Zeitpunkt entstanden sind. 3 Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 37 Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Recht.
654 AS 2011 4637
VII. Fahrnis- pfandrechte 1. Formvor- schriften
2. Wirkung
VIII. Retentions- recht
IX. Besitz
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Art. 38 1 Der Bundesrat legt nach Anhörung der Kantone die Einführungs- planung für das Grundbuch fest. Er kann diese Zuständigkeit an das zuständige Departement oder Amt übertragen.655 2 …656
Art. 39657
…
Art. 40 1 In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen. 2 Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind.
Art. 41 1 …658 2 Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.
Art. 42659
Art. 43 1 Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte, die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden. 2 Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung dieser Rechte zu erlassen. 3 Die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte werden, soweit sie nach neuem Recht begründet werden können, von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen.
655 Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
656 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
657 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817)
658 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
659 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
X. Grundbuch 1. Anlegung des Grundbuches
2. Amtliche Vermessung a. …
b. Verhältnis zum Grundbuch
c. Zeit der Durchführung
3. Eintragung der dinglichen Rechte a. Verfahren
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Art. 44 1 Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht eingetragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden. 2 Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehal- ten, alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären. 3 Vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009660 entstandene, nicht eingetragene öffentlich-rechtliche Grundlasten und gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts können Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten entgegengehalten werden.661
Art. 45662 1 Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begrün- det werden können, wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken. 2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie nicht neu begründet werden.
Art. 46 1 Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Formvorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend erscheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten. 2 Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen.
Art. 47 Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im Allgemeinen in Kraft, auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.
660 AS 2011 4637 661 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere
Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). 662 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965
(AS 1964 993; BBl 1962 II 1461).
b. Folge der Nichteintragung
4. Behandlung aufgehobener Rechte
5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches
6. Einführung des Sachen- rechtes vor dem Grundbuch
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Art. 48 1 Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Ein- tragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister bezeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll. 2 Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entste- hung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rech- te die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist. 3 Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwir- kung zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht.
Art. 49 1 Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Voll- endung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeit- punkte ablaufen müssen. 2 Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an. 3 Im Übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des neuen Rechtes.
Art. 50 Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechtes nicht entspricht.
Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 51 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Best- immungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist.
7. Wirkung kantonaler Formen
F. Verjährung
G. Vertrags- formen
A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes
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Art. 52 1 Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehe- nen Anordnungen, wie namentlich in Bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung der Zivilstands-, Vormundschafts-663 und Grundbuchämter. 2 Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergän- zung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone ver- pflichtet, solche aufzustellen, und können sie vorläufig auf dem Ver- ordnungswege erlassen.664 3 Die kantonalen Anordnungen zum Registerrecht bedürfen der Ge- nehmigung des Bundes.665 4 Die übrigen kantonalen Anordnungen sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.666
Art. 53 1 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Ver- ordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesver- sammlung. 2 Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so ver- bleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 54 1 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Be- hörde zuständig sein soll. 2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen. 3 Soweit nicht die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008667 anwendbar ist, regeln die Kantone das Verfahren.668
663 Heute: Erwachsenenschutzbehörden (siehe Art. 440). 664 Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). 665 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht
und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). 666 Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
667 SR 272 668 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft
seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
B. Ergänzende kantonale Anordnungen I. Recht und Pflicht der Kantone
II. Ersatz- verordnungen des Bundes
C. Bezeichnung der zuständigen Behörden
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Art. 55 1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. 2 Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.
Art. 55a670 1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektroni- sche Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. 2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Überein- stimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. 3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003671 über die elektronische Signatur beruht. 4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Inter- operabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.
Art. 56672
Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasser- rechtsverleihungen folgende Bestimmung: Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausge- stellt und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grund- buch aufgenommen werden.
Art. 57673
669 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
670 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
671 SR 943.03 672 Siehe heute Art. 59 des BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasser-
kräfte (AS 33 189; BBl 1912 II 669, 1916 III 411). 673 Aufgehoben durch Art. 53 Abs. 1 Bst. b des BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und
Sparkassen, mit Wirkung seit 1. März 1935 (AS 51 117; BBl 1934 I 171).
D. Öffentliche Beurkundung I. Im Allgemei- nen669
II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubi- gungen
E. Wasserrechts- verleihungen
F.–H.
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Art. 58674
Das Bundesgesetz vom 11. April 1889675 über Schuldbetreibung und Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt: …676
Art. 59677 1 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891678 betreffend die zivilrecht- lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwen- dung kommt, in Kraft. 2 …679 3 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung: Art. 7a–7i …
Art. 60680 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Wider- spruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufge- hoben. 2 Insbesondere sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874681 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe; das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881682 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; das Bundesgesetz vom 14. Juni 1881683 über das Obligationenrecht.
674 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
675 SR 281.1 676 Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4
siehe AS 24 233 SchlT Art. 60. 677 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen
Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
678 [BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).
679 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).
680 Fassung gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
681 [AS 1 506] 682 [AS 5 556] 683 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1]
J. Schuld- betreibung und Konkurs
K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes
L. Aufhebung von Bundeszivil- recht
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3 In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-, Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telefonrecht, die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, diejenigen betreffend die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des Obligationenrechts, die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni 1881684 über das Obligationenrecht erlassen worden sind.
Art. 61685 1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. 2 Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung be- fugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.
684 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1] 685 Neue Nummerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen
Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 27 317; BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845).
M. Schluss- bestimmung
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Wortlaut der früheren Bestimmungen686 des sechsten Titels Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 178 Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
Art. 179 1 Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abge- schlossen werden. 2 Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind. 3 Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträch- tigen.
Art. 180 1 Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit. 2 Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Art. 181 1 Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie der Unter- schrift der vertragschliessenden Personen und ihrer gesetzlichen Ver- treter. 2 Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. 3 Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vor- schriften über das Güterrechtsregister.
686 BS 2 3. Diese Bestimmungen sind als Übergangsrecht insofern noch anwendbar, als es die Art. 9a ff. SchlT (Revision des Eherechtes vom 5. Okt. 1984) vorsehen.
A. Ordentlicher Güterstand
B. Güterstand des Ehevertrages I. Inhalt des Vertrages
II. Vertrags- fähigkeit
III. Form des Vertrages
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Art. 182 1 Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. 2 Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden, die Verlust- scheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.
Art. 183 Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzu- ordnen:
1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicher- heit nicht leistet;
3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.
Art. 184 Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzu- ordnen:
1. wenn die Ehefrau überschuldet ist; 2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz
oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügun- gen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;
3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauen- gutes verlangt hat.
Art. 185 Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführ- ten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist.
Art. 186 1 Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der Verlustscheine, wird aber in Betreff des Vermögens, das die Ehe- gatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbe- zogen.
C. Ausser- ordentlicher Güterstand I. Gesetzliche Gütertrennung
II. Gerichtliche Gütertrennung 1. Auf Begehren der Ehefrau
2. Auf Begehren des Ehemannes
3. Auf Begehren der Gläubiger
III. Beginn der Gütertrennung
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2 Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbrin- gung des Begehrens zurückbezogen. 3 Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet.
Art. 187 1 Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses ein- getretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben. 2 Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wie- derherstellung des früheren Güterstandes anordnen. 3 Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen anzumelden.
Art. 188 1 Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konn- ten, dieser Haftung nicht entzogen werden. 2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht. 3 Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Eheman- nes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.
Art. 189 1 Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau. 2 Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güter- stande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat. 3 Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicher- heit zu leisten.
IV. Aufhebung der Güter- trennung
D. Wechsel des Güterstandes I. Haftung
II. Auseinander- setzung bei Ein- tritt der Güter- trennung
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Art. 190 1 Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft Gesetzes. 2 Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu bean- spruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.
Art. 191 Kraft Gesetzes sind Sondergut:
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu per- sönlichem Gebrauche dienen;
2. die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt;
3. der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.
Art. 192 1 Das Sondergut steht im Allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung. 2 Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.
Art. 193 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.
Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung
Art. 194 1 Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie über- geht, zum ehelichen Vermögen. 2 Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.
Art. 195 1 Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehe- frau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum.
E. Sondergut I. Entstehung 1. Im Allgemeinen
2. Kraft Gesetzes
II. Wirkung
III. Beweislast
A. Eigentums- verhältnisse I. Eheliches Vermögen
II. Eigentum von Mann und Frau
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2 Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist. 3 Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauen- gutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehe- mannes.
Art. 196 1 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig. 2 Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehe- frau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauen- gute gehören.
Art. 197 1 Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde. 2 Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.
Art. 198 1 Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung. 2 Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.
Art. 199 Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauen- gutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.
Art. 200 1 Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen. 2 Er trägt die Kosten der Verwaltung.
III. Beweis
IV. Inventar 1. Errichtung und Beweiskraft
2. Bedeutung der Schätzung
V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut
B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungs- befugnis I. Verwaltung
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3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
Art. 201 1 Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich. 2 Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht erhöht. 3 Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatz- forderung.
Art. 202 1 Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des ein- gebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt. 2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkenn- bar sind.
Art. 203 Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.
Art. 204 1 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilli- gung des Ehemannes. 2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.
Art. 205 1 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben. 2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen. 3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889687 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.
687 SR 281.1
II. Nutzung
III. Verfügungs- befugnis 1. Des Ehe- mannes
2. Der Ehefrau a. Im Allgemeinen
b. Ausschlagung von Erbschaften
C. Sicherung der Ehefrau
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Art. 206 Der Ehemann ist haftbar:
1. für seine vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die er während der Ehe begründet; 3. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.
Art. 207 1 Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte:
1. für ihre vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes o-
der bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
2 Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemein- samen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.
Art. 208 1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
1. für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet; 2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes
begründet; 3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.
Art. 209 1 Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauen- gut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.
D. Haftung I. Haftung des Ehemannes
II. Haftung der Ehefrau 1. Mit dem ganzen Vermögen
2. Mit dem Sondergut
E. Ersatz- forderungen I. Fälligkeit
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2 Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sonder- gute getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
Art. 210 1 Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehe- mannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen. 2 Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht. 3 Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigen- tümerin an sich ziehen.
Art. 211 1 Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889688 über Schuldbetreibung und Konkurs. 2 Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbe zugun- sten einzelner Gläubiger sind ungültig.
Art. 212 1 Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau. 2 Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.
Art. 213 Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene ein- gebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das Feh- lende die Ersatzforderung geltend machen.
Art. 214 1 Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so gehört er zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nach- kommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.
688 SR 281.1
II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung 1. Anspruch der Ehefrau
2. Vorrecht
F. Auflösung des ehelichen Vermögens I. Tod der Ehefrau
II. Tod des Ehemannes
III. Vor- und Rückschlag
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2 Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat. 3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
Art. 215 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört. 2 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen. 3 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamt- gute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.
Art. 216 1 Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut. 2 Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut. 3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
Art. 217 1 Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhn- liche Verwaltung handelt. 2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.
Art. 218 1 Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern. 2 Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormund- schaftsbehörde anrufen.
A. Allgemeine Gütergemein- schaft I. Eheliches Vermögen
II. Verwaltung und Verfügungs- befugnis 1. Verwaltung
2. Verfügungs- befugnis a. Verfügung über Gesamtgut
b. Ausschlagung von Erbschaften
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Art. 219 Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:
1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten; 2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben; 3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder
zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet wer- den.
Art. 220 1 Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:
1. für ihre vorehelichen Schulden; 2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes o-
der bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
2 Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemein- samen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht. 3 Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.
Art. 221 1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
1. für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet; 2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes
begründet; 3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet. 2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.
III. Haftung 1. Schulden des Ehemannes
2. Schulden der Ehefrau a. Der Ehefrau und des Gesamt- gutes
b. Sonderguts- schulden
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Art. 222 Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstre- ckung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehe- mann.
Art. 223 1 Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung. 2 Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sonderguts- schulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein An- spruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht werden kann.
Art. 224 1 Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögens- werten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für deren Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889689 über Schuld- betreibung und Konkurs. 2 Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbe zu- gunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.
Art. 225 1 Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu. 2 Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über. 3 Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig, so kann er aus der Güter- gemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Schei- dung der Ehe zukommen würde.
Art. 226 1 An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden. 2 Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Vier- tel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht ent- zogen werden.
689 SR 281.1
3. Zwangsvoll- streckung
IV. Ersatz- forderungen 1. Im Allgemeinen
2. Frauenguts- forderung
V. Auflösung des ehelichen Vermögens 1. Grösse der Anteile a. Nach Gesetz
b. Nach Vertrag
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Art. 227 1 Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich haftbar. 2 Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamt- gutes, die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind. 3 Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von dieser Haftung in dem Masse befreien, als sie nachweist, dass das Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht.
Art. 228 Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht worden sind.
Art. 229 1 Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzen. 2 Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde. 3 Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
Art. 230 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des Sondergutes. 2 Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut. 3 Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie unter den Ehegatten.
Art. 231 1 Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu. 2 Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes fest- gesetzt werden.
2. Haftung des Überlebenden
3. Anrechnung
B. Fortgesetzte Gütergemein- schaft I. Voraussetzung
II. Umfang
III. Verwaltung und Vertretung
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Art. 232 1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2 Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt austreten. 3 Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Aus- tritt erklären.
Art. 233 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufge- hoben:
1. mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;
2. mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kin- der.
2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Betei- ligten verlangen, dass es ausscheide. 3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögens- werten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbe- nen Mutter.
Art. 234 1 Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehe- gatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. 2 Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.
Art. 235 1 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlan- gen, dass es ausscheide. 2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen. 3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil das Gesamtgut, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter Erben.
IV. Aufhebung 1. Durch Erklärung
2. Von Gesetzes wegen
3. Durch Urteil
4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes
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Art. 236 1 Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage. 2 An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche. 3 Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen wer- den.
Art. 237 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Güter- gemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschliessen. 2 Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.
Art. 238 1 Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden. 2 Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat.
Art. 239 1 Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungen- schaft beschränkt werden. 2 Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft. 3 Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.
Art. 240 1 Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt. 2 Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist. 3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet werden.
5. Teilungsart
C. Beschränkte Gütergemein- schaft I. Mit Güter- trennung
II. Mit Güter- verbindung
III. Errungen- schaftsgemein- schaft 1. Umfang
2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag
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Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
Art. 241 1 Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider Ehegatten. 2 Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.
Art. 242 1 Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen sowie die Verwaltung und die Nutzung. 2 Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe. 3 Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.
Art. 243 1 Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehe- frau in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden. 2 Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre wäh- rend der Ehe entstandenen Schulden. 3 Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.
Art. 244 1 Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Ver- mögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.
Art. 245 Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen Vermögen oder Arbeit sie herrühren.
A. Ausdehnung
B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung
C. Haftung I. Im Allgemeinen
II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung
D. Einkünfte und Erwerb
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Art. 246 1 Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. 2 Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht ver- ständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt. 3 Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.
Art. 247 1 Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehe- steuer zuweist. 2 Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, wenn es nicht anders vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.
Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister
Art. 248 1 Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegat- ten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betref- fen, bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung. 2 Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzu- sehen.
Art. 249 1 Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber wirksam sein sollen. 2 Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschliesst, auf das einseitige Begehren eines Ehegatten.
Art. 250 1 Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehe- mannes. 2 Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Register- bezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen.
E. Tragung der ehelichen Lasten
F. Ehesteuer
A. Rechtskraft
B. Eintragung I. Gegenstand
II. Ort der Eintragung
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3 Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet.
Art. 251 1 Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt, soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Register- führer bezeichnen. 2 Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Aus- züge zu verlangen. 3 Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.
C. Register- führung
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Inhaltsverzeichnis
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Einleitung A. Anwendung des Rechts Art. 1 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
I. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2 II. Guter Glaube Art. 3 III. Gerichtliches Ermessen Art. 4
C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung Art. 5 II. Öffentliches Recht der Kantone Art. 6
D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes Art. 7 E. Beweisregeln
I. Beweislast Art. 8 II. Beweis mit öffentlicher Urkunde Art. 9 Aufgehoben Art. 10
Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit A. Persönlichkeit im Allgemeinen
I. Rechtsfähigkeit Art. 11 II. Handlungsfähigkeit
1. Inhalt Art. 12 2. Voraussetzungen a. Im Allgemeinen Art. 13 b. Volljährigkeit Art. 14 c. … Art. 15 d. Urteilsfähigkeit Art. 16
III. Handlungsunfähigkeit 1. Im Allgemeinen Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit Art. 18 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen a. Grundsatz Art. 19
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b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Art. 19a c. Fehlen der Zustimmung Art. 19b 4. Höchstpersönliche Rechte Art. 19c
IIIbis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Art. 19d IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft
1. Verwandtschaft Art. 20 2. Schwägerschaft Art. 21
V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimatangehörigkeit Art. 22 2. Wohnsitz a. Begriff Art. 23 b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt Art. 24 c. Wohnsitz Minderjähriger Art. 25 d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft Art. 26
B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermässiger Bindung Art. 27 II. Gegen Verletzungen
1. Grundsatz Art. 28 2. Klage a. Im Allgemeinen Art. 28a b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen Art. 28b 3. … Aufgehoben Art. 28c–28f 4. Recht auf Gegendarstellung a. Grundsatz Art. 28g b. Form und Inhalt Art. 28h c. Verfahren Art. 28i d. Veröffentlichung Art. 28k e. Anrufung des Gerichts Art. 28l
III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz Art. 29 2. Namensänderung a. Im Allgemeinen Art. 30 b. Bei Tod eines Ehegatten Art. 30a
C. Anfang und Ende der Persönlichkeit I. Geburt und Tod Art. 31 II. Beweis
1. Beweislast Art. 32
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2. Beweismittel a. Im Allgemeinen Art. 33 b. Anzeichen des Todes Art. 34
III. Verschollenerklärung 1. Im Allgemeinen Art. 35 2. Verfahren Art. 36 3. Wegfallen des Gesuches Art. 37 4. Wirkung Art. 38
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
A. Register I. Allgemeines Art. 39 II. Meldepflicht Art. 40 III. Nachweis nicht streitiger Angaben Art. 41 IV. Bereinigung
1. Durch das Gericht Art. 42 2. Durch die Zivilstandsbehörden Art. 43
V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten Art. 43a B. Organisation
I. Zivilstandsbehörden 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte Art. 44 2. Aufsichtsbehörden Art. 45
Ia. Zentrale Datenbank Art. 45a II. Haftung Art. 46 III. Disziplinarmassnahmen Art. 47
C. Ausführungsbestimmungen I. Bundesrecht Art. 48 II. Kantonales Recht Art. 49
Art. 50 und 51
Zweiter Titel: Die juristischen Personen Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Persönlichkeit Art. 52 B. Rechtsfähigkeit Art. 53 C. Handlungsfähigkeit
I. Voraussetzung Art. 54 II. Betätigung Art. 55
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D. Sitz Art. 56 E. Aufhebung
I. Vermögensverwendung Art. 57 II. Liquidation Art. 58
F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes Art. 59
Zweiter Abschnitt: Die Vereine A. Gründung
I. Körperschaftliche Personenverbindung Art. 60 II. Eintragung ins Handelsregister Art. 61 III. Vereine ohne Persönlichkeit Art. 62 IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz Art. 63
B. Organisation I. Vereinsversammlung
1. Bedeutung und Einberufung Art. 64 2. Zuständigkeit Art. 65 3. Vereinsbeschluss a. Beschlussfassung Art. 66 b. Stimmrecht und Mehrheit Art. 67 c. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 68
II. Vorstand 1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 69 2. Buchführung Art. 69a
III. Revisionsstelle Art. 69b IV. Mängel in der Organisation Art. 69c
C. Mitgliedschaft I. Ein- und Austritt Art. 70 II. Beitragspflicht Art. 71 III. Ausschliessung Art. 72 IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder Art. 73 V. Schutz des Vereinszweckes Art. 74 VI. Schutz der Mitgliedschaft Art. 75
Cbis. Haftung Art. 75a D. Auflösung
I. Auflösungsarten 1. Vereinsbeschluss Art. 76 2. Von Gesetzes wegen Art. 77
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3. Urteil Art. 78 II. Löschung des Registereintrages Art. 79
Dritter Abschnitt: Die Stiftungen A. Errichtung
I. Im Allgemeinen Art. 80 II. Form der Errichtung Art. 81 III. Anfechtung Art. 82
B. Organisation I. Im Allgemeinen Art. 83 II. Buchführung Art. 83a III. Revisionsstelle
1. Revisionspflicht und anwendbares Recht Art. 83b 2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde Art. 83c
IV. Mängel in der Organisation Art. 83d C. Aufsicht Art. 84 Cbis. Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Art. 84a
Art. 84b D. Umwandlung der Stiftung
I. Änderung der Organisation Art. 85 II. Änderung des Zwecks
1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans Art. 86 2. Auf Antrag des Stifters oder auf Grund seiner Verfügung von Todes wegen Art. 86a
III. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde Art. 86b E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen Art. 87 F. Aufhebung und Löschung im Register
I. Aufhebung durch die zuständige Behörde Art. 88 II. Antrags- und Klagerecht, Löschung im Register Art. 89
G. Personalfürsorgestiftungen Art. 89a Zweiter Titelbis: Die Sammelvermögen
A. Fehlende Verwaltung Art. 89b B. Zuständigkeit Art. 89c
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Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht Dritter Titel: Die Eheschliessung
Erster Abschnitt: Das Verlöbnis A. Verlobung Art. 90 B. Auflösung des Verlöbnisses
I. Geschenke Art. 91 II. Beitragspflicht Art. 92 III. Verjährung Art. 93
Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen A. Ehefähigkeit Art. 94 B. Ehehindernisse
I. Verwandtschaft Art. 95 II. Frühere Ehe Art. 96
Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
A. Grundsätze Art. 97 Abis. Umgehung des Ausländerrechts Art. 97a B. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch Art. 98 II. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Art. 99 III. Fristen Art. 100
C. Trauung I. Ort Art. 101 II. Form Art. 102
D. Ausführungsbestimmungen Art. 103 Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit
A. Grundsatz Art. 104 B. Unbefristete Ungültigkeit
I. Gründe Art. 105 II. Klage Art. 106
C. Befristete Ungültigkeit I. Gründe Art. 107 II. Klage Art. 108
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D. Wirkungen des Urteils Art. 109 Aufgehoben Art. 110
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen
A. Scheidung auf gemeinsames Begehren I. Umfassende Einigung Art. 111 II. Teileinigung Art. 112 Aufgehoben Art. 113
B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten I. Nach Getrenntleben Art. 114 II. Unzumutbarkeit Art. 115 Aufgehoben Art. 116
Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung A. Voraussetzungen und Verfahren Art. 117 B. Trennungsfolgen Art. 118
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen A. Name Art. 119 B. Güterrecht und Erbrecht Art. 120 C. Wohnung der Familie Art. 121 D. Berufliche Vorsorge
I. Vor Eintritt eines Vorsorgefalls 1. Teilung der Austrittsleistungen Art. 122 2. Verzicht und Ausschluss Art. 123
II. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung Art. 124
E. Nachehelicher Unterhalt I. Voraussetzungen Art. 125 II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages Art. 126 III. Rente
1. Besondere Vereinbarungen Art. 127 2. Anpassung an die Teuerung Art. 128 3. Abänderung durch Urteil Art. 129 4. Erlöschen von Gesetzes wegen Art. 130
IV. Vollstreckung 1. Inkassohilfe und Vorschüsse Art. 131 2. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung Art. 132
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F. Kinder I. Elternrechte und -pflichten Art. 133 II. Veränderung der Verhältnisse Art. 134
Aufgehoben Art. 135–158
Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten Art. 159 B. Name Art. 160 C. Bürgerrecht Art. 161 D. Eheliche Wohnung Art. 162 E. Unterhalt der Familie
I. Im Allgemeinen Art. 163 II. Betrag zur freien Verfügung Art. 164 III. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten Art. 165
F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft Art. 166 G. Beruf und Gewerbe der Ehegatten Art. 167 H. Rechtsgeschäfte der Ehegatten
I. Im Allgemeinen Art. 168 II. Wohnung der Familie Art. 169
J. Auskunftspflicht Art. 170 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft
I. Beratungsstellen Art. 171 II. Gerichtliche Massnahmen
1. Im Allgemeinen Art. 172 2. Während des Zusammenlebens a. Geldleistungen Art. 173 b. Entzug der Vertretungsbefugnis Art. 174 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes a. Gründe Art. 175 b. Regelung des Getrenntlebens Art. 176 4. Anweisungen an die Schuldner Art. 177 5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis Art. 178 6. Änderung der Verhältnisse Art. 179 Aufgehoben Art. 180
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Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
A. Ordentlicher Güterstand Art. 181 B. Ehevertrag
I. Inhalt des Vertrages Art. 182 II. Vertragsfähigkeit Art. 183 III. Form des Vertrages Art. 184
C. Ausserordentlicher Güterstand I. Auf Begehren eines Ehegatten
1. Anordnung Art. 185 2. … Art. 186 3. Aufhebung Art. 187
II. Bei Konkurs und Pfändung 1. Bei Konkurs Art. 188 2. Bei Pfändung a. Anordnung Art. 189 Begehren Art. 190 3. Aufhebung Art. 191
III. Güterrechtliche Auseinandersetzung Art. 192 D. Schutz der Gläubiger Art. 193 E. … Art. 194 F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern Art. 195 G. Inventar Art. 195a
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
A. Eigentumsverhältnisse I. Zusammensetzung Art. 196 II. Errungenschaft Art. 197 III. Eigengut
1. Nach Gesetz Art. 198 2. Nach Ehevertrag Art. 199
IV. Beweis Art. 200 B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung Art. 201 C. Haftung gegenüber Dritten Art. 202 D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 203
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E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 204 II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden
1. Im Allgemeinen Art. 205 2. Mehrwertanteil des Ehegatten Art. 206
III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten 1. Ausscheidung der Errungenschaft und des Eigengutes Art. 207 2. Hinzurechnung Art. 208 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut Art. 209 4. Vorschlag Art. 210
IV. Wertbestimmung 1. Verkehrswert Art. 211 2. Ertragswert a. Im Allgemeinen Art. 212 b. Besondere Umstände Art. 213 3. Massgebender Zeitpunkt Art. 214
V. Beteiligung am Vorschlag 1. Nach Gesetz Art. 215 2. Nach Vertrag a. Im Allgemeinen Art. 216 b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung Art. 217
VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwert- anteils
1. Zahlungsaufschub Art. 218 2. Wohnung und Hausrat Art. 219 3. Klage gegen Dritte Art. 220
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung Art. 221 II. Gesamtgut
1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222 2. Beschränkte Gütergemeinschaften a. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223 b. Andere Gütergemeinschaften Art. 224
III. Eigengut Art. 225 IV. Beweis Art. 226
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B. Verwaltung und Verfügung I. Gesamtgut
1. Ordentliche Verwaltung Art. 227 2. Ausserordentliche Verwaltung Art. 228 3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft Art. 229 4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften Art. 230 5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten Art. 231
II. Eigengut Art. 232 C. Haftung gegenüber Dritten
I. Vollschulden Art. 233 II. Eigenschulden Art. 234
D. Schulden zwischen Ehegatten Art. 235 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung
I. Zeitpunkt der Auflösung Art. 236 II. Zuweisung zum Eigengut Art. 237 III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut Art. 238 IV. Mehrwertanteil Art. 239 V. Wertbestimmung Art. 240 VI. Teilung
1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes Art. 241 2. In den übrigen Fällen Art. 242
VII. Durchführung der Teilung 1. Eigengut Art. 243 2. Wohnung und Hausrat Art. 244 3. Andere Vermögenswerte Art. 245 4. Andere Teilungsvorschriften Art. 246
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
I. Im Allgemeinen Art. 247 II. Beweis Art. 248
B. Haftung gegenüber Dritten Art. 249 C. Schulden zwischen Ehegatten Art. 250 D. Zuweisung bei Miteigentum Art. 251
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Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen Art. 252 B. …
Aufgehoben Art. 253 und 254
Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes A. Vermutung Art. 255 B. Anfechtung
I. Klagerecht Art. 256 II. Klagegrund
1. Bei Zeugung während der Ehe Art. 256a 2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes Art. 256b
III. Klagefrist Art. 256c C. Zusammentreffen zweier Vermutungen Art. 257 D. Klage der Eltern Art. 258 E. Heirat der Eltern Art. 259
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil A. Anerkennung
I. Zulässigkeit und Form Art. 260 II. Anfechtung
1. Klagerecht Art. 260a 2. Klagegrund Art. 260b 3. Klagefrist Art. 260c
B. Vaterschaftsklage I. Klagerecht Art. 261 II. Vermutung Art. 262 III. Klagefrist Art. 263
Vierter Abschnitt: Die Adoption A. Adoption Minderjähriger
I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 264 II. Gemeinschaftliche Adoption Art. 264a III. Einzeladoption Art. 264b IV. Alter und Zustimmung des Kindes Art. 265
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V. Zustimmung der Eltern 1. Form Art. 265a 2. Zeitpunkt Art. 265b 3. Absehen von der Zustimmung a. Voraussetzungen Art. 265c b. Entscheid Art. 265d
B. Adoption einer volljährigen Person Art. 266 C. Wirkung
I. Im Allgemeinen Art. 267 II. Bürgerrecht Art. 267a
D. Verfahren I. Im Allgemeinen Art. 268 II. Untersuchung Art. 268a
Dbis. Adoptionsgeheimnis Art. 268b Dter. Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern Art. 268c E. Anfechtung
I. Gründe 1. Fehlen der Zustimmung Art. 269 2. Andere Mängel Art. 269a
II. Klagefrist Art. 269b F. Adoptivkindervermittlung Art. 269c
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder
A. Name I. Kind verheirateter Eltern Art. 270 II. Kind unverheirateter Eltern Art. 270a III. Zustimmung des Kindes Art. 270b
B. Bürgerrecht Art. 271 C. Beistand und Gemeinschaft Art. 272 D. Persönlicher Verkehr
I. Eltern und Kinder 1. Grundsatz Art. 273 2. Schranken Art. 274
II. Dritte Art. 274a III. Zuständigkeit Art. 275
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E. Information und Auskunft Art. 275a Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
A. Gegenstand und Umfang Art. 276 B. Dauer Art. 277 C. Verheiratete Eltern Art. 278 D. Klage
I. Klagerecht Art. 279 II. und III. Aufgehoben Art. 280–284 IV. Bemessung des Unterhaltsbeitrages Art. 285 V. Veränderung der Verhältnisse Art. 286
E. Verträge über die Unterhaltspflicht I. Periodische Leistungen Art. 287 II. Abfindung Art. 288
F. Erfüllung I. Gläubiger Art. 289 II. Vollstreckung
1. Geeignete Hilfe Art. 290 2. Anweisungen an die Schuldner Art. 291
III. Sicherstellung Art. 292 G. Öffentliches Recht Art. 293 H. Pflegeeltern Art. 294 J. Ansprüche der unverheirateten Mutter Art. 295
Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge A. Grundsätze Art. 296 Abis. Tod eines Elternteils Art. 297 Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Art. 298 Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil
I. Gemeinsame Erklärung der Eltern Art. 298a II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Art. 298b III. Vaterschaftsklage Art. 298c IV. Veränderung der Verhältnisse Art. 298d
Aquinquies. Stiefeltern Art. 299 Asexies. Pflegeeltern Art. 300
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B. Inhalt I. Im Allgemeinen Art. 301 II Bestimmung des Aufenthaltsortes Art. 301a III. Erziehung Art. 302 IV. Religiöse Erziehung Art. 303 V. Vertretung
1. Dritten gegenüber a. Im Allgemeinen Art. 304 b. Rechtsstellung des Kindes Art. 305 2. Innerhalb der Gemeinschaft Art. 306
C. Kindesschutz I. Geeignete Massnahmen Art. 307 II. Beistandschaft Art. 308 Aufgehoben Art. 309 III. Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Art. 310 IV. Entziehung der elterlichen Sorge
1. Von Amtes wegen Art. 311 2. Mit Einverständnis der Eltern Art. 312
V. Änderung der Verhältnisse Art. 313 VI. Verfahren
1. Im Allgemeinen Art. 314 2. Anhörung des Kindes Art. 314a 3. Vertretung des Kindes Art. 314abis 4. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik Art. 314b
VII. Zuständigkeit 1. Im Allgemeinen Art. 315 2. In eherechtlichen Verfahren a. Zuständigkeit des Gerichts Art. 315a b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen Art. 315b
VIII. Pflegekinderaufsicht Art. 316 IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Art. 317
Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen A. Verwaltung Art. 318 B. Verwendung der Erträge Art. 319 C. Anzehrung des Kindesvermögens Art. 320 D. Freies Kindesvermögen
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I. Zuwendungen Art. 321 II. Pflichtteil Art. 322 III. Arbeitserwerb, Berufs- und Gewerbevermögen Art. 323
E. Schutz des Kindesvermögens I. Geeignete Massnahmen Art. 324 II. Entziehung der Verwaltung Art. 325
F. Ende der Verwaltung I. Rückerstattung Art. 326 II. Verantwortlichkeit Art. 327
Fünfter Abschnitt: Minderjährige unter Vormundschaft
A. Grundsatz Art. 327a B. Rechtsstellung
I. Des Kindes Art. 327b II. Des Vormunds Art. 327c
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht
A. Unterstützungspflichtige Art. 328 B. Umfang und Geltendmachung des Anspruches Art. 329 C. Unterhalt von Findelkindern Art. 330
Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt A. Voraussetzung Art. 331 B. Wirkung
I. Hausordnung und Fürsorge Art. 332 II. Verantwortlichkeit Art. 333 III. Forderung der Kinder und Grosskinder
1. Voraussetzungen Art. 334 2. Geltendmachung Art. 334bis
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen A. Familienstiftungen Art. 335 B. Gemeinderschaften
I. Begründung 1. Befugnis Art. 336 2. Form Art. 337
II. Dauer Art. 338
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II. Wirkung 1. Art der Gemeinderschaft Art. 339 2. Leitung und Vertretung a. Im Allgemeinen Art. 340 b. Befugnis des Hauptes Art. 341 3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen Art. 342
IV. Aufhebung 1. Gründe Art. 343 2. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat Art. 344 3. Tod eines Gemeinders Art. 345 4. Teilungsregel Art. 346
V. Ertragsgemeinderschaft 1. Inhalt Art. 347 2. Besondere Aufhebungsgründe Art. 348
Art. 349–358 Art. 359
Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen
Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge Erster Unterabschnitt: Der Vorsorgeauftrag
A. Grundsatz Art. 360 B. Errichtung und Widerruf
I. Errichtung Art. 361 II. Widerruf Art. 362
C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme Art. 363 D. Auslegung und Ergänzung Art. 364 E. Erfüllung Art. 365 F. Entschädigung und Spesen Art. 366 G. Kündigung Art. 367 H. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 368 I. Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit Art. 369
Zweiter Unterabschnitt: Die Patientenverfügung A. Grundsatz Art. 370 B. Errichtung und Widerruf Art. 371
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C. Eintritt der Urteilsunfähigkeit Art. 372 D. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 373
Zweiter Abschnitt: Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Erster Unterabschnitt: Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner
A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts Art. 374 B. Ausübung des Vertretungsrechts Art. 375 C. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 376
Zweiter Unterabschnitt: Vertretung bei medizinischen Massnahmen
A. Behandlungsplan Art. 377 B. Vertretungsberechtigte Person Art. 378 C. Dringliche Fälle Art. 379 D. Behandlung einer psychischen Störung Art. 380 E. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 381
Dritter Unterabschnitt: Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen
A. Betreuungsvertrag Art. 382 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit
I. Voraussetzungen Art. 383 II. Protokollierung und Information Art. 384 III. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 385
C. Schutz der Persönlichkeit Art. 386 D. Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen Art. 387
Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
A. Zweck Art. 388 B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Art. 389
Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Voraussetzungen Art. 390 B. Aufgabenbereiche Art. 391
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C. Verzicht auf eine Beistandschaft Art. 392 Zweiter Unterabschnitt: Die Arten von Beistand- schaften
A. Begleitbeistandschaft Art. 393 B. Vertretungsbeistandschaft
I. Im Allgemeinen Art. 394 II. Vermögensverwaltung Art. 395
C. Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396 D. Kombination von Beistandschaften Art. 397 E. Umfassende Beistandschaft Art. 398
Dritter Unterabschnitt: Ende der Beistandschaft Art. 399
Vierter Unterabschnitt: Der Beistand oder die Beiständin
A. Ernennung I. Allgemeine Voraussetzungen Art. 400 II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen Art. 401 III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen Art. 402
B. Verhinderung und Interessenkollision Art. 403 C. Entschädigung und Spesen Art. 404
Fünfter Unterabschnitt: Die Führung der Beistandschaft
A. Übernahme des Amtes Art. 405 B. Verhältnis zur betroffenen Person Art. 406 C. Eigenes Handeln der betroffenen Person Art. 407 D. Vermögensverwaltung
I. Aufgaben Art. 408 II. Beträge zur freien Verfügung Art. 409 III. Rechnung Art. 410
E. Berichterstattung Art. 411 F. Besondere Geschäfte Art. 412 G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 413 H. Änderung der Verhältnisse Art. 414
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Sechster Unterabschnitt: Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde
A. Prüfung der Rechnung und des Berichts Art. 415 B. Zustimmungsbedürftige Geschäfte
I. Von Gesetzes wegen Art. 416 II. Auf Anordnung Art. 417 III. Fehlen der Zustimmung Art. 418
Siebter Unterabschnitt: Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Art. 419 Achter Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen für Angehörige
Art. 420 Neunter Unterabschnitt: Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin
A. Von Gesetzes wegen Art. 421 B. Entlassung
I. Auf Begehren des Beistands oder der Beiständin Art. 422 II. Übrige Fälle Art. 423
C. Weiterführung der Geschäfte Art. 424 D. Schlussbericht und Schlussrechnung Art. 425
Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung A. Die Massnahmen
I. Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung Art. 426 II. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener Art. 427
B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung
I. Erwachsenenschutzbehörde Art. 428 II. Ärztinnen und Ärzte
1. Zuständigkeit Art. 429 2. Verfahren Art. 430
C. Periodische Überprüfung Art. 431 D. Vertrauensperson Art. 432 E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung
I. Behandlungsplan Art. 433
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II. Behandlung ohne Zustimmung Art. 434 III. Notfälle Art. 435 IV. Austrittsgespräch Art. 436 V. Kantonales Recht Art. 437
F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 438 G. Anrufung des Gerichts Art. 439
Zwölfter Titel: Organisation Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit
A. Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 B. Aufsichtsbehörde Art. 441 C. Örtliche Zuständigkeit Art. 442
Zweiter Abschnitt: Verfahren Erster Unterabschnitt: Vor der Erwachsenenschutz- behörde
A. Melderechte und -pflichten Art. 443 B. Prüfung der Zuständigkeit Art. 444 C. Vorsorgliche Massnahmen Art. 445 D. Verfahrensgrundsätze Art. 446 E. Anhörung Art. 447 F. Mitwirkungspflichten und Amtshilfe Art. 448 G. Begutachtung in einer Einrichtung Art. 449 H. Anordnung einer Vertretung Art. 449a I. Akteneinsicht Art. 449b J. Mitteilungspflicht Art. 449c
Zweiter Unterabschnitt: Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
A. Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis Art. 450 B. Beschwerdegründe Art. 450a C. Beschwerdefrist Art. 450b D. Aufschiebende Wirkung Art. 450c E. Vernehmlassung der Vorinstanz und Wiedererwägung Art. 450d F. Besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung Art. 450e
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Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Bestimmung Art. 450f
Vierter Unterabschnitt: Vollstreckung Art. 450g
Dritter Abschnitt: Verhältnis zu Dritten und Zusammenarbeitspflicht
A. Verschwiegenheitspflicht und Auskunft Art. 451 B. Wirkung der Massnahmen gegenüber Dritten Art. 452 C. Zusammenarbeitspflicht Art. 453
Vierter Abschnitt: Verantwortlichkeit A. Grundsatz Art. 454 B. Verjährung Art. 455 C. Haftung nach Auftragsrecht Art. 456
Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
A. Verwandte Erben I. Nachkommen Art. 457 II. Elterlicher Stamm Art. 458 III. Grosselterlicher Stamm Art. 459 IV. Umfang der Erbberechtigung Art. 460
Art. 461 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner Art. 462 Aufgehoben Art. 463–464 C. … Art. 465 D. Gemeinwesen Art. 466
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit
A. Letztwillige Verfügung Art. 467 B. Erbvertrag Art. 468 C. Mangelhafter Wille Art. 469
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Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit A. Verfügbarer Teil
I. Umfang der Verfügungsbefugnis Art. 470 II. Pflichtteil Art. 471 III. … Art. 472 IV. Begünstigung des Ehegatten Art. 473 V. Berechnung des verfügbaren Teils
1. Schuldenabzug Art. 474 2. Zuwendungen unter Lebenden Art. 475 3. Versicherungsansprüche Art. 476
B. Enterbung I. Gründe Art. 477 II. Wirkung Art. 478 III. Beweislast Art. 479 IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen Art. 480
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten A. Im Allgemeinen Art. 481 B. Auflagen und Bedingungen Art. 482 C. Erbeinsetzung Art. 483 D. Vermächtnis
I. Inhalt Art. 484 II. Verpflichtung des Beschwerten Art. 485 III. Verhältnis zur Erbschaft Art. 486
E. Ersatzverfügung Art. 487 F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung des Nacherben Art. 488 II. Zeitpunkt der Auslieferung Art. 489 III. Sicherungsmittel Art. 490 IV. Rechtsstellung
1. Des Vorerben Art. 491 2. Des Nacherben Art. 492
V. Urteilsunfähige Nachkommen Art. 492a G. Stiftungen Art. 493 H. Erbverträge
I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag Art. 494
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II. Erbverzicht 1. Bedeutung Art. 495 2. Lediger Anfall Art. 496 3. Rechte der Erbschaftsgläubiger Art. 497
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen A. Letztwillige Verfügungen
I. Errichtung 1. Im Allgemeinen Art. 498 2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungsform Art. 499 b. Mitwirkung des Beamten Art. 500 c. Mitwirkung der Zeugen Art. 501 d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers Art. 502 e. Mitwirkende Personen Art. 503 f. Aufbewahrung der Verfügung Art. 504 3. Eigenhändige Verfügung Art. 505 4. Mündliche Verfügung a. Verfügung Art. 506 b. Beurkundung Art. 507 c. Verlust der Gültigkeit Art. 508
II. Widerruf und Vernichtung 1. Widerruf Art. 509 2. Vernichtung Art. 510 3. Spätere Verfügung Art. 511
B. Erbverträge I. Errichtung Art. 512 II. Aufhebung
1. Unter Lebenden a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung Art. 513 b. Durch Rücktritt vom Vertrag Art. 514 2. Vorabsterben des Erben Art. 515
C. Verfügungsbeschränkung Art. 516 Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker
A. Erteilung des Auftrages Art. 517 B. Inhalt des Auftrages Art. 518
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Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
A. Ungültigkeitsklage I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit Art. 519 II. Bei Formmangel
1. Im Allgemeinen Art. 520 2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung Art. 520a
III. Verjährung Art. 521 B. Herabsetzungsklage
I. Voraussetzungen 1. Im Allgemeinen Art. 522 2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten Art. 523 3. Rechte der Gläubiger Art. 524
II. Wirkung 1. Herabsetzung im Allgemeinen Art. 525 2. Vermächtnis einer einzelnen Sache Art. 526 3. Bei Verfügungen unter Lebenden a. Fälle Art. 527 b. Rückleistung Art. 528 4. Versicherungsansprüche Art. 529 5. Bei Nutzniessung und Renten Art. 530 6. Bei Nacherbeneinsetzung Art. 531
III. Durchführung Art. 532 IV. Verjährung Art. 533
Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers Art. 534 B. Ausgleichung beim Erbverzicht
I. Herabsetzung Art. 535 II. Rückleistung Art. 536
Zweite Abteilung: Der Erbgang Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers Art. 537 B. Ort der Eröffnung Art. 538
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C. Voraussetzungen auf Seite des Erben I. Fähigkeit
1. Rechtsfähigkeit Art. 539 2. Erbunwürdigkeit a. Gründe Art. 540 b. Wirkung auf Nachkommen Art. 541
II. Erleben des Erbganges 1. Als Erbe Art. 542 2. Als Vermächtnisnehmer Art. 543 3. Das Kind vor der Geburt Art. 544 4. Nacherben Art. 545
D. Verschollenheit I. Beerbung eines Verschollenen
1. Erbgang gegen Sicherstellung Art. 546 2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung Art. 547
II. Erbrecht des Verschollenen Art. 548 III. Verhältnis der beiden Fälle zueinander Art. 549 IV. Verfahren von Amtes wegen Art. 550
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
A. Im Allgemeinen Art. 551 B. Siegelung der Erbschaft Art. 552 C. Inventar Art. 553 D. Erbschaftsverwaltung
I. Im Allgemeinen Art. 554 II. Bei unbekannten Erben Art. 555
E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung I. Pflicht zur Einlieferung Art. 556 II. Eröffnung Art. 557 III. Mitteilung an die Beteiligten Art. 558 IV. Auslieferung der Erbschaft Art. 559
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft A. Erwerb
I. Erben Art. 560 II. … Art. 561
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III. Vermächtnisnehmer 1. Erwerb Art. 562 2. Gegenstand Art. 563 3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer Art. 564 4. Herabsetzung Art. 565
B. Ausschlagung I. Erklärung
1. Befugnis Art. 566 2. Befristung a. Im Allgemeinen Art. 567 b. Bei Inventaraufnahme Art. 568 3. Übergang der Ausschlagungsbefugnis Art. 569 4. Form Art. 570
II. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis Art. 571 III. Ausschlagung eines Miterben Art. 572 IV. Ausschlagung aller nächsten Erben
1. Im Allgemeinen Art. 573 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten Art. 574 3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben Art. 575
V. Fristverlängerung Art. 576 VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses Art. 577 VII. Sicherung für die Gläubiger des Erben Art. 578 VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung Art. 579
Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar A. Voraussetzung Art. 580 B. Verfahren
I. Inventar Art. 581 II. Rechnungsruf Art. 582 III. Aufnahme von Amtes wegen Art. 583 IV. Ergebnis Art. 584
C. Verhältnis der Erben während des Inventars I. Verwaltung Art. 585 II. Betreibung, Prozesse, Verjährung Art. 586
D. Wirkung I. Frist zur Erklärung Art. 587 II. Erklärung Art. 588
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III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar 1. Haftung nach Inventar Art. 589 2. Haftung ausser Inventar Art. 590
E. Haftung für Bürgschaftsschulden Art. 591 F. Erwerb durch das Gemeinwesen Art. 592
Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation A. Voraussetzung
I. Begehren eines Erben Art. 593 II. Begehren der Gläubiger des Erblassers Art. 594
B. Verfahren I. Verwaltung Art. 595 II. Ordentliche Liquidation Art. 596 III. Konkursamtliche Liquidation Art. 597
Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage A. Voraussetzung Art. 598 B. Wirkung Art. 599 C. Verjährung Art. 600 D. Klage der Vermächtnisnehmer Art. 601
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung
A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemeinschaft Art. 602 II. Haftung der Erben Art. 603
B. Teilungsanspruch Art. 604 C. Verschiebung der Teilung Art. 605 D. Anspruch der Hausgenossen Art. 606
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart A. Im Allgemeinen Art. 607 B. Ordnung der Teilung
I. Verfügung des Erblassers Art. 608 II. Mitwirkung der Behörde Art. 609
C. Durchführung der Teilung I. Gleichberechtigung der Erben Art. 610 II. Bildung von Losen Art. 611
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III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen Art. 612 IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den über- lebenden Ehegatten Art. 612a
D. Besondere Gegenstände I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften Art. 613 I.bis Landwirtschaftliches Inventar Art. 613a II. Forderungen des Erblassers an Erben Art. 614 III. Verpfändete Erbschaftssachen Art. 615
Art. 616 IV. Grundstücke
1. Übernahme a. Anrechnungswert Art. 617 b. Schatzungsverfahren Art. 618
V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Art. 619 Art. 620–625
Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung A. Ausgleichungspflicht der Erben Art. 626 B. Ausgleichung bei Wegfallen von Erben Art. 627 C. Berechnungsart
I. Einwerfung oder Anrechnung Art. 628 II. Verhältnis zum Erbanteil Art. 629 III. Ausgleichungswert Art. 630
D. Erziehungskosten Art. 631 E. Gelegenheitsgeschenke Art. 632
Art. 633 Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung
A. Abschluss des Vertrages I. Teilungsvertrag Art. 634 II. Vertrag über angefallene Erbanteile Art. 635 III. Verträge vor dem Erbgang Art. 636
B. Haftung der Miterben unter sich I. Gewährleistung Art. 637 II. Anfechtung der Teilung Art. 638
C. Haftung gegenüber Dritten I. Solidare Haftung Art. 639 II. Rückgriff auf die Miterben Art. 640
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Vierter Teil: Das Sachenrecht
Erste Abteilung: Das Eigentum Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen Art. 641 II. Tiere Art. 641a
B. Umfang des Eigentums I. Bestandteile Art. 642 II. Natürliche Früchte Art. 643 III. Zugehör
1. Umschreibung Art. 644 2. Ausschluss Art. 645
C. Gemeinschaftliches Eigentum I. Miteigentum
1. Verhältnis der Miteigentümer Art. 646 2. Nutzungs- und Verwaltungsordnung Art. 647 3. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen Art. 647a 4. Wichtigere Verwaltungshandlungen Art. 647b 5. Bauliche Massnahmen a. Notwendige Art. 647c b. Nützliche Art. 647d c. Der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende Art. 647e 6. Verfügung über die Sache Art. 648 7. Tragung der Kosten und Lasten Art. 649 8. Verbindlichkeit von Regelungen und Anmerkung im Grundbuch Art. 649a 9. Ausschluss aus der Gemeinschaft a. Miteigentümer Art. 649b b. Andere Berechtigte Art. 649c 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung Art. 650 b. Art der Teilung Art. 651 c. Tiere des häuslichen Bereichs Art. 651a
II. Gesamteigentum 1. Voraussetzung Art. 652 2. Wirkung Art. 653
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3. Aufhebung Art. 654 III. Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Ge- werben und Grundstücken Art. 654a
Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
A. Gegenstand I. Grundstücke Art. 655 II. Unselbstständiges Eigentum Art. 655a
B. Erwerb I. Eintragung Art. 656 II. Erwerbsarten
1. Übertragung Art. 657 2. Aneignung Art. 658 3. Bildung neuen Landes Art. 659 4. Bodenverschiebung a. im Allgemeinen Art. 660 b. dauernde Art. 660a c. Neufestsetzung der Grenze Art. 660b 5. Ersitzung a. Ordentliche Ersitzung Art. 661 b. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662 c. Fristen Art. 663 6. Herrenlose und öffentliche Sachen Art. 664
III. Recht auf Eintragung Art. 665 C. Verlust Art. 666 D. Richterliche Massnahmen
I. Bei unauffindbarem Eigentümer Art. 666a II. Bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe Art. 666b
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
A. Inhalt I. Umfang Art. 667 II. Abgrenzung
1. Art der Abgrenzung Art. 668 2. Abgrenzungspflicht Art. 669 3. Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung Art. 670
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III. Bauten auf dem Grundstück 1. Boden- und Baumaterial a. Eigentumsverhältnis Art. 671 b. Ersatz Art. 672 c. Zuweisung des Grundeigentums Art. 673 2. Überragende Bauten Art. 674 3. Baurecht Art. 675 4. Leitungen Art. 676 5. Fahrnisbauten Art. 677
IV. Einpflanzungen auf dem Grundstück Art. 678 V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts Art. 679 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks Art. 679a
B. Beschränkungen I. Im Allgemeinen Art. 680 II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte
1. Grundsätze Art. 681 2. Ausübung Art. 681a 3. Abänderung, Verzicht Art. 681b 4. Im Miteigentums- und im Baurechtsverhältnis Art. 682 5. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 682a Aufgehoben Art. 683
III. Nachbarrecht 1. Übermässige Einwirkungen Art. 684 2. Graben und Bauen a. Regel Art. 685 b. Kantonale Vorschriften Art. 686 3. Pflanzen a. Regel Art. 687 b. Kantonale Vorschriften Art. 688 4. Wasserablauf Art. 689 5. Entwässerungen Art. 690 6. Durchleitungen a. Pflicht zur Duldung Art. 691 b. Wahrung der Interessen des Belasteten Art. 692 c. Änderung der Verhältnisse Art. 693
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7. Wegrechte a. Notweg Art. 694 b. Andere Wegrechte Art. 695 c. Anmerkung im Grundbuch Art. 696 8. Einfriedigung Art. 697 9. Unterhaltspflicht Art. 698
IV. Recht auf Zutritt und Abwehr 1. Zutritt Art. 699 2. Wegschaffung zugeführter Sachen u. dgl. Art. 700 3. Abwehr von Gefahr und Schaden Art. 701
V. Öffentlichrechtliche Beschränkungen 1. Im Allgemeinen Art. 702 2. Bodenverbesserungen Art. 703
C. Rechte an Quellen und Brunnen I. Quelleneigentum und Quellenrecht Art. 704 II. Ableitung von Quellen Art. 705 III. Abgraben von Quellen
1. Schadenersatz Art. 706 2. Wiederherstellung Art. 707
IV. Quellengemeinschaft Art. 708 V. Benutzung von Quellen Art. 709 VI. Notbrunnen Art. 710 VII. Pflicht zur Abtretung
1. Des Wassers Art. 711 2. Des Bodens Art. 712
Dritter Abschnitt: Das Stockwerkeigentum A. Inhalt und Gegenstand
I. Inhalt Art. 712a II. Gegenstand Art. 712b III. Verfügung Art. 712c
B. Begründung und Untergang I. Begründungsakt Art. 712d II. Räumliche Ausscheidung und Wertquoten Art. 712e III. Untergang Art. 712f
C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwendbaren Bestimmungen Art. 712g II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten
1. Bestand und Verteilung Art. 712h
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2. Haftung für Beiträge a. Gesetzliches Pfandrecht Art. 712i b. Retentionsrecht Art. 712k
III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft Art. 712l D. Organisation
I. Versammlung der Stockwerkeigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung Art. 712m 2. Einberufung und Leitung Art. 712n 3. Ausübung des Stimmrechtes Art. 712o 4. Beschlussfähigkeit Art. 712p
II. Der Verwalter 1. Bestellung Art. 712q 2. Abberufung Art. 712r 3. Aufgaben a. Ausführung der Bestimmungen und Beschlüsse über die Verwaltung und Benutzung Art. 712s b. Vertretung nach aussen Art. 712t
Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum A. Gegenstand Art. 713 B. Erwerbsarten
I. Übertragung 1. Besitzübergang Art. 714 2. Eigentumsvorbehalt a. Im Allgemeinen Art. 715 b. Bei Abzahlungsgeschäften Art. 716 3. Erwerb ohne Besitz Art. 717
II. Aneignung 1. Herrenlose Sachen Art. 718 2. Herrenlos werdende Tiere Art. 719
III. Fund 1. Bekanntmachung, Nachfrage a. Im Allgemeinen Art. 720 b. Bei Tieren Art. 720a 2. Aufbewahrung, Versteigerung Art. 721 3. Eigentumserwerb, Herausgabe Art. 722 4. Schatz Art. 723 5. Wissenschaftliche Gegenstände Art. 724
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IV. Zuführung Art. 725 V. Verarbeitung Art. 726 VI. Verbindung und Vermischung Art. 727 VII. Ersitzung Art. 728
C. Verlust Art. 729
Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte
Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten A. Gegenstand Art. 730 B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung 1. Eintragung Art. 731 2. Rechtsgeschäft Art. 732 3. Errichtung zu eigenen Lasten Art. 733
II. Untergang 1. Im Allgemeinen Art. 734 2. Vereinigung Art. 735 3. Ablösung durch das Gericht Art. 736
C. Inhalt I. Umfang
1. Im Allgemeinen Art. 737 2. Nach dem Eintrag Art. 738 3. Bei verändertem Bedürfnis Art. 739 4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch Art. 740 5. Bei mehreren Berechtigten Art. 740a
II. Last des Unterhaltes Art. 741 III. Verlegung der Belastung Art. 742 IV. Teilung eines Grundstücks Art. 743 … Art. 744
Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
A. Nutzniessung I. Gegenstand Art. 745
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II. Entstehung 1. Im Allgemeinen 2. … Art. 746
Art. 747 III. Untergang
1. Gründe Art. 748 2. Dauer Art. 749 3. Ersatz bei Untergang Art. 750 4. Rückleistung a. Pflicht Art. 751 b. Verantwortlichkeit Art. 752 c. Verwendungen Art. 753 5. Verjährung der Ersatzansprüche Art. 754
IV. Inhalt 1. Rechte des Nutzniessers a. Im Allgemeinen Art. 755 b. Natürliche Früchte Art. 756 c. Zinse Art. 757 d. Übertragbarkeit Art. 758 2. Rechte des Eigentümers a. Aufsicht Art. 759 b. Sicherstellung Art. 760 c. Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutznies- sung Art. 761 d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit Art. 762 3. Inventarpflicht Art. 763 4. Lasten a. Erhaltung der Sache Art. 764 b. Unterhalt und Bewirtschaftung Art. 765 c. Zinspflicht bei Nutzniessung an einem Vermögen Art. 766 d. Versicherung Art. 767
V. Besondere Fälle 1. Grundstücke a. Früchte Art. 768 b. Wirtschaftliche Bestimmung Art. 769 c. Wald Art. 770 d. Bergwerke Art. 771 2. Verbrauchbare und geschätzte Sachen Art. 772
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3. Forderungen a. Inhalt Art. 773 b. Rückzahlungen und Neuanlage Art. 774 c. Recht auf Abtretung Art. 775
B. Wohnrecht I. Im Allgemeinen Art. 776 II. Ansprüche des Wohnungsberechtigten Art. 777 III. Lasten Art. 778
C. Baurecht I. Gegenstand und Aufnahme in das Grundbuch Art. 779 II. Rechtsgeschäft Art. 779a III. Inhalt, Umfang und Vormerkung Art. 779b IV. Folgen des Ablaufs der Dauer
1. Heimfall Art. 779c 2. Entschädigung Art. 779d 3. … Art. 779e
V. Vorzeitiger Heimfall 1. Voraussetzungen Art. 779f 2. Ausübung des Heimfallsrechtes Art. 779g 3. Andere Anwendungsfälle Art. 779h
VI. Haftung für den Baurechtszins 1. Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts Art. 779i 2. Eintragung Art. 779k
VII. Höchstdauer Art. 779l D. Quellenrecht Art. 780 E. Andere Dienstbarkeiten Art. 781 F. Richterliche Massnahmen Art. 781a
Dritter Abschnitt: Die Grundlasten A. Gegenstand Art. 782 B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung 1. Eintragung und Erwerbsart Art. 783 2. Öffentlichrechtliche Grundlasten Art. 784 3. … Art. 785
II. Untergang 1. Im Allgemeinen Art. 786
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2. Ablösung a. Durch den Gläubiger Art. 787 b. Durch den Schuldner Art. 788 c. Ablösungsbetrag Art. 789 3. Verjährung Art. 790
C. Inhalt I. Gläubigerrecht Art. 791 II. Schuldpflicht Art. 792
Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Voraussetzungen I. Arten Art. 793 II. Gestalt der Forderung
1. Betrag Art. 794 2. Zinse Art. 795
III. Grundstück 1. Verpfändbarkeit Art. 796 2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück Art. 797 b. Bei mehreren Grundstücken Art. 798 3. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 798a
B. Errichtung und Untergang I. Errichtung
1. Eintragung Art. 799 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum Art. 800
II. Untergang Art. 801 III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung
1. Verlegung der Pfandrechte Art. 802 2. Kündigung durch den Schuldner Art. 803 3. Entschädigung in Geld Art. 804
C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft Art. 805 II. Miet- und Pachtzinse Art. 806 III. Verjährung Art. 807 IV. Sicherungsbefugnisse
1. Massregeln bei Wertverminderung a. Untersagung und Selbsthilfe Art. 808
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b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung Art. 809 2. Unverschuldete Wertverminderung Art. 810 3. Abtrennung kleiner Stücke Art. 811
V. Weitere Belastung Art. 812 VI. Pfandstelle
1. Wirkung der Pfandstellen Art. 813 2. Pfandstellen untereinander Art. 814 3. Leere Pfandstellen Art. 815
VII. Befriedigung aus dem Pfande 1. Art der Befriedigung Art. 816 2. Verteilung des Erlöses Art. 817 3. Umfang der Sicherung Art. 818 4. Sicherung für erhaltende Auslagen Art. 819
VIII. Pfandrecht bei Bodenverbesserungen 1. Vorrang Art. 820 2. Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes Art. 821
IX. Anspruch auf die Versicherungssumme Art. 822 X. Unauffindbarer Gläubiger Art. 823
Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung A. Zweck und Gestalt Art. 824 B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung Art. 825 II. Untergang
1. Recht auf Löschung Art. 826 2. Stellung des Eigentümers Art. 827 3. Einseitige Ablösung a. Voraussetzung und Geltendmachung Art. 828 b. Öffentliche Versteigerung Art. 829 c. Amtliche Schätzung Art. 830 4. Kündigung Art. 831
C. Wirkung I. Eigentum und Schuldnerschaft
1. Veräusserung Art. 832 2. Zerstückelung Art. 833 3. Anzeige der Schuldübernahme Art. 834
II. Übertragung der Forderung Art. 835 D. Gesetzliches Grundpfandrecht
I. Des kantonalen Rechts Art. 836
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II. Mit Eintragung 1. Fälle Art. 837 2. Verkäufer, Miterben und Gemeinder Art. 838 3. Handwerker und Unternehmer a. Eintragung Art. 839 b. Rang Art. 840 c. Vorrecht Art. 841
Dritter Abschnitt: Der Schuldbrief A. Allgemeine Vorschriften
I. Zweck; Verhältnis zur Forderung aus dem Grundverhältnis Art. 842 II. Arten Art. 843 III. Stellung des Eigentümers Art. 844 IV. Veräusserung. Teilung Art. 845 V. Schuldbriefforderung und Nebenvereinbarungen
1. Im Allgemeinen Art. 846 2. Kündigung Art. 847
VI. Schutz des guten Glaubens Art. 848 VII. Einreden des Schuldners Art. 849 VIII. Bevollmächtigte Person Art. 850 IX. Zahlungsort Art. 851 X. Änderungen im Rechtsverhältnis Art. 852 XI. Tilgung Art. 853 XII. Untergang
1. Wegfall des Gläubigers Art. 854 2. Löschung Art. 855
XIII. Aufrufung des Gläubigers Art. 856 B. Register-Schuldbrief
I. Errichtung Art. 857 II. Übertragung Art. 858 III. Verpfändung, Pfändung und Nutzniessung Art. 859
C. Papier-Schuldbrief I. Errichtung
1. Eintragung Art. 860 2. Pfandtitel Art. 861
II. Schutz des guten Glaubens Art. 862 III. Rechte des Gläubigers
1. Geltendmachung Art. 863 2. Übertragung Art. 864
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IV. Kraftloserklärung Art. 865 … Art. 866–874
Vierter Abschnitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht
A. Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht Art. 875 B. … Art. 876–883
Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht
A. Faustpfand I. Bestellung
1. Besitz des Gläubigers Art. 884 2. Viehverpfändung Art. 885 3. Nachverpfändung Art. 886 4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger Art. 887
II. Untergang 1. Besitzesverlust Art. 888 2. Rückgabepflicht Art. 889 3. Haftung des Gläubigers Art. 890
III. Wirkung 1. Rechte des Gläubigers Art. 891 2. Umfang der Pfandhaft Art. 892 3. Rang der Pfandrechte Art. 893 4. Verfallsvertrag Art. 894
B. Retentionsrecht I. Voraussetzungen Art. 895 II. Ausnahmen Art. 896 III. Bei Zahlungsunfähigkeit Art. 897 IV. Wirkung Art. 898
Zweiter Abschnitt: Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten
A. Im Allgemeinen Art. 899 B. Errichtung
I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein Art. 900 II. Bei Wertpapieren Art. 901 III. Bei Warenpapieren Art. 902 IV. Nachverpfändung Art. 903
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C. Wirkung I. Umfang der Pfandhaft Art. 904 II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Art. 905 III. Verwaltung und Abzahlung Art. 906
Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand A. Versatzanstalt
I. Erteilung der Gewerbebefugnis Art. 907 II. Dauer Art. 908
B. Versatzpfandrecht I. Errichtung Art. 909 II. Wirkung
1. Verkauf des Pfandes Art. 910 2. Recht auf den Überschuss Art. 911
III. Auslösung des Pfandes 1. Recht auf Auslösung Art. 912 2. Rechte der Anstalt Art. 913
C. Kauf auf Rückkauf Art. 914 D. Ordnung des Gewerbes Art. 915
Vierter Abschnitt: Die Pfandbriefe Aufgehoben Art. 916–918
Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz
A. Begriff und Arten I. Begriff Art. 919 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz Art. 920 III. Vorübergehende Unterbrechung Art. 921
B. Übertragung I. Unter Anwesenden Art. 922 II. Unter Abwesenden Art. 923 III. Ohne Übergabe Art. 924 IV. Bei Warenpapieren Art. 925
C. Bedeutung I. Besitzesschutz
1. Abwehr von Angriffen Art. 926 2. Klage aus Besitzesentziehung Art. 927
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3. Klage aus Besitzesstörung Art. 928 4. Zulässigkeit und Verjährung der Klage Art. 929
II. Rechtsschutz 1. Vermutung des Eigentums Art. 930 2. Vermutung bei unselbständigem Besitz Art. 931 3. Klage gegen den Besitzer Art. 932 4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht a. Bei anvertrauten Sachen Art. 933 b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934 c. Bei Geld- und Inhaberpapieren Art. 935 d. Bei bösem Glauben Art. 936 5. Vermutung bei Grundstücken Art. 937
III. Verantwortlichkeit 1. Gutgläubiger Besitzer a. Nutzung Art. 938 b. Ersatzforderungen Art. 939 2. Bösgläubiger Besitzer Art. 940
IV. Ersitzung Art. 941
Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch A. Einrichtung
I. Bestand 1. Im Allgemeinen Art. 942 2. Aufnahme a. Gegenstand Art. 943 b. Ausnahmen Art. 944 3. Bücher a. Hauptbuch Art. 945 b. Grundbuchblatt Art. 946 c. Kollektivblätter Art. 947 d. Tagebuch, Belege Art. 948 4. Verordnungen a. Im Allgemeinen Art. 949 b. Bei Führung des Grundbuchs mittels Informatik Art. 949a 5. Amtliche Vermessung Art. 950
II. Grundbuchführung 1. Kreise a. Zugehörigkeit Art. 951 b. Grundstücke in mehreren Kreisen Art. 952
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2. Grundbuchämter Art. 953 3. Gebühren Art. 954
III. Haftung Art. 955 IV. Administrative Aufsicht Art. 956 V. Rechtsschutz
1. Beschwerdebefugnis Art. 956a 2. Beschwerdeverfahren Art. 956b 3. … Art. 957
B. Eintragung I. Grundbucheinträge
1. Eigentum und dingliche Rechte Art. 958 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte Art. 959 b. Verfügungsbeschränkungen Art. 960 c. Vorläufige Eintragung Art. 961 d. Eintragung nachgehender Rechte Art. 961a
II. Anmerkungen 1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen Art. 962 2. Von Vertretungen Art. 962a
III. Voraussetzung der Eintragung 1. Anmeldungen a. Bei Eintragungen Art. 963 b. Bei Löschungen Art. 964 2. Ausweise a. Gültiger Ausweis Art. 965 b. Ergänzung des Ausweises Art. 966
IV. Art der Eintragung 1. Im Allgemeinen Art. 967 2. Bei Dienstbarkeiten Art. 968
V. Anzeigepflicht Art. 969 C. Öffentlichkeit des Grundbuchs
I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme Art. 970 II. Veröffentlichungen Art. 970a
D. Wirkung I. Bedeutung der Nichteintragung Art. 971 II. Bedeutung der Eintragung
1. Im Allgemeinen Art. 972
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2. Gegenüber gutgläubigen Dritten Art. 973 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten Art. 974
E. Löschung und Änderung der Einträge I. Bereinigung
1. Bei der Teilung des Grundstücks Art. 974a 2. Bei der Vereinigung von Grundstücken Art. 974b
II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag Art. 975 III. Erleichterte Löschung
1. Zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge Art. 976 2. Anderer Einträge a. Im Allgemeinen Art. 976a b. Bei Einspruch Art. 976b 3. Öffentliches Bereinigungsverfahren Art. 976c
IV. Berichtigungen Art. 977
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungs- bestimmungen
Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts
A. Allgemeine Bestimmungen I. Regel der Nichtrückwirkung Art. 1 II. Rückwirkung
1. Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit Art. 2 2. Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes Art. 3 3. Nicht erworbene Rechte Art. 4
B. Personenrecht I. Handlungsfähigkeit Art. 5 II. Verschollenheit Art. 6 IIa. Zentrale Datenbank im Zivilstandswesen Art. 6a III. Juristische Personen
1. Im Allgemeinen Art. 6b 2. Buchführung und Revisionsstelle Art. 6c
C. Familienrecht I. Eheschliessung Art. 7 Ibis. Scheidung
1. Grundsatz Art. 7a 2. Rechtshängige Scheidungsprozesse Art. 7b 3. Trennungsfrist bei rechtshängigen Scheidungsprozessen Art. 7c
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Iter. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen 1. Grundsatz Art. 8 2. Name Art. 8a 3. Bürgerrecht Art. 8b
II. Güterrecht der vor 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen Art. 9 IIbis. Güterrecht der nach 1. Januar 1912 geschlossenen Ehen
1. Im Allgemeinen Art. 9a 2. Wechsel von der Güterverbindung zur Errungenschafts- beteiligung a. Änderung der Vermögensmassen Art. 9b b. Vorrecht Art. 9c c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter dem neuen Recht Art. 9d 3. Beibehaltung der Güterverbindung Art. 9e 4. Beibehaltung der gesetzlichen oder gerichtlichen Güter- trennung Art. 9f 5. Ehevertrag a. Im Allgemeinen Art. 10 b. Rechtskraft gegenüber Dritten Art. 10a c. Unterstellung unter das neue Recht Art. 10b d. Vertragliche Gütertrennung nach bisherigem Recht Art. 10c e. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts abge- schlossene Eheverträge Art. 10d f. Güterrechtsregister Art. 10e 6. Tilgung von Schulden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Art. 11 7. Schutz der Gläubiger Art. 11a
III. Das Kindesverhältnis im Allgemeinen Art. 12 IIIbis. Adoption
1. Fortdauer des bisherigen Rechts Art. 12a 2. Unterstellung unter das neue Recht Art. 12b 3. Adoption mündiger oder entmündigter Personen Art. 12c 4. Adoptionsvermittlung Art. 12cbis
IIIter.Anfechtung der Ehelicherklärung Art. 12d IV. Vaterschaftsklage
1. Hängige Klagen Art. 13 2. Neue Klagen Art. 13a
IVbis. Frist für die Feststellung und die Anfechtung des Kindesverhältnisses Art. 13b
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IVter. Unterhaltsbeiträge Art. 13c IVquater. Name des Kindes Art. 13d IV. Erwachsenenschutz
1. Bestehende Massnahmen Art. 14 2. Hängige Verfahren Art. 14a
D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang Art. 15 II. Verfügungen von Todes wegen Art. 16
E. Sachenrecht I. Dingliche Rechte im Allgemeinen Art. 17 II. Anspruch auf Eintragung im Grundbuch Art. 18 III. Ersitzung Art. 19 IV. Besondere Eigentumsrechte
1. Bäume auf fremdem Boden Art. 20 2. Stockwerkeigentum a. Ursprüngliches Art. 20bis b. Umgewandeltes Art. 20ter c. Bereinigung der Grundbücher Art. 20quater
V. Grunddienstbarkeiten Art. 21 VI. Grundpfandrechte
1. Anerkennung der bestehenden Pfandtitel Art. 22 2. Errichtung von Pfandrechten Art. 23 3. Tilgung von Titeln Art. 24 4. Umfang der Pfandhaft Art. 25 5. Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand a. Im Allgemeinen Art. 26 b. Sicherungsrechte Art. 27 c. Kündigung, Übertragung Art. 28 6. Rang Art. 29 7. Pfandstelle Art. 30 8. … Art. 31 und 32 9. Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen des neuen Rechtes Art. 33 10. Fortdauer des bisherigen Rechts für bisherige Pfandarten Art. 33a 11. Umwandlung der Art des Schuldbriefs Art. 33b
VII. Fahrnispfandrechte 1. Formvorschriften Art. 34
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2. Wirkung Art. 35 VIII. Retentionsrecht Art. 36 IX. Besitz Art. 37 X. Grundbuch
1. Anlegung des Grundbuches Art. 38 2. Amtliche Vermessung a. Aufgehoben Art. 39 b. Verhältnis zum Grundbuch Art. 40 c. Zeit der Durchführung Art. 41 Aufgehoben Art. 42 3. Eintragung der dinglichen Rechte a. Verfahren Art. 43 b. Folge der Nichteintragung Art. 44 4. Behandlung aufgehobener Rechte Art. 45 5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches Art. 46 6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch Art. 47 7. Wirkung kantonaler Formen Art. 48
F. Verjährung Art. 49 G. Vertragsformen Art. 50
Zweiter Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen
A. Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes Art. 51 B. Ergänzende kantonale Anordnungen
I. Recht und Pflicht der Kantone Art. 52 II. Ersatzverordnungen des Bundes Art. 53
C. Bezeichnung der zuständigen Behörden Art. 54 D. Öffentliche Beurkundung
I. Im Allgemeinen Art. 55 II. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen Art. 55a
E. Wasserrechtsverleihungen Art. 56 F.–H. Aufgehoben Art. 57 J. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 58 K. Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes Art. 59 L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 60 M. Schlussbestimmung Art. 61
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Wortlaut der früheren Bestimmungen des sechsten Titels
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
A. Ordentlicher Güterstand Art. 178 B. Güterstand des Ehevertrages
I. Inhalt des Vertrages Art. 179 II. Vertragsfähigkeit Art. 180 III. Form des Vertrages Art. 181
C. Ausserordentlicher Güterstand I. Gesetzliche Gütertrennung Art. 182 II. Gerichtliche Gütertrennung
1. Auf Begehren der Ehefrau Art. 183 2. Auf Begehren des Ehemannes Art. 184 3. Auf Begehren der Gläubiger Art. 185
III. Beginn der Gütertrennung Art. 186 IV. Aufhebung der Gütertrennung Art. 187
D. Wechsel des Güterstandes I. Haftung Art. 188 II. Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung Art. 189
E. Sondergut I. Entstehung
1. Im Allgemeinen Art. 190 2. Kraft Gesetzes Art. 191
II. Wirkung Art. 192 III. Beweislast Art. 193
Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung A. Eigentumsverhältnisse
I. Eheliches Vermögen Art. 194 II. Eigentum von Mann und Frau Art. 195 III. Beweis Art. 196 IV. Inventar
1. Errichtung und Beweiskraft Art. 197 2. Bedeutung der Schätzung Art. 198
V. Eigentum des Ehemannes am Frauengut Art. 199
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B. Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis I. Verwaltung Art. 200 II. Nutzung Art. 201 III. Verfügungsbefugnis
1. Des Ehemannes Art. 202 2. Der Ehefrau a. Im Allgemeinen Art. 203 b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 204
C. Sicherung der Ehefrau Art. 205 D. Haftung
I. Haftung des Ehemannes Art. 206 II. Haftung der Ehefrau
1. Mit dem ganzen Vermögen Art. 207 2. Mit dem Sondergut Art. 208
E. Ersatzforderungen I. Fälligkeit Art. 209 II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung
1. Anspruch der Ehefrau Art. 210 2. Vorrecht Art. 211
F. Auflösung des ehelichen Vermögens I. Tod der Ehefrau Art. 212 II. Tod des Ehemannes Art. 213 III. Vor- und Rückschlag Art. 214
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft A. Allgemeine Gütergemeinschaft
I. Eheliches Vermögen Art. 215 II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis
1. Verwaltung Art. 216 2. Verfügungsbefugnis a. Verfügung über Gesamtgut Art. 217 b. Ausschlagung von Erbschaften Art. 218
III. Haftung 1. Schulden des Ehemannes Art. 219 2. Schulden der Ehefrau a. Der Ehefrau und des Gesamtgutes Art. 220 b. Sondergutsschulden Art. 221 3. Zwangsvollstreckung Art. 222
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IV. Ersatzforderungen 1. Im Allgemeinen Art. 223 2. Frauengutsforderung Art. 224
V. Auflösung des ehelichen Vermögens 1. Grösse der Anteile a. Nach Gesetz Art. 225 b. Nach Vertrag Art. 226 2. Haftung des Überlebenden Art. 227 3. Anrechnung Art. 228
B. Fortgesetzte Gütergemeinschaft I. Voraussetzung Art. 229 II. Umfang Art. 230 III. Verwaltung und Vertretung Art. 231 IV. Aufhebung
1. Durch Erklärung Art. 232 2. Von Gesetzes wegen Art. 233 3. Durch Urteil Art. 234 4. Durch Heirat oder Tod eines Kindes Art. 235 5. Teilungsart Art. 236
C. Beschränkte Gütergemeinschaft I. Mit Gütertrennung Art. 237 II. Mit Güterverbindung Art. 238 III. Errungenschaftsgemeinschaft
1. Umfang Art. 239 2. Beteiligung am Vor- und Rückschlag Art. 240
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung A. Ausdehnung Art. 241 B. Eigentum, Verwaltung und Nutzung Art. 242 C. Haftung
I. Im Allgemeinen Art. 243 II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung Art. 244
D. Einkünfte und Erwerb Art. 245 E. Tragung der ehelichen Lasten Art. 246 F. Ehesteuer Art. 247
Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister A. Rechtskraft Art. 248
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B. Eintragung I. Gegenstand Art. 249 II. Ort der Eintragung Art. 250
C. Registerführung Art. 251