- I. ABSCHNITT ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
- 1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
- Handlungen gegen die guten Sitten § 1
- I r r e f ü h r u ng
- M o g e l p a c k u n g § 6 a
- H e r a b s e t z u n g eines U n t e r n e h me n s
- M i ß b r a u ch von K e n n z e i c h e n eines U n t e r n e h m e n s § 9
- B e s t e c h u n g von B e d i e n s t e t e n oder B e a u f t r a g t e n § 10
- Verletzung von Geschäfts – oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen
- Zivilrechtliche Ansprüche in den Fällen der §§ 10 bis 12 - § 13
- 2. Allgemeine Bestimmungen
- Anspruch auf Unterlassung
- Umfang der Schadenersatzpflicht § 16
- Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen § 17
- Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
- Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche § 20
- Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken § 21
- Einstweilige Verfügungen § 24
- Urteilsveröffentlichung § 25
- Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung § 26
- 1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
- II. ABSCHNITT VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
- 1. Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren
- 2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
- 3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
- 4. Vorschriften über Kennzeichnungen
- 5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33
- 6. Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
- III. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG
ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes
Handlungen gegen die guten Sitten
§ 1. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
I r r e f ü h r u ng
(BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 1)
§ 2. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwekken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben und, wenn er deren Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. (BGBL Nr. 74/1971,Art. I Z l) (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 3) M o g e l p a c k u n g
§ 6 a. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 2)
H e r a b s e t z u n g eines U n t e r n e h me n s
§ 7. (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. Er kann ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.
(2) Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen mußte.
§ 8. (Entfällt; BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 3)
M i ß b r a u ch von K e n n z e i c h e n eines U n t e r n e h m e n s
§ 9. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. (BGBl. Nr. 111/1936, §113 Abs. 3) B e s t e c h u n g von B e d i e n s t e t e n oder B e a u f t r a g t e n
§ 10. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes dem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Bediensteten oder Beauftragten bei dem Bezug von Waren oder Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 4) Verletzung von Geschäfts – oder Betriebsgeheimnissen. Mißbrauch anvertrauter Vorlagen
§ 11. (1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 6) Zivilrechtliche Ansprüche in den Fällen der §§ 10 bis 12
§ 13. Wer den §§ 10 bis 12 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Anspruch auf Unterlassung
§ 14. In den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Inden Fällen der §§1,2 und 6 a kann der Anspruch auf Unterlassung auch vom ÖsterreichischenArbeiterkammertag,von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 8)
§ 15. Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.
Umfang der Schadenersatzpflicht
§ 16. (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.
(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
Haftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen
§ 17. Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.
Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
§ 18. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 2, 6 a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 9)
§ 19. (1) Die Strafen, die auf die in den §§ 4, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 mit Strafe bedrohten Handlungen gesetzt sind, treffen den Inhaber eines Unternehmens auch dann, wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht gehindert hat. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 10) Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche
§ 20. (1) Unterlassungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung.
(2) Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 11)
Einstellung unerlaubter Mitteilungen in Druckwerken
§ 21. (1) Wenn eine geschäftliche Kundgebung oder eine Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der §§ 2, 7,9 vorliegt, in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk erscheint, kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gericht an den Inhaber des mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens (Herausgeber oder Eigentümer der Zeitung) das Gebot (§ 355 EO) erlassen werden, das fernere Erscheinen der Kundgebung oder Mitteilung in den nach Zustellung des Gebotes erscheinenden Nummern, Ausgaben oder Auflagen des Druckwerkes oder, wenn das Druckwerk nur diese Kundgebung oder Mitteilung enthält, seine fernere Verbreitung einzustellen. § 22 und § 23. (Entfallen samt Überschrift; BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII §3 Z 3; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
Einstweilige Verfügungen
§ 24. Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3)
Urteilsveröffentlichung
§ 25. (1) In den Fällen der §§ 4 und 10 kann angeordnet werden, daß das verurteilende Erkenntnis auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen sei. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 12) Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 26. Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.
VERWALTUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. Verbot des Abschlusses von Verträgen nach dem Schneeballsystem und glückspielartiger Formen des Vertriebes von Waren
§ 27. (1) Es ist untersagt, in einem Geschäftsbetrieb Verträge nach dem sogenannten Schneeballsystem abzuschließen. § 28. Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 7)
§ 29. (1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen
u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den §§ 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot oder gegen die in den §§ 27 und 28 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 8)
2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
§ 30. (1) Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9 und 10)
3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
§ 31. (1) Es ist untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlaß oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechts geeignet ist. 4. Vorschriften über Kennzeichnungen
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 13)
§ 32. (1) Mit Verordnung kann angeordnet werden, daß bestimmte Waren 5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33
§ 34. (1) Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden. 6. Zurückbehaltung von Waren durch die Zollämter
§ 35. Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)
§ 36. (1) Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf sich selbst oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die falsche Angaben über die örtliche Herkunft oder die Beschaffenheit der Ware darstellen, auch wenn für sie eine auf Grund des § 32 erlassene Bezeichnungsvorschrift nicht besteht, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der falschen Bezeichnung oder der Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 2) zurückbehalten. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)
(2) Die Beseitigung der Bezeichnung oder der Aufschrift wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, angeordnet und vollzogen. § 33 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Die näheren Vorschriften über den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9)
§ 37. (1) Das Zollamt hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16) III. ABSCHNITT
GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anwendbarkeit des Gesetzes auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Leistungen
§ 38. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unter Leistungen und wirtschaftlichen Interessen auch land- und forstwirtschaftliche zu verstehen.
Bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen
§ 39. (1) Als Behauptungen und Angaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind.
(2) Zusätze, Weglassungen, Einschränkungen, Abänderungen und sonstige Veranstaltungen in solcher Art oder Form, daß sie ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit der Wahrnehmung oder Beachtung entgehen, schließen bei den durch dieses Gesetz untersagten Handlungen die Anwendung dieses Gesetzes nicht aus.
Schutz von Ausländern
§ 40. Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 12)
Vergeltungsrecht
§ 41. Wenn im Ausland Waren, die aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes stammen, bei der Einfuhr oder Durchfuhr hinsichtlich der Bezeichnung ungünstiger als die Waren anderer Länder behandelt werden, kann mit Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.
Vollziehung
§ 42. (Entfällt; Art. IV der Kundmachung)
§ 43. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 13; BGBl.Nr. 88/1975, Art. I Z 6)
(2) Der Erlassung einer Verordnung auf Grund des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt. I. ABSCHNITT
2. Allgemeine Bestimmungen
II. ABSCHNITT
ACT AGAINST UNFAIR COMPETITION 1984 as amended
I. CIVIL AND PENAL PROVISIONS
1. Acts of Unfair Competition
Acts Contrary to Public Policy
1. Any person who in the course of business activity for the purposes of competition commits acts contrary to public policy may be compelled to refrain from such acts and held liable for damages.
Disclosure of Trade or Industrial Secrets:
Misuse of Entrusted Documents
11. (1) Any person who, as an employee of an enterprise, divulges, for the purpose of competition, without authorization trade or industrial secrets confided to him or accessible to him during his term of employment shall be sentenced by the court to a term of imprisonment not exceeding three months or a fine not exceeding 180 times the per diem rate.
(2) The same penalty shall be incurred by any person who, without authorization, exploits or communicates to other persons, for the purposes of competition trade or industrial secrets of which he has knowledge as a result of one of the communications referred to in paragraph (1) or through an act of his own that is contrary to law or public policy.
(3) Proceedings shall be instituted only at the request of the injured party.
12. (1) Any person who without authorization, exploits or communicates to other persons, for the purposes of competition, documents or instructions of a technical nature that have been entrusted to him in the course of business activity shall be sentenced by the court to a term of imprisonment not exceeding three months or a fine not exceeding 180 times the per diem rate.
(2) This provision shall not apply where the documents or instructions have been entrusted to the employee by the proprietor of the enterprise.
(3) Proceedings shall be instituted only at the request of the injured party.
Civil Action in the Cases Covered by Sections 10 to 12
13. Proceedings for an injunction and damages may be instituted against persons acting contrary to the provisions of Sections 10 to 12.