关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 金融 无形资产 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决 按管辖区浏览

工业品外观设计保护法实施细则, 德国

返回
被取代文本。  见 下 文被以下文本取代
详情 详情 版本年份 2009 日期 议定: 2004年5月11日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 工业品外观设计 第23节的失效日期:2005年1月1日。

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes (Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV)        
 
下载PDF open_in_new

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

Verordnung zur Ausführung des
Geschmacksmustergesetzes
(Geschmacksmusterverordnung - GeschmMV)

GeschmMV

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004

Vollzitat:

"Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.12.2010 I 1763

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004
(BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 DIN-Normen
Abschnitt 2

Eintragungsverfahren
§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 4 Antrag auf Eintragung
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
§ 6 Wiedergabe des Musters
§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste
§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung
§ 12 Weiterbehandlung
§ 13 Eintragung der Anmeldung
§ 14 Bekanntmachung
§ 15 Eintragungsurkunde
Abschnitt 3

Sonstige Verfahren
§ 16 Teilung einer Sammeleintragung
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen
Abschnitt 4

Verzicht, Löschung
§ 18 Verzicht
§ 19 Löschung der Eintragung
Abschnitt 5

Weitere Registereintragungen, Übersetzungen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
§ 21 Deutsche Übersetzungen
Abschnitt 6

Schlussvorschriften
§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters
§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang *)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)

-Einteilung der Klassen und Unterklassen
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
-Warenliste

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Für die im Geschmacksmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt (Geschmacksmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des
Geschmacksmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
archivmäßig gesichert niedergelegt.

Abschnitt 2
Eintragungsverfahren

§ 3 Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung (§ 4),
  2. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),
  3. die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des
    Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und
  4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

  1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),
  2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1
    Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,
  3. die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das
    Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),
  4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),
  5. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),
  6. eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen
    Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).

§ 4 Antrag auf Eintragung

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

§ 6 Wiedergabe des Musters

(1)
Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen
grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt
unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen
(§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt
zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.
(2)
Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend
zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die
Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den
Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen
ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3)
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum
Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung
oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die
Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.
(4)
Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger
eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder
sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt
lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt
gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem
Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300
dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer
als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.
(5)
Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster
besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen
Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.
(6)
Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen
besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Großund Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in
Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.
(7)
(weggefallen)

§ 7 Flächenmäßige Musterabschnitte

(1)
Flächenmäßige Musterabschnitte (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes)
sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. Jeder Musterabschnitt ist
auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Der Musterabschnitt darf ein Format
von 50 x 100 x 2,5 Zentimeter oder 75 x 100 x 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und
muss auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. Die in einer Anmeldung eingereichten
flächenmäßigen Musterabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht
schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Musterabschnitte eingereicht werden,
die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie
leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind.
(2)
Wird die Eintragung eines Musters beantragt, das aus einem sich wiederholenden
Flächenmuster besteht, muss der Musterabschnitt das vollständige Muster und einen der
Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster
zeigen. Es gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Größenbeschränkungen.

§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste

(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen
es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage
1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. Das Deutsche Patent- und
Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu
machenden Warenklassen und Unterklassen.

(2)
Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des
Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe
eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht
zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen
zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
(3)
Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so
wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der
Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.

§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe

(1)
Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr.
1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen,
die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich
sind.
(2)
Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf
einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text
bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei
Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach
Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.
(3)
Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6
Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert
werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3
zusammenzufassen.

§ 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität

(1)
Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren
ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung
anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes).
(2)
Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag
der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis für
die Zurschaustellung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) ist eine
Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des
geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist.
In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Muster in das entsprechende
Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde;
sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die
erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt,
den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von
der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des
Erzeugnisses beizufügen. Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden.
(3)
Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes
zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag
oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs.
3 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), bleibt unberührt.

§ 11 Teilung einer Sammelanmeldung

(1)
Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes in zwei
oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2)
In der Teilungserklärung sind anzugeben:

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht
wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(4)
Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung
zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind
Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstücke nachzureichen.
(5)
Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Musters (§ 6) auch nach
der Löschung der Eintragung im Geschmacksmusterregister dauernd auf.

§ 23 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

...

§ 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Geschmacksmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung
eingereicht worden sind und noch nicht eingetragen sind, gelten die Vorschriften dieser
Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
(2)
§ 23 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Einteilung der Klassen und Unterklassen

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April 2009, S. 2 - 13)

PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Warenliste

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 19, S. 765 vom 15. April 2009, S. 14 91)

PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt


立法 取代 (1 文本) 取代 (1 文本) 被以下文本取代 (1 文本) 被以下文本取代 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 DE131