关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 金融 无形资产 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决 按管辖区浏览

联邦法,关于奥地利联邦博物馆文化遗产,收藏和其他联邦财产的恢复, 奥地利

返回
WIPO Lex中的最新版本
详情 详情 版本年份 2011 日期 议定: 1998年12月4日 文本类型 其他文本 主题 其他

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz – KRG) (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I. Nr. 117/2009)        

Bundesrecht konsolidiert

Gesamte Rechtsvorschrift für Kunstrückgabegesetz, Fassung vom 16.08.2011

Langtitel

Bundesgesetz uber die Ruckgabe von Kunstgegenstanden und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den osterreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstruckgabegesetz - KRG) (NR: GP XX RV 1390 AB 1464 S. 146. BR: AB 5802 S. 646.) StF: BGBl. I Nr. 18111998

Änderung

BGBl. I Nr. 11712009 (NR: GP XXIV RV 238 AB 349 S. 40. BR: AB 8187 S. 777.)

Text

Rückgabefähige Gegenstände

§ 1. (1) Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur Finanzen wird ermachtigt, jene Kunstgegenstande und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den osterreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zahlen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprunglichen Eigentumer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu ubereignen, welche

  1. Gegenstand von Ruckstellungen an die ursprunglichen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen waren und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes uber das Verbot der Ausfuhr von Gegenstanden von geschichtlicher, kunstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 9011918, in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
  2. zwar rechtmaBig in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschaftes oder einer Rechtshandlung gemaB § 1 des Bundesgesetzes uber die Nichtigerklarung von Rechtsgeschaften und sonstigen Rechtshandlungen, die wahrend der deutschen Besetzung Osterreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 10611946, waren, und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

2a. zwar rechtmaBig in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind, jedoch zwischen dem

30. Janner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches auBerhalb des Gebietes der heutigen Republik Osterreich Gegenstand eines Rechtsgeschaftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschaften oder Rechtshandlungen gemaB § 1 des Bundesgesetzes uber die Nichtigerklarung von Rechtsgeschaften und sonstigen Rechtshandlungen, die wahrend der deutschen Besetzung Osterreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 10611946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

3. nach Abschluss von Ruckstellungsverfahren nicht an die ursprunglichen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zuruckgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.

(2) Hat der Bund fur den Eigentumsubergang gemaB Abs. 1 Z 1 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Ruckgabe dem Bund von den ursprunglichen Eigentumern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Ruckgabe zuruckzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Osterreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemaB § 2b des Bundesgesetzes uber den Nationalfonds der Republik Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 43211995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zuruckzuerstatten.

www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3

Bundesrecht konsolidiert

Übereignung der Gegenstände

§ 2. (1) Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �andesverteidigung und Sport bzw. das sonst zustandige Mitglied der Bundesregierung werden ermachtigt,

  1. die ursprunglichen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen
    festzustellen und die Gegenstande gemaB § 1 an diese zu ubereignen;
  2. jene Gegenstande gemaB § 1, welche nicht an die ursprunglichen Eigentumer oder
    deren Rechtsnachfolger von Todes wegen ruckubereignet werden konnen, weil
    diese nicht festgestellt werden konnen, an den Nationalfonds der Republik
    Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu ubereignen, der
    den Verwertungserlos fur die in § 2a des Bundesgesetzes uber den Nationalfonds
    der Republik Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 43211995,
    genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2)
Die genannten Bundesministerinnen 1 Bundesminister haben vor der �bereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhoren. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf �bereignung begrundet.
(3)
Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat uber die erfolgte �bereignung von Gegenstanden gemaB § 1 in einem Bericht jahrlich zu informieren.
Beirat

§ 3. (1) Beim Bundesministerium fur �nterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesministerinnen 1 Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstande gemaB § 1 zu ubereignen sind, zu beraten hat.

(2) Mitglieder des Beirates sind:

  1. je eine Vertreterin 1 ein Vertreter des Bundesministeriums fur Finanzen, des Bundesministeriums fur Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums fur Justiz, des Bundesministeriums fur �nterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums fur �andesverteidigung und Sport;
  2. eine Vertreterin 1 ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme;
  3. je eine 1 ein von der �niversitatenkonferenz zu nominierende E�pertin 1 zu nominierender E�perte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte;
  4. sofern der Beirat uber die Ruckgabe eines Gegenstandes berat, welcher nicht in die Zustandigkeit eines der in Z 1 genannten Bundesministerien fallt, eine Vertreterin 1 ein Vertreter des zustandigen Bundesministeriums.

(3) Fur jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4)
Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission fur Provenienzforschung des Bundesministeriums fur �nterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverstandige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
(5)
Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden 1 der Vorsitzenden und dessen 1 deren Stellvertreter 1 Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin 1 dem Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulassig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin 1 dem Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus korperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Grunden nicht mehr in der �age ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfullen, nach Anhorung der entsendenden Stelle abberufen werden.
(6)
Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur oder der 1 die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
(7)
Zu einem BeschluB des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Halfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8)
Der Beirat beschlieBt seine Geschaftsordnung, die von der Bundesministerin 1 vom Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschaftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tatigkeit des Beirates moglichst zweckmaBig zu regeln. Die Geschaftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3

Bundesrecht konsolidiert

Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz

§ 4. (1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, uber die freiwillige VerauBerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstande, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ubereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach �bereignung keine Anwendung.

(2) Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines �andesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskorperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen ubereignet wird, fallt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemaB Abs. 1, wenn das zur �bereignung zustandige Organ der Gebietskorperschaft die �bereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen VerauBerung gemaB § 6 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemaB § 17 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.

Kommission für Provenienzforschung

§ 4a. Die Kommission fur Provenienzforschung ist beim Bundesministerium fur �nterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschlieBlich im Auftrag der Bundesministerin 1 des Bundesministers fur �nterricht, Kunst und Kultur tatig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Die Darstellung der Provenienzen von Gegenstanden gemaB § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemaB § 3 bilden konnen.
  2. Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung fur die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemaB § 3 sein konnen.
  3. Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser
    Forschungstatigkeit.

Abgabenbefreiung

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaBten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

Vollziehungsklausel

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Finanzen;
  2. hinsichtlich des § 2 die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �andesverteidigung und Sport bzw. das sonst zustandige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
  3. hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Finanzen, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Justiz und die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �andesverteidigung und Sport bzw. das sonst zustandige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
  4. hinsichtlich der §§ 4 und 4a die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur

�nterricht, Kunst und Kultur.

www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3


立法 关联 (1 文本) 关联 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 AT106