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详情 详情 版本年份 2011 日期 议定: 1998年12月4日 文本类型 其他文本 主题 其他

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主要文本 主要文本 德语 Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz – KRG) (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I. Nr. 117/2009)        
 
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Bundesrecht konsolidiert

Gesamte Rechtsvorschrift für Kunstrückgabegesetz, Fassung vom 16.08.2011

Langtitel

Bundesgesetz uber die Ruckgabe von Kunstgegenstanden und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den osterreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstruckgabegesetz - KRG) (NR: GP XX RV 1390 AB 1464 S. 146. BR: AB 5802 S. 646.) StF: BGBl. I Nr. 18111998

Änderung

BGBl. I Nr. 11712009 (NR: GP XXIV RV 238 AB 349 S. 40. BR: AB 8187 S. 777.)

Text

Rückgabefähige Gegenstände

§ 1. (1) Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur Finanzen wird ermachtigt, jene Kunstgegenstande und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den osterreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zahlen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprunglichen Eigentumer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu ubereignen, welche

  1. Gegenstand von Ruckstellungen an die ursprunglichen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen waren und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes uber das Verbot der Ausfuhr von Gegenstanden von geschichtlicher, kunstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 9011918, in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
  2. zwar rechtmaBig in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschaftes oder einer Rechtshandlung gemaB § 1 des Bundesgesetzes uber die Nichtigerklarung von Rechtsgeschaften und sonstigen Rechtshandlungen, die wahrend der deutschen Besetzung Osterreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 10611946, waren, und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

2a. zwar rechtmaBig in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind, jedoch zwischen dem

30. Janner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches auBerhalb des Gebietes der heutigen Republik Osterreich Gegenstand eines Rechtsgeschaftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschaften oder Rechtshandlungen gemaB § 1 des Bundesgesetzes uber die Nichtigerklarung von Rechtsgeschaften und sonstigen Rechtshandlungen, die wahrend der deutschen Besetzung Osterreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 10611946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

3. nach Abschluss von Ruckstellungsverfahren nicht an die ursprunglichen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zuruckgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.

(2) Hat der Bund fur den Eigentumsubergang gemaB Abs. 1 Z 1 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Ruckgabe dem Bund von den ursprunglichen Eigentumern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Ruckgabe zuruckzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Osterreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemaB § 2b des Bundesgesetzes uber den Nationalfonds der Republik Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 43211995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zuruckzuerstatten.

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Bundesrecht konsolidiert

Übereignung der Gegenstände

§ 2. (1) Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �andesverteidigung und Sport bzw. das sonst zustandige Mitglied der Bundesregierung werden ermachtigt,

  1. die ursprunglichen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen
    festzustellen und die Gegenstande gemaB § 1 an diese zu ubereignen;
  2. jene Gegenstande gemaB § 1, welche nicht an die ursprunglichen Eigentumer oder
    deren Rechtsnachfolger von Todes wegen ruckubereignet werden konnen, weil
    diese nicht festgestellt werden konnen, an den Nationalfonds der Republik
    Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu ubereignen, der
    den Verwertungserlos fur die in § 2a des Bundesgesetzes uber den Nationalfonds
    der Republik Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 43211995,
    genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2)
Die genannten Bundesministerinnen 1 Bundesminister haben vor der �bereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhoren. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf �bereignung begrundet.
(3)
Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat uber die erfolgte �bereignung von Gegenstanden gemaB § 1 in einem Bericht jahrlich zu informieren.
Beirat

§ 3. (1) Beim Bundesministerium fur �nterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesministerinnen 1 Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstande gemaB § 1 zu ubereignen sind, zu beraten hat.

(2) Mitglieder des Beirates sind:

  1. je eine Vertreterin 1 ein Vertreter des Bundesministeriums fur Finanzen, des Bundesministeriums fur Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums fur Justiz, des Bundesministeriums fur �nterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums fur �andesverteidigung und Sport;
  2. eine Vertreterin 1 ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme;
  3. je eine 1 ein von der �niversitatenkonferenz zu nominierende E�pertin 1 zu nominierender E�perte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte;
  4. sofern der Beirat uber die Ruckgabe eines Gegenstandes berat, welcher nicht in die Zustandigkeit eines der in Z 1 genannten Bundesministerien fallt, eine Vertreterin 1 ein Vertreter des zustandigen Bundesministeriums.

(3) Fur jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4)
Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission fur Provenienzforschung des Bundesministeriums fur �nterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverstandige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
(5)
Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden 1 der Vorsitzenden und dessen 1 deren Stellvertreter 1 Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin 1 dem Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulassig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin 1 dem Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus korperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Grunden nicht mehr in der �age ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfullen, nach Anhorung der entsendenden Stelle abberufen werden.
(6)
Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur oder der 1 die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
(7)
Zu einem BeschluB des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Halfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8)
Der Beirat beschlieBt seine Geschaftsordnung, die von der Bundesministerin 1 vom Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschaftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tatigkeit des Beirates moglichst zweckmaBig zu regeln. Die Geschaftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

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Bundesrecht konsolidiert

Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz

§ 4. (1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, uber die freiwillige VerauBerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstande, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ubereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach �bereignung keine Anwendung.

(2) Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines �andesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskorperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen ubereignet wird, fallt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemaB Abs. 1, wenn das zur �bereignung zustandige Organ der Gebietskorperschaft die �bereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen VerauBerung gemaB § 6 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemaB § 17 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.

Kommission für Provenienzforschung

§ 4a. Die Kommission fur Provenienzforschung ist beim Bundesministerium fur �nterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschlieBlich im Auftrag der Bundesministerin 1 des Bundesministers fur �nterricht, Kunst und Kultur tatig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Die Darstellung der Provenienzen von Gegenstanden gemaB § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemaB § 3 bilden konnen.
  2. Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung fur die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemaB § 3 sein konnen.
  3. Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser
    Forschungstatigkeit.

Abgabenbefreiung

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaBten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

Vollziehungsklausel

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Finanzen;
  2. hinsichtlich des § 2 die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �andesverteidigung und Sport bzw. das sonst zustandige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
  3. hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Finanzen, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Justiz und die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �andesverteidigung und Sport bzw. das sonst zustandige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
  4. hinsichtlich der §§ 4 und 4a die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur

�nterricht, Kunst und Kultur.

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WIPO Lex编号 AT106