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自然人和公司法, 列支敦士登

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详情 详情 版本年份 2011 日期 生效: 1926年2月19日 议定: 1926年1月20日 文本类型 知识产权相关法 主题 商标, 地理标志, 厂商名称, 版权与相关权利(邻接权) 主题(二级) 知识产权及相关法律的执行 本法涉及针对自然人和公司保护的一般和特别条款。
与精神权利相关的条款(个性,名称等),见第38至49条。
本法禁止以商业方式非法使用列支敦士登地理标志,名称,以及红十字标志等,见第1013条。

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主要文本 主要文本 德语 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)        
 
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 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

216.0

Inhaltsübersicht PGR

Art.

Einleitung 1-8

1. Abteilung: Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen) 1. Titel: Das Recht der Persönlichkeit 1. Abschnitt: Die Persönlichkeit im Allgemeinen .............................. 9-37 2. Abschnitt: Schutz der Persönlichkeit ...........................................38-49a 3. Abschnitt: Anfang und Ende der Persönlichkeit ......................... 50-57

2. Titel: Das Zivilstandsregister (Beurkundung des Personenstandes)................... 58-105b

2. Abteilung: Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen) 3. Titel: Allgemeine Vorschriften ........................................ 106-245 4. Titel: Die Körperschaften 1. Abschnitt: Die Vereine................................................................ 246-260 2. Abschnitt: Die Aktiengesellschaft.............................................. 261-367 3. Abschnitt: Die Kommanditaktiengesellschaft .......................... 368-374 4. Abschnitt: Die Anteilsgesellschaft ............................................. 375-388 5. Abschnitt: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung............. 389-427 6. Abschnitt: Die Genossenschaft .................................................. 428-495 7. Abschnitt: Die Versicherungsvereine auf

Gegenseitigkeit und die Hilfskassen....................... 496-533

5. Titel: Die Anstalten und Stiftungen 1. Abschnitt: Die Anstalten ............................................................ 534-551 2. Abschnitt: Die Stiftungen ...................................................................552

6. Titel: Besondere Formen und Arten von Unternehmungen

1. Abschnitt: Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen.............. 571-589 2. Abschnitt: Hypothekarinstitute und konzessionierte

Versicherungsunternehmungen ...... (aufgehoben) 590-613 3. Abschnitt: Andere Verbandspersonen .............. (aufgehoben) 614-648

1

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 3. Abteilung: Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit

(Personenrechtliche Gemeinschaften) 7. Titel: Gemeinsame Bestimmungen................................. 649-679 8. Titel: Die einfache Gesellschaft........................................ 680-688 9. Titel: Die Kollektivgesellschaft (Offene Gesellschaft).... 689-732

10. Titel: Die Kommanditgesellschaft................................... 733-755 11. Titel: Die Gelegenheitsgesellschaft ................................. 756-767 12. Titel: Die stille Gesellschaft .............................................. 768-778 13. Titel: Die Gemeinderschaft .............................................. 779-793

4. Abteilung: Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechtsgemeinschaft

14. Titel: Die Heimstätten und Fideikommisse................... 794-833 15. Titel: Die Einzelunternehmung mit

beschränkter Haftung ...................(aufgehoben) 834-896a 16. Titel: Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht) 1. Abschnitt: Die Treuhänderschaften im Allgemeinen .............. 897-932 2. Abschnitt: Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand) ...........932a

17. Titel: Die einfache Rechtsgemeinschaft ......................... 933-943

5. Abteilung: Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und die Rechnungslegung

18. Titel: Das Öffentlichkeitsregister ............................. (Art. 991-1010d aufgehoben) 944-1010d

19. Titel: Die Firmen............................................................ 1011-1044 20. Titel: Rechnungslegung 1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften zur

Rechnungslegung ............................................. 1045-1062a 2. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte

Gesellschaftsformen ............................................ 1063-1130 3. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte

Wirtschaftszweige ............................................... 1131-1138 4. Abschnitt: Internationale Rechnungslegungstandards.............1139

Schlussabteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen......................... §§ 1-157

2

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Inhaltsverzeichnis PGR

Art.

Einleitung

A. Anwendung des Gesetzes ....................................................................................1

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse I. Handeln nach Treu und Glauben................................................................2 II. Guter Glaube ................................................................................................3 III. Richterliches Ermessen.................................................................................4

C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch ................................................................................................5

D. Beweisregeln ..........................................................................................................6

E. Sachlich zuständige Behörde ..............................................................................7

F. Internationales Recht .................................................................. (aufgehoben) 8

1. Abteilung Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen)

1. Titel Das Recht der Persönlichkeit

1. Abschnitt Die Persönlichkeit im Allgemeinen

A. Rechtsfähigkeit .....................................................................................................9

B. Handlungsfähigkeit I. Mündigkeit

1. Inhalt ......................................................................................................10 2. Voraussetzungen ............................................................................. 11-15

II. Handlungsfähigkeit 1. Im Allgemeinen .....................................................................................16 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit ...................................................................17 3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte................................ 18-22

3

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. III. Internationales Recht

1. Im Allgemeinen..................................................................................... 23 2. Ausnahmen..................................................................... (aufgehoben) 24

C. Verwandtschaft I. Blutsverwandte........................................................................................... 25 II. Schwägerschaft ........................................................................................... 26 III. Internationales Recht ................................................................................. 27

D. Heimat und Wohnsitz I. Heimat

1. Im Allgemeinen..................................................................................... 28 2. Internationales Recht..............................(Art. 30,31 aufgehoben) 29-31

II. Wohnsitz 1. Privatrechtlicher Begriff ....................................................................... 32 2. Andere Arten des Wohnsitzes ............................................................. 33 3. Aufenthalt.............................................................................................. 34 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt ............................................... 35 Wohnsitz..................................................................................................... 36 6. Internationales Recht............................................................................ 37

2. Abschnitt Schutz der Persönlichkeit

A. Im Allgemeinen I. Unveräusserlichkeit.................................................................................... 38 II. Geltendmachung

1. Im Allgemeinen..................................................................................... 39 2. Schadenersatz und Genugtuung .......................................................... 40 3. Recht auf Gegendarstellung ................................. (aufgehoben) 40a-40e 4. Gemeinsame Vorschriften.......................... (Art. 42 aufgehoben) 41, 42

B. Recht auf den Namen insbesondere I. Namensschutz

1. Im Allgemeinen..................................................................................... 43 2. Geltendmachung............................................................................. 44, 45

II. Namensänderung 1. Im Allgemeinen..................................................................................... 46 2. Verfahren............................................................................................... 47 3. Anfechtung............................................................................................ 48 4. Internationales Recht............................................................................ 49

Delegation von Geschäften ................................................................ 49a

4

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 3. Abschnitt

Anfang und Ende der Persönlichkeit

A. Geburt und Tod ..................................................................................................50

B. Beweis I. Beweislast ....................................................................................................51 II. Beweismittel ................................................................................................52 III. Internationales Recht.......................................................... (aufgehoben) 53

C. Verschollenerklärung I. Im Allgemeinen...........................................................................................54 II. Verfahren.....................................................................................................55 III. Wirkung ......................................................................................................56 IV. Internationales Recht..................................................................................57

2. Titel Das Zivilstandsregister

(Beurkundung des Personenstandes)

A. Bedeutung der Beurkundung ...........................................................................58

B. Organisation und Verfahren I. Zivilstandsamt

1. Bestand............................................................................................. 59-61 2. Besoldung und Auslagen .............................................. (aufgehoben) 62 3. Verantwortlichkeit ........................................................ (aufgehoben) 63 4. Aufsicht........................................................(Art. 65 aufgehoben) 64, 65 5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande................................66 6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen ...................................67

II. Registeranlage 1. Haupt- und Hilfsregister ................................................................68, 69 2. Personenverzeichnis ..............................................................................70 3. Belege .....................................................................................................71 4. Sprache ...................................................................................................72 5. Aufbewahrung.......................................................................................73

III. Registerführung 1. Zuständigkeit .........................................................................................74 2. Mitteilungen bei Wohnsitz und Heimat .... (Art. 75 aufgehoben) 75-78 3. Einsicht, Auszüge............................................................................79, 80

5

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

IV. Anzeige 1. Im Allgemeinen..................................................................................... 81 2. Kontrolle durch den Registerführer .................................................... 82

V. Vorgehen von Amts wegen ....................................................................... 83 VI. Eintragungen

1. Auf Grund von Formularen ................................................................ 84 2. Art der Eintragung................................................................................ 85 3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften.......................................... 86 4. Berichtigungen ...................................................................................... 87 5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrechte ....................... 88 6. Ausländische Urkunden....................................................................... 89

C. Geburtenregister I. Anzeigen

1. Anzeigefälle ........................................................................................... 90 2. Anzeigepflichtige Personen.................................................................. 91

II. Eintragung 1. Bei bekannter Abstammung................................................................. 92 2. Beim Findelkind.................................................................................... 93

III. Eintragung von Veränderungen 1. Im Allgemeinen..................................................................................... 94 2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ....................................... 95 3. Legitimation von Kindern durch nachfolgende Ehe.......................... 96

D. Register der Todesfälle I. Anzeige

1. Anzeigefälle und Fristberechnung....................................................... 97 2. Anzeigepflichtige .................................................................................. 98

II. Eintragungen 1. Bei bekannten Personen ....................................................................... 99 2. Bei unbekannten Personen................................................................. 100 3. Nichtauffindung der Leiche............................................................... 101 4. Bei Verschollenerklärung ................................................................... 102 5. Nach erfolgter Bestattung .................................................................. 103

E. Das Eheregister ................................................................................................ 104

Ebis Das Partnerschaftsregister .......................................................................... 104a

F. Internationales Recht...................................................................................... 105

G. Verordnungsrecht ............................................................................... 105a, 105b

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

2. Abteilung Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen)

3. Titel Allgemeine Vorschriften

A. Persönlichkeit I. Voraussetzungen

1. Eintragung ...........................................................................................106 2. Zweck und Gegenstand ......................................................................107

II. Fehlen derselben .......................................................................................108 III. Rechtsfähigkeit..........................................................................................109 IV. Handlungs- und Deliktsfähigkeit

1. Voraussetzung .....................................................................................110 2. Betätigung ....................................................................................111, 112

V. Sitz und Gerichtsstand 1. Sitz ........................................................................................................113 2. Gerichtsstand usw. ..............................................................................114

VI. Schutz der Persönlichkeit.........................................................................115

B. Gründung I. Statuten

1. Im Allgemeinen ...................................................................................116 2. Verhältnis zum Gesetz ........................................................................117

II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister 1. Anmeldung beim Register ..................................................................118 2. Eintragung von Zweigniederlassungen..............................................119 3. Änderungen und Auflösung ...............................................................120

III. Angaben auf Briefen und Bestellscheinen.............................................120a IV. Zahl der Mitglieder ...................................................................................121 V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und

dergleichen ................................................................................................122

C. Beendigung I. Auflösungsgründe

1. Im Allgemeinen ...................................................................................123 2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes

usw........................................................................................................124 3. Wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Vernichtbarkeit) .... 125-128

II. Vermögensverwendung............................................................................129

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. III. Liquidation

1. Im Allgemeinen................................................................................... 130 2. Zustand der Liquidation..................................................................... 131 3. Liquidatoren.................................................................................132-134 4. Liquidationstätigkeit....................................................................135-138 5. Nachtragsliquidation .......................................................................... 139 6. Veräusserung des Vermögens im ganzen .......................................... 140

IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson........................................................................................ 141

V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere................. 142 VI. Übernahme durch das Gemeinwesen

1. Durch Erwerb der Anteile ................................................................. 143 2. Übernahme der Aktiven und Passiven ...................................... 144, 145

VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson..................................... 146

D. Mitgliedschaft I. Beitritt

1. Im Allgemeinen................................................................................... 147 2. Anfechtung.......................................................................................... 148

II. Mitgliedschaftsanteile 1. Im Allgemeinen................................................................................... 149 2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft ................................................. 150 3. Eigene Anteile ..................................................................................... 151 4. Anteil Mehrerer .................................................................................. 152 5. Treuhandzertifikate .................................................................... 153, 154

III. Wohlerworbene und andere Rechte ....................................................... 155 IV. Haftung und Nachschusspflicht

1. Im Allgemeinen................................................................................... 156 2. Das Umlageverfahren ..................................................................157-164

V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw. ............................................................................ 165

E. Organisation I. Oberstes Organ

1. Im Allgemeinen................................................................................... 166 2. Einberufung ................................................................................ 167, 168 3. Teilnahme............................................................................................ 169 4. Befugnisse und Beschlussfassung................................................170-177 5. Anfechtung von Beschlüssen ..................................................... 178, 179 6. Vorlage der Jahresrechnung ............................................................. 179a

II. Verwaltung 1. Im Allgemeinen..........................................................................180, 180a 2. Geschäftsführung.........................................................................181-183 3. Vertretung ....................................................................................184-189 4. Bestellung eines Beistandes ........................................................ 190, 191

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. III. Revisionsstelle

1. Ausübung der Revisionsstelle...........................................................191a 2. Bestellung.............................................................................................192 3. Stellung.................................................................................................193 4. Aufgaben...................................................................................... 195-197 5. Weitergehende Statutenbestimmungen..............................................198 6. Aufsichtsrat..........................................................................................199

IV. Weitere Organe und anwendbares Recht ...............................................200 V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt.................................................201

F. Verrechnungswesen I. Im Allgemeinen................................................................. (aufgehoben) 202 II. Jahresbilanzvorschriften............................................ (aufgehoben) 203-209 III. Amtliche Revision

1. Voraussetzung und Bestellung ...........................................................210 2. Stellung der Revisoren ........................................................................211 3. Behandlung des Revisionsberichts .....................................................212 4. Kosten und Schadenersatz ..................................................................213

G. Sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte I. Arbeitsanteile ............................................................................................214 II. Wohlfahrtsfonds

1. Voraussetzungen .................................................................................215 2. Ausgestaltung und Auflösung ............................................................216

III. Sonstige Gewinnbeteiligung ....................................................................217

H. Verantwortlichkeit I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleich­

gestellten Verbandspersonen 1. Art des Verschuldens usw...................................................................218 2. Haftungsfälle................................................................................ 219-221 3. Haftungsanspruch ....................................................................... 222-225 4. Art der Haftung...................................................................................226 5. Verfahren .............................................................................................227

II. Bei andern Verbandspersonen .................................................................228

J. Beteiligung öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen I. Im Allgemeinen.........................................................................................229 II. Verantwortlichkeit....................................................................................230

K. Bekanntmachung .............................................................................................231

Art.

L. Internationales Recht I. Ausländische oder inländische Verbandspersonen und

anwendbares Recht...................................................................................232

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Verlegung einer Verbandsperson 1. Verlegung der Verbandsperson vom Ausland ins Inland ................ 233 2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland ................ 234

III. Rechts- und Handlungsfähigkeit 1. Allgemein ............................................................................................ 235 2. Zweigniederlassung ............................................................................ 236 3. Persönlichkeitsschutz ......................................................................... 237 4. Namens- und Firmenschutz ............................................................ 237a 5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis .......................................... 237b 6. Haftung für ausländische Verbandspersonen ................................. 237c 7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungs­

papieren und Anleihen ..................................................................... 237d IV. Repräsentant und Zustelladresse

1. Bestellungspflicht................................................................................ 239 2. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister .............................................. 240 3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung ...................... 241 4. Verantwortlichkeit.............................................................................. 242 5. Ausdehnungsvorbehalt................................................ (aufgehoben) 243

M. Vorbehalt und Geltungsbereich I. Vorbehalt .................................................................................................. 244 II. Geltungsbereich ....................................................................................... 245

4. Titel Die Körperschaften

1. Abschnitt Die Vereine

A. Gründung I. Körperschaftliche Personenverbindung ................................................. 246 II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister.................................................... 247 III. Vereine ohne Persönlichkeit.................................................................... 248

B. Organisation I. Vereinversammlung

1. Bedeutung und Einberufung.............................................................. 249 2. Zuständigkeit..................................................................................... 249a 3. Vereinsbeschluss ......................................................................249b-250a

II. Vorstand ................................................................................................... 251 1. Im Allgemeinen................................................................................... 251 2. Buchführung ..................................................................................... 251a

III. Revisionsstelle ........................................................................................ 251b

Art.

C. Mitgliedschaft

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

I. Ein- und Austritt ......................................................................................252 II. Haftung des Vereins und der Mitglieder.................................................253 III. Beitragspflicht ...........................................................................................254 IV. Ausschliessung ..........................................................................................255 V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder........................................................256 VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft ...............................257

D. Auflösung ..........................................................................................................258

E. Besondere Vereine ............................................................................................259

F. Subsidiärer Geltungsbereich ...........................................................................260

2. Abschnitt Die Aktiengesellschaft

A. Allgemeine Bestimmungen I. Begriff

1. Bei Summenaktien...............................................................................261 2. Bei Quotenaktien ................................................................................262

II. Aktie 1. Art der Aktien .....................................................................................263 2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder

Aktienanteilen......................................................................................264 3. Herabsetzung des Nennwertes...........................................................265 4. Betrag der Aktie...................................................................................266 5. Aktienurkunde ............................................................................ 267-271 6. Arbeitsaktien............................(Art. 277 und 278 aufgehoben) 272-278

III. Statuten 1. Gesetzlich notwendiger Inhalt ...........................................................279 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen...............................280

B. Gründung I. Sukzessivgründung

1. Erfordernisse der Errichtung im Allgemeinen ..................................281 2. Aktienzeichnung ...................................(Art. 282 aufgehoben) 282, 283 3. Konstituierungsbeschluss ...................................................................284 4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen..................... 285-287

II. Simultangründung 1. Gründung der Gesellschaft.................................................................288 2. Sperrung der Aktien............................................................................289

III. Eintragung der Gesellschaft 1. Die Anmeldung zur Eintragung.........................................................290 2. Eintragung und Veröffentlichung ......................................................291

Art.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

IV. Zweigniederlassungen 1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ........................................... 291a 2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums...................... 291b

V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft .............................................. 291c

C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre I. Schutz wohlerworbener Rechte

1. Schutz des Einzelnen .......................................................................... 292 2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung .... 293

II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung.................................... 294 III. Ausgabe neuer Aktien

1. Allgemeine Voraussetzungen............................................................. 295 2. Genehmigtes Kapital .............................................................. 295a, 295b 3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten.................. 296-296c 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage................................................. 297 5. Bedingte Kapitalerhöhung ......................................................297a-297k

IV. Ausgabe von Vorzugsaktien 1. Befugnis zur Ausgabe......................................................................... 299 2. Beschlussfassung ................................................................................. 300 3. Stellung der Vorzugsaktien ................................................................ 301

V. Ausgabe von Gratisaktien 1. Generalversammlung........................................................................ 301a 2. Ausgabe ............................................................................................... 302

VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht 1. Bezugsrecht ......................................................................................... 303 2. Ausnahmen........................................................................................ 303a 3. Ausschluss vom Bezugsrecht ........................................................... 303b 4. Anwendbarkeit ................................................................................. 303c 5. Bezugspflicht..................................................................................... 303d

VII. Genussscheine .......................................................................................... 304 VIII. Partizipationsscheine

1. Begriff; anwendbare Vorschriften.................................................... 304a 2. Partizipations- und Aktienkapital ................................................... 304b 3. Rechtsstellung des Partizipanten ............................................ 304c-304g

IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen ...................... 305 X. Zeichnung eigener Aktien ....................................................................... 306 XI. Erwerb eigener Aktien

1. Grundsatz.......................................................................................... 306a 2. Ausnahmen........................................................................................ 306b 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien ............................... 306c 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes.............................................. 306d 5. Umgehungsgeschäfte ........................................................................ 306e 6. Inpfandnahme eigener Aktien...........................................................306f

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

D. Rechte und Pflichten der Aktionäre I. Gewinn- und Liquidationsanteil

1. Im Allgemeinen ...................................................................................307 2. Berechnungsart ....................................................................................308

II. Reserven 1. Gesetzliche Reserve.............................................................................309 2. Statutarischer Reservefonds................................................................310 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen ......................311 4. Verrechnung von Verlusten..............................................................311a

III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw. 1. Dividenden.................................................................................312, 312a 2. Bauzinsen .............................................................................................313 3. Tantiemen ............................................................................................314 4. Andere Ansprüche ..............................................................................315

IV. Verjährung.................................................................................................316 V. Leistungspflicht des Aktionärs

1. Gegenstand ..........................................................................................317 2. Nebenleistungsaktien ..................................................................318, 319 3. Verzugsfolgen ..............................................................................320, 321

VI. Rechtsverhältnis der Aktionäre 1. Im Allgemeinen ...................................................................................322 2. Bei Inhaberaktien ........................................................................ 323-326 3. Bei Namenaktien ......................................................................... 327-330

VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien..........................................331 VIII. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

1. Teilnahme an der Generalversammlung ....................................332, 333 2. Stimmrecht in der Generalversammlung ...................................334, 335 3. Kontrollrechte der Aktionäre......................................................336, 337

E. Organisation I. Generalversammlung

1. Befugnisse ............................................................................................338 2. Einberufung .........................................................................................339 3. Beschlussfassung..................................................................................340

II. Verwaltung 1. Bestellung.............................................................................................341 2. Hinterlegung von Aktien............................................................342, 343 3. Verwaltungsrat............................................................................. 344-349

III. Revisionsstelle...........................................................................................350

13

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. F. Fusion

I. Wesen und Art der Fusion ...................................................................... 351 II. Fusion durch Übernahme

1. Vorbereitung der Fusion .................................................................. 351a 2. Fusionsbericht................................................................................... 351b 3. Prüfung der Fusion........................................................................... 351c 4. Vorbereitung der Generalversammlung.......................................... 351d 5. Beschlüsse der Generalversammlungen .......................................... 351e 6. Kapitalerhöhung ................................................................................351f 7. Anmeldung der Fusion..................................................................... 351g 8. Eintragung der Fusion...................................................................... 351h 9. Gläubigerschutz................................................................................. 351i 10.Schutz der Inhaber von Sonderrechten ........................................... 351k 11.Verantwortlichkeit............................................................................. 351l 12.Nichtigkeit der Fusion .................................................................... 351m 13.Aufnahme in besonderen Fällen ............................................351n, 351o

III. Fusion durch Vereinigung....................................................................... 352 IV. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft.......................... 353

G. Übergang auf das Gemeinwesen.................................................................... 354

H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw. .............................. 355 II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten ................................. 355a III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung................ 356 IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien.................. 357 V. Amortisation

1. Die zwangsweise Amortisation ......................................................... 358 2. Freiwillige Aktienamortisation .......................................................... 359 3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung ....................................... 360

I. Aktiengesellschaften mit veränderlichem Einlagekapital (Anlagegesellschaft) I. Im Allgemeinen........................................................................................ 361 II. Herabsetzung

1. Aufbewahrung bei Rückzahlung....................................................... 363 2. Haftung ............................................................................................... 364

III. Zwangsreservefonds................................................................................. 365 IV. Umwandlung............................................................................................ 366

Art. 3. Abschnitt

Die Kommanditaktiengesellschaft

A. Begriff ................................................................................................................ 368

14

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

B. Unbeschränkt haftende Mitglieder.................................................................369 C. Organisation

I. Oberstes Organ.........................................................................................370 II. Verwaltung................................................................................................371 III. Aufsichtsrat ...............................................................................................372

D. Auflösung ..........................................................................................................373 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals..................................................374

4. Abschnitt Die Anteilsgesellschaft

A. Begriff und Abgrenzung .................................................................................375 B. Verweisung........................................................................................................376 C. Entstehung

I. Statuten......................................................................................................377 II. Eintragung.................................................................................................378

D. Mitgliedschaft I. Anteilbuch.................................................................................................379 II. Anteile .......................................................................................................380 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft...................................................381 IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Verrechnungsvorschriften...........................................................382, 383 2. Zubussen ......................................................................................384, 385

E. Qualifizierte Beschlüsse ...................................................................................386 F. Kommanditanteilsgesellschaft ........................................................................387 G. Umwandlung und Fusion ...............................................................................388

5. Abschnitt Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

A. Begriff und Entstehung I. Personenverband ......................................................................................389 II. Gesellschaftsvertrag...................................................................................390 III. Stammkapital und Stammeinlage.............................................................391

Art.

IV. Weitere Leistungen, Einlagen und Vergütungen 1. Im Allgemeinen ...................................................................................392 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen .........393

V. Eintragung.................................................................................................394

15

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

VI. Zweigniederlassungen............................................................................ 394a

B. Organisation I. Gesellschafterversammlung

1. Einberufung ........................................................................................ 395 2. Befugnisse und Beschlüsse ................................................................. 396

II. Geschäftsführung und Vertretung 1. Durch die Gesellschafter .................................................................... 397 2. Durch Nichtgesellschafter.................................................................. 398 3. Entziehung .......................................................................................... 399

III. Kontrolle 1. Im Allgemeinen................................................................................... 400 2. Besondere Revisionsstelle ................................................................ 400a

C. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft unter sich I. Gesellschaftsanteile

1. Im Allgemeinen................................................................................... 401 2. Anteilbuch........................................................................................... 402 3. Übertragung des ganzen Anteils.................................................403-406 4. Teilung................................................................................................. 407 5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter............................................... 408 6. Wertpapiermässige Namenanteile ..................................................... 409

II. Einzahlung 1. Pflicht und Art der Einzahlung ......................................................... 410 2. Anmeldung beim Öffentlichkeitsregister.......................................... 411 3. Verzug ................................................................................................. 412 4. Haftung für den Ausfall ..................................................................... 413 5. Verwertung des Anteils ...................................................................... 414

III. Haftung der Gesellschafter...................................................................... 415 IV. Nachschüsse.............................................................................................. 416 V. Anspruch auf Gewinnanteil .................................................................... 417 VI. Rückerwerb und Amortisation ................................................................ 418 VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter ............................................ 418a

D. Änderung des Gesellschaftsvertrages I. Abänderungsbeschluss............................................................................. 419 II. Erhöhung des Stammkapitals

1. Im Allgemeinen................................................................................... 420 2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht.......................................... 421

III. Herabsetzung des Stammkapitals ........................................................... 422

Art.

E. Auflösung der Gesellschaft I. Im Allgemeinen........................................................................................ 423 II. Auflösung ohne Liquidation.................................................................... 424

16

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Umwandlung ............................................................................................425

F. Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen.................................................426

G. Verweisung........................................................................................................427

6. Abschnitt Die Genossenschaft

A. Im Allgemeinen.................................................................................................428

B. Entstehung I. Im Allgemeinen.........................................................................................429 II. Inhalt der Statuten ....................................................................................430 III. Konstituierende Generalversammlung....................................................431 IV. Eintragung ins Genossenschaftsregister

1. Anmeldung und Eintragung ...............................................................432 2. Veröffentlichung..................................................................................433

V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern..............434 VI. Schutz wohlerworbener Rechte...............................................................435

C. Mitgliedschaft I. Erwerb

1. Im Allgemeinen ...................................................................................436 2. Vor und nach der Eintragung.............................................................437 3. Aufnahme neuer Mitglieder................................................................438

II. Verlust 1. Austritt ......................................................................................... 439-442 2. Ausschliessung von Mitgliedern.........................................................443 3. Kündigung durch einen Gläubiger oder die Konkursver­

waltung.................................................................................................444 4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters ............445 5. Übertragung der Mitgliedschaft .................................................446, 447 6. Wegfall .........................................................................................448, 449 7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder......................450

III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter 1. Im Allgemeinen ...................................................................................451 2. Gewinnanspruch .................................................................................452 3. Reservefonds und andere Anlagen .....................................................453 4. Abfindungsanspruch ................................................................... 454-456 5. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen..........................................457, 458 6. Haftung der Genossenschaft und der Genossenschafter.......... 459-470

17

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

D. Organisation I. Generalversammlung

1. Befugnisse............................................................................................ 471 2. Die Einberufung ................................................................................. 472 3. Ausübung des Stimmrechts................................................................ 473

II. Verwaltung 1. Im Allgemeinen................................................................................... 474 2. Pflichten der Verwaltung ................................................................... 475 3. Bilanz ................................................................................................... 476

III. Revisionsstelle 1. Im Allgemeinen................................................................................... 477 2. Gesamtverbände von Genossenschaften........................................... 478

E. Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft I. Im Allgemeinen........................................................................................ 479 II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung ........................ 480 III. Verwaltung des Zweckvermögens .......................................................... 481

F. Umwandlung und Fusion............................................................................... 482

G. Kleine Genossenschaften I. Im Allgemeinen........................................................................................ 483 II. Entstehung................................................................................................ 484 III. Mitgliedschaft

1. Im Allgemeinen................................................................................... 485 2. Überwinterungsgrundsatz.................................................................. 486 3. Anteilsrechte (Tesslen) ................................................................487-489

IV. Organisation 1. Genossenschaftsversammlung ........................................................... 490 2. Vorstand und Revisionsstelle............................................................. 491

V. Auflösung ................................................................................................. 492 VI. Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes

1. Im Allgemeinen................................................................................... 493 2. Viehauftrieb......................................................................................... 494

VII. Vorbehalt .................................................................................................. 495

18

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 7. Abschnitt

Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen

A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung......................................496

B. Entstehung I. Statuten......................................................................................................497 II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1. Anmeldung ..........................................................................................498 2. Eintragung ...........................................................................................499 3. Veröffentlichung..................................................................................500

III. Bekanntmachungsblätter..........................................................................501 IV. Statutenänderung ......................................................................................502 V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen.....................503

C. Mitgliedschaft I. Im Allgemeinen.........................................................................................504 II. Beiträge......................................................................................................505 III. Gründungsfonds

1. Statutarische Bestimmungen...............................................................506 2. Stellung desselben................................................................................507 3. Anteile ..................................................................................................508

IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve).........................................509 V. Überschussverteilung

1. Im Allgemeinen ...................................................................................510 2. Beschränkung ......................................................................................511

VI. Haftung des Vereins und der Mitglieder 1. Im Allgemeinen ...................................................................................512 2. Bei Verbindung der Lebensversicherung mit Schadensversi­

cherungszweigen .................................................................................513 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder..................................................514 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen .............................515

D. Organisation I. Oberstes Organ.........................................................................................516 II. Verwaltung und Revisionsstelle...............................................................517

E. Auflösung I. Durch Beschluss oder von Amts wegen

1. Genehmigung des Beschlusses....................................................518, 519 2. Auflösung von Amts wegen ...............................................................520

II. Liquidation 1. Im Allgemeinen ...................................................................................521 2. Tilgung des Gründungsfonds .............................................................522 3. Überschussverteilung ..........................................................................523

19

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. III. Konkurs

1. Im Allgemeinen................................................................................... 524 2. Haftung der Mitglieder....................................................................... 525 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds................................... 526 4. Einforderung durch die Konkursverwaltung ................................... 527

F. Kleine Versicherungsvereine I. Im Allgemeinen........................................................................................ 528 II. Rechnungsabschluss................................................................................. 529 III. Vermögensanlage ..................................................................................... 530

G. Hilfskassen I. Im Allgemeinen........................................................................................ 531 II. Besondere Vorschriften ........................................................................... 532

H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung ........................................................... 533

5. Titel Die Anstalten und Stiftungen

1. Abschnitt Die Anstalten

A. Begriff und Abgrenzung................................................................................. 534

B. Gründung I. Gründer .................................................................................................... 535 II. Statuten ..................................................................................................... 536 III. Eintragung ins Anstaltsregister

1. Anmeldung beim Register.................................................................. 537 2. Eintragung und Veröffentlichung...................................................... 538

IV. Anstaltsfonds, Haftung............................................................................ 539 V. Anstaltsanteile .......................................................................................... 540

C. Gründerrechte.................................................................................................. 541

D. Anfechtung ....................................................................................................... 542

E. Organisation I. Oberstes Organ........................................................................................ 543 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle ................................................. 544

F. Rechtsverhältnis der Gründer und Bedachten zur Anstalt, unter sich und zu Dritten I. Im Allgemeinen........................................................................................ 545 II. Unentziehbarkeit ..................................................................................... 546

20

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

III. Vermögens- und Gewinnermittlung ............................... (aufgehoben) 547 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder

Nachschusspflicht.....................................................................................548

G. Statutenänderung ............................................................................................549

H. Auflösung, Fusion und Umwandlung...........................................................550

J. Verweisung........................................................................................................551

2. Abschnitt Die Stiftungen

Art. 552

§§

A. Im Allgemeinen I. Begriff und Zweck

1. Umschreibung und Abgrenzung ...........................................................1 2. Stiftungszwecke ......................................................................................2

II. Stiftungsbeteiligte 1. Begriff ......................................................................................................3 2. Stifter .......................................................................................................4 3. Begünstigter ............................................................................................5 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch ...........................................................6 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsan­

spruch) .....................................................................................................7 6. Letztbegünstigter ....................................................................................8

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten 1. Im Allgemeinen ......................................................................................9 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters ............................................................10 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans .................................................11 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen .............................................................12

IV. Stiftungsvermögen .....................................................................................13

B. Errichtung und Entstehung I. Im Allgemeinen

1. Stiftung unter Lebenden ......................................................................14 2. Stiftung von Todes wegen ....................................................................15

II. Stiftungsdokumente 1. Stiftungsurkunde (Statut) .....................................................................16

21

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§§

2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) .................................................... 17 3. Reglemente ........................................................................................... 18

III. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister ..................................................... 19 IV. Gründungsanzeige

1. Hinterlegung der Gründungsanzeige ................................................. 20 2. Prüfbefugnis und Massnahmen ........................................................... 21

C. Widerruf der Stiftungserklärung I. Durch den Stifter ....................................................................................... 22 II. Ausschluss der Erben ................................................................................ 23

D. Organisation I. Stiftungsrat

1. Im Allgemeinen .................................................................................... 24 2. Besondere Pflichten ....................................................................... 25, 26

II. Revisionsstelle ........................................................................................... 27 III. Weitere Organe ......................................................................................... 28

E. Aufsicht .............................................................................................................. 29

F. Änderung I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der

Stiftungsdokumente .................................................................................. 30 II. Rechte der Stiftungsorgane

1. Änderung des Zwecks ......................................................................... 31 2. Änderung anderer Inhalte ................................................................... 32

III. Rechte des Richters 1. Beaufsichtigte Stifungen ................................................................. 33, 34 2. Andere Stiftungen ................................................................................ 35

G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen ...................................................... 36

H. Haftung .............................................................................................................. 37

I. Anfechtung ........................................................................................................ 38

K. Auflösung und Beendigung I. Auflösungsgründe ..................................................................................... 39 II. Liquidation und Beendigung .................................................................... 40

L. Umwandlung...................................................................................................... 41 .............................................................................(aufgehoben) Art. 553-570

22

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

6. Titel Besondere Formen und Arten von

Unternehmungen

1. Abschnitt Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen

A. Gemeinwirtschaftliche Körperschaften I. Umschreibung...........................................................................................571 II. Verwaltung und Revisionsstelle...............................................................572 III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens......................................................573 IV. Gewinnverwendung .................................................................................574 V. Ausgabe von Schuldverschreibungen......................................................575 VI. Verweisung................................................................................................576

B. Gemeinwirtschaftliche Anstalt I. Umschreibung...........................................................................................577 II. Errichtung

1. Gründer................................................................................................578 2. Dotationskapital ..........................................................................579, 580

III. Organisation 1. Die Anstaltsversammlung...........................................................581, 582 2. Verwaltung und Revisionsstelle ................................................. 583-585

IV. Verrechnungswesen 1. Geschäftsführung und Rechnungswesen...........................................586 2. Verwendung der Erträgnisse ..............................................................587

V. Auflösung..................................................................................................588 VI. Verweisung................................................................................................589

2. Abschnitt Hypothekarinstitute und konzessionierte

Versicherungsunternehmungen

(aufgehoben) 590-613

3. Abschnitt Andere Verbandspersonen

(aufgehoben) 614-648

23

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

3. Abteilung Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Personenrechtli­

che Gemeinschaften)

7. Titel Gemeinsame Bestimmungen

A. Begriff, Formen usw. ....................................................................................... 649

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich I. Beiträge ..................................................................................................... 650 II. Gewinnbeteiligung................................................................................... 651 III. Gesellschaftsbeschlüsse............................................................................ 652 IV. Geschäftsführung

1. Im Allgemeinen................................................................................... 653 2. Firmen und Verbandspersonen.......................................................... 654 3. Verantwortlichkeit.......................................................................655-657 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsfüh­

rung...................................................................................................... 658 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesell­

schafter................................................................................................. 659 V. Gesellschaftsvermögen ............................................................................ 660 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung ......................... 661

C. Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten I. Vertretung................................................................................................. 662 II. Haftung

1. Des Gesellschaftsvermögens .............................................................. 663 2. Der Gesellschafter............................................................................... 664

III. Verrechnung und Retentionsrecht.......................................................... 665

D. Auflösung und Ausschliessung I. Im Allgemeinen........................................................................................ 666 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer ...................................................... 667 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung .................... 668 IV. Kündigung eines Gläubigers oder der Konkursverwaltung

1. Im Allgemeinen................................................................................... 669 2. Wirkung............................................................................................... 670

V. Liquidation 1. Im Allgemeinen................................................................................... 671 2. Behandlung der Einlagen ................................................................... 672 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und

Fehlbetrag............................................................................................ 673

24

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

4. Vornahme der Auseinandersetzung...................................................674 VI. Haftung und Verjährung..........................................................................675

E. Internationales Recht I. Inländische Gesellschaften .......................................................................676 II. Ausländische Gesellschaften

1. Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit von ausländischen Gesellschaften ......................................................................................677

2. Verlegung vom Ausland ins Inland....................................................678

F. Geltungsbereich und Verweisung ..................................................................679

8. Titel Die einfache Gesellschaft

A. Begriff.................................................................................................................680

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich I. Beiträge und Eigentum.............................................................................681 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung ..........................................682 III. Anteile am Gewinn und Verlust ..............................................................683

C. Besondere Arten I. Beteiligungen, Konzerne und dergleichen ..............................................684 II. Kartelle

1. Umschreibung und Aufnahme von Gesellschaftern.........................685 2. Ausscheiden von Gesellschaftern .......................................................686 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation ..........................................687

III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)..................688

9. Titel Die Kollektivgesellschaft (Offene Gesellschaft)

A. Begriff und Errichtung I. Begriff und Form......................................................................................689 II. Registereintrag

1. Ort, Inhalt und Bedeutung .................................................................690 2. Formelle Voraussetzungen ..................................................................691

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich I. Vertragsfreiheit und Verweisung.............................................................692 II. Verrechungsvorschriften ..........................................................................693

25

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar .................................................................................................... 694

IV. Deckung von Verlust ............................................................................... 695 V. Konkurrenzverbot ................................................................................... 696

C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten I. Vermögens- und Prozessfähigkeit .......................................................... 697 II. Vertretungsverhältnisse

1. Vertretungsbefugnis............................................................................ 698 2. Ausschluss und Beschränkung........................................................... 699 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis................................................. 700 4. Erteilung und Widerruf der Prokura................................................. 701 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen .................................. 702

III. Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger 1. Konkurs der Gesellschaft ................................................................... 703 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter ...................................................... 704 3. Verhältnis der verschiedenen Konkurse und Zwangsvoll­

streckungen zueinander...............................................................705-707 IV. Haftung neueintretender Gesellschafter................................................. 708 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters .................... 709

D. Auflösung I. Auflösung durch Konkurs ...................................................................... 710 II. Kündigung durch Sondergläubiger......................................................... 711 III. Ausscheiden von Gesellschaftern

1. Auf Grund von Übereinkommen...................................................... 712 2. Ausschliessung .................................................................................... 713 3. Festsetzung der Abfindungssumme .................................................. 714 4. Fortsetzung mit den Erben oder Gesamtrechtsnachfolgern.....715-717

IV. Eintragung ................................................................................................ 718

E. Liquidation und Klagenverjährung I. Liquidation

1. Im Allgemeinen................................................................................... 719 2. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren ......................... 720, 721 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern ..................... 722 4. Umfang der Geschäftstätigkeit und Firmazeichnung ...............723-725 5. Verwendung von Geldern.................................................................. 726 6. Verteilung ............................................................................................ 727 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren ............. 728

II. Verjährung der Klagen gegen Gesellschafter 1. Gegenstand und Frist der Verjährung............................................... 729 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung........................................ 730

III. Auflösung ohne Liquidation ................................................................... 731

F. Umwandlung.................................................................................................... 732

26

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

10. Titel Die Kommanditgesellschaft

A. Begriff und Errichtung I. Kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaft ..........................733 II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1. Ort, Inhalt und Bekanntmachung ......................................................734 2. Formelle Erfordernisse .......................................................................735

III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter......................................736

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich I. Vertragsfreiheit .........................................................................................737 II. Geschäftsführung......................................................................................738 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung .............................................................739

C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten I. Vertretung .................................................................................................740 II. Haftungsverhältnisse

1. Fälle unbeschränkter Haftung............................................................741 2. Haftung aus der Kommandite..................................................... 742-745 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden...............................................746

III. Erhebung von Zinsen und Gewinn .........................................................747 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft ..................................................748 V. Berechtigung der Sondergläubiger ..........................................................749 VI. Konkurs der Gesellschaft und der Gesellschafter

1. Konkurs der Gesellschaft....................................................................750 2. Konkurs eines unbeschränkt Haftenden ...........................................751 3. Konkurs eines Kommanditärs ............................................................752

D. Auflösung ..........................................................................................................753

E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter ........................................................754

F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung .....................................................................................755

11. Titel Die Gelegenheitsgesellschaft

A. Begriff usw. I. Im Allgemeinen.........................................................................................756 II. Bildung mehrerer Gesellschaften.............................................................757

B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft......................................................758

C. Beiträge ..............................................................................................................759

27

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

D. Gewinn und Verlust und Haftung................................................................ 760

E. Gesellschaftsbeschlüsse und Geschäftsführung I. Gesellschaftsbeschlüsse............................................................................ 761 II. Geschäftsführung und Vertretung

1. Im Allgemeinen................................................................................... 762 2. Verantwortlichkeit.............................................................................. 763 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden .............................................. 764

F. Unterbeteiligung.............................................................................................. 765

G. Auflösung.......................................................................................................... 766

H. Liquidation ....................................................................................................... 767

12. Titel Die stille Gesellschaft

A. Begriff und Abgrenzung................................................................................. 768

B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen .................... 769

C. Verhältnis der Gesellschafter zueinander I. Im Allgemeinen........................................................................................ 770 II. Anteil am Gewinn und Verlust

1. Im Allgemeinen................................................................................... 771 2. Berechnung und Auszahlung............................................................. 772

III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung................................................ 773

D. Auflösung I. Im Allgemeinen........................................................................................ 774 II. Auseinandersetzung................................................................................. 775 III. Konkurs .................................................................................................... 776

E. Anfechtung ....................................................................................................... 777

F. Internationales Recht...................................................................................... 778

28

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

13. Titel Die Gemeinderschaft

A. Begründung I. Befugnis .....................................................................................................779 II. Form ..........................................................................................................780

B. Dauer..................................................................................................................781

C. Wirkung I. Art der Gemeinschaft ...............................................................................782 II. Leitung und Vertretung

1. Im Allgemeinen ...................................................................................783 2. Befugnis des Hauptes ..........................................................................784

III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen......................................785

D. Aufhebung I. Gründe ......................................................................................................786 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat ...............................................787 III. Tod eines Gemeinders..............................................................................788 IV. Teilungsregel .............................................................................................789

E. Ertragsgemeinderschaft I. Inhalt..........................................................................................................790 II. Besondere Aufhebungsgründe.................................................................791

F. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister..........................................................792

G. Internationales Recht ......................................................................................793

4. Abteilung Besondere Vermögenswidmungen und

einfache Rechtsgemeinschaft

14. Titel Die Heimstätten und Fideikommisse

A. Zweck der Heimstätte ......................................................................................794

B. Gründung I. Voraussetzungen und Gegenstand ..........................................................795 II. Verfahren

1. Rechtsfürsorgeverfahren. Gesuch um Genehmigung.......................796 2. Bekanntmachung.........................................................................797, 798

29

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

3. Erledigung der Einsprachen........................................................799-802 4. Entscheid ............................................................................................. 803 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten........................... 804 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister..................................... 805

C. Rücknahme der Genehmigung I. Voraussetzungen

1. Auf Antrag eines Gläubigers.............................................................. 806 2. Auf Antrag Dritter.............................................................................. 807

II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung................................. 808

D. Wirkung der Heimstätteerrichtung I. Zugehör .................................................................................................... 809 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung........................................ 810 III. Belastungen............................................................................................... 811 IV. Veräusserung usw. ................................................................................... 812 V. Zwangsvollstreckung

1. Im Allgemeinen................................................................................... 813 2. Zwangsverwaltung.......................................................................814-817

VI. Aufhebung 1. Bei Lebzeiten....................................................................................... 818 2. Beim Tode ........................................................................................... 819

E. Ausgeberheimstätten I. Voraussetzungen ...................................................................................... 820 II. Grundbucheintrag.................................................................................... 821 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung........................................ 822 IV. Vorkaufsrecht und Heimfallsanspruch

1. Vorkaufsrecht...................................................................................... 823 2. Heimfallsanspruch .............................................................................. 824 3. Ausübung ............................................................................................ 825

V. Belastung................................................................................................... 826 VI. Verweisung ............................................................................................... 827

F. Internationales Recht...................................................................................... 828

G. Fideikommisse I. Begründung .............................................................................................. 829 II. Stellung der Beteiligten

1. Im Allgemeinen................................................................................... 830 2. Veräusserung und Belastung.............................................................. 831

III. Auflösung ................................................................................................. 832 IV. Internationales Recht ............................................................................... 833

30

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

15. Titel Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung

(aufgehoben) 834-896a

16. Titel Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht)

1. Abschnitt Die Treuhänderschaften im Allgemeinen

A. Umschreibung I. Das Treuhandverhältnis ...........................................................................897 II. Das vermutete Treuhandverhältnis .........................................................898

B. Entstehung und Beendigung des Treuhandverhältnisses I. Errichtung

1. Treuhandurkunde................................................................................899 2. Eintragung in öffentlichen Registern ......................................... 900-902 3. Mitteilung der Bestellung....................................................................903 4. Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder und

Repräsentant ................................................................................904, 905 II. Beendigung

1. Im Allgemeinen ...................................................................................906 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers ...........................907 3. Beendigung in der Person des Treuhänders ..............................908, 909

C. Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses I. Im Allgemeinen.........................................................................................910 II. Das Treuhandgut

1. Im Allgemeinen ...................................................................................911 2. Einzelne Treugüter..............................................................................912 3. Treuhandsichere Anlagen ...................................................................913 4. Zwangsvollstreckung und Konkurs ........................................... 914-916

III. Rechte und Pflichten des Treugebers 1. Rechte...................................................................................................917 2. Pflichten und sonstige Stellung ...........................................................918

IV. Treumacht und Treupflicht des Treuhänders (Salmannes) 1. Treumacht .................................................................................... 919-921 2. Treupflichten ............................................................................... 922-925 3. Verweisung usw...................................................................................926

V. Stellung des Begünstigten

31

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

1. Im Allgemeinen................................................................................... 927 2. Treuhandzertifikat .............................................................................. 928

D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften ..................... 929

E. Internationales Recht und Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte I. Internationales Recht ............................................................................... 930 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht .................................... 931

F. Geschäftsmässiger Treuhänder...................................................................... 932

2. Abschnitt Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)

Art. 932a

§§

A. Im Allgemeinen I. Besondere Treuunternehmen

1. Umschreibung..................................................................................... 1, 2 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand ..................................................... 3

II. Andere treuhänderische Unternehmen ............................... (aufgehoben) 4 III. Verweisung usw. .......................................................................................... 5 IV. Verhältnis von Gesetz und Treuanordnung............................................... 6

B. Entstehung I. Treuhandregister

1. Eintragung............................................................................................... 7 2. Fehlen derselben ..................................................................................... 8 3. Treusatzung....................................................................................... 9, 10 4. Aufstellung bei Wegfall des Treugebers.........................................11-14

II. Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung oder Anzeige 1. Pflicht, Recht und Inhalt ...................................................................... 15 2. Änderungen und andere Angaben....................................................... 16

C. Beendigung (Auflösung und Erlöschen) I. Im Allgemeinen.......................................................................................... 17 II. Konkurs- oder Nachlassverfahren............................................................ 18 III. Liquidation

1. Im Allgemeinen..................................................................................... 19

32

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§§

2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf.............................................20 3. Vermögensverteilung ............................................................................21

D. Treufonds I. Im Allgemeinen...........................................................................................22 II. Wertpapiere insbesondere..........................................................................23 III. Haftung und Verzug ..................................................................................24

E. Treuvermögen I. Im Allgemeinen...........................................................................................25 II. Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag

1. Im Allgemeinen .....................................................................................26 2. Allmähliche Verteilung .........................................................................27

III. Vermögensverwaltung 1. Im Allgemeinen .....................................................................................28 2. Veräusserungen und Belastungen.........................................................29 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch ...........................................30 4. Vermögensanlage...................................................................................31

IV. Kosten..........................................................................................................32 V. Reservefonds und andere Rücklagen.........................................................33 VI. Rechnungswesen.........................................................................................34

F. Anfechtung und Einlösungsrecht....................................................................35

G. Haftung für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens I. Kraft Gesetzes..............................................................................................36 II. Kraft Treuanordnung und sonstigen Rechtsgeschäfts

1. Ausdehnung der Haftung .....................................................................37 2. Einschränkung der Haftung .................................................................38

H. Beteiligte I. Gemeinsame Bestimmungen

1. Arten und Regelung der Rechtsstellung ..............................................39 2. Rechte und Pflichten insbesondere ......................................................40 3. Organisation .................................................................................... 41-43 4. Verjährung .............................................................................................44 5. Gerichtsstand, Schiedsgericht und prozessuale Stellung Be­

teiligter ............................................................................................. 45-47 6. Stellung Belangter..................................................................................48

II. Treugeber ....................................................................................................49 III. Treuhänder

1. Bestellung, Abberufung, Kündigung usw. .................................... 50-60 2. Organisation ..........................................................................................61 3. Treugeschäftsführung...................................................................... 62-72 4. Treumacht ........................................................................................ 73-77

33

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§§

IV. Treubegünstigte 1. Begünstigung im Allgemeinen ......................................................78-104 2. Bestimmung der Begünstigten .....................................................105-118 3. Ermittlung von Begünstigten......................................................119-121 4. Veräusserung, Belastung und Übertragung .............................. 122, 123 5. Organisatorisches.........................................................................124-133

V. Gläubiger der Beteiligten 1. Im Allgemeinen................................................................................... 134 2. Gläubiger der Treugeber .................................................................... 135 3. Gläubiger der Begünstigten.........................................................136-140

J. Verantwortlichkeit I. Im Allgemeinen........................................................................................ 141 II. Treuhänderverantwortlichkeit

1. Im Allgemeinen................................................................................... 142 2. Besondere Haftungsfälle ............................................................ 143, 144

III. Begünstigtenverantwortlichkeit .............................................................. 145 IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder ..................... 146 V. Befreiung von der Verantwortlichkeit

1. Im Allgemeinen................................................................................... 147 2. Verjährung................................................................................... 148, 149

VI. Sichernde und vorbeugende Massnahmen 1. Weisung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes .......... 150 2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht ................................ 151 3. Zeitweilige Revision ........................................................................... 152 4. Sicherheitsleistung usw....................................................................... 153

K. Amtliche Treuüberwachungsstelle und Revision I. Amtliche Treuüberwachungsstelle

1. Einsetzung........................................................................................... 154 2. Aufhebung........................................................................................... 155 3. Rechte und Pflichten ...................................................................156-159 4. Verantwortlichkeit.............................................................................. 160

II. Amtliche Revision 1. Bestellung und Abberufung der Revisoren....................................... 161 2. Rechte und Pflichten .................................................................. 162, 163 3. Verweisung.......................................................................................... 164

L. Änderung der Treuanordnung, Umwandlung und Verschmelzung etc. I. Änderung.................................................................................................. 165 II. Umwandlung und Verschmelzung ......................................................... 166 III. Form.......................................................................................................... 167 IV. Wirkung.................................................................................................... 168

34

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§§

V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung ..........................169

M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw. .............................................................................170

17. Titel Die einfache Rechtsgemeinschaft

Art.

A. Begriff und Entstehung ...................................................................................933

B. Anteile ................................................................................................................934

C. Verwaltung I. Im Allgemeinen.........................................................................................935 II. Regelung....................................................................................................936

D. Aufhebung I. Voraussetzungen

1. Im Allgemeinen ...................................................................................937 2. Wirkung des Ausschlusses..................................................................938

II. Durchführung mangels Vereinbarung 1. Naturalteilung......................................................................................939 2. Verkauf.................................................................................................940

III. Schulden und dingliche Rechte................................................................941 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern......................................942

E. Internationales Recht ......................................................................................943

5. Abteilung Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und

die Rechnungslegung

18. Titel Das Öffentlichkeitsregister

A. Einrichtung I. Bestand

1. Im Allgemeinen ...................................................................................944 2. Eintragungspflicht und Eintragungsrecht..................................945, 946

II. Die Wirkungen der Eintragung

35

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

1. Beginn der Wirksamkeit..................................................................... 947 2. Öffentlicher Glaube............................................................................ 948 3. Publizitätswirkung.............................................................................. 949 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung ...................................... 950 5. Die heilende Wirkung ........................................................................ 951

III. Verantwortlichkeit ................................................................................... 952

B. Verfahren I. Öffentlichkeit und Bekanntmachungen

1. Öffentlichkeit des Registers ...................................................... 953-955a 2. Bekanntmachungen .....................................................................956-959

II. Eintragungen 1. Wahrheit der Eintragungen................................................................ 960 2. Belegprinzip ........................................................................................ 961 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse ................................ 962 4. Anmeldung.......................................................................................... 963 5. Pflichten der Beteiligten ..................................................................... 964

IIa. Einreichnung von Übersetzungen ........................................................ 964a III. Änderungen und Löschungen................................................................. 965 IV. Vorverfahren ............................................................................................ 966 V. Amtliche Verfahren

1. Versäumnis der Eintragung................................................................ 967 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung ....................................... 968 3. Berichtigungen und Nachträge .......................................................... 969 4. Auflösung und Löschung............................................................970-976 5. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen .....................................977-979

VI. Rechtsmittel 1. Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde ............................................. 980 2. Widerspruch........................................................................................ 981 3. Privatrechtlicher Einspruch ............................................................... 982 4. Vorsorglicher Einspruch .................................................................... 983

VII. Gebühren 1. Grundsatz............................................................................................ 984 2. Gebührenbefreiung........................................................................... 984a 3. Gebührenschuldner .......................................................................... 984b

C. Die Registerbehörde I. Organisation und Aufsicht...................................................................... 985 II. Aufgaben und Pflichten des Grundbuch- und Öffentlich­

keitsregisteramtes 1. Prüfungspflicht ................................................................................... 986 2. Ermahnung und Sanktionen .............................................................. 987 3. Datenerhebung.................................................................................... 988 4. Einschreiten von Amts wegen ........................................................... 989

36

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art.

D. Urkundenhinterlegung ...................................................................................990 (Art. 991-1010d aufgehoben)

19. Titel Die Firmen

A. Begriff und Bedeutung der Firma usw. .......................................................1011

B. Grundsätze für die Firmenbildung I. Im Allgemeinen

1. Zulässige Angaben.............................................................................1012 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes

Kreuz..................................................................................................1013 3. Sprache und Schriftzeichen...............................................................1014 4. Zweigniederlassungen .......................................................................1015 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma...................................1016

II. Bei den einzelnen Firmen 1. Einzelfirmen ............................................................................1017, 1018 2. Firmen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Samtname)1019-1022 3. Firmen von Verbandspersonen .............................................. 1023-1031 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen............1032 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen .....................1032a

III. Erwerb oder Umwandlung einer Unternehmung 1. Erwerb...................................................................................... 1033-1036 2. Umwandlung .....................................................................................1037 3. Gemeinsame Bestimmungen.............................................................1038

IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahren ..............1039 V. Änderung des bürgerlichen Namens.....................................................1040 VI. Firmazeichnung ......................................................................................1041 VII. Schutz der Firma, Telegrammadresse und Firmaabkürzung

1. Im Allgemeinen .................................................................................1042 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch ...............................1043

C. Internationales Recht ....................................................................................1044

37

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art.

20. Titel Rechnungslegung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung

A. Rechnungslegungspflicht ............................................................................. 1045

B. Geschäftsbücher, Inventar I. Geschäftsbücher ..................................................................................... 1046 II. Inventar................................................................................................... 1047

C. Jahresrechnung I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung

1. Bestandteile ....................................................................................... 1048 2. Sprache und Währungseinheit ......................................................... 1049

II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang 1. Ordnungsmässige Rechnungslegung............................................... 1050 2. Gliederung......................................................................................... 1051 3. Bewertung ................................................................................1052-1054 4. Anhang .............................................................................................. 1055

III. Unterzeichnung...................................................................................... 1056

D. Weitere Pflichten I. Offenlegungspflicht ............................................................................... 1057 II. Prüfungs- und Reviewpflicht ................................................................ 1058 III. Aufbewahrungspflicht ........................................................................... 1059 IV. Vorlagepflicht......................................................................................... 1060 V. Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen........................................... 1061

E. Strafbestimmungen ....................................................................................... 1062

F. Internationales Recht.................................................................................. 1062a

2. Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen

1. Unterabschnitt Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)

A. Geltungsbereich ............................................................................................. 1063 B. Umschreibung der Grössenklassen ............................................................. 1064

38

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. C. Allgemeine Vorschriften zum Geschäftsbericht

I. Bestandteile .............................................................................................1065 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild....................1066

D. Gliederung I. Allgemeine Grundsätze..........................................................................1067 II. Bilanz

1. Gliederungsschemata ........................................................................1068 2. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz ........................ 1069-1077

III. Erfolgsrechnung 1. Gliederung im Allgemeinen..............................................................1078 2. Gliederungsschemata für die Kontoform ........................................1079 3. Gliederungsschemata für die Staffelform.........................................1080 4. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung ....... 1081-1083

E. Bewertung I. Allgemeine Grundsätze..........................................................................1084 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden ......................1085 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen................1086 IV. Anschaffungskosten ...............................................................................1087 V. Herstellungskosten .................................................................................1088 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren.....................................................1089 VII. Wertaufholungsgebot .............................................................................1090

F. Anhang I. Im Allgemeinen.......................................................................................1091 II. Sonstige Pflichtangaben..........................................................................1092 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten ..............................................1093 IV. Unterlassen von Angaben ......................................................................1094 V. Grössenabhängige Erleichterungen.......................................................1095

G. Jahresbericht ...................................................................................................1096

2. Unterabschnitt Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung

und konsolidierter Jahresbericht)

A. Geltungsbereich I. Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten

Geschäftsberichtes ..................................................................................1097 II. Ausnahmen

1. Befreiung von Beteiligungsgesellschaften ........................................1098 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit

EWR-Muttergesellschaften...............................................................1099

39

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit

Nicht-EWR-Muttergesellschaften................................................... 1100 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht ................... (aufgehoben) 1100a 5. Grössenabhängige Befreiung ........................................................... 1101

B. Konsolidierungskreis I. Einzubeziehende Unternehmen............................................................ 1102 II. Verbot der Einbeziehung ............................................... (aufgehoben) 1103 III. Verzicht auf die Einbeziehung .............................................................. 1104

C. Inhalt und Form der konsolidierten Jahresrechnung I. Inhalt ....................................................................................................... 1105 II. Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen ................................... 1106 III. Stichtag für die Aufstellung................................................................... 1107

D. Vollkonsolidierung I. Konsolidierungsgrundsätze; Vollständigkeitsgebot ............................ 1108 II. Kapitalkonsolidierung ........................................................................... 1109 III. Schuldenkonsolidierung ........................................................................ 1110 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse.................................................... 1111 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung................................................ 1112 VI. Steuerabgrenzung................................................................................... 1113 VII. Anteile anderer Gesellschafter .............................................................. 1114

E. Bewertung I. Einheitliche Bewertung ......................................................................... 1115 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages ................................................. 1116 III. Bewertung von Finanzinstrumenten

1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ...................................... 1116a 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes .................................. 1116b 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes.................................. 1116c 4. Anhangangaben............................................................................... 1116d

F. Assoziierte Unternehmen I. Definition; Befreiung ............................................................................. 1117 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung

des Unterschiedsbetrages....................................................................... 1118 G. Anhang

I. Im Allgemeinen; Angaben zum Beteiligungsbesitz ............................. 1119 II. Sonstige Pflichtangaben ......................................................................... 1120

H. Konsolidierter Jahresbericht ........................................................................ 1121

3. Unterabschnitt Offenlegung

A. Grundsatz I. Geschäftsbericht

1. Jahresrechnung.................................................................................. 1122 2. Jahresbericht...................................................................................... 1123

40

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. II. Konsolidierter Geschäftsbericht

1. Konsolidierte Jahresrechnung ..........................................................1124 2. Konsolidierter Jahresbericht.............................................................1125

B. Erleichterungen I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften ............1126 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse

Gesellschaften .........................................................................................1127

C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland..............1128

D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen............1129

E. Prüfungspflicht des Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramtes ...................................................................................................1130

3. Abschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige

1. Unterabschnitt Banken und Wertpapierfirmen

A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen...................1131 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken ...............................................1132 C. Bewertungsvorschriften

I. Bewertung von Vermögensgegenständen .............................................1133 II. Währungsumrechnung ...........................................................................1134 III. Bewertung von Finanzinstrumenten.....................................................1135

D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen .................1136

2. Unterabschnitt Versicherungsunternehmen

A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen...................1137 B. Bewertungsvorschriften ................................................................................1138

4. Abschnitt Internationale Rechnungslegungstandards

41

1139

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

SchlT §§

Schlussabteilung Einführungs- und Übergangsbestimmungen

A. Verweisung ........................................................................................................... 1

B. Einzelpersonen I. Handlungsfähigkeit...................................................................................... 2 II. Frauen ........................................................................................................... 3 III. Uneheliche.................................................................................................... 4 IV. Verschollenheit

1. Im Allgemeinen....................................................................................... 5 2. Wirkungen..........................................................................................6-10

V. Annahme an Kindesstatt..................................................... (aufgehoben) 11

C. Vormundschaftsrecht, Beistandschaft und Kuratel .................................................................... (§§ 12-21 aufgehoben) 12-30 IV. Verfahren

1. Im Allgemeinen.............................................................. (aufgehoben) 22 2. Internationales Recht..................................................... (aufgehoben) 23 3. Anhörung und Begutachtung ....................................... (aufgehoben) 24 4. Veröffentlichung ............................................................ (aufgehoben) 25 5. Verweisung..................................................................... (aufgehoben) 26

V. Ende der Bevormundung 1. Bei Unmündigen und Verurteilten ............................... (aufgehoben) 27 2. Bei anderen Bevormundungsfällen......................... (aufgehoben) 28, 29 3. Im Falle der Beistandschaft ........................................... (aufgehoben) 30

D. Verbandspersonen ............................................................................................. 31

E. Gesellschaften ohne Persönlichkeit ................................................................. 32

F. Handelsgesellschaften und Kaufleute ............................................................. 33

G. Repräsentant und Treuhänder ........................................................................ 34

H. Obligationenrecht I. Allgemeine Vorschriften............................................................................ 35 II. Prokura

1. Kaufmännische und nicht kaufmännische Prokura............................ 36 2. Umfang der Vollmacht ......................................................................... 37 3. Beschränkbarkeit .................................................................................. 38 4. Löschung ............................................................................................... 39

SchlT §§

III. Vertragsrecht 1. Im Allgemeinen..................................................................................... 40 2. Erfüllung entgeltlicher Verträge .....................................................41-43

42

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Haftung für Hilfspersonen ...................................................................44 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes...........................45 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung

und Grundstückkauf .............................................................................46 IV. Unerlaubte Handlungen

1. Haftung des Geschäftsherrn .................................................................47 2. Eisenbahnhaftpflicht .............................................................................48

J. Register I. Zivilstandsregister.......................................................................................49 II. Öffentlichkeitsregister

1. Im Allgemeinen .....................................................................................50 2. Anmerkung von Güterrechtsverträgen................................................51

K. Firmen und Firmenschild ......................................................... (aufgehoben) 52

L. Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten...............................................................53

M. Strafbestimmungen I. Ehrenbeleidigungen........................................(§§ 54-59 aufgehoben) 54-60

6. Gemeinsame Bestimmungen für alle Ehrenbeleidigungen .................60 II. Leichte Körperverletzungen usw. ..................................... (aufgehoben) 61 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung ............ (aufgehoben) 62 IV. Treuhänder..................................................................................................63 V. Tierquälerei ......................................................................... (aufgehoben) 64 VI. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen

1. Zivilstands- und Öffentlichkeitsregister ..............................................65 2. Rechnungslegung...................................................................................66 3. Deklarationspflicht..............................................................................66a 4. Angaben auf Briefen und Bestellscheinen......................................... 66b 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten

bei Stiftungen .......................................................................................66c VII. Verbandspersonen und Gesellschaften mit Firmen .................................67

N. Abgabenrecht......................................................................................................68 O. Bauvorschriften usw. .........................................................................................69 P. Internationales Recht ........................................................................................70 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung ...................................................71

R. Bürgerrecht usw. ........................................................................ (aufgehoben) 72

SchlT §§

S. Die Wertpapiere

1. Titel Die Namen-, Order- und Inhaberpapiere

43

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff und Form des Wertpapieres................................................................. 73

B. Verpflichtung aus dem Wertpapier und deren Tilgung ............................... 74

C. Übertragung des Wertpapiers I. Allgemeine Form........................................................................................ 75 II. Indossierung

1. Wirkung................................................................................................. 76 2. Form ...................................................................................................... 77

D. Kraftloserklärung I. Geltendmachung ........................................................................................ 78 II. Wirkung und Verfahren ............................................................................ 79 III. Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder

Verunstaltung ........................................................................................... 79a

E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes ............................... (aufgehoben) 80, 80a

F. Besondere Vorschriften..................................................................................... 81

2. Abschnitt Die Namenpapiere

A. Im Allgemeinen .................................................................................................. 82

B. Ausweis über das Gläubigerrecht I. Recht und Pflicht des Schuldners.............................................................. 83 II. Vorbehalt der Ausweisung durch Innehabung ........................................ 84 III. Umschreibung eines Inhaberpapiers auf einen bestimmten

Namen ........................................................................................................ 85

C. Kraftloserklärung des Namenpapiers ............................................................. 86

SchlT §§

3. Abschnitt Die Orderpapiere

A. Im Allgemeinen I. Voraussetzungen ........................................................................................ 87 II. Einreden des Schuldners............................................................................ 88

B. Wechselähnliche Papiere I. Anweisungen im Allgemeinen .................................................................. 89 II. Keine Annahmepflicht............................................................................... 90

44

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Folgen der Annahme ..................................................................................91 IV. Kein Wechselverfahren...............................................................................92 V. Zahlungsversprechen an Order .................................................................93

C. Andere indossierbare Papiere............................................................................94

4. Abschnitt Die Inhaberpapiere

A. Bezeichnung des Gläubigers Inhaberpapiere mit Prämien...........................95

B. Einreden des Schuldners....................................................................................96

C. Kraftloserklärung I. Bei Inhaberpapieren im Allgemeinen

1. Begründung des Begehrens...................................................................97 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist ...................................................................98 3. Zahlungsverbot......................................................................................99 4. Art der Bekanntmachung....................................................................100 5. Anmeldung des Inhabers ....................................................................101 6. Richterliche Anordnungen .................................................................102

II. Beim Kupon im besonderen ....................................................................103 III. Bei Banknoten und dergleichen...............................................................104

D. Vorbehalt betreffend Schuldbrief und Gült .................................................105

5. Abschnitt Der Check

(aufgehoben) 106-119

SchlT §§

6. Abschnitt Die Warenpapiere

A. Gestalt des Warenpapiers ................................................................................120

B. Pfandschein........................................................................................................121

C. Bedeutung der Formvorschriften ..................................................................122

45

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Titel Die Gläubigergemeinschaft bei

Anleihensobligationen

A. Voraussetzungen der Gläubigergemeinschaft............................................. 123

B. Gläubigerversammlung I. Im Allgemeinen........................................................................................ 124 II. Stundung................................................................................................... 125 III. Einberufung

1. Durch den Schuldner.......................................................................... 126 2. Auf Verlangen der Gläubiger............................................................. 127 3. Auf Anordnung des Richters ............................................................. 128

IV. Abhaltung der Gläubigerversammlung 1. Teilnahme der Gläubiger.............................................................129-131 2. Leitung der Versammlung.................................................................. 132

V. Befugnisse 1. Im Allgemeinen................................................................................... 133 2. Beschränkungen.................................................................................. 134

VI. Versammlungsbeschlüsse 1. Im Allgemeinen................................................................................... 135 2. Fälle der Dreiviertelsmehrheit: .................................................. 136, 137 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde ....................................... 138 4. Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungs­

bedingungen ........................................................................................ 139 5. Fälle der Einstimmigkeit .................................................................... 140 6. Nachträgliche Zustimmung ............................................................... 141 7. Beurkundung des Beschlusses............................................................ 142 8. Mitteilung der Beschlüsse................................................................... 143 9. Anfechtung der Beschlüsse ................................................................ 144

SchlT §§

C. Vertretung der Gemeinschaft I. Bestellung einer Vertretung..................................................................... 145 II. Befugnisse der Vertreter .......................................................................... 146 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner................................................... 147 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen .......................... 148 V. Dahinfallen der Vollmacht ...................................................................... 149

E. Konkurs des Schuldners und Nachlassvertrag............................................ 150

F. Schutz der Gläubigergemeinschaft ............................................................... 151

G. Andere Gläubigergemeinschaften ................................................................. 152

H. Anleihen öffentlich-rechtlicher Schuldner................................................... 153

46

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Titel Die Wechselordnung

(aufgehoben) 154

T. Aufhebung und Abänderung älterer Vorschriften I. Im Allgemeinen.........................................................................................155 II. Verordnungsweg.......................................................................................156

U. Schlussbestimmung..........................................................................................157

47

216.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1926 Nr. 4 ausgegeben am 19. Februar 1926

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)1

vom 20. Januar 1926

Den nachstehenden vom Landtag in seiner Sitzung vom 5. November 1925 auf Grund der Art. 2, 14, 27, 38, 41, 66 Abs. 1 der Verfassung ge­ fassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:

Einleitung

Art. 1

A. Anwendung des Gesetzes

1) Das Gesetz findet auf alle Fragen des Privatrechts Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2) Auf Fragen des öffentlichen Rechts ist es nur soweit anwendbar, als dies im Gesetze selbst vorgesehen ist.

3) Kann dem Gesetze eine Vorschrift nicht entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechts­ findung).

4) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.

1 Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

49

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

Art. 2

I. Handeln nach Treu und Glauben

1) Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2) Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.

Art. 3

II. Guter Glaube

1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

Art. 4

III. Richterliches Ermessen

1) Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdi­ gung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Ent­ scheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.

2) Diese Regel ist bei den nach diesem Gesetze von Verwaltungs­ behörden zu treffenden Entscheiden und Verfügungen entsprechend anzuwenden.

Art. 5

C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch

1) Die für das Obligationenrecht (Recht der Schuldverhältnisse) gel­ tenden allgemeinen Bestimmungen finden, soweit dieses Gesetz es nicht abweichend bestimmt, auch entsprechende Anwendung auf die hier ge­ regelten Rechtsverhältnisse.

2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung oder ein abweichender Ortsgebrauch nachgewiesen ist.

50

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 6

D. Beweisregeln

1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vor­ handensein einer behaupteten und bestrittenen Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet oder sie zur Abwehr gegen einen Anspruch des Gegners vorbringt.

2) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen oder Verhältnisse vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

3) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Art. 7

E. Sachlich zuständige Behörde

1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zu­ ständig.

2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der An­ wendung dieses Gesetzes ergeben im Prozessverfahren, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder sonst etwas anderes bestimmt ist.1

3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.

4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes im Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden.2

Art. 83

F. Internationales Recht

Aufgehoben

1 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 3 Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

51

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

1. Abteilung

Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen)

1. Titel

Das Recht der Persönlichkeit

1. Abschnitt

Die Persönlichkeit im Allgemeinen

Art. 9

A. Rechtsfähigkeit

1) Rechtsfähig ist jedermann.

2) Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben.

3) Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend.

B. Handlungsfähigkeit

I. Mündigkeit

Art. 10

1. Inhalt

1) Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen oder Unterlassungen privatrechtliche Rechte und Pflichten zu begrün­ den, zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen.

2) Beim Stellvertreter genügt hiefür jedoch die Urteilsfähigkeit.

3) Für seine Verpflichtungen haftet jedermann, soweit sich weder aus Gesetz noch Rechtsgeschäft etwas anderes ergibt, mit seinem ganzen Vermögen (unbeschränkt).

52

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Voraussetzungen

Art. 11

a) Im Allgemeinen

1) Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist, soweit nicht das Gesetz in einzelnen Fällen, wie bei der beschränkten Handlungsfähigkeit und bei der Testierfähigkeit, eine Ausnahme vor­ sieht.

2) Die Handlungsfähigkeit wird vermutet, soweit nicht ihr Fehlen of­ fenkundig ist, wie beispielsweise bei Kindern.

Art. 121

b) Mündigkeit

Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

c) Mündigerklärung

Art. 132

Aufgehoben

Art. 143

Aufgehoben

1 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 41. 2 Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 41. 3 Art. 14 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 41.

53

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 15

d) Urteilsfähigkeit

1) Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, die Beweg­ gründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.

2) Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt.

II. Handlungsfähigkeit1

Art. 162

1. Im Allgemeinen

Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig oder unmün­ dig sind.

Art. 17

2. Fehlen der Urteilsfähigkeit

Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen.

1 Sachüberschrift vor Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 2 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

54

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte1

Art. 18

a) Im Allgemeinen2

1) Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Zwei­ fel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.3

2) Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch, auch ohne Mitwir­ kung des gesetzlichen Vertreters, Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind und, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht, Rechte auszu­ üben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.4

3) Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.5

4) Die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte steht den Berech­ tigten, unter Vorbehalt der im Gesetz besonders vorgesehenen Mitwir­ kung des gesetzlichen Vertreters, ausschliesslich zu.6

5) Abs. 2 bis 4 sind sinngemäss auf Personen anzuwenden, denen ein Sachwalter bestellt worden ist.7

b) Eigenes Handeln des Bevormundeten oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist8

Art. 19

aa) Zustimmung des Vormundes oder Sachwalters9

1) Sind Bevormundete oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, urteilsfähig, so können sie Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, sobald ihr Vormund oder Sachwalter ausdrücklich oder still­

1 Sachüberschrift vor Art. 18 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55. 2 Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55. 3 Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 4 Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55. 5 Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55. 6 Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55. 7 Art. 18 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 124. 8 Sachüberschrift vor Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 9 Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

55

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

schweigend zum Voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträg­ lich das Geschäft genehmigt.1

2) Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber bei Abgabe dieser Willens­ erklärung gesetzt hat oder nachträglich dem Vormund oder Sachwalter ansetzt oder durch den Richter im Ausserstreitverfahren ansetzen lässt.2

Art. 203

bb) Mangel der Zustimmung

1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes oder Sachwalters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Be­ vormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem oder ihrem Nutzen verwendet wurde oder als er oder sie zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.

2) Hat der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner oder ihrer Hand­ lungsfähigkeit verleitet, so ist er oder sie ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.

Art. 214

cc) Beruf oder Gewerbe

Der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, dem oder der das Pflegschaftsgericht den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem oder ihrem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.

1 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 2 Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124 und LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 4 Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

56

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 22

c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes

1) Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.

2) Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften betreffend die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde.

3) Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rück­ sicht auf die elterlichen Vermögensrechte.

Art. 22a1

Vorbehalt des ABGB

Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.

III. Internationales Recht

Art. 23

1. Im Allgemeinen

1) Aufgehoben2

2) Durch den Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft geht die einmal erlangte Mündigkeit nicht verloren.

3) [Eine unmündige Ausländerin, welche einen Liechtensteiner heiratet, erlangt durch die Heirat die Mündigkeit selbst dann, wenn ihr Heimat­ recht dies nicht vorsehen sollte.]3

1 Art. 22a eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 55. 2 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 3 Art. 23 Abs. 3 ist im Hinblick auf § 2 Abs. 3 der Schlussabteilung sowie die Streichung

von Art. 12 Abs. 2 durch Art. 97 Bst. c des Ehegesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, gegenstandslos.

57

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 241

2. Ausnahmen

Aufgehoben

C. Verwandtschaft

Art. 25

I. Blutsverwandte

1) Der Grad der Blutsverwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

2) In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt und in der Seitenlinie, wenn sie ge­ meinsam von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.

Art. 262

II. Schwägerschaft

1) Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem glei­ chen Grade verschwägert.

2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder einge­ tragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.

Art. 27

III. Internationales Recht

Verwandtschaft und Schwägerschaft einer Person werden nach dem­ jenigen Rechte beurteilt, dem das betreffende Rechtsverhältnis unter­ steht.

1 Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 2 Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

58

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

D. Heimat und Wohnsitz

I. Heimat

Art. 28

1. Im Allgemeinen

1) Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.

2) Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.

2. Internationales Recht

Art. 29

a) Im Allgemeinen

Ob jemand das Bürgerrecht eines andern Staates besitzt, beurteilt sich nach dem Rechte dieses Staates.

Art. 301

b) Mehrfache Staatsangehörigkeit

Aufgehoben

Art. 312

c) Heimatlose

Aufgehoben

1 Art. 30 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 2 Art. 31 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

59

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Wohnsitz

Art. 32

1. Privatrechtlicher Begriff

1) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

2) Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben, wohl aber neben dem Wohnsitz eine oder mehrere geschäftliche Nieder­ lassungen gemäss den Vorschriften über die Firmen und das Öffent­ lichkeitsregister.

Art. 33

2. Andere Arten des Wohnsitzes

1) Durch den vorausgehenden Artikel werden die Niederlassung und der Aufenthalt nach öffentlichem Recht, ferner der Steuerwohnsitz und dergleichen nicht berührt.

2) Die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung der Auf­ enthaltsbewilligung, das Verbringen von Fahrnissen an einen bestimmten Ort, die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister, Beteiligung an einem Geschäfte, Miete von Lokalen und dergleichen genügen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung.

Art. 34

3. Aufenthalt

1) Aufenthalt im privatrechtlichen Sinne ist das tatsächliche vorüber­ gehende Verweilen an einem Orte ohne Rücksicht auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Orte.

2) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder zu zeitweiliger Arbeit, wie Saisonarbeit, begründen keinen Wohnsitz.

60

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 35

4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt

1) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.

2) Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in Liechtenstein kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Art. 36

5. Wohnsitz1

1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.2

2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein Wohnsitz.3

3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Ausserstreitverfahren einem minderjährigen Kind die Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes gestatten.4

4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetz­ lichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Ab­ sicht dauernden Verbleibens aufhalten und über ihren Erwerb selbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.5

Art. 37

6. Internationales Recht

Ob ein Ausländer im Inlande oder ein Liechtensteiner im Auslande wohnt oder sich aufhält, ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Rechte zu beurteilen.

1 Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55. 2 Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55. 3 Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 4 Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124 und LGBl 2010 Nr. 454. 5 Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 55.

61

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Abschnitt

Schutz der Persönlichkeit

A. Im Allgemeinen

Art. 38

I. Unveräusserlichkeit

1) Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.

2) Niemand kann sich durch Rechtsgeschäfte seiner Freiheit ent­ äussern oder sich in ihrem Gebrauche in einem das Recht oder die Sitt­ lichkeit verletzenden Grade beschränken.

II. Geltendmachung

Art. 39

1. Im Allgemeinen

1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgütern) unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, wie beispielsweise in der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, der Ehre, im Kredit, im Hausfrieden, in der Freiheit, im Namen, Wappen, Hauszeichen und ähnlichen Zeichen, im Recht am eigenen Bilde, in Brief-, Geschäfts- und ähnlichen Verhältnissen und überhaupt im Recht auf Achtung und Gel­ tung der Persönlichkeit, soweit nicht Persönlichkeitsgüter, wie das Ur­ heber-, Erfinderrecht und dergleichen, durch besondere Gesetze geregelt sind, und soweit ihr Schutz mit den Interessen der Mitmenschen verträg­ lich ist, kann Feststellung der Verhältnisse, Beseitigung (Ablassung) der Störung, Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Widerruf und dergleichen und Unterlassung fernerer Störung verlangen, ohne dass er ein Verschulden des andern zu beweisen hat.

2) Zur Verhütung künftiger Störung kann der Richter, wenn Schaden entstanden ist, ausserdem mit den nach dem Zwangsvollstreckungsrecht zulässigen Mitteln im Urteil oder einer gleichwertigen Urkunde, wie Rechtsbot, eine angemessene Sicherheitsstellung auferlegen.

3) Die Unterlassung kann auch geltend gemacht werden, wenn die zu verbietende Handlung gleichzeitig einen strafbaren Tatbestand darstellt.

62

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) In allen Fällen können dem Rechtsstreite vorgängig auf Verlangen im Befehlsverfahren die nötigen sichernden Massnahmen getroffen werden.

Art. 40

2. Schadenersatz und Genugtuung

1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt ist, hat bei Verschulden ausserdem noch Anspruch auf Ersatz des Schadens.

2) Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist, falls diese sich nicht durch die besondere Schwere der Verletzung (wie beispielsweise besonderer Wert des angegriffenen Gutes, Stärke des An­ griffs oder dergleichen) und durch vorsätzliches Verschulden rechtfertigt, nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.

3) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter bei Arglist auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen, wie gerichtliche Ehrener­ klärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zu­ wendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen.

63

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Recht auf Gegendarstellung1

Art. 40a bis 40e2

Aufgehoben

1 Sachüberschrift vor Art. 40a eingefügt durch LGBl. 1992 Nr. 57. 2 Art. 40a bis 40e aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 250.

64

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. Gemeinsame Vorschriften1

Art. 41

a) Im Allgemeinen2

1) Die verschiedenen Ansprüche auf Grund der Verletzung eines Per­ sönlichkeitsgutes können gemeinsam oder einzeln oder als Anhang im Strafverfahren geltend gemacht werden, wobei im übrigen die Vorschriften über unerlaubte Handlungen ergänzend zur Anwendung gelangen.

2) Der Anspruch auf Beseitigung, Wiederherstellung, Sicherstellung und blosse Feststellung ist sowohl auf der Kläger- als auch auf der Be­ klagtenseite, derjenige wegen persönlich zugefügter Unbill nur auf der Klägerseite nicht übertragbar und unvererblich, jedoch unter Vorbehalt des Anspruches der Erben wegen Angriffen auf das Andenken eines Verstorbenen und den Leichnam.

3) Die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sind beiderseits übertragbar und vererblich.

4) Die Ansprüche verjähren in einem Jahre von dem Tage an gerechnet, wo der Verletzte von der Verletzung und der Person des Verletzenden Kenntnis erlangt, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von drei Jahren vom Tage der verletzenden Handlung, sofern die Verletzung strafrechtlich nicht länger verfolgbar ist.

5) Soweit andere Gesetze, wie das Obligationenrecht, zum Schutze der persönlichen Verhältnisse besondere Bestimmungen aufgestellt haben, wie beispielsweise für Tötung und Körperverletzung, sind die hier gege­ benen Vorschriften nur ergänzend anzuwenden.

1 Sachüberschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 57. 2 Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1992 Nr. 57.

65

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 421

b) Internationales Recht

Aufgehoben

1 Art. 42 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

66

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

B. Recht auf den Namen insbesondere

I. Namensschutz

Art. 43

1. Im Allgemeinen

1) Soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, ist das Namensrecht unverzichtbar, unübertragbar und unvererblich oder einer sonstigen Verfügung des Namensträgers nicht unterworfen.

2) Geschützt ist sowohl der bürgerliche Name als auch der Deck- name, den sich eine Person für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder bei der Ausführung bestimmter Unternehmungen an Stelle des angestammten Namens beilegt.

3) Der Deckname findet jedoch gegenüber dem eigentlichen Namens­ träger keinen Schutz, wo eine diesem gegenüber nachteilige Personen­ verwechslung herbeigeführt wird.

4) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Ge­ schäftszeichnungen, den Firmen- oder Markenschutz und dergleichen, ferner über die Namensänderung.

2. Geltendmachung

Art. 44

a) Im Allgemeinen

1) Wird jemand die Führung seines Namens bestritten, so kann er insbesondere auf Feststellung seines Rechts klagen (Namensanerken­ nungsklage).

2) Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein Anderer nachweisbar sich seinen Namen anmasst oder missbraucht, so kann er nach den Vor­ schriften über die Geltendmachung des Schutzes der Persönlichkeit im Allgemeinen Abhilfe verlangen (Namensanmassung).

3) Erfolgt eine gerichtliche Aberkennung des Namens, so hat der Richter nötigenfalls die bezügliche Anordnung zur Berichtigung des Zivilstandsregisters oder Öffentlichkeitsregisters oder anderer öffentlicher Register von Amts wegen zu treffen.

4) Die aus einer Verletzung des Namens sich ergebenden einzelnen Ansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit der Verletzung, dagegen ist das Namensrecht selbst unverjährbar und unersitzbar.

67

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 45

b) Internationales Recht

1) Aufgehoben1

2) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt, dessen Name aber im Inlande verletzt wird, kann vor dem Landgericht Schutz verlangen.2

II. Namensänderung

Art. 46

1. Im Allgemeinen

1) Die Änderung des Namens kann erfolgen, wenn wichtige Gründe in persönlichen oder geschäftlichen oder beruflichen Verhältnissen dafür vorliegen.

2) Eine Namensänderung ist erforderlich für jede Abänderung des Namens im Zivilstandsregister (wie Beifügungen zum Familiennamen, Änderungen des Vornamens).

3) Die Fürstliche Regierung setzt zugleich Umfang und Inhalt der Änderung fest, wie beispielsweise bezüglich der Wirkung der Namens­ änderung des Vaters hinsichtlich seiner Kinder und dergleichen.3

4) Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, wie bei Ehelicherklä­ rung, Ehescheidung, Annahme an Kindesstatt und dergleichen.

Art. 47

2. Verfahren

1) Zuständig zur Änderung des Namens ist die Fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren.4

2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregis­ terführer des Geburtsortes und der Heimat zur Eintragung einer Anmer­ kung im Geburtsregister und, falls die Änderung eine verheiratete Person

1 Art. 45 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 2 Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 194. 3 Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1942 Nr. 1. 4 Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1942 Nr. 1.

68

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und in den für amt­ liche Kundmachungen bestimmten Blättern zu veröffentlichen.

3) Die Eintragung bewirkt keine Änderung der Stellung der Person im Personen- und Familienrechte.

Art. 48

3. Anfechtung

1) Wer durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, im Streitverfahren gerichtlich gegenüber demjenigen, dessen Namen geändert worden ist, anfechten.

2) Die für die Geltendmachung des Namensschutzes sonst vorgese­ henen Rechtsmittel sind daneben unzulässig.

Art. 49

4. Internationales Recht

1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung die Bewilligung zur Namensänderung nur erteilen, wenn dieser nach­ weist, dass nach Gesetz oder Übung der zuständigen Behörden seiner Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zustän­ digkeit der liechtensteinischen Behörden anerkannt wird.1

2) Die von einer ausländischen Behörde einem im Auslande wohnhaf­ ten Liechtensteiner unter Anwendung des liechtensteinischen oder aus­ ländischen Rechts bewilligte Namensänderung wird im Inlande unter Vorbehalt des Vergeltungsrechts anerkannt.

3) Die Anfechtungsklage gegen Liechtensteiner im Auslande kann auch im Inlande nach inländischem Rechte angehoben werden.

1 Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1942 Nr. 1.

69

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 49a1

Delegation von Geschäften

Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47, und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

3. Abschnitt

Anfang und Ende der Persönlichkeit

Art. 50

A. Geburt und Tod

1) Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.

2) Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.

B. Beweis

Art. 51

I. Beweislast

1) Wer zur Ausübung eines Rechts sich darauf beruft, dass eine Per­ son lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hierfür den Beweis zu erbringen.

2) Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren verstorbenen Per­ sonen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig ge­ storben.

Art. 52

II. Beweismittel

1) Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.

1 Art. 49a eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 25.

70

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Fehlen solche, oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

3) Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.

Art. 531

III. Internationales Recht

Aufgehoben

C. Verschollenerklärung

Art. 54

I. Im Allgemeinen

1) Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit mindestens fünf Jahren nachrichtlos abwesend ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklä­ ren.2

2) Es gilt im Ausserstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Zur Wahrung der Rechte des Verschollenen ist ihm für das Verfahren ein Beistand zu stellen.3

Art. 55

II. Verfahren

1) Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.

2) Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwun­ denen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.

1 Art. 53 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 2 Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

71

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Aus­ kündigung anzusetzen.

4) Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwe­ sende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.

Art. 56

III. Wirkung

1) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vor­ sieht.

2) Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeit­ punkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.

Art. 57

IV. Internationales Recht

1) Für die Verschollenerklärung eines Inländers ist ausschliesslich das Landgericht zuständig.

2) Ausländer können vom Landgericht als verschollen erklärt werden, wenn sie in Liechtenstein Vermögen besitzen, oder wenn der überleben­ de Ehegatte oder eingetragene Partner in Liechtenstein Wohnsitz hat und die Voraussetzungen für den Ehescheidungsgerichtsstand oder den Auf­ lösungsgerichtsstand des Landgerichts gegeben sind.1

3) Ebenso kann das Landgericht einen Ausländer für verschollen erklä­ ren, wenn seine Ehefrau in Liechtenstein Wohnsitz und vor der Eheschlies­ sung das liechtensteinische Bürgerrecht besessen hat oder noch besitzt.2

4) Aufgehoben3

1 Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 2 Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 194. 3 Art. Art. 57 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194.

72

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Titel

Das Zivilstandsregister (Beurkun­ dung des Personenstandes)

Art. 58

A. Bedeutung der Beurkundung

1) Zur Beurkundung der persönlichen Stellung einer natürlichen Per­ son im Rechte (des Personenstandes) werden Zivilstandsregister geführt.

2) Die formrichtigen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.

B. Organisation und Verfahren

I. Zivilstandsamt1

1. Bestand

Art. 592

a) Besetzung

1) Das Land bildet einen Registeramtskreis.

2) Das Registeramt (Zivilstandsamt) wird von einem von der Regierung bestellten Registerführer (Zivilstandsbeamten) und seinem Stellvertreter geführt.

Art. 60

b) Stellvertretung

1) Der Stellvertreter hat zu amten, wenn der Registerführer verhin­ dert ist, oder wenn die Beurkundung ihn selbst, seine Ehefrau, seinen eingetragenen Partner oder eine mit ihm verlobte oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandte oder verschwä­ gerte Person betrifft, oder wenn der Registerführer die Anzeige erstattet.3

1 Sachüberschrift vor Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Art. 59 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 3 Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

73

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Sind sowohl der Registerführer als auch sein Stellvertreter verhin­ dert oder im Ausstand, so bezeichnet die Regierung auf Anzeige dieser Personen oder eines Beteiligten einen ausserordentlichen Stellvertreter.

3) Wo im Nachfolgenden vom Registerführer die Rede ist, sind die Vorschriften entsprechend auf den Stellvertreter anzuwenden, wenn es sich aus den einzelnen Vorschriften nicht anders ergibt.

Art. 611

c) Pflichten

1) Der Registerführer hat die Register vorschriftsgemäss zu führen, die Eintragungen zu besorgen, Auszüge anzufertigen, Mitteilungen zu machen und alle ihm durch Gesetz oder Weisung der Aufsichtsbehörde übertragenen Angelegenheiten zu erledigen.

2) Insbesondere kann die Regierung verlangen, dass der Registerfüh­ rer periodische Verzeichnisse, wie über die stimmfähig gewordenen Bür­ ger, die impf- und schulpflichtigen oder unehelichen Kinder und statisti­ sche Aufstellungen für die zuständigen Behörden macht.

Art. 622

2. Besoldung und Auslagen

Aufgehoben

Art. 633

3. Verantwortlichkeit

Aufgehoben

1 Art. 61 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Art. 62 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36. 3 Art. 63 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.

74

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. Aufsicht

Art. 64

a) Aufsichtsbehörde und Beschwerden1

1) Das Zivilstandsamt steht unter der regelmässigen Aufsicht der Re­ gierung, die ihm die nötigen Anweisungen erteilen kann, die Registerfüh­ rung periodisch untersuchen lässt und hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten hat.2

2) Über Beschwerden gegen die Amtsführung des Registerführers, wie namentlich wegen Weigerungen, Verzögerungen oder gegen be­ stimmte Verfügungen wird von der Regierung und im Weiterzuge vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.3

Art. 654

b) Disziplinarstrafen

Aufgehoben

Art. 66

5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande

1) Die Regierung kann die diplomatischen und konsularischen Ver­ treter des Landes im Auslande allgemein oder für einzelne Fälle mit den Obliegenheiten eines Zivilstandsamtes betrauen.

2) Sie kann über die Aufsicht und über die Aufgaben die nötigen An­ weisungen ergehen lassen.

3) Hierüber kann die Regierung auch die nötigen Vereinbarungen mit dem Staate, der Liechtenstein im Auslande vertritt, und mit andern Staa­ ten abschliessen.

1 Art. 64 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 3 Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36 und LGBl. 2004 Nr. 33. 4 Art. 65 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 41.

75

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 67

6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen

1) Auf das Verfahren in Zivilstandsregistersachen finden die Vor­ schriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung, soweit nachfol­ gend aus den einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt.

2) Sämtliche Behörden haben dem Zivilstandsamt Amtshilfe zu leis­ ten.1

3) Bekanntmachungen erfolgen, soweit es das Gesetz nicht anders an­ ordnet, in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Landesblät­ tern durch den Registerführer.

II. Registeranlage

1. Haupt- und Hilfsregister

Art. 68

a) Im Allgemeinen

1) Das Zivilstandsregister besteht aus den Registern der Geburten, der Todesfälle, der Ehen und der eingetragenen Partnerschaften.2

2) Weitere Register können von der Regierung vorgeschrieben wer­ den, insbesondere kann die Regierung die Führung eines Registerdoppels nach näheren Weisungen anordnen.

Art. 69

b) Ausstattung der Register

1) Die Register müssen nach Anweisung der Regierung eingerichtet, eingebunden und mit fortlaufend numerierten Seitenzahlen versehen sein.

1 Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

76

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Die Regierung hat auf der einen Seite des Einbandes die Zahlen der Seiten amtlich zu bescheinigen.

3) Die Numerierung der Eintragungen beginnt am Anfange eines je­ den Jahres von neuem.

4) Ist ein Band ausgefüllt, so wird nach der letzten Eintragung des Bandes der Abschluss vom Registerführer bescheinigt.

5) Die Eröffnung eines neuen Bandes soll auf der ersten Seite vor der ersten Eintragung mit der Verweisung auf den vorhergehenden Band vom Registerführer bescheinigt werden.

Art. 70

2. Personenverzeichnis

1) Für alle Register muss je ein alphabetisches Verzeichnis der Perso­ nen, auf die sich die Eintragungen der Zivilstandsfälle und die dazu ge­ machten Randanmerkungen beziehen, angefertigt und nachgeführt werden.

2) Im Inhaltsverzeichnis ist jede Person mit ihrem Familiennamen an­ zuführen, mit Beifügung der Vornamen, des Geburtsdatums, des Wohn- und Heimatortes beziehungsweise bei Ausländern der Staatsangehörig­ keit und der Seitenzahl.

3) Personen, die infolge Verheiratung, Scheidung, Ehelicherklärung, Kindesannahme oder aus anderen Gründen ihren Namen geändert ha­ ben, sind im Verzeichnis unter den verschiedenen Namen anzuführen, die sie getragen haben.

Art. 71

3. Belege

1) Alle Belege, die den Eintragungen im Register zugrunde liegen, sind nach Registern in gesonderten Abteilungen und nach Jahrgängen chronologisch zu ordnen und zu numerieren, soweit sie nicht herauszu­ geben sind.

2) Jeder Beleg erhält die Nummer der Eintragung, auf die er sich bezieht.

3) Die auf jede Eintragung sich beziehenden Belege und Korrespon­ denzen können ausserdem in einem Aktenhefte oder in einem Akten­ bündel vereinigt werden.

77

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 72

4. Sprache

1) Die Zivilstandsregister sowie die Auszüge und Mitteilungen sind in der Landessprache abzufassen.

2) Es können jedoch Auszüge, Abschriften oder Mitteilungen in fremden Sprachen erteilt werden.

3) Der Registerführer kann Dolmetscher beiziehen, die den Eintrag oder die übersetzten Auszüge in diesem Falle mitzuunterzeichnen haben.

Art. 73

5. Aufbewahrung

1) Sämtliche Register und Belege, soweit sie nicht herausgegeben werden, sind sorgfältig und nach Anweisung der Regierung aufzubewah­ ren und dürfen nicht vernichtet werden.

2) Andere Ausweise und Bekanntmachungen, wie namentlich in Blät­ tern, öffentlichen Anschlägen und dergleichen, die sich auf die Einträge beziehen, sind ebenfalls bei den betreffenden Registerakten aufzubewah­ ren.

III. Registerführung

Art. 741

1. Zuständigkeit

Für die Eintragungen über Geburten, Todesfälle, Ehen und Partner­ schaften ist das Zivilstandsamt ausschliesslich zuständig.

1 Art. 74 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

78

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Mitteilungen bei Wohnsitz und Heimat

a) Abzugebende Mitteilungen

Art. 751

aa) Im Inlande

Aufgehoben

Art. 76

bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland

1) Zivilstandsfälle, welche die im Auslande wohnenden oder sich auf­ haltenden Liechtensteiner betreffen, werden dem Auslande nicht mitge­ teilt, soweit Staatsverträge oder sonstige Übereinkommen es nicht anders bestimmen.

2) Alle an das Ausland gehenden Mitteilungen hat der Registerführer, sofern es nicht Liechtensteiner betrifft, über die Regierung zu leiten.

Art. 77

b) Einlaufende Mitteilungen

1) Der Registerführer, der vom Auslande Mitteilungen über eintra­ gungspflichtige Tatsachen erhält, trägt sie möglichst bald in das bezüg­ liche Register ein.2

2) In dieses Register können auf Anweisung der Regierung ebenfalls aufgenommen werden die Zivilstandstatsachen, die im Auslande einge­ treten, dort aber nicht standesamtlich beurkundet worden sind, sofern sie sonstwie gehörig nachgewiesen werden.

1 Art. 75 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

79

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 78

c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen

1) Bei einlaufenden Mitteilungen ist stets am Ende der Eintragung oder Anmerkung anzugeben, von wem sie gemacht worden sind.

2) Ebenso ist bei den vom Registerführer ausgehenden Mitteilungen anzumerken, an wen sie abgegeben worden sind.

3. Einsicht, Auszüge

Art. 79

a) Im Allgemeinen

1) Die Standesregister müssen auf Verlangen jedermann zur Einsicht vorgelegt werden.

2) Auf Verlangen von Beteiligten oder einer Behörde hat der Register- führer gemäss amtlichen Formularen Registerauszüge auszustellen.

3) Von den Belegen und Mitteilungen kann er ebenfalls beglaubigte Abschriften machen.

4) Die vom Registerführer ausgestellten und beglaubigten Auszüge geniessen gleiche Beweiskraft wie die Register selbst.

5) Bestätigungen über Leben, Wohnort oder Aufenthalt darf der Regis­ terführer nur für jene Personen ausstellen, welche nach seinem amtlichen Wissen im Registeramtskreise leben, sich aufhalten oder dort wohnen.

Art. 80

b) Inhalt der Auszüge

1) Die Auszüge sollen die Eintragung mitsamt den Randanmerkungen und, wenn sie berichtigt worden sind, nach dem berichtigten Wortlaut wiedergeben.

2) Die legitimierten Kinder werden jedoch im Auszuge als ehelich be­ zeichnet, und die Randanmerkung wird weggelassen.

3) In Auszügen, die von Privatpersonen verlangt werden, ist die Be­ zeichnung als unehelich nur dann anzugeben, wenn es ausdrücklich ver­ langt wird.

80

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Die Auszüge aus dem Todesregister sollen die Ursache des Todes nicht enthalten.

IV. Anzeige

Art. 81

1. Im Allgemeinen

1) Die Anzeige ist von der pflichtigen Person selbst mündlich zu Pro­ tokoll oder schriftlich oder in gleicher Weise durch einen Stellvertreter unter Angabe der zur Eintragung gelangenden Punkte zu machen.

2) Das über die mündliche Anzeige aufzunehmende Protokoll, für welches Formularien verwendet werden können, hat die für die Eintra­ gung erforderlichen Angaben und das genaue Datum der Anzeige zu enthalten und ist dem Anzeigenden vorzulesen und von ihm und vom Registerführer zu unterzeichnen.

3) Sind die Personen, die nach den folgenden Bestimmungen Beur­ kundungen des Registerführers zu unterschreiben haben, dazu nicht im Stande oder weigern sie sich, es zu tun, so hat der Registerführer dies im Register zu bescheinigen.

4) Gerichts- und Verwaltungsbehörden und deren Organe sind zur Anzeige von eintragungspflichtigen Tatsachen und jeder Änderung an den Registerführer nach Massgabe der bestehenden Vorschriften ver­ pflichtet.1

Art. 82

2. Kontrolle durch den Registerführer

1) Kennt der Registerführer die Personen oder die Unterschrift des Anzeigers nicht, oder kommt ihm die Anzeige nicht glaubwürdig vor, so hat er die Eintragung erst vorzunehmen, nachdem er sich von deren Richtigkeit überzeugt hat.

2) Er soll sich die nötigen Ausweise vorlegen und Aufklärungen geben lassen.

3) Stets hat der Registerführer seine Zuständigkeit zu prüfen.

1 Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

81

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 83

V. Vorgehen von Amts wegen

1) Unterlässt der Anmeldungspflichtige die Anzeige, und erhält der Registerführer Kenntnis hievon, so hat er die Pflichtigen zur Angabe der anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse im Verwaltungszwangsver­ fahren unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle aufzufordern.

2) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über das Ver­ fahren bei Eintragungen in Öffentlichkeitsregistersachen entsprechende Anwendung.

VI. Eintragungen

Art. 84

1. Auf Grund von Formularen

1) Die Eintragungen in das Register sind nach einheitlichem Formula- re, dessen Wortlaut und Format von der Regierung festgesetzt werden, abzufassen.

2) Die Stellen des Formulars, die unbeschrieben bleiben, sind durch waagrechte Striche auszufüllen.

3) Reichen die offenen Linien des Formulars nicht aus, so sind sie durch Zwischenlinien zu ersetzen, die, wenn nötig, ebenfalls durch Striche auszufüllen sind.

4) Lassen sich einzelne Stellen des Vordruckes nicht anwenden, so sind sie durchzustreichen.

5) Ist eine in der Eintragung anzugebende Tatsache nicht bekannt, so ist dieses im Texte zu bemerken.

Art. 85

2. Art der Eintragung

1) Die Eintragungen sind unmittelbar nach Eingang der Anzeige be­ ziehungsweise Mitteilung unter Anführung des Datums der Eintragung vorzunehmen und vom Registerführer eigenhändig zu unterzeichnen.

2) Die Eintragungen sind ohne Abkürzungen auszuschreiben, wobei die wichtigeren Zeitangaben in Worten und Zahlen zu schreiben sind.

82

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Eintragungen in die Register sind chronologisch in der Reihen­ folge der Anzeigen beziehungsweise Mitteilungen einzutragen.

4) Es darf in den Registern nichts ihrer Bestimmung Fremdes einge­ schrieben werden.

5) Angezeigte Trauungen, Eintragungen von Partnerschaften, Gebur­ ten und Todesfälle werden fortlaufend nummeriert.1

6) Anmerkungen erfolgen in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen in der betreffenden Abteilung oder am Rande einer Eintragung.

Art. 86

3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften

1) Die Eintragungen sind in sorgfältiger Schrift ohne Rasuren, Kor­ rekturen oder Zwischenschriften durchzuführen.

2) Soweit die Beurkundung einer Tatsache innerhalb des ihr nach dem Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie als Randan­ merkung vorzunehmen, und wenn die Eintragung nur zum Teile am Rande vorgenommen wird, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vor­ druckes stehenden Teile kenntlich zu machen und die Anzahl der am Ran- de geschriebenen Zeilen am Schlusse der Eintragung zu vermerken.

3) Verschreibungen, die vor der Unterzeichnung der Eintragung be­ merkt werden, können durch eine vom Registerführer unterzeichnete Randanmerkung oder durch Anmerkung am Fusse der Eintragung vor der Unterschrift berichtigt werden.

Art. 87

4. Berichtigungen

1) Eine beendete Eintragung darf nur auf Anordnung der Regierung berichtigt werden.

2) Erweist sich nach der Eintragung eine Anzeige als unrichtig, oder ist sonst eine Eintragung zu berichtigen, so können sowohl der Regis­ terführer oder der Vertreter des öffentlichen Rechts als auch die Beteilig­ ten selbst bei der Regierung die Berichtigung im Verwaltungsverfahren

1 Art. 85 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

83

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

beantragen, sofern die Berichtigung nicht in einem anderen Verfahren angeordnet wird.1

3) Die Berichtigung eines offenbaren Versehens oder Irrtums des Re­ gisterführers ist von der Regierung, sobald sie davon Kenntnis hat, von sich aus anzuordnen.

4) Gegen diese den Beteiligten mitzuteilende Berichtigung steht ihnen die Verwaltungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz offen.

5) Die Berichtigung ist in Form einer Randanmerkung einzuschreiben, ohne Veränderung der berichtigten Eintragung.

Art. 882

5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht

Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht sind von der Re­ gierung dem Zivilstandsamt mitzuteilen.

Art. 89

6. Ausländische Urkunden

1) Werden ausländische Entscheide oder andere Urkunden über Än­ derungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder bezüglich Ehelicherklärung einer Person vorgelegt, deren Geburt, Ehe oder Eintragung der Partnerschaft in einem inländischen Register beur­ kundet worden ist, so sind sie in entsprechender Weise anzumerken, sofern es die Regierung oder im Weiterzuge die Beschwerdeinstanz auf Grund des Gesetzes bewilligt.3

2) Eine Bewilligung ist jedoch nur zu erteilen, wenn der Entscheid oder die Urkunde von der zuständigen Behörde unter Anwendung des anwendbaren Rechts ergangen beziehungsweise errichtet worden sind.

3) Ist die Geburt, Ehe oder Partnerschaft in einem ausländischen Standesregister eingetragen worden, so können die Änderungen in den Standesrechten, im Bürgerrecht oder im Namen oder die Ehelicherklä­ rung, sowie die Berichtigungen zu Geburts-, Todes-, Ehe- oder Partner­ schaftsregistereintragungen nach Weisung der Regierung im Register

1 Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Art. 88 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 3 Art. 89 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

84

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

angemerkt werden. Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird als eingetragene Partnerschaft anerkannt.1

4) Handelt es sich um Liechtensteiner, so muss diese Eintragung er­ folgen, wenn die Änderung als rechtswirksam zu gelten hat.

C. Geburtenregister

I. Anzeigen

Art. 90

1. Anzeigefälle

1) Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwanger­ schaft erfolgte Fehlgeburt müssen innerhalb dreier Tage, nachdem sie stattgefunden haben, dem Registerführer angezeigt werden; verspätete Anzeigen sind jedoch entgegenzunehmen.

2) Wird ein Kind unbekannter Abstammung aufgefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet das Kind aufgefunden worden ist, hiervon sofort zu benachrichtigen, und dieser hat die für die Eintragung erforderlichen Angaben festzustellen und dem Registerführer anzuzeigen.

3) Bei Berechnung der Frist wird der Tag der Geburt oder Auffin­ dung nicht eingerechnet.

4) Steht der Vorname des Kindes zur Zeit der Anzeige nicht fest, so ist er nachträglich und längstens binnen einem Monat nach der Geburt anzuzeigen.

Art. 91

2. Anzeigepflichtige Personen

1) Zur Anzeige ist in erster Linie der eheliche Vater verpflichtet, so­ dann der Reihe nach die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die bei der Niederkunft zugegen war, und der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo die Niederkunft erfolgt ist, und in letzter Linie die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

2) Die Geburt eines ausserehelichen Kindes kann durch den Vater an­ gezeigt werden, sofern er das Kind anerkennt.

1 Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

85

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Ist die Geburt in einer öffentlichen Anstalt, wie Gefängnis, Armen­ haus, Krankenhaus erfolgt, so ist der Vorsteher oder Verwalter dieser Anstalt zur Anzeige verpflichtet.

II. Eintragung

Art. 92

1. Bei bekannter Abstammung

1) In das Geburtsregister sind einzutragen: 1. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Geburt; bei Mehrgeburten ist

jedes Kind besonders möglichst mit genauer Angabe der Zeitfolge einzutragen;

2. Familienname (Zuname), Vorname und Geschlecht des Kindes; für totgeborene oder vor der Anzeige gestorbene Kinder ist ein Vorname nur auf Verlangen einzutragen;

3. Familienname, Vorname, Beruf, Heimat und Wohnort der Eltern, oder, wenn das Kind ausserehelich geboren ist, der Mutter und ihrer Eltern, sowie das Geburtsjahr der Mutter und die Bezeichnung unehelich;

4. Familienname und Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden mit der Eigenschaft, in der er angezeigt hat, wie beispielsweise als Va­ ter, Hebamme.

2) Die nach dem sechsten Schwangerschaftsmonate totgeborenen Kinder sind in das Geburtenregister einzutragen.1

Art. 93

2. Beim Findelkind

1) Bei Kindern unbekannter Abstammung hat die Eintragung in kur­ zer Form zu enthalten: 1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung; 2. das Geschlecht des Kindes, sowie sein vermutliches Alter, körperliche

Merkmale und Kennzeichen; 3. Beschaffenheit der beim Kind vorgefundenen Kleider und anderen

Sachen;

1 Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36, womit der Satzteil 2 ", jedoch ohne Mitteilung an andere Registerämter" gegenstandslos geworden ist.

86

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. die ihm nach der Entscheidung des zuständigen Gemeindevorstehers zu gebenden Namen;

5. die Personen, bei welchen das Kind untergebracht ist.

2) Kann die Abstammung des Kindes nachträglich durch Entscheid oder in anderer Weise festgestellt werden, so ist dies durch Randanmer­ kung nachzutragen.1

3) Stellt sich heraus, dass die Geburt schon an einem anderen Orte eingetragen ist, so ist die Eintragung der Auffindung auf Weisung der Regierung mit einer erklärenden Randanmerkung durchzustreichen.

4) Ist die Geburt am Orte, wo sie stattgefunden hat, noch nicht einge­ tragen, so ist dies nach Feststellung der Abstammung nachzuholen und in einer Randanmerkung zur Eintragung der Auffindung darauf zu verweisen.

III. Eintragung von Veränderungen

Art. 94

1. Im Allgemeinen

1) Veränderung in den Standesrechten, wie namentlich infolge Ehe­ licherklärung, Anfechtung der Ehelichkeit, Anerkennung eines ausser­ ehelichen Kindes, gerichtlicher Zusprechung mit Standesfolge oder Kin­ desannahme, sowie die nachträgliche Feststellung der Abstammung und Namensänderungen, sind auf amtliche Mitteilung hin oder auf Anzeige von Beteiligten im Geburtsregister und, falls die Veränderung eine ver­ heiratete Person betrifft, im Eheregister am Rande anzumerken.

2) Die Entscheide über solche Änderungen sind von der entscheiden­ den Behörde im Auszuge dem Registerführer mitzuteilen, in dessen Regi­ stern die Geburt und bei Verheirateten die Ehe der von der Veränderung betroffenen Personen eingetragen ist.2

1 Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36, womit auch der restliche Satzteil von Art. 93 Abs. 2 mit dem Wortlaut "... und des Heimatortes mitzuteilen" gegenstandslos geworden ist.

2 Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

87

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 95

2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes

1) Die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes ist durch das Landgericht oder die allenfalls zuständige Behörde dem für den Aner­ kennenden und das Kind zuständigen Zivilstandsamt zum Zwecke der Anmerkung mitzuteilen.1

2) Wird ein gegen die Anerkennung nach dem Familienrecht erhobener Einspruch nicht geschützt, oder wird gegen ihn nicht innert der vorgese­ henen Frist der Richter angerufen, so ist dies als Randanmerkung einzu­ tragen und vom Registerführer des Heimatortes des Anerkennenden den andern Registerämtern, bei denen die Anerkennung ebenfalls angemerkt worden ist, mitzuteilen.2

Art. 963

3. Legitimation von Kindern durch nachfolgende Ehe

Die nach Familienrecht erfolgte Legitimation ist von der Behörde dem Registerführer zur Anmerkung am Rande seiner Register mitzuteilen.

D. Register der Todesfälle

I. Anzeige

Art. 97

1. Anzeigefälle und Fristberechnung

1) Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll längstens binnen einem Tage dem Registeramte angezeigt werden.

2) Findet eine amtliche Ermittlung über den Todesfall statt, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Behörde.

3) Der Todestag oder der Tag der Auffindung wird in die Anzeige­ frist nicht eingerechnet.

1 Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Beachte hierzu Art. V des LGBl. 1972 Nr. 36, der wie folgt lautet: "Wo in Gesetzen und

Verordnungen die Registerführer, die Zivilstandsämter und die Registerämter genannt sind, treten an deren Stelle der Registerführer (Zivilstandsbeamte) und das Zivilstandsamt des Landes."

3 Art. 96 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

88

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 98

2. Anzeigepflichtige

1) Zur Anzeige des Todesfalles oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person ist in erster Linie das Familienhaupt verpflichtet und sodann der Reihe nach: der Ehegatte oder eingetragene Partner, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushalts oder der Besitzer der Behausung oder Wohnung, wo der Tod erfolgt oder die Leiche gefunden worden ist, jede Person, die beim Tode zugegen war, in letzter Linie die Gemeindevorsteher.1

2) Wird die Leiche einer unbekannten Person gefunden, so ist der Vorsteher der Gemeinde, auf deren Gebiet die Leiche aufgefunden wor­ den ist, hievon zu benachrichtigen, und dieser hat dem Registerführer Anzeige zu erstatten.2

II. Eintragung

Art. 99

1. Bei bekannten Personen

1) In das Todesregister sind bei bekannten Personen einzutragen: 1. Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde des Todes; 2. Familienname, Vornamen und allfällige Beinamen des Verstorbenen

und seiner Eltern, seine Heimat und sein Wohnort nebst Hausnum­ mer, Beruf und Zivilstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Part­ nerschaft, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster Partnerschaft), Jahr, Monat und Tag der Geburt;3

3. Familienname, Vorname und Beruf des lebenden, verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten oder des lebenden, verstorbenen oder in auf­ gelöster Partnerschaft lebenden Partners;4

4. die Todesursache, wenn immer möglich ärztlich bezeugt; 5. Familienname, Vorname, Beruf und Wohnort des Anzeigenden und,

wenn er mit dem Verstorbenen verwandt ist, der Verwandtschaftsgrad.

2) Aufgehoben5

3) Totgeborene Kinder sind nicht in das Todesregister einzutragen.

1 Art. 98 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 2 Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36. 3 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 4 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 5 Art. 99 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36.

89

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 100

2. Bei unbekannten Personen

1) Die Anzeige und die Eintragung haben, wenn die Person unbe­ kannt ist, zu enthalten: 1. Ort, Zeit und Umstände der Auffindung der Leiche; 2. ihr Geschlecht und mutmassliches Alter; 3. die körperlichen Merkmale und besonderen Kennzeichen; 4. die Beschreibung der bei der Leiche gefundenen Kleider und anderen

Sachen; 5. die mutmassliche Todesursache und die mutmassliche Zeit des Todes.

2) Wenn die Person des Verstorbenen bekannt wird, kann die Eintra­ gung auf Weisung der Regierung ergänzt werden, und wenn sie durch Entscheid festgestellt wird, ist dies am Rande anzumerken.

3) Aufgehoben1

Art. 101

3. Nichtauffindung der Leiche

1) Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der Regierung statthaft, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat.

2) Immerhin kann jedermann, der ein Interesse hat, die gerichtliche Feststellung des Lebens oder Todes der Person im Ausserstreitverfahren verlangen.2

3) Ein solcher Entscheid wird gleich einem Berichtigungsentscheid angemerkt.

Art. 102

4. Bei Verschollenerklärung

1) Wird jemand als verschollen erklärt, so ist der Entscheid vom Landgerichte dem Registerführer zur Eintragung von Amts wegen mit­ zuteilen.3

1 Art. 100 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 36. 2 Art. 101 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 36.

90

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Wird die Verschollenheitserklärung umgestossen, sei es durch Fest­ stellung des Lebens oder des Zeitpunktes des Todes des Verschollenen, so ist dieser Entscheid am Rande anzumerken.

Art. 103

5. Nach erfolgter Bestattung

1) Eine Bestattung vor der Eintragung ins Todesregister darf nur mit Bewilligung des Vorstehers jener Gemeinde, wo die Bestattung stattfinden soll, erfolgen.

2) Ist die Bestattung ohne diese Bewilligung erfolgt, so darf der Todes­ fall nur auf Weisung der Regierung nach Ermittlung des Sachverhaltes eingetragen werden.

Art. 104

E. Das Eheregister

In das Eheregister werden die nach dem Eherecht vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Veränderung eingetragen.

Art. 104a1

E.bis Das Partnerschaftsregister

In das Partnerschaftsregister werden die nach dem Partnerschaftsge­ setz vorgeschriebenen Tatsachen und Verhältnisse sowie deren Verände­ rung eingetragen.

Art. 105

F. Internationales Recht

1) Soweit die vorausgehenden oder nachfolgenden Vorschriften es nicht anders bestimmen, kommt auf das Zivilstandsregister inländisches Recht zur Anwendung.

2) Ausländische öffentliche Beurkundungen werden für Eintragungen in das Zivilstandsregister zugelassen.

1 Art. 104a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 370.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 105a1

G. Verordnungsrecht

1) Die Regierung kann über die Organisation, das Verfahren und die Registerführung mit Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.

2) Die Gemeinden können im Zivilstandswesen zur Mitwirkung he­ rangezogen werden.

Art. 105b2

Delegation von Geschäften

Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 76, 77, 87, 88, 89, 93, 101 und 103 dieses Gesetzes unter Vorbehalt des Rechts­ zuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.

2. Abteilung

Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen)

3. Titel

Allgemeine Vorschriften

A. Persönlichkeit

I. Voraussetzungen

Art. 106

1. Eintragung

1) Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen (Körper­ schaften oder Korporationen) und die einem besonderen Zwecke gewid­ meten und selbständigen Anstalten einschliesslich Stiftungen erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Öffentlichkeits­ register (Inkorporierung), und zwar mangels abweichender Gesetzes­

1 Art. 105a eingefügt durch LGBl. 1972 Nr. 36, abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 25. 2 Art. 105b eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 25.

92

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

vorschrift selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsäch­ lich nicht vorhanden waren, vorbehältlich des Vernichtbarkeitsverfahrens.

2) Eine Eintragung ist nicht erforderlich:1

1. für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;2

2. für die Vereine, die nicht einen solchen wirtschaftlichen Zweck ver­ folgen, der im Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht und welche nicht revisionspflichtig sind; 3

3. Aufgehoben4

4. soweit sonst das Gesetz eine Ausnahme vorsieht.5

Art. 107

2. Zweck und Gegenstand

1) Personenverbindungen und Vermögenswidmungen, deren wirt­ schaftlicher Zweck darin besteht, ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, können, soweit nicht das Gesetz eine Ausnahme zulässt, nur als Gesellschaften mit Persön­ lichkeit (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesell­ schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossen­ schaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einge­ tragene Hilfskasse) oder als Anstalt das Recht der Persönlichkeit erwerben und stehen, wo die Persönlichkeit nicht erworben worden ist, und nicht die Voraussetzungen für eine andere Form der Verbandsperson oder Gesell­ schaft gegeben ist, unter den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft.

2) Gesellschaften mit Persönlichkeit und Anstalten können auch für andere als wirtschaftliche Zwecke begründet werden.

3) Wo das Gesetz von Verbandspersonen spricht, die den Gesell­ schaften mit Persönlichkeit gleichgestellt werden, sind darunter mangels abweichender Gesetzesvorschrift alle andern Verbandspersonen zu ver­ stehen, die zum Hauptzwecke haben, ein nach kaufmännischer Art ge­ führtes Gewerbe zu betreiben. Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten, es sei denn,

1 Art. 106 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 106 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 106 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 220. 5 Art. 106 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

93

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.1

4) Gegenstand des Betriebes kann im übrigen jede Art von Geschäften zu wirtschaftlichen oder andern Zwecken sein, und die Statuten können ihn im Allgemeinen oder besonders anführen.

4a) Wo das Gesetz von gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken spricht, sind darunter solche Zwecke zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, so­ zialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.2

5) Personenverbindungen und Anstalten einschliesslich Stiftungen zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können von Gesetzes wegen das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.

Art. 108

II. Fehlen derselben

1) Ist für eine Verbandsperson gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen oder bei Versammlungen die beschliessenden Beteiligten nach den Be­ stimmungen über die einfache Gesellschaft, mit Vorbehalt des Rück­ griffsrechts gegenüber den sonst Beteiligten.

2) Wer nicht selbst gehandelt hat, haftet nur, wenn nach den Umstän­ den angenommen werden muss, dass er einem Handelnden Vollmacht erteilt habe.

3) Den Personen, die durch ihre Handlungen mit oder ohne Voll­ macht unbeschränkt haftbar geworden sind, kann diese Haftung durch die Verbandsperson binnen drei Monaten, nachdem sie die Persönlichkeit erlangt hat, abgenommen werden, wenn die Verpflichtung durch die Handelnden ausdrücklich im Namen der zu bildenden Verbandsperson eingegangen ist und diese nach Gesetz oder Statuten zu dieser Übernahme befugt erscheint.

1 Art. 107 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 107 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

94

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Nach dieser Übernahme haftet den Gläubigern nur die Verbands­ person, wobei jedoch die besonderen Vorschriften über die Sacheinlagen und Sachübernahmen und über unerlaubte Handlungen vorbehalten bleiben.

5) Ist jemand zwecks Gründung einer Verbandsperson Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

Art. 109

III. Rechtsfähigkeit

1) Die Verbandspersonen sind von Gesetzes wegen gleich natürlichen Personen aller Rechte, wie namentlich der Vermögensrechte, des Rechtes auf Namen oder Ehre, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungen an Firmen und aller Pflichten fähig, soweit diese Rechte oder Pflichten nicht die natürlichen Zustände oder Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraus­ setzung haben.

2) Die für natürliche Personen geltenden Bestimmungen finden daher mit dieser Beschränkung auch auf Verbandspersonen Anwendung.

3) Die Verbandspersonen können in diesem Sinne durch ihre zur Ver­ tretung bestellten Organe oder Vertreter unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beigeladener, Beteiligter oder in ähnli­ cher Eigenschaft für ihre Rechte auftreten und Eintragungen in öffentli­ che Register, wie Grundbuch, Öffentlichkeitsregister, Patentregister und dergleichen erwirken und Rechtsschutz verlangen.

4) In Streitsachen der Verbandsperson kann jedes Mitglied von Ge­ setzes wegen auf seine Kosten allenfalls als Intervenient, Beteiligter oder als Beigeladener neben einer der Parteien auftreten, wo jedoch das Gesetz Mitgliederminderheiten als Parteien anerkennt, dürfen nur zu dieser Minderheit gehörende Mitglieder in einem Streite der Minderheit inter­ venieren.

95

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

IV. Handlungs- und Deliktsfähigkeit

Art. 110

1. Voraussetzung

1) Die Verbandspersonen sind handlungsfähig, sobald die nach Ge­ setz und Statuten (Satzung) hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

2) Als Statuten in diesem Sinne gelten, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen eine Abweichung nicht ergibt, auch die Beistatuten, der Gesellschaftsvertrag, die Gründungsurkunde (Stiftungsurkunde) und der­ gleichen.

2. Betätigung

Art. 111

a) Im Allgemeinen

1) Als Mitglied eines Organes können sowohl natürliche Personen als auch Verbandspersonen und Firmen bestellt werden.

2) Die Organe sind berufen, dem Willen der Verbandsperson Aus­ druck zu geben.

3) Sie verpflichten ohne Rücksicht auf ihre Zuständigkeit und unter Vorbehalt des Rückgriffrechts auf den Fehlbaren und der besonderen Bestimmungen über die Haftung des Geschäftsherrn von Gesetzes wegen die Verbandsperson sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten, sofern dieses sich als Ausführung ihrer Vertretungstätigkeit darstellt oder bei Anlass und unter der durch die Vertretungstätigkeit dargebotenen Gelegenheit stattgefunden hat.

4) Für unerlaubte Handlungen, die ein Organ oder ein sonst statuten­ gemäss berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit be­ gangen haben, sind die Verbandspersonen in den Schranken ihrer Rechts­ und Handlungsfähigkeit ausserdem strafrechtlich verantwortlich, unter Vorbehalt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.

5) Ist eine Verbandsperson oder Firma Organ oder Vertreter einer an­ dern Verbandsperson, so wird durch die Vertretungshandlungen ihrer vertretungsberechtigten Organe und Personen die vertretene Ver­ bandsperson oder Firma direkt berechtigt und verpflichtet, unter Vorbe­ halt eines allfälligen Rückgriffsrechtes gegenüber den Fehlbaren.

96

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

6) Für ihr unerlaubtes schuldhaftes Verhalten sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich und, wenn die Vorausset­ zungen des vorausgehenden Absatzes zutreffen, auch die vertretungs­ berechtigte Verbandsperson oder Firma.

Art. 112

b) Beschlussfassung

1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so soll der Gegen­ stand der Beschlussfassung bei Einberufung eines mehrgliedrigen Organes angegeben werden.

2) Die Beschlüsse eines mehrgliedrigen Organes bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der zählbaren Stimmen.

3) Als zählbare Stimmen gelten diejenigen, die im Einzelfall vertreten sind und mitgestimmt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

4) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so können Beschlüsse der Organe auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Mitglied des Organs Versammlung und mündliche Beratung verlangt.

V. Sitz und Gerichtsstand

Art. 113

1. Sitz

1) Der Sitz der Verbandspersonen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo sie den Mittelpunkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat, vorbehältlich der Bestimmungen über den Sitz im internationalen Verhältnis.

2) Der Sitz der Verbandsperson ist von Gesetzes wegen privatrecht­ lich dem Wohnsitze der Einzelpersonen gleichgestellt.

3) Eine Verbandsperson kann neben ihrem Sitze eine oder mehrere Zweigniederlassungen (Filialen) haben.

97

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Sitzverlegungen innerhalb der Landesgrenzen sind dem Öffent­ lichkeitsregister zur Eintragung anzumelden.1

Art. 114

2. Gerichtsstand usw.

1) Für Verbandspersonen sind, vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die Gerichte und Verwaltungsbehörden am Orte ihres Sitzes zuständig.

2) Für Streitigkeiten zwischen einer Verbandsperson und ihren Mit­ gliedern aus der Mitgliedschaft, sowie für Ansprüche der Gläubiger aus der Verantwortlichkeit oder wegen Auflösung oder dergleichen gilt von Gesetzes wegen, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich vorgesehen ist, wie beispielsweise bei Verbandspersonen gemäss ausländischem Rechte, der Gerichtsstand am Orte des Sitzes der Verbandsperson, selbst wenn die Statuten im übrigen ein Schiedsgericht vorsehen.

3) Ausländische Verbandspersonen, welche im Inland eine Zweignie­ derlassung besitzen, können von Gesetzes wegen für sämtliche Ansprüche am Ort dieser Zweigniederlassung belangt, und es kann für die Zweignie­ derlassung ein besonderer Konkurs (Filialkonkurs) durchgeführt werden.2

4) Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Ver­ bandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.3

Art. 115

VI. Schutz der Persönlichkeit

1) Verbandspersonen geniessen den gleichen Schutz der Persönlich­ keit wie natürliche Personen, soweit sich nicht aus der Beschränkung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit oder aus der Natur der Verhältnisse eine Einschränkung ergibt.

2) Insbesondere sind sie geschützt in ihrem Recht auf den Namen, die Firma, Zeichen, Ehre, Brief-, Geschäfts- und andere schutzwürdige Ge­ heimnisse.

1 Art. 113 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 3 Art. 114 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19.

98

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Soweit eine Verbandsperson eine Firma führt, richtet sich deren Zulässigkeit und ihre Änderung nach Firmenrecht und den sonst gelten­ den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften.

4) Die Änderung des Namens einer nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson richtet sich, jedoch ohne Pflicht zur Ein­ tragung, sinngemäss nach den für die Firma aufgestellten Vorschriften, sofern es die Statuten nicht anders bestimmen, unter Vorbehalt des Ver­ botes über den unlauteren Wettbewerb.

B. Gründung

I. Statuten

Art. 116

1. Im Allgemeinen

1) Zur Gründung einer Verbandsperson bedarf es schriftlicher Statu- ten, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.1

2) Aufgehoben2

3) In den Statuten muss die Verbandsperson als Verein, Aktiengesell­ schaft, Kommanditaktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eingetragene Hilfskasse, Anstalt oder Stiftung bezeichnet sein, wenn das Gesetz nicht eine Aus­ nahme zulässt.

4) Soweit eine körperschaftliche Einrichtung erforderlich oder beab­ sichtigt ist, muss sie in den Statuten auf eine dem Gesetz entsprechende Weise dargelegt und der Wille der Beteiligten, die Persönlichkeit zu ha­ ben, aus ihnen in genügender Weise ersichtlich sein.

5) Wo, abgesehen vom Falle der Versammlung des obersten Organes, für die Statuten eine öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist, können die Gründer oder Mitglieder in verschiedenen, auch zeitlich und örtlich auseinanderliegenden öffentlichen Beurkundungen ihre Zustimmung unterschriftlich erteilen.

6) Die Statuten und ihre Änderung sind in allen Fällen von einem Gründer oder Mitglied zu unterschreiben.3

1 Art. 116 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 116 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 116 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

99

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 117

2. Verhältnis zum Gesetz

1) Sind keine zwingenden Vorschriften des Gesetzes vorhanden, und stellen die Statuten über die Verbandsperson keine ergänzenden Vor­ schriften auf, wie namentlich über die Organisation, das Verhältnis der Verbandspersonen unter sich, zu ihren Mitgliedern oder zu Dritten, so finden die nicht zwingenden Vorschriften des Gesetzes ergänzend An­ wendung.

2) Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

3) Aufgehoben1

II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

Art. 118

1. Anmeldung beim Register

1) Soweit eine Eintragung in das Öffentlichkeitsregister zur Erlan­ gung der Persönlichkeit erforderlich ist oder eine solche freiwillig ver­ langt wird, erfolgt sie am Sitz der Verbandsperson unter Beilage der Sta­ tuten zur Aufbewahrung bei den Registerakten und unter Angabe der eintragungsfähigen Tatsachen oder Verhältnisse, und der Personen, aus denen die Organe der Verwaltung und allenfalls der Revisionsstelle be­ stehen.2

2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister ob­ liegt den mit der Verwaltung betrauten Personen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.3

1 Art. 117 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 118 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

100

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 119

2. Eintragung von Zweigniederlassungen

1) Wenn eine Gesellschaft mit Persönlichkeit neben ihrem Hauptsitz (Sitz) Zweigniederlassungen, wie Geschäftssitz, Komptoir mit einer ge­ wissen Selbständigkeit hat, die nicht blosse Agenturen sind, so sind sie auch in das Öffentlichkeitsregister am Orte der letzteren einzutragen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung.

2) Die Anmeldung geschieht unter Beilage eines Registerauszuges oder dergleichen im Namen der Verwaltung von den gemäss den Statuten vertretungsberechtigten Personen.

3) Betreibt eine andere Verbandsperson für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so ist sie zur Eintragung ihrer Zweigniederlassungen verpflichtet.

Art. 120

3. Änderungen und Auflösung

1) Wie die Gründung, ist auch jede Änderung an den Statuten, in der Besetzung der bei der Eintragung anzugebenden Organe und die Auflö­ sung beim Öffentlichkeitsregister anzumelden, sofern eine Anmeldungs­ pflicht besteht oder eine Eintragung freiwillig verlangt worden und zu­ lässig ist.

2) Mit den Abänderungen der Statuten wird in gleicher Weise wie mit den ursprünglichen Statuten, insoweit sie abgeändert sind, durch die zeichnungsberechtigten Personen verfahren. Die Statuten sind auch bei nicht eintragungspflichtigen Änderungen im vollen Wortlaut in der jeweils geltenden Fassung der Anmeldung beizulegen.1

3) Aufgehoben2

4) Aufgehoben3

1 Art. 120 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 120 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 120 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

101

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 120a1

III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten

1) Auf allen Briefen und Bestellscheinen, unabhängig davon, ob sie auf Papier oder auf sonstige Weise erstellt werden, sowie den Webseiten, die von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Ge­ sellschaften mit beschränkter Haftung verwendet werden, müssen ange­ geben werden: 1. die jeweilige Rechtsform; 2. der statutarische Sitz der Gesellschaft; 3. gegebenenfalls die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation

befindet; 4. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem

die Gesellschaft eingetragen ist; und 5. die Nummer, unter der die Gesellschaft im Register eingetragen ist.

2) Ist auf diesen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesell­ schaft das Gesellschaftskapital angeführt, so ist das gezeichnete und ein­ gezahlte Kapital anzugeben.

3) Auf allen Briefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft im Sinne von Abs. 1 mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben über die Gesellschaft angegeben werden: 1. die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Registers, in dem

die Zweigniederlassung eingetragen ist; und 2. die Nummer, unter der die Zweigniederlassung selbst eingetragen ist.

Art. 121

IV. Zahl der Mitglieder2

1) Bei der Gründung einer jeden Körperschaft müssen mindestens so­ viele Mitglieder vorhanden sein, als für die Bildung der Organe der Ver­ waltung notwendig sind, soweit das Gesetz nicht eine Ausnahme zulässt.

2) Sinkt in der Folge die Zahl der Mitglieder unter diese Mindestzahl, so zieht dies die Auflösung der Körperschaft nicht ohne weiteres nach sich.

1 Art. 120a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

102

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Wenn jedoch dieser Zustand andauert, so dass infolge desselben die vom Gesetz oder den Statuten verlangten Anordnungen länger als ein Jahr nicht mehr getroffen werden können, so hat auf Begehren eines Mitgliedes oder eines nicht befriedigten oder mit Schaden bedrohten Gläubigers das Gericht im Ausserstreitverfahren der Körperschaft nach allfälliger Anhörung von Beteiligten eine angemessene Frist zur Wieder­ herstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und, wenn dies nicht geschieht, die Körperschaft mittels Entscheides nach dessen Rechtskraft als aufgelöst zu erklären.1

Art. 122

V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen2

1) Das Mindestkapital oder Mindestvermögen muss bei der Aktien­ gesellschaft und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Franken, bei der Gesellschaft mit beschränk­ ter Haftung und Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zer­ legt ist, mindestens 30 000 Franken betragen.3

1a) Neben der Eintragung des Mindestkapitals oder des Mindestver­ mögens in der Landeswährung, kann eine solche Eintragung auch in Euro oder US-Dollar erfolgen. In diesem Falle hat das Mindestkapital beziehungsweise Mindestvermögen bei Aktiengesellschaften und anderen Verbandspersonen, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, mindestens 50 000 Euro oder 50 000 US-Dollar, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haf­ tung und Verbandspersonen, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.4

2) Mindestkapital und Mindestvermögen müssen voll einbezahlt bzw. eingebracht werden.5

3) Wenn das Mindestgrundkapital (Mindesteigenvermögen) unter die vorgeschriebene Summe heruntersinkt, so können bei Vorliegen wichti­ ger Gründe Mitglieder oder Gläubiger gleich wie bei Fehlen der erfor­ derlichen Zahl der Mitglieder im Ausserstreitverfahren beim Gerichte den Auflösungsantrag stellen.6

1 Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 122 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 51. 4 Art. 122 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1963 Nr. 17. 6 Art. 122 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

103

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Wo das Gesetz vom Grundkapital spricht, ist darunter eine zif­ fernmässige, in Geld ausgedrückte Summe, wo es von Eigenvermögen spricht, ein in beliebigen Sachen oder Rechten bestehendes Vermögen zu verstehen, das lediglich zu Bilanzierungs- und anderen Zwecken in Geld abgeschätzt zu werden pflegt.1

5) Die Vorschriften dieses Artikels können entsprechend auf den Mindestbetrag oder die Mindestquote eines Anteils Anwendung finden.

6) Aufgehoben2

C. Beendigung

I. Auflösungsgründe

Art. 123

1. Im Allgemeinen

1) Die Verbandspersonen werden aufgelöst: 1. nach Massgabe des Gesetzes oder der Statuten; 2. durch einen Beschluss des obersten Organes, welcher mangels anderer

Bestimmung der Statuten mit Zweidrittel der gemäss der folgenden Ziffer zu ermittelnden Stimmen zu fassen ist, und über den, wo es das Gesetz ausserdem vorsieht, eine öffentliche Urkunde aufzunehmen ist;

3. durch gerichtliches Urteil, wenn ein unbeschränkt haftendes Mitglied aus wichtigen, in den Verhältnissen der Verbandsperson gelegenen Gründen, oder wenn Mitglieder, die wenigstens einen Zehntel des Grundkapitals bzw. des Eigenvermögens (nicht vorgeschriebenes, in Ziffern auszudrückendes Geldkapital) der Verbandsperson vertreten, oder wo ein solches nicht vorhanden ist, mindestens ein Zehntel der Mitglieder zu Vermeidung drohenden schweren Schadens die Auflö­ sung nach vorgängiger Sicherstellung für allfälligen Schaden verlan­ gen; der Richter kann jedoch statt der Auflösung andere Massnah­ men, wie Auflösung oder Ausschliessung der klagenden Mitglieder unter Einhaltung der Vorschriften für die Herabsetzung des Grund­ kapitals, Verkauf der Mitgliedschaftsanteile zugunsten der klagenden Mitglieder, Bestellung eines Verwalters anordnen;3

1 Art. 122 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 122 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 123 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

104

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. durch Eröffnung des Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt;

5. durch gerichtliches Urteil, wenn alle an der Gründung beteiligten Gesellschafter geschäftsunfähig waren.1

2) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung, Verbindung mehrerer Klagen, Wirkung des Urteils und über Schadenersatz bei Klagen wegen Vernichtbarkeit beziehungsweise Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes finden auf die Auflösungsklage gemäss Ziff. 3 ent­ sprechende Anwendung.

3) Wenn die Auflösung einer Verbandsperson aus andern Gründen erfolgt, wie beispielsweise wegen statutarisch vorbehaltener Kündigung durch Mitglieder oder Dritte, so finden die Bestimmungen über die Liqui­ dation ebenfalls Anwendung, falls es das Gesetz nicht anders anordnet.

4) Bei stillschweigender Fortsetzung einer Verbandsperson über die in den Statuten festgesetzte Zeit hinaus kann, bei sonstiger Verwirkung dieses Rechtes, eine der in Abs. 1 Ziff. 3 angeführte Minderheit innerhalb sechs Monaten seit Ablauf jener Zeit die Auflösung verlangen, sofern nicht deren Auflösung oder Ausschliessung unter Einhaltung der allfälligen Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals nach Ermessen des Richters erfolgt.2

Art. 124

2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.

1) Wenn der tatsächliche Gegenstand einer Verbandsperson wider­ rechtlich oder unsittlich ist, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung:3

1. auf Verwaltungsklage des Vertreters des öffentlichen Rechts beim Verwaltungsgerichtshof;

2. auf Klage eines Beteiligten oder des Vertreters des öffentlichen Rechts im ordentlichen Rechtswege.

2) Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Einstellung des Geschäftsbetriebes, Bestellung eines Zwangsverwalters und dessen Bekanntmachung, Beschlagnahme von Büchern und Schriften, Vermögen und dergleichen vor dem endgültigen Entscheide durch die Regierung im Verwaltungszwangsverfahren oder

1 Art. 123 Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 124 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

105

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

nach der Wahl des Antragstellers durch das Landgericht im Ausserstreit­ verfahren.1

3) Ist ein Aufhebungsverfahren gegen eine Verbandsperson bei einer Behörde anhängig, so kann es bei der andern nicht mehr eingeleitet wer­ den, und wenn es gleichzeitig bei beiden anhängig ist, so liegt der endgül­ tige Entscheid beim Verwaltungsgerichtshof.

4) Die Auflösungsklage kann bei den im Öffentlichkeitsregister ein­ getragenen Verbandspersonen auf Antrag oder von Amts wegen vor oder während des Streites bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.2

5) Sobald der Entscheid rechtskräftig geworden ist, weist der Richter das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt an, die Auflösung von Amtes wegen einzutragen; nach durchgeführter Liquidation ist der Ein­ trag der Verbandsperson von Amtes wegen zu löschen.3

6) Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn eine Verbandsperson in ihren Zwecken oder Mitteln staatsgefährlich ist.

3. Wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Vernichtbarkeit)

Art. 125

a) Im Allgemeinen

1) Enthalten die ursprünglichen oder abgeänderten Statuten nicht die vom Gesetze als wesentlich bezeichneten Bestimmungen, oder wider­ spricht eine statutarische Vorschrift diesen, so kann, soweit es sich nicht um die Form, den Mangel einer Bestimmung über die Bekanntmachung an die Mitglieder oder an Dritte oder um die Mindestzahl der Mitglieder handelt, das Vernichtbarkeitsverfahren eingeleitet werden.

2) Jedes Mitglied, beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte ei­ ner Verbandsperson, der Verwaltung oder der Revisionsstelle kann der Verbandsperson durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren nach Anhörung ihrer vertretungsbefugten Organe, allenfalls eines besonders vom Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt bestellten Beistandes eine angemessene, nötigenfalls erstreck­ bare, nicht unter drei Monaten seit der Zustellung betragende Frist zur Behebung des Mangels durch das zuständige Organ ansetzen lassen und,

1 Art. 124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 124 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

wenn der Mangel innert der angesetzten Frist nicht beseitigt wird, die Auflösung mittels Klage bewirken.1

3) Die Verbandsperson kann jederzeit, selbst während eines Ver­ nichtbarkeitsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheide durch ihre zuständigen Organe den Mangel durch Behebung heilen, wenn jedoch diese Heilung erst nach Ablauf der im vorausgehenden Absatze erwähnten Frist erfolgt, hat die Verbandsperson alle den Gegnern entstandenen Kos­ ten zu bezahlen, unbeschadet ihres Regressrechts auf die Fehlbaren.

4) In allen Fällen behält die Verbandsperson das Recht der Persön­ lichkeit bis zur Beendigung ihrer nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes erfolgenden Liquidation bei, unter Vorbehalt des Konkurses.

5) Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung allfälliger Mitglie­ der und Dritter.

6) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Aufstellung einer als wesentlich bezeichneten Bestimmung kann nicht mehr geklagt werden.

Art. 126

b) Vernichtbarkeitsklage

1) Die Klage auf Vernichtung ist gegen die Verbandsperson zu rich- ten, welche durch die Verwaltung, wenn diese klagt, durch die allfällige Revisionsstelle vertreten wird, wenn jedoch sowohl die Mitglieder der Verwaltung als auch diejenigen der Revisionsstelle klagen oder, wenn eine letztere nicht besteht und ein anderer Vertreter für die Verbandsper­ son nicht vorhanden ist, hat das Gericht nach den Vorschriften der Pro­ zessordnung einen Beistand für den Prozess zu bestellen.2

2) Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entschei­ dung zu verbinden; die Erhebung der Klage, sowie der Zeitpunkt der Verhandlung selbst kann nach Ermessen des Gerichts ausserdem in der gemäss statutarischer Vorschrift für die Bekanntmachungen bestimmten Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht werden und ist im Öffentlichkeitsre­ gister von Amtes wegen einzutragen.3

1 Art. 125 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136, LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2007 Nr. 38.

2 Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 126 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Das Gericht kann auf Antrag der Verbandsperson anordnen, dass der Kläger wegen des dieser drohenden Nachteils eine von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe, auf deren Leistung und Ersatz im übrigen die Vorschriften der Zivilprozessord­ nung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind.

4) Das Gericht kann umgekehrt die Ausführung der angefochtenen Bestimmung im Amtsbefehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Ver­ bandsperson drohender, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.

5) Jedes Mitglied beziehungsweise jeder andere Stimmberechtigte der Verbandsperson kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Neben­ intervenient auf der einen oder andern Parteiseite beitreten.

Art. 127

c) Verfahren von Amts wegen

1) Auf Anzeige oder von sich aus kann das Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt von Amts wegen unter den gleichen Voraussetzun­ gen wie bei der Vernichtbarkeitsklage die Aufhebung der Verbandsper­ son ohne Entschädigung im Verwaltungsverfahren verfügen.1

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat vorerst der Verbandsperson zur Erstattung einer schriftlichen oder mündlich zu Protokoll gegebenen Äusserung und nach Massgabe der Sachlage zur Behebung des Mangels eine angemessene, mindestens drei Monate betra­ gende Frist, die aus wichtigen Gründen erstreckt werden kann, anzuset­ zen und die Eintragung des Vernichtungsverfahrens im Öffentlichkeits­ register zu verfügen, wenn die Verbandsperson dort eingetragen ist.2

3) Wird der Mangel nicht behoben und eine Äusserung nicht abgege­ ben, und ist inzwischen nicht schon eine Klage auf Vernichtbarkeit rechtskräftig geworden, so ist der Anzeiger und die Verbandsperson zur Erörterung über die Mängel zu einer Verhandlung zu laden, und es ist über die Auflösung zu entscheiden.

4) Im übrigen finden auf das Verfahren und den Entscheid die für die Vernichtbarkeitsklage gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.

1 Art. 127 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 127 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 128

d) Wirkung und Verantwortlichkeit

1) Soweit der Entscheid die Vernichtung ausspricht oder ablehnt, wirkt er für und gegen alle Mitglieder und Organe einer Verbandsperson, gleichgültig, ob sie am Verfahren teilgenommen haben oder nicht.

2) Der die Auflösung aussprechende Entscheid ist bei den im Öffent­ lichkeitsregister eingetragenen Verbandspersonen dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, wenn er nicht von diesem erlassen worden ist, von Amts wegen oder auf Antrag zur Eintragung und Veröffentlichung, soweit die eingetragene Bestimmung veröffentlicht wurde, mitzuteilen.1

3) Für allen durch unbegründete Klage oder Anzeige der Verbands­ person entstehenden Schaden haften ihr die Kläger oder Anzeiger, soweit letzterer nicht der Vertreter des öffentlichen Rechts ist, oder soweit nicht ein sonstiges Vorgehen von Amts wegen vorliegt, wenn Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.

Art. 129

II. Vermögensverwendung

1) Wird eine Verbandsperson aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten oder die zuständigen Organe es nicht an­ ders bestimmen, an das Land, das als Gesamtrechtsnachfolger für die Verbindlichkeiten nur mit dem Werte des übernommenen Vermögens und gleich dem gutgläubigen Besitzer haftet.

2) Das Vermögen ist nach den Bestimmungen über das stillschwei­ gende Treuhandverhältnis dem bisherigen Zweck möglichst entspre­ chend zu verwenden, und es kann diese Verwendung von den an der aufgehobenen Verbandsperson früher Beteiligten im Verwaltungswege verlangt werden.

3) Wird eine Verbandsperson wegen Verfolgung unsittlicher oder wi­ derrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen nach Durchführung der amtlichen Liquidation zu freier Verwendung an das Land, auch wenn es anders bestimmt worden ist.

1 Art. 128 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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III. Liquidation

Art. 130

1. Im Allgemeinen

1) Die Auflösung einer Verbandsperson aus anderen Gründen als durch Konkurs hat ihre Liquidation zur Folge, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht.

1a) Wird eine inländische Zweigniederlassung (Filiale) einer auslän­ dischen Gesellschaft mit Persönlichkeit aufgelassen, so ist die Liquidation in gleicher Weise wie bei einer inländischen Gesellschaft mit Persönlich­ keit durchzuführen, wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt nicht Ausnahmen bewilligt.1

2) Sofern nach Beendigung des Konkurses einer Verbandsperson noch Vermögen vorhanden ist, wird es ebenfalls liquidiert, wenn nicht die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.

3) Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der Verbands­ person richtet sich nach den folgenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Verbandspersonen besondere Bestimmungen aufgestellt sind oder deren Anwendbarkeit teilweise ausgeschlossen ist, wie bei den nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Vereinen oder Stiftungen oder bei Fehlen einer Pflicht zur Führung von Büchern.

4) Stellt sich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die Ak­ tiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht decken, so haben die Liquidatoren unter Einstellung ihrer Tätigkeit dem Gerichte behufs Er­ öffnung des Konkurses Anzeige zu erstatten.

5) Geht der Antrag nicht von allen Liquidatoren aus, so hat das Ge­ richt vor Eröffnung des Konkurses die Mitglieder der Verwaltung, sowie die übrigen Liquidatoren zu hören, und, falls sie nicht der gleichen An­ sicht sind, den Konkurs nur dann zu eröffnen, wenn es sich von der Ü­ berschuldung überzeugt hat.

6) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders vorsehen, kann eine Verbandsperson sich mit Zustimmung aller Mitglieder ohne Liquidation in eine andere Verbandsperson oder Gesellschaft mit Firma umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung bestandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.

1 Art. 130 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6 und abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 131

2. Zustand der Liquidation

1) Die Verbandspersonen behalten, wenn sie in Liquidation treten, die juristische Persönlichkeit und führen ihre bisherige Firma mit dem Zusatz "in Liquidation", "in Liq." oder "i.L." bis die Liquidation gegenüber den dritten Personen und unter den allfälligen Mitgliedern durchgeführt ist.1

2) Sie können unter ihrer bisherigen Firma gerichtlich belangt, und es kann gegen sie Zwangsvollstreckung verlangt werden, solange bei einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson der Zusatz "in Liquidation" bzw. "in Liq." oder "i.L." nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, und zwar auch dann, wenn sie den genannten Zusatz ihrer Unterschrift auf den Aktenstücken beigefügt haben.2

3) Die Organe der Verbandsperson, mit Ausnahme der Verwaltung, deren Befugnisse als Organ auf die Liquidationsstelle übergehen, haben im Zustand der Liquidation die gleichen Befugnisse, wie vor der Liquida­ tion, jedoch mit der von Gesetzes wegen wirkenden Beschränkung auf solche Handlungen, die durch den Zweck der Liquidation ihrer Natur nach gerechtfertigt werden können.

4) Ein Erwerb der Mitgliedschaft findet jedoch nicht mehr statt; die Mitglieder bleiben jedoch auch während der Liquidation zu den Leistun­ gen, wie beispielsweise zur Bezahlung nicht voll eingezahlter Mitglied­ schaftsanteile, von Nachschüssen und dergleichen verpflichtet, die für die Dauer und den Zustand der Liquidation durch deren Zweck als fortdau­ ernd vollziehbar erscheinen und soweit sie zur Befriedigung der Gläubi­ ger oder zum Ausgleich unter den Mitgliedern dienen.

3. Liquidatoren

Art. 132 a) Ordentliche Bestellung und Abberufung

1) Liquidatoren der Verbandsperson sind die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder, sofern nicht anderen Personen in den Statuten oder durch einen Beschluss des obersten Organes die Liquidation über­ tragen wird.

1a) Wenigstens einer der Liquidatoren nach Abs. 1 muss die Vorausset­ zungen gemäss Art. 180a erfüllen oder als juristische Person über eine Be­ willigung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen.3

1 Art. 131 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 131 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 132 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 257.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die Vollmacht solcher Liquidatoren kann jederzeit durch das oberste Organ oder bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Untätig­ keit oder Gefährdung von Landesinteressen, auf Antrag eines Mitgliedes oder sonstiger Beteiligter oder von Amtes wegen durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren ausgedehnt, eingeschränkt oder widerrufen werden.1

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann auf Antrag von Gläubigern, die mindestens ein Drittel aller ungedeckten Guthaben vertreten, von Vertretern von Berufsverbänden, von Mitgliedern oder von Amtes wegen aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätigkeit oder Gefährdung von Landesinteressen, eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht oder unter derjenigen eines zu bestellenden Gläubiger­ ausschusses anordnen und unter entsprechender Anwendung der über die Liquidation aufgestellten Vorschriften durchführen lassen.2

4) Bei der amtlichen Liquidation kann das Gericht die Unterbrechung aller gegen die Verbandsperson schwebenden Zwangsvollstreckungen anordnen.

5) Auf die Ersatzliquidatoren finden die Vorschriften über die Liqui­ datoren entsprechende Anwendung.

Art. 133

b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse

1) Sind die Liquidatoren nicht in der genannten Weise bezeichnet, oder wird die Verbandsperson wegen Verfolgung widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke aufgehoben oder deren Auflösung und Liquidation nach Art. 971 verfügt, so werden sie vom Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt im Verwaltungsverfahren ernannt und dürfen in diesem Falle nur von diesem aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Untätig­ keit oder Gefährdung von Landesinteressen, abberufen werden.3

1a) Der behördlich bestellte Liquidator muss ein Mitglied der Verwal­ tung sein, das die Voraussetzungen nach Art. 180a erfüllt, oder als juristi­ sche Person über eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt kann auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen auch eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen, sofern wichtige Gründe vorliegen.4

1 Art. 132 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 132 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257. 3 Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257 und LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 133 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 257.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Die Eintragung der amtlichen Bestellung oder Abberufung von Li­ quidatoren geschieht von Amts wegen.

3) Im Falle des Konkurses sorgt die Konkursverwaltung für die Liqui­ dation nach Konkursrecht; jedoch kommt den Organen einschliesslich allfälliger Liquidatoren einer Verbandsperson, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt, die gleiche Stellung zu wie vor der Konkurseröffnung.

4) Den Liquidatoren kommt gegenüber der Konkursverwaltung die Stellung einer natürlichen Person als Gemeinschuldner zu.

5) Die Kosten der behördlich bestellten Liquidatoren sind von der Verbandsperson zu tragen.1

6) Reicht das Vermögen der Verbandsperson zur Deckung der Ko­ sten der Liquidation nicht aus, so trägt das Land die Kosten des Liquida­ tors, sofern dieser vorgängig nicht Organ der Verbandsperson war. Im Umfang der durch das Land getätigten Zahlungen gehen allfällige Ver­ antwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem fehlbaren Organ auf das Land über. Kommt nach Beendigung der Liquidation weiteres Vermögen hervor, so hat das Land daraus einen vorrangigen Anspruch für die Entschädigung der Kosten des Liquidators.2

Art. 134

c) Pflichten und Verantwortlichkeit

1) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Eintragung, über die An­ meldung und die Rechte und Pflichten der Liquidatoren, die in bezug auf die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, kommen auch für die Ver­ bandspersonen zur Anwendung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften und in der Meinung, dass die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister durch die Verwaltung erfolgen.

2) Jede Änderung in der Besetzung der Liquidatoren, sowie die Been­ digung ihrer Vertretungsbefugnis ist durch sie anzumelden.

3) Insoweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, gelten für die Li­ quidatoren die gleichen Vorschriften wie für die Verwaltung, jedoch nicht das Konkurrenzverbot.

4) Liquidatoren, welche die ihnen durch Gesetz oder Statuten über­ bundenen Verpflichtungen verletzen oder vernachlässigen, sind der Ver­

1 Art. 133 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 257. 2 Art. 133 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 268.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

bandsperson, nach Auflösung der Verbandsperson allenfalls den Mitglie­ dern und den Gläubigern der aufgelösten Verbandsperson für den ent­ standenen Schaden unbeschränkt und solidarisch gleich den Organen der Verbandsperson verantwortlich.

5) Wo es nicht anders bestimmt ist, haben die Liquidatoren kollektiv zu handeln und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.

4. Liquidationstätigkeit

Art. 135

a) Aufstellung der Bilanz

1) Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Liqui­ dationsbilanz aufzustellen, wozu ihnen die Verwaltung behilflich zu sein und alle bezüglichen Bücher und Geschäftspapiere zur Verfügung zu stellen hat.

2) Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger, deren Aufenthalt ermittelbar ist, sind hierbei durch besondere Mitteilungen, unbekannte Gläubiger auf die statutarisch für Bekanntmachungen an Dritte bestimmte Art und Weise und, wenn eine solche Bestimmung fehlt, in den amtlichen Publikationsorganen oder auf die gesetzlich sonst vorgeschriebene Weise zur Anmeldung ihrer An­ sprüche aufzufordern, sofern das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregi­ steramt im Verwaltungsverfahren eine andere Aufforderungsart nicht gestattet, oder sofern alle Gläubiger ihre Zustimmung zu einer solchen geben.1

3) Gleichzeitig können sie bei Gericht den Antrag auf Unterbrechung aller Zwangsvollstreckungen stellen.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann im Verwal­ tungsverfahren die Liquidatoren auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aus wichtigen Gründen befreien, in welchem Falle der Lauf des Sperrhalbjahres mit dem Tage beginnt, an dem die Auflösung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bekannt gemacht wurde.2

1 Art. 135 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 135 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Die Aufforderung gemäss vorstehenden Absätzen hat auch bei Verbandspersonen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, stattzufinden.1

Art. 135a2

b) Liquidationsbilanz

1) Die Liquidationsbilanz setzt sich, soweit nicht Ausnahmen vorge­ sehen sind oder sich aus den Umständen ergeben, aus den Aktiven einer­ seits und den Schulden an Dritte, worunter nicht das Eigenkapital, be­ sondere Fonds ohne Persönlichkeit oder ohne treuhänderische Zweckbe­ stimmung fallen, als Passiven andererseits zusammen.

2) Für die Bewertung in der Liquidationsbilanz ist bei sämtlichen Vermögensgegenständen ohne Unterschied der Veräusserungswert zur Zeit der Bilanzziehung massgebend.

3) Die zeitlich ausgleichende Verteilung von Organisationskosten, von Kursverlusten, die bei Begebung von Obligationen entstanden sind, sowie von Abschreibungen und dergleichen ist unstatthaft.

4) Ebenso dürfen stille Reserven nicht mehr beibehalten werden.

Art. 136

c) Verfahren3

1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Verbandsperson, soweit es das Vermögen zulässt, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen und die Aktiven zu versilbern, und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiven erforderlich sind, einzuziehen.

2) Bei der Versilberung der Aktiven dürfen Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte mit Zustimmung des obersten oder eines andern statutarisch ermächtigten Organes auch freihändig veräussert werden.

3) Über den Vermögensstand der in Liquidation befindlichen Ver­ bandsperson ist jährlich eine Bilanz aufzustellen, es dürfen jedoch wäh­ rend der Liquidation weder Gewinne verteilt noch dem Reservefonds Zuweisungen gemacht werden.

1 Art. 135 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 2 Art. 135a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 136 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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4) Eingegangene, zur Bezahlung der Gläubiger nicht erforderliche Gelder können bei der Landesbank (der Spar- und Leihkasse des Landes) oder bei Vorliegen wichtiger Gründe auch in anderer Weise hinterlegt oder mit Einwilligung des Gerichts im Ausserstreitverfahren zu Teilzah­ lungen verwendet werden.1

Art. 137

d) Sicherung von Gläubigern2

1) Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen entweder gerichtlich zu hinterlegen oder ihnen ohne Anmeldung auszubezahlen.

2) Ebenso ist für die noch schwebenden und nicht fälligen, sowie für die streitigen Verbindlichkeiten der Verbandsperson ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht die Verteilung des Vermögens der Verbands­ person bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern eine der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertige Sicherheit bestellt wird.

3) Zur Überwachung der Liquidatoren und zwecks Beschleunigung der Liquidation kann auf Antrag von Gläubigern bei Vorliegen wichtiger Gründe von einer unter dem Vorsitz des Gerichts einberufenen Gläubiger­ versammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Gläubi­ gerausschuss bestellt und den Liquidatoren beigestellt werden, der die Verantwortlichkeit gegenüber den Liquidatoren ausschliesslich geltend machen kann.

Art. 138

e) Verteilung des Vermögens und Löschung3

1) Das Vermögen einer aufgelösten Verbandsperson wird nach Til­ gung der Schulden, wenn den Mitgliedern bestimmte Anteile und soweit sie ihnen und nicht der Verbandsperson selber zustehen und es nicht anders bestimmt ist, unter die Mitglieder nach Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge, sonst aber im Zweifel nach Köpfen verteilt.

2) Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines halben Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Bekanntma­ chung der Auflösung mit Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in den amtlichen Publikationsorganen oder auf eine sonstige gesetzlich für zulässig erklärte Weise, oder, soweit nicht Ausnahmen zugelassen

1 Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 137 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 138 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

sind, gemäss Anordnung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amtes im Verwaltungsverfahren zum dritten Male erfolgt ist.1

3) Eine Verteilung vor Ablauf dieses halben Jahres kann vom Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren bewilligt werden, wenn nach den vorliegenden Umständen eine Gefahr für die Gläubiger völlig ausgeschlossen ist.2

4) Die Liquidatoren haben nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Lö­ schung der Verbandsperson zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister anzumelden. Diese Eintragung ist bei Verbandspersonen, die der Veröf­ fentlichungspflicht unterliegen, bekannt zu machen.3

5) Die Löschung darf schon vor Ablauf des Sperrhalbjahres erfolgen.

6) Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren, wenn die Statuten oder das zuständige Organ es nicht anders bestimmen, das oberste Organ, soweit ein solches vorhanden ist, zwecks Genehmigung der Schlussrechnung und Entlastung einzuberufen; wird der Entlas­ tungsbeschluss grundlos verweigert, so können die Liquidatoren die Entla­ stung im Wege der Klage gegenüber der Verbandsperson feststellen las­ sen.

Art. 139

5. Nachtragsliquidation

1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Öffentlich­ keitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechts­ fürsorgeverfahren4 die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.5

2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Ver­ bandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organes besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.

1 Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 138 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 138 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Richtigerweise müsste es heissen: Ausserstreitverfahren. 5 Art. 139 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

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3) Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegengesetzt werden.

Art. 140

6. Veräusserung des Vermögens im ganzen

1) Mangels abweichender Bestimmung der Statuten kann gemäss den Vorschriften über einen Auflösungsbeschluss das Vermögen im ganzen übertragen werden, und es hat der Beschluss die Auflösung der Ver­ bandsperson zur Folge, sofern diese nicht bereits beschlossen worden ist oder die veräusserungsweise Übertragung des gesamten Vermögens an einen Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger erfolgt.

2) Der Veräusserungsvertrag bedarf mangels anderer Anordnung des Gesetzes der einfachen Schriftlichkeit und der Übergang des Vermögens auf den Erwerber vollzieht sich nach den für die einzelnen Vermögensbe­ standteile geltenden Übertragungsvorschriften.

3) Die Vorschriften über die Liquidation gelangen in dem Sinne zur Anwendung, dass die Liquidatoren auch zu jenen Geschäften und Rechts­ handlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Ver­ äusserung mit sich bringt, jedoch darf die Aushingabe des Vermögens an den Übernehmer nur unter Beobachtung der für die Verteilung des Ver­ mögens unter die Mitglieder aufgestellten Vorschriften stattfinden.

Art. 141

IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson

1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiede­ raufnahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Be­ teiligten für die aufgelöste Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt. Bezüglich dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.

2) Für die Haftung über den ungerechtfertigten Bezug von Liquida­ tionsanteilen bleiben die bezüglichen Bestimmungen über die Verantwort­ lichkeit vorbehalten.

3) Haben Rechtsnachfolger oder andere Personen (Firmen, Verbands­ personen) für die Schulden der im Öffentlichkeitsregister gelöschten Ver­ bandsperson zu haften, und ist die Verjährung noch nicht eingetreten, so

118

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

können sie als Streitgenossen neben der Verbandsperson oder gesondert einzeln oder zusammen nach Massgabe ihrer Haftung belangt werden.

Art. 142

V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere

1) Die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Ge­ sellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsper­ son sind auf Kosten der Liquidationsmasse gemäss Antrag der Liquidato­ ren an einem von der Registerbehörde zu bestimmenden sicheren Orte nach Massgabe von Art. 1059 auf die Dauer von zehn Jahren zur Aufbe­ wahrung niederzulegen und nach Ablauf dieser Frist nach Ermessen der Registerbehörde zu verwenden.1

2) Wird eine Verbandsperson durch Konkurs aufgelöst, so trifft die Konkursverwaltung auf Kosten der Konkursmasse nähere Anordnung über die Aufbewahrung.

3) Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Einsichtnahme in dieselben ermächtigt werden, wie beispielsweise ehemalige Mitglieder, Rechtsnach­ folger, Gläubiger.2

VI. Übernahme durch das Gemeinwesen

Art. 143

1. Durch Erwerb der Anteile

1) Hat ein Gemeinwesen (Land oder Gemeinden) die sämtlichen Mit­ gliedschaftsanteile, wie Aktien und Genossenschaftsanteile, einer Ver­ bandsperson erworben, so kann die Auflösung der Verbandsperson auch dann unterbleiben, wenn das Gemeinwesen alleiniges Mitglied der Ver­ bandsperson bleibt, ohne jedoch die Eigenschaft einer privatrechtlichen Verbandsperson zu verlieren.

2) Das Gemeinwesen oder die von ihm bezeichneten Personen üben alsdann die Funktionen der verschiedenen Verbandsorgane aus.

3) Im Falle der Auflösung der Verbandsperson kann die Liquidation in der Weise erfolgen, dass das Gemeinwesen in sämtliche Verbindlich­ keiten der Verbandsperson einzutreten erklärt.

1 Art. 142 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 142 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

119

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4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Einmannver­ bandspersonen.

2. Übernahme der Aktiven und Passiven

Art. 144

a) Wirkungen

1) Wenn ein Gemeinwesen das Vermögen einer Verbandsperson als ganzes mit Aktiven und Passiven übernommen hat, so haftet den Gläubi­ gern der Verbandsperson nach dem Übergang der Passiven nur noch das Gemeinwesen.

2) Sind jedoch die Mitglieder einer Verbandsperson für deren Ver­ bindlichkeiten nicht persönlich haftbar, so ist mangels anderer Bestim­ mung bei der Übernahme die Haftung des Gemeinwesens auf die über­ nommenen Aktiven beschränkt.

3) Die Passiven der Verbandsperson gehen, wenn eine Eintragung ins Öffentlichkeitsregister erfolgt, zehn Tage nach der Veröffentlichung der Eintragung der Übernahme im Öffentlichkeitsregister, sonst aber sofort nach der Übernahme, auf das Gemeinwesen über.

4) Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Einmannverbandsperson.

Art. 145

b) Verfahren

1) Die allfällig erforderliche Anmeldung zur Eintragung in das Öffent­ lichkeitsregister erfolgt durch die zuständigen Vertreter des Gemeinwesens und der Verbandsperson gemeinsam unter Beilegung des Übernahmever­ trages.1

2) Die Eintragung und Veröffentlichung dürfen erst erfolgen, nach­ dem die Liquidation der Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister ein­ getragen ist.

3) Die Durchführung der Liquidation kann in der Weise vereinbart werden, dass das Gemeinwesen entweder eine bestimmte Summe oder den aktiven Überschuss des Verbandsvermögens an die Verbandsperson in Liquidation oder an deren Mitglieder ausbezahlt.

1 Art. 145 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

120

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 146

VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson

1) Ist eine Verbandsperson zum Zwecke der Veräusserung ihres Ver­ mögens im Ganzen oder zwecks Umwandlung in eine andere Verbands­ person oder durch Beschluss des zuständigen Organes aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht oder nicht mehr angestrebt wird und mit der Verteilung des Vermögens noch nicht be­ gonnen ist, das für die Auflösung zuständige Organ den Fortbestand der Verbandsperson mit der für einen Statutenänderungsbeschluss erforderli­ chen Mehrheit beschliessen.

2) Das gleiche gilt für den Fall, dass die Verbandsperson durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines Nachlassvertrages aufgehoben oder auf Antrag der Konkursverwal­ tung, der Gläubigerschaft oder des Gemeinschuldners oder sonst aus einem Grunde eingestellt worden ist, sofern das für die Fortsetzung nach Ge­ setz erforderliche Kapital oder Vermögen noch vorhanden ist.

3) Sofern die Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, hat das zur Anmeldung der Eintragung verpflichtete oder zuständige Organ auch den Fortbestand zur Eintragung anzumelden.

D. Mitgliedschaft

I. Beitritt

Art. 147

1. Im Allgemeinen

1) Die Erklärung, einer Verbandsperson mit Anteilen als Mitglied beizutreten oder sich sonst an ihrem Vermögen zu beteiligen, muss, ab­ gesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens, unbedingt lauten und darf keine Auflagen, wohl aber einen Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Zeichnung oder sonstige Erklärung verbindlich bleibt.

2) Die Form für Erwerb der Mitgliedschaft gilt auch hinsichtlich der Vorverträge hierüber.

3) Bedingte Erklärungen dürfen bei der Feststellung der Mitglied­ schaft nur berücksichtigt werden, soweit für den Fall des Nichteintritts der Bedingung andere verbindliche Beitritts- oder Beteiligungserklärungen vorliegen.

121

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Wenn der Zeitpunkt, bis zu welchem die Erklärung des Beitritts zu einer in Gründung begriffenen Verbandsperson verbindlich sein soll, nicht festgesetzt ist und sich auch aus den Umständen nicht ergibt, ist die Erklärung für die Dauer von sechs Monaten befristet.

5) Wo im Gesetz oder in den Statuten von den Mitgliedern die Rede ist, ist darunter die Mitgliedschaft bei der Verbandsperson zu verstehen und nicht diejenige bei einem kollegialen Organe, es sei denn, dass es im einzelnen Falle anders gemeint ist.

Art. 148

2. Anfechtung

1) Bestimmt das Gesetz es nicht anders, so können nach Entstehung einer Verbandsperson die Beitrittserklärung eines Mitgliedes durch Zeichnungsübernahme von Anteilen und dergleichen, sowie die Statuten nicht von einem Mitgliede wegen Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) oder von einem Gläubiger oder Erben wegen Benachtei­ ligung angefochten werden.

2) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche gegen diejenigen, welche den Willensmangel verschuldet haben, ferner das Zwangsvoll­ streckungsrecht des Gläubigers und andere im Gesetze vorgesehene Anfechtungsmittel.

II. Mitgliedschaftsanteile

Art. 149

1. Im Allgemeinen

1) Soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders bestimmen, können Verbandspersonen ihren Mitgliedern Anteilsrechte gewähren, auf welche die für die Genossenschaftsanteile bei eingetragenen Genossen­ schaften geltenden Bestimmungen, mangels anderer Vorschrift, anwend­ bar sind, wie insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten.

2) Die Mitgliedschaft ist, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten es anders vorsehen, unteilbar, veräusserlich und vererblich.

3) Die Übertragung der Mitgliedschaft und die Bestellung eines be­ schränkten dinglichen Rechtes an derselben erfolgt, sofern keine Wertpa­ piere über die Mitgliedschaft bestehen und die Statuten keine erschweren­ deren Bestimmungen, wie namentlich ein Vorkaufsrecht, Zustimmung von Organen oder Mitgliedern aufstellen, durch schriftlichen Vertrag.

122

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Bei Konkurs eines Mitgliedes bedarf die Übertragung zur Gültig­ keit, soweit darin eine Verfügung über das Massegut liegt, der Einwilli­ gung der Konkursverwaltung.

5) Die Gewinnverteilung erfolgt im Zweifel im Verhältnis der auf die Mitgliedschaftsanteile seitens eines Mitgliedes gemachten Vermögensleis­ tungen.

6) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, können bei Ver­ bandspersonen Genussscheine mit oder ohne Mitgliedschaft ausgegeben werden, und es finden auf diese die Bestimmungen über die Genuss­ scheine, wenn eine Mitgliedschaft damit nicht verbunden ist, sonst aber jene über Genussaktien bei Aktiengesellschaften entsprechende Anwen­ dung.

7) Vorbehalten bleibt die Bestellung von Treuhänderschaften mit oder ohne Ausgabe von Treuhandzertifikaten über Anteile am Gewinn, Liquidationserlös und dergleichen und der Übergang der Mitgliedschaft kraft Gesetzes.

Art. 150

2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft

1) Wertpapiere über die Mitgliedschaft dürfen nur ausgegeben wer­ den, sofern es das Gesetz ausdrücklich zulässt.

2) Werden in Verletzung dieser Vorschrift oder vor der Erlangung der Persönlichkeit Wertpapiere ausgegeben, so sind sie nichtig, und die Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten haften den Besitzern unbeschränkt und solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden, unbeschadet der aus dem Beitritt oder aus allfälliger Zeichnung hervorgehenden Verpflichtungen und Berechti­ gungen.

3) Die Vorschriften über die Aktien als Wertpapiere, insbesondere diejenigen über die Aktienurkunde, finden auf die andern mitgliedschaft­ lichen Wertpapiere ergänzende Anwendung.

123

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 1511

3. Eigene Anteile

1) Eine Verbandsperson darf mangels anderer Bestimmungen des Ge­ setzes oder der Statuten eigene Anteile weder entgeltlich erwerben noch zum Pfand nehmen.

2) Dieses Verbot findet keine Anwendung: 1. wenn die Erwerbung zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer

Vorschrift vorgesehener Amortisation vorgenommen wird; 2. wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und

der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundka­ pitals vorgenommen wird;

3. wenn sie zur Befriedigung eigener Forderungen der Verbandsperson erfolgt und zur Wahrung der Interessen der Verbandsperson not­ wendig ist;

4. wenn die Erwerbung oder die Pfandnahme mit dem Betrieb eines nach den Statuten zum Gegenstand des Unternehmens gehörigen Ge­ schäftszweiges verbunden ist;

5. wenn sie mit derjenigen einer Sachgesamtheit stattfindet.

3) Die zurückerworbenen Anteile sind in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen, und in den Fällen nach Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 mit tunlichster Beschleunigung weiter zu veräussern.

4) Die sich im Besitz einer Verbandsperson befindlichen eigenen An­ teile sind bei der Verteilung von Gewinn und sonstigen Leistungen aus der Mitgliedschaft, auch in Bezug auf Liquidationsanteile, nicht zu be­ rücksichtigen.

5) Zur Umgehung des Gesetzes oder der Statuten können von einer Verbandsperson an den ihr gehörenden eigenen Anteilen auch keine Treuhänder bestellt werden.

6) Wo ein gesetzlicher Reservefonds vorgeschrieben ist, darf der Fonds nur mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in eigenen Anteilen ganz oder teilweise angelegt werden.

7) Vorbehalten bleiben die sonstigen Bestimmungen über die eigenen Anteile.

1 Art. 151 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

124

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 152

4. Anteil Mehrerer

1) Ein Mitgliedschaftsanteil, der mehreren Mitgliedern ungeteilt zu­ steht, wird in Recht und Pflicht von ihnen gemeinschaftlich vertreten.

2) Solange eine Auseinandersetzung unter ihnen hinsichtlich des Mit­ gliedschaftsanteils nicht stattgefunden hat, haften sie der Verbandsperson für die Leistungen auf den Mitgliedschaftsanteil solidarisch.

3) Mehrere Mitglieder haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

4) Falls sie die Bestellung des Vertreters und die Anzeige hierüber an die Verbandsperson unterlassen, können Willenserklärungen einem ge­ genüber abgegeben werden und es kann der Richter im Ausserstreitver­ fahren einen gemeinsamen Vertreter bestellen.1

5. Treuhandzertifikate

Art. 153

a) Im Allgemeinen

1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so können die Mitglieder mit vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsanteilen eine eigentliche Treu­ händerschaft gemäss den bezüglichen Vorschriften bestellen und dement­ sprechend die Anteile zur beschränkten oder unbeschränkten Ausübung der persönlichen (herrschaftlichen) Rechte aus der Mitgliedschaft, nament­ lich des Stimmrechts, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf den Treuhänder übertragen.

2) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde hat der Treu­ händer die ihm überlassenen Wertpapiere bei der Verbandsperson gegen Aushändigung von Treuhandzertifikaten, die gleich den mitgliedschaft­ lichen Wertpapieren oder in anderer Weise übertragbar sind, zugunsten der Mitglieder (Treugeber) zu hinterlegen.

3) Treuhandzertifikate mit Wertpapiercharakter über vermögens­ rechtliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft können, wenn die Statuten es nicht untersagen, selbst dann vom Mitgliede als Treuhänder oder durch einen besonders bestellten Treuhänder ausgegeben werden, wenn die Mitgliedschaft nicht mit einem Wertpapier verbunden oder unteilbar ist.

1 Art. 152 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

125

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 154

b) Form und Wirkung

1) Das Treuhandzertifikat soll die Befugnisse der Treuhandstelle, bei der die vermögensrechtlichen Leistungen aus der Mitgliedschaft bezogen werden können, angeben und im übrigen den gleichen Inhalt, wie das hinterlegte Wertpapier über die Mitgliedschaft enthalten, soweit sich nicht aus der Ausgabe mehrerer Treuhandzertifikate über eine Mitglied­ schaft oder sonst Abweichungen ergeben.

2) Die hinterlegten Wertpapiere sind von Gesetzes wegen solange un­ übertragbar, als für sie Treuhandzertifikate ausgefolgt worden sind; wer­ den sie entgegen dieser Vorschrift ausgegeben, so sind die Ausgeber, und soweit sie ein Verschulden trifft, die übrigen Beteiligten dem Besitzer für allen verursachten Schaden unbeschränkt und solidarisch haftbar.

3) Hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen gegenüber der Ver­ bandsperson stehen die Mitglieder in gleicher Stellung wie sonstige Mit­ glieder, dagegen kann mangels anderer Bestimmung der Treuhand­ urkunde nur der Treuhänder die Rechte aus der Mitgliedschaft geltend machen oder sie durch andere geltend machen lassen.

4) Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei Zwangsvollstreckung gegen das Mitglied oder im Konkurs desselben ist, wenn eine Treuhand besteht, nur nach den über die Treuhänderschaft gegebenen Vorschriften zulässig.

5) Vorbehalten bleibt die Errichtung anderer Treuhänderschaften.

Art. 155

III. Wohlerworbene und andere Rechte

1) Wohlerworbene Rechte, die den Mitgliedern als solchen zustehen, können ihnen ohne ihre Zustimmung auch durch eine Statutenänderung nicht entzogen oder beschränkt werden, sofern nicht alle gleichberechtig­ ten Mitglieder durch die Entziehung oder Beschränkung in gleicher Weise betroffen werden.

2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so hat, wenn ein Mitglied ohne Auflösung der Verbandsperson ausscheidet oder ausge­ schlossen wird und einen Auflösungs-, Abfindungs- oder dergleichen Anspruch besitzt, die Ermittlung dieses Anspruches auf Grund einer zu diesem Zwecke aufgestellten Liquidationsbilanz zu erfolgen, wobei aber gesetzliche Reserven entsprechend unter die Passivseite aufzunehmen sind.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Jedes Mitglied hat von Gesetzes wegen Anspruch auf Einsicht­ nahme und Abschriftnahme der Statuten und, wo sie vervielfältigt sind, auf Aushändigung eines Exemplars gegen angemessene Bezahlung.

IV. Haftung und Nachschusspflicht

Art. 156

1. Im Allgemeinen

1) Für die Verbindlichkeiten einer Verbandsperson haftet nur ihr Vermögen, sofern nicht etwas anderes vom Gesetz bestimmt oder zuge­ lassen und in letzterem Falle von den Statuten vorgeschrieben ist.

2) Eine Haftung oder Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder darf daher von den Statuten nur bestimmt werden, wenn das Gesetz sie zulässt, und für sie besteht eine Solidarhaft nur, wo Gesetz oder Statuten es vorsehen.

3) Ihre Geltendmachung erfolgt mangels anderer Bestimmung nach den Vorschriften über das Umlageverfahren.

4) Befinden sich eigene Anteile im Besitze der Verbandsperson, so ruht während der Dauer des Besitzes die Haftung und Nachschuss­ pflicht, aber auch ein allfälliges Bezugsrecht, das mangels anderer Be­ stimmung der Statuten sich nach den hierüber bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschriften richtet.

2. Das Umlageverfahren

Art. 157

a) Im Allgemeinen

1) Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der späteren Schluss­ verteilung im Konkursverfahren zu berücksichtigenden Forderungen aus dem zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Vermögen der Ver­ bandsperson nicht sollten befriedigt werden können, sind Mitglieder mit Haftungs- oder Nachschusspflicht zur Leistung von Beiträgen (Umla­ gen) zur Konkursmasse für den gemäss der Konkursliquidationsbilanz zu deckenden Fehlbetrag, und zwar mangels anderer statutarischer Be­ stimmung, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht im Ver­ hältnis der Haftsummen oder Nachschussbeträge, sonst aber nach Köp­ fen zu leisten verpflichtet (Beitragsmasse).

127

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Sind einzelne Mitglieder, einschliesslich der nach Gesetz oder Sta­ tuten ausgeschiedenen Beitragspflichtigen, zur Leistung von Beiträgen unvermögend, wie aus Zahlungsunfähigkeit oder aus anderen Gründen, so werden diese auf die übrigen Mitglieder verteilt, soweit eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht nicht entgegensteht.

3) Freiwillige Zahlungen, welche von den Mitgliedern über die nach den vorstehenden Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus geleistet wurden, sind ihnen nach Befriedigung der Gläubiger aus den Beiträgen vorweg zu erstatten und können nötigenfalls mittels Nachschussberech­ nung geltend gemacht werden.

4) Gegen die Beiträge kann ein Mitglied eine Forderung an die Ver­ bandsperson verrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen es als Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Beiträgen beanspruchen kann.

5) Wenn das Umlageverfahren ausserhalb des Konkursverfahrens ge­ mäss einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung findet, so treten an Stelle der Konkursverwaltung die Verwaltung beziehungsweise die Liquidatoren mit der Massgabe, dass die ihnen sonst nach den Vor­ schriften über das Umlageverfahren zukommenden Befugnisse und Pflichten zu entfallen haben.

b) Vorschussberechnung

Art. 158

aa) Im Allgemeinen

1) Die Konkursverwaltung hat sofort nach Eröffnung des Konkurses auf Grund der aufgestellten Liquidationsbilanz die zur Deckung des in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages durch die Mitglieder vorschuss­ weise zu leistenden Beiträge zu berechnen, wobei auf die verschiedenen Haftungs- und Nachschussverhältnisse bei Gruppen von Mitgliedern, wie beispielsweise bei gemischten Genossenschaften Rücksicht zu nehmen ist.

2) In der Berechnung sind sämtliche Mitglieder mit Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) und die auf sie entfallenden Beiträge anzuführen, wobei die Höhe der Beiträge derart zu bemessen ist, dass durch ein vor­ herzusehendes Unvermögen, gleichgültig ob es gerichtlich festgestellt ist oder nicht, für einzelne Mitglieder zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrage nicht entsteht.

128

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 159

bb) Vollstreckbarkeitserklärung

1) Die Berechnung ist auf Antrag der Konkursverwaltung vom Land­ gerichte beschleunigt im Ausserstreitverfahren mittels Entscheides, der nur mehr im Klagewege anfechtbar ist, für vollstreckbar zu erklären.1

2) Zu diesem Zwecke ordnet das Gericht sofort zur Erklärung der Beteiligten über die Berechnung eine öffentlich bekanntzumachende Verhandlung (Termin) an, zu welcher die in der Berechnung aufgeführ­ ten Mitglieder beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Liquidationsstelle, der allfälligen Revi­ sionsstelle, der Konkursverwaltung und, falls von der Konkursgläubiger­ schaft ein Gläubigerausschuss oder dergleichen bestellt worden ist, auch diese Mitglieder vorzuladen, und in welcher diese ohne eigentliches Be­ weisverfahren kurz zu hören sind.2

3) In der öffentlichen Bekanntmachung und in den Vorladungen ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung bei der Gerichtskanzlei eine Woche vor der Verhandlung zur Einsicht aufliege.

4) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, be­ richtigt nötigenfalls die Berechnung oder ordnet deren Berichtigung an und erklärt schliesslich die Berechnung mittels Entscheides für voll­ streckbar.

5) Der Entscheid ist in der gleichen oder einer gemäss dem zweiten Absatz besonders angeordneten Verhandlung, zu welcher die bei der ersten Verhandlung Beteiligten mündlich geladen werden können, zu verkünden und gleichzeitig ist zu erklären, dass die Berechnung mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung, die nicht zugestellt wird, zur Einsicht der Beteiligten in der Gerichtskanzlei aufliege.

Art. 160

cc) Vollstreckung

1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat die Konkursverwaltung ohne Verzug die Beiträge von den Mitgliedern ein­ zuziehen.

2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach den für diese bestehenden Vorschriften auf Grund einer diesem zuzustellenden,

1 Art. 159 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 159 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

129

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung nebst einem Berech­ nungsauszuge statt, in dem mindestens der Gesamtfehlbetrag, der Name (die Firma) des Mitgliedes und der auf dasselbe entfallende Betrag er­ sichtlich sein muss.

3) Die dem Mitglied als Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Vollstreckungstitel oder den diesem zugrunde liegenden Anspruch zustehenden Rechtsbehelfe, wie Klagen, Beschwerden und dergleichen, bleiben unberührt.

4) Die eingezogenen Beiträge sind auf der Landesbank oder bei einer anderen von der Konkursverwaltung oder dem Gläubigerausschuss be­ stimmten Stelle zu hinterlegen oder anzulegen.

Art. 161

dd) Anfechtungsklage

1) Jedes Mitglied beziehungsweise sein Rechtsnachfolger kann die für vollstreckbar erklärte Berechnung und den Entscheid im Wege der Klage gegen die Konkursverwaltung mit dem Antrage auf Aufhebung der Bei­ tragsberechnung und der ihm vollstreckbaren Entscheidung gegenüber anfechten, wie beispielsweise weil es nicht oder nicht mehr Mitglied ist, weil die Berechnung den gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften nicht entspricht oder die Bilanz unrichtig ist, oder weil nicht Beiträge, sondern sonstige Zahlungen verlangt werden und dergleichen.

2) Die Anfechtung findet nur binnen der Notfrist von einem Monat seit der Verkündigung der Entscheidung und nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund bei der Verhandlung über die Vollstreck­ barkeitserklärung geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden gel- tend zu machen ausserstande war, wie beispielsweise, wenn der Grund erst nach der Verhandlung entstanden ist oder aus Rechtsunkenntnis.

3) Die mündliche Verhandlung im Anfechtungsprozess findet nicht vor Ablauf der Notfrist statt, und mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

4) Das Gericht kann während des Rechtsstreites auf Antrag und ge­ gen allfällige Sicherheitsleistung, auf welche die Vorschriften über die Sicherstellung der Prozesskosten entsprechend anzuwenden sind, die Zwangsvollstreckung einstellen oder die Aufhebung von Vollstrec­ kungsmassregeln verfügen.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Mitglieder, gleichgültig, ob sie im Prozesse als Nebenintervenienten aufgetreten sind oder nicht.

6) Nach unbenütztem Ablauf der Notfrist von einem Monat gilt die Mitgliedschaft für die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder für das Umlageverfahren als rechtskräftig festgestellt.

Art. 162

ee) Zusatzberechnung

1) Soweit infolge Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird, oder gemäss dem auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteile oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, kann die Konkursver­ waltung eine Zusatzberechnung aufstellen.

2) Die Aufstellung der Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.

3) Auf die Zusatzberechnungen finden die vorausgehenden Vor­ schriften über die Vorschussberechnung, die Vollstreckbarkeitserklärung, die Vollstreckung und die Anfechtungsklage Anwendung.

Art. 163

c) Nachschussberechnung

1) Sobald mit der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften der Konkursordnung begonnen wird, hat die Konkursverwaltung in Ergän­ zung und Berichtigung der Vorschuss- und der zu ihr ergangenen Zu­ satzberechnungen zu ermitteln, wieviel die Mitglieder nach den gelten­ den Bestimmungen an Beiträgen, einschliesslich der Kosten des Konkurs- und Umlageverfahrens noch zu leisten haben, soweit nicht etwa schon durch ein Vorschussverfahren die Mitglieder bis zur Grenze ihrer Haf­ tungs- oder Nachschusspflicht in Anspruch genommen worden sind.

2) Auf diese Nachschussberechnung ist der letzte Absatz des vorher­ gehenden Artikels mit der Massgabe anzuwenden, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausstellt, Beiträge nicht umgelegt werden.

131

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Mittels Nachschussberechnung können, abgesehen von der ander­ weitigen Geltendmachung, auch mitgliedschaftliche Regressansprüche aus der Haftung oder der Nachschusspflicht geltend gemacht werden.

Art. 164

d) Verteilung der Beitragsmasse

1) Die Konkursverwaltung hat, nachdem die allfällig erforderliche Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt worden ist, sonst aber nach Durchführung der Vorschussrechnung, unverzüglich den vorhan­ denen Bestand an Beiträgen und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen ein hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen mittels Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Konkursordnung unter die Gläubiger zu verteilen.

2) Ausser den zurückzubehaltenden Konkursanteilen (Konkursdivi­ denden), welche auf die nach der Konkursordnung bezeichneten Forde­ rungen entfallen, sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Verfahren über die Konkursgläubigeransprüche von der Ver­ waltung beziehungsweise den Liquidatoren bestritten worden sind.

3) Dem Konkursgläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch der Verwaltung beziehungsweise der Liquidatoren durch eine innerhalb Monatsfrist seit der Bestreitung der Klage gegen die Verbandsperson und mit Wirkung für die Beitragsmasse zu beseitigen; soweit jedoch der Wider­ spruch rechtskräftig als begründet erklärt worden ist, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger der Nachschussmasse frei.

4) In einem Streite über den Widerspruch können die nichtklagenden Gläubiger und die Konkursverwaltung intervenieren.

5) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Über­ schüsse, soweit nicht freiwillige Zahlungen der Mitglieder oder Dritter vorweg zu erstatten sind, hat die Konkursverwaltung nach Verhältnis der Höhe der geleisteten Beiträge an die Mitglieder zurückzuzahlen.

132

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 165

V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.

1) Auf den Verzug bei Sachleistungen aus der Mitgliedschaft, wie bei­ spielsweise bei Sacheinlagen oder andern nicht in Geld bestehenden Ne­ benleistungen, kommen, mangels abweichender Anordnung, die Vor­ schriften des Obligationenrechts über die Folgen des Verzuges im All­ gemeinen zur Anwendung, und es besteht nur eine Haftung desjenigen, der sich zu einer solchen Leistung verpflichtet hat.

2) Für die auf das Grundkapital oder Eigenvermögen anrechenbare Sacheinlage kann die Verbandsperson nach ihrer Entstehung aus der Gewährleistung wegen Mängeln nach den Grundsätzen des Kaufvertra­ ges ein Minderungs- und Schadenersatzrecht, nicht aber die Wandlung, und wenn die Einlage gänzlich wertlos ist, den Anspruch auf Leistung der Einlage in Geld erheben.1

3) Gegen eine Forderung der Verbandsperson aus der Pflicht eines Mitgliedes zur Zahlung auf Kapitalanteile oder aus einer sonstigen Bei­ tragspflicht oder Nachschusspflicht als Mitglied kann eine Verrechnung oder ein Retentionsrecht an einem der Verbandsperson gehörenden Ge­ genstand nicht geltend gemacht werden.

4) Ist eine andere Leistung als Sacheinlage geschuldet, so kann der Einwand einer allfällig nicht erfüllten Gegenleistung nicht erhoben werden.

5) Ist das Ausscheiden eines Mitgliedes durch Verschulden von Orga­ nen verzögert oder verhindert worden und dieses infolgedessen zu Schaden gekommen, so haften in erster Linie die Mitglieder des betreffenden Organes und subsidiär die Verbandsperson.

1 Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

E. Organisation

I. Oberstes Organ

Art. 166

1. Im Allgemeinen

1) Bei Verbandspersonen mit Mitgliedschaft bildet die Versammlung der Mitglieder das oberste Organ, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, wie bei Delegiertenversammlungen, Zirku­ larbeschlüssen und dergleichen.

2) Die Statuten können die Befugnisse der Mitgliederversammlung ganz oder zum Teil einem aus Mitgliedern oder Nichtmitgliedern beste­ henden Ausschuss oder Mitgliederrate übertragen, welcher von der Ge­ samtheit der Mitglieder in der Mitgliederversammlung oder in den von den Statuten vorgesehenen und örtlich, beruflich oder nach ähnlichen Gesichtspunkten getrennten Sektions- oder Abteilungsversammlungen gewählt worden ist (Repräsentativverfassung).

3) Für diese Ausschuss- oder Sektions- oder Abteilungsversammlun­ gen gelangen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt, die gleichen Bestimmungen wie für die Mitglie­ derversammlung einschliesslich der Minderheitsrechte zur Anwendung.

4) Bei Verbandspersonen ohne Mitgliedschaft, welche ein oberstes Organ haben, finden auf letzteres die für das oberste Organ bei Körper­ schaften aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit es nicht anders vorgesehen ist.

2. Einberufung

Art. 167

a) Im Allgemeinen

1) Das oberste Organ wird durch die Verwaltung (Vorstand), die Li­ quidatoren oder von Gesetzes wegen durch die Vertreter der Anleihens­ gläubiger oder andere nach den Statuten dazu befugte Organe oder deren einzelne Mitglieder oder Dritte und während der Dauer des Konkursver­ fahrens auch von der Konkursverwaltung einberufen, so oft Gesetz oder Statuten es verlangen oder das Interesse der Verbandsperson es erfordert; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Revisionsstelle einberufen.1

1 Art. 167 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und den ihnen gleichgestell­ ten Verbandspersonen ist das oberste Organ jährlich mindestens einmal einzuberufen, sofern nicht bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern jede Beschlussfassung auf dem Zirkulationswege erfolgt, oder sofern nicht in den Statuten ausdrücklich nach Zeit, Ort und mit Angabe der Tagesordnung die ordentliche Versammlung des obersten Organes ein für allemal vorgesehen ist.

3) Die Form der Einberufung, ob mündlich, schriftlich oder durch öf­ fentliche Bekanntmachung, kann durch die Statuten näher geregelt wer­ den, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, und diese soll Ort, Zeit und Zweck der Versammlung, insbesondere bei beabsichtigten Sta­ tutenänderungen deren wesentlichen Inhalt näher angeben; wenn jedoch das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, so ist jede Ver­ sammlung in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern am Sitze auf mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung auszukünden.

4) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der nach Gesetz oder Statuten erforderlichen Weise angekündigt ist (Tagesordnung), können Beschlüsse nicht gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses über die Leitung und Protokollführung, über den in der Versammlung des obersten Organes gestellten Antrag auf Einberufung einer ausseror­ dentlichen Versammlung, sowie auf Eröffnung einer Untersuchung über die Geschäftsführung und Ernennung von hierzu Beauftragten.

5) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluss­ fassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

6) Wenn sämtliche Mitglieder oder Vertreter versammelt sind und kein Berechtigter Einspruch erhebt, können sie auch ohne Beobachtung der sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten für die Einberufung eine Versammlung des obersten Organes bilden, und es kann in derselben über die in dessen Wirkungskreis liegenden Gegenstände gültig verhan­ delt und Beschluss gefasst werden (Universalversammlung).

Art. 168

b) Minderheitsrechte

1) Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Vertreter von mindes­ tens einem Zehntel der zählbaren Stimmen, wenn weniger als 30 zählbare Stimmen vorhanden sind, mindestens drei Stimmen es unter Anführung des Zweckes in einer von den Gesuchstellern unterzeichneten Eingabe verlangen.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Wird dem Verlangen vom zuständigen Organe nicht angemessen stattgegeben, so kann auf Begehren der Stimmberechtigten und nach Anhörung der Mitglieder der Verwaltung die Einberufung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Vorsitzenden erfolgen, und es kann ausserdem gegen die fehlbaren Organe auf Grund ihres Vertragsverhält­ nisses, allenfalls nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, Schadenersatz geltend gemacht werden.1

Art. 169

3. Teilnahme

1) Ist es nicht anders bestimmt, so können sich Mitglieder oder andere Stimmberechtigte durch solche oder Dritte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

2) Die gesetzlichen, statutarischen oder firmamässigen Vertreter Handlungsunfähiger, von Verbandspersonen oder Firmen müssen zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beschlussfassungen ohne beson­ dere Vollmachten zugelassen werden, selbst wenn die Statuten eine Ver­ tretung nicht oder nur durch andere Stimmberechtigte zulassen.

3) Von der Versammlung können Verhandlungsunfähige, wie bei­ spielsweise Betrunkene, ausgeschlossen werden.

4) Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen, wenn sie nicht Mitglie­ der der Verbandsperson sind, mit beratender Stimme teilnehmen.2

5) Die Statuten können im Rahmen des Gesetzes bestimmen, in wel­ chem Umfange Nichtmitglieder, wie Obligationäre und dergleichen zur Teilnahme an der Beratung und Abstimmung befugt sind.

6) Über die erschienenen oder vertretenen Teilnehmer an der Ver­ sammlung des obersten Organes einer Gesellschaft mit Persönlichkeit sowie über die auf sie entfallenden Stimmen ist ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Verzeichnis anzufertigen und während der Versammlung aufzulegen (Anwesenheitsliste).

1 Art. 168 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 169 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

136

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. Befugnisse und Beschlussfassung

Art. 170

a) Im Allgemeinen

1) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organe jene Befugnisse zu, wie sie für eingetragene Genossen­ schaften aufgestellt sind, insbesondere hat es die Aufsicht über die Tätigkeit anderer Organe und den Entscheid über die Zuständigkeit der Organe.

2) Die Abstimmung kann erfolgen entweder in der Versammlung oder, wenn nicht eine öffentliche Beurkundung für die Beschlüsse vorgeschrieben ist, ohne Versammlung, mittels Urnen oder in der Weise, dass bei Verbandspersonen mit weniger als 20 Mitgliedern an Stelle der Versammlung des obersten Organes den Stimmberechtigten die aus­ drücklich formulierten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuge­ sandt werden und die für einen Beschluss erforderliche Mindestzahl von Stimmberechtigten ihre schriftliche Zustimmung abgeben.

3) Die gleichen Vorschriften, wie für die Abstimmungen gelten auch für die Wahlen.

4) Eine Minderheit gemäss der Vorschrift über die Minderheitsrechte kann mittels unterschriebener und der Verwaltung oder dem sonst einbe­ rufenden Organe mindestens fünf Tage vor der Versammlung zuzustel­ lender Eingabe verlangen, dass näher bezeichnete Gegenstände zur Bera­ tung und Beschlussfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5) Für die Leitung, Beratung und Beschlussfassung gelten, soweit Ge­ setze oder Statuten es nicht anders bestimmen, die Regeln parlamentari­ scher Verhandlungen.

Art. 171

b) Leitung und Protokollführung

1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so leitet ein von der Ver­ sammlung gewähltes Mitglied jeweils die Versammlung.

2) Die Verwaltung sorgt für die Führung eines Protokolls, das kurz über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen genügenden Aufschluss gibt, und trifft die für die Form der Stimmabgabe und für die Feststel­ lung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

137

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Das Protokoll wird mangels anderer Bestimmung durch die Statu- ten oder Versammlung von einem Mitgliede geführt und vom Versamm­ lungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

4) In das Protokoll ist einem jeden Stimmberechtigten während der Ge­ schäftszeit Einblick zu gewähren und auf Verlangen Abschrift zu gestatten.

c) Erforderliche Mehrheit

Art. 172

aa) Im Allgemeinen

1) Die Beschlüsse bedürfen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesen­ den zählbaren Stimmen, wobei mindestens ein Zehntel aller Stimmen vertreten sein muss, sofern nicht auf Antrag der Verwaltung der Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen eine Ausnahme zulässt.1

2) Soweit Gesetz oder Statuten es nicht anders bestimmen, wie beim mehrfachen Stimmrechte oder bei der Verhältniswahl, hat jedes Mitglied eine Stimme.

3) In den Statuten kann den Obligationären oder Darlehensgebern, mit oder ohne Anspruch auf Umwandlung ihres Gläubigerrechtes in ein Mitgliedschaftsrecht, ein näher umschriebenes Stimmrecht, auf das die Vorschriften über die Ausübung des Stimmrechts durch Mitglieder er­ gänzend anzuwenden sind, eingeräumt werden, wobei jedoch die Ge­ samtheit derartiger Stimmrechte höchstens die Hälfte aller Stimmen um­ fassen darf, sollen jedoch mehr als ein Drittel aller Stimmrechte einge­ räumt werden, so ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der gesamten Stimmen erforderlich.

4) Ist die Mitgliedschaft mit einem Wertpapier verbunden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Anteile zu berechnen, bei Dele­ giertenversammlungen jedoch hat jeder Delegierte im Zweifel eine Stimme.

5) Die Statuten können auch vorsehen, dass einzelnen Gruppen von Mitgliedern oder Anteilen verschiedenes Stimmrecht zukommt, wobei jedoch ein Mitglied mindestens eine Stimme besitzen muss.

6) Schreiben Gesetz oder Statuten für einen Beschluss die Anwesen­ heit einer Mindestzahl von Stimmen vor, und sind in einer ersten Ver­ sammlung nicht genügend Stimmen vertreten, so kann, vorbehältlich

1 Art. 172 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

138

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

anderer statutarischer Regelung, dieser Beschluss über die gleichen Ge­ genstände in einer zweiten, binnen angemessener Frist, die mindestens acht Tage beträgt, einzuberufenden Versammlung ohne Rücksicht auf jene Mindestzahl mit einfacher Mehrheit gefasst werden, sofern es nicht anders vorgesehen ist.

7) Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluss, welcher der Vorsitzende beitritt.

8) Der vorstehende Absatz findet insbesondere entsprechende An­ wendung, wenn Zirkularbeschlüsse zulässig sind.

Art. 173

bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen

1) Sind bei einer Verbandsperson Mitglieder oder Anteile mit ver­ schiedener Berechtigung oder Verpflichtung, wie beispielsweise Vorzugs- und Stammaktien oder beschränkte und unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorhanden, so bilden die unter sich Gleichberechtig­ ten oder Gleichverpflichteten im Streitverfahren eine Partei und bei der Abstimmung besondere Gruppen (Gattungen), sofern durch den zu fassenden Beschluss ihre Rechte oder Pflichten in ungleicher Weise be­ einflusst werden, und es ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die für eine Statutenänderung erforderliche Zustimmung aller Gruppen er­ forderlich.1

2) Diese besonderen Versammlungen werden mangels anderer Statu­ tenbestimmungen von der Verwaltung einberufen, von einem von der Versammlung gewählten Teilnehmer präsidiert; im übrigen finden auf sie die Vorschriften über das oberste Organ entsprechende Anwendung.

3) Mangels anderer statutarischer Anordnung findet auf die Be­ schlussfassung die Vorschrift des vorausgehenden Artikels Anwendung.

4) Besteht die Verschiedenheit der Berechtigung lediglich in einer un­ gleichen Stimmenzahl, so wird nur ein gemeinsamer Beschluss gefasst, wobei die Verschiedenheit der Stimmberechtigung zu berücksichtigen ist.

1 Art. 173 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

139

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 174

cc) Die Änderung der Statuten

1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können sie mit Zustimmung von drei Viertel von sämtlichen in der Versammlung des obersten Organes Anwesenden, die mindestens die Hälfte aller Anteile, falls solche fehlen, aller Mitglieder vertreten, abgeändert werden.

2) Soweit es nicht anders bestimmt ist, können neue Leistungspflich­ ten der Mitglieder nur mit deren Zustimmung begründet oder vermehrt werden, andernfalls ist ein Beschluss nur gültig, wenn er nicht angefoch­ ten worden ist.

3) Änderungen der Beistatuten bedürfen der blossen Schriftlichkeit, selbst wenn solche Vorschriften in öffentlicher Urkunde aufgestellt waren.

4) Statutenabänderungen sind in gleichem Umfang wie die ursprüng­ lichen Statuten schriftlich abzufassen und, falls erforderlich, öffentlich zu beurkunden und in das Öffentlichkeitsregister einzutragen.

5) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organes einem andern Organe über­ tragen werden.

6) Eine Statutenänderung liegt nicht vor, wenn gemäss Firmenrecht der Firma einer Zweigniederlassung ein deutlich unterscheidbarer Zusatz beigefügt wird.

Art. 175

d) Ausschliessung vom Stimmrecht

1) Jeder Stimmberechtigte ist, unbeschadet des Rechtes auf Teilnahme an der Versammlung und Beratung, von Gesetzes wegen im eigenen oder fremden Namen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehe­ gatten, eingetragenen Partner, Verlobten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Verbandsperson andererseits, sowie bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechts­ streit zwischen einem Dritten und der Verbandsperson, aus welchem ein Stimmberechtigter einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bezieht.1

2) Eigene Anteile, die sich im Besitze der Verbandsperson selber be­ finden, sind nicht stimmberechtigt und gehören auch nicht zu zählbaren

1 Art. 175 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Stimmen, jedoch kann die zum Treuhänder bestellte Verbandsperson das Stimmrecht ausüben.

3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, von Gesetzes wegen kein Stimmrecht.

4) Ein gegen diese Vorschriften verstossender Beschluss kann gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organs angefochten werden.

5) Diese Beschränkungen finden keine Anwendung auf Verbandsper­ sonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten, auf Mitglieder der Revisi­ onsstelle, bei Wahlen und Abberufungen, oder wenn sonst das Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme gestattet.1

Art. 176

e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten

1) Besteht am Mitgliedschaftsrecht ein beschränktes dingliches Recht, so ist nur das Mitglied oder der diesem gleichgestellte Treuhänder stimmberechtigt, unter Vorbehalt der Stellvertretung.

2) Wenn über die Mitgliedschaft Wertpapiere vorhanden sind, ist der Besitzer des Titels verpflichtet, ihm die Ausübung des Stimmrechtes zu ermöglichen, sofern die sofortige Rückerstattung des unveränderten Titels nach Ausübung des Stimmrechtes gewährleistet ist.

3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht in Nutzniessung, so ist nur das Mit­ glied stimmberechtigt; jedoch hat es für alle Beschlüsse, welche sich nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen darstellen, die Zustimmung des Nutzniessers einzuholen und wird bei Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig.

4) Der Depositär kann das Stimmrecht für die in Depot liegenden Wertpapiere (Depotstimmen) nur dann geltend machen, wenn er hiefür eine besondere Vollmacht des Depotinhabers besitzt, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, wie beispielsweise bei Treuhanddepositen.

5) Die Ausübung anderer persönlicher (herrschaftlicher) Rechte aus der Mitgliedschaft ist mangels abweichender Bestimmung oder Vereinba­ rung derjenigen des Stimmrechts gleichgestellt.

1 Art. 175 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136, LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2007 Nr. 38.

141

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

6) Diese Vorschrift findet auf andere Stimmberechtigungen entspre­ chende Anwendung.

Art. 177

f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse

1) Über die Beschlüsse des obersten Organs betreffend die Konsti­ tuierung, die Statutenänderung und die Auflösung einer Verbandsperson ist in allen Fällen, wo die Mitgliedschaft in einem vermögensrechtlichen Anteil besteht oder das Gesetz es sonst verlangt, eine öffentliche Urkun­ de zu errichten, wenn nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, wie beispielsweise bei Genossenschaften, kleinen Versicherungsvereinen und Anstalten, bei Beurkundung im Zirkularwege.

2) Die Urkundsperson muss der Beschlussfassung persönlich beiwoh­ nen und hat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen und darin die gefassten Beschlüsse, sowie alle in ihrer Gegenwart in der Versammlung vorgekommenen Ereignungen und abgegebenen Erklärungen, welche für die Beurteilung der Regelmässigkeit des Vorganges von Erheblichkeit sind, genau und kurz anzuführen.

3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einer als Schreiber bestimmten Person zu unterzeichnen.

4) Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und es besonders verlangt wird, kann im Protokolle auch eine Bestätigung über die Identi­ tät des Vorsitzenden und anderer an der Versammlung anwesender Per­ sonen als genügend erachtet werden.

5) Der öffentlichen Urkunde sind gegebenenfalls der Statutenentwurf der Gründer, Beitrittserklärungen, der unterzeichnete Zeichnungspro­ spekt, die von der Mitgliederversammlung genehmigten Statuten und dergleichen beizufügen.

6) Anstelle der öffentlichen Urkunde kann in allen Fällen, ausgenom­ men bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Ge­ sellschaften mit beschränkter Haftung, eine von sämtlichen Beteiligten unterzeichnete und beglaubigte Erklärung treten.1

1 Art. 177 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

142

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5. Anfechtung von Beschlüssen

Art. 178

a) Im Allgemeinen

1) Die Verwaltung und, sofern diese nicht selbst klagt, die Revisions­ stelle der Verbandsperson kann Beschlüsse des obersten oder eines an­ dern Organs, die gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstossen, beim Richter des Sitzes mit Klage, Widerklage, Einrede oder Rechtsbot gegen die Verbandsperson anfechten.1

2) Wenn der Beschluss eine Massregel zum Gegenstand hat, durch de­ ren Ausführung sich die Mitglieder der Verwaltung oder der Revisions­ stelle strafbar oder den Gläubigern oder Mitgliedern der Verbandsperson haftbar machen würden, so kann ihn jedes Mitglied der Verwaltung und der Revisionsstelle von Gesetzes wegen anfechten, oder aber dessen Aus­ führung verweigern.2

3) Ausserdem können bei Verbandspersonen mit Mitgliedern, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die wohlerworbenen Rechte, die Vertreter von mindestens einem Zwanzigstel aller Stimmen, mindestens aber drei Stimmen, und bei weniger als zehn Stimmen oder Mitgliedern, jede Stimme beziehungsweise jedes Mitglied einen Beschluss, dem sie nicht zugestimmt haben, von Gesetzes wegen anfechten und aufheben lassen, wobei ihnen der Richter unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten Sicherheit auferlegen kann, bei deren Nichtbeachtung der Anfechtungsanspruch dahinfällt.

4) Ebenso können einzelne Stimmberechtigte, wenn sie nicht nach Gesetz oder Statuten zur Versammlung einberufen worden sind oder ihnen die Teilnahme an der Versammlung oder Abstimmung in anderer Weise verunmöglicht oder in unbilliger Weise erschwert worden ist, und infolgedessen an der Versammlung oder der Abstimmung nicht teilge­ nommen haben, oder wenn bei einem Zirkularbeschluss Stimmberechtigte dagegen gestimmt haben oder übergangen worden sind, oder endlich, wenn zur Teilnahme unbefugte Personen an einem Beschluss mitgewirkt haben, sei es, dass Einspruch erhoben worden ist oder nicht, einen Be­ schluss anfechten und aufheben lassen, wenn sie gleichzeitig glaubhaft machen, dass diese Mängel auf die Beschlussfassung von Einfluss gewe­ sen sind.

1 Art. 178 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 178 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Das Gericht kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses im Befehlsverfahren aufschieben, wenn ein der Verbandsperson drohen­ der, unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.

Art. 179

b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.

1) Das Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten erlischt, wenn sie nicht während eines Monats seit der Beschlussfassung die Absicht, die Klage zu erheben, oder, falls in den Statuten ein besonderes Anfech­ tungsverfahren vorgesehen ist, dieses sofort nach Erschöpfung des In­ stanzenzuges der Verwaltung ankündigen und spätestens binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter an­ bringen.

2) Wird der angefochtene Beschluss im Öffentlichkeitsregister einge­ tragen, so ist das Urteil auf Verlangen der Anfechtenden von der Regis­ terbehörde in Abänderung des früheren Eintrages einzutragen und zu veröffentlichen, soweit letzteres erforderlich ist.

3) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämt­ liche Stimmberechtigte einer Verbandsperson.

4) Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Verbandsperson entstandenen Schaden haften ihr die Kläger, welche durch die Erhebung der Klage fahrlässig gehandelt haben, nach den Vor­ schriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.

5) Auf die Anfechtungsklage finden ergänzend die Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage Anwendung.

6) Im übrigen können Beschlüsse auch von Amts wegen vom Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt entsprechend den Vorschriften, wie sie bei der Vernichtbarkeit von Amts wegen aufgestellt sind, aufge­ hoben werden.1

Art. 179a2

6. Vorlage der Jahresrechnung

Sofern die Verbandsperson zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist (Art. 1045), sind der Entwurf zur Jahresrechnung und

1 Art. 179 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 179a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

zutreffendenfalls der Jahresbericht und der konsolidierte Geschäftsbe­ richt innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem obersten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.

II. Verwaltung

Art. 180

1. Im Allgemeinen

1) Jede Verbandsperson muss eine Verwaltung (Vorstand, Geschäfts­ führer und dergleichen) haben, die, soweit es nicht anders bestimmt ist, aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen bestehen kann und vom obersten Organ auf die Dauer von drei Jahren aus Mitgliedern der Verbandsperson oder Dritten bestellt wird, wobei die Mitglieder der Verwaltung wieder bestellbar sind und besoldet sein können oder nicht.

2) Vorbehältlich der Bestimmungen über die Beteiligung des Ge­ meinwesens können die Statuten auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen das Recht zur Ernennung einzelner Mitglieder der Verwaltung oder ihres Vorsit­ zenden einräumen (gebundene Verwaltung).

3) Fallen während eines Geschäftsjahres einzelne von mehreren Ver­ waltungsmitgliedern weg oder sind sie an der Geschäftsführung verhin­ dert, so können die verbleibenden bis zur nächsten Versammlung des obersten Organes die Geschäftsführung und Vertretung fortführen, so­ weit die Statuten es nicht anders bestimmen.

4) Die jeweiligen Mitglieder der Verwaltung oder andere Zeich­ nungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertre­ tungsbefugnis sind bei den im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Ver­ bandspersonen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises der Bestel­ lung, wie beispielsweise eines Protokollauszuges oder dergleichen anzu­ melden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt.

5) Die für die Mitglieder der Verwaltung aufgestellten Vorschriften gelten auch für ihre allfälligen Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.

6) Für eine Zweigniederlassung kann nicht eine besondere Verwaltung, wohl aber ein besonderer Bevollmächtigter als Prokurist bestellt werden.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

7) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so umfasst die Geschäftsführungs- auch die Vertretungsbefugnis.

8) Die Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften können die Statuten als anwendbar erklären.

Art. 180a

1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mit­ glied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­ raum oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und eine inländische Berufszulassung gemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzen.1

2) Gleichgestellt sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Ab­ kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staats­ vertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personen, die über einen Aus­ bildungsnachweis gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Treuhänder verfü­ gen und seit mindestens einem Jahr in einem hauptberuflichen Dienst­ verhältnis zu einem zur Treuhändertätigkeit befugten Arbeitgeber im Inland stehen und ihre Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausüben. Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind, müs­ sen im Inland eine Niederlassungsbewilligung haben.2

3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen aus­ genommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezi­ algesetzes einen befähigten Geschäftsführer besitzen müssen.3

4) Wer beabsichtigt, die Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 auszuüben, meldet dies der Regierung. Die Regierung prüft das Vorliegen der Vor­ aussetzungen, stellt gegebenenfalls eine Bestätigung aus und führt eine Liste der betreffenden Personen. Änderungen in den Verhältnissen sind der Regierung unverzüglich mitzuteilen.4

5) Die Regierung regelt im Verordnungswege das Verfahren und kann die Geschäfte gemäss Abs. 4 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung über­ tragen.5

1 Art. 180a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 181. 2 Art. 180a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 181. 3 Art. 180a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 180a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 23. 5 Art. 180a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 23.

146

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Geschäftsführung

Art. 181

a) Im Allgemeinen

1) Die Geschäftsführung steht, soweit es nicht anders bestimmt oder durch Beschluss des zuständigen Organes angeordnet ist, allen Mitglie­ dern der Verwaltung zu.

2) Besteht die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern, und bestimmen die Statuten es nicht anders, so darf kein Mitglied allein eine zur Ge­ schäftsführung gehörende Handlung vornehmen, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt.

3) Ist nach den Statuten oder eines auf Grund derselben aufgestellten Reglementes jedes Mitglied der Verwaltung für sich allein zur Geschäfts­ führung befugt, so muss, wenn eines unter ihnen gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, diese unterbleiben, falls die Statuten es nicht anders bestimmen.

4) Unberührt bleiben jedoch die Wirkungen gegenüber Dritten.

b) Befugnisse und Pflichten1

Art. 182

aa) Im Allgemeinen2

1) Die Verwaltung hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind, wie beispielsweise auch die Bestellung und der Widerruf der Prokura. Sie hat insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein.3

2) Sie hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwal­ tung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten

1 Sachüberschrift vor Art. 182 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 182 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 182 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage ange­ messener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.1

3) Von den Gründern sind der Verwaltung alle auf die Errichtung der Verbandsperson bezüglichen Schriftstücke herauszugeben.

4) Die Verwaltung ist der Verbandsperson gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Statuten, Beschluss des zuständigen Organes oder in anderer Weise festgesetzt sind.

5) Soweit es nicht anders bestimmt ist, kommen der Verwaltung einer Verbandsperson die gleichen Befugnisse und Pflichten zu, wie der Ver­ waltung bei eingetragenen Genossenschaften.

Art. 182a2

bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung

1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbands­ person (Art. 1045) haben die kollektive Pflicht, sicherzustellen, dass die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen, namentlich die Jahresrech­ nung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konso­ lidierte Jahresbericht sowie, soweit er gesondert vorgelegt wird, der Cor­ porate Governance Bericht, nach den Bestimmungen des 20. Titels über die Rechnungslegung erstellt und offen gelegt werden.

2) Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rech­ nungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraus­ setzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.

Art. 182b3

cc) Einhaltung der Deklarationspflicht

1) Die Verwaltung von im Öffentlichkeitsregister eingetragenen juris­ tischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Ge­ werbes nicht zulässt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des

1 Art. 182 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220. 2 Art. 182a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224. 3 Art. 182b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Geschäftsjahres beim Öffentlichkeitsregister eine von dem Mitglied, das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, zu unterfertigende oder mit­ zuunterfertigende Erklärung einzureichen, in der bestätigt wird, dass: a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensauf­

stellung vorliegt; und b) die Gesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kauf­

männischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat.

2) Die Verpflichtung zur Einreichung der in Abs. 1 genannten Erklä­ rung besteht nicht, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen jährlich die Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung einzureichen ist.

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die fristgerechte Einhaltung der in Abs. 1 statuierten Einreichungspflicht zu überwachen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht eingereicht, hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die säumige Gesellschaft zu mahnen und bei fortdauernder Säumigkeit und Ablauf mindestens weiterer zwölf Monate von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten. Die Verhängung einer Busse gemäss § 66a (Schlussabteilung) bleibt vorbe­ halten.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat das Recht, die gemäss Abs. 1 eingereichte Erklärung innert einer Frist von zwei Jahren im Sinne der Abs. 5 und 6 zu überprüfen. Eine Überprüfung entfällt, wenn die Erklärung von einem bewilligten bzw. zugelassenen Wirt­ schaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft bestätigt wird.

5) Ergibt eine Überprüfung, dass eine Vermögensaufstellung im Sinne von Abs. 1 nicht vorgelegt werden kann, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Nachfrist zur Vorlegung der Vermögens­ aufstellung oder einer Bestätigung gemäss Abs. 4 zu setzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Frist von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten.

6) Ergibt eine Überprüfung der Vermögensaufstellung, dass die Ge­ sellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt der Steuerverwal­ tung Meldung zu erstatten.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 182c1

dd) Zwischendividenden

1) Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den laufenden Ge­ winn) während des Geschäftsjahres ist zulässig.

2) Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ord­ nungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045) verpflichtet sind, nur auf­ grund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgs­ rechnung) ausgeschüttet werden.

3) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimm­ ten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reserve- fonds austeilen darf.

4) Zwischendividenden dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn da­ durch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.

Art. 182d2

ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder

1) Die Verwaltung von Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 1045), ist von Gesetzes wegen dafür besorgt, dass die Jahresrechnung und zutreffendenfalls der konso­ lidierte Geschäftsbericht, unter Anzeige an die Mitglieder gemäss den Statuten mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung des obersten Organs, das über die Genehmigung der Jahresrechung zu entscheiden hat, beziehungsweise vor der Fassung eines Beschlusses im Zirkularweg und ausserdem noch während eines Vierteljahres nach der Versammlung zur Einsicht der Mitglieder gehalten wird.

2) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann von Gesetzes wegen unter Nachweis seiner Beteiligung eine Abschrift der Jahresrechnung und zu­ treffendenfalls des Jahresberichts und des konsolidierten Geschäftsbe­ richts oder des Berichts über den Geschäftsverlauf des Verwaltungsrates verlangen.

1 Art. 182c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 182d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 182e1

ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

1) Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwal­ tung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen.

2) Besteht begründete Besorgnis, dass eine Verbandsperson über­ schuldet oder zahlungsunfähig ist, so erstellt die Verwaltung unverzüg­ lich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswer­ ten. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und diese Sanierungsmassnahmen zu beantragen.

3) Die Zwischenbilanz ist bei Verbandspersonen von einer Revisions­ stelle im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsge­ sellschaften zu prüfen: 1. wenn Anleihensobligationen ausgegeben wurden; 2. wenn die Kapitalanteile börsenkotiert sind; oder 3. bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.

4) Alle übrigen Verbandspersonen sind von der gesetzlichen Revi­ sionsstelle zu überprüfen.

Art. 182f2

gg) Benachrichtigung des Gerichts

1) Ergibt sich aus den Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Li­ quidationswerten, dass die Verbandsperson überschuldet ist, oder ist sie zahlungsunfähig, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen.

2) Das Gericht ist nicht zu benachrichtigen, sofern Gläubiger der Ver­ bandsperson im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung bezie­ hungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird.

1 Art. 182e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 182f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Besteht eine Nachschusspflicht, so ist das Gericht erst zu benach­ richtigen, wenn die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsun­ fähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung durch die Nachschusspflichtigen behoben wird.

Art. 182g1

hh) Eröffnung oder Aufschub des Konkurses

1) Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers aufschie­ ben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft es Mass­ nahmen zur Erhaltung des Vermögens.

2) Das Gericht kann einen Beistand bestellen und entweder der Ver­ waltung die Verfügungsbefugnis entziehen oder deren Beschlüsse von der Zustimmung des Beistands abhängig machen. Es umschreibt die Aufgaben des Beistands.

3) Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.

Art. 183

c) Konkurrenzverbot

1) Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, dürfen bei Gesell­ schaften mit Persönlichkeit, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und bei andern diesen gleichgestellten Verbandsper­ sonen die Mitglieder der Verwaltung ohne Einwilligung des obersten Organes oder mangels eines solchen, ohne Bewilligung des Richters im Ausserstreitverfahren, weder Geschäfte im Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft ohne Persön­ lichkeit oder bei einer Verbandsperson des gleichen Geschäftszweiges als unbeschränkt haftende Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder sich beteiligen oder eine Stelle in der Verwaltung oder in der Revisionsstelle bekleiden.2

2) Die Einwilligung kann im Statute allgemein ausgesprochen sein; sie ist ausserdem schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung zum Mit­ gliede der Verwaltung der Verbandsperson eine solche Tätigkeit oder

1 Art. 182g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 183 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454.

152

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Teilnahme des Mitgliedes bekannt war und gleichwohl deren Aufhebung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.

3) Mitglieder der Verwaltung, die das im ersten Absatz ausgesproche­ ne Verbot übertreten, können jederzeit ohne Verpflichtung zur Entschä­ digung abberufen werden; ausserdem kann die Verbandsperson Schaden­ ersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Mitgliedes der Verwaltung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden und bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergü­ tung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung.

4) Die vorstehend bezeichneten Rechte der Verbandsperson erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem die übrigen Mitglieder der Ver­ waltung und, wenn solche nicht bestehen, die Mitglieder der Revisions­ stelle von der begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, und in allen Fällen nach Ablauf eines Jahres.1

5) Vorbehalten bleiben weitergehende vertragliche Verabredungen, wie die Konkurrenzklausel und dergleichen.

3. Vertretung

Art. 184

a) Im Allgemeinen

1) Die Vertretung von Verbandspersonen erfolgt durch die hiezu be­ rufenen Organe oder sonstige besondere Vertreter nach Vorschrift der Statuten, wobei die Verwaltung einer etwa vom Gesetz vorgesehenen besondern Vollmacht nicht bedarf.

2) Der Betrieb von Geschäften der Verbandsperson, sowie die Vertre­ tung der Verbandsperson in diesem Geschäftsbetrieb kann, wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, auch einzelnen Mitglie­ dern oder sonstigen Bevollmächtigten oder Angestellten der Verbands­ person übertragen werden.

3) Als vertretungsberechtigtes oder geschäftsführendes Organ, wie Vorstand oder Verwaltung, oder als Mitglied oder als sonstiger Vertreter eines solchen können auch Verbandspersonen oder Firmen bestellt wer­ den, deren vertretungsberechtigte beziehungsweise geschäftsführende Personen alsdann, sofern hiefür nicht besondere Delegierte bezeichnet

1 Art. 183 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

153

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

sind, für sie alle Organ- beziehungsweise Vertreterhandlungen vorzu­ nehmen haben.

4) Wenn im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat die Verwaltung die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

5) Die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandspersonen sind nach Aufforderung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt bei Vermeidung der im Öffentlichkeitsregisterverfahren zuläs­ sigen Ordnungsstrafen verpflichtet, ihre zur Vertretung berufenen Mit­ glieder der Verwaltung (des Vorstandes) bekanntzugeben.1

Art. 185

b) Stellung als Partei

1) Eine Verbandsperson gilt dann als bösgläubig, wenn eine der als Organ oder Vertreter handelnden Personen bösgläubig ist, oder wenn eine vertretungsberechtigte Person es bösgläubig unterlässt, die zuständigen Personen auf den Mangel aufmerksam zu machen.

2) Die Vorschrift des vorausgehenden Absatzes ist entsprechend an­ zuwenden, wenn es sich um die Beurteilung des Wissens, des Verschul­ dens oder von Treu und Glauben der Verbandsperson handelt.

3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Verbandsperso­ nen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleich einer Partei.

4) Im Konkurse der Verbandsperson liegen den Mitgliedern der Ver­ waltung die gleichen Pflichten gegenüber dem Konkursamt ob, wie der natürlichen Person als Gemeinschuldner und die Verwaltung hat deren Rechte gegenüber der Konkursverwaltung zu wahren.

Art. 186

c) Ausschliessung

1) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verbandsperson, an de­ nen ein Mitglied der Verwaltung interessiert ist, wie beispielsweise beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, darf dieses von Gesetzes wegen nicht mitwirken, ausser im Falle der Dringlichkeit.

1 Art. 184 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6 und abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

154

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Kann infolgedessen ein gültiger Beschluss nicht gefasst werden, so ist das Geschäft einem statutarisch vorgesehenen, und mangels einer solchen Bestimmung, dem obersten Organ zu unterbreiten, das einen oder mehrere Spezialbevollmächtigte mit der Vertretung der Verbands­ person betraut oder das Geschäft selbst erledigt.1

3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei abweichender Bestim­ mung der Statuten oder bei Verbandspersonen mit weniger als dreissig Mitgliedern.2

Art. 187

d) Vollmacht der Organe und Vertreter

1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertre­ tung.3

2) Als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist.

3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetz­ lichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.4

4) Die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind für die Ver­ bandsperson auch dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich im Namen der Verbandsperson erfolgten, wohl aber sich aus den Umständen bei der Vornahme ergibt, dass sie nach dem Willen der Beteiligten für die Ver­ bandsperson vorgenommen werden wollten.

5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.5

1 Art. 186 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 186 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 187 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 187 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 187 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 187a1

e) Einschränkungen der Vertretungswirkung

1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsor­ ganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht ver­ pflichtet.

2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorga­ nen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unterneh­ mensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Be­ kanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständi­ gen Organe nicht aus.

3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompeten­ zen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht ver­ pflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.

Art. 188

f) Ausübung2

1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in wel­ cher Form die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungs­ berechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Ein­ zelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unter­ schrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesell­ schaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.3

2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröf­ fentlichen.4

1 Art. 187a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 188 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 188 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 188 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

156

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen und die Verwaltung mehrgliedrig ist, so ist zur Vertretung der Verbandsper­ son und zur verbindlichen Unterschrift namens dieser die Mitwirkung und die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung erforderlich, jedoch sind auch im Falle einer gemeinsamen Geschäftsfüh­ rung und Vertretung Willenserklärungen, wie namentlich Vorladungen und sonstige Zustellungen gegenüber der Verbandsperson in gültiger Weise abgegeben, wenn sie nur an eines der vertretungsberechtigten Mitglieder beziehungsweise an einen Vertreter erfolgten.

Art. 189

g) Legitimation und Unterschrift1

1) Zur Legitimation der Verwaltung gegenüber Behörden genügt, wenn eine Eintragung in das Öffentlichkeitsregister stattgefunden hat, eine Bescheinigung der Registerbehörde, dass die darin bezeichneten Personen als Mitglieder der Verwaltung im Öffentlichkeitsregister einge­ tragen sind, bei nicht eingetragenen Verbandspersonen hingegen ein Ausweis über die Bestellung durch das zuständige Organ, wie beispiels­ weise Versammlungsprotokoll oder beglaubigte Abschrift oder Auszug.

2) Die Zeichnung hat in der Weise zu geschehen, dass die Zeichnen­ den der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen der Verbandsperson ihre eigenhändigen Unterschriften beifügen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.

3) Ist bei einer Verbandsperson oder Firma zur Führung der Unter­ schrift eine andere Verbandsperson oder Firma berechtigt, so genügt die Zeichnung der Unterschrift in der Weise, dass der Vertreter der letzteren seine persönliche Unterschrift eigenhändig dem Namen oder der Firma der vertretenen Verbandsperson oder Firma beifügt.

4. Bestellung eines Beistandes

Art. 190

a) Im Allgemeinen

1) Mangeln einer bestehenden Verbandsperson vorübergehend die er­ forderlichen geschäftsführenden oder vertretungsberechtigten Organe oder auch ein Repräsentant gemäss diesem Titel, oder sind die Personen, welche die Verwaltung bilden, nicht bekannt, oder sind die Vertreter im

1 Art. 189 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

einzelnen Falle von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt das Ge­ richt, wenn auf andere Weise für die Geschäftsführung und Vertretung nicht gesorgt ist, auf Antrag von Beteiligten und auf Kosten der Ver­ bandsperson im Ausserstreitverfahren einen Beistand, sofern das Interes­ se der Verbandsperson, ihrer Mitglieder oder Gläubiger oder der Öffent­ lichkeit es verlangt.1

2) Der Beistand hat unverzüglich für die Bestellung das zuständige Organ einzuberufen, und es kommen ihm von Gesetzes wegen alle Befu­ gnisse wie dem fehlenden Organe oder Vertreter zu.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Entstehung und Auflösung von Verbandspersonen.

Art. 191

b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung

1) Die Geschäftsführung und Vertretung kann auf Antrag von Mit­ gliedern und nach Ermessen des Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadens dem Organe einer Verbandsperson durch Bestellung eines Beistandes vorübergehend entzogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieses die Interessen der Verbandsperson gefährdet, und dass Gefahr im Verzuge liegt.

2) Die Entziehung der Vertretung und Geschäftsführung, sowie die Bestellung eines Beistandes, mit Ausnahme des Falles, wo es sich nur um einen Beistand für einzelne Geschäfte, wie beispielsweise bei Prozessver­ tretung, handelt, sind bei den im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandspersonen unter Angabe des Beistandes und seiner Vertretungs­ befugnis im Öffentlichkeitsregister einzutragen und zu veröffentlichen.2

III. Revisionsstelle3

Art. 191a4

1. Ausübung der Revisionsstelle

1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind zur Ausübung der Funktion einer Revisionsstelle befähigt:

1 Art. 190 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 191 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Sachüberschrift vor Art. 191a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 191a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

158

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

1. Wirtschaftsprüfer; 2. Revisionsgesellschaften; 3. Treuhänder; 4. Verbandspersonen und Treuunternehmen mit einer Treuhänderbe­

willigung.

2) Wo das Gesetz von anerkannter Revisionsstelle oder von Sachver­ ständigen spricht, sind darunter Personen gemäss Gesetz über Wirt­ schaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu verstehen, sofern von dem Vorgang Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 und Art. 182e Abs. 3 betroffen sind.

Art. 192

2. Bestellung1

1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Re­ visoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Be­ fugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.2

2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Dritt­ personen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.3

3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prü­ fende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Revisionsgesellschaft ausüben könnte.4

4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Ge­ schäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revi­ sionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.5

5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemein­ wesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner

1 Art. 192 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 192 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 192 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 192 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 192 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (ge­ bundene Revisionsstelle).1

6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 ver­ pflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revi­ sionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaf­ ten eingesetzt werden.2

7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Ausserstreitverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergän­ zung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.3

8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen.4

9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Öffentlichkeitsregister anzumelden und zu hinterlegen.5

Art. 1936

3. Stellung

1) Die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden.

2) Diese letztere Dauer gilt im Zweifel für die Revisionsstelle bei allen Verbandspersonen.

1 Art. 192 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 192 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 192 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454. 4 Art. 192 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 192 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 193 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

160

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Mitglieder der Revisionsstelle können die Ausübung ihrer Ob­ liegenheiten, soweit es sich nicht um Vertretung vor Gerichts- oder Ver­ waltungsbehörden handelt oder die Statuten es nicht anders vorsehen, nicht übertragen.

4) Die für die Mitglieder der Revisionsstelle aufgestellten Vorschrif­ ten gelten entsprechend für ihre Stellvertreter, wenn sie als solche auftre­ ten oder auftreten sollen.

5) Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, tritt die Revisionsstelle nach aussen als Einheit auf und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.

Art. 1941

Aufgehoben

4. Aufgaben2

Art. 1953

a) Im Allgemeinen

1) Die Jahresrechnung und gegebenenfalls der Jahresbericht sowie zu­ treffendenfalls die konsolidierte Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditaktiengesellschaft sowie von Gesellschaften ohne Persönlichkeit, sofern deren unbeschränkt haftende Teilhaber Ver­ bandspersonen im Sinne von Art. 1063 sind, sind durch die bestellte Revisionsstelle darauf zu prüfen, ob sie Gesetz und Statuten entsprechen.

2) Andere Verbandspersonen, die ein nach kaufmännischer Art ge­ führtes Gewerbe betreiben, unterliegen den Bestimmungen gemäss Abs. 1, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3) Zum Zwecke der Prüfung kann die Revisionsstelle oder einzelne ihrer Mitglieder verlangen, dass ihr die Geschäftsbücher und Belege vor­ gelegt werden, dass sie zu der Inventur soweit möglich zugezogen und dass ihr von der Vewaltung über einzelne bestimmte Gegenstände Auf­ schluss erteilt werde.

4) Die Revisionsstelle kann die Behandlung bestimmter Prüfungsgegen­ stände durch die Verwaltung oder die Aufnahme solcher in die Tagesord­

1 Art. 194 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 195 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 195 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

161

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

nung des obersten Organes zwecks Beratung und Beschlussfassung verlan­ gen.

Art. 196

b) Berichterstattung1

1) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Ver­ bandspersonen hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Ge­ schäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat darüber Auskunft zu geben, ob:2

1. die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung und gegebenen­ falls der Jahresbericht Gesetz und Statuten entsprechen; bei Gesell­ schaften im Sinne von Art. 1063 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob die Jahresrechnung im Einklang mit den jeweils massge­ benden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhält­ nissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;3

2. die folgenden Rechnungslegungsunterlagen bzw. Angaben in Einklang mit der Jahresrechnung stehen: a) der Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden

muss; b) die im Corporate Governance Bericht zu machenden Angaben ge­

mäss Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 und 4, sofern ein solcher erstellt werden muss; im Hinblick auf die übrigen Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob der Corpo­ rate Governance Bericht erstellt worden ist;4

3. die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwal­ tung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsur­ teil abzugeben;5

4. der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht.6

Im Weiteren hat der Bericht einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand der Prüfung war und nach welchen Rechnungslegungsgrund­

1 Art. 196 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 196 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 3 Art. 196 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 4 Art. 196 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224. 5 Art. 196 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 6 Art. 196 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

162

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

sätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde; ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.1

1a) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäss anzuwenden, so­ weit nach Massgabe von Art. 1058 ein Review durchgeführt werden muss. Der Bericht der Revisionsstelle hat einen Hinweis zu enthalten, dass eine prüferische Durchsicht (Review) durchgeführt wurde. In der Stellungnahme zum Ergebnis des Reviews ist festzuhalten, dass die Revi­ sionsstelle aufgrund des Reviews auf keine Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung oder der Jahresbericht nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen (negative Zusicherung).2

2) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, ist Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 sowie Abs. 2a, 3 und 4 sinngemäss anzuwenden.3

2a) Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Ver­ stösse gegen Gesetz und Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.4

3) Wo eine Revisionsstelle vorgeschrieben ist, darf ohne vorgängige Vorlegung eines solchen Berichtes vom obersten Organe die Jahresrech­ nung nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Revisor bei mittel­ grossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist kein Revi­ sor anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit eines Revisors kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.5

4) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, die Revisionsstelle auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Be­ schlussfassung, Bericht zu erstatten hat.6

1 Art. 196 Abs. 1 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 196 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7. 3 Art. 196 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 4 Art. 196 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 52. 5 Art. 196 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 196 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

163

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 1971

c) Schweigepflicht

Ausserhalb der Versammlung des obersten Organes sind Mitteilungen der Revisoren betreffend die gemachten Wahrnehmungen an andere Per­ sonen als an Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle, bei sonstiger Verantwortlichkeit, insbesondere gemäss den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit, unzulässig.

Art. 1982

5. Weitergehende Statutenbestimmungen

1) Den Statuten bleibt es vorbehalten, über die Organisation der Revisi­ onsstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, deren Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischen­ revisionen vorzusehen.

2) Neben den ordentlichen Revisoren (Revisionsstelle) kann das oberste Organ jederzeit zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile derselben besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.

Art. 199

6. Aufsichtsrat3

1) Die Statuten können neben der Verwaltung einen Aufsichtsrat vor­ sehen, der nach den Vorschriften über die Verwaltung bestellt wird und dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zugewiesen werden kann.4

2) Er kann auch die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung geltend machen.

3) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ins Öffentlichkeitsregister ein­ getragen werden.5

1 Art. 197 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 2 Art. 198 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 199 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 199 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 5 Art. 199 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

164

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 200

IV. Weitere Organe und anwendbares Recht

1) Die Statuten können, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, auch weitere mittelbare oder unmittelbare Organe, wie Direktion, Aus­ schüsse, sowie weitere Vertreter vorsehen.

2) Für das Verhältnis zwischen den Organen und der Verbandsper­ son, soweit es nicht das oberste Organ oder die organschaftliche Stellung von Minderheiten oder besondern Kategorien von Mitgliedern betrifft, gelten, wo es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis und ergänzend jene über den Auf­ trag oder, sofern eine Entgeltlichkeit vereinbart oder nach den Umstän­ den anzunehmen ist, die Vorschriften über den Dienstvertrag.

Art. 201

V. Einstellung, Abberufungund Rücktritt1

1) Das oberste Organ ist, wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Statuten nicht ein anderes Organ damit betrauen, jederzeit be­ fugt, die Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle oder anderer Organe, sowie andere von ihm bestellte Bevollmächtigte oder Beauftragte abzuberufen.2

2) Das Recht zur Bestellung eines Organes, eines Mitgliedes eines sol­ chen oder eines Bevollmächtigten schliesst das Recht zu dieser Abberu­ fung oder Kündigung in sich und zwar bei Bestellung durch Behörden von Gesetzes wegen, in übrigen Fällen nur soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist.

3) Dieses Abberufungsrecht besteht entgegen anders lautender Statu­ tenbestimmung von Gesetzes wegen, wenn wichtige Gründe, wie bei­ spielsweise grobe Pflichtverletzung, oder Unfähigkeit zur ordnungs­ mässigen Geschäftsführung, es rechtfertigen.

3a) Eine für die Durchführung einer Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 bestellte Revisionsstelle darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfverfahren sind kein ausreichender Grund für eine Abberufung. Im Falle einer Abberufung oder des Rück­ tritts einer Revisionsstelle sind die Verbandsperson und die Revisionsstelle

1 Art. 201 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7. 2 Art. 201 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

165

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

verpflichtet, die Finanzmarktaufsicht (FMA) unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis zu setzen.1

4) Die Verwaltung kann ebenfalls jederzeit die von ihr bestellten Aus­ schüsse, Delegierten, Direktoren und andere Bevollmächtigte abberufen und die vom obersten Organ bestellten Bevollmächtigten unter Mittei­ lung an dieses in ihren Funktionen einstellen.

5) Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche der Abbe­ rufenen aus Verträgen, wie Dienstvertrag oder Auftrag oder aus uner­ laubter Handlung und die einstweilige Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung durch den Richter.

6) Wenn der Richter Mitglieder oder Organe abberuft, so hat er zu­ gleich eine Neubestellung durch die zuständigen Organe zu verfügen und nach den Vorschriften über die Bestellung eines Beistandes in der Zwi­ schenzeit geeignete Massnahmen zu treffen.

F. Verrechnungswesen

Art. 2022

I. Im Allgemeinen

Aufgehoben

II. Jahresbilanzvorschriften

Art. 203 bis 2093

Aufgehoben

III. Amtliche Revision

Art. 210

1. Voraussetzung und Bestellung

1) Ist durch Beschluss des zuständigen Organs irgend einer Ver­ bandsperson ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren abgelehnt worden, oder ist der rechtzeitig gestellte Antrag nicht zur Abstimmung gelangt, so kann von Gesetzes wegen innerhalb von zwei

1 Art. 201 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7. 2 Art. 202 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 203 bis 209 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

166

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Monaten seit der Ablehnung oder Versammlung auf Antrag von Mitglie­ dern, die mindestens ein Zehntel des Grundkapitals beziehungsweise des Eigenvermögens oder der Stimmen vertreten, das Landgericht im Ausser­ streitverfahren einen oder mehrere Revisoren bestellen, wenn die Mit­ glieder gleichzeitig glaubhaft machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden haben.1

2) Das Gericht hat vor Bestellung der Revisoren die Verwaltung und die Revisionsstelle zu hören, kann von den Antragstellern eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit gemäss den Vorschriften der Zivil­ prozessordnung über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten verlangen und je nach den Umständen einen oder mehrere Revisoren bestellen.2

3) Die betreffenden Mitglieder dürfen bei sonstiger Hinfälligkeit ihres Antrages und Haftung für Kosten und Schaden während der Dauer der Revision ihre Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Verbandsperson übertragen, beziehungsweise, wenn Wertpapiere, wie Aktien, ausgegeben sind, haben sie diese bei Gericht oder an einer von diesem bestimmten Stelle zu hinterlegen.

4) Betreibt eine Verbandsperson gewerbsmässig Bank-, Versicherungs-, Sparkassen- oder eigentliche Treuhandgeschäfte, so kann die Regierung von sich aus im Verwaltungswege auf Kosten der Verbandsperson eine amtliche Revision anordnen, ohne deswegen entschädigungspflichtig zu sein.3

Art. 211

2. Stellung der Revisoren

1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit haben die Revisoren dem Richter das Handgelübde zu leisten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen und insbesondere die bei der Revision etwa zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse gegenüber jedermann geheim halten, und sie sind gleich den Mitgliedern einer Revisionsstelle verantwortlich.4

2) Die Revisoren haben das Recht, die Bücher, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen, von den Mitgliedern der Verwaltung und der Kon­ trolle und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten der Verbandsperson Auskünfte und Erläuterungen behufs Feststellung der

1 Art. 210 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 210 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 210 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 4 Art. 211 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

167

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Richtigkeit der letzten Jahresbilanz abzuverlangen und den Bestand der Kasse, sowie die Bestände an andern Vermögenswerten zu untersuchen.

3) Die verlangten Aufklärungen und Auskünfte müssen von den dazu Aufgeforderten ohne Verzug, bei sonstiger Verantwortlichkeit für allen Schaden, genau und wahrheitsgemäss gegeben werden.

4) Die Mitglieder einer allfälligen Kontrolle sind der Revision beizu­ ziehen, ausserdem kann das Gericht nach seinem Ermessen die Zuzie­ hung eines oder mehrerer der Gesuchsteller gestatten.

5) Die Entlohnung der Revisoren wird vom Gerichte im Ausserstreit­ verfahren bestimmt, sie dürfen aber sonst keine anderweitige Vergütung beziehen.1

Art. 212

3. Behandlung des Revisionsberichts

1) Der schriftliche Bericht über das Ergebnis der Prüfung, in dem an­ zugeben ist, ob alle Wünsche der Revisoren in Beziehung auf die Vor­ nahme der Revision erfüllt worden seien und ob die letzte Jahresbilanz ein wahrheitsgemässes und richtiges Bild von der finanziellen Lage der Verbandsperson gewähre, ist von den Revisoren unverzüglich der Ver­ waltung und der Kontrolle mitzuteilen.

2) Die Antragsteller haben das Recht, im Geschäftslokale und, man- gels eines solchen, an einem vom Richter im Ausserstreitverfahren zu bestimmenden Orte in den Bericht der Revisoren Einsicht zu nehmen.2

3) Die Verwaltung und die Kontrolle sind verpflichtet, bei Berufung der nächsten Versammlung des obersten Organes den Bericht der Revi­ soren zur Beschlussfassung anzumelden, in der Versammlung vollinhalt­ lich verlesen zu lassen und sich über das Ergebnis der Revision und über die zur Abstellung der etwa entdeckten Gesetzwidrigkeiten oder Übel­ stände eingeleiteten Schritte zu erklären.

4) Der Kontrolle obliegt die Pflicht, der Versammlung über die der Verbandsperson zustehenden Ersatzansprüche zu berichten.

5) Ergibt sich aus dem Berichte der Revisoren, dass eine grobe Verlet­ zung des Gesetzes oder der Statuten stattgefunden hat, so muss die Ver­ sammlung des obersten Organes unverzüglich einberufen werden.

1 Art. 211 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 212 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

168

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 213

4. Kosten und Schadenersatz

1) Das Gericht entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Vor­ schriften über die Prozesskosten mangels einer Einigung im Ausserstreit­ verfahren je nach dem Ergebnis der Revision nach Würdigung aller Um­ stände, ob die Kosten der Untersuchung ganz oder teilweise von der Verbandsperson zu tragen sind.1

2) Erweist sich der Antrag auf Revision nach dem Ergebnisse der Re­ vision als unbegründet, so sind die Antragsteller, für den der Verbands­ person durch den Antrag entstandenen Schaden nebst allfälliger Genug­ tuung unbeschränkt und solidarisch haftbar, sofern ihnen eine böse Ab­ sicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

G. Sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte

Art. 214

I. Arbeitsanteile

1) Verbandspersonen mit Anteilsberechtigung der Mitglieder können durch die Statuten die Ausgabe von Arbeitsanteilen an Angestellte und Arbeiter vorsehen, auf welche die für Arbeitsaktien geltenden Vorschrif­ ten entsprechend Anwendung finden.

2) Es können auch unveräusserliche Arbeitsanteile auf den Namen ge­ mäss statutarischer Anordnung als Eigentum des Einzelnen oder einer Genossenschaft aufgrund der Arbeitsleistung derart vorgesehen werden, dass kein Anteil am Grundkapital beziehungsweise Eigenvermögen be­ steht, wohl aber ein Anspruch auf die persönlichen Rechte aus der Mit­ gliedschaft, auf Gewinn, Bezugsrechte und ein Anteil beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder auf das Liquidationsergebnis, mit oder ohne Vorrecht, der sonstigen Kapital- beziehungsweise Vermögensanteile.2

1 Art. 213 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 214 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

169

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Wohlfahrtsfonds

Art. 215

1. Voraussetzungen

1) Die Statuten einer Verbandsperson können Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder ähnliche Zwecke vorsehen.

2) Solche Fonds als Fürsorgeeinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte haben ohne weitere Förmlichkeiten den Charakter von Stiftungen, und es scheidet ihr Vermögen rechtlich aus dem Vermögen der Verbandsperson aus und haftet für die Schulden der Verbandsperson nicht mehr.

3) Soweit eine tatsächliche Ausscheidung des Vermögens der Stiftung nicht stattgefunden hat, besitzt sie für ihre Forderung ein Konkursvor­ recht gleich dem Arbeitslohn.

4) Aus dem erzielten Reingewinne können Beiträge zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Ange­ stellte und Arbeiter oder zu andern Wohlfahrtszwecken vom obersten Organ auch dann beschlossen werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.

5) Die besonderen Vorschriften über Treuhänderschaften und ver­ selbständigte Abteilungen bleiben vorbehalten.

Art. 216

2. Ausgestaltung und Auflösung

1) Diese Stiftungen sind der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt, bleiben aber, wo die Statuten es nicht anders geordnet haben, unter der Verwal­ tung der Verbandsperson, und ihre Bilanz darf in derjenigen der Ver­ bandsperson nicht aufgenommen werden.

2) Ist der Zweck einer solchen Stiftung dahingefallen, so fällt mangels statutarischer Bestimmung der Fonds an die Verbandsperson zurück.

3) Die Statuten können über die Stiftung noch weitere Vorschriften aufstellen.

170

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 217

III. Sonstige Gewinnbeteiligung

1) Die Statuten einer Verbandsperson können überdies vorsehen, dass ihre Angestellten und Arbeiter am Reingewinne beteiligt sind, welcher diesen in bar oder in anderer Weise zu entrichten ist.

2) Durch Beschluss des obersten Organs einer Verbandsperson können ihren Angestellten und Arbeitern freiwillige Leistungen in bar oder in anderer Weise zugesprochen werden, auch wenn dies in den Statuten nicht vorgesehen ist.

H. Verantwortlichkeit

I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen

Art. 218

1. Art des Verschuldens usw.

1) Die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen haften für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben.

2) Den Mitgliedern gegenüber haften sie für Absicht und Fahrlässig­ keit nur, sofern der Verbandsperson kein Schadenersatzanspruch zusteht.

3) Besitzt hingegen die Verbandsperson einen solchen, so haben die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden.

4) Dritte Personen, welche bei der Ausgabe von Aktien, Anteilscheinen oder Obligationen mitgewirkt haben, haften allen gegenüber nur bei absichtlicher Schädigung.

171

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Haftungsfälle

Art. 219

a) Im Allgemeinen

1) Wer bei der Gründung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder einer ihr gleichgestellten Verbandsperson tätig ist, haftet für Schadener­ satz: 1. wenn er in Prospekten oder Zirkularen unwahre Angaben gemacht

oder verbreitet hat; 2. wenn er dabei mitgewirkt hat, dass eine Einlage oder die Übernahme

von Vermögensstücken oder eine Begünstigung einzelner Mitglieder oder anderer Personen in den Statuten oder einem Gründerberichte unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschlei­ ert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Mass­ nahme in anderer Weise dem Gesetze zuwidergehandelt hat;

3. wenn er die Zahlungs- beziehungsweise sonstige Leistungsunfähig­ keit der Zeichner auf das Grundkapital oder Eigenvermögen kannte;1

4. wenn er dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die tatsächlich unwahre Angaben enthält.

2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn nach der Gründung gleiche Handlungen oder Unterlassungen zu Schaden geführt haben.

3) Hat eine solche Gesellschaft mit Persönlichkeit oder Verbandsper­ son Aktien, Anteilscheine oder Obligationen, sei es selber oder durch einen Dritten, ausgegeben, so haftet jeder, der dabei tätig gewesen ist, für den Schaden, den er in Prospekten oder Zirkularen durch unwahre An­ gaben gemacht oder verbreitet hat.

4) Wer den Vorschriften des Gesetzes entgegen Zahlungen von der Verbandsperson empfangen hat, wie Gewinne, Bauzinsen, ist zur Rück­ gabe verpflichtet, sofern er sich nachweisbar zurzeit des Empfanges im bösen Glauben befunden hat.

5) Ist dagegen ein Liquidationsanteil von Mitgliedern, oder, soweit es sich um unentgeltliche Rechtsgeschäfte handelt, von Dritten entgegen den Vorschriften des Gesetzes bezogen worden, so haften sie, auch wenn sie gutgläubig sind, im Umfange der Bereicherung.

1 Art. 219 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

172

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 220

b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle

1) Die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfül­ lung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

2) Wird die Pflichtverletzung durch Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses eines mehrgliedrigen Organes (Kollegialorganes) begangen, so sind alle Mitglieder des Kollegialorganes verantwortlich, welche bei dem in Frage kommenden Beschlusse mitzuwirken verpflichtet waren.

3) Frei von der Haftung bleiben die Mitglieder, welche gegen die Fas­ sung des die Verantwortlichkeit begründenden Beschlusses gestimmt oder, wenn es sich um eine die Pflichtverletzung begründende Unterlas­ sung eines Beschlusses handelt, für den von der Mehrheit abgelehnten Beschluss gestimmt haben.

4) Mitglieder eines Kollegialorganes, die sich an dessen Verhandlungen auch beteiligt haben, haften, wenn die aus ihrem Verschulden unter­ bliebene Geltendmachung ihrer Stimmen die Pflichtverletzung auf Seite des Kollegialorganes hätte verhindern können, oder wenn im nachgewie­ senen Einverständnis mit ihnen andere Mitglieder die eine Pflichtverlet­ zung begründende Haftung des Kollegialorganes herbeigeführt haben.

5) Handelt es sich um die pflichtwidrige Unterlassung eines Beschlus­ ses, ohne dass hierüber vom Kollegialorgan verhandelt wurde, so trifft die Haftung jedes Mitglied von dem Zeitpunkte an, seit dem es von dem Gegenstande Kenntnis erlangt und die in seiner Berechtigung gelegenen Schritte nicht unternommen hat, um die Verhandlung des Gegenstandes bei den Kollegialorganen herbeizuführen.

6) Erhält die Verwaltung oder eines ihrer Mitglieder von einem über­ geordneten Organe, wie oberstes Organ, Revisionsstelle einen Auftrag, durch dessen Ausführung die gemäss dem ersten Absatze obliegenden Pflichten verletzt würden, so kann die Ausführung abgelehnt werden, ohne dass deswegen eine Verantwortlichkeit von der Verbandsperson geltend gemacht werden kann.1

7) Die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Liquidatoren bleiben vorbehalten.

8) Wer bei Prüfungen im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 oder 2 nur für leichtes Verschulden einzustehen hat, haftet höchstens bis zum Betrag

1 Art. 220 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

173

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

von 1.5 Millionen Schweizer Franken. Bei der Prüfung von Aktiengesell­ schaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, ist die Haftung für leichtes Verschulden auf 6 Millionen Schweizer Franken beschränkt.1

Art. 221

c) Haftung der Grossanteilshaber

1) Wenn bei Bankunternehmungen oder Treuhandgesellschaften ein Grossanteilshaber, der nicht der Verwaltung angehört, aber mittelbar oder unmittelbar veranlasst, dass Mitglieder der Verwaltung einer solchen Unternehmung bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzten, so haftet er solidarisch mit solchen Mitglie­ dern der Verwaltung für den der Verbandsperson daraus entstandenen Schaden, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der von der Verbandsper­ son verantwortlich gemachten Mitglieder gegenüber dem Grossanteils­ haber.

2) Ein Grossanteilshaber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aufgrund eigenen Anteilsbesitzes oder aufgrund eines andern Rechtstitels über das Stimmrecht für wenigstens den zehnten Teil oder doch einen so grossen Teil des Grundkapitals beziehungsweise Eigenvermögens der Verbands­ person verfügt, dass die ihm zustehenden Stimmen mit Rücksicht auf die Höhe des Grundkapitals oder Eigenvermögens, das erfahrungsgemäss bei Versammlungen des obersten Organs der betreffenden Gesellschaft ver­ treten ist, ausschlaggebend ins Gewicht fallen.2

3) Diejenigen Anteile, die einer andern Person zum Zwecke der Um­ gehung dieser Bestimmung übertragen werden, sind dem Besitz des Grossanteilhabers zuzurechnen; eine Absicht der Gesetzesumgehung wird vermutet, wenn die Übertragung auf den Ehegatten, den eingetra­ genen Partner oder auf einen Verwandten bis zum zweiten Grade er­ folgt.3

4) Die Regierung kann diese Haftungspflicht im Verordnungswege, wo es die Verhältnisse aus wichtigen Gründen rechtfertigen, auch auf andere als im ersten Absatz genannte Unternehmungen ausdehnen.

1 Art. 220 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7. 2 Art. 221 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 221 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

174

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Haftungsanspruch

Art. 222

a) Anspruch der Gesellschaft und der einzelnen Mitglieder

1) Der Anspruch auf Schadenersatz steht in erster Linie der geschä­ digten Gesellschaft und im Falle des Konkurses ihrer Masse zu.

2) Wenn die Gesellschaft einen Anspruch nicht besitzt, sowie bei böswilliger Schädigung kann jedes einzelne Mitglied verlangen, dass der ihm zugefügte Schaden ihm direkt vergütet werde.

3) Soweit die Gesellschaft auf die Geltendmachung eines Anspruches verzichtet oder denselben binnen drei Monaten nach Aufforderung durch ein Mitglied nicht geltend macht, kann jedes einzelne Mitglied, vorbehältlich eines verbindlichen Entlastungsbeschlusses, auf Ersatz des der Gesellschaft absichtlich zugefügten Schadens zugunsten der Gesell­ schaft klagen.

4) Wenn die Gesellschaft ihren Anspruch nicht geltend macht, so steht das Klagerecht dem einzelnen Mitglied wegen absichtlicher Schädi­ gungen aber nur dann zu, wenn es nachzuweisen vermag, dass es bei dem Beschluss nicht mitgewirkt oder dagegen gestimmt habe, oder dass es erst nach dem Beschluss, und ohne von diesem Kenntnis gehabt zu haben, Mitglied geworden sei.

5) Ist eine solche Klage von einem Mitglied angehoben, so können weitere Klagen innert der gebotenen Frist über diesen Gegenstand nur insoweit angebracht werden, als der Schaden in der ersten Klage nicht in vollem Umfange geltend gemacht worden ist, dagegen sind die übrigen geschädigten Mitglieder berechtigt, sich der ersten Klage als Nebeninter­ venienten anzuschliessen.

6) Dieser Anspruch des einzelnen Mitgliedes verjährt mit Ablauf eines halben Jahres, nachdem es von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat.

Art. 223

b) Anspruch der Gläubiger

1) Sind die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt, so können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde.

175

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Im Falle der absichtlichen Schädigung der Gesellschaft können die einzelnen Gläubiger Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft verlangen, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist und die Konkursmasse auf die Geltend­ machung des Anspruchs verzichtet oder denselben trotz Aufforderung binnen Monatsfrist nicht geltend macht.

3) Gegen die Verletzung der zum Schutze der Gläubiger aufgestellten Vorschriften steht diesen ausserdem ein Anspruch auf Unterlassung zu.

c) Entlastung

Art. 224

aa) Verhältnis zum Klagerecht

1) Soweit nicht böswillige Schädigung vorliegt, kann das oberste Or­ gan die Ersatzpflichtigen durch Verzicht auf den Anspruch, Abschluss eines Vergleiches mit den verantwortlichen Personen oder in irgend einer anderen Art entlasten, solange die Gesellschaft nicht in Konkurs geraten ist, wobei jedoch die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses selbst vor­ behalten bleibt.

2) Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschaft kann im Falle der Schä­ digung der Gesellschaft dem klageberechtigten Mitglied oder Gläubiger unter allen Umständen entgegengehalten werden, sofern der Geschädigte nicht nachweist, dass den entlasteten Personen dabei gar keine oder nach Massgabe ihres Verschuldens und ihrer Leistungsfähigkeit eine offenbar ungenügende Entschädigungspflicht auferlegt worden ist, oder dass bös­ willige Schädigung vorliegt.

3) Haben dem Entlastungsbeschlusse mindestens drei Viertel aller zählbaren Stimmen zugestimmt, so kann der Anspruch nur geltend ge­ macht werden, wenn sowohl die ungenügende Entschädigung als auch die Böswilligkeit nachgewiesen werden.

4) Auf das Nachlassverfahren zur Abwendung oder Beendigung des Konkurses des Verantwortlichen finden vorstehende Einschränkungen über die Entlastung keine Anwendung.

5) Die vom zuständigen Organe der Verwaltung auf Grund eines Kontrollberichts erteilte Entlastung umfasst nur die der Revisionsstelle erkennbaren Geschäfte.1

1 Art. 224 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

176

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 225

bb) Anspruch auf Entlastung

1) Ist die Geschäftsführung und Vertretung beziehungsweise die Kontrolle dem Gesetze und den Statuten und sonstigen zulässigen Wei­ sungen gemäss geführt worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Revisionsstelle Anspruch auf Entlastung gegenüber der Gesellschaft durch das zuständige Organ und mit Wirkung gegen­ über der Gesellschaft, ihren Mitgliedern und Gläubigern.1

2) Die Entlastung kann im richterlichen Urteil ausgesprochen werden.

Art. 226

4. Art der Haftung

1) Die Haftung der nach den vorstehenden Bestimmungen verant­ wortlichen Personen steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag und verjährt in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt wurde. Handelt es sich um wissentlich falsche Angaben oder absichtliche Schadenszufügung, so verjährt die Haftung in zehn Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen bekannt wurde.2

2) Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Perso­ nen haften für den Schadenersatz solidarisch.

3) Die Haftung aus ungesetzlichem Empfang von Zahlungen der Verbandsperson verjährt für den bösgläubigen Empfänger, wenn es sich um den Liquidationsanteil handelt, in zehn Jahren, in den übrigen Fällen in fünf Jahren und für den gutgläubigen Empfänger eines Liquidations­ anteils in zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Empfanges an.

Art. 227

5. Verfahren

1) Während der Dauer des Rechtsstreites dürfen die klagenden Mit­ glieder ihre Mitgliedschaftsrechte oder die klagenden Gläubiger ihre sonstigen die Gläubigereigenschaft begründenden Forderungen nicht

1 Art. 225 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 226 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

177

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

aufgeben, bei sonstiger Hinfälligkeit des Rechtsstreites und der Haftung für allen der Gesellschaft oder den Mitgliedern von Gesellschaftsorganen entstandenen Schaden.

2) Auf die Sicherheitsleistung wegen des der Gesellschaft oder den sonstigen Beklagten entstehenden Schadens, auf die Verbindung mehrerer Streitsachen und auf die Haftung für den Schaden finden die bezüglichen Vorschriften bei der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse des obersten Organes entsprechende Anwendung.

Art. 228

II. Bei andern Verbandspersonen

1) Soweit nicht Gesellschaften mit Persönlichkeit oder gleichgestellte Verbandspersonen in Betracht kommen, gelten bezüglich der Verant­ wortlichkeit der Organe die dem unterliegenden Vertragsverhältnis zwi­ schen den Organen und der Verbandsperson entsprechenden Haftungs­ grundsätze, im Zweifel jene über den Auftrag.

2) In bezug auf den Anspruch der Verbandsperson und der einzelnen Mitglieder, die Entlastung und die Art der Haftung sind die voraus­ gehenden Bestimmungen entsprechend anwendbar.

J. Beteiligung öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen

Art. 2291

I. Im Allgemeinen

Eine Verbandsperson kann in ihren Statuten dem Gemeinwesen auf Grund besonderer Vereinbarung mit demselben mit oder ohne seine Einbeziehung in die Mitgliedschaft eine besondere rechtliche Stellung einräumen, so in bezug auf die Beitragspflicht, das Stimmrecht, die Betei­ ligung an der Verwaltung und Revisionsstelle oder deren Bestellung, die Haftung gegenüber den Gläubigern, die Beendigung des Verhältnisses und die Beteiligung am Liquidationsergebnis.

1 Art. 229 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 230

II. Verantwortlichkeit

1) Bei solchen Verbandspersonen, sowie bei gemischt-wirtschaft­ lichen Unternehmungen, an denen eine öffentlich-rechtliche Verbands­ person als Mitglied beteiligt ist, richtet sich die Haftung der Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle:1

1. gegenüber der Verbandsperson, den Mitgliedern und den Gläubigern, sofern nicht im einzelnen Fall die Regierung etwas anderes festsetzt, nach den Vorschriften, wie sie für die vom obersten Organ gewählten Mitglieder gelten;

2. gegenüber der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson nach dem zwi­ schen diesem und dem Mitgliede bestehenden Vertragsverhältnisse, wie Dienstvertrag, Auftrag und dergleichen.

2) Die öffentlich-rechtliche Verbandsperson aber kann statutarisch die Haftung dafür übernehmen, dass ihre Vertreter in den Organen der Verbandsperson ihre Funktionen sorgfältig ausüben werden, unter Vor­ behalt des Rückgriffs auf die schuldigen Personen.

3) Für absichtliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten bleiben die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Verbandsperson unter allen Umständen haftbar.

4) Vorbehalten bleiben im übrigen die besonderen Vorschriften über die gemeinwirtschaftlichen Unternehmungen.

Art. 231

K. Bekanntmachung

1) Fehlt in den Statuten eine vom Gesetz verlangte Angabe über die Form der Bekanntmachung an Mitglieder der Verbandsperson oder Drit­ te, so hat die Bekanntmachung im Zweifel durch die Verwaltung und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern, bei den auf einen örtlichen Wirkungskreis beschränkten Vereinen, kleinen Genossenschaf­ ten und kleinen Versicherungsvereinen jedoch in ortsüblicher Weise zu erfolgen.

1 Art. 230 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art ge­ führtes Gewerbe betreiben, genügt im Zweifel die Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts im Ausserstreitverfahren.1

3) Wenn eine im Gesetz oder den Statuten vorgesehene Bekannt­ machungsform wegfällt, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt auf Verlangen der Verwaltung ein Bekanntmachungsmittel für solange zu bestimmen, als Gesetz oder Statuten es nicht selbst tun.2

4) Die öffentliche Bekanntmachung hat, mit Ausnahme bei juristi­ schen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, oder wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sonst nicht eine Ausnahme gestattet, in der Landessprache zu erfolgen.3

L. Internationales Recht4

Art. 2325

I. Ausländische oder inländische Verbandspersonen und anwendbares Recht

1) Je nachdem eine Verbandsperson nach ausländischem oder inländi­ schem Recht organisiert ist, d.h. ihre Statuten ausländisches oder inländi­ sches Recht als anwendbar erklären oder sie ausländische oder inländi­ sche Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllt oder falls solche Vor­ schriften nicht bestehen, sich nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert hat, ist sie hinsichtlich des Privatrechts als ausländische oder inländische Verbandsperson anzusehen und das entsprechende ausländische oder das inländische Recht findet auf diese Anwendung. Sie hat im internationalen Verhältnis dort auch ihren Sitz.

2) Erfüllt eine Verbandsperson diese Voraussetzungen nicht, so un­ tersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und den Schutz der Persönlichkeit.

1 Art. 231 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352 und LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 231 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 Art. 231 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 4 Sachüberschrift vor Art. 232 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 5 Art. 232 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

180

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

II. Verlegung einer Verbandsperson1

Art. 233

1. Verlegung der Verbandsperson vom Ausland ins Inland2

1) Eine ausländische Verbandsperson kann mit Genehmigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes durch Eintragung im Öffentlichkeitsregister und Bestellung eines Repräsentanten, soweit beides erforderlich ist, sich ohne Auflösung im Ausland und Neugründung im Inland oder ohne Verlegung ihrer Geschäftstätigkeit oder Verwaltung dem inländischen Recht unterstellen und damit ihren Sitz ins Inland verlegen.3

2) Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verbands­ person nachweist, dass sie sich dem inländischen Recht angepasst hat und dass das ausländische Recht eine Verlegung der Verbandsperson gestattet.4

3) Eine Verbandsperson hat vor der Eintragung nachzuweisen, dass das in den Statuten als voll einbezahlt erklärte Grundkapital im Zeit­ punkt der Verlegung der Verbandsperson gedeckt ist.5

4) Eine Verbandsperson, die nach inländischem Recht nicht eintra­ gungspflichtig ist, untersteht dem inländischen Recht, sobald der Wille, dem inländischen Recht zu unterstehen, deutlich erkennbar ist, eine ge­ nügende Beziehung zum Inland besteht und die Anpassung an das inlän­ dische Recht erfolgt ist.6

Art. 234

2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland7

1) Die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländi­ sches Recht und damit die Sitzverlegung ins Ausland ist ohne Auflösung nur mit Bewilligung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zulässig.8

2) Die Bewilligung der Sitzverlegung einer inländischen Verbandsper­ son ins Ausland wird nur erteilt, wenn: 1. die Verbandsperson nach dem ausländischen Recht fortbesteht;

1 Sachüberschrift vor Art. 233 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 2 Art. 233 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 3 Art. 233 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 233 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 5 Art. 233 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 6 Art. 233 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 7 Art. 234 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 8 Art. 234 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

181

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. das zuständige Organ der Verbandsperson über die Sitzverlegung ins Ausland einen Beschluss gefasst hat;

3. die Verbandsperson unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts ihre Gläubiger öffentlich zur Anmeldung be­ stehender Ansprüche aufgefordert hat;

4. glaubhaft gemacht wird, dass die Forderungen aller Gläubiger, die einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen und diesen gel- tend machen, angemessen sichergestellt wurden, soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherstellung steht den Gläubigern nur zu, wenn: a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Aufforderung

nach Ziff. 3 entstanden sind; b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch

die Sitzverlegung ins Ausland gefährdet wird; und c) sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe innerhalb von zwei

Monaten nach dem Tag der Aufforderung schriftlich anmelden. Die Gläubiger sind anlässlich der Aufforderung nach Ziff. 3 auf dieses Recht hinzuweisen;

5. bei rechnungslegungspflichtigen Verbandspersonen die Jahresrechnung und der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres samt Prüfungsbe­ richt, die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Sinne von Art. 956 ff. bekannt gemacht wurden, dem Gesuch beigelegt sind; die Mitglieder und Gläubiger haben das Recht, diese Unterlagen ein­ zusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften zu verlangen;

6. die Verbandsperson eine Bescheinigung der Steuerverwaltung vorlegt, aus der hervorgeht, dass sämtliche fällige Steuern in Liechtenstein be­ zahlt sind.1

3) Verbandspersonen können wegen Verlegung des Sitzes ins Ausland nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass: 1. nach Massgabe von Abs. 2 Ziff. 4 die Gläubiger befriedigt oder deren

Forderungen angemessen sichergestellt sind; oder 2. die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.2

1 Art. 234 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28. 2 Art. 234 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

182

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Rechts- und Handlungsfähigkeit1

Art. 2352

1. Allgemein

1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschliesslich der Delikts­ fähigkeit richtet sich nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht (Art. 232).

2) Dieses Recht entscheidet insbesondere über die Entstehung, Ände­ rung und Auflösung einer Verbandsperson, über die Organisation, Rech­ te und Pflichten der einzelnen Organe, die rechtliche Stellung eines Mit­ gliedes, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.

3) Sie kann jedoch im Inland nicht im weiteren Umfange Rechte er­ werben und den Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen, als dies den inländischen Verbandspersonen möglich ist, und eine ausländische Ver­ bandsperson ist mindestens im gleichen Umfange deliktsfähig wie jene.

4) Verbandspersonen können im Ausland erworbene Vorrechte (Pri­ vilegien) im Inland nicht geltend machen.

5) Wenn gemäss dem auf die Verbandsperson anwendbaren Recht nach Auflösung einer Verbandsperson das Vermögen einem Gemeinwe­ sen anheimfällt, so fällt das im Inland befindliche Vermögen nicht an das ausländische Gemeinwesen, sondern es ist nach Massgabe des inländi­ schen Rechtes zu behandeln.

6) Ist eine ausländische Verbandsperson nach dem auf diese anwend­ baren Recht nicht rechts-, handlungs- oder deliktsfähig, wohl aber nach dem inländischen Recht, so gilt letzteres für ihren inländischen Tätig­ keitsbereich.

Art. 236

2. Zweigniederlassung3

1) Für die Gründung, Änderung und Auflösung der Zweigniederlas­ sung einer ausländischen Verbandsperson im Inland ist liechtensteini­ sches Recht massgebend.4

2) Das Verhältnis der Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung richtet sich jedoch nach dem Rechte des Hauptsitzes.5

1 Sachüberschrift vor Art. 235 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 2 Art. 235 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 3 Art. 236 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 4 Art. 236 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 5 Art. 236 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

183

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Die Vertretungsmacht einer Zweigniederlassung richtet sich nach liechtensteinischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung der Zweig­ niederlassung befugte Person muss ein in einem EWR-Vertragsstaat wohn­ hafter EWR-Staatsangehöriger oder eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person sein und im Öffentlichkeitsregister eingetragen sein.1

4) Ist eine Zweigniederlassung einer ausländischen Verbandsperson im inländischen Register eingetragen, so gilt die Verbandsperson für die im Inland eingegangenen oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten als rechts- und handlungsfähig, auch wenn sie es nach dem auf die Haupt­ niederlassung anwendbaren Recht nicht ist.2

5) Zweigniederlassungen können im Inland auch von ausländischen Verbandspersonen, die dem liechtensteinischen Rechte nicht entspre­ chen, errichtet werden.3

6) Wird eine ausländische Verbandsperson durch eine gegen die öf­ fentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossende, im Staat der Hauptnie­ derlassung getroffene Massnahme aufgelöst, so werden die Wirkungen der Auflösung im Inland nicht anerkannt, besteht jedoch eine Zweignie­ derlassung im Inland, so hat diese bei sonstiger amtlicher Liquidation innert einer vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt festzuset­ zenden Frist sich als selbständige Verbandsperson zu bilden, sofern nicht ihre Auflösung verfügt wird.4

Art. 2375

3. Persönlichkeitsschutz

1) Eine ausländische Verbandsperson kann den Schutz der Persön­ lichkeit im Inland nur nach dem auf sie anwendbaren Recht, höchstens aber im Umfange des liechtensteinischen Rechtes geltend machen.

2) Für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Ver­ bandsperson kommt hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit liech­ tensteinisches Recht zur Anwendung.

1 Art. 236 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257. 2 Art. 236 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 3 Art. 236 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 4 Art. 236 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19 und LGBl. 2000 Nr. 136. 5 Art. 237 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

184

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 237a1

4. Namens- und Firmenschutz

1) Wird im Inland der Name oder die Firma einer im inländischen Öffentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson verletzt, so richtet sich deren Schutz nach inländischem Recht.

2) Ist eine Verbandsperson nicht im inländischen Öffentlichkeits­ register eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht.

Art. 237b2

5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis

Eine Verbandsperson kann sich nicht auf die Beschränkung der Ver­ tretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, durch die über ein in ei­ nem anderen Staat gelegenes Grundstück oder ein diesem gleichgestelltes Recht verfügt wird.

Art. 237c3

6. Haftung für ausländische Verbandspersonen

Wird durch eine Verbandsperson, die nach ausländischem Recht ge­ gründet worden ist, der Anschein erweckt, sie unterstehe inländischem Recht und werden ihre Geschäfte im Inland oder vom Inland aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen für diese Ge­ schäfte inländischem Recht.

Art. 237d4

7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen

Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekannt­ machungen können nach dem auf die Verbandsperson anwendbaren

1 Art. 237a eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19. 2 Art. 237b eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19. 3 Art. 237c eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19. 4 Art. 237d eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 19.

185

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.

Art. 2381

Aufgehoben

IV. Repräsentant und Zustelladresse2

Art. 239

1. Bestellungspflicht3

1) Inländische Verbandspersonen und eingetragene Treuunternehmen sowie Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen haben einen dauernd im Inlande wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR- Mitgliedstaates zur Vertretung der Verbandsperson gegenüber den Be­ hörden als Repräsentanten zu bestellen.4

2) Statt dessen kann als Repräsentant auch eine inländische Verbands­ person bezeichnet werden, welche für sich eine natürliche Person als Repräsentanten im Sinne von Abs. 1 bestellt.5

3) Unbeschadet der Vorschrift über die Bestellung eines Beistands kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels im Verwaltungsver­ fahren durch die Regierung überwacht werden.6

4) Die Pflicht zur Bestellung eines Repräsentanten kann mit Zustim­ mung der Regierung entfallen, falls die übrige Vertretung der Verbands­ person als Ersatz für den Repräsentanten hinreichend Gewähr bietet oder eine inländische Zustelladresse bezeichnet worden ist. Die Regierung kann mit Verordnung diese Aufgabe an eine Amtsstelle unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung zur selbständigen Erledigung übertragen.7

Art. 240

2. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1) Die vertretungsberechtigten Organe der Verbandsperson haben, falls diese nicht im inländischen Öffentlichkeitsregister eingetragen ist,

1 Art. 238 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 257. 2 Sachüberschrift vor Art. 239 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28. 3 Art. 239 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 239 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28. 5 Art. 239 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 239 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 239 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

186

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

unter Beilage eines Auszuges aus den im Auslande geführten Registern über die Verbandsperson oder allenfalls eines sonst glaubwürdigen Aus­ weises über ihren Bestand die Repräsentanten oder die inländische Zu­ stelladresse (Art. 239 Abs. 2) zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden unter Angabe: 1. der Firma oder des Namens der Verbandsperson oder - bei der inlän­

dischen Zustelladresse - der genauen Adresse, bestehend aus Strassen­ bezeichnung und Hausnummer sowie weiterer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben;

2. der Namen, des Wohnorts und der Staatsangehörigkeit des Repräsen­ tanten oder - bei der inländischen Zustelladresse - der genauen Adres­ se, bestehend aus Strassenbezeichnung und Hausnummer sowie wei­ terer zur Gewährleistung der ordentlichen Zustellung erforderlicher Angaben.1

2) Aufgehoben2

3) Sofern der Anmeldung die Namens- beziehungsweise die Firma­ zeichnung durch den Repräsentanten nicht in beglaubigter Form beige­ legt ist, hat dieser sie vor dem Leiter des Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramtes zu Protokoll abzugeben.3

4) Aufgehoben4

Art. 241

3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung5

1) Der Repräsentant ist von Gesetzes wegen gegenüber allen inlän­ dischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten, unbeschadet einer etwaigen Pflicht zum Schadenersatze an die Verbands­ person ermächtigt, zur Empfangnahme von Erklärungen und Mitteilun­ gen jeder Art, einschliesslich Zustellungen und dergleichen und zur Auf­ bewahrung von Akten und Führung von Büchern, wenn und soweit es der inländische Betrieb erfordert.

2) Abgesehen von der Vertretung gegenüber den Behörden kann der Repräsentant die Verbandsperson nur verpflichten, soweit er von dieser hierzu ermächtigt worden ist.

1 Art. 240 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28. 2 Art. 240 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 68. 3 Art. 240 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 4 Art. 240 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 68. 5 Art. 241 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28.

187

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Empfangsbedürftige Mitteilungen und Dokumente von Behörden und Privaten, welche sich an eine Verbandsperson oder ein Treuunter­ nehmen richten, gelten als wirksam zugestellt, wenn sie an die gemäss Art. 240 bezeichnete Zustelladresse zugestellt werden. Zustellungen der Behörden erfolgen nach den Vorschriften des Zustellgesetzes.1

4) Mehrere von einer Verbandsperson bestellte Repräsentanten haben im Zweifel Kollektivvollmacht.

5) Repräsentanten führen die Unterschrift der Verbandsperson in der Weise, dass sie dem Wortlaute oder der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma oder dem Namen ihre eigenhändige Unter­ schrift mit einem die Repräsentanz andeutenden Zusatz beisetzen.

6) Im übrigen finden die Vorschriften über die Firmazeichnung bei Verbandspersonen auf die Zeichnung durch den Repräsentanten entspre­ chende Anwendung.

Art. 242

4. Verantwortlichkeit

1) Der Repräsentant haftet der Verbandsperson für allen durch seine Tätigkeit verschuldeten Schaden gleich einem Beauftragten.

2) Mehrere Repräsentanten haften für allen durch ihre Tätigkeit ver­ schuldeten Schaden solidarisch.

Art. 2432

5. Ausdehnungsvorbehalt

Aufgehoben

M. Vorbehalt und Geltungsbereich

Art. 244

I. Vorbehalt

1) Für die öffentlich-rechtlichen, kirchlichen und für die in diesem Gesetze geregelten Verbandspersonen bleibt das öffentliche Recht vor­ behalten.

1 Art. 241 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342. 2 Art. 243 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 68.

188

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Auf Körperschaften oder Anstalten (Banken, Versicherungsver­ bände usw.), die durch besondere Gesetze gegründet und unter Mitwir­ kung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Staat die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Be­ stimmungen dieses Titels, mit Ausnahme der Bestimmung über die Handlungs- und Deliktsfähigkeit, auch dann nicht zur Anwendung, wenn das erforderliche Kapital ganz oder teilweise in Aktien oder sonsti­ ge Anteile zerlegt ist und durch die Beteiligung von Privatpersonen auf­ gebracht wird, es wäre denn, dass die Gesetze etwas anderes anordnen.

3) Öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandspersonen gelten je­ doch als rechts- und handlungsfähig, sobald sie es nach den Vorschriften dieses Gesetzes wären, soweit das öffentliche beziehungsweise kirchliche Recht, unter Vorbehalt kirchlicher Stiftungen, es nicht anders bestimmt.

4) Die Vorschriften über die Deliktsfähigkeit der Verbandspersonen gelten jedoch auch für öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandsper­ sonen auf dem Gebiete ihrer privatrechtlichen Betätigung, wenn die Verwaltung oder ein Mitglied derselben oder ein anderer auf Grund der Rechtsvorschriften berufener Vertreter im Rahmen seiner Befugnisse eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung begeht.

5) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Haftung solcher Verbandspersonen für öffentlich-rechtliche Entschädigung wegen unrechtmässiger oder rechtmässiger Ausübung der ihren Organen, Be­ amten und Angestellten anvertrauten öffentlichen Gewalt.

Art. 245

II. Geltungsbereich

1) Den allgemeinen Vorschriften dieses Titels unterliegen im übrigen alle in den folgenden Titeln geregelten Körperschaften und Anstalten, einschliesslich Stiftungen, soweit sich aus den für sie aufgestellten beson­ dern Vorschriften oder aus den einzelnen Bestimmungen dieses Titels eine Abweichung nicht ergibt.

2) Andere als durch das Gesetz vorgesehene privatrechtliche Ver­ bandspersonen können nicht bestehen.

189

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4. Titel

Die Körperschaften

1. Abschnitt

Die Vereine

A. Gründung

Art. 2461

I. Körperschaftliche Personenverbindung

1) Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körper­ schaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

2) Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Auskunft geben.

3) Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

4) Gesetzlich zwingende Bestimmungen können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

Art. 2472

II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1) Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand (die Ver­ waltung) bestellt, so ist der Verein auf Beschluss des zuständigen Organs befugt, sich in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen.

2) Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: 1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

betreibt; 2. revisionspflichtig ist.

3) Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vor­ standsmitglieder beizufügen.

1 Art. 246 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 247 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

190

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 2481

III. Vereine ohne Persönlichkeit

Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.

B. Organisation2

I. Vereinsversammlung3

Art. 2494

1. Bedeutung und Einberufung

1) Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

2) Sie wird vom Vorstand einberufen.

3) Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Art. 249a5

2. Zuständigkeit

1) Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

2) Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie je­ derzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

3) Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

1 Art. 248 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. Sachüberschrift vor 249 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. Sachüberschrift vor 249 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 249 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 5 Art. 249a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

191

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Vereinsbeschluss1

Art. 249b2

a) Beschlussfassung

1) Die Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

2) Liegt die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag vor, ist dies einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Art. 2503

b) Stimmrecht und Mehrheit

1) Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

2) Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

3) Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten dies ausdrücklich gestatten.

Art. 250a4

c) Ausschliessung vom Stimmrecht

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlos­ sen bei Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Part­ ner oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.

1 Sachüberschrift vor Art. 249b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 249b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 250 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 250a abgeändert durch LGB. 2011 Nr. 370.

192

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

II. Vorstand1

Art. 251

1. Im Allgemeinen2

1) Als Vorstand ist im Zweifel dasjenige Organ anzusehen, das nach Inhalt der Statuten mit der regelmässigen Geschäftsführung und Vertre­ tung betraut und zeichnungsberechtigt ist.

2) Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bestehen und hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins, wie Rechnungs-, Kassawesen und dergleichen, zu besorgen und den Verein zu vertreten.

3) Er kann mangels anderer Statutenbestimmung unter seiner Ver­ antwortlichkeit andere Personen mit der Geschäftsführung und Vertre­ tung im einzelnen betrauen.

4) Sofern es sich aus dem Eintrag ins Öffentlichkeitsregister nicht an­ ders ergibt oder wenn der Dritte die Vertretungsbefugnis des Vorstandes gutgläubig vorausgesetzt hat, wird der Verein durch dessen Handlungen verpflichtet, unbeschadet allfälliger Ersatzansprüche des Vereins aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.

5) Gegen Verfügungen und Beschlüsse der dem Vorstande unterste­ henden Organe kann jederzeit bei diesem und gegen Verfügungen und Beschlüsse des Vorstandes oder anderer Organe beim obersten Organe Beschwerde geführt werden.

Art. 251a3

2. Buchführung

Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand Buch zu führen.

1 Sachüberschrift vor Art. 251 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 251 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 251a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

193

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 251b1

III. Revisionsstelle

1) Die Buchführung ist auf Kosten des Vereins durch eine von der Vereinsversammlung zu wählende Revisionsstelle prüfen zu lassen, wenn: 1. zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Ge­

schäftsjahren überschritten werden: a) Bilanzsumme von 6 Millionen Schweizer Franken, b) Umsatzerlös von 12 Millionen Schweizer Franken, c) 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; oder

2. ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nach­ schusspflicht unterliegt, dies verlangt.

2) Im Übrigen steht dem Verein die Ordnung der Revision frei.

C. Mitgliedschaft

Art. 252

I. Ein- und Austritt

1) Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

2) Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer vierteljäh­ rigen Frist auf das Ende eines Kalendervierteljahres, oder wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt ist und darf nur nach den für die eingetragenen Genossenschaften geltenden Vor­ schriften beschränkt werden.

3) Die Mitgliedschaft ist mangels abweichender Statutenbestimmung weder veräusserlich noch vererblich.

4) Die Veräusserung des Stimmrechtes ohne Übertragung der Mit­ gliedschaft ist unzulässig.

5) Die Vorschriften über die Mitgliedschaft finden auf Ehren-, Passiv und ähnliche Mitglieder nur Anwendung, soweit die Statuten es vorsehen.

1 Art. 251b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

194

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 253

II. Haftung des Vereins und der Mitglieder

1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsver­ mögen.1

2) Die Statuten können jedoch eine beschränkte Haftung oder eine beschränkte Nachschusspflicht für alle Mitglieder oder bestimmte Grup­ pen nach den für eingetragene Genossenschaften geltenden Vorschriften einführen.

3) In diesem Falle ist vom Vorstande über den Ein- und Austritt der Mitglieder ein genaues Verzeichnis zu führen.

4) Jedes Mitglied hat in diesem Falle bei seinem Eintritt oder bei ihrer Einführung eine Haftungs- oder Nachschussverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, wenn sie ihm gegenüber gültig sein soll, andernfalls gilt es mangels anderer Statutenbestimmung unter Vorbehalt seiner bestehen­ den Verpflichtung als aus dem Verein ausgeschieden.

Art. 2542

III. Beitragspflicht

Beiträge können von den Mitgliedern nur verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.

Art. 255

IV. Ausschliessung

1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.

2) Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in letzteren Fällen nicht statthaft.

3) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Beschluss des obersten Organs aus wichtigen Gründen und unter Mitteilung an das Mitglied erfolgen.

4) Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch innerhalb eines Monats, von der Mitteilung der Ausschliessung an gerechnet, diesen Beschluss auf dem Rechtswege anfechten.

1 Art. 253 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 254 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

195

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Vorbehalten bleiben auch eine allfällige Beschwerde an das oberste Organ und der Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse gegen den Verein, die persönlich handelnden Organe oder allenfalls andere Personen.

Art. 256

V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

1) Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben, man- gels abweichender Vorschrift der Statuten, auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2) Gelangt das Vermögen eines aufgelösten Vereins zur Verteilung unter die Mitglieder, so sind die während des vorausgegangenen Jahres ausgeschiedenen Mitglieder entsprechend zu berücksichtigen.

3) Für die Beiträge oder sonstigen Leistungen haften sie nach Mass­ gabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Art. 257

VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft

1) Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel aller Stimmen beschlossen werden.

2) Mitglieder, die einem solchen Beschlusse nachweisbar nicht zuge­ stimmt haben, sind von Gesetzes wegen berechtigt, binnen Monatsfrist nach dem Beschlusse oder der Erledigung einer allfälligen Anfechtung desselben ohne weiteres auszutreten.

3) Beschlüsse des obersten Organes, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, auch wenn sie ordnungsmässig zustande gekommen sind, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, gegen den Verein beim Richter anfechten und aufheben lassen, wobei im übrigen die Vorschriften über die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften entsprechend an­ zuwenden sind.

4) Ebenso kann ein Mitglied einen Beschluss auf dem Rechtswege durch richterlichen Entscheid ersetzen lassen, wenn der Verein gesetz- oder statutenwidrig es unterlässt, einen Beschluss zu fassen.

5) Vorbehalten bleiben allfällige Schadenersatzansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung.

196

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 258

D. Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann von Amts wegen durch den Rich­ ter im Ausserstreitverfahren auch erfolgen, wenn er entgegen dem Geset­ ze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausschliesslich be­ treibt.1

2) Ist der Verein im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so haben der Vorstand und der Richter dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt die Auflösung behufs Löschung des Eintrages anzumelden bezie­ hungsweise mitzuteilen.2

Art. 259

E. Besondere Vereine

1) Mit Bewilligung der Regierung können auch Vereine mit dem hauptsächlichen Zwecke des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes durch Eintragung ins Öffentlichkeitsregister errich­ tet werden, wobei in den Statuten über Mitgliedschaft übertragbare Wertpapiere gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen werden können.

2) Aufgehoben3

3) Vereine auf Gegenseitigkeit, sofern es sich nicht um konzessions­ pflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit handelt, unterstehen den Vorschriften über Vereine.

4) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über kleine Ge­ nossenschaften und Versicherungsvereine einschliesslich Hilfskassen.

Art. 260

F. Subsidiärer Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Vereine finden, soweit die besonderen ge­ setzlichen Bestimmungen oder die Statuten nichts Abweichendes bestimmen oder sich aus der Natur der Sache es sich nicht anders ergibt, ergänzend auf alle Verbandspersonen des Privatrechts Anwendung.

1 Art. 258 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 258 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 Art. 259 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 220.

197

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Abschnitt

Die Aktiengesellschaft

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Begriff

Art. 261

1. Bei Summenaktien

1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.1

2) Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.

3) Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften über die beson­ deren Verbandspersonen gemäss ausländischem Recht, die Investmentge­ sellschaften oder Anlagegesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital, die Nebenleistungsaktien und dergleichen.2

Art. 262

2. Bei Quotenaktien

1) Das zum Voraus bestimmte Aktienkapital einer Aktiengesellschaft kann statt in Teilsummen in Bruchteile (Quoten), welche gleich oder verschieden sein können, zerlegt werden (Aktien ohne Nennwert).3

2) Die Quotenaktie lautet auf einen Bruchteil des Aktienkapitals, ohne dass sie eine bestimmte Teilsumme daneben enthalten muss.4

3) Summen- und Quotenaktien können auch miteinander verbunden sein, und die Vorschriften über die Summenaktien finden auf die Quoten­ aktie insoweit Anwendung, als sich aus den bezüglichen Bestimmungen nicht deren Unanwendbarkeit ergibt.

1 Art. 261 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 261 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 297. 3 Art. 262 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 262 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

198

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Bei den als Quotenaktien ausgegebenen Wertpapieren ist nebst der Quote in Worten auch die Summe des Aktienkapitals und der allfälligen Reserven anzugeben.1

Art. 262a2

3. Bei börsenkotierten Aktien

1) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, gelten als im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften.

2) Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Börse zugelassen sind, können die Bestimmungen der Art. 332 Abs. 2a, 5 und 6, Art. 332a, 334 Abs. 5, Art. 339a bis 339e und 340a anwenden.

II. Aktie

Art. 263

1. Art der Aktien

1) Die Aktien werden auf den Namen oder auf den Inhaber ausge­ stellt und können auch gleichzeitig aus beiden Gattungen in dem von den Statuten vorgesehenen Verhältnisse bestehen.

2) Die Statuten können bestimmen, dass die Namenaktien in Inhaber­ aktien, oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über besondere Gattungen von Aktien, wie Stamm- und Vorzugsaktien.

Art. 264

2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen

1) Eine Teilung oder Vereinigung von Aktien oder Aktienanteilen durch einen Aktionär ist, unter Vorbehalt der Unterbeteiligung zwischen einem Aktionär und einem Dritten und der Treuhandzertifikate, unzu­ lässig.

1 Art. 262 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 262a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

199

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Dagegen ist die Generalversammlung befugt, auf dem Wege der Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital eine Zerle­ gung der Aktien in solche von kleinerem Nennwert oder in Aktienanteile oder unter Zustimmung der Aktionäre eine Zusammenlegung derselben zu solchen von grösserem Nennwert vorzunehmen.1

Art. 265

3. Herabsetzung des Nennwertes

1) Eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ist zuläs­ sig, wenn die bisherige Höhe des Aktienkapitals dadurch unverändert gehalten wird, dass gleichzeitig neue Aktien in der Höhe des Betrages oder der Quote der vorgenommenen Reduktion der bisherigen Aktien ausgegeben werden.2

2) Dagegen darf eine Herabsetzung des Nennwertes der einzelnen Aktien ohne eine solche gleichzeitige neue Ausgabe von Aktien nur unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen werden, die über die Rück­ zahlung und Herabsetzung des Aktienkapitals aufgestellt sind.3

3) Eine Herabsetzung der Quote steht unter der Vorschrift des vo­ rausgehenden Artikels.

Art. 266

4. Betrag der Aktie

1) Die Ausgabe für einen geringeren als den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert bei Quotenaktien ist nur bei Namenaktien, die mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind und nur an Personen, die sich berufsmässig mit der Unterbringung von Aktien befassen, zulässig. Dieser Vorgang ist vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu genehmigen.4

2) Die Umwandlung solcher Namenaktien in andere kann erfolgen durch Herabsetzung des statutarischen Aktienkapitals auf das tatsächlich eingezahlte oder noch vorhandene oder wenn das statutarische Aktien­

1 Art. 264 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 265 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 265 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 266 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

200

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

kapital durch weitere Zuwendung aus Gewinn und dergleichen tatsäch­ lich vorhanden ist.1

3) Sind Aktien unter dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert bei Quotenaktien ausgegeben worden, so muss in der Bilanz der Nenn­ wert oder der rechnerische Wert aller ausgegebenen Aktien unter die Passivseite aufgenommen werden.2

4) Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie in den Statuten vorgesehen oder von der Generalversammlung oder einem an­ dern durch diese hierzu ermächtigten Organe beschlossen wird.

5) Der über den Nennwert hinaus erzielte Mehrwert darf nicht als Gewinn verteilt, sondern muss zur Deckung der Ausgabeposten oder zur Abschreibung oder Reservebildung verwendet werden.

5. Aktienurkunde

Art. 267

a) Im Allgemeinen

1) Die Pflicht zur Ausstellung einer Aktienurkunde (Aktienbrief, Aktienschein, Aktientitel) besteht für die Gesellschaft nur, wenn in den Statuten es nicht anders bestimmt ist.

2) Die Statuten können Form und Inhalt der Aktientitel im einzelnen festsetzen.

3) Die Aktientitel müssen die Unterschrift mindestens eines Mitglie­ des der Verwaltung oder die Nachbildung einer eigenhändigen Unter­ schrift dieses Mitgliedes auf mechanischem Wege tragen.

4) Die Aktienurkunde hat aus einem Aktienmantel zu bestehen und kann daneben mit einem Erneuerungsschein (Talon) und Kuponbogen (Dividendenbezugsschein) verbunden sein.

1 Art. 266 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 266 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

201

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 268

b) Aktienmantel

1) Der Aktienmantel (das Stamm- oder Hauptpapier) enthält die Be­ urkundung der Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft, insbesondere das Recht auf Kapitalbeteiligung, Dividende und Stimmrecht.

2) Bei Namenaktien sollen die näheren statutarischen Vorschriften für die Übertragung und ebenso bei Nebenleistungsaktien die Nebenleis­ tungen im Aktienmantel enthalten sein.

3) Wo zur Ausübung des Stimmrechts und dergleichen die Deponie­ rung von Aktien erforderlich ist, genügt im Zweifel die Deponierung des Aktienmantels, sofern nicht die Statuten ausdrücklich es anders, wie Vorlage des Mantels mit dem Kupon bestimmen oder die Teilnahme an der Generalversammlung nur den Inhabern der Kupons über das abge­ laufene Geschäftsjahr gestatten.

4) Hinsichtlich der Kraftloserklärung gelten, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, je nach der Art der Aktien die für die Inhaber-, Order- oder Namenwertpapiere geltenden Vorschriften, wobei derjenige, der die Kraftloserklärung erwirkt hat, mangels abweichender Statutenbe­ stimmung die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten verlan­ gen kann.

Art. 269

c) Talon

1) Der Talon (Kuponbogenbezugsschein oder Erneuerungsschein) ist eine Ermächtigung zum Bezuge neuer Kuponbogen, wenn die alten Ku­ pons aufgebraucht, verloren oder abhanden gekommen sind.

2) Der Erneuerungsschein kann nur zusammen mit dem Aktienman­ tel übertragen werden.

3) Das Kraftloserklärungsverfahren richtet sich nach den für Inhaber­ papiere bestehenden Vorschriften.

4) Zum Bezuge eines Erneuerungsscheines ist der Gesellschaft gegen­ über mangels besonderer Ermächtigung nur der Aktieninhaber berechtigt.

202

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

d) Kupon

Art. 270

aa) Im Allgemeinen

1) Die ausgegebenen Kupons beurkunden das Mitgliedschaftsrecht auf Dividende und nach Festsetzung der Dividende durch das zuständige Organ, ein selbständiges, von der Gesellschaft unentziehbares Forde­ rungsrecht.

2) Solange sie mit dem Aktienmantel verbunden sind, bilden die Ku­ pons einen Bestandteil desselben und teilen dessen rechtliches Schicksal; nach der Trennung oder wenn sie selbständig ausgegeben werden, sind sie jedoch selbständige Wertpapiere und unterstehen im Zweifel den Bestimmungen über Inhaberpapiere, insbesonders hinsichtlich der Kraft­ loserklärung.

3) Mit dem Untergange der Aktie, wie beispielsweise durch Verlo­ sung, Einziehung, Rückziehung und dergleichen geht auch das Recht aus dem Kupon unter, auch wenn er selbständig ist, sofern im Zeitpunkte des Unterganges die Ausschüttung einer Dividende noch nicht beschlossen ist.

4) Der selbständige Kupon kann unabhängig von der Aktie, der mit dieser verbundene nur mit ihr, kraftlos erklärt werden.

Art. 271

bb) Rechtsstellung des Kupons

1) Der Kupon der einzelnen Aktie nimmt hinsichtlich des Dividen­ denbezugsrechts die gleiche Stellung ein, wie diese selbst, so dass der Kupon der Vorzugsaktie dem Kupon der Stammaktie, der Kupon der Stammaktie wieder dem des Genussscheines oder der Genussaktie vor­ geht, soweit die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.

2) Das Voraus- oder das Nachbezugsrecht und die endgültige Dividen­ denzahlung richten sich, mangels abweichender Vorschriften der Statuten, wie beispielsweise bei Vorhandensein von Genussscheinen, nach der Rechtsstellung der Aktie, und es steht, vorbehältlich anderer Bestim­ mungen der Statuten, nur dem Aktionär das Recht auf Anfechtung eines Dividendenfestsetzungsbeschlusses des zuständigen Organes zu.

3) Bei Verpfändung der Aktie gelten Kupons, soweit es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

203

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Die einer Gesellschaft garantierte Rentabilität oder Dividende kommt im Zweifel dem Kuponinhaber zugute.

6. Arbeitsaktien

Art. 272

a) Im Allgemeinen

1) An Angestellte und Arbeiter eines Unternehmens können nach Massgabe der durch die Statuten vorgesehenen näheren Bestimmungen Arbeitsaktien überlassen werden, auch ohne dass bei der Ausgabe eine Feststellung der Zeichnung und der Kapitaleinzahlung von mindestens 25 %, sowie eine Eintragung ins Öffentlichkeitsregister zu erfolgen hat.1

2) Die Arbeitsaktien haben den gleichen Nominalbetrag beziehungs­ weise die gleiche Quote wie sonstige Kapitalaktien des Unternehmens, sind aber in der Bilanz nur mit dem jeweils eingezahlten Betrag aufzu­ führen.

Art. 273

b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung

1) Die Arbeitsaktien lauten auf den Namen und können, solange der Aktionär Angestellter oder Arbeiter des Unternehmens ist, gar nicht, später nur mit Genehmigung der Verwaltung übertragen werden.

2) Diese Übertragungsgenehmigung darf nicht verweigert werden, wenn der Erwerber der Aktien den nicht einbezahlten Betrag bei der Übertragung bezahlt.

3) Im übrigen besteht eine Verpflichtung zur Einzahlung dieser Aktien nur insoweit, als der Eigentümer sich die ihm statutengemäss zukom­ mende Beteiligung am Reingewinn des Unternehmens, sowie die auf die eingezahlten Aktienbeträge selbst entfallenden Dividenden so lange gut­ schreiben lassen muss, bis der Nennwert (die Quote) der Arbeitsaktie vollständig einbezahlt ist.

1 Art. 272 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

204

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 274

c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch

1) Sobald die Arbeitsaktien mit 25 % einbezahlt sind, ist die durch sie bewirkte Kapitalerhöhung im Öffentlichkeitsregister einzutragen.1

2) Von diesem Zeitpunkt ab beginnt die Stimmberechtigung des Aktionärs.

3) Mit der Einzahlung von je weiteren 25 % hat jeweils eine neue Ein­ tragung ins Öffentlichkeitsregister stattzufinden.2

4) Nach der erfolgten Vollzahlung der Arbeitsaktie wird diese in eine gewöhnliche Kapitalaktie vom gleichen Nennwert (Quote) und mit den Eigenschaften der in diesem Zeitpunkte oder in Zukunft bestberechtigten Art der vom Unternehmen ausgegebenen Aktien umgetauscht.

Art. 275

d) Dividendenberechtigung

1) Während des Bestehens der Arbeitsaktie ist diese nach Massgabe des darauf jeweils einbezahlten Betrages zum gleichen Satz dividenden­ berechtigt, wie die jeweils bestberechtigte Art der vom Unternehmen ausgegebenen Kapitalaktien.

2) Die Bezahlung der Dividende erfolgt durch Gutschrift auf Rech­ nung der ausstehenden Kapitaleinzahlung mit Wertstellung vom abgelau­ fenen Bilanztage.

Art. 276

e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft

1) Die Statuten können bestimmen, dass aus dem jährlichen Gewinn ein gewisser Anteil zur Bildung eines Fonds zwecks Ausgabe von Aktien für Arbeiter und Angestellte, welche in diesem Falle eine Arbeitergenos­ senschaft gemäss den Vorschriften über die kleinen Genossenschaften bilden können, ausgegeben werden kann.

2) Die ausgegebenen Aktien sind im Zweifel Gesamteigentum dieser Genossenschaft.

1 Art. 274 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 274 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

205

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Die Statuten haben insbesondere auch Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitsaktien in den Organen der Gesellschaft zu treffen.

Art. 2771

Aufgehoben

Art. 2782

Aufgehoben

III. Statuten

Art. 2793

1. Gesetzlich notwendiger Inhalt

1) Die Statuten der Aktiengesellschaft müssen Angaben oder Bestim­ mungen über Folgendes enthalten: 1. die Firma; 2. den Sitz der Gesellschaft; 3. den Zweck der Gesellschaft; 4. die Gründer; 5. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten

Einlagen; 6. sofern die Gesellschaft über ein genehmigtes und/oder ein bedingtes

Kapital verfügt, die Höhe des genehmigten und/oder des bedingten Kapitals;

7. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote und die Art der Aktien sowie die damit verbundenen Rechte;

8. die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht der Aktio­ näre und die Beschlussfassung;

9. die Zahl und die Art und Weise der Bestellung der Mitglieder der Verwaltung, Vertretung, Aufsicht oder Kontrolle sowie die Vertei­ lung der Zuständigkeit zwischen diesen Organen (soweit sich dies nicht aus dem Gesetz ergibt);

1 Art. 277 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 278 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 279 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

206

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

10. die Art und Weise der Ausübung der Vertretung; 11. die Art und Weise, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Be­

kanntmachungen an die Aktionäre und an Dritte erfolgen; 12. mindestens annähernd den Gesamtbetrag aller Kosten, die aus Anlass

der Gründung der Gesellschaft von dieser zu tragen sind oder ihr in Rechnung gestellt werden, und zwar gegebenenfalls auch, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstehen, in dem die Gesellschaft ihre Geschäftstätig­ keit aufnimmt.

2) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens (Art. 125 ff.) gelten die Bestimmungen von Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5.

Art. 280

2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen1

1) Bestimmungen oder Angaben, die nach Gesetzesvorschrift nur gültig sind, wenn sie in den Statuten (Beistatuten) vorgesehen werden, sind insbe­ sondere folgende: 2

1. Angaben betreffend die nicht baren Einlagen unter Nennung des Namens der Einleger, Sachübernahmen unter Mitteilung des Über­ nahmepreises, Annahme von Aktien oder sonstigen Leistungen an Zahlungsstatt unter Nennung der Zahl der Aktien sowie genaue An­ gaben über jegliche Art von Gründervorteilen;3

2. von den gesetzlichen Bestimmungen zulässige abweichende Vorschrif­ ten über Statutenrevision, Geschäftserweiterung oder Geschäftsveren­ gung;4

3. Vorschriften über die genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung;5

4. sofern eine Gesellschaft Arbeitnehmer am Kapital der Unternehmung beteiligt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesteinzahlungspflicht, die Kapitalerhöhung (Art. 173, Art. 295 Abs. 1 und 7, Art. 295a und 295b), den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) und das Bezugsrecht für Aktionäre;6

5. Sofern eine Gesellschaft neben Kapitalaktien Arbeitsaktien zuguns­ ten der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die bei der Generalversamm­

1 Art. 280 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 280 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

207

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

lung durch Bevollmächtigte mit Stimmrecht vertreten wird, ausgibt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Kapi­ talherabsetzung (Art. 173, Art. 355 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 358 und Art. 359) und den Erwerb eigener Aktien (Art. 306a Abs. 1 Ziff. 1) ;1

6. Zulässigkeit und Vorschriften bezüglich der Umwandlung von Akti­ en;2

7. die Anzahl der Aktien, die allenfalls von den Mitgliedern der Verwal­ tung zu hinterlegen sind;3

8. Bauzinsversprechen;4

9. Begrenzung der Zeitdauer des Unternehmens;5

10. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Einzahlung auf die Aktien;6

11. Entlastung von der Pflicht zur Einzahlung über die Hälfte oder eine höhere Quote des Aktienkapitals hinaus;7

12. Verbot der Übertragung von Namenaktien oder ihre Beschränkung;8

13. Ausgabe von Gründeranteilscheinen, Genussscheinen und Genuss­ aktien sowie die Ausgabe von Vorzugs- und Stammaktien unter dem Nennwert oder Aktien mit mehrfachem Stimmrecht, Nebenleis­ tungsaktien oder Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, unter jeweiliger An­ gabe der Zahl der Aktien jeder Gattung;9

14. Beschränkung des Stimm- und Vertretungsrechts der Aktionäre;10

15. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversamm­ lung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;11

16. die Ermächtigung zur Übertragung einzelner Befugnisse der Verwal­ tung auf einzelne Mitglieder oder Dritte und Bestellung einer Direk­ tion;12

1 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 9 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 8 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 12 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 9 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 10 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 11 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 12 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

208

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

17. über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Vorschriften be­ treffend die Organisation der Revisionsstelle und die Ausdehnung der Befugnisse und Pflichten derselben;1

18. Vorschriften zur Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung und Prüfung und die Berechnung und Auszahlung des Gewinnes.2

2) Die in Abs. 1 Ziff. 1 bis 6, 9, 12 und 13 genannten Bestimmungen und Angaben müssen in den Statuten selbst oder in Beistatuten, die öffent­ lich zu beurkunden sind und gemäss Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht werden, vorgesehen werden.3

B. Gründung

I. Sukzessivgründung

Art. 281

1. Erfordernisse der Errichtung im Allgemeinen

1) Für die Errichtung der Aktiengesellschaft bedarf es unter Vorbe­ halt der Simultangründung: 1. der Festsetzung der Statuten durch die Gründer in öffentlicher Ur­

kunde, wobei der Statutenentwurf durch die Gründer unterzeichnet werden muss;4

2. der Zeichnung der das Aktienkapital bildenden Aktien;5

3. des Beschlusses der Generalversammlung der Zeichner über die Ge­ nehmigung der Zeichnungen und der erfolgten Einzahlungen, sowie über die Bestellung der notwendigen Gesellschaftsorgane.

2) Bei der Gründung muss die Aktiengesellschaft wenigstens zwei Gründer zählen.6

1 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 280 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 280 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 281 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 281 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

209

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Aktienzeichnung

Art. 2821

a) Einladung zur öffentlichen Zeichnung

Aufgehoben

Art. 283

b) Zeichnung und Einzahlung

1) Die Aktienzeichnungen, auch bei Sacheinlagen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und, bei öffent­ licher Zeichnung, auf den Prospekt Bezug nehmenden Erklärung.

2) Sie müssen, abgesehen von der stillschweigenden Bedingung des Zustandekommens der Aktiengesellschaft, unbedingt lauten und den Emissionspreis, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Zeichnung verbind­ lich bleibt, enthalten.

3) Von dem gezeichneten Aktienkapital ist bei der Zeichnung oder spätestens an der konstituierenden Generalversammlung ein Betrag von mindestens 25 % auf jede Aktie bei einer in der Einladung anzugebenden Stelle zur ausschliesslichen Verfügung der künftigen Verwaltung der Gesellschaft einzubezahlen, soweit der von den Zeichnern für die Min­ desteinzahlung geschuldete Betrag an die von der Gesellschaft zu über­ nehmenden, nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte gedeckt ist.2

Art. 284

3. Konstituierungsbeschluss

1) Nach dem Schluss der Aktienzeichnung hat eine nach den gesetz­ lichen und statutarischen Vorschriften einzuberufende Generalversamm­ lung der Zeichner aufgrund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluss festzustellen, dass das Aktienkapital vollständig ge­ zeichnet und dass der statutarische Mindestbetrag, mindestens aber 25 % auf jede Aktie in bar einbezahlt oder durch die in den Statuten näher beschriebenen Sacheinlagen gedeckt ist.3

1 Art. 282 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210. 2 Art. 283 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 284 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

210

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Des fernern sind in derselben Versammlung die notwendigen Or­ gane zu bezeichnen und ist der der Aktienzeichnung zugrunde liegende Statutenentwurf einer Beratung zu unterziehen und definitiv festzuset­ zen, wobei wesentliche Änderungen nur mit Zustimmung sämtlicher an der Generalversammlung vertretener Zeichner getroffen werden dürfen.

3) Über den Entwurf ist abzustimmen und über den Beschluss sowie die endgültige Fassung der Statuten eine öffentliche Urkunde aufzuneh­ men.1

4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen2

Art. 285

a) Sachverständigenbericht3

1) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten ge­ gen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, oder sollen einzel­ nen Aktionären besondere Vorteile gewährt werden, so hat ein Sachver­ ständiger der Generalversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten.4

2) Der Sachverständigenbericht an die Generalversammlung hat zu enthalten: 1. die Beschreibung des Gegenstandes jeder Einlage; 2. die bei der Wertermittlung der Einlagen angewandten Bewertungs­

methoden; 3. die Angabe, ob die ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem

Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entsprechen;

4. die Auskünfte über die gewährten Gründervorteile sowie deren Grund und Angemessenheit.5

3) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 be­ kannt zu machen.6

1 Art. 284 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 285 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 285 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 285 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 285 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 285 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

211

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 285a1

b) Sachübernahmen

1) Sacheinlagen gleichgestellt wird der Erwerb von Vermögensgegen­ ständen (Sachübernahmen) von den Gründern, welche einem Gegenwert von mehr als einem Zehntel des gezeichneten Kapitals entsprechen.

2) Werden solche Sachübernahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Gründung der Gesellschaft getätigt, so bedürfen sie der Zustimmung der Generalversammlung.

3) Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf den Vermögenserwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, auf den Vermögens­ erwerb an der Börse und auf den Erwerb, der auf Anordnung oder unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts erfolgt.

Art. 286

c) Ausnahmen2

Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn neun Zehntel des Nennwertes oder des rechne­ rischen Wertes (bei Quotenaktien) aller Aktien an eine oder mehrere Ge­ sellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:3

1. die Gründer auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;4

2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinla­ gen ausgegebenen Aktien entsprechen;5

3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden

1 Art. 285a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 286 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 286 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 286 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 286 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

212

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;1

4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung die­ ser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet wor­ den sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.2

Art. 286a3

d) Vereinfachter Bericht

1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 285 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass: 1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der

Richtlinie 2004/39/EG als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;

2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sach­ einlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorge­ nommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Ver­ mögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend Anwendung;

1 Art. 286 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 286 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 286a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

213

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sachein­ lage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstel­ lung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäfts­ jahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neube­ wertung; auf diese Neubewertung findet Art. 285 entsprechend An­ wendung.

2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so kön­ nen ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapital­ erhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 285 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.

3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ein­ bringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält: 1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage; 2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung; 3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem

Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;

4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

Art. 286b1

e) Einlagefrist für Sacheinlagen

Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Öffentlichkeitsregister vollständig geleistet werden.

1 Art. 286b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 4.

214

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 287

f) Beschlussfassung der Generalversammlung1

1) Die Bestimmungen der Statuten über die Sacheinlagen, Übernahmen und Gründervorteile bedürfen in der nach Schluss der Aktienzeichnung abzuhaltenden Generalversammlung einer besondern Genehmigung, für die von Gesetzes wegen folgende Vorschriften gelten: 1. bei der Abstimmung hat jeder Anwesende nur eine Stimme; 2. es ist über jeden Gegenstand besonders abzustimmen, wobei der

Gesellschafter, der die betreffende Einlage macht oder als Veräusserer einer Anlage an die Gesellschaft erscheint oder sich besondere Vortei­ le ausbedingt, seine Stimme weder für sich selbst noch als Vertreter abgeben darf;

3. die Genehmigung der Einlage oder Erwerbung oder Begünstigung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der anwesen­ den oder vertretenen Stimmen erfolgen;

4. über den Beschluss ist eine öffentliche oder von allen Zustimmenden zu unterzeichnende Urkunde zu errichten, und es ist derselben der Sachverständigenbericht im Original beizufügen.2

2) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eine öffentliche Zeichnung von Aktien nicht stattgefunden hat.3

3) Der Richter kann auf Antrag von Gründern im Ausserstreitverfahren Ausnahmen von den Vorschriften des ersten Absatzes gewähren, wie beispielsweise, wenn alle Gründer Sacheinlagen leisten, oder wenn die er­ forderliche Mehrheit der stimmberechtigten, an den Einlagen, Übernahmen oder Vorteilen unbeteiligten Gründer sonst nicht erreicht werden könnte.4

II. Simultangründung

Art. 288

1. Gründung der Gesellschaft

1) Die Errichtung der Aktiengesellschaft kann in der Weise erfolgen, dass sämtliche Gründer, wenigstens zwei an der Zahl, in öffentlicher und von ihnen unterzeichneter Urkunde eine Aktiengesellschaft zu gründen erklären und darin gleichzeitig die Statuten derselben festgesetzt werden,

1 Art. 287 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4. 2 Art. 287 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 287 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 287 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

215

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

die Übernahme sämtlicher Aktien und die Einzahlung von mindestens 25 % oder gegebenenfalls auch mehr auf jede Aktie, sei es in bar oder durch Überlassung von Sacheinlagen gemäss Sachverständigenbericht aufgrund von Bankausweisen und dergleichen bestätigen, eine Zubilli­ gung von Gründervorteilen genehmigen und die notwendigen Organe der Gesellschaft bestellen.1

2) Die Errichtung einer solchen Urkunde tritt an die Stelle der konsti­ tuierenden Generalversammlung.

3) Handelt es sich um die Einbringung von Sachen oder Rechten gegen Verrechnung mit einem Teil des Aktienkapitals, so hat ein Sachverständiger der Gründerversammlung vor der Beschlussfassung schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschrei­ ben, anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind, und anzugeben, ob die Werte, zu denen diese Verfahren führen, wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien entspricht. Der Bericht ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.2

4) Art. 285 bis 286b sind anwendbar.3

Art. 289

2. Sperrung der Aktien

1) Die Aktien einer in vorstehender Weise errichteten Gesellschaft dürfen durch deren Übernehmer oder für Rechnung derselben von Drit­ ten nach der Gründung erst dann zum Gegenstand eines Angebotes4 durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung gemacht oder an der Börse eingeführt werden, wenn mit dem Ausgebote mindestens die Er­ gebnisse und Bilanzen der ersten zwei Geschäftsjahre vorgelegt werden können.

2) Zu diesem Zwecke dürfen während dieser zwei Jahre Aktientitel, unbeschadet der Geltendmachung der Mitgliedschaftsrechte und der Ausgabe von Genussscheinen mit Wertpapiercharakter an die Aktionäre, von der Gesellschaft nicht ausgegeben werden.

1 Art. 288 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 288 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 288 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4. 4 Richtig müsste es heissen: "Ausgebotes".

216

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, falls in der Urkunde weder Sachen oder Rechte als Einlagen überlassen oder über­ nommen, noch Gründervorteile zugebilligt oder in den Statuten Apport­ aktien vorgesehen und nur diese gesperrt werden.

III. Eintragung der Gesellschaft

Art. 290

1. Die Anmeldung zur Eintragung

1) Der Anmeldung durch die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Verwaltung muss unter Beilage des vollständigen Errichtungsakts eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Statuten und des Pro­ tokolls der Generalversammlung oder der Urkunde oder eine Erklärung beigefügt sein, enthaltend: 1. die Feststellung, dass der gesamte Betrag des Aktienkapitals, unter

Vorbehalt der Ausgabe unter dem Nennwert und der Ermächtigung der Verwaltung zur Ausgabe weiteren Aktienkapitals ohne General­ versammlungsbeschluss, durch Unterschriften gedeckt ist;

2. die Feststellung, dass mindestens fünfundzwanzig Prozent oder ein höherer, statutarisch festgesetzter Mindestbetrag auf jede Aktie wirk­ lich eingezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sind;

3. den Nachweis, dass die Verwaltung und die Revisionsstelle besetzt sind, unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort, bei den Mitgliedern der Verwaltung überdies der Staatsangehörigkeit, bezie­ hungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder;

4. gegebenenfalls die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend die Einlagen, Übernahmen und Gründervorteile und die darauf bezüg­ lichen Sachverständigenberichte.1

2) Werden Vertreter durch die Verwaltung bestellt, so sind auch sie anzumelden, unter allfälliger Beifügung des Protokolls der Verwaltung.

3) Die Statuten und das Protokoll der Generalversammlung oder die Urkunde oder die Erklärung sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.2

1 Art. 290 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 290 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

217

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 291

2. Eintragung und Veröffentlichung1

1) In das Öffentlichkeitsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen: 1. das Datum der Annahme der Statuten; 2. die Firma und die Rechtsform sowie der Sitz der Gesellschaft; 3. der Gegenstand und gegebenenfalls die Zeitdauer des Unternehmens; 4. die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten

Einlagen; 5. die Anzahl, der Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien,

der Beschränkungen der Übertragbarkeit sowie die Vorzugsrechte und Umwandlungsrechte einzelner Kategorien;

6. der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand der Sachübernahme und die Gegenleistung der Ge­ sellschaft sowie den Inhalt und Wert der besonderen Vorteile;

7. die Anzahl der Genussscheine mit Angabe des Inhalts der damit verbundenen Rechte;

8. die Mitglieder der Verwaltung, der Aufsicht und die Vertreter mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Firma und des Sitzes;

9. die Art der Ausübung der Vertretung; 10. der Name oder die Firma der Revisionsstelle, unter Angabe des

Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im Öffentlichkeitsregister einge­ tragenen Zweigniederlassung;

11. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntma­ chungen an die Aktionäre und Dritte erfolgen.2

2) Bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art ge­ führtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.3

1 Art. 291 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 291 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 291 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

218

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

IV. Zweigniederlassungen1

Art. 291a

1. Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum2

1) Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften, deren Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaft in das Öffentlichkeitsregister einzutragen.3

2) Die Anmeldung geschieht durch ein Mitglied der Verwaltung, das Einzelunterschrift führt, oder von zwei Mitgliedern, die kollektiv zeich­ nungsberechtigt sind, unter Beilage eines Registerauszugs der Gesellschaft oder etwas Gleichwertigem.4

3) In das Öffentlichkeitsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen: 1. die Anschrift der Zweigniederlassung; 2. der Gegenstand der Zweigniederlassung; 3. das Register und die Registernummer der Eintragung der Hauptnie­

derlassung; 4. die Firma der Hauptniederlassung sowie die Firma der Zweignieder­

lassung falls sie sich von derjenigen der Hauptniederlassung unter­ scheidet;

5. die Mitglieder der Verwaltung und der zur Vertretung bestellten Personen der Hauptniederlassung, mit Angabe von Namen, Vorna­ men, Wohnort und Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Firma und der Sitz;

6. die zur ständigen Vertretung bestellten Personen der Zweigniederlas­ sung mit Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Staatsange­ hörigkeit unter Angabe ihrer Befugnisse;

7. allenfalls die Auflösung der Hauptniederlassung, die Namen, Vorna­ men und den Wohnort der Liquidatoren sowie den Abschluss der Li­ quidation beziehungsweise die Löschung der Gesellschaft;

8. ein die Hauptniederlassung betreffendes Konkursverfahren, Vergleichs­ verfahren oder ähnliches Verfahren;

9. die Aufhebung der Zweigniederlassung.5

1 Sachüberschrift vor Art. 291a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 291a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 291a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 291a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 291a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

219

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Aufgehoben1

5) Die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung sind gemäss Art. 1128 bekannt zu machen.2

6) Bestehen mehrere Zweigniederlassungen derselben Hauptnieder­ lassung, so genügt die Bekanntmachung der Unterlagen gemäss Art. 958 Ziff. 2 für eine der Zweigniederlassungen. Für die übrigen Zweignieder­ lassungen beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Angabe der Regi­ sternummer der Zweigniederlassung, die die genannten Unterlagen ver­ öffentlicht.3

7) Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offen­ legung bei der ausländischen Hauptniederlassung ab, so ist für den Ge­ schäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweig­ niederlassung massgebend.4

Art. 291b

2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums5

1) Wenn eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Rechts­ form mit derjenigen der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, neben ihrem Hauptsitz (Sitz), der ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, Zweigniederlassungen hat, so sind ausser den Vorschriften des Art. 291a folgende Vorschriften zu beachten.6

2) Der Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Statuten der Hauptniederlassung sowie jede Änderung dieser Unterlagen sind beim Öffentlichkeitsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.7

3) In das Öffentlichkeitsregister sind zusätzlich einzutragen und zu veröffentlichen: 1. das Recht des Staates, dem die Hauptniederlassung unterliegt; 2. die Rechtsform, der Sitz und der Gegenstand der Hauptniederlassung

sowie jährlich den Betrag des Aktienkapitals, sofern diese Angaben nicht in den unter Abs. 2 genannten Unterlagen gemacht werden;

1 Art. 291a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 291a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 291a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257. 4 Art. 291a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 291b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 291b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 291b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

220

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. der Umfang der Vertretungsbefugnis der Verwaltung und der Vertre­ ter der Hauptniederlassung sowie die Art der Ausübung der Vertre­ tung bei der Hauptniederlassung;

4. die Art der Ausübung der Vertretung bei der Zweigniederlassung.1

Art. 291c2

V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Für die Umwandlung einer Verbandsperson in eine Aktiengesell­ schaft sind insbesondere die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Statuten, über den Gegenstand des Unternehmens, über die Grün­ derhaftung, über das Mindestkapital, über die Bar- oder Sacheinlagen und über die Einlagepflicht wie bei der Gründung einer Aktiengesell­ schaft zu beachten.

C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre3

I. Schutz wohlerworbener Rechte4

Art. 292

1. Schutz des Einzelnen

1) Als wohlerworbene Rechte eines oder einzelner Aktionäre sind diejenigen statutarischen oder gesetzlichen Ansprüche anzusehen, die nach Vorschrift des Gesetzes oder der Statuten von den Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltung unabhängig sind, oder sich als Voraussetzung der Beteiligung an der Generalversammlung darstellen.

2) Dazu gehören die Mitgliedschaft, das Stimmrecht, das Recht zur Anfechtung, der Anspruch auf Bauzinsen, auf Dividende, auf Anteil am Liquidationsergebnis, sofern die Statuten nicht einzelne Ansprüche im Rahmen dieses Gesetzes einschränken oder ausschliessen.

3) Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behan­ deln.5

1 Art. 291b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 291c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Sachüberschrift vor Art. 292 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 292 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

221

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 293

2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung

Die Zustimmung von drei Vierteln der in einer Generalversammlung vertretenen Stimmen, mindestens aber der Vertreter von zwei Dritteilen sämtlicher Aktien, ist mangels abweichender Bestimmungen der Statuten zur Gültigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses in folgenden Fällen notwendig: 1. Umwandlung des Gesellschaftszweckes; 2. Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine andere Verbandsperson­

form; 3. Beseitigung von in den Statuten vorgesehenen, die Beschlüsse der

Generalversammlung erschwerenden Erfordernissen.

Art. 294

II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung1

1) Eine Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft durch Aufnahme verwandter Gegenstände oder eine Verengung desselben, die Veränderung der Firma oder des Sitzes der Gesellschaft, oder die Auflö­ sung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin kann, wenn die Statu- ten oder das Gesetz es nicht anders bestimmen, nur in einer Generalver­ sammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Aktien vertreten sind.2

2) Sollten in einer ersten Generalversammlung nicht zwei Dritteile sämtlicher Aktien vertreten sein, so muss auf einen mindestens acht Tage spätern Termin eine zweite Versammlung einberufen werden, in der die im vorausgehenden oder in diesem Artikel erwähnten Beschlüsse gefasst werden können, auch wenn nur ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten ist.

III. Ausgabe neuer Aktien

Art. 295

1. Allgemeine Voraussetzungen

1) Eine bestehende Aktiengesellschaft kann neue Aktien, soweit hier­ nach nicht besondere Vorschriften aufgestellt sind, nur unter Beobach­

1 Art. 294 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 294 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

tung der für die Gründung der Aktiengesellschaft aufgestellten Vor­ schriften ausgeben, ohne dass das in den Statuten angegebene Aktienka­ pital voll einbezahlt sein muss.1

2) Sind Aktien unter dem Nennwert ausgegeben worden, so dürfen neue Aktien dieser Art erst wieder ausgegeben werden, nachdem der aus der Unterpariausgabe stammende Fehlbetrag aus Reserven oder Gewinn gedeckt ist.

3) Die Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister ist jedoch genügend, wenn sie durch eine vertretungs- oder zeichnungsberechtigte Person erfolgt.

4) Die Aktienzeichnungen haben unter Bezugnahme auf den Be­ schluss der Kapitalerhöhung zu erfolgen.

5) Wird eine Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet, so wird das Ka­ pital nur dann um den Betrag der eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn die Ausgabebedingungen dies ausdrücklich vorsehen.2

6) Die Kapitalerhöhung kann allein oder in Verbindung mit einer Her­ absetzung des bestehenden Aktienkapitals erfolgen wie beispielsweise bei Sanierungen.3

7) Der Kapitalerhöhungsbeschluss wie auch die Durchführung der Erhöhung ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.4

2. Genehmigtes Kapital5

Art. 295a

a) Allgemeine Voraussetzungen6

1) Die Generalversammlung kann, sofern die Ermächtigung nicht be­ reits im Errichtungsakt oder in den Statuten enthalten ist, durch Statu­ tenänderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbe­ trag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) an, um den der

1 Art. 295 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 295 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 295 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 295 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Sachüberschrift vor Art. 295a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 295a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.1

2) Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren er­ teilt. Sie kann von der Generalversammlung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Sie ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.2

Art. 295b3

b) Anpassung der Statuten

1) Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nenn­ betrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.

2) Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung fest­ gelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhö­ hung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.

3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten4

Art. 296

a) Im Allgemeinen5

1) Handelt es sich um die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung für die Einbringung von Sachen oder Rechten, so kann der Kapitalerhö­ hungsbeschluss und die Genehmigung der Sacheinlagen und Rechte nur in einer Generalversammlung erfolgen, in der mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals, nach Abzug des in Besitz von Sacheinlagen befind­ lichen Teils vertreten sind, und es muss die Mehrheit mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen ausmachen.

2) Die an der Einbringung von Sachen oder Rechten beteiligten Ak­ tionäre werden nicht mitgezählt und haben kein Stimmrecht.

3) Die Angaben über die eingebrachten Sachen und Rechte sind in die Statuten aufzunehmen, und es ist, wie bei der Gründung der Gesellschaft, der Generalversammlung vor der Beschlussfassung durch einen unab­

1 Art. 295a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 295a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 295b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Sachüberschrift vor Art. 296 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 296 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

hängigen Sachverständigen schriftlich Bericht zu erstatten. In dem Be­ richt ist der Gegenstand jeder Einlage zu beschreiben und anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind und ob die so ermittelten Werte wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der dafür auszugebenden Aktien ent­ sprechen.1

4) Sind im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung die Gegen­ stände der Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Ermächtigung bekannt, so ist der Sachverständigenbericht der Generalversammlung vor der Beschluss­ fassung, andernfalls dem Verwaltungsrat vorzulegen.2

5) Dieser Bericht muss schon von Beginn der Zeichnungsfrist an im Original oder in beglaubigter Vervielfältigung bei jeder Zeichnungsstelle zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 be­ kannt zu machen.3

6) Die Abs. 3 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerhö­ hung zur Durchführung einer Fusion, einer öffentlichen Übernahme oder eines Umtauschangebotes mit dem Zweck erfolgt, das Entgelt an die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften zu leisten.4

Art. 296a

b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht5

Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesell­ schaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn:6

1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;7

2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder

1 Art. 296 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 296 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 296 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 296 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 296a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 296a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 296a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen;1

3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzuste­ hen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien inner­ halb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt gemacht wird;2

4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung die­ ser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet wor­ den sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.3

Art. 296b4

c) Vereinfachter Bericht

1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss fest­ stellt, dass: 1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der

Richtlinie 2004/39/EG als Sacheinlagen eingebracht werden und de­ ren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem gere­ gelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsen­ plätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung ent­ spricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Um­ stände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Ein­ lage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veran­ lasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewer­ tung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;

1 Art. 296a Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 296a Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 296a Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 296b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sach­ einlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorge­ nommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Ver­ mögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung;

3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sachein­ lage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstel­ lung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäfts­ jahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neube­ wertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entspre­ chend Anwendung.

2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhö­ hung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Ge­ sellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 296 Abs. 3 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht wer­ den, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten.

3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss inner­ halb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt eingereicht werden, der im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält: 1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage; 2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung; 3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem

Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht;

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

Art. 296c1

d) Leistungsfrist für Sacheinlagen

Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Kapitaler­ höhungsbeschluss vollständig geleistet werden.

Art. 297

4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage2

Die Ausgabe neuer Aktien, sei es, dass sie zu den alten hinzutreten oder dass sie in gleicher oder veränderter Zahl oder Quote oder in gleichem oder verändertem Betrage die alten ersetzen, kann ohne Einzahlung von Barkapital und ohne Einbringung von Sachen erfolgen: 1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubi­

gern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schulden­ tilgung durch Aktien);3

1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden;4

2. durch Verwendung des Reservefonds, sonstiger Rücklagen und zu­ rückbehaltener Gewinne, soweit nicht eine Mindestreserve gesetzlich vorgeschrieben ist (Aufstempelungen oder Aufhöhungen);

3. durch Anpassung des Nennwertes an den wirklichen Wert des Ver­ mögens, wie namentlich bei Geldentwertung und Umwandlung der hierin liegenden stillen Reserven in Aktien (Aufwertung oder Auf­ numerierung);

4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung);5

5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktien­ quote (Umstempelung);1

1 Art. 296c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 4. 2 Art. 297 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 297 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 297 Ziff. 1a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 297 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

228

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

6. Umwandlung von Vorzugsaktien in vollberechtigte Stammaktien und dergleichen.

5. Bedingte Kapitalerhöhung2

Art. 297a3

a) Grundsatz

1) Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung be­ schliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anlei­ hens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.

2) Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.

Art. 297b4

b) Schranken

1) Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

2) Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) entsprechen.

Art. 297c5

c) Statutarische Grundlage

1) Die Statuten müssen angeben: 1. den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapital­

erhöhung; 2. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien;

1

2

3

4

5

Art. 297 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. Sachüberschrift vor Art. 297a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. Art. 297a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. Art. 297b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. Art. 297c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

229

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten; 4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre; 5. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; 6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.

2) Werden die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vor­ weg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben: 1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder Options­

rechte; 2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.

3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statuten­ bestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Öffentlichkeitsre­ gister eingeräumt werden, sind nichtig.

Art. 297d1

d) Schutz der Aktionäre

1) Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähn­ liche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktio­ nären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung gemäss Art. 303 und Art. 303a zur Zeichnung anzubieten.

2) Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann gemäss Art. 303b beschränkt oder aufgehoben werden.

3) Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhe­ bung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre für Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

1 Art. 297d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

230

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 297e1

e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten

1) Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien zusteht, kann die Aus­ übung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbar­ keit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.

2) Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Ak­ tienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Aus­ gleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.

f) Durchführung der Kapitalerhöhung2

Art. 297f

aa) Ausübung der Rechte; Einlage3

1) Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklä­ rung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapi­ talerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.4

2) Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz unterstellt ist.5

3) Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.6

1 Art. 297e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 297f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 297f Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 297f Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 297f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 6 Art. 297f Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

231

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 297g1

bb) Prüfungsbestätigung

1) Ein Sachverständiger prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrates schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforder­ lich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.

2) Der Sachverständige bestätigt dies schriftlich.

Art. 297h2

cc) Anpassung der Statuten

1) Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert oder Quote und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeit­ punkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.

2) In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.

Art. 297i3

dd) Eintragung in das Öffentlichkeitsregister

Der Verwaltungsrat meldet dem Öffentlichkeitsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.

1 Art. 297g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 297h eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 297i eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

232

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 297k1

ee) Streichung

1) Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen und wird dies von einem Sachverständigen in einem schriftlichen Bericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapital­ erhöhung auf.

2) In der öffentlichen Urkunde hält die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.

Art. 2982

Aufgehoben

IV. Ausgabe von Vorzugsaktien

Art. 299

1. Befugnis zur Ausgabe

1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung die Aufnahme neuen Aktienkapitals oder eine Änderung an dem bestehenden Aktienkapital durch Ausgabe von Vorzugsaktien (Prioritätsaktien), unter Beobachtung der Vorschriften über die Bezugsrechte, beschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.3

2) Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien kann deren Umwandlung in andere Aktien (insbesondere in Stammaktien) oder in Obligationen mit oder ohne Stimmrecht oder Gewinnbeteiligung vorbehalten werden. Für Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital gelten die Vor­ schriften des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anla­ gen in Wertpapieren und des Investmentunternehmensgesetzes.4

3) Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so können nach erfolg­ ter Ausgabe von Vorzugsaktien solche, die diesen vorgehen sollen, nur mit Zustimmung sowohl der Generalversammlung aller Aktionäre als

1 Art. 297k eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 298 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210. 3 Art. 299 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 299 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 297.

233

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

einer besondern Generalversammlung der Vorzugsaktionäre ausgegeben werden.

4) Die gleiche Vorschrift ist auch in dem Falle zu beobachten, wo sta­ tutarische Sonderrechte, die Vorzugsaktien verliehen sind, in der Folge abgeändert werden sollen.

5) Die Statuten können bestimmen, dass zum Zwecke der Beschaf­ fung neuer Geldmittel ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung die Aktionäre zur freiwilligen Leistung einer bestimmten Summe über den Nennwert der Aktie hinaus (Zuzahlungen) eingeladen werden und dieje­ nigen Aktien, für welche eine Zuzahlung geleistet wurde, in Vorzugsakti­ en umgewandelt werden sollen.

Art. 300

2. Beschlussfassung

1) Die Beschlussfassung über die Ausgabe von Vorzugsaktien oder über Abänderung oder Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorzugsrechte steht unter den gleichen Vorschriften, wie sie für die Be­ schlüsse über die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft aufgestellt sind.

2) Aufgehoben1

Art. 301

3. Stellung der Vorzugsaktien

1) Die Vorzugsaktionäre geniessen vor den Stammaktionären die Be­ vorzugung, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder in dem für die Ausgabe der Vorzugsaktien massgebenden Statutenänderungsbeschluss ausdrücklich eingeräumt wird, und stehen im übrigen den Stammaktio­ nären gleich.

2) Die Bevorzugung kann sich namentlich auf das Stimmrecht, auf die ausschliessliche Wahl bestimmter Organe, wie beispielsweise der Ver­ waltung oder Fassung von Beschlüssen über bestimmte in den Statuten bezeichnete Gegenstände, auf die Dividende, mit oder ohne Nachbezugs­ recht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

1 Art. 300 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

234

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Vorzugsaktionäre sind, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt, in bezug auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche oder den Verzicht auf solche an die etwaigen Beschlüsse einer besonderen Generalversammlung der Vorzugsaktionäre gebunden.

4) Diese letzteren Beschlüsse müssen, wenn die Statuten es nicht an­ ders bestimmen, mit Dreiviertel aller Stimmen der Vorzugsaktionäre gefasst werden.

5) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so hat im Konkurse der Konkursverwalter in erster Linie die Rückstände auf den Stammaktien, und sodann, wenn diese Zahlungen nicht ausreichen, der Reihe nach die Rückstände auf den Vorzugs- und andern Aktien je nach ihrer Rechts­ stellung einzufordern.

V. Ausgabe von Gratisaktien1

Art. 301a

1. Generalversammlung2

1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung eine Kapitalerhöhung in der Form beschliessen, dass Aktionären oder Dritten Aktien, deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden, ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt werden (Gratisaktien). Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.3

2) Die Deckung des Erhöhungsbetrages wird mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung oder, wenn der Bilanz­ stichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, mit einem geprüften Zwi­ schenabschluss nachgewiesen.4

1 Sachüberschrift vor Art. 301a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 301a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 301a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 301a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

235

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 302

2. Ausgabe1

1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden.2

2) Ihre Ausgabe kann auch mit der teilweisen Aufstempelung, Auf­ wertung oder dergleichen Vorgängen, oder anstelle des Dividenden­ bezugsrechts (Dividendenaktien) oder von Genussscheinen erfolgen.

3) Die Genussaktionäre haben, mit Ausnahme der Pflicht zur Einzah­ lung, alle Pflichten und Rechte wie ein sonstiger Aktionär, wie Stimm­ recht, Recht auf Dividenden, Bezug neuer Aktien, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.

4) Zulässig ist auch die formelle Ausschüttung von hiezu angehäuften statutarischen Reserven an die Aktionäre (Bonus) und sofortige Wieder­ einzahlung oder Verrechnung des Betrages gegen Überlassung von Aktien seitens der Gesellschaft (unechte Gratisaktien).

VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht3

Art. 3034

1. Bezugsrecht

1) Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.

2) Das Angebot zur Ausübung des Bezugsrechts sowie eine Frist, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage, innerhalb derer das Bezugsrecht ausgeübt werden kann, ist in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen. Sind sämtliche Aktien der Gesellschaft Namenaktien, ist eine schriftliche Unterrichtung aller Aktionäre ausreichend.

3) Über das Bezugsrecht der Aktionäre können besondere übertrag­ bare Wertpapiere ausgegeben werden.

1 Art. 302 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 302 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Sachüberschrift vor Art. 303 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 303 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

236

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 303a1

2. Ausnahmen

Art. 303 ist nicht anwendbar auf Aktien, bei denen das Recht auf Di­ videnden und/oder das Recht an der Verteilung des Gesellschaftsvermö­ gens im Falle der Liquidation teilzunehmen, eingeschränkt ist.

Art. 303b

3. Ausschluss vom Bezugsrecht2

1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Be­ schluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.3

2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschluss­ fassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen.4

3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmig­ ten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden.5

4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem ande­ ren Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.6

1 Art. 303a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 303b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 303b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 303b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 303b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 303b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

237

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 303c1

4. Anwendbarkeit

Art. 303 bis 303b gelten sinngemäss für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpa­ piere oder die Ausübung der Bezugsrechte.

Art. 303d2

5. Bezugspflicht

Für Namenaktionäre kann eine Pflicht zum Bezug neuer Aktien in einem in den Statuten festgesetzten Umfang nach den Vorschriften bei den Nebenleistungsaktien auferlegt werden.

Art. 3043

VII. Genussscheine

1) Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapital­ beteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genuss­ scheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben.

2) Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.

3) Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Parti­ zipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.

4) Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anlei­ hensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.

5) Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.

1 Art. 303c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 303d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 304 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

238

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

VIII. Partizipationsscheine1

Art. 304a2

1. Begriff; anwendbare Vorschriften

1) Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teil­ summen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht.

2) Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Ak­ tionär gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.

3) Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.

Art. 304b3

2. Partizipations- und Aktienkapital

1) Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

2) Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindest­ gesamteinlage finden keine Anwendung.

3) In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eige­ ner Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer amtlichen Revision gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.

4) Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bisheri­ gen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.

5) Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder be­ dingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

1 Sachüberschrift vor Art. 304a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 304a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 304b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

239

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Rechtsstellung des Partizipanten1

Art. 304c2

a) Im Allgemeinen

1) Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.

2) Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahmerecht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antragsrecht.

3) Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer amtlichen Revision, so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer amtlichen Revision schriftlich zu Handen der Generalversammlung stellen.

Art. 304d3

b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung

1) Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen be­ kannt gegeben werden.

2) Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Ge­ sellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Ein­ sicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Be­ kanntgabe darauf hinzuweisen.

Art. 304e4

c) Vertretung im Verwaltungsrat

Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.

1 Sachüberschrift vor Art. 304c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 304c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 304d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 304e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

240

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

d) Vermögensrechte1

Art. 304f2

aa) Im Allgemeinen

1) Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanz­ gewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.

2) Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipa­ tionsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am we­ nigsten bevorzugt ist.

3) Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleich­ stehen, entsprechend beeinträchtigen.

4) Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zu­ stimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizipanten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 304g3

bb) Bezugsrechte

1) Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.

2) Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Ver­ hältnis erhöht werden.

3) Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.

1 Sachüberschrift vor Art. 304f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 304f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 304g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

241

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 305

IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen1

1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwal­ tung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegen­ stand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.2

2) Der Beschluss muss entweder durch die gesamte Verwaltung oder von einem vertretungs- und zeichnungsberechtigten Mitgliede beim Öffentlichkeitsregister angemeldet und auf Grund der gleichen Ausweise wie die ursprünglichen Statuten in das Öffentlichkeitsregister eingetragen und veröffentlicht werden und hat rechtliche Wirkung erst, nachdem er in das Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.

3) Handelt es sich um eine Erhöhung des Aktienkapitals, so wird, un­ ter Vorbehalt der Vorschriften über die Ausgabe neuer Aktien als Gegen­ leistung von Sacheinlagen und Rechten, ausser dem Beschluss dieser Statutenänderung die Feststellung der Zeichnung und der notwendigen und tatsächlichen Einzahlungen auf Grund einer Erklärung einer vertre­ tungs- und zeichnungsberechtigten Person eingetragen.

4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.3

Art. 3064

X. Zeichnung eigener Aktien

1) Die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, dürfen keine Aktien der Gesellschaft zeichnen.

2) Zeichnet eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesell­ schaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesell­ schaft, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, deren Rechtsform jedoch den genannten Rechtsformen vergleichbar ist, Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, kommt dies der Zeichnung eigener Aktien gemäss Abs. 1 gleich. Den in Satz 1 genannten Gesellschaften sind

1 Art. 305 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 305 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 305 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 306 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

gleichgestellt Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Rechte eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechts­ formen gemäss Satz 1 vergleichbar ist. Die Zeichnung ist nur nach Mass­ gabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mit­ telbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss).

3) Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 ist anwendbar.

4) Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet, die im eigenen Namen, aber auf Rechnung dieser Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen.

5) Werden unter Verletzung dieser Bestimmungen Aktien gemäss Abs. 2 gezeichnet, so haften die Gründer oder im Falle der Kapitalerhö­ hung die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die volle Einlage. Dies gilt nicht für diejenigen Gründer oder Mitglieder des Verwaltungsrates, wel­ che beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.

XI. Erwerb eigener Aktien1

Art. 306a2

1. Grundsatz

1) Unbeschadet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Aktio­ näre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, und unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG dürfen die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, Aktien der Gesellschaft nur erwerben, wenn folgende Voraussetzungen kumula­ tiv erfüllt sind: 1. wenn die Generalversammlung die Genehmigung erteilt; die Geneh­

migung muss die Einzelheiten des Erwerbs enthalten, insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, welche fünf Jahre nicht überschreiten darf, und muss bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen;

2. der Erwerb von Aktien einschliesslich der Aktien, welche die Aktien­ gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die der Dritte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft

1 Sachüberschrift vor Art. 306a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 306a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

243

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

früher erworben hat und noch hält, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen, wie es der Jahresabschluss ausweist, den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüt­ tung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, durch den Erwerb unterschreitet;

3. wenn es sich um den Erwerb von voll einbezahlten Aktien handelt.

2) Der Verwaltungsrat hat sich zu überzeugen, dass die Einhaltung der in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs erfüllt sind.

3) Wenn der Erwerb notwendig ist, um einen schweren, unmittelbar bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, so genügt es, wenn der Verwaltungsrat die nächste Generalversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs, über die Zahl und den Nennwert oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der erworbenen Aktien, über deren Anteil am Aktienkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichtet.

4) Erwirbt eine in Art. 306 Abs. 2 erwähnte Gesellschaft Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte an der anderen Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, so kommt dies dem Erwerb eigener Aktien gleich. Der Erwerb ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem be­ herrschendem Einfluss).

Art. 306b

2. Ausnahmen1

1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er:2

1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird;3

2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Sta­ tuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird;4

1 Art. 306b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 306b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

244

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnach­ folge erfolgt;1

4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt;2

5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbe­ sondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einfüh­ rung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien;3

6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet;4

7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen;5

8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteige­ rung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft ge­ gen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben;6

9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunterneh­ men auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestat­ tet, unterschreitet;7

10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mit­ telbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europä­ ischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpa­

1 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 3 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

pierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europä­ ischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird;1

11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind.2

2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.3

Art. 306c4

3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien

1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoss gegen Art. 306a und 306b erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräussert werden.

2) Übersteigt der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der Aktien, welche die Gesellschaft nach Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 bis 8 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, 10 % des Aktienkapitals, so muss der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräussert werden.

3) Sind eigene Aktien innert der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräussert worden, so sind sie im Rahmen eines Herabset­ zungsverfahrens zu vernichten.

Art. 306d

4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes5

1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.6

2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden.7

1 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 306b Abs. 1 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 306b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 306c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 306d Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 306d Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 306d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

246

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherr­ schenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesell­ schaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).1

Art. 306e2

5. Erwerb durch Dritte

1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen Dritten zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist zulässig, sofern folgende Voraussetzungen ku­ mulativ erfüllt sind: 1. Der Verwaltungsrat ist für die Durchführung des Rechtsgeschäfts

verantwortlich. Dieses muss zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und Sicherheiten für die geleisteten Darlehen oder Vorschüsse. Die Bonität des Dritten bzw. der beteiligten Parteien muss in angemessener Weise überprüft werden.

2. Der Erwerb oder die Zeichnung von Aktien anlässlich einer Erhö­ hung durch den Dritten muss zu einem angemessenen Preis erfolgen.

3. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll.

4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ver­ tretenen Stimmen gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Be­ richt beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.

5. Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Be­ trag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Aus­ schüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. Dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berück­ sichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Ge­

1 Art. 306d Abs. 3eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 306e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 4.

247

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

sellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft möglicherweise einge­ treten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt ge­ währten finanziellen Unterstützung ein.

2) Zulässig sind auch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken sowie für Geschäfte zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft, getätigt werden; solche Rechtsgeschäfte sind jedoch nichtig, wenn sie dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Aus­ schüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.

3) Ist ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates Partei eines Rechts­ geschäftes im Sinne von Abs. 1, oder sind Mitglieder des Verwaltungsra­ tes eines in Art. 1097 Abs. 1 erwähnten Unternehmens oder ein solches Unternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, Partei eines solchen Rechtsgeschäftes, darf das Rechtsgeschäft bei sonstiger Nichtigkeit dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen.

4) Auf Geschäfte, die im Rahmen von Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 getätigt werden, wird Abs. 2 nicht angewandt.

Art. 306f

6. Inpfandnahme eigener Aktien1

1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt.2

2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.3

1 Art. 306f Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 306f Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 306f Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

248

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

D. Rechte und Pflichten der Aktionäre

I. Gewinn- und Liquidationsanteil

Art. 307

1. Im Allgemeinen

1) Solange die Gesellschaft besteht, hat jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil an dem auf Grund der Jahresbilanz er­ mittelten reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesetz und den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.

2) Bei Auflösung der Gesellschaft hat er das Recht auf einen verhält­ nismässigen Anteil an dem Ergebnis der Liquidation, wenn die Statuten es unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte nicht anders bestimmen.

3) Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Gattungen von Aktien vorgesehenen Vorzugsrechte.

Art. 308

2. Berechnungsart

1) Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten es nicht anders vorsehen, im Verhältnis der einbezahlten Beträge zu berechnen.

2) Ein Recht, den eingezahlten Betrag oder die Sacheinlagen zurück­ zufordern, steht dem Aktionär weder vor noch bei der Auflösung der Gesellschaft zu.

3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Divi­ denden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmän­ nischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Pro­ zenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominal­ betrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.1

1 Art. 308 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

249

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Reserven1

Art. 3092

1. Gesetzliche Reserve

1) Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von einem Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von einem Zehntel des Aktienkapitals erreicht hat.

2) Werden Aktien unter dem Nennwert ausgegeben, so muss aus dem Reingewinn jährlich ein Betrag von einem weiteren Zwanzigstel von Gesetzes wegen der gesetzlichen Reserve zugewiesen werden, bis der Nennwert der Aktien erreicht ist.

3) Ein bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert derselben hin­ aus erzielter Mehrerlös ist, soweit er nicht zur Deckung der Emis­ sionskosten oder zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken oder für die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer Verwendung findet, den Kapitalreserven zuzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem Betrag, der von den geleisteten Einzahlungen auf hinfällig erklärten Aktien übrig bleibt, nachdem ein etwaiger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist.

4) Die gesetzliche Reserve und die Kapitalreserven dürfen, soweit die- se zusammen die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.

Art. 310

2. Statutarischer Reservefonds

1) Die Statuten können höhere Einlagen in den Reservefonds vor­ schreiben.

2) Sie können die Anlage weiterer Fonds, wie namentlich Wohlfahrts-, Erneuerungs- und Amortisationsfonds, vorsehen und deren Zweckbe­ stimmung und Verwendung festsetzen.

1 Sachüberschrift vor Art. 309 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 309 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

250

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 311

3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen

1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Ge­ setz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind.1

2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Festsetzung der Dividen­ de auch solche Reserveanlagen, die nicht in dem Gesetz oder den Statu- ten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern es die Sicherstellung des Unternehmens oder die Rücksicht auf eine möglichst gleichmässige Divi­ dende als angezeigt erscheinen lässt.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte.

Art. 311a2

4. Verrechnung von Verlusten

1) Verluste aus der Berichts- oder früheren Perioden können vorge­ tragen werden.

2) Verluste aus Vorperioden sind mit dem Gewinn der Berichtsperi­ ode zu verrechnen.

3) Werden Verluste mit Reserven verrechnet, so ist folgende Reihen­ folge einzuhalten: 1. Statutarische und sonstige Reserven mit entsprechender Zweckbe­

stimmung; 2. Gesetzliche Reserve; 3. Kapitalreserve.

1 Art. 311 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 311a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

251

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.1

1. Dividenden2

Art. 3123

a) Grundsatz

1) Zinsen dürfen für das Aktienkapital weder bezahlt noch zugesichert werden.

2) Dividendenzahlungen erfolgen nur aus dem Reingewinn, der sich aus der Jahresrechnung ergibt, zuzüglich Gewinnvortrag sowie Entnah­ men aus hierfür gebildeten Reserven, unter Anrechnung der Verluste früherer Geschäftsjahre sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statuta­ rische Reserven.

3) Dividendenzahlungen dürfen, ausgenommen in den Fällen einer Kapitalherabsetzung, an die Aktionäre nicht erfolgen, wenn dadurch das Nettoaktivvermögen gemäss Jahresabschluss den Betrag des Aktienkapi­ tals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet.

4) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung, aufgrund einer Zwischenbilanz, aus dem im vergangenen Geschäftsjahr zurückge­ stellten Gewinnvortrag sowie Entnahmen aus hierfür gebildeten Reserven zuzüglich des seit dem letzten Geschäftsjahren erzielten Zwischenergeb­ nisses, unter Anrechnung der Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie Zuweisungen an gesetzliche oder statutarische Reserven, während des Jah­ res Dividenden in einem näher bezeichneten Umfang ausschütten darf.

5) Die besonderen Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapi­ tals aus Gesellschaftsmitteln bleiben vorbehalten.

6) Die Dividenden sind mangels anderer statutarischer Bestimmung in Geld auszubezahlen.

7) Die Statuten können die Auszahlung der Dividenden mittels Ku­ pon oder aber in anderer Weise wie mittels Schecks und dergleichen vorsehen.

8) Die vor Eröffnung eines Konkurses der Gesellschaft gesetz- und statutengemäss zur Auszahlung beschlossene Dividende kann als Kon­ kursforderung geltend gemacht werden.

1 Sachüberschrift vor Art. 312 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 312 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 312 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

252

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 312a

b) Ausnahmen1

1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Investmentunternehmensgesetzes.2

2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unter­ schreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrech­ nung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet.3

3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.4

Art. 313

2. Bauzinsen

1) Für die Zeit, die der Bau und die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebes erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos bedungen werden.

2) Die Statuten müssen den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Ent­ richtung von Zinsen spätestens aufhört.

3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten.5

4) Für Zahlungen für Bauzinsen ist unter den Aktiven ein Posten ein­ zustellen, der aus dem erzielten Gewinn möglichst rasch zu tilgen ist.

5) Die vor Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft aufgelaufenen Bauzinsen können als Konkursforderungen geltend gemacht werden.

1 Art. 312a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 312a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 297. 3 Art. 312a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 297. 4 Art. 312a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 313 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

253

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 3141

3. Tantiemen

Die Ausrichtung von Gewinnanteilen an Mitglieder der Verwaltung, Revisionsstelle oder andere statutarisch vorgesehene Organe ist nur zu­ lässig, nachdem die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds gemacht und eine Dividende von fünf vom Hundert oder von einem statutarisch festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre entrichtet worden ist.

Art. 315

4. Andere Ansprüche

Neben oder an Stelle des Dividendenanspruchs können den Aktionären Gebrauchs- oder Nutzungsrechte am Gesellschaftsvermögen eingeräumt werden, die jedoch den Bestand des Gesellschaftskapitals nicht schmälern dürfen und im Konkurs der Gesellschaft dahinfallen.

Art. 316

IV. Verjährung

1) Der Anspruch auf Dividenden, Bauzinsen und Tantiemen, und bei Gebrauchs- und Nutzungsrechten der Anspruch auf einzelne Leistun­ gen, verjährt mit Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.

2) Gebrauchs- und Nutzungsrechte als solche richten sich in ihrem Bestande nach dem Mitgliedschaftsrecht.

V. Leistungspflicht des Aktionärs

Art. 317

1. Gegenstand

1) Der Aktionär ist mit Ausnahme bei Nebenleistungsaktien nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Ver­ bindlichkeiten mehr beizutragen als den für den Bezug einer Aktie bei deren Ausgabe von der Gesellschaft festgesetzten Betrag.

2) Dieser Betrag kann ihm ausser im Falle der Herabsetzung des Ak­ tienkapitals weder erlassen noch gestundet werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Haftung des Aktionärs.2

1 Art. 314 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 317 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

254

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Nebenleistungsaktien

Art. 318

a) Im Allgemeinen

1) Ausser dem festgesetzten Aktienbetrag kann einem Aktionär durch die Statuten, jedoch ohne Einrechnung in das Aktienkapital und ohne Berücksichtigung in der Bilanz, die Verpflichtung zu einmaligen oder wiederkehrenden Geld- oder andern Leistungen, einschliesslich Unter­ lassungen, oder zum beschränkten Nachschuss oder zur beschränkten Haftung, wobei die Statuten die solidarische Haftbarkeit vorschreiben können, bis auf den doppelten Betrag des Nennwertes der Aktien nach den bezüglichen Vorschriften bei der Genossenschaft auferlegt werden und wobei die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht im Umlageverfahren erfolgt.

2) Bei solchen Gesellschaften dürfen, soweit es die mit Nebenleistung belasteten Aktien betrifft, nur Namenaktien ausgestellt werden, welche mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind.

3) Die Verpflichtung und der Umfang der Leistung müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen zu ersehen sein und eine Statutenänderung, wodurch solche Verpflichtungen neu begründet oder bestehende erwei­ tert werden, ist nur mit Zustimmung aller hierdurch betroffenen Aktionäre zulässig.

4) In den Statuten müssen für den Fall, dass diese Verpflichtung zu andern als Geldleistungen nicht oder nicht gehörig erfüllt wird oder dass ein Aktionär auch nach Volleinzahlung auf seine Aktie verzichten will, Konventionalstrafen festgesetzt sein; im übrigen steht jedem Aktionär nach der Volleinzahlung, sofern nicht eine beschränkte Haftung besteht, das Recht der Heimsagung seiner Aktien gleich dem Gesellschafter bei der Anteilsgesellschaft zu.

5) Die Gesellschaft darf die Zustimmung zur Übertragung der Aktien nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Übertragung kann unter diesen Voraussetzungen bei Verweigerung der Zustimmung vom Richter im Ausserstreitverfahren bewilligt werden.1

6) Die Verpflichtung zu einzelnen Leistungen dieser Art verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.

1 Art. 318 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

255

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 319

b) Vergütung

1) Für wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen, zu denen die Aktionäre neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistung nicht übersteigende Vergütung, welche einen Gläubi­ geranspruch bildet, ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jah­ resbilanz einen Reingewinn ergibt.

2) Für wiederkehrende Geldleistungen dürfen nur Dividenden ausbe­ zahlt werden.

3) Der Anspruch auf Vergütung oder Rückgabe von einzelnen Leis­ tungen verjährt nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.

3. Verzugsfolgen

Art. 320

a) Nach Gesetz und Statuten

1) Ein Aktionär, der den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist von Gesetzes wegen zur Zahlung von Verzugszinsen ver­ pflichtet.

2) Die Verwaltung hat überdies in allen Fällen das Recht, den säumigen Aktionär seines Anrechts aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausfallenden neue Aktien auszugeben.

3) Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.

4) Vorbehalten bleiben ausserdem die Vorschriften über Nebenleis­ tungsaktien, bei denen die Verlusterklärung mangels anderer Statutenbe­ stimmung auch wegen Verzug der Nebenleistungen erfolgen kann.

256

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 321

b) Aufforderung zur Leistung

1) Ein Aktionär kann von einer Konventionalstrafe nur dann getrof­ fen und seiner Rechte aus der Aktie und der Zeichnung verlustig erklärt werden, wenn die Aufforderung zur Einzahlung mindestens zweimal in den hierzu bestimmten Blättern, das letzte Mal mindestens zwei Wochen vor dem für die Einzahlungen anzusetzenden Schlusstermine veröffent­ licht worden ist, oder wenn sie ihm innert der gleichen Frist mittels ein­ geschriebenem Brief mitgeteilt wurde.

2) Wenn die Aktien auf den Namen lauten, tritt in allen Fällen an die Stelle der öffentlichen Aufforderung eine besondere einmalige Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an die im Aktienbuch eingetragenen ein­ zelnen Aktionäre mindestens vier Wochen vor dem Schlusstermin der Einzahlungen.

3) Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft, soweit er persönlich verpflichtet ist, für den Betrag, der durch die Ausgabe der neuen Aktie nicht gedeckt ist.

VI. Rechtsverhältnis der Aktionäre

Art. 322

1. Im Allgemeinen

1) Werden Aktientitel oder Interimsscheine (Promessen) ausgegeben, so stehen sie unter den Vorschriften über die Wertpapiere, soweit nicht in den vorausgehenden Vorschriften über die Aktienurkunde oder in den folgenden Bestimmungen besondere Ordnungen aufgestellt sind.

2) Bis zur Ausgabe solcher Wertpapiere steht das Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und seinen allfälligen Nachfolgern und der Ge­ sellschaft unter den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere unter den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme.

3) Inwieweit mittels Übertragung von Depotscheinen über hinterleg­ te Namenaktien, gesperrte Aktien und Interimsscheine eine Übertragung des Rechtsverhältnisses stattfinden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.

257

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Bei Inhaberaktien

Art. 323

a) Ausgabe von Inhabertiteln

1) Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach Einzahlung eines in den ursprünglichen Statuten angegebenen Betrages, der mindestens die Hälfte des Nennwertes ausmachen muss, ausgegeben werden.

2) Fehlt eine solche Angabe in den Statuten, so ist die Ausgabe von Aktien auf den Inhaber erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes zulässig.

3) Vorher ausgegebene Inhabertitel sind nichtig, und es verbleiben die Zeichner und Aktionäre bis zu der genannten Zahlung unter den Vor­ schriften über die Aktionäre im Allgemeinen.

4) Auf den Inhaber lautende Aktien sind als Wertpapiere auf den In­ haber übertragbar.

Art. 324

b) Haftung des Zeichners

1) Der Zeichner bleibt, auch wenn er sein Anrecht auf einen andern übertragen und dieser die Verbindlichkeit zur Einzahlung, mit oder ohne Genehmigung der Verwaltung, übernommen hat, für die Einzahlung bis zu dem durch Gesetz oder Statuten vorgesehenen Betrag mit seinem ganzen Vermögen haftbar und kann von der Gesellschaft, auch wenn die Aktie auf einen Dritten übergegangen ist, belangt werden, sobald dieser seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung durch die Verwal­ tung nicht nachkommt und die Aktie infolgedessen als dahingefallen erklärt wird.

2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder kommt die Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintra­ gung ins Öffentlichkeitsregister in Konkurs, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.

258

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 325

c) Haftung des Inhabers

1) Nachdem die Inhaberaktie ausgegeben ist, haftet der jeweilige In­ haber, der nicht Zeichner ist, für weitere Einzahlungen mangels anderer Abrede nicht persönlich, sondern nur insoweit, als er bei Nichtleistung einer fälligen Zahlung seines Rechtes aus der Aktie gemäss den Bestim­ mungen über die Folgen des Verzugs bei verspäteter Einzahlung verlustig erklärt werden kann.

2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn die Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Öffent­ lichkeitsregister in Konkurs kommt und der Inhaber seinerseits die Ein­ zahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie ver­ lustig erklärt worden ist.

3) Sind für Inhaberaktien Interimsscheine, welche nur auf den Namen ausgestellt werden können, ausgegeben, so stehen sie unter den Vor­ schriften über die Namenaktien.

Art. 326

d) Rückgriff des Zeichners

1) Der Zeichner, der durch die Gesellschaft zu Einzahlungen auf eine veräusserte Aktie angehalten wird, hat von Gesetzes wegen Rückgriff gegen den gegenwärtigen Aktionär oder spätern Inhaber der Aktie.

2) Dieser haftet aber mangels anderer Abrede auch dem Zeichner ge­ genüber nur mit der Aktie selbst.

3. Bei Namenaktien

Art. 327

a) Übertragung

1) Die Namenaktien sind, wenn nicht die Statuten etwas anderes be­ stimmen, frei auch durch Blankoindossament übertragbar, und gelten im Zweifel als Orderpapiere.

2) Zur Übertragung der Namenaktien genügt die Übergabe des in­ dossierten Aktientitels an den Erwerber.

259

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Der Ausschluss der Übertragbarkeit einer Aktie hat keine Geltung für den Fall des Erbganges, der Zwangsvollstreckung oder des Konkur­ ses; der Erwerber ist jedoch verpflichtet und berechtigt, die Aktie der Gesellschaft gegen Entschädigung des Wertes der letzten Jahresbilanz abzutreten.

4) Auf den Namen lautende, nicht volleinbezahlte Aktien oder Inte­ rimsscheine, welche nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind, können während des Konkursverfahrens ausserdem nur mit Einwil­ ligung der Konkursverwaltung gültig übertragen werden.

Art. 328

b) Eintragung ins Aktienbuch

1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das die Aktionäre mit Namen und Wohnort beziehungsweise mit Firma und Sitz eingetragen werden.

2) Im Verhältnis zu der Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer in das Aktienbuch eingetragen ist, sobald ein solches Buch angelegt ist.

3) Die Eintragung geschieht auf Grund eines Ausweises über die er­ folgte Übertragung der Aktie, im Erbgang auf Anzeige des Erben bezie­ hungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige des Rechtsnachfolgers.

4) Die erfolgte Eintragung ist durch die Gesellschaft auf dem Aktien­ titel anzumerken.

Art. 329

c) Verweigerung der Eintragung

1) Die Gesellschaft kann die Eintragung in das Aktienbuch aus den in den Statuten angegebenen Gründen verweigern.

2) Enthalten die Statuten darüber keine Bestimmung, so kann die Eintragung in das Aktienbuch nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.

260

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Bei nicht voll einbezahlten Aktien soll vor der Eintragung eine Verpflichtungserklärung des Erwerbers zur Leistung der ferneren Ein­ zahlungen beigebracht werden, und es soll die Verwaltung die Zahlungs­ fähigkeit des Erwerbers prüfen, sowie nötigenfalls Sicherstellung verlangen und, wenn diese nicht geleistet wird, die Eintragung verweigern.

4) Im Falle des Erwerbes infolge Erbganges oder kraft ehelichen Gü­ terrechts darf die Eintragung in das Aktienbuch nur verweigert werden, wenn die Aktiengesellschaft oder die Aktionäre sich bereit erklären, die Aktien zum Tageskurs zu übernehmen.

Art. 330

d) Haftung der Namenaktionäre

1) Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Ge­ sellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktien­ buch eingetragen ist.

2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Ein­ zahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn die Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Öffentlichkeitsregister in Konkurs gerät und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnach­ folger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nach­ kommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.

Art. 331

VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien

1) Solange Aktien, seien es Inhaber- oder Namenaktien, nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der wirklich einbezahlte Betrag deut­ lich anzugeben.

2) Ferner soll bei allen öffentlichen Kundgebungen der Gesellschaft (Annoncen, Zirkularen, Berichten, Briefköpfen usw.), wo auf das Aktien­ kapital hingewiesen wird, deutlich hervorgehoben werden, wieviel von demselben wirklich einbezahlt ist.

3) Der Betrag der weiteren Einzahlungen auf das Aktienkapital ist von der Verwaltung beim Öffentlichkeitsregister anzumelden und wird gleich den statutarischen Bestimmungen veröffentlicht.

261

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

VIII. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

1. Teilnahme an der Generalversammlung

Art. 332

a) Im Allgemeinen

1) Die Rechte, die den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesell­ schaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz, die Gewinnberechnung und Gewinnverteilung zu­ stehen, werden von der Generalversammlung der Aktionäre ausgeübt, sofern das Gesetz eine Ausnahme nicht vorsieht.

2) Es steht jedem stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten oder, wo es die Statuten nicht anders bestimmen, sie von einem Dritten, der nicht Aktionär zu sein braucht, vertreten zu lassen. Der Vertreter hat in der Generalver­ sammlung dieselben Rechte auf Wortmeldung und Fragestellung wie der Aktionär, den er vertritt.1

2a) Die Vertretungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung nach Abs. 2 können bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften nicht eingeschränkt werden.2

3) Handelt es sich um Namenaktien, so muss der Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht versehen sein, wenn die Statuten es nicht anders vorsehen.

4) Sämtliche im Eigentum eines Aktionärs befindlichen Aktien dürfen nur durch eine einzige Person vertreten werden, wobei jedoch die Vor­ schriften über die Treuhänderschaft vorbehalten bleiben.

5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine als Vertreter handelnde Person die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen.3

6) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann die Ertei­ lung der Vollmacht nach Abs. 3 entweder schriftlich oder auf elektroni­ schem Weg erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht sowie den Nachweis der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft; die Gesellschaft hat zumindest einen elektronischen Weg für die Übermittlung des Nachweises anzubieten.4

1 Art. 332 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142. 2 Art. 332 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142. 3 Art. 332 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142. 4 Art. 332 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

262

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 332a1

b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe

1) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften kön­ nen vorsehen, dass die Generalversammlung in Ton und Bild aufgezeich­ net werden darf und auf diese Weise den nicht anwesenden Aktionären zugänglich gemacht wird (Übertragung der Generalversammlung).

2) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften kön­ nen vorsehen, dass die Aktionäre an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommuni­ kation ausüben können. Die Statuten können die Verwaltung ermächti­ gen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.

3) Setzen im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften elektronische Mittel nach Abs. 1 und 2 ein, um ihren Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung zu ermöglichen, darf ihr Einsatz nur solchen Be­ schränkungen unterworfen werden, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre und Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kom­ munikation erforderlich sind und angemessen sind.

4) Die Statuten im EWR börsenkotierter Aktiengesellschaften kön­ nen vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne Teilnahme an der Generalversammlung schriftlich abgeben dürfen (Briefwahl). Die Statu- ten können die Verwaltung ermächtigen, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Die Statuten dürfen jedoch nur solche Anforderungen für die Briefwahl vorsehen, die zur Feststellung der Identität der Aktionäre erforderlich und angemessen sind.

Art. 333

c) Unbefugte Teilnahme2

1) Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, ebenso die sons­ tige Stimmrechtsausübung durch andere als den Eigentümer, wenn sie zur Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung führt.

1 Art. 332a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142. 2 Art. 333 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

263

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme eines Nichtstimm­ berechtigten an der Generalversammlung bei der Verwaltung Einspruch zu erheben, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht Ausnahmen vor­ sehen.

2. Stimmrecht in der Generalversammlung

Art. 334

a) Im Allgemeinen

1) Das Stimmrecht beginnt von Gesetzes wegen, sobald auf die Aktie mindestens 25 % einbezahlt sind.1

2) Die Statuten können bestimmen, dass nach Ablauf eines halben Jahres seit der Gründung oder seit der Ausgabe neuer Aktien, nur jene Aktionäre stimmberechtigt sind, die sich über eine mindestens halbjährige Dauer des Aktienbesitzes ausweisen können.

3) Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis der Zahl der ihnen gehörenden Aktien aus, und es ist allen Aktien nach Verhältnis ihres Nominalwertes oder ihrer Quote das glei­ che Stimmrecht eingeräumt, sofern es in den Statuten nicht anders be­ stimmt ist.

4) Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum min­ desten eine Stimme.

5) Bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften kann eine Per­ son, die einen oder mehrere Aktionäre nach Art. 332 Abs. 5 vertritt, für die von ihm vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen.2

Art. 335

b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht

1) Es bleibt aber der Gesellschaft vorbehalten, durch ihre Statuten die Stimmenzahl der Besitzer von mehreren Aktien zu beschränken oder in den Statuten zu bestimmen, dass Aktien zu mehreren Stimmen (Plural­ aktien) berechtigen oder mit verschiedenem Stimmrecht ausgestattet sind.

1 Art. 334 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 334 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

264

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) In diesem letzteren Falle kommt ein Mehrheitsbeschluss nur zu­ stande, wenn jede Aktiengruppe ihrerseits mehrheitlich einem Antrage zustimmt.

3) Vorzugsaktien oder einer Gattung von solchen kann durch die Sta­ tuten der Vorzug eingeräumt werden, dass ihr Stimmrecht sich im Ver­ hältnis zu den übrigen Stimmen mit jeder Kapitalerhöhung oder Einfüh­ rung anderer Stimmrechtsaktien oder der Erhöhung des Stimmrechts derselben ebenfalls nach einem bestimmten Verhältnis erhöht (gleitendes Stimmrecht).

4) Mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteram­ tes kann nach näherer Bestimmung der Statuten auch den Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandels- oder Optionsrechte verbunden sind, ein gleiches oder verschiedenes Stimm­ recht eingeräumt werden.1

3. Kontrollrechte der Aktionäre

Art. 336

a) Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts2

1) Spätestens zwanzig Tage vor der ordentlichen Generalversamm­ lung ist der Geschäftsbericht samt Revisionsbericht zur Einsicht der Aktionäre am statutarischen Sitz der Gesellschaft aufzulegen und leicht zugänglich zu machen. Das gleiche gilt auch für den konsolidierten Ge­ schäftsbericht und den konsolidierten Revisionsbericht.3

2) Wenn Inhaberaktien ausgegeben sind, so muss die Anzeige dieser Auflage durch diejenigen öffentlichen Blätter bekanntgemacht werden, die für solche Bekanntmachungen bestimmt sind.

3) An die im Aktienbuch verzeichneten Namenaktionäre soll diese Anzeige statt mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch besondere Mitteilung geschehen.

4) Aufgehoben4

1 Art. 335 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 336 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 336 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 336 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

265

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 337

b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung

1) Die Aktionäre sind berechtigt, die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren.1

2) Eine Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen ist ihnen mit einer Ermächtigung der Generalversammlung oder mit Erlaubnis der Verwal­ tung oder auf gerichtliche Anordnung hin im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Verwaltung gestattet, wobei aber die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis zu nehmen ist.2

3) Die Kontrollrechte der Aktionäre können weder durch die Statu- ten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden, jedoch bleiben die Vorschriften über Treuhandzertifi­ kate vorbehalten.

E. Organisation

I. Generalversammlung

Art. 338

1. Befugnisse

1) Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre, welche den Willen der Gesellschaft gegenüber Aktionären und Organen äussert.

2) Zu ihren Befugnissen gehören: 1. die Wahl der Verwaltung und die Besetzung der Revisionsstelle;3

2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Ge­ schäftsberichtes sowie die Festsetzung der Dividende;4

3. die Entlastung der Verwaltung;5

4. die Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Statuten und, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, die Errichtung von Zweigniederlassungen;

1 Art. 337 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 337 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 338 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 338 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

266

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversamm­ lung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr von sonstigen Organen vorgelegt werden.

3) Die Statuten können jedoch die gesetzlichen und statutarischen Aufgaben der Generalversammlung ganz oder teilweise einem andern Organe übertragen.

Art. 339

2. Einberufung

1) Eine ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach dem Schlusse der Geschäftsperiode statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

2) Die Einberufung der Generalversammlung hat in der durch die Sta­ tuten bestimmten Weise zu erfolgen, und es ist der Zweck der General­ versammlung jederzeit bei der Einberufung, unter deutlicher und voll­ ständiger Angabe der Gegenstände der Verhandlung (Tagesordnung) bekanntzugeben.

3) Vorbehalten bleiben gesetzliche oder statutarische Ausnahmen.

3. Einberufung bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften1

Art. 339a2

a) Zeitpunkt und Form

1) Die Einberufung der Generalversammlung ist spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Medien bekannt zu machen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Informationen an die Öf­ fentlichkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum weiterleiten.

2) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Generalversammlung, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannt gegebene Adresse eines jeden Aktionärs einberufen werden. Mit ausdrücklichem Einverständnis eines Aktionärs kann die Mitteilung der Einberufung der Generalver­ sammlung an diesen auch mittels elektronischer Post erfolgen.

1 Sachüberschrift vor Art. 339a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142. 2 Art. 339a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

267

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Die Einberufung zur Generalversammlung kann, sofern es sich nicht um die ordentliche Generalversammlung handelt, in einer in Abs. 1 und 2 genannten Form spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung erfolgen, sofern die Gesellschaft allen Aktionären gleichermassen die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf elektronischem Weg eröffnet und die ordentliche Generalversammlung dies beschliesst. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung vertre­ tenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Aktienkapitals und gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Generalversamm­ lung.

4) Die Kosten für die Einberufung und Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 trägt die Gesellschaft.

Art. 339b1

b) Inhalt

Die Einberufung hat zusätzlich zu den Angaben nach Art. 339 Abs. 2 zu enthalten: 1. die genaue Angabe von Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung; 2. die Beschreibung der Verfahren zur Teilnahme an der Generalver­

sammlung und für die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenen­ falls den Nachweisstichtag nach Art. 339c Abs. 1 und den Hinweis darauf, dass nur die Personen berechtigt sind, an der Generalver­ sammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben, die an die­ sem Stichtag Aktionäre der Gesellschaft sind;

3. das Verfahren für die Stimmabgabe: a) durch einen Vertreter unter Hinweis auf die Formulare, die für die

Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann; sowie

b) durch Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation, soweit die Statuten eine entsprechende Form der Stimmrechtsaus­ übung vorsehen;

4. die Rechte der Aktionäre nach Art. 339d sowie die Fristen, bis zu denen diese Rechte ausgeübt werden können, wobei sich die Angaben auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken können,

1 Art. 339b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

268

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

wenn im Übrigen ein Hinweis auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft aufgenommen wird;

5. die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einbe­ rufung;

6. die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach Art. 339e Abs. 1 zugänglich sind;

7. Angaben darüber, wo und wie der vollständige und ungekürzte Text der Unterlagen und Beschlussvorlagen nach Art. 339e Abs. 1 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 erhältlich ist.

Art. 339c1

c) Nachweis der Aktionärseigenschaft

1) Bei Inhaberaktien hat der Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung der Aktio­ närsrechte schriftlich oder auf elektronischem Weg jeweils am Ende des zwölften Tages vor dem Tag der Generalversammlung (Nachweisstich­ tag) zu erfolgen. Der Aktienbesitz muss am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung nachgewiesen werden, die der Gesellschaft oder einer von ihr benannten Stelle spätestens am sechsten Werktag vor der Gene­ ralversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss.

2) Bei Namenaktien reicht der auf den Namen der im Aktienbuch als Aktionär eingetragenen Person ausgestellte Nachweis am Tag der Gene­ ralversammlung aus.

3) Das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Zeitraum zwischen dem Stichtag nach Abs. 1 und dem Tag der Generalversammlung zu veräu­ ssern oder anderweitig zu übertragen, darf keiner Beschränkung unterlie­ gen, der es zu anderen Zeitpunkten nicht unterliegt.

4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts darf nicht von der Hinterlegung der Aktien oder einer sonstigen Verfügungsbeschränkung abhängig gemacht werden.

1 Art. 339c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

269

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 339d1

d) Besondere Rechte der Aktionäre

1) Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals ver­ treten, haben das Recht: 1. Gegenstände auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversamm­

lung zu setzen, vorausgesetzt jedem Gegenstand liegt eine Begrün­ dung oder eine Vorlage für einen in der Generalversammlung zu fas­ senden Beschluss bei;

2. Beschlussvorlagen zu Gegenständen einzubringen, die bereits auf der Tagesordnung der Generalversammlung stehen oder ergänzend in sie aufgenommen werden.

2) Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 1 müssen der Gesellschaft spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung zugegangen sein. Verlangen nach Abs. 1 Ziff. 2 können noch während der Generalversammlung ge­ stellt werden.

3) Eine aufgrund von Abs. 1 Ziff. 1 geänderte Tagesordnung ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Tagesordnung. Die Bekanntmachung hat vor dem in Art. 339c festgelegten Nachweis­ stichtag zu erfolgen.

4) Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung Fragen zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen. Die Verwaltung hat die an sie gestellten Fragen zu beantworten, sofern der ordnungsgemässe Ablauf der Generalversammlung, der Schutz der Vertraulichkeit und der Geschäftsinteressen gewährleistet ist.

Art. 339e2

e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

1) Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften haben ihren Aktio­ nären während eines ununterbrochenen Zeitraums, der spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung beginnt, mindestens folgende Infor­ mationen über ihre Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen: 1. den Inhalt der Einberufung; 2. die der Generalversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

1 Art. 339d abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142. 2 Art. 339e abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

270

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, gegebenenfalls getrennt nach Aktiengattungen;

4. von Aktionären eingebrachte Beschlussvorlagen; 5. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein

Beschluss gefasst werden soll; 6. gegebenenfalls die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht

für die Generalversammlung und für eine Briefwahl zu verwenden sind, sofern die Formulare nicht mit der Einberufung an alle Aktionäre übermittelt werden.

2) Nach Einberufung der Generalversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen und Anträge von Aktionären sind unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

3) Können die in Abs. 1 Ziff. 6 genannten Formulare aus technischen Gründen nicht im Internet zur Verfügung gestellt werden, hat die Gesell­ schaft auf ihrer Internetseite anzugeben, wie die Formulare in Papierform erhältlich sind. In diesem Fall hat die Gesellschaft die Formulare an alle Aktionäre, die dies beantragen, unentgeltlich zu versenden.

Art. 340

4. Beschlussfassung1

1) Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat und die Statuten es bestimmen, gültig, sobald die zustimmende Mehrheit der Aktionäre, die der Auflösung zugestimmt haben, ein Vier­ tel des Grundkapitals vertreten.

2) Vorbehalten bleiben die weiteren Fälle, für die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit oder die Einstimmigkeit der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen verlangen.

1 Art. 340 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142.

271

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 340a1

5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften

1) Gesellschaften müssen für jeden Beschluss mindestens feststellen: 1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden; 2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals; 3. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen; 4. die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen und Gegen­

stimmen sowie gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.

2) Verlangt jedoch kein Aktionär eine umfassende Darstellung des Abstimmungsergebnisses nach Abs. 1, ist es ausreichend, für jeden Be­ schluss festzustellen, dass die für den Beschluss erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

3) Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Gene­ ralversammlung die nach Abs. 1 oder 2 festgestellten Abstimmungser­ gebnisse auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

II. Verwaltung

Art. 341

1. Bestellung

1) Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Generalversamm­ lung gewählt, und zwar das erstemal auf höchstens drei und später auf höchstens sechs Jahre.

2) Für die ersten drei Jahre können die Mitglieder der Verwaltung durch die Statuten bezeichnet werden.

3) Die Statuten können über die Wahlart Bestimmungen zum Schutze der Minderheiten der Aktionäre aufstellen und an Stelle der Wahl durch die Generalversammlung die Wahl durch die Aktionäre mit der Stimm­ urne oder durch Delegierte vorsehen.

1 Art. 340a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 142.

272

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Werden Personen, welche gemäss den Statuten zur Ausübung ihrer Tätigkeit Aktien zu hinterlegen haben, gewählt und können gemäss den Statuten nur Aktionäre Mitglieder sein, so dürfen sie ihr Amt erst antreten, nachdem sie durch Erwerb von Aktien Aktionäre geworden sind.

5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die gebundene Ver­ waltung.

2. Hinterlegung von Aktien

Art. 342

a) Vornahme der Hinterlegung

1) Die Mitglieder der Verwaltung haben, wenn die Statuten es vor­ schreiben, für die Dauer ihrer Verrichtungen die durch die Statuten be­ stimmte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen.

2) Mit Zustimmung der Verwaltung kann diese Hinterlegung auch durch einen Dritten erfolgen.

3) Die Statuten können bestimmen, dass die hinterlegten Aktien in jedem Fall auf den Namen der einzelnen Mitglieder ausgestellt oder übertragen werden sollen.

Art. 343

b) Wirkung derselben

1) Die hinterlegten Aktien sind während der Dauer der Hinterlegung unveräusserlich.

2) Sie dienen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern als Pfand zur Sicherung für ihre Ansprüche aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Verwaltung.

3) Sie dürfen, solange die Entlastung nicht ausgesprochen ist, nicht zurückgezogen werden.

273

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Verwaltungsrat

Art. 344

a) Bestellung und Ordnung im Allgemeinen

1) Wenn die Verwaltung mehreren Personen oder Firmen anvertraut ist, bilden diese den Verwaltungsrat, dessen Befugnisse in den Statuten oder in einem besonderen Reglemente näher umschrieben werden können.

2) Aktiengesellschaften mit einem Aktienkapital von mindestens einer Million Franken müssen einen Verwaltungsrat von wenigsten drei Mit­ gliedern besitzen, sofern es sich nicht lediglich um Gesellschaften han­ delt, die im Inland nur ihren Sitz mit oder ohne Geschäftsräumlichkeiten haben oder Vermögensverwaltungen besorgen, nicht aber sonstige Ge­ schäfte im Land betreiben.1

Art. 345

b) Ordnung der Verhandlungen

1) Der Verwaltungsrat bezeichnet einen Präsidenten und die übrigen Mitglieder seines Büros, soweit dies durch die Statuten oder ein durch diese zugelassenes Reglement vorgesehen ist oder von ihm als notwendig erachtet wird.

2) Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsit­ zenden zu unterzeichnen ist.

Art. 346

c) Stellvertretung

1) Die Statuten können vorsehen, dass abwesende Mitglieder des Verwaltungsrates sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied oder durch im Öffentlichkeitsregister eingetragene Ersatzmänner vertreten lassen dürfen.

2) Die bezüglichen Vollmachten müssen für eine bestimmte Sitzung erteilt sein und sind dem Protokoll beizufügen.

3) Kein Mitglied kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

1 Art. 344 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

274

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 347

d) Ausschüsse des Verwaltungsrats und Prüfungsausschuss1

1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Aus­ schüsse bestellen, die den Geschäftsgang speziell zu beaufsichtigen, die dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte vorzubereiten, diesem über alle wichtigen Fragen, insbesondere auch über die Aufstellung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, Bericht zu erstatten und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu überwachen haben.2

2) Aktiengesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitglied­ staat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Mindestens ein Mitglied des Prü­ fungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Neben Mitgliedern des Verwaltungsrats können auch durch Mehrheitsentschei­ dung von der Generalversammlung gewählte Personen Mitglieder von Prüfungsausschüssen sein.3

3) Die Aufgaben eines Prüfungsausschusses nach Abs. 2 umfassen insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagements und der internen Revision sowie der Abschlussprüfung, wobei auch die Un­ abhängigkeit des Wirtschaftsprüfers und von diesem zusätzlich erbrachte Leistungen zu berücksichtigen sind.4

4) Die Revisionsstelle berichtet dem Prüfungsausschuss über die wich­ tigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungs­ legungsprozesses. Der Vorschlag des Verwaltungsrats zur Wahl der Revi­ sionsstelle durch das oberste Organ ist auf die Empfehlung des Prüfungs­ ausschusses zu stützen.5

1 Art. 347 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7. 2 Art. 347 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 347 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7. 4 Art. 347 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7. 5 Art. 347 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 7.

275

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 348

e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe

1) Die Statuten können bestimmen, dass die Geschäftsführung und die Vertretung von der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Dele­ gierte) oder Dritte, die nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein brau­ chen, übertragen werden, welche sodann ebenfalls den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unterstehen.

2) Sind sie mit der gesamten Geschäftsführung betraut, so bilden sie die Direktion.

3) Die auf diese Art und Weise mit der Geschäftsführung und Vertre­ tung betrauten Personen (Firmen) sind Organe der Gesellschaft.

Art. 349

f) Pflichten des Verwaltungsrates

1) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet: 1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren

Beschlüsse auszuführen; 2. die für einen geordneten Geschäftsbetrieb erforderlichen Reglemente

aufzustellen und der Geschäftsführung die zu diesem Zwecke nötigen Weisungen zu erteilen;

3. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Betrauten mit Bezug auf ihre richtige, den Gesetzesvorschriften, Statuten und Reglementen entsprechende Durchführung zu überwachen und

4. sich zu diesem Zwecke über den Geschäftsgang und die Geschäftslei­ tung regelmässig zu unterrichten. 2) Er ist dafür verantwortlich, dass die Protokolle der Generalver­

sammlung und der Verwaltung, sowie die notwendigen Geschäftsbücher regelrecht geführt und der Geschäftsbericht und der konsolidierte Ge­ schäftsbericht nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, geprüft und, soweit erforderlich, veröffentlicht werden.1

1 Art. 349 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

276

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 350

III. Revisionsstelle1

1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.2

2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsge­ sellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisions­ gesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind. Die Prüfung des konsoli­ dierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesell­ schaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisi­ onsgesellschaften vorbehalten.3

3) Aufgehoben4

4) Aufgehoben5

5) Aufgehoben6

6) Aufgehoben7

F. Fusion

Art. 3518

I. Wesen und Art der Fusion

1) Aktiengesellschaften können durch Auflösung ohne Liquidation vereinigt werden. Die Fusion kann erfolgen: 1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer

Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine an­ dere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zu­ zahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes

1 Art. 350 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 350 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 350 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 4 Art. 350 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7. 5 Art. 350 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7. 6 Art. 350 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7. 7 Art. 350 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7. 8 Art. 351 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

277

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

(bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht übersteigt (Fusion durch Übernahme);

2. durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermö­ gen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder des rechneri­ schen Wertes (bei Quotenaktien) der gewährten Aktien nicht über­ steigt (Fusion durch Vereinigung).

2) Die Fusion ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften sich in Liquidation befinden und noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an die Aktionäre begonnen wurde.

II. Fusion durch Übernahme1

Art. 351a2

1. Vorbereitung der Fusion

1) Die Verwaltungsräte der an der Fusion beteiligten Gesellschaften erstellen einen Fusionsplan.

2) Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Rechtsform, die Firma und den Sitz der an der Fusion beteiligten

Gesellschaften; 2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder über­

tragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft;

3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;

4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;

5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;

6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Ge­ sellschaften als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorge­ nommen gelten;

1 Sachüberschrift vor Art. 351a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

278

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

7. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft einzelnen Aktio­ nären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere ge­ währt sowie die für diese Personen vorgesehenen Massnahmen;

8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorgans der an der Fusion beteiligten Gesell­ schaften oder einem Sachverständigen im Sinne von Art. 351c ge­ währt wird.

3) Der Fusionsplan bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Art. 351b1

2. Fusionsbericht

Die Verwaltungsräte jeder der an der Fusion beteiligten Gesellschaf­ ten haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Fusionsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf beson­ dere Schwierigkeiten bei der Bewertung ist hinzuweisen.

Art. 351c

3. Prüfung der Fusion2

1) Der Fusionsplan ist für jede der an der Fusion beteiligten Gesell­ schaften durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige zu prü­ fen.3

2) Die Sachverständigen werden für jede der beteiligten Gesellschaften von deren Verwaltungsrat bestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Sachverständige für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus, wenn diese Sachverständigen auf gemeinsamen Antrag der Verwaltungsräte durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestellt werden.4

3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den beteiligten Gesell­ schaften alle Auskünfte und Unterlagen zu erhalten, die für eine sorgfäl­ tige Prüfung notwendig sind.5

1 Art. 351b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 351c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 351c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257. 5 Art. 351c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

279

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Die Sachverständigen haben über das Ergebnis der Prüfung den Aktionären schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam erstattet werden. Er ist mit einer Erklärung darüber abzu­ schliessen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Aktien ange­ messen ist. Dabei ist anzugeben: 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis

ermittelt worden ist; 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen

ist; 3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener

Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtauschver­ hältnisses und der ihm zugrunde liegenden Werte beigemessen wor­ den ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind.1

5) Wenn alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundenen Wertpapiere aller fusionierenden Gesellschaften hierauf verzichten, kann sowohl von der Prüfung des gemeinsamen Fusionsplans durch unabhängige Sachverständige als auch von der Erstellung eines Sachverständigenberichts abgesehen werden.2

Art. 351d

4. Vorbereitung der Generalversammlung3

1) Der Fusionsplan ist von jeder Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, dem Öffentlichkeitsregister einzureichen und im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.4

2) Mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über den Fusionsplan beschliessen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:5

1. der Fusionsplan;6

1 Art. 351c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142. 3 Art. 351d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 351d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 351d Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 351d Abs. 2 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

280

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der an der Fusion betei­ ligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;1

3. falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Fusionsplans abgelau­ fen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);2

4. die Berichte der Verwaltungsräte nach Art. 351b;3

5. gegebenenfalls die Prüfungsberichte nach Art. 351c.4

3) Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Ein Inventar ist jedoch nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jah­ resbilanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschrei­ bungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz zu be­ rücksichtigen.5

4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.6

Art. 351e7

5. Beschlüsse der Generalversammlungen

1) Der Fusionsplan (und die zur Durchführung gegebenenfalls erfor­ derlichen Statutenänderungen) wird nur wirksam, wenn die Generalver­ sammlung jeder fusionierenden Gesellschaft ihm zustimmt.

2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Aktienkapitals umfasst. Ist mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten, so genügt eine einfache Stimmenmehrheit, so- fern die Statuten kein höheres Zustimmungserfordernis vorsehen.

3) Die Zustimmung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft ist nicht erforderlich, wenn:

1 Art. 351d Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351d Abs. 2 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 351d Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 142. 5 Art. 351d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 351d Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 351e eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

281

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

1. die Bekanntmachung des Fusionsplans durch die übernehmende Ge­ sellschaft mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaften, die über den Fusionsplan beschliessen soll, erfolgt;

2. jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt am Sitz der Gesellschaft in die Unterlagen gemäss Art. 351d Abs. 2 Einsicht nehmen kann.

4) In Fällen des Abs. 3 können ein oder mehrere Aktionäre, die zu­ sammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesell­ schaft vertreten, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zum Fusionsplan beschlossen wird.

Art. 351f1

6. Kapitalerhöhung

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Fusion das Aktienkapital, so bedarf es keiner Aktienzeichnung, und bestehende Bezugsrechte und Bezugspflichten sind auf diese neuen Aktien nicht anwendbar.

Art. 351g2

7. Anmeldung der Fusion

1) Die Auflösung der übertragenden Gesellschaft und die Übernahme ihres Vermögens durch die andere Gesellschaft ist von jeder bezüglichen Verwaltung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden. Die Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft ist berechtigt, die Ein­ tragung ins Öffentlichkeitsregister der übertragenden Gesellschaften anzumelden.

2) Der Anmeldung sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Fusionsplan sowie die Fusionsbeschlüsse beizufügen.

1 Art. 351f eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351g eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

282

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Jede übertragende Gesellschaft hat der Anmeldung eine Bilanz die­ ser Gesellschaft beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbilanz und über die Prüfung der Jahresbilanz sinngemäss. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf die Fusion nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Art. 351h

8. Eintragung der Fusion1

1) Die Fusion darf für die übernehmende Gesellschaft im Öffentlich­ keitsregister erst eingetragen werden, nachdem sie für die übertragenden Gesellschaften eingetragen worden ist. Mit der Eintragung für die über­ nehmende Gesellschaft wird sie wirksam.2

2) Mit der Eintragung der Fusion in das Öffentlichkeitsregister er­ folgt der Vermögensübergang einschliesslich Verbindlichkeiten an die übernehmende Gesellschaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermögensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst verfügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Registern eingetragen ist.3

3) Mit der Eintragung der Fusion erlöschen die übertragenden Gesell­ schaften. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaften werden Ak­ tionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragen­ den Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rech­ nung dieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.4

4) Nach erfolgter Eintragung der Fusion werden die zur Abfindung bestimmten Aktien der übernehmenden Gesellschaft den Aktionären der aufgelösten Gesellschaften nach Massgabe des Fusionsplans übertragen.5

5) Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.6

1 Art. 351h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351h Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 351h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 351h Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 351h Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 351h Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

283

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 351i1

9. Gläubigerschutz

1) Den Gläubigern der an der Fusion beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Ein­ tragung der Fusion durch die Gesellschaft, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, dass durch die Fusion die Erfüllung ihrer Forde­ rung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

2) Der vorangehende Absatz ist nicht anzuwenden auf Anleihens­ gläubiger, sofern die Gläubigerversammlung oder jeder Anleihensgläubi­ ger einzeln der Fusion zugestimmt hat.

3) Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse erhalten, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird.

Art. 351k2

10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten

1) Die übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern von Wertpapie­ ren, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, Rechte zu gewähren, die denen in den übertragenden Gesellschaften gleichwertig sind.

2) Solche gleichwertigen Rechte müssen nicht gewährt werden, wenn eine Versammlung der Inhaber der Wertpapiere oder jeder Inhaber ein­ zeln der Änderung dieser Rechte zugestimmt hat oder wenn die Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmen­ de Gesellschaft haben.

1 Art. 351i eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351k eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

284

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 351l

11. Verantwortlichkeit1

1) Die Mitglieder der Verwaltung einer übertragenden Gesellschaft sind gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Vorbereitung und Durchführung der Fusion verursachen.2

2) Die Sachverständigen gemäss Art. 351c sind gegenüber den Aktio­ nären der übertragenden Gesellschaften unbeschränkt und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen.3

3) Mitglieder der Verwaltung sowie Sachverständige, die bei der Er­ füllung ihrer Aufgaben ihre Sorgfaltspflichten beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.4

4) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 verjähren im Falle der vorsätzlichen Schädigung in zehn Jahren und im Falle der fahrlässigen Schädigung in zwei Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Fusion im Öffent­ lichkeitsregister nach Art. 958 Ziff. 2 als bekannt gemacht gilt.5

Art. 351m

12. Nichtigkeit der Fusion6

1) Bei fehlender öffentlicher Beurkundung des Fusionsplans sowie bei Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Fusionsbeschlüsse kann der Richter auf Klage einer betroffenen Partei unter Anhörung der Verwaltung der übernehmenden Gesellschaft die Fusion für nichtig erklären.7

2) Kann der Mangel behoben werden, so räumt der Richter den betei­ ligten Gesellschaften dazu eine angemessene Frist ein.8

3) Das die Nichtigkeit der Fusion erklärende Urteil ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.9

1 Art. 351l Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351l Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 351l Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 351l Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 351l Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 351m Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 351m Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 8 Art. 351m Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 9 Art. 351m Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

285

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Rechtsgültige Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft, die nach der Bekanntmachung der Fusion, aber vor der Bekanntmachung des Urteils des Richters im Sinne von Abs. 3 entstanden sind, werden von der Nichtigkeit nicht betroffen. Die beteiligten Gesellschaften haften für diese Verpflichtungen solidarisch.1

5) Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens sechs Mo­ nate nach der Bekanntmachung der Fusion gestellt wird. Ergänzend finden die Vorschriften über die Anfechtungsklage Anwendung.2

13. Aufnahme in besonderen Fällen3

Art. 351n

a) Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft4

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven we­ nigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesell­ schaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so ist die Zustim­ mung der Generalversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Fusion (Art. 351e) nicht erforderlich.5

2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.6

3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft, die über den Fusi­ onsplan beschliessen soll, vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 und 4 sind an­ zuwenden.7

1 Art. 351m Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351m Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Sachüberschrift vor Art. 351n eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 351n Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 351n Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 351n Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 351n Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

286

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Auf die Erstellung des Fusionsberichts (Art. 351b) sowie der Prü­ fung der Fusion (Art. 351c) sowie auf die Anwendung von Art. 351d Abs. 2 bis 4 kann verzichtet werden, wenn die übernehmende Gesell­ schaft bereit ist, den Minderheitsaktionären der übertragenden Gesell­ schaft ihre Aktien zu einem dem Wert der Aktien entsprechenden Ent­ gelt abzunehmen.1

5) Werden sich die Parteien nicht einig, so bestimmt auf Antrag der Richter im Ausserstreitverfahren den Wert dieser Aktien.2

Art. 351o3

b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven alle Ak­ tien einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft hal­ ten, so ist die Zustimmung der Generalversammlungen zur Fusion gemäss Art. 351e nicht erforderlich.

2) Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Aktienkapitals der übernehmenden Gesellschaft vertreten, haben jedoch das Recht, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Fusion beschlossen wird.

3) Die übernehmende Gesellschaft hat die in Art. 351d Abs. 1 und 2 Ziff. 1 bis 3 vorgesehenen Massnahmen mindestens einen Monat vor der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 351g) vorzukehren. Art. 351d Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

4) Die Bestimmungen über den Umtausch der Aktien (Art. 351a Abs. 2 Ziff. 3 bis 5), den Fusionsbericht (Art. 351b), die Prüfung der Fusion (Art. 351c), sowie Art. 351d Abs. 2 Ziff. 4 und 5, Art. 351h Abs. 3 Satz 2 und die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Verwaltung und der Sachverständigen (Art. 351l) sind nicht anwendbar.

1 Art. 351n Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 351n Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2010

Nr. 454. 3 Art. 351o eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 352

III. Fusion durch Vereinigung1

1) Bei der Fusion von Aktiengesellschaften durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft gelten mit Ausnahme von Art. 351e Abs. 3 und 4 die Vorschriften über die Fusion durch Übernahme sinngemäss. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesell­ schaft als übernehmende Gesellschaft.2

2) Der Fusionsplan und gegebenenfalls auch der Errichtungsakt und die Statuten der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Gene­ ralversammlung jeder der übertragenden Gesellschaften.3

3) Für die Bildung der neuen Gesellschaft gelten die Vorschriften über die Gründung der Aktiengesellschaft sinngemäss. Auf den Sachver­ ständigenbericht für die Sacheinlagen kann verzichtet werden.4

4) Überdies gelten folgende Bestimmungen:5

1. Die Gesellschaften setzen in öffentlicher Urkunde die Statuten der neuen Gesellschaft fest, bestätigen die Übernahme sämtlicher Aktien und deren Einzahlung durch die Einbringung des Vermögens der bis­ herigen Gesellschaften und ernennen die notwendigen Organe der neuen Gesellschaft.6

2. Die Statuten sowie die Errichtungsurkunde der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich verei­ nigenden Gesellschaften.7

3. Aufgrund der Fusionsbeschlüsse haben die Verwaltungsräte der sich vereinigenden Gesellschaften die neue Gesellschaft beim Öffentlich­ keitsregister zur Eintragung anzumelden.8

1 Art. 352 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 352 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 352 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 352 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 352 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 8 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erfolgt der Vermögens­ übergang einschliesslich der Verbindlichkeiten an die neue Gesell­ schaft. Jedoch kann die übernehmende Gesellschaft über die Vermö­ gensgegenstände, zu deren Übergang eine Eintragung in öffentlichen Registern wie Grundbuch oder dergleichen erforderlich ist, erst ver­ fügen, wenn der vorgeschriebene Übergang in den öffentlichen Regis- tern eingetragen ist.1

5. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft erlöschen die sich ver­ einigenden Gesellschaften. Die Aktionäre der sich vereinigenden Ge­ sellschaften werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht, soweit die übernehmende Gesellschaft oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesell­ schaft handelt, Aktien der sich vereinigenden Gesellschaften besitzt oder soweit eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesell­ schaft handelt, Aktien dieser Gesellschaft besitzt.2

6. Nach erfolgter Eintragung der neuen Gesellschaft werden die Aktien der neuen Gesellschaft nach Massgabe des Fusionsplans gegen Ablie­ ferung der alten Aktien übertragen.3

7. Der Verwaltungsrat der neuen Gesellschaft meldet für jede der sich vereinigenden Gesellschaften die Auflösung und die Übernahme durch die neue Gesellschaft zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister an. Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn die neue Gesellschaft ein­ getragen worden ist.4

8. Für jede der beteiligten Gesellschaften ist die Fusion im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann für alle Gesellschaften von der neuen Gesellschaft veranlasst werden.5

1 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 352 Abs. 4 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

IV. Grenzüberschreitende Fusion1

Art. 352a

1. Grundsatz2

1) Aktiengesellschaften können sich mit Kapitalgesellschaften im Sin- ne der Richtlinie 2005/56/EG, die nach dem Recht eines anderen EWR- Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben, grenzüberschreitend verschmelzen.3

2) Auf grenzüberschreitende Fusionen, an denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG) oder ein Investmentunternehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a IUG) beteiligt ist, finden die Art. 352b bis 352k keine Anwendung.4

Art. 352b5

2. Anwendbares Recht

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf die grenzüberschreitende Fusion die Art. 351 ff. Anwendung und zwar auch dann, wenn nach dem Recht eines anderen beteiligten Staates die bare Zuzahlung entgegen Art. 351 Abs. 1 10% des Nennwerts oder - bei Feh­ len eines solchen - des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, überschreiten darf.

Art. 352c6

3. Fusionsplan

1) Der Fusionsplan gemäss Art. 351a hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten: 1. die Rechtsform, die Firma, der Sitz der fusionierenden und der aus

der Fusion hervorgehenden Gesellschaft;

1 Sachüberschrift vor Art. 352 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 2 Art. 352a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 3 Art. 352a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 4 Art. 352a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 297. 5 Art. 352b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 6 Art. 352c eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Fu­ sion auf die Beschäftigung;

3. die Statuten der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehen­ den Gesellschaft;

4. gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelhei­ ten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden;

5. Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehende Gesellschaft übertragen wird;

6. den Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Fusion beteiligten Gesell­ schaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreiten­ den Fusion verwendet werden.

2) Die Bekanntmachung des Fusionsplans gemäss Art. 351d Abs. 1 hat nachstehende zusätzliche Angaben zu enthalten: 1. Rechtsform, Firma und Sitz jeder der fusionierenden Gesellschaften; 2. Angabe des Registers, bei dem die offen zu legenden Urkunden für

jede der fusionierenden Gesellschaften hinterlegt sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register;

3. für jede der fusionierenden Gesellschaften ein Hinweis auf die Moda­ litäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und gegebenen­ falls der Minderheitsgesellschafter der fusionierenden Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Mo­ dalitäten kostenlos eingeholt werden können.

Art. 352d1

4. Fusionsbericht

1) Der Verwaltungsrat hat bei einer grenzüberschreitenden Fusion in einem Bericht an die Generalversammlung die rechtlichen und wirt­ schaftlichen Aspekte der Fusion, insbesondere die Auswirkungen auf die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer, zu erläutern und zu begründen.

1 Art. 352d eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

291

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Der Bericht nach Abs. 1 ist den Aktionären und den Vertretern der Arbeitnehmer oder, sofern solche nicht vorhanden sind, den Arbeitneh­ mern direkt spätestens einen Monat vor der Generalversammlung zu­ gänglich zu machen. Dabei sind allfällige Stellungnahmen von Arbeit­ nehmervertretern dem Bericht anzufügen.

Art. 352e1

5. Vorabbescheinigung

Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt stellt einer inländi­ schen Aktiengesellschaft, die sich an einer grenzüberschreitenden Fusion beteiligt, nach erfolgter Rechtmässigkeitskontrolle unverzüglich eine Vor­ abbescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die der Fusion vorausge­ henden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäss vollzogen wurden.

Art. 352f2

6. Rechtmässigkeitskontrolle

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kontrolliert die Rechtmässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion hinsichtlich ihrer Durchführung und der Gründung einer neuen, aus der grenzüberschrei­ tenden Fusion hervorgehenden und dem inländischen Recht unterste­ henden Aktiengesellschaft. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt stellt insbesondere sicher, dass: a) die an der Fusion beteiligten Gesellschaften einem gemeinsamen gleich

lautenden Fusionsplan zugestimmt haben; und b) gegebenenfalls, dass eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeit­ nehmer bei grenzüberschreitenden Fusionen von Kapitalgesellschaf­ ten geschlossen wurde.

2) Zu diesem Zweck haben sämtliche an der Fusion beteiligten Ge­ sellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung ihre Vorab­ bescheinigungen gemäss Art. 352e, den von jeder Generalversammlung genehmigten Fusionsplan sowie allenfalls den Nachweis über den Ab­ schluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Bst. b vorzulegen.

1 Art. 352e eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 2 Art. 352f eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

292

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 352g1

7. Zustimmung der Generalversammlung

Die Generalversammlung kann die Zustimmung zu einer grenzüber­ schreitenden Fusion davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreiten­ den Fusion hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

Art. 352h2

8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion

1) Die Eintragung einer grenzüberschreitenden Fusion im Öffent­ lichkeitsregister darf erst erfolgen, wenn eine Rechtmässigkeitskontrolle gemäss Art. 352f durchgeführt wurde.

2) Eine durch Eintragung in das Öffentlichkeitsregister wirksam ge­ wordene grenzüberschreitende Fusion kann nicht mehr für nichtig er­ klärt werden.

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die Eintra­ gung einer grenzüberschreitenden Fusion ins Öffentlichkeitsregister un­ verzüglich den ausländischen Registerbehörden, bei denen die beteiligten Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, mitzuteilen.

Art. 352i3

9. Umtausch von Anteilen

Aktien an der übernehmenden Gesellschaft werden nicht gegen Aktien an der übertragenden Gesellschaft getauscht, wenn diese Anteile gehalten werden: 1. von der übernehmenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im

eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesell­ schaft handelnden Person; oder

2. von der übertragenden Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übertragenden Gesellschaft handelnden Person.

1 Art. 352g eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 2 Art. 352h eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 3 Art. 352i eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268.

293

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 352k1

10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft

1) Befinden sich bei Übertrag sämtlicher Aktiven und Passiven we­ nigstens neun Zehntel des Aktienkapitals einer übertragenden Gesell­ schaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft und/oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351n.

2) Handelt es sich bei der übertragenden Aktiengesellschaft um eine inländische Gesellschaft, so findet für den Fall des beabsichtigten Ver­ zichts auf den Fusionsbericht sowie auf eine Prüfung der Fusion Art. 351n Abs. 4 Anwendung.

3) Befinden sich alle Aktien in der Hand der übernehmenden Gesell­ schaft oder in der Hand von Personen, welche diese Aktien im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft halten, so gilt Art. 351o.

Art. 353

V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft2

1) Erfolgt die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Kommanditaktiengesellschaft, so werden die unbeschränkt haftenden Mitglieder der letzteren Schuldner der Schulden der aufgelösten Aktiengesellschaft.

2) Im übrigen finden die Vorschriften betreffend die Übernahme durch eine Aktiengesellschaft entsprechende Anwendung.

1 Art. 352k eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 268. 2 Art. 353 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 268.

294

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 354

G. Übergang auf das Gemeinwesen

1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft, unter Vorbehalt der Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation unter den allgemeinen Vorschriften, vom Lande oder von einer liechtensteinischen Gemeinde unter Garantie des Landes übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterblei­ ben soll.

2) Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Öffentlichkeitsregister anzumel­ den.

3) Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Ver­ mögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen und die Firma der Gesellschaft erloschen.

4) Handelt es sich um Übertragung von Grundstücken oder sonstiger grundbuchlicher Rechte, so erfolgt sie gestützt auf den Eintrag im Öffent­ lichkeitsregister.

H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals1

Art. 355

I. Rückzahlungs- und Herabsetzungsbeschluss usw.2

1) Eine Rückzahlung des Aktienkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann mit Ausnahme der Anordnung durch eine gerichtliche Entscheidung nur aufgrund einer statutarischen Bestimmung mit einem den gesetzlichen und statutarischen Erfordernissen entspre­ chenden Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, erfolgen. Der Beschluss ist in den amtlichen Publikationsorganen im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 zu veröf­ fentlichen.3

1 Sachüberschrift vor Art. 355 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 355 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 355 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

295

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) In der Einladung zur Generalversammlung müssen zumindest der Zweck der Herabsetzung und das Verfahren für ihre Durchführung angegeben werden.1

3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur be­ schliessen, wenn durch einen besonderen Revisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktien­ kapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsbericht muss von einer aner­ kannten Revisionsstelle oder einem Sachverständigen (Art. 191a Abs. 2) erstattet werden, die an der Generalversammlung, die den Beschluss fasst, anwesend sein müssen.2

4) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekannt gemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet wird.3

5) Zahlungen an die Aktionäre dürfen aufgrund der Herabsetzung des Aktienkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden oder nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ihrem Antrag nicht entsprochen zu werden braucht. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeich­ neten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläu­ biger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.4

5a) Die Gläubiger können auch bei Gericht eine angemessene Sicher­ heit beantragen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Befriedi­ gung ihrer Forderungen durch die Kapitalherabsetzung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten ha­ ben.5

1 Art. 355 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 355 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 355 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28. 4 Art. 355 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 355 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 4.

296

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 355a

II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten1

1) Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Si­ cherstellung können unterbleiben, wenn die Kapitalherabsetzung zum Zweck hat, Verluste auszugleichen oder Beträge einer speziellen Reserve zuzuführen. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.2

2) Der Betrag der Reserve darf 10 % des herabgesetzten Aktienkapi­ tals nicht übersteigen. Sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das Aktienkapital zu erhöhen.3

3) Die Beträge, die aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei Ver­ lusten gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien.4

4) Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben worden, und handelt es sich dabei nicht um Vorzugsaktien in Bezug auf das Liquidati­ onsergebnis oder ist es anlässlich der Ausgabe nicht anders bestimmt worden, so werden bei der Kapitalherabsetzung die früher ausgegebenen Aktien vor den später ausgegebenen betroffen.5

1 Art. 355a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 355a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 355a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 355a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 355a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

297

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 356

III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung1

1) Die Generalversammlung kann nach Massgabe der ursprünglichen Statuten oder auf dem Weg der Statutenänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen beschliessen, dass ohne Einhal­ tung der für die Rückzahlung an die Aktionäre vorgesehenen Bestim­ mungen ein Teil des Aktienkapitals, das jedoch nicht unter 25 % bezie­ hungsweise 50 %, wenn Inhaberaktien ausgegeben worden sind, auf jede Aktie heruntergehen darf, an die Aktionäre zurückbezahlt wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Wiedereinzahlung auf Verlangen eines im Beschluss bezeichneten Organs. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.2

2) Die Kapitalrückzahlung kann nur mit Mitteln erfolgen, die gemäss Art. 312 ausgeschüttet werden können.3

3) Die betroffenen Aktionäre behalten ihre Rechte gegenüber der Ge­ sellschaft, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der Ausschüttung einer ersten Dividende für Aktien, die nicht von der Kapitalrückzahlung betroffen sind.4

Art. 357

IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien5

1) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung des Aktienkapitals vorhanden, so kann eine solche unter Zustimmung der Aktionäre auch auf dem Weg der Zusammenlegung der Aktien durchge­ führt werden.6

2) Ist ein Beschluss auf Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien mit drei Viertel Mehrheit aller Stimmen in der Generalver­ sammlung gefasst worden, so verfallen die Aktien der nicht zustimmen­ den Aktionäre an die Gesellschaft und sie können nach dem Ergebnis einer aufgestellten Liquidationsbilanz in Geld abgefunden werden.

1 Art. 356 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 356 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 356 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 356 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 357 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 357 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

298

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

V. Amortisation1

Art. 358

1. Die zwangsweise Amortisation2

1) Die zwangsweise Amortisation von Aktien ist unter Beachtung folgender Voraussetzungen zulässig:3

1. Sie ist vor der Zeichnung der einzuziehenden Aktien durch die Statuten vorgeschrieben oder zugelassen.4

2. Falls sie von den Statuten lediglich zugelassen wird, ist sie von der Generalversammlung zu beschliessen, es sei denn, dass die betroffe­ nen Aktionäre sie einstimmig genehmigt haben.5

3. Das Gesellschaftsorgan, das über die zwangsweise Amortisation be­ schliesst, legt Bedingungen und Durchführung dieser Massnahme fest, soweit dies nicht bereits in den Statuten geschehen ist.6

4. Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfü­ gung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausge­ schüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Betrag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quotenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubrin­ gen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des ge­ zeichneten Kapitals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu verwendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.7

5. Der Beschluss über die zwangsweise Amortisation ist im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 zu veröffentlichen.8

2) Art. 173 ist nur auf den Fall des Abs. 1 Ziff. 2 anwendbar, wobei die Beschlüsse im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen sind. Im Übrigen ist Art. 355 Abs. 1 und Art. 355a nicht anwendbar.9

3) Die eingezogenen Aktien sind zu vernichten, und das Aktienkapi­ tal wird entsprechend herabgesetzt.1

1 Sachüberschrift vor Art. 358 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 358 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 358 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 358 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 358 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 358 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 8 Art. 358 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 9 Art. 358 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

299

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 359

2. Freiwillige Aktienamortisation2

1) Im Fall der Kapitalherabsetzung durch Amortisation von Aktien, die von der Gesellschaft selbst oder einer im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person erworben worden sind, muss die Amortisation durch die Generalversammlung beschlossen wer­ den.3

2) Art. 355 Abs. 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, es handelt sich um voll eingezahlte Aktien, die der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfü­ gung gestellt oder die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 ausge­ schüttet werden dürfen, eingezogen werden; in diesen Fällen ist ein Be­ trag in Höhe des Nennbetrags oder des rechnerischen Werts (bei Quo­ tenaktien) aller eingezogenen Aktien in eine Reserve einzubringen. Diese Reserve darf, ausser im Falle der Herabsetzung des gezeichneten Kapi­ tals, nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden; sie darf nur dazu ver­ wendet werden, Verluste auszugleichen oder durch Umwandlung von Reserven das gezeichnete Kapital zu erhöhen.4

3) Art. 355a ist in den Fällen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gelten die Vorschriften des Art. 173. Die Beschlüsse sind im Sinne von Art. 355 Abs. 1 zu fassen und entsprechend Art. 958 Ziff. 1 bekannt zu machen.5

Art. 360

3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung

1) Im Falle der Auslosung von Aktien können die Statuten vorsehen, dass für die ausgelosten und zurückbezahlten Aktien übertragbare Ge­ nussaktien (Ersatzaktien) ausgegeben werden, die keinen Nennwert dar­ stellen, wohl aber Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn und am Liquidations­ ergebnis, gewähren.

1 Art. 358 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 359 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 359 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 359 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 359 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

300

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Im übrigen können mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramtes auch in andern Fällen Genussaktien ausgegeben werden.1

I. Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital (Anlagegesellschaft)2

Art. 361

I. Im Allgemeinen3

1) Die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital darf nur als Investmentgesellschaft oder Anlagegesellschaft im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder des Investmentunternehmensgesetzes betrieben werden.4

2) In den Statuten einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktien­ kapital kann, abweichend von den Vorschriften über ein festes Aktienkapi­ tal bestimmt werden, dass die Erhöhung des Aktienkapitals durch allmäh­ liche Ausgabe neuer Aktien an bisherige Aktionäre oder Dritte und die Herabsetzung des Aktienkapitals durch allmähliche gänzliche oder teilwei­ se Rückzahlung des Aktienkapitals durch Einlösung von Aktien erfolgen kann, ohne dass hierbei das für die Erhöhung oder Herabsetzung des Ak­ tienkapitals in den vorausgehenden Artikeln vorgesehene Verfahren ein­ gehalten werden muss. Bei der Ausgabe neuer Aktien entfällt das Bezugs­ recht bestehender Aktionäre.5

3) Für die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die übrigen Vorschriften über die Aktiengesellschaften zur Anwendung.6

Art. 3627

Aufgehoben

1 Art. 360 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Sachüberschrift vor Art. 361 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 361 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 361 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 297. 5 Art. 361 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 361 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 362 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

301

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Herabsetzung1

Art. 3632

1. Aufbewahrung bei Rückzahlung

Die durch Rückzahlung von der Gesellschaft erworbenen Aktien kann diese zwecks Wiederausgabe aufbewahren, sie dürfen aber nicht als Mitgliedschaftsrechte behandelt werden.

Art. 364

2. Haftung

1) Wenn eine Herabsetzung des Aktienkapitals unter Verletzung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen erfolgt ist, so haften die schuldigen Mitglieder der Organe, sowie der Aktionär, der eine Leistung empfangen hat, unbeschränkt und solidarisch für den der Gesellschaft absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit.3

2) Wenn die Gesellschaft binnen Jahresfrist, seitdem die Aktie einer Gesellschaft zurückbezahlt oder ihr Nominalwert statt der Rückzahlung herabgesetzt worden ist, in Konkurs kommt, so haften der Aktionär und der Einlöser der Aktie der Konkursmasse für den empfangenen Betrag oder den erlassenen Rest auf Einzahlung, ohne dass sie ein Recht auf Verrechnung oder ein Retentionsrecht hierfür an Sachen der Gesellschaft geltend machen dürfen.

Art. 3654

III. Zwangsreservefonds

Aktiengesellschaften mit veränderlichem Aktienkapital benötigen keinen Reservefonds.

1 Sachüberschrift vor Art. 363 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 363 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 364 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 365 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

302

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 366

IV. Umwandlung1

1) Sofern durch allmähliche Rückzahlung das Aktienkapital aufge­ zehrt wird und nicht Genussaktien ausgegeben worden sind, haben die Statuten zu bestimmen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weiter bestehen soll, wie als Anstalt, Stiftung und dergleichen.2

2) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Gesellschaft mit verän­ derlichem Aktienkapital in eine Aktiengesellschaft mit unveränderlichem Aktienkapital bedingt eine Statutenänderung, die erforderliche Änderung der Firma nebst der Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsre­ gister.3

3) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital in eine Genossenschaft mit Anteilen ohne Haftungs- und Nachschusspflicht, ist zu jeder Zeit aufgrund eines Gesell­ schaftsbeschlusses mit Statutenänderung und Anmeldung zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister möglich.4

Art. 3675

Aufgehoben

1 Art. 366 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 366 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 366 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 366 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 367 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

303

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Abschnitt

Die Kommanditaktiengesellschaft

Art. 368

A. Begriff

1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktien­ kapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kom­ manditierten haftbar sind.1

2) Das Verhältnis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter unter­ einander, gegenüber der Gesamtheit der Aktionäre und Dritten bestimmt sich, soweit nachfolgend nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.

3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht an­ ders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.2

Art. 369

B. Unbeschränkt haftende Mitglieder

1) Die unbeschränkt haftenden Mitglieder (Kommanditierten) sind in den Statuten mit dem vollen Namen oder mit der Firma aufzuführen; dieses ist eine wesentliche Bestimmung gemäss den Vorschriften über das Vernichtbarkeitsverfahren.

2) Der Name und Vorname, der Wohnort und der Beruf bezie­ hungsweise die Firma mit dem Sitz derselben sind im Öffentlichkeitsre­ gister einzutragen und zu veröffentlichen.

3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Öf­ fentlichkeitsregister anzumelden.3

1 Art. 368 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 368 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 369 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

304

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Die Vorschrift über das Konkurrenzverbot bei der Kollektivgesell­ schaft findet auf die Kommanditierten Anwendung, wenn die Einwilligung der übrigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht vorliegt und, sofern nicht die Befugnis zur Erteilung durch die Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung dem Aufsichtsrat übertragen ist, durch letztere nicht erteilt worden ist.

5) Dem unbeschränkt haftenden Mitgliede steht das Recht zur Kün­ digung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.

6) Wenn eines von mehreren unbeschränkt haftbaren Mitgliedern ausscheidet, stirbt, handlungsunfähig wird oder in Konkurs gerät, so wird die Gesellschaft, wo es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vor­ sieht, unter den übrigen fortgesetzt und der Anteil des andern ausgerichtet.

C. Organisation

Art. 370

I. Oberstes Organ

1) Oberstes Organ der Kommanditaktiengesellschaft ist mangels an­ derer Bestimmung die Generalversammlung aller Gesellschafter.

2) Die Beschlüsse des obersten Organes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller unbeschränkt haftenden Mitglieder und der Mehr­ heit der Aktionäre, welch letztere nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen berechnet wird.

3) Die Beschlüsse über die Bestellung der Revisoren und die Gel­ tendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder bedürfen der Zu­ stimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht, sofern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter der Verwaltung angehören.

4) Gehört keiner der unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Ver­ waltung an, so ist die Zustimmung mindestens der Hälfte der unbe­ schränkt haftenden Gesellschafter erforderlich.

5) Im übrigen sind die Bestimmungen über das oberste Organ der Aktiengesellschaft entsprechend anwendbar.

305

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 371

II. Verwaltung

1) Die Verwaltung steht den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu.

2) Es können auch dritte Personen oder Firmen durch Gesellschafts­ beschluss ausschliesslich mit der Verwaltung betraut werden, sofern es die Statuten vorsehen.

3) Einem Mitgliede der Verwaltung, das unbeschränkt haftender Ge­ sellschafter ist, kann mangels anderer Statutenbestimmung die Vollmacht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nur unter denselben Voraussetzungen entzogen werden, unter denen es einem geschäftsführenden Kollektivgesellschafter gegenüber geschehen darf.

4) Die Mitglieder der Verwaltung, die nicht unbeschränkt haftende Gesellschafter sind, können von der Generalversammlung und den unbe­ schränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam oder bei Vorliegen wich­ tiger Gründe von jedem der letzteren einzeln nach den für die Aktienge­ sellschaft geltenden Vorschriften abberufen werden.

Art. 372

III. Aufsichtsrat

1) Für die Kommanditaktiengesellschaft ist in allen Fällen ein Auf­ sichtsrat notwendig, dem die Funktion der Revisionsstelle, in Verbin­ dung mit einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung, zukommt, und dem durch die Statuten weitere Obliegenheiten übertragen werden können.1

2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.2

3) Der Aufsichtsrat kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und nötigenfalls vor Gericht belan­ gen.

1 Art. 372 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 372 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

306

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Soweit seine eigene Verantwortlichkeit reicht, sowie bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung, ist er zur Einleitung und Durchführung von Prozessen wider dieselben auch gegen den Willen der Generalversammlung berechtigt.

Art. 373

D. Auflösung

1) Die Kommanditaktiengesellschaft wird auch beendigt, wenn sämt­ liche unbeschränkt haftenden Gesellschafter aus irgend einem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden.

2) Die Statuten können bestimmen, dass die Auflösung auch schon beim Wegfallen eines einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters eintreten soll.

3) Für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft gelten im üb­ rigen die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesell­ schaft überhaupt, mit dem Vorbehalt, dass eine Auflösung durch Be­ schluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgestellten Termin nur mit Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter erfolgen kann.

4) Für die Auflösung einer Kommanditaktiengesellschaft durch Über­ nahme seitens einer Aktiengesellschaft oder seitens einer andern Komman­ ditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.

5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet wer­ den und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Öffentlich­ keitsregister erfolgen.1

6) Ebenso kann unter Vorbehalt der bisherigen Haftung für die bis zur Eintragung der Umwandlung ins Öffentlichkeitsregister entstande­ nen Verbindlichkeiten eine solche Gesellschaft in eine Kommanditisten­ gesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung umge­ wandelt werden.

1 Art. 373 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

307

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 374

E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals

1) Wird ein Kommanditkapital lediglich in dem Sinne in Teile zerlegt, dass diese das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, nicht aber als Aktien behandelt werden sollen, so kommen die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und nicht diejenigen über die Kommandit­ aktiengesellschaft zur Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Kommanditistengesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung vorliegen.

2) Vorbehalten bleiben die Kommanditanteils- und die Kommandit­ gesellschaft mit Stammanteilen.

4. Abschnitt

Die Anteilsgesellschaft

Art. 375

A. Begriff und Abgrenzung

1) Die Anteilsgesellschaft (Gewerkschaft) ist eine Gesellschaft im Sinne dieses Titels mit eigener Firma, deren nicht notwendigerweise in einer Geldsumme bestimmtes Vermögen, vorbehältlich der Einmannge­ sellschaft, in Quotenanteile über das Vermögen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

2) Die Gesellschafter (Gewerken) haften sowohl für Zubussen (Bei­ träge) zur Erwerbung und Bewirtschaftung des Vermögens, als auch für alle im Namen der Gesellschaft gegen Dritte eingegangenen Verbindlich­ keiten der Gesellschaft gegenüber nur mit ihren Anteilen (Kuxen) am gemeinschaftlichen Vermögen.

3) Vereinigungen von Arbeitern oder Angestellten unter der tatsächli­ chen Bezeichnung Gewerkschaft oder Gewerkverein stehen unter den Vorschriften der betreffenden Verbandspersonen, wie Vereine, Genos­ senschaften und dergleichen.

308

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 376

B. Verweisung

1) Auf die Anteilsgesellschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Organi­ sation und Auflösung finden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes, aus den allgemeinen Vorschriften oder aus den Statuten eine Abweichung nicht ergibt, die Vorschriften über die eingetragenen Ge­ nossenschaften entsprechende Anwendung.

2) Durch die Statuten kann auch ein festes Grundvermögen festge­ setzt werden.

C. Entstehung

Art. 377

I. Statuten

1) Zur Entstehung einer Gesellschaft bedarf es eines öffentlich beur­ kundeten oder von allen Mitgliedern unterzeichneten Gesellschaftsver­ trages mit Statuten, welche zu enthalten haben: 1. den Namen beziehungsweise die Firma, Sitz der Gesellschaft und

Gegenstand des Unternehmens; 2. die genaue Bezeichnung des Vermögens, sofern es nicht in einem

besonderen Verzeichnis aufgeführt und dieses dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht wird;1

3. die allfällige Anzahl der Anteile (Kuxe) mit der Angabe, ob verschie­ dene Gattungen von Anteilen bestehen und ob Anteilscheine ausge­ geben werden;

4. gegebenenfalls die Art und Grösse der von den Mitgliedern in Ab­ weichung vom Gesetz zu leistenden Zubussen;

5. die Organisation der Gesellschaft: die Zusammensetzung und Beru­ fung des obersten Organes, wie Gesellschaftertag, Gewerkentag und dergleichen, die Organe für die Verwaltung und die allfällige Revisi­ onsstelle;2

6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt­ machungen an die Mitglieder oder Dritte erfolgen.

1 Art. 377 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 377 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

309

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die Vorschriften mit Ausnahme von Ziff. 3, 4 und 6 sind wesentliche im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.

3) In den Statuten hat sich die Gesellschaft ausdrücklich als Anteilsge­ sellschaft oder als Gewerkschaft zu bezeichnen.

Art. 378

II. Eintragung

1) Die Anmeldung, der der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen ist, die Eintragung ins Öffentlichkeits­ register und ihre Bekanntmachung muss nebst dem angeführten Inhalte der Statuten Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und insbesondere der Vertretung der Gesell­ schaft enthalten.

2) Aufgehoben1

D. Mitgliedschaft

Art. 379

I. Anteilbuch

1) Über sämtliche Mitglieder der Gesellschaft und deren Anteile wird unter Anführung von Namen und Wohnort beziehungsweise von Firma und Sitz der Mitglieder und Zahl der Anteile von der Verwaltung ein Anteilbuch (Gewerkenbuch) geführt.

2) Wer im Anteilbuch als Eigentümer oder Treuhänder hinsichtlich der Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten eines An­ teils verzeichnet ist, wird der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter angesehen.

3) Die Umschreibung einer Übertragung der Anteile im Anteilbuch darf nur auf Grund der Vorlegung des indossierten Anteilscheins, oder falls ein solcher Schein nicht ausgefertigt worden ist, nur auf Grund einer schriftlichen Abtretung und, wenn der Anteilschein kraftlos erklärt worden ist, nur nach Vorlage der Kraftloserklärungsurkunde erfolgen.

4) Jeder Gesellschafter hat das Recht zur Einsichtnahme ins Anteil­ buch.

1 Art. 378 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63.

310

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 380

II. Anteile

1) Bildet das Gesellschaftsvermögen nach näherer Vorschrift der Sta­ tuten einen Anteil oder mehrere, welche in letzterem Falle in der Regel auf eine Quote des Vermögens, wie beispielsweise ein Hundertstel lauten und nicht zurückgefordert werden können, so kann darüber auf Grund der Eintragung im Anteilbuch von der Verwaltung ein Anteilschein aus­ gestellt werden.

2) Anteilscheine sind nach Wahl des Gesellschafters über einzelne Anteile oder über mehrere demselben Gesellschafter zusammen gehörende Anteile auszustellen.

3) Die Anteilscheine sind Wertpapiere gleich Namenaktien und dürfen nur auf den Namen ausgestellt werden, nicht aber auf den Inhaber und ihre allfällige Kraftloserklärung erfolgt nach den für Inhaberpapiere auf­ gestellten Vorschriften.

4) Ist das Vermögen in mehrere Anteile eingeteilt, so sind die Anteile unteilbar, jedoch kann an einem Anteil ein gemeinschaftliches Eigentum bestehen.

5) Die Gesellschaft kann auch Freianteilscheine über das Vermögen der Gesellschaft ausgeben, ohne dass derjenige, für den die Anteilscheine ausgegeben werden, ihr Vermögenswerte entsprechend der Anteilsquote oder Anteilssumme übergeben hat oder dass er zu Zubussen verpflichtet ist.

6) Soweit nicht eine Ausnahme im Gesetze vorgesehen ist, finden auf den Erwerb eigener Anteile die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien entsprechende Anwendung.

Art. 381

III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei Anteilsgesellschaften richtet sich nach dem Erwerb oder Verlust eines Anteils.

2) Jeder Gesellschafter kann auf seine Mitgliedschaft und auf seinen Anteil zugunsten der Gesellschaft freiwillig verzichten, wenn auf dem Anteile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Verbindlichkeiten haften und wenn ausserdem die für die Übertragung des Anteils aufgestellten Vorschriften eingehalten werden.

311

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Die Gesellschaft kann den Anteil veräussern.

4) Ist der Anteil unverwertbar, so findet der letzte Absatz des Arti­ kels über die Heimsagung entsprechende Anwendung.

5) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Ve­ räusserer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen und für die zur Zeit der Anmeldung auf den Anteil rückständigen Leistungen haftet der Erwerber neben dem Veräusserer solidarisch.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Verrechnungsvorschriften

Art. 3821

a) Bilanzvorschriften

Aufgehoben

Art. 383

b) Ausbeute, Gewinn und Verlust

1) Die Ausschüttungen von Gewinnen und Leistungen aus dem Ver­ mögen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen auf Beschluss des obersten Organes und sind, wenn statutarisch ein festes Grundvermögen nicht vorgesehen, nur soweit zulässig, als sie für den Betrieb nicht erfor­ derlich sind und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft an Dritte durch das übrige Vermögen gedeckt sind.

2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.2

3) Die Gesellschafter nehmen nach Verhältnis ihrer Anteile und ge­ mäss den Vorschriften der Statuten an dem Gewinne und Verluste teil.

1 Art. 382 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 383 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

312

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Zubussen

Art. 384

a) Im Allgemeinen

1) Die Gesellschafter sind, wenn die Statuten es nicht anders bestim­ men, nach Verhältnis ihrer Anteile zu jenen Gesellschaftsbeiträgen, welche zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und zum Betriebe erforderlich sind, unbeschränkt und, falls die Statuten es vorsehen, solida­ risch verpflichtet.

2) Zur Ausschreibung von Beiträgen bedarf es mangels anderer Be­ stimmung der Statuten eines Beschlusses des obersten Organes, auf Grund dessen die Verwaltung, soweit sich aus diesem Abschnitte nicht Abweichungen ergeben, die Einziehung nach den über die Einzahlung von Genossenschaftsbeiträgen gegebenen Vorschriften besorgt.

3) Die Klage gegen einen Gesellschafter auf Zahlung eines durch Ge­ sellschafterbeschluss bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der Anfechtungsfrist seit der Beschlussfassung erhoben werden.

Art. 385

b) Heimsagung (Abandon)

1) Ein Gesellschafter kann, falls die Statuten es nicht anders bestim­ men, die Verpflichtung aus seiner Mitgliedschaft zu weiteren Leistungen von Gesellschaftsbeiträgen an die Gesellschaft dadurch von sich abwen­ den, dass er seinen Anteilschein oder, falls ein solcher nicht ausgestellt wurde, durch schriftliche Erklärung seinen Anteil der Gesellschaft behufs Befriedigung zur Verwertung, die mangels anderer Vorschrift der Statu- ten nur mittels öffentlicher Versteigerung erfolgen darf, anheimstellt.

2) Durch die Anheimsagung wird auch der Vorgänger desjenigen, der den Anteil heimgesagt hat, von der Pflicht zur Leistung der aus seiner Mitgliedschaft rückständigen Gesellschaftsbeiträge befreit.

3) Der nach Abzug der Verwertungskosten und der schuldigen Bei­ träge verbleibende Mehrerlös fällt dem Gesellschafter zu, wenn die Statu- ten es nicht anders bestimmen.

313

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Ist ein Anteil nicht verwertbar, so wird er den andern Gesellschaf­ tern nach Verhältnis ihrer Anteile und soweit dies nicht möglich ist, der Gesellschaft zugeschrieben, in letzterem Fall dürfen Rechte und Lasten eines Anteils so lange nicht geltend gemacht werden, als er der Gesell­ schaft zugeschrieben ist.

Art. 386

E. Qualifizierte Beschlüsse

1) Für Verfügungen über Grundstücke oder Teile von solchen durch Verkauf, Tausch, Verpfändung oder sonstige Belastung oder Verpach­ tung ist mangels abweichender Bestimmung der Statuten ein besonderer Beschluss des Gesellschaftertages (Generalversammlung beziehungsweise Gewerkentag) erforderlich, dem mindestens Dreiviertel aller Anteile zugestimmt haben.

2) Schenkungen und Verzicht über Grundstücke bedürfen mangels anderer Statutenbestimmung der Einstimmigkeit.

Art. 387

F. Kommanditanteilsgesellschaft

Sind in einer Anteilsgesellschaft neben den übrigen Mitgliedern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so finden auf diese Gesellschaft die Vorschriften über die Kommanditaktiengesellschaft mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft jene über die Anteilsgesellschaft treten.

Art. 388

G. Umwandlung und Fusion

1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unter­ nehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintra­ gung im Öffentlichkeitsregister anzumelden.1

1 Art. 388 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

314

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Umgekehrt kann eine der im ersten Absatze bezeichneten Unter­ nehmungsformen jederzeit in entsprechender Weise in eine Anteils­ gesellschaft umgewandelt werden.

3) Auf die Fusion bei der Anteilsgesellschaft findet entsprechend die Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung.

5. Abschnitt

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

A. Begriff und Entstehung

Art. 389

I. Personenverband

1) Eine oder mehrere Personen, Firmen oder privat- oder öffentlich­ rechtliche Verbandspersonen können zu einem beliebigen Zweck mit eigener Firma und einem zum Voraus bestimmten Kapital (Stammkapi­ tal) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden.1

2) Die Haftung wird dabei für jeden Teilnehmer auf einen bestimmten Betrag beschränkt, ohne dass die Anteile gleich Aktien behandelt werden, soweit die Statuten nicht eine Ausnahme vorsehen.

3) Die Regierung kann im Verordnungswege festsetzen, dass die Zahl der Teilnehmer, abgesehen von den sozialpolitischen Anteilsrechten, nicht mehr als 30 betragen darf und, wenn in diesem Falle die Zahl nach der Ent­ stehung aus irgend einem Grunde auf über 30 steigt, so ist binnen Jahres­ frist, insofern die Zahl inzwischen nicht wieder auf höchstens 30 zurück­ geht, die Gesellschaft gemäss den Vorschriften, die über die Zahl der Mitglieder bei Körperschaften aufgestellt sind, vorzugehen oder die Ge­ sellschaft in eine zulässige Gesellschaftsform umzuwandeln.

1 Art. 389 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

315

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 390

II. Gesellschaftsvertrag

1) Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Un­ terschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister.

2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben: 1. den Gegenstand des Unternehmens; 2. den Betrag des Stammkapitals; 3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leis­

tenden Stammeinlage und, wenn über Stammanteile auf den Namen lautende Wertpapiere ausgegeben werden sollen, eine Angabe hier­ über, sowie darüber, ob und wieviel auf sie einbezahlt ist;

4. die Firma der Gesellschaft;1

5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;2

6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;3

7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;4

8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen.5

3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbar­ keitsverfahrens.6

4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.7

1 Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 390 Abs. 2 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 390 Abs. 2 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 390 Abs. 2 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 390 Abs. 2 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 390 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 390 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

316

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 391

III. Stammkapital und Stammeinlage

1) Das Stammkapital darf beliebig hoch festgesetzt sein, jedoch muss die Stammeinlage, welche nicht zurückgefordert werden kann, eines jeden Gesellschafters mindestens 50 Franken betragen; im Verordnungswege kann die Regierung den Höchststammkapitalbetrag auf einen dem Werte von 5 Millionen Franken gleichkommenden Betrag beschränken.

2) Aufgehoben1

3) Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, muss aber ein Vielfaches von Fünfzig darstellen.

4) Die Stammeinlage kann statt auf eine bestimmte Summe auch auf eine Quote lauten, auf welche ein Anteil am Vermögen im Betrage von mindestens 50 Franken entfällt.

5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme be­ steht, oder falls es sich nicht um Ausgabe von auf den Namen lautenden Wertpapieren handelt, nur eine Stammeinlage besitzen und muss bei der Gründung mindestens zwanzig vom Hundert einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben; jedoch können Stammanteile unter entspre­ chender Anwendung der Vorschriften über die unter dem Nennwert aus­ gegebenen Aktien geschaffen werden.

6) Insofern auf eine Stammeinlage nach den Statuten die Verzinsung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort in vollem Umfange bewirkt werden.

IV. Weitere Leistungen, Einlagen und Vergütungen

Art. 392

1. Im Allgemeinen

1) Zu weiteren Leistungen als zur Stammeinlage sind die Gesellschafter nur insofern verpflichtet, als dies in den Statuten oder in einem von den Statuten vorgesehenen und ihnen beigelegten Reglemente genau angegeben wird.

1 Art. 391 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

317

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Sollen von Gesellschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder Vergütungen für von der Gesell­ schaft zu übernehmende Vermögenswerte bewilligt oder sollen einem Gesellschafter sonst besondere Vergünstigungen eingeräumt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlagen oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung oder die besonders eingeräumte Vergünstigung und die Person des Gesellschafters, den es angeht, an­ zugeben.

3) Eine Vergütung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung, wie beispielsweise Gründerprovision, darf einem Gesell­ schafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden, insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.

4) Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft, wie für Gebüh­ ren, Druckkosten und dergleichen kann nur innerhalb des für die Grün­ dungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages be­ gehrt werden.

Art. 393

2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen

1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinla­ gen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermö­ genswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemes­ sung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Ver­ gütung im Statute oder in einem von diesem vorgesehenen und ihm bei­ gelegten Reglemente oder in Beistatuten genau zu bestimmen und festzu­ setzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.

2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Sta­ tuten, im Reglemente oder in den Beistatuten festgesetzten Bemessungs­ grundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergü­ tung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.

3) Im Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren gilt die Vergü­ tung, wenn die Statuten es nicht ausschliessen, als Gläubigerforderung.

318

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 394

V. Eintragung

1) Die Anmeldung beim Öffentlichkeitsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe der sämtlichen Gesellschafter mit Name und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz, ihrer Stammeinlagen und des darauf einbezahlten Betrages, sowie der Geschäftsführer mit Angabe von Namen, Beruf und Wohnort beziehungsweise von Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.

2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige In- halt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Namen und Wohnort beziehungs­ weise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter und die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird.

3) Statutarische Bestimmungen über die Ausgabe von auf den Namen lautenden Stammanteilscheinen und Änderungen betreffend die eingetra­ genen und die veröffentlichten Verhältnisse stehen unter denselben Vor­ schriften.1

4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kauf­ männischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntma­ chung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.2

5) Der Eintrag der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen kann in einer besonderen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ge­ führten Liste nach den für die Genossenschafterliste aufgestellten Vor­ schriften entsprechend erfolgen.3

Art. 394a4

VI. Zweigniederlassungen

Für die Eintragung und Offenlegung von Zweigniederlassungen, die von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland errich­ tet werden, finden die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.

1 Art. 394 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 394 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 3 Art. 394 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 394a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

319

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

B. Organisation

I. Gesellschafterversammlung

Art. 395

1. Einberufung

1) Gesellschafter, die mindestens ein Zehntel des Stammkapitals ver­ treten, können jederzeit die Einberufung unter Angabe der Tagesord­ nung verlangen oder nötigenfalls, ohne dass eine registerbehördliche Bewilligung notwendig ist, die Versammlung für die gleiche Tagesord­ nung selbst einberufen.

2) Die Einberufung der Versammlung sowie die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe erfolgt in Ermangelung einer durch die Statuten bestimmten Form durch eingeschriebenen Brief auf einen bestimmten Zeitpunkt, unter Beobachtung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.

3) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen oder statutarischen Ausnahmen.

Art. 396

2. Befugnisse und Beschlüsse

1) Die Gesellschafterversammlung beziehungsweise das sonstige oberste Organ hat mangels anderer Statutenbestimmung folgende Befug­ nisse: 1. Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des nach derselben sich

ergebenden Reingewinnes nach Massgabe des Gesetzes und der Statu- ten;

2. Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen und Einforderung von Nachschüs­ sen;

3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Vertreter als Organe der Gesellschaft, und die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für die gesamte Geschäftsführung;

4. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an die geschäftsführenden Organe, sowie Entlastung derselben;

5. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung oder der Kontrolle gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen;

320

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

6. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhan­ dene oder herzustellende, dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Ab­ änderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses handelt;

7. Abänderung der Statuten.

2) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so entfällt auf je 50 Franken übernommene Stammanteile eine Stimme; in allen Fällen jedoch hat jeder Gesellschafter von Gesetzes wegen eine Stimme.

3) Bei Gesellschaften mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen.

4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Generalversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.1

II. Geschäftsführung und Vertretung

Art. 397

1. Durch die Gesellschafter

1) Ist es in den Statuten nicht anders bestimmt, so findet die Ge­ schäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (die Verwaltung) durch alle Gesellschafter gemeinsam statt, wobei aber Gesellschaftern, die nach der Begründung der Gesellschaft hinzutreten, diese Befugnis nur zusteht, wenn sie ihnen übertragen wird.

2) Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Ge­ schäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.

1 Art. 396 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

321

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 398

2. Durch Nichtgesellschafter

1) Durch die Statuten oder mit Gesellschaftsbeschluss kann die Ge­ schäftsführung und Vertretung ganz oder teilweise an eine oder mehrere Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.

2) Sie stehen in bezug auf ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit unter den gleichen Vorschriften wie die Organe.

Art. 399

3. Entziehung

1) Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den Vorschriften, wie sie für die Kollektiv­ gesellschaft aufgestellt sind, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.

2) Die einem Nichtgesellschafter übertragene Geschäftsführung und Vertretung kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit entzogen wer­ den, unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche aus Vertrag, wie Dienstvertrag, Auftrag oder dergleichen oder aus unerlaubter Hand- lung.

3) Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen.

III. Kontrolle1

Art. 4002

1. Im Allgemeinen

1) Durch die Statuten muss entweder den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern die Befugnis der Kontrolle gleich den nichtgeschäftsfüh­ renden Kollektivgesellschaftern zugewiesen oder eine Revisionsstelle vorgesehen werden.

2) Auf diese finden die Vorschriften über die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften Anwendung.

1 Sachüberschrift vor Art. 400 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 400 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

322

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 400a

2. Besondere Revisionsstelle1

1) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsge­ sellschaft im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisions­ gesellschaften eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind. Die Prüfung des konsoli­ dierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Revisionsgesell­ schaften im Sinne des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisions­ gesellschaften vorbehalten.2

2) Aufgehoben3

3) Aufgehoben4

4) Aufgehoben5

5) Aufgehoben6

1 Art. 400a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 400a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 3 Art. 400a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7. 4 Art. 400a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7. 5 Art. 400a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7. 6 Art. 400a Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 7.

323

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

C. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und unter sich

I. Gesellschaftsanteile

Art. 401

1. Im Allgemeinen

1) Die Höhe der übernommenen Stammeinlage eines jeden Gesell­ schafters bestimmt mangels anderer statutarischer Bestimmung seinen Gesellschaftsanteil (Geschäftsanteil), und es ist dieser auch unter den Gesellschaftern selbst, nach Massgabe der folgenden Vorschriften ver­ äusserlich und vererblich.

2) Der Gesellschaftsanteil enthält die Ansprüche auf den Reingewinn, das Liquidationsguthaben und die Rechte, welche den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen.

3) Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde errichtet, so kann sie mangels abweichender Bestimmung der Statuten nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde erstellt werden.

4) Vorbehalten bleiben die besonderen statutarischen Vorschriften über Geschäftsanteile, die auf den Namen lauten und durch Indossament übertragbar sind.

Art. 402

2. Anteilbuch

1) Über die Stammeinlagen aller Gesellschafter wird ein Anteilbuch geführt, aus dem Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und der Sitz jedes Gesellschafters und der Betrag der übernommenen Einlagen und der hierauf geleisteten Einzahlungen, sowie jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage und jede hierauf bezügliche Änderung ersichtlich sein soll.

2) Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt eine mit dem Anteilbuch übereinstimmende Liste dieser Eintragungen zwecks Aufbewahrung bei den Registerakten einzu­ reichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung vorgekommen sei.1

1 Art. 402 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

324

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.

4) Die eingereichte Liste kann von jedermann eingesehen werden.

3. Übertragung des ganzen Anteils

Art. 403

a) Auf Grund einer Abtretung

1) Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ist nur dann wirksam, wenn sie den Gesellschaftern mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist.

2) Diese Eintragung darf, wenn die Statuten es nicht anders bestim­ men, nur erfolgen, wenn drei Vierteile der sämtlichen Teilnehmer, die zugleich drei Vierteile des Stammkapitals darstellen, zugestimmt haben, es sei denn, dass die Abtretung an andere Gesellschafter erfolgt.

3) Die Statuten können bestimmen, dass die Abtretung ohne Zu­ stimmung der Gesellschafter erfolgen kann, oder dass sie noch weiter eingeschränkt ist, wie durch Vorkaufsrecht der Gesellschafter, Zustim­ mung der Verwaltung oder dergleichen.

4) Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils, sowie die Verpflichtung zu einer solchen Abtretung jedoch nicht die Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkun­ dung.

5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Abtretung von Ge­ sellschaftsanteilen durch die Gesellschaft, oder die Abtretung oder Be­ stellung eines beschränkt dinglichen Rechtes an einzelnen vermögens­ rechtlichen Ansprüchen des Gesellschafters, wie Gewinn, Liquidations­ anteil.

6) Vom Eintrage in das Anteilbuch ab trägt der Erwerber die Pflichten als Gesellschafter, dagegen haften für die schon fälligen Leistungen mangels anderer Statutenbestimmung der Veräusserer und Erwerber solidarisch.

325

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 404

b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen

1) Der Erwerb durch Erbgang ist vom Erben oder Vermächtnisnehmer, der Erwerb infolge ehelichen Güterrechts vom bezüglichen Berechtigten zur Eintragung in das Anteilbuch anzumelden.

2) Handelt es sich um einen nicht voll einbezahlten Gesellschafts­ anteil, so ist für die Eintragung die gleiche Zustimmung notwendig, wie bei der Abtretung.

3) Ist diese Zustimmung nicht zu erlangen und leistet der Erbe oder Vermächtnisnehmer oder der Erwerber bei ehelichem Güterrecht innert angemessener Frist nicht volle Einzahlung, so ist sein Anteil nach den Bestimmungen über das Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit eines Gesell­ schafters zu verwerten, wenn der Anteil nicht gemäss Anordnung der Gesellschaft von einem Dritten erworben wird.

4) Diese Bestimmungen finden beim Erwerb eines Anteils infolge Auflösung von Verbandspersonen, Firmen und Gesellschaften durch die Gesamtrechtsnachfolger entsprechende Anwendung.

Art. 405

c) Bei Zwangsvollstreckung oder Konkurs

1) Wenn ein Gesellschaftsanteil, der nur mit Zustimmung der Gesell­ schafter übertragbar ist, im Zwangsvollstreckungsverfahren oder im Konkursverfahren verkauft werden soll, so hat das Landgericht den Schätzungswert des Anteils festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufs auch die Gesellschafter, sowie alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Anteils erwirkt haben, unter Mitteilung des festgestellten Schätzungswertes zu verständigen.

2) Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem Gläubiger, dem Schuldner und den Gesellschaftern eine Einigung über den Über­ nahmepreis zustande kommt.

3) Wird der Gesellschaftsanteil nicht innerhalb 14 Tagen nach Ver­ ständigung der Gesellschafter durch einen von diesen zugelassenen Käu­ fer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert erreichenden Betrages über­ nommen, so erfolgt die Veräusserung im Zwangsvollstreckungsverfahren, oder im Konkurse ohne dass zur Übertragung des Anteils die Zustim­ mung der Gesellschafter noch erforderlich ist.

326

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 406

d) Auf Grund eines Entscheides

1) Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter zur Über­ tragung eines Gesellschaftsanteils kann dem betreffenden Gesellschafter nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlage und nach Anhörung der Geschäftsführer vom Gerichte im Ausserstreitverfahren die Übertragung gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und wenn die Übertragung ohne Schädi­ gung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.1

2) Selbst bei Zustimmung des Gerichts zur Übertragung ist diese letz­ tere unzulässig, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Entscheides dem betreffenden Gesellschafter mittels eingeschriebenen Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betref­ fenden Gesellschaftsanteils zu den gleichen Bedingungen an einen andern von ihr bezeichneten Erwerber, der sich zur Übernahme bereit erklärt, gestatte.

Art. 407

4. Teilung

1) Die Teilung eines Gesellschaftsanteils und die Veräusserung eines Teiles eines solchen sind, wenn die Statuten dies nicht ausschliessen und die Teile nicht unter den gesetzlich zulässigen Mindestbetrag eines Stammanteils sinken, statthaft, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der gleichen Zustimmung und Eintragung wie die Abtretung des ganzen Anteils.

2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann bei Verweigerung der Gesell­ schafter der Richter die Teilung oder Veräusserung im Ausserstreitverfah­ ren nach Anhörung der Geschäftsführer gestatten.2

3) Entstehen infolge der Teilung oder Veräusserung neue Gesell­ schaftsanteile, so sind sie ins Anteilbuch einzutragen und beim Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzumelden, nicht aber zu veröf­ fentlichen.3

1 Art. 406 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 407 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 407 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

327

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 408

5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter

1) Erwirbt ein Gesellschafter den Anteil eines andern oder einen Teil eines solchen, so erhöht sich seine Stammeinlage um den Nennwert des erworbenen Anteils.

2) Eine Erhöhung des Stammanteils tritt jedoch nicht ein, sondern es behält jeder Anteil oder Teil eines solchen seine rechtliche Selbständig­ keit, wenn gewöhnliche und bevorzugte oder volleinbezahlte und nicht volleinbezahlte Anteile oder Teile in der Hand eines Gesellschafters zusammentreffen.

Art. 409

6. Wertpapiermässige Namenanteile

1) Durch die Statuten kann abweichend von den vorausgehenden Vorschriften über die Gesellschaftsanteile bestimmt werden, dass diese als auf den Namen lautende Wertpapiere, welche gleich Namenaktien als Orderpapiere durch Indossament übertragbar sind, von der Gesellschaft ausgegeben werden dürfen.

2) Die Ausgabe solcher Wertpapiere ist bei sonstiger Nichtigkeit und unbeschränkter und solidarischer Verantwortlichkeit der Ausgeber nur zulässig, wenn die Stammeinlagen mindestens zur Hälfte geleistet worden sind und ausser dem nicht geleisteten Restbetrag keine anderen Ver­ pflichtungen zu Leistungen der Gesellschafter bestehen.

3) Wenn Anteilscheine auf den Namen ausgegeben werden, behält je­ der seine rechtliche Selbständigkeit und eine Zustimmung der Gesell­ schafter zur Übertragung ist nur erforderlich, wenn es die Statuten vor­ sehen.

4) Die Bestimmungen über das Rechtsverhältnis bei Namenaktien sind ergänzend anwendbar.

II. Einzahlung

Art. 410

1. Pflicht und Art der Einzahlung

1) Die Stammeinlagen werden, vorbehältlich der Bestimmungen über die Sacheinlagen, von den Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Nomi­

328

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

nalbeträge, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, gleichzeitig in bar geleistet und können, ausser im Falle einer Herabsetzung des Stamm­ kapitals, weder erlassen, noch gestundet werden.

2) Vorbehalte und Einschränkungen bei der Übernahme der Stamm­ einlage oder bei Zahlungen sind nichtig.

Art. 411

2. Anmeldung beim Öffentlichkeitsregister

1) Jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stammeinlagen ist unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämt­ lichen Geschäftsführern beim Öffentlichkeitsregister anzumelden und von der Registerbehörde zu veröffentlichen.

2) Für einen durch Unterlassung der Anmeldung oder durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer dem dadurch Geschädigten unbeschränkt und solidarisch.

3) Diese Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Tage, an dem der Geschädigte von der Einforderung Kenntnis erhalten hat, höchstens aber in fünf Jahren seit der Einforderung.

Art. 412

3. Verzug

1) Wer den eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, hat Verzugszinsen zu tragen und eine allfällig in den Statuten für den Fall des Verzuges vorgesehene Konventionalstrafe zu entrichten.

2) Für den Fall, dass trotz einer zweimaligen Aufforderung die Zah­ lung binnen einer auf mindestens einen Monat anzusetzenden neuen Frist nicht erfolgt, kann der Ausschluss der Säumigen angeordnet werden, ohne dass die Ausgeschlossenen deshalb aufhören, für die nicht einbe­ zahlten Beträge haftbar zu sein.

3) Bestimmen die Statuten es nicht, wie die Aufforderung zu weiteren Zahlungen auf die Stammeinlage zu machen ist, so erfolgt sie mittels eingeschriebenen Briefes.

329

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 413

4. Haftung für den Ausfall

1) Ergibt sich bei der Verwertung des Anteils des ausgeschlossenen Gesellschafters ein Ausfall, so haften für diesen gegenüber der Gesell­ schaft hinter dem Ausgeschlossenen alle diejenigen, die innert der letzten fünf Jahre vor der Eintragung des Ausgeschlossenen im Anteilbuch als Gesellschafter eingetragen waren.

2) Die Haftung besteht in der Reihenfolge der Eintragungen mit Rückgriff gegenüber den Vorgängern.

3) Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Rechtsvorgänger für den nicht bezahlten Rest des Stammanteils nebst Verzugszinsen und Kosten vor der Verwertung haftbar gemacht werden können und dass diese gegen Bezahlung des schuldigen Betrages den Anteil erwerben.

4) Die Statuten können auch abweichend von den vorausgehenden Absätzen bestimmen, dass in bezug auf die Haftung bei Übertragung eines nicht voll einbezahlten Stammanteils die Vorschriften, welche für Namenaktien aufgestellt sind, entsprechende Anwendung finden.

5) Diese letztere Bestimmung gilt von Gesetzes wegen, wenn wertpa­ piermässige Namenanteile bestehen.

Art. 414

5. Verwertung des Anteils

1) Im Falle der Ausschliessung kann die Gesellschaft den Anteil des ausgeschlossenen Gesellschafters auf dem Wege der freiwilligen öffent­ lichen Versteigerung verwerten oder auf Antrag des Ausgeschlossenen oder der Gesellschaft mit Bewilligung des Richters im Ausserstreitver­ fahren aus freier Hand zu einem Preise verkaufen, der den letzten Bi­ lanzwert des Gesellschaftsanteils mindestens erreicht, und es ist eine andere Verwertung nur mit Zustimmung aller Gesellschafter, mit Ein­ schluss des Ausgeschlossenen, zulässig.1

2) Bleibt nach Deckung der fehlenden Einzahlung ein Überschuss, so fällt er dem Ausgeschlossenen zu.

1 Art. 414 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

330

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 415

III. Haftung der Gesellschafter

1) Die Gesellschafter haften, wenn nicht wertpapiermässige Anteile vorhanden sind, von Gesetzes wegen nach den für die Kollektivgesell­ schaft aufgestellten Vorschriften für alle zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft dieser gegenüber solida­ risch, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen gesamten Stammkapi­ tals und unter Vorbehalt der Vorschrift, wonach ein Gesellschafter einer Kapitalerhöhung nicht zugestimmt hat.

2) Sie werden von dieser Haftung befreit, soweit das Stammkapital ein­ bezahlt und nicht durch unzulässige Rückzahlungen oder durch den Bezug von Zinsen oder ungerechtfertigten Gewinnen vermindert worden ist.

3) Sie haben unter sich Rückgriff nach Massgabe ihrer Stammanteile.

Art. 416

IV. Nachschüsse

1) Die Statuten können die Gesellschafter oder bestimmte Gruppen von solchen über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten, die bei sonstiger Ungültigkeit auf bestimmte Beträge lauten müssen und, sofern es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis der Stammeinlagen zu entrichten sind.

2) Diese Nachschüsse werden auf Grund eines Gesellschaftsbeschlusses im Zweifel mittels eingeschriebenen Briefes durch die Geschäftsführer eingefordert, sollen aber nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen, bilden demgemäss keine neuen Stammeinlagen und unterliegen nicht den Vorschriften über das Stammkapital.

3) Für die Erfüllung der Nachschusspflicht kommen die Bestimmun­ gen über den Verzug und die Verwertung des Anteils der Einlagen zur Anwendung, es besteht aber unter den Gesellschaftern hierfür keine solidarische Haftung.

4) Die Statuten können jedoch auch bestimmen, dass die Einziehung der Nachschüsse durch die Geschäftsführung im Umlageverfahren erfolgen kann.

331

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 417

V. Anspruch auf Gewinnanteil

1) Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf Zinsen oder Bau­ zinsen, wohl aber nach Massgabe der auf ihre Anteile einbezahlten Beträ­ ge auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn, unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen und der Auszahlung von Gewinn in der Zwischenzeit.

2) Für die Anfechtung der Berechnung des Reingewinnes gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Aktiengesellschaft.

3) Die Vorschriften über den statutarischen Reservefonds bei Aktien­ gesellschaften finden entsprechende Anwendung.

4) Über den Anspruch auf Gewinn können Genussscheine als Wert­ papiere ausgegeben werden.

Art. 418

VI. Rückerwerb und Amortisation

1) Solange die Stammeinlagen nicht vollständig einbezahlt sind, darf die Gesellschaft solche nicht entgeltlich erwerben, noch in Pfand neh­ men, soweit es sich nicht um Erwerb im Zwangsvollstreckungswege zur Befriedigung eigener Forderungen der Gesellschaft handelt.

2) Sind sie einbezahlt, so darf die Gesellschaft sie zwar erwerben, je­ doch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesell­ schaftsvermögen.

3) Die Amortisation von Gesellschaftsanteilen ist nur aus dem Rein­ gewinn und nur insoweit statthaft, als sie in den Statuten vorgesehen wird, wobei ergänzend die in Art. 151 aufgestellten Vorschriften anzu­ wenden sind.1

4) Es können nach den bei der Aktiengesellschaft aufgestellten Vor­ schriften Genussscheine ausgegeben werden.

1 Art. 418 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

332

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 418a1

VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter

Verträge zwischen dem einzigen Gesellschafter und der Gesellschaft sind schriftlich abzufassen. Ausgenommen sind Verträge, welche unter normalen Bedingungen abgeschlossene laufende Geschäfte betreffen.

D. Änderung des Gesellschaftsvertrages

Art. 419

I. Abänderungsbeschluss

1) Die Statuten können durch Gesellschafterbeschluss mit öffent­ licher Urkunde abgeändert werden, die Abänderung wird aber erst wirk­ sam mit der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister.

2) Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Gesellschafter, die zugleich drei Viertel des Stammkapitals darstellt.

3) Eine Vermehrung der Leistungen der Gesellschafter oder eine Ver­ kürzung der Rechte, die einzelnen Gesellschaftern durch die Statuten eingeräumt worden sind, kann mangels anderer Statutenbestimmung aus­ serdem nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter beschlossen werden.

4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 bekannt zu machen.2

II. Erhöhung des Stammkapitals

Art. 420

1. Im Allgemeinen

1) Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf der öffentlichen Beur­ kundung der Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage durch Gesellschafter oder Dritte; falls Dritte einen Anteil übernehmen, muss in der öffentlichen Urkunde der Beitritt zur Gesell­ schaft nach Massgabe der Statuten erklärt und ausserdem müssen auch allfällige sonstige Leistungen angemeldet werden.

1 Art. 418a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 419 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

333

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die Erhöhung steht unter den gleichen Vorschriften wie die Bil­ dung des Stammkapitals.

3) Wird von einem Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so ist dies als eine Erhöhung seines Gesellschafts­ anteils zu betrachten, sofern über Stammanteile nicht auf den Namen lautende Wertpapiere ausgegeben worden sind.

4) Ein Gesellschafter haftet für nicht eingebrachte Reste einer späteren Stammeinlage nur dann, wenn er der Erhöhung des Stammkapitals aus­ drücklich zugestimmt hat und wenn nicht über Stammanteile Wertpapie­ re auf den Namen ausgegeben worden sind oder wenn der spätere Beitritt nicht mit der Einschränkung erfolgte, dass die Haftung für nicht einge­ brachte Reste einer früheren Stammeinlage ausgeschlossen sei.

Art. 421

2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht

1) Mangels anderweitiger Festsetzung in den Statuten oder in einem Erhöhungsbeschlusse steht den bisherigen Gesellschaftern binnen einem Monat vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der alten zu.

2) Die Statuten können bestimmen, dass einem Gesellschafter im glei­ chen Verhältnisse eine Pflicht zur Übernahme neuer Stammanteile zu­ kommt.

3) Die Vorschriften bei Aktiengesellschaften über die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbun­ den sind, sind anwendbar.1

Art. 422

III. Herabsetzung des Stammkapitals

1) Bei der Herabsetzung des Stammkapitals darf der Betrag desselben, sowie der Betrag der einzelnen Stammeinlagen nicht unter die allenfalls für die Gründung verlangten Mindestbeträge gebracht werden, es wäre denn, dass sich die Stammeinlage infolge Verlustes vermindert hat.

1 Art. 421 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

334

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Herabsetzung des Aktienkapitals von Aktiengesellschaften für die Gesellschaft mit be­ schränkter Haftung entsprechende Anwendung.1

3) Die Herabsetzung des Stammkapitals kann gleichzeitig in Verbin­ dung mit einer Kapitalerhöhung stattfinden, in welchem Falle die Vor­ schriften über die Gläubigeraufforderung keine Anwendung finden.2

E. Auflösung der Gesellschaft

Art. 423

I. Im Allgemeinen

1) Der Auflösungsbeschluss bedarf, wenn es in den Statuten nicht an­ ders bestimmt ist, einer Mehrheit von mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Viertel des Stammkapitals besitzen.

2) Ein einzelner Gesellschafter kann auch aus wichtigen Gründen die Auflösung und die Gesellschaft ihrerseits aus wichtigen Gründen den Ausschluss eines Gesellschafters durch gerichtliches Urteil verlangen.

3) Sind die Gesellschafter zu weiteren Leistungen als zu Stammein­ lagen verpflichtet, so kann vom Richter bei Vorliegen wichtiger Gründe, anstatt die Auflösung der Gesellschaft aus solchen Gründen durch Urteil der Austritt oder die Ausschliessung eines Gesellschafters aus der Gesell­ schaft ausgesprochen werden.

4) Von der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage kann auch der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Gesellschafter nicht entbunden werden und eine Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen findet nicht statt.

5) Räumen die Statuten einem Gesellschafter das Recht ein, unter be­ stimmten Bedingungen aus der Gesellschaft auszuscheiden, so ist der Austritt erst wirksam, wenn die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals, das um den Betrag der Stammeinlage des austretenden Gesellschafters vermindert wird, beobachtet worden sind.

1 Art. 422 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 422 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

335

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

6) Im Falle des zweiten Absatzes des Konkurses der Gesellschaft und des dritten Absatzes kann die Anmerkung des eingeleiteten Auflösungs­ verfahrens im Öffentlichkeitsregister auf Antrag erfolgen.

Art. 424

II. Auflösung ohne Liquidation

1) Die Liquidation hat zu unterbleiben, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschliesslich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Überlassung von Aktien oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Überlassung von Gesellschaftsanteilen übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten.

2) Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wenn in den Sta­ tuten es nicht anders bestimmt ist.

3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäss Anwendung.

4) Auf die Vereinigung mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung zwecks Bildung einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haf­ tung findet die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktien­ gesellschaften entsprechende Anwendung.

Art. 425

III. Umwandlung

1) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann ohne Liquidation unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: 1. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf

nicht geringer sein als das Aktienkapital der Aktiengesellschaft.1

2. Den Aktionären ist durch Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, sich bis zum Nominalbetrag beziehungsweise der Quote ihrer Aktien oder eines Teiles derselben bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen.

3. Diese Beteiligung muss mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der bisherigen Gesellschaft darstellen.2

1 Art. 425 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 425 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

336

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Jeder Aktionär, der bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt, kann von dieser die Auszahlung seines ihm nach Gesetz und Statuten liquidationsbilanzmässig zustehenden Anteils am Vermögen der Aktien­ gesellschaft verlangen.

3) Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird mit der Eintra­ gung der neuen Gesellschaft ohne weiteres in seinen Aktiven und Passiven zum Vermögen der letztern.

4) Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Öffentlichkeitsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft, wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht eine Aus­ nahme gestattet, durch eine den statutarischen Vorschriften entsprechende Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern; und es sind sodann Gläubiger, die Forderungen anmelden, aber der Umwand­ lung nicht zustimmen, zu befriedigen oder sicherzustellen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nur zu, wenn sie glaub­ haft gemacht haben, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Um­ wandlung gefährdet wird.1

5) Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter oder in eine solche mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht oder in eine Aktiengesellschaft oder Anteilsgesellschaft oder in eine Kollektivgesell­ schaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditistengesellschaft ist jederzeit mittels öffentlicher Urkunde unter sinngemässer Anwen­ dung der Vorschriften der vorausgehenden Absätze zulässig.

6) Die bei den einzelnen Verbandspersonen aufgestellten zwingenden Vorschriften bleiben vorbehalten.2

Art. 426

F. Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen

Sind in einer Gesellschaft neben einem oder mehreren Gesellschaftern mit beschränkter Haftung ein oder mehrere unbeschränkt haftende Ge­ sellschafter, so finden auf diese Gesellschaft (Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen) die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft auf Aktien mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft jene über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden sind.

1 Art. 425 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 28. 2 Art. 425 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

337

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 427

G. Verweisung

Auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden, soweit nicht im Vorstehenden oder in den Statuten oder unter den allgemeinen Vorschrif­ ten es anders bestimmt ist, die Vorschriften für die Kollektivgesellschaft mit der Massgabe ergänzende Anwendung, dass nur eine beschränkte Dec­ kungspflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft besteht.

6. Abschnitt

Die Genossenschaft

Art. 428

A. Im Allgemeinen

1) Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirt­ schaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht.1

2) Für kleine Genossenschaften, wie namentlich Alpgenossenschaften und dergleichen bleibt die besondere Regelung am Schlusse dieses Ab­ schnittes vorbehalten (nicht eingetragene Genossenschaften).

3) Der geschäftliche Wirkungskreis der Genossenschaften kann sich auf Mitglieder wie Nichtmitglieder erstrecken, wofern das Gesetz selbst oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

4) Die Festsetzung des Grundkapitals im Voraus ist unzulässig.2

1 Art. 428 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 428 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

338

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

B. Entstehung

Art. 429

I. Im Allgemeinen

Zur Entstehung der Genossenschaft bedarf es: 1. schriftlich abgefasster Statuten; 2. der Bestellung der Organe und, sofern nicht die Unterschrift sämtlicher

Gründer der Genossenschaft auf den Statuten vorhanden ist, der An­ nahme der Statuten durch die konstituierende Generalversammlung;

3. der Eintragung im Öffentlichkeitsregister (eingetragene Genossen­ schaften).1

II. Inhalt der Statuten2

Art. 4303

1. Gesetzlich notwendiger Inhalt

1) Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: 1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft; 2. den Zweck der Genossenschaft; 3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder ande­

ren Leistungen sowie deren Art und Höhe; 4. die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle sowie die Art

der Ausübung der Vertretung; 5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachun­

gen.

2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.

1 Art. 429 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Sachüberschrift vor Art. 430 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 430 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

339

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 430a1

2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: 1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch

Genossenschaftsanteile (Anteilscheine); 2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf

das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und de­ ren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Ge­ nossenschafters;

3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung über­ nommen werden, über die hierfür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;

4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitglied­ schaft;

5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschuss­ pflicht der Genossenschafter;

6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;

7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimm­ rechtes;

8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Rein­ ertrages und des Liquidationsüberschusses.

Art. 431

III. Konstituierende Generalversammlung

1) Falls die Statuten nicht von sämtlichen Gründern (Initianten) un­ terzeichnet und die erforderlichen Organe nachweisbar bestellt werden, berufen diese eine konstituierende Generalversammlung ein, an welcher die Zwecke der Genossenschaft, die Mittel zur Erreichung derselben, die Rechte und Pflichten der Genossenschafter, allenfalls der schriftliche Bericht über Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Vorteile für Gründer oder Genossenschafter und die Beziehungen zu Genossenschaftsverbänden offen dargelegt werden.

1 Art. 430a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

340

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Die Versammlung berät die Statuten, beschliesst ihre Annahme und bestellt die erforderlichen Organe.

IV. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister1

Art. 4322

1. Anmeldung

1) In der Anmeldung zur Eintragung der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung und die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des Wohnortes und der Staatsange­ hörigkeit zu bezeichnen.

2) Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Ver­ waltung in beglaubigter Form beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsre­ gisteramt eingereicht werden.

3) Der Anmeldung sind die Statuten, der Bericht über allfällige Sach­ einlagen und zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.

Art. 4333

2. Eintragung und Veröffentlichung

1) In das Öffentlichkeitsregister einzutragen sind ausser dem Datum und den gesetzlich notwendigen Bestimmungen der Statuten die Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe ihres Zeichnungsrechts.

2) Zu veröffentlichen sind die Angaben über Firma, Sitz, Zweck, Haf­ tungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen sowie alle eingetragenen Angaben über die Verwaltung der Genossenschaft.

3) Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.

1 Sachüberschrift vor Art. 432 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 432 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 433 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

341

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 434

V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern

1) Sollen von Genossenschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leis- ten sind, gemacht oder Vergütungen für die von der Genossenschaft zu übernehmenden Vermögenswerte bewilligt werden, so sind in den Statu- ten der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, der Anrechnungsbe­ trag oder die Vergütung und die Person des einlegenden Genossenschaf­ ters oder des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte an­ zugeben.

2) Den zum Öffentlichkeitsregister eingereichten Statuten soll ein schriftlicher Bericht über die Sacheinlagen und die zu übernehmenden Vermögenswerte und allfällige besondere Vorteile für die Gründer oder Genossenschafter beigefügt werden, wenn eine konstituierende General­ versammlung abgehalten wurde oder wenn die Genossenschaftsanteile in Wertpapieren bestehen sollen.

3) Die Statuten können die Verpflichtung der Genossenschafter zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen einführen, wo­ bei auf diese Verpflichtung, mangels abweichender Statutenbestimmung, die bezügliche Vorschrift bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergänzend anzuwenden ist.

Art. 435

VI. Schutz wohlerworbener Rechte

Als wohlerworbene Rechte der Genossenschafter sind die gleichen Rechte zu betrachten wie bei der Aktiengesellschaft, sofern die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.

342

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

C. Mitgliedschaft

I. Erwerb

Art. 436

1. Im Allgemeinen

1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft bedarf es, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, oder wenn frei übertragbare Wertpapiere über die Mitgliedschaft nicht ausge­ geben werden, einer schriftlichen unbedingten Erklärung des Beitretenden.

2) Unter Bezugnahme auf die Statuten müssen die Beitrittserklärun­ gen, wenn sie nicht auf die Statuten selbst geschrieben werden, bei sons- tiger Ungültigkeit, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, die Be­ merkung enthalten: 1. bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung, dass die einzelnen

Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft die­ ser, sowie unmittelbar ihren Gläubigern nach Massgabe dieses Geset­ zes mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch haften;

2. bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht, dass die einzelnen Genossen mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet sind, der Genossenschaft die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse nach Massgabe des Gesetzes zu leisten.

Art. 437

2. Vor und nach der Eintragung

1) Der Beitritt zu einer erst zu gründenden und noch nicht eingetra­ genen Genossenschaft ist verbindlich, wenn der Beitretende die Genos­ senschaftsstatuten oder sonst eine schriftliche auf die Statuten bezug­ nehmende Erklärung unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn der Beitretende in der Vorlage zur Eintragung im Öffentlichkeitsregister nicht aufgeführt wird.

2) Die Aufnahme in eine bereits eingetragene Genossenschaft erfolgt durch einen Beschluss der Generalversammlung, soweit nicht die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder der Verwaltung oder einer Delegierten­ versammlung zuweisen oder die Voraussetzungen angeben, unter denen die blosse schriftliche Beitrittserklärung des neuen Mitgliedes oder der Erwerb eines Anteilscheines zur Aufnahme genügt.

343

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 438

3. Aufnahme neuer Mitglieder

1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können in eine be­ stehende Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.

2) Soll die Mitgliedschaft eine begrenzte sein, dann haben die Statuten die erforderlichen Voraussetzungen der Aufnahme, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einem Berufe oder Verein oder die Innehabung eines bestimmten Wohnsitzes oder ein Höchstgenossenschaftskapital an­ zugeben; ausserdem kann die Genossenschaft eine Aufnahme nach freiem Ermessen verweigern.

3) Die Regierung kann, wo dringende Bedürfnisse es rechtfertigen, für einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten anordnen, dass auch durch die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder nicht beschränkt werden darf.

4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, welche bestimmten Personen die Pflicht zum Beitritt in bestimmte Ge­ nossenschaften auferlegen.

II. Verlust

1. Austritt

Art. 439

a) Freier Austritt

1) Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist und keine wertpapiermässigen Anteilscheine über die Mitgliedschaft ausgegeben sind, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.

2) Ein statutarisches Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.

3) Dagegen können an den Austritt angemessene Bedingungen ver­ mögensrechtlicher Natur geknüpft werden (Auslösungssumme), insbe­ sondere dann, wenn nach Lage der Umstände der Genossenschaft durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwachsen oder gar deren Fort­ bestand gefährdet werden sollte.

4) Der Anspruch auf Zahlung einer Auslösungssumme verjährt mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Austritte.

344

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 440

b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen

1) Genossenschaften, die längerdauernde Anlagen (Liegenschaften, Gebäude, maschinelle Einrichtungen, Vorräte und dergl.) erwerben oder errichten, oder längerdauernde Lieferungs- oder Kaufverträge abschlies­ sen, können in den Statuten bestimmen, dass der Austretende eine Auslö­ sungssumme zu bezahlen hat entsprechend dem Nachteil, welcher der Genossenschaft infolge des Austrittes aus der ungenügenden Ausnüt­ zung dieser Anlagen oder der Einhaltung der Verträge erwächst.

2) Der letzte Absatz des vorausgehenden Artikels findet entsprechende Anwendung.

Art. 441

c) Verzicht auf den Austritt

1) Ein Verzicht auf den Austritt kann von Gesetzes wegen durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens zehn Jahre vorgesehen werden.

2) Der Austritt ist aber auch während dieser Frist von Gesetzes we­ gen zulässig, wo wichtige Gründe ihn rechtfertigen.

3) Eine Beschränkung des Verzichtes ist bei Genossenschaften im Sinne des vorausgehenden Artikels oder mit dem Vorbehalt der Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme zulässig.

Art. 442

d) Kündigung

1) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austrittes in den Statuten nichts festgesetzt, so kann der Austritt in allen Fällen nur schriftlich auf den Schluss der Geschäftsperiode und unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten stattfinden.

2) Die Statuten können die Kündigungsfrist, welche im Zweifel für alle Genossenschafter gleich lang ist, auf höchstens drei Jahre ausdehnen.

3) Im Konkurse eines Genossenschafters geht das Kündigungsrecht des Gemeinschuldners auf die Konkursverwaltung über.

4) Die Statuten können den zuständigen Organen die Befugnis ein­ räumen, einen Genossenschafter aus wichtigen Gründen oder nach ihrem

345

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Ermessen auf das Verlangen eines Gläubigers ohne Einhaltung der Kün­ digungsfrist aus der Mitgliedschaft zu entlassen.

5) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Genossenschaft einem Genossenschafter kündigen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Art. 443

2. Ausschliessung von Mitgliedern

1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genos­ senschafter aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden darf, jedoch ist in allen Fällen die Ausschliessung aus wichtigen Gründen zulässig.

2) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmungen, so darf die Ausschliessung nur durch Generalversammlungsbeschluss und aus wich­ tigen Gründen erfolgen, welche auf Klage der Ausgeschlossenen gegen die Genossenschaft der richterlichen Nachprüfung unterliegen.

3) Liegen die wichtigen Gründe in fortgesetztem statutenwidrigem oder sonst böswilligem Verhalten des Auszuschliessenden, so haftet er für den dem Genossenschaftszweck und dem Geschäftsbetrieb erwach­ senen Schaden.

4) Der Genossenschafter kann von der Mitteilung der Ausschliessung an nicht Mitglied der Verwaltung oder eines andern bestellten Organes sein und ist von der Ausübung des Stimmrechtes im obersten Organ ausgeschlossen.

5) Die Bestimmung der Statuten über die Zahlung einer Auslösungs­ summe oder einer Entschädigung der Austretenden bei Genossenschaf­ ten mit längerdauernden Anlagen, Lieferungs- oder Kaufverträgen findet auf den Ausgeschlossenen entsprechende Anwendung.

346

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 444

3. Kündigung durch einen Gläubiger oder die Konkursverwaltung

1) Der Gläubiger eines Genossenschafters, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossenschafters fruchtlos versucht worden ist, die Pfändung des dem­ selben gemäss den Statuten oder diesem Gesetze zukommenden Abfin­ dungsanspruches erwirkt hat, oder die Konkursverwaltung des in Kon­ kurs geratenen Genossenschafters kann behufs Befriedigung das Kündi­ gungsrecht des Genossenschafters an dessen Stelle ausüben, wobei jedoch die Bestimmungen über die Auslösungssumme oder Entschädigung gemäss dem letzten Absatze des vorausgehenden Artikels vorbehalten bleiben.

2) Der Aufkündung durch einen Gläubiger muss eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein, während die Konkursverwaltung ohne weiteres kündigen kann.

3) Sind bei einer Genossenschaft frei übertragbare Anteilscheine aus­ gestellt worden, so steht dem Gläubiger oder der Konkursverwaltung ein Kündigungsrecht nur zu, wenn die Statuten es zulassen, andernfalls aber kann die Zwangsvollstreckung auf den Anteilschein erwirkt werden.

4) Im Nachlassvertragsverfahren kommt der Nachlassverwaltung die gleiche Stellung wie der Konkursverwaltung zu.

Art. 445

4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters

1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so erlischt die Mitglied­ schaft mit dem Tode des Genossenschafters und, wenn dieser eine Firma oder Verbandsperson ist, mit deren Auflösung, sofern Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nicht mit dem Rechte am Anteilscheine verbunden sind.

2) Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder einer unter mehreren Erben auf blosse Anzeige der erbrechtlichen Nachfolge hin an Stelle des verstorbenen Genossen­ schafters als Mitglied anzuerkennen seien.

3) Die Statuten können auch vorsehen, dass die Erben in sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Genossenschafters eintreten müs­ sen; Erben, die sich den ihnen dadurch auferlegten Pflichten entziehen wollen, sind dafür den Austretenden gleichzustellen.

4) Treten mehrere Erben in die Genossenschaft ein, so hat die Erben­ gemeinschaft einen Vertreter zu bezeichnen.

347

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Die Bestimmung des einen Nachfolgers unter mehreren Erben er­ folgt entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch den Tei­ lungsvertrag der Erben, und, falls dies aus irgendeinem Grunde unterlas­ sen wird, bezeichnet ihn auf Antrag eines Erben oder der Genossenschaft der Richter im Ausserstreitverfahren; jedoch können Erklärungen der Genossenschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Mitteilung hiervon an die Genossenschaft rechtswirksam an einen der Erben erfolgen.1

6) Auf Firmen und Verbandspersonen als Genossenschafter finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, sofern bei ihrer Auflösung ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen andern übergeht; für die übrigen Fälle haben die Statuten die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und mangels solcher hat der Richter auf Antrag der Beteiligten und nach Anhörung der Verwaltung im Ausser­ streitverfahren das Nötige anzuordnen.2

5. Übertragung der Mitgliedschaft

Art. 446

a) Im Allgemeinen

1) Die Übertragung eines genossenschaftlichen Anteils macht den Erwerber an Stelle des Veräusserers nur dann ohne weiteres zum Genos­ senschafter, wenn die Statuten es so anordnen und soweit das Gesetz nicht eine schriftliche Beitrittserklärung bei Genossenschaften mit unbe­ schränkter Haftung oder Nachschusspflicht vorschreibt.

2) Ist dies nicht der Fall, so wird der Erwerber ausserdem nur durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter und es verbleiben bis nach erfolgter Schlussnahme die persönlichen Mitgliedschaftsrechte beim Veräusserer.

Art. 447

b) Bei Anteilscheinen

1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft, bei der nur das Genos­ senschaftsvermögen haftet oder nur eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht besteht, kann mit einer Urkunde verknüpft werden.

1 Art. 445 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 445 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

348

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Für solche Anteilscheine gelten, wo die Statuten es nicht anders anordnen, die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.

3) Eine Ausstellung der Anteilscheine auf den Inhaber ist nur zuläs­ sig, wenn die Genossenschafter weder persönlich haften, noch sonst zu einer Leistung an die Genossenschaft nachträglich verpflichtet sind.

4) Für Inhaberanteilscheine gelten mangels anderer Anordnung der Statuten die Vorschriften über Inhaberaktien.

5) Die Genossenschaft hat, sofern es sich nicht um Inhaberanteil­ scheine oder mittels Indossament frei übertragbare Anteilscheine handelt, über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen: auch auf dem Anteil­ schein ist in diesem Falle die Eigentumsübertragung zu vermerken.

6. Wegfall

Art. 448

a) Bei einer Anstellung

Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung oder mit einem andern Vertragsverhältnis verbunden, so erfolgt, insofern die Statuten es nicht anders vorsehen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertragsverhältnisses der Aus­ tritt aus der Genossenschaft.

Art. 449

b) Anderer Voraussetzungen

1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft kann nach den Statuten das Eigentum eines Grundstückes oder einen wirtschaftlichen Betrieb zur Voraussetzung haben.

2) In solchen Fällen können die Statuten das Kündigungsrecht für die Zeit ausschliessen, während welcher das Mitglied im Eigentum des Grundstückes verbleibt oder den wirtschaftlichen Betrieb beibehält.

3) Die Statuten können ferner dem Mitglied die Pflicht auferlegen, bei Veräusserung des Grundstückes oder Übertragung des wirtschaftlichen

349

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Betriebes die Mitgliedschaft auf den Erwerber oder Übernehmer zu übertragen.

4) Die Statuten können aber auch in ausdrücklicher Bestimmung vor­ sehen, dass die Mitgliedschaft, ohne dass es einer weiteren Abrede bedarf, auf den Erwerber oder Übernehmer übergehe, doch bedarf diese Be­ stimmung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten der Vormerkung in den Grundbuchblättern aller betroffenen Grundstücke beziehungsweise bei Firmen als Mitgliedern der Anmerkung im Öffentlichkeits­ registerblatt beim betreffenden Firmeneintrag, wobei das Vorgangsrecht bereits bestehender Belastungen nach dem Sachenrechte vorbehalten bleibt.

5) Statt dessen kann auch die Pflicht zu genossenschaftlichen Leistun­ gen als Grundlast ins Grundbuch eingetragen werden.

6) Personen, die sich der auf diesem Wege übernommenen Mitglied­ schaftspflichten entledigen wollen, sind den Austretenden gleichzustellen.

Art. 450

7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder

1) Personen, die zu der gewerblichen Tätigkeit der Genossenschaft durch regelmässige Lieferungen oder durch Mitarbeit oder Beiträge in eine dauernde Verbindung treten, können durch die Statuten oder durch Genossenschaftsbeschluss in ein Verhältnis gebracht werden, das sie den Mitgliedern hinsichtlich ihrer Beteiligung in einem gewissen Umfang gleichstellt.

2) Sofern die Statuten oder der Genossenschaftsbeschluss es nicht an­ ders bestimmen, steht ihnen das Recht und die Pflicht zur Benutzung genossenschaftlicher Einrichtungen unter den gleichen Bedingungen zu, wie sie für die Genossenschafter gelten, auch muss ihnen nach Massgabe dieser Benützung ihr Anteil am Überschuss an dem genossenschaftlichen Unternehmen zukommen, wie den Genossenschaftern selbst.

3) Solche Personen können mit ihrer Zustimmung in den Statuten für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gleich den Mitgliedern haftbar gemacht werden.

350

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter

Art. 451

1. Im Allgemeinen

1) Alle Genossenschafter stehen in den Schranken des Gesetzes und der Statuten in gleichen Rechten und Pflichten.

2) Sie haben das Recht, nach Massgabe der statutarischen Bestim­ mungen die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und nach den genossenschaftlichen Grundsätzen ihren Bedarf bei der Genossen­ schaft zu decken oder ihre Land- und Arbeitsprodukte und dergleichen bei ihr abzuliefern.

3) Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere hinsichtlich der Führung der genossen­ schaftlichen Geschäfte und der Förderung der genossenschaftlichen Werke zustehen, werden durch die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organes ausgeübt.

4) Den Genossenschaftern steht wie den Aktionären ein Recht auf Kontrollierung der Verwaltung zu.

5) Der Genossenschafter ist verpflichtet, die Interessen der Genossen­ schaft in guten Treuen zu wahren, die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und in Bezügen und Verwertungen sich an seine Genossen­ schaft zu halten, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden darf.

Art. 452

2. Gewinnanspruch

1) Der Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in das Genossenschaftsvermögen.

2) Ist eine Verteilung des Reingewinnes durch die Statuten vorgesehen, so erfolgt sie, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, nach Köpfen unter die beim Schluss der Geschäftsperiode vorhandenen Genossen­ schafter.

3) Bestehen Genossenschaftsanteile, so erfolgt die Verteilung des Reingewinnes, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, nach Anteilen und es kann für dieselben in den Statuten eine Verzinsung vorgesehen sein.

351

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 453

3. Reservefonds und andere Anlagen

1) Die Statuten können vorschreiben, dass aus dem Reingewinn (Über­ schuss) Reserven ausgeschieden oder dass Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder berufliche Zwecke angelegt werden sollen.

2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung des Gewinns unter die Genossenschafter Reserveanlagen, auch wenn sie in dem Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert.

3) Soweit der Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft in an­ derer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird oder, wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist vom Reingewinn jedes Jahr vor Entrichtung einer Dividende an die Genossenschaftsanteile in allen Fällen ein Zwanzigstel einem allgemeinen Reservefonds zuzuwei­ sen, bis dieser Fonds die Höhe von einem Zehntel des übrigen Genossen­ schaftsvermögens erreicht hat.

4. Abfindungsanspruch

Art. 454

a) Nach den Statuten

1) Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genos­ senschaftsvermögen den ausscheidenden Mitgliedern oder den Erben eines Verstorbenen oder den Rechtsnachfolgern von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen zukommen.

2) Bestehen Anteilscheine als Beweismittel, so steht dem Ausschei­ denden ein Recht auf Rückzahlung im Verhältnis zu dem zur Zeit des Ausscheidens vorhandenen Vermögen zu, jedoch höchstens bis zum Betrage der geleisteten Einzahlungen, wenn jedoch gemäss den Statuten auf den Namen oder den Inhaber lautende Anteilscheine mit Wertpapier­ charakter ausgegeben werden, so besteht dies Recht auf Rückzahlung vor der Auflösung bei Übergang des Anteilscheines auf einen andern nur, falls die Statuten dies vorsehen.

352

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Rückzahlung kann in allen Fällen mit einer allfällig gezahlten Auslösungssumme verrechnet werden und, soweit dies nicht der Fall ist und der Genossenschaft durch die Bezahlung ein erheblicher Schaden erwüchse oder gar ihr Fortbestand gefährdet werden sollte, bis zur Dauer von einem Jahr hinausgeschoben werden.

Art. 455

b) Nach Gesetz

1) Ist in den Statuten über die Ansprüche eines ausscheidenden Mit­ gliedes oder der Erben eines verstorbenen Genossenschafters beziehungs­ weise der Gesamtrechtsnachfolger von aufgelösten Firmen oder Verbands­ personen als Genossenschafter am Genossenschaftsvermögen nichts bestimmt, so kann eine Abfindung nicht beansprucht werden.

2) Es kann aber das ausscheidende Mitglied bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen oder langfristigen Verträgen zur Bezahlung einer Auslösungssumme verhalten werden.

3) Für den Fall, dass die Genossenschaft sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden oder dem Tode eines Genossenschafters beziehungs­ weise seit Auflösung einer Firma oder Verbandsperson als Genossen­ schafter auflöst und das Vermögen zur Verteilung kommt, steht von Gesetzes wegen der gleiche gesetzliche oder statutarische Anspruch auch dem Ausgeschiedenen oder dem Erben bzw. Gesamtrechtsnachfolger zu, wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.

Art. 456

c) Verjährung

1) Der Anspruch des Ausscheidenden oder des Erben beziehungsweise des Rechtsnachfolgers von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen verjährt nach drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er die Auszahlung verlangen kann.

2) Der Abfindungsanspruch kann jedoch verrechnungsweise gegen Ansprüche der Gesellschaft selbst dann geltend gemacht werden, wenn er verjährt ist.

353

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen

Art. 457

a) Im Allgemeinen

1) Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.

2) Wer Mitglied einer Genossenschaft wird, übernimmt durch seinen Beitritt, wo Genossenschaftsanteile bestehen, in jedem Falle mindestens einen solchen Anteil.

3) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so ist der Erwerb mehrerer Anteile zulässig.

4) Die Statuten oder das in ihnen hiefür vorgesehene Organ bestim­ men Zeitpunkt und Höhe allfälliger Teilzahlungen oder sonstiger Teil­ leistungen.

Art. 458

b) Einzahlung

1) Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsan­ teilen oder zu anderen Beitragsleistungen verpflichtet, so werden sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist in der statutarisch vorgesehenen Weise zur Einzahlung aufgefordert.1

2) Erfolgt die Zahlung auf die erste Aufforderung nicht, und kommt ein Genossenschafter auch einer zweiten, unter entsprechender Andro- hung durch besondere Mitteilung an ihn gerichteten Zahlungsaufforde­ rung innerhalb Monatsfrist nicht nach, so kann er seiner Genossen­ schaftsrechte verlustig erklärt werden, ohne dass er dadurch mangels anderer Statutenbestimmung von der Verpflichtung zur Zahlung, insbe­ sondere auch von Verzugszinsen befreit würde.

3) Sind wertpapiermässige Anteilscheine ausgegeben worden, so rich­ tet sich die Pflicht zur Einzahlung mangels anderer Statutenbestimmung nach den für Inhaber- beziehungsweise Namenaktien aufgestellten Vor­ schriften.

1 Art. 458 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

354

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

6. Haftung der Genossenschaft und der Genossenschafter

Art. 459

a) Im Allgemeinen

1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genos­ senschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.1

2) Ein jeder Genossenschafter ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von den Statuten in Gestalt der Übernahme eines Genossenschaftsan­ teils oder der Leistungen von Mitgliederbeiträgen als Einzahlungen vor­ gesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Konkurse und bei der Zwangsvollstreckung der Genossenschaft weder erlassen noch gestundet werden, noch kann er die Leistung aus einem andern Grunde verrechnen oder zurückbehalten.

3) Die Statuten können für einzelne Genossenschafter oder bestimmt umschriebene Gruppen von Genossenschaftern verschiedene Arten oder einen verschiedenen Umfang der Pflicht zur Haftung oder zum Nach­ schuss vorsehen oder sie für einzelne Genossenschafter oder Gruppen ganz ausschliessen (gemischte Genossenschaften).

4) Bei gemischten Genossenschaften finden die nachfolgenden Be­ stimmungen für die bezüglichen einzelnen Gruppen Anwendung.

5) Im Nachlassvertragsverfahren kommt der Nachlassverwaltung die gleiche Stellung wie der Konkursverwaltung zu.

Art. 460

b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter

Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, haftet für Verbind­ lichkeiten der Genossenschaft ihr Vermögen ausschliesslich und es be­ steht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Genossenschafter.

1 Art. 459 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

355

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 461

c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter

1) Die Statuten können bestimmen, dass hinter dem Genossen­ schaftsvermögen die Genossenschafter unbeschränkt persönlich ver­ pflichtet sind (Solidargenossenschaft).

2) In diesem Falle haften die Genossenschafter für die sämtlichen Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, wenn die Statuten die Solidarhaft nicht ausschliessen, und soweit als die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung oder in dem Ge­ nossenschaftskonkurse zu Verlust gekommen sind.

3) Der Anspruch kann, solange der Konkurs nicht eröffnet ist, von Gläubigern, die bei der Zwangsvollstreckung zu Verlust gekommen sind, nach Eröffnung des Konkurses jedoch nur mehr durch die Konkursver­ waltung im Umlageverfahren geltend gemacht werden.

4) Das Rückgriffsrecht unter den zahlenden Genossenschaftern steht unter den für Solidarschuldverhältnisse im Allgemeinen aufgestellten Vorschriften und kann ebenfalls im Umlageverfahren beim Richter im Ausserstreitverfahren oder durch die Konkursverwaltung geltend ge­ macht werden.1

5) Genossenschafter, welche von Genossenschaftsgläubigern für ihre Haftung belangt werden, können die von der Genossenschaft anerkann­ ten Verpflichtungen nicht mehr bestreiten.

Art. 462

d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter2

1) Die Statuten können bestimmen, dass die Genossenschafter für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinter dem Genossenschaftsvermö­ gen persönlich, jedoch nur bis zu einem gewissen Kapitalbetrag, auf das einzelne Mitglied oder den Anteil gerechnet, haften.

2) In diesem Falle erstreckt sich die Verpflichtung der Genossenschaf­ ter zwar auch auf sämtliche bei der Vollstreckung oder im Konkurs der Genossenschaft ungedeckt verbliebenen Verbindlichkeiten derselben, jedoch nur in dem Sinne, dass sie über die Einzahlung ihrer Genossen­ schaftsanteile und Mitgliederbeiträge über sonstige Mitgliederleistungen hinaus höchstens bis zu dem in den Statuten vorgesehenen weiteren Ka­ pitalbetrag in Anspruch genommen werden können.

1 Art. 461 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 462 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

356

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die drei letzten Absätze des vorausgehenden Artikels finden ent­ sprechende Anwendung.

Art. 463

e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)

1) Die Statuten können die Genossenschafter über die Genossen­ schaftsanteile und Mitgliederbeiträge und über sonstige Mitgliederleis­ tungen hinaus, sei es unbeschränkt oder bis zu einem in den Statuten bestimmten Kapitalbetrag, zu Nachschüssen verpflichten (Nachschuss­ genossenschaft).

2) Ergibt es sich aus den Statuten oder den Garantieverpflichtungen nicht anders, so unterstehen letztere den Vorschriften über die Nach­ schusspflicht; die Statuten können ausserdem an Stelle der Nachschuss­ pflicht eine Nachschussversicherung vorschreiben.

3) Diese Nachschüsse können jederzeit von der Verwaltung zur Dec­ kung von Bilanzverlusten und ausserdem sofort nach Ausbruch des Konkurses der Genossenschaft von der Konkursverwaltung eingefordert werden.

4) Die Erhebung erfolgt durch Verteilung des Nachschussbedarfes auf die Genossenschafter gemäss statutarischer Bestimmung oder in Er­ mangelung solcher nach Massgabe ihrer Genossenschaftsanteile oder, wo solche nicht vorliegen, nach Köpfen, im Umlageverfahren.

5) Die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen zwecks Dec­ kung von Bilanzverlusten kann neben der Haftung der Genossenschafter eingeführt werden.

f) Änderung der Haftungs- und Nachschussbestimmungen

Art. 464

aa) Im Allgemeinen

1) Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden und wirken, wenn sie die Haftung oder die Nach­ schüsse beschränken, nur mit Hinsicht auf die nach der Veröffentlichung entstandenen Schulden.

2) Eine Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht kann überdies nur unter Zustimmung von Dreiviertel sämtlicher Genossenschafter erfolgen.

357

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Ein derartiger Beschluss ist als Statutenänderung sofort durch die Verwaltung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzumelden und von diesem zu veröffentlichen.1

4) Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nach­ schusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.2

5) Auf Genossenschafter, welche der Neubegründung oder Vermeh­ rung der Haftung oder der Nachschusspflicht nicht zugestimmt haben und innerhalb dreier Monate nach der Eintragung des Beschlusses austre­ ten, finden die neuen Bestimmungen keine Anwendung; dagegen unter­ liegen sie den vor der Änderung der Haftungs- oder Nachschuss­ bestimmungen vorhandenen statutarischen und gesetzlichen Austritts­ bedingungen.

Art. 465

bb) Bei mehreren Anteilen

1) Kann ein Genossenschafter gemäss den statutarischen Vorschriften mehrere Anteile haben und hat er mehrere erworben, so hat dieses bei unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht keinen Einfluss gegen­ über Dritten, wohl aber im Verhältnisse der Genossenschafter unter­ einander in dem Sinne, dass das Regressrecht sich nach der Zahl der An­ teile richtet.

2) Die Haftungs- oder Nachschusspflicht eines Genossenschafters mit mehreren Anteilen bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht erhöht sich auf das der Zahl der Anteile entsprechende Vielfache der Haftung oder Nachschusspflicht.

Art. 466

g) Haftung neueintretender Genossenschafter

1) Wer in eine Genossenschaft eintritt, für deren Verbindlichkeiten die Genossenschafter persönlich einstehen müssen, oder bei der eine Nachschusspflicht besteht, haftet gleich den andern auch für die vor seinem Eintritte entstandenen Schulden.

2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gegenüber Dritten ohne Wirkung, es sei denn, dass der Dritte mit dem Eingetretenen eine beson­ dere Vereinbarung getroffen hat.

1 Art. 464 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 464 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

358

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Bei gemischten Genossenschaften ist in der allfälligen Beitrittser­ klärung die Gruppe der Genossenschafter anzugeben, der beigetreten wird.

Art. 467

h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft

1) Wenn ein beschränkt oder unbeschränkt persönlich haftbarer Ge­ nossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet und die Mitgliedschaft nicht auf jemand anders überträgt, so dauert die Haftbar­ keit für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längeren Frist seit der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste in Konkurs gerät oder eine Zwangsvollstreckung ins Vermögen erfolglos versucht worden ist.

2) Unter der gleichen Voraussetzung besteht auch die Nachschuss­ pflicht nach dem Ausscheiden für ein Jahr oder während einer längeren durch die Statuten festgesetzten Frist seit der Eintragung des Ausschei­ dens in die Genossenschafterliste weiter.

3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls inner­ halb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Öffentlichkeits­ register eingetragen ist, der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

4) Anstelle der vorstehenden Bestimmungen können die Statuten vor­ schreiben, dass die ausgeschiedenen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Ausscheiden entstanden sind, noch anderthalb Jahre nach dem Zeitpunkte des Aus­ scheidens haftbar gemacht werden können.

5) Sehen die Statuten bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Ge­ nossenschafters vor, so kann dieser zur Deckung der vor seinem Aus­ scheiden entstandenen Bilanzverluste innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste verhältnismässig in Anspruch genommen werden.

359

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

6) Bei Genossenschaften, für welche eine Pflicht zur Anmeldung des Ausscheidens eines Mitgliedes in die Genossenschafterliste nicht besteht, gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens eines Genossenschafters der Eintritt der das Ausscheiden begründenden Tatsachen oder Verhältnisse.

i) Anmeldung zur Genossenschafterliste

Art. 468

aa) Im Allgemeinen

1) Wenn die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden un­ beschränkt oder beschränkt persönlich haftbar oder in irgendeiner Um­ schreibung zu Nachschüssen verpflichtet sind, so hat die Verwaltung bei sonstiger Verantwortlichkeit für einen dem ausgeschiedenen Genossen­ schafter entstehenden Schaden, auch wenn solche Verpflichtungen nur bedingt aufgestellt sind, ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder unter An­ gabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Genossenschafter beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit der Anmeldung einzureichen und spätestens innerhalb drei Monaten jeden nachträglichen Austritt oder Eintritt anzumelden.1

2) Überdies steht jedem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mit­ glied, sowie den Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds, fer­ ner den pfändenden Gläubigern oder der Konkursverwaltung die Befug­ nis zu, die Eintragung des Austritts, Ausschlusses oder Todesfalls in der Genossenschafterliste ohne Vermittlung der Verwaltung vormerken zu lassen, wobei aber das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt der Verwaltung von einer solchen Erklärung sofort Kenntnis zu geben hat.2

3) Die gleiche Befugnis steht auch der ausgetretenen oder ausge­ schlossenen Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter oder im Falle ihrer Auflösung ihren Gesamtrechtsnachfolgern zu.

4) Diese Anmeldung des Ausscheidens wird nach Ablauf eines Monats seit Kenntnisgabe des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes an die Verwaltung der Genossenschaft dieser und ihren Gläubigern gegen­ über unanfechtbar, wenn die Verwaltung sie nicht vorher im Klagewege anficht.3

1 Art. 468 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 468 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 468 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

360

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 469

bb) Ausnahmen

1) Bei Genossenschaften, bei denen jeder Genossenschafter nur einen Anteil besitzen kann und bei denen die Verpflichtung eines Genossen­ schafters zur Haftung oder Nachschusspflicht einzeln oder zusammen den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, besteht keine Anmeldungs­ pflicht.

2) Durch Verordnung kann die Regierung ausserdem bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise bei Genossenschaften, die die Versicherung auf Gegenseitigkeit betreiben, von der Pflicht zur Anmel­ dung der Mitglieder in die Genossenschafterliste entbinden.

Art. 470

k) Verjährung der Haftung

1) Sofern die Ansprüche aus der persönlichen Haftbarkeit (Haftung oder Nachschusspflicht) einzelner Mitglieder nicht nach den gesetzlichen Anordnungen schon vorher erloschen sind, verjähren sie in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, wo der Konkurs über das Vermögen der Genossenschaft beendigt oder wo die Zwangsvollstreckung erfolglos durchgeführt worden ist.

2) Die Verjährung wird durch das Vorgehen gegen einzelne Genos­ senschafter in bezug auf die übrigen nicht unterbrochen, wohl aber durch das Vorgehen gegen die Genossenschaft.

D. Organisation

I. Generalversammlung

Art. 471

1. Befugnisse

1) Die Generalversammlung der Genossenschaften oder ihr Ersatz fasst die für die bestmögliche Erreichung des Genossenschaftszweckes geeigneten Beschlüsse, überwacht die genossenschaftlichen Werke und die gesamte Geschäftsführung.

361

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Dem obersten Organ allein kommen mangels statutarischer Be­ stimmung zu: a) die Wahl der Verwaltung und erforderlichenfalls der Revisionsstelle; b) die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Ge­

schäftsberichts, erforderlichenfalls die Beschlussfassung über die Ver­ wendung des Reingewinns und die Entlastung der Verwaltung und Revisionsstelle;

c) die Vornahme von Statutenänderungen; d) die Aufstellung der leitenden Grundsätze für die Geschäftsführung

und für Anstellungsbedingungen der Hilfskräfte und die Genehmi­ gung der allgemeinen Betriebsreglemente;

e) die Beschlussfassung über die Auflösung.1

3) Es ist, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, oberste Instanz zur Erledigung von Beschwerden gegen die Verwaltung, wie insbesondere bezüglich der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern.

2. Einberufung2

Art. 4723

a) Recht und Pflicht

1) Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein an­ deres nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revi­ sionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2) Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenig­ stens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als dreissig Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.

3) Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemes­ sener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberu­ fung anzuordnen.

1 Art. 471 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 472 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 472 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

362

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 472a1

b) Form

1) Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Ver­ sammlungstag in der statutarisch vorgesehenen Form einzuberufen.

2) Bei Genossenschaften von über dreissig Mitgliedern ist die Einbe­ rufung in jedem Fall rechtswirksam, sobald sie durch öffentliche Be­ kanntmachung erfolgt.

Art. 472b2

c) Verhandlungsgegenstände

1) Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abän­ derung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Ände­ rungen, bekannt zu geben.

2) Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.

3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluss­ fassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

Art. 472c3

d) Universalversammlung

Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung an­ wesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften rechtsgültig Beschlüsse fassen.

Art. 473

3. Stimmrecht4

1) Das Stimmrecht wird, falls das Gesetz oder die Statuten es nicht anders anordnen, durch den Genossenschafter persönlich ausgeübt.

1 Art. 472a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 472b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 472c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 473 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

363

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Bei Verhinderung kann er in diesem Falle einen andern Genossen­ schafter zur Vertretung ermächtigen, doch darf ein Bevollmächtigter immer nur einen weiteren Genossenschafter vertreten, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.

3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.1

Art. 473a2

4. Beschlussfassung

1) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2) Für die Auflösung der Genossenschaft sowie die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der abge­ gebenen Stimmen.

3) Beschlüsse über die Einführung oder Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter.

4) Beschlüsse nach Abs. 3 sind für Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses ihren Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses und darf nicht von der Leistung einer Auslösungssumme abhängig gemacht werden.

II. Verwaltung

Art. 474

1. Im Allgemeinen

1) Besteht die Verwaltung (Vorstand) aus mehreren Personen, so hat sie wenigstens mehrheitlich aus Genossenschaftern zu bestehen.

1 Art. 473 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 473a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

364

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Die Statuten können auch unter Wahrung des Aufsichtsrechtes der Verwaltung die Geschäftsführung einem oder mehreren von der Verwal­ tung oder dem obersten Organe bestellten Verwaltern oder Geschäfts­ führern übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.

3) Die Ordnung der Befugnisse der Verwaltung und der Verwalter oder Geschäftsführer (Direktion) erfolgt nach den Vorschriften über die Aktiengesellschaften, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind.

Art. 475

2. Pflichten der Verwaltung

Mangels anderer statutarischer Bestimmung obliegen der Verwaltung insbesondere 1. der Geschäftsbetrieb, die Wahlen für statutarisch vorgesehene weitere

Organe, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, wie Betriebskommission, Verwalter oder Geschäftsführer, und des weite­ ren Personals, sowie die Abberufung der von ihr gewählten Personen;

2. die Ausführung und erforderlichenfalls der Erlass von Ausführungs­ bestimmungen zu den vom obersten Organe aufgestellten Reglementen, die Bestimmung des Geschäftsbetriebes und Erweiterung desselben in den statutarischen und reglementarischen Grenzen;

3. die Behandlung von Beschwerden und das Rechnungswesen; 4. die Verpflichtung, die Geschäfte des obersten Organes vorzubereiten

und diesem die Jahresrechnung vorzulegen und einen nach den Um­ ständen möglichst ausführlichen Jahresbericht zu erstatten, der dem obersten Organ einen Einblick in den Stand des genossenschaftlichen Betriebes und eine selbständige Beurteilung desselben gestattet.

Art. 476

3. Bilanz

1) Aufgehoben1

2) Einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Veröffentlichung der Bilanz nicht ver­ pflichtet sind, können durch die Regierung der Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen, unterstellt werden.

1 Art. 476 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

365

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

III. Revisionsstelle1

Art. 477

1. Im Allgemeinen

1) Jede Genossenschaft hat, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine Revisionsstelle zu bestellen, der ausser den unter den allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben die Prüfung zukommt, ob bei Ge­ nossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht das Genossen­ schaftsverzeichnis ordnungsgemäss geführt ist.2

2) Genossenschaften mit mindestens fünfhundert Mitgliedern haben eine fachmännische Revision durchführen zu lassen gleich Genossen­ schaften, deren Grundkapital einschliessliche der fremden ungedeckten Gelder mindestens eine Million Franken beträgt.3

3) Der Richter kann auf Antrag eines Genossenschafters die Einhal­ tung dieser Vorschrift im Ausserstreitverfahren anordnen.4

Art. 478

2. Gesamtverbände von Genossenschaften

1) Bestehen Gesamtverbände von Genossenschaften, so gelten die für die Gesamtverbände aufgestellten Vorschriften und deren Verbandsorgane sind überdies befugt, darüber zu wachen, dass die Statuten der einzelnen Genossenschaften mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen und dass die Beschlüsse der Genossenschaften und der Verwaltungsorga­ ne den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften entsprechen.

2) Sie können über die Geschäftsführung der einzelnen Genossen­ schaften alle Auskünfte verlangen und Erhebungen vornehmen, die im Interesse des Verbandes liegen.

3) Sie können den einzelnen Mitgliedern der angeschlossenen Genos­ senschaften auch die Verpflichtung auferlegen, die vom Verbande mit andern Verbänden abgeschlossenen Normalien oder Preistarifverträge einzuhalten.

1 Sachüberschrift vor Art. 477 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 477 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 477 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 477 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

366

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

E. Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft

Art. 479

I. Im Allgemeinen

1) Bei Genossenschaften, die in den Statuten vorsehen, dass die auf Anteile einbezahlten Beträge bei Ausscheiden eines Mitgliedes verfallen, muss, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, das bei der Liquidation sich ergebende Reinvermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben.

2) Ebenso muss ein solcher Überschuss stets dann genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, wenn die Statuten nicht einen bestimmten andern Verwendungszweck vorsehen.

3) Die Statuten können auch bestimmen, dass das Vermögen der Ge­ nossenschaft nach ihrer Auflösung als selbständige Stiftung weiterbesteht.

Art. 480

II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung

1) Eine Statutenänderung, welche für den Fall der Liquidation die Erhaltung des übrigbleibenden Genossenschaftsvermögens für genossen­ schaftliche Zwecke bestimmt, kann bei Genossenschaften, die nicht ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, jederzeit mit einfachem Mehr der Stimmenden vorgenommen werden.

2) Eine Statutenänderung, welche die Bestimmung über das Liquida­ tionsergebnis für genossenschaftliche Zwecke wieder aufheben will, be­ darf der Zustimmung von Dreiviertel der Genossenschafter.

Art. 481

III. Verwaltung des Zweckvermögens

1) Muss das Vermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten blei­ ben, so bestimmen die Statuten oder das oberste Organ, ob es dem Lande oder einer inländischen Gemeinde oder einem Genossenschaftsverband mit der erforderlichen Zweckauflage anzuvertrauen sei oder als selbstän­ dige Stiftung fortzubestehen habe.

2) In gleicher Weise bestimmen sie, ob die Übergabe unter Zinsauflage erfolge, oder ob die Zinsen zu gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecken verwendet werden dürfen.

367

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Der Verwalter des Zweckvermögens steht im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

Art. 482

F. Umwandlung und Fusion

1) Auf die Umwandlung einer Genossenschaft ohne persönliche Haf­ tung der Genossenschafter oder nur mit beschränkter Nachschusspflicht in eine Aktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sinngemäss die für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufge­ stellten Vorschriften Anwendung.

2) Bei der Auflösung der Genossenschaft ohne Liquidation durch de­ ren Übernahme mit Aktiven und Passiven seitens einer andern Genos­ senschaft kommen ausser den für einen Fusionsbeschluss massgebenden Vorschriften folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1. Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist, wobei bezüglich des Vorrechtes der Gläubiger der aufge­ lösten Genossenschaft auf Befriedigung aus ihrem Vermögen die für die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere unter Ziff. 7 aufgestellte Vorschrift entsprechend anzuwenden ist.

2. Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Genossenschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, diese selbst ist dagegen von der übernehmenden Genossenschaft zu führen.

3. Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.

4. Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung durch beide Verwaltungen in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.

5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Genos­ senschaft kann, wenn mit ihrer Zustimmung überhaupt nicht davon abzusehen ist, verschoben werden, die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften ist aber erst in demjenigen Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden kann.

6. Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Öffent­ lichkeitsregister gelten deren Mitglieder als Mitglieder der überneh­ menden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich erge­ benden Rechten und Pflichten.

368

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

7. Während der Dauer der getrennten Vermögensverwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft auf Grund ihrer Haf­ tungsgrundsätze nur für Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft in Anspruch genommen werden.

8. Während der gleichen Dauer kann, insoweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Nachschussverpflichtung durch die Vereinigung eine Minderung erfährt, diese den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengesetzt werden.

9. Wenn durch die Vereinigung die Einführung oder eine Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft eintritt, so finden die hierauf bezüglichen Vorschrif­ ten auf diejenigen Genossenschafter keine Anwendung, welche dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben und innert drei Monaten seit der Eintragung der Beschlussfassung nach Massgabe der gesetz­ lichen und statutarischen Vorschriften den Austritt erklären.

3) Auf die Vereinigung mehrerer Genossenschaften durch eine neu zu gründende Genossenschaft findet, soweit sich nicht aus der Natur der Genossenschaften Abweichungen ergeben, die Vorschrift über die Verei­ nigung mehrerer Aktiengesellschaften und der vorausgehende Absatz entsprechende Anwendung, unbeschadet der bis zur Vereinigung Dritten gegenüber bestehenden Haftungen.

G. Kleine Genossenschaften

Art. 483

I. Im Allgemeinen

1) Kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden ver­ bundenen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften und dergleichen erlangen, auch wenn sie sich als Genossenschaften bezeichnen, das Recht der Persön­ lichkeit, sobald sie nach besonderen, auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie bei Alpgenossenschaften oder mangels solcher nach den folgenden und ergänzend nach den für Vereine aufgestellten Vor­ schriften gebildet sind, ohne dass sie sich ins Öffentlichkeitsregister ein­ tragen lassen müssen.

369

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Hat sich eine Personenvereinigung in der Absicht als kleine Genos­ senschaft gebildet, ohne dass sie sich freiwillig ins Öffentlichkeitsregister hat eintragen lassen und stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um eine eintragungspflichtige Genossenschaft gemäss diesem Abschnitte handelt, so hat sie trotzdem das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung erlangt, wozu sie jedoch zu verhalten ist.

3) Die im ersten Absatz bezeichneten Vereinigungen können sich ausdrücklich als Vereine oder als eine andere Verbandsperson wie eintra­ gungspflichtige Genossenschaften bilden; jedoch bleibt die Vorschrift über die Beschränkung der Auflösung von Alpgenossenschaften und die Zerstückelung der Genossenschaftsalpe auch in diesem Falle aufrecht.

Art. 484

II. Entstehung

1) Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft bedarf es schriftlich abgefasster und von allen Genossenschaftern einzeln, unterschriftlich oder in einer Gründungsversammlung angenommener Statuten, die ins­ besondere Vorschriften zu enthalten haben über: 1. Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Ge­

nossenschaft; 2. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und Art und Grösse allfälliger

Leistungen in Geld oder in anderer Art, wie Arbeit, und dergleichen; 3. die Organisation der Genossenschaft, die Organe für die Verwaltung

und die Art der Ausübung der Vertretung und allenfalls für die Revi­ sionsstelle;1

4. die Form, in der die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt­ machungen erfolgen.2

2) Aufgehoben3

3) Aufgehoben4

4) Die im ersten Absatz unter Ziff. 1 bis 3 angeführten Punkte gelten, soweit sich nicht im einzelnen Ausnahmen ergeben, als wesentlich ge­ mäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.

1 Art. 484 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 484 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 484 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 484 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 38.

370

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Mitgliedschaft

Art. 485

1. Im Allgemeinen

1) Die Statuten können Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft be­ schränken; diese kann veräusserlich und vererblich, mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sein und dergleichen.

2) Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, so gelten entsprechend die für die eingetragenen Genossen­ schaften aufgestellten Bestimmungen.

3) Soweit die Mitgliedschaft vererblich ist, dürfen uneheliche Nach­ kommen als solche vom Erwerb von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden.

4) Die Vorschriften über den Austritt bei eingetragenen Genossen­ schaften mit dauernden Anlagen und Verträgen, über die Verbindung der Mitgliedschaft mit andern Voraussetzungen bei den eingetragenen Ge­ nossenschaften nach diesem Abschnitt können gemäss statutarischer Bestimmung Anwendung finden.

5) Über Rechte und Pflichten der Mitglieder können die Statuten ein­ gehende Bestimmungen aufstellen, insbesondere über eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht wie bei eingetragenen Genossenschaften.

6) Die Bestimmung über die Kündigung durch einen Gläubiger bei eingetragenen Genossenschaften findet entsprechende Anwendung.

Art. 486

2. Überwinterungsgrundsatz

1) Wenn bei Alp- oder Weidegenossenschaften die Statuten es nicht anders bestimmen, darf nur jenes Vieh gealpt beziehungsweise zur Weide getrieben werden, das mit dem in der Gemeinde, wo die Genossenschaft ihren Sitz und der Genossenschafter seinen Wohnsitz hat, gewachsenen Futter (Blumen) überwintert worden ist (Überwinterungsgrundsatz).

2) Mitgliedern, deren Vieh nicht nach dem vorstehenden Grundsatze überwintert worden ist, steht von Gesetzes wegen für die nicht ausübbare Alp- beziehungsweise Weideberechtigung, abgesehen von andern Nut­ zungen oder dem hiefür auszurichtenden Ersatze, ein Anspruch auf an­ gemessene Entschädigung als Weidegeld zu; sie haben aber die üblichen Lasten gleich den ausübenden alp- oder weideberechtigten Genossen­ schaftern zu tragen.

371

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Solche Mitglieder haben, falls nicht eine genügende Anzahl gemäss dem ersten Absatze überwintertes Vieh aufgetrieben werden kann, und sie sich vor Beginn der Alp- oder Weidezeit rechtzeitig anmelden, von Gesetzes wegen das Recht, ihr Vieh gleich andern Mitgliedern aufzu­ treiben.

3. Anteilsrechte (Tesslen)

Art. 487

a) Im Allgemeinen

1) Wenn Genossenschafter an der Genossenschaft Teilrechte, wie Kuhrechte, Weiden, Sennereirechte und dergleichen besitzen, so erwer­ ben und verlieren sie mangels anderer statutarischer Vorschrift die Mit­ gliedschaft mit dem Erwerb oder der Übertragung von Teilrechten.

2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die allfällige Pflicht zu Leistungen in Geld, Arbeit und dergleichen bei Genossenschaften mit Teilrechten nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitgliede zustehen.

3) Über die Genossenschaftsanteile wie Kuhrechte, Sennereirechte und dergleichen ist ein Anteilbuch zu führen und können Anteilscheine (Tesslen, Beiglen) als Beweismittel ausgegeben werden.

4) Bei Genossenschaftsalpen (Korporationsalpen) ist nach Vorschrift des Sachenrechts ein Seybuch zu führen.

5) Mittels Verordnung können die Vorschriften über das Seybuch auf andere Genossenschaften mit übertragbaren Teilrechten als anwendbar erklärt werden.

Art. 488

b) Auslegung

1) Es wird widerlegbar vermutet, dass unter einem Kuhrecht (Stoss, Weide) soviel Anrecht auf die gemeinschaftliche Nutzung zu verstehen ist, als notwendig ist, eine Kuh in üblicher Weise zu sömmern.

2) Die Berechtigung und Verpflichtung aus Teilrechten bestimmt sich im übrigen nach den Statuten und mangels einer solchen Bestimmung nach Übung oder Ortsgebrauch.

3) Mit Anteilrechten können auch andere Nutzungen, wie Bezug von Holz, Streue und dergleichen verbunden sein.

372

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 489

c) Verfügungsbeschränkungen

1) In den Statuten von Genossenschaften mit Teilrechten kann mit Wirkung gegen jedermann bestimmt werden: 1. dass die Anteilnutzungen nur beschränkt verpachtet oder sonst zur

Benutzung überlassen werden können, wie an Bürger der betreffenden Gemeinde, in der die Alp, Sennerei oder dergleichen liegt;

2. dass die Veräusserung von Anteilen nur an Bürger der Gemeinde zulässig ist, in der die Genossenschaftsalp, Genossenschaftsennerei und dergleichen liegen, oder dass zugunsten von Mitgliedern oder Bürgern der Gemeinde ein Vorkaufsrecht (Gemeinde- oder Genossen­ losung) um den gleichen Preis, wie der Dritte bezahlt, oder um einen ermittelten angemessenen Schätzungswert bestehe.

2) Diese Beschränkungen können, falls sich die Teilrechte auf Grund­ stücke beziehen, auf Antrag des Vorstandes im Grundbuche vorgemerkt werden.

IV. Organisation

Art. 490

1. Genossenschaftsversammlung

1) Oberstes Organ der Genossenschaft ist mangels anderer statuta­ rischer Anordnung die Genossenschaftsversammlung.

2) Zur Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung ist erfor­ derlich, dass soweit möglich, alle Genossenschafter zur Versammlung eingeladen worden sind.

3) In der Genossenschaftsversammlung hat jeder Genossenschafter, bei Genossenschaften mit Teilrechten jedes volle Teilrecht eine Stimme und Bruchteile eines Teilrechts, die nicht weniger als einen Viertel aus­ machen, ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.

4) Der Beschluss über die Veräusserung des Genossenschaftsgutes oder die Auflösung der Genossenschaft bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen.

373

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Wegen Verletzung wohlerworbener Rechte kann jeder Genossen­ schafter einen Genossenschaftsversammlungsbeschluss innerhalb eines Monats, nachdem er vom Beschluss Kenntnis hat, spätestens innert drei Monaten beim Landgericht mittelst Klage anfechten, wobei im übrigen die für die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Orga­ nes unter den allgemeinen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen ent­ sprechend anzuwenden sind.

Art. 491

2. Vorstand und Revisionsstelle1

1) Die Statuten von Genossenschaftsalpen können den Verwaltungs­ zwang zur Annahme einer Stelle als Vorstandsmitglied oder eines andern Organs nach Massgabe und mit Wirkung der für den Gemeinderat aufge­ stellten Vorschriften einführen.

2) Eine Revisionsstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.2

Art. 492

V. Auflösung

1) Wird die Genossenschaft aufgelöst, so wird das Vermögen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, an die letzten Genossenschafter im Verhältnis zu ihrer Beteiligung verteilt.

2) Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt die Verteilung des Vermögens nach Massgabe ihres Teilrechts.

3) Alpgenossenschaften dürfen, wenn nicht schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, nicht aufgelöst und im Inlande gelegene Genossen­ schaftsalpen nicht veräussert, zerstückelt oder belastet werden, soweit die Belastung 10 000 Franken übersteigt.

4) Ausnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit nach Anhörung der Lan­ desalpenkommission der Regierungsgenehmigung, gegen welche sich jeder Genossenschafter beim Verwaltungsgerichtshof beschweren kann.3

1 Art. 491 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 491 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 492 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

374

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

VI. Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes

Art. 493

1. Im Allgemeinen

1) Wenn einzelne oder mehrere im Eigentum einer Gemeinde stehen­ de Alpen dauernd während einer gewissen Zeit, wie beispielsweise Rhod und dergleichen, gegen Alpzins, Grasmiete und ähnliches, benützt wer­ den, so bilden die viehauftreibenden Benutzer von Gesetzes wegen eine Nutzungsgenossenschaft, für die ausser den Alpgesetzen und den allfällig besonderen Alpstatuten die bestehende Übung massgebend ist.

2) Diese Genossenschaften werden, mangels anderer Vorschriften o­ der Übung, durch die vom Gemeinderat oder von einer andern zuständi­ gen Stelle bestellten Organe wie Alpmeister, Alpvogt und dergleichen behördlich und ausserbehördlich rechtsgültig vertreten.

3) Für Verbindlichkeiten aus Vertrag haftet nebst der Genossenschaft, mangels anderer Vorschrift oder Übung, jeder Genossenschafter nach Massgabe des von ihm aufgetriebenen Viehs.

4) Die Vorschrift über den Zwang zur Annahme einer Organstellung kann entsprechend der Vorschrift beim Vorstand eingeführt werden.

Art. 494

2. Viehauftrieb

1) Das Recht und die Pflicht zum Viehauftriebe wird durch Statuten oder Gemeindebeschluss und, mangels einer solchen Ordnung, nach Übung oder Ortsgebrauch geregelt.

2) Die Alpen dürfen nur nach dem Gesetze und nach den Regeln einer guten Alpwirtschaft bestossen werden.

3) Streitigkeiten über den Viehauftrieb werden, soweit das Gesetz o­ der die Alpstatuten nichts anderes bestimmen, durch die Regierung im Verwaltungswege entschieden.

375

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 495

VII. Vorbehalt

1) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, wie über Unternehmungen bei Bodenverbesserung und über Wasser­ genossenschaften, auf welche die vorstehenden Vorschriften nur ergän­ zend Anwendung finden.

2) Die Bestimmungen über kleine Genossenschaften finden im übrigen auf Genossenschaften des öffentlichen Rechts ergänzend Anwendung.

7. Abschnitt

Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen

Art. 496

A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung

1) Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder und allfällig an­ derer Personen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und durch die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Recht der Persönlichkeit (eingetragener Versicherungsverein auf Gegen­ seitigkeit).

2) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über nichteintra­ gungspflichtige, kleine Versicherungsvereine und kleine Hilfskassen am Ende dieses Abschnittes.

3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, jene über die Versicherungsunternehmungen und die Vorschriften über eingetra­ gene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegensei­ tigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfol­ genden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

376

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

B. Entstehung

Art. 497

I. Statuten

1) Für die Errichtung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf es der Statuten, die öffentlich beurkundet sein und ausser dem sonst vorgeschriebenen Inhalt insbesondere noch Bestimmungen über Folgendes enthalten müssen: 1. die Firma und den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz; 2. die Versicherungszweige und die örtlichen Tätigkeitsgebiete, auf

welche sich der Betrieb erstrecken soll; 3. über den Beginn der Mitgliedschaft und über deren Beendigung; 4. über die Verwaltung, Revisionsstelle und das oberste Organ (wie

Generalversammlung der Mitglieder, Delegiertenversammlung und dergleichen);1

5. über die Bildung eines Gründungsfonds und eines Reservefonds (all­ gemeine Sicherheitsreserve);

6. über die Deckung der Ausgaben und über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung und Einziehung von allfälligen Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat;

7. darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die Versicherung auch gegen feste Prämien in der Art betrieben werden soll, dass die betreffenden Versicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins wer­ den und der gegenseitigen Haftung der Mitglieder nicht unterliegen;

8. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hiezu benützt werden.

2) Mit Ausnahme von Punkt acht oder, soweit sich sonst im Einzelnen nicht Ausnahmen ergeben, gelten diese Punkte als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.

3) Ein festes oder veränderliches Grundkapital ist im Übrigen nicht erforderlich, aber zulässig.2

4) In den Statuten können auch die allgemeinen Versicherungsbedin­ gungen geregelt werden.

1 Art. 497 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 497 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

377

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

Art. 498

1. Anmeldung

1) Der Verein ist von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung zur Ein­ tragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden.

2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe; 2. die Statuten; 3. Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz

der Verwaltung und der Revisionsstelle;1

4. die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt und in ihrem Besitze ist.

Art. 499

2. Eintragung

1) Ins Öffentlichkeitsregister sind einzutragen: 1. die Firma und der Sitz des Vereins; 2. die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll; 3. die Höhe des Gründungsfonds; 4. der Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, und 5. Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder

der Verwaltung und der Revisionsstelle.2

2) Enthalten die Statuten besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestim­ mungen einzutragen.

1 Art. 498 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 499 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

378

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 500

3. Veröffentlichung

Ausser dem Inhalte der Eintragung hat die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten Blättern zu enthalten: 1. eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge

im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll und im ersteren Falle, ob mit Ausschluss oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht und ob eine Kürzung der Versicherungsansprüche oder eine Erhöhung der Versicherungsprä­ mien vorbehalten ist;

2. die Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hierzu benützt werden;

3. die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.1

Art. 501

III. Bekanntmachungsblätter

Für Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind, wenn der Geschäftsbetrieb des Vereins sich über das Gebiet des Landes hinaus erstreckt, die in den Statuten bestimmten auswärtigen Blätter zu bezeichnen.

Art. 502

IV. Statutenänderung

1) Die Statuten können nur durch Beschluss des obersten Organes geändert werden.

2) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organs einem andern Organe über­ tragen werden.

3) Durch Beschluss des obersten Organes können andere Organe er­ mächtigt werden, seinen Statutenänderungsbeschluss denjenigen Anfor­ derungen anzupassen, welche die Aufsichtsbehörde für die Genehmigung allenfalls aufstellt.

1 Art. 500 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

379

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Der Beschluss des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, die Statuten können noch andere Erfordernisse aufstellen.

Art. 503

V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen

1) Die Vorschriften über Statutenänderungen finden auch auf Ände­ rungen der aufsichtsbehördlich genehmigten allgemeinen Versicherungs­ bedingungen gegenüber den Mitgliedern, nicht aber auf die technischen Geschäftsgrundlagen, entsprechende Anwendung.

2) Die Verwaltung kann durch die Statuten oder durch Beschluss des obersten Organes ermächtigt werden, dringliche Änderungen der allge­ meinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbe­ hörde vorläufig vorzunehmen.

3) Diese Änderungen sind dem obersten Organ bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen und bei mangelnder Zustimmung ausser Kraft zu setzen.

4) Durch eine Änderung der Statuten oder der allgemeinen Versiche­ rungsbedingungen wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis gemäss den Bestimmungen über den Versicherungsvertrag nicht berührt.

5) Vorbehalten bleiben die Änderungen, für welche die Statuten diese ausdrücklich mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge mit Mitgliedern vorsehen.

C. Mitgliedschaft

Art. 504

I. Im Allgemeinen

1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft knüpfen sich, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, an den Abschluss beziehungsweise die Beendigung eines Versicherungsvertrages.

2) Neben den eigentlichen Mitgliedern des Vereins, welche einen Ver­ sicherungsvertrag eingegangen haben, kann der Verein auch andere Mit­ glieder, wie Ehren-, Passivmitglieder oder solche Mitglieder oder Perso­ nen beziehungsweise Firmen aufweisen, die ihm ausserhalb eines Mit­ gliedschafts- oder Versicherungsverhältnisses Beiträge oder Zuschüsse

380

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

gewähren oder sonst auf Grund irgend einer Zuwendung ihn fördern hel­ fen und dafür gewisse Mitgliedschaftsrechte, wie Recht auf Teilnahme an der Verwaltung, Kontrolle und dergleichen eingeräumt erhalten (unechte Mitglieder).

3) Die Übertragung der Mitgliedschaft durch Veräusserung, Abtre­ tung, Vererbung und dergleichen ist mangels anderer statutarischer Be­ stimmung zulässig.

4) Der Verein darf Versicherungsgeschäfte in der Art, dass die Ver­ sicherungsnehmer nicht Mitglieder des Vereins werden, nur betreiben, soweit die Statuten es zulassen.

Art. 505

II. Beiträge

1) Die Beiträge der Mitglieder (Vorprämien und Nachschüsse oder Umlagen) dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

2) Dem Verein angehörende unterstützende Mitglieder können gleiche oder ungleiche, einmalige oder fortlaufende Beiträge für einen oder auch für mehrere Zwecke des Vereins leisten, ohne dadurch einen Versiche­ rungsanspruch zu erwerben.

III. Gründungsfonds

Art. 506

1. Statutarische Bestimmungen

1) In den Statuten ist die Bildung eines Gründungsfonds zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins, sowie als Garantie- und Betriebs­ fonds vorzusehen, dessen jeweiliger Betrag in der Bilanz in die Passivseite aufzunehmen ist.

2) Die Statuten sollen die Bedingungen, unter denen der Fonds dem Vereine zur Verfügung steht, enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher Weise eine Tilgung des Gründungsfonds erfolgen und ob und in welchem Umfange den Personen, welche den Gründungsfonds zur Ver­ fügung gestellt haben, ein Recht zur Teilnahme an der Verwaltung des Vereins eingeräumt werden soll, selbst wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.

3) Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung eines Grün­ dungsfonds abzusehen, wenn nach der Natur der zu betreibenden

381

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eines Unternehmens anderweitige Sicherheit, wie durch Rückversicherung, Beihilfen oder Unterstützungen Dritter, Wartezeit für Ansprüche oder Möglichkeit der Kürzung der letzteren und dergleichen gegeben ist.

Art. 507

2. Stellung desselben

1) Der Gründungsfonds ist bar einzubezahlen, soweit die Statuten nicht an Stelle der Barzahlung die Hingabe von Verpflichtungsscheinen oder eigener Wechsel oder anderer Werte gestatten.

2) Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden und steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.

3) In den Statuten kann ihnen ausser einer Verzinsung aus den Jah­ reseinnahmen eine Beteiligung an dem aus der Jahresbilanz sich ergeben­ den Überschuss zugesichert werden.

4) Die Verzinsung selber darf den landesüblichen Zinsfuss, die gesam­ ten Bezüge dürfen ausserdem weitere zwei vom Hundert des bar einbe­ zahlten Betrages nicht übersteigen.

5) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahreseinnah­ men erfolgen und nur in dem Masse, als die Bildung eines vorgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muss beginnen, nachdem der Grün­ dungsaufwand (die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäfts­ jahre entstandenen Kosten der Einrichtung) getilgt worden ist.

Art. 508

3. Anteile

1) Der Gründungsfonds darf in Anteile zerlegt werden, über welche Anteilscheine ausgegeben werden können, die mangels anderer Statuten­ bestimmung als Beweismittel anzusehen sind.

2) Die Statuten haben hierüber nähere Vorschriften aufzustellen und können die Ausgabe von Wertpapieren zulassen.

382

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 509

IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)

1) Die Statuten haben die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden aussergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu alljährlich zurückzulegen sind und den Min­ destbetrag anzugeben, der nicht unter dem Betrag des Gründungsfonds festgesetzt werden darf, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.

2) Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungs­ fonds abgesehen werden darf, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gestatten, von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.

V. Überschussverteilung

Art. 510

1. Im Allgemeinen

1) Ein nach der Bilanz sich ergebender Überschuss, soweit er nicht nach den Statuten dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Tantiemen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, wird unter die in den Statuten bezeichne­ ten Mitglieder verteilt.

2) Die Statuten haben über den Massstab der Verteilung, sowie dar­ über zu bestimmen, ob die Verteilung nur unter die am Schlusse des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch unter die ausgeschiedenen Mit­ glieder erfolgen soll.

Art. 511

2. Beschränkung

1) Die Statuten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen bestimmen, dass der bar einbezahlte Gründungsfonds nur aus den Über­ schüssen verzinst und zurückbezahlt werden darf und dass zur Rückzah­ lung ein gleich grosser Betrag der Überschüsse zu verwenden ist, wie für die allgemeine Sicherheitsreserve.

383

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Ein­ richtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist, beim Betrieb der Lebensversicherung überdies die allgemeine Sicherheitsreser­ ve die vorgeschriebene Höhe erreicht hat.

3) Als Lebensversicherung im Sinne dieses Abschnittes gilt auch die Invaliditäts-, Alters-, Waisen- und Aussteuerversicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten.

VI. Haftung des Vereins und der Mitglieder

Art. 512

1. Im Allgemeinen

1) Für die Schulden des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegen­ über nur das Vereinsvermögen und eine Haftung der Mitglieder gegen­ über den Gläubigern findet nicht statt.

2) Die Statuten haben darüber zu bestimmen, ob die Deckung der Ausgaben erfolgen soll: 1. durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus und zwar

mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluss von solchen, mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung des Versicherungsanspruchs oder der Erhöhung der Versicherungsprämie;

2. durch Beiträge, die nach Massgabe des eingetretenen Bedarfs umge­ legt werden.

3) Die Statuten können eine beschränkte oder unbeschränkte Pflicht zur Leistung von Nachschüssen oder Umlagen zugunsten des Vereins anführen.

4) Eine Beschränkung, wonach Nachschüsse oder Umlagen nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder ein­ gefordert werden dürfen, ist unzulässig.

384

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 513

2. Bei Verbindung der Lebensversicherung mit Schadensversicherungszweigen

Im Falle der Verbindung des Geschäftes der Lebensversicherung mit Zweigen der Schadensversicherung ist für die Versicherungsnehmer der Lebensversicherungsabteilung in den Statuten ein selbständiges Haf­ tungsverhältnis festzusetzen.

Art. 514

3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder

1) Zu den Nachschüssen und Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.

2) Die Beitragspflicht dieser Mitglieder, sowie der im Laufe des Ge­ schäftsjahres eingetretenen Mitglieder bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres oder nach anderen in den Statuten besonders vorgesehenen Umständen.

3) Bemisst sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leisten­ den Nachschuss- oder Umlagebetrages nach der Höhe des im voraus erhobenen Beitrages oder der Versicherungssumme, so ist bei der Be­ rechnung, wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder Herab­ setzung des Beitrages oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zugrunde zu legen.

4) Die Vorschriften dieses Artikels finden nur mangels abweichender statutarischer Bestimmung Anwendung.

5) Inwieweit durch eine Nachschussversicherung das Mitglied von seiner Nachschussleistung frei wird, haben nötigenfalls die Statuten zu bestimmen.

Art. 515

4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen

Die Statuten sollen über die Voraussetzungen, unter denen die Aus­ schreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbeson­ dere darüber Bestimmung treffen, inwieweit die sonst vorhandenen Dec­ kungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind und in welcher Weise die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und ein­ gezogen werden.

385

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

D. Organisation

Art. 516

I. Oberstes Organ

1) Die Bestellung und Zusammensetzung eines obersten Organes, wie Generalversammlung, Delegiertenausschuss, dessen Zusammensetzung, Befugnisse und dergleichen haben die Statuten näher zu regeln.

2) Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen, jedoch kann in diesem Falle die Revisionsstel­ le auf Antrag der Verwaltung nur vom Richter im Ausserstreitverfahren und bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden.1

3) Die Statuten haben nähere Bestimmungen aufzustellen.

Art. 517

II. Verwaltung und Revisionsstelle2

1) Die handelnden Mitglieder der Verwaltung sind insbesondere dem Vereine zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetze eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nach­ dem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine Über­ schuldung sich ergeben hat.

2) Eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder der Revisionsstelle darf nur aus dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche ge­ gen Zusicherung einer Beteiligung am Überschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der noch geschäftlich zulässige und bedun­ gene Anteil am Überschusse in Abzug gebracht worden ist.3

3) Die Mitglieder der Revisionsstelle sind insbesondere dem Vereine auch zum Schadenersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten von Mitgliedern der Verwaltung zum Schadenersatze verpflichtende Handlungen vorgenommen worden sind.4

1 Art. 516 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Sachüberschrift vor Art. 517 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 517 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 517 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

386

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

E. Auflösung

I. Durch Beschluss oder von Amts wegen

1. Genehmigung des Beschlusses

Art. 518

a) Im Allgemeinen

1) Der Beschluss des obersten Organes zur Auflösung des Vereins auf Gegenseitigkeit bedarf der Mehrheit von Dreivierteln aller abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde, welche hiervon auch die Registerbehörde zu verständigen hat.

2) Betreibt der Verein die Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Waisen­ versorgung oder die Versicherung einer Summe Geldes zugunsten eines Dritten, so sind Beschlüsse zu fassen, durch welche die den Versicherten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllt oder sichergestellt werden.

3) Jede andere Auflösung, insbesondere infolge Klage wegen Wider­ rechtlichkeit oder Unsittlichkeit, Vernichtbarkeit und dergleichen bedarf ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 519

b) Bestehende Versicherungsverträge

1) Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Ver­ sicherungsverträge erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen mit der Wir­ kung, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsan­ sprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versiche­ rungsperioden vorausbezahlten Beiträge abzüglich der hierfür aufge­ wandten Kosten zurückgefordert werden können.

2) Auf Nichtmitglieder, die mit dem Vereine Versicherungsverträge abgeschlossen haben, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.

3) Die Lebensversicherungsverträge bleiben abweichend von der Vor­ schrift des ersten Absatzes unberührt, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen.

387

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 520

2. Auflösung von Amts wegen

1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, unter sinngemässer An­ wendung des vorausgehenden Artikels, die Auflösung auf Anzeige eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügen, wenn die Organe gesetzliche, behördliche oder statutarische Vorschriften verletzen und den Anord­ nungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommen, insbesondere: 1. wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder mit der Einzahlung von

Beiträgen im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde der Verein weder die Eintreibung der fälligen Bei­ träge vornimmt, noch gegen die Säumigen statutenmässig vorgeht;

2. wenn das oberste Organ einer diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Verwendung aus dem Vermögen des Vereins seine Zustimmung gegeben, oder wenn es einen andern diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Beschluss gefasst hat und wenn das oberste Organ in den bezeichneten Fällen der Aufforderung der Auf­ sichtsbehörde, den Beschluss innert einer angesetzten Frist zurück­ zunehmen, nicht nachgekommen ist;

3. wenn einer verlangten Änderung des Versicherungsplanes innert einer angemessenen Frist nicht nachgekommen wird.

2) Anstelle der Auflösung kann die Aufsichtsbehörde auch andere zweckdienliche Massnahmen, wie Änderung des Versicherungsplanes von Amts wegen und dergleichen anordnen.

3) Wo das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder der Richter von Amts wegen zur Auflösung berufen ist, hat er vom Auflö­ sungsgrunde der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen und es hat diese die Auflösung nötigenfalls zu verfügen.1

1 Art. 520 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

388

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

II. Liquidation

Art. 521

1. Im Allgemeinen

1) Verfügt die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung, so hat das Gericht, wenn nicht der Konkurs zu eröffnen ist, auf Antrag der Aufsichtsbehörde die Liquidatoren im Ausserstreitverfahren zu bestellen, deren Namen beziehungsweise ihre Firma bekanntzumachen und ihre Tätigkeit zu überwachen.1

2) Während der Liquidation kann insbesondere die Ausschreibung und Einziehung von Nachschüssen und Umlagen, soweit es die Liquida­ tion erfordert, erfolgen, wobei das Umlageverfahren mit der Massgabe anwendbar ist, dass an Stelle der Konkursverwaltung die Liquidatoren treten.

3) Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die beste­ henden nicht erhöht oder verlängert werden, sondern sind bei nächster Gelegenkeit zu kündigen oder sonst aufzulösen.

Art. 522

2. Tilgung des Gründungsfonds

1) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse befriedigt oder sicher­ gestellt worden sind.

2) Zum Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.

1 Art. 521 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

389

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 523

3. Überschussverteilung

1) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins wird, sofern die Statuten nicht einen andern Anfallberechtigten bestimmt haben, an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder und zwar mangels abweichender Vorschrift der Statuten nach demselben Massstabe verteilt, nach welchem während des Bestehens des Vereins die Verteilung des Überschusses stattgefunden hat.

2) Die Statuten können vorschreiben, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss des obersten Organes bestimmt werden.

III. Konkurs

Art. 524

1. Im Allgemeinen

1) Gehen bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Nachschuss- oder Umlagepflicht ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit nicht ein, so hat die Verwaltung zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar eingegangenen Nachschüsse oder Umlagebeträge ausser Berücksichtigung bleiben, eine Überschuldung ergibt.

2) Liegt eine solche Überschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde zwecks An­ ordnung geeigneter Massnahmen Anzeige zu erstatten.

3) Die gleiche Anzeigepflicht trifft die Liquidatoren.

Art. 525

2. Haftung der Mitglieder

1) Soweit den Mitgliedern nach Gesetz oder Statuten eine Beitrags­ pflicht obliegt, haften sie im Falle des Konkurses des Vereins diesem gegenüber als dessen Schuldner.

2) Ausgeschiedene Mitglieder werden, wenn ihr Ausscheiden inner­ halb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat, bezüglich der Haftung für die Schulden des Vereins noch als Mitglieder betrachtet.

390

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 526

3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds

1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übri­ gen Konkursforderungen nach.

2) Unter den Konkursforderungen werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Vereine angehörenden oder innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, hinter den Ansprüchen der sonstigen Konkursgläubiger befriedigt.

3) Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umla­ gen nicht erhoben werden.

Art. 527

4. Einforderung durch die Konkursverwaltung

1) Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkurses erforderlichen Nachschüsse erfolgt durch die Konkursverwaltung.

2) Diese hat nach Aufstellung der Bilanz zu ermitteln, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages auf Grund ihrer Beitragspflicht beizutragen haben und die Beiträge vor der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften über das Umlageverfahren einzufordern.

F. Kleine Versicherungsvereine

Art. 528

I. Im Allgemeinen

1) Vereine, die bestimmungsgemäss einen sachlich, örtlich oder hin­ sichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, wie Krankenkassen, Werkspensionskassen, lokale oder landschaftliche Sterbe­ vereine oder Viehversicherungsvereine mit ähnlichem Wirkungskreise und dergleichen unterstehen den folgenden Vorschriften und ergänzend jenen über Vereine, soweit nicht ausdrücklich die Rechtsform einer an­ dern Verbandsperson, wie Genossenschaft und dergleichen gewählt wird.

2) Die Übernahme von Versicherungen gegen feste Prämie ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaft ist unzulässig.

391

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Ob ein kleiner Versicherungsverein oder eine sonst der Versiche­ rungsaufsicht nicht unterstehende Verbandsperson vorliegt oder nicht, bestimmt die Versicherungsaufsichtsbehörde, der zu diesem Zwecke die Statuten bei Vermeidung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Ord­ nungsstrafen einzureichen sind, jedoch kommt dem Vereine bis zum Entscheide der Aufsichtsbehörde in allen Fällen das Recht der Persön­ lichkeit zu.

4) Die Aufsichtsbehörde kann auch im Verlaufe der Zeit entscheiden, ob ein kleinerer Versicherungsverein sich zu einem konzessionspflichtigen entwickelt habe.

Art. 529

II. Rechnungsabschluss

1) Kleine Versicherungsvereine sollen alljährlich für jeden Versiche­ rungszweig einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einer Betriebsrech­ nung (Gewinn- und Verlustrechnung) und einem Vermögensausweise, ferner Zusammenstellungen über die Bewegung des Versicherungs­ bestandes und die eingetretenen Unterstützungs- beziehungsweise Scha­ denfälle aufstellen.

2) Die Betriebsrechnung beziehungsweise die einzelnen Fondsrech­ nungen sollen insbesondere aufweisen: 1. in den Einnahmen:

den Stand des reinen Vermögens am Schlusse des Vorjahres; die Einnahmen aus Beiträgen, Umlagen und dergleichen, mit Angabe der allfälligen Voraus- oder Nachschusszahlungen; Verwaltungseinnahmen, wie Schreibgebühren und dergleichen; Eingänge aus Kapitalanlagen, Kursgewinn und sonstige Einnahmen;

2. in den Ausgaben: statutenmässig geleistete Unterstützungen beziehungsweise Schaden­ vergütungen; Verwaltungskosten; Steuern und Gebühren; Kursverluste und sonstige Ausgaben; das reine Vermögen am Schlusse des Rechnungsjahres.

3) Der Vermögensausweis hat die sämtlichen Aktiven und Passiven nachzuweisen, deren Differenz das Vermögen des Vereins beziehungs­ weise des betreffenden Fonds darstellt.

392

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 530

III. Vermögensanlage

Das Vermögen solcher Vereine darf bei sonstiger Verantwortlichkeit der Organe für entstehenden Schaden aus einer andern Anlage nur ange­ legt werden in inländischen Wertpapieren, auf inländische Grundstücke bis zur Hälfte der amtlichen Schätzung, oder in der Spar- und Leihkasse des Landes.

G. Hilfskassen

Art. 531

I. Im Allgemeinen

1) Auf Hilfskassen, wie Kranken-, Krankenpflege-, Witwen- und Waisen-, Werk- und Unterstützungs-, Brand- und dergleichen Kassen sind, soweit nicht nachfolgend Abweichungen gegeben sind, oder sofern nicht die Vorschriften für eingetragene Versicherungsvereine Anwendung zu finden haben, die Bestimmungen über kleine Versicherungsvereine anzuwenden.

2) Anstelle der Bezeichnung Versicherungsvereine auf Gegenseitig­ keit kann auch der Ausdruck "Hilfskasse" und, wenn sie sich ins Öffent­ lichkeitsregister eintragen lassen muss, die Bezeichnung "eingetragene Hilfskasse" treten.

Art. 532

II. Besondere Vorschriften

1) Neben der Versicherung von Mitgliedern oder deren Angehörigen kann die Hilfskasse auch Unterstützungen für Reisen, Übernahme von Arbeitsvermittlungen gewähren oder Lesehallen, Bibliotheken und der­ gleichen einrichten, und die Bestreitung dieser Nebenzwecke hat durch besonders beschaffte Beiträge, die neben den andern eingehoben und verwaltet werden müssen, zu erfolgen.

2) Mitglieder, welche die Hilfskasse unterstützen, können an der Verwaltung, Kontrolle und in der Generalversammlung nach näheren statutarischen Vorschriften teilnehmen.

3) Ein Gründungsfonds ist, sofern die Versicherungsaufsichtsbehörde bei konzessionspflichtigen Hilfskassen einen solchen nicht verlangt, nicht erforderlich.

393

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Wenn die Statuten es nicht anders festsetzen oder das Vermögen nicht zur Deckung von Sicherungsansprüchen erforderlich ist, fällt das Vermögen einer aufgelösten Hilfskasse dem Lande zu, das es entsprechend den Vorschriften über die stillschweigende Treuhänderschaft zu wohltä­ tigen Zwecken zu verwenden hat.

Art. 533

H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung

Die aus kleinen Versicherungsvereinen oder aus Hilfskassen, wie Sterbe-, Kranken-, Krankenunterstützungs-, Fabrikkrankenkassen, fer­ ner aus Witwen- und Waisenkassen und ähnlichen Versicherungsverei­ nen oder von anderen Verbandspersonen, welche anstelle von kleinen Hilfskassen oder kleinen Versicherungsvereinen einen Versicherungs­ zweig betreiben, zustehenden Ansprüche dürfen den Berechtigten durch dessen Gläubiger weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses, noch durch Sicherungsmassregeln entzogen werden, soweit der Berechtigte nicht auf Grund des Gesetzes einen Unterhalt zu gewähren hat.

394

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5. Titel

Die Anstalten und Stiftungen

1. Abschnitt

Die Anstalten

Art. 534

A. Begriff und Abgrenzung

1) Anstalt (Etablissement) im Sinne dieses Titels ist ein nach den folgenden Vorschriften rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist.

2) Öffentlich-rechtliche Anstalten, die einem bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung be­ finden, unterstehen dem öffentlichen Rechte, soweit nicht Ausnahmen bestehen und, wenn sie selbständig sind, ergänzend den folgenden Vor­ schriften.

3) Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Rechte und ergänzend dem Kirchenrechte.

4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und sons­ tige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauflage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten bleiben Stif­ tungen.

5) Aufgehoben1

1 Art. 534 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

395

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

B. Gründung

Art. 535

I. Gründer

1) Eine Anstalt kann von einer Einzelperson, einer Firma, einem Ge­ meinwesen oder von Gemeindeverbänden oder einer sonst nicht im Öf­ fentlichkeitsregister eingetragenen Verbandsperson gegründet und be­ trieben werden.

2) Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur Gründung der Bewilligung der Regierung.

3) Mehr als ein Gründer ist nicht erforderlich.

Art. 536

II. Statuten

1) Zur Gründung einer Anstalt bedarf es schriftlicher und von einem oder mehreren Gründern unterzeichneter Statuten.

2) Die Statuten einer Anstalt müssen überdies Bestimmungen über Folgendes enthalten: 1. den Namen beziehungsweise die Firma und den Sitz und die Be­

zeichnung als "Anstalt"; 2. den Zweck der Anstalt, allenfalls den Gegenstand der Unternehmung; 3. den Schätzungswert des Anstaltsfonds, falls er nicht in Geld besteht

(Anstaltskapital), und die Art seiner Beschaffung und Zusammenset­ zung;

4. die Befugnisse des obersten Organs;1

5. die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;

6. die Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und über die Ver­ wendung des Überschusses;

7. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.1

1 Art. 536 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

396

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Besteht der Anstaltsfonds in andern Vermögenswerten als barem Gelde, so kann das gewidmete Vermögen statt in den Statuten in einem besonderen Verzeichnisse, das beim Öffentlichkeitsregister zur Aufbe­ wahrung einzureichen ist, näher aufgeführt sein.

5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Öffentlichkeitsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.2

III. Eintragung ins Anstaltsregister

Art. 537

1. Anmeldung beim Register

1) Der Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister unterliegen alle An­ stalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

2) Der Anmeldung muss eine Ausfertigung der Statuten sowie eine Vermögenswidmungsurkunde beigefügt sein, enthaltend:3

1. den Gründungsakt (Gründungsbeschluss beziehungsweise Gründungs­ erklärung, Gründungsurkunde), falls er nicht schon in den Statuten enthalten ist;

2. die Erklärung, dass der Anstaltsfonds mindestens zur Hälfte einge­ zahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt ist und wie der Rest aufge­ bracht beziehungsweise sichergestellt wird;

3. ein Verzeichnis der Mitglieder der Verwaltung unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder.

Art. 538

2. Eintragung und Veröffentlichung

1) In das Öffentlichkeitsregister sind einzutragen und im Auszuge zu veröffentlichen: 1. der Gründungsakt, falls er nicht in den Statuten selbst enthalten ist; 2. das Datum der Statuten;

1

2

3

Art. 536 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. Art. 536 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. Art. 537 Abs. 2 Satz 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

397

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. der Name beziehungsweise die Firma und der Sitz der Anstalt; 4. der Gegenstand des Unternehmens beziehungsweise Zweck und

gegebenenfalls die Zeitdauer der Anstalt; 5. die Höhe des der Anstalt gewidmeten Fonds, sowie des eingezahlten

Betrages oder der eingebrachten sonstigen Vermögenswerte mit ihrem Schätzungswerte;

6. gegebenenfalls besonders für Dritte festgesetzte Genussrechte nebst den Berechtigten;

7. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung, die Form, in der die Verwaltung ihre Wil­ lenserklärungen kundgibt und die Art der Ausübung der Vertretung;

8. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Ge­ werbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.1

2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit er­ langt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.2

Art. 539

IV. Anstaltsfonds, Haftung

1) Der Anstaltsfonds (Dotations- oder Widmungsfonds) kann entwe­ der ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage in Fondseinlagen der Gründer, die jedoch keinen Anspruch auf Zinsen in bestimmter Höhe haben, gewidmet werden.

2) Die Fondseinlagen sind in der durch die Statuten bestimmten Zeit einzuzahlen oder einzubringen.

3) Werden von den Gründern in die Anstalt Vermögensgegenstände eingebracht, welche auf die Fondseinlagen anzurechnen sind, so haben die Statuten oder das Verzeichnis den Gegenstand der Einbringung, des­ sen fachmännische Schätzung und die sich etwa daran knüpfenden be­

1 Art. 538 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 2 Art. 538 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

398

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

sonderen Begünstigungen im einzelnen genau und vollständig festzu­ setzen.

4) Wird später während des Betriebes der Anstaltsfonds voll einbe­ zahlt oder durch Vermögenswerte gedeckt, so ist dies beim Öffentlich­ keitsregister zur Eintragung anzumelden.

Art. 5401

V. Anstaltsanteile

1) Anstaltsanteile für Gründer oder Dritte am Vermögen der Anstalt bestehen selbst dann nur nach Vorschrift der Statuten, wenn Fondseinla­ gen geleistet werden und Genussberechtigte zum Bezuge des Anstalts­ gewinnes bestimmt sind.

2) Anteile und Anteilscheine einer Anstalt sind auch nichtig, solange die Zulässigkeit der Anteile oder Anteilscheine nicht in den Statuten vorgesehen ist, und es haften der Ausgeber und dritte Beteiligte gemäss den unter den allgemeinen Vorschriften aufgestellten Bestimmungen.

3) Die von den Statuten für die Gründer vorgesehenen Anteile richten sich im Zweifel nach der Höhe ihrer allfälligen Fondseinlagen und, wenn solche fehlen, sind sie gleich.

4) Anstaltsanteile sind nur dann als Wertpapiere zu behandeln, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen.

5) Die Anstaltsanteilscheine als Wertpapiere stehen unter den Vor­ schriften über die Namenaktien, wenn die Statuten nicht einschränkendere Vorschriften bezüglich ihrer Übertragbarkeit aufstellen.

6) Über die Anstaltsanteile hat die Verwaltung ein Anteilbuch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Anteilbuch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führen.

Art. 5412

C. Gründerrechte

Die einer oder mehreren Personen zustehenden Gründerrechte kön­ nen abgetreten oder sonst übertragen und vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden.

1 Art. 540 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 541 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

399

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 542

D. Anfechtung

Die Anfechtung einer Anstalt durch die Erben oder Gläubiger eines Gründers erfolgt, wenn sie zugunsten von Drittbedachten unentgeltlich errichtet worden ist, gleich wie bei der Schenkung.

E. Organisation1

Art. 5432

I. Oberstes Organ

1) Der oder die Inhaber der Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt. Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen.

2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organ jene Befugnisse zu, wie sie die allgemeinen Bestimmungen für das oberste Organ vorsehen.

3) Stehen die Gründerrechte mehreren Personen zu, bedürfen Be­ schlüsse zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Inhaber der Gründerrechte, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

4) Es steht einem Inhaber der Gründerrechte frei, die ihm zustehen­ den Gründerrechte selbst zu vertreten oder sie von einem Dritten, der nicht Inhaber der Gründerrechte zu sein braucht, mittels einer schriftli­ chen Vollmacht vertreten zu lassen.

Art. 544

II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle3

1) Die Mitglieder der Verwaltung können genussberechtigt sein oder nicht.

2) Soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Ausserstreitverfahren die Verwaltung im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie

1 Sachüberschrift vor Art. 543 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 543 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 Sachüberschrift vor Art. 544 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

400

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.1

3) Die Verwaltung ist der Anstalt gegenüber mangels abweichender Bestimmung verbunden, auch alle jene Beschränkungen einzuhalten, die auf Antrag von Beteiligten durch Anordnung des Richters im Ausser­ streitverfahren für den Umfang ihrer Befugnis, die Geschäfte der Anstalt zu führen und diese zu vertreten, festgesetzt sind, jedoch hat eine Be­ schränkung der Vertretungsbefugnis gutgläubigen Dritten gegenüber rechtliche Wirkung nur, soweit das Gesetz es zulässt.2

4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Revisionsstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren mangels anderer Bestim­ mung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.3

F. Rechtsverhältnis der Gründer und Bedachten zur Anstalt, unter sich und zu Dritten

Art. 545

I. Im Allgemeinen

1) Die Statuten haben darüber näher zu bestimmen: 1. wem die Anstalt und ihre allfälligen Reingewinne zugute kommen

sollen (Destinatäre, Bedachte); 2. in welcher Art und Weise diese näher ermittelt werden; 3. ob und in welcher Weise den Bedachten ein Anteil an der Organisation

(oberstes Organ, Verwaltung, Kontrolle) zukommt.4

1bis) Solange nicht Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberech­ tigte) eingesetzt worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.5

2) Vom Anstaltsvermögen darf nur ein dem Überschuss des Reinver­ mögens über den statutarisch eingezahlten oder sonst gedeckten An­ staltsfonds entsprechender Betrag nach allfälligen Rücklagen in die durch

1 Art. 544 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 544 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 544 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39, LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl.

2010 Nr. 454. 4 Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 5 Art. 545 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

401

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

die Statuten vorgesehenen Reservefonds, als verfügbarer Reingewinn entnommen werden.

3) Unbekannte Bedachte können auf Verlangen der Verwaltung im Aufgebotsverfahren mit der Massgabe aufgefordert werden, dass einzelne nicht behobene Leistungen mit Ablauf von drei Jahren seit der Aufforde­ rung zu Gunsten des Landes verfallen, es wäre denn, dass die Statuten es anders bestimmen würden.1

Art. 546

II. Unentziehbarkeit

1) Der Gründer kann bei Familienanstalten in den Statuten bestim­ men, dass den dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten der ihnen un­ entgeltlich zukommende Anstaltsnutzen durch ihre Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses gegen sie nicht entzogen werden darf; dies ist beim Eintrag ins Öffentlichkeitsregister anzumerken.

2) Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung der Statuten dürfen einem unentgeltlich begünstigten Drittbedachten Einkünfte, die ihm aus einer von einem andern errichteten Anstalt zufliessen, durch seine Gläu­ biger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nur insoweit entzogen werden, als sie der Bedachte, sein Ehegatte, sein einge­ tragener Partner und seine unversorgten Kinder zur Bestreitung des not­ dürftigen Unterhalts nicht bedürfen.2

Art. 5473

III. Vermögens- und Gewinnermittlung

Aufgehoben

Art. 548

IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht

1) Für die Schulden der Anstalt haftet in allen Fällen nur das An­ staltsvermögen.

1 Art. 545 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27. 2 Art. 546 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 3 Art. 547 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

402

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Ein jeder Gründer ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von ihm als Widmungsvermögen einschliesslich einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Konkurse der Anstalt weder erlassen noch gestundet werden.

3) Anstelle von Mitgliedern oder mangels solcher können auch Dritte die beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt oder eine beschränkte Nachschusspflicht übernehmen.

Art. 549

G. Statutenänderung

1) Der Gründer kann jederzeit die Statuten und insbesondere den Zweck unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger abändern, wie durch Erhöhung oder Herabsetzung des Anstaltsfonds, Änderung der Organi­ sation und dergleichen.

2) Die Statuten können statt der Gründer oder neben diesen andere Personen, Verbandspersonen, Firmen oder Behörden zur Abänderung der Statuten ermächtigen und hierüber nähere Vorschriften aufstellen.

3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Ausser­ streitverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfol­ gen.1

Art. 550

H. Auflösung, Fusion und Umwandlung

1) Inwieweit die Auflösung einer Verbandsperson, Gesellschaft oder Firma, welche Gründerin oder Inhaberin einer Anstalt ist, ihre Auflö­ sung zur Folge hat, ist vom Richter im Einzelfalle unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen.

2) Auf die Übernahme einer Anstalt durch eine andere und die Verei­ nigung mehrerer Anstalten kommen, soweit sich aus dem Anstaltsrecht oder den Statuten nicht eine Abweichung ergibt, die bezüglichen Vor­ schriften über die eingetragenen Genossenschaften zur entsprechenden Anwendung.

1 Art. 549 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2010 Nr. 454.

403

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesell­ schaft mit beschränkter Haftung in eine Anstalt finden die Vorschriften über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.

Art. 551

J. Verweisung

1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufge­ stellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.1

2) Auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Anstalten ohne Mitglieder finden ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung und auf Familienanstalten ohne Mitglieder die Vorschriften über die Familienstiftungen Anwen­ dung, soweit in diesem Abschnitte oder in den Statuten eine Abweichung nicht vorgesehen ist.

2. Abschnitt

Die Stiftungen2

Art. 5523

Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:

1 Art. 551 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Überschrift vor Art. 552 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220. 3 Art. 552 mit den neu eingefügten §§ 1 bis 41 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220.

404

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

A. Im Allgemeinen

I. Begriff und Zweck

§ 1

1. Umschreibung und Abgrenzung

1) Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbands­ person (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stif­ tungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, be­ stimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.

2) Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen zulässig.

3) Liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor, so darf die Stiftung auch nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Ge­ meinschaft sein, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.

§ 2

2. Stiftungszwecke

1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht.

2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwie­ gend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen be­ stimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.

3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnüt­ zigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnüt­ zige Stiftung anzusehen.

405

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht: 1. reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermö­

gen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;

2. gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken die­ nen.

II. Stiftungsbeteiligte

§ 3

1. Begriff

Als Beteiligte der Stiftung gelten: 1. der Stifter; 2. die Begünstigungsberechtigten; 3. die Anwartschaftsberechtigten; 4. die Ermessensbegünstigten; 5. die Letztbegünstigten; 6. die Organe der Stiftung gemäss den §§ 11, 24, 27 und 28 sowie die

Mitglieder dieser Organe.

§ 4

2. Stifter

1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Perso­ nen sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.

2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zuste­ henden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.

3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr

406

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

(Machtgeber) als Stifter. In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben.

§ 5

3. Begünstigter

1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter be­ stimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, be­ schränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgend­ einem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stif­ tung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.

2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind: 1. die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1); 2. die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2); 3. die Ermessensbegünstigten (§ 7); und 4. die Letztbegünstigten (§ 8).

§ 6

4. Begünstigte mit Rechtsanspruch

1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stif­ tungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungser­ trägnissen hat.

2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer auf­ schiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen recht­ lichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszu­ satzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

407

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 7

5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)

1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter be­ nannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten.

2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen be­ stimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträg­ nissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stif­ tungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tat­ sächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.

§ 8

6. Letztbegünstigter

1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stif­ tung verbleibendes Vermögen zukommen soll.

2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation ver­ bleibende Vermögen an das Land.

3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letzt­ begünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstel­ lung innehatte.

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

§ 9

1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente.

2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Aus­ kunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem

408

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhält­ nisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.

3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflö­ sung der Stiftung zu.

4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.1

5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

§ 10

2. Bei Widerrufsrecht des Stifters

1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehal­ ten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30), und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.

2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehal­ ten hat, ausgeübt werden.

§ 11

3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Or­ ganisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.

2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden: 1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;

1 Art. 552 § 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

409

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Perso­ nen, welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder

3. der Stifter.

3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt sinngemäss.

4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und ver­ wendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durch­ geführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stif­ tung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforder­ lichenfalls gemäss § 35 vor.

5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte ge­ mäss Abs. 4 verlangen.

6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

§ 12

4. Bei beaufsichtigten Stiftungen

Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.

§ 13

IV. Stiftungsvermögen

1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar.

410

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.

3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten, handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt da­ durch nicht die Stellung eines Stifters.

4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Be­ endigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.

B. Errichtung und Entstehung

I. Im Allgemeinen

§ 14

1. Stiftung unter Lebenden

1) Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter.

2) Im Falle einer direkten Stellvertretung oder einer indirekten Stell­ vertretung gemäss § 4 Abs. 3 ist auf der Stiftungsurkunde die Unter­ schrift des Stellvertreters zu beglaubigen.

3) Bei direkter Stellvertretung bedarf der Vertreter einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht des Stifters.

4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Öffentlichkeitsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit.

5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Öffentlichkeitsregi­ ster eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.

§ 15

2. Stiftung von Todes wegen

1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errich­ tet werden.

411

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders be­ stimmt, eines der Stifter erfolgen.

3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

II. Stiftungsdokumente

§ 16

1. Stiftungsurkunde (Statut)

1) Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen; 2. Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung; 3. die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem ge­

setzlichen Mindestkapital entsprechen muss; 4. Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten

oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnüt­ zige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stif­ tungszweck ergeben oder sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt;

5. Datum der Errichtung der Stiftung; 6. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 7. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie

Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefug­ nis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrats;

8. eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4;

9. den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stif­ ters bzw. bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs. 3) den Namen, Vor­ namen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hin­ zuweisen.

2) Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzunehmen: 1. der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder er­

richtet werden kann;

412

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können;

3. der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können; nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stif­ tungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht werden;

4. der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter;

5. der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszu­ satzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31 bis 34;

6. der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1; 7. der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41); 8. die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der

Aufsicht untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2).

3) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die Bestimmungen nach Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4.

§ 17

2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)

Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufge­ nommen werden müssen.

§ 18

3. Reglemente

Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszu­ satzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungs­ organ interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

413

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 19

III. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Ab­ schrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Ver­ fügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.

2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5), so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeich­ nung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierba­ ren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.

3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name bzw. Firma der Stiftung; 2. Sitz der Stiftung; 3. Zweck der Stiftung; 4. Datum der Errichtung der Stiftung; 5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 6. Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsda­

tum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;

7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle;

8. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten.

4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren erfolgen: a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten; b) auf Anzeige des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts oder

der Verlassenschaftsbehörde; oder c) von Amts wegen.1

1 Art. 552 § 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

414

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht ent­ steht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.

6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1.

IV. Gründungsanzeige

§ 20

1. Hinterlegung der Gründungsanzeige

1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Über­ wachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit ge­ setz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehun­ gen einer allfälligen Aufsicht jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechten­ stein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechti­ gung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen.

2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name der Stiftung; 2. Sitz der Stiftung; 3. Zweck der Stiftung; 4. Datum der Errichtung der Stiftung; 5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 6. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz

oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung;

7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentan­ ten;

8. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach ob­ jektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Be­ günstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt;

415

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

9. die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend ge­ meinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist;

10. die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungs­ urkunde der Aufsicht unterstellt ist; sowie

11. die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet.

3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Re­ präsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treu­ händer oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbe­ stätigung über die Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn: 1. der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder 2. sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.

§ 21

2. Prüfbefugnis und Massnahmen

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist als Stiftungs­ aufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Drit­ ten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Über­ prüfung erforderlich ist.

2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Über­ prüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Ände­ rungsanzeige unrichtig ist.

3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sit­ tenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung

416

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichen­ falls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.

4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungs­ behörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Ände­ rungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Ände­ rungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.

5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

C. Widerruf der Stiftungserklärung

§ 22

I. Durch den Stifter

Ein Widerruf der Stiftungserklärung ist nur zulässig: 1. wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen

ist, falls die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist; 2. falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch

zu Lebzeiten des Stifters rechtswirksam werden soll, bis zur Beglau­ bigung seiner Unterschrift in der Stiftungsurkunde;

3. bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.

§ 23

II. Ausschluss der Erben

1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.

2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stif­ ter bei der Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister verstorben ist.

417

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

D. Organisation

I. Stiftungsrat

§ 24

1. Im Allgemeinen

1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.

2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusam­ menzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.

3) Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen, gilt die Be­ stellung des Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können.

4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmun­ gen gelten auch für allfällige Stellvertreter.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlos­ sen werden, soweit dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.

2. Besondere Pflichten

§ 25

a) Vermögensverwaltung

1) Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grund­ sätzen einer guten Geschäftsführung.

2) Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzur­ kunde oder einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungs­ kriterien festlegen.

418

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 26

b) Rechnungswesen

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe aus­ üben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grund­ sätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzube­ wahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stif­ tungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungs­ rat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die An­ lage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 27

II. Revisionsstelle

1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.1

2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungs­ aufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlan­ gen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer: 1. einem anderen Stiftungsorgan angehört; 2. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht; 3. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungs­

organen hat; oder 4. Begünstigter der Stiftung ist.

3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mit­ teilung seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten. Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle.

1 Art. 552 § 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

419

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken ge­ mäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestä­ tigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermö­ gens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Be­ stimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tat­ sachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hier­ über zu berichten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisions­ stelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Grün­ den zweckmässig erscheint. Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen, mit Ver­ ordnung fest.

§ 28

III. Weitere Organe

1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermö­ gens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwa­ chung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.

2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 29

E. Aufsicht

1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungs­ aufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.

420

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt.

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sor­ gen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestel­ lung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stif­ tungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen.1

4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die An­ ordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsor­ gan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungsauf­ sichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.2

5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichts­ behörde im Aufgebotsverfahren ermittelt.

6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

F. Änderung

§ 30

I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente

1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehal­ ten. Diese Rechte können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll

1 Art. 552 § 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 552 § 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

421

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

eines dieser Rechte durch einen direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht.

2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1 nicht vorbehalten.

3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertre­ ter (§ 4 Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.

II. Rechte der Stiftungsorgane

§ 31

1. Änderung des Zwecks

1) Eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreich­ bar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhält­ nisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters ent­ sprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.

§ 32

2. Änderung anderer Inhalte

Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stif­ tungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsor­ gan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungs­ rat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

422

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Rechte des Richters

1. Beaufsichtigte Stiftungen

§ 33

a) Änderung des Zwecks

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung des Zwecks der Stiftung beantragen, wenn: 1. der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist

oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stif­ tung dem Willen des Stifters entfremdet ist; und

2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungs­ organ mit der Änderung des Zwecks betraut hat.1

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters ent­ sprechen.

3) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

§ 34

b) Änderung anderer Inhalte

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung ande­ rer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, beantragen, wenn: 1. dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung

des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermö­ gens, zweckmässig ist; und

2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stif­ tungsorgan mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.2

2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

1 Art. 552 § 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 552 § 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

423

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 35

2. Andere Stiftungen

1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterste­ henden Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.1

2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.

§ 36

G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen

1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläu­ biger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungs­ berechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstrec­ kung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Famili­ enstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.

2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläu­ biger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu ertei­ len. Dies gilt im Konkurs der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Masse­ verwalter.

§ 37

H. Haftung

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

1 Art. 552 § 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

424

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubi­ gern der Stiftung nicht geschmälert werden.

§ 38

I. Anfechtung

1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden.

2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willens­ mängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten.

K. Auflösung und Beendigung

§ 39

I. Auflösungsgründe

1) Die Stiftung wird aufgelöst, wenn: 1. über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist; 2. der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines

zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hin­ reichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;

3. das Gericht die Auflösung beschlossen hat; 4. der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.

2) Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald: 1. ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist; 2. der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; 3. die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist; 4. andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.

3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, so- fern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.

425

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflö­ sungsgrundes nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stif­ tungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die Auflösung auch von der Stiftungs­ aufsichtsbehörde beantragt werden.1

5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auflösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren den Auflö­ sungsbeschluss des Stiftungsrats aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungsaufsichtsbehörde zu.2

6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu beschliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Un­ terlassungsanordnung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekom­ men ist.

§ 40

II. Liquidation und Beendigung

1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allge­ meinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.

2) Auf im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.

3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Grundbuch- und Öf­ fentlichkeitsregisteramt eine Löschungsbestätigung in Form eines Regi­ sterauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.

4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Öffentlichkeits­ register eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Be­ fugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

1 Art. 552 § 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 552 § 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

426

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestim­ mungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

§ 41

L. Umwandlung

Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrecht­ lich organisierte Anstalt oder ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuun­ ternehmen mit Persönlichkeit mittels formrichtiger Urkunde umgewan­ delt werden, wenn die Umwandlung: 1. unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vor­

behalten ist; und 2. der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.

Art. 553 bis 5701

Aufgehoben

1 Art. 553 bis 570 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 220.

427

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

6. Titel Besondere Formen und Arten von Unternehmungen

1. Abschnitt

Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen

A. Gemeinwirtschaftliche Körperschaften

Art. 571

I. Umschreibung

1) Durch die Regierung kann Körperschaften im Sinne dieser Abtei­ lung auf ihr Ansuchen die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft zuerkannt werden, wenn mit oder ohne Kapitalbeteiligung der Staat, die Gemein­ den, Gemeindeverbände oder gemeinwirtschaftliche Anstalten, oder ihre Arbeiter und Angestellten an der Verwaltung, Überwachung (Kontrolle) oder am Gewinn teilhaben.

2) Die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft kann auf Anzeige der Regie­ rung oder auf Antrag der Verwaltung im Öffentlichkeitsregister ange­ merkt werden.

Art. 572

II. Verwaltung und Revisionsstelle1

1) In der Verwaltung (dem Vorstand) der gemeinwirtschaftlichen Körperschaft oder in ihrer Revisionsstelle müssen beteiligte Körperschaf­ ten (wie Staat, Gemeinden) oder von den Arbeitern und Angestellten gewählte Vertreter nach Anordnung der Regierung teilnehmen.2

2) Den von den Angestellten und Arbeitern gewählten Vertretern steht, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ein Zeichnungsrecht nicht zu.

3) Die Haftung der Vertreter des Gemeinwesens in der Verwaltung richtet sich nach der Vorschrift über die Beteiligung der öffentlichrechtli­ chen Verbandspersonen an der Verwaltung oder Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.3

4) Es ist in den Statuten eine Revisionsstelle vorzusehen.4

1 Art. 572 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 572 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 572 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 572 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

428

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Die Bestimmung über die Revisionstreuhandstelle bei gemeinwirt­ schaftlichen Anstalten findet entsprechende Anwendung.

Art. 573

III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens

1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteili­ gung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedin­ gungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen.1

2) Bei Kapitalerhöhungen kann dieses Recht auch im vollen Umfange insolange beansprucht werden, bis die Beteiligung des Gemeinwesens die Hälfte des gesamten Körperschaftskapitals erreicht hat.

3) Die Regierung kann aber bei Errichtung einer Verbandsperson oder nachher gültig auf dieses Recht verzichten, wobei über Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

Art. 574

IV. Gewinnverwendung

1) Hat der Reingewinn oder Überschuss den landesüblichen Zinsfuss des Körperschaftskapitals überschritten, so wird der Mehrbetrag zwi­ schen der Körperschaft und dem beteiligten Gemeinwesen verteilt.

2) Der Anteil des Gemeinwesens steigt zunehmend mit der Höhe des Reingewinnes beziehungsweise Überschusses.

3) Die Statuten haben hierüber nähere Bestimmungen aufzustellen.

4) Bei Verteilung des Reingewinnes muss ein durch die Statuten näher bestimmter Anteil zum Vorteile der Angestellten und Arbeiter nach Anordnung des Gemeinwesens verwendet werden.

1 Art. 573 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

429

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 575

V. Ausgabe von Schuldverschreibungen

Für die Aufbringung des Fremdkapitals von gemeinwirtschaftlichen Körperschaften kann die Regierung die Ausgabe von Schuldverschrei­ bungen (Obligationen) nach den Vorschriften für gemeinwirtschaftliche Anstalten bewilligen.

Art. 576

VI. Verweisung

Im übrigen gelten für gemeinwirtschaftliche Körperschaften, je nach der Form derselben, die bezüglichen Vorschriften über Aktien­ gesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Ver­ sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Hilfskassen oder über Ver­ bandspersonen gemäss den folgenden Abschnitten.

B. Gemeinwirtschaftliche Anstalt

Art. 577

I. Umschreibung

1) Zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben im Dienste des Volkes können gemeinwirtschaftliche Anstalten gegründet werden.

2) Sie können mit Zustimmung des Landtages zu öffentlich­ rechtlichen Anstalten erklärt werden, die aber gleichwohl mangels abwei­ chender Regelung nachfolgenden Vorschriften unterliegen.

3) Abgesehen von den in diesem Abschnitte geregelten gemeinwirt­ schaftlichen Anstalten kann sonstigen Anstalten des vorausgehenden Titels die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft entsprechend dem vorherge­ henden Abschnitte zuerkannt werden.

II. Errichtung

Art. 578

1. Gründer

1) Gemeinwirtschaftliche Anstalten werden vom Staat, von Gemein­ den oder einer Mehrzahl von Gemeinwesen zu dem Zwecke gegründet, um bestehende privatwirtschaftliche oder öffentliche Unternehmungen

430

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

im Wege der Vereinbarung in Eigentum oder Verwaltung der gemein­ wirtschaftlichen Anstalten zu übertragen oder neue Unternehmungen in dieser Form zu errichten.

2) Wenn besondere volkswirtschaftliche Rücksichten es erfordern, kann die Regierung auch andere Verbandspersonen oder Firmen mit deren Einverständnis bei der Errichtung gemeinwirtschaftlicher Anstalten zur Teilnahme heranziehen.

3) Soll eine gemeinwirtschaftliche Anstalt nicht vom Staate gegründet werden, so unterliegen der Gründungsbeschluss, sowie auch die Statuten und deren Änderung der Genehmigung durch die Regierung, soweit die Gründung nicht gemäss besonderen Gesetzen erfolgt.

2. Dotationskapital

Art. 579

a) Im Allgemeinen

Der Dotationsfonds (Anstalts- oder Widmungsfonds) kann entweder ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage durch Fondseinlagen der Gründer beigestellt und der Rest mit Zustim­ mung der Regierung und unter Vermittlung der Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder einer andern von der Regierung hiezu er­ mächtigten Unternehmung durch tilgbare Teilschuldverschreibungen (Obligationen) aufgebracht werden.

Art. 580

b) Teilschuldverschreibungen

1) Für die Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen ist ein Pfandrecht an Liegenschaften, allenfalls an andern Vermögensstücken der gemeinwirtschaftlichen Anstalt zu bestellen.

2) Die gründenden Gemeinwesen haben nach Einholung der Geneh­ migung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung der Teilschuldverschreibungen zu übernehmen.

3) Auf Grund solcher Teilschuldverschreibungen kann die Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder mit Zustimmung der Regierung eine andere Unternehmung über die in ihrem Besitze befindlichen Teil­ schuldverschreibungen, welche unter entsprechender Anwendung der für Pfandbriefe gegebenen Vorschriften in ein besonderes Deckungsregister einzutragen sind, Bankschuldverschreibungen ausgeben.

431

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Teilschuldverschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Anstalten, die unter der Haftung eines Gemeinwesens ausgegeben werden, oder für die ein Pfandrecht mit der für Pfandbriefe vorgeschriebenen Wertgrenze in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, können zur Anlage von Mündelgeldern verwendet werden.

5) Nehmen gemeinwirtschaftliche Anstalten an Stelle der tilgbaren Teilschuldverschreibungen Darlehen bei der Spar- und Leihkasse des Landes auf, so haben, wenn auf diese Darlehen hin Bankschuldverschrei­ bungen ausgegeben werden sollen, die gründenden Gemeinwesen nach Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen zu übernehmen.

6) Die Regierung kann im Verordnungswege nähere Vorschriften über die Ausgabe, Sicherstellung und den Treuhänder solcher Teilschuld­ verschreibungen aufstellen.

III. Organisation

1. Die Anstaltsversammlung

Art. 581

a) Zusammensetzung und Dauer

1) Die Anstaltsversammlung als oberstes Organ besteht aus Vertre­ tern der gründenden Gemeinwesen und der Verwaltung.

2) Die Statuten können bestimmen, dass neben oder statt Vertretern der Verwaltung auch andere öffentlich-rechtliche oder private Körper­ schaften oder Anstalten oder Firmen, die Spar- und Leihkasse des Landes, Organisationen eines erheblichen Teiles der Abnehmer der Erzeugnisse der Anstalt, andere Privatinteressenten oder Vertreter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt in der Anstaltsversammlung vertreten sein müssen.

3) Bei der Auswahl der im ersten Absatze erwähnten Vertreter ist auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen, rechtli­ chen und dergleichen Fragen soweit als möglich Rücksicht zu nehmen.

4) Die Tätigkeitsdauer der Anstaltsversammlung umfasst je drei Ge­ schäftsjahre und erlischt, sofern nicht vorher eine Abberufung stattfindet, mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbetriebsbilanz.

5) Werden Vertreter auf Grund von Wahlen in die Anstaltsversamm­ lung entsendet, so erlischt deren Auftrag mit dem Ablauf der Mandat­ dauer ihrer Auftraggeber und es treten an ihre Stelle Beauftragte auf Grund von neuen Wahlen.

432

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 582

b) Befugnisse

1) Der Beschlussfassung der Anstaltsversammlung unterliegen: 1. Die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses, die Ver­

teilung des Reingewinnes und die Entlastung der Verwaltung (Ge­ schäftsleitung);

2. die Bestellung der Verwaltung und die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf;

3. die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Anstalt aus der Geschäftsführung gegenüber der Verwaltung erwachsen;

4. der Abschluss von langfristigen Kreditverträgen, durch welche ein Kreditbetrag über eine in den Satzungen bestimmte Höhe hinaus von der Anstalt in Anspruch genommen wird;

5. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Anstalt vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine Vergütung, welche einen in den Satzungen bestimmten Teil des Anstaltsfonds übersteigt, erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Anstalt, sofern es sich nicht um den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden;

6. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung; 7. Anträge auf Abänderungen der Satzungen der Anstalt.

2) Die Satzungen können auch andere Gegenstände der Beschlussfas­ sung durch die Anstaltsversammlung vorbehalten.

3) Die durch das Gesetz oder die Satzungen der Anstaltsversammlung vorbehaltene Tätigkeit wird durch Beschlüsse derselben ausgeübt.

2. Verwaltung und Revisionsstelle1

Art. 583

a) Bestellung

1) Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die Anstaltsver­ sammlung bestellt, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen.

1 Sachüberschrift vor Art. 583 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

433

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die Revisionsstelle besteht aus Bevollmächtigten der gründenden Gemeinwesen in einer durch die Satzungen bestimmten, fünf nicht über­ steigenden Zahl.1

3) Die Bestellung der ersten Revisionsstelle gilt für die Zeit bis zur Beschlussfassung über die erste Jahresbetriebsbilanz; in der Folge währt die Tätigkeitsdauer höchstens je drei Geschäftsjahre und sie erlischt mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbilanz der Tätigkeitsdauer.2

4) Zu Mitgliedern der Revisionsstelle dürfen auch die Mitglieder der Anstaltsversammlung nicht bestellt werden.3

Art. 5844

b) Obliegenheiten der Revisionsstelle

1) Der Revisionsstelle obliegt, ausser den für die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Gesellschaften mit Persönlichkeit aufge­ stellten Pflichten, soweit nicht nachfolgend eine Abweichung gegeben ist: 1. die Genehmigung der Aufnahme langfristiger Kredite über eine in

den Satzungen zu bestimmende Höhe hinaus; 2. die Genehmigung des An- und Verkaufes von Grundstücken über ein

in den Satzungen zu bestimmendes Ausmass hinaus; 3. die Genehmigung der Vorschläge der Verwaltung an die Anstaltsver­

sammlung über die Gewinnverteilung; 4. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung auch gegen den

Willen der Anstaltsversammlung, in Fällen des Vertrauensmissbrau­ ches, der eigennützigen Geschäftsführung, der Verletzung wesent­ licher Bestimmungen der Satzungen oder der Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Wirkungskreises, wodurch die Interessen der Anstalt gefährdet werden, sowie die Einberufung der Anstaltsver­ sammlung zur sofortigen Bestellung einer neuen Verwaltung;

5. die Auflösung der Anstaltsversammlung bei beharrlicher grober Ver­ letzung der ihr nach dem Gesetze und den Satzungen obliegenden Pflichten;

6. die Einberufung der Anstaltsversammlung, wenn es im Interesse der Anstalt erforderlich scheint.

1 Art. 583 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 583 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 583 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 584 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

434

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Der Revisionsstelle und deren einzelnen Mitgliedern steht das Recht zu, sich von dem Gange der Geschäfte der Anstalt in Kenntnis zu erhalten; sie kann jederzeit in Gesamtheit oder durch einzelne ihrer Mit­ glieder die Bücher und Papiere der Anstalt einsehen, sowie den Bestand der Anstaltskasse und die Bestände an Effekten, Schuldurkunden und Waren untersuchen.

3) Die Revisionsstelle kann die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

Art. 585

c) Revisionstreuhandstelle

1) Die Regierung kann auf Kosten der Anstalt eine sachverständige Revisionstreuhandstelle beauftragen, jederzeit die Geschäftsbücher, Ge­ schäftspapiere, den Kassaverkehr und die Bilanz der Anstalt zu überprüfen.

2) Ergeben sich bei der Überprüfung Beanstandungen, so sind diese der Revisionsstelle zwecks Aufklärung und Abstellung der Mängel anzu­ zeigen.1

IV. Verrechnungswesen

Art. 586

1. Geschäftsführung und Rechnungswesen

1) Die Geschäftsführung, insbesondere die Buchführung und die finanzielle Gestaltung der gemeinwirtschaftlichen Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen einzurichten; ihr Rechnungswesen ist vom übrigen Rechnungswesen der gründenden Körperschaften getrennt zu halten und so zu gestalten, dass der jeweilige Stand ihres Vermögens jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.

2) Das Vermögen der gemeinwirtschaftlichen Anstalt ist abgesondert vom Vermögen der gründenden Körperschaften zu verwalten.

3) Inwieweit das Ergebnis ihres Betriebes in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der gründenden Gemeinwesen ersichtlich zu machen ist, bestimmen die für die Finanzverwaltung der letzteren beste­ henden Vorschriften.

1 Art. 585 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

435

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 587

2. Verwendung der Erträgnisse

1) Die Erträgnisse der Anstalt sind in der Regel folgendermassen zu verwenden: 1. Zunächst sind die Betriebsauslagen einschliesslich des Erfordernisses

für die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen und für die erfor­ derlichen Amortisationen zu bestreiten.

2. Weiters sind in einem durch die Satzungen bestimmten Mindestaus­ masse Rückstellungen für die technisch und wirtschaftlich gebotene Ausgestaltung des Unternehmens und für etwaige Betriebsverluste zu machen.

3. Sodann sind die auf die Fondseinlagen entfallenden Erträgnisanteile bis zur Höhe des landesüblichen Zinsfusses der Fondseinlagen zu entrichten.

2) Wenn die Statuten nichts weiter bestimmen, ist der übrigbleibende Rest der Erträgnisse für gemeinnützige und wohltätige Zwecke gemäss Beschluss der Anstaltsversammlung und, wenn eine solche fehlt, gemäss Beschluss der Verwaltung zu verwenden.

Art. 588

V. Auflösung

1) Die gemeinwirtschaftliche Anstalt wird auch auf Antrag der An­ staltsversammlung, der Revisionsstelle oder einer der gründenden Kör­ perschaften oder Anstalten, falls nicht die Auslösung auf Grund einer Liquidationsbilanz erfolgt, endlich durch Verfügung der Regierung auf­ gelöst.1

2) Die Gründer können eine besondere Liquidationsordnung auf­ stellen.

Art. 589

VI. Verweisung

Auf die gemeinwirtschaftlichen Anstalten finden im übrigen die Vor­ schriften über die Anstalten im Allgemeinen ergänzende Anwendung.

1 Art. 588 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

436

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Abschnitt

Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen

Art. 590 bis 6131

Aufgehoben

3. Abschnitt

Andere Verbandspersonen

Art. 614 bis 6482

Aufgehoben

3. Abteilung

Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Personenrechtliche Gemeinschaften)

7. Titel

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 649

A. Begriff, Formen usw.

1) Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen zu einem gemeinsamen, wirtschaftlichen oder anderen Zwecke mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2) Die Leistungen der Mitglieder können auch in einem Unterlassen bestehen.

3) Zur Gründung einer Gesellschaft bedarf es, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, keiner besonderen Form.

1 Art. 590 bis 613 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 68 und LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 614 bis 648 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

437

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit sind, mit Ausnahme der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft einschliesslich der Kollektiv­ gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditärengesell­ schaft, weder rechts- noch parteifähig und es können in einem Verfahren nur die Gesellschafter als solche als Partei wie als Kläger, Beklagte auftre­ ten.

5) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abwei­ chung nicht ergibt, richtet sich die Gesellschaft nach dem bezüglichen Vertrage.

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 650

I. Beiträge

1) Jeder Gesellschafter hat einen gleichen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen, Arbeit oder in anderen Vermögenswerten, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder der Zweck der Gesellschaft ihn ausschliesst.

2) Mehr als den verabredeten Beitrag muss ein Gesellschafter nicht leisten, jedoch kann er, wenn bei veränderten Umständen, ohne Vermeh­ rung des Beitrages, die Erreichung des Zweckes nicht stattfinden kann, ausscheiden beziehungsweise ausgeschlossen werden.

3) Die Leistung von Beiträgen kann sowohl von den einzelnen Ge­ sellschaftern als auch, wenn es sich um Gesellschaften mit Firmen han­ delt, von der Gesellschaft selbst zu ihren Gunsten verlangt werden.

4) In bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht fin- den, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch und die Nutzung überlässt, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende An­ wendung.

Art. 651

II. Gewinnbeteiligung

1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.

2) Ist ein Anteil am Gewinn oder ein Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung im Zweifel für beides.

438

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Verabredung, dass ein Gesellschafter Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist nur zulässig, wenn er zu dem gemeinsa­ men Zwecke Arbeit beizutragen hat.

Art. 652

III. Gesellschaftsbeschlüsse

1) Gesellschaftsbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.

2) Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen, sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsieht.

IV. Geschäftsführung

Art. 653

1. Im Allgemeinen

1) Die Geschäftsführung steht allen unbeschränkt haftenden Gesell­ schaftern zu, soweit nicht durch Vertrag oder Beschluss die Geschäfts­ führung erweitert oder in gültiger Form beschränkt worden ist oder Dritte ausschliesslich mit der Geschäftsführung betraut worden sind.

2) Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesell­ schaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesell­ schafter das Recht, durch seinen begründeten Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.

3) Die einzelnen Gesellschaftern oder Dritten übertragene Geschäfts­ führung berechtigt mangels anderer Bestimmung des Gesellschaftsvertra­ ges nicht zu solchen Rechtshandlungen und Leistungen tatsächlicher Natur, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, wie namentlich nicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages, zur Auflösung der Gesell­ schaft, Übertragung und Entziehung des Rechts zur Geschäftsführung, Aufnahme oder Ausschluss von Gesellschaftern.

4) Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemein­ schaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt.

439

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Ergibt sich aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht etwas ande­ res, so umfasst die Geschäftsführung auch die Vertretung, wobei auf das Rechtsverhältnis zwischen den Geschäftsführenden und der Gesellschaft die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis ergänzend anzuwenden sind.

Art. 654

2. Firmen und Verbandspersonen

1) Mit der Geschäftsführung können auch Firmen oder Verbandsper­ sonen einzeln oder kollektiv mit andern Gesellschaftern betraut werden.

2) In diesem Falle erfolgt die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch diejenigen Personen, welche sie für den betreffenden Gesellschafter ausüben.

3) Sie sind zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht mehr berech­ tigt, sobald die von ihnen vertretene Firma oder Verbandsperson nicht mehr zur Geschäftsführung befugt ist, oder sobald diese Personen selbst nicht mehr die Berechtigung zur Geschäftsführung der Firma oder Ver­ bandsperson besitzen, der sie angehören.

3. Verantwortlichkeit

Art. 655

a) Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

1) Für Ausgaben oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht beziehungsweise eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, kann er von den übrigen Gesellschaftern anteilmässigen Ersatz verlangen.

2) Was von einem Gesellschafter nicht erhältlich ist, haben alle andern nach ihren Anteilen zu tragen.

3) Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an landesübliche Zinsen fordern.

4) Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen mangels anderer Abrede kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

440

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

b) Mass der Sorgfalt

Art. 656

aa) Im Allgemeinen

1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt, wobei er jedoch von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist.

2) Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschul­ den entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.

3) Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.

4) Sowohl die geschäftsführenden als auch die nicht geschäftsführen­ den Gesellschafter dürfen zu ihrem besonderen Vorteile keine Geschäfte abschliessen beziehungsweise betreiben, durch die der Zweck der Gesell­ schaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.

Art. 657

bb) Verzugszinsen und Vergütungen

1) Bestimmt der Vertrag es nicht anders, so ist ein Gesellschafter, wel­ cher seine Beiträge nicht zur rechten Zeit leistet oder eingenommene Gesellschaftsgelder oder andere Vermögenswerte nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaft abliefert oder unbefugt Vermögenswerte an sich nimmt, von Gesetzes wegen Verzugszinsen oder eine entsprechende Vergütung von dem Tage an zu leisten verpflichtet, an welchem der Bei­ trag oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Einnahme er­ folgt ist.

2) Für den Verzug bei Annahme von Beiträgen eines Gesellschafters gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Annahmeverzug im Obli­ gationenrechte.

3) Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen grösseren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hier­ durch nicht ausgeschlossen.

441

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 658

4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung

1) Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Be­ fugnis zur Geschäftsführung darf durch die übrigen Gesellschafter ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.

2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsver­ trag es anders bestimmt.

3) Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsfüh­ rer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder ihm die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung abgeht.

4) Ebenso kann ein geschäftsführender Gesellschafter oder Dritter aus einem wichtigen Grunde die Geschäftsführung sofort kündigen, selbst wenn er auf die Kündigung verzichtet hat.

Art. 659

5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter

1) Soweit weder in den Bestimmungen dieser Abteilung noch im Ge­ sellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhält­ nis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern oder eines Dritten als Geschäftsführer zu den Gesellschaftern die Vor­ schriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zur Anwendung.

2) Wenn ein Dritter oder ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäfts­ führung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Dritter oder Gesellschafter seine Befu­ gnisse überschreitet, so finden die Vorschriften über die Ge­ schäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

3) Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenhei­ ten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

4) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

5) Die Gestattung der Einsichtnahme kann gerichtlich im Ausser­ streitverfahren erzwungen werden.1

1 Art. 659 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

442

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 660

V. Gesellschaftsvermögen

1) Sachen, Forderungen, dingliche und andere Rechte, wie namentlich geleistete oder ausstehende Beiträge der Gesellschafter, die an die Gesell­ schaft formrichtig übertragen oder für sie erworben worden sind, gehö­ ren, soweit es nicht anders bestimmt ist, zum gemeinsamen Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) und stehen ihnen ungeteilt und insgesamt zu.

2) Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes, wie Früchte, Zuwachs oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsver­ mögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.

Art. 661

VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung

1) Als Gesellschafter können Dritte mangels anderer Abrede nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen und unter der gleichen Voraussetzung kann das Gesellschaftsverhältnis übertragen werden.

2) Wenn ein Gesellschafter Treuhänder ist oder einseitig einen Drit­ ten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird der Begünstigte beziehungsweise dieser Dritte dadurch nicht zum Gesell­ schafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesell­ schaftsanteile übertragbar sind.

4) Soweit die Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht über­ tragbar sind, ist auch die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an ihnen und die Pfändung ausgeschlossen.

5) Vorbehalten bleiben die Übertragung der einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedi­ gung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, wie namentlich auf Erstattung der Vorschüsse, Ersatz der Auslagen und Schäden, sowie Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesell­ schafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

443

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

C. Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten

Art. 662

I. Vertretung

1) Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

2) Wenn ein Gesellschafter ausdrücklich oder stillschweigend im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestim­ mungen über die Stellvertretung mit sich bringen.

3) Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird, ver­ mutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.

4) Ein vertretungsberechtigter Gesellschafter kann für die Gesell­ schaft oder sämtliche Gesellschafter mit sich selbst Geschäfte abschliessen, wird aber schadenersatzpflichtig, wenn er dabei nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden pflegt.

II. Haftung

Art. 663

1. Des Gesellschaftsvermögens

1) Die Gesellschaftsgläubiger haben Anspruch auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen unter Vorgang vor den Sondergläubigern der einzelnen Gesellschafter.

2) Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesell­ schaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.

3) Soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist zur Zwangsvoll­ streckung in das Vermögen einer Gesellschaft ohne Firma ein gegen alle Gesellschafter beziehungsweise ein gegen alle Geschäftsführer wirkender Vollstreckungstitel erforderlich.

444

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 664

2. Der Gesellschafter

1) Die Mitglieder einer Gesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung nach Gesetz zulässig und im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist oder der einzelne Gläubiger in die Beschränkung der Haftung nicht eingewilligt hat, Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch.

2) Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertre­ tung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung oder Vorschriften.

3) In einem Prozess der übrigen Gesellschafter als solcher mit Dritten kann jeder Gesellschafter auf seine eigenen Kosten als Nebenintervenient auftreten.

Art. 665

III. Verrechnung und Retentionsrecht

1) Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner einen Anspruch, der ihm wider einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.

2) Ebenso kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung, die der Gesellschaft gegen diesen zusteht, nicht verrechnen.

3) Dagegen wird, wenn ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Son­ derschuldner eines Gesellschafters ist, die Verrechnung zugunsten so­ wohl des Gesellschaftsgläubigers, als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald dieser von jenem belangt werden könnte.

4) Für Forderungen, welche nicht verrechnet werden können, darf der Gläubiger auch ein Retentionsrecht an Gegenständen des Gesell­ schafters beziehungsweise der Gesellschaft nicht geltend machen.

D. Auflösung und Ausschliessung

Art. 666

I. Im Allgemeinen

1) Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder

wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;

445

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. wenn ein unbeschränkt haftender Gesellschafter stirbt beziehungs­ weise, wenn es sich um eine Firma oder Verbandsperson handelt, sich auflöst, und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern fortbestehen soll; es wäre denn, dass die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern bestanden hätte;

3. wenn der Liquidationsanteil eines unbeschränkt haftenden Gesellschaf­ ters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein solcher Gesellschafter in Konkurs fällt oder wenn ihm ein Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Aufgaben die Besorgung der Rechtsverhältnisse aus der Gesellschaft gehört, wird, falls in letzterem Falle das Pflegschaftsgericht es nicht an­ ders anordnet und sofern die übrigen Gesellschafter von ihrem Aus­ schlussrecht unter Ausfolgung des Liquidationsanteils nicht Gebrauch machen und die Gesellschaft unter sich nicht fortsetzen;1

4. durch Gesellschaftsbeschluss; 5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen

worden ist, Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung oder dergleichen; 6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche

im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters einge­ gangen worden ist; die Kündigung hat an alle andern Gesellschafter oder, wenn eine Firma geführt wird, an diese zu erfolgen;

7. durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund, wie beispielsweise vorsätzliche oder grobfahrlässige Nicht­ erfüllung von Gesellschaftspflichten, Unmöglichkeit der Erfüllung solcher Pflichten, erbitterte Feindschaft der Gesellschafter, schwere Beleidigungen oder böswillige Verleumdungen, mangelnde andauernde Rentabilität des Geschäftsbetriebes, Missbrauch der Gesellschaftsfirma zu Privatzwecken und dergleichen.

2) Aus wichtigen Gründen kann ein Gesellschafter vor Ablauf der Vertragsdauer der Gesellschaft oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung mit sofortiger Wirksamkeit entweder austreten oder, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, beim Richter die Auflösung verlangen.

3) Ebenso können die übrigen Gesellschafter bei Vorliegen wichtiger Gründe einen andern Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss unter Entrichtung seines Liquidationsanteils ausschliessen.

4) Die Auflösungsklage ist gegen alle andern Gesellschafter zu richten, selbst wenn die Gesellschaft eine Firma führt.

1 Art. 666 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

446

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grunde haftet derje­ nige, der andern durch sein schuldhaftes Verhalten Anlass zur Auflösung gegeben hat, für allen Schaden.

Art. 667

II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

1) Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

2) Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3) Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

Art. 668

III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung

1) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufge­ löst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung, soweit sie bisher bereits bestanden hat, zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.

2) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufge­ löst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.

3) Diese Bestimmung ist entsprechend auf die Rechtsnachfolger an­ zuwenden, wenn eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter sich auflöst.

4) Die andern geschäftsführenden Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiterzuführen.

447

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

IV. Kündigung eines Gläubigers oder der Konkursverwaltung

Art. 669

1. Im Allgemeinen

1) Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zum Gesell­ schaftsvermögen gehörenden Gegenständen kann nicht gepfändet werden, wohl aber der Anteil am Liquidationsergebnis und am Gewinn.

2) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Vollstreckung auf den Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft, gleichviel ob sie auf bestimmte oder auf unbe­ stimmte Dauer eingegangen ist, auf eine Frist von drei Monaten kündigen.

3) Ebenso kann für einen Gesellschafter, der in Konkurs geraten ist, die Konkursverwaltung kündigen.

4) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger beziehungs­ weise die Konkursverwaltung die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Gewinnan­ teils, nicht geltend machen.

Art. 670

2. Wirkung

1) Die Wirkung einer solchen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kündigung kann aber jederzeit, solange die Auflösung nicht vollzogen ist, von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern dadurch ab­ gewendet werden, dass sie die kündigende Konkursverwaltung oder den Gläubiger befriedigen oder den Gesellschafter unter Auszahlung des Liquidationsanteils an jene ausschliessen und die Gesellschaft unter sich fortsetzen.

2) Das Gericht kann im Vollstreckungsverfahren den Gläubiger er­ mächtigen, alle Schritte zur Geltendmachung der gepfändeten Rechte des Gesellschafters in dessen Namen zu unternehmen, insbesondere auch zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts, sowie einzelner aus ihm her­ vorgehender Ansprüche im Prozess- und Vollstreckungsverfahren gegen Dritte.

3) Im Konkurse eines Gesellschafters ist die Konkursverwaltung zu diesen Massnahmen von Gesetzes wegen ermächtigt.

448

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

V. Liquidation

Art. 671

1. Im Allgemeinen

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet bezüglich des Gesell­ schaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu er­ forderliche Eingehung neuer Geschäfte, sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbe­ stehend.

3) Für die Auseinandersetzung gelten die nachfolgenden Bestimmun­ gen, sofern der Vertrag es nicht anders vorsieht oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt.

4) Soweit es Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht anders bestim­ men, kann eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma sich mit schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter ohne Liquidation in eine andere Gesellschaft mit Firma oder Verbandsperson umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung entstandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.

Art. 672

2. Behandlung der Einlagen

1) Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesell­ schafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesell­ schafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.

2) Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.

3) Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.

4) Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlech­ terten Gegenstand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft nur zur Be­ nützung überlassen hat, kann er bei der Rückgabe nach den Grundsätzen über den Miet- oder Pachtvertrag Ersatz verlangen.

449

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 673

3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag1

1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaft­ lichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind, oder für welche einem Gesellschafter die übrigen als Schuldner haften.

2) Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie bestritten, so ist das zur Tilgung Erforderliche zu hinterlegen oder zurückzubehalten.

3) Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Er­ satz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.

4) Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Ver­ wendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesell­ schafter das Fehlende als Verlust zu tragen.

5) Mangels anderer Bestimmung erfolgt die Teilung nach den Vor­ schriften über das Gesamteigentum und ergänzend nach denjenigen über die einfache Rechtsgemeinschaft, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.

Art. 674

4. Vornahme der Auseinandersetzung2

1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.

2) Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte ein­ zelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen, den übrigen Gesell­ schaftern Auskunft zu erteilen und Rechnung abzulegen.

1 In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 674 zugeordnet.

2 In der Originalausgabe wurde diese Sachüberschrift irrtümlicherweise dem Art. 673 zugeordnet.

450

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 675

VI. Haftung und Verjährung

1) An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auf­ lösung der Gesellschaft nichts geändert.

2) Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus der durchgeführten Liquidation oder aus dem Ausscheiden verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Liquidation oder dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, bei den im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Gesellschaftern, seit der Löschung oder, wenn eine Forderung später fällig wird, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, es wäre denn, dass noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, aus dem der Gesell­ schafter Befriedigung sucht; in diesem letzteren Falle kann ihm die Ver­ jährung nicht entgegengesetzt werden.

3) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen.

E. Internationales Recht1

Art. 6762

I. Inländische Gesellschaften

1) Als inländische Gesellschaften gelten diejenigen, welche nach in­ ländischem Recht organisiert sind, d.h. inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllen bzw. falls solche nicht bestehen, sich nach inländischem Recht organisiert haben oder falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen worden ist, ihre Verwaltung hier haben oder hier einen wesentlichen Teil ihres Geschäftsbetriebes ausüben oder von denen mindestens die Hälfte der Gesellschafter ihren Wohnsitz im Inland ha­ ben. Auf diese kommt liechtensteinisches Recht zur Anwendung.

2) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und die Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten.

1 Sachüberschrift vor Art. 676 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 2 Art. 676 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

451

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Ausländische Gesellschaften1

Art. 6772

1. Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit von ausländischen Gesellschaften

1) Die Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit ausländischer Gesell­ schaften wird nach dem Recht des Staates beurteilt, nach dessen Vor­ schriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publi­ zitäts- oder Registriervorschriften dieses Rechts erfüllen. Falls solche Publizitäts- oder Registriervorschriften nicht bestehen und falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich die Rechts-, Hand- lungs- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Staates, nach dem sie sich organisiert hat.

2) Ausländische Gesellschaften können jedoch im Inland nicht in weiterem Umfange Rechte erwerben, als dies den inländischen Gesell­ schaften möglich ist und sie sind mindestens in gleichem Umfang delikts­ fähig wie jene.

Art. 6783

2. Verlegung vom Ausland ins Inland

1) Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Neugründung oder Verlegung der Geschäftstätigkeit dem inländischen Recht unterstellen, wenn sie sich dem inländischen Recht angepasst hat.

2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Öffentlichkeits­ register ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die einge­ tragene Gesellschaft entspricht.

Art. 679

F. Geltungsbereich und Verweisung

1) Die Vorschriften dieses Titels sind auf die nachfolgenden Gesell­ schaftsformen anzuwenden, insoweit sich nicht aus den besonderen Be­ stimmungen eine Abweichung ergibt.

1 Sachüberschrift vor Art. 677 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 2 Art. 677 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 3 Art. 678 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19.

452

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Bei Gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrage in Anlehnung an die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Organisa­ tion geschaffen werden.

3) Soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, sind auf Gesellschaften mit Firmen, gleichgültig ob sie nachfolgend besonders geregelt sind oder nicht, die für Verbandspersonen aufgestellten allgemeinen Vorschriften über: den Schutz der Persönlichkeit; die Rechts-, Handlungs- und Delikts­ fähigkeit; den Gerichtsstand; die Eintragung von Zweigniederlassungen; die Beendigung wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder Staatsgefährlichkeit und die Vermögensverwendung, die Nachtrags­ liquidation und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufge­ löste Verbandsperson; die Vollmacht und Unterschrift der Organe und ihrer Vertreter; die amtliche Revision; die sozialpolitischen Gewinnrech­ te, ferner die Vorschriften über die besonderen Formen und Arten von Unternehmungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über verselbstän­ digte Abteilungen und über Einmannverbandspersonen) und über das internationale Recht entsprechend anzuwenden.

8. Titel

Die einfache Gesellschaft

Art. 680

A. Begriff

Eine Gesellschaft ist eine einfache im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gemeinschaft zutreffen.

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 681

I. Beiträge und Eigentum

1) Ist es nicht anders vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der ver­ einbarte Zweck es erheischt.

2) Zur Erhöhung der vereinbarten Beiträge oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter mangels anderer Abrede nicht verpflichtet.

453

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie Gesamteigentum der Gesellschafter werden.

4) Das Gleiche gilt von andern Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloss für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

Art. 682

II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Vertei­ lung des Gewinnes oder Verlustes mangels anderer Abrede erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen.

2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsab­ schluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen.

3) Der Gesellschaftsvertrag kann Reservefonds und dergleichen vor­ sehen.

Art. 683

III. Anteile am Gewinn und Verlust

1) Jeder Gesellschafter hat, wenn es nicht anders vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

2) Die Vereinbarung, dass einzelne Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn, wohl aber eine sonstige Entschädigung, wie Gehalt, Lohn und dergleichen beziehen, ist zulässig.

3) Der Gewinn darf nicht durch willkürliche Minderbewertung ein­ zelner Gegenstände ohne Zustimmung aller Gesellschafter verringert werden.

C. Besondere Arten

Art. 684

I. Beteiligungen, Konzerne und dergleichen

Organisationsformen (wie Beteiligungen, Interessengemeinschaften oder Konzerne, Förderungs- oder Nutzungsgemeinschaften und ähnliche Verbindungen) unterstehen nur insoweit den Vorschriften über die ein­

454

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

fache Gesellschaft, als sie nicht eine andere in diesem Gesetze geregelte Gesellschaftsform aufweisen oder als nicht eine Verbandsperson vorliegt oder als der bezügliche Vertrag nicht abweichende oder andere Bestim­ mungen bezüglich der Leitung der Vereinigung, des Austritts, der Beteili­ gungsziffer, des Gewinnverteilungsschlüssels und dergleichen enthält.

II. Kartelle

Art. 685

1. Umschreibung und Aufnahme von Gesellschaftern

1) Vereinigungen von Unternehmern zum Zwecke der Regelung der Produktion oder des Absatzes durch Beschränkung oder Ausschliessung der Konkurrenz können, wenn sie sich als einfache Gesellschaft darstellen, durch Mehrheitsbeschluss, dem zwei Drittel aller Mitglieder zuzustimmen haben, neue Mitglieder zu den gleichen Bedingungen wie die bisherigen aufnehmen.

2) Für die Aufnahme unter leichteren Bedingungen bedarf es der Zu­ stimmung aller Mitglieder.

Art. 686

2. Ausscheiden von Gesellschaftern

1) Der Austritt einzelner Mitglieder vor Ablauf der Vertragsdauer ist, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, nur beim Vor­ liegen wichtiger Gründe zulässig, wie beispielsweise bei Unerreichbarkeit des Zweckes.

2) Stirbt ein Gesellschafter oder fällt er in Konkurs, so hat dies nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.

3) Wenn ein Mitglied, abgesehen vom Falle einer Auflösung, auf ir­ gendeine Weise vorzeitig ausscheidet, so sind auch die übrigen Mitglieder berechtigt, nach dreimonatlicher Kündigung auszutreten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 687

3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation

Hat eine solche Vereinigung eine körperschaftsähnliche Organisation geschaffen, so beurteilt sich das interne Verhältnis der Gesellschafter

455

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

zueinander nach den Bestimmungen über die Genossenschaft mit Aus­ nahme der Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder.

Art. 688

III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)

Verträge, durch die jemand einem anderen gewisse Leistungen ver­ spricht gegen einen Anteil an dem Gewinn, den ein anderer erzielt, wie bei der Teilpacht, dem Dienstvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag und dergleichen Verträgen mit Gewinnbeteiligung, unterstehen den Vor­ schriften über die bezüglichen Verträge oder den Vorschriften über die Verträge im Allgemeinen und, soweit sich hieraus Abweichungen nicht ergeben, finden ergänzend auf die gesellschaftliche Nebenabrede die Vorschriften über die einfache Gesellschaft Anwendung, es sei denn, dass eine stille Gesellschaft vorliege.

9. Titel

Die Kollektivgesellschaft (Offene Gesellschaft)

A. Begriff und Errichtung

Art. 689

I. Begriff und Form

1) Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des pri­ vaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwe­ cke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbe­ schränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesell­ schaft, sobald dieselbe als solche im Öffentlichkeitsregister eingetragen ist.

2) Der Gesellschaftsvertrag, worin die Gesellschaft als Kollektiv­ gesellschaft, oder offene Gesellschaft oder, sofern sie ein nach kaufmän­ nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, offene Handelsgesellschaft zu bezeichnen ist, sowie weitere auf den Gesellschaftsvertrag bezügliche Vereinbarungen und der Vorvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.

456

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Vor der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister sind die Hand­ lungen der Gesellschafter und ihrer Vertreter nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zu beurteilen.

4) Weigern sich einzelne Gesellschafter ohne wichtigen Grund, die Eintragung im Öffentlichkeitsregister vornehmen zu lassen, trotz Auf­ forderung, so bildet dies für die andern Gesellschafter einen Rücktritts­ grund.

5) Ist jemand zwecks Gründung einer Kollektivgesellschaft Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

6) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung.

II. Registereintrag

Art. 690

1. Ort, Inhalt und Bedeutung

1) Die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das Öffentlichkeits­ register hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.

2) Die Eintragung und Veröffentlichung muss enthalten: 1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma

und Sitz jedes Gesellschafters unter Angabe eines allfälligen gesetz­ lichen Vertreters beziehungsweise der als Organ handelnden Person,

2. die Firma, den Sitz und den Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Gesellschaft,

3. die Angaben über die Vertretung der Gesellschaft.

2a) Bei Kollektivgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art ge­ führtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2.1

3) Die formrichtige und mit Kenntnis der Gesellschafter gemachte Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft begründet unabhängig von der Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages die unbeschränkte und solida­ rische Haftbarkeit.

1 Art. 690 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

457

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 691

2. Formelle Voraussetzungen

1) Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen oder deren Veränderungen müssen von allen Gesellschaftern persönlich oder durch Vertreter vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.

2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Öffentlichkeitsregister einzutragen.

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 692

I. Vertragsfreiheit und Verweisung

1) Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.

2) Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmun­ gen über die einfache Gesellschaft und die gemeinsamen Bestimmungen zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nach­ folgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 693

II. Verrechnungsvorschriften

1) Aufgehoben1

2) Aufgehoben2

3) Aufgehoben3

4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.4

1 Art. 693 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 693 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 693 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 693 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

458

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesell­ schafters wird bei Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschafts­ schuld behandelt.

Art. 694

III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar

1) Ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss der Gesellschaft ein Rein­ gewinn, so wird er, wo es nicht anders verabredet ist, unter die Gesell­ schafter nach Köpfen verteilt.

2) Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse das Honorar der letztverflossenen Geschäftsperiode und, soweit dies ohne Schmälerung des Einlagekapitals (Kapitalanteils) möglich ist, die ihm zufallenden Zinsen und Gewinnanteile zu entnehmen.

3) Das Honorar kann er nach Massgabe der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit schon während der Geschäftsperiode beziehen.

4) Nicht bezogene Gewinne, Zinsen und Honorare werden nach Ab­ schluss der Geschäftsperiode seinem Einlagekapital zugefügt, sofern nicht einer der Gesellschafter Einwendungen dagegen erhebt.

Art. 695

IV. Deckung von Verlust

1) Ist das Einlagekapital eines Gesellschafters durch Verluste vermin­ dert worden, so behält er, soweit dies ohne weitere Schmälerung des Einlagekapitals möglich ist, Anspruch auf die Verzinsung, hat aber bis zur Wiederergänzung seiner vertraglichen Einlage keinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles.

2) Im übrigen hat kein Gesellschafter die Pflicht, seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen oder sie über den im Vertrage bestimmten Betrag zu erhöhen.

3) Durch Vertrag kann gleich wie bei Genossenschaften eine Nach­ schusspflicht vorgesehen werden.

459

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 696

V. Konkurrenzverbot

1) Ein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der übrigen Gesellschaf­ ter weder in dem Geschäftszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer andern gleichartigen Unternehmung als Gesellschafter oder Mitglied mit unbe­ schränkter Haftung teilnehmen.

2) Handelt ein Gesellschafter diesen Vorschriften entgegen, so können die andern Gesellschafter, unbeschadet des Rechtes, die Auflösung der Gesellschaft in den geeigneten Fällen herbeizuführen, beschliessen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach den Vorschriften über das Konkur­ renzverbot unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen geltend gemacht werden.

3) Ausserdem besteht für die andern Gesellschafter ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Konkurrenzhandlungen.

4) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer andern Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesell­ schaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer andern Gesellschaft oder Unternehmung teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Betei­ ligung nicht bedungen worden ist.

C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten

Art. 697

I. Vermögens- und Prozessfähigkeit

1) Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Fahrnis und an Grundstücken erwerben, vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen bezüglichen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter, Beigeladener und in ähnlicher Eigenschaft auf­ treten, sowie Eintragungen in öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Öffentlichkeitsregister, Patentregister und dergleichen erwirken.

2) In Streitsachen der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter auf seine Kosten als streitgenössischer Nebenintervenient, jedoch nicht als Zeuge, auftreten.

3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Gesellschaft die geschäftsführenden oder vertretenden Gesellschafter oder Dritten gleich der Partei.

460

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Soweit ein gegen die Gesellschaft erlassener Entscheid auch für einen Gesellschafter verbindlich ist, steht ihm gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid die Einrede der entschiedenen Sache zu.

II. Vertretungsverhältnisse

Art. 698

1. Vertretungsbefugnis

1) Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, jedoch nicht zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages, zur Veräusserung des Geschäftes als ganzes oder dergleichen.

2) Enthält das Öffentlichkeitsregister keine entgegenstehenden Be­ stimmungen über die Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder ein­ zelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

3) Handelt es sich um das Wissen von Tatsachen, wie bei gutem oder bösem Glauben, so genügt das Wissen eines einzelnen Gesellschafters.

4) Vertritt eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter die Kollektivgesellschaft, so wird die Vertretung von denjenigen Personen ausgeübt, welche zur Vertretung der betreffenden Verbandsperson oder Firma berechtigt sind.

5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung, wie Vorla­ dung oder sonstige Zustellungen und dergleichen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter oder Prokuristen.

Art. 699

2. Ausschluss und Beschränkung

1) Durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Öffent­ lichkeitsregister können alle Gesellschafter von der Vertretung ausge­ schlossen und Dritte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit betraut werden.

2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis hat ge­ genüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung ohne Eintra­

461

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

gung; als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Kollektivgesellschaft als Mitglied beteiligt ist.

3) In das Öffentlichkeitsregister kann die Beschränkung, dass ein Ge­ sellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweignie­ derlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesell­ schafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Ge­ schäftsführung und Vertretung betraut sind.

4) Wer in der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung beschränkt ist, hat zur Wirksamkeit dieser Beschrän­ kung gutgläubigen Dritten gegenüber diese Einschränkung in der Form der Zeichnung zum Ausdruck zu bringen, wie durch Beifügung "für die Hauptniederlassung" oder "für die Zweigniederlassung" unter Angabe des Sitzes derselben.

Art. 700

3. Entziehung der Vertretungsbefugnis

1) Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Richter auf Antrag eines Ge­ sellschafters die Entziehung der Vertretungsbefugnis vorläufig im Be­ fehlsverfahren unter Ansetzung einer Klagefrist, deren Nichteinhaltung das Dahinfallen der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführung zur Folge hat, aussprechen, sobald ein wichtiger Grund hierfür glaubhaft gemacht wird.

2) Der Richter kann die Verfügung von der Leistung einer Sicherheit, auf welche die Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten entsprechende Anwendung finden, abhängig machen.

3) Umgekehrt kann der Richter gleich wie bei Verbandspersonen vo­ rübergehend einen Beistand bestellen.

4) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.

462

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 701

4. Erteilung und Widerruf der Prokura

1) Zur Bestellung eines Prokuristen ist die Einwilligung aller zur Ver­ tretung befugten Gesellschafter erforderlich.

2) Wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Richter auch auf Antrag eines einzelnen Gesellschaf­ ters einen Prokuristen bestellen.

3) Der Widerruf der Prokura kann dagegen von jedem Gesellschafter mit Wirkung gegen Dritte geschehen.

4) Handlungsvollmacht kann jeder geschäftsführende Gesellschafter erteilen oder widerrufen, ebenso Dienstnehmer anstellen oder entlassen.

Art. 702

5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen

1) Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.

2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob diese Absicht aus den Um­ ständen hervorgeht.

3) Die Gesellschaft haftet für die rechtswidrigen Handlungen, welche die Gesellschafter in Ausübung ihrer geschäftlichen Vertretung begehen.

4) Für Schädigungen aus unerlaubten Handlungen haften der persön­ lich handelnde Vertreter und die Gesellschaft solidarisch unter Vorbehalt des Regressrechts auf den Gesellschafter oder Dritten, der den Schaden verschuldet hat.

III. Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger

Art. 703

1. Konkurs der Gesellschaft

1) Die Gläubiger der Kollektivgesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Vermögen der Firma vor den Sondergläubigern der Gesellschaf­ ter befriedigt zu werden und können zum Zwecke der Geltendmachung dieses Vorrechtes die Gesellschaft gemäss der Konkursordnung auch auf Konkurs betreiben.

463

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die Sondergläubiger der einzelnen Gesellschafter sind von der Teilnahme am Konkurs der Gesellschaft ausgeschlossen, mit Ausnahme der Zinsen, die mangels anderer vertraglicher Abrede dem Gesellschafter hätten zufallen sollen.

3) Die Kollektivgesellschafter können im Konkurse der Gesellschaft für ihre Kapitaleinlagen nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber gleich anderen Gläubigern diejenigen Forderungen geltend machen, die ihnen unter irgend einem anderen Titel wider die Gesellschaft zustehen, wie Zinsen und dergleichen.

Art. 704

2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter

1) Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesell­ schaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine entgegenstehen­ de Verabredung unter den Gesellschaftern hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.

2) Der einzelne Gesellschafter kann jedoch für fällige Gesellschafts­ schulden, auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft infolge von Konkurs oder aus anderem Grunde zur Auflösung gelangt, oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht, oder wenn der Gesellschafter selbst in Konkurs geraten oder das Nachlassvertragsverfahren über ihn eröffnet ist.

3) Der Gesellschafter kann in diesem Falle auch die der Gesellschaft zustehenden Einreden geltend machen, vorbehältlich des Falles, wo ein Gesellschafter eine Sicherheit wie Bürgschaft oder Pfand stellt.

4) Für Wechselschulden der Gesellschaft und diesen gleichgestellten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als solche nicht wechselmässig.

3. Verhältnis der verschiedenen Konkurse und Zwangsvollstreckungen zueinander

Art. 705

a) Im Allgemeinen

1) Die Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht ohne weiteres zur Folge.

2) Ebensowenig begründet der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.

464

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter nur statt, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gemäss dem zweiten Absatz des vorausgehenden Artikels gegeben sind.

4) Die hinsichtlich des Konkurses aufgestellten Vorschriften finden entsprechend auf das Nachlassvertragsverfahren Anwendung.

Art. 706

b) Zwangsvollstreckung insbesondere

1) Mittels eines gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels kann, unter Vorbehalt der Anfechtung im Zwangsvollstrec­ kungsverfahren, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbar­ keit gegeben sind, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Ge­ sellschafters verlangt werden, wenn durch Vorlage eines Auszuges aus dem Öffentlichkeitsregister dem Landgericht im Vollstreckungsantrag bewiesen wird, dass derjenige, gegen den Vollstreckung während des Bestehens der Gesellschaft verlangt wird, zur Zeit noch Gesellschafter ist.

2) Wird die Vollstreckung auf Grund eines solchen Titels erst nach Auflösung und Verteilung des Vermögens der Gesellschaft gegen einen früher aus der Gesellschaft ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Ge­ sellschafter beantragt, so hat der Entscheidung über den Vollstreckungs­ antrag eine Einvernahme des Verpflichteten vorauszugehen.

3) Bestreitet der Verpflichtete, dass er der Gesellschaft, gegen welche Vollstreckung erwirkt wurde, als Gesellschafter angehöre oder angehört habe, oder erhebt er Einwendungen, die ihm sonst oder der Gesellschaft gegen den Gläubiger zustehen, so ist der Anspruch im Klageweg geltend zu machen, wobei jedoch die Vorschrift über die Verfolgbarkeit der Gesellschafter vorbehalten bleibt.

Art. 707

c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger

1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung, die ihnen gegen­ über der Gesellschaft zusteht, bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen, wobei die Vorschrift des vorausgehenden Artikels sinngemäss anzuwenden ist.

2) Ebenso können sie auch ohne Auflösung der Gesellschaft ihre ganze Forderung im Konkurse eines Gesellschafters anmelden.

465

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Wenn jedoch eine Gesellschaft und ein oder mehrere Teilhaber derselben gleichzeitig im Konkurse sind, so sind die Gesellschaftsgläubiger im Konkurse eines jeden Gesellschafters nur noch für den im Konkurse der Gesellschaft aus irgend einem Grunde unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderung anteilsberechtigt, sobald die Dividende des Gesellschaftskon­ kurses festgesetzt ist.

4) Wird der Konkurs des Gesellschafters zuerst durchgeführt, so ist der auf die Gesellschaftsgläubiger entfallende Betrag bis zur Durchfüh­ rung des Privatkonkurses zu hinterlegen.

Art. 708

IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter

1) Wer einer bestehenden Kollektivgesellschaft als Kollektivgesell­ schafter beitritt, haftet solidarisch auch für die vor seinem Beitritte einge­ gangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.

2) Eine entgegenstehende Verabredung hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.

Art. 709

V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters

1) Die Sondergläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2) Sie können im Zwangsvollstreckungsverfahren oder Konkurse nur dasjenige in Anspruch nehmen, was ihrem Schuldner selbst an Gewinn, Zinsen und Honorar und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsver­ hältnis zukommt.

D. Auflösung

Art. 710

I. Auflösung durch Konkurs

1) Die Kollektivgesellschaft wird auch wegen Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs der Gesellschaft aufgelöst.

466

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Auch nach Auflösung der Kollektivgesellschaft ist ein Konkursver­ fahren über ihr Vermögen solange zulässig, als die Verteilung nicht voll­ zogen ist.

3) Sobald die Gesellschaft in Konkurs geraten ist, kann die Zwangs­ vollstreckung nicht mehr gegen sie, wohl aber gegen ihre Gesellschafter erhoben werden.

4) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluss eines Nachlass­ vertrages oder sonst eingestellt beziehungsweise widerrufen worden, so können die Gesellschafter, solange die Liquidation nicht beendigt ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschliessen.

5) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden.

Art. 711

II. Kündigung durch Sondergläubiger

1) Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann dessen Kon­ kursmasse unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatlichen Kün­ digungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, mag die Gesell­ schaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein.

2) Ein Sondergläubiger eines Gesellschafters kann ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft für bestimmte oder unbestimmte Zeit einge­ gangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist und er auf Grund eines bis zur Befriedi­ gung vollstreckbaren Titels die Vollstreckung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt hat, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu­ kommt.

3) Vorbehalten bleiben die Wirkungen einer Kündigung durch den Sondergläubiger oder die Konkursverwaltung gemäss den gemeinsamen Bestimmungen.

467

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

III. Ausscheiden von Gesellschaftern

Art. 712

1. Auf Grund von Übereinkommen

1) Die Gesellschafter können zum voraus übereinkommen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst werden soll, wenn ein eingetretener Auflö­ sungsgrund nicht alle Gesellschafter, sondern nur einen oder einzelne betrifft.

2) Die hievon betroffenen Gesellschafter scheiden in diesem Falle aus, während die Gesellschaft unter den andern fortgesetzt wird und in allem übrigen mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fortbe­ steht.

Art. 713

2. Ausschliessung

1) Liegen die Gründe, aus denen die Auflösung der Gesellschaft ge­ fordert werden kann, vorwiegend in der Person bestimmter Gesellschafter, so darf auf deren Ausschliessung erkannt werden, sofern die sämtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen (Auskehrung).

2) Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder erfolgt die Aufkündung durch einen Sondergläubiger, so können die übrigen Gesellschafter des­ sen Ausschluss beschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsver­ mögen ausrichten.

3) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann unter den gleichen Voraussetzungen von demjenigen, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, eine Abfindung des einen und die Übernahme des Ge­ schäftes mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation durch den andern stattfinden.

4) Das nämliche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen einer andern vorwiegend in der Person (Firma) bestimmter Gesellschafter liegenden Ursache gefordert wird.

5) Mit dem Ausscheiden des andern Gesellschafters gelten die Übrig­ bleibenden ohne weiteres als Berechtigte an den Aktiven der Gesell­ schaft, ohne dass eine Eigentumsübertragung oder dergleichen notwendig erscheint.

468

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 714

3. Festsetzung der Abfindungssumme

1) Die Abfindungssumme für einen ausgeschiedenen oder ausge­ schlossenen Gesellschafter, welche den Wert seines Anteils am Gesell­ schaftsvermögen darstellt, wird durch Übereinkunft festgesetzt.

2) Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet über deren Betrag das Ermessen des Richters nach der Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens.

3) In keinem Falle hat der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Ge­ sellschafter ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an den einzelnen Vermögensstücken.

4) Für die Abfindungssumme ist der Gesellschafter im Konkurse der Gesellschaft hinsichtlich der nach seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten Gläubiger.

4. Fortsetzung mit den Erben oder Gesamtrechtsnachfolgern

Art. 715

a) Im Allgemeinen

1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stel­ lung eines Kommanditärs eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser berechtigt, ohne Einhaltung einer Kün­ digungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.

3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden.

4) Ist nach Ablauf von drei Monaten das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.

5) Durch Anmerkung im Öffentlichkeitsregister kann auf das Wahl­ recht des Erben hingewiesen werden.

469

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 716

b) Haftung des Erben und zwingendes Recht

1) Scheidet innerhalb der genannten Frist der Erbe aus der Gesell­ schaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und ist er als solcher zum Öffentlichkeitsregister nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft angemeldet, so haftet er für die bis dahin entstan­ denen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der für die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten aufgestellten Vorschriften.

2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften des vorstehenden Absatzes und des vorausgehenden Artikels nicht aus­ schliessen.

3) Es kann jedoch für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Stellung eines Kommanditärs abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

Art. 717

c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen

1) Die Vorschriften über die Fortsetzung mit den Erben finden ent­ sprechend Anwendung auf den Gesamtrechtsnachfolger einer aufgelösten Firma oder Verbandsperson, wenn diese Gesellschafter gewesen ist.

2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Fort­ setzung mit den Erben, so wird vermutet, dass sie auch für diese Gesamt­ rechtsnachfolger gelte.

Art. 718

IV. Eintragung

1) Die Auflösung der Gesellschaft, das Ausscheiden oder die Aus­ schliessung eines Gesellschafters, sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen einzelnen Gesellschafter oder mit den Erben müssen in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.

2) Die Geschäftsführenden haben hiervon dem Grundbuch- und Öf­ fentlichkeitsregisteramt sobald als möglich Mitteilung zu machen.1

1 Art. 718 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

470

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Eintragung muss selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen war, beendigt wird.

E. Liquidation und Klagenverjährung

I. Liquidation

Art. 719

1. Im Allgemeinen

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt deren Liquidation nach den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Aus­ einandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Ver­ mögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

2) Wird die Gesellschaft durch Kündigung eines Sondergläubigers oder im Anschluss an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, ohne dass der Gesellschafter ausgeschlos­ sen worden ist, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung seines Gläubigers oder der Konkursverwaltung unterbleiben.

3) Sofern nach Beendigung des Konkurses noch Vermögen vorhan­ den ist, ist es ebenfalls zu liquidieren, falls nicht die Fortsetzung der Ge­ sellschaft beschlossen wird.

4) Trotz der Auflösung der Gesellschaft finden bis zur Beendigung der Liquidation auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter sich und der Gesellschaft zu Dritten die übrigen Vorschriften dieses Titels, wie insbesondere hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Stellung der Liqui­ datoren, Anwendung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen über die Liquidation und deren Wesen eine Abweichung nicht ergibt.

5) Eine Liquidation kann jedoch unterbleiben, wenn kein Aktivver­ mögen der Gesellschaft vorhanden ist und die Einlagen von den Gesell­ schaftern bereits voll geleistet waren.

2. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

Art. 720

a) Im Allgemeinen

1) Die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Gesellschafter setzen als Liquidatoren, sofern weder durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt, noch in ihrer

471

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Person ein Hindernis eingetreten ist, ihre Tätigkeit auch im Falle der Liquidation fort.

2) Sie haben die Gesellschaft gegenüber der Konkursverwaltung auch weiterhin zu vertreten und der letzteren insbesondere die nötigen Auf­ schlüsse zu erteilen.

3) Auf Antrag von Gesellschaftern, des betreibenden Sondergläubigers oder der Konkursverwaltung eines in Konkurs gefallenen Gesellschafters hat das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten, sofern sie sich nicht sonst einigen können, die Liquidatoren, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen, zu ernennen oder die bestellten abzuberufen und durch andere zu ersetzen.1

4) Gerichtlich bestellte Liquidatoren dürfen nur vom Gerichte abbe­ rufen werden.

Art. 721

b) Eintragung

1) Namen, Vornamen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Liquidatoren, sowie jede Änderung in den Personen der Liquidato­ ren oder in ihrer Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden, auch wenn die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.

2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfol­ gen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

3) Das gleiche gilt, wenn bei Auflösung einer Firma oder Verbands­ person, welche Gesellschafterin ist, der Gesamtnachfolger2 oder die Liqui­ datoren oder die Konkursverwaltung an der Anmeldung verhindert sind.

4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren, sowie die Ein­ tragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

1 Art. 720 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Richtig müsste es heissen: "Gesamtrechtsnachfolger".

472

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma nebst ihrer Na­ mensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzurei­ chen.1

Art. 722

3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern

1) Die Erben eines Gesellschafters haben bei der Liquidation einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen und, falls dies aus irgend­ einem Grunde trotz Aufforderung durch die Gesellschaft nicht erfolgt, kann auf Antrag dieser oder eines Erben die Bestellung und Anmeldung des gemeinschaftlichen Vertreters durch das Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren erfolgen.2

2) Die gleiche Vorschrift findet entsprechend auf mehrere Gesamt­ rechtsnachfolger von Verbandspersonen oder Gesellschaftsfirmen An­ wendung.

4. Umfang der Geschäftstätigkeit und Firmazeichnung

Art. 723

a) Im Allgemeinen

1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinan­ dersetzung verlangt, zu versilbern.

2) Die Veräusserung des Geschäfts im ganzen oder von Grundstücken kann ohne Zustimmung der sämtlichen Gesellschafter nicht anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen, es sei denn, dass auf Antrag eines Gesellschafters das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Veräusserung in anderer Weise im Verwaltungsverfahren bewilligt.3

3) Besitzt die Gesellschaft Ansprüche gegenüber einem Gesellschafter (wie Schadenersatzansprüche), so können sowohl die Liquidatoren als die einzelnen Gesellschafter auf Leistung an die Liquidationsmasse klagen.

1 Art. 721 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 722 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 723 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38.

473

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Die Liquidatoren haben bei Beginn, sowie bei Beendigung der Li­ quidation und, wenn diese längere Zeit dauert, jährlich zum Zwecke der Vermögensermittlung eine Bilanz aufzustellen.

Art. 724

b) Verhältnis zu Dritten

1) Die Liquidatoren haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörigen Handlungen zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen, haben für sie Eide, Handge­ lübde oder dergleichen zu leisten und können, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen, jedoch nicht Vertreter mit wei­ tergehenden Befugnissen bestellen, als sie selber haben.

2) Ein von den Liquidatoren abgeschlossenes Geschäft ist Dritten ge­ genüber nur dann unverbindlich, wenn dem Dritten bewiesen wird, dass er hinsichtlich der Vertretungsmacht der Liquidatoren nicht im guten Glauben gewesen ist.

3) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beziehungsweise ihre Firma beifügen.

Art. 725

c) Mehrere Liquidatoren

1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht durch die Gesellschafter oder das Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt im Verwaltungsverfahren bestimmt wird, dass sie einzeln handeln können, jedoch soll eine solche Bestimmung im Öffentlich­ keitsregister eingetragen werden.1

2) Durch die Vorschrift des vorstehenden Absatzes wird nicht ausge­ schlossen, dass die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme be­ stimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

3) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, wie namentlich Vorladungen oder sonstige Zustellungen, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Liquidation befugten Liquidatoren.

1 Art. 725 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38.

474

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 726

5. Verwendung von Geldern

1) Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläu­ fig unter die Gesellschafter verteilt.

2) Zur Deckung von noch nicht fälligen oder von streitigen Verbind­ lichkeiten sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten, jedoch ist während der Liquidation der Bezug von Gewinn durch einen Gesell­ schafter ausgeschlossen.

Art. 727

6. Verteilung

1) Das nach Tilgung der Schulden oder Sicherstellung noch nicht fäl­ liger oder streitiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird zu­ nächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter nach Ausweis der Liquidationsbilanz und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

2) Ein darüber hinaus sich ergebender Überschuss aber ist zunächst zur Verzinsung der Kapitaleinlagen zu verwenden und sodann als Ge­ winn nach den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bestimmungen und, mangels solcher, gleichmässig unter alle Gesellschafter zu verteilen.

3) Bleibt nach den genannten Verwendungen ein Überschuss, so ist er nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.

4) Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Auseinanderset­ zung fallen der richterlichen Entscheidung anheim, und es kann die Ver­ teilung bis zur Erledigung ausgesetzt werden.

Art. 728

7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren

1) Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Öffentlichkeitsregister anzumelden.

475

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden wäh­ rend zehn Jahren auf Kosten der Liquidationsmasse nach Beendigung der Liquidation an einer von den Gesellschaftern oder von der Registerbe­ hörde im Verwaltungsverfahren zu bezeichnenden Stelle nach Massgabe von Art. 1059 aufbewahrt.1

3) Die Gesellschafter und ihre Erben beziehungsweise sonstigen Ge­ samtrechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere, das allenfalls beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann.2

4) Im Konkursverfahren hat die Konkursverwaltung für die Aufbe­ wahrung der Bücher und Geschäftspapiere auf Kosten der Masse zu sorgen.

II. Verjährung der Klagen gegen Gesellschafter

Art. 729

1. Gegenstand und Frist der Verjährung

1) Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen an die Ge­ sellschaft verjähren in fünf Jahren nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft beziehungsweise Anmerkung der Konkurseröffnung über sie oder seines Ausscheidens aus derselben, sofern nicht nach Beschaffen­ heit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist Platz greift.

2) Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

3) Auf Ansprüche der Gesellschafter untereinander findet diese Ver­ jährung keine Anwendung.

Art. 730

2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung

1) Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden.

1 Art. 728 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 728 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38.

476

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Geht das Geschäft mit Aktiven und Passiven als ungeteiltes Gesell­ schaftsvermögen auf einen Gesellschafter über, so kann dieser den Gläu­ bigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten.

3) Die Verjährung zugunsten eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, die gegen die fortbe­ stehende Gesellschaft oder einen andern Gesellschafter vorgenommen werden.

4) Vor Ablauf der Verjährung wird ein ausgeschiedener Gesellschafter von seiner Haftung für die Gesellschaftsschulden nur frei, wenn eine ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Entlassung von seiten der Gläubiger stattgefunden hat.

Art. 731

III. Auflösung ohne Liquidation

Wenn vor Auflösung der Gesellschaft das Geschäft mit Aktiven und Passiven von einem oder mehreren Gesellschaftern übernommen wird, so sind bezüglich der Geltendmachung und der Verjährung der Haftung der übrigen Gesellschafter die Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern anzuwenden.

Art. 732

F. Umwandlung

1) Tritt ein Kommanditär in eine bestehende Kollektivgesellschaft ein oder wird ein bisheriger Kollektivgesellschafter zum Kommanditär, so wird die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft eingetragen.

2) Eine Übernahme von Aktiven und Passiven von neu entstehenden Kommanditgesellschaften ist nicht erforderlich.

3) Der bisherige Kollektivgesellschafter, welcher Kommanditär wird, kann vom Eintrag der Kommanditgesellschaft an, für die bisherigen Schulden der Kollektivgesellschaft belangt werden, wie wenn er ausge­ schieden wäre.

477

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

10. Titel

Die Kommanditgesellschaft

A. Begriff und Errichtung

Art. 733

I. Kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaft

1) Eine Kommanditgesellschaft entsteht, wenn zwei oder mehrere Personen, Firmen, privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, wie Gemeinwesen, als Gesellschafter sich unter einer gemeinsamen Firma zum Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder für andere Zwecke mittels schriftlichen Vertrages in der Weise verbinden, dass wenigstens ein Mit­ glied als Kommanditierter (Komplementär) unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre (Kommanditisten) nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrage, der Kommanditsumme, haften sollen und sich als Kommanditgesellschaft ins Öffentlichkeitsregister eintragen lassen.

2) Im Verordnungswege kann die Regierung, wenn besondere Ver­ hältnisse es rechtfertigen, einen Mindestbetrag für die Kommanditsumme, sowie die Folgen bei Verletzung dieser Bestimmung vorschreiben.

3) Soweit in diesem Titel es nicht anders vorgesehen ist, sind auf die Kommanditgesellschaft die Bestimmungen über die Kollektivgesellschaft anwendbar, wie beispielsweise bezüglich der Vermögens- und Prozessfä­ higkeit, Stellung der Gesellschafter und dergleichen.

II. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

Art. 734

1. Ort, Inhalt und Bekanntmachung

1) Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Öffentlich­ keitsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.

2) Die Eintragung muss enthalten: 1. Namen, Vornamen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und

Sitz eines jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafters, 2. Namen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz eines

jeden Kommanditärs und den Betrag seiner Kommanditsumme,

478

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. die Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Ge­ sellschaft,

4. die Angabe über die Beschränkung der Vertretung.

3) Wird eine Kommanditeinlage nicht in bar geleistet, so ist dies beim Öffentlichkeitsregister ausdrücklich anzugeben und unter Beifügung eines bestimmten Wertansatzes in die Eintragung aufzunehmen.

4) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditäre anzugeben; Name, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Kommanditäre, sowie der Betrag ihrer Kommandit­ summe werden, sofern es nicht besonders beantragt wird, nicht bekannt gemacht.

5) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditärs in eine bestehende, eingetragene Gesellschaft ohne Persönlichkeit und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditärs aus einer Kommanditgesell­ schaft entsprechende Anwendung.

Art. 735

2. Formelle Erfordernisse

1) Die Anmeldungen eintragspflichtiger Tatsachen oder deren Verän­ derung müssen von allen Gesellschaftern, die Kommanditäre einge­ schlossen, persönlich vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.

2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Öffentlichkeitsregister einzutragen.

3) Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma nebst ihrer Namensun­ terschrift persönlich vor der Registerbehörde zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 736

III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter

Sind in einer Kommanditgesellschaft mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so stehen sie unter den Vorschriften über die Kollektiv­ gesellschaft.

479

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 737

I. Vertragsfreiheit

1) Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.

2) Ist keine Vereinbarung getroffen, so kommen die für Kollektiv­ gesellschaften geltenden Bestimmungen zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben, und es stehen die Kommanditäre den unbeschränkt haftenden Gesell­ schaftern gleich, nur dass ihre Haftung auf die Kommanditsumme be­ schränkt ist.

3) Für die Kommanditäre kommt das Konkurrenzverbot nur zur Anwendung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

4) Ein Kommanditär kann nur eine Kommanditeinlage bei der gleichen Gesellschaft haben, welche sich vermehren oder vermindern kann.

5) Ist der Kommanditär gleichzeitig Treuhänder für die Kommandite, so kann er Treuhandzertifikate als Wertpapiere zugunsten Dritter ausge­ ben.

Art. 738

II. Geschäftsführung

1) Die Geschäftsführung obliegt den unbeschränkt haftenden Gesell­ schaftern gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag sie nicht einzelnen von ihnen oder den Kommanditären oder dritten Personen überträgt.

2) Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

3) Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, es sei denn, dass die Hand- lung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausreicht.

4) Er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen.

480

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Diese Rechte können beim Richter im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführenden geltend gemacht werden.1

Art. 739

III. Gewinn- und Verlustbeteiligung

1) Am Verlust nimmt ein Kommanditär nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Anteil.

2) Der einem Kommanditär zukommende Zins und Gewinn ist sei­ nem Kapitalanteile so lange zuzuschreiben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, nachher begründen sie einen Gläubi­ geranspruch.

3) Geht jedoch die Kommanditeinlage durch Verschulden des Kom­ manditierten ganz oder teilweise verloren, so haftet dieser dem Komman­ ditären für den Ersatz.

4) Im übrigen entscheidet über die Höhe der Beteiligung des Kom­ manditärs am Gewinn und Verlust, sofern es darüber an besondern Ver­ einbarungen fehlt, das richterliche Ermessen.

C. Verhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zu Dritten

Art. 740

I. Vertretung

1) Die Kommanditgesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten, sofern es nicht anders vereinbart ist.

2) Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

II. Haftungsverhältnisse

Art. 741

1. Fälle unbeschränkter Haftung

1) Ein Kommanditär, der für die Gesellschaft Geschäfte schliesst, ohne hiezu gemäss Eintrag im Öffentlichkeitsregister bestellt zu sein oder ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Kommanditär, Prokurist oder

1 Art. 738 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

481

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

als Bevollmächtigter handelt, ist aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem Kollektivgesellschafter verpflichtet.

2) Jeder Kommanditär haftet für die bis zur Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dritten Personen gleich einem ein­ fachen Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen seine beschränkte Beteiligung bei der Gesellschaft bekannt war.

3) Der Kommanditär, dessen Name in der Firma der Gesellschaft steht, haftet den Gesellschaftsgläubigern gleich einem Kollektivgesell­ schafter, es sei denn, dass es sich nur um Namensgleichheit des Kom­ manditärs mit dem Kommanditierten handelt oder das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Ausnahme bei der Firmabildung bewilligt hat.1

2. Haftung aus der Kommandite

Art. 742

a) Umfang der Haftung

1) Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Öffentlich­ keitsregister eingetragenen Kommanditsumme.

2) Hat er selbst oder mit seinem Wissen die Gesellschaft gegenüber Dritten durch Zirkular oder in anderer Weise eine höhere Summe als Kommanditeinlage kundgegeben, so haftet er mit dieser.

3) Dem eingetragenen Wertansatze von Sacheinlagen gegenüber bleibt die Einrede der Gläubiger vorbehalten, dass er dem wirklichen Werte der Einlage im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entspreche.

Art. 743

b) Vollziehung der Haftung

1) Während der Dauer der Kommanditgesellschaft haben ihre Gläu­ biger kein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär.

2) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Konkurs aufge­ löst, so haben die Gläubiger nur soweit ein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär, als die Kommanditsumme entweder noch nicht eingewor­ fen oder wieder zurückgezogen worden ist.

1 Art. 741 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

482

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können ihre Gläubiger nur ver­ langen, dass die Kommanditsumme, soweit sie noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen ist, zur Masse oder zur Liquidation abgelie­ fert werde.

Art. 744

c) Verminderung der Haftung

1) Wenn der Kommanditär die in das Öffentlichkeitsregister einge­ tragene oder auf andere Art kundgemachte Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen vermindert, so tritt diese Veränderung Drit­ ten gegenüber in jedem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn sie in das Öffentlichkeitsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.

2) Für die Verbindlichkeiten, die vor dieser Bekanntmachung einge­ gangen worden sind, bleibt die unverminderte Kommanditsumme haftbar.

Art. 745

d) Verminderung durch Verlust

1) Ist ein Kommanditär als Geschäftsführender der Gesellschaft auf­ getreten, so muss eine allfällige Verminderung der Kommanditsumme innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im Öffentlich­ keitsregister eingetragen, jedoch nicht veröffentlicht werden.

2) Unterbleibt diese Eintragung, so haftet der geschäftsführende Kommanditär für die nach Ablauf der sechs Monate von ihm weiter eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Höhe der un­ verminderten Kommanditsumme, auch wenn er letztere voll eingezahlt hat, es wäre denn, der geschäftsführende Kommanditär beweise, dass ihm der Verlust nicht bekannt oder dass er eine Bilanz nicht erhalten habe.

3) Der Kommanditär ist von sich aus berechtigt, die Anmeldung der verminderten Kommanditsumme zum Öffentlichkeitsregister vorzu­ nehmen.

4) Der Geschäftsführung obliegt in diesem Falle, einem solchen Kommanditär eine Abschrift der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrech­ nung von sich aus zuzustellen, andernfalls haftet sie dem gutgläubigen Dritten und dem Kommanditären für den Schaden bis zur Höhe der verminderten Kommanditsumme, unbeschadet einer im übrigen weiter­ gehenden Haftung als Gesellschafter.

483

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 746

3. Haftung des unbeschränkt Haftenden

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschafts­ schuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufge­ löst oder fruchtlos Zwangsvollstreckung gegen sie versucht worden ist.

Art. 747

III. Erhebung von Zinsen und Gewinn

1) Zinsen dürfen dem Kommanditär, auch wenn sie durch Vertrag be­ sonders ausbedungen sind, nur auf Grund einer ordnungsmässigen Bi­ lanz und nur insoweit ausgezahlt werden, als dadurch die Kommandit­ summe nicht vermindert wird.

2) Bis zur Wiederergänzung der durch Verluste verminderten Einlage darf der Kommanditär weder Zinsen noch Gewinn beziehen.

3) Der Kommanditär haftet über seine Kommanditeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von ihr empfangen hat, ist jedoch nicht verpflichtet, Zinsen und Gewinn zurückzuzahlen, die er auf Grund einer ordnungs­ mässigen Bilanz und in gutem Glauben bezogen hat.

Art. 748

IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft

1) Wer einer bestehenden Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitrit­ te eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.

2) Dieser Bestimmung entgegenstehende Vereinbarungen haben gegen­ über Dritten keine rechtliche Wirkung.

484

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 749

V. Berechtigung der Sondergläubiger

1) Die Sondergläubiger sowohl eines unbeschränkt haftenden Gesell­ schafters als auch eines Kommanditärs sind vom unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften, die für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, ausgeschlossen.

2) Gegenstand der Zwangsvollstreckung gegen den Kommanditär oder im Konkurse desselben kann für dessen Sondergläubiger nur das­ jenige sein, was ihm an Zins, Gewinn und Liquidationsanteil zukommen würde.

3) Ist der im Öffentlichkeitsregister eingetragene Kommanditär ledig­ lich Treuhänder, so richtet sich mangels anderer Bestimmung der Treu­ händerurkunde die Rechtsstellung der Sondergläubiger des Treuhänder­ kommanditärs gegenüber ihm und dem Treugeber oder allfällig Begüns­ tigten nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft (Treuhand­ kommandite).

4) Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Sonderschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur verlan­ gen, wenn die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit des Kommanditärs vorliegen.

VI. Konkurs der Gesellschaft und der Gesellschafter

Art. 750

1. Konkurs der Gesellschaft

1) Im Konkurse der Kommanditgesellschaft wird das Gesellschafts­ vermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet, unter Ausschluss der Sondergläubiger der einzelnen Gesellschafter.

2) Die ganz oder teilweise einbezahlte Kommanditeinlage kann nicht als Forderung angemeldet werden, selbst wenn sie eine Treuhandkom­ manditeinlage ist, wohl aber die über sie hinaus einbezahlten Beträge.

3) Ebenso kann der noch nicht einbezahlte Betrag nicht mit Forde­ rungen des Kommanditärs gegen die Gesellschaft verrechnet werden.

485

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 751

2. Konkurs eines unbeschränkt Haftenden

1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gegenüber ihre ganze For­ derung bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen.

2) Wenn jedoch über die Gesellschaft und einen unbeschränkt haf­ tenden Gesellschafter gleichzeitig der Konkurs ausbricht, so können die Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des Gesellschafters nur den im Kon­ kurse der Gesellschaft unbezahlt gebliebenen Rest geltend machen.

3) Was vom Konkurse gesagt ist, gilt auch bezüglich des Nachlassver­ tragsverfahrens.

Art. 752

3. Konkurs eines Kommanditärs

1) Im Konkurse eines Kommanditärs haben weder die einzelnen Ge­ sellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft oder deren Konkursmasse ein Vorzugsrecht vor den Sondergläubigern.

2) Die Gesellschaftsgläubiger können jedoch, wenn die Gesellschaft ohne Konkurs aufgelöst worden ist, den unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen, im ganzen aber höchstens den Betrag der Komman­ ditsumme in Konkurrenz mit den Sondergläubigern geltend machen.

3) Vorbehalten bleiben jedoch die besonderen Verhältnisse, wenn der Kommanditär nur Treuhänder ist.

4) Im Nachlassvertragsverfahren gilt das Gleiche wie im Konkurse.

Art. 753

D. Auflösung

1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.1

2) Der Kommanditär kann aber in diesem Falle, sowie in den andern Fällen, in denen er zum Austritt berechtigt ist, verlangen, dass ihm sein Liquidationsanteil ausbezahlt wird.

1 Art. 753 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

486

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 754

E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter

1) Beteiligt sich jemand an der Unternehmung eines andern mit einer Einlage unter Teilnahme derselben an Gewinn oder Verlust der Unter­ nehmung oder an beiden, unter Übernahme der unbeschränkten Haftung für die Schulden dieser Unternehmung, ohne Eintragung der Beteiligung in das Öffentlichkeitsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so besteht zwischen ihm und den Inhabern der Unternehmung eine einfache Gesellschaft, unbeschadet einer allfällig bestehenden Pflicht zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister.

2) Eine solche Beteiligung kann im Öffentlichkeitsregister als Kom­ mandit- oder Kollektivgesellschaft eingetragen werden, wird jedoch der Name eines solchen Beteiligten in der Firma berücksichtigt, so hat ent­ weder die Eintragung oder die Änderung der Firma zu erfolgen, wobei jedoch in letzterem Falle die Bestimmungen über die Haftung des Kom­ manditärs bei Nennung des Namens (der Firma) in der Firma vorbehal­ ten bleiben.

Art. 755

F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung

1) Wird eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter ge­ meinsamer Firma in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich Kommanditären je mit einer Kommanditsumme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so kommen für diese Gesellschaft (Kommandi­ tärengesellschaft) die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, je­ doch mit folgenden Abweichungen: 1. In der unter Beilage des Gesellschaftsvertrages erfolgenden Anmel­

dung zum Öffentlichkeitsregister und deren Eintragung muss ange­ geben werden: Name, Vorname, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz jedes Kommanditärs nebst seiner Kommanditsumme und der tat­ sächlich hierauf von jedem Gesellschafter gemachten Einlage, sowie der Gesamtbetrag aller Kommanditsummen; die Firma, in welcher ohne Vermehrung der Haftung auch der Name eines Kommanditärs erscheinen darf, der Sitz, der Gegenstand der Unternehmung oder Zweck der Gesellschaft;

487

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Gesellschafter oder Dritter, welche die Geschäftsführung und Vertre­ tung besorgen. Die Veröffentlichung hat sich auf die Firma, den Gegenstand der Un­ ternehmung, den Gesamtbetrag der Kommanditsumme und auf die Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der geschäftsführenden und vertretenden Personen zu beschränken. Diese Vorschriften finden auch entsprechende Anwendung, wenn die eintragungspflichtigen Tatsachen oder Verhältnisse eine Änderung er­ leiden.

2. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter haben gegenüber den geschäftsführenden die gleiche Stellung wie ein Kollektivgesellschaf­ ter und ein Konkurrenzverbot besteht mangels anderer Vereinbarung gleich wie bei Kollektivgesellschaftern jedoch nur für die geschäfts­ führenden Gesellschafter, die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter oder Dritte nehmen den Gesellschaftern und Dritten gegenüber die Stellung der Geschäftsführer bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein.

3. Wenn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Mindest­ stammkapital durch Verordnung vorgesehen wird, so muss der Min­ destbetrag der von den Gesellschaftern bei der Errichtung der Gesell­ schaft gemachten Vermögenseinlage jenem Mindeststammkapitale gleichkommen; sinkt in der Folge das reine Gesellschaftsvermögen unter diesen Betrag, so kann jeder Gesellschafter oder es können Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Einmann­ verbandsperson die Auflösung verlangen.

4. Die Gesellschafter können sich im Gesellschaftsvertrage ausser der Kommanditsumme zu einem beschränkten Nachschusse oder zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen, gleich wie bei der eingetragenen Genossenschaft verpflichten.

5. Der Betrag der eingezahlten Kommanditsummen ist in die Passivseite aufzunehmen; mangels anderer Vereinbarung nehmen die Gesell­ schafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditsumme am Gewinn und Verlust teil und, wenn eine Kommanditsumme, wie beispielsweise bei Leistung von Arbeit nicht besteht, so wird der Anteil nach richter­ lichem Ermessen bestimmt.

488

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

6. Diese Gesellschaft wird auch durch Eröffnung des Konkurses bei Überschuldung aufgelöst und es hat im übrigen eine Liquidation ge­ mäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen statt­ zufinden, wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht eine Ausnahme bewilligt.1

2) Wird jedoch eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma durch Eintragung ins Öffentlichkeitsregister in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich wie Kollektivgesellschaf­ ter, jedoch nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrage aufge­ führten Summe solidarisch haften, so kommen für eine solche Gesell­ schaft (Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung) die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und die Ziff. 1 bis 4 des vorausgehenden Absatzes entsprechend zur Anwendung.

11. Titel

Die Gelegenheitsgesellschaft

A. Begriff usw.

Art. 756

I. Im Allgemeinen

1) Wenn sich zwei oder mehrere Einzelpersonen oder Verbandsper­ sonen des privaten oder öffentlichen Rechtes oder Firmen zur Vorberei­ tung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder zur Durchführung der Übernahme, des Ankaufs oder der Verwertung von beliebigen Vermö­ genswerten für gemeinsame Rechnung vertragsmässig verbinden (wie namentlich Konsortien, Syndikate, Konzerne, Gründungs-, Studienge­ sellschaften), ohne eine gemeinsame Firma oder eine juristische Person zu begründen, so bilden sie eine Gelegenheitsgesellschaft.

2) Die Gelegenheitsgesellschaft bildet kein besonderes Rechtssubjekt und kann weder selbständig klagen noch geklagt werden oder in einem sonstigen Verfahren auftreten.

3) Die Gesellschafter sind im Zweifel Miteigentümer der Sachen, die ihnen gemeinsam gehören.

1 Art. 755 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 1928 Nr. 6 und LGBl. 2000 Nr. 136.

489

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Im Zweifel darüber, ob eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt, ist mangels anderen Nachweises das Bestehen einer einfachen Gesellschaft anzunehmen.

Art. 757

II. Bildung mehrerer Gesellschaften

1) Gelegenheitsgesellschaften können auch in der Weise gegründet werden, dass eine oder mehrere Personen, Verbandspersonen oder Firmen, die als Leiter des Geschäftes auftreten, mit andern Personen, unter denen keinerlei Beziehung zu bestehen braucht, einen gleichartigen Vertrag über die Durchführung des Geschäftes auf gemeinschaftliche Rechnung abschliessen, in der Meinung, dass alle Gesellschafter nach Massgabe ihrer Beteiligung und der Vertragsbestimmungen am Erfolg des Geschäftes beteiligt sein sollen.

2) In diesem Falle bestehen so viele Gelegenheitsgesellschaften, als einzelne Verträge abgeschlossen worden sind.

Art. 758

B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft

1) Die Gelegenheitsgesellschaft steht, soweit im Nachfolgenden keine andern Bestimmungen aufgestellt sind, unter den Vorschriften über die einfache Gesellschaft.

2) Namentlich ist die Errichtung an keine besondere Form gebunden.

3) Eine Eintragung in das Öffentlichkeitsregister ist ausgeschlossen.

Art. 759

C. Beiträge

1) Die Beiträge der Gesellschafter richten sich nach dem Vertrage und können in Kapitalbeteiligung oder in Arbeit bestehen.

2) Sie können auch lediglich die Verpflichtung enthalten, nach Mass­ gabe der vertraglichen Beteiligung von dem für gemeinsame Rechnung unternommenen Geschäfte, den Teil auf eigene Rechnung zu übernehmen, der bei der Auflösung der Gelegenheitsgesellschaft oder bei der Abwick­ lung eines einzelnen aus mehreren von ihr übernommenen Geschäften nicht hat erledigt werden können.

490

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 760

D. Gewinn und Verlust und Haftung

1) Gewinn und Verlust einer Gelegenheitsgesellschaft wird nach Massgabe des Vertrages unter die Gesellschafter verteilt.

2) Ist es nicht anders bestimmt, so werden zunächst etwaige Geschäfts­ einlagen zu fünf vom Hundert verzinst und ein Überschuss als Gewinn behandelt.

3) Bei Geschäften, zu deren Durchführung alle Teilnehmer Beiträge in Geld oder andern vertretbaren Sachen zu leisten, oder als Beiträge ziffernmässig bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen haben, wird diese Verteilung, wo der Vertrag keine andere Bestimmung darüber auf­ stellt, nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des Beitrages oder der Verpflichtung vorgenommen.

4) Wenn die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertre­ tung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingehen, so haftet diesem jeder Gesellschafter, vorbehältlich anderer Vereinbarung, nach den Ver­ hältnissen seines Gesellschaftsanteils.

E. Gesellschaftsbeschlüsse und Geschäftsführung

Art. 761

I. Gesellschaftsbeschlüsse

Sieht der Vertrag eine Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit vor, so wird diese mangels einer andern vertraglichen Anordnung nach der Regel berechnet, die für die Gewinnverteilung zur Anwendung kommt.

II. Geschäftsführung und Vertretung

Art. 762

1. Im Allgemeinen

1) Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter können Geschäftsführung und Vertretung einem oder mehreren Gesellschaftern einzeln oder mehreren kollektiv, unter Aus­ schliessung der andern, oder einem oder mehreren Dritten, die nicht Gesellschafter sind, einzeln oder kollektiv übertragen werden.

491

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Ebenso kann, wie beispielsweise bei sogenannten Gestionsgesell­ schaften, bestimmt werden, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft auf seinen eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft abschliessen soll (stille Gelegenheitsgesellschaft); im Verhältnis zu Dritten gelten in diesem Falle die Vorschriften über die indirekte Stellvertretung und ergänzend jene über die stillschweigende Treuhänderschaft.

3) Die Beteiligung am Verluste bei der stillen Gelegenheitsgesellschaft kann beliebig beschränkt werden (limitierte stille Gelegenheitsgesell­ schaft).

Art. 763

2. Verantwortlichkeit

1) Die Gesellschafter schulden sich wechselseitig in der Geschäftsfüh­ rung und Vertretung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

2) Die geschäftsführenden Gesellschafter haften nach diesen Bestim­ mungen auch dann, wenn sie über den ihnen nach ihrer Beteiligung zu­ kommenden Anteil am Geschäftsertrag hinaus für ihre Tätigkeit keine besondere Vergütung erhalten.

Art. 764

3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden

1) Die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschafter sind nicht befugt, vor dem für die Abwicklung des Geschäftes vertragsmässig vorgesehenen Termin oder vor Ablauf einer für die Abwicklung als an­ gemessen zu erachtenden Frist Auskunft über den Gang der Gesell­ schaftsangelegenheiten und Rechnungsstellung zu verlangen oder von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Richter im Ausserstreitver­ fahren die nichtgeschäftsführenden Gesellschafter zu dem genannten Begehren ermächtigen.1

1 Art. 764 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

492

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 765

F. Unterbeteiligung

1) Wird nach Zustandekommen der Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten von sämtlichen Gesellschaftern eine gemeinschaftliche Unterbetei­ ligung abgetreten, so wird dieser mangels anderer Abrede nicht Gesell­ schafter und ist weder bei der Geschäftsführung noch bei der Genehmi­ gung derselben mitzuwirken berechtigt, nimmt aber Anteil an dem von der Gesellschaft festgesetzten Gewinn oder Verlust.

2) Räumt ein einzelner Teilnehmer an einer Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten eine Unterbeteiligung ein, so wird dieser nicht Gesell­ schafter der übrigen Teilnehmer, sondern es bildet das Verhältnis zwischen den beiden eine Gelegenheitsgesellschaft für sich, wobei der Abtretende als geschäftsführender Gesellschafter zu betrachten ist und als solcher dem Unbeteiligten1 nur für die gleiche Sorgfalt haftet, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schuldet.

Art. 766

G. Auflösung

1) Die Gelegenheitsgesellschaft wird durch den Tod eines Gesell­ schafters oder das Dahinfallen einer beteiligten Firma oder Verbandsper­ son, oder endlich durch einseitige Kündigung vor Beendigung des Ge­ schäftes, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, nicht aufgelöst, es sei denn, dass sich die Auflösung aus dem Vertrage oder der Natur des Ge­ schäftes ergibt.

2) Ist jedoch der gestorbene Gesellschafter oder die dahingefallene Firma oder Verbandsperson alleiniger Geschäftsführer, wie beispielsweise Konsortialleiter gewesen, so löst sich im Zweifel die Gesellschaft auf.

1 Richtig müsste es heissen: "Unterbeteiligten".

493

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 767

H. Liquidation

1) Die Abwicklung der schwebenden Geschäfte bei Auflösung er­ folgt, wenn aus der Natur des Geschäfts oder dem Vertrage es sich nicht anders ergibt, durch den oder die geschäftsführenden Gesellschafter, wie beispielsweise den Konsortialleiter.

2) Zum Verkaufe bestimmte, aber nicht veräusserte, sowie für ein Ankaufskonsortium erworbene Waren oder Wertpapiere fallen, soweit sie nicht zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden sind, mangels anderer Abrede bei der Auseinandersetzung den einzelnen Gesellschaf­ tern zu nach Massgabe ihrer Beteiligung.

12. Titel

Die stille Gesellschaft

Art. 768

A. Begriff und Abgrenzung

1) Wenn eine oder mehrere Einzelpersonen oder private oder öffent­ lich-rechtliche Verbandspersonen oder Firmen sich an dem ins Öffent­ lichkeitsregister eingetragenen Unternehmen, das ein anderer (Komple­ mentär) unter seiner Firma betreibt, mit einer Vermögenseinlage oder mit Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassung von bestimmten Vermö­ genswerten vertraglich dauernd beteiligen, ohne Übernahme der Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen, ohne Eintragung des oder der Beteiligten ins Öffentlichkeitsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so bilden sie mit dem Inhaber der Firma eine stille Gesellschaft.

2) Eine solche stille Beteiligung an einer nicht im Öffentlichkeits­ register eingetragenen Unternehmung steht unter den Bestimmungen über Gewinnbeteiligungsverträge bei der einfachen Gesellschaft, soweit nicht eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt.

494

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Wird ein Betrag einem andern mit der Erklärung überlassen, dass die Forderung einem bestimmten Dritten gegenüber wie eine Kommandit­ einlage haften solle, so ist das Rechtsverhältnis als Darlehen mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu behandeln, und es gilt die Liquidationsquote in der Zwangsvollstreckung oder im Konkurse gegen den Empfänger zum voraus dem Dritten bis zum ungedeckten Betrag seiner Forderung als abgetreten.

4) Das vom stillen Gesellschafter eingebrachte Vermögen fällt mangels anderer Bestimmung ins Vermögen des Inhabers der Unternehmung.

Art. 769

B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen

1) Der Inhaber des Unternehmens besorgt allein die Geschäftsführung und Vertretung und ist hiebei zu der Sorgfalt verpflichtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

2) Er wird aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften allein be­ rechtigt und verpflichtet.

3) Der stille Gesellschafter ist als solcher zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet.

4) Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inha­ bers der Unternehmung nicht enthalten sein, ist er jedoch mit seinem Wissen darin verwendet worden, so haftet der stille Gesellschafter den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch.

5) Ist der Beitritt als stiller Gesellschafter in öffentlichen Blättern, Briefen, Zirkularen oder dergleichen mit Einwilligung des stillen Gesell­ schafters bekannt gemacht worden, so haftet er den Gläubigern bis zur Höhe der kundgemachten Vermögenseinlage solidarisch mit dem Inhaber der Unternehmung, und wenn die stille Gesellschaft aus Versehen ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden ist, so haftet er Gutgläubigen gegenüber gleich einem Kommanditär für die eingetragene Kommandit­ summe.

495

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

C. Verhältnis der Gesellschafter zueinander

Art. 770

I. Im Allgemeinen

1) Der Inhaber der Unternehmung darf die Einlage nur zu dem im Gesellschaftsvertrage vereinbarten oder sich sonst aus den Umständen ergebenden Zwecke verwenden und den Betrieb ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters weder aufgeben noch schmälern.

2) Im Zweifel ist der Unternehmer gehalten, die Einlage möglichst gewinnbringend zu verwenden.

3) Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten wird er dem stillen Gesellschafter schadenersatzpflichtig, und es kann die Auflösung der Gesellschaft verlangt werden.

4) Die Bestimmung über das Konkurrenzverbot findet mangels anderer Abrede nur auf den Inhaber der Unternehmung Anwendung.

5) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Beteili­ gung des stillen Gesellschafters ohne Zustimmung des Inhabers frei übertragbar ist oder dass über die Beteiligung gleich Namenaktien über­ tragbare Wertpapiere ausgegeben werden.

II. Anteil am Gewinn und Verlust

Art. 771

1. Im Allgemeinen

1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil an beiden als bedungen.

2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, dass der stille Ge­ sellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

Art. 772

2. Berechnung und Auszahlung

1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ihm ausbezahlt.

496

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Be­ trage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzu­ zahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern es nicht anders vereinbart ist.

4) Über das Gewinnbezugsrecht des stillen Gesellschafters können Genussscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden.

Art. 773

III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung

1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere zu prüfen.

2) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere zur Einsicht und Abschriftnahme im Ausserstreitverfahren jederzeit anordnen.1

3) Ist der stille Gesellschafter nicht am Unternehmen im ganzen, son­ dern nur an einzelnen Zweigen oder Filialen beteiligt, so erstrecken sich seine Rechte, insoweit als er beteiligt ist.

D. Auflösung

Art. 774

I. Im Allgemeinen

1) Ein Gläubiger eines stillen Gesellschafters kann die Gesellschaft gleich einem Sondergläubiger bei der Kollektivgesellschaft kündigen, es wäre denn, dass der stille Gesellschafter sich nur mit Treuhandgut betei­ ligt hat.

2) Stirbt ein stiller Gesellschafter oder wird für ihn ein Sachwalter be­ stellt oder fällt eine Firma oder Verbandsperson, wenn diese stille Gesell­

1 Art. 773 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

497

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

schafter sind, dahin, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern das Verhältnis mit dessen Gesamtrechtsnachfolgern fortgesetzt.1

3) Die Gesellschaft kann aber beiderseits während eines Jahres auf sechs Monate gekündigt werden.

Art. 775

II. Auseinandersetzung

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat der Inhaber des Unter­ nehmens dem stillen Gesellschafter seinen Anteil herauszuzahlen.

2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Unternehmens abgewickelt.

3) Der stille Gesellschafter nimmt Teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

4) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Art. 776

III. Konkurs

1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens der Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter die einbezahlte Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verluste über­ steigt, als gewöhnliche Konkursforderung geltend machen.

2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.

Art. 777

E. Anfechtung

1) Ist auf Grund einer im letzten Jahre vor Eröffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter

1 Art. 774 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124.

498

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurück­ gegeben oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz oder teil­ weise unentgeltlich erlassen worden, so kann diese Vereinbarung vom Konkursverwalter angefochten werden, gleichviel, ob sie unter Auflö­ sung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.

2) Der Rückgabe wird insbesondere gleichgehalten die Verrechnung, die Hingabe an Zahlungsstatt, die Umwandlung in ein Darlehen oder in eine sonst im Konkursverfahren begünstigte Forderung.

3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der stille Gesellschafter beweist, dass der Konkurs seinen Grund in Umständen hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind.

4) Vorbehalten bleiben überdies die Vorschriften der Anfechtungs­ ordnung, deren Vorschriften über die Geltendmachung der Anfechtung und ihre Wirkung auch auf den hier geregelten Anfechtungsanspruch anzuwenden sind.

Art. 778

F. Internationales Recht

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Komplimentären und dem stillen Gesellschafter findet dasjenige Recht Anwendung, in dessen Gel­ tungsgebiet die Firma ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz hat.

13. Titel

Die Gemeinderschaft

A. Begründung

Art. 779

I. Befugnis

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Ge­ meinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen (Zusammenteilung).

499

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 780

II. Form

1) Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

2) In der Urkunde muss die Gemeinderschaft ausdrücklich als solche bezeichnet sein, andernfalls untersteht eine solche Gemeinschaft nicht den hiernach aufgestellten Vorschriften, sondern den sonst einschlägigen Vorschriften, wie über Gesamteigentum, Gemeinschaft, einfache Gesell­ schaft und dergleichen.

Art. 781

B. Dauer

1) Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

2) Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Ge­ meinder auf sechs Monate kündigen.

3) Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündi­ gung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

C. Wirkung

Art. 782

I. Art der Gemeinschaft1

1) Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

2) Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten und Pflichten an der Gemeinderschaft beteiligt.

3) Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung be­ anspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

1 Richtig müsste es heissen: "Gemeinderschaft".

500

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

II. Leitung und Vertretung

Art. 783

1. Im Allgemeinen

1) Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Ge­ meindern gemeinsam geordnet.

2) Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.

Art. 784

2. Befugnis des Hauptes

1) Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemein­ derschaft bezeichnen.

2) Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ih­ rer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

3) Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gut­ gläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort im Öffentlichkeits­ register eingetragen ist.

Art. 785

III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen

1) Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamt­ eigentum aller Gemeinder.

2) Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.

3) Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

501

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

D. Aufhebung

Art. 786

I. Gründe

1) Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt: 1. nach Vereinbarung oder Kündigung, 2. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden

ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird, 3. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute

zur Verwertung gelangt ist, 4. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist, 5. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

2) Der Aufhebungsgrund beziehungsweise der Rechtsstreit kann bei einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Gemeinderschaft auf Ver­ langen eines Beteiligten bis zur endgültigen Löschung angemerkt werden.

Art. 787

II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat

1) Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläu­ biger abfinden.

2) Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

Art. 788

III. Tod eines Gemeinders

1) Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Ge­ meinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.

2) Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Ge­ meinderschaft eintreten.

502

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 789

IV. Teilungsregel

1) Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines aus­ scheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.

2) Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

E. Ertragsgemeinderschaft

Art. 790

I. Inhalt

1) Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschafts­ gutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.

2) Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.

3) Für die aus der Gemeinderschaft entstehenden Schulden gegenüber Dritten haften, wenn es nicht anders vereinbart ist, mit Ausnahme desje­ nigen Gemeinders, dem die Bewirtschaftung und Vertretung überlassen ist, die andern Gemeinder nur mit dem Gemeinschaftsgute.

Art. 791

II. Besondere Aufhebungsgründe

1) Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.

2) Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers im Ausser­ streitverfahren verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.1

1 Art. 791 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

503

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

Art. 792

F. Eintragung ins Öffentlichkeitsregister

1) Auf Antrag aller Gemeinder ist die Gemeinderschaft unter einem Gesamtnamen ins Öffentlichkeitsregister einzutragen.

2) Die Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister, die von sämtlichen Gemeindern oder vom Haupte in beglaubigter Form unterzeichnet oder zu Protokoll des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu erklä­ ren ist, hat zu enthalten:1

1. die Bezeichnung und Sitz der Gemeinderschaft, Namen und Wohn­ ort jedes Gemeinders,

2. die Angabe, ob eine Vermögens- oder eine Ertragsgemeinderschaft begründet wurde, und die Höhe des Wertbetrages des Gemeinder­ schaftsvermögens nebst einem Verzeichnis über die einzelnen Ver­ mögensgegenstände als Beilage,

3. die Dauer der Gemeinderschaft, 4. allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von

Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort des Hauptes der Gemeinder­ schaft.

3) Der Eintrag und die Veröffentlichung in den für die Bekannt­ machungen der Öffentlichkeitsregistereinträge bestimmten Blättern hat die im vorausgehenden Absatze angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten.

4) Ist eine Gemeinderschaft oder auch nur der Ausschluss von der Vertretung ins Öffentlichkeitsregister eingetragen, so sind auch alle be­ züglich der eingetragenen Tatsachen erfolgten Veränderungen, wie Auf­ hebung der Gemeinderschaft, Änderung in der Vertretung und der­ gleichen, von den Gemeindern oder dem Haupte anzumelden und zu veröffentlichen.

5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Be­ kanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung in den Blät­ tern unterbleiben.2

1 Art. 792 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 792 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

504

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 793

G. Internationales Recht

1) Auf die Gemeinderschaft findet mangels anderer vertraglicher Ab­ rede liechtensteinisches Recht Anwendung.

2) Wenn der grössere Teil des Vermögens im Inlande liegt oder die Mehrheit der Gemeinder im Inlande wohnt, so ist bezüglich des im Inlande gelegenen Vermögens auf alle Fälle einheimisches Recht anzuwenden.

4. Abteilung

Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechtsgemeinschaft

14. Titel

Die Heimstätten und Fideikommisse

Art. 794

A. Zweck der Heimstätte

1) Die Heimstätte verfolgt den Zweck, dem Eigentümer (Heimstät­ ter) allein oder in Verbindung mit anderen Personen, deren Kreis näher zu umschreiben ist, oder seiner Familie oder Dritten vom Eigentümer bestimmt bezeichneten Personen allein den Besitz eines landwirtschaft­ lichen oder eines einem andern Gewerbe dienenden Gutes (Wirtschafts­ heimstätten) oder eines Wohnhauses oder Baurechtes für einen Wohn­ hausbau (Wohnheimstätten) gegenüber wirtschaftlichen Gefahren zu erhalten und ihn vor Verlust des Gutes oder Hauses zu schützen.

2) Heimstätter können, soweit nicht das Gesetz oder die Regierung eine Ausnahme gestatten, nur natürliche Personen sein.

505

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

B. Gründung

Art. 795

I. Voraussetzungen und Gegenstand

1) Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem anderen Gewerbe dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör oder ein Baurecht unter folgenden Voraussetzungen erklärt werden:

2) Das Gut oder Haus oder Baurecht (Heimstättengut) darf nicht grösser sein als erforderlich ist, um einer oder mehreren bestimmten Personen oder bei Familienheimstätten einer Familie ohne Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder auf das sonstige Vermögen des Eigentümers ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren oder ihnen als Wohnung oder zum Bau eines Wohnhauses, allenfalls nebst Gartenland zu dienen.

3) Der Eigentümer oder dessen Familie oder die Dritten müssen selbst das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben oder das Haus bewohnen, sofern nicht aus wichtigen Gründen das Landgericht eine Ausnahme gewährt.

4) Auf die Baurecht-Heimstätten finden die Vorschriften über die Haus-Heimstätten entsprechende Anwendung.

II. Verfahren

Art. 796

1. Rechtsfürsorgeverfahren1. Gesuch um Genehmigung

1) Die Gründung, Änderung oder Aufhebung einer Heimstätte er­ folgt, soweit nicht im Folgenden etwas Besonderes bestimmt ist, unter Mitwirkung des Landgerichtes im Ausserstreitverfahren.2

2) Wer eine Heimstätte errichten will, hat an das Landgericht ein be­ zügliches Gesuch zu stellen, das eine Erklärung über die Veranlassung zur Errichtung einer Heimstätte, das Gut oder Haus nach dem Grund­ buch, die darauf haftenden dinglichen Lasten, das allfällige Zugehör und die begünstigten Personen nach Namen, Vornamen und Wohnort und deren Berechtigung im einzelnen näher anzugeben hat.

1 Korrekt müsste es heissen: Ausserstreitverfahren. 2 Art. 796 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

506

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Wer eine Heimstätte für sich und seine Familie errichten will, hat sie als Familienheimstätte im Gesuch ausdrücklich zu bezeichnen.

4) Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte nach vorläufiger Prüfung derselben durch das Landgericht und allfälliger Ein­ vernahme des Gesuchstellers nicht gegeben, so weist es das Gesuch mit­ tels Entscheides ab.

2. Bekanntmachung

Art. 797

a) Veröffentlichung des Gesuchs

1) Wenn nach vorläufiger Prüfung des Gesuchs durch das Landge­ richt die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte gegeben sind, so sind sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers und andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erach­ ten könnten, im Aufgebotsverfahren durch amtliche Auskündung in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern oder nach Ermes­ sen des Richters durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts aufzufordern, ihre Einsprachen binnen 14 Tagen von der Veröffentli­ chung an, unter genauer Bezeichnung des nach ihrer Behauptung durch die Errichtung der Heimstätte angeblich bedrohten Rechtes beziehungs­ weise des genauen Betrages ihrer Forderung und der Gründe ihrer Ein­ sprache, schriftlich oder protokollarisch anzumelden.1

2) Bei Familienheimstätten hat das Landgericht, wenn die zu begüns­ tigenden Familienangehörigen im Gesuche nicht schon bestimmt be­ zeichnet sind, ausserdem die Blutsverwandten des Heimstätters in auf­ und absteigender Linie bis zum zweiten Grade und seine Geschwister, welche in die Heimstätte aufgenommen zu werden wünschen, festzustellen und sie aufzufordern, ihre Begehren innerhalb 14 Tagen seit der Be­ kanntmachung anzumelden.

3) Die Anmeldungsfrist kann vom Gerichte angemessen bis auf zwei Monate verlängert werden.

4) Die Auskündung soll das Gut oder Haus genau beschreiben, eine unzweideutige Bezeichnung des Gesuchstellers enthalten und endlich darauf verweisen, dass das allfällige Verzeichnis des Zugehörs beim Landgericht eingesehen werden könne.

1 Art. 797 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

507

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 798

b) Besondere Anzeigen an Interessenten

1) Besondere Abschriften dieser Aufforderung sind vom Gericht über­ dies den im Grundbuch auf den als Heimstätte in Aussicht genommenen Grundstücken eingetragenen Grundpfandgläubigern und sonstigen ding­ lich Berechtigten, den bekannten Faustpfandgläubigern, denen Pfandtitel über die auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte verpfändet worden sind, sowie bei Familienheimstätten allenfalls den vorerwähnten Bluts­ verwandten und den Geschwistern zuzustellen.

2) Die Anfechtung der Heimstätteerrichtung nach dem Schenkungs­ rechte, Erbrechte oder der Anfechtungsordnung bleibt vorbehalten.

3. Erledigung der Einsprachen

Art. 799

a) Vernehmlassung des Gesuchstellers

Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht dem Gesuchsteller von den eingelaufenen Einsprachen Kenntnis zu geben und ihn zur schriftlichen oder protokollarischen Vernehmlassung aufzufordern.

Art. 800

b) Feststellung streitiger Rechte

1) Behauptet der Gesuchsteller, dass die Forderung oder das sonstige Recht eines Gläubigers nicht oder nicht im behaupteten Umfange bestehe, so setzt ihm das Landgericht, falls nicht schon ein Rechtsstreit anhängig ist, eine Frist von 14 Tagen an, innert welcher er beim Richter Aberken­ nung des behaupteten Rechts verlangen kann.

2) Erhebt der Gesuchsteller rechtzeitig Klage, so wird das Verfahren zur Errichtung einer Heimstätte bis zum Austrag der Streitsache einge­ stellt, unterlässt es der Gesuchsteller, eine Klage zu erheben, so wird für das Heimstätteverfahren Anerkennung des angemeldeten Rechtes ange­ nommen.

508

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Hat ein Gläubiger, dessen Recht nicht bestritten wird, auf die be­ sondere Anzeige sich nicht im zustimmenden Sinne geäussert, so darf die Errichtung der Heimstätte nur erfolgen, wenn der Schuldner den nicht zustimmenden Gläubiger, ohne an eine etwa bestehende Kündigungsfrist gebunden zu sein, durch Leistung befriedigt oder sonst sicherstellt und sich hierüber beim Gerichte ausweist.

Art. 801

c) Nachträgliche Einsprachen

1) Ist das Verfahren infolge eines Rechtsstreites eingestellt worden, so hat das Landgericht neuerdings zu prüfen, ob in der Zwischenzeit keine dinglichen Belastungen in das Grundbuch eingetragen worden sind und den allfällig Berechtigten nachträglich zur Geltendmachung von Einspra­ chen durch besondere Anzeige Gelegenheit zu geben.

2) Auf die Erledigung nachträglicher Einsprachen findet der voraus­ gehende Artikel entsprechende Anwendung.

Art. 802

d) Aufnahme von Verwandten

1) Das Landgericht kann bei Familienheimstätten, wenn nicht der Ge­ suchsteller selber die zu begünstigenden Familienangehörigen bestimmt bezeichnet hat, dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsver­ wandten bis zum zweiten Grad in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister, sowie den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig erscheinen.1

2) Haben solche Personen das Begehren um Aufnahme gestellt, so prüft das Gericht, ob sie der Aufnahme bedürftig und würdig sind.

Art. 803

4. Entscheid

1) Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet das Landgericht über die Genehmigung zur Errichtung einer Heimstätte.

1 Art. 802 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

509

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) In dem genehmigenden Entscheide sind die beteiligten Personen, die zur Heimstätte bestimmten Grundstücke und deren Zugehör, wel­ ches ihr Schicksal teilt, die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, so­ wie bei Familienheimstätten der Bestand der Familie, der die Heimstätte dienen soll, genau zu bezeichnen und die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, anzuführen.

Art. 804

5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten

1) Bei Familienheimstätten kann die Aufnahme von Blutsverwandten und Geschwistern in die Heimstätte, wenn vom Gesuchsteller selber bei der Gründung die Aufnahme auf bestimmte Angehörige nicht be­ schränkt worden ist, und wenn sich das Bedürfnis erst später einstellt, auf besonderes Gesuch nach Anhörung des Eigentümers der Heimstätte auch nachträglich angeordnet werden.

2) Die Aufnahme von Personen, denen gegenüber der Heimstätter eine familienrechtliche Unterstützungspflicht hat, kann vom Richter im Ausserstreitverfahren, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind, auch dann angeordnet werden, wenn der Heimstätter etwas anderes bestimmt hat.1

Art. 805

6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister

1) Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintra­ gung als Vormerkung im Grundbuch.

2) Die grundbuchliche Eintragung ist in den für amtliche Kundma­ chungen bestimmten Blättern oder nach Ermessen des Richters auf der Webseite des Gerichts auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.2

3) Über die Heimstätten ist ausserdem nach Anweisung der Regierung vom Gerichte ein Register (Heimstättenregister) zu führen, das zu je­ dermanns Einsicht offen steht.

1 Art. 804 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 805 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

510

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

C. Rücknahme der Genehmigung

I. Voraussetzungen

Art. 806

1. Auf Antrag eines Gläubigers

Das Landgericht hat auf Antrag eines Gläubigers des Eigentümers der Heimstätte den Genehmigungsbeschluss nach vorgängiger Einvernahme der Beteiligten zurückzunehmen: 1. wenn ein Grundpfandgläubiger beweist, dass er eine Spezialanzeige

nicht erhalten und auch sonst von der beabsichtigten Errichtung einer Heimstätte keine Kenntnis hatte und der Schuldner je nach der Fällig­ keit der Forderung ihm nicht andere angemessene Sicherheit stellt oder ihn nicht befriedigt; wird die Forderung bestritten, so ist nach der Vorschrift über die Feststellung streitiger Rechte vorzugehen;

2. wenn feststeht, dass der Eigentümer die Heimstätte ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet oder ohne solche Bewilligung sie nicht mehr bewohnt oder bewirtschaftet.

Art. 807

2. Auf Antrag Dritter

Auf Antrag anderer Interessenten ist die Genehmigung nach vorgän­ giger Einvernahme des Eigentümers zurückzunehmen: 1. wenn der Eigentümer der Familienheimstätte die ihm durch den

Richter von Gesetzes wegen auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme von familienrechtlich unterstützungsberechtigten Personen nicht oder nicht mehr oder nur in der Weise erfüllt, die ihnen den Aufent­ halt in der Heimstätte unerträglich macht;

2. wenn ein Dritter, dessen Einsprache das Landgericht im Ausserstreit­ verfahren unberücksichtigt gelassen hat, einen gerichtlichen Entscheid vorlegt, durch welchen festgestellt wird, dass sein Recht durch die Er­ richtung der Heimstätte verletzt und er aus dem übrigen Vermögen des Eigentümers der Heimstätte je nach der Fälligkeit der Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt worden ist.1

1 Art. 807 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

511

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 808

II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung

Jede nachträgliche Rücknahme der Genehmigung ist nach ihrer Rechtskraft in gleicher Weise wie die Bewilligung selbst angemessen öffentlich bekannt zu machen und es ist die Vormerkung im Grundbuch von Amts wegen zu löschen.

D. Wirkung der Heimstätteerrichtung

Art. 809

I. Zugehör

1) Das im Verzeichnis aufgeführte Zugehör des Gutes oder Hauses gehört zur Heimstätte, mit Ausnahme jener Zugehörstücke, die nicht im Eigentum des Heimstätters stehen.

2) Ein Zugehörstück wird von der Heimstätteeigenschaft frei, sobald es aufhört, Zugehör des Hauses oder Gutes zu sein.

Art. 810

II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung

1) Die Teilung der Heimstätte und die Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf der richterlichen Bewilli­ gung, die nicht verweigert werden darf: 1. bei Teilung, wenn die Teile selbständige Heimstätten werden, 2. bei Abveräusserung, wenn sie mit den Regeln einer ordnungsmässigen

Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heim­ stätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.

2) Mit Bewilligung des Richters kann ein anderes mit Nutzniessung, Baurecht, Grundlasten oder Grundpfändern nicht belastetes Grundstück nach entsprechender Durchführung des Aufgebotsverfahrens mit der Heimstätte vereinigt oder ihr zugeschrieben werden (Vergrösserung).

3) Bei den zu Gunsten dritter Personen errichteten Heimstätten müs­ sen diese zur Wahrung ihrer Rechte vor der Teilung, Abveräusserung oder Vergrösserung angehört werden.

512

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 811

III. Belastungen

1) Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, darf ein neues Grundpfand, eine Nutzniessung, ein Wohnrecht oder eine Grund­ last mittels Rechtsgeschäftes nicht gelegt werden; vorbehalten bleiben die kraft Gesetzes entstehenden Belastungen.

2) Die bestehenden Grundpfänder und allfällig neu entstehende ver­ wandeln sich, wenn sie nicht sonst abgelöst werden, in Annuitäten­ grundpfänder.

3) Die jährlichen Abzahlungen kann das Landgericht auf Antrag des Eigentümers oder des Gläubigers nach seinem Ermessen bestimmen und für den Fall, dass der Eigentümer mit mehr als zwei Abzahlungen im Rückstande ist, die Aufhebung der Heimstätten anordnen.

Art. 812

IV. Veräusserung usw.

1) Die Heimstätte darf vom Eigentümer nicht veräussert und weder von ihm noch vom begünstigten Dritten ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet werden.

2) Eine Veräusserung als Ganzes ist jedoch mit Zustimmung des Landgerichts gestattet an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, an eine Person, die mit dem Eigentümer der Heimstätte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder an Personen, die bei der Errichtung oder nachträglich mittels öffentlicher Urkunde und Genehmigung des Gerichts ausdrücklich bezeichnet worden sind.1

3) Der Erwerber hat gleichzeitig in allen Fällen mit der Übertragung dem Landgerichte zu erklären, wem die Heimstätte zugute kommen soll.

V. Zwangsvollstreckung

Art. 813

1. Im Allgemeinen

1) Die Heimstätte und ihr Zugehör können dem Heimstätter durch Zwangsvollstreckung, Konkurs und ähnliche Massnahmen, die zu ihrer

1 Art. 812 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

513

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Entfremdung führen könnten, vorbehältlich der Zwangsverwaltung, nicht entzogen werden.

2) Ist das Haus oder Gut bei der Errichtung der Heimstätte von Belas­ tungen durch Grundpfandrechte, Nutzniessung und Grundlasten frei, so kann der Eigentümer in den genehmigenden Entscheid des Gerichts die Aufnahme der Bestimmung verlangen, dass auch die Zwangsverwaltung ausgeschlossen wird (Unentziehbarkeitsklausel).

3) Die kraft Gesetzes oder sonst auf Grund des öffentlichen Rechts entstehenden Pfandrechte können auch bei einer mit der Unentziehbar­ keitsklausel ausgezeichneten Heimstätte mittels Zwangsverwaltung geltend gemacht werden.

4) Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zwangsverwal­ tung der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1 kann statt einer Zwangsverwaltung eine Zwangsvermietung oder Zwangsverpachtung stattfinden, wobei auch die Vorschriften über den Beitritt von Gläubi­ gern und die Beendigung entsprechend anzuwenden sind.

5) Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Anfechtungsklage nach der Anfechtungsordnung und die Zwangsvollstreckung in das übrige Ver­ mögen des Heimstätters.

2. Zwangsverwaltung

Art. 814

a) Voraussetzung

1) Wird bei einer nicht mit der Unentziehbarkeitsklausel belasteten Heimstätte der Eigentümer zahlungsunfähig, und sind die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung in sein sonstiges Vermögen oder im Konkurse zu Verlust gekommen, so ist die Zwangsverwaltung zulässig, und es erhält das Haus oder Gut durch das Landgericht einen Zwangsverwalter, der unter Erhaltung der Heimstätte die Interessen der Gläubiger nach Anweisung des Landgerichts zu wahren hat.

2) Die Zwangsverwaltung darf ausserdem nur dann angeordnet werden, wenn das Landgericht auf Grund einer Untersuchung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, der Familie und allen­ falls der Drittbegünstigten zum Ergebnis gelangt, dass der Ertrag der Heimstätte unter Aufrechterhaltung ihres Zweckes (Gewährung des

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

514

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Unterhalts oder der Wohnung) einen für den Gläubiger verfügbaren Überschuss abwerfe.

3) Die Bestellung eines Zwangsverwalters ist öffentlich bekannt zu machen unter Hinweis auf den ersten Absatz des folgenden Artikels und kann im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 815

b) Stellung des Verwalters

1) Mit dem Zeitpunkte der Bestellung des Zwangsverwalters geht die Verwaltung der Heimstätte auf ihn über, und es ist der Eigentümer oder Begünstigte zu Verfügungen, welche den Ertrag beeinflussen, nur mehr mit Zustimmung des Verwalters befugt.

2) Der Eigentümer, seine Familie beziehungsweise die Begünstigten haben jedoch im Rahmen des die Heimstätte genehmigenden Entscheides ein Recht auf Besitz der Heimstätte und auf ihren Ertrag, soweit es zur Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte notwendig ist.

3) Gegen Verfügungen des Verwalters, seine Rechnungslegung und Verteilung des Ertrages steht jedem Beteiligten das Recht der Vorstellung beim Gerichte und gegen dessen Entscheid die Beschwerde gemäss den Vorschriften über das Zwangsvollstreckungsverfahren zu, soweit nicht gegen richterliche Entscheide andere Rechtsmittel vorgesehen sind.

Art. 816

c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger

1) Für den Beitritt der Gläubiger zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung kommt die Vorschrift über den Beitritt der Gläubiger beim Zwangsverkauf einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haf­ tung1 sinngemäss zur Anwendung.

2) Die Befriedigung der Heimstättegläubiger erfolgt in der Reihenfol­ ge des Datums der fruchtlosen Zwangsvollstreckungen und im übrigen unter Anwendung der konkursrechtlichen Rangordnung.

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

515

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 817

d) Beendigung

1) Die Zwangsverwaltung wird von Gesetzes wegen beendigt durch den Tod des Eigentümers der Heimstätte.

2) Sie ist ferner auf Gesuch des Heimstätteeigentümers vom Land­ gericht jederzeit aufzuheben, wenn die rechtskräftig genehmigten Ab­ rechnungen des Zwangsverwalters während Jahresfrist keinen für die Gläubiger verfügbaren angemessenen Überschuss ergeben haben.

3) Sie kann bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse später auf Antrag eines Gläubigers, jedoch höchstens einmal innerhalb zwei Jahren, wieder neu angeordnet werden.

VI. Aufhebung

Art. 818

1. Bei Lebzeiten

1) Der Eigentümer kann die Heimstätte zu seinen Lebzeiten mittels Gesuchs an das Landgericht um Löschung des Eintrages aufheben lassen, sofern es nicht anders bei der Errichtung bestimmt worden ist, wie bei Heimstätten zugunsten Dritter.

2) Das Landgericht fordert hierauf durch öffentliche Bekanntmachung in den Landesblättern oder in einer ihm sonst angemessen erscheinenden Weise, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Webseite des Ge­ richts oder durch Zustellung einer Einladung, diejenigen, welche allfällig gegen die Aufhebung Einsprache erheben wollen, auf, innert einem Mo­ nat ihre Gründe dafür schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.1

3) Steht die Heimstätte unter Zwangsverwaltung, so ist der Verwalter zur Vernehmlassung über das Gesuch aufzufordern.

4) Das Landgericht bewilligt und vollzieht die Aufhebung, wenn nicht wichtige Interessen der Familie oder Rechte Dritter dadurch ver­ letzt werden, und wenn sie nicht zur Unzeit geschieht; steht die Heimstätte unter Zwangsverwaltung, so soll die Aufhebung auf alle Fälle nur auf Ende einer einjährigen Verwaltungsperiode erfolgen.

5) Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Heimstätte infolge Unter­ ganges des Gutes oder Hauses und dergleichen, sofern nicht ein Ersatz an deren Stelle tritt.

1 Art. 818 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 819

2. Beim Tode

1) Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Vor­ aussetzung weiter bestehen, dass für deren Übernahme durch Verfügung von Todes wegen oder mittels öffentlicher Urkunde unter Lebenden eine bindende Ordnung geschaffen worden ist oder dass das Gericht gemäss folgender Absätze es anordnet.

2) Liegt eine solche Ordnung nicht vor oder wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder mit Erfolg bestritten, und sind auch Frau oder Kinder nicht vorhanden, denen das Landgericht einzeln oder gemeinsam die Übernahme nach seinem Ermessen bewilligen kann, oder lehnen die Drittbezeichneten die Annahme ab, so wird der Eintrag im Grundbuch von Amts wegen gelöscht.

3) Die Übernahme gemäss den vorausgehenden Absätzen erfolgt mangels anderer Bestimmung auf Grund des nötigenfalls auf Antrag der Beteiligten im Ausserstreitverfahren ermittelten Ertragswertes.1

4) Die nicht übernommene Heimstätte fällt bei der Teilung oder bei der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft in die allgemeine Tei­ lungsmasse.

E. Ausgeberheimstätten

Art. 820

I. Voraussetzungen

1) Die Gemeinden können mit Zustimmung der Regierung Grund­ stücke, mit Einschluss von Baurechten auf ihren Liegenschaften, als Wohn- oder Wirtschaftsheimstätten an Heimstätter zu Eigentum ausgeben, oder es kann mit ihrer Zustimmung und ihrer Bezeichnung als Ausgeber von andern ein Grundstück als Heimstätte ausgegeben werden.

2) Die Regierung kann zulassen, dass auch andere öffentlich-recht­ liche Verbandspersonen, gemeinnützige Unternehmungen, die fürstliche Domänenverwaltung, Firmen oder sonst ein Dritter Heimstätten ausge­ ben.

3) Die Grundstücke dürfen bei der Errichtung weder mit Grund­ pfändern, Grundlasten, Nutzniessungen, noch sonst mit einem Vor- oder

1 Art. 819 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Rückkaufsrecht, einem Miet- oder Pachtrecht dinglich belastet sein, so- fern nach Ermessen des Richters die Belastung dem Zweck widersprechen würde.

Art. 821

II. Grundbucheintrag

1) Der Heimstätter wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, daneben wird nebst dem Namen des Ausgebers die Eigenschaft als Heimstätte durch Eintrag einer Verfügungsbeschränkung vorgemerkt und die Heimstätte ausdrücklich als "Ausgeberheimstätte" bezeichnet; fehlt letztere Bezeichnung, so steht die Heimstätte unter den für die übri­ gen Heimstätten aufgestellten Regeln.

2) Die Rechte des Ausgebers einer solchen Heimstätte können auf einen andern nur übertragen werden, wenn dieser selbst zur Ausgabe berechtigt ist.

3) In dem Vertrag über die Übertragung einer Heimstätte ist festzule­ gen, welcher Betrag des Entgeltes an den Ausgeber auf den Boden ohne inzwischen errichteter Baulichkeiten oder sonst vorgenommene Verbes­ serungen entfällt, und es ist dieser Betrag in der grundbuchlichen Vor­ merkung anzugeben.

Art. 822

III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung

1) Die Teilung der Heimstätte und Abveräusserung einzelner Grund­ stücke oder Grundstücksteile bedarf nebst der Bewilligung durch den Richter auch der Zustimmung des Ausgebers.

2) Wird ein anderes Grundstück nach Zustimmung des Ausgebers mit der Heimstätte vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben, so er­ streckt sich die Eigenschaft als Heimstätte auf das ganze vergrösserte Grundstück, und es ist im Grundbucheintrag ein Betrag als Entgelt ge­ mäss dem dritten Absatz des vorausgehenden Artikels anzugeben.

518

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

IV. Vorkaufsrecht und Heimfallsanspruch

Art. 823

1. Vorkaufsrecht

1) Der Ausgeber einer solchen Heimstätte hat ein gesetzliches und zeitlich unbeschränktes Vorkaufsrecht, das sowohl bei der freiwilligen wie auch bei der Veräusserung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses geltend gemacht werden kann.

2) Wenn der Heimstätter seine Heimstätte an eine Person veräussert, an welche er eine gewöhnliche Heimstätte auch veräussern darf, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls ausgeschlossen.

3) Der Eintrag über die Veräusserung ins Grundbuch darf erst erfolgen, nachdem dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Nichtaus­ übung des Vorkaufsrechtes nach Ansetzung einer Frist von einem Mona­ te nachgewiesen ist.1

Art. 824

2. Heimfallsanspruch

1) Der Ausgeber kann verlangen, dass ihm die Heimstätte übertragen werde, wenn der Heimstätter sie ohne seine Zustimmung nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet, oder wenn er grobe Misswirtschaft treibt.

2) Dem Ausgeber kann mit Bewilligung des Richters vertraglich für weitere Fälle ein Heimfallsanspruch eingeräumt werden.

3) Der Heimfallsanspruch erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Geltendmachung vorhandene Zugehör der Heimstätte.

Art. 825

3. Ausübung

1) Das Vorkaufsrecht und der Heimfallsanspruch haben auch Dritten gegenüber Wirkung.

2) Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts oder Heimfallsanspru­ ches bleiben die Rechte unberührt, die mit Zustimmung des Ausgebers oder innerhalb der Verschuldungsgrenze auf die Heimstätte eingetragen sind.

1 Art. 823 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

519

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder des Heimfallsanspruchs hat der Ausgeber als Kaufpreis höchstens den Betrag zu bezahlen, der sich bei Zugrundelegung des für das Heimstättegut bei Errichtung oder Ver­ grösserung der Heimstätte festgesetzten Betrages ergibt, allenfalls noch unter Berücksichtigung einer Wertverminderung und unter Hinzurech­ nung des noch vorhandenen Wertes für etwaige Baulichkeiten und Ver­ besserungen, jedoch ohne Berücksichtigung für übernommene Leis­ tungen, zu denen sich der Drittkäufer sonst noch verpflichtet hat.

4) Macht der Ausgeber von seinem Vorkaufsrecht oder Heimfalls­ recht Gebrauch, so kann er einen Dritten bezeichnen, an den der Heim­ stätter die Heimstätte zu übertragen hat.

5) Das Gericht kann, wo wichtige Gründe vorliegen, im Ausserstreit­ verfahren nach Anhörung der Beteiligten anordnen, dass der Ausgeber gemäss den zwei vorausgehenden Absätzen, die Heimstätte zurück­ erwerben muss.1

Art. 826

V. Belastung

1) Jede vertragliche Belastung der Heimstätte mit dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung des Ausgebers.

2) Grundpfänder können, sofern die Regierung nicht eine Ausnahme gestattet, nur in unkündbaren Tilgungsschulden eingetragen werden.

3) Der Heimstätter kann, wenn der Ausgeber seine Zustimmung zur Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast verweigert, im Ausser­ streitverfahren verlangen, dass der Richter nach Anhörung der Beteiligten an Stelle des Ausgebers die Zustimmung erteile, falls es mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaft­ lichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beein­ trächtigt.2

4) Er kann die Zustimmung zur Eintragung eines Grundpfandes im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten und mit richterli­ cher Genehmigung bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes verlangen, wenn die Aufnahme mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und erfolgt: 1. zur Tilgung der Erwerbs-, Herstellungs- oder Einrichtungskosten,

1 Art. 825 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 826 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. für Verwendungen zur Verbesserung der Heimstätte, 3. zur Abfindung von Miterben. 1

5) In den übrigen Fällen gilt für die Belastung mit Grundpfändern als Verschuldungsgrenze die Hälfte der Schätzung für Schuldbriefe, die Regierung kann jedoch im Verordnungswege eine weitergehende Belas­ tung gestatten.

Art. 827

VI. Verweisung

1) Soweit die Vorschriften über die Ausgeberheimstätten nichts Ab­ weichendes vorsehen, finden auf öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, die Domänenverwaltung und gemeinnützige Unternehmungen als Aus­ geber die Bestimmungen über die Heimstätten betreffend das Ausser­ streitverfahren, das Gesuch um Genehmigung, den Grundbucheintrag, über die Rücknahme, das Zugehör, die Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung entsprechende Anwendung, jedoch mit der Abänderung, dass: 1. derjenige, dem die Heimstätte ausgegeben werden soll (der Heimstät­

ter), als Gesuchsteller beim Landgericht zu betrachten ist, 2. an Stelle der Rücknahme der Genehmigung die Heimfallserklärung

an den Ausgeber tritt, 3. die Aufhebung der Heimstätte aus wichtigen Gründen durch den

Richter bewilligt werden, sonst aber nur mit Zustimmung des Ausge­ bers erfolgen darf und dieser entsprechend den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechts einen Kaufpreis an den Heimstätter oder seine Erben zu bezahlen hat.2

2) Andere als die im ersten Absatz genannten Ausgeber unterstehen ausserdem den Bestimmungen über das Verfahren bei der Errichtung einer Heimstätte.

3) Insbesondere kann eine solche Heimstätte auch mit der Unent­ ziehbarkeitsklausel errichtet werden, unbeschadet der Heimfallserklä­ rung und des Heimfallsanspruchs des Ausgebers und der bei der Errich­ tung bestehenden beschränkten dinglichen Rechte, in welchem Falle eine weitere grundpfändliche Belastung ausgeschlossen ist.

1 Art. 826 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 827 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

521

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 828

F. Internationales Recht

Eine Heimstätte über ein im Inlande gelegenes Gut oder Haus unter­ steht ausschliesslich liechtensteinischem Recht, gleichgültig, ob der Heimstätter ein Inländer oder ein Ausländer ist.

G. Fideikommisse

Art. 829

I. Begründung

1) Ein Vermögen kann dauernd und unveräusserlich, jedoch unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte Dritter, mit einer Familie oder sonst einem bestimmten Personenkreise dadurch verbunden werden, dass ein Fideikommiss mittels öffentlicher Urkunde oder einer Verfügung von Todes wegen errichtet und dessen nähere Anordnung, insbesondere die Rechtsnachfolge in der Urkunde oder in einem Statute geregelt wird.

2) Grundstücke im Inlande dürfen jedoch nur in dem Umfange Be­ standteile eines Fideikommissvermögens sein, als sie für den Unterhalt von höchstens fünf Personen notwendig erscheinen.

3) Die Begründung eines Fideikommisses bedarf, soweit es in unbe­ weglichem Vermögen besteht, der Genehmigung der Regierung und der Zustimmung des Landtages; dies gilt auch für jede erhebliche Änderung, nicht aber für die Aufhebung.

4) Bei Grundstücken und grundbuchlichen Rechten ist das Fidei­ kommiss im Grundbuche als Verfügungsbeschränkung vorzumerken, bei sonstigen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten aber beim betreffenden Eintrag anzumerken.

5) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechtes.

6) Ein Fideikommiss kann auch gemäss den Vorschriften über das Treuunternehmen errichtet werden (Fideikommisstreuunternehmen).1

1 Art. 829 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

522

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

II. Stellung der Beteiligten

Art. 830

1. Im Allgemeinen

1) Soweit das Gesetz, die Errichtungsurkunde oder das Statut es nicht anders bestimmen oder der Zweck es zulässt, sind auf das Fideikommiss die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis, insbe­ sondere auch hinsichtlich der Vermögensanlage, mit der Massgabe ent­ sprechend anzuwenden, dass der Fideikommisserrichter die Stellung des Treugebers, der jeweilige Fideikommissbesitzer jene des Treuhänders und die Anwärter jene des Begünstigten einnehmen.

2) Die Vorschriften über Geschäfte zu eigenen Gunsten finden jedoch nur insoweit Anwendung, als die Rechte des Fideikommissbesitzers es zulassen.

3) Der jedesmalige Inhaber hat gemäss der Fideikommissurkunde den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung, trägt aber andererseits auch alle Lasten, die übrigen Mitglieder der Familie oder Personen haben ein un­ entziehbares, dingliches Anwartschaftsrecht, das sich in der Befugnis zur Überwachung, ausserdem gemäss der Fideikommissurkunde in der Mit­ wirkung bei Rechtsgeschäften, sowie in Sondernutzungen, wie Abfin­ dungen, Unterhalt, Renten und dergleichen äussern kann.

4) Der Fideikommissinhaber haftet für die ohne sein Verschulden er­ folgte Wertverminderung nicht.

5) Wenn in der Fideikommissurkunde die Erbfolge nicht geordnet ist, so gelangt die gewöhnliche gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

6) Unbekannte Fideikommissanwärter können auf Antrag von Betei­ ligten durch den Richter im Aufgebotsverfahren zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aufgefordert werden.

Art. 831

2. Veräusserung und Belastung

1) Bestimmt die Fideikommissurkunde es nicht anders, so ist der je­ weilige Fideikommissbesitzer zu Verfügungen über das Fideikommiss­ vermögen, wenn es nicht den ihm zufallenden Ertrag betrifft, nur soweit

523

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

befugt, als es das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfah­ ren nach Anhörung der nächsten Anwärter gestattet.1

2) Dingliche Rechte am Fideikommissgute können vom Fideikom­ missbesitzer nur so begründet werden, dass sie mit seinem Rechte selbst erlöschen und den bei der Errichtung des Fideikommisses oder bei der Begründung der ersteren bestehenden Rechten gutgläubiger Dritter oder den Anordnungen des Fideikommisserrichters nicht widersprechen.

3) Ein vom Fideikommissbesitzer an Fideikommissgegenständen be­ stelltes Pfandrecht erstreckt sich, vorbehältlich des Schutzes des guten Glaubens, nur auf den ihm zukommenden Ertrag und die Gläubiger können nur insoweit im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen.

4) Aus wichtigen, im Fideikommissgut selbst gelegenen Gründen, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung kann trotz gegenteiliger Anordnung der Fideikommissurkunde auf Antrag des Fideikommiss­ besitzers und nach Anhörung der Anwärter der Richter im Ausserstreit­ verfahren die Bestellung von Pfandrechten, die bei Grundstücken in Til­ gungsgrundpfändern bestehen müssen, auf das Fideikommissgut selbst mit der Massgabe bewilligen, dass der die Schuld begründende Fideikom­ missbesitzer und die Fideikommissnachfolger nur mit dem Gute nebst seinem Ertrage haften.2

Art. 832

III. Auflösung

1) Stirbt eine an einem Familienfideikommisse beteiligte Familie oder der Kreis der berechtigten Personen aus, so fällt das Vermögen mit dem Tode des Letzten an das Land als Gesamtrechtsnachfolger, vorbehältlich anderer Anordnung in der Urkunde, und es ist, wenn es Zwecken gedient hat, die den öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens entsprechen, mög­ lichst zweckentsprechend nach den Vorschriften über das stillschweigen­ de Treuhandverhältnis zu verwenden, andernfalls ist vom Lande eine gemeinnützige Stiftung zu errichten oder das Vermögen einer solchen zuzuwenden.

2) Für die Fideikommissschulden haftet das Land wie bei Anfall des Vermögens einer Verbandsperson.

3) Ein Fideikommiss wird aufgehoben durch den Untergang des Fidei­ kommissgutes, sofern nicht ein Ersatz an seine Stelle tritt, durch Be­

1 Art. 831 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 831 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

524

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

schluss der jeweiligen Familienglieder oder der sonst berechtigten Perso­ nen, sofern die Errichtungsurkunde es nicht anders bestimmt, ebenso durch Konkurs wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.

Art. 833

IV. Internationales Recht

1) Auf Fideikommisse im Inlande findet ausschliesslich inländisches Recht Anwendung.

2) Ausländische Fideikommisse können gleich wie inländische Fidei­ kommisse Grundstücke erwerben, und es findet auf sie allenfalls die Vorschrift über das Aussterben des Berechtigten bezüglich des im Inlande liegenden Vermögens Anwendung.

3) Sie haben nötigenfalls einen Repräsentanten zu bestellen.

4) Die Vorschriften über Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte finden mit der Massgabe auf Fideikommisse gemäss ausländischem Rechte Anwendung, dass hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücken im Inlande ausschliesslich liechtensteinisches Recht gilt.

15. Titel

Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung

Art. 834 bis 896a1

Aufgehoben

1 Art. 834 bis 896a aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

525

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

16. Titel

Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht)

1. Abschnitt

Die Treuhänderschaften im Allgemeinen1

A. Umschreibung2

Art. 8973

I. Das Treuhandverhältnis

Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist die­ jenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechts­ träger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.

Art. 8984

II. Das vermutete Treuhandverhältnis

1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.

2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüg­ lichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Konkurse, sinngemäss anzuwenden.

1 Überschrift vor Art. 897 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6. 2 Sachüberschrift vor Art. 897 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 Art. 897 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 4 Art. 898 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

526

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

B. Entstehung und Beendigung des Treuhandverhältnisses1

I. Errichtung2

Art. 8993

1. Treuhandurkunde

1) Ein Treuhandverhältnis wird durch schriftliche Vereinbarung zwi­ schen dem Treugeber und dem Treuhänder begründet. Die Angabe des Rechtsgrundes ist nicht erforderlich.

2) Erfolgt die Bestellung eines Treuhänders durch einseitige Erklä­ rung des Treugebers, ist zur Begründung eines Treuhandverhältnisses eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders erforderlich.

3) In allen Fällen ist ein Treuhandverhältnis ausdrücklich als solches zu bezeichnen und mit einer für den Treuhänder unterscheidbaren Be­ zeichnung zu versehen.

4) Vorbehalten bleiben die für die Übertragung von Sachen und ande­ ren Vermögenswerten geltenden Formvorschriften.

2. Eintragung in öffentlichen Registern

Art. 9004

a) Im Allgemeinen

1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begrün­ dung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden, wenn der Treuhänder oder bei Mittreuhändern wenigstens einer derselben seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.

2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister hat zu enthalten: a) Bezeichnung des Treuhandverhältnisses; b) Datum der Errichtung des Treuhandverhältnisses; c) Dauer des Treuhandverhältnisses; d) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.

1 Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Sachüberschrift vor Art. 899 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 Art. 899 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 4 Art. 900 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

527

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Ein­ tragung anzumelden.

Art. 9011

b) Ausnahmen

Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öf­ fentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Öffentlichkeitsregister abgesehen werden.

Art. 9022

c) Hinterlegung

Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Öffentlichkeitsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder be­ glaubigte Abschrift der Begründungsurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von zwölf Monaten beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterle­ gen, durch welche die Begründungsurkunde abgeändert wird.

Art. 903

3. Mitteilung der Bestellung

1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, son­ dern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsre­ gisteramt oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von In­ teressenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist.3

1 Art. 901 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 902 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 136. 3 Art. 903 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

528

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, wel­ che allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bezie­ hungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab.1

3) Eine Ablehnung ist auch anzunehmen, wenn die Annahme entgegen der Treuhandurkunde bedingt, befristet oder unter einer Auflage oder mit einer sonstigen Einschränkung erfolgte.

4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Öffent­ lichkeitsregister entsprechend anzuwenden.

4. Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder und Repräsentant

Art. 904

a) Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder

1) Ausser den im Gesetze vorgesehenen Fällen hat das Landgericht im Ausserstreitverfahren einen gerichtlichen Treuhänder zu bestellen, wenn gemäss einer einseitigen Errichtungsurkunde unter Lebenden oder einer Verfügung von Todes wegen wohl eine Treuhand, wie beispielsweise eine Zustiftung angeordnet, ein Treuhänder aber nicht namentlich oder sonst in kenntlicher Weise bezeichnet ist oder der Bezeichnete die Annahme des Amtes ablehnt, oder wenn ein sonstwie bestellter Treuhänder aus irgend einem Grunde wegfällt und aus der Treuhandurkunde nicht er­ sichtlich ist, in welcher Weise ein anderer Treuhänder zu bestellen ist oder was mit dem Treugute sonst zu geschehen hat.2

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder die Verlas­ senschaftsbehörde, sowie andere Gerichts- und Verwaltungsorgane haben dem Landgericht von solchen Bestellungsgründen Anzeige zu erstatten.3

3) Das Landgericht bestellt, soweit tunlich nach Einholung der An­ sichtsäusserung der Interessenten, einen gerichtlichen Treuhänder, wobei in erster Linie allfällige Wünsche des Treugebers und, wo solche fehlen, die Interessen des Treugutes zu beachten sind.

4) Zum gerichtlichen Treuhänder soll in der Regel die liechtenstei­ nische Landesbank und wenn diese das Amt ablehnt, und nicht wichtige

1 Art. 903 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 904 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 904 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

529

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, sollen nur Liechtensteiner bestellt werden, bei denen die persönlichen Voraussetzungen zur Bestellung als Repräsentanten bei Verbandspersonen zutreffen.

5) Als öffentlicher Treuhänder gilt die liechtensteinische Landesbank, der in dieser Stellung jene Aufgaben zukommen, welche das Gesetz, die Behörde oder eine Treuhandurkunde anordnen.

Art. 9051

b) Inländischer Treuhänder

Wenn bei einer Treuhänderschaft im Ausland wohnhafte Personen als Treuhänder bestellt worden sind, so ist wenigstens eine im Inland wohn­ hafte Person oder eine inländische Verbandsperson zum Mittreuhänder zu bestellen.

II. Beendigung

Art. 906

1. Im Allgemeinen

1) Das Treuhandverhältnis endigt nach Vorschrift der Treuhand­ urkunde und ausserdem, wenn das Treugut untergeht und kein Ersatz an dessen Stelle tritt.

2) Die Aufhebung eines Treuhandverhältnisses kann durch das Land­ gericht im Ausserstreitverfahren unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen, wie die Aufhebung einer Stiftung durch das Landgericht.2

3) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so hat der Treu­ händer oder dessen Rechtsnachfolger bei Beendigung des Treuhandver­ hältnisses in gleicher Weise wie während des Bestehens Rechnung zu legen und Auskunft über das Treugut zu erteilen.

4) Soweit sich aus der Treuhandurkunde oder aus vorstehenden Vor­ schriften nicht etwas anderes ergibt, ist das Treugut an den Treugeber oder seine Rechtsnachfolger und, wenn diese fehlen, an den anspruchsbe­ rechtigten Begünstigten und wenn auch ein solcher fehlt, an eine Stiftung mit möglichst gleichartigem Zwecke herauszugeben.

1 Art. 905 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 906 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

530

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Der Treuhänder oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die für die Herausgabe notwendigen Verfügungen und Verwaltungshand­ lungen vorzunehmen.

6) Falls die Beendigung des Treuhandverhältnisses die Interessen des Treuhandgutes gefährden würde, so ist der Treuhänder, sein Erbe, sein Vertreter oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger bei Firmen oder Ver­ bandspersonen zur Fortführung des Treuhandgeschäftes solange ver­ pflichtet, bis der Treugeber, sein Erbe oder Vertreter oder, zufolge An­ zeige, das Landgericht hiefür das Erforderliche angeordnet hat.

Art. 907

2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers

1) Ein Rücktritt des Treugebers vom Treuhandvertrag oder ein Widerruf ist nur zulässig, soweit der Vertrag oder der Treuhandbrief einen solchen Rücktritt ausdrücklich vorbehält, oder soweit ein Widerruf nach den über die Stiftungen, für die letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag gegebenen Vorschriften gestattet ist.

2) In allen andern Fällen ist das Treuhandgeschäft unwiderruflich, un­ ter Vorbehalt der Anfechtung seitens des Treugebers oder Dritter nach den Vorschriften über Mängel beim Vertragsabschlusse, des Erbrechts oder der Anfechtungsordnung und gegebenenfalls nach Schenkungsrecht.

3) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Statut über eine Ver­ bandsperson errichteten Treuhandverhältnissen steht der Rücktritt oder Widerruf ausserdem unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhält­ nisses.

4) Der Tod des Treugebers beziehungsweise bei Gesellschaften, Fir- men, Verbandspersonen und dergleichen, deren Beendigung, sowie die Handlungsunfähigkeit und der Konkurs heben, wenn aus der Treuhand­ urkunde oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt, das Treu­ handverhältnis nicht auf.

3. Beendigung in der Person des Treuhänders

Art. 908

a) Kündigung des Treuhänders

1) Wer eine Treuhand übernommen hat, ist mangels anderer Bestim­ mung der Treuhandurkunde verpflichtet, das Treuhandgeschäft während

531

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

mindestens eines Verwaltungsjahres auszuüben, sofern er während dieser Zeitdauer handlungsfähig bleibt.

2) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so ist der Treu­ händer befugt, auf Schluss je eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern nicht wichtige Gründe eine kürzere Kün­ digungsfrist rechtfertigen.

3) Mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde oder wenn we­ der ein Treugeber noch ein Mittreuhänder, noch ein anspruchsberechtig­ ter Begünstigter vorhanden ist, ist die Kündigung dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mitzuteilen.1

4) Dieser macht dem nach der Treuhandurkunde nachfolgenden Treuhänder hievon Mitteilung und soweit ein nachfolgender Treuhänder nicht genannt ist, oder das Amt nicht antreten will oder kann, berichtet das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt dem Landgericht, das gleich wie in allen andern Fällen, in welchen ein Treuhandvermögen ohne Treuhänder geblieben ist, einen Treuhänder bestellt.2

Art. 909

b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Konkurs des Treuhänders

1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung beim Tode oder wegen Handlungsunfähigkeit des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsun­ fähigkeit dessen Vertreter verpflichtet, dem Landgerichte hievon Mittei­ lung zu machen.

2) Ist der Treuhänder eine Gesellschaft, eine Firma oder eine Ver­ bandsperson, so haben bei deren Beendigung die Gesellschafter, die Ver­ treter oder Nachfolger der Firma oder die Organe der Verbandsperson oder die Konkursverwaltung dem Landgerichte von der Beendigung Anzeige zu erstatten.

3) Ausserdem ist jeder Begünstigte berechtigt, dem Landgericht eine solche Mitteilung zwecks Bestellung eines andern Treuhänders zu machen.

4) Das Verfahren bei Bestellung ist das gleiche wie im Falle des Rück­ tritts.

1 Art. 908 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 908 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

532

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn er in Konkurs gerät, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag der Beteiligten oder der Konkursverwaltung einen Mittreuhänder bestellen.

C. Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses1

Art. 910

I. Im Allgemeinen

1) Der Inhalt der Treuhandurkunde, wie namentlich des Vertrages, des Treuhandbriefes, der Verfügung von Todes wegen, des Statuts, ist für die Auslegung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber, Treuhän­ der und Begünstigten in erster Linie massgebend.

2) Widerspricht der Inhalt einer derartigen Urkunde den zwingenden Vorschriften oder der öffentlichen Ordnung des Landes, so ist er so aus­ zulegen, dass er damit im Einklang steht, soweit das Gesetz oder die Urkunde es nicht anders vorsehen.

3) Sofern sich Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses unter den Beteiligten und Dritten nicht aus der Treuhandurkunde beurteilen lassen, gelten im übrigen die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften, wobei die über grundbuchliche Rechte eingetragene Treuhand gegenüber jedermann wirkt, während der Treuhänder bei andern Rechten die Stel­ lung eines Selbstberechtigten (dingliches Verwaltungsrecht) hat.

4) Die Vorschriften über die Abänderung einer Stiftung finden auch auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren entsprechend Anwendung.2

5) Insoweit sich aus dem Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder aus dem Eintrage im Treuhandregister nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über das Treuunternehmen ergänzend anzuwenden.3

6) Die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhän­ derschaften und aller sonstigen Treuanordnungen hat nach dem Grund­ satze der Billigkeit zu erfolgen.4

1 Sachüberschrift vor Art. 910 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 910 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Art. 910 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6. 4 Art. 910 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

533

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Das Treuhandgut

Art. 911

1. Im Allgemeinen

1) Zum Treuhandgut (Treugut, Trustfonds oder zur Sale) gehören alle Vermögenswerte, die durch den Treugeber oder kraft Gesetzes hierzu bestimmt sind, wie auch alle durch ihre Verwaltung erworbenen Vermö­ genswerte, gleichviel ob sie in ein Verzeichnis oder Inventar aufgenom­ men worden sind oder nicht.

2) Sind Gegenstände in ein Verzeichnis oder Inventar aufgenommen, so wird deren Zugehörigkeit zum Treuhandvermögen vermutet.

3) Zum Treuhandgut gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehö­ renden Rechtes als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzie­ hung eines zum Treuhandgut gehörenden Gegenstandes oder sonst mit Mitteln des Treugutes oder durch ein auf dieses sich beziehendes Rechts­ geschäft erworben wird.

4) Ergibt es sich aus Gesetz oder sonstiger Treuanordnung nicht an­ ders, so finden auf das Treugut als Sondergut die Vorschriften über das Gesamteigentum, jedoch mit Ausschluss jener über die Teilung, mit der Massgabe Anwendung, dass die Treuhänder zur gesamten Hand berechtigt und verpflichtet sind und dass bei Ausscheiden eines Treuhänders oder bei Eintritt eines neuen Treuhänders die Rechte und Pflichten ohne wei­ teres, soweit für die Übertragung nicht besondere Formvorschriften aufgestellt sind und, abgesehen von der Pflicht zur Bestellung neuer Treuhänder, den jeweiligen Treuhändern anwachsen.1

Art. 912

2. Einzelne Treugüter

1) Bilden Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, so sind diese mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen, sei es mit oder ohne Verfügungsbeschränkung als Vormerkung oder durch An­ merkung der Treuhänderschaft im Grundbuch.

2) Ist eine im Öffentlichkeitsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegen­

1 Art. 911 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

534

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

stand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treu­ handurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unter­ nehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit aus­ drücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen.

3) Haben Dritte zum Treugute gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mit­ treuhänder oder ein Begünstigter oder endlich ein vom Landgericht be­ stellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit andern den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treu­ handvermögens geltend machen.

4) Die Zugehörigkeit einer Forderung zum Treugut hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erhalten hat.

5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zuge­ standen haben.1

Art. 913

3. Treuhandsichere Anlagen

1) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so darf der Treu­ händer, wenn er Treuvermögen anlegen soll, es in der liechtensteinischen Landesbank beziehungsweise in den von dieser ausgegebenen Wert­ papieren oder in Schuldverschreibungen oder in unverbrieften Forderun­ gen, bei denen inländische Gemeinwesen die Verzinsung garantieren, oder in Darlehen liechtensteinischer Gemeinwesen oder in Grundpfän­ dern nach der für Gülten aufgestellten Belastungsgrenze anlegen.

2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhandurkunde es anordnet oder zulässt oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet und wenn zugleich die Vorschriften über die Tote Hand nicht umgangen werden.2

1 Art. 912 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 913 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2010 Nr. 454.

535

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhandurkunde es nicht untersagt, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreit­ verfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden.1

4) Diese Beschränkungen gelten nicht für Treuhänderschaften, welche Vermögen zum Gegenstande haben, das im Auslande wohnhaften Perso­ nen oder solchen Verbandspersonen oder Firmen, welche im Auslande ihren Sitz haben, gehört (Sitztreuhänderschaften).

4. Zwangsvollstreckung und Konkurs

Art. 914

a) Gläubiger des Treugebers und Begünstigten

1) Die Gläubiger des Treugebers oder seiner Rechtsnachfolger kön­ nen einen Anspruch gegen das Treugut nur geltend machen, wenn und insoweit die Voraussetzungen hiezu nach der Anfechtungsordnung oder sonst nach der Art der Zuwendung, wie bei Schenkung oder gemäss dem Erbrechte vorliegen.

2) Die Gläubiger des Begünstigten können allfällige Ansprüche gegen das Treuhandgut im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nur insoweit geltend machen, als der Begünstigte selbst Ansprüche gegen das Treugut hat und eine Bestimmung über die Unentziehbarkeit wie bei Familienstiftungen nicht vorliegt.

3) Ist der Begünstigte zugleich Treuhänder, so finden die voraus­ gehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Art. 915

b) Gläubiger des Treuhänders

1) Im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurse des Treuhänders ist das Treuhandvermögen als Fremdver­ mögen zu betrachten und es haben daher die Gläubiger des Treuhänders hierauf keinen Anspruch, soweit es sich nicht um seine Ersatz- und Ent­ schädigungsansprüche handelt.

1 Art. 913 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

536

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Besteht das Treugut in Grundstücken, Fahrnissen oder sonst auss­ cheidbaren Vermögenswerten, so ist es, soweit dies nach den Umständen zugemutet werden kann, auszusondern und es geht nach dem gewöhn­ lichen Geschäftsgange wie bei Wegfall eines Treuhänders auf den nächs­ ten oder einen gerichtlich zu bestellenden Treuhänder über, wobei die hierauf bezüglichen Verfügungen wie Einträge in öffentlichen Registern von Amts wegen durch das Landgericht zu veranlassen sind.

3) Soweit Treuhandvermögen mit dem Vermögen des Schuldners so vermischt sein sollte, dass eine sofortige amtliche Ausscheidung nicht möglich ist, soll die Ausscheidung durch das Landgericht so rasch als möglich erfolgen.

4) Ist eine Ausscheidung während der Dauer des Zwangsvoll­ streckungs- oder Konkursverfahrens nicht möglich, so geht der Ersatz­ anspruch auf Herausgabe des Treugutes allen übrigen Gläubigern vor, wobei mehrere Treugeber beziehungsweise anspruchsberechtigte Begüns­ tigte untereinander gleichen Rang haben.

5) Der Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger, der Mittreuhänder oder Begünstigte können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es ein­ zeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen die Kon­ kursmasse geltend machen, und es ist ihnen die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Gemeinschuldners zu gestatten.

6) Die Gläubiger des Treuhänders ihrerseits können binnen einer ihnen gerichtlich anzusetzenden Frist die Ansprüche auf Aussonderung oder Ersatz, soweit diese unberechtigt sind, im Rechtswege ganz oder teilweise bestreiten, insbesondere geltend machen, dass eine gemischte Treuhän­ derschaft vorliege und daher ihrem Schuldner ein Teilanspruch am Treu­ handvermögen auf Geld, nicht aber auf andere Vermögenswerte, zustehe.

Art. 916

c) Gläubiger des Treugutes

1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreu­ händern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine unge­ rechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.1

2) Aufgehoben2

3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zuläs­ sig ist.3

4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Konkursordnung ein besonderer Konkurs durchgeführt werden, in wel­ chem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.

III. Rechte und Pflichten des Treugebers

Art. 917

1. Rechte

1) Der Treugeber ist berechtigt, durch Treuhandvertrag, Treuhand­ brief, Testament oder Statut beliebige Teile seines Vermögens unter die Treuhand eines von ihm bezeichneten Treuhänders zu stellen und darin, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Gesetzes, die Bedin­ gungen des Treuhandverhältnisses näher zu umschreiben, insbesondere kann er Verfügungen treffen, wodurch das Treugut unter gewissen Be­ dingungen oder nach einem gewissen Zeitabschnitt an ihn zurückfallen oder an seine Rechtsnachfolger oder an Dritte wie beispielsweise an Stif­ tungen oder Anstalten anfallen soll.

2) Er ist berechtigt, durch die Urkunde die Bedingungen aufzustellen, unter welchen ein von ihm ernannter Treuhänder abberufen und allen­ falls zukünftige Treuhänder ernannt werden sollen.

3) Ferner ist er berechtigt, die Bedingungen festzusetzen, unter welchen ein nach der Treuhandurkunde Begünstigter als solcher wegfallen und an dessen Stelle ein anderer Begünstigter ernannt werden soll, sowie diejeni­ gen Voraussetzungen aufzustellen, unter welchen ein Treuhandgut zu­ folge Ablebens oder Dahinfallens von Begünstigten oder dergleichen auf andere Begünstigte übergehen soll.

1 Art. 916 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 916 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 Art. 916 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

538

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Sofern die bezügliche Verfügung ein Fideikommiss begründet, dürfen sie dessen zwingenden Vorschriften hierüber nicht widersprechen.

Art. 918

2. Pflichten und sonstige Stellung

1) Der Treugeber kann im übrigen keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder an fortlaufende Weisungen des Treugebers binden.

2) Soweit solche Bestimmungen aufgestellt werden, liegt gewöhnlicher Auftrag im Sinne des Obligationenrechts vor, wenn sich aus den Um­ ständen nicht ein anderes Rechtsverhältnis, wie namentlich ein Dienst­ vertrag ergibt.

3) Der Treugeber ist mit Annahme des Treuhandvertrages bezie­ hungsweise des Amtes auf Grund einer sonstigen Treuhandurkunde durch den Treuhänder an die aufgestellten Vorschriften gebunden.

4) Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat.

5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.1

IV. Treumacht und Treupflicht des Treuhänders (Salmannes)

1. Treumacht

Art. 919

a) Im Allgemeinen

1) Der Treuhänder kann nach Abschluss des Vertrages, wenn es sich aus der Treuhandurkunde nicht anders ergibt, vom Treugeber Erfüllung des Vertrages verlangen.

2) Bestimmt die Treuhandurkunde oder ergibt sich aus den besonde­ ren Umständen es nicht anders, so kann der Treuhänder nach Annahme des Amtes vom Treugeber beziehungsweise andern verpflichteten Dritten

1 Art. 918 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

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wie Erben oder dergleichen die Erfüllung des Treuhandgeschäftes verlan­ gen.

3) Der Treuhänder ist unter Vorbehalt seiner Verpflichtungen aus der Treuhandurkunde berechtigt, über das Treuhandgut gleich einem selb­ ständigen Träger von Rechten und Pflichten, wie namentlich ein Eigen­ tümer, Gläubiger, Mitglied oder Organ einer Verbandsperson oder Gesell­ schaft oder dergleichen zu verfügen, für das Treugut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei, Beteiligter, Bei­ geladener, Intervenient und dergleichen aufzutreten, die zu ihm gehörigen Rechte gegen alle Dritte gemäss der Treuhandurkunde zu verwalten und auszuüben und, soweit nötig, zu versilbern und neu anzulegen, wenn es sich aus dem Treuhandzweck nicht anders ergibt.

4) Bestimmt es die Treuhandurkunde nicht anders, so darf der Treu­ händer dem Begünstigten einen angemessenen Teil des dem letzteren später zufallenden Vermögens vorschiessen.

5) Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung der Treupflichten an­ kommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.

6) Ist der Treuhänder über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einer Verwaltungshandlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder zu einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäfte zu dessen Lasten im Zweifel, oder weigert sich bei Mittreuhändern einer zur Mitwirkung, so hat er sich, soweit nötig, im Ausserstreitverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft zu wenden und dieses kann zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.1

7) Der Treuhänder hat entsprechend den Vorschriften über die Ver­ waltung bei Gesellschaften mit Persönlichkeit einen Entlastungsanspruch für seine Tätigkeit gemäss den zwei letzten Absätzen des nachfolgenden Artikels.

b) Ersatz, Treulohn usw.

Art. 920

aa) Ansprüche

1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz aller notwendig gewor­ denen Auslagen, der Verwendungen im Interesse des Treugutes, auf Er­ satz des ihm aus dem Treugut erwachsenen Schadens, auf Befreiung der

1 Art. 919 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

540

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

im Interesse des Treugutes eingegangenen oder sonst entstandenen Ver­ bindlichkeiten, ferner auf eine angemessene Entschädigung (Treulohn) für seinen Mühewalt, sofern es sich aus der Treuhandurkunde oder aus dem sonstigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht anders ergibt.

2) Seit dem Tage der Auslagen oder der Verwendungen kann der Treuhänder die landesüblichen Zinsen ersetzt verlangen (Verwendungs­ zinsen).

3) Die Ansprüche richten sich, sofern es die Treuhandurkunde nicht anders bestimmt, oder es sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht anders ergibt, in erster Linie gegen den Treugeber und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht.

4) Die Ansprüche können statt dessen unmittelbar gegen das Treu­ handgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden.1

Art. 921

bb) Geltendmachung

1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltend­ machung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen.2

2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.

1 Art. 920 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 921 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

541

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Treupflichten

Art. 922

a) Im Allgemeinen

1) Der Treuhänder ist verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhand­ urkunde und die hier aufgestellten, mit jener nicht im Widerspruch ste­ henden Vorschriften getreulich zu befolgen, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren, zu verwalten und, wo es üblich oder angemessen erscheint, das Vermögen gegen Gefahren zu versichern.

2) Er darf keine Verfügungen über das Treugut vornehmen, die den besonderen Zweck der Treuhänderschaft beeinträchtigen oder vereiteln könnten.

3) Mittreuhänder (Konsalmannen) haben mangels anderer Anord­ nung der Treuhandurkunde, oder wenn es sich nicht um dringende Mass­ nahmen handelt, gemeinsam (kollektiv) zu handeln.

4) Treuhänder, die gewerbsmässig Depositengeschäfte betreiben, wie Banken, sind verpflichtet, das Treugut vom übrigen Vermögen streng abzusondern, soweit sich nicht aus dem Treuhandverhältnisse etwas anderes ergibt (Treuhanddepositen).

5) Wer sich gewerbsmässig mit Treuhandgeschäften befasst, hat hier­ über ein besonderes Verzeichnis zu führen.

Art. 923

b) Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung

1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen.

2) Er ist verpflichtet, der in der Treuhandurkunde angeführten Revi­ sionsstelle oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, so- fern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begüns­ tigten, dem ein Anspruch zusteht und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielswei­ se bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder der­ gleichen, dem Landgerichte jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.1

1 Art. 923 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

542

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Soweit der anspruchsberechtigte Begünstigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunfterteilung an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.

4) Sind der oder die Begünstigten unmündig oder ist ihnen ein Sach­ walter bestellt, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.1

5) Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.

6) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vor­ schriften dieses Gesetzes über das kaufmännische Verrechnungswesen untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

7) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so kann vom Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen auf Antrag eines berechtigten Beteiligten eine amtliche Revision mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Gericht wie bei Verbandspersonen angeordnet werden.2

c) Verantwortlichkeit

Art. 924

aa) Treuhandbruch usw.

1) Wenn der Treuhänder den in der Treuhandurkunde aufgestellten oder den sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), so haftet er dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Begünstigten gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen, der bös­ gläubige Dritte aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und dem Begüns­ tigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben haben.

2) Mittreuhänder haften bei Treubruch, unter Vorbehalt ihres Rück­ griffsrechts auf den Schuldigen, sofern die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unbeschränkt und solidarisch, soweit sie nicht nachzu­

1 Art. 923 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 2 Art. 923 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

543

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

weisen vermögen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsman­ nes in der Überwachung des Mittreuhänders angewandt haben.

3) Der Treuhänder haftet, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts oder soweit es sich aus den Umständen bei der einzelnen Treuhand nicht anders ergibt, auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hierbei verwendet hat, wie beispielsweise bei Prokuristen, Handlungs­ bevollmächtigten und dergleichen.

Art. 925

bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten

1) Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treu­ handurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Ent­ schädigung nicht berechtigt, irgend welche Vorteile aus dem Treuhand­ verhältnis zu ziehen.

2) Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rech­ nung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur be­ rechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen.

3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber oder den Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.

4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treu­ gut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäf­ te gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffs­ erwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungs­ zinsen).

5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, wenn dieser nicht mehr

544

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

lebt oder sonst nicht imstande ist, vom Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren er­ nannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.1

Art. 926

3. Verweisung usw.

1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder sind die Vorschriften über den Auftrag entsprechend anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Titels oder aus dem besonderen Zweck der Treuhänderschaften Abweichungen nicht ergeben oder nicht die Vor­ schriften eines anderen Rechtsverhältnisses, wie beispielsweise des Ver­ lagsvertrages, Dienstvertrages, Gesellschaftsvertrages, Trödelvertrages und dergleichen ergänzend anzuwenden sind.

2) Die Vorschriften über die Änderung der Organisation und des Zweckes bei Familienstiftungen finden auf Treuhänderschaften entspre­ chend Anwendung.

3) Insoweit der Treuhänder gleichzeitig für die Erfüllung seiner Treupflichten Bürgschaft leistet (Salbürgschaft), finden hierauf auch die Vorschriften über die Bürgschaft Anwendung.

4) Eine Verjährung und Ersitzung findet bezüglich des Treuhandgutes zu Gunsten des Treuhänders während des Bestehens der Treuhand nicht statt.

V. Stellung des Begünstigten

Art. 927

1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte (Treuhandgeniesser, Benefiziar) ist berechtigt, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, soweit nicht durch die Treuhandurkunde es anders bestimmt oder diese Ausführung nicht an das freie Ermessen des Treuhänders gegenüber einzelnen oder allen Begünstigten geknüpft ist.

2) Jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfü­ gung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder

1 Art. 925 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

545

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Interessen beeinträchtigt erachtet, kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die not­ wendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen.1

3) Ist die Anrufung des Landgerichts ungerechtfertigt, so ist der Be­ günstigte dem Treuhänder für Kosten und Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.

4) Ob und in welchem Umfange jemand Begünstigter ist, ist im ge­ richtlichen Streitverfahren festzustellen, sofern die Frage nicht als Vor- oder Zwischenfrage in einem andern Verfahren zu entscheiden ist.

5) Unbekannte Begünstigte können gleich wie bei Anstalten zur Gel­ tendmachung ihrer Ansprüche vom Richter im Aufgebotsverfahren auf­ gefordert werden.

6) Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, treue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht ausschliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.2

7) Bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuhänderschaften, wo an­ spruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanord­ nung nicht anders ergibt, können die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenom­ men werden.3

Art. 928

2. Treuhandzertifikat

1) Durch die Treuhandurkunde kann bestimmt werden, dass über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten ausge­ geben werden.

2) Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitglied­ schaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treu­ gutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen.

1 Art. 927 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 927 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 Art. 927 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39.

546

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Die Treuhandzertifikate sind mangels anderer Anordnung gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuche vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.

4) Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz.

5) Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen findet auf die Rechte der Treuhandzertifikatberechtigten mit der Massgabe An­ wendung, dass zur Beschlussfassung der Berechtigten die einfache Mehr­ heit aller Zertifikate genügt, sofern bei der Ausgabe im Texte der Zertifi­ kate es nicht anders bestimmt ist.

6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhand­ zertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.1

Art. 929

D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften2

1) Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse ist das Landgericht, sofern es nicht Familien- Treuhänderschaften sind oder in der Treuhandurkunde nicht eine andere Stelle bezeichnet oder eine Aufsichtsbehörde überhaupt ausgeschlossen wird oder wenn nach Ermessen des Gerichtes eine solche nicht notwendig oder nach den Umständen ausgeschlossen erscheint.3

2) Das Landgericht amtet in dieser Eigenschaft im Ausserstreitverfah­ ren und kann von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen die Kontrolle über den Bestand und die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben und hat über die seiner Aufsicht unterstehenden Treuhänderschaften ein Verzeichnis zu führen (Treuhandverzeichnis).4

3) Kommt irgend ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht auf Grund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begün­ stigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und nach vorheriger Ermahnung, bei wichtigen im Treuhandverhältnisse selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen

1 Art. 928 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Art. 929 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 Art. 929 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 4 Art. 929 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen, wobei der Weiterzug des Entscheides vorbehalten bleibt.1

4) Schadenersatzansprüche der Beteiligten gegen den Treuhänder, sowie solche des Treuhänders und sein Anspruch gegen die Beteiligten wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse bleiben vorbehalten.

E. Internationales Recht und Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte

Art. 930

I. Internationales Recht

1) Auf das Treuhandverhältnis findet das Recht des Staates Anwen­ dung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine aus­ drückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.2

2) Dem inländischen Rechte nicht unterworfene Treuhänderschaften können im Inlande nicht eine bessere rechtliche Stellung geltend machen, als den inländischen zukommt.

Art. 931

II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht

Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte können im Inlande errichtet werden mit der Massgabe: 1. dass, soweit im einzelnen Fall erforderlich, für das Verhältnis zwischen

Treugeber, Treuhänder und Begünstigten die in die Treuhandurkun­ de ausführlich aufzunehmenden Treuhandvorschriften des ausländi­ schen Rechtes und für das Verhältnis der Treuhänderschaft gegenüber Dritten die Bestimmungen des inländischen Rechts zur Anwendung gelangen,

2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.3

1 Art. 929 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Art. 930 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 19. 3 Art. 931 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 9321

F. Geschäftsmässiger Treuhänder

Die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftsmässige Ausübung der Treuhändertätigkeit bleiben vorbehalten.

1 Art. 932 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

549

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Abschnitt

Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)1

Art. 932a2

Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:

A. Im Allgemeinen

I. Besondere Treuunternehmen

1. Umschreibung

§ 1

a) Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit

1) Treuunternehmen als eigentliche Geschäftstreuhand nach dem Ge­ setze ist ein auf Grund der Treusatzung von einem oder mehreren Treu­ händern (als treuhänderischen Inhabern) unter eigenem Namen oder eigener Firma geführtes beziehungsweise weiter betriebenes, rechtlich verselbständigtes, organisiertes, wirtschaftlichen oder anderen Zwecken dienendes und mit eigenem Vermögen bewidmetes Unternehmen ohne Persönlichkeit, für dessen Verbindlichkeiten eine Haftung gemäss diesem Gesetze besteht ("Treuunternehmen ohne Persönlichkeit") und das weder öffentlich-rechtlichen Charakter hat noch eine andere privatrechtliche Rechtsform aufweist.

2) Wird unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Absatzes ein Unternehmen in der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufge­ stellten Treusatzung (Errichtungsurkunde) ausdrücklich als Treuunter­ nehmen mit Persönlichkeit errichtet, so finden auf dieses uneigentliche Treuunternehmen im übrigen die Bestimmungen über die eigentliche Geschäftstreuhand, insbesondere jene über die Haftung für die Verbind­ lichkeiten entsprechende Anwendung ("Treuunternehmen mit Persön­ lichkeit").

1 Überschrift vor Art. 932a eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6. 2 Art. 932a mit den §§ 1 bis 170 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 2

b) Mit Abteilungen, treuhänderischen Fonds oder dergleichen

1) Es können in ein und derselben Treusatzung mehrere Treuunter­ nehmen gemäss diesem Gesetze mit gleichen oder verschiedenen Beteilig­ ten so zusammengefasst werden, dass jede einzelne Treuhand als Abtei­ lung für sich rechtlich selbständig ist und die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes über das Treuunternehmen, insbesondere jene hinsichtlich der Haftung, Anmeldung beziehungsweise Anzeige zum Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und ergänzend jene über die Verbandsper­ sonen mit Abteilungen entsprechend auf die einzelnen Abteilungen an­ zuwenden sind ("Treuunternehmen mit Abteilungen").1

2) Ausserdem kann ein Treuunternehmen andere unter einem beson­ deren Namen beziehungsweise einer Firma geführte Treuhänderschaften ohne die vorerwähnten Arten der Ausgestaltung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen als Treuhänder mit der Massgabe übernehmen, dass das dem Treuunternehmen oder einer seiner Abteilungen überlassene Treuvermögen der einzelnen Treuhänderschaft allein für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften dieser Treuhand haftet und das Treuunternehmen im Rechtsverkehre auch für diese Treuhän­ derschaften, welche unter ihrem Namen beziehungsweise ihrer Firma anzuführen sind, auftritt.

3) Mangels anderer Bestimmung der Treusatzung wird die Errichtung eines "Treuunternehmens ohne Persönlichkeit" und ohne Abteilungen, nachfolgend kurz Treuunternehmen genannt, unwiderleglich vermutet.

§ 3

2. Zweck beziehungsweise Gegenstand

1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimm­ ten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfas­ sung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohl­ tätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken.

2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unter­ nehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Betei­

1 § 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

551

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

ligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vor­ schriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.1

3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heim­ stätten jeder Art für Begünstigte errichten.

4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Be­ triebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unterneh­ mens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im Allgemei­ nen vorbehalten.

§ 42

II. Andere treuhänderische Unternehmen

Aufgehoben

§ 5

III. Verweisung usw.

1) Auf das Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit sind die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, insbesondere auch jene über die Persönlichkeit ergänzend und entsprechend anzuwenden, soweit sich gegebenenfalls aus dem Fehlen der Mitgliedschaft, aus der Natur des Treuunternehmens und aus dem Gesetze Abweichungen nicht ergeben.

2) Die Bestimmungen über die Gesellschaften mit Persönlichkeit, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind insbesondere auf Treuunterneh­ men mit kaufmännischem Betriebe gemäss vorstehendem Absatze entspre­ chend anzuwenden.

3) Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung von Tatsachen und Ver­ hältnissen zum Öffentlichkeitsregister als Treuhandregister, sowie die

1 § 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 § 4 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

552

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Eintragung und deren Bekanntmachung richtet sich ergänzend nach den für Anstalten aufgestellten Vorschriften.

4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landge­ richts im Rechtsfürsorgeverfahren1 das Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt im gleichen Verfahren tätig zu sein hat.2

5) Insofern das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zuständig und nicht nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister vorzu­ gehen ist, sind jene über das Verwaltungsverfahren mit der Massgabe ergänzend anzuwenden, dass Entscheide an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können.3

6) In amtlichen Verfahren kann ein Treuunternehmen als Partei wie eine Verbandsperson, welche durch ihre Verwaltung vertreten wird, oder in der Weise bezeichnet werden, dass die geschäftsführenden Treuhänder als solche mit ihrem Namen, Vornamen und Wohnorte beziehungsweise mit Firma (Name) und Sitz und in ihrer Eigenschaft als Treuhänder des Unternehmens angeführt werden.

§ 6

IV. Verhältnis von Gesetz und Treuanordnung

1) Vorschriften des Gesetzes, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, gehen einer abweichenden Treu­ anordnung vor, soweit nicht für Treuunternehmen nach ausländischem Rechte oder bewilligte Auslandstreuunternehmen oder sonst Ausnahmen zugelassen sind.

2) Andere gesetzliche Vorschriften sind nur mangels abweichender Regelung der Treuanordnung anwendbar.

3) Durch die Eintragung ins Treuhandregister wird die bezweckte Rechtsform für ein Treuunternehmen, unter Vorbehalt des Schadenersatzes oder sonstiger Rechtsfolgen gegen die Handelnden, selbst dann erlangt, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.

1 Korrekterweise müsste es heissen: Ausserstreitverfahren. 2 § 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Im übrigen wird die Mangelhaftigkeit einer den zwingenden Vor­ schriften des Gesetzes widersprechenden Bestimmung durch die Eintra­ gung nur insoweit geheilt, als es durch das Gesetz vorgesehen ist.

5) Wo sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, sind unter dem Ausdrucke Treuanordnung die Treuurkunde, Treusatzung, Reglemente, Beistatuten oder dergleichen und unter demjenigen der Treusatzung auch die Treuerklärung oder Treuerrichtungsurkunde für ein Treuunterneh­ men zu verstehen.

B. Entstehung1

I. Treuhandregister2

§ 73

1. Eintragung

1) Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung ins Öffent­ lichkeitsregister als Treuhandregister.

2) Auf die Gründung eines Treuunternehmens finden die Bestim­ mungen über die Gründung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, er­ gänzend Anwendung.

§ 8

2. Fehlen derselben

1) Wird vor der Entstehung im Namen des Treuunternehmens ge­ handelt, so haften, soweit es sich aus den Vorschriften über die Treuhän­ derschaften im Allgemeinen nicht anders ergibt, die Handelnden von Ge­ setzes wegen gutgläubigen Dritten gegenüber unbeschränkt und solida­ risch, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der Handelnden auf diejeni­ gen, welche sie zum Handeln in dieser Eigenschaft veranlasst haben, und der Ansprüche aus Bereicherung gegenüber dem später entstandenen Treuunternehmen.

2) Hat jemand für die Zwecke eines Treuunternehmens vor seiner Er­ richtung Vermögen übernommen und stellt es sich heraus, dass das

1 Sachüberschrift vor § 7 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 Sachüberschrift vor § 7 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 § 7 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

554

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Treuunternehmen ungültig ist oder nicht zustande kommt, so ist er, unter Vorbehalt seiner Ansprüche, trotzdem nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen als stillschweigender Treuhänder hinsichtlich des empfangenen Vermögens, insbesondere aber bezüglich Rechnungslegung und Auskunfterteilung, zu behandeln.

3) Er ist zur Rückerstattung samt gesetzlichen Zinsen oder sonstiger entsprechender Vergütungen an die Treugeber oder nach Massgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses an jene, die das Vermögen den letzteren zur Verfügung gestellt haben, beziehungsweise, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, an ihre Rechtsnachfolger oder aber zu dessen Übergabe an das später errichtete Treuunternehmen verpflichtet.

3. Treusatzung1

§ 9

a) Notwendiger Inhalt

1) Die Treusatzung (Treuerklärung) kann in der nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen errichteten Treuurkunde selbst oder in einer von dieser vorgesehenen oder zugelassenen und in Ausführung derselben von dem Treugeber und dem Treuhänder oder einem Dritten beziehungsweise von dem einen oder andern besonders aufgestellten und beglaubigt unterschriebenen Urkunde enthalten sein.2

2) Die Treusatzung hat anzugeben: 1. Firma (Name), Sitz, Dauer, Zweck des Treuunternehmens beziehungs­

weise den Gegenstand des Unternehmens und die ausdrückliche Be­ zeichnung als "Treuunternehmen", "Treustiftung" beziehungsweise "Geschäftstreuhand", oder einen gleichartigen Ausdruck;

2. den Treufonds, allenfalls dessen Beschaffung, wobei die einzelnen Vermögenswerte, gegebenenfalls zu einem angemessenen Schätzungs­ werte, in der Satzung selbst oder in einem dieser beigelegten und be­ glaubigt unterschriebenen Verzeichnisse mit der Versicherung aufzu­ führen, dass die Angaben richtig sind;

3. Zahl, Art und Weise der Bestellung der Treuhänder, sowie eine An­ gabe darüber, wie die künftige Bestellung von Treuhändern bei Weg­ fall aus irgend einem Grunde zu erfolgen hat, es wäre denn, dass nach dem Wegfall der ersten Treuhänder oder einzelner derselben eine Auf­ lösung des Unternehmens stattzufinden hätte, endlich

1 Sachüberschrift vor § 9 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 § 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

555

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4. die Form der Bekanntmachung an Dritte.

3) Soweit aus vorstehenden Angaben es sich nicht anders ergibt, oder es nicht Ziff. 3 und 4 betrifft, gelten sie mit gleicher Wirkung als wesent­ lich gemäss den Bestimmungen über das Vernichtbarkeitsverfahren unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.

4) Aufgehoben1

§ 10

b) Weitere Angaben und Ausführungsbestimmungen

1) Die Treusatzung selbst kann gemäss diesem Gesetze ausserdem noch weitere Angaben enthalten, wie bezüglich anderer Treuhänder­ schaften oder Abteilungen, der Organisation, insbesondere Bestellung einer Aufsichts- oder Revisionsstelle, nähere Regelung der Begünstigung oder dergleichen, oder die weitere Regelung kann einem von ihr vorgese­ henen Reglemente (Beistatut) vorbehalten werden.2

2) In der Treusatzung oder in den Reglementen oder dergleichen ent­ haltene Ausführungsbestimmungen, welche ohne Zustimmung des Treu­ gebers aufgestellt worden sind, dürfen der Treuurkunde oder den von letzterem aufgestellten Reglementen nicht widersprechen, andernfalls sind die widersprechenden Bestimmungen, vorbehaltlich der Ansprüche gutgläubiger Dritter ungültig, soweit das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt aus wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gestattet.3

4. Aufstellung bei Wegfall des Treugebers

a) Im Allgemeinen

§ 11

aa) Nach dem Tode des Treugebers

1) Wird in einer Verfügung von Todes wegen die Errichtung eines Treuunternehmens mit Angabe des Zweckes und der Höhe des Treu­ fonds, aber ohne andere notwendige Angaben zu enthalten, vorgesehen, oder stirbt der Treugeber nach Errichtung der Treuurkunde, jedoch vor Aufstellung der Treusatzung und ist nicht jemand anders, wie z.B. der

1 § 9 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 § 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 § 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger zur Aufstellung und Ausfüh­ rung der Treusatzung verpflichtet, so haben, unter Vorbehalt der Rechte der Erben und Gläubiger, die Erben, allenfalls die Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger oder auf Antrag anderer recht­ lich Interessierter oder bei gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zwecken der Vertreter des öffentlichen Rechts nach Anhörung der recht­ lich Interessierten auf Kosten des Nachlasses die Aufstellung einer ent­ sprechenden Treusatzung, die Übertragung des Vermögens auf das Un­ ternehmen, die Bestellung von Treuhändern und gegebenenfalls die Ein­ tragung beziehungsweise Anzeige zu veranlassen.

2) Auf Antrag von rechtlich Interessierten kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach Anhörung anderer Interessenten die Errichtung des Treuunternehmens anordnen.1

3) Die Errichtung hat zu unterbleiben, wenn der Treugeber oder des­ sen Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist und jener selbst nicht eine entsprechende Leistung von andern für den zu widmenden Treu­ fonds erhalten hat.

4) Diese Bestimmungen gelten auch entsprechend, wenn nach Auf­ stellung einer die Errichtung eines Treuunternehmens unter Angabe von Zweck und Treufonds anordnenden Treuurkunde durch ein Rechtsge­ schäft unter Lebenden die Treugeber oder einer derselben vor der Aus­ führung der Treuurkunde gestorben oder handlungsunfähig geworden sind, es wäre denn, der lebende Treugeber oder die Erben, Willensvoll­ strecker oder dergleichen würden in zulässiger Weise vom Treugeschäft zurücktreten, sofern es sich nicht um ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen, wohltätigen oder ähnlichen Zwecke handelt.

1 § 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 121

bb) Bei Beendigung von Firmen oder Verbandspersonen

Bei Beendigung einer Firma oder Verbandsperson sind die Liquidato­ ren oder allenfalls das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter den gleichen Voraussetzungen und zu den gleichen Massnahmen wie bei einer Verfügung von Todes wegen zwecks Errichtung eines Treuunter­ nehmens auf Kosten der Liquidationsmasse verpflichtet, falls aus dersel­ ben ein solches Unternehmen gemäss dem Gesellschaftsvertrage der aufgelösten Firma oder Verbandsperson, ihren Statuten oder dergleichen errichtet werden soll.

§ 13

cc) Gesetzliche Ermächtigung

1) Wenn eine Treuhänderschaft im Allgemeinen besteht, so sind die Treuhänder nach dem Ableben der Treugeber beziehungsweise nach Beendigung der treugeberischen Firma oder Verbandsperson unbescha­ det der Haftung für die bis zur Umwandlung entstandenen Verbindlich­ keiten gegenüber Dritten, kraft Gesetzes zwecks Ausschlusses oder Be­ schränkung ihrer Haftung zur Umwandlung dieser Treuhänderschaft in ein Treuunternehmen mit oder ohne Persönlichkeit, unter tunlichster Anlehnung an die Treuurkunde und zur Vornahme aller hiezu erforder­ lichen Rechtshandlungen auf deren Kosten befugt.

2) Soll gemäss der Treuurkunde ein Treuunternehmen für Angehörige einer Familie oder sonst ein Treuunternehmen zu Gunsten bestimmter Dritter errichtet werden und verzichten diese auf die Errichtung des Treuunternehmens, sei es gegen oder ohne Entschädigung, so hat mangels gegenteiliger Anordnung die Errichtung zu unterbleiben.

3) Die Vorschriften über die Vermögensverteilung bei der Liquidation finden in diesem Falle mangels anderer Anordnung der Treuurkunde oder der als Begünstigungsberechtigten Berufenen entsprechende An­ wendung.

1 § 12 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 14

b) Errichtungsverfahren

1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermö­ gen zufallen soll, vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ange­ hört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerde­ recht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.1

2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren.

3) Die Errichtung ist, wenn ein Errichtungsentscheid oder wenn die Treuurkunde angefochten wird, bis zur Rechtskraft der bezüglichen, die Gründung zulassenden Entscheidung auszusetzen.

II. Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung oder Anzeige

§ 15

1. Pflicht, Recht und Inhalt2

1) Jedes Treuunternehmen muss durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten zur Eintragung ins Öffentlich­ keitsregister als Treuhandregister angemeldet werden. Nimmt das Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Errichtung des Treuunterneh­ mens selbst vor, hat die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister amtswegig zu erfolgen.3

2) Die Anmeldung zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister, die Eintragung und die Bekanntmachung haben zu enthalten: 1. Firma (Name), Sitz, Dauer und Zweck bzw. Gegenstand des Unter­

nehmens; 2. den Betrag des Treufonds oder eine Angabe über die Höhe seines

Schätzungswertes, falls er nicht in Geld besteht, mit weiterer kurzer Angabe über dessen Zusammensetzung und, wenn er nicht voll geleistet worden ist, die Angabe, wie die Restleistungen zu erfüllen sind;

1 § 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 § 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 § 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. die Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;

4. eine Angabe über die Form der Bekanntmachungen an Dritte.1

3) Der Anmeldung ist beizuschliessen eine Ausfertigung oder beglau­ bigte Abschrift der Treusatzung, allenfalls auch ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergeben muss.2

4) Bei Treuunternehmen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung nach den allgemeinen Vorschriften für Verbands­ personen entsprechend anzuwenden.3

§ 16

2. Änderungen und andere Angaben

1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäfts­ führenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen.4

2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister vorgehen.5

3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintra­ gung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Ab­ änderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Ur­ kunden anordnen.

1 § 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 § 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 § 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 4 § 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 5 § 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

C. Beendigung (Auflösung und Erlöschen)

§ 17

I. Im Allgemeinen

1) Ausser den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Beendigung die bezüglichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und diejenigen über Treuhänderschaften im All­ gemeinen entsprechend anzuwenden.

2) Es findet eine Auflösung beziehungsweise Aufhebung insbesondere statt: 1. Durch Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

sowie durch das Aufhebungsverfahren wegen Widerrechtlichkeit, Unsittlichkeit oder Staatsgefährlichkeit des Zweckes oder staatsge­ fährlicher Tätigkeit und durch das Vernichtbarkeitsverfahren wegen wesentlicher Mängel der Treusatzung gemäss den nach diesem Geset­ ze und den unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandsperso­ nen aufgestellten Regeln;

2. wenn aus der Treuhandurkunde es sich nicht anders ergibt, durch Zustimmung aller Treuhänder, Begünstigungs- und allenfalls aller Anwartschaftsberechtigten zu einem Auflösungsantrage und, wenn gemäss der Treuurkunde die Begünstigungsberechtigung unentgelt­ lich erworben worden ist, auch mit Zustimmung des Treugebers selbst oder seiner unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger, welche Zu­ stimmung aus wichtigen Gründen durch das Grundbuch- und Öf­ fentlichkeitsregisteramt ersetzt werden kann;1

3. nach Ablauf eines Höchstzeitraumes, welcher durch Verordnung der Regierung unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die zeitliche Beschränkung der Nacherbschaft für alle oder einzelne Arten von Treuhänderschaften, die nicht einen gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zweck verfolgen, festgesetzt werden kann;

4. wenn sich aus Gesetz oder Treuanordnung nichts anderes ergibt, nach den für die Aufhebung einer Stiftung aufgestellten Regeln.

1 § 17 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Im Falle unter Ziff. 2 sind die unbekannten oder ungewissen Be­ günstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten im Aufgebotsverfahren nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten vorzuladen und es ist vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt für ihre Vertre­ tung ein besonderer Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozess­ ordnung über den Prozesskurator auf Kosten der Antragsteller zu bestel­ len, welcher für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten die Zu­ stimmung erteilen oder verweigern kann.1

4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Änderung der Treu­ anordnung, Umwandlung oder Verschmelzung von Treuunternehmen und jene über die Änderung der Organisation oder des Zweckes von Amts wegen oder dergleichen und die Ansprüche eines in seinen Rechten verletzten Begünstigten gemäss diesen Bestimmungen.

§ 18

II. Konkurs- oder Nachlassverfahren

1) Bei zahlungsunfähigen oder überschuldeten Treuunternehmen haben die geschäftsführenden Treuhänder von Gesetzes wegen bei sonstiger Verantwortlichkeit unter Einstellung jeder weiteren Zahlung und Ein­ schränkung des Geschäftsbetriebes auf das Allernotwendigste den Kon­ kurs anzumelden, sofern sie nicht den Antrag auf Eröffnung des Nach­ lassverfahrens (Ausgleichsverfahrens) stellen oder schon gestellt haben und letzteres nicht erfolglos geblieben ist.

2) Geht ein solcher Antrag nicht von allen geschäftsführenden Treu­ händern aus, so sind die übrigen einzuvernehmen und, wenn ein Einver­ ständnis über den Antrag nicht vorliegt oder die rechtzeitige Einvernah­ me nicht möglich ist, so ist das Konkursverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Vorausset­ zung zur Eröffnung des Nachlassverfahrens glaubhaft gemacht wird.

3) Treuhänder sind den gutgläubigen Beteiligten oder Dritten unbe­ schränkt und solidarisch verantwortlich für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Anmeldung des Konkurses oder die Beantragung des Nachlassverfahrens nicht rechtzeitig gemäss den vorausgehenden Vorschriften erfolgte.

1 § 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Liquidation

§ 19

1. Im Allgemeinen

1) Wird das Unternehmen aus andern Gründen als durch Konkurs- oder Nachlassverfahren aufgelöst, insbesondere auch infolge einer An­ fechtung aus irgend einem Grunde, oder ist nicht ein anderes Verfahren vom Gesetze vorgesehen, so sind ausser den nachfolgenden Vorschriften jene über die Liquidation bei Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.

2) Verbleibt nach Abschluss eines Konkurses oder Nachlassverfahrens noch unverteiltes Vermögen, so findet keine Liquidation statt, sofern nicht andere Voraussetzungen hiefür vorliegen, sondern es wird das Treuunternehmen fortgeführt und es haben die bezüglichen Einträge auf Antrag von Beteiligten oder allenfalls von Amts wegen im Treuhand­ register zu erfolgen.

3) Die Liquidation kann sich bei Treuunternehmen ohne Verbind­ lichkeiten gegenüber Nichtbeteiligten auf die Einziehung allfällig erfor­ derlicher Ausgleichsbeträge unter den Beteiligten und zur Bestreitung der Kosten sowie auf die Verteilung oder Zuwendung des Vermögens an die Anfallberechtigten, ohne die Gläubiger aufzurufen oder die Frist abzuwarten, und auf die gegebenenfalls notwendige Löschungsanmel­ dung beschränken.

4) Im Falle des vorausgehenden Absatzes kann jedoch die Einrei­ chung einer Verteilungs- oder Zuwendungsliste über das Vermögen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt verlangt werden.1

5) Vorbehalten bleiben auch andere Vorschriften über den Ausschluss der Liquidation, wie beispielsweise bei allmählicher Verteilung von Ver­ mögen, bei Umwandlung oder Verschmelzung.

§ 20

2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf

1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen,

1 § 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anord­ net, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführ­ te Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.1

2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Si­ cherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes her­ abgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.2

3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigerauf­ ruf entfallen.

4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schulden­ ruf) vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die ange­ meldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.3

§ 21

3. Vermögensverteilung

1) Wenn gemäss Treuanordnung oder Gesetz bestimmte Ansprüche auf das Vermögen eingeräumt sind, so ist das Vermögen unter die Anfall­ berechtigten oder ihre Gesamtrechtsnachfolger und zwar tunlichst ohne Versilberung zu verteilen, andernfalls finden bei mangelnder oder mangel­ hafter Anordnung die Vorschriften über die Begünstigung und ergänzend jene über die Vermögensverwendung bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung.

2) Bei Familientreuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung sind für den Fall der Beendigung des Treuunternehmens oder des Aus­ sterbens der bezüglichen Familien oder des Personenkreises die Anfallbe­ rechtigten anzugeben, andernfalls finden die Vorschriften bei Fideikom­ missen über den Vermögensanfall an das Land entsprechende Anwen­ dung.

1 § 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 § 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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3) Zur Durchführung der Beendigung und der Vorschrift über den Vermögensanfall an das Land kann der Vertreter des öffentlichen Rechts bei Zweifel über das Vorhandensein von Begünstigten beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das Verfahren zur Ermittlung von Begüns­ tigten beantragen.1

4) Nach Beendigung des Treuunternehmens kann einem Anfall­ berechtigten die seit der Verteilung beziehungsweise Zuwendung des Vermögens eingetretene Verjährung von drei Jahren nicht entgegengehal­ ten werden, wenn aus noch unverteilt vorhandenem Vermögen die Be­ friedigung gesucht wird.

D. Treufonds

§ 22

I. Im Allgemeinen

1) Der Wert des Treufonds muss mindestens 30 000 Franken betragen. Erfolgt die Eintragung im Öffentlichkeitsregister in Euro oder US-Dollar, so hat der Wert des Treufonds mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US- Dollar zu betragen.2

2) Der Treufonds kann, wenn die Treusatzung es nicht ausschliesst, durch sukzessive, ganz oder teilweise geleistete Einlagen der alten oder neu beitretenden Treugeber gegen schriftliche Beitrittserklärung zum Treuunternehmen erhöht, oder durch allmähliche Verteilung vermindert werden.

3) Alljährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres haben die geschäfts­ führenden Treuhänder bei den im Treuhandregister eingetragenen Un­ ternehmen, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Treufonds als solchen in dieser Weise stattgefunden hat, dem Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt eine Aufstellung über die während des Jahres vorge­ fallenen Änderungen des Treufonds zwecks Richtigstellung des bezügli­ chen Eintrages einzureichen, ohne dass dieser Eintrag bekannt zu machen ist.3

4) Wenn sämtliche Treuhänder unbeschränkt und solidarisch für alle Verbindlichkeiten des Treuunternehmens nach den bezüglichen Vorschrif­ ten bei eingetragenen Genossenschaften haften, kann diese Bestimmung anstelle der Angaben über den Treufonds selbst in die Treusatzung und Anmeldung zum Treuhandregister aufgenommen werden.

1 § 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 § 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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§ 23

II. Wertpapiere insbesondere

1) Sollen für Leistungen an den Treufonds Wertpapiere über die Be­ günstigung ausgegeben werden, so muss zur Vermeidung der Folgen der vorschriftswidrigen Ausgabe von Wertpapieren die Treusatzung eine bezügliche Bestimmung enthalten.

2) Sollen Wertpapiere unter dem Nennwerte oder sonst in der Weise ausgegeben werden, dass ihr Gesamtausgabebetrag dem Gesamtschät­ zungswerte des Treufonds nicht gleichkommt, so bedarf es hierzu einer Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und es finden im übrigen die Vorschriften über die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwerte entsprechende Anwendung.1

3) Auf die Wertpapiere und ihre Besitzer sind im übrigen die Vor­ schriften über die Wertpapiere bei der Treubegünstigung, insbesondere hinsichtlich des Verzuges entsprechend anzuwenden.

§ 24

III. Haftung und Verzug

1) Soweit es die Treusatzung nicht anders bestimmt und unter Vor­ behalt unerlaubter Handlungen oder besonderer Vereinbarungen haften mehrere Treugeber als solche für ihre infolge Errichtung des Treuunter­ nehmens eingegangenen Verpflichtungen nicht solidarisch.

2) Werden mit einer Begünstigung verbundene Verpflichtungen auf Leistungen zu Gunsten des Treufonds von jemanden übernommen, von dem die Übertragenden, nicht aber die geschäftsführenden Treuhänder als solche, wissen, dass er im Zeitpunkte der Übernahme zahlungsunfähig ist, so haften die Übertragenden neben dem Übernehmer für die ausfal­ lende Leistung unbeschränkt und solidarisch.

3) Für Forderungen zu Gunsten des Treufonds bei einem Treuunter­ nehmen mit allgemein wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Inlande besteht ein Konkursvorrecht gleich dem Arbeitslohne, vorbe­ haltlich des Anfechtungsrechtes der Gläubiger oder der Erben und des Anspruches wegen Verletzung der Unterstützungspflicht oder des Un­ terstützungsbedürfnisses oder anderer Bestimmungen.

1 § 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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4) Insoweit die Leistungen der Treugeber an den Treufonds oder an­ dere Fonds nicht vollständig erfüllt sind, haften die Treugeber bei Verzug, unbeschadet der Zulässigkeit von Bestimmungen über die Terminver­ lustsklausel, den Verlust sämtlicher Rechte als Begünstigte oder der­ gleichen, gleich einem Schuldner gemäss dem Obligationenrechte.

5) Die Bestimmungen über den Leistungsverzug bei der Treubegüns­ tigung finden im übrigen ergänzende Anwendung.

E. Treuvermögen

§ 25

I. Im Allgemeinen

1) Auf das Treuvermögen als Sondergut finden die Vorschriften über das Treugut unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen ergänzend Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunter­ nehmen nicht Abweichungen ergeben.

2) Auf die Zuwendung von Vermögen vor und nach der Entstehung des Treuunternehmens finden ergänzend die für Stiftungen geltenden Regeln Anwendung.

3) Hat sich der Treugeber unter bestimmten Voraussetzungen den Rückfall des Treugutes an sich oder seine Nachkommen oder den Anfall an einen Dritten vorbehalten, so darf dieses, falls das rückfallende oder anfallende Treugut einen Bestandteil des Treufonds bildet, nur unbeschadet der Vorschriften über die Haftung des Unternehmens für die Verbind­ lichkeiten gegenüber gutgläubigen Dritten geschehen (Rückfallrecht oder Anfallrecht).

4) Jedoch kann im übrigen das Rückfallrecht oder Anfallrecht bei Grundstücken oder beschränkt dinglichen Rechten an solchen auf An­ trag von Beteiligten im Grundbuche oder, soweit für andere Vermögens­ stücke grundbuchsähnliche Eintragungen in sonstigen öffentlichen Regis- tern zulässig sind, in diesen angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.

5) Die Vorschriften über den Treufonds bleiben im übrigen vorbehal­ ten.

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II. Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag

§ 26

1. Im Allgemeinen

1) Aufgehoben1

2) Soll nach der Treuanordnung alljährlich oder in kürzeren oder län­ geren Zeitperioden der Reinertrag oder ein Teil desselben oder Vermögen an die Begünstigten als Einkommen ausgeteilt werden, so haben die ge­ schäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Regeln einer ordentlichen Ertrags­ wirtschaft und ergänzend jener über die Nutzniessung zu bestimmen, was als Nutzungen, Lasten, Unkosten oder dergleichen auf die Ertrags­ rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und was auf Rechnung des Treuvermögens einschliesslich des Zuwachses zu setzen ist und gegebe­ nenfalls nach welcher Zeitperiode die Reinerträge zur Verteilung gelan­ gen.

3) Werden Treuunternehmen ausschliesslich kaufmännisch betrieben, so hat mangels anderer Anordnung die Austeilung von Erträgnissen an die Begünstigten je nach Ablauf eines Kalenderjahres auf Grund einer Jahresbilanz und im Zweifel zu gleichen von den geschäftsführenden Treuhändern festzusetzenden Teilen zu erfolgen.

4) Wenn bei einem Treuunternehmen den einen Begünstigten An­ sprüche auf die Erträge und den andern auf das zur Verteilung gelangen­ de Treugut eingeräumt sind oder eine Nachfolgeordnung in den Treu­ genuss aufgestellt ist, so dürfen insbesondere nicht an Stelle von Ver­ mögensteilen Erträge oder umgekehrt statt Erträgen Vermögensteile an die Berechtigten ausgezahlt werden, wie bei fiktiven Erträgen, rein rech­ nungsmässigen Mehrwerten auf dauernden, zum Treuvermögen gehö­ renden Anlagen oder dergleichen.

5) Sind bei Treuunternehmen mit bestimmten Begünstigungs­ ansprüchen die zur Austeilung gelangenden Erträge oder Vermögensteile von den Treuhändern oder sonstigen zuständigen Stellen unanfechtbar festgesetzt, so erlangen die Berechtigten ein unbedingtes Gläubigerrecht.

1 § 26 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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§ 27

2. Allmähliche Verteilung

1) Eine allmähliche Verteilung (Zuwendung) von Treuvermögen unter Begünstigte, wie Bezahlung von Auslösungssummen infolge Kündigung, Ausschlusses oder dergleichen oder Bezahlung von Zinsen oder Amorti­ sationen oder Rückerwerb von Begünstigungen mittels Treuvermögens ohne Liquidation darf bei sonstiger unbeschränkter und solidarischer Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder und Vermögensempfänger, und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der letzteren an die allfäl­ lig geschädigten Gläubiger und Begünstigten oder hiefür in Anspruch genommenen Treuhänder nur insoweit erfolgen, als dadurch die Ver­ bindlichkeiten des Treuunternehmens gegen Dritte und andere Begün­ stigte durch das vorhandene Vermögen noch gesichert sind, es wäre denn, dass jemand in Kenntnis der unzulässigen Verteilung Gläubiger oder Begünstigter geworden ist.

2) Wenn infolge Amortisation, Rückerwerb, Verfallerklärung oder auf andere Art und Weise sämtliche Begünstigungen dem weiterbeste­ henden Treuunternehmen anfallen, so ist in der Treuanordnung weiter zu bestimmen, wer das Ertrags- und Vermögensergebnis allenfalls erhal­ ten soll, andernfalls sind die Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.

3) Ist jemand zur Auflösung des Unternehmens durch die Treuurkun­ de ermächtigt worden, so ist er, wenn es sich aus den Umständen nicht anders ergibt, auch zur teilweisen Auflösung durch Anordnung allmähli­ cher Verteilung des Vermögens an die gemäss Treuanordnung oder Ge­ setz Anfallberechtigten befugt.

III. Vermögensverwaltung

§ 28

1. Im Allgemeinen

1) Die Treuhänder haben im Rahmen von Gesetz und Treuanord­ nung für ordnungsmässige Verwaltung und Erhaltung des Treuvermö­ gens in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestande und insbeson­ dere dafür zu sorgen, dass das Treuvermögen, soweit es die Natur des Geschäftes, die Umstände oder die Erreichung des Zweckes zulassen, in den Besitz der Unternehmung gelangt, nicht mit eigenem Vermögen vermischt, unsicher angelegtes Vermögen eingezogen und entsprechend angelegt wird.

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2) Eine Pflicht zur Erhaltung, Verbesserung und Versicherung von Treuvermögen besteht im übrigen insoweit, als es die ordnungsmässige Durchführung des Zweckes des Treuunternehmens beziehungsweise der Gegenstand des Unternehmens gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder, selbst entgegen der Treuanordnung von Gesetzes wegen, die Grundsätze einer guten Geschäftsführung mit Rücksicht auf die Um­ stände erfordern.

3) Die Treuhänder können nach freiem Ermessen jenen Begünstigten, denen ein Anspruch auf das in einem späteren Zeitpunkte zu verteilende Treuvermögen zukommt, Vermögensteile gegen oder ohne Sicherstellung in der Eigenschaft als Schuldner bis zu jenem Zeitpunkte vorschiessen, wo die Ausfolgung von Vermögen an sie stattzufinden hat, dieses jedoch bei Vorhandensein mehrerer Begünstigter nur insofern, als dadurch An­ sprüche anderer Begünstigter oder Dritter mangels ihrer Zustimmung nicht verletzt oder gefährdet werden.

4) Bei Familientreuunternehmen zum Unterhalte, zur Erziehung, Ausbildung oder dergleichen kann auf Antrag von Beteiligten aus wich­ tigen Gründen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Leis­ tung von Vorschüssen entsprechend anordnen, wenn sich aus der Treu­ anordnung nichts anderes ergibt.1

5) Aufgehoben2

§ 29

2. Veräusserungen und Belastungen

1) Ist gemäss der Treuanordnung bei Treuunternehmen ohne einen Geschäftsbetrieb das Treuvermögen und der Ertrag unveräusserlich oder nur beschränkt innerhalb einer bestimmten Familie oder eines Personen­ kreises veräusserlich oder mit diesen Beschränkungen belastbar, so kann eine solche Beschränkung im Treuhandregister und bei den im Grundbu­ che oder in sonstigen öffentlichen Registern, deren Einträgen grund­ buchsähnliche Wirkung zukommt, eingetragenen Vermögensstücken als Verfügungsbeschränkung angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.

2) Aufgehoben3

3) Zur Veräusserung oder Belastung von Treuvermögen einschliesslich des Ertrages sind die Treuhänder im Rahmen des Zweckes oder Gegen­

1 § 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 28 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 § 29 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

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standes des Unternehmens und ausserdem kraft Gesetzes befugt: bei schnell verbrauchbaren oder verderblichen Sachen, deren Erlös an Stelle der Sache tritt; zur Abzahlung von Verbindlichkeiten der Beteiligten, soweit Treugut hiefür in Anspruch genommen werden kann; falls der Treugenuss gemäss der Treuanordnung nicht unentgeltlich ist, mit Ein­ willigung sämtlicher Begünstigungs-, gegebenenfalls auch Anwart­ schaftsberechtigter, sonst aber auch mit Zustimmung der Treugeber oder deren unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger; oder mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes aus wichtigen Gründen, wie zu Verfügungen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder zur Erhal­ tung oder Verbesserung von Treugütern mit der Massgabe, dass die Rechte aus der Begünstigung nach Anordnung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes hinter den Rechten der bezüglichen Gläubi­ ger entsprechend zurückstehen müssen.1

4) Reine und gemischte Schenkungen oder andere ähnliche unentgelt­ liche Zuwendungen, sowie die ohne rechtlichen Grund erfolgte Aner­ kennung des Bestehens einer Verbindlichkeit zu Lasten oder des Nicht­ bestehens einer Forderung zum Schaden des Treuunternehmens dürfen die Treuhänder nur insoweit vornehmen, als dies die Treuanordnung zulässt oder es wegen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht üblicherweise geboten erscheint.

5) Vorbehalten bleiben ausserdem noch Schadenersatzansprüche und andere im Gesetze zulässige Massnahmen gegenüber den Treuhändern und andern Fehlbaren, sowie die Vorschriften über den gutgläubigen, entgeltlichen Erwerb, über die Einschränkung der Haftung und die Belas­ tung kraft Gesetzes.

§ 30

3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch

1) Hat ein Treuhänder oder Vertreter des Treuunternehmens entge­ gen Treuanordnung oder Gesetz Treugut unrechtmässig veräussert, so hat jeder andere Treuhänder oder Begünstigungs- oder Anwartschafts­ berechtigte das Recht zur Spurfolge nach dem Treugute, und er kann dasselbe nach Mitteilung an die geschäftsführenden Treuhänder namens und zu Gunsten des Treuunternehmens nach den Besitzesregeln heraus­ verlangen, sofern das Treugut nicht von einem Dritten, der keine Kenntnis

1 § 29 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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von der Treuhandeigenschaft zur Zeit des Erwerbes hatte, gegen ange­ messenes Entgelt erworben worden ist.

2) Wer gemäss vorstehendem Absatze zur Herausgabe verpflichtet ist, hat nach den Besitzesregeln, wenn er hierzu nicht mehr im Stande ist, im Falle seines bösen Glaubens alles, was an dessen Stelle getreten ist, an das Treuunternehmen gegen Rückersatz seiner Leistung oder des Wertes herauszugeben, der Gutgläubige, der unentgeltlich erworben hat, aber nur insofern, als er noch bereichert ist.

3) Jeder Treuhänder, Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte kann, wenn Treugut zu Unrecht in ein Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren einbezogen wird, nach Massgabe der vorstehenden und sonstiger Vorschriften die Herausgabe des Treugutes oder des an seine Stelle getretenen Ersatzes zu Gunsten des Treuunter­ nehmens verlangen und die zulässigen Massnahmen, insbesondere die Widerspruchsklage ergreifen.

4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend auf die un­ rechtmässige Belastung des Treugutes oder die unrechtmässige Verpflich­ tung zu Lasten des Treuunternehmens anzuwenden, ausserdem bleiben die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung des Treuunter­ nehmens, sowie jene über die Geschäfte zu eigenen Gunsten und andere Bestimmungen wie über die Verantwortlichkeit vorbehalten.

5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlust­ scheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Konkurses die Konkursverwaltung zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, so- fern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.

§ 31

4. Vermögensanlage

1) Wenn sich aus dem Zwecke des Treuunternehmens nichts anderes ergibt, oder nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anlage oder Hinterlegung von Treugut in der Treuanordnung enthalten ist (Invest­ mentklausel), so können die Treuhänder mit einfachem Mehr beschlies­ sen, dass sie das Treuvermögen, insbesondere auch verfügbare Erträge bis zu deren Verteilung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen sicher und fruchtbringend anlegen.

2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögens­ anlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungs­

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

berechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln.

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann bei Vorlie­ gen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistan­ des oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt bestimmte Stelle erfüllen können.1

4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunterneh­ mens leisten.

§ 32

IV. Kosten

1) Die aus der Entstehung und Beendigung eines Treuunternehmens, der Treugeschäftsführung, Treuaufsicht, Treuüberwachung und aus der Tätigkeit anderer gemäss Gesetz oder Treuanordnung hierzu berufener Personen oder Stellen entstehenden Kosten sind mangels anderer Be­ stimmung von Gesetz oder Treuanordnung aus dem Ertrage des Treugu­ tes, nötigenfalls aus diesem selbst zu bestreiten.

2) Liegt ein schuldhaftes Verhalten einer Person oder Stelle vor, wird insbesondere eine Handlung oder Unterlassung von einem hierzu Befugten grundlos verlangt, so sind mangels anderer Anordnung die Kosten von demjenigen zu tragen, den ein Verschulden trifft.

3) Wo eine Behörde auf Antrag oder von Amts wegen gemäss Gesetz oder Treuanordnung einschreitet, ohne dass jemand ein Verschulden zur Last fällt oder etwas anderes angeordnet ist, belasten die Kosten selbst die Ertragsrechnung und, wo ein Ertrag nicht oder nicht hinreichend vorhanden ist, die Treuvermögensrechnung.

1 § 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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§ 33

V. Reservefonds und andere Rücklagen

1) Die Treuhänder sind mangels anderer Anordnung oder wenn es sich aus dem Zwecke der Unternehmung nicht anders ergibt, wie bei­ spielsweise bei Liquidationstreuhänderschaften, ermächtigt, angemessene Reservefonds zur Sicherung gegen Verluste, Entwertung oder einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder dergleichen anzulegen und einen entsprechenden Posten auf der Passivseite der Bilanz einzustellen.

2) Soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert, wie bei Entwer­ tung oder dergleichen, sowie bei Unternehmen mit kaufmännischem Betriebe, sind sie zu entsprechenden Rücklagen verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.

3) Bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben sie mangels anderer Anordnung dem Reservefonds für Bilanzverluste jähr­ lich ein Zehntel des Reinertrages zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Zehntel des Treuvermögens erreicht hat.

4) Dem Reservefonds für Bilanzverluste beziehungsweise bei Unter­ nehmen ohne kaufmännischen Betrieb für Rechnungsverluste sind zur Austeilung an vorhandene Begünstigte fällige, aber innert drei Jahren seit der Fälligkeit nicht behobene Erträgnisse und auch solche zuzuweisen, die während eines Zwischenraumes bis zur neuerlichen rechtsverbindlichen Verleihung fällig werden (Treugenussinterkalare).

5) Ebenso sind allfällige in der Treusatzung wegen Versäumnisses von Versammlungen oder zu späten Erscheinens bei denselben oder aus an­ dern Gründen von den Beteiligten zu bezahlende, im Zweifel den Vor­ schriften über die Vertragsstrafen unterliegende Bussen oder dergleichen, sowie mangels anderer Anordnung sonstige aus dem Wegfalle einzelner Begünstigten frei werdende Vermögensteile dem Reservefonds zuzu­ schlagen.

6) Im übrigen sind die Vorschriften über den Reservefonds bei Aktien­ gesellschaften mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste tunlichst in leicht flüssig zu machenden, sicheren Werten angelegt werden soll.

§ 34

VI. Rechnungswesen

1) Geschäftsführende Treuhänder haben, soweit nicht für ein nach kaufmännischer Art geführtes Treuunternehmen etwas anderes angeordnet

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

ist, vom Zeitpunkte der Entstehung an die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen über das Vermögensverzeichnis und die Rechnungslegung einzuhalten und eine richtige, regelmässige, klare und angemessene, nötigenfalls mit Bele­ gen versehene und von andern Aufschrieben getrennt gehaltene Rech­ nung zu führen oder, sofern sie dazu nicht im Stande sind, von andern führen zu lassen.

2) Soweit ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen (Ge­ werbe) betrieben wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und ergän­ zend jene über das kaufmännische Verrechnungswesen gleichwie bei einer Anstalt mit kaufmännischem Gewerbe bei sonstiger Verantwort­ lichkeit der geschäftsführenden Treuhänder von der Entstehung an zu beachten.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die amtliche Revision.

§ 35

F. Anfechtung und Einlösungsrecht

1) Auf die Anfechtung der Errichtung oder Änderung eines Treuun­ ternehmens finden die Vorschriften über die Anfechtung der Treuhän­ derschaften im Allgemeinen Anwendung, jedoch gehen in allen Fällen die bis zur rechtskräftigen Aufhebung entstandenen Ansprüche gutgläubiger Dritter gegen das Treuunternehmen den Ansprüchen der Anfechtenden vor.

2) Sind die Treugeber auf Grund der Treuanordnung gleichzeitig die allein Berechtigten aus den veräusserlichen und übertragbaren Begünsti­ gungen, mit oder ohne Mitgliedschaft, so ist die Anfechtung seitens der Treugeber oder ihrer Gläubiger beziehungsweise der Konkurs- oder Nachlassverwaltung nach der Errichtung nur mehr gemäss den Bestim­ mungen über die Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen zulässig.

3) Wurde ein Treuunternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Treugebers oder vor der Durchführung der fruchtlosen Zwangsvollstreckung aus dem Ver­ mögen des Treugebers unentgeltlich zu Gunsten Dritter errichtet oder dem Unternehmen sonst in dieser Weise Vermögen zugewendet, so ist, falls der Gläubiger des Treugebers oder die Konkursverwaltung nach­ weist, dass der bezügliche Treugeber nach Ausscheidung des dem Treu­ unternehmen gewidmeten Vermögens zahlungsunfähig war, unbeschadet der inzwischen gutgläubig und entgeltlich erworbenen Rechte Beteiligter

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

oder Dritter, das Treuunternehmen zu Gunsten der Gläubiger des Treu­ gebers nur dann auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu liquidieren, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf Grund einer hiefür aufgestellten Liquidationsbilanz nicht in anderer Weise entsprechend erfolgen kann.

4) Ist jemand auf Grund eines Rechtsgeschäftes Gläubiger des Treu­ händers geworden, trotzdem er von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Errichtung Kenntnis hatte, so ist die Anfechtung durch ihn beziehungs­ weise statt seiner durch seine Konkursverwaltung ausgeschlossen.

5) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Treugebers können binnen einer vom Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt zu bestimmenden Frist und gegebenenfalls in einer von ihm angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht gegen die Gläubiger oder die Konkursverwaltung nach Bezahlung der bezüglichen Forderung, jedoch höchstens eines angemessenen, auf Grund einer Liquidationsbilanz ermittelten Betrages geltend machen.1

6) Diese Vorschrift über das Einlösungsrecht ist, wenn bei dem einen oder andern von mehreren Treugebern die Zahlungsunfähigkeit vorhan­ den war, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass hinter dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner beziehungsweise den Nach­ kommen auch den Begünstigten binnen einer vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu setzenden Frist und gegebenenfalls in einer von diesem angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht zusteht.2

7) Hat ein Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer an­ dern Treuhänderschaft oder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung einem Dritten gegenüber, der ihm hiezu Vermögen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, das Treuunternehmen errichtet, so finden die vorausgehenden Vorschriften über die Gläubiger oder die Konkursver­ waltung beziehungsweise über das Einlösungsrecht auf den Treugeber der andern Treuhänderschaft oder den bezüglichen Dritten (mittelbare Treugeberschaft) beziehungsweise auf deren Ehegatten, eingetragene Part­ ner oder Nachkommen entsprechende Anwendung.3

8) Vorbehalten bleiben im übrigen auch die Bestimmungen über den Widerruf der Begünstigung und über die Verletzung der Unterstüt­ zungspflicht.

1 § 35 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 2 § 35 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 3 § 35 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

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G. Haftung für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens

§ 36

I. Kraft Gesetzes

1) Für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegenüber Drit­ ten haftet nur der in der Treusatzung angegebene Treufonds, sowie das allfällig sonstige weitere Vermögen des Treuunternehmens, und eine persönliche Haftung der Beteiligten besteht nicht, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, es wäre denn, dass die Verbindlichkeiten des Treu­ unternehmens zugleich solche aller oder einzelner Beteiligter sind.

2) Wenn Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht einen gutgläubi­ gen Dritten durch absichtliche Täuschung unter der Vorgabe geschädigt haben, dass eine entgegen der Treuanordnung über das Treugut hinaus­ gehende Haftung oder Nachschusspflicht oder ein grösseres als das tat­ sächliche Treuvermögen bestehe oder dergleichen, so sind die handelnden Treuhänder für den dem Dritten im Zusammenhange damit entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch verantwortlich, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes gegen das Treuunternehmen oder andere Personen, soweit es beziehungsweise sie bereichert sind oder sonst Nutzen gezogen haben.

3) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haften ausserdem die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anord­ nung solidarisch während eines halben Jahres seit der Fälligkeit der Ge­ halte und Löhne an Arbeiter und Angestellte für den vom Treuunterneh­ men hierauf nicht erhältlichen Ausfall.

4) Für unerlaubte Handlungen und Unterlassungen, die Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht oder ein Organ oder sonst ein nach der Treusatzung berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind diese neben dem Treuunternehmen, im übrigen unter entsprechender Anwendung der bezüglichen Vorschriften bei Ver­ bandspersonen, unbeschränkt und solidarisch verantwortlich.

5) Für die Rechtsstellung der Gläubiger des Treuunternehmens im Si­ cherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren sind, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben, die Vorschriften über die Treuhänder­ schaften im Allgemeinen entsprechend anzuwenden.

6) Bei Treuunternehmen mit besonderen Abteilungen oder mit be­ sonders ausgeschiedenen Treufonds nimmt jede Abteilung beziehungs­ weise jeder Fonds mangels anderer Anordnung des Gesetzes und, soweit nicht gegenseitige Ansprüche etwas anderes bedingen, eine besondere

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Stellung in einem solchen Verfahren gleich einem selbständigen Treu­ unternehmen ein.

II. Kraft Treuanordnung und sonstigen Rechtsgeschäfts

§ 37

1. Ausdehnung der Haftung

1) Es kann in der Treusatzung bestimmt werden, dass auch das sons­ tige, nicht im Unternehmen als Treufonds oder sonstwie enthaltene Treuvermögen aus einer Treuhänderschaft, wozu das Unternehmen selbst gehört, für dessen Verbindlichkeiten hafte.

2) Werden für das Treugut an das Unternehmen Vermögenswerte über­ tragen, mit denen Verpflichtungen gegenüber Dritten verbunden sind, wie beispielsweise bei nicht voll einbezahlten Aktien, so kann die Treu­ anordnung oder die bezügliche Beitrittserklärung vorsehen, dass die Übertragenden für die Verpflichtungen neben dem Unternehmen oder allein persönlich haftbar bleiben, wenn sich aus dem Rechtsverhältnisse mit dem Dritten nichts anderes ergibt.

3) Die Treusatzung darf weiter, ohne dass dabei eine Mitgliedschaft, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, begründet werden kann oder darf, anordnen, dass einzelne oder alle Beteiligte oder Dritte unter sinn­ gemässer Anwendung der Vorschriften bei eingetragenen Genossen­ schaften für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten, für die Ausgleichsbeträge unter den Haftungs- oder Nachschusspflichti­ gen und zur Bestreitung der Kosten beschränkt haften oder beschränkt nachschusspflichtig sind, oder dass einzelne oder alle Treuhänder bei den nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen unbeschränkt und solidarisch haftbar oder nachschusspflichtig sind.

4) Die Vorschriften über die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht im Umlageverfahren können durch die Treusatzung auch ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle als anwendbar erklärt werden.

5) Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen müssen die Bestimmungen über die Haftung oder Nachschusspflicht, sowie jede Änderung derselben bei sonstiger Nichtigkeit zum Treuhandregister auszugsweise angemeldet, dort eingetragen und veröffentlicht werden.

6) Die Vorschriften über das Verzeichnis der Genossenschafter mit Haftungs- oder Nachschusspflicht und jene über die Genossenschafterliste bei eingetragenen Genossenschaften finden gegebenenfalls bei Treuunter­

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nehmen mit kaufmännischem Betriebe auf das Beteiligtenverzeichnis, das mit dem Begünstigtenverzeichnisse verbunden werden kann, und auf die Beteiligtenliste in dem hier erwähnten Sinne entsprechende Anwendung.

§ 38

2. Einschränkung der Haftung

1) In der Treusatzung darf bei einem Treuunternehmen ohne kauf­ männischen Betrieb und ohne Ausübung eines andern Gewerbes die zum Treuhandregister zwecks Eintragung anzumeldende Bestimmung aufge­ nommen werden, dass nach Errichtung für das Unternehmen gültige private Verbindlichkeiten, abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, nur mit Zustimmung eines besonderen Organes oder der nächsten Anwärter oder Dritter eingegangen werden können, oder dass ein privater Gläubiger seine Befriedigung nur aus dem nicht zum Treu­ fonds gehörigen Vermögen oder nur aus den Erträgnissen oder weder aus dem Treugute noch aus dem Ertrage suchen darf, solange das Treuunter­ nehmen nicht beendigt ist.

2) Bei den im Grundbuche oder einem andern öffentlichen Register, dessen Einträgen ähnliche Wirkung wie grundbuchlichen Einträgen zu­ kommt, eingetragenen Treuvermögensstücken kann eine solche Be­ schränkung als Anmerkung beziehungsweise Vormerkung, oder es kann im Grundbuche eine Verschuldungsgrenze oder ein Grundpfand mit Beschränkung auf den Ertrag aus dem bezüglichen Treugute eingetragen werden.

3) Ist weder das Treugut noch der Ertrag rechtsgeschäftlich belastbar oder können keine gültigen Verbindlichkeiten durch die geschäftsfüh­ renden Treuhänder, andere Stellen oder Personen zu Lasten des Unter­ nehmens eingegangen werden, so haften die die Treumacht ausübenden Treuhänder oder sonstigen Vertreter des Treuunternehmens, wenn sie den gutgläubigen, im Verkehre mit diesem stehenden Dritten nicht auf solche Beschränkungen ausdrücklich aufmerksam machen, diesem unbe­ schränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Anspruches wegen allfälliger Bereicherung gegen das Treuunternehmen.

4) Können die Gläubiger des Unternehmens, abgesehen von der all­ fälligen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber Beteiligten oder Dritten, nur auf den Ertrag greifen, so kann auf Antrag konkurrierender Gläubiger statt des Konkurses die Zwangsverwaltung stattfinden, und diese können sinngemäss nach den bezüglichen Vorschriften über den

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Beitritt von Gläubigern beim Zwangsverkaufe der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1 der Zwangsverwaltung beitreten.

H. Beteiligte

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 39

1. Arten und Regelung der Rechtsstellung

1) Als Beteiligte sind mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung ohne Unterschied des Geschlechts die Treugeber, Treu­ händer und Begünstigten einschliesslich der Anwärter anzusehen, und wo es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders ergibt, die je­ weils die Rechtsstellung bekleidenden Beteiligten oder einzelne Arten derselben in der Ein- oder Mehrzahl zu verstehen.

2) Soweit im Sinne einzelner Vorschriften andere als Treugeber, Treuhänder oder Begünstigte Mitglieder von Stellen oder Organen sind oder ihnen Rechte und Pflichten, insbesondere eine Haftung oder Nach­ schusspflicht für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zukommen, sind sie ebenfalls in dieser Hinsicht als Beteiligte (unregelmässige Betei­ ligte) anzusehen.

3) Die Treuurkunde oder die Treusatzung kann die Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten im Rahmen des Gesetzes in einem von den geschäftsfüh­ renden Treuhändern oder sonst zuständigen Stellen zu unterzeichnen­ den, besonderen Reglemente (Beistatut) vorsehen, welches, soweit es anmeldungspflichtige Tatsachen oder Verhältnisse enthält, in einem be­ glaubigten Auszuge oder in Original zum Treuhandregister einzureichen ist.

4) Jedem Beteiligten ist, soweit ihm ein Recht, insbesondere auch eine Anwartschaft zukommt, falls und soweit die bezüglichen Urkunden nicht beim Öffentlichkeits- als Treuhandregisteramte hinterlegt sind, Einsicht in die Treuanordnung zu gewähren und er kann von den Ur­ kunden (Satzungen, Reglementen und dergleichen) auf seine Kosten Abschrift nehmen beziehungsweise, wenn sie vervielfältigt sind, Ausfol­ gung von Exemplaren gegen angemessenen Ersatz der Vervielfältigungs­ kosten verlangen.

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

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§ 40

2. Rechte und Pflichten insbesondere

1) Auf ihre Rechte und Pflichten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten sind im Rahmen des Gesetzes in erster Linie die Bestim­ mungen der Treuanordnung, sodann jene über die Treuhänderschaften im Allgemeinen und ausserdem, soweit aus dem Fehlen der Mitglied­ schaft, der Natur der Treuhänderschaft und der Stellung der Beteiligten es sich nicht anders ergibt, jene über die Mitgliedschaft unter den allge­ meinen Vorschriften über die Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.

2) Wo jemand gleichzeitig die Stelle eines Treuhänders (Mittreu­ händers) und Begünstigten (Mitbegünstigten) einnimmt, überwiegen die Treuhänderpflichten.

3) Wenn ein oder mehrere Beteiligte sich, abgesehen von allfälligen Leistungen an den Treufonds oder der Haftung oder Nachschusspflicht, zu wiederkehrenden Geld- oder anderen Leistungen (Handlungen oder Unterlassungen), insbesondere auch zu kartell- oder konzernmässigen Leistungen in der Treuanordnung oder sonst schriftlich verpflichten, so finden hierauf im übrigen die bezüglichen Vorschriften bei der Gesell­ schaft mit beschränkter Haftung entsprechend Anwendung.

4) Soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen, können über die Verpflichtungen der Beteiligten oder Dritter an das Treuunternehmen, wie Leistungen an den Treufonds oder dergleichen oder über Verpflich­ tungen des Treuunternehmens an Beteiligte, unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, auch vollstreckbare Urkunden errichtet werden.

5) Ist die rechtzeitige Ausübung eines Rechts durch einen Beteiligten gefährdet, so kann die zuständige Behörde auf Verlangen des Berechtigten auch mittels sichernder Massnahmen vorgehen.

6) Wenn gemäss Gesetz oder Treuanordnung einem Beteiligten ge­ genüber einem andern Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind, so hat mangels abweichender Regelung dieser andere entsprechende Pflichten beziehungsweise Rechte gegen den ersteren.

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3. Organisation

§ 41

a) Im Allgemeinen

1) Die Treuanordnung kann das Rechtsverhältnis unter den Beteilig­ ten oder unter einzelnen Gruppen von Beteiligten, wie beispielsweise unter den Treuhändern oder Begünstigten, durch Schaffung einer Organi­ sation näher regeln und die Rechte und Pflichten dieser organisierten Betei­ ligten, wie gemeinsame Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten oder dergleichen ordnen.

2) Ist eine solche Organisation ohne nähere Ausführung oder mangel­ haft vorgesehen, so sind im Zweifel die Bestimmungen über das oberste Organ unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, vor allem die Bestimmungen über die Minderheitsrechte, ergänzend anzuwenden, soweit sich nicht aus der Natur der Treuhänderschaft oder dem Fehlen der Mitgliedschaft eine Abweichung ergibt.

3) Selbst wenn die Treuanordnung eine Organisation nicht vorsieht, können in gleicher Rechtslage stehende Gruppen von Beteiligten mittels von ihnen unterschriebener Beistatuten oder dergleichen oder unter einer sonst im Gesetz vorgesehenen Rechtsform eine solche schaffen, jedoch dürfen derart aufgestellte Bestimmungen, bei sonstiger Nichtigkeit, zwingenden Gesetzen, den Anordnungen des Treugebers, der Treusatzung oder der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht widersprechen.

4) Soweit nach den anwendbaren Vorschriften Beschlüsse von Organen angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden können, sind die Verfahren beschleunigt durchzuführen.

§ 42

b) Beschlüsse und Mitgliedschaft

1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritten ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausge­ geben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Be­ schlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind.

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2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wert­ papiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunterneh­ men und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfah­ ren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Be­ schlussänderung).1

3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhin­ dertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen.

4) Bei einer Organisation mit Stimmrecht, die ihre Beschlüsse mit Mehrheit fasst, darf die Mehrheit der bezüglichen Beteiligten ihre Befug­ nisse nur so ausüben, dass sie in ihrer Stellung als stillschweigende Treu­ händer gegenüber der Minderheit nicht gegen die Interessen des Treuun­ ternehmens und zum Schaden der Minderheit oder gegen die gute Sitte verstossen.

5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidar­ schuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen be­ ziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden.

6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitglie­ dern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes eingeräumt werden.2

1 § 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 § 42 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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§ 43

c) Aufsichtstreuhandstelle1

1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäfts­ führende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entspre­ chend anzuwenden sind.2

2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Be­ ruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Perso­ nen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.3

3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Auf­ sichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.4

4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.5

5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüber­ wachungsstelle und einer amtlichen Revision.6

§ 44

4. Verjährung

1) Soweit es im Gesetz nicht anders bestimmt ist oder es nicht das Recht im ganzen betrifft, verjähren einzelne Ansprüche des Treuunter­

1 § 43 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 § 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 4 § 43 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 279. 5 § 43 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 279. 6 § 43 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

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nehmens gegen Beteiligte, die nicht oder nicht mehr Treuhänder sind, in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.

2) Einzelne Ansprüche der Beteiligten als solcher gegen das Treu­ unternehmen verjähren nach drei Jahren seit ihrer Fälligkeit zu Gunsten des Treuunternehmens, soweit es nicht das Recht im ganzen betrifft oder sonst anders bestimmt ist.

3) Ansprüche der Beteiligten untereinander aus dem Treuverhältnisse, soweit sie nicht gegen aktive Treuhänder gehen und vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, verjähren in der gleichen Zeit seit der Fälligkeit.

4) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen, die allfällig länge­ re Verjährungsfrist im Falle einer strafbaren Handlung und besondere Vorschriften dieses Gesetzes.

5) Die Vorschriften über die Verjährung finden auf die unregelmässig Beteiligten als solche entsprechende Anwendung.

5. Gerichtsstand, Schiedsgericht und prozessuale Stellung Beteiligter

§ 45

a) Im Allgemeinen

1) Auf den Gerichts- und Verwaltungsstand hinsichtlich der Beteiligten als solcher sind die Vorschriften über den Sitz und Gerichtsstand unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen entsprechend anwendbar.

2) Es kann in der Treuanordnung für alle Streitigkeiten der Beteiligten untereinander und gegenüber dem Treuunternehmen oder für die einen oder die andern, soweit das Gesetz nicht zwingende Vorschriften aufge­ stellt hat, ein unparteiisches Schiedsgericht oder eine solche Schlichtungs­ stelle in Anlehnung an das in- oder ausländische Recht vorgesehen wer­ den, gleichgültig, ob die bezüglichen Beteiligten die Treuanordnung unterschrieben haben oder nicht.

3) Die rechtskräftigen Entscheide eines solchen Schiedsgerichtes sind gleich einem Urteile eines inländischen Gerichts vollstreckbar, soweit sie nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossen.

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b) Prozessuale Stellung Beteiligter

§ 46

aa) Im Allgemeinen

1) In Rechts- und Verwaltungs-, einschliesslich Verwaltungsstreit­ sachen des Treuunternehmens, sowie aller oder Gruppen (Gattungen) von Beteiligten als solcher kann mangels weitergehender Anordnung jeder andere rechtlich interessierte Beteiligte, einschliesslich der Anwart­ schaftsberechtigten, auf seine Kosten oder, wo Treugenuss- und Anwart­ schaftsberechtigte fehlen, der Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treuunternehmens als Intervenient oder in dergleichen Eigenschaft neben einer der Parteien auftreten, wo aber das Gesetz Beteiligtenmin­ derheiten gleich wie Mitgliederminderheiten bei Verbandspersonen als Partei zulässt, darf der zu dieser Minderheit gehörende Beteiligte auf der einen oder andern Seite auf seine Kosten auftreten.

2) Für alle oder einzelne der in einem amtlichen Verfahren in Betracht fallenden Beteiligten, deren Leben oder Aufenthalt oder Name unbe­ kannt oder ungewiss ist, kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens oder ohne solches auf Antrag von Beteiligten oder rechtlich interessierter Dritter oder von Amts wegen zur Wahrung der Interessen der bezüglichen Beteiligten einen Prozesstreuhänder (Prozesskurator) aufstellen, der allein oder neben andern Beteiligten auftreten oder belangt werden kann.1

3) Bei Wegfall eines Beteiligten können die übrigen Beteiligten oder der vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gemäss dem vo­ rausgehenden Absatze bestellte Prozesstreuhänder angefangene Prozesse oder sonstige Amtsverfahren fortsetzen, ohne dass in der Regel eine Un­ terbrechung einzutreten hat.2

4) Soweit ein gegen das Treuunternehmen oder gegen alle oder Gruppen von Beteiligten ergangener Entscheid auch für oder gegen einen Beteiligten verbindlich ist, steht ihm beziehungsweise dem bezüglichen Gegner gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid in der gleichen Angelegenheit die Einrede der entschiedenen Sache zu, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt.

1 § 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 46 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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5) Wo das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Antrag von Beteiligten, Dritter oder von Amts wegen einzuschreiten hat, soll es ausser bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie Gefahr im Verzuge oder dergleichen, die geschäftsführenden Treuhänder und andere rechtlich interessierte Beteiligte oder allenfalls einen hiefür amtlich bestellten Treuhänder oder Vertreter vor Erlass einer Verfügung oder Fällung einer Entscheidung tunlichst hören.1

§ 47

bb) Virtuelle Repräsentation

1) Überdies können mit Zustimmung der betreffenden Behörde ein oder mehrere Beteiligte für andere aus irgendeinem Grunde unbekannte oder ungewisse Beteiligte mit gemeinschaftlichem, rechtlichem Interesse ein amtliches Verfahren einleiten oder auf der einen oder andern Seite in einem solchen auftreten, wenn die unbekannten oder ungewissen Betei­ ligten zahlreich sind.

2) Es können sich diese letzteren Beteiligten auf den ergangenen, rechtskräftigen Entscheid berufen, sofern nicht irgendeine schädigende Absicht oder ein nachteiliges Einvernehmen der am Verfahren mitwir­ kenden Beteiligten mit der Gegenpartei vorliegt oder die Interessen der aufgetretenen Partei nicht im Widerspruche gestanden sind zu denjenigen der übrigen, die aus dem Entscheide Rechte ableiten können.

§ 48

6. Stellung Belangter

1) Ergibt sich aus den Vorschriften über das oberste Organ für alle oder Gruppen von Beteiligten oder aus der Treuanordnung oder aus den Bestimmungen über die virtuelle Repräsentation oder anderen Vorschriften des Gesetzes nichts anderes für die gemäss Gesetz zulässige Geltend­ machung von Rechten des Treuunternehmens oder aller oder Gruppen von Beteiligten, und ist ein solches Recht nicht von allen Berechtigten und nicht in vollem Umfange für das Treuunternehmen beziehungsweise für sie alle geltend gemacht worden, oder wollte oder konnte das Recht aus einem in der Person (Firma oder Verbandsperson), die als Ansprecher im Verfahren aufgetreten ist, liegenden Grunde, wie infolge Anerkennt­ nisses, Verzichtes, Versäumnisses, Verrechnung oder dergleichen nicht

1 § 46 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

oder nicht in vollem Umfange verwirklicht werden, oder ist das Recht selbst nicht gegenüber allen abgewiesen worden, so kann das Treuunter­ nehmen seine beziehungsweise können die andern nicht als Ansprecher aufgetretenen Berechtigten ihre Rechte ganz beziehungsweise im restlichen Umfange selbständig und von früheren Verfahren unabhängig geltend machen, sofern sie in einem andern Verfahren als Nebenintervenienten oder dergleichen den Anspruch für sich nicht anerkannt oder darauf verzichtet haben.

2) Werden von verschiedenen Ansprechern in gleichen, jedoch zeit­ lich getrennt durchgeführten Verfahren dieselben Rechte ganz oder teil­ weise geltend gemacht, so können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Verfahren nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden.

3) Auf Antrag einer Partei kann ein nicht von allen Berechtigten erho­ benes Recht, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Verhandlung in der ge­ mäss der Treusatzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten oder in einer sonst nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle angeordneten Art und Weise bekannt gemacht, ausserdem gegebenenfalls im Treuhandregister angemerkt werden.

4) Gehen nur einzelne Berechtigte vor, so kann der Belangte ausser­ dem bei der zuständigen Amtsstelle nach den Vorschriften über die Er­ mittlung von Begünstigten ein Aufgebot und die Bestellung eines amtli­ chen Treuhänders für die übrigen Berechtigten zur Nachholung und Ergänzung des vom Ansprecher nicht oder nicht in vollem Umfange geltend gemachten Rechts auf Kosten der Ansprecher und mit der An­ drohung und Wirkung beantragen, dass die andern Berechtigten einen weiteren Anspruch nur mehr erheben können, wenn der Belangte infolge seines vorsätzlich schädigenden Verhaltens dem geltend gemachten Rech­ te nicht in vollem Umfange nachkommt.

§ 49

II. Treugeber

1) Als Treugeber ist im Zweifel jener anzusehen, der dem Treufonds eine Vermögensleistung macht oder zusichert.

2) Den Treugebern als solchen (Treugründern, Treustiftern, Trustoren) oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern kann die Treuanordnung im Rahmen des Gesetzes, unbeschadet ihrer anderweitigen und gleichzeitigen Stel­ lung als Treuhänder oder Begünstigte, nur insoweit Rechte gegen das

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Treuunternehmen oder die andern Beteiligten als solche einräumen, als sie, abgesehen von dem Recht zur Überwachung bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme auf die Organisation oder Treuge­ schäftsführung des Treuunternehmens bestehen.

3) Insofern den Treugebern, welche den Treufonds unentgeltlich zu­ gewendet und auf Grund dieser Zuwendung die Begünstigung andern unentgeltlich verschafft haben, nicht auch die Rechtsstellung als Treu­ händer zukommt, können sie im gleichen Umfange wie Begünstigungs­ berechtigte die Einhaltung der Treuanordnung gegenüber andern Betei­ ligten oder Dritten gemäss Gesetz verlangen.

4) Soweit sich aus den Vorschriften über den Treufonds nichts anderes ergibt, sind auf den Verzug der Treugeber bei andern Verpflichtungen die Bestimmungen über den Verzug bei der Begünstigung entsprechend anzuwenden.

5) Die Vorschriften über die sonstigen Rechte und Pflichten des Treugebers gemäss Gesetz oder Treuanordnung, insbesondere jene über die Gläubiger der Treugeber bleiben vorbehalten.

III. Treuhänder

1. Bestellung, Abberufung, Kündigung usw.

a) Im Allgemeinen

§ 50

aa) Bei Treuunternehmen ohne Abteilungen

1) Die Treuanordnung hat die Bestellung und Ersatzbestellung bei Wegfall eines Treuhänders (Treunehmers) aus irgendeinem Grunde (wie Tod, Handlungsunfähigkeit, Abberufung, Kündigung oder dergleichen) zu regeln, soweit es nicht anders vorgesehen ist.

2) Sind nur bestimmte Treugenussberechtigte vorhanden, so können sie einstimmig, gegebenenfalls unter Beizug eines registeramtlich bestellten Treuhänders für die unbekannten oder ungewissen Begünstigungs­ berechtigten, durch einen in einer Versammlung oder im Zirkulationswe­ ge gefassten schriftlichen Beschluss Treuhänder auf Kosten des Unter­ nehmens bestellen oder abberufen oder dergleichen.

3) Das Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage (Präsentationsrecht) kann gemäss der Treuanordnung für alle oder ein­

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

zelne Treuhänder allen oder einzelnen Beteiligten oder Dritten überlassen, oder es kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hierfür allgemein bestimmt werden, ohne dass es jedoch zur Ausführung einer solchen Anordnung verpflichtet ist.1

§ 51

bb) Mit Abteilungen und bei mehreren Treuhänderschaften usw.

1) Wenn ein Treuunternehmen aus mehreren Abteilungen besteht, oder wenn jemand bei mehreren Treuhänderschaften bei dem gleichen Unternehmen oder nur für eine Zweigniederlassung als Treuhänder be­ stellt ist, so ist mangels anderer Anordnung jeweils genau anzugeben, für welche Abteilung, sonstige Treuhand oder Zweigniederlassung bestellt, abberufen oder vorgeschlagen wird.

2) Es kann jemand im Zweifel die Stelle eines Treuhänders nur bei al­ len Abteilungen, besonderen Treuhänderschaften oder dergleichen an­ nehmen oder ablehnen, sofern er überall gemäss der gleichen Anordnung zum Treuhänder berufen war.

b) Bestellung

§ 52

aa) Recht hierzu

1) Das Recht der Neubestellung von Treuhändern kommt mangels anderer Anordnung demjenigen zu, der ein Recht zur Abberufung hat, unter Vorbehalt der Bestellung eines registeramtlichen oder öffentlichen Treuhänders gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen und den sonst aufgestellten Bestimmungen.

2) Die Treuhänder können, falls weniger als drei Treuhänder gemäss der Treuanordnung bestellt sind, auf Kosten des Treuunternehmens neue Treuhänder zu den bereits bestehenden hinzubestellen (Zusatztreuhänder) oder Ersatztreuhänder für den Fall der Verhinderung oder dergleichen mit gleichen Rechten und Pflichten bestellen, wie sie selbst haben.

3) Aus wichtigen Gründen kann das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt für das ganze Treuunternehmen, für einen auszuschei­ denden oder ausgeschiedenen Teil des Treuvermögens, einen Fonds, eine

1 § 50 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Zweigniederlassung oder, falls die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Treuhänders nach den Vorschriften über die Treuhänder­ schaften im Allgemeinen vorliegen, gemäss diesen Bestimmungen auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen Treuhänder, Zusatztreu­ händer oder dergleichen mit oder ohne Beobachtung der Treuanordnung bestellen oder abberufen.1

§ 53

bb) Auswahl und Anzeigepflicht

1) Nach Wegfall eines Treuhänders darf auch derjenige sich selbst zum Treuhänder bestellen, dem das Recht oder die Pflicht zur Bestellung von Treuhändern zusteht, es sei denn, dass er selbst als Treuhänder abbe­ rufen worden wäre oder sonst wichtige Gründe gegen seine Bestellung vorliegen.

2) Bei jeder nachträglichen Bestellung von Treuhändern soll mit Hin­ sicht auf den Zweck des Treuunternehmens tunlichst auf die Sachkun­ digkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen oder dergleichen und auf die persönlichen Beziehungen der Treuhänder zu den übrigen Betei­ ligten Rücksicht genommen werden.

3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisneh­ mer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Konkurs- oder Nachlassverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhänder­ eigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Gemeinschuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestel­ lung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und zur vorläufigen Weiterführung der Treu­ handgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.2

1 § 52 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

c) Abberufung

§ 54

aa) Im Allgemeinen

1) Das Recht zur Abberufung umfasst im Zweifel nicht auch das Recht, den Abberufenen die Befugnis zur Bestellung oder zum Vorschlage anderer geeigneter Treuhänder, den Treugenuss oder sonstige ihnen nicht als Treuhänder zustehende Rechte zu entziehen.

2) Es kann aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise wegen Interes­ senwiderstreites, Ungeeignetheit oder Unfähigkeit für die Stelle eines Treuhänders oder dergleichen ein Treuhänder von den übrigen Treuhän­ dern, allenfalls auf Antrag von Beteiligten und in dringenden Fällen von Amts wegen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit soforti­ ger Wirkung abberufen werden, unbeschadet allfälliger Ansprüche des Abberufenen gegen die Abberufenden, wenn es nicht den Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes betrifft, oder gegen die antragstellenden Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse und vorbehältlich des Rech­ tes zum Weiterzuge des Abberufungsentscheides.1

3) Vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder andern Be­ hörden bestellte Treuhänder können nur mit Zustimmung der bezügli­ chen Behörde abberufen werden.2

4) Die vorläufige Entziehung (Einstellung) des Rechtes zur Geschäfts­ führung eines Treuhänders kann nach Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes auf Antrag von Beteiligten auch unter ent­ sprechender Anwendung der Vorschriften über die Entziehung der Ver­ tretungsbefugnis bei der Kollektivgesellschaft erfolgen, jedoch unter Vorbehalt von Ansprüchen gemäss dem zweiten Absatze.3

§ 55

bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter

1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen ent­ sprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunter­ nehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder

1 § 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 54 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 54 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung be­ fugten Stelle, allenfalls beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treu­ händers oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.1

2) Wenn seinem Begehren nicht entsprochen wird, so kann er man- gels weitergehender Abrede vom Tage des mitgeteilten Begehrens ab mit sofortiger Wirkung sein Verhältnis derart kündigen, dass seine Sicherheit für künftige Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen werden darf, ausserdem, soweit nicht Ansprüche schon entstanden sind, Herausgabe oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit und gegebenenfalls im Zweifel nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes Schadenersatz verlangen.

3) Die sonstigen aus einer Bürgschaft oder einem anderen Rechtsver­ hältnisse den Dritten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.

d) Kündigung

§ 562

aa) Im Allgemeinen

1) Ein Treuhänder kann jederzeit gegenüber den andern Treuhän­ dern, allenfalls gegenüber dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt auf seine Kosten kündigen, wobei er immerhin so lange seine Pflicht auszuüben hat, bis auf Kosten des Treugutes eine Ersatzbestellung ge­ mäss Treuanordnung oder Gesetz vorgenommen worden ist.

2) Aus wichtigen Gründen kann ein Treuhänder unter Anzeige an die übrigen Treuhänder oder die zuständigen Stellen, gegebenenfalls an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, mit sofortiger Wirkung seine Stelle niederlegen.

3) Sind nur bestimmte Begünstigungsberechtigte vorhanden, so kann ein Treuhänder mit deren Zustimmung selbst dann jederzeit seine Stel­ lung aufgeben, wenn die Treuanordnung es anders bestimmt; dasselbe gilt in allen Fällen bei Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramtes.

1 § 55 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 56 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 57

bb) Bedeutung

1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammen­ hange stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Abteilungen oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Abteilungen oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungs­ berechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zu­ stimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes eine Aus­ nahme rechtfertigen.1

2) Ist einem Treuhänder, unabhängig von seiner Stellung als solchem, das Recht zur Bestellung oder zum Vorschlage oder zur Abberufung von Treuhändern bei demselben Treuunternehmen oder andern mit diesem im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften eingeräumt, so wird vermutet, dass die Kündigung sich nicht auch auf dieses Recht erstrecke.

§ 58

e) Form

1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei son­ stiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzes­ vorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu erfolgen.2

2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unter­ schriftzeichnung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt er­ setzt werden.3

3) Diese Vorgänge sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen unter Angabe der einzutragenden Tatsachen und Ver­ hältnisse anzumelden.

1 § 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 58 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

f) Wirkung

§ 59

aa) Für die Bestellten, Abberufenen, Kündigenden usw.

1) Treuhänder haben ihre Pflichten so lange zu erfüllen, bis ein Nach­ folger formrichtig bestellt, gegebenenfalls auch zum Registeramte ange­ meldet ist, es wäre denn, dass das Gesetz, die Treuanordnung, sämtliche Treugenussberechtigte oder das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregi­ steramt es anders bestimmen, oder es sich aus den Umständen anders ergeben würde.1

2) Ersatzweise oder sonst nachträglich bestellte oder verbleibende Treuhänder treten mangels abweichender Anordnung, wie beispielsweise, wo eine besondere Form für die Übertragung von Rechten und Pflichten oder über die Zeichnung vorgesehen, oder eine Vorschrift über den Schutz des gutgläubigen Dritten gegeben ist, ohne weiteres in die gleiche rechtliche Stellung ein wie ihre Vorgänger, jedoch nicht in die aus der Verantwortlichkeit, aus persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht entstandenen oder sonstigen rein persönlichen Rechtsverhältnisse ihrer Vorgänger beziehungsweise Mittreuhänder.

3) Durch Abberufung, Kündigung oder ähnliche Vorgänge bleiben die von den Treuhändern eingegangenen oder die aus der Anstellung selbst entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

4) Wo im Gesetze oder in der Treuanordnung von Treuhändern die Rede ist, sind im Zweifel darunter auch Zusatz- oder Ersatztreuhänder oder dergleichen zu verstehen.

§ 60

bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen

1) Wenn jemand allein zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage berechtigt oder verpflichtet ist und er sein Recht oder die übernommene Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig ausübt, so kann man- gels anderer Anordnung die Bestellung oder Abberufung oder der Vor­ schlag auch von den Begünstigungsbesitzern, gegebenenfalls gemeinsam mit den nächsten lebenden Anwartschaftsberechtigten nach den Vor­ schriften über die Organisation der Begünstigten erfolgen.

1 § 59 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn je­ mand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht aus­ übt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt.1

3) Sind zur Mitwirkung bei Ausübung von gleichen Rechten oder Pflichten mehrere berufen und wollen oder können einige der Berufenen bei Ausübung des Rechtes oder der Pflicht nicht mitwirken, so sind die übrigen zur Ausübung berechtigt oder verpflichtet und, wenn alle hierzu Berufenen nicht mitwirken können oder wollen, finden die vorausgehen­ den Vorschriften entsprechend Anwendung.

4) Aus wichtigen Gründen kann das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänz­ lich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Be­ troffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder uner­ laubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.2

5) Wenn jemand die übernommene Pflicht zur Bestellung, Abberu­ fung oder zum Vorschlage schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet er nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes dem Treuunter­ nehmen und allen andern, welche dadurch Schaden erlitten haben, für letzteren unbeschränkt, und gegebenenfalls solidarisch.

§ 61

2. Organisation

1) Gemäss der Treuanordnung bestellte Mittreuhänder bilden mangels anderer Bestimmung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften einen Treuhänderrat (Treuhändervorstand, ein Treuhandkomitee, Treuhänderausschuss oder dergleichen), der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Kassier, Protokoll­ führer (Aktuar) oder dergleichen unter Festsetzung der Befugnisse und Pflichten bestellen und wiederum abberufen kann.

2) Dem Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer oder dergleichen kommen in dieser Stellung im Zweifel jene Befugnisse und Pflichten zu, wie sie Personen in ähnlicher Stellung bei Verbandspersonen ähnlicher Geschäftsart üblicherweise zuzukommen pflegen.

1 § 60 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 60 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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3) Die Treuanordnung kann im Rahmen des Gesetzes über das Rechtsverhältnis von Mittreuhändern gegenüber dem Treuunternehmen, untereinander und gegenüber andern Beteiligten eine eingehendere Ord­ nung treffen, insbesondere eine Organisation der Treuhänder in dem Sinne vorsehen, dass sie im Rahmen der Treuanordnung ein beratendes und beschliessendes Organ gleich dem obersten Organe unter den allge­ meinen Vorschriften über die Verbandspersonen bilden, dessen Beschlüsse von dem geschäftsführenden Treuhänderrate gleichwie von der Verwal­ tung einer Verbandsperson zu vollziehen sind.

3. Treugeschäftsführung

§ 62

a) Im Allgemeinen

1) Bestimmen Treuanordnung oder Gesetz es nicht anders, so steht die Geschäftsführung allen Treuhändern gemeinschaftlich zu, und sie sind verpflichtet, in guten Treuen gemeinsam zu handeln und zu ent­ scheiden; bei gemeinnützigen oder ähnlichen Treuhänderschaften ist jedoch mangels anderer Anordnung ein Beschluss der Mehrheit auch für die Minderheit der Treuhänder bindend.

2) Es kann durch die Treuanordnung nicht bestimmt werden, dass al­ le Treuhänder von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, andernfalls greift die Regel des vorausgehenden Absatzes ein.

3) Soweit aus der Treuanordnung oder aus der Natur der Treuhän­ derschaft und dem Gesetze es sich nicht anders ergibt, finden auf die Geschäftsführung der Treuhänder die bezüglichen Bestimmungen über die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbands­ personen entsprechende Anwendung.

4) Die Treuhänder sind im Rahmen der Treuanordnung und des Ge­ setzes zu allen Geschäftshandlungen in Ausführung des Zweckes der Treuhand oder des Gegenstandes des Unternehmens befugt und mit aller Sorgfalt verpflichtet.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 63

b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder

1) Wenn neben Treuhändern, die mit der Geschäftsführung und Aus­ übung der Treumacht betraut sind, andere bestehen, so kommen letzte­ ren, soweit es sich nicht um die Treumacht gleich wie bei der Vertretung durch die Verwaltung bei einer Verbandsperson handelt, oder Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, ersatzweise die gleichen Rechte und Pflichten zu.

2) Nichtgeschäftsführende Treuhänder haben im Rahmen der Treu­ anordnung jederzeit von Gesetzes wegen das Recht und nach den Um­ ständen auch die Pflicht, einzeln oder gemeinsam oder unter Beizug geeigneter, unparteiischer und nicht interessierter Sachverständiger sich auf Kosten des Treuunternehmens vom Gange des Geschäftes zu über­ zeugen, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, von den Geschäftsführenden Auskunft und in angemessenen Zeiträumen oder, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, jederzeit Rechnungslegung zu verlangen.

3) Sie können gegen die Vornahme nicht vollzogener Geschäftshand­ lungen in guten Treuen mit der Wirkung Widerspruch erheben, dass diese bei sonstiger Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder gegenüber dem Unternehmen und gegebenenfalls auch den übrigen Beteiligten zu unterbleiben haben.

§ 64

c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung

1) Die Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanord­ nung die Geschäftsführung an einzelne Treuhänder oder Dritte übertra­ gen oder, soweit ihnen Fachkenntnisse abgehen oder es üblich ist, Hilfs­ personen beizuziehen und Reglemente über die Besorgung der Ge­ schäftsführung mit der Massgabe erlassen, dass auch einzelne Treuhänder oder Dritte mit der Ausführung einzelner Zweige des Unternehmens oder einzelner Treuhandgeschäfte mit oder ohne Entschädigung und unter Verantwortlichkeit aller Treuhänder für die durch sie getroffene Auswahl und die Überwachung betraut werden können.

2) Wenn Mittreuhänder die Geschäftsführung nach freiem Ermessen gemeinsam zu besorgen haben, so dürfen sie diese nicht auf einen Treu­ händer allein übertragen.

598

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Eine übertragene Geschäftsführung kann von Gesetzes wegen von den geschäftsführenden Treuhändern und, wenn Gefahr im Verzuge liegt, von jedem Treuhänder jederzeit widerrufen werden, unter Vorbe­ halt der Verpflichtungen des Treuunternehmens oder der schuldigen Treuhänder aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse gegenüber dem anderen Teile.

d) Treupflichten

§ 65

aa) Im Allgemeinen

1) Die Treupflichten richten sich im Rahmen von Gesetz und Treu­ anordnung nach den Vorschriften über die Treupflichten bei den Treu­ händerschaften im Allgemeinen.

2) Treuhänder und Vertreter haben in Ausübung der Geschäftsfüh­ rung für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wie sie dieser in eigenen geschäftlichen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, einzuste­ hen, und haften für jede schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten.

3) Treuhänder haben sich mit der Treuanordnung gründlich bekannt zu machen und können sich zur Entschuldigung nicht auf die Unkennt­ nis ihrer Bestimmungen berufen.

4) Ergibt es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders, so ha­ ben die Treuhänder den schriftlichen, nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten gefassten Anweisungen aller Begünsti­ gungs-, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter nachzukom­ men.

5) Wenn jemand ohne sein Verschulden ungültigerweise als Treuhän­ der bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft handelt, so ist er gleich­ wohl als Treuhänder im Verhältnisse zu Gutgläubigen zu behandeln und ist schon vom Tage seiner Bestellung an, selbst wenn er nicht ins Treu­ handregister eingetragen ist, verantwortlich.

6) Ein Konkurrenzverbot besteht für die Treuhänder insoweit, als die Treuanordnung es bestimmt oder es der Billigkeit entspricht.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

bb) Eigenes Interesse

§ 66

aaa) Im Allgemeinen

1) Jeder Treuhänder ist verpflichtet, einen Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen des Treuunternehmens oder der Beteiligten als solcher zu vermeiden und, soweit ein solcher bereits eingetreten ist, zu beseitigen.

2) Zieht ein Treuhänder entgegen Gesetz oder Treuanordnung, gege­ benenfalls von Beschlüssen und Weisungen zuständiger Stellen persönliche Vorteile aus dem Treuunternehmen oder im Zusammenhange mit der Geschäftsführung und handelt es sich nicht um übliche Gelegenheits­ geschenke, so ist er als konstruktiver Treuhänder gleich einem still­ schweigenden Treuhänder zur Rechnungslegung, Auskunfterteilung und Herausgabe der Vorteile beziehungsweise des an ihre Stelle getretenen Ersatzes verpflichtet.

3) Die Vorschriften über die Geschäfte zu eigenen Gunsten unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen finden im übrigen entsprechend Anwendung, wobei die Ansprüche in erster Linie dem geschädigten Unternehmen, sodann den geschädigten Gläubigern bei fruchtloser Zwangsvollstreckung oder im Konkurse oder Nachlassverfahren der Konkurs- oder Nachlassverwaltung und in letzter Linie den Beteiligten zustehen, wenn die bezüglichen Gläubiger oder Beteiligten dabei nicht selbst mitgewirkt haben.

4) Ist ein Treuhänder zugleich allein Begünstigungsberechtigter, so kann er mangels anderer Anordnung unter den gleichen Voraussetzun­ gen wie bei Einmannverbandspersonen Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter oder Organ von andern abschliessen.

§ 67

bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten

1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begüns­ tigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur

600

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung et­ was anderes ergeben würde.1

2) Die Umgehung dieser Vorschrift, wie insbesondere die Veräusse­ rung von Treugut an einen Dritten zum Zwecke des Rückerwerbes dieses Treugutes, bevor das Veräusserungsgeschäft vollzogen ist, ist unzulässig.

3) Erwerben, mieten oder pachten Treuhänder von Begünstigten Rechte, die nicht in einem frei übertragbaren Wertpapiere verkörpert sind, so haben sie dem Begünstigten auf sein Verlangen vor dem Erwerbe über alle den Veräusserungspreis beeinflussenden Tatsachen und Ver­ hältnisse in guten Treuen tunlichst Auskunft zu geben, bei sonstiger Schadenersatzpflicht nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes gegen­ über dem Veräusserer während einer Verjährungsfrist von drei Jahren von der Veräusserung an.

4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn Treuhänder an Begünstigte Treugüter oder Begünstigungen oder einzelne Ansprüche daraus veräussern, vermieten oder verpachten oder dergleichen.

5) Ausserdem bleiben die Vorschriften über den Herausgabe- und Be­ reicherungsanspruch bei ungerechtfertigter Veräusserung oder Belastung von Treugut vorbehalten.

cc) Auskunftspflicht

§ 68

aaa) Gegenüber Begünstigten

1) Treuhänder haben, soweit sich nicht aus Gesetz oder Treuanord­ nung oder aus den Umständen etwas anderes ergibt, auf Verlangen jedem Begünstigungsberechtigten, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, soweit es deren Rechte betrifft, über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Treuvermögens in billiger Weise Auskunft zu geben, in angemessenen Zeitabständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen und sich auch darüber zu erklären, warum sie tatsächlich Vermögen einschliesslich Erträgen nicht erhalten beziehungs­ weise nicht erzielt haben, welche sie nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder gemäss sonstigen Umständen hätten erhalten beziehungsweise erzielen sollen oder können.

1 § 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

601

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2) Mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung sind Treuhänder verpflichtet, den Begünstigungsberechtigten, einschliess­ lich allfälliger Anwartschaftsberechtigter, soweit es ihre Rechte betrifft, auf deren Kosten zu gestatten, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Pa­ piere zu nehmen und sie abzuschreiben, sowie alle Tatsachen und Ver­ hältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.

3) Wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten einschliesslich aller An­ wartschaftsberechtigten vorstehende Rechte gemeinsam geltend machen, so kann die Geltendmachung mangels anderer Anordnung nur insoweit erfolgen, als es nicht in unlauterer Absicht, nicht in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen des Treuunternehmens oder anderer Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter widerstreitenden Weise oder als es sonst in guten Treuen verlangt wird.

§ 69

bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.

1) Treuhänder haben einander in gleicher Weise wie den Begünsti­ gungsberechtigten Auskunft zu geben und zwar sowohl über einzelne von ihnen abgeschlossene Geschäfte, wie über alle andern Tatsachen und Verhältnisse.

2) Aus irgend einem Grunde wegfallende Treuhänder oder ihre Ge­ samtrechtsnachfolger haben tunlichst den nachfolgenden Treuhändern über alle Tatsachen und Verhältnisse unbeschränkt Auskunft zu geben und alle das Treuunternehmen betreffenden Geschäftsbücher, Papiere oder Vermögenswerte herauszugeben, soweit ihnen an letzteren ein Ver­ rechnungs- oder Retentionsrecht nicht zusteht.

3) Nachfolgende Treuhänder haben die Geschäftsführung weggefal­ lener Treuhänder nach Erfordernis der Umstände zu prüfen und allfällige Ansprüche des Treuunternehmens gegen sie oder deren Rechtsnachfolger geltend zu machen.

602

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e) Treubefugnisse

§ 70

aa) Im Allgemeinen

1) Die Befugnisse der Treuhänder richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung im Zweifel nach den Vorschriften über die Treu­ händerschaft im Allgemeinen, allenfalls nach den Weisungen des Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.

2) Falls es nach Ermessen der geschäftsführenden Treuhänder not­ wendig erscheint und die Treuanordnung es nicht anders vorsieht, können diese Schieds- und Schlichtungsverträge für das Treuunternehmen ab­ schliessen und Zweigniederlassungen, allenfalls mit besonderen Treuhän­ dern errichten.

3) Werden Zweigniederlassungen von eingetragenen Unternehmen errichtet, so sind sie und die bezüglichen Treuhänder oder Vertreter unter Angabe der anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse zum Treuhandregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzu­ melden.

bb) Ersatzansprüche und Treulohn

§ 71

aaa) Im Allgemeinen

1) Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ihre Ansprüche (Ersatz von Auslagen und Verwendungen für das Treuunternehmen und der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Schäden, ferner Befreiung von den im Interesse des Unternehmens einge­ gangenen oder sonst zu ihren Lasten entstandenen Verpflichtungen, sowie für Treulohn und Ersatz landesüblicher Zinsen) als Gläubiger nur insoweit Befriedigung verlangen, als sie nicht durch ihr Verschulden entstanden sind und durch die Umstände gerechtfertigt erscheinen.

2) Wenn in der Treuanordnung ein Treulohn nicht oder nicht ange­ messen vorgesehen ist und es sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten nicht anders ergibt, so kann unter Vorbehalt anderer zulässiger Anordnungen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einen den Umständen angemessenen Treulohn nach Anhörung von Beteiligten rechtsverbindlich festsetzen.1

1 § 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

603

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Sind Ansprüche der Treuhänder als solcher von einem andern be­ friedigt worden, der hiezu neben dem Treuunternehmen verpflichtet war, so geht das Recht auf Befriedigung gegenüber dem Unternehmen man- gels anderer Abrede, insoweit die Ansprüche begründet waren und das Recht auf Ersatz nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht ausgeschlossen ist, kraft Gesetzes auf diesen andern über.

4) Die Ansprüche der Treuhänder als solcher gehen den Ansprüchen gegen das Treuunternehmen aus der Begünstigung vor, soweit nicht Gesetz oder Treuanordnung es anders anordnen.

§ 72

bbb) Geltendmachung

1) Die Ansprüche der Treuhänder aus der Geschäftsführung richten sich unter Vorbehalt von Verrechnungs- und Retentionsrecht in erster Linie gegen das Treuunternehmen, wobei zuerst der Ertrag hiefür in Anspruch zu nehmen ist und sodann das Treugut selbst, und in zweiter Linie gehen mangels anderer Anordnung die Ansprüche gegen diejenigen Begünstigten, welche im einzelnen Falle bereichert sind oder Nutzen aus dem Treuunternehmen oder aus der Geschäftsführungshandlung unent­ geltlich gezogen haben.

2) Haben sich mehrere Begünstigte bereichert oder haben sie Nutzen unentgeltlich gezogen, so richtet sich der Ersatzanspruch nach dem Ver­ hältnisse ihrer Begünstigung, wie sie Nutzen gezogen haben oder berei­ chert sind.

3) Können Treuhänder für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens in Anspruch genommen werden, so dürfen sie, soweit nicht etwa das Unternehmen ihnen gegenüber ein Recht auf Ersatz hat oder sich sonst nichts anderes ergibt, auch Treugut an Erfüllungsstatt hingeben.

4) Ein Treuhänder verwirkt seine Ansprüche bis zur Höhe des infolge eines Treubruches entstandenen Schadens, vorbehaltlich allfälliger weiterer Ansprüche des Unternehmens und anderer Geschädigter.

604

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. Treumacht

§ 73

a) Im Allgemeinen

1) Auf Umfang, Dauer, Wirkung, Ausübung und dergleichen der Treumacht der Treuhänder finden im Rahmen dieses Gesetzes und der Treuanordnung die Bestimmungen über die Vertretung durch die Ver­ waltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, sodann ergänzend jene über die Treumacht unter den Treuhänderschaf­ ten im Allgemeinen und jene über die Treugeschäftsführung Anwen­ dung.

2) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung der Treumacht oder der Vertretungsbefugnis sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises ihrer Bestellung und unter Angabe der bezüglichen eintragungsfähigen Tatsachen und Verhältnisse anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestel­ lung vorliegt.

3) Eine Übertragung der Treumacht im Ganzen oder in einzelnen Teilen ist im Rahmen der Treuanordnung, gegebenenfalls gemäss Gesetz oder den Vorschriften über die Übertragung der Treugeschäftsführung gestattet.

§ 74

b) Bestellung von Vertretern durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt1

1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorlie­ gen, kann auch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, abgese­ hen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.2

2) Die Abberufung kann jedoch nur unbeschadet allfälliger Ansprüche der Abberufenen gegen die fehlbaren Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse statt­ finden.

1 § 74 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 74 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

605

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 75

c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes

1) Geschäftsführenden Treuhändern und andern Organen oder Ver­ tretern des Treuunternehmens kommen von Gesetzes wegen entspre­ chend mindestens jene Befugnisse zu und obliegen jene Pflichten, wie sie für die Vertretung bei der Verwaltung unter den allgemeinen Vorschrif­ ten über die Verbandspersonen vorgesehen sind, vorbehaltlich abwei­ chender Bestimmungen des Gesetzes.

2) Geschäftsführende Treuhänder müssen, wenn es nicht anders an­ geordnet und gegebenenfalls auch zum Treuhandregister angemeldet ist, oder es sich um eine Dringlichkeit nicht handelt, ihre Treumacht gemein­ sam ausüben.

3) Haben Mittreuhänder nicht kollektiv gehandelt, so bedarf eine solche Handlung mangels anderer Anordnung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen der Genehmigung durch die übrigen, unbe­ schadet allfälliger Ansprüche des geschädigten, gutgläubigen Dritten gegenüber dem Handelnden.

4) Jedoch kann eine Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem Treu­ unternehmen auch einem der geschäftsführenden Treuhänder beziehungs­ weise einem Vertreter gegenüber gleichwie einem Mitgliede der Verwal­ tung einer Verbandsperson rechtswirksam abgegeben werden.

§ 76

d) Zeichnung

1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuun­ ternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhän­ der oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertre­ tungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestell­ ten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Per­ sönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu zeichnen oder in be­ glaubigter Form einzureichen.1

2) Die Zeichnung für das Treuunternehmen gegenüber Dritten hat bei Mittreuhändern mangels anderer Treuanordnung und gegebenenfalls Eintragung im Treuhandregister zur Wirksamkeit gegenüber dem Unter­

1 § 76 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

nehmen und Dritten durch alle Treuhänder gleich wie durch die Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson zu erfolgen, wobei auch Siegel oder dergleichen für den Vordruck der Firma (des Namens) verwendet werden können.

3) Erfolgt die Zeichnung nicht in der vorgeschriebenen Weise, so sind die Handelnden dem Treuunternehmen und den gutgläubigen Dritten unbeschränkt und solidarisch für den Schaden haftbar, falls das Treuun­ ternehmen die Gültigkeit der Rechtshandlung nicht anerkennen sollte.

4) Wenn ohne Zeichnung, wie mündlich oder in ähnlicher Art und Weise für das Treuunternehmen gehandelt wird, so muss dies zur Ver­ meidung der oben erwähnten Folgen Dritten gegenüber erkennbar ge­ macht werden und, falls erforderlich, kollektiv erfolgen.

§ 77

e) Legitimation (Ausweis)

1) Auf die Legitimation gegenüber Behörden und Privaten finden die bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen entsprechende Anwen­ dung mit der Massgabe, dass auch die einen Treuhänder bestellende Be­ hörde oder ein zuständiger Dritter einen Legitimationsausweis ausstellen kann.

2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterle­ gung der Urkunde beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.1

3) Wird er von dem Treuunternehmen oder gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger hiezu nicht angehalten, so ist das Treuunter­ nehmen beziehungsweise dessen Gesamtrechtsnachfolger unter Vorbe­ halt des Rückgriffsrechts gegenüber dem Treuhänder, dem gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Dritte von dem Erlöschen der Treumacht sonst irgendwie Kenntnis erhalten hatte.

1 § 77 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

607

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

IV. Treubegünstigte

1. Begünstigung im Allgemeinen

§ 78

a) Arten

1) Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist unter dem Treubegüns­ tigten (Benefiziaren, Begünstigten, Bedachten oder dergleichen) derjenige zu verstehen, der gemäss der Treuanordnung irgend einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen zieht, wie als Anteil am Ertrage oder am Treuvermögen oder an beiden, gleichgültig, ob er einen Anspruch darauf hat oder nicht, oder ob Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden sind oder ein gemeinnütziges oder ähnliches Treuunternehmen vorliegt und vorbehältlich seiner gleich­ zeitigen Ansprüche als sonstiger Beteiligter oder Dritter.

2) Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer) sind, falls nicht die Begünstigung von Personen ausgeschlossen ist, jene, denen nach Treuanordnung oder Gesetz in vorbeschriebener Weise ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt und, wenn sie auch einen rechtlichen An­ spruch darauf haben, sind darunter Begünstigungsberechtigte (Treu­ genussberechtigte) zu verstehen.

3) Wenn das Recht der Begünstigung im Allgemeinen auf einen fest­ umgrenzten Kreis von Personen (Firmen oder Verbandspersonen) be­ schränkt ist, und nach Wegfall der Begünstigungsbesitzer auf Grund der Treuanordnung nach einer bestimmten Ordnung andere als Begünstigte kraft Rechtsanspruches zur Nachfolge in den Begünstigungsbesitz berufen sind, so haben diese letzteren anwartschaftliche Rechte (Anwartschafts­ berechtigte).

4) Wo es nicht anders bestimmt ist, umfasst der Ausdruck Begünstigter oder Treubegünstigter oder Treugeniesser auch den Anwärter mit und ohne Anspruch, insbesondere auch den Anfallberechtigten und die Be­ günstigung auch die Anwartschaft.

§ 79

b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.

1) Der Treugenuss kann bedingt, befristet, mit einer Auflage oder dergleichen Beschränkungen verbunden oder auch für unpersönliche Zwecke bestimmt sein.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Das auf der Treuanordnung beruhende Recht des Begünstigungs­ besitzers ist im Rahmen des Gesetzes nur durch diese und durch das allen­ falls bestehende Anwartschaftsrecht anderer beschränkt.

3) Lässt die Treuanordnung Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte zu (Treugenuss- oder Treugenussanwartschafts-Berechtigung), so sind sie im Zweifel nur als solche beschränkte Gläubigerrechte zu behandeln, die nach Massgabe von Gesetz und Treuanordnung verwertet, geltend gemacht und auf andere übertragen werden können.

4) Im Verordnungswege kann bestimmt werden, dass bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Bestimmung der Treuanordnung nicht länger als für die Zeit der Zulässigkeit der Nacherbeneinsetzung die Fest­ stellung der Begünstigten hinausgeschoben oder der Ertrag oder andere Vorteile aus dem Treuunternehmen unverteilt gelassen oder dass die Nichtveräusserung von Treugut oder Begünstigtenrechten ebenfalls nicht länger festgesetzt werden darf, sofern nicht wichtige Gründe eine Aus­ nahme rechtfertigen, wie bei gemeinnützigen Unternehmen oder bei unveräusserbarem Treugut oder dergleichen.

c) Erwerb und Verlust (Entstehung und Untergang)

§ 80

aa) Im Allgemeinen

1) Die Treubegünstigung kann mit oder ohne Gegenleistung, wie durch Einkaufsgelder, laufende Beiträge oder dergleichen seitens der Treugeber für die Begünstigten oder seitens letzterer als Treugeber an das Treuunternehmen und mit oder ohne Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung entstehen, sofern die Treuanordnung nicht eine ge­ meinnützige oder mit ähnlichem Zwecke ausgestattete Treuhänderschaft mit zum voraus nicht bestimmten Begünstigten oder mit unpersönlichen Begünstigungen oder dergleichen vorsieht.

2) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung können insbesondere gemäss der Treuanordnung auch nach Errichtung des Treuunternehmens von ursprünglich Begünstigten, anderen Beteiligten oder Dritten als neuen Begünstigten in gleicher oder ungleicher Weise oder nach und nach be­ gründet werden (sukzessiv begründete Begünstigungen).

3) Es kann bestimmten Organen oder Stellen oder Dritten die Befug­ nis zur Gewährung des Treugenusses oder zu dessen Entziehung nach freiem Ermessen oder wegen Aufhörens bestimmter Voraussetzungen oder ein gegen jedermann wirkendes und auf Antrag der geschäftsfüh­ renden Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen im Treuhandregister

609

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

anmerkbares Vorerwerbs- oder Einlösungsrecht des Treugenusses gegen Bezahlung einer Auslösungssumme im Falle seiner Veräusserung oder dergleichen eingeräumt werden.

4) Die Annahme der Rechte aus der Begünstigung durch Begünstigte wird vermutet, sofern damit nur Vorteile verbunden sind und es sich aus den Umständen nicht anders ergibt.

5) Die Entstehung und der Untergang der Begünstigung kann auch ohne Bestehen einer Mitgliedschaft abweichend und sinngemäss nach den über Erwerb und Verlust derselben bei eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Regeln geordnet werden.

§ 81

bb) Freibegünstigungen und sozial-politische Begünstigungen

1) Es können insbesondere auch Begünstigungen ohne Beitrag der Begünstigten zum Treufonds oder sonst zum Treuunternehmen (Frei­ begünstigungen einschliesslich Freianwartschaften) und sozialpolitische Begünstigungen eingeräumt werden.

2) Auf Begünstigungen letzterer Art sind im Zweifel die Vorschriften über die sozialpolitischen Anteils- und Gewinnrechte bei den Verbands­ personen entsprechend anzuwenden.

3) Vorbehalten bleibt die Vorschrift über allmähliche Verteilung aus dem Treuvermögen.

§ 82

cc) Besondere Fähigkeit

1) Wird gemäss der Treuanordnung für den Erwerb (die Verleihung) oder den Verlust der Begünstigung das Vorhandensein oder Nichtvor­ handensein einer bestimmten Eigenschaft (Fähigkeit), wie beispielsweise Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufe oder Personenkreise oder einer Familie, Wohnsitz im Lande oder einer bestimmten Gemeinde oder der­ gleichen vorausgesetzt, so muss diese Eigenschaft im Zweifel zur Zeit des Anfalls des Begünstigungsbesitzes an den Anwärter vorhanden bezie­ hungsweise nicht vorhanden sein.

2) Kann nur während des Vorhandenseins einer solchen Eigenschaft die begünstigte Stellung eingenommen werden, so muss diese Eigenschaft im Zweifel durch die bezügliche Zeit fortbestanden haben.

610

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 83

dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte

1) Es kann den Gläubigern eines Treuunternehmens insbesondere auch das Recht auf Umwandlung ihrer Gläubigerrechte in gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen, welche mit dem Besitze eines Wertpa­ piers verbunden sein können, eingeräumt werden (Wandelobligationen).

2) Umgekehrt kann den Begünstigungsberechtigten in gleicher Weise das Recht auf Umwandlung ihrer Begünstigtenrechte in unbedingte Gläubigerrechte (Wandelbegünstigungen) eingeräumt werden.

3) Vorbehalten bleibt die Anwendung der Vorschrift über die allmäh­ liche Verteilung von Vermögen auf die Umwandlung von Wandelbegün­ stigungen.

§ 84

ee) Kündigung etc.

1) Die Treuanordnung kann den Begünstigten für das Ausscheiden aus dem Begünstigtenverhältnisse ein Kündigungsrecht einräumen, auf das mangels näherer Anordnung die Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften ergänzend anzuwenden sind.

2) Räumt die Treuanordnung einem Begünstigten mit dem Anspru­ che auf Ausfolgung eines Teiles des Treufonds oder dergleichen auch das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen, wie Kündigung oder dergleichen aus dem Begünstigtenverhältnisse auszuscheiden, so ist der Austritt nur wirksam, wenn die Vorschriften über die allmähliche Vertei­ lung von Treuvermögen eingehalten werden.

§ 85

ff) Ausschliessung

1) Die Treuanordnung kann auch die Gründe bestimmen, aus denen ein Begünstigter durch die Treuhänder oder eine andere Stelle aus dem Treuverhältnisse ausgeschlossen werden darf.

2) Der Begünstigte darf nach der Mitteilung der Ausschliessung durch die Treuhänder oder die zuständige Stelle als Treuhänder ausser bei Ge­ fahr im Verzuge nicht mehr tätig sein und ist von diesem Zeitpunkte an von der Ausübung eines allfälligen Stimmrechtes oder dergleichen ausge­ schlossen.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Die Ausschliessung ist nichtig, wenn die Vorschriften über die all­ mähliche Verteilung von Treuvermögen nicht eingehalten worden sind.

4) Vorbehalten bleiben auch die Ansprüche des Ausgeschlossenen ge­ gen die Fehlbaren aus einem andern Rechtsverhältnisse, wie Vertrag, un­ erlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse.

gg) Widerruf

§ 86

aaa) Wegen Treuunwürdigkeit

1) Ist die Treubegünstigung aus einem Treuunternehmen gemäss An­ ordnung des Treugebers dem Begünstigungsberechtigten unentgeltlich überlassen worden, so hat der Treugeber beziehungsweise sein gesetzlicher Erbe, wenn dieser nicht selbst treuunwürdig ist, das Recht, den Treuge­ nussbesitz oder die Anwartschaft wegen Treuunwürdigkeit mit Wirkung gegen den Fehlbaren zu widerrufen: 1. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschafts­

berechtigte gegenüber dem Treugeber oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen oder zu bege­ hen versucht hat,

2. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwart­ schaftsberechtigte gegenüber dem Treugeber oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegende familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat, oder

3. wenn die vorgenannten Berechtigten die mit dem Treugenussbesitze oder der Anwartschaft verbundenen Auflagen oder sonstigen Ver­ pflichtungen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllen.

2) Hat der Treugeber in Ausführung seiner Pflicht als Treuhänder ei­ ner andern Treuhänderschaft die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so kommen als Treugeber beziehungsweise Erben hinsichtlich der Treu­ unwürdigkeit der Treugeber der andern Treuhänderschaft beziehungs­ weise seine Erben in Betracht.

3) Hat ein Treugeber in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm dafür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, die unentgeltliche Begünstigung jeman­ dem verschafft, so finden die vorausgehenden Vorschriften bezüglich der Treuunwürdigkeit auf den Dritten beziehungsweise seine Gesamtrechts­ nachfolger Anwendung.

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4) Durch Verzeihung des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten wird die Treuunwürdigkeit aufgehoben.

§ 87

bbb) Aus anderen Gründen

1) Der Widerruf der Anordnung eines Versprechens auf unentgeltliche Überlassung des Treugenusses und die Verweigerung der Erfüllung kann vom Treugeber beziehungsweise von seinen Erben, die die Erfüllung des Versprechens übernommen haben, ferner erfolgen: 1. wenn seit dem Versprechen der unentgeltlichen Überlassung von

Vermögen an das Treuunternehmen zwecks unentgeltlicher Begüns­ tigung sich die Vermögensverhältnisse des Treugebers oder seiner be­ züglichen Erben so geändert haben, dass die weitere Erfüllung des Versprechens an das Treuunternehmen, ohne dass der Treugeber be­ ziehungsweise seine Erben den Genuss haben, ihn beziehungsweise sie ausserordentlich schwer belasten würde,

2. wenn seit dem vorstehend genannten Versprechen dem Treugeber oder den bezüglichen Erben familienrechtliche Unterstützungspflich­ ten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.

2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der hiefür eine Gegenleis­ tung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, einem andern den Treu­ genuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für den Widerruf in der Person des ersten Treuhänders beziehungsweise des be­ züglichen Dritten oder ihrer Erben eingetreten sein.

3) Vorbehalten bleibt die Anfechtung durch die Gläubiger des Treu­ gebers oder seine Erben.

§ 88

ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung

1) Der Widerruf des Begünstigungsbesitzes oder der Anwartschaft er­ folgt durch den hiezu Berechtigten zu Gunsten des Treugebers bezie­ hungsweise des bezüglichen Dritten und, wenn es ihre Erben oder sons­ tigen Rechtsnachfolger betrifft, zu ihren Gunsten unter Anzeige an das Treuunternehmen und an denjenigen, dem gegenüber ein Widerrufs­ grund besteht.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Hat ein Anwärter gegenüber seinem Vorgänger im Begünstigungs­ besitze ein schweres Verbrechen gegen Leib oder Leben begangen, um sich diesen Besitz zu verschaffen, so kann der ihm in der Begünstigung Nachfolgende den Widerruf zu seinen Gunsten geltend machen.

3) Der Widerruf kann binnen Jahresfrist erfolgen, beginnend von dem Zeitpunkte, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Widerrufs­ grunde Kenntnis erlangt hat.

4) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte des Wider­ rufsgrundes schon fünf Jahre verstrichen sind, es wäre denn, dass der Widerrufsgrund in einem schweren Verbrechen bestehen würde und die Strafverfolgung oder Vollstreckung noch nicht verjährt ist.

5) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften entsprechend und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem bezüglichen Begünstigten beziehungsweise ihren Erben jene über die Schenkung ergänzend Anwendung.

§ 89

hh) Verletzung der Unterstützungspflicht

1) Wenn ein Treugeber sich durch eine unentgeltliche Zuwendung der Möglichkeit beraubt hat, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten oder seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht nachzukommen, so kann der Richter das Treuunternehmen zur Unterstützung an den Unterstüt­ zungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten verpflichten, unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was das Treuunternehmen gemäss der Treuanordnung und jener Zuwendung dem allfälligen Treu­ genussberechtigten unentgeltlich zu entrichten hat.

2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder hat er in Aus­ führung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für das Bedürfnis oder die Pflicht zur Unterstützung in der Person des ersten Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten eingetreten sein.

3) Bei gemischt unentgeltlichen Zuwendungen finden die voraus­ gehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

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4) Vorbehalten bleiben die Klage der Erben auf die Herabsetzung we­ gen Pflichtteilsverletzung, die Anfechtung durch die Gläubiger und der Bereicherungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen oder Unterstüt­ zungsberechtigten gegenüber dem Bereicherten, der nicht mehr Begüns­ tigter ist.

ii) Teilung und Vereinigung

§ 90

aaa) Im Allgemeinen

1) Die Teilung von Begünstigungen im ganzen, die Veräusserung oder Belastung eines solchen Teiles und die Vereinigung mehrerer selb­ ständiger Begünstigungen oder Teile von solchen, die mehr als eine ganze Begünstigung ausmachen, in einer Hand sind mangels anderer Treuan­ ordnung oder Vorschrift des Gesetzes, unbeschadet der Rechte anderer Begünstigter, nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder zulässig.

2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Zustimmung, falls es sich nicht um Treuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung handelt, auf Antrag von Begünstigten vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder und allenfalls anderer rechtlich Interessierter ersetzt werden.1

3) Soweit ein Verzeichnis der Begünstigten oder der Beteiligten bei Haftungs- oder Nachschusspflicht und demgemäss auch eine Beteiligten­ liste geführt wird, sind die infolge Teilung oder Vereinigung entstande­ nen Änderungen, insbesondere auch der gemeinsame Vertreter im Ver­ zeichnisse einzutragen.

§ 91

bbb) Wirkung

1) Wenn mehrere solche Teile von Begünstigungen in genügender Zahl in einer Hand vereinigt sind, gewähren sie von Gesetzes wegen die gleichen Rechte, wie eine ungeteilte Begünstigung, und bei Vereinigung mehrerer bisheriger selbständiger Begünstigungen findet mangels anderer Anordnung eine entsprechende Vermehrung der Rechte statt.

1 § 90 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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2) Sind mit den Begünstigungen gleichzeitig Verpflichtungen verbun­ den, so haften nach der Teilung die Teilbegünstigten nur insoweit solida­ risch für die Verpflichtungen mit Einschluss der Ausstände, als diese vermögenswerte Leistungen an den Treufonds umfassen oder es eine solidarische Haftungs- oder Nachschusspflicht betrifft, und unbeschadet allfälliger Regressrechte.

3) Bei Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen vermeh­ ren sich auch die Verpflichtungen entsprechend, wobei bezüglich der Haftungs- oder Nachschusspflicht die einschlägigen Bestimmungen über mehrere Anteile bei eingetragenen Genossenschaften anwendbar sind.

4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechts­ handlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vor­ nehmen oder das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.1

§ 92

kk) Verjährung

1) Eine Verjährung der Anwartschaft oder des Begünstigungsbesitzes kann nur zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste des Treuunternehmens stattfinden, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land und der­ gleichen.

2) Eine Verjährung der Anwartschaft als solcher beginnt erst mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem die mit dem Treugenussbesitze verbundenen Rechte infolge Anfalles an den bezüglichen Anwärter hätten ausgeübt werden können, jedoch nicht ausgeübt worden sind.

3) Der Treugenussbesitz als ganzes unterliegt im übrigen der ordent­ lichen Verjährung, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.

1 § 91 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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§ 93

ll) Auslösungssumme

1) Steht einem Berechtigten infolge Kündigung, Ausschliessung oder dergleichen Gründen bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Be­ trieb ein Anspruch auf Bezahlung einer Auslösungssumme für seinen Treugenuss zu, und sind keine Wertpapiere ausgegeben worden, so be­ steht die Forderung im Zweifel in dem Barbetrage, womit die Leistung des Treuunternehmens dem Werte nach bei einem soliden Rentenunter­ nehmen in Gestalt einer bezüglichen Rente erworben werden könnte.

2) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe oder mit Wertpapieren findet die Ermittlung der Auslösungssumme im Zwei­ fel auf Grund einer Liquidationsbilanz statt, ohne dass deswegen eine Liquidation stattfinden muss.

3) Der Richter kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe die Ab­ findung in anderer Weise festsetzen.

d) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung

§ 94

aa) Im Allgemeinen

1) Rechte und Pflichten der Begünstigten bestimmen sich im Allge­ meinen nach Gesetz oder Treuanordnung, gegebenenfalls nach dem In­ halte der über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapiere und ergän­ zend nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemei­ nen.

2) Bei gleichen Voraussetzungen und gleichen Leistungen der Begüns­ tigten dürfen mangels anderer Anordnung ihre Rechte und Pflichten ohne ihre Zustimmung nur in gleicher Weise behandelt, insbesondere abgeändert, eingeschränkt oder aufgehoben und nicht einzelne Begüns­ tigte zum Nachteile anderer bevorzugt werden.

3) Mangels anderer Anordnung haben Begünstigte kein Recht zur Auflösung des Treuunternehmens, auf einzelne Stücke des Treuvermögens oder dessen Teilung.

4) Insoweit ein Begünstigter Beiträge zum Treufonds leistet oder sich zur Leistung verpflichtet hat, und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist er in dieser Hinsicht gleichzeitig als Treugeber den auf diesen bezüg­ lichen Vorschriften unterworfen.

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§ 95

bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche

1) Werden einem Begünstigten mit Anspruch auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen Beträge ohne nähere Angabe über deren Charakter ausgerichtet, so wird ihre Eigenschaft als Ertrag vermutet, immerhin unter Vorbehalt der Pflicht zu allfälliger Rückerstattung nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, gegebenenfalls nach den Regeln über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen.

2) Wenn ein Begünstigungsbesitzer das Begünstigungsrecht während einer Verwaltungsperiode verliert oder in einer solchen Periode wegfällt, nach deren Ende der regelmässige Ertrag oder eine andere Begünstigung zur Verteilung gelangt und keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, so sind die Bezüge aus der Begünstigung nach der Dauer ihrer Besitzzeit während der Verwaltungsperiode unter den Weggefallenen beziehungs­ weise den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorgängers und den Nachfolgern in den Begünstigungsbesitz nach den Vorschriften über die Ausschei­ dung und Verteilung von Vermögen und Ertrag zu verteilen, dieses gilt insbesondere auch bei Familientreuunternehmen.

3) Bei Wertpapieren wird der Ertrag oder die sonstige Vermögensleis­ tung mangels anderer Anordnung dem Wertpapierbesitzer zur Zeit der Fälligkeit des bezüglichen Anspruches ausgerichtet.

4) Zur Verteilung unter die Begünstigten gelangende Beträge können nach unten abgerundet werden, sofern es sich nicht um ein Liquidations- oder ein Auslösungsergebnis handelt oder nichts anderes bestimmt ist.

5) Hat ein Begünstigungsberechtigter im gemeinsamen Interesse Aus­ lagen gemacht und geniessen andere tatsächlich dadurch Vorteile, so hat er bei rechtzeitiger Anzeige hierüber an die geschäftsführenden Treuhän­ der ein Vorrecht auf verhältnismässigen Ersatz gegen andere Begünstigte aus der bezüglichen Begünstigung vor der Austeilung, allenfalls auch für dasjenige, was von einem Begünstigungsberechtigten sonst nicht erhält­ lich ist.

§ 96

cc) Verzug

1) Soweit über Begünstigungen keine Wertpapiere ausgegeben wor­ den sind und die Treuanordnung sonst nichts anderes vorsieht, finden auf den Leistungsverzug des Begünstigten die bezüglichen Bestimmungen

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bei der Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über Ver­ bandspersonen und ergänzend jene des Obligationenrechts Anwendung.

2) Es kann in der Treuanordnung vorgesehen werden, dass bei Leis­ tungsverzug des Begünstigten oder Dritten die auf Grund dieser Leis­ tungsverpflichtung erworbene Begünstigung, ohne Befreiung von der Verpflichtung des Begünstigten oder Dritten gegenüber dem Treuunter­ nehmen, zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste als hinfällig erklärt wird.

3) Bestehen bei den über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapie­ ren noch rückständige Leistungen, so kann der Begünstigte kraft Gesetzes seiner sämtlichen Rechte aus dem betreffenden Wertpapiere von den geschäftsführenden Treuhändern gemäss den Vorschriften über den Ver­ zug des Aktionärs für verlustig erklärt werden, ohne dass er deswegen als Schuldner von seiner restlichen Leistungspflicht, soweit sie sich auf den Treufonds oder die Haftung oder Nachschusspflicht für die Zeit seiner Begünstigung bezieht, entbunden ist.

§ 97

dd) Heimsagung und Einlösungsrecht

1) Ein Begünstigter kann mangels anderer Treuanordnung die Ver­ pflichtungen aus der Begünstigung zu weiteren Leistungen von Beiträgen an das Treuunternehmen, soweit diese nicht dem Treufonds zufliessen sollen, dadurch von sich abwenden, dass er seine veräusserliche Begüns­ tigung schriftlich zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungs­ weise Rechnungsverluste dem Treuunternehmen anheimstellt, wodurch auch seine Vorgänger in der Begünstigung von der Pflicht zur Leistung der aus ihrer Begünstigungszeit rückständigen Beiträge befreit werden.

2) Sind nach einer bestimmten Ordnung Anwärter kraft Nachfolge­ rechts vorhanden, so haben diese in der Reihenfolge ihrer anwartschaft­ lichen Berechtigungen, nachdem ihnen von dem Leistungsverzuge oder von der Heimsagung eines Begünstigten oder dritten Säumigen von den geschäftsführenden Treuhändern oder allenfalls der sonstigen hiefür gemäss der Treuanordnung befugten Stelle schriftlich Kenntnis gegeben worden ist, das Recht auf Einlösung dieser Begünstigungs- beziehungs­ weise Anwartschaftsberechtigung gegen Erfüllung oder, wo es zulässig ist, gegen angemessene Sicherstellung der versäumten Leistung (Ein­ lösungsrecht).

3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht aus­ geübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte, der einge­

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tragene Partner oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ausüben.1

ee) Geltendmachung der Rechte

§ 98

aaa) Rechte der Begünstigten

1) Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte können im Rahmen ihrer Rechte gemäss Treuanordnung und Gesetz einzeln oder in Grup­ pen oder alle zusammen von dem Treuunternehmen und den Treuhän­ dern oder andern hierzu Verpflichteten die Einhaltung beziehungsweise Erfüllung ihrer Rechte und zu diesem Zwecke auch sichernde Massnah­ men verlangen.

2) Einzelne Genussberechtigte oder Gruppen von solchen oder alle zusammen, ebenso auch Anwärter können ihre Ansprüche im übrigen Dritten gegenüber nur soweit geltend machen, als es das Gesetz vorsieht oder Dritte selbst ihnen gegenüber sich verpflichtet oder eine unerlaubte Handlung begangen haben.

3) Es kann entsprechend der Vorschriften über die Vernichtbar­ keitsklage bei Verbandspersonen eine Sicherheitsleistung vom Beklagten beantragt werden.

4) Durch die Treuanordnung können Treuhänder oder Dritte aus­ schliesslich mit der Wahrung der Rechte aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft gegenüber Nichtbegünstigten ermächtigt werden, soweit nicht die Geltendmachung der Rechte der Begünstigten unterein­ ander in Betracht kommt oder die Interessen des Treuunternehmens zu den Rechten der Begünstigten nicht im Widerspruche stehen.

1 § 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

620

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 99

bbb) Rechte des Treuunternehmens

1) Die Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten können ein­ zeln oder in Gruppen oder alle zusammen namens und zu Gunsten des Treuunternehmens von den Treuhändern oder anderen hiezu verpflichte­ ten Personen oder Stellen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere Erfüllung ihrer Treuhandpflichten gemäss Gesetz oder Treuanordnung und die Aufhebung unzulässiger Massnahmen verlangen, oder gegen die die Rechte des Treuunternehmens gefährdenden Handlungen oder Un­ terlassungen derselben sichernde Massnahmen unmittelbar ergreifen.

2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegen­ über Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säu­ migen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treu­ händer können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.1

3) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei der Vernichtbar­ keitsklage sind zu Gunsten der Beklagten entsprechend anwendbar.

§ 100

ccc) Bei einer Organisation

1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt angeordnet ist, können die Befugnisse der Begüns­ tigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auffällige Erträge oder der­ gleichen, geltend gemacht werden.2

1 § 99 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 100 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Es geniessen die Organisation, sowie allfällige Minderheiten in einem amtlichen Verfahren, in dem sie sich durch satzungsmässige oder sonstige Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, die Partei- und Prozess­ fähigkeit, soweit ihnen diese nicht sonst schon zukommt.

3) Beschlüsse, die von einer auf Grund einer solchen Organisation einberufenen Versammlung von Begünstigungs- beziehungsweise An­ wartschaftsberechtigten, einschliesslich der Vorzugsberechtigten oder dergleichen, gefasst worden sind, können gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allge­ meinen Vorschriften über die Verbandspersonen von den bezüglichen Beteiligten angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden, ins­ besondere wenn sie widerrechtlich oder unsittlich oder staatsgefährlich sind.

4) Ausserdem können Beschlüsse in gleicher Weise angefochten wer­ den, wenn sie den Interessen des Treuunternehmens, der Gesamtheit der Begünstigten oder einer besonderen Gattung von solchen, wie den Vor­ zugsgenussberechtigten widersprechen und nur geeignet sind, eine Min­ derheit oder Einzelne zu schädigen.

5) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt von der zuständigen Be­ hörde durchzuführen.

§ 101

ddd) Ausnahmen usw.

1) Die Vorschriften über die Geltendmachung von Rechten bei Vor­ handensein einer Organisation finden keine Anwendung, wenn die Zerti­ fikatäre nach den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei An­ leihensobligationen kraft Gesetzes zusammenwirken oder falls bei Treu­ unternehmen mit gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken die Interessen der Begünstigten vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünsti­ gung).1

1 § 101 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

e) Verzeichnis der Begünstigten

§ 102

aa) Pflicht zur Führung und Einsicht

1) Ist der Treugenuss nicht mit einem Inhaberpapier verbunden oder die Bestimmung der Begünstigten nicht ins freie Ermessen der Treuhänder, anderer Stellen oder Dritter gestellt, oder liegt nicht sonst ein Treuunter­ nehmen mit einem gemeinnützigen oder ähnlichem Zwecke mit unbe­ stimmten Begünstigungsempfängern vor, oder bestehen keine unpersön­ lichen Begünstigungen, so haben, insbesondere bei Familientreuunter­ nehmen, mangels anderer hierzu nach der Treuanordnung verpflichteter Stellen, die geschäftsführenden Treuhänder über die bestimmten Begüns­ tigungsbesitzer beziehungsweise lebenden Anwartschaftsberechtigten ein Verzeichnis anzulegen und fortlaufend richtig gestellt weiter zu führen.

2) Jedem Berechtigten steht das Verzeichnis zur Einsicht- und Ab­ schriftnahme in guten Treuen auf seine Kosten entweder bei den zur Führung Verpflichteten oder beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt, sofern es dort zur Einsichtnahme hinterlegt ist, während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Amtsstunden offen.1

3) Ist das Verzeichnis nicht zur Einsichtnahme beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt, so kann ein Begünstigungsberech­ tigter auf seine Kosten zum Beweise seines Rechtes aus dem Begüns­ tigungsbesitze beziehungsweise aus der Anwartschaft eine Bescheinigung (Begünstigungsbesitzschein, Anwartschaftsschein) von den zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten verlangen.2

4) Wenn das bescheinigte Recht dahingefallen ist oder sich geändert hat, ist ein solcher Schein, gegebenenfalls zwecks Richtigstellung an die zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten zurückzugeben.

§ 103

bb) Eintragung

1) Das Verzeichnis soll insbesondere enthalten: Name, Vorname, Wohnort, tunlichst auch den Geburtstag und den Geburtsort, wenn keine Wertpapiere ausgegeben sind, beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Begünstigungsbesitzer, gegebenenfalls der lebenden Anwart­ schaftsberechtigten, einschliesslich der gleichen Angaben über ihren

1 § 102 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

allfälligen gemeinsamen Vertreter, Datum des Erwerbes oder Verlustes des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft, Art der Begünstigung und dergleichen.

2) Die Eintragung einer Übertragung des Begünstigungsbesitzes be­ ziehungsweise der Anwartschaft geschieht mangels anderer Anordnung auf Grund eines Ausweises über die formrichtige Übertragung, im Erb­ gange auf Anzeige des Erben, Vermächtnisnehmers, Willensvollstreckers oder Nachlasspflegers beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige sonstiger Gesamtrechtsnachfolger oder der Liquidatoren oder der Konkurs- oder Nachlassverwaltung.

3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.1

§ 104

cc) Wirkung

1) Sobald ein solches Verzeichnis angelegt ist, wird nur mehr derjenige hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Begüns­ tigungsbesitze oder der Anwartschaft dem Treuunternehmen gegenüber als berechtigt angesehen, der im Verzeichnisse eingetragen ist.

2) Die vor der Anmeldung der Übertragung vom Treuunternehmen gegenüber dem Übertragenden oder umgekehrt von dem letzteren gegen­ über dem Treuunternehmen in bezug auf das Begünstigtenverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen.

3) Für die zur Zeit der Anmeldung aus dem Begünstigtenverhältnisse rückständigen Leistungen haften der Übertragende und der Erwerber solidarisch.

4) Die Treuhänder oder andere hierzu Verpflichtete haften für einen durch mangelhafte Führung des Verzeichnisses oder durch ungerechtfer­ tigte Verweigerung der Eintragung verursachten Schaden nach den Vor­ schriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.

1 § 103 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Bestimmung der Begünstigten

a) Bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung

§ 105

aa) Im Allgemeinen

1) Mangels anderer Treuanordnung oder wenn die Vorschriften über die Begünstigung aus irgend einem Grunde nicht zweckmässig ausge­ führt werden können, falls insbesondere die Rechte aus der Begünstigung nicht oder nicht vollständig auf die in der einen oder andern Richtung als Begünstigte in Aussicht genommenen Personen (Firmen oder Verbands­ personen) übergehen beziehungsweise von diesen nicht angenommen werden, wird bei andern als gemeinnützigen oder dergleichen Treuunter­ nehmen vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechti­ gung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge).

2) War der Treugeber auf Grund einer unentgeltlichen Vermögensleis­ tung eines Dritten zur Errichtung eines Treuunternehmens verpflichtet oder ist eine Begünstigung nur unter diesen Voraussetzungen erworben worden, so wird bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung vermu­ tet, dass dieser Dritte, Begünstigungsbesitzer beziehungsweise seine Ge­ samtrechtsnachfolger, vermutete Nachfolger sind (vermutete Begüns­ tigung bei mittelbarer Treugeberschaft).

3) Wenn anderen als natürlichen Personen die Begünstigungsberech­ tigung zukommen soll, so richtet sich im Falle der Beendigung der Firma oder Verbandsperson die Weiterbestimmung der Berechtigten mangels anderer Anordnung nach den Vorschriften über den Übergang der Mit­ gliedschaft infolge Auflösung von Firmen oder Verbandspersonen bei den eingetragenen Genossenschaften.

4) Ist in der Treusatzung ganz allgemein ein gemeinnütziger, wohltä­ tiger oder ähnlicher Zweck ohne nähere Angabe darüber, in welcher Art und Weise er zu erfüllen ist, allein oder neben andern Zwecken angegeben, so hat die Regierung auf Antrag von Interessenten oder auf Anzeige von andern Behörden oder von sich aus von Amts wegen möglichst im Sinne der Treuanordnung das Erforderliche zur Ausführung dieses nur allge­ mein angegebenen Zweckes im Verwaltungsverfahren anzuordnen.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

bb) Auslegungsregeln usw.

§ 106

aaa) Hinsichtlich der Begünstigten

1) Es gelten hinsichtlich der Begünstigten folgende Auslegungsregeln: 1. Sind als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so

werden darunter die erbberechtigten Nachkommen dieser Person und unter dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wird der überleben­ de Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solan­ ge er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegan­ gen ist, verstanden.1

2. Unter Hinterlassenschaft, Erben, Rechtsnachfolgern, unter Familie, Angehörigen, nächsten Verwandten oder dergleichen einer Person sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, zu verstehen und mangels solcher diejenigen Personen (Firmen oder Verbandspersonen), denen ein Erbrecht am Nachlasse jener andern Person zukommt.2

2) Ein Anwärter, der zur Zeit des Überganges des Begünstigungs­ besitzes von dem bisherigen Besitzer auf den gemäss Gesetz oder Treu­ anordnung zunächst Berufenen (Nachfolgefall) noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Nachfolgefalle geboren.

3) Die Auslegungsregeln des Erbrechts über die Erben, gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer sind ergänzend anzuwenden.

§ 107

bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile

1) Hinsichtlich der Begünstigungsanteile gilt im Zweifel: 1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und

dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner als Begün­ stigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch an­ dere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;3

1 § 106 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 2 § 106 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 3 § 107 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen der Treugenuss­ besitz zu gleichen Teilen zu;

3. fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des Treuge­ bers, wegen Ablehnung seitens des Begünstigten, Widerrufes der Be­ günstigung oder dergleichen, so fällt dieser Anteil den übrigen Be­ günstigten zu gleichen Teilen zu.

2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.1

3) Ist eine Treugenussanordnung zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst unge­ hindert ausgeübt werden kann.

4) Die Regeln des Erbrechts über die Auslegung von Erbteilen, gege­ benenfalls von Vermächtnissen finden ergänzend Anwendung.

b) Besondere Nachfolgeordnung bei Familientreuunternehmen

§ 108

aa) Im Allgemeinen

1) Es kann durch die Treuanordnung oder eine hierzu ermächtigte Stel­ le eine Nachfolgeordnung in den Besitz des Treugenusses oder in Teile desselben dauernd derart mit oder ohne Entschädigungspflicht des jeweili­ gen Begünstigungsbesitzers an die ausgeschlossenen gleich nahestehenden Verwandten oder dergleichen vorgesehen werden, dass entweder der Erst­ geborene aus der ältern Verwandtschaftslinie des Treugebers oder einer andern Person beziehungsweise der Jüngste aus der jüngsten Linie, oder der dem Grade nach nächste nachfolgefähige Verwandte des letzten Begün­ stigungsbesitzers mit dem Vorzuge des Ältesten beziehungsweise Jüngsten unter mehreren gleich nahen Verwandten oder, ohne Rücksicht auf die Linie und den Grad der Verwandtschaft zum letzten Besitzer, der Älteste beziehungsweise Jüngste aus der ganzen Familie oder ein anderer in ähnli­ cher Weise als Rechtsnachfolger des Treugebers oder anderer Personen nachfolgeberechtigt ist (fideikommissarisches Treuunternehmen).

2) Abgesehen von der Nachfolgeordnung können noch besondere Bestimmungen über die Nachfolgefähigkeit aufgestellt werden, wobei die

1 § 107 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

627

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Vorschriften über den Widerruf der Begünstigung vorbehalten bleiben.

3) Die besondere Nachfolgeordnung einschliesslich einer allfälligen besonderen Nachfolgefähigkeit in den Treugenussbesitz kann entspre­ chend den Bestimmungen über die Beschränkung der Veräusserung von Treugut vorgemerkt beziehungsweise angemerkt werden.

4) Bei Familientreuunternehmungen mit besonderer Nachfolgeord­ nung einschliesslich einer gegebenenfalls besonderen Nachfolgefähigkeit dürfen keine Wertpapiere über die Begünstigung im ganzen, wohl aber über bereits fällige Einzelansprüche ausgegeben werden.

§ 109

bb) Auslegungsregeln

1) Bei dem Erstgeborenenrechte aus der ältern Verwandtschaftslinie, welche Nachfolgeordnung im Zweifel vermutet wird, gelangt die jüngere Linie mangels anderer Anordnung erst nach Erlöschen der älteren zum Treugenusse, so dass beispielsweise der Bruder oder die Schwester des letzten Treugeniessers vor dessen Nachkommen zurückstehen muss.

2) Beruft die Treuanordnung denjenigen, welcher im Grade entweder dem Treugeber oder dem ersten Erwerber des Begünstigungsbesitzes, falls der Treugenuss für eine andere Familie als die des Treugebers be­ stimmt ist, oder dem letzten Begünstigungsbesitzer am nächsten ver­ wandt ist, so ist im Zweifel mehr auf die Gradesnähe zum letzten Treu­ genussbesitzer als auf diejenige zum Treugeber oder zum ersten Erwer­ ber Rücksicht zu nehmen und unter mehreren im Grade gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.

3) Wenn angeordnet ist, dass der Treugenuss immer dem Nächsten aus der Familie zufallen soll, so wird im Zweifel darunter jener verstan­ den, welcher nach der gewöhnlichen gesetzlichen Erbfolge aus der Nachkommenschaft des Treugebers oder der in Betracht fallenden Per­ son der Nächste ist (erbfideikommissarisches Treuunternehmen), und zwischen mehreren gleich nahen Verwandten wird der Genuss geteilt, und es finden die Vorschriften über die Teilung von Begünstigungen ergänzende Anwendung.

4) Mangels anderer Treuanordnung findet eine Bevorzugung der männ­ lichen gegenüber der weiblichen Nachkommenschaft nicht statt und wirkt der Verzicht eines Treugenussbesitzers oder Anwärters nur für seine Per­ son, jedoch nicht gegen andere Personen oder seine Nachkommen.

5) Im übrigen finden die Auslegungsregeln bei mangelnder oder man­ gelhafter Anordnung entsprechende Anwendung.

628

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 110

cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften

1) Sind von gleichen oder verschiedenen Treugebern für mehrere Li­ nien derselben Familie besondere Treuunternehmen oder sonstige Treu­ händerschaften errichtet worden, so dass nebst einer Familientreuhänder­ schaft für die erstgeborene Linie eine oder mehrere Treuhänderschaften für nachgeborene Linien bestehen, so gelangt im Zweifel der Treuge­ nussbesitzer aus der ersten Treuhänderschaft und dessen Nachkommen­ schaft erst dann zum Genusse aus einer andern Treuhänderschaft, wenn in den übrigen Linien keine zum Treugenusse berufene Nachkommen­ schaft vorhanden ist, und die verschiedenen Begünstigungsbesitze blei­ ben nur solange in einer Person vereinigt, bis weitere zwei oder mehrere unversorgte Linien entstehen.

2) Wenn bei mehreren in dieser Art mit Nachfolgeordnung ausgestat­ teten Treuhänderschaften die zweite Linie ausstirbt, so fällt mangels anderer Anordnung der erledigte Treugenussbesitz einer berufenen, unversorgten Linie an und bei Fehlen einer solchen an die erste Linie zurück und verbleibt dort beim Treugeniesser solange vereinigt, bis wei­ tere Linien entstanden sind.

3) Mangels anderer Anordnung sind mehrere Linien erst entstanden, wenn das Haupt der Linie, an die der Treugenussbesitz der ausgestorbenen Linie gelangt ist, gestorben ist und mehrere nachfolgefähige Nachkom­ men hinterlassen hat.

c) Vorschlags- und Verleihungsrecht (Treugenusspatronat)

§ 111

aa) Im Allgemeinen

1) Die Bestimmung des Erwerbes (der Verleihung) oder Verlustes der Begünstigung und der allenfalls daraus Berechtigten kann gemäss der Treuanordnung statt dem Ermessen der Treuhänder andern Stellen oder Dritten (Kollatoren), gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung überlassen werden, allenfalls kann die Ausschreibung zur Bewerbung um die Begünstigung oder dergleichen stattfinden.

2) Es kann in der Treuanordnung unter Ausschluss von beteiligten Dritten ein Recht oder mit ihrer Zustimmung eine Pflicht zum Vorschlage der für die Verleihung der Begünstigung in Betracht kommenden Personen (Firmen oder Verbandspersonen) an die Treuhänder, andere Stellen oder Dritte eingeräumt beziehungsweise auferlegt werden (Treugenusspatronat).

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Den Vorschlagsberechtigten oder den hiezu Verpflichteten (Prä­ sentatoren) und ebenso den Treuhändern, wenn andern Stellen das Recht zur Verleihung zusteht, kommt im Zweifel auch die Pflicht bezie­ hungsweise das entsprechende Recht der Überwachung der Verleihung und Ergreifung von bezüglichen Massnahmen über die Richtigkeit der Verleihung und Ausführung der Begünstigung zu.

§ 112

bb) Öffentliche Ausschreibung

Falls eine öffentliche Ausschreibung zur Bewerbung um den Treuge­ nuss in den für Bekanntmachungen bestimmten, gegebenenfalls für amt­ liche Veröffentlichungen dienenden Blättern oder eine andere dem Zwecke am besten entsprechende Bekanntmachung oder dergleichen durch die Treuhänder oder andere Stellen stattfindet, soll sie insbesondere enthalten: den Gegenstand des Treugenusses, die etwa an ihn geknüpften Verpflich­ tungen der Begünstigten, den Kreis der nach der Treuanordnung Berufe­ nen mit tunlichst genauer Bezeichnung, sowie die Angabe des Zeitpunk­ tes, bis zu welchem das Bewerbungsgesuch oder dergleichen bei sonsti­ gem Ausschlusse von der Bewerbung einzureichen ist.

§ 113

cc) Wirkung

1) Die Verleihung des Treugenusses wirkt vom Zeitpunkte der Mit­ teilung an den bezüglichen Begünstigten an.

2) Der Treugenuss darf jedoch frühestens erst nach unbenütztem Ab­ laufe der Frist von einem Monate für die gerichtliche oder in anderer Weise zugelassene Anfechtung seit der Verleihung beziehungsweise nach Rechtskraft des ergangenen Entscheides ausgefolgt werden, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.

3) Wird infolge Anfechtung der Verleihung des Treugenusses ein an­ derer Bewerber zum Begünstigten bestimmt, so besteht für das Treuun­ ternehmen zu Gunsten des Treureservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der gegebenenfalls den Treugenuss zu Unrecht bezogen hat.

4) Wenn diese vorschlagenden oder verleihenden Stellen oder Dritten ihre Befugnis oder Pflicht nicht rechtzeitig ausüben, so gehen diese auf Antrag von Beteiligten beziehungsweise bei Treuhänderschaften mit gemeinnützigem oder ähnlichem Zwecke auf Antrag des Vertreters des

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

öffentlichen Rechts nach Ansetzung einer angemessenen Frist durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt für den einzelnen Fall und mangels anderer Anordnung ohne weiteres auf dieses über, wobei es nötigenfalls nach der Vorschrift über die Ermittlung von Begünstigten vorgehen kann (Ersatzvorschlag und Ersatzverleihung).1

5) Im übrigen finden die Vorschriften über die Entziehung des Vor­ schlagsrechtes bei Bestellung von Treuhändern auf die Entziehung des Rechtes oder der Pflicht zur Verleihung der Begünstigung oder zum Vorschlage von Begünstigten, sowie die bezüglichen Bestimmungen über den Schadenersatz entsprechende Anwendung.

d) Wertpapiere über die Treubegünstigung

§ 114

aa) Im Allgemeinen

1) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung und der Begünstigten (Zertifikathalter, Zertifikatäre) können gemäss ausdrücklicher Anordnung mit dem Eigentume an einem Wertpapiere, wie mit einem gewöhnlichen oder bevorzugten Treuzertifikate, Begünstigungszertifikat, Zusatzzerti­ fikat, Gratiszertifikat, Interimsschein, Gutschein, Hinterlegungszertifikat oder dergleichen Gattungen oder Arten von Wertpapieren verbunden werden, auf die mangels anderer Bestimmung die Vorschriften über die Wertpapiere und, wenn sie Mitgliedschaftsrechte verkörpern, ausserdem diejenigen über die mitgliedschaftlichen Wertpapiere unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden sind.

2) Sieht die Treuanordnung die Ausgabe von Wertpapieren ohne An­ gabe darüber vor, ob sie auf Namen, an Order oder auf den Inhaber lau­ ten sollen, oder sind die Begünstigten zu wiederkehrenden Leistungen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet, so dürfen nur auf den Namen lautende und mit Zustimmung des Treuunternehmens über­ tragbare Wertpapiere ausgegeben werden.

3) Die Wertpapiere dürfen nicht in einer Art und Weise bezeichnet sein, die mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verwechslung mit Wertpapieren ohne Beitragsleistungen oder ohne andere Verpflich­ tungen an das Treuunternehmen, mit einer andern Unternehmungsform oder mit den darüber ausgegebenen oder mit anderen Wertpapieren, wie Aktien, Genussanteilen, Obligationen oder dergleichen oder sonst zu Täuschungen führen kann.

1 § 113 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Wertpapiere über die Treubegünstigung dürfen im Inlande durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung von Leistungen an das Treu­ unternehmen nur unter entsprechender Einhaltung der Vorschriften über die Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes bei Anleihensobligationen und ausserdem nur mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsre­ gisteramtes ausgegeben werden.1

5) Im Verordnungswege kann die Regierung die Ausgabe von Wert­ papieren über die Begünstigung nach den für Wertpapiere bestehenden Vorschriften einschränken oder untersagen.

§ 115

bb) Anmeldung zum Treuhandregister

1) Bei eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Treu­ unternehmen ist die Befugnis zur Ausgabe von Wertpapieren gemäss der Treuanordnung unter Beilage eines Auszuges aus derselben und eines Formulares des Wertpapieres zum Treuhandregister anzumelden, vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auszugsweise einzutragen und zu veröffentlichen.2

2) In der Anmeldung zum Treuhandregister ist gegebenenfalls auch anzugeben, ob die auf einen bestimmten Nennbetrag lautenden und einen Beitrag an den Treufonds beurkundenden Wertpapiere über oder unter dem Nennwerte, allenfalls auch sukzessive ausgegeben werden dürfen.

§ 116

cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe

1) Wenn entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Wertpapiere aus­ gegeben worden sind, so kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt innerhalb drei Jahren seit der stattgefundenen Ausgabe auf Antrag von Interessenten, insbesondere der Zeichner oder Erwerber, oder von Amts wegen mit den im Ausserstreitverfahren zulässigen Zwangsmitteln gegen die Ausgeber vorgehen, in einer öffentlichen Bekanntmachung die Wertpapiere und gegebenenfalls auch die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung als nichtig bezeichnen.3

1 § 114 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 115 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 116 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2010 Nr. 454.

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2) Ausserdem haften die Ausgeber und alle, die an der Ausgabe betei­ ligt waren, den gutgläubigen Zertifikatären für jeden Schaden unbe­ schränkt und solidarisch.

dd) Form und Inhalt

§ 117

aaa) Im Allgemeinen

1) Mangels anderer Anordnung soll, soweit möglich, die Wertpapier­ urkunde auf eine Quote des bezüglichen Treugenusses, wie beispiels­ weise auf eine Quote des Ertrages oder des Vermögens, oder auf beides lauten, wobei im Falle mehrerer Begünstigter im Zweifel gleiche Quoten anzunehmen sind.

2) Die Wertpapierurkunde darf auf den Inhaber nur ausgestellt werden, wenn mit dem Besitze keine Verpflichtungen des Inhabers gegenüber dem Treuunternehmen oder dessen Gläubigern verbunden sind.

3) Die über die Begünstigung ausgestellte Urkunde gilt mangels aus­ drücklicher Bezeichnung nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweis­ mittel.

§ 118

bbb) Besondere Angaben

Die Wertpapierurkunde hat ausser der ausdrücklichen Bezeichnung als "Wertpapier" überdies die besonderen Rechte aus der Begünstigung, allenfalls unter Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen der Treuan­ ordnung, die Zahl der jeweils ausgegebenen Wertpapiere und ausserdem gegebenenfalls noch Folgendes zu enthalten: 1. bei den auf Namen lautenden Wertpapieren, deren Übertragung gemäss

Gesetz oder Treuanordnung an die Zustimmung des Unternehmens, von Beteiligten oder Dritten gebunden ist, die Aufnahme der bezüg­ lichen Bestimmungen und das der Treuanordnung entsprechende Er­ fordernis einer solchen Übertragung;

2. falls verschiedene Gattungen von Wertpapieren an die Begünstigten ausgegeben werden, die Anführung der verschiedenen Gattungen von gewöhnlichen oder bevorzugten Wertpapieren, sowie die Bezeich­ nung der Gattung, welcher das betreffende Wertpapier selber angehört;

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3. wenn die Treubegünstigten bei Namen- oder Orderpapieren als Treugeber zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet oder die Zer­ tifikatäre haftungs- oder nachschusspflichtig sind, die Bestimmung über diese Verpflichtung und den Umfang der Leistung;

4. den Betrag der allenfalls gemachten Teilleistungen an den Treufonds und tunlichst der ausstehende Restbetrag auf ein nicht vollgeleistetes Wertpapier, sowie die Folgen des Verzuges der Restzahlung oder der wiederkehrenden Leistungen;

5. falls die Unterzeichnung der Wertpapierurkunde in der Treuanord­ nung von der Beobachtung einer bestimmten Form abhängig ist, die Angabe dieser Formbestimmungen und die eigenhändig abgegebene oder sonst in verkehrsüblicher Weise hergestellte Unterschrift von mindestens einem geschäftsführenden Treuhänder oder sonst einem hierzu befugten Vertreter.

3. Ermittlung von Begünstigten

§ 119

a) Im Allgemeinen

1) Es können die Begünstigten, die nach Aufenthalt, Leben oder Na­ men unbekannt oder ungewiss sind, auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder anderer Beteiligter vom Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt durch Aufgebot vorgeladen werden.1

2) Für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten ist nach Anhö­ rung der geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes ein amtlicher Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator zu bestellen, sofern für einzelne von ihnen nicht schon ein Beistand oder dergleichen gesetzlicher Vertreter bestellt wor­ den ist.

1 § 119 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 120

b) Inhalt der Aufforderung

1) Die Vorladung hat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche nach Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes auch in auswärtigen Blättern oder in sonst geeigneter Weise erfolgen kann, ge­ mäss den Vorschriften über das Verschollenheitsverfahren zu geschehen.1

2) Die Bekanntmachung soll die massgebenden Umstände wie Firma (Name) und Sitz des Treuunternehmens, Datum der Errichtung, Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Treugeber, sowie der zunächst berufenen Begünstigten und dergleichen anführen, die Aufforderung zur Bekanntgabe berufener, aber unbekannter oder ungewisser Begünstigter an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt oder das Treuunternehmen oder den amtlich bestellten oder sonsti­ gen Treuhänder enthalten.2

3) In die Bekanntmachung ist ausserdem tunlichst aufzunehmen, was, falls sich der Berechtigte nicht innert Jahresfrist seit der Bekanntmachung melde oder seine bestrittene Berechtigung innert einem weiteren Jahre seit der Bestreitung beschleunigt im Prozesswege rechtskräftig nachweise, nach Ablauf der angegebenen Fristen mit der Begünstigung geschehe, wie die Androhung, dass bis zum Hervorkommen besserer Berechtigter an­ dere in den Bezug der Begünstigung ohne Pflicht zur Rückerstattung eingesetzt, oder die Begünstigungen von den geschäftsführenden Treuhän­ dern zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rech­ nungsverluste für verfallen erklärt werden, oder dass allenfalls eine Auf­ hebung des Treuunternehmens oder die Abänderung seines Zweckes oder seiner Organisation erfolge.

4) Sind Wertpapiere ausgegeben worden, so darf die bezügliche Auf­ forderung erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Bezuge oder der sonstigen Ausübung der Begünstigung auf dem betreffenden Wert­ papiere mit der Androhung erfolgen, dass letztere als verfallen erklärt werden können.

1 § 120 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 120 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 121

c) Verfallerklärung

1) Sollen Begünstigungen nach Durchführung des Ermittlungsver­ fahrens als verfallen erklärt werden, so kann dieses nur geschehen unbe­ schadet der allfälligen Pflicht des Begünstigten zu Beiträgen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen bis zum Tage der bezüglichen Bekannt­ machung und vorbehältlich des Bereicherungsanspruches eines sich nach­ träglich meldenden Begünstigungsberechtigten innert der Verjährungs­ frist von drei Jahren seit dem Tage der Verfallerklärung demjenigen ge­ genüber, der infolge des Verfalles bereichert worden ist.

2) Das Treuunternehmen hat für etwa mit den verfallen erklärten Be­ günstigungen verbundene Verpflichtungen nicht aufzukommen und bei den gegebenenfalls für den Treufonds noch ausstehenden Leistungen diesen ohne Liquidation entsprechend herabzusetzen.

3) Werden auf Grund des Ermittlungsverfahrens sämtliche Begünsti­ gungen auf einmal oder nach und nach zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste oder des Treuunternehmens als verfallen erklärt, so findet die bei der allmählichen Verteilung des Vermögens über den Anfall aller Begünstigungen an das Treuunternehmen aufgestellte Vorschrift entsprechend Anwendung.

4) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Kraftloserklärung von Wertpapieren und besondere Bestimmungen von Gesetz und Treuan­ ordnung.

4. Veräusserung, Belastung und Übertragung

§ 122

a) Im Allgemeinen

1) Soweit bei Familientreuunternehmen mit oder ohne Nachfolge­ ordnung oder bei andern Treuunternehmen es nicht anders bestimmt ist, wie beispielsweise bei Unveräusserlichkeit des Treugenusses, oder wenn durch Übergang auf einen andern der Inhalt der Leistung geändert wird, sind die Begünstigung im Ganzen sowie einzelne Rechte und Pflichten aus dem Treugenussbesitze einschliesslich derjenigen aus der Anwart­ schaft veräusserlich, übertragbar und vererblich und die Begünstigung sowie einzelne Rechte daraus können mit beschränkten dinglichen Rech­ ten belastet und nach Massgabe der Vorschriften über die Gläubiger der Begünstigten in die Zwangsvollstreckung und in das Konkurs- oder Nachlassverfahren einbezogen werden.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Selbst wenn gemäss der Treuanordnung die Begünstigung als solche unveräusserlich oder unübertragbar ist, können, unter Vorbehalt der Unentziehbarkeit, einzelne fällige Ansprüche mangels anderer Anordnung durch Rechtsgeschäft veräussert oder belastet und übertragen werden.

3) Die Übertragung der Begünstigung im Ganzen oder einzelner Rechte erfolgt mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuan­ ordnung oder solange keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, nach den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und, falls auch Verpflichtungen mit der Begünstigung verbunden sind, nach jenen über die Schuldübernahme, gegebenenfalls nach den Vorschriften des eheli­ chen Güterrechts oder Erbrechts oder dergleichen.

4) Zur Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen bedarf es bei der Abtretung oder der Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten der schriftlichen Benachrichtigung der geschäftsführenden Treuhänder durch den Abtretenden oder Abtretungsempfänger beziehungsweise durch die belastenden Begünstigten oder den Nutzniesser, Pfandgläubiger oder dergleichen und bei der Schuldübernahme der schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder, wenn es nicht anders angeordnet ist.

5) Sind Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden, so erfolgt die Abtretung oder Belastung mangels abweichender Anordnung des Gesetzes nach den für Wertpapiere geltenden Vorschriften.

§ 123

b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz

1) Einer sonstigen Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus der Begünstigung durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Dritte bedarf es im übrigen nur dann, wenn Gesetz oder Treuan­ ordnung es vorsehen.

2) Die Zustimmung zur Übertragung kann, wenn die Übertragung überhaupt zulässig ist, aus wichtigen Gründen auf Antrag des Begüns­ tigten, des Willensvollstreckers, Nachlasspflegers, der Erben des Ver­ mächtnisnehmers, beim Erwerbe infolge ehelichen Güterrechtes oder im Zwangsvollstreckungs- oder Konkurs- oder Nachlassverfahren, sofern eine Treubegünstigung oder Anwartschaft diesen unterliegt, durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter sinngemässer Anwen­ dung der bezüglichen Vorschriften für die Übertragung eines der Zu­

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

stimmung bedürfenden Anteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haf­ tung ersetzt werden.1

3) Die Zustimmung kann auch ausser in den vorerwähnten Fällen aus wichtigen Gründen auf Antrag der Berechtigten vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach Anhörung der geschäftsführenden Treu­ händer oder gegebenenfalls anderer Stellen und allfällig anderer rechtlich Interessierter erteilt beziehungsweise ersetzt werden.2

5. Organisatorisches

§ 124

a) Im Allgemeinen

1) Eine Organisation besteht unter den Begünstigungs- und Anwart­ schaftsberechtigten oder für einzelne Gruppen (Gattungen), wie ge­ wöhnliche oder bevorzugte Treubegünstigte nur, soweit die Treuanord­ nung oder das Gesetz es vorsehen.

2) Die Ausübung der Rechte von Begünstigten oder Gruppen von solchen kann durch die Treuanordnung auf ein besonderes Organ, wie Familien- oder Begünstigtenrat oder Familienpfleger oder Familienaus­ schuss übertragen werden, dessen Mitglieder den Grundsätzen des Auf­ trages unterliegen und an dessen Beschlüsse oder Anordnungen die Be­ teiligten sinngemäss nach den Vorschriften über Beschlüsse des obersten Organes bei Verbandspersonen gebunden werden können.

3) Vorbehalten bleiben mangels anderer Anordnung ausserdem die Vorschriften über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft bei Anlei­ hensobligationen auf die dem Treuunternehmen gegenüber rechtlich gleichgestellten Wertpapierbesitzer, die Schaffung einer besonderen Orga­ nisation durch die Begünstigten zur Wahrung der Rechte unter sich, die Bestimmungen über Familienschlüsse und über die Zwangsgenossenschaft.

1 § 123 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

638

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

b) Beizug zur Beratung

§ 1251

aa) Im Allgemeinen

1) Dürfen die Treuhänder nach ihrem Ermessen handeln, so sind sie auch bei Fehlen einer solchen Organisation befugt, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten, soweit es im einzelnen Falle ihre Rechte betrifft, nach den Vorschriften über das oberste Organ auf Kosten des Treugutes zur Beratung über die von den Treuhändern zu treffenden Anordnungen einzuberufen oder vom Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt einberufen zu lassen, falls nicht deren Ansicht in einer Uni­ versalversammlung oder schriftlich im Zirkulationswege eingeholt wer­ den kann.

2) Auf Antrag von bezüglichen Begünstigten oder von Amts wegen kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt diese im Aufge­ botsverfahren unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, von Ort und Zeit der Zusammenkunft zu einer Versammlung einladen, wobei es mangels anderer Treuanordnung auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen für allfällig an der Versammlung nicht teilnehmende Berech­ tigte auf Kosten des Treugutes einen amtlichen Treuhänder zur Wahrung der Rechte der unbekannten oder ungewissen Begünstigten bestellen kann, dessen Rechtshandlungen im Zweifel der Genehmigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes gleich einem Beirate in Vormundschaftsangelegenheiten bedürfen.

§ 126

bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen

Insofern verschiedene Gattungen von Berechtigungen oder Verpflich­ tungen wie gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen mit oder ohne Wertpapiere darüber vorhanden sind, können, soweit es die Rechtsver­ hältnisse der zur betreffenden Gattung gehörenden Berechtigten betrifft, besondere Versammlungen abgehalten und Beschlüsse unter sinnge­ mässer Anwendung vorstehender Vorschriften gefasst werden.

1 § 125 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 127

cc) Hinterlegte Vorschläge

1) An Stelle von Versammlungen kann auch die Fassung von bezügli­ chen Beschlüssen als Ansicht der bezüglichen Begünstigungsberechtigten durch unterschriftliche Zustimmung zu einem bei den Treuhändern oder sonstwo hinterlegten Vorschlage treten.

2) Das bezügliche Aufgebot oder die sonstige Bekanntgabe hat ausser­ dem die nähere Angabe über den Vorschlag, den Hinterlegungsort, den Zeitpunkt, bis zu welchem die unterschriftliche Zustimmung erteilt wer­ den und nach welchem sie für die unbekannten oder ungewissen Begüns­ tigten durch den Beitritt des amtlichen Treuhänders ersetzt werden kann, zu enthalten.

c) Familienschlüsse

§ 128

aa) Im Allgemeinen

1) Die Angelegenheiten des Treuunternehmens können, soweit sie nicht von den Treuhändern oder einem andern Organe oder andern Stel­ len zu besorgen sind oder es Gesetz oder Treuanordnung nicht anders vorsehen, durch Familienschlüsse als übereinstimmende, bindende Äusse­ rungen von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten geordnet werden, ohne dass eine bestimmte Nachfolgeordnung in den Treugenussbesitz oder eine Verwandtschaft unter den Begünstigten vor­ handen sein muss.

2) Bei der Fassung von bindenden Familienschlüssen sind die nach­ folgenden Bestimmungen anzuwenden, soweit die Treuanordnung oder ein bindender Familienschluss es nicht anders bestimmt, oder falls nicht alle Treugenussberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten oder ihre Vertreter einem Familienschlusse in einer Universalversamm­ lung oder im Zirkularwege gemäss den bezüglichen Vorschriften über den Beizug zur Beratung und ergänzend nach den Bestimmungen über die Beschlussfassung des obersten Organes unter den allgemeinen Vor­ schriften über Verbandspersonen, gegebenenfalls nach Gattungen von Begünstigungen getrennt, zustimmen.

640

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Das Zustandekommen solcher Familienschlüsse, welche, mangels anderer Anordnung oder Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramtes aus wichtigen Gründen, einstimmig zu fassen sind, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein einziger Begünstigter vorhan­ den ist.1

4) Antragsberechtigte zur Fassung eines Familienschlusses sind im Rahmen von Treuanordnung und Gesetz die geschäftsführenden oder die Mehrheit der übrigen Treuhänder oder ein Fünftel aller in Betracht kommenden Stimmberechtigten, sowie das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt, soweit dieses nicht aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorgeht.2

5) Vorbehalten bleibt auch die Abänderung der Organisation oder des Zweckes nach den für Familienstiftungen aufgestellten Vorschriften von Amts wegen.

§ 129

bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.

1) Die Einberufung der Teilnahmeberechtigten erfolgt unter Beilage einer Abschrift des Entwurfes zum Familienschlusse, im Zweifel durch die geschäftsführenden Treuhänder mittels eingeschriebenen Briefes, sofern nicht das Gesetz oder das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt etwas anderes anordnet.3

2) Bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen ist vorgängig der Fassung des Familienschlusses ein Entwurf dem Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit einem Verzeichnisse aller zu­ zuziehenden Begünstigten einzureichen, soweit der Familienschluss nicht in einer ohne Einberufung abgehaltenen Universalversammlung gefasst worden ist, oder das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von sich aus vorgeht.4

3) Nach Fassung und gegebenenfalls Genehmigung des Beschlusses hat, soweit dadurch eingetragene Tatsachen und Verhältnisse bei einge­ tragenen Treuunternehmen geändert worden sind, die vorgeschriebene Anmeldung unter Beilage eines Auszuges über die Änderung der einge­ tragenen Tatsachen und Verhältnisse zu erfolgen.

1 § 128 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 128 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 129 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 4 § 129 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Soweit anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse bei nicht ein­ getragenen Treuunternehmen geändert werden, ist die bezügliche Anzeige an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu erstatten.1

§ 130

cc) Teilnahmerecht

1) Zur Teilnahme an der Versammlung sind, soweit ihre Rechte oder Pflichten betroffen werden, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsbe­ rechtigten beziehungsweise ihre mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter befugt, wenn sie ihre Berechtigung durch öffentliche oder durch eine von den geschäftsführenden Treuhändern oder einer sonst zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde oder endlich durch den Eintrag in dem von dem Treuunternehmen geführten Verzeichnisse der Berech­ tigten oder eine Bescheinigung darüber ausweisen, oder wenn alle andern Berechtigten, die zur Fassung des Familienschlusses erschienen sind, und die Treuhänder sie als teilnahmeberechtigt anerkennen.

2) Besteht kein Grund zur Annahme, dass ausser den bekannten und einberufenen Berechtigten noch andere Teilnahmeberechtigte vorhanden sind, so genügt die schriftliche Versicherung der geschäftsführenden Treuhänder, dass andere in Betracht fallende Begünstigte nicht bekannt sind, andernfalls kann der Familienschluss erst gefasst werden, nachdem die Berechtigten, deren Leben, Aufenthalt oder Namen unbekannt oder ungewiss ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind, sofern nicht für sie ein amtlicher Treuhänder auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen bestellt worden ist.

3) Wird gegen die Berechtigung zur Teilnahme am Familienschlusse mittels schriftlicher Anzeige an das Treuunternehmen Widerspruch er­ hoben, so hat dieses denjenigen, gegen dessen Teilnahme Widerspruch erhoben wird, schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat seit Emp­ fang der Aufforderung durch Anhebung der Klage gegen diejenigen, welche die Berechtigung bestreiten, die Teilnahmeberechtigung be­ schleunigt nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Zuziehung errich­ tete Familienschluss für ihn unanfechtbar ist.

1 § 129 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Ein Stimmberechtigter darf an einem Familienschlusse nicht teil­ nehmen noch ein Stimmrecht für einen andern ausüben aus den gleichen Gründen, aus denen ein Mitglied bei einer Verbandsperson vom Stimm­ rechte bei der Versammlung des obersten Organes ausgeschlossen ist und ausserdem, wenn es sich um seine besonderen Rechte und Pflichten han­ delt.

§ 131

dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)

1) Die Ermittlung von unbekannten oder ungewissen Begünstigungs­ berechtigten erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten, soweit sich aus den hier gegebenen Bestimmungen nicht Abweichungen ergeben.

2) Die öffentliche Bekanntmachung hat ausser dem Gegenstande des Familienschlusses auch noch die Aufforderung zu enthalten, dass die bezüglichen Begünstigten spätestens innert einer bestimmten, mindestens einen Monat betragenden Frist vom Tage der Bekanntmachung bei dem Treuunternehmen gegen die Fassung des Familienschlusses oder gegen die Berechtigung zur Teilnahme an demselben schriftlich Widerspruch erheben können, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind und der Familienschluss für sie rechtsverbindlich ist.

§ 132

ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse

1) Die Fassung des Familienschlusses erfolgt in einer öffentlichen oder von sämtlichen Teilnehmern beziehungsweise amtlichen Treuhändern unterschriebenen Urkunde.

2) Die Errichtung eines Familienschlusses in dieser Form darf erst stattfinden, wenn die vorausgehenden Vorschriften eingehalten, die be­ zügliche Frist abgelaufen und im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung über die Berechtigung zur Teilnahme rechtskräftig entschieden worden ist, sofern in letzterem Falle nicht ein besonderer Treuhänder an Stelle derjenigen, deren Teilnahmerecht bestritten ist, vorläufig mitwirkt.

643

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Der Familienschluss bedarf mangels anderer Treuanordnung der Genehmigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, wenn ein amtlicher Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünsti­ gungsberechtigte oder Anwärter mitgewirkt hat oder soweit das Gesetz selbst für Handlungen gesetzlicher oder sonst behördlich bestellter Ver­ treter eine Genehmigung vorschreibt.1

§ 133

d) Zwangsgenossenschaft

1) Mangels anders lautender Treuanordnung kann bei fehlender oder mangelhafter Organisation das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt aus wichtigen Gründen, wie insbesondere zur gemeinsamen Wah­ rung der Rechte, auf Antrag und Kosten von Beteiligten für alle Begüns­ tigten oder bestimmte Gruppen (Gattungen) eine zwangsweise Organisa­ tion unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über kleine Ge­ nossenschaften aufstellen.2

2) Vor Errichtung der Genossenschaft sind die Antragsteller, die ge­ schäftsführenden Treuhänder und die bezüglichen Begünstigten bezie­ hungsweise für unbekannte oder ungewisse Begünstigte ein register­ amtlich bestellter Treuhänder tunlichst zu hören, der allenfalls nach Er­ lass eines Aufgebotes unter Angabe des Zweckes der Vorladung der Be­ günstigten mit der Androhung bestellt werden kann, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist der registeramtlich bestellte Treuhänder für sie rechtsverbindlich handeln könne.

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist im Rahmen der Treuanordnung kraft Gesetzes und mit Wirkung für und gegen das Treuunternehmen, Beteiligte und Dritte zu allen die Errichtung einer solchen Zwangsorganisation erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Aufstellung der Statuten mit Festsetzung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten, zur Bestellung des Vorstandes und allenfalls sonst notwendiger Organe ermächtigt.

1 § 132 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Eine solche Zwangsgenossenschaft wird mit Genehmigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes durch einen mit absolutem Mehre aller Genossenschafter gefassten Beschluss, ferner von Gesetzes wegen mit Wegfall aller Begünstigten oder der Beendigung des Treuun­ ternehmens und, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtferti­ gen, ohne Liquidation aufgelöst bzw. aufgehoben.1

V. Gläubiger der Beteiligten

§ 134

1. Im Allgemeinen

1) Im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlass­ verfahren finden im Rahmen des Gesetzes auf die Rechtsstellung der Gläubiger der Beteiligten als solche, mangels anderer Anordnung, die einschlägigen Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen sinngemäss Anwendung.

2) Ein Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb zum Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit kann seine Ansprüche gegen Beteiligte als solche auch in der Anschluss­ zwangsvollstreckung gleich einem Mündel geltend machen, unbeschadet der sonstigen Stellung des Treugutes bei der Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten und in deren Konkurse oder Nachlassverfahren.

3) Vorbehalten bleiben Vorschriften des Gesetzes über die Anfech­ tung, sowie jene der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- oder des Erbrechts, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind.

§ 135

2. Gläubiger der Treugeber

1) Wird ein Treugeber von einem andern Gläubiger als dem Treu­ unternehmen fruchtlos betrieben oder über ihn der Konkurs eröffnet, so wird bei einem Treuunternehmen, bei dem infolge Anordnung des Treu­ gebers die Begünstigung unentgeltlich erlangt wird, das Versprechen einer unentgeltlichen Zuwendung des Treugebers zugunsten der Gläubiger oder der Konkurs- oder Nachlassverwaltung hinfällig.

2) Hat der Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer von einem andern errichteten Treuhänderschaft oder in Ausführung einer

1 § 133 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

einem Dritten, der ihm hiefür eine Vermögensleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, eingegangenen Verpflichtung die unent­ geltliche Begünstigung verschafft, so müssen die Voraussetzungen für die Hinfälligkeit des Versprechens beim ersten Treugeber beziehungsweise beim bezüglichen Dritten vorliegen.

3. Gläubiger der Begünstigten

a) Unentziehbarkeit (Schutztreuhänderschaft)

§ 136

aa) Im Allgemeinen

1) Die Gläubiger eines Begünstigungsberechtigten oder eines nach­ folgeberechtigten Anwärters dürfen diesen ihre auf Grund der Treuan­ ordnung unentgeltlich erworbene Begünstigung oder Anwartschaft be­ ziehungsweise einzelne Ansprüche aus denselben auf dem Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens nicht entziehen.

2) Enthält die Treuanordnung bei einem auf Grund derselben entgelt­ lich erworbenen Treugenusse insbesondere die Bestimmung, dass dieser unveräusserlich ist, wohl aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über­ gehen kann, oder jemanden nicht mehr zukommen oder jemand einen Anspruch darauf nicht mehr haben soll, sobald er zahlungsunfähig ist oder die Begünstigung abtreten oder belasten will oder dass der Treuge­ nuss von einem solchen Zeitpunkte ab von den Treuhändern oder ande­ ren Stellen dem früheren Berechtigten, dessen Ehegatten, eingetragenem Partner oder Nachkommen oder andern Personen gehören oder über­ haupt nach freiem Ermessen verliehen werden kann oder soll, oder ist eine ähnliche Bestimmung vorhanden, so ist der Treugenuss durch die Gläubiger der Begünstigten beziehungsweise der Anwärter ebenfalls nicht entziehbar, unter Vorbehalt der Vorschriften der Anfechtungsord­ nung, des Schenkungs- und Erbrechts.1

3) Von Treuunternehmen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zwecke erhaltene Begünstigungen dürfen in keinem Falle entzogen werden.

1 § 136 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 137

bb) Besondere Fälle

1) Wenn die Anwärter ihre Rechte gemäss dem vorausgehenden Para­ graphen erworben haben, nicht aber ihre Vorgänger oder die derzeitigen Begünstigungsbesitzer, so können die Rechte der letzteren, unbeschadet derjenigen der andern Anwärter, nur soweit entzogen werden, als sie sich auf die Zeit der bezüglichen Nutzungsberechtigung erstrecken.

2) Sind gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworbene Begüns­ tigungs- oder Anwartschaftsrechte nur teilweise vorhanden, so finden die vorausgehenden Vorschriften mangels weitergehender Treuanordnung entsprechende Anwendung.

3) Geht infolge Widerrufes wegen Treuunwürdigkeit oder infolge Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Unterstüt­ zungspflicht oder wegen Unterstützungsbedürfnisses die Begünstigung auf einen andern als den Treugeber über, so bleibt die allfällige Eigen­ schaft der Unentziehbarkeit gleichwohl bestehen.

b) Entziehbarkeit

§ 138

aa) Begünstigungsbesitz

1) Treffen die Voraussetzungen über die Unentziehbarkeit nicht zu, so können vermögensrechtliche Ansprüche aus der Begünstigung und diese selbst nach Massgabe der folgenden Vorschriften im Wege des Si­ cherungs-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahrens entzogen werden, insoweit der Begünstigte selbst Rechte hat und soweit und solange er über diese verfügen kann, der Bestand der Rechte anderer nicht in Frage gestellt wird und die etwa mit der Begünstigung verbun­ denen Pflichten von dem Erwerber mangels anderer Anordnung über­ nommen werden.

2) Sofern in der Treuanordnung infolge Kündigungsrechtes des Be­ günstigten, Auflösung oder dergleichen Gründen die Ausfolgung eines Vermögensteiles an den Begünstigten vorgesehen ist, kann der Gläubiger beziehungsweise die Konkurs- oder Nachlassverwaltung an Stelle des Begünstigten das Recht auf Kündigung ausüben und die Ausfolgung des Vermögensteils unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vor­ schriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften ver­ langen, soweit sich nicht aus der Bestimmung über die Auslösungssumme eine Abweichung ergibt.

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3) Kann die auf Grund der Treuanordnung entgeltlich erworbene, unveräusserliche Begünstigung nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so steht die Unentziehbarkeit der Befriedi­ gung des Gläubigers für Ansprüche aus absichtlich und widerrechtlich begangenen Schädigungen durch den bezüglichen Begünstigten nicht entgegen.

4) Für Ansprüche gegen einen Begünstigten aus in böser Absicht und widerrechtlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen, kann der Geschädigte trotz der Unentziehbarkeit der Begünstigung Befriedigung suchen, wenn nicht der Verlust des unentgeltlich erworbenen Treugenus­ ses aus irgend einem Grunde vorgesehen ist oder die Treuanordnung es nicht anders bestimmt und durch die Geltendmachung eines solchen Anspruches die Rechte anderer oder die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes (Nahrung, Kleidung und Wohnung) und die angemes­ sene Erziehung des fehlbaren Begünstigten, seines nicht wiederverehe­ lichten Ehegatten, seines nicht wieder eingetragenen Partners oder seiner unmündigen oder sonst unversorgten Nachkommen aus der Begünsti­ gung nicht beeinträchtigt werden.1

5) Obliegt dem Begünstigten, dem die Unentziehbarkeit zustatten kommt, eine familienrechtliche Unterstützungspflicht, so können die bezüglichen Berechtigten auf die Begünstigung oder einzelne Ansprüche daraus für die Dauer der Unterstützungspflicht greifen, soweit dadurch dem Begünstigten der notwendige Lebensunterhalt nicht entzogen wird.

6) Ist der Treugeber zugleich allein erster Begünstigter, oder hat er die Begünstigungen später entgeltlich allein erworben, ohne dass nachfolge­ berechtigte Anwärter vorhanden sind, oder hat gegebenenfalls jemand allein alle Rechte aus den Begünstigungen entgeltlich erworben, gleich­ gültig, ob er auch Alleintreuhänder ist (Einmanntrust) oder nicht, so finden die Vorschriften über die Sondergläubiger bei der Einzelunter­ nehmung mit beschränkter Haftung2 entsprechend Anwendung.

§ 139

bb) Anwartschaft

1) Vor Anfall der Begünstigung kann ein einen gegenwärtigen Ver­ mögenswert aufweisendes Anwartschaftsrecht im Wege des Sicherungs­ verfahrens, der Zwangsvollstreckung, des Konkurses oder Nachlassver­

1 § 138 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370. 2 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 -

896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

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fahrens nur entzogen werden, wenn es veräusserlich ist und sich aus Gesetz oder Treuanordnung gleichwie für den Begünstigungsbesitz nichts anderes ergibt, andernfalls ist jede gegenteilige Verfügung darüber nichtig.

2) Ist gleichzeitig ein Begünstigungsbesitz und eine darauf sich bezie­ hende Anwartschaft von den Gläubigern in Anspruch genommen wor­ den, so kann der Gläubiger des Begünstigungsbesitzers dessen Ansprü­ che nur unbeschadet der Rechte der Gläubiger des Anwärters geltend machen.

§ 140

c) Eintrittsrecht

1) Wird auf das Recht aus der Begünstigung als solches Zwangsvoll­ streckung geführt oder über das Vermögen des Begünstigten der Konkurs eröffnet, so kann ein namentlich bezeichneter oder sonst ein nachfolge­ berechtigter Anwärter mangels anderer gesetzlicher Anordnung mit Zustimmung des Begünstigungsbesitzers beziehungsweise bei der An­ wartschaft des betriebenen Anwartschaftsberechtigten oder aus wichti­ gen Gründen statt derselben mit Zustimmung des Grundbuch- und Öf­ fentlichkeitsregisteramtes gegen Erstattung des Barwertes der betreffen­ den Begünstigung an den betreibenden Gläubiger oder die Konkurs­ masse an Stelle der bezüglichen Begünstigten in das Treuverhältnis eintre­ ten.1

2) Ist kein nachfolgeberechtigter oder namentlich bezeichneter An­ wärter vorhanden, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder einge­ tragenen Partner und den Nachkommen des Begünstigungsbesitzers gemeinsam oder einzeln, im Streitfalle nach Anordnung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu.2

3) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige der Eintrittsberech­ tigten an das Treuunternehmen und den Gläubiger beziehungsweise die Konkursverwaltung; diese Anzeige kann nur innerhalb eines Monates gemacht werden, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Anhebung der Zwangsvollstreckung oder Eröffnung des Konkurses Kenntnis er­ langt hat und nur solange als die Verwertung nicht erfolgt ist.

4) Die bezüglichen Vorschriften über das Konkursverfahren sind ent­ sprechend auf das Nachlassverfahren anzuwenden.

1 § 140 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 140 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 370.

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J. Verantwortlichkeit

§ 141

I. Im Allgemeinen

1) Soweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, sind bei Treu­ unternehmen mit kaufmännischem Betriebe die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und bei andern Treuunternehmen die sonstigen Bestimmungen über Verantwortlichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen auch auf das Treuunternehmen, die Beteiligten und Dritte, entsprechend anzuwenden.

2) Wo das Gesetz gemäss dem vorausgehenden Absatze von Mitglie­ dern von Verbandspersonen spricht, sind darunter statt dessen die in Betracht kommenden Begünstigten des Treuunternehmens und, wo es von Grossanteilhabern spricht, jene Begünstigten mit entsprechenden Treugenussanteilen zu verstehen.

3) Die Verantwortlichen können wegen der aus ihrer Verantwortlich­ keit entstandenen Verpflichtungen nicht jene Vorteile in Anrechnung bringen, die sie dem Treuunternehmen oder demjenigen, der sonst einen Haftungsanspruch aus der Verantwortlichkeit hat, in anderer Weise aus dem Treuunternehmen verschafft haben (keine Vorteilsausgleichung).

4) Wenn es nicht anders bestimmt ist, haften mehrere Verantwortliche dem Anspruchsberechtigten unbeschränkt und solidarisch, unter sich tragen sie den aus der Verantwortlichkeit entstandenen Schaden zu glei­ chen Teilen und ebenso haben sie im gleichen Verhältnisse Regressrechte, jedoch unter entsprechender Anrechnung der von den einzelnen bezoge­ nen Vorteile, soweit es sich nicht um Ansprüche aus bösem Vorsatze handelt.

5) Die Treuanordnung kann in Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verantwortlichkeit jene über die Verantwort­ lichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen sinngemäss als ausschliesslich anwendbar erklären.

6) Soweit sich aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus dem bezüg­ lichen Rechtsverhältnisse nichts anderes ergibt, sind Mitglieder anderer Organe oder sonst gemäss der Treuanordnung tätige Personen nach den Vorschriften über den Auftrag verantwortlich.

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II. Treuhänderverantwortlichkeit

§ 142

1. Im Allgemeinen

1) Die mit der Geschäftsführung betrauten Treuhänder sind ausser den sonst im Gesetze vorgesehenen Fällen gegenüber dem Treuunter­ nehmen, anderen Beteiligten und Dritten, soweit es sie im einzelnen Falle betrifft, zur richtigen Befolgung von Gesetz, Treuanordnung, von Be­ schlüssen oder Weisungen zuständiger Stellen, Dritter, des Gerichtes oder Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verpflichtet und für den aus der schuldhaften Nichtbefolgung dieser Pflichten (Treubruch) entstehenden Schaden gleich wie die Mitglieder der Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit verantwortlich.1

2) Die nicht geschäftsführenden Treuhänder sind für den aus der mangelhaften Überwachung der Geschäftsführenden und, wenn sie diese oder Angestellte zur Geschäftsführung oder andere Organe oder Stellen selbst bestellt haben, auch für den durch Verschulden bei der Bestellung (Auswahl), sowie für den durch mangelhafte Verwendung der Angestellten entstandenen Schaden verantwortlich.

3) Durch Treuanordnung oder Beschlüsse und Weisungen der zu­ ständigen Stellen kann die Verantwortlichkeit der Treuhänder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes nicht zum voraus ausgeschlossen werden.

2. Besondere Haftungsfälle

§ 143

a) Bei Mittreuhändern

1) Ein Mittreuhänder ist mangels anderer Anordnung wegen Treu­ bruchs auch für den durch Handlungen oder Unterlassungen eines ande­ ren Treuhänders entstandenen Schaden insbesondere verantwortlich: 1. wenn er empfangenes Treugut einem anderen Treuhänder überlässt

oder einem solchen die Empfangnahme allein gestattet, ohne die vor­ geschriebenen oder die durch die Umstände im einzelnen Falle gebo­ tenen Vorsichten für getreue Verwaltung und Verwendung zu treffen oder es unterlässt, den Treuhänder angemessen zu überwachen;

1 § 142 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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2. falls er von einem versuchten oder begangenen Treuebruche seines Mittreuhänders Kenntnis erhält und die erforderlichen und den Um­ ständen angemessenen Schritte zur Verhütung des Treubruches be­ ziehungsweise zur Geltendmachung der hieraus entstandenen An­ sprüche für das Treuunternehmen oder dergleichen nicht unternimmt.

2) Hat ein Treuhänder gemeinsam mit andern eine Empfangsbestäti­ gung in üblicher oder vorgeschriebener Weise mitunterzeichnet, ohne dass er jedoch selbst etwas empfangen hat, und hat der empfangende Treuhänder das Empfangene in missbräuchlicher Weise verwendet, so ist der Mitunterzeichner nicht verantwortlich, unbeschadet seiner Verpflich­ tungen aus der Verletzung der Überwachungspflicht oder dergleichen.

3) Wenn einer von mehreren Treuhändern allein Treugut empfangen und missbräuchlich verwendet oder sonst widerrechtlich Vorteile gezogen hat oder, falls ein Treubruch nur infolge Rates eines Mittreuhänders, der als Sachverständiger für das Unternehmen bestellt war, begangen worden ist, oder wenn überhaupt nur einen der Mittreuhänder allein ein Ver­ schulden trifft, so hat dieser Treuhänder mangels anderer Treuanordnung den Schaden allein zu ersetzen.

§ 144

b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern

1) Ein nachträglich bestellter Treuhänder macht sich eines schadener­ satzpflichtigen Treubruches schuldig, wenn er nicht die ihm bekannten, aus einem von seinen Vorgängern begangenen Treubruche entstandenen Ersatzansprüche des Unternehmens in einer den Umständen angemessenen Weise auf dessen Kosten geltend macht.

2) Ein von seiner Stelle zurücktretender Treuhänder ist, wenn er in der Absicht ausscheidet, damit durch seine Ausscheidung ein Treubruch begangen werden kann, für den hieraus entstandenen Schaden verant­ wortlich.

652

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 145

III. Begünstigtenverantwortlichkeit

1) Haben Mitbegünstigte einen Treuhänder zum Treubruche verleitet oder sonst in ihrer gleichzeitigen Stellung als Treuhänder allein einen solchen begangen oder einem solchen zugestimmt, so haften sie bis zur Höhe ihrer Begünstigtenrechte allein, darüber hinaus gemeinsam mit andern Fehlbaren den andern Anspruchsberechtigten für den entstande­ nen Schaden, das Treuunternehmen jedoch hat, soweit es anspruchsbe­ rechtigt ist, ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Treugenusse, wenn die­ ser nicht etwa unveräusserlich erklärt ist.

2) Dieses Pfandrecht am Rechte der Begünstigten erstreckt sich man- gels anderer Anordnung und vorbehältlich des Rechts auf Verrechnung oder Retention nicht auf die Ansprüche, die dem Begünstigten aus einer andern Treuhand zustehen, selbst wenn sie in der gleichen Treuanord­ nung enthalten sind.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verantwortlichkeit Dritter.

§ 146

IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder

1) Handelt dem Treuunternehmen gegenüber ein Dritter unter ab­ sichtlicher Täuschung, er sei als Treuhänder dazu befugt, oder mischt er sich sonst unbefugt in die Geschäftsführung ein, oder erhält er in der vorgegebenen Eigenschaft als Treuhänder oder in Kenntnis eines von einem andern begangenen Treubruches in unzulässiger Weise Treuver­ mögen, oder zieht er sonst widerrechtlich oder in einer wider Treu und Glauben verstossenden Weise Nutzen aus dem Treugute, oder hilft der Dritte in andern Fällen den Treuhändern wissentlich einen Treubruch begehen, so haftet er gleich dem Treuhänder und ist gleich diesem zur Auskunftgabe verpflichtet.

2) Als Dritte gelten auch Vertreter, Angestellte, sonstige Hilfspersonen und dergleichen eines Treuunternehmens.

3) Im übrigen ist ein Dritterwerber von Treugut nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass seine Gegenleistung dem Gesetze und der Treuan­ ordnung entsprechend verwendet wird.

653

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

V. Befreiung von der Verantwortlichkeit

§ 147

1. Im Allgemeinen

1) Beweist ein Treuhänder trotz Begehens eines Treubruches, dass er in guten Treuen gehandelt hat und nach den gegebenen Umständen die Zustimmung von hiezu Befugten, anderer zuständiger Stellen oder die Weisung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes nicht mehr einholen konnte, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Amts­ stelle bei Geltendmachung eines Anspruches nach freiem Ermessen be­ stimmen, ob eine Schadenersatzpflicht besteht und ob andere Folgen einzutreten haben oder nicht.1

2) Wenn ein Treugenussberechtigter einen Treuhänder zu einem Treubruche veranlasst, dazu eingewilligt oder dabei mitgewirkt hat, so besteht keine Verantwortlichkeit für den Treuhänder dem bezüglichen Treugenussberechtigten und, falls dieser Alleinbegünstigter ist, auch dem Treuunternehmen gegenüber, wenn dieses nicht überschuldet ist.

3) Vorbehalten bleibt auch der Verzicht auf den Anspruch aus der Verantwortlichkeit bei leichtem Verschulden oder eine allfällige Entlas­ tung seitens aller Anspruchsberechtigten oder anderer hierzu befugter Stellen, soweit dadurch die Gläubiger des Treuunternehmens nicht ge­ schädigt werden.

2. Verjährung

§ 148

a) Im Allgemeinen

1) Ansprüche aus der Verantwortlichkeit verjähren mangels anderer Anordnung innert drei Jahren seit dem Zeitpunkte, wo die die Verant­ wortlichkeit begründende Handlung oder Unterlassung begangen wor­ den ist und diese nicht mehr fortdauert.

2) Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung oder Unterlassung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh­ rungsfrist vorschreibt, so gilt diese auch für den Anspruch aus der Ver­ antwortlichkeit.

1 § 147 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

654

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Solange ein Treuhänder die Stelle innehat, beginnt die Verjährung zu seinen Gunsten nur zu laufen, wenn es sich um leichtes Verschulden handelt und er Treugut oder dessen Ersatzwert aus dem Treubruche nicht mehr besitzt.

§ 149

b) Bei Rückgriffsrechten

Rückgriffsrechte der Verantwortlichen untereinander unterliegen den Grundsätzen desjenigen Rechtsverhältnisses, das im einzelnen Falle massgebend ist, und verjähren nach Ablauf der vorgenannten Fristen, welche aber erst mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, seitdem einer der Mitverantwortlichen rechtskräftig verantwortlich gemacht worden ist.

VI. Sichernde und vorbeugende Massnahmen

§ 150

1. Weisung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes1

1) Bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung oder über die Auslegung der Treuanordnung wie über Aus­ scheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen können die geschäfts­ führenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes, mit oder ohne Beizug anderer Beteiligter und unter Darlegung der Tatsachen und Verhältnisse das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt um eine Weisung ange­ hen, bei deren Befolgung ihnen gegenüber kein Anspruch aus der Ver­ antwortlichkeit geltend gemacht werden kann (amtliche Belehrung).2

2) In dringenden Fällen oder aus andern wichtigen Gründen kann dieses Recht von jedem Treuhänder und selbst dann ausgeübt werden, wenn die Treuanordnung etwas anderes bestimmt.

1 § 150 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 150 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

655

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 151

2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht

1) Die geschäftsführenden Treuhänder sind befugt, zu Lasten des Treuunternehmens eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen alle ihnen aus der Verantwortlichkeit erwachsenden Verpflichtungen abzu­ schliessen, soweit diese nicht aus grober Fahrlässigkeit oder Absicht entstanden sind (Treuhänder-Haftpflichtversicherung).

2) Die Ausführung von Bestimmungen der Treuanordnung, Be­ schlüssen oder Weisungen anderer zuständiger Beteiligter, Stellen oder hiezu befugter Dritter können die geschäftsführenden Treuhänder, so­ weit das Gesetz hinsichtlich Weisungen der Treugenussberechtigten nicht Ausnahmen zulässt, verweigern, wenn sie gegen Gesetz oder ge­ setzlich zulässige Bestimmungen der Treuanordnung verstossen und sie sich durch deren Ausführung gemäss den hier oder sonst gegebenen Vorschriften verantwortlich machen würden (Weigerungsrecht).

§ 152

3. Zeitweilige Revision1

1) Ist weder eine Revisionsstelle vorgeschrieben noch eine besondere Aufsichtstreuhandstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treu­ händer, unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision, berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine Revision ausführen zu lassen.2

2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.3

1 § 152 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39. 2 § 152 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 2000 Nr. 279. 3 § 152 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1980 Nr. 39.

656

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 153

4. Sicherheitsleistung usw.

1) Die Treuanordnung kann vorsehen oder zulassen, oder das Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann nach Anhörung von Beteilig­ ten aus wichtigen Gründen anordnen, dass Treuhänder ihr Amt erst antreten oder weiter ausüben dürfen, nachdem sie für getreue und gewis­ senhafte Ausübung ihres Amtes und für allfällige Ersatzansprüche auf ihre Kosten eine angemessene Sicherheit gestellt haben, die durch Schuld­ schein, allenfalls durch Bürgschaft oder dergleichen geleistet werden kann.1

2) Wird die Sicherheit binnen einer angemessenen, nötigenfalls vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu setzenden Frist nicht geleistet, so wird vermutet, dass der als Treuhänder Berufene oder bereits als Treuhänder Tätige das Amt nicht annehmen will beziehungsweise auf die Weiterausübung verzichtet habe, wobei allfällig erforderliche Anmel­ dungen zum Treuhandregister zu veranlassen sind und Schadenersatzan­ sprüche vorbehalten bleiben.2

3) Geschäftsführende Treuhänder, wie auch einzelne Treuhänder oder Angestellte können sich bei Vorliegen wichtiger Gründe auch da­ durch jeder weiteren Verantwortlichkeit aus der Verwaltung des Treu­ vermögens entschlagen, dass sie, soweit zulässig, das Treuvermögen auf Kosten des Treuunternehmens der Landesbank oder mit Zustimmung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes einer andern geeigne­ ten Stelle zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung über­ tragen.3

4) Auf Mitglieder anderer gemäss der Treuanordnung bestellte Organe oder Stellen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwen­ dung.

1 § 153 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 153 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 153 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

657

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

K. Amtliche Treuüberwachungsstelle und Revision

I. Amtliche Treuüberwachungsstelle

§ 154

1. Einsetzung

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann bei Treuun­ ternehmen ohne kaufmännischen Betrieb aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder solcher Personen oder Stellen, denen ein Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage von Treu­ händern oder ein Vorschlags- oder Verleihungsrecht zum Treugenusse zukommt, oder der Gesamtrechtsnachfolger oder der Willensvollstrecker des Treugebers, welche den gesamten Treufonds für die Begünstigung anderer unentgeltlich beigestellt haben, eine Treuüberwachungsstelle einsetzen.1

2) Eine solche Stelle kann auf Anordnung des Treugebers auch sonst eingesetzt werden, ohne dass jedoch das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt eine solche Bestellung mangels Vorliegen wichtiger Gründe vornehmen muss.2

3) Eine Überwachungsstelle kann eingesetzt werden, unbeschadet des Umstandes, ob die sonst vorgeschriebene Zahl von Treuhändern vorhan­ den ist oder nicht.

4) Bei der Einsetzung einer Überwachungsstelle soll mangels anderer Anordnung tunlichst auf die Landesbank als öffentlicher Treuhänder Rücksicht genommen werden.

§ 1553

2. Aufhebung

Auf Antrag der überwachenden oder sonstiger Treuhänder oder Be­ teiligter kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach Prü­ fung aller Umstände, insbesondere wenn es einstimmiger Wunsch aller Treugenussberechtigter ist, oder falls es aus andern wichtigen Gründen angezeigt erscheint und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, die Treuüberwachungsstelle ganz oder teilweise aufheben.

1 § 154 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 154 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 155 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

658

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Rechte und Pflichten

§ 156

a) Im Allgemeinen

1) Die Überwachungsstelle hat, soweit Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, jene Rechte und Pflichten, die das Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt bei der Bestellung oder nachher anordnet, mindestens aber jene, die der Aufsichtsrat bei der Aktiengesell­ schaft hat und ihre Mitglieder haben ergänzend die Stellung von Zusatz­ treuhändern.1

2) Bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten haben die überwachenden Treuhänder nicht nur Art und Stellung der übrigen Treuhänder, sondern auch die Wünsche von Begünstigten möglichst zu berücksichtigen, so­ weit sie mit Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vereinbar sind.2

3) Soweit für die überwachenden Treuhänder im übrigen keine Ab­ weichungen aufgestellt sind oder aus dem Zwecke der Überwachungs­ stelle es sich nicht anders ergibt, finden die Vorschriften über die andern Treuhänder entsprechend Anwendung, jedoch beschliessen die überwa­ chenden Treuhänder mit absoluter Stimmenmehrheit.

b) Verhältnis zu den andern Treuhändern

§ 157

aa) Im Allgemeinen

1) Im Verhältnisse zu den andern (geschäftsführenden) Treuhändern haben die überwachenden Treuhänder, unbeschadet der Rechte und Pflichten anderer Beteiligter oder Dritter, das ganze Treuunternehmen, insbesondere das Vermögen, allfällige Sicherheiten, Urkunden oder der­ gleichen mit der Massgabe zu überwachen, dass die andern Treuhänder jederzeit, während der üblichen Geschäftsstunden, Zutritt zu dem Ver­ mögen, zu den Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen haben und die nötigen Abschriften auf Kosten des Treuunternehmens anfertigen können.

1 § 156 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 156 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Die unmittelbare Vermögensverwaltungstätigkeit der andern Treuhänder, die Ausübung ihrer Befugnisse gemäss Gesetz oder Treuan­ ordnung oder Weisung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteram­ tes bleibt den andern Treuhändern gewahrt.1

3) Die überwachenden Treuhänder haben dabei mitzuwirken und al­ les zu tun, was erforderlich ist, um den andern Treuhändern die Aus­ übung ihrer Befugnisse und die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen, es wäre denn, dass die Mitwirkung für einen Treubruch verlangt oder diese zu einer persönlichen Haftung der überwachenden Treuhänder führen würde.

§ 158

bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.

1) Recht oder Pflicht der andern Treuhänder zur Bestellung von Treuhändern, zum Vorschlage oder zur Abberufung oder dergleichen sind mangels anderer Anordnung gemeinsam mit den überwachenden Treuhändern auszuüben.

2) Vor Bestellung oder Abberufung von Treuhändern oder dergleichen Massnahmen durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Antrag Beteiligter oder Dritter oder von Amts wegen sind die überwa­ chenden Treuhänder, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt oder es sich nicht nur um eine vorübergehende Massnahme handelt, zu hören.2

§ 159

cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag

1) Die überwachenden Treuhänder haben, unbeschadet der geschäfts­ führenden Tätigkeit der andern Treuhänder, gleichwie wenn sie allein Treuhänder wären, besonders dafür besorgt zu sein, dass das Treuvermö­ gen und sein Ertrag zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird.

2) Mangels anderer Treuanordnung haben Zahlungen aus dem Treu­ vermögen oder dem Ertrage durch die überwachenden Treuhänder zu erfolgen, ebenso sind Zahlungen an das Treuunternehmen an die über­ wachenden Treuhänder zu leisten.

1 § 157 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 158 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Jedoch können diese gestatten, dass Zahlungen an das Treuunter­ nehmen von andern Treuhändern oder Dritten entgegengenommen wer­ den, ohne dass die überwachenden Treuhänder für allfälliges Verschulden dieser andern Treuhänder oder Dritter haftbar wären, soweit nicht ein Mangel in der Überwachung vorliegt.

§ 160

4. Verantwortlichkeit

1) Auf überwachende Treuhänder sind die Vorschriften über die Ver­ antwortlichkeit anderer Treuhänder mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass sie für Handlungen oder Unterlassungen anderer Treuhänder oder sonstiger Stellen nicht verantwortlich sind, sofern sie selbst nicht ein Verschulden in der Überwachung trifft.

2) Handeln die überwachenden Treuhänder auf Grund schriftlicher Angabe der andern Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen hinsicht­ lich Feststellung der Begünstigten und Auszahlung von Begünstigungen im guten Glauben, so erwächst ihnen keine Verantwortlichkeit, unbe­ schadet der allfälligen Verantwortlichkeit der andern Treuhänder.

II. Amtliche Revision

§ 161

1. Bestellung und Abberufung der Revisoren

1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können auf Antrag von Beteiligten oder der Gesamtrechtsnachfolger oder Willensvollstrecker des Treuge­ bers, welcher den Treufonds unentgeltlich für die Begünstigung anderer beigestellt hat, oder der Treuüberwachungsstelle oder von gefährdeten Gläubigern des Unternehmens oder von Amts wegen vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ein oder mehrere unbeteiligte Dritte als Revisoren bestellt werden.1

2) Diese Revisoren sind auf einstimmigen Antrag aller Begünsti­ gungsberechtigten vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt abzuberufen, sofern ihre Bestellung nicht von Amts wegen oder auf An­ trag gefährdeter Gläubiger erfolgte.2

1 § 161 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 161 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Sie können aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder sonstiger Personen, die die Bestellung veranlasst haben, abberufen wer­ den.

4) Bei Wegfall vor Beendigung der Revision infolge Abberufung, To­ des, Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit, oder wenn die Revisoren zur Erfüllung ihrer Pflichten unfähig sind, oder aus andern wichtigen Grün­ den kann ein Nachfolger in gleicher Weise wie sein Vorgänger bestellt werden.

2. Rechte und Pflichten

§ 162

a) Im Allgemeinen

1) Den amtlich bestellten Revisoren kommen die im Gesetze erwähn­ ten und alle jene Rechte und Pflichten zu, welche das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt für die Ausübung ihrer Stellung als erforder­ lich anordnet.1

2) Die Revisoren haben mangels anderer Anordnung das gesamte Treuunternehmen, insbesondere die Geschäftsführung, den Stand und die Anlage des Vermögens und das Rechnungswesen zu prüfen.

3) Alle Treuhänder und Angestellten des Treuunternehmens haben bei sonstiger Verantwortlichkeit für den Schaden einschliesslich der Kosten und bei Vermeidung der Abberufung gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht den Revisoren auf Verlangen über alle Tatsachen und Verhältnisse Auskunft zu geben.

4) Andere Beteiligte oder sonst geschäftlich tätige Dritte, welche Treuvermögen oder Bücher oder Geschäftspapiere besitzen, sind eben­ falls zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung kann der vorläufige Ent­ scheid des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes angerufen wer­ den.2

1 § 162 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 162 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

662

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 163

b) Revisionsbericht

1) Die Revisoren haben nebst einer übersichtlichen Bilanz oder, bei einem Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb, nebst einem über­ sichtlichen Rechnungsabschlusse über das Treuvermögen einen Revisions­ bericht mit einer Erklärung darüber abzugeben, ob die Geschäftsführung gemäss Vorschrift besorgt, insbesondere die Rechnungen richtig geführt sind, das Vermögen richtig angelegt und verwaltet wird oder nicht.

2) Die Bilanz (der Rechnungsabschluss) samt Revisionsbericht ist dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen und au­ sserdem ist eine Abschrift von den Revisoren denjenigen, die den Antrag auf amtliche Revision gestellt haben, und den Treuhändern zuzustellen.1

3) Jeder Begünstigte kann auf seine Kosten gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht während der üblichen Geschäftsstunden Bi­ lanz (Rechnungsabschluss) und Revisionsbericht prüfen, von ihnen Ein­ sicht und Abschrift oder Auszüge nehmen oder durch Vertreter prüfen beziehungsweise nehmen lassen.

§ 164

3. Verweisung

Die Vorschriften über die amtliche Revision unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten und Entschädigung der Revisoren entspre­ chend Anwendung.

L. Änderung der Treuanordnung, Umwandlung und Verschmelzung etc.

§ 165

I. Änderung

1) Die Treuanordnung kann ihre Abänderung einschliesslich der Richtigstellung durch die einen oder andern der Beteiligten oder durch alle zusammen oder durch Dritte vorsehen.

2) Mit Zustimmung aller jeweils in Betracht fallenden Beteiligten oder nach den Vorschriften über den Familienschluss kann aus wichtigen

1 § 163 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

663

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Gründen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Treuanordnung mit Genehmigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in jedem Falle und selbst dann abgeändert oder richtig gestellt, jedoch man- gels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung das Treuun­ ternehmen nicht aufgehoben werden, wenn die Abänderung ausgeschlos­ sen oder verboten ist.1

3) Eine blosse Richtigstellung der Treuanordnung kann mangels an­ derer Regelung auf Antrag und nach Anhörung von bezüglichen Betei­ ligten, insbesondere der geschäftsführenden Treuhänder, vom Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorgenommen werden.2

4) Die Änderung mangels bekannter Begünstigungsberechtigter darf immerhin nur unter Vorbehalt des späteren Vorkommens solcher Be­ rechtigter während der Verjährungszeit erfolgen, wenn Rechte anderer verletzt werden können und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt.

5) Ist für einen Beteiligten oder Dritten das Recht zum Widerrufe der Treusatzung vorbehalten, so ermächtigt ihn dieses im Zweifel nicht auch zu ihrer Abänderung, sofern nicht das Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt aus wichtigen Gründen oder das Gesetz eine Ausnahme ge­ stattet.3

§ 166

II. Umwandlung und Verschmelzung

1) Die Treuanordnung kann die Umwandlung eines Treuunterneh­ mens in eine andere Rechtsform einer Unternehmung (Firma oder Ver­ bandsperson) oder die Verschmelzung (Fusion) mit einer solchen oder einem andern Treuunternehmen oder einer anderen treuhänderischen Unternehmung ohne Liquidation des Treuunternehmens nach näherer Regelung unter Beobachtung der sonst für die andere Rechtsform beste­ henden Vorschriften vorsehen.

2) Die Umwandlung eines Treuunternehmens ohne Persönlichkeit in ein solches mit Persönlichkeit oder umgekehrt eines Treuunternehmens letzterer in ein solches ersterer Art ohne sonstige Änderung der Treusat­ zung kann mangels anderer Anordnung von den geschäftsführenden

1 § 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 165 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 3 § 165 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

664

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Treuhändern kraft Gesetzes jederzeit ohne Liquidation vorgenommen werden.

3) Auf die Umwandlung und Verschmelzung von Treuunternehmen mit Haftungs- oder Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten fin- den ergänzend die für eingetragene Genossenschaften aufgestellten Vor­ schriften entsprechend Anwendung.

4) Vorbehalten bleibt ausserdem die kraft Gesetzes vorgesehene zu­ lässige Umwandlung oder Verschmelzung infolge Änderung der Organi­ sation oder des Zweckes.

§ 167

III. Form

1) Jede Abänderung der Treuanordnung ist, wo das Gesetz nichts an­ deres vorsieht, von den hierzu Befugten schriftlich abzufassen, von die­ sen unter Beilage eines Auszuges der Abänderungsurkunde, soweit diese die eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse betrifft, beim Treuhandre­ gister durch die geschäftsführenden Treuhänder anzumelden und, falls erforderlich, vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzutra­ gen und zu veröffentlichen.1

2) Handelt es sich um die Abänderung der Treuanordnung eines nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens, so ist von jeder Abänderung dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Anzeige zu erstatten, insoweit es anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse betrifft und nicht das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit­ gewirkt hat oder die Akten sonst nicht bei ihm hinterlegt sind.2

3) Die vorausgehenden Vorschriften sind bei Verschmelzung oder Umwandlung entsprechend anzuwenden, soweit das Gesetz nichts ande­ res vorsieht oder nicht die bezüglichen Bestimmungen über eine andere Unternehmungsform anzuwenden sind.

1 § 167 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 § 167 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 168

IV. Wirkung

1) Die besondere Haftung des Vermögens des aufgelösten oder abge­ änderten Treuunternehmens mit einem kaufmännischen Betriebe und allfälliger Beteiligter oder Dritter für die bis zur Abänderung, Verschmel­ zung oder freiwilligen Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten des Treuunternehmens bleibt noch ein Jahr seit jenem Zeitpunkte bestehen und es ist bei der Verschmelzung, wenn das Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt nicht Ausnahmen bewilligt oder Verbindlichkeiten nicht bestehen, das Vermögen des aufgelösten Treuunternehmens ge­ trennt zu verwalten und ein entsprechend getrenntes Rechnungswesen zu führen.1

2) Bis zu diesem Zeitpunkte gilt bei der Verschmelzung im Verhält­ nisse der Gläubiger des aufgelösten Treuunternehmens zu dem über­ nehmenden Treuunternehmen und dessen übrigen Gläubigern das über­ nommene Vermögen noch als solches des aufgelösten Unternehmens, und es kann Zwangsvollstreckung gegen das übernehmende Treuunter­ nehmen und ein Sonderkonkurs oder ein Sondernachlassverfahren mit Beschränkung auf das übernommene Vermögen stattfinden.

3) In der Treuanordnung kann bestimmt werden, dass die Zertifikatä­ re verpflichtet sind, ihre Wertpapiere gegen allfällig entsprechenden An­ spruch an die neue Unternehmungsform zurückzugeben, andernfalls sie ihrer Rechte mit oder ohne Entschädigung verlustig gehen können.

4) Die Bestimmungen über das Erlöschen der Haftung oder der Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten bei Umwandlung oder Verschmelzung bleiben vorbehalten.

1 § 168 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

666

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§ 169

V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung

1) Wenn ein registeramtlich bestellter Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigte bei der Abänderung, Umwandlung oder Aufhebung mitgewirkt hat und das Recht eines solchen Begünstigten schwer verletzt wurde, so kann dieser beim Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt im Verwaltungsverfahren beantragen, dass die Genehmi­ gung als zurückgenommen, der genehmigte Akt als nichtig erklärt und der frühere Zustand wieder hergestellt werde oder, falls letzteres nicht mehr möglich erscheint, kann der in seinen Rechten Verletzte Ersatz von demjenigen verlangen, der durch den beanstandeten Vorgang ungerecht­ fertigt bereichert worden ist.1

2) Die Zurücknahme und Nichtigerklärung darf nur nach Anhörung der übrigen Beteiligten erfolgen und hat auf die Gültigkeit der auf Grund der Genehmigung vorgenommenen Verfügung über das Treuhandver­ mögen gutgläubigen Dritten gegenüber keinen Einfluss.

§ 170

M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.

1) Die international-rechtlichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen finden mangels abweichender Anordnung des Gesetzes auf das Treuunternehmen entsprechend An­ wendung, insbesondere auch die Vorschriften über den Repräsentanten.

2) Aufgehoben2

3) Aufgehoben3

4) Aufgehoben4

1 § 169 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136 und LGBl. 2007 Nr. 38. 2 § 170 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39. 3 § 170 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39. 4 § 170 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

17. Titel

Die einfache Rechtsgemeinschaft

Art. 933

A. Begriff und Entstehung

1) Steht eine Sache oder ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu einem bestimmten Bruchteile (ideelle Quote) zu, oder sind gleichzeitig mehrere an einer solchen Sache oder an einem solchen Rechte berechtigt, ohne dass unter den Beteiligten durch Vertrag (wie beispielsweise Gesell­ schaftsvertrag) oder durch Gesetz (wie bei Erbengemeinschaft und Güter­ gemeinschaft) ein besonderes persönliches Verhältnis besteht, so stehen sie vorbehaltlich der über das Miteigentum oder sonst bestehender Be­ stimmungen unter den nachstehenden Vorschriften.

2) Besteht hingegen unter den Beteiligten eine persönliche Gemein­ schaft, so finden die Bestimmungen über das Gesamteigentum entspre­ chende Anwendung.

3) Die Vorschriften über die einfache Rechtsgemeinschaft finden auf alle übrigen Gemeinschaften, gleichgültig wie sie entstanden sind, ergän­ zende Anwendung.

Art. 934

B. Anteile

1) Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

2) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruch­ teil der Früchte.

3) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegen­ standes insoweit befugt, als der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt wird und Gesetz oder Vertrag es nicht anders anordnen.

4) Ein jeder Teilhaber kann über seinen Anteil allein, über den ge­ meinschaftlichen Gegenstand jedoch können die Teilhaber nur gemein­ schaftlich verfügen.

668

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Ein Teilhaber ist den andern Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die notwendigen oder üblichen Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemein­ schaftlichen Benützung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen beziehungsweise dem andern Teilhaber zu ersetzen.

C. Verwaltung

Art. 935

I. Im Allgemeinen

1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder sonsti­ gen Rechts steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.

2) Ein Teilhaber ist berechtigt, die gewöhnlichen Verwaltungshand­ lungen und die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Massregeln ohne Zustimmung der andern Teilhaber zu treffen, solange die Mehrheit es nicht anders beschliesst.

3) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benützung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Ver­ waltung und Benützung verlangen.

4) Ein Teilhaber kann Ablegung der Rechnung, Auskunfterteilung und Verteilung des Ertrages verlangen.

5) Der Teilhaber haftet für jedes Verschulden.

Art. 936

II. Regelung

1) Zur Anordnung von wichtigen Verwaltungshandlungen bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Teilhaber, deren Anteile zusammen mehr als die Hälfte ausmachen.

2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache oder des Rechts, sowie zu ihrer wesentlichen Veränderung oder zur Veränderung ihrer Zweck­ bestimmung bedarf es, sofern die Teilhaber nicht einstimmig etwas anderes beschlossen haben, der Übereinstimmung aller Teilhaber.

669

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil ent­ sprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustim­ mung beeinträchtigt werden.

4) Ist die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegen­ standes oder Rechtes durch Mehrheitsbeschluss oder Urteil oder diesem gleichgestellte Urkunde geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur, wenn sie vorgemerkt wurde.

D. Aufhebung

I. Voraussetzungen

Art. 937

1. Im Allgemeinen

1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht zur Unzeit, oder wenn eine solche nach der Na­ tur der Sache als ausgeschlossen erscheint, wie beispielsweise bei Mauern auf der Grenze zweier Grundstücke, bei Urkunden zum gemeinschaftli­ chen Gebrauch.

2) Durch Rechtsgeschäft darf die Aufhebung ohne richterliche Bewil­ ligung auf höchstens zehn Jahre ausgeschlossen werden.

3) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann sie unter Vorbehalt der Bestimmungen des Sachenrechts über die Teilung des Miteigentums gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann, wenn eine Kündigungs­ frist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung einer Kündigungs­ frist verlangt werden.

5) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften entgegen ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

670

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 938

2. Wirkung des Ausschlusses

1) Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers beziehungsweise mit Beendigung einer Firma oder Ver­ bandsperson ausser Kraft.

2) Wenn die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündi­ gungsfrist bestimmt haben, so wirkt die Vereinbarung für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur dann mit dinglicher Wirkung, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt worden ist.

II. Durchführung mangels Vereinbarung

Art. 939

1. Naturalteilung

1) Können die Teilhaber sich über die Art der Aufhebung nicht eini­ gen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch körperliche Tei­ lung, wenn dies ohne wesentliche Verminderung des Wertes möglich ist.

2) Die Verteilung gleicher Anteile unter den Teilhabern geschieht durch das Los.

Art. 940

2. Verkauf

1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so wird die gemeinschaft­ liche Sache nach Anordnung des Landgerichts öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.

2) Bei den im Grundbuche eingetragenen Rechten kann die Teilungs­ klage und das Urteil mit Wirkung gegen jeden Rechtsnachfolger vorge­ merkt werden.

3) Ist die Veräusserung an einen Dritten wegen eines Veräusserungs­ verbots unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu ver­ steigern.

671

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Hat der Versuch, den Gegenstand zu versteigern, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen, er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

5) Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist, wenn einzelne Miteigentümer widersprechen, nur zulässig, wenn sie noch nicht einge­ zogen werden kann, andernfalls kann nur die Einziehung verlangt werden.

Art. 941

III. Schulden und dingliche Rechte

1) Haften die Teilhaber gemeinsam für eine Verbindlichkeit aus der Gemeinschaft, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.

2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend ge­ macht werden.

3) Die Teilungskosten sind von den Teilhabern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.

4) Soweit zur Berichtigung der Schulden der Verkauf des gemein­ schaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf stattzufinden.

Art. 942

IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern

1) Hat ein Teilhaber gegen einen andern eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemein­ schaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Anteile am gemeinschaftlichen Gegenstande verlangen, wobei die beiden letzten Absätze des vorausgehenden Artikels anzuwen­ den sind.

2) Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu sei­ nem Anteil gleichwie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

3) Im Konkurse eines Teilhabers können die übrigen wegen ihrer aus der Gemeinschaft entspringenden Forderungen abgesonderte Befriedi­ gung aus dessen bei der Teilung ermittelten Anteile verlangen.

4) Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt keiner Verjährung.

672

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 943

E. Internationales Recht

1) Bezieht sich das aus der Gemeinschaft entstehende Rechtsverhältnis auf eine Sache, so gelangen international-rechtlich die Regeln des Sachen­ rechts zur Anwendung, soweit es nicht anders bestimmt ist.

2) In andern Fällen hingegen untersteht die Gemeinschaft demjenigen Rechte, unter dem sich der zur Gemeinschaft führende Rechtsvorgang vollzogen hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5. Abteilung

Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und die Rechnungslegung1

18. Titel

Das Öffentlichkeitsregister

A. Einrichtung

I. Bestand

Art. 9442

1. Im Allgemeinen

1) Für das ganze Land wird ein Öffentlichkeitsregister geführt.

2) Das Öffentlichkeitsregister enthält Daten aus dem früheren Han­ dels-, Genossenschafts-, Vereins-, Anstalts-, Stiftungs- und Güterrechts­ register und dergleichen Register, für welche es Tatsachen und Verhält­ nisse enthält.

3) Das Öffentlichkeitsregister kann auf Papier oder mittels elektro­ nischer Datenverarbeitung geführt werden.

4) Bei der Führung des Öffentlichkeitsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung kommen die Rechtswirkungen den im System ord­ nungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren Daten zu.

1 Überschrift vor Art. 944 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 944 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

673

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Die Regierung regelt das Nähere über die Einrichtung und Füh­ rung des Öffentlichkeitsregisters mit Verordnung. Bei der Führung des Öffentlichkeitsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung legt sie zudem die Anforderungen fest, insbesondere in Bezug auf den Daten­ zugriff, den Datenschutz sowie die langfristige Sicherung und die Archi­ vierung von Daten.

2. Eintragungspflicht und Eintragungsrecht1

Art. 945

a) Pflicht zur Eintragung2

1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmän­ nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Ort der Hauptniederlassung in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen.3

2) Wenn keine Hauptniederlassung besteht, so erfolgt die Eintragung am Wohnsitz des Eintragungspflichtigen oder am Sitz des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes.4

3) Führt ein Eintragungspflichtiger mehrere Unternehmungen mit Haupt- oder Zweigniederlassungen unter der gleichen Firma, so werden sie als eine Unternehmung eingetragen. Werden sie unter verschiedenen Firmen geführt, so muss jede Firma und die dazu gehörende Zweignie­ derlassung besonders eingetragen werden.5

4) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister mit Verordnung. Soweit die Pflicht zur Eintragung nicht gemäss anderen Vorschriften besteht, sind die jährliche Erwerbssteuer für das Gewerbe und der Jahresumsatz zu berücksichtigen.6

5) Bestehen Zweifel über die Eintragungspflicht, so entscheidet das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Verwaltungsverfahren.7

1 Sachüberschrift vor Art. 945 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 945 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 945 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 945 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 945 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 945 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 7 Art. 945 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63 und LGBl. 2007 Nr. 38.

674

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

6) Selbständige Unternehmen inländischer Gemeinwesen werden in das Öffentlichkeitsregister eingetragen, soweit sie das öffentliche Recht von der Eintragungspflicht nicht befreit.1

7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson gemäss Art. 180a auch ihre inländische Kanzlei- oder Berufsadresse zur Eintragung bringen.2

Art. 9463

b) Recht auf Eintragung

1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Haupt­ niederlassung in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen.

2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Öffentlichkeitsregister eintragen lässt.

3) Hat er an einem andern inländischen Ort eine Zweigniederlassung, so kann er diese bei der Firma der Hauptniederlassung eintragen lassen, und es ist allenfalls ein deutlich unterscheidender Zusatz beizufügen.

4) Die Eintragung erfolgt im gleichen Verfahren und mit gleichem Inhalt wie jene des Eintragungspflichtigen.

II. Die Wirkungen der Eintragung4

Art. 9475

1. Beginn der Wirksamkeit

1) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister wird durch die Übernahme der Anmeldung in das Tagebuch bestimmt.

2) Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntma­ chung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorge­ schrieben ist, folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Bekanntmachung der Eintragung beginnt.

1 Art. 945 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 945 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257. 3 Art. 946 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Sachüberschrift vor Art. 947 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 947 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

675

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechts­ wirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.

Art. 9481

2. Öffentlicher Glaube

1) Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Register verlassen.

2) Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist.

Art. 949

3. Publizitätswirkung2

1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe.3

1a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn: 1. sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn

Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wur­ de; und

2. der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste.4

2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.5

3) Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.6

1 Art. 948 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 949 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 949 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 949 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 257. 5 Art. 949 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 949 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

676

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis.1

5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.2

Art. 9503

4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung

1) Gesetz und Verordnung bestimmen, ob ein Rechtsverhältnis durch die Eintragung im Öffentlichkeitsregister erst entsteht.

2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, treten die rechtlichen Wirkungen gegenüber den am Rechtsgeschäft Beteiligten auch ohne Eintragung im Öffentlichkeitsregister ein.

3) Die rechtlichen Wirkungen der Bestellung einer Person oder Firma zum vertretungsberechtigten Organ treten gegenüber einer eingetragenen Verbandsperson auch ohne Eintragung der Bestellung im Öffentlich­ keitsregister ein.

Art. 9514

5. Die heilende Wirkung

1) Durch die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister wird die Rechts­ persönlichkeit selbst dann erlangt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorhanden waren, sofern das Gesetz dies vorsieht.

2) Gesetz und Verordnung bestimmen im Übrigen, ob die Eintragung eines Rechtsverhältnisses im Öffentlichkeitsregister zur Folge hat, dass gewisse Mängel desselben nicht mehr geltend gemacht werden können.

Art. 9525

III. Verantwortlichkeit

1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Öffentlichkeitsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.

1 Art. 949 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 949 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 950 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 951 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 952 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

677

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Der Firmainhaber haftet für die von einem andern unter der Firma abgeschlossenen Geschäfte subsidiär neben letzterem, wenn er es zulässt, dass unter seiner Firma von einem anderen Geschäfte abgeschlossen werden und der Dritte in gutem Glauben ist.

B. Verfahren1

I. Öffentlichkeit und Bekanntmachungen2

1. Öffentlichkeit des Registers3

Art. 953

a) Einsichtnahme4

1) Das Öffentlichkeitsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.5

2) Die Öffentlichkeit beginnt mit der Einreichung der Anmeldung oder der Einreichung von Belegen, die geeignet sind, als Beleg für die Eintragung zu dienen.6

3) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr Einsicht in die Einträge des Öffentlichkeitsregisters zu nehmen.7

4) Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, können auch die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke gegen Gebühr eingesehen werden.8

5) Bei einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können Registerakten eingesehen werden, ohne ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen.9

6) Die Regierung regelt das Nähere über die Einsichtnahme mit Ver­ ordnung.10

1 Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Sachüberschrift vor Art. 953 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 953 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 5 Art. 953 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 953 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 7 Art. 953 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 8 Art. 953 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 9 Art. 953 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 10 Art. 953 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

678

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 954

b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse1

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat auf Verlangen gegen Gebühr von den Einträgen und Registerakten Auszüge, Kopien oder Abschriften in elektronischer Form oder auf ausdrückliches Begehren in Papierform auszustellen.2

1a) Sind Dokumente ausschliesslich in Papierform vorhanden, kann die Übermittlung in elektronischer Form nur für solche Dokumente verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der An­ tragstellung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht wurden.3

2) Auszüge aus dem Register, Abschriften oder Kopien von Dokumen­ ten und Zeugnisse in Papierform werden vom Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt beglaubigt, sofern der Antragsteller darauf nicht ver­ zichtet.4

2a) Bei der Übermittlung von Daten nach Abs. 2 in elektronischer Form erfolgt eine Beglaubigung der Daten nur, wenn dies vom An­ tragsteller verlangt wird. Für die Beglaubigung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu verwenden.5

3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden.6

4) Mittels amtlicher Zeugnisse kann bestätigt werden: a) dass eine bestimmte Firma oder ein bestimmter Eintrag im Register

über eine Firma nicht vorkomme; b) der Inhalt eines gelöschten Eintrags, jedoch mit der Bemerkung, dass

er gelöscht sei; c) nur Teile eines Eintrags; d) dass eine Anmeldung erfolgt sei.7

1 Art. 954 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 954 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 954 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 954 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 5 Art. 954 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 6 Art. 954 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 7 Art. 954 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

679

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Abschriften und Zeugnisse in einer Amtssprache eines anderen EWR-Mitgliedstaates ausstellen, sofern die entsprechenden Übersetzungen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einge­ reicht worden sind.1

Art. 955

c) Aktenedition2

1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten, Bücher, Verzeichnisse, Karteikarten oder elektronischen Datenträger dürfen im Original nur auf Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden.

2) In allen Fällen ist von der entleihenden Behörde eine Empfangsbe­ scheinigung zu verlangen, welche an die Stelle des herausgegebenen Akten­ stückes ins Archiv zu legen ist.

3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.

Art. 955a3

1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen

1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Be­ kanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an inländi­ sche Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU und die Finanzmarkt­ aufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.4

1 Art. 954 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 955 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 955a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 955a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 220.

680

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestätigt auf Ver­ langen, ob eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftung oder Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.

2. Bekanntmachungen1

Art. 956

a) Im Allgemeinen2

1) Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister werden, soweit nicht eine nur teilweise oder auszugsweise Bekanntmachung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.3

2) Ebenso sind alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich be­ kannt zu machen.4

3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntma­ chung in den amtlichen Kundmachungsorganen vorsieht, kann die Be­ kanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.5

4) Die Eintragungen im Öffentlichkeitsregister werden vom Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt zusätzlich in elektronischer Form auf einer Webseite nach Tagen geordnet bekannt gemacht. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.6

1 Sachüberschrift vor Art. 956 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 956 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 956 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 956 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 956 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 342. 6 Art. 956 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

681

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 9571

b) Bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben

1) Bekanntmachungen von juristischen Personen, die kein nach kauf­ männischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgen: 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesell­

schaften mit beschränkter Haftung durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung sowie die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publikationsorganen;

2. in allen übrigen Fällen durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung in der in Art. 956 Abs. 3 bezeichneten Weise.

2) Bekanntmachungen nach Abs. 1 Ziff. 2 können vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unterlassen werden, wenn die Bekannt­ machung der gleichen Tatsachen und Verhältnisse durch eine andere Behörde, wie beispielsweise im Konkursverfahren, erfolgt.

Art. 9582

c) Bei juristischen Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben

Bekanntmachungen von juristischen Personen, die ein nach kaufmän­ nischer Art geführtes Gewerbe betreiben, erfolgen: 1. durch Veröffentlichung der Eintragung sowie der Urkunden und An­

gaben in den amtlichen Publikationsorganen; oder 2. durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung und auf

die hinterlegten Urkunden und Angaben in den amtlichen Publika­ tionsorganen, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist.

1 Art. 957 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 2 Art. 958 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

682

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 958a1

Aufgehoben

Art. 959

e) Wirkung, Verkehrsschutz2

1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffent­ lichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden.3

2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege.4

3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekannt­ machung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.5

4) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat alles Not­ wendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.6

1 Art. 958a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 352. 2 Art. 959 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257. 3 Art. 959 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 959 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 959 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 959 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

683

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Eintragungen1

Art. 9602

1. Wahrheit der Eintragungen

1) Alle Eintragungen in das Öffentlichkeitsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.

2) Stellt sich nach dem Vollzug einer Eintragung heraus, dass sie diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist sie im Verfahren gemäss Art. 968 zu ändern oder zu löschen.

Art. 961

2. Belegprinzip3

1) In das Öffentlichkeitsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind.4

2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintra­ gung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind.5

3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder be­ glaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Aus­ nahme vorsehen. 6

3a) Belege können auch in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden. Wird jedoch durch Gesetz und Verordnung die Beglaubigung einer Unterschrift auf einem Beleg vorge­ schrieben, ist eine sichere Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signatur­ gesetzes zu verwenden.7

1 Sachüberschrift vor Art. 960 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 960 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 961 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 961 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 961 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 961 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 7 Art. 961 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

684

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubrin­ genden Belege enthalten, entscheidet das Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt nach pflichtgemässem Ermessen.1

5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Öf­ fentlichkeitsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister gelöscht wurde.2

Art. 9623

3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse

1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhält­ nisse in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.

2) Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.

3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmel­ dung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Öffent­ lichkeitsregister zu dienen.

Art. 963

4. Anmeldung4

1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Öffentlichkeitsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen.5

2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben.6

1 Art. 961 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 961 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 962 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 963 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 963 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 963 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

685

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2a) Die Anmeldung kann auch in elektronischer Form unter Verwen­ dung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes eingereicht werden.1

3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonde­ ren Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Öffentlichkeitsregister einzutragen sind.2

4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungs­ schreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintra­ gung erforderlichen Belege.3

5) Wurde das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.4

Art. 9645

5. Pflichten der Beteiligten

1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Öffent­ lichkeitsregister obliegt.

2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person. Bei Verbandspersonen ist der Um­ fang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Anmeldenden in jedem Fall zu beachten.

3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Anmeldungsschreiben persönlich zu unterzeichnen.

4) Sofern Gesetz und Verordnung keine andere Vorschrift aufstellen, können sich die zur Anmeldung Verpflichteten weder durch einen anderen zur Anmeldung Berechtigten oder Verpflichteten noch durch einen Dritten vertreten lassen.

1 Art. 963 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 963 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 963 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 963 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 964 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

686

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 964a1

IIa. Einreichung von Übersetzungen

1) Dokumente können zusätzlich in jeder Amtssprache eines EWR- Mitgliedstaates beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einge­ reicht werden. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat in geeigneter Weise auf den von ihm erstellten Auszügen und Amtsbestäti­ gungen auf das Vorhandensein dieser Übersetzungen hinzuweisen.

2) Weicht eine eingereichte Übersetzung von der Originalfassung ab, so kann erstere Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass ihnen die Originalfassung bekannt war.

Art. 9652

III. Änderungen und Löschungen

1) Ist eine Tatsache im Öffentlichkeitsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Ände­ rungen und Löschungen im Öffentlichkeitsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt.

3) Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben.

4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt zur unmittelbaren Eintragung anweist.

Art. 9663

IV. Vorverfahren

1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung ge­ eignet sind, können dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.

1 Art. 964a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 965 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 966 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

687

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintra­ gung geprüft werden.

3) Das Vorverfahren, die geführte Korrespondenz und die eingereich­ ten Belegentwürfe sind nicht öffentlich.

4) Ergeht der Bescheid zum Vorverfahren in der Form einer Verfü­ gung, so bestehen dagegen die gleichen Rechtsmittel, wie gegen Verfü­ gungen im Eintragungsverfahren.

V. Amtliche Verfahren1

Art. 9672

1. Versäumnis der Eintragung

1) Wer zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung an­ zumelden.

2) Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt erlässt die Aufforderung, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.

3) Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.

4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Grundbuch- und Öf­ fentlichkeitsregisteramt die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist der Fehlbare zu büssen.

5) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.

1 Sachüberschrift vor Art. 967 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 967 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

688

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 9681

2. Versäumnis der Änderung oder Löschung

1) Stimmt eine Eintragung im Öffentlichkeitsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amt den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vor­ schriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung anzumelden.

2) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 967 sinngemäss Anwendung.

Art. 9692

3. Berichtigungen und Nachträge

1) Stellt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröf­ fentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung.

2) Stellt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekannt­ machung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag.

3) Die Berichtigung oder der Nachtrag einer Tatsache in der Eintra­ gung wird nur von Amtes wegen vorgenommen, wenn sich diese dem Anmeldungsschreiben oder den zu der betreffenden Eintragung gehö­ renden Belegen entnehmen lässt. In allen übrigen Fällen ist das Verfahren für die Änderung durchzuführen.

1 Art. 968 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 969 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

689

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung feh­ lende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.

4. Auflösung und Löschung1

Art. 970

a) Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften2

1) Eine Einzelfirma wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Ge­ schäftsbetrieb infolge Wegzugs oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seither sechs Monate verflossen sind, ohne dass er selbst oder im Falle des Todes seine Erben zur Löschung angehalten werden konnten.3

2) Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird von Amtes we­ gen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Kon­ kurses oder Sachwalterbestellung für sämtliche Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hierzu nicht angehalten werden konnten.4

3) Diese Gesellschaften können auch gelöscht werden, wenn die ge­ nannten Voraussetzungen nicht bei sämtlichen Gesellschaftern eingetre­ ten sind und auf die öffentliche Ankündigung der Löschung innert der vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt angesetzten Frist kein begründeter Widerspruch erhoben wird.5

Art. 9716

b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.

1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen: 1. wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Ver­

treter in Liechtenstein weggefallen sind; 2. wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Grundbuch- und Öf­

fentlichkeitsregisteramt oder bei Fehlen einer inländischen Zustell­ adresse kein Repäsentant mehr bestellt ist (Art. 239);

1 Sachüberschrift vor Art. 970 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 970 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 970 Abs. 1abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 970 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 124. 5 Art. 970 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 6 Art. 971 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

690

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht mehr erfüllt sind; 4. auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforde­

rung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden; 5. wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schä­

digt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehun­ gen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist von der Regierung zu ent­ scheiden. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regie­ rung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen;

6. in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2) Erhält das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt davon Kenntnis, dass eine juristischen Person oder ein Treuunternehmen zu­ dem keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amtes wegen verfügt werden.

3) Im Übrigen wird eine Verbandsperson von Amtes wegen gelöscht, wenn sie aufgelöst ist und keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vor­ standsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.

Art. 9721

c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren

1) Die nichtkaufmännische Firma einer natürlichen Person wird von Amtes wegen gelöscht: 1. wenn der Inhaber verstorben oder im Öffentlichkeitsregister gelöscht

worden ist; 2. im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit, falls nicht die Vor­

mundschaftsbehörde die Weiterführung der Firma gestattet; 3. im Falle des Wegzuges aus dem Lande, sofern nicht besondere Gründe

eine Ausnahme rechtfertigen.

2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Lö­ schung des Eintrages einer natürlichen Person, die vom Rechte auf Ein­ tragung, weil sie sich durch Verträge verpflichten konnte, Gebrauch gemacht hat.

1 Art. 972 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

691

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amtes wegen gelöscht: 1. wenn der Prinzipal in Konkurs gerät, sobald das Grundbuch- und

Öffentlichkeitsregisteramt amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens erhalten hat;

2. nach dem Tode oder, falls der Eingetragene nicht eine natürliche Person ist, nach der Auflösung des Prinzipals, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben oder Gesamtrechtsnachfolger zur Lö­ schung nicht verhalten werden können;

3. wenn der Prokurist gestorben oder, falls dieser nicht eine natürliche Person ist, aufgelöst ist, sofern der Prinzipal oder dessen Vertreter zur Löschung nicht verhalten werden können.

Art. 9731

d) Bei Repräsentanten

Die Eintragung eines Repräsentanten wird von Amtes wegen ge­ löscht: 1. mit der gleichzeitigen Löschung der Firma; 2. wenn der Repräsentant gestorben oder aus dem Lande weggezogen ist; 3. wenn eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Verbandsper­

son, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.

Art. 9742

e) Vereine und Stiftungen

1) Vereine werden auf Weisung des Richters gelöscht, wenn sie aufge­ löst werden, weil sie entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ohne Bewilligung der Regierung ausschliesslich betreiben.

2) Die Stiftungen werden auf Weisung der Regierung oder des Ge­ richts von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen zu einem solchen amtlichen Einschreiten gemäss Stiftungsrecht vorliegen.

1 Art. 973 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 974 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

692

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 9751

f) Zweigniederlassungen

1) Zweigniederlassungen werden auf Mitteilung des Registerführers der Hauptniederlassung gelöscht, wenn diese letztere gelöscht worden ist.

2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.

Art. 9762

g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung

Das Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung wird von der Regierung mittels Verordnung geregelt.

5. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen3

Art. 9774

a) Ordnungsbusse

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt belegt die Ver­ antwortlichen mit Ordnungsbusse bei Verstössen gegen: 1. gesetzliche Anmeldepflichten unter Anwendung des § 65 Abs. 3 und 4

der Schlussabteilung; 2. Offenlegungspflichten unter Anwendung des § 66 Abs. 2 der Schluss­

abteilung.

2) Die Ordnungsbusse ist den Gründern, Organen oder Repräsentan­ ten von Verbandspersonen, Geschäftsinhabern oder Gesellschaftern, die zur Anmeldung verpflichtet sind oder die weitere Rechtspflichten gegen­ über dem Öffentlichkeitsregister tragen, persönlich aufzuerlegen.

1 Art. 975 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 976 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Sachüberschrift vor Art. 977 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 977 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

693

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 9781

b) Rechtsmittel

Gegen Bussenverfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramtes bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren.

Art. 9792

c) Pflichten

Die Busse entbindet den Gebüssten nicht von der Eintragungspflicht, der Pflicht zur Anmeldung oder anderen Rechtspflichten gegenüber dem Öffentlichkeitsregister. Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vor­ schriften über das Öffentlichkeitsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.

VI. Rechtsmittel

Art. 9803

1. Beschwerde

1) Gegen Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Vorstellung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder Beschwerde an die Be­ schwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwal­ tungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Im Falle der Beschwerdeerhebung kommt dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das Recht auf Gegenäusserung zu.

1 Art. 978 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 979 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 980 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

694

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 981

2. Widerspruch1

1) Gegen Aufforderungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amtes, eine neue Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung anzu­ melden, kann der Aufgeforderte schriftlich Widerspruch beim Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt einlegen. Der Widerspruch hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.2

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat den Wider­ spruch pflichtgemäss zu prüfen und unverzüglich zu entscheiden.3

3) Gegen die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister­ amtes im Widerspruchsverfahren kann Vorstellung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt oder Beschwerde bei der Beschwerde­ kommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.4

Art. 9825

3. Privatrechtlicher Einspruch

1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Einspruch gegen eine vollzogene Eintra­ gung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.

2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzo­ gene Eintragung erhoben, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsre­ gisteramt dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen.

3) Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht unter­ sagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im Übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

4) Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt wer­ den.

5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.

1 Art. 981 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 981 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 981 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 981 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 5 Art. 982 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

695

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 9831

4. Vorsorglicher Einspruch

1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befin­ det, so nimmt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom pri­ vatrechtlichen Einspruch Vormerk.

2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüg­ lich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs.

3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs.

4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsre­ gisteramt dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt.

5) Der vorsorgliche Einspruch wird mit Rückzug durch den Einspre­ cher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt.

6) Der Einsprecher hat im Verfahren des vorsorglichen Einspruchs keine weiteren Parteirechte, insbesondere keinen Anspruch auf Akten­ einsicht.

VII. Gebühren2

Art. 9843

1. Grundsatz

1) Für die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorzuneh­ menden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.

2) Die kapitalabhängigen Gebühren betragen: a) für die Neueintragung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktienge­

sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, An­

1 Art. 983 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Sachüberschrift vor Art. 984 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 228. 3 Art. 984 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 228.

696

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

stalt oder eines Treuunternehmens mit einem Kapital von mehr als 200 000 Franken: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr;

b) für die Eintragung von Statutenänderungen, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird und dieses 200 000 Franken überschreitet: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr; bei Kapitalherabsetzungen bei gleichzeitiger Wieder­ erhöhung wird die Gebühr um 50 % herabgesetzt;

c) für die Errichtung öffentlicher Urkunden anlässlich der Errichtung von Aktien- oder Stammkapital sowie bei Kapitalerhöhung oder -herabset­ zung: 1 ‰ des Kapitals bzw. Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrags.

3) Die Regierung kann für die kapitalabhängigen Gebühren nach Abs. 2 mit Verordnung Mindest- und Höchstbeträge festlegen.

4) Für die übrigen Amtshandlungen setzt die Regierung die Gebüh­ ren mit Verordnung fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein.

5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebühren­ erhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.

Art. 984a1

2. Gebührenbefreiung

1) Eintragungen oder Löschungen im Öffentlichkeitsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.

2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, An­ stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiese­ nermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebühren­ pflicht befreit.

1 Art. 984a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 228.

697

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 984b1

3. Gebührenschuldner

1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amts­ handlung verlangt.

2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solida­ risch.

3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.

C. Die Registerbehörde2

Art. 9853

I. Organisation und Aufsicht

Die Organisation und Aufsicht über das Grundbuch- und Öffent­ lichkeitsregisteramt ist im Gesetz über das Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt geregelt.

II. Aufgaben und Pflichten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes4

Art. 9865

1. Prüfungspflicht

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.

2) Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prü­ fen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.

3) Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt von Amtes wegen zu überprüfen.

1 Art. 984b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 228. 2 Sachüberschrift vor Art. 985 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 985 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. Sachüberschrift vor 986 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 986 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nur berechtigt einzuschreiten, wenn diese zum Schutze öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden.

5) In allen übrigen Fällen obliegt die Prüfung auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter.

Art. 9871

2. Ermahnung und Sanktionen

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vor­ geschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.

2) Verletzen die Beteiligten ihre Verfahrenspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt die gesetzlichen Sanktionen zu verhängen.

Art. 9882

3. Datenerhebung

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintra­ gung herbeizuführen.

2) Ferner hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Ein­ tragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.

3) Zu diesem Zweck sind sowohl Gerichts- und Verwaltungsbehörden, als auch die einzelnen Polizeiorgane verpflichtet, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unter­ stützen und ihm insbesondere eintragungspflichtige Tatsachen und Ver­ hältnisse jeder Art anzuzeigen.

4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht die Anzeigepflicht zu; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramtes Beschwerde führen.

1 Art. 987 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 988 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

699

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 9891

4. Einschreiten von Amts wegen

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der: 1. das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Eintragungsverfah­

ren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beur­ kunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder de­ ren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsper­ son oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haf­ tung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;

2. mit oder ohne Täuschungsabsicht für ein im Register eingetragenes Unternehmen eine Firma verwendet, die mit der im Register einge­ tragenen nicht übereinstimmt;

3. für ein im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;

4. in Verbindung mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler oder internationaler Art, wie namentlich Wap­ pen, verwendet, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Natio­ nalität oder Internationalität des Unternehmens eine Täuschung zu bewirken. 2) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann die Einzie­

hung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhand­ lung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbar­ machung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbar­ machung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.

3) Vorbehalten bleibt ausserdem eine allfällige strafrechtliche Verfol­ gung.

1 Art. 989 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63.

700

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 9901

D. Urkundenhinterlegung

1) Beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.

2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.

3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verord­ nung, insbesondere über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungül­ tigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen, über die allfällige Einrichtung spezieller Register, das Verfahren und die zu entrichtenden Gebühren.

Art. 991 bis Art. 1010d2

Aufgehoben

19. Titel

Die Firmen Art. 1011

A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.

1) Die Firma ist der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Öffentlichkeitsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt.

2) Die natürliche Person als Einzelunternehmer kann für den Bereich der Unternehmung unter der Firma vor allen Gerichts- und Verwal­ tungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter oder Beigeladener auftreten.

3) Eingetragene Gesellschaften, Einzelunternehmungen mit beschränk­ ter Haftung3 und eintragspflichtige Verbandspersonen überhaupt können

1 Art. 990 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 991 bis Art. 1010d aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 -

896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

701

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

gemäss dem vorstehenden Absatze nur unter ihrer Firma auftreten, soweit im Gesetze nicht Ausnahmen zugelassen sind.

4) Im Öffentlichkeitsregister eingetragene Gesellschaften, Verbands­ personen, sowie Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung1 und deren Zweigniederlassungen dürfen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur eine Firma führen.

B. Grundsätze für die Firmenbildung

I. Im Allgemeinen

Art. 1012

1. Zulässige Angaben

1) Die Firma darf neben den nach Gesetz erforderlichen nur die ge­ setzlich zulässigen Angaben enthalten.

2) Zusätze als Nebenbestandteile zum Kern der Firma können per­ sönliche Verhältnisse des Firmaträgers, Angaben über den Betriebsgegen­ stand, Nachfolgeverhältnisse, Geschäftsbezeichnungen, Warenzeichen, den Ort der Unternehmung oder Phantasiebezeichnungen zum Ausdruck bringen, sofern sie nicht unwahr, unsittlich oder rechtswidrig sind oder dem unlauteren Wettbewerb dienen.

3) Angaben zu blossen Reklamezwecken in einer Firma und soge­ nannte Untertitel sind unzulässig.

4) In welchen Fällen die Aufnahme von Zusätzen vorgeschrieben ist, beurteilt sich nach den besonderen Vorschriften.

5) Zulässige Abkürzungen von Rechtsformen der Unternehmungen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firma, Verbandspersonen, Einzelunternehmungen mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung dürfen in der Firma nur so erfolgen, dass eine Verwechslung mit einer andern Rechtsform ausgeschlossen ist.

6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den unlauteren Wettbe­ werb kann die Regierung im Verordnungswege bestimmen, welche Zwe­ cke ein Unternehmen verfolgen oder welchen Gegenstand es haben muss, damit es befugt ist, die Bezeichnung "Treuhand", "Fiduzia" oder einen ähnlichen gleichwertigen Ausdruck in der Firma (im Namen) oder in einem Zusatze zu führen.2

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

2 Art. 1012 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

702

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1013

2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz

1) Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Liechtenstein, liechtensteinisch, Staat, Land allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma dürfen in ihr nicht enthalten sein.

2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, allenfalls nach Anhö­ rung der Industrie- und Handelskammer oder der Gewerbe- und Wirt­ schaftskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.1

3) Die gleichen Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf Gemeindebezeichnungen, sofern es sich nicht nur um die Angabe des Ortes der Niederlassung handelt.

4) In der Firma oder in einem Zusatz dürfen die Worte "Rotes Kreuz" nicht erscheinen.

5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung recht­ fertigen.2

Art. 1014

3. Sprache und Schriftzeichen

1) Firmen, deren Hauptsitz sich in Liechtenstein befindet, müssen, sofern die Registerbehörde eine Ausnahme nicht gestattet, in deutscher Sprache eingetragen werden; Zusätze in andern Sprachen sind zulässig.

2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrei­ ben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Ausnahme bewilligt.3

3) Wird eine Firma in mehr als einer Sprache eingetragen, so haben die sprachlich verschiedenen Fassungen inhaltlich möglichst übereinzu­ stimmen.

4) Die Schriftzeichen einer Firma müssen die lateinischen oder deut­ schen sein.

1 Art. 1013 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 2 Art. 1013 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 3 Art. 1014 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

703

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 1015

4. Zweigniederlassungen

1) Die Firma der Zweigniederlassung muss ausser der unveränderten Firma der Hauptniederlassung und deren Ort die ausdrückliche Bezeich­ nung als Zweigniederlassung und den Ort der Zweigniederlassung ent­ halten.

2) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweignieder­ lassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss dieser für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

Art. 1016

5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

1) Eine in dem Öffentlichkeitsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden.

2) Wo die Gefahr einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma besteht, muss ein unterscheidender Zusatz selbst dann gemacht werden, wenn der neue Geschäftsinhaber den gleichen bürgerlichen Namen hat, mit dem die ältere Firma bezeichnet war.

3) Deutlich unterscheidbar ist eine Firma von einer andern im Lande, wenn ihr Unterschied bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist.

4) Zahlen, auch in Worten, bilden keinen deutlich unterscheidbaren Zusatz.

II. Bei den einzelnen Firmen

1. Einzelfirmen

Art. 1017

a) Im Allgemeinen

1) Eine natürliche Person, die ein Unternehmen ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschafters oder Kommanditärs, jedoch mit oder ohne stille Gesellschafter betreibt, darf nur ihren Familiennamen (bürgerlichen Namen), mit oder ohne Vornamen, als Firma führen.1

1 Art. 1017 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 169.

704

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Falls in einer Einzelfirma Vornamen verwendet werden, so ist mindestens ein Vorname auszuschreiben.

3) Eine Einzelfirma kann auch unter Verwendung einer vom Gegen­ stand des Unternehmens entlehnten oder einer sonstigen Bezeichnung gebildet werden, in welchem Falle jeweils der Inhaber mit seinem persön­ lichen Namen der Firma hinzugesetzt werden muss.

4) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesell­ schaftsverhältnis andeutet.

Art. 1018

b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1

1) Die Firma einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung muss entweder neben dem Familiennamen beziehungsweise der Firma des Inhabers oder neben einer dem Gegenstand des Unternehmens ent­ lehnten Sachfirma oder einem Phantasienamen in ihr oder in einem Zu­ satze die Worte "Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung" bezie­ hungsweise, falls von einer natürlichen Person ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, "Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung" in unabgekürzter Form und, wenn in der Firma ein Familien­ name oder eine andere Firma erscheint, einen den Gegenstand der Un­ ternehmung andeutenden Zusatz enthalten.

2) Statt dessen kann jedoch auch, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sachname oder Phantasiename verwendet wird, die Firma so gebildet werden, dass in ihr oder in einem Zusatz die Worte "mit be­ schränkter Haftung" oder "mit Haftungsbeschränkung" oder ein ähnlicher Ausdruck unabgekürzt vorkommt.

2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Be­ zeichnung aufzunehmen oder in einem Zusatze beizufügen.2

3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Bildung einer Einzel­ firma entsprechende Anwendung.

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

2 Art. 1018 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

705

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Firmen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Samtname)

Art. 1019

a) Kollektiv- und Kommanditgesellschaft

1) Die Firma einer Kollektivgesellschaft muss, in der Regel, sofern in dieselbe nicht die Namen (Firmen) sämtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, oder sich nachstehend nicht eine Ausnahme ergibt, den Familien­ namen (die Firma) wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten.

2) Die Firmen von Kommanditgesellschaften müssen, soweit nach­ stehend nicht eine Ausnahme vorgesehen ist, neben dem Namen (Firma) mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters stets einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten.

3) Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.

4) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können auch eine vom Gegenstand der Unternehmung entlehnte oder aus einem Phantasienamen gebildete Firma ohne Beifügung eines Personennamens wählen.

5) In die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einem Zusatz muss in allen Fällen, gleichgültig ob sie neu begründet oder übernommen worden ist, die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft" bezie­ hungsweise "offene Gesellschaft" oder auch, falls sie ein nach kaufmänni­ scher Art geführtes Gewerbe betreibt, "offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" beziehungsweise deren Abkürzungen "OHG" oder "KG" enthalten sein.1

Art. 1020

b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft

1) Die Bildung der Firma einer Kommanditärengesellschaft richtet sich entsprechend den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeich­ nung "Kommanditärengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditisten­ gesellschaft" enthalten sein muss.

2) Die Bildung der Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Kollektiv­ gesellschaft, jedoch mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem

1 Art. 1019 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 257.

706

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Zusatze die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haf­ tung" oder "Offene Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein muss.

3) Soweit im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, finden auf die Firma einer Kommanditärengesellschaft die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und auf die Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung jene über die Kollektivgesellschaft entsprechende Anwendung.

4) Der Gesamtname der Gemeinderschaft ist in Anlehnung an die Vorschriften über die Firma der Kollektivgesellschaft mit der Massgabe zu bilden, dass in ihm oder in einem Zusatze die unabgekürzte Bezeich­ nung "Gemeinderschaft" enthalten sein muss.

Art. 1021

c) Unzulässigkeit der Personennennung

1) Die Namen anderer Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen als der unbeschränkt haftenden Gesellschafter dürfen in die neubegründete Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.

2) Scheidet eine in der Firma genannte Person als Gesellschafter aus, so ist ihr Name in der Firma zu streichen, andernfalls haftet sie unbe­ schränkt weiter.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kommanditären­ gesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und sonstige Ausnahmen des Gesetzes.

Art. 1022

d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person

Wenn eine Person beziehungsweise Firma, deren Namen bezie­ hungsweise Firma in der Firma einer Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten ist, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein, so darf nur mit Einwilligung dieser Person oder ihrer Erben oder sonstiger Ge­ samtrechtsnachfolger ihr Name beziehungsweise ihre Firma in der Ge­ sellschaftsfirma beibehalten werden, soweit nicht das Gesetz selbst Aus­ nahmen vorsieht.

707

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Firmen von Verbandspersonen

Art. 1023

a) Aktiengesellschaften und Genossenschaften

1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabge­ kürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" bezie­ hungsweise bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma entwe­ der die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" beziehungsweise "e.Gen." enthalten.1

2) Sie dürfen insbesondere auch Namen von Personen in die Firma aufnehmen, die mit der Unternehmung in Beziehung stehen.

Art. 1024

b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.

1) Die Firmabildung einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Kom­ manditanteilsgesellschaft beziehungsweise einer Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen erfolgt nach den für die Kommanditgesellschaft be­ stehenden Vorschriften.

2) Das Wort "Kommanditaktiengesellschaft" beziehungsweise "Kom­ manditanteilsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft mit Stamman­ teilen" ist unabgekürzt in die Firma aufzunehmen oder ihr zusätzlich beizufügen.

3) Insbesondere findet die Vorschrift über die Unzulässigkeit der Per­ sonennennung Anwendung.

Art. 1025

c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung

1) Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann je nach Wahl: 1. entweder von dem Gegenstand der Unternehmung entlehnt oder eine

Phantasiebezeichnung sein oder

1 Art. 1023 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352.

708

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. den Namen beziehungsweise die Firma der Gesellschafter oder we­ nigstens eines derselben mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeu­ tenden Zusatz enthalten oder endlich

3. aus einer Verbindung von Gesellschafternamen mit einer Sachbe­ zeichnung bestehen.

2) Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaf­ tern dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Aus­ nahmen zugelassen sind.

3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Be­ zeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haf­ tung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Aus­ druck enthalten sein.1

Art. 1026

d) Anteilsgesellschaften

Die Bildung der Firma einer Anteilsgesellschaft erfolgt nach den für Aktiengesellschaften aufgestellten Vorschriften mit der Massgabe, dass je nach Wahl das Wort "Anteilsgesellschaft" beziehungsweise "Gewerk­ schaft" unabgekürzt in die Firma aufzunehmen ist.

Art. 1027

c) Veränderliches Aktienkapital 2

1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.3

2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.4

1 Art. 1025 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 2 Art. 1027 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. Richtig müsste es

heissen: "e) ..." 3 Art. 1027 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 4 Art. 1027 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 1028

f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen

1) Die Bildung der Firma eines Versicherungsvereines auf Gegensei­ tigkeit oder einer eingetragenen Hilfskasse erfolgt nach den Vorschriften über die Firma einer Genossenschaft.

2) In der Firma selbst oder in einem Zusatz muss die unabgekürzte Bezeichnung "eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" beziehungsweise "eingetragene Hilfskasse" enthalten sein.

Art. 1029

g) Anstalten

1) Die Bildung der Firma einer Anstalt im Sinne dieses Gesetzes er­ folgt nach den für die Firmen der Genossenschaften aufgestellten Vor­ schriften mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Anstalt" stehen muss.

2) Die Firma einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt muss vom Gegen­ stand der Unternehmung entlehnt sein und muss in ihr oder einem Zusat­ ze die Bezeichnung "gemeinwirtschaftliche Anstalt" enthalten.

Art. 1030

h) Einmannverbandspersonen

1) Die Firma einer Einmannverbandsperson wird nach den Vorschrif­ ten derjenigen Verbandsperson, deren Recht auf sie anwendbar ist, wie beispielsweise der Aktiengesellschaft gebildet, jedoch kann sie sich statt dessen auch als "Einmannaktiengesellschaft" oder als "Einmannaktien­ unternehmung" oder "Unternehmung nach Aktiengesellschaftsrecht" bezeichnen und Entsprechendes gilt für die Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung und die Einmannanteilsgesellschaft.

2) Wenn jedoch das Unternehmungskapital beziehungsweise Unter­ nehmungsvermögen nicht in einem oder mehreren Anteilen besteht, so kann sie sich in der Firma oder in einem Zusatz als "Einmannunter­ nehmung" oder "Einmanngesellschaft" oder, wenn der Name einer na­ türlichen Person, ein Sach- oder Phantasiename zur Firmenbildung ver­ wendet wird, einfach als "Unternehmung" bezeichnen.

710

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Bei andern Rechtsformen von Einmannverbandspersonen ist die Firma in entsprechender Weise zu bilden, soweit das Gesetz nicht selbst es anders vorsieht, wie beispielsweise bei Anstalten.

Art. 1031

i) Vereine und Stiftungen

1) Gewöhnliche Vereine und Stiftungen, welche ins Öffentlichkeits­ register eingetragen werden, haben in ihrem Namen oder in einem Zusatze die Worte "Verein" oder "Stiftung" zu enthalten, soweit nicht bei wirt­ schaftlichen Vereinen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Ausnahme gestattet.1

2) Auf die Bildung der Namen der einzutragenden Vereine und Stif­ tungen finden die Vorschriften über zulässige Angaben, nationale oder internationale Bezeichnungen, die Sprache und die Ausschliesslichkeit entsprechende Anwendung.2

Art. 10323

4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen

1) Die in diesem Titel nicht besonders erwähnten Gesellschaften und Verbandspersonen, wie beispielsweise solche nach ausländischem Rechte, bewilligte Verbandspersonen oder Abteilungsverbandspersonen haben mit Genehmigung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes eine Firma in Anlehnung an diejenige Form der Firma derjenigen Gesellschaft oder Verbandsperson zu wählen, der sie ihrer rechtlichen Form nach am nächsten stehen.

2) Die Anführung der Rechtsform in der Firma oder in einem Zusatze kann jedoch nach Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramtes entfallen.

Art. 1032a

5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen4

1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder

1 Art. 1031 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 2 Art. 1031 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 1032 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136. 4 Art. 1032a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechs­ lung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesell­ schaft oder dergleichen hervorrufen darf.1

2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunter­ nehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Ge­ schäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechs­ lung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.2

3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt kann von vorste­ henden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausge­ schlossen ist.3

4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registriertes Fidei­ kommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.4

5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fidei­ kommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.5

III. Erwerb oder Umwandlung einer Unternehmung

1. Erwerb

Art. 1033

a) Im Allgemeinen

1) Wer eine bestehende Unternehmung unter Lebenden oder von To­ des wegen als Ganzes erwirbt, darf für sie die bisher gutgläubig verwen­

1 Art. 1032a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6. 2 Art. 1032a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 3 Art. 1032a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6 und abgeändert durch LGBl. 2000

Nr. 136. 4 Art. 1032a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6. 5 Art. 1032a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

dete Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeu­ tenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben oder die sonstigen Rechtsnachfolger in die Fortführung der Firma mit oder ohne Zusatz ausdrücklich einwilligen.

2) Zur Fortführung der Firma einer Verbandsperson ist mangels an­ derer Statutenbestimmung die Zustimmung des obersten Organs, bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaft aller Gesellschafter und, falls der Inhaber der Firma in Konkurs gefallen ist, der Konkursverwaltung, und, wenn in letzterem Falle ein bürgerlicher Name in der Firma erscheint, auch die Zustimmung des Inhabers dieses Namens erforderlich.

3) Das Erfordernis der Einwilligung entfällt, wenn der Erwerber Allein­ erbe ist, oder wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, dass der die Unternehmung fortführende Miterbe oder Vermächtnisnehmer die alte Firma beibehalten darf.

4) Der Erwerber darf, wenn die Übertragung der Firma selbst nicht beschränkt ist, diese nur mit der Unternehmung weiterveräussern oder einem Dritten zu treuen Händen übertragen.

Art. 1034

b) Art der Fortführung

1) Geht eine eingetragene Gesellschaft, eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1 oder eine eingetragene Verbandsperson auf einen Einzelunternehmer als natürliche Person, der die unbeschränkte Haftung übernimmt, über, so muss der übernommenen Firma der Name des Übernehmers beigefügt und die Bezeichnung Aktiengesellschaft, Kom­ manditaktiengesellschaft und dergleichen weggelassen werden, sofern nicht in anderer Weise ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt oder die übernommene Unternehmung als Einzelunterneh­ mung mit beschränkter Haftung2 oder als Einmanngesellschaft weiter betrieben wird.

2) Ist der Erwerber eine eingetragene Gesellschaft oder Verbandsper­ son oder eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung3, so ist der alten Firma ein die Gesellschafts- oder Verbandspersonform beziehungs­

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

2 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

3 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

weise ein die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1 andeutender Zusatz beizufügen und es sind die diesem Zusatz wider­ sprechenden Bestandteile der alten Firma zu streichen.

3) Der Erwerber darf den Umfang der Unternehmung erweitern, ver­ ringern oder auf andere Gegenstände ausdehnen, oder sie allmählich umgestalten.

4) Erwirbt jemand mit dem Recht der Firmafortführung zwei Ge­ schäfte, die fortbetrieben werden wollen, so ist es zulässig, die Firmen beider Geschäfte unter deren Vereinigung zu einer einheitlichen Firma beizubehalten.

5) Hat der Erwerber die ihm mitübertragene Firma im Öffentlich­ keitsregister löschen und eine neue Firma eintragen lassen, so darf er nachträglich die ihm übertragene Firma nicht wiederaufnehmen.

Art. 1035

c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen

1) Wird eine Unternehmung auf Grund einer Nutzniessung, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden die vorausgehenden Artikel entsprechende Anwendung.

2) Ist der Übernehmer gemäss den bestehenden Vorschriften für die Dauer des Rechtsverhältnisses als Inhaber ins Öffentlichkeitsregister eingetragen, so ist nach dessen Beendigung der frühere Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Art. 1036

d) Zweigniederlassungen

Bei Veräusserung, Verpachtung, Belastung mit Nutzniessung oder ähnlichen Rechtsverhältnissen einer Zweigniederlassung finden die vo­ rausgehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Art. 1037

2. Umwandlung

1) Die bisherige Firma darf weitergeführt werden:

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

1. mit einem entsprechenden, die Gesellschaftsform andeutenden Zu­ satz, wenn in eine bestehende Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1 ein Gesellschafter aufgenommen und diese dadurch in eine Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft um­ gewandelt wird, oder

2. ohne Zusatz, wenn in eine bestehende Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt, endlich

3. mit einem Zusatz "Einzelunternehmung mit unbeschränkter Haf­ tung", wenn aus einer vorerwähnten Gesellschaft ein Gesellschafter austritt und unter der Gesellschaftsfirma die Unternehmung von einem unbeschränkt haftenden Einzelnen weitergeführt wird.

2) Bei Umwandlung anderer Art, wie einer Einzelfirma, einer Kollek­ tiv-, Kommandit- oder Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft in eine andere Gesellschaft oder andere Verbandsperson darf die bisherige Firma in die Firma der neuen Verbandsperson oder Gesellschaft, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung2 aufgenommen werden, wenn der bisherigen Firma die neue Unternehmungsform in einem das Nachfolgeverhältnis deutlich unter­ scheidbaren Zusatze unabgekürzt beigefügt wird, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder dergleichen, wobei immerhin nach den Vorschriften über die Art der Fortführung einer übernommenen Firma die Rechts­ form der letzteren weggelassen werden muss.

Art. 1038

3. Gemeinsame Bestimmungen

1) Soweit nicht vorausgehend etwas anderes bestimmt ist, oder soweit durch die Weiterführung der alten, wenn auch geänderten Firma nach Ermessen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes Irrtümer und Missverständnisse in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden könn­ ten, muss eine Firma, die infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Tatsachen entspricht, so geändert werden, dass sie den geänderten Verhältnissen entspricht, wie bei Änderung des Gegenstandes des Unter­ nehmens.3

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

2 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

3 Art. 1038 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Firmenzusätze müssen weggelassen oder geändert werden, wenn sie infolge Änderung des Betriebes oder aus anderen Gründen den tat­ sächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, es wäre denn, dass die Zusätze ihrem Inhalte nach deutlich auf ein früheres Verhältnis hinweisen.

Art. 1039

IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahren

1) Wenn im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses das gesamte Unternehmen ergriffen wird, so unterliegt einem solchen Ver­ fahren auch die Firma.

2) Wenn in der Firma der bürgerliche Name des Schuldners enthalten ist, so bedarf es seiner Zustimmung zur Veräusserung der Firma.

Art. 1040

V. Änderung des bürgerlichen Namens

In allen Fällen kann die bisherige Firma beibehalten werden, wenn der bürgerliche Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters sich von Gesetzes wegen ändert.

Art. 1041

VI. Firmazeichnung

1) Die Zeichnung der Firma gegenüber Dritten erfolgt bei der Einzel­ firma, wenn sie aus dem persönlichen Namen gebildet ist, durch deren handschriftliche Zeichnung.

2) Bei der Einzelfirma, bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung1 und bei der Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditären­ gesellschaft kann die Unterzeichnung statt dessen in der Weise erfolgen, dass der Zeichnende dem Wortlaute der von wem immer beigesetzten Firma seine eigenhändige Unterschrift beifügt.

3) Wenn jedoch die Firma eine Sachfirma ist oder in derselben die Firma einer andern Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesell­ schaft oder einer Verbandsperson enthalten ist, so muss sie in der gleichen Weise folgen.

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

716

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Für Verbandspersonen bleiben die besonderen Vorschriften vorbe­ halten.

5) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat die Zeich­ nung für das Öffentlichkeitsregister in allen bezüglichen Sprachen zu erfolgen.

6) In der Firma enthaltene, nicht abgekürzte Worte, wie namentlich Vornamen und dergleichen, dürfen bei der Zeichnung nicht abgekürzt werden.

VII. Schutz der Firma, Telegrammadresse und Firmaabkürzung

Art. 1042

1. Im Allgemeinen

1) Die tatsächlich nicht erloschene Firma, die gemäss den Vorschriften dieses Titels in das Öffentlichkeitsregister eingetragen ist, steht dem gut­ gläubig Berechtigten gegenüber einem bisher Nichteingetragenen zu ausschliesslichem Gebrauch zu.

2) Sind in einem gegebenen Zeitpunkt zwei nicht deutlich unter­ scheidbare Firmen angemeldet oder eingetragen, so hat die früher ange­ meldete Firma den Vorzug, in den übrigen Fällen entscheidet das Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt für seinen Bereich nach seinem Ermessen.1

3) Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma, Telegramm­ adresse oder Firmaabkürzung beeinträchtigt wird, kann nach den Vor­ schriften über den Schutz der Persönlichkeit seine Ansprüche geltend machen.

4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb, Marken und dergleichen und besondere Vereinbarungen.

Art. 1043

2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch

1) Bei schuldloser, widerrechtlicher Verwendung der Firma, deren Abkürzung und der Telegrammadresse, sowie wenn der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist, besteht für den geschädigten Firmainhaber ein

1 Art. 1042 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

717

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Anspruch auf Herausgabe des auf Kosten des Beeinträchtigten erzielten Gewinnes (Bereicherung), innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren seit der Verwendung.

2) Wer durch den unbefugten Gebrauch absichtlich beeinträchtigt wird, kann ausserdem Ersatz des Schadens und statt oder neben der Ge­ nugtuung Auskunfterteilung, Rechnungslegung und die Herausgabe des erzielten Gewinnes (Eingriffserwerbes) verlangen.

Art. 1044

C. Internationales Recht

1) Die Firmen, ihre Abkürzung und die Telegrammadressen auslän­ discher Unternehmungen und von inländischen Filialen ausländischer Unternehmungen werden im Inlande in der Gestalt anerkannt und ge­ schützt, wie sie dem Rechte des Wohnsitzes des Einzelunternehmens oder des Sitzes von Gesellschaften und Verbandspersonen entsprechen, selbst wenn sie mit dem inländischen Rechte nicht übereinstimmen.

2) Gegen die unbefugte Verwendung einer inländischen Firma im Auslande durch eine Person, Firma oder Verbandsperson, welche im Inlande ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Filiale haben, kann der Schutz der Firma, ihrer Abkürzung oder der Telegrammadresse nach liechtenstei­ nischem Rechte und beim Landgerichte geltend gemacht werden.

3) Vorbehalten bleiben jedoch zwingende Vorschriften, wie über natio­ nale Bezeichnungen, über Verhinderung der Täuschung und dergleichen.

4) Eine solche Firma, Abkürzung oder Telegrammadresse geniesst den Schutz als Warenzeichen im Inlande nur, wenn er ihr sowohl nach inländischem als auch nach dem Rechte des Wohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens zukommt.

Art. 1044a1

D. Nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen

1) Auf im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen über das Firmenrecht nach Massgabe der im Öffent­ lichkeitsregister eingetragenen Stiftungen sinngemäss Anwendung.

2) Kann der Name einer nicht eingetragenen Stiftung nicht deutlich von einer im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Firma unterschieden

1 Art. 1044a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38.

718

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

werden, so ist der Letzteren unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung der Vorzug zu geben.

20. Titel

Rechnungslegung1

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung2

Art. 1045

A. Rechnungslegungspflicht3

1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister ein­ tragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.4

2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaf­ ten mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kom­ manditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.5

B. Geschäftsbücher, Inventar6

Art. 10467

I. Geschäftsbücher

1) Die Geschäftsbücher müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermit­

1 Überschrift vor Art. 1045 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Überschrift vor Art. 1045 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1045 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1045 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63. 5 Art. 1045 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Sachüberschrift vor Art. 1046 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 1046 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

719

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

teln können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

2) Bei der Führung der Geschäftsbücher und bei den sonst erforder­ lichen Aufzeichnungen ist eine lebende Sprache zu verwenden. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig feststehen.

3) Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforder­ lichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und ge­ ordnet vorgenommen werden.

4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Art. 1046bis1

Aufgehoben

Art. 10472

II. Inventar

Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Öffentlichkeitsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.

1 Art. 1046bis aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1047 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

720

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

C. Jahresrechnung1

I. Allgemeine Vorschriften zur Jahresrechnung2

Art. 10483

1. Bestandteile

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Öffentlichkeitsre­ gister eine Bilanz und sodann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

2) Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.

3) Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten. In be­ gründeten Fällen, insbesondere in Bezug auf das erste Geschäftsjahr oder bei der Änderung des Bilanzstichtages, darf das Geschäftsjahr auch bis maximal 18 Monate dauern.

Art. 1049

2. Sprache und Währungseinheit4

1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.5

2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmän­ nischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in englischer, französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierba­ ren Fremdwährung aufstellen.6

3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.7

1 Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 1048 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1048 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1049 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1049 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1049 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 352. 7 Art. 1049 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

721

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

II. Ordnungsmässige Rechnungslegung; Gliederung; Bewertung; Anhang1

Art. 10502

1. Ordnungsmässige Rechnungslegung

1) Die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung zu erstellen.

2) Sie muss klar, übersichtlich und vollständig sein. Sie hat sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungs­ abgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

Art. 10513

2. Gliederung

1) Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven, die Erfolgsrechnung hat das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträ­ gen zum Ausdruck zu bringen.

2) Die Bilanz weist das Umlauf- und das Anlagevermögen, das Fremd- und das Eigenkapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten aus.

3) Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung massgebend.

4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

1 Sachüberschrift vor Art. 1050 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1050 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1051 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

722

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Bewertung1

Art. 10522

a) Allgemeine Vorschriften

1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren; sind diese höher als der am Bi­ lanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend.

2) Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu bilan­ zieren; das Eigenkapital ist zum Nennbetrag bzw. mindestens zu seinem historischen Wert zu bilanzieren.

3) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind. Darüber hinausgehende, durch zusätzliche Abschreibungen, Wertberich­ tigungen und Rückstellungen gebildete stille Reserven sind zulässig.

Art. 10533

b) Aktivierbare Kosten

Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbe­ triebes sowie Forschungs- und Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden; sie sind, vom Zeitpunkt ihrer Aktivierung an gerechnet, inner­ halb von fünf Jahren abzuschreiben.

Art. 10544

c) Geschäfts- oder Firmenwert

Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag ange­ setzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens be­ wirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes darf planmässig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraus­ sichtlich genutzt wird.

1 Sachüberschrift vor Art. 1052 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1052 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1053 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1054 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

723

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 10551

4. Anhang

Der Anhang hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und

Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten; 2. die Brandversicherungswerte der Sachanlagen.

Art. 10562

III. Unterzeichnung

Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen die­ ses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personenge­ sellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltung betrauten Personen zu unterzeichnen.

D. Weitere Pflichten3

Art. 10574

I. Offenlegungspflicht

Wenn Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben wurden oder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die Jahresrechnung nach der Abnahme durch das oberste Organ zusammen mit dem Prüfungsbericht entweder in den amtlichen Publikationsorga­ nen zu veröffentlichen oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit Ab­ nahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, sofern diese Unterlagen nicht gemäss Art. 1122 ff. offengelegt werden müssen.

1 Art. 1055 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1056 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Sachüberschrift vor Art. 1057 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1057 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

724

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 10581

II. Prüfungs- und Reviewpflicht

1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von Ge­ sellschaften im Sinne des Art. 1063, ausgenommen solche die gemäss Art. 1064 als kleine Gesellschaften anzusehen sind, sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen (Abschluss­ prüfung). Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbe­ richt und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsgesellschaft auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahres­ rechnung steht oder nicht.

2) Soweit bei Unternehmen, die nicht einer Prüfungspflicht im Sinne des Abs. 1 unterliegen, eine Jahresrechnung aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, ist durch einen Revisor oder ein Revi­ sionsunternehmen eine prüferische Durchsicht durchzuführen (Review). Sofern aufgrund der Bestimmungen für diese Unternehmen auch ein Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Revisor oder das Revisionsun­ ternehmen auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht oder nicht.

3) Personengesellschaften haben die Unterlagen gemäss Abs. 2 nur dann durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen einer prüferi­ schen Durchsicht (Review) unterziehen zu lassen, wenn sie gemäss den Bestimmungen dieses Titels offengelegt werden müssen.

4) Die Durchführung eines Reviews hat nach von den zuständigen berufsständischen Organisationen zu erlassenden Standards zu erfolgen.

Art. 10592

III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren.

2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind schriftlich und

1 Art. 1058 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7. 2 Art. 1059 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

725

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

unterzeichnet aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungs­ belege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäfts­ vorfällen gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraus­ setzungen.

3) Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäfts­ bücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjah­ res, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungs­ belege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.

Art. 10601

IV. Vorlagepflicht

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

2) Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Ge­ schäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbe­ wahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, welche die Vorlage verlan­ gen kann, anordnen, dass: 1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden

können; oder 2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar ge­

macht werden können.

3) Die Geschäftsbücher können weder auf dem Wege der Zwangsvoll­ streckung noch des Konkurses verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung un­ entbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

1 Art. 1060 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38.

726

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1061

V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher1

1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorge­ legt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allen­ falls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeigneten­ falls ein Auszug anzufertigen.2

2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur inso­ weit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.3

3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Ausserstreitverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.4

Art. 10625

E. Strafbestimmungen

Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der in diesem Titel vorgesehenen Pflichten.

Art. 1062a

F. Internationales Recht6

1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.7

2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.8

1 Art. 1061 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 1061 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 3 Art. 1061 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 4 Art. 1061 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38 und LGBl. 2010 Nr. 454. 5 Art. 1062 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1062a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 1062a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 8 Art. 1062a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

727

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Fra­ ge kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Ge­ setz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Ausserstreitverfah­ ren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.1

2. Abschnitt

Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen2

1. Unterabschnitt

Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)3

Art. 10634

A. Geltungsbereich

1) Die ergänzenden Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Gesell­ schaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditak­ tiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2) Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für die Kollektivgesell­ schaft und die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Abs. 1 oder Gesell­ schaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterlie­ gen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Abs. 1 ver­ gleichbar ist. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren unbeschränkt haf­ tende Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 sind. Die ergän­ zenden Vorschriften gelten auch für Kollektiv- und Kommanditgesell­ schaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kollek­ tiv- oder Kommanditgesellschaften im Sinne von Satz 1 sind.

Art. 1063bis5

Aufgehoben

1 Art. 1062a Abs. 3 eingefügt und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Überschrift vor Art. 1063 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1063 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1063bis aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 279.

728

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1064

B. Umschreibung der Grössenklassen1

1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nach­ stehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 7.5 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme; 2. 15 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im

dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr; 3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Ar­

beitnehmer.2

2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 30 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme; 2. 60 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im

dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr; 3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer.3

3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.4

4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.5

5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.6

1 Art. 1064 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1064 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224. 3 Art. 1064 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224. 4 Art. 1064 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1064 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1064 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

729

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

C. Allgemeine Vorschriften zum Geschäftsbericht1

Art. 1065

I. Bestandteile2

1) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben einen Geschäftsbe­ richt zu erstellen.3

2) Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die eine Einheit bilden, und dem Jahresbericht zusammen.4

3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jah­ resbericht zu erstellen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.5

Art. 10666

II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild

1) Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen ent­ sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesell­ schaft zu vermitteln.

2) Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne von Abs. 1 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.

3) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Abs. 1 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.

1 Sachüberschrift vor Art. 1065 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1065 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1065 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1065 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1065 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 6 Art. 1066 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

730

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

D. Gliederung1

Art. 10672

I. Allgemeine Grundsätze

1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der auf­ einanderfolgenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abwei­ chungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang an­ zugeben und zu begründen.

2) In der Bilanz sowie in der Erfolgsrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Po­ sten der Bilanz, ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Po­ sten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Jahresrechnung erforderlich ist. Eigene Aktien oder Anteile sowie Antei­ le an verbundenen Unternehmen dürfen nur unter den dafür vorgesehe­ nen Posten ausgewiesen werden.

4) In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung sind die Posten, die in den Gliederungsschemata vorgesehen sind, gesondert und in der angege­ benen Reihenfolge auszuweisen. Eine weitere Untergliederung der Pos­ ten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu be­ achten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

5) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Ziffern versehe­ nen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen der Besonderheiten der Gesellschaft zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Bilanz und Erfolgsrechnung erforderlich ist.

6) Die mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn 1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsäch­

lichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne von Art. 1066 nicht erheblich ist, oder

1 Sachüberschrift vor Art. 1067 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1067 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

731

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

7) Ein Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vor­ hergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

II. Bilanz1

Art. 1068

1. Gliederungsschemata2

1) Die Bilanz kann in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden.3

2) Bei der Aufstellung in Kontoform sind auszuweisen:

Aktiven A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Anlagewerte 1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Ge­

schäftsbetriebes 2. Forschungs- und Entwicklungskosten 3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche

Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden 4. Geschäfts- oder Firmenwert 5. Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen 1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche

Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken

2. Technische Anlagen und Maschinen

1 Sachüberschrift vor Art. 1068 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1068 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1068 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

732

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­

gungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. Sonstige Ausleihungen 7. Eigene Aktien oder Anteile

B. Umlaufvermögen I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse und Waren 4. Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­

gungsverhältnis besteht 4. Sonstige Forderungen

III. Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Eigene Aktien oder Anteile 3. Sonstige Wertpapiere

IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassen­ bestand

C. Rechnungsabgrenzungsposten

733

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Passiven A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalreserven III. Gewinnreserven

1. Gesetzliche Reserve 2. Reserve für eigene Aktien oder Anteile 3. Statutarische Reserven 4. Sonstige Reserven

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresgewinn/Jahresverlust

B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten 1. Anleihen, davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus Wechseln 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht 8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus

Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Si­ cherheit

D. Rechnungsabgrenzungsposten1

1 Art. 1068 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

734

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Bei der Aufstellung in Staffelform sind auszuweisen: A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Anlagewerte 1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Ge­

schäftsbetriebes 2. Forschungs- und Entwicklungskosten 3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche

Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden 4. Geschäfts- oder Firmenwert 5. Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen 1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche

Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken

2. Technische Anlagen und Maschinen 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­

gungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. Sonstige Ausleihungen 7. Eigene Aktien oder Anteile

B. Umlaufvermögen I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse und Waren 4. Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

735

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­ gungsverhältnis besteht

4. Sonstige Forderungen III. Wertpapiere

1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Eigene Aktien oder Anteile 3. Sonstige Wertpapiere

IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassen­ bestand

C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten D. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

1. Anleihen, davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus Wechseln 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Betei­

ligungsverhältnis besteht 8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern

und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit E. Umlaufvermögen (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgren­

zungsposten), das die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr übersteigt

F. Gesamtbetrag des Vermögens (einschliesslich der aktiven Rechnungs­ abgrenzungsposten) nach Abzug der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

G. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr 1. Anleihen, davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken 3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus Wechseln

736

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Betei­

ligungsverhältnis besteht 8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern

und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit H. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen

I. Passive Rechnungsabgrenzungsposten K. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalreserven III. Gewinnreserven

1. Gesetzliche Reserve 2. Reserve für eigene Aktien oder Anteile 3. Statutarische Reserven 4. Sonstige Reserven

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag V. Jahresgewinn/Jahresverlust1

4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Dieses Wahlrecht darf von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregel­ ten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.2

1 Art. 1068 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1068 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

737

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz1

Art. 10692

a) Bilanz nach Gewinnverwendung

Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahres­ ergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Gewinnvor­ trag/Verlustvortrag" und "Jahresgewinn/Jahresverlust" der Posten "Bilanz­ gewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

Art. 10703

b) Anlagespiegel

In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Pos­ ten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Ab­ schreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Ab­ schreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliede­ rung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

Art. 10714

c) Forderungen und Verbindlichkeiten

1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. zu vermerken.

2) Bei Anwendung von Art. 1068 Abs. 2 ist bei jedem gesondert aus­ gewiesenen Posten der Verbindlichkeiten und für diese Posten insgesamt zu vermerken, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr enthalten sind.

1 Sachüberschrift vor Art. 1069 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1069 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1070 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1071 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

738

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 10721

d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre

Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Ge­ schäftsbetriebes oder Forschungs- und Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnre­ serven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvor­ trages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.

Art. 10732

e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen

1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten.

2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidie­ rungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunter­ nehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunter­ nehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunter­ nehmen des obersten Mutterunternehmens.

Art. 10743

f) Eigenkapital

1) Das gezeichnete Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichne­ te Kapital sind vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem

1 Art. 1072 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1073 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1074 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

739

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist ausserdem der einge­ forderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen ge­ sondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

2) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach Art. 151 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalherabsetzung abzusetzen. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von eigenen Anteilen gemäss vorstehendem Satz abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihrem Kaufpreis mit dem Posten "Sonstige Reserven" zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

3) Als Kapitalreserve sind auszuweisen: 1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschliesslich von Be­

zugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;

2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;

3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter mit oder ohne Ge­ währung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten.

4) Als Gewinnreserven dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende ge­ setzliche und statutarische Reserven, die Reserve für eigene Aktien oder Anteile und sonstige Gewinnreserven.

5) In die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist der Betrag einzu­ stellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Aktien oder Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Reserve darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien oder Anteile ausgegeben, veräussert oder eingezogen werden oder soweit auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Reserve, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnreserven gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist auch für Aktien oder Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.

740

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1075

g) Rückstellungen1

1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Ein­ tritts unbestimmt sind.2

2) Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeit­ punktes ihres Eintritts unbestimmt sind.3

3) Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.4

Art. 10765

h) Rechnungsabgrenzungsposten

1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Bi­ lanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Erträge, die erst nach dem Bilanz­ stichtag fällig werden.

2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag, wel­ che erst nach diesem Tag zu Ausgaben führen.

3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der er­ haltene Betrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgren­ zungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Er ist in der Bi­ lanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der Unter­ schiedsbetrag ist durch planmässige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

1 Art. 1075 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1075 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1075 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1075 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 5 Art. 1076 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

741

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 10771

i) Steuerabgrenzung

1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurech­ nende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Ge­ schäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstellung ist auf­ zulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraus­ sichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurech­ nende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vor­ schriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergeb­ nis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgen­ der Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinn­ reserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlust­ vortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussicht­ lich nicht mehr zu rechnen ist. Wird ein solcher Posten nicht gebildet, ist der Betrag im Anhang anzugeben und zu erläutern.

1 Art. 1077 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

742

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Erfolgsrechnung1

Art. 10782

1. Gliederung im Allgemeinen

Die Erfolgsrechnung ist in Konto- oder Staffelform entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.

Art. 1079

2. Gliederungsschemata für die Kontoform3

1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in Kontoform sind auszuweisen: A. Aufwendungen

1. Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeug­ nissen

2. Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für

bezogene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

3. Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung

und für Unterstützung, davon für Altersversorgung 4. Abschreibungen und Wertberichtigungen:

a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit

diese die in der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten

5. Sonstige betriebliche Aufwendungen 6. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf

Wertpapiere des Umlaufvermögens

1 Sachüberschrift vor Art. 1078 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1078 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1079 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

743

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Un­ ternehmen

8. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 9. Ausserordentliche Aufwendungen 10. Ertragssteuern 11. Sonstige Steuern 12. Jahresgewinn

B. Erträge 1. Nettoumsatzerlöse 2. Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 4. Sonstige betriebliche Erträge 5. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 6. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanz­

anlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen

Unternehmen 8. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 9. Ausserordentliche Erträge 10. Jahresverlust

Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten A.1 und A.2 sowie die Posten B.1 bis B.4 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohertrag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zu­ sammenfassen.1

2) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in Kontoform sind auszuweisen: A. Aufwendungen

1. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichti­ gungen)

2. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertbe­ richtigungen)

1 Art. 1079 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

744

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibun­ gen und Wertberichtigungen)

4. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Un­ ternehmen

6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 7. Ausserordentliche Aufwendungen 8. Ertragssteuern 9. Sonstige Steuern 10. Jahresgewinn

B. Erträge 1. Nettoumsatzerlöse 2. Sonstige betriebliche Erträge 3. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 4. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanz­

anlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 5. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen

Unternehmen 6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 7. Ausserordentliche Erträge 8. Jahresverlust

Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten A.1, B.1 und B.2 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Roher­ trag" oder gegebenenfalls "Rohaufwand" zusammenfassen.1

3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richt­ linie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.2

1 Art. 1079 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

2 Art. 1079 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

745

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 1080

3. Gliederungsschemata für die Staffelform1

1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in Staffelform sind auszuweisen: 1. Nettoumsatzerlöse 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfer­

tigen Erzeugnissen 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 4. Sonstige betriebliche Erträge 5. Materialaufwand:

a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezo­ gene Waren

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 6. Personalaufwand:

a) Löhne und Gehälter b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und

für Unterstützung, davon für Altersversorgung 7. Abschreibungen und Wertberichtigungen:

a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese

die in der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzan­

lagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unter­

nehmen 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf

Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unter­

nehmen

1 Art. 1080 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

746

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 15. Ausserordentliche Erträge 16. Ausserordentliche Aufwendungen 17. Ausserordentliches Ergebnis 18. Ertragssteuern 19. Sonstige Steuern 20. Jahresgewinn/Jahresverlust Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.1

2) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in Staffelform sind auszuweisen: 1. Nettoumsatzerlöse 2. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten

Leistungen (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichti­ gungen)

3. Bruttoergebnis vom Umsatz 4. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberich­

tigungen) 5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen

und Wertberichtigungen) 6. Sonstige betriebliche Erträge 7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 8. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanla­

gevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unter­

nehmen 10. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf

Wertpapiere des Umlaufvermögens 11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unter­

nehmen 12. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 13. Ausserordentliche Erträge

1 Art. 1080 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

747

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

14. Ausserordentliche Aufwendungen 15. Ausserordentliches Ergebnis 16. Ertragssteuern 17. Sonstige Steuern 18. Jahresgewinn/Jahresverlust Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergeb­ nis" zusammenfassen.1

3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 1 Schlusssatz und Abs. 2 Schlusssatz dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richt­ linie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.2

4. Vorschriften zu einzelnen Posten der Erfolgsrechnung3

Art. 10814

a) Nettoumsatzerlöse

Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer auszuweisen.

Art. 10825

b) Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen

Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils geson­ dert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

1 Art. 1080 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

2 Art. 1080 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 3 Sachüberschrift vor Art. 1081 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1081 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1082 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

748

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 10831

c) Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen

Unter den Posten "Ausserordentliche Erträge" und "Ausserordent­ liche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Er­ tragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Gleiches gilt für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurech­ nen sind.

E. Bewertung2

Art. 1084

I. Allgemeine Grundsätze3

1) Bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten gilt insbesondere Folgendes:4

1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.5

2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätig­ keit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gege­ benheiten entgegenstehen.6

3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.7

4. Bei der Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten; na­ mentlich müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die bis zum Bi­ lanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; zusätzlich dürfen alle voraussehbaren Risi­ ken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verlu­

1 Art. 1083 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 1084 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1084 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1084 Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

ste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu be­ rücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind.1

5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in der Jahresrech­ nung zu berücksichtigen.2

6. In der Anwendung der Bewertungsmethoden soll Stetigkeit bestehen.3

2) Von den Grundsätzen des Abs. 1 darf nur in begründeten Aus­ nahmefällen abgewichen werden.4

Art. 10855

II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertbe­ richtigungen nach den Abs. 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Ge­ genleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstel­ lungen nur in Höhe des notwendigen Betrags anzusetzen.

2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nut­ zung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungsko­ sten um planmässige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich ge­ nutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausserplanmässige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermö­ gens dürfen ausserdem ausserplanmässige Abschreibungen vorgenom­ men werden, um diese Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

1 Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1084 Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1084 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1085 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

750

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertbe­ richtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzuset­ zen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag er­ gibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermö­ gensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Ausserdem dürfen Wertberichtigungen vorgenom­ men werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände aufgrund von Wertschwan­ kungen geändert werden muss. Die Wertberichtigungen sind in der Bi­ lanz von den betreffenden Vermögensgegenständen offen abzusetzen oder im Anhang auszuweisen.

4) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sin- ne von Art. 1052 Abs. 3 Satz 2 dürfen nicht vorgenommen werden.

Art. 10861

III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen

1) Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen auch vorgenom­ men werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufver­ mögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuer­ rechtlich zulässigen Abschreibung oder Wertberichtigung beruht.

2) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr allein nach steuer­ rechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen und Wertbe­ richtigungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ergibt, und hinreichend zu begründen.

Art. 10872

IV. Anschaffungskosten

1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebs­ bereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

1 Art. 1086 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1087 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

751

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

3) Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Art. 10881

V. Herstellungskosten

1) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, für seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die einem einzelnen Vermögensgegenstand unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungskosten sowie die Sonderkosten der Fertigung.

2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemes­ sene Teile der einem einzelnen Vermögensgegenstand nur mittelbar zure­ chenbaren Material-, Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten einge­ rechnet werden; diese Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskos­ ten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, so­ weit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gel- ten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.

Art. 10892

VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren

1) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vor­ ratsvermögens sowie aller beweglichen Vermögensgegenstände einschliess­ lich der Wertpapiere darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zu­ letzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräussert worden sind; zulässig ist auch die Bewertung zu gewogenen Durchschnittswerten.

1 Art. 1088 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1089 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

752

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen, wenn sie regelmässig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Grösse, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.

Art. 10901

VII. Wertaufholungsgebot

1) Werden bei Vermögensgegenständen Abschreibungen und Wertbe­ richtigungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder Art. 1085 Abs. 3 oder Art. 1086 Abs. 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäfts­ jahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibungen und Wertberichtigungen im Umfang der Werter­ höhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Wertberichti­ gungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

2) Von der Zuschreibung nach Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.

3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrecht­ lichen Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinrei­ chend zu begründen.

F. Anhang2

Art. 10913

I. Im Allgemeinen

1) In den Anhang sind ausser den Angaben gemäss Art. 1055 Bst. b diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Erfolgsrechnung aufgenommen wurden.

1 Art. 1090 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 1091 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1091 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

753

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) Im Anhang müssen 1. die auf die Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung angewandten

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden; 2. die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die

bei der Erstellung der Jahresrechnung verwendete ausländische Wäh­ rungseinheit angegeben werden, soweit die Jahresrechnung Posten ent­ hält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lau­ ten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;

3. Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (Art. 1084 Abs. 2) sowie von Bilanzierungsmethoden angegeben und begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Er­ tragslage ist gesondert darzustellen;

4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach Art. 1089 die Unter­ schiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe angegeben werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung aufgrund des letzten vor dem Bilanzstichtag bekannten Börsenkurses oder Markt­ preises einen erheblichen Unterschied aufweist;

5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden;

6. alle Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und weiteren Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach den Arten der Verpflichtungen und unter Angabe der gewährten dinglichen Sicher­ heiten, angegeben werden. Bestehen diese Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so ist dies gesondert anzugeben;

7. die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quoten­ aktien) der Aktien und Partizipationsscheine jeder Gattung angegeben werden, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; da­ von sind Aktien und Partizipationsscheine, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder im Rahmen einer genehmigten Kapital­ erhöhung im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert an­ zugeben;

8. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen, angegeben werden;

9. Genussrechte, Rechte aus Verlustscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Ge­ schäftsjahr neu entstandenen Rechte angegeben werden.

754

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1092

II. Sonstige Pflichtangaben1

Ferner sind im Anhang anzugeben: 1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten

a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren,

b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;2

2. die Aufgliederung der in Ziff. 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungssche­ ma, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;3

3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert anzugeben;4

4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Be­ rücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Dienst­ leistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;5

5. in Ergänzung der Angaben nach Art. 1086 Abs. 2 und Art. 1090 Abs. 3 das Ausmass, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflusst wurde, dass bei Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 aufgrund steuerrecht­ licher Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden; ferner das Ausmass erheblicher künftiger Belastungen, die sich aus einer sol­ chen Bewertung ergeben;6

1 Art. 1092 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1092 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1092 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1092 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 5 Art. 1092 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1092 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

755

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

6. in welchem Umfang die Ertragssteuern das Ergebnis der gewöhn­ lichen Geschäftstätigkeit und das ausserordentliche Ergebnis belas­ ten;1

7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftig­ ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, getrennt nach Gruppen;2

8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1079 Abs. 2 und Art. 1080 Abs. 2) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. A.3 bzw. Art. 1080 Abs. 1 Ziff. 6;3

9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge

(Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsent­ schädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleis­ tungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzu­ rechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weite­ ren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner Jahresrechnung angegeben worden sind;

b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenen­ bezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen anzugeben;

c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zins­ sätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;

d) die Angaben gemäss Bst. a und b brauchen nicht gemacht zu wer­ den, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines bestimm­ ten Mitgliedes dieser Organe feststellen lassen;4

1 Art. 1092 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1092 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1092 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1092 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

756

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsli­ ste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;1

11. die Erläuterung von Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen wer­ den, aber einen nicht unerheblichen Umfang haben;2

12. bei Anwendung des Art. 1054 Satz 2 die Gründe für die planmässige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts;3

13. die Erläuterung des Inhalts der Posten "Aufwendungen für die Er­ richtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" und "Forschungs- und Entwicklungskosten";4

14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unterneh­ men aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese er­ hältlich sind.5

15. in Ergänzung der Angaben nach Ziff. 3 die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern: a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren,

wesentlich sind; und b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurtei­

lung der Finanzlage notwendig ist;6

1 Art. 1092 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1092 Ziff. 11 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1092 Ziff. 12 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1092 Ziff. 13 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1092 Ziff. 14 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1092 Ziff. 15 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

757

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

16. die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Fi­ nanzlage der Gesellschaft notwendig sind, sofern diese Geschäfte we­ sentlich und unter marktunüblichen Bedingungen zustande gekom­ men sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft be­ nötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der­ selben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe ste­ henden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unterneh­ men und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungs­ standards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;1

17. die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Ge­ schäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Ge­ samthonorarsumme für: a) die Prüfung der Jahresrechnung; b) andere Prüfungs- bzw. Bestätigungsleistungen; c) Steuerberatungsleistungen; und d) sonstige Leistungen.

Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn das Unter­ nehmen in die konsolidierte Jahresrechnung nach den Vorschriften der Art. 1097 ff. einbezogen wird, vorausgesetzt, eine derartige In­ formation ist in der konsolidierten Jahresrechnung enthalten.2

1 Art. 1092 Ziff. 16 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224. 2 Art. 1092 Ziff. 17 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

758

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 10931

III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten

1) In Bezug auf Finanzinstrumente sind anzugeben: 1. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:

a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, so­ weit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewer­ tungsmethode; sowie

b) Umfang und Art der Instrumente; 2. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem

beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglich­ keit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen: a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Ver­

mögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser ein­ zelnen Vermögensgegenstände; und

b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Ü­ berzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminde­ rung voraussichtlich nicht von Dauer ist.

2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertrags­ parteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.

1 Art. 1093 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

759

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 10941

IV. Unterlassen von Angaben

1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl des Fürstentums Liechtenstein erforderlich ist.

2) Die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Art. 1092 Ziff. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung geeignet ist, der Gesell­ schaft oder einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.

3) Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 10 können unterbleiben, soweit sie 1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der

Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, oder 2. geeignet sind, der Gesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen

erheblichen Nachteil zuzufügen.

4) Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gemäss Art. 1092 Ziff. 10 kann ebenfalls unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und die berichtende Gesellschaft sowie für ihre Rechnung handelnde Personen weniger als die Hälfte der Anteile besitzen.

5) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 und 3 Ziff. 2 ist im Anhang anzugeben.

6) Beteiligungsgesellschaften (Art. 1098), die von der Pflicht zur Er­ stellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes befreit sind, brauchen die in Art. 1092 Ziff. 10 verlangten Angaben nur für Mehrheitsbeteili­ gungen zu machen.

Art. 10952

V. Grössenabhängige Erleichterungen

1) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Anga­ ben nach Art. 1085 Abs. 3 Schlusssatz, nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 4, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 8, 9 Bst. a, b und d, 11, 13 und 17, nach Art. 1093 Abs. 1 Ziff. 1 sowie nach Art. 1070, 1077 und 1083 nicht zu machen.

1 Art. 1094 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1095 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

760

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können die nach Art. 1092 Ziff. 15 offen zu legenden Informationen auf die Art und den Zweck der Geschäfte beschränken.

3) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 16 nicht zu machen, es sei denn, es handelt sich um Gesellschaften in der Rechtsform einer Aktien­ gesellschaft. In diesem Fall kann sich die Offenlegung jedoch auf diejeni­ gen Geschäfte beschränken, die direkt oder indirekt abgeschlossen wer­ den zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptaktionären sowie der Gesellschaft und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Auf­ sichtsorgane.

4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregel­ ten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.

5) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 nicht zu machen.

G. Jahresbericht1

Art. 1096

I. Im Allgemeinen2

1) Im Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäfts­ ergebnis und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tat­ sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsäch­ lichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft sind dabei in einer ausgewogenen und umfassen­ den, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemes­ senen Art und Weise zu analysieren.3

2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäfts­ ergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Ge­

1 Sachüberschrift vor Art. 1096 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224. 2 Art. 1096 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224. 3 Art. 1096 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

sellschaft von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.1

3) Im Rahmen der Analyse sind im Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der Jahresrech­ nung ausgewiesenen Beträgen zu machen.2

4) Der Jahresbericht soll im Weiteren auch eingehen auf: 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Ge­

schäftsjahres eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft; 3. den Bereich Forschung und Entwicklung; 4. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängi­

ges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unterneh­ mens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Aktien sowie deren Anteil am Aktienkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräussert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräu­ sserung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags oder des rechne­ rischen Wertes (bei Quotenaktien) dieser Aktien, des Anteils am Ak­ tienkapital und des Erwerbs- oder Veräusserungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten; diese Bestimmung ist sinn­ gemäss auch auf eigene Partizipationsscheine anzuwenden;

5. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft; 6. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die

Gesellschaft, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Me­

thoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transak­ tionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie

b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow­ risiken.3

1 Art. 1096 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1096 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1096 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben gemäss Abs. 4 Ziff. 4 im Anhang zu machen.1

6) Bei mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 darf sich die Analyse gemäss Abs. 2 auf die finanziellen Informationen beschrän­ ken.2

7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregel­ ten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.3

Art. 1096a4

II. Corporate Governance Bericht

1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben einen Corporate Go­ vernance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahres­ bericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthal­ ten: 1. einen Verweis auf:

a) den Corporate Governance Code (Unternehmensführungskodex), dem die Gesellschaft unterliegt; und/oder

b) den Corporate Governance Code, den sie gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat; und/oder

c) alle relevanten Angaben zu Corporate Governance Praktiken, die sie über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus anwendet.

In allen Fällen gemäss Bst. a und b gibt die Gesellschaft ferner an, wo die entsprechenden Dokumente öffentlich zugänglich sind; in den Fällen von Bst. c macht die Gesellschaft ihre Corporate Governance Praktiken öffentlich zugänglich;

1 Art. 1096 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1096 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1096 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 4 Art. 1096a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

763

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. soweit eine Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht von einem Corporate Governance Code im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b ab­ weicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Grün­ den sie vom Corporate Governance Code abweicht. Hat die Gesell­ schaft beschlossen, keine Bestimmungen eines Corporate Governance Codes im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar;

3. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess;

4. die gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote geforderten Angaben, sofern das Un­ ternehmen unter diese Richtlinie fällt;

5. die Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärs­ rechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;

6. die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse.

2) Die Angaben gemäss Abs. 1 brauchen nicht in den Jahresbericht in­ tegriert zu werden, sondern dürfen in einem gesonderten Corporate Governance Bericht enthalten sein. In diesem Fall ist der Corporate Go­ vernance Bericht zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1123 offen­ zulegen, es sei denn, dass der Corporate Governance Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich ist und im Jahresbe­ richt darauf verwiesen wird. Im Falle eines gesonderten Corporate Go­ vernance Berichtes kann in diesem ein Verweis auf den Jahresbericht aufgenommen werden, in dem die Angaben nach Abs. 1 Ziff. 4 zu finden sind.

3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Han­ del an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Han­ delssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.

764

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Unterabschnitt

Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht)1

A. Geltungsbereich2

Art. 10973

I. Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes

1) Ein Unternehmen (Mutterunternehmen) im Sinne von Art. 1063 mit statutarischem Sitz im Inland ist zur Aufstellung eines konsolidierten Ge­ schäftsberichtes, bestehend aus einer konsolidierten Jahresrechnung und einem konsolidierten Jahresbericht, verpflichtet, wenn ihm bei einem Un­ ternehmen (Tochterunternehmen) 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder 2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,

Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzube­ rufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder

3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Statutenbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder

4. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter aufgrund einer Ver­ einbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens, dessen Gesellschafter es ist, zusteht.

2) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Abs. 1 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunterneh­ men handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunter­ nehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unter­ nehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die 1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder

von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehal­ ten werden, oder

1 Überschrift vor Art. 1097 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 1097 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1097 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

765

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn eine Bank die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

3) Für die Anwendung von Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sind von der Gesamt­ zahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

II. Ausnahmen1

Art. 10982

1. Befreiung von Beteiligungsgesellschaften

1) Ein Unternehmen (Beteiligungsgesellschaft, Holdinggesellschaft), dessen einziger Zweck im Erwerb, in der Verwaltung und in der Verwer­ tung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besteht, ist von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäfts­ berichtes befreit, wenn es 1. während des Geschäftsjahres weder mittelbar noch unmittelbar in die

Verwaltung dieser Unternehmen eingegriffen hat und 2. das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bei der Bestellung der

mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Aufsicht betrauten Per­ sonen dieser Unternehmen während des Geschäftsjahres sowie der fünf vorangehenden Geschäftsjahre nicht ausgeübt hat und

3. Darlehen nur an solche Unternehmen gewährt hat, an denen es eine Beteiligung besitzt.

2) Falls die Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm­ rechte gemäss Abs. 1 Ziff. 2 für die Tätigkeit des Verwaltungs-, Ge­ schäftsführungs- oder Aufsichtsorganes des Tochterunternehmens nötig war, ist die Holdinggesellschaft nur so weit von der Konsolidierungs­ pflicht befreit, als keiner ihrer Mehrheitsbeteiligten und kein Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes der Hol­ dinggesellschaft oder ihrer Mehrheitsbeteiligten den Verwaltungs-, Ge­ schäftsführungs- oder Aufsichtsorganen des Tochterunternehmens ange­ hört und die so bestellten Mitglieder dieser Organe ihr Amt ohne Einmi­ schung oder Einflussnahme der Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ausgeübt haben.

1 Sachüberschrift vor Art. 1098 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1098 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

766

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Darlehen an andere Unternehmen als solche im Sinne von Abs. 1 Ziff. 3 dürfen gewährt werden, müssen aber bis zum Bilanzstichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr wieder zurückgezahlt worden sein.

4) Die Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen ist jährlich durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen zu überprüfen und zu bestätigen.

5) Die Befreiung von der Konsolidierungspflicht ist vorgängig vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu genehmigen. Dieses prüft die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 aufgrund der von einem Revisor oder einem Revisionsunternehmen abgegebenen Be­ stätigung gemäss Abs. 4.

Art. 1099

2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften1

1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Toch­ terunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR- Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Ge­ schäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befrei­ ender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäfts­ berichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.2

2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn3

1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunterneh­ men in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,4

1 Art. 1099 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1099 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 3 Art. 1099 Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

767

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht im Einklang mit den Richtlinien 83/349/EWG und 2006/43/EG nach dem für das den be­ freienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunter­ nehmen massgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder einer zugelassenen Revisionsgesellschaft ge­ prüft worden ist und1

3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält: a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden

konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt, b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen

konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, und c) eine Erläuterung der im befreienden konsolidierten Geschäftsbe­

richt vom liechtensteinischen Recht abweichend angewandten Bi­ lanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.2

3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzun­ gen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch ge­ nommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesell­ schaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.3

4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Toch­ terunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mit­ gliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.4

1 Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7. 2 Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1099 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1099 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

768

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1100

3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR­ Muttergesellschaften1

1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutter­ unternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Ge­ schäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesell­ schaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind,2

1. nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG über­ einstimmenden Recht eines EWR-Mitgliedstaates aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines EWR-Mitgliedstaates aufgestell­ ten konsolidierten Geschäftsbericht gleichwertig ist und3

2. von einem Wirtschaftsprüfer geprüft worden ist, der eine den Vor­ schriften der Richtlinie 2006/43/EG entsprechende oder eine den An­ forderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat.4

2) Die Regierung legt mit Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen ein nicht nach dem auf der Umsetzung der Richtlinien 83/349/EWG und 2006/43/EG beruhenden Recht eines EWR-Mitgliedstaates erstellter und geprüfter konsolidierter Geschäftsbericht als gleichwertig mit einem nach liechtensteinischem Recht erstellten und geprüften konsolidierten Geschäftsbericht zu betrachten ist.5

Art. 1100a6

4. Befreiung von der Aufstellungspflicht

Aufgehoben

1 Art. 1100 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1100 Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1100 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1100 Abs.1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7. 5 Art. 1100 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 7. 6 Art. 1100a aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 52.

769

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 1101

5. Grössenabhängige Befreiung1

1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn: 1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bi­

lanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zu­ treffen: a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der

Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung ein­ zubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 36 Millionen Schweizer Franken;

b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochter­ unternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubezie­ hen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Ge­ schäftsjahr insgesamt nicht 72 Millionen Schweizer Franken;

c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder

2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahres­ rechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 30 Millionen Schweizer Franken; b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Ge­

schäftsjahr übersteigen nicht 60 Millionen Schweizer Franken; c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrech­

nung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bi­ lanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.2

2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vor­ hergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am

1 Art. 1101 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1101 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

770

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.1

3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunter­ nehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutter­ unternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.2

4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwel­ lenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b an­ zuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schwei­ zer Franken erstellt wird.3

B. Konsolidierungskreis4

Art. 1102

I. Einzubeziehende Unternehmen5

1) In die konsolidierte Jahresrechnung sind das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach Art. 1104 unterbleibt. Dabei gilt jedes Tochterunternehmen eines Toch­ terunternehmens als solches des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.6

2) Hat sich die Zusammensetzung der in die konsolidierte Jahres­ rechnung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich geändert, so sind in die konsolidierte Jahresrechnung Anga­ ben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsoli­ dierten Jahresrechnungen sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, dass die entsprechenden Beträge der vorhergehenden konsolidierten Jahresrechnung an die Änderungen angepasst werden.7

1 Art. 1101 Abs.2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1101 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 3 Art. 1101 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Sachüberschrift vor Art. 1102 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1102 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 7 Art. 1102 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

771

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 11031

II. Verbot der Einbeziehung

Aufgehoben

Art. 11042

III. Verzicht auf die Einbeziehung

1) Ein Tochterunternehmen braucht in die konsolidierte Jahresrech­ nung nicht einbezogen zu werden, wenn: 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rech­

te des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Ge­ schäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen; oder

2. die für die Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung erforderli­ chen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Ver­ zögerungen zu erhalten sind; oder

3. die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden; oder

4. das Tochterunternehmen für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Er­ tragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung ein­ bezogenen Unternehmen zu vermitteln, von untergeordneter Bedeu­ tung ist.

2) Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung von Abs. 1 Ziff. 4, so sind diese Unternehmen in die konsolidierte Jahres­ rechnung einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

3) Die Anwendung von Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.

1 Art. 1103 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1104 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

772

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

C. Inhalt und Form der konsolidierten Jahresrechnung1

Art. 11052

I. Inhalt

1) Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem Anhang, die eine Einheit bilden.

2) Die konsolidierte Jahresrechnung ist klar und übersichtlich aufzu­ stellen. Sie hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Kon­ solidierung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln. Reicht die An­ wendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächli­ chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne von Satz 2 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätz­ liche Angaben zu machen. Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Satz 2 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen wer­ den, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre­ chendes Bild im Sinne von Satz 2 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.

3) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. In der Anwendung der Konsolidierungsmethoden soll Stetigkeit bestehen. Ab­ weichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im An- hang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahres­ rechnung einbezogenen Unternehmen ist anzugeben.

1 Sachüberschrift vor Art. 1105 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1105 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

773

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 11061

II. Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen

1) Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit ihre Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, Art. 1050 Abs. 1 und 2, Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1067, Art. 1068 Abs. 1, 2 und 3, Art. 1069 bis Art. 1071, Art. 1073 Abs. 1, Art. 1074 Abs. 1, Art. 1075, Art. 1076 Abs. 1 und 2, Art. 1078, Art. 1079 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 1080 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 1081, Art. 1083, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 und Art. 1092 Ziff. 6 entsprechend anzuwenden.

2) Bei der Gliederung der konsolidierten Bilanz dürfen die Vorräte in einem Posten zusammengefasst werden, wenn deren Aufgliederung we­ gen besonderer Umstände mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.

3) Der Anhang der konsolidierten Jahresrechnung und der Anhang der Jahresrechnung des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden. In diesem Fall müssen die konsolidierte Jahresrechnung und die Jahresrechnung des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte zusam­ mengefasst werden.

Art. 11072

III. Stichtag für die Aufstellung

1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist auf den Stichtag der Jahres­ rechnung des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresrechnungen der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen aufzu­ stellen; die Abweichung vom Bilanzstichtag des Mutterunternehmens ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

2) Die Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung ein­ bezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag der konsolidierten Jah­ resrechnung aufgestellt werden. Liegt der Bilanzstichtag eines Unter­ nehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den

1 Art. 1106 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1107 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

774

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufge­ stellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einzu­ beziehen.

3) Wird bei abweichenden Bilanzstichtagen ein Unternehmen nicht aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Bilanz­ stichtag dieses Unternehmens und dem Bilanzstichtag der konsolidierten Jahresrechnung eingetreten sind, in der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben.

D. Vollkonsolidierung1

Art. 11082

I. Konsolidierungsgrundsätze; Vollständigkeitsgebot

1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Jahresrechnung des Mutterunternehmens mit den Jahresrechnungen der Tochterunterneh­ men zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Aktiven und Passiven der Tochterunternehmen.

2) Die Aktiven und Passiven sowie die Erträge und Aufwendungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen vollständig zu übernehmen. Nach dem Recht des Mutter­ unternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen in der konsoli­ dierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahres­ rechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Un­ ternehmen ausgeübt werden.

1 Sachüberschrift vor Art. 1108 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1108 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

775

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 11091

II. Kapitalkonsolidierung

1) Die Buchwerte der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunter­ nehmen werden mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Ei­ genkapitals der Tochterunternehmen verrechnet.

2) Das Eigenkapital ist zum Betrag anzusetzen, der dem Buchwert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegen­ stände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungs­ posten entspricht. Die sich bei der Verrechnung nach Abs. 1 ergebenden Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter den Posten der konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder nied­ riger ist als ihr Buchwert.

3) Das Eigenkapital kann auch zum Betrag angesetzt werden, der dem Wert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermö­ gensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsab­ grenzungsposten entspricht.

4) Die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erfolgt aufgrund der ent­ sprechenden Werte zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in die konsolidierte Jahresrechnung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Der gewählte Zeitpunkt ist im An- hang anzugeben.

5) Ein nach Abs. 2 verbleibender oder nach Abs. 3 entstehender Un­ terschiedsbetrag ist in der konsolidierten Bilanz, wenn er auf der Aktiv­ seite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Pas­ sivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten, die angewendeten Methoden und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Wer­ den Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite ver­ rechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.

6) Abs. 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwen­ den, die dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahres­ rechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der konsolidierten Bilanz als eigene Anteile gesondert auszuweisen.

1 Art. 1109 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

776

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 11101

III. Schuldenkonsolidierung

1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Ver­ bindlichkeiten zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbe­ zogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungspos­ ten sind wegzulassen.

2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulas­ senden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Un­ ternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 11112

IV. Behandlung der Zwischenergebnisse

1) In die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmende Vermögens­ gegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unterneh­ men beruhen, sind in der konsolidierten Bilanz mit einem Betrag anzu­ setzen, zu dem sie in der auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrech­ nung aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.

2) Die Anwendung von Abs. 1 kann entfallen, wenn: 1. die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorge­

nommen worden ist und die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschrie­ benen Wertansatzes einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfor­ dern würde; in diesem Fall ist dies im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ge­ samtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Un­ ternehmen wesentlich ist, zu erläutern; oder

2. die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Abs. 1 für die Vermitt­ lung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die kon­ solidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von unterge­ ordneter Bedeutung ist.

1 Art. 1110 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1111 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

777

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 11121

V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung

1) In der konsolidierten Erfolgsrechnung sind: 1. bei den Nettoumsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistun­

gen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu ver­ rechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind;

2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.

2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulas­ senden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Un­ ternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 11132

VI. Steuerabgrenzung

1) Ist das in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Jahres­ ergebnis aufgrund von Massnahmen, die nach den Vorschriften dieses Unterabschnittes durchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspos­ tens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung anzupassen, soweit sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht.

2) Der Posten ist in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang geson­ dert anzugeben. Er darf mit den Posten nach Art. 1077 zusammengefasst werden.

1 Art. 1112 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1113 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

778

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 11141

VII. Anteile anderer Gesellschafter

1) In der konsolidierten Bilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Ge­ sellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.

2) In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresgewinn/Jahresverlust" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

E. Bewertung2

Art. 1115

I. Einheitliche Bewertung3

1) Die in die konsolidierte Jahresrechnung nach Art. 1108 Abs. 2 über­ nommenen Aktiven und Passiven der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind nach den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens anwendbaren oder anderen aufgrund der Richtlinie 78/660/EWG zulässigen Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Abweichungen von den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewer­ tungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhän­ gig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.4

2) Sind in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmende Aktiven und Passiven des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf die konsolidierte Jah­ resrechnung anzuwenden sind oder die in Ausübung von Bewertungs­ wahlrechten auf die konsolidierte Jahresrechnung angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Aktiven und Passiven nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden neu zu

1 Art. 1114 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 1115 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1115 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1115 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

bewerten und mit den neuen Wertansätzen in die konsolidierte Jahres­ rechnung zu übernehmen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die kon­ solidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeord­ neter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahme­ fällen zulässig; sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen.1

3) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung ist die Berücksichtigung von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 nicht zulässig.2

Art. 11163

II. Behandlung des Unterschiedsbetrages

1) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Aktivseite auszuweisender Un­ terschiedsbetrag ist nach Art. 1054 zu behandeln. Er darf nicht mit den Reserven verrechnet werden.

2) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Passivseite auszuweisender Un­ terschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit 1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen

Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Er­ tragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder

2. am Bilanzstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn ent­ spricht.

1 Art. 1115 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1115 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1116 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

780

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

III. Bewertung von Finanzinstrumenten1

Art. 1116a

1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert2

1) Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, dürfen in Ausübung des Wahlrechts von Art. 1115 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.3

2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertrags­ parteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.4

3) Abs. 1 gilt für solche Verbindlichkeiten, die: 1. als Teil eines Handelsbestandes gehalten werden; oder 2. derivative Finanzinstrumente sind.5

4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf: 1. bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente; 2. originäre Forderungen und Darlehen, die nicht für Handelszwecke

gehalten werden; und 3. Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen

und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegen­ leistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmässig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.6

1 Sachüberschrift vor Art. 1116a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1116a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1116a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141. 4 Art. 1116a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141. 5 Art. 1116a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141. 6 Art. 1116a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundge­ schäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Vermögensgegenstän­ den oder Verbindlichkeiten sind mit dem für die Bilanzierung von Siche­ rungsgeschäften vorgesehenen Wert anzusetzen.1

6) Abweichend von Abs. 3 und 4 dürfen Finanzinstrumente zusam­ men mit den damit in Zusammenhang stehenden Offenlegungspflichten unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 bewertet werden.2

Art. 1116b3

2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes

1) Der beizulegende Zeitwert gemäss Art. 1116a ist nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen: 1. Bei Finanzinstrumenten, für die ein Marktwert feststellbar ist, ent­

spricht der beizulegende Zeitwert diesem Marktwert. Lässt sich ein Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instru­ mentes aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder aus dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstrumentes abgeleitet wer­ den.

2. Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Marktwert nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.

2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Abs. 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, sind gemäss Art. 1085 zu bewerten.

1 Art. 1116a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1116a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224. 3 Art. 1116b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

782

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1116c1

3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes

1) Wird ein Finanzinstrument gemäss Art. 1116b Abs. 1 bewertet, so ist eine Wertänderung in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Wertänderung direkt im Eigenkapital in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung zu erfassen, wenn: 1. das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument ist und im Rahmen

einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Erfolgsrechnung zu er­ fassen ist; oder

2. sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit ist.

2) Die Wertänderung eines zur Veräusserung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenstandes, der kein derivatives Finanzinstrument ist, kann anstelle in der Erfolgsrechnung auch in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung direkt im Eigenkapital erfasst werden.

3) Der gesonderte Posten gemäss Abs. 1 und 2 ist aufzulösen, soweit die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung von Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Eine Auflösung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

Art. 1116d2

4. Anhangangaben

Werden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewer­ tet, so sind anzugeben: 1. die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden

bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes gemäss Art. 1116b Abs. 1 Ziff. 2 zugrunde liegen;

2. für jede Gruppe von Finanzinstrumenten der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Wertände­ rungen sowie die in einem gesonderten Posten im Eigenkapital erfass­ ten Änderungen;

1 Art. 1116c eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1116d eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Umfang und Art der Instrumente einschliesslich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen kön­ nen;

4. eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb des gesonderten Po­ stens im Eigenkapital (Art. 1116c) im Verlauf des Geschäftsjahres.

F. Assoziierte Unternehmen1

Art. 11172

I. Definition; Befreiung

1) Wird von einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ein massgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanz­ politik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unterneh­ men nach Art. 1073 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unterneh­ men), so ist diese Beteiligung in der konsolidierten Bilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein massgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens ein Fünftel der Stimmrechte der Ge­ sellschafter innehat; dabei ist Art. 1097 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen müssen Abs. 1 und Art. 1118 nicht angewendet werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von unter­ geordneter Bedeutung ist.

1 Sachüberschrift vor Art. 1117 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1117 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 11181

II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages

1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der konsolidierten Bilanz entweder 1. mit dem Buchwert oder 2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten

Unternehmens entspricht,

anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Ziff. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenka­ pital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Ziff. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstel­ lungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unterneh­ mens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Abs. 3 gewählten Zeitpunkt beizumessen ist; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.

2) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertan­ sätze dieser Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresrechnung des assoziier­ ten Unternehmens in der konsolidierten Jahresrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist Art. 1116 entsprechend anzuwenden.

1 Art. 1118 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge wer­ den aufgrund der Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwen­ dung von Art. 1117 Abs. 1 auf die Beteiligung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.

4) Der nach Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist das auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.

5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seiner Jahresrechnung von der konsolidierten Jahresrechnung abweichende Bewertungsmethoden an, so dürfen abweichend bewertete Aktiven oder Passiven für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht ange­ passt, so ist dies im Anhang anzugeben. Art. 1111 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beur­ teilung massgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutter­ unternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unterneh­ mens weggelassen werden.

6) Es ist jeweils die letzte Jahresrechnung des assoziierten Unterneh­ mens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen eine konso­ lidierte Jahresrechnung auf, so ist von dieser und nicht von der Jahres­ rechnung des assoziierten Unternehmens auszugehen.

786

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

G. Anhang1

Art. 1119

I. Im Allgemeinen; Angaben zum Beteiligungsbesitz2

1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzel­ nen Posten der konsolidierten Bilanz oder der konsolidierten Erfolgsrech­ nung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Aus­ übung eines Wahlrechts nicht in die konsolidierte Bilanz oder in die konso­ lidierte Erfolgsrechnung aufgenommen wurden. Im Anhang müssen 1. die auf die Posten der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten

Erfolgsrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsme­ thoden angegeben werden;

2. die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung verwendete ausländische Währungseinheit angegeben werden, soweit die konso­ lidierte Jahresrechnung Posten enthält, denen Beträge zugrunde lie­ gen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;

3. Abweichungen von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (Art. 1084 Abs. 2) sowie von Bilanzierungs- und Konsolidierungsmetho­ den angegeben und begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermö­ gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidier­ te Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ist gesondert darzu­ stellen.3

2) Im Anhang sind ausserdem anzugeben:4

1. Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rech­ nung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflich­ tende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapital­ beteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1104 nicht einbezogen worden sind;5

1 Sachüberschrift vor Art. 1119 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1119 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1119 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1119 Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen sowie der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochter­ unternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unterneh­ men handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung von Art. 1117 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;1

3. Name und Sitz anderer als der unter den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunter­ nehmen oder eine für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Per­ son mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, unter Angabe des An­ teils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnis­ ses des letzten Geschäftsjahres, für das eine Jahresrechnung aufgestellt worden ist. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entspre­ chenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ge­ samtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Un­ ternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seine Jahresrechnung nicht of­ fenzulegen hat und das Mutterunternehmen, das Tochterunterneh­ men oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile an diesem Un­ ternehmen besitzen.2

3) Die in Abs. 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.3

4) Aufgehoben4

1 Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1119 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1119 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1119 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 141.

788

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Art. 1120

II. Sonstige Pflichtangaben1

1) Im Anhang sind ferner anzugeben:2

1. der Gesamtbetrag der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Ver­ bindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Verbind­ lichkeiten, die von in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesi­ chert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;3

2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der konsolidierten Bilanz erscheinen und nicht nach Art. 1106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 an­ zugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung ist; davon sind Pensionsverpflichtun­ gen und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, die nicht in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden, jeweils gesondert anzugeben;4

3. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Be­ rücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhn­ liche Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jah­ resrechnung einbezogenen Unternehmen typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimm­ ten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;5

4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahres, getrennt nach Gruppen, sowie der Per­ sonalaufwand des Geschäftsjahres, sofern er nicht gesondert in der konsolidierten Erfolgsrechnung ausgewiesen ist;6

1 Art. 1120 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1120 Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

789

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, sofern Finanzin­ strumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden: a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente,

soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, sowie

b) Umfang und Art der Instrumente;1

5a. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizuliegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Mög­ lichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen, sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden: a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Ver­

mögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser ein­ zelnen Vermögensgegenstände; und

b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Über­ zeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminde­ rung voraussichtlich nicht von Dauer ist;2

6. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens jeweils für jede Personengruppe a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen

und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Ge­ samtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Auf­ wandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Be­ züge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr ge­ währt, bisher aber in keiner konsolidierten Jahresrechnung ange­ geben worden sind;

b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfin­ dungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe

1 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 5a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 141.

790

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwart­ schaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtun­ gen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;

c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen ge­ währten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäfts­ jahr zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;1

7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutter­ unternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quo­ tenaktien) dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben.2

8. in Ergänzung der Angaben nach Ziff. 2 die Art und der Zweck der nicht in der konsolidierten Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und deren finanzielle Auswirkungen, sofern: a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren,

wesentlich sind; und b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurtei­

lung der Finanzlage der in den Konsolidierungskreis einbezoge­ nen Unternehmen als Ganzes erforderlich ist;3

9. Geschäfte - ausser gruppeninterne Transaktionen - des Mutterunter­ nehmens oder anderer in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, ein­ schliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen als Ganzes notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter markt­ unüblichen Bedingungen zustande gekommen sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst wer­ den, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Aus­ wirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen als Ganzes benötigt werden. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und

1 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;1

10. die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Ge­ schäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Ge­ samthonorarsumme für: a) die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung; b) andere Prüfungs- bzw. Bestätigungsleistungen; c) Steuerberatungsleistungen; und d) sonstige Leistungen.2

2) Die Nettoumsatzerlöse brauchen nicht nach Abs. 1 Ziff. 3 aufge­ gliedert zu werden, soweit damit gerechnet werden muss, dass durch die Aufgliederung einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Aus­ nahmeregelung ist im Anhang anzugeben.3

Art. 1121

H. Konsolidierter Jahresbericht4

1) Im konsolidierten Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsver­ lauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die kon­ solidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Ge­ samtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unter­ nehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Ge­ schäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind dabei in einer ausge­ wogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Ge­ schäftstätigkeit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen angemessenen Art und Weise zu analysieren.5

1 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 9 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224. 2 Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224. 3 Art. 1120 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1121 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 5 Art. 1121 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

792

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäfts­ ergebnisses oder der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahres­ rechnung einbezogenen Unternehmen erforderlich ist, umfasst die Ana- lyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanzi­ ellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.1

3) Im Rahmen der Analyse sind im konsolidierten Jahresbericht - so­ weit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.2

4) Der konsolidierte Jahresbericht soll auch eingehen auf:3

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Ge­ schäftsjahres eingetreten sind;4

2. die voraussichtliche Entwicklung der Gesamtheit der in die konsoli­ dierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen;5

3. den Bereich Forschung und Entwicklung der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen;6

4. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Me­

thoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transak­ tionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie

b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow­ risiken;7

1 Art. 1121 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1121 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1121 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 4 Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 5 Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 6 Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 7 Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

793

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5. die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomana­ gementsystems der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrech­ nung einbezogenen Unternehmen, sofern die Wertpapiere eines die­ ser Unternehmen zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG in einem EWR- Mitgliedstaat zugelassen sind. Werden der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht in einem einzigen Bericht vorgelegt, so sind diese Angaben in den Abschnitt des Jahresberichtes aufzunehmen, der den Corporate Governance Bericht gemäss Art. 1096a enthält. Wird ein gesonderter Corporate Governance Bericht erstellt, sind die Angaben gemäss Satz 1 Gegenstand dieses gesonderten Berichtes.1

5) Der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht des Mutter­ unternehmens dürfen zusammengefasst werden. Dabei ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezo­ genen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen.2

3. Unterabschnitt

Offenlegung3

A. Grundsatz4

I. Geschäftsbericht5

Art. 1122

1. Jahresrechnung6

1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungs­ bericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanz­ stichtag beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen; gleichzeitig ist der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und

1 Art. 1121 Abs. 4 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 224. 2 Art. 1121 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Überschrift vor Art. 1122 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Sachüberschrift vor Art. 1122 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1122 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresgewinnes oder Jahresverlustes einzureichen, sofern diese Angaben nicht in der Jahresrechnung enthalten sind. Auf begründeten Antrag hin kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikations­ organen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht worden sind.1

2) Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeich­ nung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, haben die Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.2

3) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 dürfen die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen statt der Einreichung und Bekanntmachung nach Abs. 1 am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten, sofern 1. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im

Sinne von Art. 1063 Abs. 1 sind, die dem Recht eines anderen EWR- Mitgliedstaates als des Fürstentums Liechtenstein unterliegen, und keine dieser Gesellschaften die bezeichneten Unterlagen der betref­ fenden Gesellschaft mit ihren eigenen Unterlagen veröffentlicht oder

2. alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, de­ ren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Art. 1063 Abs. 1 vergleichbar ist.3

4) Im Falle der Anwendung von Abs. 3 muss eine Ausfertigung der Jahresrechnung auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.4

5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.5

1 Art. 1122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 2 Art. 1122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 3 Art. 1122 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1122 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1122 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

6) Die Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen hat in elek­ tronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes zu erfolgen.1

Art. 1123

2. Jahresbericht2

1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine voll­ ständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwal­ tungskosten nicht übersteigen.3

2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregel­ ten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.4

3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.5

II. Konsolidierter Geschäftsbericht6

Art. 1124

1. Konsolidierte Jahresrechnung7

1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben die ordnungsgemäss gebilligte

1 Art. 1122 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 1123 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1123 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 4 Art. 1123 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 5 Art. 1123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 6 Sachüberschrift vor Art. 1124 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 1124 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52.

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Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag beim Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt einzureichen. Art. 1122 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.1

2) Wenn eine der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaften Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausge­ geben hat oder ihre Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die konsolidierte Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.2

Art. 1125

2. Konsolidierter Jahresbericht3

1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine voll­ ständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.4

2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung ein­ bezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.5

B. Erleichterungen6

Art. 1126

I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften7

1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die

1 Art. 1124 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Art. 1124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 3 Art. 1125 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 4 Art. 1125 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 5 Art. 1125 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 6 Sachüberschrift vor Art. 1126 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 Art. 1126 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 Satz 1 verkürzten Anhang einzureichen haben. Soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Ver­ wendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch diese Unterlagen einzureichen. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.1

2) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.2

Art. 1127

II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften3

1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter 1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064

nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen. a) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 2 sind in der Bilanz oder im

Anhang jedoch die folgenden Posten zusätzlich gesondert an­ zugeben:

Auf der Aktivseite A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des

Geschäftsbetriebes A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksglei­

che Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken

A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen

1 Art. 1126 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1126 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 3 Art. 1127 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

798

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

A.III.3 Beteiligungen A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­

gungsverhältnis besteht A.III.7 Eigene Aktien oder Anteile B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­

gungsverhältnis besteht B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile

Auf der Passivseite

C.1 Anleihen, davon konvertibel C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen

ein Beteiligungsverhältnis besteht b) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 3 sind in der Bilanz oder im

Anhang die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben: A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des

Geschäftsbetriebes A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksglei­

che Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken

A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen A.III.3 Beteiligungen A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­

gungsverhältnis besteht A.III.7 Eigene Aktien oder Anteile B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili­ gungsverhältnis besteht

B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile D.1 Anleihen, davon konvertibel D.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken D.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen D.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen

ein Beteiligungsverhältnis besteht G.1 Anleihen, davon konvertibel G.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken G.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen G.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen

ein Beteiligungsverhältnis besteht c) Für die gesondert anzugebenden Posten der Forderungen und

Verbindlichkeiten sind auch die Angaben gemäss Art. 1071 zu machen.1

2. den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9, Art. 1092 Ziff. 2, 4 und 5 sowie Art. 1077 einreichen dürfen.2

2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpa­ piere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in An­ spruch nehmen.3

Art. 11284

C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland

1) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die einer Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 vergleich­ bar ist, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeb­ lichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und kon­

1 Art. 1127 Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141.

2 Art. 1127 Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1127 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 4 Art. 1128 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

800

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

solidierten Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte nach Art. 1122 bis 1125, 1129 und 1130 Abs. 1 offenzulegen.

2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptnieder­ lassung beglaubigten Abschrift beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsre­ gisteramt einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

Art. 1129

D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des

Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen1

1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrech­ nung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffent­ lichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesell­ schaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzu­ halten: 1. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind so

wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung massgeblichen Vor­ schriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach Art. 1126 und 1127 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rah­ men vollständig und richtig zu sein.

2. Zusätzlich ist jeweils der vollständige Wortlaut des durch einen Revi­ sor oder ein Revisionsunternehmen abgegebenen Prüfungsberichtes wiederzugeben.

3. Wird die Jahresrechnung wegen der Inanspruchnahme von Erleichte­ rungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Prüfungsbericht auf die vollständige Jahresrechnung, so ist hierauf hinzuweisen.2

2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Über­ schrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung

1 Art. 1129 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1129 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

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216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisions­ unternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.1

3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.2

Art. 1130

E. Prüfungspflicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes3

1) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft, ob die ein­ gereichten Unterlagen vollzählig sind. Fehlende Unterlagen sind unter Gewährung einer angemessenen Frist nachträglich einzuverlangen.4

2) Gibt die Prüfung nach Abs. 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Grundbuch- und Öf­ fentlichkeitsregisteramt von der Gesellschaft innerhalb einer angemesse­ nen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgemässe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.5

Art. 1130a6

F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes

Die besonderen Vorschriften des Offenlegungsgesetzes bleiben vor­ behalten.

1 Art. 1129 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 2 Art. 1129 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1130 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1130 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 5 Art. 1130 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1130a eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 356.

802

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3. Abschnitt

Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige1

1. Unterabschnitt

Banken und Wertpapierfirmen2

Art. 1131

A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen3

1) Für Banken und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 3 des Ban­ kengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgen­ den nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnit­ tes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 10 des Bankengesetzes. Als Banken und Wert­ papierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunter­ nehmen, deren einziger oder überwiegender Zweck darin besteht, Betei­ ligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesell­ schaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder über­ wiegend Banken oder Wertpapierfirmen sind.4

2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1086, 1090, 1092 Ziff. 1, 2, 4, 5, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, Art. 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 1, 3 sowie 6 Bst. c und Abs. 2, Art. 1122 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.5

3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Vor­ aussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.6

1 Überschrift vor Art. 1131 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Überschrift vor Art. 1131 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 3 Art. 1131 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1131 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265. 5 Art. 1131 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 141. 6 Art. 1131 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

803

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 11321

B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken

1) Auf der Passivseite der Bilanz darf zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken ein Posten "Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" gebildet werden, soweit dies aus Gründen der Vorsicht wegen der beson­ deren Risiken des Bankgeschäftes erforderlich ist.

2) Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken oder die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen.

C. Bewertungsvorschriften2

Art. 11333

I. Bewertung von Vermögensgegenständen

1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle An­ lagewerte und Sachanlagen gemäss Art. 1068 Abs. 2 und 3 Posten A.I. und II. sowie Beteiligungen stets als Anlagevermögen.

2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle nicht in Abs. 1 genannten Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, stets als Umlaufvermögen, es sei denn, dass sie bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Abs. 1 zu bewerten.

3) Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermö­ gens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Beteiligungen sowie Anteile an ver­ bundenen Unternehmen und Wertpapiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

4) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind festverzinsliche Wert­ papiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Haltung bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist, stets zum Rückzah­ lungsbetrag zu bewerten. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapie­ re höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeit­ anteilig und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpa­

1 Art. 1132 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Sachüberschrift vor Art. 1133 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1133 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

804

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

piere abzuschreiben. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeit­ anteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag gemäss Satz 2 und 3 ist gesondert im Anhang auszuweisen.

5) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes (Handelsbestand) stets zum Marktkurs des Bi­ lanzstichtages zu bewerten, sofern sie an einer anerkannten Börse oder auf einem repräsentativen Markt gehandelt werden. Als Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes gelten nur solche, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Art. 11341

II. Währungsumrechnung

1) Auf andere als auf die Währung der Rechnungslegung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rech­ nungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewic­ kelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Termingeschäfte sind zum Terminkurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungsle­ gung umzurechnen.

2) Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Währungsumrech­ nung ergeben, sind in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.

Art. 11352

III. Bewertung von Finanzinstrumenten

Werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Finanz­ instrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, mit dem bei­ zulegenden Zeitwert bewertet (Art. 1116a Abs. 1), dürfen Art. 1133 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art. 1134 nicht angewendet werden.

1 Art. 1134 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1135 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 224.

805

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Art. 1136

D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen1

1) Aufgehoben2

2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unterneh­ mens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.3

1 Art. 1136 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1136 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 141. 3 Art. 1136 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 265.

806

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Unterabschnitt

Versicherungsunternehmen1

Art. 1137

A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen2

1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Ver­ sicherungsunternehmen, die gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c des Versiche­ rungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inlän­ dische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Ab­ schnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 16 und 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Toch­ terunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versiche­ rungsunternehmen sind.3

2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar. Die Angaben gemäss Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.4

3) Art. 1089 Abs. 2 ist bei Vorliegen der darin angeführten Vorausset­ zungen auf alle Sachanlagen und Vorräte, jedoch nicht auf Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten an­ wendbar.5

4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rah­ men des Versicherungsgeschäfts entstehen.6

1 Überschrift vor Art. 1137 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 Art. 1137 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1137 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1137 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1137 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 Art. 1137 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

807

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Vor­ aussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.1

6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt.2

7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismäs­ sig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsan­ sprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Un­ ternehmen wesentlich ist, zu erläutern.3

8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertände­ rungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versi­ cherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Be­ wertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang an­ zugeben.4

Art. 11385

B. Bewertungsvorschriften

1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle An­ lagewerte, alle Kapitalanlagen, andere Sachanlagen sowie Vorräte als Anlagevermögen. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sind jedoch nach den für diese Kapital­ anlagen geltenden speziellen Vorschriften zu bewerten. Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraus­ sichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Kapitalanlagen mit Ausnahme jener für Rechnung und Risiko von Inhabern von Le­ bensversicherungspolicen sowie der Grundstücke, Rechte an Grundstüc­

1 Art. 1137 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 52. 2 Art. 1137 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 Art. 1137 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 4 Art. 1137 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 Art. 1138 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

808

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

ken, grundstücksgleichen Rechte und Bauten und ferner für eigene Akti­ en oder Anteile.

2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle Forderungen, die nicht zu den Kapitalanlagen gehören, mit Ausnahme des eingeforder­ ten, aber noch nicht eingezahlten gezeichneten Kapitals sowie laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und der Kassenbe­ stand als Umlaufvermögen.

3) Art. 1137 ist entsprechend anzuwenden.

4. Abschnitt

Internationale Rechnungslegungsstandards1

Art. 11392

1) Bei der Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahres­ rechnung können anstelle der jeweils sonst anzuwendenden Vorschriften über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) die internationalen Rechnungs­ legungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) angewendet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

2) Als internationale Rechnungslegungsstandards des IASB gelten die "International Accounting Standards" (IAS), die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen.

3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Titels auch bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungs­ standards des IASB anzuwenden sind.

4) Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile an einer Börse zugelassen sind, und Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben, müssen die konsolidierte Jahresrechnung zwingend unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstan­ dards des IASB erstellen.

1 Überschrift vor Art. 1139 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 52. 2 Art. 1139 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 52.

809

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

Schlussabteilung

Einführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 1

A. Verweisung

Die Art. 1 bis und mit 4 der Übergangsbestimmungen zum Sachen­ recht finden entsprechende Anwendung.

B. Einzelpersonen

§ 2

I. Handlungsfähigkeit

1) Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmun­ gen des neuen Rechtes beurteilt.

2) Wer indessen nach dem bisherigen Rechte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkt als handlungsfähig anerkannt.

3) Abs. 2 von Art. 12 tritt erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, da ein neues Familienrecht erlassen ist.

§ 3

II. Frauen

1) Aufgehoben1

2) Aufgehoben2

3) Aufgehoben3

1 § 3 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20. 2 § 3 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20. 3 § 3 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

810

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Aufgehoben1

5) Aufgehoben2

6) Aufgehoben3

7) Personen weiblichen Geschlechtes können gleich Personen männ­ lichen Geschlechtes in allen Fällen als Zeugen, wie namentlich als Ur­ kundszeugen, auftreten.

8) Es wird dadurch besonders § 591 des allgemeinen bürgerlichen Ge­ setzbuches in der Fassung gemäss § 2 Bst. c des Einführungspatentes zum Erbrecht vom 6. April 1846, Nr. 3877, mit der Massgabe abgeändert, dass er auf alle im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechts­ kräftig abgehandelten Verlassenschaften Anwendung findet.

§ 4

III. Uneheliche

1) Die Vorschrift des Art. 485 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch zuguns­ ten der zur Zeit des Inkrafttretens noch lebenden Unehelichen, die bisher von diesem Rechte ausgeschlossen waren, und ihrer Nachkommen an­ zuwenden.

2) Bis zum Erlass eines neuen Erbrechts hat § 754 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu lauten:

"Die ausserehelichen Blutsverwandten werden in der mütterlichen Verwandtschaft den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt.

In der väterlichen Verwandtschaft besteht kein Erbrecht."

3) Diese Vorschrift findet auf die beim Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig beendeten Verlassenschaftsabhandlun­ gen Anwendung.

1 § 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20. 2 § 3 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20. 3 § 3 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 1974 Nr. 20.

811

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

IV. Verschollenheit

§ 5

1. Im Allgemeinen

1) Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Ge­ setzes unter den Bestimmungen des neuen Rechts.

2) Die Todeserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem In­ krafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollen­ erklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben.

3) Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Beteilig­ ten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.

2. Wirkungen

§ 6

a) Ehe

1) Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur eingehen, wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist.

2) Es kann die Auflösung der Ehe zugleich mit der Verschollenerklä­ rung oder in einem besonderen Verfahren verlangt werden.

3) Für das Verfahren gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie bei der Trennung (§ 112 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).

812

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

b) Erbrecht

§ 7

aa) Beerbung eines Verschollenen

1) Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Be­ dachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Ver­ mögens an Besserberechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

2) Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todes­ gefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3) Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erb­ schaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.

4) Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.

5) Dem besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.

§ 8

bb) Erbrecht des Verschollenen

1) Kann für den Zeitpunkt eines Erbganges Leben oder Tod eines Er­ ben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.

2) Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Ver­ schwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nach­ richt über den Verschwundenen beim Richter um die Verschollenerklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzu­ suchen.

3) Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.

813

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 9

cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander

1) Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Ver­ mögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.

2) Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschol­ lenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.

§ 10

dd) Verfahren von Amts wegen

1) Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen wäh­ rend zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amts wegen durchgeführt.

2) Melden sich alsdann innerhalb der Ankündigungsfrist keine Be­ rechtigten, so fallen die Vermögenswerte in den Armenfonds der Hei­ matgemeinde bzw. der Heimatgemeinde selbst oder, wenn der Verschol­ lene niemals in Liechtenstein gewohnt hat oder ein Ausländer ist, dem Lande zu.1

3) Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.

§ 112

V. Annahme an Kindesstatt

Aufgehoben

1 § 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27. 2 § 11 aufgehoben durch LGBl. 1976 Nr. 40.

814

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 12 bis 141

Aufgehoben

1 § 12 bis 14 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 458.

815

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 15 bis 211

Aufgehoben

1 § 15 bis 21 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 49.

816

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

IV. Verfahren

§ 22 bis 251

Aufgehoben

1 § 22 bis 25 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 458.

817

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 261

5. Verweisung

Aufgehoben

V. Ende der Bevormundung

§ 272

1. Bei Unmündigen und Verurteilten

Aufgehoben

1 § 26 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 49. 2 § 27 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 49.

818

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2. Bei anderen Bevormundungsfällen

§ 28 bis 301

Aufgehoben

§ 31

D. Verbandspersonen

1) Verbandspersonen, die unter dem bisherigen Recht die Persönlich­ keit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Rechte bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht oder nur in anderer Rechtsform erlangt hätten.

2) Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entste­ hung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentli­ che Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Rechte nicht vorgesehen war, binnen zehn Jah­ ren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Per­ sonen anerkannt.

3) Das Landgericht hat im Verlaufe des letzten Jahres vor Ablauf dieser Frist durch öffentliche Bekanntmachungen auf diese Bestimmung hin­ zuweisen.

4) Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.

5) Soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine von Art. 486 Abs. 2 abweichende, zu Recht bestehende Übung besteht, wird sie aner­ kannt, kann jedoch nicht mehr neu entstehen.

1 § 28 bis 30 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 458.

819

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

6) Art. 141 findet hinsichtlich des Verfahrens entsprechend auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelösten Verbandspersonen Anwendung.

7) Eine amtliche Vermögensverwaltung bei Stiftungen für die nach dem Inkrafttreten entstandenen Stiftungen findet nur mehr statt, wenn sie nach dem neuen Rechte zulässig ist.

8) Wenn in den Gesetzen von moralischen Personen, moralischem Körper, Korporation, oder in dergleichen Beziehung die Rede ist, sind darunter juristische Personen zu verstehen, soweit sich aus dem offen­ sichtlichen Sinne einer Vorschrift nicht etwas anderes ergibt.

9) Die Einholung einer Konzession (Polizeibewilligung) ist nur noch nötig, wo es das Gesetz verlangt und die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Bestimmungen betreffend staatliche Überwachung oder einen staatlichen Kommissär oder dergleichen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausserkraft.

820

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 32

E. Gesellschaften ohne Persönlichkeit

1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Gesell­ schaften ohne Persönlichkeit beurteilen sich hinsichtlich Entstehung und Rechtsstellung vor diesem Zeitpunkte nach dem alten und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem neuen Rechte.

2) Wo im bisherigen Rechte von "offener Handelsgesellschaft" die Rede ist, ist darunter die Kollektivgesellschaft, welche ein nach kaufmän­ nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, des neuen Rechtes zu verstehen.

3) Ob die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Gesetzen oder Verordnungen verwendeten Bezeichnungen Gesellschaft oder Gemein­ schaft eine Verbandsperson oder eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder eine sonstige Gemeinschaft bedeuten, ist im Einzelnen jeweils fest­ zustellen.

§ 33

F. Handelsgesellschaften und Kaufleute

1) Wo im bisherigen Rechte von Handelsgesellschaften die Rede ist, werden darunter, wenn aus dem Sinne der einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt, die Kollektivgesellschaft (offene Handelsgesell­ schaft), die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kom­ manditaktiengesellschaft1, soweit aber Handelsgesellschaften in Frage kommen, die unter dem neuen Rechte entstanden sind, sind darunter zu verstehen die Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellte Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen.

2) Wo in anderen Gesetzen oder Verordnungen von Kaufleuten, Handelsleuten oder dergleichen die Rede ist, sind in Zukunft darunter jene zu verstehen, die sich nach diesem Gesetze infolge Betriebes eines Han­ dels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes in das Öffentlichkeitsregister eintragen lassen müssen, gleich­ gültig, ob sie gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreiben, und die nach Abs. 1 gemäss dem neuen Rechte bezeichneten Gesellschaften.

1 Richtig müsste es heissen: "... Kommanditaktiengesellschaft verstanden, ...".

821

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 34

G. Repräsentant und Treuhänder

1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bestellung von Reprä­ sentanten sind auf die zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Verbands­ personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften anwendbar, wenn die Voraussetzungen zur Bestellungspflicht zutreffen.

2) Die Repräsentanten müssen bis spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt sein. Die Regierung kann jedoch diese Frist angemessen verlängern oder anordnen, dass ältere Firmen einen solchen nicht bestellen müssen.

3) Die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis finden insbesondere ergänzende Anwendung auf die mittelbare Stellver­ tretung, Verträge auf Leistungen zugunsten eines Dritten, Sicherungs­ übereignungen, fiduziarische Rechtsgeschäfte auf den Abhandlungs­ pfleger, die Nacherbfolge und Ersatzerbfolge, das Nachlegat und Ersatz­ legat und dergleichen Rechtsverhältnisse.

H. Obligationenrecht

§ 35

I. Allgemeine Vorschriften

1) Als allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts im Sinne dieses Gesetzes und des Sachenrechtes gelten, wenn es sich um Personen und Firmen handelt, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, in erster Linie diejenigen des Handelsgesetzbuches über Han­ delsgeschäfte und subsidiär und in allen übrigen Fällen jene des allgemei­ nen bürgerlichen Gesetzbuches.

2) Wo in diesem Gesetze auf den Schaden hingewiesen wird, umfasst er in allen Fällen auch den entgangenen Gewinn.

3) Im übrigen finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf alle im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Firmen Anwendung, soweit nicht eine Ausnahme besteht.

4) Bei Urkunden, wie Schuldscheinen und dergleichen, die nicht gemäss den Vorschriften über Wertpapiere für kraftlos erklärt werden können, kann der Verpflichtete gegen Erfüllung verlangen, dass der Berechtigte die Entkräftigung, und allenfalls die Tilgung der Schuld in einer öffent­ lichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

822

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

II. Prokura

§ 36

1. Kaufmännische und nicht kaufmännische Prokura

1) Wer ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmän­ nischer Art geführtes Gewerbe oder sonst ein anderes Gewerbe oder Geschäft oder einen Beruf betreibt, kann durch Eintragung in das Öffent­ lichkeitsregister Prokuristen mit der Ermächtigung bestellen, für den Inhaber das Gewerbe oder das Geschäft zu betreiben und per prokura oder in ähnlicher Weise zu zeichnen.

2) Zum Prokuristen können Einzelpersonen, Firmen oder Verbands­ personen bestellt werden.

3) Die Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister, die Eintragung und Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. Name, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des

Geschäftsherrn (Prinzipals) und des Prokuristen; 2. falls die Prokura nur auf die Zweigniederlassung oder in anderer

Weise beschränkt sein soll, eine Angabe hierüber.

4) Der Prokurist hat die Firma oder den Namen in der Weise zu zeichnen, dass er der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefüg­ ten Firma beziehungsweise dem Namen seine eigenhändige Unterschrift mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, wie beispielsweise "per pro­ kura" beisetzt.

5) Ist eine Firma oder Verbandsperson ihrerseits Prokurist einer andern Firma oder Verbandsperson, so erfolgt die Zeichnung unter entsprechender Anwendung der unter den allgemeinen Vorschriften für Verbandsper­ sonen über die Unterschrift aufgestellten Vorschriften.

§ 37

2. Umfang der Vollmacht

1) Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechselzeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.

2) Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken oder diesen gleichgestellten Rechten ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist oder falls es das Gesetz vorsieht.

823

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 38

3. Beschränkbarkeit

1) Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.

2) Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura) mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht ver­ bindlich ist.

3) Andere als im Gesetze vorgesehene Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.

§ 39

4. Löschung

1) Das Erlöschen der Prokura ist in das Öffentlichkeitsregister einzu­ tragen, auch wenn bei der Erteilung gemäss dem alten Rechte die Eintra­ gung nicht stattgefunden hat.

2) Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.

III. Vertragsrecht

§ 40

1. Im Allgemeinen

1) Die Effektivklausel in Verträgen kann auch ausdrücklich zugunsten von Geldleistungen in Schweizerwährung verabredet werden, in diesem Falle kann der Schuldner nicht durch Leistung in Liechtensteiner Fran­ kenwährung erfüllen.

2) Im Viehhandel gehen Nutzen und Gefahr, wenn es nicht anders vereinbart ist, mit dem Abschluss des Veräusserungsgeschäftes auf den Erwerber über.

3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Niessbrauche zu belasten, ist nichtig.

824

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4) Zechschulden und Schulden aus dem Kleinverkauf geistiger Ge­ tränke sind nicht klagbar, ausgenommen sind Forderungen für förmliche Gastmähler, an beherbergte Durchreisende und an Pensionäre.

2. Erfüllung entgeltlicher Verträge

§ 41

a) Im Allgemeinen

Es haben die folgenden §§ des ABGB zu lauten: 1. § 918. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht

zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemes­ senen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.

2. § 919. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muss der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unter­ lässt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflich­ teten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung, oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.

3. § 920. Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rück­ tritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Er­ füllung für ihn kein Interesse hat.

825

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4. § 921. Der Rücktritt vom Vertrage lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden des andern Gewinn zieht.

§ 42

b) Bei Tausch- und Kaufverträgen

Die nachfolgenden §§ des ABGB haben zu lauten:

§ 1047. Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die ver­ tauschten Sachen der Verabredung gemäss mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schliessung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.

§ 1052. Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensver­ hältnisse des andern Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsab­ schlusses nicht bekannt sein mussten.

§ 43

c) Alte Verträge

Die Folgen der Nichterfüllung entgeltlicher Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bestimmen sich nach dem alten Recht.

§ 44

3. Haftung für Hilfspersonen

1) Wer die Erfüllung seiner Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugter Weise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen, Arbeiter oder Angestellte vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtung verursacht.

826

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabre­ dung beschränkt oder aufgehoben werden.

3) Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden weg­ bedungen werden.

§ 45

4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes

1) Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.

2) Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.

3) Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.

§ 46

5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf

1) Wird ein Geschäft mit einem andern durch wechselseitige Über­ nahme von Aktiven und Passiven vereinigt, so stehen die Gläubiger der beiden Geschäfte unter den Wirkungen der Vermögensübernahme und es wird ihnen das vereinigte Geschäft für alle Schulden haftbar.

2) Das gleiche gilt für den Fall einer Kollektiv- oder Kommandit­ gesellschaft gegenüber den Passiven des Geschäftes, das bisher durch einen Einzelinhaber geführt worden ist.

3) Die besonderen Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.

827

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

IV. Unerlaubte Handlungen

§ 47

1. Haftung des Geschäftsherrn

1) Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Ver­ richtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

2) Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

§ 48

2. Eisenbahnhaftpflicht

1) Die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905, welches gemäss liechtensteinisch­ schweizerischem Postvertrag vom 3. November 1921, LGBl. 1922 Nr. 8, auch auf die Post in Liechtenstein Anwendung findet, sind vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch auf die Eisenbahn in Liechtenstein mit der Massgabe anzuwenden, dass für Klagen in allen Fällen das Land­ gericht im ordentlichen Prozessverfahren zuständig ist und dass die Art. 19, 22, 25 Abs. 1, 26 und 27 jenes Gesetzes nicht anwendbar sind.

2) Die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts finden im übrigen ergänzend Anwendung.

J. Register

§ 49

I. Zivilstandsregister

1) Die bisher geführten Register (Matriken) über den Personenstand werden bis zur Inkraftsetzung der neuen Vorschriften über das Zi­ vilstandsregister durch die Regierung nach den alten Vorschriften mit den bisherigen Wirkungen weitergeführt.

828

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Solange das Eheregister gesetzlich nicht geregelt ist, wird die Ein­ richtung und Führung desselben, die Bestimmung der anmeldungs- und eintragungspflichtigen Tatsachen und der Anmeldungspflichtigen im Verordnungswege geregelt; in diesem Falle gilt dann neues Zivilstandsre­ gisterrecht.

3) Die Gebühren für Eintragung, Auszüge usw., welche von den Par­ teien zu entrichten sind, werden gleichfalls im Verordnungswege be­ stimmt, bis dahin gilt altes Recht.

4) Im übrigen finden die Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts über familienrechtliche Institute, wie beispielsweise über Anerkennung eines unehelichen Kindes und dergleichen, soweit sie gesetzlich noch nicht eingeführt sind, erst nach ihrer Einführung durch das neue Familien­ recht Anwendung.

5) Der Scheidung im Sinne der Vorschriften über das Zivilstands­ register entspricht die Trennung der Ehe nach dem bisherigen Recht.

6) Den mit der Führung der Matriken bisher betraut gewesenen Amtsstellen verbleibt, sofern die Register nicht abgeliefert oder abver­ langt werden, die Berechtigung und Verpflichtung über die bis zur Wirk­ samkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heiraten und Sterbe­ fälle Zeugnisse zu erteilen.

7) Unberührt bleibt die Registerführung für kirchliche Zwecke.

II. Öffentlichkeitsregister

§ 50

1. Im Allgemeinen

1) Bis die Regierung die neuen Register zur Verwendung anweist, wird das bisher geführte Handelsregister als Ersatz für das Öffentlich­ keitsregister weiter geführt, und es werden darin alle nach diesem Gesetze erforderlichen oder zulässigen Eintragungen über Tatsachen und Ver­ hältnisse vollzogen, wobei die formelle Eintragung in den Registern dem Ermessen des Registerführers überlassen bleibt.

2) Im übrigen tritt das Öffentlichkeitsregisterrecht sofort in Kraft.

3) Sofern die Regierung es nicht anders anordnet, bleiben die im bis­ her geführten Handelsregister eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse ohne Übertragung in das neue Öffentlichkeitsregister mit den gleichen Wirkungen, wie wenn sie im letztgenannten Register eingetragen wären, bestehen.

829

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4) Wo in den Gesetzen und Verordnungen das Handelsregister er­ wähnt wird, tritt an dessen Stelle das Öffentlichkeitsregister als Handels­ register.

5) Aufgehoben1

§ 51

2. Anmerkung von Güterrechtsverträgen

1) Bis zum Erlass von Vorschriften über das Güterrechtsregister tre­ ten anstelle von Art. 996 folgende Bestimmungen:

2) Die der Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, mit Ausnahme des Inhabers einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung2, eines Kollektivgesellschafters oder des unbeschränkt haftenden Gesellschafters von Kommandit-, Kommanditanteils-, Kommanditstammanteils- oder Kommanditaktiengesellschaften durch die ehelichen Güterrechtsverträge eingeräumten Vermögensrechte müssen, um den Gläubigern der Unter­ nehmung gegenüber rechtswirksam zu sein, auf Anmeldung eines der Beteiligten bei dem bezüglichen Eintrag ins Öffentlichkeitsregister an­ gemerkt werden, die Güterrechtsverträge mögen schon vor der Eintra­ gung der Firma oder erst nachher geschlossen worden sein.

3) Diese Rechte sind den erwähnten Gläubigern gegenüber erst mit dem Tage der vollzogenen Anmerkungen wirksam ohne Rücksicht dar­ auf, ob sie Kenntnis davon erlangt haben oder nicht.

4) Im Falle eines Konkurses gehen die Ansprüche der Gläubiger der Unternehmung, welche schon vor der Anmerkung im Öffentlichkeits­ register entstanden sind, den Ansprüchen aus einem ehegüterrechtlichen Vertrag vor.

5) Die vorausgehenden Vorschriften über ehegüterrechtliche Verträge finden auch auf jede Änderung derselben Anwendung, sie mag durch die Parteien oder im Rechtswege erfolgt sein.

6) Die Anmeldung zum Register und die Anmerkung und die Veröf­ fentlichung hat zu enthalten: das Datum des Vertrages, Name, Vorname, Stand und Wohnort der Frau und die Anmerkung, überdies das Datum ihrer Eintragung.

1 § 50 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 38. 2 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 -

896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

830

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

7) Die für die Ehefrau aufgestellten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Ehemann zutreffen.

§ 521

Aufgehoben

§ 53

L. Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten

Es haben die folgenden §§ des ABGB zu lauten: 1. § 757. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des

Erblassers und deren Nachkommen zu einem Viertel des Nachlasses, neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Grosseltern zur Hälfte des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von der andern Hälfte der Erbschaft den Teil, der nach §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Grosseltern zufallen würde. In allen Fällen wird in den Erbteil des Ehegatten dasjenige eingerechnet, was ihm gemäss der Ehegüter­ rechtsverträge oder eines Erbvertrages aus dem Vermögen des Erblas­ sers zukommt. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder zweiten Linie noch Grosseltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.2

2. § 758. Ausser dem Erbteile gebühren dem überlebenden Ehegatten als Vorausvermächtnis die zum ehelichen Haushalt gehörenden bewegli­ chen Sachen, neben Kindern des Erblassers jedoch nur das für seinen eigenen Bedarf Nötige.

1 § 52 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 352. 2 § 53 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 1942 Nr. 1.

831

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. § 759. Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf das gesetzliche Vor­ ausvermächtnis. Beides ist dem überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser die Klage wegen Trennung oder Scheidung der Ehe aus Verschulden des andern schon angebracht hatte und der Klage statt­ gegeben wird.

4. § 796. Ein Ehegatte hat zwar kein Recht auf einen Pflichtteil, es ge­ bührt ihm aber, solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, der man­ gelnde anständige Unterhalt, soweit dieser nicht durch seinen gesetz­ lichen Erbteil oder eine für den Fall des Überlebens bedungene oder letztwillig zugewendete Versorgung gedeckt ist. In den in § 759 be­ zeichneten Fällen hat er auch auf Unterhalt aus dem Nachlass keinen Anspruch.

5. Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten, so gilt altes Recht.

M. Strafbestimmungen

I. Ehrenbeleidigungen

§ 54 bis 591

Aufgehoben

1 § 54 bis 59 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.

832

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 60

6. Gemeinsame Bestimmungen für alle Ehrenbeleidigungen

1) Ist die Ehrenbeleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift erfolgt, so ist sie ein Vergehen und auf Verlangen des Antragstellers anzuordnen, dass das Urteil nach Ermessen des Gerichts durch öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.

2) Aufgehoben1

§ 612

II. Leichte Körperverletzungen usw.

Aufgehoben

§ 623

III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung

Aufgehoben

§ 63

IV. Treuhänder

Wenn sich bei einer Abrechnung ein Fehlbetrag erzeigt, den der eigent­ liche Treuhänder nicht sofort aus eigenen Mitteln decken kann, unter­ steht der Treuhänder ausserdem den strafrechtlichen Bestimmungen über Veruntreuung fremden Gutes.

§ 644

V. Tierquälerei

Aufgehoben

1 § 60 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38. 2 § 61 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38. 3 § 62 aufgehoben durch LGBl. 1980 Nr. 39 und LGBl. 1988 Nr. 38. 4 § 64 aufgehoben durch LGBl. 1936 Nr. 4.

833

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

VI. Ordnungswidrigkeiten; Übertretungen1

§ 65

1. Zivilstands- und Öffentlichkeitsregister

1) Wer die Anmeldung der nach den Vorschriften des Zivilstands­ registerrechts anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse über Geburt, Tod, Ehe unterlässt, kann vom Registerführer mit einer Ord­ nungsbusse bis auf 500 Franken nach dem Verwaltungsverfahren unter Weiterziehung des Entscheides oder der Verfügung gebüsst werden.

2) Wenn Personen geistlichen Standes Registerführer sind, so steht die Bussenverhängung erstinstanzlich der Regierung zu, jedoch sind die Registerführer anzeigepflichtig.

3) Wer seiner Pflicht zur Anmeldung zum Öffentlichkeitsregister vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Grundbuch- und Öffentlich­ keitsregisteramt auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsver­ fahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.2

4) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis ent­ weder die Anmeldung stattgefunden hat oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht zur Anmeldung nicht besteht.

5) Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.

1 Sachüberschrift vor § 65 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 § 65 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63 und LGBl. 2007 Nr. 38.

834

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 66

2. Rechnungslegung1

1) Wer gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäfts­ korrespondenz gleich welcher Form vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitver­ fahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.2

2) Wer seiner Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.3

3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.4

4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbe­ triebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbe­ stimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglie­ der der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.5

5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.6

6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.7

7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbands­ personen gebildet werden.8

1 § 66 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 § 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2010 Nr. 454. 3 § 66 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 63 und LGBl. 2007 Nr. 38. 4 § 66 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 5 § 66 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 6 § 66 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 7 § 66 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 8 § 66 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

835

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 66a1

3. Deklarationspflicht

1) Wer wider besseres Wissen eine Erklärung gemäss Art. 182b Abs. 1 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertre­ tung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

2) Wer vorsätzlich eine Bestätigung gemäss Art. 182b Abs. 4 abgibt, die inhaltlich unrichtig ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheits­ strafe bis zu drei Monaten bestraft.

3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

4) § 66 Abs. 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.

§ 66b

4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten2

1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimm­ ter Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.3

2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.4

1 § 66a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 § 66b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279. 3 § 66b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 38 und LGBl. 2010 Nr. 454. 4 § 66b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 279.

836

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 66c

5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen1

1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats: 1. eine Stiftung beim Öffentlichkeitsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5

nicht anmeldet; oder 2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2

oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt.2

2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.3

3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Fran­ ken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichtein­ bringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.4

4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treu­ händer oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.5

5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.6

1 § 66c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220. 2 § 66c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr.

454. 3 § 66c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220. 4 § 66c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220. 5 § 66c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220. 6 § 66c Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 220.

837

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 67

VII. Verbandspersonen und Gesellschaften mit Firmen

Soweit Vermögensstrafen gerichtlich oder im Verwaltungsstraf­ verfahren verhängt werden können, unterliegen ihnen auch die Verbands­ personen und Gesellschaftsfirmen an Stelle der schuldigen Einzelpersonen, jedoch mit dem allfälligen Rückgriffsrecht auf diese.

§ 68

N. Abgabenrecht

1. Aufgehoben1

2. Aufgehoben2

3. Aufgehoben3

4. Aufgehoben4

5. Soweit nicht eine besondere Ausnahme durch die Regierung bewil­ ligt oder mit deren Zustimmung davon abgesehen wird, haben Ver­ bandspersonen, Gesellschaftsfirmen, Einzelunternehmungen mit be­ schränkter Haftung5, Fideikommisse und Treuhänderschaften für Lie­ genschaften in ihrem Eigentum mindestens alle 30 Jahre einmal die Vermögensübertragungsgebühr wie bei Handänderung durch Ver­ kauf zu leisten.

6. Für die Errichtung und Übertragung von Heimstätten darf nur die Hälfte der sonst vorgeschriebenen Gebühren (Taxen), insbesondere Grundbuchtaxen erhoben werden, wenn die Errichtung von Inlän­ dern oder die Übertragung an solche erfolgt; die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe einen gänzlichen oder teilweisen Ge­ bührennachlass gewähren.

7. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Errich­ tung oder den Erwerb von Einzelunternehmungen mit beschränkter

1 § 68 Ziff. 1 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 2 § 68 Ziff. 2 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 3 § 68 Ziff. 3 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 4 § 68 Ziff. 4 aufgehoben durch LGBl. 1963 Nr. 19. 5 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 -

896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

838

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

Haftung1 durch Inländer und auf die Gebühren für Öffentlichkeits­ registereintragung von Selbsthilfe- und sog. kleinen Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Vereine und gemeinnützige Anstalten und Stiftungen.

8. Aufgehoben2

9. Aufgehoben3

10. Aufgehoben4

11. Aufgehoben5

12. Aufgehoben6

13. Aufgehoben7

14. Aufgehoben8

§ 69

O. Bauvorschriften usw.

1) Aufgehoben9

2) In geschlossenen Ortschaften dürfen die an öffentlichen Strassen, Gassen und Plätzen anstossenden Grundstücke bis zu 3 Meter an die Grenze zu Ablagerungszwecken benützt werden, es sei denn, dass sie durch einen Zaun, durch eine Mauer oder auf andere Weise abgegrenzt sind, andernfalls kann die Regierung ihre Entfernung im Verwaltungsver­ fahren anordnen.

3) Die Regierung ist ermächtigt, Beobachtungen und Aufnahmen über die Wasserkräfte des Landes durchzuführen.

1 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 - 896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

2 § 68 Ziff. 8 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 3 § 68 Ziff. 9 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 4 § 68 Ziff. 10 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 352. 5 § 68 Ziff. 11 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 6 § 68 Ziff. 12 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 7 § 68 Ziff. 13 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 8 § 68 Ziff. 14 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 7. 9 § 69 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1947 Nr. 44.

839

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 70

P. Internationales Recht

1) Die inländischen Behörden sind auf Ersuchen anderer inländischer oder ausländischer Behörden verpflichtet, ihnen über das im Inlande bestehende Recht Auskunft zu erteilen.

2) Ist eine Behörde zur Handhabung des betreffenden Rechts nicht berufen, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Amtsstelle zu leiten, welche ihrerseits Auskunft zu leisten hat.

3) Über Steuersachen besteht eine Auskunftpflicht nicht.

4) Aufgehoben1

5) Aufgehoben2

6) Aufgehoben3

§ 71

Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung

1) Aufgehoben4

2) Aufgehoben5

3) Aufgehoben6

4) Zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auf ausländische Liegen­ schaften kann die Regierung andere Institute als die Landesbank ermächti­ gen und im Verordnungswege Bestimmungen über die Sicherstellung, den Treuhänder, über die Strafen und soweit sonst erforderlich, treffen.

5) Die sachenrechtlichen Vorschriften über die Pfandbriefe finden nur Anwendung, soweit es die Regierung bestimmt.

6) Aufgehoben7

7) Aufgehoben1

1 § 70 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 2 § 70 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 3 § 70 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 4 § 71 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 3. 5 § 71 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 3. 6 § 71 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1961 Nr. 3. 7 § 71 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 235.

840

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 722

R. Bürgerrecht usw.

Aufgehoben

§ 72a

1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Ausser­ streitverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und ver­ pflichtet.3

2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.4

1 § 71 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 119. 2 § 72 aufgehoben durch LGBl. 1934 Nr. 1 bzw. LGBl. 1960 Nr. 23. 3 § 72a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr.

454. 4 § 72a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6.

841

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

S. Die Wertpapiere

1. Titel

Die Namen-, Order- und Inhaberpapiere

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 73

A. Begriff und Form des Wertpapieres

1) Wertpapier im Sinne des Gesetzes ist jede Urkunde, in der ein Recht derart verbrieft ist, dass es ohne die Urkunde weder verwertet, noch geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.

2) Soweit sich aus den Vorschriften über die Wertpapiere oder aus der Natur einzelner Wertpapiere oder aus dem Vorliegen eines mitglied­ schaftlichen Anspruchs eine Abweichung nicht ergibt, sind hinsichtlich der Form die Vorschriften über die Aktienurkunde ergänzend anzuwenden.

3) Aufgehoben1

§ 74

B. Verpflichtung aus dem Wertpapier und deren Tilgung

1) Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Vorweisung und Aushändigung zu leisten verpflichtet.

2) Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den formrichtig ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

1 § 73 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1950 Nr. 28.

842

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

C. Übertragung des Wertpapiers

§ 75

I. Allgemeine Form

1) Die Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem be­ schränkten dinglichen Recht kann stets in der Gestalt erfolgen, dass ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt und das Wertpapier übergeben wird.

2) Vorbehalten bleiben neben der Übertragung des Inhaberpapiers durch Übergabe der Urkunde die Fälle, wo das Gesetz oder der Vertrag eine Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, ver­ langen, sowie die besonderen Wirkungen, die bei den Orderpapieren nur mit der Indossierung erzeugt werden können.

II. Indossierung

§ 76

1. Wirkung

1) Die Indossierung hat in Verbindung mit der Übergabe der indos­ sierten Urkunde bei allen abtretbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, und eben­ so auf Urkunden ohne Wertpapiercharakter, die Wirkung einer auf die Urkunde gesetzten Abtretungserklärung.

2) Ein selbständiger, vom Rechte des Indossanten losgelöster An­ spruch mit Beschränkung der Einreden des Schuldners oder eine Haftung des Indossanten und ein Rückgriff des Indossators auf die Vorindossanten ergeben sich aus der Indossierung nur bei den Wertpapieren, für die im Gesetze die eine oder andere Wirkung des Indossaments vorgesehen ist.

3) Erfolgt die Vollindossierung und Übergabe der indossierten Ur­ kunde in der im Abs. 1 erwähnten Art und Weise, jedoch nur zum Zwec­ ke der Einkassierung, der Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechts oder der allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Wertpa­ pier im Interesse des Indossanten oder eines Dritten, so steht das Rechts­ verhältnis überdies unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

843

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 77

2. Form

1) Die Indossierung erfolgt, auch wo es sich nicht um ein Orderpa­ pier handelt, nach den Vorschriften der Wechselordnung.

2) Das ausgefüllte Indossament gilt in allen Fällen in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Abtretung.

D. Kraftloserklärung

§ 78

I. Geltendmachung

1) Wird ein Wertpapier vermisst, so kann, wer zur Zeit, wo der Ver­ lust stattfindet oder entdeckt wird, an ihm berechtigt ist, dessen gerichtliche Kraftloserklärung im Ausserstreitverfahren verlangen.1

2) Der Gesuchsteller hat zu diesem Zwecke beim Richter des Wohn­ sitzes des Schuldners, und bei Wertpapieren über die Mitgliedschaft am Sitze des Ausstellers, sein Recht an dem Wertpapier und den Verlust oder Untergang der Urkunde glaubhaft zu machen.

§ 79

II. Wirkung und Verfahren

1) Infolge der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten verlangen.

2) Mit dem Tage, an dem der Antrag auf Einleitung des Verfahrens um Kraftloserklärung beim Richter gestellt wird, tritt gegenüber dem Antragsteller die Unterbrechung der Verjährung ein.

3) Im übrigen stehen das Verfahren und die Wirkung der Kraftlos­ erklärung unter den für die einzelnen Arten der Wertpapiere aufgestell­ ten Vorschriften.

1 § 78 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

844

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 79a1

g)2 Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung

Ist ein Wertpapier infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe im Verkehre nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte aus dem Papiere, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterschei­ dungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, vom Aussteller (gegebenenfalls von der Firma oder Verbandsperson) die Aus­ händigung einer neuen Urkunde gegen Herausgabe der beschädigten oder verunstalteten und Ersatz der Kosten verlangen, sofern sich aus dem Inhalte der Urkunde oder dem Gesellschaftsvertrage oder den Statuten oder dergleichen nichts anderes ergibt.

§ 803

E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes

Aufgehoben

§ 80a4

Aufgehoben

§ 81

F. Besondere Vorschriften

Die besonderen Vorschriften betreffend die einzelnen Arten der Wertpapiere, wie namentlich des Wechsels, des Checks und der Pfand­ titel, einschliesslich der Pfandbriefe, bleiben vorbehalten.

1 § 79a eingefügt durch LGBl. 1928 Nr. 6. 2 Richtig müsste es heissen: "III.". 3 § 80 aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210. 4 § 80a aufgehoben durch LGBl. 1997 Nr. 210.

845

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2. Abschnitt

Die Namenpapiere

§ 82

A. Im Allgemeinen

1) Ein Wertpapier wird als Namenpapier behandelt, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Order gestellt noch gesetzlich als Orderpapier erklärt ist.

2) Namenpapiere können nur auf dem Wege der Abtretung des Rech­ tes und der Übergabe der Urkunde auf einen andern übertragen werden.

3) Aus der Abtretung erhält der Erwerber gegen den Abtretenden einen persönlichen Anspruch auf Übergabe der Urkunde und aus der Übergabe der Urkunde, die zum Zwecke der Abtretung erfolgt ist, einen persönlichen Anspruch gegen den Geber auf Vornahme der formrichtigen Abtretung.

B. Ausweis über das Gläubigerrecht

§ 83

I. Recht und Pflicht des Schuldners

1) Der Schuldner ist nur demjenigen Ansprecher zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und sich als die Persönlichkeit, auf die die Urkunde lautet, oder als ihr Rechtsnachfolger ausweist.

2) Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber demjenigen, der sich als berechtigt auszuweisen vermag, nicht befreit.

§ 84

II. Vorbehalt der Ausweisung durch Innehabung

1) Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, je­ dem Inhaber der Urkunde als dem berechtigten Gläubiger leisten zu dür­ fen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgende Leistung an einen solchen befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat.

2) Er ist aber nicht verpflichtet, den Inhaber ohne solchen Ausweis als seinen Gläubiger anzuerkennen.

846

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

3) Im übrigen steht auch ein solches Wertpapier unter den Bestim­ mungen über die Namenpapiere.

§ 85

III. Umschreibung eines Inhaberpapiers auf einen bestimmten Namen

1) Ein Inhaberpapier kann in ein Namenpapier nur mit Zustimmung des Schuldners, die auf der Urkunde selbst anzumerken ist, umgeschrieben werden.

2) Ohne diese Anmerkung hat eine Umschreibung nur Wirkung zwi­ schen dem Gläubiger, der sie vorgenommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.

§ 86

C. Kraftloserklärung des Namenpapiers

1) Die Kraftloserklärung der Namenpapiere erfolgt, wo keine beson­ deren Vorschriften aufgestellt sind, nach den Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere, jedoch mit der Abweichung, dass die Anmeldungsfrist auf mindestens drei Monate angesetzt wird.

2) Der Schuldner des Namenpapiers kann in der Urkunde sich das Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraft­ loserklärung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglau­ bigten Urkunde ausspricht.

3) Nach den Vorschriften über Namenpapiere werden die von der Landesbank ausgestellten Sparkassenbüchlein oder -hefte kraftlos erklärt.

847

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Abschnitt

Die Orderpapiere

A. Im Allgemeinen

§ 87

I. Voraussetzungen

1) Ein Wertpapier wird als Orderpapier behandelt, wenn es an Order lautet.

2) Der Wechsel ist auch dann ein Orderpapier, wenn er nicht aus­ drücklich an Order ausgestellt ist.

§ 88

II. Einreden des Schuldners

Der Schuldner aus einem Orderpapier kann sich nur solcher Einreden bedienen, die sich aus dem Bestande und Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Kläger zustehen.

B. Wechselähnliche Papiere

§ 89

I. Anweisungen im Allgemeinen

Anweisungen, die im Text der Urkunde weder als Wechsel, noch als Check bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Order lauten und im übri­ gen den Erfordernissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.

848

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 90

II. Keine Annahmepflicht

1) Diese Anweisungen an Order werden nicht zur Annahme vorge­ legt.

2) Erfolgt die Vorlegung und wird die Annahme verweigert, so ist der Inhaber nicht rückgriffsberechtigt.

§ 91

III. Folgen der Annahme

1) Wird aber eine solche Anweisung an Order freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.

2) Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über das Vermögen des Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

3) Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über das Vermögen des Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.

§ 92

IV. Kein Wechselverfahren

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren in Wechselstreitigkeiten finden auf diese Anweisung an Order, auch soweit es sich um die Verpflichtung eines etwaigen Akzeptanten handelt, keine Anwendung.

849

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 93

V. Zahlungsversprechen an Order

1) Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel, aber ausdrücklich an Order lauten, und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.

2) Auf diese Zahlungsversprechen an Order sind jedoch die für den eigenen Wechsel geltenden Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht anwendbar.

3) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren in Wechselstreitigkeiten finden keine Anwendung.

§ 94

C. Andere indossierbare Papiere

1) Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Quan­ titäten vertretbarer Sachen zu liefern oder welche übertragbare dingliche, personenrechtliche wie mitgliedschaftliche Rechte verkörpern, können, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, durch Indossament übertragen werden.

2) Für solche, sowie für alle andern indossierbaren Papiere, kommen in betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers, der Kraftloserklärung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe die für den Wechsel geltenden Bestimmungen zur Anwen­ dung.

3) Die Bestimmungen über den Wechselregress finden auf solche Pa­ piere keine Anwendung.

850

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. Abschnitt

Die Inhaberpapiere

§ 95

A. Bezeichnung des Gläubigers Inhaberpapiere mit Prämien

1) Ein Wertpapier wird als Inhaberpapier behandelt, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.

2) Der Verpflichtete darf den Inhaber jedoch auch in diesem Falle nicht als berechtigt betrachten, wenn ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

3) Auf den Inhaber lautende Obligationen (Schuldverschreibungen), in denen allen Gläubigern oder einem Teil derselben ausser der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiierenden Obligationen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden wollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen bei sonstiger Nichtigkeit, sowie unbeschränkter und solidarischer Haftung der Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die1 übrigen Beteiligten für allen den Besitzern durch die Ausgabe verursachten Schaden, nur mit Zustimmung der Regierung ausgegeben werden.

§ 96

B. Einreden des Schuldners

1) Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

2) Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider seinen Willen in den Verkehr gelangt sei.

3) Ferner kann er gegen die Forderung aus dem Inhaberzinskupon die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben, ist aber berech­ tigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag noch nicht verfallener Inhaberzinskupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden,

1 Richtig müsste es heissen: "der".

851

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

bis nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei denn, dass die nicht abgelieferten Kupons kraftlos erklärt worden seien oder dass deren Betrag sichergestellt wird.

C. Kraftloserklärung

I. Bei Inhaberpapieren im Allgemeinen

§ 97

1. Begründung des Begehrens

1) Inhaberpapiere, wie beispielsweise Aktien, Obligationen, Genuss­ scheine, Kuponbogen, Bezugsscheine für Kuponbogen, jedoch mit Aus­ schluss einzelner Kupons, werden nach Massgabe der folgenden Bestim­ mungen kraftlos erklärt.

2) Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust des Papiers dem Richter des Wohnsitzes des Schuldners glaubhaft zu machen.

3) Ist dem Inhaber eines mit Kuponbogen oder Bezugsschein verse­ henen Papiers bloss der Kuponbogen oder Bezugsschein abhanden ge­ kommen, so genügt zur Begründung des Antrages die Vorzeigung der Haupturkunde.

§ 98

2. Aufgebot, Anmeldungsfrist

Erachtet der Richter die Darstellung über den Besitz und Verlust des Papiers für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Papier binnen einer Frist, die vom Tage der ersten Bekanntmachung an gerechnet, auf mindestens ein Jahr festzu­ setzen ist, vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde.

§ 99

3. Zahlungsverbot

1) Dem Aussteller des Papiers kann auf Verlangen des Antragstellers die Einlösung bei Vermeidung nochmaliger Zahlung untersagt werden.

852

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Handelt es sich um die Kraftloserklärung von Kuponbogen, so findet auch auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Ku­ pons die Bestimmung über die Kraftloserklärung der Zinskupons entspre­ chende Anwendung.

§ 100

4. Art der Bekanntmachung

1) Die Aufforderung muss dreimal durch die für amtliche Bekannt­ machungen bestimmten Blätter bekanntgemacht werden.

2) Es ist in das Ermessen des Richters gestellt, noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung zu sorgen.

§ 101

5. Anmeldung des Inhabers

1) Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier infolge der Aus­ schreibung vorgelegt, so ist dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Prüfung der Identität und Echtheit der vorgelegten Urkunde, sowie zur Stellung sachbezüglicher Anträge namentlich auf einstweilige Verfü­ gung durch Amtsbefehle im Interesse eines von ihm einzuleitenden Vin­ dikationsprozesses oder Strafverfahrens anzusetzen.

2) Werden innerhalb dieser Frist keinerlei Anträge gestellt, durch die sich der Richter zu weiteren Schritten veranlasst sieht, so ist die vorgeleg­ te Urkunde zurückzugeben, das an den Aussteller erlassene Zahlungs­ verbot aufzuheben und das Begehren um Kraftloserklärung abzuweisen.

§ 102

6. Richterliche Anordnungen

1) Wenn die in der öffentlichen Aufforderung angesetzte Frist abge­ laufen ist, ohne dass die abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wurde, so kann der Richter die Urkunde als kraftlos erklären oder je nach Um­ ständen weitere Anordnungen treffen.

2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort durch die für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blätter und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.

853

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3) Nach erfolgter Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde und je nach Umständen die Ausfertigung eines neuen Kuponbogens oder, sofern die Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung zu fordern.

§ 103

II. Beim Kupon im besonderen

1) Sind einzelne Kupons abhanden gekommen, so kann der Richter auf Antrag des Berechtigten verfügen, dass der Betrag nach Ablauf des Verfalltages oder, sofern das Papier bereits verfallen ist, sofort gerichtlich deponiert werde.

2) Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist sodann, wenn sich inzwischen kein Berechtigter zum Bezuge gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Richters an den Antragsteller herauszugeben.

§ 104

III. Bei Banknoten und dergleichen

Bei Banknoten und ähnlichen in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren und zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmten, auf feste Beträge lautenden Inhaberpapieren findet eine Kraftloserklärung nicht statt.

§ 105

D. Vorbehalt betreffend Schuldbrief und Gült

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Schuld­ brief und die Gült, die auf den Inhaber lauten.

854

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

5. Abschnitt

Der Check

§§ 106 bis 1191

Aufgehoben

6. Abschnitt

Die Warenpapiere

§ 120

A. Gestalt des Warenpapiers

Das Warenpapier, das von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt wird, muss enthalten: 1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Aus­

stellers; 2. den Namen und Wohnort des Ausstellers; 3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders; 4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware, nach

Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten oder die vorausbezahlt

worden sind; 6. die besonderen Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die

Behandlung der Ware gegebenenfalls getroffen worden sind; 7. die Zahl der ausgestellten Exemplare der Warenpapiere und 8. die Angaben des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Order

oder als Inhaber.

1 §§ 106 bis 119 aufgehoben durch LGBl. 1971 Nr. 51/2.

855

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 121

B. Pfandschein

1) Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im übrigen der Gestalt des Warenpapiers entsprechen.

2) Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfand­ scheines anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forde­ rungsbetrag und Verfalltag einzutragen.

§ 122

C. Bedeutung der Formvorschriften

1) Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.

2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aus­ steller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafver­ fahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.1

2. Titel

Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

§ 123

A. Voraussetzungen der Gläubigergemeinschaft

1) Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in Liechten­ stein seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffent­ licher Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger ohne weiteres eine Gläubigergemeinschaft, sobald sich der Anleihensbetrag auf mindestens

1 § 122 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.

856

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

20 000 Franken beläuft und die Zahl der ausgestellten Obligationen min­ destens zehn beträgt.

2) Bei Anleihen unter 20 000 Franken oder unter zehn ausgegebenen Obligationen wird eine Gläubigergemeinschaft nur durch die Anleihens­ bedingungen oder durch Verabredung sämtlicher Gläubiger gebildet.

3) Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger eines jeden eine besondere Gläubigergemeinschaft.

4) Durch die Anleihensbedingungen können Gläubigergemeinschaften mit weitgehenden Befugnissen begründet werden und es finden auf eine solche die nachfolgenden Bestimmungen ergänzende Anwendung.

B. Gläubigerversammlung

§ 124

I. Im Allgemeinen

1) Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläu­ bigerversammlung gefasst und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Voraus­ setzungen, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massregeln vorsieht.

2) Die einzelnen Gläubiger können, soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorliegen, ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.

§ 125

II. Stundung

1) Vom Zeitpunkt der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einla­ dung zur Gläubigerversammlung an bis zur endgültigen Beschlussfassung und Beendigung des Genehmigungsverfahrens, soweit ein solches not­ wendig ist, bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger ge­ stundet.

2) Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung.

3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Ausserstreitverfahren auf Begehren eines oder meh­ rerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.1

1 § 125 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

857

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

III. Einberufung

§ 126

1. Durch den Schuldner

1) Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner auf einen angemessenen festgesetzten Termin unter Angabe ihres Zweckes einbe­ rufen.

2) Die Einberufung erfolgt für die Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, durch besondere Mitteilung auf mindestens acht Tage zum voraus.

3) Für die andern Gläubiger erfolgt die Einberufung durch dreimalige öffentliche Auskündigung in den für Eintragungen in das Öffentlich­ keitsregister bestimmten und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern, wobei die dritte öffentliche Bekannt­ machung mindestens acht Tage vor dem Termin erfolgen muss.

§ 127

2. Auf Verlangen der Gläubiger

Der Schuldner ist verpflichtet, die Versammlung einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, die zusammen den zwanzigsten Teil des Anleihens darstellen, oder der Vertreter der Gemeinschaft die Einberufung schrift­ lich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe der Einberufung von ihm verlangen.

§ 128

3. Auf Anordnung des Richters

1) Entspricht der Schuldner dem Verlangen der Gläubiger oder des Vertreters der Gemeinschaft auf Einberufung der Gläubigerversammlung nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der Richter im Ausser­ streitverfahren die Verlangenden ermächtigen, von sich aus eine Gläubi­ gerversammlung einzuberufen.1

2) Die Obligationäre, die eine gerichtliche Ermächtigung zur Einbe­ rufung der Versammlung anbegehren, haben sich über ihren Titelbesitz auszuweisen.

1 § 128 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

858

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

IV. Abhaltung der Gläubigerversammlung

1. Teilnahme der Gläubiger

§ 129

a) Im Allgemeinen

1) Die zur Gläubigerversammlung zusammentretenden Gläubiger und deren Vertreter haben sich vor Beginn der Beratungen über ihre Berechtigung auszuweisen.

2) Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer mit Angabe von Namen und Wohnort derselben, sowie des Betrages und der Nummern der durch jeden vertretenen Anleihensobligationen anzulegen.

§ 130

b) Ausschluss von der Teilnahme

1) Anleihensobligationen, die dem Schuldner gehören, können in der Versammlung weder durch ihn noch durch Dritte vertreten werden und fallen bei der Berechnung der Mehrheit der im Umlauf befindlichen Obli­ gationen eines Anleihens ausser Betracht.

2) Ein dem Schuldner an Anleihensobligationen zustehendes Pfand­ recht oder Retentionsrecht schliesst dagegen die Teilnahme ihres Eigen­ tümers an der Versammlung nicht aus.

3) Eine Vertretung der Obligationen anderer durch den Schuldner ist unzulässig.

§ 131

c) Vertretungsvollmacht

Zur Vertretung von Gläubigern in der Gläubigerversammlung bedarf es in allen Fällen einer schriftlichen Vollmacht.

§ 132

2. Leitung der Versammlung

1) Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsitzende von der Gläubigerversammlung bezeichnet.

859

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

2) In den Fällen der Einberufung auf Anordnung des Richters kann der Vorsitzende durch diesen bezeichnet werden.

3) Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingela­ denen mit der Einberufung selbst oder doch wenigstens acht Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung aufgestellten Vorschriften bekannt zu geben.

4) Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der An­ träge zu verabfolgen.

5) Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesent­ lichen Inhalte bekannt gegeben worden sind, kann in der Gläubigerver­ sammlung auch mit Einstimmigkeit kein verbindlicher Beschluss gefasst werden, sofern nicht die Inhaber des ganzen im Umlaufe befindlichen Kapitals zustimmen.

6) Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerver­ sammlung hat der Schuldner zu tragen, soweit nicht der Richter es anders anordnet.

V. Befugnisse

§ 133

1. Im Allgemeinen

1) Die Gläubigerversammlung ist befugt, innert den Schranken dieses Gesetzes diejenigen Massnahmen zu treffen, die sie als zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, förderlich erachtet.

2) Die getroffenen Massregeln sind, unter Vorbehalt der im Gesetze vorgesehenen behördlichen Genehmigung und des Anfechtungsrechts auch für die nichtzustimmenden Gläubiger verbindlich.

3) Die zu der Gemeinschaft gehörenden Gläubiger müssen alle gleichmässig von der Massregel betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt.

4) Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.

860

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 134

2. Beschränkungen

1) Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubiger­ gemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

2) Sie kann keinen Gläubiger ohne seine Zustimmung zu weiteren Leistungen verpflichten, als sie in den Anleihensbedingungen vorgesehen oder mit ihm bei der Begebung der Obligationen vereinbart worden sind.

VI. Versammlungsbeschlüsse

§ 135

1. Im Allgemeinen

1) Die Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, oder die Anleihensbedingungen für die Beschluss­ fassung nicht strengere Bestimmungen aufstellen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen.

2) Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des vertretenen Kapitals.

2. Fälle der Dreiviertelsmehrheit:

§ 136

a) Bei nur einer Gläubigergemeinschaft

Die Zustimmung der Vertreter von mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforder­ lich, wenn es sich um folgende Massregeln handelt: 1. Abberufung eines von der Gläubigerversammlung bestellten oder in

den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertreters oder die Abän­ derung seiner Vollmacht;

2. Stundung für verfallene oder innerhalb Jahresfrist fällig werdende Zinsen, die nur bis zu höchstens fünf Jahren verbindlich ist, jedoch erneuert werden kann;

3. gänzlicher Zinsnachlass bis auf höchstens fünf Jahre verbindlich und mit der Möglichkeit der Erneuerung;

861

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

4. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des im Anleihensvertrag ursprünglich vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsresultat abhängigen Zinsfuss, beides bis zu höchstens zehn Jahren verbindlich, aber gleichfalls mit der Möglichkeit der Erneuerung;

5. Erstreckung der für ein laufendes Anleihen vorgesehenen Amortisa­ tionsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten;

6. Hinausschiebung der Rückzahlungstermine für ein bereits fälliges oder binnen Jahresfrist fällig werdendes Anleihen oder für Teilbeträge eines solchen auf höchstens fünf Jahre;

7. Gestattung einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals; 8. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu

zugeführte Kapitalbeträge mit Vorgang vor einem bereits bestehen­ den Anleihen, sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Si­ cherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche, soweit solche Massregeln nicht unter die Befugnisse eines Vertreters der Gläubigergemeinschaft fallen;

9. Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationen­ ausgabe im Verhältnis zum Eigenkapital des Schuldners;

10. Umwandlung von Anleihensobligationen oder von Teilbeträgen von solchen in Vorzugsmitgliedschaftsanteile, unter Zustimmung des Schuldners;

11. Verzicht auf den Kapitalanspruch der Anleihensgläubiger bis zu dem Betrag, der den höchsten in den letzten zehn Jahren erreichten Wert der Obligationen übersteigt.

§ 137

b) Bei mehreren Gläubigergemeinschaften

1) Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuld­ ner gleichzeitig eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorge­ sehenen Massnahmen den Gemeinschaften unter dem Vorbehalte unter­ breiten, dass die Gültigkeit jeder Massregel von der Annahme der übrigen abhängig ist.

862

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) In diesem Falle gelten die Vorschläge als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zu­ sammen gefunden haben, gleichzeitig von drei Vierteln der Gemeinschaf­ ten angenommen worden sind und in keiner von ihnen weniger als die Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals auf sich vereinigt haben.

§ 138

3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde

1) Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertels­ mehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind.1

2) Der Schuldner hat sie innerhalb eines Monats seit dem Zustande­ kommen dem Landgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

3) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubiger­ versammlung verletzt worden sind, wenn ein Beschluss zur Abwendung einer Notlage des Schuldners nicht notwendig scheint oder die gemein­ samen Interessen der Gläubiger nicht genügend wahrt oder auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

4) Die Zeit der Verhandlung wird vom Richter öffentlich bekannt gemacht mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung anbringen können.

5) Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

§ 1392

4. Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungsbedingungen

Ein Antrag auf Stundung oder auf Abänderung der Zins- und Rück­ zahlungsbedingungen darf nur auf Grund eines auf den Tag der Gläubi­ gerversammlung aufgestellten Statuts und einer ordnungsmässig aufge­ stellten und gegebenenfalls von der bestehenden Revisionsstelle als richtig bescheinigten und auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Termin abgeschlossenen Bilanz vom Schuldner eingebracht und von der Versammlung in Beratung gezogen werden.

1 § 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 2 § 139 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

863

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 140

5. Fälle der Einstimmigkeit

1) Zu weitergehenden Eingriffen in die Gläubigerrechte bedarf es der Einstimmigkeit der Gläubiger.

2) Wenn es sich jedoch nicht um Vermehrungen der Leistungen der Gläubiger handelt, so genügt die Einstimmigkeit der Teilnehmer an einer Versammlung, in der mindestens drei Viertel des in Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sein müssen.

3) Sind in einer solchen Gläubigerversammlung nicht drei Viertel des Kapitals vertreten, so kann die Versammlung mit Mehrheit der vertretenen Stimmen die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf einen höchstens zwei Monate späteren Termin beschliessen, welche mit Ein­ stimmigkeit über die gleichen oder weniger weit gehenden Anträge Be­ schluss fassen kann, wenn wenigstens die Hälfte des im Umlauf befindli­ chen Kapitals vertreten ist.

§ 141

6. Nachträgliche Zustimmung

1) Vereinigt ein Antrag in der Gläubigerversammlung zwar nicht die erforderlichen Stimmen, wohl aber von mindestens der Hälfte des im Umlauf befindlichen Anleihensbetrages auf sich, so kann der Schuldner die fehlende Stimmenzahl durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen von Gläubigern noch während zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung ergänzen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.

2) Vorbehalten bleiben die für das Zustandekommen eines Nachlass­ vertrages aufgestellten Fristen.

§ 142

7. Beurkundung des Beschlusses

1) Über jeden Beschluss, sei er in der Gläubigerversammlung gültig gefasst oder durch nachträgliche Zustimmung zustande gebracht worden, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.

864

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Das vor Beginn der Verhandlungen anzulegende Verzeichnis der Teilnehmer, sowie gegebenenfalls eine von der Urkundsperson anzufer­ tigende Zusammenstellung der nachträglich zustimmenden Gläubiger ist in die öffentliche Urkunde aufzunehmen oder ihr mit den Belegen über die ordnungsgemässe Einberufung der Versammlung beizufügen.

3) In der öffentlichen Urkunde sind auf Verlangen die Nummern der Obligationen, deren Inhaber oder Vertreter gegen einen mehrheitlich genehmigten Antrag gestimmt haben, anzugeben.

§ 143

8. Mitteilung der Beschlüsse

1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbe­ dingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und in den Landesblättern und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.

2) Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls, sowie gegebenen­ falls die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind, wenn der Schuldner im Öffentlichkeitsregister als Firma eingetragen ist, beim Öffentlichkeitsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.

3) Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den Anleihenstiteln angemerkt.

§ 144

9. Anfechtung der Beschlüsse

Anleihensgläubiger, die nicht zugestimmt haben, können die gericht­ liche Aufhebung eines zustande gekommenen Beschlusses während eines Monats vom Tage der Bekanntmachung an verlangen, indem sie beweisen, dass der Beschluss auf unredliche Weise oder entgegen den Vorschriften des Gesetzes zustande gekommen sei.

865

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

C. Vertretung der Gemeinschaft

§ 145

I. Bestellung einer Vertretung

1) Durch die Anleihensbedingungen oder durch die Gläubigerver­ sammlung können ein oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft bezeichnet werden, welchen die Stellung eines Treuhänders nach den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zukommt.

2) Mehrere Vertreter üben die Vertretung, wo es nicht anders be­ stimmt ist, gemeinsam aus.

§ 146

II. Befugnisse der Vertreter

1) Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihens­ bedingungen oder durch die Gläubigerversammlung übertragen werden.

2) Er ist ohne weiteres befugt und verpflichtet: 1. vom Schuldner die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu ver­

langen, sobald die Voraussetzungen hiefür vorliegen; 2. die Beschlüsse der Gläubigerversammlung zu vollziehen; 3. in Ausführung der ihm übertragenen Befugnisse die Gemeinschaft zu

vertreten.

3) Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläu­ biger ermächtigt ist, sind dem einzelnen Gläubiger die Befugnisse zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte entzogen.

§ 147

III. Stellung des Vertreters zum Schuldner

1) Solange der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anleihensgläubigern im Rückstande ist, ist der Vertreter der Gläubiger von Rechtes wegen befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.

866

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Unter der gleichen Voraussetzung darf der Vertreter, wenn eine Verbandsperson Schuldner ist, an den Verhandlungen des obersten Or­ ganes, der Verwaltung und der Revisionsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.1

3) Er ist zu allen solchen Verhandlungen einzuladen, und es sind ihm alle die Mitteilungen, die den Mitgliedern der Verwaltung und der Ge­ sellschaft über die Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb des schuld­ nerischen Unternehmens gemacht werden, zuzustellen.

§ 148

IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen

1) Der für ein Anleihen mit grundpfändlicher Sicherstellung bestellte Vertreter des Schuldners und der Gläubiger steht unter den Vorschriften über das Grundpfandrecht.

2) Wie dieser, hat auch ein Pfandhalter, der mit Bezug auf ein Anlei­ hen mit fahrnispfandrechtlicher Sicherstellung bestellt ist, die Rechte der Gläubiger und des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

§ 149

V. Dahinfallen der Vollmacht

1) Die einem Vertreter von der Gläubigerversammlung erteilte Voll­ macht kann jederzeit durch einen spätern Beschluss der Gläubigerver­ sammlung widerrufen oder abgeändert werden.

2) Auf Antrag eines Gläubigers kann aus wichtigen Gründen der Richter im Ausserstreitverfahren die Vollmacht als erloschen erklären.2

3) Fällt die Vollmacht aus irgend einem Grunde dahin, so trifft, auf Verlangen eines Gläubigers oder des Schuldners der Richter im Ausser­ streitverfahren die Anordnungen, die infolge des Dahinfallens der Voll­ macht zum Schutze der Gläubiger oder des Schuldners notwendig wer­ den.3

1 § 147 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279. 2 § 149 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 § 149 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.

867

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

§ 150

E. Konkurs des Schuldners und Nachlassvertrag

1) Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs oder strebt er ausserhalb des Konkurses einen allgemeinen Nachlassvertrag (Ausgleich) an, so ist unverzüglich eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die dem bereits bestehenden oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die nötigen Weisungen und Vollmachten erteilt, um die Rechte der Anleihensgläubiger einheitlich zu wahren.

2) Ein solcher Beschluss kann mit absoluter Mehrheit in einer Ver­ sammlung gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile des im Um­ lauf befindlichen Kapitals vertreten sind.

3) Kommt kein solcher Beschluss zustande, so vertritt jeder Obliga­ tionär seine Rechte selbständig.

4) Im übrigen kommen auch für die Beschlüsse betreffend Zustim­ mung zum Nachlassvertrage die Vorschriften dieses Abschnittes zur Anwendung und zwar in der Weise, dass für die Berechnung der für das Nachlassverfahren erforderlichen Mehrheit die ganze Anleihenssumme einer zustimmenden Gläubigergemeinschaft und alle ihr angehörenden Obligationäre als zustimmend gezählt werden.

§ 151

F. Schutz der Gläubigergemeinschaft

1) Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und ihrem Vertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen weder aus­ geschlossen noch beschränkt werden.

2) Vorbehalten bleiben die erschwerenden Bestimmungen der Anlei­ hensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubi­ gerversammlung.

868

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

§ 152

G. Andere Gläubigergemeinschaften

1) Die Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Wertpapieren, die von einem Schuldner beziehungsweise Treuhänder ausgegeben worden sind, der in Liechtenstein seinen Wohnsitz oder Sitz hat, können durch beson­ dere, schriftliche Vereinbarung aller zustimmenden Inhaber oder durch die Bedingungen bei der Ausgabe dieser Wertpapiere zu einer Gläubiger­ gemeinschaft vereinigt werden, auf welche die Bestimmungen der Gläu­ bigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ergänzend Anwendung finden.

2) Durch Regierungsverordnung können die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft auch auf andere Fälle anwendbar erklärt werden, soweit die Gläubiger unter sich in gleicher Rechtsstellung dem Schuldner gegenüber sind.

3) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Genuss­ scheine und Treuhandzertifikate.

§ 153

H. Anleihen öffentlich-rechtlicher Schuldner

Anleihen des Landes, der Gemeinden oder von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts stehen unter den Vorschriften des öffentlichen Rechts und es finden die Bestimmungen über die Gläubiger­ gemeinschaft auf sie nur insofern Anwendung, als dies durch das öffentli­ che Recht angeordnet wird.

869

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

3. Titel

Die Wechselordnung

§ 1541

Aufgehoben

T. Aufhebung und Abänderung älterer Vorschriften

§ 155

I. Im Allgemeinen

1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle wider­ sprechenden Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ausser Kraft.

2) Insbesondere sind aufgehoben: 1. alle einschlägigen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetz­

buches, eingeführt mit Erlass vom 18. Februar 1812, vor allem die §§ 15 bis 43, soweit sie hier geregelte Rechtsgebiete betreffen, die §§ 1175 bis 1216 und § 1472, soweit letztere Vorschrift sich auf die in diesem Gesetz geregelten juristischen Personen in Verbindung mit § 18 des unter Ziff. 3 dieses Artikels angeführten Gesetzes bezieht, ferner §§ 175, 248, 269 bis und mit 280, 592, 754, 865, 866, 881,1019, 1277, 1330 und teilweise §§ 1338,1339, sowie §§ 21,174 (teilweise) und 252 in der Fassung gemäss Art. 46 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 31. August 1922, Nr. 28, betreffend die Ausübung der politi­ schen Volksrechte in Landesangelegenheiten;

2. die Art. 2, 4 bis 46, 85 bis 270, 300 bis 305 des Handelsgesetzbuches vom 16. September 1865; unberührt bleiben jedoch das Gesetz vom 11. Januar 1923, Nr. 1, betreffend das Landesunternehmen "Landes­ werk Lawena" und das Gesetz vom 12. Januar 1923, Nr. 5, betreffend die Spar- und Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein;

3. das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 16. September 1865, Nr. 10;

1 § 154 aufgehoben durch LGBl. 1971 Nr. 51/1.

870

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

4. der Art. 3 Ziff. 11 Bst. a, Bst. b, soweit es die Berechtigung der Ehe­ frau, Handelsfrau zu werden oder zu sein, betrifft und Ziff. 3 Bst. e des Gesetzes vom 21. April 1922, Nr. 19, betreffend das Ausserstreit­ verfahren;2

5. die §§ 339, 340, 487 bis und mit 496 des Strafgesetzbuches, eingeführt mit Erlass vom 7. November 1859, Nr. 11746; abgeändert sind insbe­ sondere die §§ 297 ff. des Strafgesetzbuches, soweit sie mit den Be­ stimmungen dieses Gesetzes über die freie Vereinsbildung oder sonst mit dem freien Versammlungsrechte im Widerspruch stehen; unbe­ rührt bleibt jedoch das Gesetz vom 17. Oktober 1922, Nr. 32, betref­ fend die Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen;

6. die Art. 126 bis und mit 137 des Schlusstitels zum Sachenrechte vom 21. Dezember 1922, Nr. 4 aus 1923;

7. der § 2 Bst. f des Einführungspatentes zum Erbrechte vom 6. April 1846, Nr. 3877;

8. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, soweit sie mit den Vor­ schriften über das obligatorische Schiedsgericht bei den nach auslän­ dischem Rechte errichtbaren Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Art. 630) oder über Treuhänderschaften oder mit andern Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens in Wechselstreitigkeiten, im Widerspruch stehen;

9. der Art. 6 des Finanzgesetzes vom 22. Januar 1925, Nr. 1;

10. die widersprechenden Bestimmungen des (Eisenbahn-) Gesetzes vom 14. Januar 1870, Nr. 1, und des durch dieses eingeführten öster­ reichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854.

3) Die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 17 Abs. 13 des Schlusstitels zum Sachenrecht wird auf zehn Jahre festgesetzt.

4) Aufgehoben4

5) In bürgerlichen Streitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider­ klage ein nicht auf Geld lautender Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes über Körperschaften, Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung5 oder Treu­

1 Richtig müsste es heissen: "Ziff. 3". 2 § 155 Abs. 2 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454. 3 Richtig müsste es heissen: "Abs. 2". 4 § 155 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 41. 5 Die Bestimmungen über die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834 -

896a) wurden durch das Gesetz vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, aufgehoben.

871

216.0 Personen- und Gesellschaftsrecht

händerschaften geltend gemacht wird, kann der Entscheid des Obergerichts in jedem Falle an den obersten Gerichtshof weitergezogen werden.

§ 156

II. Verordnungsweg

Die Regierung ist in Abänderung entgegenstehender Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen ermächtigt, im Verordnungswege Vor­ schriften zu erlassen: 1. über die Kraftloserklärung abhanden gekommener Ausweisschriften

wie Pässe und Heimatscheine. Auf das Kraftloserklärungsverfahren gemäss dieser Verordnung sind die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend anzuwenden;

2. über die Einschränkung der Eidesleistung in Gerichts- und Verwal­ tungssachen in dem Sinne, dass insbesondere in weniger bedeutenden Angelegenheiten, wie Bagatell- oder Übertretungssachen und Verwal­ tungssachen der Eid ganz zu entfallen hat, sonst aber nur in wichtigen Fällen zu leisten ist und dass der Eid überhaupt durch die Leistung des näher zu bestimmenden Handgelübdes, dessen Verletzung unter den gleichen Strafbestimmungen wie die Eidesverletzung steht, er­ setzt werden kann;

3. über die Kautionsstellung, welche Versicherungsunternehmungen zur Ausübung ihres Betriebes und der eingegangenen Verpflichtungen aus Verträgen, bei denen der Versicherungsnehmer oder der Versi­ cherte seinen Wohnsitz oder Sitz im Inlande hat oder das versicherte Interesse im Inlande gelegen ist, mit der Massgabe zu leisten haben, dass einer Versicherungsunternehmung im Weigerungsfalle die Kon­ zession entzogen werden kann.

§ 157

U. Schlussbestimmung

1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt, mit Aus­ nahme der Vorschriften über das Zivilstandsregister gemäss § 49 und über das Öffentlichkeitsregister gemäss § 50, für welche Vorschriften die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

872

Personen- und Gesellschaftsrecht 216.0

2) Die Vorschriften, die sich auf den Nachlassvertrag oder das Nach­ lassverfahren (Ausgleichsverfahren) beziehen, treten mit der Regelung der bezüglichen Rechtsgebiete in Kraft.

3) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut; sie hat ein amtliches Sachregister und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbeson­ dere über das Zivilstandsregister und über das Öffentlichkeitsregister, über die Pflicht zur Anmeldung zum Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis­ teramt gemäss Art. 946, soweit eine solche nicht schon aus den einzelnen Vorschriften, wie über Verbandspersonen hervorgeht und über das Ab­ gabenrecht zu erlassen.1

4) Die Regierung ist zum Abschluss weiterer Staatsverträge und Übereinkommen mit andern Staaten ermächtigt.

5) Vorbehalten bleiben gegenwärtig geltende und künftig zu verein­ barende Staatsverträge und das von der Regierung nach Ermessen ange­ ordnete Vergeltungsrecht (Retorsion) gegenüber Ausländern.

1 § 157 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 136.

873

Übergangsbestimmungen 216.0

Übergangsbestimmungen

216.0 Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)

874

Übergangsbestimmungen 216.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1963 Nr. 17 ausgegeben am 9. Juni 1994

Gesetz vom 4. Juni 1963

betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926

. . .

Art. 5

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1 bestehenden Verbandspersonen sind verpflichtet, sich der Bestimmung des Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes bis zum 30. Juni 1965 anzupassen, widrigenfalls der Registerführer von Amts wegen die Löschung zu verfügen hat.

Art. 6

1) Die im Sinne von Abs. 1 des Art. 554 des Personen- und Gesell­ schaftsrechtes vom 20. Januar 1926, in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938 und 8. Juni 1938 zur Genehmigung vorgezeigten Urkunden sowie die auf Grund von Abs. 3 desselben Artikels ausgefolgten Urkunden sind bis zum 30. Juni 1965 beim Registeramt zu hinterlegen bzw. wieder zu hinterlegen, sofern die betreffende Stiftung oder sonstige nicht einge­ tragene Verbandsperson bei Inkrafttreten dieses Gesetzes2 noch besteht.

2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Registerführer von Amts wegen die Auflösung verfügen.

. . .

1 Inkrafttreten: 6. Juni 1963. 2 Inkrafttreten: 6. Juni 1963.

875

216.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 48 ausgegeben am 9. Juni 1994

Gesetz vom 14. November 1969

über die Herabsetzung des Wahlalters und des Mündigkeitalters und die Änderung

wahlgesetzlicher Vorschriften

. . .

Art. 6

Unmündige Personen, die vor Beginn der Wirksamkeit des vorste­ henden Artikels das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes1 mündig. Gültigkeit und Wir­ kungen von Handlungen, die sie vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.

. . .

1 Inkrafttreten: 19. Dezember 1969.

876

Übergangsbestimmungen 216.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1972 Nr. 36 ausgegeben am 9. Juni 1994

Gesetz vom 9. Mai 1972

betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926

. . .

V. Wo in Gesetzen und Verordnungen die Registerführer, die Zivil­

standsämter und die Registerämter genannt sind, treten an deren Stelle der Registerführer (Zivilstandsbeamte) und das Zivilstandsamt des Lan­ des.

. . .

877

216.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1980 Nr. 39 ausgegeben am 9. Juni 1994

Gesetz vom 15. April 1980

betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes und des Gesetzes über das

Treuunternehmen

. . .

II. Übergangsrecht

§ 1

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1 bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 180a bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öf­ fentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquida­ tionsverfahren einzuleiten hat.

§ 2

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes2 bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 192 Abs. 6 bzw. Art. 350 bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigen­ falls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.

1 Inkrafttreten: 14. Juni 1980. 2 Inkrafttreten: 14. Juni 1980.

878

Übergangsbestimmungen 216.0

§ 3

1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1 bestehenden Stiftungen sind verpflichtet, den statutarischen Stiftungszweck bis zum 31. Dezember 1983 der Bestimmung von Art. 552 Abs. 1 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liqui­ dationsverfahren einzuleiten hat.

§ 4

Treuhandverhältnisse gemäss Art. 897 sind, soweit bisher keine Ein­ tragung oder Hinterlegung erfolgt ist, bis zum 31. Dezember 1983 zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.

§ 5

Verbandspersonen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes2 bereits bestehen, haben die in Art. 1063bis verlangte Erklärung erstmals für das Geschäftsjahr 1983 und wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr einzureichen.

§ 6

Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt, haben Verbands­ personen und Treuunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes3 errichtet worden sind, ihre Statuten bis 31. Dezember 1983 an die Be­ stimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

. . .

1 Inkrafttreten: 14. Juni 1980. 2 Inkrafttreten: 14. Juni 1980. 3 Inkrafttreten: 14. Juni 1980.

879

216.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 279 ausgegeben am 22. Dezember 2000

Gesetz vom 26. Oktober 2000

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

. . .

II. Übergangsbestimmungen

§ 1

Anpassung der Statuten und des Aktienkapitals

1) Die Art. 279 Abs. 1 Ziff. 4 und 12, sowie Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 am Ende (genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen in den Statuten) sind nicht anwendbar auf Aktiengesellschaften, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes1 bestanden.

2) Im Übrigen müssen beim Inkrafttreten bestehende Verbandsper­ sonen ihre Statuten innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset­ zes2 den neuen Bestimmungen anpassen.

3) Beim Inkrafttreten bestehende Aktiengesellschaften haben die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes3 an die Mindesterfordernisse der Art. 283 Abs. 3, Art. 284 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 anzupassen.

1 Inkrafttreten: 31. Dezember 2000. 2 Inkrafttreten: 31. Dezember 2000. 3 Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.

880

Übergangsbestimmungen 216.0

§ 2

Begriffsänderungen

1) Wo in Gesetzen oder Verordnungen von "Kontrollstelle" im Sinne von Art. 192 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1980 Nr. 39, die Rede ist, tritt an deren Stelle der Begriff "Revisionsstelle" im Sinne von Art. 191a dieses Gesetzes.

2) Wo in Gesetzen oder Verordnungen auf die Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen verwiesen wird, so ist dies als Ver­ weis auf den durch dieses Gesetz geänderten 20. Titel (Rechnungslegung) des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1998 Nr. 27, zu verstehen.

§ 3

Kaufmännische Befähigung

Wer am 31. Dezember 1999 eine im Sinne von Art. 180a von der Re­ gierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzt, kann während der Fortdauer der kaufmännischen Befähigung weiterhin für diejenigen Ver­ bandspersonen, bei denen er am 31. Dezember 1999 Mitglied der Verwal­ tung ist, Verwaltungsratsmitglied im Sinne von Art. 180a bleiben.

§ 4

Revisionsstelle

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes1 gemäss Art. 39a des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte zur Ausübung der Funktion der Revisionsstelle befugten Personen und Un­ ternehmen sind im bisherigen Umfang weiter dazu berechtigt.

1 Inkrafttreten: 31. Dezember 2000.

881

216.0 Übergangsbestimmungen

§ 5

Anlagespiegel

Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Art. 1070 die Anschaf­ fungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anla­ gevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, darf der Restbuchwert am Anfang des Ge­ schäftsjahres als Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrachtet wer­ den. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.

§ 6

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen­ digen Verordnungen, insbesondere über die Befreiung von Zwischenge­ sellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidie­ rungspflicht (Art. 1100 Abs. 2) und die Höhe der Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen (Art. 1064 und 1101).

§ 7

Erstmalige Anwendung der Vorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen.

. . .

882

Übergangsbestimmungen 216.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 23 ausgegeben am 16. Januar 2003

Gesetz vom 22. November 2002

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

. . .

II. Übergangsbestimmung

1) Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund des bisherigen Rechts berechtigt sind, Tätigkeiten nach Art. 180a auszu­ üben, sind weiterhin hierzu befugt.1

2) Personen, die am 30. Dezember 2000 eine von der Regierung aner­ kannte kaufmännische Befähigung besitzen, können die Tätigkeiten nach Art. 180a weiterhin während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Geset­ zes2 ausüben. Sofern sie innert dieser Frist den Nachweis einer einschlä­ gigen mindestens zweisemestrigen, von der Regierung mit Verordnung festgelegten Ausbildung auf Fachhochschulebene erbringen, sind sie berechtigt, die Tätigkeiten nach Art. 180a unbeschränkt auszuüben. Wird der Ausbildungsnachweis binnen dieser Frist nicht erbracht, so erlischt die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a.

. . .

1 Abschnitt II Abs. 1 berichtigt durch LGBl. 2003 Nr. 57. 2 Inkrafttreten: 1. März 2003.

883

216.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 257 ausgegeben am 16. Dezember 2005

Gesetz vom 20. Oktober 2005

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

. . .

II. Übergangsbestimmungen

1) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich Abs. 2 erstmals auf Liquidations­ verfahren Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten1 eröffnet werden.

2) Auf die Abberufung von Liquidatoren nach Art. 132 Abs. 2 findet das neue Recht Anwendung.

. . .

1 Inkrafttreten: 16. Dezember 2005.

884

Übergangsbestimmungen 216.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 38 ausgegeben am 21. Februar 2007

Gesetz vom 13. Dezember 2006

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

. . .

II. Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen betreffend die Buchführung und die Revisions­ stelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten1 dieses Gesetzes oder danach beginnt.

. . .

1 Inkrafttreten: 21. Februar 2007.

885

216.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 224 ausgegeben am 26. August 2008

Gesetz vom 26. Juni 2008

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

. . .

III. Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

2) Es ist erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.

. . .

886

Übergangsbestimmungen 216.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 220 ausgegeben am 26. August 2008

Gesetz vom 26. Juni 2008

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

. . .

II. Übergangsbestimmungen

Art. 1

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen

1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens1 dieses Gesetzes bestehende Stif­ tungen findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2) Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten1 dieses Gesetzes die Änderung einer Tatsache, die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art. 552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss anzu­ wenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur Anwendung.

3) Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der

1 Inkrafttreten: 1. April 2009.

887

216.0 Übergangsbestimmungen

sonstigen Dokumente an die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung beim Grundbuch- und Öffentlichkeits­ registeramt hinterlegt wurden.

4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichts­ behörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirek­ ten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollor­ gan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art ge­ führtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister ein­ getragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden.1

5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet oder eine Revi­ sionsstelle bestellt, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2010 erfol­ gen. Gegenstand der ersten Prüfung ist das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 beginnt.2

Art. 2

Anpassung an das neue Recht

1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. De­ zember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552

1 Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247. 2 Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

888

Übergangsbestimmungen 216.0

§ 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2010 herzustellen.1

2) Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vor­ behalten hat, berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinn­ gemäss anzuwenden.

3) Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann die Stif­ tungserklärung vom Stiftungsrat in einer dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden Weise geändert werden. Die Änderung durch den Stif­ tungsrat ist nur zulässig, wenn der Wille des Stifters festgestellt werden kann. Als Mittel zur Feststellung des Willens dürfen ausschliesslich Ur­ kunden verwendet werden, die vom Stifter, einem bei der Gründung tätigen direkten oder indirekten Stellvertreter oder einem Stiftungsorgan stammen. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur solche Dokumente herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 er­ richtet worden sind.

4) Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetrage­ nen Stiftungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Stiftungsdoku­ mente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der gesetzmässige Zustand gegebenen­ falls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der Richtigkeit der Erklä­ rung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.

5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 31. Dezember 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.2

6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. Februar 2011 erstat­ tet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungs­ rat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Er­ klärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzei­ gen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.3

1 Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247. 2 Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247. 3 Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

889

216.0 Übergangsbestimmungen

7) Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grund­ buch- und Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stif­ tungsorganen Auskünfte über den Fortgang der Liquidation zu verlan­ gen. Erweist es sich, dass der Liquidator bei der Durchführung der Li­ quidation säumig ist, so kann der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsre­ gisteramtes oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.

Art. 3

Strafbestimmungen

1) Wird eine Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 nicht erstattet, so ist § 66c Abs. 1 und 2 SchlT sinngemäss anzuwenden.

2) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 4 abgibt oder eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 vorsätzlich unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen oder wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR vornimmt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichtein­ bringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertre­ tung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.

3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 4

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten

1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR anzuwenden, die vor Inkrafttreten1 dieses Gesetzes errichtet wurden.

1 Inkrafttreten: 1. April 2009.

890

Übergangsbestimmungen 216.0

2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.1

3) Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vor­ sätzlich oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Auf­ sicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.

1 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 247.

891

216.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 7 ausgegeben am 11. Januar 2011

Gesetz vom 25. November 2010

über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

. . .

II. Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes1 oder danach beginnt.

. . .

1 Inkrafttreten: 1. Februar 2011.

892


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WIPO Lex编号 LI076