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详情 详情 版本年份 2008 日期 颁布: 1923年9月25日 文本类型 其他文本 主题 其他

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主要文本 主要文本 德语 Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG) (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. I. Nr. 2/2008)        
 Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG)

Bundesrecht konsolidiert

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Gesamte Rechtsvorschrift für Denkmalschutzgesetz, Fassung vom 21.05.2012

Langtitel

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG) StF: BGBl. Nr. 533/1923 (NR: GP I 1513 AB 1703 S. 209.)

Änderung

BGBl. Nr. 167/1978 (NR: GP XIV RV 308 AB 795 S. 87. BR: 1807 AB 1813 S. 374.) BGBl. Nr. 406/1988 (NR: GP XVII AB 687 S. 70. BR: AB 3559 S. 505.) BGBl. Nr. 473/1990 (NR: GP XVII RV 1275 AB 1444 S. 151. BR: 3939 AB 3985 S. 533.) BGBl. Nr. 785/1995 (VfGH) BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.) BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

2. Abschnitt

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

§ 2 Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 3 Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 4 Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen,

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten

bei Gefahr

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen,

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 6 Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von

Sammlungen

§ 7 Umgebungsschutz

§ 8 Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 9 Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von

Bodendenkmalen

§ 10 Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch

Gebietskörperschaften

§ 11 Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach

Bodendenkmalen

§ 12 Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 13 Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 14 Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 15 Denkmalbeirat

3. Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

§ 16 Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 17 Bewilligung der Ausfuhr

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§ 18 Bestätigung

§ 19 Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die

Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

§ 20 Ersatzkauf, Wert

§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der

Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 23 Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

4. Abschnitt

Archivalien

§ 24 Zuständige Behörde

§ 25 Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

§ 25a Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch

Verordnung

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26 Partei und Antragsrechte

§ 27 Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 28 Form der Anträge und Bescheide

§ 29 Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 30 Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des

Bundesdenkmalamtes

§ 31 Sicherungsmaßnahmen

§ 32 Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 33 Denkmalfonds

§ 34 Anheimfall von Kulturgut

§ 35 Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 36 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 37 Strafbestimmungen

§ 38 Gebührenbefreiung

§ 39 Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 40 Zweckgebundene Gebarung

§ 41 Vollziehung

Anhang 1: Signet für „Denkmalschutz” gemäß § 12 Anhang 2: Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 12: Verfassungsbestimmung

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen

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Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

(11) Die Begriffe „Denkmal“ und „Kulturgut“ sind gleichbedeutend, desgleichen „öffentliches Interesse“ und „nationales Interesse“.

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(12) (Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.

2. Abschnitt

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.

2. Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.

3. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen) nicht zu ersetzen.

4. Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (§§ 24 ff) wird verwiesen. (2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an

der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht. (3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der

Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.

(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 2a. (1) Das Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß § 2 oder § 6 Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die Beendigung der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 4 noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß § 6 Abs. 1. Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten.

(2) Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Abs. 5 oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des § 1 über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem Umfang.

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(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutächtlicher Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale im Äußeren wie im Inneren zumindest den jeweiligen Eigentümern, den Landeshauptmännern und den Bürgermeistern, in deren Gebiet die Denkmale gelegen sind, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Feststellungen innerhalb einer Mindestzeit von sechs Monaten zu äußern (Begutachtungsverfahren).

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind zumindest im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten/Wissenschaft und Verkehr sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(5) Nach erfolgter Unterschutzstellung durch Verordnung ist sämtlichen Eigentümern nachweislich von der - anstelle der bisher bloß kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) bestehenden - nunmehr konkret erfolgten Feststellung des öffentlichen Interesses Kenntnis zu geben. Den Benachrichtigten ist gleichzeitig als Rechtsbelehrung mitzuteilen, dass sie, ebenso wie alle anderen Antragsberechtigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. § 26 Z 2 und 3 nach wie vor befugt sind, einen Antrag dahingehend zu stellen, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu Unrecht angenommen wurde oder nicht. Für die Einbringung dieses Antrages gibt es keine zeitliche Begrenzung. Über Anträge gemäß diesem Absatz ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.

(6) Das Bundesdenkmalamt kann im Sinne des § 2 Abs. 2 jederzeit auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.

(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 sind dem Grundbuchgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.

Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig - jedoch nur vorübergehend - außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.

(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.

(4) Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen Denkmale, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste - unter Angabe der Bescheiddaten - zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen, ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich nicht verbindlich.

(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand

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als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist - bei sonstiger Nichtigkeit - das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

3. Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn a) hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die

Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch

hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß § 3 Abs. 5 bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.

(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes

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bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.

(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.

(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Abs. 1 ist - außer bei Gefahr im Verzug - der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bodendenkmale (§ 8 Abs. 1).

(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren drei Jahren sind möglich und jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.

(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung zu.

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Veräußerung und Belastung von Denkmalen

Einheit von Sammlungen

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in § 2 genannte Person ist gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a oder durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der Bestimmungen des § 2a Abs. 7 und § 3 Abs. 3 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

Umgebungsschutz

§ 7. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen Verbote zu erlassen.

(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise

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auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

§ 9. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.

Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch

Gebietskörperschaften

§ 10. (1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.

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(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.

(2) Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 8, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die

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Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer - ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung - der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§ 8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4 dritter Satz zu übermitteln.

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar) gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ - einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule - zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung geregelt werden.

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 13. (1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor,

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wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Verordnung zu treffen.

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln.

3. Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

3. um Archivalien (§ 25)

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handelt. (2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des

Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen. (3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt,

Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

Bewilligung der Ausfuhr

§ 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar. 2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung - einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.

Bestätigung

§ 18. (1) Durch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände

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handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).

(3) Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus entsprechend zu beachten.

Ersatzkauf, Wert

§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.

(2) Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert).

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 21. Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr

nach vorübergehender Einfuhr

§ 22. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse des Eigentümers im Falle vorübergehender Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung einer Interessensabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.

(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert

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werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.

(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.

(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens - höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.

(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audiovisueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

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4. Abschnitt

Archivalien

Zuständige Behörde

§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.

Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

§ 25. (1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dann sind sie nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes, und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art, wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen, als Archive bezeichnet werden.

(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

§ 25a. Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 2 sowie Abs. 5 und 6 und des § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen hat.

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Partei- und Antragsrechte

§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

2. Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).

3. Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.

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4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.

5. Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.

6. In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.

7. Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.

8. Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.

9. Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 27. (1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.

Form der Anträge und Bescheide

§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.

(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.

(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.

(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut - schon in den Antragsformularen - eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann - unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung - eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.

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(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu treffen.

(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) Berufungen in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

§ 30. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In Verfahren betreffend den Umgebungsschutz (§ 7), der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31) sowie der Wiederherstellung und Rückholung (§ 36) sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.

(2) Überdies ist jedermann verpflichtet, besonders auch im Falle der beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen könnten, den zuständigen Behörden alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und den Organen dieser Behörden (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu gestatten und zu ermöglichen.

(3) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter beweglicher und unbeweglicher Denkmale Verantwortliche sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Besteht die Gefahr der Zerstörung des Denkmals, haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in einer der Gefahr für das Denkmal angemessen kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden über die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 hinaus kann daraus nicht abgeleitet werden.

(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und sonstigen Maßnahmen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).

(5) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen - soweit dies auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzes, möglich ist - für wissenschaftliche Zwecke oder sonstige, im unmittelbaren Interesse von Denkmalschutz oder Denkmalpflege gelegene Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw.

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Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.

(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.

(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.

(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Denkmalfonds

§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu verwalten ist.

(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(3) Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der geltenden Fassung.

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.

Anheimfall von Kulturgut

§ 34. (1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.

(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer

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Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.

(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

1. der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder

2. es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.

(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend. (3) Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige

Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.

(2) Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (§§ 17 bis 19) oder dort verblieben ist (§ 22), können - soweit allfällige Wertersatzstrafen (§ 37) oder verfallene Kautionen (§ 22 Abs. 2) nicht ausreichen - auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei

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denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (§ 34) sinngemäß.

(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.

(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

Strafbestimmungen

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen - des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder - der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften

über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9. Dezember 1992, Nr. 3911/92, und vom 13. März 1993, Nr. 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

- wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen.

2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich 1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet, 2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen

des § 9 Abs. 1 verändert, 3. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2

unterlässt oder zu vereiteln sucht, 4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt, 5. die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10

verhindert, 6. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8

verwendet, 7. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet, 8. die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13

Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,

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9. die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet, 10. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen

und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70 000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(4) Wer vorsätzlich 1. eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger

Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt, 2. ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert, 3. die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der

Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 30 000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen. (9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des

Denkmalfonds zweckgebunden. Gebührenbefreiung

§ 38. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 39. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.

Zweckgebundene Gebarung

§ 40. Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden: 1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen, 2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen

a) Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal, b) Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in

Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause, für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

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Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.

Anhang 1

Signet für „Denkmalschutz“ gemäß § 12

(Anm: Zeichen nicht darstellbar!)

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung

Anhang 2

Verfassungsbestimmung

Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß

§ 1 Abs. 12

Burgenland: 1. Draßburg, Schlosspark 2. Eisenstadt, Schlosspark 3. Halbturn, Schlosspark 4. Kittsee, Schlosspark

Kärnten: 5. Damtschach, Schlosspark 6. Rosegg, Schlossgarten 7. Wolfsberg, Schlosspark 8. Zwischenwässern, bischöflicher Residenzgarten

Niederösterreich: 9. Artstetten, Schloss

10. Bruck/Leitha, Schloss Prugg 11. Ernstbrunn, Schlossgarten 12. Grafenegg, Schlosspark 13. Herrnstein, Schlosspark 14. Kleinwetzdorf, Schlosspark 15. Laxenburg, Schlosspark 16. Melk, Stiftsgärten 17. Obersiebenbrunn, Schlosspark 18. Pottendorf, Schlosspark 19. Salaberg, Schloss- und Tierpark 20. Schlosshof, Park 21. Schönau/Triesting, Schlosspark

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22. Schönborn, Schlosspark 23. Seitenstetten, Stiftsgärten

Oberösterreich: 24. Bad Ischl, Kaiservilla, Park 25. Gmunden, Villa Toscana, Park 26. Linz, Bauernberganlagen, Park 27. Neuwartenburg, Schlosspark

Salzburg: 28. Anif, Schlosspark 29. Salzburg, Hellbrunn, Schlosspark 30. Salzburg, Kleßheim, Schlosspark 31. Salzburg, Leopoldskron, Schlosspark 32. Salzburg, Mirabell, Schlosspark (Mirabellgarten, Kernzone)

Steiermark: 33. Bad Gleichenberg, Kurpark 34. Brunnsee, Schlosspark 35. Graz-Eggenberg, Schlosspark 36. Graz, Schlossberg und Stadtpark 37. Hollenegg, Schlosspark

Tirol: 38. Flaurling, Riesgebäude, Garten 39. Innsbruck, Schloss Ambras, Schlosspark 40. Innsbruck, Hofgarten 41. Reith, Schloss Matzen, Park

Vorarlberg: 42. Bregenz, Palais Thurn und Taxis, Garten 43. Bregenz, Villa Raczinsky (Kloster Marienberg), Garten 44. Feldkirch, Villa Tschavoll, Garten 45. Dornbirn, Ensemble der Villengärten Dr.-Waibel-Straße Nr. 11, 12 und 14

Wien: 46. Palais Augarten, Park 47. Schloss Belvedere, Schlosspark 48. Gärten des Hofburgkomplexes (Volksgarten, Burggarten, Heldenplatz, Maria-Theresien-Platz) 49. Neuwaldegg, Schlosspark 50. Pötzleinsdorf, Schlosspark 51. Villa Primavesi, Park 52. Rathauspark 53. Schloss Schönbrunn, Park 54. Palais Schwarzenberg (Wien III), Park 55. Stadtpark 56. Türkenschanzpark

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 5, 11 und 37, BGBl. Nr. 533/1923)

(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 73, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986. 2. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom

25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen” gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.


立法 被以下文本取代 (1 文本) 被以下文本取代 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 AT116