关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 金融 无形资产 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决 按管辖区浏览

半导体保护法实施细则(最新由2004年12月17日实施细则修改), 德国

返回
WIPO Lex中的最新版本
详情 详情 版本年份 2004 日期 生效: 2004年6月1日 发布: 2004年5月11日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 集成电路布图设计, 未披露的信息(商业秘密)

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung - HalblSchV, geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2004)        
 
下载PDF open_in_new

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung - HalblSchV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HalblSchV

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004

Vollzitat:

"Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist"

Stand:

Geändert durch Art. 5 V v. 17.12.2004 I 3532


Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++)

 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel 

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), der durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1

 

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

Abschnitt 2

 

Anmeldung einer Topografie

§ 2

Form der Einreichung

§ 3

Eintragungsantrag

§ 4

Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

§ 5

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

§ 6

Deutsche Übersetzungen

Abschnitt 3

 

Schlussvorschriften

§ 7

Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

§ 8

Übergangsregelung für künftige Änderungen

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeines

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

Abschnitt 2
Anmeldung einer Topografie

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Form der Einreichung

(1) Die schriftliche Anmeldung besteht aus

1.

dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Halbleiterschutzgesetzes),

2.

den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes).

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Eintragungsantrag

(1) Der Eintragungsantrag muss zur Wahrung des Anmeldetages enthalten:

1.

die Erklärung, dass die Eintragung des Schutzes der Topografie beantragt wird;

2.

eine kurze und genaue Bezeichnung der Topografie. Als Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topografie unter Angabe des Produktbereichs angegeben werden;

3.

das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Halbleiterschutzgesetzes);

4.

Angaben über den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);

5.

folgende Angaben zum Anmelder:

a)

ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;

b)

ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;

dabei muss klar ersichtlich sein, ob der Schutz der Topografie für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;

c)

Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);

6.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;

7.

die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter.

(2) Hat der Anmelder einen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder den Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(3) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(5) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):

1.

bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des Anmelders;

2.

bei Firmen den Ort der Niederlassung;

3.

falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topografie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topografie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 2 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes);

4.

falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.

(6) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topografie sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.

Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,

2.

Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses oder

3.

Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis, für dessen Topografie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Deutsche Übersetzungen

(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

(2) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die

1.

nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und

2.

in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(3) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 2 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.

(4) Die Übersetzung nach Absatz 2 oder Absatz 3 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2361), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

zum Seitenanfang

Seite ausdrucken

Datenschutz

 


立法 实施 (1 文本) 实施 (1 文本) 取代 (1 文本) 取代 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 DE201