- Anmeldung § 1
- Antrag § 2
- Unterlagen § 3
- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen § 4
- Halbleiterschutzregister § 5
- Inkrafttreten § 6
528. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. September 1988 betreffend die Anmeldung von Topographien mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse und das
Halbleiterschutzregister (Halbleiterschutz-Verordnung - HISchV)
Auf Grund der §§ 9 Abs.4 und 10 Abs.4 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBI. Nr. 372/1988, wird verordnet:
§ 1. Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HISchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 9 Abs.2 Z 2 HISchG) eingebracht werden.
§ 2. (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HISchG) muß enthalten § 3. (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Zeichnungen oder Photographien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
oder
2. Zeichnungen oder Photographien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder
3. Zeichnungen oder Photographien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis selbst, für dessen Topographie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
§ 4. (1) Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlichgemachten Teilen eingereicht werden; in diesem Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht im Umfang des § 18 Abs. 2 erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes. § 5. (1) In das Halbleiterschutzregister sind außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen. Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
Graf Anmeldung
Antrag
Unterlagen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen
Halbleiterschutzregister