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酒类法(最新于2017年6月27日修改), 德国

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WIPO Lex中的最新版本
详情 详情 版本年份 2018 日期 颁布: 1994年7月8日 文本类型 其他文本 主题 地理标志 This consolidated version of the Wine Act (hereinafter “the consolidated Act”) incorporates all the amendments up to the following amending Acts of 2017:
- Act of June 26, 2017, on Amendments to Regulations Relating to Wine and Agricultural Market Structure, which entered into force on July 4, 2017, and whose Article 1 amends § 7, § 7b, § 7c, § 7d, § 7e, § 9, § 22c, § 25, § 43, § 44, § 50, and adds § 22g to the consolidated Act;
- Act of June 27, 2017, on the New Regulation of Protection Against Harmful Effects of Ionizing Radiation, which entered into force on October 10, 2017, and whose Article 9 adds § 26a and amends § 49 of the consolidated Act;
- Act of March 10, 2017, on the Dissolution of the Federal Monopoly Administration for Spirits and on Amendments to Other Acts, which entered into force on January 1, 2018, and whose Article 12 amends § 56 of the consolidated Act.

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主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Weingesetz (geändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2017)        
 Weingesetz

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Weingesetz WeinG 1994

Ausfertigungsdatum: 08.07.1994

Vollzitat:

"Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66; zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.6.2017 I 1966

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.7.1994 +++) (+++ Zur Anwendung d. § 57 Abs. 1 vgl. Art. 7 Abs. 3 u. 4 V v. 9.5.1995 I

630 +++)

Das G wurde als Artikel 1 G 2125-5-7/1 v. 8.7.1994 I 1467 (WeinRRefG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Vorschriften des G, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 16.7.1994 in Kraft. Im übrigen tritt das G gem. Art. 8 Satz 2 am 1.9.1994 in Kraft.

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Weinanbaugebiet § 3a Elektronische Kommunikation § 3b Stützungsprogramm

2. Abschnitt Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, Anbauregelungen

§ 4 Rebanlagen § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und

Sekt b.A. geeigneten Rebflächen § 6 Wiederbepflanzungen § 6a Umwandlung bestehender Pflanzrechte § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen § 7a Genehmigungsfähigkeit § 7b Festlegung von Prioritätskriterien § 7c Zuständigkeit und Verfahren § 7d Inanspruchnahme der Genehmigung § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen § 8 Klassifizierung von Rebsorten

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§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials § 8b (weggefallen) § 8c (weggefallen) § 9 Hektarertrag § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten

Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost § 10 Übermenge § 11 Destillation § 12 Ermächtigungen

3. Abschnitt Verarbeitung

§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten

4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein

§ 16a Produktspezifikationen § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. § 18 (weggefallen) § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A.,

Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine § 21 Ermächtigungen § 22 Landwein § 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen

5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten § 23a (weggefallen) § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben

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§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

6. Abschnitt Überwachung

§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 28 Besondere Verkehrsverbote § 29 Weinbuchführung § 30 Begleitpapiere § 31 Allgemeine Überwachung § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei

7. Abschnitt Einfuhr

§ 35 Einfuhr § 36 Überwachung bei der Einfuhr

8. Abschnitt Absatzförderung

§ 37 Deutscher Weinfonds § 38 Vorstand § 39 Aufsichtsrat § 40 Verwaltungsrat § 41 Satzung § 42 Aufsicht § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds § 44 Erhebung der Abgabe § 45 Wirtschaftsplan § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung § 47 Unterrichtung und Abstimmung

9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 48 Strafvorschriften § 49 Strafvorschriften § 50 Bußgeldvorschriften

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§ 51 Ermächtigungen § 52 Einziehung

10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen

§ 52a Verbraucherinformation § 52b Destillation in Krisenfällen

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrecht § 54 Übertragung von Ermächtigungen § 55 Verkündung von Rechtsverordnungen § 56 Übergangsregelungen § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck

(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit 1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder 2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von 1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind, 2. Traubensaft, 3. konzentriertem Traubensaft und 4. Weinessig.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Erzeugnisse: a) die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten

Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, b) aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails

(aromatisierte Weinerzeugnisse) und c) weinhaltige Getränke,

2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der

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Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,

3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein, 4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse, 5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein -

Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,

6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,

7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, 8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar

Ertragsrebfläche, 9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines

Weinbaubetriebes, 10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen, 11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem

Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,

12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren, 13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen

von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,

14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander, 15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das

anschließend fest verschlossen wird, 16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis, 17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, 18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und

jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer,

19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland, 20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein Drittland, 21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente,

22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

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26. Grundwein a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer Gemeinschaftswein“

oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ bestimmt ist; b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe

bestimmt ist; c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken,

aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist,

27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt.

§ 3 Weinanbaugebiet

(1) Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt: 1. Ahr, 2. Baden, 3. Franken, 4. Hessische Bergstraße, 5. Mittelrhein, 6. Mosel, 7. Nahe, 8. Pfalz, 9. Rheingau, 10. Rheinhessen, 11. Saale-Unstrut, 12. Sachsen, 13. Württemberg.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus 1. den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten Anbaugebiete,

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2. den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und

3. den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist.

(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.

(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 3a Elektronische Kommunikation

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

§ 3b Stützungsprogramm

(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen. Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemeinschaftsrahmen jährlich 1 Million 500 Tausend Euro zur Verfügung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million 500 Tausend Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind 500 Tausend Euro ausschließlich für Maßnahmen der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verwenden. Die Sätze 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung

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(EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,

2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 4. die Unterstützung für Innovationen nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen die Antragsteller sicher, dass die im Zusammenhang mit der Absatzförderung in Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen über den verantwortungsvollen Weinkonsum von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung ist dem Antrag beizufügen.

(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sie Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland durchgeführt werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit zuständige Stelle. Sie entscheidet dabei im Einvernehmen mit dem Sachverständigenausschuss nach § 3c.

(7) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.

§ 3c Sachverständigenausschuss

(1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errichtet.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin 1. des Bundesinstituts für Risikobewertung, 2. des oder der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, 3. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 4. aus dem Bereich der Medizin, 5. aus dem Bereich der Weinwissenschaft, 6. aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und 7. der Weinüberwachungsbehörden der Länder.

(3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, der oder die kein Stimmrecht hat.

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(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses.

2. Abschnitt Anbauregeln § 4 Rebanlagen

(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften

dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert werden müssen,

2. Vorschriften zu erlassen über a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung der Destillation nach Nummer 1, b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von

Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, und das Verfahren.

(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen

Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeignet.

§ 6 Wiederbepflanzungen

(1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf Antrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren geregelt werden.

(3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen.

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(4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unterliegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden, eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in ihrem Land vorhandenen berufsständischen Organisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.12) genannte vereinfachte Verfahren zulassen.

(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 vorgeschriebenen Fristen auch für die Übermittlung von Anträgen und die Gewährung von Genehmigungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.

§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte

(1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

(3) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 genehmigten Anträge des Vorjahres.

§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen

(1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.

(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden.

(3) Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. Die Festsetzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. In der Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren zu regeln.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3. Flächen, für die erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt

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worden sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden.

§ 7a Genehmigungsfähigkeit

Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.

§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien

(1) Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Artikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Verteilungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde gelegt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1)) liegt. Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Kriterium erfüllt, ein Punkt vergeben. Abweichend von Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.

(2) Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuanpflanzungsfläche während eines Zeitraums von sieben Jahren nicht zu roden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.

§ 7c Zuständigkeit und Verfahren

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufügen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die im Antrag betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag erforderlichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemachter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antragstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt wurde, durchzuführen.

§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen

(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt.

(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.

§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.

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(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitgeteilt werden.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Absatz 1 angezeigten Flächen.

§ 8 Klassifizierung von Rebsorten

(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest.

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.

§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung 1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder

2. auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann,

bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

§ 8b (weggefallen)

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§ 9 Hektarertrag

(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für 1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder 2. Qualitätsgruppen:

a) Prädikatswein und Qualitätswein, b) Landwein, c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe, e) Grundwein

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte

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Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein 1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder 2. für in Satz 1 genannten Gebiete festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 oder Satz 2 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.

(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.

(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.

§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost

(1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete übernommenen Weintraubenmenge, Traubenmostmenge oder Jungweinmenge in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.

(2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabgestuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.

§ 10 Übermenge

(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur 1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b.A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, 3. destilliert oder

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4. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben

werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Sekt b.A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.

(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.

(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hundert, darf die Übermenge über das Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren.

§ 11 Destillation

(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge, die diesen Wert überschreitet nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden und ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zuständigen Behörde zusammen mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat. Der durch die Destillation hergestellte Alkohol ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden. Für Mengen, die der Destillationspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.

(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.

(3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung witterungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, dass die dort genannte Menge ganz oder teilweise an Stelle des Gesamthektarertrages des betreffenden Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

(4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost, Jungwein oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um mehr als 20 vom Hundert, ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.

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§ 12 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für 1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. die Umrechnung von

a) Weintraubenmengen in Mengen von Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Traubenmostmengen), Jungweinmengen oder Weinmengen und

b) Traubenmostmengen oder Jungweinmengen in Weinmengen,

3. die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2, 4. das Abgeben an andere, das Verwenden und das Verwerten von Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 2, 5. das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10 Abs.

3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, und 6. die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und

2.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu erlassen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung 1. (weggefallen) 2. in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Absatz 1 und 5

und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50 vom Hundert erhöhen, wenn a) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen des betreffenden Jahrganges den langjährigen

Durchschnitt deutlich übersteigen und b) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmeldungen

berechnete Bestand an Erzeugnissen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder von Teilen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete die Summe der Gesamthektarerträge des betreffenden Gebietes unterschreitet,

3. zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben dürfen,

4. zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift nur auf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines Bereiches belegen sind,

5. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln, insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden,

6. zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelagerten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjahres unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe oder Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen, bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger

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auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben dürfen.

(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächtigungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu gewährleisten.

3. Abschnitt Verarbeitung § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe

(1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelassen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist.

(2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis technisch unvermeidbares Übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse 1. das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschränken, 2. Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen, 3. vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein

dürfen, 4. zu bestimmen,

a) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar oder als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,

b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind und c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als

verbotenes Zusetzen anzusehen ist,

5. das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.

(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.

(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind 1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und 2. die auf Grund

a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und

b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen

anzuwenden.

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(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen die Säuerung von frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.

§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass 1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen

benutzt werden, a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen, b) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen, c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor

ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,

2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen, 3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen,

bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.

§ 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, 1. das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen, 2. das Süßen der Qualitätsweine oder Prädikatsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der

zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf,

3. vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln,

4. eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen, 5. für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des

natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf, 6. (weggefallen) 7. das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen.

§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten

(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, 1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen

a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,

b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,

2. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,

3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass 1. für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse verwendet werden dürfen, 2. beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen, 3. mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse

gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind, 4. das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbeitungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es erforderlich ist, um der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen vorzubeugen,

Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse von ihrem Verarbeiten bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherstellen,

1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften zur Einhaltung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben für die Weinbereitung zu erlassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein muss,

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten

oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,

b) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, sowie

c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Buchstaben a und b sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzusetzen. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind die anerkannten Branchenverbände anzuhören.

(5) (weggefallen)

4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein § 16a Produktspezifikationen

Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.

§ 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.

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(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen 1. das Herstellen eines Qualitätsweines, eines Prädikatsweines, eines Qualitätslikörweines b.A., eines

Qualitätsperlweines b.A. oder eines Sektes b.A. außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebietes zulässig ist,

2. das Herabstufen eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines auf der Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, 1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein,

Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie Vorschriften über die Bewässerung von Rebflächen erlassen,

2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.; die natürlichen Mindestalkoholgehalte a) können für einzelne der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich

festgesetzt werden, b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und

Sekt b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,

c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,

d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen, e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese

festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.

(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf.

§ 18 (weggefallen)

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§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine

(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b.A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b.A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b.A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.

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(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es 1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und 2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses

Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine

(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.

(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er 1. die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und 2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses

Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.

(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein: 1. Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet

worden sind. 2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden. 3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden;

ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.

5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.

(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.

§ 21 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Prädikatswein 1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist;

dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln,

2. vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist, 3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln, 4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist, 5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist, 6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein oder Prädikatswein bei der amtlichen

Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein, herabgestuft werden kann.

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(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

§ 22 Landwein

(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass 1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet

stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen,

2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist, 3. der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur

Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen, 2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweines außerhalb des

Landweingebietes zulässig ist.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln: 1. die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer

Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis, 2. den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben

geografischen Raumes geltenden Wertes, 3. das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine.

§ 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen.

(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen

(Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung), 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.

5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen

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(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe

a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 1a. die geografische Angabe im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, sowie

3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus 1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit

oder 2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder 3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäische Kommission nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der zwei Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.

(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem

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stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2, 2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss, 3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und das Verfahren zur

Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergibt.

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies 1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder

2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter dient.

§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe in das Register der geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt zu stellen.

(2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.

(3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die dort genannte Stellungnahme auf den Ort der Herstellung des zu schützenden aromatisierten Weinerzeugnisses abzustellen ist.

(4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei der Zusammensetzung des Fachausschusses als Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berücksichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit der Herstellung und dem Handel aromatisierter Weinerzeugnisse befassen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2, 2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss, 3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und das Verfahren zur

Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Union ergibt.

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§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen.

§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes.

(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen.

§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten

(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des in § 3 Absatz 3 genannten Anbaugebietes nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur angegeben werden: 1. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen, 2. die Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit

diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind,

3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

(2) (weggefallen)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle

festzulegen, 2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören, 3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils

a) in Alleinstellung oder b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit

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ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.

(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geographischen Einheiten 1. die Abgrenzung, 2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich

der Feststellung und Festsetzung der Namen, 3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung, 4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung

von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,

festzulegen.

(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.

§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben

(1) (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über 1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des

Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,

2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind, 3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben, 4. die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln, 1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind, 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen, 3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen, 4. dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind, 5. in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht

sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,

6. dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.

(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Auszeichnungen anzuerkennen, 2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

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1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,

2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.

(6) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten, 2. des zulässigen Hektarertrages, 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder 4. des Restzuckergehalts. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.

(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes zugelassen ist, dass die Angaben „Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassenlagenwein“ verwendet werden dürfen, können die Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich 1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten, 2. des zulässigen Hektarertrages, 3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder 4. des Restzuckergehalts. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden.

§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.

§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung

(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das

Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

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2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.

(3) Als irreführend sind ferner anzusehen: 1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über

die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,

3. Phantasiebezeichnungen, die a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken oder b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.

§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung

(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu sein, oder Vormischungen für solche Getränke dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, 1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 zuzulassen, und dabei 2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder

Aufmachungen vorzuschreiben. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.

§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.

6. Abschnitt Überwachung § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse

(1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn, dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesondere die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfahren zu erlassen.

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§ 28 Besondere Verkehrsverbote

(1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben 1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absatzes 2 anzusehen, 2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen werden darf, 3. dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Weinbehandlung benutzt werden können, in Weinbaubetrieben

und in den Betrieben, in denen Traubenmoste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden dürfen,

4. dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.

§ 29 Weinbuchführung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass 1. über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die

zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind, 2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die

Buchführung einzutragen sind, 3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über 1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese, 2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen, 3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit

a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse, b) zugesetzter Stoffe, c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen

oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen, d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,

4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen, 5. angewandte Verfahren, 6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte, 7. das Abfüllen, 8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden, 9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

§ 30 Begleitpapiere

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung

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1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie

2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.

§ 31 Allgemeine Überwachung

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt, 1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt,

verarbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten, b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen,

4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und

5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die 1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten

Systems oder Verfahrens besitzt und 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind, zu übermitteln. Sind die in 1. Satz 1 oder 2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.

(3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.

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(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung Vorschriften zu erlassen über 1. die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für

Erzeugnisse, 2. die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrolleure zu stellen sind, 3. die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.

(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwachung zuständigen Behörden, einschließlich der Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.

(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Überwachung tätigen Behörden und Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen.

(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung die § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1 bis 4, § 44 Absatz 6 sowie § 49 Abs. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.

§ 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben

Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel-Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.

§ 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise 1. Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen,

sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind,

1a. Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und deren Umfang den zuständigen Behörden zu melden sind,

2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,

3. Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen und Angaben, als in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben werden,

4. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind, 5. zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben

oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind, 6. die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der Zusatz von Stoffen zu melden sind, 7. das Herabstufen eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines auf der Erzeugerstufe zu melden ist.

(1a) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige,

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der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde 1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die

menschliche Gesundheit zu verhindern, 2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis

zurückzurufen. Eine 1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, 2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, 3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(1b) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind.

§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei

(1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben zu Zwecken der Marktbeobachtung erhoben worden sind, dürfen sie nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.

(2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzelangaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.

(3) Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.

7. Abschnitt

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Einfuhr § 35 Einfuhr

(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn 1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind, 2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten

worden sind und 3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht

werden dürfen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass 1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss, 2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht

zugesetzt worden sein dürfen.

§ 36 Überwachung bei der Einfuhr

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere 1. vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur erteilt wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung

und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der Zulassung zuständig sind, 3. vorgeschrieben werden, dass

a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte die Auslagen für die Verpackung und Beförderung zu tragen hat,

b) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amtlichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungsstellen ist,

c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter Überwachung der für die Zulassung zuständigen Behörde auf seine Kosten aa) in ein Drittland wieder auszuführen oder bb) zu vernichten hat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr verzichtet hat oder diese versagt worden ist,

d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die Zulassung zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt,

4. zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und vorgeschrieben werden, dass Erzeugnisse in der Regel von der Einfuhr zurückzuweisen sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt wird,

5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle bestimmt werden,

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6. geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Voraussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung bei der Einfuhr befreit sind oder befreit werden können,

7. bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung stattgefunden und das Bundesministerium

für Ernährung und Landwirtschaft eine Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,

b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen wird und c) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein; dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle des Drittlandes enthalten und welchem Muster es entsprechen muss, sowie die Zulassung zur Einfuhr von dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlichkeitsprüfung).

(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, dass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwachung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann es auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es bestimmt die für die Überwachung zuständigen Zolldienststellen.

8. Abschnitt Absatzförderung § 37 Deutscher Weinfonds

(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe, 1. die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und

sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern, 2. auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und

Ausland hinzuwirken.

(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.

(3) Organe des Deutschen Weinfonds sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. der Verwaltungsrat.

§ 38 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.

(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.

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§ 39 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt: 1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte, 2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus

ihrer Mitte, 3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels aus ihrer Mitte und 4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.

§ 40 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus 1. 13 Vertretern des Weinbaus, 2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels, 3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften, 4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre, 5. 1 Vertreter der Sektkellereien, 6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes, 7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandels- und

Dienstleistungsunternehmen, 8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der

Konsumgenossenschaften, 9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände, 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines, 11. 3 Vertretern der Verbraucher, 12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bedarf.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

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§ 41 Satzung

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 42 Aufsicht

(1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.

(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.

(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.

(4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.

§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten: 1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der

Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und 2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine

Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse: a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein, b) inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter

Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b. A. sowie inländischer

Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,

b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.

§ 44 Erhebung der Abgabe

(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie

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über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

§ 45 Wirtschaftsplan

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

§ 47 Unterrichtung und Abstimmung

Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 48 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in anderen als den in § 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

oder Nummer 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,

2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1 oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

3. in anderen als den in Nummer 4, § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.

§ 49 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1

oder entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein in einer anderen als der dort genannten Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet,

1a. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet, 3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs.

2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt, 4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder

Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis

zu sein, oder eine Vormischung für ein solches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt, 6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der

Europäischen Union ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend.

§ 50 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in 1. § 49 Satz 1 oder 2. § 49 Satz 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(1a) (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig

destilliert, 2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. (weggefallen) 4. einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2,

§ 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr.

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3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. entgegen § 7d Absatz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt, 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) 8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht, 9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt,

vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht, 10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

übermittelt, 11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine

in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der

Europäischen Union zuwiderhandelt, die nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend: 1. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e, 2. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 bezieht, und 3. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 bezieht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 51 Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 geahndet werden können.

§ 52 Einziehung

Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen § 52a Verbraucherinformation

Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.

§ 52b Destillation in Krisenfällen

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(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommission nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des Bundes oder der Länder gewährt werden können, um 1. erheblichen Preissteigerungen oder Preisrückgängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern, 2. erheblichen Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die

menschliche Gesundheit durch Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder 3. einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche

Witterungsverhältnisse, Pflanzenseuchen oder erheblichen Schädlingsbefall, die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon führen oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn 1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes

vorliegt oder 2. sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt werden kann.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit 1. die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Verfügung stellen oder 2. die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelbaren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

11. Abschnitt Schlussbestimmungen § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

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§ 54 Übertragung von Ermächtigungen

(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

(2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 56 Übergangsregelungen

(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, 1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert, 2. im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus

gelagert oder 3. destilliert werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.

(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. September 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(8) (weggefallen)

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(9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.

(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(11) (weggefallen)

(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum 13. August 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(14) (weggefallen)

(15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 57 Fortbestehen anderer Vorschriften

(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind, sind 1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2

und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 erster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55, § 62 Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 38 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 -, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 -, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 7, Abs. 3 - mit Ausnahme der Verweisung auf Absatz 2 Nr. 3 -, Abs. 4 auch in Verbindung mit Anlage 3, Abs. 5 Nr. 1 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 41 Abs. 4 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 -, Nr. 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 und Abs. 6, § 69a und § 70 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist,

2. § 4 Abs. 2, 4 und 6, und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1824)

jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.

Fußnote

(+++ § 57 Abs. 1: § 67 Abs. 1, soweit er auf Anlage 1 verweist, § 68 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 69 Abs. 4, soweit er auf Anlage 3 verweist, und Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2, § 69a und § 70, soweit

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er sich bezieht auf § 67 Abs. 1, soweit dieser auf die Anlage 1 verweist, auf § 68 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 2, auf § 69 Abs. 4, soweit dieser auf die Anlage 3 verweist, und auf § 69 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2, des Weingesetzes, § 25 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3, soweit sich Absatz 3 auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 bezieht, des Weinwirtschaftsgesetzes sind gem. Art. 7 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630 mWv 18.5.1995 nicht mehr anzuwenden. Die übrigen in § 57 Abs. 1 genannten Bestimmungen sind gem. Art. 7 Abs. 4 V v. 9.5.1995 I 630 mWv Inkrafttreten dessen Art. 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden. +++)

§ 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.


立法 实施 (1 文本) 实施 (1 文本) 取代 (2 文本) 取代 (2 文本) 被以下文本实施 (1 文本) 被以下文本实施 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 DE251