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1911年3月30日联邦法,针对瑞士民法典进行修改(第五部分:义务)(2021年2月1日版), 瑞士

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详情 详情 版本年份 2021 日期 生效: 1912年1月1日 议定: 1911年3月30日 文本类型 框架法 主题 竞争, 版权与相关权利(邻接权), 工业产权 主题(二级) 知识产权及相关法律的执行

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 法语 Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) (État le 1er février 2021)         意大利语 Legge federale del 30 marzo 1911 di complemento del Codice civile svizzero (Libro quinto: Diritto delle obbligazioni) (stato 1° febbraio 2021)         德语 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (stand am 1. Februar 2021)        
 
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 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (stand am 1. Februar 2021)

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Februar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und 1. Juni 19091,

beschliesst:

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

Art. 1

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- tige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.

Art. 2

1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlich- keit des Vertrages nicht hindern solle.

2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Ge- schäftes zu entscheiden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.

Art. 3

1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.

AS 27 317 und BS 2 199 1 BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845

220

A. Abschluss des Vertrages

I. Überein- stimmende Willens- äusserung

1. Im Allgemeinen

2. Betreffend Nebenpunkte

II. Antrag und Annahme

1. Antrag mit Annahmefrist

Obligationenrecht

2

220

2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.

Art. 4

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.

2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich per- sönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwe- senden abgeschlossen.

Art. 5

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und recht- zeitigen Absendung erwarten darf.

2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.

3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.

Art. 6

Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Um- ständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemesse- ner Frist abgelehnt wird.

Art. 6a2

1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.

2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.

3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

2. Antrag ohne Annahmefrist

a. Unter Anwesenden

b. Unter Abwesenden

3. Still- schweigende Annahme

3a. Zusendung unbestellter Sachen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3

220

Art. 7

1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.

2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich kei- nen Antrag.

3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.

Art. 8

1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- ten.

2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen ge- macht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Be- lohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Lei- stung doch nicht gelungen wäre.

Art. 9

1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.

2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.

Art. 10

1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.

2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so begin- nen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.

Art. 11

1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage

5. Preisaus- schreiben und Auslobung

6. Widerruf des Antrages und der Annahme

III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen Vertrages

B. Form der Verträge

I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen

Obligationenrecht

4

220

Art. 12

Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.

Art. 13

1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn ver- pflichtet werden sollen.

2 ...3

Art. 14

1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.

2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Sig- natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektroni- sche Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5

3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

Art. 15

Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.

3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

4 SR 943.03 5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische

Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

a. Bedeutung

b. Erfordernisse

c. Unterschrift

d. Ersatz der Unterschrift

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 16

1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wol- len.

2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeich- nung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

Art. 17

Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver- pflichtungsgrundes.

Art. 18

1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.

2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

Art. 19

1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.

2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffent- liche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Per- sönlichkeit in sich schliesst.

Art. 20

1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nich- tigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

2. Vertraglich vorbehaltene Form

C. Verpflich- tungsgrund

D. Auslegung der Verträge, Simulation

E. Inhalt des Vertrages

I. Bestimmung des Inhaltes

II. Nichtigkeit

Obligationenrecht

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Art. 21

1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.

2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

Art. 22

1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künfti- gen Vertrages begründet werden.

2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültig- keit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.

Art. 23

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

Art. 24

1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:

1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;

2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abge- schlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;

3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Um- fange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;

4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.

2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Ver- tragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.

3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.

III. Über- vorteilung

IV. Vorvertrag

F. Mängel des Vertrags- abschlusses

I. Irrtum

1. Wirkung

2. Fälle des Irrtums

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 25

1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.

2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.

Art. 26

1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens ver- pflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.

2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.

Art. 27

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vor- schriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.

Art. 28

1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.

2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Art. 29

1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.

2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.

3. Geltend- machung gegen Treu und Glauben

4. Fahrlässiger Irrtum

5. Unrichtige Übermittlung

II. Absichtliche Täuschung

III. Furcht- erregung

1. Abschluss des Vertrages

Obligationenrecht

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Art. 30

1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umstän- den annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.

2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.

Art. 31

1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.

2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.

3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbind- lichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

Art. 32

1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.

2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleich- gültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.

3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.

Art. 33

1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.

2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.

3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mit- geteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.

2. Gegründete Furcht

IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages

G. Stell- vertretung

I. Mit Ermächti- gung

1. Im Allgemeinen

a. Wirkung der Vertretung

b. Umfang der Ermächtigung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 34

1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- machtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsver- trag, Auftrag, ergeben können.6

2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.

3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kund- gegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gut- gläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.

Art. 35

1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervor- geht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht- gebers oder des Bevollmächtigten.7

2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.

3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.

Art. 36

1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt word- en, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.

2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.

Art. 37

1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmacht- geber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.

6 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

2. Auf Grund von Rechts- geschäft

a. Beschränkung und Widerruf

b. Einfluss von Tod, Handlungs- unfähigkeit u.a.

c. Rückgabe der Vollmachts- urkunde

d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht

Obligationenrecht

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2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.

Art. 38

1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.

2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer an- gemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.

Art. 39

1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.

2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.

3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereiche- rung vorbehalten.

Art. 40

In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaf- ten, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.

Art. 40a8

1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über beweg- liche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder fami- liären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn:

a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und

b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.

2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge und für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleis- tungsverträgen gemäss Bundesgesetz vom 15. Juni 20189 über die

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

9 SR 950.1

II. Ohne Ermächtigung

1. Genehmigung

2. Nicht- genehmigung

III. Vorbehalt besonderer Vorschriften

H. Widerruf bei Haustür- geschäften und ähnlichen Verträgen

I. Geltungs- bereich

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Finanzdienstleistungen durch Finanzinstitute und Banken abgeschlos- sen werden.10

3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entspre- chend an.

Art. 40b11

Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:

a.12 an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmit- telbaren Umgebung;

b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;

c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;

d.13 am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.

Art. 40c14

Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er:

a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;

b. seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.

Art. 40d15

1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufs-

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

II. Grundsatz

III. Ausnahmen

IV. Orientie- rungspflicht des Anbieters

Obligationenrecht

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recht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.16

2 Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Ver- trags ermöglichen.

3 Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.17

Art. 40e18

1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist- gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.19

2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:20

a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und

b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.

3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.

4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Wider- rufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufs- erklärung der Post übergibt.21

Art. 40f22

1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten.

2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.

3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.

4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

V. Widerruf

1. Form und Frist

2. Folgen

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Art. 40g23

Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen

Art. 41

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

Art. 42

1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.

2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.

3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.24

Art. 43

1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Ver- schuldens zu würdigen hat.

1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häus- lichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehal- ten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.25

2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

24 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

25 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

A. Haftung im Allgemeinen

I. Voraus- setzungen der Haftung

II. Festsetzung des Schadens

III. Bestimmung des Ersatzes

Obligationenrecht

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Art. 44

1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.

Art. 45

1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfä- higkeit Ersatz geleistet werden.

3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 46

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwe- rung des wirtschaftlichen Fortkommens.

2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abände- rung vorbehalten.

Art. 47

Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genug- tuung zusprechen.

Art. 4826

26 Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren Wettbewerb, mit Wirkung seit 1. März 1945 (BS 2 951).

IV. Herab- setzungsgründe

V. Besondere Fälle

1. Tötung und Körper- verletzung

a. Schadenersatz bei Tötung

b. Schadenersatz bei Körper- verletzung

c. Leistung von Genugtuung

2. ...

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Art. 4927

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist.

2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

Art. 50

1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- darisch.

2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinan- der haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.

3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

Art. 51

1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam ver- schuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.

2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

Art. 52

1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen.

2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.

3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur

27 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

3. Bei Ver- letzung der Persönlichkeit

VI. Haftung mehrerer

1. Bei unerlaub- ter Handlung

2. Bei verschiedenen Rechtsgründen

VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

Obligationenrecht

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durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesent- liche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.

Art. 53

1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.

2 Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beur- teilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivil- richter nicht verbindlich.

Art. 54

1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.

2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in die- sem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.

Art. 55

1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder ge- schäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.28

2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflich- tig ist.

Art. 56

1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- tene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

28 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

VIII. Verhältnis zum Strafrecht

B. Haftung urteilsunfähiger Personen

C. Haftung des Geschäftsherrn

D. Haftung für Tiere

I. Ersatzpflicht

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2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.

3 ...29

Art. 57

1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung sei- ner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.

2 Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.

Art. 58

1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür ver- antwortlich sind.

Art. 59

1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden be- droht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderli- chen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.

Art. 59a30

1 Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haftet Dritt- personen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 201631 über die elektronische Signatur verlassen haben.

29 Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 506; BBl 1983 II 1197).

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

31 SR 943.03

II. Pfändung des Tieres

E. Haftung des Werkeigen- tümers

I. Ersatzpflicht

II. Sichernde Massregeln

F. Haftung für kryptografische Schlüssel

Obligationenrecht

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2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheits- vorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schlüssels zu verhindern.

3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.

Art. 60

1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten er- folgte oder aufhörte.33

1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.34

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühes- tens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.35

3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forde- rung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann ver- weigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

G. Verjährung32

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Art. 61

1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursa- chen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestim- mungen aufstellen.

2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Art. 62

1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nach- träglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

Art. 63

1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.

2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.

3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Art. 64

Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei- chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

H. Verantwort- lichkeit öffent- licher Beamter und Angestell- ter36

A. Voraus- setzung

I. Im Allgemeinen

II. Zahlung einer Nichtschuld

B. Umfang der Rückerstattung

I. Pflicht des Bereicherten

Obligationenrecht

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Art. 65

1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nütz- lichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.

2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.

Art. 66

Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her- beizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Art. 67

1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.37

2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereiche- rungsanspruch verjährt ist.

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

Art. 68

Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.

Art. 69

1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuld- ner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht ver- weigern.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

II. Ansprüche aus Ver- wendungen

C. Ausschluss der Rück- forderungen

D. Verjährung

A. Allgemeine Grundsätze

I. Persönliche Leistung

II. Gegenstand der Erfüllung

1. Teilzahlung

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Art. 70

1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.

2 Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.

3 Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann als- dann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubi- gers auf ihn über.

Art. 71

1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhält- nis nicht etwas anderes ergibt.

2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.

Art. 72

Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.

Art. 73

1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.

2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.

Art. 74

1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.

2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:

1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;

2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu über- geben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;

3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.

2. Unteilbare Leistung

3. Bestimmung nach der Gattung

4. Wahl- obligation

5. Zinse

B. Ort der Erfüllung

Obligationenrecht

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3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung for- dern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.

Art. 75

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.

Art. 76

1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünf- zehnte dieses Monates.

Art. 77

1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechts- handlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:

1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wur- de, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen ver- standen wird, sondern volle acht oder 15 Tage;

2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;

3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate um- fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.

Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.

2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.

3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.

C. Zeit der Erfüllung

I. Unbefristete Verbindlichkeit

II. Befristete Verbindlichkeit

1. Monatstermin

2. Andere Frist- bestimmung

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Art. 78

1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner- kannten Feiertag38, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.

2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 79

Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhn- lichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.

Art. 80

Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.

Art. 81

1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.

2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.

Art. 82

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhal- ten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.

Art. 83

1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögens- lage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

38 Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

3. Sonn- und Feiertage

III. Erfüllung zur Geschäftszeit

IV. Frist- verlängerung

V. Vorzeitige Erfüllung

VI. Bei zwei- seitigen Verträgen

1. Ordnung in der Erfüllung

2. Rücksicht auf einseitige Zahlungs- unfähigkeit

Obligationenrecht

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Art. 8439

1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Lan- deswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zu- satzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

Art. 85

1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.

2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.

Art. 86

1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.

2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.

Art. 87

1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Be- zeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betrei- bung stattgefunden, auf die früher verfallene.

2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.

3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

D. Zahlung

I. Landes- währung

II. Anrechnung

1. Bei Teil- zahlung

2. Bei mehreren Schulden

a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers

b. Nach Gesetzes- vorschrift

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Art. 88

1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.

2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine ver- langen.

Art. 89

1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leis- tungen entrichtet.

2 Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.

3 Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.

Art. 90

1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekom- men, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubi- ger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.

Art. 91

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vor- bereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht im- stande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.

Art. 92

1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubi- gers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.

III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines

1. Recht des Schuldners

2. Wirkung

3. Unmöglich- keit der Rück- gabe

E. Verzug des Gläubigers

I. Voraussetzung

II. Wirkung

1. Bei Sach- leistung

a. Recht zur Hinterlegung

Obligationenrecht

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2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch kön- nen Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.40

Art. 93

1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Ge- schäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgän- giger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.

2 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhält- nis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.

Art. 94

1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.

2 Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.

Art. 95

Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sach- leistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurück- treten.

Art. 96

Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unver- schuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

b. Recht zum Verkauf

c. Recht zur Rücknahme

2. Bei andern Leistungen

F. Andere Ver- hinderung der Erfüllung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

Art. 97

1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entste- henden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188941 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200842 (ZPO).43

Art. 98

1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubi- ger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.

3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.

Art. 99

1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.

2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.

3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entspre- chende Anwendung.

Art. 100

1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.

2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Ver- schulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet wer- den, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des

41 SR 281.1 42 SR 272 43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

A. Ausbleiben der Erfüllung

I. Ersatzpflicht des Schuldners

1. Im Allgemeinen

2. Bei Verbind- lichkeit zu einem Tun oder Nicht- tun

II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes

1. Im Allgemeinen

2. Weg- bedingung der Haftung

Obligationenrecht

28

220

anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versiche- rungsvertrag.

Art. 101

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.44

2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.

3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Ver- antwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

Art. 102

1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.

2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorge- nommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

Art. 103

1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.

2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.

Art. 104

1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.

44 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).

3. Haftung für Hilfspersonen

B. Verzug des Schuldners

I. Voraussetzung

II. Wirkung

1. Haftung für Zufall

2. Verzugszinse

a. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, aus- bedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

Art. 105

1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrich- tung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

Art. 106

1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch fest- setzen.

Art. 107

1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.

2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Ver- spätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich er- klärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

Art. 108

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erfor- derlich:

b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen

3. Weiterer Schaden

4. Rücktritt und Schadenersatz

a. Unter Frist- ansetzung

b. Ohne Frist- ansetzung

Obligationenrecht

30

220

1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;

2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;

3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

Art. 109

1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.

2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nach- weist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

Art. 110

Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:

1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;

2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.

Art. 111

Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens ver- pflichtet.

Art. 112

1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berech- tigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.

2 Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.

c. Wirkung des Rücktritts

A. Eintritt eines Dritten

B. Vertrag zu Lasten eines Dritten

C. Vertrag zugunsten eines Dritten

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

3 In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr ent- binden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.

Art. 113

Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu.

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen

Art. 114

1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürg- schaften und Pfandrechte.

2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grund- pfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.

Art. 115

Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbind- lichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.

Art. 116

1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.

2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders verein- bart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.

Art. 117

1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.

2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.

II. Bei Haft- pflicht- versicherung

A. Erlöschen der Nebenrechte

B. Aufhebung durch Überein- kunft

C. Neuerung

I. Im Allgemeinen

II. Beim Konto- korrentverhältnis

Obligationenrecht

32

220

3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so wer- den sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.

Art. 118

1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.

2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.

3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grund- pfandrecht und die Wertpapiere.

Art. 119

1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erlo- schen.

2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuld- ner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.

3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvor- schrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.

Art. 120

1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forde- rung verrechnen.

2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.

3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Art. 121

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.

D. Vereinigung

E. Unmöglich- werden einer Leistung

F. Verrechnung

I. Voraussetzung

1. Im Allgemeinen

2. Bei Bürg- schaft

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 122

Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrech- nen.

Art. 123

1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemein- schuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.

2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

Art. 124

1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläu- biger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.

2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenfor- derung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstan- den.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

Art. 125

Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:

1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sa- chen;

2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfül- lung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;

3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.

Art. 126

Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.

3. Bei Verträgen zugunsten Dritter

4. Im Konkurse des Schuldners

II. Wirkung der Verrechnung

III. Fälle der Ausschliessung

IV. Verzicht

Obligationenrecht

34

220

Art. 127

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 128

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodi- sche Leistungen;

2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;

3.45 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Be- sorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Proku- ratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Ar- beitnehmern.

Art. 128a46

Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 129

Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.

Art. 130

1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.

2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.

Art. 131

1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.

45 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

G. Verjährung

I. Fristen

1. Zehn Jahre

2. Fünf Jahre

2a. Zwanzig Jahre

3. Unabänder- lichkeit der Fristen

4. Beginn der Verjährung

a. Im Allgemeinen

b. Bei periodischen Leistungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die ein- zelnen Leistungen.

Art. 132

1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.

Art. 133

Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.

Art. 134

1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:

1.47 für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Voll- jährigkeit der Kinder;

2.48 für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsor- gebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;

3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;

3bis.49 für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Part- nern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;

4.50 für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;

5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;

6.51 solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

50 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

5. Berechnung der Fristen

II. Wirkung auf Nebenansprüche

III. Hinderung und Stillstand der Verjährung

Obligationenrecht

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220

7.52 für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;

8.53 während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Media- tionsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinba- ren.

2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.

3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechtes.

Art. 135

Die Verjährung wird unterbrochen:

1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;

2.54 durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Art. 13655

1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Hand- lung des Gläubigers beruht.

3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.

4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

54 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

IV. Unter- brechung der Verjährung

1. Unter- brechungsgründe

2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitver- pflichteten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

37

220

Art. 137

1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.

Art. 138

1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.56

2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.

3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.

Art. 13957

Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befrie- digt hat und den Mitschuldner kennt.

Art. 140

Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.

Art. 141

1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.59

1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.60

56 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

3. Beginn einer neuen Frist

a. Bei Anerken- nung und Urteil

b. Bei Hand- lungen des Gläubigers

V. Verjährung des Regress- anspruchs

VI. Verjährung bei Fahrnis- pfandrecht

VII. Verzicht auf die Verjährungs- einrede58

Obligationenrecht

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220

2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidar- schuldnern nicht entgegengehalten werden.

3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.

4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegen- gehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.61

Art. 142

Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichti- gen.

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen

Erster Abschnitt: Die Solidarität

Art. 143

1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der gan- zen Schuld haften wolle.

2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

Art. 144

1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze For- derung getilgt ist.

Art. 145

1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden ent- gegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.

2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

VIII. Geltend- machung

A. Solidarschuld

I. Entstehung

II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Wirkung

a. Haftung der Schuldner

b. Einreden der Schuldner

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 146

Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.

Art. 147

1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.

2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Um- stände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.

Art. 148

1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.

2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.

3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.

Art. 149

1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.

2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.

Art. 150

1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.

3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezah- len will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.

c. Persönliche Handlung des Einzelnen

2. Erlöschen der Solidarschuld

III. Verhältnis unter den Solidar- schuldnern

1. Beteiligung

2. Übergang der Gläubigerrechte

B. Solidar- forderung

Obligationenrecht

40

220

Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

Art. 151

1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.

2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.

Art. 152

1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.

2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte die- selben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.

3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.

Art. 153

1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.

2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszu- geben.

Art. 154

1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung ab- hängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeit- punkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.

2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.

Art. 155

Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.

Art. 156

Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.

A. Auf- schiebende Bedingung

I. Im Allgemeinen

II. Zustand bei schwebender Bedingung

III. Nutzen in der Zwischenzeit

B. Auflösende Bedingung

C. Gemeinsame Vorschriften

I. Erfüllung der Bedingung

II. Verhinderung wider Treu und Glauben

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

41

220

Art. 157

Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.

Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe

Art. 158

1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.

2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, ver- bleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspru- che.

3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurück- lassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des dop- pelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.

Art. 15962

Art. 160

1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfül- lung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfül- lung oder die Strafe zu fordern.

2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.

Art. 161

1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.

62 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

III. Unzulässige Bedingungen

A. Haft- und Reugeld

B. ...

C. Konventional- strafe

I. Recht des Gläubigers

1. Verhältnis der Strafe zur Ver- tragserfüllung

2. Verhältnis der Strafe zum Schaden

Obligationenrecht

42

220

2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschul- den nachweist.

Art. 162

1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläu- biger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventio- nalstrafe zu beurteilen.

2 ...63

Art. 163

1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.

2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abre- de, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertreten- den Umstand unmöglich geworden ist.

3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme

Art. 164

1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilli- gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.

2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.

Art. 165

1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.

63 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

3. Verfall von Teilzahlungen

II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe

A. Abtretung von Forderungen

I. Erfordernisse

1. Freiwillige Abtretung

a. Zulässigkeit

b. Form des Vertrages

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

43

220

Art. 166

Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirk- sam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willens- erklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

Art. 167

Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehen- den Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.

Art. 168

1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinter- legung befreien.

2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.

3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.

Art. 169

1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.

2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Art. 170

1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden ver- knüpft sind.

2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Gel- tendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständi- gen Zinse auf den Erwerber übergehen.

2. Übergang kraft Gesetzes oder Richter- spruchs

II. Wirkung der Abtretung

1. Stellung des Schuldners

a. Zahlung in gutem Glauben

b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung

c. Einreden des Schuldners

2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel

Obligationenrecht

44

220

Art. 171

1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Be- stand der Forderung zur Zeit der Abtretung.

2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtre- tende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.

3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.

Art. 172

Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetre- ten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen las- sen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.

Art. 173

1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den emp- fangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.

2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Art. 174

Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Best- immungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.

Art. 175

1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, ver- pflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedi- gung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.

2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflich- tungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.

3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.

3. Gewähr- leistung

a. Im Allgemeinen

b. Bei Abtretung zahlungshalber

c. Umfang der Haftung

III. Besondere Bestimmungen

B. Schuldüber- nahme

I. Schuldner und Schuldüber- nehmer

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 176

1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Ver- trag des Übernehmers mit dem Gläubiger.

2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.

3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.

Art. 177

1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubi- ger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annah- me bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.

2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldüber- nahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubi- ger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.

Art. 178

1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.

2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.

Art. 179

1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.

2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhal- ten.

3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.

II. Vertrag mit dem Gläubiger

1. Antrag und Annahme

2. Wegfall des Antrags

III. Wirkung des Schuldner- wechsels

1. Nebenrechte

2. Einreden

Obligationenrecht

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220

Art. 180

1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Ver- pflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vor- behalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.

2 Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher er- langter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldüber- nahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 181

1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Über- nahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausge- kündigt worden ist.

2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mittei- lung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forde- rungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.64

3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.

4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handels- gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200365.66

Art. 18267

Art. 183

Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

65 SR 221.301 66 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617;

BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

67 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

IV. Dahinfallen des Schuldüber- nahmevertrages

V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes

VI. ...

VII. Erbteilung und Grundstück- kauf

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

Sechster Titel: Kauf und Tausch

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 184

1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezah- len.

2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäu- fer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.

3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.

Art. 185

1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Aus- nahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Ab- schlusse des Vertrages auf den Erwerber über.

2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Ver- sendung abgegeben sein.

3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abge- schlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.

Art. 186

Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, ein- schliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszu- schliessen.

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf

Art. 187

1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.

2 Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrnis-

A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

B. Nutzen und Gefahr

C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

A. Gegenstand

Obligationenrecht

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220

kaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als beweg- liche Sachen übergehen sollen.

Art. 188

Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.

Art. 189

1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort ver- sendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.

3 Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Aus- gangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.

Art. 190

1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.

2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.

Art. 191

1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.

2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.

3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertrags- preise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

B. Ver- pflichtungen des Verkäufers

I. Übergabe

1. Kosten der Übergabe

2. Transport- kosten

3. Verzug in der Übergabe

a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr

b. Schadener- satzpflicht und Schaden- berechnung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 192

1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.

2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.

3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Ge- währspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.

Art. 19368

1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO69.

2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unter- blieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolg- ter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlan- gen gewesen wäre.

Art. 194

1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.

2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.

Art. 195

1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als auf- gehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:

1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Ab- rechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;

2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;

68 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

69 SR 272

II. Gewähr- leistung des veräusserten Rechtes

1. Verpflichtung zur Gewähr- leistung

2. Verfahren

a. Streit- verkündung

b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung

3. Ansprüche des Käufers

a. Bei vollständi- ger Entwehrung

Obligationenrecht

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220

3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;

4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verur- sachten Schadens.

2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 196

1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.

2 Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käu- fer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

3 In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht ent- wehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Ver- käufer zurückgeben.

Art. 196a70

Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertrans- fergesetzes vom 20. Juni 200371 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertrags- abschluss.

Art. 197

1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Ei- genschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

70 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

71 SR 444.1

b. Bei teilweiser Entwehrung

c. Bei Kultur- gütern

III. Gewähr- leistung wegen Mängel der Kaufsache

1. Gegenstand der Gewähr- leistung

a. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 198

Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Scha- fen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.

Art. 199

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs- pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmän- gel arglistig verschwiegen hat.

Art. 200

1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.

2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk- samkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

Art. 201

1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.

2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als geneh- migt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungs- gemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 202

1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Man- gel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der glei- chen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.

2 Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.

3 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundes- rates geregelt.

b. Beim Vieh- handel

2. Weg- bedingung

3. Vom Käufer gekannte Mängel

4. Mängelrüge

a. Im Allgemeinen

b. Beim Vieh- handel

Obligationenrecht

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220

Art. 203

Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.

Art. 204

1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewah- rung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zu- rückschicken.

2 Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widri- genfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.

3 Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Ver- käufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständi- gen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.

Art. 205

1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgän- gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.

2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.

Art. 206

1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertret- barer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.

2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zuge- sandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofor- tige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.

5. Absichtliche Täuschung

6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort

7. Inhalt der Klage des Käufers

a. Wandelung oder Minderung

b. Ersatzleistung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

53

220

Art. 207

1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.

2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.

3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.

Art. 208

1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.

2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurück- zuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die voll- ständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.

3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 209

1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer ver- kauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.

2 Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstre- cken.

3 Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Neben- sache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.

Art. 21072

1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

c. Wandelung bei Untergang der Sache

8. Durchführung der Wandelung

a. Im Allgemeinen

b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen

9. Verjährung

Obligationenrecht

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220

2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestim- mungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter- transfergesetzes vom 20. Juni 200373 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:

a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei ge- brauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;

b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und

c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- lichen Tätigkeit handelt.

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben beste- hen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.

Art. 211

1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.

2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas ande- res vereinbart oder üblich ist.

Art. 212

1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird ver- mutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.

2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Pro- zenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.

73 SR 444.1

C. Verpflichtun- gen des Käufers

I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache

II. Bestimmung des Kaufpreises

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

55

220

Art. 213

1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.

2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzins- lich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.

Art. 214

1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.

2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Ge- brauch machen will, sofort Anzeige zu machen.

3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.

Art. 215

1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungs- pflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu be- rechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.

2 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf

Art. 216

1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises

IV. Verzug des Käufers

1. Rücktrittsrecht des Verkäufers

2. Schadenersatz und Schaden- berechnung

A. Formvor- schriften

Obligationenrecht

56

220

2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rück- kaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültig- keit der öffentlichen Beurkundung.74

3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.75

Art. 216a76

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorge- merkt werden.

Art. 216b77

1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.

2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.

Art. 216c78

1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grund- stück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirt- schaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).

2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

74 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

75 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

76 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

77 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

78 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Abis. Befristung und Vormerkung

Ater. Vererblich- keit und Abtretung

Aquater. Vor- kaufsrechte

I. Vorkaufsfall

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 216d79

1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht aus- geübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Grün- den, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.

3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufs- berechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.

Art. 216e80

Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend ma- chen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.

Art. 217

1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.

2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.

Art. 21881

Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199182 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 219

1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur

79 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

80 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

81 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

82 SR 211.412.11

II. Wirkungen des Vorkaufs- falls, Bedingungen

III. Ausübung, Verwirkung

B. Bedingter Kauf und Eigen- tumsvorbehalt

C. Landwirt- schaftliche Grundstücke

D. Gewähr- leistung

Obligationenrecht

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220

dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.

3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes ver- jährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.

Art. 220

Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein be- stimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nut- zen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.

Art. 221

Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes

Art. 222

1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine per- sönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.

2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.

3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.

Art. 223

1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.

2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.

E. Nutzen und Gefahr

F. Verweisung auf den Fahrnis- kauf

A. Kauf nach Muster

B. Kauf auf Probe oder auf Besicht

I. Bedeutung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 224

1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der verein- barten oder üblichen Frist genehmigt.

2 In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmi- gung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.

Art. 225

1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertrags- mässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.

2 Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.

Art. 22683

Art. 226a226d84

Art. 226e85

Art. 226f 226k86

Art. 226l87

83 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

II. Prüfung beim Verkäufer

III. Prüfung beim Käufer

C. ...

Obligationenrecht

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Art. 226m88

Art. 22789

Art. 227a–227i90

Art. 22891

Art. 229

1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.

2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.

3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.

Art. 230

1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.

2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Auf- sichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.

Art. 231

1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.

88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

89 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

91 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

D. Versteigerung

I. Abschluss des Kaufes

II. Anfechtung

III. Gebunden- heit des Bietenden

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.

Art. 232

1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.

2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.

Art. 233

1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs- bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.

2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.

Art. 234

1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusiche- rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewähr- leistung nicht statt.

2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rech- ten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Ver- steigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.

3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.

Art. 235

1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grund- lage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.

2. Bei Grund- stücken

IV. Barzahlung

V. Gewähr- leistung

VI. Eigentums- übergang

Obligationenrecht

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220

Art. 236

Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung wei- tere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag

Art. 237

Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.

Art. 238

Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

Siebenter Titel: Die Schenkung

Art. 239

1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.

3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung be- handelt.

Art. 240

1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen.

2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.92

92 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

VII. Kantonale Vorschriften

A. Verweisung auf den Kauf

B. Gewähr- leistung

A. Inhalt der Schenkung

B. Persönliche Fähigkeit

I. Des Schenkers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

3 ... 93

Art. 241

1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.

2 Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.

Art. 242

1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.

2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.

3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.

Art. 243

1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift- lichen Form.

2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.

3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

Art. 244

Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zu- rückziehen.

Art. 245

1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.

93 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. Des Beschenkten

C. Errichtung der Schenkung

I. Schenkung von Hand zu Hand

II. Schenkungs- versprechen

III. Bedeutung der Annahme

D. Bedingungen und Auflagen

I. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

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220

Art. 246

1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten ange- nommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.

2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

3 Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.

Art. 247

1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.

2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.

Art. 248

1 Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grob- fahrlässigen Schädigung verantwortlich.

2 Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.

Art. 249

Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schen- kungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfor- dern:

1.94 wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine die- sem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen An- gehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;

3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in un- gerechtfertigter Weise nicht erfüllt.

94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

II. Vollziehung der Auflagen

III. Verabredung des Rückfalls

E. Verantwort- lichkeit des Schenkers

F. Aufhebung der Schenkung

I. Rückforderung der Schenkung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 250

1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:

1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;

2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn aus- serordentlich schwer belasten würde;

3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheb- lich geringerem Umfange bestanden haben.

2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Kon- kurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufge- hoben.

Art. 251

1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeit- punkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kennt- nis erhalten hat.

2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.

3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.

Art. 252

Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.

Achter Titel:95 Die Miete

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 253

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermie- ter dafür einen Mietzins zu leisten.

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis

am Schluss des OR.

II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungs- versprechens

III. Verjährung und Klagerecht der Erben

IV. Tod des Schenkers

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff

Obligationenrecht

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220

Art. 253a

1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räu- men dem Mieter zum Gebrauch überlässt.

2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 253b

1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzin- sen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.

2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Ein- familienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).

3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kon- trolliert werden.

Art. 254

Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Drit- ten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

Art. 255

1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.

2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.

3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.

Art. 256

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- geben und in demselben zu erhalten.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

II. Geltungs- bereich

1. Wohn- und Geschäftsräume

2. Bestimmun- gen über den Schutz vor miss- bräuchlichen Mietzinsen

B. Koppelungs- geschäfte

C. Dauer des Miet- verhältnisses

D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

Art. 256a

1 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.

2 Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird.

Art. 256b

Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffent- lichen Abgaben.

Art. 257

Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.

Art. 257a

1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.

2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.

Art. 257b

1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsäch- lichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähn- liche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.

2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Bele- ge gewähren.

Art. 257c

Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

II. Auskunfts- pflicht

III. Abgaben und Lasten

E. Pflichten des Mieters

I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten

1. Mietzins

2. Nebenkosten

a. Im Allgemeinen

b. Wohn- und Geschäftsräume

3. Zahlungs- termine

Obligationenrecht

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220

Art. 257d

1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- ger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- mieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäfts- räumen mindestens 30 Tage.

2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver- mieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Art. 257e

1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Art. 257f

1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermie- ter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist- los kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Scha- den zufügt.

4. Zahlungsrück- stand des Mieters

II. Sicherheiten durch den Mieter

III. Sorgfalt und Rücksichtnahme

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

69

220

Art. 257g

1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.

2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.

Art. 257h

1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseiti- gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.

2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.

3 Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen recht- zeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mie- ters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabset- zung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.

Art. 258

1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Ver- trägen vorgehen.

2 Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259a–259i).

3 Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259a–259i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:

a. welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beein- trächtigen;

b. die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten besei- tigen müsste (Art. 259).

IV. Meldepflicht

V. Duldungs- pflicht

F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache

Obligationenrecht

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220

Art. 259

Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.

Art. 259a

1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantwor- ten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:

a. den Mangel beseitigt;

b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;

c. Schadenersatz leistet;

d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.

Art. 259b

Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:

a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer un- beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch aus- schliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;

b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Ge- brauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

Art. 259c

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.

Art. 259d

Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter ver-

G. Mängel während der Mietdauer

I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen

II. Rechte des Mieters

1. Im Allgemeinen

2. Beseitigung des Mangels

a. Grundsatz

b. Ausnahme

3. Herabsetzung des Mietzinses

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

71

220

langen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.

Art. 259e

Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Art. 259f

Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.

Art. 259g

1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine an- gemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütz- tem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterle- gung dem Vermieter schriftlich ankündigen.

2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

Art. 259h

1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungs- behörde geltend gemacht hat.

2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.

Art. 259i96

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO97.

Art. 260

1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.

96 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

97 SR 272

4. Schadenersatz

5. Übernahme des Rechtsstreits

6. Hinterlegung des Mietzinses

a. Grundsatz

b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse

c. Verfahren

H. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Vermieter

Obligationenrecht

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220

2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interes- sen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.

Art. 260a

1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.

2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine ent- sprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich ver- einbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 261

1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.

2 Der neue Eigentümer kann jedoch:

a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kün- digen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;

b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.

3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bis- herigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.

Art. 261a

Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes ding- liches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleich- kommt.

II. Durch den Mieter

J. Wechsel des Eigentümers

I. Veräusserung der Sache

II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 261b

1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird.

2 Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.

Art. 262

1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.

2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:

a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;

c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile ent- stehen.

3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Ver- mieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.

Art. 263

1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen.

2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund ver- weigern.

3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.

4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.

Art. 264

1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

III. Vormerkung im Grundbuch

K. Untermiete

L. Übertragung der Miete auf einen Dritten

M. Vorzeitige Rückgabe der Sache

Obligationenrecht

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220

2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been- det werden kann.

3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:

a. an Auslagen erspart und

b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder ab- sichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Art. 265

Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu ver- rechnen.

Art. 266

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

Art. 266a

1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine län- gere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.

2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Art. 266b

Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechs- monatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266c

Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266d

Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es

N. Verrechnung

O. Beendigung des Miet- verhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer

II. Kündigungs- fristen und -termine

1. Im Allgemeinen

2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten

3. Wohnungen

4. Geschäfts- räume

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266e

Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266f

Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

Art. 266g

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzei- tigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

Art. 266h

1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.

2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.

Art. 266i

Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.

Art. 266k

Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze

6. Bewegliche Sachen

III. Ausser- ordentliche Kündigung

1. Aus wichtigen Gründen

2. Konkurs des Mieters

3. Tod des Mieters

4. Bewegliche Sachen

Obligationenrecht

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220

Art. 266l

1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.

Art. 266m

1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.98

Art. 266n99

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zah- lungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem einge- tragenen Partner separat zuzustellen.

Art. 266o

Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht ent- spricht.

Art. 267

1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

98 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

1. Im Allgemeinen

2. Wohnung der Familie

a. Kündigung durch den Mieter

b. Kündigung durch den Ver- mieter

3. Nichtigkeit der Kündigung

P. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 267a

1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.

2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter- suchung nicht erkennbar waren.

3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.

Art. 268

1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahres- zins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.

3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.

Art. 268a

1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohle- nen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor.

2 Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.

Art. 268b

1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind.

2 Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die ver- mieteten Räume zurückgebracht werden.

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter

Q. Retentions- recht des Vermieters

I. Umfang

II. Sachen Dritter

III. Geltend- machung

Obligationenrecht

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220

Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 269

Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.

Art. 269a

Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbeson- dere:

a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;

b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;

c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Brutto- rendite liegen;

d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekannt- gegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;

e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital aus- gleichen;

f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieter- verbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahr- nehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.

Art. 269b

Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.

Art. 269c

Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen be- stimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:

a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;

b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und

c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

A. Missbräuch- liche Mietzinse

I. Regel

II. Ausnahmen

B. Indexierte Mietzinse

C. Gestaffelte Mietzinse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 269d

1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzins- erhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.

2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:

a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;

b. sie nicht begründet;

c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.

Art. 270

1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Über- nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder

b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.

Art. 270a

1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetz- ten Ertrag aus der Mietsache erzielt.

2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Ver- mieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Ent- spricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder ant- wortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

D. Mietzins- erhöhungen und andere einseitige Vertrags- änderungen durch den Ver- mieter

E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabset- zungsbegehren

1. Anfangs- mietzins

2. Während der Mietdauer

Obligationenrecht

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220

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.

Art. 270b

1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als miss- bräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.

Art. 270c

Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Par- tei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.

Art. 270d

Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.

Art. 270e

Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:

a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Par- teien keine Einigung zustandekommt, und

b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 271

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

Art. 271a

1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

II. Anfechtung von Mietzins- erhöhungen und andern ein- seitigen Ver- tragsänderungen

III. Anfechtung indexierter Mietzinse

IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse

F. Weitergeltung des Miet- vertrages während des Anfechtungs- verfahrens

A. Anfecht- barkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen

II. Kündigung durch den Ver- mieter

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;

c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;

d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;

e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Ge- richtsverfahrens, in dem der Vermieter:

1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;

2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheb- lich eingeschränkt hat;

3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;

4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;

f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.

2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter aus- serhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forde- rung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.

3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:

a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;

b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);

c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);

d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);

e. aus wichtigen Gründen (Art. 266g);

f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

Art. 272

1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

B. Erstreckung des Mietver- hältnisses

I. Anspruch des Mieters

Obligationenrecht

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220

2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Ver- trags;

b. die Dauer des Mietverhältnisses;

c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;

d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;

e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Ge- schäftsräume.

3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unter- nommen hat, was ihm zuzumuten war.

Art. 272a

1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:

a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);

b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);

c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehen- des Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.

2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäfts- räume anbietet.

Art. 272b

1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rah- men der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden.

2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.

II. Ausschluss der Erstreckung

III. Dauer der Erstreckung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 272c

1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsent- scheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.

2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten blei- ben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.

Art. 272d

Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:

a. bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;

b. bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimona- tigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.

Art. 273

1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehör- de einreichen.

2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:

a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;

b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.

3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einrei- chen.

4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO101.102

5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.103

100 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

101 SR 272 102 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 103 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

IV. Weiter- geltung des Mietvertrags

V. Kündigung während der Erstreckung

C. Fristen und Verfahren100

Obligationenrecht

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220

Art. 273a

1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen.

2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.104

Art. 273b

1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.

2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.

Art. 273c

1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Vierter Abschnitt: ...

Art. 274274g105

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

105 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

D. Wohnung der Familie

E. Untermiete

F. Zwingende Bestimmungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Achter Titelbis:106 Die Pacht

Art. 275

Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.

Art. 276

Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räu- men dem Pächter zur Benutzung überlässt.

Art. 276a

1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985107 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besondere Regelungen enthält.

2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestim- mungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.108

Art. 277

Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.

Art. 278

1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeit- punkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben.

2 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.

106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis

am Schluss des OR. 107 SR 221.213.2 108 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff

II. Geltungs- bereich

1. Wohn- und Geschäftsräume

2. Landwirt- schaftliche Pacht

B. Inventarauf- nahme

C. Pflichten des Verpächters

I. Übergabe der Sache

Obligationenrecht

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220

3 Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pacht- zinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.

Art. 279

Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzu- nehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.

Art. 280

Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öf- fentlichen Abgaben.

Art. 281

1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezah- len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.

Art. 282

1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- ger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pacht- verhältnis gekündigt werde.

2 Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver- pächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kün- digen.

Art. 283

1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.

2 Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

Art. 284

1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.

II. Haupt- reparaturen

III. Abgaben und Lasten

D. Pflichten des Pächters

I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten

1. Im Allgemeinen

2. Zahlungsrück- stand des Pächters

II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt

1. Sorgfalt und Rücksichtnahme

2. Ordentlicher Unterhalt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.

Art. 285

1 Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindes- tens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

2 Der Verpächter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist- los kündigen, wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren Scha- den zufügt.

Art. 286

1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden.

2 Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.

Art. 287

1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseiti- gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.

2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichti- gen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederver- pachtung notwendig ist.

3 Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Miet- recht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

Art. 288

1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, wenn:

a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;

b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu ver- antworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der

3. Pflicht- verletzung

III. Meldepflicht

IV. Duldungs- pflicht

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

Obligationenrecht

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220

Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nich- tig, wenn sie enthalten sind in:

a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b. Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.

Art. 289

1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.

2 Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Inter- essen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

Art. 289a

1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:

a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;

b. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den or- dentlichen Unterhalt hinausgehen.

2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

3 Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemes- sener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Art. 290

Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei:

a. Veräusserung des Pachtgegenstandes;

b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegen- stand;

c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.

F. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Verpächter

II. Durch den Pächter

G. Wechsel des Eigentümers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 291

1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.

2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:

a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;

c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.

3 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.

Art. 292

Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.

Art. 293

1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter- min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been- det werden kann.

3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:

a. an Auslagen erspart und

b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder ab- sichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Art. 294

Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pacht- verhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.

H. Unterpacht

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten

K. Vorzeitige Rückgabe der Sache

L. Verrechnung

Obligationenrecht

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220

Art. 295

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3 Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.

Art. 296

1 Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen ist.

2 Bei der unbefristeten Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine längere Frist und einen anderen Termin vereinbaren.

3 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Art. 297

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeiti- gen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

Art. 297a

1 Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.

2 Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende des Pachtjahres fortsetzen.

M. Beendigung des Pacht- verhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer

II. Kündigungs- fristen und -termine

III. Ausser- ordentliche Beendigung

1. Aus wichtigen Gründen

2. Konkurs des Pächters

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 297b

Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Ver- pächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Ter- min kündigen.

Art. 298

1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.

3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht ent- spricht.

Art. 299

1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.

2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:

a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinaus- gehen;

b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schrift- lich zugestimmt hat.

3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaf- tung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.

4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrich- ten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

Art. 299a

1 Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort mel- den.

2 Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter- suchung nicht erkennbar waren.

3 Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.

3. Tod des Pächters

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

N. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter

Obligationenrecht

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220

Art. 299b

1 Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schät- zungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert erset- zen.

2 Der Pächter muss für fehlende Gegenstände keinen Ersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Verlust auf ein Verschulden des Verpäch- ters oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

3 Der Pächter kann für den Mehrwert, der sich aus seinen Aufwendun- gen und seiner Arbeit ergeben hat, Ersatz fordern.

Art. 299c

Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermie- ter für Mietzinsforderungen (Art. 268 ff.).

Art. 300

1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273c) sinngemäss.

2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).

Art. 301109

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO110.

Art. 302

1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirt- schaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestell- ten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.

Art. 303

1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist,

109 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

110 SR 272

III. Ersatz von Gegenständen des Inventars

O. Retentions- recht

P. Kündigungs- schutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Q. Verfahren

R. Viehpacht und Vieh- verstellung

I. Rechte und Pflichten des Einstellers

II. Haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte.

2 Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Verstel- ler Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat.

3 Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Ver- steller so bald als möglich melden.

Art. 304

1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen.

Neunter Titel: Die Leihe

Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

Art. 305

Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.

Art. 306

1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Ge- brauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.

2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.

3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

Art. 307

1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verlei- hers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.

III. Kündigung

A. Begriff

B. Wirkung

I. Gebrauchs- recht des Entlehners

II. Kosten der Erhaltung

Obligationenrecht

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220

Art. 308

Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.

Art. 309

1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch ge- macht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.

2 Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Ent- lehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.

Art. 310

Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.

Art. 311

Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

Art. 312

Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertret- baren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

Art. 313

1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.

2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.

Art. 314

1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Dar- lehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.

III. Haftung mehrerer Entlehner

C. Beendigung

I. Bei bestimmtem Gebrauch

II. Bei unbestimmtem Gebrauch

III. Beim Tod des Entlehners

A. Begriff

B. Wirkung

I. Zinse

1. Verzins- lichkeit

2. Zins- vorschriften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.

3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vor- behalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszin- sen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.

Art. 315

Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.

Art. 316

1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig gewor- den ist.

2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zah- lungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.

Art. 317

1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurs- wert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.

2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.

Art. 318

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforde- rung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.

II. Verjährung des Anspruchs auf Aus- händigung und Annahme

III. Zahlungs- unfähigkeit des Borgers

C. Hingabe an Geldes Statt

D. Zeit der Rückzahlung

Obligationenrecht

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Zehnter Titel:111 Der Arbeitsvertrag

Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

Art. 319

1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Ak- kordlohn) bemessen wird.

2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers ver- pflichtet.

Art. 320

1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfül- len, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

Art. 321

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Art. 321a

1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszu- führen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch Art. 7 Schl- und UeB des X. Tit. am Schluss des OR.

A. Begriff und Entstehung

I. Begriff

II. Entstehung

B. Pflichten des Arbeitnehmers

I. Persönliche Arbeitspflicht

II. Sorgfalts- und Treuepflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Ver- fügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurren- ziert.

4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie nament- lich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Art. 321b

1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszu- geben.

2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.

Art. 321c

1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver- trag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten ver- mag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Frei- zeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.

Art. 321d

1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Ver- halten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anord- nungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.

2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeit- gebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.

III. Rechen- schafts- und Her- ausgabepflicht

IV. Über- stundenarbeit

V. Befolgung von Anord- nungen und Weisungen

Obligationenrecht

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220

Art. 321e

1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück- sichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Art. 322

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag bestimmt ist.

2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

Art. 322a

1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres mass- gebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein aner- kannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäfts- bücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrech- nung zu übergeben.112

Art. 322b

1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.

2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht.

112 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

VI. Haftung des Arbeitnehmers

C. Pflichten des Arbeitgebers

I. Lohn

1. Art und Höhe im Allgemeinen

2. Anteil am Geschäfts- ergebnis

3. Provision

a. Entstehung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

99

220

3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.

Art. 322c

1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provi- sionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

Art. 322d

1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sonder- vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.

2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen An- spruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.

Art. 323

1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinaus- geschoben werden.

3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses fest- gestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Ge- schäftsjahres.

4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleiste- ten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer in-

b. Abrechnung

4. Gratifikation

II. Ausrichtung des Lohnes

1. Zahlungs- fristen und -termine

Obligationenrecht

100

220

folge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Art. 323a

1 Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten.

2 Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohn- rückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vor- gesehen werden.

3 Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeits- vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehal- tene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.

Art. 323b

1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforde- rungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeit- gebers sind nichtig.

Art. 324

1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleis- tet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch ander- weitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

Art. 324a

1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung

2. Lohnrück- behalt

3. Lohn- sicherung

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeits- leistung

1. bei Annahme- verzug des Arbeitgebers

2. bei Verhinde- rung des Arbeit- nehmers

a. Grundsatz

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

101

220

eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleis- tung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein- gegangen ist.

2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemes- sene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhält- nisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.113

4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindes- tens gleichwertig ist.

Art. 324b

1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die be- schränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu ent- richten.

3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit ge- währt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.114

Art. 325115

1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungs- pflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

114 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

b. Ausnahmen

IV. Abtretung und Verpfän- dung von Lohn- forderungen

Obligationenrecht

102

220

den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889116 unpfändbaren Betrag fest.

2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.

Art. 326

1 Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohn- arbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.

2 Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertrags- gemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnis- se des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.

3 Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.

4 Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeit- lohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

Art. 326a

1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.

Art. 327

1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die die- ser zur Arbeit benötigt.

2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfü- gung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts ande- res verabredet oder üblich ist.

116 SR 281.1

V. Akkord- lohnarbeit

1. Zuweisung von Arbeit

2. Akkordlohn

VI. Arbeits- geräte, Material und Auslagen

1. Arbeitsgeräte und Material

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

103

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Art. 327a

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie nament- lich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.

3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.

Art. 327b

1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abga- ben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

3 ...117

Art. 327c

1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagener- satz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.

2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vor- schuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.

Art. 328

1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerin-

117 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

2. Auslagen

a. im Allgemeinen

b. Motorfahr- zeug

c. Fälligkeit

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeit- nehmers

1. im Allgemeinen

Obligationenrecht

104

220

nen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entste- hen.118

2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes ange- messen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält- nis und die Natur der Arbeitsleistung119 ihm billigerweise zugemutet werden kann.120

Art. 328a

1 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen.

2 Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.

Art. 328b121

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gel- ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992122 über den Datenschutz.

118 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).

119 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft

seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). 121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft

seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). 122 SR 235.1

2. bei Haus- gemeinschaft

3. bei der Bearbeitung von Personendaten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

105

220

Art. 329

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Ver- hältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.

2 Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.

3 Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer ande- ren Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.

4 Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeit- gebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 329a

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.124

2 ...125

3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewäh- ren.

Art. 329b

1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienst- jahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung ver- hindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.126

2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitneh- mers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Ver- schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.127

123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

125 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

126 Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489).

127 Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts- und Vaterschafts urlaub

1. Freizeit123

2. Ferien

a. Dauer

b. Kürzung

Obligationenrecht

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220

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:

a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Mo- nate an der Arbeitsleistung verhindert ist;

b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat; oder

c. ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat.128

4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.129

Art. 329c

1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjah- res zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen- hängen.130

2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Art. 329d

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.

2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten wer- den.

3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

c. Zusammen- hang und Zeit- punkt

d. Lohn

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 329e131

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Al- tersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätig- keit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.

2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohn- anspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver- trag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getrof- fen werden.

3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidsei- tigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeit- geber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätig- keiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

Art. 329f 132

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.

Art. 329g133

1 Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

131 Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

132 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

133 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

4. Mutterschafts- urlaub

5. Vaterschafts- urlaub

Obligationenrecht

108

220

Art. 329h134

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahl- ten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beein- trächtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

Art. 330

1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.

2 Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.

3 Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gel- tend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeit- nehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.

4 Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 330a

1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis ver- langen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 330b135

1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen

134 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

135 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

6. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

IX. Übrige Pflichten

1. Kaution

2. Zeugnis

3. Informations- pflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schrift- lich informieren über:

a. die Namen der Vertragsparteien;

b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;

c. die Funktion des Arbeitnehmers;

d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;

e. die wöchentliche Arbeitszeit.

2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderun- gen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

Art. 331

1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge137

oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossen- schaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.

2 Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versiche- rungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeit- nehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.

3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindes- tens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitneh- mer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeit- geber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitrags- anteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.138

136 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

137 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

D. Personal- vorsorge

I. Pflichten des Arbeitgebers136

Obligationenrecht

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4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vor- sorgeeinrichtung139 oder einen Versicherungsträger zustehenden For- derungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeig- net sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtun- gen, welche solche Guthaben führen, zu finden.140

Art. 331a141

1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsver- hältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.

2 Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.

3 Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vor- sorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risiko- beiträge verlangen.

Art. 331b142

Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 331c143

Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.

Art. 331d144

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder

139 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

140 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

142 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

144 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

II. Beginn und Ende des Vor- sorgeschutzes

III. Abtretung und Ver- pfändung

IV. Gesundheit- liche Vorbehalte

V. Wohneigen- tumsförderung

1. Verpfändung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohn- eigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.

2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilschei- nen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.

4 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.145 Die gleiche Regelung gilt bei eingetrage- nen Partnerschaften.146

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982147 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge Anwendung.148

7 Der Bundesrat bestimmt:

a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohn- eigentum zum eigenen Bedarf»;

b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteil- scheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Betei- ligungen zu erfüllen sind.

Art. 331e149

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

2 Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügig-

145 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorge- ausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

146 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

147 SR 831.40 148 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 149 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung

mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

2. Vorbezug

Obligationenrecht

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keitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

3 Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteili- gungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistun- gen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den tech- nischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Ein- busse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatz- versicherung an oder vermittelt eine solche.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nach- folgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustim- mung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.150

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches151, den Artikeln 280 und 281 ZPO152 und den Artikeln 22–22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993153 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.154

7 Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge bezie- hungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten.

8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982155 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge.156

150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

151 SR 210 152 SR 272 153 SR 831.42 154 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 155 SR 831.40 156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 331f 157

1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbe- zug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Ein- schränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Um- fang.

Art. 332158

1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.

3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Ab- satz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

4 Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht frei- gegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfin- dung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.

Art. 332a159

157 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

158 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

159 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

3. Ein- schränkungen während einer Unterdeckung der Vorsorge- einrichtung

E. Rechte an Erfindungen und Designs

Obligationenrecht

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Art. 333

1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.161

1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhal- ten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.162

2 Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Ver- trages verpflichtet.

3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Über- gang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt wer- den könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeit- nehmer beendigt wird.

4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts ander- es verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Art. 333a163

1 Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Über- gangs zu informieren über:

a. den Grund des Übergangs;

b. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Über- gangs für die Arbeitnehmer.

2 Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Ent- scheid über diese Massnahmen zu konsultieren.

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

163 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

F. Übergang des Arbeits- verhältnisses

1. Wirkungen160

2. Konsultation der Arbeit- nehmer- vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 333b164

Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstun- dung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333, ausgenommen des- sen Absatz 3, und 333a sinngemäss.

Art. 334165

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.

2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeits- verhältnis.

3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf läng- ere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.

Art. 335166

1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Art. 335a167

1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kün- digungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.

2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Grün- den gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

164 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

3. Betriebs- übergang bei Insolvenz

G. Beendigung des Arbeitsver- hältnisses

I. Befristetes Arbeitsverhältnis

II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

1. Kündigung im Allgemeinen

2. Kündigungs- fristen

a. im Allgemeinen

Obligationenrecht

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Art. 335b168

1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.

3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz- lichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Art. 335c169

1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den.

2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dür- fen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.

3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeit- nehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschafts- urlaub im Sinne von Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.170

Art. 335d171

Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:

1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

170 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

b. während der Probezeit

c. nach Ablauf der Probezeit

IIbis. Massen- entlassung

1. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;

3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.

Art. 335e172

1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befris- tete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.

2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Ent- scheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.173

Art. 335f 174

1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.

2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.

3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:

a. die Gründe der Massenentlassung;

b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;

c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;

d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.

172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

173 Fassung gemäss Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

2. Geltungs- bereich

3. Konsultation der Arbeit- nehmer- vertretung

Obligationenrecht

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Art. 335g175

1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertre- tung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.

2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitneh- mervertretung (Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten.

3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitneh- mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer kön- nen ihm ihre Bemerkungen einreichen.

4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekün- digt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kün- digung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.

Art. 335h176

1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.

2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.

Art. 335i177

1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:

a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und

b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.

2 Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.

3 Der Arbeitgeber verhandelt:

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

176 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

177 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

4. Verfahren

5. Sozialplan

a. Begriff und Grundsätze

b.Verhandlungs- pflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

a. mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerver- bänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;

b. mit der Arbeitnehmervertretung; oder

c. direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmer- vertretung gibt.

4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heran- ziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Ver- schwiegenheit verpflichtet.

Art. 335j178

1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden.

2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.

Art. 335k179

Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h–335j) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlass- verfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird.

Art. 336180

1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Per- sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in ei- nem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;

c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

178 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

179 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht

d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlass- verfahrens

III. Kündigungs- schutz

1. Missbräuch- liche Kündigung

a. Grundsatz

Obligationenrecht

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220

d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;

e.181 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätig- keit rechtmässig ausübt;

b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen ange- schlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht bewei- sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;

c.182 im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitneh- mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitneh- mer, konsultiert worden sind (Art. 335f).

3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.183

Art. 336a184

1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatz- ansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c miss- bräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.185

181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

183 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

b. Sanktionen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 336b186

1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Art. 336c187

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

a.188 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf189 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;

b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Ar- beitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;

c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;

d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlän- gert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

188 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

189 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).

c. Verfahren

2. Kündigung zur Unzeit

a. durch den Arbeitgeber

Obligationenrecht

122

220

Art. 336d190

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhält- nis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er aus- zuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.

2 Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.

Art. 337

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.191

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vor- handensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Art. 337a

Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.

Art. 337b

1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsver- hältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.

2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

b. durch den Arbeitnehmer

IV. Fristlose Auflösung

1. Voraus- setzungen

a. aus wichtigen Gründen

b. wegen Lohn- gefährdung

2. Folgen

a. bei gerecht- fertigter Auflösung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

123

220

Art. 337c192

1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.

2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

Art. 337d

1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.

3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.193

4 ...194

Art. 338

1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.

2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjäh-

192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.

194 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

b. bei ungerecht- fertigter Entlassung

c. bei ungerecht- fertigtem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle

V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeit- gebers

1. Tod des Arbeitnehmers

Obligationenrecht

124

220

rige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.195

Art. 338a

1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsver- hältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.

2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsver- hältnisses erwächst.

Art. 339

1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderun- gen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.

2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfor- dert, nicht mehr als zwei Jahre.

3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

Art. 339a

1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.

2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurück- zuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

Art. 339b

1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeit- nehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.

195 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

2. Tod des Arbeitgebers

VI. Folgen der Beendigung des Arbeits- verhältnisses

1. Fälligkeit der Forderungen

2. Rückgabe- pflichten

3. Abgangs- entschädigung

a. Voraus- setzungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

125

220

2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Part- nerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.196

Art. 339c

1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Nor- malarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.

2 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Rich- ter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzuset- zen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeit- nehmers für acht Monate entspricht.

3 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ge- kündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.

4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.

Art. 339d

1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeein- richtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.197

2 Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.

Art. 340

1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeit- geber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-

196 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

197 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).

b. Höhe und Fälligkeit

c. Ersatz- leistungen

VII. Konkur- renzverbot

1. Voraus- setzungen

Obligationenrecht

126

220

ses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhält- nis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Art. 340a

1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu be- grenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter be- sonderen Umständen drei Jahre überschreiten.

2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdi- gung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berück- sichtigen.

Art. 340b

1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.

2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.

3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseiti- gung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

Art. 340c

1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweis- bar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.

2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver- hältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

2. Beschränkun- gen

3. Folgen der Übertretung

4. Wegfall

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

127

220

Art. 341

1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht ver- zichten.

2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.

Art. 342

1 Vorbehalten bleiben:

a.198 Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a–331e betreffen;

b. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.

2 Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeit- nehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.

Art. 343199

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge

A.200 Der Lehrvertrag

Art. 344

Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeit- gebers zu leisten.

Art. 344a

1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

198 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

199 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

200 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

H. Unverzicht- barkeit und Verjährung

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff

2. Entstehung und Inhalt

Obligationenrecht

128

220

2 Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.

3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.

4 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

5 Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.

6 Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nich- tig.

Art. 345

1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.

2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.

Art. 345a

1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruf- lichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

2 Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforder- lich ist.

3 Er hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.

4 Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 346

1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

II. Wirkungen

1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetz- lichen Vertretung

2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

III. Beendigung

1. Vorzeitige Auflösung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

129

220

2 Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrver- hältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:

a. der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforder- lichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaf- ten zur Bildung der lernenden Person fehlen;

b. die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehr- lichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder ge- sundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;

c. die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Ver- hältnissen zu Ende geführt werden kann.

Art. 346a

1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.

2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertre- tung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

B. Der Handelsreisendenvertrag

Art. 347

1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsrei- sende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.

2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwie- gend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorüber- gehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäf- te auf eigene Rechnung abschliesst.

Art. 347a

1 Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über

a. die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

b. die Vollmachten des Handelsreisenden,

c. das Entgelt und den Auslagenersatz,

2. Lehrzeugnis

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff

2. Entstehung und Inhalt

Obligationenrecht

130

220

d. das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Ver- tragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

2 Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag gere- gelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und durch die üblichen Arbeitsbedin- gungen bestimmt.

3 Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.

Art. 348

1 Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Ände- rung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.

2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedin- gungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.

3 Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Be- richt zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kun- denkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.

Art. 348a

1 Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderwei- tige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tra- gen hat, sind nichtig.

2 Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.

3 Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungs- vermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.

II. Pflichten und Vollmachten des Handels- reisenden

1. Besondere Pflichten

2. Delcredere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

131

220

Art. 348b

1 Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.

2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.

3 Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908201 über den Versi- cherungsvertrag bleibt vorbehalten.

Art. 349

1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich ver- abredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kun- denkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.

2 Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebie- tes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 349a

1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.

2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwie- gend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.

3 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schrift- liche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.

Art. 349b

1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die ver- abredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden.

201 SR 221.229.1

3. Vollmachten

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Tätigkeitskreis

2. Lohn

a. im Allgemeinen

b. Provision

Obligationenrecht

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220

2 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Ge- schäften auszurichten.

3 Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäf- tes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätes- tens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.

Art. 349c

1 Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.

2 Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Ent- schädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.

3 Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leis- ten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.

Art. 349d

1 Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten.

2 Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.

Art. 349e

1 Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen For- derungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweg- lichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat.

2 An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und andern Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

c. bei Ver- hinderung an der Reisetätigkeit

3. Auslagen

4. Retentions- recht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

133

220

Art. 350

1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Sai- son bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

Art. 350a

1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendi- gung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.

2 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestell- ten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.

C. Der Heimarbeitsvertrag

Art. 351

Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitneh- mer202, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.

Art. 351a

1 Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeit- nehmer die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekannt- zugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.

2 Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material nicht vor der

202 Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282). Diese Änd. ist in den Art. 351–354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.

IV. Beendigung

1. Besondere Kündigung

2. Besondere Folgen

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff

2. Bekanntgabe der Arbeits- bedingungen

Obligationenrecht

134

220

Ausgabe der Arbeit schriftlich bekannt gegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.

Art. 352

1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.

2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitser- zeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben wer- den können.

Art. 352a

1 Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.

2 Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisun- gen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.

3 Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.

Art. 353

1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.

Art. 353a

1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats, in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses auszu- richten.

2 Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzuge- ben ist.

II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers

1. Ausführung der Arbeit

2. Material und Arbeitsgeräte

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Abnahme des Arbeits- erzeugnisses

2. Lohn

a. Ausrichtung des Lohnes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

135

220

Art. 353b

1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324a zur Aus- richtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Ar- beitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

2 In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Loh- nes nach Massgabe der Artikel 324 und 324a nicht verpflichtet.

Art. 354

1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

2 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Art. 355

Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heim- arbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzel- arbeitsvertrag ergänzend anwendbar.

Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag

A. Gesamtarbeitsvertrag

Art. 356

1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Ver- bände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthal- ten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.

b. Lohn bei Ver- hinderung an der Arbeitsleistung

IV. Beendigung

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer

1. Begriff und Inhalt

Obligationenrecht

136

220

3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.

4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeit- nehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Bei- tritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Art. 356a

1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig.

2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforder- lichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.

3 Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwür- dige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fern- zuhalten.

Art. 356b

1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragspar- teien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unange- messene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestim- mungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Ver- tragspartei nichtig.

3 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum An- schluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbän- den die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.

2. Freiheit der Organisation und der Berufs- ausübung

3. Anschluss

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

137

220

Art. 356c

1 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeit- geber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.

2 Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinn- gemäss auch für den Anschluss.

Art. 357

1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten wäh- rend der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeit- geber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.

Art. 357a

1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Ge- samtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.

2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 357b

1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:

4. Form und Dauer

II. Wirkungen

1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

2. unter den Ver- tragsparteien

3. gemeinsame Durchführung

Obligationenrecht

138

220

a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;

b. Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;

c. Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.

2 Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getrof- fen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.

3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vor- schriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 358

Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

B. Normalarbeitsvertrag

Art. 359

1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt.

2 Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeits- verträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeit- nehmer regeln.

3 Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.

Art. 359a

1 Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf das Gebiet mehrerer Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig.

2 Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröf- fentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; aus-

III. Verhältnis zum zwingenden Recht

I. Begriff und Inhalt

II. Zuständigkeit und Verfahren

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

139

220

serdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören.

3 Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden ist.

4 Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.

Art. 360

1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.

2 Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von ein- zelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

Art. 360a203

1 Werden innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen auf Antrag der tripartiten Kommission nach Arti- kel 360b einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vor- sieht.

2 Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungs- kreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf regionalen oder betrieb- lichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der be- troffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.

3 Wird wiederholt gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Absatz 1 verstossen oder liegen Hinweise vor, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages zu erneu- ten Missbräuchen nach Absatz 1 führen kann, so kann die zuständige Behörde den Normalarbeitsvertrag auf Antrag der tripartiten Kommis- sion befristet verlängern.204

203 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

204 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

III. Wirkungen

IV. Mindest- löhne

1. Voraus- setzungen

Obligationenrecht

140

220

Art. 360b205

1 Der Bund und jeder Kanton setzen eine tripartite Kommission ein, die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- vertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt.

2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Absatz 1 steht den Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.

3 Die Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt. Stellen sie Miss- bräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 fest, so suchen sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragen sie der zustän- digen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.

4 Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die tripartite Kommission der zuständigen Behörde die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.

5 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet eine hierfür vom Bund beziehungsweise vom Kanton bezeichnete Behörde.

6 Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.206

Art. 360c207

1 Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen unterstehen dem Amts- geheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Ange- legenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der tripartiten Kommission bestehen.

205 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

206 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

207 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

2. Tripartite Kommissionen

3. Amts- geheimnis

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

141

220

Art. 360d208

1 Der Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a gilt auch für Arbeit- nehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer.

2 Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Art. 360e209

Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normal- arbeitsvertrag nach Artikel 360a einhält.

Art. 360f210

Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normal- arbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt211 ein Exemplar zu.

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften

Art. 361

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)

Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss)

Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)

Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohn- forderungen)

Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)

Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)

208 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

209 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

211 Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

4. Wirkungen

5. Klagerecht der Verbände

6. Meldung

A. Unabänder- lichkeit zuun- gunsten des Arbeitgebers und des Arbeit- nehmers

Obligationenrecht

142

220

Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personal- fürsorge)

Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)212

...213

Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeits- verhältnis)

Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)

Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens)214

Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)

Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)

Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)

Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)

Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)

Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)

Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)

Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)

Artikel 339a: (Rückgabepflichten)

Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)

Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)

...215

Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)

Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)

Artikel 350: (Besondere Kündigung)

212 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

213 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

214 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

215 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

143

220

Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten).216

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vor- schriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ab- weichen, sind nichtig.

Art. 362

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:217

Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)

Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)

Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisions- anspruchs)

Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)

Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)

Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)

Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)

Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeit- nehmers)

Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)

Artikel 326a: (Akkordlohn)

Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)

Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)

Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)

Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)

Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)

Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)218

Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)

216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

217 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

218 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

B. Unabänder- lichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers

Obligationenrecht

144

220

Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)

Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)

Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)

Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)

Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)219

Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub)220

Artikel 329g: (Vaterschaftsurlaub)221

Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen)222

Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)

Artikel 330a: (Zeugnis)

Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunfts- pflicht bei Personalfürsorge)

Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes)223

...224

Artikel 332: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen)

Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeits- verhältnisses)

Artikel 335c: Absatz 3 (Kündigungsfristen)225

Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans)226

Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schieds- gericht)227

219 Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

220 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

221 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

222 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

223 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

224 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

225 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

226 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

227 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

145

220

Artikel 336: Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)

Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)

Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)

Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)

Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers)

Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers)

Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)

Artikel 339d: (Ersatzleistungen)

Artikel 340: Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenz- verbotes)

Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)

Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes)

Artikel 341: Absatz 1 (Unverzichtbarkeit)

Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters228)

Artikel 346a: (Lehrzeugnis)

Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden)

Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision)

Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reise- tätigkeit)

Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)

Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses)

Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers)

Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses)

Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes)

Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeits- leistung).229

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vor- schriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

228 Heute: des Arbeitgebers. 229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989

(AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

Obligationenrecht

146

220

Elfter Titel: Der Werkvertrag

Art. 363

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Her- stellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Art. 364

1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.230

2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.

3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

Art. 365

1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leis- ten wie ein Verkäufer.

2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzule- gen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzei- tige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

Art. 366

1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.

2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unter-

230 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Pflichten des Unternehmers

1. Im Allgemeinen

2. Betreffend den Stoff

3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

147

220

nehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine ange- messene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der An- drohung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fort- führung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

Art. 367

1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlan- gen.

Art. 368

1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Scha- denersatz fordern.

2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unent- geltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schaden- ersatz verlangen.

3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.

Art. 369

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrück- lichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

Art. 370

1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder still- schweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

4. Haftung für Mängel

a. Feststellung der Mängel

b. Recht des Bestellers bei Mängeln

c. Verantwort- lichkeit des Bestellers

d. Genehmigung des Werkes

Obligationenrecht

148

220

2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Bestel- ler die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksicht- lich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371231

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.

3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechen- den Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

Art. 372

1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.

2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.

Art. 373

1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unter- nehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenom- menen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hin- dern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.

231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

e. Verjährung

II. Pflichten des Bestellers

1. Fälligkeit der Vergütung

2. Höhe der Ver- gütung

a. Feste Über- nahme

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

149

220

3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.

Art. 374

Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be- stimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

Art. 375

1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wer- den, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlan- gen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fort- führung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

Art. 376

1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.

2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.

3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.

Art. 377

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit

C. Beendigung

I. Rücktritt wegen Über- schreitung des Kostenansatzes

II. Untergang des Werkes

III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung

Obligationenrecht

150

220

Art. 378

1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller einge- tretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ver- gütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

Art. 379

1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Voll- endung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ein- gegangen war.

2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Wer- kes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

Art. 380

Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literari- schen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Ver- laggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.

Art. 381

1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforder- lich ist.

2 Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.

3 Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.

Art. 382

1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.

IV. Unmöglich- keit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers

V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Übertragung des Urheber- rechts und Gewährleistung

II. Verfügung des Verlaggebers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

151

220

2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.

Art. 383

1 Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.

2 Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehöri- gen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.

3 Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veran- stalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht ver- wirkt.

Art. 384

1 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusät- ze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu ver- vielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden.

2 Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.

Art. 385

1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergese- hene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.

2 Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegen- heit zu geben, Verbesserungen anzubringen.

Art. 386

1 Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger

III. Bestimmung der Auflagen

IV. Vervielfäl- tigung und Vertrieb

V. Verbesse- rungen und Berichtigungen

VI. Gesamt- ausgaben und Einzelausgaben

Obligationenrecht

152

220

nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstal- ten.

2 Ebenso wenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken beson- dere Ausgaben zu veranstalten.

Art. 387

Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.

Art. 388

1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.

3 Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Hono- rar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auf- lage.

Art. 389

1 Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abtei- lung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.

2 Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.

3 Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.

Art. 390

1 Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars ver- pflichtet.

2 Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer Mühe möglich ist.

VII. Über- setzungsrecht

VIII. Honorar des Verlaggebers

1. Höhe des Honorars

2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare

C. Beendigung

I. Untergang des Werkes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

153

220

3 In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung.

Art. 391

1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.

2 Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exem- plare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.

Art. 392

1 Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.

2 Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen.

3 Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbind- lichkeiten Sicherheit geleistet wird.

Art. 393

1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Dreizehnter Titel: Der Auftrag

Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

Art. 394

1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauf- tragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.

2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart die- ses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.

II. Untergang der Auflage

III. Endigungs- gründe in der Person des Urhebers und des Verlegers

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers

A. Begriff

Obligationenrecht

154

220

3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

Art. 395

Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat.

Art. 396

1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.

2 Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.

3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schieds- gericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.232

Art. 397

1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.

2 Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.

Art. 397a233

Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interes- senwahrung angezeigt erscheint.

232 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

233 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

B. Entstehung

C. Wirkungen

I. Umfang des Auftrages

II. Ver- pflichtungen des Beauftragten

1. Vorschrifts- gemässe Ausführung

1bis. Melde- pflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

155

220

Art. 398

1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.234

2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.

Art. 399

1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.

2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.

Art. 400

1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.

2 Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.

Art. 401

1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.

2 Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Kon- kurs gefallen ist.

3 Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.

234 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

2. Haftung für getreue Ausführung

a. Im Allgemeinen

b. Bei Über- tragung der Besorgung auf einen Dritten

3. Rechen- schaftsablegung

4. Übergang der erworbenen Rechte

Obligationenrecht

156

220

Art. 402

1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.

2 Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.

Art. 403

1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haf- ten sie dem Beauftragten solidarisch.

2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernom- men, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.

Art. 404

1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekün- digt werden.

2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.

Art. 405

1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entspre- chenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Ver- schollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.235

2 Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftrag- gebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

Art. 406

Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlö- schen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.

235 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

III. Ver- pflichtungen des Auftraggebers

IV. Haftung mehrerer

D. Beendigung

I. Gründe

1. Widerruf, Kündigung

2. Tod, Hand- lungsunfähigkeit, Konkurs

II. Wirkung des Erlöschens

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

157

220

Erster Abschnittbis:236

Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung

Art. 406a

1 Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln.

2 Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschrif- ten über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.

Art. 406b

1 Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise erfolgt.

2 Der Anspruch der zu vermittelnden Person gegen den Beauftragten geht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für die Rückreisekosten aufgekommen ist.

3 Der Beauftragte kann vom Auftraggeber nur im Rahmen des im Ver- trag vorgesehenen Höchstbetrags Ersatz für die Rückreisekosten ver- langen.

Art. 406c

1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt na- mentlich:

a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;

b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauf- tragten verhängt werden;

c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

Art. 406d

Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und Wohnsitz der Parteien;

236 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

A. Begriff und anwendbares Recht

B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland

I. Kosten der Rückreise

II. Bewilligungs- pflicht

C. Form und Inhalt

Obligationenrecht

158

220

2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Be- auftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;

3. den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);

4. die Zahlungsbedingungen;

5.237 das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;

6.238 das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;

7. das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädi- gungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatz- pflicht wegen Kündigung zur Unzeit.

Art. 406e239

1 Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegen- nehmen.

2 Innerhalb der Frist nach Absatz 1 kann der Auftraggeber seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schrift- lich widerrufen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wider- rufsfolgen (Art. 40f) sinngemäss anwendbar.

3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Art. 406f240

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

240 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung

E. ...

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 406g

1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunter- zeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierig- keiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftrag- gebers bei der Auftragserfüllung auftreten können.

2 Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992241 über den Datenschutz bleiben vorbehalten.

Art. 406h

Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag

Art. 407

1 Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über den Auftrag und die Anweisung beurteilt.

2 Wenn kein Höchstbetrag angegeben ist, so hat der Adressat bei Anforderungen, die den Verhältnissen der beteiligten Personen offen- bar nicht entsprechen, den Adressanten zu benachrichtigen und bis zum Empfange einer Weisung desselben die Zahlung zu verweigern.

3 Der im Kreditbriefe enthaltene Auftrag gilt nur dann als angenom- men, wenn die Annahme bezüglich eines bestimmten Betrages erklärt worden ist.

Art. 408

1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.

2 Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.

241 SR 235.1

F. Information und Datenschutz

G. Herabsetzung

A. Kreditbrief

B. Kreditauftrag

I. Begriff und Form

Obligationenrecht

160

220

Art. 409

Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegen- setzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.

Art. 410

Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.

Art. 411

Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kre- dit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechts- verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag

Art. 412

1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuwei- sen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.

2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.

Art. 413

1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachwei- ses oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.

2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.

3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesi- chert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.

Art. 414

Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.

II. Vertrags- unfähigkeit des Dritten

III. Eigen- mächtige Stundung

IV. Kredit- nehmer und Auf- traggeber

A. Begriff und Form

B. Mäklerlohn

I. Begründung

II. Festsetzung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

161

220

Art. 415

Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Auf- wendungen beanspruchen.

Art. 416242

Art. 417243

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Art. 418

Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Bör- senmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften auf- zustellen.

Vierter Abschnitt:244 Der Agenturvertrag

Art. 418a

1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.245

2 Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Par- teien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des

242 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

243 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

244 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (vierter Abschn. des XIII. Tit.) am Schluss des OR.

245 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

III. Verwirkung

IV. ...

V. Herabsetzung

C. Vorbehalt kantonalen Rechtes

A. Allgemeines

I. Begriff

Obligationenrecht

162

220

Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.

Art. 418b

1 Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäk- lervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar.

2 ...246

Art. 418c

1 Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.

2 Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.

3 Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Ein- bringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur in schriftlicher Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

Art. 418d

1 Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder ande- ren mitteilen.

2 Auf ein vertragliches Konkurrenzverbot sind die Bestimmungen über den Dienstvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unab- dingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

Art. 418e

1 Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängel- rügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vor- behält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen.

2 Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren.

246 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. b des Anhangs zum BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

II. Anwendbares Recht

B. Pflichten des Agenten

I. Allgemeines und Delcredere

II. Geheim- haltungspflicht und Konkurrenz- verbot

C. Vertretungs- befugnis

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

163

220

3 Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908247 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.

Art. 418f

1 Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Er hat ihm insbesondere die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2 Er hat den Agenten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er vor- aussieht, dass Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfange, als vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, abgeschlossen werden können oder sollen.

3 Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kunden- kreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes ver- einbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauftragt.

Art. 418g

1 Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermitt- lungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, man- gels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die wäh- rend des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftrag- geber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat.

2 Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kunden- kreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agen- turverhältnisses abgeschlossen werden.

3 Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der An- spruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechts- gültig abgeschlossen ist.

Art. 418h

1 Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt.

2 Er fällt hingegen gänzlich dahin, wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen ganz oder zu einem so grossen Teil unterbleibt, dass dem Auftraggeber die Bezahlung einer Provision nicht zugemutet werden kann.

247 SR 221.229.1

D. Pflichten des Auftraggebers

I. Im Allgemeinen

II. Provision

1. Vermittlungs- und Abschluss- provision

a. Umfang und Entstehung

b. Dahinfallen

Obligationenrecht

164

220

Art. 418i

Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provi- sion auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abge- schlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.

Art. 418k

1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.

2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.

Art. 418l

1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beträge.

2 Mit Beendigung des Agenturverhältnisses fallen die Inkassoberechti- gung des Agenten und sein Anspruch auf weitere Inkassoprovisionen dahin.

Art. 418m

1 Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Umfange zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig.

2 Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tätig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militär- dienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er für verhältnismässig kurze Zeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Massgabe des eingetretenen Ver- dienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus ver- zichten.

Art. 418n

1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen

c. Fälligkeit

d. Abrechnung

2. Inkasso- provision

III. Verhinde- rung an der Tätigkeit

IV. Kosten und Auslagen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

165

220

Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle.

2 Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Rechtsgeschäftes unabhängig.

Art. 418o

1 Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen An- sprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Retentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann.

2 An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

Art. 418p

1 Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündi- gung mit dem Ablauf dieser Zeit.

2 Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr.

3 Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung vorauszugehen, so gilt ihre beiderseitige Unterlassung als Erneuerung des Vertrages.

Art. 418q

1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündi- gung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Verein- barung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.

2 Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.

3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündi- gungsfristen vereinbart werden.

Art. 418r

1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen.

V. Retentions- recht

E. Beendigung

I. Zeitablauf

II. Kündigung

1. Im Allgemeinen

2. Aus wichtigen Gründen

Obligationenrecht

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220

2 Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend an- wendbar.

Art. 418s

1 Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des Auftraggebers.

2 Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhältnis, wenn der Auftrag wesentlich mit Rücksicht auf dessen Person einge- gangen worden ist.

Art. 418t

1 Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agenturver- hältnisses geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas anderes ver- einbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen vor Beendigung des Agenturvertrages eingelaufen sind.

2 Mit der Beendigung des Agenturverhältnisses werden sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision oder Ersatz fällig.

3 Für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches schriftlich vereinbart werden.

Art. 418u

1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftrag- gebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung.

2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letz- ten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.

3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.

Art. 418v

Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agen- turverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

III. Tod, Hand- lungsunfähigkeit, Konkurs

IV. Ansprüche des Agenten

1. Provision

2. Entschädigung für die Kund- schaft

V. Rückgabe- pflichten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

167

220

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

Art. 419

Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen ent- spricht.

Art. 420

1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.

2 Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.

3 Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Ein- mischung eingetreten wäre.

Art. 421

1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflich- ten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.

2 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

Art. 422

1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Ge- schäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu be- freien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Er- satz zu leisten.

2 Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.

3 Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die unge- rechtfertigte Bereicherung.

A. Stellung des Geschäftsführers

I. Art der Ausführung

II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen

III. Haftung des vertrags- unfähigen Geschäftsführers

B. Stellung des Geschäftsherrn

I. Geschäfts- führung im Interesse des Geschäftsherrn

Obligationenrecht

168

220

Art. 423

1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berech- tigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.

2 Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.

Art. 424

Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebil- ligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwen- dung.

Fünfzehnter Titel: Die Kommission

Art. 425

1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommis- sionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines ande- ren (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.

2 Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

Art. 426

1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nach- richten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.

2 Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.

Art. 427

1 Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes und soweit möglich für Erhaltung des Gutes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben.

2 Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar.

3 Zeigt sich Gefahr, dass das zum Verkaufe zugesandte Kommissions- gut schnell in Verderbnis gerate, so ist der Kommissionär berechtigt

II. Geschäfts- führung im Interesse des Geschäftsführers

III. Genehmi- gung der Geschäfts- führung

A. Einkaufs- und Verkaufs- kommission

I. Begriff

II. Pflichten des Kommissionärs

1. Anzeige- pflicht, Versicherung

2. Behandlung des Kommis- sionsgutes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

169

220

und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch ver- pflichtet, die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sie sich befindet, verkaufen zu lassen.

Art. 428

1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindest- betrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.

2 Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.

3 Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vor- ausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.

Art. 429

1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr.

2 Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.

Art. 430

1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.

2 Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht, ist zu einer Ver- gütung (Delcredere-Provision) berechtigt.

Art. 431

1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommit- tenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.

2 Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.

3. Preisansatz des Kommitten- ten

4. Vorschuss- und Kredit- gewährung an Dritte

5. Delcredere- Stehen

III. Rechte des Kommissionärs

1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen

Obligationenrecht

170

220

Art. 432

1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.

2 Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.

Art. 433

1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommis- sionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommitten- ten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.

2 Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fäl- len die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.

Art. 434

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Ver- kaufserlöse ein Retentionsrecht.

Art. 435

1 Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Wider- ruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kom- missionär berechtigt, bei der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die Sache sich befindet, die Versteigerung zu verlangen.

2 Die Versteigerung kann, wenn am Orte der gelegenen Sache weder der Kommittent noch ein Stellvertreter desselben anwesend ist, ohne Anhören der Gegenpartei angeordnet werden.

3 Der Versteigerung muss aber eine amtliche Mitteilung an den Kom- mittenten vorausgehen, sofern das Gut nicht einer schnellen Entwer- tung ausgesetzt ist.

Art. 436

1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauf- tragt ist, als Käufer für sich zu behalten.

2. Provision

a. Anspruch

b. Verwirkung und Umwand- lung in Eigen- geschäft

3. Retentions- recht

4. Versteigerung des Kommis- sionsgutes

5. Eintritt als Eigenhändler

a. Preis- berechnung und Provision

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

171

220

2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.

3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.

Art. 437

Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigen- händler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Ver- käufers auf sich genommen habe.

Art. 438

Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten.

Art. 439

Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gü- tern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besor- gen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag

Art. 440

1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.

2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas ande- res enthalten.

Art. 441

1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transport-

b. Vermutung des Eintrittes

c. Wegfall des Eintrittsrechtes

B. Speditions- vertrag

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Stellung des Absenders

1. Notwendige Angaben

Obligationenrecht

172

220

weg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.

2 Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe ent- stehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.

Art. 442

1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.

2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.

3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äus- serlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenom- men hat.

Art. 443

1 Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurückzunehmen, ausgenommen:

1. wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist;

2. wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangs- schein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;

3. wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche An- zeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat;

4. wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestim- mungsorte die Ablieferung verlangt hat.

2 In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisun- gen des Empfängers zu befolgen, ist jedoch hiezu, falls sich der Ab- sender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.

Art. 444

1 Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut auf Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen.

2. Verpackung

3. Verfügung über das reisende Gut

II. Stellung des Frachtführers

1. Behandlung des Frachtgutes

a. Verfahren bei Ablieferungs- hindernissen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absen- der noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten wie ein Kommissionär verkaufen lassen.

Art. 445

1 Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshinder- nissen verkaufen lassen.

2 Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Betei- ligten zu benachrichtigen.

Art. 446

Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behand- lung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.

Art. 447

1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.

2 Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.

3 Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Inter- esse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehal- ten.

Art. 448

1 Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teil- weisem Untergange des Gutes entstanden ist.

2 Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.

b. Verkauf

c. Verantwort- lichkeit

2. Haftung des Frachtführers

a. Verlust und Untergang des Gutes

b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Unter- gang

Obligationenrecht

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220

Art. 449

Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem über- nommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausfüh- ren lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.

Art. 450

Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.

Art. 451

1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.

2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtfüh- rers an die Stelle des Frachtgutes.

Art. 452

1 Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von ab- sichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen.

2 Ausserdem bleibt der Frachtführer haftbar für äusserlich nicht er- kennbaren Schaden, falls der Empfänger solchen innerhalb der Zeit, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, entdeckt und den Frachtführer sofort nach der Entdeckung davon benachrichtigt hat.

3 Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.

Art. 453

1 In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Feststellung des Zustandes den Verkauf anordnen.

2 Der Verkauf kann durch Bezahlung oder Hinterlegung des Betrages aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen abgewendet wer- den.

c. Haftung für Zwischenfracht- führer

3. Anzeigepflicht

4. Retentions- recht

5. Verwirkung der Haftungs- ansprüche

6. Verfahren

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 454

1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jah- res, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Ver- spätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte gesche- hen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.

2 Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.

3 Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

Art. 455

1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmi- gung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Best- immungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken.

2 Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.

3 Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterin- nen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.248

Art. 456

1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.

2 Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spe- diteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.

3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.

Art. 457

Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffent- lichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht

248 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Postgesetzes 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

7. Verjährung der Ersatzklagen

C. Staatlich genehmigte und staatliche Trans- portanstalten

D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt

E. Haftung des Spediteurs

Obligationenrecht

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wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.

Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten

Art. 458

1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines ande- ren nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.

2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintra- gung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.

3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.

Art. 459

1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.

2 Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Art. 460

1 Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.

2 Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.

3 Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.

Art. 461

1 Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.

A. Prokura

I. Begriff und Bestellung

II. Umfang der Vollmacht

III. Beschränk- barkeit

IV. Löschung der Prokura

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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2 Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.

Art. 462

1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Ertei- lung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Be- trieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Ge- schäfte gewöhnlich mit sich bringt.

2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wech- selverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessfüh- rung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Art. 463249

Art. 464

1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäfts- herrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.250

2 Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.

Art. 465

1 Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag od. dgl. ergeben können.251

2 Der Tod des Geschäftsherrn oder der Eintritt seiner Handlungs- unfähigkeit hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.

249 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

250 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

251 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 11 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

B. Andere Handlungs- vollmachten

C. ...

D. Konkurrenz- verbot

E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungs- vollmachten

Obligationenrecht

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Achtzehnter Titel: Die Anweisung

Art. 466

Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wert- papiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisen- den an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.

Art. 467

1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Emp- fänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.

2 Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.

3 Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anwei- sung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schaden- ersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.

Art. 468

1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persön- lichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst erge- ben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.

2 Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.

3 Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.

Art. 469

Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger gefor- derte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wol- len, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden sofort zu benachrichtigen.

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Verhältnis des Anweisenden zum Anwei- sungsempfänger

II. Verpflichtung des Angewiesenen

III. Anzeige- pflicht bei nicht erfolgter Zahlung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 470

1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungs- empfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.

2 Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat.

2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.252

3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.

Art. 471

1 Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften dieses Titels beurteilt, in dem Sinne, dass dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als Anwei- sungsempfänger gilt, die Rechte zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger dagegen nur für den jeweiligen Übergeber und Abnehmer begründet werden.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Check und die wechselähnlichen Anweisungen.

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag

Art. 472

1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.

2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.

Art. 473

1 Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen.

2 Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.

252 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

C. Widerruf

D. Anweisung bei Wertpapieren

A. Hinterlegung im Allgemeinen

I. Begriff

II. Pflichten des Hinterlegers

Obligationenrecht

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Art. 474

1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.

2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

Art. 475

1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zu- wachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.

2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.

Art. 476

1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der be- stimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Um- stände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.

2 Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Auf- bewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.

Art. 477

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.

Art. 478

Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhal- ten, so haften sie solidarisch.

Art. 479

1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum bean- sprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinter- leger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.

2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benach- richtigen.

III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Gebrauchs

2. Rückgabe

a. Recht des Hinterlegers

b. Rechte des Aufbewahrers

c. Ort der Rückgabe

3. Haftung mehrerer Auf- bewahrer

4. Eigentums- ansprüche Dritter

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 480

Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.

Art. 481

1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, son- dern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nut- zen und Gefahr auf ihn über.

2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.

3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.

Art. 482

1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwir- ken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.

2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.

3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

Art. 483

1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.

3 Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungs- massregeln zu gestatten.

Art. 484

1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.

IV. Sequester

B. Die Hinter- legung vertret- barer Sachen

C. Lagergeschäft

I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren

II. Aufbewah- rungspflicht des Lagerhalters

III. Vermengung der Güter

Obligationenrecht

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2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.

3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.

Art. 485

1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Auf- bewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.

2 Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, die Lagergelder je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der voll- ständigen oder teilweisen Zurücknahme des Gutes zu bezahlen.

3 Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Reten- tionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.

Art. 486

1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurück- zugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rück- gabe berechtigt wäre.

2 Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.

Art. 487

1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 488

1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.

IV. Anspruch des Lagerhalters

V. Rückgabe der Güter

D. Gast- und Stallwirte

I. Haftung der Gastwirte

1. Voraussetzung und Umfang

2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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2 Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.

3 Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.

Art. 489

1 Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt.

2 Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entzie- hen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt oder von Bedingungen abhängig macht, die im Gesetze nicht genannt sind.

Art. 490

1 Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwen- dung der bei ihnen eingestellten oder von ihnen oder ihren Leuten auf andere Weise übernommenen Tiere und Wagen und der dazu gehöri- gen Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Einbringenden selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Stallwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die übernommenen Tiere, Wagen und dazu gehörigen Sachen eines jeden Einbringenden nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 491

1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.

2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

3. Aufhebung der Haftung

II. Haftung der Stallwirte

III. Retentions- recht

Obligationenrecht

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Zwanzigster Titel:253 Die Bürgschaft

Art. 492

1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld ein- zustehen.

2 Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürg- schaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen wer- den.

3 Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähig- keit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflich- tung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn je- mand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.

4 Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum vor- aus verzichten.

Art. 493

1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchst- betrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

2 Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebe- nenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

3 Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öf- fentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öf- fentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

4 Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Ver-

253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841). Die UeB zu diesem Tit. siehe am Schluss des OR.

A. Voraus- setzungen

I. Begriff

II. Form

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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bürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.

5 Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.

6 Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.

7 Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beur- kundung beschränken.

Art. 494

1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgege- benen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

2 ...254

3 Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustim- mung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbetrag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft umge- wandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Ver- minderung der Sicherheiten bedeutet.

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.255

Art. 495

1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Aus- stellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes

254 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965).

255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

III. Zustimmung des Ehegatten

B. Inhalt

I. Besonder- heiten der einzelnen Bürg- schaftsarten

1. Einfache Bürgschaft

Obligationenrecht

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im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung einge- treten ist.

2 Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der ein- fache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.

3 Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schad- losbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Haupt- schuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Haupt- schuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsver- folgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.

4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 496

1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offen- kundig ist.

2 Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so ver- einbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.

Art. 497

1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.

2 Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft über- nommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zah- lungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist,

2. Solidarbürg- schaft

3. Mitbürgschaft

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Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.

3 Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürg- schaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.

4 Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm ver- bürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.

Art. 498

1 Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.

2 Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rück- griff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.

Art. 499

1 Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschafts- urkunde angegebenen Höchstbetrag.

2 Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:

1. den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetz- lichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Haupt- schuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;

2. die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuld- ners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;

3. vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und ei- nes verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine lau- fende und eine verfallene Annuität.

4. Nachbürg- schaft und Rück- bürgschaft

II. Gemeinsamer Inhalt

1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger

a. Umfang der Haftung

Obligationenrecht

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3 Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unter- zeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Haupt- schuldners.

Art. 500

1 Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungs- betrag, soweit nicht von vorneherein oder nachträglich etwas anderes vereinbart wird, jedes Jahr um drei Hundertstel, wenn aber diese For- derungen durch Grundpfand gesichert sind, um einen Hundertstel des ursprünglichen Haftungsbetrages. In jedem Falle verringert er sich bei Bürgschaften natürlicher Personen mindestens im gleichen Verhältnis wie die Hauptschuld.

2 Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton einge- gangenen Bürgschaften für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. und für Frachten, sowie die Amts- und Dienst- bürgschaften und die Bürgschaften für Verpflichtungen mit wechseln- dem Betrag, wie Kontokorrent, Sukzessivlieferungsvertrag, und für periodisch wiederkehrende Leistungen.

Art. 501

1 Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.

2 Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürg- schaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn ein- stellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abge- schlossen worden ist.

3 Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bür- gen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitge- teilt wird.

4 Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Haupt- schuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder ein- geschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrechnungs- verkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf diese Einrede nicht verzichtet hat.

b. Gesetzliche Verringerung des Haftungs- betrages

c. Belangbarkeit des Bürgen

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Art. 502

1 Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Ein- reden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuld- ners stützen. Vorbehalten bleibt die Verbürgung einer für den Haupt- schuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen oder einer verjährten Schuld.

2 Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Einrede, so kann der Bürge sie trotzdem geltend machen.

3 Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch diese Einreden hätte befreien können, wenn er nicht darzutun vermag, dass er sie ohne sein Verschulden nicht gekannt hat.

4 Dem Bürgen, der eine wegen Spiel und Wette unklagbare Schuld verbürgt hat, stehen, auch wenn er diesen Mangel kannte, die gleichen Einreden zu wie dem Hauptschuldner.

Art. 503

1 Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Ein- gehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nach- träglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verringert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminderung entsprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist. Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages bleibt vorbehalten.

2 Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumut- baren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang ange- nommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte.256

3 Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltend- machung seiner Rechte dienlichen Urkunden herauszugeben und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Ebenso hat er ihm die bei der Ein- gehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nach- träglich eigens für diese Forderung bestellten Pfänder und anderweiti- gen Sicherheiten herauszugeben oder die für ihre Übertragung erfor- derlichen Handlungen vorzunehmen. Die dem Gläubiger für andere Forderungen zustehenden Pfand- und Retentionsrechte bleiben vorbe- halten, soweit sie denjenigen des Bürgen im Rang vorgehen.

256 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

d. Einreden

e. Sorgfalts- und Herausgabe- pflicht des Gläubigers

Obligationenrecht

190

220

4 Weigert sich der Gläubiger ungerechtfertigterweise, diese Handlun- gen vorzunehmen, oder hat er sich der vorhandenen Beweismittel oder der Pfänder und sonstigen Sicherheiten, für die er verantwortlich ist, böswillig oder grobfahrlässig entäussert, so wird der Bürge frei. Er kann das Geleistete zurückfordern und für den ihm darüber hinaus erwachsenen Schaden Ersatz verlangen.

Art. 504

1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Haupt- schuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teil- zahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopf- anteil des zahlenden Bürgen.

2 Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.

3 Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Haupt- schuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit gel- tend gemacht werden.

Art. 505

1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.

2 Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzu- kehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.

3 Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlas- sung ein Schaden entstanden ist.

Art. 506

Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

f. Anspruch auf Zahlungs- annahme

g. Mitteilungs- pflicht des Gläubigers und Anmeldung im Konkurs und Nachlass- verfahren des Schuldners

2. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner

a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

191

220

1. wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;

2. wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Ver- legung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine recht- liche Verfolgung erheblich erschwert;

3. wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Ein- gehung der Bürgschaft war.

Art. 507

1 Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der Fälligkeit geltend machen.

2 Von den für die verbürgte Forderung haftenden Pfandrechten und andern Sicherheiten gehen aber, soweit nichts anderes vereinbart wor- den ist, nur diejenigen auf ihn über, die bei Eingehung der Bürgschaft vorhanden waren oder die vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellt worden sind. Geht infolge bloss teilweiser Bezahlung der Schuld nur ein Teil eines Pfandrechtes auf den Bürgen über, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil vor demjenigen des Bürgen den Vorrang.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Rechtsver- hältnis.

4 Wird ein für eine verbürgte Forderung bestelltes Pfand in Anspruch genommen, oder bezahlt der Pfandeigentümer freiwillig, so kann der Pfandeigentümer auf den Bürgen hiefür nur Rückgriff nehmen, wenn dies zwischen dem Pfandbesteller und dem Bürgen so vereinbart oder das Pfand von einem Dritten nachträglich bestellt worden ist.

5 Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen.

6 Für die Bezahlung einer unklagbaren Forderung oder einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbind- lichen Schuld steht dem Bürgen kein Rückgriffsrecht auf den Haupt- schuldner zu. Hat er jedoch die Haftung für eine verjährte Schuld im Auftrag des Hauptschuldners übernommen, so haftet ihm dieser nach den Grundsätzen über den Auftrag.

b. Das Rück- griffsrecht des Bürgen.

aa. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

192

220

Art. 508

1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.

2 Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.

3 Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereiche- rung bleibt vorbehalten.

Art. 509

1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.

2 Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.

3 Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaf- ten sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.

4 Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend ge- macht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.

5 Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.

6 Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.

Art. 510

1 Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürg- schaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Vermö- gensverhältnisse des Hauptschuldners sich seit der Unterzeichnung der Bürgschaft wesentlich verschlechtert haben oder wenn sich erst nach-

bb. Anzeige- pflicht des Bürgen

C. Beendigung der Bürgschaft

I. Dahinfallen von Gesetzes wegen

II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

193

220

träglich herausstellt, dass seine Vermögenslage wesentlich schlechter ist, als der Bürge in guten Treuen angenommen hatte. Bei einer Amts- oder Dienstbürgschaft ist der Rücktritt nicht mehr möglich, wenn das Amts- oder Dienstverhältnis zustande gekommen ist.

2 Der Bürge hat dem Gläubiger Ersatz zu leisten für den Schaden, der ihm daraus erwächst, dass er sich in guten Treuen auf die Bürgschaft verlassen hat.

3 Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so er- lischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist seine Forderung rechtlich geltend macht und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

4 Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung nicht fällig, so kann sich der Bürge nur durch Leistung von Realsicherheit von der Bürgschaft befreien.

5 Unterlässt er dies, so gilt die Bürgschaft unter Vorbehalt der Bestim- mung über die Höchstdauer weiter, wie wenn sie bis zur Fälligkeit der Hauptschuld vereinbart worden wäre.

Art. 511

1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger ver- langen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

2 Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündi- gung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Be- stimmung geltend mache.

3 Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.

Art. 512

1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.

2 Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

III. Unbefristete Bürgschaft

IV. Amts- und Dienstbürgschaft

Obligationenrecht

194

220

3 Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbür- gen bei unbestimmter Amtsdauer.

4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

Art. 513

1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.

2 Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Diffe- renzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.

Art. 514

1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spie- lende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme ge- zeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend gemacht werden.

2 Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn die- ser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.

Art. 515

1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forde- rung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.

3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweize- rische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

A. Unklagbarkeit der Forderung

B. Schuldver- schreibungen und freiwillige Zahlung

C. Lotterie- und Ausspiel- geschäfte

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

195

220

Art. 515a257

Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung

Art. 516

1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.

2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.

3 Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.

Art. 517

Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 518

1 Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

2 Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zum voraus die Rente zu entrichten ist, so wird der volle Betrag geschuldet.

3 Fällt der Leibrentenschuldner in Konkurs, so ist der Leibrentengläu- biger berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung gel- tend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soli- den Rentenanstalt bestellt werden könnte.

Art. 519

1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.

257 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).

258 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken

A. Leibrenten- vertrag

I. Inhalt

II. Form der Entstehung

III. Rechte des Gläubigers

1. Geltend- machung des Anspruchs

2. Übertragbar- keit258

Obligationenrecht

196

220

2 ...259

Art. 520

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908260 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehält- lich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.

Art. 521

1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertra- gen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.

2 Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.

Art. 522

1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erb- vertrag.

2 Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abge- schlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.

Art. 523

Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.

Art. 524

1 Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist verpflichtet, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem Wert des Geleisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bishin gestanden hat, billigerweise erwarten darf.

2 Er hat ihm Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung.

259 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

260 SR 221.229.1

IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungs- vertrag

B. Verpfründung

I. Begriff

II. Entstehung

1. Form

2. Sicherstellung

III. Inhalt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

197

220

3 Pfrundanstalten können diese Leistungen in ihren Hausordnungen unter Genehmigung durch die zuständige Behörde als Vertragsinhalt allgemein verbindlich festsetzen.

Art. 525

1 Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefoch- ten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen.

2 Anstatt den Vertrag aufzuheben, kann der Richter den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber ver- tragsgemäss dem Pfründer zu entrichten hat.

3 Vorbehalten bleiben ferner die Klage der Erben auf Herabsetzung und die Anfechtung durch die Gläubiger.

Art. 526

1 Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden, wenn nach dem Vertrag die Leistung des einen dem Werte nach erheblich grösser ist, als die des andern, und der Empfänger der Mehrleistung nicht die Schenkungsabsicht des andern nachweisen kann.

2 Massgebend ist hiefür das Verhältnis von Kapital und Leibrente nach den Grundsätzen einer soliden Rentenanstalt.

3 Was im Zeitpunkt der Aufhebung bereits geleistet ist, wird unter gegenseitiger Verrechnung von Kapitalwert und Zins zurückerstattet.

Art. 527

1 Sowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die Verpfründung ein- seitig aufheben, wenn infolge von Verletzung der vertraglichen Pflich- ten das Verhältnis unerträglich geworden ist oder wenn andere wichti- ge Gründe dessen Fortsetzung übermässig erschweren oder unmöglich machen.

2 Wird die Verpfründung aus einem solchen Grunde aufgehoben, so hat neben der Rückgabe des Geleisteten der schuldige Teil dem schuldlosen eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

3 Anstatt den Vertrag vollständig aufzuheben, kann der Richter auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die häusliche Gemein- schaft aufheben und dem Pfründer zum Ersatz dafür eine Leibrente zusprechen.

IV. Anfechtung und Herab- setzung

V. Aufhebung

1. Kündigung

2. Einseitige Aufhebung

Obligationenrecht

198

220

Art. 528

1 Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen.

2 In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände.

Art. 529

1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.

2 Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.

3 Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forde- rung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft

Art. 530

1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.

Art. 531

1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.

2 Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter glei- che Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.

3 In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu über- lassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.

3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers

VI. Unübertrag- barkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung

A. Begriff

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

199

220

Art. 532

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.

Art. 533

1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste ver- einbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.

3 Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.

Art. 534

1 Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.

2 Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.

Art. 535

1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.

2 Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesell- schaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesell- schafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu ver- hindern, bevor sie vollendet ist.

3 Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der ge- meinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

Art. 536

Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beein- trächtigt würde.

II. Gewinn und Verlust

1. Gewinnteilung

2. Gewinn- und Verlust- beteiligung

III. Gesell- schafts- beschlüsse

IV. Geschäfts- führung

V. Verantwort- lichkeit unter sich

1. Konkurrenz- verbot

Obligationenrecht

200

220

Art. 537

1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Ver- luste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.

2 Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

3 Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

Art. 538

1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt.

2 Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.

3 Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.

Art. 539

1 Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.

2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschafts- vertrag etwas anderes bestimmt.

3 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähig- keit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

Art. 540

1 Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesell- schaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Ver- hältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesell- schaftern die Vorschriften über Auftrag zur Anwendung.

2 Wenn ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäfts- führung befugter Gesellschafter seine Befugnis überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

3. Mass der Sorgfalt

VI. Entzug und Beschränkung der Geschäfts- führung

VII. Geschäfts- führende und nicht geschäfts- führende Gesell- schafter

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

201

220

Art. 541

1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangele- genheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

Art. 542

1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesell- schafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.

2 Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

Art. 543

1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

2 Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.

3 Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.

Art. 544

1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.

2 Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesell- schaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.

3 Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.

2. Einsicht in die Gesellschafts- angelegenheiten

VIII. Aufnahme neuer Gesell- schafter und Unterbeteiligung

C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten

I. Vertretung

II. Wirkung der Vertretung

Obligationenrecht

202

220

Art. 545

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, er- reicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;

2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Er- ben fortbestehen soll;

3.261 wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangs- verwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;

4. durch gegenseitige Übereinkunft;

5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft einge- gangen worden ist;

6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;

7. durch Urteil des Gerichts262 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abge- schlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.

Art. 546

1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

261 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

262 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

D. Beendigung der Gesellschaft

I. Auflösungs- gründe

1. Im Allgemeinen

2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

203

220

Art. 547

1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufge- löst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.

2 Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.

3 Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.

Art. 548

1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesell- schafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.

2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen wor- den sind.

3 Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.

Art. 549

1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.

2 Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwen- dungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesell- schafter das Fehlende als Verlust zu tragen.

Art. 550

1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjeni- gen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.

2 Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzel- ne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.

II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäfts- führung

III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen

2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag

3. Vornahme der Auseinander- setzung

Obligationenrecht

204

220

Art. 551

An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.

Dritte Abteilung:263

Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 552

1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder meh- rere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein- tragen zu lassen.

Art. 553

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

Art. 554264

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 555

In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Ver- tretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschaf- ter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.

263 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

264 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

IV. Haftung gegenüber Dritten

A. Kauf- männische Gesellschaft

B. Nichtkauf- männische Gesellschaft

C. Register- eintrag

I. Ort der Eintragung

II. Vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

205

220

Art. 556

1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Verände- rung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregister- amt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften ein- gereicht werden.

2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregis- teramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzu- reichen.

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 557

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abwei- chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 558

1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Ge- winn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.266

2 Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.

3 Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesell- schafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesell- schaftsschuld behandelt.

Art. 559

1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Ge- winn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu ent- nehmen.

265 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

266 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

III. Formelle Erfordernisse

A. Vertragsfrei- heit, Verweisung auf die einfache Gesellschaft

B. Rechnungs- legung265

C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar

Obligationenrecht

206

220

2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Geneh- migung des Geschäftsberichts bezogen werden.267

3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapital- anteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.268

Art. 560

1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinn- anteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.

2 Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leis- ten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust ver- minderten Einlagen zu ergänzen.

Art. 561

Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unterneh- mung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilneh- men.

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 562

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Art. 563

Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder ein- zelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

267 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

268 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

D. Verluste

E. Konkurrenz- verbot

A. Im Allgemeinen

B. Vertretung

I. Grundsatz

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

207

220

Art. 564

1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegen- über gutgläubigen Dritten keine Wirkung.

Art. 565

1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.

2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf sei- nen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertre- tungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.

Art. 566

Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.

Art. 567

1 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berech- tigt und verpflichtet.

2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesell- schaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.

3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtun- gen begeht.

Art. 568

1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.

2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Aus- scheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt wer- den, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesell-

II. Umfang

III. Entziehung

IV. Prokura und Handlungsvoll- macht

V. Rechtsge- schäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen

C. Stellung der Gesellschafts- gläubiger

I. Haftung der Gesellschafter

Obligationenrecht

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220

schafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidar- bürgschaft bleibt vorbehalten.

Art. 569

1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesell- schaft.

2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

Art. 570

1 Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden.

2 Die Gesellschafter können am Konkurse für ihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber für ihre Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honorar oder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.

Art. 571

1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell- schafter nicht zur Folge.

2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon- kurs der Gesellschaft.

3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889269.

Art. 572

1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesell- schaftsverhältnis zukommt.

269 SR 281.1

II. Haftung neu eintretender Gesellschafter

III. Konkurs der Gesellschaft

IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern

D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesell- schafters

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 573

1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine For- derung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.

2 Ebenso wenig kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.

3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt werden kann.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 574

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die ein- fache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.

2 Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.

3 Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anord- nen.

Art. 575

1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursver- waltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündi- gungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.

2 Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.

3 Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auf- lösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Kon- kursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.

Art. 576

Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesell- schaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für

E. Verrechnung

A. Im Allgemeinen

B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesell- schafters

C. Ausscheiden von Gesell- schaftern

I. Überein- kommen

Obligationenrecht

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die Ausscheidenden; im Übrigen besteht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.

Art. 577

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehre- rer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschlies- sung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.

Art. 578

Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubi- ger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

Art. 579

1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Vor- aussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

2 Das gleiche kann das Gericht verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.

Art. 580

1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.

2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und kön- nen sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheiden- den Gesellschafters fest.

Art. 581

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

II. Aus- schliessung durch das Gericht

III. Durch die übrigen Gesell- schafter

IV. Bei zwei Gesellschaftern

V. Festsetzung des Betrages

VI. Eintragung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 581a270

Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektiv- gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Fünfter Abschnitt: Liquidation

Art. 582

Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Ausein- andersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Ver- mögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

Art. 583

1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaf- tern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.

2 Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.

3 Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.

Art. 584

Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen ge- meinsamen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 585

1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forde- rungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.

2 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver- gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquida- tion erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.

3 Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquida- toren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene

270 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

A. Grundsatz

B. Liquidatoren

C. Vertretung von Erben

D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Obligationenrecht

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220

Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.

4 Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 586

1 Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte werden vorläufig auf Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles unter die Gesellschafter verteilt.

2 Zur Deckung streitiger oder noch nicht fälliger Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Mittel zurückzubehalten.

Art. 587

1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf- zustellen.

2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.

Art. 588

1 Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zu- nächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

2 Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteili- gung unter die Gesellschafter zu verteilen.

Art. 589

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Lö- schung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.

Art. 590

1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden wäh- rend zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.

2 Die Gesellschafter und ihre Erben behalten das Recht, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen.

E. Vorläufige Verteilung

F. Auseinander- setzung

I. Bilanz

II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses

G. Löschung im Handelsregister

H. Aufbewah- rung der Bücher und Papiere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Sechster Abschnitt: Verjährung

Art. 591

1 Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesell- schafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jah- ren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auf- lösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

2 Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

3 Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Ver- jährung keine Anwendung.

Art. 592

1 Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedi- gung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht, nicht ent- gegengesetzt werden.

2 Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passi- ven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht ent- gegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter an Stelle der fünfjährigen die zweijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

Art. 593

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbre- chen.

Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 594

1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber

A. Gegenstand und Frist

B. Besondere Fälle

C. Unter- brechung

A. Kauf- männische Gesellschaft

Obligationenrecht

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220

als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögens- einlage, der Kommanditsumme, haften.

2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Perso- nen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handels- gesellschaften sein.

3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein- tragen zu lassen.

Art. 595

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

Art. 596

1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.272

2 ...273

3 Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister ein- zutragen.

Art. 597

1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Verände- rung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unter- zeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

2 Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglau- bigter Form einzureichen.

271 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

272 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

273 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Nichtkauf- männische Gesellschaft

C. Register- eintrag

I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen271

II. Formelle Erfordernisse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 598

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abwei- chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 599

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbe- schränkt haftenden Gesellschafter besorgt.

Art. 600

1 Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

2 Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.

3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unab- hängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.274

Art. 601

1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage sei- ner Kommanditsumme teil.

2 Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das Gericht nach freiem Ermessen.

3 Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.

274 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

A. Vertragsfrei- heit. Verweisung auf die Kollek- tivgesellschaft

B. Geschäfts- führung

C. Stellung des Kommanditärs

D. Gewinn- und Verlust- beteiligung

Obligationenrecht

216

220

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 602

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Art. 603

Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.

Art. 604

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschafts- schuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

Art. 605

Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevoll- mächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschaf- ter.

Art. 606

Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Ver- kehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbe- schränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.

Art. 607275

Art. 608

1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregis- ter eingetragenen Kommanditsumme.

2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.

275 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

A. Im Allgemeinen

B. Vertretung

C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters

D. Haftung des Kommanditärs

I. Handlungen für die Gesell- schaft

II. Mangelnder Eintrag

III. ...

IV. Umfang der Haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

217

220

3 Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.

Art. 609

1 Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.

2 Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme haftbar.

Art. 610

1 Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubi- ger kein Klagerecht gegen den Kommanditär.

2 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liqui- datoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommandit- summe in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wie- der zurückerstattet worden ist.

Art. 611

1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Aus- zahlung nicht vermindert wird.

2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.276

Art. 612

1 Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Bei- tritt entstandenen Verbindlichkeiten.

2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

276 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

V. Verminde- rung der Kommandit- summe

VI. Klagerecht der Gläubiger

VII. Bezug von Zinsen und Gewinn

VIII. Eintritt in eine Gesellschaft

Obligationenrecht

218

220

Art. 613

1 Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermö- gen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Gewinn und Liquidationsanteil sowie an allfälligem Honorar aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.

Art. 614

1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.

2 Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

Art. 615

1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell- schafter nicht zur Folge.

2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon- kurs der Gesellschaft.

Art. 616

1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.

2 Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.

Art. 617

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschafts- gläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.

Art. 618

Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubi- ger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern.

E. Stellung der Privatgläubiger

F. Verrechnung

G. Konkurs

I. Im Allgemeinen

II. Konkurs der Gesellschaft

III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter

IV. Konkurs des Kommanditärs

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

219

220

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung

Art. 619

1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Ver- jährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.

2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Best- immungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.277

Sechsundzwanzigster Titel:278 Die Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 620

1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital279) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesell- schaftsvermögen haftet.

2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.

3 Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.

Art. 621280

Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen.

Art. 622

1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Buch-

277 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

278 Siehe auch die SchlB. zu diesem Tit. am Ende des OR. 279 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 280 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733;

BBl 1983 II 745).

A. Begriff

B. Mindest- kapital

C. Aktien

I. Arten

Obligationenrecht

220

220

effekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008281

(BEG) ausgegeben werden.282

1bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteili- gungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.283

2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten be- stimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.

2bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister ein- tragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 284

2ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Buch- effekten ausgestalten. 285

3 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inha- beraktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.

4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.286

5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwal- tungsrates287 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindes- tens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.

281 SR 957.1 282 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an

Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

283 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (AS 2019 3161; BBl 2019 279). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

284 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

285 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 Ziff. 2.2.1 5501).

287 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

221

220

Art. 623

1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleine- rem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.

2 Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktio- närs.

Art. 624

1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen überstei- genden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

2–3 ...288

Art. 625289

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.

Art. 626290

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Zweck der Gesellschaft;

3. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleis- teten Einlagen;

4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

5. die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre;

6. die Organe für die Verwaltung und für die Revision;

7. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen.

288 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

289 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

290 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Zerlegung und Zusammen- legung

III. Ausgabe- betrag

D. Aktionäre

E. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Obligationenrecht

222

220

Art. 627291

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Best- immungen über:

1. Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;

2. die Ausrichtung von Tantiemen;

3. die Zusicherung von Bauzinsen;

4. die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;

5. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Ein- lage;

6. die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;

7.292 ...

8. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

9. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipa- tionsscheine, Genussscheine und über die Gewährung beson- derer Vorteile;

10. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktio- näre, sich vertreten zu lassen;

11. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die General- versammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;

12. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;

13. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

14.293 die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der da- bei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008294 abweicht.

291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

292 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

293 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

294 SR 957.1

II. Weitere Bestimmungen

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

223

220

Art. 628

1 Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben.296

2 Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sach- übernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.297

3 Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Per- sonen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Per- sonen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen.

4 Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestim- mungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.298 299

Art. 629300

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statu- ten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stel- len fest:

1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;

295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

297 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

298 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

299 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

300 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernah- men, besondere Vorteile295

F. Gründung

I. Errichtungsakt

1. Inhalt

Obligationenrecht

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220

4.301 dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und be- absichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genann- ten.

Art. 630302

Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:

1. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Aus- gabebetrag der Aktien;

2. einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.

Art. 631303

1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten;

2. der Gründungsbericht;

3. die Prüfungsbestätigung;

4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5. die Sacheinlageverträge;

6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 632304

1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.

2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.

301 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

302 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

303 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

304 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Aktien- zeichnung

II. Belege

III. Einlagen

1. Mindest- einlage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 633305

1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. No- vember 1934306 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

2 Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Art. 634307

Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn:

1. sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkunde- ten Sacheinlagevertrag geleistet werden;

2. die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen be- dingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch er- hält;

3. ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.

Art. 634a308

1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Ein- lagen auf nicht voll liberierte Aktien.

2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.

Art. 635309

Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernah- men und die Angemessenheit der Bewertung;

2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;

3. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.

305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

306 SR 952.0 307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 308 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733: BBl 1983 II 745). 309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Leistung der Einlagen

a. Einzahlungen

b. Sacheinlagen

c. Nachträgliche Leistung

3. Prüfung der Einlagen

a. Gründungs- bericht

Obligationenrecht

226

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Art. 635a310

Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 636–639311

Art. 640312

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 641313

Art. 642314

Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 643

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.

3 Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vor- schriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so

310 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

311 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

312 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

313 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

314 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

b. Prüfungs- bestätigung

G. Eintragung ins Handels- register

I. Gesellschaft

II. ...

III. Sacheinla- gen, Sach- übernahmen, besondere Vorteile

H. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Vor- aussetzungen315

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...316

4 Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.

Art. 644

1 Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.

2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verur- sachten Schaden haftbar.

Art. 645

1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesell- schaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

2 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil- denden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesell- schaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 646317

Art. 647318

Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 648–649319

316 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

317 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

318 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

319 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien

III. Vor der Eintragung ein- gegangene Ver- pflichtungen

J. Statuten- änderung

Obligationenrecht

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220

Art. 650320

1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:

1. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzel- ner Kategorien;

3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwal- tungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividen- denberechtigung;

4. die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;

5. bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräus- serers und die Gegenleistung der Gesellschaft;

6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

7. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

3 Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Han- delsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversamm- lung dahin.

Art. 651321

1 Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwal- tungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innert einer Frist von läng- stens zwei Jahren zu erhöhen.

2 Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745).

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

K. Erhöhung des Aktienkapitals

I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung

1. Ordentliche Kapitalerhöhung

2. Genehmigte Kapitalerhöhung

a. Statutarische Grundlage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

229

220

3 Die Statuten enthalten überdies die Angaben, welche für die ordent- liche Kapitalerhöhung verlangt werden, mit Ausnahme der Angaben über den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen und den Beginn der Dividendenberechtigung.

4 Im Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat Erhöhungen des Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalver- sammlung enthalten sind.

5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934322 über das Vorratskapital.323

Art. 651a324

1 Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nenn- betrag des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.

2 Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung fest- gelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapital- erhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestri- chen.

Art. 652325

1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.

2 Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversamm- lung über die Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Emissions- prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.

3 Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Ver- bindlichkeit drei Monate nach der Unterzeichnung.

Art. 652a326

322 SR 952.0 323 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im

Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 324 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 325 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 326 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

b. Anpassung der Statuten

3. Gemeinsame Vorschriften

a. Aktien- zeichnung

b. ...

Obligationenrecht

230

220

Art. 652b327

1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.

2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen auf- heben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt wer- den.

3 Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren.

Art. 652c328

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.

Art. 652d329

1 Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwend- barem Eigenkapital erhöht werden.

2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.330

Art. 652e331

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernah- men und die Angemessenheit der Bewertung;

327 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

328 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

329 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

330 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

331 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

c. Bezugsrecht

d. Leistung der Einlagen

e. Erhöhung aus Eigenkapital

f. Kapital- erhöhungsbericht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

231

220

2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;

3. die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;

4. die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbe- sondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Be- zugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzoge- ner Bezugsrechte;

5. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

Art. 652f332

1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.333

2 Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vor- nahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 652g334

1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:

1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. dass die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Geset- zes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden;

4.335 dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beab- sichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

2 Beschluss und Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde lie- gen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.

332 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

333 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

334 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

335 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

g. Prüfungs- bestätigung

h. Statuten- änderung und Feststellungen

Obligationenrecht

232

220

3 Der öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten, der Kapital- erhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die Sacheinlagever- träge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen.

Art. 652h336

1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststel- lungen beim Handelsregister zur Eintragung an.

2 Einzureichen sind:

1. die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalver- sammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen;

2. eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.

3 Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben wer- den, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Ver- pflichtungen werden dadurch nicht berührt.

Art. 653337

1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung be- schliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anlei- hens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.

2 Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934338 über das Wandlungskapital.339

Art. 653a340

1 Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen.

336 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

337 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

338 SR 952.0 339 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im

Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

i. Eintragung in das Handels- register; Nichtigkeit vorher aus- gegebener Aktien

II. Bedingte Kapitalerhöhung

1. Grundsatz

2. Schranken

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

233

220

Art. 653b341

1 Die Statuten müssen angeben:

1. den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung;

2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;

4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;

5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;

6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.

2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;

2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.

3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statuten- bestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

Art. 653c342

1 Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionä- ren entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubie- ten.

2 Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3 Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

341 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

342 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Statutarische Grundlage

4. Schutz der Aktionäre

Obligationenrecht

234

220

Art. 653d343

1 Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Namenaktien zusteht, kann die Aus- übung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertrag- barkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.

2 Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktien- kapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversions- preis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemesse- ner Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.

Art. 653e344

1 Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklä- rung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionspro- spekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.

2 Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 1934345unterstellt ist.

3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.

Art. 653f346

1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Ge- schäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.347

2 Er bestätigt dies schriftlich.

343 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

344 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

345 SR 952.0 346 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 347 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

5. Schutz der Wandel- oder Options- berechtigten

6. Durchführung der Kapital- erhöhung

a. Ausübung der Rechte; Einlage

b. Prüfungs- bestätigung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

235

220

Art. 653g348

1 Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.

2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.

Art. 653h349

Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Mona- te nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.

Art. 653i350

1 Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prü- fungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statuten- bestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.

2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.

Art. 654

1 Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln.

2 Hat eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung sowohl einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugsaktionäre als auch einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre ausgegeben werden. Eine abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbe- halten.

348 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

349 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

350 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

351 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

c. Anpassung der Statuten

d. Eintragung in das Handels- register

7. Streichung

III. Vorzugs- aktien

1. Voraus- setzungen351

Obligationenrecht

236

220

3 Dasselbe gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.

Art. 655352

Art. 656

1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vor- rechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statu- tenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.

2 Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugs- rechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

Art. 656a354

1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teil- summen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewäh- ren kein Stimmrecht.

2 Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktio- när gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.

3 Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.

Art. 656b355

1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindest- gesamteinlage finden keine Anwendung.

3 In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.

352 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

353 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

354 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

355 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Stellung der Vorzugs- aktien353

L. Partizipations- scheine

I. Begriff; anwendbare Vor- schriften

II. Partizipa- tions- und Aktienkapital

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

237

220

4 Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bis- herigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.

5 Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder be- dingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

Art. 656c356

1 Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.

2 Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahme- recht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antrags- recht.

3 Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung (Art. 697a ff.), so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer Sonderprüfung schriftlich zuhanden der General- versammlung stellen.

Art. 656d357

1 Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.

2 Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Ge- sellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.

Art. 656e358

Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Ver- treter im Verwaltungsrat einräumen.

356 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

357 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

358 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

III. Rechts- stellung des Partizipanten

1. Im Allgemeinen

2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der General- versammlung

3. Vertretung im Verwaltungsrat

Obligationenrecht

238

220

Art. 656f 359

1 Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanz- gewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.

2 Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipa- tionsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am we- nigsten bevorzugt ist.

3 Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen.

4 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizi- panten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 656g360

1 Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.

2 Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Parti- zipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden.

3 Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugs- rechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.

Art. 657361

1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapi- talbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzuge- ben.

359 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

360 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

4. Vermögens- rechte

a. Im Allgemeinen

b. Bezugsrechte

M. Genuss- scheine

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

239

220

2 Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.

3 Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Parti- zipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.

4 Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anlei- hensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.

5 Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.

Art. 658362

Art. 659363

1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vor- handen ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt.

2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

Art. 659a364

1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.

2 Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaf- fungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.

362 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

364 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

N. Eigene Aktien

I. Einschränkung des Erwerbs

II. Folgen des Erwerbs

Obligationenrecht

240

220

Art. 659b365

1 Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaf- ten die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien.

2 Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigene Aktien der Erwerberin.

3 Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheits- beteiligung hält.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre

Art. 660366

1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.

2 Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation.

3 Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte.

Art. 661

Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.

Art. 662367

Art. 662a368

365 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

367 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

368 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

III. Erwerb durch Tochtergesell- schaften

A. Recht auf Gewinn- und Liquidations- anteil

I. Im Allgemeinen

II. Berechnungs- art

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

241

220

Art. 663369

Art. 663a und 663b370

Art. 663bbis 371

1 Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz anzugeben:

1. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet haben;

2. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen aus- gerichtet haben, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung);

3. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet haben;

4. Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet haben, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;

5. nicht marktübliche Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die den in den Ziffern 1–4 ge- nannten Personen nahe stehen.

2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligun- gen am Geschäftsergebnis;

3. Sachleistungen;

4. die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;

5. Abgangsentschädigungen;

6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zu- gunsten Dritter und andere Sicherheiten;

7. der Verzicht auf Forderungen;

369 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

370 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

371 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

372 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

B.372 Geschäfts- bericht

I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

1. Vergütungen

Obligationenrecht

242

220

8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen be- gründen oder erhöhen;

9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

3 Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben:

1. alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

2. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin- gungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Ge- schäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch aus- stehen;

3. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin- gungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahe stehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

4 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen:

1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Na- mens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funk- tion des betreffenden Mitglieds.

5 Vergütungen und Kredite an nahe stehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahe stehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die An- gaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungs- rates, der Geschäftsleitung und des Beirates entsprechende Anwen- dung.

Art. 663c373

1 Gesellschaften, deren Aktien375 an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz bedeutende Aktionäre und deren Beteiligungen anzugeben, sofern diese ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssten.

2 Als bedeutende Aktionäre gelten Aktionäre und stimmrechtsverbun- dene Aktionärsgruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte

373 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

374 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

375 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].

2. Beteiligun- gen374

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

243

220

übersteigt. Enthalten die Statuten eine tiefere prozentmässige Begren- zung der Namenaktien (Art. 685d Abs. 1), so gilt für die Bekanntgabe- pflicht diese Grenze.

3 Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates mit Ein- schluss der Beteiligungen der ihm nahe stehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.376

Art. 663d–663h377

Art. 664 und 665378

Art. 665a379

Art. 666 und 667380

Art. 668381

Art. 669382

Art. 670383

1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Besei- tigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirk- licher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen

376 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

377 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

378 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

379 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

380 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

381 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

382 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

383 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

384 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

II. Bewertung. Aufwertung384

Obligationenrecht

244

220

ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwer- tungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.

2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.385

Art. 671386

1 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.

2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:

1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabe- kosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken ver- wendet wird;

2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrig bleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist;

3. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

3 Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäfts- ganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entge- genzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.

4 Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an ande- ren Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).

5 ...387

6 ...388

385 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

386 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

387 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

388 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

C. Reserven

I. Gesetzliche Reserven

1. Allgemeine Reserve

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

245

220

Art. 671a389

Die Reserve für eigene Aktien kann bei Veräusserung oder Vernich- tung von Aktien im Umfang der Anschaffungswerte aufgehoben wer- den.

Art. 671b390

Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapi- tal sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewer- teten Aktiven aufgelöst werden.

Art. 672391

1 Die Statuten können bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5 Prozent des Jahresgewinnes zuzuweisen sind und dass die Reserve mehr als die vom Gesetz vorgeschriebenen 20 Prozent des einbezahl- ten Aktienkapitals betragen muss.

2 Sie können die Anlage weiterer Reserven vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.

Art. 673392

Die Statuten können insbesondere auch Reserven zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens vorsehen.

Art. 674393

1 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

2 Die Generalversammlung kann die Bildung von Reserven beschlies- sen, die im Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen, soweit

1. dies zu Wiederbeschaffungszwecken notwendig ist;

2. die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Divi-

389 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

391 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

392 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

393 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Reserve für eigene Aktien

3. Aufwertungs- reserve

II. Statutarische Reserven

1. Im Allgemeinen

2. Zu Wohl- fahrtszwecken für Arbeitnehmer

III. Verhältnis des Gewinn- anteils zu den Reserven

Obligationenrecht

246

220

dende es unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre rechtfertigt.

3 Ebenso kann die Generalversammlung zur Gründung und Unterstüt- zung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unterneh- mens und zu anderen Wohlfahrtszwecken aus dem Bilanzgewinn auch dann Reserven bilden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.

Art. 675

1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.

2 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- deten Reserven ausgerichtet werden.394

Art. 676

1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.

2 Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.

Art. 677395

Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.

Art. 678396

1 Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Divi- denden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

394 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

395 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

396 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen

I. Dividenden

II. Bauzinse

III. Tantiemen

E. Rück- erstattung von Leistungen

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

247

220

2 Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.

4 Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

Art. 679397

1 Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwal- tungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Kon- kurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuwei- sen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.

2 ...398

Art. 680

1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.

2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.

Art. 681

1 Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

2 Der Verwaltungsrat ist überdies befugt, den säumigen Aktionär sei- ner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teil- zahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue Aktien auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben sind und nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklä- rung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Sta- tuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen.

3 Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.

397 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

398 Aufgehoben durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

II. Tantiemen im Konkurs

F. Leistungs- pflicht des Aktionärs

I. Gegenstand

II. Verzugs- folgen

1. Nach Gesetz und Statuten

Obligationenrecht

248

220

Art. 682

1 Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vor- gesehenen Form mindestens dreimal eine Aufforderung zur Einzah- lung zu erlassen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, von der letzten Veröffentlichung an gerechnet. Der Aktionär darf seiner Rechte aus der Zeichnung erst verlustig erklärt oder für die Konventionalstrafe belangt werden, wenn er auch inner- halb der Nachfrist die Einzahlung nicht leistet.

2 Bei Namenaktien tritt an die Stelle der Veröffentlichungen eine Zah- lungsaufforderung und Ansetzung der Nachfrist an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre durch eingeschriebenen Brief. In diesem Falle läuft die Nachfrist vom Empfang der Zahlungsaufforderung an.

3 Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft für den Betrag, der durch die Leistungen des neuen Aktionärs nicht gedeckt ist.

Art. 683

1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.

2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schaden- ersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 684399

1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.

2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

Art. 685400

1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erb- gang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.

2 Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Ge- sellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

399 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

400 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Aufforderung zur Leistung

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien

I. Inhaberaktien

II. Namenaktien

H. Beschränkung der Übertrag- barkeit

I. Gesetzliche Beschränkung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

249

220

Art. 685a401

1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.

2 Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutznies- sung.

3 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.

Art. 685b402

1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt- gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu überneh- men.

2 Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammenset- zung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschafts- zweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen.

3 Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.

4 Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.

5 Der Erwerber kann verlangen, dass das Gericht am Sitz der Gesell- schaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.

6 Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Mona- tes nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenom- men.

7 Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.

401 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

402 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Statutarische Beschränkung

1. Grundsätze

2. Nicht börsen- kotierte Namen- aktien

a. Voraus- setzungen der Ablehnung

Obligationenrecht

250

220

Art. 685c403

1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.

2 Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustim- mung der Gesellschaft auf den Erwerber über.

3 Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 685d404

1 Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwer- ber als Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss, und diese Begrenzung überschritten wird.

2 Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung erworben hat.

3 Sind börsenkotierte405 Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abge- lehnt werden.

Art. 685e406

Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so meldet die Veräussererbank den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft.

Art. 685f 407

1 Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erworben, so gehen die Rechte mit der Übertragung auf den Erwerber über. Werden börsenkotierte Namenaktien ausserbörslich erworben, so gehen die

403 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

404 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

405 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 406 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 407 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

b. Wirkung

3. Börsenkotierte Namenaktien

a. Voraus- setzungen der Ablehnung

b. Meldepflicht

c. Rechts- übergang

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

251

220

Rechte auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat.

2 Bis zur Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft kann die- ser weder das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. In der Aus- übung aller übrigen Aktionärsrechte, insbesondere auch des Bezugs- rechts, ist der Erwerber nicht eingeschränkt.

3 Noch nicht von der Gesellschaft anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzu- tragen. Die entsprechenden Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten.

4 Ist die Ablehnung widerrechtlich, so hat die Gesellschaft das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte vom Zeitpunkt des richterlichen Urteils an anzuerkennen und dem Erwerber Schaden- ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr kein Verschulden zur Last fällt.

Art. 685g408

Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.

Art. 686409

1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in wel- ches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse einge- tragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.410

2 Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutznies- sung voraus.

3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheini- gen.

4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

408 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

409 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

410 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

d. Ablehnungs- frist

4. Aktienbuch

a. Eintragung

Obligationenrecht

252

220

5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.411

Art. 686a412

Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.

Art. 687

1 Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Ge- sellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktien- buch eingetragen ist.

2 Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbe- zahlten Betrag belangt werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und sein Rechtsnachfolger seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.

3 Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht befreit.

4 Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben.

Art. 688

1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaber- aktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

2 Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forde- rungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.

411 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

412 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

413 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

b. Streichung

5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien413

III. Interims- scheine

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

253

220

3 Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.

Art. 689414

1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesell- schaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der General- versammlung aus.

2 Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen, der unter Vorbehalt abwei- chender statutarischer Bestimmungen nicht Aktionär zu sein braucht.

Art. 689a415

1 Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.

2 Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Der Verwaltungsrat kann eine andere Art des Besitzesausweises anordnen.

Art. 689b416

1 Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt, muss die Weisungen des Vertretenen befolgen.

2 Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär hierzu in einem besonderen Schrift- stück bevollmächtigt wurde.

Art. 689c417

Schlägt die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe oder eine andere abhängige Person für die Stimmrechtsvertretung an einer Generalversammlung vor, so muss sie zugleich eine unabhängige Person bezeichnen, die von den Aktionären mit der Vertretung beauf- tragt werden kann.

414 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

415 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

416 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

417 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

J. Persönliche Mitgliedschafts- rechte

I. Teilnahme an der General- versammlung

1. Grundsatz

2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft

3. Vertretung des Aktionärs

a. Im Allgemeinen

b. Organvertreter

Obligationenrecht

254

220

Art. 689d418

1 Wer als Depotvertreter Mitwirkungsrechte aus Aktien, die bei ihm hinterlegt sind, ausüben will, ersucht den Hinterleger vor jeder Gene- ralversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe.

2 Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.

3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 1934419 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finan- zinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018420.421

Art. 689e422

1 Organe, unabhängige Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Unterbleiben diese Angaben, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraus- setzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalver- sammlung.

2 Der Vorsitzende teilt die Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart der Generalversammlung mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalver- sammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

Art. 690

1 Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.

2 Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutz- niesser vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.

418 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

419 SR 952.0 420 SR 954.1 421 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft

seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 422 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 423 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

c. Depotvertreter

d. Bekanntgabe

4. Mehrere Berechtigte423

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

255

220

Art. 691

1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimm- rechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.

2 Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Perso- nen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.

3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfech- ten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mit- wirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.

Art. 692

1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.

2 Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindes- ten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.

3 Bei der Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Fall einer Sanie- rung der Gesellschaft kann das Stimmrecht dem ursprünglichen Nennwert entsprechend beibehalten werden.

Art. 693

1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgege- ben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.424

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Revisionsstelle;

2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Ge- schäftsführung oder einzelner Teile;

3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung;

424 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Unbefugte Teilnahme

III. Stimmrecht in der General- versammlung

1. Grundsatz

2. Stimmrechts- aktien

Obligationenrecht

256

220

4. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlich- keitsklage.425

Art. 694

Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder sta- tutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.

Art. 695

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht.

2 ...426

Art. 696427

1 Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlan- gen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird.

2 Namenaktionäre sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unter- richten, Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen Form.

3 Jeder Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalver- sammlung von der Gesellschaft den Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie den Revisionsbericht verlangen.

Art. 697428

1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Ver- waltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

425 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

426 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

427 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

428 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Entstehung des Stimmrechts

4. Aus- schliessung vom Stimmrecht

IV. Kontroll- rechte der Aktionäre

1. Bekanntgabe des Geschäfts- berichtes

2. Auskunft und Einsicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

257

220

2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.

3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit aus- drücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Be- schluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäfts- geheimnisse eingesehen werden.

4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verwei- gert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.429

Art. 697a430

1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat.

2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesell- schaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen das Gericht um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen.

Art. 697b431

1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen.

2 Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprü- fers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben.

Art. 697c432

1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des sei- nerzeitigen Antragstellers.

429 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

430 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

431 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

432 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung

1. Mit Genehmi- gung der General- versammlung

2. Bei Ablehnung durch die General- versammlung

3. Einsetzung

Obligationenrecht

258

220

2 Entspricht das Gericht dem Gesuch, so beauftragt es einen unabhän- gigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Es um- schreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand.

3 Das Gericht kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständi- gen gemeinsam übertragen.

Art. 697d433

1 Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Stö- rung des Geschäftsganges durchzuführen.

2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liqui- datoren müssen dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

3 Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Son- derprüfung an.

4 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 697e434

1 Der Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner Prü- fung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem Gericht vor.

2 Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und des- halb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen.

3 Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stel- len.

Art. 697f 435

1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht und die Stellungnahmen dazu.

2 Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalver- sammlung von der Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichtes und der Stellungnahmen verlangen.

433 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

434 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

435 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

4. Tätigkeit

5. Bericht

6. Behandlung und Bekanntgabe

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 697g436

1 Entspricht das Gericht dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprü- fers, so überbindet es den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann es die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.

2 Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten.

Art. 697h437

Art. 697i438

1 Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden.

2 Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:

a. als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fo- tografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie;

b. als schweizerische juristische Person: durch einen Handels- registerauszug;

c. als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen be- glaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister o- der durch eine gleichwertige Urkunde.

3 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung seines Vor- oder seines Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden.

4 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008439 als Bucheffekten ausge- staltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen wer- den; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.

436 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

437 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

438 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

439 SR 957.1

7. Kostentragung

K. Meldepflicht des Aktionärs

I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien

Obligationenrecht

260

220

Art. 697j440

1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktien- kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

2 Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden.

3 Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden.

4 Der Aktionär muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

5 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.

Art. 697k441

1 Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach den Artikeln 697i und 697j, die Inhaberaktien betreffen, nicht der Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997442.

2 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Finanzintermediär und macht den Aktionären bekannt, wen er bezeichnet hat.

440 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

441 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

442 SR 955.0

II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person

III. Meldung an einen Finanz- intermediär und Auskunftspflicht des Finanzinter- mediärs

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

261

220

3 Der Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Aus- kunft zu geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Mel- dungen erstattet und der Besitz nachgewiesen wurden.

Art. 697l443

1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre.

3 Die Belege, die einer Meldung nach den Artikeln 697i und 697j zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

4 Hat die Gesellschaft nach Artikel 697k einen Finanzintermediär bezeichnet, so ist dieser für die Führung des Verzeichnisses und die Aufbewahrung der Belege zuständig.

5 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jeder- zeit darauf zugegriffen werden kann.

Art. 697m444

1 Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss.

2 Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist.

3 Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Mo- nats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte gel- tend machen.

4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Ver- letzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.

443 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

444 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IV. Verzeichnis

V. Nicht- einhaltung der Meldepflichten

Obligationenrecht

262

220

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft

A. Die Generalversammlung

Art. 698

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revi- sionsstelle;

3.445 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfas- sung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

6. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General- versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.446

Art. 699

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigen- falls durch die Revisionsstelle448 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubi- ger zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandie- rung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und

445 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

446 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

447 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

448 Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

I. Befugnisse

II. Einberufung und Traktandie- rung

1. Recht und Pflicht447

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

263

220

Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungs- gegenstandes und der Anträge anbegehrt.449

4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen ange- messener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

Art. 700450

1 Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versamm- lungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberu- fen.

2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Trakt- andierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.

3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegen- ständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.451

4 Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstän- de und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Art. 701

1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhal- tung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.

2 In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind.

449 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

450 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

451 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

2. Form

3. Universal- versammlung

Obligationenrecht

264

220

Art. 702452

1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimm- rechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;

2. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;

3. die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

4. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

Art. 702a453

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der General- versammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.

Art. 703

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim- men, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

Art. 704455

1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2. die Einführung von Stimmrechtsaktien;

3. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

452 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

453 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

454 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

455 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

III. Vor- bereitende Massnahmen; Protokoll

IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwal- tungsrates

V. Beschluss- fassung und Wahlen

1. Im Allgemeinen454

2. Wichtige Beschlüsse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

265

220

4.456 eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Banken- gesetzes vom 8. November 1934457;

5. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

8.458 die Auflösung der Gesellschaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Über- tragbarkeit der Aktien nicht gebunden.

Art. 704a459

Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.

Art. 705

1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwal- tungsrates und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

456 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

457 SR 952.0 458 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

459 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

460 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien

VI. Abberufung des Verwal- tungsrates und der Revisions- stelle460

Obligationenrecht

266

220

Art. 706

1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Gene- ralversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:

1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktio- nären entziehen oder beschränken;

2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;

3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Un- gleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewir- ken;

4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.462

3–4 ...463

5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

Art. 706a464

1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.

2 Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt das Gericht einen Vertreter für die Gesellschaft.

3 ...465

Art. 706b466

Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:

461 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

462 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

463 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

464 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

465 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

466 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

467 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

VII. Anfechtung von General- versammlungs- beschlüssen

1. Legitimation und Gründe 461

2. Verfahren

VIII. Nichtig- keit467

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

267

220

1. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder be- schränken;

2. Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder

3. die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

B. Der Verwaltungsrat468

Art. 707

1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehre- ren Mitgliedern.470

2 ...471

3 Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Ver- waltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

Art. 708472

Art. 709473

1 Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrecht- lichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern.

468 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

469 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

470 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

471 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

472 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

473 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

474 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

I. Im Allgemeinen

1. Wählbar- keit469

2. Vertretung von Aktionärs- kategorien und -gruppen474

Obligationenrecht

268

220

2 Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen.

Art. 710475

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen.

2 Wiederwahl ist möglich.

Art. 711477

Art. 712478

1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Gene- ralversammlung gewählt wird.

Art. 713479

1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichent- scheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

2 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustim- mung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mit- glied die mündliche Beratung verlangt.

3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.

475 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

476 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

477 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

478 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

479 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Amtsdauer476

II. Organisation

1. Präsident und Sekretär

2. Beschlüsse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

269

220

Art. 714480

Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die glei- chen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversamm- lung.

Art. 715481

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlan- gen.

Art. 715a482

1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Ange- legenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflich- tet.

3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.

4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Ein- sicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.

6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.

Art. 716483

1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.

2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

480 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

481 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

482 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

483 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Nichtige Beschlüsse

4. Recht auf Einberufung

5. Recht auf Auskunft und Einsicht

III. Aufgaben

1. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

270

220

Art. 716a484

1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge- sellschaft notwendig ist;

4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;

5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Ge- setze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

6. die Erstellung des Geschäftsberichtes485 sowie die Vorberei- tung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Be- schlüsse;

7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschul- dung.

2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung sei- ner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

Art. 716b486

1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäfts- führung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

2 Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbe- sondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der Ge- schäftsführung.

3 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

484 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

485 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. 486 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

2. Unübertrag- bare Aufgaben

3. Übertragung der Geschäfts- führung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

271

220

Art. 717487

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Ge- schäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 718488

1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.

2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mit- gliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.

3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.

4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktien- buch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.489

Art. 718a490

1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesell- schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesell- schaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut- gläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handels- register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Ver- tretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.

487 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

488 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

489 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

490 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht

V. Vertretung

1. Im Allgemeinen

2. Umfang und Beschränkung

Obligationenrecht

272

220

Art. 718b491

Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 719

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen.

Art. 720

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Ver- waltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeich- nung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 721494

Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.

Art. 722496

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

491 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

492 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

493 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

494 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

495 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

496 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

497 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter

4. Zeichnung492

5. Eintragung493

6. Prokuristen und Bevoll- mächtigte495

VI. Haftung der Organe497

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

273

220

Art. 723–724498

Art. 725499

1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Ver- waltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.

2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden.500 Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesell- schaftsgläubiger zurücktreten.

3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfen- den Revisionsstelle.501

Art. 725a502

1 Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers auf- schieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft es Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.

2 Das Gericht kann einen Sachwalter bestellen und entweder dem Ver- waltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Es um- schreibt die Aufgaben des Sachwalters.

3 Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.

498 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

499 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

500 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

501 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

502 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

VII. Kapitalver- lust und Über- schuldung

1. Anzeige- pflichten

2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses

Obligationenrecht

274

220

Art. 726

1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Dele- gierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktio- nen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalver- sammlung.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

C.504 Revisionsstelle

Art. 727

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe- nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:

a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,

b. Anleihensobligationen ausstehend haben,

c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;

2.505 Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung ver- pflichtet sind.

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien- kapitals vertreten, dies verlangen.

503 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

504 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

505 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Revisionsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5863; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiernach.

VIII. Abberu- fung und Ein- stellung503

I. Revisions- pflicht

1. Ordentliche Revision

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

275

220

3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

Art. 727a

1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gege- ben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revi- sionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die einge- schränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversamm- lung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversamm- lung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

Art. 727b

1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich be- aufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisi- onsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005506 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vor- zunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisi- onsunternehmen durchführen lassen.

2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflich- tet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisions- experten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzu- nehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

506 SR 221.302

2. Eingeschränk- te Revision

II. Anforderun- gen an die Revisionsstelle

1. Bei ordent- licher Revision

Obligationenrecht

276

220

Art. 727c

Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vor- schriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005507

bezeichnen.

Art. 728

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

1. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheid- funktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Ver- hältnis zu ihr;

2. eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktien- kapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegen- über der Gesellschaft;

3. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheid- funktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;

4. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen ande- rer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revi- sionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

5. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Ab- hängigkeit führt;

6. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedin- gungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisions- stelle am Prüfergebnis begründet;

7. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.

3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Perso- nengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestim- mungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Ent- scheidfunktion.

4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.

507 SR 221.302

2. Bei ein- geschränkter Revision

III. Ordentliche Revision

1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

277

220

5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisions- stelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.

6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesell- schaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisions- stelle unter einheitlicher Leitung stehen.

Art. 728a

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl- ten Regelwerk entsprechen;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

3. ein internes Kontrollsystem existiert.

2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 728b

1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revi- sion.

2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

2. Angaben zur Unabhängigkeit;

3. Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;

4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzern- rechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

b. Revisions- bericht

Obligationenrecht

278

220

Art. 728c

1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:

1. diese wesentlich sind; oder

2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 729

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verläss- liche Prüfung sichergestellt werden.

Art. 729a

1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:

1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetz- lichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungs- handlungen und angemessene Detailprüfungen.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 729b

1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;

c. Anzeige- pflichten

IV. Einge- schränkte Revision (Review)

1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

b. Revisions- bericht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

279

220

2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mit- wirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Art. 729c

Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 730

1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.

2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristi- sche Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforde- rungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unab- hängigkeit gelten sinngemäss.

4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Art. 730a

1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wie- derwahl ist möglich.

2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.

3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten General- versammlung mit.

4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.

c. Anzeigepflicht

V. Gemeinsame Bestimmungen

1. Wahl der Revisionsstelle

2. Amtsdauer der Revisionsstelle

Obligationenrecht

280

220

Art. 730b

1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.

2 Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Ge- schäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

Art. 730c

1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen doku- mentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.

2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.

Art. 731

1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prü- fen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die General- versammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.

2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revi- sionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die General- versammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesen- heit der Revisionsstelle verzichten.

3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Be- schlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzern- rechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle miss- achtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

Art. 731a

1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.

2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden.

3. Auskunft und Geheimhaltung

4. Dokumenta- tion und Aufbewahrung

5. Abnahme der Rechnung und Gewinn- verwendung

6. Besondere Bestimmungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

281

220

3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

D.508 Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 731b

1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforder- lichen Massnahmen zu ergreifen:

1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.

2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.

3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.

4. ...

5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.509

1bis Das Gericht kann insbesondere:

1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederher- zustellen ist;

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;

3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs anordnen.510

2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

508 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

509 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Ziff. 4 in Kraft ab 1. Mai 2021 (AS 2019 3161, 2020 957; BBl 2019 279).

510 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

Obligationenrecht

282

220

4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschul- dung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Kon- kurs.511

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals

Art. 732

1 Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzuset- zen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen.

2 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forde- rungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.512

3 Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durch- geführt werden soll.513

4 Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buch- gewinn ist ausschliesslich zu Abschreibungen zu verwenden.

5 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt wer- den, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.514

Art. 732a515

1 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herab- gesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

511 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

512 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

513 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

514 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

515 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

A. Herab- setzungs- beschluss

B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

283

220

2 Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Art. 733

Hat die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschlossen, so veröffentlicht der Verwaltungsrat den Beschluss drei- mal im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form und gibt den Gläubigern bekannt, dass sie binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung im Schweize- rischen Handelsamtsblatt an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forde- rungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.

Art. 734

Die Herabsetzung des Aktienkapitals darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handels- register eingetragen werden, wenn durch öffentliche Urkunde fest- gestellt ist, dass die Vorschriften dieses Abschnittes erfüllt sind. Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen.518

Art. 734a–734e519

Art. 734f520

Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwal- tungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:

1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und

2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.

516 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

517 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

518 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

519 Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399). 520 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit

1. Jan. 2021 (AS 2020 4005; BBl 2017 399). Siehe auch Art. 4 der UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

C. Aufforderung an die Gläubi- ger516

D. Durchführung der Herab- setzung517

VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungs- rat und in der Geschäftsleitung

Obligationenrecht

284

220

Art. 735

Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicher- stellung können unterbleiben, wenn das Aktienkapital zum Zwecke der Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem diese letztere nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft

Art. 736

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten;

2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;

3. durch die Eröffnung des Konkurses;

4.522 durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann das Gericht auf eine andere sachgemässe und den Betei- ligten zumutbare Lösung erkennen;

5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

Art. 737523

Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs oder richterliches Urteil, so ist sie vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Art. 738524

Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermö- gens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

521 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

522 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

523 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

524 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz521

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe

II. Anmeldung beim Handels- register

III. Folgen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

285

220

Art. 739

1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Per- sönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.

2 Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchfüh- rung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.

Art. 740

1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversamm- lung anderen Personen übertragen wird.

2 Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwal- tungsrat besorgt wird.

3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.526

4 Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so be- stimmt das Gericht die Liquidatoren.527

5 Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquida- tion nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Ge- sellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.

Art. 741528

1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.

2 Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht, sofern wichtige Grün- de vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernen- nen.

525 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

526 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

527 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

528 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

B. Auflösung mit Liquidation

I. Zustand der Liquidation. Befugnisse

II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

1. Bestellung525

2. Abberufung

Obligationenrecht

286

220

Art. 742

1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.

2 Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprü- che aufzufordern.

Art. 743

1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.

2 Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; dieses hat die Eröffnung des Konkurses auszuspre- chen.

3 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver- gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.

4 Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalver- sammlung nichts anderes angeordnet hat.

5 Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischen- bilanzen aufzustellen.

6 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 744

1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.

2 Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Vertei- lung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbind- lichkeiten ausgesetzt wird.

III. Liquidations- tätigkeit

1. Bilanz. Schuldenruf

2. Übrige Aufgaben

3. Gläubiger- schutz

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

287

220

Art. 745

1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berück- sichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt.529

2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist.

3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.530

Art. 746

Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.

Art. 747531

1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsre- gisteramt.

2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

Art. 748–750532

529 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

530 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

531 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

532 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

4. Verteilung des Vermögens

IV. Löschung im Handelsregister

V. Aufbewah- rung von Aktien- buch, Geschäfts- büchern und Verzeichnis

C. Auflösung ohne Liquidation

I. ...

Obligationenrecht

288

220

Art. 751

1 Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General- versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel- den.

3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö- gens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Gesellschaft zu löschen.

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 752533

Art. 753534

Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den ein- zelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver- antwortlich, wenn sie:

1. absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen o- der die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktio- nären oder anderen Personen in den Statuten, einem Grün- dungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, o- der bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;

2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Ur- kunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;

3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähi- ger Personen angenommen werden.

533 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

534 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

A. Haftung

I. ...

II. Gründungs- haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

289

220

Art. 754535

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsfüh- rung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahr- lässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 755536

1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Grün- dung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Perso- nen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursa- chen.

2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betref- fende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.537

Art. 756538

1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

2 ...539

535 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

536 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

537 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

538 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

539 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Haftung für Verwaltung, Geschäfts- führung und Liquidation

IV. Revisions- haftung

B. Schaden der Gesellschaft

I. Ansprüche ausser Konkurs

Obligationenrecht

290

220

Art. 757540

1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesell- schaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.

2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889541 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.

3 Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.

Art. 758542

1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.

2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.

Art. 759543

1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände per- sönlich zurechenbar ist.

2 Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtscha- den einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.

3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Wür- digung aller Umstände bestimmt.

540 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

541 SR 281.1 542 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 543 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Ansprüche im Konkurs

III. Wirkung des Entlastungs- beschlusses

C. Solidarität und Rückgriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

291

220

Art. 760544

1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjäh- rung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Art. 761545

Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 762

1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesell- schaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.546

2 Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle nur ihr selbst zu.

3 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.547

544 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

545 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

546 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

547 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

D. Verjährung

Obligationenrecht

292

220

4 Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone.

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten

Art. 763

1 Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird.

2 Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mit- wirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestim- mungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung, wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten nicht übernimmt.

Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft

Art. 764

1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind.

2 Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.

3 Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.

A. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

293

220

Art. 765

1 Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft. Ihnen steht die Geschäftsführung und die Vertretung zu. Sie sind in den Statuten zu nennen.

2 Der Name, der Wohnsitz, der Heimatort und die Funktion der Mit- glieder der Verwaltung sowie der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.548

3 Für Änderungen im Bestande der unbeschränkt haftenden Mitglieder bedarf es der Zustimmung der bisherigen Mitglieder und der Änderung der Statuten.

Art. 766

Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesell- schaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsberei- ches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten be- stimmte Zeit hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Verwaltung.

Art. 767

1 Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektiv- gesellschaft entzogen werden.

2 Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesell- schaft.

Art. 768

1 Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.

2 Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Ver- waltung kein Stimmrecht.

3 Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzu- tragen.

Art. 769

1 Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen.

548 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Verwaltung

I. Bezeichnung und Befugnisse

II. Zustimmung zu General- versammlungs- beschlüssen

III. Entziehung der Geschäfts- führung und Vertretung

C. Aufsichts- stelle

I. Bestellung und Befugnisse

II. Verantwort- lichkeitsklage

Obligationenrecht

294

220

2 Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt, wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.

Art. 770

1 Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter.

2 Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditaktiengesell- schaft die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktien- gesellschaft; doch kann eine Auflösung durch Beschluss der General- versammlung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur mit Zustimmung der Verwaltung erfolgen.

3 ...549

Art. 771

1 Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Recht der Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.

2 Macht einer von mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von seinem Kündigungsrechte Gebrauch, so wird die Gesellschaft, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, von den übrigen fort- gesetzt.

Achtundzwanzigster Titel:550

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 772

1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handels- gesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschafts- vermögen.

2 Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

549 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

550 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

D. Auflösung

E. Kündigung

A. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

295

220

Art. 773

Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.

Art. 774

1 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden.

2 Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.

Art. 774a

Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.

Art. 775

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handels- gesellschaften gegründet werden.

Art. 776

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Zweck der Gesellschaft;

3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nenn- wert der Stammanteile;

4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen.

Art. 776a

1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;

2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vor- kaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesell- schaft an den Stammanteilen;

3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter;

4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;

B. Stammkapital

C. Stammanteile

D. Genuss- scheine

E. Gesellschafter

F. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

II. Bedingt notwendiger Inhalt

Obligationenrecht

296

220

5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);

6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung;

7. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesell- schafter, sich vertreten zu lassen;

8. Genussscheine;

9. statutarische Reserven;

10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;

11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;

12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversamm- lung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Ge- sellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesell- schaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;

13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen so- wie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;

14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;

15. die Zusicherung von Bauzinsen;

16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedin- gungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfin- dung;

18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;

19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.

2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:

1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;

2. der Übertragung von Stammanteilen;

3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung;

4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;

5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;

6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer;

7. der Geschäftsführung und der Vertretung;

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

297

220

8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.

Art. 777

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;

2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leis- tung der Einlagen erfüllt sind;

4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflich- ten übernehmen;

5.551 keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsich- tigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 777a

1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebe- nenfalls der Kategorie der Stammanteile.

2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:

1. Nachschusspflichten;

2. Nebenleistungspflichten;

3. Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;

4. Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;

5. Konventionalstrafen.

Art. 777b

1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten;

551 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

G. Gründung

I. Errichtungsakt

II. Zeichnung der Stammanteile

III. Belege

Obligationenrecht

298

220

2. der Gründungsbericht;

3. die Prüfungsbestätigung;

4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5. die Sacheinlageverträge;

6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 777c

1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabe- betrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;

3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

Art. 778

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 778a552

Art. 779

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Ein- tragung ins Handelsregister.

2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Vo- raussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.

3 Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraus- setzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

4 Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

552 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

IV. Einlagen

H. Eintragung ins Handels- register

I. Gesellschaft

II. ...

J. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

299

220

Art. 779a

1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.

2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen einge- gangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 780

Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister einge- tragen werden.

Art. 781

1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stamm- kapitals beschliessen.

2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.

3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflich- ten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhö- hung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.553

4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handels- register zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordent- liche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:

1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafter- versammlung;

2. das Bezugsrecht der Gesellschafter;

3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;

4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;

5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäfts- führer;

6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handels- register und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.

553 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen

K. Statuten- änderung

L. Erhöhung des Stammkapitals

Obligationenrecht

300

220

Art. 782

1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stamm- kapitals beschliessen.

2 Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herabge- setzt werden.

3 Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktien- kapitals entsprechend anwendbar.

Art. 783

1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt.

2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stamm- kapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernich- ten.

3 Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nach- schusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden.

4 Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend an- wendbar.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Art. 784

1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden.

2 In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

M. Herabsetzung des Stamm- kapitals

N. Erwerb eigener Stammanteile

A. Stammanteile

I. Urkunde

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

301

220

Art. 785

1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form.

2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statuta- rische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.554

Art. 786

1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

2 Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:

1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;

2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;

3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert wer- den kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Über- nahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;

4. die Abtretung ausschliessen;

5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert wer- den kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Ge- sellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

3 Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesell- schafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 787

1 Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesell- schafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam.

2 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

554 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

II. Übertragung

1. Abtretung

a. Form

b. Zustimmungs- erfordernisse

c. Rechtsüber- gang

Obligationenrecht

302

220

Art. 788

1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güter- recht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesell- schafterversammlung auf die erwerbende Person über.

2 Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängen- den Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.

3 Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur ver- weigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Ange- bot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschaf- ter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.

4 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Aner- kennung als erteilt.

5 Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzich- ten.

Art. 789

1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.

2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.

Art. 789a

1 Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar.

2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung einer Nutzniessung an den Stammanteilen ausgeschlossen.

Art. 789b

1 Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wich- tiger Grund vorliegt.

2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung eines Pfandrechts an den Stammanteilen ausgeschlossen.

2. Besondere Erwerbsarten

3. Bestimmung des wirklichen Werts

4. Nutzniessung

5. Pfandrecht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

303

220

Art. 790

1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.555

2 In das Anteilbuch sind einzutragen:

1. die Gesellschafter mit Namen und Adresse;

2. die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;

3. die Nutzniesser mit Namen und Adresse;

4. die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.

3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesell- schafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.

4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.

5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.556

Art. 790a557

1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesell- schaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adres- se der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirt- schaftlich berechtigte Person).

2 Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesell- schaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Gesellschafter in sinngemässer An- wendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Gesellschafter dies der Gesellschaft melden.

555 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

556 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

557 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

III. Anteilbuch

IIIbis. Meldung der an Stamm- anteilen wirt- schaftlich berechtigten Person

Obligationenrecht

304

220

3 Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungs- rechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesell- schaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz dieser Kapitalgesellschaft melden.

4 Der Gesellschafter muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirt- schaftlich berechtigten Person melden.

5 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 791

1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handels- register einzutragen.

2 Die Gesellschaft muss die Eintragung anmelden.

Art. 792

Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:

1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie ver- tritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;

2. haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungs- pflichten solidarisch.

Art. 793

1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.

2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.

Art. 794

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesell- schaftsvermögen.

IV. Eintragung ins Handels- register

V. Gemein- schaftliches Eigentum

B. Leistung der Einlagen

C. Haftung der Gesellschafter

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

305

220

Art. 795

1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nach- schüssen verpflichten.

2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.

Art. 795a

1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.

2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;

2. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;

3. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

3 Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

Art. 795b

Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurück- bezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.

Art. 795c

1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind.

2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind ent- sprechend anwendbar.

Art. 795d

1 Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister.

D. Nachschüsse und Neben- leistungen

I. Nachschüsse

1. Grundsatz und Betrag

2. Einforderung

3. Rückzahlung

4. Herabsetzung

5. Fortdauer

Obligationenrecht

306

220

2 Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt.

3 Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnach- folger erfüllt wurde.

4 Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.

Art. 796

1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen ver- pflichten.

2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wah- rung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen.

3 Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Neben- leistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafter- versammlung verwiesen werden.

4 Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leis- tung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.

Art. 797

Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nach- schuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.

Art. 798

1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- deten Reserven ausgerichtet werden.

2 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

3 Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

II. Neben- leistungen

III. Nachträg- liche Einführung

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen

I. Dividenden

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

307

220

Art. 798a

1 Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt werden.

2 Die Ausrichtung von Bauzinsen ist zulässig. Die Vorschrift des Aktienrechts über Bauzinse ist entsprechend anwendbar.

Art. 798b

Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäfts- führer vorsehen. Die Vorschriften des Aktienrechts über Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 799

Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

Art. 800

Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesell- schafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801558

Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801a

1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaf- tern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesell- schafterversammlung zuzustellen.

2 Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesell- schafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäfts- berichts zugestellt wird.

Art. 802

1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesell- schafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht neh-

558 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

II. Zinsen

III. Tantiemen

F. Vorzugs- stammanteile

G. Rück- erstattung von Leistungen

H. Reserven

J. Zustellung des Geschäfts- berichts

K. Auskunfts- und Einsichts- recht

Obligationenrecht

308

220

men. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsicht- nahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.

4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

Art. 803

1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.

2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen.

3 Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treue- pflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung erforderlich ist.

4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Ge- schäftsführern bleiben vorbehalten.

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

Art. 804

1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.

2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Änderung der Statuten;

2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;

3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revi- sionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers;

4.559 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

559 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

L. Treuepflicht und Konkurrenz- verbot

A. Gesellschaf- terversammlung

I. Aufgaben

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

309

220

5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschluss- fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbeson- dere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;

7. die Entlastung der Geschäftsführer;

8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen bezie- hungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesell- schafter;

9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stamm- anteilen, falls die Statuten dies vorsehen;

10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vor- hand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;

11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;

12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;

13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;

14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt wer- den soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszu- schliessen;

15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

16. die Auflösung der Gesellschaft;

17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;

18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.

3 Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Proku- risten sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.

Art. 805

1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungs- recht steht auch den Liquidatoren zu.

II. Einberufung und Durch- führung

Obligationenrecht

310

220

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Ver- sammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlän- gern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Univer- salversammlung bleibt vorbehalten.

4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Einberufung;

2. das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter;

3. die Verhandlungsgegenstände;

4. die Anträge;

5. die Universalversammlung;

6. die vorbereitenden Massnahmen;

7. das Protokoll;

8. die Vertretung der Gesellschafter;

9. die unbefugte Teilnahme.

Art. 806

1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

2 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;

2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Ge- schäftsführung oder einzelner Teile davon;

3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwort- lichkeitsklage.

III. Stimmrecht

1. Bemessung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

311

220

Art. 806a

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht.

2 Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft hat der Gesellschafter, der die Stammanteile abtritt, kein Stimmrecht.

3 Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesell- schafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.

Art. 806b

Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Aus- übung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.

Art. 807

1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.

2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustim- mung aller Gesellschafter.

3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

Art. 808

Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

Art. 808a

Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichent- scheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.

Art. 808b

1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2. Aus- schliessung vom Stimmrecht

3. Nutzniessung

IV. Vetorecht

V. Beschluss- fassung

1. Im Allgemeinen

2. Stichentscheid

3. Wichtige Beschlüsse

Obligationenrecht

312

220

2. die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;

3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;

4. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen bezie- hungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesell- schafter;

5. die Erhöhung des Stammkapitals;

6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen;

8. den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;

9. den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

11. die Auflösung der Gesellschaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

Art. 808c

Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 809

1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.

2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt wer- den. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.

3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesell- schafterversammlung den Vorsitz regeln.

4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Be- schlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschaf- terversammlung

B. Geschäfts- führung und Vertretung

I. Bezeichnung der Geschäfts- führer und Organisation

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

313

220

Art. 810

1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zuge- wiesen sind.

2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Ge- schäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz- kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Füh- rung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts- führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahres- bericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);

6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschul- dung.

3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;

2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;

3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Han- delsregister.

Art. 811

1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesell- schafterversammlung:

1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;

2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

II. Aufgaben der Geschäftsführer

III. Genehmi- gung durch die Gesellschafter- versammlung

Obligationenrecht

314

220

Art. 812

1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.

3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesell- schafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafter- versammlung erforderlich ist.

Art. 813

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 814

1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Ein- zelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen.

3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Arti- kel 697l haben.560

4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwend- bar.

5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen.

6 Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

560 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenz- verbot

V. Gleich- behandlung

VI. Vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

315

220

Art. 815

1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäfts- führer jederzeit abberufen.

2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäfts- führer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

3 Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Hand- lungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.

4 Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzu- berufen.

5 Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.

Art. 816

Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft.

Art. 817

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 818

1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar.

2 Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

Art. 819

Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschrif- ten des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 820

1 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

VII. Abberufung von Geschäfts- führern; Entziehung der Vertretungs- befugnis

VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen

IX. Haftung

C. Revisions- stelle

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

E. Kapitalverlust und Über- schuldung

Obligationenrecht

316

220

2 Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers aufschieben, namentlich wenn ausstehende Nach- schüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 821

1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund ein- tritt;

2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;

3. wenn der Konkurs eröffnet wird;

4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.

3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesell- schaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumut- bare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagen- den Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.

Art. 821a

1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister einge- tragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Han- delsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

Art. 822

1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.

2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt ein- räumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Art. 822a

1 Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf

A. Auflösung

I. Gründe

II. Folgen

B. Ausscheiden von Gesell- schaftern

I. Austritt

II. Anschluss- austritt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

317

220

ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unver- züglich die übrigen Gesellschafter informieren.

2 Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesell- schafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen.

Art. 823

1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.

2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimm- te Gründe vorliegen.

3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.

Art. 824

In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.

Art. 825

1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er An- spruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stamman- teile entspricht.

2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.

Art. 825a

1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesell- schaft:

1. über verwendbares Eigenkapital verfügt;

2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;

3. ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vor- schriften herabsetzen darf.

2 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.

III. Ausschluss

IV. Vorsorgliche Massnahme

V. Abfindung

1. Anspruch und Höhe

2. Auszahlung

Obligationenrecht

318

220

3 Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschie- dene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Ei- genkapital festgestellt wird.

4 Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revi- dieren lässt.

Art. 826

1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidations- ergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

2 Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827

Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquida- tion befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 828

1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbin- dung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesell- schaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirt- schaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.561

2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

561 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

C. Liquidation

A. Genossen- schaft des Obligationen- rechts

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 829

Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genos- senschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.

Art. 830

Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung in das Handelsregister.

Art. 831

1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.

2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Min- destzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.562

Art. 832

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;

2. den Zweck der Genossenschaft;

3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;

4.563 die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;

5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- machungen.

Art. 833

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:

1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);

2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einla- gen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Ge-

562 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

563 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Genossen- schaften des öffentlichen Rechts

C. Errichtung

I. Erfordernisse

1. Im Allgemeinen

2. Zahl der Mit- glieder

II. Statuten

1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

2. Weitere Bestimmungen

Obligationenrecht

320

220

genstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;

3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;

4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif- ten über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Ver- lust der Mitgliedschaft;

5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nach- schusspflicht der Genossenschafter;

6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif- ten über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversamm- lung;

7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;

8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.

Art. 834

1 Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vor- zulegen.

2 Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmenden Vermögenswerte der Versamm- lung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.564

3 Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.

4 Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden.

564 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

III. Konstituie- rende Ver- sammlung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 835565

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 836566

Art. 837567

1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

Art. 838

1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wor- den, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

3 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil- denden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genos- senschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft.

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 839

1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufge- nommen werden.

565 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

566 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

567 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IV. Eintragung ins Handels- register

1. Gesellschaft

2. ...

3. Genossen- schafter- verzeichnis

V. Erwerb der Persönlichkeit

A. Grundsatz

Obligationenrecht

322

220

2 Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht ge- schlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.

Art. 840

1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

2 Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossen- schaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschuss- pflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.

3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.

Art. 841

1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungs- vertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitglied- schaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.

2 Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versiche- rungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908568 über den Versicherungsvertrag.

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft

Art. 842

1 Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.

2 Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezah- lung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein erheb- licher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.

3 Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Aus- trittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.

568 SR 221.229.1

B. Beitritts- erklärung

C. Verbindung mit einem Versicherungs- vertrag

A. Austritt

I. Freiheit des Austrittes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

323

220

Art. 843

1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchs- tens fünf Jahre ausgeschlossen werden.

2 Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Aus- lösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraus- setzungen bleibt vorbehalten.

Art. 844

1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.

2 Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzu- schreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.

Art. 845

Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Ver- mögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursver- waltung oder, wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betreibungsamt geltend gemacht werden.

Art. 846

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genos- senschafter ausgeschlossen werden darf.

2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.

3 Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu- steht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anru- fung des Gerichts offen.

4 Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungs- summe verhalten werden.

Art. 847

1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.

2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind.

II. Beschränkung des Austrittes

III. Kündigungs- frist und Zeit- punkt des Aus- trittes

IV. Geltend- machung im Konkurs und bei Pfändung

B. Aus- schliessung

C. Tod des Genossen- schafters

Obligationenrecht

324

220

3 Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstor- benen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.

4 Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossen- schaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Art. 848

Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.

Art. 849

1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mit- gliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahme- beschluss Genossenschafter.

2 Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Ver- äusserer zu.

3 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnach- folger übergeht.

Art. 850

1 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Be- trieb eines solchen abhängig gemacht werden.

2 Die Statuten können für solche Fälle vorschreiben, dass mit der Ver- äusserung des Grundstückes oder mit der Übernahme des wirtschaft- lichen Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht.

3 Die Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuche.

D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages

E. Übertragung der Mitglied- schaft

I. Im Allgemeinen

II. Durch Über- tragung von Grundstücken oder wirtschaft- lichen Betrieben

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

325

220

Art. 851

Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frü- here Mitglied.

Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter

Art. 852

1 Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mit- gliedschaft eine Urkunde ausgestellt wird.

2 Dieser Ausweis kann auch im Anteilschein enthalten sein.

Art. 853

1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu über- nehmen.

2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.

3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkun- den errichtet werden.

Art. 854

Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.

Art. 855

Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossen- schaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zuste- hen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) ausgeübt.

Art. 856

1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urab- stimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzern- rechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit

F. Austritt des Rechts- nachfolgers

A. Ausweis der Mitgliedschaft

B. Genossen- schaftsanteile

C. Rechtsgleich- heit

D. Rechte

I. Stimmrecht

II. Kontrollrecht der Genossen- schafter

1. Bekanntgabe der Bilanz

Obligationenrecht

326

220

dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.569

2 Die Statuten können bestimmen, dass jeder Genossenschafter berech- tigt ist, auf Kosten der Genossenschaft eine Abschrift der Betriebs- rechnung und der Bilanz zu verlangen.

Art. 857

1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse ver- langen.570

2 Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäfts- geheimnisses gestattet.

3 Das Gericht kann verfügen, dass die Genossenschaft dem Genossen- schafter über bestimmte, für die Ausübung des Kontrollrechts erheb- liche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäfts- büchern oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Durch diese Verfügung dürfen die Interessen der Genossenschaft nicht ge- fährdet werden.

4 Das Kontrollrecht der Genossenschafter kann weder durch die Statu- ten noch durch Beschlüsse eines Genossenschaftsorgans aufgehoben oder beschränkt werden.

Art. 858571

Art. 859

1 Ein Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.

2 Ist eine Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter vor- gesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen,

569 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

570 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

571 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

2. Auskunft- erteilung

III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag

1. ...

2. Verteilungs- grundsätze

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtun- gen durch die einzelnen Mitglieder.

3 Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.

Art. 860

1 Soweit der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genos- senschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzig- stel einem Reservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat während mindestens 20 Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, hat die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Reserve- fonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

2 Durch die Statuten kann eine weitergehende Äufnung des Reserve- fonds vorgeschrieben werden.

3 Soweit der Reservefonds die Hälfte des übrigen Genossenschafts- vermögens oder, wenn Anteilscheine bestehen, die Hälfte des Genos- senschaftskapitals nicht übersteigt, darf er nur zur Deckung von Ver- lusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossen- schaftszweckes sicherzustellen.

4 ...572

Art. 861

1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmun- gen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Ver- teilung des Reinertrages erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.

2 Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Rein- ertrages zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.

3 Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Reinertrages verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzu- weisen.

572 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds

4. Reinertrag bei Kreditgenossen- schaften

Obligationenrecht

328

220

Art. 862

1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbei- ter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.

2–4 ...573

Art. 863

1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reser- ve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Reinertrag in Abzug zu bringen.

2 Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statu- ten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinaus- gehen.

3 In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstüt- zung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Reinertrag auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.

Art. 864

1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossen- schaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.

2 Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinaus- schiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.

3 Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestim- mung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinaus- zuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger An- spruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslö- sungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

573 Aufgehoben durch Ziff. I Buchst. b des BG vom 21. März 1958, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825).

5. Fonds zu Wohlfahrts- zwecken

6. Weitere Reserveanlagen

IV. Abfindungs- anspruch

1. Nach Mass- gabe der Statuten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

329

220

4 Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung ver- langt werden kann.

Art. 865

1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungs- anspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.

2 Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausschei- den oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhan- denen Genossenschaftern.

Art. 866

Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossen- schaft in guten Treuen zu wahren.

Art. 867

1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.

2 Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsan- teilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genos- senschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.

3 Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genos- senschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monats- frist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.

4 Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschaf- ter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Aus- schliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.

Art. 868

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossen- schaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Art. 869

1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche- rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem

2. Nach Gesetz

E. Pflichten

I. Treuepflicht

II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen

III. Haftung

1. Der Genossen- schaft

2. Der Genossen- schafter

a. Unbeschränkte Haftung

Obligationenrecht

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Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbe- schränkt haften.

2 In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskon- kurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlich- keiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.

Art. 870

1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche- rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass die Genos- senschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach dem Genos- senschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrage haften.

2 Wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist der Haftungsbetrag für die einzelnen Genossenschafter nach dem Betrag ihrer Genossen- schaftsanteile zu bestimmen.

3 Die Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Kon- kursverwaltung geltend gemacht.

Art. 871

1 Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen.

2 Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden.

3 Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen.

4 Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkurse der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Kon- kursverwaltung zu.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistun- gen und über die Verlustigerklärung anwendbar.

Art. 872

Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.

b. Beschränkte Haftung

c. Nachschuss- pflicht

d. Unzulässige Beschränkungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

331

220

Art. 873

1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.

2 Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Fest- stellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.

3 Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaf- ter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuld- betreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889574 durch Be- schwerde angefochten werden.

4 Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates gere- gelt.575

Art. 874

1 Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteil- scheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden.

2 Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

3 Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstandenen Verbindlichkeiten nicht betroffen.

4 Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nach- schusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.

Art. 875

1 Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nach- schusspflicht der Genossenschafter eintritt, haftet gleich den andern Genossenschaftern auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Ver- bindlichkeiten.

2 Eine entgegenstehende Bestimmung der Statuten oder Verabredung unter den Genossenschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

574 SR 281.1 575 Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des

Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

e. Verfahren im Konkurs

f. Änderung der Haftungs- bestimmungen

g. Haftung neu eintretender Genossen- schafter

Obligationenrecht

332

220

Art. 876

1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statuta- risch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.

3 Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls inner- halb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

Art. 877

1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbe- schränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen ver- pflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden.

2 Überdies steht jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliede sowie den Erben eines Mitgliedes die Befugnis zu, die Eintragung des Austrittes, des Ausschlusses oder des Todesfalles von sich aus vor- nehmen zu lassen. Das Handelsregisteramt hat der Verwaltung der Genossenschaft von einer solchen Anmeldung sofort Kenntnis zu geben.

3 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sind von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Mitglieder beim Handelsregisteramt befreit.

Art. 878

1 Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der ein- zelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jahres vom Schlusse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift schon vorher erloschen sind.

2 Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.576

576 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auf- lösung

i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister

k. Verjährung der Haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

333

220

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft

Art. 879

1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2.577 Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;

3.578 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

4. die Entlastung der Verwaltung;

5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General- versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 880

Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, kön- nen die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalver- sammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urab- stimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.

Art. 881

1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein ande- res nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.579 Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.

3 Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemes- sener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Ein- berufung anzuordnen.

577 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

578 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

579 Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

A. Generalver- sammlung

I. Befugnisse

II. Ur- abstimmung

III. Einberufung

1. Recht und Pflicht

Obligationenrecht

334

220

Art. 882

1 Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzu- berufen.

2 Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.

Art. 883

1 Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abände- rung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Ände- rungen bekanntzugeben.

2 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung.

3 Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluss- fassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

Art. 884

Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwe- send sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüs- se fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.

Art. 885

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.

Art. 886

1 Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen andern Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.

2 Bei Genossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können die Statuten vorsehen, dass jeder Genossenschafter mehr als einen, höchstens aber neun andere Genossenschafter vertreten darf.

3 Den Statuten bleibt vorbehalten, die Vertretung durch einen hand- lungsfähigen Familienangehörigen zulässig zu erklären.

2. Form

3. Verhandlungs- gegenstände

4. Universal- versammlung

IV. Stimmrecht

V. Vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

335

220

Art. 887

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Perso- nen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

2 ...580

Art. 888

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim- men, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.

2 Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.581

Art. 889

1 Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persön- lichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossen- schafter.

2 Solche Beschlüsse sind für Genossenschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie binnen drei Monaten seit der Ver- öffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses.

3 Der Austritt darf in diesem Falle nicht von der Leistung einer Aus- lösungssumme abhängig gemacht werden.

Art. 890

1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwal- tung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevoll- mächtigte und Beauftragte abzuberufen.583

580 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

581 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

582 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

583 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

VI. Aus- schliessung vom Stimmrecht

VII. Beschluss- fassung

1. Im Allgemeinen

2. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossen- schafter

VIII. Ab- berufung der Verwaltung und der Revisions- stelle582

Obligationenrecht

336

220

2 Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann das Gericht die Abberufung verfügen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Es hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwi- schenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

Art. 891

1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Gene- ralversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.

2 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.

3 Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.

Art. 892

1 Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil einer Delegiertenversammlung übertragen.

2 Zusammensetzung, Wahlart und Einberufung der Delegiertenver- sammlung werden durch die Statuten geregelt.

3 Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme, sofern die Statuten das Stimmrecht nicht anders ordnen.

4 Im Übrigen gelten für die Delegiertenversammlung die gesetzlichen Vorschriften über die Generalversammlung.

Art. 893

1 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der Generalver- sammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen.

2 Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung,

IX. Anfechtung der Generalver- sammlungs- beschlüsse

X. Delegierten- versammlung

XI. Ausnahme- bestimmungen für Ver- sicherungs- genossen- schaften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

337

220

zur Fusion, zur Spaltung und zur Umwandlung der Rechtsform der Genossenschaft.584

Art. 894

1 Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Per- sonen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

2 Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Ver- waltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter ge- wählt werden.

Art. 895585

Art. 896

1 Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar.

2 Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft gelten- den Vorschriften Anwendung.

Art. 897

Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Ver- waltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsaus- schüssen übertragen.

Art. 898586

1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossen- schaft zu sein brauchen.

2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden kön- nen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der

584 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

585 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

586 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Verwaltung

I. Wählbarkeit

1. Mitgliedschaft

2. ...

II. Amtsdauer

III. Verwaltungs- ausschuss

IV. Geschäfts- führung und Vertretung

1. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

338

220

Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.587

Art. 899

1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut- gläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handels- register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertre- tung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.

3 Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Hand- lungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 899a588

Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch dieje- nige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 900

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unter- schrift beifügen.

Art. 901

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben

587 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

588 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

589 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

590 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

2. Umfang und Beschränkung

3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter

4. Zeichnung589

5. Eintragung590

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

339

220

ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeich- nung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 902

1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorg- falt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.

2 Sie ist insbesondere verpflichtet:

1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und de- ren Beschlüsse auszuführen;

2. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Ge- schäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.

3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäfts- bücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Han- delsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter ge- macht werden.591

Art. 903

1 Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so hat die Ver- waltung sofort auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischen- bilanz aufzustellen.

2 Zeigt die letzte Jahresbilanz und eine daraufhin zu errichtende Liqui- dationsbilanz oder zeigt eine Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen. Dieses hat die Konkurseröffnung auszusprechen, falls nicht die Voraussetzungen eines Aufschubes gegeben sind.

3 Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen hat die Verwaltung unver- züglich eine Generalversammlung einzuberufen und diese von der Sachlage zu unterrichten, wenn die letzte Jahresbilanz ergibt, dass die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist.

4 Bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht muss das Gericht erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Ver-

591 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

V. Pflichten

1. Im Allgemeinen

2. Anzeigepflicht bei Über- schuldung und bei Kapital- verlust

Obligationenrecht

340

220

lust nicht innert drei Monaten durch Nachschüsse der Mitglieder gedeckt wird.

5 Auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers kann das Gericht, falls Aussicht auf Sanierung besteht, die Konkurseröffnung aufschie- ben. In diesem Falle trifft es die zur Erhaltung des Vermögens geeig- neten Massnahmen, wie Inventaraufnahme, Bestellung eines Sachwal- ters.

6 Bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften gelten die Ansprüche der Mitglieder aus Versicherungsverträgen als Gläubiger- rechte.

Art. 904

1 Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung den Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Rückerstattung aller in den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnanteile oder unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen übersteigen und bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet werden sollen.

2 Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestim- mungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert wer- den kann.

3 Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach frei- em Ermessen.

Art. 905

1 Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Geschäfts- führer, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können von der Verwaltung jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden unter sofortiger Einberufung einer Generalver- sammlung.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

Art. 906592

1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar.

592 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

VI. Rück- erstattung entrichteter Zahlungen

VII. Einstellung und Abberufung

C. Revisions- stelle

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

341

220

2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisions- stelle können verlangen:

1. 10 Prozent der Genossenschafter;

2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;

3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Art. 907593

Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschuss- pflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschafterverzeichnis594 korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschafterverzeichnis595 durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 908596

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 909 und 910597

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

Art. 911

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten;

2. durch einen Beschluss der Generalversammlung;

3. durch Eröffnung des Konkurses;

4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

593 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

594 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 595 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 596 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

597 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Prüfung des Genossenschaf- terverzeichnisses

D. Mängel in der Organisation

A. Auflösungs- gründe

Obligationenrecht

342

220

Art. 912

Erfolgt die Auflösung der Genossenschaft nicht durch Konkurs, so ist sie von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzu- melden.

Art. 913

1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Best- immungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.

2 Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Ge- nossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.

3 Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der ge- setzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.

4 Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossen- schaftlichen Zwecken oder zur Forderung gemeinnütziger Bestrebun- gen verwendet werden.

5 Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ord- nen, der Generalversammlung zu.

Art. 914598

Art. 915

1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General- versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel- den.

3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö- gens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.

598 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

B. Anmeldung beim Handels- register

C. Liquidation, Verteilung des Vermögens

D. ...

E. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

343

220

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 916599

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verant- wortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 917

1 Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft vom Gesetz aufge- stellten Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen, haften der Genossenschaft, den einzelnen Genossenschaftern und den Gläubigern für den entstandenen Schaden.

2 Der Ersatz des Schadens, der den Genossenschaftern und den Gläu- bigern nur mittelbar durch Schädigung der Genossenschaft verursacht wurde, ist nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschrif- ten geltend zu machen.

Art. 918

1 Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.

2 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

Art. 919600

1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht

599 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

600 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft

B. Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossen- schaftern und Gläubigern

C. Solidarität und Rückgriff

D. Verjährung

Obligationenrecht

344

220

mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Art. 920

Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungs- genossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestim- mungen des Aktienrechts.

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände

Art. 921

Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsver- band bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.

Art. 922

1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statu- ten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlosse- nen Genossenschaften.

3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.

Art. 923

Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.

Art. 924

1 Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht ein- räumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossen- schaften zu überwachen.

2 Sie können der Verwaltung des Verbandes das Recht verleihen, Beschlüsse, die von den einzelnen angeschlossenen Genossenschaften gefasst worden sind, beim Gericht durch Klage anzufechten.

Art. 925

Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.

E. Bei Kredit- und Versiche- rungsgenossen- schaften

A. Voraus- setzungen

B. Organisation

I. Delegierten- versammlung

II. Verwaltung

III. Über- wachung. Anfechtung

IV. Ausschluss neuer Ver- pflichtungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

345

220

Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 926

1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genos- senschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.601

2 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten.

3 Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.602 Diese haftet gegenüber der Genos- senschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglie- der, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.

Vierte Abteilung:603

Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung

Dreissigster Titel:604 Das Handelsregister

Art. 927

1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicher- heit sowie dem Schutz Dritter.

2 Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind:

1. Einzelunternehmen;

601 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

602 Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

603 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

604 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021, Art. 928b und 928c in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

A. Begriff und Zweck

Obligationenrecht

346

220

2. Kollektivgesellschaften;

3. Kommanditgesellschaften;

4. Aktiengesellschaften;

5. Kommanditaktiengesellschaften;

6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

7. Genossenschaften;

8. Vereine;

9. Stiftungen;

10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;

11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital;

12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;

13. Institute des öffentlichen Rechts;

14. Zweigniederlassungen.

Art. 928

1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.

2 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

Art. 928a

1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Ver- waltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregister- ämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.

3 Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.

Art. 928b

1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Daten- banken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantona- len Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen.

2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffent-

B. Organisation

I. Handelsregis- terbehörden

II. Zusammen- arbeit zwischen den Behörden

C. Zentrale Datenbanken

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

347

220

lichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet ge- bührenfrei zugänglich.

3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern.

4 Der Bund ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.

Art. 928c

1 Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von natürlichen Personen systematisch die AHV-Versichertennummer.

2 Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben im Zusammenhang mit dem Handelsregister benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

3 Den in der zentralen Datenbank Personen erfassten natürlichen Personen wird zusätzlich eine nichtsprechende Personennummer zugeteilt.

Art. 929

1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwi- derlaufen.

2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.

3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Ver- fügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.

Art. 930

Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010605 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

Art. 931

1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

605 SR 431.03

D. AHV- Versicherten- nummer und Personen- nummer

E. Eintragung, Änderung und Löschung

I. Grundsätze

II. Unterneh- mens-Identifi- kationsnummer

III. Eintragungs- pflicht und freiwillige Eintragung

1. Einzelunter- nehmen und Zweignieder- lassungen

Obligationenrecht

348

220

2 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutra- gen, an dem sie sich befinden.

3 Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintra- gung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Art. 932

1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kan- tons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.

2 Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflich- tet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Art. 933

1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

2 Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Ein- trags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 934

1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.

2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Auf- forderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreima- lige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.

3 Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angele- genheit dem Gericht zum Entscheid.

Art. 934a

1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht.

2 Hat eine Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in der Schweiz kein Rechtsdomizil mehr, so wird die Zweigniederlassung vom Han- delsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung der Hauptniederlas- sung aus dem Handelsregister gelöscht.

2. Institute des öffentlichen Rechts

IV. Änderung von Tatsachen

V. Löschung von Amtes wegen

1. Bei Rechts- einheiten ohne Geschäftstätig- keit und ohne Aktiven

2. Bei fehlendem Rechtsdomizil von Einzel- unternehmen und Zweignieder- lassungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

349

220

Art. 935

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn:

1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;

2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;

3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder

4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforder- lich ist.

3 Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.

Art. 936

1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versicherten- nummer ist nicht öffentlich.

2 Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmel- dungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder kön- nen von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden.

3 In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handels- registers ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.

4 Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvoll- ziehbar bleiben.

Art. 936a

1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Han- delsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröf- fentlichung wirksam.

2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

VI. Wiederein- tragung

F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit

I. Öffentlichkeit und Veröffent- lichung im Internet

II. Veröffentli- chung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Beginn der Wirksamkeit

Obligationenrecht

350

220

Art. 936b

1 Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann nie- mand einwenden, er habe sie nicht gekannt.

2 Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen- gehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.

3 Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 937

Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.

Art. 938

1 Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist.

2 Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor.

Art. 939

1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwin- gend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister ein- getragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechts- einheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.

2 Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.

3 Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagen- gesetz vom 23. Juni 2006606 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.

Art. 940

Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen,

606 SR 951.31

III. Wirkungen

G. Pflichten

I. Prüfungs- pflicht

II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen

III. Mängel in der Organisation

H. Ordnungs- bussen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

351

220

und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

Art. 941

1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezah- len.

2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren;

2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung;

3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;

5. die Verjährung von Gebührenforderungen;

6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kanto- ne.

3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

Art. 942

1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.

2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwer- deinstanz.

3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes.

Art. 943

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;

2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wie- dereintragung;

3. den Inhalt der Einträge;

4. die Belege und deren Prüfung;

5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;

I. Gebühren

J. Rechtsschutz

K. Verordnung

Obligationenrecht

352

220

6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;

7. die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;

8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;

9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;

10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;

11. die Verfahren.

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen

Art. 944

1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesent- lichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unterneh- mens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, voraus- gesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täu- schungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwi- derläuft.

2 Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.

Art. 945

1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesent- lichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vor- namen bilden.

2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorge- hen, welches der Familienname des Inhabers ist.608

3 Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschafts- verhältnis andeutet.

607 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

608 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

A. Grundsätze der Firmen- bildung

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Einzel- unternehmen

1. Wesentlicher Inhalt607

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

353

220

Art. 946

1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma609 darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.

2 Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.

3 Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma610

bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.

Art. 947 und 948611

Art. 949612

Art. 950613

1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.

Art. 951614

Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Han- delsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

Art. 952

1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.

609 Heute: Firma. 610 Heute: Firma. 611 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit

1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

612 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

613 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

614 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

2. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

III. Gesell- schaftsfirmen

1. Bildung der Firma

2. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

IV. Zweignieder- lassungen

Obligationenrecht

354

220

2 Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlas- sung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeich- nung als solche enthalten.

Art. 953615

Art. 954

Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthal- tene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.

Art. 954a616

1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und un- verändert angegeben werden.

2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeich- nungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

Art. 955

Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhal- ten.

Art. 955a618

Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.

615 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

616 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

617 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

618 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

V. ...

VI. Namens- änderung

B. Firmen- und Namens- gebrauchspflicht

C. Überwa- chung617

D. Vorbehalt anderer bundes- rechtlicher Vorschriften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

355

220

Art. 956

1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Han- delsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Bere- chtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.

2 Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Ver- schulden auf Schadenersatz klagen.

Zweiunddreissigster Titel:620

Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 957

1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Ge- schäftsjahr erzielt haben;

2. juristische Personen.

2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermö- genslage müssen Buch führen:

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;

2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;

3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB621 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungs- mässiger Buchführung sinngemäss.

Art. 957a

1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die

619 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

620 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

621 SR 210

E. Schutz der Firma619

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungs- legung

B. Buchführung

Obligationenrecht

356

220

Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Nament- lich sind zu beachten:

1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfas- sung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;

2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;

3. die Klarheit;

4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Un- ternehmens;

5. die Nachprüfbarkeit.

3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.

4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.

5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.

Art. 958

1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unterneh- mens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgs- rechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ab- lauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Art. 958a

1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unterneh- men auf absehbare Zeit fortgeführt wird.

2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächs- ten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden

C. Rechnungs- legung

I. Zweck und Bestandteile

II. Grundlagen der Rechnungs- legung

1. Annahme der Fortführung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

357

220

Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.

3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

Art. 958b

1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachli- cher Hinsicht abgegrenzt werden.

2 Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeit- liche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Ein- nahmen abgestellt werden.

Art. 958c

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grund- sätze massgebend:

1. Sie muss klar und verständlich sein.

2. Sie muss vollständig sein.

3. Sie muss verlässlich sein.

4. Sie muss das Wesentliche enthalten.

5. Sie muss vorsichtig sein.

6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die glei- chen Massstäbe zu verwenden.

7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Min- destinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.

Art. 958d

1 Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staf- felform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden.

2 In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben.

2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung

III. Grundsätze ordnungsmässi- ger Rechnungs- legung

IV. Darstellung, Währung und Sprache

Obligationenrecht

358

220

3 Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landes- währung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landes- währung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.

4 Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.

Art. 958e

1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unter- nehmen:

1. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder

2. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.

2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutz- würdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Ge- richt.

Art. 958f

1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäfts- bericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzu- bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Ge- schäftsjahres.

2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäfts- vorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Ge- schäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.

D. Offenlegung und Einsicht- nahme

E. Führung und Aufbewahrung der Geschäfts- bücher

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

359

220

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 959

1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unter- nehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.

2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn auf- grund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mit- telzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.

3 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssi- gen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlage- vermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

4 Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.

5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.

6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfris- tig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.

Art. 959a

1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Umlaufvermögen:

a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Bör- senkurs,

b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

c. übrige kurzfristige Forderungen,

d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,

e. aktive Rechnungsabgrenzungen;

2. Anlagevermögen:

a. Finanzanlagen,

b. Beteiligungen,

A. Bilanz

I. Zweck der Bilanz, Bilanzie- rungspflicht und Bilanzierungs- fähigkeit

II. Mindest- gliederung

Obligationenrecht

360

220

c. Sachanlagen,

d. immaterielle Werte,

e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs- kapital.

2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. kurzfristiges Fremdkapital:

a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,

c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,

d. passive Rechnungsabgrenzungen;

2. langfristiges Fremdkapital:

a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,

b. übrige langfristige Verbindlichkeiten,

c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;

3. Eigenkapital:

a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenen- falls gesondert nach Beteiligungskategorien,

b. gesetzliche Kapitalreserve,

c. gesetzliche Gewinnreserve,

d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten,

e. eigene Kapitalanteile als Minusposten.

3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

Art. 959b

1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens wäh- rend des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

B. Erfolgsrech- nung; Mindest- gliederung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

361

220

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;

3. Materialaufwand;

4. Personalaufwand;

5. übriger betrieblicher Aufwand;

6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;

7. Finanzaufwand und Finanzertrag;

8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

10. direkte Steuern;

11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produk- te und Leistungen;

3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;

4. Finanzaufwand und Finanzertrag;

5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

7. direkte Steuern;

8. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Perso- nalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichti- gungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Er- tragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

Art. 959c

1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:

C. Anhang

Obligationenrecht

362

220

1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grunds- ätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;

2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreser- ven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reser- ven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis we- sentlich günstiger dargestellt wird;

4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben.

2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unterneh- mens;

2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jah- resdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;

3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direk- te oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;

4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;

5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingun- gen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnli- chen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag aus- laufen oder gekündigt werden können;

7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;

8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;

9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkei- ten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentums- vorbehalt;

10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventual- verbindlichkeit);

11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

363

220

12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder perio- denfremden Positionen der Erfolgsrechnung;

13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;

14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Grün- de, die dazu geführt haben.

3 Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungs- legung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

4 Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.

Art. 960

1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhin- dern.

3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 960a

1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den An- schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.

2 In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten blei- ben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

3 Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschrei- bungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffen- den Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.

4 Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und

D. Bewertung

I. Grundsätze

II. Aktiven

1. Im Allgemei- nen

Obligationenrecht

364

220

Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibun- gen und Wertberichtigungen aufzulösen.

Art. 960b

1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von die- sem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.

2 Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanz- stichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgs- rechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rech- nung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungs- reserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszu- weisen.

Art. 960c

1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.

2 Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Er- zeugnisse und Handelswaren.

Art. 960d

1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.

2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.

3 Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unter- nehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindes- tens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

Art. 960e

1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

4. Anlage- vermögen

III. Verbindlich- keiten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

365

220

2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforder- lichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflich- tungen;

2. Sanierungen von Sachanlagen;

3. Restrukturierungen;

4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Art. 961

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;

2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;

3. einen Lagebericht verfassen.

Art. 961a

Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:

1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisions- dienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Art. 961b

Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzie- rungstätigkeit je gesondert dar.

Art. 961c

1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht

B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

C. Geldfluss- rechnung

D. Lagebericht

Obligationenrecht

366

220

des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrech- nung nicht zum Ausdruck kommen.

2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;

3. die Bestellungs- und Auftragslage;

4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;

5. aussergewöhnliche Ereignisse;

6. die Zukunftsaussichten.

3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

Art. 961d

1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unter- nehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins- mitglieder;

3. jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönli- chen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

Art. 962

1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse ko- tiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;

E. Erleichterung infolge Konzern- rechnung

A. Im Allgemei- nen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

367

220

3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re- vision verpflichtet sind.

2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins- mitglieder;

3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkann- ten Standard erstellt wird.

4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesell- schaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vor- gaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.

Art. 962a

1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rech- nungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.

2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.

3 Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelas- senen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revi- sion des Abschlusses durchzuführen.

4 Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung.

5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung

Art. 963

1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unterneh- men eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.

B. Anerkannte Standards zur Rechnungs- legung

A. Pflicht zur Erstellung

Obligationenrecht

368

220

2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obers- ten Organ verfügt;

2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.

4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unter- nehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.

Art. 963a

1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Kon- zernrechnung befreit, wenn sie:

1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nach- stehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäfts- jahren nicht überschreitet:

a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzern- rechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländi- schen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder

3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kon- trolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.

2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:

1. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirt- schaftlichen Lage notwendig ist;

2. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Pro- zent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

369

220

3. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

4. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

3 Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen.

Art. 963b

1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse ko- tiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;

3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re- vision verpflichtet sind.

2 Artikel 962a Absätze 1–3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.

3 Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzie- rungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

4 Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

2. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

3. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

Art. 964622

622 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).

C. Anerkannte Standards zur Rechnungs- legung

Obligationenrecht

370

220

Sechster Abschnitt:623

Transparenz bei Rohstoffunternehmen

Art. 964a

1 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revi- sion verpflichtet und selber oder durch ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind, müssen jährlich einen Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen verfassen.

2 Hat das Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so muss es einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen (Konzernzahlungsbericht); dieser ersetzt die Bericht- erstattung der einzelnen Gesellschaften.

3 Ist das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in den von ihm oder einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland nach schweizeri- schen oder gleichwertigen Vorschriften erstellten Konzernzah- lungsbericht einbezogen, so muss es keinen separaten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Es muss jedoch im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unternehmen es in den Bericht einbezogen wurde, und diesen Bericht veröffentlichen.

4 Die Gewinnung umfasst alle Unternehmenstätigkeiten auf den Ge- bieten der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen und des Einschlags von Holz in Primärwäldern.

5 Als staatliche Stellen gelten nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes sowie von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen.

Art. 964b

1 Die Zahlungen an staatliche Stellen können in Geld- oder Sachleis- tungen bestehen. Sie umfassen insbesondere folgende Arten von Leistungen:

1. Zahlungen für Produktionsansprüche;

2. Steuern auf der Produktion, den Erträgen oder Gewinnen von Unternehmen, ausgenommen Mehrwert- oder Umsatzsteuern und andere Steuern auf dem Verbrauch;

3. Nutzungsentgelte;

623 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4005; BBl 2017 399). Siehe auch Art. 7 der UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

A. Grundsatz

B. Arten von Leistungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

371

220

4. Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als Ge- sellschafterin dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, so- lange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Gesellschafter gezahlt werden;

5. Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;

6. Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleis- tungen für Bewilligungen oder Konzessionen;

7. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.

2 Bei Sachleistungen sind Gegenstand, Wert, Bewertungsmethode und gegebenenfalls Umfang anzugeben.

Art. 964c

1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, erdöl- oder erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.

2 Er umfasst alle Zahlungen von mindestens 100 000 Franken pro Geschäftsjahr an staatliche Stellen, und zwar sowohl Einzelzahlungen wie auch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen, die zusammen mindes- tens 100 000 Franken erreichen.

3 Anzugeben ist der Betrag der Zahlungen, die insgesamt und aufge- schlüsselt nach Art der Leistung an jede staatliche Stelle und an jedes Projekt geleistet werden.

4 Der Bericht ist schriftlich in einer Landessprache oder in Englisch abzufassen und vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu genehmigen.

Art. 964d

1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröf- fentlichen.

2 Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht ver- langten Daten erlassen.

Art. 964e

Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.

C. Form und Inhalt des Berichts

D. Veröffent- lichung

E. Führung und Aufbewahrung

Obligationenrecht

372

220

Art. 964f

Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964a–964e auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Roh- stoffen handeln.

Fünfte Abteilung:624 Die Wertpapiere

Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 965

Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.

Art. 966

1 Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet.

2 Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 967

1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem be- schränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.

2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namen- papieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.

3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.

Art. 968

1 Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel.

624 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR.

F. Ausdehnung des Anwen- dungsbereichs

A. Begriff des Wertpapiers

B. Verpflichtung aus dem Wert- papier

C. Übertragung des Wertpapiers

I. Allgemeine Form

II. Indossierung

1. Form

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

373

220

2 Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.

Art. 969

Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, die Rechte des Indossanten auf den Erwerber über.

Art. 970

1 Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller be- rechtigten und verpflichteten Personen in ein Inhaberpapier umgewan- delt werden. Diese Zustimmung ist auf der Urkunde selbst zu erklären.

2 Der gleiche Grundsatz gilt für die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namen- oder Ordrepapiere. Fehlt in diesem Falle die Zustimmung einer der berechtigten oder verpflichteten Personen, so ist die Um- wandlung wirksam, jedoch nur zwischen dem Gläubiger, der sie vor- genommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.

Art. 971

1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch den Richter kraftlos erklärt werden.

2 Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.

Art. 972

1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.

2 Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraft- loserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestell- ten Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 973

Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.

2. Wirkung

D. Umwandlung

E. Kraftloser- klärung

I. Geltend- machung

II. Verfahren. Wirkung

F. Besondere Vorschriften

Obligationenrecht

374

220

Art. 973a625

1 Der Aufbewahrer ist befugt, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hin- terleger ungetrennt zu verwahren, es sei denn, ein Hinterleger verlangt ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Wertpapiere.

2 Werden vertretbare Wertpapiere einem Aufbewahrer zur Sammel- verwahrung anvertraut, so erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sam- melbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Für die Be- stimmung des Bruchteils ist der Nennwert, bei Wertpapieren ohne Nennwert die Stückzahl massgebend.

3 Der Hinterleger hat einen jederzeitigen, von der Mitwirkung oder Zustimmung der anderen Hinterleger unabhängigen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus dem Sammelbestand im Umfang seines Bruchteils.

Art. 973b627

1 Der Schuldner kann Globalurkunden ausgeben oder mehrere vertret- bare Wertpapiere, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch eine Globalurkunde ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.

2 Die Globalurkunde ist ein Wertpapier gleicher Art wie die durch sie verkörperten Einzelrechte. Sie steht im Miteigentum der daran betei- ligten Hinterleger, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung. Für die Stellung und die Rechte der Miteigentümer an der Globalurkunde gilt Artikel 973a Absatz 2 sinngemäss.

Art. 973c628

1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausga-

625 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

626 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

627 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

628 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

629 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

G. Sammel- verwahrung, Globalurkunde und einfache Wertrechte626

I. Sammel- verwahrung von Wertpapieren

II. Global- urkunde

III. Einfache Wertrechte629

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

375

220

bebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.630

2 Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.

3 Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.

4 Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Ab- tretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.

Art. 973d631

1 Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien:

1. in einem Wertrechteregister gemäss Absatz 2 eingetragen ist; und

2. nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf andere übertragen werden kann.

2 Das Wertrechteregister muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mit- tels technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.

2. Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemein- same Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Be- teiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.

3. Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten.

4. Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betref- fenden Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.

3 Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funkti- oniert.

630 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

631 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

H. Register- wertrechte

I. Errichtung

Obligationenrecht

376

220

Art. 973e632

1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht ist nur an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger sowie gegen entspre- chende Anpassung des Registers zu leisten berechtigt und verpflichtet.

2 Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger befreit, auch wenn der ausgewiesene nicht der tatsächliche Gläubiger ist, wenn dem Schuld- ner nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3 Wer in einem Wertrechteregister vom dort ausgewiesenen Gläubiger ein Registerwertrecht erworben hat, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung nicht befugt war, es sei denn, der Erwerber handelte beim Erwerb bösgläubig oder grobfahr- lässig.

4 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Registerwertrecht nur Einreden entgegensetzen, die:

1. entweder gegen die Gültigkeit der Registrierung gerichtet sind oder aus dem Wertrechteregister oder dessen Begleitdaten selbst hervorgehen;

2. ihm persönlich gegen den aktuellen Gläubiger des Register- wertrechts zustehen; oder

3. sich auf die unmittelbare Beziehung des Schuldners zu einem früheren Gläubiger des Registerwertrechts gründen, wenn der aktuelle Gläubiger bei dem Erwerb des Registerwertrechts be- wusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 973f633

1 Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der Registrierungsvereinbarung.

2 Wird über den Gläubiger eines Registerwertrechts der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, so sind seine Verfügungen über Registerwertrechte rechtlich verbind- lich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:

1. vorgängig eingebracht wurden;

2. nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie

632 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

633 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

II. Wirkungen

III. Übertragung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

377

220

3. innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister eingetragen wurden.

3 Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des Registerwertrechts gegenüber, so geht der Erste dem Letzteren vor.

Art. 973g634

1 Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, wenn:

1. die Sicherheit im Wertrechteregister ersichtlich ist; und

2. gewährleistet ist, dass ausschliesslich der Sicherungsnehmer im Falle der Nichtbefriedigung über das Registerwertrecht ver- fügen kann.

2 Im Übrigen richtet sich:

1. das Retentionsrecht an Registerwertrechten nach den für Wert- papiere geltenden Bestimmungen über das Retentionsrecht (Art. 895–898 ZGB635);

2. das Pfandrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpa- piere geltenden Bestimmungen über das Pfandrecht an Forde- rungen und anderen Rechten (Art. 899–906 ZGB).

Art. 973h636

1 Der an einem Registerwertrecht Berechtigte kann verlangen, dass das Gericht das Registerwertrecht kraftlos erklärt, sofern er seine ur- sprüngliche Verfügungsmacht sowie deren Verlust glaubhaft macht. Nach der Kraftloserklärung kann er sein Recht auch ausserhalb des Registers geltend machen oder auf seine Kosten vom Schuldner die Zuteilung eines neuen Registerwertrechts verlangen. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die Arti- kel 982–986 sinngemäss anwendbar.

2 Die Parteien können eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen.

634 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

635 SR 210 636 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an

Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

IV. Sicherheiten

V. Kraftlos- erklärung

Obligationenrecht

378

220

Art. 973i637

1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht oder einem Recht, das als solches angeboten wird, hat jedem Erwerber bekannt zu geben:

1. den Inhalt des Wertrechts;

2. die Funktionsweise des Wertrechteregisters sowie die Mass- nahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität des Wertrechteregisters nach Artikel 973d Absätze 2 und 3.

2 Er haftet für den Schaden, der dem Erwerber durch unrichtige, irre- führende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

3 Vereinbarungen, welche diese Haftung beschränken oder wegbedin- gen, sind nichtig.

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere

Art. 974

Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordre- papier erklärt ist.

Art. 975

1 Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet.

2 Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.

Art. 976

Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgte Leistung an den Inhaber befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat; er ist indessen nicht verpflichtet, an den Inhaber zu leisten.

637 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

VI. Information und Haftung

A. Begriff

B. Ausweis über das Gläubiger- recht

I. In der Regel

II. Beim hinkenden Inhaberpapier

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 977

1 Die Namenpapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften auf- gestellt sind, nach den für die Inhaberpapiere geltenden Bestimmungen kraftlos erklärt.

2 Der Schuldner kann in der Urkunde eine vereinfachte Kraftloserklä- rung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen, oder sich das Recht vor- behalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklä- rung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuld- scheins und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglau- bigten Urkunde ausspricht.

Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

Art. 978

1 Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.

2 Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezahlen, wenn ein gericht- liches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

Art. 979

1 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur sol- che Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

2 Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

3 Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei.

Art. 980

1 Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben.

2 Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag der erst in Zukunft verfallenden Inhaberzinscoupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der für diese Coupons geltenden Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei

C. Kraftlos- erklärung

A. Begriff

B. Einreden des Schuldners

I. Im Allgemeinen

II. Bei Inhaber- zinscoupons

Obligationenrecht

380

220

denn, dass die nicht abgelieferten Coupons kraftlos erklärt worden sind oder dass deren Betrag sichergestellt wird.

Art. 981

1 Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Coupons- bogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss ein- zelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch den Richter kraftlos erklärt.

2 ...639

3 Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.

4 Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein ver- sehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.

Art. 982

1 Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter Zahlung verboten werden.

2 Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so findet auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestim- mung über die Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.

Art. 983

Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen frühern Besitz und über den Verlust der Urkunde für glaubhaft, so for- dert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Wertpapier innerhalb bestimmter Frist vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde. Die Frist ist auf min- destens sechs Monate festzusetzen; sie läuft vom Tage der ersten Bekanntmachung an.

Art. 984

1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist dreimal im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

638 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

639 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

C. Kraftlos- erklärung

I. Im Allgemeinen

1. Begehren638

2. Zahlungs- verbot

3. Aufgebot, Anmeldungsfrist

4. Art der Bekannt- machung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

381

220

2 In besonderen Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

Art. 985

1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Heraus- gabe der Urkunde.

2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter die Urkunde zurück und hebt das Zahlungsverbot auf.

Art. 986

1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so kann der Richter die Urkunde kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.

2 Die Kraftloserklärung eines Inhaberpapiers ist sofort im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Richters auch anderweitig zu veröffentlichen.

3 Nach der Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der fälligen Leistung zu fordern.

Art. 987

1 Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat der Richter auf Begehren des Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinter- legt werde.

2 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist, wenn sich inzwischen kein Berechtigter gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Richters an den Gesuchsteller herauszugeben.

Art. 988

Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftlos- erklärung nicht statt.

Art. 989640

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuld- brief, der auf den Inhaber lautet.

640 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Wirkung

a. Bei Vorlegung der Urkunde

b. Bei Nichtvor- legung

II. Bei Coupons im besondern

III. Bei Bank- noten und ähnlichen Papieren

D. Schuldbrief

Obligationenrecht

382

220

Vierter Abschnitt: Der Wechsel

A. Wechselfähigkeit

Art. 990

Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist wechselfähig.

B. Gezogener Wechsel

I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 991

Der gezogene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4. die Angabe der Verfallzeit;

5. die Angabe des Zahlungsortes;

6. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer- den soll;

7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

8. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 992

1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezo- genen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

4 Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

1. Erfordernisse

2. Fehlen von Erfordernissen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

383

220

Art. 993

1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.

2 Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

3 Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Art. 994

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.

Art. 995

1 In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

2 Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

3 Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

Art. 996

1 Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

2 Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. 997

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselver- bindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unter- schriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgend- einem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.

Art. 998

Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

3. Arten

4. Zahlstellen. Domizilwechsel

5. Zins- versprechen

6. Verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme

7. Unterschriften von Wechsel- unfähigen

8. Unterschrift ohne Ermächti- gung

Obligationenrecht

384

220

Art. 999

1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wech- sels.

2 Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.

Art. 1000

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den ge- troffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegen- gesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

II. Indossament

Art. 1001

1 Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet.

2 Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an Ordre» oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

3 Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.

Art. 1002

1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

2 Ein Teilindossament ist nichtig.

3 Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Art. 1003

1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wech- sel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

9. Haftung des Ausstellers

10. Blanko- wechsel

1. Übertragbar- keit

2. Erfordernisse

3. Form

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

385

220

2 Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den An- hang gesetzt werden.

Art. 1004

1 Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

2 Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen ei- nes anderen ausfüllen;

2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine be- stimmte Person weiter indossieren;

3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Art. 1005

1 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

2 Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in die- sem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Art. 1006

1 Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa- menten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blanko- indossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossa- ment, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

2 Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekom- men, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 1007

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inha- ber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittel- baren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber

4. Wirkungen

a. Übertragungs- funktion

b. Garantie- funktion

c. Legitimation des Inhabers

5. Einreden

Obligationenrecht

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gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 1008

1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.

2 Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossan- ten zustehen.

3 Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Art. 1009

1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfande» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wir- kung eines Vollmachtsindossaments.

2 Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 1010

1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimm- ten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier- tes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes be- stimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

6. Vollmachts- indossament

7. Offenes Pfand- indossament

8. Nach- indossament

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

387

220

III. Annahme

Art. 1011

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.

Art. 1012

1 Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

2 Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.

3 Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem be- stimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.

4 Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vor- schreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

Art. 1013

1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen bin- nen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorge- legt werden.

2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

3 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Art. 1014

1 Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.

2 Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.

Art. 1015

1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausge- drückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unter-

1. Recht zur Vorlegung

2. Gebot und Verbot der Vorlegung

3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsicht- wechseln

4. Nochmalige Vorlegung

5. Form der Annahme

Obligationenrecht

388

220

schrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als An- nahme.

2 Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Pro- test feststellen lassen.

Art. 1016

1 Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

2 Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner Annahmeerklärung.

Art. 1017

1 Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezo- genen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Man- gels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen.

2 Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeich- nen, wo die Zahlung geleistet werden soll.

Art. 1018

1 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

2 Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann.

Art. 1019

1 Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.

6. Ein- schränkungen der Annahme

7. Domiziliat und Zahlstelle

8. Wirkung der Annahme

a. Im Allgemeinen

b. Bei Streichung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

389

220

2 Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklä- rung.

IV. Wechselbürgschaft

Art. 1020

1 Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

Art. 1021

1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.

2 Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschrei- ben.

3 Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

4 In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. 1022

1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

2 Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbind- lichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

3 Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

1. Wechsel- bürgen

2. Form

3. Wirkungen

Obligationenrecht

390

220

V. Verfall

Art. 1023

1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag.

2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Ver- fallzeiten sind nichtig.

Art. 1024

1 Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aus- steller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indos- santen können die Vorlegungsfristen abkürzen.

2 Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.

Art. 1025

1 Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes.

2 Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

Art. 1026

1 Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstel- lung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.

2 Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.

3 Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.

1. Im Allgemeinen

2. Bei Sicht- wechseln

3. Bei Nachsicht- wechseln

4. Fristen- berechnung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

391

220

4 Die Ausdrücke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.

5 Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.

Art. 1027

1 Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend.

2 Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.

3 Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln fin- det die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwen- dung.

4 Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war.

VI. Zahlung

Art. 1028

1 Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

2 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.641

Art. 1029

1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

2 Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

3 Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

641 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

5. Zeit- berechnung nach altem Stil

1. Vorlegung zur Zahlung

2. Recht auf Quittung. Teilzahlung

Obligationenrecht

392

220

Art. 1030

1 Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Ver- fall anzunehmen.

2 Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

3 Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist ver- pflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Art. 1031

1 Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

2 Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels- gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wech- sel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

3 Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen- dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

4 Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Art. 1032

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 1033642

1 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

642 Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

3. Zahlung vor und bei Verfall

4. Zahlung in fremder Währung

5. Hinterlegung

1. Rückgriff des Inhabers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

393

220

2 Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:

1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;

2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;

3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, des- sen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröff- net worden ist.

Art. 1034

1 Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zah- lung) festgestellt werden.

2 Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben wer- den, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Arti- kels 1014 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.

3 Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.

4 Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.

5 Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstre- ckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.

6 Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Kon- kurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.

2. Protest

a. Fristen und Erfordernisse

Obligationenrecht

394

220

Art. 1035

Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.

Art. 1036

1 Der Protest enthält:

1. den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird;

2. die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Pro- test erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechsel- rechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutref- fen gewesen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Woh- nung sich nicht hat ermitteln lassen;

3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist;

4. die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amts- stelle.

2 Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken.

3 Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch dies im Protest zu vermerken.

Art. 1037

1 Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wech- sel verbunden wird.

2 Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen dessel- ben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Ausfer- tigungen oder dem Originalwechsel.

3 Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermerken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der Urschrift befindet.

Art. 1038

Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Abschrift des Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Abschrift zu setzen.

Art. 1039

Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforderlich.

b. Zuständigkeit

c. Inhalt

d. Form

e. Bei Teil- annahme

f. Gegen mehrere Personen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

395

220

Art. 1040

1 Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.

2 Auf dieser Abschrift sind anzugeben:

1. der Betrag des Wechsels;

2. die Verfallzeit;

3. Ort und Tag der Ausstellung;

4. der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;

5. wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;

6. die Notadressen und Ehrenannehmer.

3 Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

Art. 1041

Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amtsstelle unterschrieben worden, so ist er auch dann gültig, wenn er nicht vor- schriftsgemäss erhoben worden ist oder wenn die darin enthaltenen Angaben unrichtig sind.

Art. 1042

1 Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vor- legung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

2 Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.

g. Abschrift der Protesturkunde

h. Mangelhafter Protest

3. Benachrichti- gung

Obligationenrecht

396

220

3 Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrich- tigt wird.

4 Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels.

5 Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als einge- halten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, inner- halb der Frist zur Post gegeben worden ist.

6 Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstande- nen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Art. 1043

1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeu- tenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erhe- ben zu lassen.

2 Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.

3 Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wech- selverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.

Art. 1044

1 Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.

2 Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.

3 Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.

4. Protesterlass

5. Solidarische Haftung der Wechselver- pflichteten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

397

220

4 Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Wechsel- verpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die ande- ren Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjeni- gen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Art. 1045

1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zin- sen;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;

3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die ande- ren Auslagen;

4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

2 Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wech- selsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.

Art. 1046

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlan- gen:

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Ta- ge der Einlösung;

3. seine Auslagen;

4. eine Provision von höchstens 2 Promille.

Art. 1047

1 Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

2 Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossa- ment und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

Art. 1048

Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen,

6. Inhalt des Rückgriffs

a. Des Inhabers

b. Des Einlösers

c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung

d. Bei Teil- annahme

Obligationenrecht

398

220

dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.

Art. 1049

1 Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenste- henden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.

2 Der Rückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 1045 und 1046 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den Rückwechsel.

3 Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezo- gener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.

Art. 1050

1 Mit der Versäumung der Fristen

für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine be- stimmte Zeit nach Sicht lautet,

für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zah- lung,

für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Kosten»

verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Anneh- mers.

2 Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschliessen wollen.

3 Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.

Art. 1051

1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeiti- gen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen

e. Rückwechsel

7. Präjudizierung

a. Im Allgemeinen

b. Höhere Gewalt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

399

220

(gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen ver- längert.

2 Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

3 Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenen- falls Protest erheben lassen.

4 Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf.

5 Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, ver- längert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.

6 Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

Art. 1052

1 Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Scha- den des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind bleiben sie diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit durch Verjährung oder wegen Unterlassung der zur Erhaltung des Wechselanspruches gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen erlo- schen ist.

2 Der Bereicherungsanspruch besteht auch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aus- steller den Wechsel gezogen hat.

3 Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist.

c. Ungerecht- fertigte Bereicherung

Obligationenrecht

400

220

VIII. Übergang der Deckung

Art. 1053

1 Ist über den Aussteller eines Wechsels der Konkurs eröffnet worden, so geht ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch des Ausstellers gegen den Bezogenen auf Rückgabe der Deckung oder Erstattung gutge- brachter Beträge auf den Inhaber des Wechsels über.

2 Erklärt der Aussteller auf dem Wechsel, dass er seine Ansprüche aus dem Deckungsverhältnisse abtrete, so stehen diese dem jeweiligen Wechselinhaber zu.

3 Der Bezogene darf, sobald der Konkurs veröffentlicht oder ihm die Abtretung angezeigt ist, nur an den gehörig ausgewiesenen Inhaber gegen Rückgabe des Wechsels Zahlung leisten.

IX. Ehreneintritt

Art. 1054

1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.

2 Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Vorausset- zungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rück- griff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.

3 Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.

4 Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselver- pflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Art. 1055

1 Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.

2 Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zah- lungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Ver-

1. Allgemeine Vorschriften

2. Ehren- annahme

a. Vorausset- zungen. Stellung des Inhabers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

401

220

weigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen.

3 In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehren- annahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rück- griff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.

Art. 1056

Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von dem- jenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahme- erklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; man- gels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. 1057

1 Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.

2 Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 1045 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.

Art. 1058

1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.

2 Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wech- selverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.

3 Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.

Art. 1059

1 Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protes- tes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.

2 Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.

b. Form

c. Haftung des Ehrenannehmen- den. Wirkung auf das Rück- griffsrecht

3. Ehrenzahlung

a. Voraus- setzungen

b. Verpflichtung des Inhabers

Obligationenrecht

402

220

Art. 1060

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rück- griff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

Art. 1061

1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustel- len, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Be- zeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

2 Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Art. 1062

1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.

2 Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.

3 Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)

Art. 1063

1 Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplika- ten) ausgestellt werden.

2 Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufen- den Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.

3 Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indos- santen sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausferti- gungen zu wiederholen.

c. Folge der Zurückweisung

d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung

e. Übergang der Inhaberrechte. Mehrere Ehren- zahlungen

1. Aus- fertigungen

a. Recht auf mehrere Ausfertigungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

403

220

Art. 1064

1 Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Aus- fertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.

2 Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen über- tragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

Art. 1065

1 Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die ver- sendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem recht- mässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.

2 Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rück- griff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:

1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;

2. dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.

Art. 1066

1 Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechsel- kopien) davon herzustellen.

2 Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

3 Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

Art. 1067

1 In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Die- ser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Ab- schrift auszuhändigen.

2 Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschafts- erklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

b. Verhältnis der Ausfertigungen

c. Annahme- vermerk

2. Abschriften

a. Form und Wirkung

b. Auslieferung der Urschrift

Obligationenrecht

404

220

3 Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk «von hier ab gelten Indos- samente nur noch auf der Abschrift» oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

XI. Änderungen des Wechsels

Art. 1068

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, ent- sprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

XII. Verjährung

Art. 1069

1 Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.

2 Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobe- nen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfall- tage.

3 Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art. 1070

Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung des Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Ein- gabe im Konkurse unterbrochen.

Art. 1071

1 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechsel- verpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, wel- che die Unterbrechung bewirkt.

2 Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjäh- rungsfrist von gleicher Dauer zu laufen.

1. Fristen

2. Unter- brechung

a. Gründe

b. Wirkungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

405

220

XIII. Kraftloserklärung

Art. 1072

1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.643

2 Der Richter ermächtigt mit dem Zahlungsverbot den Bezogenen, am Verfalltage den Wechselbetrag zu hinterlegen, und bestimmt den Ort der Hinterlegung.

Art. 1073

1 Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt der Richter dem Ge- suchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Her- ausgabe des Wechsels.

2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so hebt der Richter das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.

Art. 1074

1 Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklä- rung des Wechsels verlangt werden.

2 Wer die Kraftloserklärung begehrt, hat den Besitz und Verlust des Wechsels glaubhaft zu machen und entweder eine Abschrift des Wechsels oder Angaben über dessen wesentlichen Inhalt beizubringen.

Art. 1075

Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über den frü- hern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so for- dert er durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb bestimmter Frist den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung ausgesprochen werde.

Art. 1076

1 Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.

2 Der Richter ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.

643 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

1. Vorsorgliche Massnahmen

2. Bekannter Inhaber

3. Unbekannter Inhaber

a. Pflichten des Gesuchstellers

b. Einleitung des Aufgebots

c. Fristen

Obligationenrecht

406

220

3 Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffent- lichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.

Art. 1077

1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

2 In besondern Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

Art. 1078

1 Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Her- ausgabe des Wechsels.

2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter den Wechsel zurück und hebt das dem Bezogenen auferlegte Zah- lungsverbot auf.

Art. 1079

1 Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat der Richter ihn kraftlos zu erklären.

2 Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller sei- nen wechselmässigen Anspruch noch gegen den Annehmenden gel- tend machen.

Art. 1080

1 Der Richter kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und gegen Sicherstellung selbst die Zahlung des Wech- selbetrages zur Pflicht machen.

2 Die Sicherheit haftet dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels. Sie wird frei, wenn der Wechsel kraftlos erklärt wird oder die Ansprüche aus ihm sonst erlöschen.

XIV. Allgemeine Vorschriften

Art. 1081

1 Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Pro- testerhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.

d. Veröffent- lichung

4. Wirkung

a. Bei Vorlegung des Wechsels

b. Bei Nicht- vorlegung

5. Richterliche Verfügungen

1. Frist- bestimmungen

a. Feiertage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

407

220

2 Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlun- gen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen ande- ren staatlich anerkannten Feiertag644, so wird die Frist bis zum nächs- ten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Art. 1082

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mit- gezählt.

Art. 1083

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Art. 1084

1 Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um Aushändigung einer Ausfertigung des Wechsels sowie alle übrigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden.

2 Geschäftslokal oder Wohnung sind sorgfältig zu ermitteln.

3 Ist jedoch eine Nachfrage bei der Polizeibehörde oder Post stelle des Ortes ohne Erfolg geblieben, so bedarf es keiner weiteren Nachfor- schungen.

Art. 1085

1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkun- dung ersetzt werden.

3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.

644 Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

b. Frist- berechnung

c. Ausschluss von Respekt- tagen

2. Ort der Vor- nahme wechsel- rechtlicher Handlungen

3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden

Obligationenrecht

408

220

XV. Geltungsbereich der Gesetze

Art. 1086

1 Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.

2 Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unter- schrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre.

Art. 1087

1 Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.

2 Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.

3 Ebenso ist eine Wechselerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechtes genügt.

Art. 1088

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.

Art. 1089

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.

Art. 1090

1 Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.

1. Wechselfähig- keit

2. Form und Fristen der Wechsel- erklärungen

a. Im Allgemeinen

b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechsel- rechts

c. Ausübung des Rückgriffs

3. Wirkung der Wechsel- erklärungen

a. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

409

220

2 Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unter- schrieben worden sind.

Art. 1091

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezo- genen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teil- zahlung anzunehmen.

Art. 1092

Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung des Verfalltages und des Zahlungstages sowie die Zahlung von Wech- seln, die auf eine fremde Währung lauten, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Wechsel zahlbar ist.

Art. 1093

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

Art. 1094

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezo- genen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.

Art. 1095

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Ver- lust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

C. Eigener Wechsel

Art. 1096

Der eigene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. die Angabe der Verfallzeit;

b. Teilannahme und Teilzahlung

c. Zahlung

d. Bereiche- rungsanspruch

e. Übergang der Deckung

f. Kraftlos- erklärung

1. Erfordernisse

Obligationenrecht

410

220

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer- den soll;

6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

7. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 1097

1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwech- sel.

3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zah- lungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

4 Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als aus- gestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 1098

1 Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Art. 1001–1010); den Verfall (Art. 1023–1027); die Zahlung (Art. 1028–1032); den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 1033–1047, 1049–1051); die Ehrenzahlung (Art. 1054, 1058–1062); die Abschriften (Art. 1066 und 1067); die Änderungen (Art. 1068); die Verjährung (Art. 1069–1071); die Kraftloserklärung (Art. 1072–1080); die Feiertage, die Fristenberechnung, das Verbot der Respekttage, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unter- schrift (Art. 1081–1085).

2 Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezo- gene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 994 und 1017), über den Zinsvermerk (Art. 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 996), über die Folgen einer ungülti- gen Unterschrift (Art. 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschrei- tet (Art. 998), und über den Blankowechsel (Art. 1000).

2. Fehlen von Erfordernissen

3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

411

220

3 Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 1020–1022); im Falle des Arti- kels 1021 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.

Art. 1099

1 Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.

2 Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müs- sen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Wei- gert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestäti- gen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 1015); die Nach- sichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.

Fünfter Abschnitt: Der Check

I. Ausstellung und Form des Checks

Art. 1100

Der Check enthält:

1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

6. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 1101

1 Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehältlich der in den fol- genden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezo- genen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.

4. Haftung des Ausstellers. Vorlegung zur Sichtnahme

1. Erfordernisse

2. Fehlen von Erfordernissen

Obligationenrecht

412

220

3 Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

4 Ein Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 1102

1 Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier bezeichnet werden.

2 Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.

Art. 1103

1 Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Checks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vor- schriften nicht berührt.

2 Kann der Aussteller beim Bezogenen nur über einen Teilbetrag ver- fügen, so ist der Bezogene zur Zahlung dieses Teilbetrages verpflich- tet.

3 Wer einen Check ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den ange- wiesenen Betrag verfügungsberechtigt zu sein, hat dem Inhaber des Checks ausser dem verursachten Schaden fünf vom Hundert des nicht gedeckten Betrages der angewiesenen Summe zu vergüten.

Art. 1104

Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check ge- setzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 1105

1 Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»; an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk; an den Inhaber.

2 Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Über- bringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungs- empfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.

3 Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

3. Passive Checkfähigkeit

4. Deckungs- erfordernis

5. Ausschluss der Annahme

6. Bezeichnung des Remittenten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

413

220

Art. 1106

Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrie- ben.

Art. 1107

Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Banki- er ist.

II. Übertragung

Art. 1108

1 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden.

2 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

3 Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.

Art. 1109

1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

2 Ein Teilindossament ist nichtig.

3 Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.

4 Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

5 Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indos- sament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Check gezogen worden ist.

Art. 1110

Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbro- chene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament

7. Zinsvermerk

8. Zahlstellen. Domizilcheck

1. Übertrag- barkeit

2. Erfordernisse

3. Legitimation des Inhabers

Obligationenrecht

414

220

ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossament erwor- ben hat.

Art. 1111

Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Ordrecheck umzuwandeln.

Art. 1112

Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist – sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inhaber sein Recht gemäss Artikel 1110 nachweist –, zur Herausgabe des Checks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 1113

1 Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vor- nahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier- tes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungs- frist auf den Check gesetzt worden ist.

III. Checkbürgschaft

Art. 1114

1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.

2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezo- genen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.

4. Inhabercheck

5. Abhanden- gekommener Check

6. Rechte aus dem Nach- indossament

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

415

220

IV. Vorlegung und Zahlung

Art. 1115

1 Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

2 Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungs- tages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

Art. 1116

1 Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss bin- nen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

2 Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstel- lungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in ver- schiedenen Erdteilen befinden.

3 Hiebei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks, ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Checks als Checks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.

4 Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.

Art. 1117

Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerech- net.

Art. 1118

Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank aner- kannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.645

Art. 1119

1 Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

2 Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

645 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

1. Verfallzeit

2. Vorlegung zur Zahlung

3. Zeit- berechnung nach altem Stil

4. Einlieferung in eine Abrechnungs- stelle

5. Widerruf

a. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

416

220

3 Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.

Art. 1120

Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.

Art. 1121

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indos- samente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.

Art. 1122

1 Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zah- lung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

2 Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels- gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

3 Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen- dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

4 Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen andern Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck

Art. 1123

1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.

2 Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vor- derseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.

b. Bei Tod, Handlungs- unfähigkeit, Konkurs

6. Prüfung der Indossamente

7. Zahlung in fremder Währung

1. Gekreuzter Check

a. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

417

220

3 Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeu- tender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.

4 Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.

5 Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.

Art. 1124

1 Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.

2 Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Ban- kier einen andern Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen.

3 Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kun- den oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.

4 Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.

5 Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.

Art. 1125

1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird.

2 Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

3 Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt.

4 Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.

b. Wirkungen

2. Verrechnungs- check

a. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

418

220

Art. 1126

1 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Bezo- genen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröff- net worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

2 Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die auf Grund des Bankengesetzes vom 8. November 1934646 getroffen wor- den sind, über die Gutschrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.

Art. 1127

Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn er nachweist, dass der Bezogene die bedingungslose Gutschrift ablehnt oder dass der Check von der Abrechnungsstelle des Zahlungsortes als zur Ausgleichung von Verbindlichkeiten des Inha- bers ungeeignet erklärt worden ist.

VI. Rückgriff mangels Zahlung

Art. 1128

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die ande- ren Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vor- gelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung fest- gestellt worden ist:

1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder

2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder

3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

Art. 1129

1 Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

2 Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Pro- test oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgen- den Werktage vorgenommen werden.

646 SR 952.0

b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungs- einstellung, Zwangsvoll- streckung

c. Rechte des Inhabers bei Verweigerung der Gutschrift oder der Aus- gleichung

1. Rückgriffs- rechte des Inhabers

2. Protest- erhebung. Fristen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

419

220

Art. 1130

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;

3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststel- lung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

Art. 1131

1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so wer- den die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

2 Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

3 Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unver- züglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.

4 Dauert die höhere Gewalt länger als 15 Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhe- bung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.

5 Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Pro- testes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststel- lung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

VII. Gefälschter Check

Art. 1132

Der aus der Einlösung eines falschen oder verfälschten Checks sich ergebende Schaden trifft den Bezogenen, sofern nicht dem in dem Check genannten Aussteller ein Verschulden zur Last fällt, wie na- mentlich eine nachlässige Verwahrung der ihm überlassenen Check- formulare.

3. Inhalt der Rückgriffs- forderung

4. Vorbehalt der höheren Gewalt

Obligationenrecht

420

220

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks

Art. 1133

Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Aus- fertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Check.

IX. Verjährung

Art. 1134

1 Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

2 Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen andern Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Check von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

X. Allgemeine Vorschriften

Art. 1135

In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934647 unterste- hen.

Art. 1136

1 Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden.

2 Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf

647 SR 952.0

1. Begriff des «Bankiers»

2. Frist- bestimmungen

a. Feiertage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

421

220

einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag648, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berech- nung der Frist mitgezählt.

Art. 1137

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

XI. Geltungsbereich der Gesetze

Art. 1138

1 Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann.

2 Ist nach diesem Recht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unter- schriften gültig, die in Ländern auf den Check gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.

Art. 1139

1 Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zah- lungsortes vorschreibt.

2 Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorste- henden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gül- tigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt.

3 Ebenso ist eine Checkerklärung, die ein Schweizer im Ausland abge- geben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechts genügt.

648 Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

b. Frist- berechnung

1. Passive Checkfähigkeit

2. Form und Fristen der Check- erklärungen

Obligationenrecht

422

220

Art. 1140

Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Art. 1141

Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, be- stimmt:

1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.

2. die Vorlegungsfrist;

3. ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit ei- nem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkun- gen dieser Vermerke sind;

4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;

5. ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Ver- rechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk verse- hen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;

6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und wel- ches der Inhalt dieser Rechte ist;

7. ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Ein- lösung des Checks Widerspruch erheben kann;

8. die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Dieb- stahls des Checks zu ergreifen sind;

9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Er- haltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.

Art. 1142

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domizi- liaten bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

3. Wirkung der Check- erklärungen

a. Recht des Ausstellungs- ortes

b. Recht des Zahlungsortes

c. Recht des Wohnsitzes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

423

220

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts

Art. 1143

1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wech- selrechts Anwendung:

1. Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;

2. Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;

3. Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wech- selsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowech- sel;

4. Artikel 1003–1005 über das Indossament;

5. Artikel 1007 über die Wechseleinreden;

6. Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;

7. Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wech- selbürgschaft;

8. Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;

9. Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;

10. Artikel 1042 über die Benachrichtigung;

11. Artikel 1043 über den Protesterlass;

12. Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselver- pflichteten;

13. Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Ein- lösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;

14. Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;

15. Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;

16. Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;

17. Artikel 1068 über Änderungen;

18. Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjäh- rung;

19. Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklä- rung;

20. Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;

Obligationenrecht

424

220

21. Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Aus- übung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.

2 In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.

3 Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Arti- kel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes

Art. 1144

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Post- check.

Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

Art. 1145

Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.

Art. 1146

1 Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich nur solcher Einreden bedienen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solcher, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

2 Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zum Aussteller oder zu einem frühern Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Ordrepapiers bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

A. Im Allgemeinen

I. Voraus- setzungen

II. Einreden des Schuldners

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

425

220

Art. 1147

Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erforder- nissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.

Art. 1148

1 Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen.

2 Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.

Art. 1149

1 Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.

2 Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über den Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

3 Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über den Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.

Art. 1150

Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889649 betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.

Art. 1151

1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.

2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestim- mungen über die Ehrenzahlung nicht.

3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889650 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.

649 SR 281.1 650 SR 281.1

B. Wechsel- ähnliche Papiere

I. Anweisungen an Ordre

1. Im Allgemeinen

2. Keine Annahmepflicht

3. Folgen der Annahme

4. Keine Wechsel- betreibung

II. Zahlungsver- sprechen an Ordre

Obligationenrecht

426

220

Art. 1152

1 Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Mengen vertretbarer Sachen zu liefern, können, wenn sie ausdrücklich an Ordre lauten, durch Indossament übertragen werden.

2 Für diese Urkunden sowie für andere indossierbare Papiere, wie Lagerscheine, Warrants, Ladescheine, gelten die Vorschriften des Wechselrechtes über die Form des Indossaments, die Legitimation des Inhabers, die Kraftloserklärung sowie über die Pflicht des Inhabers zur Herausgabe.

3 Dagegen sind die Bestimmungen über den Wechselrückgriff auf sol- che Papiere nicht anwendbar.

Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere

Art. 1153

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wert- papier ausgestellt werden, müssen enthalten:

1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;

2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers;

3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absen- ders;

4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;

5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vor- ausbezahlt wurden;

6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;

7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;

8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.

651 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

C. Andere indossierbare Papiere

A. Erfordernisse

I. Im Allgemei- nen651

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

427

220

Art. 1153a652

1 Die Parteien können Warenpapiere in der Form von Registerwert- rechten vorsehen. Die Artikel 1154 und 1155 sind sinngemäss an- wendbar.

2 Die Unterschrift des Ausstellers kann entfallen, wenn der Titel ihm auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden kann. Der weitere Inhalt des Titels samt dessen Lasten muss im Wertrechteregister selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden.

Art. 1154

1 Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im Übrigen der Gestalt eines Warenpapiers entsprechen.

2 Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandschei- nes anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forderungs- betrag und Verfalltag einzutragen.

Art. 1155

1 Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt wer- den, ohne den gesetzlichen Formvorschriften für Warenpapiere zu ent- sprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.

2 Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die zuständige Behörde die vom Gesetz verlangte Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen. Ihre Aussteller unterliegen einer von der zuständigen kantonalen Behörde zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken.

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen

Erster Abschnitt: ...

Art. 1156653

652 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

653 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

II. Gleichwertige Titel in Wert- rechteregistern

B. Der Pfand- schein

C. Bedeutung der Formvor- schriften

Obligationenrecht

428

220

Zweiter Abschnitt:654

Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

Art. 1157

1 Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, mit ein- heitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Geset- zes wegen eine Gläubigergemeinschaft.

2 Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.

3 Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anwendbar auf Anlei- hen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körper- schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Art. 1158

1 Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten mangels gegenteiliger Bestimmung als Vertreter sowohl der Gläubi- gergemeinschaft wie des Schuldners.

2 Die Gläubigerversammlung kann einen oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft wählen.

3 Mehrere Vertreter üben, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Ver- tretung gemeinsam aus.

Art. 1159

1 Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen werden.

2 Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihn übertragenen Befug- nisse.

3 Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Aus- übung ihrer Rechte nicht befugt.

654 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (zweiter Abschn. des XXXIV. Tit.) am Schluss des OR.

A. Voraus- setzungen

B. Anleihens- vertreter

I. Bestellung

II. Befugnisse

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

429

220

Art. 1160

1 Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen im Rückstande befindet, ist der Vertreter der Gläu- bigergemeinschaft befugt, vom Schuldner alle Aufschlüsse zu verlan- gen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind.

2 Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesell- schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Ver- handlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihens- gläubiger berühren.

3 Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen mass- gebenden Grundlagen.

Art. 1161

1 Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grund- pfandrecht.

2 Der Vertreter hat die Rechte der Gläubiger, des Schuldners und des Eigentümers der Pfandsache mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

Art. 1162

1 Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Ver- treter erteilt hat, jederzeit widerrufen oder abändern.

2 Die Vollmacht eines durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertreters kann durch einen Beschluss der Gläubigergemeinschaft mit Zustimmung des Schuldners jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.

3 Der Richter kann aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Anlei- hensgläubigers oder des Schuldners die Vollmacht als erloschen erklä- ren.

4 Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft auf Ver- langen eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners der Richter die zum Schutze der Anleihensgläubiger und des Schuldners notwendigen Anordnungen.

Art. 1163

1 Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Ver- tretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen.

2. Kontrolle des Schuldners

3. Bei pfand- gesicherten Anleihen

III. Dahinfallen der Vollmacht

IV. Kosten

Obligationenrecht

430

220

2 Die Kosten einer von der Gläubigergemeinschaft gewählten Vertre- tung werden aus den Leistungen des Anleihensschuldners gedeckt und allen Anleihensgläubigern nach Massgabe des Nennwertes der Obli- gationen, die sie besitzen, in Abzug gebracht.

Art. 1164

1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen.

2 Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubi- gerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Mass- nahmen vorsieht.

3 Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entge- genstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.

4 Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerver- sammlung trägt der Schuldner.

Art. 1165

1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.

2 Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

3 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubiger- versammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.655

4 Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.656

Art. 1166

1 Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Ein- ladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendi-

655 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

656 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

C. Gläubiger- versammlung

I. Im Allgemeinen

II. Einberufung

1. Im Allgemeinen

2. Stundung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

431

220

gung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.

2 Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889657; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.

3 Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt.

4 Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anlei- hensgläubigers aufgehoben werden.

Art. 1167

1 Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Ver- treter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutz- niesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung des Stimmrechts auf dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht nimmt.

2 Obligationen, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuld- ners stehen, gewähren kein Stimmrecht. Sind hingegen Obligationen verpfändet, die dem Schuldner gehören, so steht das Stimmrecht dem Pfandgläubiger zu.

3 Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.

Art. 1168

1 Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Ver- tretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.

2 Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläu- biger durch den Schuldner ist ausgeschlossen.

Art. 1169

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläu- bigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Ver- sammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.

657 SR 281.1

III. Abhaltung

1. Stimmrecht

2. Vertretung einzelner Anleihens- gläubiger

IV. Verfahrens- vorschriften

Obligationenrecht

432

220

Art. 1170

1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind- lichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:

1. Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stun- dung um je höchstens fünf Jahre;

2. Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeit- raumes von sieben Jahren;

3. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anlei- hensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;

4. Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;

5. Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchs- tens fünf Jahre;

6. Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;

7. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anlei- hen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;

8. Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Be- schränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Ak- tienkapital;

9. Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.

2 Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.

Art. 1171

1 Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Mass- nahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit

D. Gemein- schafts- beschlüsse

I. Eingriffe in die Gläubigerrechte

1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit

a. Bei nur einer Gemeinschaft

b. Bei mehreren Gemeinschaften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

433

220

dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Massnahme von der Annahme der übrigen abhängig ist.

2 Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind- lichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von der Mehrheit der Gemeinschaften angenommen worden sind und in jeder Gemeinschaft mindestens die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals zugestimmt hat.

Art. 1172

1 Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen An- leihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.

2 Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforder- liche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibrin- gen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.

Art. 1173

1 Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss ver- pflichtet werden, andere als die in Artikel 1170 vorgesehenen Eingriffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die weder in den Anleihensbedingungen vorgesehen noch mit ihm bei der Begebung der Obligation vereinbart worden sind.

2 Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemein- schaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

Art. 1174

1 Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleich- mässig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zu- stimmt.

2 Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 1170 Ziffer 7.

3 Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.

c. Feststellung der Mehrheit

2. Beschränkun- gen

a. Im Allgemeinen

b. Gleich- behandlung

Obligationenrecht

434

220

Art. 1175658

Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerver- sammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ord- nungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

Art. 1176

1 Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger ver- bindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde ge- nehmigt worden sind.

2 Der Schuldner hat sie dieser Behörde innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder in der Verhandlung auch mündlich anbringen können.

4 Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

Art. 1177

Die Genehmigung darf nur verweigert werden:

1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustande- kommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;

2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners ge- fasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;

3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;

4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

Art. 1178

1 Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihens- gläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in

658 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

c. Status und Bilanz

3. Genehmigung

a. Im Allgemeinen

b. Voraus- setzungen

c. Weiterzug

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

435

220

Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren An- wendung findet.

2 Ebenso kann der Entscheid, mit dem die Genehmigung verweigert wird, von einem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss zugestimmt hat, oder vom Schuldner angefochten werden.

Art. 1179

1 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerver- sammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die obere kantonale Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläu- bigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.

2 Das Begehren ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anleihens- gläubiger vom Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, zu stellen.

3 Der Widerruf kann vom Schuldner und von jedem Anleihensgläubi- ger innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit in dem für die Rechtspflege in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen vorgesehenen Verfahren angefochten wer- den. Ebenso kann die Verweigerung des Widerrufs von jedem Anlei- hensgläubiger, der den Widerruf verlangt hat, angefochten werden.

Art. 1180

1 Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals ist erforderlich für den Widerruf und für die Abänderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht.

2 Der gleichen Mehrheit bedarf ein Beschluss, durch welchen einem Anleihensvertreter Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs erteilt wird.

Art. 1181

1 Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen.

2 Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.

Art. 1182

Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihens- gläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.

d. Widerruf

II. Andere Beschlüsse

1. Vollmacht des Anleihens- vertreters

2. Die übrigen Fälle

3. Anfechtung

Obligationenrecht

436

220

Art. 1183

1 Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkursver- waltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertre- ter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anlei- hensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.

2 Kommt kein Beschluss über die Erteilung einer Vollmacht zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.

Art. 1184

1 Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihens- gläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht gefasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889659.

2 Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschrän- kung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.

Art. 1185

1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunter- nehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.

2 Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten.

3 Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bun- desgericht zuständig.

4 Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberu- fung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Arti- kel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.

Art. 1186

1 Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigen und dem Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

659 SR 281.1

E. Besondere Anwendungs- fälle

I. Konkurs des Schuldners

II. Nachlass- vertrag

III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunter- nehmungen

F. Zwingendes Recht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

437

220

2 Die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung blei- ben vorbehalten.

Obligationenrecht

438

220

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

I. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches660 wird abgeändert wie folgt:

...661

II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874662 betreffend die Volksabstim- mung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962663

Art. 1

...664

Art. 2

...665

Art. 3

1 Die Artikel 226f, 226g, 226h, 226i und 226k666 finden auch auf Abzahlungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

2 Auf Vorauszahlungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset- zes abgeschlossen wurden, findet nur Artikel 226k Anwendung. Sol- che Verträge sind indessen innert Jahresfrist den Bestimmungen des Artikels 227b anzupassen, widrigenfalls sie dahinfallen und dem Käufer sein gesamtes Guthaben mit allen ihm gutgeschriebenen Zinsen und Vergünstigungen auszuzahlen ist.

Art. 4

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

660 SR 210. 661 Die Änderungen können unter AS 27 317 konsultiert werden. 662 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3, 1978 712 Art. 89 Bst. b] 663 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963

(AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 664 Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. 665 Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. 666 Diese Art. sind heute aufgehoben.

A. Konkurs- privileg

B. Unlauterer Wettbewerb

C. Übergangs- recht

D. Inkrafttreten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

439

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005667

Art. 1

1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkraft- treten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2

1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmun- gen anpassen.

2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, in Kraft.

3 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, finden die Artikel 808a und 809 Absatz 4 zweiter Satz erst nach Ab- lauf der Frist zur Anpassung der Statuten Anwendung.

4 Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestim- mungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handels- registeramt die Firma von Amtes wegen.

Art. 3

1 Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra- gen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechenden Einlagen geleistet, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

2 Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stamm- kapitals haften die Gesellschafter nach Artikel 802 des Obligationen- rechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936668.

667 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

668 AS 53 185

A. Allgemeine Regel

B. Anpassungs- frist

C. Leistung der Einlagen

Obligationenrecht

440

220

Art. 4

1 Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Nenn- wert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablauf von zwei Jahren als Stammanteile mit gleichen Vermö- gensrechten, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch Kapitalherab- setzung vernichtet werden. Werden die Anteile vernichtet, so muss den bisherigen Partizipanten eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Werts ausgerichtet werden.

2 Die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kön- nen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen.

3 Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem In- krafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine be- zeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

Art. 5

Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie 10 Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten.

Art. 6

1 Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechts- gültig und können nur im Verfahren nach Artikel 795c herabgesetzt werden.

2 Im Übrigen finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen Vorschriften Anwendung, so namentlich für die Einforderung der Nachschüsse.

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

D. Partizipa- tionsscheine und Genussscheine

E. Eigene Stammanteile

F. Nachschuss- pflicht

G. Revisions- stelle

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

441

220

Art. 8

1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestim- mungen nicht an die Anforderungen von Artikel 806 anpassen.

2 Bei der Ausgabe neuer Stammanteile muss Artikel 806 Absatz 2 zweiter Satz in jedem Fall beachtet werden.

Art. 9

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wieder- gabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesellschafterver- sammlung qualifizierte Mehrheiten vorsehen, so kann die Gesellschaf- terversammlung innerhalb von zwei Jahren mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen die Anpassung dieser Bestimmungen an das neue Recht beschliessen.

Art. 10

Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der früheren Aktionäre oder Gesellschafter mit dem Inkrafttreten unter.

Art. 11

Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936669.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011670

Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.

669 AS 53 185 670 AS 2011 5863; BBl 2008 1589

H. Stimmrecht

J. Anpassung statutarischer Mehrheits- erfordernisse

K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall einer Sanierung

L. Ausschliess- lichkeit eingetra- gener Firmen

Obligationenrecht

442

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011671

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches672 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Unternehmen anwend- bar.

Art. 2

1 Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung beginnt.

2 Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von grösseren Unternehmen sind die Bilanzsumme, der Umsatzerlös und die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend.

3 Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwen- dung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung sind die zwei vorangehenden Ge- schäftsjahre massgebend.

4 Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angege- ben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzich- tet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

671 AS 2012 6679; BBl 2008 1589 672 SR 210

A. Allgemeine Regel

B. Kaufmänni- sche Buchfüh- rung und Rechnungs- legung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

443

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014673

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches674 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2

1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpas- sen.

2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

Art. 3

1 Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nach- kommen, die nach den Artikeln 697i und 697j beim Aktienerwerb gelten.

2 Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697m Abs. 3) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten der Ände- rung vom 12. Dezember 2014 ab.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015675

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches676 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

673 AS 2015 1389; BBl 2014 605 674 SR 210 675 AS 2016 1507; BBl 2014 9305 676 SR 210

A. Allgemeine Regel

B. Anpassung von Statuten und Reglementen

C. Melde- pflichten

A. Allgemeine Regel

Obligationenrecht

444

220

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2

Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderung vom 25. September 2015 nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

Art. 3

Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommandit- aktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep- tember 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach Artikel 946 des geltenden und nach Artikel 951 des bisherigen Rechts.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017677

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches678 gelten für die Änderung vom 17. März 2017, soweit die folgenden Bestimmun- gen nichts anderes vorsehen.

2 Das neue Recht wird mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2

Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaft- liche Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregister eintragen lassen.

677 AS 2020 957; BBl 2015 3617 678 SR 210

B. Anpassung eingetragener Firmen

C. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

A. Allgemeine Regeln

B. Eintragungs- pflicht von Instituten des öffentlichen Rechts

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

445

220

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019679

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches680 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 21. Juni 2019 werden mit Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2

Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mit Inhaber- aktien, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen vom Han- delsregisteramt innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkraft- treten von Artikel 622 Absatz 1bis die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangen.

Art. 3

Die Artikel 4–8 gelten für Gesellschaften, die keine Beteiligungs- papiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie für Gesellschaften, die keine Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangt haben.

Art. 4

1 Haben Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis noch Inha- beraktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis sind, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unab- hängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausge- geben worden sind oder nicht.

2 Das Handelsregisteramt nimmt die sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trägt auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten.

679 AS 2019 3161; BBl 2019 279 680 SR 210

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handels- registeramt

C. Gesellschaf- ten ohne börsen- kotierte Beteili- gungspapiere mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien

1. Geltungs- bereich

2. Umwandlung von Inhaber- aktien in Namenaktien

Obligationenrecht

446

220

3 Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberie- rungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt.

Art. 5

1 Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, deren Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statuten- änderung die Statuten an die Umwandlung anpassen.

2 Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

3 Eine Gesellschaft, die börsenkotierte Beteiligungspapiere hat oder deren umgewandelte Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, muss ihre Statuten nicht anpassen, sofern:

a. die Generalversammlung beschliesst, die umgewandelten Ak- tien in Inhaberaktien umzuwandeln, ohne die Anzahl, den Nennwert oder die Aktienkategorie zu ändern; und

b. die Gesellschaft die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis

verlangt.

4 Hat die Gesellschaft die Statuten nach Absatz 1 an die Umwandlung angepasst oder ist eine Anpassung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so löscht das Handelsregisteramt die Bemerkung nach Artikel 4 Ab- satz 2.

Art. 6

1 Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Artikel 697i des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.

2 Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben.

3 In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Melde- pflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können.

Art. 7

1 Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Arti- kel 4 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis mit vorgängiger

3. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handels- register

4. Aktualisierung des Aktienbuchs und Suspen- dierung von Rechten

5. Nachholen der Meldung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

447

220

Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den An- trag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist.

2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.

3 Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entste- henden Vermögensrechte geltend machen.

Art. 8

1 Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Artikel 7 nicht beantragt haben, werden von Geset- zes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien ver- bundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt.

2 Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeit- punkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 4. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwand- lung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert. Eine Entschä- digung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020681

Art. 1–3682

Art. 4

1 Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäfts- jahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

681 AS 2020 4005; BBl 2017 399 682 Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399).

6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigen- schaft

A.–C. ...

D. Vertretung der Geschlechter

Obligationenrecht

448

220

2 Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäfts- jahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Art. 5 und 6683

Art. 7

Die Artikel 964a–964e finden erstmals Anwendung auf das Geschäfts- jahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel684

Art. 1

Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972685 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.

Art. 24

...686

Art. 5

1 Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtver- hältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.

2 Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekün- digt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung und das Erstreckungsbegehren (Art. 273) mit dem Inkrafttreten des Geset- zes.

Art. 6

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

683 Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399). 684 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990

(AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). 685 [AS 1972 1502, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189] 686 Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.

E. und F. ...

G. Transparenz bei Rohstoff- unternehmen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

449

220

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel687

Art. 1

...688

Art. 2

...689

Art. 3

...690

Art. 4

...691

Art. 5

...692

Art. 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

1. Artikel 159 und 463 des Obligationenrechts,

2. Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911693 über die Kranken- und Unfallversicherung,

3. Artikel 20 bis 26, 28, 29 und 69 Absätze 2 und 5 des Bundes- gesetzes vom 18. Juni 1914694 über die Arbeit in den Fabriken,

687 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

688 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 689 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 690 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 691 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 692 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 693 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611,

1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]

694 SR 821.41

Änderung des OR

Änderung des ZGB

Änderung des Versicherungs- vertragsgesetzes

Änderung des Landwirtschafts- gesetzes

Änderung des Arbeitsgesetzes

Aufhebung eidgenössischer Vorschriften

Obligationenrecht

450

220

4. Artikel 4, 8 Absätze 1, 2 und 5, 9 und 19 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940695 über die Heimarbeit,

5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1941696 über das Anstellungs- verhältnis der Handelsreisenden,

6. das Bundesgesetz vom 1. April 1949697 über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst,

7. Artikel 96 und 97 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951698,

8. Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952699

über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Er- werbsersatzordnung),

9. Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956700

über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen,

10. Artikel 49 des Zivilschutzgesetzes701,

11. Artikel 20 Absatz 2 und 59 des Bundesgesetzes vom 20. Sep- tember 1963702 über die Berufsbildung,

12. Artikel 64703 und 72 Absatz 2 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964704.

Art. 7

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vor- schriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.

695 [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2, 1966 57 Art. 68. AS 1983 108 Art. 21 Ziff. 3] 696 [BS 2 776; AS 1966 57 Art. 69] 697 [AS 1949 II 1293] 698 [AS 1953 1073, 1954 1364 Art. 1, 1958 659, 1959 588, 1960 1279, 1962 203 1144 Art. 14

1412, 1967 722, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2 2783, 1997 1187 1190, 1998 1822. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]

699 SR 834.1. Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).

700 SR 221.215.311 701 [AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 Ziff. III,

1971 751, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 22, 1993 2043 Anhang Ziff. 3, 1994 2626 Art. 71]

702 [AS 1965 321 428, 1968 86, 1972 1681, 1975 1078 Ziff. III, 1977 2249 Ziff. I 331. AS 1979 1687 Art. 75]

703 Dieser Art. ist heute aufgehoben. 704 SR 822.11

Anpassung altrechtlicher Verhältnisse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

451

220

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens705 bestehenden Personalfürsorge- einrichtungen haben bis spätestens zum 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für die Änderung geltenden Formvorschriften den Artikeln 331a, 331b und 331c anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorge- einrichtungen anwendbar.706

Art. 8

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels707

Art. 1

1 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418d Absatz 1, 418f Absatz 1, 418k Absatz 2, 418o, 418p, 418r und 418s sofort Anwendung.

2 Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge innerhalb der Frist von zwei Jahren sei- nen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Agenturverträge anwend- bar.

3 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden Agentur- verträge von Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mangels gegenteiliger Abrede nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls Anwendung.

Art. 2

...708

Art. 3

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

705 1. Jan. 1972 706 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977

(AS 1976 1972 1974; BBl 1976 I 1269). 707 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950

(AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). 708 Die Änderungen können unter AS 1949 I 802 konsultiert werden.

Inkrafttreten des Gesetzes

A. Übergangs- recht

B. Konkurs- privileg

C. Inkrafttreten

Obligationenrecht

452

220

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel709

1 Die Bestimmungen des neuen Rechts finden Anwendung auf alle Bürgschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind.

2 Auf Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge- gangen worden sind, finden die Bestimmungen des neuen Rechts nur hinsichtlich der später eintretenden Tatsachen und mit folgenden Ein- schränkungen Anwendung:

1. Nicht anwendbar sind die neuen Artikel 492 Absatz 3, 496 Ab- satz 2, 497 Absätze 3 und 4, 499, 500, 501 Absatz 4, 507 Ab- sätze 4 und 6, 511 Absatz 1.

2. Die Vorschriften der neuen Artikel 493 über die Form und 494 über das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten sind auf altrechtliche Bürgschaften nur anwendbar, soweit sie sich auf nachträgliche Änderungen der Bürgschaft beziehen.

3. Artikel 496 Absatz 1 gilt mit der Massgabe, dass der Bürge nicht nur vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grundpfänder, sondern auch vor Verwertung der übrigen Pfandrechte belangt werden kann, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt wor- den oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

4. Für die Mitteilung des Rückstandes gemäss Artikel 505 Ab- satz 1 wird dem Gläubiger eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt des Rückstandes, mindestens aber eine solche von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt.

5. Die Bestimmung des Artikels 505 Absatz 2 findet nur Anwen- dung auf Konkurse, die mindestens drei Monate nach Inkraft- treten des Gesetzes eröffnet, sowie auf Nachlassstundungen, die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt worden sind.

6. Die in Artikel 509 Absatz 3 genannte Frist beginnt für alt- rechtliche Bürgschaften erst mit dem Inkrafttreten des Geset- zes zu laufen.

3 Die Vorschriften der Artikel 77–80 des Zollgesetzes vom 18. März 2005710 bleiben vorbehalten.711

4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

709 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841).

710 SR 631.0 711 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit

1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

453

220

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII712

Art. 1

Die Vorschriften des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches713 finden auch Anwendung auf dieses Gesetz.

Art. 2

1 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genos- senschaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Statu- ten den neuen Bestimmungen anzupassen.

2 Während dieser Frist unterstehen sie dem bisherigen Rechte, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.

3 Kommen die Gesellschaften dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

4 Für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften kann der Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts verlängern. Der Antrag hierzu muss vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.

Art. 3

Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögens- teile zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter sowie für Genossenschafter erkennbar gewidmet, so haben sie diese Fonds binnen fünf Jahren den Bestim- mungen der Artikel 673714 und 862715 anzupassen.

Art. 4716

712 Eingefügt durch das BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

713 SR 210 714 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 715 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 716 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung

seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

A. Anwendbar- keit des Schluss- titels

B. Anpassung alter Gesell- schaften an das neue Recht

I. Im Allgemeinen

II. Wohlfahrts- fonds

Obligationenrecht

454

220

Art. 5

1 Der Bundesrat ist berechtigt, wenn ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanz- pflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten Bilanzierungsvorschriften gestatten. Ein solcher Beschluss des Bun- desrates ist zu veröffentlichen.

2 Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesrats- beschluss zur Anwendung gekommen ist, ist dies in der Bilanz zu ver- merken.

Art. 6717

Art. 7

1 Durch Veränderungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden die Rechte der im Zeitpunkte des Inkrafttretens vorhandenen Gläubiger nicht beeinträchtigt.

2 Genossenschaften, deren Mitglieder lediglich kraft der Vorschrift des Artikels 689 des bisherigen Obligationenrechts718 persönlich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, stehen während fünf Jahren unter den Bestimmungen des bisherigen Rechts.

3 Während dieser Frist können Beschlüsse über ganze oder teilweise Ausschliessung der persönlichen Haftung oder über ausdrückliche Feststellung der Haftung in der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Die Vorschrift des Artikels 889 Absatz 2 über den Austritt findet keine Anwendung.

Art. 8

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die des- sen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen.

2 Bei irgendwelcher Änderung vor Ablauf dieser Frist sind sie jedoch mit gegenwärtigem Gesetze in Einklang zu bringen.

Art. 9

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere ausge- stellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositen- scheine unterstehen den Vorschriften von Artikel 977 über Kraftlos- erklärung von Schuldurkunden auch dann, wenn der Schuldner in der

717 Gegenstandslos. 718 AS 27 317

C. Bilanzvor- schriften

I. Vorbehalt aus- serordentlicher Verhältnisse

II. ...

D. Haftungs- verhältnisse der Genossen- schafter

E. Geschäfts- firmen

F. Früher aus- gegebene Wertpapiere

I. Namenpapiere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

455

220

Urkunde sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ohne Vorweisung der Schuldurkunde und ohne Kraftloserklärung zu leisten.

Art. 10

Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können

1. einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten;

2. innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einer Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert un- ter 100 Franken gebracht werden.

Art. 11

1 Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht.

2 Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien rich- tet sich nach dem bisherigen Rechte.

Art. 12

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Rechte.

Art. 13

Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1918719 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligatio- nen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse720 angewendet worden sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.

Art. 14721

Art. 15

...722

719 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893] 720 [AS 51 673, 53 454, 57 1514, 58 934, 62 1088, 63 1342] 721 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit Wirkung

seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263). 722 Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.

II. Aktien

1. Nennwert

2. Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien

III. Wechsel und Checks

G. Gläubiger- gemeinschaft

H. ...

J. Abänderung des Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetzes

Obligationenrecht

456

220

Art. 16

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934723 blei- ben vorbehalten.

Art. 17

...724

Art. 18

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handels- gesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen» (BG vom 14. Juni 1881725 über das Obligationenrecht, Art. 552–715 und 720–880), auf- gehoben.

Art. 19

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.

2 Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157–1182), dessen Inkrafttreten der Bundesrat festsetzen wird.726

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel727

Art. 1

Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches728 gilt für dieses Gesetz.

723 SR 952.0 724 Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden. 725 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2] 726 Dieser Abschnitt ist in der Fassung des BG vom 1. April 1949 in Kraft gesetzt worden.

Für den Text in der ursprünglichen Fassung siehe AS 53 185. 727 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 728 SR 210

K. Verhältnis zum Banken- gesetz

I. Allgemeiner Vorbehalt

II. Abänderung einzelner Vorschriften

L. Aufhebung von Bundes- zivilrecht

M. Inkrafttreten dieses Gesetzes

A. Schlusstitel des Zivilgesetz- buches

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

457

220

Art. 2

1 Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister einge- tragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspre- chen, müssen innert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmun- gen anpassen.

2 Gesellschaften die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Best- immungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Par- tizipations- und Genussscheine anpassen, werden auf Antrag des Han- delsregisterführers vom Richter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen.

3 Andere statutarische Bestimmungen, die mit dem neuen Recht un- vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch fünf Jahre, in Kraft.

Art. 3

1 Die Artikel 656a, 656b Absätze 2 und 3, 656c und 656d sowie 656g gelten für bestehende Gesellschaften mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn ihnen die Statuten oder Ausgabebedingungen widersprechen. Sie gelten für Titel, die als Partizipationsscheine oder Genussscheine bezeichnet sind, einen Nennwert haben und in den Pas- siven der Bilanz ausgewiesen sind.

2 Die Gesellschaften müssen für die in Absatz 1 genannten Titel innert fünf Jahren die Ausgabebedingungen in den Statuten niederlegen und Artikel 656f anpassen, die erforderlichen Eintragungen in das Handels- register veranlassen und die Titel, die sich im Umlauf befinden und nicht als Partizipationsscheine bezeichnet sind, mit dieser Bezeichnung versehen.

3 Für andere als in Absatz 1 genannte Titel gelten die neuen Vorschrif- ten über die Genussscheine, auch wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Innert fünf Jahren müssen sie nach dem neuen Recht bezeichnet werden und dürfen keinen Nennwert mehr angeben. Die Statuten sind entsprechend abzuändern. Vorbehalten bleibt die Um- wandlung in Partizipationsscheine.

B. Anpassung an das neue Recht

I. Im Allgemeinen

II. Einzelne Bestimmungen

1. Partizipations- und Genuss- scheine

Obligationenrecht

458

220

Art. 4

In Ergänzung zu Artikel 685d Absatz 1 kann die Gesellschaft, auf- grund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotier- ter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen.

Art. 5

Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 10 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel 24–33 des Obligationenrechtes729

Stimmrechtsaktien mit einem Nennwert von unter zehn Franken bei- behalten haben, sowie Gesellschaften, bei denen der Nennwert der grösseren Aktien mehr als das Zehnfache des Nennwertes der kleine- ren Aktien beträgt, müssen ihre Statuten dem Artikel 693 Absatz 2 zweiter Satz nicht anpassen. Sie dürfen jedoch keine neuen Aktien mehr ausgeben, deren Nennwert mehr als das Zehnfache des Nenn- wertes der kleineren Aktien oder weniger als zehn Prozent des Nenn- wertes der grösseren Aktien beträgt.

Art. 6

Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten übernommen, so kann binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit absoluter Mehrheit aller an einer Generalversammlung vertretenen Aktienstim- men die Anpassung an das neue Recht beschlossen werden.

Art. 7

...730

Art. 8

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Art. 9

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

729 Siehe hiervor. 730 Die Änderungen können unter AS 1992 733 konsultiert werden.

2. Ablehnung von Namen- aktionären

3. Stimmrechts- aktien

4. Qualifizierte Mehrheiten

C. Änderung von Bundesgesetzen

D. Referendum

E. Inkrafttreten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

459

220

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels731

1.732 ...

2.733 ...

3. Die unter dem bisherigen Recht gefassten Gemeinschafts- beschlüsse behalten ihre Gültigkeit unter dem neuen Recht.

Für Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst werden, sind die Vorschriften des neuen Rechts massgebend.

Sind indessen einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterun- gen gewährt worden, die den in Artikel 1170 vorgesehenen gleich oder entsprechend sind, so müssen sie bei der Anwen- dung dieser Vorschrift angemessen berücksichtigt werden.

Im Übrigen sind die Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV–XXXIII des Obligationenrechts anwendbar.

4. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die widerspre- chenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1918734 betreffend die Gläubi- gergemeinschaft bei Anleihensobligationen, aufgehoben.

5. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ses Gesetzes.

731 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869).

732 Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden. 733 Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden. 734 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893]

Obligationenrecht

460

220

Inhaltsverzeichnis

Das Obligationenrecht

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

A. Abschluss des Vertrages

I. Übereinstimmende Willensäusserung

1. Im Allgemeinen Art. 1

2. Betreffend Nebenpunkte Art. 2

II. Antrag und Annahme

1. Antrag mit Annahmefrist Art. 3

2. Antrag ohne Annahmefrist

a. Unter Anwesenden Art. 4

b. Unter Abwesenden Art. 5

3. Stillschweigende Annahme Art. 6

3a. Zusendung unbestellter Sachen Art. 6a

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage Art. 7

5. Preisausschreiben und Auslobung Art. 8

6. Widerruf des Antrages und der Annahme Art. 9

III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden ge-

schlossenen Vertrages Art. 10

B. Form der Verträge

I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen Art. 11

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

a. Bedeutung Art. 12

b. Erfordernisse Art. 13

c. Unterschrift Art. 14

d. Ersatz der Unterschrift Art. 15

2. Vertraglich vorbehaltene Form Art. 16

C. Verpflichtungsgrund Art. 17

D. Auslegung der Verträge, Simulation Art. 18

E. Inhalt des Vertrages

I. Bestimmung des Inhaltes Art. 19

II. Nichtigkeit Art. 20

III. Übervorteilung Art. 21

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

461

220

IV. Vorvertrag Art. 22

F. Mängel des Vertragsabschlusses

I. Irrtum

1. Wirkung Art. 23

2. Fälle des Irrtums Art. 24

3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben Art. 25

4. Fahrlässiger Irrtum Art. 26

5. Unrichtige Übermittlung Art. 27

II. Absichtliche Täuschung Art. 28

III. Furchterregung

1. Abschluss des Vertrages Art. 29

2. Gegründete Furcht Art. 30

IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertra-

ges Art. 31

G. Stellvertretung

I. Mit Ermächtigung

1. Im Allgemeinen

a. Wirkung der Vertretung Art. 32

b. Umfang der Ermächtigung Art. 33

2. Auf Grund von Rechtsgeschäft

a. Beschränkung und Widerruf Art. 34

b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a. Art. 35

c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde Art. 36

d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht Art. 37

II. Ohne Ermächtigung

1. Genehmigung Art. 38

2. Nichtgenehmigung Art. 39

III. Vorbehalt besonderer Vorschriften Art. 40

H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Ver-

trägen

I. Geltungsbereich Art. 40a

II. Grundsatz Art. 40b

III. Ausnahmen Art. 40c

IV. Orientierungspflicht des Anbieters Art. 40d

V. Widerruf

1. Form und Frist Art. 40e

2. Folgen Art. 40f

Aufgehoben Art. 40g

Obligationenrecht

462

220

Zweiter Abschnitt:

Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen

A. Haftung im Allgemeinen

I. Voraussetzungen der Haftung Art. 41

II. Festsetzung des Schadens Art. 42

III. Bestimmung des Ersatzes Art. 43

IV. Herabsetzungsgründe Art. 44

V. Besondere Fälle

1. Tötung und Körperverletzung

a. Schadenersatz bei Tötung Art. 45

b. Schadenersatz bei Körperverletzung Art. 46

c. Leistung von Genugtuung Art. 47

2. Aufgehoben Art. 48

3. Bei Verletzung der Persönlichkeit Art. 49

VI. Haftung mehrerer

1. Bei unerlaubter Handlung Art. 50

2. Bei verschiedenen Rechtsgründen Art. 51

VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe Art. 52

VIII. Verhältnis zum Strafrecht Art. 53

B. Haftung urteilsunfähiger Personen Art. 54

C. Haftung des Geschäftsherrn Art. 55

D. Haftung für Tiere

I. Ersatzpflicht Art. 56

II. Pfändung des Tieres Art. 57

E. Haftung des Werkeigentümers

I. Ersatzpflicht Art. 58

II. Sichernde Massregeln Art. 59

F. Haftung für kryptografische Schlüssel Art. 59a

G. Verjährung Art. 60

H. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und

Angestellter Art. 61

Dritter Abschnitt:

Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung

A. Voraussetzung

I. Im Allgemeinen Art. 62

II. Zahlung einer Nichtschuld Art. 63

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

463

220

B. Umfang der Rückerstattung

I. Pflicht des Bereicherten Art. 64

II. Ansprüche aus Verwendungen Art. 65

C. Ausschluss der Rückforderungen Art. 66

D. Verjährung Art. 67

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

A. Allgemeine Grundsätze

I. Persönliche Leistung Art. 68

II. Gegenstand der Erfüllung

1. Teilzahlung Art. 69

2. Unteilbare Leistung Art. 70

3. Bestimmung nach der Gattung Art. 71

4. Wahlobligation Art. 72

5. Zinse Art. 73

B. Ort der Erfüllung Art. 74

C. Zeit der Erfüllung

I. Unbefristete Verbindlichkeit Art. 75

II. Befristete Verbindlichkeit

1. Monatstermin Art. 76

2. Andere Fristbestimmung Art. 77

3. Sonn- und Feiertage Art. 78

III. Erfüllung zur Geschäftszeit Art. 79

IV. Fristverlängerung Art. 80

V. Vorzeitige Erfüllung Art. 81

VI. Bei zweiseitigen Verträgen

1. Ordnung in der Erfüllung Art. 82

2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit Art. 83

D. Zahlung

I. Landeswährung Art. 84

II. Anrechnung

1. Bei Teilzahlung Art. 85

2. Bei mehreren Schulden

a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers Art. 86

b. Nach Gesetzesvorschrift Art. 87

Obligationenrecht

464

220

III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines

1. Recht des Schuldners Art. 88

2. Wirkung Art. 89

3. Unmöglichkeit der Rückgabe Art. 90

E. Verzug des Gläubigers

I. Voraussetzung Art. 91

II. Wirkung

1. Bei Sachleistung

a. Recht zur Hinterlegung Art. 92

b. Recht zum Verkauf Art. 93

c. Recht zur Rücknahme Art. 94

2. Bei andern Leistungen Art. 95

F. Andere Verhinderung der Erfüllung Art. 96

Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

A. Ausbleiben der Erfüllung

I. Ersatzpflicht des Schuldners

1. Im Allgemeinen Art. 97

2. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun Art. 98

II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes

1. Im Allgemeinen Art. 99

2. Wegbedingung der Haftung Art. 100

3. Haftung für Hilfspersonen Art. 101

B. Verzug des Schuldners

I. Voraussetzung Art. 102

II. Wirkung

1. Haftung für Zufall Art. 103

2. Verzugszinse

a. Im Allgemeinen Art. 104

b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen Art. 105

3. Weiterer Schaden Art. 106

4. Rücktritt und Schadenersatz

a. Unter Fristansetzung Art. 107

b. Ohne Fristansetzung Art. 108

c. Wirkung des Rücktritts Art. 109

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

A. Eintritt eines Dritten Art. 110

B. Vertrag zu Lasten eines Dritten Art. 111

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

465

220

C. Vertrag zugunsten eines Dritten

I. Im Allgemeinen Art. 112

II. Bei Haftpflichtversicherung Art. 113

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen

A. Erlöschen der Nebenrechte Art. 114

B. Aufhebung durch Übereinkunft Art. 115

C. Neuerung

I. Im Allgemeinen Art. 116

II. Beim Kontokorrentverhältnis Art. 117

D. Vereinigung Art. 118

E. Unmöglichwerden einer Leistung Art. 119

F. Verrechnung

I. Voraussetzung

1. Im Allgemeinen Art. 120

2. Bei Bürgschaft Art. 121

3. Bei Verträgen zugunsten Dritter Art. 122

4. Im Konkurse des Schuldners Art. 123

II. Wirkung der Verrechnung Art. 124

III. Fälle der Ausschliessung Art. 125

IV. Verzicht Art. 126

G. Verjährung

I. Fristen

1. Zehn Jahre Art. 127

2. Fünf Jahre Art. 128

2a. Zwanzig Jahre Art. 128a

3. Unabänderlichkeit der Fristen Art. 129

4. Beginn der Verjährung

a. Im Allgemeinen Art. 130

b. Bei periodischen Leistungen Art. 131

5. Berechnung der Fristen Art. 132

II. Wirkung auf Nebenansprüche Art. 133

III. Hinderung und Stillstand der Verjährung Art. 134

IV. Unterbrechung der Verjährung

1. Unterbrechungsgründe Art. 135

2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten Art. 136

3. Beginn einer neuen Frist

a. Bei Anerkennung und Urteil Art. 137

Obligationenrecht

466

220

b. Bei Handlungen des Gläubigers Art. 138

V. Verjährung des Regressanspruchs Art. 139

VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht Art. 140

VII. Verzicht auf die Verjährungseinrede Art. 141

VIII. Geltendmachung Art. 142

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen

Erster Abschnitt: Die Solidarität

A. Solidarschuld

I. Entstehung Art. 143

II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Wirkung

a. Haftung der Schuldner Art. 144

b. Einreden der Schuldner Art. 145

c. Persönliche Handlung des Einzelnen Art. 146

2. Erlöschen der Solidarschuld Art. 147

III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern

1. Beteiligung Art. 148

2. Übergang der Gläubigerrechte Art. 149

B. Solidarforderung Art. 150

Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

A. Aufschiebende Bedingung

I. Im Allgemeinen Art. 151

II. Zustand bei schwebender Bedingung Art. 152

III. Nutzen in der Zwischenzeit Art. 153

B. Auflösende Bedingung Art. 154

C. Gemeinsame Vorschriften

I. Erfüllung der Bedingung Art. 155

II. Verhinderung wider Treu und Glauben Art. 156

III. Unzulässige Bedingungen Art. 157

Dritter Abschnitt:

Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe

A. Haft- und Reugeld Art. 158

B. Aufgehoben Art. 159

C. Konventionalstrafe

I. Recht des Gläubigers

1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung Art. 160

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

467

220

2. Verhältnis der Strafe zum Schaden Art. 161

3. Verfall von Teilzahlungen Art. 162

II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe Art. 163

Fünfter Titel:

Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme

A. Abtretung von Forderungen

I. Erfordernisse

1. Freiwillige Abtretung

a. Zulässigkeit Art. 164

b. Form des Vertrages Art. 165

2. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs Art. 166

II. Wirkung der Abtretung

1. Stellung des Schuldners

a. Zahlung in gutem Glauben Art. 167

b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung Art. 168

c. Einreden des Schuldners Art. 169

2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und

Beweismittel Art. 170

3. Gewährleistung

a. Im Allgemeinen Art. 171

b. Bei Abtretung zahlungshalber Art. 172

c. Umfang der Haftung Art. 173

III. Besondere Bestimmungen Art. 174

B. Schuldübernahme

I. Schuldner und Schuldübernehmer Art. 175

II. Vertrag mit dem Gläubiger

1. Antrag und Annahme Art. 176

2. Wegfall des Antrags Art. 177

III. Wirkung des Schuldnerwechsels

1. Nebenrechte Art. 178

2. Einreden Art. 179

IV. Dahinfallen des Schuldübernahmevertrages Art. 180

V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes Art. 181

VI. Aufgehoben Art. 182

VII. Erbteilung und Grundstückkauf Art. 183

Obligationenrecht

468

220

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

Sechster Titel: Kauf und Tausch

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 184

B. Nutzen und Gefahr Art. 185

C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung Art. 186

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf

A. Gegenstand Art. 187

B. Verpflichtungen des Verkäufers

I. Übergabe

1. Kosten der Übergabe Art. 188

2. Transportkosten Art. 189

3. Verzug in der Übergabe

a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr Art. 190

b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung Art. 191

II. Gewährleistung des veräusserten Rechtes

1. Verpflichtung zur Gewährleistung Art. 192

2. Verfahren

a. Streitverkündung Art. 193

b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung Art. 194

3. Ansprüche des Käufers

a. Bei vollständiger Entwehrung Art. 195

b. Bei teilweiser Entwehrung Art. 196

c. Bei Kulturgütern Art. 196a

III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache

1. Gegenstand der Gewährleistung

a. Im Allgemeinen Art. 197

b. Beim Viehhandel Art. 198

2. Wegbedingung Art. 199

3. Vom Käufer gekannte Mängel Art. 200

4. Mängelrüge

a. Im Allgemeinen Art. 201

b. Beim Viehhandel Art. 202

5. Absichtliche Täuschung Art. 203

6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort Art. 204

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

469

220

7. Inhalt der Klage des Käufers

a. Wandelung oder Minderung Art. 205

b. Ersatzleistung Art. 206

c. Wandelung bei Untergang der Sache Art. 207

8. Durchführung der Wandelung

a. Im Allgemeinen Art. 208

b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen Art. 209

9. Verjährung Art. 210

C. Verpflichtungen des Käufers

I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache Art. 211

II. Bestimmung des Kaufpreises Art. 212

III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises Art. 213

IV. Verzug des Käufers

1. Rücktrittsrecht des Verkäufers Art. 214

2. Schadenersatz und Schadenberechnung Art. 215

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf

A. Formvorschriften Art. 216

Abis. Befristung und Vormerkung Art. 216a

Ater. Vererblichkeit und Abtretung Art. 216b

Aquater. Vorkaufsrechte I. Vorkaufsfall Art. 216c

II. Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen Art. 216d

III. Ausübung, Verwirkung Art. 216e

B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt Art. 217

C. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 218

D. Gewährleistung Art. 219

E. Nutzen und Gefahr Art. 220

F. Verweisung auf den Fahrniskauf Art. 221

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes

A. Kauf nach Muster Art. 222

B. Kauf auf Probe oder auf Besicht

I. Bedeutung Art. 223

II. Prüfung beim Verkäufer Art. 224

III. Prüfung beim Käufer Art. 225

Aufgehoben Art. 226

C. Aufgehoben Art. 226a–228

Obligationenrecht

470

220

D. Versteigerung

I. Abschluss des Kaufes Art. 229

II. Anfechtung Art. 230

III. Gebundenheit des Bietenden

1. Im Allgemeinen Art. 231

2. Bei Grundstücken Art. 232

IV. Barzahlung Art. 233

V. Gewährleistung Art. 234

VI. Eigentumsübergang Art. 235

VII. Kantonale Vorschriften Art. 236

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag

A. Verweisung auf den Kauf Art. 237

B. Gewährleistung Art. 238

Siebenter Titel: Die Schenkung

A. Inhalt der Schenkung Art. 239

B. Persönliche Fähigkeit

I. Des Schenkers Art. 240

II. Des Beschenkten Art. 241

C. Errichtung der Schenkung

I. Schenkung von Hand zu Hand Art. 242

II. Schenkungsversprechen Art. 243

III. Bedeutung der Annahme Art. 244

D. Bedingungen und Auflagen

I. Im Allgemeinen Art. 245

II. Vollziehung der Auflagen Art. 246

III. Verabredung des Rückfalls Art. 247

E. Verantwortlichkeit des Schenkers Art. 248

F. Aufhebung der Schenkung

I. Rückforderung der Schenkung Art. 249

II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens Art. 250

III. Verjährung und Klagerecht der Erben Art. 251

IV. Tod des Schenkers Art. 252

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

471

220

Achter Titel: Die Miete

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff Art. 253

II. Geltungsbereich

1. Wohn- und Geschäftsräume Art. 253a

2. Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen

Mietzinsen Art. 253b

B. Koppelungsgeschäfte Art. 254

C. Dauer des Mietverhältnisses Art. 255

D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen Art. 256

II. Auskunftspflicht Art. 256a

III. Abgaben und Lasten Art. 256b

E. Pflichten des Mieters

I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten

1. Mietzins Art. 257

2. Nebenkosten

a. Im Allgemeinen Art. 257a

b. Wohn- und Geschäftsräume Art. 257b

3. Zahlungstermine Art. 257c

4. Zahlungsrückstand des Mieters Art. 257d

II. Sicherheiten durch den Mieter Art. 257e

III. Sorgfalt und Rücksichtnahme Art. 257f

IV. Meldepflicht Art. 257g

V. Duldungspflicht Art. 257h

F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags

bei Übergabe der Sache Art. 258

G. Mängel während der Mietdauer

I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesse-

rungen Art. 259

II. Rechte des Mieters

1. Im Allgemeinen Art. 259a

2. Beseitigung des Mangels

a. Grundsatz Art. 259b

b. Ausnahme Art. 259c

3. Herabsetzung des Mietzinses Art. 259d

Obligationenrecht

472

220

4. Schadenersatz Art. 259e

5. Übernahme des Rechtsstreits Art. 259f

6. Hinterlegung des Mietzinses

a. Grundsatz Art. 259g

b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse Art. 259h

c. Verfahren Art. 259i

H. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Vermieter Art. 260

II. Durch den Mieter Art. 260a

J. Wechsel des Eigentümers

I. Veräusserung der Sache Art. 261

II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte Art. 261a

III. Vormerkung im Grundbuch Art. 261b

K. Untermiete Art. 262

L. Übertragung der Miete auf einen Dritten Art. 263

M. Vorzeitige Rückgabe der Sache Art. 264

N. Verrechnung Art. 265

O. Beendigung des Mietverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer Art. 266

II. Kündigungsfristen und -termine

1. Im Allgemeinen Art. 266a

2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten Art. 266b

3. Wohnungen Art. 266c

4. Geschäftsräume Art. 266d

5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze Art. 266e

6. Bewegliche Sachen Art. 266f

III. Ausserordentliche Kündigung

1. Aus wichtigen Gründen Art. 266g

2. Konkurs des Mieters Art. 266h

3. Tod des Mieters Art. 266i

4. Bewegliche Sachen Art. 266k

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

1. Im Allgemeinen Art. 266l

2. Wohnung der Familie

a. Kündigung durch den Mieter Art. 266m

b. Kündigung durch den Vermieter Art. 266n

3. Nichtigkeit der Kündigung Art. 266o

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

473

220

P. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen Art. 267

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter Art. 267a

Q. Retentionsrecht des Vermieters

I. Umfang Art. 268

II. Sachen Dritter Art. 268a

III. Geltendmachung Art. 268b

Zweiter Abschnitt:

Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern

missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete

von Wohn- und Geschäftsräumen

A. Missbräuchliche Mietzinse

I. Regel Art. 269

II. Ausnahmen Art. 269a

B. Indexierte Mietzinse Art. 269b

C. Gestaffelte Mietzinse Art. 269c

D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertrags-

änderungen durch den Vermieter Art. 269d

E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabsetzungsbegehren

1. Anfangsmietzins Art. 270

2. Während der Mietdauer Art. 270a

II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern ein-

seitigen Vertragsänderungen Art. 270b

III. Anfechtung indexierter Mietzinse Art. 270c

IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse Art. 270d

F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfech-

tungsverfahrens Art. 270e

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete

von Wohn- und Geschäftsräumen

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen Art. 271

II. Kündigung durch den Vermieter Art. 271a

B. Erstreckung des Mietverhältnisses

I. Anspruch des Mieters Art. 272

II. Ausschluss der Erstreckung Art. 272a

III. Dauer der Erstreckung Art. 272b

Obligationenrecht

474

220

IV. Weitergeltung des Mietvertrags Art. 272c

V. Kündigung während der Erstreckung Art. 272d

C. Fristen und Verfahren Art. 273

D. Wohnung der Familie Art. 273a

E. Untermiete Art. 273b

F. Zwingende Bestimmungen Art. 273c

Vierter Abschnitt: ...

Aufgehoben Art. 274‒274g

Achter Titelbis: Die Pacht

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff Art. 275

II. Geltungsbereich

1. Wohn- und Geschäftsräume Art. 276

2. Landwirtschaftliche Pacht Art. 276a

B. Inventaraufnahme Art. 277

C. Pflichten des Verpächters

I. Übergabe der Sache Art. 278

II. Hauptreparaturen Art. 279

III. Abgaben und Lasten Art. 280

D. Pflichten des Pächters

I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten

1. Im Allgemeinen Art. 281

2. Zahlungsrückstand des Pächters Art. 282

II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt

1. Sorgfalt und Rücksichtnahme Art. 283

2. Ordentlicher Unterhalt Art. 284

3. Pflichtverletzung Art. 285

III. Meldepflicht Art. 286

IV. Duldungspflicht Art. 287

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags

und bei Mängeln Art. 288

F. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Verpächter Art. 289

II. Durch den Pächter Art. 289a

G. Wechsel des Eigentümers Art. 290

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

475

220

H. Unterpacht Art. 291

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten Art. 292

K. Vorzeitige Rückgabe der Sache Art. 293

L. Verrechnung Art. 294

M. Beendigung des Pachtverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer Art. 295

II. Kündigungsfristen und -termine Art. 296

III. Ausserordentliche Beendigung

1. Aus wichtigen Gründen Art. 297

2. Konkurs des Pächters Art. 297a

3. Tod des Pächters Art. 297b

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen Art. 298

N. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen Art. 299

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter Art. 299a

III. Ersatz von Gegenständen des Inventars Art. 299b

O. Retentionsrecht Art. 299c

P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Ge-

schäftsräumen Art. 300

Q. Verfahren Art. 301

R. Viehpacht und Viehverstellung

I. Rechte und Pflichten des Einstellers Art. 302

II. Haftung Art. 303

III. Kündigung Art. 304

Neunter Titel: Die Leihe

Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

A. Begriff Art. 305

B. Wirkung

I. Gebrauchsrecht des Entlehners Art. 306

II. Kosten der Erhaltung Art. 307

III. Haftung mehrerer Entlehner Art. 308

C. Beendigung

I. Bei bestimmtem Gebrauch Art. 309

II. Bei unbestimmtem Gebrauch Art. 310

III. Beim Tod des Entlehners Art. 311

Obligationenrecht

476

220

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

A. Begriff Art. 312

B. Wirkung

I. Zinse

1. Verzinslichkeit Art. 313

2. Zinsvorschriften Art. 314

II. Verjährung des Anspruchs auf Aushändigung und Annahme Art. 315

III. Zahlungsunfähigkeit des Borgers Art. 316

C. Hingabe an Geldes Statt Art. 317

D. Zeit der Rückzahlung Art. 318

Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag

Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

A. Begriff und Entstehung

I. Begriff Art. 319

II. Entstehung Art. 320

B. Pflichten des Arbeitnehmers

I. Persönliche Arbeitspflicht Art. 321

II. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 321a

III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht Art. 321b

IV. Überstundenarbeit Art. 321c

V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen Art. 321d

VI. Haftung des Arbeitnehmers Art. 321e

C. Pflichten des Arbeitgebers

I. Lohn

1. Art und Höhe im Allgemeinen Art. 322

2. Anteil am Geschäftsergebnis Art. 322a

3. Provision

a. Entstehung Art. 322b

b. Abrechnung Art. 322c

4. Gratifikation Art. 322d

II. Ausrichtung des Lohnes

1. Zahlungsfristen und -termine Art. 323

2. Lohnrückbehalt Art. 323a

3. Lohnsicherung Art. 323b

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Art. 324

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

477

220

2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers

a. Grundsatz Art. 324a

b. Ausnahmen Art. 324b

IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen Art. 325

V. Akkordlohnarbeit

1. Zuweisung von Arbeit Art. 326

2. Akkordlohn Art. 326a

VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen

1. Arbeitsgeräte und Material Art. 327

2. Auslagen

a. im Allgemeinen Art. 327a

b. Motorfahrzeug Art. 327b

c. Fälligkeit Art. 327c

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

1. im Allgemeinen Art. 328

2. bei Hausgemeinschaft Art. 328a

3. bei der Bearbeitung von Personendaten Art. 328b

VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts-

und Vaterschaftsurlaub

1. Freizeit Art. 329

2. Ferien

a. Dauer Art. 329a

b. Kürzung Art. 329b

c. Zusammenhang und Zeitpunkt Art. 329c

d. Lohn Art. 329d

3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit Art. 329e

4. Mutterschaftsurlaub Art. 329f

5. Vaterschaftsurlaub Art. 329g

6. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen Art. 329h

IX. Übrige Pflichten

1. Kaution Art. 330

2. Zeugnis Art. 330a

3. Informationspflicht Art. 330b

D. Personalvorsorge

I. Pflichten des Arbeitgebers Art. 331

II. Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes Art. 331a

III. Abtretung und Verpfändung Art. 331b

IV. Gesundheitliche Vorbehalte Art. 331c

Obligationenrecht

478

220

V. Wohneigentumsförderung

1. Verpfändung Art. 331d

2. Vorbezug Art. 331e

3. Einschränkungen während einer Unterdeckung der

Vorsorgeeinrichtung Art. 331f

E. Rechte an Erfindungen und Designs Art. 332

Aufgehoben Art. 332a

F. Übergang des Arbeitsverhältnisses

1. Wirkungen Art. 333

2. Konsultation der Arbeitnehmervertretung Art. 333a

3. Betriebsübergang bei Insolvenz Art. 333b

G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

I. Befristetes Arbeitsverhältnis Art. 334

II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

1. Kündigung im Allgemeinen Art. 335

2. Kündigungsfristen

a. im Allgemeinen Art. 335a

b. während der Probezeit Art. 335b

c. nach Ablauf der Probezeit Art. 335c

IIbis. Massenentlassung

1. Begriff Art. 335d

2. Geltungsbereich Art. 335e

3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung Art. 335f

4. Verfahren Art. 335g

5. Sozialplan

a. Begriff und Grundsätze Art. 335h

b. Verhandlungspflicht Art. 335i

c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht Art. 335j

d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens Art. 335k

III. Kündigungsschutz

1. Missbräuchliche Kündigung

a. Grundsatz Art. 336

b. Sanktionen Art. 336a

c. Verfahren Art. 336b

2. Kündigung zur Unzeit

a. durch den Arbeitgeber Art. 336c

b. durch den Arbeitnehmer Art. 336d

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

479

220

IV. Fristlose Auflösung

1. Voraussetzungen

a. aus wichtigen Gründen Art. 337

b. wegen Lohngefährdung Art. 337a

2. Folgen

a. bei gerechtfertigter Auflösung Art. 337b

b. bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 337c

c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Ar-

beitsstelle Art. 337d

V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers

1. Tod des Arbeitnehmers Art. 338

2. Tod des Arbeitgebers Art. 338a

VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Fälligkeit der Forderungen Art. 339

2. Rückgabepflichten Art. 339a

3. Abgangsentschädigung

a. Voraussetzungen Art. 339b

b. Höhe und Fälligkeit Art. 339c

c. Ersatzleistungen Art. 339d

VII. Konkurrenzverbot

1. Voraussetzungen Art. 340

2. Beschränkungen Art. 340a

3. Folgen der Übertretung Art. 340b

4. Wegfall Art. 340c

H. Unverzichtbarkeit und Verjährung Art. 341

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentli-

chen Rechts Art. 342

Aufgehoben Art. 343

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge

A. Der Lehrvertrag

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 344

2. Entstehung und Inhalt Art. 344a

II. Wirkungen

1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer

gesetzlichen Vertretung Art. 345

2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers Art. 345a

Obligationenrecht

480

220

III. Beendigung

1. Vorzeitige Auflösung Art. 346

2. Lehrzeugnis Art. 346a

B. Der Handelsreisendenvertrag

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 347

2. Entstehung und Inhalt Art. 347a

II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden

1. Besondere Pflichten Art. 348

2. Delcredere Art. 348a

3. Vollmachten Art. 348b

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Tätigkeitskreis Art. 349

2. Lohn

a. im Allgemeinen Art. 349a

b. Provision Art. 349b

c. bei Verhinderung an der Reisetätigkeit Art. 349c

3. Auslagen Art. 349d

4. Retentionsrecht Art. 349e

IV. Beendigung

1. Besondere Kündigung Art. 350

2. Besondere Folgen Art. 350a

C. Der Heimarbeitsvertrag

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 351

2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen Art. 351a

II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers

1. Ausführung der Arbeit Art. 352

2. Material und Arbeitsgeräte Art. 352a

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses Art. 353

2. Lohn

a. Ausrichtung des Lohnes Art. 353a

b. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Art. 353b

IV. Beendigung Art. 354

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Art. 355

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

481

220

Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und

Normalarbeitsvertrag

A. Gesamtarbeitsvertrag

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer

1. Begriff und Inhalt Art. 356

2. Freiheit der Organisation und der Berufsausübung Art. 356a

3. Anschluss Art. 356b

4. Form und Dauer Art. 356c

II. Wirkungen

1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art. 357

2. unter den Vertragsparteien Art. 357a

3. gemeinsame Durchführung Art. 357b

III. Verhältnis zum zwingenden Recht Art. 358

B. Normalarbeitsvertrag

I. Begriff und Inhalt Art. 359

II. Zuständigkeit und Verfahren Art. 359a

III. Wirkungen Art. 360

IV. Mindestlöhne

1. Voraussetzungen Art. 360a

2. Tripartite Kommissionen Art. 360b

3. Amtsgeheimnis Art. 360c

4. Wirkungen Art. 360d

5. Klagerecht der Verbände Art. 360e

6. Meldung Art. 360f

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften

A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und

des Arbeitnehmers Art. 361

B. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers Art. 362

Elfter Titel: Der Werkvertrag

A. Begriff Art. 363

B. Wirkungen

I. Pflichten des Unternehmers

1. Im Allgemeinen Art. 364

2. Betreffend den Stoff Art. 365

3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung

der Arbeit Art. 366

Obligationenrecht

482

220

4. Haftung für Mängel

a. Feststellung der Mängel Art. 367

b. Recht des Bestellers bei Mängeln Art. 368

c. Verantwortlichkeit des Bestellers Art. 369

d. Genehmigung des Werkes Art. 370

e. Verjährung Art. 371

II. Pflichten des Bestellers

1. Fälligkeit der Vergütung Art. 372

2. Höhe der Vergütung

a. Feste Übernahme Art. 373

b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit Art. 374

C. Beendigung

I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes Art. 375

II. Untergang des Werkes Art. 376

III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung Art. 377

IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des

Bestellers Art. 378

V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers Art. 379

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

A. Begriff Art. 380

B. Wirkungen

I. Übertragung des Urheberrechts und Gewährleistung Art. 381

II. Verfügung des Verlaggebers Art. 382

III. Bestimmung der Auflagen Art. 383

IV. Vervielfältigung und Vertrieb Art. 384

V. Verbesserungen und Berichtigungen Art. 385

VI. Gesamtausgaben und Einzelausgaben Art. 386

VII. Übersetzungsrecht Art. 387

VIII. Honorar des Verlaggebers

1. Höhe des Honorars Art. 388

2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare Art. 389

C. Beendigung

I. Untergang des Werkes Art. 390

II. Untergang der Auflage Art. 391

III. Endigungsgründe in der Person des Urhebers und des

Verlegers Art. 392

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers Art. 393

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

483

220

Dreizehnter Titel: Der Auftrag

Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

A. Begriff Art. 394

B. Entstehung Art. 395

C. Wirkungen

I. Umfang des Auftrages Art. 396

II. Verpflichtungen des Beauftragten

1. Vorschriftsgemässe Ausführung Art. 397

1bis. Meldepflicht Art. 397a

2. Haftung für getreue Ausführung

a. Im Allgemeinen Art. 398

b. Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten Art. 399

3. Rechenschaftsablegung Art. 400

4. Übergang der erworbenen Rechte Art. 401

III. Verpflichtungen des Auftraggebers Art. 402

IV. Haftung mehrerer Art. 403

D. Beendigung

I. Gründe

1. Widerruf, Kündigung Art. 404

2. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 405

II. Wirkung des Erlöschens Art. 406

Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur

Partnerschaftsvermittlung

A. Begriff und anwendbares Recht Art. 406a

B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland

I. Kosten der Rückreise Art. 406b

II. Bewilligungspflicht Art. 406c

C. Form und Inhalt Art. 406d

D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung Art. 406e

E. Aufgehoben Art. 406f

F. Information und Datenschutz Art. 406g

G. Herabsetzung Art. 406h

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag

A. Kreditbrief Art. 407

Obligationenrecht

484

220

B. Kreditauftrag

I. Begriff und Form Art. 408

II. Vertragsunfähigkeit des Dritten Art. 409

III. Eigenmächtige Stundung Art. 410

IV. Kreditnehmer und Auftraggeber Art. 411

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag

A. Begriff und Form Art. 412

B. Mäklerlohn

I. Begründung Art. 413

II. Festsetzung Art. 414

III. Verwirkung Art. 415

IV. Aufgehoben Art. 416

V. Herabsetzung Art. 417

C. Vorbehalt kantonalen Rechtes Art. 418

Vierter Abschnitt: Der Agenturvertrag

A. Allgemeines

I. Begriff Art. 418a

II. Anwendbares Recht Art. 418b

B. Pflichten des Agenten

I. Allgemeines und Delcredere Art. 418c

II. Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot Art. 418d

C. Vertretungsbefugnis Art. 418e

D. Pflichten des Auftraggebers

I. Im Allgemeinen Art. 418f

II. Provision

1. Vermittlungs- und Abschlussprovision

a. Umfang und Entstehung Art. 418g

b. Dahinfallen Art. 418h

c. Fälligkeit Art. 418i

d. Abrechnung Art. 418k

2. Inkassoprovision Art. 418l

III. Verhinderung an der Tätigkeit Art. 418m

IV. Kosten und Auslagen Art. 418n

V. Retentionsrecht Art. 418o

E. Beendigung

I. Zeitablauf Art. 418p

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

485

220

II. Kündigung

1. Im Allgemeinen Art. 418q

2. Aus wichtigen Gründen Art. 418r

III. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 418s

IV. Ansprüche des Agenten

1. Provision Art. 418t

2. Entschädigung für die Kundschaft Art. 418u

V. Rückgabepflichten Art. 418v

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

A. Stellung des Geschäftsführers

I. Art der Ausführung Art. 419

II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen Art. 420

III. Haftung des vertragsunfähigen Geschäftsführers Art. 421

B. Stellung des Geschäftsherrn

I. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn Art. 422

II. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers Art. 423

III. Genehmigung der Geschäftsführung Art. 424

Fünfzehnter Titel: Die Kommission

A. Einkaufs- und Verkaufskommission

I. Begriff Art. 425

II. Pflichten des Kommissionärs

1. Anzeigepflicht, Versicherung Art. 426

2. Behandlung des Kommissionsgutes Art. 427

3. Preisansatz des Kommittenten Art. 428

4. Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte Art. 429

5. Delcredere-Stehen Art. 430

III. Rechte des Kommissionärs

1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen Art. 431

2. Provision

a. Anspruch Art. 432

b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft Art. 433

3. Retentionsrecht Art. 434

4. Versteigerung des Kommissionsgutes Art. 435

5. Eintritt als Eigenhändler

a. Preisberechnung und Provision Art. 436

b. Vermutung des Eintrittes Art. 437

c. Wegfall des Eintrittsrechtes Art. 438

Obligationenrecht

486

220

B. Speditionsvertrag Art. 439

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag

A. Begriff Art. 440

B. Wirkungen

I. Stellung des Absenders

1. Notwendige Angaben Art. 441

2. Verpackung Art. 442

3. Verfügung über das reisende Gut Art. 443

II. Stellung des Frachtführers

1. Behandlung des Frachtgutes

a. Verfahren bei Ablieferungshindernissen Art. 444

b. Verkauf Art. 445

c. Verantwortlichkeit Art. 446

2. Haftung des Frachtführers

a. Verlust und Untergang des Gutes Art. 447

b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang Art. 448

c. Haftung für Zwischenfrachtführer Art. 449

3. Anzeigepflicht Art. 450

4. Retentionsrecht Art. 451

5. Verwirkung der Haftungsansprüche Art. 452

6. Verfahren Art. 453

7. Verjährung der Ersatzklagen Art. 454

C. Staatlich genehmigte und staatliche Transportanstalten Art. 455

D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt Art. 456

E. Haftung des Spediteurs Art. 457

Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere

Handlungsvollmachten

A. Prokura

I. Begriff und Bestellung Art. 458

II. Umfang der Vollmacht Art. 459

III. Beschränkbarkeit Art. 460

IV. Löschung der Prokura Art. 461

B. Andere Handlungsvollmachten Art. 462

C. Aufgehoben Art. 463

D. Konkurrenzverbot Art. 464

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

487

220

E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungs-

vollmachten Art. 465

Achtzehnter Titel: Die Anweisung

A. Begriff Art. 466

B. Wirkungen

I. Verhältnis des Anweisenden zum Anweisungsempfänger Art. 467

II. Verpflichtung des Angewiesenen Art. 468

III. Anzeigepflicht bei nicht erfolgter Zahlung Art. 469

C. Widerruf Art. 470

D. Anweisung bei Wertpapieren Art. 471

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag

A. Hinterlegung im Allgemeinen

I. Begriff Art. 472

II. Pflichten des Hinterlegers Art. 473

III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Gebrauchs Art. 474

2. Rückgabe

a. Recht des Hinterlegers Art. 475

b. Rechte des Aufbewahrers Art. 476

c. Ort der Rückgabe Art. 477

3. Haftung mehrerer Aufbewahrer Art. 478

4. Eigentumsansprüche Dritter Art. 479

IV. Sequester Art. 480

B. Die Hinterlegung vertretbarer Sachen Art. 481

C. Lagergeschäft

I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren Art. 482

II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters Art. 483

III. Vermengung der Güter Art. 484

IV. Anspruch des Lagerhalters Art. 485

V. Rückgabe der Güter Art. 486

D. Gast- und Stallwirte

I. Haftung der Gastwirte

1. Voraussetzung und Umfang Art. 487

2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere Art. 488

3. Aufhebung der Haftung Art. 489

II. Haftung der Stallwirte Art. 490

Obligationenrecht

488

220

III. Retentionsrecht Art. 491

Zwanzigster Titel: Die Bürgschaft

A. Voraussetzungen

I. Begriff Art. 492

II. Form Art. 493

III. Zustimmung des Ehegatten Art. 494

B. Inhalt

I. Besonderheiten der einzelnen Bürgschaftsarten

1. Einfache Bürgschaft Art. 495

2. Solidarbürgschaft Art. 496

3. Mitbürgschaft Art. 497

4. Nachbürgschaft und Rückbürgschaft Art. 498

II. Gemeinsamer Inhalt

1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger

a. Umfang der Haftung Art. 499

b. Gesetzliche Verringerung des Haftungsbetrages Art. 500

c. Belangbarkeit des Bürgen Art. 501

d. Einreden Art. 502

e. Sorgfalts- und Herausgabepflicht des Gläubigers Art. 503

f. Anspruch auf Zahlungsannahme Art. 504

g. Mitteilungspflicht des Gläubigers und Anmeldung im

Konkurs und Nachlassverfahren des Schuldners Art. 505

2. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner

a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung Art. 506

b. Das Rückgriffsrecht des Bürgen.

aa. Im Allgemeinen Art. 507

bb. Anzeigepflicht des Bürgen Art. 508

C. Beendigung der Bürgschaft

I. Dahinfallen von Gesetzes wegen Art. 509

II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt Art. 510

III. Unbefristete Bürgschaft Art. 511

IV. Amts- und Dienstbürgschaft Art. 512

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

A. Unklagbarkeit der Forderung Art. 513

B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung Art. 514

C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte Art. 515

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

489

220

D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken Art. 515a

Zweiundzwanzigster Titel:

Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung

A. Leibrentenvertrag

I. Inhalt Art. 516

II. Form der Entstehung Art. 517

III. Rechte des Gläubigers

1. Geltendmachung des Anspruchs Art. 518

2. Übertragbarkeit Art. 519

IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungsver-

trag Art. 520

B. Verpfründung

I. Begriff Art. 521

II. Entstehung

1. Form Art. 522

2. Sicherstellung Art. 523

III. Inhalt Art. 524

IV. Anfechtung und Herabsetzung Art. 525

V. Aufhebung

1. Kündigung Art. 526

2. Einseitige Aufhebung Art. 527

3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers Art. 528

VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und

Pfändung Art. 529

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft

A. Begriff Art. 530

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge Art. 531

II. Gewinn und Verlust

1. Gewinnteilung Art. 532

2. Gewinn- und Verlustbeteiligung Art. 533

III. Gesellschaftsbeschlüsse Art. 534

IV. Geschäftsführung Art. 535

V. Verantwortlichkeit unter sich

1. Konkurrenzverbot Art. 536

2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft Art. 537

3. Mass der Sorgfalt Art. 538

Obligationenrecht

490

220

VI. Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung Art. 539

VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesell-

schafter

1. Im Allgemeinen Art. 540

2. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten Art. 541

VIII. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung Art. 542

C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten

I. Vertretung Art. 543

II. Wirkung der Vertretung Art. 544

D. Beendigung der Gesellschaft

I. Auflösungsgründe

1. Im Allgemeinen Art. 545

2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer Art. 546

II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäftsführung Art. 547

III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen Art. 548

2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag Art. 549

3. Vornahme der Auseinandersetzung Art. 550

IV. Haftung gegenüber Dritten Art. 551

Dritte Abteilung:

Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Kaufmännische Gesellschaft Art. 552

B. Nichtkaufmännische Gesellschaft Art. 553

C. Registereintrag

I. Ort der Eintragung Art. 554

II. Vertretung Art. 555

III. Formelle Erfordernisse Art. 556

Zweiter Abschnitt:

Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache Gesell-

schaft Art. 557

B. Rechnungslegung Art. 558

C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar Art. 559

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

491

220

D. Verluste Art. 560

E. Konkurrenzverbot Art. 561

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

A. Im Allgemeinen Art. 562

B. Vertretung

I. Grundsatz Art. 563

II. Umfang Art. 564

III. Entziehung Art. 565

IV. Prokura und Handlungsvollmacht Art. 566

V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen Art. 567

C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger

I. Haftung der Gesellschafter Art. 568

II. Haftung neu eintretender Gesellschafter Art. 569

III. Konkurs der Gesellschaft Art. 570

IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern Art. 571

D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters Art. 572

E. Verrechnung Art. 573

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

A. Im Allgemeinen Art. 574

B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters Art. 575

C. Ausscheiden von Gesellschaftern

I. Übereinkommen Art. 576

II. Ausschliessung durch das Gericht Art. 577

III. Durch die übrigen Gesellschafter Art. 578

IV. Bei zwei Gesellschaftern Art. 579

V. Festsetzung des Betrages Art. 580

VI. Eintragung Art. 581

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft Art. 581a

Fünfter Abschnitt: Liquidation

A. Grundsatz Art. 582

B. Liquidatoren Art. 583

C. Vertretung von Erben Art. 584

D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren Art. 585

E. Vorläufige Verteilung Art. 586

Obligationenrecht

492

220

F. Auseinandersetzung

I. Bilanz Art. 587

II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses Art. 588

G. Löschung im Handelsregister Art. 589

H. Aufbewahrung der Bücher und Papiere Art. 590

Sechster Abschnitt: Verjährung

A. Gegenstand und Frist Art. 591

B. Besondere Fälle Art. 592

C. Unterbrechung Art. 593

Fünfundzwanzigster Titel:

Die Kommanditgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Kaufmännische Gesellschaft Art. 594

B. Nichtkaufmännische Gesellschaft Art. 595

C. Registereintrag

I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen Art. 596

II. Formelle Erfordernisse Art. 597

Zweiter Abschnitt:

Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollek-

tivgesellschaft Art. 598

B. Geschäftsführung Art. 599

C. Stellung des Kommanditärs Art. 600

D. Gewinn- und Verlustbeteiligung Art. 601

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

A. Im Allgemeinen Art. 602

B. Vertretung Art. 603

C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Art. 604

D. Haftung des Kommanditärs

I. Handlungen für die Gesellschaft Art. 605

II. Mangelnder Eintrag Art. 606

III. Aufgehoben Art. 607

IV. Umfang der Haftung Art. 608

V. Verminderung der Kommanditsumme Art. 609

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

493

220

VI. Klagerecht der Gläubiger Art. 610

VII. Bezug von Zinsen und Gewinn Art. 611

VIII. Eintritt in eine Gesellschaft Art. 612

E. Stellung der Privatgläubiger Art. 613

F. Verrechnung Art. 614

G. Konkurs

I. Im Allgemeinen Art. 615

II. Konkurs der Gesellschaft Art. 616

III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschaf-

ter Art. 617

IV. Konkurs des Kommanditärs Art. 618

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung

Art. 619

Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff Art. 620

B. Mindestkapital Art. 621

C. Aktien

I. Arten Art. 622

II. Zerlegung und Zusammenlegung Art. 623

III. Ausgabebetrag Art. 624

D. Aktionäre Art. 625

E. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 626

II. Weitere Bestimmungen

1. Im Allgemeinen Art. 627

2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere

Vorteile Art. 628

F. Gründung

I. Errichtungsakt

1. Inhalt Art. 629

2. Aktienzeichnung Art. 630

II. Belege Art. 631

III. Einlagen

1. Mindesteinlage Art. 632

Obligationenrecht

494

220

2. Leistung der Einlagen

a. Einzahlungen Art. 633

b. Sacheinlagen Art. 634

c. Nachträgliche Leistung Art. 634a

3. Prüfung der Einlagen

a. Gründungsbericht Art. 635

b. Prüfungsbestätigung Art. 635a

Aufgehoben Art. 636–639

G. Eintragung ins Handelsregister

I. Gesellschaft Art. 640

II. Aufgehoben Art. 641

III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile Art. 642

H. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen Art. 643

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien Art. 644

III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen Art. 645

Aufgehoben Art. 646

J. Statutenänderung Art. 647

Aufgehoben Art. 648 und 649

K. Erhöhung des Aktienkapitals

I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung

1. Ordentliche Kapitalerhöhung Art. 650

2. Genehmigte Kapitalerhöhung

a. Statutarische Grundlage Art. 651

b. Anpassung der Statuten Art. 651a

3. Gemeinsame Vorschriften

a. Aktienzeichnung Art. 652

b. Aufgehoben Art. 652a

c. Bezugsrecht Art. 652b

d. Leistung der Einlagen Art. 652c

e. Erhöhung aus Eigenkapital Art. 652d

f. Kapitalerhöhungsbericht Art. 652e

g. Prüfungsbestätigung Art. 652f

h. Statutenänderung und Feststellungen Art. 652g

i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher aus-

gegebener Aktien Art. 652h

II. Bedingte Kapitalerhöhung

1. Grundsatz Art. 653

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

495

220

2. Schranken Art. 653a

3. Statutarische Grundlage Art. 653b

4. Schutz der Aktionäre Art. 653c

5. Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten Art. 653d

6. Durchführung der Kapitalerhöhung

a. Ausübung der Rechte; Einlage Art. 653e

b. Prüfungsbestätigung Art. 653f

c. Anpassung der Statuten Art. 653g

d. Eintragung in das Handelsregister Art. 653h

7. Streichung Art. 653i

III. Vorzugsaktien

1. Voraussetzungen Art. 654

Aufgehoben Art. 655

2. Stellung der Vorzugsaktien Art. 656

L. Partizipationsscheine

I. Begriff; anwendbare Vorschriften Art. 656a

II. Partizipations- und Aktienkapital Art. 656b

III. Rechtsstellung des Partizipanten

1. Im Allgemeinen Art. 656c

2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der

Generalversammlung Art. 656d

3. Vertretung im Verwaltungsrat Art. 656e

4. Vermögensrechte

a. Im Allgemeinen Art. 656f

b. Bezugsrechte Art. 656g

M. Genussscheine Art. 657

Aufgehoben Art. 658

N. Eigene Aktien

I. Einschränkung des Erwerbs Art. 659

II. Folgen des Erwerbs Art. 659a

III. Erwerb durch Tochtergesellschaften Art. 659b

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre

A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil

I. Im Allgemeinen Art. 660

II. Berechnungsart Art. 661

Aufgehoben Art. 662–663b

Obligationenrecht

496

220

B. Geschäftsbericht

I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

1. Vergütungen Art. 663bbis

2. Beteiligungen Art. 663c

Aufgehoben Art. 663d–669

II. Bewertung. Aufwertung Art. 670

C. Reserven

I. Gesetzliche Reserven

1. Allgemeine Reserve Art. 671

2. Reserve für eigene Aktien Art. 671a

3. Aufwertungsreserve Art. 671b

II. Statutarische Reserven

1. Im Allgemeinen Art. 672

2. Zu Wohlfahrtszwecken für Arbeitnehmer Art. 673

III. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserven Art. 674

D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen

I. Dividenden Art. 675

II. Bauzinse Art. 676

III. Tantiemen Art. 677

E. Rückerstattung von Leistungen

I. Im Allgemeinen Art. 678

II. Tantiemen im Konkurs Art. 679

F. Leistungspflicht des Aktionärs

I. Gegenstand Art. 680

II. Verzugsfolgen

1. Nach Gesetz und Statuten Art. 681

2. Aufforderung zur Leistung Art. 682

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien

I. Inhaberaktien Art. 683

II. Namenaktien Art. 684

H. Beschränkung der Übertragbarkeit

I. Gesetzliche Beschränkung Art. 685

II. Statutarische Beschränkung

1. Grundsätze Art. 685a

2. Nicht börsenkotierte Namenaktien

a. Voraussetzungen der Ablehnung Art. 685b

b. Wirkung Art. 685c

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

497

220

3. Börsenkotierte Namenaktien

a. Voraussetzungen der Ablehnung Art. 685d

b. Meldepflicht Art. 685e

c. Rechtsübergang Art. 685f

d. Ablehnungsfrist Art. 685g

4. Aktienbuch

a. Eintragung Art. 686

b. Streichung Art. 686a

5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien Art. 687

III. Interimsscheine Art. 688

J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

I. Teilnahme an der Generalversammlung

1. Grundsatz Art. 689

2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft Art. 689a

3. Vertretung des Aktionärs

a. Im Allgemeinen Art. 689b

b. Organvertreter Art. 689c

c. Depotvertreter Art. 689d

d. Bekanntgabe Art. 689e

4. Mehrere Berechtigte Art. 690

II. Unbefugte Teilnahme Art. 691

III. Stimmrecht in der Generalversammlung

1. Grundsatz Art. 692

2. Stimmrechtsaktien Art. 693

3. Entstehung des Stimmrechts Art. 694

4. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 695

IV. Kontrollrechte der Aktionäre

1. Bekanntgabe des Geschäftsberichtes Art. 696

2. Auskunft und Einsicht Art. 697

V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung

1. Mit Genehmigung der Generalversammlung Art. 697a

2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung Art. 697b

3. Einsetzung Art. 697c

4. Tätigkeit Art. 697d

5. Bericht Art. 697e

6. Behandlung und Bekanntgabe Art. 697f

7. Kostentragung Art. 697g

Aufgehoben Art. 697h

Obligationenrecht

498

220

K. Meldepflicht des Aktionärs

I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien Art. 697i

II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person Art. 697j

III. Meldung an einen Finanzintermediär und Auskunftspflicht

des Finanzintermediärs Art. 697k

IV. Verzeichnis Art. 697l

V. Nichteinhaltung der Meldepflichten Art. 697m

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft

A. Die Generalversammlung

I. Befugnisse Art. 698

II. Einberufung und Traktandierung

1. Recht und Pflicht Art. 699

2. Form Art. 700

3. Universalversammlung Art. 701

III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll Art. 702

IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates Art. 702a

V. Beschlussfassung und Wahlen

1. Im Allgemeinen Art. 703

2. Wichtige Beschlüsse Art. 704

3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien Art. 704a

VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle Art. 705

VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

1. Legitimation und Gründe Art. 706

2. Verfahren Art. 706a

VIII. Nichtigkeit Art. 706b

B. Der Verwaltungsrat

I. Im Allgemeinen

1. Wählbarkeit Art. 707

Aufgehoben Art. 708

2. Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen Art. 709

3. Amtsdauer Art. 710

Aufgehoben Art. 711

II. Organisation

1. Präsident und Sekretär Art. 712

2. Beschlüsse Art. 713

3. Nichtige Beschlüsse Art. 714

4. Recht auf Einberufung Art. 715

5. Recht auf Auskunft und Einsicht Art. 715a

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

499

220

III. Aufgaben

1. Im Allgemeinen Art. 716

2. Unübertragbare Aufgaben Art. 716a

3. Übertragung der Geschäftsführung Art. 716b

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 717

V. Vertretung

1. Im Allgemeinen Art. 718

2. Umfang und Beschränkung Art. 718a

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter Art. 718b

4. Zeichnung Art. 719

5. Eintragung Art. 720

6. Prokuristen und Bevollmächtigte Art. 721

VI. Haftung der Organe Art. 722

Aufgehoben Art. 723 und 724

VII. Kapitalverlust und Überschuldung

1. Anzeigepflichten Art. 725

2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses Art. 725a

VIII. Abberufung und Einstellung Art. 726

C. Revisionsstelle

I. Revisionspflicht

1. Ordentliche Revision Art. 727

2. Eingeschränkte Revision Art. 727a

II. Anforderungen an die Revisionsstelle

1. Bei ordentlicher Revision Art. 727b

2. Bei eingeschränkter Revision Art. 727c

III. Ordentliche Revision

1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 728

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung Art. 728a

b. Revisionsbericht Art. 728b

c. Anzeigepflichten Art. 728c

IV. Eingeschränkte Revision (Review)

1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 729

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung Art. 729a

b. Revisionsbericht Art. 729b

c. Anzeigepflicht Art. 729c

Obligationenrecht

500

220

V. Gemeinsame Bestimmungen

1. Wahl der Revisionsstelle Art. 730

2. Amtsdauer der Revisionsstelle Art. 730a

3. Auskunft und Geheimhaltung Art. 730b

4. Dokumentation und Aufbewahrung Art. 730c

5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung Art. 731

6. Besondere Bestimmungen Art. 731a

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 731b

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals

A. Herabsetzungsbeschluss Art. 732

B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung Art. 732a

C. Aufforderung an die Gläubiger Art. 733

D. Durchführung der Herabsetzung Art. 734

Noch nicht in Kraft Art. 734a–734e

VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der

Geschäftsleitung Art. 734f

E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz Art. 735

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe Art. 736

II. Anmeldung beim Handelsregister Art. 737

III. Folgen Art. 738

B. Auflösung mit Liquidation

I. Zustand der Liquidation. Befugnisse Art. 739

II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

1. Bestellung Art. 740

2. Abberufung Art. 741

III. Liquidationstätigkeit

1. Bilanz. Schuldenruf Art. 742

2. Übrige Aufgaben Art. 743

3. Gläubigerschutz Art. 744

4. Verteilung des Vermögens Art. 745

IV. Löschung im Handelsregister Art. 746

V. Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und

Verzeichnis Art. 747

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

501

220

C. Auflösung ohne Liquidation

I. Aufgehoben Art. 748–750

II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts Art. 751

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

A. Haftung

I. Aufgehoben Art. 752

II. Gründungshaftung Art. 753

III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und

Liquidation Art. 754

IV. Revisionshaftung Art. 755

B. Schaden der Gesellschaft

I. Ansprüche ausser Konkurs Art. 756

II. Ansprüche im Konkurs Art. 757

III. Wirkung des Entlastungsbeschlusses Art. 758

C. Solidarität und Rückgriff Art. 759

D. Verjährung Art. 760

Aufgehoben Art. 761

Siebenter Abschnitt:

Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 762

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des

Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten

Art. 763

Siebenundzwanzigster Titel:

Die Kommanditaktiengesellschaft

A. Begriff Art. 764

B. Verwaltung

I. Bezeichnung und Befugnisse Art. 765

II. Zustimmung zu Generalversammlungsbeschlüssen Art. 766

III. Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung Art. 767

C. Aufsichtsstelle

I. Bestellung und Befugnisse Art. 768

II. Verantwortlichkeitsklage Art. 769

D. Auflösung Art. 770

E. Kündigung Art. 771

Obligationenrecht

502

220

Achtundzwanzigster Titel:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff Art. 772

B. Stammkapital Art. 773

C. Stammanteile Art. 774

D. Genussscheine Art. 774a

E. Gesellschafter Art. 775

F. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 776

II. Bedingt notwendiger Inhalt Art. 776a

G. Gründung

I. Errichtungsakt Art. 777

II. Zeichnung der Stammanteile Art. 777a

III. Belege Art. 777b

IV. Einlagen Art. 777c

H. Eintragung ins Handelsregister

I. Gesellschaft Art. 778

II. Aufgehoben Art. 778a

J. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen Art. 779

II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen Art. 779a

K. Statutenänderung Art. 780

L. Erhöhung des Stammkapitals Art. 781

M. Herabsetzung des Stammkapitals Art. 782

N. Erwerb eigener Stammanteile Art. 783

Zweiter Abschnitt:

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

A. Stammanteile

I. Urkunde Art. 784

II. Übertragung

1. Abtretung

a. Form Art. 785

b. Zustimmungserfordernisse Art. 786

c. Rechtsübergang Art. 787

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

503

220

2. Besondere Erwerbsarten Art. 788

3. Bestimmung des wirklichen Werts Art. 789

4. Nutzniessung Art. 789a

5. Pfandrecht Art. 789b

III. Anteilbuch Art. 790

IIIbis. Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich

berechtigten Person Art. 790a

IV. Eintragung ins Handelsregister Art. 791

V. Gemeinschaftliches Eigentum Art. 792

B. Leistung der Einlagen Art. 793

C. Haftung der Gesellschafter Art. 794

D. Nachschüsse und Nebenleistungen

I. Nachschüsse

1. Grundsatz und Betrag Art. 795

2. Einforderung Art. 795a

3. Rückzahlung Art. 795b

4. Herabsetzung Art. 795c

5. Fortdauer Art. 795d

II. Nebenleistungen Art. 796

III. Nachträgliche Einführung Art. 797

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen

I. Dividenden Art. 798

II. Zinsen Art. 798a

III. Tantiemen Art. 798b

F. Vorzugsstammanteile Art. 799

G. Rückerstattung von Leistungen Art. 800

H. Reserven Art. 801

J. Zustellung des Geschäftsberichts Art. 801a

K. Auskunfts- und Einsichtsrecht Art. 802

L. Treuepflicht und Konkurrenzverbot Art. 803

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

A. Gesellschafterversammlung

I. Aufgaben Art. 804

II. Einberufung und Durchführung Art. 805

III. Stimmrecht

1. Bemessung Art. 806

Obligationenrecht

504

220

2. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 806a

3. Nutzniessung Art. 806b

IV. Vetorecht Art. 807

V. Beschlussfassung

1. Im Allgemeinen Art. 808

2. Stichentscheid Art. 808a

3. Wichtige Beschlüsse Art. 808b

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter-

versammlung Art. 808c

B. Geschäftsführung und Vertretung

I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation Art. 809

II. Aufgaben der Geschäftsführer Art. 810

III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung Art. 811

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot Art. 812

V. Gleichbehandlung Art. 813

VI. Vertretung Art. 814

VII. Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der

Vertretungsbefugnis Art. 815

VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen Art. 816

IX. Haftung Art. 817

C. Revisionsstelle Art. 818

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft Art. 819

E. Kapitalverlust und Überschuldung Art. 820

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

A. Auflösung

I. Gründe Art. 821

II. Folgen Art. 821a

B. Ausscheiden von Gesellschaftern

I. Austritt Art. 822

II. Anschlussaustritt Art. 822a

III. Ausschluss Art. 823

IV. Vorsorgliche Massnahme Art. 824

V. Abfindung

1. Anspruch und Höhe Art. 825

2. Auszahlung Art. 825a

C. Liquidation Art. 826

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

505

220

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Genossenschaft des Obligationenrechts Art. 828

B. Genossenschaften des öffentlichen Rechts Art. 829

C. Errichtung

I. Erfordernisse

1. Im Allgemeinen Art. 830

2. Zahl der Mitglieder Art. 831

II. Statuten

1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 832

2. Weitere Bestimmungen Art. 833

III. Konstituierende Versammlung Art. 834

IV. Eintragung ins Handelsregister

1. Gesellschaft Art. 835

2. Aufgehoben Art. 836

3. Genossenschafterverzeichnis Art. 837

V. Erwerb der Persönlichkeit Art. 838

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft

A. Grundsatz Art. 839

B. Beitrittserklärung Art. 840

C. Verbindung mit einem Versicherungsvertrag Art. 841

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft

A. Austritt

I. Freiheit des Austrittes Art. 842

II. Beschränkung des Austrittes Art. 843

III. Kündigungsfrist und Zeitpunkt des Austrittes Art. 844

IV. Geltendmachung im Konkurs und bei Pfändung Art. 845

B. Ausschliessung Art. 846

C. Tod des Genossenschafters Art. 847

D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines

Vertrages Art. 848

E. Übertragung der Mitgliedschaft

I. Im Allgemeinen Art. 849

Obligationenrecht

506

220

II. Durch Übertragung von Grundstücken oder wirtschaftlichen

Betrieben Art. 850

F. Austritt des Rechtsnachfolgers Art. 851

Vierter Abschnitt:

Rechte und Pflichten der Genossenschafter

A. Ausweis der Mitgliedschaft Art. 852

B. Genossenschaftsanteile Art. 853

C. Rechtsgleichheit Art. 854

D. Rechte

I. Stimmrecht Art. 855

II. Kontrollrecht der Genossenschafter

1. Bekanntgabe der Bilanz Art. 856

2. Auskunfterteilung Art. 857

III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag

1. Aufgehoben Art. 858

2. Verteilungsgrundsätze Art. 859

3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds Art. 860

4. Reinertrag bei Kreditgenossenschaften Art. 861

5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken Art. 862

6. Weitere Reserveanlagen Art. 863

IV. Abfindungsanspruch

1. Nach Massgabe der Statuten Art. 864

2. Nach Gesetz Art. 865

E. Pflichten

I. Treuepflicht Art. 866

II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen Art. 867

III. Haftung

1. Der Genossenschaft Art. 868

2. Der Genossenschafter

a. Unbeschränkte Haftung Art. 869

b. Beschränkte Haftung Art. 870

c. Nachschusspflicht Art. 871

d. Unzulässige Beschränkungen Art. 872

e. Verfahren im Konkurs Art. 873

f. Änderung der Haftungsbestimmungen Art. 874

g. Haftung neu eintretender Genossenschafter Art. 875

h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auflösung Art. 876

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

507

220

i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister Art. 877

k. Verjährung der Haftung Art. 878

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft

A. Generalversammlung

I. Befugnisse Art. 879

II. Urabstimmung Art. 880

III. Einberufung

1. Recht und Pflicht Art. 881

2. Form Art. 882

3. Verhandlungsgegenstände Art. 883

4. Universalversammlung Art. 884

IV. Stimmrecht Art. 885

V. Vertretung Art. 886

VI. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 887

VII. Beschlussfassung

1. Im Allgemeinen Art. 888

2. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossenschafter Art. 889

VIII. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle Art. 890

IX. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse Art. 891

X. Delegiertenversammlung Art. 892

XI. Ausnahmebestimmungen für Versicherungsgenossen-

schaften Art. 893

B. Verwaltung

I. Wählbarkeit

1. Mitgliedschaft Art. 894

2. Aufgehoben Art. 895

II. Amtsdauer Art. 896

III. Verwaltungsausschuss Art. 897

IV. Geschäftsführung und Vertretung

1. Im Allgemeinen Art. 898

2. Umfang und Beschränkung Art. 899

3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem

Vertreter Art. 899a

4. Zeichnung Art. 900

5. Eintragung Art. 901

V. Pflichten

1. Im Allgemeinen Art. 902

2. Anzeigepflicht bei Überschuldung und bei Kapitalverlust Art. 903

Obligationenrecht

508

220

VI. Rückerstattung entrichteter Zahlungen Art. 904

VII. Einstellung und Abberufung Art. 905

C. Revisionsstelle

I. Im Allgemeinen Art. 906

II. Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses Art. 907

D. Mängel in der Organisation Art. 908

Aufgehoben Art. 909 und 910

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

A. Auflösungsgründe Art. 911

B. Anmeldung beim Handelsregister Art. 912

C. Liquidation, Verteilung des Vermögens Art. 913

D. Aufgehoben Art. 914

E. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts Art. 915

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft Art. 916

B. Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossenschaftern

und Gläubigern Art. 917

C. Solidarität und Rückgriff Art. 918

D. Verjährung Art. 919

E. Bei Kredit- und Versicherungsgenossenschaften Art. 920

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände

A. Voraussetzungen Art. 921

B. Organisation

I. Delegiertenversammlung Art. 922

II. Verwaltung Art. 923

III. Überwachung. Anfechtung Art. 924

IV. Ausschluss neuer Verpflichtungen Art. 925

Neunter Abschnitt:

Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 926

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

509

220

Vierte Abteilung:

Handelsregister, Geschäftsfirmen und

kaufmännische Buchführung

Dreissigster Titel: Das Handelsregister

A. Begriff und Zweck Art. 927

B. Organisation

I. Handelsregisterbehörden Art. 928

II. Zusammenarbeit zwischen den Behörden Art. 928a

C. Zentrale Datenbanken Art. 928b

D. AHV-Versichertennummer und Personennummer Art. 928c

E. Eintragung, Änderung und Löschung

I. Grundsätze Art. 929

II. Unternehmens-Identifikationsnummer Art. 930

III. Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung

1. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen Art. 931

2. Institute des öffentlichen Rechts Art. 932

IV. Änderung von Tatsachen Art. 933

V. Löschung von Amtes wegen

1. Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und

ohne Aktiven Art. 934

2. Bei fehlendem Rechtsdomizil von Einzelunternehmen und

Zweigniederlassunge Art. 934a

VI. Wiedereintragung Art. 935

F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit

I. Öffentlichkeit und Veröffentlichung im Internet Art. 936

II. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

Beginn der Wirksamkeit Art. 936a

III. Wirkungen Art. 936b

G. Pflichten

I. Prüfungspflicht Art. 937

II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen Art. 938

III. Mängel in der Organisation Art. 939

H. Ordnungsbussen Art. 940

I. Gebühren Art. 941

J. Rechtsschutz Art. 942

K. Verordnung Art. 943

Obligationenrecht

510

220

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen

A. Grundsätze der Firmenbildung

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 944

II. Einzelunternehmen

1. Wesentlicher Inhalt Art. 945

2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 946

Aufgehoben Art. 947–949

III. Gesellschaftsfirmen

1. Bildung der Firma Art. 950

2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 951

IV. Zweigniederlassungen Art. 952

V. Aufgehoben Art. 953

VI. Namensänderung Art. 954

B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht Art. 954a

C. Überwachung Art. 955

D. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften Art. 955a

E. Schutz der Firma Art. 956

Zweiunddreissigster Titel:

Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art. 957

B. Buchführung Art. 957a

C. Rechnungslegung

I. Zweck und Bestandteile Art. 958

II. Grundlagen der Rechnungslegung

1. Annahme der Fortführung Art. 958a

2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung Art. 958b

III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Art. 958c

IV. Darstellung, Währung und Sprache Art. 958d

D. Offenlegung und Einsichtnahme Art. 958e

E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher Art. 958f

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung

A. Bilanz

I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und

Bilanzierungsfähigkeit Art. 959

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

511

220

II. Mindestgliederung Art. 959a

B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung Art. 959b

C. Anhang Art. 959c

D. Bewertung

I. Grundsätze Art. 960

II. Aktiven

1. Im Allgemeinen Art. 960a

2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen Art. 960b

3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Art. 960c

4. Anlagevermögen Art. 960d

III. Verbindlichkeiten Art. 960e

Dritter Abschnitt:

Rechnungslegung für grössere Unternehmen

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht Art. 961

B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung Art. 961a

C. Geldflussrechnung Art. 961b

D. Lagebericht Art. 961c

E. Erleichterung infolge Konzernrechnung Art. 961d

Vierter Abschnitt:

Abschluss nach anerkanntem

Standard zur Rechnungslegung

A. Im Allgemeinen Art. 962

B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Art. 962a

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung

A. Pflicht zur Erstellung Art. 963

B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung Art. 963a

C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Art. 963b

Aufgehoben Art. 964

Sechster Abschnitt:

Transparenz bei Rohstoffunternehmen

A. Grundsatz Art. 964a

B. Arten von Leistungen Art. 964b

C. Form und Inhalt des Berichts Art. 964c

D. Veröffentlichung Art. 964d

Obligationenrecht

512

220

E. Führung und Aufbewahrung Art. 964e

F. Ausdehnung des Anwendungsbereichs Art. 964f

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere

Dreiunddreissigster Titel:

Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff des Wertpapiers Art. 965

B. Verpflichtung aus dem Wertpapier Art. 966

C. Übertragung des Wertpapiers

I. Allgemeine Form Art. 967

II. Indossierung

1. Form Art. 968

2. Wirkung Art. 969

D. Umwandlung Art. 970

E. Kraftloserklärung

I. Geltendmachung Art. 971

II. Verfahren. Wirkung Art. 972

F. Besondere Vorschriften Art. 973

G. Sammelverwahrung, Globalurkunde und einfache

Wertrechte

I. Sammelverwahrung von Wertpapieren Art. 973a

II. Globalurkunde Art. 973b

III. Einfache Wertrechte Art. 973c

H. Registerwertrechte

I. Errichtung Art. 973d

II. Wirkungen Art. 973e

III. Übertragung Art. 973f

IV. Sicherheiten Art. 973g

V. Kraftloserklärung Art. 973h

VI. Information und Haftung Art. 973i

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere

A. Begriff Art. 974

B. Ausweis über das Gläubigerrecht

I. In der Regel Art. 975

II. Beim hinkenden Inhaberpapier Art. 976

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

513

220

C. Kraftloserklärung Art. 977

Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

A. Begriff Art. 978

B. Einreden des Schuldners

I. Im Allgemeinen Art. 979

II. Bei Inhaberzinscoupons Art. 980

C. Kraftloserklärung

I. Im Allgemeinen

1. Begehren Art. 981

2. Zahlungsverbot Art. 982

3. Aufgebot, Anmeldungsfrist Art. 983

4. Art der Bekanntmachung Art. 984

5. Wirkung

a. Bei Vorlegung der Urkunde Art. 985

b. Bei Nichtvorlegung Art. 986

II. Bei Coupons im besondern Art. 987

III. Bei Banknoten und ähnlichen Papieren Art. 988

D. Schuldbrief Art. 989

Vierter Abschnitt: Der Wechsel

A. Wechselfähigkeit

Art. 990

B. Gezogener Wechsel

I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

1. Erfordernisse Art. 991

2. Fehlen von Erfordernissen Art. 992

3. Arten Art. 993

4. Zahlstellen. Domizilwechsel Art. 994

5. Zinsversprechen Art. 995

6. Verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme Art. 996

7. Unterschriften von Wechselunfähigen Art. 997

8. Unterschrift ohne Ermächtigung Art. 998

9. Haftung des Ausstellers Art. 999

10. Blankowechsel Art. 1000

Obligationenrecht

514

220

II. Indossament

1. Übertragbarkeit Art. 1001

2. Erfordernisse Art. 1002

3. Form Art. 1003

4. Wirkungen

a. Übertragungsfunktion Art. 1004

b. Garantiefunktion Art. 1005

c. Legitimation des Inhabers Art. 1006

5. Einreden Art. 1007

6. Vollmachtsindossament Art. 1008

7. Offenes Pfandindossament Art. 1009

8. Nachindossament Art. 1010

III. Annahme

1. Recht zur Vorlegung Art. 1011

2. Gebot und Verbot der Vorlegung Art. 1012

3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln Art. 1013

4. Nochmalige Vorlegung Art. 1014

5. Form der Annahme Art. 1015

6. Einschränkungen der Annahme Art. 1016

7. Domiziliat und Zahlstelle Art. 1017

8. Wirkung der Annahme

a. Im Allgemeinen Art. 1018

b. Bei Streichung Art. 1019

IV. Wechselbürgschaft

1. Wechselbürgen Art. 1020

2. Form Art. 1021

3. Wirkungen Art. 1022

V. Verfall

1. Im Allgemeinen Art. 1023

2. Bei Sichtwechseln Art. 1024

3. Bei Nachsichtwechseln Art. 1025

4. Fristenberechnung Art. 1026

5. Zeitberechnung nach altem Stil Art. 1027

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

515

220

VI. Zahlung

1. Vorlegung zur Zahlung Art. 1028

2. Recht auf Quittung. Teilzahlung Art. 1029

3. Zahlung vor und bei Verfall Art. 1030

4. Zahlung in fremder Währung Art. 1031

5. Hinterlegung Art. 1032

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

1. Rückgriff des Inhabers Art. 1033

2. Protest

a. Fristen und Erfordernisse Art. 1034

b. Zuständigkeit Art. 1035

c. Inhalt Art. 1036

d. Form Art. 1037

e. Bei Teilannahme Art. 1038

f. Gegen mehrere Personen Art. 1039

g. Abschrift der Protesturkunde Art. 1040

h. Mangelhafter Protest Art. 1041

3. Benachrichtigung Art. 1042

4. Protesterlass Art. 1043

5. Solidarische Haftung der Wechselverpflichteten Art. 1044

6. Inhalt des Rückgriffs

a. Des Inhabers Art. 1045

b. Des Einlösers Art. 1046

c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung Art. 1047

d. Bei Teilannahme Art. 1048

e. Rückwechsel Art. 1049

7. Präjudizierung

a. Im Allgemeinen Art. 1050

b. Höhere Gewalt Art. 1051

c. Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 1052

VIII. Übergang der Deckung

Art. 1053

IX. Ehreneintritt

1. Allgemeine Vorschriften Art. 1054

Obligationenrecht

516

220

2. Ehrenannahme

a. Voraussetzungen. Stellung des Inhabers Art. 1055

b. Form Art. 1056

c. Haftung des Ehrenannehmenden. Wirkung auf das Rück-

griffsrecht Art. 1057

3. Ehrenzahlung

a. Voraussetzungen Art. 1058

b. Verpflichtung des Inhabers Art. 1059

c. Folge der Zurückweisung Art. 1060

d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung Art. 1061

e. Übergang der Inhaberrechte. Mehrere Ehrenzahlungen Art. 1062

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels

(Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)

1. Ausfertigungen

a. Recht auf mehrere Ausfertigungen Art. 1063

b. Verhältnis der Ausfertigungen Art. 1064

c. Annahmevermerk Art. 1065

2. Abschriften

a. Form und Wirkung Art. 1066

b. Auslieferung der Urschrift Art. 1067

XI. Änderungen des Wechsels

Art. 1068

XII. Verjährung

1. Fristen Art. 1069

2. Unterbrechung

a. Gründe Art. 1070

b. Wirkungen Art. 1071

XIII. Kraftloserklärung

1. Vorsorgliche Massnahmen Art. 1072

2. Bekannter Inhaber Art. 1073

3. Unbekannter Inhaber

a. Pflichten des Gesuchstellers Art. 1074

b. Einleitung des Aufgebots Art. 1075

c. Fristen Art. 1076

d. Veröffentlichung Art. 1077

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

517

220

4. Wirkung

a. Bei Vorlegung des Wechsels Art. 1078

b. Bei Nichtvorlegung Art. 1079

5. Richterliche Verfügungen Art. 1080

XIV. Allgemeine Vorschriften

1. Fristbestimmungen

a. Feiertage Art. 1081

b. Fristberechnung Art. 1082

c. Ausschluss von Respekttagen Art. 1083

2. Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen Art. 1084

3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden Art. 1085

XV. Geltungsbereich der Gesetze

1. Wechselfähigkeit Art. 1086

2. Form und Fristen der Wechselerklärungen

a. Im Allgemeinen Art. 1087

b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechsel-

rechts Art. 1088

c. Ausübung des Rückgriffs Art. 1089

3. Wirkung der Wechselerklärungen

a. Im Allgemeinen Art. 1090

b. Teilannahme und Teilzahlung Art. 1091

c. Zahlung Art. 1092

d. Bereicherungsanspruch Art. 1093

e. Übergang der Deckung Art. 1094

f. Kraftloserklärung Art. 1095

C. Eigener Wechsel

1. Erfordernisse Art. 1096

2. Fehlen von Erfordernissen Art. 1097

3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel Art. 1098

4. Haftung des Ausstellers. Vorlegung zur Sichtnahme Art. 1099

Fünfter Abschnitt: Der Check

I. Ausstellung und Form des Checks

1. Erfordernisse Art. 1100

2. Fehlen von Erfordernissen Art. 1101

3. Passive Checkfähigkeit Art. 1102

Obligationenrecht

518

220

4. Deckungserfordernis Art. 1103

5. Ausschluss der Annahme Art. 1104

6. Bezeichnung des Remittenten Art. 1105

7. Zinsvermerk Art. 1106

8. Zahlstellen. Domizilcheck Art. 1107

II. Übertragung

1. Übertragbarkeit Art. 1108

2. Erfordernisse Art. 1109

3. Legitimation des Inhabers Art. 1110

4. Inhabercheck Art. 1111

5. Abhandengekommener Check Art. 1112

6. Rechte aus dem Nachindossament Art. 1113

III. Checkbürgschaft

Art. 1114

IV. Vorlegung und Zahlung

1. Verfallzeit Art. 1115

2. Vorlegung zur Zahlung Art. 1116

3. Zeitberechnung nach altem Stil Art. 1117

4. Einlieferung in eine Abrechnungsstelle Art. 1118

5. Widerruf

a. Im Allgemeinen Art. 1119

b. Bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 1120

6. Prüfung der Indossamente Art. 1121

7. Zahlung in fremder Währung Art. 1122

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck

1. Gekreuzter Check

a. Begriff Art. 1123

b. Wirkungen Art. 1124

2. Verrechnungscheck

a. Im Allgemeinen Art. 1125

b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungseinstellung,

Zwangsvollstreckung Art. 1126

c. Rechte des Inhabers bei Verweigerung der Gutschrift oder

der Ausgleichung Art. 1127

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

519

220

VI. Rückgriff mangels Zahlung

1. Rückgriffsrechte des Inhabers Art. 1128

2. Protesterhebung. Fristen Art. 1129

3. Inhalt der Rückgriffsforderung Art. 1130

4. Vorbehalt der höheren Gewalt Art. 1131

VII. Gefälschter Check

Art. 1132

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks

Art. 1133

IX. Verjährung

Art. 1134

X. Allgemeine Vorschriften

1. Begriff des «Bankiers» Art. 1135

2. Fristbestimmungen

a. Feiertage Art. 1136

b. Fristberechnung Art. 1137

XI. Geltungsbereich der Gesetze

1. Passive Checkfähigkeit Art. 1138

2. Form und Fristen der Checkerklärungen Art. 1139

3. Wirkung der Checkerklärungen

a. Recht des Ausstellungsortes Art. 1140

b. Recht des Zahlungsortes Art. 1141

c. Recht des Wohnsitzes Art. 1142

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts

Art. 1143

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes

Art. 1144

Sechster Abschnitt:

Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

A. Im Allgemeinen

I. Voraussetzungen Art. 1145

II. Einreden des Schuldners Art. 1146

Obligationenrecht

520

220

B. Wechselähnliche Papiere

I. Anweisungen an Ordre

1. Im Allgemeinen Art. 1147

2. Keine Annahmepflicht Art. 1148

3. Folgen der Annahme Art. 1149

4. Keine Wechselbetreibung Art. 1150

II. Zahlungsversprechen an Ordre Art. 1151

C. Andere indossierbare Papiere Art. 1152

Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere

A. Erfordernisse

I. Im Allgemeinen Art. 1153

II. Gleichwertige Titel in Wertrechteregistern Art. 1153a

B. Der Pfandschein Art. 1154

C. Bedeutung der Formvorschriften Art. 1155

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen

Erster Abschnitt: ...

Aufgehoben Art. 1156

Zweiter Abschnitt:

Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

A. Voraussetzungen Art. 1157

B. Anleihensvertreter

I. Bestellung Art. 1158

II. Befugnisse

1. Im Allgemeinen Art. 1159

2. Kontrolle des Schuldners Art. 1160

3. Bei pfandgesicherten Anleihen Art. 1161

III. Dahinfallen der Vollmacht Art. 1162

IV. Kosten Art. 1163

C. Gläubigerversammlung

I. Im Allgemeinen Art. 1164

II. Einberufung

1. Im Allgemeinen Art. 1165

2. Stundung Art. 1166

III. Abhaltung

1. Stimmrecht Art. 1167

2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger Art. 1168

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

521

220

IV. Verfahrensvorschriften Art. 1169

D. Gemeinschaftsbeschlüsse

I. Eingriffe in die Gläubigerrechte

1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit

a. Bei nur einer Gemeinschaft Art. 1170

b. Bei mehreren Gemeinschaften Art. 1171

c. Feststellung der Mehrheit Art. 1172

2. Beschränkungen

a. Im Allgemeinen Art. 1173

b. Gleichbehandlung Art. 1174

c. Status und Bilanz Art. 1175

3. Genehmigung

a. Im Allgemeinen Art. 1176

b. Voraussetzungen Art. 1177

c. Weiterzug Art. 1178

d. Widerruf Art. 1179

II. Andere Beschlüsse

1. Vollmacht des Anleihensvertreters Art. 1180

2. Die übrigen Fälle Art. 1181

3. Anfechtung Art. 1182

E. Besondere Anwendungsfälle

I. Konkurs des Schuldners Art. 1183

II. Nachlassvertrag Art. 1184

III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen Art. 1185

F. Zwingendes Recht Art. 1186

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom

30. März 1911

Schlussbestimmungen der Änderung vom

23. März 1962

A. Konkursprivileg Art. 1

B. Unlauterer Wettbewerb Art. 2

C. Übergangsrecht Art. 3

D. Inkrafttreten Art. 4

Obligationenrecht

522

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

16. Dezember 2005

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Anpassungsfrist Art. 2

C. Leistung der Einlagen Art. 3

D. Partizipationsscheine und Genussscheine Art. 4

E. Eigene Stammanteile Art. 5

F. Nachschusspflicht Art. 6

G. Revisionsstelle Art. 7

H. Stimmrecht Art. 8

J. Anpassung statutarischer Mehrheitserfordernisse Art. 9

K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall

einer Sanierung Art. 10

L. Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen Art. 11

Übergangsbestimmung zur Änderung vom

17. Juni 2011

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

23. Dezember 2011

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Art. 2

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

12. Dezember 2014

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Anpassung von Statuten und Reglementen Art. 2

C. Meldepflichten Art. 3

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

25. September 2015

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Anpassung eingetragener Firmen Art. 2

C. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 3

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

523

220

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

17. März 2017

A. Allgemeine Regeln Art. 1

B. Eintragungspflicht von Instituten des öffentlichen

Rechts Art. 2

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

21. Juni 2019

A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handelsregisteramt Art. 2

C. Gesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere

mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien

1. Geltungsbereich Art. 3

2. Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien Art. 4

3. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handelsregister Art. 5

4. Aktualisierung des Aktienbuchs und Suspendierung von

Rechten Art. 6

5. Nachholen der Meldung Art. 7

6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigenschaft Art. 8

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19. Juni 2020

A.–C. Noch nicht in Kraft Art. 1–3

D. Vertretung der Geschlechter Art. 4

E. und F. Noch nicht in Kraft Art. 5 und 6

G. Transparenz bei Rohstoffunternehmen Art. 7

Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum

VIIIbis. Titel

Art. 1

Aufgehoben Art. 2‒4

Art. 5

Art. 6

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel

Änderung des OR Art. 1

Änderung des ZGB Art. 2

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Art. 3

Obligationenrecht

524

220

Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Art. 4

Änderung des Arbeitsgesetzes Art. 5

Aufhebung eidgenössischer Vorschriften Art. 6

Anpassung altrechtlicher Verhältnisse Art. 7

Inkrafttreten des Gesetzes Art. 8

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des

XIII. Titels

A. Übergangsrecht Art. 1

B. Konkursprivileg Art. 2

C. Inkrafttreten Art. 3

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den

Titeln XXIV–XXXIII

A. Anwendbarkeit des Schlusstitels Art. 1

B. Anpassung alter Gesellschaften an das neue Recht

I. Im Allgemeinen Art. 2

II. Wohlfahrtsfonds Art. 3

Aufgehoben Art. 4

C. Bilanzvorschriften

I. Vorbehalt ausserordentlicher Verhältnisse Art. 5

II. Aufgehoben Art. 6

D. Haftungsverhältnisse der Genossenschafter Art. 7

E. Geschäftsfirmen Art. 8

F. Früher ausgegebene Wertpapiere

I. Namenpapiere Art. 9

II. Aktien

1. Nennwert Art. 10

2. Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien Art. 11

III. Wechsel und Checks Art. 12

G. Gläubigergemeinschaft Art. 13

H. Aufgehoben Art. 14

J. Abänderung des Schuldbetreibungs- und Konkurs-

gesetzes Art. 15

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

525

220

K. Verhältnis zum Bankengesetz

I. Allgemeiner Vorbehalt Art. 16

II. Abänderung einzelner Vorschriften Art. 17

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 18

M. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 19

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel

A. Schlusstitel des Zivilgesetzbuches Art. 1

B. Anpassung an das neue Recht

I. Im Allgemeinen Art. 2

II. Einzelne Bestimmungen

1. Partizipations- und Genussscheine Art. 3

2. Ablehnung von Namenaktionären Art. 4

3. Stimmrechtsaktien Art. 5

4. Qualifizierte Mehrheiten Art. 6

C. Änderung von Bundesgesetzen Art. 7

D. Referendum Art. 8

E. Inkrafttreten Art. 9

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt

des XXXIV. Titels

Obligationenrecht

526

220

 
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 Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) (état le 1er février 2021) 220

1

Loi fédérale complétant le Code civil suisse

(Livre cinquième: Droit des obligations)

du 30 mars 1911 (Etat le 1er février 2021)

L’Assemblée fédérale de la Confédération suisse,

vu les messages du Conseil fédéral des 3 mars 1905 et 1er juin 19091,

arrête:

Première partie: Dispositions générales

Titre premier: De la formation des obligations

Chapitre I: Des obligations résultant d’un contrat

Art. 1

1 Le contrat est parfait lorsque les parties ont, réciproquement et d’une manière concordante, manifesté leur volonté.

2 Cette manifestation peut être expresse ou tacite.

Art. 2

1 Si les parties se sont mises d’accord sur tous les points essentiels, le contrat est réputé conclu, lors même que des points secondaires ont été réservés.

2 À défaut d’accord sur les points secondaires, le juge les règle en tenant compte de la nature de l’affaire.

3 Sont réservées les dispositions qui régissent la forme des contrats.

Art. 3

1 Toute personne qui propose à une autre la conclusion d’un contrat en lui fixant un délai pour accepter, est liée par son offre jusqu’à l’expira- tion de ce délai.

2 Elle est déliée, si l’acceptation ne lui parvient pas avant l’expiration du délai.

RO 27 321; RS 2 189 1 FF 1905 II 1, 1909 III 747, 1911 I 695

220

A. Conclusion du contrat

I. Accord des parties

1. Conditions générales

2. Points secondaires réservés

II. Offre et acceptation

1. Offre avec délai pour accepter

Code des obligations

2

220

Art. 4

1 Lorsque l’offre a été faite à une personne présente, sans fixation d’un délai pour l’accepter, l’auteur de l’offre est délié si l’acceptation n’a pas lieu immédiatement.

2 Les contrats conclus par téléphone sont censés faits entre présents, si les parties ou leurs mandataires ont été personnellement en communi- cation.

Art. 5

1 Lorsque l’offre a été faite sans fixation de délai à une personne non présente, l’auteur de l’offre reste lié jusqu’au moment où il peut s’at- tendre à l’arrivée d’une réponse expédiée à temps et régulièrement.

2 Il a le droit d’admettre que l’offre a été reçue à temps.

3 Si l’acceptation expédiée à temps parvient tardivement à l’auteur de l’offre, et que celui-ci entende ne pas être lié, il doit en informer immédiatement l’acceptant.

Art. 6

Lorsque l’auteur de l’offre ne devait pas, en raison soit de la nature spéciale de l’affaire, soit des circonstances, s’attendre à une accepta- tion expresse, le contrat est réputé conclu si l’offre n’a pas été refusée dans un délai convenable.

Art. 6a2

1 L’envoi d’une chose non commandée n’est pas considéré comme une offre.

2 Le destinataire n’est pas tenu de renvoyer la chose ni de la conserver.

3 Si l’envoi d’une chose non commandée est manifestement dû à une erreur, le destinataire doit en informer l’expéditeur.

Art. 7

1 L’auteur de l’offre n’est pas lié s’il a fait à cet égard des réserves expresses, ou si son intention de ne pas s’obliger résulte soit des circonstances, soit de la nature spéciale de l’affaire.

2 L’envoi de tarifs, de prix courants, etc., ne constitue pas une offre de contracter.

3 Le fait d’exposer des marchandises, avec indication du prix, est tenu dans la règle pour une offre.

2 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360).

2. Offre sans délai pour accepter

a. Entre présents

b. Entre absents

3. Acceptation tacite

3a. Envoi de choses non commandées

4. Offre sans engagement et offres publiques

Complément au Code civil suisse. LF

3

220

Art. 8

1 Celui qui promet publiquement un prix en échange d’une prestation est tenu de le payer conformément à sa promesse.

2 S’il retire sa promesse avant qu’une prestation lui soit parvenue, il est tenu de rembourser, au plus jusqu’à concurrence de ce qu’il avait promis, les impenses faites de bonne foi; à moins cependant qu’il ne prouve que le succès espéré n’aurait pas été obtenu.

Art. 9

1 L’offre est considérée comme non avenue, si le retrait en parvient avant l’offre ou en même temps au destinataire, ou si, étant arrivé postérieurement, il est communiqué au destinataire avant que celui-ci ait pris connaissance de l’offre.

2 La même règle s’applique au retrait de l’acceptation.

Art. 10

1 Le contrat conclu entre absents déploie ses effets dès le moment où l’acceptation a été expédiée.

2 Si une acceptation expresse n’est pas nécessaire, les effets du contrat remontent au moment de la réception de l’offre.

Art. 11

1 La validité des contrats n’est subordonnée à l’observation d’une forme particulière qu’en vertu d’une prescription spéciale de la loi.

2 À défaut d’une disposition contraire sur la portée et les effets de la forme prescrite, le contrat n’est valable que si cette forme a été obser- vée.

Art. 12

Lorsque la loi exige qu’un contrat soit fait en la forme écrite, cette règle s’applique également à toutes les modifications du contrat, hormis les stipulations complémentaires et accessoires qui ne sont pas en contradiction avec l’acte.

Art. 13

1 Le contrat pour lequel la loi exige la forme écrite doit être signé par toutes les personnes auxquelles il impose des obligations.

2 ...3

3 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, avec effet au 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

5. Promesses publiques

6. Retrait de l’offre et de l’acceptation

III. Temps auquel remontent les effets d’un contrat entre absents

B. Forme des contrats

I. Règle générale et portée des formes prescrites

II. Forme écrite

1. Forme requise par la loi

a. Sa portée

b. Ses éléments

Code des obligations

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Art. 14

1 La signature doit être écrite à la main par celui qui s’oblige.

2 Celle qui procède de quelque moyen mécanique n’est tenu pour suf- fisante que dans les affaires où elle est admise par l’usage, notamment lorsqu’il s’agit de signer des papiers-valeurs émis en nombre considé- rable.

2bis La signature électronique qualifiée avec horodatage électronique qualifié au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électro- nique4 est assimilée à la signature manuscrite. Les dispositions légales ou conventionnelles contraires sont réservées.5

3 La signature des aveugles ne les oblige que si elle a été dûment léga- lisée, ou s’il est établi qu’ils ont connu le texte de l’acte au moment de signer.

Art. 15

Il est permis à toute personne qui ne peut signer de remplacer sa signature par une marque à la main, dûment légalisée, ou par une attestation authentique; sont réservées les dispositions concernant la lettre de change.

Art. 16

1 Les parties qui ont convenu de donner une forme spéciale à un con- trat pour lequel la loi n’en exige point, sont réputées n’avoir entendu se lier que dès l’accomplissement de cette forme.

2 S’il s’agit de la forme écrite, sans indication plus précise, il y a lieu d’observer les dispositions relatives à cette forme lorsqu’elle est exi- gée par la loi.

Art. 17

La reconnaissance d’une dette est valable, même si elle n’énonce pas la cause de l’obligation.

Art. 18

1 Pour apprécier la forme et les clauses d’un contrat, il y a lieu de rechercher la réelle et commune intention des parties, sans s’arrêter aux expressions ou dénominations inexactes dont elles ont pu se

4 RS 943.03 5 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique (RO

2004 5085; FF 2001 5423). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 4 de la LF du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957).

c. Signature

d. Marques pouvant remplacer la signature

2. Forme réservée dans le contrat

C. Cause de l’obligation

D. Interprétation des contrats; simulation

Complément au Code civil suisse. LF

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servir, soit par erreur, soit pour déguiser la nature véritable de la convention.

2 Le débiteur ne peut opposer l’exception de simulation au tiers qui est devenu créancier sur la foi d’une reconnaissance écrite de la dette.

Art. 19

1 L’objet d’un contrat peut être librement déterminé, dans les limites de la loi.

2 La loi n’exclut les conventions des parties que lorsqu’elle édicte une règle de droit strict, ou lorsqu’une dérogation à son texte serait con- traire aux moeurs, à l’ordre public ou aux droits attachés à la person- nalité.

Art. 20

1 Le contrat est nul s’il a pour objet une chose impossible, illicite ou contraire aux moeurs.

2 Si le contrat n’est vicié que dans certaines de ses clauses, ces clauses sont seules frappées de nullité, à moins qu’il n’y ait lieu d’admettre que le contrat n’aurait pas été conclu sans elles.

Art. 21

1 En cas de disproportion évidente entre la prestation promise par l’une des parties et la contre-prestation de l’autre, la partie lésée peut, dans le délai d’un an, déclarer qu’elle résilie le contrat et répéter ce qu’elle a payé, si la lésion a été déterminée par l’exploitation de sa gêne, de sa légèreté ou de son inexpérience.

2 Le délai d’un an court dès la conclusion du contrat.

Art. 22

1 L’obligation de passer une convention future peut être assumée con- tractuellement.

2 Lorsque, dans l’intérêt des parties, la loi subordonne la validité du contrat à l’observation d’une certaine forme, celle-ci s’applique égale- ment à la promesse de contracter.

Art. 23

Le contrat n’oblige pas celle des parties qui, au moment de le conclu- re, était dans une erreur essentielle.

E. Objet du contrat

I. Éléments

II. Nullité

III. Lésion

IV. Promesse de contracter

F. Vices du consentement

I. Erreur

1. Effets de l’erreur

Code des obligations

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Art. 24

1 L’erreur est essentielle, notamment:

1. lorsque la partie qui se prévaut de son erreur entendait faire un contrat autre que celui auquel elle a déclaré consentir;

2. lorsqu’elle avait en vue une autre chose que celle qui a fait l’objet du contrat, ou une autre personne et qu’elle s’est enga- gée principalement en considération de cette personne;

3. lorsque la prestation promise par celui des contractants qui se prévaut de son erreur est notablement plus étendue, ou lorsque la contre-prestation l’est notablement moins qu’il ne le voulait en réalité;

4. lorsque l’erreur porte sur des faits que la loyauté commerciale permettait à celui qui se prévaut de son erreur de considérer comme des éléments nécessaires du contrat.

2 L’erreur qui concerne uniquement les motifs du contrat n’est pas essentielle.

3 De simples erreurs de calcul n’infirment pas la validité du contrat; elles doivent être corrigées.

Art. 25

1 La partie qui est victime d’une erreur ne peut s’en prévaloir d’une façon contraire aux règles de la bonne foi.

2 Elle reste notamment obligée par le contrat qu’elle entendait faire, si l’autre partie se déclare prête à l’exécuter.

Art. 26

1 La partie qui invoque son erreur pour se soustraire à l’effet du con- trat est tenue de réparer le dommage résultant de l’invalidité de la convention si l’erreur provient de sa propre faute, à moins que l’autre partie n’ait connu ou dû connaître l’erreur.

2 Le juge peut, si l’équité l’exige, allouer des dommages-intérêts plus considérables à la partie lésée.

Art. 27

Les règles concernant l’erreur s’appliquent par analogie, lorsque la volonté d’une des parties a été inexactement transmise par un messa- ger ou quelque autre intermédiaire.

Art. 28

1 La partie induite à contracter par le dol de l’autre n’est pas obligée, même si son erreur n’est pas essentielle.

2. Cas d’erreur

3. Action contraire aux règles de la bonne foi

4. Erreur commise par négligence

5. Erreur d’un intermédiaire

II. Dol

Complément au Code civil suisse. LF

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2 La partie qui est victime du dol d’un tiers demeure obligée, à moins que l’autre partie n’ait connu ou dû connaître le dol lors de la conclu- sion du contrat.

Art. 29

1 Si l’une des parties a contracté sous l’empire d’une crainte fondée que lui aurait inspirée sans droit l’autre partie ou un tiers, elle n’est point obligée.

2 Lorsque les menaces sont le fait d’un tiers et que l’autre partie ne les a ni connues, ni dû connaître, celui des contractants qui en est victime et qui veut se départir du contrat est tenu d’indemniser l’autre si l’équité l’exige.

Art. 30

1 La crainte est réputée fondée lorsque la partie menacée devait croire, d’après les circonstances, qu’un danger grave et imminent la menaçait elle-même, ou l’un de ses proches, dans sa vie, sa personne, son hon- neur ou ses biens.

2 La crainte de voir invoquer un droit ne peut être prise en considéra- tion que si la gêne de la partie menacée a été exploitée pour extorquer à celle-ci des avantages excessifs.

Art. 31

1 Le contrat entaché d’erreur ou de dol, ou conclu sous l’empire d’une crainte fondée, est tenu pour ratifié lorsque la partie qu’il n’oblige point a laissé s’écouler une année sans déclarer à l’autre sa résolution de ne pas le maintenir, ou sans répéter ce qu’elle a payé.

2 Le délai court dès que l’erreur ou le dol a été découvert, ou dès que la crainte s’est dissipée.

3 La ratification d’un contrat entaché de dol ou conclu sous l’empire d’une crainte fondée n’implique pas nécessairement la renonciation au droit de demander des dommages-intérêts.

Art. 32

1 Les droits et les obligations dérivant d’un contrat fait au nom d’une autre personne par un représentant autorisé passent au représenté.

2 Lorsque au moment de la conclusion du contrat le représentant ne s’est pas fait connaître comme tel, le représenté ne devient directement créancier ou débiteur que si celui avec lequel il contracte devait inférer des circonstances qu’il existait un rapport de représentation, ou s’il lui était indifférent de traiter avec l’un ou l’autre.

III. Crainte fondée

1. Conclusion du contrat

2. Éléments de la crainte fondée

IV. Vice du consentement couvert par la ratification du contrat

G. Représenta- tion

I. En vertu de pouvoirs

1. En général

a. Effets de la représentation

Code des obligations

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3 Dans les autres cas, une cession de la créance ou une reprise de la dette est nécessaire en conformité des principes qui régissent ces actes.

Art. 33

1 Le pouvoir d’accomplir des actes juridiques pour autrui, en tant qu’il se fonde sur des rapports de droit public, est réglé par le droit public de la Confédération ou des cantons.

2 Lorsque les pouvoirs découlent d’un acte juridique, l’étendue en est déterminée par cet acte même.

3 Si les pouvoirs ont été portés par le représenté à la connaissance d’un tiers, leur étendue est déterminée envers ce dernier par les termes de la communication qui lui a été faite.

Art. 34

1 Le représenté a en tout temps le droit de restreindre ou de révoquer les pouvoirs découlant d’un acte juridique, sans préjudice des récla- mations que le représentant peut avoir à former contre lui en vertu d’une autre cause, telle qu’un contrat individuel de travail, un contrat de société ou un mandat.6

2 Est nulle toute renonciation anticipée à ce droit par le représenté.

3 Lorsque le représenté a fait connaître, soit en termes exprès, soit par ses actes, les pouvoirs qu’il a conférés, il ne peut en opposer aux tiers de bonne foi la révocation totale ou partielle que s’il a fait connaître également cette révocation.

Art. 35

1 Les pouvoirs découlant d’un acte juridique s’éteignent par la perte de l’exercice des droits civils, par la faillite, par la mort ou par la déclara- tion d’absence, soit du représenté, soit du représentant, à moins que le contraire n’ait été ordonné ou ne résulte de la nature de l’affaire.7

2 Il en est de même lorsqu’une personne morale cesse d’exister, ou lorsqu’une société inscrite au registre du commerce est dissoute.

3 Les droits personnels des parties l’une envers l’autre demeurent réservés.

6 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972. Voir aussi les disp. fin. et trans. du tit. X à la fin du texte.

7 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

b. Étendue des pouvoirs

2. Pouvoirs découlant d’un acte juridique

a. Restriction et révocation

b. Effets du décès, de l’incapacité, etc.

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 36

1 Le représentant nanti d’un titre constatant ses pouvoirs est tenu, lors- qu’ils ont pris fin, de le restituer ou d’en effectuer le dépôt en justice.

2 Si le représenté ou ses ayants droit négligent d’y contraindre le représentant, ils répondent du dommage qui pourrait en résulter à l’égard des tiers de bonne foi.

Art. 37

1 Aussi longtemps que le représentant n’a pas connaissance de l’ex- tinction de ses pouvoirs, le représenté ou ses ayants cause deviennent par son fait créanciers ou débiteurs comme si les pouvoirs existaient encore.

2 Sont exceptés les cas dans lesquels des tiers ont su que les pouvoirs avaient pris fin.

Art. 38

1 Lorsqu’une personne contracte sans pouvoirs au nom d’un tiers, celui-ci ne devient créancier ou débiteur que s’il ratifie le contrat.

2 L’autre partie a le droit d’exiger que le représenté déclare, dans un délai convenable, s’il ratifie ou non le contrat; elle cesse d’être liée, faute de ratification dans ce délai.

Art. 39

1 Si la ratification est refusée expressément ou tacitement, celui qui a pris la qualité de représentant peut être actionné en réparation du pré- judice résultant de l’invalidité du contrat, à moins qu’il ne prouve que l’autre partie a connu ou dû connaître l’absence de pouvoirs.

2 En cas de faute du représentant, le juge peut, si l’équité l’exige, le condamner à des dommages-intérêts plus considérables.

3 L’action fondée sur l’enrichissement illégitime subsiste dans tous les cas.

Art. 40

Sont réservées les dispositions spéciales sur les pouvoirs des représen- tants et organes de sociétés, ainsi que des fondés de procuration et autres mandataires commerciaux.

c. Restitution du titre constatant les pouvoirs

d. Moment à compter duquel l’extinction des pouvoirs produit ses effets

II. En l’absence de pouvoirs

1. Ratification

2. À défaut de ratification

III. Dispositions spéciales réservées

Code des obligations

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Art. 40a8

1 Les dispositions ci-après sont applicables aux contrats portant sur des choses mobilières ou des services destinés à un usage personnel ou familial du client si:

a. le fournisseur de biens ou de services a agi dans le cadre d’une activité professionnelle ou commerciale et que

b. la prestation de l’acquéreur dépasse 100 francs.

2 Ces dispositions ne sont applicables ni aux contrats d’assurance ni aux actes juridiques conclus par des établissements financiers ou par des banques dans le cadre de contrats de prestations financières exis- tants au sens de la loi fédérale du 15 juin 2018 sur les services finan- ciers9.10

3 En cas de modification importante du pouvoir d’achat de la monnaie, le Conseil fédéral adapte en conséquence le montant indiqué à l’al. 1, let. b.

Art. 40b11

L’acquéreur peut révoquer son offre ou son acceptation s’il a été invité à prendre un engagement:

a. 12 à son lieu de travail, dans des locaux d’habitation ou dans leurs alentours immédiats;

b. dans les transports publics ou sur la voie publique;

c. lors d’une manifestation publicitaire liée à une excursion ou à une occasion de même genre;

d.13 par téléphone ou par un moyen semblable de télécommunica- tion vocale instantanée.

8 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360).

9 RS 950.1 10 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers,

en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101). 11 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991

(RO 1991 846; FF 1986 II 360). 12 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le

1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757). 13 Introduite par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en

vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

H. Droit de révocation en matière de démarchage à domicile ou de contrats sem- blables

I. Champ d’application

II. Principe

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 40c14

L’acquéreur ne peut invoquer son droit de révocation:

a. s’il a demandé expressément les négociations;

b. s’il a fait sa déclaration à un stand de marché ou de foire.

Art. 40d15

1 Le fournisseur doit, par écrit ou par tout autre moyen permettant d’en établir la preuve par un texte, informer l’acquéreur de son droit de révocation, de la forme et du délai à observer pour le faire valoir, et lui communiquer son adresse.16

2 Ces informations doivent être datées et permettre l’identification du contrat.

3 Elles doivent être fournies à l’acquéreur de sorte qu’il en ait connais- sance au moment où il propose le contrat ou l’accepte.

Art. 40e17

1 La révocation n’est soumise à aucune forme. La preuve qu’elle a eu lieu dans les délais incombe à l’acquéreur.18

2 Le délai de révocation est de quatorze jours et commence à courir dès que l’acquéreur:19

a. a proposé ou accepté le contrat et

b. a eu connaissance des informations prévues à l’art. 40d.

3 La preuve du moment où l’acquéreur a eu connaissance des informa- tions prévues à l’art. 40d incombe au fournisseur.

4 Le délai est respecté si l’acquéreur communique son avis de révoca- tion au fournisseur ou le remet à la poste le dernier jour du délai.20

14 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757).

15 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757).

16 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

17 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 1993, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 3120; FF 1993 I 757).

18 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

19 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

20 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

III. Exceptions

IV. Obligation d’informer

V. Révocation

1. Forme et délai

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Art. 40f21

1 Si l’acquéreur a révoqué le contrat, les parties doivent rembourser les prestations reçues.

2 Si l’acquéreur a fait usage de la chose, il doit un loyer approprié au fournisseur.

3 L’acquéreur doit rembourser les avances et les frais faits par la per- sonne qui lui a fourni une prestation de service, conformément aux dispositions régissant le mandat (art. 402).

4 L’acquéreur ne doit aucun autre dédommagement au fournisseur.

Art. 40g22

Chapitre II: Des obligations résultant d’actes illicites

Art. 41

1 Celui qui cause, d’une manière illicite, un dommage à autrui, soit intentionnellement, soit par négligence ou imprudence, est tenu de le réparer.

2 Celui qui cause intentionnellement un dommage à autrui par des faits contraires aux moeurs est également tenu de le réparer.

Art. 42

1 La preuve du dommage incombe au demandeur.

2 Lorsque le montant exact du dommage ne peut être établi, le juge le détermine équitablement en considération du cours ordinaire des cho- ses et des mesures prises par la partie lésée.

3 Les frais de traitement pour les animaux qui vivent en milieu domes- tique et ne sont pas gardés dans un but patrimonial ou de gain font l’objet d’un remboursement approprié, même s’ils sont supérieurs à la valeur de l’animal.23

21 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360).

22 Introduit par le ch. I de la LF du 5 oct. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 846; FF 1986 II 360). Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

23 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

2. Conséquences

A. Principes généraux

I. Conditions de la responsabilité

II. Fixation du dommage

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 43

1 Le juge détermine le mode ainsi que l’étendue de la réparation, d’après les circonstances et la gravité de la faute.

1bis Lorsqu’un animal qui vit en milieu domestique et n’est pas gardé dans un but patrimonial ou de gain, est blessé ou tué, le juge peut tenir compte dans une mesure appropriée de la valeur affective de l’animal pour son détenteur ou les proches de celui-ci.24

2 Des dommages-intérêts ne peuvent être alloués sous forme de rente que si le débiteur est en même temps astreint à fournir des sûretés.

Art. 44

1 Le juge peut réduire les dommages-intérêts, ou même n’en point allouer, lorsque la partie lésée a consenti à la lésion ou lorsque des faits dont elle est responsable ont contribué à créer le dommage, à l’augmenter, ou qu’ils ont aggravé la situation du débiteur.

2 Lorsque le préjudice n’a été causé ni intentionnellement ni par l’effet d’une grave négligence ou imprudence, et que sa réparation exposerait le débiteur à la gêne, le juge peut équitablement réduire les domma- ges-intérêts.

Art. 45

1 En cas de mort d’homme, les dommages-intérêts comprennent les frais, notamment ceux d’inhumation.

2 Si la mort n’est pas survenue immédiatement, ils comprennent en particulier les frais de traitement, ainsi que le préjudice dérivant de l’incapacité de travail.

3 Lorsque, par suite de la mort, d’autres personnes ont été privées de leur soutien, il y a également lieu de les indemniser de cette perte.

Art. 46

1 En cas de lésions corporelles, la partie qui en est victime a droit au remboursement des frais et aux dommages-intérêts qui résultent de son incapacité de travail totale ou partielle, ainsi que de l’atteinte por- tée à son avenir économique.

2 S’il n’est pas possible, lors du jugement, de déterminer avec une cer- titude suffisante les suites des lésions corporelles, le juge a le droit de réserver une révision du jugement pendant un délai de deux ans au plus à compter du jour où il a prononcé.

24 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

III. Fixation de l’indemnité

IV. Réduction de l’indemnité

V. Cas particu- liers

1. Mort d’homme et lésions corpo- relles

a. Dommages- intérêts en cas de mort

b. Dommages- intérêts en cas de lésions corpo- relles

Code des obligations

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Art. 47

Le juge peut, en tenant compte de circonstances particulières, allouer à la victime de lésions corporelles ou, en cas de mort d’homme, à la famille une indemnité équitable à titre de réparation morale.

Art. 4825

Art. 4926

1 Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité a droit à une somme d’argent à titre de réparation morale, pour autant que la gravité de l’atteinte le justifie et que l’auteur ne lui ait pas donné satisfaction autrement27.

2 Le juge peut substituer ou ajouter à l’allocation de cette indemnité un autre mode de réparation.

Art. 50

1 Lorsque plusieurs ont causé ensemble un dommage, ils sont tenus solidairement de le réparer, sans qu’il y ait lieu de distinguer entre l’instigateur, l’auteur principal et le complice.

2 Le juge appréciera s’ils ont un droit de recours les uns contre les autres et déterminera, le cas échéant, l’étendue de ce recours.

3 Le receleur n’est tenu du dommage qu’autant qu’il a reçu une part du gain ou causé un préjudice par le fait de sa coopération.

Art. 51

1 Lorsque plusieurs répondent du même dommage en vertu de causes différentes (acte illicite, contrat, loi), les dispositions légales concer- nant le recours de ceux qui ont causé ensemble un dommage s’appli- quent par analogie.

2 Le dommage est, dans la règle, supporté en première ligne par celle des personnes responsables dont l’acte illicite l’a déterminé et, en der- nier lieu, par celle qui, sans qu’il y ait faute de sa part ni obligation contractuelle, en est tenue aux termes de la loi.

25 Abrogé par l’art. 21 al. 1 de la LF du 30 sept. 1943 sur la concurrence déloyale, avec effet au 1er mars 1945 (RS 2 945).

26 Nouvelle teneur selon le ch. II 1 de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1985 (RO 1984 778; FF 1982 II 661).

27 Dans le texte allemand «... und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist» et dans le texte italien «... e questa non sia stata riparata in altro modo...» (... et que le préjudice subi n’ait pas été réparé autrement ...).

c. Réparation morale

2. ...

3. Atteinte à la personnalité

VI. Responsabi- lité plurale

1. En cas d’acte illicite

2. Concours de diverses causes du dommage

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 52

1 En cas de légitime défense, il n’est pas dû de réparation pour le dommage causé à la personne ou aux biens de l’agresseur.

2 Le juge détermine équitablement le montant de la réparation due par celui qui porte atteinte aux biens d’autrui pour se préserver ou pour préserver un tiers d’un dommage ou d’un danger imminent.

3 Celui qui recourt à la force pour protéger ses droits ne doit aucune réparation, si, d’après les circonstances, l’intervention de l’autorité ne pouvait être obtenue en temps utile et s’il n’existait pas d’autre moyen d’empêcher que ces droits ne fussent perdus ou que l’exercice n’en fût rendu beaucoup plus difficile.

Art. 53

1 Le juge n’est point lié par les dispositions du droit criminel en ma- tière d’imputabilité, ni par l’acquittement prononcé au pénal, pour dé- cider s’il y a eu faute commise ou si l’auteur de l’acte illicite était ca- pable de discernement.

2 Le jugement pénal ne lie pas davantage le juge civil en ce qui con- cerne l’appréciation de la faute et la fixation du dommage.

Art. 54

1 Si l’équité l’exige, le juge peut condamner une personne même incapable de discernement à la réparation totale ou partielle du dom- mage qu’elle a causé.

2 Celui qui a été frappé d’une incapacité passagère de discernement est tenu de réparer le dommage qu’il a causé dans cet état, s’il ne prouve qu’il y a été mis sans sa faute.

Art. 55

1 L’employeur est responsable du dommage causé par ses travailleurs ou ses autres auxiliaires dans l’accomplissement de leur travail, s’il ne prouve qu’il a pris tous les soins commandés par les circonstances pour détourner un dommage de ce genre ou que sa diligence n’eût pas empêché le dommage de se produire.28

2 L’employeur a son recours contre la personne qui a causé le pré- judice, en tant qu’elle est responsable du dommage.

28 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 2 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972. Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

VII. Légitime défense, cas de nécessité, usage autorisé de la force

VIII. Relation entre droit civil et droit pénal

B. Responsabili- té des personnes incapables de discernement

C. Responsa- bilité de l’employeur

Code des obligations

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Art. 56

1 En cas de dommage causé par un animal, la personne qui le détient est responsable, si elle ne prouve qu’elle l’a gardé et surveillé avec toute l’attention commandée par les circonstances ou que sa diligence n’eût pas empêché le dommage de se produire.

2 Son recours demeure réservé, si l’animal a été excité soit par un tiers, soit par un animal appartenant à autrui.

3 ...29

Art. 57

1 Le possesseur d’un immeuble a le droit de s’emparer des animaux appartenant à autrui qui causent du dommage sur cet immeuble, et de les retenir en garantie de l’indemnité qui peut lui être due; il a même le droit de les tuer, si cette mesure est justifiée par les circonstances.

2 Il est toutefois tenu d’aviser sans retard le propriétaire des animaux, et, s’il ne le connaît pas, de prendre les mesures nécessaires pour le découvrir.

Art. 58

1 Le propriétaire d’un bâtiment ou de tout autre ouvrage répond du dommage causé par des vices de construction ou par le défaut d’entre- tien.

2 Est réservé son recours contre les personnes responsables envers lui de ce chef.

Art. 59

1 Celui qui est menacé d’un dommage provenant du bâtiment ou de l’ouvrage d’autrui a le droit d’exiger du propriétaire que celui-ci prenne les mesures nécessaires pour écarter le danger.

2 Sont réservés les règlements de police concernant la protection des personnes et des propriétés.

Art. 59a30

1 Le titulaire d’une clé cryptographique utilisée pour créer une signa- ture ou un cachet électronique répond envers les tiers des dommages que ces derniers ont subis parce qu’ils se sont fiés à un certificat

29 Abrogé par l’art. 27 ch. 3 de la LF du 20 juin 1986 sur la chasse, avec effet au 1er avr. 1988 (RO 1988 506; FF 1983 II 1229).

30 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique (RO 2004 5085; FF 2001 5423). Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 4 de la LF du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957).

D. Responsa- bilité du détenteur d’animaux

I. Dommages- intérêts

II. Droit de s’emparer des animaux

E. Responsabili- té pour des bâtiments et autres ouvrages

I. Dommages- intérêts

II. Mesures de sûreté

F. Responsabilité en matière de clé cryptographique

Complément au Code civil suisse. LF

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réglementé valable délivré par un fournisseur de services de certifi- cation reconnu au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique31.

2 Le titulaire de la clé est libéré de sa responsabilité s’il peut établir de manière crédible qu’il a pris les mesures de sécurité raisonnablement imposées par les circonstances pour éviter qu’elle ne soit utilisée de façon abusive.

3 Le Conseil fédéral arrête les mesures de sécurité à prendre au sens de l’al. 2.

Art. 60

1 L’action en dommages-intérêts ou en paiement d’une somme d’argent à titre de réparation morale se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne tenue à réparation et, dans tous les cas, par dix ans à compter du jour où le fait dommageable s’est produit ou a cessé.33

1bis En cas de mort d’homme ou de lésions corporelles, elle se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne tenue à réparation et, dans tous les cas, par vingt ans à compter du jour où le fait dommageable s’est produit ou a cessé.34

2 Si le fait dommageable résulte d’un acte punissable de la personne tenue à réparation, elle se prescrit au plus tôt à l’échéance du délai de prescription de l’action pénale, nonobstant les alinéas précédents. Si la prescription de l’action pénale ne court plus parce qu’un jugement de première instance a été rendu, l’action civile se prescrit au plus tôt par trois ans à compter de la notification du jugement.35

3 Si l’acte illicite a donné naissance à une créance contre la partie lésée, celle-ci peut en refuser le paiement lors même que son droit d’exiger la réparation du dommage serait atteint par la prescription.

31 RS 943.03 32 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature

électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423). 33 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la

prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221). 34 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en

vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221). 35 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la

prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

G. Prescription32

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Art. 61

1 La législation fédérale ou cantonale peut déroger aux dispositions du présent chapitre, en ce qui concerne la responsabilité encourue par des fonctionnaires et employés publics pour le dommage ou le tort moral qu’ils causent dans l’exercice de leur charge.

2 Les lois cantonales ne peuvent déroger aux dispositions du présent chapitre, s’il s’agit d’actes commis par des fonctionnaires ou des employés publics et se rattachant à l’exercice d’une industrie.

Chapitre III: Des obligations résultant de l’enrichissement illégitime

Art. 62

1 Celui qui, sans cause légitime, s’est enrichi aux dépens d’autrui, est tenu à restitution.

2 La restitution est due, en particulier, de ce qui a été reçu sans cause valable, en vertu d’une cause qui ne s’est pas réalisée, ou d’une cause qui a cessé d’exister.

Art. 63

1 Celui qui a payé volontairement ce qu’il ne devait pas ne peut le répéter s’il ne prouve qu’il a payé en croyant, par erreur, qu’il devait ce qu’il a payé.

2 Ce qui a été payé pour acquitter une dette prescrite ou pour accom- plir un devoir moral ne peut être répété.

3 Sont réservées les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite37 relatives à la répétition de l’indu.

Art. 64

Il n’y a pas lieu à restitution, dans la mesure où celui qui a reçu indû- ment établit qu’il n’est plus enrichi lors de la répétition; à moins cependant qu’il ne se soit dessaisi de mauvaise foi de ce qu’il a reçu ou qu’il n’ait dû savoir, en se dessaisissant, qu’il pouvait être tenu à restituer.

36 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 19 déc. 2003 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 5085; FF 2001 5423).

37 RS 281.1

H. Responsabi- lité des fonction- naires et employés publics36

A. Conditions

I. En général

II. Paiement de l’indu

B. Étendue de la restitution

I. Obligations du défendeur

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Art. 65

1 Le défendeur a droit au remboursement de ses impenses nécessaires ou utiles; néanmoins, s’il était déjà de mauvaise foi lors de la récep- tion, les impenses utiles ne lui sont remboursées que jusqu’à concur- rence de la plus-value existant encore au moment de la restitution.

2 Les autres impenses ne lui donnent droit à aucune indemnité, mais il a la faculté d’enlever, avant toute restitution, ce qu’il a uni à la chose et qui en peut être séparé sans dommage pour elle, si le demandeur ne lui offre la contre-valeur de ses impenses.

Art. 66

Il n’y a pas lieu à répétition de ce qui a été donné en vue d’atteindre un but illicite ou contraire aux moeurs.

Art. 67

1 L’action pour cause d’enrichissement illégitime se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance de son droit de répétition et, dans tous les cas, par dix ans à compter de la nais- sance de ce droit.38

2 Si l’enrichissement consiste en une créance contre la partie lésée, celle-ci peut en refuser le paiement lors même que ses droits seraient atteints par la prescription.

Titre deuxième: De l’effet des obligations

Chapitre I: De l’exécution des obligations

Art. 68

Le débiteur n’est tenu d’exécuter personnellement son obligation que si le créancier a intérêt à ce qu’elle soit exécutée par le débiteur lui- même.

Art. 69

1 Le créancier peut refuser un paiement partiel, lorsque la dette est liquide et exigible pour le tout.

2 Si le créancier accepte un paiement partiel, le débiteur ne peut refu- ser d’acquitter la partie reconnue de la dette.

38 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

II. Droits résultant des impenses

C. Répétition exclue

D. Prescription

A. Principes généraux

I. Exécution par le débiteur lui- même

II. Objet de l’exécution

1. Paiement partiel

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Art. 70

1 Lorsque l’obligation est indivisible et qu’il y a plusieurs créanciers, chacun d’eux peut en exiger l’exécution intégrale et le débiteur est tenu de se libérer envers tous.

2 S’il y a plusieurs débiteurs, chacun d’eux est tenu d’acquitter l’obligation indivisible pour le tout.

3 À moins que le contraire ne résulte des circonstances, le débiteur qui a payé a un recours contre ses codébiteurs pour leur part et portion et il est subrogé dans cette mesure aux droits du créancier.

Art. 71

1 Si la chose due n’est déterminée que par son genre, le choix appar- tient au débiteur, à moins que le contraire ne résulte de l’affaire.

2 Toutefois, le débiteur ne peut offrir une chose de qualité inférieure à la qualité moyenne.

Art. 72

Si le contraire ne résulte de l’affaire, le choix appartient au débiteur lorsque son obligation s’étend à plusieurs prestations mais qu’il ne peut être tenu que de l’une d’elles.

Art. 73

1 Celui qui doit des intérêts dont le taux n’est fixé ni par la convention, ni par la loi ou l’usage, les acquitte au taux annuel de 5 %.

2 La répression des abus en matière d’intérêt conventionnel est réser- vée au droit public.

Art. 74

1 Le lieu où l’obligation doit être exécutée est déterminé par la volonté expresse ou présumée des parties.

2 À défaut de stipulation contraire, les dispositions suivantes sont applicables:

1. lorsqu’il s’agit d’une somme d’argent, le paiement s’opère dans le lieu où le créancier est domicilié à l’époque du paie- ment;

2. lorsque l’obligation porte sur une chose déterminée, la chose est délivrée dans le lieu où elle se trouvait au temps de la con- clusion du contrat;

3. toute autre obligation est exécutée dans le lieu où le débiteur était domicilié lorsqu’elle a pris naissance.

2. Obligation indivisible

3. Dette d’une chose indétermi- née

4. Obligations alternatives

5. Intérêts

B. Lieu de l’exécution

Complément au Code civil suisse. LF

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3 Si l’exécution d’une obligation qui devait être acquittée au domicile du créancier est notablement aggravée par le fait que le créancier a changé de domicile depuis que l’obligation a pris naissance, l’exécu- tion peut avoir lieu valablement en son domicile primitif.

Art. 75

À défaut de terme stipulé ou résultant de la nature de l’affaire, l’obli- gation peut être exécutée et l’exécution peut en être exigée immédia- tement.

Art. 76

1 Le terme fixé pour l’exécution au commencement ou à la fin d’un mois s’entend du premier ou du dernier jour du mois.

2 Le terme fixé au milieu d’un mois s’entend du quinze de ce mois.

Art. 77

1 Lorsqu’une obligation doit être exécutée ou quelque autre acte juri- dique accompli à l’expiration d’un certain délai depuis la conclusion du contrat, l’échéance est réglée comme suit:

1. si le délai est fixé par jours, la dette est échue le dernier jour du délai, celui de la conclusion du contrat n’étant pas compté; s’il est de huit ou de quinze jours, il signifie non pas une ou deux semaines, mais huit ou quinze jours pleins;

2. si le délai est fixé par semaines, la dette est échue le jour qui, dans la dernière semaine, correspond par son nom au jour de la conclusion du contrat;

3. si le délai est fixé par mois ou par un laps de temps compre- nant plusieurs mois (année, semestre, trimestre), la dette est échue le jour qui, dans le dernier mois, correspond par son quantième au jour de la conclusion du contrat; s’il n’y a pas, dans le dernier mois, de jour correspondant l’obligation s’exé- cute le dernier jour dudit mois.

L’expression «demi-mois» équivaut à un délai de quinze jours; si le délai est d’un ou plusieurs mois et d’un demi-mois, les quinze jours sont comptés en dernier lieu.

2 Ces règles sont également applicables si le délai court à partir d’une époque autre que celle de la conclusion du contrat.

3 Lorsqu’une obligation doit être exécutée au cours d’un certain laps de temps, le débiteur est tenu de s’acquitter avant l’expiration du délai fixé.

C. Époque de l’exécution

I. Obligations sans terme

II. Obligations à terme

1. Termes mensuels

2. Autres termes

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Art. 78

1 L’échéance qui tombe sur un dimanche ou sur un autre jour reconnu férié39 par les lois en vigueur dans le lieu du paiement, est reportée de plein droit au premier jour non férié qui suit.

2 Les conventions contraires demeurent réservées.

Art. 79

L’exécution a lieu et doit être acceptée, le jour de l’échéance, pendant les heures habituellement consacrées aux affaires.

Art. 80

En cas de prolongation du terme convenu pour l’exécution, le nouveau délai court, sauf stipulation contraire, à partir du premier jour qui suit l’expiration du précédent délai.

Art. 81

1 Le débiteur peut exécuter son obligation avant l’échéance, si l’inten- tion contraire des parties ne ressort ni des clauses ou de la nature du contrat, ni des circonstances.

2 Il n’a toutefois le droit de déduire un escompte que s’il y est autorisé par la convention ou l’usage.

Art. 82

Celui qui poursuit l’exécution d’un contrat bilatéral doit avoir exécuté ou offrir d’exécuter sa propre obligation, à moins qu’il ne soit au bénéfice d’un terme d’après les clauses ou la nature du contrat.

Art. 83

1 Si, dans un contrat bilatéral, les droits de l’une des parties sont mis en péril parce que l’autre est devenue insolvable, et notamment en cas de faillite ou de saisie infructueuse, la partie ainsi menacée peut se refuser à exécuter jusqu’à ce que l’exécution de l’obligation contractée à son profit ait été garantie.

2 Elle peut se départir du contrat si cette garantie ne lui est pas fournie, à sa requête, dans un délai convenable.

39 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

3. Dimanche et jours fériés

III. Heures consacrées aux affaires

IV. Prolongation du terme

V. Exécution anticipée

VI. Dans les contrats bilaté- raux

1. Mode de l’exécution

2. Résiliation unilatérale en cas d’insolvabilité

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 8440

1 Le paiement d’une dette qui a pour objet une somme d’argent se fait en moyens de paiement ayant cours légal dans la monnaie due.

2 Si la dette est exprimée dans une monnaie qui n’est pas la monnaie du pays du lieu de paiement, elle peut être acquittée en monnaie du pays au cours du jour de l’échéance, à moins que l’exécution littérale du contrat n’ait été stipulée par les mots «valeur effective» ou par quelqu’autre complément analogue.

Art. 85

1 Le débiteur ne peut imputer un paiement partiel sur le capital qu’en tant qu’il n’est pas en retard pour les intérêts ou les frais.

2 Si le créancier a reçu pour une fraction de la créance des cautionne- ments, gages ou autres sûretés, le débiteur n’a pas le droit d’imputer un paiement partiel sur la fraction garantie ou mieux garantie de la créance.

Art. 86

1 Le débiteur qui a plusieurs dettes à payer au même créancier a le droit de déclarer, lors du paiement, laquelle il entend acquitter.

2 Faute de déclaration de sa part, le paiement est imputé sur la dette que le créancier désigne dans la quittance, si le débiteur ne s’y oppose immédiatement.

Art. 87

1 Lorsqu’il n’existe pas de déclaration valable, ou que la quittance ne porte aucune imputation, le paiement s’impute sur la dette exigible; si plusieurs dettes sont exigibles, sur celle qui a donné lieu aux premiè- res poursuites contre le débiteur; s’il n’y a pas eu de poursuites, sur la dette échue la première.

2 Si plusieurs dettes sont échues en même temps, l’imputation se fait proportionnellement.

3 Si aucune des dettes n’est échue, l’imputation se fait sur celle qui présente le moins de garanties pour le créancier.

Art. 88

1 Le débiteur qui paie a le droit d’exiger une quittance et, si la dette est éteinte intégralement, la remise ou l’annulation du titre.

40 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 22 déc. 1999 sur l’unité monétaire et les moyens de paiement, en vigueur depuis le 1er mai 2000 (RO 2000 1144; FF 1999 6536).

D. Du paiement

I. Monnaie du pays

II. Imputation

1. En cas de paiement partiel

2. S’il y a plusieurs dettes

a. D’après la déclaration du débiteur ou du créancier

b. D’après la loi

III. Quittance et remise du titre

1. Droit de les exiger

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2 Si le paiement n’est pas intégral ou si le titre confère d’autres droits au créancier, le débiteur peut seulement exiger une quittance et la mention du paiement sur le titre.

Art. 89

1 Lorsqu’il s’agit d’intérêts ou d’autres redevances périodiques, le créancier qui donne quittance pour un terme, sans faire de réserves, est présumé avoir perçu les termes antérieurs.

2 S’il donne quittance pour le capital, il est présumé avoir perçu les intérêts.

3 La remise du titre au débiteur fait présumer l’extinction de la dette.

Art. 90

1 Si le créancier prétend avoir perdu son titre, le débiteur qui paie peut l’obliger à lui délivrer une déclaration authentique, ou dûment légali- sée, constatant l’annulation du titre et l’extinction de la dette.

2 Sont réservées les dispositions concernant l’annulation des papiers- valeurs.

Art. 91

Le créancier est en demeure lorsqu’il refuse sans motif légitime d’ac- cepter la prestation qui lui est régulièrement offerte, ou d’accomplir les actes préparatoires qui lui incombent et sans lesquels le débiteur ne peut exécuter son obligation.

Art. 92

1 Lorsque le créancier est en demeure, le débiteur a le droit de consi- gner la chose aux frais et risques du créancier et de se libérer ainsi de son obligation.

2 Le juge décide du lieu de la consignation; toutefois les marchandises peuvent, même sans décision du juge, être consignées dans un entre- pôt.41

Art. 93

1 Si la nature de la chose ou le genre d’affaires met obstacle à une con- signation, si la chose est sujette à dépérissement ou si elle exige des frais d’entretien ou des frais considérables de dépôt, le débiteur peut, après sommation préalable et avec l’autorisation du juge, la faire ven- dre publiquement et en consigner le prix.

41 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

2. Effets

3. Impossibilité de remettre le titre

E. Demeure du créancier

I. Conditions

II. Effets

1. Quand l’objet de l’obligation consiste en une chose

a. Droit de consigner

b. Droit de vendre

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2 Si la chose est cotée à la bourse, si elle a un prix courant, ou si elle est de peu de valeur proportionnellement aux frais, il n’est pas néces- saire que la vente soit publique, et le juge peut l’autoriser même sans sommation préalable.

Art. 94

1 Le débiteur a le droit de retirer la chose consignée, tant que le créan- cier n’a pas déclaré qu’il l’acceptait ou tant que la consignation n’a pas eu pour effet l’extinction d’un gage.

2 La créance renaît avec tous ses accessoires dès le retrait de la consi- gnation.

Art. 95

Lorsque l’objet de l’obligation ne consiste pas dans la livraison d’une chose, le débiteur peut, si le créancier est en demeure, résilier le con- trat en conformité des dispositions qui régissent la demeure du débi- teur.

Art. 96

Le débiteur est autorisé à consigner ou à se départir du contrat, comme dans le cas de la demeure du créancier, si la prestation due ne peut être offerte ni à ce dernier, ni à son représentant, pour une autre cause per- sonnelle au créancier, ou s’il y a incertitude sur la personne de celui-ci sans la faute du débiteur.

Chapitre II: Des effets de l’inexécution des obligations

Art. 97

1 Lorsque le créancier ne peut obtenir l’exécution de l’obligation ou ne peut l’obtenir qu’imparfaitement, le débiteur est tenu de réparer le dommage en résultant, à moins qu’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

2 Les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite42 et du code de procédure civile du 19 dé- cembre 2008 (CPC)43 s’appliquent à l’exécution.44

42 RS 281.1 43 RS 272 44 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le

1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

c. Droit de retirer la chose consignée

2. Quand l’objet de l’obligation n’est pas une chose

F. Exécution empêchée pour d’autres causes

A. Inexécution

I. Responsabilité du débiteur

1. En général

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Art. 98

1 S’il s’agit d’une obligation de faire, le créancier peut se faire autori- ser à l’exécution aux frais du débiteur; toute action en dommages-inté- rêts demeure réservée.

2 Celui qui contrevient à une obligation de ne pas faire doit des dom- mages-intérêts par le seul fait de la contravention.

3 Le créancier a, en outre, le droit d’exiger que ce qui a été fait en con- travention de l’engagement soit supprimé; il peut se faire autoriser à opérer cette suppression aux frais du débiteur.

Art. 99

1 En général, le débiteur répond de toute faute.

2 Cette responsabilité est plus ou moins étendue selon la nature parti- culière de l’affaire; elle s’apprécie notamment avec moins de rigueur lorsque l’affaire n’est pas destinée à procurer un avantage au débiteur.

3 Les règles relatives à la responsabilité dérivant d’actes illicites s’ap- pliquent par analogie aux effets de la faute contractuelle.

Art. 100

1 Est nulle toute stipulation tendant à libérer d’avance le débiteur de la responsabilité qu’il encourrait en cas de dol ou de faute grave.

2 Le juge peut, en vertu de son pouvoir d’appréciation, tenir pour nulle une clause qui libérerait d’avance le débiteur de toute responsabilité en cas de faute légère, si le créancier, au moment où il a renoncé à rechercher le débiteur, se trouvait à son service, ou si la responsabilité résulte de l’exercice d’une industrie concédée par l’autorité.

3 Les règles particulières du contrat d’assurance demeurent réservées.

Art. 101

1 Celui qui, même d’une manière licite, confie à des auxiliaires, tels que des personnes vivant en ménage avec lui ou des travailleurs, le soin d’exécuter une obligation ou d’exercer un droit dérivant d’une obligation, est responsable envers l’autre partie du dommage qu’ils causent dans l’accomplissement de leur travail.45

2 Une convention préalable peut exclure en tout ou en partie la respon- sabilité dérivant du fait des auxiliaires.

45 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 3 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

2. Obligations de faire et de ne pas faire

II. Étendue de la réparation

1. En général

2. Convention exclusive de la responsabilité

3. Responsabilité pour des auxiliaires

Complément au Code civil suisse. LF

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3 Si le créancier est au service du débiteur, ou si la responsabilité résulte de l’exercice d’une industrie concédée par l’autorité, le débi- teur ne peut s’exonérer conventionnellement que de la responsabilité découlant d’une faute légère.

Art. 102

1 Le débiteur d’une obligation exigible est mis en demeure par l’inter- pellation du créancier.

2 Lorsque le jour de l’exécution a été déterminé d’un commun accord, ou fixé par l’une des parties en vertu d’un droit à elle réservé et au moyen d’un avertissement régulier, le débiteur est mis en demeure par la seule expiration de ce jour.

Art. 103

1 Le débiteur en demeure doit des dommages-intérêts pour cause d’exécution tardive et répond même du cas fortuit.

2 Il peut se soustraire à cette responsabilité en prouvant qu’il s’est trouvé en demeure sans aucune faute de sa part ou que le cas fortuit aurait atteint la chose due, au détriment du créancier, même si l’exécution avait eu lieu à temps.

Art. 104

1 Le débiteur qui est en demeure pour le paiement d’une somme d’ar- gent doit l’intérêt moratoire à 5 % l’an, même si un taux inférieur avait été fixé pour l’intérêt conventionnel.

2 Si le contrat stipule, directement ou sous la forme d’une provision de banque périodique, un intérêt supérieur à 5 %, cet intérêt plus élevé peut également être exigé du débiteur en demeure.

3 Entre commerçants, tant que l’escompte dans le lieu du paiement est d’un taux supérieur à 5 %, l’intérêt moratoire peut être calculé au taux de l’escompte.

Art. 105

1 Le débiteur en demeure pour le paiement d’intérêts, d’arrérages ou d’une somme dont il a fait donation, ne doit l’intérêt moratoire qu’à partir du jour de la poursuite ou de la demande en justice.

2 Toute stipulation contraire s’apprécie conformément aux disposi- tions qui régissent la clause pénale.

3 Des intérêts ne peuvent être portés en compte pour cause de retard dans le paiement des intérêts moratoires.

B. Demeure du débiteur

I. Conditions

II. Effets

1. Responsabilité pour les cas fortuits

2. Intérêt moratoire

a. En général

b. Débiteur en demeure pour les intérêts, arrérages et sommes données

Code des obligations

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220

Art. 106

1 Lorsque le dommage éprouvé par le créancier est supérieur à l’inté- rêt moratoire, le débiteur est tenu de réparer également ce dommage, s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

2 Si ce dommage supplémentaire peut être évalué à l’avance, le juge a la faculté d’en déterminer le montant en prononçant sur le fond.

Art. 107

1 Lorsque, dans un contrat bilatéral, l’une des parties est en demeure, l’autre peut lui fixer ou lui faire fixer par l’autorité compétente un délai convenable pour s’exécuter.

2 Si l’exécution n’est pas intervenue à l’expiration de ce délai, le droit de la demander et d’actionner en dommages-intérêts pour cause de retard peut toujours être exercé; cependant, le créancier qui en fait la déclaration immédiate peut renoncer à ce droit et réclamer des dom- mages-intérêts pour cause d’inexécution ou se départir du contrat.

Art. 108

La fixation d’un délai n’est pas nécessaire:

1. lorsqu’il ressort de l’attitude du débiteur que cette mesure se- rait sans effet;

2. lorsque, par suite de la demeure du débiteur, l’exécution de l’obligation est devenue sans utilité pour le créancier;

3. lorsque aux termes du contrat l’exécution doit avoir lieu exac- tement à un terme fixe ou dans un délai déterminé.

Art. 109

1 Le créancier qui se départ du contrat peut refuser la prestation pro- mise et répéter ce qu’il a déjà payé.

2 Il peut en outre demander la réparation du dommage résultant de la caducité du contrat, si le débiteur ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

Chapitre III: De l’effet des obligations à l’égard des tiers

Art. 110

Le tiers qui paie le créancier est légalement subrogé, jusqu’à due con- currence, aux droits de ce dernier:

3. Dommage supplémentaire

4. Droit de résiliation

a. Avec fixation d’un délai

b. Résiliation immédiate

c. Effets de la résiliation

A. Subrogation

Complément au Code civil suisse. LF

29

220

1. lorsqu’il dégrève une chose mise en gage pour la dette d’autrui et qu’il possède sur cette chose un droit de propriété ou un autre droit réel;

2. lorsque le créancier a été prévenu par le débiteur que le tiers qui le paie doit prendre sa place.

Art. 111

Celui qui promet à autrui le fait d’un tiers, est tenu à des dommages- intérêts pour cause d’inexécution de la part de ce tiers.

Art. 112

1 Celui qui, agissant en son propre nom, a stipulé une obligation en faveur d’un tiers a le droit d’en exiger l’exécution au profit de ce tiers.

2 Le tiers ou ses ayants droit peuvent aussi réclamer personnellement l’exécution, lorsque telle a été l’intention des parties ou que tel est l’usage.

3 Dans ce cas, et dès le moment où le tiers déclare au débiteur qu’il entend user de son droit, il ne dépend plus du créancier de libérer le débiteur.

Art. 113

Lorsqu’un employeur est assuré contre les suites de la responsabilité civile et que l’employé a contribué au moins pour la moitié au paie- ment des primes, les droits dérivant de l’assurance appartiennent exclusivement à l’employé.

Titre troisième: De l’extinction des obligations

Art. 114

1 Lorsque l’obligation principale s’éteint par le paiement ou d’une autre manière, les cautionnements, gages et autres droits accessoires s’éteignent également.

2 Les intérêts courus antérieurement ne peuvent plus être réclamés que si ce droit a été stipulé ou résulte des circonstances.

3 Sont réservées les dispositions spéciales sur le gage immobilier, les papiers-valeurs et le concordat.

Art. 115

Il n’est besoin d’aucune forme spéciale pour annuler ou réduire con- ventionnellement une créance, lors même que, d’après la loi ou la

B. Porte-fort

C. Stipulations pour autrui

I. En général

II. En cas de responsabilité civile couverte par une assu- rance

A. Extinction des accessoires de l’obligation

B. Remise conventionnelle

Code des obligations

30

220

volonté des parties, l’obligation n’a pu prendre naissance que sous cer- taines conditions de forme.

Art. 116

1 La novation ne se présume point.

2 En particulier, la novation ne résulte pas de la souscription d’un engagement de change en raison d’une dette existante, ni de la signa- ture d’un nouveau titre de créance ou d’un nouvel acte de cautionne- ment; le tout, sauf convention contraire.

Art. 117

1 La seule inscription des divers articles dans un compte courant n’em- porte point novation.

2 Il y a toutefois novation lorsque le solde du compte a été arrêté et reconnu.

3 Si l’un des articles est au bénéfice de garanties spéciales, le créancier conserve ces garanties, même après que le solde du compte a été arrêté et reconnu; toute convention contraire demeure réservée.

Art. 118

1 L’obligation est éteinte par confusion, lorsque les qualités de créan- cier et de débiteur se trouvent réunies dans la même personne.

2 L’obligation renaît, si la confusion vient à cesser.

3 Sont réservées les dispositions spéciales sur le gage immobilier et les papiers-valeurs.

Art. 119

1 L’obligation s’éteint lorsque l’exécution en devient impossible par suite de circonstances non imputables au débiteur.

2 Dans les contrats bilatéraux, le débiteur ainsi libéré est tenu de resti- tuer, selon les règles de l’enrichissement illégitime, ce qu’il a déjà reçu et il ne peut plus réclamer ce qui lui restait dû.

3 Sont exceptés les cas dans lesquels la loi ou le contrat mettent les risques à la charge du créancier avant même que l’obligation soit exé- cutée.

Art. 120

1 Lorsque deux personnes sont débitrices l’une envers l’autre de som- mes d’argent ou d’autres prestations de même espèce, chacune des parties peut compenser sa dette avec sa créance, si les deux dettes sont exigibles.

C. Novation

I. En général

II. Compte courant

D. Confusion

E. Impossibilité de l’exécution

F. Compensation

I. Conditions

1. En général

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 Le débiteur peut opposer la compensation même si sa créance est contestée.

3 La compensation d’une créance prescrite peut être invoquée, si la créance n’était pas éteinte par la prescription au moment où elle pou- vait être compensée.

Art. 121

La caution peut refuser de payer le créancier, en tant que le débiteur principal a le droit d’invoquer la compensation.

Art. 122

Celui qui s’est obligé en faveur d’un tiers ne peut compenser sa dette avec ce que lui doit l’autre contractant.

Art. 123

1 Les créanciers ont le droit, dans la faillite du débiteur, de compenser leurs créances, même si elles ne sont pas exigibles, avec celles que le failli peut avoir contre eux.

2 L’inadmissibilité ou la révocabilité de la compensation en cas de faillite du débiteur est régie par la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite46.

Art. 124

1 La compensation n’a lieu qu’autant que le débiteur fait connaître au créancier son intention de l’invoquer.

2 Les deux dettes sont alors réputées éteintes, jusqu’à concurrence du montant de la plus faible, depuis le moment où elles pouvaient être compensées.

3 Sont réservés les usages particuliers du commerce en matière de compte courant.

Art. 125

Ne peuvent être éteintes par compensation contre la volonté du créan- cier:

1. les créances ayant pour objet soit la restitution, soit la contre- valeur d’une chose déposée, soustraite sans droit ou retenue par dol;

2. les créances dont la nature spéciale exige le paiement effectif entre les mains du créancier, telles que des aliments et le sa-

46 RS 281.1

2. Cautionne- ment

3. Stipulations pour autrui

4. En cas de faillite du débiteur

II. Effets

III. Créances non compensables

Code des obligations

32

220

laire absolument nécessaires à l’entretien du débiteur47 et de sa famille;

3. les créances dérivant du droit public en faveur de l’État et des communes.

Art. 126

Le débiteur peut renoncer d’avance à la compensation.

Art. 127

Toutes les actions se prescrivent par dix ans, lorsque le droit civil fédéral n’en dispose pas autrement.

Art. 128

Se prescrivent par cinq ans:

1. les loyers et fermages, les intérêts de capitaux et toutes autres redevances périodiques;

2. les actions pour fournitures de vivres, pension alimentaire et dépenses d’auberge;

3.48 les actions des artisans, pour leur travail; des marchands en détail, pour leurs fournitures; des médecins et autres gens de l’art, pour leurs soins; des avocats, procureurs, agents de droit et notaires, pour leurs services professionnels; ainsi que celles des travailleurs, pour leurs services.

Art. 128a49

En cas de mort d’homme ou de lésions corporelles résultant d’une faute contractuelle, l’action en dommages-intérêts ou en paiement d’une somme d’argent à titre de réparation morale se prescrit par trois ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dom- mage et, dans tous les cas, par vingt ans à compter du jour où le fait dommageable s’est produit ou a cessé.

Art. 129

Les délais de prescription fixés dans le présent titre ne peuvent être modifiés conventionnellement.

47 Dans les textes allemand «des Gläubigers» et italien «del creditore». Il faut lire en français «du créancier».

48 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 4 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

49 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

IV. Renonciation

G. Prescription

I. Délais

1. Dix ans

2. Cinq ans

2a. Vingt ans

3. Délais péremptoires

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 130

1 La prescription court dès que la créance est devenue exigible.

2 Si l’exigibilité de la créance est subordonnée à un avertissement, la prescription court dès le jour pour lequel cet avertissement pouvait être donné.

Art. 131

1 En matière de rentes viagères et autres prestations périodiques ana- logues, la prescription court, quant au droit d’en réclamer le service, dès le jour de l’exigibilité du premier terme demeuré impayé.

2 La prescription de la créance entraîne celle des arrérages.

Art. 132

1 Dans le calcul des délais, le jour à partir duquel court la prescription n’est pas compté et celle-ci n’est acquise que lorsque le dernier jour du délai s’est écoulé sans avoir été utilisé.

2 Les règles relatives à la computation des délais en matière d’exécu- tion des obligations sont d’ailleurs applicables.

Art. 133

La prescription de la créance principale entraîne celle des intérêts et autres créances accessoires.

Art. 134

1 La prescription ne court point et, si elle avait commencé à courir, elle est suspendue:

1.50 à l’égard des créances des enfants contre leurs père et mère, jusqu’à la majorité des enfants;

2.51 à l’égard des créances de la personne incapable de discerne- ment contre le mandataire pour cause d’inaptitude pendant la durée de validité du mandat;

3. à l’égard des créances des époux l’un contre l’autre, pendant le mariage;

50 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 20 mars 2015 (Entretien de l’enfant), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 4299; FF 2014 511).

51 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

4. Début de la prescription

a. En général

b. En matière de prestations périodiques

5. Supputation des délais

II. Prescription des accessoires

III. Empêche- ment et suspen- sion de la prescription

Code des obligations

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220

3bis.52 à l’égard des créances des partenaires enregistrés l’un contre l’autre, pendant le partenariat;

4.53 à l’égard des créances des travailleurs contre l’employeur, lorsqu’ils vivent dans son ménage, pendant la durée des rap- ports de travail;

5. tant que le débiteur est usufruitier de la créance;

6.54 tant qu’il est impossible, pour des raisons objectives, de faire valoir la créance devant un tribunal;

7.55 à l’égard des créances et dettes de la succession, pendant l’inventaire;

8.56 pendant les discussions en vue d’une transaction, pendant une médiation ou pendant toute autre procédure extrajudiciaire vi- sant la résolution d’un litige, si les parties en sont convenues par écrit.

2 La prescription commence à courir, ou reprend son cours, dès l’expi- ration du jour où cessent les causes qui la suspendent.

3 Sont réservées les dispositions spéciales de la loi sur la poursuite et la faillite.

Art. 135

La prescription est interrompue:

1. lorsque le débiteur reconnaît la dette, notamment en payant des intérêts ou des acomptes, en constituant un gage ou en fournissant une caution;

2.57 lorsque le créancier fait valoir ses droits par des poursuites, par une requête de conciliation, par une action ou une excep- tion devant un tribunal ou un tribunal arbitral ou par une inter- vention dans une faillite.

52 Introduit par l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

53 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 5 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

54 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

55 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

56 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

57 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

IV. Interruption

1. Actes interruptifs

Complément au Code civil suisse. LF

35

220

Art. 13658

1 La prescription interrompue contre l’un des débiteurs solidaires ou l’un des codébiteurs d’une dette indivisible l’est également contre tous les autres, si l’interruption découle d’un acte du créancier.

2 La prescription interrompue contre le débiteur principal l’est égale- ment contre la caution, si l’interruption découle d’un acte du créan- cier.

3 La prescription interrompue contre la caution ne l’est point contre le débiteur principal.

4 La prescription interrompue contre l’assureur l’est aussi contre le débiteur et inversement, s’il existe un droit d’action direct contre l’assureur.

Art. 137

1 Un nouveau délai commence à courir dès l’interruption.

2 Si la dette a été reconnue dans un titre ou constatée par un jugement, le nouveau délai de prescription est toujours de dix ans.

Art. 138

1 La prescription interrompue par l’effet d’une requête en conciliation, d’une action ou d’une exception recommence à courir lorsque la juridiction saisie clôt la procédure.59

2 Si l’interruption résulte de poursuites, la prescription reprend son cours à compter de chaque acte de poursuite.

3 Si l’interruption résulte de l’intervention dans une faillite, la pres- cription recommence à courir dès le moment où, d’après la législation sur la matière, il est de nouveau possible de faire valoir la créance.

Art. 13960

Lorsque plusieurs personnes répondent solidairement, le recours de celui qui a indemnisé le créancier se prescrit par trois ans à compter du jour où il a indemnisé ce dernier et qu’il connaît le codébiteur.

58 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

59 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

60 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

2. Effets de l’interruption envers des coobligés

3. Début du nouveau délai

a. Reconnais- sance ou jugement

b. Fait du créancier

V. Prescription de l’action récursoire

Code des obligations

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220

Art. 140

L’existence d’un gage mobilier en faveur de la créance n’empêche pas la prescription de celle-ci, mais le créancier conserve le droit de faire valoir son gage.

Art. 141

1 Le débiteur peut renoncer à soulever l’exception de prescription, à chaque fois pour dix ans au plus, à compter du début du délai de prescription.62

1bis La renonciation s’effectue par écrit. Seul l’utilisateur des condi- tions générales peut renoncer dans celles-ci à soulever l’exception de prescription.63

2 La renonciation faite par l’un des codébiteurs solidaires n’est pas opposable aux autres.

3 Il en est de même si elle émane de l’un des codébiteurs d’une dette indivisible, et la renonciation faite par le débiteur principal n’est pas non plus opposable à la caution.

4 La renonciation faite par le débiteur est opposable à l’assureur et inversement, s’il existe un droit d’action direct contre ce dernier.64

Art. 142

Le juge ne peut suppléer d’office le moyen résultant de la prescription.

Titre quatrième: Des modalités des obligations

Chapitre I: Des obligations solidaires

Art. 143

1 Il y a solidarité entre plusieurs débiteurs lorsqu’ils déclarent s’obliger de manière qu’à l’égard du créancier chacun d’eux soit tenu pour le tout.

2 À défaut d’une semblable déclaration, la solidarité n’existe que dans les cas prévus par la loi.

61 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

62 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

63 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

64 Introduit par le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

VI. Créance garantie par gage mobilier

VII. Renoncia- tion à soulever l’exception de prescription61

VIII. Invocation de la prescription

A. Solidarité passive

I. Conditions

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 144

1 Le créancier peut, à son choix, exiger de tous les débiteurs solidaires ou de l’un d’eux l’exécution intégrale ou partielle de l’obligation.

2 Les débiteurs demeurent tous obligés jusqu’à l’extinction totale de la dette.

Art. 145

1 Un débiteur solidaire ne peut opposer au créancier d’autres excepti- ons que celles qui résultent, soit de ses rapports personnels avec lui, soit de la cause ou de l’objet de l’obligation solidaire.

2 Il est responsable envers ses coobligés s’il ne fait pas valoir les exceptions qui leur sont communes à tous.

Art. 146

Sauf stipulation contraire, l’un des débiteurs solidaires ne peut aggra- ver par son fait personnel la position des autres.

Art. 147

1 Celui des débiteurs solidaires dont le paiement ou la compensation éteint la dette en totalité ou en partie libère les autres jusqu’à concur- rence de la portion éteinte.

2 Si l’un des débiteurs solidaires est libéré sans que la dette ait été payée, sa libération ne profite aux autres que dans la mesure indiquée par les circonstances ou la nature de l’obligation.

Art. 148

1 Si le contraire ne résulte de leurs obligations, chacun des débiteurs solidaires doit prendre à sa charge une part égale du paiement fait au créancier.

2 Celui qui paie au-delà de sa part a, pour l’excédent, un recours con- tre les autres.

3 Ce qui ne peut être récupéré de l’un d’eux se répartit par portions égales entre tous les autres.

Art. 149

1 Le débiteur solidaire qui jouit d’un recours est subrogé aux droits du créancier jusqu’à concurrence de ce qu’il lui a payé.

2 Si le créancier améliore la condition de l’un des débiteurs solidaires au détriment des autres, il supporte personnellement les conséquences de son fait.

II. Rapports entre créancier et débiteur

1. Effets

a. Responsabilité des codébiteurs

b. Exceptions appartenant aux codébiteurs

c. Fait personnel de l’un des codébiteurs

2. Extinction de l’obligation solidaire

III. Rapports entre les codébiteurs

1. Partage de la solidarité

2. Subrogation

Code des obligations

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220

Art. 150

1 Il y a solidarité entre plusieurs créanciers, lorsque le débiteur déclare conférer à chacun d’eux le droit de demander le paiement intégral de la créance, et lorsque cette solidarité est prévue par la loi.

2 Le paiement fait à l’un des créanciers solidaires libère le débiteur envers tous.

3 Le débiteur a le choix de payer à l’un ou à l’autre, tant qu’il n’a pas été prévenu par les poursuites de l’un d’eux.

Chapitre II: Des obligations conditionnelles

Art. 151

1 Le contrat est conditionnel, lorsque l’existence de l’obligation qui en forme l’objet est subordonnée à l’arrivée d’un événement incertain.

2 Il ne produit d’effets qu’à compter du moment où la condition s’ac- complit, si les parties n’ont pas manifesté une intention contraire.

Art. 152

1 Tant que la condition n’est pas accomplie, le débiteur doit s’abstenir de tout acte qui empêcherait que l’obligation ne fût dûment exécutée.

2 Le créancier dont les droits conditionnels sont mis en péril peut prendre les mêmes mesures conservatoires que si sa créance était pure et simple.

3 Tout acte de disposition accompli avant l’avènement de la condition est nul en tant qu’il compromet les effets de celle-ci.

Art. 153

1 Le créancier auquel la chose promise a été livrée avant l’accomplis- sement de la condition peut, lorsque la condition s’accomplit, garder le profit réalisé dans l’intervalle.

2 Lorsque la condition vient à défaillir, il est tenu de restituer le profit réalisé.

Art. 154

1 Le contrat dont la résolution est subordonnée à l’arrivée d’un événe- ment incertain cesse de produire ses effets dès le moment où la con- dition s’accomplit.

2 Il n’y a point, dans la règle, d’effet rétroactif.

B. Solidarité active

A. Condition suspensive

I. En général

II. Pendant que la condition est en suspens

III. Profit retiré dans l’intervalle

B. Condition résolutoire

Complément au Code civil suisse. LF

39

220

Art. 155

Si la condition a pour objet l’accomplissement d’un acte par l’une des parties, sans que celle-ci soit tenue d’agir personnellement, son héri- tier peut prendre sa place.

Art. 156

La condition est réputée accomplie quand l’une des parties en a empê- ché l’avènement au mépris des règles de la bonne foi.

Art. 157

Lorsque la condition stipulée a pour objet de provoquer soit un acte, soit une omission illicite ou contraire aux moeurs, l’obligation qui en dépend est nulle et de nul effet.

Chapitre III: Des arrhes, du dédit, des retenues de salaire et de la clause pénale

Art. 158

1 Celui qui donne des arrhes est réputé les donner en signe de la con- clusion du contrat, et non à titre de dédit.

2 Sauf usage local ou convention contraire, celui qui a reçu les arrhes les garde sans avoir à les imputer sur sa créance.

3 Lorsqu’un dédit a été stipulé, chacun des contractants est censé pou- voir se départir du contrat, celui qui a versé la somme en l’abandon- nant, celui qui l’a reçue en la restituant au double.

Art. 15965

Art. 160

1 Lorsqu’une peine a été stipulée en vue de l’inexécution ou de l’exé- cution imparfaite du contrat, le créancier ne peut, sauf convention contraire, demander que l’exécution ou la peine convenue.

2 Lorsque la peine a été stipulée en vue de l’inexécution du contrat au temps ou dans le lieu convenu, le créancier peut demander à la fois que le contrat soit exécuté et la peine acquittée, s’il ne renonce expres- sément à ce droit ou s’il n’accepte l’exécution sans réserves.

65 Abrogé par le ch. II art. 6 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, avec effet au 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

C. Dispositions communes

I. Accomplisse- ment de la condition

II. Empêchement frauduleux

III. Conditions prohibées

A. Arrhes et dédit

B. ...

C. Clause pénale

I. Droits du créancier

1. Relation entre la peine et l’exécution

Code des obligations

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3 Le débiteur conserve la faculté de prouver qu’il a le droit de se départir du contrat en payant la peine stipulée.

Art. 161

1 La peine est encourue même si le créancier n’a éprouvé aucun dom- mage.

2 Le créancier dont le dommage dépasse le montant de la peine, ne peut réclamer une indemnité supérieure qu’en établissant une faute à la charge du débiteur.

Art. 162

1 Les dispositions concernant la clause pénale sont applicables à la convention par laquelle les versements partiels effectués restent, en cas de résiliation, acquis au créancier.

2 ...66

Art. 163

1 Les parties fixent librement le montant de la peine.

2 La peine stipulée ne peut être exigée lorsqu’elle a pour but de sanc- tionner une obligation illicite ou immorale, ni, sauf convention con- traire, lorsque l’exécution de l’obligation est devenue impossible par l’effet d’une circonstance dont le débiteur n’est pas responsable.

3 Le juge doit réduire les peines qu’il estime excessives.

Titre cinquième: De la cession des créances et de la reprise de dette

Art. 164

1 Le créancier peut céder son droit à un tiers sans le consentement du débiteur, à moins que la cession n’en soit interdite par la loi, la con- vention ou la nature de l’affaire.

2 Le débiteur ne peut exciper de ce que la créance avait été stipulée incessible, si le tiers est devenu créancier sur la foi d’une reconnais- sance écrite ne mentionnant pas l’incessibilité.

Art. 165

1 La cession n’est valable que si elle a été constatée par écrit.

66 Abrogé par l’annexe 2 ch. II 1 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

2. Relation entre la peine et le dommage

3. Droit du créancier aux versements partiels en cas de résiliation

II. Montant, nullité et réduction de la peine

A. Cession des créances

I. Conditions

1. Cession volontaire

a. Admissibilité

b. Forme du contrat

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 Aucune forme particulière n’est requise pour la promesse de céder une créance.

Art. 166

Lorsque la cession s’opère en vertu de la loi ou d’un jugement, elle est opposable aux tiers sans aucune formalité et même indépendamment de toute manifestation de volonté de la part du précédent créancier.

Art. 167

Le débiteur est valablement libéré si, avant que la cession ait été por- tée à sa connaissance par le cédant ou le cessionnaire, il paie de bonne foi entre les mains du précédent créancier ou, dans le cas de cessions multiples, entre les mains d’un cessionnaire auquel un autre a le droit d’être préféré.

Art. 168

1 Le débiteur d’une créance dont la propriété est litigieuse peut en refuser le paiement et se libérer par la consignation du montant en jus- tice.

2 Il paie à ses risques et périls, s’il le fait en ayant connaissance du litige.

3 S’il y a procès pendant et que la créance soit exigible, chacune des parties peut contraindre le débiteur à consigner la somme due.

Art. 169

1 Le débiteur peut opposer au cessionnaire, comme il aurait pu les opposer au cédant, les exceptions qui lui appartenaient au moment où il a eu connaissance de la cession.

2 S’il possédait contre le cédant une créance non encore exigible à cette époque, il peut invoquer la compensation, pourvu que sa créance ne soit pas devenue exigible postérieurement à la créance cédée.

Art. 170

1 La cession d’une créance comprend les droits de préférence et autres droits accessoires, sauf ceux qui sont inséparables de la personne du cédant.

2 Le cédant est tenu de remettre au cessionnaire le titre de créance et de lui fournir les moyens de preuve existants, ainsi que les renseigne- ments nécessaires pour faire valoir ses droits.

3 Les intérêts arriérés sont présumés avoir été cédés avec la créance principale.

2. Cession légale ou judiciaire

II. Effets de la cession

1. Situation du débiteur cédé

a. Paiement opéré de bonne foi

b. Refus de paiement et consignation

c. Exceptions du débiteur cédé

2. Transfert des droits accessoires, titres et moyens de preuve

Code des obligations

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220

Art. 171

1 Si la cession a lieu à titre onéreux, le cédant est garant de l’existence de la créance au moment du transfert.

2 Il ne répond de la solvabilité du débiteur que lorsqu’il s’y est engagé.

3 Si la cession a lieu à titre gratuit, le cédant n’est pas même garant de l’existence de la créance.

Art. 172

Lorsqu’une cession a eu lieu à titre de paiement, mais sans indication de la somme à décompter, le cessionnaire n’est tenu d’imputer sur sa créance que ce qu’il reçoit effectivement du débiteur, ou ce qu’il aurait pu recevoir de lui en faisant les diligences nécessaires.

Art. 173

1 Le cédant obligé à garantie n’est tenu envers le cessionnaire que jus- qu’à concurrence de la somme qu’il a reçue, en principal et intérêts; il doit, en outre, les frais de la cession et ceux des poursuites infructueu- ses contre le débiteur.

2 Lorsque la cession a lieu en vertu de la loi, le précédent créancier n’est garant ni de l’existence de la créance, ni de la solvabilité du débiteur.

Art. 174

Sont réservées les règles spéciales auxquelles la loi soumet la cession de certains droits.

Art. 175

1 La promesse faite à un débiteur de reprendre sa dette oblige le repre- nant à le libérer soit en payant le créancier, soit en se chargeant de la dette du consentement de celui-ci.

2 Le reprenant ne peut être actionné en exécution de cet engagement par le débiteur, aussi longtemps que ce dernier n’a pas accompli envers lui ses obligations dérivant du contrat de reprise de dette.

3 L’ancien débiteur qui n’est pas libéré peut demander des sûretés au reprenant.

Art. 176

1 Le remplacement de l’ancien débiteur et sa libération s’opèrent par un contrat entre le reprenant et le créancier.

3. Garantie

a. En général

b. Cession à titre de dation en paiement

c. Étendue de la garantie

III. Règles spéciales réservées

B. Reprise de dette

I. Débiteur et reprenant

II. Contrat entre reprenant et créancier

1. Offre et acceptation

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 L’offre de conclure ce contrat peut résulter de la communication faite au créancier par le reprenant ou, avec l’autorisation de celui-ci, par l’ancien débiteur, de la convention intervenue entre eux.

3 Le consentement du créancier peut être exprès ou résulter des cir- constances; il se présume lorsque, sans faire de réserves, le créancier accepte un paiement ou consent à quelque autre acte accompli par le reprenant à titre de débiteur.

Art. 177

1 L’offre peut être acceptée en tout temps par le créancier; le reprenant ou l’ancien débiteur a néanmoins le droit de fixer, pour l’acceptation, un délai à l’expiration duquel l’offre est censée refusée en cas de silence du créancier.

2 Celui qui a offert de reprendre une dette est libéré si, avant l’accepta- tion de son offre, une nouvelle reprise de dette a été convenue et que le nouveau reprenant ait adressé son offre au créancier.

Art. 178

1 Les droits accessoires subsistent malgré le changement de débiteur dans la mesure où ils ne sont pas inséparables de la personne de ce dernier.

2 Toutefois, les tiers qui ont constitué un gage en garantie de la dette et la caution ne restent obligés envers le créancier que s’ils ont consenti à la reprise de dette.

Art. 179

1 Les exceptions dérivant de la dette reprise passent de l’ancien débi- teur au nouveau.

2 Le nouveau débiteur ne peut faire valoir les exceptions personnelles que l’ancien aurait pu former contre le créancier, si le contraire ne résulte du contrat passé avec le créancier.

3 Il ne peut opposer au créancier les exceptions que les faits qui ont donné naissance à la reprise de dette lui auraient permis d’opposer à l’ancien débiteur.

Art. 180

1 Lorsque le contrat de reprise est annulé, l’ancienne dette renaît avec tous ses accessoires, mais sous réserve des droits appartenant aux tiers de bonne foi.

2 Le créancier peut, en outre, se faire indemniser par le reprenant du dommage qu’il a subi soit en perdant des garanties antérieurement constituées, soit de toute autre manière, si le reprenant ne peut établir

2. Offre annulée

III. Effet du changement de débiteur

1. Accessoires de la dette

2. Exceptions

IV. Annulation du contrat

Code des obligations

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220

que l’annulation du contrat et le préjudice causé au créancier ne lui sont pas imputables.

Art. 181

1 Celui qui acquiert un patrimoine ou une entreprise avec actif et pas- sif devient responsable des dettes envers les créanciers, dès que l’ac- quisition a été portée par lui à leur connaissance ou qu’il l’a publiée dans les journaux.

2 Toutefois, l’ancien débiteur reste solidairement obligé pendant trois ans avec le nouveau; ce délai court, pour les créances exigibles, dès l’avis ou la publication, et, pour les autres créances, dès la date de leur exigibilité.67

3 Les effets d’un semblable transfert de passif sont d’ailleurs les mêmes que ceux du contrat de reprise de dette proprement dit.

4 La cession d’un patrimoine ou d’une entreprise appartenant à des sociétés commerciales, à des sociétés coopératives, à des associations, à des fondations ou à des entreprises individuelles qui sont inscrites au registre du commerce, est régie par les dispositions de la loi du 3 octobre 2003 sur la fusion68.69

Art. 18270

Art. 183

Sont réservées les dispositions spéciales relatives à la reprise de dette en matière de partage successoral ou d’aliénation d’immeubles grevés de gages.

67 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

68 RS 221.301 69 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le

1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995). 70 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004

(RO 2004 2617; FF 2000 3995).

V. Cession d’un patrimoine ou d’une entreprise avec actif et passif

VI. ...

VII. En matière de partages et de ventes immobilières

Complément au Code civil suisse. LF

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Deuxième partie: Des diverses espèces de contrats

Titre sixième: De la vente et de l’échange

Chapitre I: Dispositions générales

Art. 184

1 La vente est un contrat par lequel le vendeur s’oblige à livrer la chose vendue à l’acheteur et à lui en transférer la propriété, moyen- nant un prix que l’acheteur s’engage à lui payer.

2 Sauf usage ou convention contraire, le vendeur et l’acheteur sont tenus de s’acquitter simultanément de leurs obligations.

3 Le prix de vente est suffisamment déterminé lorsqu’il peut l’être d’après les circonstances.

Art. 185

1 Les profits et les risques de la chose passent à l’acquéreur dès la con- clusion du contrat, sauf les exceptions résultant de circonstances ou de stipulations particulières.

2 Si la chose n’est déterminée que par son genre, il faut en outre qu’elle ait été individualisée; si elle doit être expédiée dans un autre lieu, il faut que le vendeur s’en soit dessaisi à cet effet.

3 Dans les contrats faits sous condition suspensive, les profits et les risques de la chose aliénée ne passent à l’acquéreur que dès l’accom- plissement de la condition.

Art. 186

Il appartient à la législation cantonale de restreindre ou même de sup- primer le droit de poursuivre en justice le recouvrement de créances résultant de la vente au détail de boissons spiritueuses, y compris les dépenses d’auberge.

Chapitre II: De la vente mobilière

Art. 187

1 La vente mobilière est celle de toutes choses qui ne sont pas des biens-fonds ou des droits immatriculés comme immeubles au registre foncier.

2 La vente des parties intégrantes d’un immeuble est une vente mobi- lière lorsque, tels des fruits, les matériaux d’un bâtiment à démolir ou le produit des carrières, elles doivent être transférées comme meubles à l’acquéreur après leur séparation.

A. Droits et obligations des parties; en général

B. Profits et risques

C. Législation cantonale réservée

A. Objet

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Art. 188

Sauf usage ou convention contraire, les frais de la délivrance, notam- ment ceux du mesurage et du pesage, sont à la charge du vendeur, les frais d’acte et ceux de l’enlèvement à la charge de l’acheteur.

Art. 189

1 Sauf usage ou convention contraire, les frais de transport sont à la charge de l’acheteur si la chose vendue doit être expédiée dans un autre lieu que celui de l’exécution du contrat.

2 Le vendeur est présumé avoir pris à sa charge les frais de transport, si la livraison a été stipulée franco.

3 S’il a été convenu que la livraison se ferait sans frais de port et de douane, le vendeur est présumé avoir pris à sa charge les droits de sortie, de transit et d’entrée perçus pendant le transport, mais non les droits de consommation prélevés lors de la réception de la chose.

Art. 190

1 Lorsqu’en matière de commerce la convention fixe un terme pour la livraison et que le vendeur est en demeure, il y a lieu de présumer que l’acheteur renonce à la livraison et réclame des dommages-intérêts pour cause d’inexécution.

2 Si l’acheteur entend demander la délivrance, il doit en informer le vendeur immédiatement après l’échéance du terme.

Art. 191

1 Le vendeur qui n’exécute pas son obligation répond du dommage causé de ce chef à l’acheteur.

2 L’acheteur peut, en matière de commerce, se faire indemniser du dommage représenté par la différence entre le prix de vente et le prix qu’il a payé de bonne foi pour remplacer la chose qui ne lui a pas été livrée.

3 Si la vente porte sur des marchandises cotées à la bourse ou ayant un prix courant, l’acheteur peut se dispenser d’en acquérir d’autres et réclamer, à titre de dommages-intérêts, la différence entre le prix de vente et le cours du jour au terme fixé pour la livraison.

Art. 192

1 Le vendeur est tenu de garantir l’acheteur de l’éviction qu’il souffre, dans la totalité ou dans une partie de la chose vendue, en raison d’un droit qui appartenait à un tiers déjà lors de la conclusion du contrat.

B. Obligations du vendeur

I. Délivrance

1. Frais de la délivrance

2. Frais de transport

3. Demeure du vendeur

a. Dans les ventes commer- ciales

b. Dommages- intérêts et calcul de ceux-ci

II. Garantie en cas d’éviction

1. Obligation de garantir

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 Si l’acheteur connaissait les risques d’éviction au moment de la con- clusion du contrat, le vendeur n’est tenu que de la garantie qu’il a expressément promise.

3 Toute clause qui supprime ou restreint la garantie est nulle si le ven- deur a intentionnellement dissimulé le droit appartenant au tiers.

Art. 19371

1 Les conditions et les effets de la dénonciation d’instance sont régis par le CPC72.

2 Lorsque le défaut de dénonciation d’instance n’est pas imputable au vendeur, celui-ci est libéré de son obligation de garantie dans la me- sure où il prouve que le procès aurait pu avoir une issue plus favorable si l’instance lui avait été dénoncée à temps.

Art. 194

1 Il y a lieu à garantie même si l’acheteur a reconnu de bonne foi le droit du tiers sans attendre une décision judiciaire ou s’il a accepté un compromis, pourvu qu’il ait averti le vendeur en temps utile et l’ait vainement invité à prendre fait et cause pour lui.

2 Il en est de même si l’acheteur prouve qu’il devait se dessaisir de la chose.

Art. 195

1 En cas d’éviction totale, la vente est réputée résiliée et l’acheteur a le droit de réclamer du vendeur:

1. la restitution du prix payé, avec les intérêts, déduction faite des fruits et autres profits qu’il a perçus ou négligé de perce- voir;

2. ses impenses, en tant qu’il ne peut s’en faire indemniser par le tiers qui l’évince;

3. tous les frais du procès, judiciaires et extrajudiciaires, à l’ex- ception de ceux qu’il aurait évités en dénonçant l’instance au vendeur;

4. les autres dommages-intérêts résultant directement de l’évic- tion.

2 Le vendeur est également tenu de réparer tout autre préjudice subi par l’acheteur, s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

71 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

72 RS 272

2. Procédure

a. Dénonciation d’instance

b. Abandon de la chose sans décision judiciaire

3. Droits de l’acheteur

a. En cas d’éviction totale

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Art. 196

1 En cas d’éviction partielle, ou lorsque la chose est grevée d’une charge réelle dont le vendeur est garant, l’acheteur ne peut demander la résiliation du contrat; il a seulement le droit à la réparation du dom- mage qui résulte pour lui de l’éviction.

2 Il peut toutefois actionner en résiliation lorsque les circonstances font présumer qu’il n’eût point acheté s’il avait prévu l’éviction parti- elle.

3 Il doit alors rendre au vendeur la partie de la chose dont il n’a pas été évincé, avec les profits qu’il en a retirés dans l’intervalle.

Art. 196a73

Pour les biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels74, l’action en garantie en cas d’éviction se prescrit par un an à compter du moment où l’acheteur a découvert les défauts; elle se prescrit dans tous les cas par 30 ans à compter de la conclusion du contrat.

Art. 197

1 Le vendeur est tenu de garantir l’acheteur tant en raison des qualités promises qu’en raison des défauts qui, matériellement ou juridique- ment, enlèvent à la chose soit sa valeur, soit son utilité prévue, ou qui les diminuent dans une notable mesure.

2 Il répond de ces défauts, même s’il les ignorait.

Art. 198

Il n’y a lieu à garantie dans le commerce du bétail (chevaux, ânes, mulets, race bovine, moutons, chèvres et porcs), que si le vendeur s’y est obligé par écrit envers l’acheteur ou s’il l’a intentionnellement induit en erreur.

Art. 199

Toute clause qui supprime ou restreint la garantie est nulle si le ven- deur a frauduleusement dissimulé à l’acheteur les défauts de la chose.

Art. 200

1 Le vendeur ne répond pas des défauts que l’acheteur connaissait au moment de la vente.

73 Introduit par l’art. 32 ch. 2 de la LF du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels, en vigueur depuis le 1er juin 2005 (RO 2005 1869; FF 2002 505).

74 RS 444.1

b. En cas d’éviction partielle

c. Biens culturels

III. Garantie en raison des défauts de la chose

1. Objet de la garantie

a. En général

b. Dans le commerce du bétail

2. Garantie exclue

3. Défauts connus de l’acheteur

Complément au Code civil suisse. LF

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2 Il ne répond des défauts dont l’acheteur aurait dû s’apercevoir lui- même en examinant la chose avec une attention suffisante, que s’il lui a affirmé qu’ils n’existaient pas.

Art. 201

1 L’acheteur a l’obligation de vérifier l’état de la chose reçue aussitôt qu’il le peut d’après la marche habituelle des affaires; s’il découvre des défauts dont le vendeur est garant, il doit l’en aviser sans délai.

2 Lorsqu’il néglige de le faire, la chose est tenue pour acceptée, à moins qu’il ne s’agisse de défauts que l’acheteur ne pouvait découvrir à l’aide des vérifications usuelles.

3 Si des défauts de ce genre se révèlent plus tard, ils doivent être signalés immédiatement; sinon, la chose est tenue pour acceptée, même avec ces défauts.

Art. 202

1 Lorsque, dans le commerce du bétail, le délai n’est pas fixé par écrit et que la garantie ne concerne pas le fait que l’animal vendu serait portant, le vendeur n’est responsable envers l’acheteur que si les défauts ont été découverts et signalés dans les neuf jours à partir de la délivrance ou de la demeure de prendre livraison, et si, dans le même délai, l’autorité compétente a été requise d’ordonner un examen de l’animal par des experts.

2 Le juge apprécie librement le rapport d’expertise.

3 La procédure est réglée par une ordonnance du Conseil fédéral.

Art. 203

Le vendeur qui a induit l’acheteur en erreur intentionnellement ne peut se prévaloir du fait que l’avis des défauts n’aurait pas eu lieu en temps utile.

Art. 204

1 L’acheteur qui prétend que la chose expédiée d’un autre lieu est défectueuse doit, si le vendeur n’a pas de représentant sur place, pren- dre provisoirement des mesures pour assurer la conservation de la chose; il ne peut la renvoyer au vendeur sans autre formalité.

2 Il est tenu de faire constater l’état de la chose régulièrement et sans retard, sous peine d’avoir à prouver que les défauts allégués existaient déjà lors de la réception.

3 S’il est à craindre que la chose ne se détériore promptement, l’ache- teur a le droit et même, quand l’intérêt du vendeur l’exige, l’obligation de la faire vendre, avec le concours de l’autorité compétente du lieu où

4. Vérification de la chose et avis au vendeur

a. En général

b. Dans le commerce du bétail

5. Effets du dol du vendeur

6. Ventes à distance

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la chose se trouve; il est toutefois tenu d’en aviser le plus tôt possible le vendeur, sous peine de dommages-intérêts.

Art. 205

1 Dans les cas de garantie en raison des défauts de la chose, l’acheteur a le choix ou de faire résilier la vente en exerçant l’action rédhibitoire, ou de réclamer par l’action en réduction de prix une indemnité pour la moins-value.

2 Lorsque l’acheteur a intenté l’action rédhibitoire, le juge peut se bor- ner à réduire le prix s’il estime que la résiliation n’est pas justifiée par les circonstances.

3 Si la moins-value est égale au prix de vente, l’acheteur ne peut demander que la résiliation.

Art. 206

1 Lorsque la vente est d’une quantité déterminée de choses fongibles, l’acheteur a le choix, soit de demander la résiliation du contrat ou la réduction du prix, soit d’exiger d’autres choses recevables du même genre.

2 Le vendeur peut également, s’il ne s’agit pas de choses expédiées d’un autre lieu, se libérer de toute réclamation ultérieure de la part de l’acheteur en lui livrant sur-le-champ des choses recevables du même genre, et en l’indemnisant de tout le dommage éprouvé.

Art. 207

1 La résiliation peut être demandée même si la chose a péri par suite de ses défauts ou par cas fortuit.

2 L’acheteur n’est alors tenu de rendre que ce qui lui reste de la chose.

3 Si la chose a péri par la faute de l’acheteur, ou qu’il l’ait aliénée ou transformée, il ne peut demander que la réduction du prix pour la moins-value.

Art. 208

1 En cas de résiliation de la vente, l’acheteur est tenu de rendre au ven- deur la chose avec les profits qu’il en a retirés.

2 Le vendeur doit restituer à l’acheteur le prix payé, avec intérêts, et, comme en matière d’éviction totale, les frais de procès et les impen- ses; il indemnise, en outre, l’acheteur du dommage résultant directe- ment de la livraison de marchandises défectueuses.

3 Le vendeur est tenu d’indemniser aussi l’acheteur de tout autre dom- mage, s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

7. Action en garantie

a. Résiliation de la vente ou réduction du prix

b. Remplace- ment de la chose vendue

c. Résiliation en cas de perte de la chose

8. Effets de la résiliation

a. En général

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Art. 209

1 Lorsque la vente est de plusieurs choses à la fois ou d’un ensemble de pièces, et que certaines d’entre elles seulement sont défectueuses, la résiliation ne peut être demandée qu’à l’égard de ces dernières.

2 Toutefois, si la chose ou la pièce défectueuse ne peut être détachée de celles qui sont exemptes de défauts, sans un préjudice notable pour l’acheteur ou le vendeur, la résiliation doit s’étendre à tout l’objet de la vente.

3 La résiliation qui porte sur la chose principale s’étend aux accessoi- res, même s’ils ont été vendus pour un prix distinct; au contraire, la résiliation qui porte sur les accessoires ne s’étend pas à la chose prin- cipale.

Art. 21075

1 Toute action en garantie pour les défauts de la chose se prescrit par deux ans à compter de la livraison faite à l’acheteur, même si ce dernier n’a découvert les défauts que plus tard; sauf dans le cas où le vendeur aurait promis sa garantie pour un délai plus long.

2 L’action se prescrit par cinq ans si les défauts de la chose intégrée dans un ouvrage immobilier conformément à l’usage auquel elle est normalement destinée sont à l’origine des défauts de l’ouvrage.

3 Pour les biens culturels au sens de l’art. 2, al. 1, de la loi du 20 juin 2003 sur le transfert des biens culturels76, l’action se prescrit par un an à compter du moment où l’acheteur a découvert les défauts; elle se prescrit dans tous les cas par 30 ans à compter de la conclusion du contrat.

4 Toute clause prévoyant une réduction du délai de prescription est nulle si les conditions suivantes sont remplies:

a. la clause prévoit un délai de prescription inférieur à deux ans ou, en cas de vente de choses d’occasion, inférieur à un an;

b. la chose est destinée à l’usage personnel ou familial de l’ache- teur;

c. le vendeur agit dans le cadre d’une activité professionnelle ou commerciale.

5 Les exceptions dérivant des défauts de la chose subsistent lorsque l’avis prévu par la loi a été donné au vendeur dans le délai de prescrip- tion.

75 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 mars 2012 (Prescription de la garantie pour défauts. Prolongation et coordination), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 5415; FF 2011 2699 3655).

76 RS 444.1

b. Résiliation en cas de vente de plusieurs choses

9. Prescription

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6 Le vendeur ne peut invoquer la prescription s’il est prouvé qu’il a induit l’acheteur en erreur intentionnellement. Cette dernière disposi- tion ne s’applique pas au délai de 30 ans prévu à l’al. 3.

Art. 211

1 L’acheteur est tenu de payer le prix conformément aux clauses du contrat et d’accepter la chose vendue, pourvu qu’elle lui soit offerte dans les conditions stipulées.

2 Sauf usage ou convention contraire, la réception doit avoir lieu immédiatement.

Art. 212

1 Si l’acheteur a fait une commande ferme, mais sans indication de prix, la vente est présumée conclue au cours moyen du jour et du lieu de l’exécution.

2 Lorsque le prix se calcule sur le poids de la marchandise, le poids de l’emballage (tare) est déduit.

3 Sont réservés les usages particuliers du commerce, d’après lesquels le prix de certaines marchandises se calcule, soit sur le poids brut, soit avec une déduction fixe ou de tant pour cent.

Art. 213

1 Sauf convention contraire, le prix est exigible aussitôt que la chose est en possession de l’acheteur.

2 Indépendamment des dispositions sur la demeure encourue par la seule échéance du terme, le prix de vente porte intérêts, même sans interpellation, si tel est l’usage ou si l’acheteur peut retirer de la chose des fruits ou autres produits.

Art. 214

1 Si la chose doit n’être livrée qu’après ou contre paiement du prix et que l’acheteur soit en demeure de payer, le vendeur peut se départir du contrat sans autre formalité.

2 Il est néanmoins tenu, s’il veut faire usage de ce droit, d’aviser immédiatement l’acheteur.

3 Lorsque l’acheteur a été mis en possession de l’objet de la vente avant d’en avoir payé le prix, sa demeure n’autorise le vendeur à se départir du contrat et à répéter la chose que s’il s’en est expressément réservé le droit.

C. Obligations de l’acheteur

I. Paiement du prix et accepta- tion de la chose

II. Détermination du prix

III. Exigibilité et intérêts du prix de vente

IV. Demeure de l’acheteur

1. Droit de résiliation du vendeur

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 215

1 En matière de commerce, le vendeur a le droit de réclamer de l’acheteur en demeure de payer son prix de vente, des dommages-inté- rêts représentant la différence entre ce prix et celui pour lequel il a revendu la chose de bonne foi.

2 Lorsque la vente porte sur des marchandises cotées à la bourse ou ayant un prix courant, le vendeur peut se dispenser de les revendre, et réclamer, à titre de dommages-intérêts, la différence entre le prix de vente et le cours du jour au terme fixé pour l’exécution.

Chapitre III: De la vente d’immeubles

Art. 216

1 Les ventes d’immeubles ne sont valables que si elles sont faites par acte authentique.

2 Les promesses de vente et les pactes de préemption, d’emption et de réméré portant sur un immeuble ne sont valables que s’ils ont été pas- sés en la forme authentique.77

3 Les pactes de préemption qui ne fixent pas le prix à l’avance sont valables en la forme écrite.78

Art. 216a79

Les droits de préemption et de réméré peuvent être convenus pour une durée de 25 ans au plus, les droits d’emption pour dix ans au plus, et être annotés au registre foncier.

Art. 216b80

1 Sauf convention contraire, les droits de préemption, d’emption et de réméré conventionnels sont transmissibles par succession, mais non cessibles.

2 Si la cession est permise par le pacte, elle doit revêtir la même forme que celle fixée pour la constitution du droit.

77 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

78 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

79 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

80 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

2. Dommages- intérêts et calcul de ceux-ci

A. Forme du contrat

Abis. Durée et annotation

Ater. Transmissi- bilité par succession et cessibilité

Code des obligations

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220

Art. 216c81

1 Le droit de préemption peut être invoqué en cas de vente de l’im- meuble ainsi qu’à l’occasion de tout autre acte juridique équivalant économiquement à une vente (cas de préemption).

2 Ne constituent pas des cas de préemption, l’attribution à un héritier dans le partage, la réalisation forcée et l’acquisition pour l’exécution d’une tâche publique, notamment.

Art. 216d82

1 Le vendeur doit informer les titulaires du droit de préemption de la conclusion du contrat de vente et de son contenu.

2 Si le contrat de vente est résilié alors que le droit de préemption a déjà été exercé ou si une autorisation nécessaire est refusée pour des motifs tenant à la personne de l’acheteur, la résiliation ou le refus res- tent sans effet à l’égard du titulaire du droit de préemption.

3 Sauf clause contraire du pacte de préemption, le titulaire du droit de préemption peut acquérir l’immeuble aux conditions dont le vendeur est convenu avec le tiers.

Art. 216e83

Si le titulaire du droit de préemption entend exercer son droit, il doit l’invoquer dans les trois mois à l’encontre du vendeur ou, si le droit est annoté au registre foncier, à l’encontre du propriétaire. Le délai commence à courir le jour où le titulaire a eu connaissance de la con- clusion du contrat et de son contenu.

Art. 217

1 Les ventes conditionnelles d’immeubles ne sont inscrites au registre foncier qu’après l’avènement de la condition.

2 Le pacte de réserve de propriété ne peut être inscrit.

81 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

82 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

83 Introduit par le ch. II de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

84 Lire «péremption» (Dans le texte allemand «Verwirkung» et dans le texte italien «Perenzione»).

Aquater. Droits de préemption

I. Cas de préemption

II. Effets du cas de préemption, conditions

III. Exercice, préemption84

B. Vente conditionnelle et réserve de propriété

Complément au Code civil suisse. LF

55

220

Art. 21885

L’aliénation des immeubles agricoles est en outre régie par la loi fédé- rale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural86.

Art. 219

1 Sauf convention contraire, le vendeur est tenu d’indemniser l’ache- teur lorsque l’immeuble n’a pas la contenance indiquée dans l’acte de vente.

2 Si l’immeuble vendu n’a pas la contenance portée au registre foncier d’après une mensuration officielle, le vendeur n’est tenu d’indemniser l’acheteur que lorsqu’il s’y est expressément obligé.

3 L’action en garantie pour les défauts d’un bâtiment se prescrit par cinq ans à compter du transfert de propriété.

Art. 220

Lorsqu’un terme a été fixé conventionnellement pour la prise de pos- session de l’immeuble vendu, les profits et les risques de la chose sont présumés ne passer à l’acquéreur que dès l’échéance de ce terme.

Art. 221

Les règles concernant la vente mobilière s’appliquent par analogie aux ventes d’immeubles.

Chapitre IV: De quelques espèces de vente

Art. 222

1 Dans la vente sur échantillon, celle des parties à qui l’échantillon a été confié n’est pas tenue de prouver l’identité de celui qu’elle repré- sente avec celui qu’elle avait reçu; elle en est crue sur son affirmation personnelle en justice, même lorsque l’échantillon a changé de forme depuis sa remise, si ce changement est le résultat nécessaire de l’exa- men qui en a été fait.

2 Dans tous les cas, l’autre partie a la faculté de prouver le défaut d’identité.

3 Si l’échantillon s’est détérioré ou a péri chez l’acheteur, même sans la faute de celui-ci, le vendeur n’a plus à prouver que la chose est con- forme à l’échantillon; il incombe à l’acheteur de prouver le contraire.

85 Nouvelle teneur selon l’art. 92 ch. 2 de la LF du 4 oct. 1991 sur le droit foncier rural, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1410; FF 1988 III 889).

86 RS 211.412.11

C. Immeubles agricoles

D. Garantie

E. Profits et risques

F. Renvoi aux règles de la vente mobilière

A. Vente sur échantillon

Code des obligations

56

220

Art. 223

1 Dans la vente à l’essai ou à l’examen, l’acheteur est libre d’agréer la chose ou de la refuser.

2 Tant que la chose n’est pas agréée, le vendeur en reste propriétaire, même si elle est passée en la possession de l’acheteur.

Art. 224

1 Lorsque l’examen doit se faire chez le vendeur, celui-ci cesse d’être lié si l’acheteur n’a pas agréé la chose dans le délai fixé par la conven- tion ou par l’usage.

2 Faute d’un délai ainsi fixé, le vendeur peut, après un laps de temps convenable, sommer l’acheteur de déclarer s’il agrée la chose, et il cesse d’être lié si l’acheteur ne se prononce pas immédiatement.

Art. 225

1 Lorsque la chose a été remise à l’acheteur avant l’examen, la vente est réputée parfaite si l’acheteur ne déclare pas refuser la chose ou ne la rend pas dans le délai fixé par la convention ou par l’usage, ou, faute d’un délai ainsi fixé, immédiatement après la sommation du vendeur.

2 La vente est également réputée parfaite si l’acheteur paie sans réser- ves tout ou partie du prix, ou s’il dispose de la chose autrement qu’il n’était nécessaire pour en faire l’essai.

Art. 22687

Art. 226a à 226d88

Art. 226e89

Art. 226f à 226k90

87 Abrogé par le ch. I de la LF du 23 mars 1962, avec effet au 1er janv. 1963 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537).

88 Introduits par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogés par l’annexe 2 ch. II 1 de à la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

89 Introduit par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogé par le ch. I de la LF du 14 déc. 1990, avec effet au 1er juil. 1991 (RO 1991 974; FF 1989 III 1189, 1990 I 108).

90 Introduits par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogés par l’annexe 2 ch. II 1 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

B. Vente à l’essai ou à l’examen

I. Sa nature

II. Examen chez le vendeur

III. Examen chez l’acheteur

C. ...

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 226l91

Art. 226m92

Art. 22793

Art. 227a à 227i94

Art. 22895

Art. 229

1 Le contrat de vente en cas d’enchères forcées est conclu par l’adjudi- cation que le préposé aux enchères fait de la chose mise en vente.

2 Le contrat de vente en cas d’enchères volontaires et publiques, où toutes les offres sont admises, est conclu par l’adjudication que le ven- deur fait de la chose.

3 La personne qui dirige les enchères est réputée avoir le droit d’adju- ger la chose au plus offrant, si le vendeur n’a pas manifesté d’intention contraire.

Art. 230

1 Les enchères dont le résultat a été altéré par des manoeuvres illicites ou contraires aux moeurs peuvent être attaquées, dans les dix jours, par tout intéressé.

2 Dans les enchères forcées, l’action est portée devant l’autorité de surveillance en matière de poursuites et de faillite; dans les autres cas, devant le juge.

91 Introduit par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2000 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

92 Introduit par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogé par l’annexe 2 ch. II 1 de la LF du 23 mars 2001 sur le crédit à la consommation, avec effet au 1er janv. 2003 (RO 2002 3846; FF 1999 2879).

93 Abrogé par le ch. I de la LF du 23 mars 1962, avec effet au 1er janv. 1963 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537).

94 Introduits par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogés par le ch. I de la LF du 13 déc. 2013 (Abrogation des dispositions sur la vente avec paiements préalables), avec effet au 1er juil. 2014 (RO 2014 869; FF 2013 4139 5221).

95 Abrogé par le ch. I de la LF du 13 déc. 2013 (Abrogation des dispositions sur la vente avec paiements préalables), avec effet au 1er juil. 2014 (RO 2014 869; FF 2013 4139 5221).

D. Enchères

I. Conclusion de la vente

II. Nullité des enchères

Code des obligations

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220

Art. 231

1 L’enchérisseur est lié par son offre dans les termes des conditions de vente.

2 À défaut d’une clause contraire, il est délié si une surenchère est faite ou si son offre n’est pas acceptée immédiatement après les criées ordi- naires.

Art. 232

1 L’adjudication des immeubles ou le refus d’adjuger doit se faire aux enchères mêmes.

2 Sont nulles les clauses qui obligeraient l’enchérisseur à maintenir sa mise au-delà des enchères; cette disposition ne s’applique pas aux enchères forcées, ni aux cas dans lesquels la vente doit être soumise à la ratification d’une autorité.

Art. 233

1 L’adjudicataire est tenu de payer comptant, si le contraire n’est prévu dans les conditions de vente.

2 Le vendeur peut immédiatement se départir du contrat, s’il n’est pas payé comptant ou selon les conditions de vente.

Art. 234

1 Sauf les cas de promesses formelles ou de dol commis à l’égard des enchérisseurs, il n’y a pas lieu à garantie dans les enchères forcées.

2 L’adjudicataire acquiert la chose dans l’état et avec les droits et les charges qui résultent soit des registres publics ou des conditions de vente, soit de la loi elle-même.

3 Dans les enchères publiques et volontaires, le vendeur est tenu de la même garantie que dans les ventes ordinaires; il peut toutefois, par des conditions de vente dûment publiées, s’affranchir de toute garantie autre que celle dérivant de son dol.

Art. 235

1 L’adjudicataire d’un meuble en acquiert la propriété dès l’adjudication; en matière d’immeubles, la propriété n’est transférée que par l’inscription au registre foncier.

2 Le préposé aux enchères communique immédiatement au conserva- teur du registre foncier, pour que ce fonctionnaire procède à l’inscrip- tion, l’adjudication constatée par le procès-verbal de vente.

3 Sont réservées les règles concernant les adjudications au cours d’en- chères forcées.

III. Quand l’enchérisseur est lié

1. En général

2. Adjudication des immeubles

IV. Paiement comptant

V. Garantie

VI. Transfert de la propriété

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 236

Les cantons peuvent, en matière d’enchères publiques, édicter d’autres règles pourvu qu’elles ne dérogent pas au droit fédéral.

Chapitre V: De l’échange

Art. 237

Les règles de la vente s’appliquent au contrat d’échange, en ce sens que chacun des copermutants est traité comme vendeur quant à la chose qu’il promet et comme acheteur quant à la chose qui lui est promise.

Art. 238

Le copermutant qui est évincé de la chose par lui reçue ou qui l’a ren- due en raison de ses défauts peut, à son choix, demander des domma- ges-intérêts ou répéter la chose qu’il a délivrée.

Titre septième: De la donation

Art. 239

1 La donation est la disposition entre vifs par laquelle une personne cède tout ou partie de ses biens à une autre sans contre-prestation cor- respondante.

2 Le fait de renoncer à un droit avant de l’avoir acquis ou de répudier une succession ne constitue pas une donation.

3 Il en est de même de l’accomplissement d’un devoir moral.

Art. 240

1 Toute personne ayant l’exercice des droits civils peut disposer de ses biens par donation, sauf les restrictions dérivant du régime matrimo- nial ou du droit des successions.

2 Les biens d’un incapable ne peuvent être donnés que s’il s’agit de présents d’usage. La responsabilité du représentant légal est réser- vée.96

96 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

VII. Droit cantonal

A. Renvoi aux règles de la vente

B. Garantie

A. Son objet

B. Capacité

I. De disposer

Code des obligations

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220

3 ... 97

Art. 241

1 Une personne privée de l’exercice des droits civils peut accepter une donation et acquérir de ce chef, si elle est capable de discernement.

2 Toutefois, la donation est non avenue ou révoquée dès que le repré- sentant légal défend de l’accepter ou ordonne la restitution.

Art. 242

1 La donation manuelle a lieu par la remise que le donateur fait de la chose au donataire.

2 La donation d’immeubles ou de droits réels immobiliers n’est par- faite que par son inscription au registre foncier.

3 L’inscription ne peut avoir lieu qu’en vertu d’une promesse de don- ner valablement faite.

Art. 243

1 La promesse de donner n’est valable que si elle est faite par écrit.

2 La promesse de donner un immeuble ou un droit réel immobilier n’est valable que si elle est faite par acte authentique.

3 Dès que la promesse est exécutée, elle est assimilée à une donation manuelle.

Art. 244

Celui qui, dans l’intention de donner, dispose d’une chose en faveur d’un tiers peut, même s’il l’a séparée effectivement du surplus de ses biens, revenir sur sa décision aussi longtemps que son offre n’a pas été acceptée par le donataire.

Art. 245

1 La donation peut être grevée de conditions ou de charges.

2 Les donations dont l’exécution est fixée au décès du donateur sont soumises aux règles concernant les dispositions pour cause de mort.

Art. 246

1 Le donateur peut exiger, dans les termes du contrat, l’exécution d’une charge acceptée par le donataire.

97 Abrogé par l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

II. De recevoir

C. Forme

I. Donation

II. Promesse de donner

III. Effets de l’acceptation

D. Conditions et charges

I. En général

II. De leur exécution

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 L’autorité compétente peut, après la mort du donateur, poursuivre l’exécution d’une charge imposée dans l’intérêt public.

3 Le donataire est en droit de refuser l’exécution d’une charge, en tant que la valeur de la libéralité ne couvre pas les frais et que l’excédent ne lui est pas remboursé.

Art. 247

1 Le donateur peut stipuler à son profit le retour des objets donnés, pour le cas de prédécès du donataire.

2 Ce droit de retour peut être annoté au registre foncier, lorsque la donation comprend des immeubles ou des droits réels immobiliers.

Art. 248

1 Le donateur ne répond, envers le donataire, du dommage dérivant de la donation qu’en cas de dol ou de négligence grave.

2 Il n’est tenu que de la garantie promise pour la chose donnée ou la créance cédée.

Art. 249

Le donateur peut révoquer les dons manuels et les promesses de don- ner qu’il a exécutées et actionner en restitution jusqu’à concurrence de l’enrichissement actuel de l’autre partie:

1.98 lorsque le donataire a commis une infraction pénale grave contre le donateur ou l’un de ses proches;

2. lorsqu’il a gravement failli aux devoirs que la loi lui impose envers le donateur ou sa famille;

3. lorsqu’il n’exécute pas, sans cause légitime, les charges gre- vant la donation.

Art. 250

1 L’auteur d’une promesse de donner peut révoquer sa promesse et en refuser l’exécution:

1. lorsqu’il existe des motifs qui permettraient d’exiger la restitu- tion des biens dans le cas d’une donation manuelle;

2. lorsque, depuis sa promesse, sa situation financière s’est modi- fiée de telle sorte que la donation serait extraordinairement onéreuse pour lui;

98 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er

janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

III. Droit de retour

E. Responsabi- lité du donateur

F. Annulation

I. Restitution des biens donnés

II. Révocation de la promesse de donner et refus d’exécution

Code des obligations

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220

3. lorsqu’il lui est survenu, depuis sa promesse, des devoirs de famille nouveaux ou sensiblement plus onéreux.

2 La promesse de donner est annulée, lorsqu’un acte de défaut de biens est délivré contre le donateur ou lorsque ce dernier est déclaré en faillite.

Art. 251

1 La révocation peut avoir lieu dans l’année à compter du jour où le donateur a eu connaissance de la cause de révocation.

2 Si le donateur décède avant l’expiration de l’année, son action passe à ses héritiers, qui peuvent l’intenter jusqu’à la fin de ce délai.

3 Les héritiers peuvent révoquer la donation lorsque le donataire, avec préméditation et d’une manière illicite, a causé la mort du donateur ou a empêché ce dernier d’exercer son droit de révocation.

Art. 252

Sauf disposition contraire, la donation qui a pour objet des prestations périodiques s’éteint au décès du donateur.

Titre huitième:99 Du bail à loyer

Chapitre I: Dispositions générales

Art. 253

Le bail à loyer est un contrat par lequel le bailleur s’oblige à céder l’usage d’une chose au locataire, moyennant un loyer.

Art. 253a

1 Les dispositions concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux s’appliquent aussi aux choses dont l’usage est cédé avec ces habitations ou locaux commerciaux.

2 Elles ne sont pas applicables aux appartements de vacances loués pour trois mois ou moins.

3 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution.

99 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 déc. 1989, en vigueur depuis le 1er juil. 1990 (RO 1990 802; FF 1985 I 1369). Voir aussi les disp. fin. des tit. VIII et VIIIbis art. 5, à la fin du texte.

III. Prescription et transfert de l’action aux héritiers

IV. Décès du donateur

A. Définition et champ d’application

I. Définition

II. Champ d’application

1. Dispositions concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 253b

1 Les dispositions sur la protection contre les loyers abusifs (art. 269 et s.) s’appliquent par analogie aux baux à ferme non agricoles et aux autres contrats qui visent principalement la cession à titre onéreux de l’usage d’habitations ou de locaux commerciaux.

2 Elles ne s’appliquent pas aux baux d’appartements et de maisons familiales de luxe comprenant six pièces ou plus (cuisine non compri- se).

3 Les dispositions relatives à la contestation des loyers abusifs ne s’ap- pliquent pas aux locaux d’habitation en faveur desquels des mesures d’encouragement ont été prises par les pouvoirs publics et dont le loyer est soumis au contrôle d’une autorité.

Art. 254

Une transaction couplée avec le bail d’habitations ou de locaux com- merciaux est nulle lorsque la conclusion ou la continuation du bail y est subordonnée et que, par cette transaction, le locataire contracte en- vers le bailleur ou un tiers des obligations qui ne sont pas en relation directe avec l’usage de la chose louée.

Art. 255

1 Le bail peut être conclu pour une durée déterminée ou indéterminée.

2 Il est de durée déterminée lorsqu’il doit prendre fin, sans congé, à l’expiration de la durée convenue.

3 Les autres baux sont réputés conclus pour une durée indéterminée.

Art. 256

1 Le bailleur est tenu de délivrer la chose à la date convenue, dans un état approprié à l’usage pour lequel elle a été louée, et de l’entretenir en cet état.

2 Les dérogations au détriment du locataire sont nulles si elles sont prévues:

a. dans des conditions générales préimprimées;

b. dans les baux d’habitations ou de locaux commerciaux.

Art. 256a

1 Si un procès-verbal a été établi lors de la restitution de la chose à la fin du bail précédent, le bailleur doit, sur demande, présenter ce do- cument au nouveau locataire lors de la délivrance de la chose.

2 De même, le locataire peut exiger que le montant du loyer fixé dans le contrat de bail précédent lui soit communiqué.

2. Dispositions concernant la protection contre les loyers abusifs

B. Transactions couplées

C. Durée du bail

D. Obligations du bailleur

I. En général

II. Obligation de renseigner

Code des obligations

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220

Art. 256b

Le bailleur supporte les contributions publiques et les charges qui grè- vent la chose louée.

Art. 257

Le loyer est la rémunération due par le locataire au bailleur pour la cession de l’usage de la chose.

Art. 257a

1 Les frais accessoires sont dus pour les prestations fournies par le bailleur ou un tiers en rapport avec l’usage de la chose.

2 Ils ne sont à la charge du locataire que si cela a été convenu spécia- lement.

Art. 257b

1 Pour les habitations et les locaux commerciaux, on entend par frais accessoires les dépenses effectives du bailleur pour des prestations en rapport avec l’usage de la chose, telles que frais de chauffage, d’eau chaude et autres frais d’exploitation, ainsi que les contributions publi- ques qui résultent de l’utilisation de la chose.

2 Le bailleur doit, à la demande du locataire, lui permettre de consulter les pièces justificatives.

Art. 257c

Le locataire doit payer le loyer et, le cas échéant, les frais accessoires, à la fin de chaque mois, mais au plus tard à l’expiration du bail, sauf convention ou usage local contraires.

Art. 257d

1 Lorsque, après la réception de la chose, le locataire a du retard pour s’acquitter d’un terme ou de frais accessoires échus, le bailleur peut lui fixer par écrit un délai de paiement et lui signifier qu’à défaut de paiement dans ce délai il résiliera le bail. Ce délai sera de dix jours au moins et, pour les baux d’habitations ou de locaux commerciaux, de 30 jours au moins.

2 Faute de paiement dans le délai fixé, le bailleur peut résilier le con- trat avec effet immédiat; les baux d’habitations et de locaux commer- ciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

III. Contribu- tions publiques et charges

E. Obligations du locataire

I. Paiement du loyer et des frais accessoires

1. Loyer

2. Frais acces- soires

a. En général

b. Habitations et locaux commer- ciaux

3. Termes de paiement

4. Demeure du locataire

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 257e

1 Si le locataire d’habitations ou de locaux commerciaux fournit des sûretés en espèces ou sous forme de papiers-valeurs, le bailleur doit les déposer auprès d’une banque, sur un compte d’épargne ou de dépôt au nom du locataire.

2 Lorsqu’il s’agit de baux d’habitations, le bailleur ne peut exiger des sûretés dont le montant dépasse trois mois de loyer.

3 La banque ne peut restituer les sûretés qu’avec l’accord des deux parties ou sur la base d’un commandement de payer non frappé d’op- position ou d’un jugement exécutoire. Si, dans l’année qui suit la fin du bail, le bailleur n’a fait valoir aucune prétention contre le locataire dans le cadre d’une procédure judiciaire ou d’une poursuite pour det- tes ou d’une faillite, celui-ci peut exiger de la banque la restitution des sûretés.

4 Les cantons peuvent édicter des dispositions complémentaires.

Art. 257f

1 Le locataire est tenu d’user de la chose avec le soin nécessaire.

2 S’il s’agit d’un immeuble, il est tenu d’avoir pour les personnes habitant la maison et les voisins les égards qui leur sont dus.

3 Lorsque le maintien du bail est devenu insupportable pour le bailleur ou les personnes habitant la maison parce que le locataire, nonobstant une protestation écrite du bailleur, persiste à enfreindre son devoir de diligence ou à manquer d’égards envers les voisins, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immédiat; les baux d’habitations et de locaux commerciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

4 Les baux d’habitations et de locaux commerciaux peuvent toutefois être résiliés avec effet immédiat, si le locataire cause volontairement un préjudice grave à la chose.

Art. 257g

1 Le locataire doit signaler au bailleur les défauts auxquels il n’est pas tenu de remédier lui-même.

2 Le locataire répond du dommage résultant de l’omission d’aviser le bailleur.

Art. 257h

1 Le locataire doit tolérer les travaux destinés à remédier aux défauts de la chose ainsi qu’à réparer ou à prévenir des dommages.

II. Sûretés fournies par le locataire

III. Diligence et égards envers les voisins

IV. Obligation d’aviser le bailleur

V. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la chose

Code des obligations

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2 Le locataire doit autoriser le bailleur à inspecter la chose dans la mesure où cet examen est nécessaire à l’entretien, à la vente ou à une location ultérieure.

3 Le bailleur doit annoncer à temps au locataire les travaux et les ins- pections et tenir compte, lors de leur accomplissement, des intérêts de celui-ci; les prétentions éventuelles du locataire en réduction du loyer (art. 259d) et en dommages-intérêts (art. 259e) sont réservées.

Art. 258

1 Si le bailleur ne délivre pas la chose à la date convenue ou qu’il la délivre avec des défauts qui excluent ou entravent considérablement l’usage pour lequel elle a été louée, le locataire peut invoquer les art. 107 à 109 concernant l’inexécution des contrats.

2 Si, malgré de tels défauts, le locataire accepte la chose et réclame l’exécution parfaite du contrat, il ne peut faire valoir que les prétenti- ons qu’il serait en droit d’élever si les défauts étaient apparus pendant le bail (art. 259a à 259i).

3 Le locataire peut faire valoir les prétentions prévues aux art. 259a à 259i même si, au moment de la délivrance, la chose présente des défauts:

a. qui restreignent l’usage pour lequel elle a été louée, sans l’ex- clure ni l’entraver considérablement;

b. auxquels, pendant le bail, le locataire devrait remédier à ses propres frais (art. 259).

Art. 259

Le locataire doit, conformément à l’usage local, remédier à ses frais aux défauts qui peuvent être éliminés par les menus travaux de net- toyage ou de réparation indispensables à l’entretien normal de la chose.

Art. 259a

1 Lorsque apparaissent des défauts de la chose qui ne sont pas imputa- bles au locataire et auxquels il n’est pas tenu de remédier à ses frais ou lorsque le locataire est empêché d’user de la chose conformément au contrat, il peut exiger du bailleur:

a. la remise en état de la chose;

b. une réduction proportionnelle du loyer;

c. des dommages-intérêts;

d. la prise en charge du procès contre un tiers.

F. Inexécution ou exécution imparfaite du contrat lors de la délivrance de la chose

G. Défauts pendant le bail

I. Obligation du locataire de faire les menus travaux de nettoyage et de réparation

II. Droits du locataire

1. En général

Complément au Code civil suisse. LF

67

220

2 Le locataire d’un immeuble peut en outre consigner le loyer.

Art. 259b

Lorsque le bailleur a connaissance d’un défaut et qu’il n’y a pas remé- dié dans un délai convenable, le locataire peut:

a. résilier le contrat avec effet immédiat si le défaut exclut ou en- trave considérablement l’usage pour lequel un immeuble a été loué ou si le défaut restreint l’usage pour lequel une chose mobilière a été louée;

b. remédier au défaut aux frais du bailleur si le défaut restreint, sans l’entraver considérablement, l’usage pour lequel la chose a été louée.

Art. 259c

Le locataire ne peut pas exiger la remise en état de la chose lorsque le bailleur remplace celle-ci, dans un délai convenable, par une chose sans défaut.

Art. 259d

Si le défaut entrave ou restreint l’usage pour lequel la chose a été louée, le locataire peut exiger du bailleur une réduction proportionnel- le du loyer à partir du moment où le bailleur a eu connaissance du défaut et jusqu’à l’élimination de ce dernier.

Art. 259e

Si, en raison du défaut, le locataire a subi un dommage, le bailleur lui doit des dommages-intérêts s’il ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

Art. 259f

Si un tiers fait valoir sur la chose un droit incompatible avec celui du locataire, le bailleur est tenu de se charger du procès sur l’avertisse- ment du locataire.

Art. 259g

1 Le locataire d’un immeuble qui exige la réparation d’un défaut doit fixer par écrit au bailleur un délai raisonnable à cet effet; il peut lui signifier qu’à défaut de réparation dans ce délai, il consignera auprès d’un office désigné par le canton les loyers à échoir. Le locataire avi- sera par écrit le bailleur de son intention de consigner les loyers.

2 Les loyers consignés sont réputés payés.

2. Remise en état

a. Principe

b. Exception

3. Réduction du loyer

4. Dommages- intérêts

5. Prise en charge du procès

6. Consignation du loyer

a. Principe

Code des obligations

68

220

Art. 259h

1 Les loyers consignés sont acquis au bailleur si le locataire ne fait pas valoir, dans les 30 jours qui suivent l’échéance du premier loyer consi- gné, ses prétentions contre le bailleur auprès de l’autorité de concilia- tion.

2 Dès que le locataire a avisé le bailleur qu’il consignera les loyers à échoir, le bailleur peut demander à l’autorité de conciliation d’ordon- ner le versement des loyers consignés à tort.

Art. 259i100

La procédure est régie par le CPC101.

Art. 260

1 Le bailleur n’a le droit de rénover ou de modifier la chose que si les travaux peuvent raisonnablement être imposés au locataire et que le bail n’a pas été résilié.

2 Lors de l’exécution de tels travaux, le bailleur doit tenir compte des intérêts du locataire; les prétentions du locataire en réduction du loyer (art. 259d) et en dommages-intérêts (art. 259e) sont réservées.

Art. 260a

1 Le locataire n’a le droit de rénover ou de modifier la chose qu’avec le consentement écrit du bailleur.

2 Lorsque le bailleur a donné son consentement, il ne peut exiger la remise en état de la chose que s’il en a été convenu par écrit.

3 Si, à la fin du bail, la chose présente une plus-value considérable résultant de la rénovation ou de la modification acceptées par le bail- leur, le locataire peut exiger une indemnité pour cette plus-value; sont réservées les conventions écrites prévoyant des indemnités plus éle- vées.

Art. 261

1 Si, après la conclusion du contrat, le bailleur aliène la chose louée ou si elle lui est enlevée dans le cadre d’une poursuite pour dettes ou d’une faillite, le bail passe à l’acquéreur avec la propriété de la chose.

2 Le nouveau propriétaire peut cependant:

a. pour les habitations ou les locaux commerciaux, résilier le bail en observant le délai de congé légal pour le prochain terme lé-

100 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

101 RS 272

b. Libération des loyers consignés

c. Procédure

H. Rénovation et modification

I. Par le bailleur

II. Par le locataire

J. Changement de propriétaire

I. Aliénation de la chose

Complément au Code civil suisse. LF

69

220

gal s’il fait valoir un besoin urgent pour lui-même ou ses pro- ches parents ou alliés;

b. pour une autre chose, résilier le bail en observant le délai de congé légal pour le prochain terme légal, à moins que le con- trat ne permette d’y mettre fin plus tôt.

3 Si le nouveau propriétaire résilie le contrat plus tôt que ne le permet- trait le bail, le bailleur précédent répond de tous les dommages ainsi causés au locataire.

4 Les dispositions relatives à l’expropriation sont réservées.

Art. 261a

Lorsque le bailleur accorde à un tiers un droit réel limité et que cette opération équivaut à un changement de propriétaire, les dispositions sur l’aliénation de la chose louée sont applicables par analogie.

Art. 261b

1 Les parties peuvent stipuler l’annotation de baux d’immeubles au registre foncier.

2 L’annotation oblige tout nouveau propriétaire à laisser au locataire l’usage de l’immeuble en conformité du bail.

Art. 262

1 Le locataire peut sous-louer tout ou partie de la chose avec le con- sentement du bailleur.

2 Le bailleur ne peut refuser son consentement que:

a. si le locataire refuse de lui communiquer les conditions de la sous-location;

b. si les conditions de la sous-location, comparées à celles du contrat de bail principal, sont abusives;

c. si la sous-location présente pour le bailleur des inconvénients majeurs.

3 Le locataire est garant envers le bailleur que le sous-locataire n’em- ploiera la chose qu’à l’usage autorisé par le bail principal. Le bailleur peut s’adresser directement au sous-locataire à l’effet de l’y obliger.

Art. 263

1 Le locataire d’un local commercial peut transférer son bail à un tiers avec le consentement écrit du bailleur.

2 Le bailleur ne peut refuser son consentement que pour de justes motifs.

II. Droits réels limités

III. Annotation au registre foncier

K. Sous-location

L. Transfert du bail à un tiers

Code des obligations

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220

3 Si le bailleur donne son consentement, le tiers est subrogé au loca- taire.

4 Le locataire est libéré de ses obligations envers le bailleur. Il répond toutefois solidairement avec le tiers jusqu’à l’expiration de la durée du bail ou la résiliation de celui-ci selon le contrat ou la loi mais, dans tous les cas, pour deux ans au plus.

Art. 264

1 Lorsque le locataire restitue la chose sans observer les délai ou terme de congé, il n’est libéré de ses obligations envers le bailleur que s’il lui présente un nouveau locataire qui soit solvable et que le bailleur ne puisse raisonnablement refuser; le nouveau locataire doit en outre être disposé à reprendre le bail aux mêmes conditions.

2 À défaut, le locataire doit s’acquitter du loyer jusqu’à l’expiration de la durée du bail ou jusqu’au prochain terme de congé contractuel ou légal.

3 Le bailleur doit admettre l’imputation sur le loyer:

a. de la valeur des impenses qu’il a pu épargner ainsi que

b. des profits qu’il a retirés d’un autre usage de la chose ou aux- quels il a intentionnellement renoncé.

Art. 265

Le bailleur et le locataire ne peuvent renoncer à l’avance au droit de compenser les créances découlant du bail.

Art. 266

1 Lorsque les parties sont convenues expressément ou tacitement d’une durée déterminée, le bail prend fin sans congé à l’expiration de la durée convenue.

2 Si le bail est reconduit tacitement, il devient un contrat de durée indéterminée.

Art. 266a

1 Lorsque le bail est de durée indéterminée, une partie peut le résilier en observant les délais de congé et les termes légaux, sauf si un délai plus long ou un autre terme ont été convenus.

2 Lorsque le délai ou le terme de congé n’est pas respecté, la résiliati- on produit effet pour le prochain terme pertinent.

M. Restitution anticipée de la chose

N. Compensa- tion

O. Fin du bail

I. Expiration de la durée convenue

II. Délais et termes de congés

1. En général

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 266b

Une partie peut résilier le bail d’un immeuble ou d’une construction mobilière en observant un délai de congé de trois mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un semestre de bail.

Art. 266c

Une partie peut résilier le bail d’une habitation en observant un délai de congé de trois mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un trimestre de bail.

Art. 266d

Une partie peut résilier le bail d’un local commercial en observant un délai de congé de six mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un trimestre de bail.

Art. 266e

Une partie peut résilier le bail d’une chambre meublée, d’une place de stationnement ou d’une autre installation analogue louée séparément en observant un délai de congé de deux semaines pour la fin d’un mois de bail.

Art. 266f

Une partie peut résilier le bail de choses mobilières à n’importe quel moment, en observant un délai de congé de trois jours.

Art. 266g

1 Si, pour de justes motifs, l’exécution du contrat devient intolérable pour une partie, celle-ci peut résilier le bail à n’importe quel moment, en observant le délai de congé légal.

2 Le juge statue sur les conséquences pécuniaires du congé anticipé, en tenant compte de toutes les circonstances.

Art. 266h

1 En cas de faillite du locataire après la délivrance de la chose, le bailleur peut exiger que des sûretés lui soient fournies pour les loyers à échoir. À cet effet, il s’adresse par écrit au locataire et à l’administration de la faillite en leur fixant un délai convenable.

2 Si ces sûretés ne lui sont pas fournies dans ce délai, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immédiat.

2. Immeubles et constructions mobilières

3. Habitations

4. Locaux commerciaux

5. Chambres meublées et places de stationnement

6. Choses mobilières

III. Congé extraordinaire

1. Justes motifs

2. Faillite du locataire

Code des obligations

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220

Art. 266i

En cas de décès du locataire, ses héritiers peuvent résilier le contrat en observant le délai de congé légal pour le prochain terme légal.

Art. 266k

Le locataire d’une chose mobilière servant à son usage privé et louée par le bailleur dans l’exercice de son activité professionnelle peut rési- lier le bail en observant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un trimestre de bail. Le bailleur n’a droit de ce chef à aucune indemnité.

Art. 266l

1 Le congé des baux d’habitations et de locaux commerciaux doit être donné par écrit.

2 Le bailleur doit donner le congé en utilisant une formule agréée par le canton et qui indique au locataire la manière dont il doit procéder s’il entend contester le congé ou demander la prolongation du bail.

Art. 266m

1 Lorsque la chose louée sert de logement à la famille, un époux ne peut résilier le bail sans le consentement exprès de son conjoint.

2 S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou si le conjoint le refuse sans motif légitime, le locataire peut en appeler au juge.

3 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.102

Art. 266n103

Le congé donné par le bailleur ainsi que la fixation d’un délai de paiement assorti d’une menace de résiliation (art. 257d) doivent être communiqués séparément au locataire et à son conjoint ou à son partenaire enregistré.

Art. 266o

Le congé qui ne satisfait pas aux conditions prévues aux art. 266l à 266n est nul.

102 Introduit par l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

103 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

3. Décès du locataire

4. Chose mobilière

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux commer- ciaux

1. En général

2. Logement de la famille

a. Congé donné par le locataire

b. Congé donné par le bailleur

3. Nullité du congé

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 267

1 À la fin du bail, le locataire doit restituer la chose dans l’état qui résulte d’un usage conforme au contrat.

2 Est nulle toute convention conclue avant la fin du bail et prévoyant que le locataire devra verser une indemnité destinée à couvrir autre chose qu’un dommage éventuel.

Art. 267a

1 Lors de la restitution, le bailleur doit vérifier l’état de la chose et avi- ser immédiatement le locataire des défauts dont celui-ci répond.

2 Si le bailleur néglige de le faire, le locataire est déchargé de toute responsabilité, à moins qu’il ne s’agisse de défauts qui ne pouvaient pas être découverts à l’aide des vérifications usuelles.

3 Si le bailleur découvre plus tard des défauts de ce genre, il doit les signaler immédiatement au locataire.

Art. 268

1 Le bailleur de locaux commerciaux a, pour garantie du loyer de l’an- née écoulée et du semestre courant, un droit de rétention sur les meu- bles qui se trouvent dans les locaux loués et qui servent soit à l’amé- nagement, soit à l’usage de ceux-ci.

2 Le droit de rétention du bailleur grève aussi les meubles apportés par le sous-locataire dans la mesure où celui-ci n’a pas payé son loyer au locataire.

3 Ne sont pas soumis au droit de rétention les biens qui ne pourraient être saisis par les créanciers du locataire.

Art. 268a

1 Les droits des tiers sur des choses dont le bailleur savait ou devait savoir qu’elles n’étaient pas la propriété du locataire prévalent sur le droit de rétention; il en va de même pour les choses que le possesseur a perdues, qui lui ont été volées ou dont il est dessaisi de quelque autre manière contre sa volonté.

2 Lorsque le bailleur apprend seulement au cours du bail que des meu- bles apportés par le locataire ne sont pas la propriété de ce dernier, son droit de rétention sur ces meubles s’éteint s’il ne résilie pas le contrat pour le prochain terme.

Art. 268b

1 Lorsque le locataire veut déménager ou a l’intention d’emporter les meubles qui se trouvent dans les locaux loués, le bailleur peut, avec

P. Restitution de la chose

I. En général

II. Vérification de l’état de la chose et avis au locataire

Q. Droit de rétention du bailleur

I. Objet

II. Choses appartenant à des tiers

III. Exercice du droit

Code des obligations

74

220

l’assistance de l’autorité compétente, en retenir autant qu’il en faut pour garantir sa créance.

2 Les objets emportés clandestinement ou avec violence peuvent être réintégrés avec l’assistance de la force publique dans les dix jours qui suivent leur déplacement.

Chapitre II: Protection contre les loyers abusifs ou d’autres prétentions abusives du bailleur en matière de baux d’habitations et de locaux commerciaux

Art. 269

Les loyers sont abusifs lorsqu’ils permettent au bailleur d’obtenir un rendement excessif de la chose louée ou lorsqu’ils résultent d’un prix d’achat manifestement exagéré.

Art. 269a

Ne sont en règle générale pas abusifs les loyers qui, notamment:

a. se situent dans les limites des loyers usuels dans la localité ou dans le quartier;

b. sont justifiés par des hausses de coûts ou par des prestations supplémentaires du bailleur;

c. se situent, lorsqu’il s’agit de constructions récentes, dans les limites du rendement brut permettant de couvrir les frais;

d. ne servent qu’à compenser une réduction du loyer accordée antérieurement grâce au report partiel des frais usuels de fi- nancement et sont fixés dans un plan de paiement connu du locataire à l’avance;

e. ne compensent que le renchérissement pour le capital exposé aux risques;

f. n’excèdent pas les limites recommandées dans les contrats- cadres conclus entre les associations de bailleurs et de loca- taires ou les organisations qui défendent des intérêts sem- blables.

Art. 269b

Les conventions prévoyant que le loyer est adapté en fonction d’un indice ne sont valables que si le bail est conclu pour une durée mini- male de cinq ans et que la référence est l’indice suisse des prix à la consommation.

A. Loyers abusifs

I. Règle

II. Exceptions

B. Loyers indexés

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 269c

Les conventions prévoyant que le loyer sera majoré périodiquement d’un montant déterminé ne sont valables que si:

a. le bail est conclu pour une durée minimale de trois ans;

b. le loyer n’est pas augmenté plus d’une fois par an, et

c. le montant de l’augmentation est fixé en francs.

Art. 269d

1 Le bailleur peut en tout temps majorer le loyer pour le prochain terme de résiliation. L’avis de majoration du loyer, avec indication des motifs, doit parvenir au locataire dix jours au moins avant le début du délai de résiliation et être effectué au moyen d’une formule agréée par le canton.

2 Les majorations de loyer sont nulles lorsque:

a. elles ne sont pas notifiées au moyen de la formule officielle;

b. les motifs ne sont pas indiqués;

c. elles sont assorties d’une résiliation ou d’une menace de rési- liation.

3 Les al. 1 et 2 sont aussi applicables lorsque le bailleur envisage d’apporter unilatéralement au contrat d’autres modifications au détri- ment du locataire, par exemple en diminuant ses prestations ou en introduisant de nouveaux frais accessoires.

Art. 270

1 Lorsque le locataire estime que le montant du loyer initial est abusif au sens des art. 269 et 269a, il peut le contester devant l’autorité de conciliation dans les 30 jours qui suivent la réception de la chose et en demander la diminution:

a. s’il a été contraint de conclure le bail par nécessité personnelle ou familiale ou en raison de la situation sur le marché local du logement et des locaux commerciaux, ou

b. si le bailleur a sensiblement augmenté le loyer initial pour la même chose par rapport au précédent loyer.

2 En cas de pénurie de logements, les cantons peuvent rendre obliga- toire, sur tout ou partie de leur territoire, l’usage de la formule offi- cielle mentionnée à l’art. 269d pour la conclusion de tout nouveau bail.

C. Loyers échelonnés

D. Augmenta- tions de loyer et autres modifica- tions unilatérales du contrat par le bailleur

E. Contestation du loyer

I. Demande de diminution du loyer

1. Loyer initial

Code des obligations

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Art. 270a

1 Le locataire peut contester le montant du loyer et en demander la diminution pour le prochain terme de résiliation, s’il a une raison d’admettre que la chose louée procure au bailleur un rendement exces- sif au sens des art. 269 et 269a, à cause d’une notable modification des bases de calcul, résultant en particulier d’une baisse des frais.

2 Le locataire doit adresser par écrit sa demande de diminution au bailleur, qui a un délai de 30 jours pour se déterminer. Si le bailleur ne donne pas suite à la demande, qu’il ne l’accepte que partiellement ou qu’il ne répond pas dans le délai prescrit, le locataire peut saisir l’au- torité de conciliation dans un délai de 30 jours.

3 L’al. 2 n’est pas applicable lorsque le locataire qui conteste une augmentation de loyer en demande simultanément la diminution.

Art. 270b

1 Si le locataire estime qu’une majoration de loyer est abusive au sens des art. 269 et 269a, il peut la contester devant l’autorité de conci- liation dans les 30 jours qui suivent l’avis de majoration.

2 L’al. 1 est aussi applicable lorsque le bailleur apporte unilatéra- lement au contrat d’autres modifications au détriment du locataire, par exemple en diminuant ses prestations ou en introduisant de nouveaux frais accessoires.

Art. 270c

Sous réserve de la contestation du loyer initial, une partie peut seule- ment faire valoir devant l’autorité de conciliation que l’augmentation ou la diminution du loyer demandée par l’autre partie n’est pas justi- fiée par une variation de l’indice ou qu’elle ne correspond pas à l’am- pleur de celle-ci.

Art. 270d

Sous réserve de la contestation du loyer initial, le locataire ne peut pas contester le loyer pendant le bail.

Art. 270e

Le bail reste en vigueur sans changement:

a. pendant la procédure de conciliation, si les parties ne sont pas parvenues à un accord;

b. pendant la procédure judiciaire, sous réserve des mesures pro- visionnelles ordonnées par le juge.

2. En cours de bail

II. Contestation des augmenta- tions de loyer et des autres modifications unilatérales du contrat

III. Contestation des loyers indexés

IV. Contestation des loyers échelonnés

F. Validité du bail pendant la procédure de contestation

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Chapitre III: Protection contre les congés concernant les baux d’habitations et de locaux commerciaux

Art. 271

1 Le congé est annulable lorsqu’il contrevient aux règles de la bonne foi.

2 Le congé doit être motivé si l’autre partie le demande.

Art. 271a

1 Le congé est annulable lorsqu’il est donné par le bailleur, notam- ment:

a. parce que le locataire fait valoir de bonne foi des prétentions découlant du bail;

b. dans le but d’imposer une modification unilatérale du bail dé- favorable au locataire ou une adaptation de loyer;

c. seulement dans le but d’amener le locataire à acheter l’appartement loué;

d. pendant une procédure de conciliation ou une procédure judi- ciaire en rapport avec le bail, à moins que le locataire ne pro- cède au mépris des règles de la bonne foi;

e. dans les trois ans à compter de la fin d’une procédure de con- ciliation ou d’une procédure judiciaire au sujet du bail et si le bailleur:

1. a succombé dans une large mesure;

2. a abandonné ou considérablement réduit ses prétentions ou conclusions;

3. a renoncé à saisir le juge;

4. a conclu une transaction ou s’est entendu de toute autre manière avec le locataire.

f. en raison de changements dans la situation familiale du loca- taire, sans qu’il en résulte des inconvénients majeurs pour le bailleur.

2 La let. e de l’al. 1 est également applicable lorsque le locataire peut prouver par des écrits qu’il s’est entendu avec le bailleur, en dehors d’une procédure de conciliation ou d’une procédure judiciaire, sur une prétention relevant du bail.

3 Les let. d et e de l’al. 1 ne sont pas applicables lorsqu’un congé est donné:

a. en raison du besoin urgent que le bailleur ou ses proches pa- rents ou alliés peuvent avoir d’utiliser eux-mêmes les locaux;

A. Annulabilité du congé

I. En général

II. Congé donné par le bailleur

Code des obligations

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220

b. en cas de demeure du locataire (art. 257d);

c. pour violation grave par le locataire de son devoir de diligence ou pour de graves manques d’égards envers les voisins (art. 257f, al. 3 et 4);

d. en cas d’aliénation de la chose louée (art. 261, al. 2);

e. pour de justes motifs (art. 266g);

f. en cas de faillite du locataire (art. 266h).

Art. 272

1 Le locataire peut demander la prolongation d’un bail de durée dé- terminée ou indéterminée lorsque la fin du contrat aurait pour lui ou sa famille des conséquences pénibles sans que les intérêts du bailleur le justifient.

2 Dans la pesée des intérêts, l’autorité compétente se fondera notam- ment sur:

a. les circonstances de la conclusion du bail et le contenu du con- trat;

b. la durée du bail;

c. la situation personnelle, familiale et financière des parties ainsi que leur comportement;

d. le besoin que le bailleur ou ses proches parents ou alliés peu- vent avoir d’utiliser eux-mêmes les locaux ainsi que l’urgence de ce besoin;

e. la situation sur le marché local du logement et des locaux commerciaux.

3 Lorsque le locataire demande une deuxième prolongation, l’autorité compétente examine en outre si le locataire a entrepris toutes les démarches qui pouvaient raisonnablement être exigées de lui afin de remédier aux conséquences pénibles du congé.

Art. 272a

1 Aucune prolongation n’est accordée lorsqu’un congé est donné:

a. en cas de demeure du locataire (art. 257d);

b. pour violation grave par le locataire de son devoir de diligence ou pour de graves manques d’égards envers les voisins (art. 257f, al. 3 et 4);

c. en cas de faillite du locataire (art. 266h);

d. si, en prévision d’une transformation ou d’une démolition, le contrat de bail a expressément été conclu pour une période ex-

B. Prolongation du bail

I. Droit du locataire

II. Exclusion de la prolongation

Complément au Code civil suisse. LF

79

220

pirant au début des travaux ou à la réception de l’autorisation requise.

2 En règle générale, aucune prolongation n’est accordée lorsque le bailleur offre au locataire des locaux d’habitation ou des locaux com- merciaux équivalents.

Art. 272b

1 Le bail d’habitations peut être prolongé de quatre ans au maximum, celui de locaux commerciaux de six ans. Dans ces limites, une ou deux prolongations peuvent être accordées.

2 Lorsque les parties conviennent d’une prolongation du bail, elles ne sont liées à aucune durée maximale et le locataire peut renoncer à une deuxième prolongation.

Art. 272c

1 Une partie peut demander que la décision de prolongation modifie le contrat en l’adaptant à la nouvelle situation.

2 Si la décision de prolongation n’a pas modifié le contrat, celui-ci reste en vigueur sans changements pendant la prolongation; sont réser- vées les possibilités d’adaptation légales.

Art. 272d

À défaut d’un jugement ou d’un accord contraires, le locataire peut résilier le bail:

a. en observant un délai de congé d’un mois pour la fin d’un mois lorsque la prolongation ne dépasse pas une année;

b. en observant un délai de congé de trois mois pour un terme légal lorsque la prolongation dépasse une année.

Art. 273

1 La partie qui veut contester le congé doit saisir l’autorité de conci- liation dans les 30 jours qui suivent la réception du congé.

2 Le locataire qui veut demander une prolongation du bail doit saisir l’autorité de conciliation:

a. lorsqu’il s’agit d’un bail de durée indéterminée, dans les 30 jours qui suivent la réception du congé;

b. lorsqu’il s’agit d’un bail de durée déterminée, au plus tard 60 jours avant l’expiration du contrat.

104 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

III. Durée de la prolongation

IV. Validité du bail

V. Congé donné pendant la prolongation

C. Délais et procédure104

Code des obligations

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220

3 Le locataire qui demande une deuxième prolongation doit saisir l’autorité de conciliation au plus tard 60 jours avant l’expiration de la première.

4 La procédure devant l’autorité de conciliation est régie par le CPC105.106

5 Lorsque l’autorité compétente rejette une requête en annulabilité du congé introduite par le locataire, elle examine d’office si le bail peut être prolongé. 107

Art. 273a

1 Lorsque la chose louée sert de logement à la famille, le conjoint du locataire peut aussi contester le congé, demander la prolongation du bail et exercer les autres droits du locataire en cas de congé.

2 Les conventions prévoyant une prolongation du bail ne sont valables que si elles sont conclues avec les deux époux.

3 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.108

Art. 273b

1 Les dispositions du présent chapitre s’appliquent à la sous-location jusqu’à l’extinction du bail principal. La prolongation n’est possible que pour la durée du bail principal.

2 Lorsque la sous-location a pour but principal d’éluder les dispositi- ons sur la protection contre le congé, le sous-locataire bénéficie de cette protection sans égard au bail principal. Si ce dernier est résilié, le bailleur principal est subrogé au sous-bailleur dans le contrat avec le sous-locataire.

Art. 273c

1 Le locataire ne peut renoncer à des droits que lui confère le présent chapitre que si ce dernier le prévoit expressément.

2 Les conventions contraires sont nulles.

105 RS 272 106 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le

1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841). 107 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le

1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841). 108 Introduit par l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis

le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

D. Logement de la famille

E. Sous-location

F. Dispositions impératives

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Chapitre IV: ...

Art. 274 à 274g109

Titre huitièmebis:110 Du bail à ferme

Art. 275

Le bail à ferme est un contrat par lequel le bailleur s’oblige à céder au fermier, moyennant un fermage, l’usage d’un bien ou d’un droit pro- ductif et à lui en laisser percevoir les fruits ou les produits.

Art. 276

Les dispositions concernant les baux à ferme portant sur des habita- tions ou des locaux commerciaux s’appliquent aussi aux choses dont l’usage et la jouissance sont cédés avec ces habitations ou locaux commerciaux.

Art. 276a

1 Les baux à ferme portant sur des exploitations agricoles ou sur des immeubles affectés à l’agriculture sont régis par la loi fédérale du 4 octobre 1985 sur le bail à ferme agricole111, en tant qu’elle contient des dispositions spéciales.

2 Au surplus, le code des obligations est applicable, à l’exception des dispositions relatives aux baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux.112

Art. 277

Si des ustensiles, du bétail ou des provisions sont compris dans le bail, chacune des parties est tenue d’en remettre à l’autre un inventaire exact, signé, et de participer à une estimation contradictoire.

109 Abrogés par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

110 Introduit par le ch. I de la LF du 15 déc. 1989, en vigueur depuis le 1er juil. 1990 (RO 1990 802; FF 1985 I 1369). Voir aussi les disp. fin. des tit. VIII et VIIIbis art. 5, à la fin du texte.

111 RS 221.213.2 112 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le

1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

A. Définition et champ d’application

I. Définition

II. Champ d’application

1. Habitations et locaux commer- ciaux

2. Bail agricole

B. Inventaire

Code des obligations

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220

Art. 278

1 Le bailleur est tenu de délivrer la chose à la date convenue dans un état approprié à l’usage et à l’exploitation pour lesquels elle a été affermée.

2 Si un procès-verbal a été établi lors de la restitution de la chose à la fin du bail précédent, le bailleur doit, sur demande, présenter ce do- cument au nouveau fermier lors de la délivrance de la chose.

3 De même, le fermier peut exiger que le montant du fermage fixé dans le contrat de bail précédent lui soit communiqué.

Art. 279

Le bailleur est tenu d’exécuter à ses frais les grosses réparations qui s’imposent pendant la durée du bail, dès que le fermier lui en a com- muniqué la nécessité.

Art. 280

Le bailleur supporte les contributions publiques et les charges qui grè- vent la chose affermée.

Art. 281

1 Le fermier doit payer le fermage et, le cas échéant, les frais acces- soires à la fin de chaque année de bail, mais au plus tard à l’expiration du bail, sauf convention ou usage local contraires.

2 En ce qui concerne les frais accessoires, l’art. 257a est applicable.

Art. 282

1 Lorsque, après la réception de la chose, le fermier a du retard pour s’acquitter d’un terme ou de frais accessoires échus, le bailleur peut lui fixer par écrit un délai de 60 jours au moins et lui signifier qu’à défaut de paiement dans ce délai, il résiliera le bail.

2 Faute de paiement dans le délai fixé, le bailleur peut résilier le con- trat avec effet immédiat; les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

Art. 283

1 Le fermier est tenu d’exploiter la chose affermée avec le soin néces- saire, conformément à l’usage auquel elle est destinée; il doit notam- ment en maintenir la productivité à long terme.

2 S’il s’agit d’un immeuble, il est tenu d’avoir pour les personnes habitant la maison et les voisins les égards qui leur sont dus.

C. Obligations du bailleur

I. Délivrance de la chose

II. Grosses réparations

III. Contribu- tions publiques et charges

D. Obligations du fermier

I. Paiement du fermage et des frais accessoires

1. En général

2. Demeure du fermier

II. Diligence, égards envers les voisins et entretien de la chose

1. Diligence et égards envers les voisins

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 284

1 Le fermier doit pourvoir au bon entretien de la chose.

2 Il doit, conformément à l’usage local, effectuer les petites réparations et remplacer les ustensiles et outils de peu de valeur qui ont péri de vétusté ou par l’usage.

Art. 285

1 Lorsque le maintien du bail est devenu insupportable pour le bailleur ou les personnes habitant la maison parce que le fermier, nonobstant une protestation écrite du bailleur, persiste à enfreindre son devoir de diligence, à manquer d’égards envers les voisins ou à négliger son devoir d’entretien, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immé- diat; les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux com- merciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

2 Les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commer- ciaux peuvent toutefois être résiliés avec effet immédiat si le locataire cause volontairement un préjudice grave à la chose.

Art. 286

1 Si de grosses réparations deviennent nécessaires, ou si un tiers élève des prétentions sur la chose affermée, le fermier est tenu d’en aviser immédiatement le bailleur.

2 Le fermier répond du dommage résultant de l’omission d’aviser le bailleur.

Art. 287

1 Le fermier doit tolérer les grosses réparations destinées à remédier aux défauts de la chose ainsi qu’à réparer ou à prévenir des domma- ges.

2 Le fermier doit autoriser le bailleur à inspecter la chose dans la mes- ure où cet examen est nécessaire à l’entretien, à la vente ou à un affermage ultérieur.

3 Le bailleur doit annoncer à temps au fermier les travaux et les ins- pections et tenir compte, lors de leur accomplissement, des intérêts de celui-ci; les dispositions sur le bail à loyer (art. 259d et 259e) sont applicables par analogie en ce qui concerne les prétentions éventuelles du fermier en réduction du fermage et en dommages-intérêts.

2. Entretien de la chose

3. Violation de ses devoirs par le fermier

III. Obligation d’aviser le bailleur

IV. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la chose

Code des obligations

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220

Art. 288

1 Les dispositions sur le bail à loyer (art. 258 et 259a à 259i) sont app- licables par analogie:

a. lorsque le bailleur ne délivre pas la chose à la date convenue ou qu’il la délivre avec des défauts;

b. lorsque apparaissent des défauts de la chose qui ne sont pas imputables au fermier et auxquels il n’est pas tenu de remédier à ses frais ou que le fermier est empêché d’user de la chose conformément au contrat.

2 Les dérogations au détriment du fermier sont nulles si elles sont pré- vues:

a. dans des conditions générales préimprimées;

b. dans les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux.

Art. 289

1 Le bailleur n’a le droit de rénover ou de modifier la chose que si les travaux peuvent raisonnablement être imposés au fermier et que le bail n’a pas été résilié.

2 Lors de l’exécution de tels travaux, le bailleur doit tenir compte des intérêts du fermier; les dispositions sur le bail à loyer (art. 259d et 259e) sont applicables par analogie en ce qui concerne les prétentions éventuelles du fermier en réduction du fermage et en dommages-inté- rêts.

Art. 289a

1 Sans le consentement écrit du bailleur, le fermier ne peut:

a. apporter au mode d’exploitation de la chose un changement essentiel dont les effets s’étendraient au-delà de la durée du bail;

b. entreprendre des travaux de rénovation ou de modification de la chose qui dépassent le bon entretien de celle-ci.

2 Lorsque le bailleur a donné son consentement, il ne peut exiger la remise en état de la chose que s’il en a été convenu par écrit.

3 Si le bailleur n’a pas donné son consentement écrit à un changement, au sens de l’al. 1, let. a, et que le fermier n’a pas remis la chose en état dans un délai convenable, le bailleur peut résilier le contrat avec effet immédiat; les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux peuvent être résiliés moyennant un délai de congé minimum de 30 jours pour la fin d’un mois.

E. Droits du fermier en cas d’inexécution ou de défauts

F. Rénovation et modification

I. Par le bailleur

II. Par le fermier

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 290

Les dispositions sur le bail à loyer (art. 261 à 261b) sont applicables par analogie:

a. en cas d’aliénation de la chose;

b. en cas d’octroi d’un droit réel limité;

c. en cas d’annotation du bail au registre foncier.

Art. 291

1 Le fermier peut sous-affermer ou sous-louer tout ou partie de la chose avec le consentement du bailleur.

2 Le bailleur ne peut refuser son consentement à la sous-location de locaux qui font partie de la chose affermée que:

a. si le fermier refuse de lui communiquer les conditions de la sous-location;

b. si les conditions de la sous-location, comparées à celles du contrat de bail principal, sont abusives;

c. si la sous-location présente pour le bailleur des inconvénients majeurs.

3 Le fermier est garant envers le bailleur que le sous-fermier ou le sous-locataire n’utilisera ou n’exploitera la chose que conformément au bail principal. Le bailleur peut s’adresser directement au sous-fer- mier ou au sous-locataire à l’effet de les y obliger.

Art. 292

L’art. 263 est applicable par analogie au transfert à un tiers du bail à ferme de locaux commerciaux.

Art. 293

1 Lorsque le fermier restitue la chose sans observer le délai ou terme de congé, il n’est libéré de ses obligations envers le bailleur que s’il lui présente un nouveau fermier qui soit solvable et que le bailleur ne puisse raisonnablement refuser; le nouveau fermier doit en outre être disposé à reprendre le bail aux mêmes conditions.

2 À défaut, le fermier doit s’acquitter du fermage jusqu’à l’expiration de la durée du bail ou jusqu’au prochain terme de congé contractuel ou légal.

3 Le bailleur doit admettre l’imputation sur le fermage:

a. de la valeur des impenses qu’il a pu épargner ainsi que

b. des profits qu’il a retirés d’un autre usage de la chose ou aux- quels il a intentionnellement renoncé.

G. Changement de propriétaire

H. Sous- affermage

J. Transfert du bail à un tiers

K. Restitution anticipée de la chose

Code des obligations

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220

Art. 294

L’art. 265 est applicable par analogie à la compensation de créances découlant du bail à ferme.

Art. 295

1 Lorsque les parties sont convenues expressément ou tacitement d’une durée déterminée, le bail prend fin sans congé à l’expiration de la durée convenue.

2 Si le bail est reconduit tacitement, il se renouvelle d’année en année, aux mêmes conditions, sauf convention contraire.

3 Une partie peut résilier le bail renouvelé en observant le délai de congé légal pour la fin d’une année de bail.

Art. 296

1 Lorsque le bail est de durée indéterminée, une partie peut le résilier en observant un délai de congé de six mois pour n’importe quel terme, s’il n’existe ni convention ni usage local contraires et si la nature de la chose ne laisse présumer aucune autre volonté des parties.

2 Une partie peut résilier le bail à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux conclu pour une durée indéterminée en observant un délai de congé minimum de six mois pour le terme fixé par l’usage local ou, à défaut d’un tel usage, pour la fin d’un trimestre de bail. Les parties peuvent convenir d’un délai plus long ou d’un autre terme.

3 Lorsque le délai ou le terme de congé n’est pas respecté, la résiliati- on produit effet pour le prochain terme pertinent.

Art. 297

1 Si, pour de justes motifs, l’exécution du contrat devient intolérable pour une partie, celle-ci peut résilier le bail à n’importe quel moment, en observant le délai de congé légal.

2 Le juge statue sur les conséquences pécuniaires du congé anticipé, en tenant compte de toutes les circonstances.

Art. 297a

1 En cas de faillite du fermier après la délivrance de la chose, le bail prend fin à l’ouverture de la faillite.

2 Toutefois, si des sûretés suffisantes sont fournies au bailleur pour le fermage courant et pour les objets portés à l’inventaire, le bailleur est tenu de laisser subsister le contrat jusqu’à la fin de l’année de bail.

L. Compensation

M. Fin du bail

I. Expiration de la durée convenue

II. Délais et termes de congé

III. Congé extraordinaire

1. Justes motifs

2. Faillite du fermier

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 297b

En cas de décès du fermier, ses héritiers, de même que le bailleur, peuvent résilier le contrat en observant le délai de congé légal pour le prochain terme légal.

Art. 298

1 Le congé des baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux doit être donné par écrit.

2 Le bailleur doit donner le congé en utilisant une formule agréée par le canton et qui indique au fermier la manière dont il doit procéder s’il entend contester le congé ou demander la prolongation du bail.

3 À défaut, le congé est nul.

Art. 299

1 À la fin du bail, le fermier doit restituer la chose, avec tous les objets portés à l’inventaire, dans l’état où ils se trouvent.

2 Il a droit à une indemnité pour les améliorations qui résultent:

a. de soins dépassant une administration diligente de la chose;

b. de rénovations ou de modifications auxquelles le bailleur a donné son consentement écrit.

3 Il doit indemniser le bailleur des dégradations qu’il aurait pu préve- nir par une administration diligente de la chose.

4 Est nulle toute convention conclue avant la fin du bail et prévoyant que le locataire devra verser une indemnité destinée à couvrir autre chose qu’un dommage éventuel.

Art. 299a

1 Lors de la restitution, le bailleur doit vérifier l’état de la chose et avi- ser immédiatement le fermier des défauts dont celui-ci répond.

2 Si le bailleur néglige de le faire, le fermier est déchargé de toute responsabilité, à moins qu’il ne s’agisse de défauts qui ne pouvaient pas être découverts à l’aide des vérifications usuelles.

3 Si le bailleur découvre plus tard des défauts de ce genre, il doit les signaler immédiatement au fermier.

Art. 299b

1 Si, lors de la délivrance de la chose, les objets portés à l’inventaire ont été estimés, le fermier doit, à la fin du bail, les restituer de même espèce et valeur ou payer la moins-value.

3. Décès du fermier

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux commer- ciaux

N. Restitution de la chose

I. En général

II. Vérification de l’état de la chose et avis au fermier

III. Remplace- ment des objets portés à l’inventaire

Code des obligations

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220

2 Il ne doit aucune indemnité s’il prouve que les objets non représentés ont péri par la faute du bailleur ou par force majeure.

3 Il a droit à une indemnité pour la plus-value provenant de ses impen- ses et de son travail.

Art. 299c

Le bailleur a, pour la garantie du fermage de l’année écoulée et de l’année courante, le même droit de rétention qu’en matière de bail à loyer (art. 268 et s.).

Art. 300

1 Les dispositions sur le bail à loyer (art. 271 à 273c) sont applicables par analogie pour ce qui est de la protection contre les congés concer- nant les baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux com- merciaux.

2 Les dispositions relatives au logement de la famille (art. 273a) ne sont pas applicables.

Art. 301113

La procédure est régie par le CPC114.

Art. 302

1 Dans le bail à cheptel qui ne se rattache pas à un bail agricole, tous les profits tirés du bétail loué appartiennent au fermier, sauf conven- tion ou usage local contraires.

2 Le fermier nourrit et soigne le bétail; il paie au bailleur un fermage consistant soit en espèces soit en une part des profits.

Art. 303

1 Sauf convention ou usage local contraires, le fermier répond du dommage subi par le cheptel, s’il ne prouve que le dommage s’est pro- duit malgré toute la diligence déployée dans les soins et la garde du bétail.

2 Les frais extraordinaires d’entretien qui n’ont pas été causés par la faute du fermier sont à la charge du bailleur.

3 Le fermier est tenu de signaler dès que possible au bailleur les acci- dents ou maladies d’une certaine gravité.

113 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

114 RS 272

O. Droit de rétention

P. Protection contre les congés concernant les baux d’habitations ou de locaux commerciaux

Q. Procédure

R. Bail à cheptel

I. Droits et obligations du fermier

II. Responsa- bilité

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 304

1 Lorsque le bail est de durée indéterminée, une partie peut le résilier pour n’importe quel terme, sauf convention ou usage local contraires.

2 La résiliation doit être faite de bonne foi et ne doit pas avoir lieu en temps inopportun.

Titre neuvième: Du prêt

Chapitre I: Du prêt à usage

Art. 305

Le prêt à usage est un contrat par lequel le prêteur s’oblige à céder gratuitement l’usage d’une chose que l’emprunteur s’engage à lui ren- dre après s’en être servi.

Art. 306

1 L’emprunteur ne peut employer la chose prêtée qu’à l’usage déter- miné par le contrat ou, à défaut, par la nature de la chose ou sa desti- nation.

2 Il n’a pas le droit d’autoriser un tiers à se servir de la chose.

3 L’emprunteur qui enfreint ces règles répond même du cas fortuit, à moins qu’il ne prouve que la chose en eût été atteinte également s’il les avait observées.

Art. 307

1 L’emprunteur supporte les frais ordinaires d’entretien; il doit notam- ment nourrir les animaux prêtés.

2 Il peut répéter les dépenses extraordinaires qu’il a dû faire dans l’intérêt du prêteur.

Art. 308

Ceux qui ont conjointement emprunté la même chose en sont solidai- rement responsables.

Art. 309

1 Lorsque la durée du contrat n’a pas été fixée conventionnellement, le prêt à usage prend fin aussitôt que l’emprunteur a fait de la chose l’usage convenu, ou par l’expiration du temps dans lequel cet usage aurait pu avoir lieu.

III. Résiliation

A. Définition

B. Effets

I. Droits de l’emprunteur

II. Frais d’entretien

III. Responsabi- lité solidaire

C. Extinction

I. En cas de prêt pour un usage convenu

Code des obligations

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220

2 Le prêteur peut réclamer la chose, même auparavant, si l’emprunteur en fait un usage contraire à la convention, s’il la détériore, s’il autorise un tiers à s’en servir, ou enfin s’il survient au prêteur lui-même un besoin urgent et imprévu de la chose.

Art. 310

Si le prêt a été fait pour un usage dont le but ni la durée ne sont déter- minés, le prêteur est libre de réclamer la chose quand bon lui semble.

Art. 311

Le prêt à usage finit par la mort de l’emprunteur.

Chapitre II: Du prêt de consommation

Art. 312

Le prêt de consommation est un contrat par lequel le prêteur s’oblige à transférer la propriété d’une somme d’argent ou d’autres choses fongi- bles à l’emprunteur, à charge par ce dernier de lui en rendre autant de même espèce et qualité.

Art. 313

1 En matière civile, le prêteur ne peut réclamer des intérêts que s’ils ont été stipulés.

2 En matière de commerce, il en est dû même sans convention.

Art. 314

1 Si le contrat n’a pas fixé le taux de l’intérêt, le prêt est censé fait au taux usuel pour les prêts de même nature, à l’époque et dans le lieu où l’objet du prêt a été délivré.

2 Sauf convention contraire, les intérêts stipulés se paient annuelle- ment.

3 Les parties ne peuvent, sous peine de nullité, convenir d’avance que les intérêts s’ajouteront au capital et produiront eux-mêmes des inté- rêts; les règles du commerce pour le calcul des intérêts composés dans les comptes courants de même que les autres usages analogues, admis notamment dans les opérations des caisses d’épargne, demeurent réservés.

II. En cas de prêt pour un usage indéterminé

III. Mort de l’emprunteur

A. Définition

B. Effets

I. Intérêts

1. Quand ils sont dus

2. Règles concernant les intérêts

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 315

Le droit de l’emprunteur de réclamer la délivrance de la chose promise et celui du prêteur d’en exiger l’acceptation se prescrivent par six mois à compter du jour où l’autre partie est en demeure.

Art. 316

1 Le prêteur peut se refuser à livrer la chose promise, si l’emprunteur est devenu insolvable depuis la conclusion du contrat.

2 Il a ce droit même si l’insolvabilité est survenue avant la conclusion du contrat, et qu’il l’ait connue seulement après s’être engagé.

Art. 317

1 Lorsque le prêt est d’une certaine somme d’argent et que l’emprunteur reçoit, au lieu de numéraire, des papiers-valeurs ou des marchandises, la somme prêtée s’évalue d’après le cours ou le prix courant à l’époque et dans le lieu de la délivrance.

2 Toute convention contraire est nulle.

Art. 318

Si le contrat ne fixe ni terme de restitution ni délai d’avertissement, et n’oblige pas l’emprunteur à rendre la chose à première réquisition, l’emprunteur a, pour la restituer, six semaines qui commencent à cour- ir dès la première réclamation du prêteur.

Titre dixième: Du contrat de travail115

Chapitre I: Du contrat individuel de travail

Art. 319

1 Par le contrat individuel de travail, le travailleur s’engage, pour une durée déterminée ou indéterminée, à travailler au service de l’em- ployeur et celui-ci à payer un salaire fixé d’après le temps ou le travail fourni (salaire aux pièces ou à la tâche).

2 Est aussi réputé contrat individuel de travail le contrat par lequel un travailleur s’engage à travailler régulièrement au service de l’em- ployeur par heures, demi-journées ou journées (travail à temps par- tiel).

115 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. trans. et fin. du tit. X art. 7 à la fin du texte.

II. Prescription du droit à la délivrance et à l’acceptation

III. Insolvabilité de l’emprunteur

C. Papiers- valeurs ou marchandises délivrés au lieu de numéraire

D. Temps de la restitution

A. Définition et formation

I. Définition

Code des obligations

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220

Art. 320

1 Sauf disposition contraire de la loi, le contrat individuel de travail n’est soumis à aucune forme spéciale.

2 Il est réputé conclu lorsque l’employeur accepte pour un temps donné l’exécution d’un travail qui, d’après les circonstances, ne doit être fourni que contre un salaire.

3 Si le travailleur fournit de bonne foi un travail pour l’employeur en vertu d’un contrat qui se révèle nul par la suite, tous deux sont tenus de s’acquitter des obligations découlant des rapports de travail, comme s’il s’agissait d’un contrat valable, jusqu’à ce que l’un ou l’autre mette fin aux rapports de travail en raison de l’invalidité du contrat.

Art. 321

Le travailleur exécute en personne le travail dont il s’est chargé, à moins que le contraire ne résulte d’un accord ou des circonstances.

Art. 321a

1 Le travailleur exécute avec soin le travail qui lui est confié et sauve- garde fidèlement les intérêts légitimes de l’employeur.

2 Il est tenu d’utiliser selon les règles en la matière les machines, les instruments de travail, les appareils et les installations techniques ainsi que les véhicules de l’employeur, et de les traiter avec soin, de même que le matériel mis à sa disposition pour l’exécution de son travail.

3 Pendant la durée du contrat, le travailleur ne doit pas accomplir du travail rémunéré pour un tiers dans la mesure où il lèse son devoir de fidélité et, notamment, fait concurrence à l’employeur.

4 Pendant la durée du contrat, le travailleur ne doit pas utiliser ni révé- ler des faits destinés à rester confidentiels, tels que les secrets de fabri- cation et d’affaires dont il a pris connaissance au service de l’em- ployeur; il est tenu de garder le secret même après la fin du contrat en tant que l’exige la sauvegarde des intérêts légitimes de l’employeur.

Art. 321b

1 Le travailleur rend compte à l’employeur de tout ce qu’il reçoit pour lui dans l’exercice de son activité contractuelle, notamment des som- mes d’argent; il lui remet immédiatement ce qu’il a reçu.

2 Il remet en outre immédiatement à l’employeur tout ce qu’il produit par son activité contractuelle.

II. Formation

B. Obligations du travailleur

I. Travail personnel

II. Diligence et fidélité à observer

III. Obligation de rendre compte et de restituer

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 321c

1 Si les circonstances exigent des heures de travail plus nombreuses que ne le prévoit le contrat ou l’usage, un contrat-type de travail ou une convention collective, le travailleur est tenu d’exécuter ce travail supplémentaire dans la mesure où il peut s’en charger et où les règles de la bonne foi permettent de le lui demander.

2 L’employeur peut, avec l’accord du travailleur, compenser les heures de travail supplémentaires par un congé d’une durée au moins égale, qui doit être accordé au cours d’une période appropriée.

3 L’employeur est tenu de rétribuer les heures de travail supplémentai- res qui ne sont pas compensées par un congé en versant le salaire normal majoré d’un quart au moins, sauf clause contraire d’un accord écrit, d’un contrat-type de travail ou d’une convention collective.

Art. 321d

1 L’employeur peut établir des directives générales sur l’exécution du travail et la conduite des travailleurs dans son exploitation ou son ménage et leur donner des instructions particulières.

2 Le travailleur observe selon les règles de la bonne foi les directives générales de l’employeur et les instructions particulières qui lui ont été données.

Art. 321e

1 Le travailleur répond du dommage qu’il cause à l’employeur inten- tionnellement ou par négligence.

2 La mesure de la diligence incombant au travailleur se détermine par le contrat, compte tenu du risque professionnel, de l’instruction ou des connaissances techniques nécessaires pour accomplir le travail promis, ainsi que des aptitudes et qualités du travailleur que l’employeur con- naissait ou aurait dû connaître.

Art. 322

1 L’employeur paie au travailleur le salaire convenu, usuel ou fixé par un contrat-type de travail ou par une convention collective.

2 Si le travailleur vit dans le ménage de l’employeur, son entretien et son logement font partie du salaire, sauf accord ou usage contraire.

Art. 322a

1 Si, en vertu du contrat, le travailleur a droit à une part du bénéfice ou du chiffre d’affaires ou participe d’une autre manière au résultat de l’exploitation, cette part est calculée sur la base du résultat de l’exer-

IV. Heures de travail supplé- mentaires

V. Directives générales et instructions à observer

VI. Responsabi- lité du travailleur

C. Obligations de l’employeur

I. Salaire

1. Nature et montant en général

2. Participation au résultat de l’exploitation

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cice annuel, déterminé conformément aux prescriptions légales et aux principes commerciaux généralement reconnus.

2 L’employeur fournit les renseignements nécessaires au travailleur ou, à sa place, à un expert désigné en commun ou par le juge; il auto- rise le travailleur ou l’expert à consulter les livres de comptabilité dans la mesure où le contrôle l’exige.

3 Si une participation aux bénéfices de l’entreprise est convenue, une copie du compte de résultat est en outre remise au travailleur qui le demande.116

Art. 322b

1 S’il est convenu que le travailleur a droit à une provision sur certai- nes affaires, elle lui est acquise dès que l’affaire a été valablement conclue avec le tiers.

2 En cas de contrats d’assurance ou d’affaires comportant une exécu- tion par prestations successives, un accord écrit peut prévoir que le droit à la provision s’acquiert lors de l’exigibilité de chaque acompte ou à chaque prestation.

3 Le droit à la provision s’éteint lorsque l’employeur n’exécute pas l’affaire sans faute de sa part ou si le tiers ne remplit pas ses obligati- ons; si l’inexécution n’est que partielle, la provision est réduite pro- portionnellement.

Art. 322c

1 Si le travailleur n’est pas tenu par le contrat d’établir un relevé de ses provisions, l’employeur lui remet à chaque échéance un décompte indiquant les affaires qui donnent droit à une provision.

2 L’employeur fournit les renseignements nécessaires au travailleur ou, à sa place, à un expert désigné en commun ou par le juge; il auto- rise le travailleur ou l’expert à consulter les livres et les pièces justifi- catives dans la mesure où le contrôle l’exige.

Art. 322d

1 Si l’employeur accorde en sus du salaire une rétribution spéciale à certaines occasions, telles que Noël ou la fin de l’exercice annuel, le travailleur y a droit lorsqu’il en a été convenu ainsi.

2 En cas d’extinction des rapports de travail avant l’occasion qui donne lieu à la rétribution spéciale, le travailleur n’a droit à une part proportionnelle de cette rétribution que s’il en a été convenu ainsi.

116 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

3. Provision

a. Naissance du droit à la provision

b. Décompte

4. Gratification

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Art. 323

1 Si des délais plus courts ou d’autres termes de paiement ne sont pas prévus par accord ou ne sont pas usuels et sauf clause contraire d’un contrat-type de travail ou d’une convention collective, le salaire est payé au travailleur à la fin de chaque mois.

2 La provision est payée à la fin de chaque mois, à moins qu’un terme de paiement plus court n’ait été convenu ou ne soit usuel; toutefois, lorsque l’exécution de certaines affaires exige plus d’une demi-année, l’échéance de la provision peut être différée par accord écrit pour ces affaires.

3 La participation au résultat de l’exploitation est payée dès que ce résultat est constaté, mais au plus tard six mois après la fin de l’exercice.

4 Dans la mesure du travail déjà exécuté, l’employeur accorde au tra- vailleur dans le besoin les avances qu’il peut raisonnablement faire.

Art. 323a

1 En tant que le prévoit un accord, l’usage, un contrat-type de travail ou une convention collective, l’employeur peut retenir une partie du salaire.

2 La retenue ne doit pas excéder un dixième du salaire dû le jour de la paie ni, au total, le salaire d’une semaine de travail; toutefois, le con- trat-type de travail ou la convention collective peut prévoir une rete- nue plus élevée.

3 Sauf accord ou usage contraire ou disposition dérogatoire d’un con- trat-type de travail ou d’une convention collective, la retenue est répu- tée garantir les créances de l’employeur découlant des rapports de tra- vail, sans avoir le caractère d’une peine conventionnelle.

Art. 323b

1 Sauf accord ou usage contraire, le salaire en numéraire est payé pen- dant les heures de travail en monnaie ayant cours légal. Un décompte est remis au travailleur.

2 L’employeur ne peut compenser le salaire avec une créance contre le travailleur que dans la mesure où le salaire est saisissable; toutefois, les créances dérivant d’un dommage causé intentionnellement peuvent être compensées sans restriction.

3 Les accords sur l’utilisation du salaire dans l’intérêt de l’employeur sont nuls.

II. Paiement du salaire

1. Délais et terme de paiement

2. Retenue sur le salaire

3. Garantie du salaire

Code des obligations

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Art. 324

1 Si l’employeur empêche par sa faute l’exécution du travail ou se trouve en demeure de l’accepter pour d’autres motifs, il reste tenu de payer le salaire sans que le travailleur doive encore fournir son travail.

2 Le travailleur impute sur son salaire ce qu’il a épargné du fait de l’empêchement de travailler ou ce qu’il a gagné en exécutant un autre travail, ou le gain auquel il a intentionnellement renoncé.

Art. 324a

1 Si le travailleur est empêché de travailler sans faute de sa part pour des causes inhérentes à sa personne, telles que maladie, accident, accomplissement d’une obligation légale ou d’une fonction publique, l’employeur lui verse le salaire pour un temps limité, y compris une indemnité équitable pour le salaire en nature perdu, dans la mesure où les rapports de travail ont duré plus de trois mois ou ont été conclus pour plus de trois mois.

2 Sous réserve de délais plus longs fixés par accord, contrat-type de travail ou convention collective, l’employeur paie pendant la première année de service le salaire de trois semaines et, ensuite, le salaire pour une période plus longue fixée équitablement, compte tenu de la durée des rapports de travail et des circonstances particulières.

3 En cas de grossesse de la travailleuse, l’employeur est tenu de lui verser le salaire dans la même mesure.117

4 Un accord écrit, un contrat-type de travail ou une convention collec- tive peut déroger aux présentes dispositions à condition d’accorder au travailleur des prestations au moins équivalentes.

Art. 324b

1 Si le travailleur est assuré obligatoirement, en vertu d’une dispositi- on légale, contre les conséquences économiques d’un empêchement de travailler qui ne provient pas de sa faute mais est dû à des raisons inhérentes à sa personne, l’employeur ne doit pas le salaire lorsque les prestations d’assurance dues pour le temps limité couvrent les quatre cinquièmes au moins du salaire afférent à cette période.

2 Si les prestations d’assurance sont inférieures, l’employeur doit payer la différence entre celles-ci et les quatre cinquièmes du salaire.

3 Si les prestations d’assurance ne sont versées qu’après un délai d’at- tente, l’employeur doit verser pendant cette période quatre cinquièmes au moins du salaire.118

117 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

118 Introduit par l’annexe ch. 12 de la LF du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents, en vigueur depuis le 1er janv. 1984 (RO 1982 1676 1724 art. 1 al. 1; FF 1976 III 143).

III. Salaire en cas d’empêchement de travailler

1. En cas de demeure de l’employeur

2. En cas d’empêchement du travailleur

a. Principe

b. Exceptions

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Art. 325119

1 Le travailleur ne peut céder ou mettre en gage son salaire futur pour garantir une obligation d’entretien découlant du droit de la famille que dans la mesure où il est saisissable; à la demande d’un intéressé, l’of- fice des poursuites du domicile du travailleur fixe le minimum insai- sissable, conformément à l’art. 93 de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite120.

2 Sont nulles la cession et la mise en gage de salaires futurs en garantie d’autres obligations.

Art. 326

1 Lorsqu’en vertu du contrat le travailleur travaille exclusivement aux pièces ou à la tâche pour un seul employeur, celui-ci doit lui fournir du travail en quantité suffisante.

2 L’employeur peut charger le travailleur d’un travail payé au temps lorsque les conditions de l’exploitation l’exigent momentanément ou qu’il se trouve, sans faute de sa part, dans l’impossibilité de fournir le travail aux pièces ou à la tâche prévu par le contrat.

3 Si le salaire payé au temps n’est pas fixé dans un accord, un contrat- type de travail ou une convention collective, l’employeur doit verser au travailleur l’équivalent du salaire moyen aux pièces ou à la tâche qu’il gagnait jusqu’alors.

4 L’employeur qui ne peut pas fournir suffisamment de travail aux piè- ces ou à la tâche ni de travail payé au temps, n’en reste pas moins tenu, conformément aux dispositions sur la demeure, de payer le salaire qu’il devrait verser pour du travail payé au temps.

Art. 326a

1 Lorsqu’en vertu du contrat le travailleur travaille aux pièces ou à la tâche, l’employeur doit lui indiquer le taux du salaire avant le début de chaque travail.

2 Si l’employeur omet de donner ces indications, il paye le salaire selon le taux fixé pour un travail identique ou analogue.

119 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 14 déc. 1990, en vigueur depuis le 1er juil. 1991 (RO 1991 974; FF 1989 III 1189, 1990 I 108).

120 RS 281.1

IV. Cession et mise en gage de créances

V. Travail aux pièces ou à la tâche

1. Fourniture de travail

2. Salaire

Code des obligations

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Art. 327

1 Sauf accord ou usage contraire, l’employeur fournit au travailleur les instruments de travail et les matériaux dont celui-ci a besoin.

2 Si, d’entente avec l’employeur, le travailleur fournit lui-même des instruments de travail ou des matériaux, il est indemnisé convenable- ment, sauf accord ou usage contraire.

Art. 327a

1 L’employeur rembourse au travailleur tous les frais imposés par l’exécution du travail et, lorsque le travailleur est occupé en dehors de son lieu de travail, les dépenses nécessaires pour son entretien.

2 Un accord écrit, un contrat-type de travail ou une convention collec- tive peut prévoir que les frais engagés par le travailleur lui seront rem- boursés sous forme d’une indemnité fixe, telle qu’une indemnité jour- nalière ou une indemnité hebdomadaire ou mensuelle forfaitaire, à la condition qu’elle couvre tous les frais nécessaires.

3 Les accords en vertu desquels le travailleur supporte lui-même tout ou partie de ses frais nécessaires sont nuls.

Art. 327b

1 Si, d’entente avec l’employeur, le travailleur utilise pour son travail son propre véhicule à moteur ou un véhicule à moteur mis à sa dis- position par l’employeur, il a droit au remboursement des frais cou- rants d’usage et d’entretien, dans la mesure où le véhicule sert à l’exé- cution du travail.

2 S’il fournit le véhicule à moteur d’entente avec l’employeur, le tra- vailleur a droit en outre au paiement des impôts sur le véhicule et des primes d’assurance contre la responsabilité civile, ainsi qu’à une indemnité d’usure équitable, dans la mesure où le véhicule sert à l’exécution du travail.

3 ...121

Art. 327c

1 Le remboursement des frais a lieu en même temps que le paiement du salaire sur la base du décompte établi par le travailleur, à moins qu’un délai plus court ne soit convenu ou usuel.

2 Lorsque l’accomplissement de ses obligations contractuelles impose régulièrement des frais au travailleur, l’employeur lui fait une avance

121 Abrogé par l’annexe ch. 12 de la LF du 20 mars 1981 sur l’assurance-accidents, avec effet au 1er janv. 1984 (RO 1982 1676; FF 1976 III 143).

VI. Instruments de travail, matériaux et frais

1. Instruments de travail et matériaux

2. Frais

a. En général

b. Véhicule à moteur

c. Échéance

Complément au Code civil suisse. LF

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convenable pour les frais à couvrir, à intervalles déterminés et en tous cas chaque mois.

Art. 328

1 L’employeur protège et respecte, dans les rapports de travail, la per- sonnalité du travailleur; il manifeste les égards voulus pour sa santé et veille au maintien de la moralité. En particulier, il veille à ce que les travailleurs ne soient pas harcelés sexuellement et qu’ils ne soient pas, le cas échéant, désavantagés en raison de tels actes.122

2 Il prend, pour protéger la vie, la santé et l’intégrité personnelle du travailleur, les mesures commandées par l’expérience, applicables en l’état de la technique, et adaptées aux conditions de l’exploitation ou du ménage, dans la mesure où les rapports de travail et la nature du travail permettent équitablement de l’exiger de lui.123

Art. 328a

1 Lorsque le travailleur vit dans le ménage de l’employeur, celui-ci fournit une nourriture suffisante et un logement convenable.

2 L’employeur accorde au travailleur empêché de travailler sans sa faute pour cause de maladie ou d’accident les soins et secours médi- caux pour un temps limité, soit pendant trois semaines au cours de la première année de service et, ensuite, pendant une période plus lon- gue, fixée équitablement compte tenu de la durée des rapports de tra- vail et des circonstances particulières.

3 En cas de grossesse et d’accouchement de la travailleuse, l’em- ployeur a les mêmes obligations.

Art. 328b124

L’employeur ne peut traiter des données concernant le travailleur que dans la mesure où ces données portent sur les aptitudes du travailleur à remplir son emploi ou sont nécessaires à l’exécution du contrat de tra- vail. En outre, les dispositions de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données125sont applicables.

122 Phrase introduite par l’annexe ch. 3 de la LF du 24 mars 1995 sur l’égalité, en vigueur depuis le 1er juil. 1996 (RO 1996 1498; FF 1993 I 1163).

123 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 24 mars 1995 sur l’égalité, en vigueur depuis le 1er juil. 1996 (RO 1996 1498; FF 1993 I 1163).

124 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 juin 1992 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1er juil. 1993 (RO 1993 1945; FF 1988 II 421).

125 RS 235.1

VII. Protection de la personnali- té du travailleur

1. En général

2. Communauté domestique

3. Lors du traitement de données personnelles

Code des obligations

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Art. 329

1 L’employeur accorde au travailleur un jour de congé par semaine, en règle générale le dimanche ou, si les circonstances ne le permettent pas, un jour ouvrable entier.

2 Il peut exceptionnellement grouper les jours de congé auxquels le travailleur peut prétendre ou accorder deux demi-jours au lieu d’un jour complet, si des conditions particulières le justifient et si le tra- vailleur y consent.

3 Il accorde au surplus au travailleur les heures et jours de congé usu- els et, une fois le contrat dénoncé, le temps nécessaire pour chercher un autre emploi.

4 Les parties tiennent équitablement compte des intérêts de l’em- ployeur et du travailleur pour fixer les heures et jours de congé.

Art. 329a

1 L’employeur accorde au travailleur, chaque année de service, quatre semaines de vacances au moins et cinq semaines au moins aux travail- leurs jusqu’à l’âge de 20 ans révolus.127

2 ...128

3 Les vacances sont fixées proportionnellement à la durée des rapports de travail lorsque l’année de service n’est pas complète.

Art. 329b

1 Lorsqu’au cours d’une année de service, le travailleur est, par sa pro- pre faute, empêché de travailler pendant plus d’un mois au total, l’em- ployeur peut réduire la durée de ses vacances d’un douzième par mois complet d’absence.129

2 Si la durée de l’empêchement n’est pas supérieure à un mois au cours d’une année de service, et si elle est provoquée, sans qu’il y ait faute de sa part, par des causes inhérentes à la personne du travailleur, telles que maladie, accident, accomplissement d’une obligation légale, exercice d’une fonction publique ou prise d’un congé-jeunesse, l’employeur n’a pas le droit de réduire la durée des vacances.130

126 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 27 sept. 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4689; FF 2019 3309 3743).

127 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

128 Abrogé par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, avec effet au 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

129 Nouvelle teneur selon l’art. 117 de la LF du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage, en vigueur depuis le 1er janv. 1984 (RO 1982 2184, 1983 1204; FF 1980 III 485).

130 Nouvelle teneur selon l’art. 13 de la LF du 6 oct. 1989 sur les activités de jeunesse, en vigueur depuis le 1er janv. 1991 (RO 1990 2007; FF 1988 I 777).

VIII. Congé hebdomadaire, vacances, congé pour les activités de jeunesse, congé de maternité et congé de paternité

1. Congé 126

2. Vacances

a. Durée

b. Réduction

Complément au Code civil suisse. LF

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3 L’employeur ne peut pas non plus diminuer les vacances si:

a. une travailleuse, en raison d’une grossesse, est empêchée de travailler pendant deux mois au plus;

b. une travailleuse a pris un congé de maternité au sens de l’art. 329f, ou

c. un travailleur a pris un congé de paternité au sens de l’art. 329g.131

4 Un contrat-type de travail ou une convention collective peut déroger aux al. 2 et 3, à la condition d’offrir, dans l’ensemble, une régle- mentation au moins équivalente pour les travailleurs.132

Art. 329c

1 En règle générale, les vacances sont accordées pendant l’année de service correspondante; elles comprennent au moins deux semaines consécutives.133

2 L’employeur fixe la date des vacances en tenant compte des désirs du travailleur dans la mesure compatible avec les intérêts de l’entreprise ou du ménage.

Art. 329d

1 L’employeur verse au travailleur le salaire total afférent aux vacan- ces et une indemnité équitable en compensation du salaire en nature.

2 Tant que durent les rapports de travail, les vacances ne peuvent pas être remplacées par des prestations en argent ou d’autres avantages.

3 Si, pendant les vacances, le travailleur exécute un travail rémunéré pour un tiers au mépris des intérêts légitimes de l’employeur, celui-ci peut lui refuser le salaire afférent aux vacances ou en exiger le rem- boursement s’il l’a déjà versé.

Art. 329e134

1 Chaque année de service, l’employeur accorde au travailleur jusqu’à l’âge de 30 ans révolus un congé-jeunesse représentant au plus et en tout une semaine de travail, lorsque ce dernier se livre bénévolement à des activités de jeunesse extra-scolaires pour le compte d’une organi- sation du domaine culturel ou social, en y exerçant des fonctions de

131 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 27 sept. 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4689; FF 2019 3309 3743).

132 Introduit par le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

133 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1983, en vigueur depuis le 1er juil. 1984 (RO 1984 580; FF 1982 III 177).

134 Introduit par l’art. 13 de la LF du 6 oct. 1989 sur les activités de jeunesse, en vigueur depuis le 1er janv. 1991 (RO 1990 2007; FF 1988 I 777).

c. Continuité et date

d. Salaire

3. Congé pour les activités de jeunesse extra- scolaires

Code des obligations

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direction, d’encadrement ou de conseil, ou qu’il suit la formation et la formation continue nécessaires à l’exercice de ces activités.135

2 Le travailleur n’a pas droit a un salaire pendant le congé-jeunesse. Un accord, un contrat-type de travail ou une convention collective peuvent déroger à cette règle, au profit du travailleur.

3 L’employeur et le travailleur conviennent des dates et de la durée du congé-jeunesse en tenant compte des intérêts de chacun. S’ils ne peu- vent se mettre d’accord, le congé-jeunesse sera accordé à condition que le travailleur ait annoncé à l’employeur son intention de faire valoir son droit deux mois avant le début du congé. Les jours du congé-jeunesse que le travailleur n’a pas pris à la fin de l’année civile ne peuvent être reportés sur l’année suivante.

4 À la demande de l’employeur, le travailleur apportera la preuve des tâches et des fonctions qui lui ont été attribuées dans le cadre des activités de jeunesse extra-scolaires.

Art. 329f136

En cas de maternité, la travailleuse a droit, après l’accouchement, à un congé d’au moins 14 semaines.

Art. 329g137

1 En cas de paternité, le travailleur a droit à un congé de deux se- maines s’il est le père légal au moment de la naissance de l’enfant ou s’il le devient au cours des six mois qui suivent.

2 Le congé de paternité doit être pris dans les six mois qui suivent la naissance de l’enfant.

3 Il peut être pris sous la forme de semaines ou de journées.

Art. 329h138

Le travailleur a droit à un congé payé pour la prise en charge d’un membre de la famille ou du partenaire atteint dans sa santé; le congé est limité au temps nécessaire à la prise en charge, mais ne doit pas dépasser trois jours par cas et dix jours par an au total.

135 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 9 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).

136 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

137 Introduit par le ch. II 1 de la LF du 20 déc. 2019 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4525; FF 2019 3941).

138 Introduit par le ch. II 1 de la LF du 20 déc. 2019 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4525; FF 2019 3941).

4. Congé de maternité

5. Congé de paternité

6. Congé pour la prise en charge de proches

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 330

1 L’employeur doit tenir hors de son patrimoine la sûreté que le tra- vailleur lui remet pour assurer l’exécution de ses obligations; il lui fournit une garantie pour sa conservation.

2 L’employeur restitue la sûreté au plus tard à la fin du contrat à moins que la date de la restitution ne soit différée par un accord écrit.

3 Si l’employeur fait valoir des prétentions contestées découlant du contrat de travail, il peut retenir la sûreté jusqu’à droit connu; à la demande du travailleur, il doit consigner en justice le montant retenu.

4 Dans la faillite de l’employeur, le travailleur peut réclamer la sûreté que l’employeur a tenue hors de son patrimoine, sous réserve des pré- tentions de celui-ci qui découlent du contrat de travail.

Art. 330a

1 Le travailleur peut demander en tout temps à l’employeur un certifi- cat portant sur la nature et la durée des rapports de travail, ainsi que sur la qualité de son travail et sa conduite.

2 À la demande expresse du travailleur, le certificat ne porte que sur la nature et la durée des rapports de travail.

Art. 330b139

1 Lorsque le rapport de travail a été convenu pour une durée indéter- minée ou pour plus d’un mois, l’employeur doit informer le travailleur par écrit, au plus tard un mois après le début du rapport de travail, sur les points suivants:

a. le nom des parties;

b. la date du début du rapport de travail;

c. la fonction du travailleur;

d. le salaire et les éventuels suppléments salariaux;

e. la durée hebdomadaire du travail.

2 Lorsque des éléments faisant l’objet de l’information écrite obliga- toire au sens de l’al. 1 sont modifiés durant le rapport de travail, les modifications doivent être communiquées par écrit au travailleur, au plus tard un mois après qu’elles ont pris effet.

139 Introduit par l’art. 2 ch. 2 de l’AF du 17 déc. 2004 portant approbation et mise en œuvre du prot. relatif à l’extension de l’ac. entre la Confédération suisse, d’une part, et la CE et ses Etats membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes aux nouveaux Etats membres de la CE et portant approbation de la révision des mesures d’accompagnement concernant la libre circulation des personnes, en vigueur depuis le 1er avr. 2006 (RO 2006 979; FF 2004 5523 6187).

IX. Autres obligations

1. Sûreté

2. Certificat

3. Obligation d’informer

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Art. 331

1 Si l’employeur effectue des prestations dans un but de prévoyance ou si les travailleurs versent des contributions à cette fin, l’employeur doit transférer ces prestations et contributions à une fondation, à une société coopérative ou à une institution de droit public.

2 Lorsque les prestations de l’employeur et les contributions éventuel- les du travailleur sont utilisées pour assurer celui-ci contre la maladie, les accidents, sur la vie, en cas d’invalidité ou de décès auprès d’une compagnie d’assurance soumise à surveillance ou auprès d’une caisse- maladie reconnue, l’employeur est délié de l’obligation de transfert prévue à l’alinéa précédent, si le travailleur à une créance directe con- tre l’assureur au moment où le risque assuré se réalise.

3 Lorsqu’il incombe au travailleur de verser des cotisations à une institution de prévoyance, l’employeur est tenu de verser en même temps une contribution au moins égale à la somme des cotisations de tous les travailleurs; il financera sa contribution par ses moyens propres ou à l’aide de réserves de cotisations de l’institution de pré- voyance; ces réserves doivent avoir été accumulées préalablement dans ce but par l’employeur et être comptabilisées séparément. L’employeur doit transférer à l’institution de prévoyance le montant de la cotisation déduite du salaire du travailleur en même temps que sa propre contribution, au plus tard à la fin du premier mois suivant l’année civile ou l’année d’assurance pour lesquelles les cotisations sont dues.140

4 L’employeur donne au travailleur les renseignements nécessaires sur ses droits envers une institution de prévoyance professionnelle ou en faveur du personnel ou envers un assureur.141

5 L’employeur livre à la Centrale du 2e pilier, sur demande de celle-ci, les informations dont il dispose et qui pourraient permettre de retrou- ver les ayants droit d’avoirs oubliés ou les institutions qui les gè- rent.142

Art. 331a143

1 La prévoyance commence le jour où débute le rapport de travail; elle prend fin le jour où le travailleur quitte l’institution de prévoyance.

140 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 (1re révision LPP), en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 1677; FF 2000 2495).

141 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

142 Introduit par le ch. II 2 de la LF du 18 déc. 1998, en vigueur depuis le 1er mai 1999 (RO 1999 1384; FF 1998 4873).

143 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

D. Prévoyance en faveur du personnel

I. Obligations de l’employeur

II. Début et fin de la prévoyance

Complément au Code civil suisse. LF

105

220

2 Le travailleur bénéficie toutefois d’une protection de prévoyance contre le risque du décès ou de l’invalidité jusqu’à la conclusion d’un nouveau rapport de prévoyance, mais au maximum pendant un mois.

3 L’institution de prévoyance peut exiger de l’assuré des cotisations de risque pour la prévoyance maintenue après la fin du rapport de pré- voyance.

Art. 331b144

La créance en prestations de prévoyance futures ne peut être valable- ment ni cédée ni mise en gage avant d’être exigible.

Art. 331c145

Les institutions de prévoyance peuvent faire des réserves pour raisons de santé en relation avec les risques d’invalidité et de décès. La durée de ces réserves est de cinq ans au plus.

Art. 331d146

1 Le travailleur peut, au plus tard trois ans avant la naissance du droit aux prestations de vieillesse, mettre en gage le droit aux prestations de prévoyance ou un montant à concurrence de sa prestation de libre pas- sage pour la propriété d’un logement pour ses propres besoins.

2 La mise en gage est également autorisée pour acquérir des parts d’une coopérative de construction et d’habitation ou s’engager dans des formes similaires de participation si le travailleur utilise person- nellement le logement cofinancé de la sorte.

3 Pour que la mise en gage soit valable, il faut en aviser par écrit l’ins- titution de prévoyance.

4 Les travailleurs âgés de plus de 50 ans peuvent mettre en gage au maximum la prestation de libre passage à laquelle ils avaient droit à l’âge de 50 ans ou la moitié de la prestation de libre passage détermi- nante au moment de la mise en gage.

5 Lorsque le travailleur est marié, la mise en gage n’est autorisée que si le conjoint donne son consentement écrit. S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé, le travailleur peut en

144 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

145 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

146 Introduit par le ch. II de la LF du 17 déc. 1993 sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2372; FF 1992 VI 229).

III. Cession et mise en gage

IV. Réserves pour raisons de santé

V. Encourage- ment à la propriété du logement

1. Mise en gage

Code des obligations

106

220

appeler au tribunal civil.147 Cette disposition s’applique aux parte- naires enregistrés.148

6 Si le gage est réalisé avant la survenance d’un cas de prévoyance ou avant le paiement en espèces, les art. 30d, 30e, 30g et 83a de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité149 sont applicables.150

7 Le Conseil fédéral détermine:

a. les buts pour lesquels la mise en gage est autorisée ainsi que la notion de «propriété d’un logement pour ses propres besoins»;

b. les conditions à remplir pour la mise en gage des parts d’une coopérative de construction et d’habitation ou des formes si- milaires de participation.

Art. 331e151

1 Le travailleur peut, au plus tard trois ans avant la naissance du droit aux prestations de vieillesse, faire valoir auprès de son institution de prévoyance le droit au versement d’un montant pour la propriété d’un logement pour ses propres besoins.

2 Les travailleurs peuvent obtenir, jusqu’à l’âge de 50 ans, un montant jusqu’à concurrence de leur prestation de libre passage. Les tra- vailleurs âgés de plus de 50 ans peuvent obtenir au maximum la pres- tation de libre passage à laquelle ils avaient droit à l’âge de 50 ans ou la moitié de la prestation de libre passage à laquelle ils ont droit au moment du versement.

3 Le travailleur peut également faire valoir le droit au versement de ce montant pour acquérir des parts d’une coopérative de construction et d’habitation ou s’engager dans des formes similaires de participation s’il utilise personnellement le logement cofinancé de la sorte.

4 Le versement entraîne simultanément une réduction des prestations de prévoyance calculée d’après les règlements de prévoyance et les bases techniques des institutions de prévoyance respectives. Afin d’éviter que la couverture de prévoyance ne soit restreinte par la dimi- nution des prestations en cas de décès ou d’invalidité, l’institution de

147 Nouvelle teneur de la phrase selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

148 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

149 RS 831.40 150 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance

professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

151 Introduit par le ch. II de la LF du 17 déc. 1993 sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2372; FF 1992 VI 229).

2. Versement anticipé

Complément au Code civil suisse. LF

107

220

prévoyance offre elle-même une assurance complémentaire ou fait office d’intermédiaire pour la conclusion d’une telle assurance.

5 Lorsque le travailleur est marié, le versement et la constitution ultérieure d’un droit de gage immobilier ne sont autorisés que si le conjoint donne son consentement écrit. S’il n’est pas possible de recueillir ce consentement ou s’il est refusé, le travailleur peut en appeler au tribunal civil. Cette disposition s’applique par analogie aux partenaires enregistrés.152

6 Lorsque les époux divorcent avant la survenance d’un cas de pré- voyance, le versement anticipé est considéré comme une prestation de libre passage; il est partagé conformément aux art. 123 du code ci- vil153, 280 et 281 CPC154 et 22 à 22b de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage155. Cette disposition s’applique par analogie en cas de dissolution judiciaire du partenariat enregistré.156

7 Si le versement anticipé ou la mise en gage remettent en question les liquidités de l’institution de prévoyance, celle-ci peut différer l’exécu- tion des demandes y relatives. L’institution de prévoyance fixe dans son règlement un ordre de priorités pour l’ajournement de ces verse- ments anticipés ou de ces mises en gage. Le Conseil fédéral règle les modalités.

8 Sont en outre applicables les art. 30d, 30e, 30g et 83a de la loi fédé- rale du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité157.158

Art. 331f159

1 L’institution de prévoyance peut prévoir dans son règlement que la mise en gage, le versement anticipé et le remboursement peuvent être limités dans le temps, réduits ou refusés aussi longtemps que cette institution se trouve en situation de découvert.

2 Le Conseil fédéral fixe les conditions dans lesquelles les limitations au sens de l’al. 1 sont admises et en détermine l’étendue.

152 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

153 RS 210 154 RS 272 155 RS 831.42 156 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance

professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

157 RS 831.40 158 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 19 juin 2015 (Partage de la prévoyance

professionnelle en cas de divorce), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 2313; FF 2013 4341).

159 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 18 juin 2004, en vigueur depuis le 1er janv. 2005 (RO 2004 4635; FF 2003 5835).

3. Limitations en cas de découvert de l’institution de prévoyance

Code des obligations

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220

Art. 332160

1 Les inventions que le travailleur a faites et les designs qu’il a créés, ou à l’élaboration desquels il a pris part, dans l’exercice de son activité au service de l’employeur et conformément à ses obligations con- tractuelles, appartiennent à l’employeur, qu’ils puissent être protégés ou non.

2 Par accord écrit, l’employeur peut se réserver un droit sur les inven- tions que le travailleur a faites et sur les designs qu’il a créés dans l’exercice de son activité au service de l’employeur, mais en dehors de l’accomplissement de ses obligations contractuelles.

3 Le travailleur qui a fait une invention ou créé un design visé à l’al. 2 en informe par écrit l’employeur; celui-ci lui fait savoir par écrit dans les six mois s’il entend acquérir ou lui laisser l’invention ou le design.

4 Si l’invention ou le design n’est pas laissé au travailleur, l’employeur lui verse une rétribution spéciale équitable, compte tenu de toutes les circonstances, notamment de la valeur économique de l’invention ou du design, de la collaboration de l’employeur et de ses auxiliaires, de l’usage qui a été fait de ses installations, ainsi que des dépenses du travailleur et de sa situation dans l’entreprise.

Art. 332a161

Art. 333

1 Si l’employeur transfère l’entreprise ou une partie de celle-ci à un tiers, les rapports de travail passent à l’acquéreur avec tous les droits et les obligations qui en découlent, au jour du transfert, à moins que le travailleur ne s’y oppose.163

1bis Si les rapports de travail transférés sont régis par une convention collective, l’acquéreur est tenu de la respecter pendant une année pour autant qu’elle ne prend pas fin du fait de l’expiration de la durée con- venue ou de sa dénonciation.164

2 En cas d’opposition, les rapports de travail prennent fin à l’expi- ration du délai de congé légal; jusque-là, l’acquéreur et le travailleur sont tenus d’exécuter le contrat.

160 Nouvelle teneur sleon l’annexe ch. II 1 de la LF du 5 oct. 2001 sur les designs, en vigueur depuis le 1er juil. 2002 (RO 2002 1456; FF 2000 2587).

161 Abrogé par l’annexe ch. II 1 de la LF du 5 oct. 2001 sur les designs, avec effet au 1er juil. 2002 (RO 2002 1456; FF 2000 2587).

162 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

163 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

164 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

E. Droit sur des inventions et des designs

F. Transfert des rapports de travail

1. Effets162

Complément au Code civil suisse. LF

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220

3 L’ancien employeur et l’acquéreur répondent solidairement des créances du travailleur échues dès avant le transfert jusqu’au moment où les rapports de travail pourraient normalement prendre fin ou ont pris fin par suite de l’opposition du travailleur.

4 Au surplus, l’employeur ne peut pas transférer à un tiers les droits découlant des rapports de travail, à moins que le contraire n’ait été convenu ou ne résulte des circonstances.

Art. 333a165

1 Si l’employeur transfère l’entreprise ou une partie de celle-ci à un tiers, il est tenu d’informer la représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs en temps utile avant la réalisation du transfert de l’entreprise sur:

a. le motif du transfert;

b. les conséquences juridiques, économiques et sociales du trans- fert pour les travailleurs.

2 Si des mesures concernant les travailleurs sont envisagées suite au transfert de l’entreprise, la consultation de la représentation des tra- vailleurs ou, à défaut, des travailleurs doit avoir lieu en temps utile avant que ces mesures ne soient décidées.

Art. 333b166

Lorsque l’entreprise ou une partie de celle-ci est transférée à un tiers durant un sursis concordataire dans le cadre d’une faillite ou dans celui d’un concordat par abandon d’actifs, les rapports de travail passent à l’acquéreur avec tous les droits et les obligations qui en découlent pour autant que ce transfert ait été convenu avec l’acquéreur et que le travailleur ne s’y oppose pas. Pour le reste, les art. 333, à l’exception de l’al. 3, et 333a sont applicables par analogie.

Art. 334167

1 Le contrat de durée déterminée prend fin sans qu’il soit nécessaire de donner congé.

2 Si, après l’expiration de la période convenue, le contrat de durée déterminée est reconduit tacitement, il est réputé être un contrat de durée indéterminée.

165 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

166 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

167 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

2. Consultation de la représenta- tion des travail- leurs

3. Transfert d’entreprise pour cause d’insolvabilité

G. Fin des rapports de travail

I. Contrat de durée déterminée

Code des obligations

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220

3 Le contrat conclu pour plus de dix ans peut être résilié après dix ans par chacune des parties pour la fin d’un mois, moyennant un délai de congé de six mois.

Art. 335168

1 Le contrat de durée indéterminée peut être résilié par chacune des parties.

2 La partie qui donne le congé doit motiver sa décision par écrit si l’autre partie le demande.

Art. 335a169

1 Les délais de congé doivent être identiques pour les deux parties; si un accord prévoit des délais différents, le délai le plus long est appli- cable aux deux parties.

2 Lorsque l’employeur a manifesté son intention de résilier le contrat de travail ou qu’il l’a résilié pour des motifs d’ordre économique, des délais de congé plus courts peuvent toutefois être prévus en faveur du travailleur, par accord, contrat-type de travail ou convention collec- tive.

Art. 335b170

1 Pendant le temps d’essai, chacune des parties peut résilier le contrat de travail à tout moment moyennant un délai de congé de sept jours; est considéré comme temps d’essai le premier mois de travail.

2 Des dispositions différentes peuvent être prévues par accord écrit, contrat-type de travail ou convention collective; toutefois, le temps d’essai ne peut dépasser trois mois.

3 Lorsque, pendant le temps d’essai, le travail est interrompu par suite de maladie, d’accident ou d’accomplissement d’une obligation légale incombant au travailleur sans qu’il ait demandé de l’assumer, le temps d’essai est prolongé d’autant.

Art. 335c171

1 Le contrat peut être résilié pour la fin d’un mois moyennant un délai de congé d’un mois pendant la première année de service, de deux

168 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

169 Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

170 Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

171 Introduit par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

II. Contrat de durée indétermi- née

1. Congé en général

2. Délais de congé

a. En général

b. Pendant le temps d’essai

c. Après le temps d’essai

Complément au Code civil suisse. LF

111

220

mois de la deuxième à la neuvième année de service, de trois mois ultérieurement.

2 Ces délais peuvent être modifiés par accord écrit, contrat-type de travail ou convention collective; des délais inférieurs à un mois ne peuvent toutefois être fixés que par convention collective et pour la première année de service.

3 Si l’employeur résilie le contrat de travail et que le travailleur béné- ficie d’un congé de paternité au sens de l’art. 329g avant la fin du contrat de travail, le délai de congé est prolongé du nombre de jours de congé qui n’ont pas été pris.172

Art. 335d173

Par licenciement collectif, on entend les congés donnés dans une entreprise par l’employeur dans un délai de 30 jours pour des motifs non inhérents à la personne du travailleur et dont le nombre est au moins:

1. égal à 10 dans les établissements employant habituellement plus de 20 et moins de 100 travailleurs;

2. de 10 % du nombre des travailleurs dans les établissements employant habituellement au moins 100 et moins de 300 tra- vailleurs;

3. égal à 30 dans les établissements employant habituellement au moins 300 travailleurs.

Art. 335e174

1 Les dispositions relatives au licenciement collectif s’appliquent éga- lement aux contrats de durée déterminée, lorsque les rapports de tra- vail prennent fin avant l’expiration de la durée convenue.

2 Elles ne s’appliquent pas en cas de cessation d’activité de l’entre- prise intervenue sur ordre du juge ni en cas de licenciement collectif par suite de faillite ni en cas de concordat par abandon d’actifs.175

172 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 27 sept. 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4689; FF 2019 3309 3743).

173 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

174 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

175 Nouvelle teneur selon l’annexe à la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

IIbis. Licencie- ment collectif

1. Définition

2. Champ d’application

Code des obligations

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220

Art. 335f176

1 L’employeur qui envisage de procéder à un licenciement collectif est tenu de consulter la représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs.

2 Il leur donne au moins la possibilité de formuler des propositions sur les moyens d’éviter les congés ou d’en limiter le nombre, ainsi que d’en atténuer les conséquences.

3 Il est tenu de fournir à la représentation des travailleurs ou, à défaut, aux travailleurs tous les renseignements utiles à cet effet et de leur communiquer en tout cas par écrit:

a. les motifs du licenciement collectif;

b. le nombre des travailleurs auxquels le congé doit être signifié;

c. le nombre des travailleurs habituellement employés;

d. la période pendant laquelle il est envisagé de donner les con- gés.

4 Il transmet à l’office cantonal du travail une copie de la communica- tion prévue à l’al. 3.

Art. 335g177

1 L’employeur est tenu de notifier par écrit à l’office cantonal du tra- vail tout projet de licenciement collectif et de transmettre à la repré- sentation des travailleurs ou, à défaut, aux travailleurs une copie de cette notification.

2 La notification doit contenir les résultats de consultation de la repré- sentation des travailleurs (art. 335f) ainsi que tous les renseignements utiles concernant le projet de licenciement collectif.

3 L’office cantonal du travail tente de trouver des solutions aux pro- blèmes posés par le licenciement collectif projeté. La représentation des travailleurs ou, à défaut, les travailleurs peuvent lui communiquer leurs observations.

4 Si le contrat de travail est résilié dans le cadre d’un licenciement collectif, les rapports de travail prennent fin 30 jours après la notifica- tion du projet de licenciement collectif à l’office cantonal du travail, à moins que, selon les dispositions contractuelles ou légales, le congé ne produise effet à un terme ultérieur.

176 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

177 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

3. Consultation de la représenta- tion des travail- leurs

4. Procédure

Complément au Code civil suisse. LF

113

220

Art. 335h178

1 Le plan social est une convention par laquelle l’employeur et les travailleurs fixent les moyens d’éviter les licenciements, d’en limiter le nombre ou d’en atténuer les conséquences.

2 Il ne doit pas mettre en danger l’existence de l’entreprise.

Art. 335i179

1 L’employeur est tenu de mener des négociations avec les travailleurs en vue d’établir un plan social lorsqu’il remplit les critères suivants:

a. il emploie habituellement au moins 250 travailleurs;

b. il entend résilier le contrat d’au moins 30 travailleurs dans un délai de 30 jours pour des motifs de gestion non inhérents à leur personne.

2 Les licenciements qui sont étalés dans le temps mais dictés par les mêmes motifs sont additionnés.

3 L’employeur négocie:

a. avec les associations de travailleurs liées par une convention collective de travail s’il est partie à cette convention;

b. avec la représentation des travailleurs;

c. directement avec les travailleurs, à défaut de représentation des travailleurs.

4 Les associations de travailleurs, les représentants des travailleurs ou les travailleurs peuvent se faire assister par des experts lors des négo- ciations. Les experts sont tenus de garder le secret envers les per- sonnes étrangères à l’entreprise.

Art. 335j180

1 Si les parties ne parviennent pas à s’accorder sur un plan social, il y a lieu de saisir un tribunal arbitral.

2 Le tribunal arbitral arrête un plan social obligatoire.

178 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

179 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

180 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

5. Plan social

a. Définition et principes

b. Obligation de négocier

c. Plan social établi par sentence arbitrale

Code des obligations

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220

Art. 335k181

Les dispositions relatives au plan social (art. 335h à 335j) ne s’appliquent pas en cas de licenciement collectif effectué pendant une procédure de faillite ou une procédure concordataire qui aboutit à la conclusion d’un concordat.

Art. 336182

1 Le congé est abusif lorsqu’il est donné par une partie:

a. pour une raison inhérente à la personnalité de l’autre partie, à moins que cette raison n’ait un lien avec le rapport de travail ou ne porte sur un point essentiel un préjudice grave au travail dans l’entreprise;

b. en raison de l’exercice par l’autre partie d’un droit constitu- tionnel, à moins que l’exercice de ce droit ne viole une obliga- tion résultant du contrat de travail ou ne porte sur un point es- sentiel un préjudice grave au travail dans l’entreprise;

c. seulement afin d’empêcher la naissance de prétentions juridi- ques de l’autre partie, résultant du contrat de travail;

d. parce que l’autre partie fait valoir de bonne foi des prétentions résultant du contrat de travail;

e.183 parce que l’autre partie accomplit un service obligatoire, mili- taire ou dans la protection civile, ou un service civil, en vertu de la législation fédérale, ou parce qu’elle accomplit une obli- gation légale lui incombant sans qu’elle ait demandé de l’assu- mer.

2 Est également abusif le congé donné par l’employeur:

a. en raison de l’appartenance ou de la non-appartenance du tra- vailleur à une organisation de travailleurs ou en raison de l’exercice conforme au droit d’une activité syndicale;

b. pendant que le travailleur, représentant élu des travailleurs, est membre d’une commission d’entreprise ou d’une institution liée à l’entreprise et que l’employeur ne peut prouver qu’il avait un motif justifié de résiliation.

c.184 sans respecter la procédure de consultation prévue pour les licenciements collectifs (art. 335f).

181 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

182 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

183 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 6 oct. 1995 sur le service civil, en vigueur depuis le 1er oct. 1996 (RO 1996 1445; FF 1994 III 1597).

184 Introduite par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

d. Licenciement collectif pendant une procédure de faillite ou de concordat

III. Protection contre les congés

1. Résiliation abusive

a. Principe

Complément au Code civil suisse. LF

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220

3 Dans les cas prévus à l’al. 2, let. b, la protection du représentant des travailleurs dont le mandat a pris fin en raison d’un transfert des rapports de travail (art. 333) est maintenue jusqu’au moment où ce mandat aurait expiré si le transfert n’avait pas eu lieu.185

Art. 336a186

1 La partie qui résilie abusivement le contrat doit verser à l’autre une indemnité.

2 L’indemnité est fixée par le juge, compte tenu de toutes les circons- tances; toutefois, elle ne peut dépasser le montant correspondant à six mois de salaire du travailleur. Sont réservés les dommages-intérêts qui pourraient être dus à un autre titre.

3 En cas de congé abusif au sens de l’art. 336, al. 2, let. c, l’indemnité ne peut s’élever au maximum qu’au montant correspondant à deux mois de salaire du travailleur.187

Art. 336b188

1 La partie qui entend demander l’indemnité fondée sur les art. 336 et 336a doit faire opposition au congé par écrit auprès de l’autre partie au plus tard jusqu’à la fin du délai de congé.

2 Si l’opposition est valable et que les parties ne s’entendent pas pour maintenir le rapport de travail, la partie qui a reçu le congé peut faire valoir sa prétention à une indemnité. Elle doit agir par voie d’action en justice dans les 180 jours à compter de la fin du contrat, sous peine de péremption.

Art. 336c189

1 Après le temps d’essai, l’employeur ne peut pas résilier le contrat:

a.190 pendant que le travailleur accomplit un service obligatoire, mi- litaire ou dans la protection civile, ou un service civil, en vertu de la législation fédérale, ou encore pendant les quatre se-

185 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

186 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

187 Introduit par le ch. I de la LF du 17 déc. 1993, en vigueur depuis le 1er mai 1994 (RO 1994 804; FF 1993 I 757).

188 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

189 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

190 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 3 de la LF du 6 oct. 1995 sur le service civil, en vigueur depuis le 1er oct. 1996 (RO 1996 1445; FF 1994 III 1597).

b. Sanction

c. Procédure

2. Résiliation en temps inoppor- tun

a. Par l’employeur

Code des obligations

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220

maines qui précédent et qui suivent ce service pour autant qu’il ait duré plus de onze191 jours;

b. pendant une incapacité de travail totale ou partielle résultant d’une maladie ou d’un accident non imputables à la faute du travailleur, et cela, durant 30 jours au cours de la première an- née de service, durant 90 jours de la deuxième à la cinquième année de service et durant 180 jours à partir de la sixième an- née de service;

c. pendant la grossesse et au cours des seize semaines qui suivent l’accouchement;

d. pendant que le travailleur participe, avec l’accord de l’em- ployeur, à un service d’aide à l’étranger ordonné par l’autorité fédérale.

2 Le congé donné pendant une des périodes prévues à l’alinéa précé- dent est nul; si le congé a été donné avant l’une de ces périodes et si le délai de congé n’a pas expiré avant cette période192, ce délai est sus- pendu et ne continue à courir qu’après la fin de la période.

3 Lorsque les rapports de travail doivent cesser à un terme, tel que la fin d’un mois ou d’une semaine de travail, et que ce terme ne coïncide pas avec la fin du délai de congé qui a recommencé à courir, ce délai est prolongé jusqu’au prochain terme.

Art. 336d193

1 Après le temps d’essai, le travailleur ne peut pas résilier le contrat si un supérieur dont il est en mesure d’assumer les fonctions ou l’em- ployeur lui-même se trouve empêché pour les motifs indiqués à l’art. 336c, al. 1, let. a, et s’il incombe audit travailleur d’assurer le remplacement.

2 L’art. 336c, al. 2 et 3, est applicable par analogie.

Art. 337

1 L’employeur et le travailleur peuvent résilier immédiatement le con- trat en tout temps pour de justes motifs; la partie qui résilie immédia- tement le contrat doit motiver sa décision par écrit si l’autre partie le demande.194

2 Sont notamment considérées comme de justes motifs toutes les cir- constances qui, selon les règles de la bonne foi, ne permettent pas

191 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051). 192 Rectifié par la Commission de rédaction le 10 nov. 1988. 193 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le

1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574). 194 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le

1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

b. Par le travailleur

IV. Résiliation immédiate

1. Conditions

a. Justes motifs

Complément au Code civil suisse. LF

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220

d’exiger de celui qui a donné le congé la continuation des rapports de travail.

3 Le juge apprécie librement s’il existe de justes motifs, mais en aucun cas il ne peut considérer comme tel le fait que le travailleur a été sans sa faute empêché de travailler.

Art. 337a

En cas d’insolvabilité de l’employeur, le travailleur peut résilier immédiatement le contrat, si des sûretés ne lui sont pas fournies dans un délai convenable pour garantir ses prétentions contractuelles.

Art. 337b

1 Si les justes motifs de la résiliation immédiate du contrat consistent dans son inobservation par l’une des parties, celle-ci doit réparer inté- gralement le dommage causé, compte tenu de toutes les prétentions découlant des rapports de travail.

2 Dans les autres cas, le juge apprécie librement les conséquences pécuniaires de la résiliation immédiate en tenant compte de toutes les circonstances.

Art. 337c195

1 Lorsque l’employeur résilie immédiatement le contrat sans justes motifs, le travailleur a droit à ce qu’il aurait gagné, si les rapports de travail avaient pris fin à l’échéance du délai de congé ou à la cassa- tion196 du contrat conclu pour une durée déterminée.

2 On impute sur ce montant ce que le travailleur a épargné par suite de la cessation du contrat de travail ainsi que le revenu qu’il a tiré d’un autre travail ou le revenu auquel il a intentionnellement renoncé.

3 Le juge peut condamner l’employeur à verser au travailleur une indemnité dont il fixera librement le montant, compte tenu de toutes les circonstances; elle ne peut toutefois dépasser le montant correspon- dant à six mois de salaire du travailleur.

Art. 337d

1 Lorsque le travailleur n’entre pas en service ou abandonne son emploi abruptement sans justes motifs, l’employeur a droit à une indemnité égale au quart du salaire mensuel; il a en outre droit à la réparation du dommage supplémentaire.

195 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

196 Lire «cessation».

b. Insolvabilité de l’employeur

2. Conséquences

a. Résiliation justifiée

b. Résiliation injustifiée

c. Non-entrée en service ou abandon injustifié de l’emploi

Code des obligations

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220

2 Le juge peut réduire l’indemnité selon sa libre appréciation si l’em- ployeur ne subit aucun dommage ou si le dommage est inférieur à l’in- demnité prévue à l’alinéa précédent.

3 Si le droit à l’indemnité ne s’éteint pas par compensation, il doit, sous peine de péremption, être exercé par voie d’action en justice ou de poursuites dans les 30 jours à compter de la non-entrée en place ou de l’abandon de l’emploi.197

4 ...198

Art. 338

1 Le contrat prend fin au décès du travailleur.

2 Toutefois, l’employeur doit payer le salaire, à partir du jour du décès, pour un mois encore et, si les rapports de travail ont duré plus de cinq ans, pour deux mois encore, si le travailleur laisse un conjoint, un partenaire enregistré ou des enfants mineurs ou, à défaut, d’autres personnes en faveur desquelles il remplissait une obligation d’entre- tien.199

Art. 338a

1 À la mort de l’employeur, le contrat passe aux héritiers; les disposi- tions relatives au transfert des rapports de travail en cas de transfert de l’entreprise sont applicables par analogie.

2 Le contrat conclu essentiellement en considération de la personne de l’employeur prend fin à son décès; toutefois, le travailleur peut récla- mer une indemnité équitable pour le dommage causé par l’extinction prématurée du contrat.

Art. 339

1 À la fin du contrat, toutes les créances qui en découlent deviennent exigibles.

2 Lorsque le travailleur a droit à une provision pour des affaires dont l’exécution a lieu entièrement ou partiellement après la fin du contrat, l’exigibilité peut être différée par accord écrit, mais en général pour six mois au plus; l’exigibilité ne peut pas être différée de plus d’une année s’il s’agit d’affaires donnant lieu à des prestations successives, ni de plus de deux ans s’il s’agit de contrats d’assurance ou d’affaires dont l’exécution s’étend sur plus d’une demi-année.

197 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

198 Abrogé par le ch. I de la LF du 18 mars 1988, avec effet au 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

199 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

V. Décès du travailleur ou de l’employeur

1. Décès du travailleur

2. Décès de l’employeur

VI. Consé- quences de la fin du contrat

1. Exigibilité des créances

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3 Le droit à une participation au résultat de l’exploitation est exigible conformément à l’art. 323, al. 3.

Art. 339a

1 Au moment où le contrat prend fin, les parties se rendent tout ce qu’elles se sont remis pour la durée du contrat, de même que tout ce que l’une d’elles pourrait avoir reçu de tiers pour le compte de l’autre.

2 Le travailleur restitue notamment les véhicules à moteur et les per- mis de circulation, de même que les avances de salaire et de frais dans la mesure où elles excèdent ses créances.

3 Les droits de rétention des parties sont réservés.

Art. 339b

1 Si les rapports de travail d’un travailleur âgé d’au moins 50 ans pren- nent fin après vingt ans ou plus, l’employeur verse au travailleur une indemnité à raison de ces longs rapports de travail.

2 Si le travailleur meurt pendant la durée des rapports de travail, l’indemnité est versée au conjoint ou au partenaire enregistré sur- vivant, aux enfants mineurs ou, à défaut, aux autres personnes en faveur desquelles le travailleur remplissait une obligation d’entre- tien.200

Art. 339c

1 Le montant de l’indemnité peut être fixé par accord écrit, contrat- type de travail ou convention collective, mais ne doit pas être inférieur au montant du salaire pour deux mois.

2 Si le montant de l’indemnité n’est pas déterminé, le juge le fixe selon sa libre appréciation, compte tenu de toutes les circonstances; l’in- demnité ne doit toutefois pas dépasser le montant du salaire pour huit mois.

3 L’indemnité peut être réduite ou supprimée si le travailleur a résilié le contrat sans justes motifs ou si l’employeur l’a résilié avec effet immédiat pour de justes motifs ou si le paiement de cette indemnité l’exposerait à la gêne.

4 L’indemnité est due au moment où les rapports de travail prennent fin, mais l’échéance peut en être différée par un accord écrit, par un contrat-type de travail, par une convention collective ou par le juge.

200 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192).

2. Restitution

3. Indemnité à raison de longs rapports de travail

a. Conditions

b. Montant et échéance

Code des obligations

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220

Art. 339d

1 Si le travailleur reçoit des prestations d’une institution de prévoyan- ce, celles-ci peuvent être déduites de l’indemnité à raison des longs rapports de travail dans la mesure où elles ont été financées soit par l’employeur lui-même, soit par l’institution de prévoyance au moyen de la contribution de l’employeur.201

2 L’employeur est également libéré de l’obligation de verser une indemnité de départ dans la mesure où il s’engage à payer dans le futur des prestations de prévoyance au travailleur ou les lui fait assurer par un tiers.

Art. 340

1 Le travailleur qui a l’exercice des droits civils peut s’engager par écrit envers l’employeur à s’abstenir après la fin du contrat de lui faire concurrence de quelque manière que ce soit, notamment d’exploiter pour son propre compte une entreprise concurrente, d’y travailler ou de s’y intéresser.

2 La prohibition de faire concurrence n’est valable que si les rapports de travail permettent au travailleur d’avoir connaissance de la clientèle ou de secrets de fabrication ou d’affaires de l’employeur et si l’utilisa- tion de ces renseignements est de nature à causer à l’employeur un préjudice sensible.

Art. 340a

1 La prohibition doit être limitée convenablement quant au lieu, au temps et au genre d’affaires, de façon à ne pas compromettre l’avenir économique du travailleur contrairement à l’équité; elle ne peut excé- der trois ans qu’en cas de circonstances particulières.

2 Le juge peut réduire selon sa libre appréciation une prohibition excessive, en tenant compte de toutes les circonstances; il aura égard, d’une manière équitable, à une éventuelle contre-prestation de l’em- ployeur.

Art. 340b

1 Le travailleur qui enfreint la prohibition de faire concurrence est tenu de réparer le dommage qui en résulte pour l’employeur.

2 Il peut, lorsque la contravention est sanctionnée par une peine con- ventionnelle et sauf accord contraire, se libérer de la prohibition de

201 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 25 juin 1982 sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, en vigueur depuis le 1er janv. 1985 (RO 1983 797 827 art. 1 al. 1; FF 1976 I 117).

c. Prestations de remplacement

VII. Prohibition de faire concur- rence

1. Conditions

2. Limitations

3. Conséquences des contraven- tions

Complément au Code civil suisse. LF

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faire concurrence en payant le montant prévu; toutefois, il est tenu de réparer le dommage qui excéderait ce montant.

3 L’employeur peut exiger, s’il s’en est expressément réservé le droit par écrit, outre la peine conventionnelle et les dommages-intérêts sup- plémentaires éventuels, la cessation de la contravention, lorsque cette mesure est justifiée par l’importance des intérêts lésés ou menacés de l’employeur et par le comportement du travailleur.

Art. 340c

1 La prohibition de faire concurrence cesse s’il est établi que l’em- ployeur n’a plus d’intérêt réel à ce qu’elle soit maintenue.

2 La prohibition cesse également si l’employeur résilie le contrat sans que le travailleur lui ait donné un motif justifié ou si le travailleur résilie le contrat pour un motif justifié imputable à l’employeur.

Art. 341

1 Le travailleur ne peut pas renoncer, pendant la durée du contrat et durant le mois qui suit la fin de celui-ci, aux créances résultant de dis- positions impératives de la loi ou d’une convention collective.

2 Les dispositions générales en matière de prescription sont applica- bles aux créances découlant du contrat de travail.

Art. 342

1 Sont réservées:

a.202 les dispositions de la Confédération, des cantons et des com- munes concernant les rapports de travail de droit public, sauf en ce qui concerne les art. 331, al. 5, et 331a à 331e;

b. les dispositions de droit public de la Confédération et des can- tons sur le travail et la formation professionnelle.

2 Si des dispositions de la Confédération ou des cantons sur le travail et la formation professionnelle imposent à l’employeur ou au travail- leur une obligation de droit public susceptible d’être l’objet d’un con- trat individuel de travail, l’autre partie peut agir civilement en vue d’obtenir l’exécution de cette obligation.

Art. 343203

202 Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 18 déc. 1998, en vigueur depuis le 1er mai 1999 (RO 1999 1384; FF 1998 4873).

203 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

4. Fin

H. Impossibilité de renoncer et prescription

I. Réserve en faveur du droit public; ses effets de droit civil

Code des obligations

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220

Chapitre II: Des contrats individuels de travail de caractère spécial

A.204 Du contrat d’apprentissage

Art. 344

Par le contrat d’apprentissage, l’employeur s’engage à former la personne en formation à l’exercice d’une activité professionnelle déterminée, conformément aux règles du métier, et la personne en for- mation s’engage à travailler au service de l’employeur pour acquérir cette formation.

Art. 344a

1 Le contrat d’apprentissage n’est valable que s’il est passé par écrit.

2 Le contrat règle la nature et la durée de la formation professionnelle, le salaire, le temps d’essai, l’horaire de travail et les vacances.

3 Le temps d’essai ne doit pas être inférieur à un mois ni supérieur à trois mois. S’il n’est pas fixé dans le contrat, il est de trois mois.

4 Avant l’expiration du temps d’essai, ce dernier peut exceptionnelle- ment être prolongé jusqu’à six mois, d’entente entre les parties et avec l’approbation des autorités cantonales.

5 Le contrat peut contenir d’autres clauses, notamment sur la fourni- ture des instruments de travail, la contribution aux frais de logement et d’entretien, le paiement de primes d’assurances ou d’autres prestations des parties.

6 Les accords qui portent atteinte à la libre décision de la personne en formation quant à son activité professionnelle après l’apprentissage sont nuls.

Art. 345

1 La personne en formation s’efforce d’atteindre le but de l’appren- tissage.

2 Le représentant légal de la personne en formation appuie de son mieux l’employeur dans sa tâche et favorise la bonne entente entre celui-ci et la personne en formation.

Art. 345a

1 L’employeur veille à ce que la personne en formation soit formée sous la responsabilité d’une personne du métier ayant les capacités professionnelles et les qualités personnelles nécessaires.

204 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 3 de la LF du 13 déc. 2002 sur la formation professionnelle, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RO 2003 4557; FF 2000 5256).

I. Définition et formation

1. Définition

2. Formation et projet

II. Effets

1. Obligations spéciales de la personne en formation et de son représentant légal

2. Obligations spéciales de l’employeur

Complément au Code civil suisse. LF

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2 Il laisse à la personne en formation, sans réduction de salaire, le temps nécessaire pour suivre les cours de l’école professionnelle et les cours interentreprises, et pour passer l’examen de fin d’apprentissage.

3 Il accorde à la personne en formation, jusqu’à l’âge de 20 ans révo- lus, au moins cinq semaines de vacances par année d’apprentissage.

4 Il ne peut occuper la personne en formation à des travaux étrangers à l’activité professionnelle envisagée et à des travaux aux pièces ou à la tâche que s’ils sont en relation avec l’exercice de la profession et que sa formation n’est pas compromise.

Art. 346

1 Pendant le temps d’essai, le contrat d’apprentissage peut être résilié en tout temps moyennant un délai de congé de sept jours.

2 Le contrat d’apprentissage peut être résilié immédiatement pour de justes motifs au sens de l’art. 337, notamment:

a. si la personne responsable de la formation n’a pas les capaci- tés professionnelles ou les qualités personnelles nécessaires pour former la personne en formation;

b. si la personne en formation n’a pas les aptitudes physiques ou intellectuelles indispensables à sa formation ou si sa santé ou sa moralité est compromise; la personne en formation et, le cas échéant, ses représentants légaux, doivent être entendus au préalable;

c. si la formation ne peut être achevée ou ne peut l’être que dans des conditions essentiellement différentes de celles qui avaient été prévues.

Art. 346a

1 L’employeur délivre à la personne en formation, au terme de l’apprentissage, un certificat indiquant l’activité professionnelle ap- prise et la durée de l’apprentissage.

2 À la demande de la personne en formation ou de son représentant légal, le certificat porte aussi sur les aptitudes, le travail et la conduite de la personne en formation.

B. Du contrat d’engagement des voyageurs de commerce

Art. 347

1 Par le contrat d’engagement des voyageurs de commerce, le voyage- ur de commerce s’oblige, contre paiement d’un salaire, à négocier ou à conclure, pour le compte d’un commerçant, d’un industriel ou d’un

III. Fin du contrat

1. Résiliation anticipée

2. Certificat d’apprentissage

I. Définition et formation

1. Définition

Code des obligations

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220

autre chef d’entreprise exploitée en la forme commerciale, des affaires de n’importe quelle nature hors de l’établissement.

2 N’est pas considéré comme voyageur de commerce le travailleur qui n’exerce pas principalement une activité de voyageur ou qui ne tra- vaille qu’occasionnellement ou passagèrement pour l’employeur, de même que le voyageur qui fait des affaires pour son propre compte.

Art. 347a

1 Le contrat doit être fait par écrit et régler notamment:

a. la durée et la fin du contrat;

b. les pouvoirs du voyageur;

c. la rémunération et le remboursement des frais;

d. le droit applicable et le for, lorsqu’une des parties est domici- liée à l’étranger.

2 À défaut de contrat écrit, les questions visées à l’alinéa précédent sont réglées par les dispositions légales et, au surplus, par les conditi- ons habituelles de travail.

3 Un accord verbal ne peut porter que sur le début des services, sur les modalités et le rayon des voyages, ainsi que sur d’autres clauses ne contrevenant pas aux prescriptions légales ou aux stipulations écrites.

Art. 348

1 Le voyageur visite la clientèle de la manière qui lui a été prescrite, à moins qu’un motif justifié ne l’oblige à s’en écarter; sauf autorisation écrite de l’employeur, il ne peut négocier ou conclure d’affaires ni pour son propre compte, ni pour le compte de tiers.

2 Si le voyageur est autorisé à conclure des affaires, il observe les prix et autres conditions qui lui sont prescrits et il réserve pour toute déro- gation le consentement de l’employeur.

3 Le voyageur fait régulièrement rapport sur son activité, transmet immédiatement à l’employeur toutes les commandes qu’il a reçues et porte à sa connaissance tous les faits importants qui concernent le cer- cle de sa clientèle.

Art. 348a

1 Sont nuls les accords en vertu desquels le voyageur de commerce répond du paiement ou d’un autre mode d’exécution des obligations de la clientèle ou supporte tout ou partie des frais de recouvrement de créances.

2 Lorsque le voyageur est chargé de conclure des affaires avec la cli- entèle particulière, il peut s’engager par écrit à répondre, pour chaque

2. Formation et objet

II. Obligations et pouvoirs du voyageur de commerce

1. Obligations spéciales

2. Ducroire

Complément au Code civil suisse. LF

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affaire, du quart au plus du dommage résultant pour l’employeur de l’inexécution des obligations de la clientèle, à la condition qu’une pro- vision convenable (ducroire) soit convenue.

3 En ce qui concerne les contrats d’assurance, le voyageur acquisiteur peut s’engager par écrit à prendre à sa charge la moitié au plus des frais de recouvrement de créances si une prime ou fraction de prime n’a pas été payée et s’il demande qu’elle soit recouvrée par voie d’ac- tion en justice ou d’exécution forcée.

Art. 348b

1 À moins qu’un accord écrit n’en dispose autrement, le voyageur de commerce n’a que le pouvoir de négocier des affaires

2 Si le voyageur est autorisé à conclure des affaires, ses pouvoirs s’étendent à tous les actes juridiques que comporte habituellement l’exécution de celles-ci; toutefois, il ne peut pas, sans pouvoirs spé- ciaux, encaisser les paiements des clients, ni accorder des délais de paiement.

3 L’art. 34 de la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assu- rance205 est réservé.

Art. 349

1 Lorsqu’un rayon ou un cercle de clients déterminé est attribué au voyageur de commerce, il en a l’exclusivité sous réserve d’un accord écrit contraire; toutefois, l’employeur garde la faculté de conclure per- sonnellement des affaires dans ce rayon ou ce cercle de clients.

2 L’employeur peut modifier de son chef les dispositions contractuel- les relatives au rayon ou au cercle de clients si un motif justifié le nécessite avant le terme de résiliation du contrat; est cependant réser- vé, dans ce cas, le droit du voyageur de commerce de demander une indemnité et de résilier le contrat pour de justes motifs.

Art. 349a

1 L’employeur paie au voyageur de commerce un salaire comprenant un traitement fixe, avec ou sans provision.

2 Un accord écrit prévoyant que le salaire consiste exclusivement ou principalement en une provision n’est valable que si cette dernière constitue une rémunération convenable des services du voyageur de commerce.

3 Pendant un temps d’essai de deux mois au maximum, le salaire peut être librement fixé par écrit.

205 RS 221.229.1

3. Pouvoirs

III. Obligations spéciales de l’employeur

1. Rayon d’activité

2. Salaire

a. En général

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Art. 349b

1 Lorsqu’un rayon ou un cercle de clients déterminé est attribué exclu- sivement à un voyageur de commerce, celui-ci a droit à la provision convenue ou usuelle pour toutes les affaires conclues par lui ou son employeur dans son rayon ou avec sa clientèle.

2 Si un rayon ou un cercle de clients déterminé ne lui a pas été attribué exclusivement, le voyageur de commerce n’a droit à la provision que pour les affaires qu’il a négociées ou conclues.

3 Si, à l’échéance de la provision, la valeur d’une affaire ne peut pas être déterminée exactement, la provision est d’abord payée sur la base d’une évaluation minimum faite par l’employeur, le solde étant versé au plus tard lors de l’exécution de l’affaire.

Art. 349c

1 Lorsque le voyageur de commerce est empêché sans sa faute de voyager et que le salaire doit néanmoins lui être payé en vertu de la loi ou du contrat, ce salaire est calculé sur la base du traitement fixe et d’une indemnité convenable pour perte de la provision.

2 Si la provision constitue moins d’un cinquième du salaire, il peut être convenu par écrit qu’au cas où le voyageur de commerce est empêché sans sa faute d’exercer son activité, aucune indemnité ne lui est due en raison de la perte de la provision.

3 Lorsque le voyageur de commerce est empêché sans sa faute de voyager et que son salaire intégral lui est payé, il peut être employé dans l’établissement, à la demande de l’employeur, à d’autres travaux dont il est capable de se charger et qu’on peut raisonnablement exiger de lui.

Art. 349d

1 Si le voyageur de commerce travaille en même temps pour le compte de plusieurs employeurs sans que la répartition des frais soit réglée par écrit, chaque employeur en rembourse une part égale.

2 Sont nuls les accords prévoyant que tout ou partie de l’indemnité pour frais est comprise dans le traitement fixe ou la provision.

Art. 349e

1 En garantie des créances exigibles et, en cas d’insolvabilité de l’em- ployeur, des créances inexigibles découlant du contrat, le voyageur de commerce peut retenir les choses mobilières et les papiers-valeurs, ainsi que les sommes qu’il recouvre de clients en vertu de son pouvoir d’encaissement.

b. Provision

c. Empêchement de voyager

3. Frais

4. Droit de rétention

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2 Le droit de rétention ne peut pas être exercé sur les titres de trans- port, ni sur les tarifs de prix, ni sur les listes de clients et autres docu- ments.

Art. 350

1 Lorsque la provision constitue au moins un cinquième du salaire et qu’elle est soumise à des fluctuations saisonnières importantes, le voyageur de commerce qui est engagé depuis la fin d’une saison ne peut être congédié pendant la saison suivante que pour la fin du deu- xième mois après la résiliation du contrat.

2 Dans les mêmes circonstances, le voyageur de commerce qui a été occupé jusqu’à la fin d’une saison peut résilier le contrat jusqu’au début de la saison suivante, mais uniquement pour la fin du deuxième mois après la résiliation.

Art. 350a

1 À la fin des rapports de travail, le voyageur de commerce a droit à la provision sur toutes les affaires qu’il a conclues ou négociées, ainsi que sur toutes les commandes transmises à l’employeur jusqu’à la fin des rapports de travail, quelle que soit la date de leur acceptation et de leur exécution.

2 À la fin des rapports de travail, le voyageur de commerce rend à l’employeur les échantillons et modèles, les tarifs de prix, les listes de clients et les autres documents mis à sa disposition pour son activité; le droit de rétention est réservé.

C. Du contrat de travail à domicile

Art. 351

Par le contrat de travail à domicile, le travailleur s’engage à exécuter, seul ou avec l’aide de membres de sa famille et contre salaire, du tra- vail pour l’employeur dans son propre logement ou dans un autre local de son choix.

Art. 351a

1 Avant de confier du travail au travailleur, l’employeur lui indique chaque fois les modalités importantes de l’exécution, notamment les particularités non spécifiées dans des conditions générales de travail; il mentionne le matériel à fournir par le travailleur et indique par écrit l’indemnité due pour ce matériel, ainsi que le salaire.

IV. Fin du contrat

1. Cas spécial de résiliation

2. Conséquences spéciales

I. Définition et formation

1. Définition

2. Communica- tion des condi- tions de travail

Code des obligations

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220

2 Si le salaire et l’indemnité pour le matériel à fournir par le travailleur ne sont pas indiqués par écrit avant la remise du travail, les conditions usuelles de travail sont applicables.

Art. 352

1 Le travailleur est tenu de commencer à temps le travail qu’il a accep- té, de l’achever pour le terme convenu et d’en livrer le produit à l’employeur.

2 Si le travail exécuté est défectueux par sa faute, le travailleur le cor- rige à ses frais dans la mesure où les défauts peuvent être supprimés.

Art. 352a

1 Le travailleur utilise avec soin le matériel et les instruments de tra- vail que l’employeur lui a remis, lui rend compte de leur emploi et restitue le matériel non utilisé et les instruments de travail.

2 Si le travailleur constate, en cours de travail, que le matériel ou les instruments remis sont défectueux, il en informe immédiatement l’em- ployeur et attend ses instructions avant de poursuivre le travail.

3 Si le travailleur a détérioré, par sa faute, le matériel ou les instru- ments qui lui ont été remis, il est responsable envers l’employeur au plus du montant des frais de remplacement.

Art. 353

1 L’employeur examine le travail livré et signale les défauts au travail- leur, au plus tard dans la semaine.

2 Si l’employeur ne signale pas à temps les défauts au travailleur, le travail est considéré comme accepté.

Art. 353a

1 Lorsque le travailleur est occupé d’une manière ininterrompue par l’employeur, le salaire pour le travail fourni est payé par période d’un demi-mois ou, avec l’assentiment du travailleur, à la fin du mois; dans les autres cas, le salaire est payé au moment de la livraison du travail.

2 Un décompte indiquant le motif des déductions éventuelles est remis au travailleur à chaque paiement du salaire.

Art. 353b

1 L’employeur qui occupe le travailleur d’une manière ininterrompue lui paie le salaire conformément aux art. 324 et 324a lorsqu’il est en demeure d’accepter les services ou que le travailleur est empêché de

II. Obligations spéciales du travailleur

1. Exécution du travail

2. Matériel et instruments de travail

III. Obligations spéciales de l’employeur

1. Acceptation du produit du travail

2. Salaire

a. Paiement

b. En cas d’empêchement de travailler

Complément au Code civil suisse. LF

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220

travailler sans faute de sa part pour des causes inhérentes à sa per- sonne.

2 Dans les autres cas, l’employeur n’est pas tenu de payer le salaire conformément aux art. 324 et 324a.

Art. 354

1 Si du travail à l’essai est confié au travailleur, le contrat est considé- ré, sauf accord contraire, comme conclu à l’essai pour un temps dé- terminé.

2 Lorsque le travailleur est occupé d’une manière ininterrompue par l’employeur, le contrat est considéré, sauf accord contraire, comme conclu pour un temps indéterminé; dans les autres cas, il est réputé conclu pour un temps déterminé.

D. Applicabilité des dispositions générales

Art. 355

Les règles générales du contrat individuel de travail s’appliquent à titre supplétif au contrat d’apprentissage, au contrat d’engagement des voyageurs de commerce et au contrat de travail à domicile.

Chapitre III: De la convention collective de travail et du contrat type de travail

A. De la convention collective de travail

Art. 356

1 Par la convention collective, des employeurs ou associations d’em- ployeurs, d’une part, et des associations de travailleurs, d’autre part, établissent en commun des clauses sur la conclusion, l’objet et la fin des contrats individuels de travail entre employeurs et travailleurs intéressés.

2 La convention peut également contenir d’autres clauses, pourvu qu’elles concernent les rapports entre employeurs et travailleurs; elle peut même être limitée à ces clauses.

3 La convention peut en outre régler les droits et obligations récipro- ques des parties contractantes, ainsi que le contrôle et l’exécution des clauses prévues aux alinéas précédents.

4 Lorsque plusieurs associations d’employeurs ou de travailleurs sont liées par la convention, soit pour avoir pris part à sa conclusion, soit

IV. Fin

I. Définition, objet, forme et durée

1. Définition et objet

Code des obligations

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220

pour y avoir adhéré ultérieurement avec le consentement des parties, elles ont les unes envers les autres les mêmes droits et obligations; tout accord contraire est nul.

Art. 356a

1 Les clauses de la convention et les accords entre les parties qui ten- dent à contraindre des employeurs ou des travailleurs à s’affilier à une association contractante sont nuls.

2 Les clauses de la convention et les accords entre les parties qui ten- dent à empêcher ou à limiter l’exercice d’une profession ou d’une activité déterminée par le travailleur ou encore l’acquisition de la formation nécessaire à cet effet, sont nuls.

3 Les clauses et les accords visés à l’alinéa précédent sont exception- nellement valables s’ils sont justifiés par des intérêts prépondérants dignes de protection, tels que la sécurité et la santé de personnes ou la qualité du travail; toutefois, l’intérêt d’éloigner de nouvelles personnes de la profession n’est pas digne de protection.

Art. 356b

1 Les employeurs, ainsi que les travailleurs au service d’un employeur lié par la convention, peuvent se soumettre individuellement à cette dernière avec le consentement des parties; ils sont dès lors considérés comme liés par la convention.

2 La convention peut régler les modalités d’application. Si elle prévoit des conditions inéquitables, en particulier des contributions excessi- ves, le juge peut les annuler ou les ramener à de justes limites; toute- fois, les clauses et les accords tendant à fixer des contributions au profit d’une seule partie sont nuls.

3 Les clauses de la convention et les accords entre les parties qui tendent à contraindre les membres d’associations d’employeurs ou de travailleurs à se soumettre à la convention sont nuls lorsque ces asso- ciations ne peuvent devenir parties à la convention ou conclure une convention analogue.

Art. 356c

1 La conclusion de la convention, ses modifications et sa résiliation par accord des parties, l’adhésion d’une nouvelle partie et la dénoncia- tion ne sont valables qu’en la forme écrite; la déclaration de soumis- sion individuelle de l’employeur ou du travailleur, le consentement des parties selon l’art. 356b, al. 1, ainsi que la dénonciation de la soumission sont également subordonnés à l’observation de la forme écrite.

2. Liberté de s’affilier à une organisation et d’exercer la profession

3. Soumission à la convention

4. Forme et durée

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 Lorsque la convention n’a pas été conclue pour une durée détermi- née, chaque partie peut, sauf stipulation contraire, la dénoncer après un an et moyennant un avertissement de six mois, avec effet pour toutes les autres parties; cette disposition s’applique par analogie à la soumission individuelle.

Art. 357

1 Sauf disposition contraire de la convention, les clauses relatives à la conclusion, au contenu et à l’extinction des contrats individuels de tra- vail ont, pour la durée de la convention, un effet direct et impératif envers les employeurs et travailleurs qu’elles lient.

2 En tant qu’ils dérogent à des clauses impératives, les accords entre employeurs et travailleurs liés par la convention sont nuls et remplacés par ces clauses; toutefois, les dérogations stipulées en faveur des tra- vailleurs sont valables.

Art. 357a

1 Les parties veillent à l’observation de la convention; à cette fin, les associations interviennent auprès de leurs membres en usant, au be- soin, des moyens que leur confèrent leurs statuts et la loi.

2 Chaque partie maintient la paix du travail et, en particulier, s’abstient de tout moyen de combat quant aux matières réglées dans la conven- tion; l’obligation de maintenir la paix n’est illimitée que si les parties en sont convenues expressément.

Art. 357b

1 Lorsque la convention est conclue par des associations, celles-ci peuvent stipuler qu’elles auront le droit, en commun, d’en exiger l’ob- servation de la part des employeurs et travailleurs liés par elle, en tant qu’il s’agit des objets suivants:

a. conclusion, objet et fin des contrats individuels de travail, seule une action en constatation étant admissible;

b. paiement de cotisations à des caisses de compensation ou à d’autres institutions concernant les rapports de travail, repré- sentation des travailleurs dans l’entreprise et maintien de la paix du travail;

c. contrôles, cautionnements et peines conventionnelles, en rap- port avec les dispositions visées aux let. a et b.

2 Les parties ne peuvent insérer dans la convention les stipulations prévues à l’alinéa précédent sans y être autorisées expressément par leurs statuts ou leur organe suprême.

II. Effets

1. À l’égard des employeurs et travailleurs liés par la convention

2. À l’égard des parties

3. Exécution commune

Code des obligations

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220

3 Sauf clause contraire de la convention, les dispositions sur la société simple s’appliquent par analogie aux rapports internes des parties.

Art. 358

Le droit impératif de la Confédération et des cantons l’emporte sur la convention; toutefois, les dérogations stipulées en faveur des tra- vailleurs sont valables, à moins que le droit impératif ne s’y oppose expressément.

B. Du contrat-type de travail

Art. 359

1 Par le contrat-type de travail sont établies des clauses sur la conclu- sion, l’objet et la fin de diverses espèces de contrats de travail.

2 Les cantons sont tenus d’édicter des contrats-types pour les tra- vailleurs agricoles et le service de maison; notamment, ces contrats- types règlent la durée du travail et du repos et les conditions de travail des travailleuses et des jeunes travailleurs.

3 L’art. 358 est applicable par analogie au contrat-type de travail.

Art. 359a

1 Le Conseil fédéral édicte les contrats-types valables pour plusieurs cantons; les cantons sont compétents dans les autres cas.

2 Avant d’être édicté, le contrat-type de travail est publié d’une ma- nière suffisante, avec indication d’un délai pendant lequel quiconque justifie d’un intérêt peut présenter des observations par écrit; en outre, l’autorité prend l’avis des associations professionnelles et des sociétés d’utilité publique intéressées.

3 Le contrat-type entre en vigueur après avoir été publié conformé- ment aux prescriptions valables pour les publications officielles.

4 La même procédure est applicable à l’abrogation et à la modification d’un contrat-type de travail.

Art. 360

1 Sauf accord contraire, le contrat-type de travail s’applique directe- ment aux rapports de travail qu’il régit.

2 Le contrat-type peut prévoir que les accords dérogeant à certaines de ses dispositions doivent être passés en la forme écrite.

III. Rapport avec le droit impératif

I. Définition et objet

II. Autorités compétentes et procédure

III. Effets

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 360a206

1 Si, au sein d’une branche économique ou d’une profession, les salai- res usuels dans la localité, la branche ou la profession font l’objet d’une sous-enchère abusive et répétée et qu’il n’existe pas de conven- tion collective de travail contenant des dispositions relatives aux salai- res minimaux pouvant être étendue, l’autorité compétente peut édicter, sur proposition de la commission tripartite visée à l’art. 360b, un con- trat-type de travail d’une durée limitée prévoyant des salaires mini- maux différenciés selon les régions et, le cas échéant, selon les locali- tés, dans le but de combattre ou de prévenir les abus.

2 Les salaires minimaux ne doivent pas être contraires à l’intérêt géné- ral et ne doivent pas léser les intérêts légitimes d’autres branches éco- nomiques ou d’autres milieux de la population. Ils doivent tenir équi- tablement compte des intérêts des minorités dans les branches écono- miques ou professions concernées, quand ces intérêts résultent de la diversité des conditions régionales et des entreprises.

3 Si les dispositions d’un contrat-type de travail fixant des salaires minimaux au sens de l’al. 1 font l’objet d’infractions répétées ou s’il existe des indices que l’arrivée à échéance du contrat-type peut con- duire à de nouveaux abus au sens de l’al. 1, l’autorité compétente peut, sur demande de la commission tripartite, proroger le contrat-type pour une durée limitée.207

Art. 360b208

1 La Confédération et chaque canton instituent une commission tri- partite composée en nombre égal de représentants des employeurs et des travailleurs ainsi que de représentants de l’État.

2 Les associations d’employeurs et de travailleurs peuvent proposer des représentants dans les commissions prévues à l’al. 1.

3 Les commissions observent le marché du travail. Si elles constatent des abus au sens de l’art. 360a, al. 1, elles tentent en règle générale de trouver un accord avec les employeurs concernés. Si elles n’y par- viennent pas dans un délai de deux mois, elles proposent à l’autorité compétente d’édicter pour les branches ou professions concernées un contrat-type de travail fixant des salaires minimaux.

4 Si l’évolution de la situation dans les branches concernées le justifie, la commission tripartite propose à l’autorité compétente la modifica- tion ou l’abrogation du contrat-type de travail.

206 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

207 Introduit par le ch. II de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 1er avr. 2017 (RO 2017 2077; FF 2015 5359).

208 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2003 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

IV. Salaires minimaux

1. Conditions

2. Commissions tripartites

Code des obligations

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220

5 Afin qu’elles soient en mesure de remplir leurs tâches, les commis- sions tripartites ont, dans les entreprises, le droit d’obtenir des rensei- gnements et de consulter tout document nécessaire à l’exécution de l’enquête. En cas de litige, une autorité désignée à cet effet par la Confédération ou par le canton tranche.

6 Lorsque cela est nécessaire à l’exécution de leurs enquêtes, les commissions tripartites qui en font la demande peuvent obtenir de l’Office fédéral de la statistique les données individuelles contenues dans des conventions collectives de travail d’entreprises.209

Art. 360c210

1 Les membres des commissions tripartites sont soumis au secret de fonction; ils ont en particulier l’obligation de garder le secret envers les tiers sur toutes les indications de nature commerciale ou privée dont ils ont eu connaissance en leur qualité de membre.

2 Cette obligation subsiste après la fin de leur activité au sein de la commission tripartite.

Art. 360d211

1 Le contrat-type de travail au sens de l’art. 360a s’applique également aux travailleurs qui ne sont actifs que pour une période limitée dans son champ d’application territorial, ainsi qu’aux travailleurs dont les services ont été loués.

2 Il ne peut pas être dérogé à un contrat-type de travail au sens de l’art. 360a en défaveur du travailleur.

Art. 360e212

Les associations représentant les employeurs ou les travailleurs peu- vent ouvrir une action tendant à faire constater le respect ou le non- respect du contrat-type de travail au sens de l’art. 360a.

209 Introduit par l’art. 2 ch. 2 de l’AF du 17 déc. 2004 portant approbation et mise en œuvre du prot. relatif à l’extension de l’ac. entre la Confédération suisse, d’une part, et la CE et ses Etats membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes aux nouveaux Etats membres de la CE et portant approbation de la révision des mesures d’accompagnement concernant la libre circulation des personnes, en vigueur depuis le 1er avr. 2006 (RO 2006 979; FF 2004 5523 6187).

210 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2003 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

211 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

212 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

3. Secret de fonction

4. Effets

5. Qualité pour agir des associa- tions

Complément au Code civil suisse. LF

135

220

Art. 360f213

Les cantons qui édictent un contrat-type de travail en application de l’art. 360a en font tenir un exemplaire à l’office fédéral compétent214.

Chapitre IV: Dispositions impératives

Art. 361

1 Il ne peut être dérogé aux dispositions ci-après par accord, contrat- type de travail ou convention collective, ni au détriment de l’em- ployeur ni au détriment du travailleur:

art. 321c, al. 1 (heures de travail supplémentaire);

art. 323, al. 4 (avances);

art. 323b, al. 2 (compensation avec des créances contre l’autre partie);

art. 325, al. 2 (cession et mise en gage de créances de salaire);

art. 326, al. 2 (fourniture de travain( �

art. 329d, al. 2 et 3 (salaire afférent aux vacances);

art. 331, al. 1 et 2 (prestations pour la prévoyance en faveur du personnen( �

art. 331b, (cession et mise en gage de créances en prestations de prévoyance);215

...216

art. 334, al. 3 (résiliation en cas de contrat de longue durée);

art. 335, (résiliation du contrat);

art. 335k, (plan social, licenciement collectif pendant une procédure de faillite ou de concordat);217

art. 336, al. 1 (résiliation abusive);

art. 336a, (indemnité en cas de résiliation abusive);

art. 336b, (indemnité, procédure);

art. 336d, (résiliation en temps inopportun par le travailleur);

213 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 8 oct. 1999 sur les travailleurs détachés, en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2003 1370; FF 1999 5440).

214 Actuellement Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO). 215 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur

depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529). 216 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, avec effet au 1er

janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529). 217 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014

(RO 2013 4111; FF 2010 5871).

6. Communica- tion

A. Dispositions auxquelles il ne peut être dérogé ni au détriment de l’employeur ni à celui du travailleur

Code des obligations

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220

art. 337, al. 1 et 2 (résiliation immédiate pour justes motifs);

art. 337b, al. 1 (conséquences de la résiliation justifiée);

art. 337d, (conséquences de la non-entrée en service ou de l’abandon injustifié de l’emploi);

art. 339, al. 1 (exigibilité des créances);

art. 339a, (restitution);

art. 340b, al. 1 et 2 (conséquences des contraventions à la prohibition de faire concurrence);

art. 342, al. 2 (effets de droit civil du droit public);

...218

art. 346, (résiliation anticipée du contrat d’apprentis sage);

art. 349c, al. 3 (empêchement de voyager);

art. 350, (cas spécial de résiliation);

art. 350a, al. 2 (restitution).219

2 Les accords et les dispositions de contrats-types de travail et de con- ventions collectives qui dérogent aux dispositions susdites au détri- ment de l’employeur ou du travailleur, sont nuls.

Art. 362

1 Il ne peut pas être dérogé aux dispositions ci-après par accord, con- trat-type de travail ou convention collective, au détriment de la travail- leuse ou du travailleur:220

art. 321e, (responsabilité du travailleur);

art. 322a, al. 2 et 3 (participation au résultat de l’exploitation);

art. 322b, al. 1 et 2 (naissance du droit à la provision);

art. 322c, (décompte de la provision);

art. 323b, al. 1, 2e phrase (décompte de salaire);

art. 324, (salaire en cas de demeure de l’employeur);

art. 324a, al. 1 et 3 (salaire en cas d’empêchement du travailleur);

art. 324b, (salaire en cas d’assurance obligatoire);

art. 326, al. 1, 3 et 4 (travail aux pièces ou à la tâche);

art. 326a, (salaire pour travail aux pièces ou à la tâche);

218 Abrogé par l’annexe 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

219 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

220 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

B. Dispositions auxquelles il ne peut pas être dérogé au détriment du travailleur

Complément au Code civil suisse. LF

137

220

art. 327a, al. 1 (remboursement des frais en généran( �

art. 327b, al. 1 (remboursement des frais en cas d’utilisation d’un véhicule à moteur);

art. 327c, al. 2 (avances pour les frais);

art. 328, (protection de la personne du travailleur en généran( �

art. 328a, (protection de la personne du travailleur en cas de com- munauté domestique);

art. 328b, (protection de la personnalité lors du traitement de don- nées personnelles);221

art. 329, al. 1, 2 et 3 (congé);

art. 329a, al. 1 et 3 (durée des vacances);

art. 329b, al. 2 et 3 (réduction de la durée des vacances);

art. 329c, (continuité et date des vacances);

art. 329d, al. 1 (salaire afférent aux vacances);

art. 329e, al. 1 et 3 (congé-jeunesse);222

art. 329f, (congé de maternité);223

art. 329g, (congé de paternité);224

art. 329h, (congé pour la prise en charge de proches);225

art. 330, al. 1, 3 et 4 (sûreté);

art. 330a, (certificat);

art. 331, al. 3 et 4 (contributions et renseignements en matière de prévoyance en faveur du personnen( �

art. 331a, (début et fin de la prévoyance);226

...227

art. 332, al. 4 (rétribution en cas d’invention);

221 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 19 juin 1992 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1er juil. 1993 (RO 1993 1945; FF 1988 II 421).

222 Introduit par l’art. 13 de la LF du 6 oct. 1989 sur les activités de jeunesse, en vigueur depuis le 1er janv. 1991 (RO 1990 2007; FF 1988 I 777).

223 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 3 oct. 2003, en vigueur depuis le 1er juil. 2005 (RO 2005 1429; FF 2002 6998, 2003 1032 2595).

224 Introduit par le ch. II 1 de la LF du 20 déc. 2019 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4525; FF 2019 3941).

225 Introduit par le ch. II 1 de la LF du 20 déc. 2019 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4525; FF 2019 3941).

226 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

227 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 17 déc. 1993 sur le libre passage, avec effet au 1er janv. 1995 (RO 1994 2386; FF 1992 III 529).

Code des obligations

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220

art. 333, al. 3 (responsabilité en cas de transfert des rapports de travain( �

art. 335c, al. 3 (délai de congé);228

art. 335i, (obligation de négocier);229

art. 335j, (plan social établi par sentence arbitrale);230

art. 336, al. 2 (résiliation abusive de la part de l’employeur);

art. 336c, (résiliation en temps inopportun par l’employeur);

art. 337a, (résiliation immédiate pour cause d’insolvabilité de l’em- ployeur);

art. 337c, al. 1 (conséquences de la résiliation injustifiée);

art. 338, (décès du travailleur);

art. 338a, (décès de l’employeur);

art. 339b, (conditions pour l’indemnité de départ);

art. 339d, (prestations de remplacement);

art. 340, al. 1 (conditions de la prohibition de faire concurrence);

art. 340a, al. 1 (limitations de la prohibition de faire concurrence);

art. 340c, (fin de la prohibition de faire concurrence);

art. 341, al. 1 (impossibilité de renoncer);

art. 345a, (obligations du maître d’apprentissage231);

art. 346a, (certificat d’apprentissage);

art. 349a, al. 1 (salaire du voyageur de commerce);

art. 349b, al. 3 (paiement de la provision);

art. 349c, al. 1 (salaire en cas d’empêchement de voyager);

art. 349e, al. 1 (droit de rétention du voyageur de commerce);

art. 350a, al. 1 (provision à la fin des rapports de travain( �

art. 352a, al. 3 (responsabilité du travailleur à domicile);

art. 353, (acceptation du produit du travain( �

art. 353a, (paiement du salaire);

228 Introduit par le ch. II 1 de la LF du 20 déc. 2019 sur l’amélioration de la conciliation entre activité professionnelle et prise en charge de proches, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4525; FF 2019 3941).

229 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

230 Introduit par l’annexe de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

231 Actuellement: de l’employeur.

Complément au Code civil suisse. LF

139

220

art. 353b, al. 1 (paiement du salaire en cas d’empêchement de tra- vailler).232

2 Les accords et les dispositions de contrats-types de travail et de con- ventions collectives qui dérogent aux dispositions susdites au détri- ment du travailleur, sont nuls.

Titre onzième: Du contrat d’entreprise

Art. 363

Le contrat d’entreprise est un contrat par lequel une des parties (l’entrepreneur) s’oblige à exécuter un ouvrage, moyennant un prix que l’autre partie (le maître) s’engage à lui payer.

Art. 364

1 La responsabilité de l’entrepreneur est soumise, d’une manière géné- rale, aux mêmes règles que celle du travailleur dans les rapports de travail.233

2 L’entrepreneur est tenu d’exécuter l’ouvrage en personne ou de le faire exécuter sous sa direction personnelle, à moins que, d’après la nature de l’ouvrage, ses aptitudes ne soient sans importance.

3 Sauf usage ou convention contraire, l’entrepreneur est tenu de se procurer à ses frais les moyens, engins et outils qu’exige l’exécution de l’ouvrage.

Art. 365

1 L’entrepreneur est responsable envers le maître de la bonne qualité de la matière qu’il fournit, et il lui doit de ce chef la même garantie que le vendeur.

2 Si la matière est fournie par le maître, l’entrepreneur est tenu d’en user avec tout le soin voulu, de rendre compte de l’emploi qu’il en a fait et de restituer ce qui en reste.

3 Si, dans le cours des travaux, la matière fournie par le maître ou le terrain désigné par lui est reconnu défectueux, ou s’il survient telle autre circonstance qui compromette l’exécution régulière ou ponc- tuelle de l’ouvrage, l’entrepreneur est tenu d’en informer immédiate- ment le maître, sous peine de supporter les conséquences de ces faits.

232 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1988, en vigueur depuis le 1er janv. 1989 (RO 1988 1472; FF 1984 II 574).

233 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 6 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

A. Définition

B. Effets du contrat

I. Obligations de l’entrepreneur

1. En général

2. Relativement à la matière fournie

Code des obligations

140

220

Art. 366

1 Si l’entrepreneur ne commence pas l’ouvrage à temps, s’il en diffère l’exécution contrairement aux clauses de la convention, ou si, sans la faute du maître, le retard est tel que, selon toute prévision, l’entrepre- neur ne puisse plus l’achever pour l’époque fixée, le maître a le droit de se départir du contrat sans attendre le terme prévu pour la livraison.

2 Lorsqu’il est possible de prévoir avec certitude, pendant le cours des travaux, que, par la faute de l’entrepreneur, l’ouvrage sera exécuté d’une façon défectueuse ou contraire à la convention, le maître peut fixer ou faire fixer à l’entrepreneur un délai convenable pour parer à ces éventualités, en l’avisant que, s’il ne s’exécute pas dans le délai fixé, les réparations ou la continuation des travaux seront confiées à un tiers, aux frais et risques de l’entrepreneur.

Art. 367

1 Après la livraison de l’ouvrage, le maître doit en vérifier l’état aussi- tôt qu’il le peut d’après la marche habituelle des affaires, et en signaler les défauts à l’entrepreneur, s’il y a lieu.

2 Chacune des parties a le droit de demander, à ses frais, que l’ouvrage soit examiné par des experts et qu’il soit dressé acte de leurs constata- tions.

Art. 368

1 Lorsque l’ouvrage est si défectueux ou si peu conforme à la conven- tion que le maître ne puisse en faire usage ou être équitablement con- traint à l’accepter, le maître a le droit de le refuser et, si l’entrepreneur est en faute, de demander des dommages-intérêts.

2 Lorsque les défauts de l’ouvrage ou les infractions au contrat sont de moindre importance, le maître peut réduire le prix en proportion de la moins-value, ou obliger l’entrepreneur à réparer l’ouvrage à ses frais si la réfection est possible sans dépenses excessives; le maître a, de plus, le droit de demander des dommages-intérêts lorsque l’entre- preneur est en faute.

3 S’il s’agit d’ouvrages faits sur le fonds du maître et dont, à raison de leur nature, l’enlèvement présenterait des inconvénients excessifs, le maître ne peut prendre que les mesures indiquées au précédent alinéa.

Art. 369

Le maître ne peut invoquer les droits résultant pour lui des défauts de l’ouvrage, lorsque l’exécution défectueuse lui est personnellement imputable, soit à raison des ordres qu’il a donnés contrairement aux avis formels de l’entrepreneur, soit pour toute autre cause.

3. Commence- ment et exécu- tion des travaux en conformité du contrat

4. Garantie des défauts de l’ouvrage

a. Vérification

b. Droits du maître en cas d’exécution défectueuse de l’ouvrage

c. Fait du maître

Complément au Code civil suisse. LF

141

220

Art. 370

1 Dès l’acceptation expresse ou tacite de l’ouvrage par le maître, l’en- trepreneur est déchargé de toute responsabilité, à moins qu’il ne s’agisse de défauts qui ne pouvaient être constatés lors de la vérifica- tion régulière et de la réception de l’ouvrage ou que l’entrepreneur a intentionnellement dissimulés.

2 L’ouvrage est tacitement accepté lorsque le maître omet la vérifica- tion et l’avis prévus par la loi.

3 Si les défauts ne se manifestent que plus tard, le maître est tenu de les signaler à l’entrepreneur aussitôt qu’il en a connaissance; sinon, l’ouvrage est tenu pour accepté avec ces défauts.

Art. 371234

1 Les droits du maître en raison des défauts de l’ouvrage se prescrivent par deux ans à compter de la réception de l’ouvrage. Le délai est cependant de cinq ans si les défauts d’un ouvrage mobilier intégré dans un ouvrage immobilier conformément à l’usage auquel il est normalement destiné sont à l’origine des défauts de l’ouvrage.

2 Les droits du maître en raison des défauts d’un ouvrage immobilier envers l’entrepreneur et envers l’architecte ou l’ingénieur qui ont collaboré à l’exécution de l’ouvrage se prescrivent par cinq ans à compter de la réception de l’ouvrage.

3 Pour le reste, les règles relatives à la prescription des droits de l’acheteur sont applicables par analogie.

Art. 372

1 Le prix de l’ouvrage est payable au moment de la livraison.

2 Si des livraisons et des paiements partiels ont été convenus, le prix afférent à chaque partie de l’ouvrage est payable au moment de la livraison de cette partie.

Art. 373

1 Lorsque le prix a été fixé à forfait, l’entrepreneur est tenu d’exécuter l’ouvrage pour la somme fixée, et il ne peut réclamer aucune augmen- tation, même si l’ouvrage a exigé plus de travail ou de dépenses que ce qui avait été prévu.

2 Toutefois, si l’exécution de l’ouvrage est empêchée ou rendue diffi- cile à l’excès par des circonstances extraordinaires, impossibles à pré- voir, ou exclues par les prévisions qu’ont admises les parties, le juge

234 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 mars 2012 (Prescription de la garantie pour défauts. Prolongation et coordination), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 5415; FF 2011 2699 3655).

d. Acceptation de l’ouvrage

e. Prescription

II. Obligations du maître

1. Exigibilité du prix

2. Prix

a. Forfait

Code des obligations

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220

peut, en vertu de son pouvoir d’appréciation, accorder soit une aug- mentation du prix stipulé, soit la résiliation du contrat.

3 Le maître est tenu de payer le prix intégral, même si l’ouvrage a exigé moins de travail que ce qui avait été prévu.

Art. 374

Si le prix n’a pas été fixé d’avance, ou s’il ne l’a été qu’approximati- vement, il doit être déterminé d’après la valeur du travail et les dépen- ses de l’entrepreneur.

Art. 375

1 Lorsque le devis approximatif arrêté avec l’entrepreneur se trouve sans le fait du maître dépassé dans une mesure excessive le maître a le droit, soit pendant, soit après l’exécution, de se départir du contrat.

2 S’il s’agit de constructions élevées sur son fonds, le maître peut demander une réduction convenable du prix des travaux ou, si la cons- truction n’est pas achevée, en interdire la continuation à l’entrepreneur et se départir du contrat en payant une indemnité équitable pour les travaux exécutés.

Art. 376

1 Si, avant la livraison, l’ouvrage périt par cas fortuit, l’entrepreneur ne peut réclamer ni le prix de son travail, ni le remboursement de ses dépenses, à moins que le maître ne soit en demeure de prendre livrai- son.

2 La perte de la matière est, dans ce cas, à la charge de la partie qui l’a fournie.

3 Lorsque l’ouvrage a péri soit par suite d’un défaut de la matière four- nie ou du terrain désigné par le maître, soit par l’effet du mode d’exé- cution prescrit par lui, l’entrepreneur peut, s’il a en temps utile signalé ces risques au maître, réclamer le prix du travail fait et le rembourse- ment des dépenses non comprises dans ce prix; il a droit en outre à des dommages-intérêts, s’il y a faute du maître.

Art. 377

Tant que l’ouvrage n’est pas terminé, le maître peut toujours se dépar- tir du contrat, en payant le travail fait et en indemnisant complètement l’entrepreneur.

b. D’après la valeur du travail

C. Fin du contrat

I. Dépassement de devis

II. Perte de l’ouvrage

III. Résiliation par le maître moyennant indemnité

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 378

1 Si l’exécution de l’ouvrage devient impossible par suite d’un cas for- tuit survenu chez le maître, l’entrepreneur a droit au prix du travail fait et au remboursement des dépenses non comprises dans ce prix.

2 Si c’est par la faute du maître que l’ouvrage n’a pu être exécuté, l’entrepreneur a droit en outre à des dommages-intérêts.

Art. 379

1 Lorsque l’entrepreneur meurt ou devient, sans sa faute, incapable de terminer l’ouvrage, le contrat prend fin s’il avait été conclu en consi- dération des aptitudes personnelles de l’entrepreneur.

2 Le maître est tenu d’accepter les parties déjà exécutées de l’ouvrage, s’il peut les utiliser, et d’en payer le prix.

Titre douzième: Du contrat d’édition

Art. 380

Le contrat d’édition est un contrat par lequel l’auteur d’une oeuvre lit- téraire ou artistique ou ses ayants cause s’engagent à la céder à un édi- teur, qui s’oblige à la reproduire en un nombre plus ou moins considé- rable d’exemplaires et à la répandre dans le public.

Art. 381

1 Le contrat transfère à l’éditeur les droits de l’auteur, en tant et aussi longtemps que l’exécution de la convention l’exige.

2 Celui qui cède l’oeuvre à publier doit avoir le droit d’en disposer dans ce but au moment du contrat; il est tenu à garantir de ce chef, et, si l’œuvre est protégée, la garantie s’étend à l’existence du droit d’au- teur.

3 Si tout ou partie de l’oeuvre a déjà été cédée à un autre éditeur, ou si elle a été publiée au su du cédant, ce dernier doit en informer l’autre partie avant de conclure le contrat.

Art. 382

1 Tant que les éditions que l’éditeur a le droit de faire ne sont pas épui- sées, l’auteur ou ses ayants cause ne peuvent disposer à son préjudice ni de l’oeuvre entière, ni d’aucune de ses parties.

2 Les articles de journaux et les articles isolés de peu d’étendue insérés dans une revue peuvent toujours être reproduits ailleurs par l’auteur ou ses ayants cause.

IV. Impossibilité d’exécuterimput able au maître

V. Mort ou incapacité de l’entrepreneur

A. Définition

B. Effets du contrat

I. Transfert et garantie

II. Droit de disposition de l’auteur

Code des obligations

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220

3 Les travaux faisant partie d’une oeuvre collective ou les articles de revue qui ont une certaine étendue ne peuvent être reproduits par l’au- teur ou ses ayants cause avant l’expiration d’un délai de trois mois à partir du moment où la publication en a été achevée.

Art. 383

1 Si le contrat ne précise pas le nombre des éditions à faire, l’éditeur n’a le droit d’en publier qu’une seule.

2 Sauf stipulation contraire, l’éditeur est libre, pour chaque édition, de fixer le chiffre des exemplaires, mais il est tenu, si l’autre partie l’exige, d’en imprimer au moins un nombre suffisant pour donner à l’ouvrage une publicité convenable; une fois le premier tirage terminé, l’éditeur ne peut en faire de nouveaux.

3 Si la convention autorise l’éditeur à publier plusieurs éditions ou toutes les éditions d’un ouvrage, et qu’il néglige de préparer une édi- tion nouvelle après que la dernière est épuisée, l’auteur ou ses ayants cause peuvent lui faire fixer par le juge un délai pour la publication d’une édition nouvelle; faute par l’éditeur de s’exécuter dans ce délai, il est déchu de son droit.

Art. 384

1 L’éditeur est tenu de reproduire l’oeuvre sous une forme convenable, sans aucune abréviation, addition ou modification; il doit faire égale- ment les annonces nécessaires et prendre les mesures habituelles pour le succès de la vente.

2 Il fixe le prix de vente, sans toutefois pouvoir l’élever de façon à entraver l’écoulement de l’ouvrage.

Art. 385

1 L’auteur conserve le droit d’apporter à son œuvre des corrections et des améliorations pourvu qu’elles ne nuisent pas aux intérêts ou n’augmentent pas la responsabilité de l’éditeur; s’il impose par là des frais imprévus à ce dernier, il lui en doit récompense.

2 L’éditeur ne peut faire une nouvelle édition ou un nouveau tirage sans avoir mis, au préalable, l’auteur en mesure d’améliorer son œu- vre.

Art. 386

1 Le droit de publier séparément différents ouvrages du même auteur n’emporte pas celui d’en faire une publication d’ensemble.

III. Nombre des éditions

IV. Reproduc- tion et vente

V. Améliorations et corrections

VI. Éditions d’ensemble et publications séparées

Complément au Code civil suisse. LF

145

220

2 De même, le droit d’éditer les œuvres complètes d’un auteur, ou une catégorie de ses œuvres, n’implique pas pour l’éditeur celui de publier séparément les divers ouvrages qu’elles comprennent.

Art. 387

Sauf convention contraire, le droit de traduction demeure exclusive- ment réservé à l’auteur ou à ses ayants cause.

Art. 388

1 Celui qui donne une oeuvre à éditer est réputé avoir droit à des hono- raires, lorsque les circonstances ne permettent pas de supposer qu’il entendait renoncer à toute rémunération.

2 Le chiffre des honoraires est fixé par le juge, à dire d’expert.

3 Si l’éditeur a le droit de faire plusieurs éditions, les stipulations rela- tives aux honoraires et, en général, les diverses conditions fixées pour la première édition sont présumées applicables à chacune des suivan- tes.

Art. 389

1 Les honoraires sont exigibles dès que l’œuvre entière ou, si elle paraît par parties détachées (volumes, fascicules, feuilles), dès que chaque partie est imprimée et prête pour la vente.

2 Lorsque les contractants conviennent de faire dépendre les honorai- res en tout ou en partie du résultat de la vente, l’éditeur est tenu d’éta- blir son compte de vente et d’en fournir la justification conformément à l’usage.

3 Sauf convention contraire, l’auteur ou ses ayants cause ont droit au nombre d’exemplaires gratuits fixés par l’usage.

Art. 390

1 Lorsque l’oeuvre, après avoir été livrée à l’éditeur, périt par cas for- tuit, l’éditeur n’en est pas moins tenu du paiement des honoraires.

2 Si l’auteur possède un second exemplaire de l’œuvre qui a péri, il doit le mettre à la disposition de l’éditeur; sinon, il est tenu de la refaire, lorsque ce travail est relativement facile.

3 Il a droit à une juste indemnité dans les deux cas.

Art. 391

1 Si antérieurement à la mise en vente, l’édition déjà préparée par l’éditeur périt en tout ou en partie par cas fortuit, l’éditeur a le droit de

VII. Droit de traduction

VIII. Honoraires de l’auteur

1. Leur montant

2. Exigibilité, décompte et exemplaires gratuits

C. Fin du contrat

I. Perte de l’oeuvre

II. Perte de l’édition

Code des obligations

146

220

faire rétablir à ses frais les exemplaires détruits, sans que l’auteur ou ses ayants cause puissent prétendre à de nouveaux honoraires.

2 L’éditeur est tenu de remplacer les exemplaires détruits, s’il peut le faire sans frais excessifs.

Art. 392

1 Le contrat s’éteint si, avant l’achèvement de l’oeuvre, l’auteur dé- cède, devient incapable ou se trouve sans sa faute dans l’impossibilité de la terminer.

2 Exceptionnellement, si le maintien intégral ou partiel du contrat paraît possible et équitable, le juge peut l’autoriser et prescrire toutes mesures nécessaires.

3 En cas de faillite de l’éditeur, l’auteur ou ses ayants cause peuvent remettre l’œuvre à un autre éditeur, à moins qu’ils ne reçoivent des garanties pour l’accomplissement des obligations non encore échues lors de la déclaration de faillite.

Art. 393

1 Lorsqu’un ou plusieurs auteurs s’engagent à composer un ouvrage d’après un plan que leur fournit l’éditeur, ils ne peuvent prétendre qu’aux honoraires convenus.

2 Le droit d’auteur appartient alors à l’éditeur.

Titre treizième: Du mandat

Chapitre I: Du mandat proprement dit

Art. 394

1 Le mandat est un contrat par lequel le mandataire s’oblige, dans les termes de la convention, à gérer l’affaire dont il s’est chargé ou à ren- dre les services qu’il a promis.

2 Les règles du mandat s’appliquent aux travaux qui ne sont pas sou- mis aux dispositions légales régissant d’autres contrats.

3 Une rémunération est due au mandataire si la convention ou l’usage lui en assure une.

Art. 395

À moins d’un refus immédiat, le mandat est réputé accepté lorsqu’il se rapporte à des affaires pour la gestion desquelles le mandataire a une qualité officielle, ou qui rentrent dans l’exercice de sa profession, ou pour lesquelles il a publiquement offert ses services.

III. Faits concernant la personne de l’éditeur ou de l’auteur

D. Oeuvre composée d’après le plan de l’éditeur

A. Définition

B. Formation du contrat

Complément au Code civil suisse. LF

147

220

Art. 396

1 L’étendue du mandat est déterminée, si la convention ne l’a pas expressément fixée, par la nature de l’affaire à laquelle il se rapporte.

2 En particulier, le mandat comprend le pouvoir de faire les actes juri- diques nécessités par son exécution.

3 Le mandataire ne peut, sans un pouvoir spécial, transiger, compro- mettre, souscrire des engagements de change, aliéner ou grever des immeubles, ni faire des donations.235

Art. 397

1 Le mandataire qui a reçu des instructions précises ne peut s’en écar- ter qu’autant que les circonstances ne lui permettent pas de rechercher l’autorisation du mandant et qu’il y a lieu d’admettre que celui-ci l’au- rait autorisé s’il avait été au courant de la situation.

2 Lorsque, en dehors de ces cas, le mandataire enfreint au détriment du mandant les instructions qu’il en a reçues, le mandat n’est réputé accompli que si le mandataire prend le préjudice à sa charge.

Art. 397a236

Lorsque le mandant est frappé d’une incapacité de discernement pro- bablement durable, le mandataire doit en informer l’autorité de protec- tion de l’adulte du domicile du mandant pour autant que la démarche paraisse appropriée au regard de la sauvegarde de ses intérêts.

Art. 398

1 La responsabilité du mandataire est soumise, d’une manière géné- rale, aux mêmes règles que celle du travailleur dans les rapports de travail.237

2 Le mandataire est responsable envers le mandant de la bonne et fidèle exécution du mandat.

3 Il est tenu de l’exécuter personnellement, à moins qu’il ne soit auto- risé à le transférer à un tiers, qu’il n’y soit contraint par les circonstan- ces ou que l’usage ne permette une substitution de pouvoirs.

235 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

236 Introduit par l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

237 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 7 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

C. Effets

I. Étendue du mandat

II. Obligations du mandataire

1. Exécution conforme au contrat

1bis. Devoir d’information

2. Responsabilité pour une bonne et fidèle exécution

a. En général

Code des obligations

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220

Art. 399

1 Le mandataire répond, comme s’ils étaient siens, des actes de celui qu’il s’est indûment substitué.

2 S’il avait reçu le pouvoir de se substituer quelqu’un, il ne répond que du soin avec lequel il a choisi le sous-mandataire et donné ses instruc- tions.

3 Dans les deux cas, le mandant peut faire valoir directement contre la personne que le mandataire s’est substituée les droits que ce dernier a contre elle.

Art. 400

1 Le mandataire est tenu, à la demande du mandant, de lui rendre en tout temps compte de sa gestion et de lui restituer tout ce qu’il a reçu de ce chef, à quelque titre que ce soit.

2 Il doit l’intérêt des sommes pour le versement desquelles il est en retard.

Art. 401

1 Lorsque le mandataire acquiert en son propre nom, pour le compte du mandant, des créances contre des tiers, ces créances deviennent la propriété du mandant dès que celui-ci a satisfait, de son côté, à ses diverses obligations envers le mandataire.

2 Le mandant peut faire valoir le même droit contre la masse du man- dataire, si ce dernier tombe en faillite.

3 Le mandant peut, de même, revendiquer dans la faillite du manda- taire les objets mobiliers acquis par ce dernier en son propre nom, mais pour le compte du mandant; sauf à la masse à exercer le droit de rétention qui appartiendrait au mandataire.

Art. 402

1 Le mandant doit rembourser au mandataire, en principal et intérêts, les avances et frais que celui-ci a faits pour l’exécution régulière du mandat, et le libérer des obligations par lui contractées.

2 Il doit aussi l’indemniser du dommage causé par l’exécution du man- dat, s’il ne prouve que ce dommage est survenu sans sa faute.

Art. 403

1 Lorsque le mandataire a été constitué par plusieurs personnes con- jointement, elles sont tenues solidairement envers lui.

2 Lorsque plusieurs personnes ont accepté conjointement un mandat, elles sont tenues solidairement de l’exécuter, et les actes faits par elles

b. En cas de substitution

3. Reddition de compte

4. Transfert des droits acquis par le mandataire

III. Obligations du mandant

IV. Responsabi- lité en cas de mandat constitué ou accepté conjointement

Complément au Code civil suisse. LF

149

220

conjointement peuvent seuls obliger le mandant, à moins qu’elles ne soient autorisées à transférer leurs pouvoirs à un tiers.

Art. 404

1 Le mandat peut être révoqué ou répudié en tout temps.

2 Celle des parties qui révoque ou répudie le contrat en temps inoppor- tun doit toutefois indemniser l’autre du dommage qu’elle lui cause.

Art. 405

1 Le mandat finit par la perte de l’exercice des droits civils, par la faillite, par la mort ou par la déclaration d’absence soit du mandant, soit du mandataire, à moins que le contraire n’ait été convenu ou ne résulte de la nature de l’affaire.238

2 Toutefois, si l’extinction du mandat met en péril les intérêts du man- dant, le mandataire, ses héritiers ou son représentant sont tenus de continuer la gestion jusqu’à ce que le mandant, ses héritiers ou son représentant soient en mesure d’y pourvoir eux-mêmes.

Art. 406

Le mandant ou ses héritiers sont tenus, comme si le mandat eût encore existé, des opérations que le mandataire a faites avant d’avoir connais- sance de l’extinction du mandat.

Chapitre Ibis:239

Du mandat visant à la conclusion d’un mariage ou à l’établissement d’un partenariat

Art. 406a

1 Le mandat visant à la conclusion d’un mariage ou à l’établissement d’un partenariat est un contrat par lequel le mandataire s’oblige envers le mandant, moyennant rémunération, à lui présenter des personnes en vue de la conclusion d’un mariage ou de l’établissement d’un partena- riat stable.

2 Les règles du mandat proprement dit sont applicables à titre supplétif à ce mandat.

238 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

239 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

D. Fin du contrat

I. Causes

1. Révocation et répudiation

2. Mort, incapacité, faillite

II. Effets de l’extinction du mandat

A. Définition et droit applicable

Code des obligations

150

220

Art. 406b

1 En cas de présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y ren- dant, le mandataire est tenu de rembourser les frais de rapatriement si le voyage de retour est entrepris dans les six mois qui suivent l’arrivée.

2 Si la collectivité publique a supporté les frais de rapatriement, elle est subrogée aux prétentions des personnes présentées contre le man- dataire.

3 Le mandant n’est tenu de rembourser au mandataire les frais de rapatriement que jusqu’à concurrence du montant maximum prévu par le contrat.

Art. 406c

1 L’activité à titre professionnel du mandataire est soumise à l’auto- risation et à la surveillance de l’autorité désignée par le droit cantonal lorsqu’elle concerne des personnes venant de l’étranger.

2 Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution et règle no- tamment:

a. les conditions et la durée de l’autorisation;

b. les sanctions prises contre le mandataire en cas de contraven- tion;

c. l’obligation du mandataire de garantir les frais du voyage de retour des personnes concernées par le mandat.

Art. 406d

Le contrat n’est valable que s’il est établi en la forme écrite et contient les indications suivantes:

1. le nom et le domicile des parties;

2. le nombre et la nature des prestations que le mandataire s’engage à fournir, ainsi que le montant de la rémunération et des frais correspondant à chaque prestation, notamment les frais d’inscription;

3. en cas de présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y rendant (art. 406b), le montant maximum de l’indemnité due par le mandant au mandataire si celui-ci a supporté les frais de rapatriement;

4. les modalités de paiement;

B. Présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y rendant

I. Frais du voyage de rapatriement

II. Autorisation

C. Forme et contenu du contrat

Complément au Code civil suisse. LF

151

220

5.240 le droit du mandant de révoquer son offre ou son acceptation, par écrit et sans dédit, dans les quatorze jours;

6.241 l’interdiction pour le mandataire d’accepter un paiement avant l’échéance du délai de quatorze jours;

7. le droit du mandant de révoquer par écrit le contrat en tout temps, mais à charge pour lui, s’il le fait en temps inopportun, d’indemniser le mandataire du dommage qu’il lui cause, à l’exclusion de toute autre indemnité.

Art. 406e242

1 Le contrat n’entre en vigueur pour le mandant que quatorze jours après qu’une copie signée par les parties lui a été remise. Le manda- taire ne doit accepter aucun paiement du mandant avant l’échéance de ce délai.

2 Le mandant peut révoquer par écrit son offre ou son acceptation dans le délai fixé à l’al. 1. La renonciation anticipée à ce droit est nulle. Au demeurant, les dispositions relatives aux conséquences de la révoca- tion (art. 40f) s’appliquent par analogie.

3 La dénonciation doit revêtir la forme écrite.

Art. 406f 243

Art. 406g

1 Avant la signature du contrat et pendant son exécution, le mandataire informe le mandant des difficultés particulières pouvant survenir dans l’accomplissement du mandat au regard de sa personne.

2 Lors du traitement de données personnelles concernant le mandant, le mandataire est tenu à un devoir de discrétion; les dispositions de la loi fédérale du 19 juin 1992 sur la protection des données244 sont réservées.

240 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

241 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

242 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

243 Abrogé par le ch. I de la LF du 19 juin 2015 (Révision du droit de révocation), avec effet au 1er janv. 2016 (RO 2015 4107; FF 2014 893 2883).

244 RS 235.1

D. Entrée en vigueur, révocation, dénonciation

E. ...

F. Information et protection des données

Code des obligations

152

220

Art. 406h

Lorsqu’une rémunération ou des frais excessifs ont été stipulés, le mandant peut demander au juge de les réduire équitablement.

Chapitre II: De la lettre et de l’ordre de crédit

Art. 407

1 Est soumise aux règles du mandat et de l’assignation, la lettre de cré- dit par laquelle le destinataire est chargé de remettre, avec ou sans fixation d’un maximum, à une personne déterminée les valeurs dont celle-ci fera la demande.

2 Si aucun maximum n’est fixé et que le crédité fasse des demandes en disproportion évidente avec la position des intéressés, le destinataire doit prévenir son correspondant et, jusqu’à ce qu’il en ait reçu des ins- tructions, surseoir au paiement.

3 Le mandat conféré par une lettre de crédit n’est réputé accepté que si l’acceptation a été faite pour une somme déterminée.

Art. 408

1 Lorsqu’une personne a reçu et accepté l’ordre d’ouvrir ou de renou- veler, en son propre nom et pour son propre compte, un crédit à un tiers sous la responsabilité du mandant, celui-ci répond, comme une caution, de la dette du crédité, en tant que le créditeur n’a pas outre- passé son mandat.

2 Toutefois, le mandant n’encourt cette responsabilité que si l’ordre a été donné par écrit.

Art. 409

Le mandant ne peut exciper contre le créditeur du fait que le crédité est personnellement incapable de s’obliger.

Art. 410

Le mandant cesse d’être responsable de la dette, lorsque le créditeur a accordé de son chef des délais au crédité ou négligé de procéder con- tre lui aux termes de ses instructions.

Art. 411

Les droits et obligations du mandant et du crédité sont régis par les dispositions applicables à la caution et au débiteur principal.

G. Rémunération et frais excessifs

A. Lettre de crédit

B. Ordre de crédit

I. Définition et forme

II. Incapacité du crédité

III. Délais accordés arbitrairement

IV. Droits et obligations des parties

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Chapitre III: Du courtage

Art. 412

1 Le courtage est un contrat par lequel le courtier est chargé, moyen- nant un salaire, soit d’indiquer à l’autre partie l’occasion de conclure une convention, soit de lui servir d’intermédiaire pour la négociation d’un contrat.

2 Les règles du mandat sont, d’une manière générale, applicables au courtage.

Art. 413

1 Le courtier a droit à son salaire dès que l’indication qu’il a donnée ou la négociation qu’il a conduite aboutit à la conclusion du contrat.

2 Lorsque le contrat a été conclu sous condition suspensive, le salaire n’est dû qu’après l’accomplissement de la condition.

3 S’il a été convenu que les dépenses du courtier lui seraient rembour- sées, elles lui sont dues lors même que l’affaire n’a pas abouti.

Art. 414

La rémunération qui n’est pas déterminée s’acquitte, s’il existe un tarif, par le paiement du salaire qui y est prévu; à défaut de tarif, le salaire usuel est réputé convenu.

Art. 415

Le courtier perd son droit au salaire et au remboursement de ses dépenses, s’il agit dans l’intérêt du tiers contractant au mépris de ses obligations, ou s’il se fait promettre par lui une rémunération dans des circonstances où les règles de la bonne foi s’y opposaient.

Art. 416245

Art. 417246

Lorsqu’un salaire excessif a été stipulé soit pour avoir indiqué une occasion de conclure un contrat individuel de travail ou une vente

245 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 26 juin 1998, avec effet au 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

246 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 8 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir à les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

A. Définition et forme

B. Salaire du courtier

I. Quand il est dû

II. Comment il est fixé

III. Déchéance

IV. ...

V. Salaire excessif

Code des obligations

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220

d’immeuble, soit pour avoir négocié l’un de ces contrats, il peut être, à la requête du débiteur, équitablement réduit par le juge.

Art. 418

Les cantons peuvent soumettre à des prescriptions spéciales les agents de change, les courtiers et les bureaux de placement.

Chapitre IV: Du contrat d’agence247

Art. 418a

1 L’agent est celui qui prend à titre permanent l’engagement de négo- cier la conclusion d’affaires pour un ou plusieurs mandants ou d’en conclure en leur nom et pour leur compte, sans être lié envers eux par un contrat de travail.

2 Sauf convention écrite prévoyant le contraire, les dispositions du présent chapitre s’appliquent également aux personnes exerçant acces- soirement la profession d’agent. Les dispositions relatives au ducroire, à la prohibition de faire concurrence et à la résiliation du contrat pour de justes motifs ne peuvent pas être rendues inopérantes par conven- tion au détriment de l’agent.

Art. 418b

1 Le chapitre relatif au courtage est applicable à titre supplétif aux agents négociateurs, le titre concernant la commission l’est aux agents stipulateurs.

2 ...248

Art. 418c

1 L’agent veille aux intérêts du mandant avec la diligence requise d’un bon commerçant.

2 Il peut, sauf convention écrite prévoyant le contraire, travailler aussi pour d’autres mandants.

3 Il ne peut assumer que moyennant convention écrite l’engagement de répondre du paiement ou de l’exécution des autres obligations incom- bant à ses clients ou celui de supporter tout ou partie des frais de recouvrement des créances. L’agent acquiert ainsi un droit à une

247 Introduit par le ch. I de la LF du 4 fév. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950 (RO 1949 813).

248 Abrogé par l’annexe ch. I let. c de la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé, avec effet au 1er janv. 1989 (RO 1988 1776; FF 1983 I 255).

C. Droit cantonal réservé

A. Règles générales

I. Définition

II. Droit applicable

B. Obligations de l’agent

I. Règles générales et ducroire

Complément au Code civil suisse. LF

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220

rémunération spéciale équitable qui ne peut pas lui être supprimée par convention.

Art. 418d

1 L’agent ne peut, même après la fin du contrat, utiliser ou révéler les secrets d’affaires du mandant qui lui ont été confiés ou dont il a eu connaissance en raison du contrat.

2 Les dispositions sur le contrat de travail sont applicables par analo- gie à l’obligation contractuelle de ne pas faire concurrence. Lors- qu’une prohibition de faire concurrence a été convenue, l’agent a droit, à la fin du contrat, à une indemnité spéciale équitable qui ne peut pas lui être supprimée par convention.

Art. 418e

1 L’agent est présumé n’avoir que le droit de négocier des affaires, de recevoir les avis relatifs aux défauts de la chose et les autres déclara- tions par lesquelles les clients exercent ou réservent leurs droits en rai- son de la prestation défectueuse du mandant et d’exercer les droits de ce dernier pour assurer ses moyens de preuve.

2 En revanche, l’agent n’est pas présumé avoir le droit d’accepter des paiements, d’accorder des délais de paiement ou de convenir avec les clients d’autres modifications du contrat.

3 Les art. 34 et 44, al. 3, de la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assurance249 sont réservés.

Art. 418f

1 Le mandant doit faire tout ce qu’il peut pour permettre à l’agent d’exercer son activité avec succès. En particulier, il doit mettre à sa disposition les documents nécessaires.

2 Il est tenu de faire savoir sans délai à l’agent s’il prévoit que les affaires ne pourront ou ne devront être conclues que dans une mesure sensiblement moindre que celle qui avait été convenue ou que les cir- constances permettaient d’attendre.

3 Sauf convention écrite prévoyant le contraire, l’agent à qui est attri- bué une clientèle ou un rayon déterminé en a l’exclusivité.

249 RS 221.229.1

II. Obligation de garder le secret et prohibition de faire concurrence

C. Pouvoir de représentation

D. Obligations du mandant

I. En général

Code des obligations

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220

Art. 418g

1 L’agent a droit à la provision convenue ou usuelle pour toutes les affaires qu’il a négociées ou conclues pendant la durée du contrat. Sauf convention écrite prévoyant le contraire il y a aussi droit pour les affaires conclues sans son concours par le mandant pendant la durée du contrat, mais avec des clients qu’il a procurés pour des affaires de ce genre.

2 L’agent auquel a été attribuée l’exclusivité dans un rayon ou auprès d’une clientèle déterminée a droit à la provision convenue ou, à défaut de convention, à la provision usuelle pour toutes les affaires conclues pendant la durée du contrat avec des personnes de ce rayon ou de cette clientèle.

3 Sauf convention écrite prévoyant le contraire, le droit à la provision naît dès que l’affaire a été valablement conclue avec le client.

Art. 418h

1 L’agent perd son droit à la provision dans la mesure où l’exécution d’une affaire conclue est empêchée par une cause non imputable au mandant.

2 Ce droit s’éteint en revanche si la contre-prestation correspondant à la prestation déjà effectuée par le mandant n’est pas accomplie ou l’est si peu que le paiement d’une provision ne saurait être exigé du mand- ant.

Art. 418i

La provision est exigible, sauf convention ou usage contraire, pour la fin du semestre de l’année civile dans lequel l’affaire a été conclue; en matière d’assurances, elle n’est toutefois exigible que dans la mesure où la première prime annuelle a été payée.

Art. 418k

1 Si l’agent n’est pas tenu par convention écrite de présenter un relevé de ses provisions, le mandant doit lui remettre un relevé de compte à chaque échéance en indiquant les affaires donnant droit à une provi- sion.

2 L’agent a le droit de consulter les livres et les pièces justificatives correspondants. Il ne peut pas renoncer d’avance à ce droit.

Art. 418l

1 Sauf convention ou usage contraire, l’agent a droit à une provision d’encaissement sur les sommes qu’il a encaissées en vertu d’un ordre du mandant et qu’il lui a remises.

II. Provision

1. Pour affaires négociées et conclues

a. Droit à la provision et étendue

b. Extinction du droit à la provision

c. Exigibilité de la provision

d. Relevé de compte

2. Provision d’encaissement

Complément au Code civil suisse. LF

157

220

2 À la fin du contrat, l’agent perd tout pouvoir d’encaissement et son droit à des provisions d’encaissement ultérieures s’éteint.

Art. 418m

1 Lorsque le mandant, en violant ses obligations légales ou contrac- tuelles, a empêché par sa faute l’agent de gagner la provision conve- nue ou à laquelle celui-ci pouvait s’attendre raisonnablement, il est tenu de lui payer une indemnité équitable. Toute convention contraire est nulle.

2 L’agent qui ne peut travailler que pour un seul mandant et qui est empêché de travailler, sans sa faute, pour cause de maladie, de service militaire obligatoire en vertu de la législation fédérale ou pour telle cause analogue, a droit pour un temps relativement court, si le contrat dure depuis un an au moins, à une rémunération équitable en rapport avec la perte de gain qu’il a subie. L’agent ne peut pas renoncer d’avance à ce droit.

Art. 418n

1 Sauf convention ou usage contraire, l’agent n’a pas droit au rem- boursement des frais et débours résultant de l’exercice normal de son activité, mais bien de ceux qu’il a assumés en vertu d’instructions spé- ciales du mandant ou en sa qualité de gérant de ce dernier, tels que les frais de transport et de douane.

2 Le remboursement des frais et débours est dû même si l’affaire n’aboutit pas.

Art. 418o

1 En garantie des créances exigibles qui découlent du contrat, l’agent a sur les choses mobilières et les papiers-valeurs qu’il détient en vertu du contrat, ainsi que sur les sommes qui lui ont été versées par des clients en vertu de son pouvoir d’encaissement, un droit de rétention auquel il ne peut pas renoncer d’avance; lorsque le mandant est insol- vable, l’agent peut exercer ce droit même pour la garantie d’une créance non exigible.

2 Le droit de rétention ne peut pas être exercé sur les tarifs et les listes de clients.

Art. 418p

1 Le contrat d’agence fait pour une durée déterminée ou dont la durée résulte de son but prend fin à l’expiration du temps prévu, sans qu’il soit nécessaire de donner congé.

III. Empêche- ment de travailler

IV. Frais et débours

V. Droit de rétention

E. Fin du contrat

I. Expiration du temps

Code des obligations

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2 Si le contrat fait pour une durée déterminée est tacitement prolongé de part et d’autre, il est réputé renouvelé pour le même temps, mais pour une année au plus.

3 Lorsque la résiliation est subordonnée à un congé préalable, le con- trat est réputé renouvelé si aucune des parties n’a donné congé.

Art. 418q

1 Lorsque le contrat d’agence n’a pas été fait pour une durée détermi- née et qu’une telle durée ne résulte pas non plus de son but, il peut être résilié de part et d’autre, au cours de la première année, moyennant un congé donné un mois d’avance pour la fin d’un mois. Un délai de congé plus court doit être stipulé par écrit.

2 Lorsque le contrat a duré un an au moins, il peut être résilié moyen- nant un congé donné deux mois d’avance, pour la fin d’un trimestre de l’année civile. Les parties peuvent convenir d’un délai de congé plus long ou d’un autre terme de résiliation.

3 Les délais conventionnels de congé ne peuvent être différents pour le mandant et l’agent.

Art. 418r

1 Le mandant et l’agent peuvent, sans avertissement préalable, résilier immédiatement le contrat pour de justes motifs.

2 Les dispositions relatives au contrat de travail sont applicables par analogie.

Art. 418s

1 Le contrat d’agence finit par la mort ou l’incapacité de l’agent, ainsi que par la faillite du mandant.

2 Le contrat finit par la mort du mandant lorsqu’il a été conclu essen- tiellement en raison de sa personne.

Art. 418t

1 Sauf convention ou usage contraire, l’agent n’a droit à une provision pour les commandes supplémentaires d’un client qu’il a procuré pen- dant la durée du contrat que si elles sont passées avant la fin du con- trat.

2 Toutes les créances de l’agent à titre de provisions ou de rembourse- ment de débours sont exigibles à la fin du contrat.

3 L’exigibilité des provisions dues en raison d’affaires exécutées entiè- rement ou partiellement après la fin du contrat peut être fixée par con- vention écrite à une date ultérieure.

II. Par résiliation

1. En général

2. Pour de justes motifs

III. Mort, incapacité, faillite

IV. Droits de l’agent

1. Provision

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 418u

1 Lorsque l’agent, par son activité, a augmenté sensiblement le nombre des clients du mandant et que ce dernier ou son ayant cause tire un profit effectif de ses relations d’affaires avec ces clients même après la fin du contrat, l’agent ou ses héritiers ont droit, à moins que ce ne soit inéquitable, à une indemnité convenable, qui ne peut pas leur être supprimée par convention.

2 Cette indemnité ne peut cependant pas dépasser le gain annuel net résultant du contrat et calculé d’après la moyenne des cinq dernières années ou d’après celle de la durée entière du contrat si celui-ci a duré moins longtemps.

3 Aucune indemnité n’est due lorsque le contrat a été résilié pour un motif imputable à l’agent.

Art. 418v

Chaque partie est tenue de restituer à la fin du contrat tout ce qui lui a été remis pour la durée du contrat soit par l’autre partie, soit par des tiers pour le compte de cette dernière. Sont réservés les droits de rétention des parties.

Titre quatorzième: De la gestion d’affaires

Art. 419

Celui qui, sans mandat, gère l’affaire d’autrui, est tenu de la gérer con- formément aux intérêts et aux intentions présumables du maître.

Art. 420

1 Le gérant répond de toute négligence ou imprudence.

2 Sa responsabilité doit toutefois être appréciée avec moins de rigueur quand il a géré l’affaire du maître pour prévenir un dommage dont ce dernier était menacé.

3 Lorsqu’il a entrepris la gestion contre la volonté que le maître a manifestée en termes exprès ou de quelque autre manière reconnais- sable, et si cette défense n’était contraire ni aux lois, ni aux mœurs, il est tenu même des cas fortuits, à moins qu’il ne prouve qu’ils seraient aussi survenus sans son immixtion.

2. Indemnité pour la clientèle

V. Devoir de restitution

A. Droits et obligations du gérant

I. Exécution de l’affaire

II. Responsabi- lité

Code des obligations

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220

Art. 421

1 Si le gérant était incapable de s’obliger par contrat, il n’est responsa- ble de sa gestion que jusqu’à concurrence de son enrichissement ou du bénéfice dont il s’est dessaisi de mauvaise foi.

2 Est réservée la responsabilité plus étendue dérivant d’actes illicites.

Art. 422

1 Lorsque son intérêt commandait que la gestion fût entreprise, le maître doit rembourser au gérant, en principal et intérêts, toutes ses dépenses nécessaires ainsi que ses dépenses utiles justifiées par les circonstances, le décharger dans la même mesure de tous les engage- ments qu’il a pris et l’indemniser de tout autre dommage que le juge fixera librement.

2 Cette disposition peut être invoquée par celui qui a donné à sa ges- tion les soins nécessaires, même si le résultat espéré n’a pas été obte- nu.

3 À l’égard des dépenses que le gérant n’est pas admis à répéter, il a le droit d’enlèvement comme en matière d’enrichissement illégitime.

Art. 423

1 Lorsque la gestion n’a pas été entreprise dans l’intérêt du maître, celui-ci n’en a pas moins le droit de s’approprier les profits qui en résultent.

2 Il n’est tenu d’indemniser le gérant ou de lui donner décharge que jusqu’à concurrence de son enrichissement.

Art. 424

Si les actes du gérant ont été ratifiés par le maître, les règles du man- dat deviennent applicables.

Titre quinzième: De la commission

Art. 425

1 Le commissionnaire en matière de vente ou d’achat est celui qui se charge d’opérer en son propre nom, mais pour le compte du commet- tant, la vente ou l’achat de choses mobilières ou de papiers-valeurs, moyennant un droit de commission (provision).

2 Les règles du mandat sont applicables au contrat de commission, sauf les dérogations résultant du présent titre.

III. Incapacité du gérant

B. Droits et obligations du maître

I. Gestion dans l’intérêt du maître

II. Affaire entreprise dans l’intérêt du gérant

III. Approbation de la gestion

A. Commission de vente et d’achat

I. Définition

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 426

1 Le commissionnaire doit tenir le commettant au courant de ses actes et, notamment, l’informer sans délai de l’exécution de la commission.

2 Il n’a l’obligation d’assurer les choses formant l’objet du contrat que si le commettant lui en a donné l’ordre.

Art. 427

1 Lorsque les marchandises expédiées en commission pour être ven- dues se trouvent dans un état visiblement défectueux, le commission- naire doit sauvegarder les droits de recours contre le voiturier, faire constater les avaries, pourvoir de son mieux à la conservation de la chose et avertir sans retard le commettant.

2 Sinon, il répond du préjudice causé par sa négligence.

3 Lorsqu’il y a lieu de craindre que les marchandises expédiées en commission pour être vendues ne se détériorent promptement, le com- issionnaire a le droit et même, si l’intérêt du commettant l’exige, l’obligation de les faire vendre avec l’assistance de l’autorité compé- tente du lieu où elles se trouvent.

Art. 428

1 Le commissionnaire qui a vendu au-dessous du minimum fixé par le commettant est tenu envers lui de la différence, s’il ne prouve qu’en vendant il a préservé le commettant d’un dommage et que les circons- tances ne lui ont plus permis de prendre ses ordres.

2 S’il est en faute, il doit réparer en outre tout le dommage causé par l’inobservation du contrat.

3 Le commissionnaire qui achète à plus bas prix ou qui vend plus cher que ne le portaient les ordres du commettant ne peut bénéficier de la différence et doit en tenir compte à ce dernier.

Art. 429

1 Le commissionnaire agit à ses risques et périls si, sans le consente- ment du commettant, il fait crédit ou avance des fonds à un tiers.

2 Il peut toutefois vendre à crédit, si tel est l’usage du commerce dans le lieu de la vente et si le commettant ne lui a pas donné d’instructions contraires.

Art. 430

1 Sauf le cas dans lequel il fait crédit sans en avoir le droit, le commis- sionnaire ne répond du paiement, ou de l’exécution des autres obliga-

II. Obligations du commission- naire

1. Avis obliga- toire et assurance

2. Soins à donner aux marchandises

3. Prix fixé par le commettant

4. Avances de fonds et crédits

5. Ducroire

Code des obligations

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tions incombant à ceux avec lesquels il a traité, que s’il s’en est porté garant ou si tel est l’usage du commerce dans le lieu où il est établi.

2 Le commissionnaire qui se porte garant de celui avec lequel il traite a droit à une provision spéciale (ducroire).

Art. 431

1 Le commissionnaire a droit au remboursement, avec intérêts, de tous les frais, avances et débours faits dans l’intérêt du commettant.

2 Il peut aussi porter en compte une indemnité pour les frais de maga- sinage et de transport, mais non pour le salaire de ses employés.

Art. 432

1 La provision est due au commissionnaire si l’opération dont il était chargé a reçu son exécution, ou si l’exécution a été empêchée par une cause imputable au commettant.

2 Quant aux affaires qui n’ont pu être faites pour d’autres causes, le commissionnaire peut seulement réclamer, pour ses démarches, l’ind- emnité qui est due selon l’usage de la place.

Art. 433

1 Le commissionnaire perd tout droit à la provision s’il s’est rendu coupable d’actes de mauvaise foi envers le commettant, notamment s’il a porté en compte un prix supérieur à celui de l’achat ou inférieur à celui de la vente.

2 En outre, dans ces deux derniers cas, le commettant a le droit de tenir le commissionnaire lui-même pour acheteur ou vendeur.

Art. 434

Le commissionnaire a un droit de rétention sur les choses formant l’objet du contrat, ou sur le prix qui a été réalisé.

Art. 435

1 Si les marchandises n’ont pu se vendre, ou si l’ordre de vente a été révoqué par le commettant et que celui-ci tarde outre mesure à les reprendre ou à en disposer, le commissionnaire peut en poursuivre la vente aux enchères devant l’autorité compétente du lieu où elles se trouvent.

2 Lorsque le commettant n’est ni présent ni représenté sur la place, la vente peut être ordonnée sans qu’il ait été entendu.

3 Un avis officiel doit lui être préalablement adressé, à moins qu’il ne s’agisse de choses exposées à une prompte dépréciation.

III. Droits du commissionnaire

1. Rembourse- ment des avances et frais

2. Provision

a. Droit de la réclamer

b. Déchéance; commissionnaire tenu pour acheteur ou vendeur

3. Droit de rétention

4. Vente aux enchères des marchandises

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 436

1 Le commissionnaire chargé d’acheter ou de vendre des marchandi- ses, des effets de change ou d’autres papiers-valeurs cotés à la bourse ou sur le marché, peut, à moins d’ordres contraires du commettant, livrer lui-même comme vendeur la chose qu’il devait acheter, ou con- server comme acheteur celle qu’il devait vendre.

2 Dans ces cas, le commissionnaire doit compte du prix d’après le cours de la bourse ou du marché au temps de l’exécution du mandat et il a droit tant à la provision ordinaire qu’aux frais d’usage en matière de commission.

3 Pour le surplus, l’opération est assimilée à une vente.

Art. 437

Lorsque le commissionnaire peut se porter personnellement acheteur ou vendeur et qu’il annonce au commettant l’exécution du mandat sans lui désigner un contractant, il est réputé avoir assumé lui-même les obligations qui incomberaient à ce dernier.

Art. 438

Le commissionnaire n’est plus admis à se porter personnellement acheteur ou vendeur, si le commettant a révoqué son ordre et que la révocation soit parvenue au commissionnaire avant que celui-ci ait expédié l’avis de l’exécution du mandat.

Art. 439

Le commissionnaire-expéditeur ou agent de transport qui, moyennant salaire et en son propre nom, se charge d’expédier ou de réexpédier des marchandises pour le compte de son commettant, est assimilé au commissionnaire, mais n’en est pas moins soumis, en ce qui concerne le transport des marchandises, aux dispositions qui régissent le voitu- rier.

Titre seizième: Du contrat de transport

Art. 440

1 Le voiturier est celui qui se charge d’effectuer le transport des choses moyennant salaire.

2 Les règles du mandat sont applicables au contrat de transport, sauf les dérogations résultant du présent titre.

5. Commission- naire se portant acheteur ou vendeur

a. Prix et provision

b. Acceptation présumée du commissionnaire

c. Déchéance

B. Du commis- sionnaire- expéditeur

A. Définition

Code des obligations

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220

Art. 441

1 L’expéditeur doit indiquer exactement au voiturier l’adresse du des- tinataire et le lieu de la livraison, le nombre, le mode d’emballage, le poids et le contenu des colis, le délai de livraison et la voie à suivre pour le transport, ainsi que la valeur des objets de prix.

2 Le dommage qui résulte de l’absence ou de l’inexactitude de ces indications est à la charge de l’expéditeur.

Art. 442

1 L’expéditeur veille à ce que la marchandise soit convenablement emballée.

2 Il répond des avaries provenant de défauts d’emballage non appa- rents.

3 Le voiturier, de son côté, est responsable des avaries provenant de défauts d’emballage apparents, s’il a accepté la marchandise sans réserves.

Art. 443

1 L’expéditeur a le droit de retirer la marchandise tant qu’elle est entre les mains du voiturier, en indemnisant celui-ci de ses débours et du préjudice causé par le retrait; toutefois, ce droit ne peut être exercé:

1. lorsqu’une lettre de voiture a été créée par l’expéditeur et re- mise au destinataire par le voiturier;

2. lorsque l’expéditeur s’est fait délivrer un récépissé par le voi- turier et qu’il ne peut le restituer;

3. lorsque le voiturier a expédié au destinataire un avis écrit de l’arrivée de la marchandise, afin qu’il eût à la retirer;

4. lorsque le destinataire, après l’arrivée de la marchandise dans le lieu de destination, en a demandé la livraison.

2 Dans ces cas, le voiturier est tenu de se conformer uniquement aux instructions du destinataire; toutefois, lorsque l’expéditeur s’est fait délivrer un récépissé, le voiturier n’est lié par ces instructions, avant l’arrivée de la marchandise dans le lieu de destination, que si le récé- pissé a été remis au destinataire.250

250 La teneur de cet alinéa correspond aux textes allemand et italien. Le texte français du RO contient une erreur manifeste de traduction.

B. Effets du contrat

I. Obligations de l’expéditeur

1. Indications nécessaires

2. Emballage

3. Droit de disposer des objets expédiés

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 444

1 Lorsque la marchandise est refusée, ou que les frais et autres récla- mations dont elle est grevée ne sont pas payés, ou lorsque le destina- taire ne peut être atteint, le voiturier doit aviser l’expéditeur et garder provisoirement la chose en dépôt ou la déposer chez un tiers, aux frais et risques de l’expéditeur.

2 Si l’expéditeur ou le destinataire ne dispose pas de la marchandise dans un délai convenable, le voiturier peut, de la même manière qu’un commissionnaire, la faire vendre pour le compte de qui de droit, avec l’assistance de l’autorité compétente du lieu où la chose se trouve.

Art. 445

1 Si la marchandise est exposée à une prompte détérioration ou si sa valeur présumable ne couvre pas les frais dont elle est grevée, le voi- turier doit sans délai le faire constater officiellement et peut procéder à la vente de la marchandise comme dans les cas d’empêchement de la livrer.

2 Les intéressés seront, autant que possible, informés de la mise en vente.

Art. 446

Le voiturier, en exerçant les droits qui dérivent pour lui des soins à donner à la marchandise, sauvegarde de son mieux les intérêts du pro- priétaire; en cas de faute, il est passible de dommages-intérêts.

Art. 447

1 Si la marchandise périt ou se perd, le voiturier en doit la valeur inté- grale, à moins qu’il ne prouve que la perte ou la destruction résulte soit de la nature même de la chose, soit d’une faute imputable à l’ex- péditeur ou au destinataire ou des instructions données par l’un d’eux, soit de circonstances que les précautions prises par un voiturier dili- gent n’auraient pu prévenir.

2 Est considéré comme une faute de l’expéditeur le fait qu’il a négligé d’informer le voiturier de la valeur particulièrement élevée de la mar- chandise.

3 Sont réservées toutes conventions fixant des dommages-intérêts supérieurs ou inférieurs à la valeur intégrale de la marchandise.

Art. 448

1 Le voiturier est responsable, comme en cas de perte et sous les mêmes réserves, de tout dommage résultant de la livraison tardive, de l’avarie, ou de la destruction partielle de la marchandise.

II. Obligations du voiturier

1. Soins à donner aux marchandises

a. Procédure en cas d’empêchement de livrer

b. Vente nécessaire

c. Garantie

2. Responsabilité du voiturier

a. Perte de la marchandise

b. Retard, avarie, destruction partielle

Code des obligations

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220

2 Faute de convention spéciale, l’indemnité ne peut excéder celle qui serait accordée en cas de perte totale.

Art. 449

Le voiturier répond de tous accidents survenus et de toutes fautes commises pendant le transport, soit qu’il l’ait effectué lui-même jus- qu’à destination, soit qu’il en ait chargé un autre voiturier; sous ré- serve, dans ce dernier cas, de son recours contre celui auquel il a remis la marchandise.

Art. 450

Le voiturier est tenu d’aviser le destinataire aussitôt après l’arrivée de la marchandise.

Art. 451

1 Lorsque le destinataire conteste les réclamations dont la marchandise est grevée, il ne peut exiger la livraison que s’il consigne en justice le montant contesté.

2 La somme consignée remplace la marchandise quant au droit de rétention appartenant au voiturier.

Art. 452

1 L’acceptation sans réserves de la marchandise et le paiement du prix de transport éteignent toute action contre le voiturier, sauf dans les cas de dol ou de faute grave.

2 En outre, le voiturier reste tenu des avaries non apparentes si le des- tinataire les constate dans le délai où, d’après les circonstances, la vérification pouvait ou devait se faire et s’il avise le voiturier aussitôt après les avoir constatées.

3 Cet avis doit néanmoins être donné au plus tard dans les huit jours qui suivent la livraison.

Art. 453

1 Toutes les fois qu’il y a litige, l’autorité compétente du lieu où se trouve la marchandise peut, à la demande de l’une des parties, ordon- ner le dépôt de la chose en main tierce ou, au besoin, la vente, après avoir, dans ce dernier cas, fait constater l’état de la marchandise.

2 La vente peut être prévenue par le paiement de toutes les créances dont la marchandise est prétendument grevée, ou par la consignation de leur montant.

c. Responsabilité pour les intermédiaires

3. Avis obliga- toire

4. Droit de rétention

5. Fin de l’action en responsabilité

6. Procédure

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 454

1 Les actions en dommages-intérêts contre le voiturier se prescrivent par une année à compter, en cas de destruction, de perte ou de retard, du jour où la livraison aurait dû avoir lieu, et, en cas d’avarie, du jour où la marchandise a été livrée au destinataire.

2 Le destinataire et l’expéditeur peuvent toujours faire valoir, par voie d’exception, leurs droits contre le voiturier, pourvu que la réclamation soit formée dans l’année et que l’action ne soit pas éteinte par l’accep- tation de la marchandise.

3 Sont réservés les cas de dol ou de faute grave du voiturier.

Art. 455

1 Les entreprises de transport dont l’exploitation est subordonnée à l’autorisation de l’État, ne peuvent, par des règlements ou par des con- ventions particulières, se soustraire d’avance, en tout ou en partie, à l’application des dispositions légales concernant la responsabilité des voituriers.

2 Toutefois, les parties peuvent convenir de déroger à ces règles dans la mesure permise par le présent titre.

3 Les dispositions spéciales concernant les transports effectués par les prestataires de services postaux, les chemins de fer et les bateaux à vapeur sont réservées.251

Art. 456

1 Le voiturier ou le commissionnaire-expéditeur qui recourt à une entreprise publique pour effectuer le transport dont il s’est chargé, ou qui coopère à l’exécution d’un transport par elle accepté, est soumis aux dispositions spéciales qui régissent cette entreprise.

2 Sont réservées toutes conventions contraires entre le voiturier ou le commissionnaire-expéditeur et le commettant.

3 Le présent article n’est pas applicable aux camionneurs.

Art. 457

Le commissionnaire-expéditeur qui utilise une entreprise publique de transport pour exécuter son contrat, ne peut décliner sa responsabilité en alléguant qu’il n’a pas de recours contre l’entreprise, si c’est par sa propre faute que le recours est perdu.

251 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 17 déc. 2010 sur la poste, en vigueur depuis le 1er oct. 2012 (RO 2012 4993; FF 2009 4649).

7. Prescription de l’action en dommages- intérêts

C. Entreprises de transport de l’État ou autorisées par lui

D. Emploi d’une entreprise publique de transport

E. Responsabili- té du commis- sionnaire- expéditeur

Code des obligations

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220

Titre dix-septième: Des fondés de procuration et autres mandataires commerciaux

Art. 458

1 Le fondé de procuration est la personne qui a reçu du chef d’une maison de commerce d’une fabrique ou de quelque autre établisse- ment exploité en la forme commerciale, l’autorisation expresse ou tacite de gérer ses affaires et de signer par procura en se servant de la signature de la maison.

2 Le chef de la maison doit pourvoir à l’inscription de la procuration au registre du commerce; il est néanmoins lié, dès avant l’inscription, par les actes de son représentant.

3 Lorsqu’il s’agit d’autres espèces d’établissements ou d’affaires, le fondé de procuration ne peut être constitué que par une inscription au registre du commerce.

Art. 459

1 Le fondé de procuration est réputé, à l’égard des tiers de bonne foi, avoir la faculté de souscrire des engagements de change pour le chef de la maison et de faire, au nom de celui-ci, tous les actes que com- porte le but du commerce ou de l’entreprise.

2 Le fondé de procuration ne peut aliéner ou grever des immeubles, s’il n’en a reçu le pouvoir exprès.

Art. 460

1 La procuration peut être restreinte aux affaires d’une succursale.

2 Elle peut être donnée à plusieurs personnes à la fois, sous la condi- tion que la signature de l’une d’entre elles n’oblige le mandant que si les autres concourent à l’acte de la manière prescrite (procuration col- lective).

3 D’autres restrictions des pouvoirs ne sont pas opposables aux tiers de bonne foi.

Art. 461

1 Le retrait de la procuration doit être inscrit au registre du commerce, même s’il n’y a point eu d’inscription quand le fondé de procuration a été constitué.

2 La procuration subsiste à l’égard des tiers de bonne foi, tant que le retrait n’en a pas été inscrit et publié.

A. Fondé de procuration

I. Définition; constitution des pouvoirs

II. Étendue de la procuration

III. Restrictions

IV. Retrait

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 462

1 Le mandataire commercial est la personne qui, sans avoir la qualité de fondé de procuration, est chargée de représenter le chef d’une mai- son de commerce, d’une fabrique ou de quelque autre établissement exploité en la forme commerciale, soit pour toutes les affaires de l’en- treprise, soit pour certaines opérations déterminées; ses pouvoirs s’étendent à tous les actes que comportent habituellement cette entre- prise ou ces opérations.

2 Toutefois le mandataire commercial ne peut souscrire des engage- ments de change, emprunter ni plaider, si ce n’est en vertu de pouvoirs exprès.

Art. 463252

Art. 464

1 Le fondé de procuration et le mandataire commercial qui a la direc- tion de toute l’entreprise ou qui est au service du chef de la maison ne peuvent, sans l’autorisation de celui-ci, faire pour leur compte person- nel ni pour le compte d’un tiers des opérations rentrant dans le genre d’affaires de l’établissement.

2 S’ils contreviennent à cette disposition, le chef de la maison a contre eux une action en dommages-intérêts et il peut prendre à son compte les opérations ainsi faites.

Art. 465

1 La procuration et le mandat commercial sont révocables en tout temps, sans préjudice des droits qui peuvent résulter du contrat indivi- duel de travail, du contrat de société, du mandat ou des autres relations juridiques existant entre parties.253

2 La mort du chef de la maison ou la perte de l’exercice de ses droits civils n’entraîne la fin ni de la procuration, ni du mandat commercial.

252 Abrogé par le ch. II art. 6 ch. 1 de la LF du 25 juin 1971, avec effet au 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

253 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 11 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

B. Autres mandataires commerciaux

C. ...

D. Prohibition de faire concurrence

E. Fin de la procuration et des autres mandats commerciaux

Code des obligations

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Titre dix-huitième: De l’assignation

Art. 466

L’assignation est un contrat par lequel l’assigné est autorisé à remettre à l’assignataire, pour le compte de l’assignant, une somme d’argent, des papiers-valeurs ou d’autres choses fongibles, que l’assignataire a mandat de percevoir en son propre nom.

Art. 467

1 Lorsque l’assignation a pour objet d’éteindre une dette contractée par l’assignant envers l’assignataire, cette dette n’est éteinte que par le paiement de l’assigné.

2 Toutefois, le créancier qui a accepté l’assignation ne peut faire valoir de nouveau sa créance contre l’assignant que si, ayant demandé le paiement à l’assigné, il n’a pu l’obtenir à l’expiration du terme fixé dans l’assignation.

3 Le créancier qui reçoit de son débiteur une assignation doit, s’il entend ne pas l’accepter, prévenir le débiteur sans délai, sous peine de dommages-intérêts.

Art. 468

1 L’assigné qui a notifié son acceptation à l’assignataire sans faire de réserves, est tenu de le payer et ne peut lui opposer que les exceptions résultant de leurs rapports personnels ou du contenu de l’assignation, à l’exclusion de celles qui dérivent de ses relations avec l’assignant.

2 Si l’assigné est débiteur de l’assignant, il est tenu de payer l’assigna- taire jusqu’à concurrence du montant de sa dette, lorsque ce paiement n’est pas plus onéreux pour lui que celui qu’il ferait à l’assignant.

3 Même dans ce cas, il n’est pas obligé de déclarer son acceptation antérieurement au paiement, si le contraire n’a pas été convenu entre lui et l’assignant.

Art. 469

Si l’assigné refuse le paiement que lui demande l’assignataire ou s’il déclare d’avance qu’il ne paiera pas, celui-ci doit en aviser sans délai l’assignant, sous peine de dommages-intérêts.

Art. 470

1 L’assignant peut toujours révoquer l’assignation à l’égard de l’assi- gnataire, à moins qu’il ne l’ait délivrée dans l’intérêt de ce dernier et, notamment, pour s’acquitter d’une dette envers lui.

A. Définition

B. Effets du contrat

I. Rapports entre l’assignant et l’assignataire

II. Obligations de l’assigné

III. Avis à défaut de paiement

C. Révocation

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 Il peut la révoquer, à l’égard de l’assigné, tant que celui-ci n’a pas notifié son acceptation à l’assignataire.

2bis Si les règles d’un système de paiement n’en disposent pas autre- ment, l’assignation dans le trafic des paiements sans numéraire est irrévocable dès que le montant du virement est débité du compte de l’assignant.254

3 La faillite de l’assignant emporte révocation de l’assignation qui n’est pas encore acceptée.

Art. 471

1 L’assignation qui a été libellée au porteur est régie par les disposi- tions du présent titre, tout porteur ayant à l’égard de l’assigné la qua- lité d’assignataire, et les droits qui naissent entre l’assignant et l’assignataire ne s’établissant qu’entre chaque cédant et son cession- naire.

2 Sont réservées les dispositions spéciales concernant le chèque et les assignations analogues aux effets de change.

Titre dix-neuvième: Du dépôt

Art. 472

1 Le dépôt est un contrat par lequel le dépositaire s’oblige envers le déposant à recevoir une chose mobilière que celui-ci lui confie et à la garder en lieu sûr.

2 Le dépositaire ne peut exiger une rémunération que si elle a été expressément stipulée, ou si, eu égard aux circonstances, il devait s’at- tendre à être rémunéré.

Art. 473

1 Le déposant doit rembourser au dépositaire les dépenses que l’exé- cution du contrat a rendues nécessaires.

2 Il est tenu d’indemniser le dépositaire du dommage occasionné par le dépôt, à moins qu’il ne prouve que ce dommage s’est produit sans aucune faute de sa part.

254 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er oct. 2009 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

D. Assignation en matière de papiers-valeurs

A. Du dépôt en général

I. Définition

II. Obligations du déposant

Code des obligations

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220

Art. 474

1 Le dépositaire ne peut se servir de la chose sans la permission du déposant.

2 S’il enfreint cette règle, il doit au déposant une juste indemnité, et il répond en outre du cas fortuit, à moins qu’il ne prouve que la chose eût été atteinte également s’il ne s’en était pas servi.

Art. 475

1 Le déposant peut réclamer en tout temps la chose déposée, avec ses accroissements, même si un terme a été fixé pour la durée du dépôt.

2 Il est néanmoins tenu de rembourser au dépositaire les frais faits par lui en considération du terme convenu.

Art. 476

1 Le dépositaire ne peut rendre le dépôt avant le terme fixé, à moins que des circonstances imprévues ne le mettent hors d’état de le garder plus longtemps sans danger pour la chose ou sans préjudice pour lui- même.

2 À défaut de terme fixé, il peut restituer en tout temps.

Art. 477

La restitution s’opère aux frais et risques du déposant, dans le lieu même où la chose a dû être gardée.

Art. 478

Ceux qui ont reçu conjointement un dépôt en sont solidairement res- ponsables.

Art. 479

1 Si un tiers se prétend propriétaire de la chose déposée, le dépositaire n’en est pas moins tenu de la restituer au déposant, tant qu’elle n’a pas été judiciairement saisie ou que le tiers n’a pas introduit contre lui sa demande en revendication.

2 En cas de saisie ou de revendication, le dépositaire doit immédiate- ment avertir le déposant.

Art. 480

Lorsque deux ou plusieurs personnes déposent entre les mains d’un tiers, en vue de sauvegarder leurs droits, une chose dont la condition juridique est litigieuse ou incertaine, le dépositaire ou séquestre ne

III. Obligations du dépositaire

1. Défense de se servir de la chose déposée

2. Restitution

a. Droits du déposant

b. Droits du dépositaire

c. Lieu de la restitution

3. Responsabilité en cas de dépôt reçu conjointement

4. Droits de propriété prétendus par des tiers

IV. Séquestre

Complément au Code civil suisse. LF

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220

peut la restituer que du consentement de tous les intéressés, ou sur un ordre du juge.

Art. 481

1 S’il a été convenu expressément ou tacitement que le dépositaire d’une somme d’argent serait tenu de restituer, non les mêmes espèces, mais seulement la même somme, il en a les profits et les risques.

2 Une convention tacite se présume, dans le sens indiqué, si la somme a été remise non scellée et non close.

3 Lorsque le dépôt consiste en d’autres choses fongibles ou en papiers- valeurs, le dépositaire n’a le droit d’en disposer que s’il y a été expres- sément autorisé par le déposant.

Art. 482

1 L’entrepositaire qui offre publiquement de recevoir des marchandi- ses en dépôt peut requérir de l’autorité compétente le droit d’émettre des titres représentatifs des marchandises entreposées.

2 Ces titres sont des papiers-valeurs permettant d’exiger la livraison des marchandises entreposées.

3 Ils peuvent être nominatifs, à ordre ou au porteur.

Art. 483

1 L’entrepositaire est tenu d’apporter à la garde des marchandises les mêmes soins qu’un commissionnaire.

2 Il avise, si possible, le déposant lorsque des changements subis par la chose paraissent exiger d’autres mesures.

3 Il doit lui permettre de constater l’état des marchandises, et de procé- der à des essais pendant le temps consacré aux affaires, ainsi que de prendre en tout temps les mesures conservatoires nécessaires.

Art. 484

1 L’entrepositaire ne peut mélanger des choses fongibles avec d’autres de même espèce et qualité que si ce droit lui a été expressément con- féré.

2 Tout déposant peut réclamer, sur des choses ainsi mélangées, une part proportionnelle à ses droits.

3 L’entrepositaire peut alors assigner la part de ce déposant sans le concours des autres.

B. Dépôt irrégulier

C. Du contrat d’entrepôt

I. Droit d’émettre des papiers-valeurs

II. Obligation de garde de l’entrepositaire

III. Mélange de choses entreposées

Code des obligations

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220

Art. 485

1 L’entrepositaire a droit à la taxe d’entrepôt convenue ou usuelle, ainsi qu’au remboursement de toutes les dépenses qui n’ont pas été causées par la garde même des marchandises (frais de transport, de douane, d’entretien).

2 Ces dépenses doivent être remboursées sans délai; la taxe d’entrepôt est payable après chaque trimestre et, dans tous les cas, lors de la reprise totale ou partielle des marchandises.

3 Les créances de l’entrepositaire sont garanties par un droit de réten- tion sur les marchandises, aussi longtemps qu’il est en possession de celles-ci ou qu’il en peut disposer au moyen du titre qui les représente.

Art. 486

1 L’entrepositaire est tenu de restituer les marchandises comme dans le cas d’un dépôt ordinaire; il doit néanmoins les garder jusqu’à l’expira- tion du temps convenu, même dans les circonstances où un dépositaire serait autorisé à en faire la restitution anticipée par suite d’événements imprévus.

2 Lorsqu’un titre représentatif des marchandises a été émis, l’entrepo- sitaire ne peut ni ne doit les rendre qu’au créancier légitimé par ce titre.

Art. 487

1 Les aubergistes ou hôteliers sont responsables de toute détérioration, destruction ou soustraction des effets apportés par les voyageurs qui logent chez eux, à moins qu’ils ne prouvent que le dommage est impu- table au voyageur lui-même, à des personnes qui le visitent, l’accom- pagnent ou sont à son service, ou qu’il résulte soit d’un événement de force majeure, soit de la nature de la chose déposée.

2 Toutefois, la responsabilité en raison des effets apportés est res- treinte à la somme de 1000 francs pour chaque voyageur, si aucune faute ne peut être imputée à l’hôtelier, ni à son personnel.

Art. 488

1 Lorsque des objets de prix, des sommes d’argent d’une certaine importance ou des papiers-valeurs n’ont pas été confiés à l’hôtelier, celui-ci en répond seulement en cas de faute commise par lui ou par son personnel.

2 S’il en a reçu ou refusé le dépôt, il est tenu sans limitation de sa res- ponsabilité.

IV. Droits de l’entrepositaire

V. Restitution des marchan- dises

D. Dépôt d’hôtellerie

I. Responsabilité des hôteliers

1. Conditions et étendue

2. Objets de prix

Complément au Code civil suisse. LF

175

220

3 S’il s’agit d’objets ou de valeurs que le voyageur doit pouvoir con- server par-devers lui, l’hôtelier en répond comme des autres effets du voyageur.

Art. 489

1 Les droits du voyageur s’éteignent, s’il ne signale pas à l’hôtelier le dommage éprouvé aussitôt après l’avoir découvert.

2 L’hôtelier ne peut s’affranchir de sa responsabilité en déclarant, par des avis affichés dans son établissement, qu’il entend la décliner ou la faire dépendre de conditions non spécifiées par la loi.

Art. 490

1 Ceux qui tiennent des écuries publiques sont responsables de toute détérioration, destruction ou soustraction des animaux et voitures, ainsi que des harnais et autres accessoires remisés chez eux, ou reçus soit par eux, soit par leur personnel, s’ils ne prouvent que le dommage est imputable au déposant, à des personnes qui le visitent, l’accompa- gnent ou sont à son service, ou qu’il résulte soit d’un événement de force majeure, soit de la nature de la chose déposée.

2 Toutefois, la responsabilité en raison des animaux et voitures, ainsi que des accessoires reçus, est restreinte à la somme de 1000 francs pour chaque déposant, si aucune faute ne peut être imputée à l’autre partie, ni à son personnel.

Art. 491

1 Les aubergistes, les hôteliers et ceux qui tiennent des écuries publi- ques ont, sur les choses apportées ou remisées chez eux, un droit de rétention en garantie de leurs créances pour frais d’hôtel et de garde.

2 Les règles concernant le droit de rétention du bailleur s’appliquent par analogie.

Titre vingtième: Du cautionnement255

Art. 492

1 Le cautionnement est un contrat par lequel une personne s’engage envers le créancier à garantir le paiement de la dette contractée par le débiteur.

255 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 10 déc. 1941, en vigueur depuis le 1er juil. 1942 (RO 58 279 290 646; FF 1939 II 857). Voir les disp. trans. de ce titre à la fin du texte.

3. Fin de la responsabilité

II. Responsabili- té de ceux qui tiennent des écuries publiques

III. Droit de rétention

A. Conditions

I. Définition

Code des obligations

176

220

2 Le cautionnement ne peut exister que sur une obligation valable. Une obligation future ou conditionnelle peut être garantie pour l’éven- tualité où elle sortirait effet.

3 Quiconque déclare garantir la dette résultant d’un contrat qui, par suite d’erreur ou d’incapacité, n’oblige pas le débiteur, en répond aux conditions et d’après les principes applicables en matière de caution- nement s’il connaissait, au moment où il s’est engagé, le vice dont le contrat était entaché. La même règle s’applique à celui qui s’engage à garantir l’exécution d’une dette prescrite pour le débiteur.

4 À moins que le contraire ne ressorte de la loi, la caution ne peut pas renoncer d’avance aux droits qui lui sont conférés dans le présent titre.

Art. 493

1 La validité du cautionnement est subordonnée à la déclaration écrite de la caution et à l’indication numérique, dans l’acte même, du mon- tant total à concurrence duquel la caution est tenue.

2 Lorsque la caution est une personne physique, la déclaration de cau- tionnement doit en outre revêtir la forme authentique conformément aux règles en vigueur au lieu où l’acte est dressé. Si le cautionnement ne dépasse pas la somme de 2000 francs, il suffit que la caution écrive de sa main, dans l’acte même, le montant à concurrence duquel elle est tenue et, le cas échéant, qu’elle s’engage en qualité de caution soli- daire.

3 Pour les cautionnements de dettes de droit public envers la Confédé- ration ou ses établissements de droit public ou envers un canton, comme les droits de douane, les impôts et autres droits semblables, et pour les cautionnements de transport, il suffit dans tous les cas de la déclaration écrite de la caution et de l’indication numérique, dans l’acte même, du montant total à concurrence duquel elle est tenue.

4 Si la somme garantie est fractionnée en vue d’éluder la forme au- thentique, la forme prescrite pour le montant total doit être observée.

5 Pour les modifications subséquentes du cautionnement, sauf l’aug- mentation du montant et la transformation d’un cautionnement simple en un cautionnement solidaire, la forme écrite suffit. Lorsque la dette est reprise par un tiers et que le débiteur est libéré de ce fait, le cau- tionnement s’éteint à moins que la caution n’ait consenti par écrit à cette reprise.

6 Sont soumis aux mêmes conditions de forme que le cautionnement le pouvoir spécial de cautionner et la promesse de cautionner l’autre par- tie ou un tiers. Les parties peuvent convenir, en observant la forme écrite, de limiter la responsabilité de la caution à la portion de la dette qui sera amortie la première.

II. Forme

Complément au Code civil suisse. LF

177

220

7 Le Conseil fédéral peut limiter le montant des émoluments dus pour l’acte authentique.

Art. 494

1 Une personne mariée ne peut cautionner valablement qu’avec le con- sentement écrit de son conjoint donné préalablement ou au plus tard simultanément dans l’espèce, à moins que les époux ne soient séparés de corps par jugement.

2 ...256

3 Pour les modifications subséquentes d’un cautionnement, le consen- tement du conjoint n’est nécessaire que si le montant total doit être augmenté ou un cautionnement simple transformé en un cautionne- ment solidaire ou si la modification a pour effet de diminuer notable- ment les sûretés.

4 Le présent article s’applique par analogie aux partenaires enregis- trés.257

Art. 495

1 Le créancier ne peut exiger le paiement de la caution simple que si, après qu’elle s’est engagée, le débiteur a été déclaré en faillite ou a obtenu un sursis concordataire ou a été, de la part du créancier, qui a observé la diligence nécessaire, l’objet de poursuites ayant abouti à la délivrance d’un acte de défaut de biens définitif ou a transféré son domicile à l’étranger et ne peut plus être recherché en Suisse ou en- core qu’en raison du transfert de son domicile d’un État étranger dans un autre l’exercice du droit du créancier est sensiblement entravé.

2 Lorsque la créance est garantie par des gages, la caution simple peut exiger que le créancier se paie d’abord sur eux, à moins que le débi- teur ne soit en faillite ou n’ait obtenu un sursis concordataire.

3 Lorsque la caution s’est engagée seulement à rembourser au créan- cier le montant de sa perte, elle ne peut être recherchée que si un acte de défaut de biens définitif a été délivré contre le débiteur ou si celui- ci a transféré son domicile à l’étranger ou si en raison du transfert de son domicile d’un État étranger dans un autre l’exercice du droit du créancier est sensiblement entravé. Lorsqu’un concordat a été conclu, la caution peut être recherchée immédiatement après son entrée en vigueur pour la partie remise de la dette.

4 Sont réservées les conventions contraires.

256 Abrogé par le ch. I de la LF du 17 juin 2005 (Cautionnement. Consentement du conjoint), avec effet au 1er déc. 2005 (RO 2005 5097; FF 2004 4647 4657)

257 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2005 5685; FF 2003 1192)

III. Consente- ment du conjoint

B. Objet

I. Particularités des diverses espèces de cautionnement

1. Cautionne- ment simple

Code des obligations

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Art. 496

1 Si la caution s’oblige avec le débiteur en prenant la qualification de caution solidaire ou toute autre équivalente, le créancier peut la pour- suivre avant de rechercher le débiteur et de réaliser ses gages immobi- liers, à condition que le débiteur soit en retard dans le paiement de sa dette et qu’il ait été sommé en vain de s’acquitter ou que son insolva- bilité soit notoire.

2 Le créancier ne peut poursuivre la caution avant d’avoir réalisé ses gages sur les meubles et créances que dans la mesure où, suivant l’ap- préciation du juge, ces gages ne couvrent probablement plus la dette, ou s’il en a été ainsi convenu ou encore si le débiteur est en faillite ou a obtenu un sursis concordataire.

Art. 497

1 Lorsque plusieurs personnes ont garanti conjointement une même dette divisible, chacune d’elles est obligée comme caution simple pour sa part et comme certificateur de caution pour la part des autres.

2 Si les cautions se sont obligées comme cautions solidaires, soit avec le débiteur, soit entre elles, chacune d’elles répond de la dette entière. Une caution peut cependant refuser de payer au-delà de sa part, tant que la poursuite n’a pas été introduite contre toutes les cautions qui se sont engagées solidairement avec elle, avant ou en même temps, et qui peuvent être recherchées en Suisse pour cette dette. Elle peut exercer le même droit tant que les autres cautions ont payé leur part ou fourni des sûretés d’ordre réel. Sauf convention contraire, la caution qui a payé a un droit de recours contre les autres dans la mesure où chacune d’elles n’a pas déjà payé sa part. Ce droit peut être exercé avant le recours contre le débiteur.

3 Si le créancier savait ou pouvait savoir que la caution s’est engagée en supposant que la même créance serait garantie par d’autres cau- tions, la caution est libérée si cette supposition ne se vérifie pas ou si, dans la suite, l’une des cautions est déliée par le créancier ou si son engagement est déclaré nul. Dans ce dernier cas, le juge peut se bor- ner, si l’équité l’exige, à atténuer convenablement la responsabilité de la caution.

4 Lorsque plusieurs personnes ont, indépendamment les unes des aut- res, garanti la même dette, chacune d’elles répond de la somme en- tière. Celle qui paie a cependant, sauf convention contraire, un droit de recours contre les autres pour leurs parts et portions.

Art. 498

1 Le certificateur de caution, qui garantit à l’égard du créancier l’enga- gement de la caution, est tenu, avec celle-ci, de la même manière qu’une caution simple avec le débiteur.

2. Cautionne- ment solidaire

3. Cautionne- ment conjoint

4. Certificateur de caution et arrière-caution

Complément au Code civil suisse. LF

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2 L’arrière-caution est garante envers la caution qui a payé du recours appartenant à celle-ci contre le débiteur.

Art. 499

1 La caution n’est, dans tous les cas, tenue qu’à concurrence du mon- tant total indiqué dans l’acte de cautionnement.

2 Dans cette limite, elle est tenue, sauf convention contraire:

1. du montant de la dette, ainsi que des suites légales de la faute ou de la demeure du débiteur. Elle ne répond toutefois du dommage résultant de la caducité du contrat et n’encourt une peine conventionnelle que s’il en a expressément été convenu;

2. des frais des poursuites et des actions intentées contre le débi- teur, pourvu qu’elle ait été mise, en temps utile, à même de les prévenir en désintéressant le créancier, ainsi que, le cas échéant, des frais occasionnés par la remise de gages et le transfert de droits de gage;

3. des intérêts conventionnels à concurrence des intérêts courants pour l’année et des intérêts échus d’une année; le cas échéant, de l’annuité courante et d’une annuité échue.

3 À moins que le contraire ne résulte du contrat ou des circonstances, la caution ne répond que des engagements du débiteur qui sont posté- rieurs à la souscription du cautionnement.

Art. 500

1 Lorsque la caution est une personne physique, le montant total dont elle est tenue diminue chaque année, sauf dérogation convenue d’em- blée ou subséquemment, de 3 %, et, si la créance est garantie par un gage immobilier, de 1 %. Dans tous les cas, le montant dont est tenue la personne physique diminue au moins dans la même proportion que la dette.

2 Font exception les cautionnements de dettes de droit public envers la Confédération ou ses établissements de droit public ou envers un canton, comme les droits de douane, les impôts et autres droits sem- blables, et les cautionnements de transport, ainsi que les cautionne- ments d’officiers publics et d’employés et les cautionnements de det- tes à montant variable, comme les comptes courants et les contrats de vente par livraisons successives, et de prestations périodiques.

Art. 501

1 La caution ne peut être contrainte de payer avant le terme fixé pour le paiement de la dette, même si l’exigibilité en est avancée par suite de la faillite du débiteur.

II. Dispositions communes

1. Rapports entre la caution et le créancier

a. Étendue de la responsabilité

b. Réduction légale de la garantie

c. Poursuite de la caution

Code des obligations

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2 Quelle que soit la nature du cautionnement, la caution peut, en four- nissant des sûretés d’ordre réel, demander au juge de suspendre la poursuite dirigée contre elle jusqu’à ce que tous les gages aient été réalisés et qu’un acte de défaut de biens définitif ait été délivré contre le débiteur, ou qu’un concordat ait été conclu.

3 Si l’exigibilité de la dette est subordonnée à un avertissement pré- alable de la part du créancier ou du débiteur, le délai ne court, pour la caution, qu’à partir du jour où l’avertissement lui est signifié.

4 Si le débiteur est domicilié à l’étranger et se trouve dans l’impossibi- lité de s’acquitter ou ne peut s’exécuter que partiellement en raison de prescriptions de la loi étrangère, par exemple en matière de trafic de compensation ou d’interdiction de transférer des devises, la caution domiciliée en Suisse peut également invoquer cette loi, à moins qu’elle n’y ait renoncé.

Art. 502

1 La caution a le droit et l’obligation d’opposer au créancier toutes les exceptions qui appartiennent au débiteur ou à ses héritiers et qui ne résultent pas de l’insolvabilité du débiteur. Est réservé le cas d’une dette qui n’oblige pas le débiteur par suite d’erreur ou d’incapacité de contracter, ou d’une dette prescrite.

2 Si le débiteur renonce à une exception qui lui appartient, la caution peut néanmoins l’opposer au créancier.

3 La caution qui néglige d’opposer des exceptions appartenant au débi- teur est déchue de son droit de recours en tant qu’elles l’auraient dis- pensée de payer, si elle ne prouve qu’elle les ignorait sans qu’il y eût faute de sa part.

4 La caution qui s’est engagée à garantir une dette résultant d’un jeu ou d’un pari peut opposer les mêmes exceptions que le débiteur, même si elle connaissait la nature de la dette.

Art. 503

1 Lorsque le créancier diminue au préjudice de la caution des droits de gage, sûretés et droits de préférence existant lors du cautionnement ou obtenus plus tard du débiteur pour la garantie spéciale de la créance, la responsabilité de la caution se réduit d’une somme correspondante, à moins qu’il ne soit prouvé que le dommage est moins élevé. Est réser- vée l’action en répétition du trop-perçu.

2 Le créancier est en outre responsable envers la caution d’officiers publics et de fonctionnaires lorsqu’il a négligé d’exercer sur le tra- vailleur la surveillance à laquelle il était tenu ou la diligence qu’on

d. Exceptions

e. Devoir de diligence du créancier; remise des gages et des titres

Complément au Code civil suisse. LF

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pouvait attendre de lui, et que la dette est née de ce chef ou a augmen- té dans des proportions qu’elle n’eût pas atteintes.258

3 Le créancier est tenu de remettre à la caution qui le paie les titres pouvant l’aider à exercer ses droits et de lui donner les renseignements nécessaires. Il doit aussi lui remettre les gages et autres sûretés exis- tant au moment du cautionnement ou constitués dans la suite par le débiteur spécialement pour la créance ou remplir les formalités pres- crites pour leur transfert. Les droits de gage et de rétention qui appar- tiennent au créancier pour d’autres créances sont réservés, en tant qu’ils sont de rang préférable à ceux de la caution.

4 Si le créancier refuse indûment de s’exécuter ou s’il s’est dessaisi de mauvaise foi ou par négligence grave des preuves existantes ou des gages et autres sûretés dont il est responsable, la caution est libérée. Elle peut exiger la restitution de ce qu’elle a payé et la réparation du dommage supplémentaire.

Art. 504

1 Dès que la dette est exigible, même par suite de la faillite du débi- teur, la caution peut demander en tout temps au créancier d’en accep- ter le paiement. Si la dette est garantie par plusieurs personnes, le créancier est tenu d’accepter même un paiement partiel, pourvu que celui-ci représente au moins la part afférente à la caution qui l’offre.

2 Si le créancier refuse indûment d’accepter le paiement, la caution est libérée. La responsabilité des cautions solidaires se réduit alors du montant de sa part.

3 Si le créancier y consent, la caution peut le désintéresser même avant l’exigibilité de la dette. Elle ne peut cependant exercer son droit de recours contre le débiteur avant que la dette ne soit exigible.

Art. 505

1 Lorsque le débiteur est en retard de six mois pour un paiement de capital ou pour l’intérêt d’un semestre ou pour un amortissement annuel, le créancier doit aviser la caution. Sur demande, il doit en tout temps la renseigner sur l’état de la dette.

2 Si le débiteur est déclaré en faillite ou demande un concordat, le créancier est tenu de produire sa créance et de faire tout ce qui peut être exigé de lui pour sauvegarder les droits. Il doit porter la faillite et le sursis concordataire à la connaissance de la caution dès qu’il en est lui-même informé.

258 Nouvelle teneur selon le ch. II art. 1 ch. 12 de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972 (RO 1971 1461; FF 1967 II 249). Voir aussi les disp. fin. et trans. tit. X à la fin du texte.

f. Droit d’imposer le paiement

g. Avis du créancier et intervention dans la faillite et le concordat du débiteur

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3 Si le créancier omet l’une de ces formalités, il perd ses droits contre la caution à concurrence du préjudice résultant pour elle de cette omission.

Art. 506

La caution peut requérir des sûretés du débiteur et, si la dette est exi- gible, réclamer sa libération:

1. lorsque le débiteur contrevient aux engagements qu’il a pris envers elle, notamment à sa promesse de la faire libérer dans un délai donné;

2. lorsqu’il est en demeure ou ne peut être recherché que dans des conditions sensiblement plus difficiles parce qu’il a trans- féré son domicile dans un autre État;

3. lorsque, en raison des pertes qu’il a subies, ou de la diminution de la valeur de sûretés, ou encore d’une faute par lui commise, la caution court des risques sensiblement plus grands qu’au moment où elle s’est engagée.

Art. 507

1 La caution est subrogée aux droits du créancier à concurrence de ce qu’elle lui a payé. Elle peut les exercer dès l’exigibilité de la dette.

2 Sauf convention contraire, elle n’acquiert cependant les droits de gage et autres sûretés garantissant la créance que s’ils existaient au moment du cautionnement ou ont été constitués dans la suite par le débiteur spécialement pour cette créance. Si la caution, s’étant acquit- tée partiellement, n’est subrogée qu’à une partie d’un droit de gage, la partie restant au créancier est de rang préférable à celle de la caution.

3 Sont toutefois réservées les actions et exceptions qui dérivent des rapports juridiques entre la caution et le débiteur.

4 Lorsqu’un gage garantissant une créance est réalisé ou que le pro- priétaire effectue volontairement le paiement, celui-ci ne peut exercer de recours contre la caution que s’il en a été ainsi convenu entre elle et lui ou si le gage a été constitué subséquemment par un tiers.

5 La prescription du droit de recours de la caution court dès que celle- ci a désintéressé le créancier.

6 La caution n’a aucun droit de recours contre le débiteur lorsqu’elle a payé une dette ne donnant lieu à aucune action en justice ou ne liant pas le débiteur par suite d’erreur ou d’incapacité de contracter. Toute- fois, si elle a garanti une dette prescrite par mandat du débiteur, celui- ci répond envers elle selon les règles du mandat.

2. Rapports entre la caution et le débiteur

a. Droit à des sûretés et à la libération

b. Droit de recours de la caution

aa. En général

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Art. 508

1 La caution qui paie la dette en tout ou en partie doit en informer le débiteur.

2 Elle perd son droit de recours si elle omet de faire cette communica- tion et que le débiteur ait payé une seconde fois parce qu’il ignorait et pouvait ignorer le paiement.

3 Est réservée l’action résultant de l’enrichissement illégitime du créancier.

Art. 509

1 La caution est libérée dès que la dette principale est éteinte pour quelque cause que ce soit.

2 Si la qualité de débiteur et celle de caution se trouvent réunies dans la même personne, le créancier conserve les avantages particuliers qui résultent pour lui du cautionnement.

3 Tout cautionnement donné par une personne physique s’éteint à l’ex- piration du délai de vingt ans dès sa conclusion. Font exception les cautionnements de dettes de droit public envers la Confédération ou ses établissements de droit public ou envers un canton, comme les droits de douane, les impôts et autres droits semblables, et les caution- nements de transport, ainsi que les cautionnements d’officiers publics et d’employés et les cautionnements de prestations périodiques.

4 Pendant la dernière année de ce délai, la caution peut être recherchée même si elle s’est engagée pour un délai plus long, à moins qu’elle n’ait précédemment prolongé le cautionnement ou ne l’ait remplacé par un nouveau.

5 La prolongation peut se faire par déclaration écrite de la caution pour une nouvelle période de dix ans au maximum. Mais cette déclaration doit être donnée une année au plus tôt avant la fin du cautionnement.

6 Si la dette est exigible moins de deux ans avant la fin du cautionne- ment et que le créancier n’ait pas pu la dénoncer avant ce terme, la caution peut, quelle que soit la nature du cautionnement, être recher- chée sans que le débiteur ou les gages soient préalablement mis à contribution. En revanche, la caution peut exercer son droit de recours contre le débiteur avant l’exigibilité de la dette.

Art. 510

1 La caution qui a garanti une dette future peut, tant que la dette n’a pas pris naissance, révoquer en tout temps son cautionnement par une déclaration écrite au créancier, lorsque la situation financière du débi- teur s’est sensiblement aggravée depuis le jour où elle s’est engagée ou lorsqu’il s’avère subséquemment que cette situation est notable- ment plus mauvaise qu’elle l’avait admis de bonne foi. Le cautionne-

bb. Avis du paiement opéré par la caution

C. Fin du cautionnement

I. En vertu de la loi

II. Cautionne- ment pour un temps déterminé; résiliation

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ment d’officiers publics ou d’employés ne peut plus être révoqué lors- que la nomination ou l’engagement a eu lieu.

2 La caution est tenue de réparer le dommage résultant pour le créan- cier du fait qu’il s’est fié au cautionnement.

3 La caution qui ne s’est engagée que pour un temps déterminé est libérée, si le créancier ne poursuit pas juridiquement l’exécution de ses droits dans les quatre semaines qui suivent l’expiration de ce temps et s’il ne continue ses poursuites sans interruption notable.

4 Si la dette n’est pas exigible à ce moment, la caution ne peut se libé- rer qu’en fournissant des sûretés d’ordre réel.

5 Au cas où elle ne le fait pas, elle demeure liée, sous réserve des dis- positions sur la durée maximum du cautionnement, comme si cet engagement avait été convenu jusqu’à l’exigibilité de la dette.

Art. 511

1 Si le cautionnement a été donné pour un temps indéterminé, la cau- tion peut, en tant qu’elle n’est recherchable qu’à ces conditions, de- mander à l’échéance de la dette que, dans le délai de quatre semaines, le créancier poursuive juridiquement l’exécution de ses droits, intro- duise la poursuite en réalisation des gages qui pourraient exister et continue les poursuites sans interruption notable.

2 S’il s’agit d’une dette dont l’exigibilité peut être déterminée par un avertissement du créancier, la caution a le droit, un an après qu’elle s’est engagée envers le créancier, de réclamer de lui qu’il donne cet avertissement et que, la dette étant devenue exigible, il poursuive juridiquement l’exécution de ses droits comme il est dit ci-dessus.

3 La caution est libérée si le créancier ne satisfait pas à cette somma- tion.

Art. 512

1 Le cautionnement d’un officier public peut, s’il est de durée indéter- minée, être dénoncé pour la fin de chaque période de nomination par avertissement donné une année à l’avance.

2 S’il s’agit d’un office public qui n’est pas conféré pour une période fixe, le cautionnement peut, par avertissement donné une année à l’avance, être dénoncé pour la fin de chaque période de quatre ans comptée à partir de l’entrée en fonctions.

3 Dans le cautionnement d’employés donné pour une durée indétermi- née, la caution a le même droit de dénonciation que s’il s’agissait d’of- ficiers publics.

4 Sont réservées les conventions contraires.

III. Cautionne- ment pour un temps indéterminé

IV. Cautionne- ment d’officiers publics et d’employés

Complément au Code civil suisse. LF

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Titre vingt et unième: Du jeu et du pari

Art. 513

1 Le jeu et le pari ne donnent aucun droit de créance.

2 Il en est de même des avances ou prêts faits sciemment en vue d’un jeu ou d’un pari, ainsi que des marchés différentiels et autres marchés à terme sur des marchandises ou valeurs de bourse quand ils offrent les caractères du jeu ou du pari.

Art. 514

1 Nul ne peut faire valoir une reconnaissance de dette ou un effet de change souscrits par l’auteur du jeu ou du pari, même s’il avait trans- féré à un tiers le titre qui constate son obligation; demeurent réservés les droits que les papiers-valeurs confèrent aux tiers de bonne foi.

2 Il n’y a lieu à répétition de paiements volontaires que si l’exécution régulière du jeu ou du pari a été empêchée par un cas fortuit, par le fait de l’autre partie, ou si cette dernière s’est rendue coupable de manœu- vres déloyales.

Art. 515

1 Les loteries et tirages au sort ne donnent un droit de créance qu’à la condition d’avoir été permis par l’autorité compétente.

2 À défaut d’autorisation, les règles concernant les dettes de jeu sont applicables.

3 Les loteries ou tirages au sort autorisés à l’étranger ne jouissent pas, en Suisse, de la protection de la loi, à moins que l’autorité compétente n’ait permis la vente des billets.

Art. 515a259

Les jeux de hasard dans les maisons de jeu donnent un droit de créance dans la mesure où ils se sont déroulés dans une maison de jeu autorisée par l’autorité compétente.

259 Introduit par l’annexe ch. 5 de la LF du 18 déc. 1998 sur les maisons de jeu, en vigueur depuis le 1er avr. 2000 (RO 2000 677; FF 1997 III 137).

A. Inadmissibili- té d’une action en justice

B. Reconnais- sance de dette et paiement volontaire

C. Loteries et tirages au sort

D. Jeu dans les maisons de jeu, prêts des maisons de jeu

Code des obligations

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Titre vingt-deuxième: De la rente viagère et du contrat d’entretien viager

Art. 516

1 La rente viagère peut être constituée sur la tête du créancier, du débi- teur ou d’un tiers.

2 À défaut de stipulation précise, elle est présumée constituée sur la tête du créancier.

3 La rente constituée sur la tête du débiteur ou sur celle d’un tiers passe, sauf convention contraire, aux héritiers du créancier.

Art. 517

Le contrat de rente viagère n’est valable que s’il a été fait en la forme écrite.

Art. 518

1 La rente viagère est, sauf convention contraire, payable par semestre et d’avance.

2 Si la personne sur la tête de qui elle est constituée décède avant la fin de la période pour laquelle la rente est payable d’avance, le débiteur doit le terme tout entier.

3 Si le débiteur tombe en faillite, le créancier peut faire valoir ses droits en réclamant un capital équivalent à celui qu’exigerait, au moment de l’ouverture de la faillite, la constitution d’une rente égale auprès d’une caisse de rentes sérieuse.

Art. 519

1 Le créancier peut céder ses droits, sauf convention contraire.

2 ...261

Art. 520

Les dispositions ci-dessus ne s’appliquent pas aux contrats de rente viagère soumis à la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assu- rance262; sous réserve toutefois de ce qui est prescrit pour l’insaisissa- bilité de la rente.

260 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 6 de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227 1309; FF 1991 III 1).

261 Abrogé par l’annexe ch. 6 de la LF du 16 déc. 1994, avec effet au 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

262 RS 221.229.1

A. Rente viagère

I. Son objet

II. Forme écrite

III. Droits de créancier

1. Exercice du droit

2. Cessibilité260

IV. Rentes viagères soumises à la loi sur le contrat d’assurance

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 521

1 Le contrat d’entretien viager est celui par lequel l’une des parties s’oblige envers l’autre à lui transférer un patrimoine ou certains biens, contre l’engagement de l’entretenir et de la soigner sa vie durant.

2 Si le débiteur est institué héritier du créancier, le contrat est régi par les dispositions relatives au pacte successoral.

Art. 522

1 Le contrat d’entretien viager doit être reçu dans la forme des pactes successoraux, même s’il n’implique pas une institution d’héritier.

2 La forme sous seing privé suffit néanmoins, lorsque le contrat est conclu avec un asile reconnu par l’État et aux conditions fixées par l’autorité compétente.

Art. 523

Le créancier qui remet à l’autre partie un immeuble y conserve, pour la garantie de ses droits, une hypothèque légale au même titre qu’un vendeur.

Art. 524

1 Le créancier vit dans le ménage du débiteur; celui-ci lui doit les prestations que la valeur des biens reçus et la condition sociale anté- rieure du créancier permettent équitablement d’exiger.

2 Le débiteur est, en particulier, tenu de fournir au créancier une nour- riture et un logement convenables; en cas de maladie, il lui doit les soins nécessaires et l’assistance du médecin.

3 Les asiles fondés en vue de pourvoir à l’entretien viager de leurs pensionnaires peuvent déterminer ces prestations d’une manière obli- gatoire pour tous, dans des règlements approuvés par l’autorité com- pétente.

Art. 525

1 Un contrat d’entretien viager peut être attaqué par les personnes envers lesquelles le créancier est légalement tenu à des aliments, lorsque ce contrat l’a dépouillé des moyens d’accomplir son devoir d’assistance envers elles.

2 Le juge peut, au lieu d’annuler le contrat, obliger le débiteur à four- nir des aliments aux ayants droit, sauf à imputer ces prestations sur celles dues au créancier.

3 Sont en outre réservées l’action en réduction des héritiers et l’action révocatoire des créanciers.

B. Contrat d’entretien viager

I. Définition

II. Conditions

1. Forme

2. Sûretés

III. Objet du contrat

IV. Nullité et réduction

Code des obligations

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Art. 526

1 Le contrat d’entretien viager peut être dénoncé en tout temps six mois à l’avance par l’une ou l’autre des parties, lorsque leurs presta- tions conventionnelles sont de valeur sensiblement inégale, et que celle des parties qui reçoit le plus ne peut prouver que l’autre a eu l’in- tention de faire une libéralité.

2 Il y a lieu de tenir compte, à cet égard, de la proportion admise entre le capital et la rente viagère par une caisse de rentes sérieuse.

3 Les prestations faites au moment de la résiliation sont restituées, sauf compensation entre elles pour leur valeur en capital et intérêts.

Art. 527

1 Chacune des parties est autorisée à résilier unilatéralement le contrat, lorsque la continuation en est devenue intolérable en raison d’une vio- lation des charges imposées, ou lorsque d’autres justes motifs rendent cette continuation impossible ou onéreuse à l’excès.

2 Si le contrat est annulé pour l’une de ces causes, la partie qui est en faute doit, outre la restitution de ce qu’elle a reçu, une indemnité équitable à celle qui n’a commis aucune faute.

3 Au lieu d’annuler le contrat, le juge peut, à la demande de l’une des parties ou d’office, prononcer la cessation de la vie en commun et allouer au créancier une rente viagère à titre de compensation.

Art. 528

1 Au décès du débiteur, le créancier peut demander la résiliation du contrat dans le délai d’un an.

2 Dans ce cas, il a le droit de faire valoir contre les héritiers une créance égale à celle qu’il serait autorisé à produire dans la faillite du débiteur.

Art. 529

1 Les droits du créancier sont incessibles.

2 Il peut, en cas de faillite du débiteur, intervenir pour une créance égale au capital qui serait nécessaire à la constitution, auprès d’une caisse de rentes sérieuse, d’une rente viagère représentant la valeur des prestations qui lui sont dues.

3 Le créancier peut, pour la sauvegarde de cette créance, participer, sans poursuite préalable, à une saisie faite contre son débiteur.

V. Extinction

1. Dénonciation

2. Résiliation unilatérale

3. Résiliation en cas de mort du débiteur

VI. Incessibilité et réalisation en cas de faillite ou de saisie

Complément au Code civil suisse. LF

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Titre vingt-troisième: De la société simple

Art. 530

1 La société est un contrat par lequel deux ou plusieurs personnes conviennent d’unir leurs efforts ou leurs ressources en vue d’atteindre un but commun.

2 La société est une société simple, dans le sens du présent titre, lors- qu’elle n’offre pas les caractères distinctifs d’une des autres sociétés réglées par la loi.

Art. 531

1 Chaque associé doit faire un apport, qui peut consister en argent, en créances, en d’autres biens ou en industrie.

2 Sauf convention contraire, les apports doivent être égaux, et de la nature et importance qu’exige le but de la société.

3 Les règles du bail à loyer s’appliquent par analogie aux risques et à la garantie dont chaque associé est tenu, lorsque l’apport consiste dans la jouissance d’une chose, et les règles de la vente lorsque l’apport est de la propriété même de la chose.

Art. 532

Les associés sont tenus de partager entre eux tout gain qui, par sa nature, doit revenir à la société.

Art. 533

1 Sauf convention contraire, chaque associé a une part égale dans les bénéfices et dans les pertes, quelles que soient la nature et la valeur de son apport.

2 Si la convention ne fixe que la part dans les bénéfices ou la part dans les pertes, cette détermination est réputée faite pour les deux cas.

3 Il est permis de stipuler qu’un associé qui apporte son industrie est dispensé de contribuer aux pertes, tout en prenant une part dans les bénéfices.

Art. 534

1 Les décisions de la société sont prises du consentement de tous les associés.

2 Lorsque le contrat remet ces décisions à la majorité, celle-ci se compte par tête.

A. Définition

B. Rapports des associés entre eux

I. Apports

II. Bénéfices et pertes

1. Partage des bénéfices

2. Répartition des bénéfices et des pertes

III. Décisions de la société

Code des obligations

190

220

Art. 535

1 Tous les associés ont le droit d’administrer, à moins que le contrat ou une décision de la société ne l’ait conféré exclusivement soit à un ou plusieurs d’entre eux, soit à des tiers.

2 Lorsque le droit d’administrer appartient à tous les associés ou à plu- sieurs d’entre eux, chacun d’eux peut agir sans le concours des autres; chacun des autres associés gérants peut néanmoins s’opposer à l’opé- ration avant qu’elle soit consommée.

3 Le consentement unanime des associés est nécessaire pour nommer un mandataire général, ou pour procéder à des actes juridiques excé- dant les opérations ordinaires de la société; à moins toutefois qu’il n’y ait péril en la demeure.

Art. 536

Aucun associé ne peut faire pour son compte personnel des affaires qui seraient contraires ou préjudiciables au but de la société.

Art. 537

1 Si l’un des associés a fait des dépenses ou assumé des obligations pour les affaires de la société, les autres associés en sont tenus envers lui; ils répondent également des pertes qu’il a subies et qui sont la con- séquence directe de sa gestion ou des risques inséparables de celle-ci.

2 L’associé qui fait une avance de fonds à la société peut en réclamer les intérêts à compter du jour où il l’a faite.

3 Il n’a droit à aucune indemnité pour son travail personnel.

Art. 538

1 Chaque associé doit apporter aux affaires de la société la diligence et les soins qu’il consacre habituellement à ses propres affaires.

2 Il est tenu envers les autres associés du dommage qu’il leur a causé par sa faute, sans pouvoir compenser avec ce dommage les profits qu’il a procurés à la société dans d’autres affaires.

3 L’associé gérant qui est rémunéré pour sa gestion a la même respon- sabilité qu’un mandataire.

Art. 539

1 Le pouvoir de gérer conféré à l’un des associés par le contrat de société ne peut être révoqué ni restreint par les autres associés sans de justes motifs.

IV. Administra- tion

V. Responsabili- té entre associés

1. Prohibition de concurrence

2. Dépenses et travail des associés

3. Diligence requise

VI. Révocation et restriction du pouvoir de gérer

Complément au Code civil suisse. LF

191

220

2 S’il y a de justes motifs, la révocation peut être faite par chacun des autres associés, même si le contrat de société en dispose autrement.

3 Il y a lieu, en particulier, de considérer comme un juste motif le fait que l’associé gérant a gravement manqué à ses devoirs ou qu’il est devenu incapable de bien gérer.

Art. 540

1 À moins que le présent titre ou le contrat de société n’en dispose autrement, les rapports des associés gérants avec les autres associés sont soumis aux règles du mandat.

2 Lorsqu’un associé agit pour le compte de la société sans posséder le droit d’administrer, ou lorsqu’un associé gérant outrepasse ses pou- voirs, il y a lieu d’appliquer les règles de la gestion d’affaires.

Art. 541

1 Tout associé, même s’il n’a pas la gestion, a le droit de se renseigner personnellement sur la marche des affaires sociales, de consulter les livres et les papiers de la société, ainsi que de dresser, pour son usage personnel, un état sommaire de la situation financière.

2 Toute convention contraire est nulle.

Art. 542

1 Aucun associé ne peut introduire un tiers dans la société sans le con- sentement des autres associés.

2 Lorsque, de son propre chef, un associé intéresse un tiers à sa part dans la société ou qu’il lui cède cette part, ce tiers n’a pas la qualité d’associé et il n’acquiert pas, notamment, le droit de se renseigner sur les affaires de la société.

Art. 543

1 L’associé qui traite avec un tiers pour le compte de la société, mais en son nom personnel, devient seul créancier ou débiteur de ce tiers.

2 Lorsqu’un associé traite avec un tiers au nom de la société ou de tous les associés, les autres associés ne deviennent créanciers ou débiteurs de ce tiers qu’en conformité des règles relatives à la représentation.

3 Un associé est présumé avoir le droit de représenter la société ou tous les associés envers les tiers, dès qu’il est chargé d’administrer.

VII. Rapports entre les gérants et les autres associés

1. En général

2. Droit de se renseigner sur les affaires de la société

VIII. Admission de nouveaux associés; tiers intéressés

C. Rapports des associés envers les tiers

I. Représentation

Code des obligations

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220

Art. 544

1 Les choses, créances et droits réels transférés ou acquis à la société appartiennent en commun aux associés dans les termes du contrat de société.

2 Les créanciers d’un associé ne peuvent exercer leurs droits que sur sa part de liquidation, à moins que le contrat de la société n’en dispose autrement.

3 Les associés sont solidairement responsables des engagements qu’ils ont assumés envers les tiers, en agissant conjointement ou par l’entre- mise d’un représentant; toutes conventions contraires sont réservées.

Art. 545

1 La société prend fin:

1. par le fait que le but social est atteint ou que la réalisation en est devenue impossible;

2. par la mort de l’un des associés, à moins qu’il n’ait été con- venu antérieurement que la société continuerait avec ses héri- tiers;

3.263 par le fait que la part de liquidation d’un associé est l’objet d’une exécution forcée, ou que l’un des associés tombe en fail- lite ou est placé sous curatelle de portée générale;

4. par la volonté unanime des associés;

5. par l’expiration du temps pour lequel la société a été consti- tuée;

6. par la dénonciation du contrat par l’un des associés, si ce droit de dénonciation a été réservé dans les statuts, ou si la société a été formée soit pour une durée indéterminée, soit pour toute la vie de l’un des associés;

7. par un jugement, dans les cas de dissolution pour cause de justes motifs.

2 La dissolution peut être demandée, pour de justes motifs, avant le terme fixé par le contrat ou, si la société a été formée pour une durée indéterminée, sans avertissement préalable.

Art. 546

1 Lorsqu’une société a été formée pour une durée indéterminée ou pour la vie de l’un des associés, chacune des parties peut en provoquer la dissolution, moyennant un avertissement donné six mois à l’avance.

263 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

II. Effets de la représentation

D. Fin de la société

I. Causes de dissolution

1. En général

2. Société de durée indéterminée

Complément au Code civil suisse. LF

193

220

2 La dénonciation doit avoir lieu selon les règles de la bonne foi et ne pas être faite en temps inopportun; si les comptes se font par année, la dissolution de la société ne peut être demandée que pour la fin d’un exercice annuel.

3 Lorsqu’une société continue tacitement après l’expiration du temps pour lequel elle avait été constituée, elle est réputée renouvelée pour une durée indéterminée.

Art. 547

1 Lorsque la société est dissoute pour une autre cause que la dénoncia- tion du contrat, le droit d’un associé de gérer les affaires de la société n’en subsiste pas moins en sa faveur jusqu’au jour où il a connu la dis- solution, ou aurait dû la connaître s’il avait déployé l’attention com- mandée par les circonstances.

2 Lorsque la société est dissoute par la mort d’un associé, l’héritier de ce dernier porte sans délai le décès à la connaissance des autres asso- ciés; il continue, d’après les règles de la bonne foi, les affaires précé- demment gérées par le défunt, jusqu’à ce que les mesures nécessaires aient été prises.

3 Les autres associés continuent de la même manière à gérer provisoi- rement les affaires de la société.

Art. 548

1 Celui qui a fait un apport en propriété ne le reprend pas en nature dans la liquidation à laquelle les associés procèdent après la dissolu- tion de la société.

2 Il a droit au prix pour lequel son apport a été accepté.

3 Si ce prix n’a pas été déterminé, la restitution se fait d’après la valeur de la chose au moment de l’apport.

Art. 549

1 Si après le paiement des dettes sociales, le remboursement des dé- penses et avances faites par chacun des associés et la restitution des apports, il reste un excédent, ce bénéfice se répartit entre les associés.

2 Si, après le paiement des dettes, dépenses et avances, l’actif social n’est pas suffisant pour rembourser les apports, la perte se répartit entre les associés.

Art. 550

1 La liquidation qui suit la dissolution de la société doit être faite en commun par tous les associés, y compris ceux qui étaient exclus de la gestion.

II. Continuation des affaires après la dissolution

III. Liquidation

1. Des apports

2. Des bénéfices et des pertes

3. Mode de la liquidation

Code des obligations

194

220

2 Toutefois, si le contrat de société n’avait trait qu’à certaines opéra- tions déterminées que l’un des associés devait faire en son propre nom pour le compte de la société, cet associé est tenu, même après la disso- lution, de les terminer seul et d’en rendre compte aux autres associés.

Art. 551

La dissolution de la société ne modifie pas les engagements contractés envers les tiers.

Troisième partie: Des sociétés commerciales et de la société coopérative264

Titre vingt-quatrième: De la société en nom collectif

Chapitre I: Définition et constitution de la société

Art. 552

1 La société en nom collectif est celle que contractent deux ou plu- sieurs personnes physiques, sous une raison sociale et sans restreindre leur responsabilité envers les créanciers de la société, pour faire le commerce, exploiter une fabrique ou exercer en la forme commerciale quelque autre industrie.

2 Les membres de la société sont tenus de la faire inscrire sur le regis- tre du commerce.

Art. 553

Si la société n’exploite pas une industrie en la forme commerciale, elle n’existe comme société en nom collectif que du moment où elle se fait inscrire sur le registre du commerce.

Art. 554265

La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.

264 Nouvelle teneur selon la LF du 18 déc. 1936, en vigueur depuis le 1er juil. 1937 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). Voir les disp. fin. et trans. des tit. XXIV à XXXIII, à la fin du texte.

265 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

IV. Responsabi- lité envers les tiers

A. Sociétés exerçant une activité commer- ciale

B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale

C. Inscription au registre du commerce

I. Lieu

Complément au Code civil suisse. LF

195

220

Art. 555

Ne peuvent être inscrites sur le registre du commerce, en matière de droit de représentation, que les dispositions qui confèrent ce droit à l’un des associés seulement ou à quelques-uns d’entre eux, ou celles qui portent que la société sera représentée par un associé conjointe- ment avec d’autres associés ou avec des fondés de procuration.

Art. 556

1 Les demandes ayant pour objet l’inscription de faits ou la modifica- tion d’inscriptions doivent être signées personnellement par tous les associés en présence du fonctionnaire préposé au registre ou lui être remises par écrit et revêtues des signatures dûment légalisées.

2 Les associés chargés de représenter la société apposent personnelle- ment la signature sociale et leur propre signature devant le fonction- naire préposé au registre, ou les lui remettent dûment légalisées.

Chapitre II: Rapports des associés entre eux

Art. 557

1 Les rapports des associés entre eux sont déterminés en première ligne par le contrat de société.

2 Si le contrat n’en dispose pas autrement, il y a lieu d’appliquer les règles de la société simple, sauf les modifications qui résultent des articles suivants.

Art. 558

1 À la fin de l’exercice, les bénéfices ou les pertes ainsi que la part de chaque associé sont déterminés sur la base des comptes annuels.267

2 L’intérêt d’une part de l’actif social peut être bonifié à l’associé, dans les conditions fixées par le contrat, même si elle a été diminuée par des pertes subies au cours de l’exercice. Si le contrat n’en dispose pas autrement, l’intérêt est de 4 %.

3 Lors du calcul des bénéfices et des pertes, les honoraires convenus pour le travail d’un associé sont assimilés à une dette de la société.

266 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

267 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

II. Représenta- tion

III. Formes à observer

A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société simple

B. Présentation des comptes266

Code des obligations

196

220

Art. 559

1 Chaque associé a le droit de retirer de la caisse sociale les bénéfices, intérêts et honoraires afférents à l’exercice écoulé.

2 Si le contrat le prévoit, les intérêts et honoraires peuvent être perçus au cours de l’exercice; les bénéfices ne sont perçus qu’après l’appro- bation du rapport de gestion.268

3 Les bénéfices, intérêts et honoraires que l’associé n’a pas perçus sont ajoutés à sa part de l’actif social après l’approbation du rapport de gestion, si aucun des autres associés ne s’y oppose.269

Art. 560

1 Lorsque des pertes ont diminué une part de l’actif social, l’associé conserve son droit au paiement des honoraires et aux intérêts de sa part réduite, mais il ne peut retirer des bénéfices avant que sa part ait été reconstituée.

2 Aucun associé n’est tenu de faire un apport supérieur à celui qui est prévu par le contrat, ni de compléter son apport réduit par des pertes.

Art. 561

Aucun des associés ne peut, dans la branche exploitée par la société et sans le consentement des autres, faire des opérations pour son compte personnel ou pour le compte d’un tiers, ni s’intéresser à une autre entreprise à titre d’associé indéfiniment responsable ou de commandi- taire, ni faire partie d’une société à responsabilité limitée.

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers

Art. 562

La société peut, sous sa raison sociale, acquérir des droits et s’engager, actionner et être actionnée en justice.

Art. 563

Si le registre du commerce ne contient aucune inscription contraire, les tiers de bonne foi peuvent admettre que chaque associé a le droit de représenter la société.

268 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

269 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

C. Droit aux bénéfices, intérêts et honoraires

D. Pertes

E. Prohibition de faire concurrence

A. En général

B. Représenta- tion

I. Droit de représenter la société

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 564

1 Les associés autorisés à représenter la société ont le droit de faire au nom de celle-ci tous les actes juridiques que peut impliquer le but social.

2 Toute clause limitant l’étendue de ces pouvoirs est nulle à l’égard des tiers de bonne foi.

Art. 565

1 Le droit de représenter la société peut être retiré à un associé pour de justes motifs.

2 À la requête d’un associé qui rend vraisemblable l’existence de tels motifs, le tribunal270 peut, s’il y a péril en la demeure, prononcer le retrait provisoire du droit de représenter la société. Ce retrait est inscrit sur le registre du commerce.

Art. 566

Il ne peut être désigné de fondé de procuration ni de mandataire com- mercial pour toutes les affaires de l’entreprise qu’avec le consente- ment de tous les associés gérants, mais chacun d’eux a qualité pour le révoquer avec effet à l’égard des tiers.

Art. 567

1 La société acquiert des droits et s’engage par les actes d’un associé gérant faits en son nom.

2 Il suffit que l’intention d’agir pour la société résulte des circonstan- ces.

3 La société répond du dommage résultant d’actes illicites qu’un asso- cié commet dans la gestion des affaires sociales.

Art. 568

1 Les associés sont tenus des engagements de la société solidairement et sur tous leurs biens.

2 Toute convention contraire entre associés est sans effet à l’égard des tiers.

3 Néanmoins un associé ne peut être recherché personnellement pour une dette sociale, même après sa sortie de la société que s’il est en faillite ou si la société est dissoute ou a été l’objet de poursuites res-

270 Nouvelle expression selon le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255). Il n’a été tenu compte de cette mod. que dans les disp. mentionées au RO.

II. Étendue de ce droit

III. Retrait de ce droit

IV. Fondés de procuration et mandataires commerciaux

V. Actes accomplis au nom de la société et actes illicites

C. Situation des créanciers sociaux

I. Responsabilité des associés

Code des obligations

198

220

tées infructueuses. Demeure réservée la responsabilité d’un associé pour un cautionnement solidaire souscrit en faveur de la société.

Art. 569

1 Celui qui entre dans une société en nom collectif est tenu des dettes existantes solidairement avec les autres associés et sur tous ses biens.

2 Toute convention contraire entre associés est sans effet à l’égard des tiers.

Art. 570

1 Les créanciers de la société sont payés sur l’actif social à l’exclusion des créanciers personnels des associés.

2 Les associés n’ont pas le droit de produire dans la faillite de la socié- té le capital et les intérêts courants de leurs apports, mais ils peuvent faire valoir leurs prétentions pour les intérêts échus, les honoraires et les dépenses faites dans l’intérêt de la société.

Art. 571

1 La faillite de la société n’entraîne pas celle des associés.

2 De même, la faillite de l’un des associés n’entraîne pas celle de la société.

3 Les droits des créanciers sociaux dans la faillite d’un associé sont régis par la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite271.

Art. 572

1 Les créanciers personnels d’un associé n’ont, pour se faire payer ou pour obtenir des sûretés, aucun droit sur l’actif social.

2 Ils n’ont droit, dans la procédure d’exécution, qu’aux intérêts, aux honoraires, aux bénéfices et à la part de liquidation revenant à leur débiteur en sa qualité d’associé.

Art. 573

1 Le débiteur de la société ne peut compenser une créance de celle-ci avec ce que lui doit personnellement un associé.

2 De même, un associé ne peut opposer à son créancier la compensa- tion avec ce que ce dernier doit à la société.

3 Toutefois, lorsqu’un créancier de la société est en même temps débi- teur personnel d’un associé, la compensation est opposable aussi bien

271 RS 281.1

II. Responsabi- lité de nouveaux associés

III. Faillite de la société

IV. Faillite de la société et des associés

D. Situation des créanciers personnels d’un associé

E. Compensation

Complément au Code civil suisse. LF

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220

à l’un qu’à l’autre dès l’instant où l’associé peut être recherché per- sonnellement pour une dette de la société.

Chapitre IV: Dissolution de la société et sortie des associés

Art. 574

1 La société est dissoute par l’ouverture de sa faillite. Au surplus, les règles de la société simple sont applicables à la dissolution, sauf les dérogations résultant du présent titre.

2 Sauf le cas de faillite, la dissolution est inscrite sur le registre du commerce à la diligence des associés.

3 Lorsqu’une action tendant à la dissolution de la société est ouverte, le tribunal peut, à la requête d’une des parties, ordonner des mesures provisionnelles.

Art. 575

1 En cas de faillite d’un associé, l’administration de la faillite peut, après un avertissement donné au moins six mois à l’avance, demander la dissolution de la société, même lorsque celle-ci a été constituée pour une durée déterminée.

2 Le même droit peut être exercé par le créancier de chaque associé, lorsque ce créancier a fait saisir la part de liquidation de son débiteur.

3 Aussi longtemps que la dissolution n’est pas inscrite sur le registre du commerce, la société ou les autres associés peuvent détourner l’ef- fet de l’avertissement prévu ci-dessus en désintéressant la masse ou le créancier poursuivant.

Art. 576

S’il a été convenu, avant la dissolution, que nonobstant la sortie d’un ou de plusieurs associés la société continuerait, elle ne prend fin qu’à l’égard des associés sortants; elle subsiste avec les mêmes droits et les mêmes engagements.

Art. 577

Lorsque la dissolution pourrait être demandée pour de justes motifs se rapportant principalement à un ou à plusieurs associés, le tribunal peut, si tous les autres le requièrent, prononcer l’exclusion, en ordon- nant la délivrance à l’associé ou aux associés exclus de ce qui leur revient dans l’actif social.

A. En général

B. Dissolution requise par les créanciers d’un associé

C. Sortie d’un ou plusieurs associés

I. Convention

II. Exclusion par le tribunal

Code des obligations

200

220

Art. 578

Lorsqu’un associé est déclaré en faillite ou que le créancier d’un asso- cié demande la dissolution de la société après avoir fait saisir la part de liquidation de son débiteur, les autres associés peuvent exclure celui-ci en lui remboursant ce qui lui revient dans l’actif social.

Art. 579

1 Si la société n’est composée que de deux associés, celui qui n’a pas donné lieu à la dissolution peut, sous les mêmes conditions, continuer les affaires en délivrant à l’autre ce qui lui revient dans l’actif social.

2 Le tribunal peut en disposer ainsi lorsque la dissolution est deman- dée pour un juste motif se rapportant principalement à la personne d’un des associés.

Art. 580

1 La somme qui revient à l’associé sortant est fixée d’un commun accord.

2 Si le contrat de société ne prévoit rien à cet égard et si les parties ne peuvent s’entendre, le tribunal détermine cette somme en tenant compte de l’état de l’actif social lors de la sortie et, le cas échéant, de la faute de l’associé sortant.

Art. 581

La sortie d’un associé, ainsi que la continuation des affaires par l’un des associés, doivent être inscrites sur le registre du commerce.

Art. 581a272

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les caren- ces dans l’organisation de la société s’appliquent par analogie à la société en nom collectif.

Chapitre V: Liquidation

Art. 582

La liquidation de la société dissoute s’opère conformément aux dis- positions qui suivent, à moins que les associés ne soient convenus d’un autre règlement ou que la société ne soit en faillite.

272 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

III. Exclusion par les autres associés

IV. Société composée de deux associés

V. Somme due à l’associé sortant

VI. Inscription

D. Carences dans l’organisation de la société

A. Règle

Complément au Code civil suisse. LF

201

220

Art. 583

1 La liquidation est faite par les associés gérants, à moins que des empêchements inhérents à leurs personnes ne s’y opposent et que les associés ne conviennent de désigner d’autres liquidateurs.

2 À la demande d’un associé, le tribunal peut, pour de justes motifs, révoquer des liquidateurs et, au besoin, en nommer d’autres.

3 Les liquidateurs sont inscrits sur le registre du commerce, même si la représentation de la société n’est pas modifiée.

Art. 584

Les héritiers d’un associé doivent désigner un mandataire commun, qui les représente dans la liquidation.

Art. 585

1 Les liquidateurs ont pour mission de terminer les affaires courantes, d’exécuter les engagements, de faire rentrer les créances de la société dissoute et de réaliser l’actif social dans la mesure exigée pour la répartition.

2 Ils représentent la société pour les actes juridiques impliqués par la liquidation; ils peuvent plaider, transiger, compromettre et même, en tant que de besoin, entreprendre de nouvelles opérations.

3 Lorsqu’un associé s’oppose à la décision des liquidateurs d’opérer ou de refuser une vente en bloc ou au mode adopté pour l’aliénation d’immeubles, le tribunal statue à sa requête.

4 La société répond du dommage résultant d’actes illicites qu’un liqui- dateur commet dans la gestion des affaires sociales.

Art. 586

1 Les fonds sans emploi pendant la liquidation sont provisoirement distribués entre les associés et imputés sur la part de liquidation défi- nitive.

2 Les fonds nécessaires au paiement des dettes litigieuses ou non encore échues sont retenus.

Art. 587

1 Les liquidateurs dressent un bilan au début de la liquidation.

2 Lorsque celle-ci se prolonge, les liquidateurs dressent chaque année un bilan intérimaire.

B. Liquidateurs

C. Représenta- tion d’héritiers

D. Droits et obligations des liquidateurs

E. Répartition provisoire

F. Règlement des comptes

I. Bilan

Code des obligations

202

220

Art. 588

1 L’actif social est employé, après règlement des dettes, d’abord à rembourser le capital aux associés, puis à payer des intérêts pour la durée de la liquidation.

2 L’excédent est distribué entre les associés suivant les dispositions applicables à la répartition des bénéfices.

Art. 589

Après la fin de la liquidation, les liquidateurs requièrent la radiation de la raison sociale au registre du commerce.

Art. 590

1 Les livres et autres documents de la société dissoute sont conservés, pendant dix ans à compter de la radiation de la raison sociale, dans un lieu désigné par les associés ou, s’ils ne peuvent s’entendre, par le pré- posé au registre du commerce.

2 Les associés et leurs héritiers gardent le droit de les consulter.

Chapitre VI: Prescription

Art. 591

1 Les actions qu’un créancier de la société peut faire valoir contre un associé en raison de dettes sociales se prescrivent par cinq ans dès la publication de sa sortie ou de la dissolution de la société dans la Feuille officielle suisse du commerce, à moins que la créance ne soit, de par sa nature, soumise à une prescription plus courte.

2 Si la créance n’est devenue exigible que postérieurement à la publi- cation, le délai court dès l’exigibilité.

3 La prescription ne s’applique point aux actions des associés les uns contre les autres.

Art. 592

1 La prescription de cinq ans n’est pas opposable au créancier qui exerce ses droits uniquement sur des biens non encore partagés de la société.

2 Si l’affaire est reprise, avec actif et passif, par un associé, il ne peut opposer aux créanciers la prescription de cinq ans. Pour les autres associés, en revanche, la prescription de deux ans est substituée à celle de cinq ans selon les règles de la reprise de dettes; cette dernière dis- position est également applicable en cas de reprise par un tiers.

II. Rembourse- ment du capital et répartition de l’excédent

G. Radiation au registre du commerce

H. Conservation des livres et autres documents

A. Objet et délai

B. Cas spéciaux

Complément au Code civil suisse. LF

203

220

Art. 593

L’interruption de la prescription envers la société qui a continué d’exister ou envers un associé quelconque n’a pas d’effet à l’égard de l’associé sortant.

Titre vingt-cinquième: De la société en commandite

Chapitre I: Définition et constitution de la société

Art. 594

1 La société en commandite est celle que contractent deux ou plusieurs personnes, sous une raison sociale, pour faire le commerce, exploiter une fabrique ou exercer en la forme commerciale une autre industrie quelconque, lorsque l’un au moins des associés est indéfiniment res- ponsable et qu’un ou plusieurs autres, appelés commanditaires, ne sont tenus qu’à concurrence d’un apport déterminé, dénommé commandite.

2 Les associés indéfiniment responsables ne peuvent être que des per- sonnes physiques; les commanditaires, en revanche, peuvent être aussi des personnes morales et des sociétés commerciales.

3 Les membres de la société sont tenus de la faire inscrire sur le regis- tre du commerce.

Art. 595

Si la société n’exploite pas une industrie en la forme commerciale, elle n’existe comme société en commandite que si elle se fait inscrire sur le registre du commerce.

Art. 596

1 La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.274

2 ...275

273 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

274 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

275 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

C. Interruption

A. Sociétés exerçant une activité commer- ciale

B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale

C. Inscription au registre du commerce

I. Lieu et apports en nature273

Code des obligations

204

220

3 Si la commandite n’est pas ou n’est que partiellement versée en argent comptant, l’apport en nature et la valeur qui lui est attribuée sont expressément déclarés et inscrits sur le registre du commerce.

Art. 597

1 Les demandes ayant pour objet l’inscription de faits ou la modifica- tion d’inscriptions doivent être signées par tous les associés en pré- sence du fonctionnaire préposé au registre du commerce ou lui être remises par écrit et revêtues des signatures dûment légalisées.

2 Les associés indéfiniment responsables qui sont chargés de représen- ter la société apposent personnellement la signature sociale et leur propre signature devant le fonctionnaire préposé au registre, ou les lui remettent dûment légalisées.

Chapitre II: Rapports des associés entre eux

Art. 598

1 Les rapports des associés entre eux sont déterminés en première ligne par le contrat de société.

2 Si le contrat n’en dispose pas autrement, il y a lieu d’appliquer les règles de la société en nom collectif, sauf les modifications qui résul- tent des articles suivants.

Art. 599

La société est gérée par l’associé ou les associés indéfiniment respon- sables.

Art. 600

1 Le commanditaire n’a, en cette qualité, ni le droit ni l’obligation de gérer les affaires de la société.

2 Il ne peut non plus s’opposer aux actes de l’administration qui ren- trent dans le cadre des opérations ordinaires de la société.

3 Il a le droit de réclamer une copie du compte de résultat et du bilan et d’en contrôler l’exactitude en consultant les livres et les pièces comp- tables, ou de remettre ce contrôle aux soins d’un expert indépendant; en cas de contestation, l’expert est désigné par le tribunal.276

276 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

II. Formes à observer

A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société en nom collectif

B. Gestion

C. Situation du commanditaire

Complément au Code civil suisse. LF

205

220

Art. 601

1 Le commanditaire n’est tenu des pertes qu’à concurrence du montant de sa commandite.

2 À défaut d’une convention réglant la participation du commanditaire aux bénéfices et aux pertes, cette participation est fixée librement par le tribunal.

3 Si le montant inscrit de la commandite n’a pas été intégralement versé ou a été réduit, les intérêts, bénéfices et, le cas échéant, les honoraires ne peuvent y être ajoutés qu’à concurrence de ce montant.

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers

Art. 602

La société peut, sous sa raison sociale, acquérir des droits et s’enga- ger, actionner et être actionnée en justice.

Art. 603

La société est représentée par l’associé ou les associés indéfiniment responsables, conformément aux règles applicables aux sociétés en nom collectif.

Art. 604

L’associé indéfiniment responsable ne peut être personnellement recherché pour une dette de la société avant que celle-ci ait été dis- soute ou ait été l’objet de poursuites infructueuses.

Art. 605

Le commanditaire qui conclut des affaires pour la société sans décla- rer expressément n’agir qu’en qualité de fondé de procuration ou de mandataire est tenu, à l’égard des tiers de bonne foi, comme un asso- cié indéfiniment responsable, des engagements résultant de ces affai- res.

Art. 606

Lorsque la société a fait des affaires avant d’être inscrite sur le registre du commerce, le commanditaire est tenu, à l’égard des tiers, comme un associé indéfiniment responsable, des dettes sociales nées antérieu- rement, à moins qu’il n’établisse que les tiers connaissaient les restric- tions apportées à sa responsabilité.

D. Participation aux bénéfices et aux pertes

A. En général

B. Représenta- tion

C. Responsabi- lité de l’associé tenu indéfini- ment

D. Responsabi- lité du comman- ditaire

I. Quand il agit pour la société

II. Faute d’inscription

Code des obligations

206

220

Art. 607277

Art. 608

1 Le commanditaire est tenu envers les tiers jusqu’à concurrence de la commandite inscrite sur le registre du commerce.

2 Si le commanditaire lui-même ou la société, au su du commanditaire, a indiqué à des tiers un montant plus élevé de la commandite, le com- manditaire répond jusqu’à concurrence de ce montant.

3 Les créanciers sont admis à faire la preuve que la valeur attribuée aux apports en nature ne correspond pas à leur valeur réelle au mo- ment où ils ont été effectués.

Art. 609

1 Lorsque le commanditaire, par une convention avec les autres asso- ciés ou par des prélèvements, a diminué le montant de la commandite, tel qu’il a été inscrit ou indiqué d’une autre manière, cette modifica- tion n’est opposable aux tiers que si elle a été inscrite sur le registre du commerce et publiée.

2 Les dettes sociales nées avant cette publication demeurent garanties par le montant intégral de la commandite.

Art. 610

1 Pendant la durée de la société, les créanciers sociaux n’ont aucune action contre le commanditaire.

2 Si la société est dissoute, les créanciers, les liquidateurs ou l’admi- nistration de la faillite peuvent demander que la commandite soit remise à la masse en liquidation ou en faillite, en tant qu’elle n’a pas été apportée ou qu’elle a été restituée au commanditaire.

Art. 611

1 Le commanditaire ne peut toucher des intérêts ou bénéfices que dans la mesure où il n’en résulte pas une diminution de la commandite.

2 Le commanditaire qui a perçu indûment des intérêts ou bénéfices est tenu à restitution. L’art. 64 est applicable.278

277 Abrogé par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), avec effet au 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

278 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

III. ...

IV. Étendue de la responsabilité

V. Diminution du montant de la commandite

VI. Actions des créanciers

VII. Paiement d’intérêts et de bénéfices

Complément au Code civil suisse. LF

207

220

Art. 612

1 Celui qui entre en qualité de commanditaire dans une société en nom collectif ou en commandite est tenu jusqu’à concurrence de sa com- mandite des dettes nées antérieurement.

2 Toute convention contraire entre associés est sans effet à l’égard des tiers.

Art. 613

1 Les créanciers personnels d’un associé indéfiniment responsable ou d’un commanditaire n’ont, pour se faire payer ou pour obtenir des sûretés, aucun droit sur l’actif social.

2 Ils n’ont droit, dans la procédure d’exécution, qu’aux intérêts, aux bénéfices et à la part de liquidation revenant à leur débiteur en sa qua- lité d’associé, ainsi qu’aux honoraires qui pourraient lui être attribués.

Art. 614

1 Le créancier de la société qui est en même temps débiteur personnel du commanditaire ne peut lui opposer la compensation que si le com- manditaire est indéfiniment responsable.

2 La compensation est soumise d’ailleurs aux règles établies pour la société en nom collectif.

Art. 615

1 La faillite de la société n’entraîne pas celle des associés.

2 De même, la faillite de l’un des associés n’entraîne pas celle de la société.

Art. 616

1 Lorsque la société est en faillite, l’actif sert à désintéresser les créan- ciers sociaux, à l’exclusion des créanciers personnels des divers asso- ciés.

2 La commandite entièrement ou partiellement libérée ne peut être produite dans la masse à titre de créance.

Art. 617

Lorsque l’actif social est insuffisant pour désintéresser les créanciers de la société, ces derniers ont le droit de poursuivre le paiement de ce qui leur reste dû sur les biens personnels de chacun des associés indé- finiment responsables, en concurrence avec les créanciers personnels de ceux-ci.

VIII. Entrée dans une société

E. Situation des créanciers personnels

F. Compensation

G. Faillite

I. Règle générale

II. Faillite de la société

III. Contribution de l’associé indéfiniment responsable

Code des obligations

208

220

Art. 618

Les créanciers sociaux et la société ne jouissent, dans la faillite d’un commanditaire, d’aucun privilège à égard de ses créanciers person- nels.

Chapitre IV: Dissolution, liquidation, prescription

Art. 619

1 Les dispositions régissant la société en nom collectif sont applicables à la dissolution et à la liquidation de la société en commandite, ainsi qu’à la prescription des actions contre les associés.

2 Si un commanditaire est déclaré en faillite ou si sa part dans la liqui- dation est saisie, les dispositions concernant les associés en nom col- lectif s’appliquent par analogie. Toutefois, la société n’est pas dissoute par la mort ou la mise sous curatelle de portée générale d’un com- manditaire.279

Titre vingt-sixième: De la société anonyme280

Chapitre I: Dispositions générales

Art. 620

1 La société anonyme est celle qui se forme sous une raison sociale, dont le capital-actions281 est déterminé à l’avance, divisé en actions, et dont les dettes ne sont garanties que par l’actif social.

2 Les actionnaires ne sont tenus que des prestations statutaires et ne répondent pas personnellement des dettes sociales.

3 La société anonyme peut être fondée aussi en vue de poursuivre un but qui n’est pas de nature économique.

Art. 621282

Le capital-actions ne peut être inférieur à 100 000 francs.

279 Nouvelle teneur de la phrase selon l’annexe ch. 10 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

280 Voir les disp. fin. de ce titre, à la fin du code. 281 Nouveau terme selon le ch. II 1 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. 282 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757).

IV. Faillite du commanditaire

A. Définition

B. Capital- actions minimum

Complément au Code civil suisse. LF

209

220

Art. 622

1 Les actions sont nominatives ou au porteur. Elles peuvent être émises sous forme de papiers-valeurs. Les statuts peuvent prévoir qu’elles sont émises sous forme de droits-valeurs au sens des art. 973c ou 973d ou de titres intermédiés au sens de la loi fédérale du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés (LTI)283.284

1bis Les actions au porteur ne sont autorisées que si la société a des titres de participation cotés en bourse ou si elles sont émises sous forme de titres intermédiés au sens de la LTI et sont déposées auprès d’un dépositaire en Suisse désigné par la société ou inscrites au re- gistre principal.285

2 Des actions de ces deux espèces peuvent exister les unes à côté des autres, dans la proportion fixée par les statuts.

2bis Une société qui a des actions au porteur doit faire inscrire au registre du commerce qu’elle a des titres de participation cotés en bourse ou qu’elle a émis ses actions au porteur sous forme de titres intermédiés.286

2ter Si tous les titres de participation sont décotés, la société doit, dans un délai de six mois, soit convertir les actions au porteur existantes en actions nominatives soit les émettre sous forme de titres intermé- diés.287

3 Ils peuvent prévoir que des actions nominatives devront ou pourront être converties en actions au porteur, ou des actions au porteur en actions nominatives.

4 La valeur nominale de l’action ne peut être inférieure à 1 centime.288

283 RS 957.1 284 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral

aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

285 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales (RO 2019 3161; FF 2019 277). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

286 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

287 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

288 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 déc. 2000, en vigueur depuis le 1er mai 2001 (RO 2001 1047; FF 2000 3995 ch. 2.2.1 5091).

C. Actions

I. Espèces

Code des obligations

210

220

5 Les titres sont signés par un membre du conseil d’administration289

au moins. La société peut décider que même les actions émises en grand nombre doivent porter au moins une signature manuscrite.

Art. 623

1 L’assemblée générale a le droit de diviser les actions en titres de valeur nominale réduite, ou de les réunir en titres de valeur nominale plus élevée, par une modification des statuts et à la condition que le montant du capital-actions ne subisse pas de changement.

2 La réunion en titres de valeur nominale plus élevée ne peut s’opérer que du consentement de l’actionnaire.

Art. 624

1 Les actions ne peuvent être émises qu’au pair ou à un cours supé- rieur. Demeure réservée l’émission de nouvelles actions destinées à remplacer celles qui ont été annulées.

2 et 3 ...290

Art. 625291

Une société anonyme peut être fondée par une ou plusieurs personnes physiques ou morales ou par d’autres sociétés commerciales.

Art. 626292

Les statuts doivent contenir des dispositions sur:

1. la raison sociale et le siège de la société;

2. le but de la société;

3. le montant du capital-actions et des apports effectués;

4. le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions;

5. la convocation de l’assemblée générale et le droit de vote des actionnaires;

6. les organes chargés de l’administration et de la révision;

289 Nouveau terme selon le ch. II 4 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). II a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

290 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

291 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

292 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Division et réunion

III. Cours d’émission

D. Actionnaires

E. Statuts

I. Dispositions nécessaires

Complément au Code civil suisse. LF

211

220

7. la forme à observer pour les publications de la société.

Art. 627293

Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dispo- sitions concernant:

1. les dérogations aux prescriptions légales relatives à la révision des statuts;

2. l’attribution de tantièmes;

3. l’attribution d’intérêts intercalaires;

4. la durée de la société;

5. les peines conventionnelles en cas de retard dans le versement des apports;

6. l’augmentation autorisée et conditionnelle du capital;

7.294 ...

8. les restrictions de la transmissibilité des actions nominatives;

9. les privilèges attachés à certaines catégories d’actions, ainsi que les bons de participation, les bons de jouissance et les avantages particuliers;

10. les restrictions du droit de vote des actionnaires et de leur droit de se faire représenter;

11. les cas non prévus par la loi dans lesquels l’assemblée géné- rale ne peut statuer qu’à une majorité qualifiée;

12. la faculté de déléguer la gestion à un ou plusieurs administra- teurs ou à des tiers;

13. l’organisation et les attributions de l’organe de révision, si ces dispositions vont au-delà des termes de la loi;

14.295 la possibilité de convertir en une autre forme les actions émises sous une certaine forme ainsi que la répartition des frais qui résultent de cette conversion dans la mesure où ces règles dérogent à la loi du 3 octobre 2008 sur les titres inter- médiés296.

293 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

294 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, avec effet au 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

295 Introduit par l’annexe 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

296 RS 957.1

II. Autres dispositions

1. En général

Code des obligations

212

220

Art. 628

1 Si un actionnaire fait un apport en nature, les statuts doivent indiquer l’objet et l’estimation de cet apport, le nom de l’apporteur et les ac- tions qui lui reviennent.298

2 Si la société reprend des biens ou envisage la reprise de biens d’un actionnaire ou d’une personne qui lui est proche, les statuts doivent indiquer l’objet de la reprise, le nom de l’aliénateur et la contre-pre- station de la société.299

3 Si, lors de la constitution de la société, des avantages sont stipulés en faveur des fondateurs ou d’autres personnes, les statuts doivent indi- quer le nom des bénéficiaires et déterminer exactement l’étendue et la valeur de ces avantages.

4 L’assemblée générale peut décider, après dix ans, d’abroger les dis- positions statutaires sur les apports en nature ou les reprises de biens. Les dispositions statutaires sur les reprises de biens peuvent également être abrogées lorsque la société renonce définitivement à opérer de telles reprises.300 301

Art. 629302

1 La société est constituée par un acte passé en la forme authentique dans lequel les fondateurs déclarent fonder une société anonyme, arrê- tent le texte des statuts et désignent les organes.

2 Dans cet acte, les fondateurs souscrivent les actions et constatent que:

1. toutes les actions ont été valablement souscrites;

2. les apports promis correspondent au prix total d’émission;

3. les apports ont été effectués conformément aux exigences lé- gales et statutaires;

297 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

298 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

299 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

300 Phrase introduite par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

301 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

302 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Dispositions particulières relatives aux apports en nature, aux reprises de biens et aux avantages particuliers297

F. Fondation

I. Acte constitu- tif

1. Contenu

Complément au Code civil suisse. LF

213

220

4.303 il n’existe pas d’autres apports en nature, reprises de biens, re- prises de biens envisagées, compensations de créances et avantages particuliers que ceux mentionnés dans les pièces justificatives.

Art. 630304

Pour être valable, la souscription requiert:

1. l’indication du nombre, de la valeur nominale, de l’espèce, de la catégorie et du prix d’émission des actions;

2. l’engagement inconditionnel d’effectuer un apport correspon- dant au prix d’émission.

Art. 631305

1 L’officier public mentionne dans l’acte constitutif chacune des pièces justificatives et atteste qu’elles lui ont été soumises, ainsi qu’aux fondateurs.

2 Doivent être annexés à l’acte constitutif:

1. les statuts;

2. le rapport de fondation;

3. l’attestation de vérification;

4. l’attestation de dépôt des apports en espèces;

5. les contrats relatifs aux apports en nature;

6. les contrats de reprises de biens existants.

Art. 632306

1 Lors de la constitution de la société, les souscripteurs doivent avoir libéré 20 % au moins de la valeur nominale de chaque action.

2 Dans tous les cas, un montant de 50 000 francs au moins doit être couvert par les apports effectués.

303 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

304 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

305 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

306 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Souscription d’actions

II. Pièces justificatives

III. Apports

1. Apport minimum

Code des obligations

214

220

Art. 633307

1 Les apports en espèces doivent être déposés auprès d’un établisse- ment soumis à la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne308 et être tenus à la disposition exclusive de la société.

2 Cet établissement ne remet cette somme qu’après l’inscription de la société au registre du commerce.

Art. 634309

Les apports en nature ne valent comme couverture que lorsque:

1. ils sont effectués en exécution d’un contrat passé en la forme écrite ou authentique;

2. la société, dès son inscription au registre du commerce, peut en disposer comme propriétaire ou a le droit inconditionnel d’en requérir l’inscription au registre foncier;

3. un rapport de fondation accompagné de l’attestation de vérifi- cation est établi.

Art. 634a310

1 Le conseil d’administration décide de l’appel ultérieur d’apports relatifs aux actions non entièrement libérées.

2 La libération ultérieure peut être effectuée en espèces, en nature ou par compensation.

Art. 635311

Les fondateurs rendent compte dans un rapport écrit:

1. de la nature et de l’état des apports en nature ou des reprises de biens et du bien-fondé de leur évaluation;

2. de l’existence de la dette et de la réalisation des conditions né- cessaires à sa compensation;

3. des motifs et du bien-fondé des avantages particuliers accor- dés à des fondateurs ou à d’autres personnes.

307 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

308 RS 952.0 309 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). 310 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). 311 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Libération des apports

a. En espèces

b. En nature

c. Libération ultérieure

3. Vérification des apports

a. Rapport de fondation

Complément au Code civil suisse. LF

215

220

Art. 635a312

Un réviseur agréé vérifie le rapport de fondation et atteste par écrit qu’il est complet et exact.

Art. 636 à 639313

Art. 640314

La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.

Art. 641315

Art. 642316

L’objet des apports en nature et les actions émises en échange, l’objet de la reprise de biens et la contre-prestation de la société ainsi que le contenu et la valeur des avantages particuliers doivent être inscrits au registre du commerce.

Art. 643

1 La société n’acquiert la personnalité que par son inscription sur le registre du commerce.

2 La personnalité est acquise de par l’inscription, même si les condi- tions de celle-ci n’étaient pas remplies.

312 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

313 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

314 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

315 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), avec effet au 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

316 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

317 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

b. Attestation de vérification

G. Inscription au registre du commerce

I. Société

II. ...

III. Apports en nature, reprises de biens et avantages particuliers

H. Acquisition de la personnali- té

I. Moment; inaccomplisse- ment des conditions légales317

Code des obligations

216

220

3 Toutefois, lorsque les intérêts de créanciers ou d’actionnaires sont gravement menacés ou compromis par le fait que des dispositions légales ou statutaires ont été violées lors de la fondation, le tribunal peut, à la requête d’un de ces créanciers ou actionnaires, prononcer la dissolution de la société. ...318

4 L’action s’éteint si elle n’est pas introduite au plus tard trois mois dès la publication dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 644

1 Les actions émises avant l’inscription de la société sont nulles; les engagements qui résultent de la souscription d’actions demeurent tou- tefois intacts.

2 Les auteurs de l’émission sont responsables de tout le dommage causé.

Art. 645

1 Les actes faits au nom de la société avant l’inscription entraînent la responsabilité personnelle et solidaire de leurs auteurs.

2 Toutefois, lorsque des obligations expressément contractées au nom de la future société ont été assumées par elle dans les trois mois à dater de son inscription, les personnes qui les ont contractées en sont libérées, et la société demeure seule engagée.

Art. 646319

Art. 647320

Toute décision de l’assemblée générale ou du conseil d’administration modifiant les statuts doit faire l’objet d’un acte authentique et être inscrite au registre du commerce.

Art. 648 et 649321

318 Phrase abrogée par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet audepuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

319 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

320 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

321 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Actions émises avant l’inscription

III. Actes faits avant l’inscription

J. Modification des statuts

Complément au Code civil suisse. LF

217

220

Art. 650322

1 L’augmentation du capital-actions est décidée par l’assemblée géné- rale; elle doit être exécutée par le conseil d’administration dans les trois mois.

2 La décision de l’assemblée générale doit être constatée par acte authentique et mentionner:

1. le montant nominal total de l’augmentation et le montant des apports qui doivent être effectués à ce titre;

2. le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions, ainsi que les privilèges attachés à certaines catégories d’entre elles;

3. le prix d’émission ou l’autorisation donnée au conseil d’admi- nistration de le fixer, ainsi que l’époque à compter de laquelle les actions nouvelles donneront droit à des dividendes;

4. la nature des apports et, en cas d’apport en nature, son objet, son estimation, le nom de l’apporteur qui l’effectue, ainsi que les actions qui lui reviennent;

5. en cas de reprise de biens, son objet, le nom de l’aliénateur et la contre-prestation de la société;

6. le contenu et la valeur des avantages particuliers ainsi que le nom des bénéficiaires;

7. toute limitation de la transmissibilité des actions nominatives nouvelles;

8. toute limitation ou suppression du droit de souscription préfé- rentiel ainsi que le sort des droits de souscription préférentiels non exercés ou supprimés;

9. les conditions d’exercice des droits de souscription préféren- tiels acquis conventionnellement.

3 La décision de l’assemblée générale est caduque si, dans les trois mois, l’augmentation du capital-actions n’est pas inscrite au registre du commerce.

Art. 651323

1 L’assemblée générale peut, par une modification des statuts, autori- ser le conseil d’administration à augmenter le capital-actions dans un délai n’excédant pas deux ans.

2 Les statuts indiquent de quel montant nominal le conseil d’adminis- tration peut augmenter le capital-actions. Le capital-actions autorisé ne

322 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

323 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

K. Augmentation du capital- actions

I. Augmentation ordinaire et augmentation autorisée

1. Augmentation ordinaire

2. Augmentation autorisée

a. Base statutaire

Code des obligations

218

220

peut être supérieur à la moitié du capital-actions existant avant l’aug- mentation.

3 Les statuts contiennent en outre les indications exigées en cas d’augmentation ordinaire du capital-actions, à l’exception de celles qui concernent le prix d’émission, la nature des apports, les reprises de biens et l’époque à compter de laquelle les actions nouvelles donne- ront droit à des dividendes.

4 Dans les limites de l’autorisation, le conseil d’administration peut procéder à des augmentations du capital-actions. Il édicte alors les dispositions nécessaires, à moins qu’elles ne figurent dans la décision de l’assemblée générale.

5 Les dispositions de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques324

concernant le capital de réserve sont réservées.325

Art. 651a326

1 Après chaque augmentation du capital-actions, le conseil d’adminis- tration réduit d’autant le montant nominal du capital-actions autorisé qui figure dans les statuts.

2 À l’expiration du délai fixé pour l’augmentation autorisée du capital- actions, le conseil d’administration décide la suppression de la dispo- sition statutaire y relative.

Art. 652327

1 Les actions sont souscrites dans un document particulier (bulletin de souscription) selon les règles en vigueur pour la fondation.

2 Le bulletin de souscription doit se référer à la décision d’augmenta- tion prise par l’assemblée générale ou à la décision de l’assemblée générale d’autoriser l’augmentation du capital-actions et à la décision d’augmentation arrêtée par le conseil d’administration. Si un prospec- tus d’émission est exigé par la loi, le bulletin de souscription s’y réfère également.

3 Le bulletin de souscription qui ne fixe pas de délai perd son caractère obligatoire trois mois après la signature.

324 RS 952.0 325 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 30 sept. 2011 (Renforcement de la stabilité dans le

secteur financier), en vigueur depuis le 1er mars 2012 (RO 2012 811; FF 2011 4365).

326 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

327 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

b. Adaptation des statuts

3. Dispositions communes

a. Souscription d’actions

Complément au Code civil suisse. LF

219

220

Art. 652a328

Art. 652b329

1 Tout actionnaire a droit à la part des actions nouvellement émises qui correspond à sa participation antérieure.

2 La décision prise par l’assemblée générale d’augmenter le capital- actions ne peut supprimer le droit de souscription préférentiel que pour de justes motifs. Sont notamment de justes motifs: l’acquisition d’une entreprise, ou de parties d’entreprise ou de participations à une entreprise ainsi que la participation des travailleurs. Nul ne doit être avantagé ou désavantagé de manière non fondée par la suppression du droit de souscription préférentiel.

3 La société ne peut, pour des motifs de restrictions statutaires de la transmissibilité des actions nominatives, retirer l’exercice du droit d’acquérir des actions à l’actionnaire auquel elle a accordé ce droit.

Art. 652c330

Sauf disposition contraire de la loi, les règles sur la fondation s’appli- quent à la libération des apports.

Art. 652d331

1 Le capital-actions peut aussi être augmenté par la conversion de fonds propres dont la société peut librement disposer.

2 La preuve que le montant de l’augmentation est couvert est apportée au moyen des comptes annuels, dans la version approuvée par les actionnaires, et du rapport de révision établi par un réviseur agréé. Si la date de clôture des comptes est antérieure à six mois, un bilan intermédiaire vérifié est nécessaire.332

328 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101).

329 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

330 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

331 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

332 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

b. ...

c. Droit de souscription préférentiel

d. Libération des apports

e. Augmentation au moyen de fonds propres

Code des obligations

220

220

Art. 652e333

Le conseil d’administration rend compte dans un rapport écrit:

1. de la nature et de l’état des apports en nature ou des reprises de biens et du bien-fondé de leur évaluation;

2. de l’existence de la dette et de la réalisation des conditions né- cessaires à sa compensation;

3. de la libre disponibilité des fonds propres convertis;

4. de l’application de la décision de l’assemblée générale, en par- ticulier quant à la limitation ou à la suppression du droit de souscription préférentiel et quant au sort des droits de sous- cription préférentiels non exercés ou supprimés;

5. des motifs et du bien-fondé des avantages particuliers accor- dés à certains actionnaires ou à d’autres personnes.

Art. 652f334

1 Un réviseur agréé vérifie le rapport d’augmentation et atteste par écrit qu’il est complet et exact.335

2 Il n’est pas nécessaire d’établir d’attestation de vérification lorsque l’apport au nouveau capital-actions est fourni en espèces, que le capi- tal-actions n’est pas augmenté en vue d’une reprise de biens et que les droits de souscription préférentiels ne sont ni limités ni supprimés.

Art. 652g336

1 Au vu du rapport d’augmentation du capital et, si nécessaire, de l’at- testation de vérification, le conseil d’administration décide la modifi- cation des statuts et constate que:

1. toutes les actions ont été valablement souscrites;

2. les apports promis correspondent au prix total d’émission;

3. les apports ont été effectués conformément aux exigences lé- gales et statutaires ou à la décision de l’assemblée générale;

333 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

334 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

335 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

336 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

f. Rapport d’augmentation

g. Attestation de vérification

h. Modification des statuts et constatations

Complément au Code civil suisse. LF

221

220

4.337 il n’existe pas d’autres apports en nature, reprises de biens, re- prises de biens envisagées, compensations de créances et avantages particuliers que ceux mentionnés dans les pièces justificatives.

2 La décision et les constatations doivent faire l’objet d’un acte au- thentique. L’officier public mentionne tous les documents à la base de l’augmentation du capital-actions et atteste qu’ils ont été soumis au conseil d’administration.

3 Les statuts modifiés, le rapport d’augmentation, l’attestation de véri- fication, ainsi que les contrats relatifs aux apports en nature et les contrats de reprises de biens existants sont joints à l’acte authentique.

Art. 652h338

1 Le conseil d’administration demande l’inscription au registre du commerce de la modification des statuts ainsi que des constatations qu’il en a faites.

2 Doivent être joints:

1. les actes authentiques relatifs aux décisions de l’assemblée générale et du conseil d’administration, avec leurs annexes;

2. un exemplaire certifié conforme des statuts modifiés.

3 Les actions émises avant l’inscription de l’augmentation du capital- actions sont nulles; la validité des engagements qui résultent de la souscription de ces actions n’en est pas affectée.

Art. 653339

1 L’assemblée générale peut décider une augmentation conditionnelle de son capital en accordant dans ses statuts le droit d’acquérir des actions nouvelles (droit de conversion ou d’option) aux créanciers de nouvelles obligations d’emprunt ou d’obligations semblables contre la société ou les sociétés membres de son groupe ainsi qu’aux tra- vailleurs.

2 Le capital-actions augmente de plein droit au moment et dans la mesure où le droit de conversion ou d’option est exercé et que les obligations d’apport sont remplies par compensation ou en espèces.

337 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

338 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

339 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

i. Inscription au registre du commerce; nullité d’actions émises avant l’inscription

II. Augmentation conditionnelle

1. Principe

Code des obligations

222

220

3 Les dispositions de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques340

concernant le capital convertible sont réservées.341

Art. 653a342

1 Le montant nominal dont le capital-actions peut être augmenté con- ditionnellement ne doit pas dépasser la moitié du capital-actions exis- tant.

2 L’apport effectué doit correspondre au moins à la valeur nominale.

Art. 653b343

1 Les statuts doivent indiquer:

1. le montant nominal de l’augmentation conditionnelle;

2. le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions;

3. le cercle des bénéficiaires du droit de conversion ou d’option;

4. la suppression des droits de souscription préférentiels des ac- tionnaires actuels;

5. les privilèges attachés à certaines catégories d’actions;

6. la restriction à la transmissibilité des actions nominatives nou- velles.

2 Si les obligations d’emprunt ou des obligations semblables liées à des droits de conversion ou d’option ne sont pas offertes en souscrip- tion par préférence aux actionnaires, les statuts doivent en plus indi- quer:

1. les conditions d’exercice des droits de conversion ou d’option;

2. les bases de calcul du prix d’émission.

3 Est nul le droit de conversion ou d’option accordé avant l’inscription au registre du commerce de la disposition statutaire qui introduit l’augmentation conditionnelle du capital.

Art. 653c344

1 Si, lors d’une augmentation conditionnelle du capital, des obligations d’emprunt ou d’autres obligations auxquelles sont liés des droits de

340 RS 952.0 341 Introduit par l’annexe ch. 1 de la LF du 30 sept. 2011 (Renforcement de la stabilité dans le

secteur financier), en vigueur depuis le 1er mars 2012 (RO 2012 811; FF 2011 4365). 342 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). 343 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). 344 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Limites

3. Base statutaire

4. Protection des actionnaires

Complément au Code civil suisse. LF

223

220

conversion ou d’option sont émises, ces obligations doivent être offer- tes en souscription en priorité aux actionnaires proportionnellement à leur participation antérieure.

2 Ce droit peut être limité ou supprimé s’il existe pour cela un juste motif.

3 Nul ne doit être avantagé ou désavantagé de manière non fondée lorsque, par une augmentation conditionnelle du capital, le droit de souscription préférentiel doit être supprimé et que le droit de souscrire préalablement à l’emprunt est limité ou supprimé.

Art. 653d345

1 Le créancier ou le travailleur titulaire d’un droit de conversion ou d’option lui permettant d’acquérir des actions nominatives ne peut voir son droit limité par une restriction de la transmissibilité des actions nominatives, à moins que cette réserve n’ait été prévue dans les statuts et dans le prospectus d’émission.

2 Il ne peut être porté atteinte aux droits de conversion ou d’option par une augmentation du capital-actions, par l’émission de nouveaux droits de conversion ou d’option ou de toute autre manière que si le prix de conversion est abaissé ou qu’une compensation équitable est assurée d’une autre façon aux titulaires de ces droits ou encore si les actionnaires subissent le même préjudice.

Art. 653e346

1 Le droit de conversion ou d’option est exercé par une déclaration écrite qui se réfère à la disposition statutaire sur l’augmentation condi- tionnelle du capital; si la loi exige un prospectus d’émission, la décla- ration doit également se référer à celui-ci.

2 La libération des apports en espèces ou par compensation s’effectue auprès d’un établissement soumis à la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne347.

3 Les droits de l’actionnaire naissent au moment de la libération de l’apport.

345 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

346 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

347 RS 952.0

5. Protection des titulaires d’un droit de conversion ou d’option

6. Exécution de l’augmentation

a. Exercice des droits; apports

Code des obligations

224

220

Art. 653f348

1 À la fin de chaque exercice ou plus tôt si le conseil d’administration le requiert, un expert-réviseur agréé vérifie si les actions nouvelles ont été émises conformément à la loi, aux statuts et, le cas échéant, au prospectus d’émission.349

2 Il l’atteste par écrit.

Art. 653g350

1 À la réception de l’attestation de vérification, le conseil d’adminis- tration constate par acte authentique le nombre, la valeur nominale et l’espèce des actions nouvellement émises, ainsi que les privilèges atta- chés à certaines catégories et l’état du capital-actions à la fin de l’exer- cice ou au moment de la vérification. Il procède à l’adaptation néces- saire des statuts.

2 L’officier public constate dans l’acte authentique que l’attestation de vérification contient les indications exigées.

Art. 653h351

Dans les trois mois qui suivent la clôture de l’exercice, le conseil d’administration requiert l’inscription de la modification des statuts au registre du commerce en produisant l’acte authentique et l’attestation de vérification.

Art. 653i 352

1 Après qu’un expert-réviseur agréé a constaté, dans un rapport de révision, l’extinction des droits de conversion ou d’option, les dispo- sitions statutaires relatives à l’augmentation conditionnelle du capital doivent être supprimées par le conseil d’administration.

2 L’officier public constate dans l’acte authentique que le rapport de révision contient les indications exigées.

348 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

349 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

350 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

351 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

352 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

b. Attestation de vérification

c. Adaptation des statuts

d. Inscription au registre du commerce

7. Épuration

Complément au Code civil suisse. LF

225

220

Art. 654

1 L’assemblée générale peut, en vertu d’une clause ou d’une modifica- tion des statuts, décider d’émettre des actions privilégiées ou de con- vertir d’anciens titres en actions privilégiées.

2 S’il y a des actions privilégiées, il ne peut être émis de nouvelles actions qui les primeraient qu’avec l’approbation tant d’une assemblée spéciale des actionnaires atteints que d’une assemblée générale de tous les actionnaires. Demeurent réservées les dispositions contraires des statuts.

3 Cette disposition est également applicable en cas de modification ou de suppression de droits de priorité attachés par les statuts aux actions privilégiées.

Art. 655354

Art. 656

1 Les actions privilégiées jouissent des avantages qui leur sont expres- sément conférés par rapport aux actions ordinaires dans les statuts primitifs ou à la suite d’une modification de ceux-ci. Elles sont assimi- lées, pour le surplus, aux actions ordinaires.

2 Les avantages peuvent s’étendre notamment aux dividendes, avec ou sans droit aux dividendes supplémentaires, à la part de liquidation et au droit préférentiel de souscription en cas d’émissions futures.

Art. 656a356

1 Les statuts peuvent prévoir un capital-participation divisé en parts (bons de participation). Ces bons de participation sont émis contre un apport; ils ont une valeur nominale et ne confèrent pas le droit de vote.

2 Toutes les dispositions relatives au capital-actions, à l’action et à l’actionnaire sont applicables au capital-participation, au bon de parti- cipation et au participant à moins que la loi n’en dispose autrement.

3 Les bons de participation doivent être désignés comme tels.

353 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

354 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

355 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

356 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

III. Actions privilégiées

1. Conditions353

2. Droits attachés aux actions privilégiées355

L. Bons de participation

I. Définition; dispositions applicables

Code des obligations

226

220

Art. 656b357

1 Le montant du capital-participation ne peut dépasser le double du capital-actions.

2 Les dispositions sur le capital minimum et sur l’apport minimum total ne sont pas applicables.

3 En matière de limitation du droit qu’a la société d’acquérir ses pro- pres actions, de réserve générale, d’institution d’un contrôle spécial contre la volonté de l’assemblée générale et d’avis obligatoire en cas de perte en capital, le capital-participation doit être ajouté au capital- actions.

4 L’augmentation autorisée ou conditionnelle du capital-actions et du capital-participation ne doit pas dépasser en tout la moitié de la somme du capital-actions et du capital-participation existants.

5 La création d’un capital-participation peut avoir lieu sous forme d’augmentation autorisée ou conditionnelle.

Art. 656c358

1 Le participant n’a ni le droit de vote ni, dans la mesure où les statuts n’en disposent pas autrement, aucun des droits qui s’y rapportent.

2 Sont considérés comme droits qui se rapportent au droit de vote, le droit de faire convoquer l’assemblée générale, le droit d’y prendre part, le droit d’obtenir des renseignements, le droit de consulter les documents et le droit de faire des propositions.

3 Si les statuts ne leur accordent pas le droit d’obtenir des renseigne- ments ou de consulter les documents, ou le droit de proposer l’institu- tion d’un contrôle spécial (art. 697a et s.), les participants peuvent adresser une requête écrite à l’assemblée générale visant à obtenir des renseignements ou à consulter les documents ou encore à faire procé- der à un contrôle spécial.

Art. 656d359

1 Sont communiqués aux participants la convocation à l’assemblée générale ainsi que les objets portés à l’ordre du jour et les proposi- tions.

2 Toute décision de l’assemblée générale est déposée dans les meil- leurs délais au siège de la société et à celui de ses succursales inscrites au registre du commerce, de telle sorte que les participants puissent en

357 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

358 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

359 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Capital- participation et capital-actions

III. Statut juridique du participant

1. En général

2. Communica- tion de la convocation et des décisions de l’assemblée générale

Complément au Code civil suisse. LF

227

220

prendre connaissance. Les participants en sont informés dans la com- munication qui leur est adressée.

Art. 656e360

Les statuts peuvent reconnaître aux participants le droit à un représen- tant au conseil d’administration.

Art. 656f361

1 Les statuts ne doivent pas défavoriser les participants par rapport aux actionnaires lors de la répartition du bénéfice résultant du bilan et du produit de liquidation, ainsi que lors de la souscription de nouvelles actions.

2 S’il y a plusieurs catégories d’actions, les bons de participation doi- vent au moins être assimilés à la catégorie la moins favorisée.

3 Les modifications des statuts et les autres décisions de l’assemblée générale qui aggravent la situation des participants ne sont autorisées que si elles affectent dans la même mesure les actionnaires auxquels les participants sont assimilés.

4 Sauf disposition contraire des statuts, les privilèges et les droits sociaux accordés aux participants par les statuts ne peuvent être sup- primés ou modifiés qu’avec l’accord d’une assemblée spéciale des participants concernés et de l’assemblée générale des actionnaires.

Art. 656g362

1 Lors de la création d’un capital-participation, les actionnaires ont le même droit de souscription préférentiel que lors de l’émission d’ac- tions nouvelles.

2 Les statuts peuvent prévoir que les actionnaires ne pourront souscrire que des actions et les participants que des bons de participation, si le capital-actions et le capital-participation sont augmentés simultané- ment et dans la même proportion.

3 Lorsque seul le capital-participation ou seul le capital-actions est augmenté ou que l’un est augmenté plus que l’autre, les droits de sous- cription doivent être répartis de manière à permettre aux actionnaires et aux participants de conserver la proportion du capital qu’ils déte- naient jusqu’alors.

360 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

361 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

362 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

3. Représenta- tion au conseil d’administration

4. Droits patrimoniaux

a. En général

b. Droits de souscription préférentiels

Code des obligations

228

220

Art. 657363

1 Les statuts peuvent prévoir l’attribution de bons de jouissance à des personnes liées à la société par des mises de fonds antérieures, à des actionnaires, des créanciers, des travailleurs ou à des personnes liées à la société à un titre analogue. Ils doivent indiquer le nombre des bons de jouissance émis et le contenu des droits qui leur sont attachés.

2 Les bons de jouissance ne peuvent conférer qu’un droit à une part du bénéfice résultant du bilan ou du produit de liquidation ou qu’un droit préférentiel à la souscription d’actions nouvelles.

3 Le bon de jouissance ne peut avoir de valeur nominale; il ne peut être désigné comme bon de participation ni être émis contre un apport qui soit porté à l’actif du bilan.

4 Les porteurs de bons de jouissance constituent de plein droit une communauté à laquelle les dispositions sur la communauté des créan- ciers dans les emprunts par obligations sont applicables par analogie. Toutefois, la décision de renoncer à certains droits ou à tous les droits découlant des bons de jouissance n’est obligatoire pour tous les por- teurs que si elle est prise à la majorité des titulaires de tous les bons en circulation.

5 Des bons de jouissance ne peuvent être créés en faveur des fonda- teurs de la société que si les statuts initiaux le prévoient.

Art. 658364

Art. 659365

1 La société ne peut acquérir ses propres actions que si elle dispose librement d’une part de ses fonds propres équivalant au montant de la dépense nécessaire et si la valeur nominale de l’ensemble de ces actions ne dépasse pas 10 % du capital-actions.

2 Lorsque des actions nominatives sont acquises en relation avec une restriction de la transmissibilité, cette limite s’élève à 20 % au maxi- mum. Lorsque la société détient plus de 10 % de son capital-actions, elle doit ramener cette part à 10 % en aliénant ses propres actions ou en les cancellant par une réduction dans les deux ans.

363 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

364 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

365 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

M. Bons de jouissance

N. Acquisition par la société de ses propres actions

I. Limitations

Complément au Code civil suisse. LF

229

220

Art. 659a366

1 Le droit de vote lié aux actions propres et les droits qui leur sont attachés sont suspendus.

2 À raison de la détention de ses propres actions, la société affecte à une réserve séparée un montant correspondant à leur valeur d’acquisi- tion.

Art. 659b367

1 Si une société détient une participation majoritaire dans des filiales, l’acquisition de ses actions par ces filiales est soumise aux mêmes limitations et a les mêmes conséquences que l’acquisition par la société de ses propres actions.

2 Si une société acquiert une participation majoritaire dans une autre société qui détient elle-même des actions de l’acquéreur, celles-ci sont considérées comme des actions propres de l’acquéreur.

3 Il incombe à la société qui détient la participation majoritaire de constituer une réserve.

Chapitre II: Droits et obligations des actionnaires

Art. 660368

1 Tout actionnaire a droit à une part proportionnelle du bénéfice résul- tant du bilan, pour autant que la loi ou les statuts prévoient sa réparti- tion entre les actionnaires.

2 Il a droit, lors de la dissolution de la société, à une part proportion- nelle du produit de la liquidation, à moins que les statuts ne règlent autrement l’emploi de l’actif de la société dissoute.

3 Les privilèges que les statuts confèrent à certaines catégories d’ac- tions sont réservés.

Art. 661

Sauf disposition contraire des statuts, les parts de bénéfice et de liqui- dation sont calculées en proportion des versements opérés au capital- actions.

366 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

367 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

368 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Conséquences de l’acquisition

III. Acquisition par des filiales

A. Droit au bénéfice et liquidation

I. En général

II. Calcul de ces parts

Code des obligations

230

220

Art. 662369

Art. 662a370

Art. 663371

Art. 663a et 663b372

Art. 663bbis 373

1 Les sociétés dont les actions sont cotées en bourse sont tenues d’indiquer dans l’annexe au bilan:

1. toutes les indemnités qu’elles ont versées directement ou indi- rectement aux membres du conseil d’administration;

2. toutes les indemnités qu’elles ont versées directement ou indi- rectement aux personnes auxquelles le conseil d’administra- tion a délégué tout ou partie de la gestion de la société (direc- tion);

3. toutes les indemnités qu’elles ont versées directement ou indirec- tement aux membres du conseil consultatif;

4. les indemnités versées directement ou indirectement aux an- ciens membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif lorsqu’elles sont en relation avec leur ancienne activité d’organe de la société ou lorsqu’elles ne sont pas conformes à la pratique du marché;

5. les indemnités non conformes à la pratique du marché qu’elles ont versées directement ou indirectement aux proches des per- sonnes mentionnées aux ch. 1 à 4.

2 Les indemnités comprennent notamment:

369 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

370 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

371 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

372 Introduits par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991(RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

373 Introduit par le ch. I de la LF du 7 oct. 2005 (Transparence des indemnités versées aux membres du conseil d’administration et de la direction), en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2629; FF 2004 4223).

374 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

B.374 Rapport de gestion

I. Indications supplémentaires pour les sociétés dont les actions sont cotées en bourse

1. Indemnités

Complément au Code civil suisse. LF

231

220

1. les honoraires, les salaires, les bonifications et les notes de crédit;

2. les tantièmes, les participations au chiffre d’affaires et les autres participations au résultat d’exploitation;

3. les prestations en nature;

4. les participations, droits de conversion et droits d’option;

5. les indemnités de départ;

6. les cautionnements, les obligations de garantie, la constitution de gages en faveur de tiers et autres sûretés;

7. la renonciation à des créances;

8. les charges qui fondent ou augmentent des droits à des presta- tions de prévoyance;

9. l’ensemble des prestations rémunérant les travaux supplémen- taires.

3 Doivent également être indiqués dans l’annexe au bilan:

1. tous les prêts et autres crédits en cours consentis aux membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil con- sultatif;

2. les prêts et autres crédits en cours consentis aux anciens membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif qui ne sont pas conformes à la pratique du marché;

3. les prêts et autres crédits en cours non conformes à la pratique du marché consentis aux proches des personnes mentionnées aux ch. 1 et 2.

4 Les indications sur les indemnités et les crédits doivent inclure:

1. le montant global accordé aux membres du conseil d’admi- nistration, ainsi que le montant accordé à chacun d’entre eux, avec mention de son nom et de sa fonction;

2. le montant global accordé aux membres de la direction, ainsi que le montant accordé au membre de la direction dont la ré- munération est la plus élevée, avec mention du nom et de la fonction de ce membre;

3. le montant global accordé aux membres du conseil consultatif, ainsi que le montant accordé à chacun d’entre eux, avec men- tion de son nom et de sa fonction.

5 Les indemnités et les crédits perçus par les proches doivent être indiqués séparément. Il n’y a pas lieu de mentionner le nom de ces personnes. Pour le reste, les dispositions régissant les informations à fournir sur les indemnités et les crédits accordés aux membres du

Code des obligations

232

220

conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif sont applicables par analogie.

Art. 663c375

1 Les sociétés dont les actions377 sont cotées en bourse sont tenues d’indiquer dans l’annexe au bilan les actionnaires importants et leurs participations pour autant qu’elles en aient connaissance ou doivent en avoir connaissance.

2 Sont réputés actionnaires importants, les actionnaires et les groupes d’actionnaires liés par des conventions de vote, dont la participation dépasse 5 % de l’ensemble des voix. Si une limite inférieure en pour- cent de la propriété en actions nominatives (art. 685d, al. 1) est fixée par les statuts, cette limite est déterminante pour l’obligation de pu- blier.

3 Doivent également être indiquées les participations ainsi que les droits de conversion et d’option de chacun des membres du conseil d’administration, de la direction et du conseil consultatif y compris les participations des personnes qui leur sont proches, avec mention de leur nom et de leur fonction.378

Art. 663d à 663h379

Art. 664 et 665380

Art. 665a381

Art. 666 et 667382

375 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

376 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

377 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051). 378 Introduit par le ch. I de la LF du 7 oct. 2005 (Transparence des indemnités versées aux

membres du conseil d’administration et de la direction), en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 2629; FF 2004 4223).

379 Introduits par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

380 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

381 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

382 Abrogés par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

2. Participa- tions376

Complément au Code civil suisse. LF

233

220

Art. 668383

Art. 669384

Art. 670385

1 Si la moitié du capital-actions et des réserves légales n’est plus cou- verte par suite d’une perte résultant du bilan, les immeubles ou les participations dont la valeur réelle dépasse le prix d’acquisition ou le coût de revient peuvent être réévalués au plus jusqu’à concurrence de cette valeur afin d’équilibrer le bilan déficitaire. Le montant de la réévaluation doit figurer séparément au bilan comme réserve de rééva- luation.

2 La réévaluation ne peut intervenir que si un réviseur agréé atteste par écrit à l’intention de l’assemblée générale que les conditions légales sont remplies.387

Art. 671388

1 5 % du bénéfice de l’exercice sont affectés à la réserve générale jusqu’à ce que celle-ci atteigne 20 % du capital-actions libéré.

2 Sont aussi affectés à cette réserve, même lorsqu’elle a atteint la limite légale:

1. après paiement des frais d’émission, le produit de l’émission des actions qui dépasse la valeur nominale en tant qu’il n’est pas affecté à des amortissements ou à des buts de prévoyance;

2. le solde des versements opérés sur des actions annulées, dimi- nué de la perte qui aurait été subie sur les actions émises en leur lieu et place;

3. 10 % des montants qui sont répartis comme part de bénéfice après le paiement d’un dividende de 5 %.

3 Tant que la réserve générale ne dépasse pas la moitié du capital- actions, elle ne peut être employée qu’à couvrir des pertes ou à pren-

383 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

384 Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

385 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

386 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

387 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

388 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Évaluation. Réévaluation386

C. Réserves

I. Réserves légales

1. Réserve générale

Code des obligations

234

220

dre des mesures permettant à l’entreprise de se maintenir en temps d’exploitation déficitaire, d’éviter le chômage ou d’en atténuer les conséquences.

4 Les dispositions de l’al. 2, ch. 3, et al. 3, ne sont pas applicables aux sociétés dont le but principal est de prendre des participations dans d’autres entreprises (sociétés holding).

5 ...389

6 ...390

Art. 671a391

La réserve constituée par la société à raison de la détention de ses pro- pres actions peut être dissoute dans la limite de leur valeur d’acquisi- tion si les actions sont aliénées ou cancellées.

Art. 671b392

La réserve de réévaluation ne peut être dissoute que par transforma- tion en capital-actions, par amortissement ou par aliénation des actifs réévalués.

Art. 672393

1 Les statuts peuvent prescrire que la réserve sera augmentée de mon- tants supérieurs à 5 % du bénéfice de l’exercice et excédera les 20 % légalement fixés du capital-actions libéré.

2 Ils peuvent aussi prévoir la constitution d’autres réserves et en dé- terminer la destination et l’emploi.

Art. 673394

Les statuts peuvent aussi prévoir la constitution en particulier de réserves destinées à créer et à soutenir des institutions de prévoyance en faveur des travailleurs de l’entreprise.

389 Abrogé par le ch. II 2 de la LF du 20 mars 2009 sur la réforme des chemins de fer 2, avec effet au 1er janv. 2010 (RO 2009 5597; FF 2005 2269, 2007 2517).

390 Abrogé par l’annexe ch. II 1 de la LF du 17 déc. 2004 sur la surveillance des assurances, avec effet au 1er janv. 2006 (RO 2005 5269; FF 2003 3353).

391 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

392 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

393 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

394 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Réserve pour actions propres

3. Réserve de réévaluation

II. Réserves statutaires

1. En général

2. À des fins de prévoyance en faveur de travailleurs

Complément au Code civil suisse. LF

235

220

Art. 674395

1 Le dividende ne peut être fixé qu’après que les affectations aux réserves légales et statutaires ont été opérées conformément à la loi et aux statuts.

2 L’assemblée générale peut décider la constitution de réserves qui ne sont prévues ni par la loi ni par les statuts ou qui en excèdent les exi- gences, dans la mesure où cela est:

1. nécessaire à des fins de remplacement;

2. justifié pour assurer d’une manière durable la prospérité de l’entreprise ou la répartition d’un dividende aussi constant que possible compte tenu des intérêts de tous les actionnaires.

3 Elle peut aussi, même à défaut de toute disposition statutaire, consti- tuer des réserves sur le bénéfice résultant du bilan, pour créer et sou- tenir des institutions de prévoyance au profit de travailleurs de l’entre- prise ou des institutions analogues.

Art. 675

1 Il ne peut être payé d’intérêts sur le capital-actions.

2 Des dividendes ne peuvent être prélevés que sur le bénéfice résultant du bilan et sur les réserves constituées à cet effet.396

Art. 676

1 Un intérêt d’un montant déterminé, qui est porté au débit du compte d’installation, peut être prévu en faveur des actionnaires pour la pé- riode des travaux de préparation et de construction de l’entreprise; il cessera d’être payé dès l’exploitation normale de celle-ci. Les statuts indiqueront, dans ces limites, le moment à partir duquel le paiement des intérêts cessera.

2 Lorsque la société décide, pour étendre le cercle de ses opérations, d’émettre de nouvelles actions, elle peut attribuer à celles-ci un intérêt déterminé, qui est mis à la charge du compte d’installation; cet intérêt n’est consenti que jusqu’à une date exactement fixée et qui ne pourra être postérieure à la mise en exploitation des installations nouvelles.

395 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

396 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

III. Relations entre dividende et réserves

D. Dividendes, intérêts interca- laires et tantièmes

I. Dividendes

II. Intérêts intercalaires

Code des obligations

236

220

Art. 677397

Des parts de bénéfice ne peuvent être attribuées aux membres du con- seil d’administration que si elles sont prélevées sur le bénéfice résul- tant du bilan, après les affectations à la réserve légale et la répartition d’un dividende de 5 % ou d’un taux supérieur prévu par les statuts.

Art. 678398

1 Les actionnaires et les membres du conseil d’administration, ainsi que les personnes qui leur sont proches, qui ont perçu indûment et de mauvaise foi des dividendes, des tantièmes, d’autres parts de bénéfice ou des intérêts intercalaires sont tenus à restitution.

2 Ils sont également tenus de restituer les autres prestations de la société qui sont en disproportion évidente avec leur contre-prestation et la situation économique de la société.

3 L’action en restitution appartient à la société et à l’actionnaire; celui- ci agit en paiement à la société.

4 L’obligation de restitution se prescrit par cinq ans à compter de la réception de la prestation.

Art. 679399

1 En cas de faillite de la société, les membres du conseil d’administra- tion doivent restituer les tantièmes qu’ils ont reçus au cours des trois ans précédant l’ouverture de la faillite, à moins qu’ils ne prouvent que les conditions posées par la loi et les statuts pour la distribution de tantièmes étaient remplies et en particulier que cette distribution était fondée sur un bilan établi avec prudence.

2 ...400

Art. 680

1 Les actionnaires ne peuvent être tenus, même par les statuts, à des prestations excédant le montant fixé, lors de l’émission, pour l’acquisition de leurs titres.

2 Ils n’ont pas le droit de réclamer la restitution de leurs versements.

397 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

398 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

399 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

400 Abrogé par l’annexe à la LF du 21 juin 2013, avec effet au 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

III. Tantièmes

E. Restitution de prestations

I. En général

II. Tantièmes en cas de faillite

F. Versements des actionnaires

I. Objet

Complément au Code civil suisse. LF

237

220

Art. 681

1 Les actionnaires qui ne libèrent pas leurs actions en temps utile doi- vent des intérêts moratoires.

2 Le conseil d’administration401 peut déclarer en outre qu’ils sont déchus des droits résultant de leur souscription et que leurs versements sont acquis à la société, et émettre des actions nouvelles en lieu et place de celles qui ont été ainsi annulées. Si les titres déjà émis ne sont pas restitués, l’annulation sera publiée dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts.

3 Les statuts peuvent aussi frapper d’une peine conventionnelle les actionnaires en demeure.

Art. 682

1 Si le conseil d’administration se propose de déclarer les actionnaires en demeure déchus de leurs droits de souscripteurs ou de leur réclamer l’exécution de la clause pénale prévue par les statuts, elle doit publier au moins trois fois des appels de versements dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts, en leur impartissant un nouveau délai d’un mois au moins à compter de la dernière publication. La déchéance ne peut être prononcée et l’application de la clause pénale ne peut être exigée que si l’action- naire ne paie pas non plus dans le nouveau délai.

2 Pour les titres nominatifs, la sommation a lieu par un avis adressé sous pli recommandé aux actionnaires inscrits sur le registre des actions. Dans ce cas, le nouveau délai court à partir de la réception de l’avis.

3 L’actionnaire en demeure est tenu, envers la société, du montant qui n’est pas couvert par les prestations du nouvel actionnaire.

Art. 683

1 Les actions au porteur ne peuvent être émises que si elles ont été libérées à concurrence de leur valeur nominale.

2 Les titres émis auparavant sont nuls. Demeure réservée l’action en dommages-intérêts.

Art. 684402

1 Sauf disposition contraire de la loi ou des statuts, les actions nomi- natives sont librement transmissibles.

401 Nouveau terme selon le ch. II 3 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

402 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Effets de la demeure

1. Aux termes de la loi et des statuts

2. Appels de versements

G. Émission et transfert

I. Actions au porteur

II. Actions nominatives

Code des obligations

238

220

2 Le transfert par acte juridique peut avoir lieu par la remise du titre endossé à l’acquéreur.

Art. 685403

1 Les actions nominatives qui ne sont pas intégralement libérées ne peuvent être transférées qu’avec l’approbation de la société, sauf s’il s’agit d’actions acquises par succession, partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution forcée.

2 La société ne peut refuser son approbation que si la solvabilité de l’acquéreur est douteuse et que les sûretés exigées par la société n’ont pas été fournies.

Art. 685a404

1 Les statuts peuvent prescrire que le transfert des actions nominatives est subordonné à l’approbation de la société.

2 Cette restriction vaut aussi pour la constitution d’un usufruit.

3 Si la société entre en liquidation, les restrictions de la transmissibilité tombent.

Art. 685b405

1 La société peut refuser son approbation en invoquant un juste motif prévu par les statuts ou en offrant à l’aliénateur de reprendre les ac- tions pour son propre compte, pour le compte d’autres actionnaires ou pour celui de tiers, à leur valeur réelle au moment de la requête.

2 Sont considérés comme de justes motifs les dispositions concernant la composition du cercle des actionnaires qui justifient un refus eu égard au but social ou à l’indépendance économique de l’entreprise.

3 La société peut en outre refuser l’inscription au registre des actions si l’acquéreur n’a pas expressément déclaré qu’il reprenait les actions en son propre nom et pour son propre compte.

4 Si les actions ont été acquises par succession, partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution for- cée, la société ne peut refuser son approbation que si elle offre à l’ac- quéreur de reprendre les actions en cause à leur valeur réelle.

5 L’acquéreur peut demander que le tribunal du siège de la société détermine la valeur réelle. La société supporte les frais d’évaluation.

403 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

404 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

405 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

H. Restriction à la transmissibi- lité

I. Restriction légale

II. Restriction statutaire

1. Principes

2. Actions nominatives non cotées en bourse

a. Motifs de refus

Complément au Code civil suisse. LF

239

220

6 Si l’acquéreur ne rejette pas l’offre de reprise dans le délai d’un mois après qu’il a eu connaissance de la valeur réelle, l’offre est réputée acceptée.

7 Les statuts ne peuvent rendre plus dures les conditions de transfert.

Art. 685c406

1 Tant que l’approbation nécessaire au transfert des actions n’est pas donnée, la propriété des actions et tous les droits en découlant restent à l’aliénateur.

2 En cas d’acquisition d’actions par succession, partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution forcée, la propriété du titre et les droits patrimoniaux passent immé- diatement à l’acquéreur, les droits sociaux, seulement au moment de l’approbation par la société.

3 L’approbation est réputée accordée si la société ne la refuse pas dans les trois mois qui suivent la réception de la requête ou rejette celle-ci à tort.

Art. 685d407

1 La société ne peut refuser comme actionnaire l’acquéreur d’actions nominatives cotées en bourse que si les statuts prévoient une limite en pour-cent des actions nominatives jusqu’à laquelle un acquéreur doit être reconnu comme actionnaire, et que cette limite est dépassée.

2 La société peut en outre refuser l’inscription au registre des actions si, sur sa demande, l’acquéreur n’a pas déclaré expressément avoir acquis les actions en son propre nom et pour son propre compte.

3 Si des actions nominatives cotées408 en bourse ont été acquises par succession, partage successoral ou en vertu du régime matrimonial, l’acquéreur ne peut pas être refusé comme actionnaire.

Art. 685e409

Si des actions nominatives cotées en bourse sont vendues en bourse, la banque de l’aliénateur annonce immédiatement à la société le nom du vendeur et le nombre d’actions vendues.

406 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

407 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

408 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051). 409 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757).

b. Effets

3. Actions nominatives cotées en bourse

a. Conditions de refus

b. Obligation d’annoncer

Code des obligations

240

220

Art. 685f410

1 Si des actions nominatives cotées en bourse sont acquises en bourse, les droits passent à l’acquéreur du fait de leur transfert. Si des actions nominatives cotées en bourse sont acquises hors bourse, les droits pas- sent à l’acquéreur dès que celui-ci a déposé auprès de la société une demande de reconnaissance comme actionnaire.

2 Jusqu’à cette reconnaissance, l’acquéreur ne peut exercer ni le droit de vote qui découle de l’action ni les autres droits attachés au droit de vote. L’acquéreur n’est pas restreint dans l’exercice de tous les autres droits, en particulier du droit de souscription préférentiel.

3 Les acquéreurs non encore reconnus par la société sont, après le transfert du droit, inscrits au registre des actions comme actionnaires sans droit de vote. Leurs actions ne sont pas représentées à l’assemblée générale.

4 En cas de refus illicite de l’acquéreur, la société est tenue de recon- naître son droit de vote ainsi que les droits attachés au droit de vote à partir du jour du tribunalment; elle est en outre tenue de réparer le dommage que l’acquéreur a subi du fait de son refus à moins qu’elle ne prouve qu’aucune faute ne lui est imputable.

Art. 685g411

Si la société ne refuse pas la reconnaissance de l’acquéreur dans les 20 jours, celui-ci est réputé reconnu comme actionnaire.

Art. 686412

1 La société tient un registre des actions, qui mentionne le nom et l’adresse des propriétaires et des usufruitiers d’actions nominatives. Elle tient ce registre de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.413

2 L’inscription au registre des actions n’a lieu qu’au vu d’une pièce établissant l’acquisition du titre en propriété ou la constitution d’un usufruit.

3 La société est tenue de porter cette mention sur le titre.

4 Est considéré comme actionnaire ou usufruitier à l’égard de la socié- té celui qui est inscrit au registre des actions.

410 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

411 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

412 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

413 Phrase introduite par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

c. Transfert du droit

d. Délai de refus

4. Registre des actions

a. Inscription

Complément au Code civil suisse. LF

241

220

5 Les pièces justificatives de l’inscription doivent être conservées pendant dix ans après la radiation du propriétaire ou de l’usufruitier du registre des actions.414

Art. 686a415

La société peut, après avoir entendu la personne concernée, biffer les inscriptions au registre des actions lorsque celles-ci ont été faites sur la base d’informations fausses données par l’acquéreur. Celui-ci doit en être immédiatement informé.

Art. 687

1 L’acquéreur d’une action nominative qui n’est pas intégralement libéré répond des versements à l’égard de la société dès qu’il est ins- crit sur le registre des actions.

2 Lorsque le souscripteur aliène son action, il peut être recherché pour le montant non versé si la société est déclarée en faillite dans les deux ans qui suivent son inscription sur le registre du commerce et si l’ayant cause a été déclaré déchu de ses droits d’actionnaire.

3 L’aliénateur qui n’est pas souscripteur est, dès l’inscription de l’ac- quéreur sur le registre des actions, délié de l’obligation de faire des versements.

4 Tant que des actions nominatives ne sont pas libérées à concurrence de leur valeur nominale, le montant versé doit être indiqué sur le titre.

Art. 688

1 Il ne peut être établi de certificats intérimaires au porteur que pour les actions au porteur libérées à concurrence de leur valeur nominale. Les certificats établis avant la libération sont nuls. Demeure réservée l’action en dommages-intérêts.

2 S’il est établi des certificats intérimaires nominatifs pour des actions au porteur, ils ne peuvent être transférés qu’en la forme prévue pour la cession de créances; toutefois, le transfert n’a effet envers la société que s’il lui a été communiqué.

3 Pour les actions nominatives, les certificats intérimaires doivent être nominatifs. Le transfert est régi par les dispositions applicables à ces actions.

414 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

415 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

416 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

b. Radiation

5. Actions nominatives non entièrement libérées416

III. Certificats intérimaires

Code des obligations

242

220

Art. 689417

1 Au sein de l’assemblée générale, l’actionnaire exerce ses droits, notamment ceux qui concernent la désignation des organes, l’approba- tion du rapport de gestion et la décision concernant l’emploi du béné- fice.

2 Il peut représenter lui-même ses actions à l’assemblée générale ou les faire représenter par un tiers qui, sauf disposition contraire des statuts, ne sera pas nécessairement actionnaire.

Art. 689a418

1 Peut exercer les droits sociaux liés à l’action nominative quiconque y est habilité par son inscription au registre des actions ou par les pou- voirs écrits reçus de l’actionnaire.

2 Peut exercer les droits sociaux liés à l’action au porteur quiconque y est habilité comme possesseur en tant qu’il produit l’action. Le conseil d’administration peut prévoir la production d’un autre titre de posses- sion.

Art. 689b419

1 Quiconque exerce des droits sociaux en qualité de représentant est tenu de suivre les instructions du représenté.

2 Le possesseur d’une action au porteur mise en gage, déposée ou prê- tée, ne peut exercer les droits sociaux que s’il a reçu de l’actionnaire un document spécial l’autorisant à le représenter.

Art. 689c420

Si la société propose aux actionnaires de les faire représenter à une assemblée générale par un membre de ses organes ou par une autre personne dépendant d’elle, elle doit aussi désigner une personne indépendante que les actionnaires puissent charger de les représenter.

417 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

418 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

419 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

420 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

J. Droits sociaux inhérents à la qualité d’actionnaire

I. Participation à l’assemblée générale

1. Principe

2. Légitimation à l’égard de la société

3. Représenta- tion de l’actionnaire

a. En général

b. Par un membre d’un organe de la société

Complément au Code civil suisse. LF

243

220

Art. 689d421

1 Pour exercer les droits sociaux liés aux actions reçues en dépôt, le représentant dépositaire demande des instructions au déposant avant chaque assemblée générale, pour exercer son droit de vote.

2 Si les instructions du déposant ne sont pas données à temps, le repré- sentant dépositaire exerce le droit de vote conformément aux instruc- tions générales du déposant; à défaut de celles-ci, il suit les proposi- tions du conseil d’administration.

3 Sont considérés comme représentants dépositaires les établissements soumis à la loi du 8 novembre 1934 sur les banques422 et les établis- sements financiers au sens de la loi fédérale du 15 juin 2018 sur les établissements financiers423.424

Art. 689e425

1 Les organes, les représentants indépendants et les représentants dépositaires communiquent à la société le nombre, l’espèce, la valeur nominale et la catégorie des actions qu’ils représentent. À défaut de ces informations, les décisions de l’assemblée générale sont annula- bles aux mêmes conditions qu’en cas de participation sans droit à l’assemblée générale.

2 Le président communique ces informations à l’assemblée générale globalement pour chaque mode de représentation. Si, malgré la de- mande d’un actionnaire, il omet ces informations, tout actionnaire peut attaquer les décisions de l’assemblée générale en actionnant la société.

Art. 690

1 Lorsqu’une action est la propriété de plusieurs personnes, celles-ci ne peuvent exercer que par un représentant commun les droits attachés à leur titre.

2 L’action grevée d’un droit d’usufruit est représentée par l’usufruitier; celui-ci est responsable envers le propriétaire s’il ne prend pas ses intérêts en équitable considération.

421 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

422 RS 952.0 423 RS 954.1 424 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les établissements

financiers, en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5247, 2019 4631; FF 2015 8101).

425 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

426 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

c. Par un dépositaire

d. Communica- tion

4. S’il y a plusieurs ayants droit426

Code des obligations

244

220

Art. 691

1 Il est interdit d’abandonner des actions pour permettre au représen- tant d’exercer le droit de vote à l’assemblée générale si cet abandon a pour but de rendre illusoire une restriction apportée à ce droit.

2 Tout actionnaire peut protester auprès du conseil d’administration contre une participation illicite à l’assemblée générale ou faire inscrire son opposition au procès-verbal de l’assemblée.

3 Lorsque des personnes qui n’ont pas le droit de participer à l’assem- blée générale coopèrent à l’une de ses décisions, chaque actionnaire peut l’attaquer en justice, même faute de toute protestation préalable, à moins que la preuve ne soit faite que cette coopération n’a exercé aucune influence sur la décision prise.

Art. 692

1 Les actionnaires exercent leur droit de vote à l’assemblée générale proportionnellement à la valeur nominale de toutes les actions qui leur appartiennent.

2 Chaque actionnaire a droit à une voix au moins, même s’il ne pos- sède qu’une action. La société peut toutefois limiter, dans les statuts, le nombre de voix attribué au porteur de plusieurs actions.

3 Si, lors d’un assainissement, la valeur nominale des actions a été réduite, le montant primitif peut être maintenu pour la détermination du droit de vote.

Art. 693

1 Les statuts peuvent déclarer que le droit de vote sera exercé propor- tionnellement au nombre des actions de chaque actionnaire sans égard à leur valeur nominale, de telle sorte que chaque action donne droit à une voix.

2 Dans ce cas, des actions de valeur nominale inférieure à d’autres actions de la société ne peuvent être émises que comme actions nomi- natives et doivent être intégralement libérées. La valeur nominale des autres actions ne peut pas être plus de dix fois supérieure à celle des actions à droit de vote privilégié.427

3 La détermination du droit de vote proportionnellement au nombre d’actions ne s’applique pas lorsqu’il s’agit de:

1. désigner l’organe de révision;

2. désigner les experts chargés de vérifier tout ou une partie de la gestion;

427 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Participation sans droit à l’assemblée générale

III. Droit de vote à l’assemblée générale

1. Principe

2. Actions à droit de vote privilégié

Complément au Code civil suisse. LF

245

220

3. décider l’institution d’un contrôle spécial;

4. décider l’ouverture d’une action en responsabilité.428

Art. 694

Le droit de vote prend naissance dès que le versement fixé par la loi ou les statuts a été opéré sur l’action.

Art. 695

1 Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la ges- tion des affaires sociales ne peuvent prendre part aux décisions qui donnent ou refusent décharge au conseil d’administration.

2 ...429

Art. 696430

1 Le rapport de gestion et le rapport de révision sont mis à la disposi- tion des actionnaires au siège de la société, au plus tard 20 jours avant l’assemblée générale ordinaire. Chaque actionnaire peut exiger qu’un exemplaire de ces documents lui soit délivré dans les meilleurs délais.

2 Les titulaires d’actions nominatives en sont informés par une com- munication écrite, les titulaires d’actions au porteur par une publica- tion dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts.

3 Tout actionnaire peut encore, dans l’année qui suit l’assemblée géné- rale, se faire délivrer par la société le rapport de gestion dans la forme approuvée par l’assemblée générale ainsi que le rapport de révision.

Art. 697431

1 Lors de l’assemblée générale, tout actionnaire peut demander des renseignements au conseil d’administration sur les affaires de la société et à l’organe de révision sur l’exécution et le résultat de sa vérification.

2 Les renseignements doivent être fournis dans la mesure où ils sont nécessaires à l’exercice des droits de l’actionnaire. Ils peuvent être

428 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

429 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

430 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

431 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

3. Naissance du droit de vote

4. Droit de vote exclu

IV. Droits de contrôle des actionnaires

1. Communica- tion du rapport de gestion

2. Renseigne- ments et consultation

Code des obligations

246

220

refusés lorsqu’ils compromettraient le secret des affaires ou d’autres intérêts sociaux dignes de protection.

3 Les livres et la correspondance ne peuvent être consultés qu’en vertu d’une autorisation expresse de l’assemblée générale ou d’une décision du conseil d’administration et pour autant que le secret des affaires soit sauvegardé.

4 Si les renseignements ou la consultation ont été refusés, le juge statue sur requête.432

Art. 697a433

1 Tout actionnaire peut proposer à l’assemblée générale l’institution d’un contrôle spécial afin d’élucider des faits déterminés, si cela est nécessaire à l’exercice de ses droits et s’il a déjà usé de son droit à être renseigné ou à consulter les pièces.

2 Si l’assemblée générale donne suite à la proposition, la société ou chaque actionnaire peut, dans le délai de 30 jours, demander au tribu- nal de désigner un contrôleur spécial.

Art. 697b434

1 Si l’assemblée générale ne donne pas suite à la proposition, des actionnaires représentant 10 % au moins du capital-actions ou des actions d’une valeur nominale de 2 millions de francs peuvent, dans les trois mois, demander au tribunal la désignation d’un contrôleur spécial.

2 Les requérants ont droit à la désignation d’un contrôleur spécial lors- qu’ils rendent vraisemblable que des fondateurs ou des organes ont violé la loi ou les statuts et qu’ils ont ainsi causé un préjudice à la société ou aux actionnaires.

Art. 697c435

1 Le tribunal statue après avoir entendu la société et la personne qui a requis le contrôle spécial à l’assemblée générale.

2 Si le tribunal agrée la requête, il charge un expert indépendant de l’exécution du contrôle. Il définit l’objet du contrôle dans les limites de la requête.

432 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

433 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

434 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

435 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

V. Droit à l’institution d’un contrôle spécial

1. Avec l’accord de l’assemblée générale

2. En cas de refus de l’assemblée générale

3. Désignation

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3 Le tribunal peut aussi confier le contrôle spécial conjointement à plusieurs experts.

Art. 697d436

1 Le contrôle spécial doit être effectué dans un délai utile sans pertur- ber inutilement la marche des affaires.

2 Les fondateurs, les organes, les mandataires, les travailleurs, les curateurs et les liquidateurs sont tenus de renseigner le contrôleur spécial sur les faits importants. En cas de litige, le tribunal tranche.

3 Le contrôleur spécial entend la société sur le résultat du contrôle spécial.

4 Il est soumis au devoir de discrétion.

Art. 697e437

1 Le contrôleur spécial rend compte du résultat de son contrôle de manière détaillée, tout en sauvegardant le secret des affaires. Il pré- sente son rapport au tribunal.

2 Le tribunal transmet le rapport à la société qui, le cas échéant, lui indique les passages du rapport qui portent atteinte au secret des affaires ou à d’autres intérêts sociaux dignes de protection; il décide si ces passages doivent de ce fait être soustraits à la consultation des requérants.

3 Il donne l’occasion à la société et aux requérants de prendre position sur le rapport épuré et de poser des questions supplémentaires.

Art. 697f438

1 Le conseil d’administration soumet le rapport et les prises de posi- tion à l’assemblée générale suivante.

2 Tout actionnaire peut, dans l’année qui suit l’assemblée générale, exiger de la société un exemplaire du rapport et des prises de position.

Art. 697g439

1 Si le tribunal agrée la requête tendant à désigner un contrôleur spé- cial, il met l’avance et les frais à la charge de la société. Si des cir-

436 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

437 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

438 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

439 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

4. Activité

5. Rapport

6. Délibération et communication

7. Frais

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constances particulières le justifient, il peut mettre tout ou partie des frais à la charge des requérants.

2 Si l’assemblée générale a consenti au contrôle spécial, la société en supporte les frais.

Art. 697h440

Art. 697i441

1 Quiconque acquiert des actions au porteur d’une société dont les titres ne sont pas cotés en bourse est tenu d’annoncer cette acquisition, soit son prénom et son nom soit sa raison sociale, ainsi que son adresse dans un délai d’un mois à la société.

2 L’actionnaire doit établir qu’il est le détenteur de l’action au porteur et s’identifier:

a. en tant que personne physique au moyen d’une pièce de légi- timation officielle comportant une photographie, notamment au moyen de son passeport, de sa carte d’identité ou de son permis de conduire (original ou copie de l’un de ces docu- ments);

b. en tant que personne morale suisse au moyen d’un extrait du registre du commerce;

c. en tant que personne morale étrangère au moyen d’un extrait actuel et attesté conforme du registre du commerce étranger ou au moyen d’un document de même valeur.

3 L’actionnaire est tenu de communiquer à la société toute modifica- tion soit de son prénom et de son nom soit de sa raison sociale, ainsi que de son adresse.

4 L’acquisition d’actions au porteur émises sous forme de titres inter- médiés au sens de la loi du 3 octobre 2008 sur les titres intermédiés442

n’est pas soumise à l’obligation d’annoncer. La société désigne le dépositaire auprès duquel les actions au porteur sont déposées ou inscrites au registre principal; ce dépositaire doit être en Suisse.

440 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Abrogé par le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

441 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

442 RS 957.1

K. Obligation d’annoncer de l’actionnaire

I. Annonce de l’acquisition d’actions au porteur

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Art. 697j443

1 Quiconque acquiert, seul ou de concert avec un tiers, des actions d’une société dont les droits de participation ne sont pas cotés en bourse et dont la participation, à la suite de cette opération, atteint ou dépasse le seuil de 25 % du capital-actions ou des droits de vote, est tenu d’annoncer dans un délai d’un mois à la société le prénom, le nom et l’adresse de la personne physique pour le compte de laquelle il agit en dernier lieu (ayant droit économique).

2 Si l’actionnaire est une personne morale ou une société de personnes, chaque personne physique qui contrôle l’actionnaire en application par analogie de l’art. 963, al. 2, doit être annoncée comme étant l’ayant droit économique. S’il n’y a pas d’ayant droit économique, l’actionnaire est tenu d’en informer la société.

3 Si l’actionnaire est une société de capitaux dont les droits de partici- pation sont cotés en bourse ou s’il contrôle une telle société ou est contrôlé par elle au sens de l’art. 963, al. 2, il doit annoncer unique- ment ce fait ainsi que la raison sociale et le siège de la société de capitaux.

4 L’actionnaire est tenu de communiquer à la société dans un délai de trois mois toute modification du prénom, du nom ou de l’adresse de l’ayant droit économique.

5 N’est pas soumise à l’obligation d’annoncer l’acquisition d’actions émises sous forme de titres intermédiés et déposées auprès d’un dépo- sitaire en Suisse ou inscrites au registre principal. La société désigne le dépositaire.

Art. 697k444

1 L’assemblée générale peut prévoir que les annonces visées aux art. 697i et 697j concernant les actions au porteur sont effectuées non pas à la société, mais à un intermédiaire financier au sens de la loi du 10 octobre 1997 sur le blanchiment d’argent445.

2 Le conseil d’administration désigne l’intermédiaire financier et com- munique son identité aux actionnaires.

443 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012 (RO 2015 1389; FF 2014 585). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

444 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

445 RS 955.0

II. Annonce de l’ayant droit économique des actions

III. Annonce auprès d’un intermédiaire financier et obligation de renseigner incombant à ce dernier

Code des obligations

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3 L’intermédiaire financier doit renseigner en tout temps la société sur les actions au porteur pour lesquelles les annonces prescrites ont été effectuées et la détention a été établie.

Art. 697l446

1 La société tient une liste des détenteurs d’actions au porteur et des ayants droit économiques annoncés à la société.

2 Cette liste mentionne soit le prénom et le nom soit la raison sociale ainsi que l’adresse des détenteurs d’actions au porteur et des ayants droit économiques. Elle mentionne la nationalité et la date de nais- sance des détenteurs d’actions au porteur.

3 Les pièces justificatives de l’annonce au sens des art. 697i et 697j doivent être conservées pendant dix ans après la radiation de la per- sonne de la liste.

4 Si la société a désigné un intermédiaire financier conformément à l’art. 697k, c’est à lui qu’incombe l’obligation de tenir la liste et de conserver les pièces justificatives de l’annonce.

5 La liste doit être tenue de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.

Art. 697m447

1 L’actionnaire ne peut pas exercer les droits sociaux liés aux actions dont l’acquisition est soumise aux obligations d’annoncer tant qu’il ne s’est pas conformé à ces dernières.

2 Il ne peut faire valoir les droits patrimoniaux liés à ses actions qu’une fois qu’il s’est conformé à ses obligations d’annoncer.

3 Si l’actionnaire omet de se conformer à ses obligations d’annoncer dans un délai d’un mois à compter de l’acquisition de l’action, ses droits patrimoniaux s’éteignent. S’il répare cette omission à une date ultérieure, il peut faire valoir les droits patrimoniaux qui naissent à compter de cette date.

4 Le conseil d’administration s’assure qu’aucun actionnaire n’exerce ses droits en violation de ses obligations d’annoncer.

446 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

447 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

IV. Liste

V. Non-respect des obligations d’annoncer

Complément au Code civil suisse. LF

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Chapitre III: Organisation de la société

A. Assemblée générale

Art. 698

1 L’assemblée générale des actionnaires est le pouvoir suprême de la société.

2 Elle a le droit intransmissible:448

1. d’adopter et de modifier les statuts;

2. de nommer les membres du conseil d’administration et de l’or- gane de révision;

3.449 d’approuver le rapport annuel et les comptes consolidés;

4. d’approuver les comptes annuels et de déterminer l’emploi du bénéfice résultant du bilan, en particulier de fixer le dividende et les tantièmes;

5. de donner décharge aux membres du conseil d’administration;

6. de prendre toutes les décisions qui lui sont réservées par la loi ou les statuts.450

Art. 699

1 L’assemblée générale est convoquée par le conseil d’administration et, au besoin, par les réviseurs452. Les liquidateurs et les représentants des obligataires ont également le droit de la convoquer.

2 L’assemblée générale ordinaire a lieu chaque année dans les six mois qui suivent la clôture de l’exercice; des assemblées générales extraor- dinaires sont convoquées aussi souvent qu’il est nécessaire.

3 Un ou plusieurs actionnaires représentant ensemble 10 % au moins du capital-actions peuvent aussi requérir la convocation de l’as- semblée générale. Des actionnaires qui représentent des actions totali- sant une valeur nominale de 1 million de francs peuvent requérir l’ins- cription d’un objet à l’ordre du jour. La convocation et l’inscription

448 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

449 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

450 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

451 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

452 Nouveau terme selon le ch. II 3 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

I. Ses pouvoirs

II. Convocation et inscription à l’ordre du jour

1. Droit et obligation451

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d’un objet à l’ordre du jour doivent être requises par écrit en indiquant les objets de discussion et les propositions. 453

4 Si le conseil d’administration ne donne pas suite à cette requête dans un délai convenable, la convocation est ordonnée par le tribunal, à la demande des requérants.

Art. 700454

1 L’assemblée générale est convoquée selon le mode établi par les sta- tuts, 20 jours au moins avant la date de la réunion.

2 Sont mentionnés dans la convocation de l’assemblée générale les objets portés à l’ordre du jour, ainsi que les propositions du conseil d’administration et des actionnaires qui ont demandé la convocation de l’assemblée ou l’inscription d’un objet à l’ordre du jour.

3 Aucune décision ne peut être prise sur des objets qui n’ont pas été dûment portés à l’ordre du jour, à l’exception des propositions dépo- sées par un actionnaire dans le but de convoquer une assemblée géné- rale extraordinaire, d’instituer un contrôle spécial ou d’élire un organe de révision.455

4 Il n’est pas nécessaire d’annoncer à l’avance les propositions entrant dans le cadre des objets portés à l’ordre du jour ni les délibérations qui ne doivent pas être suivies d’un vote.

Art. 701

1 Les propriétaires ou les représentants de la totalité des actions peu- vent, s’il n’y a pas d’opposition, tenir une assemblée générale sans observer les formes prévues pour sa convocation.

2 Aussi longtemps qu’ils sont présents, cette assemblée a le droit de délibérer et de statuer valablement sur tous les objets qui sont du res- sort de l’assemblée générale.

Art. 702456

1 Le conseil d’administration prend les mesures nécessaires pour constater le droit de vote des actionnaires.

453 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

454 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

455 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

456 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Mode de convocation

3. Réunion de tous les actionnaires

III. Mesures préparatoires; procès-verbal

Complément au Code civil suisse. LF

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2 Il veille à la rédaction du procès-verbal. Celui-ci mentionne:

1. le nombre, l’espèce, la valeur nominale et la catégorie des ac- tions représentées par les actionnaires, les organes, ainsi que les représentants indépendants et les représentants dépositai- res;

2. les décisions et le résultat des élections;

3. les demandes de renseignements et les réponses données;

4. les déclarations dont les actionnaires demandent l’inscription.

3 Les actionnaires ont le droit de consulter le procès-verbal.

Art. 702a457

Les membres du conseil d’administration ont le droit de prendre part à l’assemblée générale. Ils peuvent faire des propositions.

Art. 703

Si la loi ou les statuts n’en disposent pas autrement, l’assemblée géné- rale prend ses décisions et procède aux élections à la majorité absolue des voix attribuées aux actions représentées.

Art. 704459

1 Une décision de l’assemblée générale recueillant au moins les deux tiers des voix attribuées aux actions représentées et la majorité absolue des valeurs nominales représentées est nécessaire pour:

1. la modification du but social;

2. l’introduction d’actions à droit de vote privilégié;

3. la restriction de la transmissibilité des actions nominatives;

457 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

458 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

459 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

IV. Participation des membres du conseil d’administration

V. Décisions et élections

1. En général458

2. Décisions importantes

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4. 460 l’augmentation autorisée ou conditionnelle du capital-actions ou la création de capital de réserve selon l’art. 12 de la loi du 8 novembre 1934 sur les banques461;

5. l’augmentation du capital-actions au moyen des fonds propres, contre apport en nature ou en vue d’une reprise de biens et l’octroi d’avantages particuliers;

6. la limitation ou la suppression du droit de souscription préfé- rentiel;

7. le transfert du siège de la société;

8.462 la dissolution de la société.

2 Les dispositions statutaires qui prévoient pour la prise de certaines décisions une plus forte majorité que celle prévue par la loi ne peuvent être adoptées qu’à la majorité prévue.

3 Les titulaires d’actions nominatives qui n’ont pas adhéré à une déci- sion ayant pour objet la transformation du but social ou l’introduction d’actions à droit de vote privilégié ne sont pas liés par les restrictions statutaires de la transmissibilité des actions pendant un délai de six mois à compter de la publication de cette décision dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 704a463

L’assemblée générale peut décider, à la majorité des voix exprimées, de convertir des actions au porteur en actions nominatives. Les statuts ne doivent pas durcir les conditions de la conversion.

Art. 705

1 L’assemblée générale peut révoquer les membres du conseil d’admi- nistration et les réviseurs, ainsi que tous fondés de procuration et mandataires nommés par elle.

460 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 1 de la LF du 30 sept. 2011 (Renforcement de la stabilité dans le secteur financier), en vigueur depuis le 1er mars 2012 (RO 2012 811; FF 2011 4365).

461 RS 952.0 462 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à

responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

463 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

464 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

3. Conversion d’actions au porteur en actions nomina- tives

VI. Droit de révoquer le conseil d’administration et l’organe de révision 464

Complément au Code civil suisse. LF

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2 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées.

Art. 706

1 Le conseil d’administration et chaque actionnaire peuvent attaquer en justice les décisions de l’assemblée générale qui violent la loi ou les statuts; l’action est dirigée contre la société.

2 Sont en particulier annulables les décisions qui:

1. suppriment ou limitent les droits des actionnaires en violation de la loi ou des statuts;

2. suppriment ou limitent les droits des actionnaires d’une ma- nière non fondée;

3. entraînent pour les actionnaires une inégalité de traitement ou un préjudice non justifiés par le but de la société;

4. suppriment le but lucratif de la société sans l’accord de tous les actionnaires.466

3 et 4 ...467

5 Le jugement qui annule une décision de l’assemblée générale est opposable à tous les actionnaires, et chacun d’eux peut s’en prévaloir.

Art. 706a468

1 L’action s’éteint si elle n’est pas exercée au plus tard dans les deux mois qui suivent l’assemblée générale.

2 Si l’action est intentée par le conseil d’administration, le tribunal désigne un représentant de la société.

3 ... 469

465 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

466 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

467 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

468 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

469 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

VII. Droit d’attaquer les décisions de l’assemblée générale

1. Qualité pour agir et motifs 465

2. Procédure

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Art. 706b470

Sont nulles en particulier les décisions de l’assemblée générale qui:

1. suppriment ou limitent le droit de prendre part à l’assemblée générale, le droit de vote minimal, le droit d’intenter action ou d’autres droits des actionnaires garantis par des dispositions impératives de la loi;

2. restreignent les droits de contrôle des actionnaires davantage que ne le permet la loi ou

3. négligent les structures de base de la société anonyme ou por- tent atteinte aux dispositions de protection du capital.

B. Conseil d’administration472

Art. 707

1 Le conseil d’administration de la société se compose d’un ou de plusieurs membres.474

2 ...475

3 Lorsqu’une personne morale ou une société commerciale est membre de la société, elle ne peut avoir la qualité de membre du conseil d’administration, mais ses représentants sont éligibles en son lieu et place.

Art. 708476

470 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

471 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

472 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

473 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

474 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

475 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

476 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

VIII. Nullité471

I. En général

1. Éligibilité473

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 709477

1 S’il y a plusieurs catégories d’actions en ce qui concerne le droit de vote ou les droits patrimoniaux, les statuts assurent à chacune d’elles l’élection d’un représentant au moins au conseil d’administration.

2 Les statuts peuvent prévoir des dispositions particulières pour proté- ger les minorités ou certains groupes d’actionnaires.

Art. 710479

1 Les membres du conseil d’administration sont élus pour trois ans, sauf disposition contraire des statuts. La durée des fonctions ne peut cependant excéder six ans.

2 Les membres du conseil d’administration sont rééligibles.

Art. 711481

Art. 712482

1 Le conseil d’administration désigne son président et le secrétaire. Celui-ci n’appartient pas nécessairement au conseil.

2 Si les statuts le prévoient, le président peut être élu par l’assemblée générale.

Art. 713483

1 Les décisions du conseil d’administration sont prises à la majorité des voix émises. Le président a voix prépondérante, sauf disposition contraire des statuts.

477 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

478 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

479 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

480 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

481 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

482 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

483 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Représenta- tion de catégo- ries et de groupes d’actionnaires478

3. Durée des fonctions480

II. Organisation

1. Président et secrétaire

2. Décisions

Code des obligations

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220

2 Elles peuvent aussi être prises en la forme d’une approbation donnée par écrit à une proposition, à moins qu’une discussion ne soit requise par l’un des membres du conseil d’administration.

3 Les délibérations et les décisions du conseil d’administration sont consignées dans un procès-verbal signé par le président et le secré- taire.

Art. 714484

Les motifs de nullité des décisions de l’assemblée générale s’appli- quent par analogie aux décisions du conseil d’administration.

Art. 715485

Chaque membre du conseil d’administration peut exiger du président, en indiquant les motifs, la convocation immédiate du conseil d’admi- nistration à une séance.

Art. 715a486

1 Chaque membre du conseil d’administration a le droit d’obtenir des renseignements sur toutes les affaires de la société.

2 Pendant les séances, chaque membre du conseil d’administration peut exiger des renseignements des autres membres ainsi que des per- sonnes chargées de la gestion.

3 En dehors des séances, chaque membre du conseil d’administration peut exiger des personnes chargées de la gestion des renseignements sur la marche de l’entreprise et, avec l’autorisation du président, sur des affaires déterminées.

4 Dans la mesure où cela est nécessaire à l’accomplissement de ses tâches, chaque membre du conseil d’administration peut demander au président la production des livres ou des dossiers.

5 Si le président rejette une demande de renseignement, d’audition ou de consultation, le conseil d’administration tranche.

6 Les réglementations ou décisions du conseil d’administration, qui élargissent le droit aux renseignements et à la consultation des docu- ments des membres du conseil d’administration, sont réservées.

484 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

485 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

486 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

3. Décisions nulles

4. Droit à la convocation

5. Droit aux renseignements et à la consulta- tion

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 716487

1 Le conseil d’administration peut prendre des décisions sur toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l’assemblée générale par la loi ou les statuts.

2 Il gère les affaires de la société dans la mesure où il n’en a pas délé- gué la gestion.

Art. 716a488

1 Le conseil d’administration a les attributions intransmissibles et inaliénables suivantes:

1. exercer la haute direction de la société et établir les instruc- tions nécessaires;

2. fixer l’organisation;

3. fixer les principes de la comptabilité et du contrôle financier ainsi que le plan financier pour autant que celui-ci soit néces- saire à la gestion de la société;

4. nommer et révoquer les personnes chargées de la gestion et de la représentation;

5. exercer la haute surveillance sur les personnes chargées de la gestion pour s’assurer notamment qu’elles observent la loi, les statuts, les règlements et les instructions données;

6. établir le rapport de gestion489, préparer l’assemblée générale et exécuter ses décisions;

7. informer le tribunal en cas de surendettement.

2 Le conseil d’administration peut répartir entre ses membres, pris individuellement ou groupés en comités, la charge de préparer et d’exécuter ses décisions ou de surveiller certaines affaires. Il veille à ce que ses membres soient convenablement informés.

Art. 716b490

1 Les statuts peuvent autoriser le conseil d’administration à déléguer tout ou partie de la gestion à un ou plusieurs de ses membres ou à des tiers conformément au règlement d’organisation.

2 Ce règlement fixe les modalités de la gestion, détermine les postes nécessaires, en définit les attributions et règle en particulier l’obliga-

487 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

488 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

489 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 33 LREC; RO 1974 1051). 490 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757).

III. Attributions

1. En général

2. Attributions inaliénables

3. Délégation de la gestion

Code des obligations

260

220

tion de faire rapport. À la requête d’actionnaires ou de créanciers de la société qui rendent vraisemblable l’existence d’un intérêt digne de protection, le conseil d’administration les informe par écrit au sujet de l’organisation de la gestion.

3 Lorsque la gestion n’a pas été déléguée, elle est exercée conjointe- ment par tous les membres du conseil d’administration.

Art. 717491

1 Les membres du conseil d’administration, de même que les tiers qui s’occupent de la gestion, exercent leurs attributions avec toute la dili- gence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société.

2 Ils doivent traiter de la même manière les actionnaires qui se trou- vent dans la même situation.

Art. 718492

1 Le conseil d’administration représente la société à l’égard des tiers. Sauf disposition contraire des statuts ou du règlement d’organisation, chaque membre du conseil d’administration a le pouvoir de représen- ter la société.

2 Le conseil d’administration peut déléguer le pouvoir de représenta- tion à un ou plusieurs de ses membres (délégués) ou à des tiers (direc- teurs).

3 Un membre du conseil d’administration au moins doit avoir qualité pour représenter la société.

4 La société doit pouvoir être représentée par une personne domiciliée en Suisse. Cette personne doit être un membre du conseil d’administration ou un directeur. Elle doit avoir accès au registre des actions et à la liste visée à l’art. 697l à moins que cette liste ne soit tenue par un intermédiaire financier.493

491 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

492 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

493 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce) (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745). Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

IV. Devoirs de diligence et de fidélité

V. Représenta- tion

1. En général

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 718a494

1 Les personnes autorisées à représenter la société ont le droit d’ac- complir au nom de celle-ci tous les actes que peut impliquer le but social.

2 Une limitation de ces pouvoirs n’a aucun effet envers les tiers de bonne foi; font exception les clauses inscrites au registre du commerce qui concernent la représentation exclusive de l’établissement principal ou d’une succursale ou la représentation commune de la société.

Art. 718b495

Si la société est représentée par la personne avec laquelle elle conclut un contrat, celui-ci doit être passé en la forme écrite. Cette exigence ne s’applique pas aux opérations courantes pour lesquelles la presta- tion de la société ne dépasse pas 1000 francs.

Art. 719

Les personnes autorisées à représenter la société signent en ajoutant leur signature personnelle à la raison sociale.

Art. 720

Le conseil d’administration est tenu de communiquer au préposé au registre du commerce, en vue de leur inscription, les noms des perso- nnes qui ont le droit de représenter la société, en produisant la copie certifiée conforme du document qui leur confère ce droit. Elles appo- sent leur signature en présence du fonctionnaire préposé au registre ou la lui remettent dûment légalisée.

494 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

495 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991 (RO 1992 733; FF 1983 II 757). Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

496 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

497 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

2. Étendue et limitation

3. Contrat entre la société et son représentant

4. Signature496

5. Inscription497

Code des obligations

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220

Art. 721498

Le conseil d’administration peut nommer des fondés de procuration et d’autres mandataires commerciaux.

Art. 722500

La société répond des actes illicites commis dans la gestion de ses affaires par une personne autorisée à la gérer ou à la représenter.

Art. 723 et 724501

Art. 725502

1 S’il ressort du dernier bilan annuel que la moitié du capital-actions et des réserves légales n’est plus couverte, le conseil d’administration convoque immédiatement une assemblée générale et lui propose des mesures d’assainissement.

2 S’il existe des raisons sérieuses d’admettre que la société est suren- dettée, un bilan intermédiaire est dressé et soumis à la vérification d’un réviseur agréé.503 S’il résulte de ce bilan que les dettes sociales ne sont couvertes ni lorsque les biens sont estimés à leur valeur d’exploitation, ni lorsqu’ils le sont à leur valeur de liquidation, le conseil d’administration en avise le tribunal, à moins que des créan- ciers de la société n’acceptent que leur créance soit placée à un rang inférieur à celui de toutes les autres créances de la société dans la mesure de cette insuffisance de l’actif.

498 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

499 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

500 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

501 Abrogés par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

502 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

503 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

6. Fondés de procuration et mandataires commerciaux499

VI. Responsabi- lité pour les organes

VII. Perte de capital et surendettement

1. Avis obliga- toires

Complément au Code civil suisse. LF

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220

3 Si la société ne dispose pas d’un organe de révision, il appartient au réviseur agréé de procéder aux avis obligatoires qui incombent à l’organe de révision chargé du contrôle restreint.504

Art. 725a505

1 Au vu de l’avis, le tribunal déclare la faillite. Il peut l’ajourner, à la requête du conseil d’administration ou d’un créancier, si l’assainis- sement de la société paraît possible; dans ce cas, il prend les mesures propres à la conservation de l’actif social.

2 Le tribunal peut désigner un curateur et soit priver le conseil d’administration de son pouvoir de disposition soit subordonner ses décisions à l’accord du curateur. Il définit en détail les attributions de celui-ci.

3 L’ajournement de la faillite n’est publié que si la protection de tiers l’exige.

Art. 726

1 Le conseil d’administration peut révoquer en tout temps les comités, délégués, directeurs, ainsi que tous fondés de procuration et mandatai- res nommés par lui.

2 De même, il peut en tout temps suspendre dans l’exercice de leurs fonctions les fondés de procuration et mandataires désignés par l’as- semblée générale, il convoquera alors immédiatement cette dernière.

3 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées ou suspendues dans l’exercice de leurs fonctions.

504 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

505 Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

506 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Ouverture ou ajournement de la faillite

VIII. Révocation et suspension506

Code des obligations

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220

C.507 Organe de révision

Art. 727

1 Les sociétés suivantes sont tenues de soumettre leurs comptes an- nuels et, le cas échéant, leurs comptes de groupe au contrôle ordinaire d’un organe de révision:

1. les sociétés ouvertes au public, soit les sociétés:

a. qui ont des titres de participation cotés en bourse,

b. qui sont débitrices d’un emprunt par obligations,

c. dont les actifs ou le chiffre d’affaires représentent 20 % au moins des actifs ou du chiffre d’affaires des comptes de groupe d’une société au sens des let. a et b;

2.508 les sociétés qui, au cours de deux exercices successifs, dépas- sent deux des valeurs suivantes:

a. total du bilan: 20 millions de francs,

b. chiffre d’affaires: 40 millions de francs,

c. effectif: 250 emplois à plein temps en moyenne annuelle;

3. les sociétés qui ont l’obligation d’établir des comptes de groupe.

2 Un contrôle ordinaire des comptes est également requis lorsque des actionnaires représentant ensemble au moins 10 % du capital-actions l’exigent.

3 Lorsque la loi n’exige pas un contrôle ordinaire des comptes annuels, ce contrôle peut être prévu par les statuts ou décidé par l’assemblée générale.

Art. 727a

1 Lorsque les conditions d’un contrôle ordinaire ne sont pas remplies, la société soumet ses comptes annuels au contrôle restreint d’un organe de révision.

2 Moyennant le consentement de l’ensemble des actionnaires, la société peut renoncer au contrôle restreint lorsque son effectif ne dépasse pas dix emplois à plein temps en moyenne annuelle.

507 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

508 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 juin 2011 (Droit de la révision), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 5863; FF 2008 1407). Voir aussi la disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

I. Obligation de révision

1. Contrôle ordinaire

2. Contrôle restreint

Complément au Code civil suisse. LF

265

220

3 Le conseil d’administration peut requérir par écrit le consentement des actionnaires. Il peut fixer un délai de réponse de 20 jours au moins et leur indiquer qu’un défaut de réponse équivaut à un consentement.

4 Lorsque les actionnaires ont renoncé au contrôle restreint, cette renonciation est également valable les années qui suivent. Chaque actionnaire a toutefois le droit d’exiger un contrôle restreint au plus tard dix jours avant l’assemblée générale. Celle-ci doit alors élire l’organe de révision.

5 Au besoin, le conseil d’administration procède à l’adaptation des statuts et requiert que l’organe de révision soit radié du registre du commerce.

Art. 727b

1 Les sociétés ouvertes au public désignent comme organe de révision une entreprise de révision soumise à la surveillance de l’État confor- mément à la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révi- sion509. Elles doivent également charger une entreprise de révision soumise à la surveillance de l’État de réaliser les contrôles qui, selon la loi, doivent être effectués par un réviseur agréé ou par un expert- réviseur agréé.

2 Les autres sociétés tenues à un contrôle ordinaire désignent comme organe de révision un expert-réviseur agréé au sens de la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision. Elles doivent également charger un expert-réviseur agréé de réaliser les contrôles qui, selon la loi, doivent être effectués par un réviseur agréé.

Art. 727c

Les sociétés tenues à un contrôle restreint désignent comme organe de révision un réviseur agréé au sens de la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision510.

Art. 728

1 L’organe de révision doit être indépendant et former son apprécia- tion en toute objectivité. Son indépendance ne doit être ni restreinte dans les faits, ni en apparence.

2 L’indépendance de l’organe de révision est, en particulier, incom- patible avec:

1. l’appartenance au conseil d’administration, d’autres fonctions décisionnelles au sein de la société ou des rapports de travail avec elle;

509 RS 221.302 510 RS 221.302

II. Exigences auxquelles les organes de révision doivent satisfaire

1. Pour un contrôle ordinaire

2. Pour un contrôle restreint

III. Contrôle ordinaire

1. Indépendance de l’organe de révision

Code des obligations

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220

2. une participation directe ou une participation indirecte impor- tante au capital-actions ou encore une dette ou une créance importantes à l’égard de la société;

3. une relation étroite entre la personne qui dirige la révision et l’un des membres du conseil d’administration, une autre per- sonne ayant des fonctions décisionnelles ou un actionnaire important;

4. la collaboration à la tenue de la comptabilité ainsi que la four- niture d’autres prestations qui entraînent le risque de devoir contrôler son propre travail en tant qu’organe de révision;

5. l’acceptation d’un mandat qui entraîne une dépendance éco- nomique;

6. la conclusion d’un contrat à des conditions non conformes aux règles du marché ou d’un contrat par lequel l’organe de révi- sion acquiert un intérêt au résultat du contrôle;

7. l’acceptation de cadeaux de valeur ou d’avantages particuliers.

3 Les dispositions relatives à l’indépendance s’appliquent à toutes les personnes participant à la révision. Si l’organe de révision est une société de personnes ou une personne morale, ces dispositions s’appliquent également aux membres de l’organe supérieur de direc- tion ou d’administration et aux autres personnes qui exercent des fonctions décisionnelles.

4 Aucun employé de l’organe de révision ne participant pas à la révi- sion ne peut être membre du conseil d’administration de la société soumise au contrôle, ni exercer au sein de celle-ci d’autres fonctions décisionnelles.

5 L’indépendance n’est pas garantie non plus lorsque des personnes proches de l’organe de révision, de personnes participant à la révision, de membres de l’organe supérieur de direction ou d’administration ou d’autres personnes qui exercent des fonctions décisionnelles ne rem- plissent pas les exigences relatives à l’indépendance.

6 Les dispositions relatives à l’indépendance s’étendent également aux sociétés qui sont réunies sous une direction unique avec la société soumise au contrôle ou l’organe de révision.

Art. 728a

1 L’organe de révision vérifie:

1. si les comptes annuels et, le cas échéant, les comptes de groupe sont conformes aux dispositions légales, aux statuts et au cadre de référence choisi;

2. Attributions de l’organe de révision

a. Objet et étendue du contrôle

Complément au Code civil suisse. LF

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2. si la proposition du conseil d’administration à l’assemblée gé- nérale concernant l’emploi du bénéfice est conforme aux dis- positions légales et aux statuts;

3. s’il existe un système de contrôle interne.

2 L’organe de révision tient compte du système de contrôle interne lors de l’exécution du contrôle et de la détermination de son étendue.

3 La manière dont le conseil d’administration dirige la société n’est pas soumise au contrôle de l’organe de révision.

Art. 728b

1 L’organe de révision établit à l’intention du conseil d’administration un rapport détaillé contenant des constatations relatives à l’établisse- ment des comptes, au système de contrôle interne ainsi qu’à l’exécu- tion et au résultat du contrôle.

2 L’organe de révision établit à l’intention de l’assemblée générale un rapport écrit qui résume le résultat de la révision. Ce rapport contient:

1. un avis sur le résultat du contrôle;

2. des indications attestant de l’indépendance de l’organe de ré- vision;

3. des indications sur la personne qui a dirigé la révision et sur ses qualifications professionnelles;

4. une recommandation d’approuver, avec ou sans réserve, les comptes annuels et les comptes de groupe, ou de les refuser.

3 Les deux rapports doivent être signés par la personne qui a dirigé la révision.

Art. 728c

1 Si l’organe de révision constate des violations de la loi, des statuts ou du règlement d’organisation, il en avertit par écrit le conseil d’administration.

2 L’organe de révision informe également l’assemblée générale lors- qu’il constate une violation de la loi ou des statuts:

1.511 si celle-ci est grave, ou

2. si le conseil d’administration omet de prendre des mesures adéquates après un avertissement écrit de l’organe de révision.

3 Si la société est manifestement surendettée et que le conseil d’admi- nistration omet d’en aviser le tribunal, l’organe de révision avertit ce dernier.512

511 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10). 512 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. (art. 58, al. 1, LParl; RS 171.10).

b. Rapport de révision

c. Avis obliga- toires

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220

Art. 729

1 L’organe de révision doit être indépendant et former son apprécia- tion en toute objectivité. Son indépendance ne doit être restreinte ni dans les faits, ni en apparence.

2 La collaboration à la tenue de la comptabilité ainsi que la fourniture d’autres prestations à la société soumise au contrôle sont autorisées. Si le risque existe de devoir contrôler son propre travail, un contrôle sûr doit être garanti par la mise en place de mesures appropriées sur le plan de l’organisation et du personnel.

Art. 729a

1 L’organe de révision vérifie s’il existe des faits dont il résulte:

1. que les comptes annuels ne sont pas conformes aux disposi- tions légales et aux statuts;

2. que la proposition du conseil d’administration à l’assemblée générale concernant l’emploi du bénéfice n’est pas conforme aux dispositions légales et aux statuts.

2 Le contrôle se limite à des auditions, à des opérations de contrôle analytiques et à des vérifications détaillées appropriées.

3 La manière dont le conseil d’administration dirige la société n’est pas soumise au contrôle de l’organe de révision.

Art. 729b

1 L’organe de révision établit à l’intention de l’assemblée générale un rapport écrit qui résume le résultat de la révision. Ce rapport contient:

1. une mention du caractère restreint du contrôle;

2. un avis sur le résultat de la révision;

3. des indications attestant de l’indépendance de l’organe de ré- vision et, le cas échéant, de la collaboration à la tenue de la comptabilité ainsi que de la fourniture d’autres prestations à la société soumise au contrôle;

4. des indications sur la personne qui a dirigé la révision et sur ses qualifications professionnelles.

2 Le rapport doit être signé par la personne qui a dirigé la révision.

Art. 729c

Si la société est manifestement surendettée et que le conseil d’admi- nistration omet d’en aviser le tribunal, l’organe de révision avertit ce dernier.

IV. Contrôle restreint (review)

1. Indépendance de l’organe de révision

2. Attributions de l’organe de révision

a. Objet et étendue du contrôle

b. Rapport de révision

c. Avis obliga- toires

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 730

1 L’assemblée générale élit l’organe de révision.

2 Sont éligibles comme organe de révision une ou plusieurs personnes physiques ou morales ainsi que les sociétés de personnes.

3 Les contrôles des finances des pouvoirs publics ou leurs collabora- teurs sont éligibles comme organe de révision s’ils remplissent les conditions requises par la présente loi. Les dispositions relatives à l’indépendance sont applicables par analogie.

4 Au moins un membre de l’organe de révision doit avoir en Suisse son domicile, son siège ou une succursale inscrite au registre du commerce.

Art. 730a

1 L’organe de révision est élu pour une durée de un à trois exercices comptables. Son mandat prend fin avec l’approbation des derniers comptes annuels. Il peut être reconduit dans ses fonctions.

2 En matière de contrôle ordinaire, la personne qui dirige la révision peut exercer ce mandat pendant sept ans au plus. Elle ne peut re- prendre le même mandat qu’après une interruption de trois ans.

3 Lorsqu’un organe de révision démissionne, il en indique les motifs au conseil d’administration; ce dernier les communique à la prochaine assemblée générale.

4 L’assemblée générale peut, en tout temps, révoquer l’organe de révision avec effet immédiat.

Art. 730b

1 Le conseil d’administration remet tous les documents à l’organe de révision et lui communique tous les renseignements dont il a besoin pour s’acquitter de ses tâches; sur demande, il lui transmet ces rensei- gnements par écrit.

2 L’organe de révision garde le secret sur ses constatations, à moins que la loi ne l’oblige à les révéler. Il garantit le secret des affaires de la société lorsqu’il établit son rapport, lorsqu’il procède aux avis obli- gatoires et lorsqu’il fournit des renseignements lors de l’assemblée générale.

Art. 730c

1 L’organe de révision consigne par écrit toutes les prestations qu’il fournit en matière de révision; il doit, en outre, conserver les rapports de révision et toutes les pièces importantes pendant dix ans. Les données enregistrées sur un support informatique doivent être acces- sibles pendant une période de même durée.

V. Dispositions communes

1. Élection de l’organe de révision

2. Durée de fonction de l’organe de révision

3. Information et maintien du secret

4. Documenta- tion et conserva- tion des pièces

Code des obligations

270

220

2 Les pièces doivent permettre de contrôler efficacement le respect des dispositions légales.

Art. 731

1 Pour les sociétés ayant l’obligation de faire contrôler leurs comptes annuels et, le cas échéant, leurs comptes de groupe par un organe de révision, le rapport de révision doit être disponible avant que l’assem- blée générale approuve les comptes annuels et les comptes de groupe et se prononce sur l’emploi du bénéfice.

2 En cas de contrôle ordinaire, l’organe de révision doit être présent à l’assemblée générale. Celle-ci peut renoncer à la présence de l’organe de révision par une décision prise à l’unanimité.

3 Si le rapport de révision n’a pas été présenté, les décisions d’appro- bation des comptes annuels et des comptes de groupe ainsi que la décision concernant l’emploi du bénéfice sont nulles. Si les disposi- tions concernant la présence de l’organe de révision ne sont pas res- pectées, ces décisions sont annulables.

Art. 731a

1 Les statuts et l’assemblée générale peuvent régler plus en détails l’organisation de l’organe de révision et étendre ses attributions.

2 L’organe de révision ne peut être chargé d’attributions incombant au conseil d’administration ni de tâches qui compromettraient son indé- pendance.

3 L’assemblée générale peut nommer des experts pour contrôler l’ensemble ou une partie de la gestion.

D.513 Carences dans l’organisation de la société

Art. 731b

1 Un actionnaire ou un créancier peut requérir du tribunal qu’il prenne les mesures nécessaires lorsque l’organisation de la société présente l’une des carences suivantes:

1. un des organes prescrits fait défaut;

2. un organe prescrit n’est pas composé correctement;

513 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

5. Approbation des comptes et emploi du bénéfice

6. Dispositions spéciales

Complément au Code civil suisse. LF

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220

3. la société ne tient pas conformément aux prescriptions le re- gistre des actions ou la liste des ayants droit économiques qui lui ont été annoncés;

4. ...

5. la société n’a plus de domicile à son siège.514

1bis Le tribunal peut notamment:

1. fixer un délai à la société pour rétablir la situation légale, sous peine de dissolution;

2. nommer l’organe qui fait défaut ou un commissaire;

3. prononcer la dissolution de la société et ordonner sa liquida- tion selon les dispositions applicables à la faillite.515

2 Si le tribunal nomme l’organe qui fait défaut ou un commissaire, il détermine la durée pour laquelle la nomination est valable. Il astreint la société à supporter les frais et à verser une provision aux personnes nommées.

3 La société peut, pour de justes motifs, demander au tribunal la révo- cation de personnes qu’il a nommées.

4 Si l’actif ne couvre plus les dettes, les personnes mandatées pour liquider la société selon les dispositions applicables à la faillite en informent le tribunal; celui-ci prononce la faillite.516

Chapitre IV: Réduction du capital-actions

Art. 732

1 Lorsqu’une société se propose de réduire son capital-actions sans remplacer simultanément le montant de la réduction par du capital- actions nouveau à verser entièrement, l’assemblée générale doit modi- fier les statuts.

2 L’assemblée générale ne peut prendre une telle décision que si un expert-réviseur agréé confirme dans un rapport de révision que les

514 Nouvelle teneur selon le ch. II de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er janv. 2021, sous réserve du ch. 4, en vigueur depuis le 1er mai 2021 (RO 2019 3161, 2020 957; FF 2019 277).

515 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

516 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

A. Décision de réduction

Code des obligations

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220

créances sont entièrement couvertes par le capital-actions réduit. L’expert-réviseur doit être présent à l’assemblée générale.517

3 La décision constate le résultat du rapport de révision et indique de quelle façon doit être effectuée la réduction du capital-actions.518

4 Tout gain comptable qui pourrait résulter de la réduction du capital- actions devra être affecté exclusivement aux amortissements.

5 Le capital-actions ne peut être réduit à un montant inférieur à 100 000 francs que s’il est simultanément remplacé par un capital nouveau de 100 000 francs au moins, qui doit être entièrement libé- ré.519

Art. 732a520

1 Lorsque, à des fins d’assainissement, le capital-actions est réduit à zéro puis augmenté à nouveau, les droits d’associé sont supprimés par la réduction du capital-actions. Les actions émises doivent être dé- truites.

2 Dans le cadre de l’augmentation du capital-actions, les actionnaires ont un droit de souscription préférentiel qui ne peut pas leur être retiré.

Art. 733

Lorsque l’assemblée générale a décidé de réduire le capital-actions, le conseil d’administration publie la décision trois fois dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts et elle avise les créanciers que, dans les deux mois qui suivront la troisième publication dans la Feuille officielle suisse du commerce, ils pourront produire leurs créances et exiger d’être désintéressés ou garantis.

517 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

518 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

519 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

520 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

521 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

B. Destruction des actions en cas d’assainissement

C. Avis aux créanciers521

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 734

La réduction du capital-actions ne peut être opérée qu’après que le délai imparti aux créanciers est expiré et que les créanciers annoncés ont été désintéressés ou garantis, et ne peut être inscrite qu’après qu’il a été constaté par un acte authentique que les prescriptions du présent chapitre ont été observées. Le rapport de révision est annexé à l’acte authentique.523

Art. 734a à 734e524

Art. 734f525

À moins que la représentation de chaque sexe n’atteigne au minimum 30 % au sein du conseil d’administration et 20 % au sein de la direc- tion, le rapport de rémunération des sociétés qui dépassent les valeurs fixées à l’art. 727, al. 1, ch. 2, doit mentionner:

1. les raisons pour lesquelles la représentation de chaque sexe n’atteint pas le minimum prévu;

2. les mesures de promotion du sexe le moins représenté.

Art. 735

Si, pour supprimer un excédent passif constaté au bilan et résultant de pertes, la société réduit le capital-actions d’un montant qui ne dépasse pas la diminution, le conseil d’administration peut se passer d’aviser les créanciers et de les désintéresser ou de les garantir.

522 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

523 Nouvelle teneur de la phrase selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

524 Entrent en vigueur ultérieurement (RO 2020 4005; FF 2017 353). 525 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur

depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4005; FF 2017 353). Voir l’art. 4 des disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

526 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

D. Opération de réduction522

...

VII. Représenta- tion des sexes au sein du conseil d’administration et de la direction

E. Réduction en cas de bilan déficitaire526

Code des obligations

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220

Chapitre V: Dissolution de la société

Art. 736

La société est dissoute:

1. en conformité des statuts;

2. par une décision de l’assemblée générale constatée en la forme authentique;

3. par l’ouverture de la faillite;

4.527 par un jugement, lorsque des actionnaires représentant ensem- ble 10 % au moins du capital-actions requièrent la dissolution pour de justes motifs. En lieu et place, le tribunal peut adopter une autre solution adaptée aux circonstances et acceptable pour les intéressés;

5. pour les autres motifs prévus par la loi.

Art. 737528

Sauf le cas de faillite ou de décision judiciaire, la dissolution est ins- crite au registre du commerce à la diligence du conseil d’administra- tion.

Art. 738529

La société dissoute entre en liquidation, sauf en cas de fusion, de divi- sion ou de transfert de son patrimoine à une corporation de droit public.

Art. 739

1 Aussi longtemps que la répartition entre actionnaires n’est pas termi- née, la société en liquidation garde sa personnalité et conserve sa rai- son sociale, à laquelle s’ajoutent les mots «en liquidation».

2 Pendant la liquidation, les pouvoirs des organes sociaux sont res- treints aux actes qui sont nécessaires à cette opération et qui, de par leur nature, ne sont point du ressort des liquidateurs.

527 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

528 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

529 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

A. Dissolution en général

I. Causes

II. Inscription au registre du commerce

III. Consé- quences

B. Dissolution avec liquidation

I. La société pendant sa liquidation. Compétence

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 740

1 La liquidation a lieu par les soins du conseil d’administration, à moins que les statuts ou l’assemblée générale ne désignent d’autres liquidateurs.

2 Les liquidateurs sont inscrits sur le registre du commerce, par les soins du conseil d’administration, même si ce dernier est chargé de la liquidation.

3 L’un des liquidateurs au moins doit être domicilié en Suisse et avoir qualité pour représenter la société.531

4 Si la société est dissoute par une décision judiciaire, le tribunal nomme les liquidateurs.532

5 En cas de faillite, la liquidation se fait par l’administration de la masse, en conformité des règles de la faillite. Les organes de la société ne conservent le pouvoir de la représenter que dans la mesure où leur intervention est encore nécessaire.

Art. 741533

1 L’assemblée générale peut, en tout temps, révoquer les liquidateurs qu’elle a nommés.

2 À la requête d’un actionnaire et s’il existe de justes motifs, le tribu- nal peut révoquer des liquidateurs et, au besoin, en nommer d’autres.

Art. 742

1 Les liquidateurs dressent un bilan lors de leur entrée en fonction.

2 À cet effet, les créanciers sont informés de la dissolution de la socié- té et sommés de faire connaître leurs réclamations, ceux qui sont mentionnés dans les livres ou connus autrement, par avis spécial, ceux qui sont inconnus ou dont le domicile est ignoré, par publication dans la Feuille officielle suisse du commerce et, au surplus, en la forme prévue par les statuts.

530 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

531 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

532 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

533 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Désignation et révocation des liquidateurs

1. Désigna- tion530

2. Révocation

III. Objet de la liquidation

1. Bilan. Appel aux créanciers

Code des obligations

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220

Art. 743

1 Les liquidateurs terminent les affaires courantes, recouvrent, au besoin, les versements non encore opérés sur les actions, réalisent l’actif et exécutent les engagements de la société, à moins qu’il ne ressorte du bilan et de l’appel aux créanciers que l’actif ne couvre plus les dettes.

2 Si l’actif ne couvre plus les dettes, ils en informent le tribunal. Celui- ci déclare la faillite.

3 Ils représentent la société pour les actes nécessités par la liquidation; ils peuvent plaider, transiger, compromettre et même, en tant que de besoin, entreprendre de nouvelles opérations.

4 Sauf décision contraire de l’assemblée générale, les liquidateurs peu- vent aussi vendre des actifs de gré à gré.

5 Lorsque la liquidation se prolonge, les liquidateurs sont tenus de dresser des bilans annuels intérimaires.

6 La société répond des actes illicites commis par les liquidateurs dans l’exercice de leurs fonctions.

Art. 744

1 Si des créanciers connus ont négligé de produire, le montant de leurs créances est consigné en justice.

2 Une somme correspondante doit être également consignée pour les obligations non échues ou litigieuses de la société, à moins que les créanciers ne reçoivent des sûretés équivalentes ou que la répartition de l’actif ne soit ajournée jusqu’au règlement de ces obligations.

Art. 745

1 Après paiement des dettes, l’actif de la société dissoute est, sauf dis- position contraire des statuts, réparti entre les actionnaires au prorata de leurs versements et compte tenu des privilèges attachés à certaines catégories d’actions.534

2 Cette répartition ne peut se faire qu’après l’expiration d’une année dès le jour où l’appel aux créanciers a été publié pour la troisième fois.

3 Une répartition peut avoir lieu après un délai de trois mois si un expert-réviseur agréé atteste que les dettes sont éteintes et que les

534 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

2. Autres obligations

3. Protection de créanciers

4. Répartition de l’actif

Complément au Code civil suisse. LF

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220

circonstances permettent de déduire qu’aucun intérêt de tiers n’est mis en péril.535

Art. 746

Après la fin de la liquidation, les liquidateurs sont tenus d’aviser le préposé au registre du commerce que la raison sociale est éteinte.

Art. 747536

1 Le registre des actions, les livres de la société, la liste visée à l’art. 697l et les pièces justificatives qui la concernent, doivent être conservés pendant dix ans après la radiation de la société en un lieu sûr. Celui-ci est désigné par les liquidateurs ou, si ces derniers ne peuvent s’entendre, par l’office du registre du commerce.

2 Le registre des actions et la liste doivent être conservés de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.

Art. 748 à 750537

Art. 751

1 Lorsque les biens d’une société anonyme sont repris par la Confédé- ration, par un canton ou, sous la garantie du canton, par un district ou une commune, la liquidation peut être conventionnellement exclue si l’assemblée générale y consent.

2 L’assemblée générale se prononce suivant les règles applicables à la dissolution, et sa décision est inscrite sur le registre du commerce.

3 Dès cette inscription, le transfert de l’actif et du passif est accompli, et la raison sociale de la société doit être radiée.

535 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

536 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

537 Abrogés par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

IV. Radiation au registre du commerce

V. Conservation du registre des actions, des livres de la société et de la liste

C. Dissolution sans liquidation

I. ...

II. Reprise par une corporation de droit public

Code des obligations

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220

Chapitre VI: Responsabilité

Art. 752538

Art. 753539

Les fondateurs, les membres du conseil d’administration et toutes les personnes qui coopèrent à la fondation d’une société répondent à son égard de même qu’envers chaque actionnaire et créancier social du dommage qu’ils leur causent:

1. en indiquant de manière inexacte ou trompeuse, en dissimulant ou en déguisant, intentionnellement ou par négligence, des ap- ports en nature, des reprises de biens ou des avantages particu- liers accordés à des actionnaires ou à d’autres personnes, dans les statuts, dans un rapport de fondation ou d’augmentation de capital-actions, ou en agissant de quelque autre manière illé- gale lors de l’approbation d’une telle mesure;

2. en faisant inscrire, intentionnellement ou par négligence, la société au registre du commerce au vu d’une attestation ou de quelque autre document qui renfermerait des indications inexactes;

3. en concourant sciemment à ce que soient acceptées des sous- criptions émanant de personnes insolvables.

Art. 754540

1 Les membres du conseil d’administration et toutes les personnes qui s’occupent de la gestion ou de la liquidation répondent à l’égard de la société, de même qu’envers chaque actionnaire ou créancier social, du dommage qu’ils leur causent en manquant intentionnellement ou par négligence à leurs devoirs.

2 Celui qui d’une manière licite, délègue à un autre organe l’exercice d’une attribution, répond du dommage causé par ce dernier, à moins qu’il ne prouve avoir pris en matière de choix, d’instruction et de sur- veillance, tous les soins commandés par les circonstances.

538 Abrogé par l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101).

539 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

540 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

A. Responsabi- lité

I. ...

II. Dans les actes de fondation

III. Dans l’administration, la gestion et la liquidation

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 755541

1 Toutes les personnes qui s’occupent de la vérification des comptes annuels et des comptes de groupe, de la fondation ainsi que de l’augmentation ou de la réduction du capital-actions répondent à l’égard de la société, de même qu’envers chaque actionnaire ou créan- cier social, du dommage qu’elles leur causent en manquant intention- nellement ou par négligence à leurs devoirs.

2 Si la vérification a été effectuée par un contrôle des finances des pouvoirs publics ou par un collaborateur de ceux-ci, la responsabilité en incombe à la collectivité publique concernée. La collectivité pu- blique peut recourir contre les personnes ayant participé à la vérifica- tion selon les règles du droit public.542

Art. 756543

1 Pour le dommage causé à la société, la société et chaque actionnaire ont le droit d’intenter action. Les actionnaires ne peuvent agir qu’en paiement de dommages-intérêts à la société.

2 ...544

Art. 757545

1 Dans la faillite de la société lésée, les créanciers sociaux ont aussi le droit de demander le paiement à la société de dommages-intérêts. Toutefois, les droits des actionnaires et des créanciers sociaux sont exercés en premier lieu par l’administration de la faillite.

2 Si l’administration de la faillite renonce à exercer ces droits, tout actionnaire ou créancier social peut le faire. Le produit sert d’abord à couvrir les créances des créanciers demandeurs, conformément aux dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite546. Les actionnaires demandeurs participent à l’ex- cédent dans la mesure de leur participation à la société; le reste tombe dans la masse.

541 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

542 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

543 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

544 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

545 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

546 RS 281.1

IV. Dans la révision

B. Dommage subi par la société

I. Prétentions hors faillite

II. Prétentions dans la faillite

Code des obligations

280

220

3 Est réservée la cession de créance de la société, conformément à l’art. 260 de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite.

Art. 758547

1 Pour les faits révélés, la décharge donnée par l’assemblée générale est opposable à la société et à l’actionnaire qui a adhéré à la décharge ou qui a acquis les actions postérieurement en connaissance de celle- ci.

2 Le droit des autres actionnaires d’intenter action s’éteint six mois après la décharge.

Art. 759548

1 Si plusieurs personnes répondent d’un même dommage, chacune d’elles est solidairement responsable dans la mesure où le dommage peut lui être imputé personnellement en raison de sa faute et au vu des circonstances.

2 Le demandeur peut actionner plusieurs responsables pour la totalité du dommage et demander au tribunal de fixer au cours de la même procédure les dommages-intérêts dus par chacun des défendeurs.

3 Le tribunal règle le recours entre plusieurs responsables en tenant compte de toutes les circonstances.

Art. 760549

1 Les actions en responsabilité que régissent les dispositions qui pré- cèdent se prescrivent par cinq ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne responsable et, dans tous les cas, par dix ans à compter du jour où le fait domma- geable s’est produit ou a cessé.

2 Si le fait dommageable résulte d’un acte punissable de la personne responsable, l’action se prescrit au plus tôt à l’échéance du délai de prescription de l’action pénale. Si la prescription de l’action pénale ne court plus parce qu’un jugement de première instance a été rendu, l’action civile se prescrit au plus tôt par trois ans à compter de la notification du jugement.

547 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

548 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

549 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

III. Effet de la décharge

C. Responsabili- té solidaire et action récursoire

D. Prescription

Complément au Code civil suisse. LF

281

220

Art. 761550

Chapitre VII: Participation de corporations de droit public

Art. 762

1 Lorsqu’une corporation de droit public telle que la Confédération, un canton, un district ou une commune a un intérêt public dans une société anonyme, les statuts de la société peuvent lui conférer le droit de déléguer des représentants au sein du conseil d’administration ou de l’organe de révision même si elle n’est pas actionnaire.551

2 Dans de semblables sociétés, comme aussi dans les entreprises mix- tes auxquelles une telle corporation participe en qualité d’actionnaire, les membres du conseil d’administration et les réviseurs délégués par la corporation ne peuvent être révoqués que par elle.

3 Les membres du conseil d’administration et les réviseurs délégués par la corporation ont les mêmes droits et obligations que ceux qui sont élus par l’assemblée générale.552

4 La responsabilité des membres du conseil d’administration et des réviseurs délégués par la corporation à l’égard de la société, des ac- tionnaires et des créanciers est assumée par la corporation sous réserve de recours selon le droit applicable de la Confédération ou du canton.

Chapitre VIII: Institutions de droit public non soumises à la présente loi

Art. 763

1 Les dispositions concernant les sociétés anonymes ne sont pas appli- cables aux sociétés ou établissements tels que banques, caisses d’assu- rance, entreprises électriques créés par des lois cantonales spéciales et administrés avec le concours des autorités publiques, si le canton est subsidiairement responsable de leurs obligations et encore que la totalité ou une fraction du capital soit divisée en actions et fournie par des particuliers.

2 Ces dispositions ne sont pas applicables aux sociétés et établisse- ments créés avant le 1er janvier 1883 par des lois cantonales spéciales,

550 Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

551 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

552 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

Code des obligations

282

220

et administrés avec le concours d’autorités publiques, alors même que le canton n’est pas subsidiairement responsable de leurs obligations.

Titre vingt-septième: De la société en commandite par actions

Art. 764

1 La société en commandite par actions est une société dont le capital est divisé en actions et dans laquelle un ou plusieurs associés sont tenus sur tous leurs biens et solidairement des dettes sociales, au même titre qu’un associé en nom collectif.

2 Les règles de la société anonyme sont applicables, sauf dispositions contraires, à la société en commandite par actions.

3 Lorsqu’un capital de commandite est divisé en parts n’ayant pas le caractère d’actions, mais créées uniquement en vue de déterminer dans quelle mesure plusieurs commanditaires participent à la société, les règles de la société en commandite sont applicables.

Art. 765

1 Les associés indéfiniment responsables forment l’administration de la société. Ils ont le pouvoir de l’administrer et de la représenter. Leurs noms sont indiqués dans les statuts.

2 Le nom, le domicile, le lieu d’origine et la fonction des administra- teurs et des personnes autorisées à représenter la société doivent être inscrits au registre du commerce.553

3 Aucune mutation ne peut être opérée parmi les associés indéfiniment responsables sans le consentement des autres administrateurs et une modification des statuts.

Art. 766

Les décisions de l’assemblée générale concernant la transformation du but social, l’extension ou la restriction du cercle des affaires, de même que la continuation de la société au-delà du terme fixé dans les statuts, ne sont valables que si tous les administrateurs y adhèrent.

553 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

A. Définition

B. Administra- tion

I. Désignation et pouvoirs

II. Adhésion à des décisions de l’assemblée générale

Complément au Code civil suisse. LF

283

220

Art. 767

1 Le pouvoir d’administrer et de représenter la société peut être retiré aux administrateurs sous les conditions admises à l’égard d’un associé en nom collectif.

2 Le retrait du pouvoir met fin à la responsabilité illimitée de l’associé à l’égard des engagements de la société nés postérieurement.

Art. 768

1 Toute société en commandite par actions doit avoir un organe spécial chargé du contrôle et tenu d’exercer une surveillance permanente sur la gestion; les statuts peuvent lui conférer des attributions plus éten- dues.

2 Les administrateurs n’ont pas le droit de participer à la désignation des contrôleurs.

3 Les contrôleurs sont inscrits sur le registre du commerce.

Art. 769

1 Les contrôleurs peuvent, au nom de la société, demander aux admi- nistrateurs compte de leur gestion et les actionner en justice.

2 Si les administrateurs se sont rendus coupables de dol, les contrô- leurs peuvent les rechercher devant le tribunal même si l’assemblée générale en a disposé autrement.

Art. 770

1 La société prend fin par la sortie, le décès, l’incapacité ou la faillite de tous les associés indéfiniment responsables.

2 La dissolution de la société est d’ailleurs soumise aux règles concer- nant la dissolution de la société anonyme; toutefois l’assemblée géné- rale ne peut décider la dissolution avant le terme fixé dans les statuts que si l’administration y consent.

3 ...554

Art. 771

1 L’associé indéfiniment responsable a un droit de dénonciation, qui s’exerce de la même manière que celui de l’associé en nom collectif.

2 Lorsqu’un des associés indéfiniment responsables fait usage de ce droit, les autres continuent la société, à moins que les statuts n’en dis- posent autrement.

554 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

III. Retrait du pouvoir d’administrer et de représenter la société

C. Contrôle

I. Désignation et pouvoirs

II. Action en responsabilité

D. Dissolution

E. Dénonciation

Code des obligations

284

220

Titre vingt-huitième555

De la société à responsabilité limitée

Chapitre I: Dispositions générales

Art. 772

1 La société à responsabilité limitée est une société de capitaux à caractère personnel que forment une ou plusieurs personnes ou socié- tés commerciales. Son capital social est fixé dans les statuts. Ses dettes ne sont garanties que par l’actif social.

2 Chaque associé détient au moins une part sociale du capital. Les statuts peuvent prévoir l’obligation, pour les associés, d’effectuer des versements supplémentaires ou de fournir des prestations accessoires.

Art. 773

Le capital social ne peut être inférieur à 20 000 francs.

Art. 774

1 La valeur nominale des parts sociales ne peut être inférieure à 100 francs. Lors d’un assainissement de la société, elle ne peut être réduite à un montant inférieur à 1 franc.

2 Les parts sociales doivent être émises à leur valeur nominale au moins.

Art. 774a

Les statuts peuvent prévoir l’émission de bons de jouissance; le droit de la société anonyme est applicable par analogie.

Art. 775

Une société à responsabilité limitée peut être fondée par une ou plu- sieurs personnes physiques ou morales ou par d’autres sociétés com- merciales.

Art. 776

Les statuts doivent contenir des dispositions sur:

1. la raison sociale et le siège de la société;

555 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745). Voir aussi les disp. fin. de cette mod. à la fin du code.

A. Définition

B. Capital social

C. Parts sociales

D. Bons de jouissance

E. Associés

F. Statuts

I. Dispositions nécessaires

Complément au Code civil suisse. LF

285

220

2. le but de la société;

3. le montant du capital social ainsi que le nombre et la valeur nominale des parts sociales;

4. la forme à observer pour les publications de la société.

Art. 776a

1 Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dispositions concernant:

1. le principe et les modalités d’une obligation d’effectuer des versements supplémentaires ou de fournir des prestations ac- cessoires;

2. le principe et les modalités de droits de préférence, de préemp- tion ou d’emption des associés ou de la société sur les parts sociales;

3. la prohibition pour les associés de faire concurrence;

4. l’institution de peines conventionnelles assurant l’exécution d’obligations légales ou statutaires;

5. les privilèges attachés à certaines catégories de parts sociales (parts sociales privilégiées);

6. l’institution, en faveur des associés, d’un droit de veto sur les décisions de l’assemblée des associés;

7. les restrictions du droit de vote des associés et de leur droit de se faire représenter;

8. les bons de jouissance;

9. les réserves statutaires;

10. l’attribution de compétences à l’assemblée des associés, si ces compétences vont au-delà de celles prévues par la loi;

11. l’approbation de certaines décisions des gérants par l’assem- blée des associés;

12. la nécessité de faire approuver par l’assemblée des associés la désignation de personnes physiques qui exercent le droit à la gestion des affaires pour le compte d’associés qui sont des personnes morales ou des sociétés commerciales;

13. le droit accordé aux gérants de nommer des directeurs, des fondés de procuration et des mandataires commerciaux;

14. le versement de tantièmes aux gérants;

15. l’octroi d’intérêts intercalaires;

16. l’organisation et les attributions de l’organe de révision, si ces dispositions vont au-delà des termes de la loi;

II. Autres dispositions

Code des obligations

286

220

17. l’institution d’un droit statutaire de sortir de la société, les conditions d’exercice de ce droit et l’indemnisation y relative;

18. les causes spéciales d’exclusion d’un associé;

19. d’autres causes de dissolution que celles qui sont prévues par la loi.

2 Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dérogations aux dispositions légales concernant:

1. la prise des décisions concernant la création ultérieure de nou- velles parts sociales privilégiées;

2. le transfert de parts sociales;

3. la convocation de l’assemblée des associés;

4. la détermination du droit de vote des associés;

5. la prise de décision lors de l’assemblée des associés;

6. la prise de décision par les gérants;

7. la gestion et la représentation;

8. la prohibition pour les gérants de faire concurrence.

Art. 777

1 La société est constituée par un acte passé en la forme authentique dans lequel les fondateurs déclarent fonder une société à responsabilité limitée, arrêtent le texte des statuts et désignent les organes.

2 Dans cet acte, les fondateurs souscrivent les parts sociales et consta- tent:

1. que toutes les parts sociales ont été valablement souscrites;

2. que les apports correspondent au prix total d’émission;

3. que les apports ont été effectués conformément aux exigences légales et statutaires;

4. qu’ils acceptent l’obligation statutaire d’effectuer des verse- ments supplémentaires ou de fournir des prestations acces- soires;

5.556 qu’il n’existe pas d’autres apports en nature, reprises de biens, reprises de biens envisagées, compensations de créances et avantages particuliers que ceux mentionnés dans les pièces justificatives.

556 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

G. Fondation

I. Acte constitu- tif

Complément au Code civil suisse. LF

287

220

Art. 777a

1 Pour être valable, la souscription des parts sociales requiert l’indication du nombre, de la valeur nominale et du prix d’émission des parts sociales, ainsi que, le cas échéant, l’indication de leur caté- gorie.

2 L’acte de souscription doit renvoyer aux dispositions statutaires concernant:

1. l’obligation d’effectuer des versements supplémentaires;

2. l’obligation de fournir des prestations accessoires;

3. la prohibition pour les associés de faire concurrence;

4. les droits de préférence, de préemption et d’emption des asso- ciés ou de la société;

5. les peines conventionnelles.

Art. 777b

1 L’officier public mentionne dans l’acte constitutif chacune des pièces justificatives et atteste qu’elles lui ont été soumises, ainsi qu’aux fondateurs.

2 Doivent être annexés à l’acte constitutif:

1. les statuts;

2. le rapport de fondation;

3. l’attestation de vérification;

4. l’attestation de dépôt des apports en espèces;

5. les contrats relatifs aux apports en nature;

6. les contrats de reprises de biens existants.

Art. 777c

1 Lors de la fondation de la société, un apport correspondant au prix d’émission doit être libéré pour chaque part sociale.

2 Pour le surplus, le droit de la société anonyme s’applique par analo- gie à:

1. l’indication des apports en nature, des reprises de biens et des avantages particuliers dans les statuts;

2. l’inscription au registre du commerce des apports en nature, des reprises de biens et des avantages particuliers;

3. la libération et la vérification des apports.

II. Souscription des parts sociales

III. Pièces justificatives

IV. Apports

Code des obligations

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220

Art. 778

La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.

Art. 778a557

Art. 779

1 La société acquiert la personnalité par son inscription au registre du commerce.

2 Elle acquiert la personnalité même si les conditions d’inscription ne sont pas remplies.

3 Lorsque les intérêts de créanciers ou d’associés sont gravement menacés ou compromis par le fait que des conditions légales ou statu- taires n’ont pas été remplies lors de la fondation, le tribunal peut, à la requête d’un de ces créanciers ou associés, prononcer la dissolution de la société.

4 L’action s’éteint si elle n’est pas introduite dans les trois mois qui suivent la publication de la fondation de la société dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 779a

1 Les personnes qui agissent au nom de la société avant l’inscription de cette dernière au registre du commerce en sont personnellement et solidairement responsables.

2 Les personnes qui contractent expressément des obligations au nom de la société en sont libérées si cette dernière reprend les obligations dans les trois mois à compter de son inscription au registre du com- merce; dans ce cas, la société demeure seule engagée.

Art. 780

Toute décision de l’assemblée des associés qui modifie les statuts doit faire l’objet d’un acte authentique et être inscrite au registre du com- merce.

Art. 781

1 L’assemblée des associés peut décider d’augmenter le capital social.

557 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), avec effet au 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

H. Inscription au registre du commerce

I. Société

II. ...

J. Acquisition de la personnalité

I. Moment; conditions légales non remplies

II. Actes accomplis avant l’inscription

K. Modification des statuts

L. Augmentation du capital social

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 L’exécution de la décision incombe aux gérants.

3 La souscription des parts sociales et la libération des apports sont régies par les dispositions applicables à la fondation de la société. Le renvoi aux droits et obligations statutaires n’est pas nécessaire lorsque le souscripteur est déjà associé. En outre, les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’augmentation du capital-actions s’appliquent par analogie au bulletin de souscription. Une offre pu- blique en souscription des parts sociales est exclue.558

4 L’inscription de l’augmentation du capital social au registre du commerce doit être requise dans les trois mois qui suivent la décision de l’assemblée des associés; à défaut, la décision est caduque.

5 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme relatives à l’augmentation ordinaire du capital-actions s’appliquent par analogie:

1. à la forme et au contenu de la décision de l’assemblée des as- sociés;

2. au droit de souscription préférentiel des associés;

3. à l’augmentation du capital social par des fonds propres;

4. au rapport d’augmentation et à l’attestation de vérification;

5. à la modification des statuts et aux constatations des gérants;

6. à l’inscription de l’augmentation du capital social au registre du commerce et à la nullité des titres émis avant l’inscription.

Art. 782

1 L’assemblée des associés peut décider de réduire le capital social.

2 Le capital social ne peut en aucun cas être réduit à un montant infé- rieur à 20 000 francs.

3 Le capital social ne peut être réduit dans le but de supprimer un excédent passif constaté au bilan et résultant de pertes que si les associés se sont entièrement acquittés de leur obligation statutaire d’effectuer des versements supplémentaires.

4 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme concernant la réduction du capital-actions sont applicables par analo- gie.

Art. 783

1 La société ne peut acquérir de parts sociales propres que si elle dispose librement d’une part de ses fonds propres équivalant au mon-

558 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

M. Réduction du capital social

N. Acquisition par la société de parts sociales propres

Code des obligations

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220

tant de la dépense nécessaire et si la valeur nominale de l’ensemble de ces parts sociales ne dépasse pas 10 % du capital social.

2 Lorsque des parts sociales sont acquises à la suite d’une restriction du transfert, ou de la sortie ou de l’exclusion d’un associé, cette limite s’élève à 35 % au plus. Lorsque la société détient plus de 10 % de son capital social, elle doit ramener cette part à 10 % en aliénant ses parts sociales propres ou en les supprimant par une réduction de capital dans les deux ans.

3 Lorsqu’une part sociale liée à une obligation d’effectuer des verse- ments supplémentaires ou de fournir des prestations accessoires est liée à une part sociale qui doit être acquise, cette obligation doit être supprimée avant l’acquisition.

4 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’acquisition d’actions propres par la société sont appli- cables par analogie.

Chapitre II: Droits et obligations des associés

Art. 784

1 Si des parts sociales sont constatées par un titre, celui-ci ne constitue qu’un titre de preuve ou un papier-valeur nominatif.

2 Le titre constatant les parts sociales doit contenir les mêmes renvois aux droits et obligations statutaires que l’acte de souscription des parts sociales.

Art. 785

1 La cession de parts sociales et l’obligation de céder des parts sociales doivent revêtir la forme écrite.

2 Le contrat de cession doit contenir les mêmes renvois aux droits et obligations statutaires que l’acte de souscription des parts sociales, à moins que l’acquéreur ne soit déjà un associé.559

Art. 786

1 La cession de parts sociales requiert l’approbation de l’assemblée des associés. Cette dernière peut refuser son approbation sans en indiquer les motifs.

2 Les statuts peuvent déroger à cette réglementation:

1. en renonçant à exiger l’approbation de la cession;

559 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

A. Parts sociales

I. Titre

II. Transfert

1. Cession

a. Forme

b. Exigences relatives à l’approbation

Complément au Code civil suisse. LF

291

220

2. en déterminant les motifs pour lesquels l’approbation de la cession peut être refusée;

3. en prévoyant que l’approbation peut être refusée si la société propose à l’aliénateur de lui reprendre ses parts sociales à leur valeur réelle;

4. en excluant la cession de parts sociales;

5. en prévoyant que l’approbation peut être refusée lorsque l’exécution d’une obligation d’effectuer des versements sup- plémentaires ou de fournir des prestations accessoires est dou- teuse et que les sûretés exigées par la société n’ont pas été fournies.

3 Lorsque les statuts excluent la cession de parts sociales ou que l’assemblée des associés refuse de l’approuver, le droit de sortir de la société pour de justes motifs est réservé.

Art. 787

1 Lorsque l’assemblée des associés doit approuver la cession de parts sociales, celle-ci ne déploie ses effets qu’une fois l’approbation don- née.

2 L’approbation est réputée accordée si l’assemblée des associés ne la refuse pas dans les six mois qui suivent la réception de la requête.

Art. 788

1 Lorsque des parts sociales sont acquises par succession, par partage successoral, en vertu du régime matrimonial ou dans une procédure d’exécution forcée, l’ensemble des droits et obligations qui y sont attachés passent à l’acquéreur sans l’approbation de l’assemblée des associés.

2 Pour pouvoir exercer son droit de vote et les droits qui y sont atta- chés, l’acquéreur doit toutefois être reconnu en tant qu’associé avec droit de vote par l’assemblée des associés.

3 L’assemblée des associés ne peut lui refuser la reconnaissance que si la société lui propose de lui reprendre ses parts sociales à leur valeur réelle au moment de la requête. L’offre peut être faite pour le propre compte de la société, pour le compte d’autres associés ou pour celui de tiers. Si l’acquéreur ne rejette pas l’offre de reprise de la société dans le délai d’un mois après qu’il a eu connaissance de la valeur réelle, l’offre est réputée acceptée.

4 La reconnaissance est réputée accordée si l’assemblée des associés ne la refuse pas dans les six mois suivant le dépôt de la demande.

5 Les statuts peuvent renoncer à l’exigence de la reconnaissance.

c. Moment du transfert

2. Modes particuliers d’acquisition

Code des obligations

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220

Art. 789

1 Lorsque la loi ou les statuts se réfèrent à la valeur réelle des parts sociales, les parties peuvent requérir du tribunal qu’il détermine cette dernière.

2 Le tribunal répartit les frais de la procédure et de l’estimation selon son pouvoir d’appréciation.

Art. 789a

1 Les dispositions concernant le transfert de parts sociales s’appliquent par analogie à la constitution d’un usufruit sur une part sociale.

2 Lorsque les statuts excluent la cession de parts sociales, la constitu- tion d’un usufruit sur une part sociale est également exclue.

Art. 789b

1 Les statuts peuvent prévoir que la constitution d’un droit de gage sur une part sociale requiert l’approbation de l’assemblée des associés. Celle-ci ne peut refuser son approbation que pour de justes motifs.

2 Lorsque les statuts excluent la cession de parts sociales, la constitu- tion d’un droit de gage sur une part sociale est également exclue.

Art. 790

1 La société tient un registre des parts sociales. Elle tient ce registre de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.560

2 Le registre des parts sociales doit mentionner:

1. le nom et l’adresse des associés;

2. le nombre, la valeur nominale et les éventuelles catégories des parts sociales détenues par chaque associé;

3. le nom et l’adresse des usufruitiers;

4. le nom et l’adresse des créanciers gagistes.

3 Les associés qui ne sont pas autorisés à exercer le droit de vote et les droits qui y sont attachés sont désignés comme étant des associés sans droit de vote.

4 Chaque associé a le droit de consulter le registre des parts sociales.

560 Phrase introduite par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

3. Détermination de la valeur réelle

4. Usufruit

5. Droit de gage

III. Registre des parts sociales

Complément au Code civil suisse. LF

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220

5 Les pièces justificatives de l’inscription doivent être conservées pendant dix ans après la radiation de la personne concernée du registre des parts sociales.561

Art. 790a562

1 Quiconque acquiert, seul ou de concert avec un tiers, des parts socia- les et dont la participation, à la suite de cette opération, atteint ou dépasse le seuil de 25 % du capital social ou des droits de vote, est tenu d’annoncer dans un délai d’un mois à la société le prénom, le nom et l’adresse de la personne physique pour le compte de laquelle il agit en dernier lieu (ayant droit économique).

2 Si l’associé est une personne morale ou une société de personnes, chaque personne physique qui contrôle l’associé en application par analogie de l’art. 963, al. 2, doit être annoncée comme étant l’ayant droit économique. S’il n’y a pas d’ayant droit économique, l’associé est tenu d’en informer la société.

3 Si l’associé est une société de capitaux dont les droits de participa- tion sont cotés en bourse ou s’il contrôle une telle société ou est con- trôlé par elle au sens de l’art. 963, al. 2, il doit annoncer uniquement ce fait ainsi que la raison sociale et le siège de la société de capitaux.

4 L’associé est tenu de communiquer à la société dans un délai de trois mois toute modification du prénom, du nom ou de l’adresse de l’ayant droit économique.

5 Les dispositions du droit de la société anonyme relatives à la liste des ayants droit économiques (art. 697l) et aux conséquences du non- respect des obligations d’annoncer (art. 697m) sont applicables par analogie.

Art. 791

1 Les associés doivent être inscrits au registre du commerce, avec indication de leur nom, de leur domicile et de leur lieu d’origine ainsi que du nombre et de la valeur nominale des parts sociales qu’ils détiennent.

2 La réquisition d’inscription incombe à la société.

561 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

562 Introduit par le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012 (RO 2015 1389; FF 2014 585). Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 21 juin 2019 sur la mise en œuvre des recommandations du Forum mondial sur la transparence et l’échange de renseignements à des fins fiscales, en vigueur depuis le 1er nov. 2019 (RO 2019 3161; FF 2019 277).

IIIbis. Annonce de l’ayant droit économique des parts sociales

IV. Inscription au registre du commerce

Code des obligations

294

220

Art. 792

Lorsqu’une part sociale est la propriété de plusieurs ayants droit, ceux- ci:

1. désignent en commun une personne pour les représenter; ils ne peuvent exercer les droits attachés à cette part sociale que par l’intermédiaire de cette personne;

2. sont solidairement tenus d’effectuer les versements supplé- mentaires et de fournir les prestations accessoires.

Art. 793

1 Les associés doivent libérer un apport correspondant au prix d’émis- sion de leurs parts sociales.

2 Les apports libérés ne peuvent pas être restitués.

Art. 794

Les dettes de la société ne sont garanties que par l’actif social.

Art. 795

1 Les statuts peuvent obliger les associés à effectuer des versements supplémentaires.

2 Lorsque les statuts prévoient une obligation d’effectuer des verse- ments supplémentaires, ils fixent le montant des versements supplé- mentaires afférents à une part sociale. Ce montant ne peut dépasser le double de la valeur nominale de cette part sociale.

3 Les associés sont tenus uniquement à l’exécution des versements supplémentaires afférents à leurs parts sociales.

Art. 795a

1 Les versements supplémentaires sont requis par les gérants.

2 Ils ne sont exigibles que lorsque:

1. la somme du capital social et des réserves légales n’est plus couverte;

2. la société ne peut continuer à gérer ses affaires de manière di- ligente sans ces moyens additionnels;

3. la société a besoin de fonds propres pour un motif prévu par les statuts.

3 L’ouverture de la faillite rend exigibles les versements supplémen- taires encore dus.

V. Propriété de plusieurs ayants droit

B. Apports à libérer

C. Responsabili- té des associés

D. Versements supplémentaires et prestations accessoires

I. Versements supplémentaires

1. Principe et montant

2. Exigibilité

Complément au Code civil suisse. LF

295

220

Art. 795b

Les versements supplémentaires effectués ne peuvent être restitués, en tout ou en partie, qu’au moyen de fonds propres dont la société peut librement disposer; un expert-réviseur agréé doit l’attester par écrit.

Art. 795c

1 Une obligation statutaire d’effectuer des versements supplémentaires ne peut être réduite ou supprimée que si le capital social et les réserves légales sont entièrement couverts.

2 Les dispositions concernant la réduction du capital social sont appli- cables par analogie.

Art. 795d

1 Sous réserve des restrictions qui suivent, l’obligation des associés qui quittent la société d’effectuer des versements supplémentaires subsiste durant trois ans. L’inscription au registre du commerce dé- termine le moment de la sortie.

2 Les associés qui ont quitté la société ne sont tenus d’effectuer des versements supplémentaires qu’en cas de faillite de la société.

3 L’obligation d’effectuer des versements supplémentaires s’éteint dans la mesure où elle a été remplie par les acquéreurs subséquents des parts sociales.

4 L’obligation d’un associé qui a quitté la société d’effectuer des versements supplémentaires ne peut être étendue.

Art. 796

1 Les statuts peuvent obliger les associés à fournir des prestations accessoires.

2 Ils ne peuvent prévoir que des obligations de fournir des prestations accessoires qui servent le but de la société ou qui visent à assurer le maintien de son indépendance ou le maintien de la composition du cercle des associés.

3 L’objet et l’étendue des obligations d’effectuer des prestations accessoires afférentes à une part sociale ainsi que les autres éléments qui, selon les circonstances, s’avèrent essentiels doivent être déter- minés par les statuts. Ceux-ci peuvent renvoyer à un règlement de l’assemblée des associés pour les détails.

4 L’obligation statutaire d’effectuer un paiement en espèces ou de fournir une autre prestation de nature patrimoniale est régie par les dispositions relatives à l’obligation d’effectuer des versements sup- plémentaires lorsqu’aucune contre-prestation équitable n’est prévue et

3. Restitution

4. Réduction

5. Maintien

II. Prestations accessoires

Code des obligations

296

220

que la prestation sert à couvrir un besoin de la société en fonds propres.

Art. 797

L’introduction subséquente et l’extension des obligations statutaires d’effectuer des versements supplémentaires ou de fournir des presta- tions accessoires requièrent l’approbation de l’ensemble des associés concernés.

Art. 798

1 Des dividendes ne peuvent être prélevés que sur le bénéfice résultant du bilan et sur les réserves constituées à cet effet.

2 Les dividendes ne peuvent être fixés qu’après que les affectations aux réserves légales et statutaires ont été opérées conformément à la loi et aux statuts.

3 Les dividendes sont fixés proportionnellement à la valeur nominale des parts sociales; lorsque des versements supplémentaires ont été effectués, leur montant est ajouté à la valeur nominale des parts so- ciales pour fixer les dividendes; les statuts peuvent prévoir un autre mode de détermination des dividendes.

Art. 798a

1 Il ne peut être versé d’intérêts sur le capital social et les versements supplémentaires effectués.

2 Le versement d’intérêts intercalaires est admissible. La disposition du droit de la société anonyme concernant les intérêts intercalaires est applicable par analogie.

Art. 798b

Les statuts peuvent prévoir l’attribution de tantièmes aux gérants. Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les tantièmes sont applicables par analogie.

Art. 799

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les actions privilégiées s’appliquent par analogie aux parts sociales privilégiées.

Art. 800

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la restitu- tion de prestations s’appliquent par analogie à la restitution de presta-

III. Introduction subséquente

E. Dividendes, intérêts et tantièmes

I. Dividendes

II. Intérêts

III. Tantièmes

F. Parts sociales privilégiées

G. Restitution de prestations

Complément au Code civil suisse. LF

297

220

tions de la société aux associés, aux gérants et aux personnes qui leur sont proches.

Art. 801563

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les ré- serves sont applicables par analogie.

Art. 801a

1 Le rapport de gestion et le rapport de révision doivent être remis aux associés au plus tard lors de la convocation à l’assemblée ordinaire des associés.

2 Les associés peuvent se faire remettre le rapport de gestion après l’assemblée des associés dans la forme approuvée par cette dernière.

Art. 802

1 Chaque associé peut exiger des gérants des renseignements sur toutes les affaires de la société.

2 Lorsqu’une société n’a pas d’organe de révision, chaque associé peut consulter les livres et les dossiers sans restrictions. Lorsqu’elle a un organe de révision, le droit de consulter les livres et les dossiers n’est accordé que dans la mesure où un intérêt légitime est rendu vraisem- blable.

3 S’il existe un risque que l’associé utilise les informations obtenues pour des buts étrangers à la société et au préjudice de cette dernière, les gérants peuvent lui refuser le renseignement ou la consultation dans la mesure nécessaire; sur requête de l’associé, l’assemblée des associés décide.

4 Si l’assemblée des associés refuse indûment le renseignement ou la consultation, le tribunal statue sur requête de l’associé.

Art. 803

1 Les associés sont tenus à la sauvegarde du secret des affaires.

2 Ils s’abstiennent de tout ce qui porte préjudice aux intérêts de la société. Ils ne peuvent en particulier gérer des affaires qui leur procu- reraient un avantage particulier et qui seraient préjudiciables au but de la société. Les statuts peuvent prévoir que les associés doivent s’abstenir de faire concurrence à la société.

3 Un associé peut, moyennant l’approbation écrite de tous les autres associés, exercer des activités qui violent le devoir de fidélité ou une

563 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

H. Réserves

J. Remise du rapport de gestion

K. Droit aux renseignements et à la consulta- tion

L. Devoir de fidélité et interdiction de faire concurrence

Code des obligations

298

220

éventuelle interdiction de faire concurrence. Les statuts peuvent pré- voir, à la place, que l’approbation de l’assemblée des associés est nécessaire.

4 Les dispositions particulières relatives à l’interdiction pour les gé- rants de faire concurrence sont réservées.

Chapitre III: Organisation de la société

Art. 804

1 L’assemblée des associés est l’organe suprême de la société.

2 Elle a le droit intransmissible:

1. de modifier les statuts;

2. de nommer et de révoquer les gérants;

3. de nommer et de révoquer les membres de l’organe de révi- sion et le réviseur des comptes de groupe;

4.564 d’approuver le rapport annuel et les comptes consolidés;

5. d’approuver les comptes annuels et de déterminer l’emploi du bénéfice résultant du bilan, en particulier de fixer les divi- dendes et les tantièmes;

6. de déterminer l’indemnité des gérants;

7. de donner décharge aux gérants;

8. d’approuver la cession de parts sociales ou de reconnaître un acquéreur en tant qu’associé ayant le droit de vote;

9. d’approuver la constitution d’un droit de gage sur des parts sociales, lorsque les statuts le prévoient;

10. de décider de l’exercice des droits statutaires de préférence, de préemption ou d’emption;

11. d’autoriser les gérants à acquérir pour la société des parts so- ciales propres, ou d’approuver une telle acquisition;

12. d’adopter un règlement relatif à l’obligation de fournir des prestations accessoires, lorsque les statuts y renvoient;

13. d’approuver les activités des gérants et des associés qui sont contraires au devoir de fidélité ou à l’interdiction de faire con- currence, pour autant que les statuts renoncent à l’exigence de l’approbation de tous les associés;

564 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

A. Assemblée des associés

I. Attributions

Complément au Code civil suisse. LF

299

220

14. de décider de requérir du tribunal l’exclusion d’un associé pour de justes motifs;

15. d’exclure un associé pour un motif prévu par les statuts;

16. de dissoudre la société;

17. d’approuver les opérations des gérants que les statuts soumet- tent à son approbation;

18. de prendre les décisions sur les objets que la loi ou les statuts lui réservent ou que les gérants lui soumettent.

3 L’assemblée des associés nomme les directeurs, les fondés de procu- ration et les mandataires commerciaux. Les statuts peuvent aussi conférer ce droit aux gérants.

Art. 805

1 L’assemblée des associés est convoquée par les gérants et, au besoin, par l’organe de révision. Les liquidateurs ont également le droit de la convoquer.

2 L’assemblée ordinaire des associés a lieu chaque année dans les six mois qui suivent la clôture de l’exercice annuel. Les assemblées extra- ordinaires des associés sont convoquées conformément aux statuts et aussi souvent qu’il est nécessaire.

3 L’assemblée des associés est convoquée 20 jours au moins avant la date de la réunion. Les statuts peuvent prolonger ce délai ou le réduire à un minimum de dix jours. La possibilité de tenir une assemblée universelle est réservée.

4 Les décisions de l’assemblée des associés peuvent aussi être prises par écrit, à moins qu’une discussion ne soit requise par un associé.

5 Pour le surplus, les dispositions du droit de la société anonyme relatives à l’assemblée générale s’appliquent par analogie en ce qui concerne:

1. la convocation;

2. le droit de convocation et de proposition des associés;

3. l’objet des délibérations;

4. les propositions;

5. l’assemblée universelle;

6. les mesures préparatoires;

7. le procès-verbal;

8. la représentation des associés;

9. la participation sans droit.

II. Convocation et tenue

Code des obligations

300

220

Art. 806

1 Le droit de vote de chaque associé se détermine en fonction de la valeur nominale des parts sociales qu’il détient. Chaque associé a droit à une voix au moins. Les statuts peuvent toutefois limiter le nombre de voix des titulaires de plusieurs parts sociales.

2 Les statuts peuvent déterminer le droit de vote indépendamment de la valeur nominale, de telle sorte que chaque part sociale donne droit à une voix. Dans ce cas, les parts sociales dont la valeur nominale est la plus basse doivent avoir une valeur nominale qui correspond au moins à un dixième de celle des autres parts sociales.

3 La détermination du droit de vote proportionnellement au nombre de parts sociales ne s’applique pas lorsqu’il s’agit:

1. de désigner les membres de l’organe de révision;

2. de désigner les experts chargés de vérifier tout ou partie de la gestion;

3. de décider l’ouverture d’une action en responsabilité.

Art. 806a

1 Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la ges- tion des affaires ne peuvent prendre part aux décisions qui donnent décharge aux gérants.

2 Lorsque la société est appelée à décider de l’acquisition de parts sociales propres, l’associé qui cède les parts sociales en question ne peut prendre part à la décision.

3 Les associés qui souhaitent exercer des activités qui sont contraires au devoir de fidélité ou à l’interdiction de faire concurrence ne peu- vent prendre part à la décision concernant ces activités.

Art. 806b

Lorsqu’une part sociale est remise en usufruit, l’usufruitier exerce le droit de vote et les droits qui y sont attachés. Celui-ci est responsable envers le propriétaire s’il ne prend pas les intérêts de ce dernier en équitable considération dans l’exercice de ses droits.

Art. 807

1 Les statuts peuvent prévoir l’institution, en faveur des associés, d’un droit de veto contre certaines décisions de l’assemblée des associés. Ils doivent définir les décisions contre lesquelles le droit de veto peut être exercé.

2 L’introduction subséquente d’un droit de veto requiert l’approbation de tous les associés.

III. Droit de vote

1. Détermination

2. Interdiction de voter

3. Usufruit

IV. Droit de veto

Complément au Code civil suisse. LF

301

220

3 Le droit de veto est incessible.

Art. 808

Si la loi ou les statuts n’en disposent pas autrement, l’assemblée des associés prend ses décisions et procède aux élections à la majorité absolue des voix représentées.

Art. 808a

Le président de l’assemblée des associés a voix prépondérante. Les statuts peuvent prévoir une autre réglementation.

Art. 808b

1 Une décision de l’assemblée des associés recueillant au moins les deux tiers des voix représentées et la majorité absolue du capital social pour lequel le droit de vote peut être exercé est nécessaire pour:

1. modifier le but social;

2. introduire des parts sociales à droit de vote privilégié;

3. rendre plus difficile, exclure ou faciliter le transfert de parts sociales;

4. approuver la cession de parts sociales ou reconnaître un acqué- reur en tant qu’associé ayant le droit de vote;

5. augmenter le capital social;

6. limiter ou supprimer le droit de souscription préférentiel;

7. approuver les activités des gérants et des associés qui violent le devoir de fidélité ou la prohibition de faire concurrence;

8. décider de requérir du tribunal l’exclusion d’un associé pour de justes motifs;

9. exclure un associé pour un motif prévu par les statuts;

10. transférer le siège de la société;

11. dissoudre la société.

2 Les dispositions statutaires qui prévoient pour certaines décisions une plus forte majorité que celle prévue par la loi ne peuvent être adoptées qu’à la majorité prévue.

Art. 808c

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la contes- tation des décisions de l’assemblée générale s’appliquent par analogie à la contestation des décisions de l’assemblée des associés.

V. Décisions

1. En général

2. Voix prépon- dérante

3. Décisions importantes

VI. Contestation des décisions de l’assemblée des associés

Code des obligations

302

220

Art. 809

1 Les associés exercent collectivement la gestion de la société. Les statuts peuvent régler la gestion de manière différente.

2 Seules des personnes physiques peuvent être désignées comme gérants. Lorsqu’une personne morale ou une société commerciale a la qualité d’associé, elle désigne le cas échéant une personne physique qui exerce cette fonction à sa place. Dans ce cas, les statuts peuvent prévoir que l’approbation de l’assemblée des associés est nécessaire.

3 Si la société a plusieurs gérants, l’assemblée des associés règle la présidence.

4 Si la société a plusieurs gérants, ceux-ci prennent leurs décisions à la majorité des voix émises. Le président a voix prépondérante. Les statuts peuvent prévoir une réglementation différente.

Art. 810

1 Les gérants sont compétents pour toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l’assemblée des associés par la loi ou les statuts.

2 Sous réserve des dispositions qui suivent, ils ont les attributions intransmissibles et inaliénables suivantes:

1. exercer la haute direction de la société et établir les instruc- tions nécessaires;

2. décider de l’organisation de la société dans le cadre de la loi et des statuts;

3. fixer les principes de la comptabilité et du contrôle financier ainsi que le plan financier, pour autant que celui-ci soit néces- saire à la gestion de la société;

4. exercer la surveillance sur les personnes chargées de parties de la gestion pour s’assurer notamment qu’elles observent la loi, les statuts, les règlements et les instructions données;

5. établir le rapport de gestion (comptes annuels, rapport annuel et, le cas échéant, comptes de groupe);

6. préparer l’assemblée des associés et exécuter ses décisions;

7. informer le tribunal en cas de surendettement.

3 Le président des gérants ou le gérant unique a les attributions sui- vantes:

1. convoquer et diriger l’assemblée des associés;

2. faire toutes les communications aux associés;

3. s’assurer du dépôt des réquisitions nécessaires à l’office du registre du commerce.

B. Gestion et représentation

I. Désignation des gérants et organisation

II. Attributions des gérants

Complément au Code civil suisse. LF

303

220

Art. 811

1 Les statuts peuvent prévoir que les gérants:

1. doivent soumettre certaines décisions à l’approbation de l’as- semblée des associés;

2. peuvent soumettre certaines questions à l’approbation de l’as- semblée des associés.

2 L’approbation de l’assemblée des associés ne restreint pas la respon- sabilité des gérants.

Art. 812

1 Les gérants ainsi que les tiers chargés de la gestion exercent leurs attributions avec toute la diligence nécessaire et veillent fidèlement aux intérêts de la société.

2 Ils sont tenus au même devoir de fidélité que les associés.

3 Ils ne peuvent faire concurrence à la société, à moins que les statuts n’en disposent autrement ou que tous les autres associés donnent leur approbation par écrit. Les statuts peuvent toutefois prévoir que seule l’approbation de l’assemblée des associés est nécessaire.

Art. 813

Les gérants ainsi que les tiers chargés de la gestion traitent de la même manière les associés qui se trouvent dans la même situation.

Art. 814

1 Chaque gérant a le pouvoir de représenter la société.

2 Les statuts peuvent régler la représentation de manière différente, mais un gérant au moins doit avoir qualité pour représenter la société. Les statuts peuvent renvoyer à un règlement pour les détails.

3 La société doit pouvoir être représentée par une personne domiciliée en Suisse. Cette personne doit être un gérant ou un directeur. Elle doit avoir accès au registre des parts sociales et à la liste des ayants droit économiques selon l’art. 697l.565

4 Le droit de la société anonyme s’applique par analogie à l’étendue et à la limitation des pouvoirs de représentation ainsi qu’aux contrats conclus entre la société et son représentant.

5 Les personnes autorisées à représenter la société signent en ajoutant leur signature personnelle à la raison sociale.

565 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

III. Approbation de l’assemblée des associés

IV. Devoirs de diligence et de fidélité; prohibi- tion de faire concurrence

V. Égalité de traitement

VI. Représenta- tion

Code des obligations

304

220

6 Elles doivent être inscrites au registre du commerce. Elles apposent leur signature à l’office du registre du commerce ou la lui remettent dûment légalisée.

Art. 815

1 L’assemblée des associés peut révoquer à tout moment un gérant qu’elle a nommé.

2 Chaque associé peut demander au tribunal de retirer ou de limiter les pouvoirs de gestion et de représentation d’un gérant pour de justes motifs, en particulier si le gérant a gravement manqué à ses devoirs ou s’il est devenu incapable de bien gérer la société.

3 Les gérants peuvent à tout moment suspendre de ses fonctions un directeur, un fondé de procuration ou un mandataire commercial.

4 Si la personne suspendue de ses fonctions a été désignée par l’assemblée des associés, celle-ci est convoquée immédiatement.

5 L’action en dommages-intérêts de la personne révoquée ou suspen- due de ses fonctions est réservée.

Art. 816

Les motifs de nullité des décisions de l’assemblée générale de la société anonyme s’appliquent par analogie aux décisions des gérants.

Art. 817

La société répond des dommages résultant des actes illicites commis dans la gestion de ses affaires par une personne autorisée à la gérer ou à la représenter.

Art. 818

1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’organe de révision sont applicables par analogie.

2 Un associé soumis à l’obligation d’effectuer des versements supplé- mentaires peut requérir un contrôle ordinaire des comptes annuels.

Art. 819

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les ca- rences dans l’organisation de la société s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée.

Art. 820

1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’avis obligatoire en cas de perte de capital et de surendettement de la société

VII. Révocation de gérants; retrait des pouvoirs de représentation

VIII. Nullité des décisions

IX. Responsabi- lité

C. Organe de révision

D. Carences dans l’organisation de la société

E. Perte de capital et surendettement

Complément au Code civil suisse. LF

305

220

ainsi qu’en matière d’ouverture et d’ajournement de la faillite sont applicables par analogie.

2 Le tribunal peut ajourner la faillite à la requête des gérants ou d’un créancier, notamment si les versements supplémentaires encore dus sont opérés sans délai et si l’assainissement de la société paraît pos- sible.

Chapitre IV: Dissolution et départ

Art. 821

1 La société à responsabilité limitée est dissoute:

1. si une des causes de dissolution prévues dans les statuts se produit;

2. si l’assemblée des associés le décide;

3. si la faillite de la société est ouverte;

4. pour les autres motifs prévus par la loi.

2 Si l’assemblée des associés décide la dissolution de la société, sa décision doit faire l’objet d’un acte authentique.

3 Chaque associé peut requérir du tribunal la dissolution de la société pour de justes motifs. Le tribunal peut adopter une autre solution, adaptée aux circonstances et acceptable pour les intéressés, notam- ment l’indemnisation de l’associé demandeur pour ses parts sociales à leur valeur réelle.

Art. 821a

1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les conséquences de la dissolution s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée.

2 La dissolution d’une société doit être inscrite au registre du com- merce. Lorsqu’une société est dissoute en vertu d’un jugement, le tribunal en avise sans délai l’office du registre du commerce. Lors- qu’une société est dissoute pour d’autres motifs, elle requiert son inscription au registre du commerce.

Art. 822

1 Un associé peut requérir du tribunal l’autorisation de sortir de la société pour de justes motifs.

2 Les statuts peuvent conférer aux associés le droit de sortir de la société et en subordonner l’exercice à des conditions déterminées.

A. Dissolution

I. Causes

II. Conséquences

B. Départ d’associés

I. Sortie

Code des obligations

306

220

Art. 822a

1 Lorsqu’un associé ouvre une action tendant à la sortie de la société pour de justes motifs ou qu’il déclare exercer un droit statutaire de sortie, les gérants en informent sans délai les autres associés.

2 Lorsque, dans le délai de trois mois à compter de la réception de cette communication, d’autres associés ouvrent leur propre action tendant à la sortie de la société pour de justes motifs ou exercent un droit statutaire de sortie, tous les associés sortants doivent être traités de la même façon, proportionnellement à la valeur nominale de leurs parts sociales. Lorsque des versements supplémentaires ont été effec- tués, leur montant s’ajoute à la valeur nominale des parts sociales.

Art. 823

1 La société peut requérir du tribunal l’exclusion d’un associé pour de justes motifs.

2 Les statuts peuvent prévoir que l’assemblée des associés a le droit d’exclure un associé pour des motifs déterminés.

3 Les dispositions concernant la sortie conjointe ne sont pas appli- cables en cas d’exclusion.

Art. 824

Dans une procédure relative au départ d’un associé, le tribunal peut, sur requête d’une partie, décider que tout ou partie des droits et obliga- tions de l’associé concerné sont suspendus.

Art. 825

1 Lorsqu’un associé quitte la société, il a droit à une indemnisation correspondant à la valeur réelle de ses parts sociales.

2 Dans les cas de départs fondés sur l’exercice d’un droit de sortie prévu par les statuts, ceux-ci peuvent fixer l’indemnisation de manière différente.

Art. 825a

1 L’indemnité liée au départ d’un associé est exigible dans la mesure où la société:

1. dispose de fonds propres disponibles;

2. peut aliéner les parts sociales de l’associé qui quitte la société;

3. peut réduire son capital social dans le respect des dispositions en la matière.

2 Un expert-réviseur agréé constate le montant des fonds propres disponibles. Lorsque ces fonds ne suffisent pas à indemniser l’associé

II. Sortie conjointe

III. Exclusion

IV. Mesures provisionnelles

V. Indemnisation

1. Droit et montant

2. Versement

Complément au Code civil suisse. LF

307

220

qui quitte la société, il prend en outre position sur le montant possible de la réduction du capital social.

3 L’associé qui a quitté la société dispose d’une créance de rang infé- rieur, qui ne porte pas d’intérêts, sur le montant pour lequel il n’a pas encore été indemnisé. Cette créance est exigible dans la mesure où il ressort du rapport de gestion annuel que la société dispose de fonds propres disponibles.

4 Aussi longtemps que l’indemnité de l’associé qui a quitté la société n’est pas entièrement versée, celui-ci peut exiger que la société dé- signe un organe de révision et fasse procéder à un contrôle ordinaire des comptes annuels.

Art. 826

1 Chaque associé a droit à une part du produit de la liquidation qui soit proportionnelle à la valeur nominale de ses parts sociales. Lorsque des versements supplémentaires ont été effectués, leur montant doit être ajouté à la valeur nominale des parts sociales; les statuts peuvent régler l’affectation du produit de la liquidation de manière différente.

2 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la disso- lution de la société avec liquidation s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée.

Chapitre V: Responsabilité

Art. 827

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant la respon- sabilité des personnes qui ont coopéré à la fondation de la société ou qui s’occupent de la gestion, de la révision ou de la liquidation de la société s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée.

Titre vingt-neuvième: De la société coopérative

Chapitre I: Définition et constitution de la société

Art. 828

1 La société coopérative est celle que forment des personnes ou socié- tés commerciales d’un nombre variable, organisées corporativement, et qui poursuit principalement le but de favoriser ou de garantir, par

C. Liquidation

A. Société coopérative du droit des obligations

Code des obligations

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220

une action commune, des intérêts économiques de ses membres ou qui poursuit un but d’utilité publique.566

2 La constitution de sociétés coopératives à capital déterminé d’avance est prohibée.

Art. 829

Les communautés de droit public poursuivant un but coopératif sont régies par le droit public de la Confédération et des cantons.

Art. 830

La société coopérative n’existe que si, après la rédaction des statuts et leur adoption par l’assemblée constitutive, elle est inscrite sur le regis- tre du commerce.

Art. 831

1 Sept membres au moins doivent prendre part à la constitution d’une société coopérative.

2 Lorsque ce nombre est inférieur, les dispositions du droit de la société anonyme concernant les carences dans l’organisation de la société sont applicables par analogie.567

Art. 832

Les statuts doivent contenir des dispositions concernant:

1. la raison sociale et le siège de la société;

2. le but de la société;

3. les prestations en argent ou en autres biens dont pourraient être tenus les sociétaires, ainsi que la nature et la valeur de ces prestations;

4.568 les organes chargés de l’administration et de la révision, ainsi que le mode de représentation de la société;

5. la forme à observer pour les publications de la société.

566 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

567 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

568 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

B. Sociétés coopératives de droit public

C. Constitution

I. Conditions

1. En général

2. Nombre des associés

II. Statuts

1. Clauses nécessaires

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 833

Ne sont valables qu’à la condition de figurer dans les statuts les dis- positions concernant:

1. la création d’un capital social au moyen de parts sociales;

2. les apports en nature, leur objet et le prix pour lequel ils sont acceptés, ainsi que la personne de l’associé intéressé;

3. les biens repris lors de la fondation, les indemnités consenties de ce chef et la personne du propriétaire intéressé;

4. les dérogations aux règles de la loi sur l’entrée dans la société et la perte de la qualité d’associé;

5. la responsabilité individuelle des associés et leur obligation d’opérer des versements supplémentaires;

6. les dérogations aux règles de la loi sur l’organisation, la repré- sentation, ainsi que sur la modification des statuts et le mode des décisions à prendre par l’assemblée générale;

7. l’extension ou la restriction du droit de vote;

8. le calcul et la destination de l’excédent actif dans le compte d’exercice et en cas de liquidation.

Art. 834

1 Les statuts, rédigés par écrit, sont discutés et approuvés dans une assemblée que doivent convoquer les fondateurs.

2 Au projet de statuts est joint, le cas échéant, un rapport écrit des fon- dateurs concernant les apports en nature et les biens à reprendre; ce document doit être discuté dans l’assemblée. Les fondateurs attestent qu’il n’existe pas d’autres apports en nature, reprises de biens, reprises de biens envisagées, compensations de créances et avantages particu- liers que ceux mentionnés dans les pièces justificatives.569

3 Celle-ci désigne, en outre, les organes statutaires nécessaires au fonctionnement de la société.

4 Jusqu’à l’inscription de la société sur le registre du commerce, la qualité d’associé ne peut s’acquérir que par la signature des statuts.

569 Phrase introduite par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

2. Autres clauses

III. Assemblée constitutive

Code des obligations

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Art. 835570

La société doit être inscrite au registre du commerce du lieu où elle a son siège.

Art. 836571

Art. 837572

1 La société coopérative tient une liste des associés où sont mention- nés soit le prénom et le nom, soit la raison sociale ainsi que l’adresse de chaque associé. Elle tient cette liste de manière à ce qu’il soit possible d’y accéder en tout temps en Suisse.

2 Les pièces justificatives de l’inscription doivent être conservées pendant dix ans après la radiation de l’associé concerné de la liste.

Art. 838

1 La société n’acquiert la personnalité que par son inscription sur le registre du commerce.

2 Les actes faits au nom de la société avant l’inscription entraînent la responsabilité personnelle et solidaire de leurs auteurs.

3 Toutefois, lorsque des obligations expressément contractées au nom de la future société ont été assumées par elle dans les trois mois à dater de son inscription, les personnes qui les ont contractées en sont libérées, et la société demeure seule engagée.

Chapitre II: Acquisition de la qualité d’associé

Art. 839

1 La société peut en tout temps recevoir de nouveaux membres.

2 Les statuts peuvent, sous réserve de ce qui est prescrit quant au nom- bre variable des associés, régler les conditions particulières de l’ad-

570 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

571 Abrogé par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), avec effet au 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

572 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

IV. Inscription au registre du commerce

1. Société

2. ...

3. Liste des associés

V. Acquisition de la personnali- té

A. En principe

Complément au Code civil suisse. LF

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220

mission; ces conditions ne doivent pas rendre l’entrée onéreuse à l’ex- cès.

Art. 840

1 Celui qui désire acquérir la qualité d’associé doit présenter une déclaration écrite.

2 Lorsque la société est de celles qui, en dehors de la responsabilité frappant la fortune sociale, imposent à leurs membres une responsa- bilité personnelle ou des versements supplémentaires, la déclaration d’entrée n’est valable que si le candidat accepte expressément ces obligations.

3 L’administration prononce sur l’admission de nouveaux sociétaires, à moins que les statuts ne disposent qu’une déclaration d’entrée est suffisante, ou n’exigent une décision de l’assemblée générale.

Art. 841

1 Lorsque la qualité d’associé dépend de la conclusion d’un contrat d’assurance avec la société, elle s’acquiert par le fait que l’organe compétent accepte la proposition d’assurance.

2 Les contrats d’assurance qu’une société d’assurance concessionnaire a conclus avec ses membres sont assujettis aux dispositions de la loi fédérale du 2 avril 1908 sur le contrat d’assurance573 de la même façon que les contrats d’assurance conclus par elle avec des tiers.

Chapitre III: Perte de la qualité d’associé

Art. 842

1 Tout associé a le droit de sortir de la société aussi longtemps que la dissolution n’a pas été décidée.

2 Les statuts peuvent prescrire que si la sortie, en raison des circons- tances où elle a lieu, cause un sérieux préjudice à la société ou en compromet l’existence, l’associé sortant doit verser une indemnité équitable.

3 Les statuts ou la convention ne peuvent supprimer d’une façon dura- ble le droit de sortie ni en rendre l’exercice onéreux à l’excès.

Art. 843

1 L’exercice du droit de sortie peut être statutairement ou convention- nellement exclu pour cinq ans au plus.

573 RS 221.229.1

B. Déclaration d’entrée

C. Liée à un contrat d’assurance

A. Sortie

I. Libre exercice du droit de sortie

II. Limitation du droit de sortie

Code des obligations

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220

2 La sortie est permise même pendant ce temps si elle se fonde sur de justes motifs. Demeure réservée l’obligation de verser une indemnité équitable sous les conditions prescrites pour le libre exercice du droit de sortie.

Art. 844

1 La sortie ne peut être déclarée que pour la fin d’un exercice annuel et au moins un an à l’avance.

2 Les statuts peuvent prévoir un délai plus court et autoriser la sortie pendant l’exercice annuel.

Art. 845

Lorsque les statuts réservent en faveur de l’associé sortant une part de la fortune sociale, le droit de sortie qui lui appartient peut être exercé dans sa faillite par l’administration de la faillite, ou par le préposé aux poursuites si cette part devait être saisie.

Art. 846

1 Les statuts peuvent spécifier les causes d’exclusion d’un associé.

2 En outre, l’exclusion peut toujours être prononcée pour de justes motifs.

3 L’exclusion est du ressort de l’assemblée générale. Les statuts peu- vent disposer que l’administration est compétente pour prononcer l’exclusion, sous réserve de recours à l’assemblée générale. L’associé exclu a la faculté d’en appeler au tribunal dans le délai de trois mois.

4 Il peut être tenu au versement d’une indemnité sous les conditions prescrites pour le libre exercice du droit de sortie.

Art. 847

1 La qualité d’associé s’éteint par le décès.

2 Les statuts peuvent disposer toutefois que les héritiers sont de plein droit membres de la société.

3 Ils peuvent prescrire aussi que les héritiers ou l’un d’eux devront, sur demande écrite, être reconnus membres de la société à la place du défunt.

4 La communauté des héritiers désigne un représentant de ses intérêts dans la société.

III. Délai de dénonciation et date de la sortie

IV. Exercice du droit de sortie en cas de faillite et de saisie

B. Exclusion

C. Décès de l’associé

Complément au Code civil suisse. LF

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Art. 848

Lorsque la qualité d’associé est attachée à une fonction ou à un emploi ou qu’elle dépend de la conclusion d’un contrat, notamment avec une société coopérative d’assurance, elle s’éteint par la perte de la fonction ou de l’emploi ou par la fin du contrat, à moins que les statuts n’en disposent autrement.

Art. 849

1 La cession des parts sociales et, lorsque la qualité d’associé ou la part sociale est constatée par un titre, le transfert de ce titre ne suffi- sent pas à conférer à l’acquéreur la qualité d’associé. Celle-ci ne lui est attribuée que par une décision conforme à la loi ou aux statuts.

2 Les droits personnels attachés à la qualité d’associé ne passent à l’ac- quéreur que lors de son admission.

3 Lorsque la qualité d’associé dépend de la conclusion d’un contrat, les statuts peuvent prescrire que la qualité d’associé est transférée de plein droit par la reprise du contrat.

Art. 850

1 La qualité d’associé peut être liée par les statuts à la propriété ou à l’exploitation d’un immeuble.

2 En pareils cas, les statuts peuvent prescrire que l’aliénation de l’im- meuble ou la reprise de l’exploitation transfère de plein droit la qualité d’associé à l’acquéreur ou au reprenant.

3 La clause portant transfert de la qualité d’associé en cas d’aliénation de l’immeuble ne peut être opposée à des tiers que si elle est annotée au registre foncier.

Art. 851

Lorsque la qualité d’associé est transférée ou acquise par voie de suc- cession, les conditions mises à la sortie s’appliquent au nouvel asso- cié.

Chapitre IV: Droits et obligations des associés

Art. 852

1 Les statuts peuvent prescrire l’établissement d’une pièce constatant la qualité d’associé.

2 Cette constatation peut aussi être formulée dans le titre de part so- ciale.

D. Perte de fonction ou d’emploi ou fin d’un contrat

E. Transfert de la qualité d’associé

I. En général

II. Aliénation d’un immeuble ou d’une exploitation

F. Sortie du nouvel associé

A. Constatation de la qualité d’associé

Code des obligations

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Art. 853

1 Lorsque les parts sociales sont constatées par des titres, toute per- sonne qui entre dans la société doit en acquérir un au moins.

2 Les statuts peuvent permettre l’acquisition de plusieurs de ces titres dans les limites d’un maximum.

3 Les titres constatant les parts sociales sont créés au nom de l’associé. Toutefois, ils n’ont pas le caractère de papiers-valeurs et ne consti- tuent que des preuves.

Art. 854

Tous les associés ont, en dehors des exceptions prévues par la loi, les mêmes droits et les mêmes obligations.

Art. 855

Les associés exercent, dans l’assemblée générale ou dans les votations par correspondance autorisées par la loi, les droits qui leur appartien- nent relativement aux affaires sociales, notamment ceux qui concer- nent la gestion et les actes destinés à assurer la prospérité de l’entre- prise.

Art. 856

1 Le rapport annuel, les comptes consolidés et les comptes annuels ainsi que le rapport de révision sont déposés au siège de la société afin que les associés puissent les consulter; ce dépôt se fait dix jours au plus tard avant la tenue de l’assemblée générale chargée d’approuver le rapport annuel, les comptes consolidés et les comptes annuels ou avant le vote par correspondance qui en tient lieu.574

2 Les statuts peuvent autoriser tout associé à se faire délivrer, aux frais de la société, une copie du compte d’exploitation et du bilan.

Art. 857

1 Les associés peuvent signaler les évaluations douteuses à l’organe de révision et demander les explications nécessaires.575

2 Ils ne peuvent consulter les livres et la correspondance qu’en vertu d’une autorisation expresse de l’assemblée générale ou d’une décision

574 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

575 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

B. Titres de part sociale

C. Égalité entre associés

D. Droits des associés

I. Droit de vote

II. Droit de contrôle des associés

1. Communica- tion du bilan

2. Renseigne- ments

Complément au Code civil suisse. LF

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220

de l’administration, et à la condition que le secret des affaires ne soit pas compromis.

3 Le tribunal peut obliger la société à renseigner ses membres, par des extraits certifiés conformes de ses livres ou de sa correspondance, sur des faits précis qui sont importants pour l’exercice du droit de con- trôle. De telles communications ne doivent pas compromettre les inté- rêts de la société.

4 Le droit de contrôle des associés ne peut être supprimé ou restreint ni par les statuts, ni par une décision d’un organe social.

Art. 858576

Art. 859

1 Sauf disposition contraire des statuts, l’excédent actif de l’exploita- tion rentre pour le tout dans la fortune de la société.

2 Lorsqu’une répartition de l’excédent aux sociétaires a été prévue, elle a lieu, si les statuts n’en disposent autrement, dans la mesure où chacun des membres de la société en a utilisé les institutions.

3 S’il existe des titres constatant les parts sociales, la portion de l’excé- dent y afférente ne peut dépasser le taux de l’intérêt usuel pour des prêts à longue échéance accordés sans garanties spéciales.

Art. 860

1 Lorsque l’excédent est employé à une autre destination qu’à l’aug- mentation de la fortune sociale, un vingtième au moins doit être affec- té annuellement à la constitution d’une réserve. Cette affectation doit se poursuivre pendant vingt ans au moins et, en outre, s’il existe des titres constatant les parts sociales, jusqu’à ce que la réserve atteigne un cinquième du capital social.

2 Les statuts peuvent prescrire une dotation plus large de la réserve.

3 Lorsque les réserves ne dépassent pas la moitié de la fortune sociale restante ou, s’il existe des titres constatant les parts sociales, la moitié du capital social, elles ne peuvent être affectées qu’à couvrir des per- tes ou à des mesures tendant à permettre que le but social soit atteint en temps de crise.

576 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), avec effet au 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

III. Droit éventuel à l’excédent

1. ...

2. Principes appliqués à la répartition

3. Obligation de créer et d’alimenter un fonds de réserve

Code des obligations

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4 ...577

Art. 861

1 Les sociétés de crédit peuvent prévoir, dans leurs statuts, une répar- tition de l’excédent différente de celle qui est réglée par les articles précédents, mais n’en sont pas moins tenues, elles aussi, de constituer un fonds de réserve et d’employer celui-ci conformément aux disposi- tions qui précédent.

2 Elles affectent au fonds de réserve annuellement au moins un dixième de l’excédent jusqu’à ce que le fonds atteigne un dixième du capital social.

3 Si une portion de l’excédent supérieure au taux usuel de l’intérêt pour les prêts à long terme sans sûretés spéciales est répartie sur les parts sociales, il est également prélevé au profit du fonds de réserve un dixième du montant dépassant le susdit taux.

Art. 862

1 Les statuts peuvent notamment prévoir la constitution de fonds des- tinés soit à créer et à soutenir des institutions579 de prévoyance580 au profit d’employés et d’ouvriers de l’entreprise, soit à favoriser des associés.

2 à 4 ...581

Art. 863

1 Les versements à faire au fonds de réserve ou à d’autres fonds en application de la loi et des statuts sont prélevés d’abord sur l’excédent à distribuer.

2 L’assemblée générale peut de même constituer d’autres réserves qui ne sont prévues ni par la loi, ni par les statuts, ou qui excédent les exi- gences de la loi et des statuts, dans la mesure nécessaire pour assurer d’une manière durable la prospérité de l’entreprise.

3 D’autres sommes peuvent être prélevées de la même manière sur l’excédent pour créer et soutenir des institutions582 de prévoyance583

577 Abrogé par l’annexe ch. II 1 de la LF du 17 déc. 2004 sur la surveillance des assurances, avec effet au 1er janv. 2006 (RO 2005 5269; FF 2003 3353).

578 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

579 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

580 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

581 Abrogés par le ch. I let. b de la LF du 21 mars 1958, avec effet au 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

4. Emploi de l’excédent par les sociétés de crédit

5. Fonds de prévoyance578

6. Autres réserves

Complément au Code civil suisse. LF

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au profit d’employés, d’ouvriers et d’associés, ou telles autres institu- tions analogues, même si les statuts ne le prévoient pas; ces prélève- ments sont soumis aux dispositions qui régissent les fonds statutaires de prévoyance584 .

Art. 864

1 Les statuts décident si les associés sortants ou leurs héritiers possè- dent des droits sur la fortune sociale et quels sont ces droits; ils déter- minent l’étendue de ces droits, qui se calculent sur l’actif net constaté par le bilan à la date de la sortie, réserves non comprises.

2 Ils peuvent conférer aux associés sortants ou aux héritiers le droit de se faire rembourser tout ou partie des parts sociales, à l’exclusion du droit d’entrée. Ils peuvent prévoir que le remboursement sera ajourné jusqu’à l’expiration d’un délai de trois ans au plus à compter de la sor- tie.

3 La société est toutefois autorisée, même à défaut de dispositions statutaires, à ne pas se libérer avant trois ans au plus si ce paiement devait lui causer un sérieux préjudice ou compromettre son existence. Demeure réservé le droit de la société à une indemnité équitable.

4 Le droit des associés sortants ou des héritiers se prescrit par trois ans dès le jour à partir duquel ils ont pu se faire rembourser.

Art. 865

1 À défaut de disposition des statuts, les associés sortants et leurs héri- tiers n’ont aucun droit à la fortune sociale.

2 Lorsque la société est dissoute dans l’année qui suit la sortie ou le décès d’un associé, et que l’actif est réparti, l’associé sortant ou ses héritiers ont les mêmes droits que les personnes qui étaient membres de la société lors de la dissolution.

Art. 866

Les associés sont tenus de veiller de bonne foi à la défense des intérêts sociaux.

Art. 867

1 Les statuts déterminent les prestations des associés.

582 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

583 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

584 Nouveau terme selon le ch. I let. c de la LF du 21 mars 1958, en vigueur depuis le 1er juil. 1958 (RO 1958 389; FF 1956 II 845).

IV. Droit à l’avoir social

1. Aux termes des statuts

2. Aux termes de la loi

E. Obligations

I. Bonne foi

II. Prestations

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2 Les associés qui ont l’obligation de libérer des parts sociales ou de faire d’autres versements sont sommés par lettre recommandée de s’acquitter dans un délai convenable.

3 Lorsque les paiements ne sont point effectués après cette première sommation, l’associé qui ne s’exécute pas dans le mois qui suit une sommation réitérée peut être déclaré déchu de ses droits s’il en a été menacé par lettre recommandée.

4 Sauf disposition contraire des statuts, cette déclaration de déchéance n’exonère pas l’associé de ses obligations exigibles ni de celles qui le deviendraient par suite de l’exclusion.

Art. 868

La fortune sociale répond des engagements de la société. Sauf dispo- sition contraire des statuts, elle en répond seule.

Art. 869

1 Exception faite pour les sociétés d’assurance concessionnaires, les statuts peuvent, à titre subsidiaire, imposer aux associés une respon- sabilité individuelle et illimitée.

2 Dans ce cas, en tant que les créanciers subissent une perte dans la faillite sociale, les associés sont obligés solidairement et sur tous leurs biens pour l’ensemble des engagements de la société. Jusqu’à la clô- ture de la faillite, seule l’administration de la faillite peut exercer l’action en responsabilité.

Art. 870

1 Exception faite pour les sociétés d’assurance concessionnaires, les statuts peuvent prescrire que les associés répondent subsidiairement, à titre personnel, des engagements de la société au-delà de leurs contri- butions statutaires et de la libération de leurs parts sociales, mais à concurrence seulement d’une somme déterminée.

2 S’il existe des parts sociales, cette somme se calcule pour chacun des associés proportionnellement au montant de ses parts.

3 L’action en responsabilité est exercée, pendant la faillite, par l’admi- nistration de cette dernière.

Art. 871

1 Les statuts peuvent, au lieu d’imposer une responsabilité aux asso- ciés ou à côté de cette responsabilité, les obliger à faire des versements supplémentaires, qui ne seront toutefois employés qu’à éteindre les pertes constatées par le bilan.

III. Responsabi- lité

1. De la société

2. Des associés

a. Responsabilité illimitée

b. Responsabilité restreinte

c. Versements supplémentaires

Complément au Code civil suisse. LF

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2 Cette obligation peut être illimitée ou restreinte à des sommes dé- terminées, ou encore proportionnée aux contributions statutaires ou aux parts sociales.

3 Lorsque les statuts ne contiennent pas de dispositions concernant les versements à opérer par chacun des associés, la répartition se fait pro- portionnellement au montant des parts sociales ou, s’il n’en existe pas, par tête.

4 Les versements peuvent être exigés en tout temps. En cas de faillite de la société, le droit de les réclamer est exercé par l’administration de la faillite.

5 Sont d’ailleurs applicables les règles relatives au recouvrement des prestations et à la déclaration de déchéance.

Art. 872

Ne sont pas valables les dispositions statutaires qui limitent la respon- sabilité à une période déterminée ou à la garantie d’engagements spé- ciaux, ou à certaines catégories d’associés.

Art. 873

1 En cas de faillite d’une société dont les membres répondent indivi- duellement des engagements sociaux ou sont tenus d’opérer des ver- sements supplémentaires, l’administration de la faillite fixe et réclame, en même temps qu’elle dresse l’état de collocation, les sommes dont répond provisoirement chacun des associés ou le montant de leurs ver- sements supplémentaires.

2 Les sommes non recouvrables se répartissent dans la même propor- tion entre les autres associés et le solde actif est restitué après l’établissement définitif du tableau de distribution. Demeure réservé le recours des associés les uns contre les autres.

3 Le règlement provisoire des obligations incombant aux associés et l’établissement du tableau de distribution peuvent être l’objet d’une plainte conformément aux dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite585.

4 Une ordonnance du Conseil fédéral déterminera la procédure à suivre.586

585 RS 281.1 586 Nouvelle teneur selon le ch. II 10 de la LF du 20 mars 2008 relative à la mise à jour

formelle du droit fédéral, en vigueur depuis le 1er août 2008 (RO 2008 3437; FF 2007 5789).

d. Restrictions inadmissibles

e. En cas de faillite sociale

Code des obligations

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220

Art. 874

1 La responsabilité des associés ou leur obligation d’opérer des verse- ments supplémentaires ne peuvent être modifiées que par une révision des statuts; il en est de même de la réduction ou de la suppression de parts sociales.

2 Les dispositions concernant la réduction du capital social de la société anonyme s’appliquent au surplus à la réduction et à la suppres- sion des parts sociales.

3 L’atténuation de la responsabilité des associés ou de leur obligation d’opérer des versements supplémentaires ne s’applique pas aux dettes nées antérieurement à la publication des statuts révisés.

4 La révision des statuts qui a pour objet soit d’introduire, soit d’aggraver la responsabilité des associés ou leur obligation d’opérer des versements supplémentaires profite à tous les créanciers dès qu’elle a été inscrite.

Art. 875

1 Celui qui entre dans une société dont les membres répondent indivi- duellement des engagements sociaux ou sont obligés d’opérer des ver- sements supplémentaires est tenu, comme les autres associés, des det- tes nées antérieurement à son admission.

2 Toute disposition contraire des statuts ou convention contraire pas- sée entre les associés est sans effet à l’égard des tiers.

Art. 876

1 Lorsqu’un associé dont la responsabilité est restreinte ou illimitée cesse de faire partie de la société par suite de décès ou pour toute autre cause, les engagements nés antérieurement subsistent si la société est déclarée en faillite dans l’année qui suit l’inscription de la sortie sur le registre du commerce ou dans un laps de temps plus long fixé par les statuts.

2 L’obligation d’opérer des versements supplémentaires subsiste sous les mêmes conditions et dans les mêmes délais.

3 Lorsque la société est dissoute, ses membres demeurent pareillement responsables des engagements sociaux ou tenus d’opérer des verse- ments supplémentaires si elle est déclarée en faillite dans l’année qui suit l’inscription de la sortie sur le registre du commerce ou dans un laps de temps plus long fixé par les statuts.

f. Modification du régime de la responsabilité

g. Responsabilité des nouveaux sociétaires

h. Responsabilité après la sortie d’un associé ou la dissolution

Complément au Code civil suisse. LF

321

220

Art. 877

1 Si les associés assument une responsabilité illimitée ou restreinte ou s’ils sont tenus d’opérer des versements supplémentaires, l’administra- tion doit porter à la connaissance du préposé au registre du commerce, dans les trois mois, toute admission ou sortie.

2 En outre, les associés sortants ou exclus, de même que les héritiers d’un associé décédé, ont le droit de requérir directement l’inscription de la sortie, de l’exclusion ou du décès sur le registre du commerce. Le préposé au registre avise immédiatement de cette réquisition l’administration de la société.

3 Les sociétés d’assurance concessionnaires sont dispensées de l’obli- gation de porter les noms de leurs membres à la connaissance du pré- posé au registre du commerce.

Art. 878

1 Les droits des créanciers dérivant de la responsabilité personnelle des divers associés peuvent encore être exercés par chacun d’eux dans l’année qui suit la clôture de la procédure de faillite, à moins qu’ils ne soient déjà éteints en vertu d’une disposition légale.

2 Le droit de recours des associés entre eux se prescrit par trois ans à compter du paiement qui est l’objet du recours.587

Chapitre V: Organisation de la société

Art. 879

1 L’assemblée générale des associés est le pouvoir suprême de la société.

2 Elle a le droit intransmissible:588

1. d’adopter et de modifier les statuts;

2.589 de nommer l’administration et l’organe de révision;

3.590 d’approuver le rapport annuel et les comptes consolidés

587 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

588 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

589 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

590 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407).

i. Avis donné des admissions et sorties au registre du commerce

k. Prescription de l’action en responsabilité

A. Assemblée générale

I. Ses pouvoirs

Code des obligations

322

220

4. de donner décharge aux administrateurs;

5. de prendre toutes les décisions qui lui sont réservées par la loi ou les statuts.

Art. 880

Les sociétés de plus de trois cents membres, de même que celles où la majorité des membres est formée de sociétés coopératives, peuvent disposer, dans leurs statuts, que les associés exercent tout ou partie des attributions de l’assemblée générale en votant par correspondance.

Art. 881

1 L’assemblée générale est convoquée par l’administration ou par tout autre organe auquel les statuts confèrent ce droit et, au besoin, par l’organe de révision.591 Les liquidateurs et les représentants des obli- gataires ont également le droit de la convoquer.

2 Elle doit être convoquée lorsque la demande en est faite par le dixième au moins des associés ou, si le nombre de ces derniers est inférieur à trente, par au moins trois d’entre eux.

3 Si l’administration ne donne pas suite à cette requête dans un délai convenable, la convocation est ordonnée par le tribunal, à la demande des requérants.

Art. 882

1 L’assemblée générale est convoquée suivant le mode établi par les statuts, mais cinq jours au moins avant la date de sa réunion.

2 Dans les sociétés qui comptent plus de trente membres, l’assemblée générale est valablement convoquée dès qu’elle l’a été par avis public.

Art. 883

1 L’avis de convocation indique les objets portés à l’ordre du jour et, dans le cas d’une révision des statuts, la teneur essentielle des modifi- cations proposées.

2 Aucune décision ne peut être prise sur des objets qui n’ont pas été ainsi portés à l’ordre du jour, sauf sur la proposition de convoquer une nouvelle assemblée générale.

3 Il n’est pas nécessaire d’annoncer à l’avance les propositions et les délibérations qui ne doivent pas être suivies d’un vote.

591 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

II. Votation par correspondance

III. Convocation

1. Droit et obligation de convoquer

2. Mode de convocation

3. Ordre du jour

Complément au Code civil suisse. LF

323

220

Art. 884

Lorsque tous les associés sont présents à l’assemblée, ils peuvent, s’il n’y a pas d’opposition, prendre des décisions sans observer les formes prévues pour la convocation de l’assemblée générale.

Art. 885

Chaque associé a droit à une voix dans l’assemblée générale ou dans les votations par correspondance.

Art. 886

1 Le droit de vote peut être exercé en assemblée générale par l’inter- médiaire d’un autre associé, mais aucun membre ne peut représenter plus d’un associé.

2 Les sociétés de plus de mille membres peuvent disposer, dans leurs statuts, qu’un associé a le droit de représenter jusqu’à neuf membres.

3 Les statuts peuvent permettre à un associé de se faire représenter par un membre de sa famille ayant l’exercice des droits civils.

Art. 887

1 Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la ges- tion des affaires sociales ne peuvent prendre part aux décisions qui donnent ou refusent décharge à l’administration.

2 ...592

Art. 888

1 Sauf disposition contraire de la loi ou des statuts, l’assemblée géné- rale prend ses décisions et procède aux élections à la majorité absolue des voix émises. La même règle s’applique aux votations par corres- pondance.

2 La majorité des deux tiers des voix émises est nécessaire pour la dis- solution de la société coopérative et pour la révision des statuts. Tou- tefois, les statuts peuvent assujettir ces décisions à des règles plus rigoureuses.593

592 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

593 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

4. Réunion de tous les associés

IV. Droit de vote

V. Représenta- tion d’un associé

VI. Exclusion du droit de vote

VII. Décisions

1. En général

Code des obligations

324

220

Art. 889

1 Pour les décisions qui tendent à introduire ou aggraver la responsa- bilité individuelle ou l’obligation d’opérer des versements supplémen- taires, la majorité doit réunir les trois quarts de tous les associés.

2 Ces décisions n’obligent pas ceux qui n’y ont point adhéré, s’ils déclarent leur sortie dans les trois mois à compter du jour où elles ont été publiées. Une telle déclaration porte effet à la date de l’entrée en vigueur de la décision.

3 L’exercice du droit de sortie ne peut être subordonné, dans ce cas, au paiement d’une indemnité.

Art. 890

1 L’assemblée générale peut révoquer les membres de l’administration et de l’organe de révision, ainsi que les fondés de procuration et man- dataires nommés par elle.595

2 Le tribunal peut les révoquer pour de justes motifs, à la requête d’au moins un dixième des associés, en particulier s’ils ont négligé leurs devoirs ou sont incapables de les remplir. Il charge, au besoin, les organes compétents de la société de remplacer les personnes révo- quées et prescrit toutes mesures utiles pour la période intermédiaire.

3 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées.

Art. 891

1 L’administration et chaque associé peuvent attaquer en justice les décisions de l’assemblée générale ou celles qui ont été prises dans une votation par correspondance, lorsqu’elles violent la loi ou les statuts. Si l’action est intentée par l’administration, le tribunal désigne un représentant de la société.

2 L’administration et les associés sont déchus de leur action s’ils ne l’intentent pas au plus tard dans les deux mois qui suivent la décision contestée.

3 Le jugement qui annule une décision est opposable à tous les asso- ciés, et chacun d’eux peut s’en prévaloir.

594 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

595 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

2. Extension des obligations imposées aux associés

VIII. Révocation de l’admi- nistration et de l’organe de révision594

IX. Droit d’attaquer les décisions de l’assemblée générale

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Art. 892

1 Les sociétés de plus de trois cents membres, de même que celles où la majorité des membres est formée de sociétés coopératives, peuvent disposer, dans leurs statuts, que les attributions de l’assemblée géné- rale sont exercées, en tout ou en partie, par une assemblée de délégués.

2 Les statuts règlent la composition, le mode d’élection et la convoca- tion de l’assemblée des délégués.

3 Sauf disposition contraire des statuts, chaque délégué dispose d’une voix.

4 Pour le surplus, l’assemblée des délégués est soumise aux disposi- tions de la loi qui régissent l’assemblée générale.

Art. 893

1 Les sociétés d’assurance concessionnaires de plus de mille membres peuvent transférer, en vertu d’une clause statutaire, tout ou partie des attributions de l’assemblée générale à leur administration.

2 Ne peuvent être transférées les attributions de l’assemblée générale relatives à l’introduction ou à l’extension du régime des versements supplémentaires, à la dissolution de la société, à sa fusion, à sa scis- sion et à la transformation de sa forme juridique.596

Art. 894

1 L’administration de la société se compose de trois personnes au moins, qui doivent être en majorité des associés.

2 Les personnes morales et les sociétés commerciales ne peuvent être nommées comme telles; leurs représentants sont toutefois éligibles à leur place.

Art. 895597

Art. 896

1 Les administrateurs sont élus pour quatre ans au plus; ils sont rééli- gibles si les statuts n’en disposent autrement.

596 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, en vigueur depuis le 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

597 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

X. Assemblée des délégués

XI. Régime exceptionnel des sociétés d’assurance

B. Administra- tion

I. Éligibilité

1. Qualité d’associé

2. ...

II. Durée des fonctions

Code des obligations

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220

2 Les règles concernant la durée des fonctions de l’administration dans les sociétés anonymes sont applicables aux sociétés d’assurance con- cessionnaires.

Art. 897

Les statuts peuvent conférer une partie des obligations et des pouvoirs de l’administration à un ou plusieurs comités élus par elle.

Art. 898598

1 Les statuts peuvent autoriser l’assemblée générale ou l’adminis- tration à confier tout ou partie de la gestion ainsi que la représentation à un ou plusieurs gérants, directeurs ou autres personnes, lesquels n’ont pas nécessairement la qualité d’associés.

2 La société coopérative doit pouvoir être représentée par une per- sonne domiciliée en Suisse. Cette personne doit être un administrateur, un gérant ou un directeur. Elle doit avoir accès à la liste des associés selon l’art. 837.599

Art. 899

1 Les personnes autorisées à représenter la société ont le droit de faire au nom de celle-ci tous les actes que peut impliquer le but social.

2 Une limitation de ces pouvoirs n’a aucun effet envers les tiers de bonne foi; demeurent réservées les clauses inscrites sur le registre du commerce qui concernent la représentation exclusive de l’établisse- ment principal ou d’une succursale ou la représentation collective de la raison sociale.

3 La société répond des actes illicites commis dans la gestion des affai- res sociales par une personne autorisée à la gérer ou à la représenter.

Art. 899a600

Si la société est représentée par la personne avec laquelle elle conclut un contrat, celui-ci doit être passé en la forme écrite. Cette exigence

598 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

599 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 12 déc. 2014 sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d’action financière, révisées en 2012, en vigueur depuis le 1er juil. 2015 (RO 2015 1389; FF 2014 585).

600 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

III. Comités

IV. Gestion et représentation

1. En général

2. Étendue et limitation des pouvoirs

3. Contrat entre la société et son représentant

Complément au Code civil suisse. LF

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220

ne s’applique pas aux opérations courantes pour lesquelles la presta- tion de la société ne dépasse pas 1000 francs.

Art. 900

Les personnes autorisées à représenter la société signent en ajoutant leur signature à la raison sociale.

Art. 901

L’administration est tenue de communiquer au préposé au registre du commerce, en vue de leur inscription, les noms des personnes qui ont le droit de représenter la société, en produisant la copie certifiée con- forme du document qui leur confère ce droit. Elles apposent leur signature en présence du fonctionnaire préposé au registre ou la lui remettent dûment légalisée.

Art. 902

1 L’administration applique toute la diligence nécessaire à la gestion des affaires sociales et contribue de toutes ses forces à la prospérité de l’entreprise commune.

2 Elle est tenue en particulier:

1. de préparer les délibérations de l’assemblée générale et d’exé- cuter les décisions de celle-ci;

2. de surveiller les personnes chargées de la gestion et de la re- présentation, afin d’assurer à l’entreprise une activité con- forme à la loi, aux statuts et aux règlements, et de se faire ren- seigner régulièrement sur la marche des affaires.

3 L’administration est responsable de la tenue régulière des procès- verbaux du conseil et de l’assemblée générale, ainsi que des livres nécessaires et de la liste des associés; elle répond en outre de l’établis- sement du compte d’exploitation et du bilan annuel et de la remise de ces pièces à l’examen de l’organe de révision conformément à la loi, ainsi que de la communication à l’office du registre du commerce de l’admission et de la sortie d’associés.603

601 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

602 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

603 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

4. Signature601

5. Inscription602

V. Obligations

1. En général

Code des obligations

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220

Art. 903

1 S’il existe des raisons sérieuses d’admettre que la société n’est plus solvable, l’administration dresse immédiatement un bilan intérimaire où les biens sont portés pour leur valeur vénale.

2 S’il ressort du dernier bilan annuel et d’un bilan de liquidation dressé postérieurement ou d’un bilan intérimaire que l’actif ne couvre plus les dettes, l’administration en informe le tribunal. Celui-ci déclare la faillite de la société, à moins que les conditions d’un ajournement ne soient remplies.

3 Si, dans une société qui a émis des parts sociales, il ressort du dernier bilan annuel que la moitié du capital social n’est plus couverte, l’ad- ministration convoque immédiatement une assemblée générale et lui fait connaître la situation.

4 Les sociétés ayant statué l’obligation d’effectuer des versements sup- plémentaires ne sont tenues d’informer le tribunal que si la perte constatée par le bilan n’est pas couverte dans les trois mois par des versements supplémentaires des associés.

5 Le tribunal peut toutefois, à la requête de l’administration ou d’un créancier, ajourner la déclaration de faillite si un assainissement paraît probable. Il prend dans ce cas les mesures destinées à la conservation de l’avoir social, telles que l’établissement d’un inventaire ou la dési- gnation d’un curateur.

6 Dans les sociétés d’assurance concessionnaires les créances des associés dérivant de contrats d’assurance sont assimilées à des créances ordinaires.

Art. 904

1 En cas de faillite de la société, les administrateurs sont tenus envers les créanciers sociaux de restituer toutes les sommes qu’ils ont perçues comme parts de bénéfice ou sous une autre dénomination au cours des derniers trois ans qui ont précédé la déclaration de faillite, en tant que ces sommes outrepassent une indemnité convenable pour des presta- tions et qu’elles n’auraient pas dû être distribuées si le bilan avait été prudemment dressé.

2 Il n’y a pas lieu à la restitution des sommes qui ne pourraient être exigées aux termes des dispositions sur l’enrichissement illégitime.

3 Le tribunal statue librement, en tenant compte de toutes les circons- tances.

Art. 905

1 L’administration peut révoquer en tout temps les comités, gérants, directeurs, ainsi que tous fondés de procuration et mandataires dési- gnés par elle.

2. Avis obliga- toire en cas d’insolvabilité ou de diminution du capital

VI. Restitution de paiements

VII. Suspension et révocation

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2 De même, elle peut en tout temps suspendre dans l’exercice de leurs fonctions les fondés de procuration et mandataires désignés par l’as- semblée générale; elle convoquera alors immédiatement cette der- nière.

3 Demeure réservée l’action en dommages-intérêts des personnes révoquées ou suspendues dans l’exercice de leurs fonctions.

Art. 906604

1 Les dispositions du droit de la société anonyme concernant l’organe de révision sont applicables par analogie.

2 Peuvent exiger un contrôle ordinaire des comptes annuels par un organe de révision:

1. 10 % des associés;

2. les associés qui, ensemble, représentent au moins 10 % du ca- pital social;

3. les associés responsables individuellement ou tenus d’effec- tuer des versements supplémentaires.

Art. 907605

Si les associés d’une société sont individuellement responsables ou sont tenus d’effectuer des versements supplémentaires, l’organe de révision contrôle que la liste des associés est tenue à jour correcte- ment. Si la société n’a pas d’organe de révision, l’administration fait contrôler la liste des associés par un réviseur agréé.

Art. 908606

Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les ca- rences dans l’organisation de la société s’appliquent par analogie à la société coopérative.

604 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

605 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

606 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

C. Organe de révision

I. En général

II. Contrôle de la liste des associés

D. Carences dans l’organisation de la société

Code des obligations

330

220

Art. 909 et 910607

Chapitre VI: Dissolution de la société

Art. 911

La société est dissoute:

1. en conformité des statuts;

2. par une décision de l’assemblée générale;

3. par l’ouverture de la faillite;

4. pour les autres motifs prévus par la loi.

Art. 912

Sauf le cas de faillite, la dissolution de la société est communiquée au Bureau du registre du commerce par les soins de l’administration.

Art. 913

1 La liquidation de la société s’opère, sous réserve des dispositions qui suivent, en conformité des règles adoptées pour la société anonyme.

2 L’excédent qui reste après extinction de toutes les dettes et, s’il y a lieu, remboursement des parts sociales, ne peut être réparti entre les associés que si les statuts le permettent.

3 Sauf clause contraire des statuts, la répartition a lieu par tête entre tous ceux qui sont associés au jour de la dissolution ou leurs ayants droit. Demeurent réservés les droits conférés par la loi aux associés sortis ou à leurs héritiers.

4 Si les statuts ne prescrivent rien au sujet de la répartition de l’excé- dent, celui-ci doit être affecté à des buts coopératifs ou d’utilité publi- que.

5 Si les statuts n’en disposent autrement, l’affectation est du ressort de l’assemblée générale.

Art. 914608

607 Abrogés par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

608 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004 (RO 2004 2617; FF 2000 3995).

A. Causes de dissolution

B. Inscription sur le registre du commerce

C. Liquidation. Répartition de l’actif

D. ...

Complément au Code civil suisse. LF

331

220

Art. 915

1 Lorsque les biens d’une société coopérative sont repris par la Confé- dération, par un canton ou, sous la garantie du canton, par un district ou une commune, la liquidation peut être conventionnellement exclue si l’assemblée générale y consent.

2 L’assemblée générale se prononce suivant les règles applicables à la dissolution, et sa décision est inscrite sur le registre du commerce.

3 Dès cette inscription, le transfert de l’actif et du passif est accompli, et la raison sociale de la société doit être radiée.

Chapitre VII: Responsabilité

Art. 916609

Toutes les personnes chargées de l’administration, de la gestion, de la révision ou de la liquidation répondent envers la société du préjudice qu’elles lui causent en manquant intentionnellement ou par négligence à leurs devoirs.

Art. 917

1 Les membres de l’administration et les liquidateurs répondent, à l’égard de la société de même qu’envers les membres de celle-ci et ses créanciers, des dommages qu’ils leur causent en manquant intention- nellement ou par négligence aux devoirs que la loi leur impose en cas d’insolvabilité de la société.

2 L’action en réparation d’un dommage qui aurait été éprouvé par la société elle-même, mais subi d’une manière seulement indirecte par les associés ou les créanciers, s’exerce conformément aux règles adoptées pour la société anonyme.

Art. 918

1 Les personnes qui répondent d’un même dommage en sont tenues solidairement.

2 Le tribunal règle le recours de ces personnes les unes contre les autres en prenant en considération le degré de la faute de chacune.

609 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

E. Reprise par une corporation de droit public

A. Envers la société

B. Envers la société, les associés et les créanciers

C. Solidarité et recours

Code des obligations

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220

Art. 919610

1 Les actions en responsabilité que régissent les dispositions qui pré- cèdent se prescrivent par cinq ans à compter du jour où la partie lésée a eu connaissance du dommage ainsi que de la personne responsable et, dans tous les cas, par dix ans à compter du jour où le fait domma- geable s’est produit ou a cessé.

2 Si le fait dommageable résulte d’un acte punissable de la personne responsable, l’action se prescrit au plus tôt à l’échéance du délai de prescription de l’action pénale. Si la prescription de l’action pénale ne court plus parce qu’un jugement de première instance a été rendu, l’action civile se prescrit au plus tôt par trois ans à compter de la notification du jugement.

Art. 920

Dans les sociétés de crédit et les sociétés d’assurance concessionnai- res, la responsabilité est soumise aux règles adoptées pour la société anonyme.

Chapitre VIII: Fédérations

Art. 921

Trois sociétés coopératives au moins peuvent se fédérer et constituer une société de même espèce.

Art. 922

1 Sauf disposition contraire des statuts, l’assemblée des délégués est l’organe suprême de la fédération.

2 Les statuts déterminent le nombre des délégués des sociétés fédérées.

3 Sauf clause contraire des statuts, chaque délégué possède une voix.

Art. 923

L’administration se compose de membres des sociétés fédérées, si les statuts n’en disposent autrement.

Art. 924

1 Les statuts peuvent conférer à l’administration commune le droit de contrôler l’activité des sociétés fédérées.

610 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).

D. Prescription

E. Dans des sociétés de crédit et d’assurance

A. Conditions

B. Organisation

I. Assemblée des délégués

II. Administra- tion

III. Contrôle. Recours au tribunal

Complément au Code civil suisse. LF

333

220

2 Ils peuvent conférer à l’administration commune le droit d’attaquer devant le tribunal les décisions prises isolément par les sociétés fédé- rées.

Art. 925

Les membres de la société qui entre dans une fédération ne peuvent être astreints de ce chef à d’autres obligations que celles qui leur incombaient aux termes de la loi ou des statuts de leur société.

Chapitre IX: Participation de corporations de droit public

Art. 926

1 Lorsqu’une corporation de droit public telle que la Confédération, un canton, un district ou une commune a un intérêt public dans une société coopérative, les statuts de celle-ci peuvent lui conférer le droit de déléguer des représentants dans l’organe d’administration ou l’organe de révision.611

2 Les délégués d’une corporation de droit public ont les mêmes droits et obligations que ceux de la société.

3 Les membres de l’organe d’administration et de révision délégués par une corporation de droit public ne peuvent être révoqués que par elle.612 La corporation répond pour ses délégués envers la société, les associés et les créanciers, sous réserve de recours selon le droit appli- cable de la Confédération ou du canton.

611 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

612 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

IV. Exclusion d’obligations nouvelles

Code des obligations

334

220

Quatrième partie: Du registre du commerce, des raisons de commerce et de la comptabilité commerciale613

Titre trentième:614 Du registre du commerce

Art. 927

1 Le registre du commerce est un ensemble de bases de données gérées par l’État. Il vise notamment à enregistrer et à publier les faits juridi- quement pertinents concernant des entités juridiques en vue de contri- buer à la sécurité du droit et à la protection des tiers.

2 Par entités juridiques au sens du présent titre, on entend:

1. les entreprises individuelles;

2. les sociétés en nom collectif;

3. les sociétés en commandite;

4. les sociétés anonymes;

5. les sociétés en commandite par actions;

6. les sociétés à responsabilité limitée;

7. les sociétés coopératives;

8. les associations;

9. les fondations;

10. les sociétés en commandite de placements collectifs;

11. les sociétés d’investissement à capital fixe;

12. les sociétés d’investissement à capital variable;

13. les instituts de droit public;

14. les succursales.

Art. 928

1 Les offices du registre du commerce relèvent des cantons. Ces der- niers sont libres d’instituer un registre supracantonal.

2 La Confédération exerce la haute surveillance sur la tenue du registre du commerce.

613 Nouvelle teneur selon la LF du 18 déc. 1936, en vigueur depuis le 1er juil. 1937 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). Voir les disp. fin. et trans. des tit. XXIV à XXXIII, à la fin du CO.

614 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021, sous réserve des art. 928b et 928c, en vigueur depuis le 1er avr. 2020 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

A. Définition et objet

B. Organisation

I. Autorités du registre du commerce

Complément au Code civil suisse. LF

335

220

Art. 928a

1 Les autorités du registre du commerce collaborent dans l’exécution de leurs tâches. Elles se transmettent mutuellement les informations et les documents dont elles ont besoin pour exécuter leurs tâches.

2 Sauf disposition contraire de la loi, les tribunaux et les autorités administratives de la Confédération et des cantons communiquent aux offices du registre du commerce les faits nécessitant une inscription, une modification ou une radiation.

3 Les renseignements et communications ne sont pas soumis à émo- lument.

Art. 928b

1 L’autorité de haute surveillance de la Confédération gère les bases de données centrales des entités juridiques et des personnes inscrites dans les registres des cantons. Les bases de données centrales permet- tent de différencier et de rechercher les entités juridiques et les per- sonnes inscrites, et de mettre ces données en relation.

2 La saisie dans la base de données centrale des entités juridiques incombe à l’autorité de haute surveillance de la Confédération. Celle- ci fait en sorte que les données publiques des entités juridiques puis- sent faire gratuitement l’objet d’interrogations spécifiques sur Internet.

3 La saisie dans la base de données centrale des personnes incombe aux offices du registre du commerce.

4 La Confédération est responsable de la sécurité des systèmes d’infor- mation et de la légalité du traitement des données.

Art. 928c

1 Les autorités du registre du commerce utilisent systématiquement le numéro AVS pour l’identification des personnes physiques.

2 Elles ne communiquent le numéro AVS qu’à d’autres services et institutions qui en ont besoin pour accomplir leurs tâches légales en relation avec le registre du commerce et qui sont habilités à l’utiliser de manière systématique.

3 Les personnes physiques inscrites dans la base de données centrale des personnes se voient en outre attribuer un numéro personnel non signifiant.

Art. 929

1 Les inscriptions au registre du commerce doivent être conformes à la vérité et ne rien contenir qui soit de nature à induire en erreur ou contraire à un intérêt public.

II. Collaboration entre les autorités

C. Bases de données centrales

D. Numéro AVS et numéro personnel

E. Inscription, modification et radiation

I. Principes

Code des obligations

336

220

2 L’inscription au registre du commerce repose sur une réquisition. Les faits à inscrire doivent être accompagnés des pièces justificatives nécessaires.

3 Les inscriptions peuvent également reposer sur un jugement ou une décision d’un tribunal ou d’une autorité administrative ou être opérées d’office.

Art. 930

Les entités juridiques inscrites au registre du commerce reçoivent un numéro d’identification des entreprises tel qu’il est prévu par la loi fédérale du 18 juin 2010 sur le numéro d’identification des entre- prises615.

Art. 931

1 Toute personne physique qui exploite une entreprise et qui, au cours du précédent exercice, a réalisé un chiffre d’affaires d’au moins 100 000 francs doit requérir l’inscription de son entreprise individuelle au registre du commerce au lieu de l’établissement. Sont libérés de cette obligation les membres des professions libérales et les agricul- teurs lorsqu’ils n’exploitent pas une entreprise en la forme commer- ciale.

2 Les succursales sont inscrites au registre du commerce du lieu où elles se trouvent.

3 Les entreprises individuelles et les succursales qui ne sont pas sou- mises à l’obligation de s’inscrire peuvent requérir leur inscription au registre du commerce.

Art. 932

1 Les instituts de droit public sont tenus de requérir leur inscription au registre du commerce lorsqu’ils exercent principalement une activité économique lucrative privée ou que le droit fédéral, cantonal ou com- munal le prévoit. Ils requièrent leur inscription au lieu où ils ont leur siège.

2 Les instituts de droit public qui ne sont pas soumis à l’obligation de s’inscrire peuvent requérir leur inscription au registre du commerce.

Art. 933

1 Toute modification de faits inscrits au registre du commerce doit elle aussi être inscrite.

615 RS 431.03

II. Numéro d’identification des entreprises

III. Inscription obligatoire et inscription volontaire

1. Entreprises individuelles et succursales

2. Instituts de droit public

IV. Modification

Complément au Code civil suisse. LF

337

220

2 Toute personne qui quitte ses fonctions peut requérir la radiation de son inscription au registre du commerce. Les détails sont réglés dans l’ordonnance.

Art. 934

1 L’office du registre du commerce radie les entités juridiques qui n’exercent plus d’activités et n’ont plus d’actifs réalisables.

2 Pour ce faire, l’office du registre du commerce somme l’entité juridi- que de faire valoir un intérêt au maintien de l’inscription. Si la som- mation est sans résultat, il somme les autres personnes concernées, par une triple publication dans la Feuille officielle suisse du commerce, de faire valoir un tel intérêt. Si cette sommation est également sans résultat, l’entité juridique est radiée.

3 Lorsqu’une autre personne concernée fait valoir un intérêt au main- tien de l’inscription, l’office du registre du commerce transmet l’affaire au tribunal afin que celui-ci tranche.

Art. 934a

1 Après avoir publié, sans résultat, une triple sommation dans la Feuille officielle suisse du commerce, l’office du registre du com- merce radie les entreprises individuelles qui n’ont plus de domicile.

2 Après avoir sommé, sans résultat, l’établissement principal, l’office du registre du commerce radie la succursale dont l’établissement principal, situé en Suisse, n’a plus de domicile.

Art. 935

1 Quiconque rend vraisemblable un intérêt digne de protection peut requérir la réinscription au registre du commerce d’une entité juri- dique radiée.

2 Un intérêt digne de protection existe notamment lorsque:

1. après la liquidation de l’entité juridique radiée, il existe encore des actifs qui n’ont pas été réalisés ou distribués;

2. l’entité juridique radiée est partie à une procédure judiciaire;

3. la réinscription est nécessaire pour l’adaptation d’un registre public, ou

4. la réinscription est nécessaire pour que la liquidation de la fail- lite de l’entité juridique radiée puisse être terminée.

3 Lorsque l’entité juridique présente des carences dans son organisa- tion, le tribunal prend les mesures nécessaires en même temps qu’il ordonne la réinscription.

V. Radiation d’office

1. Entités juridiques sans activités et sans actifs

2. Absence de domicile d’une entreprise individuelle ou d’une succursale

VI. Réinscription

Code des obligations

338

220

Art. 936

1 Le registre du commerce est public. La publicité s’applique aux in- scriptions, aux réquisitions et aux pièces justificatives. Le numéro AVS n’est pas public.

2 Les inscriptions, les statuts et les actes de fondation peuvent être consultés en ligne gratuitement. Les autres pièces justificatives et les réquisitions peuvent être consultées auprès de l’office du registre du commerce compétent; celui-ci peut également permettre leur consulta- tion en ligne, sur demande.

3 Les inscriptions au registre du commerce publiées en ligne doivent pouvoir faire l’objet de recherches par critères.

4 Les modifications opérées dans le registre du commerce doivent pouvoir être retracées chronologiquement.

Art. 936a

1 Les inscriptions au registre du commerce sont publiées par voie élec- tronique dans la Feuille officielle suisse du commerce. Elles déploient leurs effets dès la publication.

2 De même, toutes les publications exigées par la loi sont faites par voie électronique dans la Feuille officielle suisse du commerce.

Art. 936b

1 Dès lors qu’un fait a été inscrit au registre du commerce, nul ne peut se prévaloir de ne pas en avoir eu connaissance.

2 Lorsqu’un fait dont l’inscription est requise n’a pas été enregistré, il ne peut être opposé à un tiers que s’il est établi que celui-ci en a eu connaissance.

3 Quiconque s’est fondé de bonne foi sur un fait erroné inscrit au registre du commerce est protégé dans sa bonne foi lorsqu’aucun inté- rêt prépondérant ne s’y oppose.

Art. 937

Les autorités du registre du commerce vérifient que les conditions légales requises pour une inscription sont remplies, notamment que la réquisition et les pièces justificatives ne dérogent pas à des disposi- tions impératives et que leur contenu est conforme aux exigences légales.

Art. 938

1 L’office du registre du commerce somme les intéressés de requérir les inscriptions obligatoires et leur impartit un délai.

F. Publicité et effets

I. Publicité et publication en ligne

II. Publications dans la Feuille officielle suisse du commerce et début des effets

III. Effets

G. Obligations

I. Contrôle

II. Sommation et inscription d’office

Complément au Code civil suisse. LF

339

220

2 Il procède d’office aux inscriptions si les intéressés ne donnent pas suite à cette sommation dans le délai imparti.

Art. 939

1 Lorsque l’office du registre du commerce constate qu’une société commerciale, une société coopérative, une association, une fondation qui n’est pas soumise à surveillance ou une succursale dont l’établissement principal est à l’étranger, inscrite au registre du com- merce, présente des carences dans l’organisation impérativement prescrite par la loi, il somme l’entité juridique concernée d’y remédier et lui impartit un délai.

2 Si elle ne remédie pas aux carences dans le délai imparti, l’office du registre du commerce transmet l’affaire au tribunal. Celui-ci prend les mesures nécessaires.

3 Pour les fondations et les entités juridiques qui sont soumises à surveillance en vertu de la loi du 23 juin 2006 sur les placements collectifs616, l’affaire est transmise à l’autorité de surveillance.

Art. 940

L’office du registre du commerce peut punir d’une amende d’ordre de 5000 francs au plus celui qui a été sommé de s’acquitter de son obliga- tion de requérir une inscription sous la menace de la peine prévue au présent article et qui a omis de le faire dans le délai imparti.

Art. 941

1 Quiconque provoque une décision d’une autorité du registre du com- merce ou sollicite d’elle une prestation est tenu de payer un émolu- ment.

2 Le Conseil fédéral fixe les modalités de la perception des émolu- ments, en particulier:

1. la base de calcul de l’émolument;

2. la renonciation aux émoluments;

3. la responsabilité dans les cas où plusieurs personnes sont débi- trices d’un même émolument;

4. l’exigibilité, la facturation et l’avance d’émoluments;

5. la prescription du droit au recouvrement des émoluments;

6. la part des émoluments perçus par les cantons qui revient à la Confédération.

616 RS 951.31

III. Carences dans l’organi- sation

H. Amendes d’ordre

I. Émoluments

Code des obligations

340

220

3 Le Conseil fédéral tient compte des principes de l’équivalence et de la couverture des coûts.

Art. 942

1 Les décisions des offices du registre du commerce peuvent faire l’objet d’un recours dans les 30 jours qui suivent leur notification.

2 Chaque canton désigne un tribunal supérieur comme unique instance de recours.

3 Les autorités judiciaires cantonales communiquent immédiatement leurs décisions à l’office du registre du commerce et les notifient à l’autorité de haute surveillance de la Confédération.

Art. 943

Le Conseil fédéral édicte les dispositions d’exécution sur:

1. la tenue du registre du commerce et la haute surveillance;

2. la réquisition, l’inscription, la modification, la radiation et la réinscription;

3. le contenu des inscriptions;

4. les pièces justificatives et leur vérification;

5. la publicité et les effets;

6. l’organisation et la publication de la Feuille officielle suisse du commerce;

7. la collaboration et l’obligation d’informer;

8. l’utilisation du numéro AVS et du numéro personnel;

9. les bases de données centrales des entités juridiques et des per- sonnes;

10. les modalités de la transmission électronique;

11. les procédures.

Titre trente et unième: Des raisons de commerce

Art. 944

1 Toute raison de commerce peut contenir, outre les éléments essen- tiels prescrits par la loi, des précisions sur les personnes y mention- nées, des indications sur la nature de l’entreprise, ou un nom de fan- taisie, pourvu qu’elle soit conforme à la vérité, ne puisse induire en erreur et ne lèse aucun intérêt public.

J. Voies de droit

K. Ordonnance

A. Formation des raisons de commerce

I. En général

Complément au Code civil suisse. LF

341

220

2 Le Conseil fédéral peut déterminer, par une ordonnance, dans quelle mesure il est permis de faire entrer des désignations de caractère national ou territorial dans les raisons de commerce.

Art. 945

1 Celui qui est seul à la tête d’une maison doit prendre comme élément essentiel de la raison de commerce son nom de famille avec ou sans prénoms.

2 Lorsque la raison de commerce contient d’autres noms de famille, le nom de famille du titulaire doit être mis en évidence.618

3 La raison de commerce ne doit pas comprendre d’adjonction pouvant faire présumer l’existence d’une société.

Art. 946

1 Lorsqu’une raison individuelle est inscrite sur le registre du com- merce, un autre chef de maison ne peut en user dans la même localité, encore que ses nom et prénoms soient identiques avec ceux qui figu- rent dans la raison inscrite.

2 En pareil cas, il est tenu d’apporter à son nom une adjonction qui distingue nettement sa raison de commerce de la raison déjà inscrite.

3 Demeurent réservés, à l’égard d’une raison individuelle inscrite dans un autre lieu, les droits dérivant des dispositions relatives à la concur- rence déloyale.

Art. 947 et 948619

Art. 949620

617 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

618 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

619 Abrogés par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), avec effet au 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105). Voir les disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

620 Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

II. Entreprises individuelles

1. Éléments essentiels 617

2. Droit exclusif d’user de la raison inscrite

Code des obligations

342

220

Art. 950621

1 Les sociétés commerciales et les sociétés coopératives peuvent, sous réserve des dispositions générales sur la formation des raisons de commerce, former librement leur raison de commerce. Celle-ci doit en désigner la forme juridique.

2 Le Conseil fédéral détermine les abréviations autorisées des formes juridiques.

Art. 951622

La raison de commerce d’une société commerciale ou d’une société coopérative doit se distinguer nettement de toute autre raison de commerce d’une société commerciale ou d’une société coopérative déjà inscrite en Suisse.

Art. 952

1 La raison de commerce des succursales doit être la même que celle de l’établissement principal; il est toutefois permis d’y apporter une adjonction spéciale, si celle-ci ne s’adapte qu’à la succursale.

2 Lorsque le siège d’une entreprise est à l’étranger, la raison de la suc- cursale indiquera en outre le siège de l’établissement principal, celui de la succursale et la désignation expresse de celle-ci avec sa qualité.

Art. 953623

Art. 954

L’ancienne raison de commerce peut être maintenue si le nom du titu- laire ou d’un associé y figurant a été changé de par la loi ou par déci- sion de l’autorité compétente.

621 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

622 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105). Voir les disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

623 Abrogé par le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des raisons de commerce), avec effet au 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105).

III. Raisons sociales

1. Formation de la raison

2. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite

IV. Succursales

V. ...

VI. Changement de nom

Complément au Code civil suisse. LF

343

220

Art. 954a624

1 La raison de commerce ou le nom inscrits au registre du commerce doivent figurer de manière complète et inchangée dans la correspon- dance, les bulletins de commande, les factures et les communications de la société.

2 L’utilisation complémentaire d’abréviations, de logos, de noms commerciaux, d’enseignes ou d’indications analogues est admissible.

Art. 955

Le préposé au registre du commerce doit inviter d’office les intéressés à se conformer aux dispositions concernant la formation des raisons de commerce.

Art. 955a626

L’inscription d’une raison de commerce au registre ne libère pas l’ayant droit de l’obligation de respecter les autres dispositions fédé- rales, notamment celles qui établissent une protection contre les trom- peries dans les relations commerciales.

Art. 956

1 Dès que la raison de commerce d’un particulier, d’une société com- merciale ou d’une société coopérative a été inscrite sur le registre et publiée dans la Feuille officielle suisse du commerce, l’ayant droit en a l’usage exclusif.

2 Celui qui subit un préjudice du fait de l’usage indu d’une raison de commerce peut demander au juge d’y mettre fin et, s’il y a faute, réclamer des dommages-intérêts.

624 Introduit par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

625 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

626 Introduit par l’annexe ch. 2 de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 3631; FF 2009 7711).

627 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2015 3631; FF 2009 7711).

B. Obligation d’utiliser la raison de commerce et le nom

C. Contrôle officiel625

D. Réserve en faveur des autres dispositions fédérales

E. Protection des raisons de commerce627

Code des obligations

344

220

Titre trente-deuxième:628

De la comptabilité commerciale et de la présentation des comptes

Chapitre I: Dispositions générales

Art. 957

1 Doivent tenir une comptabilité et présenter des comptes conformé- ment au présent chapitre:

1. les entreprises individuelles et les sociétés de personnes qui ont réalisé un chiffre d’affaires supérieur à 500 000 francs lors du dernier exercice;

2. les personnes morales.

2 Les entreprises suivantes ne tiennent qu’une comptabilité des re- cettes et des dépenses ainsi que du patrimoine:

1. les entreprises individuelles et les sociétés de personnes qui ont réalisé un chiffre d’affaires inférieur à 500 000 francs lors du dernier exercice;

2. les associations et les fondations qui n’ont pas l’obligation de requérir leur inscription au registre du commerce;

3. les fondations dispensées de l’obligation de désigner un or- gane de révision en vertu de l’art. 83b, al. 2, CC629.

3 Le principe de régularité de la comptabilité s’applique par analogie aux entreprises visées à l’al. 2.

Art. 957a

1 La comptabilité constitue la base de l’établissement des comptes. Elle enregistre les transactions et les autres faits nécessaires à la pré- sentation du patrimoine, de la situation financière et des résultats de l’entreprise (situation économique).

2 La comptabilité est tenue conformément au principe de régularité, qui comprend notamment:

1. l’enregistrement intégral, fidèle et systématique des transac- tions et des autres faits nécessaires au sens de l’al. 1;

2. la justification de chaque enregistrement par une pièce comp- table;

3. la clarté;

628 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 23 déc. 2011 (Droit comptable), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2012 6679; FF 2008 1407). Voir aussi les disp. trans. à la fin du texte.

629 RS 210

A. Obligation de tenir une comptabilité et de présenter des comptes

B. Comptabilité

Complément au Code civil suisse. LF

345

220

4. l’adaptation à la nature et à la taille de l’entreprise;

5. la traçabilité des enregistrements comptables.

3 On entend par pièce comptable tout document écrit, établi sur sup- port papier, sur support électronique ou sous toute forme équivalente, qui permet la vérification de la transaction ou du fait qui est l’objet de l’enregistrement.

4 La comptabilité est tenue dans la monnaie nationale ou dans la monnaie la plus importante au regard des activités de l’entreprise.

5 Elle est tenue dans l’une des langues nationales ou en anglais. Elle peut être établie sur support papier, sur support électronique ou sous toute forme équivalente.

Art. 958

1 Les comptes doivent présenter la situation économique de l’entre- prise de façon qu’un tiers puisse s’en faire une opinion fondée.

2 Les comptes sont présentés dans le rapport de gestion. Ce dernier contient les comptes annuels individuels (comptes annuels) qui se composent du bilan, du compte de résultat et de l’annexe. Les disposi- tions applicables aux grandes entreprises et aux groupes sont réser- vées.

3 Le rapport de gestion est établi et soumis dans les six mois qui sui- vent la fin de l’exercice à l’organe ou aux personnes qui ont la compé- tence de l’approuver. Il est signé par le président de l’organe supérieur de direction ou d’administration et par la personne qui répond de l’établissement des comptes au sein de l’entreprise.

Art. 958a

1 Les comptes sont établis selon l’hypothèse que l’entreprise pour- suivra ses activités dans un avenir prévisible.

2 Si la cessation de tout ou partie de l’activité de l’entreprise est envi- sagée ou paraît inévitable dans les douze mois qui suivent la date du bilan, les comptes sont dressés sur la base des valeurs de liquidation pour les parties concernées de l’entreprise. Des provisions sont consti- tuées au titre des charges induites par la cessation ou la réduction de l’activité.

3 Les dérogations au principe de continuité de l’exploitation et leur influence sur la situation économique de l’entreprise sont commentées dans l’annexe aux comptes annuels.

C. Présentation des comptes

I. But et contenu

II. Règles fondamentales de l’établis- sement des comptes

1. Principe de continuité de l’exploitation

Code des obligations

346

220

Art. 958b

1 Les charges et les produits sont présentés conformément aux prin- cipes de la délimitation périodique et du rattachement des charges aux produits.

2 Si les produits nets des ventes des biens et des prestations de services ou les produits financiers ne dépassent pas 100 000 francs, il est possible de déroger au principe de la délimitation périodique et d’établir une comptabilité de dépenses et de recettes.

Art. 958c

1 L’établissement régulier des comptes est régi en particulier par les principes suivants:

1. la clarté et l’intelligibilité;

2. l’intégralité;

3. la fiabilité;

4. l’importance relative;

5. la prudence;

6. la permanence de la présentation et des méthodes d’évalua- tion;

7. l’interdiction de la compensation entre les actifs et les passifs et entre les charges et les produits.

2 Le montant de chaque poste présenté dans le bilan et dans l’annexe est justifié par un inventaire ou d’une autre manière.

3 La présentation des comptes est adaptée aux particularités de l’entre- prise et de la branche, dans le respect du contenu minimal prévu par la loi.

Art. 958d

1 Le bilan et le compte de résultat peuvent être présentés sous forme de tableau ou de liste. Il n’y a pas lieu de présenter séparément les postes qui affichent un montant nul ou insignifiant.

2 Dans les comptes annuels, les chiffres de l’exercice précédent figu- rent en regard des valeurs de l’exercice sous revue.

3 Les comptes sont établis dans la monnaie nationale ou dans la mon- naie la plus importante au regard des activités de l’entreprise. S’ils ne sont pas établis dans la monnaie nationale, les contre-valeurs en mon- naie nationale doivent aussi être indiquées. Les cours de conversion utilisés sont mentionnés et éventuellement commentés dans l’annexe.

4 Les comptes sont établis dans une langue nationale ou en anglais.

2. Principes de la délimitation périodique et du rattachement des charges aux produits

III. Principe de régularité

IV. Présentation, monnaie et langue

Complément au Code civil suisse. LF

347

220

Art. 958e

1 Les comptes annuels individuels et les comptes annuels consolidés accompagnés des rapports de révision sont publiés dans la Feuille officielle suisse du commerce ou délivrés à toute personne qui en fait la demande dans les douze mois qui suivent leur approbation, à ses frais, lorsque l’entreprise répond à l’une des conditions suivantes:

1. elle est débitrice d’un emprunt par obligations;

2. elle a des titres de participation cotés en bourse.

2 Les autres entreprises doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche.

Art. 958f

1 Les livres et les pièces comptables ainsi que le rapport de gestion et le rapport de révision sont conservés pendant dix ans. Ce délai court à partir de la fin de l’exercice.

2 Un exemplaire imprimé et signé du rapport de gestion et du rapport de révision sont conservés.

3 Les livres et les pièces comptables peuvent être conservés sur sup- port papier, sur support électronique ou sous toute forme équivalente, pour autant que le lien avec les transactions et les autres faits sur lesquels ils portent soit garanti et que leur lecture reste possible en toutes circonstances.

4 Le Conseil fédéral édicte les dispositions relatives aux livres à tenir, aux principes régissant leur tenue et leur conservation et aux supports d’information pouvant être utilisés.

Chapitre II: Comptes annuels

Art. 959

1 Le bilan reflète l’état du patrimoine et la situation financière de l’entreprise à la date du bilan. Il se compose de l’actif et du passif.

2 L’actif comprend les éléments du patrimoine dont l’entreprise peut disposer en raison d’événements passés, dont elle attend un flux d’avantages économiques et dont la valeur peut être estimée avec un degré de fiabilité suffisant. Aucun autre élément du patrimoine ne peut être porté au bilan.

3 L’actif circulant comprend la trésorerie et les actifs qui seront vrai- semblablement réalisés au cours des douze mois suivant la date du bilan, dans le cycle normal des affaires ou d’une autre manière. Tous les autres actifs sont classés dans l’actif immobilisé.

D. Publication et consultation

E. Tenue et conservation des livres

A. Bilan

I. But du bilan, conditions pour la compta- bilisation au bilan

Code des obligations

348

220

4 Le passif comprend les capitaux étrangers et les capitaux propres.

5 Les capitaux étrangers comprennent les dettes qui résultent de faits passés, qui entraînent un flux probable d’avantages économiques à la charge de l’entreprise et dont la valeur peut être estimée avec un degré de fiabilité suffisant.

6 Les capitaux étrangers à court terme comprennent les dettes qui seront vraisemblablement exigibles dans les douze mois suivant la date du bilan ou dans le cycle normal des affaires. Toutes les autres dettes sont classées dans les capitaux étrangers à long terme.

7 Les capitaux propres sont présentés et structurés en fonction de la forme juridique de l’entreprise.

Art. 959a

1 L’actif du bilan est présenté par ordre de liquidité décroissante; il comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. actif circulant:

a. trésorerie et actifs cotés en bourse détenus à court terme,

b. créances résultant de la vente de biens et de prestations de services,

c. autres créances à court terme,

d. stocks et prestations de services non facturées,

e. actifs de régularisation;

2. actif immobilisé:

a. immobilisations financières,

b. participations,

c. immobilisations corporelles,

d. immobilisations incorporelles,

e. capital social ou capital de la fondation non libéré.

2 Le passif du bilan est présenté par ordre d’exigibilité décroissante; il comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. capitaux étrangers à court terme:

a. dettes résultant de l’achat de biens et de prestations de services,

b. dettes à court terme portant intérêt,

c. autres dettes à court terme,

d. passifs de régularisation;

2. capitaux étrangers à long terme:

a. dettes à long terme portant intérêt,

II. Structure minimale

Complément au Code civil suisse. LF

349

220

b. autres dettes à long terme,

c. provisions et postes analogues prévus par la loi;

3. capitaux propres:

a. capital social ou capital de la fondation, le cas échéant ventilé par catégories de droits de participation,

b. réserve légale issue du capital,

c. réserve légale issue du bénéfice,

d. réserves facultatives issues du bénéfice ou pertes cumu- lées, en diminution des capitaux propres,

e. propres parts du capital, en diminution des capitaux propres.

3 Le bilan ou l’annexe font apparaître d’autres postes si ceux-ci sont importants pour l’évaluation du patrimoine ou de la situation finan- cière par des tiers ou si cela répond aux usages dans le secteur d’acti- vité de l’entreprise.

4 Les créances et les dettes envers les détenteurs de participations directes et indirectes, envers les organes et envers les sociétés dans lesquelles l’entreprise détient une participation directe ou indirecte sont présentées séparément dans le bilan ou dans l’annexe.

Art. 959b

1 Le compte de résultat reflète les résultats de l’entreprise durant l’exercice. Il peut être établi selon la méthode de l’affectation des charges par nature (compte de résultat par nature) ou selon la méthode de l’affectation des charges par fonction (compte de résultat par fonc- tion).

2 Le compte de résultat par nature comporte au moins les postes ci- après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. produits nets des ventes de biens et de prestations de services;

2. variation des stocks de produits finis et semi-finis et variation des prestations de services non facturées;

3. charges de matériel;

4. charges de personnel;

5. autres charges d’exploitation;

6. amortissements et corrections de valeur sur les postes de l’actif immobilisé;

7. charges et produits financiers;

8. charges et produits hors exploitation;

9. charges et produits exceptionnels, uniques ou hors période;

10. impôts directs;

B. Compte de résultat; structure minimale

Code des obligations

350

220

11. bénéfice ou perte de l’exercice.

3 Le compte de résultat par fonction comporte au moins les postes ci- après, indiqués séparément et selon la structure suivante:

1. produits nets des ventes de biens et de prestations de services;

2. coûts d’acquisition ou de production des biens et prestations de services vendus;

3. charges d’administration et de distribution;

4. charges et produits financiers;

5. charges et produits hors exploitation;

6. charges et produits exceptionnels, uniques ou hors période;

7. impôts directs;

8. bénéfice ou perte de l’exercice.

4 Lorsque le compte de résultat est établi selon la méthode de l’affectation des charges par fonction, les charges de personnel ainsi que les amortissements et corrections de valeur sur les postes de l’actif immobilisé doivent être indiqués séparément dans l’annexe.

5 Le compte de résultat ou l’annexe font apparaître d’autres postes si ceux-ci sont importants pour l’évaluation des résultats par des tiers ou si cela répond aux usages dans le secteur d’activité de l’entreprise.

Art. 959c

1 L’annexe complète et commente les informations données dans les comptes annuels. Elle contient:

1. des informations sur les principes comptables appliqués, lors- qu’ils ne sont pas prescrits par la loi;

2. des informations, une structure détaillée et des commentaires concernant certains postes du bilan et du compte de résultat;

3. le montant global provenant de la dissolution des réserves de remplacement et des réserves latentes supplémentaires dis- soutes, dans la mesure où il dépasse le montant global des ré- serves similaires nouvellement créées, si la présentation du ré- sultat économique s’en trouve sensiblement améliorée;

4. les autres informations prescrites par la loi.

2 L’annexe comporte également les indications suivantes, à moins qu’elles ne ressortent directement du bilan ou du compte de résultat:

1. la raison de commerce ou le nom, la forme juridique et le siège de l’entreprise;

C. Annexe

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2. le cas échéant, une déclaration attestant que la moyenne an- nuelle des emplois à plein temps n’est pas supérieure, selon le cas, à 10, à 50 ou à 250;

3. la raison de commerce, la forme juridique et le siège des en- treprises dans lesquelles une participation directe ou une parti- cipation indirecte importante est détenue, ainsi que la part du capital et la part des droits de vote;

4. le nombre de parts de son propre capital détenues par l’entreprise et par les entreprises dans lesquelles elle a des par- ticipations;

5. l’acquisition et l’aliénation par l’entreprise de ses propres parts sociales et les conditions auxquelles elles ont été ac- quises ou aliénées;

6. la valeur résiduelle des dettes découlant d’opérations de cré- dit-bail assimilables à des contrats de vente et des autres dettes résultant d’opérations de crédit-bail, dans la mesure où celles- ci n’échoient pas ni ne peuvent être dénoncées dans les douze mois qui suivent la date du bilan;

7. les dettes envers des institutions de prévoyance;

8. le montant total des sûretés constituées en faveur de tiers;

9. le montant total des actifs engagés en garantie des dettes de l’entreprise et celui des actifs grevés d’une réserve de pro- priété;

10. les obligations légales ou effectives pour lesquelles une perte d’avantages économiques apparaît improbable ou est d’une valeur qui ne peut être estimée avec un degré de fiabilité suffi- sant (engagement conditionnen( �

11. le nombre et la valeur des droits de participation ou des op- tions sur de tels droits accordés aux membres de l’ensemble des organes de direction ou d’administration ainsi qu’aux col- laborateurs;

12. les explications relatives aux postes extraordinaires, uniques ou hors période du compte de résultat;

13. les événements importants survenus après la date du bilan;

14. en cas de démission de l’organe de révision avant le terme de son mandat, les raisons de ce retrait.

3 Les entreprises individuelles et les sociétés de personnes ne sont pas tenues d’établir une annexe si elles ne sont pas soumises aux disposi- tions régissant l’établissement des comptes des grandes entreprises. Si les dispositions sur la structure minimale du bilan et du compte de résultat requièrent des informations supplémentaires et que l’entre-

Code des obligations

352

220

prise n’établit pas d’annexe, elle fournit directement les informations requises dans le bilan ou dans le compte de résultat.

4 Les entreprises débitrices d’emprunts par obligations indiquent séparément le montant, le taux d’intérêt, l’échéance et les autres conditions de chacun de ces emprunts.

Art. 960

1 En règle générale, les éléments de l’actif et les dettes sont évalués individuellement s’ils sont importants et qu’en raison de leur simili- tude, ils ne sont habituellement pas regroupés.

2 L’évaluation doit être prudente, mais ne doit pas empêcher une appréciation fiable de la situation économique de l’entreprise.

3 Lorsque des indices concrets laissent supposer que des actifs sont surévalués ou que des provisions sont insuffisantes, les valeurs doi- vent être vérifiées et, le cas échéant, adaptées.

Art. 960a

1 Lors de sa première comptabilisation, un actif est évalué au plus à son coût d’acquisition ou à son coût de revient.

2 Lors des évaluations subséquentes, la valeur de l’actif ne peut être supérieure à son coût d’acquisition ou à son coût de revient. Les dispositions relatives à certaines catégories d’actifs sont réservées.

3 Les pertes de valeur dues à l’utilisation de l’actif et au facteur temps sont comptabilisées par le biais des amortissements, celles dues à d’autres facteurs, par le biais de corrections de valeur. Les corrections de valeur et les amortissements sont calculés conformément aux principes généralement admis dans le commerce. Ils sont imputés directement ou indirectement sur l’actif visé, à charge du compte de résultat; leur comptabilisation au passif est prohibée.

4 Des amortissements et corrections de valeur supplémentaires peu- vent être opérés à des fins de remplacement et pour assurer la prospé- rité de l’entreprise à long terme. L’entreprise peut, pour les mêmes motifs, renoncer à dissoudre des amortissements ou des corrections de valeur qui ne sont plus justifiés.

Art. 960b

1 Lors des évaluations subséquentes, les actifs cotés en bourse ou ayant un autre prix courant observable sur un marché actif peuvent être évalués au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan, même si ce cours est supérieur à la valeur nominale ou au coût d’acquisition. L’entreprise qui fait usage de ce droit évalue tous les actifs du même poste du bilan qui sont liés à un prix courant obser- vable au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan. Elle

D. Évaluation

I. Principes

II. Actifs

1. En général

2. Actifs ayant un prix courant observable

Complément au Code civil suisse. LF

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220

indique ce choix dans l’annexe. La valeur totale des actifs ayant un prix courant observable fait apparaître séparément la valeur des titres et celle des autres actifs.

2 Lorsque des actifs sont évalués au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan, une correction de valeur peut être constituée à charge du compte de résultat afin de tenir compte de la fluctuation des cours. Ces corrections de valeur ne sont cependant pas autorisées si elles conduisent à la comptabilisation d’une valeur inférieure au coût d’acquisition ou, s’il est plus bas, au cours boursier. Le montant total des réserves de fluctuation doit apparaître séparément dans le bilan ou dans l’annexe.

Art. 960c

1 Lors des évaluations subséquentes, les stocks et les prestations de services non facturées sont comptabilisés à la valeur vénale diminuée des coûts résiduels prévisibles à la date du bilan si cette valeur est inférieure au coût d’acquisition ou au coût de revient.

2 Par stocks, on entend les matières premières, les produits en cours de fabrication, les produits finis et les marchandises.

Art. 960d

1 L’actif immobilisé comprend les valeurs acquises en vue d’une utilisation ou d’une détention à long terme.

2 Par long terme, on entend une période de plus de douze mois.

3 Par participation, on entend les parts du capital d’une autre entreprise qui sont détenues à long terme et confèrent au détenteur une influence notable. L’influence est présumée notable lorsque les parts de capital détenues donnent droit à au moins 20 % des droits de vote.

Art. 960e

1 Les dettes sont comptabilisées à leur valeur nominale.

2 Lorsque, en raison d’événements passés, il faut s’attendre à une perte d’avantages économiques pour l’entreprise lors d’exercices futurs, il y a lieu de constituer des provisions à charge du compte de résultat, à hauteur du montant vraisemblablement nécessaire.

3 En outre, des provisions peuvent être constituées notamment aux titres suivants:

1. charges régulières découlant des obligations de garantie;

2. remise en état des immobilisations corporelles;

3. restructurations;

3. Stocks et prestations de services non facturées

4. Actif immobi- lisé

III. Dettes

Code des obligations

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220

4. mesures prises pour assurer la prospérité de l’entreprise à long terme.

4 Les provisions qui ne se justifient plus ne doivent pas obligatoire- ment être dissoutes.

Chapitre III: Présentation des comptes des grandes entreprises

Art. 961

Les entreprises que la loi soumet au contrôle ordinaire ont les obliga- tions suivantes:

1. fournir des informations supplémentaires dans l’annexe aux comptes annuels;

2. intégrer un tableau des flux de trésorerie dans leurs comptes annuels;

3. rédiger un rapport annuel.

Art. 961a

L’annexe aux comptes annuels fournit des informations supplémen- taires sur les faits suivants:

1. la ventilation des dettes à long terme portant intérêt, selon leur exigibilité, à savoir de un à cinq ans et plus de cinq ans;

2. le montant des honoraires versés à l’organe de révision pour les prestations en matière de révision, d’une part, et pour les autres prestations de services, d’autre part.

Art. 961b

Le tableau des flux de trésorerie présente séparément les flux de trésorerie liés aux activités d’exploitation, aux activités d’investisse- ment et aux activités de financement.

Art. 961c

1 Le rapport annuel présente la marche des affaires et la situation économique de l’entreprise, le cas échéant de son groupe de sociétés, à la fin de l’exercice; il souligne les aspects qui n’apparaissent pas dans les comptes annuels.

2 Le rapport annuel précise en particulier les éléments suivants:

1. la moyenne annuelle des emplois à plein temps;

2. la réalisation d’une évaluation des risques;

A. Exigences supplémentaires concernant le rapport de gestion

B. Mentions supplémentaires dans l’annexe aux comptes annuels

C. Tableau des flux de trésorerie

D. Rapport annuel

Complément au Code civil suisse. LF

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220

3. l’état des commandes et des mandats;

4. les activités de recherche et développement;

5. les événements exceptionnels;

6. les perspectives de l’entreprise.

3 Le rapport annuel ne doit pas être en contradiction avec la situation économique présentée dans les comptes annuels.

Art. 961d

1 L’entreprise peut renoncer aux mentions supplémentaires dans l’annexe aux comptes annuels, au tableau des flux de trésorerie et au rapport annuel lorsqu’elle-même ou une personne morale qui la con- trôle établit des comptes consolidés conformément à une norme re- connue.

2 Les personnes suivantes peuvent exiger des comptes établis confor- mément au présent chapitre:

1. les associés, s’ils représentent ensemble au moins 10 % du ca- pital social;

2. 10 % des membres de la société coopérative ou 20 % des membres de l’association;

3. tout associé ou membre qui répond personnellement des dettes de l’entreprise ou est soumis à l’obligation de faire des verse- ments supplémentaires.

Chapitre IV: États financiers établis selon une norme comptable reconnue

Art. 962

1 En plus des comptes annuels qu’elles établissent conformément au présent titre, les entreprises suivantes sont tenues de dresser des états financiers selon une norme reconnue:

1. les sociétés dont les titres sont cotés en bourse, lorsque la bourse l’exige;

2. les sociétés coopératives, lorsqu’elles comptent au moins 2000 membres;

3. les fondations, lorsque la loi les soumet au contrôle ordinaire.

2 Les personnes suivantes peuvent en outre exiger l’établissement d’états financiers selon une norme reconnue:

E. Simplification des comptes consolidés

A. En général

Code des obligations

356

220

1. les associés, s’ils représentent ensemble au moins 20 % du ca- pital social;

2. 10 % des membres de la société coopérative ou 20 % des membres de l’association;

3. tout associé ou membre qui répond personnellement des dettes de l’entreprise ou est soumis à l’obligation de faire des verse- ments supplémentaires.

3 L’obligation de dresser des états financiers selon une norme recon- nue s’éteint lorsque l’entreprise présente des comptes consolidés établis selon une norme reconnue.

4 Le choix d’une norme reconnue incombe à l’organe supérieur de direction ou d’administration à moins que les statuts, le contrat de société ou l’acte de fondation n’en disposent autrement ou que l’organe suprême ne désigne lui-même une norme reconnue.

Art. 962a

1 Si les états financiers sont dressés selon une norme comptable re- connue, ils indiquent laquelle.

2 La norme reconnue qui a été choisie est appliquée dans son intégra- lité et pour l’ensemble des états financiers.

3 Le respect de la norme reconnue est vérifié par un expert-réviseur agréé. Les états financiers sont soumis au contrôle ordinaire.

4 Les états financiers dressés selon une norme reconnue sont présentés à l’organe suprême lors de l’approbation des comptes annuels mais ne nécessitent aucune approbation.

5 Le Conseil fédéral désigne les normes reconnues. Il peut fixer les conditions à remplir pour choisir une norme ou pour en changer.

Chapitre V: Comptes consolidés

Art. 963

1 Toute personne morale tenue d’établir des comptes qui contrôle une ou plusieurs entreprises tenues d’établir des comptes doit inclure dans son rapport de gestion des comptes annuels consolidés (comptes consolidés) portant sur l’ensemble des entreprises qu’elle contrôle.

2 Une personne morale est réputée contrôler une autre entreprise si elle satisfait à l’une des conditions suivantes:

1. elle dispose directement ou indirectement de la majorité des voix au sein de l’organe suprême;

B. Normes comptables reconnues

A. Obligation

Complément au Code civil suisse. LF

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220

2. elle dispose directement ou indirectement du droit de désigner ou de révoquer la majorité des membres de l’organe supérieur de direction ou d’administration;

3. elle peut exercer une influence dominante en vertu des statuts, de l’acte de fondation, d’un contrat ou d’instruments ana- logues.

3 La norme comptable reconnue conformément à l’art. 963b peut déterminer les entreprises dont les comptes sont consolidés.630

4 Les associations, les fondations et les sociétés coopératives peuvent transférer l’obligation d’établir des comptes consolidés à une entre- prise contrôlée si celle-ci réunit toutes les autres entreprises sous une direction unique par la détention d’une majorité des voix ou d’une autre manière et prouve qu’elle les contrôle effectivement.

Art. 963a

1 Une personne morale est libérée de l’obligation de dresser des comptes consolidés si elle satisfait à l’une des conditions suivantes:

1. au cours de deux exercices successifs, la personne morale et les entreprises qu’elle contrôle ne dépassent pas ensemble deux des valeurs suivantes:

a. total du bilan: 20 millions de francs,

b. chiffre d’affaires: 40 millions de francs,

c. effectif: 250 emplois à plein temps en moyenne annuelle;

2. elle est contrôlée par une entreprise dont les comptes consoli- dés sont établis conformément au droit suisse ou à des dispo- sitions équivalentes du droit étranger et sont soumis au con- trôle ordinaire;

3. elle a transféré l’obligation de dresser des comptes consolidés à une entreprise qu’elle contrôle au sens de l’art. 963, al. 4.

2 La personne morale reste néanmoins tenue d’établir des comptes consolidés si elle satisfait à l’une des conditions suivantes:

1. cette opération est nécessaire pour garantir une appréciation fiable de sa situation économique;

2. des associés représentant au moins 20 % du capital social, 10 % des membres de la société coopérative, 10 % des membres de l’association l’exigent;

3. un associé ou un membre de l’association répondant person- nellement des dettes de l’entreprise ou soumis à une obligation de faire des versements supplémentaires l’exige;

630 Erratum de la Commission de rédaction de l’Ass. féd. du 7 mai 2013, publié le 28 mai 2013 (RO 2013 1489).

B. Libération

Code des obligations

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220

4. l’autorité de surveillance de la fondation l’exige.

3 Lorsqu’une personne morale n’établit pas de comptes consolidés en vertu de l’al. 1, ch. 2, elle est tenue de communiquer les comptes consolidés de la société mère conformément aux dispositions appli- cables à ses propres comptes annuels.

Art. 963b

1 Les comptes consolidés des entreprises suivantes sont établis selon une norme comptable reconnue:

1. les sociétés dont les titres sont cotés en bourse, lorsque la bourse l’exige;

2. les sociétés coopératives, lorsqu’elles comptent au moins 2000 membres;

3. les fondations, lorsque la loi les soumet au contrôle ordinaire.

2 L’art. 962a, al. 1 à 3, et 5, est applicable par analogie.

3 Les comptes consolidés des autres entreprises sont soumis au prin- cipe de régularité. Dans l’annexe aux comptes consolidés, l’entreprise mentionne les règles d’évaluation appliquées. Lorsqu’elle s’en écarte, elle l’indique dans l’annexe et fournit d’une autre manière les indica- tions rendant compte de l’état du patrimoine, de la situation financière et des résultats du groupe.

4 Dans les cas suivants, l’entreprise reste tenue d’établir des comptes consolidés selon une norme comptable reconnue:

1. des associés représentant ensemble au moins 20 % du capital social, 10 % des membres de la société coopérative ou 20 % des membres de l’association l’exigent;

2. un associé ou un membre de l’association qui répond person- nellement des dettes de l’entreprise ou est soumis à une obli- gation de faire des versements supplémentaires l’exigent;

3. l’autorité de surveillance de la fondation l’exige.

Art. 964631

631 Abrogé par le ch. I de la LF du 22 déc. 1999, avec effet au 1er juin 2002 (RO 2002 949; FF 1999 4753).

C. Normes comptables reconnues

Complément au Code civil suisse. LF

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220

Chapitre VI:632

Transparence dans les entreprises de matières premières

Art. 964a

1 Les entreprises que la loi soumet au contrôle ordinaire et qui sont, directement ou indirectement, actives dans la production de minerais, de pétrole ou de gaz naturel ou dans l’exploitation de forêts primaires, doivent établir chaque année un rapport sur les paiements effectués au profit de gouvernements.

2 Les entreprises tenues d’établir des comptes annuels consolidés établissent un rapport consolidé sur leurs paiements au profit de gou- vernements (rapport sur les paiements du groupe); celui-ci remplace le rapport des sociétés du groupe.

3 Si une entreprise ayant son siège en Suisse est incluse dans le rapport sur les paiements du groupe établi conformément au droit suisse ou à des dispositions équivalentes, par elle ou par une autre entreprise ayant son siège à l’étranger, elle n’est pas tenue d’établir son propre rapport. Dans ce cas, l’entreprise doit indiquer dans l’annexe aux comptes annuels le nom de l’autre entreprise qui établit le rapport dans lequel elle est incluse et doit publier ce rapport.

4 La production comprend toutes les activités de l’entreprise consistant en l’exploration, la prospection, la découverte, l’exploitation et l’ex- traction de minerais, de pétrole ou de gaz naturel ou en l’exploitation de bois provenant de forêts primaires.

5 Sont considérés comme des gouvernements les autorités nationales, régionales ou communales d’un pays tiers ainsi que les administra- tions et les entreprises contrôlées par ces dernières.

Art. 964b

1 Les paiements effectués au profit de gouvernements peuvent l’être en espèces ou en nature. Ils comprennent notamment les types de prestations suivants:

1. les droits à la production;

2. les impôts ou taxes sur la production, le revenu ou le bénéfice des entreprises, à l’exclusion des taxes sur la valeur ajoutée ou sur le chiffre d’affaires et des autres impôts ou taxes sur la consommation;

3. les redevances;

632 Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4005; FF 2017 353). ). Voir l’art. 7 des disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

A. Principe

B. Types de prestations

Code des obligations

360

220

4. les dividendes, à l’exclusion des dividendes versés à un gou- vernement en sa qualité d’associé tant que ces dividendes lui sont versés à des conditions identiques à celles applicables aux autres associés;

5. les primes de signature, de découverte et de production;

6. les droits de licence, de location et d’entrée et toute autre con- trepartie d’autorisations ou de concessions;

7. les paiements pour amélioration des infrastructures.

2 Si le paiement effectué au profit d’un gouvernement consiste en une prestation en nature, l’objet, la valeur, le mode d’évaluation et, le cas échéant, le volume de la prestation doivent être mentionnés.

Art. 964c

1 Le rapport sur les paiements effectués au profit de gouvernements ne rend compte que des paiements provenant des activités de production de minerais, de pétrole ou de gaz naturel ou d’exploitation de forêts primaires.

2 Il comprend tous les paiements qui atteignent au moins 100 000 francs par exercice, qu’ils prennent la forme d’un versement effectué en une seule fois ou d’une série de paiements atteignant ensemble au moins 100 000 francs.

3 Il mentionne le montant total des paiements et le montant des paie- ments par types de prestation effectués au profit de chaque gouverne- ment et pour chaque projet spécifique.

4 Le rapport est établi par écrit dans une des langues nationales ou en anglais et doit être approuvé par l’organe supérieur de direction ou d’administration.

Art. 964d

1 Le rapport sur les paiements effectués au profit de gouvernements est publié par voie électronique dans un délai de six mois à compter de la fin de l’exercice.

2 Il doit rester accessible au public pendant au moins dix ans.

3 Le Conseil fédéral peut édicter des dispositions sur la structure des données à mentionner dans le rapport.

Art. 964e

L’art. 958f s’applique par analogie à la tenue et à la conservation du rapport sur les paiements effectués au profit de gouvernements.

C. Forme et contenu du rapport

D. Publication

E. Tenue et conservation

Complément au Code civil suisse. LF

361

220

Art. 964f

Le Conseil fédéral peut, dans le cadre d’une procédure harmonisée à l’échelle internationale, décider que les obligations visées aux art. 964a à 964e s’appliquent également aux entreprises actives dans le négoce de matières premières.

Cinquième partie: Des papiers-valeurs633

Titre trente-troisième: Des titres nominatifs, au porteur ou à ordre

Chapitre I: Dispositions générales

Art. 965

Sont papiers-valeurs tous les titres auxquels un droit est incorporé d’une manière telle qu’il soit impossible de le faire valoir ou de le transférer indépendamment du titre.

Art. 966

1 Celui dont la dette est incorporée dans un papier-valeur n’est tenu de payer que contre la remise du titre.

2 Sauf dol ou négligence grave de sa part le débiteur est libéré par un paiement à l’échéance entre les mains de la personne à qui le titre con- fère la qualité de créancier.

Art. 967

1 Pour transférer la propriété d’un papier-valeur ou le grever de quel- que autre droit réel, il faut dans tous les cas le transfert de possession du titre.

2 Il faut en plus pour les titres à ordre un endossement, et pour les titres nominatifs une déclaration écrite, qui ne sera pas nécessairement insérée sur le titre même.

3 La loi ou la convention peut prévoir, pour le transfert, la coopération d’autres personnes, en particulier du débiteur.

Art. 968

1 L’endossement s’opère dans tous les cas selon les règles du droit de change.

633 Nouvelle teneur selon la LF du 18 déc. 1936, en vigueur depuis le 1er juil. 1937 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). Voir les disp. fin. et trans. des tit. XXIV à XXXIII, à la fin du CO.

F. Extension du champ d’application

A. Définition du papier-valeur

B. Obligations dérivant du papier-valeur

C. Transfert

I. Forme ordinaire

II. Endossement

1. Forme

Code des obligations

362

220

2 L’endossement complet, avec remise du titre, constitue une forme suffisante du transfert.

Art. 969

Les droits de l’endosseur sont, pour tous les papiers-valeurs transmis- sibles, transférés à l’acquéreur par l’endossement et la remise du titre, à moins que l’objet ou la nature de ce dernier ne fasse présumer qu’il en est autrement.

Art. 970

1 Un titre nominatif ou un titre à ordre ne peut être converti valable- ment en un titre au porteur qu’avec l’assentiment de tous ceux aux- quels il confère des droits et impose des obligations. Cet assentiment doit être mentionné sur le titre même.

2 La même règle est applicable à la conversion d’un titre au porteur en un titre nominatif ou à ordre. Si, dans ce dernier cas, l’une des person- nes auxquelles le titre confère des droits ou impose des obligations ne donne pas son assentiment, la conversion reste valable, mais ne pro- duit d’effets qu’entre le créancier qui en est l’auteur et son ayant cause immédiat.

Art. 971

1 Un papier-valeur perdu peut être annulé par le juge.

2 L’annulation peut être demandée par celui qui, lors de la perte ou de la découverte de la perte, avait droit au titre.

Art. 972

1 Celui qui a obtenu l’annulation peut faire valoir ses droits, même à défaut du titre, ou requérir la création d’un nouveau titre.

2 La procédure d’annulation et ses effets sont d’ailleurs régis par les dispositions applicables aux diverses catégories de papiers-valeurs.

Art. 973

Demeurent réservées les règles spéciales concernant les divers pa- piers-valeurs, notamment les effets de change, les chèques et les titres de gage.

2. Effets

D. Conversion

E. Annulation

I. Conditions

II. Procédure. Effets

F. Dispositions spéciales

Complément au Code civil suisse. LF

363

220

Art. 973a634

1 Le dépositaire est autorisé à conserver ensemble les papiers-valeurs fongibles de plusieurs déposants à moins qu’un déposant n’exige expressément la conservation séparée de ses titres.

2 Lorsqu’un déposant remet à un dépositaire des papiers-valeurs fongibles pour être conservés en dépôt collectif, il acquiert une part de copropriété sur l’ensemble des titres du même genre ainsi conservés. Sa quote-part est proportionnelle à la valeur nominale ou, à défaut, au nombre des titres déposés.

3 Le déposant peut, sans le concours ni le consentement des autres déposants, exiger en tout temps la remise de papiers-valeurs à charge du dépôt collectif à hauteur de sa quote-part.

Art. 973b636

1 Le débiteur peut émettre des certificats globaux ou remplacer par un certificat global les papiers-valeurs fongibles conservés par un même dépositaire, pour autant que les conditions de l’émission ou ses statuts le prévoient ou que les déposants aient donné leur consentement.

2 Le certificat global est un papier-valeur de même espèce que les papiers-valeurs qu’il remplace. Il appartient en copropriété aux pro- priétaires des titres qu’il remplace à proportion de leurs quote-parts respectives. L’art. 973a, al. 2, est applicable par analogie aux droits des copropriétaires.

Art. 973c637

1 Le débiteur peut émettre des droits-valeurs simples ou remplacer par de tels droits-valeurs des papiers-valeurs fongibles ou des certificats globaux conservés par un même dépositaire, pour autant que les conditions de l’émission ou ses statuts le prévoient ou que les dépo- sants aient donné leur consentement.639

634 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

635 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

636 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

637 Introduit par l’annexe ch. 3 de la LF du 3 oct. 2008 sur les titres intermédiés, en vigueur depuis le 1er janv. 2010 (RO 2009 3577; FF 2006 8817).

638 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

639 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

G. Dépôt collectif, certificat global et droits-valeurs simples

I. Dépôt collectif de papiers- valeurs635

II. Certificat global

III. Droits- valeurs simples638

Code des obligations

364

220

2 Le débiteur inscrit dans un registre le nombre et la valeur nominale des droits-valeurs émis ainsi que leurs créanciers. Ce registre n’est pas public.

3 Les droits-valeurs sont créés par l’inscription dans le registre et n’existent que dans la mesure de cette inscription.

4 Le transfert des droits-valeurs exige une cession écrite. Leur nantis- sement est soumis aux règles relatives à l’engagement des créances.

Art. 973d640

1 Est droit-valeur inscrit tout droit présentant les caractéristiques suivantes par convention entre les parties:

1. il est inscrit dans un registre de droits-valeurs au sens de l’al. 2, et

2. il n’est possible de le faire valoir et de le transférer que par ce registre.

2 Le registre de droits-valeurs doit satisfaire aux exigences suivantes:

1. il donne aux créanciers, mais non au débiteur, le pouvoir de disposer de leurs droits au moyen de procédés techniques;

2. son intégrité est protégée par des mesures organisationnelles et techniques adaptées le préservant de toute modification non autorisée, comme la gestion du registre en commun par de multiples participants indépendants les uns des autres;

3. le contenu des droits, le mode de fonctionnement du registre et la convention d’inscription sont consignés en son sein ou dans une documentation d’accompagnement qui lui est associée;

4. il permet aux créanciers de consulter les informations et les inscriptions du registre qui les concernent et de vérifier l’intégrité du contenu du registre qui les concerne sans l’intervention d’un tiers.

3 Le débiteur veille à ce que l’organisation du registre de droits- valeurs soit adaptée au but de ce dernier. Il veille en particulier à ce que le registre fonctionne en tout temps conformément à la convention d’inscription.

640 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

H. Droits-valeurs inscrits

I. Constitution

Complément au Code civil suisse. LF

365

220

Art. 973e641

1 Le débiteur d’un droit-valeur inscrit n’a le droit et n’est tenu de s’exécuter qu’envers la personne à qui le registre de droits-valeurs confère la qualité de créancier et contre une adaptation correspondante du registre.

2 Sauf dol ou négligence grave de sa part, il est libéré par un paiement à l’échéance entre les mains de la personne à qui le registre de droits- valeurs confère la qualité de créancier, même si celle-ci n’est pas le créancier effectif.

3 Quiconque, sauf s’il agit de mauvaise foi ou par négligence grave au moment de l’acquisition, acquiert un droit-valeur inscrit auprès de la personne à qui le registre de droits-valeurs confère la qualité de créan- cier est protégé dans son acquisition, même si l’aliénateur n’avait pas le pouvoir d’en disposer.

4 Le débiteur ne peut opposer à l’action dérivant d’un droit-valeur inscrit que les exceptions qui répondent à l’une des conditions sui- vantes:

1. elles sont tirées de la nullité de l’enregistrement, du registre de droits-valeurs ou de la documentation d’accompagnement;

2. le débiteur les fait valoir personnellement contre le créancier actuel du droit-valeur;

3. elles se fondent sur les rapports personnels du débiteur avec un créancier antérieur du droit-valeur si le créancier actuel, en acquérant le droit-valeur, a agi sciemment au détriment du dé- biteur.

Art. 973f642

1 Le transfert d’un droit-valeur inscrit est régi par les règles de la convention d’inscription.

2 En cas de faillite du créancier d’un droit-valeur inscrit, d’exécution d’une saisie ou d’octroi d’un sursis concordataire, les actes de disposi- tion du créancier sont juridiquement contraignants et déploient des effets envers les tiers si les conditions suivantes sont réunies:

1. le créancier les a préalablement pris;

2. ils sont devenus irrévocables selon les règles du registre ou d’un autre système de négociation;

641 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

642 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

II. Effets

III. Transfert

Code des obligations

366

220

3. ils ont été effectivement inscrits dans le registre de droits- valeurs dans un délai de 24 heures.

3 Si, concernant un même droit, l’acquéreur de bonne foi d’un papier- valeur est en conflit avec l’acquéreur de bonne foi d’un droit-valeur inscrit, le premier a la préférence.

Art. 973g643

1 Une sûreté peut être constituée sans transfert de droit-valeur inscrit si les conditions suivantes sont réunies:

1. la constitution de la sûreté est visible dans le registre de droits- valeurs;

2. la personne qui bénéficie de la sûreté est assurée de jouir d’un pouvoir exclusif de disposer du droit-valeur inscrit si elle n’est pas désintéressée.

2 Au surplus:

1. le droit de rétention sur les droits-valeurs inscrits est régi par les dispositions sur le droit de rétention applicables aux pa- piers-valeurs (art. 895 à 898 CC644);

2. le droit de gage sur les droits-valeurs inscrits est régi par les dispositions relatives au gage sur les créances et autres droits applicables aux papiers-valeurs (art. 899 à 906 CC).

Art. 973h645

1 L’ayant droit d’un droit-valeur inscrit peut requérir du juge l’annu- lation de ce droit-valeur s’il rend plausible qu’il avait le pouvoir d’en disposer et qu’il a perdu ce pouvoir. S’il obtient l’annulation, il peut faire valoir son droit en dehors du registre ou demander à ses frais au débiteur l’attribution d’un nouveau droit-valeur inscrit. La procédure et les effets de l’annulation sont régis pour le surplus par les art. 982 à 986 qui sont applicables par analogie.

2 Les parties peuvent prévoir une procédure d’annulation plus simple en réduisant le nombre des sommations publiques ou la durée des délais.

643 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

644 RS 210 645 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux

développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

IV. Sûretés

V. Annulation

Complément au Code civil suisse. LF

367

220

Art. 973i646

1 Le débiteur d’un droit-valeur inscrit, ou d’un droit proposé en tant que tel, doit communiquer à chaque acquéreur de ce droit-valeur:

1. le contenu du droit-valeur;

2. les informations sur le mode de fonctionnement du registre de droits-valeurs ainsi que les mesures visant à assurer son fonc- tionnement et à préserver son intégrité conformément à l’art. 973d, al. 2 et 3.

2 Il répond du dommage causé à l’acquéreur du fait d’informations inexactes, trompeuses ou non conformes aux exigences légales, à moins qu’il ne prouve qu’il a agi avec toute la diligence nécessaire.

3 Les conventions qui restreignent ou excluent cette responsabilité sont nulles.

Chapitre II: Des titres nominatifs

Art. 974

Est titre nominatif tout papier-valeur créé au nom d’une personne déterminée, et qui n’est ni émis à ordre ni déclaré titre à ordre par la loi.

Art. 975

1 Le débiteur n’est tenu de payer qu’entre les mains de celui qui est porteur du titre et qui justifie de son identité avec la personne au nom de laquelle le titre est créé ou de la qualité d’ayant cause de cette per- sonne.

2 Le débiteur qui paie sans avoir obtenu cette justification n’est pas libéré à l’égard d’un tiers qui établirait ses droits de créancier.

Art. 976

Le débiteur qui s’est réservé, sur le titre nominatif, la faculté de payer entre les mains de tout porteur est libéré par le paiement qu’il a fait de bonne foi au porteur même s’il ne lui a pas réclamé la justification de sa qualité de créancier: il n’est cependant pas tenu de payer entre les mains du porteur.

646 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

VI. Information et responsabilité

A. Définition

B. Preuve du droit du créan- cier

I. Règle générale

II. Justification par la seule possession du titre

Code des obligations

368

220

Art. 977

1 Sauf dispositions contraires, les titres nominatifs sont annulés selon les règles applicables aux titres au porteur.

2 Le débiteur peut se réserver sur le titre le droit de recourir à une pro- cédure d’annulation plus simple en réduisant le nombre des somma- tions publiques ou la durée des délais; il peut aussi se réserver le droit de payer valablement, même sans présentation et sans annulation du titre, quand le créancier a déclaré dans un acte authentique ou dûment légalisé que titre et dette sont éteints.

Chapitre III: Des titres au porteur

Art. 978

1 Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme cons- tate que chaque porteur en sera reconnu comme l’ayant droit.

2 Toutefois le débiteur ne peut plus valablement payer lorsque les autorités judiciaires ou de police lui en ont fait défense.

Art. 979

1 Le débiteur ne peut opposer à l’action dérivant d’un titre au porteur que les exceptions tirées de la nullité du titre ou de son texte même, et celles qu’il a personnellement contre son créancier.

2 Il peut opposer les exceptions fondées sur ses rapports personnels avec un porteur antérieur, si le porteur, en acquérant le titre, a agi sciemment au détriment du débiteur.

3 Il ne peut exciper du fait que le titre a été mis en circulation contre son gré.

Art. 980

1 Le débiteur ne peut opposer à la demande fondée sur un coupon d’intérêts au porteur l’exception que le capital serait payé.

2 Il a toutefois le droit, lors du paiement du capital, de retenir jusqu’à la fin du délai de prescription établi pour les coupons d’intérêts le montant des coupons qui ne seraient échus qu’après le remboursement du capital, si ces coupons ne lui ont pas été remis avec le titre, à moins que les coupons non délivrés n’aient été annulés ou que des sûretés ne soient fournies pour le montant de ces coupons.

C. Annulation

A. Définition

B. Exceptions du débiteur

I. En général

II. Coupons d’intérêts au porteur

Complément au Code civil suisse. LF

369

220

Art. 981

1 L’annulation des titres au porteur, tels qu’actions, obligations, bons de jouissance, feuilles de coupons, talons pour le renouvellement des feuilles de coupons, mais à l’exclusion des coupons isolés, est pronon- cée par le juge à la requête de l’ayant droit.

2 ...648

3 Le requérant doit rendre plausible qu’il a possédé le titre et qu’il l’a perdu.

4 Lorsque le porteur a perdu seulement la feuille de coupons ou le talon dont le titre était muni, il suffit que le titre principal soit produit à l’appui de sa requête.

Art. 982

1 À la demande du requérant, le juge peut interdire au débiteur du titre d’en acquitter le montant, sous la menace de devoir payer deux fois.

2 En cas d’annulation de feuilles de coupons, les règles concernant l’annulation de coupons d’intérêts s’appliquent par analogie aux cou- pons qui échoient en cours de procédure.

Art. 983

Si le juge estime dignes de foi les allégations du requérant au sujet de la possession et de la perte du titre, il somme, par avis public, le déten- teur inconnu de produire le titre dans un délai déterminé, sous peine d’en voir prononcer l’annulation. Le délai sera de six mois au moins à compter de la première publication.

Art. 984

1 La sommation de produire le titre est publiée trois fois dans la Feuille officielle suisse du commerce.

2 Le juge peut exceptionnellement prescrire telles autres mesures de publicité qui lui paraîtraient utiles.

Art. 985

1 Lorsque le titre perdu est produit, le juge impartit au requérant un délai pour intenter l’action en revendication.

2 Si le requérant n’intente pas l’action avant l’expiration du délai, le juge restitue le titre et lève la défense de payer.

647 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

648 Abrogé par l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, avec effet au 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

C. Annulation

I. En général

1. Requête647

2. Défense de payer

3. Sommation et délai

4. Mode de publication

5. Effets

a. En cas de production du titre

Code des obligations

370

220

Art. 986

1 Lorsque le titre n’est pas produit dans le délai imparti, le juge peut prononcer l’annulation ou prendre, s’il y a lieu, d’autres mesures.

2 L’annulation d’un titre au porteur est immédiatement publiée dans la Feuille officielle suisse du commerce et par tels autres moyens qui paraissent utiles au juge.

3 Dès que l’annulation est prononcée, le requérant peut demander qu’un nouveau titre lui soit remis à ses frais ou que le paiement de la dette exigible lui soit fait.

Art. 987

1 Lorsque des coupons isolés sont perdus, le juge ordonne, à la requête de l’ayant droit, que le montant en soit consigné en justice dès l’échéance, ou, si les titres sont échus, immédiatement.

2 Le juge ordonne que le montant des titres soit remis au requérant dès que trois ans se sont écoulés à compter de l’échéance, si aucun ayant droit ne s’est présenté dans l’intervalle.

Art. 988

Ne peuvent être l’objet d’une demande d’annulation les billets de ban- que de même que les autres titres au porteur émis en nombre considé- rable pour une somme fixe, payables à vue et destinés à remplacer le numéraire.

Art. 989649

Les dispositions spéciales relatives à la cédule hypothécaire au porteur sont réservées.

Chapitre IV: De la lettre de change et du billet à ordre

A. De la capacité de s’obliger

Art. 990

Quiconque est capable de s’obliger par contrat peut s’obliger par lettre de change ou par billet à ordre.

649 Nouvelle teneur selon le ch. II 2 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

b. Si le titre n’est pas produit

II. Procédure pour les coupons isolés

III. Procédure pour les billets de banque, etc.

D. Cédule hypothécaire

Complément au Code civil suisse. LF

371

220

B. De la lettre de change

I. De la création et de la forme de la lettre de change

Art. 991

La lettre de change contient:

1. la dénomination de lettre de change insérée dans le texte même du titre et exprimée dans la langue employée pour la ré- daction de ce titre;

2. le mandat pur et simple de payer une somme déterminée;

3. le nom de celui qui doit payer (tiré);

4. l’indication de l’échéance;

5. celle du lieu où le paiement doit s’effectuer;

6. le nom de celui auquel ou à l’ordre duquel le paiement doit être fait;

7. l’indication de la date et du lieu où la lettre est créée;

8. la signature de celui qui émet la lettre (tireur).

Art. 992

1 Le titre dans lequel une des énonciations indiquées à l’article précé- dent fait défaut ne vaut pas comme lettre de change, sauf dans les cas déterminés par les alinéas suivants.

2 La lettre de change dont l’échéance n’est pas indiquée est considérée comme payable à vue.

3 À défaut d’indication spéciale, le lieu désigné à côté du nom du tiré est réputé être le lieu du paiement et, en même temps, le lieu du domi- cile du tiré.

4 La lettre de change n’indiquant pas le lieu de sa création est considé- rée comme souscrite dans le lieu désigné à côté du nom du tireur.

Art. 993

1 La lettre de change peut être à l’ordre du tireur lui-même.

2 Elle peut être tirée sur le tireur lui-même.

3 Elle peut être tirée pour le compte d’un tiers.

Art. 994

Une lettre de change peut être payable au domicile d’un tiers, soit dans la localité où le tiré a son domicile, soit dans une autre localité.

1. Énonciations

2. Défaut d’énonciations

3. Espèces

4. Lettre de change domici- liée

Code des obligations

372

220

Art. 995

1 Dans une lettre de change payable à vue ou à un certain délai de vue, il peut être stipulé par le tireur que la somme sera productive d’inté- rêts. Dans toute autre lettre de change, cette stipulation est réputée non écrite.

2 Le taux des intérêts doit être indiqué dans la lettre; à défaut de cette indication, la clause est réputée non écrite.

3 Les intérêts courent à partir de la date de la lettre de change si une autre date n’est pas indiquée.

Art. 996

1 La lettre de change dont le montant est écrit à la fois en toutes lettres et en chiffres vaut, en cas de différence, pour la somme écrite en tou- tes lettres.

2 La lettre de change dont le montant est écrit plusieurs fois, soit en toutes lettres, soit en chiffres, ne vaut, en cas de différence, que pour la moindre somme.

Art. 997

Si la lettre de change porte des signatures de personnes incapables de s’obliger par lettre de change, des signatures fausses ou des signatures de personnes imaginaires, ou des signatures qui, pour toute autre rai- son, ne sauraient obliger les personnes qui ont signé la lettre de change, ou au nom desquelles elle a été signée, les obligations des autres signataires n’en sont pas moins valables.

Art. 998

Quiconque appose sa signature sur une lettre de change, comme repré- sentant d’une personne pour laquelle il n’avait pas le pouvoir d’agir, est obligé lui-même en vertu de la lettre et, s’il a payé, a les mêmes droits qu’aurait eus le prétendu représenté. Il en est de même du repré- sentant qui a dépassé ses pouvoirs.

Art. 999

1 Le tireur est garant de l’acceptation et du paiement.

2 Il peut s’exonérer de la garantie de l’acceptation; toute clause par laquelle il s’exonère de la garantie du paiement est réputée non écrite.

Art. 1000

Si une lettre de change, incomplète à l’émission, a été complétée con- trairement aux accords intervenus, l’inobservation de ces accords ne

5. Promesse d’intérêts

6. Différences dans l’énonciation du montant

7. Signature de personnes incapables de s’obliger

8. Signature sans pouvoirs

9. Responsabilité du tireur

10. Lettre de change en blanc

Complément au Code civil suisse. LF

373

220

peut pas être opposée au porteur, à moins qu’il n’ait acquis la lettre de change de mauvaise foi ou que, en l’acquérant, il n’ait commis une faute lourde.

II. De l’endossement

Art. 1001

1 Toute lettre de change, même non expressément tirée à ordre, est transmissible par la voie de l’endossement.

2 Lorsque le tireur a inséré dans la lettre de change les mots «non à ordre» ou une expression équivalente, le titre n’est transmissible que dans la forme et avec les effets d’une cession ordinaire.

3 L’endossement peut être fait même au profit du tiré, accepteur ou non, du tireur ou de tout autre obligé. Ces personnes peuvent endosser la lettre à nouveau.

Art. 1002

1 L’endossement doit être pur et simple. Toute condition à laquelle il est subordonné est réputée non écrite.

2 L’endossement partiel est nul.

3 L’endossement au porteur vaut comme endossement en blanc.

Art. 1003

1 L’endossement doit être inscrit sur la lettre de change ou sur une feuille qui y est attachée (allonge). Il doit être signé par l’endosseur.

2 L’endossement peut ne pas désigner le bénéficiaire ou consister sim- plement dans la signature de l’endosseur (endossement en blanc). Dans ce dernier cas, l’endossement, pour être valable, doit être inscrit au dos de la lettre de change ou sur l’allonge.

Art. 1004

1 L’endossement transmet tous les droits résultant de la lettre de change.

2 Si l’endossement est en blanc, le porteur peut:

1. remplir le blanc, soit de son nom, soit du nom d’une autre per- sonne;

2. endosser la lettre de nouveau en blanc ou à une autre per- sonne;

1. Transmissibi- lité

2. Éléments

3. Formes

4. Effets

a. Transfert

Code des obligations

374

220

3. remettre la lettre à un tiers, sans remplir le blanc et sans l’en- dosser.

Art. 1005

1 L’endosseur est, sauf clause contraire, garant de l’acceptation et du paiement.

2 Il peut interdire un nouvel endossement; dans ce cas, il n’est pas tenu à la garantie envers les personnes auxquelles la lettre est ultérieure- ment endossée.

Art. 1006

1 Le détenteur d’une lettre de change est considéré comme porteur légitime, s’il justifie de son droit par une suite ininterrompue d’endos- sements, même si le dernier endossement est en blanc. Les endosse- ments biffés sont à cet égard réputés non écrits. Quand un endosse- ment en blanc est suivi d’un autre endossement, le signataire de celui- ci est réputé avoir acquis la lettre par l’endossement en blanc.

2 Si une personne a été dépossédée d’une lettre de change par quelque événement que ce soit, le porteur, justifiant de son droit de la manière indiquée à l’alinéa précédent, n’est tenu de se dessaisir de la lettre que s’il l’a acquise de mauvaise foi ou si, en l’acquérant, il a commis une faute lourde.

Art. 1007

Les personnes actionnées en vertu de la lettre de change ne peuvent pas opposer au porteur les exceptions fondées sur leurs rapports per- sonnels avec le tireur ou avec les porteurs antérieurs, à moins que le porteur, en acquérant la lettre, n’ait agi sciemment au détriment du débiteur.

Art. 1008

1 Lorsque l’endossement contient la mention «valeur en recouvre- ment», «pour encaissement», «par procuration» ou toute autre mention impliquant un simple mandat, le porteur peut exercer tous les droits dérivant de la lettre de change, mais il ne peut endosser celle-ci qu’à titre de procuration.

2 Les obligés ne peuvent, dans ce cas, invoquer contre le porteur que les exceptions qui seraient opposables à l’endosseur.

3 Le mandat renfermé dans un endossement de procuration ne prend pas fin par le décès du mandant ou la survenance de son incapacité.

b. Garanties

c. Légitimation du porteur

5. Exceptions

6. Endossement par procuration

Complément au Code civil suisse. LF

375

220

Art. 1009

1 Lorsqu’un endossement contient la mention «valeur en garantie», «valeur en gage» ou toute autre mention impliquant un nantissement, le porteur peut exercer tous les droits dérivant de la lettre de change, mais un endossement fait par lui ne vaut que comme un endossement à titre de procuration.

2 Les obligés ne peuvent invoquer contre le porteur les exceptions fondées sur leurs rapports personnels avec l’endosseur, à moins que le porteur, en recevant la lettre, n’ait agi sciemment au détriment du débiteur.

Art. 1010

1 L’endossement postérieur à l’échéance produit les mêmes effets qu’un endossement antérieur. Toutefois, l’endossement postérieur au protêt faute de paiement, ou fait après l’expiration du délai fixé pour dresser le protêt, ne produit que les effets d’une cession ordinaire.

2 Sauf preuve contraire, l’endossement sans date est censé avoir été fait avant l’expiration du délai fixé pour dresser le protêt.

III. De l’acceptation

Art. 1011

La lettre de change peut être, jusqu’à l’échéance, présentée à l’acceptation du tiré, au lieu de son domicile, par le porteur ou même par un simple détenteur.

Art. 1012

1 Dans toute lettre de change, le tireur peut stipuler qu’elle devra être présentée à l’acceptation, avec ou sans fixation de délai.

2 Il peut interdire dans la lettre la présentation à l’acceptation, à moins qu’il ne s’agisse d’une lettre de change payable chez un tiers ou d’une lettre payable dans une localité autre que celle du domicile du tiré ou d’une lettre tirée à un certain délai de vue.

3 Il peut aussi stipuler que la présentation à l’acceptation ne pourra avoir lieu avant un terme indiqué.

4 Tout endosseur peut stipuler que la lettre devra être présentée à l’ac- ceptation, avec ou sans fixation de délai, à moins qu’elle n’ait été déclarée non acceptable par le tireur.

7. Endossement pignoratif

8. Endossement postérieur à l’échéance ou au protêt

1. Droit de présentation

2. Ordre ou défense de présentation

Code des obligations

376

220

Art. 1013

1 Les lettres de change à un certain délai de vue doivent être présen- tées à l’acceptation dans le délai d’un an à partir de leur date.

2 Le tireur peut abréger ce dernier délai ou en stipuler un plus long.

3 Ces délais peuvent être abrégés par les endosseurs.

Art. 1014

1 Le tiré peut demander qu’une seconde présentation lui soit faite le lendemain de la première. Les intéressés ne sont admis à prétendre qu’il n’a pas été fait droit à cette demande que si celle-ci est mention- née dans le protêt.

2 Le porteur n’est pas obligé de se dessaisir, entre les mains du tiré, de la lettre présentée à l’acceptation.

Art. 1015

1 L’acceptation est écrite sur la lettre de change. Elle est exprimée par le mot «accepté» ou tout autre mot équivalent; elle est signée du tiré. La simple signature du tiré apposée au recto de la lettre vaut accepta- tion.

2 Quand la lettre est payable à un certain délai de vue ou lorsqu’elle doit être présentée à l’acceptation dans un délai déterminé en vertu d’une stipulation spéciale, l’acceptation doit être datée du jour où elle a été donnée, à moins que le porteur n’exige qu’elle soit datée du jour de la présentation. À défaut de date, le porteur, pour conserver ses droits de recours contre les endosseurs et contre le tireur, fait constater cette omission par un protêt dressé en temps utile.

Art. 1016

1 L’acceptation est pure et simple, mais le tiré peut la restreindre à une partie de la somme.

2 Toute autre modification apportée par l’acceptation aux énonciations de la lettre de change équivaut à un refus d’acceptation. Toutefois, l’accepteur est tenu dans les termes de son acceptation.

Art. 1017

1 Quand le tireur a indiqué dans la lettre de change un lieu de paiement autre que celui du domicile du tiré, sans désigner un tiers chez qui le paiement doit être effectué, le tiré peut l’indiquer lors de l’acceptation. À défaut de cette indication, l’accepteur est réputé s’être obligé à payer lui-même au lieu du paiement.

3. Obligation de présenter les lettres de change à un certain délai de vue

4. Seconde présentation

5. Forme de l’acceptation

6. Acceptation restreinte

7. Domiciliataire et lieu de paiement

Complément au Code civil suisse. LF

377

220

2 Si la lettre est payable au domicile du tiré, celui-ci peut, dans l’acceptation, indiquer une adresse du même lieu où le paiement doit être effectué.

Art. 1018

1 Par l’acceptation le tiré s’oblige à payer la lettre de change à l’échéance.

2 À défaut de paiement, le porteur, même s’il est le tireur, a contre l’accepteur une action directe résultant de la lettre de change pour tout ce qui peut être exigé en vertu des art. 1045 et 1046.

Art. 1019

1 Si le tiré qui a revêtu la lettre de change de son acceptation a biffé celle-ci avant la restitution de la lettre, l’acceptation est censée refu- sée. Sauf preuve contraire, la radiation est réputée avoir été faite avant la restitution du titre.

2 Toutefois, si le tiré a fait connaître son acceptation par écrit au por- teur ou à un signataire quelconque, il est tenu envers ceux-ci dans les termes de son acceptation.

IV. De l’aval

Art. 1020

1 Le paiement d’une lettre de change peut être garanti pour tout ou partie de son montant par un aval.

2 Cette garantie est fournie par un tiers ou même par un signataire de la lettre.

Art. 1021

1 L’aval est donné sur la lettre de change ou sur une allonge.

2 Il est exprimé par les mots «bon pour aval» ou par toute autre for- mule équivalente; il est signé par le donneur d’aval.

3 Il est considéré comme résultant de la seule signature du donneur d’aval, apposée au recto de la lettre de change, sauf quand il s’agit de la signature du tiré ou de celle du tireur.

4 L’aval doit indiquer pour le compte de qui il est donné. À défaut de cette indication, il est réputé donné pour le tireur.

8. Effets de l’acceptation

a. En général

b. Acceptation biffée

1. Donneurs d’aval

2. Forme

Code des obligations

378

220

Art. 1022

1 Le donneur d’aval est tenu de la même manière que celui dont il s’est porté garant.

2 Son engagement est valable, alors même que l’obligation qu’il a garantie serait nulle pour toute cause autre qu’un vice de forme.

3 Quand il paie la lettre de change, le donneur d’aval acquiert les droits résultant de la lettre de change contre le garanti et contre ceux qui sont tenus envers ce dernier en vertu de la lettre de change.

V. De l’échéance

Art. 1023

1 Une lettre de change peut être tirée: à vue; à un certain délai de vue; à un certain délai de date; à jour fixe.

2 Les lettres de change, soit à d’autres échéances, soit à échéances suc- cessives, sont nulles.

Art. 1024

1 La lettre de change à vue est payable à sa présentation. Elle doit être présentée au paiement dans le délai d’un an à partir de sa date. Le tireur peut abréger ce délai ou en stipuler un plus long. Ces délais peu- vent être abrégés par les endosseurs.

2 Le tireur peut prescrire qu’une lettre de change payable à vue ne doit pas être présentée au paiement avant un terme indiqué. Dans ce cas, le délai de présentation part de ce terme.

Art. 1025

1 L’échéance d’une lettre de change à un certain délai de vue est déterminée, soit par la date de l’acceptation, soit par celle du protêt.

2 En l’absence du protêt, l’acceptation non datée est réputée, à l’égard de l’accepteur, avoir été donnée le dernier jour du délai prévu pour la présentation à l’acceptation.

Art. 1026

1 L’échéance d’une lettre de change tirée à un ou plusieurs mois de date ou de vue a lieu à la date correspondante du mois où le paiement doit être effectué. À défaut de date correspondante, l’échéance a lieu le dernier jour de ce mois.

3. Effets

1. En général

2. Des lettres de change à vue

3. Des lettres de change à un certain délai de vue

4. Calcul des délais

Complément au Code civil suisse. LF

379

220

2 Quand une lettre de change est tirée à un ou plusieurs mois et demi de date ou de vue, on compte d’abord les mois entiers.

3 Si l’échéance est fixée au commencement, au milieu (mi-janvier, mi- février, etc.) ou à la fin du mois, on entend par ces termes le premier, le quinze ou le dernier jour du mois.

4 Les expressions «huit jours» ou «quinze jours» s’entendent, non d’une ou deux semaines, mais d’un délai de huit ou de quinze jours effectifs.

5 L’expression «demi-mois» indique un délai de quinze jours.

Art. 1027

1 Quand une lettre de change est payable à jour fixe dans un lieu où le calendrier est différent de celui du lieu de l’émission, la date de l’échéance est considérée comme fixée d’après le calendrier du lieu de paiement.

2 Quand une lettre de change tirée entre deux places ayant des calen- driers différents est payable à un certain délai de date, le jour de l’émission est ramené au jour correspondant du calendrier du lieu de paiement et l’échéance est fixée en conséquence.

3 Les délais de présentation des lettres de change sont calculés con- formément aux règles de l’alinéa précédent.

4 Ces règles ne sont pas applicables si une clause de la lettre de change, ou même les simples énonciations du titre, indiquent que l’in- tention a été d’adopter des règles différentes.

VI. Du paiement

Art. 1028

1 Le porteur d’une lettre de change payable à jour fixe ou à un certain délai de date ou de vue doit présenter la lettre de change au paiement, soit le jour où elle est payable, soit l’un des deux jours ouvrables qui suivent.

2 La présentation d’une lettre de change à une chambre de compen- sation reconnue par la Banque nationale suisse équivaut à une présen- tation au paiement.650

650 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la Banque nationale, en vigueur depuis le 1er mai 2004 (RO 2004 1985; FF 2002 5645).

5. Ancien style

1. Présentation au paiement

Code des obligations

380

220

Art. 1029

1 Le tiré peut exiger, en payant la lettre de change, qu’elle lui soit remise acquittée par le porteur.

2 Le porteur ne peut refuser un paiement partiel.

3 En cas de paiement partiel, le tiré peut exiger que mention de ce paiement soit faite sur la lettre et que quittance lui en soit donnée.

Art. 1030

1 Le porteur d’une lettre de change ne peut être contraint d’en recevoir le paiement avant l’échéance.

2 Le tiré qui paie avant l’échéance le fait à ses risques et périls.

3 Celui qui paie à l’échéance est valablement libéré, à moins qu’il n’y ait de sa part une fraude ou une faute lourde. Il est obligé de vérifier la régularité de la suite des endossements mais non la signature des endosseurs.

Art. 1031

1 Lorsqu’une lettre de change est stipulée payable en une monnaie n’ayant pas cours au lieu du paiement, le montant peut en être payé dans la monnaie du pays d’après sa valeur au jour de l’échéance. Si le débiteur est en retard, le porteur peut, à son choix, demander que le montant de la lettre de change soit payé dans la monnaie du pays d’après le cours soit du jour de l’échéance, soit du jour du paiement.

2 Les usages du lieu du paiement servent à déterminer la valeur de la monnaie étrangère. Toutefois, le tireur peut stipuler que la somme à payer sera calculée d’après un cours déterminé dans la lettre.

3 Les règles ci-énoncées ne s’appliquent pas au cas où le tireur a sti- pulé que le paiement devra être fait dans une certaine monnaie indi- quée (clause de paiement effectif en une monnaie étrangère).

4 Si le montant de la lettre de change est indiqué dans une monnaie ayant la même dénomination, mais une valeur différente dans le pays d’émission et dans celui du paiement, on est présumé s’être référé à la monnaie du lieu du paiement.

Art. 1032

À défaut de présentation de la lettre de change au paiement dans le délai fixé par l’art. 1028, tout débiteur a la faculté d’en remettre le montant en dépôt à l’autorité compétente, aux frais, risques et périls du porteur.

2. Quittance. Paiement partiel

3. Paiement anticipé et paiement à l’échéance

4. Paiement en monnaie étrangère

5. Consignation

Complément au Code civil suisse. LF

381

220

VII. Des recours faute d’acceptation et faute de paiement

Art. 1033651

Le porteur peut exercer ses recours contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés: à l’échéance: si le paiement n’a pas eu lieu; même avant l’échéance:

1. s’il y a eu refus, total ou partiel, d’acceptation;

2. dans les cas de faillite du tiré, accepteur ou non, de cessation de ses paiements, même non constatée par un jugement, ou de saisie de ses biens demeurée infructueuse;

3. dans les cas de faillite du tireur d’une lettre non acceptable.

Art. 1034

1 Le refus d’acceptation ou de paiement doit être constaté par un acte authentique (protêt faute d’acceptation ou faute de paiement).

2 Le protêt faute d’acceptation doit être fait dans les délais fixés pour la présentation à l’acceptation. Si, dans le cas prévu par l’art. 1014, al. 1, la première présentation a eu lieu le dernier jour du délai, le protêt peut encore être dressé le lendemain.

3 Le protêt faute de paiement d’une lettre de change payable à jour fixe ou à un certain délai de date ou de vue doit être fait l’un des deux jours ouvrables qui suivent le jour où la lettre de change est payable. S’il s’agit d’une lettre payable à vue, le protêt doit être dressé dans les conditions indiquées à l’alinéa précédent pour dresser le protêt faute d’acceptation.

4 Le protêt faute d’acceptation dispense de la présentation au paiement et du protêt faute de paiement.

5 En cas de cessation de paiements du tiré, accepteur ou non, ou en cas de saisie de ses biens demeurée infructueuse, le porteur ne peut exer- cer ses recours qu’après présentation de la lettre au tiré pour le paie- ment et après confection d’un protêt.

6 En cas de faillite déclarée du tiré, accepteur ou non, ainsi qu’en cas de faillite déclarée du tireur d’une lettre non acceptable, la production du jugement déclaratif de la faillite suffit pour permettre au porteur d’exercer ses recours.

651 Dans le texte allemand, cet article compte deux alinéas. L’al. 2 commence à «même avant l’échéance».

1. Recours du porteur

2. Protêt

a. Conditions et délais

Code des obligations

382

220

Art. 1035

Le protêt doit être dressé par une personne ou un office public ayant qualité à cet effet.

Art. 1036

1 Le protêt contient:

1. le nom de la personne ou la raison de commerce pour et contre laquelle il est dressé;

2. la mention que la personne ou la raison de commerce contre laquelle le protêt est dressé a été sommée en vain d’exécuter la prestation dérivant de la lettre de change ou qu’elle est restée introuvable, ou encore que ses bureaux ou sa demeure n’ont pu être découverts;

3. l’indication du lieu et du jour où ladite sommation a été faite ou tentée en vain;

4. la signature de celui qui a dressé le protêt.

2 Le paiement partiel est mentionné sur le protêt.

3 Lorsque le tiré à qui une lettre de change est présentée à l’accepta- tion demande qu’une seconde présentation lui soit faite le lendemain, cette demande est insérée dans le protêt.

Art. 1037

1 Le protêt est dressé par acte séparé et rattaché à la lettre de change.

2 Si le protêt est dressé sur présentation de plusieurs exemplaires de la même lettre de change ou de l’original et d’une copie de la lettre, il suffit de le rattacher à l’un des exemplaires ou au titre original.

3 Mention de cette opération est faite sur les autres exemplaires ou sur la copie.

Art. 1038

Lorsque l’acceptation est restreinte à une partie de la somme et qu’un protêt est dressé de ce chef, il y a lieu de faire une copie de la lettre et de rédiger le protêt sur cette copie.

Art. 1039

Lorsqu’une même prestation fondée sur une lettre de change doit être réclamée à plusieurs personnes, les protêts peuvent être dressés dans un seul et même acte.

b. Officier public compétent

c. Énonciations

d. Forme

e. En cas d’acceptation partielle

f. Protêt dressé contre plusieurs personnes

Complément au Code civil suisse. LF

383

220

Art. 1040

1 Les personnes ou les offices publics ayant qualité pour dresser les protêts en font une copie.

2 Cette copie indique:

1. la somme à payer;

2. l’échéance;

3. le lieu et le jour de création de la lettre de change;

4. le tireur, le tiré, ainsi que la personne ou la raison de com- merce à laquelle ou à l’ordre de laquelle le paiement doit être fait;

5. la personne ou la raison de commerce désignée pour payer, si elle n’est pas identique avec le tiré;

6. ceux qui sont désignés comme devant payer au besoin et les accepteurs par intervention.

3 Les personnes ou les offices publics ayant qualité pour dresser les protêts en conservent des copies rangées par ordre chronologique.

Art. 1041

Le protêt signé par la personne ou l’office public ayant qualité à cet effet est valable, même s’il n’a pas été rédigé conformément à la loi ou s’il contient des énonciations inexactes.

Art. 1042

1 Le porteur doit donner avis du défaut d’acceptation ou de paiement à son endosseur et au tireur dans les quatre jours ouvrables qui suivent le jour du protêt ou celui de la présentation en cas de clause de retour sans frais. Chaque endosseur doit, dans les deux jours ouvrables qui suivent le jour où il a reçu l’avis, faire connaître à son endosseur l’avis qu’il a reçu, en indiquant les noms et les adresses de ceux qui ont donné les avis précédents, et ainsi de suite, en remontant jusqu’au tireur. Les délais ci-dessus indiqués courent de la réception de l’avis précédent.

2 Lorsque, en conformité de l’alinéa précédent, un avis est donné à un signataire de la lettre de change, le même avis doit être donné dans le même délai à son avaliseur.

3 Dans le cas où un endosseur n’a pas indiqué son adresse ou l’a indi- quée d’une façon illisible, il suffit que l’avis soit donné à l’endosseur qui le précède.

4 Celui qui a un avis à donner peut le faire sous une forme quelconque, même par un simple renvoi de la lettre de change.

g. Copie du protêt

h. Vices de forme

3. Avis

Code des obligations

384

220

5 Il doit prouver qu’il a donné l’avis dans le délai imparti. Ce délai sera considéré comme observé si une lettre missive donnant l’avis a été mise à la poste dans ledit délai.

6 Celui qui ne donne pas l’avis dans le délai ci-dessus indiqué n’en- court pas de déchéance; il est responsable, s’il y a lieu, du préjudice causé par sa négligence, sans que les dommages-intérêts puissent dépasser le montant de la lettre de change.

Art. 1043

1 Le tireur, un endosseur ou un avaliseur peut, par la clause «retour sans frais», «sans protêt», ou toute autre clause équivalente, inscrite sur le titre et signée, dispenser le porteur de faire dresser, pour exercer ses recours, un protêt faute d’acceptation ou faute de paiement.

2 Cette clause ne dispense pas le porteur de la présentation de la lettre de change dans les délais prescrits ni des avis à donner. La preuve de l’inobservation des délais incombe à celui qui s’en prévaut contre le porteur.

3 Si la clause est inscrite par le tireur, elle produit ses effets à l’égard de tous les signataires; si elle est inscrite par un endosseur ou un avali- seur, elle produit ses effets seulement à l’égard de celui-ci. Si malgré la clause inscrite par le tireur, le porteur fait dresser le protêt, les frais en restent à sa charge. Quand la clause émane d’un endosseur ou d’un avaliseur, les frais du protêt, s’il en est dressé un, peuvent être recou- vrés contre tous les signataires.

Art. 1044

1 Tous ceux qui ont tiré, accepté, endossé ou avalisé une lettre de change sont tenus solidairement envers le porteur.

2 Le porteur a le droit d’agir contre toutes ces personnes, individuelle- ment ou collectivement, sans être astreint à observer l’ordre dans lequel elles se sont obligées.

3 Le même droit appartient à tout signataire d’une lettre de change qui a remboursé celle-ci.

4 L’action intentée contre un des obligés n’empêche pas d’agir contre les autres, même postérieurs à celui qui a été d’abord poursuivi.

Art. 1045

1 Le porteur peut réclamer à celui contre lequel il exerce son recours:

1. le montant de la lettre de change non acceptée ou non payée avec les intérêts, s’il en a été stipulé;

2. les intérêts au taux de 6 % à partir de l’échéance;

4. Clause «sans protêt»

5. Garantie solidaire des personnes obligées

6. Étendue du recours

a. Du porteur

Complément au Code civil suisse. LF

385

220

3. les frais du protêt, ceux des avis donnés, ainsi que les autres frais;

4. un droit de commission d’un tiers pour cent au plus.

2 Si le recours est exercé avant l’échéance, déduction sera faite d’un escompte sur le montant de la lettre. Cet escompte sera calculé, d’après le taux de l’escompte officiel (taux de la Banque nationale suisse), tel qu’il existe à la date du recours au lieu du domicile du por- teur.

Art. 1046

Celui qui a remboursé la lettre de change peut réclamer à ses garants:

1. la somme intégrale qu’il a payée;

2. les intérêts de ladite somme, calculés au taux de 6 %, à partir du jour où il l’a déboursée;

3. les frais qu’il a faits;

4. un droit de commission de 2 pour mille au plus.

Art. 1047

1 Tout obligé contre lequel un recours est exercé ou qui est exposé à un recours peut exiger, contre remboursement, la remise de la lettre de change avec le protêt et un compte acquitté.

2 Tout endosseur qui a remboursé la lettre de change peut biffer son endossement et ceux des endosseurs subséquents.

Art. 1048

En cas d’exercice d’un recours après une acceptation partielle, celui qui rembourse la somme pour laquelle la lettre n’a pas été acceptée peut exiger que ce remboursement soit mentionné sur la lettre et qu’il lui en soit donné quittance. Le porteur doit, en outre, lui remettre une copie certifiée conforme de la lettre et le protêt pour permettre l’exer- cice des recours ultérieurs.

Art. 1049

1 Toute personne ayant le droit d’exercer un recours peut, sauf stipula- tion contraire, se rembourser au moyen d’une nouvelle lettre (retraite) tirée à vue sur l’un de ses garants et payable au domicile de celui-ci.

2 La retraite comprend, outre les sommes indiquées dans les art. 1045 et 1046, un droit de courtage et le droit de timbre de la retraite.

3 Si la retraite est tirée par le porteur, le montant en est fixé d’après le cours d’une lettre de change à vue, tirée du lieu où la lettre primitive était payable sur le lieu du domicile du garant. Si la retraite est tirée

b. De celui qui a remboursé

c. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance

d. En cas d’acceptation partielle

e. Retraite

Code des obligations

386

220

par un endosseur, le montant en est fixé d’après le cours d’une lettre à vue tirée du lieu où le tireur de la retraite a son domicile sur le lieu du domicile du garant.

Art. 1050

1 Après l’expiration des délais fixés: pour la présentation d’une lettre de change à vue ou à un certain délai de vue; pour la confection du protêt faute d’acceptation ou faute de paiement; pour la présentation au paiement en cas de clause de retour sans frais, le porteur est déchu de ses droits contre les endosseurs, contre le tireur et contre les autres obligés, à l’exception de l’accepteur.

2 À défaut de présentation à l’acceptation dans le délai stipulé par le tireur, le porteur est déchu de ses droits de recours, tant pour défaut de paiement que pour défaut d’acceptation, à moins qu’il ne résulte des termes de la stipulation que le tireur n’a entendu s’exonérer que de la garantie de l’acceptation.

3 Si la stipulation d’un délai pour la présentation est contenue dans un endossement, l’endosseur, seul, peut s’en prévaloir.

Art. 1051

1 Quand la présentation de la lettre de change ou la confection du protêt dans les délais prescrits est empêchée par un obstacle insurmon- table (prescription légale d’un État quelconque ou autre cas de force majeure), ces délais sont prolongés.

2 Le porteur est tenu de donner, sans retard, avis du cas de force ma- jeure à son endosseur et de mentionner cet avis, daté et signé de lui, sur la lettre de change ou sur une allonge; pour le surplus, les disposi- tions de l’art. 1042 sont applicables.

3 Après la cessation de la force majeure, le porteur doit, sans retard, présenter la lettre à l’acceptation ou au paiement et, s’il y a lieu, faire dresser le protêt.

4 Si la force majeure persiste au-delà de trente jours à partir de l’échéance, les recours peuvent être exercés, sans que ni la présenta- tion ni la confection d’un protêt soit nécessaire.

5 Pour les lettres de change à vue ou à un certain délai de vue, le délai de trente jours court de la date à laquelle le porteur a, même avant l’expiration des délais de présentation, donné avis de la force majeure à son endosseur; pour les lettres de change à un certain délai de vue, le délai de trente jours s’augmente du délai de vue indiqué dans la lettre de change.

7. Déchéances

a. En général

b. Force majeure

Complément au Code civil suisse. LF

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220

6 Ne sont point considérés comme constituant des cas de force ma- jeure les faits purement personnels au porteur ou à celui qu’il a chargé de la présentation de la lettre ou de la confection du protêt.

Art. 1052

1 Le tireur et l’accepteur restent obligés envers le porteur jusqu’à con- currence du montant dont ils se sont enrichis illégitimement à ses dépens, même lorsque leurs obligations fondées sur la lettre de change se sont éteintes par prescription ou par suite de l’omission des actes requis par la loi pour la conservation des droits dérivant du titre.

2 L’action pour cause d’enrichissement illégitime peut être exercée aussi contre le tiré, contre le domiciliataire et contre la personne ou la raison de commerce pour le compte de laquelle la lettre a été tirée.

3 Les endosseurs dont l’obligation est éteinte ne peuvent être l’objet de cette action.

VIII. Du transfert de la provision

Art. 1053

1 En cas de faillite du tireur, l’action civile que celui-ci pourrait avoir contre le tiré en restitution de la provision ou au remboursement des sommes dont il a été crédité est dévolue au porteur de la lettre de change.

2 Si le tireur déclare sur la lettre de change faire cession de ses droits relatifs à la provision, ceux-ci passent au porteur.

3 Après publication de la faillite ou notification de la cession, le tiré ne peut payer qu’au porteur dûment légitimé, contre remise de la lettre de change.

IX. De l’intervention

Art. 1054

1 Le tireur, un endosseur ou un avaliseur peut indiquer une personne pour accepter ou payer au besoin.

2 La lettre de change peut être, sous les conditions déterminées ci- après, acceptée ou payée par une personne intervenant pour un débi- teur quelconque exposé au recours.

3 L’intervenant peut être un tiers, même le tiré, ou une personne déjà obligée en vertu de la lettre de change, sauf l’accepteur.

c. Enrichisse- ment

1. Dispositions générales

Code des obligations

388

220

4 L’intervenant est tenu de donner, dans un délai de deux jours ouvra- bles, avis de son intervention à celui pour qui il est intervenu. En cas d’inobservation de ce délai, il est responsable, s’il y a lieu, du préju- dice causé par sa négligence sans que les dommages-intérêts puissent dépasser le montant de la lettre de change.

Art. 1055

1 L’acceptation par intervention peut avoir lieu dans tous les cas où des recours sont ouverts, avant l’échéance, au porteur d’une lettre de change acceptable.

2 Lorsqu’il a été indiqué sur la lettre de change une personne pour l’accepter ou la payer au besoin au lieu du paiement, le porteur ne peut exercer avant l’échéance ses droits de recours contre celui qui a appo- sé l’indication et contre les signataires subséquents, à moins qu’il n’ait présenté la lettre de change à la personne désignée et que, celle-ci ayant refusé l’acceptation, ce refus n’ait été constaté par un protêt.

3 Dans les autres cas d’intervention, le porteur peut refuser l’accepta- tion par intervention. Toutefois s’il l’admet, il perd les recours qui lui appartiennent avant l’échéance contre celui pour qui l’acceptation a été donnée et contre les signataires subséquents.

Art. 1056

L’acceptation par intervention est mentionnée sur la lettre de change; elle est signée par l’intervenant. Elle indique pour le compte de qui elle a lieu; à défaut de cette indication, l’acceptation est réputée don- née pour le tireur.

Art. 1057

1 L’accepteur par intervention est obligé envers le porteur et envers les endosseurs postérieurs à celui pour le compte duquel il est intervenu, de la même manière que celui-ci.

2 Malgré l’acceptation par intervention, celui pour lequel elle a été faite et ses garants peuvent exiger du porteur, contre remboursement de la somme indiquée à l’art. 1045, la remise de la lettre de change, du protêt et d’un compte acquitté, s’il y a lieu.

Art. 1058

1 Le paiement par intervention peut avoir lieu dans tous les cas où, soit à l’échéance, soit avant l’échéance, des recours sont ouverts au por- teur.

2 Le paiement doit comprendre toute la somme qu’aurait à acquitter celui pour lequel il a lieu.

2. Acceptation par intervention

a. Conditions. Situation du porteur

b. Forme

c. Obligation de l’accepteur; effets quant au droit de recours

3. Paiement par intervention

a. Conditions

Complément au Code civil suisse. LF

389

220

3 Il doit être fait au plus tard le lendemain du dernier jour admis pour la confection du protêt faute de paiement.

Art. 1059

1 Si la lettre de change a été acceptée par des intervenants ayant leur domicile au lieu du paiement, ou si des personnes ayant leur domicile dans ce même lieu ont été indiquées pour payer au besoin, le porteur doit présenter la lettre à toutes ces personnes et faire dresser, s’il y a lieu, un protêt faute de paiement au plus tard le lendemain du dernier jour admis pour la confection du protêt.

2 À défaut de protêt dans ce délai, celui qui a indiqué le besoin ou pour le compte de qui la lettre a été acceptée et les endosseurs postérieurs cessent d’être obligés.

Art. 1060

Le porteur qui refuse le paiement par intervention perd ses recours contre ceux qui auraient été libérés.

Art. 1061

1 Le paiement par intervention doit être constaté par un acquit donné sur la lettre de change avec indication de celui pour qui il est fait. À défaut de cette indication, le paiement est considéré comme fait pour le tireur.

2 La lettre de change et le protêt, s’il en a été dressé un, doivent être remis au payeur par intervention.

Art. 1062

1 Le payeur par intervention acquiert les droits résultant de la lettre de change contre celui pour lequel il a payé et contre ceux qui sont tenus vis-à-vis de ce dernier en vertu de la lettre de change. Toutefois, il ne peut endosser la lettre de change à nouveau.

2 Les endosseurs postérieurs au signataire pour qui le paiement a eu lieu sont libérés.

3 En cas de concurrence pour le paiement par intervention, celui qui opère le plus de libération est préféré. Celui qui intervient, en connais- sance de cause, contrairement à cette règle, perd ses recours contre ceux qui auraient été libérés.

b. Obligations du porteur

c. Conséquence du refus

d. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance

e. Transfert des droits du porteur. Concours d’intervenants

Code des obligations

390

220

X. De la pluralité d’exemplaires (duplicata) et des copies

Art. 1063

1 La lettre de change peut être tirée en plusieurs exemplaires identi- ques (duplicata).

2 Ces exemplaires doivent être numérotés dans le texte même du titre, faute de quoi, chacun d’eux est considéré comme une lettre de change distincte.

3 Tout porteur d’une lettre n’indiquant pas qu’elle a été tirée en un exemplaire unique peut exiger à ses frais la délivrance de plusieurs exemplaires. À cet effet, il doit s’adresser à son endosseur immédiat, qui est tenu de lui prêter ses soins pour agir contre son propre endos- seur, et ainsi de suite, en remontant jusqu’au tireur. Les endosseurs sont tenus de reproduire les endossements sur les nouveaux exemplai- res.

Art. 1064

1 Le paiement fait sur un des exemplaires est libératoire, alors même qu’il n’est pas stipulé que ce paiement annule l’effet des autres exem- plaires. Toutefois, le tiré reste tenu à raison de chaque exemplaire accepté dont il n’a pas obtenu la restitution.

2 L’endosseur qui a transféré les exemplaires à différentes personnes, ainsi que les endosseurs subséquents, sont tenus à raison de tous les exemplaires portant leur signature et qui n’ont pas été restitués.

Art. 1065

1 Celui qui a envoyé un des exemplaires à l’acceptation doit indiquer sur les autres exemplaires le nom de la personne entre les mains de laquelle cet exemplaire se trouve. Celle-ci est tenue de le remettre au porteur légitime d’un autre exemplaire.

2 Si elle s’y refuse, le porteur ne peut exercer de recours qu’après avoir fait constater par un protêt:

1. que l’exemplaire envoyé à l’acceptation ne lui a pas été remis sur sa demande;

2. que l’acceptation ou le paiement n’a pu être obtenu sur un autre exemplaire.

Art. 1066

1 Tout porteur d’une lettre de change a le droit d’en faire des copies.

1. Pluralité d’exemplaires

a. Droit à plusieurs exemplaires

b. Relation des divers exemplaires entre eux

c. Mention de l’acceptation

2. Copies

a. Forme et effets

Complément au Code civil suisse. LF

391

220

2 La copie doit reproduire exactement l’original avec les endossements et toutes les autres mentions qui y figurent. Elle doit indiquer où elle s’arrête.

3 Elle peut être endossée et avalisée de la même manière et avec les mêmes effets que l’original.

Art. 1067

1 La copie doit désigner le détenteur du titre original. Celui-ci est tenu de remettre ledit titre au porteur légitime de la copie.

2 S’il s’y refuse, le porteur ne peut exercer de recours contre les per- sonnes qui ont endossé ou avalisé la copie qu’après avoir fait constater par un protêt que l’original ne lui a pas été remis sur sa demande.

3 Si le titre original, après le dernier endossement survenu avant que la copie ne soit faite, porte la clause: «à partir d’ici l’endossement ne vaut que sur la copie» ou toute autre formule équivalente, un endos- sement signé ultérieurement sur l’original est nul.

XI. Des altérations

Art. 1068

En cas d’altération du texte d’une lettre de change, les signataires pos- térieurs à cette altération sont tenus dans les termes du texte altéré. Les signataires antérieurs le sont dans les termes du texte originaire.

XII. De la prescription

Art. 1069

1 Toutes actions résultant de la lettre de change contre l’accepteur se prescrivent par trois ans à compter de la date de l’échéance.

2 Les actions du porteur contre les endosseurs et contre le tireur se prescrivent par un an à partir de la date du protêt dressé en temps utile ou de celle de l’échéance, en cas de clause de retour sans frais.

3 Les actions des endosseurs les uns contre les autres et contre le tireur se prescrivent par six mois à partir du jour où l’endosseur a remboursé la lettre ou du jour où il a été lui-même actionné.

Art. 1070

La prescription est interrompue par l’introduction d’une action en jus- tice, une réquisition de poursuite, une dénonciation d’instance ou par une production faite dans la faillite.

b. Délivrance de l’original

1. Délais

2. Interruption

a. Causes

Code des obligations

392

220

Art. 1071

1 L’interruption de la prescription n’a d’effet que contre celui à l’égard duquel l’acte interruptif a été fait.

2 Lorsque la prescription est interrompue, une nouvelle prescription de même durée commence à courir.

XIII. De l’annulation

Art. 1072

1 Celui qui est dessaisi sans sa volonté d’une lettre de change peut requérir du juge une ordonnance interdisant au tiré de payer le titre.652

2 Dans cette ordonnance, le juge autorise le tiré à consigner, lors de l’échéance, le montant de la lettre de change et il désigne le lieu de la consignation.

Art. 1073

1 Lorsque le détenteur de la lettre de change est connu, le juge fixe au requérant un délai convenable pour intenter l’action en restitution.

2 Si le requérant n’actionne pas dans le délai fixé, le juge lève l’inter- diction de payer faite au tiré.

Art. 1074

1 Si le détenteur de la lettre de change est inconnu, l’annulation du titre peut être demandée.

2 Celui qui demande l’annulation doit rendre plausible qu’il a été des- saisi du titre sans sa volonté et en produire une copie ou en indiquer la teneur essentielle.

Art. 1075

Après ces justifications, le juge somme le détenteur inconnu de pro- duire la lettre de change dans un délai déterminé, sous peine d’en voir prononcer l’annulation.

Art. 1076

1 Le délai pour produire la lettre de change est de trois mois au moins et d’une année au plus.

652 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 5 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).

b. Effets

1. Mesures provisionnelles

2. Si le détenteur du titre est connu

3. Si le détenteur est inconnu

a. Obligation du requérant

b. Sommation

c. Délais

Complément au Code civil suisse. LF

393

220

2 Le juge peut fixer un délai plus court pour les lettres de change échues qui seraient prescrites avant l’expiration du délai de trois mois.

3 Le délai court, à l’égard des lettres de change échues, dès le jour où la première sommation a été publiée et, à l’égard des titres non échus, dès l’échéance.

Art. 1077

1 La sommation de produire est publiée trois fois dans la Feuille offi- cielle suisse du commerce.

2 Le juge peut exceptionnellement prescrire telles autres mesures de publicité qui lui paraîtraient utiles.

Art. 1078

1 Si la lettre de change perdue est produite, le juge impartit au requé- rant un délai pour intenter l’action en restitution.

2 Si l’action n’est pas intentée dans ce délai, le juge restitue le titre à celui qui l’a produit et lève l’interdiction de payer faite au tiré.

Art. 1079

1 Lorsque la lettre de change n’est pas produite dans le délai imparti, le juge en prononce l’annulation.

2 Dès lors, l’action de change peut être encore intentée contre l’accep- teur.

Art. 1080

1 Le juge peut, déjà avant de prononcer l’annulation, ordonner à l’ac- cepteur de consigner le montant de la lettre de change ou, contre sûre- té suffisante, de le payer.

2 Le montant de la sûreté garantit celui qui, de bonne foi, est devenu acquéreur de la lettre de change; il peut être retiré si le titre est annulé ou si les droits en dérivant sont éteints pour quelque autre cause.

d. Publication

4. Effets

a. En cas de production du titre

b. Si le titre n’est pas produit

5. Ordonnances du juge

Code des obligations

394

220

XIV. Dispositions générales

Art. 1081

1 Le paiement d’une lettre de change dont l’échéance est à un diman- che ou à un autre jour reconnu férié653 par l’État ne peut être exigé que le premier jour ouvrable qui suit. De même, tous autres actes relatifs à la lettre de change, notamment la présentation à l’acceptation et le protêt, ne peuvent être faits qu’un jour ouvrable.

2 Lorsqu’un de ces actes doit être accompli dans un certain délai dont le dernier jour est un dimanche ou un autre jour reconnu férié654 par l’État, ce délai est prorogé jusqu’au premier jour ouvrable qui en suit l’expiration. Les jours fériés intermédiaires sont compris dans la com- putation du délai.

Art. 1082

Les délais légaux ou conventionnels ne comprennent pas le jour qui leur sert de point de départ.

Art. 1083

Aucun jour de grâce, ni légal ni judiciaire n’est admis.

Art. 1084

1 La présentation à l’acceptation ou au paiement, le protêt, la demande de duplicata, ainsi que tous les autres actes à faire auprès d’une per- sonne déterminée, doivent être faits dans ses bureaux ou, à défaut de bureaux, dans sa demeure.

2 Les bureaux ou la demeure seront l’objet de recherches diligentes.

3 Toutefois, ces recherches peuvent être abandonnées si les informa- tions prises auprès de la police ou de l’office postal de la localité sont restées infructueuses.

Art. 1085

1 Les déclarations faites par lettre de change doivent porter la signa- ture manuscrite de leur auteur.

653 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

654 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

1. Délais

a. Jours fériés

b. Calcul des délais

c. Exclusion des jours de grâce

2. Lieu où doivent se faire les actes relatifs à la lettre de change

3. Signature manuscrite; signature des aveugles

Complément au Code civil suisse. LF

395

220

2 La signature manuscrite ne peut être remplacée ni par une signature qui procède de quelque moyen mécanique, ni par une marque à la main, même légalisée, ni par une attestation authentique.

3 La signature de l’aveugle doit être légalisée.

XV. Du conflit des lois

Art. 1086

1 La capacité d’une personne pour s’engager par lettre de change et billet à ordre est déterminée par sa loi nationale. Si cette loi nationale déclare compétente la loi d’un autre pays, cette dernière loi est appli- quée.

2 La personne qui serait incapable, d’après la loi indiquée par l’alinéa précédent, est néanmoins valablement tenue, si la signature a été don- née sur le territoire d’un pays d’après la législation duquel la personne aurait été capable.

Art. 1087

1 La forme des engagements pris en matière de lettre de change et de billet à ordre est réglée par la loi du pays sur le territoire duquel ces engagements ont été souscrits.

2 Cependant, si les engagements souscrits sur une lettre de change ou un billet à ordre ne sont pas valables d’après les dispositions de l’ali- néa précédent, mais qu’ils soient conformes à la législation de l’État où un engagement ultérieur a été souscrit, la circonstance que les pre- miers engagements sont irréguliers en la forme n’infirme pas la vali- dité de l’engagement ultérieur.

3 De même, les engagements pris en matière de lettre de change ou de billet à ordre à l’étranger par un Suisse seront valables en Suisse à l’égard d’un autre ressortissant de ce pays, pourvu qu’ils aient été pris dans une forme prévue par la loi suisse.

Art. 1088

La forme et les délais du protêt, ainsi que la forme des autres actes nécessaires à l’exercice ou à la conservation des droits en matière de lettre de change et de billet à ordre, sont réglés par les lois du pays sur le territoire duquel doit être dressé le protêt ou passé l’acte en ques- tion.

1. Capacité de s’obliger

2. Forme et délais des engagements de change

a. En général

b. Actes destinés à exercer et conserver les droits en matière de change

Code des obligations

396

220

Art. 1089

Les délais de l’exercice de l’action en recours restent déterminés pour tous les signataires par la loi du lieu de la création du titre.

Art. 1090

1 Les effets des obligations de l’accepteur d’une lettre de change et du souscripteur d’un billet à ordre sont déterminés par la loi du lieu où ces titres sont payables.

2 Les effets que produisent les signatures des autres obligés par lettre de change ou billet à ordre sont déterminés par la loi du pays sur le territoire duquel les signatures ont été données.

Art. 1091

La loi du pays où la lettre de change est payable règle la question de savoir si l’acceptation peut être restreinte à une partie de la somme ou si le porteur est tenu ou non de recevoir un paiement partiel.

Art. 1092

Le paiement à l’échéance, en particulier le calcul du jour de l’échéance et du paiement, de même que le paiement des lettres de change dont le montant est exprimé en monnaie étrangère, se règlent conformément à la loi du pays dans le territoire duquel le titre est payable.

Art. 1093

L’action exercée pour cause d’enrichissement illégitime contre le tiré, contre le domiciliataire ou contre la personne ou raison de commerce pour le compte de laquelle la lettre de change a été tirée se règle en conformité de la loi du pays où ces personnes sont domiciliées.

Art. 1094

La loi du lieu de la création du titre détermine si le porteur d’une lettre de change acquiert la créance qui a donné lieu à l’émission du titre.

Art. 1095

La loi du pays où la lettre de change ou le billet à ordre sont payables détermine les mesures à prendre en cas de perte ou de vol de la lettre de change ou du billet à ordre.

c. Exercice de recours

3. Effets des engagements de change

a. En général

b. Acceptation partielle et paiement partiel

c. Paiement

d. Droits dérivant de l’enrichissement

e. Transfert de la créance

f. Annulation

Complément au Code civil suisse. LF

397

220

C. Du billet à ordre

Art. 1096

Le billet à ordre contient:

1. la dénomination du titre insérée dans le texte même et expri- mée dans la langue employée pour la rédaction de ce titre;

2. la promesse pure et simple de payer une somme déterminée;

3. l’indication de l’échéance;

4. celle du lieu où le paiement doit s’effectuer;

5. le nom de celui auquel ou à l’ordre duquel le paiement doit être fait;

6. l’indication de la date et du lieu où le billet est souscrit;

7. la signature de celui qui émet le titre (souscripteur).

Art. 1097

1 Le titre dans lequel une des énonciations indiquées à l’article précé- dent fait défaut ne vaut pas comme billet à ordre, sauf dans les cas déterminés par les alinéas suivants.

2 Le billet à ordre dont l’échéance n’est pas indiquée est considéré comme payable à vue.

3 À défaut d’indication spéciale, le lieu de création du titre est réputé être le lieu du paiement et, en même temps, le lieu du domicile du souscripteur.

4 Le billet à ordre n’indiquant pas le lieu de sa création est considéré comme souscrit dans le lieu désigné à côté du nom du souscripteur.

Art. 1098

1 Sont applicables au billet à ordre, en tant qu’elles ne sont pas incom- patibles avec la nature de ce titre, les dispositions relatives à la lettre de change et concernant: l’endossement (art. 1001 à 1010); l’échéance (art. 1023 à 1027); le paiement (art. 1028 à 1032); les recours faute de paiement (art. 1033 à 1047, 1049 à 1051); le paiement par intervention (art. 1054, 1058 à 1062); les copies (art. 1066 et 1067); les altérations (art. 1068); la prescription (art. 1069 à 1071); l’annulation (art. 1072 à 1080);

1. Énonciations

2. Défaut d’énonciations

3. Renvoi aux règles sur la lettre de change

Code des obligations

398

220

les jours fériés, la computation des délais, l’interdiction des jours de grâce, le lieu où doivent se faire les actes relatifs à la lettre de change et la signature (art. 1081 à 1085).

2 Sont aussi applicables au billet à ordre les dispositions concernant la lettre de change payable chez un tiers ou dans une localité autre que celle du domicile du tiré (art. 994 et 1017), la stipulation d’intérêts (art. 995), les différences d’énonciation relatives à la somme à payer (art. 996), les conséquences de l’apposition d’une signature dans les conditions visées à l’art. 997, celles de la signature d’une personne qui agit sans pouvoirs ou en dépassant ses pouvoirs (art. 998) et la lettre de change en blanc (art. 1000).

3 Sont également applicables au billet à ordre, les dispositions relati- ves à l’aval (art. 1020 à 1022); dans le cas prévu à l’art. 1021, dernier alinéa, si l’aval n’indique pas pour le compte de qui il a été donné, il est réputé l’avoir été pour le compte du souscripteur du billet à ordre.

Art. 1099

1 Le souscripteur d’un billet à ordre est obligé de la même manière que l’accepteur d’une lettre de change.

2 Les billets à ordre payables à un certain délai de vue doivent être présentés au visa du souscripteur dans les délais fixés à l’art. 1013. Le délai de vue court de la date du visa signé du souscripteur sur le billet. Le refus du souscripteur de donner son visa daté est constaté par un protêt (art. 1015) dont la date sert de point de départ au délai de vue.

Chapitre V: Du chèque

I. De la création et de la forme du chèque

Art. 1100

Le chèque contient:

1. la dénomination de chèque, insérée dans le texte même du titre et exprimée dans la langue employée pour la rédaction de ce titre;

2. le mandat pur et simple de payer une somme déterminée;

3. le nom de celui qui doit payer (tiré);

4. l’indication du lieu où le paiement doit s’effectuer;

5. l’indication de la date et du lieu où le chèque est créé;

6. la signature de celui qui émet le chèque (tireur).

4. Responsabilité du souscripteur; présentation et délai de vue

1. Énonciations

Complément au Code civil suisse. LF

399

220

Art. 1101

1 Le titre dans lequel une des énonciations indiquées à l’article précé- dent fait défaut ne vaut pas comme chèque, sauf dans les cas détermi- nés par les alinéas suivants.

2 À défaut d’indication spéciale, le lieu désigné à côté du nom du tiré est réputé être le lieu de paiement. Si plusieurs lieux sont indiqués à côté du nom du tiré, le chèque est payable au premier lieu indiqué.

3 À défaut de ces indications ou de toute autre indication, le chèque est payable au lieu où le tiré a son établissement principal.

4 Le chèque sans indication du lieu de sa création est considéré comme souscrit dans le lieu désigné à côté du nom du tireur.

Art. 1102

1 Les chèques payables en Suisse ne peuvent être tirés que sur des banquiers.

2 Un chèque tiré sur une autre personne vaut comme simple assigna- tion.

Art. 1103

1 Le chèque ne peut être émis que si le tireur a des fonds à sa disposi- tion chez le tiré et conformément à une convention, expresse ou tacite, d’après laquelle le tireur a le droit de disposer de ces fonds par chè- que. Néanmoins, en cas d’inobservation de ces prescriptions, la vali- dité du titre comme chèque n’est pas atteinte.

2 Lorsque le tireur ne peut disposer que d’une provision partielle chez le tiré, ce dernier est tenu d’en verser le montant.

3 Le tireur qui émet un chèque sans posséder de provision chez le tiré pour la somme indiquée doit au porteur 5 % du montant non couvert du chèque, outre la réparation du dommage causé.

Art. 1104

Le chèque ne peut pas être accepté. Une mention d’acceptation portée sur le chèque est réputée non écrite.

Art. 1105

1 Le chèque peut être stipulé payable:

à une personne dénommée, avec ou sans clause expresse «à ordre»;

à une personne dénommée, avec la clause «non à ordre» ou une clause équivalente;

au porteur.

2. Défaut d’énonciations

3. Désignation du tiré

4. Provision préalable

5. Acceptation exclue

6. Désignation du créancier

Code des obligations

400

220

2 Le chèque au profit d’une personne dénommée, avec la mention «ou au porteur», ou un terme équivalent, vaut comme chèque au porteur.

3 Le chèque sans indication du bénéficiaire vaut comme chèque au porteur.

Art. 1106

Toute stipulation d’intérêts insérée dans le chèque est réputée non écrite.

Art. 1107

Le chèque peut être payable au domicile d’un tiers, soit dans la loca- lité où le tiré a son domicile, soit dans une autre localité, à condition toutefois que le tiers soit banquier.

II. De la transmission

Art. 1108

1 Le chèque stipulé payable au profit d’une personne dénommée avec ou sans clause expresse «à ordre» est transmissible par la voie de l’en- dossement.

2 Le chèque stipulé payable au profit d’une personne dénommée avec la clause «non à ordre» ou une clause équivalente n’est transmissible que dans la forme et avec les effets d’une cession ordinaire.

3 L’endossement peut être fait même au profit du tireur ou de tout autre obligé. Ces personnes peuvent endosser le chèque à nouveau.

Art. 1109

1 L’endossement doit être pur et simple. Toute condition à laquelle il est subordonné est réputée non écrite.

2 L’endossement partiel est nul.

3 Est également nul l’endossement du tiré.

4 L’endossement au porteur vaut comme endossement en blanc.

5 L’endossement au tiré ne vaut que comme quittance, sauf dans le cas où le tiré a plusieurs établissements et où l’endossement est fait au bénéfice d’un établissement autre que celui sur lequel le chèque a été tiré.

7. Stipulation d’intérêts

8. Lieux de paiement et chèque domicilié

1. Transmissibi- lité

2. Éléments

Complément au Code civil suisse. LF

401

220

Art. 1110

Le détenteur d’un chèque endossable est considéré comme porteur légitime s’il justifie de son droit par une suite ininterrompue d’endos- sements, même si le dernier endossement est en blanc. Les endosse- ments biffés sont, à cet égard, réputés non écrits. Quand un endosse- ment en blanc est suivi d’un autre endossement, le signataire de celui- ci est réputé avoir acquis le chèque par l’endossement en blanc.

Art. 1111

Un endossement figurant sur un chèque au porteur rend l’endosseur responsable aux termes des dispositions qui régissent le recours; il ne convertit, d’ailleurs, pas le titre en un chèque à ordre.

Art. 1112

Lorsqu’une personne a été dépossédée d’un chèque par quelque évé- nement que ce soit, le porteur entre les mains duquel le chèque est parvenu – soit qu’il s’agisse d’un chèque au porteur, soit qu’il s’agisse d’un chèque endossable pour lequel le porteur justifie de son droit de la manière indiquée à l’art. 1110 – n’est tenu de se dessaisir du chèque que s’il l’a acquis de mauvaise foi ou si, en l’acquérant, il a commis une faute lourde.

Art. 1113

1 L’endossement fait après le protêt ou une constatation équivalente, ou après l’expiration du délai de présentation, ne produit que les effets d’une cession ordinaire.

2 Sauf preuve contraire, l’endossement sans date est présumé avoir été fait avant le protêt ou les constatations équivalentes ou avant l’expira- tion du délai visé à l’alinéa précédent.

III. De l’aval

Art. 1114

1 Le paiement d’un chèque peut être garanti pour tout ou partie de son montant par un aval.

2 Cette garantie est fournie par un tiers, sauf le tiré, ou même par un signataire du chèque.

3. Légitimation du porteur

4. Chèque au porteur

5. Dépossession

6. Droits dérivant de l’endossement postérieur à l’échéance ou au protêt

Code des obligations

402

220

IV. De la présentation et du paiement

Art. 1115

1 Le chèque est payable à vue. Toute mention contraire est réputée non écrite.

2 Le chèque présenté au paiement avant le jour indiqué comme date d’émission est payable le jour de la présentation.

Art. 1116

1 Le chèque émis et payable dans le même pays doit être présenté au paiement dans le délai de huit jours.

2 Le chèque émis dans un autre pays que celui où il est payable doit être présenté dans un délai, soit de vingt jours, soit de soixante-dix jours, selon que le lieu d’émission et le lieu de paiement se trouvent situés dans la même ou dans une autre partie du monde.

3 À cet égard, les chèques émis dans un pays de l’Europe et payables dans un pays riverain de la Méditerranée ou vice versa sont considérés comme émis et payables dans la même partie du monde.

4 Le point de départ des délais susindiqués est le jour porté sur le chè- que comme date d’émission.

Art. 1117

Lorsqu’un chèque est tiré entre deux places ayant des calendriers dif- férents, le jour de l’émission sera ramené au jour correspondant du calendrier du lieu du paiement.

Art. 1118655

La présentation d’un chèque à une chambre de compensation reconnue par la Banque nationale suisse équivaut à la présentation au paiement.

Art. 1119

1 La révocation du chèque n’a d’effet qu’après l’expiration du délai de présentation.

2 S’il n’y a pas de révocation, le tiré peut payer même après l’expiration du délai.

3 Si le tireur allègue que le chèque a été perdu par lui ou par un tiers, il peut en interdire le paiement au tiré.

655 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la Banque nationale, en vigueur depuis le 1er mai 2004 (RO 2004 1985; FF 2002 5645).

1. Échéance

2. Présentation au paiement

3. Ancien style

4. Présentation à une chambre de compensation

5. Révocation

a. En général

Complément au Code civil suisse. LF

403

220

Art. 1120

Ni le décès du tireur ni son incapacité survenant après l’émission ni sa faillite ne touchent aux effets du chèque.

Art. 1121

Le tiré qui paie un chèque endossable est obligé de vérifier la régula- rité de la suite des endossements mais non la signature des endosseurs.

Art. 1122

1 Lorsqu’un chèque est stipulé payable en une monnaie n’ayant pas cours au lieu du paiement, le montant peut en être payé, dans le délai de présentation du chèque, en la monnaie du pays d’après sa valeur au jour du paiement. Si le paiement n’a pas été effectué à la présentation, le porteur peut, à son choix, demander que le montant du chèque soit payé dans la monnaie du pays d’après le cours, soit du jour de la pré- sentation, soit du jour du paiement.

2 Les usages du lieu du paiement servent à déterminer la valeur de la monnaie étrangère. Toutefois, le tireur peut stipuler que la somme à payer sera calculée d’après un cours déterminé dans le chèque.

3 Les règles ci-énoncées ne s’appliquent pas au cas où le tireur a stipu- lé que le paiement devra être fait dans une certaine monnaie indiquée (clause de paiement effectif en une monnaie étrangère).

4 Si le montant du chèque est indiqué dans une monnaie ayant la même dénomination, mais une valeur différente, dans le pays d’émis- sion et dans celui du paiement, on est présumé s’être référé à la mon- naie du lieu du paiement.

V. Du chèque barré et du chèque à porter en compte

Art. 1123

1 Le tireur ou le porteur d’un chèque peut le barrer avec les effets indi- qués dans l’article suivant.

2 Le barrement s’effectue au moyen de deux barres parallèles apposées au recto. Il peut être général ou spécial.

3 Le barrement est général s’il ne porte entre les deux barres aucune désignation ou la mention «banquier» ou un terme équivalent; il est spécial si le nom d’un banquier est inscrit entre les deux barres.

4 Le barrement général peut être transformé en barrement spécial, mais le barrement spécial ne peut être transformé en barrement géné- ral.

b. En cas de mort, d’incapacité et de faillite

6. Vérification des endosse- ments

7. Paiement en monnaie étrangère

1. Chèque barré

a. Définition

Code des obligations

404

220

5 Le biffage du barrement ou du nom du banquier désigné est réputé non avenu.

Art. 1124

1 Un chèque à barrement général ne peut être payé par le tiré qu’à un banquier ou à un client du tiré.

2 Un chèque à barrement spécial ne peut être payé par le tiré qu’au banquier désigné ou, si celui-ci est le tiré, qu’à son client. Toutefois, le banquier désigné peut recourir pour l’encaissement à un autre ban- quier.

3 Un banquier ne peut acquérir un chèque barré que d’un de ses clients ou d’un autre banquier. Il ne peut l’encaisser pour le compte d’autres personnes que celles-ci.

4 Un chèque portant plusieurs barrements spéciaux ne peut être payé par le tiré que dans le cas où il s’agit de deux barrements dont l’un pour encaissement par une chambre de compensation.

5 Le tiré ou le banquier qui n’observe pas les dispositions ci-dessus est responsable du préjudice jusqu’à concurrence du montant du chèque.

Art. 1125

1 Le tireur ainsi que le porteur d’un chèque peut défendre qu’on le paie en espèces, en insérant au recto la mention transversale «à porter en compte» ou une expression équivalente.

2 Dans ce cas, le chèque ne peut donner lieu, de la part du tiré, qu’à un règlement par écritures (crédit en compte, virement ou compensation). Le règlement par écritures vaut paiement.

3 Le biffage de la mention «à porter en compte» est réputé non avenu.

4 Le tiré qui n’observe pas les dispositions ci-dessus est responsable du préjudice jusqu’à concurrence du montant du chèque.

Art. 1126

1 Le porteur d’un chèque de compensation peut toutefois exiger du tiré qu’il paie comptant et, faute par celui-ci de le faire, exercer son re- cours si le tiré est en faillite, a suspendu ses paiements ou a été l’objet d’une saisie infructueuse.

2 Il en est de même du porteur qui, par suite de mesures prises en application de la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne656, ne peut pas disposer de son avoir auprès du tiré.

656 RS 952.0

b. Effets

2. Chèque à porter en compte

a. En général

b. Droits du porteur en cas de faillite, suspension de paiements, saisie

Complément au Code civil suisse. LF

405

220

Art. 1127

Le porteur d’un chèque de compensation a, en outre, le droit d’exercer son recours s’il établit que le tiré refuse d’en opérer le virement sans condition ou si la chambre de compensation du lieu de paiement déclare que ce chèque ne se prête pas à éteindre des dettes du porteur.

VI. Du recours faute de paiement

Art. 1128

Le porteur peut exercer ses recours contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés, si le chèque, présenté en temps utile, n’est pas payé et si le refus de paiement est constaté:

1. soit par un acte authentique (protêt);

2. soit par une déclaration du tiré, datée et écrite sur le chèque avec l’indication du jour de la présentation;

3. soit par une déclaration datée d’une chambre de compensation constatant que le chèque a été remis en temps utile et qu’il n’a pas été payé.

Art. 1129

1 Le protêt ou la constatation équivalente doit être fait avant l’expira- tion du délai de présentation.

2 Si la présentation a lieu le dernier jour du délai, le protêt ou la cons- tatation équivalente peut être établi le premier jour ouvrable suivant.

Art. 1130

Le porteur peut réclamer à celui contre lequel il exerce son recours:

1. le montant du chèque non payé;

2. les intérêts au taux de 6 % à partir du jour de la présentation;

3. les frais du protêt ou de la constatation équivalente, ceux des avis donnés, ainsi que les autres frais;

4. un droit de commission d’un tiers pour cent au plus.

Art. 1131

1 Quand la présentation du chèque, la confection du protêt ou la cons- tatation équivalente dans les délais prescrits est empêchée par un obs- tacle insurmontable (prescription légale d’un État quelconque ou autre cas de force majeure), ces délais sont prolongés.

c. Droits du porteur en cas de refus d’opérer virement ou compensation

1. Droits du porteur

2. Protêt. Délais

3. Étendue du recours

4. Réserve concernant la force majeure

Code des obligations

406

220

2 Le porteur est tenu de donner, sans retard, avis du cas de force ma- jeure à son endosseur et de mentionner cet avis, daté et signé de lui, sur le chèque ou sur une allonge; pour le surplus, les dispositions de l’art. 1042 sont applicables.

3 Après la cessation de la force majeure, le porteur doit, sans retard, présenter le chèque au paiement et, s’il y a lieu, faire établir le protêt ou une constatation équivalente.

4 Si la force majeure persiste au-delà de quinze jours à partir de la date à laquelle le porteur a, même avant l’expiration du délai de présenta- tion, donné avis de la force majeure à son endosseur, les recours peu- vent être exercés, sans que ni la présentation ni le protêt ou une cons- tatation équivalente soit nécessaire.

5 Ne sont pas considérés comme constituant des cas de force majeure les faits purement personnels au porteur ou à celui qu’il a chargé de la présentation du chèque ou de l’établissement du protêt ou d’une cons- tatation équivalente.

VII. Du chèque faux ou falsifié

Art. 1132

Le dommage résultant d’un chèque faux ou falsifié est à la charge du tiré si aucune faute n’est imputable à la personne désignée comme tireur dans le titre; la faute du tireur consistera notamment dans le fait de n’avoir pas veillé avec assez de soin à la conservation des formulai- res de chèque qui lui ont été remis.

VIII. De la pluralité d’exemplaires

Art. 1133

Sauf les chèques au porteur, tout chèque émis dans un pays et payable dans un autre pays ou dans une partie d’outre-mer du même pays et vice versa, ou bien émis et payable dans la même partie ou dans diver- ses parties d’outre-mer du même pays, peut être tiré en plusieurs exemplaires identiques. Lorsqu’un chèque est établi en plusieurs exemplaires, ces exemplaires doivent être numérotés dans le texte même du titre, faute de quoi chacun d’eux est considéré comme un chèque distinct.

Complément au Code civil suisse. LF

407

220

IX. De la prescription

Art. 1134

1 Les actions en recours du porteur contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés se prescrivent par six mois à partir de l’expiration du délai de présentation.

2 Les actions en recours des divers obligés au paiement d’un chèque les uns contre les autres se prescrivent par six mois à partir du jour où l’obligé a remboursé le chèque ou du jour où il a été lui-même action- né.

X. Dispositions générales

Art. 1135

Dans le présent chapitre, le mot «banquier» comprend les raisons de commerce qui sont soumises à la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne657.

Art. 1136

1 La présentation et le protêt d’un chèque ne peuvent être faits qu’un jour ouvrable.

2 Lorsque le dernier jour du délai accordé par la loi pour l’accomplis- sement des actes relatifs au chèque et notamment pour la présentation ou pour l’établissement du protêt ou d’un acte équivalent, est un dimanche ou un autre jour reconnu férié658 par l’État, ce délai est pro- rogé jusqu’au premier jour ouvrable qui en suit l’expiration. Les jours fériés intermédiaires sont compris dans la computation du délai.

Art. 1137

Les délais prévus par la présente loi ne comprennent pas le jour qui leur sert de point de départ.

657 RS 952.0 658 Pour les délais légaux de droit fédéral et pour les délais fixés par des autorités

conformément au droit fédéral, le samedi est actuellement assimilé à un jour férié reconnu officiellement (art. 1 de la LF du 21 juin 1963 sur la supputation des délais comprenant un samedi; RS 173.110.3).

1. Définition du «banquier»

2. Délais

a. Jours fériés

b. Calcul des délais

Code des obligations

408

220

XI. Du conflit des lois

Art. 1138

1 La loi du pays où le chèque est payable détermine les personnes sur lesquelles un chèque peut être tiré.

2 Si, d’après cette loi, le titre est nul comme chèque en raison de la personne sur laquelle il a été tiré, les obligations résultant des signatu- res y apposées dans d’autres pays dont les lois ne contiennent pas ladite disposition sont néanmoins valables.

Art. 1139

1 La forme des engagements pris en matière de chèques est réglée par la loi du pays sur le territoire duquel ces engagements ont été sous- crits. Toutefois, l’observation des formes prescrites par la loi du lieu du paiement suffit.

2 Cependant, si les engagements souscrits sur un chèque ne sont pas valables d’après les dispositions de l’alinéa précédent, mais qu’ils soient conformes à la législation du pays où un engagement ultérieur a été souscrit, la circonstance que les premiers engagements sont irré- guliers en la forme n’infirme pas la validité de l’engagement ultérieur.

3 De même, les engagements pris en matière de chèques à l’étranger par un Suisse seront valables en Suisse à l’égard d’un autre de ses res- sortissants, pourvu qu’ils aient été pris dans la forme prévue par la loi suisse.

Art. 1140

La loi du pays sur le territoire duquel les obligations résultant du chè- que ont été souscrites règle les effets de ces obligations.

Art. 1141

La loi du pays où le chèque est payable détermine:

1. si le chèque est nécessairement à vue ou s’il peut être tiré à un certain délai de vue et également quels sont les effets d’une postdate;

2. le délai de présentation;

3. si le chèque peut être accepté, certifié, confirmé ou visé et quels sont les effets de ces mentions;

4. si le porteur peut exiger et s’il est tenu de recevoir un paie- ment partiel;

1. Capacité passive de s’obliger par chèque

2. Forme et délais des engagements par chèque

3. Effets des engagements de chèques

a. Loi du lieu de souscription

b. Loi du lieu de paiement

Complément au Code civil suisse. LF

409

220

5. si le chèque peut être barré ou être revêtu de la clause «à por- ter en compte» ou d’une expression équivalente et quels sont les effets de ce barrement ou de cette clause ou de cette ex- pression équivalente;

6. si le porteur a des droits spéciaux sur la provision et quelle est la nature de ceux-ci;

7. si le tireur peut révoquer le chèque ou faire opposition au paie- ment de celui-ci;

8. les mesures à prendre en cas de perte ou de vol du chèque;

9. si un protêt ou une constatation équivalente est nécessaire pour conserver le droit de recours contre les endosseurs, le tireur et les autres obligés.

Art. 1142

Les droits dérivant de l’enrichissement illégitime contre le tiré ou le domiciliataire se règlent en conformité de la loi du pays où ces per- sonnes sont domiciliées.

XII. Application du droit de change

Art. 1143

1 Les dispositions suivantes du droit de change sont applicables au chèque:

1. art. 990 sur la capacité de s’obliger par lettre de change;

2. art. 993 sur la lettre de change à l’ordre du tireur, tirée sur lui- même et pour le compte d’un tiers;

3. art. 996 à 1000 sur les différences dans l’énonciation du mon- tant, la signature de personnes incapables de s’obliger, la si- gnature sans pouvoirs, la responsabilité du tireur et la lettre de change en blanc;

4. art. 1003 à 1005 sur l’endossement;

5. art. 1007 sur les exceptions de la lettre de change;

6. art. 1008 sur les droits dérivant de l’endossement par pro- curation;

7. art. 1021 et 1022 sur la forme et les effets de l’aval;

8. art. 1029 sur le droit d’exiger une quittance et le paiement par- tiel;

9. art. 1035 à 1037 et art. 1039 à 1041 sur le protêt;

10. art. 1042 sur l’avis;

c. Loi du lieu de domicile

Code des obligations

410

220

11. art. 1043 sur la clause «sans protêt»;

12. art. 1044 sur la garantie solidaire des personnes obligées;

13. art. 1046 et 1047 sur le recours en cas de remboursement de la lettre de change et le droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance;

14. art. 1052 sur les droits dérivant de l’enrichissement;

15. art. 1053 sur le transfert de la provision;

16. art. 1064 sur la relation des divers exemplaires entre eux;

17. art. 1068 sur les altérations;

18. art. 1070 et 1071 sur l’interruption de la prescription;

19. art. 1072 à 1078 et 1079, al. 1, sur l’annulation;

20. art. 1083 à 1085 sur l’exclusion des jours de grâce, le lieu où doivent se faire les actes relatifs à la lettre de change et la si- gnature manuscrite;

21. art. 1086, 1088 et 1089 sur le conflit des lois relatif à la capa- cité de s’obliger, aux actes destinés à exercer et conserver les droits en matière de change et à l’exercice des recours.

2 Ne sont pas applicables au chèque les dispositions de ces articles relatives à l’acceptation de la lettre de change.

3 Pour être applicables au chèque, les art. 1042, al. 1, 1043, al. 1 et 3, et 1047 sont complétés en ce sens que le protêt peut être remplacé par la constatation analogue prévue à l’art. 1128, ch. 2 et 3.

XIII. Réserve de la législation spéciale

Art. 1144

Demeurent réservées les dispositions particulières régissant le chèque postal.

Chapitre VI: Des titres analogues aux effets de change et des autres titres à ordre

Art. 1145

Est considéré comme titre à ordre tout papier-valeur créé avec la clause à ordre ou déclaré tel par la loi.

A. En général

I. Conditions

Complément au Code civil suisse. LF

411

220

Art. 1146

1 Le débiteur d’un titre à ordre ne peut opposer que les exceptions tirées de la nullité du titre ou de son texte même, et celles qu’il a per- sonnellement contre le créancier.

2 Il peut opposer les exceptions fondées sur ses rapports personnels avec le tireur ou avec un porteur antérieur si le porteur, en acquérant le titre, a agi sciemment au détriment du débiteur.

Art. 1147

Les assignations qui ne sont pas définies dans le titre comme effets de change, mais qui sont expressément créées à ordre et qui d’ailleurs satisfont aux conditions requises pour la lettre de change, sont assimi- lées à celle-ci.

Art. 1148

1 L’assignation à ordre n’est pas présentée à l’acceptation.

2 Si elle est présentée néanmoins et que l’acceptation soit refusée, le porteur n’a aucun droit de recours de ce chef.

Art. 1149

1 Lorsqu’une assignation à ordre est acceptée de plein gré, l’auteur de l’acceptation est assimilé à l’accepteur d’une lettre de change.

2 Le porteur ne peut cependant exercer son recours avant l’échéance si l’assigné est en faillite, a suspendu ses paiements ou a été l’objet d’une saisie infructueuse.

3 De même, il n’y a pas de recours avant l’échéance lorsque l’assignant est en faillite.

Art. 1150

Les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite659 relatives à la poursuite pour effets de change ne sont pas applicables à l’assignation à ordre.

Art. 1151

1 Les promesses de payer qui ne sont pas désignées dans le titre comme des effets de change, mais qui sont expressément créées à ordre et qui satisfont d’ailleurs aux conditions requises pour le billet à ordre, sont assimilées à celui-ci.

659 RS 281.1

II. Exceptions du débiteur

B. Titres analogues aux effets de change

I. Assignation à ordre

1. En général

2. Pas de présentation obligatoire

3. Effets de l’acceptation

4. Exclusion de la poursuite pour effets de change

II. Promesse de payer à ordre

Code des obligations

412

220

2 Toutefois, les promesses de payer créées à ordre ne sont pas soumi- ses aux règles concernant le paiement par intervention.

3 Les dispositions de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite660 relatives à la poursuite pour effets de change ne sont pas applicables aux promesses de payer à ordre.

Art. 1152

1 Tous titres par lesquels le souscripteur s’engage à faire dans un lieu, dans un temps et pour une somme déterminés, certains paiements en numéraire ou la livraison de certaines quantités de choses fongibles peuvent être transférés par endossement s’ils sont expressément créés à ordre.

2 Ces titres, de même que les autres titres endossables, tels que certifi- cats de dépôt, warrants, bulletins de chargement, sont soumis aux règles du droit de change en ce qui concerne la forme de l’endosse- ment, la légitimation du porteur, l’annulation et l’action en restitution donnée contre celui qui les détient.

3 Les dispositions relatives au recours en matière d’effets de change ne sont pas applicables à ces titres.

Chapitre VII: Des titres représentatifs de marchandises

Art. 1153

Les titres représentatifs de marchandises émis comme papiers-valeurs par un entrepositaire ou un voiturier doivent mentionner:

1. le lieu et le jour de l’émission, ainsi que la signature de la per- sonne qui émet le titre;

2. le nom et le domicile de cette personne;

3. le nom et le domicile du déposant ou de l’expéditeur;

4. la désignation de la marchandise entreposée ou expédiée, avec indication de sa qualité, de sa quantité et des signes qui peu- vent l’individualiser;

5. les émoluments et frais à payer ou dont le paiement a été anti- cipé;

6. les conventions particulières des intéressés relatives à la ma- nutention des marchandises;

660 RS 281.1 661 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral

aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

C. Autres titres endossables

A. Conditions

I. En général661

Complément au Code civil suisse. LF

413

220

7. le nombre des exemplaires du titre;

8. le nom de la personne qui a le droit de disposer, ou la mention que le titre est à ordre ou au porteur.

Art. 1153a662

1 Les parties peuvent prévoir des titres représentatifs de marchandises sous la forme de droits-valeurs inscrits. Les art. 1154 et 1155 sont applicables par analogie.

2 La signature de l’émetteur peut être omise si ce titre peut lui être clairement attribué par un autre moyen. Pour le reste, le contenu du titre, y compris les charges qui le grèvent, doit être consigné dans le registre de droits-valeurs ou dans une documentation d’accompagne- ment qui lui est associée.

Art. 1154

1 Lorsque plusieurs exemplaires d’un de ces titres sont dressés et que l’un d’eux est destiné à être remis en nantissement, il doit être désigné comme tel (warrant) et renfermer d’ailleurs les éléments d’un titre représentatif de marchandises.

2 L’émission du warrant est mentionnée sur les autres exemplaires, et tout nantissement y est inscrit avec indication de la somme à payer et de l’échéance.

Art. 1155

1 Les titres émis pour des marchandises entreposées ou qui sont l’objet d’un contrat de transport ne constituent point des papiers-valeurs si les formes requises par la loi n’ont pas été observées; ils n’ont que le caractère de récépissés ou d’autres documents probatoires.

2 Les titres émis par des entrepositaires qui n’ont pas obtenu de l’au- torité compétente la concession prévue par la loi sont considérés comme des papiers-valeurs si les formes légales ont été observées. Les auteurs de ces émissions seront frappés par l’autorité cantonale com- pétente d’une amende pouvant atteindre 1000 francs.

662 Introduit par le ch. I 1 de la LF du 25 sept. 2020 sur l’adaptation du droit fédéral aux développements de la technologie des registres électroniques distribués, en vigueur depuis le 1er fév. 2021 (RO 2021 33; FF 2020 223).

II. Titres représentatifs de marchandises d’un registre de droits-valeurs

B. Du warrant

C. Portée des formes prescrites

Code des obligations

414

220

Titre trente-quatrième: Des emprunts par obligations

Chapitre I: ...

Art. 1156663

Chapitre II: De la communauté des créanciers dans les emprunts par obligations664

Art. 1157

1 Lorsque les obligations d’un emprunt pour lequel des conditions uni- formes ont été adoptées sont émises, directement ou indirectement, à la suite d’une souscription publique, par un débiteur ayant en Suisse son domicile ou un établissement industriel ou commercial, les créan- ciers constituent, de plein droit, une communauté.

2 Lorsque plusieurs emprunts sont émis, les créanciers de chacun d’eux forment une communauté distincte.

3 Les dispositions du présent chapitre ne sont pas applicables aux emprunts de la Confédération, des cantons, des communes et de collectivités ou institutions de droit public.

Art. 1158

1 Sauf disposition contraire, les représentants désignés dans les condi- tions de l’emprunt représentent tant la communauté des créanciers que le débiteur.

2 L’assemblée des créanciers peut élire un ou plusieurs représentants de la communauté.

3 Si plusieurs représentants ont été désignés, ils exercent, sauf con- vention contraire, leurs pouvoirs conjointement.

Art. 1159

1 Le représentant a les pouvoirs qui lui sont conférés par la loi, par les conditions de l’emprunt ou par l’assemblée des créanciers.

2 Il requiert du débiteur, s’il y a lieu, la convocation de l’assemblée des créanciers, en exécute les décisions et représente la communauté dans les limites des pouvoirs dont il est investi.

663 Abrogé par l’annexe ch. 1 de la LF du 15 juin 2018 sur les services financiers, avec effet au 1er janv. 2020 (RO 2019 4417; FF 2015 8101).

664 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 1er avr. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950 (RO 1949 I 820 830; FF 1947 III 905). Voir les disp. fin. de ce chapitre à la fin du CO (chap. II du tit. XXXIV).

A. Conditions

B. Le représen- tant de la communauté

I. Désignation

II. Pouvoirs du représentant

1. Règles générales

Complément au Code civil suisse. LF

415

220

3 Les créanciers ne peuvent faire valoir individuellement leurs droits, en tant que le représentant a le pouvoir de les exercer.

Art. 1160

1 Le représentant de la communauté des créanciers est autorisé à exi- ger du débiteur tous renseignements offrant un intérêt pour la commu- nauté, aussi longtemps que ce débiteur est en retard dans l’exécution des obligations que lui impose le contrat d’emprunt.

2 Si le débiteur est une société anonyme, une société en commandite par actions, une société à responsabilité limitée ou une société coopé- rative, le représentant peut, sous les mêmes conditions, prendre part, avec voix consultative, aux délibérations des organes sociaux en tant qu’elles affectent les intérêts des créanciers de l’emprunt.

3 Il doit être convoqué à ces délibérations et recevoir en temps utile communication de toutes les pièces qui s’y rapportent.

Art. 1161

1 Lorsqu’un représentant du débiteur et des créanciers a été désigné pour un emprunt garanti par un gage mobilier ou immobilier, il a les mêmes droits que le fondé de pouvoirs en matière de gage sur des immeubles.

2 Le représentant est tenu de sauvegarder avec la plus grande diligence et en toute impartialité les droits tant des créanciers que du débiteur et du propriétaire du gage.

Art. 1162

1 L’assemblée des créanciers peut révoquer ou modifier en tout temps les pouvoirs qu’elle a conférés à un représentant.

2 Les pouvoirs d’un représentant désigné dans les conditions de l’em- prunt peuvent être révoqués ou modifiés en tout temps par décision de la communauté avec l’assentiment du débiteur.

3 Le juge peut, pour de justes motifs, prononcer la révocation des pou- voirs à la requête du débiteur ou d’un obligataire.

4 Lorsque les pouvoirs du représentant s’éteignent pour une cause quelconque, le juge prend, à la requête d’un obligataire ou du débiteur, les mesures commandées par la sauvegarde de leurs droits.

Art. 1163

1 Les frais d’un représentant désigné dans les conditions de l’emprunt sont à la charge du débiteur de l’emprunt.

2. Contrôle du débiteur

3. En cas d’emprunts garantis par gage

III. Fin des pouvoirs

IV. Frais

Code des obligations

416

220

2 Les frais d’un représentant élu par la communauté des créanciers sont imputés sur les prestations du débiteur de l’emprunt et portés en compte à tous les créanciers au prorata de la valeur nominale des obli- gations qu’ils détiennent.

Art. 1164

1 La communauté des créanciers peut recourir, dans les limites de la loi, à toutes mesures utiles pour la défense des intérêts communs, notamment si le débiteur se trouve dans une situation critique.

2 Les décisions de la communauté sont prises par l’assemblée des créanciers et sont valables si elles satisfont aux conditions générales ou spéciales établies par la loi.

3 Les obligataires ne peuvent plus exercer individuellement leurs droits dans la mesure ou une décision valable de l’assemblée des créanciers s’y oppose.

4 Les frais occasionnés par la convocation et la réunion de l’assemblée sont à la charge du débiteur.

Art. 1165

1 L’assemblée des créanciers est convoquée par le débiteur.

2 Le débiteur est tenu de la convoquer dans les vingt jours lorsque des créanciers qui possèdent ensemble au moins un vingtième du capital en circulation ou lorsque le représentant de la communauté le deman- dent par écrit en indiquant le but et les motifs de cette convocation.

3 Si le débiteur ne donne pas suite à la demande, le juge peut autoriser ses auteurs à convoquer eux-mêmes l’assemblée. Le juge du siège actuel ou du dernier siège du débiteur en Suisse est impérativement compétent.665

4 Lorsque le débiteur n’a ou n’avait qu’un établissement en Suisse, le tribunal du lieu de cet établissement est impérativement compétent.666

Art. 1166

1 Il est sursis à l’exercice des droits exigibles appartenant aux créan- ciers de l’emprunt dès que la convocation de l’assemblée des créan- ciers a été régulièrement publiée et jusqu’à ce que la procédure devant l’autorité de concordat soit définitivement close.

665 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

666 Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

C. Assemblée des créanciers

I. Règles générales

II. Convocation

1. Règles générales

2. Sursis

Complément au Code civil suisse. LF

417

220

2 Ce sursis n’est pas assimilé à la suspension de paiement aux termes de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite667; la faillite ne peut être déclarée sans poursuite préalable.

3 Pendant la durée du sursis pour les droits exigibles appartenant aux créanciers de l’emprunt la prescription ou la péremption qui pourraient être interrompues par un acte de poursuite restent suspendues.

4 L’autorité cantonale supérieure en matière de concordat peut, à la demande d’un créancier, révoquer le sursis dont le débiteur ferait abus.

Art. 1167

1 Le droit de vote appartient au propriétaire d’une obligation ou à son représentant; si l’obligation est grevée d’usufruit, il appartient toute- fois à l’usufruitier ou à son représentant. L’usufruitier est cependant responsable envers le propriétaire si, en exerçant le droit de vote, il ne prend pas ses intérêts en considération dans une mesure équitable.

2 Les obligations dont le débiteur est propriétaire ou usufruitier ne confèrent pas le droit de vote. Toutefois, lorsque des obligations appartenant au débiteur sont mises en gage, le créancier gagiste con- serve le droit de vote.

3 Le propriétaire des obligations grevées d’un droit de gage ou de rétention en faveur du débiteur a le droit de vote.

Art. 1168

1 La représentation d’un créancier ne peut être exercée qu’en vertu de pouvoirs écrits, à moins qu’elle ne dérive de la loi.

2 Il n’est pas permis au débiteur de représenter des obligataires ayant droit de vote.

Art. 1169

Le Conseil fédéral édicte des règles pour la convocation de l’assem- blée des créanciers, la communication de l’ordre du jour, la justifica- tion du droit de prendre part à l’assemblée, la présidence de celle-ci, la forme à observer pour les décisions et le mode selon lequel les intéres- sés en sont avisés.

667 RS 281.1

III. Réunion

1. Droit de vote

2. Représenta- tion d’obligataires déterminés

IV. Règles de procédure

Code des obligations

418

220

Art. 1170

1 Une majorité des deux tiers au moins du capital en circulation est nécessaire pour que des décisions valables puissent être prises sur les objets suivants:

1. l’ajournement du paiement d’intérêts pour cinq années au plus, avec possibilité de prolongation pour deux nouvelles périodes de cinq années au maximum;

2. la remise d’intérêts pour cinq années au plus, comprises dans une période de sept ans;

3. la réduction du taux de l’intérêt jusqu’à la moitié du taux sti- pulé dans les conditions de l’emprunt ou le remplacement d’un intérêt fixe par un intérêt dépendant du résultat des affaires, dans les deux cas pour dix années au plus, avec possibilité de prolongation pour cinq ans au plus;

4. la prolongation de dix ans au plus du délai prévu pour l’amortissement, au moyen de la réduction des annuités ou de l’augmentation du nombre des remboursements partiels ou de la suspension temporaire de ces prestations, avec possibilité de prorogation pour cinq ans au plus;

5. l’ajournement pendant dix années au plus des termes de rem- boursement, soit pour un emprunt échu ou venant a échéance dans le délai de cinq ans, soit pour des fractions de cet em- prunt, avec possibilité de prorogation pour cinq ans au plus;

6. l’autorisation d’un remboursement anticipé du capital;

7. la constitution d’un gage avec droit de priorité en faveur de nouveaux capitaux versés à l’entreprise, la modification des sûretés garantissant un emprunt ou la renonciation totale ou partielle à ces sûretés;

8. l’approbation de la révision des clauses qui limitent l’émission des obligations par rapport au capital-actions;

9. l’approbation de la conversion totale ou partielle d’obligations de l’emprunt en actions.

2 Ces mesures peuvent être combinées.

Art. 1171

1 Lorsqu’il existe plus d’une communauté de créanciers, le débiteur peut leur soumettre simultanément une ou diverses des mesures pré- vues par le précédent article, dans le premier cas sous la réserve que la mesure proposée ne sera valable que si toutes les communautés y adhèrent, dans le second sous la réserve supplémentaire que la validité de chacune de ces mesures dépendra de l’acceptation des autres.

D. Décisions de la communauté

I. Restriction des droits des créanciers

1. Mesures licites et majorité requise

a. Communauté unique

b. S’il y a plus d’une communauté

Complément au Code civil suisse. LF

419

220

2 Sont considérées comme acceptées les propositions auxquelles ont adhéré les représentants d’au moins les deux tiers du capital en circu- lation de toutes les communautés, à condition encore que la majorité de ces dernières les ait approuvées et que, dans chacune d’elles, les propositions aient été agréées au moins par la majorité simple du capi- tal représenté.

Art. 1172

1 Les obligations qui ne confèrent pas le droit de vote n’entrent pas en ligne de compte pour le calcul du capital en circulation.

2 Lorsqu’une proposition soumise à l’assemblée des créanciers ne réunit pas la majorité requise, le débiteur peut compléter le nombre des voix obtenues en faisant tenir au président de l’assemblée, dans les deux mois qui suivent, des déclarations d’adhésion écrites et légali- sées, et provoquer ainsi une décision valable.

Art. 1173

1 Aucun obligataire ne peut être contraint par décision de la commu- nauté de tolérer d’autres restrictions des droits des créanciers que cel- les que prévoit l’art. 1170 ou à exécuter des prestations qui n’ont pas été prévues dans les conditions de l’emprunt ni convenues avec lui lors de la remise de l’obligation.

2 La communauté des créanciers ne peut étendre les droits de ces der- niers sans le consentement du débiteur.

Art. 1174

1 Les décisions de caractère obligatoire doivent avoir le même effet pour tous les créanciers d’une communauté, sauf l’adhésion expresse de ceux qui seraient traités plus défavorablement que les autres.

2 Le rang des créanciers gagistes ne peut être modifié que de leur gré. Est réservé l’art. 1170, ch. 7.

3 Sont nulles les assurances données ou les attributions faites à cer- tains créanciers au détriment des autres membres de la communauté.

Art. 1175668

Des propositions visant les mesures prévues à l’art. 1170 ne peuvent être faites par le débiteur et discutées par l’assemblée des créanciers que sur la base d’un état de situation au jour de sa réunion ou d’un

668 Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745).

c. Détermination de la majorité

2. Clause limitative

a. Règle générale

b. Égalité de traitement

c. État de situation et bilan

Code des obligations

420

220

bilan remontant à six mois au plus, régulièrement dressé et certifié exact par l’organe de révision, s’il y en a un.

Art. 1176

1 Les décisions restreignant les droits des créanciers n’ont d’effet que si elles ont été approuvées par l’autorité cantonale supérieure en matière de concordat.

2 Le débiteur les soumet à l’approbation de cette autorité dans le mois à compter du jour où elles ont été prises.

3 La date prévue pour délibérer à ce sujet est publiée et les obligataires sont avisés qu’ils pourront présenter leurs observations par écrit ou, au cours de la discussion, aussi de vive voix.

4 Les frais de cette procédure sont à la charge du débiteur.

Art. 1177

L’approbation ne peut être refusée que dans les cas suivants:

1. si les prescriptions relatives à la convocation de l’assemblée et aux conditions que doivent remplir les décisions de celle-ci ont été violées;

2. si la décision prise pour remédier à une situation critique du débiteur n’était pas indispensable;

3. si les intérêts communs des obligataires ne sont pas suffisam- ment sauvegardés;

4. si la décision est intervenue d’une manière illicite.

Art. 1178

1 Tout obligataire peut, dans les trente jours, conformément à la pro- cédure de recours en matière de poursuite et de faillite, déférer au Tri- bunal fédéral le prononcé d’approbation d’une décision à laquelle il n’a pas adhéré, lorsque cette décision viole la loi ou n’est pas appro- priée aux circonstances.

2 De même, le créancier qui a adhéré à une décision et le débiteur peuvent recourir contre le refus de l’approuver.

Art. 1179

1 S’il est constaté ultérieurement que la décision de l’assemblée des créanciers est intervenue d’une manière illicite, l’autorité cantonale supérieure en matière de concordat peut, à la requête d’un obligataire, révoquer totalement ou partiellement son approbation.

2 La requête doit être présentée dans les six mois à compter du jour où l’obligataire a eu connaissance de l’irrégularité de la décision.

3. Approbation

a. Règles générales

b. Conditions

c. Recours

d. Révocation

Complément au Code civil suisse. LF

421

220

3 Le débiteur et tout obligataire peuvent, dans les trente jours, confor- mément à la procédure de recours en matière de poursuite et de fail- lite, recourir au Tribunal fédéral contre la révocation de l’approbation, lorsqu’elle viole la loi ou n’est pas appropriée aux circonstances. De même, l’obligataire requérant peut recourir contre le refus de révoquer l’approbation.

Art. 1180

1 L’assentiment de créanciers représentant plus de la moitié du capital en circulation est nécessaire pour révoquer ou modifier les pouvoirs conférés à un représentant de la communauté.

2 La même majorité est requise pour donner à un représentant de la communauté les pouvoirs nécessaires pour sauvegarder d’une manière égale les droits des créanciers dans la faillite du débiteur.

Art. 1181

1 Les décisions qui n’entament pas les droits des obligataires ni n’im- posent à ceux-ci de nouvelles prestations peuvent être prises à la majorité absolue des voix représentées, à moins que la loi n’en dispose autrement ou que les conditions de l’emprunt n’exigent une majorité plus forte.

2 La majorité absolue est calculée, dans tous les cas, sur la valeur nominale du capital représenté à l’assemblée par les obligations don- nant droit de vote.

Art. 1182

Tout obligataire qui n’a pas adhéré aux décisions visées par les art. 1180 et 1181 peut, lorsqu’elles violent la loi ou des clauses con- ventionnelles, les déférer au juge dans le mois à compter du jour où il en a eu connaissance.

Art. 1183

1 Lorsque le débiteur est déclaré en faillite, l’administration de la faillite convoque immédiatement une assemblée des créanciers, qui donne au représentant déjà désigné, ou à celui qu’elle désignera elle- même, les pouvoirs nécessaires pour sauvegarder d’une manière égale les droits des créanciers dans la faillite.

2 Faute de décision conférant les pouvoirs nécessaires à un représen- tant, chaque créancier exerce personnellement ses droits.

II. Autres décisions

1. Pouvoirs du représentant de la communauté

2. Autres cas

3. Recours

E. Cas particu- liers

I. Faillite du débiteur

Code des obligations

422

220

Art. 1184

1 Dans la procédure concordataire, les créanciers ne prennent, sous réserve de ce qui est prescrit pour les emprunts garantis par gage, aucune décision au sujet du concordat et leur adhésion est exclusive- ment régie par la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite669.

2 Les règles de la communauté des créanciers s’appliquent aux créan- ciers de l’emprunt garantis par gage, en tant que des restrictions se- raient apportées à leurs droits dans une mesure excédant les effets du concordat.

Art. 1185

1 Les dispositions du présent chapitre sont applicables sous réserve de celles qui suivent, aux entreprises de chemins de fer ou de navigation.

2 La requête tendant à la convocation d’une assemblée des créanciers est adressée au Tribunal fédéral.

3 Le Tribunal fédéral est compétent pour convoquer l’assemblée des créanciers, ainsi que pour constater, approuver et exécuter ses déci- sions.

4 Dès que le Tribunal fédéral est saisi de la requête tendant à la convo- cation d’une assemblée des créanciers, il peut ordonner un sursis ayant les effets prévus à l’art. 1166.

Art. 1186

1 Les droits conférés par la loi à la communauté des créanciers et à son représentant ne peuvent être supprimés, ni restreints par les conditions de l’emprunt ou par des conventions spéciales entre les créanciers et le débiteur.

2 Sont réservées les dispositions des conditions de l’emprunt qui ren- dent les décisions de l’assemblée des créanciers plus difficiles à obte- nir.

Dispositions transitoires de la loi fédérale du 30 mars 1911

I. Le titre final du code civil670 reçoit les modifications suivantes:

...671

II. La présente loi entrera en vigueur le 1er janvier 1912.

669 RS 281.1 670 RS 210 671 Les mod. peuvent être consultées au RO 27 321.

II. Concordat

III. Emprunts d’entreprises de chemins de fer ou de navigation

F. Droit impéra- tif

Complément au Code civil suisse. LF

423

220

Le Conseil fédéral est chargé, conformément aux dispositions de la loi fédérale du 17 juin 1874 concernant les votations populaires sur les lois et arrêtés fédéraux672, de publier la présente loi.

Dispositions finales de la modification du 23 mars 1962673

Art. 1

...674

Art. 2

...675

Art. 3

1 Les art. 226f, 226g, 226h, 226i et 226k676 sont également applicables aux ventes par acomptes conclues avant l’entrée en vigueur de la présente loi.

2 L’art. 226k est seul applicable aux ventes avec paiements préalables conclues avant l’entrée en vigueur de la présente loi. Ces contrats doivent toutefois être adaptés dans le délai d’une année à l’art. 227b, à défaut de quoi ils sont caducs, l’avoir intégral de l’acheteur, intérêts et bonifications compris, devant lui être remis.

Art. 4

Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions transitoires de la modification du 16 décembre 2005677

Art. 1

1 Le titre final du code civil est applicable à la présente loi dans la mesure où les dispositions suivantes n’en disposent pas autrement.

672 [RS 1 162; RO 1962 827 art. 11 al. 3. RO 1978 688 art. 89 let. b] 673 RO 1962 1082; FF 1960 I 537 674 Les mod. peuvent être consultées au RO 1962 1082. 675 Les mod. peuvent être consultées au RO 1962 1082. 676 Ces articles sont actuellement abrogés. 677 RO 2007 4791; FF 2002 2949, 2004 3745

A. Privilège dans la faillite

B. Concurrence déloyale

C. Dispositions transitoires

D. Entrée en vigueur

A. Règle générale

Code des obligations

424

220

2 Les dispositions de la nouvelle loi s’appliquent aux sociétés exis- tantes dès leur entrée en vigueur.

Art. 2

1 Les sociétés à responsabilité limitée qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi, sont inscrites au registre du commerce mais qui ne sont pas conformes aux nouvelles dispositions sont tenues d’adapter leurs statuts et leurs règlements dans un délai de deux ans.

2 Les dispositions statutaires et réglementaires qui ne sont pas con- formes à la nouvelle réglementation restent en vigueur jusqu’à leur adaptation mais au plus pendant deux ans.

3 Les art. 808a et 809, al. 4, 2e phrase, ne s’appliquent aux sociétés à responsabilité limitée qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi sont inscrites au registre du commerce, qu’à l’expiration du délai dont elles disposent pour adapter leurs statuts.

4 Les sociétés anonymes et les sociétés coopératives qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi, sont inscrites au registre du commerce et dont la raison de commerce n’est pas conforme aux nouvelles disposi- tions légales doivent adapter leur raison de commerce dans les deux ans. À l’expiration de ce délai, le préposé au registre du commerce complète d’office la raison de commerce.

Art. 3

1 Lorsque, dans des sociétés à responsabilité limitée qui, à l’entrée en vigueur de la présente loi, sont inscrites au registre du commerce, les apports n’ont pas été libérés au prix d’émission de l’ensemble des parts sociales, la libération doit être effectuée dans les deux ans.

2 Les associés répondent de toutes les obligations de la société, con- formément à l’art. 802 du code des obligations dans sa teneur du 18 décembre 1936678, aussi longtemps que les apports n’ont pas été intégralement libérés jusqu’à concurrence du montant du capital social.

Art. 4

1 Les parts de sociétés à responsabilité limitée qui ont une valeur nominale et figurent au passif du bilan mais ne confèrent pas le droit de vote (bons de participation) sont considérées, après deux ans, comme des parts sociales avec des droits patrimoniaux identiques, si elles ne sont pas supprimées par une réduction du capital social dans ce délai. Si les parts sont supprimées, les participants doivent être indemnisés à leur valeur réelle.

678 RO 53 185

B. Délai d’adaptation

C. Libération des apports

D. Bons de participation et bons de jouissance

Complément au Code civil suisse. LF

425

220

2 Les décisions que l’assemblée des associés doit prendre à cet effet peuvent, malgré l’existence de dispositions statutaires contraires, être prises à la majorité absolue des voix représentées.

3 Après l’entrée en vigueur de la présente loi, les dispositions relatives aux bons de jouissance s’appliquent aux parts de sociétés à responsa- bilité limitée qui ne figurent pas au passif du bilan, même si ces parts sont qualifiées de bons de participation. Ces parts ne peuvent pas avoir de valeur nominale et doivent être qualifiées de bons de jouissance. La qualification des titres et les statuts doivent être adaptés dans les deux ans.

Art. 5

Si, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, des sociétés à respon- sabilité limitée ont acquis des parts sociales propres, elles doivent les aliéner ou les supprimer par une réduction du capital social dans les deux ans, pour autant que leur valeur nominale dépasse 10 % du capital social.

Art. 6

1 Les obligations statutaires d’effectuer des versements supplémen- taires qui sont prévues avant l’entrée en vigueur de la présente loi et qui dépassent le double de la valeur nominale de la part sociale à laquelle elles sont attachées restent valables et ne peuvent être réduites qu’en application de la procédure fixée à l’art. 795c.

2 Pour le surplus, la nouvelle réglementation s’applique dès l’entrée en vigueur de la présente loi, notamment en ce qui concerne l’exigibilité des versements supplémentaires.

Art. 7

Les dispositions de la présente loi concernant l’organe de révision sont applicables dès l’exercice qui commence avec l’entrée en vigueur de la présente loi ou qui la suit.

Art. 8

1 Les sociétés à responsabilité limitée qui, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, ont déterminé le droit de vote indépendamment de la valeur nominale des parts sociales ne sont pas tenues d’adapter les dispositions correspondantes aux exigences fixées à l’art. 806.

2 Lorsque de nouvelles parts sociales sont émises, l’art. 806, al. 2, 2e phrase, doit être respecté dans tous les cas.

E. Parts sociales propres

F. Obligation d’effectuer des versements supplémentaires

G. Organe de révision

H. Droit de vote

Code des obligations

426

220

Art. 9

Lorsqu’une société à responsabilité limitée n’a fait que reproduire dans ses statuts les dispositions de l’ancien droit qui prévoient des majorités qualifiées pour les décisions de l’assemblée des associés, celle-ci peut, dans les deux ans, décider à la majorité absolue des voix représentées d’adapter ces dispositions statutaires à la nouvelle rég- lementation.

Art. 10

Lorsque, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, le capital-actions ou le capital social a été réduit à zéro, puis immédiatement augmenté, à des fins d’assainissement, les droits d’associé des anciens action- naires ou associés disparaissent à l’entrée en vigueur de la présente loi.

Art. 11

Le droit exclusif aux raisons de commerce qui ont été inscrites au registre du commerce avant l’entrée en vigueur de la présente loi est régi par l’art. 951 du code des obligations dans sa teneur du 18 décembre 1936679.

Disposition transitoire de la modification du 17 juin 2011680

La disposition de la présente modification est applicable dès l’exercice qui commence avec l’entrée en vigueur de la présente modification ou qui la suit.

Dispositions transitoires de la modification du 23 décembre 2011681

Art. 1

1 Le titre final du code civil682 est applicable à la présente loi, sous réserve des dispositions suivantes.

2 La modification du 23 décembre 2011 s’applique dès son entrée en vigueur à toutes les sociétés existantes.

679 RO 53 185 680 RO 2011 5863; FF 2008 1407 681 RO 2012 6679; FF 2008 1407 682 RS 210

J. Adaptation des exigences statutaires de majorité

K. Destruction d’actions et de parts so- ciales en cas d’assainissement

L. Droit exclusif aux raisons de commerce inscrites

A. Règle générale

Complément au Code civil suisse. LF

427

220

Art. 2

1 Le titre trente-deuxième est applicable à compter de l’exercice qui commence deux ans après l’entrée en vigueur de la présente modifica- tion.

2 Le total du bilan, le chiffre d’affaires et la moyenne annuelle des emplois à plein temps des deux exercices qui précèdent l’entrée en vigueur de la présente modification sont déterminants pour l’appli- cation des dispositions concernant les comptes des grandes entre- prises.

3 Les dispositions relatives aux comptes consolidés sont applicables à compter de l’exercice qui commence trois ans après l’entrée en vi- gueur de la présente modification. Les deux exercices précédents sont déterminants pour la libération de l’obligation d’établir des comptes consolidés.

4 Lors de la première application des dispositions relatives à la présen- tation des comptes, l’entreprise peut renoncer à mentionner les chiffres des exercices précédents. Ensuite, seuls les chiffres de l’exercice précédent doivent être mentionnés. Si les chiffres des exer- cices antérieurs sont mentionnés, l’entreprise peut déroger au principe de permanence de la présentation et à la structure des comptes. Ce choix doit être commenté dans l’annexe.

Dispositions transitoires de la modification du 12 décembre 2014683

Art. 1

1 Les art. 1 à 4 du titre final du code civil684 sont applicables à la présente loi, sous réserve des dispositions suivantes.

2 Les dispositions de la modification du 12 décembre 2014 s’appli- quent dès son entrée en vigueur à toutes les sociétés existantes.

Art. 2

1 Les sociétés qui, à l’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014, sont inscrites au registre du commerce mais ne sont pas conformes aux nouvelles dispositions, sont tenues d’adapter leurs statuts et leurs règlements dans un délai de deux ans.

2 Les dispositions statutaires et réglementaires qui ne sont pas con- formes à la nouvelle réglementation restent en vigueur jusqu’à leur adaptation mais au plus pendant deux ans.

683 RO 2015 1389; FF 2014 585 684 RS 210

B. Comptabilité commerciale et présentation des comptes

A. Règle générale

B. Adaptation des statuts et des règlements

Code des obligations

428

220

Art. 3

1 Les personnes qui détiennent des actions au porteur à l’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014 doivent se conformer aux obligations d’annoncer prévues aux art. 697i et 697j pour l’acquisition.

2 Le délai relatif à l’extinction des droits patrimoniaux (art. 697m, al. 3) expire six mois après l’entrée en vigueur de la modification du 12 décembre 2014.

Dispositions transitoires de la modification du 25 septembre 2015685

Art. 1

1 Les art. 1 à 4 du titre final du code civil686 sont applicables à la présente loi dans la mesure où les dispositions suivantes n’en dispo- sent pas autrement.

2 Les dispositions de la modification du 25 septembre 2015 s’appliquent dès son entrée en vigueur aux entités juridiques exis- tantes.

Art. 2

Les sociétés en nom collectif, les sociétés en commandite, et les sociétés en commandite par actions qui, à l’entrée en vigueur de la modification du 25 septembre 2015, sont inscrites dans le registre du commerce et dont la raison de commerce n’est pas conforme aux dispositions de cette modification peuvent maintenir leur raison de commerce sans changement, tant que les art. 947 et 948 de l’ancien droit ne requièrent pas de modification.

Art. 3

Le droit exclusif à la raison de commerce d’une société en nom collec- tif, d’une société en commandite ou d’une société en commandite par actions, qui a été inscrite dans le registre du commerce avant l’entrée en vigueur de modification du 25 septembre 2015, est régi par l’art. 946 du droit en vigueur et par l’art. 951 de l’ancien droit.

685 RO 2016 1507; FF 2014 9105 686 RS 210

C. Obligations d’annoncer

A. Règle générale

B. Adaptation des raisons de commerce inscrites

C. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite

Complément au Code civil suisse. LF

429

220

Dispositions transitoires relatives à la modification du 17 mars 2017687

Art. 1

1 Les art. 1 à 4 du titre final du code civil688 sont applicables à la modification du 17 mars 2017, sous réserve des dispositions suivantes.

2 Le nouveau droit s’applique à toutes les entités juridiques existantes dès son entrée en vigueur.

Art. 2

Les instituts de droit public constitués avant l’entrée en vigueur du nouveau droit et qui exercent principalement une activité économique lucrative privée sont tenus de requérir leur inscription au registre du commerce dans les deux ans.

Dispositions transitoires de la modification du 21 juin 2019689

Art. 1

1 Les art. 1 à 4 du titre final du code civil690 sont applicables à la présente loi, sous réserve des dispositions suivantes.

2 Les dispositions de la modification du 21 juin 2019 s’appliquent dès leur entrée en vigueur aux sociétés existantes.

Art. 2

Dans un délai de 18 mois à compter de l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, les sociétés anonymes et les sociétés en commandite par actions ayant des actions au porteur qui ont des titres de partici- pation cotés en bourse ou qui ont des actions au porteur émises sous forme de titres intermédiés, doivent demander une inscription au registre du commerce compétent conformément à l’art. 622, al. 2bis.

687 Introduites par le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255).

688 RS 210 689 RO 2019 3161; FF 2019 277. 690 RS 210

A. Règles générales

B. Inscription obligatoire des instituts de droit public

A. Dispositions générales

B. Communica- tion des excep- tions à l’office du registre du commerce

Code des obligations

430

220

Art. 3

Les art. 4 à 8 s’appliquent aux sociétés qui n’ont pas de titres de par- ticipation cotés en bourse et dont les actions au porteur ne sont pas émises sous forme de titres intermédiés, ainsi qu’aux sociétés qui n’ont pas demandé une inscription au registre du commerce au sens de l’art. 622, al. 2bis.

Art. 4

1 Si, 18 mois après l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, une socié- té anonyme ou une société en commandite par actions a encore des actions au porteur qui ne font pas l’objet d’une inscription au registre du commerce au sens de l’art. 622, al. 2bis, ces actions au porteur sont converties de plein droit en actions nominatives. La conversion déve- loppe ses effets à l’égard de toute personne, indépendamment des dispositions statutaires et inscriptions au registre du commerce con- traires et indépendamment du fait que des titres ont été émis ou non pour les actions au porteur.

2 L’office du registre du commerce procède d’office aux modifications d’inscription découlant de l’al. 1. Il saisit au registre une remarque précisant que les pièces justificatives contiennent des indications con- traires à l’inscription.

3 Les actions converties conservent leur valeur nominale, leur taux de libération et leurs propriétés quant au droit de vote et aux droits patri- moniaux. Leur transmissibilité n’est pas limitée.

Art. 5

1 Les sociétés anonymes et les sociétés en commandite par actions dont les actions ont été converties doivent adapter leurs statuts à la conversion lors de la prochaine modification de ces derniers.

2 L’office du registre du commerce rejette toute réquisition d’inscrip- tion d’une autre modification des statuts aussi longtemps que cette adaptation n’a pas été faite.

3 Pour une société qui a des titres de participation cotés en bourse ou dont les actions converties sont émises sous forme de titres intermé- diés, une modification des statuts n’est pas nécessaire lorsque sont remplies les deux conditions suivantes:

a. l’assemblée générale décide de convertir en actions au porteur les actions converties, sans modification du nombre, de la va- leur nominale ou de la catégorie d’action;

b. la société demande l’inscription prévue à l’art. 622, al. 2bis.

C. Sociétés qui n’ont pas de titres de partici- pation cotés en bourse et dont les actions au porteur ne sont pas émises sous forme de titres intermédiés

1. Champ d’application

2. Conversion d’actions au porteur en actions nomi- natives

3. Modification des statuts et inscription au registre du commerce

Complément au Code civil suisse. LF

431

220

4 Lorsque la société a adapté ses statuts à la conversion conformément à l’al. 1 ou lorsqu’une modification n’est pas nécessaire en vertu de l’al. 3, l’office du registre du commerce supprime la remarque visée à l’art. 4, al. 2.

Art. 6

1 Après la conversion d’actions au porteur en actions nominatives, la société inscrit au registre des actions les actionnaires qui se sont conformés à l’obligation d’annoncer prévue à l’art. 697i de l’ancien droit.

2 Les droits sociaux des actionnaires qui ne se sont pas conformés à l’obligation d’annoncer sont suspendus, et les droits patrimoniaux sont éteints. Le conseil d’administration s’assure qu’aucun actionnaire n’exerce ses droits en violation de la présente disposition.

3 Il est inscrit au registre des actions que lesdits actionnaires ne se sont pas conformés à l’obligation d’annoncer et que les droits liés aux actions ne peuvent pas être exercés.

Art. 7

1 Dans un délai de cinq ans à compter de l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, les actionnaires qui ne se sont pas conformés à l’obligation d’annoncer prévue à l’art. 697i de l’ancien droit et dont les actions au porteur ont été converties en actions nominatives con- formément à l’art. 4 peuvent, avec l’accord préalable de la société, demander au tribunal leur inscription au registre des actions de la société. Le tribunal approuve la demande si l’actionnaire apporte la preuve de sa qualité d’actionnaire.

2 Le tribunal rend sa décision en procédure sommaire. Les frais de justice sont à la charge de l’actionnaire.

3 Si le tribunal approuve la demande, la société procède à l’inscription. Les actionnaires peuvent faire valoir les droits patrimoniaux qui nais- sent à partir de ce moment.

Art. 8

1 Les actions d’actionnaires qui, cinq ans après l’entrée en vigueur de l’art. 622, al. 1bis, n’ont pas demandé au tribunal leur inscription au registre des actions conformément à l’art. 7, sont annulées de par la loi. Les actionnaires sont déchus de leurs droits liés aux actions. Les actions annulées sont remplacées par des actions propres de la société.

2 Les actionnaires dont les actions ont été annulées sans faute de leur part peuvent faire valoir auprès de la société un droit à une indemnisa- tion dans un délai de dix ans à compter de l’annulation des actions s’ils prouvent qu’ils avaient la qualité d’actionnaire à ce moment-là.

4. Mise à jour du registre des actions et suspension de droits

5. Réparation de l’obligation d’annoncer

6. Perte défini- tive de la qualité d’actionnaire

Code des obligations

432

220

L’indemnisation correspond à la valeur réelle des actions au moment de leur conversion au sens de l’art. 4. Si la valeur réelle des actions est plus basse au moment de la revendication qu’au moment de leur conversion, la valeur la plus basse est due par la société. Une indemni- sation est exclue si la société ne dispose pas des fonds propres libre- ment disponibles nécessaires.

Dispositions transitoires de la modification du 19 juin 2020691

Art. 1 à 3692

Art. 4

1 L’obligation de fournir dans le rapport de rémunération les informa- tions prévues à l’art. 734f concernant le conseil d’administration doit être respectée au plus tard à compter de l’exercice débutant cinq ans après l’entrée en vigueur du nouveau droit.

2 L’obligation de fournir dans le rapport de rémunération les informa- tions prévues à l’art. 734f concernant la direction doit être respectée au plus tard à compter de l’exercice débutant dix ans après l’entrée en vigueur du nouveau droit.

Art. 5 et 6693

Art. 7

Les art. 964a à 964e sont applicables à compter de l’exercice qui commence une année après l’entrée en vigueur du nouveau droit.

691 Introduites par le ch. III de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4005; FF 2017 353).

692 Entrent en vigueur ultérieurement (RO 2020 4005; FF 2017 353). 693 Entrent en vigueur ultérieurement (RO 2020 4005; FF 2017 353).

A. à C. ...

D. Représenta- tion des sexes

E. et F. ...

G. Transparence dans les entreprises de matières premières

Complément au Code civil suisse. LF

433

220

Dispositions finales des titres huitième et huitièmebis 694

Art. 1

L’arrêté fédéral du 30 juin 1972695 instituant des mesures contre les abus dans le secteur locatif est abrogé.

Art. 2 à 4

...696

Art. 5

1 Les dispositions sur la protection contre le congé en matière de baux à loyer et de baux à ferme portant sur des habitations ou des locaux commerciaux s’appliquent à tous les baux à loyer et à ferme pour les- quels le congé est donné après l’entrée en vigueur de la présente loi.

2 Lorsqu’un bail à loyer ou à ferme a été résilié avant l’entrée en vigueur de la présente loi et que le congé ne produit effet qu’après cette date, les délais pour contester le congé et pour demander une prolongation du bail (art. 273) ne commencent à courir qu’au moment de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Art. 6

1 La présente loi est sujette au référendum facultatif.

2 Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur.

Dispositions finales et transitoires du titre dixième697

Art. 1

...698

Art. 2

...699

694 Introduites par le ch. II de la LF du 15 déc. 1989, en vigueur depuis le 1er juil. 1990 (RO 1990 802: FF 1985 I 1369).

695 [RO 1972 1531, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189] 696 Les mod. peuvent être consultées au RO 1990 802. 697 Introduites par le ch. II de la LF du 25 juin 1971, en vigueur depuis le 1er janv. 1972

(RO 1971 1461; FF 1967 II 249). 698 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 699 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461.

Modification du CO

Modification du CC

Code des obligations

434

220

Art. 3

...700

Art. 4

...701

Art. 5

...702

Art. 6

Sont abrogés dès l’entrée en vigueur de la présente loi:

1. les art. 159 et 463 du code des obligations;

2. l’art. 130 de la loi fédérale du 13 juin 1911 sur l’assurance en cas de maladie et d’accidents703;

3. les art. 20 à 26, 28, 29 et 69, al. 2 et 5, de la loi fédérale du 18 juin 1914 sur le travail dans les fabriques704;

4. les art. 4, 8, al. 1, 2 et 5, 9 et 19 de la loi fédérale du 12 dé- cembre 1940 sur le travail à domicile705;

5. la loi fédérale du 13 juin 1941 sur les conditions d’engage- ment des voyageurs de commerce706;

6. la loi fédérale du 1er avril 1949 restreignant le droit de résilier un contrat de travail en cas de service militaire707;

700 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 701 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 702 Les mod. peuvent être consultées au RO 1971 1461. 703 [RS 8 283; RO 1959 888, 1964 961, 1968 66, 1977 2249 ch. I 611, 1978 1836 annexe

ch. 4, 1982 196 1676 annexe ch. 1 2184 art. 114, 1990 1091, 1991 362 ch. II 412, 1992 288 annexe ch. 37, 1995 511. RO 1995 1328 annexe ch. 1]

704 RS 821.41 705 [RS 8 231; RO 1951 1239 art. 14 al. 2, 1966 57 art. 68. RO 1983 108 art. 21 ch. 3] 706 [RS 2 768; RO 1966 57 art. 69] 707 [RO 1949 II 1394]

Modification de la loi sur le contrat d’assurance

Modification de la loi sur l’agriculture

Modification de la loi sur le travail

Abrogation de dispositions de droit fédéral

Complément au Code civil suisse. LF

435

220

7. les art. 96 et 97 de la loi fédérale du 3 octobre 1951 sur l’amélioration de l’agriculture et le maintien de la population paysanne (loi sur l’agriculture)708;

8. l’art. 32 de la loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allo- cations pour perte de gain en faveur des militaires et des per- sonnes astreintes à servir dans l’organisation de la protection civile709;

9. l’art. 19 de la loi fédérale du 28 septembre 1956 permettant d’étendre le champ d’application de la convention collective de travail710;

10. l’art. 49 de la loi fédérale du 23 mars 1962 sur la protection civile711;

11. les art. 20, al. 2, et 59 de la loi fédérale du 20 septembre 1963 sur la formation professionnelle712;

12. les art. 64 et 72, al. 2, let. a, de la loi fédérale du 13 mars 1964 sur le travail dans l’industrie, l’artisanat et le commerce (loi sur le travain( �13.

Art. 7

1 Les contrats de travail (contrats individuels de travail, contrats-types de travail et conventions collectives de travail) existant au moment de l’entrée en vigueur de la présente loi doivent être adaptés à ses dispo- sitions dans le délai d’une année; passé ce délai, la présente loi est applicable à tous les contrats de travail.

2 Les institutions de prévoyance en faveur du personnel qui existent au moment de l’entrée en vigueur714 de la présente loi doivent, jusqu’au 1er janvier 1977, adapter leurs statuts ou règlements, en observant les prescriptions de forme prévues pour leur modification, aux art. 331a,

708 [RO 1953 1095, 1962 1185 art. 14, 1967 766, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 ch. I 921 942 931, 1979 2060, 1982 1676 annexe ch. 6, 1988 640, 1989 504 art. 33 let. c, 1991 362 ch. II 51 857 appendice ch. 25 2611, 1992 1860 art. 75 ch. 5 1986 art. 36 al. 1, 1993 1410 art. 92 ch. 4 1571 2080 annexe ch. 11, 1994 28, 1995 1469 art. 59 ch. 3 1837 3517 ch. I 2, 1996 2588 annexe ch. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 art. 15; RS 2 189 disp. fin. trans. tit. X, art. 6 ch. 7. RO 1998 3033 annexe let. c].

709 RS 834.1. Actuellement: LF sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité.

710 RS 221.215.311 711 [RO 1962 1127, 1964 423 art. 22 al. 2 let. b, 1968 81 1065 art. 35, 1969 318 ch. III,

1971 751, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 appendice ch. 7, 1992 288 annexe ch. 22, 1993 3043 annexe ch. 3. RO 1994 2626 art. 71]

712 [RO 1965 325, 1968 87, 1972 1709, 1975 1078 ch. III, 1977 2249 ch. I 331. RO 1979 1687 art. 75]

713 RS 822.11. L’art. 64 a actuellement une nouvelle teneur. 714 1er janv. 1972

Adaptation des rapports juridiques nés sous l’empire de l’ancien droit

Code des obligations

436

220

331b et 331c; ceux-ci s’appliquent dès le 1er janvier 1977 à toutes les institutions de prévoyance.715

Art. 8

Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions finales du chapitre IV du titre treizième716

Art. 1

1 Les art. 418d, al. 1, 418f, al. 1, 418k, al. 2, 418o, 418p, 418r et 418s s’appliquent immédiatement aux contrats d’agence déjà conclus à l’entrée en vigueur de la nouvelle loi.

2 Les contrats d’agence déjà conclus à l’entrée en vigueur de la nou- velle loi devront être adaptés à ses dispositions dans le délai de deux ans. Après l’expiration de ce délai, la nouvelle loi sera aussi applicable aux contrats d’agence conclus antérieurement.

3 Sauf convention contraire, les dispositions du présent chapitre seront également applicables, après l’expiration du délai de deux ans, aux contrats déjà conclus à l’entrée en vigueur de la nouvelle loi par des personnes n’exerçant qu’accessoirement la profession d’agent.

Art. 2

...717

Art. 3

Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions transitoires du titre vingtième718

1 Les dispositions du droit nouveau sont applicables à tous les cau- tionnements donnés après l’entrée en vigueur de la présente loi.

715 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1977 (RO 1976 1972; FF 1976 I 1273).

716 Introduites par le ch. II de la LF du 4 fév. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950 (RO 1949 I 813; FF 1947 III 681).

717 Les mod. peuvent être consultées au RO 1949 I 813. 718 Introduites par le ch. II de la LF du 10 déc. 1941, en vigueur depuis le 1er juil. 1942

(RO 58 279 290 646; FF 1939 II 857).

Entrée en vigueur

A. Régime transitoire

B. Privilège dans la faillite

C. Entrée en vigueur

Complément au Code civil suisse. LF

437

220

2 Elles ne sont applicables aux cautionnements donnés antérieurement que pour les faits qui se produisent postérieurement et avec les restric- tions suivantes:

1. les nouveaux art. 492, al. 3, 496, al. 2, 497, al. 3 et 4, 499, 500, 501, al. 4, 507, al. 4 et 6, 511, al. 1, ne sont pas applicables;

2. les dispositions des nouveaux art. 493 sur la forme et 494 sur le consentement du conjoint ne leur sont applicables qu’en tant qu’elles visent des modifications ultérieures du caution- nement;

3. l’art. 496, al. 1, leur est applicable en ce sens que la caution peut être recherchée non seulement avant le débiteur et avant la réalisation des gages immobiliers, mais aussi avant la réali- sation des autres gages, pourvu que le débiteur soit en retard dans le paiement de sa dette et ait été sommé en vain de s’acquitter ou que son insolvabilité soit notoire;

4. pour l’avis de retard prévu à l’art. 505, al. 1, un délai de six mois à compter du début du retard, mais au moins de trois mois dès l’entrée en vigueur de la loi est garanti au créancier;

5. l’art. 505, al. 2, n’est applicable qu’aux faillites et sursis con- cordataires prononcés trois mois au moins après l’entrée en vigueur de la loi;

6. le délai indiqué à l’art. 509, al. 3, ne court que du jour de l’entrée en vigueur de la loi.

3 Les art. 77 à 80 de la loi du 18 mars 2005 sur les douanes719 sont réservées.720

4 Le Conseil fédéral fixe la date d’entrée en vigueur de la présente loi.

Dispositions finales et transitoires des titres vingt- quatrième à trente-troisième721

Art. 1

Les dispositions du titre final du code civil722 sont applicables aux matières régies par la présente loi.

719 RS 631.0 720 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 18 mars 2005 sur les douanes, en

vigueur depuis le 1er mai 2007 (RO 2007 1411; FF 2004 517). 721 Introduites par la LF du 18 déc. 1936 (RO 53 185; FF 1928 I 233, 1932 I 217). 722 RS 210

A. Application du titre final

Code des obligations

438

220

Art. 2

1 Les sociétés anonymes, les sociétés en commandite par actions et les sociétés coopératives inscrites sur le registre du commerce lors de l’entrée en vigueur de la présente loi, et qui ne seraient pas conformes aux règles de celle-ci, sont tenues d’adapter, dans un délai de cinq ans, leurs statuts aux exigences de la législation nouvelle.

2 Elles demeurent, pendant ce délai, soumises à l’ancien droit, en tant que leurs statuts dérogent à la législation nouvelle.

3 Celles qui ne régularisent pas leur situation avant l’expiration du délai sont d’office déclarées dissoutes par le préposé au registre du commerce.

4 Le Conseil fédéral peut, dans un cas déterminé, prolonger l’applica- tion de la loi ancienne aux sociétés coopératives d’assurance et de cré- dit. La demande doit lui en être faite avant l’expiration de trois ans à partir de l’entrée en vigueur de la loi.

Art. 3

Si des sociétés anonymes, sociétés en commandite par actions et sociétés coopératives ont, avant l’entrée en vigueur de la présente loi, affecté des biens d’une façon reconnaissable à la création et au soutien d’oeuvres de bienfaisance724 au profit d’employés, d’ouvriers ou de sociétaires, elles sont tenues d’adapter ces fonds dans le délai de cinq ans aux dispositions des art. 673725 et 862726.

Art. 4727

Art. 5

1 Lorsque des difficultés économiques extraordinaires l’exigent, le Conseil fédéral peut prescrire que les personnes et sociétés tenues de dresser un bilan auront le droit de déroger aux règles prévues par le présent code en matière de bilan. La décision doit être publiée.

2 Lorsqu’une telle décision a été appliquée pour l’établissement d’un bilan, il en est fait mention dans ce dernier.

723 Actuellement: «de prévoyance» (LF du 21 mars 1958; RO 1958 389). 724 Actuellement «de prévoyance» (LF du 21 mars 1958; RO 1958 389). 725 Cet article a actuellement une nouvelle teneur. 726 Cet article a actuellement une nouvelle teneur. 727 Abrogé par l’annexe ch. 2 de la LF du 3 oct. 2003 sur la fusion, avec effet au 1er juil. 2004

(RO 2004 2617; FF 2000 3995).

B. Adaptation des sociétés de l’ancien droit au nouveau régime légal

I. En général

II. Fonds de bienfaisance723

C. Règles concernant le bilan

I. Dérogation en cas de crise économique

Complément au Code civil suisse. LF

439

220

Art. 6728

Art. 7

1 Les modifications que subit, de par la présente loi, la responsabilité des membres de sociétés coopératives ne peuvent porter atteinte aux droits des créanciers existant lors de l’entrée en vigueur de la législa- tion nouvelle.

2 Les sociétés coopératives dont les membres ne répondent personnel- lement des engagements sociaux qu’en vertu de l’art. 689 du code des obligations jusqu’ici en vigueur729 demeurent pendant cinq ans sou- mises audit code.

3 Au cours de cette période, l’assemblée générale peut, à la majorité absolue des voix, exclure totalement ou partiellement ou constater expressément la responsabilité individuelle. La disposition de l’art. 889, al. 2, relative à la sortie n’est pas applicable.

Art. 8

1 Les raisons de commerce existant lors de l’entrée en vigueur de la présente loi et qui ne seraient pas conformes à ses dispositions peuvent subsister sans changement pendant deux ans à compter de ce moment.

2 Toutefois, si elles subissent dans l’intervalle des modifications quel- conques, elles doivent être mises en harmonie avec les règles de la législation nouvelle.

Art. 9

Les livrets de caisse d’épargne et de dépôt, les certificats d’épargne et de dépôt, créés comme titres nominatifs avant l’entrée en vigueur de la législation nouvelle, sont régis par les dispositions de l’art. 977 rela- tives à l’annulation de titres même si le débiteur ne s’est pas expres- sément réservé, dans le titre, la faculté de payer sans que ce dernier lui soit présenté ou soit annulé.

Art. 10

Les actions émises avant l’entrée en vigueur de la présente loi peu- vent:

1. conserver une valeur nominale inférieure à 100 francs;

2. être réduites dans les trois ans dès l’entrée en vigueur de la présente loi, à une valeur nominale inférieure à 100 francs en cas de réduction du capital social.

728 Sans objet. 729 RO 27 321

D. Responsabi- lité des membres d’une société coopérative

E. Raisons de commerce

F. Papiers- valeurs

I. Titres nomina- tifs

II. Actions

1. Valeur nominale

Code des obligations

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220

Art. 11

1 Les actions et les certificats provisoires au porteur émis avant l’entrée en vigueur de la présente loi ne sont pas soumis aux disposi- tions des art. 683 et 688, al. 1 et 3.

2 Les droits et obligations des souscripteurs et acquéreurs de ces titres sont régis par le droit jusqu’ici en vigueur.

Art. 12

Les lettres de change et les chèques créés avant l’entrée en vigueur de la présente loi sont soumis, pour tous leurs effets, au droit ancien.

Art. 13

Les dispositions de l’ordonnance du 20 février 1918730 sur la commu- nauté des créanciers dans les emprunts par obligations, de même que les arrêtés complémentaires du Conseil fédéral731, demeurent applica- bles aux cas qui ont été réglés sous leur empire.

Art. 14732

Art. 15

...733

Art. 16

Demeurent réservées les prescriptions de la loi fédérale du 8 novem- bre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne734.

Art. 17

...735

730 [RO 34 231, 35 301, 36 637 913] 731 [RO 51 684, 53 454, 57 1549, 58 936, 62 1072, 63 1343] 732 Abrogé par l’annexe ch. I let. c de la LF du 18 déc. 1987 sur le droit international privé,

avec effet au 1er janv. 1989 (RO 1988 1776; FF 1983 I 255). 733 Les mod. peuvent être consultées au RO 53 185. 734 RS 952.0 735 Les mod. peuvent être consultées au RO 53 185.

2. Actions au porteur non entièrement libérées

III. Lettres de change et chèques

G. Communauté des créanciers

H. ...

J. Modification de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite

K. Rapport avec la loi sur les banques

I. Réserve générale

II. Modification de certaines prescriptions

Complément au Code civil suisse. LF

441

220

Art. 18

Sont abrogées, à compter de l’entrée en vigueur de la présente loi, toutes les dispositions contraires du droit civil fédéral, en particulier la troisième partie du code fédéral des obligations, du 14 juin 1881736, intitulée: «Des sociétés commerciales, des papiers-valeurs et des rai- sons de commerce» (art. 552 à 715, 720 à 880).

Art. 19

1 La présente loi entre en vigueur le 1er juillet 1937.

2 Est excepté le chapitre concernant la communauté des créanciers dans les emprunts par obligations (art. 1157 à 1182), dont l’entrée en vigueur sera fixée par le Conseil fédéral.737

3 Le Conseil fédéral est chargé d’assurer l’exécution de la présente loi.

Dispositions finales du titre vingt-sixième738

Art. 1

Le titre final du code civil739 est applicable à la présente loi.

Art. 2

1 Les sociétés anonymes et les sociétés en commandite par actions ins- crites au registre du commerce lors de l’entrée en vigueur de la pré- sente loi et qui ne seraient pas conformes aux règles de celle-ci sont tenues d’adapter leurs statuts aux exigences de la législation nouvelle dans un délai de cinq ans.

2 Les sociétés qui, malgré une sommation officielle publiée à plusieurs reprises dans la Feuille officielle suisse du commerce et dans les Feuilles officielles cantonales n’adaptent pas leurs statuts dans les cinq ans aux dispositions sur le capital minimum, le montant minimal de libération et les bons de participation et de jouissance sont dissoutes par le juge à la requête du préposé au registre du commerce. Le juge peut impartir un délai supplémentaire de six mois au plus. Les sociétés constituées avant le 1er janvier 1985 ne sont pas tenues d’adapter leur disposition statutaire relative au capital minimum. Les sociétés dont le capital-participation dépassait le double du capital-actions au 1er jan- vier 1985 ne sont pas tenues de s’adapter à la limite légale.

736 [RO 5 577, 11 449; RS 2 776 art. 103 al. 1. RS 2 3 tit. fin. art. 60 al. 2] 737 Ce chapitre a été mis en vigueur selon le texte du 1er avr. 1949 (RO 53 185). 738 Introduites par le ch. III de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992

(RO 1992 733; FF 1983 II 757). 739 RS 210

L. Abrogation du droit civil fédéral

M. Entrée en vigueur de la présente loi

A. Titre final du code civil

B. Adaptation au nouveau régime légal

I. En général

Code des obligations

442

220

3 Les autres dispositions statutaires incompatibles avec le nouveau régime légal restent en vigueur jusqu’à leur adaptation, mais au plus pendant cinq ans.

Art. 3

1 Les art. 656a, 656b, al. 2 et 3, 656c et 656d, ainsi que 656g s’appliquent aux sociétés existant dès l’entrée en vigueur de la pré- sente loi, même en cas de non-conformité des statuts ou des conditions d’émission. Ils s’appliquent à tous les titres désignés comme bons de participation ou bons de jouissance qui ont une valeur nominale et sont portés au passif du bilan.

2 S’agissant des titres mentionnés au al. 1, les sociétés doivent, dans un délai de cinq ans, transcrire les conditions d’émission dans les statuts et les adapter à l’art. 656f, requérir les inscriptions nécessaires au registre du commerce et qualifier de bons de participation les titres en circulation qui ne sont pas désignés comme tels.

3 Les titres autres que ceux qui sont mentionnés au al. 1 sont soumis aux nouvelles dispositions sur les bons de jouissance, même s’ils sont qualifiés de bons de participation. Ils doivent être qualifiés conformé- ment au nouveau droit dans un délai de cinq ans et ne peuvent plus avoir de valeur nominale. Les statuts doivent être modifiés en consé- quence. La conversion en bons de participation est réservée.

Art. 4

En complément à l’art. 685d, al. 1, la société peut, en vertu d’une disposition statutaire, refuser l’acquéreur d’actions nominatives cotées en bourse, pour autant et aussi longtemps que leur acceptation pourrait empêcher la société de produire la preuve exigée par la législation fédérale relative à la composition du cercle des actionnaires.

Art. 5

Les sociétés qui, en application de l’art. 10 des dispositions finales et transitoires de la loi fédérale du 18 décembre 1936 sur la révision des titres vingt-quatrième à trente-troisième du code des obligations740, ont maintenu des actions à droit de vote privilégié avec une valeur nominale inférieure à 10 francs ainsi que les sociétés dont les plus grandes actions ont une valeur nominale supérieure à dix fois celle des plus petites, n’ont pas l’obligation d’adapter leurs statuts à l’art. 693, al. 2, deuxième phrase. Toutefois, elles ne peuvent plus émettre de nouvelles actions dont la valeur nominale est supérieure à dix fois la valeur nominale des plus petites ou inférieure à 10 % de la valeur nominale des plus grandes.

740 Ci-devant.

II. Dispositions particulières

1. Bons de participation et de jouissance

2. Refus des propriétaires d’actions nominatives

3. Actions à droit de vote privilégié

Complément au Code civil suisse. LF

443

220

Art. 6

Si une société, en reproduisant simplement des dispositions de l’an- cien droit, a repris dans ses statuts, pour certaines décisions, les dispo- sitions relatives à des majorités qualifiées, elle peut dans l’année qui suit l’entrée en vigueur de cette loi décider de s’adapter au nouveau droit à la majorité absolue des voix représentées a l’assemblée géné- rale.

Art. 7

...741

Art. 8

La présente loi est sujette au référendum facultatif.

Art. 9

Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur.

Dispositions finales du chapitre II du titre trente- quatrième742

1. et 2.743

3. Les décisions de la communauté votées sous le régime de l’an- cien droit demeurent valables sous celui du nouveau droit.

Les décisions votées après l’entrée en vigueur de la présente loi sont soumises aux prescriptions du nouveau droit.

Toutefois, lorsqu’un débiteur aura déjà bénéficié, en vertu de décisions de la communauté prises sous le régime de l’ancien droit, de facilités égales ou correspondantes à celles que pré- voit l’art. 1170, il en sera tenu équitablement compte lors de l’application de cette disposition.

En outre les dispositions finales et transitoires de la loi fédé- rale du 18 décembre 1936 révisant les titres vingt-quatrième à trente-troisième du code des obligations sont applicables.

4. La présente loi abroge toutes les dispositions qui lui sont con- traires, notamment l’ordonnance du Conseil fédéral du 20 fé-

741 Les mod. peuvent être consultées au RO 1992 733. 742 Introduites par le ch. II de la LF du 1er avr. 1949, en vigueur depuis le 1er janv. 1950

(RO 1949 I 820; FF 1947 III 905). 743 Les mod. peuvent être consultées au RO 1949 I 820 ch. II ch. 2.

4. Majorités qualifiées

C. Modification de lois fédérales

D. Référendum

E. Entrée en vigueur

Code des obligations

444

220

vrier 1918744 sur la communauté des créanciers dans les em- prunts par obligations.

5. Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la pré- sente loi.

744 [RO 34 231, 35 301, 36 637 913]

Complément au Code civil suisse. LF

445

220

Table des matières

Première partie: Dispositions générales

Titre premier: De la formation des obligations

Chapitre I: Des obligations résultant d’un contrat

A. Conclusion du contrat

I. Accord des parties

1. Conditions générales Art. 1

2. Points secondaires réservés Art. 2

II. Offre et acceptation

1. Offre avec délai pour accepter Art. 3

2. Offre sans délai pour accepter

a. Entre présents Art. 4

b. Entre absents Art. 5

3. Acceptation tacite Art. 6

3a. Envoi de choses non commandées Art. 6a

4. Offre sans engagement et offres publiques Art. 7

5. Promesses publiques Art. 8

6. Retrait de l’offre et de l’acceptation Art. 9

III. Temps auquel remontent les effets d’un contrat entre

absents Art. 10

B. Forme des contrats

I. Règle générale et portée des formes prescrites Art. 11

II. Forme écrite

1. Forme requise par la loi

a. Sa portée Art. 12

b. Ses éléments Art. 13

c. Signature Art. 14

d. Marques pouvant remplacer la signature Art. 15

2. Forme réservée dans le contrat Art. 16

C. Cause de l’obligation Art. 17

D. Interprétation des contrats; simulation Art. 18

E. Objet du contrat

I. Éléments Art. 19

II. Nullité Art. 20

III. Lésion Art. 21

IV. Promesse de contracter Art. 22

Code des obligations

446

220

F. Vices du consentement

I. Erreur

1. Effets de l’erreur Art. 23

2. Cas d’erreur Art. 24

3. Action contraire aux règles de la bonne foi Art. 25

4. Erreur commise par négligence Art. 26

5. Erreur d’un intermédiaire Art. 27

II. Dol Art. 28

III. Crainte fondée

1. Conclusion du contrat Art. 29

2. Éléments de la crainte fondée Art. 30

IV. Vice du consentement couvert par la ratification du contrat Art. 31

G. Représentation

I. En vertu de pouvoirs

1. En général

a. Effets de la représentation Art. 32

b. Étendue des pouvoirs Art. 33

2. Pouvoirs découlant d’un acte juridique

a. Restriction et révocation Art. 34

b. Effets du décès, de l’incapacité, etc. Art. 35

c. Restitution du titre constatant les pouvoirs Art. 36

d. Moment à compter duquel l’extinction des pouvoirs

produit ses effets Art. 37

II. En l’absence de pouvoirs

1. Ratification Art. 38

2. À défaut de ratification Art. 39

III. Dispositions spéciales réservées Art. 40

H. Droit de révocation en matière de démarchage à

domicile ou de contrats semblables

I. Champ d’application Art. 40a

II. Principe Art. 40b

III. Exceptions Art. 40c

IV. Obligation d’informer Art. 40d

V. Révocation

1. Forme et délai Art. 40e

2. Conséquences Art. 40f

Abrogé Art. 40g

Complément au Code civil suisse. LF

447

220

Chapitre II: Des obligations résultant d’actes illicites

A. Principes généraux

I. Conditions de la responsabilité Art. 41

II. Fixation du dommage Art. 42

III. Fixation de l’indemnité Art. 43

IV. Réduction de l’indemnité Art. 44

V. Cas particuliers

1. Mort d’homme et lésions corporelles

a. Dommages-intérêts en cas de mort Art. 45

b. Dommages-intérêts en cas de lésions corporelles Art. 46

c. Réparation morale Art. 47

2. Abrogé Art. 48

3. Atteinte à la personnalité Art. 49

VI. Responsabilité plurale

1. En cas d’acte illicite Art. 50

2. Concours de diverses causes du dommage Art. 51

VII. Légitime défense, cas de nécessité, usage autorisé de la

force Art. 52

VIII. Relation entre droit civil et droit pénal Art. 53

B. Responsabilité des personnes incapables de

discernement Art. 54

C. Responsabilité de l’employeur Art. 55

D. Responsabilité du détenteur d’animaux

I. Dommages-intérêts Art. 56

II. Droit de s’emparer des animaux Art. 57

E. Responsabilité pour des bâtiments et autres ouvrages

I. Dommages-intérêts Art. 58

II. Mesures de sûreté Art. 59

F. Responsabilité en matière de clé cryptographique Art. 59a

G. Prescription Art. 60

H. Responsabilité des fonctionnaires et employés publics Art. 61

Chapitre III: Des obligations résultant de

l’enrichissement illégitime

A. Conditions

I. En général Art. 62

II. Paiement de l’indu Art. 63

Code des obligations

448

220

B. Étendue de la restitution

I. Obligations du défendeur Art. 64

II. Droits résultant des impenses Art. 65

C. Répétition exclue Art. 66

D. Prescription Art. 67

Titre deuxième: De l’effet des obligations

Chapitre I: De l’exécution des obligations

A. Principes généraux

I. Exécution par le débiteur lui-même Art. 68

II. Objet de l’exécution

1. Paiement partiel Art. 69

2. Obligation indivisible Art. 70

3. Dette d’une chose indéterminée Art. 71

4. Obligations alternatives Art. 72

5. Intérêts Art. 73

B. Lieu de l’exécution Art. 74

C. Époque de l’exécution

I. Obligations sans terme Art. 75

II. Obligations à terme

1. Termes mensuels Art. 76

2. Autres termes Art. 77

3. Dimanche et jours fériés Art. 78

III. Heures consacrées aux affaires Art. 79

IV. Prolongation du terme Art. 80

V. Exécution anticipée Art. 81

VI. Dans les contrats bilatéraux

1. Mode de l’exécution Art. 82

2. Résiliation unilatérale en cas d’insolvabilité Art. 83

D. Du paiement

I. Monnaie du pays Art. 84

II. Imputation

1. En cas de paiement partiel Art. 85

2. S’il y a plusieurs dettes

a. D’après la déclaration du débiteur ou du créancier Art. 86

b. D’après la loi Art. 87

Complément au Code civil suisse. LF

449

220

III. Quittance et remise du titre

1. Droit de les exiger Art. 88

2. Effets Art. 89

3. Impossibilité de remettre le titre Art. 90

E. Demeure du créancier

I. Conditions Art. 91

II. Effets

1. Quand l’objet de l’obligation consiste en une chose

a. Droit de consigner Art. 92

b. Droit de vendre Art. 93

c. Droit de retirer la chose consignée Art. 94

2. Quand l’objet de l’obligation n’est pas une chose Art. 95

F. Exécution empêchée pour d’autres causes Art. 96

Chapitre II: Des effets de l’inexécution des obligations

A. Inexécution

I. Responsabilité du débiteur

1. En général Art. 97

2. Obligations de faire et de ne pas faire Art. 98

II. Étendue de la réparation

1. En général Art. 99

2. Convention exclusive de la responsabilité Art. 100

3. Responsabilité pour des auxiliaires Art. 101

B. Demeure du débiteur

I. Conditions Art. 102

II. Effets

1. Responsabilité pour les cas fortuits Art. 103

2. Intérêt moratoire

a. En général Art. 104

b. Débiteur en demeure pour les intérêts, arrérages et

sommes données Art. 105

3. Dommage supplémentaire Art. 106

4. Droit de résiliation

a. Avec fixation d’un délai Art. 107

b. Résiliation immédiate Art. 108

c. Effets de la résiliation Art. 109

Chapitre III: De l’effet des obligations à l’égard des tiers

A. Subrogation Art. 110

Code des obligations

450

220

B. Porte-fort Art. 111

C. Stipulations pour autrui

I. En général Art. 112

II. En cas de responsabilité civile couverte par une assurance Art. 113

Titre troisième: De l’extinction des obligations

A. Extinction des accessoires de l’obligation Art. 114

B. Remise conventionnelle Art. 115

C. Novation

I. En général Art. 116

II. Compte courant Art. 117

D. Confusion Art. 118

E. Impossibilité de l’exécution Art. 119

F. Compensation

I. Conditions

1. En général Art. 120

2. Cautionnement Art. 121

3. Stipulations pour autrui Art. 122

4. En cas de faillite du débiteur Art. 123

II. Effets Art. 124

III. Créances non compensables Art. 125

IV. Renonciation Art. 126

G. Prescription

I. Délais

1. Dix ans Art. 127

2. Cinq ans Art. 128

2a. Vingt ans Art. 128a

3. Délais péremptoires Art. 129

4. Début de la prescription

a. En général Art. 130

b. En matière de prestations périodiques Art. 131

5. Supputation des délais Art. 132

II. Prescription des accessoires Art. 133

III. Empêchement et suspension de la prescription Art. 134

IV. Interruption

1. Actes interruptifs Art. 135

2. Effets de l’interruption envers des coobligés Art. 136

Complément au Code civil suisse. LF

451

220

3. Début du nouveau délai

a. Reconnaissance ou jugement Art. 137

b. Fait du créancier Art. 138

V. Prescription de l’action récursoire Art. 139

VI. Créance garantie par gage mobilier Art. 140

VII. Renonciation à soulever l’exception de la prescription Art. 141

VIII. Invocation de la prescription Art. 142

Titre quatrième: Des modalités des obligations

Chapitre I: Des obligations solidaires

A. Solidarité passive

I. Conditions Art. 143

II. Rapports entre créancier et débiteur

1. Effets

a. Responsabilité des codébiteurs Art. 144

b. Exceptions appartenant aux codébiteurs Art. 145

c. Fait personnel de l’un des codébiteurs Art. 146

2. Extinction de l’obligation solidaire Art. 147

III. Rapports entre les codébiteurs

1. Partage de la solidarité Art. 148

2. Subrogation Art. 149

B. Solidarité active Art. 150

Chapitre II: Des obligations conditionnelles

A. Condition suspensive

I. En général Art. 151

II. Pendant que la condition est en suspens Art. 152

III. Profit retiré dans l’intervalle Art. 153

B. Condition résolutoire Art. 154

C. Dispositions communes

I. Accomplissement de la condition Art. 155

II. Empêchement frauduleux Art. 156

III. Conditions prohibées Art. 157

Chapitre III: Des arrhes, du dédit, des retenues de salaire

et de la clause pénale

A. Arrhes et dédit Art. 158

B. Abrogé Art. 159

Code des obligations

452

220

C. Clause pénale

I. Droits du créancier

1. Relation entre la peine et l’exécution Art. 160

2. Relation entre la peine et le dommage Art. 161

3. Droit du créancier aux versements partiels en cas de

résiliation Art. 162

II. Montant, nullité et réduction de la peine Art. 163

Titre cinquième: De la cession des créances et de la

reprise de dette

A. Cession des créances

I. Conditions

1. Cession volontaire

a. Admissibilité Art. 164

b. Forme du contrat Art. 165

2. Cession légale ou judiciaire Art. 166

II. Effets de la cession

1. Situation du débiteur cédé

a. Paiement opéré de bonne foi Art. 167

b. Refus de paiement et consignation Art. 168

c. Exceptions du débiteur cédé Art. 169

2. Transfert des droits accessoires, titres et moyens de

preuve Art. 170

3. Garantie

a. En général Art. 171

b. Cession à titre de dation en paiement Art. 172

c. Étendue de la garantie Art. 173

III. Règles spéciales réservées Art. 174

B. Reprise de dette

I. Débiteur et reprenant Art. 175

II. Contrat entre reprenant et créancier

1. Offre et acceptation Art. 176

2. Offre annulée Art. 177

III. Effet du changement de débiteur

1. Accessoires de la dette Art. 178

2. Exceptions Art. 179

IV. Annulation du contrat Art. 180

V. Cession d’un patrimoine ou d’une entreprise avec actif et

passif Art. 181

Complément au Code civil suisse. LF

453

220

VI. Abrogé Art. 182

VII. En matière de partages et de ventes immobilières Art. 183

Deuxième partie: Des diverses espèces de contrats

Titre sixième: De la vente et de l’échange

Chapitre I: Dispositions générales

A. Droits et obligations des parties; en général Art. 184

B. Profits et risques Art. 185

C. Législation cantonale réservée Art. 186

Chapitre II: De la vente mobilière

A. Objet Art. 187

B. Obligations du vendeur

I. Délivrance

1. Frais de la délivrance Art. 188

2. Frais de transport Art. 189

3. Demeure du vendeur

a. Dans les ventes commerciales Art. 190

b. Dommages-intérêts et calcul de ceux-ci Art. 191

II. Garantie en cas d’éviction

1. Obligation de garantir Art. 192

2. Procédure

a. Dénonciation d’instance Art. 193

b. Abandon de la chose sans décision judiciaire Art. 194

3. Droits de l’acheteur

a. En cas d’éviction totale Art. 195

b. En cas d’éviction partielle Art. 196

c. Biens culturels Art. 196a

III. Garantie en raison des défauts de la chose

1. Objet de la garantie

a. En général Art. 197

b. Dans le commerce du bétail Art. 198

2. Garantie exclue Art. 199

3. Défauts connus de l’acheteur Art. 200

4. Vérification de la chose et avis au vendeur

a. En général Art. 201

b. Dans le commerce du bétail Art. 202

5. Effets du dol du vendeur Art. 203

Code des obligations

454

220

6. Ventes à distance Art. 204

7. Action en garantie

a. Résiliation de la vente ou réduction du prix Art. 205

b. Remplacement de la chose vendue Art. 206

c. Résiliation en cas de perte de la chose Art. 207

8. Effets de la résiliation

a. En général Art. 208

b. Résiliation en cas de vente de plusieurs choses Art. 209

9. Prescription Art. 210

C. Obligations de l’acheteur

I. Paiement du prix et acceptation de la chose Art. 211

II. Détermination du prix Art. 212

III. Exigibilité et intérêts du prix de vente Art. 213

IV. Demeure de l’acheteur

1. Droit de résiliation du vendeur Art. 214

2. Dommages-intérêts et calcul de ceux-ci Art. 215

Chapitre III: De la vente d’immeubles

A. Forme du contrat Art. 216

Abis. Durée et annotation Art. 216a

Ater. Transmissibilité par succession et cessibilité Art. 216b

Aquater. Droits de préemption

I. Cas de préemption Art. 216c

II. Effets du cas de préemption, conditions Art. 216d

III. Exercice, préemption Art. 216e

B. Vente conditionnelle et réserve de propriété Art. 217

C. Immeubles agricoles Art. 218

D. Garantie Art. 219

E. Profits et risques Art. 220

F. Renvoi aux règles de la vente mobilière Art. 221

Chapitre IV: De quelques espèces de vente

A. Vente sur échantillon Art. 222

B. Vente à l’essai ou à l’examen

I. Sa nature Art. 223

II. Examen chez le vendeur Art. 224

III. Examen chez l’acheteur Art. 225

Abrogé Art. 226

Complément au Code civil suisse. LF

455

220

C. Abrogés Art. 226a à 228

D. Enchères

I. Conclusion de la vente Art. 229

II. Nullité des enchères Art. 230

III. Quand l’enchérisseur est lié

1. En général Art. 231

2. Adjudication des immeubles Art. 232

IV. Paiement comptant Art. 233

V. Garantie Art. 234

VI. Transfert de la propriété Art. 235

VII. Droit cantonal Art. 236

Chapitre V: De l’échange

A. Renvoi aux règles de la vente Art. 237

B. Garantie Art. 238

Titre septième: De la donation

A. Son objet Art. 239

B. Capacité

I. De disposer Art. 240

II. De recevoir Art. 241

C. Forme

I. Donation Art. 242

II. Promesse de donner Art. 243

III. Effets de l’acceptation Art. 244

D. Conditions et charges

I. En général Art. 245

II. De leur exécution Art. 246

III. Droit de retour Art. 247

E. Responsabilité du donateur Art. 248

F. Annulation

I. Restitution des biens donnés Art. 249

II. Révocation de la promesse de donner et refus d’exécution Art. 250

III. Prescription et transfert de l’action aux héritiers Art. 251

IV. Décès du donateur Art. 252

Code des obligations

456

220

Titre huitième: Du bail à loyer

Chapitre I: Dispositions générales

A. Définition et champ d’application

I. Définition Art. 253

II. Champ d’application

1. Dispositions concernant les baux d’habitations et de

locaux commerciaux Art. 253a

2. Dispositions concernant la protection contre les loyers

abusifs Art. 253b

B. Transactions couplées Art. 254

C. Durée du bail Art. 255

D. Obligations du bailleur

I. En général Art. 256

II. Obligation de renseigner Art. 256a

III. Contributions publiques et charges Art. 256b

E. Obligations du locataire

I. Paiement du loyer et des frais accessoires

1. Loyer Art. 257

2. Frais accessoires

a. En général Art. 257a

b. Habitations et locaux commerciaux Art. 257b

3. Termes de paiement Art. 257c

4. Demeure du locataire Art. 257d

II. Sûretés fournies par le locataire Art. 257e

III. Diligence et égards envers les voisins Art. 257f

IV. Obligation d’aviser le bailleur Art. 257g

V. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la

chose Art. 257h

F. Inexécution ou exécution imparfaite du contrat lors de

la délivrance de la chose Art. 258

G. Défauts pendant le bail

I. Obligation du locataire de faire les menus travaux de

nettoyage et de réparation Art. 259

II. Droits du locataire

1. En général Art. 259a

2. Remise en état

a. Principe Art. 259b

Complément au Code civil suisse. LF

457

220

b. Exception Art. 259c

3. Réduction du loyer Art. 259d

4. Dommages-intérêts Art. 259e

5. Prise en charge du procès Art. 259f

6. Consignation du loyer

a. Principe Art. 259g

b. Libération des loyers consignés Art. 259h

c. Procédure Art. 259i

H. Rénovation et modification

I. Par le bailleur Art. 260

II. Par le locataire Art. 260a

J. Changement de propriétaire

I. Aliénation de la chose Art. 261

II. Droits réels limités Art. 261a

III. Annotation au registre foncier Art. 261b

K. Sous-location Art. 262

L. Transfert du bail à un tiers Art. 263

M. Restitution anticipée de la chose Art. 264

N. Compensation Art. 265

O. Fin du bail

I. Expiration de la durée convenue Art. 266

II. Délais et termes de congés

1. En général Art. 266a

2. Immeubles et constructions mobilières Art. 266b

3. Habitations Art. 266c

4. Locaux commerciaux Art. 266d

5. Chambres meublées et places de stationnement Art. 266e

6. Choses mobilières Art. 266f

III. Congé extraordinaire

1. Justes motifs Art. 266g

2. Faillite du locataire Art. 266h

3. Décès du locataire Art. 266i

4. Chose mobilière Art. 266k

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux

commerciaux

1. En général Art. 266l

Code des obligations

458

220

2. Logement de la famille

a. Congé donné par le locataire Art. 266m

b. Congé donné par le bailleur Art. 266n

3. Nullité du congé Art. 266o

P. Restitution de la chose

I. En général Art. 267

II. Vérification de l’état de la chose et avis au locataire Art. 267a

Q. Droit de rétention du bailleur

I. Objet Art. 268

II. Choses appartenant à des tiers Art. 268a

III. Exercice du droit Art. 268b

Chapitre II: Protection contre les loyers abusifs ou

d’autres prétentions abusives du bailleur en matière de

baux d’habitations et de locaux commerciaux

A. Loyers abusifs

I. Règle Art. 269

II. Exceptions Art. 269a

B. Loyers indexés Art. 269b

C. Loyers échelonnés Art. 269c

D. Augmentations de loyer et autres modifications

unilatérales du contrat par le bailleur Art. 269d

E. Contestation du loyer

I. Demande de diminution du loyer

1. Loyer initial Art. 270

2. En cours de bail Art. 270a

II. Contestation des augmentations de loyer et des autres

modifications unilatérales du contrat Art. 270b

III. Contestation des loyers indexés Art. 270c

IV. Contestation des loyers échelonnés Art. 270d

F. Validité du bail pendant la procédure de contestation Art. 270e

Chapitre III: Protection contre les congés concernant les

baux d’habitations et de locaux commerciaux

A. Annulabilité du congé

I. En général Art. 271

II. Congé donné par le bailleur Art. 271a

Complément au Code civil suisse. LF

459

220

B. Prolongation du bail

I. Droit du locataire Art. 272

II. Exclusion de la prolongation Art. 272a

III. Durée de la prolongation Art. 272b

IV. Validité du bail Art. 272c

V. Congé donné pendant la prolongation Art. 272d

C. Délais et procédure Art. 273

D. Logement de la famille Art. 273a

E. Sous-location Art. 273b

F. Dispositions impératives Art. 273c

Chapitre IV: ...

Abrogés Art. 274 à 274g

Titre huitièmebis: Du bail à ferme

A. Définition et champ d’application

I. Définition Art. 275

II. Champ d’application

1. Habitations et locaux commerciaux Art. 276

2. Bail agricole Art. 276a

B. Inventaire Art. 277

C. Obligations du bailleur

I. Délivrance de la chose Art. 278

II. Grosses réparations Art. 279

III. Contributions publiques et charges Art. 280

D. Obligations du fermier

I. Paiement du fermage et des frais accessoires

1. En général Art. 281

2. Demeure du fermier Art. 282

II. Diligence, égards envers les voisins et entretien de la chose

1. Diligence et égards envers les voisins Art. 283

2. Entretien de la chose Art. 284

3. Violation de ses devoirs par le fermier Art. 285

III. Obligation d’aviser le bailleur Art. 286

IV. Obligation de tolérer les réparations et inspections de la

chose Art. 287

E. Droits du fermier en cas d’inexécution ou de défauts Art. 288

Code des obligations

460

220

F. Rénovation et modification

I. Par le bailleur Art. 289

II. Par le fermier Art. 289a

G. Changement de propriétaire Art. 290

H. Sous-affermage Art. 291

J. Transfert du bail à un tiers Art. 292

K. Restitution anticipée de la chose Art. 293

L. Compensation Art. 294

M. Fin du bail

I. Expiration de la durée convenue Art. 295

II. Délais et termes de congé Art. 296

III. Congé extraordinaire

1. Justes motifs Art. 297

2. Faillite du fermier Art. 297a

3. Décès du fermier Art. 297b

IV. Forme du congé pour les habitations et les locaux

commerciaux Art. 298

N. Restitution de la chose

I. En général Art. 299

II. Vérification de l’état de la chose et avis au fermier Art. 299a

III. Remplacement des objets portés à l’inventaire Art. 299b

O. Droit de rétention Art. 299c

P. Protection contre les congés concernant les baux

d’habitations ou de locaux commerciaux Art. 300

Q. Procédure Art. 301

R. Bail à cheptel

I. Droits et obligations du fermier Art. 302

II. Responsabilité Art. 303

III. Résiliation Art. 304

Titre neuvième: Du prêt

Chapitre I: Du prêt à usage

A. Définition Art. 305

B. Effets

I. Droits de l’emprunteur Art. 306

II. Frais d’entretien Art. 307

Complément au Code civil suisse. LF

461

220

III. Responsabilité solidaire Art. 308

C. Extinction

I. En cas de prêt pour un usage convenu Art. 309

II. En cas de prêt pour un usage indéterminé Art. 310

III. Mort de l’emprunteur Art. 311

Chapitre II: Du prêt de consommation

A. Définition Art. 312

B. Effets

I. Intérêts

1. Quand ils sont dus Art. 313

2. Règles concernant les intérêts Art. 314

II. Prescription du droit à la délivrance et à l’acceptation Art. 315

III. Insolvabilité de l’emprunteur Art. 316

C. Papiers-valeurs ou marchandises délivrés au lieu de

numéraire Art. 317

D. Temps de la restitution Art. 318

Titre dixième: Du contrat de travail

Chapitre I: Du contrat individuel de travail

A. Définition et formation

I. Définition Art. 319

II. Formation Art. 320

B. Obligations du travailleur

I. Travail personnel Art. 321

II. Diligence et fidélité à observer Art. 321a

III. Obligation de rendre compte et de restituer Art. 321b

IV. Heures de travail supplémentaires Art. 321c

V. Directives générales et instructions à observer Art. 321d

VI. Responsabilité du travailleur Art. 321e

C. Obligations de l’employeur

I. Salaire

1. Nature et montant en général Art. 322

2. Participation au résultat de l’exploitation Art. 322a

3. Provision

a. Naissance du droit à la provision Art. 322b

b. Décompte Art. 322c

4. Gratification Art. 322d

Code des obligations

462

220

II. Paiement du salaire

1. Délais et terme de paiement Art. 323

2. Retenue sur le salaire Art. 323a

3. Garantie du salaire Art. 323b

III. Salaire en cas d’empêchement de travailler

1. En cas de demeure de l’employeur Art. 324

2. En cas d’empêchement du travailleur

a. Principe Art. 324a

b. Exceptions Art. 324b

IV. Cession et mise en gage de créances Art. 325

V. Travail aux pièces ou à la tâche

1. Fourniture de travail Art. 326

2. Salaire Art. 326a

VI. Instruments de travail, matériaux et frais

1. Instruments de travail et matériaux Art. 327

2. Frais

a. En général Art. 327a

b. Véhicule à moteur Art. 327b

c. Échéance Art. 327c

VII. Protection de la personnalité du travailleur

1. En général Art. 328

2. Communauté domestique Art. 328a

3. Lors du traitement de données personnelles Art. 328b

VIII. Congé hebdomadaire, vacances, congé pour les activités

de jeunesse, congé de maternité et congé de paternité

1. Congé Art. 329

2. Vacances

a. Durée Art. 329a

b. Réduction Art. 329b

c. Continuité et date Art. 329c

d. Salaire Art. 329d

3. Congé pour les activités de jeunesse extra-scolaires Art. 329e

4. Congé de maternité Art. 329f

5. Congé de paternité Art. 329g

6. Congé pour la prise en charge de proches Art. 329h

IX. Autres obligations

1. Sûreté Art. 330

2. Certificat Art. 330a

3. Obligation d’informer Art. 330b

Complément au Code civil suisse. LF

463

220

D. Prévoyance en faveur du personnel

I. Obligations de l’employeur Art. 331

II. Début et fin de la prévoyance Art. 331a

III. Cession et mise en gage Art. 331b

IV. Réserves pour raisons de santé Art. 331c

V. Encouragement à la propriété du logement

1. Mise en gage Art. 331d

2. Versement anticipé Art. 331e

3. Limitations en cas de découvert de l’institution de

prévoyance Art. 331f

E. Droit sur des inventions et des designs Art. 332

Abrogé Art. 332a

F. Transfert des rapports de travail

1. Effets Art. 333

2. Consultation de la représentation des travailleurs Art. 333a

3. Transfert d’entreprise pour cause d’insolvabilité Art. 333b

G. Fin des rapports de travail

I. Contrat de durée déterminée Art. 334

II. Contrat de durée indéterminée

1. Congé en général Art. 335

2. Délais de congé

a. En général Art. 335a

b. Pendant le temps d’essai Art. 335b

c. Après le temps d’essai Art. 335c

IIbis. Licenciement collectif

1. Définition Art. 335d

2. Champ d’application Art. 335e

3. Consultation de la représentation des travailleurs Art. 335f

4. Procédure Art. 335g

5. Plan social

a. Définition et principes Art. 335h

b. Obligation de négocier Art. 335i

c. Plan social établi par sentence arbitrale Art. 335j

d. Licenciement collectif pendant une procédure de faillite

ou de concordat Art. 335k

III. Protection contre les congés

1. Résiliation abusive

a. Principe Art. 336

b. Sanction Art. 336a

Code des obligations

464

220

c. Procédure Art. 336b

2. Résiliation en temps inopportun

a. Par l’employeur Art. 336c

b. Par le travailleur Art. 336d

IV. Résiliation immédiate

1. Conditions

a. Justes motifs Art. 337

b. Insolvabilité de l’employeur Art. 337a

2. Conséquences

a. Résiliation justifiée Art. 337b

b. Résiliation injustifiée Art. 337c

c. Non-entrée en service ou abandon injustifié de l’emploi Art. 337d

V. Décès du travailleur ou de l’employeur

1. Décès du travailleur Art. 338

2. Décès de l’employeur Art. 338a

VI. Conséquences de la fin du contrat

1. Exigibilité des créances Art. 339

2. Restitution Art. 339a

3. Indemnité à raison de longs rapports de travail

a. Conditions Art. 339b

b. Montant et échéance Art. 339c

c. Prestations de remplacement Art. 339d

VII. Prohibition de faire concurrence

1. Conditions Art. 340

2. Limitations Art. 340a

3. Conséquences des contraventions Art. 340b

4. Fin Art. 340c

H. Impossibilité de renoncer et prescription Art. 341

I. Réserve en faveur du droit public; ses effets de droit

civil Art. 342

Abrogé Art. 343

Chapitre II: Des contrats individuels de travail de

caractère spécial

A. Du contrat d’apprentissage

I. Définition et formation

1. Définition Art. 344

2. Formation et projet Art. 344a

Complément au Code civil suisse. LF

465

220

II. Effets

1. Obligations spéciales de la personne en formation et de

son représentant légal Art. 345

2. Obligations spéciales de l’employeur Art. 345a

III. Fin du contrat

1. Résiliation anticipée Art. 346

2. Certificat d’apprentissage Art. 346a

B. Du contrat d’engagement des voyageurs de

commerce

I. Définition et formation

1. Définition Art. 347

2. Formation et objet Art. 347a

II. Obligations et pouvoirs du voyageur de commerce

1. Obligations spéciales Art. 348

2. Ducroire Art. 348a

3. Pouvoirs Art. 348b

III. Obligations spéciales de l’employeur

1. Rayon d’activité Art. 349

2. Salaire

a. En général Art. 349a

b. Provision Art. 349b

c. Empêchement de voyager Art. 349c

3. Frais Art. 349d

4. Droit de rétention Art. 349e

IV. Fin du contrat

1. Cas spécial de résiliation Art. 350

2. Conséquences spéciales Art. 350a

C. Du contrat de travail à domicile

I. Définition et formation

1. Définition Art. 351

2. Communication des conditions de travail Art. 351a

II. Obligations spéciales du travailleur

1. Exécution du travail Art. 352

2. Matériel et instruments de travail Art. 352a

III. Obligations spéciales de l’employeur

1. Acceptation du produit du travail Art. 353

2. Salaire

a. Paiement Art. 353a

Code des obligations

466

220

b. En cas d’empêchement de travailler Art. 353b

IV. Fin Art. 354

D. Applicabilité des dispositions générales

Art. 355

Chapitre III: De la convention collective de travail et

du contrat type de travail

A. De la convention collective de travail

I. Définition, objet, forme et durée

1. Définition et objet Art. 356

2. Liberté de s’affilier à une organisation et d’exercer la

profession Art. 356a

3. Soumission à la convention Art. 356b

4. Forme et durée Art. 356c

II. Effets

1. À l’égard des employeurs et travailleurs liés par la

convention Art. 357

2. À l’égard des parties Art. 357a

3. Exécution commune Art. 357b

III. Rapport avec le droit impératif Art. 358

B. Du contrat-type de travail

I. Définition et objet Art. 359

II. Autorités compétentes et procédure Art. 359a

III. Effets Art. 360

IV. Salaires minimaux

1. Conditions Art. 360a

2. Commissions tripartites Art. 360b

3. Secret de fonction Art. 360c

4. Effets Art. 360d

5. Qualité pour agir des associations Art. 360e

6. Communication Art. 360f

Chapitre IV: Dispositions impératives

A. Dispositions auxquelles il ne peut être dérogé ni au

détriment de l’employeur ni à celui du travailleur Art. 361

B. Dispositions auxquelles il ne peut pas être dérogé au

détriment du travailleur Art. 362

Titre onzième: Du contrat d’entreprise

A. Définition Art. 363

Complément au Code civil suisse. LF

467

220

B. Effets du contrat

I. Obligations de l’entrepreneur

1. En général Art. 364

2. Relativement à la matière fournie Art. 365

3. Commencement et exécution des travaux en conformité

du contrat Art. 366

4. Garantie des défauts de l’ouvrage

a. Vérification Art. 367

b. Droits du maître en cas d’exécution défectueuse de

l’ouvrage Art. 368

c. Fait du maître Art. 369

d. Acceptation de l’ouvrage Art. 370

e. Prescription Art. 371

II. Obligations du maître

1. Exigibilité du prix Art. 372

2. Prix

a. Forfait Art. 373

b. D’après la valeur du travail Art. 374

C. Fin du contrat

I. Dépassement de devis Art. 375

II. Perte de l’ouvrage Art. 376

III. Résiliation par le maître moyennant indemnité Art. 377

IV. Impossibilité d’exécuterimputable au maître Art. 378

V. Mort ou incapacité de l’entrepreneur Art. 379

Titre douzième: Du contrat d’édition

A. Définition Art. 380

B. Effets du contrat

I. Transfert et garantie Art. 381

II. Droit de disposition de l’auteur Art. 382

III. Nombre des éditions Art. 383

IV. Reproduction et vente Art. 384

V. Améliorations et corrections Art. 385

VI. Éditions d’ensemble et publications séparées Art. 386

VII. Droit de traduction Art. 387

VIII. Honoraires de l’auteur

1. Leur montant Art. 388

2. Exigibilité, décompte et exemplaires gratuits Art. 389

Code des obligations

468

220

C. Fin du contrat

I. Perte de l’oeuvre Art. 390

II. Perte de l’édition Art. 391

III. Faits concernant la personne de l’éditeur ou de l’auteur Art. 392

D. Oeuvre composée d’après le plan de l’éditeur Art. 393

Titre treizième: Du mandat

Chapitre I: Du mandat proprement dit

A. Définition Art. 394

B. Formation du contrat Art. 395

C. Effets

I. Étendue du mandat Art. 396

II. Obligations du mandataire

1. Exécution conforme au contrat Art. 397

1bis. Devoir d’information Art. 397a

2. Responsabilité pour une bonne et fidèle exécution

a. En général Art. 398

b. En cas de substitution Art. 399

3. Reddition de compte Art. 400

4. Transfert des droits acquis par le mandataire Art. 401

III. Obligations du mandant Art. 402

IV. Responsabilité en cas de mandat constitué ou accepté

conjointement Art. 403

D. Fin du contrat

I. Causes

1. Révocation et répudiation Art. 404

2. Mort, incapacité, faillite Art. 405

II. Effets de l’extinction du mandat Art. 406

Chapitre Ibis: Du mandat visant à la conclusion d’un

mariage ou à l’établissement d’un partenariat

A. Définition et droit applicable Art. 406a

B. Présentation de personnes venant de l’étranger ou s’y

rendant

I. Frais du voyage de rapatriement Art. 406b

II. Autorisation Art. 406c

C. Forme et contenu du contrat Art. 406d

D. Entrée en vigueur, révocation, dénonciation Art. 406e

Complément au Code civil suisse. LF

469

220

E. Abrogé Art. 406f

F. Information et protection des données Art. 406g

G. Rémunération et frais excessifs Art. 406h

Chapitre II: De la lettre et de l’ordre de crédit

A. Lettre de crédit Art. 407

B. Ordre de crédit

I. Définition et forme Art. 408

II. Incapacité du crédité Art. 409

III. Délais accordés arbitrairement Art. 410

IV. Droits et obligations des parties Art. 411

Chapitre III: Du courtage

A. Définition et forme Art. 412

B. Salaire du courtier

I. Quand il est dû Art. 413

II. Comment il est fixé Art. 414

III. Déchéance Art. 415

IV. Abrogé Art. 416

V. Salaire excessif Art. 417

C. Droit cantonal réservé Art. 418

Chapitre IV: Du contrat d’agence

A. Règles générales

I. Définition Art. 418a

II. Droit applicable Art. 418b

B. Obligations de l’agent

I. Règles générales et ducroire Art. 418c

II. Obligation de garder le secret et prohibition de faire

concurrence Art. 418d

C. Pouvoir de représentation Art. 418e

D. Obligations du mandant

I. En général Art. 418f

II. Provision

1. Pour affaires négociées et conclues

a. Droit à la provision et étendue Art. 418g

b. Extinction du droit à la provision Art. 418h

c. Exigibilité de la provision Art. 418i

d. Relevé de compte Art. 418k

Code des obligations

470

220

2. Provision d’encaissement Art. 418l

III. Empêchement de travailler Art. 418m

IV. Frais et débours Art. 418n

V. Droit de rétention Art. 418o

E. Fin du contrat

I. Expiration du temps Art. 418p

II. Par résiliation

1. En général Art. 418q

2. Pour de justes motifs Art. 418r

III. Mort, incapacité, faillite Art. 418s

IV. Droits de l’agent

1. Provision Art. 418t

2. Indemnité pour la clientèle Art. 418u

V. Devoir de restitution Art. 418v

Titre quatorzième: De la gestion d’affaires

A. Droits et obligations du gérant

I. Exécution de l’affaire Art. 419

II. Responsabilité Art. 420

III. Incapacité du gérant Art. 421

B. Droits et obligations du maître

I. Gestion dans l’intérêt du maître Art. 422

II. Affaire entreprise dans l’inté du gérant Art. 423

III. Approbation de la gestion Art. 424

Titre quinzième: De la commission

A. Commission de vente et d’achat

I. Définition Art. 425

II. Obligations du commissionnaire

1. Avis obligatoire et assurance Art. 426

2. Soins à donner aux marchandises Art. 427

3. Prix fixé par le commettant Art. 428

4. Avances de fonds et crédits Art. 429

5. Ducroire Art. 430

III. Droits du commissionnaire

1. Remboursement des avances et frais Art. 431

2. Provision

a. Droit de la réclamer Art. 432

Complément au Code civil suisse. LF

471

220

b. Déchéance; commissionnaire tenu pour acheteur ou

vendeur Art. 433

3. Droit de rétention Art. 434

4. Vente aux enchères des marchandises Art. 435

5. Commissionnaire se portant acheteur ou vendeur

a. Prix et provision Art. 436

b. Acceptation présumée du commissionnaire Art. 437

c. Déchéance Art. 438

B. Du commissionnaire-expéditeur Art. 439

Titre seizième: Du contrat de transport

A. Définition Art. 440

B. Effets du contrat

I. Obligations de l’expéditeur

1. Indications nécessaires Art. 441

2. Emballage Art. 442

3. Droit de disposer des objets expédiés Art. 443

II. Obligations du voiturier

1. Soins à donner aux marchandises

a. Procédure en cas d’empêchement de livrer Art. 444

b. Vente nécessaire Art. 445

c. Garantie Art. 446

2. Responsabilité du voiturier

a. Perte de la marchandise Art. 447

b. Retard, avarie, destruction partielle Art. 448

c. Responsabilité pour les intermédiaires Art. 449

3. Avis obligatoire Art. 450

4. Droit de rétention Art. 451

5. Fin de l’action en responsabilité Art. 452

6. Procédure Art. 453

7. Prescription de l’action en dommages-intérêts Art. 454

C. Entreprises de transport de l’État ou autorisées par lui Art. 455

D. Emploi d’une entreprise publique de transport Art. 456

E. Responsabilité du commissionnaire-expéditeur Art. 457

Code des obligations

472

220

Titre dix-septième: Des fondés de procuration et

autres mandataires commerciaux

A. Fondé de procuration

I. Définition; constitution des pouvoirs Art. 458

II. Étendue de la procuration Art. 459

III. Restrictions Art. 460

IV. Retrait Art. 461

B. Autres mandataires commerciaux Art. 462

C. Abrogé Art. 463

D. Prohibition de faire concurrence Art. 464

E. Fin de la procuration et des autres mandats

commerciaux Art. 465

Titre dix-huitième: De l’assignation

A. Définition Art. 466

B. Effets du contrat

I. Rapports entre l’assignant et l’assignataire Art. 467

II. Obligations de l’assigné Art. 468

III. Avis à défaut de paiement Art. 469

C. Révocation Art. 470

D. Assignation en matière de papiers-valeurs Art. 471

Titre dix-neuvième: Du dépôt

A. Du dépôt en général

I. Définition Art. 472

II. Obligations du déposant Art. 473

III. Obligations du dépositaire

1. Défense de se servir de la chose déposée Art. 474

2. Restitution

a. Droits du déposant Art. 475

b. Droits du dépositaire Art. 476

c. Lieu de la restitution Art. 477

3. Responsabilité en cas de dépôt reçu conjointement Art. 478

4. Droits de propriété prétendus par des tiers Art. 479

IV. Séquestre Art. 480

B. Dépôt irrégulier Art. 481

Complément au Code civil suisse. LF

473

220

C. Du contrat d’entrepôt

I. Droit d’émettre des papiers-valeurs Art. 482

II. Obligation de garde de l’entrepositaire Art. 483

III. Mélange de choses entreposées Art. 484

IV. Droits de l’entrepositaire Art. 485

V. Restitution des marchandises Art. 486

D. Dépôt d’hôtellerie

I. Responsabilité des hôteliers

1. Conditions et étendue Art. 487

2. Objets de prix Art. 488

3. Fin de la responsabilité Art. 489

II. Responsabilité de ceux qui tiennent des écuries publiques Art. 490

III. Droit de rétention Art. 491

Titre vingtième: Du cautionnement

A. Conditions

I. Définition Art. 492

II. Forme Art. 493

III. Consentement du conjoint Art. 494

B. Objet

I. Particularités des diverses espèces de cautionnement

1. Cautionnement simple Art. 495

2. Cautionnement solidaire Art. 496

3. Cautionnement conjoint Art. 497

4. Certificateur de caution et arrière-caution Art. 498

II. Dispositions communes

1. Rapports entre la caution et le créancier

a. Étendue de la responsabilité Art. 499

b. Réduction légale de la garantie Art. 500

c. Poursuite de la caution Art. 501

d. Exceptions Art. 502

e. Devoir de diligence du créancier; remise des gages et des

titres Art. 503

f. Droit d’imposer le paiement Art. 504

g. Avis du créancier et intervention dans la faillite et le

concordat du débiteur Art. 505

2. Rapports entre la caution et le débiteur

a. Droit à des sûretés et à la libération Art. 506

Code des obligations

474

220

b. Droit de recours de la caution

aa. En général Art. 507

bb. Avis du paiement opéré par la caution Art. 508

C. Fin du cautionnement

I. En vertu de la loi Art. 509

II. Cautionnement pour un temps déterminé; résiliation Art. 510

III. Cautionnement pour un temps indéterminé Art. 511

IV. Cautionnement d’officiers publics et d’employés Art. 512

Titre vingt et unième: Du jeu et du pari

A. Inadmissibilité d’une action en justice Art. 513

B. Reconnaissance de dette et paiement volontaire Art. 514

C. Loteries et tirages au sort Art. 515

D. Jeu dans les maisons de jeu, prêts des maisons de jeu Art. 515a

Titre vingt-deuxième: De la rente viagère et du

contrat d’entretien viager

A. Rente viagère

I. Son objet Art. 516

II. Forme écrite Art. 517

III. Droits de créancier

1. Exercice du droit Art. 518

2. Cessibilité Art. 519

IV. Rentes viagères soumises à la loi sur le contrat d’assurance Art. 520

B. Contrat d’entretien viager

I. Définition Art. 521

II. Conditions

1. Forme Art. 522

2. Sûretés Art. 523

III. Objet du contrat Art. 524

IV. Nullité et réduction Art. 525

V. Extinction

1. Dénonciation Art. 526

2. Résiliation unilatérale Art. 527

3. Résiliation en cas de mort du débiteur Art. 528

VI. Incessibilité et réalisation en cas de faillite ou de saisie Art. 529

Titre vingt-troisième: De la société simple

A. Définition Art. 530

Complément au Code civil suisse. LF

475

220

B. Rapports des associés entre eux

I. Apports Art. 531

II. Bénéfices et pertes

1. Partage des bénéfices Art. 532

2. Répartition des bénéfices et des pertes Art. 533

III. Décisions de la société Art. 534

IV. Administration Art. 535

V. Responsabilité entre associés

1. Prohibition de concurrence Art. 536

2. Dépenses et travail des associés Art. 537

3. Diligence requise Art. 538

VI. Révocation et restriction du pouvoir de gérer Art. 539

VII. Rapports entre les gérants et les autres associés

1. En général Art. 540

2. Droit de se renseigner sur les affaires de la société Art. 541

VIII. Admission de nouveaux associés; tiers intéressés Art. 542

C. Rapports des associés envers les tiers

I. Représentation Art. 543

II. Effets de la représentation Art. 544

D. Fin de la société

I. Causes de dissolution

1. En général Art. 545

2. Société de durée indéterminée Art. 546

II. Continuation des affaires après la dissolution Art. 547

III. Liquidation

1. Des apports Art. 548

2. Des bénéfices et des pertes Art. 549

3. Mode de la liquidation Art. 550

IV. Responsabilité envers les tiers Art. 551

Troisième partie: Des sociétés commerciales et de la

société coopérative

Titre vingt-quatrième: De la société en nom collectif

Chapitre I: Définition et constitution de la société

A. Sociétés exerçant une activité commerciale Art. 552

B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale Art. 553

Code des obligations

476

220

C. Inscription au registre du commerce

I. Lieu Art. 554

II. Représentation Art. 555

III. Formes à observer Art. 556

Chapitre II: Rapports des associés entre eux

A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société

simple Art. 557

B. Présentation des comptes Art. 558

C. Droit aux bénéfices, intérêts et honoraires Art. 559

D. Pertes Art. 560

E. Prohibition de faire concurrence Art. 561

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers

A. En général Art. 562

B. Représentation

I. Droit de représenter la société Art. 563

II. Étendue de ce droit Art. 564

III. Retrait de ce droit Art. 565

IV. Fondés de procuration et mandataires commerciaux Art. 566

V. Actes accomplis au nom de la société et actes illicites Art. 567

C. Situation des créanciers sociaux

I. Responsabilité des associés Art. 568

II. Responsabilité de nouveaux associés Art. 569

III. Faillite de la société Art. 570

IV. Faillite de la société et des associés Art. 571

D. Situation des créanciers personnels d’un associé Art. 572

E. Compensation Art. 573

Chapitre IV: Dissolution de la société et sortie des associés

A. En général Art. 574

B. Dissolution requise par les créanciers d’un associé Art. 575

C. Sortie d’un ou plusieurs associés

I. Convention Art. 576

II. Exclusion par le juge Art. 577

III. Exclusion par les autres associés Art. 578

IV. Société composée de deux associés Art. 579

V. Somme due à l’associé sortant Art. 580

Complément au Code civil suisse. LF

477

220

VI. Inscription Art. 581

D. Carences dans l’organisation de la société Art. 581a

Chapitre V: Liquidation

A. Règle Art. 582

B. Liquidateurs Art. 583

C. Représentation d’héritiers Art. 584

D. Droits et obligations des liquidateurs Art. 585

E. Répartition provisoire Art. 586

F. Règlement des comptes

I. Bilan Art. 587

II. Remboursement du capital et répartition de l’excédent Art. 588

G. Radiation au registre du commerce Art. 589

H. Conservation des livres et autres documents Art. 590

Chapitre VI: Prescription

A. Objet et délai Art. 591

B. Cas spéciaux Art. 592

C. Interruption Art. 593

Titre vingt-cinquième: De la société en commandite

Chapitre I: Définition et constitution de la société

A. Sociétés exerçant une activité commerciale Art. 594

B. Sociétés n’exerçant pas une activité commerciale Art. 595

C. Inscription au registre du commerce

I. Lieu et apports en nature Art. 596

II. Formes à observer Art. 597

Chapitre II: Rapports des associés entre eux

A. Liberté du contrat. Renvoi aux règles de la société en

nom collectif Art. 598

B. Gestion Art. 599

C. Situation du commanditaire Art. 600

D. Participation aux bénéfices et aux pertes Art. 601

Chapitre III: Rapports de la société envers les tiers

A. En général Art. 602

B. Représentation Art. 603

Code des obligations

478

220

C. Responsabilité de l’associé tenu indéfiniment Art. 604

D. Responsabilité du commanditaire

I. Quand il agit pour la société Art. 605

II. Faute d’inscription Art. 606

III. Abrogé Art. 607

IV. Étendue de la responsabilité Art. 608

V. Diminution du montant de la commandite Art. 609

VI. Actions des créanciers Art. 610

VII. Paiement d’intérêts et de bénéfices Art. 611

VIII. Entrée dans une société Art. 612

E. Situation des créanciers personnels Art. 613

F. Compensation Art. 614

G. Faillite

I. Règle générale Art. 615

II. Faillite de la société Art. 616

III. Contribution de l’associé indéfiniment responsable Art. 617

IV. Faillite du commanditaire Art. 618

Chapitre IV: Dissolution, liquidation, prescription

Art. 619

Titre vingt-sixième: De la société anonyme

Chapitre I: Dispositions générales

A. Définition Art. 620

B. Capital-actions minimum Art. 621

C. Actions

I. Espèces Art. 622

II. Division et réunion Art. 623

III. Cours d’émission Art. 624

D. Actionnaires Art. 625

E. Statuts

I. Dispositions nécessaires Art. 626

II. Autres dispositions

1. En général Art. 627

2. Dispositions particulières relatives aux apports en nature,

aux reprises de biens et aux avantages particuliers Art. 628

Complément au Code civil suisse. LF

479

220

F. Fondation

I. Acte constitutif

1. Contenu Art. 629

2. Souscription d’actions Art. 630

II. Pièces justificatives Art. 631

III. Apports

1. Apport minimum Art. 632

2. Libération des apports

a. En espèces Art. 633

b. En nature Art. 634

c. Libération ultérieure Art. 634a

3. Vérification des apports

a. Rapport de fondation Art. 635

b. Attestation de vérification Art. 635a

Abrogés Art. 636 à 639

G. Inscription au registre du commerce

I. Société Art. 640

II. Abrogé Art. 641

III. Apports en nature, reprises de biens et avantages

particuliers Art. 642

H. Acquisition de la personnalité

I. Moment; inaccomplissement des conditions légales Art. 643

II. Actions émises avant l’inscription Art. 644

III. Actes faits avant l’inscription Art. 645

Abrogé Art. 646

J. Modification des statuts Art. 647

Abrogés Art. 648 et 649

K. Augmentation du capital-actions

I. Augmentation ordinaire et augmentation autorisée

1. Augmentation ordinaire Art. 650

2. Augmentation autorisée

a. Base statutaire Art. 651

b. Adaptation des statuts Art. 651a

3. Dispositions communes

a. Souscription d’actions Art. 652

b. Abrogé Art. 652a

c. Droit de souscription préférentiel Art. 652b

d. Libération des apports Art. 652c

Code des obligations

480

220

e. Augmentation au moyen de fonds propres Art. 652d

f. Rapport d’augmentation Art. 652e

g. Attestation de vérification Art. 652f

h. Modification des statuts et constatations Art. 652g

i. Inscription au registre du commerce; nullité d’actions

émises avant l’inscription Art. 652h

II. Augmentation conditionnelle

1. Principe Art. 653

2. Limites Art. 653a

3. Base statutaire Art. 653b

4. Protection des actionnaires Art. 653c

5. Protection des titulaires d’un droit de conversion ou

d’option Art. 653d

6. Exécution de l’augmentation

a. Exercice des droits; apports Art. 653e

b. Attestation de vérification Art. 653f

c. Adaptation des statuts Art. 653g

d. Inscription au registre du commerce Art. 653h

7. Épuration Art. 653i

III. Actions privilégiées

1. Conditions Art. 654

Abrogé Art. 655

2. Droits attachés aux actions privilégiées Art. 656

L. Bons de participation

I. Définition; dispositions applicables Art. 656a

II. Capital-participation et capital-actions Art. 656b

III. Statut juridique du participant

1. En général Art. 656c

2. Communication de la convocation et des décisions de

l’assemblée générale Art. 656d

3. Représentation au conseil d’administration Art. 656e

4. Droits patrimoniaux

a. En général Art. 656f

b. Droits de souscription préférentiels Art. 656g

M. Bons de jouissance Art. 657

Abrogé Art. 658

N. Acquisition par la société de ses propres actions

I. Limitations Art. 659

Complément au Code civil suisse. LF

481

220

II. Conséquences de l’acquisition Art. 659a

III. Acquisition par des filiales Art. 659b

Chapitre II: Droits et obligations des actionnaires

A. Droit au bénéfice et liquidation

I. En général Art. 660

II. Calcul de ces parts Art. 661

Abrogés Art. 662 à 663b

B. Rapport de gestion

I. Indications supplémentaires pour les sociétés dont les

actions sont cotées en bourse

1. Indemnités Art. 663bbis

2. Participations Art. 663c

Abrogés Art. 663d à 669

II. Évaluation. Réévaluation Art. 670

C. Réserves

I. Réserves légales

1. Réserve générale Art. 671

2. Réserve pour actions propres Art. 671a

3. Réserve de réévaluation Art. 671b

II. Réserves statutaires

1. En général Art. 672

2. À des fins de prévoyance en faveur de travailleurs Art. 673

III. Relations entre dividende et réserves Art. 674

D. Dividendes, intérêts intercalaires et tantièmes

I. Dividendes Art. 675

II. Intérêts intercalaires Art. 676

III. Tantièmes Art. 677

E. Restitution de prestations

I. En général Art. 678

II. Tantièmes en cas de faillite Art. 679

F. Versements des actionnaires

I. Objet Art. 680

II. Effets de la demeure

1. Aux termes de la loi et des statuts Art. 681

2. Appels de versements Art. 682

G. Émission et transfert

I. Actions au porteur Art. 683

Code des obligations

482

220

II. Actions nominatives Art. 684

H. Restriction à la transmissibilité

I. Restriction légale Art. 685

II. Restriction statutaire

1. Principes Art. 685a

2. Actions nominatives non cotées en bourse

a. Motifs de refus Art. 685b

b. Effets Art. 685c

3. Actions nominatives cotées en bourse

a. Conditions de refus Art. 685d

b. Obligation d’annoncer Art. 685e

c. Transfert du droit Art. 685f

d. Délai de refus Art. 685g

4. Registre des actions

a. Inscription Art. 686

b. Radiation Art. 686a

5. Actions nominatives non entièrement libérées Art. 687

III. Certificats intérimaires Art. 688

J. Droits sociaux inhérents à la qualité d’actionnaire

I. Participation à l’assemblée générale

1. Principe Art. 689

2. Légitimation à l’égard de la société Art. 689a

3. Représentation de l’actionnaire

a. En général Art. 689b

b. Par un membre d’un organe de la société Art. 689c

c. Par un dépositaire Art. 689d

d. Communication Art. 689e

4. S’il y a plusieurs ayants droit Art. 690

II. Participation sans droit à l’assemblée générale Art. 691

III. Droit de vote à l’assemblée générale

1. Principe Art. 692

2. Actions à droit de vote privilégié Art. 693

3. Naissance du droit de vote Art. 694

4. Droit de vote exclu Art. 695

IV. Droits de contrôle des actionnaires

1. Communication du rapport de gestion Art. 696

2. Renseignements et consultation Art. 697

Complément au Code civil suisse. LF

483

220

V. Droit à l’institution d’un contrôle spécial

1. Avec l’accord de l’assemblée générale Art. 697a

2. En cas de refus de l’assemblée générale Art. 697b

3. Désignation Art. 697c

4. Activité Art. 697d

5. Rapport Art. 697e

6. Délibération et communication Art. 697f

7. Frais Art. 697g

Abrogé Art. 697h

K. Obligation d’annoncer de l’actionnaire

I. Annonce de l’acquisition d’actions au porteur Art. 697i

II. Annonce de l’ayant droit économique des actions Art. 697j

III. Annonce auprès d’un intermédiaire financier et obligation

de renseigner incombant à ce dernier Art. 697k

IV. Liste Art. 697l

V. Non-respect des obligations d’annoncer Art. 697m

Chapitre III: Organisation de la société

A. Assemblée générale

I. Ses pouvoirs Art. 698

II. Convocation et inscription à l’ordre du jour

1. Droit et obligation Art. 699

2. Mode de convocation Art. 700

3. Réunion de tous les actionnaires Art. 701

III. Mesures préparatoires; procès-verbal Art. 702

IV. Participation des membres du conseil d’administration Art. 702a

V. Décisions et élections

1. En général Art. 703

2. Décisions importantes Art. 704

3. Conversion d’actions au porteur en actions nominatives Art. 704a

VI. Droit de révoquer le conseil d’administration et l’organe

de révision Art. 705

VII. Droit d’attaquer les décisions de l’assemblée générale

1. Qualité pour agir et motifs Art. 706

2. Procédure Art. 706a

VIII. Nullité Art. 706b

B. Conseil d’administration

I. En général

1. Éligibilité Art. 707

Code des obligations

484

220

Abrogé Art. 708

2. Représentation de catégories et de groupes d’actionnaires Art. 709

3. Durée des fonctions Art. 710

Abrogé Art. 711

II. Organisation

1. Président et secrétaire Art. 712

2. Décisions Art. 713

3. Décisions nulles Art. 714

4. Droit à la convocation Art. 715

5. Droit aux renseignements et à la consultation Art. 715a

III. Attributions

1. En général Art. 716

2. Attributions inaliénables Art. 716a

3. Délégation de la gestion Art. 716b

IV. Devoirs de diligence et de fidélité Art. 717

V. Représentation

1. En général Art. 718

2. Étendue et limitation Art. 718a

3. Contrat entre la société et son représentant Art. 718b

4. Signature Art. 719

5. Inscription Art. 720

6. Fondés de procuration et mandataires commerciaux Art. 721

VI. Responsabilité pour les organes Art. 722

Abrogés Art. 723 et 724

VII. Perte de capital et surendettement

1. Avis obligatoires Art. 725

2. Ouverture ou ajournement de la faillite Art. 725a

VIII. Révocation et suspension Art. 726

C. Organe de révision

I. Obligation de révision

1. Contrôle ordinaire Art. 727

2. Contrôle restreint Art. 727a

II. Exigences auxquelles les organes de révision doivent

satisfaire

1. Pour un contrôle ordinaire Art. 727b

2. Pour un contrôle restreint Art. 727c

III. Contrôle ordinaire

1. Indépendance de l’organe de révision Art. 728

Complément au Code civil suisse. LF

485

220

2. Attributions de l’organe de révision

a. Objet et étendue du contrôle Art. 728a

b. Rapport de révision Art. 728b

c. Avis obligatoires Art. 728c

IV. Contrôle restreint (review)

1. Indépendance de l’organe de révision Art. 729

2. Attributions de l’organe de révision

a. Objet et étendue du contrôle Art. 729a

b. Rapport de révision Art. 729b

c. Avis obligatoires Art. 729c

V. Dispositions communes

1. Élection de l’organe de révision Art. 730

2. Durée de fonction de l’organe de révision Art. 730a

3. Information et maintien du secret Art. 730b

4. Documentation et conservation des pièces Art. 730c

5. Approbation des comptes et emploi du bénéfice Art. 731

6. Dispositions spéciales Art. 731a

D. Carences dans l’organisation de la société

Art. 731b

Chapitre IV: Réduction du capital-actions

A. Décision de réduction Art. 732

B. Destruction des actions en cas d’assainissement Art. 732a

C. Avis aux créanciers Art. 733

D. Opération de réduction Art. 734

Pas encore en vigueur Art. 734a à 734e

VII. Représentation des sexes au sein du conseil

d’administration et de la direction Art. 734f

E. Réduction en cas de bilan déficitaire Art. 735

Chapitre V: Dissolution de la société

A. Dissolution en général

I. Causes Art. 736

II. Inscription au registre du commerce Art. 737

III. Conséquences Art. 738

B. Dissolution avec liquidation

I. La société pendant sa liquidation. Compétence Art. 739

Code des obligations

486

220

II. Désignation et révocation des liquidateurs

1. Désignation Art. 740

2. Révocation Art. 741

III. Objet de la liquidation

1. Bilan. Appel aux créanciers Art. 742

2. Autres obligations Art. 743

3. Protection de créanciers Art. 744

4. Répartition de l’actif Art. 745

IV. Radiation au registre du commerce Art. 746

V. Conservation du registre des actions, des livres de la

société et de la liste Art. 747

C. Dissolution sans liquidation

I. Abrogés Art. 748 à 750

II. Reprise par une corporation de droit public Art. 751

Chapitre VI: Responsabilité

A. Responsabilité

I. Abrogé Art. 752

II. Dans les actes de fondation Art. 753

III. Dans l’administration, la gestion et la liquidation Art. 754

IV. Dans la révision Art. 755

B. Dommage subi par la société

I. Prétentions hors faillite Art. 756

II. Prétentions dans la faillite Art. 757

III. Effet de la décharge Art. 758

C. Responsabilité solidaire et action récursoire Art. 759

D. Prescription Art. 760

Abrogé Art. 761

Chapitre VII: Participation de corporations de droit

public

Art. 762

Chapitre VIII: Institutions de droit public non soumises

à la présente loi

Art. 763

Titre vingt-septième: De la société en commandite

par actions

A. Définition Art. 764

Complément au Code civil suisse. LF

487

220

B. Administration

I. Désignation et pouvoirs Art. 765

II. Adhésion à des décisions de l’assemblée générale Art. 766

III. Retrait du pouvoir d’administrer et de représenter la

société Art. 767

C. Contrôle

I. Désignation et pouvoirs Art. 768

II. Action en responsabilité Art. 769

D. Dissolution Art. 770

E. Dénonciation Art. 771

Titre vingt-huitième De la société à responsabilité

limitée

Chapitre I: Dispositions générales

A. Définition Art. 772

B. Capital social Art. 773

C. Parts sociales Art. 774

D. Bons de jouissance Art. 774a

E. Associés Art. 775

F. Statuts

I. Dispositions nécessaires Art. 776

II. Autres dispositions Art. 776a

G. Fondation

I. Acte constitutif Art. 777

II. Souscription des parts sociales Art. 777a

III. Pièces justificatives Art. 777b

IV. Apports Art. 777c

H. Inscription au registre du commerce

I. Société Art. 778

II. Abrogé Art. 778a

J. Acquisition de la personnalité

I. Moment; conditions légales non remplies Art. 779

II. Actes accomplis avant l’inscription Art. 779a

K. Modification des statuts Art. 780

L. Augmentation du capital social Art. 781

M. Réduction du capital social Art. 782

Code des obligations

488

220

N. Acquisition par la société de parts sociales propres Art. 783

Chapitre II: Droits et obligations des associés

A. Parts sociales

I. Titre Art. 784

II. Transfert

1. Cession

a. Forme Art. 785

b. Exigences relatives à l’approbation Art. 786

c. Moment du transfert Art. 787

2. Modes particuliers d’acquisition Art. 788

3. Détermination de la valeur réelle Art. 789

4. Usufruit Art. 789a

5. Droit de gage Art. 789b

III. Registre des parts sociales Art. 790

IIIbis. Annonce de l’ayant droit économique des parts sociales Art. 790a

IV. Inscription au registre du commerce Art. 791

V. Propriété de plusieurs ayants droit Art. 792

B. Apports à libérer Art. 793

C. Responsabilité des associés Art. 794

D. Versements supplémentaires et prestations accessoires

I. Versements supplémentaires

1. Principe et montant Art. 795

2. Exigibilité Art. 795a

3. Restitution Art. 795b

4. Réduction Art. 795c

5. Maintien Art. 795d

II. Prestations accessoires Art. 796

III. Introduction subséquente Art. 797

E. Dividendes, intérêts et tantièmes

I. Dividendes Art. 798

II. Intérêts Art. 798a

III. Tantièmes Art. 798b

F. Parts sociales privilégiées Art. 799

G. Restitution de prestations Art. 800

H. Réserves Art. 801

J. Remise du rapport de gestion Art. 801a

Complément au Code civil suisse. LF

489

220

K. Droit aux renseignements et à la consultation Art. 802

L. Devoir de fidélité et interdiction de faire concurrence Art. 803

Chapitre III: Organisation de la société

A. Assemblée des associés

I. Attributions Art. 804

II. Convocation et tenue Art. 805

III. Droit de vote

1. Détermination Art. 806

2. Interdiction de voter Art. 806a

3. Usufruit Art. 806b

IV. Droit de veto Art. 807

V. Décisions

1. En général Art. 808

2. Voix prépondérante Art. 808a

3. Décisions importantes Art. 808b

VI. Contestation des décisions de l’assemblée des associés Art. 808c

B. Gestion et représentation

I. Désignation des gérants et organisation Art. 809

II. Attributions des gérants Art. 810

III. Approbation de l’assemblée des associés Art. 811

IV. Devoirs de diligence et de fidélité; prohibition de faire

concurrence Art. 812

V. Égalité de traitement Art. 813

VI. Représentation Art. 814

VII. Révocation de gérants; retrait des pouvoirs de

représentation Art. 815

VIII. Nullité des décisions Art. 816

IX. Responsabilité Art. 817

C. Organe de révision Art. 818

D. Carences dans l’organisation de la société Art. 819

E. Perte de capital et surendettement Art. 820

Chapitre IV: Dissolution et départ

A. Dissolution

I. Causes Art. 821

II. Conséquences Art. 821a

B. Départ d’associés

I. Sortie Art. 822

Code des obligations

490

220

II. Sortie conjointe Art. 822a

III. Exclusion Art. 823

IV. Mesures provisionnelles Art. 824

V. Indemnisation

1. Droit et montant Art. 825

2. Versement Art. 825a

C. Liquidation Art. 826

Chapitre V: Responsabilité

Art. 827

Titre vingt-neuvième: De la société coopérative

Chapitre I: Définition et constitution de la société

A. Société coopérative du droit des obligations Art. 828

B. Sociétés coopératives de droit public Art. 829

C. Constitution

I. Conditions

1. En général Art. 830

2. Nombre des associés Art. 831

II. Statuts

1. Clauses nécessaires Art. 832

2. Autres clauses Art. 833

III. Assemblée constitutive Art. 834

IV. Inscription au registre du commerce

1. Société Art. 835

2. Abrogé Art. 836

3. Liste des associés Art. 837

V. Acquisition de la personnalité Art. 838

Chapitre II: Acquisition de la qualité d’associé

A. En principe Art. 839

B. Déclaration d’entrée Art. 840

C. Liée à un contrat d’assurance Art. 841

Chapitre III: Perte de la qualité d’associé

A. Sortie

I. Libre exercice du droit de sortie Art. 842

II. Limitation du droit de sortie Art. 843

III. Délai de dénonciation et date de la sortie Art. 844

Complément au Code civil suisse. LF

491

220

IV. Exercice du droit de sortie en cas de faillite et de saisie Art. 845

B. Exclusion Art. 846

C. Décès de l’associé Art. 847

D. Perte de fonction ou d’emploi ou fin d’un contrat Art. 848

E. Transfert de la qualité d’associé

I. En général Art. 849

II. Aliénation d’un immeuble ou d’une exploitation Art. 850

F. Sortie du nouvel associé Art. 851

Chapitre IV: Droits et obligations des associés

A. Constatation de la qualité d’associé Art. 852

B. Titres de part sociale Art. 853

C. Égalité entre associés Art. 854

D. Droits des associés

I. Droit de vote Art. 855

II. Droit de contrôle des associés

1. Communication du bilan Art. 856

2. Renseignements Art. 857

III. Droit éventuel à l’excédent

1. Abrogé Art. 858

2. Principes appliqués à la répartition Art. 859

3. Obligation de créer et d’alimenter un fonds de réserve Art. 860

4. Emploi de l’excédent par les sociétés de crédit Art. 861

5. Fonds de prévoyance Art. 862

6. Autres réserves Art. 863

IV. Droit à l’avoir social

1. Aux termes des statuts Art. 864

2. Aux termes de la loi Art. 865

E. Obligations

I. Bonne foi Art. 866

II. Prestations Art. 867

III. Responsabilité

1. De la société Art. 868

2. Des associés

a. Responsabilité illimitée Art. 869

b. Responsabilité restreinte Art. 870

c. Versements supplémentaires Art. 871

Code des obligations

492

220

d. Restrictions inadmissibles Art. 872

e. En cas de faillite sociale Art. 873

f. Modification du régime de la responsabilité Art. 874

g. Responsabilité des nouveaux sociétaires Art. 875

h. Responsabilité après la sortie d’un associé ou la

dissolution Art. 876

i. Avis donné des admissions et sorties au registre du

commerce Art. 877

k. Prescription de l’action en responsabilité Art. 878

Chapitre V: Organisation de la société

A. Assemblée générale

I. Ses pouvoirs Art. 879

II. Votation par correspondance Art. 880

III. Convocation

1. Droit et obligation de convoquer Art. 881

2. Mode de convocation Art. 882

3. Ordre du jour Art. 883

4. Réunion de tous les associés Art. 884

IV. Droit de vote Art. 885

V. Représentation d’un associé Art. 886

VI. Exclusion du droit de vote Art. 887

VII. Décisions

1. En général Art. 888

2. Extension des obligations imposées aux associés Art. 889

VIII. Révocation de l’administration et de l’organe de révision Art. 890

IX. Droit d’attaquer les décisions de l’assemblée générale Art. 891

X. Assemblée des délégués Art. 892

XI. Régime exceptionnel des sociétés d’assurance Art. 893

B. Administration

I. Éligibilité

1. Qualité d’associé Art. 894

2. Abrogé Art. 895

II. Durée des fonctions Art. 896

III. Comités Art. 897

IV. Gestion et représentation

1. En général Art. 898

2. Étendue et limitation des pouvoirs Art. 899

3. Contrat entre la société et son représentant Art. 899a

Complément au Code civil suisse. LF

493

220

4. Signature Art. 900

5. Inscription Art. 901

V. Obligations

1. En général Art. 902

2. Avis obligatoire en cas d’insolvabilité ou de diminution

du capital Art. 903

VI. Restitution de paiements Art. 904

VII. Suspension et révocation Art. 905

C. Organe de révision

I. En général Art. 906

II. Contrôle de la liste des associés Art. 907

D. Carences dans l’organisation de la société Art. 908

Abrogés Art. 909 et 910

Chapitre VI: Dissolution de la société

A. Causes de dissolution Art. 911

B. Inscription sur le registre du commerce Art. 912

C. Liquidation. Répartition de l’actif Art. 913

D. Abrogé Art. 914

E. Reprise par une corporation de droit public Art. 915

Chapitre VII: Responsabilité

A. Envers la société Art. 916

B. Envers la société, les associés et les créanciers Art. 917

C. Solidarité et recours Art. 918

D. Prescription Art. 919

E. Dans des sociétés de crédit et d’assurance Art. 920

Chapitre VIII: Fédérations

A. Conditions Art. 921

B. Organisation

I. Assemblée des délégués Art. 922

II. Administration Art. 923

III. Contrôle. Recours au juge Art. 924

IV. Exclusion d’obligations nouvelles Art. 925

Chapitre IX: Participation de corporations de droit

public

Art. 926

Code des obligations

494

220

Quatrième partie: Du registre du commerce, des

raisons de commerce et de la comptabilité commerciale

Titre trentième: Du registre du commerce

A. Définition et objet Art. 927

B. Organisation

I. Autorités du registre du commerce Art. 928

II. Collaboration entre les autorités Art. 928a

C. Bases de données centrales Art. 928b

D. Numéro AVS et numéro personnel Art. 928c

E. Inscription, modification et radiation

I. Principes Art. 929

II. Numéro d’identification des entreprises Art. 930

III. Inscription obligatoire et inscription volontaire

1. Entreprises individuelles et succursales Art. 931

2. Instituts de droit public Art. 932

IV. Modification Art. 933

V. Radiation d’office

1. Entités juridiques sans activités et sans actifs Art. 934

2. Absence de domicile d’une entreprise individuelle ou

d’une succursale Art. 934a

VI. Réinscription Art. 935

F. Publicité et effets

I. Publicité et publication en ligne Art. 936

II. Publications dans la Feuille officielle suisse du commerce

et début des effets Art. 936a

III. Effets Art. 936b

G. Obligations

I. Contrôle Art. 937

II. Sommation et inscription d’office Art. 938

III. Carences dans l’organisation Art. 939

H. Amendes d’ordre Art. 940

I. Émoluments Art. 941

J. Voies de droit Art. 942

K. Ordonnance Art. 943

Complément au Code civil suisse. LF

495

220

Titre trente et unième: Des raisons de commerce

A. Formation des raisons de commerce

I. En général Art. 944

II. Entreprises individuelles

1. Éléments essentiels Art. 945

2. Droit exclusif d’user de la raison inscrite Art. 946

Abrogés Art. 947 à 949

III. Raisons sociales

1. Formation de la raison Art. 950

2. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite Art. 951

IV. Succursales Art. 952

V. Abrogé Art. 953

VI. Changement de nom Art. 954

B. Obligation d’utiliser la raison de commerce et le nom Art. 954a

C. Contrôle officiel Art. 955

D. Réserve en faveur des autres dispositions fédérales Art. 955a

E. Protection des raisons de commerce Art. 956

Titre trente-deuxième: De la comptabilité

commerciale et de la présentation des comptes

Chapitre I: Dispositions générales

A. Obligation de tenir une comptabilité et de présenter des

comptes Art. 957

B. Comptabilité Art. 957a

C. Présentation des comptes

I. But et contenu Art. 958

II. Règles fondamentales de l’établissement des comptes

1. Principe de continuité de l’exploitation Art. 958a

2. Principes de la délimitation périodique et du rattachement

des charges aux produits Art. 958b

III. Principe de régularité Art. 958c

IV. Présentation, monnaie et langue Art. 958d

D. Publication et consultation Art. 958e

E. Tenue et conservation des livres Art. 958f

Code des obligations

496

220

Chapitre II: Comptes annuels

A. Bilan

I. But du bilan, conditions pour la comptabilisation au bilan Art. 959

II. Structure minimale Art. 959a

B. Compte de résultat; structure minimale Art. 959b

C. Annexe Art. 959c

D. Évaluation

I. Principes Art. 960

II. Actifs

1. En général Art. 960a

2. Actifs ayant un prix courant observable Art. 960b

3. Stocks et prestations de services non facturées Art. 960c

4. Actif immobilisé Art. 960d

III. Dettes Art. 960e

Chapitre III: Présentation des comptes des grandes

entreprises

A. Exigences supplémentaires concernant le rapport de

gestion Art. 961

B. Mentions supplémentaires dans l’annexe aux comptes

annuels Art. 961a

C. Tableau des flux de trésorerie Art. 961b

D. Rapport annuel Art. 961c

E. Simplification des comptes consolidés Art. 961d

Chapitre IV: États financiers établis selon une norme

comptable reconnue

A. En général Art. 962

B. Normes comptables reconnues Art. 962a

Chapitre V: Comptes consolidés

A. Obligation Art. 963

B. Libération Art. 963a

C. Normes comptables reconnues Art. 963b

Abrogé Art. 964

Chapitre VI: Transparence dans les entreprises de

matières premières

A. Principe Art. 964a

Complément au Code civil suisse. LF

497

220

B. Types de prestations Art. 964b

C. Forme et contenu du rapport Art. 964c

D. Publication Art. 964d

E. Tenue et conservation Art. 964e

F. Extension du champ d’application Art. 964f

Cinquième partie: Des papiers-valeurs

Titre trente-troisième: Des titres nominatifs, au

porteur ou à ordre

Chapitre I: Dispositions générales

A. Définition du papier-valeur Art. 965

B. Obligations dérivant du papier-valeur Art. 966

C. Transfert

I. Forme ordinaire Art. 967

II. Endossement

1. Forme Art. 968

2. Effets Art. 969

D. Conversion Art. 970

E. Annulation

I. Conditions Art. 971

II. Procédure. Effets Art. 972

F. Dispositions spéciales Art. 973

G. Dépôt collectif, certificat global et droits-valeurs

simples

I. Dépôt collectif de papiers-valeurs Art. 973a

II. Certificat global Art. 973b

III. Droits-valeurs simples Art. 973c

H. Droits-valeurs inscrits

I. Constitution Art. 973d

II. Effets Art. 973e

III. Transfert Art. 973f

IV. Sûretés Art. 973g

V. Annulation Art. 973h

VI. Information et responsabilité Art. 973i

Code des obligations

498

220

Chapitre II: Des titres nominatifs

A. Définition Art. 974

B. Preuve du droit du créancier

I. Règle générale Art. 975

II. Justification par la seule possession du titre Art. 976

C. Annulation Art. 977

Chapitre III: Des titres au porteur

A. Définition Art. 978

B. Exceptions du débiteur

I. En général Art. 979

II. Coupons d’intérêts au porteur Art. 980

C. Annulation

I. En général

1. Requête Art. 981

2. Défense de payer Art. 982

3. Sommation et délai Art. 983

4. Mode de publication Art. 984

5. Effets

a. En cas de production du titre Art. 985

b. Si le titre n’est pas produit Art. 986

II. Procédure pour les coupons isolés Art. 987

III. Procédure pour les billets de banque, etc. Art. 988

D. Cédule hypothécaire Art. 989

Chapitre IV: De la lettre de change et du billet à ordre

A. De la capacité de s’obliger

Art. 990

B. De la lettre de change

I. De la création et de la forme de la lettre de change

1. Énonciations Art. 991

2. Défaut d’énonciations Art. 992

3. Espèces Art. 993

4. Lettre de change domiciliée Art. 994

5. Promesse d’intérêts Art. 995

6. Différences dans l’énonciation du montant Art. 996

7. Signature de personnes incapables de s’obliger Art. 997

Complément au Code civil suisse. LF

499

220

8. Signature sans pouvoirs Art. 998

9. Responsabilité du tireur Art. 999

10. Lettre de change en blanc Art. 1000

II. De l’endossement

1. Transmissibilité Art. 1001

2. Éléments Art. 1002

3. Formes Art. 1003

4. Effets

a. Transfert Art. 1004

b. Garanties Art. 1005

c. Légitimation du porteur Art. 1006

5. Exceptions Art. 1007

6. Endossement par procuration Art. 1008

7. Endossement pignoratif Art. 1009

8. Endossement postérieur à l’échéance ou au protêt Art. 1010

III. De l’acceptation

1. Droit de présentation Art. 1011

2. Ordre ou défense de présentation Art. 1012

3. Obligation de présenter les lettres de change à un

certain délai de vue Art. 1013

4. Seconde présentation Art. 1014

5. Forme de l’acceptation Art. 1015

6. Acceptation restreinte Art. 1016

7. Domiciliataire et lieu de paiement Art. 1017

8. Effets de l’acceptation

a. En général Art. 1018

b. Acceptation biffée Art. 1019

IV. De l’aval

1. Donneurs d’aval Art. 1020

2. Forme Art. 1021

3. Effets Art. 1022

V. De l’échéance

1. En général Art. 1023

Code des obligations

500

220

2. Des lettres de change à vue Art. 1024

3. Des lettres de change à un certain délai de vue Art. 1025

4. Calcul des délais Art. 1026

5. Ancien style Art. 1027

VI. Du paiement

1. Présentation au paiement Art. 1028

2. Quittance. Paiement partiel Art. 1029

3. Paiement anticipé et paiement à l’échéance Art. 1030

4. Paiement en monnaie étrangère Art. 1031

5. Consignation Art. 1032

VII. Des recours faute d’acceptation et faute de

paiement

1. Recours du porteur Art. 1033

2. Protêt

a. Conditions et délais Art. 1034

b. Officier public compétent Art. 1035

c. Énonciations Art. 1036

d. Forme Art. 1037

e. En cas d’acceptation partielle Art. 1038

f. Protêt dressé contre plusieurs personnes Art. 1039

g. Copie du protêt Art. 1040

h. Vices de forme Art. 1041

3. Avis Art. 1042

4. Clause «sans protêt» Art. 1043

5. Garantie solidaire des personnes obligées Art. 1044

6. Étendue du recours

a. Du porteur Art. 1045

b. De celui qui a remboursé Art. 1046

c. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance Art. 1047

d. En cas d’acceptation partielle Art. 1048

e. Retraite Art. 1049

7. Déchéances

a. En général Art. 1050

b. Force majeure Art. 1051

c. Enrichissement Art. 1052

Complément au Code civil suisse. LF

501

220

VIII. Du transfert de la provision

Art. 1053

IX. De l’intervention

1. Dispositions générales Art. 1054

2. Acceptation par intervention

a. Conditions. Situation du porteur Art. 1055

b. Forme Art. 1056

c. Obligation de l’accepteur; effets quant au droit de recours Art. 1057

3. Paiement par intervention

a. Conditions Art. 1058

b. Obligations du porteur Art. 1059

c. Conséquence du refus Art. 1060

d. Droit à la remise de la lettre, du protêt et de la quittance Art. 1061

e. Transfert des droits du porteur. Concours d’intervenants Art. 1062

X. De la pluralité d’exemplaires (duplicata) et des copies

1. Pluralité d’exemplaires

a. Droit à plusieurs exemplaires Art. 1063

b. Relation des divers exemplaires entre eux Art. 1064

c. Mention de l’acceptation Art. 1065

2. Copies

a. Forme et effets Art. 1066

b. Délivrance de l’original Art. 1067

XI. Des altérations

Art. 1068

XII. De la prescription

1. Délais Art. 1069

2. Interruption

a. Causes Art. 1070

b. Effets Art. 1071

XIII. De l’annulation

1. Mesures provisionnelles Art. 1072

2. Si le détenteur du titre est connu Art. 1073

3. Si le détenteur est inconnu

a. Obligation du requérant Art. 1074

b. Sommation Art. 1075

Code des obligations

502

220

c. Délais Art. 1076

d. Publication Art. 1077

4. Effets

a. En cas de production du titre Art. 1078

b. Si le titre n’est pas produit Art. 1079

5. Ordonnances du juge Art. 1080

XIV. Dispositions générales

1. Délais

a. Jours fériés Art. 1081

b. Calcul des délais Art. 1082

c. Exclusion des jours de grâce Art. 1083

2. Lieu où doivent se faire les actes relatifs à la lettre de

change Art. 1084

3. Signature manuscrite; signature des aveugles Art. 1085

XV. Du conflit des lois

1. Capacité de s’obliger Art. 1086

2. Forme et délais des engagements de change

a. En général Art. 1087

b. Actes destinés à exercer et conserver les droits en matière

de change Art. 1088

c. Exercice de recours Art. 1089

3. Effets des engagements de change

a. En général Art. 1090

b. Acceptation partielle et paiement partiel Art. 1091

c. Paiement Art. 1092

d. Droits dérivant de l’enrichissement Art. 1093

e. Transfert de la créance Art. 1094

f. Annulation Art. 1095

C. Du billet à ordre

1. Énonciations Art. 1096

2. Défaut d’énonciations Art. 1097

3. Renvoi aux règles sur la lettre de change Art. 1098

4. Responsabilité du souscripteur; présentation et délai de

vue Art. 1099

Complément au Code civil suisse. LF

503

220

Chapitre V: Du chèque

I. De la création et de la forme du chèque

1. Énonciations Art. 1100

2. Défaut d’énonciations Art. 1101

3. Désignation du tiré Art. 1102

4. Provision préalable Art. 1103

5. Acceptation exclue Art. 1104

6. Désignation du créancier Art. 1105

7. Stipulation d’intérêts Art. 1106

8. Lieux de paiement et chèque domicilié Art. 1107

II. De la transmission

1. Transmissibilité Art. 1108

2. Éléments Art. 1109

3. Légitimation du porteur Art. 1110

4. Chèque au porteur Art. 1111

5. Dépossession Art. 1112

6. Droits dérivant de l’endossement postérieur à

l’échéance ou au protêt Art. 1113

III. De l’aval

Art. 1114

IV. De la présentation et du paiement

1. Échéance Art. 1115

2. Présentation au paiement Art. 1116

3. Ancien style Art. 1117

4. Présentation à une chambre de compensation Art. 1118

5. Révocation

a. En général Art. 1119

b. En cas de mort, d’incapacité et de faillite Art. 1120

6. Vérification des endossements Art. 1121

7. Paiement en monnaie étrangère Art. 1122

V. Du chèque barré et du chèque à porter en compte

1. Chèque barré

a. Définition Art. 1123

Code des obligations

504

220

b. Effets Art. 1124

2. Chèque à porter en compte

a. En général Art. 1125

b. Droits du porteur en cas de faillite, suspension de

paiements, saisie Art. 1126

c. Droits du porteur en cas de refus d’opérer virement ou

compensation Art. 1127

VI. Du recours faute de paiement

1. Droits du porteur Art. 1128

2. Protêt. Délais Art. 1129

3. Étendue du recours Art. 1130

4. Réserve concernant la force majeure Art. 1131

VII. Du chèque faux ou falsifié

Art. 1132

VIII. De la pluralité d’exemplaires

Art. 1133

IX. De la prescription

Art. 1134

X. Dispositions générales

1. Définition du «banquier» Art. 1135

2. Délais

a. Jours fériés Art. 1136

b. Calcul des délais Art. 1137

XI. Du conflit des lois

1. Capacité passive de s’obliger par chèque Art. 1138

2. Forme et délais des engagements par chèque Art. 1139

3. Effets des engagements de chèques

a. Loi du lieu de souscription Art. 1140

b. Loi du lieu de paiement Art. 1141

c. Loi du lieu de domicile Art. 1142

XII. Application du droit de change

Art. 1143

XIII. Réserve de la législation spéciale

Art. 1144

Complément au Code civil suisse. LF

505

220

Chapitre VI: Des titres analogues aux effets de change et

des autres titres à ordre

A. En général

I. Conditions Art. 1145

II. Exceptions du débiteur Art. 1146

B. Titres analogues aux effets de change

I. Assignation à ordre

1. En général Art. 1147

2. Pas de présentation obligatoire Art. 1148

3. Effets de l’acceptation Art. 1149

4. Exclusion de la poursuite pour effets de change Art. 1150

II. Promesse de payer à ordre Art. 1151

C. Autres titres endossables Art. 1152

Chapitre VII: Des titres représentatifs de marchandises

A. Conditions

I. En général Art. 1153

II. Titres représentatifs de marchandises d’un registre de

droits-valeurs Art. 1153a

B. Du warrant Art. 1154

C. Portée des formes prescrites Art. 1155

Titre trente-quatrième: Des emprunts par obligations

Chapitre I: ...

Abrogé Art. 1156

Chapitre II: De la communauté des créanciers dans les

emprunts par obligations

A. Conditions Art. 1157

B. Le représentant de la communauté

I. Désignation Art. 1158

II. Pouvoirs du représentant

1. Règles générales Art. 1159

2. Contrôle du débiteur Art. 1160

3. En cas d’emprunts garantis par gage Art. 1161

III. Fin des pouvoirs Art. 1162

IV. Frais Art. 1163

Code des obligations

506

220

C. Assemblée des créanciers

I. Règles générales Art. 1164

II. Convocation

1. Règles générales Art. 1165

2. Sursis Art. 1166

III. Réunion

1. Droit de vote Art. 1167

2. Représentation d’obligataires déterminés Art. 1168

IV. Règles de procédure Art. 1169

D. Décisions de la communauté

I. Restriction des droits des créanciers

1. Mesures licites et majorité requise

a. Communauté unique Art. 1170

b. S’il y a plus d’une communauté Art. 1171

c. Détermination de la majorité Art. 1172

2. Clause limitative

a. Règle générale Art. 1173

b. Égalité de traitement Art. 1174

c. État de situation et bilan Art. 1175

3. Approbation

a. Règles générales Art. 1176

b. Conditions Art. 1177

c. Recours Art. 1178

d. Révocation Art. 1179

II. Autres décisions

1. Pouvoirs du représentant de la communauté Art. 1180

2. Autres cas Art. 1181

3. Recours Art. 1182

E. Cas particuliers

I. Faillite du débiteur Art. 1183

II. Concordat Art. 1184

III. Emprunts d’entreprises de chemins de fer ou de navigation Art. 1185

F. Droit impératif Art. 1186

Complément au Code civil suisse. LF

507

220

Dispositions transitoires de la loi fédérale du

30 mars 1911

Dispositions finales de la modification du 23 mars 1962

A. Privilège dans la faillite Art. 1

B. Concurrence déloyale Art. 2

C. Dispositions transitoires Art. 3

D. Entrée en vigueur Art. 4

Dispositions transitoires de la modification du

16 décembre 2005

A. Règle générale Art. 1

B. Délai d’adaptation Art. 2

C. Libération des apports Art. 3

D. Bons de participation et bons de jouissance Art. 4

E. Parts sociales propres Art. 5

F. Obligation d’effectuer des versements supplémentaires Art. 6

G. Organe de révision Art. 7

H. Droit de vote Art. 8

J. Adaptation des exigences statutaires de majorité Art. 9

K. Destruction d’actions et de parts sociales en cas

d’assainissement Art. 10

L. Droit exclusif aux raisons de commerce inscrites Art. 11

Disposition transitoire de la modification du

17 juin 2011

Dispositions transitoires de la modification du

23 décembre 2011

A. Règle générale Art. 1

B. Comptabilité commerciale et présentation des comptes Art. 2

Dispositions transitoires de la modification du

12 décembre 2014

A. Règle générale Art. 1

B. Adaptation des statuts et des règlements Art. 2

Code des obligations

508

220

C. Obligations d’annoncer Art. 3

Dispositions transitoires de la modification du

25 septembre 2015

A. Règle générale Art. 1

B. Adaptation des raisons de commerce inscrites Art. 2

C. Droit exclusif à la raison de commerce inscrite Art. 3

Dispositions transitoires relatives à la modification du

17 mars 2017

A. Règles générales Art. 1

B. Inscription obligatoire des instituts de droit public Art. 2

Dispositions transitoires de la modification du

21 juin 2019

A. Dispositions générales Art. 1

B. Communication des exceptions à l’office du registre du

commerce Art. 2

C. Sociétés qui n’ont pas de titres de participation cotés

en bourse et dont les actions au porteur ne sont pas émises

sous forme de titres intermédiés

1. Champ d’application Art. 3

2. Conversion d’actions au porteur en actions nominatives Art. 4

3. Modification des statuts et inscription au registre du

commerce Art. 5

4. Mise à jour du registre des actions et suspension de droits Art. 6

5. Réparation de l’obligation d’annoncer Art. 7

6. Perte définitive de la qualité d’actionnaire Art. 8

Dispositions transitoires de la modification du

19 juin 2020

A. à C. Pas encore en vigueur Art. 1 à 3

D. Représentation des sexes Art. 4

E. et F. Pas encore en vigueur Art. 5 et 6

G. Transparence dans les entreprises de matières

premières Art. 7

Complément au Code civil suisse. LF

509

220

Dispositions finales des titres huitième et huitièmebis

Art. 1

Abrogés Art. 2 à 4

Art. 5

Art. 6

Dispositions finales et transitoires du titre dixième

Modification du CO Art. 1

Modification du CC Art. 2

Modification de la loi sur le contrat d’assurance Art. 3

Modification de la loi sur l’agriculture Art. 4

Modification de la loi sur le travail Art. 5

Abrogation de dispositions de droit fédéral Art. 6

Adaptation des rapports juridiques nés sous l’empire de

l’ancien droit Art. 7

Entrée en vigueur Art. 8

Dispositions finales du chapitre IV du titre treizième

A. Régime transitoire Art. 1

B. Privilège dans la faillite Art. 2

C. Entrée en vigueur Art. 3

Dispositions transitoires du titre vingtième

Dispositions finales et transitoires des titres vingt-

quatrième à trente-troisième

A. Application du titre final Art. 1

B. Adaptation des sociétés de l’ancien droit au nouveau

régime légal

I. En général Art. 2

II. Fonds de bienfaisance Art. 3

Abrogé Art. 4

C. Règles concernant le bilan

I. Dérogation en cas de crise économique Art. 5

II. Abrogé Art. 6

D. Responsabilité des membres d’une société coopérative Art. 7

E. Raisons de commerce Art. 8

Code des obligations

510

220

F. Papiers-valeurs

I. Titres nominatifs Art. 9

II. Actions

1. Valeur nominale Art. 10

2. Actions au porteur non entièrement libérées Art. 11

III. Lettres de change et chèques Art. 12

G. Communauté des créanciers Art. 13

H. Abrogé Art. 14

J. Modification de la loi sur la poursuite pour dettes et la

faillite Art. 15

K. Rapport avec la loi sur les banques

I. Réserve générale Art. 16

II. Modification de certaines prescriptions Art. 17

L. Abrogation du droit civil fédéral Art. 18

M. Entrée en vigueur de la présente loi Art. 19

Dispositions finales du titre vingt-sixième

A. Titre final du code civil Art. 1

B. Adaptation au nouveau régime légal

I. En général Art. 2

II. Dispositions particulières

1. Bons de participation et de jouissance Art. 3

2. Refus des propriétaires d’actions nominatives Art. 4

3. Actions à droit de vote privilégié Art. 5

4. Majorités qualifiées Art. 6

C. Modification de lois fédérales Art. 7

D. Référendum Art. 8

E. Entrée en vigueur Art. 9

Dispositions finales du chapitre II du titre trente-

quatrième

 
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 Legge federale del 30 marzo 1911 di complemento del Codice civile svizzero (Libro quinto: Diritto delle obbligazioni) (stato 1° febbraio 2021)

1

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero

(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)

del 30 marzo 1911 (Stato 1° febbraio 2021)

L’Assemblea federale della Confederazione Svizzera,

visto i messaggi del Consiglio federale del 3 marzo 1905 e del 1° giugno 1909,

decreta:

Parte prima: Disposizioni generali

Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni

Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto

Art. 1

1 Il contratto non è perfetto se non quando i contraenti abbiano mani- festato concordemente la loro reciproca volontà.

2 Tale manifestazione può essere espressa o tacita.

Art. 2

1 Se i contraenti si accordarono su tutti i punti essenziali, il contratto si presume obbligatorio nonostante le riserve circa alcuni punti seconda- ri.

2 Non intervenendo alcun accordo sui punti secondari riservati, il giu- dice decide sui medesimi secondo la natura del negozio.

3 Restano ferme le disposizioni sulla forma dei contratti.

Art. 3

1 Chi ha fatto ad altri la proposta d’un contratto fissando per l’accet- tazione un termine, resta vincolato alla proposta fino allo spirare del medesimo.

2 Egli rimane liberato, se entro questo termine non gli è giunta la dichiarazione di accettazione.

RU 27 377 e CS 2 193

220

A. Conclusione del contratto

I. Manifesta- zione concorde della volontà

1. In genere

2. Punti seconda- ri

II. Proposta ed accettazione

1. Proposta con termine per l’accettazione

Codice delle obbligazioni

2

220

Art. 4

1 La proposta fatta a persona presente senza fissare un termine cessa di essere obbligatoria se l’accettazione non segue incontanente.

2 Se le parti od i loro mandatari si sono personalmente serviti del tele- fono, il contratto si intende concluso tra presenti.

Art. 5

1 La proposta fatta a persona assente senza fissare un termine è obbli- gatoria pel proponente fino al momento in cui dovrebbe giungergli una risposta spedita regolarmente ed in tempo debito.

2 Nel computo di questo momento il proponente può ritenere che la sua proposta sia giunta in tempo debito.

3 Se la dichiarazione di accettazione, spedita in tempo, giunge al pro- ponente dopo quel momento, ove egli non intenda rimanere vincolato, deve comunicare immediatamente la revoca della proposta.

Art. 6

Quando la natura particolare del negozio o le circostanze non impor- tino un’accettazione espressa, il contratto si considera conchiuso se entro un congruo termine la proposta non è respinta.

Art. 6a1

1 L’invio di una cosa non ordinata non è una proposta.

2 Il destinatario non è obbligato a rinviare o a conservare la cosa.

3 Se l’invio di una cosa non ordinata è manifestamente dovuto a un errore, il destinatario deve informarne il mittente.

Art. 7

1 Il proponente non è vincolato dalla proposta se le clausole aggiun- tevi, la natura o le circostanze particolari del negozio escludono un impegno da parte sua.

2 L’invio di tariffe, prezzi correnti e simili non costituisce per sé stesso una proposta.

3 Per contro vale di regola come proposta l’esposizione di merci con indicazione dei prezzi.

1 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° lug. 1991 (RU 1991 846; FF 1986 II 231).

2. Proposta senza termine

a. Fra presenti

b. Fra assenti

3. Accettazione tacita

3a. Invio di cose non ordinate

4. Proposta senza impegno e proposta pubblica

Complemento del Codice civile svizzero. LF

3

220

Art. 8

1 Chi mediante concorso o manifesto offre pubblicamente per una data prestazione una ricompensa, deve corrispondere la stessa conforme- mente alla offerta.

2 Se recede prima che la prestazione sia avvenuta, egli deve corrispon- dere, a coloro che furono in buona fede indotti dalla pubblicazione a fare delle spese, una indennità fino al massimo della ricompensa offerta, in quanto non provi che essi non avrebbero potuto effettuare la prestazione.

Art. 9

1 La proposta si considera non avvenuta quando la revoca giunga all’altro contraente prima della proposta stessa o contemporaneamente, o quando, essendo arrivata posteriormente, sia comunicata all’altro contraente prima che questi abbia avuto conoscenza della proposta.

2 Lo stesso vale per la revoca dell’accettazione.

Art. 10

1 Se il contratto è conchiuso fra assenti, i suoi effetti incominciano dal momento in cui fu spedita la dichiarazione di accettazione.

2 Ove non occorra accettazione espressa, gli effetti del contratto co- minciano dal ricevimento della proposta.

Art. 11

1 Per la validità dei contratti non si richiede alcuna forma speciale, se questa non sia prescritta dalla legge.

2 Ove non sia diversamente stabilito circa l’importanza e l’efficacia d’una forma legalmente prescritta, dalla osservanza di questa dipende la validità del contratto.

Art. 12

Quando la legge prescrive per un contratto la forma scritta, questa s’intende richiesta per ogni modificazione del contratto medesimo, ad eccezione di quelle stipulazioni complementari accessorie, che non siano in contraddizione coll’atto.

5. Offerta pubblica e concorso

6. Revoca della proposta e dell’accettazione

III. Inizio degli effetti del contratto fra assenti

B. Forma dei contratti

I. Requisito ed importanza in genere

II. Forma scritta

1. Richiesta dalla legge

a. Portata

Codice delle obbligazioni

4

220

Art. 13

1 Il contratto pel quale la legge prescrive la forma scritta deve essere firmato da tutti i contraenti, che mediante il medesimo rimangono obbligati.

2 ...2

Art. 14

1 La firma deve essere fatta di propria mano.

2 La riproduzione meccanica della firma autografa è riconosciuta suf- ficiente solo laddove sia ammesso dall’uso e specialmente quando si tratti della firma di cartevalori emesse in gran numero.

2bis La firma elettronica qualificata corredata di una marca temporale qualificata ai sensi della legge del 18 marzo 20163 sulla firma elettro- nica è equiparata alla firma autografa. Sono fatte salve le disposizioni legali o contrattuali contrarie.4

3 La firma apposta da un cieco è valida solo quando sia autenticata, o sia provato che al momento della sottoscrizione egli conosceva il tenore del documento.

Art. 15

La firma di chi è incapace di sottoscrivere è supplita da un segno a mano autenticato o da una pubblica attestazione, riservate le disposi- zioni relative alle cambiali.

Art. 16

1 Se per un contratto non vincolato per legge a forma alcuna i con- traenti hanno convenuto una data forma, in difetto di essa si presu- mono non obbligati.

2 Se fu convenuta la forma scritta, senz’altra più precisa indicazione, si applicano le norme per la forma scritta richiesta dalla legge.

Art. 17

Il riconoscimento di un debito è valido quantunque non sia espressa la causa dell’obbligazione.

2 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, con effetto dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

3 RS 943.03 4 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica (RU 2004 5085;

FF 2001 5109). Nuovo testo giusta l’all. n. II 4 della L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913).

b. Requisiti

c. Firma

d. Sostitutivo della firma

2. Forma stabilita dal contratto

C. Causa dell’obbli- gazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

5

220

Art. 18

1 Per giudicare di un contratto, sia per la forma che per il contenuto, si deve indagare quale sia stata la vera e concorde volontà dei contraenti, anziché stare alla denominazione od alle parole inesatte adoperate per errore, o allo scopo di nascondere la vera natura del contratto.

2 Il debitore non può opporre la eccezione di simulazione al terzo che ha acquistato il credito sulla fede di un riconoscimento scritto.

Art. 19

1 L’oggetto del contratto può essere liberamente stabilito entro i limiti della legge.

2 Le stipulazioni che derogano alle disposizioni legali sono permesse solo quando la legge non stabilisca una norma coattiva, o quando la deroga non sia contraria all’ordine pubblico o ai buoni costumi od ai diritti inerenti alla personalità.

Art. 20

1 Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.

2 Se il contratto è viziato solo in alcune parti, queste soltanto sono nulle, ove non si debba ammettere che senza la parte nulla esso non sarebbe stato conchiuso.

Art. 21

1 Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la con- troprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell’altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.

2 Il termine di un anno decorre dalla conclusione del contratto.

Art. 22

1 Mediante contratto si può assumere la obbligazione di stipulare un contratto futuro.

2 Se nell’interesse delle parti contraenti la legge sottopone la validità del futuro contratto a una data forma, questa è richiesta anche per la promessa.

D. Interpretazio- ne dei contratti, simulazione

E. Oggetto del contratto

I. Suoi limiti

II. Nullità

III. Lesione

IV. Promessa di contrattare

Codice delle obbligazioni

6

220

Art. 23

Il contratto non obbliga colui che vi fu indotto da errore essenziale.

Art. 24

1 L’errore è essenziale specialmente nei seguenti casi:

1. quando la parte in errore abbia avuto di mira un contratto di- verso da quello al quale ha dichiarato di consentire;

2. quando la volontà della parte in errore fosse diretta ad un’altra cosa, o, trattandosi di contratto conchiuso in considerazione di una determinata persona, fosse diretta ad una persona diversa da quella da essa dichiarata;

3. quando la parte in errore abbia promesso o siasi fatta promet- tere una prestazione di un’estensione notevolmente maggiore o minore di quella cui era diretta la sua volontà;

4. quando l’errore concerne una determinata condizione di fatto, che la parte in errore considerava come un necessario elemento del contratto secondo la buona fede nei rapporti d’affari.

2 Non è invece essenziale l’errore che concerne solo i motivi del con- tratto.

3 Semplici errori di calcolo non infirmano la validità del contratto, ma devono essere rettificati.

Art. 25

1 L’errore non può essere invocato in urto colla buona fede.

2 La parte in errore deve in ispecie osservare il contratto nel senso da essa inteso, tostoché la controparte vi si dichiari pronta.

Art. 26

1 La parte, che prevalendosi del proprio errore si sottrae agli effetti del contratto, è tenuta al risarcimento dei danni pel mancato contratto, ove l’errore derivi da sua colpa, salvo che l’altra parte l’abbia conosciuto o dovuto conoscere.

2 Il giudice può concedere un maggior risarcimento, quando l’equità lo richieda.

Art. 27

Le disposizioni relative all’errore sono applicabili per analogia, se nella conclusione del contratto l’offerta o la accettazione fu trasmessa inesattamente da un messo od in un’altra guisa.

F. Vizi del contratto

I. Errore

1. Effetti

2. Casi di errore

3. Errore invocato contro la buona fede

4. Errore commesso per negligenza

5. Inesatta trasmissione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

7

220

Art. 28

1 La parte, che fu indotta al contratto per dolo dell’altra, non è obbli- gata, quand’anche l’errore non fosse essenziale.

2 Se la parte fu indotta al contratto per dolo d’una terza persona, il contratto è obbligatorio, a meno che l’altra parte al momento del con- tratto abbia conosciuto o dovuto conoscere il dolo.

Art. 29

1 Il contratto non obbliga colui che lo ha conchiuso per timore ragio- nevole causato dal fatto illecito dell’altra parte o di una terza persona.

2 Se la minaccia è il fatto di un terzo, la parte minacciata che vuol libe- rarsi dal contratto deve, ove l’equità lo richieda, risarcire il danno all’altra parte, a meno che questi abbia conosciuto o dovuto conoscere la minaccia.

Art. 30

1 Il timore è ragionevole per la parte che secondo le circostanze deve supporre che la vita, la persona, l’onore o le sostanze proprie o quelle di una persona a lei intimamente legata versino in pericolo grave ed imminente.

2 Il timore incusso dalla minaccia di far valere un diritto sarà preso in considerazione soltanto ove siasi approfittato dei bisogni della parte minacciata per estorcerle vantaggi eccessivi.

Art. 31

1 Il contratto viziato da errore, dolo o timore si considera ratificato, se, nel termine di un anno, la parte per la quale non è obbligatorio non abbia notificato all’altra, che essa non intende mantenerlo o non abbia chiesto la restituzione della fatta prestazione.

2 Il termine decorre nel caso di errore o di dolo dal momento in cui furono scoperti, e, nel caso di timore, dal momento in cui è cessato.

3 La ratifica di un contratto viziato da dolo o timore non esclude per sé stessa l’azione pel risarcimento del danno.

Art. 32

1 Quando il contratto sia stipulato a nome di una terza persona che lo stipulante è autorizzato a rappresentare, non è il rappresentante, ma il rappresentato che diventa creditore o debitore.

2 Se al momento della conclusione del contratto il rappresentante non si è fatto conoscere come tale, il rappresentato diventa direttamente creditore o debitore nel solo caso in cui l’altro contraente dovesse

II. Dolo

III. Timore

1. Conclusione del contratto

2. Timore ragionevole

IV. Ratifica del contratto viziato

G. Rappresen- tanza

I. Con autorizza- zione

1. In genere

a. Effetti della rappresentanza

Codice delle obbligazioni

8

220

inferire dalle circostanze la sussistenza di un rapporto di rappresen- tanza o gli fosse indifferente la persona con cui stipulava.

3 Diversamente occorre una cessione del credito od un’assunzione del debito secondo i principi che reggono questi atti.

Art. 33

1 La facoltà di compiere atti giuridici a nome di un terzo, in quanto dipenda da rapporti di diritto pubblico, è regolata dalle disposizioni del diritto pubblico della Confederazione e dei Cantoni.

2 Ove la facoltà sia conferita da un negozio giuridico, la sua estensione è determinata dal contenuto dello stesso.

3 Se il rappresentato comunica la facoltà ad un terzo, la sua estensione in confronto di quest’ultimo è giudicata a norma dell’avvenuta comu- nicazione.

Art. 34

1 La facoltà conferita per negozio giuridico può sempre essere limitata o revocata dal mandante, senza pregiudizio dei diritti derivanti da un altro rapporto giuridico esistente fra le parti, come contratto indivi- duale di lavoro, contratto di società o mandato.5

2 La rinuncia preventiva del mandante a questo diritto è nulla.

3 Il mandante che ha fatto conoscere in termini espressi o con fatti concludenti le facoltà da lui conferite, non può opporre ai terzi di buona fede la revoca totale o parziale, ove non l’abbia loro parimente fatta conoscere.

Art. 35

1 Salvo che il contrario sia stato disposto o risulti dalla natura del negozio, il mandato conferito per negozio giuridico si estingue con la perdita della relativa capacità civile, il fallimento, la morte o la dichia- razione della scomparsa del mandante o del mandatario.6

2 Lo stesso effetto ha lo scioglimento di una persona giuridica o di una società iscritta nel registro di commercio.

3 Restano salvi i reciproci diritti personali.

5 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

6 Nuovo testo giusta l’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

b. Estensione della facoltà

2. Per negozio giuridico

a. Limiti e revoca

b. Effetti della morte, dell’incapacità ecc.

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 36

1 Il mandatario cui fu rilasciato un titolo comprovante il mandato, è tenuto, dopo la cessazione del mandato, a restituire o a depositare in giudizio il titolo.

2 Il mandante o suoi aventi causa, che ciò non richiedessero, rispon- dono dei danni verso i terzi di buona fede.

Art. 37

1 Il mandatario, fino a tanto che ignora la cessazione del mandato, continua ad agire validamente pel mandante o suoi aventi causa, come se il mandato sussistesse ancora.

2 Sono eccettuati i casi in cui il terzo conoscesse la cessazione del mandato.

Art. 38

1 Ove il contratto sia stato conchiuso in qualità di rappresentante da chi non vi era autorizzato, il rappresentato diventa creditore o debitore solo quando ratifichi il contratto.

2 L’altra parte può pretendere che il rappresentato si dichiari sulla rati- fica entro un congruo termine, e non è più tenuta al contratto se entro questo termine non segua la ratifica.

Art. 39

1 Chi ha contrattato quale rappresentante, ove la ratifica sia espressa- mente o tacitamente negata, sarà tenuto al risarcimento del danno deri- vante all’altra parte per il mancato contratto, in quanto non provi che questa conoscesse o dovesse conoscere tale difetto di facoltà.

2 Se il rappresentante è in colpa, il giudice può, ove l’equità lo richie- da, condannarlo ad un maggiore risarcimento.

3 È salva in ogni caso l’azione per indebito arricchimento.

Art. 40

Rimangono ferme le disposizioni speciali per ciò che riguarda il man- dato dei rappresentanti e degli organi di società, dei procuratori e degli altri agenti di negozio.

c. Restituzione del titolo del mandato

d. Quando cominciano gli effetti della cessazione del mandato

II. Senza autorizzazione

1. Ratifica

2. Ratifica negata

III. Riserva di speciali disposi- zioni

Codice delle obbligazioni

10

220

Art. 40a7

1 Le seguenti disposizioni sono applicabili ai contratti concernenti cose mobili o servizi destinati all’uso personale o familiare del cliente se:

a. l’offerente dei beni o dei servizi ha agito nell’ambito di un’atti- vità professionale o commerciale e

b. la prestazione del cliente supera 100 franchi.

2 Le disposizioni non si applicano ai contratti d’assicurazione e ai negozi giuridici conclusi da istituti finanziari o da banche nell’ambito di contratti esistenti per prestazioni finanziarie ai sensi della legge del 15 giugno 20188 sui servizi finanziari.9

3 Nel caso di modificazione importante del potere d’acquisto della moneta, il Consiglio federale adegua in modo corrispondente l’importo indicato nel capoverso 1 lettera b.

Art. 40b10

Il cliente può revocare la sua proposta di conclusione del contratto o la sua dichiarazione di accettazione se l’offerta gli è stata fatta:11

a.12 sul suo posto di lavoro, in locali d’abitazione o nelle imme- diate vicinanze;

b. in trasporti pubblici o su pubbliche vie e piazze;

c. nel corso di una manifestazione pubblicitaria collegata ad un’escursione o ad un’analoga occasione;

d.13 per telefono o con un mezzo analogo di telecomunicazione vo- cale istantanea.

Art. 40c14

Il cliente non ha diritto di revoca se:

a. ha lui stesso promosso le trattative;

7 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° lug. 1991 (RU 1991 846; FF 1986 II 231).

8 RS 950.1 9 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della L del 15 giu. 2018 sui servizi finanziari, in vigore dal

1° gen. 2020 (RU 2019 4417; FF 2015 7293). 10 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° lug. 1991 (RU 1991 846;

FF 1986 II 231). 11 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in

vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677). 12 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 giu. 1993, in vigore dal 1° gen. 1994

(RU 1993 3120; FF 1993 I 609). 13 Introdotta dal n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal

1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677). 14 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990 (RU 1991 846; FF 1986 II 231). Nuovo testo

giusta il n. I della LF del 18 giu. 1993, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 3120; FF 1993 I 609).

H. Diritto di revoca nel caso di contratti a domicilio o contratti analoghi

I. Campo d’applicazione

II. Principio

III. Eccezioni

Complemento del Codice civile svizzero. LF

11

220

b. ha fatto la sua dichiarazione a uno stand di mercato o di fiera.

Art. 40d15

1 L’offerente deve, per scritto o in un’altra forma che consenta la prova per testo, informare il cliente sul diritto di revoca e sulla forma e il termine per esercitarlo, nonché comunicargli il suo indirizzo.16

2 Queste informazioni devono recare una data e permettere di indivi- duare il contratto.

3 Le informazioni devono essere fornite al cliente in modo che questi ne abbia conoscenza al momento in cui propone il contratto o lo accet- ta.17

Art. 40e18

1 La revoca non è vincolata ad alcuna forma. La prova dell’osservanza del termine di revoca incombe al cliente.19

2 Il termine di revoca è di 14 giorni e decorre dal momento in cui il cliente:20

a. ha proposto o accettato il contratto e

b. ha ricevuto le informazioni di cui all’articolo 40d.

3 La prova del momento in cui il cliente ha avuto conoscenza delle informazioni di cui all’articolo 40d incombe all’offerente.

4 Il termine è osservato se il cliente comunica la revoca all’offerente, o consegna la dichiarazione di revoca alla posta, entro l’ultimo giorno del termine.21

15 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990 (RU 1991 846; FF 1986 II 231). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 giu. 1993, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 3120; FF 1993 I 609).

16 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

17 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

18 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990 (RU 1991 846; FF 1986 II 231). Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 giu. 1993, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 3120; FF 1993 I 609).

19 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

20 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

21 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

IV. Obbligo d’informare dell’offerente

V. Revoca

1. Forma e termine

Codice delle obbligazioni

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Art. 40f22

1 Se il cliente revoca il contratto, le parti devono restituire le presta- zioni già ricevute.

2 Il cliente, se ha già usato la cosa, deve all’offerente un nolo adeguato.

3 Il cliente deve rimborsare all’offerente che ha fornito un servizio le spese e le anticipazioni giusta le disposizioni sul mandato (art. 402).

4 Il cliente non deve all’offerente nessun’altra indennità.

Art. 40g23

Capo secondo: Delle obbligazioni derivanti da atti illeciti

Art. 41

1 Chiunque è tenuto a riparare il danno illecitamente cagionato ad altri sia con intenzione, sia per negligenza od imprudenza.

2 Parimente chiunque è tenuto a riparare il danno che cagiona inten- zionalmente ad altri con atti contrari ai buoni costumi.

Art. 42

1 Chi pretende il risarcimento del danno ne deve fornire la prova.

2 Il danno di cui non può essere provato il preciso importo, è stabilito dal prudente criterio del giudice avuto riguardo all’ordinario anda- mento delle cose ed alle misure prese dal danneggiato.

3 Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrativo, le spese di cura possono essere fatte valere adeguatamente come danno anche quando eccedono il valore dell’animale.24

Art. 43

1 Il modo e la misura del risarcimento per il danno prodotto sono determinati dal giudice con equo apprezzamento delle circostanze e della gravità della colpa.

1bis In caso di ferimento o uccisione di un animale domestico non tenuto a scopo patrimoniale o lucrativo, egli può tener conto adegua-

22 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° lug. 1991 (RU 1991 846; FF 1986 II 231).

23 Introdotto dal n. I della LF del 5 ott. 1990 (RU 1991 846; FF 1986 II 231). Abrogato dall’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

24 Introdotto dal n. II della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

2. Conseguenze

A. Responsabili- tà in generale

I. Requisiti della responsabilità

II. Determina- zione del danno

III. Fissazione del risarcimento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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tamente del valore affettivo che esso aveva per il suo detentore o i suoi congiunti.25

2 Se il risarcimento è pronunciato nella forma di una rendita, il debito- re deve contemporaneamente essere condannato a fornire garanzia.

Art. 44

1 Il giudice può ridurre od anche negare il risarcimento, se il danneg- giato ha consentito nell’atto dannoso o se delle circostanze, per le quali egli è responsabile, hanno contribuito a cagionare od aggravare il danno od a peggiorare altrimenti la posizione dell’obbligato.

2 Il giudice può ridurre il risarcimento anche pel motivo che la presta- zione dello stesso ridurrebbe al bisogno la persona responsabile, che non ha cagionato il danno intenzionalmente o con colpa grave.

Art. 45

1 Nel caso di morte di un uomo, si dovranno rimborsare le spese ca- gionate, in ispecie quelle di sepoltura

2 Ove la morte non segua immediatamente, dovranno risarcirsi spe- cialmente anche le spese di cura e i danni per l’impedimento al lavoro.

3 Se a cagione della morte altre persone siano private del loro soste- gno, dovrà essere risarcito anche questo danno.

Art. 46

1 Nel caso di lesione corporale, il danneggiato ha diritto al rimborso delle spese e al risarcimento del danno derivante dal totale o parziale impedimento al lavoro, avuto riguardo alla difficoltà creata al suo avvenire economico.

2 Se al momento del giudizio le conseguenze della lesione non sono sufficientemente accertate, il giudice può riservare la modificazione della sentenza fino a due anni dalla sua data.

Art. 47

Nel caso di morte di un uomo o di lesione corporale, il giudice, tenuto conto delle particolari circostanze, potrà attribuire al danneggiato o ai congiunti dell’ucciso un’equa indennità pecuniaria a titolo di ripara- zione.

25 Introdotto dal n. II della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).

IV. Motivi di riduzione

V. Casi speciali

1. Morte e lesione corporale

a. Risarcimento in caso di morte

b. Risarcimento in caso di lesione corporale

c. Riparazione

Codice delle obbligazioni

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Art. 4826

Art. 4927

1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può chiedere, quando la gravità dell’offesa lo giustifichi e questa non sia stata riparata in altro modo, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.

2 Il giudice può anche sostituire o aggiungere a questa indennità un altro modo di riparazione.

Art. 50

1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.

2 È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.

3 Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.

Art. 51

1 Quando più persone siano responsabili per lo stesso danno, ma per diverse cause, atto illecito, contratto o disposizione di legge, si applica per analogia la disposizione relativa al regresso fra le persone che hanno cagionato insieme un danno.

2 Di regola la responsabilità incombe in prima linea a colui che ha cagionato il danno con atto illecito, in ultima a colui che senza propria colpa né obbligazione contrattuale ne risponde per legge.

Art. 52

1 Chi per legittima difesa respinge un attacco non è tenuto a risarcire il danno che cagiona all’aggressore od al suo patrimonio.

2 Chi mette mano alla cosa altrui per sottrarre sé od altri ad un danno o pericolo imminente, è obbligato a risarcire il danno secondo il pruden- te criterio del giudice.

3 Chi al fine di salvaguardare un suo legittimo diritto si fa ragione da sé, non è tenuto al risarcimento se per le circostanze non era possibile di ottenere in tempo debito l’intervento dell’autorità e se solo agendo

26 Abrogato dall’art. 21 cpv. 1 della LF del 30 set. 1943 sulla concorrenza sleale, con effetto dal 1° marzo 1945 (CS 2 935).

27 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).

2. ...

3. Lesione alla personalità

VI. Responsabi- lità di più persone

1. Per atto illecito

2. Per cause diverse

VII. Responsabi- lità per legittima difesa, stato di necessità e ragione fattasi

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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direttamente poteva essere impedito che fosse tolto o reso essenzial- mente difficile l’esercizio del diritto.

Art. 53

1 Nel giudizio circa l’esistenza o la non esistenza della colpa e la capacità o l’incapacità di discernimento il giudice non è vincolato dalle disposizioni di diritto penale, che regolano l’imputabilità, né dalla sentenza di assoluzione in sede penale.

2 Così pure il giudice civile non è vincolato dalla sentenza penale circa l’apprezzamento della colpa e la determinazione del danno.

Art. 54

1 Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.

2 Chi momentaneamente ha perduto la capacità di discernimento ed in questo stato cagiona un danno, è tenuto a risarcirlo, in quanto non provi che tale stato si è verificato senza sua colpa.

Art. 55

1 Il padrone di un’azienda è responsabile del danno cagionato dai suoi lavoratori o da altre persone ausiliarie nell’esercizio delle loro incom- benze di servizio o d’affari, ove non provi di avere usato tutta la dili- genza richiesta dalle circostanze per impedire un danno di questa natu- ra o che il danno si sarebbe verificato anche usando tale diligenza.28

2 Il padrone ha diritto di regresso verso l’autore del danno, in quanto questi sia pure tenuto al risarcimento.

Art. 56

1 Il detentore di un animale è responsabile del danno da esso cagio- nato, ove non provi d’avere adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nel custodirlo e vigilarlo, o che il danno si sarebbe verifi- cato anche usando questa diligenza.

2 Gli è salvo il regresso se l’animale sia stato aizzato da terza persona o dall’animale di un altro.

3 ...29

28 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 2 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

29 Abrogato dall’art. 27 n. 3 della L del 20 giu. 1986 sulla caccia, con effetto dal 1° apr. 1988 (RU 1988 506; FF 1983 II 1169).

VIII. Rapporti col diritto penale

B. Responsabili- tà di persone incapaci di discernimento

C. Responsabili- tà del padrone di azienda

D. Responsabili- tà per animali

I. Obbligo del risarcimento

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Art. 57

1 Il possessore di un fondo può impadronirsi degli animali altrui che vi recano danno, e ritenerli in garanzia del risarcimento, e, dove sia giu- stificato dalle circostanze, anche ucciderli.

2 Deve però tosto avvertirne il proprietario, e, se non gli è noto, far le pratiche necessarie per rintracciarlo.

Art. 58

1 Il proprietario di un edificio o di un’altra opera è tenuto a risarcire i danni cagionati da vizio di costruzione o da difetto di manutenzione.

2 Gli è riservato il regresso verso altre persone, che ne sono responsa- bili in suo confronto.

Art. 59

1 Chi ha ragione di temere danno da un edificio o da altra opera altrui, può esigere che il proprietario provveda in debito modo a rimuovere il pericolo.

2 Rimangono fermi i regolamenti di polizia concernenti la protezione delle persone e delle proprietà.

Art. 59a30

1 Il titolare di una chiave crittografica utilizzata per generare firme o sigilli elettronici è responsabile dei danni cagionati a terzi che si sono fidati di un certificato regolamentato valido rilasciato da un prestatore di servizi di certificazione riconosciuto ai sensi della legge del 18 marzo 201631 sulla firma elettronica.

2 La responsabilità decade se il titolare può rendere verosimile di aver adottato le misure di sicurezza necessarie secondo le circostanze e ragionevolmente esigibili per impedire un abuso della chiave crittogra- fica.

3 Il Consiglio federale definisce le misure di sicurezza ai sensi del capoverso 2.

Art. 60

1 L’azione di risarcimento o di riparazione si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno e della

30 Introdotto dall’all. n. 2 della L del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica (RU 2004 5085; FF 2001 5109). Nuovo testo giusta l’all. n. II 4 della L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913).

31 RS 943.03 32 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal

1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

II. Diritto di impadronirsi degli animali

E. Responsabili- tà del proprieta- rio di un’opera

I. Obbligo del risarcimento

II. Misure di sicurezza

F. Responsabilità per chiavi crittografiche

G. Prescrizione32

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persona responsabile, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.33

1bis L’azione di risarcimento o di riparazione per morte di un uomo o lesione corporale si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggia- to ha avuto conoscenza del danno e della persona responsabile, ma in ogni caso in 20 anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commes- so o è cessato.34

2 Nonostante i capoversi precedenti, se il fatto dannoso commesso dalla persona responsabile costituisce un fatto punibile, l’azione di risarcimento o di riparazione si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell’azione penale. Se la prescrizione del- l’azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, l’azione civile si prescrive al più presto in tre anni dalla comu- nicazione della sentenza.35

3 Qualora l’atto illecito abbia fatto nascere un credito verso il danneg- giato, questi può rifiutare il pagamento anche dopo prescritta l’azione derivata dall’atto illecito.

Art. 61

1 Le leggi federali e cantonali possono derogare alle disposizioni di questo capo sull’obbligo di risarcimento o di riparazione dei danni cagionati da pubblici funzionari od impiegati nell’esercizio delle loro attribuzioni ufficiali.

2 Le leggi cantonali non possono però derogare alle disposizioni mede- sime riguardo a quegli atti di pubblici funzionari od impiegati che riflettono l’esercizio di un’industria.

Capo terzo: Delle obbligazioni derivanti da indebito arricchimento

Art. 62

1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell’altrui patri- monio, è tenuto a restituire l’arricchimento.

33 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343, 2019 2107; FF 2014 211).

34 Introdotto dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

35 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

36 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 19 dic. 2003 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 5085; FF 2001 5109).

H. Responsabilità di pubblici funzionari ed impiegati36

A. Condizioni

I. In genere

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2 Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.

Art. 63

1 Chi ha pagato volontariamente un indebito può pretenderne la resti- tuzione, solo quando provi d’aver pagato perché erroneamente si cre- deva debitore.

2 Non si può ripetere ciò che fu dato in pagamento d’un debito pre- scritto o per adempiere ad un dovere morale.

3 È riservata la ripetizione dell’indebito a termini della legge federale dell’11 aprile 188937 sulla esecuzione e sul fallimento.

Art. 64

Chi si è indebitamente arricchito non è tenuto a restituire ciò di cui provi che, al momento della ripetizione, non è più arricchito, a meno che se ne sia spossessato di mala fede o che dovesse prevedere la domanda di restituzione.

Art. 65

1 Chi si è indebitamente arricchito ha diritto alla rifusione delle spese necessarie ed utili da lui incontrate; di quest’ultime però, se all’atto del ricevimento non era in buona fede, solo fino a concorrenza del mag- gior valore tuttora sussistente al momento della restituzione.

2 Egli non può pretendere indennità per altre spese, ma ha diritto, nel caso che l’indennità non gli sia offerta, di togliere, prima di restituire la cosa, ciò che vi avesse aggiunto, in quanto si possa fare senza dan- neggiarla.

Art. 66

Non vi ha luogo a ripetizione di ciò che fu dato intenzionalmente per uno scopo contrario alla legge od ai buoni costumi.

Art. 67

1 L’azione di indebito arricchimento si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del suo diritto di ripetizione, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui è nato tale diritto.38

37 RS 281.1 38 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della

prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

II. Pagamento dell’indebito

B. Estensione della restituzione

I. Obbligo dell’arricchito

II. Rifusione delle spese

C. Esclusione della restituzione

D. Prescrizione

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2 Se l’arricchimento consiste in un credito verso il danneggiato, questi può rifiutarne il pagamento anche dopo prescritta l’azione d’indebito.

Titolo secondo: Degli effetti delle obbligazioni

Capo primo: Dell’adempimento delle obbligazioni

Art. 68

Il debitore non è tenuto ad adempiere personalmente l’obbligazione, se non quando la considerazione della sua persona influisca sulla presta- zione.

Art. 69

1 Il creditore non è obbligato a ricevere un pagamento parziale, quando l’intero credito sia liquido ed esigibile.

2 Ove il creditore consenta a ricevere un pagamento parziale il debitore non può rifiutare il pagamento della parte che riconosce dovuta.

Art. 70

1 Quando vi siano più creditori di una prestazione indivisibile, il debi- tore deve eseguirla in confronto di tutti ed ogni creditore può preten- dere che sia adempiuta verso tutti insieme.

2 Se vi sono più debitori di una prestazione indivisibile, ognuno di essi è tenuto all’intera prestazione.

3 Ove non risulti il contrario dalle circostanze, il debitore, che ha sod- disfatto il creditore, può ripetere dagli altri debitori proporzionato rim- borso ed egli è, fino a concorrenza di siffatto diritto, surrogato nelle ragioni del creditore soddisfatto.

Art. 71

1 Se la cosa dovuta sia determinata soltanto nella sua specie, la scelta spetta al debitore ove altro non risulti dal rapporto giuridico.

2 Egli non può però dare una cosa di qualità inferiore alla media.

Art. 72

Allorché l’obbligazione ha per oggetto più prestazioni, di cui l’una o l’altra soltanto possa essere pretesa, la scelta spetta al debitore, a meno che risulti diversamente dal rapporto giuridico.

A. Principi generali

I. Prestazione personale

II. Oggetto del- l’adempimento

1. Pagamento parziale

2. Obbligazione indivisibile

3. Cosa determi- nata nella specie

4. Obbligazione alternativa

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Art. 73

1 Se l’obbligazione è produttiva d’interessi, la cui misura non sia sta- bilita dalle parti, dalla legge o dall’uso, saranno dovuti gli interessi in ragione del cinque per cento all’anno.

2 È riservato al diritto pubblico di provvedere contro gli abusi in mate- ria di interessi convenzionali.

Art. 74

1 Il luogo dell’adempimento è determinato dalla volontà delle parti esplicitamente espressa o risultante dalle circostanze.

2 In difetto d’altra disposizione varranno le seguenti norme:

1. il pagamento dei debiti pecuniari deve farsi nel luogo in cui è domiciliato il creditore all’epoca della scadenza;

2. la consegna di una cosa determinata deve essere fatta nel luogo in cui si trovava al momento del contratto;

3. le altre obbligazioni devono essere adempiute nel luogo dove era domiciliato il debitore quando ebbero origine.

3 Quando l’obbligazione dev’essere adempiuta al domicilio del credi- tore, e questi ne abbia reso molto più gravoso l’adempimento per aver cambiato il suo domicilio dopo la nascita dell’obbligazione, il debitore ha diritto di adempierla al domicilio primitivo del creditore.

Art. 75

Può essere chiesto ed eseguito immediatamente l’adempimento di un’obbligazione, pel quale il tempo non sia determinato né dal con- tratto né dalla natura del rapporto giuridico.

Art. 76

1 Ove l’adempimento sia fissato per principio o per la fine di un mese, dovrà aver luogo il primo o l’ultimo giorno del mese.

2 Ove sia fissato per la metà di un mese, dovrà aver luogo il quindici di detto mese.

Art. 77

1 Ove l’adempimento d’una obbligazione o d’altro atto giuridico debba aver luogo trascorso un dato termine dalla conclusione del contratto, esso dovrà effettuarsi:

1. l’ultimo giorno del termine, se questo è fissato a giorni, non comprendendo nel computo del termine il giorno in cui fu con- chiuso il contratto, e, se il termine è di otto o 15 giorni, s’in- tenderanno non una o due settimane ma otto o 15 giorni interi;

5. Interessi

B. Luogo del- l’adempimento

C. Tempo del- l’adempimento

I. Obbligazione senza termine

II. Obbligazione a termine

1. Termine a mese

2. Termine fissato in altro modo

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2. quel giorno dell’ultima settimana che pel nome corrisponde a quello in cui fu conchiuso il contratto, se il termine fu stabilito a settimane;

3. quel giorno dell’ultimo mese che per il numero corrisponde a quello in cui fu conchiuso il contratto, se il termine fu stabilito a mesi o ad uno spazio di tempo comprendente più mesi (un anno, un semestre, un trimestre), e, se un tal giorno manca nell’ultimo mese, l’adempimento avrà luogo l’ultimo giorno di detto mese.

L’espressione «mezzo mese» equivale al termine di 15 giorni, i quali si contano per gli ultimi, se il termine è di uno o più mesi e mezzo.

2 In egual modo è computato il termine anche se lo stesso abbia a decorrere non dal giorno del contratto, ma da altra epoca.

3 Ove l’adempimento debba seguire entro un certo termine, dovrà aver luogo prima dello spirare del medesimo.

Art. 78

1 Se il momento dell’adempimento o l’ultimo giorno di un termine cade in domenica od in altro giorno officialmente riconosciuto come festivo nel luogo dell’adempimento39, il termine si protrae al prossimo giorno feriale.

2 È riservata ogni diversa pattuizione.

Art. 79

L’adempimento deve essere eseguito ed accettato nel giorno stabilito durante le ore consuete degli affari.

Art. 80

Quando sia prorogato il termine fissato per l’adempimento, il nuovo termine, salvo convenzione in contrario, decorre dal primo giorno dopo trascorso il termine precedente.

Art. 81

1 Il debitore può adempiere l’obbligazione anche prima della scadenza del termine, ove dal tenore o dalla natura del contratto o dalle circo- stanze non risulti una diversa volontà delle parti.

2 Non ha però diritto di dedurre uno sconto, se ciò non sia consentito dalla convenzione o dall’uso.

39 Nei termini legali di diritto federale e in quelli stabiliti in virtù dello stesso, il sabato è ora parificato a un giorno festivo riconosciuto ufficialmente (art. 1 della LF del 21 giu. 1963 sulla decorrenza dei termini nei giorni di sabato – RS 173.110.3).

3. Domenica e giorni festivi

III. Ore consuete degli affari

IV. Prorogazione del termine

V. Adempimento prima del termine

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Art. 82

Chi domanda l’adempimento di un contratto bilaterale deve averlo per parte sua già adempito od offrire di adempirlo, a meno che pel tenore o per la natura del contratto sia tenuto ad adempirlo soltanto più tardi.

Art. 83

1 Ove in un contratto bilaterale il credito di uno dei contraenti corra pericolo per il fatto che l’altro è diventato insolvibile, specialmente se è fallito o se fu escusso senza risultato, il primo può trattenere la sua prestazione, finché non gli venga garantita la controprestazione.

2 Se la garanzia non gli è a sua richiesta fornita entro un congruo ter- mine, egli può recedere dal contratto.

Art. 8440

1 I debiti pecuniari devono essere pagati con mezzi legali di pagamento della moneta in cui è stato contratto il debito.

2 Se il debito è espresso in una moneta che non è moneta del Paese nel luogo di pagamento, questo potrà farsi in moneta del Paese al corso del giorno della scadenza, a meno che con la parola «effettiva» o con altra simile aggiunta non sia stato stipulato l’adempimento letterale del contratto.

Art. 85

1 Il debitore può imputare al capitale un pagamento parziale solo in quanto non sia in arretrato di interessi o di spese.

2 Quando siano state date al creditore delle fideiussioni, dei pegni od altre garanzie per una parte del suo credito, il debitore non ha diritto d’imputare un pagamento parziale alla parte garantita del credito o a quella garantita in modo migliore.

Art. 86

1 Chi ha più debiti verso la stessa persona ha diritto di dichiarare, all’atto del pagamento, quale sia il debito che intende di soddisfare.

2 Ove tale dichiarazione non venga fatta, il pagamento si imputerà al debito indicato dal creditore nella sua quietanza, a meno che il debitore non faccia immediatamente opposizione.

40 Nuovo testo giusta il n. 2 dell’appendice della LF del 22 dic. 1999 sull’unità monetaria e i mezzi di pagamento, in vigore dal 1° mag. 2000 (RU 2000 1144; FF 1999 6201).

VI. Nei contratti bilaterali

1. Ordine del- l’adempimento

2. Effetti dell’insolvenza di una parte

D. Pagamento

I. Moneta del paese

II. Imputazione

1. In caso di pagamento parziale

2. In caso di più debiti

a. Secondo la dichiarazione del debitore o del creditore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 87

1 Ove non esista una valida dichiarazione circa il debito estinto né una designazione risulti dalla quietanza, il pagamento sarà imputato al debito scaduto, fra più debiti scaduti, a quello per cui prima si proce- dette contro il debitore, e se non si procedette, al debito scaduto prima.

2 Se i debiti sono scaduti contemporaneamente, si farà una imputa- zione proporzionale.

3 Se poi nessuno dei debiti è scaduto, il pagamento sarà imputato a quello che presenta pel creditore minori garanzie.

Art. 88

1 Il debitore che fa un pagamento ha diritto di chiedere una quitanza e, ove paghi l’intero debito, anche la restituzione o l’annullamento del titolo di credito.

2 Se il pagamento non è integrale o il titolo serve di documento anche per altri diritti del creditore, il debitore può solo pretendere, oltre la quitanza, che sia fatta menzione del pagamento sul titolo stesso.

Art. 89

1 Quando siano dovuti interessi od altre prestazioni periodiche e senza riserva siasi rilasciata quitanza per una prestazione posteriore, si pre- sumono soddisfatte le prestazioni scadute prima.

2 La quitanza per capitale fa presumere il pagamento degli interessi.

3 La restituzione del titolo di credito al debitore fa presumere l’estin- zione del debito.

Art. 90

1 Se il creditore dichiara d’aver smarrito il titolo, il debitore può, all’atto del pagamento, pretendere che il creditore attesti mediante atto pubblico o scrittura autenticata l’annullamento del titolo e l’estinzione del debito.

2 Sono salve le disposizioni sull’ammortizzazione delle carte valori.

Art. 91

Il creditore è in mora quando, senza legittimo motivo, ricusi di rice- vere la prestazione debitamente offertagli o di fare gli atti preparatori che gli incombono e senza i quali il debitore non può adempiere l’ob- bligazione.

b. Secondo la legge

III. Quitanza e restituzione del titolo

1. Diritto del debitore

2. Effetti

3. Impossibilità della restituzione

E. Mora del creditore

I. Condizioni

Codice delle obbligazioni

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Art. 92

1 Se il creditore è in mora, il debitore può depositare la cosa dovuta a rischio e a spese del creditore e liberarsi in tal modo dalla sua obbli- gazione.

2 Il luogo del deposito viene designato dal giudice; le merci possono tuttavia essere depositate in un magazzino di deposito anche senza designazione del giudice.41

Art. 93

1 Se per la natura della cosa o per il genere d’affari il deposito non è possibile, o se la cosa è soggetta a deperimento, o richiede spese di mantenimento o considerevoli spese di custodia, il debitore, previa diffida e coll’autorizzazione del giudice, può farla vendere pubblica- mente e depositarne il prezzo.

2 Ove si tratti di cose che abbiano un prezzo di borsa o di mercato o siano di poco valore in confronto alla spesa, non occorre che la vendita sia pubblica e il giudice può autorizzarla anche senza preventiva dif- fida.

Art. 94

1 Il debitore può ritirare la cosa depositata finché il creditore non abbia dichiarato di accettarla, o il deposito non abbia avuto per conseguenza l’estinzione di un diritto di pegno.

2 Col ritiro del deposito rinasce il credito con tutti i suoi accessori.

Art. 95

Ove l’obbligazione non abbia per oggetto la prestazione di una cosa, il debitore può, in caso di mora del creditore, recedere dal contratto a norma delle disposizioni circa la mora del debitore.

Art. 96

Se l’adempimento della prestazione dovuta non può aver luogo né in confronto del creditore né di un suo rappresentante, per un altro moti- vo dipendente dalla persona del creditore o per un’incertezza non col- posa sulla persona dello stesso, il debitore può fare il deposito o rece- dere dal contratto come in caso di mora del creditore.

41 Nuovo testo giusta dall’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

II. Effetti

1. Nella presta- zione di una cosa

a. Diritto al deposito

b. Diritto alla vendita

c. Diritto a ritirare la cosa

2. In altre prestazioni

F. Adempimento impedito per altre cause

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Capo secondo: Conseguenze dell’inadempimento

Art. 97

1 Il debitore che non adempie l’obbligazione o non la adempie nel debito modo, è tenuto al risarcimento del danno derivatone, a meno che provi che nessuna colpa gli è imputabile.

2 L’esecuzione è regolata dalle disposizioni della legge federale dell’11 aprile 188942 sull’esecuzione e sul fallimento e dal Codice di procedura civile del 19 dicembre 200843 (CPC).44

Art. 98

1 Trattandosi di un’obbligazione di fare, il creditore può farsi autoriz- zare ad eseguire la prestazione a spese del debitore, riservate le sue pretese pel risarcimento dei danni.

2 Se l’obbligazione consiste nel non fare, il debitore, che vi contrav- viene, è tenuto ai danni pel solo fatto della contravvenzione.

3 Il creditore può inoltre chiedere che sia tolto ciò che fu fatto in con- travvenzione alla promessa o farsi autorizzare a toglierlo egli stesso a spese del debitore.

Art. 99

1 Di regola il debitore è responsabile di ogni colpa.

2 La misura della responsabilità è determinata dalla natura particolare del negozio e sarà soprattutto giudicata più benignamente, se il nego- zio non aveva per scopo di recare alcun vantaggio al debitore.

3 Del resto le disposizioni sulla misura della responsabilità per atti illeciti sono applicabili per analogia agli effetti della colpa contrat- tuale.

Art. 100

1 È nullo il patto avente per scopo di liberare preventivamente dalla responsabilità dipendente da dolo o da colpa grave.

2 Anche la preventiva rinuncia alla responsabilità dipendente da colpa leggera può essere considerata nulla, secondo il prudente criterio del giudice, qualora al momento della rinuncia la parte rinunciante fosse al servizio dell’altra o qualora la responsabilità consegua dall’esercizio di una industria sottoposta a pubblica concessione.

42 RS 281.1 43 RS 272 44 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008,

in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

A. Inadempi- mento

I. Responsabilità del debitore

1. In genere

2. Per le obbligazioni di fare e non fare

II. Misura della responsabilità ed estensione del risarcimento

1. In genere

2. Patto di esclusione della responsabilità

Codice delle obbligazioni

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3 Rimangono riservate le disposizioni particolari sul contratto di assi- curazione.

Art. 101

1 Chi affida, sia pure lecitamente, l’adempimento di una obbligazione o l’esercizio di un diritto derivante da un rapporto di obbligazione ad una persona ausiliaria, come un membro della comunione domestica o un lavoratore, deve risarcire all’altra parte il danno, che la commessa persona le cagiona nell’adempimento delle sue incombenze.45

2 Questa responsabilità può essere preventivamente limitata o tolta mediante convenzione.

3 Se però chi rinuncia si trovi al servizio dell’altra parte, o la respon- sabilità consegua dall’esercizio di una industria sottoposta a pubblica concessione, la rinuncia può farsi al più per la responsabilità derivante da colpa leggera.

Art. 102

1 Se l’obbligazione è scaduta, il debitore è costituito in mora mediante l’interpellazione del creditore.

2 Quando il giorno dell’adempimento sia stato stabilito o risulti deter- minato da una disdetta preventivamente convenuta e debitamente fatta, il debitore è costituito in mora pel solo decorso di detto giorno.

Art. 103

1 Il debitore in mora deve risarcire il danno per il tardato adempimento ed è responsabile anche del caso fortuito.

2 Egli può sottrarsi a tale responsabilità provando che la mora avvenne senza alcuna colpa da parte sua o che il caso fortuito avrebbe colpito in danno del creditore l’oggetto dovuto anche se l’obbligazione fosse stata adempita in tempo debito.

Art. 104

1 Il debitore in mora al pagamento di una somma di danaro deve paga- re gli interessi moratori del cinque per cento all’anno, quand’anche gli interessi convenzionali fossero pattuiti in misura minore.

2 Qualora nel contratto fossero stipulati, sia direttamente, sia mediante periodica provvisione bancaria, degli interessi superiori al cinque per cento, questi si potranno richiedere anche durante la mora.

45 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 3 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

3. Responsabilità per persona ausiliaria

B. Mora del debitore

I. Condizioni

II. Effetti

1. Responsabilità pel caso fortuito

2. Interessi moratori

a. In genere

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3 Fra commercianti, finché nel luogo del pagamento lo sconto bancario ordinario superi il cinque per cento, potranno richiedersi gli interessi moratori in questa più elevata misura.

Art. 105

1 Il debitore in mora al pagamento d’interessi od alla corrisponsione di rendite od al pagamento di una somma donata non deve gli interessi moratori se non dal giorno in cui si procedette contro di lui in via ese- cutiva o mediante domanda giudiziale.

2 Ogni patto in contrario è regolato dalle disposizioni sulle clausole penali.

3 Non si possono pretendere interessi per ritardo nel pagamento degli interessi moratori.

Art. 106

1 Quando il danno patito dal creditore ecceda l’ammontare degli inte- ressi moratori, il debitore è tenuto a risarcire anche questo danno, in quanto non provi che non gli incombe alcuna colpa.

2 Se questo maggior danno è anticipatamente valutabile, il giudice può stabilire il risarcimento già nella sentenza sulla pretesa principale.

Art. 107

1 Allorquando in un contratto bilaterale un debitore è in mora, il credi- tore ha il diritto di fissargli o di fargli fissare dall’autorità competente un congruo termine per l’adempimento.

2 Se l’adempimento non avviene neppure entro questo termine, il cre- ditore può nulladimeno richiedere l’adempimento ed il risarcimento del danno pel ritardo, ma invece di ciò, purché lo dichiari immediata- mente, può rinunciare alla prestazione tardiva e pretendere il danno derivante dall’inadempimento oppure recedere dal contratto.

Art. 108

La fissazione di un termine per l’adempimento tardivo del contratto non è necessaria:

1. quando dal contegno del debitore risulti che essa sarebbe inu- tile;

2. quando per la mora del debitore la prestazione abbia perduto ogni interesse pel creditore;

3. quando dal contratto risulti l’intenzione dei contraenti che l’obbligazione debba adempirsi esattamente ad un tempo deter- minato od entro un dato termine.

b. Per debiti di interessi, rendite, donazioni

3. Danno maggiore

4. Recesso e risarcimento

a. Con fissazione di termine

b. Senza fissazione di termine

Codice delle obbligazioni

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Art. 109

1 Chi recede dal contratto può rifiutare la controprestazione promessa e ripetere quanto egli da parte sua ha già prestato.

2 Egli ha inoltre diritto al risarcimento dei danni derivanti dal mancato contratto, in quanto il debitore non provi che non gli incombe alcuna colpa.

Capo terzo: Effetti delle obbligazioni verso i terzi

Art. 110

Il terzo che soddisfa il creditore è per legge surrogato nei diritti di que- sto fino a concorrenza della somma pagata:

1. quando riscatta una cosa data in pegno per un debito altrui, sul- la quale gli competa la proprietà od un diritto reale limitato;

2. quando il debitore ha partecipato al creditore che il terzo, che paga, deve prendere il posto del creditore.

Art. 111

Chi promette ad altri la prestazione di un terzo è, se questa non segue, tenuto al risarcimento del danno che ne deriva.

Art. 112

1 Chi, agendo in proprio nome, stipulò una prestazione a vantaggio di un terzo, ha diritto di chiedere che la prestazione al terzo sia fatta.

2 Il terzo o il suo avente causa può chiedere direttamente l’adempi- mento, se tale fu l’intenzione degli altri due o se tale è la consuetudine.

3 In questo caso il creditore non può più liberare il debitore, tostochè il terzo abbia dichiarato a quest’ultimo di voler far valere il suo diritto.

Art. 113

Quando il padrone sia assicurato contro le conseguenze della respon- sabilità civile ed il lavoratore abbia pagato non meno della metà dei premi, il diritto derivante dall’assicurazione compete esclusivamente a quest’ultimo.

c. Effetti del recesso

A. Surrogazione

B. Promessa della prestazione di un terzo

C. Contratto a favore di terzi

I. In genere

II. Nell’assicu- razione per la responsabilità civile

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Titolo terzo: Dell’estinzione delle obbligazioni

Art. 114

1 Estinta l’obbligazione mediante adempimento o in altra guisa, sono del pari estinti i diritti accessori ed in ispecie le fideiussioni ed i pegni.

2 Gli interessi anteriormente decorsi possono essere chiesti solo nel caso che questa facoltà del creditore sia stata convenuta o risulti dalle circostanze.

3 Rimangono riservate le speciali disposizioni circa il pegno immobi- liare, le cartevalori ed il concordato.

Art. 115

Un credito può essere mediante convenzione annullato in tutto od in parte senza una forma speciale, anche se questa fosse imposta dalla legge o scelta dalle parti per la costituzione della obbligazione.

Art. 116

1 L’estinzione di un debito precedente mediante la creazione di un nuovo non si presume.

2 In particolare la stipulazione di un’obbligazione cambiaria in rela- zione ad un debito esistente o l’erezione di un nuovo titolo di credito od atto di fideiussione non costituiscono novazione del debito preesi- stente, salvo patto contrario.

Art. 117

1 La iscrizione delle singole poste in un conto corrente non produce novazione.

2 Tuttavia è da ritenersi la novazione quando il saldo è chiuso e rico- nosciuto.

3 Se per una singola posta esistono speciali garanzie, queste non ces- sano, salvo patto contrario, con la chiusura e l’approvazione del saldo.

Art. 118

1 Quando le qualità di creditore e di debitore si riuniscono nella stessa persona, l’obbligazione si ritiene estinta per confusione.

2 Risolvendosi questa riunione, l’obbligazione rinasce.

3 Rimangono riservate le speciali disposizioni circa il pegno immobi- liare e le cartevalori.

A. Estinzione dei diritti accessori

B. Annullamento mediante convenzione

C. Novazione

I. In generale

II. In rapporti di conto corrente

D. Confusione

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Art. 119

1 L’obbligazione si ritiene estinta se ne sia divenuto impossibile l’adempimento per circostanze non imputabili al debitore.

2 Nei contratti bilaterali il debitore così liberato è tenuto di restituire, secondo le norme dell’indebito arricchimento, la controprestazione già ricevuta e non può più chiedere quanto gli sarebbe ancora dovuto.

3 Sono eccettuati i casi in cui per disposizione di legge o secondo il tenore del contratto il rischio è passato a carico del creditore prima dell’adempimento.

Art. 120

1 Quando due persone sono debitrici l’una verso l’altra di somme di denaro o di altre prestazioni della stessa specie, ciascuna di esse, pur- ché i due crediti siano scaduti, può compensare il proprio debito col proprio credito.

2 Il debitore può opporre la compensazione sebbene il suo credito sia contestato.

3 Un credito prescritto può essere opposto in compensazione, se non era ancora prescritto al momento in cui poteva essere compensato coll’altro credito.

Art. 121

Il fideiussore può rifiutarsi al soddisfacimento del creditore in quanto competa al debitore principale il diritto alla compensazione.

Art. 122

Chi si è obbligato a vantaggio di un terzo non può compensare questo debito con ciò che gli deve l’altra parte.

Art. 123

1 Nel caso di fallimento del debitore, i creditori possono compensare i loro crediti anche non scaduti con quelli che il fallito ha verso di loro.

2 L’inammissibilità o la revocabilità della compensazione nel caso di fallimento del debitore sono regolate dalla legge federale dell’11 aprile 188946 sulla esecuzione e sul fallimento.

Art. 124

1 Non vi ha compensazione se non quando il debitore manifesti al cre- ditore la sua intenzione di usare del diritto di opporla.

46 RS 281.1

E. Impossibilità dell’adempi- mento

F. Compensa- zione

I. Condizioni

1. In genere

2. Nella fideius- sione

3. Nei contratti a favore di terzi

4. Nel fallimento del debitore

II. Effetti della compensazione

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2 I due crediti si riterranno allora reciprocamente estinti, per le quantità corrispondenti, al momento stesso in cui divennero a vicenda compen- sabili.

3 Restano fermi gli usi speciali dei conti correnti commerciali.

Art. 125

Non possono estinguersi mediante compensazione contro la volontà del creditore:

1. le obbligazioni di restituire cose depositate, ingiustamente sot- tratte o dolosamente ritenute, o di risarcirne il valore;

2. le obbligazioni che per la particolare loro natura devono essere effettivamente soddisfatte al creditore, come per esempio quel- le per alimenti e salari assolutamente necessari al mante- nimento del creditore e della sua famiglia;

3. le obbligazioni derivanti dal diritto pubblico verso gli enti pub- blici.

Art. 126

Il debitore può rinunciare preventivamente alla compensazione.

Art. 127

Si prescrivono col decorso di dieci anni tutte le azioni per le quali il diritto civile federale non dispone diversamente.

Art. 128

Si prescrivono col decorso di cinque anni le azioni:

1. per mercedi di pigioni, noli ed affitti, interessi di capitali ed altre prestazioni periodiche;

2. per somministrazioni di viveri, pensioni vittuarie e debiti di osteria;

3.47 per lavori d’artigiani, vendita di merce al minuto, cura medica, funzioni d’avvocato, procuratore e notaio, rapporti di lavoro di lavoratori.

47 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 4 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

III. Casi di esclusione

IV. Rinuncia

G. Prescrizione

I. Termini

1. Dieci anni

2. Cinque anni

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Art. 128a48

L’azione di risarcimento o di riparazione per morte di un uomo o lesione corporale derivanti da colpa contrattuale si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno, ma in ogni caso in 20 anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commes- so o è cessato.

Art. 129

I termini a prescrivere stabiliti nel presente titolo non si possono modificare per disposizioni delle parti.

Art. 130

1 La prescrizione comincia quando il credito è esigibile.

2 Se la scadenza dell’obbligazione dipende da disdetta, la prescrizione comincia dal primo giorno pel quale poteva darsi la disdetta.

Art. 131

1 La prescrizione delle rendite vitalizie e di simili prestazioni perio- diche comincia per l’intiero credito alla scadenza della prima presta- zione arretrata.

2 Prescritto l’intiero credito, sono prescritte anche le singole presta- zioni.

Art. 132

1 Nel computo del termine di prescrizione non si tien conto del giorno dal quale comincia il termine e la prescrizione non è compiuta se non quando sia decorso infruttuosamente l’ultimo giorno.

2 Valgono del resto anche per la prescrizione le disposizioni generali sul computo dei termini nell’adempimento dei contratti.

Art. 133

Prescritto il credito principale, sono insieme prescritti gli interessi e le altre prestazioni accessorie del medesimo.

48 Introdotto dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

2a. Vent’anni

3. Invariabilità dei termini

4. Principio della prescrizione

a. In genere

b. Per le prestazioni periodiche

5. Computo dei termini

II. Prescrizione degli accessori

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 134

1 La prescrizione non comincia, o, se cominciata, resta sospesa:

1.49 per i crediti dei figli contro i genitori, fino al raggiungimento della maggiore età dei figli;

2.50 per i crediti della persona incapace di discernimento contro il mandatario designato con mandato precauzionale, finché lo stesso è efficace;

3. per i crediti dei coniugi fra loro durante il matrimonio;

3bis.51 per i crediti fra i partner durante l’unione domestica regis- trata;

4.52 per i crediti contro il datore di lavoro dei lavoratori che vivono nella sua economia domestica, durante il tempo del rapporto di lavoro;

5. finché il debitore abbia l’usufrutto del credito;

6.53 finché sia impossibile, per motivi oggettivi, far valere il credito davanti a un tribunale;

7.54 per i crediti dell’ereditando o contro lo stesso, durante la pro- cedura d’inventario;

8.55 durante trattative transattive, una procedura di mediazione o altre procedure di composizione stragiudiziale delle controver- sie, purché le parti lo convengano per scritto.

2 Allo spirare del giorno in cui cessano siffatti rapporti, la prescrizione comincia il suo corso, o, se era già cominciata, lo prosegue.

3 Sono riservate le disposizioni speciali delle leggi sull’esecuzione e sul fallimento.

49 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).

50 Nuovo testo giusta l’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

51 Introdotto dall’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

52 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 5 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

53 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

54 Introdotta dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

55 Introdotta dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

III. Sospensione della prescrizio- ne

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 135

La prescrizione è interrotta:

1. mediante riconoscimento del debito per parte del debitore, in ispecie mediante il pagamento di interessi o di acconti e la da- zione di pegni o fideiussioni;

2.56 mediante atti di esecuzione, istanza di conciliazione, azione o eccezione davanti a un tribunale statale o arbitrale, nonché mediante insinuazione nel fallimento.

Art. 13657

1 L’interruzione nei confronti di un debitore solidale o di un condebito- re di una prestazione indivisibile vale anche nei confronti degli altri condebitori, purché si fondi su un atto del creditore.

2 L’interruzione nei confronti del debitore principale vale anche nei confronti del suo fideiussore, purché si fondi su un atto del creditore.

3 Al contrario l’interruzione nei confronti del fideiussore non vale nei confronti del debitore principale.

4 L’interruzione nei confronti dell’assicuratore vale anche nei confronti del debitore e viceversa, purché sussista un diritto di credito diretto verso l’assicuratore.

Art. 137

1 Coll’interruzione incomincia a decorrere una nuova prescrizione.

2 Ove il credito sia riconosciuto mediante il rilascio di un titolo o sia stabilito con sentenza del giudici, il nuovo termine di prescrizione è sempre di dieci anni.

Art. 138

1 Quando la prescrizione sia interrotta mediante istanza di concilia- zione, azione o eccezione, una nuova prescrizione comincia a decor- rere se la lite è conclusa davanti all’autorità adita.58

2 Quando l’interruzione avviene mediante esecuzione per debiti, la pre- scrizione ricomincia ad ogni singolo atto esecutivo.

56 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

57 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

58 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

IV. Interruzione della prescrizio- ne

1. Atti interrutti- vi

2. Effetti della interruzione fra coobbligati

3. Principio di un nuovo termine

a. In caso di riconoscimento o sentenza

b. In caso di atti del creditore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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3 Quando l’interruzione ha luogo mediante insinuazione nel fallimento, la nuova prescrizione comincia dal momento nel quale, a norma della procedura sul fallimento, si può nuovamente far valere il credito.

Art. 13959

Quando più debitori siano responsabili solidalmente, il diritto di re- gresso del debitore che ha soddisfatto il creditore si prescrive in tre an- ni dal giorno in cui il debitore ha soddisfatto il creditore e gli è noto il condebitore.

Art. 140

L’esistenza di un pegno mobiliare non esclude la prescrizione di un credito, ma, questa verificandosi, non è impedito al creditore di far valere il diritto di pegno.

Art. 141

1 Dall’inizio della prescrizione il debitore può, ogni volta per dieci anni al massimo, rinunciare a eccepire la prescrizione.61

1bis La rinuncia è fatta per scritto. Soltanto l’utilizzatore delle condi- zioni generali può rinunciare nelle stesse a eccepire la prescrizione.62

2 La rinuncia fatta da un debitore solidale non è opponibile agli altri debitori solidali.

3 Lo stesso vale fra più debitori di una prestazione indivisibile e per il fideiussore in caso di rinuncia fatta dal debitore principale.

4 La rinuncia fatta dal debitore è opponibile all’assicuratore e vicever- sa, purché sussista un diritto di credito diretto verso l’assicuratore.63

Art. 142

Il giudice non può supplire d’ufficio l’eccezione di prescrizione.

59 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

60 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

61 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

62 Introdotto dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

63 Introdotto dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

V. Prescrizione del diritto di regresso

VI. Credito con pegno mobiliare

VII. Rinuncia all’eccezione di prescrizione60

VIII. Non opponibile d’ufficio

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Titolo quarto: Speciali rapporti obbligatori

Capo primo: Della solidarietà

Art. 143

1 Vi ha solidarietà fra più debitori quando essi dichiarano di obbligarsi verso il creditore ciascuno singolarmente all’adempimento dell’intera obbligazione.

2 Senza tale dichiarazione di volontà non sorge solidarietà che nei casi determinati dalla legge.

Art. 144

1 Il creditore può a sua scelta esigere da tutti i debitori solidali o da uno di essi tutto il debito od una parte soltanto.

2 Tutti i debitori restano obbligati finché sia estinta l’intiera obbliga- zione.

Art. 145

1 Il debitore solidale può opporre al creditore soltanto le eccezioni derivanti o dai suoi rapporti personali col medesimo o dalla causa stessa o dall’oggetto dell’obbligazione solidale.

2 Ogni debitore solidale è responsabile verso gli altri se non fa valere le eccezioni comuni a tutti.

Art. 146

Salvo disposizione contraria, un debitore solidale non può col suo fatto personale aggravare la posizione degli altri.

Art. 147

1 In quanto uno dei debitori solidali ha soddisfatto il creditore median- te pagamento o compensazione, anche gli altri sono liberati.

2 La liberazione di un debitore solidale, senza che il creditore sia stato soddisfatto, giova agli altri solo in quanto ciò sia giustificato dalle cir- costanze o dalla natura dell’obbligazione.

Art. 148

1 Ove non risulti il contrario dal rapporto giuridico esistente fra i debi- tori solidali, il pagamento fatto al creditore si divide in parti eguali fra i medesimi.

2 Al debitore solidale che avesse pagato più della sua parte, spetta il regresso verso i condebitori per l’importo pagato in più.

A. Debito solidale

I. Condizioni

II. Rapporti fra creditore e debitore

1. Effetti

a. Responsabilità dei debitori

b. Eccezioni dei debitori

c. Fatto persona- le di un debitore

2. Estinzione del debito solidale

III. Rapporti fra i condebitori

1. Ripartizione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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3 Ciò che non può conseguirsi da uno dei debitori solidali deve essere sopportato in parti eguali dagli altri.

Art. 149

1 Il debitore solidale cui spetta il regresso subentra in tutte le ragioni del creditore fino a concorrenza di quanto gli ha pagato.

2 Il creditore è responsabile ove abbia avvantaggiato la posizione giu- ridica di un debitore solidale a danno degli altri.

Art. 150

1 Vi ha solidarietà fra creditori, quando il debitore dichiari la volontà di autorizzare ciascuno di essi a pretendere l’intero credito e nei casi determinati dalla legge.

2 Il pagamento fatto ad uno dei creditori solidali libera il debitore in confronto di tutti.

3 Il debitore, finché non sia stato giudizialmente convenuto da uno dei creditori solidali, può a sua scelta pagare a chiunque di essi.

Capo secondo: Delle condizioni

Art. 151

1 Un contratto si ritiene condizionale, quando la sua obbligatorietà si faccia dipendere da un avvenimento incerto.

2 Esso diventa efficace dal momento in cui la condizione si verifica, a meno che i contraenti non abbiano manifestato una diversa intenzione.

Art. 152

1 Il debitore obbligato sotto condizione, finché questa è pendente, non può fare alcuna cosa che possa impedire il debito adempimento della sua obbligazione.

2 Il creditore sotto condizione, i cui diritti siano in pericolo, può ri- chiedere tutti gli atti conservativi, come se il suo credito non fosse soggetto a condizione.

3 Col verificarsi della condizione cadono le disposizioni anteriormente prese, in quanto ne pregiudichino gli effetti.

Art. 153

1 Quando, prima del verificarsi della condizione, la cosa promessa sia stata consegnata al creditore, questi, ove la condizione si verifichi, potrà ritenere l’utile nel frattempo ricavatone.

2. Surrogazione

B. Credito solidale

A. Condizione sospensiva

I. In genere

II. Condizione pendente

III. Utile ricavato nel frattempo

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2 Deve restituirlo, ove la condizione non si verifichi.

Art. 154

1 Il contratto, la cui risoluzione si faccia dipendere dal verificarsi di una condizione, diventa inefficace dal momento in cui la condizione si verifica.

2 Di regola non avvi effetto retroattivo.

Art. 155

La condizione riposta nel fatto non essenzialmente personale di uno dei contraenti può essere adempita anche dal suo erede.

Art. 156

La condizione si ha per verificata, se il suo adempimento sia stato da una delle parti impedito in urto colla buona fede.

Art. 157

La condizione diretta allo scopo di promuovere un atto od una omis- sione illecita o contraria ai buoni costumi rende nulla l’obbligazione che ne dipende.

Capo terzo: Della caparra, della pena di recesso, della trattenuta sulla mercede e della pena convenzionale

Art. 158

1 La caparra che si dà al momento della conclusione del contratto si considera in dubbio come prova della conclusione del contratto, anzi- ché come pena di recesso.

2 In mancanza di patto o di uso contrario, la caparra resta a chi l’ha ricevuta senza obbligo di imputarla nel suo credito.

3 Se fu pattuita una pena di recesso, colui che la diede può recedere dal contratto perdendo il denaro dato e colui che la ricevette restituendo il doppio.

B. Condizione risolutiva

C. Disposizioni comuni

I. Adempimento della condizione

II. Impedimento contro la buona fede

III. Condizione inammissibile

A. Caparra e pena di recesso

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Art. 15964

Art. 160

1 Allorché fu pattuita una pena per l’inadempimento o l’imperfetto adempimento del contratto, il creditore non può pretendere, salvo patto contrario, che l’adempimento o la pena.

2 Se la pena fu pattuita per l’inosservanza del tempo o del luogo dell’a- dempimento potrà essere richiesta oltre l’adempimento, finché il cre- ditore non vi abbia espressamente rinunciato o abbia accettato l’adem- pimento senza riserva.

3 È riservata al debitore la prova che fosse in sua facoltà di recedere dal contratto dietro pagamento della pena.

Art. 161

1 La pena convenzionale è dovuta sebbene non sia derivato alcun danno al creditore.

2 Se il danno eccede l’ammontare della pena, il creditore può richiede- re il maggior importo solo in quanto provi la colpa del debitore.

Art. 162

1 Le disposizioni sulla pena convenzionale sono applicabili al patto che i pagamenti rateali restano acquisiti al creditore in caso di recesso.

2 ...65

Art. 163

1 L’ammontare della pena convenzionale è lasciato all’arbitrio delle parti.

2 Essa non può essere richiesta quando sia diretta a convalidare una promessa illecita od immorale, come pure, salvo patto contrario, quando l’adempimento sia diventato impossibile per una circostanza di cui il debitore non è responsabile.

3 Il giudice deve ridurre secondo il suo prudente criterio le pene con- venzionali eccessive.

64 Abrogato dal n. II art. 6 n. 1 della LF del 25 giu. 1971, con effetto dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

65 Abrogato dall’all. 2 n. II 2 della LF del 23 mar. 2001 sul credito al consumo, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3846; FF 1999 2697).

B. ...

C. Pena conven- zionale

I. Diritto del creditore

1. Rapporto fra la pena e l’adempimento

2. Rapporto fra la pena ed il danno

3. Pagamenti rateali

II. Ammontare, nullità e riduzione della pena

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Titolo quinto: Della cessione di crediti e dell’assunzione di debiti

Art. 164

1 Il creditore può cedere ad altri il suo credito anche senza il consenso del debitore, se non vi osta la legge, la convenzione o la natura del rapporto giuridico.

2 Al terzo che avesse acquistato il credito sulla fede di un riconosci- mento scritto, che non menziona la proibizione della cessione, il debi- tore non può opporre l’eccezione che la cessione sia stata contrattual- mente esclusa.

Art. 165

1 Per la validità della cessione si richiede la forma scritta.

2 Non è richiesta alcuna forma per la promessa di stipulare una ces- sione.

Art. 166

La trasmissione del credito ordinata da legge o sentenza giudiziale è efficace in confronto dei terzi anche senza alcuna forma speciale e senza che vi concorra la volontà del creditore originario.

Art. 167

Il debitore è validamente liberato se, prima che il cedente o il cessiona- rio gli abbia partecipato la cessione, abbia pagato in buona fede all’o- riginario creditore o, in caso di più cessioni, ad un cessionario poste- riore in diritto.

Art. 168

1 Se è controverso, a chi spetti il credito, il debitore può rifiutare il pagamento e liberarsi mediante deposito giudiziale.

2 Ove paghi, pur conoscendo la contestazione, lo fa a suo rischio e pericolo.

3 Se la lite è pendente e il debito è scaduto, ciascuna delle parti in causa può pretendere che il debitore faccia il deposito.

Art. 169

1 Il debitore può opporre al cessionario le eccezioni che avrebbe potuto opporre al cedente, se già sussistevano quando ebbe notizia della cessione.

A. Cessione di crediti

I. Requisiti

1. Cessione volontaria

a. Ammissibilità

b. Forma del contratto

2. Trasmissione del credito per legge o sentenza

II. Effetti della cessione

1. Posizione del debitore

a. Pagamento in buona fede

b. Rifiuto del pagamento e deposito

c. Eccezioni del debitore

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2 Se a quel momento il debitore aveva verso il cedente un credito non ancora scaduto, egli potrà opporlo in compensazione, purché la sca- denza del suo credito non sia posteriore a quella del credito ceduto.

Art. 170

1 La cessione del credito comprende gli accessori e i privilegi del cre- dito stesso, ad eccezione di quelli inseparabili dalla persona del ceden- te.

2 Il cedente deve consegnare al cessionario il titolo di credito con tutti i mezzi probatori esistenti e fornirgli le informazioni necessarie per far valere il credito.

3 Nella cessione del credito si presumono compresi anche gli interessi arretrati.

Art. 171

1 Chi cede un credito a titolo oneroso deve garantirne la sussistenza al tempo della cessione.

2 Non risponde però della solvenza del debitore, ove non abbia assunto siffatta garanzia.

3 Chi cede un credito a titolo gratuito non risponde nemmeno della sua sussistenza.

Art. 172

Quando il creditore abbia ceduto il suo credito in pagamento d’un debito, senza precisare l’imputazione da farsi dal cessionario, questi sarà tenuto ad imputare soltanto la somma conseguita o che avrebbe con le debite cure potuto conseguire dal debitore.

Art. 173

1 Il cedente tenuto alla garanzia non è responsabile che per la somma ricevuta quale prezzo della cessione e relativi interessi, nonché per le spese della cessione e degli atti infruttuosi in confronto del debitore.

2 Se la trasmissione di un credito ha luogo per disposizione di legge, il creditore originario non è responsabile né della sussistenza del credito né della solvenza del debitore.

Art. 174

Rimangono riservate le speciali disposizioni che la legge stabilisce per la trasmissione di crediti.

2. Trasmissione dei diritti acces- sori, del titolo e dei mezzi di prova

3. Garanzia

a. In genere

b. Cessione in pagamento

c. Estensione della responsabi- lità

III. Disposizioni speciali

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Art. 175

1 Chi promette ad un debitore di assumersi il suo debito, si obbliga a liberarlo, sia tacitando il creditore, sia rendendosi debitore in sua vece col consenso del creditore.

2 Il debitore non può costringere l’assuntore all’adempimento di questa obbligazione, fino a che egli non abbia adempito in suo confronto gli obblighi derivanti dal contratto con cui fu assunto il debito.

3 Se non avviene la liberazione del precedente debitore, questi può chiedere garanzia dal nuovo debitore.

Art. 176

1 La sostituzione nel debito di un nuovo debitore al posto e con libe- razione del debitore precedente ha luogo mediante contratto fra l’as- suntore e il creditore.

2 La proposta dell’assuntore può farsi nel senso che egli o con la sua autorizzazione il precedente debitore comunichi l’assunzione del debi- to al creditore.

3 L’accettazione del creditore può essere espressa o risultare dalle cir- costanze, ed è presunta se egli abbia senza riserve accettato dall’assun- tore un pagamento o aderito ad altro atto implicante la qualità di debi- tore.

Art. 177

1 L’accettazione da parte del creditore può avvenire in ogni tempo, ma l’assuntore come il debitore precedente possono fissare al creditore un termine per l’accettazione, trascorso il quale si riterrà, in caso di silen- zio del creditore, rifiutata l’accettazione.

2 Se prima dell’accettazione del creditore è stipulata una nuova assun- zione del debito ed anche dal nuovo assuntore è fatta la proposta al creditore, l’assuntore precedente è liberato.

Art. 178

1 I diritti accessori continuano a sussistere malgrado il cambiamento del debitore, in quanto non siano inseparabili dalla persona del debito- re precedente.

2 Tuttavia i terzi che hanno costituito il pegno ed i fideiussori riman- gono obbligati verso il creditore, solo in quanto abbiano dato il loro consenso all’assunzione del debito.

B. Assunzione di debito

I. Debitore ed assuntore

II. Contratto col creditore

1. Proposta ed accettazione

2. Abbandono della proposta

III. Effetti del cambiamento del debitore

1. Diritti accessori

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Art. 179

1 Le eccezioni relative al debito spettano al nuovo debitore come al debitore precedente.

2 Le eccezioni personali del debitore precedente verso il creditore non possono essere opposte dal nuovo debitore, se il contrario non risulti dal contratto col creditore.

3 L’assuntore non può far valere contro il creditore le eccezioni che gli competono contro il debitore a dipendenza del rapporto giuridico su cui si fonda l’assunzione del debito.

Art. 180

1 Se il contratto di assunzione del debito è annullato, l’obbligazione del debitore precedente rinasce con tutti i suoi accessori sotto riserva dei diritti dei terzi di buona fede.

2 Il creditore può inoltre pretendere dall’assuntore il risarcimento del danno derivante dalla perdita di precedenti garanzie o simili cause, ove l’assuntore non possa dimostrare che nessuna colpa è a lui imputabile per la mancata assunzione del debito e pel danno del creditore.

Art. 181

1 Chi assume un patrimonio od un’azienda con l’attivo ed il passivo, rimane senz’altro obbligato verso i creditori per i debiti inerenti, tosto che l’assunzione sia stata comunicata ai creditori dall’assuntore o sia stata pubblicata su pubblici fogli.

2 Il debitore precedente rimane tuttavia obbligato solidalmente col nuovo debitore per altri tre anni, i quali cominciano a decorrere, per i debiti scaduti, dal giorno della comunicazione o della pubblicazione e, per quelli non scaduti, dal giorno della scadenza.66

3 Questa assunzione di debiti ha del resto gli stessi effetti come quella di un singolo debito.

4 L’assunzione del patrimonio o dell’azienda di società commerciali, società cooperative, associazioni, fondazioni o imprese individuali iscritte nel registro di commercio è retta dalle disposizioni della legge del 3 ottobre 200367 sulla fusione.68

66 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

67 RS 221.301 68 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione (RU 2004 2617;

FF 2000 3765). Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

2. Eccezioni

IV. Annullazione del contratto

V. Assunzione di un patrimonio o di una azienda

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Art. 18269

Art. 183

Sono riservate le disposizioni speciali sull’assunzione dei debiti nella divisione ereditaria e nel caso di alienazione di fondi soggetti a pegno.

Parte seconda: Dei singoli contratti

Titolo sesto: Della compera e vendita e della permuta

Capo primo: Disposizioni generali

Art. 184

1 La compera e vendita è un contratto per cui il venditore si obbliga consegnare l’oggetto venduto al compratore ed a procurargliene la proprietà e il compratore a pagare al venditore il prezzo.

2 Salvo patto od uso contrario, il venditore e il compratore sono tenuti ad effettuare contemporaneamente le loro prestazioni.

3 Il prezzo è sufficientemente determinato quando possa esserlo a norma delle circostanze.

Art. 185

1 Salve le eccezioni giustificate da convenzioni o circostanze speciali, gli utili e i rischi della cosa passano all’acquirente con la perfezione del contratto.

2 Se la cosa alienata è determinata soltanto nella sua specie, si richiede inoltre che sia individualizzata, e, ove debba essere spedita, che sia stata consegnata per la spedizione.

3 Nei contratti conclusi sotto condizione sospensiva gli utili ed i rischi della cosa alienata passano all’acquirente soltanto dopo il verificarsi della condizione.

Art. 186

È riservato alla legislazione cantonale di restringere od escludere l’azione per i crediti dipendenti dalla vendita al minuto di bevande spi- ritose, compresi i crediti d’osteria.

69 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

VI. ...

VII. Divisione ereditaria: ven- dita di fondi

A. Diritti ed obblighi in genere

B. Utili e rischi

C. Riserva della legislazione cantonale

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Capo secondo: Della vendita di cose mobili

Art. 187

1 È considerata vendita di cose mobili quella che non ha per oggetto un bene immobile od un diritto iscritto come fondo nel registro fondiario.

2 Le parti costitutive di un fondo, quali i frutti, i materiali di demoli- zione o quelli estratti da una cava, formano oggetto di una vendita di cose mobili, quando debbano essere trasferite all’acquirente come cose mobili dopo la loro separazione dal suolo.

Art. 188

Salvo patto od uso contrario, le spese della consegna e particolarmente quelle della misura e del peso sono a carico del venditore, le spese dell’atto e del ricevimento a carico del compratore.

Art. 189

1 Se la cosa venduta deve essere spedita in luogo diverso da quello ove l’obbligazione deve eseguirsi, le spese di trasporto sono a carico del compratore, salvo patto od uso contrario.

2 Si presume che le spese di trasporto siano state assunte dal venditore, se fu pattuita la consegna franca.

3 Se fu pattuita la consegna franca di porto e di dogana si ritengono a carico del venditore anche i dazi d’uscita, di transito e d’entrata esatti durante il trasporto, ma non le tasse di consumo che sono esatte al ricevimento della cosa.

Art. 190

1 Nelle vendite commerciali, quando sia stabilito un termine fisso per la consegna, si presume che il compratore, in caso di mora del vendi- tore, rinunci alla consegna e pretenda il risarcimento del danno per l’inadempimento.

2 Ove per altro il compratore preferisca di chiedere la consegna, dovrà darne avviso al venditore subito dopo scaduto il termine.

Art. 191

1 Se il venditore non adempie la sua prestazione contrattuale, deve risarcire il danno che ne deriva al compratore.

2 Nei rapporti commerciali il compratore può pretendere come danno la differenza tra il prezzo convenuto ed il prezzo al quale ha acquistato di buona fede un’altra cosa in sostituzione di quella che non gli fu con- segnata.

A. Oggetto

B. Obblighi del venditore

I. Consegna

1. Spese della consegna

2. Spese di trasporto

3. Mora nella consegna

a. Recesso nelle vendite commerciali

b. Obbligo del risarcimento e calcolo del danno

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3 Trattandosi di merci che hanno un prezzo di borsa o di mercato egli può pretendere come danno, senza procurarsi la cosa in sostituzione, la differenza fra il prezzo convenuto e quello di borsa o di mercato al giorno dell’adempimento.

Art. 192

1 Il venditore è tenuto a garantire, che la cosa venduta non venga totalmente o parzialmente evitta da un terzo al compratore in virtù dei diritti già sussistenti al momento della conclusione del contratto.

2 Se il compratore al momento del contratto conosceva il pericolo dell’evizione, il venditore è tenuto alla garanzia solo in quanto l’abbia espressamente promessa.

3 Il patto che escluda o limiti l’obbligo della garanzia è nullo, quando il venditore abbia deliberatamente dissimulato il diritto del terzo.

Art. 19370

1 Le condizioni e gli effetti della denuncia della lite sono regolati dal CPC71.

2 Quando si sia omessa la denuncia della lite, e ciò non sia imputabile al venditore, questi è prosciolto dall’obbligo della garanzia, in quanto possa provare che la lite avrebbe avuto un esito più favorevole ove gli fosse stata denunciata in tempo.

Art. 194

1 L’obbligo della garanzia sussiste anche quando il compratore, senza aspettare la decisione del giudice, abbia riconosciuto in buona fede il diritto del terzo od accettato un compromesso, purché abbia in tempo utile diffidato il venditore e lo abbia invitato indarno ad assumere la lite.

2 Esso sussiste pure, se il compratore provi che era obbligato a spos- sessarsi della cosa.

Art. 195

1 Quando l’evizione è totale, il contratto di vendita si reputa risolto e il compratore ha il diritto di chiedere:

1. la restituzione del prezzo già pagato e degli interessi, salvo de- duzione dei frutti percetti o che avrebbe negletto di percepire e degli altri profitti;

70 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

71 RS 272

II. Garanzia in caso di evizione

1. Obbligo della garanzia

2. Procedura

a. Denuncia della lite

b. Riconosci- mento del diritto del terzo senza sentenza

3. Diritti del compratore

a. In caso di evizione totale

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2. il rimborso delle spese fatte per la cosa in quanto non lo possa ottenere dal terzo;

3. il rimborso di tutte le spese giudiziali e stragiudiziali causate dal processo, eccetto quelle che si sarebbero evitate con la de- nuncia della lite;

4. il risarcimento d’ogni altro danno direttamente cagionato dall’evizione.

2 Il venditore è tenuto a risarcire ogni altro danno, in quanto non provi che non gli incombe nessuna colpa.

Art. 196

1 Quando l’evizione sia parziale o la cosa venduta sia gravata di un diritto reale, di cui il venditore è responsabile, il compratore non può chiedere la risoluzione del contratto, ma soltanto il risarcimento dei danni derivatigli dall’evizione.

2 Ove però risulti dalle circostanze, che il compratore, se avesse pre- veduto la parziale evizione, non avrebbe conchiuso il contratto, può anche chiederne la risoluzione.

3 In tal caso deve restituire al venditore la parte non evitta della cosa con gli utili ricavati nel frattempo.

Art. 196a72

Per i beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 200373 sul trasferimento dei beni culturali l’azione di garan- zia in caso di evizione si prescrive in un anno dopo che il compratore ha scoperto il vizio, ma in ogni caso in 30 anni dopo la conclusione del contratto.

Art. 197

1 Il venditore risponde verso il compratore tanto delle qualità promesse quanto dei difetti che, materialmente o giuridicamente, tolgono o diminuiscono notevolmente il valore della cosa o l’attitudine all’uso cui è destinata.

2 Egli risponde anche se tali difetti non gli erano noti.

Art. 198

Nel commercio del bestiame (cavalli, asini, muli, bovini, pecore, capre e maiali) l’obbligo della garanzia esiste solo in quanto il venditore

72 Introdotto dall’art. 32 n. 2 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).

73 RS 444.1

b. In caso di evizione parziale

c. Beni culturali

III. Garanzia pei difetti della cosa

1. Oggetto della garanzia

a. In genere

b. Nel commer- cio del bestiame

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l’abbia assunto per iscritto o abbia intenzionalmente ingannato il com- pratore.

Art. 199

È nullo qualunque patto che tolga o restringa l’obbligo della garanzia, se il venditore ha dissimulato dolosamente al compratore i difetti della cosa.

Art. 200

1 Il venditore non risponde dei difetti noti al compratore al momento della vendita.

2 Dei difetti che il compratore avrebbe dovuto conoscere usando l’or- dinaria diligenza, il venditore risponde solo quando abbia dichiarato che non sussistevano.

Art. 201

1 Il compratore deve esaminare lo stato della cosa ricevuta, tosto che l’ordinario andamento degli affari lo consenta, e, se vi scopre difetti di cui il venditore sia responsabile, dargliene subito notizia.

2 Diversamente la cosa venduta si ritiene accettata, purché non si tratti di difetti non riconoscibili mediante l’ordinario esame.

3 Ove tali difetti si scoprano più tardi, dev’esserne data notizia subito dopo la scoperta, altrimenti la cosa si ritiene accettata anche rispetto ai medesimi.

Art. 202

1 Nel commercio del bestiame, se la garanzia scritta non stabilisce alcun termine e se non trattasi di garanzia della gravidanza, il vendi- tore è responsabile verso il compratore solo quando il difetto sia sco- perto e notificato entro nove giorni dalla consegna o dalla mora nell’accettazione e entro lo stesso termine sia chiesto all’autorità competente l’esame dell’animale a mezzo di periti.

2 Il parere dei periti è apprezzato dal giudice secondo il prudente suo criterio.

3 La procedura sarà del resto stabilita da un regolamento del Consiglio federale.

Art. 203

Il venditore che abbia intenzionalmente ingannato il compratore non può invocare la limitazione dell’obbligo della garanzia per omessa o tardiva notificazione.

2. Esclusione della garanzia

3. Difetti noti al compratore

4. Verifica della cosa e avviso al venditore

a. In genere

b. Nel commer- cio del bestiame

5. Dolo del venditore

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Art. 204

1 Se la cosa, che si pretende difettosa, è spedita da altro luogo, e il venditore non ha rappresentanti nel luogo del ricevimento, il compra- tore è tenuto a provvedere per la provvisoria custodia della medesima né può rimandarla senz’altro al venditore.

2 Egli deve farne verificare regolarmente e senza indugio lo stato, altrimenti sarà tenuto egli stesso a provare che i pretesi difetti esi- stevano già al momento del ricevimento.

3 Ove siavi pericolo di rapido deterioramento della cosa spedita, il compratore può, e, quando l’interesse del venditore lo richieda, deve farla vendere coll’intervento dell’autorità competente del luogo in cui essa trovasi, ma è tenuto sotto pena del risarcimento dei danni a darne al più presto possibile notizia al venditore.

Art. 205

1 Quando sia dovuta la garanzia pei difetti della cosa, il compratore ha la scelta di chiedere coll’azione redibitoria la risoluzione della vendita o coll’azione estimatoria il risarcimento pel minor valore della cosa.

2 Quando sia chiesta la risoluzione e il giudice non la trovi giustificata dalle circostanze, sarà in sua facoltà di aggiudicare soltanto l’indennità pel minor valore della cosa.

3 Quando l’indennità per la diminuzione di valore uguagli l’ammontare del prezzo della vendita, il compratore può chiedere soltanto la riso- luzione.

Art. 206

1 Se la vendita ha per oggetto una data quantità di cose fungibili, il compratore può valersi, a sua scelta, dell’azione redibitoria o dell’esti- matoria o domandare altre cose dello stesso genere scevre di difetti.

2 Quando le cose non sieno state spedite al compratore da un altro luogo, il venditore può parimenti liberarsi da ogni altra pretesa del compratore mediante l’immediata consegna di cose dello stesso genere scevre di difetti e il risarcimento di tutti i danni.

Art. 207

1 La risoluzione può essere domandata, quand’anche la cosa sia perita in conseguenza dei suoi difetti o per caso fortuito.

2 Il compratore in tal caso è tenuto a restituire solo ciò che gli è rima- sto della cosa.

3 Se la cosa è perita per colpa del compratore o fu da lui alienata o tra- sformata, egli non potrà chiedere che il risarcimento del minor valore.

6. Procedura nella vendita a distanza

7. Oggetto dell’azione di garanzia

a. Azione redibitoria od estimatoria

b. Consegna di altre cose

c. Risoluzione in caso di perdita della cosa

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 208

1 Quando la vendita sia risoluta, il compratore deve restituire al vendi- tore la cosa con gli utili ricavati nel frattempo.

2 Il venditore deve restituire il prezzo pagato con gli interessi e risar- cire inoltre, in conformità alle disposizioni sull’evizione totale, le spese di causa, i disborsi ed i danni direttamente cagionati al compra- tore con la consegna della merce difettosa.

3 Il venditore è obbligato a risarcire il maggior danno, in quanto non provi che non gli incombe alcuna colpa.

Art. 209

1 Quando siano difettosi soltanto taluni capi di più cose vendute insie- me o di un complesso di cose, la risoluzione non potrà chiedersi che per detti capi.

2 Qualora però i capi difettosi non si possano, senza considerevole pregiudizio del compratore o del venditore, separare da quelli che non lo sono, la risoluzione dovrà estendersi a tutto ciò che ha formato oggetto della vendita.

3 La risoluzione a causa di un difetto della cosa principale porta la risoluzione anche riguardo alla cosa accessoria, quantunque il prezzo di questa sia stato fissato separatamente, mentre la risoluzione a causa di un difetto della cosa accessoria non si estende alla principale.

Art. 21074

1 Le azioni di garanzia per i difetti della cosa si prescrivono in due anni dalla consegna della cosa al compratore, quand’anche questi ne abbia scoperto i difetti soltanto più tardi, salvo che il venditore abbia promesso la garanzia per un tempo più lungo.

2 Il termine è di cinque anni se i difetti di una cosa integrata in un’ope- ra immobiliare conformemente all’uso cui è normalmente destinata hanno causato i difetti dell’opera.

3 Per i beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 200375 sul trasferimento dei beni culturali l’azione si pre- scrive in un anno dopo che il compratore ha scoperto il vizio, ma in ogni caso in 30 anni dopo la conclusione del contratto.

4 Qualunque patto che riduca il termine di prescrizione è nullo se:

a. prevede un termine inferiore a due anni o, nel caso di cose usa- te, inferiore a un anno;

74 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 mar. 2012 (Prescrizione della garanzia per i difetti. Prolungamento e coordinamento), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 5415; FF 2011 2629 3547).

75 RS 444.1

8. Effetti della risoluzione

a. In genere

b. Nella vendita di più cose

9. Prescrizione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

51

220

b. la cosa è destinata all’uso personale o familiare del compra- tore; e

c. il venditore agisce nell’ambito della sua attività professionale o commerciale.

5 Le eccezioni del compratore per i difetti della cosa continuano a sus- sistere se la notificazione prevista dalla legge è stata fatta al venditore entro il termine di prescrizione.

6 Il venditore non può invocare la prescrizione ove sia provato che ha intenzionalmente ingannato il compratore. La presente disposizione non si applica al termine di 30 anni di cui al capoverso 3.

Art. 211

1 Il compratore è tenuto a pagare il prezzo in conformità alle clausole del contratto, ed a ricevere la cosa quando gli venga offerta dal vendi- tore nei modi e termini pattuiti.

2 Salvo patto od uso contrario, il ricevimento deve aver luogo imme- diatamente.

Art. 212

1 Ove siasi comperato fisso senza indicazione di prezzo, si ritiene nel dubbio pattuito il prezzo medio del mercato al momento e nel luogo dell’adempimento.

2 Ove il prezzo debba calcolarsi sul peso della merce, si deve dedurre il peso dell’imballaggio (tara).

3 Sono salvi gli usi particolari del commercio, secondo cui il prezzo di certe merci viene calcolato con una deduzione fissa o di un tanto per cento, o sul peso lordo.

Art. 213

1 Quando non siasi stabilito altro termine, il prezzo diventa esigibile con la trasmissione del possesso della cosa venduta al compratore.

2 Indipendentemente dalla disposizione sulla mora derivante dalla sca- denza di un termine stabilito, il prezzo di vendita diventa produttivo d’interessi senza interpellazione, se tale è l’uso o se il compratore può percepire dalla cosa venduta frutti od altri proventi.

Art. 214

1 Quando la cosa venduta sia da consegnarsi previo pagamento del prezzo o a pronti contanti, e il compratore sia in mora nel pagamento del prezzo di vendita, il venditore può senz’altro recedere dal con- tratto.

C. Obblighi del compratore

I. Pagamento del prezzo e ricevimento della cosa

II. Determina- zione del prezzo

III. Scadenza del prezzo ed interessi

IV. Mora del compratore

1. Diritto di recesso del venditore

Codice delle obbligazioni

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220

2 Ove intenda far uso del suo diritto di recesso, egli deve però darne immediato avviso al compratore.

3 Se la cosa è passata in possesso del compratore prima del pagamento, il venditore può recedere dal contratto per la mora del compratore e pretendere la restituzione della cosa solo quando siasi espressamente riservato questo diritto.

Art. 215

1 Nei rapporti commerciali, se il compratore è in mora, il venditore ha il diritto di computare il suo danno secondo la differenza fra il prezzo di vendita della cosa e quello a cui l’ha posteriormente venduta in buona fede.

2 Trattandosi di merci che hanno un prezzo di borsa o di mercato egli può pretendere, anche senza vendita, la differenza fra il prezzo conve- nuto e quello di borsa o di mercato al giorno dell’adempimento.

Capo terzo: Della compera e vendita dei fondi

Art. 216

1 I contratti di vendita che hanno per oggetto un fondo, richiedono per la loro validità un atto pubblico.

2 I contratti preliminari, nonché i patti di prelazione, le promesse di vendita e quelle di ricupera richiedono per la loro validità l’atto pub- blico.76

3 I patti di prelazione che non fissano il prezzo sono validi nella forma scritta.77

Art. 216a78

I diritti di prelazione e di ricupera possono essere convenuti per una durata di 25 anni al massimo, i diritti di compera per dieci anni al mas- simo, ed essere annotati nel registro fondiario.

76 Nuovo testo giusta il. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

77 Nuovo testo giusta il. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

78 Introdotto dal. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

2. Risarcimento e calcolo del danno

A. Forma del contratto

Abis. Durata e annotazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 216b79

1 Salvo convenzione contraria, i diritti di prelazione, di compera e di ricupera convenzionali sono trasmissibili per successione, ma non cedibili.

2 La cessione ammessa per contratto deve avere la stessa forma di quella richiesta per la costituzione del diritto.

Art. 216c80

1 Il diritto di prelazione può essere fatto valere in caso di vendita del fondo, come pure in occasione di qualsiasi altro negozio che equivalga economicamente a una vendita (caso di prelazione).

2 Non costituiscono casi di prelazione segnatamente l’attribuzione a un erede nella divisione successoria, l’incanto forzato e l’acquisto per l’adempimento di un compito pubblico.

Art. 216d81

1 Il venditore deve informare il titolare del diritto di prelazione della conclusione del contratto di vendita e del suo contenuto.

2 Se il contratto di vendita è annullato dopo che il diritto di prelazione è stato esercitato o se la necessaria autorizzazione è rifiutata per motivi inerenti alla persona del compratore, l’annullamento o il rifiuto riman- gono inefficaci nei confronti del titolare del diritto di prelazione.

3 Salvo clausola contraria del patto di prelazione, il titolare del diritto di prelazione può acquistare il fondo alle condizioni che il venditore ha convenuto con il terzo.

Art. 216e82

Il titolare del diritto di prelazione, se intende esercitare il suo diritto, deve farlo valere entro tre mesi nei confronti del venditore o, se il diritto è annotato nel registro fondiario, nei confronti del proprietario. Il termine decorre dal giorno nel quale il titolare ha avuto conoscenza della conclusione del contratto e del suo contenuto.

79 Introdotto dal. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

80 Introdotto dal. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

81 Introdotto dal. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

82 Introdotto dal. n. II della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

Ater. Trasmissibilità per successione e cessione

Aquater. Diritti di prelazione

I. Caso di prelazione

II. Effetti del caso di prelazio- ne, condizioni

III. Esercizio, perenzione

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 217

1 Se la vendita di un fondo è stata fatta sotto condizione, l’iscrizione registro fondiario avviene solo quando la condizione si sia verificata.

2 La riserva della proprietà non può essere iscritta.

Art. 21883

L’alienazione di fondi agricoli è inoltre retta dalla legge federale del 4 ottobre 199184 sul diritto fondiario rurale.

Art. 219

1 Salvo patto contrario il venditore deve risarcire il compratore, qualo- ra il fondo non avesse la misura indicata dal contratto.

2 Se il fondo non ha la misura indicata dal registro fondiario in base ai rilievi ufficiali, il venditore non ha l’obbligo del risarcimento se non in quanto avesse espressamente stipulato tale garanzia.

3 L’obbligo di garanzia per i difetti di un fabbricato si prescrive col decorso di cinque anni dall’acquisto della proprietà.

Art. 220

Se per la consegna del fondo al compratore è stato pattuito un termine, si presume che gli utili ed i rischi debbano passare al compratore solo alla scadenza di questo.

Art. 221

Nel rimanente, alla vendita dei fondi si applicano per analogia le disposizioni sulla vendita delle cose mobili.

Capo quarto: Delle diverse specie di vendita

Art. 222

1 Nella vendita sopra campione, la parte cui venne affidato il campione non è tenuta a provare l’identità di quello che esibisce con quello che ha ricevuto, ma basta che l’affermi personalmente in giudizio, e ciò anche quando il campione non si trovi più nello stato in cui era all’atto della consegna, purché il cambiamento sia una conseguenza necessaria dell’esame che ne fu fatto.

83 Nuovo testo giusta l’art. 92 n.2 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

84 RS 211.412.11

B. Vendita sotto condizione e riserva della proprietà

C. Fondi agricoli

D. Garanzia

E. Utili e rischi

F. Rinvio alla vendita di cose mobili

A. Vendita sopra campione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 È riservata in ogni caso alla parte contraria la prova della non iden- tità.

3 Ove il campione sia deteriorato o perito presso il compratore, anche senza sua colpa, non incombe al venditore la prova che la cosa è con- forme al campione, ma al compratore quella del contrario.

Art. 223

1 Se la vendita fu fatta a prova o ad esame, è in facoltà del compratore di approvare o no la cosa.

2 Finché la cosa non sia approvata, rimane in proprietà del venditore, quand’anche sia passata in possesso del compratore.

Art. 224

1 Quando la prova o l’esame debba farsi presso il venditore, questi cessa d’essere obbligato, se il compratore non approvi entro il termine pattuito o fissato dall’uso.

2 In difetto di tal termine, il venditore, trascorso un tempo conveniente, può diffidare il compratore a dichiararsi sull’approvazione, e cessa d’essere obbligato se il compratore non si dichiari sull’istante.

Art. 225

1 Quando la cosa sia stata consegnata al compratore prima della prova o dell’esame, la vendita si ritiene approvata, se egli non dichiari di rifiutare la cosa o non la restituisca nel termine pattuito o fissato dall’uso, o in difetto di termine, subito dopo la diffida del venditore.

2 La vendita ritiensi pure approvata, quando il compratore paghi senza riserva l’intero prezzo o parte del medesimo, o disponga della cosa diversamente da ciò che è necessario per la prova o l’esame.

Art. 22685

Art. 226a a 226d86

Art. 226e87

85 Abrogato dal n. I della LF del 23 mar. 1962, con effetto dal 1° gen. 1963 (RU 1962 1085; FF 1962 593).

86 Introdotti dal n. I della LF del 23 mar. 1962 (RU 1962 1085; FF 1962 593). Abrogati all’all. 2 n. II 2 della LF del 23 mar. 2001 sul credito al consumo, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3846; FF 1999 2697).

87 Introdotto dal n. I della LF del 23 mar. 1962 (RU 1962 1085; FF 1962 593). Abrogato dal n. I della LF del 14 dic. 1990, con effetto dal 1° lug. 1991 (RU 1991 974; FF 1989 III 1121, 1990 I 103).

B. Vendita a prova o ad esame

I. Nozione

II. Esame presso il venditore

III. Esame presso il compratore

C. ...

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 226f a 226k88

Art. 226l89

Art. 226m90

Art. 22791

Art. 227a a 227i92

Art. 22893

Art. 229

1 Nella esecuzione forzata la vendita per incanto pubblico è conchiusa pel fatto che l’ufficiale procedente aggiudica la cosa.

2 La vendita per asta volontaria pubblicamente annunciata ed aperta a ciascun offerente è perfetta con l’aggiudicazione dichiarata dall’alie- nante.

3 In quanto non siasi manifestata una diversa intenzione del venditore, colui che dirige l’incanto s’intende autorizzato a dichiarare l’aggiudi- cazione a norma della miglior offerta.

Art. 230

1 Ogni interessato può nel termine di dieci giorni contestare la validità dell’incanto, sul cui esito siasi influito con manovre illecite o contrarie ai buoni costumi.

88 Introdotti dal n. I della LF del 23 mar. 1962 (RU 1962 1085; FF 1962 593). Abrogati dall’all. 2 n. II 2 della LF del 23 mar. 2001 sul credito al consumo, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3846; FF 1999 2697).

89 Introdotto dal n. I della LF del 23 mar. 1962 (RU 1962 1085; FF 1962 593). Abrogato dall’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

90 Introdotto dal n. I della LF del 23 mar. 1962 (RU 1962 1085; FF 1962 593). Per gli art. 226f a 226k vedi l’art. 3 disp. fin. mod. 23 mar. 1962, alla fine del presente Codice. Abrogato dall’all. 2 n. II 2 della LF del 23 mar. 2001, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3846; FF 1999 2697).

91 Abrogato dal n. I della LF del 23 mar. 1962, con effetto dal 1° gen. 1963 (RU 1962 1085; FF 1962 593).

92 Introdotti dal n. I della LF del 23 mar. 1962 (RU 1962 1085; FF 1962 593). Abrogati dal n. I della LF del 13 dic. 2013 (Abrogazione delle disposizioni concernenti il contratto di vendita a rate anticipate), con effetto dal 1° lug. 2014 (RU 2014 869; FF 2013 3959 5017).

93 Abrogato dal n. I della LF del 13 dic. 2013 (Abrogazione delle disposizioni concernenti il contratto di vendita a rate anticipate), con effetto dal 1° lug. 2014 (RU 2014 869; FF 2013 3959 5017).

D. Incanto

I. Conclusione della vendita

II. Contestazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Nella esecuzione forzata la contestazione dev’essere proposta all’au- torità di vigilanza, negli altri casi all’autorità giudiziaria.

Art. 231

1 L’offerente è vincolato dalla sua offerta a norma delle condizioni d’incanto.

2 Ove queste non dispongano altrimenti, esso è liberato, quando segua un’offerta maggiore o quando la sua offerta non sia immediatamente accettata dopo le chiamate d’uso.

Art. 232

1 Negli incanti di fondi l’aggiudicazione od il rifiuto devono aver luogo all’atto stesso dell’incanto.

2 È nulla ogni clausola che obbliga l’offerente a mantenere la sua offerta oltre l’operazione dell’incanto, in quanto non trattisi di esecu- zione forzata o di un caso di cui la vendita richieda l’approvazione di un’autorità.

Art. 233

1 L’acquirente deve pagare in contanti il prezzo di aggiudicazione, a meno che le condizioni dell’incanto non dispongano altrimenti.

2 Se il pagamento non è fatto in contanti o secondo le condizioni dell’incanto, il venditore può recedere immediatamente dalla vendita.

Art. 234

1 Nella esecuzione forzata la vendita ha luogo senza garanzia, salvo particolari promesse o il caso di dolo a danno degli offerenti.

2 Il deliberatario acquista la cosa nello stato e con i diritti e gli oneri che risultano dai pubblici registri o dalle condizioni di incanto o che esistono per legge.

3 Nella vendita per incanto pubblico volontario l’alienante è tenuto alla garanzia come un altro venditore, ma può nelle condizioni dell’incanto pubblicamente annunciate sottrarsi all’obbligo della garanzia, ad eccezione della responsabilità pel dolo.

Art. 235

1 Il deliberatario acquista la proprietà di una cosa mobile all’atto della proprietà dell’aggiudicazione, quella di un fondo invece solo con l’in- scrizione nel registro fondiario.

2 L’autorità procedente deve tosto notificare per l’inscrizione all’uffi- ciale nel registro l’aggiudicazione a norma del verbale di incanto.

III. Come l’offerente è vincolato

1. In genere

2. Nell’incanto dei fondi

IV. Pagamento a contanti

V. Garanzia

VI. Trapasso della proprietà

Codice delle obbligazioni

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3 Sono riservate le disposizioni circa il trapasso della proprietà negli incanti dell’esecuzione forzata.

Art. 236

Entro i limiti della legislazione federale i Cantoni possono emanare ulteriori disposizioni circa gli incanti pubblici.

Capo quinto: Della permuta

Art. 237

Al contratto di permuta sono applicabili per analogia le disposizioni relative al contratto di vendita, nel senso che ciascuno dei contraenti si considera quale venditore della cosa promessa e quale compratore della cosa promessa a lui.

Art. 238

Ove la cosa permutata venga evitta o restituita pei suoi difetti, la parte danneggiata può chiedere, a sua scelta, o il risarcimento dei danni o la restituzione della cosa data in permuta.

Titolo settimo: Della donazione

Art. 239

1 Si considera donazione ogni liberalità tra i vivi con la quale taluno arricchisce un altro coi propri beni senza prestazione corrispondente.

2 Non fa atto di donazione chi rinuncia ad un diritto prima di averlo acquisito o ad un’eredità.

3 L’adempimento di un dovere morale non è considerato come dona- zione.

Art. 240

1 Chi ha l’esercizio dei diritti civili può disporre dei propri beni a titolo di donazione, entro i limiti che gli sono imposti dal regime dei beni matrimoniali o dal diritto successorio.

VII. Disposizioni cantonali

A. Rinvio alla vendita

B. Garanzia

A. Contenuto della donazione

B. Capacità

I. Del donatore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 I beni dell’incapace possono essere donati solamente per effettuare regali d’uso. È fatta salva la responsabilità del rappresentante legale.94

3 ...95

Art. 241

1 Anche colui che non ha l’esercizio dei diritti civili può accettare ed acquistare validamente una donazione, purché sia capace di discerni- mento.

2 La donazione non è però acquisita o viene annullata, se il rappresen- tante legale si oppone all’accettazione od ordina la restituzione.

Art. 242

1 La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.

2 Trattandosi di proprietà fondiaria o di diritti reali su fondi, la dona- zione diventa efficace solo con l’iscrizione nel registro fondiario.

3 L’iscrizione dev’essere fondata sopra una valida promessa di dona- zione.

Art. 243

1 La promessa di donazione esige per la sua validità la forma scritta.

2 Se l’oggetto donato è un fondo od un diritto reale immobiliare, la donazione dev’essere fatta per atto pubblico.

3 Quando la promessa sia eseguita, le si applicano le norme della donazione manuale.

Art. 244

Chi elargisce una cosa ad altri con l’intenzione di donarla, può sempre ritirare l’elargizione fino all’accettazione da parte del donatario, anche se l’avesse già effettivamente separata dal suo patrimonio.

Art. 245

1 La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri

2 La donazione da eseguirsi dopo la morte del donatore è regolata dalle norme sulle disposizioni a causa di morte.

94 Nuovo testo giusta l’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

95 Abrogato dall’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

II. Del donatario

C. Costituzione della donazione

I. Donazione manuale

II. Promessa di donazione

III. Effetto dell’accettazione

D. Condizioni ed oneri

I. In genere

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 246

1 Il donatore può pretendere, a termini del contratto, l’adempimento di un onere accettato dal donatario.

2 Se l’adempimento dell’onere è d’interesse pubblico, può essere richiesto dopo la morte del donatore dall’autorità competente.

3 Il donatario può rifiutarsi all’adempimento dell’onere, quando il valore della liberalità non ne compensi le spese e non gli venga offerto il rimborso della differenza.

Art. 247

1 Il donatore può riservarsi la riversione della cosa donata nel caso che il donatario premuoia.

2 Trattandosi di donazione di fondi o di diritti reali sui medesimi, tale diritto di riversione può essere annotato nel registro fondiario.

Art. 248

1 Il donatore non è responsabile verso il donatario per i danni cagionati dalla donazione se non in caso di dolo o di grave negligenza.

2 Per la cosa donata o per il credito ceduto egli non deve altra garanzia, se non quella che avesse promessa.

Art. 249

Trattandosi di donazione manuale o di promessa già eseguita il donan- te può revocare la donazione e farsi restituire la cosa donata, in quanto il donatario ne sia ancora arricchito:

1. quando il donatario abbia commesso un grave reato contro il donante o contro una persona a lui intimamente legata;

2. quando abbia gravemente contravvenuto ai suoi obblighi di famiglia verso il donante o verso una persona appartenente alla famiglia del medesimo;

3. quando, senza legittimo motivo, lasci inadempiuti gli oneri della donazione.

Art. 250

1 In caso di donazione promessa il donatore può revocare la promessa e rifiutarne l’adempimento:

1. per gli stessi motivi per i quali potrebbe essere chiesta la resti- tuzione della cosa trattandosi di donazione manuale;

II. Adempimento degli oneri

III. Patto di riversione

E. Responsabili- tà del donatore

F. Annullamento della donazione

I. Ripetizione dei beni donati

II. Revoca e caducità della promessa

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2. se dopo la promessa le condizioni patrimoniali del donatore si fossero così modificate, che la donazione gli riuscirebbe straor- dinariamente gravosa;

3. se, dopo la promessa, fossero sorti per il donatore dei doveri di famiglia che prima non esistevano od erano molto meno gra- vosi.

2 Ogni promessa di donazione cade a seguito di attestato di carenza di beni o dichiarazione di fallimento contro il donatore.

Art. 251

1 La revoca di una donazione può aver luogo entro un anno dal giorno in cui il donatore ne ha conosciuto la causa.

2 Se il donatore muore prima del decorso di questo termine, l’azione si trasmette agli eredi fino al compimento del medesimo.

3 Gli eredi del donatore possono revocare la donazione, quando il donatario abbia intenzionalmente ed illecitamente ucciso il donatore o l’abbia impedito di revocare la disposizione.

Art. 252

Quando il donatore si sia obbligato ad una prestazione periodica, l’ob- bligazione si estingue con la sua morte, salvo convenzione contraria.

Titolo ottavo:96 Della locazione

Capo primo: Disposizioni generali

Art. 253

La locazione è il contratto per cui il locatore si obbliga a concedere in uso una cosa al conduttore e questi a pagargli un corrispettivo (pigione per gli immobili e nolo per i mobili).

Art. 253a

1 Le disposizioni concernenti la locazione di locali d’abitazione e commerciali si applicano parimenti alle cose concesse in uso con que- sti locali.

2 Dette disposizioni non si applicano alle abitazioni di vacanza locate per tre mesi al massimo.

3 Il Consiglio federale emana le prescrizioni esecutive.

96 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 dic. 1989, in vigore dal 1° lug. 1990 (RU 1990 802; FF 1985 I 1202). Vedi anche le disp. fin. dei tit. VIII e VIIIbis art. 5, alla fine del presente Codice.

III. Prescrizione e azione degli eredi

IV. Morte del donatore

A. Definizione e campo d’applicazione

I. Definizione

II. Campo d’applicazione

1. Disposizioni sulla locazione di locali d’abitazione e commerciali

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 253b

1 Le disposizioni sulla protezione dalle pigioni abusive (art. 269 segg.) sono applicabili per analogia agli affitti non agricoli e ad altri rapporti contrattuali il cui contenuto essenziale risieda nella concessione rimu- nerata di locali d’abitazione o commerciali.

2 Esse non sono applicabili alle locazioni di appartamenti e case uni- familiari di lusso che comprendono 6 o più locali (cucina non compre- sa).

3 Le disposizioni sulla contestazione delle pigioni abusive non si applicano ai locali d’abitazione in favore dei quali sono state prese misure di incoraggiamento da parte dei poteri pubblici e le cui pigioni sono sottoposte al controllo di un’autorità.

Art. 254

Un negozio abbinato, in rapporto con la locazione di locali d’abita- zione o commerciali, è nullo se la conclusione o la continuazione della locazione viene subordinata a questo negozio e il conduttore vi contrae in favore del locatore o di un terzo un obbligo che non è in diretta connessione con l’uso della cosa locata.

Art. 255

1 La locazione può essere a tempo determinato o indeterminato.

2 È a tempo determinato se destinata ad estinguersi, senza disdetta, alla scadenza pattuita.

3 Le altre locazioni sono considerate a tempo indeterminato.

Art. 256

1 Il locatore deve consegnare la cosa nel momento pattuito, in stato idoneo all’uso cui è destinata e mantenerla tale per la durata della locazione.

2 Sono nulle le clausole che derogano a svantaggio del conduttore pre- viste in:

a. contratti sotto forma di condizioni generali preformulate;

b. contratti concernenti la locazione di locali d’abitazione o com- merciali.

Art. 256a

1 Se alla fine della locazione precedente è stato steso un processo ver- bale sullo stato della cosa, il locatore deve darne visione al nuovo con- duttore, a sua domanda, al momento della consegna della cosa.

2. Disposizioni sulla protezione da pigioni abusive

B. Negozi abbinati

C. Durata della locazione

D. Obblighi del locatore

I. In genere

II. Obbligo d’informare

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Il conduttore può altresì chiedere che gli sia comunicato l’ammontare del corrispettivo del precedente rapporto di locazione.

Art. 256b

Il locatore sottostà ai tributi pubblici e agli oneri che gravano sulla cosa locata.

Art. 257

Il corrispettivo è la remunerazione dovuta dal conduttore al locatore per la concessione in uso della cosa.

Art. 257a

1 Le spese accessorie sono la remunerazione dovuta per le prestazioni fornite dal locatore o da un terzo in relazione all’uso della cosa.

2 Sono a carico del conduttore soltanto se specialmente pattuito.

Art. 257b

1 Nel caso di locali d’abitazione o commerciali, le spese accessorie sono la remunerazione per i costi effettivamente sostenuti dal locatore per prestazioni connesse con l’uso, quali i costi di riscaldamento e di acqua calda e analoghe spese d’esercizio, come pure per tributi pub- blici risultanti dall’uso della cosa.

2 Il locatore deve dar visione, a domanda del conduttore, dei docu- menti giustificativi.

Art. 257c

Il conduttore è tenuto a pagare il corrispettivo e, se del caso, le spese accessorie alla fine di ogni mese, ma al più tardi alla fine della loca- zione, salvo patto o usi locali contrari.

Art. 257d

1 Quando, dopo la consegna della cosa, il conduttore sia in mora al pagamento del corrispettivo o delle spese accessorie scaduti, il locatore può fissargli per scritto un termine per il pagamento e avvertirlo che, scaduto infruttuosamente questo termine, il rapporto di locazione sarà disdetto. Detto termine è di dieci giorni almeno; nel caso di locali d’abitazione o commerciali, di 30 giorni almeno.

III. Tributi pubblici e oneri

E. Obblighi del conduttore

I. Pagamento del corrispettivo e delle spese accessorie

1. Corrispettivo

2. Spese accessorie

a. In genere

b. Locali d’abitazione e commerciali

3. Termini di pagamento

4. Mora del conduttore

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220

2 Se il conduttore non paga entro il termine fissato, il locatore può recedere dal contratto senza preavviso; nel caso di locali d’abitazione o commerciali, con preavviso di 30 giorni almeno per la fine di un mese.

Art. 257e

1 Se il conduttore di locali d’abitazione o commerciali presta una garanzia in denaro o in cartevalori, il locatore deve depositarla presso una banca, su un conto di risparmio o di deposito intestato al condut- tore.

2 Per la locazione di locali d’abitazione, il locatore non può pretendere una garanzia che superi l’equivalente di tre pigioni mensili.

3 La banca può devolvere la garanzia soltanto con il consenso di en- trambe le parti o sulla base di un precetto esecutivo o di una sentenza passati in giudicato. Se entro un anno dalla fine della locazione il loca- tore non ha fatto valere giuridicamente diritto alcuno contro il condut- tore, questi può pretendere dalla banca che la garanzia gli sia devoluta.

4 I Cantoni possono emanare disposizioni complementari.

Art. 257f

1 Il conduttore è tenuto alla diligenza nell’uso della cosa locata.

2 Il conduttore di un immobile deve usare riguardo verso gli abitanti della casa e verso i vicini.

3 Qualora la continuazione del rapporto di locazione non possa più essere ragionevolmente imposta al locatore o agli abitanti della casa perché, nonostante diffida scritta del locatore, il conduttore persiste nel violare l’obbligo di diligenza o di riguardo per i vicini, il locatore può recedere dal contratto senza preavviso; nel caso di locazione di locali d’abitazione o commerciali, con preavviso di 30 giorni almeno per la fine di un mese.

4 Il locatore di locali d’abitazione o commerciali può però recedere dal contratto senza preavviso se il conduttore deteriora intenzionalmente e gravemente la cosa.

Art. 257g

1 Il conduttore è tenuto a dare avviso al locatore dei difetti della cosa, sempreché non debba eliminarli egli stesso.

2 Il conduttore è responsabile del danno cagionato al locatore in caso d’omissione dell’avviso.

II. Garanzie prestate dal conduttore

III. Diligenza e riguardo per i vicini

IV. Avviso al locatore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 257h

1 Il conduttore è tenuto a tollerare i lavori necessari all’eliminazione dei difetti della cosa, ovvero alla rimozione o alla prevenzione dei danni.

2 Il conduttore deve permettere al locatore l’ispezione della cosa nella misura necessaria alla manutenzione, alla vendita o a una locazione successiva.

3 Il locatore deve annunciare tempestivamente al conduttore i lavori e le ispezioni e nell’eseguirli aver riguardo per gli interessi di quest’ul- timo; sono salve eventuali pretese del conduttore di riduzione del cor- rispettivo (art. 259d) e risarcimento dei danni (art. 259e).

Art. 258

1 Se il locatore non consegna la cosa nel momento pattuito o la con- segna con difetti che ne escludono o ne diminuiscono notevolmente l’idoneità all’uso cui è destinata, il conduttore può avvalersi degli arti- coli 107–109 relativi all’inadempimento del contratto.

2 Il conduttore che, nonostante tali difetti, accetta la cosa e persiste nel chiedere il perfetto adempimento del contratto può far valere soltanto i diritti che gli competerebbero in caso di difetti della cosa sopravvenuti durante la locazione (art. 259a–259i).

3 Il conduttore può far valere i diritti previsti negli articoli 259a–259i anche se al momento della consegna la cosa presenti difetti che:

a. ne diminuiscono l’idoneità all’uso cui è destinata, pur non escludendola né pregiudicandola notevolmente;

b. durante la locazione, sarebbero a carico del conduttore (art. 259).

Art. 259

Il conduttore è tenuto ad eliminare a proprie spese, secondo gli usi locali, i difetti rimediabili mediante piccoli lavori di pulitura o di ripa- razione necessari all’ordinaria manutenzione della cosa.

Art. 259a

1 Se sopravvengono difetti della cosa che non gli sono imputabili né sono a suo carico, oppure se è turbato nell’uso pattuito della cosa, il conduttore può esigere dal locatore:

a. l’eliminazione del difetto;

b. una riduzione proporzionale del corrispettivo;

V. Tolleranza

F. Inadempimen- to o non perfetto adempimento del contratto in occasione della consegna della cosa

G. Difetti durante la locazione

I. Obbligo del conduttore di provvedere ai piccoli lavori di pulitura e di riparazione

II. Diritti del conduttore

1. In genere

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c. il risarcimento dei danni;

d. l’assunzione della lite contro un terzo.

2 Il conduttore di un immobile può inoltre depositare la pigione.

Art. 259b

Se il locatore è a conoscenza del difetto e non lo elimina entro un con- gruo termine, il conduttore può:

a. recedere senza preavviso dal contratto, quando il difetto esclu- de o pregiudica notevolmente l’idoneità dell’immobile all’uso cui è destinato o, trattandosi di cosa mobile, ne diminuisce tale idoneità;

b. farlo eliminare a spese del locatore, quando il difetto pregiudi- ca l’idoneità della cosa all’uso cui è destinata, pur non pregiu- dicandola notevolmente.

Art. 259c

Il conduttore non può pretendere l’eliminazione del difetto se, entro un congruo termine, il locatore sostituisce la cosa con una equivalente.

Art. 259d

Se il difetto pregiudica o diminuisce l’idoneità della cosa all’uso cui è destinata, il conduttore può pretendere una riduzione proporzionale del corrispettivo a partire dal momento in cui il locatore ha avuto cono- scenza del difetto fino all’eliminazione del medesimo.

Art. 259e

Il locatore è tenuto a risarcire i danni cagionati al conduttore da un difetto della cosa, ove non provi che nessuna colpa gli incombe.

Art. 259f

Se un terzo fa valere sulla cosa un diritto incompatibile con quello del conduttore, il locatore è tenuto, dietro avviso del conduttore, ad assu- mere la lite.

Art. 259g

1 Il conduttore di un immobile, se esige la riparazione del difetto da parte del locatore, deve fissargli per scritto un congruo termine e può avvertirlo che, scaduto infruttuosamente questo termine, depositerà presso un ufficio designato dal Cantone le pigioni che giungeranno a scadenza. Lo avviserà per scritto anche del deposito.

2 Le pigioni depositate sono reputate pagate.

2. Eliminazione del difetto

a. Principio

b. Eccezione

3. Riduzione del corrispettivo

4. Risarcimento dei danni

5. Assunzione della lite

6. Deposito della pigione

a. Principio

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Art. 259h

1 Le pigioni depositate sono devolute al locatore se il conduttore non fa valere innanzi l’autorità di conciliazione, entro 30 giorni dalla sca- denza della prima pigione depositata, le proprie pretese contro il loca- tore.

2 Non appena ricevuto dal conduttore l’avviso del deposito, il locatore può domandare all’autorità di conciliazione la liberazione delle pigioni depositate a torto.

Art. 259i97

La procedura è retta dal CPC98.

Art. 260

1 Il locatore può procedere a migliorie o modificazioni della cosa sol- tanto se possono essere ragionevolmente imposte al conduttore e sem- preché non sia già stata data disdetta.

2 Nell’esecuzione dei lavori, il locatore deve aver riguardo per gli inte- ressi del conduttore; sono salve eventuali pretese del conduttore di riduzione del corrispettivo (art. 259d) e risarcimento dei danni (art. 259e).

Art. 260a

1 Il conduttore può procedere a migliorie o modificazioni della cosa soltanto con il consenso scritto del locatore.

2 Il locatore, se ha consentito, può esigere il ripristino dello stato ante- riore soltanto se pattuito per scritto.

3 Se, al termine della locazione, la cosa presenta un aumento di valore rilevante, risultante dalla miglioria o dalla modificazione consentita dal locatore, il conduttore può pretendere un’indennità per tale aumen- to di valore; sono salve le stipulazioni scritte prevedenti indennità più elevate.

Art. 261

1 Se, dopo la conclusione del contratto, la cosa è alienata dal locatore o gli è tolta nell’ambito di un procedimento di esecuzione o fallimento, la locazione passa all’acquirente con la proprietà della cosa.

2 Tuttavia, il nuovo proprietario può dare la disdetta per la prossima scadenza legale, rispettando il termine legale di preavviso:

97 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

98 RS 272

b. Liberazione delle pigioni depositate

c. Procedura

H. Migliorie e modificazioni

I. Da parte del locatore

II. Da parte del conduttore

J. Mutamento di proprietario

I. Alienazione della cosa

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a. in caso di locazione di abitazioni o locali commerciali, se fa valere un urgente bisogno personale, suo proprio o dei suoi stretti parenti od affini;

b. in caso di locazione di altre cose, se il contratto non consente più pronto scioglimento.

3 Se il nuovo proprietario dà la disdetta prima di quanto consentito dal contratto, il locatore precedente risponde verso il conduttore di tutti i danni che ne derivano.

4 Sono salve le disposizioni sull’espropriazione.

Art. 261a

Se il locatore concede a un terzo un diritto reale limitato e quest’ope- razione equivale ad un mutamento di proprietario, le disposizioni sull’alienazione della cosa si applicano per analogia.

Art. 261b

1 Nella locazione di fondi, le parti possono convenire l’annotazione del contratto nel registro fondiario.

2 Questa annotazione ha l’effetto d’obbligare ogni nuovo proprietario a lasciare al conduttore l’uso del fondo a norma del contratto.

Art. 262

1 Il conduttore può sublocare in tutto o in parte la cosa con il consenso del locatore.

2 Il locatore può negare il consenso soltanto se:

a. il conduttore rifiuta di comunicargli le condizioni della sublo- cazione;

b. le condizioni della sublocazione, comparate con quelle del contratto principale di locazione, sono abusive;

c. la sublocazione causa al locatore un pregiudizio essenziale.

3 Il conduttore è responsabile verso il locatore se il subconduttore usa della cosa locata in modo diverso da quello permesso al conduttore. A tale effetto, il locatore può rivolgersi direttamente al subconduttore.

Art. 263

1 Il conduttore di un locale commerciale può trasferire la locazione ad un terzo con il consenso scritto del locatore.

2 Il locatore può negare il consenso soltanto per motivi gravi.

3 Se il locatore ha consentito, il terzo è surrogato al conduttore.

II. Diritti reali limitati

III. Annotazione nel registro fondiario

K. Sublocazione

L. Trasferimento della locazione a un terzo

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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4 Il conduttore è liberato dai suoi obblighi verso il locatore. È tuttavia solidalmente responsabile con il terzo fino al momento in cui, per contratto o per legge, la locazione si estingue o può essere sciolta, ma al massimo per due anni.

Art. 264

1 Il conduttore che restituisce la cosa senza osservare i termini di pre- avviso o le scadenze è liberato dai suoi obblighi verso il locatore sol- tanto se gli propone un nuovo conduttore solvibile che non possa esse- re ragionevolmente rifiutato dal locatore; il nuovo conduttore deve essere disposto a riprendere il contratto alle medesime condizioni.

2 Se non propone un nuovo conduttore con tali requisiti, il conduttore resta tenuto al pagamento del corrispettivo fino al momento in cui, per contratto o per legge, la locazione si estingue o può essere sciolta.

3 Il locatore deve lasciarsi imputare nel corrispettivo:

a. le spese risparmiate e

b. ciò che ha guadagnato con una diversa utilizzazione della cosa o che ha omesso intenzionalmente di guadagnare.

Art. 265

Il locatore e il conduttore non possono rinunciare anticipatamente al diritto di compensare i crediti e debiti derivanti dalla locazione.

Art. 266

1 La locazione conclusa tacitamente o espressamente per un tempo determinato cessa senza disdetta con lo spirare del tempo previsto.

2 In caso di riconduzione tacita, la locazione è considerata a tempo indeterminato.

Art. 266a

1 Nelle locazioni a tempo indeterminato, ciascuna delle parti può dare la disdetta osservando i termini legali di preavviso e le scadenze di disdetta, sempreché non abbiano pattuito un termine di preavviso più lungo o un’altra scadenza di disdetta.

2 Se il termine di preavviso o la scadenza di disdetta non è osservato, la disdetta produce effetto per la scadenza successiva di disdetta.

Art. 266b

Nella locazione di immobili e di costruzioni mobiliari, ciascuna delle parti può dare la disdetta con preavviso di tre mesi per la scadenza

M. Restituzione anticipata della cosa

N. Compensa- zione

O. Fine della locazione

I. Spirare del tempo previsto

II. Termini di preavviso e scadenze di disdetta

1. In genere

2. Immobili e costruzioni mobiliari

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determinata dall’uso locale o, in mancanza di tale uso, per la fine di un semestre di locazione.

Art. 266c

Nella locazione di abitazioni, ciascuna delle parti può dare la disdetta con preavviso di tre mesi per la scadenza determinata dall’uso locale o, in mancanza di tale uso, per la fine di un trimestre di locazione.

Art. 266d

Nella locazione di locali commerciali, ciascuna delle parti può dare la disdetta con preavviso di sei mesi per la scadenza determinata dall’uso locale o, in mancanza di tale uso, per la fine di un trimestre di loca- zione.

Art. 266e

Nella locazione di camere mobiliate e di posteggi o analoghe instal- lazioni locate separatamente, ciascuna delle parti può dare la disdetta con preavviso di due settimane per la fine di un mese di locazione.

Art. 266f

Nella locazione di cose mobili, ciascuna delle parti può dare la disdetta con preavviso di tre giorni per una scadenza qualsiasi.

Art. 266g

1 Ciascuna delle parti può, per motivi gravi che le rendano incompor- tabile l’adempimento del contratto, dare la disdetta osservando il ter- mine legale di preavviso per una scadenza qualsiasi.

2 Il giudice determina le conseguenze patrimoniali della disdetta anti- cipata apprezzando tutte le circostanze.

Art. 266h

1 Se il conduttore cade in fallimento dopo la consegna della cosa, il locatore può esigere che gli venga prestata garanzia per i corrispettivi futuri. A tal fine assegna per scritto al conduttore e all’amministra- zione del fallimento un congruo termine.

2 Se entro questo termine non gli viene prestata garanzia, il locatore può recedere dal contratto senza preavviso.

3. Abitazioni

4. Locali commerciali

5. Camere mobiliate e posteggi

6. Cose mobili

III. Disdetta straordinaria

1. Motivi gravi

2. Fallimento del conduttore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 266i

In caso di morte del conduttore, i suoi eredi possono dare la disdetta, osservando il termine legale di preavviso, per la prossima scadenza legale di disdetta.

Art. 266k

Il conduttore di una cosa mobile destinata al suo uso privato e locata dal locatore nell’ambito della sua attività professionale può dare la disdetta con preavviso di 30 giorni almeno per la fine di un trimestre di locazione. Il locatore non ha diritto ad alcuna indennità a questo titolo.

Art. 266l

1 La disdetta per locali d’abitazione e commerciali deve essere data per scritto.

2 Il locatore deve dare la disdetta mediante un modulo approvato dal Cantone, sul quale sia indicata al conduttore la procedura per conte- stare la disdetta o per domandare una protrazione della locazione.

Art. 266m

1 Se la cosa locata è adibita ad abitazione familiare, un coniuge può disdire il contratto soltanto con il consenso espresso dell’altro.

2 Il coniuge che non può ottenere questo consenso, o cui il consenso è negato senza valido motivo, può ricorrere al giudice.

3 Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati.99

Art. 266n100

La disdetta data dal locatore e l’imposizione di un termine di paga- mento con comminatoria di disdetta (art. 257d) devono essere notifica- te separatamente al conduttore ed al suo coniuge o al suo partner registrato.

Art. 266o

La disdetta che non osserva le condizioni previste dagli articoli 2661– 266n è nulla.

99 Introdotto dall’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

100 Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

3. Morte del conduttore

4. Cose mobili

IV. Forma della disdetta per locali d’abitazione e commerciali

1. In genere

2. Abitazione familiare

a. Disdetta da parte del conduttore

b. Disdetta da parte del locatore

3. Nullità della disdetta

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Art. 267

1 Il conduttore deve restituire la cosa nello stato risultante da un uso conforme al contratto.

2 Sono nulle le stipulazioni che obbligano anticipatamente il condut- tore a pagare, alla fine della locazione, un’indennità che non sia desti- nata soltanto a garantire la copertura del danno eventuale.

Art. 267a

1 Al momento della restituzione, il locatore deve verificare lo stato della cosa e, se vi scopre difetti di cui il conduttore deve rispondere, dargliene subito notizia.

2 Diversamente, il conduttore è liberato dalla sua responsabilità, salvo che si tratti di difetti irriconoscibili mediante l’ordinaria verifica.

3 Se il locatore scopre più tardi difetti di questo tipo, deve darne subito notizia al conduttore.

Art. 268

1 Per la pigione annuale scaduta e per quella del semestre in corso, il locatore di locali commerciali ha un diritto di ritenzione sulle cose mobili che vi si trovano e servono al loro uso o godimento.

2 Il diritto di ritenzione del locatore si estende agli oggetti introdotti dal subconduttore nella misura in cui questi non abbia pagato la pigio- ne al sublocatore.

3 Sono esenti dal diritto di ritenzione gli oggetti che non potrebbero essere pignorati dai creditori del conduttore.

Art. 268a

1 I diritti dei terzi sulle cose che il locatore sapeva o doveva sapere non essere del conduttore, come pure quelli sulle cose rubate, smarrite o di cui il possessore è stato altrimenti privato sono poziori al diritto di ritenzione del locatore.

2 Se il locatore apprende solo durante la locazione che le cose intro- dotte dal conduttore non gli appartengono, il suo diritto di ritenzione su queste cose si estingue, eccetto che dia la disdetta per la prossima scadenza.

Art. 268b

1 Se il conduttore intende sgombrare o asportare le cose che si trovano nei locali, il locatore può, con l’assistenza dell’autorità competente, ritenerne tante quante necessarie per garantire il suo credito.

P. Restituzione della cosa

I. In genere

II. Verifica della cosa e avviso al conduttore

Q. Diritto di ritenzione del locatore

I. Estensione

II. Cose di terzi

III. Esercizio del diritto

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2 Le cose asportate clandestinamente o con violenza possono essere reintegrate, entro dieci giorni dall’asportazione, con l’assistenza della polizia.

Capo secondo: Della protezione dalle pigioni abusive e da altre pretese abusive del locatore in materia di locazione di locali d’abitazione e commerciali

Art. 269

Sono abusive le pigioni con le quali è ottenuto un reddito sproporzio- nato dalla cosa locata o fondate su un prezzo d’acquisto manifesta- mente eccessivo.

Art. 269a

Di regola non sono abusive segnatamente le pigioni che:

a. sono nei limiti di quelle in uso nella località o nel quartiere;

b. sono giustificate dal rincaro dei costi o da prestazioni supple- tive del locatore;

c. ove trattasi di costruzioni recenti, sono nei limiti del reddito lordo compensante i costi;

d. servono esclusivamente a compensare una riduzione della pi- gione accordata precedentemente nell’ambito di una ridistribu- zione dei costi usuali di finanziamento e sono fissate in un pia- no di pagamento previamente comunicato al conduttore;

e. garantiscono unicamente il potere d’acquisto del capitale, sop- portante i rischi;

f. non eccedono i canoni raccomandati nei contratti-quadro di locazione di associazioni di locatori e inquilini o di organizza- zioni che tutelano analoghi interessi.

Art. 269b

La pattuizione di pigioni soggette all’adeguamento ad un indice è vali- da soltanto se la locazione è conclusa per cinque anni almeno e l’in- dice cui è fatto riferimento è quello nazionale dei prezzi al consumo.

Art. 269c

La pattuizione di pigioni soggette a un determinato aumento periodico è valida soltanto se:

a. la locazione è conclusa per tre anni almeno;

A. Pigioni abusive

I. Regola

II. Eccezioni

B. Pigioni indicizzate

C. Pigioni scalari

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b. la pigione è aumentata una volta all’anno al massimo; e

c. l’aumento è fissato in franchi.

Art. 269d

1 Il locatore può aumentare in qualsiasi momento la pigione per la prossima scadenza di disdetta. Deve comunicare, motivandolo, l’au- mento al conduttore almeno dieci giorni prima dell’inizio del termine di preavviso su un modulo approvato dal Cantone.

2 L’aumento è nullo se il locatore:

a. non lo comunica mediante il modulo prescritto;

b. non lo motiva;

c. lo comunica con la minaccia di disdetta o dando la disdetta.

3 I capoversi 1 e 2 si applicano anche se il locatore intende in altro modo modificare unilateralmente il contratto a svantaggio del condut- tore, segnatamente diminuendo le sue prestazioni o introducendo nuove spese accessorie.

Art. 270

1 Il conduttore può contestare innanzi l’autorità di conciliazione, entro 30 giorni dalla consegna della cosa, la liceità della pigione iniziale a’ sensi degli articoli 269 e 269a e domandarne la riduzione se:

a. è stato costretto a concludere il contratto per necessità perso- nale o familiare oppure a causa della situazione del mercato locale di abitazioni e di locali commerciali; o

b. il locatore ha aumentato in modo rilevante la pigione iniziale rispetto a quella precedente per la stessa cosa.

2 In caso di penuria di abitazioni, i Cantoni possono dichiarare obbli- gatorio, in tutto o parte del loro territorio, l’uso del modulo ufficiale di cui all’articolo 269d per la conclusione di un nuovo contratto di loca- zione.

Art. 270a

1 Il conduttore può contestare la liceità della pigione e domandarne la riduzione per la prossima scadenza di disdetta ove abbia motivo di credere che il locatore ottenga dalla cosa locata un reddito sproporzio- nato a’ sensi degli articoli 269 e 269a a causa di una modificazione essenziale delle basi di calcolo, segnatamente a causa di una diminu- zione dei costi.

2 Il conduttore deve presentare per scritto la richiesta di riduzione al locatore, che deve pronunciarsi entro 30 giorni. Se il locatore non accondiscende, in tutto o in parte, alla richiesta, oppure non risponde

D. Aumenti di pigione e altre modificazioni unilaterali del contratto da parte del locatore

E. Contestazione della pigione

I. Domanda di riduzione

1. Pigione iniziale

2. Durante la locazione

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entro il termine, il conduttore può adire entro 30 giorni l’autorità di conciliazione.

3 Il capoverso 2 non è applicabile se il conduttore chiede la riduzione simultaneamente alla contestazione della liceità di un aumento.

Art. 270b

1 Il conduttore può contestare innanzi l’autorità di conciliazione, entro 30 giorni dalla comunicazione, la liceità dell’aumento della pigione a sensi degli articoli 269 e 269a.

2 Il capoverso 1 si applica anche se il locatore modifica in altro modo unilateralmente il contratto a svantaggio del conduttore, segnatamente diminuendo le sue prestazioni o introducendo nuove spese accessorie.

Art. 270c

Fatta salva la contestazione della pigione iniziale, ciascuna delle parti può contestare innanzi l’autorità di conciliazione soltanto che l’au- mento o la riduzione della pigione domandato dalla controparte è fon- dato su una variazione dell’indice o corrisponde a tale variazione.

Art. 270d

Fatta salva la contestazione della pigione iniziale, il conduttore non può contestare la pigione scalare.

Art. 270e

Il contratto di locazione permane valido senza alcun cambiamento:

a. durante il procedimento di conciliazione, se le parti non rag- giungono un’intesa, e

b. durante il procedimento giudiziario, fatti salvi i provvedimenti cautelari ordinati dal giudice.

Capo terzo: Della protezione dalle disdette in materia di locazione di locali d’abitazione e commerciali

Art. 271

1 La disdetta può essere contestata se contraria alle regole della buona fede.

2 La parte che dà la disdetta deve motivarla a richiesta dell’altra.

II. Contestazione dell’aumento della pigione e di altre modifica- zioni unilaterali del contratto

III. Contestazio- ne di pigioni indicizzate

IV. Contestazio- ne di pigioni scalari

F. Validità ulteriore della locazione durante la procedura di contestazione

A. Contestabilità della disdetta

I. In genere

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 271a

1 La disdetta può essere contestata in particolare se data dal locatore:

a. poiché il conduttore fa valere in buona fede pretese derivantigli dalla locazione;

b. allo scopo di imporre una modificazione unilaterale del con- tratto sfavorevole al conduttore o un adeguamento della pigio- ne;

c. esclusivamente per indurre il conduttore ad acquistare l’abita- zione locata;

d. durante un procedimento di conciliazione o giudiziario in rela- zione con la locazione, sempreché il conduttore non l’abbia in- trapreso in maniera abusiva;

e. nei tre anni susseguenti alla fine di un procedimento di conci- liazione o giudiziario in relazione con la locazione e nel corso del quale il locatore:

1. è risultato ampiamente soccombente;

2. ha ritirato o sensibilmente ridotto le sue pretese o conclu- sioni;

3. ha rinunciato ad adire il giudice;

4. ha concluso una transazione con il conduttore o si è co- munque accordato con lui.

f. per mutamenti nella situazione familiare del conduttore che non comportano svantaggi essenziali per il locatore.

2 Il capoverso 1 lettera e si applica anche quando il conduttore può provare con documenti scritti di essersi accordato con il locatore, fuori di un procedimento di conciliazione o giudiziario, circa una pretesa derivante dalla locazione.

3 Le lettere d ed e del capoverso 1 non si applicano se è stata data disdetta:

a. perché la cosa locata occorre al fabbisogno personale urgente del locatore, dei suoi stretti parenti o affini;

b. per mora del conduttore (art. 257d);

c. per violazione grave dell’obbligo di diligenza e di riguardo per i vicini (art. 257f cpv. 3 e 4);

d. in seguito all’alienazione della cosa locata (art. 261 cpv. 2);

e. per motivi gravi (art. 266g);

f. per fallimento del conduttore (art. 266h).

II. Disdetta da parte del locatore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 272

1 Il conduttore può esigere la protrazione della locazione se la fine della medesima produce per lui o per la sua famiglia effetti gravosi che nemmeno si giustificano tenendo conto degli interessi del locatore.

2 L’autorità competente pondera gli interessi delle parti tenendo segna- tamente conto:

a. delle circostanze che hanno determinato la conclusione del contratto e del contenuto del contratto;

b. della durata della locazione;

c. della situazione personale, familiare ed economica delle parti e del loro comportamento;

d. dell’eventuale fabbisogno del locatore o dei suoi stretti parenti od affini, come pure dell’urgenza di siffatto fabbisogno;

e. della situazione sul mercato locale degli alloggi e dei locali commerciali.

3 Se è chiesta una seconda protrazione, l’autorità competente considera anche se il conduttore ha intrapreso quanto si poteva ragionevolmente pretendere da lui per porre rimedio agli effetti gravosi.

Art. 272a

1 La protrazione è esclusa se è stata data disdetta:

a. per mora del conduttore (art. 257d);

b. per violazione grave dell’obbligo di diligenza e di riguardo per i vicini (art. 257f cpv. 3 e 4);

c. per fallimento del conduttore (art. 266h);

d. di un contratto di locazione che, in vista di imminenti lavori di trasformazione o demolizione, è stato espressamente concluso soltanto per il tempo intercorrente fino all’inizio della costru- zione o fino all’ottenimento della relativa licenza.

2 Di regola, la protrazione è esclusa se il locatore offre al conduttore altri locali d’abitazione o commerciali equivalenti.

Art. 272b

1 La locazione di abitazioni può essere protratta per quattro anni al massimo, quella di locali commerciali per sei anni. Entro questi limiti possono essere accordate una o due protrazioni.

2 Se la protrazione è pattuita dalle parti, questi limiti non valgono e il conduttore può rinunciare a una seconda protrazione.

B. Protrazione della locazione

I. Diritto del conduttore

II. Esclusione della protrazione

III. Durata della protrazione

Codice delle obbligazioni

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Art. 272c

1 Ciascuna parte può chiedere che, nella decisione di protrazione, il contratto venga adeguato alla nuova situazione.

2 Se non è stato modificato nella decisione di protrazione, il contratto permane valido senza alcun cambiamento durante la protrazione; sono salve le possibilità legali d’adeguamento.

Art. 272d

Se la decisione di protrazione o le parti non dispongono altrimenti, il conduttore può dare la disdetta:

a. con preavviso di un mese per la fine di un mese, se la protra- zione non è superiore a un anno;

b. con preavviso di tre mesi per una scadenza legale, se la protra- zione è superiore a un anno.

Art. 273

1 La parte che intende contestare la disdetta deve presentare la richiesta all’autorità di conciliazione entro 30 giorni dal ricevimento della dis- detta.

2 Il conduttore che intende domandare la protrazione della locazione deve presentare la richiesta all’autorità di conciliazione:

a. per le locazioni a tempo indeterminato, entro 30 giorni dal ri- cevimento della disdetta;

b. per le locazioni a tempo determinato, al più tardi 60 giorni prima della scadenza del contratto.

3 Il conduttore che intende domandare una seconda protrazione deve presentare la richiesta all’autorità di conciliazione al più tardi 60 giorni prima della scadenza della protrazione iniziale.

4 La procedura davanti all’autorità di conciliazione è retta dal CPC102.103

5 L’autorità competente, qualora respinga una richiesta del conduttore concernente la contestazione della disdetta, esamina d’ufficio se la locazione possa essere protratta.104

101 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

102 RS 272 103 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008,

in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593). 104 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008,

in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

IV. Validità ulteriore della locazione

V. Disdetta durante la protrazione

C. Termini e procedura101

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 273a

1 Se la cosa locata funge da abitazione familiare, anche il coniuge del conduttore può contestare la disdetta, chiedere la protrazione della locazione ed esercitare tutti gli altri diritti che competono al conduttore in caso di disdetta.

2 Le convenzioni concernenti la protrazione della locazione sono vali- de soltanto se concluse con ambedue i coniugi.

3 Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati.105

Art. 273b

1 Le disposizioni del presente capo sono applicabili alla sublocazione, sempreché non sia sciolta la locazione principale. La protrazione è possibile soltanto per la durata della locazione principale.

2 Se la sublocazione è intesa principalmente ad eludere le disposizioni sulla protezione dalle disdette, il subconduttore beneficia di questa protezione senza riguardo alla locazione principale. In caso di disdetta della locazione principale, il locatore è surrogato al conduttore nel contratto con il subconduttore.

Art. 273c

1 Il conduttore può rinunciare ai diritti conferitigli dal presente capo soltanto se previsto espressamente da quest’ultimo.

2 Le convenzioni contrarie sono nulle.

Capo quarto: ...

Art. 274 a 274g106

Titolo ottavobis:107 Dell’affitto

Art. 275

L’affitto è il contratto per cui il locatore si obbliga a concedere all’af- fittuario una cosa o un diritto produttivi di utilità perché ne usi e rac-

105 Introdotto dall’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

106 Abrogati dall’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

107 Introdotto dal n. I della LF del 15 dic. 1989, in vigore dal 1° lug. 1990 (RU 1990 802; FF 1985 I 1202). Vedi anche le disp. fin. dei tit. VIII e VIIIbis art. 5, alla fine del presente Codice.

D. Abitazioni familiari

E. Sublocazione

F. Disposizioni imperative

A. Definizione e campo d’applicazione

I. Definizione

Codice delle obbligazioni

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colga i frutti ed i proventi, e l’affittuario si obbliga a pagargli in corri- spettivo un fitto.

Art. 276

Le disposizioni concernenti l’affitto di locali d’abitazione e commer- ciali si applicano parimenti alle cose concesse in uso e godimento con questi locali.

Art. 276a

1 In quanto preveda disposizioni speciali, la legge federale del 4 otto- bre 1985108 sull’affitto agricolo si applica all’affitto di aziende agricole o di fondi adibiti all’agricoltura.

2 Per il resto si applica il presente Codice, ad eccezione delle disposi- zioni concernenti l’affitto di locali d’abitazione e commerciali.109

Art. 277

Se l’affitto comprende attrezzi, bestiame o provvigioni (scorte), cia- scuna delle parti deve rilasciare all’altra un esatto inventario con la propria firma e partecipare ad una stima comune di tali oggetti.

Art. 278

1 Il locatore deve consegnare la cosa nel momento pattuito, in stato idoneo all’utilizzazione e allo sfruttamento cui è destinata.

2 Se alla fine dell’affitto precedente è stato steso un processo verbale sullo stato della cosa, il locatore deve darne visione al nuovo affittua- rio, a sua domanda, al momento della consegna della cosa.

3 L’affittuario può altresì chiedere che gli sia comunicato l’ammontare del fitto del precedente contratto.

Art. 279

Il locatore deve eseguire a sue spese le grandi riparazioni che durante l’affitto si rendono necessarie alla cosa affittata, appena l’affittuario gliene ha indicata la necessità.

Art. 280

Il locatore sottostà ai tributi pubblici e agli oneri che gravano sulla cosa affittata.

108 RS 221.213.2 109 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore

dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

II. Campo d’applicazione

1. Locali d’abitazione e commerciali

2. Affitto agricolo

B. Inventario

C. Obblighi del locatore

I. Consegna della cosa

II. Grandi riparazioni

III. Tributi pubblici e oneri

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 281

1 L’affittuario è tenuto a pagare il fitto e, se del caso, le spese acces- sorie alla fine di un anno di affitto, ma al più tardi alla fine dell’affitto, salvo patto o usi locali contrari.

2 Per le spese accessorie si applica l’articolo 257a.

Art. 282

1 Quando, dopo la consegna della cosa, l’affittuario sia in mora al pagamento del fitto o delle spese accessorie scaduti, il locatore può fissargli per scritto un termine di 60 giorni almeno per il pagamento e avvertirlo che, scaduto infruttuosamente questo termine, il rapporto d’affitto sarà disdetto.

2 Se l’affittuario non paga entro il termine fissato, il locatore può rece- dere dal contratto senza preavviso; nel caso di locali d’abitazione o commerciali, con preavviso di 30 giorni almeno per la fine di un mese.

Art. 283

1 L’affittuario deve amministrare diligentemente la cosa in conformità alla sua destinazione, e specialmente aver cura della produttività avvenire.

2 L’affittuario di un immobile deve usare riguardo verso gli abitanti della casa e verso i vicini.

Art. 284

1 L’affittuario deve provvedere all’ordinaria manutenzione della cosa.

2 Egli deve provvedere alle piccole riparazioni in conformità degli usi locali e sostituire gli utensili e le attrezzature di poco valore periti per vetustà o per l’uso.

Art. 285

1 Qualora la continuazione del rapporto d’affitto non possa più essere ragionevolmente imposta al locatore o agli abitanti della casa perché, nonostante diffida scritta del locatore, l’affittuario persiste nel violare l’obbligo di diligenza, di riguardo per i vicini o di manutenzione, il locatore può recedere dal contratto senza preavviso; nel caso di affitto di locali d’abitazione o commerciali, con preavviso di 30 giorni alme- no per la fine di un mese.

2 Il locatore di locali d’abitazione o commerciali può però recedere dal contratto senza preavviso se l’affittuario deteriora intenzionalmente e gravemente la cosa.

D. Obblighi dell’affittuario

I. Pagamento del fitto e delle spese accessorie

1. In genere

2. Mora dell’affittuario

II. Diligenza, riguardo per i vicini e tolleranza

1. Diligenza e riguardo per i vicini

2. Manutenzione ordinaria

3. Violazione degli obblighi

Codice delle obbligazioni

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Art. 286

1 Se si rendono necessarie grandi riparazioni alla cosa affittata, od un terzo accampi diritti sulla stessa, l’affittuario è tenuto a darne pronto avviso al locatore.

2 L’affittuario è responsabile del danno cagionato al locatore in caso d’omissione dell’avviso.

Art. 287

1 L’affittuario è tenuto a tollerare le grandi riparazioni necessarie all’e- liminazione dei difetti della cosa, ovvero alla rimozione o alla preven- zione dei danni.

2 L’affittuario deve permettere al locatore l’ispezione della cosa nella misura necessaria alla manutenzione, alla vendita o a un affitto suc- cessivo.

3 Il locatore deve annunciare tempestivamente all’affittuario i lavori e le ispezioni e nell’eseguirli aver riguardo per gli interessi di quest’ul- timo; alle eventuali pretese dell’affittuario di riduzione del fitto e risarcimento dei danni sono applicabili per analogia le disposizioni in materia di locazione (art. 259d e 259e).

Art. 288

1 Le disposizioni in materia di locazione (art. 258 e 259a–259i) sono applicabili per analogia se:

a. il locatore non consegna la cosa nel momento pattuito o la con- segna con difetti;

b. sopravvengono difetti della cosa che non sono imputabili all’affittuario né sono a suo carico, oppure questi è turbato nell’uso pattuito della cosa.

2 Sono nulle le clausole che derogano a svantaggio dell’affittuario pre- viste in:

a. contratti sotto forma di condizioni generali preformulate;

b. contratti concernenti l’affitto di locali d’abitazione o commer- ciali.

Art. 289

1 Il locatore può procedere a migliorie o modificazioni della cosa sol- tanto se possono essere ragionevolmente imposte all’affittuario e sem- preché non sia già stata data disdetta.

2 Nell’esecuzione dei lavori, il locatore deve aver riguardo per gli inte- ressi dell’affittuario; alle eventuali pretese dell’affittuario di riduzione

III. Avviso al locatore

IV. Tolleranza

E. Diritti dell’affittuario in caso di inadem- pimento del contratto o di difetti della cosa

F. Migliorie e modificazioni

I. Da parte del locatore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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del fitto e risarcimento dei danni sono applicabili per analogia le disposizioni in materia di locazione (art. 259d e 259e).

Art. 289a

1 Senza il consenso scritto del locatore l’affittuario non può:

a. introdurre nel governo della cosa un cambiamento che possa assumere un’importanza essenziale oltre la durata dell’affitto;

b. intraprendere lavori di miglioria o modificazione che oltrepas- sino la manutenzione ordinaria della cosa.

2 Il locatore, se ha consentito, può esigere il ripristino dello stato ante- riore soltanto se pattuito per scritto.

3 Se il locatore non ha consentito per scritto a un cambiamento a’ sensi del capoverso 1 lettera a e l’affittuario non ha ripristinato lo stato anteriore entro congruo termine, il locatore può recedere dal contratto senza preavviso; nel caso di locali d’abitazione e commerciali, con preavviso di 30 giorni almeno per la fine di un mese.

Art. 290

Le disposizioni in materia di locazione (art. 261–261b) sono applica- bili per analogia in caso di:

a. alienazione della cosa;

b. concessione di un diritto reale limitato sulla cosa;

c. annotazione dell’affitto nel registro fondiario.

Art. 291

1 L’affittuario può subaffittare o locare in tutto o in parte la cosa con il consenso del locatore.

2 Il locatore può negare il consenso alla locazione di singoli locali facenti parte della cosa soltanto se:

a. l’affittuario rifiuta di comunicargli le condizioni della loca- zione;

b. le condizioni della locazione, comparate con quelle del con- tratto principale d’affitto, sono abusive;

c. la locazione causa al locatore principale un pregiudizio essen- ziale.

3 L’affittuario è responsabile verso il locatore se il subaffittuario o il conduttore utilizza la cosa in modo diverso da quello permesso all’af- fittuario. A tale effetto, il locatore può rivolgersi direttamente al sub- affittuario o al conduttore.

II. Da parte dell’affittuario

G. Mutamento di proprietario

H. Subaffitto

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Art. 292

L’articolo 263 è applicabile per analogia al trasferimento dell’affitto di locali commerciali a un terzo.

Art. 293

1 L’affittuario che restituisce la cosa senza osservare i termini di pre- avviso o le scadenze è liberato dai suoi obblighi verso il locatore sol- tanto se gli propone un nuovo affittuario solvibile che non possa essere ragionevolmente rifiutato dal locatore; il nuovo affittuario deve essere disposto a riprendere il contratto alle medesime condizioni.

2 Se non propone un nuovo affittuario con tali requisiti, l’affittuario resta tenuto al pagamento del fitto fino al momento in cui, per con- tratto o per legge, l’affitto si estingue o può essere sciolto.

3 Il locatore deve lasciarsi imputare nel fitto:

a. le spese risparmiate e

b. ciò che ha guadagnato con una diversa utilizzazione della cosa o che ha omesso intenzionalmente di guadagnare.

Art. 294

L’articolo 265 è applicabile per analogia alla compensazione di crediti e debiti derivanti dall’affitto.

Art. 295

1 L’affitto concluso tacitamente o espressamente per un tempo deter- minato cessa senza disdetta con lo spirare del tempo previsto.

2 In caso di riconduzione tacita, l’affitto s’intende rinnovato d’anno in anno alle stesse condizioni, salvo patto contrario.

3 Nell’affitto ricondotto tacitamente, ciascuna delle parti può dare la disdetta osservando i termini legali di preavviso per la fine di un anno d’affitto.

Art. 296

1 Nell’affitto a tempo indeterminato, ciascuna delle parti può dare la disdetta con preavviso di sei mesi per una scadenza qualsiasi, salvo patto od uso locale contrario e sempreché la natura della cosa non fac- cia presumere una volontà contraria delle parti.

2 Nell’affitto a tempo indeterminato di locali d’abitazione e commer- ciali, ciascuna delle parti può dare la disdetta con preavviso di sei mesi almeno per la scadenza determinata dall’uso locale o, in mancanza di tale uso, per la fine di un trimestre d’affitto. Può essere pattuito un termine di preavviso più lungo o un’altra scadenza di disdetta.

J. Trasferimento dell’affitto a un terzo

K. Restituzione anticipata della cosa

L. Compensa- zione

M. Fine dell’affitto

I. Spirare del tempo previsto

II. Termini di preavviso e scadenze di disdetta

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3 Se il termine di preavviso o la scadenza di disdetta non è osservato, la disdetta produce effetto per la scadenza successiva.

Art. 297

1 Ciascuna delle parti può, per motivi gravi che le rendano incompor- tabile l’adempimento del contratto, dare la disdetta osservando il ter- mine legale di preavviso per una scadenza qualsiasi.

2 Il giudice determina le conseguenze patrimoniali della disdetta anti- cipata apprezzando tutte le circostanze.

Art. 297a

1 Se l’affittuario cade in fallimento dopo la consegna della cosa, il rap- porto d’affitto termina con la dichiarazione di fallimento.

2 Tuttavia, se l’affittuario presta garanzia sufficiente per il fitto in corso e per l’inventario, il locatore deve continuare il contratto fino al termine dell’anno d’affitto.

Art. 297b

In caso di morte dell’affittuario, i suoi eredi e il locatore possono dare la disdetta, osservando il termine legale di preavviso, per la prossima scadenza legale di disdetta.

Art. 298

1 La disdetta per locali d’abitazione o commerciali deve essere data per scritto.

2 Il locatore deve dare la disdetta mediante un modulo approvato dal Cantone, sul quale sia indicata all’affittuario la procedura per conte- stare la disdetta o per domandare una protrazione dell’affitto.

3 La disdetta che non osserva le condizioni previste nel presente artico- lo è nulla.

Art. 299

1 L’affittuario deve restituire la cosa e tutti gli oggetti inventariati nello stato in cui si trovano.

2 Egli ha diritto a un’indennità per i miglioramenti derivanti da:

a. attività che oltrepassano la debita gestione della cosa;

b. migliorie o modificazioni alle quali il locatore ha consentito per scritto.

3 L’affittuario deve risarcire quei deterioramenti che sarebbero stati evitati con una debita gestione della cosa.

III. Disdetta straordinaria

1. Motivi gravi

2. Fallimento dell’affittuario

3. Morte dell’affittuario

IV. Forma della disdetta per locali d’abitazione o commerciali

N. Restituzione della cosa

I. In genere

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4 Sono nulle le stipulazioni che obbligano anticipatamente l’affittuario a pagare, alla fine dell’affitto, un’indennità che non sia destinata sol- tanto a garantire la copertura del danno eventuale.

Art. 299a

1 Al momento della restituzione, il locatore deve verificare lo stato della cosa e, se vi scopre difetti di cui l’affittuario deve rispondere, dargliene subito notizia.

2 Diversamente, l’affittuario è liberato dalla sua responsabilità, salvo che si tratti di difetti irriconoscibili mediante l’ordinaria verifica.

3 Se il locatore scopre più tardi difetti di questo tipo, deve darne subito notizia all’affittuario.

Art. 299b

1 Se all’atto della consegna fu fatta la stima degli oggetti inventariati, l’affittuario, alla fine dell’affitto, deve restituirli della medesima specie e valore di quelli ricevuti o risarcire la differenza di prezzo.

2 L’affittuario non è tenuto al risarcimento se prova che gli oggetti mancanti sono periti per colpa del locatore o per forza maggiore.

3 L’affittuario può chiedere rifusione del maggior valore che derivi dalle sue spese e dal suo lavoro.

Art. 299c

Per il fitto annuale scaduto e per quello in corso il locatore di locali commerciali ha lo stesso diritto di ritenzione come in materia di pigio- ni (art. 268 segg.).

Art. 300

1 Alla protezione dalle disdette in caso d’affitto di locali d’abitazione e commerciali sono applicabili per analogia le disposizioni in materia di locazione (art. 271–273c).

2 Non sono applicabili le disposizioni sulle abitazioni familiari (art. 273a).

Art. 301110

La procedura è retta dal CPC111.

110 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

111 RS 272

II. Verifica della cosa e avviso all’affittuario

III. Sostituzione degli oggetti inventariati

O. Diritto di ritenzione

P. Protezione dalle disdette in caso d’affitto di locali d’abitazione e commerciali

Q. Procedura

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 302

1 Nell’affitto di bestiame e nella soccida non compresi nell’affitto di un fondo agricolo, gli utili del bestiame appartengono, ove non sia diversamente stabilito dal contratto o dall’uso locale, all’affittuario.

2 Il nutrimento e la cura del bestiame sono a carico dell’affittuario, che deve corrispondere al locatore il fitto in denaro o in una parte degli utili.

Art. 303

1 Ove non diversamente stabilito dal contratto o dall’uso locale, l’affit- tuario risponde del danno patito dal bestiame affittato, salvo ove provi che il danno non avrebbe potuto essere evitato malgrado ogni debita custodia e cura.

2 L’affittuario può pretendere dal locatore il rimborso delle spese straordinarie di cura che non siano state cagionate per sua colpa.

3 Egli deve inoltre dare il più presto possibile avviso al locatore di accidenti o di malattie di una certa gravità.

Art. 304

1 Se il contratto è concluso a tempo indeterminato, ciascuna delle parti, ove non diversamente stabilito dal contratto o dall’uso locale, può dare la disdetta per una scadenza qualsiasi.

2 La disdetta deve però essere data in buona fede e non intempestiva- mente.

Titolo nono: Del prestito

Capo primo: Del comodato

Art. 305

Il comodato è un contratto per cui il comodante si obbliga a concedere al comodatario l’uso gratuito di una cosa, e questi a restituirgli la cosa stessa dopo essersene servito.

Art. 306

1 Il comodatario può servirsi della cosa prestata soltanto per l’uso determinato dal contratto, in difetto di stipulazioni relative, dalla natura della cosa o dallo scopo cui essa è destinata.

2 Il comodatario non può concederne l’uso ad altri.

R. Affitto di bestiame e soccida

I. Diritti e obblighi dell’affittuario

II. Responsabili- tà

III. Disdetta

A. Definizione

B. Effetti

I. Diritto d’uso del comodatario

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3 Contravvenendo a queste disposizioni, il comodatario risponde anche del caso fortuito, sempreché non provi che questo avrebbe egualmente colpito la cosa.

Art. 307

1 Sono a carico del comodatario le spese ordinarie per la conservazione della cosa, in ispecie le spese di nutrimento ove si tratti di animali.

2 Egli ha diritto al rimborso delle spese straordinarie che ha dovuto sostenere nell’interesse del comodante.

Art. 308

Se più persone hanno insieme preso a prestito una cosa, ne sono re- sponsabili solidalmente.

Art. 309

1 Ove non sia stipulato un termine fisso, il comodato cessa tosto che il comodatario abbia fatto della cosa l’uso determinato dal contratto o sia spirato il tempo entro il quale quest’uso avrebbe potuto farsi.

2 Il comodante può richiedere anche prima la restituzione della cosa, qualora il comodatario ne faccia un uso diverso dal convenuto, o la deteriori, o ne conceda l’uso ad un terzo, ovvero quando per casi impreveduti lo stesso comodante ne abbia urgente bisogno.

Art. 310

Se l’uso per cui la cosa fu concessa non sia determinato né quanto al tempo, né quanto allo scopo, il comodante può chiederne la restituzio- ne a suo gradimento.

Art. 311

Il comodato cessa con la morte del comodatario.

Capo secondo: Del mutuo

Art. 312

Il mutuo è un contratto per cui il mutuante si obbliga a trasferire al mutuatario la proprietà di una somma di denaro o di altre cose fungi- bili, e questi a restituirgli cose della stessa specie in eguale qualità e quantità.

II. Spese di conservazione

III. Responsabi- lità di più comodatari

C. Fine

I. In caso di uso determinato

II. In caso di uso non determinato

III. Morte del comodatario

A. Definizione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 313

1 Il mutuo, in materia civile, non produce interessi se non sono stipu- lati.

2 In materia commerciale gli interessi sono dovuti anche senza con- venzione.

Art. 314

1 Ove il contratto non determini la misura degli interessi, questi si reputano pattuiti nella misura che è d’uso per quella specie di mutui al tempo e nel luogo in cui il mutuo fu ricevuto.

2 Salvo patto contrario, gli interessi convenuti s’intendono annuali.

3 Non è valido il patto preventivo che gli interessi verranno aggiunti al capitale e produrranno nuovi interessi, fatta eccezione degli interessi commerciali nei conti correnti e simili operazioni in cui sogliono com- putarsi gli interessi degli interessi, come in ispecie per le casse di risparmio.

Art. 315

L’azione del mutuatario per la consegna del mutuo e quella del mu- tuante per l’accettazione del medesimo si prescrivono col decorso di sei mesi dalla costituzione in mora.

Art. 316

1 Il mutuante può ricusare la consegna delle cose mutuate, se dopo concluso il contratto il mutuatario è diventato insolvibile.

2 Il mutuante ha tale diritto anche quando l’insolvenza esistesse prima della conclusione del contratto, se ne ebbe notizia solo dopo di questa.

Art. 317

1 Quando invece della convenuta somma di danaro siano date al mu- tuatario delle cartevalori o delle merci, la somma mutuata si valuta se- condo il corso o il prezzo del mercato di tali cartevalori o merci al tempo e nel luogo della consegna.

2 È nullo ogni patto contrario.

Art. 318

Un mutuo la cui restituzione non sia stata pattuita entro un dato termi- ne, né dietro un determinato preavviso, né al verificarsi della richiesta a gradimento del mutuante, deve restituirsi entro sei settimane dalla prima richiesta.

B. Effetti

I. Interessi

1. Quando sono dovuti

2. Norme sugli interessi

II. Prescrizione dell’azione per la consegna e per l’accettazione

III. Insolvenza del mutuatario

C. Consegna di cartevalori o di merci a vece di denaro

D. Tempo della restituzione

Codice delle obbligazioni

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Titolo decimo:112 Del contratto di lavoro

Capo primo: Del contratto individuale di lavoro

Art. 319

1 Il contratto individuale di lavoro è quello con il quale il lavoratore si obbliga a lavorare al servizio del datore di lavoro per un tempo deter- minato o indeterminato e il datore di lavoro a pagare un salario stabi- lito a tempo o a cottimo.

2 È considerato contratto individuale di lavoro anche il contratto con il quale un lavoratore si obbliga a lavorare regolarmente al servizio del datore di lavoro per ore, mezze giornate o giornate (lavoro a tempo parziale).

Art. 320

1 Salvo disposizione contraria della legge, il contratto individuale di lavoro non richiede per la sua validità forma speciale.

2 Esso è considerato conchiuso anche quando il datore di lavoro accet- ta, per un certo tempo, l’esecuzione d’un lavoro, la cui prestazione secondo le circostanze non può attendersi senza salario.

3 Se il lavoratore, in buona fede, lavora al servizio del datore di lavoro in base ad un contratto che risulti successivamente nullo, ambedue devono adempiere gli obblighi derivanti dal rapporto di lavoro come nel caso di contratto valido, fino a quando l’uno o l’altro mette fine al rapporto per invalidità del contratto.

Art. 321

Il lavoratore deve prestare personalmente il lavoro stipulato, in quanto il contrario non risulti da un accordo o dalle circostanze.

Art. 321a

1 Il lavoratore deve eseguire con diligenza il lavoro assegnatogli e sal- vaguardare con fedeltà gli interessi legittimi del datore di lavoro.

2 Egli deve adoperare secondo le regole le macchine, gli utensili e le installazioni tecniche nonché i veicoli del datore di lavoro e trattarli con cura, come pure il materiale messo a sua disposizione.

112 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X art. 7, alla fine del presente Codice.

A. Definizione e formazione

I. Definizione

II. Formazione

B. Obblighi del lavoratore

I. Adempimento personale

II. Diligenza e fedeltà

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3 Durante il rapporto di lavoro, il lavoratore non può eseguire lavoro rimunerato per conto di un terzo nella misura in cui leda il dovere di fedeltà verso il datore di lavoro, segnatamente facendogli concorrenza.

4 Durante il rapporto di lavoro, il lavoratore non può utilizzare né rive- lare fatti di natura confidenziale, segnatamente i segreti di fabbrica- zione e di affari, di cui ha avuto conoscenza al servizio del datore di lavoro; egli è tenuto al segreto anche dopo la fine del rapporto di lavo- ro nella misura in cui la tutela degli interessi legittimi del datore di lavoro lo esiga.

Art. 321b

1 Il lavoratore deve presentare al datore di lavoro un rendiconto di tutto ciò che riceve per quest’ultimo da terzi nell’esercizio dell’attività contrattuale, segnatamente denaro, e consegnarglielo subito.

2 Egli deve consegnare subito al datore di lavoro anche tutto ciò che produce nell’esercizio dell’attività contrattuale.

Art. 321c

1 Quando le circostanze esigono un tempo di lavoro maggiore di quello convenuto o d’uso o stabilito mediante contratto normale o contratto collettivo, il lavoratore è tenuto a prestare ore suppletive nella misura in cui sia in grado di prestarle e lo si possa ragionevolmente pretendere da lui secondo le norme della buona fede.

2 Con il consenso del lavoratore, il datore di lavoro può compensare il lavoro straordinario, entro un periodo adeguato, mediante un congedo di durata almeno corrispondente.

3 Se il lavoro straordinario non è compensato mediante congedo e se mediante accordo scritto, contratto normale o contratto collettivo non è stato convenuto o disposto altrimenti, il datore di lavoro deve pagare per il lavoro straordinario il salario normale più un supplemento di almeno un quarto.

Art. 321d

1 Il datore di lavoro può stabilire direttive generali sull’esecuzione del lavoro e sul comportamento del lavoratore nell’azienda o nella comu- nione domestica e dargli istruzioni particolari.

2 Il lavoratore deve osservare secondo le norme della buona fede le direttive generali stabilite dal datore di lavoro e le istruzioni particolari a lui date.

III. Rendiconto e restituzione

IV. Lavoro straordinario

V. Osservanza di direttive e di istruzioni

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Art. 321e

1 Il lavoratore è responsabile del danno che cagiona intenzionalmente o per negligenza al datore di lavoro.

2 La misura della diligenza dovuta dal lavoratore si determina secondo la natura del singolo rapporto di lavoro, avuto riguardo al rischio pro- fessionale, al grado dell’istruzione o alle cognizioni tecniche che il lavoro richiede, nonché alle capacità e attitudini del lavoratore, quali il datore di lavoro conosceva o avrebbe dovuto conoscere.

Art. 322

1 Il datore di lavoro deve pagare il salario convenuto o d’uso o stabilito mediante contratto normale o contratto collettivo.

2 Se il lavoratore vive in comunione domestica con il datore di lavoro, il suo mantenimento nella casa con vitto e alloggio fa parte del salario, salvo accordo o uso contrario.

Art. 322a

1 Se, in virtù del contratto, il lavoratore ha diritto a una parte degli utili o della cifra d’affari o altrimenti del risultato dell’esercizio, questa parte è calcolata, salvo diverso accordo, sul risultato dell’esercizio annuale, da determinare secondo le prescrizioni legali e i principi generalmente ammessi dalla pratica commerciale.

2 Il datore di lavoro deve fornire al lavoratore o, in sua vece, a un peri- to designato in comune oppure dal giudice, le occorrenti informazioni e permettere, in quanto necessario al controllo, l’esame dei libri azien- dali.

3 Se è convenuta una partecipazione agli utili dell’azienda, il datore di lavoro deve consegnare al lavoratore che lo richieda anche una copia del conto economico.113

Art. 322b

1 Se per determinati affari è convenuta una provvigione del lavoratore, essa è dovuta allorché l’affare è stato validamente conchiuso con il terzo.

2 Nel caso d’affari eseguendi con prestazioni successive o di contratti d’assicurazione può essere convenuto per scritto che il diritto alla provvigione sorge alla esigibilità di ogni rata o a ogni prestazione.

3 Il diritto alla provvigione si estingue quando l’affare non è eseguito dal datore di lavoro senza sua colpa o quando il terzo non ha adem-

113 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

VI. Responsabi- lità

C. Obblighi del datore di lavoro

I. Salario

1. Specie e importo in generale

2. Partecipazione al risultato dell’esercizio

3. Provvigione

a. Inizio del diritto

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piuto i suoi obblighi; se l’inadempienza è solo parziale, la provvigione è diminuita in proporzione.

Art. 322c

1 Se il lavoratore non è tenuto contrattualmente a presentare il conteg- gio delle sue provvigioni, il datore di lavoro deve consegnargli, a ogni scadenza, un conteggio indicante gli affari che danno diritto alla prov- vigione.

2 Il datore di lavoro deve fornire al lavoratore o, in sua vece, a un peri- to designato in comune oppure dal giudice, le occorrenti informazioni e permettere, in quanto necessario al controllo, l’esame dei libri e dei documenti, sui quali si fonda l’estratto dei conti.

Art. 322d

1 Se il datore di lavoro assegna, oltre al salario, una retribuzione spe- ciale in determinate occasioni, come Natale o la fine dell’esercizio annuale, il lavoratore vi ha diritto, qualora ciò sia stato convenuto.

2 Se il rapporto di lavoro termina prima dell’occasione che dà luogo alla retribuzione speciale, il lavoratore ha diritto a una parte propor- zionale, se ciò è stato convenuto.

Art. 323

1 In quanto un più breve termine od un altro periodo di paga non sia stato convenuto o non sia d’uso né stabilito diversamente mediante contratto normale o contratto collettivo, il salario è pagato al lavora- tore alla fine di ogni mese.

2 In quanto un più breve termine non sia stato convenuto o non sia d’uso, la provvigione è pagata alla fine di ogni mese; se, però, l’esecu- zione di taluni affari esige più di mezzo anno, la scadenza della prov- vigione per questi affari può essere differita mediante accordo scritto.

3 La partecipazione al risultato dell’esercizio è pagata non appena il risultato è accertato, ma al più tardi sei mesi dopo la fine dell’esercizio annuale.

4 Proporzionalmente al lavoro già eseguito, il datore di lavoro deve accordare al lavoratore nel bisogno le anticipazioni che può ragione- volmente fargli.

Art. 323a

1 In quanto sia stato convenuto o sia d’uso o stabilito mediante con- tratto normale o contratto collettivo, il datore di lavoro può trattenere una parte del salario.

b. Conteggio

4. Gratificazione

II. Pagamento del salario

1. Termini

2. Trattenuta

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2 La trattenuta non può superare un decimo del salario scaduto il gior- no di paga né in totale il salario di una settimana lavorativa; tuttavia, una trattenuta maggiore può essere prevista mediante contratto nor- male o contratto collettivo.

3 Il salario trattenuto vale come garanzia per i crediti del datore di lavoro derivanti dal rapporto di lavoro, e non come pena convenzio- nale, salvo accordo o uso contrario o disposizione derogante di un contratto normale o collettivo.

Art. 323b

1 Il salario in denaro è pagato in moneta legale durante il tempo di lavoro, in quanto non sia diversamente convenuto o d’uso; al lavora- tore è consegnato un rendiconto.

2 Il datore di lavoro può compensare il salario con un credito verso il lavoratore soltanto nella misura in cui il salario sia pignorabile; tutta- via, i crediti per danno cagionato intenzionalmente possono essere compensati senza restrizione.

3 Sono nulli gli accordi concernenti l’impiego del salario nell’interesse del datore di lavoro.

Art. 324

1 Se il datore di lavoro impedisce per sua colpa la prestazione del lavoro o è altrimenti in mora nell’accettazione del lavoro, egli rimane tenuto al pagamento del salario, senza che il lavoratore debba prestare ulteriormente il suo lavoro.

2 Il lavoratore deve lasciarsi dedurre dal salario quanto ha risparmiato in conseguenza dell’impedimento al lavoro o guadagnato con altro lavoro o omesso intenzionalmente di guadagnare.

Art. 324a

1 Se il lavoratore è impedito senza sua colpa di lavorare, per motivi inerenti alla sua persona, come malattia, infortunio, adempimento d’un obbligo legale o d’una funzione pubblica, il datore di lavoro deve pagargli per un tempo limitato il salario, compresa una adeguata indennità per perdita del salario in natura, in quanto il rapporto di lavoro sia durato o sia stato stipulato per più di tre mesi.

2 Se un tempo più lungo non è stato convenuto o stabilito per contratto normale o contratto collettivo, il datore di lavoro deve pagare, nel primo anno di servizio, il salario per almeno tre settimane e, poi, per un tempo adeguatamente più lungo, secondo la durata del rapporto di lavoro e le circostanze particolari.

3. Garanzia

III. Salario in caso d’impedimento al lavoro

1. Mora del datore di lavoro

2. Impedimento del lavoratore

a. Norma

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3 Il datore di lavoro deve concedere le stesse prestazioni alla lavora- trice in caso di gravidanza.114

4 Alle disposizioni precedenti può essere derogato mediante accordo scritto, contratto normale o contratto collettivo, che sancisca un ordi- namento almeno equivalente per il lavoratore.

Art. 324b

1 Se, in virtù di disposizioni legali, il lavoratore è assicurato obbliga- toriamente contro le conseguenze economiche d’un impedimento al lavoro, dovuto a motivi inerenti alla sua persona e intervenuto senza sua colpa, il datore di lavoro non è tenuto a pagare il salario qualora le prestazioni dovute dall’assicurazione per il tempo limitato compen- sano almeno i quattro quinti del salario.

2 Se le prestazioni dell’assicurazione sono inferiori, il datore di lavoro deve pagare la differenza fra queste e i quattro quinti del salario.

3 Se le prestazioni assicurative sono versate solo dopo un periodo di attesa, il datore di lavoro deve versare durante questo periodo almeno i quattro quinti del salario.115

Art. 325116

1 Il lavoratore può cedere o costituire in pegno il salario futuro soltanto nella misura del pignorabile e per garantire i doveri di mantenimento derivanti dal diritto di famiglia; a domanda di un interessato, l’ufficio di esecuzione del domicilio del lavoratore determina la somma impi- gnorabile, conformemente all’articolo 93 della legge federale del- l’11 aprile 1889117 sulla esecuzione e sul fallimento.

2 Qualsiasi cessione o costituzione in pegno del salario futuro a garan- zia di altri obblighi è nulla.

Art. 326

1 Se in virtù del contratto il lavoratore lavora esclusivamente a cottimo soltanto per un datore di lavoro, questi deve dargli lavoro sufficiente.

2 Il datore di lavoro può affidare al lavoratore un lavoro pagato a tempo se, senza sua colpa, è nell’impossibilità di affidare lavoro a cot- timo conformemente al contratto o se le condizioni dell’azienda lo esi- gono transitoriamente.

114 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 3 ott. 2003, in vigore dal 1° lug. 2005 (RU 2005 1429; FF 2002 6713, 2003 1014 2529).

115 Introdotto dall’all. n. 12 della LF del 20 mar. 1981 sull’assicurazione contro gli infortuni, in vigore dal 1° gen. 1984 (RU 1982 1676 1724 art. 1 cpv. 1; FF 1976 III 155).

116 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 14 dic. 1990, in vigore dal 1° lug. 1991 (RU 1991 974; FF 1989 III 1121, 1990 I 103).

117 RS 281.1

b. Eccezioni

IV. Cessione e costituzione in pegno di crediti

V. Lavoro a cottimo

1. Affidamento di lavoro

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3 Se il salario per il lavoro pagato a tempo non è stabilito mediante accordo, contratto normale o contratto collettivo, il datore di lavoro deve pagare al lavoratore l’equivalente del salario medio guadagnato antecedentemente con il lavoro prestato a cottimo.

4 Il datore di lavoro che non può dare al lavoratore sufficiente lavoro né a cottimo né a tempo, resta nondimeno tenuto, secondo le disposi- zioni sulla mora, a pagare il salario che dovrebbe versare per un lavoro pagato a tempo.

Art. 326a

1 Se in virtù del contratto il lavoratore lavora a cottimo, il datore di lavoro deve comunicargli la quota del salario prima dell’inizio di ogni lavoro.

2 Se il datore di lavoro omette tale comunicazione, egli deve pagare il salario secondo la quota stabilita per un lavoro uguale o analogo.

Art. 327

1 Salvo accordo o uso contrario, il datore di lavoro deve fornire al lavoratore gli utensili e il materiale di cui ha bisogno per il lavoro.

2 Se, d’intesa con il datore di lavoro, il lavoratore mette a disposizione utensili o materiale per l’esecuzione del lavoro, egli deve essere ade- guatamente indennizzato, salvo accordo o uso contrario.

Art. 327a

1 Il datore di lavoro deve rimborsare al lavoratore tutte le spese rese necessarie dall’esecuzione del lavoro e, se è occupato fuori del luogo di lavoro, anche le spese di sussistenza.

2 Mediante accordo scritto, contratto normale o contratto collettivo può essere convenuto o stabilito un rimborso in forma d’indennità fissa, come diarie o indennità complessive settimanali o mensili, a condizio- ne che copra tutte le spese necessarie.

3 È nullo ogni accordo, per il quale il lavoratore abbia a sopportare interamente o in parte le spese necessarie.

Art. 327b

1 Se il lavoratore, d’intesa con il datore di lavoro, si serve per il suo lavoro di un veicolo a motore, proprio o messo a sua disposizione dal datore di lavoro, egli ha diritto al rimborso delle spese correnti d’eser- cizio e di manutenzione, nella misura in cui il veicolo è adoperato per il lavoro.

2 Se il lavoratore, d’intesa con il datore di lavoro, mette a disposizione un veicolo a motore, gli devono essere inoltre rimborsati le tasse pub-

2. Salario

VI. Utensili, materiale e spese

1. Utensili e materiale

2. Spese

a. In generale

b. Veicoli a motore

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bliche sul veicolo, i premi dell’assicurazione per la responsabilità civile e un’equa indennità per l’usura del veicolo, nella misura in cui questo è adoperato per il lavoro.

3 ...118

Art. 327c

1 Il rimborso delle spese, secondo il conteggio del lavoratore, deve essere effettuato con il pagamento del salario, in quanto non sia conve- nuto o d’uso un termine più breve.

2 Se il lavoratore sopporta regolarmente spese per l’adempimento degli obblighi contrattuali, anticipazioni adeguate devono essergli pagate a intervalli determinati ma almeno ogni mese.

Art. 328

1 Nei rapporti di lavoro, il datore di lavoro deve rispettare e proteggere la personalità del lavoratore, avere il dovuto riguardo per la sua salute e vigilare alla salvaguardia della moralità. In particolare, deve vigilare affinché il lavoratore non subisca molestie sessuali e, se lo stesso fosse vittima di tali molestie, non subisca ulteriori svantaggi.119

2 Egli deve prendere i provvedimenti realizzabili secondo lo stato della tecnica ed adeguati alle condizioni dell’azienda o dell’economia dome- stica, che l’esperienza ha dimostrato necessari per la tutela della vita, della salute e dell’integrità personale del lavoratore, in quanto il sin- golo rapporto di lavoro e la natura del lavoro consentano equamente di pretenderlo.120

Art. 328a

1 Se il lavoratore vive in comunione domestica con il datore di lavoro, questi deve fornirgli vitto sufficiente e alloggio irreprensibile.

2 Se il lavoratore, senza colpa da parte sua, è impedito di lavorare per malattia o infortunio, il datore di lavoro deve procurargli la cura e il trattamento medico per un tempo limitato, cioè per tre settimane nel primo anno di servizio e poi, per un tempo equamente più lungo, secondo la durata del rapporto di lavoro e le circostanze particolari.

3 Il datore di lavoro deve concedere le stesse prestazioni alla lavora- trice in caso di gravidanza e di puerperio.

118 Abrogato dall’all. n. 12 della LF del 20 mar. 1981 sull’assicurazione contro gli infortuni, con effetto dal 1° gen. 1984 (RU 1982 1676 1724; FF 1976 III 155).

119 Per. introdotto dall’all. n. 3 della LF del 24 mar. 1995 sulla parità dei sessi, in vigore dal 1° lug. 1996 (RU 1996 1498; FF 1993 I 987).

120 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 24 mar. 1995 sulla parità dei sessi, in vigore dal 1° lug. 1996 (RU 1996 1498; FF 1993 I 987).

c. Esigibilità

VII. Protezione della personalità del lavoratore

1. In generale

2. Nella comu- nione domestica

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Art. 328b121 122

Il datore di lavoro può trattare dati concernenti il lavoratore soltanto in quanto si riferiscano all’idoneità lavorativa o siano necessari all’ese- cuzione del contratto di lavoro. Inoltre, sono applicabili le disposizioni della legge federale del 19 giugno 1992123 sulla protezione dei dati.

Art. 329

1 Il datore di lavoro deve concedere al lavoratore un giorno di libero alla settimana, di regola la domenica o se le circostanze non lo permet- tono, un giorno feriale intero.

2 Se condizioni particolari lo giustificano, il datore di lavoro può, eccezionalmente e con il consenso del lavoratore, raggruppare più giorni di libero a cui questi ha diritto o accordargli due mezze giornate di libero al posto di un giorno intero.

3 Il datore di lavoro deve inoltre concedere al lavoratore le ore e i giorni di libero usuali e, se il contratto è disdetto, il tempo necessario per cercare un altro lavoro.

4 Nel determinare il tempo libero si deve tener debitamente contro degli interessi del datore di lavoro e del lavoratore.

Art. 329a

1 Il datore di lavoro deve accordare al lavoratore, ogni anno di lavoro, almeno quattro settimane di vacanza; ai lavoratori sino ai 20 anni compiuti, almeno cinque settimane.125

2 ...126

3 Per un anno incompleto di lavoro, le vacanze sono date proporzio- nalmente alla durata del rapporto di lavoro nell’anno considerato.

Art. 329b

1 Se nel corso di un anno di lavoro il lavoratore è impedito per propria colpa di lavorare complessivamente per più di un mese, il datore di

121 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 19 giu. 1992 sulla protezione dei dati, in vigore dal 1° lug. 1993 (RU 1993 1945, FF 1988 II 353).

122 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC – RU 1974 1051). 123 RS 235.1 124 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 27 set. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021

(RU 2020 4689; FF 2019 2815 3191). 125 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1984

(RU 1984 580; FF 1982 III 161). 126 Abrogato dal n. I della LF del 16 dic. 1983, con effetto dal 1° lug. 1984 (RU 1984 580;

FF 1982 III 161).

3. Nel trattamen- to di dati personali

VIII. Tempo libero, vacanze, congedo per attività giovanili, congedo di maternità e congedo di paternità

1. Tempo libero124

2. Vacanze

a. Durata

b. Riduzione

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lavoro può ridurgli la durata delle vacanze di un dodicesimo per ogni mese completo di assenza dal lavoro.127

2 Se l’impedimento non dura complessivamente più d’un mese nel corso d’un anno di lavoro ed è causato da motivi inerenti alla persona del lavoratore, come malattia, infortunio, adempimento d’un obbligo legale, esercizio d’una funzione pubblica o congedo giovanile, senza che vi sia colpa da parte sua, il datore di lavoro non ha diritto di ridurre la durata delle vacanze.128

3 Il datore di lavoro non può neppure ridurre le vacanze:

a. di una lavoratrice che, causa gravidanza, è impedita di lavorare per due mesi al massimo;

b. di una lavoratrice che ha fruito di un congedo di maternità ai sensi dell’articolo 329f; o

c. di un lavoratore che ha fruito di un congedo di paternità ai sen- si dell’articolo 329g.129

4 Alle disposizioni dei capoversi 2 e 3 può essere derogato mediante contratto normale o collettivo di lavoro a condizione tuttavia che tale ordinamento costituisca, nell’insieme, una soluzione almeno equiva- lente per i lavoratori.130

Art. 329c

1 Le vacanze devono essere, di regola, assegnate durante il corrispon- dente anno di lavoro e comprendere almeno due settimane consecu- tive.131

2 Il datore di lavoro stabilisce la data delle vacanze considerando i desideri del lavoratore, per quanto sono compatibili con gli interessi dell’azienda e dell’economia domestica.

Art. 329d

1 Il datore di lavoro deve pagare al lavoratore il salario completo per la durata delle vacanze e un’equa indennità a compensazione del salario in natura.

127 Nuovo testo giusta l’art. 117 della L del 25 giu. 1982 sull’assicurazione contro la disoccupazione, in vigore dal 1° gen. 1984 (RU 1982 2184 1983 1204; FF 1980 III 469).

128 Nuovo testo giusta l’art. 13 della L del 6 ott. 1989 sulle attività giovanili, in vigore dal 1° gen. 1991 (RU 1990 2007; FF 1988 I 641).

129 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 27 set. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4689; FF 2019 2815 3191).

130 Introdotto dal n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1984 (RU 1984 580; FF 1982 III 161).

131 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1983, in vigore dal 1° lug. 1984 (RU 1984 580; FF 1982 III 161).

c. Continuità e data

d. Salario

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2 Finché dura il rapporto di lavoro, le vacanze non possono essere compensate con denaro o altre prestazioni.

3 Se il lavoratore eseguisce durante le vacanze un lavoro rimunerato per conto di un terzo, ledendo i legittimi interessi del datore di lavoro, questi può rifiutargli il salario delle vacanze o esigerne il rimborso.

Art. 329e132

1 Ogni anno di servizio, il datore di lavoro deve concedere al lavorato- re, sino ai 30 anni compiuti, un congedo giovanile della durata massi- ma complessiva di una settimana di lavoro per consentirgli di svolgere un’attività giovanile extrascolastica non retribuita, direttiva, assisten- ziale o consultiva, in un’organizzazione culturale o sociale, nonché di seguire una formazione o una formazione continua in questo campo.133

2 Il lavoratore non ha diritto al salario durante il congedo giovanile. Una deroga a favore del lavoratore può venire stabilita per accordo, contratto normale o contratto collettivo di lavoro.

3 Il momento e la durata del congedo giovanile sono fissati di comune intesa dal datore di lavoro e dal lavoratore, tenuto conto dei loro inte- ressi rispettivi. In caso di mancata intesa, il congedo dev’essere con- cesso qualora il lavoratore abbia già da due mesi annunciato al datore di lavoro l’intenzione di far valere la sua pretesa. I giorni di congedo non goduti decadono alla fine dell’anno civile.

4 A richiesta del datore di lavoro, il lavoratore deve fornire la prova delle sue attività e funzioni giovanili extrascolastiche.

Art. 329f 134

Dopo il parto la lavoratrice ha diritto a un congedo di maternità di almeno 14 settimane.

Art. 329g135

1 In caso di paternità, il lavoratore ha diritto a un congedo di paternità di due settimane se è il padre legale al momento della nascita del fi- glio o lo diventa nei sei mesi seguenti.

2 Il congedo di paternità deve essere preso entro sei mesi dalla nascita del figlio.

132 Introdotto dall’art. 13 della L del 6 ott. 1989 sulle attività giovanili, in vigore dal 1° gen. 1991 (RU 1990 2007; FF 1988 I 641).

133 Nuovo testo giusta l’all. n. 9 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).

134 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 3 ott. 2003, in vigore dal 1° lug. 2005 (RU 2005 1429; FF 2002 6713, 2003 1014 2529).

135 Introdotto n. II 1 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525; FF 2019 3381).

3. Congedo per attività giovanili extrascolastiche

4. Congedo di maternità

5. Congedo di paternità

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3 Può essere preso in settimane o in giorni.

Art. 329h136

Il lavoratore ha diritto a un congedo pagato per il tempo necessario all’assistenza a un familiare o al partner con problemi di salute; il congedo ammonta tuttavia al massimo a tre giorni per evento e dieci giorni all’anno.

Art. 330

1 Se il lavoratore fornisce al datore di lavoro una cauzione per assicu- rare l’adempimento degli obblighi derivantigli dal rapporto di lavoro, il datore di lavoro deve tenerla separata dal suo patrimonio e prestare garanzia per essa.

2 Il datore di lavoro deve restituire la cauzione al più tardi alla fine del rapporto di lavoro in quanto la data della restituzione non sia stata dif- ferita per accordo scritto.

3 Il datore di lavoro, se fa valere pretese contestate derivanti dal rap- porto di lavoro, può trattenere la cauzione sino alla decisione, ma deve depositarla in giudizio a domanda del lavoratore.

4 In caso di fallimento del datore di lavoro, il lavoratore può chiedere la restituzione della cauzione tenuta separata dal patrimonio del datore di lavoro, riservate le pretese di questo ultimo derivanti dal rapporto di lavoro.

Art. 330a

1 Il lavoratore può ognora chiedere al datore di lavoro un attestato che indichi la natura e la durata del rapporto di lavoro e si pronunci sulle prestazioni e sulla condotta del lavoratore.

2 A richiesta esplicita del lavoratore, l’attestato deve essere limitato alla natura e alla durata del rapporto di lavoro.

Art. 330b137

1 Se il rapporto di lavoro è stato stipulato per una durata indeterminata o per più di un mese, il datore di lavoro deve informare per scritto il lavoratore, al più tardi un mese dopo l’inizio del rapporto di lavoro, su:

136 Introdotto n. II 1 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525; FF 2019 3381).

137 Introdotto dall’art. 2 n. 2 del DF del 17 dic. 2004 che approva e traspone nel diritto svizzero, mediante revisione delle misure collaterali, il Prot. concluso con la CE e i suoi Stati membri relativo all’estensione dell’Acc. sulla libera circolazione delle persone ai nuovi Stati membri della CE, in vigore dal 1° apr. 2006 (RU 2006 979; FF 2004 5203 5863).

6. Congedo di assistenza ai familiari

IX. Altri obblighi

1. Cauzione

2. Attestato

3. Obbligo di informare

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a. il nome dei contraenti;

b. la data d’inizio del rapporto di lavoro;

c. la funzione del lavoratore;

d. il salario e gli eventuali supplementi salariali;

e. la durata settimanale del lavoro.

2 Se elementi contrattuali oggetto dell’obbligo di informare di cui al capoverso 1 sono modificati durante il rapporto di lavoro, le modifiche devono essere comunicate per scritto al lavoratore al più tardi un mese dopo la loro entrata in vigore.

Art. 331

1 Se il datore di lavoro destina delle prestazioni a scopo di previdenza a favore del personale o se i lavoratori pagano contributi a tale scopo, il datore di lavoro deve devolvere queste prestazioni e questi contributi a una fondazione, a una società cooperativa o a una istituzione di diritto pubblico.

2 Se le prestazioni del datore di lavoro e gli eventuali contributi del lavoratore sono usati per assicurare quest’ultimo contro le malattie, contro gli infortuni, sulla vita, contro l’invalidità o in caso di morte presso un istituto sottoposto alla vigilanza assicurativa o presso una cassa malati riconosciuta, il datore di lavoro non è tenuto alla devo- luzione prevista nel capoverso precedente, qualora il lavoratore fruisca di un diritto di credito direttamente verso l’assicuratore al momento in cui il rischio si manifesta.

3 Se il lavoratore deve pagare contributi a un’istituzione di previdenza, il datore di lavoro è tenuto, per lo stesso periodo di tempo, a pagare contributi d’importo almeno pari alla somma dei contributi di tutti i lavoratori; i contributi del datore di lavoro devono provenire da suoi fondi propri o da riserve di contributi dell’istituzione di previdenza alimentate previamente a tal fine dal datore di lavoro e conteggiate separatamente. Il datore di lavoro deve versare all’istituzione di previ- denza la quota dedotta dal salario del lavoratore, insieme alla sua quota, al più tardi alla fine del primo mese seguente l’anno civile o l’anno assicurativo per il quale sono dovuti i contributi.138

4 Il datore di lavoro deve dare al lavoratore le informazioni necessarie sui suoi diritti verso l’istituzione di previdenza a favore del personale e verso l’assicuratore.

138 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 (1a revisione della LPP), in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 1677; FF 2000 2416).

D. Previdenza a favore del personale

I. Obblighi del datore di lavoro

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5 Su richiesta, il datore di lavoro deve fornire all’Ufficio centrale del 2° pilastro i dati di cui dispone adatti a reperire gli aventi diritto di averi dimenticati o gli istituti che gestiscono simili averi.139

Art. 331a140

1 La previdenza inizia il giorno in cui comincia il rapporto di lavoro e termina il giorno in cui il lavoratore lascia l’istituzione di previdenza.

2 Il lavoratore, tuttavia, beneficia della protezione di previdenza contro il rischio morte e invalidità fino alla conclusione di un nuovo rapporto di previdenza, ma al massimo durante un mese.

3 L’istituzione di previdenza può esigere dall’assicurato contributi di rischio per la previdenza mantenuta dopo la fine del rapporto di previ- denza.

Art. 331b141

Il credito in prestazioni di previdenza future non può validamente essere ceduto né costituito in pegno prima di essere esigibile.

Art. 331c142

Gli istituti di previdenza possono applicare riserve per motivi di salute per quanto concerne i rischi morte e invalidità. La durata di tali riserve non può superare i cinque anni.

Art. 331d143

1 Per la proprietà di un’abitazione ad uso proprio il lavoratore può, al più tardi tre anni prima della nascita del diritto alle prestazioni di vec- chiaia, costituire in pegno le sue prestazioni di previdenza o un impor- to fino a concorrenza della sua prestazione di libero passaggio.

2 La costituzione in pegno è pure ammessa per l’acquisto di quote di partecipazione ad una cooperativa di costruzione di abitazioni o forme

139 Introdotto giusta il n. II 2 della LF del 18 dic. 1998, in vigore dal 1° mag. 1999 (RU 1999 1384; FF 1998 4409)

140 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 17 dic. 1993 sul libero passaggio nella previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2386; FF 1992 III 477).

141 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 17 dic. 1993 sul libero passaggio nella previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2386; FF 1992 III 477).

142 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 17 dic. 1993 sul libero passaggio nella previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2386; FF 1992 III 477).

143 Introdotto dal n. II della LF del 17 dic. 1993 sulla promozione della proprietà d’abitazioni mediante i fondi della previdenza professionale, in vigore dal 1° gen. 1995(RU 1994 3272; FF 1992 VI 209).

II. Inizio e fine della previdenza

III. Cessione e costituzione in pegno

IV. Riserve per motivi di salute

V. Promozione della proprietà d’abitazioni

1. Costituzione in pegno

Codice delle obbligazioni

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analoghe di partecipazione, se il lavoratore usufruisce personalmente dell’abitazione cofinanziata in tal modo.

3 Per essere valida, la costituzione in pegno deve essere comunicata per scritto all’istituto di previdenza.

4 I lavoratori d’oltre 50 anni possono costituire in pegno al massimo la prestazione di libero passaggio a cui avevano diritto all’età di 50 anni, oppure la metà della prestazione di libero passaggio accumulata fino al momento della costituzione in pegno.

5 Per i lavoratori coniugati, la costituzione in pegno è ammessa sola- mente con il consenso scritto del coniuge. Se il consenso non può essere ottenuto o è negato, il lavoratore può rivolgersi al giudice civi- le.144 La presente disposizione si applica anche ai partner registrati.145

6 Se la costituzione in pegno avviene prima del sopraggiungere di un caso di previdenza o del pagamento in contanti, trovano applicazione gli articoli 30d, 30e, 30g e 83a della legge federale del 25 giugno 1982146 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, l’invalidità e i superstiti.147

7 Il Consiglio federale determina:

a. gli scopi per i quali la costituzione in pegno è ammessa e il concetto di «proprietà di un’abitazione ad uso proprio»;

b. le condizioni da soddisfare per costituire in pegno quote di par- tecipazione a una cooperativa di costruzione di abitazioni o forme analoghe di partecipazione.

Art. 331e148

1 Per la proprietà di un’abitazione ad uso proprio, il lavoratore può chiedere al suo istituto di previdenza, al più tardi tre anni prima della nascita del diritto alle prestazioni di vecchiaia, il versamento di un importo.

2 Fino a 50 anni, i lavoratori possono prelevare un importo pari al mas- simo alla loro prestazione di libero passaggio. I lavoratori di oltre 50 anni possono prelevare al massimo la prestazione di libero passag- gio a cui avrebbero avuto diritto all’età di 50 anni oppure la metà della

144 Nuovo testo del per. giusta l’all. n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

145 Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

146 RS 831.40 147 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza

professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

148 Introdotto dal n. II della LF del 17 dic. 1993 sulla promozione della proprietà d’abitazioni mediante i fondi della previdenza professionale, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 3272 2378; FF 1992 VI 209).

2. Prelievo anticipato

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prestazione di libero passaggio cui hanno diritto al momento del pre- lievo.

3 Il lavoratore può impiegare questo importo anche per l’acquisto di quote di partecipazione ad una cooperativa di costruzione di abitazioni o di partecipazioni analoghe, posto che l’abitazione finanziata in que- sto modo sia destinata ad uso proprio.

4 Il prelievo comporta in pari tempo una riduzione delle prestazioni di previdenza, calcolata in base ai rispettivi regolamenti di previdenza e alle basi tecniche degli istituti di previdenza. Per evitare le conse- guenze di un’eventuale riduzione delle prestazioni in caso di decesso o d’invalidità, l’istituto di previdenza stesso offre un’assicurazione com- plementare o si presta quale intermediario per la stipulazione di un’as- sicurazione complementare.

5 Per i lavoratori coniugati il prelievo e ciascuna successiva costituzio- ne di un pegno immobiliare sono ammessi solamente con il consenso scritto del coniuge. Se il consenso non può essere ottenuto o è negato, il lavoratore può rivolgersi al giudice civile. La presente disposizione si applica anche ai partner registrati.149

6 Quando i coniugi divorziano prima del sopraggiungere di un caso di previdenza, il prelievo anticipato è considerato una prestazione di libero passaggio ed è diviso secondo l’articolo 123 del Codice civi- le150, gli articoli 280 e 281 CPC151 e gli articoli 22−22b della legge del 17 dicembre 1993152 sul libero passaggio. La presente disposizione si applica anche in caso di scioglimento giudiziale dell’unione domestica registrata.153

7 Se il prelievo anticipato o la costituzione in pegno pregiudicano le liquidità dell’istituto di previdenza, quest’ultimo può differire il disbri- go delle relative domande. L’istituto di previdenza fissa nel suo rego- lamento un ordine delle priorità per il differimento di questi prelievi anticipati o di queste costituzioni in pegno. Il Consiglio federale disci- plina i particolari.

149 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

150 RS 210 151 RS 272 152 RS 831.42 153 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza

professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

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8 Sono inoltre applicabili gli articoli 30d, 30e, 30g e 83a della legge federale del 25 giugno 1982154 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità.155

Art. 331f156

1 L’istituto di previdenza può prevedere nel suo regolamento che durante un periodo di copertura insufficiente le possibilità di costituire in pegno il diritto alle prestazioni, di prelevare anticipatamente un dato importo e di rimborsare l’importo prelevato siano limitate tempora- neamente e quantitativamente oppure negate.

2 Il Consiglio federale stabilisce le condizioni per le restrizioni di cui al capoverso 1 e ne determina l’entità.

Art. 332157

1 Le invenzioni e i design, tutelabili o no, che il lavoratore ha fatto o ai quali ha partecipato nello svolgimento della sua attività lavorativa e nell’adempimento dei suoi obblighi contrattuali, appartengono al dato- re di lavoro.

2 Il datore di lavoro può, per accordo scritto, riservarsi l’acquisto delle invenzioni e dei design che il lavoratore ha fatto nello svolgimento della sua attività lavorativa ma non nell’adempimento dei suoi obbli- ghi contrattuali.

3 Il lavoratore che ha fatto un’invenzione o un design conformemente al capoverso 2 deve informarne per scritto il datore di lavoro; questi deve comunicargli per scritto entro sei mesi, se vuole acquistare l’invenzione rispettivamente il design oppure lasciarglieli.

4 Se l’invenzione o il design non sono lasciati al lavoratore, il datore di lavoro deve pagargli uno speciale equo compenso, determinato tenen- do conto di tutte le circostanze, segnatamente il valore economico dell’invenzione rispettivamente del design, la cooperazione del datore di lavoro e dei suoi ausiliari, l’impiego degli impianti aziendali e le spese sopportate dal lavoratore nonché la sua situazione nell’azienda.

154 RS 831.40 155 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza

professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).

156 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 18 giu. 2004, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 4635; FF 2003 5557).

157 Nuovo testo giusta l’all. n. II 1 della L del 5 ott. 2001 sul design, in vigore dal 1° lug. 2002 (RU 2002 1456; FF 2000 2432).

3. Restrizioni in caso di copertura insufficiente dell’istituto di previdenza

E. Diritti sulle invenzioni e sui design

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Art. 332a158

Art. 333

1 Se il datore di lavoro trasferisce l’azienda o una parte di essa a un terzo, il rapporto di lavoro passa con tutti i diritti e gli obblighi all’ac- quirente al momento del trasferimento dell’azienda, in quanto il lavo- ratore non vi si opponga.159

1bis Se al rapporto di lavoro oggetto del trasferimento è applicabile un contratto collettivo, l’acquirente è tenuto ad osservarlo per un anno, sempreché non cessi prima per scadenza o disdetta.160

2 Nel caso di opposizione, il rapporto di lavoro è sciolto alla scadenza del termine legale di disdetta; sino a tale momento, l’acquirente dell’a- zienda e il lavoratore sono tenuti ad adempiere il contratto.

3 Il precedente datore di lavoro e l’acquirente dell’azienda rispondono solidalmente dei crediti del lavoratore divenuti esigibili prima del tra- sferimento e dopo sino al momento in cui il rapporto di lavoro possa essere sciolto normalmente od è sciolto per opposizione del lavoratore al trasferimento.

4 Per altro, il datore di lavoro non può trasferire a un terzo i diritti derivanti dal rapporto di lavoro, in quanto il contrario non risulti da un accordo o dalle circostanze.

Art. 333a161

1 Il datore di lavoro che trasferisce l’azienda o una parte di essa a un terzo è tenuto ad informare tempestivamente la rappresentanza dei lavoratori o, in mancanza, i lavoratori medesimi, prima del trasferi- mento, su:

a. il motivo del trasferimento;

b. le conseguenze giuridiche, economiche e sociali per i lavora- tori.

2 Se, in seguito al trasferimento, sono previste misure che concernono i lavoratori, la rappresentanza di quest’ultimi o, in mancanza, i lavora- tori medesimi devono essere consultati tempestivamente prima che tali misure siano decise.

158 Abrogato dall’all. n. II 1 della L del 5 ott. 2001 sul design, con effetto dal 1° lug. 2002 (RU 2002 1456; FF 2000 2432).

159 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

160 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

161 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

F. Trasferimento del rapporto di lavoro

1. Effetti

2. Consultazione dei rappresentan- ti dei lavoratori

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Art. 333b162

Se l’azienda o una parte di essa è trasferita a un terzo nel corso di una moratoria concordataria a seguito di un fallimento o di un concordato con abbandono dell’attivo, il rapporto di lavoro passa con tutti i diritti e gli obblighi all’acquirente se tale trasferimento è stato concordato con l’acquirente e il lavoratore non vi si oppone. Per il resto si appli- cano per analogia gli articoli333, eccettuato il capoverso3, e 333a.

Art. 334163

1 Il rapporto di lavoro di durata determinata cessa senza disdetta.

2 Se continua tacitamente dopo la scadenza della durata pattuita, è con- siderato di durata indeterminata.

3 Se stipulato per più di dieci anni, può, dopo dieci anni, essere disdet- to in ogni tempo da ciascuna delle parti per la fine di un mese, con preavviso di sei mesi.

Art. 335164

1 Il rapporto di lavoro di durata indeterminata può essere disdetto da ciascuna delle parti.

2 La parte che dà la disdetta deve, a richiesta dell’altra, motivarla per scritto.

Art. 335a165

1 Non possono essere stipulati termini di disdetta diversi per il datore di lavoro e per il lavoratore; ove siano stipulati, vale quello più lungo.

2 Tuttavia, se il datore di lavoro ha disdetto il rapporto di lavoro o ha manifestato l’intenzione di disdirlo per motivi economici, termini di disdetta più brevi possono essere stipulati a favore del lavoratore per accordo, contratto normale o contratto collettivo.

162 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

163 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

164 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

165 Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

3. Trasferimento dell’azienda in caso di insolvenza

G. Fine del rapporto di lavoro

I. Rapporto di lavoro di durata determinata

II. Rapporto di lavoro di durata indeterminata

1. Disdetta, in generale

2. Termini di disdetta

a. in generale

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Art. 335b166

1 Durante il tempo di prova, il rapporto di lavoro può essere disdetto in ogni momento, con preavviso di sette giorni; è considerato tempo di prova il primo mese di lavoro.

2 Deroghe possono essere convenute per accordo scritto, contratto normale o contratto collettivo; il tempo di prova non può comunque superare i tre mesi.

3 Il tempo di prova, se viene effettivamente ridotto in seguito a malat- tia, infortunio o adempimento di un obbligo legale non assunto volon- tariamente, è prolungato di un periodo equivalente.

Art. 335c167

1 Il rapporto di lavoro può essere disdetto per la fine di un mese, nel primo anno di servizio con preavviso di un mese, dal secondo al nono anno di servizio incluso con preavviso di due mesi e in seguito con preavviso di tre mesi.

2 Questi termini possono essere modificati per accordo scritto, con- tratto normale o contratto collettivo; possono essere resi inferiori a un mese soltanto per contratto collettivo e per il primo anno di servizio.

3 Se il datore di lavoro disdice il rapporto di lavoro e il lavoratore ha diritto a un congedo di paternità ai sensi dell’articolo 329g prima della fine del rapporto stesso, il termine di disdetta è prolungato del numero di giorni di congedo non ancora presi.168

Art. 335d169

Per licenziamento collettivo si intendono le disdette date in un’azienda dal datore di lavoro entro un periodo di 30 giorni, per motivi non ine- renti alla persona del lavoratore, se il numero dei licenziamenti effet- tuati è:

1. almeno pari a 10 negli stabilimenti che occupano abitualmente più di 20 e meno di 100 lavoratori;

2. almeno pari al 10 per cento del numero dei lavoratori negli stabilimenti che occupano abitualmente almeno 100 e meno di 300 lavoratori;

166 Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

167 Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

168 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 27 set. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4689; FF 2019 2815 3191).

169 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

b. durante il tempo di prova

c. dopo il tempo di prova

IIbis. Licenzia- mento collettivo

1. Definizione

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3. almeno pari a 30 negli stabilimenti che occupano abitualmente almeno 300 lavoratori.

Art. 335e170

1 Le disposizioni relative al licenziamento collettivo si applicano anche ai rapporti di lavoro di durata determinata, qualora essi cessino prima del decorso della durata pattuita.

2 Esse non si applicano in caso di cessazione dell’attività dell’azienda a seguito di decisione giudiziaria nonché in caso di licenziamenti collettivi a seguito di un fallimento o di un concordato con abbandono dell’attivo.171

Art. 335f172

1 Il datore di lavoro che prevede di effettuare licenziamenti collettivi è tenuto a consultare la rappresentanza dei lavoratori o, in mancanza, i lavoratori medesimi.

2 Egli dà loro almeno la possibilità di formulare proposte sui mezzi atti ad evitare o ridurre i licenziamenti, nonché ad attenuarne le conse- guenze.

3 Egli è tenuto a fornire alla rappresentanza dei lavoratori o, in man- canza, ai lavoratori medesimi tutte le informazioni utili e a comunicar loro in ogni caso, per scritto:

a. i motivi del licenziamento collettivo;

b. il numero dei lavoratori che dovranno essere licenziati;

c. il numero dei lavoratori abitualmente occupati;

d. il periodo nel corso del quale si effettueranno i licenziamenti.

4 Il datore di lavoro trasmette all’ufficio cantonale del lavoro copia della comunicazione prevista dal capoverso 3.

Art. 335g173

1 Il datore di lavoro è tenuto a notificare per scritto all’ufficio canto- nale del lavoro ogni progetto di licenziamento collettivo e a trasmet- tere alla rappresentanza dei lavoratori o, in mancanza, ai lavoratori medesimi copia di detta notifica.

170 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

171 Nuovo testo giusta l’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

172 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

173 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

2. Campo d’applicazione

3. Consultazione dei lavoratori

4. Procedura

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 La notifica deve contenere i risultati della consultazione giusta l’arti- colo 335f nonché tutte le informazioni utili concernenti il progetto di licenziamento collettivo.

3 L’ufficio cantonale del lavoro cerca di trovare soluzioni ai problemi posti dal licenziamento collettivo prospettato. La rappresentanza dei lavoratori o, in mancanza, i lavoratori medesimi possono presentargli proprie osservazioni.

4 Se il rapporto di lavoro è stato disdetto nel quadro di un licenzia- mento collettivo, esso cessa 30 giorni dopo la notifica all’ufficio can- tonale del lavoro del progetto di licenziamento collettivo, a meno che, secondo le disposizioni contrattuali o legali, la disdetta non abbia effetto a una data successiva.

Art. 335h174

1 Il piano sociale è un accordo nel quale il datore di lavoro e i lavorato- ri convengono le misure atte a evitare o ridurre i licenziamenti, nonché ad attenuarne le conseguenze.

2 Il piano sociale non deve compromettere la sopravvivenza dell’azienda.

Art. 335i175

1 Il datore di lavoro è tenuto a condurre trattative con i lavoratori al fine di elaborare un piano sociale se:

a. occupa abitualmente almeno 250 lavoratori; e

b. intende licenziare almeno 30 lavoratori sull’arco di 30 giorni, per motivi non inerenti alla loro persona.

2 I licenziamenti differiti nel tempo, ma fondati sulla medesima deci- sione, sono sommati.

3 Il datore di lavoro intavola trattative:

a. se ha aderito a un contratto collettivo di lavoro, con le asso- ciazioni dei lavoratori che l’hanno firmato;

b. con i rappresentanti dei lavoratori; o

c. direttamente con i lavoratori, se questi non hanno rappresen- tanti.

4 Le associazioni dei lavoratori, i rappresentanti dei lavoratori o i lavo- ratori stessi possono far capo a periti durante le trattative. I periti sono tenuti al segreto nei confronti di persone estranee all’azienda.

174 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

175 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

5. Piano sociale

a. Definizione e principi

b. Obbligo di negoziazione

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 335j176

1 Qualora le parti non riescano ad accordarsi su un piano sociale, si istituisce un tribunale arbitrale.

2 Il tribunale arbitrale stabilisce un piano sociale mediante lodo vinco- lante.

Art. 335k177

Le disposizioni sul piano sociale (art. 335h–335j) non si applicano ai licenziamenti collettivi operati durante un fallimento o una procedura concordataria conclusa con un concordato.

Art. 336178

1 La disdetta è abusiva se data:

a. per una ragione intrinseca alla personalità del destinatario, sal- vo che tale ragione sia connessa con il rapporto di lavoro o pregiudichi in modo essenziale la collaborazione nell’azienda;

b. perché il destinatario esercita un diritto costituzionale, salvo che tale esercizio leda un obbligo derivante dal rapporto di la- voro o pregiudichi in modo essenziale la collaborazione nell’a- zienda;

c. soltanto per vanificare l’insorgere di pretese del destinatario derivanti dal rapporto di lavoro;

d. perché il destinatario fa valere in buona fede pretese derivanti dal rapporto di lavoro;

e.179 perché il destinatario presta servizio obbligatorio svizzero, mi- litare o di protezione civile, oppure servizio civile svizzero o adempie un obbligo legale non assunto volontariamente.

2 La disdetta da parte del datore di lavoro è abusiva segnatamente se data:

a. per l’appartenenza o la non appartenenza del lavoratore a un’associazione di lavoratori o per il legittimo esercizio di un’attività sindacale da parte del lavoratore;

b. durante il periodo nel quale il lavoratore è nominato rappresen- tante dei salariati in una commissione aziendale o in un’istitu-

176 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

177 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

178 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

179 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 6 ott. 1995 sul servizio civile sostitutivo, in vigore dal 1° ott. 1996 (RU 1996 1445; FF 1994 III 1445).

c. Elaborazione da parte di un tribunale arbitrale

d. Durante un fallimento o una procedura concordataria

III. Protezione dalla disdetta

1. Disdetta abusiva

a. Principio

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

zione legata all’impresa e il datore di lavoro non può provare che aveva un motivo giustificato di disdetta.

c.180 nel quadro di un licenziamento collettivo, qualora non siano stati consultati la rappresentanza dei lavoratori o, in mancanza, i lavo ratori medesimi (art. 335f).

3 Nei casi previsti dal capoverso 2 lettera b, la tutela dei rappresentanti dei lavoratori il cui mandato sia cessato in seguito al trasferimento del rapporto di lavoro (art. 333) continua fino al momento in cui il man- dato sarebbe cessato se non fosse sopravvenuto il trasferimento del rapporto di lavoro.181

Art. 336a182

1 La parte che disdice abusivamente il rapporto di lavoro deve all’altra un’indennità.

2 L’indennità è stabilita dal giudice, tenuto conto di tutte le circo- stanze, ma non può superare l’equivalente di sei mesi di salario del lavoratore. Sono salvi i diritti al risarcimento del danno per altri titoli giuridici.

3 Se la disdetta è abusiva perché data nel quadro di un licenziamento collettivo (art. 336 cpv. 2 lett. c), l’indennità non può superare l’equi- valente di due mesi di salario del lavoratore.183

Art. 336b184

1 La parte che intende chiedere un’indennità in virtù degli articoli 336 e 336a deve fare opposizione per scritto alla disdetta presso l’altra, il più tardi alla scadenza del termine di disdetta.

2 Se l’opposizione è fatta validamente e le parti non si accordano per la continuazione del rapporto di lavoro, il destinatario della disdetta può far valere il diritto all’indennità. Il diritto decade se non è fatto valere mediante azione entro 180 giorni dalla cessazione del rapporto di lavoro.

180 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

181 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

182 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

183 Introdotto dal n. I della LF del 17 dic. 1993, in vigore dal 1° mag. 1994 (RU 1993 804; FF 1993 I 609).

184 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

b. Sanzione

c. Procedura

Codice delle obbligazioni

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Art. 336c185

1 Dopo il tempo di prova, il datore di lavoro non può disdire il rapporto di lavoro:

a.186 allorquando il lavoratore presta servizio obbligatorio svizzero, militare o di protezione civile, oppure servizio civile svizzero e, in quanto il servizio duri più di 11187 giorni, nelle quattro settimane precedenti e seguenti;

b. allorquando il lavoratore è impedito di lavorare, in tutto o in parte, a causa di malattia o infortunio non imputabili a sua col- pa, per 30 giorni nel primo anno di servizio, per 90 giorni dal secondo anno di servizio sino al quinto compreso e per 180 giorni dal sesto anno di servizio;

c. durante la gravidanza e nelle 16 settimane dopo il parto della lavoratrice;

d. allorquando, con il suo consenso, il lavoratore partecipa a un servizio, ordinato dall’autorità federale competente, nell’ambi- to dell’aiuto all’estero.

2 La disdetta data durante uno dei periodi stabiliti nel capoverso 1 è nulla; se, invece, è data prima, il termine che non sia ancora giunto a scadenza all’inizio del periodo è sospeso e riprende a decorrere soltan- to dopo la fine del periodo.

3 Se per la cessazione di un rapporto di lavoro vale un giorno fisso, come la fine di un mese o di una settimana lavorativa, che non coinci- de con la scadenza del termine prorogato di disdetta, questo è protratto sino al giorno fisso immediatamente successivo.

Art. 336d188

1 Dopo il tempo di prova, il lavoratore non può disdire il rapporto di lavoro se un suo superiore, di cui è in grado di assumere le funzioni, oppure il datore di lavoro stesso è, alle condizioni indicate nell’articolo 336c capoverso 1 lettera a, impedito di esercitare la sua attività e tale attività dev’essere assunta dal lavoratore finché dura l’impedimento.

2 L’articolo 336c capoversi 2 e 3 è applicabile per analogia.

185 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

186 Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 6 ott. 1995 sul servizio civile sostitutivo, in vigore dal 1° ott. 1996 (RU 1996 1445; FF 1994 III 1445).

187 Rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC – RU 1974 1051). 188 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989

(RU 1988 1472 FF 1984 II 494).

2. Disdetta in tempo inopportuno

a. da parte del datore di lavoro

b. da parte del lavoratore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 337

1 Il datore di lavoro e il lavoratore possono in ogni tempo recedere immediatamente dal rapporto di lavoro per cause gravi; a richiesta dell’altra parte, la risoluzione immediata dev’essere motivata per scritto.189

2 È considerata causa grave, in particolare, ogni circostanza che non permetta per ragioni di buona fede di esigere da chi dà la disdetta che abbia a continuare nel contratto.

3 Sull’esistenza di tali cause, il giudice decide secondo il suo libero apprezzamento, ma in nessun caso può riconoscere come causa grave il fatto che il lavoratore sia stato impedito senza sua colpa di lavorare.

Art. 337a

In caso d’insolvenza del datore di lavoro, il lavoratore può recedere immediatamente dal rapporto di lavoro, in quanto non gli sia prestata entro congruo termine una garanzia per le pretese derivanti da tale rapporto.

Art. 337b

1 Se la causa grave per la risoluzione immediata consiste in una viola- zione del contratto da parte di un contraente, questi dovrà il pieno risarcimento del danno, tenuto conto di tutte le pretese derivanti dal rapporto di lavoro.

2 Negli altri casi, il giudice determina le conseguenze patrimoniali della risoluzione immediata, secondo il suo libero apprezzamento e tenendo conto di tutte le circostanze.

Art. 337c190

1 Il lavoratore licenziato immediatamente senza una causa grave ha diritto a quanto avrebbe guadagnato se il rapporto di lavoro fosse ces- sato alla scadenza del termine di disdetta o col decorso della durata determinata dal contratto.

2 Il lavoratore deve lasciar dedurre quanto ha risparmiato in seguito alla cessazione del rapporto di lavoro e ha guadagnato con altro lavoro o omesso intenzionalmente di guadagnare.

3 Il giudice può obbligare il datore di lavoro a versare al lavoratore un’indennità ch’egli stabilisce secondo il suo libero apprezzamento,

189 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

190 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

IV. Risoluzione immediata

1. Presupposti

a. per cause gravi

b. per insolvenza del datore di lavoro

2. Conseguenze

a. della risolu- zione giustificata

b. del licenzia- mento ingiustifi- cato

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tenuto conto di tutte le circostanze; l’indennità non può però superare l’equivalente di sei mesi di salario del lavoratore.

Art. 337d

1 Se il lavoratore senza una causa grave non inizia o abbandona senza preavviso l’impiego, il datore di lavoro ha diritto a una indennità corri- spondente ad un quarto del salario mensile, egli ha inoltre diritto al risarcimento del danno suppletivo.

2 Se il datore di lavoro non ha subito alcun danno o ha subito un danno inferiore all’indennità prevista nel capoverso precedente, il giudice può ridurre l’indennità secondo il suo libero apprezzamento.

3 Il diritto all’indennità, se non si estingue per compensazione, dev’es- sere fatto valere per azione giudiziaria o esecuzione entro 30 giorni dal mancato inizio o dall’abbandono dell’impiego, sotto pena di peren- zione.191

4 ...192

Art. 338

1 Con la morte del lavoratore, il rapporto di lavoro si estingue.

2 Tuttavia, il datore di lavoro deve pagare il salario per un altro mese a contare dal giorno della morte e, se il rapporto di lavoro è durato più di cinque anni, per due altri mesi sempreché il lavoratore lasci il coniuge, il partner registrato o figli minorenni o, in mancanza di questi eredi, altre persone verso le quali egli adempiva un obbligo di assistenza.193

Art. 338a

1 Con la morte del datore di lavoro, il rapporto di lavoro passa agli eredi; le disposizioni concernenti il trasferimento del rapporto di lavo- ro nel caso di trasferimento dell’azienda sono applicabili per analogia.

2 Il rapporto di lavoro stipulato essenzialmente in considerazione della persona del datore di lavoro si estingue con la morte di questo; il lavo- ratore può chiedere tuttavia un equo risarcimento per il danno deriva- togli dalla fine prematura del rapporto.

191 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

192 Abrogato dal n. I della LF del 18 mar. 1988, con effetto dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 494).

193 Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

c. del mancato inizio o del- l’abbandono ingiustificati dell’impiego

V. Morte del datore di lavoro o del lavoratore

1. Morte del lavoratore

2. Morte del datore di lavoro

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 339

1 Con la fine del rapporto di lavoro, tutti i crediti che ne derivano diventano esigibili.

2 Per i crediti di provvigione in affari che saranno eseguiti interamente o parzialmente dopo la fine del rapporto di lavoro, l’esigibilità può essere differita per accordo scritto, ma di regola non più di sei mesi; il differimento non può superare un anno negli affari con prestazioni successive e due anni nei contratti di assicurazione e negli affari la cui esecuzione si estende su più di mezzo anno.

3 Il diritto ad una partecipazione al risultato dell’esercizio è esigibile conformemente all’articolo 323 capoverso 3.

Art. 339a

1 Alla fine del rapporto di lavoro, ciascuna parte deve restituire tutto quanto durante detto rapporto le è stato affidato dall’altra o ha ricevuto da terzi per conto dell’altra.

2 Il lavoratore è segnatamente tenuto a restituire i veicoli e le licenze di circolazione, come anche le anticipazioni sullo stipendio e sulle spese, in quanto superano l’importo dei suoi crediti.

3 Sono riservati i diritti di ritenzione dei contraenti.

Art. 339b

1 Se il rapporto di lavoro di un lavoratore avente almeno 50 anni di età cessa dopo 20 o più anni di servizio, il datore di lavoro deve pagare al lavoratore un’indennità di partenza.

2 Se il lavoratore muore durante il rapporto di lavoro, l’indennità deve essere pagata al coniuge superstite, al partner registrato superstite o ai figli minorenni o, in mancanza di questi eredi, alle altre persone verso le quali il lavoratore adempiva un obbligo di assistenza.194

Art. 339c

1 L’importo dell’indennità di partenza può essere determinato median- te accordo scritto, contratto normale o contratto collettivo, ma non deve essere inferiore al salario di due mesi.

2 Se l’importo dell’indennità di partenza non è determinato, esso è sta- bilito dal giudice secondo il suo libero apprezzamento, tenendo conto di tutte le circostanze; nondimeno, esso non supererà il salario di otto mesi.

194 Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

VI. Conseguenze della fine del rapporto di lavoro

1. Esigibilità dei crediti

2. Restituzione

3. Indennità di partenza

a. Presupposti

b. Importo ed esigibilità

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3 L’indennità può essere diminuita o soppressa, se il rapporto di lavoro è disdetto dal lavoratore senza causa grave o è sciolto senza preavviso dal datore di lavoro per causa grave o se il pagamento dell’indennità esporrebbe il datore di lavoro a una situazione di bisogno.

4 L’indennità è esigibile con la fine del rapporto di lavoro, ma l’esigi- bilità può essere differita mediante accordo scritto, contratto normale o contratto collettivo oppure dal giudice.

Art. 339d

1 Le prestazioni che il lavoratore riceve da un’istituzione di previdenza a favore del personale possono essere dedotte dall’indennità di parten- za in quanto finanziate dal datore di lavoro o, per mezzo delle sue elargizioni, dall’istituzione medesima.195

2 Il datore di lavoro non deve alcuna indennità neppure nella misura in cui s’impegni a pagare al lavoratore future prestazioni previdenziali o gliele assicuri attraverso un terzo.

Art. 340

1 Il lavoratore che ha l’esercizio dei diritti civili può obbligarsi per scritto verso il datore di lavoro ad astenersi da ogni attività concorren- ziale dopo la fine del rapporto di lavoro, in particolare a non esercitare per proprio conto un’azienda concorrente né a lavorare in una tale azienda né a parteciparvi.

2 Il divieto di concorrenza è valido soltanto se il rapporto di lavoro permette al lavoratore di avere cognizioni della clientela o dei segreti di fabbricazione e d’affari e se l’uso di tali conoscenze possa cagionare al datore di lavoro un danno considerevole.

Art. 340a

1 Il divieto di concorrenza deve essere convenientemente limitato quanto al luogo, al tempo e all’oggetto, così da escludere un ingiusto pregiudizio all’avvenire economico del lavoratore; esso può superare i tre anni soltanto in circostanze particolari.

2 Il giudice può restringere secondo il suo libero apprezzamento un divieto eccessivo, tenendo conto di tutte le circostanze; egli deve con- siderare convenientemente una eventuale controprestazione del datore di lavoro.

195 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 25 giu. 1982 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, in vigore dal 1° gen. 1985 (RU 1983 797 827 art. 1 cpv. 1; FF 1976 I 113).

c. Prestazioni sostitutive

VII. Divieto di concorrenza

1. Presupposti

2. Limitazioni

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Art. 340b

1 Il lavoratore che contravviene al divieto di concorrenza è tenuto a risarcire al datore di lavoro il danno che ne deriva.

2 Se il divieto di concorrenza è sanzionato da una pena convenzionale, il lavoratore può, salvo accordo contrario, liberarsi con il pagamento della stessa, rimanendo tuttavia responsabile per l’eventuale maggior danno.

3 In virtù di uno speciale accordo scritto, il datore di lavoro può esi- gere, oltre al pagamento della pena convenzionale e al risarcimento dell’eventuale maggior danno, la cessazione dello stato lesivo del con- tratto, sempreché ciò sia giustificato dall’importanza degli interessi lesi o minacciati e dal comportamento del lavoratore.

Art. 340c

1 Il divieto di concorrenza cessa quando è provato che il datore di lavoro non abbia più un interesse considerevole a mantenerlo.

2 Il divieto cessa parimente quando il datore di lavoro disdice il rap- porto di lavoro, senza che il lavoratore gli abbia dato un motivo giu- stificato, o quando il lavoratore disdice il rapporto per un motivo giu- stificato imputabile al datore di lavoro.

Art. 341

1 Durante il rapporto di lavoro e nel mese successivo alla sua fine, il lavoratore non può rinunciare ai crediti risultanti da disposizioni impe- rative della legge o di un contratto collettivo.

2 Le disposizioni generali sulla prescrizione sono applicabili ai crediti derivanti dal rapporto di lavoro.

Art. 342

1 Sono riservate:

a.196 le prescrizioni federali, cantonali e comunali concernenti il rapporto di servizio di diritto pubblico sempreché non inerenti all’articolo 331 capoverso 5 e agli articoli 331a–331e;

b. le prescrizioni federali e cantonali di diritto pubblico concer- nenti il lavoro e la formazione professionale.

2 Se le prescrizioni federali o cantonali concernenti il lavoro e la for- mazione professionale impongono al datore di lavoro o al lavoratore un obbligo di diritto pubblico, l’altra parte ha una azione di diritto civi-

196 Introdotto giusta il n. II 2 della LF del 18 dic. 1998, in vigore dal 1° mag. 1999 (RU 1999 1384; FF 1998 4409)

3. Effetti della contravvenzione

4. Cessazione

H. Irrinunciabili- tà e prescrizione

I. Riserva del diritto pubblico e suoi effetti di diritto civile

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220

le per ottenere l’adempimento, in quanto l’obbligo possa essere ogget- to di un contratto individuale di lavoro.

Art. 343197

Capo secondo: Dei contratti individuali speciali di lavoro

A.198 Del contratto di tirocinio

Art. 344

Mediante il contratto di tirocinio, il datore di lavoro si obbliga a for- mare adeguatamente la persona in formazione in una determinata attività professionale, e la persona in formazione a lavorare a questo scopo al servizio del datore di lavoro.

Art. 344a

1 Il contratto di tirocinio richiede per la sua validità la forma scritta.

2 Il contratto deve disciplinare il tipo e la durata della formazione professionale, il salario, il tempo di prova come anche l’orario di lavoro e le vacanze.

3 Il tempo di prova non può durare meno di un mese né più di tre. Se il contratto non stabilisce il tempo di prova, quest’ultimo dura tre mesi.

4 Prima della sua scadenza, il tempo di prova può essere eccezional- mente prolungato, fino a sei mesi, d’intesa fra le parti e con l’appro- vazione delle autorità cantonali.

5 Il contratto può contenere altre disposizioni, segnatamente circa gli utensili, i contributi alle spese di alloggio e di vitto, l’assunzione di premi di assicurazione o altre prestazioni delle parti.

6 Gli accordi che pregiudicano la libera decisione dell’apprendista sulla sua attività professionale dopo il tirocinio sono nulli.

Art. 345

1 L’apprendista deve fare tutto il possibile per conseguire lo scopo del tirocinio.

197 Abrogato dall’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

198 Nuovo testo giusta l’all. n. II 3 della LF del 13 dic. 2002 sulla formazione professionale, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4557; FF 2000 4957).

I. Definizione e formazione

1. Definizione

2. Formazione e contenuto

II. Effetti

1. Obblighi speciali del- l’apprendista e del suo rappresentante legale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Il rappresentante legale dell’apprendista deve sostenere, per il me- glio, il datore di lavoro nell’adempimento del suo compito e promuo- vere la buona intesa fra datore di lavoro e apprendista.

Art. 345a

1 1 Il datore di lavoro deve provvedere affinché il tirocinio si svolga sotto la responsabilità di una persona del mestiere che possieda le capacità professionali e qualità personali necessarie.

2 Il datore di lavoro deve concedere all’apprendista, senza deduzione di salario, il tempo necessario per frequentare la scuola professionale di base e i corsi interaziendali e per sostenere gli esami di fine tiroci- nio.

3 Il datore di lavoro deve accordare all’apprendista, fino all’età di 20 anni compiuti, almeno cinque settimane di vacanza per anno di tirocinio.

4 L’apprendista può essere occupato in lavori diversi da quelli profes- sionali e in lavori a cottimo solo in quanto essi siano in relazione con la professione e non pregiudichino la formazione.

Art. 346

1 Durante il tempo di prova, il rapporto di tirocinio può essere disdetto in qualsiasi tempo con un preavviso di sette giorni.

2 Il rapporto di tirocinio può essere disdetto immediatamente per cause gravi nel senso dell’articolo 337, segnatamente se:

a. la persona del mestiere responsabile della formazione non pos- siede le capacità professionali o qualità personali necessarie per la formazione dell’apprendista;

b. l’apprendista non possiede le attitudini fisiche o intellettuali indispensabili alla sua formazione o se la sua salute o moralità sono compromesse; l’apprendista e, se del caso, i suoi rappre- sentanti legali devono essere preventivamente sentiti;

c. la formazione non può essere terminata o lo può essere soltan- to in condizioni essenzialmente diverse da quelle previste.

Art. 346a

1 Terminato il tirocinio, il datore di lavoro deve rilasciare all’appren- dista un attestato contenente le necessarie indicazioni sull’attività professionale imparata e sulla durata del tirocinio.

2 A richiesta dell’apprendista o del suo rappresentante legale, l’atte- stato deve contenere anche indicazioni sulle attitudini, sulle prestazioni e sulla condotta dell’apprendista.

2. Obblighi speciali del datore di lavoro

III. Fine del rapporto di tirocinio

1. Disdetta anticipata

2. Attestato di tirocinio

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B. Del contratto d’impiego del commesso viaggiatore

Art. 347

1 Mediante il contratto d’impiego del commesso viaggiatore, questi si obbliga, per conto d’un commerciante, industriale o capo d’azienda d’altro genere gestita in forma commerciale, a trattare o concludere fuori dei locali dell’azienda affari di qualsiasi natura, contro rimune- razione.

2 Non è considerato commesso viaggiatore il lavoratore che prevalen- temente non viaggia o che lavora soltanto occasionalmente o transi- toriamente per il datore di lavoro, nonché il viaggiatore che conclude affari per conto proprio.

Art. 347a

1 Il contratto deve essere concluso per scritto e disciplinare segnata- mente:

a. la durata e la fine del rapporto d’impiego;

b. i poteri conferiti al commesso viaggiatore;

c. la rimunerazione ed il rimborso delle spese;

d. il diritto applicabile ed il foro, quando una delle parti è domici- liata all’estero.

2 In quanto il rapporto d’impiego non è disciplinato da un contratto scritto, i punti elencati nel precedente capoverso sono retti dalle dispo- sizioni legali e, inoltre, dalle condizioni usuali d’impiego.

3 Possono essere oggetto d’una semplice intesa verbale solamente la fissazione dell’inizio dell’impiego, la determinazione del genere e del raggio d’attività, nonché altre clausole non contrarie alle disposizioni della legge e del contratto scritto.

Art. 348

1 Il commesso viaggiatore deve visitare la clientela nel modo prescrit- togli, a meno che giusti motivi lo costringano a derogarvi; senza auto- rizzazione scritta del datore di lavoro egli non può trattare né conclu- dere affari per conto proprio o per conto di terzi.

2 Il commesso viaggiatore, se è autorizzato a concludere affari, deve attenersi ai prezzi ed alle altre condizioni a lui prescritte e riservare il consenso del datore di lavoro per ogni deroga.

3 Il commesso viaggiatore è tenuto a fare regolarmente rapporto sulla sua attività, a trasmettere immediatamente le ordinazioni ricevute al datore di lavoro ed a comunicargli tutti i fatti rilevanti concernenti la sua cerchia di clientela.

I. Definizione e formazione

1. Definizione

2. Formazione e contenuto

II. Obblighi e poteri del commesso viaggiatore

1. Obblighi speciali

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 348a

1 Accordi in virtù dei quali il commesso viaggiatore deve rispondere del pagamento o d’altro modo di adempimento di obblighi da parte dei clienti oppure sopportare in tutto o in parte le spese di riscossione di crediti sono nulli.

2 Il commesso viaggiatore, allorché è incaricato di concludere affari con la clientela privata, può obbligarsi per scritto a rispondere, per ogni singolo affare, del quarto al massimo della perdita subita dal datore di lavoro dall’inadempimento di obblighi da parte di clienti, premesso però che una provvigione adeguata (del credere) sia stata stipulata.

3 Quanto ai contratti d’assicurazione, il commesso acquisitore può obbligarsi per scritto a sopportare al massimo la metà della spesa di riscossione di crediti, qualora un premio o una sua parte non sia stato pagato ed egli chieda che venga riscosso per via giudiziaria o esecuti- va.

Art. 348b

1 A meno che un accordo scritto non disponga diversamente, il com- messo viaggiatore ha soltanto la facoltà di trattare affari.

2 Se il commesso viaggiatore ha la facoltà di concludere affari, i suoi poteri si estendono a tutti gli atti giuridici normalmente inerenti all’e- secuzione degli affari stessi; tuttavia egli non può, senza autorizzazio- ne speciale, accettare pagamenti né accordare dilazioni.

3 È riservato l’articolo 34 della legge federale del 2 aprile 1908199 sul contratto d’assicurazione.

Art. 349

1 Quando una zona od una cerchia di clientela sono assegnate al com- messo viaggiatore, questi ne ha l’esclusività, a meno che un accordo scritto non disponga diversamente; tuttavia, il datore di lavoro conser- va la facoltà di concludere personalmente affari con clienti della zona o della cerchia assegnate al commesso viaggiatore.

2 Il datore di lavoro può modificare unilateralmente le disposizioni contrattuali relative alla zona o alla cerchia di clientela, se un giusto motivo lo richiede, prima del termine di risoluzione del contratto; restano in tal caso riservati il diritto del commesso viaggiatore ad un’indennità nonché quello di recedere immediatamente dal rapporto d’impiego per cause gravi.

199 RS 221.229.1

2. Del credere

3. Poteri

III. Obblighi speciali del datore di lavoro

1. Raggio d’attività

Codice delle obbligazioni

124

220

Art. 349a

1 Il datore di lavoro deve pagare al commesso viaggiatore un salario consistente in uno stipendio fisso, con o senza provvigione.

2 Un accordo scritto, secondo il quale il salario consiste esclusiva- mente o principalmente in una provvigione, è valido solamente se que- sto costituisce una rimunerazione adeguata dei servizi del commesso viaggiatore.

3 Per un periodo di prova di due mesi al massimo, il salario può essere fissato liberamente mediante accordo scritto.

Art. 349b

1 Quando una zona od una cerchia di clientela sono assegnate in esclu- sività ad un commesso viaggiatore, questi ha diritto alla provvigione convenuta o usuale per tutti gli affari conclusi da lui o dal suo datore di lavoro con clienti della sua zona o della sua cerchia di clientela.

2 Il commesso viaggiatore, se una zona od una cerchia di clientela non gli sono assegnate in esclusività, ha diritto alla provvigione solamente per gli affari da lui trattati o conclusi.

3 Se alla scadenza della provvigione, il valore d’un affare non può essere determinato esattamente, la provvigione è pagata dapprima sulla base d’una valutazione minima, mentre l’importo rimanente sarà paga- to al più tardi quando l’affare è adempiuto.

Art. 349c

1 Quando, senza sua colpa, il commesso viaggiatore è impedito di viaggiare e la legge o il contratto gli riconoscono nondimeno un diritto al salario, questo è calcolato secondo lo stipendio fisso e un’indennità adeguata per la perdita di provvigione.

2 Se la provvigione è meno di un quinto del salario, può essere con- venuto per scritto che al commesso viaggiatore impedito, senza sua colpa, di viaggiare non sarà dovuta indennità alcuna per la perdita di provvigione.

3 Il commesso viaggiatore impedito, senza sua colpa, di viaggiare, ma che riceve l’intero salario, è tenuto, a richiesta del datore di lavoro, a fare altri lavori nell’azienda, purché sia in grado di eseguirli e possano ragionevolmente essere pretesi da lui.

Art. 349d

1 Se il commesso viaggiatore lavora contemporaneamente per conto di più datori di lavoro e la ripartizione delle spese non è regolata per scritto, ciascun datore di lavoro è tenuto a rimborsare una quota eguale di spese.

2. Salario

a. In generale

b. Provvigione

c. Impedimento di viaggiare

3. Spese

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Accordi secondo i quali il rimborso delle spese è compreso, in tutto o in parte, nello stipendio fisso o nella provvigione sono nulli.

Art. 349e

1 A garanzia dei crediti esigibili derivanti dal rapporto di impiego e, in caso d’insolvenza del datore di lavoro, anche dei crediti non ancora esigibili, il commesso viaggiatore ha diritto di ritenere le cose mobili, i titoli di credito (cartevalori), nonché le somme incassate da clienti in virtù del suo potere di riscossione.

2 Il diritto di ritenzione non può essere esercitato sui titoli di trasporto, le liste dei prezzi, le distinte dei clienti o su altri documenti.

Art. 350

1 Allorché la provvigione costituisce almeno un quinto del salario ed è sottoposta a importanti fluttuazioni stagionali, il datore di lavoro può licenziare il commesso viaggiatore che ha lavorato per lui dopo la fine della stagione precedente, durante la nuova stagione soltanto per la fine del secondo mese susseguente a quello della disdetta.

2 Nelle medesime circostanze, il commesso viaggiatore che è stato occupato fino alla fine della stagione può, prima dell’inizio della pros- sima stagione, disdire il rapporto d’impiego soltanto per la fine del secondo mese susseguente a quello della disdetta.

Art. 350a

1 Alla fine del rapporto d’impiego, il commesso viaggiatore ha diritto alla provvigione su tutti gli affari da lui conclusi o trattati, nonché su tutte le ordinazioni trasmesse al datore di lavoro sino alla fine del rap- porto, senza riguardo al momento della loro accettazione o esecuzione.

2 Alla fine del rapporto d’impiego, il commesso viaggiatore deve resti- tuire al datore di lavoro i campioni ed i modelli, le liste dei prezzi e le distinte dei clienti, nonché altri documenti consegnatigli per la sua attività; è riservato il diritto di ritenzione.

C. Del contratto di lavoro a domicilio

Art. 351

Mediante il contratto di lavoro a domicilio, il lavoratore si obbliga a eseguire, nella sua abitazione o in un altro locale di sua scelta, da solo o con l’aiuto d’altri membri della famiglia, lavori per il datore di lavoro contro salario.

4. Diritto di ritenzione

IV. Fine del rapporto d’impiego

1. Caso speciale di disdetta

2. Conseguenze speciali

I. Definizione e formazione

1. Definizione

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220

Art. 351a

1 Il datore di lavoro, prima di affidare lavoro al lavoratore, deve comu- nicargli le condizioni rilevanti per la sua esecuzione, segnatamente quei particolari che non sono regolati da norme generali di lavoro; egli indicherà il materiale che il lavoratore dovrà procurarsi e gli comuni- cherà per scritto il salario nonché l’indennità versata per il materiale.

2 Se il salario e l’indennità per il materiale che il lavoratore dovrà pro- curarsi non sono comunicati per scritto prima dell’affidamento del lavoro, le condizioni usuali di lavoro sono applicabili.

Art. 352

1 Il lavoratore deve cominciare per tempo l’esecuzione del lavoro, ter- minarlo entro il termine convenuto e consegnarne il prodotto al datore di lavoro.

2 Il lavoratore, qualora il lavoro eseguito risultasse difettoso per sua colpa, è tenuto a correggerlo a sue spese, nella misura in cui i difetti possono essere soppressi.

Art. 352a

1 Il lavoratore adopera con cura il materiale e gli strumenti di lavoro rimessigli dal datore di lavoro, gli rende conto dell’uso fattone e gli restituisce il materiale rimanente, nonché gli strumenti di lavoro.

2 Il lavoratore, se nel corso dell’esecuzione costata difetti nel materiale o negli strumenti ricevuti, ne deve informare subito il datore di lavoro e attendere le istruzioni prima di continuare il lavoro.

3 Il lavoratore che ha colpevolmente deteriorato materiale o strumenti ricevuti è responsabile verso il datore di lavoro al massimo per l’im- porto delle spese di sostituzione.

Art. 353

1 Il datore di lavoro deve esaminare il lavoro eseguito e comunicare al lavoratore, al più tardi entro una settimana, i difetti costatati.

2 Se il datore di lavoro non comunica per tempo i difetti al lavoratore, il lavoro è considerato accettato.

Art. 353a

1 Se il lavoratore è occupato ininterrottamente dal datore di lavoro, il salario per il lavoro eseguito è versato quindicinalmente oppure, con il consenso del lavoratore, alla fine del mese; negli altri casi, il salario è pagato al momento della consegna del lavoro eseguito.

2. Comunicazio- ne delle condi- zioni di lavoro

II. Obblighi speciali del lavoratore

1. Esecuzione del lavoro

2. Materiale e strumenti di lavoro

III. Obblighi speciali del datore di lavoro

1. Accettazione del prodotto del lavoro

2. Salario

a. Pagamento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Ad ogni pagamento va rimesso al lavoratore un resoconto scritto, con indicazione del motivo di eventuali deduzioni di salario.

Art. 353b

1 Se il lavoratore è occupato ininterrottamente dal datore di lavoro, questi gli deve pagare il salario conformemente agli articoli 324 e 324a, se è in mora nell’accettazione del lavoro o se il lavoratore, per motivi inerenti alla sua persona, è impedito, senza sua colpa, di lavo- rare.

2 Negli altri casi, il datore di lavoro non è tenuto a pagare il salario conformemente agli articoli 324 e 324a.

Art. 354

1 Se al lavoratore è affidato un lavoro a prova, il rapporto di lavoro è considerato come stipulato a prova per un tempo determinato, salvo accordo diverso.

2 Se il lavoratore è occupato ininterrottamente dal datore di lavoro, il rapporto è considerato stipulato per un tempo indeterminato, salvo accordo diverso; negli altri casi, esso è considerato concluso per un tempo determinato.

D. Applicabilità delle disposizioni generali

Art. 355

Al contratto di tirocinio, al contratto d’impiego del commesso viaggia- tore ed al contratto di lavoro a domicilio s’applicano a titolo comple- tivo le disposizioni generali sul contratto individuale di lavoro.

Capo terzo: Del contratto collettivo e del contratto normale di lavoro

A. Del contratto collettivo di lavoro

Art. 356

1 Mediante contratto collettivo di lavoro, datori di lavoro o loro asso- ciazioni, da una parte, e associazioni di lavoratori, dall’altra, stabili- scono in comune disposizioni circa la stipulazione, il contenuto e la fine dei rapporti individuali di lavoro tra i datori di lavoro e i lavoratori interessati.

b. In caso d’impedimento al lavoro

IV. Fine del rapporto di lavoro

I. Definizione, contenuto, forma e durata

1. Definizione e contenuto

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220

2 Il contratto collettivo può contenere anche altre disposizioni che con- cernono i rapporti fra i datori di lavoro e i lavoratori, o limitarsi a que- ste disposizioni.

3 Il contratto collettivo può inoltre disciplinare i diritti e gli obblighi delle parti contraenti, come pure il controllo e l’esecuzione delle disposizioni previste nei capoversi precedenti.

4 Se più associazioni di datori di lavoro o, dall’altra parte, più associa- zioni di lavoratori sono vincolate dal contratto per averlo conchiuso o per avervi, con il consenso delle parti contraenti, aderito ulteriormente, esse stanno fra loro in un rapporto di diritti e obblighi uguali; è nullo qualunque accordo contrario.

Art. 356a

1 Le disposizioni del contratto e gli accordi fra le parti intesi a costrin- gere datori di lavoro o lavoratori ad affiliarsi a un’associazione con- traente sono nulli.

2 Le disposizioni del contratto e gli accordi fra le parti intesi a esclu- dere lavoratori da una professione o attività determinata, nonché dalla formazione professionale a ciò necessaria, oppure a limitarne l’eserci- zio, sono nulli.

3 Le disposizioni e gli accordi di cui al capoverso 2 sono eccezional- mente validi, se sono giustificati da interessi preponderanti degni di protezione, segnatamente se sono intesi a salvaguardare la sicurezza e la salute di persone o la qualità del lavoro; tuttavia, l’interesse a tener lontano dalla professione nuovi membri non è degno di protezione.

Art. 356b

1 Singoli datori di lavoro o singoli lavoratori al servizio di un datore di lavoro vincolato possono, con il consenso delle parti contraenti, par- tecipare al contratto collettivo; essi divengono allora datori di lavoro o lavoratori vincolati.

2 Il contratto collettivo può disciplinare i particolari della partecipa- zione. Condizioni inadeguate, segnatamente disposizioni su contributi eccessivi, possono essere annullate o ridotte a giusta misura dal giu- dice; tuttavia, le disposizioni e gli accordi che prescrivono contributi in favore di una sola parte contraente sono nulli.

3 Le disposizioni del contratto collettivo e gli accordi fra le parti intesi a costringere membri d’altre associazioni a partecipare al contratto collettivo sono nulli se queste associazioni non possono aderire al contratto o concluderne uno analogo.

2. Libertà di affiliarsi a un’associazione e di esercitare la propria professione

3. Partecipazione

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Art. 356c

1 La conclusione, la modificazione, lo scioglimento del contratto per accordo delle parti, l’adesione di una nuova parte e la disdetta richie- dono per la loro validità la forma scritta; questa forma è parimente richiesta per la dichiarazione di partecipazione individuale del datore di lavoro o del lavoratore, per il consenso delle parti secondo l’arti- colo 356b capoverso 1, come pure per la disdetta della partecipazione.

2 Salvo stipulazione contraria, ogni parte può, dopo un anno, mediante un preavviso di sei mesi, disdire, con effetto per tutte le parti, il con- tratto che non è stato conchiuso per una durata determinata. Questa disposizione è applicabile per analogia alla partecipazione.

Art. 357

1 Ove il contratto collettivo non disponga altrimenti, le disposizioni circa la conclusione, il contenuto e la fine dei rapporti individuali di lavoro hanno, durante la validità del contratto collettivo, effetto diretto e imperativo per i datori di lavoro e i lavoratori vincolati.

2 Gli accordi fra datori di lavoro e lavoratori vincolati, in quanto dero- gano a disposizioni imperative del contratto collettivo, sono nulli e sostituiti da quest’ultime; sono tuttavia valide le derogazioni a favore dei lavoratori.

Art. 357a

1 Le parti hanno l’obbligo di far osservare il contratto collettivo; a tale scopo le associazioni sono tenute ad adoperarsi presso i loro membri usando, se è necessario, i mezzi concessi dagli statuti e dalla legge.

2 Ogni parte deve salvaguardare la pace del lavoro e astenersi in parti- colare da qualsiasi mezzo di lotta per ciò che riguarda gli oggetti disciplinati dal contratto collettivo; l’obbligo di mantenere la pace è assoluto soltanto se pattuito espressamente.

Art. 357b

1 Nel contratto collettivo conchiuso tra associazioni, le parti possono stipulare d’avere in comune il diritto di esigerne l’adempimento da parte dei datori di lavoro e dei lavoratori vincolati, quanto ai punti seguenti:

a. la stipulazione, il contenuto e la fine del rapporto di lavoro, il diritto conferendo qui unicamente un’azione di accertamento;

b. il pagamento di contributi a una cassa di compensazione o ad altra istituzione attenenti ai rapporti di lavoro, la rappresenta- zione dei lavoratori nell’azienda e la salvaguardia della pace del lavoro;

4. Forma e durata

II. Effetti

1. Per i datori di lavoro e i lavoratori vincolati

2. Per le parti contraenti

3. Esecuzione in comune

Codice delle obbligazioni

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220

c. i controlli, le cauzioni e le pene convenzionali, in relazione alle disposizione delle lettere a e b.

2 Le parti possono stipulare le disposizioni previste nel capoverso 1 soltanto se espressamente autorizzate dai loro statuti o dal loro organo supremo.

3 Ove il contratto collettivo non disponga altrimenti, nei rapporti fra le parti si applicano per analogia le disposizioni sulla società semplice.

Art. 358

Il diritto imperativo federale e cantonale prevale sul contratto collet- tivo; nondimeno, le derogazioni stipulate in favore dei lavoratori sono valide, se non risulti diversamente dal diritto imperativo.

B. Del contratto normale di lavoro

Art. 359

1 Mediante il contratto normale di lavoro si stabiliscono disposizioni circa la stipulazione, il contenuto e la fine per singole specie di rap- porti di lavoro.

2 Per i lavoratori agricoli e delle economie domestiche private, i Can- toni sono tenuti a stabilire dei contratti normali di lavoro, i quali devo- no disciplinare segnatamente la durata del lavoro e del riposo, nonché le condizioni di lavoro delle donne e dei giovani.

3 L’articolo 358 si applica per analogia anche al contratto normale di lavoro.

Art. 359a

1 Se il campo d’applicazione si estende sul territorio di più Cantoni, il Consiglio federale è competente per stabilire il contratto normale di lavoro; negli altri casi, questa competenza spetta ai Cantoni.

2 Prima della sua adozione, il contratto normale di lavoro dev’essere adeguatamente pubblicato con l’indicazione d’un termine, entro il quale ognuno che renda attendibile un interesse può presentare per scritto le sue osservazioni; in più, sarà chiesto il parere delle associa- zioni professionali o d’utilità pubblica interessate.

3 Il contratto normale di lavoro entra in vigore dopo essere stato pub- blicato secondo le prescrizioni valevoli per le pubblicazioni ufficiali.

4 Questa procedura si applica anche all’abrogazione e modificazione d’un contratto normale di lavoro.

III. Rapporti con il diritto imperativo

I. Definizione e contenuto

II. Autorità competenti e procedura

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220

Art. 360

1 Salvo diverso accordo, le disposizioni del contratto normale si appli- cano direttamente ai rapporti di lavoro che gli sottostanno.

2 Il contratto normale di lavoro può stabilire che clausole deroganti a singole sue disposizioni sono valide soltanto nella forma scritta.

Art. 360a200

1 Qualora in un ramo o in una professione vengano ripetutamente e abusivamente offerti salari inferiori a quelli usuali per il luogo, la professione o il ramo e non sussista un contratto collettivo di lavoro con disposizioni sui salari minimi al quale possa essere conferita obbligatorietà generale, su richiesta della Commissione tripartita di cui all’articolo 360b l’autorità competente può stabilire un contratto nor- male di lavoro di durata limitata che preveda salari minimi differenzia- ti secondo le regioni e all’occorrenza il luogo allo scopo di combattere o impedire abusi.

2 I salari minimi non possono pregiudicare gli interessi generali né gli interessi legittimi di altre cerchie della popolazione o di altri rami. Devono tenere debitamente conto degli interessi delle minoranze dei rami o delle professioni in questione, dovuti a diversità regionali o aziendali.

3 Qualora le disposizioni sul salario minimo di un contratto normale di lavoro secondo il capoverso 1 siano ripetutamente violate o vi sia motivo di credere che al termine della durata di validità del contratto normale di lavoro possano verificarsi nuovi abusi secondo il capoverso 1, l’autorità competente può prolungare a tempo determinato la durata di validità del contratto normale di lavoro su proposta della Commis- sione tripartita di cui all’articolo 360b.201

Art. 360b202

1 La Confederazione e ogni Cantone istituiscono una Commissione tripartita, che si compone di un numero uguale di rappresentanti dei datori di lavoro e dei lavoratori, nonché di rappresentanti dello Stato

2 Le associazioni dei datori di lavoro e dei lavoratori hanno il diritto di presentare proposte in merito alla designazione dei loro rappresentanti ai sensi del capoverso 1.

200 Introdotto dall’all. n. 2 della LF dell’8 ott. 1999 sui lavoratori distaccati in Svizzera, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2003 1370; FF 1999 5092).

201 Introdotto dal n. II della LF del 30 set. 2016, in vigore dal 1° apr. 2017 (RU 2017 2077; FF 2015 4809).

202 Introdotto dall’all. n. 2 della LF dell’8 ott. 1999 sui lavoratori distaccati in Svizzera, in vigore dal 1° giu. 2003 (RU 2003 1370; FF 1999 5092).

III. Effetti

IV. Salari minimi

1. Condizioni

2. Commissioni tripartite

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220

3 Le Commissioni osservano la situazione sul mercato del lavoro. Se riscontrano abusi ai sensi dell’articolo 360a capoverso 1, ricercano di norma un’intesa diretta con i datori di lavoro interessati. Qualora tale intesa non venga raggiunta entro il termine di due mesi, esse propon- gono all’autorità competente di stabilire un contratto normale di lavoro che preveda salari minimi per i rami o le professioni interessati.

4 Se la situazione sul mercato del lavoro nei rami considerati muta, la Commissione tripartita chiede all’autorità competente di modificare o abrogare il contratto normale di lavoro.

5 Per adempiere i compiti loro affidati, le Commissioni tripartite hanno il diritto di ottenere informazioni dalle aziende e di consultare tutti i documenti necessari all’esecuzione dell’inchiesta. In caso di contesta- zione decide in merito l’autorità competente designata dalla Confede- razione o dal Cantone.

6 Se necessario per l’esecuzione delle loro inchieste, le Commissioni tripartite che ne fanno domanda ricevono dall’Ufficio federale di stati- stica i dati personali contenuti in contratti collettivi di impresa.203

Art. 360c204

1 I membri delle Commissioni tripartite sottostanno al segreto d’uffi- cio; hanno in particolare l’obbligo nei confronti di terzi di serbare il segreto su tutte le informazioni di natura aziendale o privata di cui hanno avuto conoscenza in qualità di membri.

2 Tale obbligo sussiste anche dopo aver dimissionato dalla Commis- sione tripartita.

Art. 360d205

1 Il contratto normale di lavoro di cui all’articolo 360a si applica anche ai lavoratori impiegati solo temporaneamente nel suo campo d’ap- plicazione locale, nonché ai lavoratori interinali.

2 Non può essere derogato a svantaggio del lavoratore, mediante accordo, al contratto normale di lavoro di cui all’articolo 360a.

203 Introdotto dall’art. 2 n. 2 del DF del 17 dic. 2004 che approva e traspone nel diritto svizzero, mediante revisione delle misure collaterali, il Prot. concluso con la CE e i suoi Stati membri relativo all’estensione dell’Acc. sulla libera circolazione delle persone ai nuovi Stati membri della CE, in vigore dal 1° apr. 2006 (RU 2006 979; FF 2004 5203 5863).

204 Introdotto dall’all. n. 2 della LF dell’8 ott. 1999 sui lavoratori distaccati in Svizzera, in vigore dal 1° giu. 2003 (RU 2003 1370; FF 1999 5092).

205 Introdotto dall’all. n. 2 della LF dell’8 ott. 1999 sui lavoratori distaccati in Svizzera, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2003 1370; FF 1999 5092).

3. Segreto d’ufficio

4. Effetti

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Art. 360e206

Le associazioni dei datori di lavoro e dei lavoratori sono legittimate ad adire l’autorità giudiziaria per accertare se il datore di lavoro adempie il contratto normale di lavoro previsto nell’articolo 360a.

Art. 360f207

Se stabilisce un contratto normale di lavoro in applicazione dell’arti- colo 360a, il Cantone ne notifica un esemplare all’ufficio federale208

competente.

Capo quarto: Disposizioni imperative

Art. 361

1 Alle disposizioni seguenti non può essere derogato a svantaggio del datore di lavoro o del lavoratore mediante accordo, contratto normale o contratto collettivo di lavoro:

articolo 321c capoverso 1 (lavoro straordinario);

articolo 323 capoverso 4 (anticipazioni);

articolo 323b capoverso 2 (compensazione con crediti);

articolo 325 capoverso 2 (cessione e costituzione in pegno di crediti di salario);

articolo 326 capoverso 2 (affidamento di lavoro);

articolo 329d capoversi 2 e 3 (salario relativo alle vacanze);

articolo 331 capoversi 1 e 2 (devoluzioni a scopo di previdenza a favore del personale);

articolo 331b (cessione e costituzione in pegno di crediti in presta- zioni di previdenza);

...209

articolo 334 capoverso 3 (disdetta del rapporto di lavoro dilunga durata);

articolo 335 (disdetta del rapporto di lavoro);

articolo 335i (obbligo di negoziazione);

206 Introdotto dall’all. n. 2 della LF dell’8 ott. 1999 sui lavoratori distaccati in Svizzera, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2003 1370; FF 1999 5092).

207 Introdotto dall’all. n. 2 della LF dell’8 ott. 1999 sui lavoratori distaccati in Svizzera, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2003 1370; FF 1999 5092).

208 Attualmente la Segreteria di Stato dell’economia (SECO). 209 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 17 dic. 1993 sul libero passaggio nella previdenza

professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, con effetto dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2386; FF 1992 III 477).

5. Azione delle associazioni

6. Notifica

A. Disposizioni inderogabili tanto a svantag- gio del datore di lavoro quanto del lavoratore

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220

articolo 335k (piano sociale durante un fallimento o una procedura concordataria);210

articolo 336 capoverso 1 (disdetta abusiva);

articolo 336a (indennità in caso di disdetta abusiva);

articolo 336b (indennità, procedura);

articolo 336d (disdetta in tempo inopportuno da parte del lavorato- re);

articolo 337 capoversi 1 e 2 (risoluzione immediata per cause gravi);

articolo 337b capoverso 1 (conseguenze della risoluzione giustifi- cata);

articolo 337d (conseguenze del mancato inizio o dell’abbandono ingiustificato dell’impiego);

articolo 339 capoverso 1 (esigibilità dei crediti);

articolo 339a (obbligo di restituzione);

articolo 340b capoversi 1 e 2 (effetti della contravvenzione al divieto di concorrenza);

articolo 342 capoverso 2 (effetti di diritto civile del diritto pubbli- co);

...211

articolo 346 (disdetta anticipata del rapporto di tirocinio);

articolo 349c capoverso 3 (impedimento di viaggiare);

articolo 350 (caso speciale di disdetta);

articolo 350a capoverso 2 (obbligo di restituzione).212

2 Sono nulli gli accordi e le clausole di contratti normali e contratti collettivi di lavoro deroganti alle disposizioni surriferite a svantaggio del datore di lavoro o del lavoratore.

210 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

211 Rinvio stralciato giusta l’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

212 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar 1988, in vigore dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

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220

Art. 362

1 Alle disposizioni seguenti non può essere derogato a svantaggio del lavoratore mediante accordo, contratto normale o contratto collettivo di lavoro:213

articolo 321e (responsabilità del lavoratore);

articolo 322a capoversi 2 e 3 (partecipazione al risultato dell’esercizio);

articolo 322b capoversi 1 e 2 (inizio del diritto di provvigione);

articolo 322c (rendiconto della provvigione);

articolo 323b capoverso 1 secondo periodo (rendiconto del salario);

articolo 324 (salario in caso di mora del datore di lavoro);

articolo 324a capoversi 1 e 3 (salario in caso di impedimento del lavoratore);

articolo 324b (salario in caso di assicurazione obbligatoria del lavoratore);

articolo 326 capoversi 1, 3 e 4 (affidamento di lavoro a cottimo);

articolo 326a (salario per lavoro a cottimo);

articolo 327a capoverso 1 (rimborso delle spese in generale);

articolo 327b capoverso 1 (rimborso delle spese per uso di veicoli a motore);

articolo 327c capoverso 2 (anticipazioni per spese);

articolo 328 (protezione della personalità del lavoratore in genera- le);

articolo 328a (protezione della personalità del lavoratore in caso di comunione domestica);

articolo 328b (protezione della personalità nel trattamento di dati personali);214

articolo 329 capoversi 1, 2 e 3 (tempo libero);

articolo 329a capoversi 1 e 3 (durata delle vacanze);

articolo 329b capoversi 2 e 3 (riduzione delle vacanze);

articolo 329c (continuità e data delle vacanze);

articolo 329d capoverso 1 (salario relativo alle vacanze);

213 Nuovo testo giusta il n. II 1 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525; FF 2019 3381).

214 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 19 giu. 1993 sulla protezione dei dati, in vigore dal 1° lug. 1993 (RU 1993 1945, FF 1988 II 353).

B. Disposizioni inderogabili a svantaggio del lavoratore

Codice delle obbligazioni

136

220

articolo 329e capoversi 1 e 3 (congedo giovanile);215

articolo 329f (congedo di maternità);216

articolo 329g (congedo di paternità);217

articolo 329h (congedo di assistenza ai familiari);218

articolo 330 capoversi 1, 3 e 4 (cauzione);

articolo 330a (attestato);

articolo 331 capoversi 3 e 4 (contributi e obbligo di informazione nel campo della previdenza a favore del personale);

articolo 331a (inizio e fine della previdenza);219

...220

articolo 332 capoverso 4 (compenso in caso d’invenzione);

articolo 333 capoverso 3 (responsabilità in caso di trasferimento del rapporto di lavoro);

articolo 335c capoverso 3 (termini di disdetta);221

articolo 335i (obbligo di negoziazione);222

articolo 335j (elaborazione del piano sociale da parte di un tribuna- le arbitrale);223

articolo 336 capoverso 2 (disdetta abusiva da parte del datore di lavoro);

articolo 336c (disdetta in tempo inopportuno da parte del datore di lavoro);

215 Nuovo testo giusta l’art. 13 della L del 6 ott. 1989 sulle attività giovanili, in vigore dal 1° gen. 1991 (RU 1990 2007; FF 1988 I 641).

216 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 3 ott. 2003, in vigore dal 1° lug. 2005 (RU 2005 1429; FF 2002 6713, 2003 1014 2529).

217 Introdotto n. II 1 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525; FF 2019 3381).

218 Introdotto n. II 1 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525; FF 2019 3381).

219 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 17 dic. 1993 sul libero passaggio nella previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2386; FF 1992 III 477).

220 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 17 dic. 1993 sul libero passaggio nella previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, con effetto dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2386; FF 1992 III 477).

221 Introdotto n. II 1 della LF del 20 dic. 2019 concernente il miglioramento della conciliabilità tra attività lucrativa e assistenza ai familiari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4525; FF 2019 3381).

222 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

223 Introdotto dall’all. della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

Complemento del Codice civile svizzero. LF

137

220

articolo 337a (risoluzione immediata per insolvenza del datore di lavoro);

articolo 337c capoverso 1 (conseguenze del licenziamento ingiusti- ficato);

articolo 338 (morte del lavoratore);

articolo 338a (morte del datore di lavoro);

articolo 339b (presupposti dell’indennità di partenza);

articolo 339d (prestazioni sostitutive);

articolo 340 capoverso 1 (presupposti del divieto di concorrenza);

articolo 340a capoverso 1 (limitazioni del divieto di concorrenza);

articolo 340c (cessazione del divieto di concorrenza);

articolo 341 capoverso 1 (irrinunciabilità);

articolo 345a (obblighi del maestro di tirocinio224);

articolo 346a (attestato di tirocinio);

articolo 349a capoverso 1 (salario del commesso viaggiatore);

articolo 349b capoverso 3 (pagamento della provvigione);

articolo 349c capoverso 1 (salario in caso d’impedimento di viag- giare);

articolo 349e capoverso 1 (diritto di ritenzione del commesso viaggiatore);

articolo 350a capoverso 1 (provvigione alla fine del rapporto d’impiego);

articolo 352a capoverso 3 (responsabilità del lavoratore a domici- lio);

articolo 353 (accettazione del prodotto del lavoro);

articolo 353a (pagamento del salario);

articolo 353b capoverso 1 (salario in caso di impedimento al lavo- ro).225

2 Sono nulli gli accordi e le clausole di contratti normali e contratti collettivi di lavoro deroganti alle disposizioni surriferite a svantaggio del lavoratore.

224 Ora: del datore di lavoro. 225 Nuovo testo giusta il n. I del DF del 18 mar. 1988, in vigore dal 1° gen. 1989

(RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

Codice delle obbligazioni

138

220

Titolo undecimo: Del contratto di appalto

Art. 363

L’appalto è un contratto per cui l’appaltatore si obbliga a compiere un’opera e il committente a pagare una mercede.

Art. 364

1 L’appaltatore è soggetto in genere alle norme di responsabilità del lavoratore nel rapporto di lavoro.226

2 Egli è tenuto ad eseguire personalmente l’opera od a farla almeno eseguire sotto la sua direzione personale, eccettuati i casi nei quali, stante la natura dell’opera, non si ha riguardo alcuno alle qualità per- sonali dell’appaltatore.

3 Egli deve provvedere a sue spese, in difetto di conclusione227 od uso contrario, i mezzi, gli strumenti e gli utensili necessari all’esecuzione dell’opera.

Art. 365

1 Se l’appaltatore assume la somministrazione della materia, è respon- sabile verso il committente della buona qualità della medesima ed è tenuto alla garanzia come il venditore.

2 L’appaltatore deve adoperare con tutta diligenza la materia sommi- nistrata dal committente, deve rendergli conto dell’uso fattone e resti- tuirgli quanto sia per restare.

3 Ove durante l’esecuzione dell’opera si manifestino dei difetti nella materia somministrata, dal committente o nel terreno destinato alla costruzione, o si verifichino dei fatti che ne compromettano il regolare e puntuale adempimento, l’appaltatore deve senza indugio darne avvi- so al committente, sotto pena di sottostare ai danni che ne possono derivare.

Art. 366

1 Ove l’appaltatore non cominci l’opera in tempo debito, o la differisca oltre il convenuto, o l’abbia senza del committente ritardata di tanto da far prevedere che non sarà compiuta in tempo debito, il committente può senza attendere il termine di consegna, recedere dal contratto.

2 Se durante l’esecuzione dell’opera sia prevedibile con certezza, che per colpa dell’appaltatore essa sarà per riuscire difettosa, o non con-

226 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 6 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177).Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

227 Nel testo tedesco «Verabredung» e in quello francese «convention» ossia «convenzione».

A. Definizione

B. Effetti

I. Obblighi dell’appaltatore

1. In genere

2. Riguardo alla materia

3. Principio ed esecuzione dei lavori in conformità del contratto

Complemento del Codice civile svizzero. LF

139

220

forme al contratto, il committente può fissargli o fargli fissare un con- gruo termine per rimediarvi, sotto comminatoria che diversamente sarà affidata ad un terzo la riparazione o la continuazione dell’opera a rischio e spese dell’appaltatore.

Art. 367

1 Seguita la consegna dell’opera il committente, appena lo consenta l’ordinario corso degli affari, deve verificare lo stato e segnalarne all’appaltatore i difetti.

2 Ciascuno dei contraenti ha diritto di chiedere a sue spese la verifica- zione dell’opera a mezzo di periti e la dichiarazione di collaudo.

Art. 368

1 Se l’opera è così difettosa o difforme dal contratto, che riesca inser- vibile pel committente, o che non si possa equamente pretenderne dal medesimo l’accettazione, egli può ricusarla e chiederne inoltre, quando siavi colpa dell’appaltatore, il risarcimento dei danni.

2 Qualora i difetti o le difformità dal contratto siano di minore entità, il committente può diminuire la mercede in proporzione del minor valore dell’opera, o chiedere, se ciò non cagioni all’appaltatore spese esorbi- tanti, la riparazione gratuita dell’opera e nel caso di colpa anche il risarcimento dei danni.

3 Quando si tratti di opere eseguite sul fondo del committente e che per loro natura non potrebbero essere rimosse senza gravissimo pregiudi- zio, il committente non ha che i diritti menzionati nel secondo capo- verso di questo articolo.

Art. 369

Il committente non può far valere i diritti accordatigli in caso di opera difettosa, se egli stesso fu causa dei difetti mediante ordinazioni date contro l’espresso parere dell’appaltatore o in altra maniera.

Art. 370

1 L’approvazione espressa o tacita dell’opera consegnata, da parte del committente, libera l’appaltatore della sua responsabilità, salvo che si tratti di difetti irriconoscibili coll’ordinaria verificazione all’atto del ricevimento o che l’appaltatore li abbia scientemente dissimulati.

2 Vi ha tacita approvazione, se il committente omette la verificazione e l’avviso previsti dalla legge.

3 Ove i difetti si manifestassero soltanto più tardi, dovrà esserne dato avviso tosto che siano scoperti; altrimenti l’opera si ritiene approvata nonostante i difetti stessi.

4. Garanzia pei difetti

a. Verificazione

b. Diritto del committente in caso di difetti

c. Responsabilità del committente

d. Approvazione dell’opera

Codice delle obbligazioni

140

220

Art. 371228

1 I diritti del committente per i difetti dell’opera si prescrivono in due anni dalla consegna della stessa. Il termine è tuttavia di cinque anni se i difetti di un’opera mobiliare integrata in un’opera immobiliare con- formemente all’uso cui è normalmente destinata hanno causato i difetti dell’opera immobiliare.

2 I diritti del committente per i difetti di un’opera immobiliare si pre- scrivono in cinque anni dalla consegna della stessa tanto contro l’ap- paltatore quanto contro l’architetto o l’ingegnere che hanno prestato lavoro nell’esecuzione dell’opera.

3 Per il resto si applicano per analogia le norme relative alla pre- scrizione dei corrispondenti diritti del compratore.

Art. 372

1 Il committente deve pagare la mercede all’atto della consegna del- l’opera.

2 Se fu pattuito che debba farsi la consegna dell’opera in parti e pagarsi in rate la mercede, questa dovrà essere pagata per ciascuna delle sin- gole parti del lavoro all’atto della relativa consegna.

Art. 373

1 Se la mercede dell’opera fu preventivamente determinata a corpo, l’imprenditore è tenuto a compiere l’opera per detta somma e non ha diritto ad alcun aumento, quantunque abbia avuto maggior lavoro e maggiori spese di quanto aveva preveduto.

2 Qualora per altro delle circostanze straordinarie che non potevano essere prevedute o che erano escluse dalle previsioni ammesse da ambedue le parti al momento della stipulazione del contratto, impedis- sero o rendessero oltremodo difficile il compimento dell’opera, è in facoltà del giudice di concedere secondo il suo prudente criterio un aumento del prezzo o la risoluzione del contratto.

3 Il committente deve sempre pagare la mercede intera, quantunque il compimento dell’opera abbia richiesto minor lavoro di quanto era stato preveduto.

Art. 374

Se la mercede non fu fissata preventivamente, o lo fu solo in via ap- prossimativa, deve essere determinata secondo il valore del lavoro e le spese dell’appaltatore.

228 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 mar. 2012 (Prescrizione della garanzia per i difetti. Prolungamento e coordinamento), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 5415; FF 2011 2629 3547).

e. Prescrizione

II. Obblighi del committente

1. Scadenza della mercede

2. Ammontare della mercede

a. A corpo

b. Secondo il valore del lavoro

Complemento del Codice civile svizzero. LF

141

220

Art. 375

1 Se il computo approssimativo fatto coll’appaltatore venga spropor- zionatamente ecceduto, senza l’annuenza del committente, questi, durante o dopo la esecuzione dell’opera, può recedere dal contratto.

2 Ove si tratti di costruzioni sul suolo del committente, questi può chiedere una proporzionata diminuzione della pattuita mercede, o, quando l’opera non sia ancora compiuta, toglierne all’appaltatore la continuazione e recedere dal contratto mediante equa indennità per lavori già eseguiti.

Art. 376

1 Se, prima della consegna al committente, l’opera perisce per caso fortuito, l’appaltatore non può pretendere né la mercede del suo lavoro, né il rimborso delle sue spese, a meno che il committente fosse in mora a riceverla.

2 La perdita della materia così perita è a carico del contraente che l’ha fornita.

3 Se l’opera è perita per un difetto della materia fornita dal commit- tente o del terreno da lui destinato alla costruzione o pel modo di ese- cuzione da esso prescritto, l’appaltatore, che abbia in tempo debito avvisato il committente del pericolo, può pretendere il pagamento del lavoro già fatto e il rimborso delle spese non comprese nella mercede e, quando siavi colpa del committente, anche il risarcimento dei danni.

Art. 377

Finché l’opera non sia compiuta, il committente può sempre recedere dal contratto tenendo indenne l’appaltatore del lavoro già fatto e d’ogni danno.

Art. 378

1 Se il compimento dell’opera divenne impossibile per caso fortuito sopraggiunto al committente, l’appaltatore ha diritto al pagamento del lavoro già fatto e al rimborso delle spese non comprese nella mercede.

2 Qualora l’impossibilità dell’esecuzione sia imputabile al commit- tente, l’appaltatore ha inoltre diritto al risarcimento dei danni.

Art. 379

1 Colla morte dell’appaltatore, o quando questi diventi incapace senza sua colpa al compimento dell’opera, si estingue il contratto di appalto, purché questo sia stato conchiuso con riguardo alle qualità personali dell’appaltatore.

C. Fine del contratto

I. Recesso per sorpasso del preventivo

II. Perdita dell’opera

III. Recesso del committente contro indennità

IV. Impossibilità della esecuzione per fatti del committente

V. Morte od incapacità dell’appaltatore

Codice delle obbligazioni

142

220

2 Il committente è tenuto ad accettare la parte di lavoro già eseguita ove la medesima possa essergli utile, e a pagarne il prezzo proporzio- nale.

Titolo dodicesimo: Del contratto di edizione

Art. 380

Il contratto d’edizione è quello per cui l’autore di un’opera letteraria, o artistica, o i suoi aventi causa, si obbligano a concedere quest’opera a un editore perché la pubblichi, e l’editore si obbliga a riprodurla e metterla in vendita.

Art. 381

1 I diritti d’autore passano all’editore nei limiti e per il tempo richiesto ad assicurare il contratto di edizione.

2 L’autore è tenuto a garantire all’editore che al momento del contratto egli aveva diritto a disporre dell’opera e, se questa è suscettiva di pro- tezione, che gliene spetta il diritto di autore.

3 Egli deve dichiarare all’editore, prima della stipulazione del con- tratto, se l’opera fu già concessa in tutto o in parte ad un altro editore, o se gli è noto che sia già pubblicata.

Art. 382

1 Finché le edizioni dell’opera cui ha diritto l’editore non siano esauri- te, l’autore non può disporre altrimenti, a pregiudizio dell’editore, né dell’opera intera, né di singole parti di essa.

2 L’autore può sempre ripubblicare gli articoli di giornali e le singole pubblicazioni di poca estensione inserite nelle riviste.

3 Le memorie che fanno parte di un’opera collettiva e quelle di mag- gior estensione inserite nelle riviste non possono essere ripubblicate dall’autore prima che siano trascorsi tre mesi da quando ne fu compiu- ta la pubblicazione.

Art. 383

1 Se non fu determinato il numero delle edizioni, l’editore avrà diritto ad una sola.

2 Il numero degli esemplari dell’edizione, in difetto d’analoga stipula- zione, è determinato dall’editore, che deve però, sulla domanda dell’autore, farne stampare almeno tanti esemplari quanti sono richiesti da una vendita normale e, finita la prima stampa, non può procedere a nuova ristampa.

A. Definizione

B. Effetti

I. Trasmissione del diritto d’autore e garanzia

II. Diritti di disposizione dell’autore

III. Numero delle edizioni

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

3 Se il diritto di edizione fu concesso per più edizioni o per tutte, e l’editore trascura di allestirne una nuova dopoché l’ultima sia esaurita, l’autore può fargli fissare giudizialmente un termine per pubblicarla, spirato il quale l’editore perde il suo diritto.

Art. 384

1 L’editore è tenuto a riprodurre l’opera nella forma appropriata alla sua natura, senza abbreviazioni, aggiunte o variazioni, a farne la dovu- ta pubblicità e ad adoperare i mezzi consueti per ottenere lo spaccio.

2 La determinazione del prezzo è rimessa all’apprezzamento dell’edi- tore, purché mediante un prezzo esagerato non renda difficile lo spac- cio dell’opera.

Art. 385

1 L’autore conserva il diritto di fare correzioni e miglioramenti in quanto non pregiudichino gli interessi dell’edizione e non aggravino la responsabilità dell’editore, ma deve risarcire le spese impreviste che ne derivano.

2 L’editore non può fare nuove edizioni né ristampe, senza prima avere offerto all’autore l’opportunità di introdurvi i necessari miglioramenti.

Art. 386

1 Il diritto di pubblicare separatamente più opere distinte dello stesso autore non autorizza l’editore a pubblicare una edizione completa di queste opere.

2 Parimente il diritto di pubblicare l’edizione completa, sia di tutte le opere, sia d’un intera classe di opere di uno stesso autore, non auto- rizza l’editore a pubblicare edizioni speciali delle singole opere.

Art. 387

Il diritto di far tradurre un’opera è riservato esclusivamente all’autore, ove non siasi diversamente pattuito coll’editore.

Art. 388

1 Si ritiene pattuito un onorario per l’autore se, giusta le circostanze, non era supponibile la cessione dell’opera se non verso corrispettivo.

2 L’ammontare del medesimo è rimesso all’apprezzamento del giudice, sentito il parere di periti.

3 Se l’editore ha il diritto a più edizioni, si presume che l’onorario e le altre condizioni stabilite per la prima valgono anche per ciascuna delle successive edizioni da lui fatte.

IV. Riproduzio- ne e spaccio

V. Correzioni e miglioramenti

VI. Edizione completa e di singole opere

VII. Diritto di traduzione

VIII. Onorario dell’autore

1. Ammontare

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 389

1 L’onorario è dovuto tosto che l’intera opera, o la parte di essa, qualo- ra si pubblichi in parti (volumi, fascicoli, fogli), sia stampata e pronta per la vendita.

2 Qualora l’onorario dipenda in tutto od in parte dalla vendita verifica- tasi, l’editore è tenuto a dare secondo l’uso il conto e la dimostrazione della vendita.

3 L’autore ha diritto, salvo patto contrario, al numero consueto di copie gratuite.

Art. 390

1 Se l’opera perisce per caso fortuito dopo la consegna all’editore, que- sti è tenuto nondimeno al pagamento dell’onorario.

2 Se l’autore possiede un secondo esemplare dell’opera perita, deve consegnarlo all’editore ed è altrimenti tenuto a ripristinare l’opera ove possa farlo facilmente.

3 In ambo i casi ha diritto ad un’equa indennità.

Art. 391

1 Se l’edizione già preparata dall’editore perisce in tutto o in parte per caso fortuito prima della messa in vendita, l’editore ha diritto di ripro- durre a sue spese le copie distrutte, senza che l’autore possa per questo pretendere un nuovo onorario.

2 L’editore è tenuto a riprodurre le copie distrutte se ciò è possibile senza spese eccessive.

Art. 392

1 Il contratto di edizione si estingue, se, prima che l’opera sia compiu- ta, l’autore muore o diventa incapace, oppure se senza sua colpa è impedito di condurla a compimento.

2 In via di eccezione il giudice può ordinare, quando sembri possibile ed equo, la continuazione totale o parziale del contratto e dare le necessarie disposizioni.

3 Ove l’editore cada in fallimento, l’autore può concedere l’opera ad un altro editore, se non gli venga data garanzia per l’adempimento delle obbligazioni non ancora scadute all’istante della dichiarazione di fallimento.

2. Scadenza, conteggio e copie gratuite

C. Fine

I. Perdita dell’opera

II. Perdita dell’edizione

III. Fatti personali dell’autore e dell’editore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 393

1 Qualora uno o più autori assumano la collaborazione ad una opera secondo un piano fornito loro dall’editore, possono pretendere soltanto il compenso pattuito.

2 Il diritto dell’autore sull’intiera opera spetta all’editore.

Titolo tredicesimo: Del mandato

Capo primo: Del mandato propriamente detto

Art. 394

1 Con l’accettazione del mandato, il mandatario si obbliga a compiere, a norma del contratto, gli affari o servigi di cui viene incaricato.

2 I contratti relativi ad una prestazione di lavoro non compresi in una determinata specie di contratto di questo codice sono soggetti alle regole del mandato.

3 Una mercede è dovuta quando sia stipulata o voluta dall’uso.

Art. 395

Se il mandato concerne affari che il mandatario tratta in forza di nomi- na officiale o della sua professione, o per la trattazione dei quali egli si è pubblicamente offerto, si ritiene accettato se non viene rifiutato immediatamente.

Art. 396

1 Se l’estensione del mandato non è stata espressamente indicata, viene determinata dalla natura dell’affare che ne forma l’oggetto.

2 Nel mandato è compresa in ispecie anche la facoltà di fare tutti gli atti giuridici inerenti alla sua esecuzione.

3 Il mandatario abbisogna di una speciale autorizzazione per fare transazioni, accettare arbitrati, contrarre obbligazioni cambiarie, alie- nare o vincolare fondi e fare donazioni.229

Art. 397

1 Se il mandante ha dato istruzioni per la trattazione dell’affare, il man- datario non può dipartirsene, se non quando le circostanze non gli per- mettano di domandare il permesso e debba eziandio ritenersi che il mandante, conosciuto lo stato delle cose, l’avrebbe dato.

229 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

D. Collaborazio- ne secondo un piano dell’editore

A. Definizione

B. Formazione del contratto

C. Effetti

I. Estensione del mandato

II. Obblighi del mandatario

1. Esecuzione conforme alle istruzioni

Codice delle obbligazioni

146

220

2 Qualora il mandatario, da detti casi in fuori, siasi in pregiudizio del mandante allontanato dalle di lui istruzioni, il mandato si reputa ese- guito allora soltanto che il mandatario assuma il pregiudizio che ne deriva.

Art. 397a230

Se il mandante è presumibilmente affetto da durevole incapacità di discernimento, il mandatario ne avvisa l’autorità di protezione degli adulti del domicilio del mandante, a condizione che tale avviso appaia adeguato a tutelarne gli interessi.

Art. 398

1 Il mandatario è soggetto in genere alle norme di responsabilità del lavoratore nel rapporto di lavoro.231

2 Egli è responsabile verso il mandante della fedele e diligente esecu- zione degli affari affidatigli.

3 Egli è tenuto ad eseguire personalmente il mandato, a meno che la sostituzione di un terzo non sia consentita od imposta dalle circostanze o ammessa dall’uso.

Art. 399

1 Il mandatario, che indebitamente commette la trattazione dell’affare ad un terzo, è responsabile dell’operato di questo, come se fosse suo proprio.

2 S’egli è autorizzato a farsi sostituire, è responsabile soltanto della debita diligenza nello scegliere e nell’istruire il terzo.

3 In entrambi i casi il mandante può far valere direttamente contro il terzo le azioni che contro questo competono al mandatario.

Art. 400

1 Il mandatario, ad ogni richiesta del mandante, è obbligato a render conto del suo operato ed a restituire tutto ciò che per qualsiasi titolo ha ricevuto in forza del mandato.

2 Deve inoltre gli interessi sulle somme, delle quali abbia ritardato il versamento.

230 Introdotto dall’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

231 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 7 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

1bis. Avviso

2. Responsabilità per fedele esecuzione

a. In genere

b. In caso di subdelegazione

3. Rendiconto

Complemento del Codice civile svizzero. LF

147

220

Art. 401

1 I crediti, che il mandatario abbia acquistato verso i terzi in nome pro- prio per conto del mandante, passano al mandante stesso tostoché que- sti abbia dal canto suo adempiuto a tutte le obbligazioni derivanti dal mandato.

2 Ciò vale anche di fronte alla massa, se il mandatario sia caduto in fallimento.

3 Parimente il mandante può rivendicare, nel caso di fallimento del mandatario, le cose mobili di cui questi acquistò la proprietà in nome proprio, ma per conto del mandante, riservati i diritti di ritenzione del mandatario, che competono alla massa.

Art. 402

1 Il mandante deve rimborsare al mandatario, coi relativi interessi, le anticipazioni e le spese che questi ha fatto per la regolare esecuzione del mandato e liberarlo dalle assunte obbligazioni.

2 È inoltre responsabile verso il mandatario del danno proveniente dal mandato, quando non possa provare che esso avvenne senza colpa da parte sua.

Art. 403

1 Se il mandato è stato conferito da più persone insieme, queste sono responsabili in solido verso il mandatario.

2 Se più persone hanno accettato un mandato in comune sono respon- sabili in solido, e non obbligano il mandante se non quando agiscono collettivamente, a meno che non siano autorizzate a subdelegare un terzo.

Art. 404

1 Il mandato può essere sempre revocato o disdetto da entrambe le parti.

2 Chi però revoca o disdice il mandato intempestivamente, deve risar- cire l’altra parte del danno che gliene deriva.

Art. 405

1 Salvo che il contrario risulti dalla convenzione o dalla natura dell’affare, il mandato si estingue con la perdita della relativa capacità

4. Trasmissione dei diritti acquistati

III. Obblighi del mandante

IV. Responsabi- lità di più mandanti o mandatari

D. Fine

I. Cause

1. Revoca, disdetta

2. Morte, incapacità, fallimento

Codice delle obbligazioni

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220

civile, il fallimento, la morte o la dichiarazione della scomparsa del mandante o del mandatario.232

2 Qualora però la cessazione del mandato ponesse in pericolo gli inte- ressi del mandante, il mandatario, il suo erede o il suo rappresentante sono tenuti a provvedere alla continuazione dell’affare medesimo, fin- ché il mandante, il suo erede o il suo rappresentante si trovino in con- dizioni di provvedervi direttamente.

Art. 406

Riguardo a ciò che il mandatario ha fatto prima che gli fosse nota la cessazione del mandato, il mandante o il suo erede sono tenuti verso di lui, come se il mandato fosse ancora sussistente.

Capo primobis:233

Del mandato di mediazione matrimoniale o di ricerca di partner

Art. 406a

1 Con l’accettazione di un mandato di mediazione matrimoniale o di ricerca di partner il mandatario si obbliga, contro rimunerazione, a presentare delle persone al mandante in vista di concludere un matri- monio o di allacciare una durevole relazione di coppia.

2 Le norme del mandato propriamente detto sono applicabili a titolo suppletivo al mandato di mediazione matrimoniale o di ricerca di part- ner.

Art. 406b

1 Se la persona da presentare al mandante arriva dall’estero o si reca all’estero, il mandatario deve rimborsarle le spese del viaggio di ritor- no che ha luogo entro sei mesi dall’arrivo.

2 La pretesa della persona da presentare al mandante nei confronti del mandatario passa all’ente pubblico con tutti i diritti, se quest’ultimo ha sostenuto le spese per il viaggio di ritorno.

3 Il mandatario può chiedere al mandante la restituzione delle spese per il viaggio di ritorno solo fino all’importo massimo previsto nel contrat- to.

232 Nuovo testo giusta l’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

233 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 26 giu. 1998, in vigore dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

II. Effetti della cessazione

A. Definizione e diritto applica- bile

B. Mediazione di o per persone all’estero

I. Spese del viaggio di ritorno

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 406c

1 L’esercizio a titolo professionale della mediazione matrimoniale o di ricerca di partner nei confronti di persone all’estero o per esse sottostà all’autorizzazione e alla vigilanza di un’autorità designata dal diritto cantonale.

2 Il Consiglio federale emana le disposizioni d’esecuzione e disciplina segnatamente:

a. le condizioni e la durata dell’autorizzazione;

b. le sanzioni comminate ai mandatari in caso di infrazione;

c. l’obbligo del mandatario di garantire il pagamento delle spese per il viaggio di ritorno delle persone da presentare al man- dante.

Art. 406d

Per la sua validità il contratto necessita della forma scritta e deve con- tenere i seguenti dati:

1. il nome e il domicilio delle parti;

2. il numero e la natura delle prestazioni che il mandatario si ob- bliga a fornire, nonché l’importo della retribuzione e delle spe- se risultanti da ogni prestazione, in particolare le spese d’iscrizione;

3. l’importo massimo del risarcimento che il mandante deve al mandatario qualora quest’ultimo, nell’ambito di una media- zione di o per persone all’estero, ha sostenuto le spese per il viaggio di ritorno (art. 406b);

4. le modalità di pagamento;

5.234 il diritto del mandante di revocare entro 14 giorni, per scritto e senza indennità, la sua proposta di conclusione del contratto o la sua dichiarazione di accettazione;

6.235 il divieto per il mandatario di accettare un pagamento prima della scadenza del termine di 14 giorni;

7. il diritto del mandante di disdire in ogni tempo e senza inden- nità il contratto, fatto salvo il risarcimento per disdetta in tem- po inopportuno.

234 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

235 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

II. Autorizzazio- ne

C. Forma e contenuto

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 406e236

1 Il contratto entra in vigore per il mandante soltanto 14 giorni dopo il ricevimento di una copia firmata dalle parti. Il mandatario non può ac- cettare alcun pagamento dal mandante prima della scadenza di questo termine.

2 Entro il termine di cui al capoverso 1 il mandante può revocare per scritto la sua proposta di conclusione del contratto o la sua dichiara- zione di accettazione. La rinuncia anticipata a questo diritto è nulla. Per il rimanente si applicano per analogia le disposizioni sulle conse- guenze della revoca (art. 40f).

3 La disdetta richiede la forma scritta.

Art. 406f237

Art. 406g

1 Il mandatario informa il mandante, prima della sottoscrizione del contratto e durante l’esecuzione del medesimo, delle particolari diffi- coltà che potrebbero sorgere nell’adempimento del mandato, in consi- derazione delle circostanze personali del mandante.

2 Nel trattamento dei dati personali del mandante, il mandatario è tenuto alla discrezione; sono fatte salve le disposizioni della legge federale del 19 giugno 1992238 sulla protezione dei dati.

Art. 406h

Se sono state stipulate rimunerazioni o spese sproporzionate, il man- dante può chiedere al giudice di ridurle nella giusta misura.

Capo secondo: Della lettera di credito e del mandato di credito

Art. 407

1 La lettera di credito, con la quale viene incaricato il destinatario, con o senza fissazione d’un limite massimo, di pagare ad una determinata persona le somme da essa richieste, soggiace alle regole che valgono pel mandato e per l’assegno.

236 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

237 Abrogato dal n. I della LF del 19 giu. 2015 (Revisione del diritto di revoca), con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 4107; FF 2014 863 2677).

238 RS 235.1

D. Entrata in vigore, revoca, disdetta

E. ...

F. Informazione e protezione dei dati

G. Riduzione

A. Lettera di credito

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Se non fu fissato un massimo, il destinatario, ove siano fatte delle domande evidentemente non conformi alla posizione degli interessati, deve avvisarne l’accreditante e sospenderne il pagamento, finché non abbia avuto sue istruzioni.

3 Il mandato contenuto nella lettera di credito non si considera accet- tato, se non quando l’accettazione indichi espressamente una somma determinata.

Art. 408

1 Ove alcuno abbia ricevuto ed accettato il mandato di aprire o rinno- vare credito ad un terzo, in nome proprio e per proprio conto, ma sotto responsabilità del mandante, questi è tenuto come un fideiussore, pur- ché il mandatario non abbia ecceduto i limiti del mandato di credito.

2 Per questa responsabilità si richiede la dichiarazione scritta del man- dante.

Art. 409

Il mandante non può opporre al mandatario l’eccezione che il terzo fosse personalmente incapace di contrarre il debito.

Art. 410

La responsabilità del mandante cessa, qualora il mandatario abbia arbitrariamente accordato dilazione al terzo o trascurato di procedere in suo confronto in conformità alle istruzioni del mandante.

Art. 411

I rapporti giuridici tra il mandante e il terzo cui fu accordato il credito soggiacciono alle disposizioni che regolano i rapporti giuridici tra il fideiussore e il debitore principale.

Capo terzo: Del contratto di mediazione

Art. 412

1 Col contratto di mediazione il mediatore riceve il mandato di indicare l’occasione per conchiudere un contratto o di interporsi per la conclu- sione d’un contratto verso pagamento di una mercede.

2 Le disposizioni del mandato propriamente detto sono in genere applicabili al contratto di mediazione.

B. Mandato di credito

I. Definizione e forma

II. Incapacità del terzo

III. Dilazione arbitraria

IV. Rapporti fra il mandante e il terzo

A. Definizione e forma

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Art. 413

1 La mercede è dovuta tosto che il contratto sia conchiuso a seguito dell’indicazione o della interposizione del mediatore.

2 Se il contratto è conchiuso sotto una condizione sospensiva, la mer- cede può pretendersi solo al verificarsi della condizione.

3 Il mediatore può pretendere il rimborso delle spese anche se il con- tratto non si conchiuda, in quanto ciò fosse convenuto.

Art. 414

Se l’importo della mercede non è determinato, questa è dovuta secon- do la tariffa esistente, ed in difetto di tariffa si ritiene convenuta se- condo l’uso.

Art. 415

Ove il mediatore, contrariamente ai patti, avesse agito anche nell’inte- resse dell’altra parte, o contrariamente alle norme della buona fede si fosse fatto promettere anche dalla medesima una ricompensa, egli non potrà pretendere dal suo mandante né la mercede né il rimborso delle spese.

Art. 416239

Art. 417240

Se per indicare l’occasione di conchiudere un contratto individuale di lavoro od una vendita di fondi o per la mediazione di un tale contratto fu stipulata una mercede eccessiva, il giudice può ad istanza del debi- tore ridurla nella giusta misura.

Art. 418

È riservato ai Cantoni l’emanazione di speciali dispositivi sugli agenti di borsa, sensali ed uffici di collocamento.

239 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 26 giu. 1998, con effetto dal 1° gen. 2000 (RU 1999 1118; FF 1996 I 1).

240 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 8 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

B. Mercede del mediatore

I. Quando è dovuta

II. Come è determinata

III. Decadenza

IV. ...

V. Riduzione

C. Riserva del diritto cantonale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Capo quarto: Del contratto d’agenzia241

Art. 418a

1 È agente colui che assume stabilmente l’impegno di trattare la con- clusione di affari per uno o più mandanti o di conchiuderne in loro nome o per loro conto, senza essere vincolato ad essi da un rapporto di lavoro.242

2 Salvo convenzione contraria stipulata per iscritto, le disposizioni del presente capo si applicano parimente alle persone che esercitano l’at- tività di agente solo accessoriamente. Le disposizioni relative allo star del credere, al divieto di concorrenza ed allo scioglimento del contratto per cause gravi non possono essere eluse a detrimento dell’agente.

Art. 418b

1 Le disposizioni relative al contratto di mediazione sono applicabili a titolo completivo agli agenti che trattano gli affari, quelle concernenti la commissione agli agenti che li conchiudono.

2 ...243

Art. 418c

1 L’agente tutela gli interessi del mandante con la diligenza che si richiede da un buon commerciante.

2 Salvo convenzione contraria stipulata per iscritto, egli può lavorare parimente per altri mandanti.

3 Egli può assumere soltanto mediante convenzione scritta l’impegno di rispondere del pagamento o dell’adempimento degli altri obblighi da parte del cliente o di sopportare tutte o una parte delle spese di riscossione dei crediti. Con ciò l’agente acquista il diritto, che non può essere soppresso, ad un’adeguata rimunerazione speciale.

Art. 418d

1 L’agente non può, anche dopo la cessazione del contratto, utilizzare o rivelare ad altri i segreti dell’azienda del mandante che gli sono stati confidati o di cui ha avuto notizia in virtù dei rapporti di agenzia.

241 Introdotto dal n. I della LF del 4 feb. 1949, in vigore dal 1° gen. 1950 (RU 1949 I 815 821). Vedi le disp. fin. di questo capo (cap. IV tit. XIII), alla fine del presente Codice.

242 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 9 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

243 Abrogato dall’all.n. I lett. b della LF del 18 dic. 1987 sul diritto privato internazionale, con effetto dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1776; FF 1983 I 239).

A. Norme generali

I. Definizione

II. Diritto applicabile

B. Obblighi dell’agente

I. Norme generali e del credere

II. Obbligo del segreto e divieto di concorrenza

Codice delle obbligazioni

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220

2 Le disposizioni del contratto di lavoro sono applicabili per analogia all’obbligo contrattuale di non fare concorrenza. Se è stato convenuto un divieto di concorrenza, allo scioglimento del contratto l’agente ha diritto a un’adeguata rimunerazione speciale. Tale diritto non può esse- re soppresso.

Art. 418e

1 Si presume che l’agente è autorizzato solo a trattare affari, a ricevere gli avvisi relativi ai difetti della cosa e le altre dichiarazioni mediante le quali il cliente fa o si riserva di far valere il proprio diritto per pre- stazione difettosa da parte del mandante, nonché a far valere i diritti di quest’ultimo per garantire i suoi mezzi di prova.

2 Per contro si presume che egli non è autorizzato a ricevere paga- menti, a concedere dilazioni di pagamento o a convenire con i clienti altre modificazioni del contratto.

3 Sono riservati gli articoli 34 e 44 capoverso 3 della legge federale del 2 aprile 1908244 sul contratto d’assicurazione.

Art. 418f

1 Il mandante deve fare ogni suo possibile per permettere all’agente di esercitare la sua attività con successo. In particolare, egli deve mettere a sua disposizione i documenti necessari.

2 Egli deve avvertire senz’indugio l’agente se prevede che gli affari potranno o dovranno essere conchiusi solo in misura notevolmente minore di quella convenuta o che era da attendersi secondo le circo- stanze.

3 Salvo convenzione contraria stipulata per iscritto, l’agente cui sono assegnati una clientela o un raggio d’attività determinati ne ha l’esclu- siva.

Art. 418g

1 L’agente ha diritto alla provvigione convenuta od usuale per tutti gli affari che ha trattato o conchiuso durante il periodo di validità del contratto. Salvo convenzione contraria stipulata per iscritto, egli ha parimente diritto a detta provvigione per gli affari conchiusi senza il suo concorso dal mandante durante il periodo di validità del contratto, ma con clienti da lui procurati per affari del genere.

2 L’agente cui è stata assegnata l’esclusiva in un raggio d’attività o presso una clientela determinata ha diritto alla provvigione convenuta o, in mancanza di convenzione, alla provvigione usuale per tutti gli

244 RS 221.229.1

C. Facoltà di rappresentanza

D. Obblighi del mandante

I. In genere

II. Provvigione

1. Per affari trattati e conchiusi

a. Diritto alla provvigione e sua entità

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

affari conchiusi durante il periodo di validità del contratto con persone di questo raggio d’attività o di questa clientela.

3 Salvo convenzione contraria stipulata per iscritto, il diritto alla prov- vigione nasce allorché l’affare è stato validamente conchiuso col cliente.

Art. 418h

1 L’agente perde il diritto alla provvigione nella misura in cui l’esecu- zione di un affare conchiuso è impedita da una causa non imputabile al mandante.

2 Detto diritto si estingue invece integralmente se la controprestazione corrispondente alla prestazione già eseguita dal mandante non è fornita o lo è in misura tanto esigua da non potersi pretendere che il mandante paghi una provvigione.

Art. 418i

La provvigione è esigibile, salvo patto od uso contrario, per la fine del semestre dell’anno civile in cui l’affare è stato conchiuso; in materia d’assicurazioni essa è tuttavia esigibile solamente nella misura in cui il primo premio annuale è stato pagato.

Art. 418k

1 Se l’agente non è tenuto da una convenzione scritta a presentare il conto delle sue provvigioni, il mandante deve consegnargli, ad ogni scadenza, un estratto di conto nel quale sono indicati gli affari che danno diritto ad una provvigione.

2 L’agente può chiedere di esaminare i libri e i documenti che giustifi- cano l’estratto di conto. Egli non può rinunciare preventivamente a questo diritto.

Art. 418l

1 Salvo patto od uso contrario, l’agente ha diritto ad una provvigione d’incasso sulle somme che egli ha riscosso per ordine del mandante e che gli ha consegnato.

2 Con la cessazione del contratto l’agente perde ogni facoltà di riscos- sione e il suo diritto a ulteriori provvigioni d’incasso diventa caduco.

Art. 418m

1 Se, violando i suoi obblighi legali o contrattuali, il mandante ha, con sua colpa, impedito all’agente di guadagnare la provvigione nella misura convenuta o in quella che poteva ragionevolmente attendersi

b. Estinzione del diritto alla provvigione

c. Esigibilità della provvigio- ne

d. Rendiconto

2. Provvigione d’incasso

III. Impedimento di lavorare

Codice delle obbligazioni

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220

secondo le circostanze, egli è tenuto a pagargli un’indennità adeguata. Ogni convenzione contraria è nulla.

2 L’agente che può lavorare solamente per un unico mandante e che è impedito, senza sua colpa, di prestare i suoi servigi per malattia, per servizio militare svizzero obbligatorio o per altri simili motivi, ha diritto per un tempo relativamente breve, se il contratto dura da almeno un anno, a un’equa rimunerazione adeguata alla perdita di guadagno subìta. L’agente non può rinunciare preventivamente a questo diritto.

Art. 418n

1 Salvo patto od uso contrario, l’agente non può pretendere la rifusione delle spese e degli sborsi, risultanti dall’esercizio normale della sua attività, ma invece di quelli assunti in forza di speciali istruzioni del mandante o quale gestore senza mandato di quest’ultimo, come spese di trasporto e di dogana.

2 La rifusione delle spese e degli sborsi è dovuta anche se l’affare non è stato conchiuso.

Art. 418o

1 A garanzia dei crediti esigibili derivanti dal contratto, l’agente ha sulle cose mobili e i titoli di credito (cartevalori) che detiene in forza del contratto, come pure sulle somme che gli sono state versate dai clienti in virtù della sua facoltà di riscossione, un diritto di ritenzione al quale non può rinunciare preventivamente; in caso d’insolvenza del mandante, l’agente può esercitare questo diritto anche a garanzia d’un credito non esigibile.

2 Il diritto di ritenzione non può essere esercitato sulle tariffe e sulle liste dei clienti.

Art. 418p

1 Il contratto d’agenzia, conchiuso per un tempo determinato o la cui durata risulti dal suo scopo, cessa senza disdetta con lo spirare del tempo previsto.

2 Se il contratto conchiuso a tempo determinato è stato continuato tacitamente da ambo le parti, si intende rinnovato per la stessa durata, ma non oltre un anno.

3 Se lo scioglimento del contratto deve essere preceduto da disdetta, la omissione di questa, da ambo le parti, vale come rinnovazione del contratto.

IV. Spese e sborsi

V. Diritto di ritenzione

E. Fine del contratto

I. Decorrenza del termine

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Art. 418q

1 Ove la durata del contratto d’agenzia non è determinata né risulta dal suo scopo, la disdetta può essere data da ambo le parti, nel corso del primo anno di validità del contratto, per la fine del mese successivo. Termini di disdetta più brevi devono essere stipulati per iscritto.

2 Se il contratto è durato almeno un anno, può essere disdetto, con un termine di due mesi, per la fine di un trimestre dell’anno civile. Tutta- via le parti possono convenire un termine di disdetta più lungo o un’altra scadenza.

3 Non è lecito stipulare termini di disdetta diversi per il mandante e per l’agente.

Art. 418r

1 Tanto il mandante quanto l’agente possono in ogni tempo sciogliere immediatamente il contratto per cause gravi.

2 Le disposizioni relative al contratto di lavoro sono applicabili per analogia.

Art. 418s

1 Il contratto d’agenzia cessa con la morte o con la perdita della capa- cità civile dell’agente, come pure con il fallimento del mandante.

2 Con la morte del mandante cessa quando il contratto è stato con- chiuso essenzialmente in considerazione della sua persona.

Art. 418t

1 Salvo patto od uso contrario, l’agente ha diritto ad una provvigione per le ordinazioni suppletive di un cliente procurato durante il periodo di validità del contratto solamente se esse sono state presentate prima della fine del contratto.

2 Con la cessazione del contratto tutti i crediti dell’agente a titolo di provvigioni o di rimborso di spese diventano esigibili.

3 La scadenza delle provvigioni dovute a motivo di affari eseguiti, interamente o in parte, dopo lo scioglimento del contratto, può essere fissata mediante convenzione scritta a una data ulteriore.

Art. 418u

1 Se con la sua attività, l’agente ha considerevolmente aumentato il numero dei clienti del mandante e se questi o il suo successore legale trae notevole profitto dalle sue relazioni d’affari con detti clienti anche dopo lo scioglimento del contratto, l’agente o i suoi eredi hanno dirit-

II. Disdetta

1. In genere

2. Per cause gravi

III. Morte, incapacità, fallimento

IV. Diritti dell’agente

1. Provvigione

2. Indennità per la clientela

Codice delle obbligazioni

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to, per quanto ciò non sia contrario all’equità, ad un’adeguata indenni- tà. Tale diritto non può essere soppresso.

2 Detta indennità non può tuttavia sorpassare il guadagno annuo netto risultante dal contratto e calcolato secondo la media degli ultimi cin- que anni o secondo la media della durata contrattuale effettiva se que- sta è più breve.

3 Nessuna indennità è dovuta se il contratto è stato sciolto per una causa imputabile all’agente.

Art. 418v

Allo spirare del contratto le parti devono restituirsi tutti gli oggetti che nel periodo di validità del contratto esse si sono affidati o che una di esse potrebbe aver ricevuto da terzi per conto dell’altra. Sono riservati i diritti di ritenzione delle parti.

Titolo quattordicesimo: Della gestione d’affari senza mandato

Art. 419

Chi, senza averne mandato, assume l’affare d’un altro, è tenuto a gerir- lo in modo corrispondente all’interesse e all’intenzione presumibile del medesimo.

Art. 420

1 Il gestore è responsabile d’ogni negligenza.

2 Però la sua responsabilità sarà meno rigorosamente apprezzata, ove abbia agito allo scopo di evitare al padrone un danno imminente.

3 Quando egli abbia assunto l’affare contro la volontà espressa od altrimenti conosciuta del padrone ed il divieto di questo ultimo non fosse né immorale né illecito, è responsabile anche dei casi fortuiti, sempreché non provi che sarebbero accaduti anche ove egli non vi fosse immischiato.

Art. 421

1 Se il gestore era incapace di obbligarsi per contratto, sarà responsabi- le della gestione solo in quanto siasi arricchito o dolosamente sposses- sato del lucro.

2 Rimane riservata una più estesa responsabilità per gli atti illeciti.

V. Obbligo di restituzione

A. Posizione del gestore

I. Modo della esecuzione

II. Responsabili- tà del gestore in genere

III. Responsabi- lità del gestore incapace

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 422

1 Se l’assunzione della gestione era richiesta nell’interesse del padro- ne, questi è tenuto a rifondere al gestore tutte le spese necessarie od utili richieste dalle circostanze, coi relativi interessi, e a liberarlo nella stessa misura dalle obbligazioni contratte, nonché a risarcirgli ogni altro danno secondo il prudente criterio del giudice.

2 Tale diritto compete al gestore che abbia adoperata la debita dili- genza, quand’anche non siasi raggiunto lo scopo voluto.

3 A riguardo delle spese non rimborsabili al gestore, questi potrà valersi della facoltà di togliere le cose aggiunte secondo le norme dell’arricchimento indebito.

Art. 423

1 Se la gestione non fu assunta nell’interesse del padrone, questi può ciò nonostante appropriarsi i gli utili che ne sono derivati.

2 Il padrone non è tenuto a risarcire o a liberare il gestore se non in quanto siasi arricchito.

Art. 424

Se la gestione fu in seguito ratificata dal padrone, si applicheranno le disposizioni relative al mandato.

Titolo quindicesimo: Della commissione

Art. 425

1 Commissionario in materia di compra e vendita è colui che s’incarica di eseguire in nome proprio per conto di un altro, committente, la compera o la vendita di cose mobili o di cartevalori mediante una mer- cede (provvigione) a titolo di commissione.

2 Alla commissione si applicano le regole del mandato, in quanto non siavi derogato dalle disposizioni di questo titolo.

Art. 426

1 Il commissionario deve dare le necessarie informazioni al commit- tente e in ispecie avvisarlo tosto dell’esecuzione del mandato.

2 Egli non è tenuto ad assicurare le merci in commissione, qualora il committente non glielo abbia ordinato.

B. Posizione del padrone

I. Gestione nell’interesse del padrone

II. Gestione nell’interesse del gestore

III. Ratifica della gestione

A. Commissione per la compra e vendita

I. Definizione

II. Obblighi del commissionario

1. Avviso ed assicurazione

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Art. 427

1 Se la merce spedita al commissionario per essere venduta si trovi in uno stato difettoso riconoscibile, il commissionario deve riservare le azioni in confronto del vetturale, provvedere alla prova dello stato difettoso e possibilmente alla conservazione della merce ed informarne tosto il committente.

2 Mancando a tali obblighi, il commissionario è responsabile del danno derivato dalla sua negligenza.

3 Se vi ha pericolo che la merce spedita al commissionario per essere venduta deteriori rapidamente, il commissionario può, e, quando l’in- teresse del committente lo richieda, deve farla vendere coll’intervento dell’autorità competente del luogo in cui essa si trova.

Art. 428

1 Il commissionario che ha venduto ad un prezzo inferiore al minimo fissatogli dal committente, deve abbuonargli la differenza di prezzo, ove non provi che colla vendita gli ha evitato un danno e che inoltre non gli era più possibile d’interpellarlo.

2 Se vi fu colpa da parte sua egli deve inoltre risarcirgli ogni maggior danno derivante dalla violazione del contratto.

3 Se il commissionario ha comprato a prezzo più basso di quello pre- visto, o venduto a prezzo più elevato di quello indicatogli dal commit- tente, non può ritenere per sé il guadagno, ma deve porlo a credito del committente.

Art. 429

1 Il commissionario che, senza il consenso del committente, fa antici- pazioni o credito ad un terzo, lo fa a tutto suo rischio e pericolo.

2 Però in difetto di istruzioni in contrario per parte del committente, il commissionario può vendere a credito ove tale sia l’uso commerciale del luogo della vendita.

Art. 430

1 Salvo il caso in cui il commissionario faccia credito indebitamente, egli è responsabile del pagamento e dell’adempimento delle altre obbligazioni per parte di colui, col quale ha contratto, soltanto ove l’abbia promesso o tale sia l’uso commerciale del suo domicilio.

2 Il commissionario, che si fa garante di colui col quale ha contratto, ha diritto ad un compenso (star del credere).

2. Cure per la merce

3. Prezzo fissato dal committente

4. Anticipazioni e credito a terzi

5. Del credere

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 431

1 Il commissionario ha diritto alla rifusione, coi relativi interessi, delle anticipazioni delle spese e degli altri sborsi incontrati nell’interesse del committente.

2 Egli può chiedere un compenso anche per l’uso dei magazzini e dei mezzi di trasporto, ma non pel salario dei suoi dipendenti.

Art. 432

1 La provvigione è dovuta al commissionario, allorché l’affare sia stato eseguito o non lo sia stato per un motivo dipendente dalla persona del committente.

2 Per gli affari che non si poterono eseguire per un altro motivo, il commissionario ha diritto soltanto ad un compenso per l’opera presta- ta, giusta gli usi del luogo.

Art. 433

1 Il commissionario perde il diritto alla provvigione, ove commetta degli atti di mala fede verso il committente, e specialmente ove abbia messo in conto un prezzo superiore a quello pagato per la compera, o inferiore a quello riscosso per la vendita.

2 In questi due ultimi casi il committente ha anche il diritto di proce- dere contro il commissionario considerandolo quale venditore o com- pratore in proprio.

Art. 434

Il commissionario ha un diritto di ritenzione sulle merci, nonché sul prezzo che ne fu ricavato.

Art. 435

1 Quando la merce sia rimasta invenduta, o sia stato revocato il manda- to di venderla, e il committente tardi soverchiamente a riprenderla o a disporne, il commissionario può chiederne la vendita all’incanto all’autorità competente del luogo ove la merce si trova.

2 Se nel luogo, dove la merce si trova, non siavi né il committente, né un rappresentante di lui, questa vendita potrà essere ordinata anche senza sentire la parte contraria.

3 La vendita deve però essere preceduta da una ufficiale notificazione al committente, a meno che la merce non sia soggetta a rapido deprez- zamento.

III. Diritti del commissionario

1. Rimborso delle anticipazioni e spese

2. Provvigione

a. Diritto

b. Decadenza e conversione dell’affare in proprio

3. Diritto di ritenzione

4. Vendita all’incanto della merce

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Art. 436

1 Il commissionario incaricato di comprare o di vendere merci, cam- biali od altri valori, che hanno un prezzo di borsa o di mercato, può, salvo contrarie disposizioni del committente, somministrare egli stes- so, come venditore, la cosa che deve comperare, o ritenere, come com- pratore, quella che è incaricato di vendere.

2 In questi casi il commissionario deve mettere in conto al committente il prezzo corrente di borsa o di mercato al momento della esecuzione del mandato e ha diritto tanto alla provvigione ordinaria quanto alle spese d’uso negli affari di commissione.

3 Nel rimanente questo contratto è considerato come una compra e vendita.

Art. 437

Se il commissionario, nei casi in cui può comperare o vendere in pro- prio, annunzia l’esecuzione del mandato, senza nominare la persona del compratore o del venditore, si reputa avere assunto a suo carico le obbligazioni del compratore o del venditore.

Art. 438

Se il committente revoca il mandato, e la revoca giunge prima che questi abbia spedito l’avviso dell’adempimento, il commissionario non può più farsi egli stesso compratore o venditore.

Art. 439

Chi, mediante mercede, s’incarica di spedire delle merci o di conti- nuare la spedizione per conto del mittente ma in proprio nome (spedi- zioniere) è considerato come un commissionario, ma a riguardo del trasporto delle merci soggiace alle disposizioni sul contratto di tra- sporto.

Titolo sedicesimo: Del contratto di trasporto

Art. 440

1 Vetturale è colui che s’incarica di eseguire il trasporto di cose me- diante mercede (prezzo di trasporto).

2 Al contratto di trasporto sono applicabili le regole del mandato, in quanto non stabiliscono diversamente le disposizioni di questo titolo.

5. Commissio- nario venditore o compratore in proprio

a. Calcolo del prezzo e prov- vigione

b. Assunzione in proprio presunta

c. Decadenza dell’assunzione in proprio

B. Contratto di spedizione

A. Definizione

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Art. 441

1 Il mittente deve indicare esattamente al vetturale l’indirizzo del destinatario e il luogo della consegna, il numero, l’imballaggio, il contenuto e il peso dei colli, il valore degli oggetti preziosi, il termine della consegna e la via da seguire.

2 I danni derivanti dall’omissione o dalla inesattezza di tali indicazioni stanno a carico del mittente.

Art. 442

1 Il mittente deve consegnare la merce in buono stato d’imballaggio.

2 Egli è responsabile delle conseguenze derivanti da difetti d’imballag- gio non riconoscibili esteriormente.

3 Al contrario il vetturale è responsabile delle conseguenze dei difetti esteriormente riconoscibili, ove abbia accettato la merce senza riserva.

Art. 443

1 Finché la merce da trasportare si trovi nelle mani del vetturale, il mittente ha diritto di ritirarla, rimborsando il vetturale delle spese e del danno, che fosse per derivargli dal contrordine, salvi i seguenti casi, cioè:

1. quando siasi emessa dal mittente una lettera di vettura e conse- gnata dal vetturale al destinatario;

2. quando il mittente siasi fatto rilasciare dal vetturale uno scon- trino di ricevuta e non possa restituirlo;

3. quando il vetturale pel ritiro della merce abbia mandato al de- stinatario un avviso scritto dell’arrivo della medesima;

4. quando, dopo l’arrivo della merce al luogo di destinazione, il destinatario ne abbia chiesto la consegna.

2 In questi casi il vetturale è tenuto ad uniformarsi unicamente alle istruzioni del destinatario, ma nel caso in cui il mittente siasi fatto rila- sciare uno scontrino di ricevuta e la merce non sia ancora arrivata al luogo di destinazione, solo quando lo scontrino di ricevuta sia già stato rimesso al destinatario.

Art. 444

1 Se la merce non venga accettata o non venga effettuato il pagamento dei crediti di cui fosse gravata, o non si trovi il destinatario, il vetturale deve avvertirne il mittente, e frattanto tenere in deposito la merce tra- sportata o depositarla presso un terzo a rischio e spese del mittente.

2 Se poi né il mittente né il destinatario dispongono della merce stessa entro un termine adeguato alle circostanze, il vetturale può farla ven-

B. Effetti

I. Posizione del mittente

1. Indicazioni necessarie

2. Imballaggio

3. Disposizione sugli oggetti trasportati

II. Posizione del vetturale

1. Cure per la merce

a. In caso di impedimenti alla consegna

Codice delle obbligazioni

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220

dere per conto di chi di ragione, coll’intervento dell’autorità compe- tente del luogo in cui si trova, come fosse un commissionario.

Art. 445

1 Ove si tratti di merci soggette a rapido deterioramento, o il cui valore presumibile non copra le spese di cui sono gravate, il vetturale deve farne tosto accertare officialmente lo stato è può in seguito farle ven- dere nel modo previsto per il caso di impedimento nella consegna.

2 Dell’ordine di vendita dovranno, in quanto ciò sia possibile, essere avvisati gli interessati.

Art. 446

Il vetturale, valendosi delle facoltà accordategli sulla merce in tra- sporto, deve tutelare nel modo migliore gli interessi del proprietario ed è responsabile dei danni nel caso di colpa.

Art. 447

1 Nel caso di perdita o distruzione della merce da trasportare, il vettu- rale deve risarcirne l’intero valore, ove non provi che ciò sia derivato da vizio naturale della merce o da colpa o dalle istruzioni del mittente o del destinatario oppure da circostanze che non avrebbero potuto essere evitate da un vetturale diligente.

2 Si considera come colpa del mittente il non avere egli avvertito il vetturale del valore particolarmente considerevole della merce.

3 Sono riservati i patti, pei quali debba corrispondersi una indennità superiore od inferiore all’intero valore.

Art. 448

1 Sotto le stesse riserve e condizioni come per la perdita della cosa, il vetturale è responsabile d’ogni danno che sia derivato da ritardo nella consegna, da deperimento o distruzione parziale della merce.

2 Salvo speciale convenzione, non si può chiedere indennità maggiore di quella dovuta per la perdita totale.

Art. 449

Il vetturale è responsabile di tutti i casi e gli sbagli verificatisi nel tra- sporto, sia che l’abbia eseguito egli stesso sino alla fine, sia che l’abbia affidato ad altro vetturale, salvo il regresso contro il vetturale, al quale egli abbia consegnato la merce.

b. Vendita

c. Tutela degli interessi del proprietario

2. Responsabilità del vetturale

a. Perdita e distruzione della merce

b. Ritardo, deperimento e distruzione parziale

c. Responsabilità per il vetturale intermedio

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 450

Il vetturale deve, non appena arrivare le merci, darne notizia al desti- natario.

Art. 451

1 Se il destinatario contesta i crediti, di cui è gravata la merce traspor- tata, non può essergliene rifiutata la consegna, qualora depositi giudi- zialmente la somma contestata.

2 La somma depositata tien luogo della merce per ciò che riguarda il diritto di ritenzione del vetturale.

Art. 452

1 Il ricevimento senza riserva della merce e il pagamento del prezzo di trasporto estinguono ogni azione contro il vetturale, salvo il caso di dolo o colpa grave.

2 Il vetturale continua inoltre ad essere responsabile dei danni non riconoscibili esteriormente, se il destinatario li constata nel termine in cui, giusta le circostanze, la verificazione era possibile, o doveva esse- re fatta, e notifica ciò al vetturale subito dopo la constatazione.

3 Questa notificazione però deve farsi al più tardi entro otto giorni dalla consegna.

Art. 453

1 In ogni caso di contestazione l’autorità competente del luogo in cui si trova la merce trasportata, può, sulla domanda d’una delle parti, ordi- narne il deposito nelle mani d’un terzo, oppure, in caso di bisogno, previa constatazione dello stato della merce stessa, ordinarne la ven- dita.

2 La vendita può essere evitata mediante il pagamento o deposito dell’importo di tutti i pretesi crediti gravanti la merce.

Art. 454

1 Le azioni di risarcimento contro il vetturale si prescrivono nel termi- ne d’un anno che nel caso di distruzione, perdita o ritardo, dal giorno in cui la consegna avrebbe dovuto aver luogo e, nel caso di deperi- mento, dal giorno in cui la merce fu consegnata al destinatario.

2 Il destinatario o il mittente possono sempre opporre in via di ecce- zione i loro diritti, qualora abbiano reclamato entro il termine di un anno e i diritti medesimi non siano già estinti in seguito ad accettazio- ne della merce.

3 Sono eccettuati i casi di dolo e colpa grave del vetturale.

3. Obbligo dell’avviso

4. Diritto di ritenzione

5. Decadenza dell’azione di responsabilità

6. Procedura

7. Prescrizione delle azioni di risarcimento

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Art. 455

1 Le imprese di trasporto soggette a concessione dello Stato non pos- sono, mediante particolari convenzioni o regolamenti, preventivamente escludere o limitare a loro profitto l’applicazione delle disposizioni di legge sulla responsabilità del vetturale.

2 Sono eccettuate le clausole derogatorie dichiarate ammissibili nel presente titolo.

3 Sono riservate le disposizioni speciali sui contratti di trasporto con i fornitori di servizi postali, con le ferrovie e con i battelli a vapore.245

Art. 456

1 Il vetturale o spedizioniere che si serve di una pubblica impresa per effettuare il trasporto di cui si è incaricato o che coopera all’esecuzione del trasporto di cui si è incaricata l’impresa pubblica, è soggetto alle disposizioni speciali che valgono per la stessa.

2 Sono riservate le convenzioni in contrario tra il vetturale o spedizio- niere ed il committente.

3 Questo Articolo non è applicabile agli impresari dei trasporti a domi- cilio (camioneurs).

Art. 457

Lo spedizioniere, che ricorre ad una pubblica impresa di trasporto per eseguire il contratto, non può sottrarsi alla sua responsabilità allegando il difetto di regresso, se la perdita di tale regresso è imputabile a lui.

Titolo diciassettesimo: Della procura e degli altri mandati commerciali

Art. 458

1 Procuratore è colui, che dal proprietario (principale) di un negozio, di una fabbrica, o di altro stabilimento commerciale, viene espressamente o col fatto autorizzato ad esercitare per esso il commercio e a firmare «per procura».

2 Il principale deve fare inscrivere il conferimento della procura nel registro di commercio; è però responsabile degli atti del procuratore anche prima dell’inscrizione.

3 Il procuratore non può essere preposto ad altri stabilimenti od affari se non mediante inscrizione nel registro di commercio.

245 Nuovo testo giusta l’all. n. II 2 della L del 7 dic. 2010 sulle poste, in vigore dal 1° ott. 2012 (RU 2012 4993; FF 2009 4493).

C. Imprese di trasporto concesse od esercitate dallo Stato

D. Cooperazione d’una pubblica impresa di trasporto

E. Responsabi- lità dello spedizioniere

A. Procura

I. Definizione e conferimento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 459

1 Di fronte ai terzi di buona fede il procuratore è a ritenersi autorizzato ad obbligare il principale mediante cambiali e a compiere in suo nome tutti gli atti consentanei allo scopo dello stabilimento o dell’azienda del principale.

2 Il procuratore non può alienare o vincolare proprietà fondiaria, se non gli sia stata espressamente conferita questa facoltà.

Art. 460

1 La procura può essere limitata alla cerchia di affari di una succursale (filiale).

2 Può essere conferita a più persone che devono firmare insieme (pro- cura collettiva), non valendo la firma di uno senza il concorso degli altri nel modo prescritto.

3 Ogni altra limitazione della procura non ha effetto giuridico di fronte ai terzi di buona fede.

Art. 461

1 L’estinzione della procura dev’essere inscritta nel registro di com- mercio anche nel caso in cui non ne sia stato inscritto il conferimento.

2 La procura rimane efficace in confronto ai terzi di buona fede, finché la cancellazione non sia eseguita e pubblicata.

Art. 462

1 Se il proprietario di un commercio, di una fabbrica o di un altro sta- bilimento commerciale ha preposto taluno, senza conferimento di pro- cura, all’esercizio di tutto lo stabilimento, o a quello di speciali affari del medesimo, in qualità di rappresentante, il mandato si estende a tutti gli atti giuridici ordinariamente compresi nell’esercizio di tale stabili- mento o nella gestione di tali affari.

2 L’agente di negozio però non può firmare cambiali, contrarre mutui o stare in giudizio, ove non gli sia stata conferita siffatta speciale facoltà.

Art. 463246

246 Abrogato dal n. II art. 6 n. l della LF del 25 giu. 1971, con effetto dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

II. Estensione della procura

III. Limitazione

IV. Cancellazio- ne della procura

B. Altri mandati commerciali

C. ...

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Art. 464

1 Tanto il procuratore, quanto l’agente di negozio preposto all’esercizio di tutto lo stabilimento o al servizio del principale, non possono fare operazioni, né per proprio conto, né per conto di un terzo, nella stessa specie di commercio esercitato dal principale, senza l’autorizzazione di questo.

2 Nel caso di contravvenzione a questa disposizione, il principale può chiedere il risarcimento del danno e ritenere per conto proprio tali ope- razioni.

Art. 465

1 La procura e il mandato di rappresentanza possono sempre essere revocati, senza pregiudizio dei diritti derivanti tra le parti da rapporti contrattuali di lavoro, di società, di mandato o simili.

2 La morte o la perdita della capacità civile del principale non estingue la procura ed il mandato di rappresentanza.

Titolo diciottesimo: Dell’assegno

Art. 466

Mediante l’assegno viene autorizzato l’assegnato di rimettere, per con- to dell’assegnante, denaro, cartevalori od altre cose fungibili all’asse- gnatario e questi di ritirare la cosa in proprio nome.

Art. 467

1 Se l’assegno deve servire ad estinguere un debito dell’assegnante verso l’assegnatario, l’estinzione del medesimo si verifica solo quando il pagamento sia stato effettuato dall’assegnato.

2 L’assegnatario che accettò l’assegno può far valere di nuovo il suo credito in confronto all’assegnante solo quando, dopo aver chiesto il pagamento all’assegnato, sia trascorso il termine fissato nell’assegno senza averlo conseguito.

3 Il creditore, che non vuole accettare un assegno rilasciatogli dal suo debitore, deve avvisarlo senza indugio, sotto pena del risarcimento dei danni.

Art. 468

1 L’assegnato, che ha dichiarato senza riserva la sua accettazione all’assegnatario, è obbligato verso quest’ultimo al pagamento e può opporgli soltanto le eccezioni derivanti dai loro rapporti personali o dal

D. Divieto di concorrenza

E. Fine della procura e degli altri mandati commerciali

A. Definizione

B. Effetti

I. Rapporti fra l’assegnante e l’assegnatario

II. Obblighi dell’assegnato

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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contenuto dell’assegno, non quelle fondate sui rapporti suoi coll’as- segnante.

2 Ove l’assegnato sia debitore dell’assegnante, è tenuto a pagare all’as- segnatario fino a concorrenza del suo debito, sempreché il pagamento non gli riesca in alcuna guisa più oneroso.

3 Nemmeno in questo caso l’assegnato è tenuto ad accettare l’assegno prima del pagamento, salvo patto contrario coll’assegnante.

Art. 469

Se l’assegnato rifiuta il pagamento richiestogli dall’assegnatario, gli dichiara preventivamente di non volerlo effettuare, questi deve tosto avvertirne l’assegnante, sotto pena del risarcimento dei danni.

Art. 470

1 L’assegnante può revocare l’assegno in confronto dell’assegnatario, a meno che non glielo abbia rilasciato ad estinzione d’un suo debito od altrimenti nell’interesse di esso assegnatario.

2 In confronto dell’assegnato, l’assegno può essere revocato finché egli non abbia dichiarato all’assegnatario di accettarlo.

2bis Se le regole di un sistema di pagamento non dispongono diversa- mente, l’assegno nel traffico scritturale dei pagamenti è irrevocabile non appena l’importo del trasferimento è stato addebitato sul conto dell’assegnante.247

3 Colla dichiarazione di fallimento dell’assegnante si ritiene revocato l’assegno non ancora accettato.

Art. 471

1 Gli assegni scritti al portatore sono regolati dalle disposizioni del presente titolo, considerandosi quale assegnatario in confronto dell’as- segnato ogni portatore, mentre i diritti fra assegnante e assegnatario nascono soltanto dalle singole cessioni.

2 Rimangono ferme le disposizioni speciali sugli chèques e sugli asse- gni affini alle cambiali.

247 Introdotto dall’all. n. 3 della L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal 1° ott. 2009 (RU 2009 3577; FF 2006 8533).

III. Avviso del rifiuto del pagamento

C. Revoca

D. Assegno nelle cartevalori

Codice delle obbligazioni

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Titolo diciannovesimo: Del contratto di deposito

Art. 472

1 Il deposito è un contratto per cui il depositario si obbliga verso il deponente a ricevere una cosa mobile che questi gli affida e a custodir- la in luogo sicuro.

2 Il depositario non può pretendere una mercede, tranne l’abbia espres- samente pattuita o debba secondo le circostanze ritenersi sottintesa.

Art. 473

1 Il deponente è tenuto a rimborsare al depositario le spese necessarie incontrare per l’esecuzione del contratto.

2 Egli è responsabile verso di lui dei danni derivanti dal deposito, ove non dimostri che questi sono avvenuti senza alcuna colpa da parte sua.

Art. 474

1 Il depositario non può senza il consenso del deponente servirsi della cosa depositata.

2 Diversamente deve pagare al deponente un equo compenso, ed è inoltre responsabile del caso fortuito, ove non provi che questo avreb- be egualmente colpito la cosa.

Art. 475

1 Il deponente può sempre chiedere la restituzione della cosa depositata cogli eventuali accessori, quand’anche fosse stato un termine pel deposito.

2 Egli è però tenuto a rifondere al depositario le spese da questo soste- nute in considerazione del termine prestabilito.

Art. 476

1 Il depositario non può restituire la cosa depositata prima della sca- denza del termine stabilito, se non quando, per impreviste circostanze, egli non sia più in grado di custodirla ulteriormente con sicurezza o senza suo pregiudizio.

2 Quando non sia fissato alcun termine, il depositario può sempre resti- tuire la cosa.

Art. 477

La cosa depositata deve restituirsi, a spese e rischio del deponente, nel luogo in cui doveva essere custodita.

A. Deposito in genere

I. Definizione

II. Obblighi del deponente

III. Obblighi del depositario

1. Divieto dell’uso della cosa

2. Restituzione

a. Diritto del deponente

b. Diritti del depositario

c. Luogo della restituzione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 478

Se più persone hanno ricevuto insieme la cosa in deposito, ne sono solidalmente responsabili.

Art. 479

1 Ove un terzo pretenda la proprietà della cosa depositata, il deposita- rio dovrà ciò nonostante restituirla al deponente, salvoché non sia stata giudizialmente sequestrata o rivendicata con apposita azione in con- fronto di lui.

2 Egli deve tosto avvertire il deponente di siffatti impedimenti.

Art. 480

Se più persone, per tutelare i loro diritti, hanno depositato presso un terzo, quale sequestratario, una cosa, su cui siavi contestazione o i cui rapporti giuridici siano incerti, il sequestratario non potrà restituirla se non col consenso degli interessati o dietro ordine del giudice.

Art. 481

1 Se fu depositato del denaro col patto espresso o tacito che il deposi- tario non debba restituire le identiche monete, ma soltanto un’egual somma, gli utili e i rischi passano al depositario.

2 Si presume convenuto tacitamente il patto stesso, qualora la somma di denaro sia stata consegnata senza sigilli e non chiusa.

3 Se furono depositate altre cose fungibili o cartevalori, il depositario non potrà disporre delle medesime se non quando tale facoltà gli sia stata espressamente accordata dal deponente.

Art. 482

1 L’assuntore di magazzini generali di deposito, che si offre pubblica- mente per la custodia di merci, può ottenere dall’autorità competente l’autorizzazione ad emettere delle fedi di deposito per le merci deposi- tate.

2 Le fedi di deposito sono cartevalori che danno il diritto di ritirare le merci depositate.

3 Esse possono essere nominative, all’ordine od al portatore.

Art. 483

1 Il magazziniere è tenuto a ricevere e custodire le merci come un commissionario.

3. Responsabilità di più depositari

4. Pretesa di proprietà da parte di terzi

IV. Sequestro

B. Deposito di denaro e di altre cose fungibili

C. Magazzini di deposito

I. Diritto ad emettere carte-valori

II. Obbligo di custodia del magazziniere

Codice delle obbligazioni

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2 Egli deve avvertire, appena gli sia possibile, il deponente, se si veri- ficano alterazioni nelle merci, che rendano opportuni dei provvedi- menti.

3 Egli deve permettergli di visitare le merci, di farne assaggi durante le ore d’affari ed in ogni tempo di prendere le misure necessarie per la loro conservazione.

Art. 484

1 Il magazziniere non può mescolare le cose fungibili della stessa spe- cie e qualità se non quando vi sia espressamente autorizzato.

2 Delle cose mescolate ogni deponente può richiedere che gli sia con- segnata una quota corrispondente alla sua parte.

3 Il magazziniere può in tal caso eseguire la richiesta separazione senza il concorso degli altri deponenti.

Art. 485

1 Il magazziniere ha diritto alla mercede convenuta o d’uso ed al rim- borso delle spese che non derivano dalla custodia, come quelle di tra- sporto, di dogana o di miglioria.

2 Le spese devono essere pagate subito, le mercedi del deposito ogni tre mesi ed in tutti i casi all’atto della consegna totale o parziale delle merci.

3 Per i suoi crediti, il magazziniere ha diritto di ritenzione sulla merce finché ne sia in possesso o ne possa disporre mediante fedi di deposito.

Art. 486

1 Il magazziniere deve restituire le merci come un depositario, ma è tenuto a custodirle per tutta la durata del contratto anche quando il depositario sarebbe, per circostanze impreviste, autorizzato alla restitu- zione prima del tempo stabilito.

2 Se è stata emessa una fede di deposito, la merce può e deve essere consegnata solo al creditore legittimato secondo il titolo.

Art. 487

1 Gli albergatori, che danno alloggi ai viandanti, sono responsabili d’ogni deterioramento, distruzione o sottrazione delle cose apportate dai loro ospiti, a meno che provino che il danno fu cagionato dall’o- spite medesimo o dai suoi visitatori, compagni o domestici o da forza maggiore o dalla qualità stessa della cosa.

III. Mescolanza di cose fungibili

IV. Diritti del magazziniere

V. Restituzione delle merci

D. Albergatori e padroni di stalle

I. Responsabilità degli albergatori

1. Condizioni ed estensione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Questa responsabilità è limitata ad un massimo di mille franchi per le cose di ciascun ospite, se nessuna colpa incombe all’albergatore od ai suoi dipendenti.

Art. 488

1 Quando oggetti preziosi, somme di denaro di certa importanza o cartevalori non furono dati in custodia all’albergatore, questi ne ri- sponde solo quando vi sia colpa da parte sua o dei suoi dipendenti.

2 È responsabile per l’intero valore se ne abbia accettata o rifiutata la custodia.

3 Se trattasi di oggetti o di valori di cui non si possa ragionevolmente pretendere dall’ospite la consegna, l’albergatore ne risponde come delle altre cose dell’ospite.

Art. 489

1 I diritti dell’ospite si estinguono, se non notifica il danno all’alberga- tore subito dopo la scoperta.

2 L’albergatore non può esonerarsi dalla sua responsabilità dichia- rando, mediante avvisi nei locali dell’albergo, di non volerla assumere o di farla dipendere da condizioni non menzionate nella legge.

Art. 490

1 Chi tiene stalla al servizio del pubblico è responsabile di ogni dete- rioramento, distruzione o sottrazione degli animali, dei veicoli e dei relativi fornimenti ed altri accessori a lui affidati od in altra guisa rice- vuti da lui stesso o dai suoi dipendenti, salvo che provi che il danno fu cagionato dall’avventore stesso o dai suoi visitatori, compagni o do- mestici o da forza maggiore o dalla qualità stessa della cosa.

2 Questa responsabilità è però limitata ad un massimo di mille franchi per gli animali, veicoli e relativi accessori ricevuti da ciascun depo- nente, se nessuna colpa incombe al padrone della stalla od ai suoi dipendenti.

Art. 491

1 Gli albergatori e i padroni di stalle hanno un diritto di ritenzione sulle cose apportate per i loro crediti derivanti dall’alloggio o dallo stal- latico.

2 Sono applicabili per analogia le disposizioni circa il diritto di riten- zione del locatore.

2. Responsabilità per cose preziose in particolare

3. Estinzione della responsabi- lità

II. Responsabili- tà dei padroni di stalle

III. Diritto di ritenzione

Codice delle obbligazioni

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Titolo ventesimo: Della fideiussione248

Art. 492

1 Mediante la fideiussione il fideiussore si fa garante verso il creditore del debitore principale per il soddisfacimento del debito.

2 La fideiussione non può sussistere che per un’obbligazione principale valida. La fideiussione può essere prestata anche per un debito futuro o condizionale, per il caso che questo diventi efficace.

3 Chi si fa garante per il debito derivante da un contratto non obbliga- torio per il debitore principale a cagione di errore o di incapacità a contrattare risponde alle condizioni e secondo le norme in materia di fideiussione se, al momento della stipulazione, conosceva il vizio del contratto. La stessa regola si applica a chi si fa garante per il soddisfa- cimento d’un debito prescritto riguardo al debitore principale.

4 A meno che il contrario possa dedursi dalla legge, il fideiussore non può rinunciare anticipatamente ai diritti che gli sono conferiti nel pre- sente titolo.

Art. 493

1 La fideiussione richiede per la sua validità la dichiarazione scritta del fideiussore e l’indicazione numerica, nell’atto stesso, dell’importo massimo della somma garantita.

2 Quando il fideiussore è una persona fisica, la dichiarazione di fide- iussione richiede inoltre l’atto pubblico secondo le norme stabilite nel luogo dove essa è fatta. Se tuttavia la somma garantita non supera i duemila franchi, basta che l’indicazione numerica dell’importo della fideiussione e, se è il caso, quella del suo carattere solidale siano, nel- l’atto stesso, scritte di propria mano del fideiussore.

3 Per la fideiussione, verso la Confederazione o i suoi istituti di diritto pubblico o verso un Cantone, di obbligazioni di diritto pubblico, come dazi, imposte e altre tasse, o di prezzi di trasporto, bastano in ogni caso la dichiarazione scritta del fideiussore e l’indicazione numerica, nell’atto stesso, dell’importo massimo della somma garantita.

4 Se, nell’intenzione di eludere l’atto pubblico, la somma garantita è divisa in importi più piccoli, per la fideiussione di questi è richiesta la forma prescritta per il totale.

5 Per le modificazioni successive della fideiussione, che non consisto- no nell’aumento della somma o nella trasformazione di una fide- iussione semplice in una solidale, basta la forma scritta. Se il debito è

248 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 10 dic. 1941, in vigore dal 1° lug. 1942 (RU 58 303; FF 1940 149). Vedi le disp. trans. di questo titolo alla fine del presente Codice.

A. Requisiti

I. Definizione

II. Forma

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assunto da un terzo in modo che il debitore ne sia liberato, la fideius- sione si estingue qualora il fideiussore non consenta per iscritto all’assunzione del debito.

6 La procura speciale per prestare fideiussione e la promessa di pre- starla, fatta all’altro contraente o ad un terzo, richiedono pure la forma prescritta per la fideiussione. Mediante stipulazione scritta la respon- sabilità del fideiussore può essere limitata alla parte del debito princi- pale che sarà estinta per la prima.

7 Il Consiglio federale è autorizzato a limitare l’importo delle sportule dovute per l’atto pubblico.

Art. 494

1 Per la validità della fideiussione di una persona coniugata si richiede il consenso scritto del coniuge, dato nel singolo caso, anticipatamente o al più tardi simultaneamente, a meno che i coniugi siano separati da sentenza giudiziale.

2 ...249

3 Per le modificazioni successive di una fideiussione, il consenso del coniuge è richiesto soltanto se la somma garantita deve essere aumen- tata o una fideiussione semplice trasformata in solidale o se la modifi- cazione ha per effetto di diminuire notevolmente le garanzie.

4 Il presente articolo si applica per analogia ai partner registrati.250

Art. 495

1 Il creditore non può richiedere il pagamento al fideiussore semplice se non quando, dopo la prestazione della fideiussione, il debitore prin- cipale sia caduto in fallimento o abbia ottenuto la moratoria, o sia stato escusso dal creditore, con la necessaria diligenza, fino al rilascio di un attestato definitivo di carenza di beni, o abbia trasferito il domicilio all’estero e non possa più essere perseguito nella Svizzera, o, a cagione del trasferimento del suo domicilio da uno Stato estero in un altro, l’esercizio del diritto del creditore sia reso notevolmente più difficile.

2 Se il credito è garantito con pegni, il fideiussore semplice può pre- tendere che il creditore proceda anzitutto su di essi, a meno che il debitore principale sia già fallito o abbia ottenuto una moratoria.

3 Il fideiussore che si è obbligato unicamente a rifare il creditore della perdita (garanzia di risarcimento) può essere perseguito solo quando esista un attestato definitivo di carenza di beni contro il debitore prin- cipale o questi abbia trasferito il suo domicilio all’estero e non possa

249 Abrogato dal n. I della LF del 17 giu. 2005 (Fideiussione. Consenso del coniuge), con effetto dal 1° dic. 2005 (RU 2005 5097; FF 2004 4383 4393).

250 Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).

III. Consenso del coniuge

B. Oggetto

I. Caratteristiche delle singole specie di fideiussione

1. Fideiussione semplice

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più essere perseguito nella Svizzera, o, a cagione del trasferimento del suo domicilio da uno Stato estero in un altro, l’esercizio del diritto del creditore sia reso notevolmente più difficile. Se fu conchiuso un con- cordato, il fideiussore può, immediatamente dopo l’attuazione dello stesso, essere perseguito per la parte del debito principale rimasta sco- perta.

4 Sono riservate le convenzioni contrarie.

Art. 496

1 Chi si obbliga nella qualità di fideiussore, ma con l’aggiunta delle parole «in solido» o di altre espressioni equivalenti, può essere perse- guito prima del debitore principale e prima della realizzazione dei pegni immobiliari, purché il debitore principale sia in ritardo nella pre- stazione e sia stato invano diffidato o la sua insolvenza sia notoria.

2 Egli non può essere perseguito prima che siano stati realizzati i pegni su mobili e su crediti, se non nella misura in cui questi pegni secondo l’apprezzamento del giudice non garantiscano presumibilmente più il debito, o ciò sia stato stipulato, oppure il debitore sia caduto in falli- mento o abbia ottenuto la moratoria.

Art. 497

1 Più fideiussori che abbiano garantito insieme lo stesso debito princi- pale divisibile, sono responsabili come fideiussori semplici per le loro quote e ciascuno di loro come fideiussore dei fideiussori per le quote degli altri.

2 Se i fideiussori si sono obbligati in solido col debitore principale o tra loro, ognuno è responsabile dell’intero debito. Un fideiussore può peraltro ricusare di pagare oltre la sua quota, fintanto che non sia stata promossa l’esecuzione contro tutti i confideiussori che rispondono solidalmente in forza d’una fideiussione prestata anteriormente alla sua o in pari tempo, e che per questo debito possono essere perseguiti nella Svizzera. Lo stesso diritto gli spetta qualora i suoi confideiussori abbiano pagato la loro quota o fornito per questa garanzie reali. Salvo convenzione contraria, il fideiussore che ha pagato ha contro i confi- deiussori che rispondono in solido con lui un diritto di regresso nella misura in cui ognuno di essi non abbia già pagato la sua quota. Questo diritto può essere esercitato prima del regresso contro il debitore prin- cipale.

3 Il fideiussore che si sia obbligato soltanto nell’opinione, riconoscibile dal creditore, che altri fideiussori si sarebbero obbligati per lo stesso debito insieme con lui, rimane liberato se questa condizione non si verifichi ovvero se, in seguito, l’uno di quei confideiussori sia dal cre- ditore liberato dalla sua responsabilità o il suo obbligo sia dichiarato

2. Fideiussione solidale

3. Confideius- sione

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nullo. In questo ultimo caso, il giudice può limitarsi, se l’equità lo esige, ad attenuare in modo adeguato la responsabilità del fideiussore.

4 Quando più persone abbiano, indipendentemente le une dalle altre, prestato fideiussione per lo stesso debito principale, ognuna risponde della intera somma da essa garantita. Il fideiussore che paga ha peral- tro, salvo stipulazione contraria, un diritto di regresso verso gli altri in proporzione delle loro quote.

Art. 498

1 Il fideiussore del fideiussore, che si è obbligato verso il creditore per l’adempimento degli obblighi assunti dal primo fideiussore, è respon- sabile per quest’ultimo come il fideiussore semplice per il debitore principale.

2 Il fideiussore al regresso è garante verso il fideiussore, che ha pagato, per il regresso spettante al medesimo verso il debitore principale.

Art. 499

1 In tutti i casi, il fideiussore risponde solo fino a concorrenza dell’im- porto massimo indicato nell’atto di fideiussione.

2 Entro questo limite il fideiussore è responsabile, salvo convenzione contraria:

1. per l’ammontare del debito principale come pure per le conse- guenze legali della colpa o della mora del debitore principale ma non per il danno derivante dal mancato contratto né per una pena convenzionale, a meno che ciò sia stato esplicitamente stipulato;

2. per le spese degli atti d’esecuzione e di procedura in confronto del debitore principale, in quanto il fideiussore sia stato in tempo debito posto in grado di evitarle mediante soddisfaci- mento del creditore, come pure, se è il caso, per le spese ca- gionate dalla consegna di pegni e dal trasferimento di diritti di pegno;

3. per gli interessi convenzionali fino a concorrenza degli inte- ressi annuali in corso e di quelli scaduti d’un anno o, se è il ca- so, per l’annualità in corso e per quella precedente.

3 A meno che risulti il contrario dal contratto o dalle circostanze, il fideiussore non è responsabile che per gli obblighi del debitore princi- pale sorti posteriormente alla sottoscrizione della fideiussione.

Art. 500

1 Quando il fideiussore è una persona fisica, la somma garantita dimi- nuisce ogni anno, salvo deroga stipulata fin dal principio o successi-

4. Fideiussore del fideiussore e fideiussore al regresso

II. Disposizioni comuni

1. Rapporti tra il fideiussore e il creditore

a. Estensione della responsabi- lità

b. Riduzione legale della garanzia

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vamente, del tre per cento e, se il credito è garantito da pegno immo- biliare, dell’uno per cento. In ogni caso, l’importo per il quale è tenuta la persona fisica diminuisce almeno nella stessa proporzione del de- bito.

2 Sono eccettuate le fideiussioni, verso la Confederazione o i suoi istituti di diritto pubblico o verso un Cantone, di obbligazioni di diritto pubblico, come dazi, imposte e altre tasse, o di prezzi di trasporto, come pure le fideiussioni per pubblico ufficio o per contratto di lavoro e quelle di debiti d’importo variabile, come contocorrenti, contratti di vendita con consegne successive, o di prestazioni ricorrenti periodica- mente.

Art. 501

1 Non si può procedere contro il fideiussore prima della scadenza del debito principale, neppure quando questa sia anticipata per il falli- mento del debitore.

2 Qualunque sia la specie della fideiussione, il fideiussore può, for- nendo garanzie reali, chiedere al giudice di sospendere gli atti esecutivi contro di lui fino a che tutti i pegni siano stati realizzati e un attestato definitivo di carenza di beni sia stato rilasciato contro il debitore principale, o questi abbia conchiuso un concordato.

3 Se per l’esigibilità del debito principale è richiesto un preavviso da parte del creditore o del debitore principale, il termine non decorre, in confronto del fideiussore, che dal giorno in cui il preavviso gli è co- municato.

4 Quando la legislazione straniera, per esempio in materia di traffico di compensazione o di divieto di trasferimento delle divise, sopprime o limita l’obbligo del debitore principale domiciliato all’estero d’ese- guire la prestazione, il fideiussore domiciliato nella Svizzera può parimenti prevalersene, a meno che vi abbia rinunziato.

Art. 502

1 Il fideiussore ha il diritto e l’obbligo di opporre al creditore le ecce- zioni spettanti al debitore principale o ai suoi eredi che non derivano dall’insolvenza del debitore. Sono riservate la fideiussione d’un debito derivante da un contratto non obbligatorio per il debitore principale a cagione di errore o di incapacità a contrattare, e quella d’un debito pre- scritto.

2 Se il debitore principale rinuncia ad un’eccezione che gli spetta, il fideiussore può nondimeno farla valere.

3 Il fideiussore che tralascia di far valere eccezioni del debitore princi- pale perde il suo diritto di regresso fino a concorrenza dell’importo,

c. Condizioni del perseguimento del fideiussore

d. Eccezioni

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per il quale avrebbe potuto liberarsi mediante tali eccezioni, a meno che provi di averle ignorate senza sua colpa.

4 Al fideiussore di un debito sprovvisto d’azione perché derivante da giuoco o da scommessa spettano, anche se conosceva il vizio, le stesse eccezioni come al debitore principale.

Art. 503

1 Qualora il creditore diminuisca in pregiudizio del fideiussore diritti di pegno, altre garanzie o privilegi che esistevano allorché fu prestata la fideiussione o che egli ha ottenuto in seguito dal debitore principale specialmente per il credito assicurato, la responsabilità del fideiussore è ridotta d’una somma corrispondente, salvo che sia provato che il danno è meno elevato. È riservata l’azione di ripetizione per il di più pagato.

2 Trattandosi di fideiussione prestata per pubblico ufficio o per con- tratto individuale di lavoro, il creditore è inoltre responsabile se per aver omessa la sorveglianza sul lavoratore alla quale era tenuto o la diligenza che si poteva pretendere da lui, il debito sia nato o abbia raggiunto una cifra che altrimenti non si sarebbe verificata.251

3 Il creditore deve consegnare al fideiussore, che lo paga, i documenti atti all’esercizio dei suoi diritti e dargli le informazioni occorrenti. Egli deve altresì consegnare i pegni e le altre garanzie che esistevano allor- ché fu prestata la fideiussione o che il debitore principale ha costituito in seguito specialmente per il credito assicurato, oppure fare quanto occorre per il loro trasferimento. Sono riservati i diritti di pegno e di ritenzione poziori a quelli del fideiussore, che spettano al creditore per altri crediti.

4 Qualora il creditore ricusi indebitamente di compiere questi atti o si sia spogliato in mala fede o per negligenza grave dei mezzi di prova esistenti o dei pegni e altre garanzie di cui è responsabile, il fideiussore è liberato. Egli può ripetere quanto ha pagato ed esigere il risarcimento del maggior danno.

Art. 504

1 Scaduto il debito principale, anche per effetto del fallimento del debitore principale, il fideiussore può esigere in ogni tempo dal credi- tore che accetti da lui il pagamento. Qualora lo stesso debito sia garan- tito da più fideiussori, il creditore è obbligato a ricevere anche un pagamento parziale, purché questo rappresenti almeno la quota che spetta al fideiussore offerente.

251 Nuovo testo giusta il n. II art. 1 n. 12 della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177). Vedi le disp. fin. e trans. tit. X, alla fine del presente Codice.

e. Dovere di diligenza del creditore; suo obbligo di consegnare i pegni e i titoli

f. Obbligo del creditore di ricevere il pagamento

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2 Il fideiussore è liberato qualora il creditore ricusi indebitamente il pagamento. In questo caso, la responsabilità dei confideiussori solidali resta diminuita dell’importo della sua quota.

3 Il fideiussore può, anche prima della scadenza del debito principale, soddisfare il creditore, se questi è disposto ad accettare. Egli non può peraltro esercitare il suo diritto di regresso verso il debitore principale prima che il debito sia scaduto.

Art. 505

1 Quando il debitore principale è in ritardo di sei mesi nel pagamento di capitale, dell’interesse per un semestre o di un ammortamento annuo, il creditore deve avvertirne il fideiussore. A richiesta, egli deve in ogni tempo informarlo dello stato del debito principale.

2 Se il debitore principale è dichiarato in fallimento o domanda un concordato, il creditore deve notificare il suo credito e fare tutto ciò che si può ragionevolmente esigere da lui per la tutela dei suoi diritti. Egli deve avvertire il fideiussore del fallimento e della moratoria, non appena ne abbia notizia.

3 Il creditore che ometta di compiere uno di questi atti perde le sue azioni contro il fideiussore fino a concorrenza del danno che al fide- iussore fosse derivato da tale omissione.

Art. 506

Il fideiussore può esigere garanzie dal debitore principale e, se il debi- to è scaduto, esigere la liberazione:

1. se il debitore principale viola le stipulazioni con esso conchiu- se e specialmente se non mantiene la promessa di liberarlo en- tro un certo termine;

2. se il debitore principale cade in mora o, trasferendo il suo do- micilio in un altro Stato, rende notevolmente più difficile di procedere giuridicamente contro di lui;

3. se per il peggioramento delle condizioni economiche del debi- tore principale, o per la svalutazione di garanzie, ovvero per colpa del debitore principale, il rischio del fideiussore è diven- tato notevolmente maggiore di quando fu prestata la fideius- sione.

Art. 507

1 Il fideiussore è surrogato nei diritti del creditore fino a concorrenza della somma che gli ha pagato. Egli può esercitarli non appena il debi- to sia scaduto.

g. Obbligo di ragguagliare il fideiussore e di notificare il credito nel fallimento e nel concordato del debitore

2. Rapporti tra il fideiussore e il debitore principale

a. Diritto a garanzie e alla liberazione

b. Diritto di regresso del fideiussore

aa. In generale

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2 Nei diritti di pegno e nelle altre garanzie del credito assicurato tutta- via, egli è surrogato solo, salvo convenzione contraria, se esistevano allorché fu prestata la fideiussione o se sono state costituite in seguito dal debitore principale specialmente per il detto credito. Se il fideius- sore, avendo pagato solo parzialmente, non è surrogato che in una parte d’un diritto di pegno, la porzione che rimane al creditore prevale a quella del fideiussore.

3 Sono riservate le speciali azioni ed eccezioni che derivano dal rapp- orto giuridico esistente fra fideiussore e debitore principale.

4 Quando un pegno costituito per il credito assicurato è realizzato o quando il proprietario del pegno paga spontaneamente, questi non può esercitare il regresso contro il fideiussore che se così è stato convenuto tra chi costituì il pegno e il fideiussore o se il pegno è stato costituito successivamente da un terzo.

5 La prescrizione del diritto di regresso del fideiussore decorre dal momento in cui questi ha soddisfatto il creditore.

6 Il fideiussore non ha alcun diritto di regresso contro il debitore prin- cipale quando ha pagato un debito sprovvisto di azione o non obbliga- torio per il debitore principale a cagione di errore o di incapacità a contrattare. Se però egli ha garantito un debito prescritto per mandato del debitore principale, questi è responsabile verso il fideiussore se- condo le regole del mandato.

Art. 508

1 Il fideiussore che paga il debito principale o una parte di esso deve informarne il debitore.

2 Il fideiussore perde il suo diritto di regresso qualora ometta di fare questa notifica e il debitore principale paghi una seconda volta igno- rando e potendo ignorare il pagamento già eseguito.

3 È riservata l’azione per indebito arricchimento contro il creditore.

Art. 509

1 Con l’estinzione del debito principale per qualsiasi causa, il fideius- sore è liberato.

2 Se però la qualità di debitore principale e quella di fideiussore si tro- vano riunite nella medesima persona, il creditore conserva i vantaggi particolari che gli conferisce la fideiussione.

3 Ogni fideiussione prestata da una persona fisica si estingue allo spi- rare del termine di 20 anni dalla sua costituzione. Sono eccettuate le fideiussioni, verso la Confederazione o i suoi istituti di diritto pubblico o verso un Cantone, di obbligazioni di diritto pubblico, come dazi, imposte e altre tasse, o di prezzi di trasporto, come pure le fideiussioni

bb. Obbligo di notifica del fideiussore

C. Fine della fideiussione

I. Per effetto della legge

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per pubblico ufficio o per contratto di lavoro e quelle di prestazioni ricorrenti periodicamente.

4 Durante l’ultimo anno di questo termine, la fideiussione può essere fatta valere anche se essa fu prestata per un termine più lungo, a meno che il fideiussore l’abbia precedentemente prorogata o l’abbia sosti- tuita con una nuova fideiussione.

5 La proroga può essere concessa mediante una dichiarazione scritta del fideiussore per un nuovo periodo di dieci anni al massimo. Per essere valida, questa dichiarazione deve però essere fatta al più presto un anno prima dello spirare della fideiussione.

6 Qualora il debito sia scaduto meno di due anni avanti l’estinzione della fideiussione e il creditore non abbia potuto disdirlo per una data anteriore, il fideiussore può qualunque sia la specie della fideiussione, essere perseguito senza che si sia proceduto in precedenza contro il debitore principale o sui pegni. Il fideiussore può, dal canto suo, eser- citare il suo diritto di regresso verso il debitore principale già prima della scadenza del debito principale.

Art. 510

1 Il fideiussore che ha garantito un debito futuro può, fintanto che il debito non sia ancora nato, revocare in ogni tempo la sua fideiussione mediante una dichiarazione scritta al creditore, qualora le condizioni finanziarie del debitore principale siano notevolmente peggiorate dal giorno in cui egli ha sottoscritta la fideiussione ovvero siano risultate in seguito peggiori di quanto il fideiussore avesse in buona fede am- messo. La fideiussione per pubblico ufficio o per contratto di lavoro non può più essere revocata dopo avvenuta la nomina o l’assunzione.

2 Il fideiussore deve risarcire il danno che il creditore ha sofferto per aver prestato fede alla fideiussione.

3 Se la fideiussione fu stipulata soltanto per un determinato tempo, cessa l’obbligo del fideiussore, qualora, entro quattro settimane dallo spirare del termine, il creditore non faccia valere in via giuridica il suo credito e non prosegua gli atti senza rilevante interruzione.

4 Qualora a questo momento il debito non sia scaduto, il fideiussore può liberarsi solo fornendo garanzie reali.

5 Non facendolo egli, la fideiussione sussiste come se fosse stata stipu- lata fino alla scadenza del debito principale; è riservata tuttavia la disposizione sulla durata massima della fideiussione.

II. Fideiussione a termine; recesso

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Art. 511

1 Se la fideiussione fu stipulata a tempo indeterminato252 e il debito principale è scaduto, il fideiussore può pretendere che il creditore, entro il termine di quattro settimane, faccia valere in via giuridica il suo credito contro il debitore principale, inizi la realizzazione dei pegni ancora esistenti e prosegua gli atti senza rilevante interruzione, sem- preché il perseguimento del fideiussore sia subordinato a tali condi- zioni.

2 Quando si tratti di un debito, la cui scadenza possa essere determi- nata dalla disdetta del creditore, il fideiussore, un anno dopo prestata la fideiussione, può pretendere che il creditore dia la disdetta e, giunta la scadenza, proceda come nel capoverso precedente.

3 Se il creditore non acconsente a tale richiesta, il fideiussore rimane liberato.

Art. 512

1 La fideiussione prestata a tempo indeterminato per un pubblico uffi- cio può essere disdetta per la fine di ogni periodo di nomina mediante preavviso di un anno.

2 Se il periodo di nomina non è determinato, il fideiussore può, me- diante preavviso di un anno, dare la disdetta per la fine di ogni qua- driennio, incominciando dal giorno dell’entrata in funzione.

3 Nelle fideiussioni senza termine per contratti di lavoro, il fideiussore ha lo stesso diritto di disdetta come in materia di fideiussioni senza termine per pubblici uffici.

4 Sono riservate le convenzioni contrarie.

Titolo ventesimoprimo: Del giuoco e della scommessa

Art. 513

1 Pel pagamento di un debito di giuoco o di scommessa non si accorda azione veruna.

2 Lo stesso vale anche per i mutui e le anticipazioni fatte scientemente a scopo di giuoco o di scommessa, come pure per contratti differen- ziali e per quei contratti a termine sopra merci o valori di borsa, che abbiano i caratteri di un giuoco o di una scommessa.

252 RU 1958 748

III. Fideiussione senza termine

IV. Fideiussione per pubblico ufficio e per contratto di lavoro

A. Credito senza azione

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Art. 514

1 Se chi giuoca o scommette, per coprire l’ammontare del giuoco o della scommessa, firmi una ricognizione di debito od una obbligazione cambiaria, queste non avranno valore nonostante ne sia avvenuta la consegna, riservati i diritti di terzi di buona fede relativamente alle cartevalori.

2 Non può ripetersi quanto è stato pagato volontariamente a meno che la regolare esecuzione del giuoco o della scommessa non sia venuta a mancare per caso fortuito o pel fatto del ricevente o siavi stata frode da parte del medesimo.

Art. 515

1 Dalle lotterie od estrazioni a sorte non nasce azione veruna se non quando siano state autorizzate dall’autorità competente.

2 In difetto di tale autorizzazione, si applicano per analogia le disposi- zioni sui debiti di giuoco.

3 Alle lotterie od estrazioni a sorte autorizzate all’estero è accordata nella Svizzera protezione, solo quando la competente autorità svizzera abbia permesso la vendita dei biglietti.

Art. 515a253

I giochi d’azzardo nelle case da gioco danno luogo a pretese deducibili in giudizio per quanto la casa da gioco sia stata approvata dall’autorità competente.

Titolo ventesimosecondo: Della rendita vitalizia e del vitalizio

Art. 516

1 La rendita vitalizia può essere costituita sulla vita del creditore, del debitore o di un terzo.

2 In difetto di una precisa stipulazione, essa si ritiene costituita sulla vita del creditore.

3 Se fu costituita sulla vita del debitore o di un terzo, passa agli eredi del creditore, salvo stipulazione in contrario.

Art. 517

Per la validità del contratto di rendita vitalizia si richiede l’atto scritto.

253 Introdotto dall’all. n. 5 della LF del 18 dic. 1998 sulle case da gioco, in vigore dal 1° apr. 2000 (RU 2000 677; FF 1997 III 129).

B. Ricognizione di debito e pagamento volontario

C. Lotterie ed estrazioni a sorte

D. Gioco nelle case da gioco, prestiti delle case da gioco

A. Contratto di rendita vitalizia

I. Oggetto

II. Forma

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Art. 518

1 Salvo patto in contrario, la rendita vitalizia deve essere pagata per semestri e anticipatamente.

2 Se la persona, sulla cui vita il vitalizio è costituito, muore prima che scada il periodo pel quale la rendita dev’essere anticipatamente pagata, è dovuto tutto l’importo.

3 Se il debitore della rendita cade in fallimento, il creditore potrà pre- tendere un capitale eguale a quello, che si richiederebbe al momento della dichiarazione di fallimento per la costituzione di un’eguale ren- dita vitalizia presso un accreditato istituto di assicurazioni.

Art. 519

1 Il creditore della rendita vitalizia può ceder l’esercizio dei suoi diritti salvo patto in contrario.

2 ...255

Art. 520

Le disposizioni di questa legge sul contratto di rendita vitalizia non si applicano ai contratti di rendita vitalizia regolati dalla legge federale del 2 aprile 1908256 sul contratto di assicurazione, salvo quanto è pre- scritto circa la pignorabilità della rendita.

Art. 521

1 Il contratto di vitalizio è quello con cui una parte si obbliga a trasfe- rire all’altra una sostanza o determinati beni e questa a procacciarle il mantenimento e l’assistenza vita sua durante.

2 Se il debitore del vitalizio è istituito erede dal costituente, l’atto è regolato dalle disposizioni sul contratto successorio.

Art. 522

1 Il contratto di vitalizio richiede per la sua validità la forma prescritta pel contratto successorio, ancorché non sia collegato con una istitu- zione di erede.

2 Ove il contratto sia conchiuso con un istituto riconosciuto dallo Stato alle condizioni approvate dall’autorità competente, basta ch’esso sia convenuto in forma scritta.

254 Nuovo testo giusta l’all. n. 6 della LF del 16 dic. 1995, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

255 Abrogato dall’all. n. 6 della LF del 16 dic. 1995, con effetto dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227 ; FF 1991 III 1).

256 RS 221.229.1

III. Diritti del creditore

1. Esercizio del diritto

2. Cedibilità254

IV. Rendite vitalizie secondo la legge sul contratto di assicurazione

B. Vitalizio

I. Definizione

II. Costituzione

1. Forma

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Art. 523

Il costituente che trasferì al debitore un fondo ha sul medesimo l’ipo- teca legale del venditore a garanzia delle sue pretese.

Art. 524

1 Chi ha costituito il vitalizio entra a far parte della comunione dome- stica del debitore, il quale è tenuto alle prestazioni che quegli può equamente attendersi secondo il valore di quanto egli ha dato e le con- dizioni nelle quali ha sino allora vissuto.

2 Il debitore è tenuto a fornirgli vitto e alloggio in modo conveniente ed in caso di malattia gli deve la necessaria assistenza e cura medica.

3 Gli istituti di vitalizio possono coll’approvazione dell’autorità com- petente determinare tali prestazioni nel loro regolamento interno come norma contrattuale obbligatoria per tutti.

Art. 525

1 Il contratto di vitalizio può essere impugnato da quelle persone che hanno un diritto legale agli alimenti verso il costituente, qualora questi col contratto stesso si sottragga alla possibilità di adempiere il suo obbligo.

2 Invece di sciogliere il contratto, il giudice può obbligare il debitore del vitalizio a prestare gli alimenti agli aventi diritto, compensando questa prestazione con ciò che egli deve per contratto al costituente.

3 Sono riservate l’azione di riduzione spettante agli eredi e la azione revocatoria dei creditori.

Art. 526

1 Il contratto di vitalizio può in ogni tempo esser disdetto dall’uno dall’altro contraente, col preavviso di sei mesi, quando le loro presta- zioni convenzionali avessero un valore notevolmente ineguale, e colui che riceve la maggiore prestazione non possa dimostrare la intenzione dell’altro di fare una donazione.

2 Il rapporto tra il capitale e la rendita vitalizia sarà in questo caso cal- colato secondo le norme di un accreditato istituto di assicurazioni.

3 Le prestazioni fatte sino al momento della risoluzione del contratto sono restituite, salvo compensazione del loro valore in capitale ed inte- ressi.

Art. 527

1 Così il costituente come il debitore del vitalizio possono unilateral- mente recedere dal contratto, quando a seguito della violazione degli

2. Garanzia

III. Oggetto

IV. Contestazio- ne e riduzione

V. Scioglimento

1. Disdetta

2. Recesso unilaterale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

obblighi contrattuali lo stesso sia diventato incomportabile, o quando per altri motivi gravi la sua continuazione sia diventata impossibile od eccessivamente onerosa.

2 Essendo sciolto il contratto per una di tali cause, la parte in colpa, oltre alla restituzione delle prestazioni ricevute, deve pagare alla parte senza colpa una congrua indennità.

3 Il giudice, invece di sciogliere completamente il contratto, può limi- tarsi ad istanza di una parte o d’ufficio a far cessare la comunione domestica ed attribuire invece al costituente una rendita vitalizia.

Art. 528

1 Alla morte del debitore, il costituente può pretendere entro il termine di un anno lo scioglimento del contratto.

2 In questo caso egli può far valere contro gli eredi un credito eguale a quello che gli competerebbe nel fallimento del debitore.

Art. 529

1 Il credito del costituente non è trasferibile.

2 Nel fallimento del debitore il credito del costituente è ammesso per l’importo, col quale potrebbesi acquistare presso un accreditato istituto di assicurazioni una rendita vitalizia corrispondente al valore della prestazione.

3 In caso di esecuzione contro il debitore il costituente può partecipare al pignoramento per il suo credito senza preventiva esecuzione.

Titolo ventesimoterzo: Della società semplice

Art. 530

1 La società è un contratto, col quale due o più persone si riuniscono per conseguire con forze o mezzi comuni uno scopo comune.

2 È società semplice, nel senso di questo titolo, quella che non presenta i requisiti speciali di un’altra società prevista dalla legge.

Art. 531

1 Ogni socio deve conferire una quota consistente in denaro, in cose, in crediti o nel lavoro.

2 Salvo patto contrario, i soci devono conferire quote eguali, la cui specie e l’ammontare sono determinati dallo scopo della società.

3. Morte del debitore

VI. Incedibilità e realizzazione in caso di esecuzione

A. Definizione

B. Rapporti dei soci fra loro

I. Quote

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3 Circa i rischi e l’obbligo della garanzia si applicano per analogia le regole del contratto di locazione se il socio conferisce l’uso di una cosa, e quelle del contratto di vendita se ne conferisce la proprietà.

Art. 532

Ogni socio è tenuto a far parte agli altri soci dei guadagni, che per loro natura spettano alla società.

Art. 533

1 In difetto di patto speciale, ogni socio ha una parte eguale nei guada- gni e nelle perdite, senza riguardo alla specie e all’ammontare della sua quota.

2 Se fu determinata soltanto la parte nei guadagni o soltanto la parte nelle perdite, siffatta determinazione vale per gli uni e per le altre.

3 Si può validamente stipulare che il socio, il quale deve conferire allo scopo comune il proprio lavoro, sia esonerato da ogni partecipazione nelle perdite, pur avendo parte nei guadagni.

Art. 534

1 Le deliberazioni sociali si prendono soltanto col consenso di tutti i soci.

2 Se a termini del contratto basta la maggioranza dei voti, questa si computa secondo il numero delle persone.

Art. 535

1 La facoltà di amministrare spetta a tutti i soci, a meno che il contratto od una deliberazione sociale non l’abbia conferita esclusivamente ad uno o più soci, oppure ad una terza persona.

2 Se la facoltà di amministrare spetta a tutti o a più soci, ciascuno di essi può agire senza il concorso degli altri, ma ciascun socio ammini- stratore ha il diritto d’impedire l’atto, facendovi opposizione prima che sia compiuto.

3 È necessario il consenso di tutti i soci per conferire una procura generale e per fare atti eccedenti la sfera ordinaria degli affari sociali, a meno che non siavi pericolo nel ritardo.

Art. 536

Nessun socio può fare per proprio conto affari, che possano frustrare o pregiudicare lo scopo della società.

II. Guadagni e perdite

1. Partecipazione dei guadagni

2. Riparto dei guadagni e delle perdite

III. Deliberazioni sociali

IV. Ammini- strazione della società

V. Responsabili- tà fra soci

1. Divieto di concorrenza

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 537

1 I soci sono responsabili delle spese fatte e delle obbligazioni assunte da uno di essi negli affari della società nonché delle perdite derivate direttamente dalla sua amministrazione o dai rischi inseparabili dalla medesima.

2 Il socio può pretendere gli interessi sulle somme anticipate dal giorno in cui l’anticipazione fu fatta.

3 Non ha invece alcun diritto a speciale compenso per le sue presta- zioni personali.

Art. 538

1 Ogni socio deve usare negli affari della società quella diligenza e quella cura, che suole adoperare nei propri.

2 Egli è responsabile verso gli altri soci dei danni cagionati per sua colpa, senza che possa compensarli cogli utili procacciati alla società mediante la sua diligenza in altri casi.

3 Il socio amministratore, che percepisce un compenso per la sua pre- stazione, è responsabile secondo le norme del mandato.

Art. 539

1 La facoltà di amministrare conferita nel contratto di società ad un socio non può, senza gravi motivi, essere revocata né limitata dagli altri soci.

2 Quando concorrano gravi motivi, la revoca può farsi da ogni altro socio anche nel caso in cui il contratto di società disponesse diversa- mente.

3 Se ritiene concorrere un grave motivo specialmente allora che l’am- ministratore siasi reso colpevole di grave violazione dei propri doveri o sia divenuto incapace di ben amministrare.

Art. 540

1 Salve le disposizioni in contrario contenute in questo titolo o nel contratto di società, si applicano le regole del mandato ai rapporti dei soci amministratori cogli altri soci.

2 Al socio che, non autorizzato ad amministrare, agisca nell’interesse della società, ed al socio amministratore, che ecceda le sue facoltà, si applicano le regole della gestione d’affari senza mandato.

Art. 541

1 Il socio escluso dall’amministrazione ha diritto d’informarsi perso- nalmente dell’andamento degli affari sociali, di ispezionare i libri

2. Spese, obbligazioni e prestazioni dei soci

3. Misura della diligenza

VI. Revoca e limitazione della facoltà di amministrare

VII. Soci autorizzati e non autorizzati ad amministrare

1. In genere

2. Diritto d’informarsi degli affari sociali

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commerciali e le carte della società e di estrarne per proprio uso un prospetto sullo stato del patrimonio sociale.

2 È nullo ogni patto contrario.

Art. 542

1 Nessun socio può, senza il consenso degli altri, ammettere un terzo nella società.

2 Il terzo, cui un socio accorda una partecipazione o fa cessione della propria quota, non diventa per questo socio degli altri soci, e special- mente non acquista il diritto di prendere visione degli affari della società.

Art. 543

1 Ove un socio tratti con un terzo per conto della società, ma in proprio nome, egli solo diventa creditore o debitore in confronto del terzo.

2 Ove un socio tratti con un terzo in nome della società o di tutti i soci, gli altri soci non diventano creditori o debitori in confronto del terzo, se non in conformità alle disposizioni sulla rappresentanza.

3 La facoltà di rappresentare la società o tutti i soci verso i terzi si pre- sume nel singolo socio, tosto che gli sia conferita l’amministrazione.

Art. 544

1 Gli oggetti, i diritti reali ed i crediti trasferiti alla società od acquistati per essa appartengono ai singoli soci in comune, a norma del contratto di società.

2 I creditori di un socio non possono far valere i loro diritti che sulla quota sociale del loro debitore, riservata ogni diversa disposizione del contratto di società.

3 Ove i soci abbiano collettivamente assunto delle obbligazioni verso un terzo, trattando insieme personalmente, o per mezzo di rappresen- tanza, sono responsabili in solido, salvo patto contrario.

Art. 545

1 La società si scioglie:

1. pel conseguimento dello scopo per cui fu costituita o per la impossibilità di conseguirlo;

2. per la morte di uno dei soci, a meno che non sia stato anterior- mente convenuto che la società continui con gli eredi;

VIII. Ammissio- ne di nuovi soci e partecipazione a terzi

C. Rapporti dei soci coi terzi

I. Rappresentan- za

II. Effetti della rappresentanza

D. Fine della società

I. Cause di scioglimento

1. In genere

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3.257 per realizzazione a seguito di pignoramento di una quota socia- le, o quando un socio fa fallimento o è sottoposto a curatela generale;

4. per il consenso reciproco;

5. per lo spirare del termine stabilito;

6. per la disdetta da parte di un socio, se così fu convenuto nel contratto di società, o se la società fu conchiusa per un tempo indeterminato o per la vita di un socio;

7. per sentenza del giudice, in caso di scioglimento per motivi gravi.

2 Per motivi gravi, lo scioglimento d’una società può domandarsi anche prima dello spirare del termine convenuto, e senza preavviso quando la società sia stipulata per un tempo indeterminato.

Art. 546

1 Se la società fu conchiusa per un tempo indeterminato o per la vita d’uno dei soci, ognuno di essi può, col preavviso di sei mesi, disdire il contratto.

2 La disdetta deve però essere data in buona fede e non intempestiva- mente, e se i conti si chiudono d’anno in anno, la disdetta non potrà darsi che per la fine di un esercizio annuale.

3 Se la società dopo lo spirare del termine stabilito viene continuata tacitamente, si ritiene rinnovata per un tempo indeterminato.

Art. 547

1 Quando il contratto sia sciolto altrimenti che per disdetta, la facoltà di amministrare conferita ad un socio sussiste a suo favore finché egli abbia conosciuto lo scioglimento o lo avrebbe potuto conoscere usan- do la debita diligenza.

2 Se la società è sciolta per la morte di un socio, l’erede del socio defunto deve darne immediato avviso agli altri soci e continuare di buona fede fino a nuovo provvedimento la gestione degli affari che al defunto incombevano.

3 Anche gli altri soci devono continuare nello stesso modo la provviso- ria gestione degli affari.

257 Nuovo testo giusta l’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

2. Società a tempo indeterminato

II. Effetti dello scioglimento sull’ammini- strazione

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Art. 548

1 Nella liquidazione alla quale i soci devono procedere dopo lo scio- glimento della società, il socio, che ha conferito la proprietà di una cosa, non riprende la cosa stessa.

2 Egli ha però diritto al prezzo pel quale fu ricevuta.

3 Ove questo non sia stato convenzionalmente determinato, egli può pretendere il valore delle cose al tempo in cui vennero conferite.

Art. 549

1 Se, dedotti i debiti sociali, rimborsate ai singoli soci le anticipazioni e le spese, e restituite le quote conferite, resta un avanzo, questo deve ripartirsi fra i soci come guadagno.

2 Se, pagati i debiti e rimborsate le anticipazioni e le spese, il patrimo- nio sociale non è sufficiente a restituire le quote conferite, i soci do- vranno sopportare la deficienza come perdita.

Art. 550

1 La liquidazione dopo lo scioglimento della società dev’essere fatta insieme da tutti i soci, compresi quelli che erano esclusi da ogni inge- renza amministrativa.

2 Però se il contratto di società riguardava soltanto dei singoli determi- nati affari, che un socio doveva fare in nome proprio per conto della società, questo socio dovrà compierli da solo anche dopo lo sciogli- mento della medesima, rendendone conto agli altri soci.

Art. 551

Lo scioglimento della società non altera le obbligazioni assunte verso i terzi.

III. Liquidazione

1. Dei conferi- menti

2. Riparto del guadagno e della perdita

3. Modo della liquidazione

IV. Responsabi- lità verso i terzi

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Parte terza: Delle società commerciali e della società cooperativa258

Titolo ventesimoquarto: Della società in nome collettivo

Capo primo: Nozione e costituzione

Art. 552

1 La società in nome collettivo è quella nella quale due o più persone fisiche, senza limitare la loro responsabilità verso i creditori sociali, si riuniscono allo scopo di esercitare sotto una ditta comune un commer- cio, un’industria od altra impresa in forma commerciale.

2 I soci devono far iscrivere la società nel registro di commercio.

Art. 553

Se siffatta società non esercita un’impresa in forma commerciale, essa esiste come società in nome collettivo solo dal momento in cui si fa iscrivere nel registro commercio.

Art. 554259

La società dev’essere iscritta nel registro di commercio del luogo in cui ha sede.

Art. 555

Delle disposizioni riguardanti la facoltà di rappresentare la società, possono essere menzionate nel registro di commercio solo quelle che la limitano ad un socio o a parecchi soci singolarmente o ad un socio in comune con altri soci o con procuratori.

Art. 556

1 La notificazione per l’iscrizione e quella per ogni mutazione dei dati iscritti devono essere firmate personalmente da tutti i soci davanti all’ufficio del registro di commercio o prodotte per iscritto con le firme autenticate.

258 Nuovo testo giusta la LF del 18 dic. 1936, in vigore dal 1° lug. 1937 (RU 53 189; FF 1931 539, 1932 201). Vedi le disp. fin. e trans. tit. XXIV–XXXIII, alla fine del presente Codice.

259 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

A. Società che esercitano un’impresa commerciale

B. Società che non esercitano un’impresa commerciale

C. Iscrizione nel registro di commercio

I. Luogo

II. Rappresen- tanza

III. Requisiti formali

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2 I soci incaricati di rappresentare la società devono fare personalmente davanti all’ufficio del registro di commercio la firma sociale e la pro- pria o produrle entrambe autenticate.

Capo secondo: Rapporti dei soci tra loro

Art. 557

1 I rapporti dei soci tra loro sono regolati anzitutto dal contratto di società.

2 In mancanza di appositi patti, si applicano le disposizioni riguardanti la società semplice, salvo le modificazioni portate dagli articoli se- guenti.

Art. 558

1 Per ogni esercizio e in conformità del conto annuale, saranno deter- minati gli utili o le perdite e sarà calcolata la parte spettante ad ogni socio.261

2 Potrà abbuonarsi ad ogni socio in conformità del contratto l’interesse della sua quota nel patrimonio sociale, anche se essa fosse diminuita in conseguenza di perdite verificatesi nell’esercizio annuale. In mancanza di patto contrario, l’interesse sarà del quattro per cento.

3 L’onorario stabilito contrattualmente per il lavoro d’un socio è consi- derato come un debito sociale nella determinazione degli utili e delle perdite.

Art. 559

1 Ogni socio ha diritto di ritirare dalla cassa sociale gli utili, gli inte- ressi e l’onorario dell’esercizio annuale scaduto.

2 Gli interessi e l’onorario possono essere ritirati già durante l’eser- cizio annuale, in quanto il contratto lo preveda; gli utili, invece, solo dopo l’approvazione della relazione sulla gestione.262

3 In quanto un socio non ritiri gli utili, gli interessi e l’onorario ai quali ha diritto, la sua quota sarà, dopo l’approvazione della relazione sulla

260 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

261 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

262 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

A. Libertà contrattuale. Riferimento alle norme sulla società semplice

B. Presentazione dei conti260

C. Diritto agli utili, agli interessi ed all’onorario

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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gestione, accresciuta del loro importo, purché nessuno degli altri soci faccia opposizione.263

Art. 560

1 Se in conseguenza di perdite fu diminuita una quota nel patrimonio sociale, il socio ha diritto al pagamento dell’onorario e degli interessi della quota ridotta; egli non può ritirare parte alcuna di utili finché la sua quota non sia reintegrata.

2 Nessun socio è tenuto ad elevare la sua quota ad una somma supe- riore a quella determinata dal contratto, né ad integrarla se fu diminuita in conseguenza di perdite.

Art. 561

Nel ramo di commercio della società, un socio non può, senza il con- senso degli altri, fare operazioni per conto proprio o per conto di un terzo, né prender parte ad un’altra impresa come socio illimitatamente responsabile, come accomandante o come socio di una società a garan- zia limitata.

Capo terzo: Rapporti della società coi terzi

Art. 562

La società può, sotto la sua ditta, acquistare diritti, vincolarsi, stare in giudizio come attrice e come convenuta.

Art. 563

Se il registro di commercio non contiene iscrizioni in contrario, i terzi di buona fede hanno diritto di supporre che ogni socio abbia facoltà di rappresentare la società.

Art. 564

1 I soci autorizzati a rappresentare la società possono fare in nome di essa tutti gli atti conformi al fine della medesima.

2 Ogni clausola, che limitasse l’estensione di questo diritto di rappre- sentanza, non ha effetto in confronto dei terzi di buona fede.

263 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

D. Perdite

E. Divieto di concorrenza

A. In genere

B. Rappresen- tanza

I. Regola fondamentale

II. Estensione

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Art. 565

1 La facoltà di rappresentanza, che spetta ad un socio, può essere revo- cata per motivi gravi.

2 Ad istanza d’un socio che renda verosimile l’esistenza di siffatti motivi, il giudice può, qualora siavi pericolo nel ritardo, revocare provvisoriamente le facoltà di rappresentanza. Questa decisione dev’essere iscritta nel registro di commercio.

Art. 566

Per la nomina d’un procuratore o d’un rappresentante preposto all’esercizio di tutto lo stabilimento è necessario il consenso di tutti i soci autorizzati a rappresentare la società; invece, ciascuno di essi può revocare efficacemente in confronto dei terzi la procura o siffatto man- dato.

Art. 567

1 La società acquista diritti e si vincola per i negozi giuridici fatti in suo nome da uno dei soci autorizzati a rappresentarla.

2 Basta che l’intenzione di fare il negozio in nome della società risulti dalle circostanze.

3 La società risponde del danno cagionato da un socio con atti illeciti commessi nell’esercizio d’incombenze sociali.

Art. 568

1 I soci sono responsabili solidalmente e coll’intiero loro patrimonio di tutte le obbligazioni della società.

2 Ogni patto contrario tra i soci non ha effetto per i terzi.

3 Il singolo socio non può tuttavia, anche dopo la sua uscita dalla società, essere convenuto personalmente per un debito sociale se non quando sia fallito oppure la società sia stata sciolta o inutilmente escussa. Rimane riservata la responsabilità del socio che abbia prestato fideiussione solidale per un’obbligazione della società.

Art. 569

1 Chi entra a far parte di una società in nome collettivo è responsabile, coll’intiero suo patrimonio e in solido con gli altri soci, anche delle obbligazioni della società anteriormente nate.

2 Ogni patto contrario tra i soci non ha effetto per i terzi.

III. Revoca

IV. Procura e mandato commerciale

V. Negozi giuridici e responsabilità per atti illeciti

C. Condizione dei creditori della società

I. Responsabilità dei soci

II. Responsabili- tà di nuovi soci

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Art. 570

1 I creditori della società hanno diritto di essere pagati sul patrimonio sociale, ad esclusione dei creditori personali dei singoli soci.

2 I soci non possono concorrere nel fallimento della società come cre- ditori delle quote da essi conferite e degli interessi correnti; possono, invece, far valere i crediti che hanno per interessi scaduti, per onorario e per spese fatte nell’interesse della società.

Art. 571

1 Il fallimento della società non produce quello dei singoli soci.

2 Parimente fallimento dei singoli soci non produce quello della socie- tà.

3 I diritti dei creditori della società nel fallimento del singolo socio sono determinati dalle disposizioni della legge federale dell’11 aprile 1889264 sulla esecuzione e sul fallimento.

Art. 572

1 I creditori personali di un socio non hanno azione sul patrimonio sociale per ottenere pagamento o garanzia.

2 Essi non possono procedere ad atti esecutivi se non sulle somme alle quali il socio ha diritto per interessi, per onorario e per utili, e sulla quota che gli spetta nella liquidazione.

Art. 573

1 Il debitore della società non può compensare i crediti di questa con i crediti ch’egli ha contro un singolo socio.

2 Parimente un socio non può opporre in compensazione al proprio creditore un credito della società.

3 Invece, se un creditore della società è ad un tempo debitore personale di un socio, la compensazione è opponibile sia all’uno sia all’altro, purché il socio possa essere convenuto personalmente per un debito sociale.

Capo quarto: Scioglimento della società e uscita dei soci

Art. 574

1 La società in nome collettivo è sciolta per la dichiarazione del suo fallimento. Nel rimanente valgono per il suo scioglimento le disposi-

264 RS 281.1

III. Fallimento della società

IV. Fallimento della società e dei soci

D. Condizione dei creditori personali di un socio

E. Compensa- zione

A. In genere

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zioni riguardanti la società semplice, in quanto non siano modificate dal presente titolo.

2 Lo scioglimento della società, eccetto che avvenga per fallimento, dev’essere notificato dai soci per l’iscrizione nel registro di commer- cio.

3 Quando sia proposta l’azione di scioglimento della società, il giudice può, ad istanza d’una parte, ordinare misure provvisionali.

Art. 575

1 Qualora un socio sia dichiarato in fallimento, l’amministrazione di questo può, previa diffida di sei mesi almeno, chiedere lo scioglimento della società, anche se la medesima fu costituita a tempo determinato.

2 Lo stesso diritto spetta al creditore di un socio, quando abbia pigno- rato la quota che spetta a quest’ultimo nella liquidazione.

3 La società o gli altri soci possono sempre evitare gli effetti di tale diffida mediante il soddisfacimento della massa o del creditore proce- dente, finché lo scioglimento non sia stato iscritto nel registro di com- mercio.

Art. 576

Se prima dello scioglimento siasi pattuito che, nonostante l’uscita di uno o più soci, la società abbia a continuare tra gli altri, la società cessa soltanto per gli uscenti e continua per gli altri con tutti i diritti ed i vincoli di prima.

Art. 577

Qualora lo scioglimento della società potesse essere chiesto per motivi gravi riguardanti precipuamente la persona di un socio o di più soci, il giudice può pronunciare la loro esclusione, ordinando il rimborso di quanto loro spetta nel patrimonio sociale, purché la esclusione sia pro- posta da tutti gli altri soci.

Art. 578

Qualora un socio sia dichiarato in fallimento o, la sua quota nella deci- sa dagli altri liquidazione essendo stata pignorata da un creditore, que- sti chieda lo scioglimento della società, gli altri soci possono escludere il fallito o l’escusso, rimborsando quanto gli spetti nel patrimonio sociale.

Art. 579

1 Quando vi siano soltanto due soci, quegli tra essi che non ha dato alcun motivo allo scioglimento può, nelle medesime circostanze, con-

B. Scioglimento ad istanza di creditori d’un socio

C. Uscita di soci

I. Convenzione

II. Esclusione pronunciata dal giudice

III. Esclusione decisa dagli altri soci

IV. Quando vi siano due soci

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tinuare l’impresa per conto proprio, rimborsando all’altro quanto gli spetta nel patrimonio sociale.

2 Lo stesso può ordinarsi dal giudice, quando lo scioglimento sia chie- sto per un motivo grave riguardante precipuamente la persona di uno dei soci.

Art. 580

1 La somma dovuta al socio uscente è determinata mediante conven- zione.

2 Se il contratto di società non contiene su ciò alcuna disposizione e le parti non possono venire a un accordo, il giudice determina siffatta somma, tenendo conto della situazione patrimoniale della società al momento dell’uscita e della colpa che il socio uscente potesse aver commesso.

Art. 581

L’uscita di un socio e la continuazione dell’impresa da parte di un sin- golo socio devono essere iscritte nel registro di commercio.

Art. 581a265

In caso di lacune nell’organizzazione prescritta per la società in nome collettivo si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima.

Capo quinto: Liquidazione

Art. 582

La società, che sia sciolta per causa diversa dal suo fallimento, è liqui- data in conformità delle seguenti disposizioni, salvo che i soci non abbiano convenuto di regolare altrimenti i loro rapporti.

Art. 583

1 La liquidazione è fatta dai soci autorizzati a rappresentare la società, salvo loro impedimento personale o accordo tra i soci di designare altri liquidatori.

2 Ad istanza di un socio, il giudice può, per motivi gravi, revocare i liquidatori e nominarne altri.

265 Introdotto dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

V. Somma dovuta al socio uscente

VI. Iscrizione

D. Lacune nell’organizza- zione della società

A. Regola fondamentale

B. Liquidatori

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3 I liquidatori devono essere iscritti nel registro di commercio, anche se per la loro designazione non è modificata la rappresentanza della società.

Art. 584

Gli eredi di un socio devono designare un comune mandatario che li rappresenti nella liquidazione.

Art. 585

1 I liquidatori devono ultimare gli affari in corso, adempire gli obblighi della società disciolta, riscuotere i crediti e, in quanto ciò sia necessa- rio per la ripartizione, convertire in denaro il patrimonio sociale.

2 Essi rappresentano la società nei negozi giuridici richiesti dalla liqui- dazione, possono stare per essa in giudizio, transigere, compromettere e intraprendere anche nuove operazioni che siano necessarie alla liqui- dazione degli affari sociali.

3 Ad istanza di un socio che si opponga alla risoluzione dei liquidatori di vendere in blocco o di rifiutare una siffatta vendita o d’alienare immobili in un determinato modo, il giudice decide.

4 La società risponde del danno cagionato da un liquidatore con atti illeciti commessi nell’esercizio d’incombenze sociali.

Art. 586

1 I capitali, che durante la liquidazione si trovano disponibili, sono provvisoriamente distribuiti tra i soci in acconto sulla quota definitiva di liquidazione.

2 Saranno trattenuti i capitali occorrenti al soddisfacimento dei debiti non ancora scaduti o litigiosi.

Art. 587

1 All’inizio della liquidazione, i liquidatori devono allestire un bilan- cio.

2 Se la liquidazione si protrae, i liquidatori devono allestire bilanci intermedi annuali.

Art. 588

1 Il patrimonio, che rimane dopo l’estinzione dei debiti, è adoperato dapprima a restituire il capitale ai soci, poi a pagare gli interessi per la durata della liquidazione.

2 L’avanzo è ripartito tra i soci secondo le disposizioni sulla riparti- zione degli utili.

C. Rappresen- tanza di eredi

D. Attribuzioni dei liquidatori

E. Ripartizione provvisoria

F. Regolamento dei conti

I. Bilancio

II. Rimborso del capitale e ripartizione dell’avanzo

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 589

Terminata la liquidazione, i liquidatori devono far cancellare la ditta nel registro di commercio.

Art. 590

1 I libri e le carte della società disciolta saranno conservati per la dura- ta di dieci anni dalla cancellazione della ditta nel registro di commer- cio, in un luogo designato dai soci o, in mancanza d’accordo tra di essi, dall’ufficio del registro di commercio.

2 I soci ed i loro eredi conservano il diritto di consultarli.

Capo sesto: Prescrizione

Art. 591

1 Le azioni di creditori sociali contro un socio per debiti della società si prescrivono col decorso di cinque anni dalla pubblicazione della sua uscita o dello scioglimento della società nel Foglio ufficiale svizzero di commercio, eccetto che per la natura del credito non si faccia luogo per legge ad una prescrizione più breve.

2 Se il credito diventa esigibile soltanto dopo siffatta pubblicazione, la prescrizione comincerà dalla scadenza.

3 Questa prescrizione non si applica alle azioni dei soci tra loro.

Art. 592

1 La prescrizione quinquennale non è opponibile al creditore che pro- ceda soltanto sul patrimonio della società rimasto indiviso.

2 Qualora l’impresa sia assunta con l’attivo ed il passivo da un socio, egli non può opporre ai creditori la prescrizione quinquennale. Invece, per gli altri soci, la prescrizione quinquennale è sostituita da quella biennale secondo le disposizioni sull’assunzione di debito; quest’ul- tima norma vale anche ove l’impresa sia assunta con l’attivo ed il pas- sivo da un terzo.

Art. 593

L’interruzione della prescrizione in confronto della società, che conti- nua, o di un altro socio non ha effetto per il socio uscito.

G. Cancellazione nel registro di commercio

H. Conservazio- ne dei libri e delle carte

A. Oggetto e termine

B. Casi speciali

C. Interruzione

Codice delle obbligazioni

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220

Titolo ventesimoquinto: Della società in accomandita

Capo primo: Nozione e costituzione

Art. 594

1 La società in accomandita è quella nella quale due o più persone, volendo esercitare un commercio, un’industria od altra impresa in forma commerciale, si riuniscono sotto una ditta comune ed in modo che uno almeno dei membri sia responsabile illimitatamente, come accomandatario, uno o più altri, al contrario, come accomandanti, solo fino al totale d’un determinato conferimento patrimoniale, detto capi- tale accomandato.

2 Possono essere soci illimitatamente responsabili solo le persone fisi- che; per contro anche le persone giuridiche e le società commerciali possono essere accomandanti.

3 I soci devono far iscrivere la società nel registro di commercio.

Art. 595

Se siffatta società non esercita un’impresa in forma commerciale, essa esiste come società in accomandita solo dal momento in cui si fa iscri- vere nel registro di commercio.

Art. 596

1 La società dev’essere iscritta nel registro di commercio del luogo in cui ha sede.267

2 ...268

3 Ove il capitale accomandato non consista o consista solo parzial- mente in contanti, il conferimento in natura ed il valore che gli è attri- buito devono essere espressamente notificati all’ufficio del registro di commercio e menzionati nell’iscrizione.

266 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

267 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

268 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

A. Società che esercitano un’impresa commerciale

B. Società che non esercitano un’impresa commerciale

C. Iscrizione nel registro di commercio

I. Luogo e conferimenti in natura266

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 597

1 La notificazione per l’iscrizione e quella per ogni mutazione dei dati iscritti devono essere firmate davanti all’ufficio del registro di com- mercio da tutti i soci o prodotte per iscritto con le firme autenticate.

2 I soci illimitatamente responsabili incaricati di rappresentare la socie- tà devono fare personalmente davanti all’ufficio del registro di com- mercio la firma sociale e la propria o produrle entrambe autenticate.

Capo secondo: Rapporti dei soci tra loro

Art. 598

1 I rapporti dei soci tra loro sono regolati anzitutto dal contratto di società.

2 In mancanza di appositi patti, si applicano le disposizioni riguardanti la società in nome collettivo, salvo le modificazioni portate dagli arti- coli seguenti.

Art. 599

L’amministrazione della società è affidata al socio od ai soci illimita- tamente responsabili.

Art. 600

1 L’accomandante non ha, come tale, né il diritto né il dovere di am- ministrare gli affari della società.

2 Egli non può nemmeno opporsi ad un atto d’amministrazione della società, quando esso rientri nelle operazioni sociali ordinarie.

3 Egli ha il diritto di chiedere una copia del conto economico e del bilancio e di verificarne o di farne verificare l’esattezza da un perito indipendente, mediante l’esame dei libri e dei documenti contabili; in caso di contestazione, il perito è designato dal giudice.269

Art. 601

1 L’accomandante non è soggetto a perdita se non fino al totale del capitale da esso accomandato.

2 In difetto di speciali stipulazioni, la misura della partecipazione dell’accomandante agli utili ed alle perdite è rimessa al libero apprez- zamento del giudice.

269 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

II. Requisiti formali

A. Libertà contrattuale. Riferimento alle norme sulla società in nome collettivo

B. Amministra- zione

C. Condizione dell’accoman- dante

D. Partecipazio- ne agli utili ed alle perdite

Codice delle obbligazioni

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3 Qualora il capitale accomandato non sia stato interamente versato o sia stato diminuito, possono esservi aggiunti gli interessi, gli utili e l’onorario, che fosse dovuto all’accomandante, ma solo fino a che sia raggiunto l’ammontare iscritto del capitale accomandato.

Capo terzo: Rapporti della società coi terzi

Art. 602

La società può, sotto la sua ditta, acquistare diritti, vincolarsi, stare in giudizio come attrice e come convenuta.

Art. 603

La società è rappresentata dal socio o dai soci illimitatamente respon- sabili in conformità delle disposizioni riguardanti la società in nome collettivo.

Art. 604

Il socio illimitatamente responsabile non può essere convenuto per- sonalmente per un debito della società se non quando questa sia stata sciolta o inutilmente escussa.

Art. 605

L’accomandante che faccia affari per la società, senza dichiarare espressamente ch’egli agisce soltanto come procuratore o mandatario, risponde per questi affari, verso i terzi di buona fede, come un socio illimitatamente responsabile.

Art. 606

Ove la società abbia fatto affari prima di essere iscritta nel registro di commercio, l’accomandante risponde verso i terzi, come un socio illimitatamente responsabile, delle obbligazioni della società nate prima dell’iscrizione, quando non provi che essi conoscevano la limi- tazione della sua responsabilità.

Art. 607270

270 Abrogato dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Diritto delle ditte commerciali), con effetto dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1507; FF 2014 8039).

A. In genere

B. Rappresen- tanza

C. Responsabili- tà dell’accoman- datario

D. Responsabili- tà dell’accoman- dante

I. Affari fatti per la società

II. Società non iscritte

III. ...

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 608

1 L’accomandante risponde verso i terzi fino al totale del capitale accomandato iscritto di commercio.

2 Quando l’accomandante o, a sua saputa, la società, abbia dichiarato a terzi un maggior capitale accomandato, l’accomandante risponde fino al totale di questo.

3 I creditori hanno la facoltà di provare che il valore attribuito ad un conferimento in natura non corrispondeva a quello reale nel momento in cui fu effettuato.

Art. 609

1 Qualora l’accomandante, per convenzione con gli altri soci o median- te prelevazioni, diminuisca il capitale accomandato iscritto nel registro di commercio o fatto altrimenti noto, questa riduzione non è efficace contro i terzi, finché non sia iscritta nel registro di commercio e pub- blicata.

2 Per le obbligazioni della società nate prima di questa pubblicazione, l’accomandante continua a rispondere con l’intiero capitale accoman- dato.

Art. 610

1 Finché continua la società, i creditori sociali non hanno alcuna azione contro l’accomandante.

2 Sciogliendosi la società, i creditori, i liquidatori o l’amministrazione del fallimento possono chiedere che il capitale accomandato sia con- segnato alla massa della liquidazione o del fallimento, in quanto non sia ancora stato conferito o sia stato restituito all’accomandante.

Art. 611

1 L’accomandante ha diritto al pagamento d’interessi e di utili solo in quanto non ne risulti una diminuzione del capitale accomandato.

2 L’accomandante è tenuto a restituire gli interessi e gli utili indebita- mente riscossi. Si applica inoltre l’articolo 64.271

Art. 612

1 Chi entra a far parte come accomandante di una società in nome col- lettivo o in accomandita, risponde con il proprio capitale accomandato anche delle obbligazioni anteriormente nate.

2 Ogni patto contrario tra i soci non ha effetto per i terzi.

271 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

IV. Estensione della responsabi- lità

V. Riduzione del capitale accomandato

VI. Azione dei creditori

VII. Prelevazio- ne d’interessi e d’utili

VIII. Ingresso in una società

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Art. 613

1 I creditori personali di un socio illimitatamente responsabile o di un accomandante non hanno azione sul patrimonio sociale per ottenere pagamento o garanzia.

2 Essi non possono procedere ad atti esecutivi se non sulle somme alle quali il socio ha diritto per interessi e per utili, sulla quota che gli spetta nella liquidazione e sull’onorario che gli fosse dovuto.

Art. 614

1 Il creditore della società, che è ad un tempo debitore personale dell’accomandante, può opporgli la compensazione solo qualora l’ac- comandante risponda illimitatamente.

2 Per il resto la compensazione è regolata dalle norme riguardanti la società in nome collettivo.

Art. 615

1 Il fallimento della società non produce quello dei singoli soci.

2 Parimente il fallimento dei singoli soci non produce quello della società.

Art. 616

1 Nel fallimento della società il patrimonio di questa serve a soddisfare i creditori sociali ad esclusione dei creditori personali dei singoli soci.

2 L’accomandante non può concorrere come creditore del capitale da esso accomandato ed effettivamente conferito.

Art. 617

Quando il patrimonio sociale non basti al soddisfacimento integrale dei creditori della società, questi possono conseguire il pagamento dell’intiero residuo loro credito sul patrimonio particolare di ciascuno dei singoli soci illimitatamente responsabili in concorso coi creditori personali di questi ultimi.

Art. 618

Nel fallimento dell’accomandante non spetta né ai creditori della società né a questa alcun privilegio in confronto dei creditori personali.

E. Condizioni dei creditori personali

F. Compensa- zione

G. Fallimento

I. In genere

II. Fallimento della società

III. Procedimen- to contro l’accomandatario

IV. Fallimento dell’accoman- dante

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Capo quarto: Scioglimento, liquidazione, prescrizione

Art. 619

1 Allo scioglimento ed alla liquidazione della società, come pure alla prescrizione delle azioni contro i soci, si applicano le disposizioni riguardanti la società in nome collettivo.

2 Qualora un accomandante sia dichiarato in fallimento o sia pignorata la quota che gli spetta nella liquidazione, si applicano per analogia le disposizioni riguardanti il socio della società in nome collettivo. Per contro la società non si scioglie per la morte dell’accomandante né se questi è sottoposto a curatela generale.272

Titolo ventesimosesto: Della società anonima273

Capo primo: Disposizioni generali

Art. 620

1 La società anonima è quella che si forma sotto una ditta propria, il cui capitale (capitale azionario274), anticipatamente determinato, si divide in parti (azioni) e per i debiti della quale non risponde se non il patrimonio sociale.

2 Gli azionisti sono tenuti soltanto alle prestazioni statutarie e non sono personalmente responsabili dei debiti della società.

3 La società anonima può proporsi anche un fine non economico.

Art. 621275

Il capitale azionario non può essere inferiore a 100 000 franchi.

Art. 622

1 Le azioni sono nominative o al portatore. Possono essere emesse sotto forma di titoli di credito. Lo statuto può disporre che siano emes- se sotto forma di diritti valori ai sensi dell’articolo 973c o 973d oppure

272 Nuovo testo del per. giusta l’all. n. 10 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

273 Vedi le disp. fin. di detto Titolo alla fine del presente testo. 274 Nuovo termine giusta il n. II 1 della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo. 275 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713).

A. Nozione

B. Capitale minimo

C. Azioni

I. Specie

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di titoli contabili ai sensi della legge del 3 ottobre 2008276 sui titoli contabili (LTCo).277

1bis Le azioni al portatore sono ammesse soltanto se la società ha titoli di partecipazione quotati in borsa o se le stesse rivestono la forma di titoli contabili ai sensi della LTCo e sono depositate in Svizzera presso un ente di custodia designato dalla società o iscritte nel registro prin- cipale.278

2 Possono coesistere azioni delle due specie nella proporzione deter- minata dallo statuto.

2bis Una società con azioni al portatore deve far iscrivere nel registro di commercio se ha titoli di partecipazione quotati in borsa o se le sue azioni al portatore rivestono la forma di titoli contabili.279

2ter Se tutti i suoi titoli di partecipazione non sono più quotati in borsa, entro sei mesi la società deve convertire le azioni al portatore esistenti in azioni nominative o conferire loro la forma di titoli contabili.280

3 Lo statuto può disporre che azioni nominative dovranno o potranno essere convertite nella forma al portatore o azioni al portatore nella forma nominativa.

4 Il valore nominale dell’azione non può essere inferiore a 1 cente- simo.281

5 I titoli delle azioni devono essere sottoscritti da almeno un ammini- stratore. La società può stabilire che, anche ove si tratti d’azioni emes- se in gran numero, una firma almeno sia autografa.

Art. 623

1 L’assemblea generale ha il diritto, mediante modificazione dello sta- tuto, di dividere le azioni in titoli, di minor valore nominale o di riu- nirle in titoli di maggior valore nominale, purché il capitale azionario rimanga invariato.

276 RS 957.1 277 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto

federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

278 Introdotto dal n. I 1 della LF del 21 giu. 2019 che attua le raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali (RU 2019 3161; FF 2019 275). Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

279 Introdotto dal n. I 1 della LF del 21 giu. 2019 che attua le raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali, in vigore dal 1° nov. 2019 (RU 2019 3161; FF 2019 275).

280 Introdotto dal n. I 1 della LF del 21 giu. 2019 che attua le raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali, in vigore dal 1° nov. 2019 (RU 2019 3161; FF 2019 275).

281 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 dic. 2000, in vigore dal 1° mag. 2001 (RU 2001 1047; FF 2000 3765 n. 2.2.1 4798).

II. Divisione e riunione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Per la riunione di azioni occorre il consenso dell’azionista.

Art. 624

1 Le azioni possono emettersi solo per il loro valore nominale o per somma superiore. Rimane riservata l’emissione di nuove azioni desti- nate a sostituire quelle annullate.

2 e 3 ... 282

Art. 625283

Una società anonima può essere costituita da una o più persone fisiche o giuridiche o da altre società commerciali.

Art. 626284

Lo statuto deve contenere disposizioni sui punti seguenti:

1. la ditta e la sede della società;

2. lo scopo della società;

3. l’ammontare del capitale azionario e dei conferimenti effet- tuati;

4. il numero, il valore nominale e la specie delle azioni;

5. la convocazione dell’assemblea generale ed il diritto di voto degli azionisti;

6. gli organi incaricati dell’amministrazione e della revisione;

7. la forma nella quale devono essere fatte le pubblicazioni socia- li.

Art. 627285

Non obbligano, se non sono contenute nello statuto, le disposizioni riguardanti:

1. la modificazione dello statuto in deroga alle norme legali;

2. l’attribuzione di quote di utili;

3. l’attribuzione d’interessi per il periodo d’avviamento;

282 Abrogati dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

283 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

284 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

285 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

III. Prezzo di emissione

D. Azionisti

E. Statuto

I. Disposizioni richieste dalla legge

II. Altre disposizioni

1. In genere

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4. la limitazione della durata della società;

5. le pene convenzionali per il caso in cui i conferimenti non sia- no effettuati tempestivamente;

6. l’aumento autorizzato e condizionale del capitale;

7.286 ...

8. la limitazione della facoltà di trasferire le azioni nominative;

9. i privilegi inerenti a determinate categorie di azioni, come pure i buoni di partecipazione, i buoni di godimento e la conces- sione di vantaggi speciali;

10. la limitazione del diritto di voto degli azionisti e del loro diritto di farsi rappresentare;

11. i casi, non previsti dalla legge, nei quali l’assemblea generale può deliberare solo a maggioranza qualificata;

12. la facoltà di delegare la gestione a singoli membri del consiglio d’amministrazione o a terzi;

13. l’organizzazione e le attribuzioni dell’ufficio di revisione ecce- denti l’ambito fissato dalla legge;

14.287 la possibilità di convertire in una forma diversa azioni emes- se sotto una forma determinata, nonché una ripartizione delle spese risultanti, sempre che diverga dalla normativa della legge del 3 ottobre 2008288 sui titoli contabili.

Art. 628

1 Qualora un azionista conferisca una quota in natura, lo statuto deve indicare l’oggetto e la stima di questo conferimento come pure il nome del conferente e le azioni che gli sono attribuite.289

2 Qualora la società assuma o si proponga di assumere beni da azioni- sti o da una persona loro vicina, lo statuto deve indicare l’oggetto di questa assunzione, il nome dell’alienante e la controprestazione della società.290

286 Abrogato dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, con effetto dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

287 Introdotto dall’all. n. 3 della L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533).

288 RS 957.1 289 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713). 290 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia

limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

2. In particolare, conferimenti in natura, assunzione di beni, vantaggi speciali

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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3 Qualora, al momento della costituzione della società, siano pattuiti speciali vantaggi a favore dei promotori o d’altre persone, lo statuto deve indicare i nomi dei beneficiari e, in modo preciso, il contenuto ed il valore di siffatti vantaggi.

4 L’assemblea generale può decidere, dopo dieci anni, di abrogare le disposizioni statutarie concernenti i conferimenti in natura o le assun- zioni di beni. Le disposizioni statutarie concernenti le assunzioni di beni possono inoltre essere abrogate se la società rinuncia definitiva- mente a tali assunzioni.291 292

Art. 629293

1 La società è costituita con un atto pubblico nel quale i promotori dichiarano di costituire una società anonima, ne stabiliscono lo statuto e ne designano gli organi.

2 In questo atto i promotori sottoscrivono le azioni e accertano che:

1. tutte le azioni sono state validamente sottoscritte;

2. i conferimenti promessi corrispondono al prezzo totale d’e missione;

3. i conferimenti sono stati effettuati conformemente a quanto richiesto dalla legge e dallo statuto;

4.294 non vi sono altri conferimenti in natura, assunzioni di beni e previste assunzioni di beni, compensazioni di crediti o vantag- gi speciali oltre a quelli menzionati nei documenti giustificati- vi.

Art. 630295

Per essere valida, la sottoscrizione deve contenere:

1. l’indicazione del numero, del valore nominale, della specie, della categoria e del prezzo d’emissione delle azioni;

2. l’impegno incondizionato di effettuare un conferimento corri- spondente al prezzo d’emissione.

291 Per. introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

292 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

293 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

294 Introdotto dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

295 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

F. Costituzione

I. Atto costituti- vo

1. Contenuto

2. Sottoscrizione delle azioni

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Art. 631296

1 Il pubblico ufficiale menziona nell’atto costitutivo i singoli documen- ti giustificativi e attesta che sono stati esibiti a lui e ai promotori.

2 All’atto costitutivo devono essere acclusi:

1. lo statuto;

2. la relazione sulla costituzione;

3. l’attestazione di verifica;

4. l’attestazione di deposito dei conferimenti in denaro;

5. i contratti riguardanti i conferimenti in natura;

6. i contratti esistenti di assunzione di beni.

Art. 632297

1 All’atto della costituzione della società i sottoscrittori devono aver liberato almeno il 20 per cento del valore nominale di ogni azione.

2 In ogni caso, la somma dei conferimenti effettuati non deve essere inferiore a 50 000 franchi.

Art. 633298

1 I conferimenti in denaro devono essere depositati presso un istituto soggetto alla legge federale dell’8 novembre 1934299 su le banche e le casse di risparmio ed essere tenuti a disposizione esclusiva della socie- tà.

2 L’istituto può consegnare questa somma alla società solo dopo l’iscrizione di quest’ultima nel registro di commercio.

Art. 634300

I conferimenti in natura valgono come copertura solo qualora:

1. siano effettuati in base ad un contratto stipulato in forma scritta o con atto pubblico;

296 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

297 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

298 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

299 RS 952.0 300 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713).

II. Documenti giustificativi

III. Conferimenti

1. Conferimento minimo

2. Prestazione dei conferimenti

a. Versamenti

b. Conferimenti in natura

Complemento del Codice civile svizzero. LF

213

220

2. la società, dal momento della sua iscrizione nel registro di commercio, possa disporne immediatamente come proprietaria od ottenga il diritto incondizionato di chiederne l’iscrizione nel registro fondiario;

3. sia stata esibita una relazione sulla costituzione con attesta- zione di verifica.

Art. 634a301

1 Il consiglio d’amministrazione decide se devono essere richiesti con- ferimenti ulteriori relativi alle azioni non interamente liberate.

2 Il conferimento ulteriore può essere effettuato in denaro, in natura o mediante compensazione.

Art. 635302

I promotori danno in una relazione scritta ragguagli su:

1. la specie e lo stato dei conferimenti in natura o dei beni da as- sumere, e l’adeguatezza della loro stima;

2. l’esistenza del debito e la sua compensabilità;

3. le ragioni e l’adeguatezza dei vantaggi speciali accordati a pro- motori o ad altri.

Art. 635a303

Un revisore abilitato verifica la relazione sulla costituzione e attesta per scritto che è completa e conforme alla realtà.

301 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

302 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

303 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

c. Conferimenti ulteriori

3. Verifica dei conferimenti

a. Relazione sulla costituzione

b. Attestazione di verifica

Codice delle obbligazioni

214

220

Art. 636 a 639304

Art. 640305

La società dev’essere iscritta nel registro di commercio del luogo in cui ha sede

Art. 641306

Art. 642307

L’oggetto dei conferimenti in natura e le azioni emesse quale corri- spettivo, l’oggetto dell’assunzione di beni e la controprestazione della società, come pure il contenuto e il valore dei vantaggi speciali devono essere iscritti nel registro di commercio.

Art. 643

1 La società acquista la personalità giuridica soltanto con l’iscrizione nel registro di commercio.

2 La società acquista la personalità con l’iscrizione, anche se non si verificano le condizioni di questa.

3 Tuttavia, se, all’atto della costituzione, furono violate disposizioni legali o statutarie sì da porre in grave pericolo o da ledere gravemente gli interessi di creditori o di azionisti, il giudice può, ad istanza d’uno di questi creditori o azionisti, pronunciare lo scioglimento della so- cietà. ...309

4 L’azione si estingue se non è proposta al più tardi entro tre mesi dalla pubblicazione nel Foglio ufficiale svizzero di commercio.

304 Abrogati dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

305 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

306 Abrogato dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

307 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

308 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

309 Per. abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

G. Iscrizione nel registro di commercio

I. Società

II. ...

III. Conferimenti in natura, assunzione di beni e vantaggi speciali

H. Acquisto della personalità

I. Momento; mancanza dei requisiti308

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 644

1 Le azioni emesse prima dell’iscrizione della società sono nulle; la nullità non influisce tuttavia sugli obblighi derivanti dalla loro sotto- scrizione.

2 Chi emette azioni prima dell’iscrizione risponde d’ogni danno deri- vato dall’emissione.

Art. 645

1 Coloro che hanno agito in nome della società prima della sua iscri- zione nel registro di commercio sono responsabili personalmente ed in solido.

2 Se siffatte obbligazioni furono espressamente contratte in nome della società anonima da costituire e se la società stessa le assume nel ter- mine di tre mesi dall’iscrizione nel registro di commercio, coloro che le hanno contratte ne sono liberati e la sola società anonima ne è responsabile.

Art. 646310

Art. 647311

Ogni deliberazione dell’assemblea generale o del consiglio d’ammi- nistrazione che modifichi lo statuto deve risultare da un atto pubblico ed essere iscritta nel registro di commercio.

Art. 648 e 649312

Art. 650313

1 L’aumento del capitale azionario è deliberato dall’assemblea gene- rale e deve essere attuato dal consiglio d’amministrazione entro tre mesi.

2 La deliberazione dell’assemblea generale deve risultare da un atto pubblico e indicare:

310 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

311 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

312 Abrogati dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

313 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

II. Azioni emesse prima della iscrizione

III. Obbligazioni assunte prima dell’iscrizione

J. Modificazione dello statuto

K. Aumento del capitale azionario

I. Aumento ordinario e aumento autorizzato

1. Aumento ordinario

Codice delle obbligazioni

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220

1. l’ammontare nominale totale dell’aumento e l’ammontare dei conferimenti da effettuare;

2. il numero, il valore nominale e la specie delle azioni, come pu- re i privilegi inerenti a determinate categorie;

3. il prezzo d’emissione o l’autorizzazione data al consiglio d’amministrazione di determinarlo, come pure il momento a partire dal quale le nuove azioni danno diritto a un dividendo;

4. la specie dei conferimenti e, in caso di conferimento in natura, il suo oggetto e la sua stima, il nome del conferente e le azioni che gli sono attribuite;

5. in caso di assunzione di beni, il suo oggetto, il nome dell’alie- nante e la controprestazione della società;

6. in caso di vantaggi speciali, il contenuto e il valore del vantag- gio e il nome dei beneficiari;

7. ogni limitazione della trasferibilità delle nuove azioni nomina- tive;

8. ogni limitazione o soppressione del diritto d’opzione, come pure l’utilizzazione dei diritti d’opzione non esercitati o sop- pressi;

9. le condizioni per l’esercizio di diritti d’opzione acquistati con- trattualmente.

3 Qualora l’aumento del capitale non sia iscritto nel registro di com- mercio nel termine di tre mesi, la deliberazione dell’assemblea gene- rale decade.

Art. 651314

1 L’assemblea generale può, mediante modificazione dello statuto, autorizzare il consiglio d’amministrazione ad aumentare il capitale azionario entro un termine non superiore a due anni.

2 Lo statuto indica di quale ammontare nominale il consiglio d’ammi- nistrazione può aumentare il capitale azionario. Il capitale autorizzato non può eccedere la metà del capitale azionario esistente.

3 Lo statuto deve inoltre contenere le indicazioni richieste in caso di aumento ordinario, eccettuate quelle concernenti il prezzo d’emissione, la specie dei conferimenti, le assunzioni di beni e il momento a partire dal quale le nuove azioni danno diritto a un dividendo.

4 Entro i limiti dell’autorizzazione, il consiglio d’amministrazione può procedere ad aumenti del capitale azionario. Esso emana le disposi-

314 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

2. Aumento autorizzato

a. Base statutaria

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

zioni necessarie che non fossero contenute nella deliberazione dell’as- semblea generale.

5 Sono fatte salve le disposizioni della legge dell’8 novembre 1934315

sulle banche concernenti il capitale di riserva.316

Art. 651a317

1 Dopo ogni aumento del capitale azionario, il consiglio d’amministra- zione riduce in misura corrispondente nello statuto l’ammontare nomi- nale del capitale autorizzato.

2 Scaduto il termine per l’aumento del capitale, il consiglio d’ammini- strazione decide l’abrogazione della relativa disposizione statutaria.

Art. 652318

1 Le azioni sono sottoscritte in un documento speciale (scheda di sot- toscrizione) secondo le norme vigenti per la costituzione.

2 La scheda di sottoscrizione deve riferirsi alla deliberazione d’au- mento presa dall’assemblea generale, oppure alla deliberazione con cui l’assemblea generale ha autorizzato l’aumento del capitale e alla deci- sione d’aumento presa dal consiglio d’amministrazione. Se la legge prescrive un prospetto d’emissione, la scheda di sottoscrizione vi si riferisce parimenti.

3 La scheda di sottoscrizione che non fissa un termine perde il suo carattere vincolante tre mesi dopo che sia stata firmata.

Art. 652a319

Art. 652b320

1 Ogni azionista ha diritto alla parte delle nuove azioni emesse che cor- risponde alla sua partecipazione anteriore.

2 La deliberazione dell’assemblea generale di aumentare il capitale azionario può sopprimere il diritto d’opzione soltanto per gravi motivi.

315 RS 952.0 316 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 30 set. 2011 (Rafforzamento della stabilità nel settore

finanziario), in vigore dal 1° mar. 2012 (RU 2012 811; FF 2011 4211). 317 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713). 318 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713). 319 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Abrogato

dall’all. n. 1 della L del 15 giu. 2018 sui servizi finanziari, con effetto dal 1° gen. 2020 (RU 2019 4417; FF 2015 7293).

320 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

b. Adeguamento dello statuto

3. Disposizioni comuni

a. Sottoscrizione di azioni

b. ...

c. Diritto d’opzione

Codice delle obbligazioni

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Sono gravi motivi segnatamente l’assunzione di imprese o parti d’im- presa o partecipazioni, nonché la compartecipazione dei lavoratori. Nessuno dev’essere avvantaggiato o svantaggiato in modo incongruo dalla soppressione del diritto d’opzione.

3 La società non può, in seguito a limitazione statutaria della trasferi- bilità delle azioni nominative, impedire l’esercizio del diritto di acqui- stare azioni all’azionista cui lo abbia concesso.

Art. 652c321

Salvo disposizione contraria della legge, i conferimenti sono effettuati secondo le norme applicabili in caso di costituzione.

Art. 652d322

1 Il capitale azionario può essere aumentato anche mediante conver- sione di capitale proprio liberamente disponibile.

2 La prova della copertura dell’ammontare dell’aumento è addotta con il conto annuale nella versione approvata dagli azionisti e con la rela- zione di revisione di un revisore abilitato. Se questo conto risale a più di sei mesi, è necessario un bilancio intermedio verificato.323

Art. 652e324

Il consiglio d’amministrazione dà in una relazione scritta ragguagli su:

1. la specie e lo stato dei conferimenti in natura o delle assunzioni di beni, e l’adeguatezza della loro stima;

2. l’esistenza del debito e la sua compensabilità;

3. la libera disponibilità del capitale proprio convertito;

4. il rispetto della deliberazione dell’assemblea generale, in parti- colare per quanto concerne la limitazione o soppressione del diritto d’opzione e l’utilizzazione dei diritti d’opzione non esercitati o soppressi;

5. le ragioni e l’adeguatezza dei vantaggi speciali accordati a sin- goli azionisti o ad altri.

321 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

322 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

323 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

324 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

d. Prestazione dei conferimenti

e. Aumento mediante capitale proprio

f. Relazione sull’aumento del capitale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 652f325

1 Un revisore abilitato verifica la relazione sull’aumento del capitale e attesta per scritto che è completa e conforme alla realtà.326

2 L’attestazione di verifica non è necessaria se i conferimenti relativi al nuovo capitale azionario sono effettuati in denaro, il capitale azionario non è aumentato al fine di procedere ad un’assunzione di beni e i diritti d’opzione non sono limitati o soppressi.

Art. 652g327

1 Ricevuta la relazione sull’aumento del capitale e, se necessaria l’at- testazione di verifica, il consiglio d’amministrazione modifica lo sta- tuto e accerta che:

1. tutte le azioni sono validamente sottoscritte;

2. i conferimenti promessi corrispondono al prezzo totale d’emis- sione;

3. i conferimenti sono stati effettuati conformemente a quanto richiesto dalla legge, dallo statuto o dalla deliberazione dell’as- semblea generale;

4.328 non vi sono altri conferimenti in natura, assunzioni di beni e previste assunzioni di beni, compensazioni di crediti o vantag- gi speciali oltre a quelli menzionati nei documenti giustifica- tivi.

2 La decisione e gli accertamenti devono risultare da un atto pubblico. Il pubblico ufficiale menziona i singoli documenti su cui si fonda l’aumento del capitale e attesta che sono stati esibiti al consiglio d’am- ministrazione.

3 All’atto pubblico devono essere acclusi lo statuto modificato, la relazione sull’aumento, l’attestazione di verifica, come pure i contratti riguardanti i conferimenti in natura e i contratti esistenti di assunzione di beni.

325 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

326 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

327 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

328 Introdotto dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

g. Attestazione di verifica

h. Modificazione dello statuto e accertamenti

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 652h329

1 Il consiglio d’amministrazione notifica per iscrizione al registro di commercio la modificazione dello statuto e gli accertamenti da lui fatti.

2 Alla notificazione si devono unire:

1. l’atto pubblico relativo alla deliberazione dell’assemblea gene- rale e quello relativo alla decisione del consiglio d’amministra- zione, con gli allegati;

2. una copia autentica dello statuto modificato.

3 Le azioni emesse prima dell’iscrizione dell’aumento del capitale sono nulle; la nullità non influisce sugli obblighi derivanti dalla loro sottoscrizione.

Art. 653330

1 L’assemblea generale può decidere un aumento condizionale del capitale accordando nello statuto ai titolari di nuove obbligazioni di prestiti o di obbligazioni similari nei confronti della società o delle società facenti parte del suo gruppo, come pure ai lavoratori, il diritto di acquistare nuove azioni (diritti di conversione o d’opzione).

2 Il capitale azionario aumenta senz’altro al momento e nella misura in cui tali diritti di conversione o d’opzione sono esercitati e in cui gli obblighi di conferimento sono adempiuti mediante compensazione o in denaro.

3 Sono fatte salve le disposizioni della legge dell’8 novembre 1934331

sulle banche concernenti il capitale convertibile.332

Art. 653a333

1 L’ammontare nominale di cui il capitale azionario può essere aumen- tato condizionalmente non può eccedere la metà del capitale azionario esistente.

2 Il conferimento effettuato deve corrispondere almeno al valore nomi- nale.

329 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

330 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

331 RS 952.0 332 Introdotto dall’all. n. 1 della LF del 30 set. 2011 (Rafforzamento della stabilità nel settore

finanziario), in vigore dal 1° mar. 2012 (RU 2012 811; FF 2011 4211). 333 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733;

FF 1983 II 713).

i. Iscrizione nel registro di commercio; nullità delle azioni emesse prima del- l’iscrizione

II. Aumento condizionale

1. Principio

2. Limiti

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 653b334

1 Lo statuto deve indicare:

1. l’ammontare nominale dell’aumento condizionale del capitale;

2. il numero, il valore nominale e la specie delle azioni;

3. la cerchia dei titolari dei diritti di conversione o d’opzione;

4. la soppressione dei diritti d’opzione degli attuali azionisti;

5. i privilegi inerenti a determinate categorie d’azioni;

6. la limitazione della trasferibilità delle nuove azioni nomina- tive.

2 Se agli azionisti non è offerta previamente la sottoscrizione delle obbligazioni di prestiti o di obbligazioni similari dotate di diritti di conversione o d’opzione, lo statuto deve inoltre indicare:

1. le condizioni d’esercizio dei diritti di conversione o d’opzione;

2. i criteri secondo i quali va calcolato il prezzo d’emissione.

3 Sono nulli i diritti di conversione o d’opzione accordati prima dell’iscrizione nel registro di commercio della disposizione statutaria sull’aumento condizionale del capitale.

Art. 653c335

1 Qualora l’aumento condizionale del capitale sia connesso con l’emis- sione di obbligazioni di prestiti o di obbligazioni similari dotate di diritti di conversione o d’opzione, agli azionisti deve essere offerta previamente la sottoscrizione di tali obbligazioni nella stessa propor- zione della loro partecipazione anteriore.

2 Questo diritto preferenziale di sottoscrizione può essere limitato o soppresso in caso di gravi motivi.

3 La soppressione del diritto d’opzione, necessaria per procedere a un aumento condizionale del capitale, e la limitazione o soppressione del diritto preferenziale di sottoscrizione non devono avvantaggiare o svantaggiare alcuno in modo incongruo.

334 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

335 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

3. Base statutaria

4. Tutela degli azionisti

Codice delle obbligazioni

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Art. 653d336

1 Il creditore o lavoratore titolare di un diritto di conversione o d’op- zione che gli permetta di acquistare azioni nominative non può essere impedito nell’esercizio di tale diritto in virtù di una limitazione della trasferibilità delle azioni nominative, a meno che questa riserva non sia stata prevista nello statuto e nel prospetto d’emissione.

2 I diritti di conversione o d’opzione possono essere pregiudicati per effetto di un aumento del capitale azionario, di un’emissione di nuovi diritti di conversione o di opzione o in altra guisa, soltanto se il prezzo di conversione è abbassato o una compensazione adeguata è accordata in altro modo ai titolari oppure se anche gli azionisti subiscono lo stesso pregiudizio.

Art. 653e337

1 I diritti di conversione o d’opzione sono esercitati con una dichiara- zione scritta che rinvia alla disposizione statutaria sull’aumento condi- zionale del capitale; se la legge prescrive un prospetto d’emissione, la dichiarazione vi si riferisce parimenti.

2 I conferimenti in denaro o mediante compensazione si effettuano presso un istituto bancario soggetto alla legge federale dell’8 novem- bre 1934338 su le banche e le casse di risparmio.

3 I diritti dell’azionista nascono non appena sia stato adempiuto l’ob- bligo del conferimento.

Art. 653f 339

1 Alla fine di ogni esercizio, o anteriormente se il consiglio d’ammi- nistrazione lo chiede, un perito revisore abilitato verifica se l’emis- sione delle nuove azioni sia avvenuta conformemente alla legge, allo statuto e, qualora fosse necessario, al prospetto d’emissione.340

2 Egli attesta per scritto tale conformità.

336 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

337 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

338 RS 952.0 339 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733;

FF 1983 II 713). 340 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia

limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

5. Tutela dei titolari di un diritto di conversione o d’opzione

6. Attuazione dell’aumento

a. Esercizio dei diritti; conferimenti

b. Attestazione di verifica

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 653g341

1 Ricevuta l’attestazione di verifica, il consiglio d’amministrazione accerta con atto pubblico il numero, il valore nominale e la specie delle nuove azioni emesse, come pure i privilegi inerenti a determinate cate- gorie e lo stato del capitale azionario alla fine dell’esercizio annuale o al momento della verifica. Esso procede agli adeguamenti statutari necessari.

2 Il pubblico ufficiale accerta nell’atto pubblico che l’attestazione di verifica contiene le indicazioni richieste.

Art. 653h342

Entro tre mesi dalla chiusura dell’esercizio, il consiglio d’amministra- zione notifica al registro di commercio, per iscrizione, la modifica- zione statutaria e produce all’uopo l’atto pubblico e l’attestazione di verifica.

Art. 653i343

1 Dopo che un perito revisore abilitato abbia accertato per scritto l’estinzione dei diritti di conversione o d’opzione, il consiglio d’am- ministrazione abroga le disposizioni statutarie sull’aumento condizio- nale del capitale.

2 Il pubblico ufficiale accerta nell’atto pubblico che la relazione di revisione contiene le indicazioni richieste.

Art. 654

1 L’assemblea generale può, entro i limiti stabiliti dallo statuto o mediante una modificazione di questo, deliberare l’emissione di azioni privilegiate o la conversione in azioni privilegiate d’azioni esistenti.

2 Qualora una società abbia emesso azioni privilegiate, non possono essere emesse nuove azioni, alle quali siano accordati diritti di prefe- renza in confronto d’azioni privilegiate preesistenti, se non con l’ap- provazione tanto dei titolari di queste quanto dell’assemblea generale

341 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

342 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

343 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

344 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

c. Adeguamento dello statuto

d. Iscrizione nel registro di commercio

7. Abrogazione

III. Azioni privilegiate

1. Condizioni344

Codice delle obbligazioni

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220

di tutti gli azionisti. Rimane riservato allo statuto di disporre diversa- mente.

3 La stessa norma vale in caso di modificazione o di soppressione d’un privilegio accordato dallo statuto ad una categoria d’azioni.

Art. 655345

Art. 656

1 Le azioni privilegiate danno diritto ai vantaggi che loro sono espres- samente concessi, in confronto delle azioni ordinarie, dallo statuto primitivo o dalle sue modificazioni. Nel rimanente esse sono parificate alle azioni ordinarie.

2 Possono essere accordati privilegi specialmente nella ripartizione dei dividendi, con o senza diritto a sopraddividendi, e in quella dell’avan- zo della liquidazione, come pure a proposito della offerta in opzione di nuove azioni che fossero emesse.

Art. 656a347

1 Lo statuto può prevedere un capitale di partecipazione suddiviso in quote (buoni di partecipazione). Tali buoni di partecipazione sono emessi contro un conferimento, hanno un valore nominale e non accordano diritto di voto.

2 Salvo disposizione contraria della legge, le norme sul capitale azio- nario, sull’azione e sull’azionista sono applicabili anche al capitale di partecipazione, al buono di partecipazione e al partecipante.

3 I buoni di partecipazione devono essere designati come tali.

Art. 656b348

1 Il capitale di partecipazione non può eccedere il doppio del capitale azionario.

2 Le disposizioni sul capitale minimo e sui conferimenti minimi totali non sono applicabili.

3 In materia di limitazione dell’acquisto delle azioni proprie, di riserva generale, di istituzione di una verifica speciale contro la volontà

345 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

346 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

347 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

348 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

2. Diritti inerenti alle azioni privilegiate346

L. Buoni di partecipazione

I. Nozione; disposizioni applicabili

II. Capitale di partecipazione e capitale azionario

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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dell’assemblea generale e di avviso obbligatorio in caso di perdita di capitale, il capitale di partecipazione va aggiunto al capitale azionario.

4 L’aumento autorizzato o condizionale del capitale azionario e del capitale di partecipazione non può eccedere in totale la metà della somma del capitale azionario e del capitale di partecipazione esistenti.

5 Il capitale di partecipazione può essere creato mediante la procedura dell’aumento autorizzato o condizionale.

Art. 656c349

1 Il partecipante non ha diritto di voto né, se lo statuto non stabilisce altrimenti, diritti ad esso inerenti.

2 Sono considerati diritti inerenti al diritto di voto il diritto di esigere la convocazione dell’assemblea generale e di prendervi parte, il diritto di ottenere ragguagli, di consultare documenti e di proposta.

3 Se lo statuto non gli accorda il diritto di ottenere ragguagli, di con- sultare documenti o di proporre l’istituzione di una verifica speciale (art. 697a segg.), il partecipante può chiedere per scritto all’assemblea generale di ottenere ragguagli, di consultare documenti o di istituire una verifica speciale.

Art. 656d350

1 La convocazione all’assemblea generale è comunicata ai partecipanti con l’indicazione degli oggetti all’ordine del giorno e le proposte.

2 Ogni deliberazione dell’assemblea generale è posta senza indugio a disposizione dei partecipanti presso la sede della società e presso quella delle sue succursali iscritte nel registro di commercio perché ne possano prendere conoscenza. Tale deposito deve essere segnalato nella comunicazione destinata ai partecipanti.

Art. 656e351

Lo statuto può accordare ai partecipanti il diritto di avere un rappre- sentante nel consiglio d’amministrazione.

349 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

350 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

351 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

III. Statuto giuridico del partecipante

1. In genere

2. Comunicazio- ne della convo- cazione e delle deliberazioni dell’assemblea generale

3. Rappresentanza in seno al consiglio d’am- ministrazione

Codice delle obbligazioni

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Art. 656f352

1 Lo statuto non deve discriminare i partecipanti rispetto agli azionisti nella ripartizione dell’utile risultante dal bilancio e dell’avanzo della liquidazione, come pure nella sottoscrizione di nuove azioni.

2 Se vi sono diverse categorie di azioni, i buoni di partecipazione devono essere assimilati almeno alla categoria meno favorita.

3 Le modificazioni statutarie e le altre deliberazioni dell’assemblea generale possono peggiorare la situazione dei partecipanti solo se peg- giorano in misura corrispondente la situazione degli azionisti ai quali i partecipanti sono assimilati.

4 Salvo disposizione contraria dello statuto, i privilegi e i diritti sociali statutari dei partecipanti possono essere soppressi o limitati soltanto con il consenso di una speciale assemblea dei partecipanti interessati e dell’assemblea generale degli azionisti.

Art. 656g353

1 All’atto della creazione di un capitale di partecipazione, gli azionisti hanno lo stesso diritto d’opzione di cui dispongono in occasione dell’emissione di nuove azioni.

2 Se il capitale azionario e il capitale di partecipazione sono aumentati simultaneamente e nella stessa proporzione, lo statuto può prevedere che gli azionisti possono sottoscrivere solo azioni e i partecipanti solo buoni di partecipazione.

3 Se è aumentato solo il capitale di partecipazione o solo il capitale azionario, o se uno di essi è aumentato in misura maggiore dell’altro, i diritti d’opzione devono essere ripartiti in modo da permettere agli azionisti e ai partecipanti di conservare la proporzione del capitale complessivo che possedevano sino allora.

Art. 657354

1 Lo statuto può prevedere buoni di godimento a favore di persone che sono in relazione con la società a seguito di una precedente parteci- pazione finanziaria o quali azionisti, creditori, lavoratori, o per altri motivi analoghi. Esso deve indicare il numero dei buoni di godimento emessi e il contenuto dei diritti ad essi inerenti.

2 Mediante i buoni di godimento può essere conferito ai loro titolari soltanto il diritto ad una quota dell’utile risultante dal bilancio o dell’a-

352 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

353 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

354 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

4. Diritti patrimoniali

a. In genere

b. Diritti d’opzione

M. Buoni di godimento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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vanzo della liquidazione o all’esercizio di un’opzione in caso d’emis- sione di nuove azioni.

3 Il buono di godimento non può avere un valore nominale, non può essere denominato buono di partecipazione né essere emesso quale corrispettivo di un conferimento iscritto tra gli attivi del bilancio.

4 I titolari dei buoni di godimento formano di diritto una comunione alla quale sono applicabili per analogia le disposizioni sulla comu- nione dei creditori nei prestiti in obbligazioni. Tuttavia, la decisione di rinunciare a taluni diritti o a tutti i diritti derivanti dai buoni di godi- mento ha carattere obbligatorio per tutti i titolari soltanto se è presa con la maggioranza assoluta di tutti i buoni in circolazione.

5 Buoni di godimento a favore dei promotori possono essere deliberati solo nei limiti stabiliti dallo statuto primitivo.

Art. 658355

Art. 659356

1 La società può acquistare azioni proprie solo se possiede capitale proprio liberamente disponibile equivalente all’ammontare dei mezzi necessari per l’acquisto, e se il valore nominale complessivo di tali azioni non eccede il 10 per cento del capitale azionario.

2 Se sono acquistate azioni nominative nell’ambito di una restrizione della trasferibilità, il limite massimo è del 20 per cento. Nella misura in cui eccedono il 10 per cento del capitale azionario, le azioni proprie devono, nel termine di due anni, essere alienate o annullate mediante una riduzione del capitale.

Art. 659a357

1 Il diritto di voto delle azioni proprie e i diritti ad esso inerenti sono sospesi.

2 La società è tenuta a costituire per le azioni proprie una riserva a sé stante il cui ammontare corrisponde al loro valore d’acquisto.

355 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

356 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

357 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

N. Azioni proprie

I. Limitazione dell’acquisto

II. Conseguenze dell’acquisto

Codice delle obbligazioni

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Art. 659b358

1 Se una società ha una partecipazione maggioritaria in proprie filiali, le stesse limitazioni e conseguenze previste per il caso d’acquisto delle azioni proprie valgono per l’acquisto delle sue azioni da parte di tali filiali.

2 Se una società acquista una partecipazione maggioritaria in un’altra società che, a sua volta, possiede azioni della società acquirente, queste ultime azioni sono considerate azioni proprie della società acquirente.

3 L’obbligo di costituire la riserva incombe alla società che detiene la partecipazione maggioritaria.

Capo secondo: Diritti ed obblighi degli azionisti

Art. 660359

1 Ogni azionista ha diritto ad una quota proporzionale degli utili risul- tanti dal bilancio, in quanto, secondo le disposizioni della legge e dello statuto, essi siano destinati ad essere ripartiti fra gli azionisti.

2 Sciolta la società, ogni azionista ha diritto ad una quota proporzio- nale dell’avanzo della liquidazione, in quanto lo statuto non disponga un diverso impiego del patrimonio della società disciolta.

3 Sono salvi i privilegi accordati dallo statuto a determinate categorie di azioni.

Art. 661

Salvo diversa disposizione dello statuto, le quote d’utili netti e d’avanzo della liquidazione devono essere calcolate in proporzione dei versamenti eseguiti sul capitale azionario.

Art. 662360

Art. 662a361

358 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

359 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

360 Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

361 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

III. Acquisto da parte di filiali

A. Diritto alla quota degli utili e dell’avanzo della liquidazio- ne

I. In genere

II. Computo

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 663362

Art. 663a e 663b363

Art. 663bbis 364

1 Le società con azioni quotate in borsa sono tenute ad indicare nell’allegato del bilancio:

1. tutte le retribuzioni da esse direttamente o indirettamente corri- sposte a membri attuali del consiglio d’amministrazione;

2. tutte le retribuzioni da esse direttamente o indirettamente corri- sposte a persone cui il consiglio d’amministrazione ha delegato in tutto o in parte la gestione della società (direzione);

3. tutte le retribuzioni da esse direttamente o indirettamente corri- sposte a membri attuali del consiglio consultivo;

4. le retribuzioni da esse direttamente o indirettamente corrispo- ste a ex membri del consiglio d’amministrazione, della dire- zione e del consiglio consultivo, sempre che abbiano una rela- zione con l’attività svolta a suo tempo da costoro in veste di organi della società o non siano usuali sul mercato;

5. le retribuzioni non usuali sul mercato da esse direttamente o indirettamente corrisposte a persone vicine a quelle menzio- nate nei numeri 1–4.

2 Sono considerate retribuzioni in particolare:

1. gli onorari, i salari, i bonus e gli accrediti;

2. le partecipazioni agli utili, le partecipazioni alla cifra d’affari e altre forme di partecipazione al risultato dell’esercizio;

3. le prestazioni in natura;

4. l’attribuzione di partecipazioni, di diritti di conversione e d’opzione;

5. le indennità di partenza;

6. le fideiussioni, gli impegni di garanzia, le costituzioni di pegni a favore di terzi e altre forme di garanzia;

362 Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

363 Introdotti dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Abrogati dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

364 Introdotto dal n. I della LF del 7 ott. 2005 (trasparenza delle retribuzioni corrisposte ai membri del consiglio d’amministrazione e della direzione), in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2629; FF 2004 3995).

365 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

B.365 Relazione sulla gestione

I. Indicazioni supplementari per le società con azioni quotate in borsa

1. Retribuzioni

Codice delle obbligazioni

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7. la rinuncia a crediti;

8. le spese per il conseguimento di prestazioni previdenziali o che ne accrescono l’entità;

9. tutte le prestazioni che retribuiscono lavori supplementari.

3 Nell’allegato del bilancio vanno inoltre indicati:

1. tutti i mutui e crediti non ancora rimborsati concessi ai membri attuali del consiglio d’amministrazione, della direzione e del consiglio consultivo;

2. i mutui e crediti non ancora rimborsati concessi a condizioni non usuali sul mercato a ex membri del consiglio d’ammini- strazione, della direzione e del consiglio consultivo;

3. i mutui e crediti non ancora rimborsati concessi a condizioni non usuali sul mercato a persone vicine a quelle menzionate nei numeri 1 e 2.

4 Le indicazioni concernenti le retribuzioni e i crediti devono com- prendere:

1. l’importo totale corrisposto al consiglio d’amministrazione e l’importo percepito da ciascun membro, con menzione del suo nominativo e della sua funzione;

2. l’importo totale corrisposto alla direzione e l’importo massimo percepito da un singolo membro, con menzione del suo nomi- nativo e della sua funzione;

3. l’importo totale corrisposto al consiglio consultivo e l’importo percepito da ciascun membro, con menzione del suo nominati- vo e della sua funzione.

5 Le retribuzioni e i crediti concessi a persone vicine ai membri del consiglio d’amministrazione o della direzione vanno dichiarati separa- tamente. Non è necessario indicare i nominativi di tali persone. Per il rimanente, sono applicabili per analogia le norme concernenti le indi- cazioni relative alle retribuzioni e ai crediti concessi ai membri del consiglio d’amministrazione e della direzione.

Art. 663c366

1 Le società con azioni quotate in borsa sono tenute, in quanto li cono- scano o li dovrebbero conoscere, ad indicare, nell’allegato del bilancio, gli azionisti importanti e le loro partecipazioni368.

366 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

367 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

368 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC – RU 1974 1051).

2. Partecipazioni367

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2 Sono azionisti importanti gli azionisti e i gruppi di azionisti legati da convenzioni di voto, la cui partecipazione eccede il 5 per cento dell’insieme dei voti. Se lo statuto prevede un limite inferiore, in per cento, del numero di azioni nominative (art. 685d cpv. 1), questo limi- te è determinante per l’obbligo di indicare.

3 Vanno dichiarati anche le partecipazioni alla società e i diritti di con- versione e di opzione detenuti da ciascun membro attuale del consiglio d’amministrazione, della direzione e del consiglio consultivo, incluse le partecipazioni delle persone a lui vicine, con indicazione del suo nominativo e della sua funzione.369

Art. 663d a 663h370

Art. 664 e 665371

Art. 665a372

Art. 666 e 667373

Art. 668374

Art. 669375

Art. 670376

1 Se la metà del capitale azionario e delle riserve legali non è più coperta in seguito ad una perdita risultante dal bilancio, i fondi o le

369 Introdotto dal n. I della LF del 7 ott. 2005 (trasparenza delle retribuzioni corrisposte ai membri del consiglio d’amministrazione e della direzione), in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2629; FF 2004 3995).

370 Introdotti dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

371 Abrogati dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

372 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991(RU 1992 733; FF 1983 II 713). Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

373 Abrogati dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

374 Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

375 Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

376 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

377 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

II. Valutazione e rivalutazione377

Codice delle obbligazioni

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220

partecipazioni il cui valore reale ecceda il prezzo d’acquisto o di costo possono essere rivalutati fino a concorrenza di tale valore, allo scopo di equilibrare il bilancio deficitario. L’ammontare della rivalutazione deve figurare separatamente nel bilancio come riserva di rivalutazione.

2 La rivalutazione può aver luogo solo se un revisore abilitato attesti per scritto, a destinazione dell’assemblea generale, che sono adempiute le condizioni legali.378

Art. 671379

1 Il 5 per cento dell’utile dell’esercizio è assegnato alla riserva gene- rale sino a che questa abbia raggiunto il 20 per cento del capitale azio- nario versato.

2 Sono altresì assegnati a questa riserva, anche quando essa abbia rag- giunto l’ammontare legale:

1. il ricavo proveniente dall’emissione di azioni ed eccedente il loro valore nominale, dopo copertura delle spese d’emissione, nella misura in cui non sia utilizzato per ammortamenti o a scopi di previdenza;

2. il saldo dei versamenti effettuati su azioni annullate, diminuito della perdita che fosse stata subita con le azioni emesse in loro sostituzione;

3. il 10 per cento degli importi distribuiti a titolo di partecipa- zione all’utile dopo il versamento di un dividendo del 5 per cento.

3 La riserva generale, in quanto non superi la metà del capitale azio- nario, può essere adoperata solo per sopperire a perdite o per prendere misure che permettano all’impresa di reggersi in tempo di cattivo andamento degli affari, d’evitare la disoccupazione dei propri dipen- denti o d’attenuarne le conseguenze.

4 Le disposizioni contenute nel capoverso 2 numero 3 e nel capoverso 3 non si applicano alle società il cui scopo consiste prevalentemente nella partecipazione ad altre imprese (società holding).

5 ...380

6 ...381

378 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

379 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

380 Abrogato dal n. II 2 della LF del 20 mar. 2009 sulla Riforma delle ferrovie 2, con effetto dal 1° gen. 2010 (RU 2009 5597; FF 2005 2183, 2007 2457).

381 Abrogato dall’all. n. II 1 della LF del 17 dic. 2004 sulla sorveglianza degli assicuratori, con effetto dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5269; FF 2003 3233).

C. Riserve

I. Riserve legali

1. Riserva generale

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Art. 671a382

La riserva per azioni proprie può essere sciolta nella misura dei valori d’acquisto se le azioni sono alienate od annullate.

Art. 671b383

La riserva di rivalutazione può essere sciolta soltanto se trasformata in capitale azionario, nonché mediante riammortamento o alienazione degli attivi rivalutati.

Art. 672384

1 Lo statuto può disporre che alla riserva sia assegnata una frazione dell’utile dell’esercizio maggiore del 5 per cento e che la riserva debba ammontare a più del 20 per cento legalmente prescritto del capitale azionario versato.

2 Esso può prevedere la costituzione di altre riserve e determinarne la destinazione e l’impiego.

Art. 673385

Lo statuto può in particolare prevedere anche la costituzione di riserve destinate a creare e sostenere istituzioni di previdenza a favore di lavo- ratori dell’impresa.

Art. 674386

1 Il dividendo non può essere determinato prima che siano state asse- gnate alle riserve legali e statutarie le somme loro destinate dalla legge e dallo statuto.

2 L’assemblea generale può deliberare la costituzione di riserve che non siano previste dalla legge e dallo statuto o che ne eccedano le esi- genze, nella misura in cui ciò sia:

1. necessario per scopi di sostituzione;

2. giustificato per garantire durevolmente la prosperità dell’im- presa o la ripartizione di un dividendo quanto costante possi- bile, tenendo conto degli interessi di tutti gli azionisti.

382 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

383 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

384 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

385 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

386 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

2. Riserva per azioni proprie

3. Riserva di rivalutazione

II. Riserve statutarie

1. In genere

2. A scopo di previdenza a favore di lavoratori

III. Relazione tra il dividendo e le riserve

Codice delle obbligazioni

234

220

3 L’assemblea generale può parimenti, anche quando ciò non sia pre- visto dallo statuto, costituire riserve prelevate sull’utile risultante dal bilancio, con cui creare e sostenere istituzioni di previdenza a favore di lavoratori dell’impresa o destinate ad altri scopi di previdenza.

Art. 675

1 Non possono essere attribuiti interessi a favore del capitale azionario.

2 Possono essere prelevati dividendi solo sopra l’utile risultante dal bilancio e sulle riserve all’uopo costituite.388

Art. 676

1 Per lo spazio di tempo necessario ai lavori di preparazione e d’im- pianto dell’impresa e fino al principio dell’esercizio normale della medesima, possono essere espressamente attribuiti agli azionisti inte- ressi, in una misura determinata, da iscriversi nel conto d’impianto. Entro questi limiti, lo statuto deve indicare il momento, dopo il quale questi interessi non potranno più essere pagati.

2 Se l’impresa è ampliata mediante l’emissione di nuove azioni, la deliberazione d’aumento del capitale sociale può attribuire alle nuove azioni interessi, in una misura determinata, da iscriversi nel conto d’impianto, fino ad una data esattamente indicata e che non potrà essere posteriore al principio dell’esercizio dell’impresa ampliata.

Art. 677389

Quote di utili possono essere attribuite agli amministratori solo se prelevate sull’utile risultante dal bilancio, dopo l’assegnazione alla riserva legale e la ripartizione, tra gli azionisti, di un dividendo del 5 per cento o della percentuale superiore che fosse prevista nello statuto.

Art. 678390

1 Gli azionisti e gli amministratori, come pure le persone loro vicine, che abbiano riscosso indebitamente e in mala fede dividendi, tantiè- mes, altre quote di utili o interessi per il periodo d’avviamento, sono tenuti a restituirli.

387 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

388 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

389 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

390 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

D. Dividendi, interessi per il periodo d’avviamento e tantièmes

I. Dividendi387

II. Interessi per il periodo d’avviamento

III. Partecipazio- ne agli utili (tantièmes)

E. Restituzione di prestazioni

I. In genere

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Essi devono restituire anche altre prestazioni della società, in quanto siano manifestamente sproporzionate rispetto alla loro contropresta- zione e alla situazione economica della società.

3 Il diritto di chiedere la restituzione spetta alla società e all’azionista; la domanda giudiziale di quest’ultimo è volta ad una prestazione alla società.

4 L’obbligo di restituzione si prescrive in cinque anni dal momento in cui la prestazione è stata ricevuta.

Art. 679391

1 Nel fallimento della società gli amministratori devono restituire tutte le quote di utili ricevute nel corso dei tre anni che hanno preceduto la dichiarazione del fallimento, salvo che provino che le condizioni pre- viste dalla legge e dallo statuto per la distribuzione di tali quote erano soddisfatte; in particolare deve essere provato che la distribuzione si basava su un bilancio allestito con prudenza.

2 ...392

Art. 680

1 Neppure per disposizione statutaria gli azionisti possono essere tenuti a prestazioni eccedenti la somma determinata dalla società per l’acqui- sto delle azioni al momento dell’emissione.

2 Essi non hanno diritto di farsi restituire ciò che hanno versato.

Art. 681

1 L’azionista, che non ha versato a tempo debito il prezzo di emissione delle sue azioni, è tenuto al pagamento degli interessi moratori.

2 Il consiglio d’amministrazione393 può, inoltre, dichiarare l’azionista moroso decaduto sia dai diritti come sottoscrittore, sia dal diritto di ripetere i parziali versamenti già fatti, ed emettere nuove azioni in luogo di quelle così annullate. Qualora i titoli già emessi per le azioni annullate non siano restituiti, l’annullamento deve essere pubblicato nel Foglio ufficiale svizzero di commercio ed inoltre nella forma pre- scritta dallo statuto.

3 Lo statuto può anche comminare una pena convenzionale all’azioni- sta moroso.

391 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

392 Abrogato dall’all. della LF del 21 giu. 2013, con effetto dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

393 Nuovo termine giusta il n. II 1 della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo.

II. Partecipazioni agli utili in caso di fallimento della società

F. Versamenti degli azionisti

I. Oggetto

II. Effetti della mora

1. Legali e statutari

Codice delle obbligazioni

236

220

Art. 682

1 Quando il consiglio d’amministrazione si proponga di dichiarare l’azionista moroso decaduto dai suoi diritti come sottoscrittore o di esigerne la pena convenzionale prevista nello statuto, essa deve diffi- darlo al pagamento almeno tre volte sul Foglio ufficiale svizzero di commercio ed inoltre nella forma prescritta dallo statuto, assegnando- gli un termine supplementare di almeno un mese a far data dall’ultima pubblicazione. Solo se l’azionista non paga neppure nel termine sup- plementare, esso può essere dichiarato decaduto dai suoi diritti come sottoscrittore o può essergli chiesta la pena convenzionale.

2 Se le azioni sono nominative, le pubblicazioni sono sostituite da una diffida, con assegno del termine supplementare, fatta per lettera rac- comandata all’azionista iscritto nel libro delle azioni. In questo caso, il termine supplementare corre dal ricevimento della diffida.

3 L’azionista moroso risponde verso la società della perdita da essa subita nell’emissione delle azioni destinate a sostituire quelle annul- late.

Art. 683

1 Non possono emettersi azioni al portatore se non dopo che sia stato versato l’intiero valore nominale.

2 I titoli emessi prima del versamento dell’intiero loro valore nominale sono nulli. Rimangono riservate le azioni di risarcimento.

Art. 684394

1 Le azioni nominative sono, salvo contraria disposizione della legge o dello statuto, liberamente trasferibili.

2 Il trasferimento in virtù di un negozio giuridico può farsi mediante consegna all’acquirente del titolo girato.

Art. 685395

1 Le azioni nominative non integralmente liberate possono essere tra- sferite solo con l’approvazione della società, salvo che si tratti di azioni acquistate per successione, divisione ereditaria, in virtù del regime matrimoniale dei beni o in un procedimento d’esecuzione forzata.

394 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

395 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

2. Diffida al pagamento

G. Emissione e trasferimento delle azioni

I. Azioni al portatore

II. Azioni nominative

H. Limitazione della trasferibili- tà

I. Limitazione legale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

237

220

2 L’approvazione può essere rifiutata solo se la solvibilità dell’acqui- rente è dubbia e se non sono state fornite le garanzie chieste dalla società.

Art. 685a396

1 Lo statuto può stabilire che il trasferimento delle azioni nominative richieda l’approvazione della società.

2 Tale limitazione vale anche per la costituzione di un usufrutto.

3 Se la società entra in liquidazione, la limitazione della trasferibilità decade.

Art. 685b397

1 La società può respingere la domanda di approvazione, se invoca un grave motivo previsto dallo statuto o se offre all’alienante di assumere le azioni per proprio conto, per conto di altri azionisti o per conto di terzi al loro valore reale al momento della domanda.

2 Sono considerati gravi motivi le disposizioni concernenti la compo- sizione della cerchia degli azionisti, le quali giustifichino il rifiuto tenuto conto dello scopo sociale o dell’indipendenza economica dell’impresa.

3 La società può inoltre rifiutare l’iscrizione nel libro delle azioni se l’acquirente non dichiara espressamente che ha acquistato le azioni in proprio nome e per proprio conto.

4 Se le azioni sono state acquistate per successione, divisione eredita- ria, in virtù del regime matrimoniale dei beni o in un procedimento d’esecuzione forzata, la società può respingere la domanda d’approva- zione soltanto se offre all’acquirente di assumere le azioni al loro valore reale.

5 L’acquirente398 può richiedere che il giudice del luogo in cui la società ha la propria sede determini il valore reale. Le spese di stima sono a carico della società.

6 Se l’acquirente non respinge l’offerta d’assunzione nel termine di un mese da quando ha avuto conoscenza del valore reale, l’offerta si con- sidera accettata.

7 Lo statuto non può stabilire condizioni che rendano più difficile la trasferibilità.

396 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

397 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

398 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC – RU 1974 1051).

II. Limitazione statutaria

1. Principi

2. Azioni nominative non quotate in borsa

a. Condizioni del rifiuto

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 685c399

1 L’alienante conserva la proprietà delle azioni e tutti i diritti connessi sino a che non sia data l’approvazione necessaria per il loro trasferi- mento.

2 In caso d’acquisto delle azioni per successione, divisione ereditaria, in virtù del regime matrimoniale dei beni o in un procedimento d’ese- cuzione forzata, la proprietà del titolo e i diritti patrimoniali passano all’acquirente immediatamente, mentre i diritti sociali solo al momento dell’approvazione da parte della società.

3 L’approvazione si considera accordata se la società non respinge la relativa domanda entro tre mesi dalla ricezione o se la respinge a torto.

Art. 685d400

1 La società può rifiutare come azionista l’acquirente di azioni nomina- tive quotate in borsa, soltanto se lo statuto prevede un limite massimo, in per cento, del numero di azioni nominative per le quali l’acquirente deve essere riconosciuto come azionista, e questo limite è superato.

2 La società può inoltre rifiutare l’iscrizione nel libro delle azioni se, su sua domanda, l’acquirente non dichiara espressamente che ha acqui- stato le azioni in proprio nome e per proprio conto.

3 Se azioni nominative quotate401 in borsa sono state acquistate per successione, divisione ereditaria o in virtù del regime matrimoniale dei beni, l’acquirente non può essere rifiutato come azionista.

Art. 685e402

Se azioni nominative quotate in borsa sono vendute in borsa, la banca dell’alienante annuncia senza indugio alla società il nome dell’alienan- te e il numero di azioni vendute.

Art. 685f403

1 Se azioni nominative quotate in borsa sono acquistate in borsa, i diritti passano all’acquirente con il trasferimento. Se azioni nominative quotate in borsa sono acquistate al di fuori di essa, i diritti passano all’acquirente soltanto quando egli ha presentato alla società la do- manda intesa ad essere riconosciuto come azionista.

399 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

400 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

401 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC – RU 1974 1051). 402 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733;

FF 1983 II 713). 403 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733;

FF 1983 II 713).

b. Effetti

3. Azioni nominative quotate in borsa

a. Condizioni del rifiuto

b. Obbligo di annunciare

c. Trasferimento dei diritti

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Fino al riconoscimento, l’acquirente non può esercitare né il diritto di voto inerente alle azioni, né gli altri diritti connessi con il diritto di voto. Nell’esercizio di tutti gli altri diritti, in particolare di quello d’op- zione, l’acquirente non è limitato.

3 Gli acquirenti non ancora riconosciuti dalla società sono iscritti nel libro delle azioni, dopo il trasferimento dei diritti, come azionisti senza diritto di voto. Le loro azioni non sono rappresentate nell’assemblea generale.

4 Qualora l’acquirente venga illecitamente rifiutato come azionista, la società è tenuta a riconoscere a decorrere dalla decisione giudiziale il suo diritto di voto e gli altri diritti connessi con il diritto di voto. Essa è inoltre tenuta a risarcire l’acquirente per il danno cagionato in quanto non provi che non gli incombe nessuna colpa.

Art. 685g404

Se la società non rifiuta il riconoscimento entro 20 giorni, l’acquirente è riconosciuto come azionista.

Art. 686405

1 La società tiene un libro delle azioni, che indica il nome e l’indirizzo dei proprietari e degli usufruttuari delle azioni nominative. Lo tiene in modo che sia possibile accedervi in ogni momento in Svizzera.406

2 L’iscrizione nel libro delle azioni ha luogo soltanto ove sia provato l’acquisto in proprietà dell’azione o la costituzione di un usufrutto su di essa.

3 La società è tenuta a far menzione sul titolo dell’avvenuta iscrizione.

4 Nei confronti della società si considera azionista o usufruttuario sol- tanto chi è iscritto nel libro delle azioni.

5 I documenti giustificativi su cui si fonda l’iscrizione devono essere conservati per dieci anni dopo la cancellazione del proprietario o del- l’usufruttuario dal libro delle azioni.407

404 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

405 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

406 Per. introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

407 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

d. Termine di rifiuto

4. Libro delle azioni

a. Iscrizione

Codice delle obbligazioni

240

220

Art. 686a408

Sentito l’interessato, la società può cancellare iscrizioni nel libro delle azioni, qualora siano state operate in base ad indicazioni errate dell’ac- quirente. Questi deve esserne immediatamente informato.

Art. 687

1 L’acquirente di un’azione nominativa, della quale il prezzo d’emis- sione non è stato interamente pagato, è responsabile verso la società dell’ammontare non versato, tosto ch’egli sia iscritto nel libro delle azioni.

2 Il sottoscrittore, che aliena la sua azione, può essere costretto a paga- re l’ammontare non versato, se la società cade in fallimento entro due anni dalla sua iscrizione nel registro di commercio e se l’azionista che ha preso il posto del sottoscrittore è dichiarato decaduto dal suo diritto come tale.

3 L’iscrizione dell’acquirente nel libro delle azioni libera l’alienante, che non sia sottoscrittore, dall’obbligo di pagare l’ammontare non ver- sato.

4 Finché il valore nominale d’azioni nominative non è stato intera- mente versato, si deve indicare su ciascun titolo l’importo effettiva- mente pagato.

Art. 688

1 Non possono emettersi certificati provvisori al portatore se non per azioni al portatore, di cui sia stato versato l’intiero valore nominale. I certificati provvisori al portatore emessi prima del versamento dell’in- tiero loro valore nominale sono nulli. Rimangono riservate le azioni di risarcimento.

2 Se per azioni al portatore sono emessi certificati provvisori nomina- tivi, essi possono essere trasferiti solo in conformità delle norme sulla cessione di crediti; tuttavia il trasferimento diventa efficace di fronte alla società solo ove le sia notificato.

3 Per azioni nominative, non possono emettersi se non certificati prov- visori nominativi. Il trasferimento di tali certificati soggiace alle norme sul trasferimento delle azioni nominative.

408 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

b. Cancellazione

5. Azioni nominative non interamente versate

III. Certificati provvisori

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 689409

1 Negli affari sociali l’azionista esercita i suoi diritti nell’assemblea generale, in particolare quelli che concernono la designazione degli organi, l’approvazione della relazione sulla gestione e la deliberazione sull’impiego dell’utile.

2 Egli può rappresentare personalmente le proprie azioni nell’assembl- ea generale, o farle rappresentare da un terzo, il quale, salvo disposi- zione contraria dello statuto, non deve necessariamente essere azioni- sta.

Art. 689a410

1 Può esercitare i diritti sociali inerenti all’azione nominativa chi è iscritto nel libro delle azioni o vi è autorizzato mediante una procura scritta dell’azionista.

2 Può esercitare i diritti sociali inerenti all’azione al portatore chi si legittima esibendo l’azione. Il consiglio d’amministrazione può stabi- lire un altro modo di provare il possesso.

Art. 689b411

1 Chi esercita diritti sociali quale rappresentante è tenuto a seguire le istruzioni del rappresentato.

2 Il possessore di un’azione al portatore costituita in pegno, depositata o prestata può esercitare i diritti sociali soltanto se ne è stato autoriz- zato dall’azionista con speciale scrittura.

Art. 689c412

Se propone agli azionisti un membro dei suoi organi o altra persona da essa dipendente per rappresentarli in un’assemblea generale, la società è tenuta a designare altresì una persona indipendente che gli azionisti possano scegliere come loro rappresentante.

Art. 689d413

409 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

410 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

411 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

412 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

413 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

J. Diritti personali inerenti alla qualità di azionista

I. Partecipazione all’assemblea generale

1. Principio

2. Legittimazio- ne nei confronti della società

3. Rappresentan- za dell’azionista

a. In genere

b. Da parte di un membro di un organo della società

c. Da parte di un depositario

Codice delle obbligazioni

242

220

1 Per esercitare i diritti sociali delle azioni ricevute in deposito, il rap- presentante depositario chiede al deponente istruzioni per il voto, prima di ogni assemblea generale.

2 Se le istruzioni del deponente non sono date tempestivamente, il rap- presentante depositario esercita il diritto di voto conformemente alle istruzioni generali del deponente; in difetto di queste segue le proposte del consiglio d’amministrazione.

3 Sono considerati rappresentanti depositari gli istituti soggetti alla legge dell’8 novembre 1934414 sulle banche, come pure gli istituti finanziari soggetti alla legge del 15 giugno 2018415 sugli istituti finan- ziari.416

Art. 689e417

1 Gli organi, i rappresentanti indipendenti e i rappresentanti depositari comunicano alla società il numero, la specie, il valore nominale e la categoria delle azioni da essi rappresentate. In assenza di tali indica- zioni, le deliberazioni dell’assemblea generale possono essere impu- gnate alle stesse condizioni che nel caso di partecipazione illecita all’assemblea generale.

2 Il presidente comunica queste indicazioni all’assemblea generale glo- balmente per ogni modo di rappresentanza. Se, pur essendone richiesto da un azionista, non le fornisce, ogni azionista può impugnare le deli- berazioni dell’assemblea generale convenendo in giudizio la società.

Art. 690

1 Se un’azione è oggetto di proprietà collettiva, le persone che ne sono proprietarie possono esercitare i diritti che loro derivano dall’azione solo per mezzo d’un rappresentante comune.

2 L’azione gravata da usufrutto è rappresentata dall’usufruttuario; que- sti è responsabile verso il proprietario se non abbia equo riguardo agli interessi del medesimo.

Art. 691

1 Non è lecito rimettere azioni in vista dell’esercizio del diritto di voto, se ciò sia fatto nell’intenzione d’eludere una restrizione di tale diritto.

414 RS 952.0 415 RS 954.1 416 Nuovo testo giusta l’all. n. II 1 della LF del 15 giu. 2018 sugli istituti finanziari, in vigore

dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5247, 2019 4631; FF 2015 7293). 417 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733;

FF 1983 II 713). 418 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713).

d. Comunicazio- ne

4. In caso di proprietà collettiva e d’usufrutto418

II. Partecipazio- ne illecita

Complemento del Codice civile svizzero. LF

243

220

2 Ogni azionista può opporsi, presso il consiglio d’amministrazione o con iscrizione nel processo verbale, a che partecipino all’assemblea generale persone che non vi hanno diritto.

3 Qualora ad una deliberazione dell’assemblea generale abbiano coo- perato persone, che non avevano il diritto di parteciparvi, ogni azioni- sta, ancorché non si sia opposto alla loro partecipazione può contestare davanti al giudice la deliberazione in quanto la società convenuta non provi che la deliberazione stessa sarebbe stata presa anche senza tale cooperazione.

Art. 692

1 Gli azionisti esercitano il loro diritto di voto nell’assemblea generale in proporzione del valore nominale complessivo delle azioni che pos- siedono.

2 Ogni azionista ha almeno un voto anche se possegga una sola azione. Lo statuto può tuttavia limitare il numero dei voti spettanti ai posses- sori di più azioni.

3 Qualora si riduca il valore nominale delle azioni in occasione d’un assestamento della società, il diritto di voto può essere conservato in conformità del valore nominale primitivo.

Art. 693

1 Lo statuto può determinare il diritto di voto secondo il numero delle azioni appartenenti a ciascun azionista, senza riguardo al loro valore nominale, di modo che ogni azione dia diritto ad un voto.

2 In questo caso, azioni di valore nominale inferiore a quello di altre della società possono essere emesse solo come azioni nominative e il loro prezzo d’emissione dev’essere interamente versato. Il valore nominale delle altre azioni non può essere più di dieci volte superiore a quello delle azioni con diritto di voto privilegiato.419

3 La determinazione del diritto di voto secondo il numero delle azioni non vale per:

1. la nomina dell’ufficio di revisione;

2. la designazione di periti incaricati di verificare la gestione o parti di essa;

3. la deliberazione sulla proposta di istituire una verifica speciale;

4. la deliberazione sulla questione se debba essere promossa un’azione di responsabilità.420

419 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

420 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

III. Diritto di voto nell’assemblea generale

1. Regola fondamentale

2. Azioni con diritto di voto privilegiato

Codice delle obbligazioni

244

220

Art. 694

Il diritto di voto nasce non appena sia versato sull’azione l’importo determinato dalla legge o dallo statuto.

Art. 695

1 Le persone che hanno in qualsiasi modo partecipato alla gestione degli affari non possono dare il voto nelle deliberazioni riguardanti il discarico al consiglio d’amministrazione.

2 ...421

Art. 696422

1 20 giorni almeno prima dell’assemblea generale ordinaria devono depositarsi presso la sede della società, perché possano esservi consul- tate dagli azionisti, la relazione sulla gestione e la relazione dei revi- sori. Ogni azionista può esigere che un esemplare di questi documenti gli sia inviato senza indugio.

2 I titolari di azioni nominative sono informati mediante una comuni- cazione scritta, i titolari di azioni al portatore mediante un avviso pub- blicato nel «Foglio ufficiale svizzero di commercio», come pure nella forma prescritta dallo statuto.

3 Ogni azionista può ancora, nell’anno seguente l’assemblea generale, esigere dalla società la relazione sulla gestione nella versione appro- vata dall’assemblea generale e la relazione dei revisori.

Art. 697423

1 Nell’assemblea generale ogni azionista può chiedere al consiglio d’amministrazione ragguagli sugli affari della società, e all’ufficio di revisione sull’esecuzione e il risultato della sua verifica.

2 I ragguagli devono essere dati nella misura in cui sono necessari per l’esercizio dei diritti dell’azionista. Possono essere rifiutati se compro- mettessero segreti d’affari o altri interessi della società degni di prote- zione.

3 I libri e la corrispondenza possono essere consultati soltanto in virtù di un’autorizzazione espressa dell’assemblea generale o di una deci-

421 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

422 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

423 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

3. Inizio del diritto di voto

4. Esclusione dal diritto di voto

IV. Diritti di controllo degli azionisti

1. Comunicazio- ne della relazio- ne sulla gestione

2. Ragguagli e consultazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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sione del consiglio d’amministrazione, sempreché i segreti d’affari siano salvaguardati.

4 Il giudice ordina, su richiesta, che i ragguagli siano forniti o la con- sultazione autorizzata, se sono stati rifiutati in modo ingiustificato.424

Art. 697a425

1 Ogni azionista può proporre all’assemblea generale che sia eseguita una verifica speciale destinata a chiarire determinati fatti, in quanto ciò sia necessario per l’esercizio dei suoi diritti ed egli già si sia valso del suo diritto di ottenere ragguagli o di consultare documenti.

2 Se l’assemblea generale accede alla proposta, la società od ogni azio- nista può, entro 30 giorni, chiedere al giudice di designare un con- trollore speciale.

Art. 697b426

1 Se l’assemblea generale non accede alla proposta, la designazione giudiziale di un controllore speciale può essere chiesta, entro il termine di tre mesi, da azionisti che rappresentino insieme almeno il 10 per cento del capitale azionario o azioni per un valore nominale di 2 mi- lioni di franchi.

2 I richiedenti hanno diritto alla designazione di un controllore speciale ove rendano verosimile che promotori od organi hanno violato la legge o lo statuto e danneggiato in tal guisa la società o gli azionisti.

Art. 697c427

1 Il giudice decide dopo aver sentito la società e la persona che ha pro- posto la verifica speciale all’assemblea generale.

2 Se accoglie la richiesta, il giudice incarica un perito indipendente di eseguire la verifica. Egli ne delimita l’oggetto entro i limiti della richiesta.

3 Il giudice può altresì deferire la verifica speciale a più periti congiun- tamente.

424 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

425 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

426 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

427 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

V. Diritto all’istituzione di una verifica speciale

1. Con l’accordo dell’assemblea generale

2. In caso di rifiuto da parte dell’assemblea generale

3. Istituzione

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Art. 697d428

1 La verifica speciale deve essere effettuata entro un termine utile e senza perturbare l’andamento degli affari.

2 I promotori, gli organi, i mandatari, i lavoratori, i commissari e i liquidatori sono tenuti a fornire ragguagli al controllore speciale sui fatti rilevanti. In caso di disaccordo, decide il giudice.

3 Il controllore speciale sente la società sul risultato della verifica spe- ciale.

4 Egli è soggetto al dovere di discrezione.

Art. 697e429

1 Il controllore speciale riferisce in modo dettagliato, ma salvaguar- dando i segreti d’affari, sul risultato della sua verifica. Egli presenta il suo rapporto al giudice.

2 Il giudice trasmette il rapporto alla società e decide, a richiesta di quest’ultima, se determinati passaggi del rapporto ledano segreti d’af- fari od altri interessi sociali degni di protezione e se debbano essere pertanto sottratti alla consultazione dei richiedenti.

3 Egli dà alla società e ai richiedenti l’occasione di esprimersi sul rap- porto appurato e di presentare domande complementari.

Art. 697f430

1 Il consiglio d’amministrazione sottopone il rapporto e le osservazioni all’assemblea generale successiva.

2 Ogni azionista può, nell’anno seguente l’assemblea generale, esigere dalla società un esemplare del rapporto e delle osservazioni.

Art. 697g431

1 Se accoglie la richiesta di designare un controllore speciale, il giudi- ce pone l’anticipo e le spese a carico della società. Ove circostanze particolari lo giustifichino, può addossare le spese integralmente o in parte ai richiedenti.

2 Se l’assemblea generale ha approvato la verifica speciale, la società ne sopporta le spese.

428 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

429 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

430 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

431 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

4. Attività

5. Rapporto

6. Deliberazione e comunicazione

7. Onere delle spese

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 697h432

Art. 697i433

1 Chi acquista azioni al portatore di una società le cui azioni non sono quotate in borsa deve annunciare entro un mese alla società tale acqui- sto, il proprio nome e cognome o la ditta, nonché il proprio indirizzo.

2 L’azionista deve provare di essere in possesso dell’azione al porta- tore e identificarsi come segue:

a. se è una persona fisica: mediante un documento d’identità uf- ficiale provvisto di fotografia, segnatamente mediante l’origi- nale o la copia del passaporto, della carta d’identità o della li- cenza di condurre;

b. se è una persona giuridica svizzera: mediante un estratto del registro di commercio;

c. se è una persona giuridica straniera: mediante un estratto at- tuale autenticato del registro di commercio estero o mediante un documento equivalente.

3 L’azionista deve annunciare alla società ogni modifica del proprio nome e cognome o della ditta, nonché del proprio indirizzo.

4 L’obbligo di annunciare non sussiste se le azioni al portatore rivesto- no la forma di azioni emesse quali titoli contabili ai sensi della legge del 3 ottobre 2008434 sui titoli contabili. La società designa l’ente di custodia presso il quale le azioni al portatore sono depositate o nel cui registro principale sono iscritte; tale ente di custodia deve essere in Svizzera.

Art. 697j435

1 Chi, da solo o d’intesa con terzi, acquista azioni di una società i cui diritti di partecipazione non sono quotati in borsa, ottenendo in tal modo una partecipazione che raggiunge o supera il limite del 25 per cento del capitale azionario o dei diritti di voto, deve annunciare entro un mese alla società il nome, il cognome e l’indirizzo della persona

432 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Abrogato dal n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

433 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563). Vedi anche la disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo.

434 RS 957.1 435 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle

Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, (RU 2015 1389; FF 2014 563). Nuovo testo giusta il n. dal n. I 1 della LF del 21 giu. 2019 che attua le raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali, in vigore dal 1° nov. 2019 (RU 2019 3161; FF 2019 275).

K. Obbligo di annunciare dell’azionista

I. Annuncio dell’acquisto di azioni al portatore

II. Annuncio dell’avente economica- mente diritto alle azioni

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fisica per la quale, in definitiva, agisce (avente economicamente dirit- to).

2 Se l’azionista è una persona giuridica o una società di persone, quale avente economicamente diritto deve essere annunciata ogni persona fisica che controlla l’azionista in applicazione per analogia dell’arti- colo 963 capoverso 2. Se non esiste una simile persona, l’azionista lo deve annunciare alla società.

3 Se è una società di capitali i cui diritti di partecipazione sono quotati in borsa, è controllato ai sensi dell’articolo 963 capoverso 2 da una società di questo tipo o la controlla, l’azionista deve annunciare solo questo fatto nonché la ditta e la sede della società di capitali.

4 L’azionista deve annunciare alla società, entro tre mesi, ogni modifi- ca del nome, del cognome o dell’indirizzo dell’avente economicamen- te diritto.

5 L’obbligo di annunciare non sussiste se le azioni rivestono la forma di titoli contabili e sono depositate presso un ente di custodia in Sviz- zera o iscritte nel registro principale. La società designa l’ente di cus- todia.

Art. 697k436

1 L’assemblea generale può prevedere che gli annunci di cui agli articoli 697i e 697j concernenti le azioni al portatore non siano fatti alla società, ma a un intermediario finanziario ai sensi della legge del 10 ottobre 1997437 sul riciclaggio di denaro.

2 Il consiglio d’amministrazione designa l’intermediario finanziario e ne comunica l’identità agli azionisti.

3 L’intermediario finanziario deve informare in ogni momento la società sulle azioni al portatore per le quali è stato fatto l’annuncio prescritto e di cui è stato provato il possesso.

Art. 697l438

1 La società tiene un elenco dei titolari di azioni al portatore e degli aventi economicamente diritto annunciati alla società.

2 L’elenco menziona il nome e il cognome o la ditta, nonché l’indi- rizzo dei titolari di azioni al portatore e degli aventi economicamente

436 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

437 RS 955.0 438 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle

Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

III. Annuncio a un intermediario finanziario e obbligo di informare dell’intermediari o finanziario

IV. Elenco

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diritto. Esso indica altresì la cittadinanza e la data di nascita dei titolari di azioni al portatore.

3 I documenti giustificativi su cui si fonda un annuncio di cui agli articoli 697i e 697j devono essere conservati per dieci anni dopo la cancellazione della persona dall’elenco

4 Se la società ha designato un intermediario finanziario conformemen- te all’articolo 697k, incombe a questi la responsabilità di tenere l’elenco e di conservare i documenti giustificativi.

5 L’elenco deve essere tenuto in modo che sia possibile accedervi in ogni momento in Svizzera.

Art. 697m439

1 I diritti sociali inerenti alle azioni il cui acquisto è soggetto agli obblighi di annunciare sono sospesi fintanto che l’azionista non abbia ottemperato a tali obblighi.

2 L’azionista può far valere i diritti patrimoniali inerenti a tali azioni soltanto se ha ottemperato agli obblighi di annunciare.

3 Se l’azionista non ottempera agli obblighi di annunciare entro un mese dall’acquisto dell’azione, i suoi diritti patrimoniali decadono. Se vi ottempera in un secondo tempo, può far valere i diritti patrimoniali sorti a decorrere da tale data.440

4 Il consiglio d’amministrazione provvede affinché nessun azionista eserciti i propri diritti in violazione degli obblighi di annunciare.

Capo terzo: Organizzazione della società anonima

A. L’assemblea generale

Art. 698

1 L’assemblea generale degli azionisti costituisce l’organo supremo della società anonima.

2 All’assemblea generale spettano i poteri intrasmissibili seguenti:441

1. l’approvazione e la modificazione dello statuto;

439 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

440 Vedi anche la disp. trans. della mod del 12 dic. 2014 alla fine del presente testo. 441 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia

limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

V. Inosservanza degli obblighi di annunciare

I. Poteri

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2. la nomina degli amministratori e dei membri dell’ufficio di re- visione;

3.442 l’approvazione della relazione annuale e del conto di gruppo;

4. l’approvazione del conto annuale, come pure la deliberazione sull’impiego dell’utile risultante dal bilancio, in modo partico- lare la determinazione del dividendo e della partecipazione agli utili;

5. il discarico agli amministratori;

6. le deliberazioni sopra le materie ad essa riservate dalla legge o dallo statuto.443

Art. 699

1 L’assemblea generale è convocata dal consiglio d’amministrazione e, quando occorra, dall’ufficio di revisione; il diritto di convocarla spetta anche ai liquidatori ed ai rappresentanti degli obbligazionisti.

2 L’assemblea generale ha luogo ogni anno, entro sei mesi dalla chiu- sura dell’esercizio annuale; ogni qualvolta lo richieda il bisogno, si convocano assemblee straordinarie.

3 Uno o più azionisti, che rappresentano insieme almeno il 10 per cento del capitale azionario, possono pure chiedere per scritto la con- vocazione dell’assemblea generale. Azionisti che rappresentano azioni per un valore nominale di 1 milione di franchi possono chiedere l’iscrizione di un oggetto all’ordine del giorno. La convocazione e l’iscrizione all’ordine del giorno devono essere chieste per scritto, indicando l’oggetto e le proposte.445

4 Qualora il consiglio d’amministrazione non dia seguito entro un con- gruo termine a siffatta domanda, la convocazione sarà ordinata dal giudice ad istanza dei richiedenti.

Art. 700446

1 La convocazione dell’assemblea generale deve farsi nella forma pre- scritta dallo statuto, almeno 20 giorni prima di quello fissato per l’adunanza.

442 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

443 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

444 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

445 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

446 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

II. Convocazione e iscrizione all’ordine del giorno

1. Diritto e obbligo444

2. Forma

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2 Sono indicati nella convocazione gli oggetti all’ordine del giorno, come pure le proposte del consiglio d’amministrazione e degli azio- nisti che hanno chiesto la convocazione dell’assemblea generale o l’iscrizione di un oggetto all’ordine del giorno.

3 Nessuna deliberazione può essere presa su oggetti che non siano stati debitamente iscritti all’ordine del giorno; sono eccettuate le proposte di convocare un’assemblea generale straordinaria, di procedere a una verifica speciale e di designare un ufficio di revisione in seguito a una richiesta di un azionista.447

4 Non occorre comunicare anticipatamente le proposte che entrano nell’ambito degli oggetti all’ordine del giorno né le discussioni non seguite da un voto.

Art. 701

1 I proprietari o i rappresentanti di tutte le azioni possono, purché nes- suno vi si opponga, tenere un’assemblea generale anche senza osser- vare le formalità prescritte per la convocazione.

2 Finché i proprietari od i rappresentanti di tutte le azioni sono presen- ti, siffatta assemblea può validamente trattare tutti gli argomenti di spettanza dell’assemblea generale e deliberare su di essi.

Art. 702448

1 Il consiglio d’amministrazione prende le misure necessarie per l’ac- certamento dei diritti di voto.

2 Esso provvede alla tenuta del processo verbale. Quest’ultimo indica:

1. il numero, la specie, il valore nominale e la categoria delle azioni rappresentate dagli azionisti, dagli organi, dai rappre- sentanti indipendenti e dai rappresentanti depositari;

2. le deliberazioni e i risultati delle nomine;

3. le domande di ragguagli e le relative risposte;

4. le dichiarazioni date a verbale dagli azionisti.

3 Gli azionisti hanno diritto di consultare il processo verbale.

447 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

448 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

3. Riunione di tutti gli azionisti

III. Misure preparatorie; processo verbale

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Art. 702a449

I membri del consiglio d’amministrazione hanno diritto di partecipare all’assemblea generale. Possono presentare proposte.

Art. 703

Salvo contraria disposizione della legge o dello statuto, l’assemblea generale prende le sue deliberazioni e fa le nomine di sua competenza a maggioranza assoluta di voti delle azioni rappresentate.

Art. 704451

1 Una deliberazione dell’assemblea generale approvata da almeno due terzi dei voti rappresentati e dalla maggioranza assoluta dei valori nominali rappresentati è necessaria per:

1. la modificazione dello scopo sociale;

2. l’introduzione di azioni con diritto di voto privilegiato;

3. la limitazione della trasferibilità delle azioni nominative;

4.452 l’aumento autorizzato o condizionale del capitale azionario o la creazione di capitale di riserva secondo l’articolo 12 della legge dell’8 novembre 1934453 sulle banche;

5. l’aumento del capitale con capitale proprio, mediante conferi- mento in natura o per un’assunzione di beni, e la concessione di vantaggi speciali;

6. la limitazione o soppressione del diritto d’opzione;

7. il trasferimento della sede della società;

8.454 lo scioglimento della società.

449 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

450 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

451 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

452 Nuovo testo giusta l’all. n. 1 della LF del 30 set. 2011 (Rafforzamento della stabilità nel settore finanziario), in vigore dal 1° mar. 2012 (RU 2012 811; FF 2011 4211).

453 RS 952.0 454 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia

limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

IV. Partecipa- zione dei membri del consiglio d’am- ministrazione

V. Deliberazioni e nomine

1. In genere 450

2. Deliberazioni importanti

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2 Le disposizioni statutarie che prevedono, per talune deliberazioni, una maggioranza superiore a quella prescritta dalla legge possono essere adottate soltanto alla maggioranza prevista.

3 I titolari di azioni nominative che non abbiano aderito ad una delibe- razione concernente la modificazione dello scopo sociale o l’introdu- zione di azioni con diritto di voto privilegiato non sono vincolati, durante un periodo di sei mesi dalla pubblicazione di questa delibera- zione nel «Foglio ufficiale svizzero di commercio», alle limitazioni statutarie della trasferibilità delle azioni.

Art. 704a455

La deliberazione dell’assemblea generale di convertire le azioni al portatore in azioni nominative può essere presa a maggioranza dei voti emessi. Lo statuto non può stabilire condizioni che rendano più diffici- le la conversione.

Art. 705

1 L’assemblea generale può revocare gli amministratori ed i revisori, come pure gli altri procuratori e mandatari ch’essa avesse nominati.

2 Rimangono riservate le azioni di risarcimento che spettassero alle persone revocate.

Art. 706

1 Il consiglio d’amministrazione ed ogni azionista hanno il diritto di contestare davanti al giudice le deliberazioni dell’assemblea generale contrarie alla legge o allo statuto; l’azione è diretta contro la società.

2 Possono essere contestate in particolare le deliberazioni che:

1. sopprimono o limitano i diritti degli azionisti, in violazione della legge o dello statuto;

2. sopprimono o limitano incongruamente i diritti degli azionisti;

3. provocano per gli azionisti un’ineguaglianza di trattamento o un pregiudizio non giustificati dallo scopo della società;

455 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

456 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

457 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

3. Conversione di azioni al portatore in azioni nominative

VI. Revoca del consiglio d’am- ministrazione e dell’ufficio di revisione 456

VII. Diritto di contestare le deliberazioni dell’assemblea generale

1. Legittimazio- ne e motivi457

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4. sopprimono lo scopo lucrativo della società senza il consenso di tutti gli azionisti.458

3 e 4 ...459

5 L’annullamento per sentenza delle deliberazioni ha effetto per tutti gli azionisti.

Art. 706a460

1 Il diritto di contestare le deliberazioni si estingue se l’azione non e proposta entro due mesi dall’assemblea generale.

2 Se l’azione è proposta dal consiglio d’amministrazione, il giudice designa un rappresentante della società.

3 ... 461

Art. 706b462

Sono nulle in particolare le deliberazioni dell’assemblea generale che:

1. sopprimono o limitano il diritto di partecipare all’assemblea generale, il diritto di voto minimo, il diritto di proporre azione o altri diritti degli azionisti garantiti imperativamente dalla legge;

2. limitano i diritti di controllo degli azionisti oltre la misura ammessa dalla legge; o

3. non rispettano le strutture fondamentali della società anonima o violano le disposizioni sulla protezione del capitale.

458 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

459 Abrogati dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

460 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

461 Abrogato dall’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

462 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

463 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

2. Procedura

VIII. Nullità463

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

B. Il consiglio d’amministrazione464

Art. 707

1 Il consiglio d’amministrazione della società si compone di uno o più membri.466

2 ...467

3 Le persone giuridiche e le società commerciali non possono, anche se azionisti, essere membri del consiglio d’amministrazione, ma sono eleggibili, in luogo d’esse, i loro rappresentanti.

Art. 708468

Art. 709469

1 Ove esistano varie categorie di azioni per quanto concerne il diritto di voto o i diritti patrimoniali, lo statuto deve assicurare agli azionisti di ogni categoria l’elezione di almeno un rappresentante nel consiglio d’amministrazione.

2 Lo statuto può prevedere disposizioni particolari a protezione delle minoranze o di singoli gruppi di azionisti.

464 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

465 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

466 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

467 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

468 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

469 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

470 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

I. In genere

1. Eleggibilità465

2. Rappresentan- za di categorie e di gruppi di azionisti470

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 710471

1 Gli amministratori sono eletti per tre anni, salvo disposizione con- traria dello statuto. La durata del mandato non può tuttavia superare i sei anni.

2 È ammessa la rielezione.

Art. 711473

Art. 712474

1 Il consiglio d’amministrazione designa il suo presidente e un segre- tario. Questi non deve necessariamente appartenere al consiglio.

2 Lo statuto può disporre che il presidente sia eletto dall’assemblea generale.

Art. 713475

1 Le decisioni del consiglio d’amministrazione sono prese a maggio- ranza dei voti emessi. Il presidente ha voto preponderante, salvo dispo- sizione contraria dello statuto.

2 Le decisioni possono essere prese anche sotto forma dell’annuenza scritta ad una proposta, purché la discussione orale non sia chiesta da un amministratore.

3 Sulle discussioni e decisioni è tenuto un processo verbale, firmato dal presidente e dal segretario.

Art. 714476

I motivi di nullità delle deliberazioni dell’assemblea generale si appli- cano per analogia alle decisioni del consiglio di amministrazione.

471 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

472 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

473 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

474 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

475 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

476 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

3. Durata del mandato472

II. Organizza- zione

1. Presidente e segretario

2. Decisioni

3. Decisioni nulle

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220

Art. 715477

Ogni amministratore può esigere dal presidente, indicando i motivi, la convocazione immediata di una seduta.

Art. 715a478

1 Ogni amministratore ha il diritto di ottenere ragguagli in tutti gli affari della società.

2 In seduta, ogni amministratore, come anche ogni persona incaricata della gestione, è tenuto a fornire ragguagli.

3 Fuori seduta, ogni amministratore può esigere dalle persone incari- cate della gestione che lo ragguaglino sull’andamento degli affari e, con l’autorizzazione del presidente, su affari determinati.

4 Nella misura necessaria per svolgere le proprie funzioni, ogni ammi- nistratore può chiedere al presidente che gli siano prodotti libri ed atti.

5 Se il presidente respinge una domanda di ragguagli, di audizione o di consultazione, decide il consiglio d’amministrazione.

6 Rimangono salvi gli ordinamenti o le decisioni del consiglio d’am- ministrazione che ampliano il diritto degli amministratori di ottenere ragguagli e di consultare i documenti.

Art. 716479

1 Il consiglio d’amministrazione può deliberare su tutti gli affari che non siano attribuiti all’assemblea generale dalla legge o dallo statuto.

2 Esso gestisce gli affari della società nella misura in cui non abbia delegato la gestione.

Art. 716a480

1 Il consiglio d’amministrazione ha le attribuzioni intrasmissibili e inalienabili seguenti:481

1. l’alta direzione della società e il potere di dare le istruzioni ne- cessarie;

477 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

478 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

479 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

480 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

481 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

4. Diritto di convocazione

5. Diritto di ottenere ragguagli e di consultare documenti

III. Attribuzioni

1. In genere

2. Attribuzioni inalienabili

Codice delle obbligazioni

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220

2. la definizione dell’organizzazione;

3. l’organizzazione della contabilità e del controllo finanziario, nonché l’allestimento del piano finanziario, per quanto neces- sario alla gestione della società;

4. la nomina e la revoca delle persone incaricate della gestione e della rappresentanza;

5. l’alta vigilanza sulle persone incaricate della gestione, in parti- colare per quanto concerne l’osservanza della legge, dello sta- tuto, dei regolamenti e delle istruzioni;

6. l’allestimento della relazione sulla gestione482, la preparazione dell’assemblea generale e l’esecuzione delle sue deliberazioni;

7. l’avviso al giudice in caso di eccedenza dei debiti.

2 Il consiglio d’amministrazione può attribuire la preparazione e l’ese- cuzione delle sue decisioni o la vigilanza su determinati affari a comi- tati di amministratori o a singoli amministratori. Provvede per un’ade- guata informazione dei suoi membri.

Art. 716b483

1 Lo statuto può autorizzare il consiglio d’amministrazione a delegare integralmente o in parte la gestione a singoli amministratori o a terzi, conformemente al regolamento d’organizzazione.

2 Il regolamento stabilisce le modalità di gestione, determina i posti necessari, ne definisce le attribuzioni e disciplina in particolare l’ob- bligo di riferire. Il consiglio d’amministrazione, a domanda di azionisti o di creditori della società che giustificano un interesse degno di pro- tezione, li informa per scritto sull’organizzazione della gestione.

3 Nella misura in cui non sia stata delegata, la gestione è esercitata dagli amministratori congiuntamente.

Art. 717484

1 Gli amministratori e i terzi che si occupano della gestione sono tenuti ad adempiere i loro compiti con ogni diligenza e a salvaguardare secondo buona fede gli interessi della società.

2 Devono trattare allo stesso modo gli azionisti che si trovano nella stessa situazione.

482 Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC – RU 1974 1051). 483 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733;

FF 1983 II 713). 484 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713).

3. Delega della gestione

IV. Obbligo di diligenza e di fedeltà

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 718485

1 Il consiglio d’amministrazione rappresenta la società nei confronti dei terzi. Salvo disposizione contraria dello statuto o del regolamento d’organizzazione, ogni amministratore ha il potere di rappresentare la società.

2 Il consiglio d’amministrazione può delegare il potere di rappresen- tanza a uno o più amministratori (delegati) o a terzi (direttori).

3 Almeno un amministratore dev’essere autorizzato a rappresentare la società.

4 La società deve poter essere rappresentata da una persona domiciliata in Svizzera. Questa persona deve essere un membro del consiglio d’amministrazione o un direttore. Essa deve avere accesso al libro del- le azioni e all’elenco di cui all’articolo 697l, sempre che l’elenco non sia tenuto da un intermediario finanziario.486

Art. 718a487

1 Le persone autorizzate a rappresentare la società possono fare, in nome di essa, tutti gli atti conformi al fine sociale.

2 Una limitazione di questo potere di rappresentanza è senza effetto per i terzi di buona fede; sono eccettuate le clausole iscritte nel registro di commercio che regolano la rappresentanza esclusiva della sede princi- pale o di una succursale o la rappresentanza in comune della società.

Art. 718b488

Se all’atto della conclusione di un contratto la società è rappresentata dalla persona con cui conclude il contratto, questo dev’essere steso per scritto. Tale esigenza non si applica alle operazioni correnti per le quali la prestazione della società non supera 1000 franchi.

485 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

486 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545). Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 12 dic. 2015 concernente l attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

487 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

488 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991 (RU 1992 733; FF 1983 II 713). Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

V. Rappresen- tanza

1. In genere

2. Estensione e limitazione

3. Contratti tra la società e il suo rappresentante

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Art. 719

Le persone autorizzate a rappresentare la società firmano per essa, aggiungendo alla ditta sociale la propria firma.

Art. 720

Il Consiglio d’amministrazione deve notificare per l’iscrizione all’uffi- cio del registro di commercio le persone autorizzate a rappresentare la società, producendo una copia autenticata della deliberazione che conferisce loro tale facoltà. Esse devono fare la loro firma davanti all’ufficio del registro di commercio o produrla autenticata.

Art. 721491

Il consiglio d’amministrazione può nominare procuratori e altri man- datari.

Art. 722493

La società risponde del danno che una persona, a cui è affidata la sua gestione o rappresentanza, ha cagionato con atti illeciti commessi nell’esercizio d’incombenze sociali.

489 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

490 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

491 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

492 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

493 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

4. Firma489

5. Iscrizione490

6. Procuratori e mandatari492

VI. Responsabi- lità per il fatto degli organi

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 723 e 724494

Art. 725495

1 Se risulta dall’ultimo bilancio annuale che la metà del capitale azio- nario e delle riserve legali non è più coperta, il consiglio d’amministra- zione convoca immediatamente l’assemblea generale e le propone misure di risanamento.

2 Se esiste fondato timore che la società abbia un’eccedenza di debiti, deve essere allestito un bilancio intermedio soggetto alla verifica di un revisore abilitato.496 Ove risulti da tale bilancio che i debiti sociali non sono coperti né stimando i beni secondo il valore d’esercizio, né sti- mandoli secondo il valore di alienazione, il consiglio d’amministra- zione ne avvisa il giudice, salvo che creditori della società accettino, per questa insufficienza d’attivo, di essere relegati a un grado inferiore a quello di tutti gli altri creditori della società.497

3 Se una società non dispone di un ufficio di revisione, gli avvisi obbligatori relativi alla verifica limitata incombono al revisore abili- tato.498

Art. 725a499

1 Ricevuto l’avviso, il giudice dichiara il fallimento. Egli può tuttavia differirlo, ad istanza del consiglio d’amministrazione o di un creditore, quando il risanamento appaia probabile; in tal caso prende le misure appropriate per la conservazione del patrimonio sociale.

2 Il giudice può designare un commissario, e privare il consiglio d’am- ministrazione del suo potere di disposizione o subordinare le sue deci- sioni all’approvazione del commissario. Egli delimita in modo detta- gliato le attribuzioni del commissario.

3 Il differimento del fallimento è pubblicato solo se la tutela dei terzi lo esige.

494 Abrogati dal n. I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

495 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

496 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

497 RU 1993 2766 498 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata;

adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

499 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

VII. Perdita di capitale ed eccedenza dei debiti

1. Avvisi obbligatori

2. Dichiarazione o differimento del fallimento

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 726

1 Il consiglio d’amministrazione può in ogni tempo revocare i comitati, i delegati, i direttori e gli altri procuratori e mandatari da esso nomi- nati.

2 Esso può pure sospendere in ogni tempo dal loro ufficio i procuratori e mandatari nominati dall’assemblea generale, convocando immedia- tamente quest’ultima.

3 Rimangono riservate le azioni di risarcimento che spettassero alle persone revocate o sospese dal loro ufficio.

C.501 L’ufficio di revisione

Art. 727

1 Le seguenti società fanno verificare mediante revisione ordinaria effettuata da un ufficio di revisione il loro conto annuale ed eventual- mente il loro conto di gruppo:

1. società con azioni quotate in borsa; sono considerate tali le so- cietà:

a. i cui titoli di partecipazione sono quotati in borsa,

b. che sono debitrici di un prestito in obbligazioni,

c. che contribuiscono almeno per il 20 per cento degli attivi o della cifra d’affari al conto di gruppo di una società se- condo la lettera a o b;

2.502 società che oltrepassano, per due esercizi consecutivi, due dei valori seguenti:

a. somma di bilancio di 20 milioni di franchi,

b. cifra dʼaffari di 40 milioni di franchi,

c. 250 posti di lavoro a tempo pieno in media annua;

3. società obbligate ad allestire un conto di gruppo.

2 Si procede a una revisione ordinaria anche quando azionisti rappre- sentanti insieme almeno il 10 per cento del capitale azionario lo chie- dono.

500 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

501 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

502 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2011 (Norme sulla revisione), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 5863; FF 2008 1321). Vedi anche la disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo.

VIII. Revoca e sospensione500

I. Obbligo di revisione

1. Revisione ordinaria

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3 Se la legge non la esige, la revisione ordinaria del conto annuale può essere prevista nello statuto o decisa dall’assemblea generale.

Art. 727a

1 Se non sono date le condizioni per una revisione ordinaria, la società fa verificare il conto annuale mediante revisione limitata effettuata da un ufficio di revisione.

2 Con il consenso di tutti gli azionisti si può rinunciare alla revisione limitata se la società presenta una media annua di posti a tempo pieno non superiore a 10.

3 Il consiglio d’amministrazione può chiedere agli azionisti di esprime- re questo consenso per scritto. Può impartire loro un termine di almeno 20 giorni per rispondere e avvertirli che una mancata risposta sarà considerata consenso.

4 La rinuncia degli azionisti alla revisione limitata vale anche per gli anni successivi. Ciascun azionista ha tuttavia il diritto di chiedere una revisione limitata il più tardi dieci giorni prima dell’assemblea gene- rale. In tal caso l’assemblea generale designa un ufficio di revisione.

5 Per quanto necessario, il consiglio d’amministrazione adegua lo statuto e comunica al registro di commercio la cancellazione o l’iscri- zione dell’ufficio di revisione.

Art. 727b

1 Le società con azioni quotate in borsa designano quale ufficio di revisione un’impresa di revisione sotto sorveglianza statale secondo le disposizioni della legge del 16 dicembre 2005503 sui revisori. Esse fanno eseguire parimenti da un’impresa di revisione sotto sorveglianza statale le verifiche cui deve procedere, secondo le disposizioni legali, un revisore abilitato o un perito revisore abilitato.

2 Le altre società soggette alla revisione ordinaria designano quale ufficio di revisione un perito revisore abilitato secondo le disposizioni della legge del 16 dicembre 2005 sui revisori. Esse fanno eseguire parimenti da un perito revisore abilitato le verifiche cui deve proce- dere, secondo le disposizioni legali, un revisore abilitato.

Art. 727c

Le società soggette alla revisione limitata designano quale ufficio di revisione un revisore abilitato secondo le disposizioni della legge del 16 dicembre 2005504 sui revisori.

503 RS 221.302 504 RS 221.302

2. Revisione limitata

II. Requisiti per l’ufficio di revisione

1. In caso di revisione ordinaria

2. In caso di revisione limitata

Codice delle obbligazioni

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Art. 728

1 L’ufficio di revisione deve essere indipendente e deve formare il suo giudizio di verifica in maniera obiettiva. L’indipendenza non deve essere compromessa né di fatto né in apparenza.

2 Sono incompatibili con l’indipendenza in particolare:

1. l’appartenenza al consiglio d’amministrazione, un’altra fun- zione decisionale in seno alla società o un rapporto di lavoro con essa;

2. una partecipazione diretta oppure un’importante partecipazione indiretta al capitale azionario o un credito o debito sostanziale nei confronti della società;

3. una relazione stretta del revisore dirigente con un membro del consiglio d’amministrazione, un’altra persona con funzione decisionale o un azionista importante;

4. la partecipazione all’attività contabile e la prestazione di altri servizi che comportino il rischio di dover verificare propri la- vori quale ufficio di revisione;

5. l’assunzione di un mandato che comporti dipendenza econo- mica;

6. la conclusione di un contratto a condizioni non conformi al mercato o di un contratto che implichi un interesse dell’ufficio di revisione al risultato della verifica;

7. l’accettazione di regali di valore o di vantaggi particolari.

3 Le disposizioni concernenti l’indipendenza si applicano a tutte le persone partecipanti alla revisione. Se l’ufficio di revisione è una società di persone o una persona giuridica, le disposizioni concernenti l’indipendenza si applicano anche ai membri dell’organo superiore di direzione o amministrazione e ad altre persone con funzione decisiona- le.

4 I dipendenti dell’ufficio di revisione che non partecipano alla revi- sione non possono né essere membri del consiglio d’amministrazione della società sottoposta a revisione né esercitare in essa un’altra fun- zione decisionale.

5 L’indipendenza non è data nemmeno se i requisiti di indipendenza non sono adempiuti da persone vicine all’ufficio di revisione, alle persone coinvolte nella revisione, ai membri dell’organo superiore di direzione o amministrazione o ad altre persone con funzione decisiona- le.

6 Le disposizioni concernenti l’indipendenza si applicano altresì alle società poste sotto una direzione unica con la società da verificare o con l’ufficio di revisione.

III. Revisione ordinaria

1. Indipendenza dell’ufficio di revisione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

265

220

Art. 728a

1 L’ufficio di revisione verifica se:

1. il conto annuale ed eventualmente il conto di gruppo siano conformi alle disposizioni legali, allo statuto e alla normativa tecnica prescelta;

2. la proposta del consiglio d’amministrazione all’assemblea ge- nerale sull’impiego dell’utile risultante dal bilancio sia con- forme alle disposizioni legali e allo statuto;

3. esista un sistema di controllo interno.

2 Nell’eseguire la verifica e nel determinarne la portata l’ufficio di revisione tiene conto del sistema di controllo interno.

3 La gestione del consiglio d’amministrazione non è oggetto della verifica da parte dell’ufficio di revisione.

Art. 728b

1 L’ufficio di revisione presenta al consiglio d’amministrazione una relazione completa con le sue constatazioni circa il rendiconto e il sistema di controllo interno, nonché circa l’esecuzione e il risultato della revisione.

2 L’ufficio di revisione presenta all’assemblea generale una relazione riassuntiva scritta sul risultato della revisione. La relazione contiene:

1. un parere sul risultato della verifica;

2. indicazioni sull’indipendenza;

3. indicazioni sulla persona che ha diretto la revisione e sulle sue capacità professionali;

4. una raccomandazione circa l’approvazione, con o senza riser- ve, del conto annuale e del conto di gruppo oppure circa il loro rinvio al consiglio d’amministrazione.

3 Le due relazioni devono essere firmate dalla persona che ha diretto la revisione.

Art. 728c

1 Se accerta violazioni della legge, dello statuto o del regolamento d’organizzazione, l’ufficio di revisione ne informa per scritto il con- siglio d’amministrazione.

2 L’ufficio di revisione informa inoltre l’assemblea generale su viola- zioni della legge o dello statuto se:

1. si tratta di violazioni essenziali; o

2. nonostante il suo avviso scritto, il consiglio d’amministrazione non adotta misure adeguate.

2. Attribuzioni dell’ufficio di revisione

a. Oggetto e portata della verifica

b. Relazione di revisione

c. Avvisi obbligatori

Codice delle obbligazioni

266

220

3 Se la società è manifestamente oberata di debiti, l’ufficio di revisione ne dà avviso al giudice qualora il consiglio d’amministrazione ometta di farlo.

Art. 729

1 L’ufficio di revisione deve essere indipendente e deve formare il suo giudizio di verifica in maniera obiettiva. L’indipendenza non deve essere compromessa né di fatto né in apparenza.

2 L’ufficio di revisione può partecipare all’attività contabile e fornire altri servizi per la società da verificare. Se vi è il rischio di dover verificare propri lavori, esso adotta misure a livello organizzativo e di personale che garantiscano una verifica affidabile.

Art. 729a

1 L’ufficio di revisione verifica se vi siano fatti dai quali si deve dedur- re che:

1. il conto annuale non sia conforme alle disposizioni legali e allo statuto;

2. la proposta del consiglio d’amministrazione all’assemblea ge- nerale sull’impiego dell’utile risultante dal bilancio non sia conforme alle disposizioni legali e allo statuto.

2 La verifica si limita a interrogazioni, ad atti di verifica analitici e ad adeguate verifiche di dettaglio.

3 La gestione del consiglio d’amministrazione non è oggetto della verifica da parte dell’ufficio di revisione.

Art. 729b

1 L’ufficio di revisione presenta all’assemblea generale una relazione riassuntiva scritta sul risultato della revisione. La relazione contiene:

1. un cenno alla natura limitata della revisione;

2. un parere sul risultato della verifica;

3. indicazioni sull’indipendenza e, se del caso, sulla partecipazio- ne all’attività contabile e su altri servizi forniti per la società da verificare;

4. indicazioni sulla persona che ha diretto la revisione e sulle sue capacità professionali.

2 La relazione deve essere firmata dalla persona che ha diretto la revisione.

IV. Revisione limitata (review)

1. Indipendenza dell’ufficio di revisione

2. Attribuzioni dell’ufficio di revisione

a. Oggetto e portata della verifica

b. Relazione di revisione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

267

220

Art. 729c

Se la società è manifestamente oberata di debiti, l’ufficio di revisione ne dà avviso al giudice qualora il consiglio d’amministrazione ometta di farlo.

Art. 730

1 L’assemblea generale nomina l’ufficio di revisione.

2 Quale ufficio di revisione possono essere nominate una o più persone fisiche o giuridiche o società di persone.

3 Servizi pubblici di controllo delle finanze o loro collaboratori pos- sono essere nominati quale ufficio di revisione se soddisfanno ai requi- siti della presente legge. Le disposizioni sull’indipendenza dell’ufficio di revisione si applicano per analogia.

4 Almeno un membro dell’ufficio di revisione deve avere in Svizzera il proprio domicilio, la propria sede o una succursale iscritta nel registro di commercio.

Art. 730a

1 L’ufficio di revisione è nominato per un periodo da uno a tre esercizi. Il suo mandato termina con l’approvazione dell’ultimo conto annuale. È ammessa la rielezione.

2 In caso di revisione ordinaria, la persona che dirige la revisione può esercitare il mandato per sette anni al massimo. Essa può riprendere il medesimo mandato solo dopo un intervallo di tre anni.

3 Nel dare le proprie dimissioni, l’ufficio di revisione ne indica i moti- vi al consiglio d’amministrazione; questo li comunica all’assemblea generale successiva.

4 L’assemblea generale può revocare l’ufficio di revisione in qualsiasi momento e con effetto immediato.

Art. 730b

1 Il consiglio d’amministrazione consegna all’ufficio di revisione tutti i documenti e gli fornisce, su richiesta anche per scritto, i ragguagli di cui questo ha bisogno per adempiere i suoi compiti.

2 L’ufficio di revisione è tenuto a salvaguardare il segreto sulle sue constatazioni, sempre che la legge non lo obblighi a comunicarle. Nell’allestire la sua relazione, dare avvisi e fornire ragguagli all’as- semblea generale, esso è tenuto a salvaguardare i segreti d’affari della società.

c. Avvisi obbligatori

V. Disposizioni comuni

1. Nomina dell’ufficio di revisione

2. Durata del mandato dell’ufficio di revisione

3. Ragguagli e segreto

Codice delle obbligazioni

268

220

Art. 730c

1 L’ufficio di revisione documenta tutti i servizi di revisione da esso effettuati e conserva per almeno dieci anni le relazioni di revisione e tutti i documenti essenziali. Durante lo stesso periodo, i dati elettronici devono poter essere resi nuovamente leggibili.

2 I documenti devono consentire di verificare in modo efficiente l’osservanza delle disposizioni legali.

Art. 731

1 Per le società obbligate a far verificare il conto annuale ed eventual- mente il conto di gruppo da un ufficio di revisione, la relazione di revisione deve essere presentata prima che l’assemblea generale ap- provi il conto annuale e il conto di gruppo e decida sull’impiego dell’utile derivante dal bilancio.

2 In caso di revisione ordinaria, l’ufficio di revisione deve presenziare all’assemblea generale. Mediante decisione unanime, l’assemblea generale può rinunciare alla presenza dell’ufficio di revisione.

3 Se la necessaria relazione di revisione non è disponibile, le decisioni sull’approvazione del conto annuale e del conto di gruppo e sull’im- piego dell’utile risultante dal bilancio sono nulle. Se le disposizioni concernenti la presenza dell’ufficio di revisione sono disattese, tali decisioni sono impugnabili.

Art. 731a

1 Lo statuto e l’assemblea generale possono disciplinare in modo più dettagliato l’organizzazione dell’ufficio di revisione ed estenderne le attribuzioni.

2 All’ufficio di revisione non possono essere affidate né attribuzioni che incombono al consiglio d’amministrazione né attribuzioni che ne compromettono l’indipendenza.

3 L’assemblea generale può nominare periti per l’esame della gestione o di singole parti di essa.

4. Documenta- zione e conser- vazione

5. Approvazione dei conti e impiego dell’utile

6. Norme speciali

Complemento del Codice civile svizzero. LF

269

220

D.505 Lacune nell’organizzazione della società

Art. 731b

1 Un azionista o un creditore può chiedere al giudice di prendere le misure necessarie in presenza delle seguenti lacune nell’organiz- zazione della società:

1. la società è priva di uno degli organi prescritti;

2. uno degli organi prescritti della società non è composto corret- tamente;

3. la società non tiene conformemente alle prescrizioni il libro delle azioni o l’elenco degli aventi economicamente diritto ad essa annunciati;

4. ...

5. la società non ha più domicilio legale presso la sua sede.506

1bis Il giudice può segnatamente:

1. assegnare alla società, sotto comminatoria di scioglimento, un termine per ripristinare la situazione legale;

2. nominare l’organo mancante o un commissario;

3. pronunciare lo scioglimento della società e ordinarne la liqui- dazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento.507

2 Se nomina l’organo mancante o un commissario, il giudice ne deter- mina la durata del mandato. Obbliga la società a farsi carico delle spese e a versare un anticipo alle persone nominate.

3 In caso di gravi motivi, la società può chiedere al giudice la revoca di persone da lui nominate.

4 Tosto che si accorgano che l’attivo non è sufficiente a coprire i debiti della società, i liquidatori incaricati di liquidare la società conforme- mente alle disposizioni sul fallimento devono darne notizia al giudice; questi pronuncerà il fallimento.508

505 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

506 Nuovo testo giusta il n. II della LF del 21 giu. 2019 che attua le raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali, in vigore dal 1° gen. 2021, il n. 4 entra in vigore il 1° mag. 2021 (RU 2019 3161, 2020 957; FF 2019 275

507 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2019 che attua le raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali, in vigore dal 1° nov. 2019 (RU 2019 3161; FF 2019 275).

508 Introdotto dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

Codice delle obbligazioni

270

220

Capo quarto: Riduzione del capitale azionario

Art. 732

1 Qualora una società anonima intenda ridurre il suo capitale azionario, senza sostituire nello stesso tempo l’ammontare della riduzione con capitale nuovo da versare interamente, l’assemblea generale deve modificare conformemente lo statuto.

2 L’assemblea generale può così deliberare solo se un perito revisore abilitato conferma in una relazione di verifica che i debiti della società rimarranno interamente coperti nonostante la riduzione del capitale azionario. Il perito revisore deve essere presente all’assemblea gene- rale.509

3 Nella deliberazione dev’essere riprodotto il risultato della relazione di verifica e indicato in che modo dev’essere eseguita la riduzione del capitale.510

4 Il guadagno contabile che potesse risultare dalla riduzione del capi- tale, dovrà servire esclusivamente ad ammortamenti.

5 Il capitale azionario può essere ridotto a una somma inferiore a 100 000 franchi soltanto se è simultaneamente sostituito, sino a con- correnza di almeno 100 000 franchi, con capitale nuovo da versare interamente.511

Art. 732a512

1 Se, a fini di risanamento, il capitale azionario è ridotto a zero e nuovamente aumentato, i diritti societari degli azionisti decadono all’atto della riduzione. Le azioni emesse devono essere soppresse.

2 All’atto dell’aumento del capitale azionario, gli azionisti hanno un diritto d’opzione di cui non possono essere privati.

509 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

510 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

511 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

512 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

A. Deliberazione di riduzione

B. Soppressione delle azioni in caso di risanamento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

271

220

Art. 733

Deliberata che sia dall’assemblea generale la riduzione del capitale azionario, il consiglio d’amministrazione pubblica la deliberazione tre volte nel Foglio ufficiale svizzero di commercio ed altresì nella forma prevista dallo statuto, informando i creditori che, nei due mesi succes- sivi alla terza pubblicazione nel Foglio ufficiale svizzero di commer- cio, essi potranno produrre i loro crediti ed esigere d’essere soddisfatti o garantiti.

Art. 734

La riduzione del capitale azionario può essere attuata solo dopo che il termine assegnato ai creditori sia spirato e che i crediti notificati siano stati soddisfatti o garantiti; essa non può essere iscritta prima che sia accertato mediante atto pubblico che le norme del presente capo sono state osservate. All’atto pubblico dev’essere unita la relazione di verifica.515

Art. 734a–734e516

Art. 734f517

Se uno dei sessi non è rappresentato almeno in ragione del 30 per cento nel consiglio d’amministrazione e almeno in ragione del 20 per cento nella direzione di una società che supera i valori soglia di cui all’articolo 727 capoverso 1 numero 2, la relazione sulle retribuzioni indica:

1. i motivi per i quali il sesso in questione non è rappresentato come previsto; e

2. i provvedimenti per promuoverne la rappresentanza.

513 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

514 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

515 Nuovo testo del per. giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

516 Entrano in vigore in un secondo tempo (RU 2020 4005; FF 2017 325). 517 Introdotto dal n. I della LF del 19 giu. 2020 (Diritto della società anonima), in vigore dal

1° gen. 2021 (RU 2020 4005; FF 2017 325). Vedi anche l’art. 4 delle disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo.

C. Diffida ai creditori513

D. Attuazione della riduzio- ne514

...

VII. Rappresen- tanza dei sessi nel consiglio d’amministrazio- ne e nella direzione

Codice delle obbligazioni

272

220

Art. 735

Tanto la diffida ai creditori quanto il soddisfacimento o la garanzia dei loro crediti, possono essere omessi se, per togliere un’eccedenza pas- siva accertata nel bilancio e risultante da perdite, il capitale azionario è ridotto di un importo che non superi siffatta eccedenza.

Capo quinto: Scioglimento della società

Art. 736

La società si scioglie:

1. in conformità dello statuto;

2. per deliberazione dell’assemblea generale che risulti da atto pubblico;

3. per la dichiarazione del suo fallimento;

4.519 per sentenza del giudice, quando azionisti che rappresentino insieme il 10 per cento almeno del capitale azionario chiedano per gravi motivi lo scioglimento. Il giudice può anche decidere un’altra soluzione adeguata e sopportabile dagli interessati;

5. per gli altri motivi previsti dalla legge.

Art. 737520

Lo scioglimento della società, eccetto che avvenga per fallimento o sentenza del giudice, dev’essere notificato dal consiglio d’amministra- zione per l’iscrizione nel registro di commercio.

Art. 738521

La società sciolta entra in liquidazione, tranne nei casi di fusione, di scissione o di trasferimento del suo patrimonio a una corporazione di diritto pubblico.

518 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

519 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

520 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

521 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

E. Riduzione in caso di bilancio in disavanzo518

A. Scioglimento in genere

I. Cause

II. Notificazione al registro di commercio

III. Conseguenze

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 739

1 Finché non siano regolati anche i rapporti con gli azionisti, la società che entra in liquidazione conserva la personalità giuridica e la ditta, quest’ultima tuttavia con l’aggiunta «in liquidazione».

2 Con l’inizio della liquidazione, i poteri degli organi sociali sono limi- tati agli atti che sono necessari alla liquidazione medesima e che per la loro natura non possono essere eseguiti dai liquidatori.

Art. 740

1 La liquidazione spetta al consiglio d’amministrazione, salvo che dallo statuto o da una deliberazione dell’assemblea generale non sia rimessa ad altre persone.

2 I liquidatori devono essere notificati dal consiglio d’amministrazione per l’iscrizione nel registro di commercio, anche se la liquidazione è curata dall’amministrazione.

3 Uno almeno dei liquidatori deve essere domiciliato in Svizzera e avere la facoltà di rappresentare la società.523

4 Se la società è sciolta per sentenza del giudice, questi nomina i liqui- datori.524

5 In caso di fallimento, la liquidazione spetta all’amministrazione di questo in conformità delle norme sul fallimento. Gli organi della società conservano la facoltà di rappresentarla solo in quanto una rap- presentanza da parte loro sia ancora necessaria.

Art. 741525

1 L’assemblea generale può revocare in ogni momento i liquidatori da essa nominati.

2 Ad istanza di un azionista il giudice può, quando esistano gravi motivi, revocare i liquidatori e, quando occorra, nominarne altri.

522 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

523 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

524 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

525 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

B. Scioglimento seguito da liquidazione

I. Condizione della società durante la liquidazione

II. Nomina e revoca dei liquidatori

1. Nomina522

2. Revoca

Codice delle obbligazioni

274

220

Art. 742

1 I liquidatori, tosto che abbiano assunto il loro ufficio, devono alle- stire un bilancio.

2 I creditori devono essere informati dello scioglimento della società e diffidati a notificare i loro crediti; quelli indicati nei libri commerciali od altrimenti conosciuti, mediante particolare comunicazione; quelli sconosciuti o dei quali si ignora il domicilio, mediante pubblico avviso nel Foglio ufficiale svizzero di commercio e, inoltre, nelle forme pre- scritte dallo statuto.

Art. 743

1 I liquidatori devono ultimare gli affari in corso, esigere il pagamento delle somme che fossero ancora dovute sulle azioni, realizzare in con- tanti l’attivo ed adempiere gli obblighi della società in quanto dal bilancio e dalla diffida ai creditori non risulti che l’attivo non è suffi- ciente a coprire i debiti della società.

2 Tosto che si accorgano che l’attivo non è sufficiente a coprire i debiti della società, essi devono darne notizia al giudice; questi pronuncerà il fallimento.

3 Essi rappresentano la società nei negozi giuridici, che la liquidazione implica, possono stare per essa in giudizio, transigere, compromettere e intraprendere anche nuove operazioni che siano necessarie.

4 Essi possono realizzare l’attivo anche ad offerte private, salvo che l’assemblea generale non abbia preso una diversa deliberazione.

5 Se la liquidazione si protrae, i liquidatori devono allestire annual- mente un bilancio intermedio.

6 La società risponde del danno che un liquidatore cagiona con atti illeciti commessi nell’esercizio delle sue incombenze.

Art. 744

1 Qualora dei creditori conosciuti abbiano omesso di notificare i loro crediti, il totale di questi sarà depositato in giudizio.

2 Sarà parimente depositato in giudizio l’importo delle obbligazioni non ancora scadute o litigiose della società, salvo che non sia data ai creditori un’equivalente garanzia o che la ripartizione del patrimonio sociale non sia differita fino all’adempimento delle obbligazioni mede- sime.

Art. 745

1 Estinti i debiti, il patrimonio della società disciolta è, salvo disposi- zione contraria dello statuto, ripartito tra gli azionisti nella misura dei

III. Attribuzioni dei liquidatori

1. Bilancio. Diffida ai creditori

2. Altri compiti

3. Protezione dei creditori

4. Ripartizione del patrimonio

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

versamenti da essi eseguiti e tenuto conto dei privilegi inerenti a determinate categorie di azioni.526

2 La ripartizione non può farsi prima che sia trascorso un anno dal giorno in cui la diffida ai creditori fu pubblicata per la terza volta.

3 Si può procedere alla ripartizione già dopo tre mesi qualora un perito revisore abilitato confermi che i debiti sono estinti e dalle circostanze può essere dedotto che non è messo in pericolo alcun interesse di terzi.527

Art. 746

Terminata la liquidazione, i liquidatori devono notificare all’ufficio del registro di commercio l’estinzione della ditta.

Art. 747528

1 Il libro delle azioni, i libri della società e l’elenco di cui all’arti- colo 697l, nonché i documenti giustificativi su cui si fonda, devono essere conservati in un luogo sicuro per dieci anni a contare dalla cancellazione della società. Tale luogo è designato dai liquidatori o, in mancanza d’accordo tra di essi, dall’ufficio del registro di commercio.

2 Il libro delle azioni e l’elenco devono essere tenuti in modo che sia possibile accedervi in ogni momento in Svizzera.

Art. 748 a 750529

Art. 751

1 Qualora il patrimonio di una società anonima sia assunto dalla Con- federazione, da un Cantone oppure, con la garanzia di questo, da un distretto o da un Comune, la liquidazione può essere contrattualmente esclusa col consenso dell’assemblea generale.

526 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

527 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

528 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 12 dic. 2015 concernente l attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

529 Abrogati dall’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

IV. Cancellazio- ne nel registro di commercio

V. Conservazio- ne del libro delle azioni, dei libri della società e dell’elenco

C. Scioglimento senza liquidazio- ne

I. ...

II. Assunzione da parte di una corporazione di diritto pubblico

Codice delle obbligazioni

276

220

2 La deliberazione dell’assemblea generale dev’essere presa in confor- mità delle norme riguardanti lo scioglimento e dev’essere notificata all’ufficio del registro di commercio.

3 Con l’iscrizione di tale deliberazione il trasferimento dell’attivo e del passivo della società è compiuto e la ditta sociale dev’essere cancel- lata.

Capo sesto: Responsabilità

Art. 752530

Art. 753531

I promotori, gli amministratori e tutti coloro che cooperano alla costi- tuzione di una società sono responsabili sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della società per il danno loro cagionato:

1. indicando in modo inesatto o suscettibile d’indurre in errore, sottacendo o dissimulando, intenzionalmente o per negligenza, conferimenti in natura o assunzioni di beni o vantaggi speciali accordati ad azionisti o ad altri, nello statuto, in una relazione dei promotori o d’aumento del capitale, o agendo in altro modo contrario alla legge in occasione dell’approvazione di una mi- sura di tal genere;

2. facendo iscrivere, intenzionalmente o per negligenza, la società nel registro di commercio in base ad un’attestazione o a un do- cumento contenenti indicazioni inesatte;

3. contribuendo scientemente a far accettare sottoscrizioni da per- sone insolventi.

Art. 754532

1 Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.

530 Abrogato dall’all. n. 1 della L del 15 giu. 2018 sui servizi finanziari, con effetto dal 1° gen. 2020 (RU 2019 4417; FF 2015 7293).

531 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

532 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

A. Fattispecie

I. ...

II. Responsabili- tà per la costituzione

III. Responsabi- lità per l’ammini- strazione, la gestione e la liquidazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Chi in modo lecito, delega a un altro organo l’adempimento di un’at- tribuzione è responsabile del danno da questo cagionato, in quanto non provi di aver adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nello sceglierlo, nell’istruirlo e nel vigilarlo.

Art. 755533

1 Tutti coloro che si occupano della verifica del conto annuale o di gruppo, della costituzione, dell’aumento o della riduzione del capitale sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.

2 Se la verifica è stata eseguita da un servizio pubblico di controllo delle finanze o da uno dei suoi membri, la responsabilità incombe all’ente pubblico preposto a tale servizio. Il regresso nei confronti delle persone che hanno partecipato alla verifica è retto dal diritto pubblico.534

Art. 756535

1 Per chiedere il risarcimento del danno causato alla società possono agire in giudizio, oltre la società, anche i singoli azionisti. La domanda di questi ultimi può tendere solo a far ottenere una prestazione alla società.

2 ...536

Art. 757537

1 Nel fallimento della società lesa, anche i creditori della stessa hanno diritto di chiedere che alla società sia risarcito il danno da essa subìto. Incombe nondimeno in primo luogo all’amministrazione del falli- mento di far valere le pretese degli azionisti e dei creditori della so- cietà.

2 Se l’amministrazione del fallimento rinuncia a far valere tali pretese, ogni azionista o creditore della società è legittimato ad esercitarle. Il ricavo è destinato dapprima a coprire, secondo le disposizioni della

533 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

534 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

535 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

536 Abrogato dall’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, con effetto dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

537 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

IV. Responsabi- lità per la revisione

B. Danno subito dalla società

I. Pretese fuori del fallimento

II. Pretese nel fallimento

Codice delle obbligazioni

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220

legge federale dell’11 aprile 1889538 sull’esecuzione e sul fallimento, le pretese dei creditori che hanno agito in giudizio. All’eccedenza partecipano gli azionisti che hanno agito in giudizio nella misura della loro partecipazione alla società; il resto entra nella massa.

3 È fatta salva la cessione delle pretese della società, giusta l’articolo 260 della legge federale dell’11 aprile 1889 sull’esecuzione e sul fallimento.

Art. 758539

1 La deliberazione di discarico presa dall’assemblea generale vale solo per i fatti noti ed è opponibile solo alla società e agli azionisti che l’ab- biano approvata o che abbiano acquistato le azioni dopo aver avuto conoscenza del discarico.

2 Il diritto d’agire degli altri azionisti si estingue sei mesi dopo la deli- berazione di discarico.

Art. 759540

1 Se più persone sono tenute a risarcire un danno, ognuna di esse risponde solidalmente con le altre, in quanto il danno possa esserle imputato personalmente, tenuto conto della colpa rispettiva e delle cir- costanze.

2 L’attore può agire per l’intero danno contro più responsabili e do- mandare che il giudice determini nello stesso procedimento il risarci- mento dovuto da ognuno dei convenuti.

3 Il regresso tra più responsabili è determinato dal giudice, tenuto conto di tutte le circostanze.

Art. 760541

1 Le azioni di risarcimento contro le persone responsabili a norma delle precedenti disposizioni si prescrivono in cinque anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno e della persona re- sponsabile, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.

2 Se il fatto dannoso commesso dalla persona responsabile costituisce un fatto punibile, l’azione di risarcimento si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell’azione penale. Se la prescri-

538 RS 281.1 539 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713). 540 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992

(RU 1992 733; FF 1983 II 713). 541 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della

prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

III. Effetti del discarico

C. Solidarietà e regresso

D. Prescrizione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

zione dell’azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, l’azione civile si prescrive al più presto in tre anni dalla comunicazione della sentenza.

Art. 761542

Capo settimo: Partecipazione di corporazioni di diritto pubblico

Art. 762

1 Nelle società anonime nelle quali una corporazione di diritto pubbli- co, come la Confederazione, un Cantone, un distretto o un Comune, ha un interesse pubblico, lo statuto può concedere alla corporazione, anche non azionista, il diritto di delegare una o più persone a rappre- sentarla nel consiglio d’amministrazione o nell’ufficio di revisione.543

2 In siffatte società, come pure nelle imprese miste, alle quali una cor- porazione di diritto pubblico partecipa come azionista, il diritto di revocare gli amministratori ed i revisori designati dalla corporazione di diritto pubblico spetta soltanto a quest’ultima.

3 Gli amministratori ed i revisori designati dalla corporazione di diritto pubblico hanno gli stessi diritti e gli stessi doveri di quelli nominati dall’assemblea generale.544

4 Per gli amministratori ed i revisori designati dalla corporazione di diritto pubblico, questa risponde verso la società, gli azionisti e i credi- tori, salvo il regresso secondo il diritto federale o cantonale.

Capo ottavo: Istituti di diritto pubblico non soggetti alla presente legge

Art. 763

1 Le disposizioni sulla società anonima non si applicano alle società ed agli istituti, come banche, casse d’assicurazione ed imprese di elettri- cità, creati da speciali leggi cantonali e amministrati con la coopera- zione di pubbliche autorità, neppure se il capitale sia stato in tutto o in parte diviso in azioni e conferito anche da persone private, purché il Cantone assuma la responsabilità sussidiaria per i debiti della società.

542 Abrogato dall’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

543 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

544 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

Codice delle obbligazioni

280

220

2 Le disposizioni sulla società anonima non si applicano alle società ed agli istituti creati anteriormente al 1° gennaio 1883 da speciali leggi cantonali e amministrati con la cooperazione di pubbliche autorità, sebbene il Cantone non assuma la responsabilità sussidiaria per i debiti della società.

Titolo ventesimosettimo: Della società in accomandita per azioni

Art. 764

1 La società in accomandita per azioni è quella il cui capitale è diviso in azioni e nella quale uno o più soci sono responsabili verso i creditori della società illimitatamente ed in solido come i soci nella società in nome collettivo.

2 Salvo disposizione contraria, alla società in accomandita per azioni si applicano le norme riguardanti la società anonima.

3 Qualora il capitale accomandato non sia diviso in azioni, ma in parti che regolano soltanto la misura della partecipazione di più accoman- danti, si applicheranno le norme riguardanti la società in accomandita.

Art. 765

1 I soci illimitatamente responsabili formano l’amministrazione della società in accomandita per azioni. Spettano loro la gestione e la rap- presentanza della società. Lo statuto deve indicare i loro nomi.

2 Il nome, il domicilio, il luogo d’origine e la funzione dei membri dell’amministrazione (amministratori) e delle persone autorizzate a rappresentare la società devono essere iscritti nel registro di commer- cio.545

3 Ogni cambiamento dei soci illimitatamente responsabili esige il con- senso dei membri che rimangono a far parte dell’amministrazione ed una modificazione dello statuto.

Art. 766

Le deliberazioni dell’assemblea generale riguardanti il cambiamento dello scopo sociale, l’allargamento od il restringimento della cerchia d’affari della società, la proroga della durata statutaria della medesima non sono valide senza il consenso di tutti gli amministratori.

545 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

A. Nozione

B. Amministra- zione

I. Designazione e poteri

II. Annuenza a deliberazioni dell’assemblea generale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 767

1 Agli amministratori possono essere tolte la gestione e la rappresen- tanza della società alle medesime condizioni che ad un socio in nome collettivo.

2 La revoca estingue la responsabilità illimitata del socio per gli obbli- ghi della società nati posteriormente.

Art. 768

1 La società in accomandita per azioni deve avere un ufficio di vigi- lanza incaricato della revisione e d’una sorveglianza permanente della gestione; lo statuto può conferirgli anche altre attribuzioni.

2 Gli amministratori non hanno diritto di voto nella nomina dell’ufficio di vigilanza.

3 I membri dell’ufficio di vigilanza devono essere iscritti nel registro di commercio.

Art. 769

1 L’ufficio di vigilanza può, in nome della società, chiedere conto della gestione agli amministratori e convenirli in giudizio.

2 Quando siavi dolo d’amministratori, l’ufficio di vigilanza può conve- nirli in giudizio anche contro la volontà dell’assemblea generale.

Art. 770

1 La società cessa per effetto dell’uscita, della morte, dell’incapacità civile o del fallimento di tutti i soci illimitatamente responsabili.

2 Lo scioglimento della società in accomandita per azioni soggiace del resto alle disposizioni che reggono lo scioglimento della società ano- nima; tuttavia solo col consenso dell’amministrazione la società può essere sciolta mediante una deliberazione dell’assemblea generale prima del termine fissato nello statuto.

3 ...546

Art. 771

1 Il socio illimitatamente responsabile può dar disdetta come un socio in nome collettivo.

2 Quando uno tra più soci illimitatamente responsabili dia disdetta, la società è continuata dagli altri, salvo disposizione contraria dello sta- tuto.

546 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

III. Revoca della gestione e della rappresentanza

C. Ufficio di vigilanza

I. Designazione ed attribuzioni

II. Azione di responsabilità

D. Scioglimento

E. Disdetta

Codice delle obbligazioni

282

220

Titolo ventesimottavo:547 Della società a garanzia limitata

Capo primo: Disposizioni generali

Art. 772

1 La società a garanzia limitata è una società di capitali di carattere personale cui partecipano una o più persone o società commerciali. Il capitale sociale è stabilito nello statuto. Per i debiti risponde soltanto il patrimonio sociale.

2 Ciascun socio partecipa al capitale sociale con almeno una quota sociale. Lo statuto può obbligare i soci a effettuare versamenti supple- tivi o a fornire prestazioni accessorie.

Art. 773

Il capitale sociale non può essere inferiore a 20 000 franchi.

Art. 774

1 Il valore nominale delle quote sociali non può essere inferiore a 100 franchi. In occasione di un risanamento della società può essere ridotto fino a 1 franco.

2 Le quote sociali devono essere emesse almeno al valore nominale.

Art. 774a

Lo statuto può prevedere l’emissione di buoni di godimento; le dispo- sizioni del diritto della società anonima si applicano per analogia.

Art. 775

Una società a garanzia limitata può essere costituita da una o più persone fisiche o giuridiche o da altre società commerciali.

Art. 776

Lo statuto deve contenere disposizioni su:

1. la ditta e la sede della società;

2. lo scopo della società;

547 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545). Vedi anche le disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo.

A. Nozione

B. Capitale sociale

C. Quote sociali

D. Buoni di godimento

E. Soci

F. Statuto

I. Disposizioni richieste dalla legge

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

3. l’importo del capitale sociale nonché il numero e il valore no- minale delle quote sociali;

4. la forma nella quale devono essere fatte le pubblicazioni socia- li.

Art. 776a

1 Non vincolano, se non sono contenute nello statuto, le disposizioni riguardanti:

1. l’introduzione dell’obbligo di effettuare versamenti suppletivi o di fornire prestazioni accessorie e le relative modalità;

2. l’introduzione a favore dei soci o della società di diritti pre- ferenziali, di prelazione o di compera sulle quote sociali e le relative modalità;

3. il divieto di concorrenza imposto ai soci;

4. le pene convenzionali volte ad assicurare l’adempimento di obblighi legali o statutari;

5. i privilegi inerenti a determinate categorie di quote sociali (quote sociali privilegiate);

6. il conferimento ai soci di diritti di veto concernenti le delibera- zioni dell’assemblea dei soci;

7. la limitazione del diritto di voto dei soci e del loro diritto di farsi rappresentare;

8. i buoni di godimento;

9. le riserve statutarie;

10. l’attribuzione all’assemblea dei soci di competenze che vanno oltre quelle previste dalla legge;

11. l’approvazione di determinate decisioni dei gerenti da parte dell’assemblea dei soci;

12. l’obbligo di sottoporre all’approvazione dell’assemblea dei so- ci la designazione di persone fisiche che esercitino il diritto di gestione per conto di soci che sono persone giuridiche o socie- tà commerciali;

13. la facoltà dei gerenti di nominare direttori, procuratori e man- datari;

14. il versamento di tantièmes ai gerenti;

15. l’attribuzione di interessi per il periodo di avviamento;

16. l’organizzazione e le attribuzioni dell’ufficio di revisione, in quanto tali disposizioni eccedano l’ambito fissato dalla legge;

II. Altre disposizioni

Codice delle obbligazioni

284

220

17. il conferimento di un diritto statutario di recedere dalla società, le condizioni di esercizio di tale diritto e la relativa indennità;

18. i motivi speciali di esclusione di un socio dalla società;

19. le cause di scioglimento non previste dalla legge.

2 Non vincolano, se non sono contenute nello statuto, neppure le dero- ghe alle prescrizioni di legge riguardanti:

1. le deliberazioni concernenti la creazione ulteriore di nuove quote sociali privilegiate;

2. il trasferimento di quote sociali;

3. la convocazione dell’assemblea dei soci;

4. la determinazione del diritto di voto dei soci;

5. le deliberazioni dell’assemblea dei soci;

6. le deliberazioni dei gerenti;

7. la gestione e la rappresentanza;

8. il divieto di concorrenza imposto ai gerenti.

Art. 777

1 La società è costituita con un atto pubblico nel quale i promotori dichiarano di costituire una società a garanzia limitata, ne stabiliscono lo statuto e ne designano gli organi.

2 In questo atto costitutivo i promotori sottoscrivono le quote sociali e accertano che:

1. tutte le quote sociali sono state validamente sottoscritte;

2. i conferimenti corrispondono al prezzo totale di emissione;

3. i conferimenti sono stati effettuati conformemente a quanto richiesto dalla legge e dallo statuto;

4. accettano l’obbligo statutario di effettuare versamenti suppleti- vi o di fornire prestazioni accessorie;

5.548 non vi sono altri conferimenti in natura, assunzioni di beni e previste assunzioni di beni, compensazioni di crediti o vantag- gi speciali oltre a quelli menzionati nei documenti giustifica- tivi.

548 Introdotto dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

G. Costituzione

I. Atto costituti- vo

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 777a

1 Per essere valida, la sottoscrizione deve contenere l’indicazione del numero, del valore nominale, del prezzo di emissione e delle eventuali categorie delle quote sociali.

2 L’atto di sottoscrizione deve rinviare alle disposizioni statutarie concernenti:

1. l’obbligo di effettuare versamenti suppletivi;

2. l’obbligo di fornire prestazioni accessorie;

3. il divieto di concorrenza imposto ai soci;

4. i diritti preferenziali, di prelazione e di compera dei soci o del- la società;

5. le pene convenzionali.

Art. 777b

1 Il pubblico ufficiale menziona nell’atto costitutivo i singoli documen- ti giustificativi e attesta che sono stati esibiti a lui e ai promotori.

2 All’atto costitutivo devono essere acclusi:

1. lo statuto;

2. la relazione sulla costituzione;

3. l’attestazione di verifica;

4. l’attestazione di deposito dei conferimenti in denaro;

5. i contratti riguardanti i conferimenti in natura;

6. i contratti esistenti di assunzione di beni.

Art. 777c

1 All’atto della costituzione, per ogni quota sociale deve essere effet- tuato un conferimento corrispondente al prezzo di emissione.

2 Per il rimanente, le disposizioni del diritto della società anonima si applicano per analogia:

1. all’indicazione nello statuto dei conferimenti in natura, dell’assunzione di beni e dei vantaggi speciali;

2. all’iscrizione nel registro di commercio dei conferimenti in na- tura, dell’assunzione di beni e dei vantaggi speciali;

3. alla prestazione e alla verifica dei conferimenti.

II. Sottoscrizione delle quote sociali

III. Documenti giustificativi

IV. Conferimenti

Codice delle obbligazioni

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Art. 778

La società deve essere iscritta nel registro di commercio del luogo in cui ha sede.

Art. 778a549

Art. 779

1 La società acquista la personalità giuridica con l’iscrizione nel regi- stro di commercio.

2 Acquista la personalità anche se le condizioni d’iscrizione non sono di fatto adempiute.

3 Se gli interessi di creditori o di soci sono gravemente minacciati o lesi poiché all’atto della costituzione della società non sono state adempiute condizioni legali o statutarie, il giudice può, ad istanza di uno di loro, pronunciare lo scioglimento della società.

4 L’azione si estingue se non è proposta entro tre mesi dalla pubbli- cazione della costituzione della società nel Foglio ufficiale svizzero di commercio.

Art. 779a

1 Le persone che agiscono in nome della società prima della sua iscri- zione nel registro di commercio ne rispondono personalmente e in solido.

2 Se entro tre mesi dall’iscrizione la società assume impegni espressa- mente contratti in suo nome, le persone che li hanno contratti ne sono liberate e ne risponde soltanto la società.

Art. 780

Ogni deliberazione dell’assemblea dei soci che modifichi lo statuto deve risultare da un atto pubblico ed essere iscritta nel registro di commercio.

Art. 781

1 L’assemblea dei soci può deliberare l’aumento del capitale sociale.

2 L’aumento è eseguito dai gerenti.

3 La sottoscrizione delle quote sociali e i conferimenti sono retti dalle disposizioni concernenti la costituzione della società. Il rinvio ai diritti

549 Abrogato dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

H. Iscrizione nel registro di commercio

I. Società

II. ...

J. Acquisto della personalità

I. Momento; mancanza dei requisiti

II. Impegni contratti prima dell’iscrizione

K. Modifica dello statuto

L. Aumento del capitale sociale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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e agli obblighi statutari non è necessario se il sottoscrittore è già socio. Alla scheda di sottoscrizione si applicano inoltre per analogia le dispo- sizioni del diritto della società anonima concernenti l’aumento del capitale azionario. L’offerta pubblica di sottoscrizione delle quote sociali è esclusa.550

4 L’aumento del capitale sociale dev’essere notificato per l’iscrizione nel registro di commercio entro tre mesi dalla deliberazione dell’as- semblea dei soci; in caso contrario la deliberazione decade.

5 Per il rimanente, le disposizioni del diritto della società anonima concernenti l’aumento ordinario del capitale azionario si applicano per analogia:

1. alla forma e al contenuto della deliberazione dell’assemblea dei soci;

2. al diritto di opzione dei soci;

3. all’aumento del capitale sociale mediante capitale proprio;

4. alla relazione sull’aumento del capitale e all’attestazione di ve- rifica;

5. alla modifica dello statuto e agli accertamenti dei gerenti;

6. all’iscrizione dell’aumento del capitale sociale nel registro di commercio e alla nullità dei titoli emessi prima dell’iscrizione.

Art. 782

1 L’assemblea dei soci può deliberare la riduzione del capitale sociale.

2 Il capitale sociale non può in nessun caso essere ridotto a una somma inferiore a 20 000 franchi.

3 Il capitale sociale può essere ridotto al fine di eliminare un’eccedenza passiva accertata nel bilancio e risultante da perdite soltanto se i soci hanno integralmente effettuato i versamenti suppletivi previsti nello statuto.

4 Per il rimanente, si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima concernenti la riduzione del capitale azionario.

Art. 783

1 La società può acquistare quote sociali proprie soltanto se possiede capitale proprio liberamente disponibile equivalente all’importo dei mezzi necessari per l’acquisto e se il valore nominale complessivo di tali quote non eccede il 10 per cento del capitale sociale.

550 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

M. Riduzione del capitale sociale

N. Acquisto di quote sociali proprie

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220

2 Se sono acquistate quote sociali nell’ambito di una restrizione della trasferibilità o del recesso o dell’esclusione di un socio, il limite mas- simo è del 35 per cento. Nella misura in cui eccedono complessiva- mente il 10 per cento del capitale sociale, le quote sociali proprie devono, entro due anni, essere alienate o soppresse mediante una riduzione del capitale.

3 Se alle quote sociali da acquistare è connesso un obbligo di effettuare versamenti suppletivi o di fornire prestazioni accessorie, tale obbligo deve essere soppresso prima dell’acquisto.

4 Per il rimanente, si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima concernenti l’acquisto di azioni proprie.

Capo secondo: Diritti e obblighi dei soci

Art. 784

1 Titoli relativi a quote sociali possono essere emessi soltanto come documenti probatori o come titoli nominativi.

2 I titoli emessi devono rinviare agli stessi diritti e obblighi statutari cui rimanda l’atto di sottoscrizione delle quote sociali.

Art. 785

1 La cessione di quote sociali e la promessa di stipulare tale cessione richiedono la forma scritta.

2 Il contratto di cessione deve rinviare agli stessi diritti e obblighi statutari cui rimanda l’atto di sottoscrizione delle quote sociali, salvo che l’acquirente sia già socio.551

Art. 786

1 La cessione di quote sociali richiede l’approvazione dell’assemblea dei soci. Quest’ultima può rifiutare l’approvazione senza indicarne i motivi.

2 Lo statuto può derogare a quanto disposto nel capoverso 1:

1. rinunciando all’esigenza dell’approvazione della cessione;

2. stabilendo i motivi che giustificano il rifiuto dell’approvazione della cessione;

3. prevedendo che l’assemblea dei soci può rifiutare l’approva- zione se la società offre all’alienante di assumere le quote so- ciali al valore reale;

551 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

A. Quote sociali

I. Titolo

II. Trasferimento

1. Cessione

a. Forma

b. Esigenze in materia di approvazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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4. escludendo la cessione di quote sociali;

5. prevedendo che l’assemblea dei soci può rifiutare l’approva- zione se è dubbio che un obbligo statutario di effettuare ver- samenti suppletivi o di fornire prestazioni accessorie sarà adempito e non sono state fornite le garanzie chieste dalla so- cietà.

3 Se lo statuto esclude la cessione di quote sociali o l’assemblea dei soci rifiuta l’approvazione, è fatto salvo il diritto di recedere dalla società per gravi motivi.

Art. 787

1 La cessione di quote sociali subordinata all’approvazione dell’as- semblea dei soci è efficace soltanto dal momento in cui tale approva- zione è accordata.

2 L’approvazione si considera accordata se l’assemblea dei soci non la rifiuta entro sei mesi dalla ricezione della relativa domanda.

Art. 788

1 Se quote sociali sono acquistate per successione, divisione ereditaria, in virtù del regime matrimoniale dei beni o in un procedimento di esecuzione forzata, i diritti e gli obblighi connessi passano all’acqui- rente senza l’approvazione dell’assemblea dei soci.

2 L’acquirente può tuttavia esercitare il diritto di voto e i diritti ad esso connessi soltanto se è riconosciuto socio con diritto di voto dall’as- semblea dei soci.

3 L’assemblea dei soci può negargli il riconoscimento soltanto se la società gli offre di assumere le quote sociali al valore reale al momento della domanda. La società può fare l’offerta per proprio conto o per conto di altri soci o di terzi. L’offerta si considera accettata se l’ac- quirente non la respinge entro un mese da quando ha avuto conoscenza del valore reale.

4 Il riconoscimento si considera accordato se l’assemblea dei soci non respinge la relativa domanda entro sei mesi.

5 Lo statuto può rinunciare all’esigenza del riconoscimento.

Art. 789

1 Se la legge o lo statuto fanno riferimento al valore reale delle quote sociali, le parti possono chiedere che il giudice determini tale valore.

2 Il giudice ripartisce le spese processuali e di stima secondo il suo apprezzamento.

c. Trasferimento dei diritti

2. Modi di acquisto particolari

3. Determinazio- ne del valore reale

Codice delle obbligazioni

290

220

Art. 789a

1 Le disposizioni concernenti il trasferimento di quote sociali si appli- cano per analogia alla costituzione di un usufrutto su una quota socia- le.

2 Se lo statuto esclude la cessione delle quote sociali, è esclusa anche la costituzione di un usufrutto sulle medesime.

Art. 789b

1 Lo statuto può prevedere che la costituzione di un diritto di pegno su quote sociali richieda l’approvazione dell’assemblea dei soci. Que- st’ultima può negare l’approvazione soltanto per gravi motivi.

2 Se lo statuto esclude la cessione delle quote sociali, è esclusa anche la costituzione di diritti di pegno sulle medesime.

Art. 790

1 La società tiene un libro delle quote sociali. Lo tiene in modo che sia possibile accedervi in ogni momento in Svizzera.552

2 Nel libro delle quote sono iscritti:

1. il nome e l’indirizzo dei soci;

2. il numero, il valore nominale e le eventuali categorie delle quote sociali di ciascun socio;

3. il nome e l’indirizzo degli usufruttuari;

4. il nome e l’indirizzo dei creditori pignoratizi.

3 I soci che non sono autorizzati a esercitare il diritto di voto e i diritti ad esso connessi devono essere designati soci senza diritto di voto.

4 Ciascun socio ha diritto di consultare il libro delle quote.

5 I documenti giustificativi su cui si fonda l’iscrizione devono essere conservati per dieci anni a contare dalla cancellazione della persona dal libro delle quote.553

552 Per. introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

553 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

4. Usufrutto

5. Diritto di pegno

III. Libro delle quote

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 790a554

1 Chi, da solo o d’intesa con terzi, acquista quote sociali, ottenendo in tal modo una partecipazione che raggiunge o supera il limite del 25 per cento del capitale sociale o dei diritti di voto, deve annunciare entro un mese alla società il nome, il cognome e l’indirizzo della persona fisica per la quale, in definitiva, agisce (avente economicamente diritto).

2 Se il socio è una persona giuridica o una società di persone, quale avente economicamente diritto deve essere annunciata ogni persona fisica che controlla il socio in applicazione per analogia dell’artico- lo 963 capoverso 2. Se non esiste una simile persona, il socio lo deve annunciare alla società.

3 Se è una società di capitali i cui diritti di partecipazione sono quotati in borsa, è controllato ai sensi dell’articolo 963 capoverso 2 da una società di questo tipo o la controlla, il socio deve annunciare solo questo fatto nonché la ditta e la sede della società di capitali.

4 Il socio deve annunciare alla società, entro tre mesi, ogni modifica del nome, del cognome o dell’indirizzo dell’avente economicamente diritto.

5 Le disposizioni del diritto della società anonima riguardanti l’elenco degli aventi economicamente diritto (art. 697l) e le conseguenze dell’inosservanza degli obblighi di annunciare (art. 697m) sono appli- cabili per analogia.

Art. 791

1 I soci devono essere iscritti nel registro di commercio indicando il loro nome, domicilio e luogo d’origine, nonché il numero e il valore nominale delle loro quote sociali.

2 La notificazione per l’iscrizione è fatta dalla società.

Art. 792

Se una quota sociale è indivisa tra più aventi diritto, questi:

1. devono designare di comune accordo una persona che li rap- presenti, e possono esercitare i diritti connessi alla quota socia- le soltanto per il tramite di tale persona;

2. rispondono solidalmente degli obblighi di effettuare versamen- ti suppletivi e di fornire prestazioni accessorie.

554 Introdotto dal n. I 2 della LF del 12 dic. 2014 concernente l’attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012 (RU 2015 1389; FF 2014 563). Nuovo testo giusta il n. dal n. I 1 della LF del 21 giu. 2019 che attua le raccomandazioni del Forum globale sulla trasparenza e sullo scambio di informazioni a fini fiscali, in vigore dal 1° nov. 2019 (RU 2019 3161; FF 2019 275).

IIIbis. Annuncio dell’avente economicamente diritto alle quote sociali

IV. Iscrizione nel registro di commercio

V. Proprietà collettiva

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 793

1 I soci devono effettuare un conferimento corrispondente al prezzo di emissione delle loro quote sociali.

2 I conferimenti non possono essere restituiti.

Art. 794

Per i debiti della società risponde soltanto il patrimonio sociale.

Art. 795

1 Lo statuto può obbligare i soci a effettuare versamenti suppletivi.

2 Se prevede l’obbligo di effettuare versamenti suppletivi, lo statuto deve stabilire l’importo dei versamenti suppletivi connessi a una quota sociale. Tale importo non può superare il doppio del valore nominale della quota sociale.

3 I soci rispondono soltanto dei versamenti suppletivi connessi alle loro quote sociali.

Art. 795a

1 I versamenti suppletivi sono ordinati dai gerenti.

2 Possono essere ordinati soltanto se:

1. la somma del capitale sociale e delle riserve legali non è più coperta;

2. senza questi mezzi supplementari la società non può continua- re a gestire i suoi affari in modo diligente;

3. la società necessita di capitale proprio per motivi previsti nello statuto.

3 La dichiarazione di fallimento rende esigibili i versamenti suppletivi non ancora effettuati.

Art. 795b

I versamenti suppletivi effettuati possono essere rimborsati, in tutto o in parte, soltanto se l’importo è coperto da capitale proprio liberamente disponibile e un perito revisore abilitato ne dà conferma per scritto.

Art. 795c

1 Un obbligo statutario di effettuare versamenti suppletivi può essere ridotto o soppresso soltanto se il capitale sociale e le riserve legali sono interamente coperti.

B. Prestazione dei conferimenti

C. Responsabili- tà dei soci

D. Versamenti suppletivi e prestazioni accessorie

I. Versamenti suppletivi

1. Principio e importo

2. Richiesta

3. Rimborso

4. Riduzione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Le disposizioni concernenti la riduzione del capitale sociale si appli- cano per analogia.

Art. 795d

1 Fatte salve le restrizioni di cui ai capoversi seguenti, i soci che la- sciano la società rimangono soggetti all’obbligo di effettuare versa- menti suppletivi per tre anni. L’iscrizione nel registro di commercio determina il momento dell’uscita.

2 I soci che hanno lasciato la società devono effettuare versamenti suppletivi soltanto in caso di fallimento della società.

3 L’obbligo di effettuare versamenti suppletivi si estingue in quanto sia adempito da un avente causa.

4 L’obbligo di un ex socio di effettuare versamenti suppletivi non può essere reso più oneroso.

Art. 796

1 Lo statuto può obbligare i soci a fornire prestazioni accessorie.

2 Può prevedere però soltanto obblighi di fornire prestazioni accessorie utili al conseguimento dello scopo sociale o volti a preservare l’indipendenza della società o la composizione della cerchia dei soci.

3 L’oggetto e l’estensione degli obblighi di fornire prestazioni accesso- rie connesse a una quota sociale, come pure gli altri elementi che risultino essenziali secondo le circostanze, devono essere determinati nello statuto. Quest’ultimo può prevedere che i dettagli siano discipli- nati in un regolamento dell’assemblea dei soci.

4 Gli obblighi statutari di effettuare pagamenti in denaro o di fornire altre prestazioni di carattere patrimoniale sono retti dalle disposizioni concernenti i versamenti suppletivi se sono volti a soddisfare un fabbi- sogno di capitale proprio della società e non è prevista alcuna contro- prestazione adeguata.

Art. 797

L’introduzione susseguente e l’estensione di obblighi statutari di effet- tuare versamenti suppletivi o di fornire prestazioni accessorie richie- dono il consenso di tutti i soci interessati.

Art. 798

1 Possono essere prelevati dividendi soltanto sull’utile risultante dal bilancio e sulle riserve costituite a tal fine.

5. Durata

II. Prestazioni accessorie

III. Introduzione susseguente

E. Dividendi, interessi e tantièmes

I. Dividendi

Codice delle obbligazioni

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2 Il dividendo non può essere determinato prima che siano state asse- gnate alle riserve legali e statutarie le somme loro destinate dalla legge e dallo statuto.

3 I dividendi devono essere determinati in proporzione al valore nomi- nale delle quote sociali; se sono stati effettuati versamenti suppletivi, il loro importo deve essere sommato al valore nominale delle quote sociali; lo statuto può prevedere un disciplinamento diverso.

Art. 798a

1 Non possono essere pagati interessi a favore del capitale sociale e dei versamenti suppletivi effettuati.

2 È ammesso il versamento di interessi per il periodo di avviamento. La disposizione del diritto della società anonima concernente gli interessi per il periodo di avviamento si applica per analogia.

Art. 798b

Lo statuto può prevedere il versamento di tantièmes ai gerenti. Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti i tantièmes si applicano per analogia.

Art. 799

Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti le azioni privilegiate si applicano per analogia alle quote sociali privilegiate.

Art. 800

Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti la restitu- zione di prestazioni si applicano per analogia alla restituzione di pre- stazioni che la società ha fornito ai soci, ai gerenti e a persone loro vicine.

Art. 801555

Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti le riserve si applicano per analogia.

Art. 801a

1 La relazione sulla gestione e la relazione di revisione devono essere consegnate ai soci il più tardi unitamente alla convocazione all’as- semblea ordinaria dei soci.

555 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

II. Interessi

III. Tantièmes

F. Quote sociali privilegiate

G. Restituzione di prestazioni

H. Riserve

J. Consegna della relazione sulla gestione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 I soci possono esigere che la relazione sulla gestione sia loro ricon- segnata nella versione approvata dall’assemblea.

Art. 802

1 Ogni socio può esigere dai gerenti ragguagli su tutti gli affari della società.

2 Se la società non ha un ufficio di revisione, ogni socio può consultare libri e atti senza restrizioni. Se la società ha un ufficio di revisione, il diritto di consultazione è accordato soltanto in quanto sia reso verosi- mile un interesse legittimo.

3 Se vi è il rischio che il socio utilizzi le informazioni ottenute per scopi estranei alla società e a danno della stessa, i gerenti possono rifiutare, per quanto necessario, di fornire ragguagli o di autorizzare la consultazione; su richiesta del socio, decide l’assemblea dei soci.

4 In caso di rifiuto ingiustificato dell’assemblea dei soci, il giudice ordina, ad istanza del socio, che i ragguagli siano forniti o la consulta- zione autorizzata.

Art. 803

1 I soci sono tenuti al segreto d’affari.

2 Si astengono da tutto quanto pregiudichi gli interessi della società. Non possono segnatamente gestire affari che procurerebbero loro vantaggi particolari e pregiudicherebbero lo scopo della società. Lo statuto può prevedere che i soci devono astenersi da attività concorren- ti.

3 I soci possono esercitare attività che violano l’obbligo di fedeltà o un eventuale divieto di concorrenza in quanto tutti gli altri soci vi accon- sentano per scritto. Lo statuto può prevedere che è sufficiente l’approvazione dell’assemblea dei soci.

4 Sono fatte salve le disposizioni speciali concernenti il divieto di concorrenza imposto ai gerenti.

Capo terzo: Organizzazione della società

Art. 804

1 L’assemblea dei soci è l’organo supremo della società.

2 All’assemblea dei soci spettano le attribuzioni intrasmissibili seguen- ti:

1. la modifica dello statuto;

2. la nomina e la revoca dei gerenti;

K. Diritto di ottenere ragguagli e di consultare documenti

L. Obbligo di fedeltà e divieto di concorrenza

A. Assemblea dei soci

I. Attribuzioni

Codice delle obbligazioni

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220

3. la nomina e la revoca dei membri dell’ufficio di revisione e del revisore del conto di gruppo;

4.556 l’approvazione della relazione annuale e del conto di gruppo;

5. l’approvazione del conto annuale e la deliberazione sull’im- piego dell’utile risultante dal bilancio, in particolare la deter- minazione dei dividendi e dei tantièmes;

6. la determinazione dell’indennità dei gerenti;

7. il discarico ai gerenti;

8. l’approvazione della cessione di quote sociali e il riconosci- mento di un acquirente quale socio con diritto di voto;

9. l’approvazione della costituzione di un diritto di pegno su quo- te sociali, se lo statuto lo prevede;

10. la deliberazione sull’esercizio dei diritti statutari preferenziali, di prelazione o di compera;

11. l’autorizzazione dell’acquisto di quote sociali proprie da parte della società e per il tramite dei gerenti o l’approvazione di un tale acquisto;

12. il disciplinamento dettagliato in un regolamento dell’obbligo di fornire prestazioni accessorie, se lo statuto rinvia a un regola- mento;

13. l’approvazione delle attività dei gerenti e dei soci che violano l’obbligo di fedeltà o il divieto di concorrenza, in quanto lo statuto rinunci a esigere il consenso di tutti i soci;

14. la decisione di chiedere al giudice l’esclusione di un socio per gravi motivi;

15. l’esclusione di un socio per i motivi previsti nello statuto;

16. lo scioglimento della società;

17. l’approvazione delle operazioni dei gerenti per le quali lo sta- tuto esige il suo consenso;

18. le deliberazioni sugli oggetti che le sono riservati dalla legge o dallo statuto o che le sono sottoposti dai gerenti.

3 L’assemblea dei soci nomina i direttori, i procuratori e i mandatari. Lo statuto può conferire tale attribuzione anche ai gerenti.

556 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 805

1 L’assemblea dei soci è convocata dai gerenti e, quando occorra, dall’ufficio di revisione. Il diritto di convocazione spetta anche ai liquidatori.

2 L’assemblea ordinaria si svolge ogni anno, entro sei mesi dalla chiu- sura dell’esercizio annuale. Le assemblee straordinarie sono convocate in conformità dello statuto e ogniqualvolta sia necessario.

3 L’assemblea dei soci è convocata almeno 20 giorni prima di quello fissato per l’adunanza. Lo statuto può prorogare questo termine o abbreviarlo sino a dieci giorni. È fatta salva la possibilità di una riu- nione di tutti i soci.

4 Le deliberazioni dell’assemblea dei soci possono anche essere prese per scritto, sempreché un socio non chieda la discussione orale.

5 Per il rimanente, le disposizioni del diritto della società anonima concernenti l’assemblea generale si applicano per analogia:

1. alla convocazione;

2. al diritto di convocazione e di proposta dei soci;

3. agli oggetti in deliberazione;

4. alle proposte;

5. alla riunione di tutti i soci;

6. alle misure preparatorie;

7. al processo verbale;

8. alla rappresentanza dei soci;

9. alla partecipazione abusiva.

Art. 806

1 Il diritto di voto di ciascun socio si determina in base al valore nomi- nale delle rispettive quote sociali. Ogni socio ha almeno un voto. Lo statuto può tuttavia limitare il numero dei voti spettanti ai possessori di più quote sociali.

2 Lo statuto può determinare il diritto di voto senza riguardo al valore nominale, in modo che ogni quota sociale dia diritto a un voto. In questo caso, le quote sociali con il valore nominale più basso devono avere un valore nominale almeno pari a un decimo di quello delle altre quote sociali.

3 La determinazione del diritto di voto secondo il numero delle quote sociali non vale per:

1. la nomina dei membri dell’ufficio di revisione;

II. Convocazione e svolgimento

III. Diritto di voto

1. Determinazio- ne

Codice delle obbligazioni

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2. la designazione di periti incaricati di verificare la gestione o parti di essa;

3. la deliberazione sulla questione se debba essere promossa un’azione di responsabilità.

Art. 806a

1 Nelle deliberazioni riguardanti il discarico ai gerenti, le persone che hanno in qualsiasi modo partecipato alla gestione non hanno diritto di voto.

2 Nelle deliberazioni riguardanti l’acquisto di quote sociali proprie da parte della società, il socio che cede le quote non ha diritto di voto.

3 Nelle deliberazioni riguardanti l’approvazione di attività dei soci che violano l’obbligo di fedeltà o il divieto di concorrenza, l’interessato non ha diritto di voto.

Art. 806b

Se una quota sociale è gravata da usufrutto, il diritto di voto e i diritti ad esso connessi sono esercitati dall’usufruttuario. Questi è respon- sabile verso il proprietario se, esercitando i propri diritti, non tiene equamente conto degli interessi del medesimo.

Art. 807

1 Lo statuto può conferire ai soci un diritto di veto contro determinate deliberazioni dell’assemblea dei soci. Deve definire le deliberazioni contro cui il diritto di veto può essere esercitato.

2 L’introduzione susseguente di un diritto di veto richiede il consenso di tutti i soci.

3 Il diritto di veto non è trasferibile.

Art. 808

Salvo diversa disposizione della legge o dello statuto, l’assemblea dei soci delibera e procede alle nomine di sua competenza a maggioranza assoluta dei voti rappresentati.

Art. 808a

Il presidente dell’assemblea dei soci ha voto preponderante. Lo statuto può disporre altrimenti.

Art. 808b

1 Una deliberazione dell’assemblea dei soci approvata da almeno due terzi dei voti rappresentati e dalla maggioranza assoluta del capitale

2. Esclusione dal diritto di voto

3. Usufrutto

IV. Diritto di veto

V. Deliberazioni

1. In genere

2. Voto prepon- derante

3. Deliberazioni importanti

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sociale per il quale può essere esercitato il diritto di voto è necessaria per:

1. la modifica dello scopo sociale;

2. l’introduzione di quote sociali con diritto di voto privilegiato;

3. l’esclusione o l’agevolazione del trasferimento di quote sociali o l’inasprimento delle sue condizioni;

4. l’approvazione della cessione di quote sociali e il riconosci- mento di un acquirente quale socio con diritto di voto;

5. l’aumento del capitale sociale;

6. la limitazione o la soppressione del diritto di opzione;

7. l’approvazione di attività dei gerenti e dei soci che violano l’obbligo di fedeltà o il divieto di concorrenza;

8. la domanda giudiziale di escludere un socio per gravi motivi;

9. l’esclusione di un socio per un motivo previsto nello statuto;

10. il trasferimento della sede della società;

11. lo scioglimento della società.

2 Le disposizioni statutarie che prevedono, per talune deliberazioni, una maggioranza superiore a quella prescritta dalla legge possono essere adottate soltanto alla maggioranza prevista.

Art. 808c

Al diritto di contestare le deliberazioni dell’assemblea dei soci si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima.

Art. 809

1 I soci esercitano in comune la gestione della società. Lo statuto può disciplinare altrimenti la gestione.

2 Soltanto persone fisiche possono essere designate quali gerenti. La persona giuridica o la società commerciale che partecipa alla società designa se del caso una persona fisica incaricata di esercitare tale funzione in sua vece. Lo statuto può subordinare tale designazione all’approvazione dell’assemblea dei soci.

3 Se la società ha più gerenti, l’assemblea dei soci deve regolamentare la presidenza.

4 Se la società ha più gerenti, questi decidono a maggioranza dei voti emessi. Il presidente ha voto preponderante. Lo statuto può disciplina- re altrimenti le deliberazioni dei gerenti.

VI. Diritto di contestare le deliberazioni dell’assemblea dei soci

B. Gestione e rappresentanza

I. Designazione dei gerenti e organizzazione

Codice delle obbligazioni

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Art. 810

1 I gerenti sono competenti per tutti gli affari che non siano attribuiti all’assemblea dei soci dalla legge o dallo statuto.

2 Fatte salve le disposizioni di cui agli articoli 811 e seguenti, i gerenti hanno le attribuzioni intrasmissibili e inalienabili seguenti:

1. l’alta direzione della società e il potere di dare le istruzioni ne- cessarie;

2. la definizione dell’organizzazione della società, nei limiti pre- visti dalla legge e dallo statuto;

3. l’organizzazione della contabilità e del controllo finanziario, nonché l’elaborazione del piano finanziario per quanto neces- sario alla gestione della società;

4. la vigilanza sulle persone incaricate di parti della gestione, se- gnatamente per quanto concerne l’osservanza della legge, dello statuto, dei regolamenti e delle istruzioni;

5. l’elaborazione della relazione sulla gestione (conto annuale, rapporto annuale e, se del caso, conto di gruppo);

6. la preparazione dell’assemblea dei soci e l’esecuzione delle sue deliberazioni;

7. l’avviso al giudice in caso di indebitamento eccessivo.

3 Il presidente dei gerenti o il gerente unico ha le attribuzioni seguenti:

1. convocare e dirigere l’assemblea dei soci;

2. provvedere per le comunicazioni ai soci;

3. accertarsi che siano fatte le notificazioni necessarie all’ufficio del registro di commercio.

Art. 811

1 Lo statuto può prevedere che i gerenti:

1. devono sottoporre determinate decisioni all’approvazione dell’assemblea dei soci;

2. possono sottoporre talune questioni all’approvazione dell’as- semblea dei soci.

2 L’approvazione dell’assemblea dei soci non limita la responsabilità dei gerenti.

Art. 812

1 I gerenti e i terzi che si occupano della gestione sono tenuti a eserci- tare le loro attribuzioni con ogni diligenza e a salvaguardare secondo buona fede gli interessi della società.

II. Attribuzioni dei gerenti

III. Approvazio- ne dell’assemblea dei soci

IV. Obbligo di diligenza e di fedeltà; divieto di concorrenza

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2 Soggiacciono allo stesso obbligo di fedeltà cui sono tenuti i soci.

3 Non possono esercitare attività concorrenti, salvo che lo statuto disponga altrimenti o che tutti gli altri soci vi acconsentano per scritto. Lo statuto può prevedere che è sufficiente l’approvazione dell’assem- blea dei soci.

Art. 813

I gerenti e i terzi che si occupano della gestione devono trattare allo stesso modo i soci che si trovano nella stessa situazione.

Art. 814

1 Ogni gerente ha il potere di rappresentare la società.

2 Lo statuto può disciplinare altrimenti la rappresentanza, fermo re- stando che almeno un gerente deve essere autorizzato a rappresentare la società. Lo statuto può prevedere che i dettagli siano disciplinati in un regolamento.

3 La società deve poter essere rappresentata da una persona domiciliata in Svizzera. Questa persona deve essere un gestore o un direttore. Essa deve avere accesso al libro delle azioni e all’elenco degli aventi eco- nomicamente diritto di cui all’articolo 697l.557

4 Le disposizioni del diritto della società anonima si applicano per analogia all’estensione e alla limitazione del potere di rappresentanza e ai contratti conclusi tra la società e il suo rappresentante.

5 Le persone autorizzate a rappresentare la società firmano per essa aggiungendo alla ditta sociale la propria firma.

6 Le persone autorizzate a rappresentare la società devono essere iscritte nel registro di commercio. Devono fare la loro firma davanti all’ufficio del registro di commercio o produrla autenticata.

Art. 815

1 L’assemblea dei soci può revocare in ogni tempo gerenti da essa nominati.

2 Ogni socio può chiedere al giudice di revocare o di limitare i poteri di gestione e di rappresentanza di un gerente se sussiste un grave motivo, segnatamente se il gerente ha violato gravemente i suoi obbli- ghi o non è più in grado di ben amministrare.

3 I gerenti possono in ogni tempo sospendere dal loro ufficio direttori, procuratori e mandatari.

557 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 12 dic. 2015 concernente l attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

V. Parità di trattamento

VI. Rappresen- tanza

VII. Revoca di gerenti; revoca del potere di rappresentanza

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4 Se tali persone sono state nominate dall’assemblea dei soci, quest’ul- tima deve essere immediatamente convocata.

5 Rimangono salve le azioni di risarcimento delle persone revocate o sospese dal loro ufficio.

Art. 816

I motivi di nullità delle deliberazioni dell’assemblea generale della società anonima si applicano per analogia alle decisioni dei gerenti.

Art. 817

La società risponde del danno che una persona cui è affidata la sua gestione o rappresentanza ha causato con atti illeciti commessi nell’esercizio di incombenze sociali.

Art. 818

1 All’ufficio di revisione si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima.

2 Un socio soggetto all’obbligo di effettuare versamenti suppletivi può chiedere una revisione ordinaria del conto annuale.

Art. 819

Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti le lacune nell’organizzazione della società si applicano per analogia.

Art. 820

1 Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti gli avvisi obbligatori in caso di perdita di capitale ed eccedenza dei debiti della società e la dichiarazione e il differimento del fallimento si applicano per analogia.

2 Il giudice può differire il fallimento, ad istanza dei gerenti o di un creditore, segnatamente se i versamenti suppletivi non ancora eseguiti sono effettuati senza indugio e il risanamento appare probabile.

Capo quarto: Scioglimento e uscita

Art. 821

1 La società a garanzia limitata si scioglie:

1. se si realizza una delle cause di scioglimento previste nello sta- tuto;

VIII. Nullità delle decisioni

IX. Responsabi- lità

C. Ufficio di revisione

D. Lacune nell’organizza- zione della società

E. Perdita di capitale e indebitamento eccessivo

A. Scioglimento

I. Cause

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2. se lo delibera l’assemblea dei soci;

3. se è dichiarato il suo fallimento;

4. per gli altri motivi previsti dalla legge.

2 Se l’assemblea dei soci delibera lo scioglimento della società, tale deliberazione deve risultare da un atto pubblico.

3 Ogni socio può, per gravi motivi, chiedere al giudice lo scioglimento della società. Il giudice può anche decidere un’altra soluzione adeguata e sopportabile per gli interessati, segnatamente il versamento al socio attore di un’indennità corrispondente al valore reale delle sue quote sociali.

Art. 821a

1 Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti le con- seguenze dello scioglimento si applicano per analogia.

2 Lo scioglimento della società deve essere iscritto nel registro di commercio. Se la società è sciolta per sentenza del giudice, questi ne informa senza indugio l’ufficio del registro di commercio. Se è sciolta per altri motivi, la società notifica lo scioglimento all’ufficio del registro di commercio.

Art. 822

1 Un socio può chiedere al giudice l’autorizzazione di recedere dalla società per gravi motivi.

2 Lo statuto può conferire ai soci il diritto di recedere dalla società e subordinarne l’esercizio a determinate condizioni.

Art. 822a

1 Se un socio propone un’azione di recesso per gravi motivi o dichiara di esercitare un diritto di recesso statutario, i gerenti ne informano senza indugio gli altri soci.

2 Se, entro tre mesi dalla ricezione di tale comunicazione, altri soci propongono un’azione di recesso per gravi motivi o esercitano un diritto di recesso statutario, tutti i soci recedenti devono essere trattati allo stesso modo, proporzionalmente al valore nominale delle loro quote sociali. Se sono stati effettuati versamenti suppletivi, il loro importo è sommato al valore nominale delle quote sociali.

Art. 823

1 La società può, per gravi motivi, chiedere al giudice l’esclusione di un socio.

II. Conseguenze

B. Uscita di soci

I. Recesso

II. Recesso adesivo

III. Esclusione

Codice delle obbligazioni

304

220

2 Lo statuto può prevedere che l’assemblea dei soci ha diritto di esclu- dere un socio per determinati motivi.

3 Le disposizioni concernenti il recesso adesivo non sono applicabili in caso di esclusione.

Art. 824

Nel procedimento concernente l’uscita di un socio, il giudice può, ad istanza di una parte, decidere la sospensione di tutti o di taluni diritti e obblighi del socio interessato.

Art. 825

1 Il socio che lascia la società ha diritto a un’indennità corrispondente al valore reale delle sue quote sociali.

2 Per i casi di uscita fondati sull’esercizio di un diritto di recesso statutario, lo statuto può stabilire altrimenti l’indennità.

Art. 825a

1 L’indennità inerente all’uscita di un socio è esigibile in quanto la società:

1. possieda capitale proprio disponibile;

2. possa alienare le quote sociali del socio uscente;

3. possa ridurre il suo capitale sociale nel rispetto delle pertinenti disposizioni.

2 Un perito revisore abilitato accerta l’importo del capitale proprio disponibile. Se quest’ultimo non è sufficiente per indennizzare il socio uscente, il revisore si pronuncia inoltre sull’importo per cui è possibile una riduzione del capitale sociale.

3 L’ex socio ha un credito di grado posteriore e senza interessi sull’importo per il quale non è ancora stato indennizzato. Tale credito è esigibile in quanto dalla relazione annuale sulla gestione risulti che la società possiede capitale proprio disponibile.

4 Finché l’indennità non è interamente versata, l’ex socio può esigere che la società designi un ufficio di revisione e faccia sottoporre il conto annuale a revisione ordinaria.

Art. 826

1 Ogni socio ha diritto a una quota dell’avanzo della liquidazione proporzionale al valore nominale delle sue quote sociali rispetto al capitale sociale. Se sono stati effettuati versamenti suppletivi che non sono stati restituiti, il loro importo deve essere sommato alle quote

IV. Misure provvisionali

V. Indennità

1. Diritto e importo

2. Versamento

C. Liquidazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

305

220

sociali dei soci interessati e al capitale sociale. Lo statuto può prevede- re un disciplinamento diverso.

2 Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti lo scioglimento della società seguito da liquidazione si applicano per analogia.

Capo quinto: Responsabilità

Art. 827

Le disposizioni del diritto della società anonima concernenti la respon- sabilità delle persone che cooperano alla costituzione della società o si occupano della gestione, della revisione o della liquidazione si appli- cano per analogia.

Titolo ventesimonono: Della società cooperativa

Capo primo: Nozione e costituzione

Art. 828

1 La società cooperativa è l’unione d’un numero variabile di persone o di società commerciali, organizzata corporativamente, la quale si pro- pone in modo principale l’incremento o la salvaguardia, mediante un’azione comune, di interessi economici dei suoi membri o persegue uno scopo di utilità pubblica.558

2 Non è ammessa la costituzione di società cooperative con un capitale anticipatamente determinato.

Art. 829

Le unioni di persone del diritto pubblico, anche se perseguono scopi cooperativi, soggiacciono al diritto pubblico della Confederazione e dei Cantoni.

Art. 830

La società cooperativa esiste, dopo che lo statuto è stato compilato ed approvato dall’assemblea costitutiva, con l’iscrizione nel registro di commercio.

558 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

A. Società cooperativa del diritto delle obbligazioni

B. Società cooperative del diritto pubblico

C. Costituzione

I. Requisiti

1. In genere

Codice delle obbligazioni

306

220

Art. 831

1 Alla costituzione di una società cooperativa devono partecipare almeno sette membri.

2 Quando in seguito il numero dei soci scenda sotto questo minimo, si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima concernenti le lacune nell’organizzazione della società.559

Art. 832

Lo statuto deve contenere disposizioni sui punti seguenti:

1. il nome (la ditta) e la sede della società;

2. lo scopo della società;

3. l’obbligo che esistesse per i soci d’eseguire prestazioni pecu- niarie o d’altra natura, come pure la specie ed i limiti di siffatte prestazioni;

4. gli organi incaricati dell’amministrazione e della revisione, e il modo in cui la società si fa rappresentare;

5. la forma nella quale devono essere fatte le pubblicazioni socia- li.

Art. 833

Non obbligano, se non sono contenute nello statuto, le disposizioni riguardanti:

1. la formazione di un capitale sociale mediante il conferimento di quote da parte dei soci (creazione di certificati di quota);

2. i conferimenti di capitale sociale in natura, il loro oggetto, il prezzo per il quale sono accettati e la persona del socio che li eseguisce;

3. l’assunzione di beni da parte della società all’atto della costitu- zione, il compenso per essi dovuto e la persona del proprietario dei beni da assumere;

4. le deroghe alle norme legali su l’ammissione nella società e la perdita della qualità di socio;

5. la responsabilità individuale dei soci ed il loro obbligo di fare versamenti suppletivi;

559 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

2. Numero dei soci

II. Statuto

1. Disposizioni richieste dalla legge

2. Altre disposi- zioni

Complemento del Codice civile svizzero. LF

307

220

6. le deroghe alle norme legali su l’organizzazione, la rappresen- tanza, la modificazione dello statuto e le deliberazioni dell’assemblea generale;

7. ogni limitazione o estensione nell’esercizio del diritto di voto;

8. la determinazione e la destinazione dell’avanzo del conto d’esercizio e della liquidazione.

Art. 834

1 Lo statuto dev’essere steso in forma scritta e presentato ad un’assem- blea, da convocarsi dai promotori, per esservi discusso ed approvato.

2 Dato il caso, sarà inoltre presentata all’assemblea e discussa da essa una relazione scritta dei promotori sui conferimenti in natura e sull’as- sunzione di beni. I promotori confermano che non vi sono altri confe- rimenti in natura, assunzioni di beni e previste assunzioni di beni, compensazioni di crediti o vantaggi speciali oltre a quelli menzionati nei documenti giustificativi.560

3 L’assemblea costitutiva nomina anche gli organi necessari.

4 Fino a che la società sia iscritta nel registro di commercio, la qualità di socio può acquistarsi solo mediante la firma dello statuto.

Art. 835561

La società dev’essere iscritta nel registro di commercio del luogo in cui ha sede.

Art. 836562

Art. 837563

1 La società cooperativa tiene un elenco in cui sono iscritti il nome e il cognome o la ditta nonché l’indirizzo di ogni socio. Tiene l’elenco in modo che sia possibile accedervi in ogni momento in Svizzera.

560 Per. introdotto dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

561 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

562 Abrogato dal n. I 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

563 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 12 dic. 2015 concernente l attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

III. Assemblea costitutiva

IV. Iscrizione nel registro di commercio

1. Società

2. ...

3. Elenco dei soci

Codice delle obbligazioni

308

220

2 I documenti giustificativi su cui si fonda l’iscrizione devono essere conservati per dieci anni a contare dalla cancellazione del socio dal- l’elenco.

Art. 838

1 La società acquista la personalità giuridica soltanto con la iscrizione nel registro di commercio.

2 Coloro che hanno agito in nome della società prima della sua iscri- zione nel registro di commercio sono responsabili personalmente ed in solido.

3 Se tuttavia siffatte obbligazioni furono espressamente contratte in nome della società cooperativa da costituire e se la società le assume nel termine di tre mesi dall’iscrizione nel registro di commercio, colo- ro che le hanno contratte ne sono liberati e la sola società ne è respon- sabile.

Capo secondo: Acquisto della qualità di socio

Art. 839

1 In una società cooperativa si possono sempre ammettere nuovi soci.

2 Lo statuto può contenere più precise disposizioni sull’ammissione, ritenuto tuttavia ch’esse non devono ledere il principio della variabilità del numero dei soci né rendere l’ammissione eccessivamente onerosa.

Art. 840

1 Chi vuol acquistare la qualità di socio deve presentare una dichiara- zione scritta.

2 Nelle società cooperative, nelle quali, oltre alla responsabilità del patrimonio sociale, esiste una responsabilità personale dei singoli soci o un loro obbligo d’eseguire versamenti suppletivi, la dichiarazione d’ingresso deve contenere l’espressa assunzione di questi obblighi.

3 Sull’ammissione di nuovi soci decide l’amministrazione, eccetto che secondo lo statuto sia sufficiente la dichiarazione d’ingresso o neces- saria una deliberazione dell’assemblea generale.

Art. 841

1 Qualora la qualità di socio dipenda dalla conclusione d’un contratto d’assicurazione con la società, essa si acquista con l’accettazione della proposta d’assicurazione da parte dell’organo competente.

2 I contratti d’assicurazione conchiusi con i propri soci da una società di mutua assicurazione al beneficio d’una concessione sono sottoposti

V. Acquisto della personalità

A. Regola fondamentale

B. Dichiarazione d’ingresso

C. Connessione con un contratto d’assicurazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

309

220

alle norme della legge del 2 aprile 1908564 sul contratto d’assicura- zione nello stesso modo che quelli da essa conchiusi con terzi.

Capo terzo: Perdita delle qualità di socio

Art. 842

1 Ogni socio può recedere dalla società finché non ne sia dichiarato lo scioglimento.

2 Lo statuto può prescrivere che il recedente sia tenuto al pagamento di un’equa indennità quando il recesso avvenga in circostanze tali da cagionare alla società un danno considerevole o da comprometterne la continuazione.

3 Il diritto di recesso non può essere escluso in modo durevole né reso eccessivamente oneroso dallo statuto o mediante contratto.

Art. 843

1 Il recesso può essere escluso, dallo statuto o mediante contratto, per cinque anni al più.

2 Anche durante questo periodo il socio può tuttavia recedere dalla società per gravi motivi. Rimane riservato l’obbligo di pagare un’equa indennità alle stesse condizioni che in caso di libero recesso.

Art. 844

1 Il recesso non può aver luogo se non alla fine dell’esercizio annuale e dietro preavviso di almeno un anno.

2 Lo statuto può stabilire un termine di disdetta più breve e permettere il recesso anche durante l’esercizio annuale.

Art. 845

Qualora lo statuto consenta al socio, che esce dalla società, di preten- dere una parte del patrimonio sociale, il diritto di recesso spettante al socio può essere fatto valere nel suo fallimento dall’amministrazione di questo o, se la parte è pignorata, dall’ufficio d’esecuzione.

Art. 846

1 Lo statuto può stabilire i motivi per i quali un socio può essere esclu- so.

2 Inoltre un socio può sempre essere escluso per motivi gravi.

564 RS 221.229.1

A. Recesso

I. Libertà di recesso

II. Limitazione del recesso

III. Termine di disdetta e data del recesso

IV. Esercizio nel fallimento e in caso di pignora- mento

B. Esclusione

Codice delle obbligazioni

310

220

3 L’esclusione è deliberata dall’assemblea generale. Lo statuto può attribuire siffatta competenza all’amministrazione, nel qual caso il socio escluso ha il diritto di ricorrere all’assemblea generale. Il socio escluso ha la facoltà di contestare l’esclusione davanti al giudice entro il termine di tre mesi.

4 Esso può essere tenuto al pagamento di un’equa indennità alle stesse condizioni che in caso di libero recesso.

Art. 847

1 La qualità di socio si perde con la morte.

2 Lo statuto può tuttavia stabilire che gli eredi sono senz’altro soci.

3 Esso può anche stabilire che gli eredi o uno di essi devono, a doman- da scritta, essere riconosciuti come soci in luogo di quello del defunto.

4 La comunione degli eredi deve designare un suo rappresentante nella società.

Art. 848

Qualora la qualità di socio sia connessa con un ufficio o con un impie- go o derivi da un rapporto contrattuale in ispecie con una società di mutua assicurazione, essa si perde col finire dell’ufficio o dell’impiego o del contratto, salvo contraria disposizione dello statuto.

Art. 849

1 La cessione delle quote sociali e, se la qualità di socio o il conferi- mento d’una quota sociale risulta da un documento, il trasferimento di questo non conferiscono senz’altro all’acquirente la qualità di socio. L’acquirente non diventa socio se non per una deliberazione d’ammis- sione conforme alla legge ed allo statuto.

2 L’esercizio dei diritti personali inerenti alla qualità di socio passa all’acquirente soltanto al momento dell’ammissione di quest’ultimo.

3 Qualora la qualità di socio dipenda dalla conclusione d’un contratto, lo statuto può stabilire ch’essa, con l’assunzione del contratto, passa senz’altro al successore.

Art. 850

1 La qualità di socio d’una società cooperativa può essere connessa dallo statuto con la proprietà d’un fondo o con l’esercizio di un’azienda su di esso.

2 In siffatti casi lo statuto può stabilire che con l’alienazione del fondo o con l’assunzione dell’azienda la qualità di socio passa senz’altro all’acquirente o all’assuntore.

C. Morte del socio

D. Fine di un ufficio, di un impegno o d’un contratto

E. Trasferimento della qualità di socio

I. In genere

II. Mediante trasferimento di fondi o di aziende

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

3 La disposizione riguardante il trasferimento della qualità di socio in caso d’alienazione del fondo diventa efficace in confronto dei terzi solo se annotata nel registro fondiario.

Art. 851

Qualora la qualità di socio sia trasferita o ereditata, valgono per il nuovo socio le stesse condizioni di recesso che per il suo predecessore.

Capo quarto: Diritti ed obblighi del socio

Art. 852

1 Lo statuto può prescrivere che la qualità di socio sia accertata da un documento.

2 Questo accertamento può essere contenuto anche nel certificato di quota.

Art. 853

1 Qualora esistano certificati di quota, chiunque entri nella società deve acquistarne almeno uno.

2 Lo statuto può dichiarare lecito l’acquisto di più certificati di quota, fino ad un numero massimo che dev’essere da esso determinato.

3 I certificati di quota sono emessi al nome del socio. Tuttavia, essi valgono soltanto come prova e non possono costituire titoli di credito.

Art. 854

In quanto non siano dalla legge previste eccezioni, tutti i soci hanno eguali diritti ed eguali doveri.

Art. 855

I soci esercitano mediante partecipazione all’assemblea generale o, nei casi previsti dalla legge votando per corrispondenza, i diritti che loro spettano nelle faccende sociali, in ispecie per quel che riguarda la gestione degli affari e l’incremento della società.

Art. 856

1 Dieci giorni almeno prima dell’assemblea generale convocata per approvare la relazione annuale, il conto di gruppo e il conto annuale o prima della votazione per corrispondenza su tale argomento, questi

F. Recesso del successore

A. Prova della qualità di socio

B. Certificati di quota

C. Eguaglianza tra i soci

D. Diritti

I. Diritto di voto

II. Diritto di controllo dei soci

1. Comunicazio- ne del bilancio

Codice delle obbligazioni

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220

documenti e la relazione di revisione devono essere depositati presso la sede sociale affinché possano esservi consultati dai soci.565

2 Lo statuto può concedere ad ogni socio il diritto d’esigere, a spese della società una copia del conto d’esercizio e del bilancio.

Art. 857

1 I soci sono in diritto di richiamare l’attenzione dell’ufficio di revi- sione sulle partite dubbie e di chiedere i necessari schiarimenti.

2 L’ispezione dei libri e della corrispondenza è loro concessa soltanto dietro espressa autorizzazione dell’assemblea generale o dietro deci- sione dell’amministrazione ed a condizione che sia salvaguardato il segreto degli affari.

3 Il giudice può ordinare che la società dia al socio, mediante estratto autenticato dei libri o della corrispondenza, informazioni su fatti determinati importanti per l’esercizio del diritto di controllo. L’ordi- nanza non deve compromettere gl’interessi della società.

4 Il diritto di controllo dei soci non potrà essere tolto o menomato né dallo statuto né dalle deliberazioni d’un organo sociale.

Art. 858566

Art. 859

1 L’avanzo netto dell’esercizio va per intiero ad aumentare il patrimo- nio sociale, salvo diversa disposizione dello statuto.

2 Qualora sia prevista una ripartizione dell’avanzo netto tra i soci, essa ha luogo, salvo disposizione contraria dello statuto, nella proporzione in cui i singoli soci hanno utilizzato le istituzioni della società.

3 Se esistono certificati di quota, la parte dell’avanzo netto ad essi attribuita non può eccedere il tasso usuale dell’interesse per i prestiti a lunga scadenza non specialmente garantiti.

Art. 860

1 Qualora l’avanzo netto non vada ad aumentare il patrimonio sociale, sopra di esso dev’essere annualmente prelevato un ventesimo per for- mare un fondo di riserva. Questo prelevamento dev’essere continuato

565 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

566 Abrogato dal n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

2. Ragguagli

III. Eventuali diritti sull'avvan- zo netto

1. ...

2. Norme per la ripartizione

3. Obbligo di formare un fondo di riserva e di accrescerlo

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

per almeno 20 anni; se esistono certificati di quota, il prelevamento dev’essere in ogni caso continuato fino a che il fondo abbia raggiunto un quinto del capitale sociale.

2 Lo statuto può disporre che il fondo di riserva sia alimentato in misu- ra maggiore.

3 In quanto il fondo di riserva non superi la metà del patrimonio socia- le restante o, se esistono certificati di quota, la metà del capitale socia- le, esso può essere adoperato solo per riparare a perdite o per prendere misure che in tempi di cattivo andamento degli affari rendano possibile il conseguimento del fine sociale.

4 ...567

Art. 861

1 Le società cooperative di credito possono derogare nel loro statuto alle disposizioni dei precedenti articoli circa la ripartizione dell’avanzo netto, ma sono tenute a costituire un fondo di riserva e ad adoperarlo in conformità delle precedenti norme.

2 Al fondo di riserva dev’essere annualmente assegnato un decimo almeno dell’avanzo netto, fino a che il fondo abbia raggiunto il decimo del capitale sociale.

3 Se ai certificati di quota è attribuita una parte dell’avanzo netto supe- riore al tasso usuale dell’interesse per i prestiti a lunga scadenza senza speciali garanzie, deve parimente essere versato al fondo di riserva un decimo di detta eccedenza.

Art. 862

1 Lo statuto può in ispecie prevedere la costituzione di fondi destinati a creare ed a sostenere istituzioni di previdenza569 a favore d’impiegati e d’operai dell’impresa o di soci.

2 a 4 ...570

Art. 863

1 Sopra l’avanzo netto destinato alla distribuzione dovranno eseguirsi in primo luogo i prelevamenti legali e statutari per i fondi di riserva e d’altro genere.

567 Abrogato dall’all. n. II 1 della LF del 17 dic. 2004 sulla sorveglianza degli assicuratori, con effetto dal 1° gen. 2006 (RU 2005 5269; FF 2003 3233).

568 Nuovo termine giusta il n. I lett. c della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393; FF 1958 266).

569 Nuovo termine giusta il n. I lett. c della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393; FF 1958 266).

570 Abrogati dal n. I lett. b della LF del 21 mar. 1958, con effetto dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393; FF 1958 266).

4. Avanzo netto nelle società cooperative di credito

5. Fondi di previdenza568

6. Altre riserve

Codice delle obbligazioni

314

220

2 L’assemblea generale può prelevare anche a titolo di riserva somme non previste né dalla legge né dallo statuto o che eccedano le esigenze della legge e dello statuto, quando ciò sembri opportuno per assicurare la durevole prosperità dell’impresa.

3 Essa può parimente prelevare sopra gli utili netti, anche quando ciò non sia previsto dallo statuto, somme per creare e sostenere istituzioni di previdenza571 a favore d’impiegati, d’operai o di soci ovvero desti- nate ad altri scopi di previdenza572; questi prelevamenti soggiacciono alle norme riguardanti i fondi statutari di previdenza573.

Art. 864

1 Lo statuto stabilisce se sul patrimonio della società spettino diritti, e quali, al socio che ne esce o ai suoi eredi. Tali diritti si calcolano in base al patrimonio netto accertato dal bilancio alla data dell’uscita, non comprese in esso le riserve.

2 Lo statuto può attribuire al socio che esce o ai suoi eredi il diritto al rimborso totale o parziale dei certificati di quota, ad eccezione della tassa d’ammissione. Esso può prevedere che il rimborso sia differito, ma per non più di tre anni dall’uscita.

3 La società può tuttavia, anche se lo statuto sia silente su tal punto, differire di tre anni il rimborso in quanto questo le cagionasse un danno considerevole o ne compromettesse la continuazione. Rimane riservato il diritto, che alla società spettasse, di farsi pagare un’equa indennità.

4 I diritti del socio che esce o dei suoi eredi si prescrivono in tre anni decorribili dal giorno per il quale il pagamento può essere chiesto.

Art. 865

1 In difetto di disposizioni dello statuto, il socio che esce o i suoi eredi non hanno diritto alcuno sul patrimonio sociale.

2 Qualora la società si sciolga entro un anno dall’uscita o dalla morte d’un socio e si proceda alla ripartizione del patrimonio, il socio uscito o i suoi eredi sono parificati ai soci esistenti al momento dello scio- glimento.

571 Nuovo termine giusta il n. I lett. c della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393; FF 1958 266).

572 Nuovo termine giusta il n. I lett. c della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393; FF 1958 266).

573 Nuovo termine giusta il n. I lett. c della LF del 21 mar. 1958, in vigore dal 1° lug. 1958 (RU 1958 393; FF 1958 266).

IV. Diritti sul patrimonio sociale

1. In conformità dello statuto

2. Per legge

Complemento del Codice civile svizzero. LF

315

220

Art. 866

I soci sono tenuti a salvaguardare in buona fede gl’interessi della società.

Art. 867

1 Lo statuto regola l’obbligo di pagare contributi e di fornire altre pre- stazioni.

2 Se i soci sono tenuti a versare quote o a pagare contributi, la società deve fissar loro mediante lettera raccomandata, un congruo termine per l’adempimento.

3 Qualora il pagamento non sia eseguito a seguito della prima diffida né entro un mese decorribile da una seconda, il socio può essere di- chiarato decaduto dai suoi diritti come tale, se di questa conseguenza è stato minacciato mediante lettera raccomandata.

4 In quanto lo statuto non disponga diversamente, una siffatta deca- denza non esonera il socio dalle sue obbligazioni esigibili né da quelle che l’esclusione rende tali.

Art. 868

Il patrimonio sociale e, se lo statuto non dispone diversamente, soltan- to il patrimonio sociale risponde delle obbligazioni della società.

Art. 869

1 Lo statuto, salvo quello delle società di mutua assicurazione al bene- ficio di una concessione, può imporre ai singoli soci una responsabilità sussidiaria, personale ed illimitata.

2 In questo caso, i soci rispondono solidalmente con tutti i loro beni di tutte le obbligazioni della società, nella misura in cui i creditori subi- scono una perdita nel fallimento della stessa. Fino alla chiusura del fallimento, solo l’amministrazione di questo può far valere siffatta responsabilità.

Art. 870

1 Lo statuto, salvo quello della società di mutua assicurazione al bene- ficio d’una concessione, può stabilire che i soci, oltre ad essere tenuti al pagamento dei contributi ed al versamento delle quote sociali, rispondono personalmente e sussidiariamente di tutte le obbligazioni della società, ma solo fino ad una somma determinata.

2 Se esistono quote sociali, questa somma dev’essere determinata per ogni socio in proporzione dell’ammontare delle sue quote.

E. Doveri

I. Buona fede

II. Contributi ed altre prestazioni

III. Responsabi- lità

1. Della società

2. Dei soci

a. Responsabilità illimitata

b. Responsabilità limitata

Codice delle obbligazioni

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220

3 Fino alla chiusura del fallimento, solo l’amministrazione di questo può far valere siffatta responsabilità.

Art. 871

1 Anziché rendere responsabili i soci o pur rendendoli responsabili, lo statuto può obbligarli ad eseguire versamenti suppletivi; questi saranno tuttavia adoperati solo a colmare perdite accertate dal bilancio.

2 L’obbligo d’eseguire versamenti suppletivi può essere illimitato o limitato a somme determinate od anche proporzionato ai contributi ed alle quote sociali.

3 In difetto di disposizioni dello statuto, i soci devono contribuire al versamento suppletivo in proporzione dell’ammontare delle quote sociali o, in mancanza di queste, per capi.

4 I versamenti suppletivi possono essere ordinati in ogni tempo. Nel fallimento della società il diritto d’ordinarli spetta all’amministrazione fallimentare.

5 Si applicano per il resto le norme circa la riscossione dei contributi sociali e la decadenza dai diritti come socio.

Art. 872

Non sono valide le disposizioni statutarie che limitano la responsabili- tà ad un periodo determinato od a speciali obblighi o la restringono a talune categorie di soci.

Art. 873

1 In caso di fallimento d’una società cooperativa i cui membri rispon- dono personalmente degli obblighi sociali o sono tenuti ad eseguire versamenti suppletivi, l’amministrazione del fallimento deve, mentre forma la graduatoria, determinare provvisoriamente ed esigere le somme dovute dai singoli soci a dipendenza della loro responsabilità per le obbligazioni sociali o a titolo di versamenti suppletivi.

2 Le somme che non si possono riscuotere devono essere ripartite nella stessa proporzione tra gli altri soci; le somme riscosse in troppo sono restituite dopo che lo stato di ripartizione è divenuto definitivo. Rima- ne riservato il regresso dei soci tra di loro.

3 Contro la determinazione provvisoria degli obblighi dei soci e contro lo stato di ripartizione è ammesso il reclamo in conformità delle dispo- sizioni della legge federale dell’11 aprile 1889574 sulla esecuzione e sul fallimento.

574 RS 281.1

c. Versamenti suppletivi

d. Limitazioni inammissibili

e. Procedura nel fallimento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

4 La procedura sarà stabilita da un’ordinanza del Consiglio federale.575

Art. 874

1 Solo mediante una revisione dello statuto, la responsabilità dei soci e il loro obbligo d’eseguire versamenti suppletivi possono essere modi- ficati ed i certificati di quota sociale ridotti o soppressi.

2 Le disposizioni riguardanti la riduzione del capitale sociale della società anonima s’applicano altresì alla riduzione e alla soppressione dei certificati di quota.

3 Da una modificazione, che diminuisca la responsabilità o l’obbligo di eseguire versamenti suppletivi, non sono toccati i debiti nati prima della iscrizione della revisione statutaria.

4 La modificazione dello statuto che introduce o estende la responsa- bilità dei soci o il loro obbligo d’eseguire versamenti suppletivi giova a tutti i creditori dal momento della sua iscrizione.

Art. 875

1 Chi entra a far parte di una società cooperativa, i cui soci siano per- sonalmente responsabili dei debiti sociali o tenuti ad eseguire versa- menti suppletivi, risponde al pari degli altri soci anche delle obbliga- zioni nate prima del suo ingresso.

2 Ogni contraria disposizione statutaria o convenzione tra i soci non ha effetto per i terzi.

Art. 876

1 Se un socio illimitatamente o limitatamente responsabile cessa di far parte della società, sia per morte sia per altra causa, egli resta nulla- meno responsabile delle obbligazioni nate prima della sua uscita, qualora, entro un anno dall’iscrizione di questa nel registro di commer- cio o entro il termine più lungo che fosse previsto nello statuto, sia dichiarato il fallimento della società.

2 Alle stesse condizioni ed entro i medesimi termini continua pure l’obbligo d’eseguire versamenti suppletivi.

3 Qualora una società cooperativa sia sciolta, i suoi membri rimangono parimente responsabili dei debiti sociali o tenuti ad eseguire versa- menti suppletivi se, entro un anno dall’iscrizione dello scioglimento nel registro di commercio o entro il termine più lungo che fosse pre- visto nello statuto, sia dichiarato il fallimento della società.

575 Nuovo testo giusta il n. II 10 della LF del 20 mar. 2008 concernente l’aggiornamento formale del diritto federale, in vigore dal 1° ago. 2008 (RU 2008 3437; FF 2007 5575).

f. Modificazione delle disposizio- ni sulla respon- sabilità

g. Responsabilità dei nuovi soci

h. Responsabilità dopo l’uscita o dopo lo scioglimento

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 877

1 Se i soci sono illimitatamente o limitatamente responsabili dei debiti della società o sono tenuti ad eseguire versamenti suppletivi, l’ammin- istrazione deve, entro tre mesi, notificare al registro di commercio ogni ammissione od uscita.

2 Inoltre, ogni socio receduto od escluso e gli eredi d’un socio defunto hanno il diritto di far iscrivere direttamente nel registro di commercio il recesso, l’esclusione o la morte. L’ufficio del registro di commercio deve portare immediatamente tale notificazione a conoscenza dell’am- ministrazione della società.

3 Le società mutue d’assicurazione al beneficio d’una concessione sono esonerate dall’obbligo di notificare i loro soci all’ufficio del regi- stro di commercio.

Art. 878

1 Le azioni che derivano ai creditori dalla responsabilità personale dei singoli soci possono ancora essere fatte valere da ciascun creditore du- rante un anno dalla chiusura del fallimento, in quanto non sono già estinte prima a termini di legge.

2 Il regresso dei soci tra loro si prescrive in tre anni dal momento del pagamento per il quale è esercitato.576

Capo quinto: Organizzazione della società

Art. 879

1 L’assemblea generale dei soci costituisce l’organo supremo della società cooperativa.

2 L’assemblea generale ha i poteri intrasmissibili seguenti:577

1. l’approvazione e la modificazione dello statuto;

2.578 la nomina dell’amministrazione e dell’ufficio di revisione;

3.579 l’approvazione della relazione annuale e del conto di gruppo;

576 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

577 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

578 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

579 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321).

i. Notificazione dell’ammissione o dell’uscita dei soci al registro di commercio

k. Prescrizione delle azioni di responsabilità

A. Assemblea generale

I. Poteri

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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4. il discarico all’amministrazione;

5. le deliberazioni sopra le materie ad essa riservate dalla legge o dallo statuto.

Art. 880

Nelle società cooperative che hanno più di trecento soci o nelle quali la maggioranza dei soci è formata di società cooperative, lo statuto può stabilire che le deliberazioni di competenza dell’assemblea generale siano, in tutto o in parte, prese dai soci mediante voto per corrispon- denza.

Art. 881

1 L’assemblea generale è convocata dall’amministrazione o da ogni altro organo al quale lo statuto ne dia il diritto e, quando occorra, dall’ufficio di revisione. Il diritto di convocarla spetta anche ai liquida- tori ed ai rappresentanti degli obbligazionisti.

2 L’assemblea generale dev’essere convocata quando ne sia fatta richiesta da un decimo almeno dei soci o, se il numero di questi è minore di trenta, da almeno tre soci.

3 Qualora l’amministrazione non dia corso entro un congruo termine a siffatta domanda, la convocazione sarà ordinata dal giudice, ad istanza dei richiedenti.

Art. 882

1 La convocazione dell’assemblea generale deve farsi nella forma pre- scritta dallo statuto, ma cinque giorni almeno prima di quello fissato per l’adunanza.

2 Nelle società di più di trenta soci, è sufficiente la convocazione mediante pubblico avviso.

Art. 883

1 L’avviso di convocazione indicherà gli argomenti che saranno trattati ed il contenuto essenziale delle modificazioni statutarie che fossero proposte.

2 Non possono prendersi deliberazioni sopra argomenti di cui non sia stata in siffatto modo annunciata la trattazione, tranne che sulla pro- posta di convocare un’altra assemblea generale.

3 Possono essere formulate proposte e discussi argomenti anche senza precedente avviso, purché non siano prese deliberazioni.

II. Voto per corrispondenza

III. Convocazio- ne

1. Diritto e obbligo

2. Forma

3. Ordine del giorno

Codice delle obbligazioni

320

220

Art. 884

Quando e finché tutti i soci siano adunati, essi possono, se nessuno vi si opponga, prendere deliberazioni, anche se non furono osservate le disposizioni sulla convocazione dell’assemblea generale.

Art. 885

Nell’assemblea generale o nella votazione per corrispondenza ogni socio ha un voto.

Art. 886

1 Per l’esercizio del suo diritto di voto nell’assemblea generale ogni socio può farsi rappresentare da un altro socio; nessuno può tuttavia rappresentare più di un socio.

2 Nelle società cooperative di più di mille soci, lo statuto può disporre che ciascun socio ha il diritto di rappresentarne più d’uno, ma al mas- simo nove.

3 Lo statuto può permettere che il socio si faccia rappresentare da un membro della sua famiglia il quale abbia l’esercizio dei diritti civili.

Art. 887

1 Le persone che hanno in qualsiasi modo partecipato alla gestione degli affari non possono dare il voto nelle deliberazioni di discarico all’amministrazione.

2 ...580

Art. 888

1 Salvo contraria disposizione della legge o dello statuto, l’assemblea generale prende le sue deliberazioni e fa le nomine di sua competenza a maggioranza assoluta dei voti emessi. La stessa norma si applica alle deliberazioni prese ed alle nomine fatte per corrispondenza.

2 Per lo scioglimento della società cooperativa e la modificazione del suo statuto è necessario che la maggioranza favorevole sia costituita dai due terzi dei voti emessi. Lo statuto può porre, per siffatte delibe- razioni, requisiti anche più rigorosi.581

580 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

581 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

4. Riunione di tutti i soci

IV. Diritto di voto

V. Rappresen- tanza

VI. Esclusione dal diritto di voto

VII. Delibera- zioni

1. In genere

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 889

1 Le deliberazioni che introducono o aggravano la responsabilità per- sonale dei soci o il loro obbligo d’eseguire versamenti suppletivi pos- sono essere prese solo col consenso dei tre quarti di tutti i soci.

2 Siffatte deliberazioni non obbligano i soci che non vi hanno consen- tito, s’essi dichiarano il loro recesso nel termine di tre mesi dalla pub- blicazione della deliberazione. Siffatto recesso spiega i suoi effetti al momento dell’attuazione della deliberazione.

3 Il recesso non può in tal caso essere fatto dipendere dal pagamento d’una indennità.

Art. 890

1 L’assemblea generale può revocare gli amministratori, i revisori e gli altri procuratori e mandatari da essa nominati.

2 Il giudice può revocarli, ad istanza di almeno un decimo dei soci, qualora esistano gravi motivi, in ispecie quand’essi abbiano trascurato i loro doveri o non siano in condizioni di adempierli. Egli deve in tal caso, se occorre, ordinare una nuova nomina da parte degli organi competenti della società e prendere le misure opportune per l’inter- vallo.

3 Rimangono riservate le azioni di risarcimento che spettassero alle persone revocate.

Art. 891

1 L’amministrazione ed ogni socio hanno il diritto di contestare davan- ti al giudice le deliberazioni dell’assemblea generale e quelle prese per corrispondenza, contrarie alla legge o allo statuto; l’azione è diretta contro la società. Se l’azione è proposta dall’amministrazione, il giudi- ce designa un rappresentante della società.

2 L’azione si estingue se non è proposta entro due mesi dal momento in cui la deliberazione fu presa.

3 L’annullamento per sentenza delle deliberazioni ha effetto per tutti i soci.

Art. 892

1 Nelle società cooperative che hanno più di trecento soci o nelle quali la maggioranza dei soci è formata di società cooperative, lo statuto può stabilire che i poteri dell’assemblea generale spettino, in tutto o in parte, ad un’assemblea di delegati.

2 Lo statuto regola la composizione, il modo di nomina e la convoca- zione dell’assemblea dei delegati.

2. Aumento delle prestazioni dei soci

VII. Revoca dell’ammini- strazione e dell’ufficio di revisione

IX. Diritto di contestare le deliberazioni dell’assemblea generale

X. Assemblea dei delegati

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220

3 Ciascun membro dell’assemblea dei delegati vi ha un voto, salvo disposizione contraria dello statuto.

4 Per il rimanente, l’assemblea dei delegati soggiace alle disposizioni legali sull’assemblea generale.

Art. 893

1 Le società mutue d’assicurazione al beneficio d’una concessione che hanno più di mille soci possono, mediante lo statuto, delegare in tutto o in parte i poteri dell’assemblea generale all’amministrazione.

2 Non possono essere delegati i poteri dell’assemblea generale riguar- danti l’introduzione o l’aggravamento dell’obbligo di eseguire versa- menti suppletivi, lo scioglimento della società, la sua fusione, la sua scissione e la trasformazione della sua forma giuridica.582

Art. 894

1 L’amministrazione della società cooperativa si compone di almeno tre membri; gli amministratori devono essere in maggioranza soci.

2 Le persone giuridiche e le società commerciali non possono, anche se soci, essere amministratori, ma sono eleggibili, in luogo d’esse, i loro rappresentanti.

Art. 895583

Art. 896

1 Gli amministratori sono eletti per non più di quattro anni, ma, salvo disposizione contraria dello statuto, sono rieleggibili.

2 Le disposizioni riguardanti la durata delle funzioni dell’amministraz- ione nella società anonima sono applicabili alle società mutue d’assi- curazione al beneficio d’una concessione.

Art. 897

Lo statuto può delegare una parte dei doveri e dei poteri dell’ammini- strazione ad uno o più comitati nominati da essa.

582 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

583 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

XI. Eccezioni in favore delle società mutue di assicurazione

B. Amministra- zione

I. Eleggibilità

1. Qualità di socio

2. ...

II. Durata delle funzioni

III. Comitati

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 898584

1 Lo statuto può autorizzare l’assemblea generale o l’amministrazione a delegare la gestione o parte di essa e la rappresentanza della società a uno o più gerenti, direttori od altre persone, anche non soci.

2 La società deve poter essere rappresentata da una persona domiciliata in Svizzera. Questa persona deve essere un amministratore, un gestore o un direttore. Essa deve avere accesso all’elenco dei soci di cui all’articolo 837.585

Art. 899

1 Le persone autorizzate a rappresentare la società cooperativa possono fare, in nome di essa, tutti gli atti conformi al fine sociale.

2 Una limitazione di questa facoltà di rappresentare è senza effetto per i terzi di buona fede; rimangono tuttavia riservate le disposizioni iscritte nel registro di commercio che limitano la facoltà di rappresen- tanza agli affari della sede principale o di una succursale o che prescri- vono la rappresentanza in comune della ditta.

3 La società risponde del danno che una persona, a cui è affidata la gestione o la rappresentanza di essa, ha cagionato con atti illeciti com- messi nell’esercizio d’incombenze sociali.

Art. 899a586

Se all’atto della conclusione di un contratto la società è rappresentata dalla persona con cui conclude il contratto, questo dev’essere steso per scritto. Tale esigenza non si applica alle operazioni correnti per le quali la prestazione della società non supera 1000 franchi.

Art. 900

Le persone autorizzate a rappresentare la società cooperativa firmano per essa aggiungendo alla ditta sociale la propria firma.

584 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

585 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 12 dic. 2015 concernente l attuazione delle Raccomandazioni del Gruppo d’azione finanziaria rivedute nel 2012, in vigore dal 1° lug. 2015 (RU 2015 1389; FF 2014 563).

586 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

587 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

IV. Gestione e rappresentanza

1. In genere

2. Estensione e limitazione

3. Contratti tra la società e il suo rappresentante

4. Firma587

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 901

L’amministrazione deve notificare per l’iscrizione all’ufficio del regi- stro di commercio le persone autorizzate a rappresentare la società, producendo una copia autenticata della deliberazione che conferisce loro tale facoltà. Esse devono fare la loro firma davanti all’ufficio del registro di commercio o produrla autenticata.

Art. 902

1 L’amministrazione ha l’obbligo di dirigere con ogni diligenza gli affari della società e di dar opera efficace all’incremento di questa.

2 Essa ha l’obbligo in ispecie:

1. di preparare gli affari che saranno trattati dall’assemblea gene- rale e d’eseguire le deliberazioni della medesima;

2. di vigilare sulle persone incaricate della gestione e della rap- presentanza affinché esse rispettino la legge, lo statuto e, ove esistano regolamenti, questi ultimi, e di farsi ragguagliare re- golarmente dell’andamento degli affari.

3 L’amministrazione risponde della regolare tenuta dei suoi processi verbali, di quelli dell’assemblea generale, dei libri necessari e dell’elenco dei soci; essa risponde inoltre dell’allestimento del conto d’esercizio e del bilancio annuale in conformità delle norme legali e della loro consegna per esame all’ufficio di revisione, come pure delle prescritte notificazioni all’ufficio del registro di commercio concernen- ti l’ammissione e l’uscita dei soci.589

Art. 903

1 Se esiste fondato timore che la società sia insolvente, l’amministrazi- one deve immediatamente allestire un bilancio intermedio, nel quale i beni vanno iscritti per il loro valore venale.

2 Se risulta dall’ultimo bilancio annuale e da un bilancio di liquidazio- ne da allestire posteriormente o da un bilancio intermedio che l’attivo non è più sufficiente a coprire i debiti della società, l’amministrazione deve darne notizia al giudice. Questi pronuncerà il fallimento, ove non ricorrano le condizioni d’un differimento.

588 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

589 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

5. Iscrizione588

V. Doveri

1. In genere

2. Avviso obbligatorio in caso di insolvenza e di perdita di capitale sociale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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3 Nelle società che hanno emesso certificati di quota, se risulta dall’ul- timo bilancio annuale che la metà del capitale sociale non è più coper- ta, l’amministrazione deve convocare immediatamente un’assemblea generale e dargliene notizia.

4 Nelle società che hanno introdotto l’obbligo di eseguire versamenti suppletivi, il giudice deve essere avvertito solo quando la perdita accertata dal bilancio non sia coperta entro tre mesi da versamenti sup- pletivi dei soci.

5 Ad istanza dell’amministrazione o di un creditore e quando l’assesta- mento appaia probabile, il giudice può differire la dichiarazione di fal- limento. Egli prende in tal caso le misure appropriate per la conser- vazione del patrimonio sociale, quali l’allestimento dell’inventario e la nomina d’un curatore.

6 Nelle società mutue d’assicurazione al beneficio d’una concessione, i crediti dei soci derivanti da contratti d’assicurazione sono parificati a crediti ordinari.

Art. 904

1 Nel fallimento della società, gli amministratori sono tenuti verso i creditori sociali a restituire tutte le somme che nei tre ultimi anni pre- cedenti immediatamente la dichiarazione di fallimento hanno riscosso come partecipazione all’avanzo netto o sotto altra denominazione, in quanto siffatte somme eccedano il compenso giustificato da presta- zioni ed in quanto esse non si sarebbero dovute distribuire se il bilan- cio fosse stato allestito con prudente criterio.

2 La restituzione è esclusa in quanto non possa essere richiesta secondo le norme sull’indebito arricchimento.

3 Il giudice decide con libero apprezzamento, tenendo conto di tutte le circostanze.

Art. 905

1 L’amministrazione può in ogni tempo revocare i comitati, i delegati, i gerenti, i direttori e gli altri procuratori e mandatari da essa nominati.

2 Essa può pure sospendere in ogni tempo dal loro ufficio i procuratori e i mandatari nominati dall’assemblea generale, convocando immedia- tamente quest’ultima.

3 Rimangono riservate le azioni di risarcimento che spettassero alle persone revocate o sospese dal loro ufficio.

VI. Restituzione di somme riscosse

VII. Sospensione e revoca

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 906590

1 All’ufficio di revisione si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima.

2 Possono chiedere una revisione ordinaria del conto annuale da parte di un ufficio di revisione:

1. il 10 per cento dei soci;

2. soci che rappresentano insieme almeno il 10 per cento del ca- pitale sociale;

3. soci personalmente responsabili o tenuti ad eseguire versamen- ti suppletivi.

Art. 907591

Qualora i soci siano personalmente responsabili o tenuti ad eseguire versamenti suppletivi, l’ufficio di revisione verifica se l’elenco dei soci è tenuto correttamente. Se la società cooperativa non dispone di un ufficio di revisione, l’amministrazione fa verificare l’elenco dei soci da un revisore abilitato.

Art. 908592

In caso di lacune nell’organizzazione della società cooperativa, si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società ano- nima.

Art. 909 e 910593

590 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

591 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

592 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

593 Abrogati dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

C. Ufficio di revisione

I. In genere

II. Verifica dell’elenco dei soci

D. Lacune nell’organizzazio ne

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Capo sesto: Scioglimento della società

Art. 911

La società cooperativa si scioglie:

1. in conformità dello statuto;

2. per deliberazione dell’assemblea generale;

3. per la dichiarazione del fallimento;

4. per gli altri motivi previsti dalla legge.

Art. 912

Lo scioglimento della società, eccetto che avvenga per fallimento, dev’essere notificato dall’amministrazione per l’iscrizione nel registro di commercio.

Art. 913

1 La liquidazione della società s’opera in conformità delle disposizioni che valgono per la società anonima, salvo le deroghe seguenti.

2 Il patrimonio della società disciolta, che rimane dopo l’estinzione di tutti i debiti ed il rimborso dei certificati di quota che fossero stati emessi, può essere ripartito tra i soci soltanto se lo statuto consente una siffatta ripartizione.

3 In tale caso la ripartizione, salvo diversa disposizione dello statuto, si fa per capi tra quelli ch’erano soci al momento dello scioglimento o i loro successori. Rimangono riservati i diritti conferiti dalla legge ai soci usciti od ai loro eredi.

4 Se lo statuto non contiene disposizioni sulla ripartizione tra i soci, il patrimonio rimanente dev’essere destinato a scopi cooperativi o di pubblica utilità.

5 Qualora lo statuto non disponga diversamente, la destinazione è deli- berata dall’assemblea generale.

Art. 914594

Art. 915

1 Qualora il patrimonio di una società cooperativa sia assunto dalla Confederazione, da un Cantone oppure, con la garanzia di questo, da

594 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2617; FF 2000 3765).

A. Cause di scioglimento

B. Notificazione al registro di commercio

C. Liquidazione. Ripartizione del patrimonio

D. ...

E. Assunzione da parte d’una corporazione di diritto pubblico

Codice delle obbligazioni

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un distretto o da un Comune, la liquidazione può essere contrattual- mente esclusa col consenso dell’assemblea generale.

2 La deliberazione dell’assemblea generale dev’essere presa in confor- mità delle norme riguardanti lo scioglimento e dev’essere notificata all’ufficio del registro di commercio.

3 Con l’iscrizione di tale deliberazione il trasferimento dell’attivo e del passivo della società è compiuto e la ditta sociale dev’essere cancel- lata.

Capo settimo: Responsabilità

Art. 916595

Tutte le persone incaricate dell’amministrazione, della gestione, della revisione o della liquidazione sono responsabili verso la società coope- rativa del danno ad essa cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei loro doveri.

Art. 917

1 Qualora gli amministratori od i liquidatori violino, intenzionalmente o per negligenza, i doveri loro imposti dalla legge nel caso d’insol- venza della società, essi rispondono verso questa, verso i singoli soci e verso i creditori, del danno che ne è derivato.

2 L’azione per un danno cagionato alla società e subìto soltanto indiret- tamente dai soci o dai creditori soggiace alle disposizioni sulla società anonima.

Art. 918

1 Più persone tenute a risarcire lo stesso danno ne sono responsabili in solido.

2 Il regresso tra più partecipanti è determinato dal giudice secondo il grado della colpa di ciascuno di essi.

Art. 919596

1 Le azioni di risarcimento contro le persone responsabili a norma delle precedenti disposizioni si prescrivono in cinque anni dal giorno

595 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

596 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

A. Verso la società

B. Verso la società, i soci e i creditori

C. Solidarietà e regresso

D. Prescrizione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno e della persona responsabile, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.

2 Se il fatto dannoso commesso dalla persona responsabile costituisce un fatto punibile, l’azione di risarcimento si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell’azione penale. Se la prescri- zione dell’azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, l’azione civile si prescrive al più presto in tre anni dalla comunicazione della sentenza.

Art. 920

Nelle società cooperative di credito e nelle società mutue di assicura- zione al beneficio d’una concessione, la responsabilità soggiace inte- ramente alle disposizioni sulla società anonima.

Capo ottavo: Federazioni di cooperative

Art. 921

Tre o più società cooperative possono riunirsi in una federazione sotto forma d’una nuova società cooperativa.

Art. 922

1 L’assemblea dei delegati è l’organo supremo della federazione, se lo statuto non dispone diversamente.

2 Lo statuto determina il numero dei delegati delle società federate.

3 Salvo disposizione contraria dello statuto, ogni delegato ha un voto.

Art. 923

L’amministrazione è formata di membri delle società federate, se lo statuto non dispone diversamente.

Art. 924

1 Lo statuto può conferire all’amministrazione della federazione il diritto di vigilare l’attività delle società federate.

2 Esso può pure conferirle il diritto di contestare davanti al giudice le deliberazioni prese da ogni singola società federata.

E. Nelle cooperative di credito e nelle società mutue d’assicurazione

A. Requisiti

B. Organizza- zione

I. Assemblea dei delegati

II. Amministra- zione

III. Vigilanza. Contestazione di deliberazioni

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 925

L’ingresso d’una società cooperativa in una federazione non può avere per effetto d’imporre ai soci di quella obblighi che già non incombes- sero loro per legge o per una disposizione statutaria della loro società.

Capo nono: Partecipazione di corporazioni di diritto pubblico

Art. 926

1 Nelle società cooperative, nelle quali una corporazione di diritto pubblico, come la Confederazione, un Cantone, un Distretto o un Comune, ha un interesse pubblico, lo statuto può concedere alla corpo- razione il diritto di delegare una o più persone a rappresentarla negli organi d’amministrazione e nell’ufficio di revisione.597

2 Gli amministratori ed i revisori designati dalla corporazione di diritto pubblico hanno gli stessi diritti e gli stessi doveri di quelli nominati dalla società.

3 Il diritto di revocare gli amministratori ed i revisori designati dalla corporazione di diritto pubblico spetta soltanto a quest’ultima, la quale risponde, per siffatti amministratori e revisori, verso la società, i soci ed i creditori, salvo il regresso secondo il diritto federale o cantonale.

Parte quarta: Del registro di commercio, delle ditte commerciali e della contabilità commerciale598

Titolo trentesimo:599 Del registro di commercio

Art. 927

1 Il registro di commercio è un insieme di banche dati tenute dallo Stato. Ha lo scopo, segnatamente, di registrare e di pubblicare i fatti giuridicamente rilevanti inerenti agli enti giuridici, così da garantire la certezza del diritto e la protezione dei terzi.

597 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

598 Nuovo testo giusta la LF del 18 dic. 1936, in vigore dal 1° lug. 1937 (RU 53 189; FF 1931 539, 1932 201). Vedi le disp. fin. e trans. tit. XXIV–XXXIII, alla fine del presente Codice.

599 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021, gli art. 928b e 928c sono entrati in vigore il 1° apr. 2020 (RU 2020 957; FF 2015 2849).

IV. Esclusione di nuovi obblighi

A. Definizione e scopo

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Per enti giuridici ai sensi del presente titolo s’intendono:

1. le imprese individuali;

2. le società in nome collettivo;

3. le società in accomandita;

4. le società anonime;

5. le società in accomandita per azioni;

6. le società a garanzia limitata;

7. le società cooperative;

8. le associazioni;

9. le fondazioni;

10. le società in accomandita per investimenti collettivi di capitale;

11. le società di investimento a capitale fisso;

12. le società di investimento a capitale variabile;

13. gli istituti di diritto pubblico;

14. le succursali.

Art. 928

1 La gestione degli uffici del registro di commercio spetta ai Cantoni. Questi ultimi sono liberi di procedere a una tenuta intercantonale del registro di commercio.

2 La Confederazione esercita l’alta vigilanza sulla tenuta del registro di commercio.

Art. 928a

1 Le autorità del registro di commercio collaborano nell’adempimento dei loro compiti. Si trasmettono tutte le informazioni e i documenti ne- cessari per adempiere i loro compiti.

2 Salvo disposizione contraria della legge, le autorità giudiziarie e am- ministrative della Confederazione e dei Cantoni comunicano agli uffici del registro di commercio i fatti che richiedono un’iscrizione, una modifica o una cancellazione.

3 Per le informazioni e le comunicazioni non sono dovuti emolumenti.

Art. 928b

1 L’autorità federale di alta vigilanza gestisce le banche dati centrali degli enti giuridici e delle persone iscritti nei registri dei Cantoni. Le banche dati centrali servono a distinguere e localizzare gli enti giuridi- ci e le persone registrati, nonché a collegare tali dati.

B. Organizza- zione

I. Autorità del registro di commercio

II. Collaborazio- ne tra le autorità

C. Banche dati centrali

Codice delle obbligazioni

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220

2 La registrazione dei dati nella banca dati centrale degli enti giuridici è di competenza dell’autorità federale di alta vigilanza. Quest’ultima provvede affinché i dati pubblici riguardanti gli enti giuridici siano gratuitamente accessibili per la consultazione individuale via Internet.

3 La registrazione dei dati nella banca dati centrale delle persone spetta agli uffici del registro di commercio.

4 La Confederazione è responsabile della sicurezza dei sistemi d’infor- mazione e della legalità del trattamento dei dati.

Art. 928c

1 Per identificare le persone fisiche le autorità del registro di commer- cio utilizzano sistematicamente il numero d’assicurato AVS.

2 Comunicano il numero d’assicurato AVS soltanto ai servizi e alle istituzioni che ne necessitano per adempiere i loro compiti legali re- lativi al registro di commercio e sono autorizzati a utilizzarlo sistema- ticamente.

3 Alle persone fisiche iscritte nella banca dati centrale delle persone è inoltre attribuito un numero personale non significante.

Art. 929

1 Le iscrizioni contenute nel registro di commercio devono essere con- formi alla verità e tali da non trarre in inganno né da ledere alcun in- teresse pubblico.

2 L’iscrizione nel registro di commercio si fonda su una notificazione. I fatti da iscrivere devono essere documentati.

3 Le iscrizioni possono fondarsi anche su una sentenza o una decisione di un’autorità giudiziaria o amministrativa oppure possono essere ef- fettuate d’ufficio.

Art. 930

Agli enti giuridici iscritti nel registro di commercio è assegnato un numero d’identificazione delle imprese ai sensi della legge federale del 18 giugno 2010600 sul numero d’identificazione delle imprese.

Art. 931

1 Una persona fisica che gestisce un’impresa la quale, nell’ultimo esercizio, ha realizzato una cifra d’affari di almeno 100 000 franchi, deve iscrivere la sua impresa individuale nel registro di commercio del luogo della stabile organizzazione dell’impresa. Sono dispensati da ta-

600 RS 431.03

D. Numero d’assicurato AVS e numero personale

E. Iscrizione, modifica e cancellazione

I. Principi

II. Numero d’identificazione delle imprese

III. Iscrizione obbligatoria e iscrizione facoltativa

1. Imprese individuali e succursali

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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le obbligo le persone che esercitano una professione liberale e gli agri- coltori, qualora non gestiscano un’impresa in forma commerciale.

2 Le succursali devono essere iscritte nel registro di commercio del luogo in cui si trovano.

3 Le imprese individuali e le succursali che non sottostanno all’obbligo di iscrizione hanno il diritto di farsi iscrivere.

Art. 932

1 Gli istituti di diritto pubblico sono tenuti a farsi iscrivere nel registro di commercio se esercitano principalmente un’attività economica pri- vata o se il diritto della Confederazione, del Cantone o del Comune lo prevede. Si fanno iscrivere nel luogo in cui hanno sede.

2 Gli istituti di diritto pubblico che non sottostanno all’obbligo di iscrizione hanno il diritto di farsi iscrivere.

Art. 933

1 Ogni modifica dei fatti iscritti nel registro di commercio deve esservi iscritta.

2 Le persone che cessano le loro funzioni possono chiedere la loro cancellazione dal registro di commercio. L’ordinanza disciplina i dettagli.

Art. 934

1 Se un ente giuridico non esercita più alcuna attività e non ha più attivi realizzabili, l’ufficio del registro di commercio lo cancella d’uf- ficio dal registro di commercio.

2 A tal fine l’ufficio del registro di commercio intima all’ente giuridico di comunicargli un eventuale interesse al mantenimento dell’iscri- zione. Se questa diffida rimane infruttuosa, mediante tre pubblicazioni successive nel Foglio ufficiale svizzero di commercio intima agli altri interessati di comunicargli un tale interesse. Se anche questa diffida rimane infruttuosa, cancella l’ente giuridico.

3 Se altri interessati fanno valere un interesse al mantenimento del- l’iscrizione, l’ufficio del registro di commercio trasmette il caso al giu- dice per decisione.

Art. 934a

1 Se un’impresa individuale non dispone più di un domicilio legale, l’ufficio del registro di commercio la cancella d’ufficio dal registro di commercio qualora la diffida pubblicata tre volte nel Foglio ufficiale svizzero di commercio sia rimasta infruttuosa.

2. Istituti di diritto pubblico

IV. Modifica dei fatti

V. Cancellazione d’ufficio

1. Di enti giuridici senza attività commer- ciale e senza attivi

2. In assenza di domicilio legale di imprese individuali o di succursali

Codice delle obbligazioni

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2 Se una succursale di un’impresa la cui sede principale si trova in Svizzera non dispone più di un domicilio legale, l’ufficio del registro di commercio la cancella d’ufficio qualora la diffida della sede princi- pale pubblicata tre volte nel Foglio ufficiale svizzero di commercio sia rimasta infruttuosa.

Art. 935

1 Chi rende verosimile un interesse degno di protezione può chiedere al giudice di reiscrivere nel registro di commercio un ente giuridico cancellato.

2 Sussiste un interesse degno di protezione in particolare se:

1. al termine della liquidazione dell’ente giuridico cancellato non sono stati realizzati o distribuiti tutti gli attivi;

2. l’ente giuridico cancellato è parte in un procedimento giudizia- rio;

3. la reiscrizione dell’ente giuridico cancellato è necessaria per la rettificazione di un registro pubblico; o

4. la reiscrizione è necessaria per chiudere la procedura fallimen- tare dell’ente giuridico cancellato.

3 Se l’ente giuridico presenta lacune nell’organizzazione, oltre a ordinarne la reiscrizione, il giudice adotta le misure necessarie.

Art. 936

1 Il registro di commercio è pubblico. La pubblicità concerne le iscri- zioni, le notificazioni e i documenti giustificativi. Il numero di assicu- rato AVS non è pubblico.

2 Le iscrizioni, gli statuti e gli atti di fondazione sono resi accessibili gratuitamente via Internet. Gli altri documenti giustificativi e le notifi- cazioni sono consultabili presso il competente ufficio del registro di commercio, che su richiesta può renderli accessibili via Internet.

3 Le iscrizioni del registro di commercio accessibili via Internet devo- no poter essere consultate in base a criteri di ricerca.

4 Le modifiche del registro di commercio devono essere ricostruibili in ordine cronologico.

Art. 936a

1 Le iscrizioni del registro di commercio sono pubblicate in forma elettronica nel Foglio ufficiale svizzero di commercio. Hanno effetto all’atto della pubblicazione.

2 Tutte le pubblicazioni previste dalla legge sono parimenti effettuate in forma elettronica nel Foglio ufficiale svizzero di commercio.

VI. Reiscrizione

F. Pubblicità ed effetti

I. Pubblicità e pubblicazione in Internet

II. Pubblicazione nel Foglio ufficiale svizzero di commercio e inizio degli effetti

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 936b

1 Nessuno può eccepire la mancata conoscenza di un fatto iscritto nel registro di commercio.

2 Qualora una circostanza di fatto, della quale è prescritta l’iscrizione, non sia stata iscritta nel registro di commercio, essa può essere opposta al terzo solo qualora sia provato che questi ne aveva conoscenza.

3 La buona fede di chi ha confidato in un fatto errato iscritto nel regi- stro di commercio deve essere tutelata se non vi si oppongono interessi preponderanti.

Art. 937

Le autorità del registro di commercio verificano se sono soddisfatte le condizioni legali dell’iscrizione nel registro di commercio, in partico- lare se la notificazione e i documenti giustificativi violano disposizioni imperative e se il loro contenuto è conforme alle prescrizioni legali.

Art. 938

1 L’ufficio del registro di commercio ingiunge agli interessati di adem- piere l’obbligo d’iscrizione e impartisce loro un termine a tale scopo.

2 Se gli interessati non ottemperano all’ingiunzione entro il termine impartito, procede d’ufficio alle iscrizioni prescritte.

Art. 939

1 Se rileva lacune nell’organizzazione imperativamente prescritta dalla legge di società commerciali, società cooperative, associazioni, fonda- zioni non sottoposte a vigilanza, o succursali con sede principale al- l’estero, iscritte nel registro di commercio, l’ufficio del registro di commercio invita l’ente giuridico a porvi rimedio e gli impartisce un termine a tale scopo.

2 Se entro il termine impartito non è stato posto rimedio alla lacuna, il registro di commercio deferisce il caso al giudice. Quest’ultimo adotta le misure necessarie.

3 Nel caso di fondazioni ed enti giuridici sottoposti a vigilanza secondo la legge del 23 giugno 2006601 sugli investimenti collettivi, l’affare è deferito all’autorità di vigilanza.

Art. 940

L’ufficio del registro di commercio può punire con un’ammenda fino a 5000 franchi chiunque è stato diffidato, sotto comminatoria della pena

601 RS 951.31

III. Effetti

G. Doveri

I. Verifica

II. Diffida e iscrizione d’ufficio

III. Lacune nell’organizza- zione

H. Ammende

Codice delle obbligazioni

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220

prevista dal presente articolo, ad adempiere l’obbligo d’iscrizione e non vi ha ottemperato entro il termine fissato.

Art. 941

1 Chi occasiona una decisione di un’autorità del registro di commercio o ne richiede una prestazione, deve pagare un emolumento.

2 Il Consiglio federale disciplina le modalità di riscossione degli emo- lumenti, in particolare:

1. la base di calcolo degli emolumenti;

2. la rinuncia alla riscossione degli emolumenti;

3. la responsabilità nel caso in cui più persone sono soggette a emolumenti;

4. l’esigibilità, la fatturazione e l’anticipo di emolumenti;

5. la prescrizione del diritto di riscuotere gli emolumenti;

6. la quota degli emolumenti riscossi dai Cantoni da versare alla Confederazione.

3 Nel disciplinare gli emolumenti, il Consiglio federale osserva il prin- cipio di equivalenza e quello della copertura dei costi.

Art. 942

1 Le decisioni degli uffici del registro di commercio sono impugnabili entro 30 giorni dalla loro notifica.

2 Ogni Cantone designa un tribunale superiore come unica autorità giudiziaria di ricorso.

3 Le autorità giudiziarie cantonali comunicano senza indugio le loro decisioni all’ufficio del registro di commercio e le notificano all’au- torità federale di alta vigilanza.

Art. 943

Il Consiglio federale emana le disposizioni d’esecuzione concernenti:

1. la tenuta del registro di commercio e l’alta vigilanza;

2. la notificazione, l’iscrizione, la modificazione, la cancellazione e la reiscrizione;

3. il contenuto delle iscrizioni;

4. i documenti giustificativi e la loro verifica;

5. la pubblicità e gli effetti;

6. l’organizzazione del Foglio ufficiale svizzero di commercio e la sua pubblicazione;

I. Emolumenti

J. Tutela giurisdizionale

K. Ordinanza

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

7. la cooperazione e l’obbligo di informare;

8. l’uso del numero d’assicurato AVS e del numero personale;

9. le banche dati centrali degli enti giuridici e delle persone;

10. le modalità della trasmissione per via elettronica;

11. le procedure.

Titolo trentesimoprimo: Delle ditte commerciali

Art. 944

1 Ogni ditta può, accanto agli elementi essenziali determinati dalla legge, contenere una più precisa designazione delle persone in essa menzionate o richiami alla natura del negozio o un nome di fantasia, purché siffatte aggiunte siano conformi alla verità, non possano trarre in inganno e non ledano nessun interesse pubblico.

2 Il Consiglio federale può determinare, per via d’ordinanza, in quale misura è lecito includere nelle ditte designazioni nazionali e territo- riali.

Art. 945

1 Chiunque esercita da solo un’azienda deve assumere come elemento essenziale della ditta il suo cognome, con o senza nomi.

2 Se la ditta contiene altri cognomi, il cognome del titolare deve essere messo in evidenza.603

3 Non sono permesse aggiunte che accennino ad un rapporto di società.

Art. 946

1 Una ditta iscritta nel registro di commercio non può essere adoperata come ditta nello stesso luogo da alcun altro e nemmeno da colui che abbia un cognome ed un nome identici a quelli in essa contenuti.

602 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

603 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Diritto delle ditte commerciali), in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1507; FF 2014 8039).

604 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

A. Formazione delle ditte

I. In genere

II. Imprese individuali

1. Contenuto essenziale602

2. Diritto esclusivo di usare la ditta iscritta604

Codice delle obbligazioni

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2 Quest’ultimo deve in tal caso, costituendo una ditta, fare al suo cognome, con o senza nome, un’aggiunta tale che la distingua chiara- mente dalla ditta precedentemente iscritta.

3 Rimangono riservate, in favore delle ditte iscritte in un altro luogo, le disposizioni sulla concorrenza sleale.

Art. 947 e 948605

Art. 949606

Art. 950607

1 Le società commerciali e le società cooperative possono scegliere liberamente la loro ditta, purché siano osservate le norme generali sulla formazione delle ditte. Nella ditta dev’essere indicata la forma giuridica.

2 Il Consiglio federale stabilisce le abbreviazioni della forma giuridica ammesse.

Art. 951608

La ditta di una società commerciale o di una società cooperativa deve distinguersi chiaramente da ogni ditta, già iscritta in Svizzera, di società commerciali o società cooperative.

Art. 952

1 Le succursali devono avere la stessa ditta della sede principale; è tuttavia lecito farvi aggiunte che si riferiscano alla sola succursale.

2 La ditta della succursale di un’azienda, la cui sede principale trovasi all’estero, deve inoltre indicare la sede principale e la sede della suc- cursale, e contenere l’esplicita qualifica di succursale.

605 Abrogati dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Diritto delle ditte commerciali), con effetto dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1507; FF 2014 8039). Vedi anche le disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo

606 Abrogato dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

607 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Diritto delle ditte commerciali), in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1507; FF 2014 8039).

608 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2015 (Diritto delle ditte commerciali), in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1507; FF 2014 8039). Vedi anche le disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo.

III. Ditte sociali

1. Formazione della ditta

2. Diritto esclusivo di usare la ditta iscritta

IV. Succursali

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 953609

Art. 954

La ditta precedente può essere conservata se il nome, in essa conte- nuto, del titolare o di un socio è stato cambiato per legge o per deci- sione dell’autorità competente.

Art. 954a610

1 La corrispondenza, i talloncini di ordinazione, le fatture e le comuni- cazioni della società devono indicare, in modo completo e senza modifiche, la ditta o il nome iscritti nel registro di commercio.

2 È ammesso l’uso complementare di abbreviazioni, simboli, nomi commerciali, insegne o indicazioni analoghe.

Art. 955

L’ufficiale del registro deve vegliare d’ufficio a che gli interessati osservino le disposizioni sulla formazione delle ditte.

Art. 955a612

L’iscrizione di una ditta nel registro di commercio non esenta l’avente diritto dall’obbligo di rispettare le altre disposizioni federali, in parti- colare quelle relative alla protezione dagli inganni nelle relazioni commerciali.

Art. 956

1 Il diritto di usare la ditta d’un privato o d’una società commerciale o d’una società cooperativa, che sia stata iscritta nel registro di commer- cio e pubblicata nel Foglio ufficiale svizzero di commercio, spetta esclusivamente al proprietario della medesima.

609 Abrogato dal n. I della LF del 25 set. 2015 (Diritto delle ditte commerciali), con effetto dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1507; FF 2014 8039).

610 Introdotto dal n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

611 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

612 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 3631; FF 2009 7425).

613 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della. LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 3631; FF 2009 7425).

V. ...

VI. Cambiamen- to di nome

B. Obbligo di usare la ditta o il nome

C. Sorveglian- za611

D. Riserva di altre disposizioni federali

E. Protezione della ditta613

Codice delle obbligazioni

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2 Chiunque risenta pregiudizio per l’indebito uso d’una ditta può pro- cedere affinché cessi l’abuso e si faccia luogo, in caso di colpa, al risarcimento dei danni.

Titolo trentesimosecondo:614

Della contabilità commerciale e della presentazione dei conti

Capo primo: Disposizioni generali

Art. 957

1 Devono tenere la contabilità e presentare i conti conformemente alle disposizioni seguenti:

1. le imprese individuali e le società di persone con una cifra d’affari di almeno 500 000 franchi nell’ultimo esercizio;

2. le persone giuridiche.

2 Devono tenere soltanto la contabilità delle entrate e delle uscite e la contabilità del patrimonio:

1. le imprese individuali e le società di persone con una cifra d’affari inferiore a 500 000 franchi nell’ultimo esercizio;

2. le associazioni e le fondazioni che non hanno l’obbligo di farsi iscrivere nel registro di commercio;

3. le fondazioni liberate dall’obbligo di designare un ufficio di revisione conformemente all’articolo 83b capoverso 2 CC615.

3 Alle imprese di cui al capoverso 2 si applicano per analogia i principi della tenuta regolare dei conti.

Art. 957a

1 La contabilità costituisce la base della presentazione dei conti. Regi- stra le operazioni e gli altri eventi necessari per esporre la situazione patrimoniale e finanziaria nonché i risultati d’esercizio dell’impresa (situazione economica).

2 La contabilità rispetta i principi della tenuta regolare dei conti. Van- no segnatamente rispettati i principi seguenti:

1. la registrazione completa, fedele e sistematica delle operazioni e degli altri eventi;

2. la prova documentata delle singole registrazioni contabili;

614 Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 23 dic. 2011 (Diritto contabile), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6679; FF 2008 1321). Vedi anche le disp. fin. di detta mod. alla fine del presente testo.

615 RS 210

A. Obbligo di tenere la contabilità e di presentare i conti

B. Contabilità

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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3. la chiarezza;

4. l’adeguatezza alla natura e alle dimensioni dell’impresa;

5. la verificabilità.

3 Sono considerati documenti contabili i documenti scritti, redatti su supporto cartaceo, su supporto elettronico o in forma analoga, necessa- ri per ricostruire un’operazione o un evento oggetto di una registrazio- ne contabile.

4 La contabilità è tenuta in moneta svizzera o nella moneta più impor- tante per l’attività dell’impresa.

5 La contabilità è tenuta in una delle lingue nazionali o in inglese. Può essere tenuta su supporto cartaceo, su supporto elettronico o in forma analoga.

Art. 958

1 I conti devono esporre la situazione economica dell’impresa in modo tale da consentire ai terzi di farsene un’opinione attendibile.

2 I conti sono presentati nella relazione sulla gestione. Questa com- prende il conto annuale (chiusura contabile singola), che si compone del bilancio, del conto economico e dell’allegato. Sono fatte salve le disposizioni concernenti le grandi imprese e i gruppi.

3 La relazione sulla gestione è allestita e sottoposta per approvazione all’organo o alle persone competenti entro sei mesi dalla fine del- l’esercizio. È firmata dal presidente dell’organo superiore di direzione o di amministrazione e dalla persona cui compete l’allestimento dei conti in seno all’impresa.

Art. 958a

1 L’allestimento dei conti si fonda sull’ipotesi che l’impresa continuerà le sue attività per un periodo prevedibile.

2 Se l’impresa intende cessare in tutto o in parte l’attività nei dodici mesi seguenti la data di chiusura del bilancio o prevede che non potrà evitarlo, i conti sono allestiti in base al valore di alienazione per le parti dell’impresa interessate. Sono inoltre costituiti accantonamenti per le spese connesse con la cessazione dell’attività.

3 Le deroghe al principio della continuità di esercizio sono indicate nell’allegato; è inoltre descritta la loro influenza sulla situazione economica dell’impresa.

C. Presentazione dei conti

I. Scopo e contenuto

II. Fondamenti della presenta- zione dei conti

1. Principio della continuità di esercizio

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 958b

1 Costi e ricavi sono correlati sotto il profilo temporale e materiale.

2 Se l’importo netto dei ricavi da forniture e prestazioni o i ricavi finanziari non eccedono 100 000 franchi, si può derogare al principio della correlazione temporale, limitandosi a tenere la contabilità delle entrate e delle uscite.

Art. 958c

1 La presentazione dei conti è retta in particolare dai principi seguenti:

1. la chiarezza e la comprensibilità;

2. la completezza;

3. l’affidabilità;

4. l’essenzialità;

5. la prudenza;

6. la continuità nella presentazione e nei criteri di valutazione;

7. il divieto di compensare attivi e passivi come pure costi e rica- vi.

2 La situazione delle singole poste del bilancio e dell’allegato è docu- mentata mediante un inventario o in altro modo.

3 La presentazione dei conti è adeguata alle particolarità dell’impresa e del ramo in cui essa opera, nel rispetto del contenuto minimo prescritto dalla legge.

Art. 958d

1 Il bilancio e il conto economico possono essere presentati in forma di conto o in forma scalare. Non occorre esporre separatamente le poste senza alcun importo o con un importo irrilevante.

2 Nel conto annuale le cifre dell’esercizio precedente sono indicate accanto ai valori corrispondenti dell’esercizio in esame.

3 I conti sono redatti in moneta svizzera o nella moneta più importante per l’attività dell’impresa. Se sono redatti in una moneta estera, i valori sono indicati anche in moneta svizzera. I corsi di conversione applicati sono menzionati e se del caso commentati nell’allegato.

4 I conti sono redatti in una delle lingue nazionali o in inglese.

Art. 958e

1 Dopo essere stati approvati dall’organo competente, il conto annuale e il conto di gruppo, accompagnati dalle relazioni di revisione, devono essere pubblicati nel Foglio ufficiale svizzero di commercio o trasmes-

2. Principi della correlazione temporale e della correlazione materiale

III. Principi della presentazione regolare dei conti

IV. Presentazio- ne, moneta e lingua

D. Pubblicazione e consultazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

si, in un esemplare e a sue spese, a chiunque ne faccia domanda nell’anno seguente l’approvazione se:

1. l’impresa è debitrice di un prestito in obbligazioni; o

2. titoli di partecipazione dell’impresa sono quotati in borsa.

2 Le altre imprese devono autorizzare i creditori che dimostrino un interesse degno di protezione a consultare la relazione sulla gestione e le relazioni di revisione. In caso di disaccordo, decide il giudice.

Art. 958f

1 I libri di commercio, i documenti contabili, la relazione sulla gestione e la relazione di revisione sono conservati per dieci anni. Il termine di conservazione decorre dalla fine dell’esercizio.

2 La relazione sulla gestione e la relazione di revisione sono conservate su supporto cartaceo e munite di firma.

3 I libri e i documenti contabili possono essere conservati su supporto cartaceo, su supporto elettronico o in forma analoga, sempreché sia garantita la concordanza con le operazioni e gli altri eventi cui si riferiscono e possano essere resi leggibili in ogni momento.

4 Il Consiglio federale emana le disposizioni concernenti i libri da tenere, i principi applicabili alla loro tenuta e conservazione e i suppor- ti d’informazione utilizzabili.

Capo secondo: Conto annuale

Art. 959

1 Il bilancio espone la situazione patrimoniale e finanziaria dell’im- presa alla data in cui è chiuso. È suddiviso in attivi e passivi.

2 Negli attivi sono iscritti gli elementi patrimoniali di cui l’impresa può disporre in virtù di eventi passati, se è probabile che comportino un afflusso di mezzi e il loro valore può essere stimato in modo attendibi- le. Gli altri elementi patrimoniali non possono essere iscritti a bilancio.

3 Nell’attivo circolante sono iscritti le liquidità e gli altri attivi che saranno verosimilmente convertiti in liquidità entro un anno dalla data di chiusura del bilancio o nell’ambito del normale ciclo operativo dell’impresa o realizzati in altro modo. Gli altri attivi sono iscritti nell’attivo fisso.

4 Nei passivi sono iscritti il capitale di terzi e il capitale proprio.

5 I debiti sono iscritti nel capitale di terzi se risultano da eventi passati, è probabile che comportino un deflusso di mezzi e il loro importo può essere stimato in modo attendibile.

E. Tenuta e conservazione dei libri

A. Bilancio

I. Scopo del bilancio, requisiti per l’iscrizione a bilancio

Codice delle obbligazioni

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220

6 Nel capitale di terzi a breve termine sono iscritti i debiti che diver- ranno verosimilmente esigibili entro un anno dalla data di chiusura del bilancio o nell’ambito del normale ciclo operativo dell’impresa. Gli altri debiti sono iscritti nel capitale di terzi a lungo termine.

7 Il capitale proprio è esposto e articolato in funzione della forma giuridica dell’impresa.

Art. 959a

1 Negli attivi del bilancio devono figurare, in ordine di liquidità decre- scente, separatamente e nella sequenza qui appresso, almeno le poste seguenti:

1. attivo circolante:

a. liquidità e attivi quotati in borsa detenuti a breve termine,

b. crediti da forniture e prestazioni,

c. altri crediti a breve termine,

d. scorte e prestazioni di servizi non fatturate,

e. ratei e risconti attivi;

2. attivo fisso:

a. immobilizzazioni finanziarie,

b. partecipazioni,

c. immobilizzazioni materiali,

d. immobilizzazioni immateriali,

e. capitale sociale o capitale della fondazione non versato.

2 Nei passivi del bilancio devono figurare, in ordine di esigibilità decrescente, separatamente e nella sequenza qui appresso, almeno le poste seguenti:

1. capitale di terzi a breve termine:

a. debiti per forniture e prestazioni,

b. debiti onerosi a breve termine,

c. altri debiti a breve termine,

d. ratei e risconti passivi;

2. capitale di terzi a lungo termine:

a. debiti onerosi a lungo termine,

b. altri debiti a lungo termine,

c. accantonamenti e poste analoghe previste dalla legge;

3. capitale proprio:

a. capitale sociale o capitale della fondazione, se del caso suddiviso per categoria di diritti di partecipazione,

b. riserva legale da capitale,

c. riserva legale da utili,

II. Articolazione minima

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

d. riserve facoltative da utili o perdite accumulate, queste ul- time da iscriversi quale posta negativa,

e. proprie quote del capitale, da iscriversi quale posta nega- tiva.

3 Il bilancio o l’allegato devono contenere altre poste qualora ciò sia importante ai fini della valutazione della situazione patrimoniale o finanziaria da parte di terzi o usuale nel settore d’attività dell’impresa.

4 I crediti e i debiti nei confronti dei partecipanti diretti o indiretti, degli organi e delle imprese nelle quali è detenuta direttamente o indirettamente una partecipazione devono essere indicati separatamen- te nel bilancio o nell’allegato.

Art. 959b

1 Il conto economico espone i risultati dell’impresa durante l’esercizio. Può essere compilato come conto economico della produzione o come conto economico della vendita.

2 Nel conto economico della produzione (metodo del costo comples- sivo) devono figurare, separatamente e nella sequenza qui appresso, almeno le poste seguenti:

1. importo netto dei ricavi da forniture e prestazioni;

2. variazione delle scorte di prodotti finiti e in corso di fabbrica- zione e delle prestazioni di servizi non fatturate;

3. costi per il materiale;

4. costi per il personale;

5. altri costi d’esercizio;

6. ammortamenti e rettifiche di valore sulle poste dell’attivo fis- so;

7. costi e ricavi finanziari;

8. costi e ricavi estranei all’esercizio;

9. costi e ricavi straordinari, unici o relativi ad altri periodi conta- bili;

10. imposte dirette;

11. utile o perdita annuale.

3 Nel conto economico della vendita (metodo del costo del venduto) devono figurare, separatamente e nella sequenza qui appresso, almeno le poste seguenti:

1. importo netto dei ricavi da forniture e prestazioni;

2. costi di acquisto o di produzione dei prodotti e delle presta- zioni venduti;

B. Conto economico; articolazione minima

Codice delle obbligazioni

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220

3. costi di amministrazione e di distribuzione;

4. costi e ricavi finanziari;

5. costi e ricavi estranei all’esercizio;

6. costi e ricavi straordinari, unici o relativi ad altri periodi conta- bili;

7. imposte dirette;

8. utile o perdita annuale.

4 Se il conto economico è compilato secondo il metodo del costo del venduto, i costi per il personale e gli ammortamenti e le rettifiche di valore sulle poste dell’attivo fisso devono essere indicati separata- mente nell’allegato.

5 Il conto economico o l’allegato devono contenere altre poste qualora ciò sia importante ai fini della valutazione dei risultati d’esercizio da parte di terzi o usuale nel settore d’attività dell’impresa.

Art. 959c

1 L’allegato completa e illustra le altre parti del conto annuale. Contie- ne:

1. informazioni sui principi applicati per l’allestimento del conto annuale, nella misura in cui non si tratti di principi prescritti dalla legge;

2. informazioni, suddivisioni e spiegazioni inerenti a poste del bilancio e del conto economico;

3. l’ammontare globale proveniente dallo scioglimento delle ri- serve di sostituzione e dalle altre riserve latenti, nella misura in cui eccede l’ammontare globale delle riserve dello stesso gene- re nuovamente costituite, se il risultato economico così ottenu- to è presentato nella sua entità in modo più favorevole;

4. le altre informazioni prescritte dalla legge.

2 L’allegato deve inoltre contenere le indicazioni seguenti, sempreché non risultino già dal bilancio o dal conto economico:

1. la ditta commerciale o il nome, la forma giuridica e la sede dell’impresa;

2. se del caso, una dichiarazione attestante che la media annua di posti di lavoro a tempo pieno non supera le 10, le 50 o le 250 unità;

3. la ditta commerciale, la forma giuridica e la sede delle imprese nelle quali è detenuta una partecipazione diretta o un’impor- tante partecipazione indiretta, nonché la quota del capitale e dei diritti di voto;

C. Allegato

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4. il numero di quote sociali proprie detenute dall’impresa stessa e dalle imprese in cui questa ha una partecipazione;

5. l’acquisto e l’alienazione di quote sociali proprie da parte del- l’impresa, nonché le condizioni alle quali le stesse sono state acquistate o alienate;

6. il saldo dei debiti derivanti da contratti di leasing analoghi alla vendita e da altri contratti di leasing, sempre che tali contratti non scadano o non possano essere disdetti entro dodici mesi dalla data di chiusura del bilancio;

7. i debiti nei confronti di istituti di previdenza;

8. l’importo totale delle garanzie costituite per i debiti di terzi;

9. l’importo totale degli attivi utilizzati per garantire debiti del- l’impresa, come pure degli attivi che si trovano sotto riserva di proprietà;

10. gli impegni legali o effettivi, se è improbabile che comportino un deflusso di mezzi o il loro importo non può essere stimato in modo attendibile (impegni condizionali);

11. il numero e il valore dei diritti di partecipazione o delle opzioni sugli stessi attribuiti ai membri degli organi di direzione o di amministrazione o ai lavoratori;

12. spiegazioni inerenti a poste del conto economico straordinarie, uniche o relative ad altri periodi contabili;

13. gli eventi importanti successivi alla data di chiusura del bilan- cio;

14. in caso di dimissioni anticipate dell’ufficio di revisione, i mo- tivi delle stesse.

3 Le imprese individuali e le società di persone possono rinunciare alla stesura dell’allegato se non sono tenute a presentare i conti conforme- mente alle disposizioni applicabili alle grandi imprese. Se le disposi- zioni concernenti l’articolazione minima del bilancio e del conto economico esigono che siano fornite informazioni supplementari e l’impresa non redige un allegato, tali informazioni devono figurare direttamente nel bilancio o nel conto economico.

4 Le imprese debitrici di prestiti in obbligazioni devono indicare l’importo, il tasso d’interesse, la scadenza e le altre condizioni di tali prestiti.

Art. 960

1 Gli attivi e i debiti sono di norma valutati singolarmente, in quanto siano rilevanti e non siano abitualmente valutati per gruppi a causa della loro affinità.

D. Valutazione

I. Principi

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2 La valutazione dev’essere effettuata con prudenza, senza tuttavia compromettere l’attendibilità del giudizio sulla situazione economica dell’impresa.

3 Qualora sussistano indizi concreti che gli attivi siano sopravvalutati o che gli accantonamenti siano insufficienti, i valori devono essere verificati e, se del caso, adeguati.

Art. 960a

1 Alla prima contabilizzazione gli attivi devono essere valutati al massimo al loro costo di acquisto o di produzione.

2 Nelle valutazioni successive il valore degli attivi non può essere superiore al loro costo di acquisto o di produzione. Sono fatte salve le disposizioni concernenti singole categorie di attivi.

3 Le perdite di valore dovute all’utilizzazione o al tempo e quelle dovute ad altri fattori vanno contabilizzate procedendo rispettivamente ad ammortamenti e a rettifiche di valore. Gli ammortamenti e le rettifi- che di valore devono essere effettuati in conformità ai principi gene- ralmente ammessi nel commercio. Devono essere direttamente o indirettamente imputati agli attivi in questione, a carico del conto economico; non possono essere iscritti nei passivi.

4 Possono essere effettuati ammortamenti e rettifiche di valore sup- plementari a fini di sostituzione e per garantire durevolmente la pro- sperità dell’impresa. Per gli stessi motivi, l’impresa può rinunciare a sciogliere ammortamenti e rettifiche di valore che non sono più giusti- ficati.

Art. 960b

1 Nelle valutazioni successive gli attivi quotati in borsa o con un altro prezzo di mercato rilevabile in un mercato attivo possono essere valu- tati al corso o al prezzo di mercato della data di chiusura del bilancio, anche se superiore al valore nominale o al costo di acquisto. L’impresa che fa uso di questo diritto deve valutare tutti gli attivi del bilancio con un prezzo di mercato rilevabile al corso o al prezzo di mercato della data di chiusura del bilancio. Questa scelta va segnalata nell’allegato. Il valore totale dei titoli quotati in borsa e quello degli altri attivi con un prezzo di mercato rilevabile devono essere indicati separatamente.

2 Se gli attivi sono valutati al corso o al prezzo di mercato della data di chiusura del bilancio, può essere effettuata una rettifica di valore a carico del conto economico al fine di tenere conto delle fluttuazioni dei corsi. Siffatte rettifiche non sono tuttavia ammesse se ne risulta un valore inferiore tanto al costo di acquisto quanto al corso di borsa, ove quest’ultimo sia più basso del costo di acquisto. L’importo totale delle riserve di fluttuazione dev’essere indicato separatamente nel bilancio o nell’allegato.

II. Attivi

1. In genere

2. Attivi con un prezzo di mercato rilevabile

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Art. 960c

1 Nelle valutazioni successive le scorte e le prestazioni di servizi non fatturate vanno contabilizzate al valore di alienazione se, tenuto conto dei costi che devono ancora essere sostenuti, alla data di chiusura del bilancio tale valore è inferiore al costo di acquisto o di produzione.

2 Sono considerati scorte le materie prime, i prodotti in corso di fabbri- cazione, i prodotti finiti e le merci.

Art. 960d

1 Per attivo fisso s’intendono i valori acquistati in vista di un’utiliz- zazione o di una detenzione a lungo termine.

2 Per lungo termine s’intende un periodo superiore a dodici mesi.

3 Per partecipazioni s’intendono le quote del capitale di un’altra impre- sa che sono detenute a lungo termine e procurano un’influenza deter- minante. Quest’ultima è presunta se le quote rappresentano almeno il 20 per cento dei diritti di voto.

Art. 960e

1 I debiti devono essere contabilizzati al loro valore nominale.

2 Se in considerazione di eventi passati v’è da attendersi che in esercizi futuri si verifichi un deflusso di mezzi, occorre costituire a carico del conto economico gli accantonamenti prevedibilmente necessari.

3 Possono inoltre essere costituiti accantonamenti segnatamente per:

1. spese ricorrenti derivanti da impegni di garanzia;

2. il risanamento di immobilizzazioni materiali;

3. ristrutturazioni;

4. misure volte a garantire durevolmente la prosperità del- l’impresa.

4 Gli accantonamenti che non sono più giustificati non devono obbli- gatoriamente essere sciolti.

Capo terzo: Presentazione dei conti delle grandi imprese

Art. 961

Le imprese soggette per legge alla revisione ordinaria devono:

1. fornire indicazioni supplementari nell’allegato del conto an- nuale;

2. integrare nel conto annuale un conto dei flussi di tesoreria;

3. Scorte e prestazioni di servizi non fatturate

4. Attivo fisso

III. Debiti

A. Requisiti supplementari per la relazione sulla gestione

Codice delle obbligazioni

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220

3. redigere una relazione annuale.

Art. 961a

Nell’allegato del conto annuale sono fornite indicazioni supplementari su:

1. i debiti onerosi a lungo termine, suddivisi per scadenza da uno a cinque anni e oltre cinque anni;

2. gli onorari corrisposti all’ufficio di revisione per i servizi di revisione e per gli altri servizi da esso forniti, indicando sepa- ratamente i rispettivi importi.

Art. 961b

Il conto dei flussi di tesoreria espone separatamente le variazioni di liquidità derivanti dall’attività di esercizio, dall’attività di investimento e dall’attività di finanziamento.

Art. 961c

1 La relazione annuale espone l’andamento degli affari e la situazione economica dell’impresa e, se del caso, del gruppo alla fine del- l’esercizio, evidenziandone gli aspetti che non figurano nel conto annuale.

2 La relazione annuale fornisce segnatamente ragguagli su:

1. la media annua di posti di lavoro a tempo pieno;

2. l’esecuzione di una valutazione dei rischi;

3. lo stato delle ordinazioni e dei mandati;

4. le attività di ricerca e di sviluppo;

5. gli eventi straordinari;

6. le prospettive dell’impresa.

3 La relazione annuale non deve essere in contraddizione con l’espo- sizione della situazione economica dell’impresa offerta dal conto annuale.

Art. 961d

1 L’impresa non è tenuta a fornire indicazioni supplementari nell’alle- gato né ad allestire un conto dei flussi di tesoreria e una relazione annuale se essa stessa o una persona giuridica da cui è controllata allestisce un conto di gruppo in base a una norma contabile riconosciu- ta.

2 Possono chiedere che i conti siano presentati conformemente alle disposizioni del presente capo:

B. Indicazioni supplementari nell’allegato del conto annuale

C. Conto dei flussi di tesoreria

D. Relazione annuale

E. Agevolazioni in caso di conto di gruppo

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1. soci che rappresentino almeno il 10 per cento del capitale so- ciale;

2. il 10 per cento dei membri della società cooperativa o il 20 per cento di quelli dell’associazione;

3. qualsiasi socio o membro personalmente responsabile o tenuto a effettuare versamenti suppletivi.

Capo quarto: Chiusura contabile in base a una norma contabile riconosciuta

Art. 962

1 Sono tenute a effettuare la chiusura contabile in base a una norma contabile riconosciuta, in aggiunta al conto annuale secondo il presente titolo:

1. le società i cui titoli sono quotati in borsa, se la borsa lo esige;

2. le società cooperative con almeno 2000 membri;

3. le fondazioni soggette per legge alla revisione ordinaria.

2 Possono chiedere che la chiusura contabile sia effettuata in base a una norma riconosciuta:

1. soci che rappresentino almeno il 20 per cento del capitale so- ciale;

2. il 10 per cento dei membri della società cooperativa o il 20 per cento di quelli dell’associazione;

3. qualsiasi socio o membro personalmente responsabile o tenuto a effettuare versamenti suppletivi.

3 L’obbligo di effettuare la chiusura contabile in base a una norma contabile riconosciuta si estingue se viene allestito un conto di gruppo in base a una norma contabile riconosciuta.

4 La scelta della norma riconosciuta spetta all’organo superiore di direzione o di amministrazione, salvo che lo statuto, il contratto di società o l’atto di fondazione dispongano altrimenti o che tale scelta sia operata dall’organo supremo.

Art. 962a

1 Qualora la chiusura contabile sia effettuata in base a una norma contabile riconosciuta, va indicato nella stessa quale norma riconosciu- ta è stata applicata.

2 La norma riconosciuta scelta dall’impresa dev’essere applicata inte- gralmente e per l’intera chiusura contabile.

A. In genere

B. Norme contabili riconosciute

Codice delle obbligazioni

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220

3 Il rispetto della norma riconosciuta dev’essere verificato da un perito revisore abilitato. La chiusura contabile dev’essere sottoposta a revi- sione ordinaria.

4 Le chiusure contabili effettuate in base a una norma riconosciuta devono essere sottoposte all’organo supremo in occasione dell’appro- vazione del conto annuale, ma non devono essere formalmente appro- vate.

5 Il Consiglio federale designa le norme riconosciute. Può stabilire le condizioni cui sono subordinati la scelta di una norma o il passaggio da una norma all’altra.

Capo quinto: Conto di gruppo

Art. 963

1 La persona giuridica soggetta all’obbligo di presentare i conti che controlla una o più imprese soggette al medesimo obbligo deve inclu- dere nella relazione sulla gestione un conto annuale consolidato con- cernente l’insieme delle imprese controllate (conto di gruppo).

2 Una persona giuridica controlla un’altra impresa se:

1. dispone direttamente o indirettamente della maggioranza dei voti nell’organo supremo;

2. ha direttamente o indirettamente il diritto di nominare o di re- vocare la maggioranza dei membri dell’organo superiore di di- rezione o di amministrazione; o

3. può esercitare un’influenza dominante in virtù dello statuto, dell’atto di fondazione, di un contratto o di strumenti analoghi.

3 La norma contabile riconosciuta di cui all’articolo 963b può definire la cerchia delle imprese da consolidare.

4 Le associazioni, le fondazioni e le società cooperative possono dele- gare l’obbligo di allestire il conto di gruppo a un’impresa controllata, purché quest’ultima, attraverso una maggioranza di voti o in altra guisa, riunisca sotto una direzione unica le altre imprese e comprovi di esercitare effettivamente tale controllo.

Art. 963a

1 Una persona giuridica è esonerata dall’obbligo di allestire il conto di gruppo se:

1. per due esercizi consecutivi, insieme con le imprese da essa controllate, non oltrepassa due dei valori seguenti:

a. somma di bilancio di 20 milioni di franchi,

b. cifra d’affari di 40 milioni di franchi,

A. Obbligo di allestimento

B. Esonero dall’obbligo di allestimento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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c. 250 posti di lavoro a tempo pieno in media annua;

2. è controllata da un’impresa il cui conto di gruppo è stato alle- stito e sottoposto a revisione ordinaria secondo le disposizioni svizzere o secondo disposizioni estere equivalenti; o

3. ha delegato l’obbligo di allestire il conto di gruppo a un’im- presa controllata conformemente all’articolo 963 capoverso 4.

2 Il conto di gruppo dev’essere tuttavia allestito se:

1. è necessario per garantire una valutazione il più possibile at- tendibile della situazione economica;

2. soci che rappresentino almeno il 20 per cento del capitale so- ciale, il 10 per cento dei membri della società cooperativa o il 10 per cento di quelli dell’associazione lo richiedono;

3. un socio o un membro di un’associazione personalmente re- sponsabile o tenuto a effettuare versamenti suppletivi lo ri- chiede;

4. l’autorità di vigilanza sulle fondazioni lo richiede.

3 Se non allestisce il conto di gruppo per il sottogruppo in virtù del capoverso 1 numero 2, la persona giuridica deve comunicare il conto di gruppo della società madre conformemente alle disposizioni appli- cabili al proprio conto annuale.

Art. 963b

1 Il conto di gruppo delle seguenti imprese dev’essere allestito in base a una norma contabile riconosciuta:

1. società i cui titoli sono quotati in borsa, se la borsa lo richiede;

2. società cooperative con almeno 2000 soci;

3. fondazioni soggette per legge a revisione ordinaria.

2 L’articolo 962a capoversi 13 e 5 si applica per analogia.

3 Il conto di gruppo delle altre imprese è soggetto ai principi della presentazione regolare dei conti. Nell’allegato del conto di gruppo l’impresa menziona le regole di valutazione. Ove se ne scosti, deve indicarlo nell’allegato e fornire in altro modo i dati necessari per conoscere lo stato del patrimonio, la situazione finanziaria e i risultati d’esercizio del gruppo.

4 Il conto di gruppo deve tuttavia essere allestito in base a una norma contabile riconosciuta se:

1. soci che rappresentino almeno il 20 per cento del capitale so- ciale, il 10 per cento dei membri della società cooperativa o il 20 per cento di quelli dell’associazione lo richiedono;

C. Norme contabili riconosciute

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220

2. un socio o un membro di un’associazione personalmente re- sponsabile o tenuto a effettuare versamenti suppletivi lo ri- chiede; o

3. l’autorità di vigilanza sulle fondazioni lo richiede.

Art. 964616

Capo sesto:617

Trasparenza nelle imprese del settore delle materie prime

Art. 964a

1 Le imprese soggette per legge alla revisione ordinaria e attive, diret- tamente o per il tramite di un’impresa da loro controllata, nell’indu- stria estrattiva di minerali, petrolio o gas naturale o nello sfruttamento di foreste primarie devono presentare ogni anno una relazione sui pagamenti a favore di enti statali.

2 Se è tenuta ad allestire un conto annuale consolidato, l’impresa deve redigere una relazione consolidata sui pagamenti a favore di enti statali (relazione consolidata sui pagamenti); questa relazione sostituisce le relazioni delle singole società del gruppo.

3 Un’impresa con sede in Svizzera inclusa nella relazione consolidata sui pagamenti allestita da lei stessa o da un’altra impresa con sede all’estero conformemente alle norme svizzere o a norme equivalenti, non è tenuta a redigere una relazione separata sui pagamenti a favore di enti statali. Nell’allegato del conto annuale deve però indicare l’impresa nella cui relazione è inclusa e pubblicare tale relazione.

4 L’industria estrattiva comprende tutte le attività dell’impresa nei settori della ricerca, della prospezione, della scoperta, dello sfrutta- mento e dell’estrazione di minerali, petrolio, gas naturale e dello sfruttamento di foreste primarie.

5 Per enti statali si intendono le autorità nazionali, regionali o comunali di un Paese terzo, comprese le amministrazioni e le imprese controllate da tali autorità.

616 Abrogato dal n. I delIa LF del 22 dic. 1999, con effetto dal 1° giu. 2002 (RU 2002 949; FF 1999 4457).

617 Introdotto dal n. I della LF del 19 giu. 2020 (Diritto della società anonima), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4005; FF 2017 325). Vedi anche l’art. 7 delle disp. trans. di detta mod. alla fine del presente testo.

A. Principio

Complemento del Codice civile svizzero. LF

355

220

Art. 964b

1 Il pagamento a favore di enti statali può consistere in una prestazione in denaro o in natura. Si tratta in particolare dei seguenti tipi di presta- zioni:

1. pagamenti per diritti di produzione;

2. le imposte sulla produzione, sui ricavi o sugli utili delle impre- se, eccettuate le imposte sul valore aggiunto o sulla cifra d’af- fari e le altre imposte sul consumo;

3. le royalties;

4. i dividendi, eccettuati i dividendi versati a un ente statale in quanto socio dell’impresa nella misura in cui siano versati alle stesse condizioni applicate agli altri soci;

5. i premi di firma, di scoperta e di produzione;

6. i diritti di licenza, i canoni di locazione, le commissioni d’accesso e altri corrispettivi per licenze o concessioni;

7. i pagamenti per il miglioramento delle infrastrutture.

2 Per le prestazioni in natura devono essere indicati l’oggetto, il valore, i criteri di valutazione e, se del caso, la quantità.

Art. 964c

1 La relazione sui pagamenti a favore di enti statali indica soltanto i pagamenti relativi alle attività nell’industria estrattiva di minerali, di petrolio o di gas naturale o allo sfruttamento di foreste primarie.

2 Essa comprende tutti i pagamenti a favore di un ente statale di impor- to pari almeno a 100 000 franchi per esercizio annuale, siano essi pagamenti unici o pagamenti distinti che sommati ammontano ad almeno 100 000 franchi.

3 Deve essere indicato l’importo totale dei pagamenti effettuati e gli importi dei pagamenti suddivisi per tipo di prestazione a favore di ciascun ente statale e di ciascun progetto.

4 La relazione va redatta per scritto in una lingua nazionale o in inglese e deve essere approvata dall’organo superiore di direzione o di ammi- nistrazione.

Art. 964d

1 La relazione sui pagamenti a favore di enti statali deve essere pubbli- cata per via elettronica entro sei mesi dalla fine dell’esercizio.

2 Deve essere accessibile al pubblico per almeno dieci anni.

3 Il Consiglio federale può emanare disposizioni sulla struttura dei dati richiesti nella relazione.

B. Tipi di prestazioni

C. Forma e contenuto della relazione

D. Pubblicazione

Codice delle obbligazioni

356

220

Art. 964e

Alla tenuta e alla conservazione della relazione sui pagamenti a favore degli enti statali si applica per analogia l’articolo 958f.

Art. 964f

Nell’ambito di un processo coordinato sul piano internazionale, il Consiglio federale può prevedere che gli obblighi di cui agli articoli 964a–964e si applichino anche alle imprese che commerciano in materie prime.

Parte quinta: Dei titoli di credito (cartevalori)618

Titolo trentesimoterzo: Dei titoli nominativi, dei titoli al portatore e dei titoli all’ordine

Capo primo: Disposizioni generali

Art. 965

Titolo di credito (cartavalore) è ogni documento, nel quale un diritto è incorporato sì da non poter essere né esercitato né trasferito senza il documento medesimo.

Art. 966

1 Il debitore d’un titolo di credito non è tenuto ad adempiere la presta- zione se non contro consegna del titolo.

2 Il debitore, qualora non gli sia imputabile dolo o negligenza grave, si libera soddisfacendo alla scadenza il creditore che risulta dal titolo.

Art. 967

1 Il trasferimento del titolo di credito, allo scopo sia di trasmetterne la proprietà sia di gravarlo d’un diritto reale limitato, esige in tutti i casi la traslazione del possesso del titolo.

2 Per i titoli all’ordine occorre inoltre una girata e per i titoli nomina- tivi una dichiarazione scritta, che non deve necessariamente farsi sul titolo stesso.

3 La legge o una convenzione può subordinare il trasferimento all’in- tervento di altre persone, in particolar modo del debitore.

618 Nuovo testo giusta la LF del 18 dic. 1936, in vigore dal 1° lug. 1937 (RU 53 189; FF 1931 539, 1932 201). Vedi le disp. fin. e trans. tit. XXIV–XXXIII, alla fine del presente Codice.

E. Tenuta e conservazione

F. Ampliamento del campo d’applicazione

A. Definizione del titolo di credito

B. Obbligo derivante dal titolo di credito

C. Trasferimento del titolo di credito

I. Forma generale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

357

220

Art. 968

1 La girata s’opera in tutti i casi secondo le norme riguardanti la cam- biale.

2 La girata riempita, accompagnata dalla consegna del titolo, costitui- sce una forma sufficiente di trasferimento.

Art. 969

Con la girata e la consegna del titolo girato, se questo è trasferibile, tutti i diritti del girante passano al giratario, purché il contrario non risulti dal contenuto o dalla natura del titolo.

Art. 970

1 Un titolo all’ordine o nominativo può essere convertito in un titolo al portatore solo col consenso di tutte le persone a cui conferisce diritti o impone obblighi. Il consenso dev’essere dato con annotazioni sul titolo stesso.

2 La stessa norma vale per la conversione di titoli al portatore in titoli all’ordine o nominativi. In questo caso, qualora manchi il consenso d’una delle persone a cui il titolo conferisce diritti o impone obblighi, la conversione ha effetto, ma solo tra il creditore, che l’ha operata, ed il suo diretto successore.

Art. 971

1 In caso di smarrimento, il titolo di credito può essere ammortizzato dal giudice.

2 Ha qualità per chiedere l’ammortamento chi al momento dello smar- rimento o della scoperta di questo aveva diritto al titolo.

Art. 972

1 Pronunciato l’ammortamento, chi l’ha ottenuto può esercitare i suoi diritti anche senza titolo o chiedere il rilascio di un nuovo titolo.

2 Del resto, la procedura d’ammortamento e gli effetti di questo sono retti dalle norme riguardanti le singole specie di titoli di credito.

Art. 973

Rimangono riservate le norme particolari riguardanti le singole specie di titoli di credito, in ispecial modo la cambiale, l’assegno bancario ed i titoli di pegno.

II. Girata

1. Forma

2. Effetti

D. Conversione

E. Ammorta- mento

I. Requisiti

II. Procedura. Effetti

F. Norme particolari

Codice delle obbligazioni

358

220

Art. 973a619

1 Il depositario è autorizzato a custodire, senza separarli, titoli di credito fungibili di più deponenti, salvo che un deponente esiga espli- citamente che i suoi titoli siano custoditi separatamente.

2 Se titoli di credito fungibili sono affidati a un depositario in custodia collettiva, con la fornitura al depositario il deponente diventa compro- prietario per quote dei titoli di credito della stessa categoria apparte- nenti al portafoglio custodito collettivamente. Per stabilire la quota è determinante il valore nominale o, nel caso dei titoli di credito senza valore nominale, il loro numero.

3 Il deponente ha diritto, in ogni momento e indipendentemente dalla partecipazione o dal consenso degli altri deponenti, a farsi consegnare, nella misura della sua quota, titoli di credito appartenenti al portafoglio custodito collettivamente.

Art. 973b621

1 Il debitore può emettere certificati globali o sostituire con un certifi- cato globale più titoli di credito fungibili affidati a un solo depositario, sempre che le condizioni d’emissione o gli statuti societari lo preveda- no o i deponenti abbiano dato il loro consenso.

2 Il certificato globale è un titolo di credito della stessa categoria dei singoli diritti che esso rappresenta. Esso è comproprietà dei deponenti partecipanti, proporzionalmente alla loro partecipazione. Alla posi- zione giuridica e ai diritti dei comproprietari del certificato globale si applica per analogia l’articolo 973a capoverso 2.

Art. 973c622

1 Il debitore può emettere diritti valori semplici o sostituire con diritti valori semplici titoli di credito o certificati globali fungibili affidati a un solo depositario, sempre che le condizioni di emissione o il suo statuto lo prevedano o i deponenti abbiano dato il loro consenso.624

619 Introdotto dall’all. n. 3 della L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533).

620 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021

(RU 2021 33; FF 2020 221). 621 Introdotto dall’all. n. 3 della L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal

1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533). 622 Introdotto dall’all. n. 3 della L del 3 ott. 2008 sui titoli contabili, in vigore dal

1° gen. 2010 (RU 2009 3577; FF 2006 8533). 623 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto

federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

624 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021

(RU 2021 33; FF 2020 221).

G. Custodia collettiva, certificato globale e diritti valori semplici

I. Custodia collettiva di titoli di credito620

II. Certificato globale

III. Diritti valori semplici623

Complemento del Codice civile svizzero. LF

359

220

2 Il debitore tiene un registro dei diritti valori che ha emesso, nel quale iscrive il numero e il taglio dei diritti valori emessi, nonché i creditori. Il registro non è pubblico.

3 I diritti valori sono costituiti con l’iscrizione nel registro e sono effettivi soltanto in conformità di tale iscrizione.

4 Il trasferimento di diritti valori necessita di una dichiarazione scritta di cessione. La loro costituzione in pegno sottostà alle disposizioni concernenti il diritto di pegno sui crediti.

Art. 973d625

1 Un diritto valore registrato è un diritto che per accordo delle parti:

1. è iscritto in un registro di diritti valori ai sensi del capoverso 2; e

2. può essere esercitato e trasferito soltanto per il tramite di detto registro.

2 Il registro di diritti valori soddisfa i seguenti requisiti:

1. mediante procedure tecniche conferisce ai creditori, ma non al debitore, la facoltà di disporre dei loro diritti;

2. la sua integrità è garantita mediante misure tecniche e organiz- zative adeguate, quali la gestione comune da parte di persone indipendenti tra loro, che lo proteggono da modifiche illecite;

3. il contenuto dei diritti, le modalità operative del registro e l’accordo sulla registrazione figurano nel registro o nei dati aggiuntivi a esso correlati;

4. i creditori possono consultare le informazioni e le iscrizioni che li riguardano nonché verificare l’integrità del contenuto del registro che li riguarda senza l’intervento di terzi.

3 Il debitore garantisce che il registro di diritti valori sia organizzato in conformità con lo scopo di quest’ultimo. Garantisce in particolare che il registro funzioni in ogni momento nel modo stabilito nell’accordo sulla registrazione.

Art. 973e626

1 Il debitore di un diritto valore registrato ha il diritto e l’obbligo di adempiere la prestazione unicamente nei confronti del creditore le-

625 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

626 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

H. Diritti valori registrati

I. Costituzione

II. Effetti

Codice delle obbligazioni

360

220

gittimato dal registro di diritti valori nonché dietro pertinente ade- guamento del registro.

2 Il debitore, qualora non gli sia imputabile dolo o negligenza grave, si libera soddisfacendo alla scadenza il creditore legittimato dal registro di diritti valori, anche se il creditore legittimato non è quello effettivo.

3 Chi, qualora al momento dell’acquisto non gli sia imputabile mala fede o negligenza grave, acquista un diritto valore registrato da un creditore legittimato dal registro di diritti valori è tutelato nel suo acquisto anche se l’alienante non aveva la facoltà di disporre del diritto valore registrato.

4 Il debitore può opporre al credito fondato su un diritto valore regis- trato soltanto le eccezioni che:

1. sono dirette contro la validità della registrazione oppure desun- te dal registro di diritti valori o dai dati aggiuntivi a esso corre- lati;

2. gli spettano personalmente contro l’attuale creditore del diritto valore registrato; o

3. sono dedotte dai suoi rapporti personali con un creditore ante- riore del diritto valore registrato, quando quello attuale, ac- quistando il diritto valore registrato, abbia agito scientemente a danno del debitore.

Art. 973f627

1 Al trasferimento del diritto valore registrato si applicano le regole stabilite nell’accordo sulla registrazione.

2 Se nei confronti del creditore di un diritto valore registrato è dichia- rato il fallimento, è eseguito il pignoramento o è concessa la moratoria concordataria, sono giuridicamente vincolanti e hanno effetto nei confronti di terzi le disposizioni del creditore in merito al diritto valore registrato che:

1. sono state prese prima della dichiarazione di fallimento, dell’esecuzione del pignoramento o della concessione della moratoria concordataria;

2. sono diventate irrevocabili secondo le regole del registro di di- ritti valori o di un altro sistema di negoziazione; e

3. sono state effettivamente iscritte entro 24 ore nel registro di diritti valori.

627 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

III. Trasferimen- to

Complemento del Codice civile svizzero. LF

361

220

3 Chi ha ricevuto in buona fede un titolo di credito prevale su chi ha ricevuto in buona fede, per lo stesso diritto, un diritto valore re- gistrato.

Art. 973g628

1 Una garanzia può essere costituita senza trasferimento del diritto valore registrato se:

1. la garanzia è visibile nel registro di diritti valori; e

2. è assicurato che il beneficiario della garanzia non altrimenti soddisfatto abbia il diritto esclusivo di disporre del diritto valore registrato.

2 Per il rimanente:

1. il diritto di ritenzione su diritti valori registrati è retto dalle di- sposizioni applicabili al diritto di ritenzione sulle cartevalori (art. 895–898 CC629);

2. il diritto di pegno su diritti valori registrati è retto dalle dispo- sizioni applicabili al diritto di pegno sui crediti e su altri diritti (art. 899–906 CC).

Art. 973h630

1 L’avente diritto a un diritto valore registrato può chiedere che il giudice ne pronunci l’ammortamento, sempre che renda verosimile di aver avuto la facoltà di disporre del diritto valore e di averla persa. Pronunciato l’ammortamento, l’avente diritto può esercitare il suo diritto anche al di fuori del registro o chiedere a sue spese al debitore l’attribuzione di un nuovo diritto valore registrato. Per il rimanente, alla procedura e agli effetti dell’ammortamento si applicano per analo- gia gli articoli 982–986.

2 Le parti possono prevedere una procedura d’ammortamento più semplice, riducendo il numero delle pubbliche diffide o abbreviando i termini.

628 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

629 RS 210 630 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli

sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

IV. Garanzie

V. Ammorta- mento

Codice delle obbligazioni

362

220

Art. 973i631

1 Il debitore di un diritto valore registrato, o di un diritto offerto come tale, informa ciascun acquirente:

1. sul contenuto del diritto valore;

2. sulle modalità operative del registro di diritti valori e le misure a tutela della sua operatività e integrità secondo l’articolo 973d capoversi 2 e 3.

2 Egli è responsabile del danno cagionato all’acquirente da indicazioni inesatte, suscettibili d’indurre in errore o non conformi ai requisiti legali, sempre che non provi di aver usato la necessaria diligenza.

3 Qualsiasi convenzione che escluda o limiti questa responsabilità è nulla.

Capo secondo: Dei titoli nominativi

Art. 974

Un titolo di credito si considera nominativo quando è intestato a una persona determinata, non è emesso all’ordine e non è dalla legge dichiarato titolo all’ordine.

Art. 975

1 Il debitore non è tenuto a pagare se non al portatore del titolo, che prova d’essere la persona alla quale il titolo è intestato o il suo succes- sore.

2 Il debitore, che paga senza esigere questa prova, non è liberato dalla propria obbligazione verso il terzo che può giustificare la sua qualità di creditore.

Art. 976

Qualora il debitore si sia riservato nel titolo nominativo il diritto di pagare ad ogni portatore del medesimo, egli si libera pagando in buona fede al portatore, quand’anche non gli abbia chiesto la prova della sua qualità di creditore; il debitore non è tuttavia tenuto a pagare al porta- tore.

631 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

VI. Informazione e responsabilità

A. Nozione

B. Prova del diritto del creditore

I. Regola generale

II. Prova mediante il semplice possesso

Complemento del Codice civile svizzero. LF

363

220

Art. 977

1 All’ammortamento dei titoli nominativi si applicano, salvo disposi- zioni speciali, le norme riguardanti i titoli al portatore.

2 Il debitore può, nel titolo, prevedere una procedura d’ammortamento più semplice, riducendo il numero delle pubbliche diffide o abbre- viando i termini, oppure riservarsi il diritto di pagare validamente anche senza presentazione del titolo e senza ammortamento, quando il creditore attesti mediante atto pubblico o scrittura autenticata l’annul- lamento del titolo e l’estinzione del debito.

Capo terzo: Dei titoli al portatore

Art. 978

1 Un titolo di credito si considera al portatore quando dal suo testo o dalla sua forma risulta che ogni portatore sarà riconosciuto titolare del diritto che vi è menzionato.

2 Il debitore tuttavia non ha più il diritto di pagare se l’autorità giudi- ziaria o di polizia glielo abbia inibito.

Art. 979

1 Il debitore non può opporre al credito fondato sopra un titolo al por- tatore se non le eccezioni che sono dirette contro la validità del titolo o desunte dal titolo stesso e le eccezioni che gli spettano personalmente contro l’attuale creditore.

2 Egli può opporvi le eccezioni dedotte dai suoi rapporti personali con un portatore anteriore, quando il portatore, acquistando il titolo, abbia agito scientemente a danno del debitore.

3 Egli non può opporvi l’eccezione che il titolo è entrato in circola- zione contro la sua volontà.

Art. 980

1 Al credito fondato sopra cedole d’interessi al portatore il debitore non può opporre l’eccezione che il debito principale è estinto.

2 Pagando quest’ultimo, il debitore ha tuttavia il diritto di trattenere l’ammontare delle cedole d’interessi al portatore non ancora scadute e che non gli sono presentate col titolo principale, fino a che sia decorso il termine di prescrizione delle cedole stesse, a meno ch’esse siano state ammortizzate o che siano fornite garanzie per il loro ammontare.

C. Ammorta- mento

A. Nozione

B. Eccezioni del debitore

I. In genere

II. Cedole di interessi al portatore

Codice delle obbligazioni

364

220

Art. 981

1 L’ammortamento dei titoli al portatore, come azioni, obbligazioni, buoni di godimento, fogli di cedole, scontrini per il rinnovo di tali fogli (talloni), è pronunciato dal giudice ad istanza di chi ha diritto al titolo; non possono essere ammortizzate singole cedole.

2 ...633

3 L’istante deve render verosimili il possesso e la perdita del titolo.

4 Qualora l’istante abbia smarrito soltanto il foglio di cedole o il tal- lone di cui era munito il titolo principale, basterà, per giustificare l’istanza, la produzione di questo.

Art. 982

1 Ad istanza di chi propone l’ammortamento, può essere vietato al debitore del titolo di solverlo, sotto pena di doppio pagamento.

2 Qualora si tratti dell’ammortamento di fogli di cedole, si applicano per analogia alle singole cedole che scadono durante il procedimento le norme riguardanti l’ammortamento delle cedole.

Art. 983

Qualora il giudice reputi che l’istante ha reso verosimili il possesso e la perdita del titolo, egli diffida lo sconosciuto detentore, mediante pubblico avviso, a produrre il titolo entro un termine determinato, sotto comminatoria dell’ammortamento; il termine dev’essere di sei mesi al- meno. Esso decorre dalla prima pubblicazione.

Art. 984

1 La diffida di produrre il titolo dev’essere pubblicata tre volte nel Foglio ufficiale svizzero di commercio.

2 In casi speciali il giudice può provvedere anche in altro modo ad un’opportuna pubblicità.

Art. 985

1 Se il titolo smarrito è prodotto, il giudice fissa all’istante un termine per proporre l’azione di rivendicazione.

2 Se l’istante non propone l’azione entro questo termine, il giudice restituisce il titolo e toglie il divieto di pagare.

632 Nuovo testo giusta l’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

633 Abrogato dall’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, con effetto dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

C. Ammorta- mento

I. In generale

1. Domanda632

2. Divieto di pagamento

3. Diffida. Termine di produzione

4. Modo della pubblicazione

5. Effetti

a. Se il titolo è prodotto

Complemento del Codice civile svizzero. LF

365

220

Art. 986

1 Quando il titolo smarrito non sia prodotto entro il termine fissato, il giudice potrà dichiararlo annullato o, secondo le circostanze, ordinare ulteriori provvedimenti.

2 L’ammortamento d’un titolo al portatore sarà immediatamente pub- blicato nel Foglio ufficiale svizzero di commercio e in ogni altro modo che il giudice reputerà opportuno.

3 Pronunciato l’ammortamento, l’istante potrà chiedere a sue spese il rilascio d’un nuovo titolo oppure, se il credito è esigibile, il paga- mento.

Art. 987

1 Quando siano state smarrite singole cedole, il giudice ordina, ad istanza di chi vi ha diritto, che il loro ammontare sia depositato in giu- dizio alla scadenza oppure immediatamente se il titolo è già scaduto.

2 Trascorsi tre anni dal giorno della scadenza, il giudice ordina che l’ammontare depositato sia consegnato all’istante, sempreché nel frat- tempo non siasi presentato alcuno che abbia diritto all’esazione.

Art. 988

Quando si tratti di biglietti di banca ed altri titoli al portatore, emessi in gran numero per somme fisse, pagabili a vista e destinati a circolare in luogo di denaro, non si fa luogo ad ammortamento.

Art. 989634

Sono fatte salve le norme speciali riguardanti la cartella ipotecaria al portatore.

Capo quarto: Della cambiale e del vaglia cambiario (pagherò)

A. Della capacità di obbligarsi in via cambiaria

Art. 990

È capace di obbligarsi per cambiale o per vaglia cambiario chiunque può obbligarsi per contratto.

634 Nuovo testo giusta il n. II 2 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

b. Se il titolo non è prodotto

II. Singole cedole

III. Biglietti di banca e titoli analoghi

D. Cartella ipotecaria

Codice delle obbligazioni

366

220

B. Della cambiale

I. Della emissione e della forma della cambiale

Art. 991

La cambiale contiene:

1. la denominazione di cambiale inserita nel contesto del titolo ed espressa nella lingua in cui esso è redatto;

2. l’ordine incondizionato di pagare una somma determinata;

3. il nome di chi è designato a pagare (trattario);

4. l’indicazione della scadenza;

5. l’indicazione del luogo di pagamento;

6. il nome di colui al quale o all’ordine del quale deve farsi il pa- gamento;

7. l’indicazione della data e del luogo dove la cambiale è emessa;

8. la sottoscrizione di colui che emette la cambiale (traente).

Art. 992

1 Il titolo nel quale manchi alcuno dei requisiti indicati nell’articolo precedente non vale come cambiale, salvo i casi previsti nei seguenti capoversi.

2 La cambiale senza indicazione di scadenza si considera pagabile a vista.

3 In mancanza d’indicazione speciale, il luogo indicato accanto al nome del trattario si reputa luogo del pagamento e, insieme, domicilio del trattario.

4 La cambiale in cui non è indicato il luogo di emissione si considera sottoscritta nel luogo indicato accanto al nome del traente.

Art. 993

1 La cambiale può essere all’ordine dello stesso traente.

2 Può essere tratta sullo stesso traente.

3 Può essere tratta per conto di un terzo.

Art. 994

La cambiale può essere pagabile al domicilio di un terzo, sia nel luogo del domicilio del trattario, sia in altro luogo.

1. Requisiti

2. Requisiti mancanti

3. Specie

4. Luoghi di pagamento. Cambiale domiciliata

Complemento del Codice civile svizzero. LF

367

220

Art. 995

1 Nella cambiale pagabile a vista o a certo tempo vista il traente può disporre che la somma sia produttiva d’interessi. In qualunque altra specie di cambiale la promessa d’interessi si ha per non scritta.

2 Il tasso d’interesse deve essere indicato nella cambiale; mancando tale indicazione, la clausola si ha per non scritta.

3 Gl’interessi decorrono dalla data della cambiale quando non sia indi- cata una decorrenza diversa.

Art. 996

1 La cambiale con la somma da pagarsi scritta in lettere ed in cifre, vale, in caso di differenza, per la somma indicata in lettere.

2 Se la somma da pagarsi è scritta più d’una volta in lettere o in cifre, la cambiale, in caso di differenza, vale per la somma minore.

Art. 997

Se la cambiale contiene firme di persone incapaci di obbligarsi cam- biariamente, firme false o di persone immaginarie, ovvero firme che per qualsiasi altra ragione non obbligano le persone che hanno firmato la cambiale o col nome delle quali essa è stata firmata, le obbligazioni degli altri firmatari restano tuttavia valide.

Art. 998

Chi appone la firma sulla cambiale quale rappresentante di una perso- na per la quale non ha il potere di agire, è obbligato cambiariamente come se avesse firmato in proprio, e, se ha pagato, ha gli stessi diritti che avrebbe avuto il preteso rappresentato. La stessa disposizione si applica al rappresentante che abbia ecceduto i suoi poteri.

Art. 999

1 Il traente risponde dell’accettazione e del pagamento.

2 Egli può esonerarsi dalla responsabilità per l’accettazione; ogni clau- sola con la quale si esoneri dalla responsabilità per il pagamento si ha per non scritta.

Art. 1000

Se una cambiale, incompleta quando fu emessa, venga completata contrariamente agli accordi interceduti, l’inosservanza di tali accordi non può essere opposta al portatore, a meno che questi abbia acqui- stato la cambiale in mala fede, ovvero abbia commesso colpa grave acquistandola.

5. Promessa d’interessi

6. Differenze in caso di somma scritta più volte

7. Firme di persone incapaci di obbligarsi

8. Firma senza poteri

9. Responsabilità del traente

10. Cambiale in bianco

Codice delle obbligazioni

368

220

II. Della girata

Art. 1001

1 La cambiale ancorché non espressamente tratta all’ordine è trasferi- bile mediante girata.

2 Se il traente abbia inserito nella cambiale le parole «non all’ordine» o un’espressione equivalente, il titolo è trasferibile solo nella forma e con gli effetti di una cessione ordinaria.

3 La girata può essere fatta anche a favore del trattario, abbia o non abbia accettato, del traente o di qualunque altro obbligato. Essi posso- no girare di nuovo la cambiale.

Art. 1002

1 La girata deve essere incondizionata. Qualsiasi condizione alla quale sia subordinata si ha per non scritta.

2 La girata parziale è nulla.

3 La girata al portatore vale come girata in bianco.

Art. 1003

1 La girata deve essere scritta sulla cambiale o su un foglio ad essa attaccato (allungamento). Dev’essere sottoscritta dal girante.

2 La girata è valida ancorché il beneficiario non sia indicato o il girante abbia apposto soltanto la firma (girata in bianco). In questo caso la girata per essere valida deve essere scritta a tergo della cambiale o sull’allungamento.

Art. 1004

1 La girata trasferisce tutti i diritti inerenti alla cambiale.

2 Se la girata è in bianco, il portatore può:

1. riempirla col proprio nome o con quello di altra persona;

2. girare la cambiale di nuovo in bianco o a persona determinata;

3. trasmettere la cambiale a un terzo, senza riempire la girata in bianco e senza girarla.

Art. 1005

1 Il girante, se non vi sia clausola contraria, risponde dell’accettazione e del pagamento.

2 Egli può vietare una nuova girata; in questo caso non è responsabile verso coloro ai quali la cambiale sia stata ulteriormente girata.

1. Trasmissibilità

2. Requisiti

3. Forma

4. Effetti

a. Funzione di trasferimento

b. Funzione di garanzia

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 1006

1 Il detentore della cambiale è considerato portatore legittimo se giu- stifica il suo diritto con una serie continua di girate, anche se l’ultima è in bianco. Le girate cancellate si hanno, a questo effetto, per non scritte. Se una girata in bianco è seguita da un’altra girata, si reputa che il sottoscrittore di quest’ultima abbia acquistato la cambiale per effetto della girata in bianco.

2 Se una persona ha perduto per qualsiasi ragione il possesso di una cambiale, il nuovo portatore che giustifichi il suo diritto nella maniera indicata nel precedente capoverso, non è tenuto a consegnarla se non quando l’abbia acquistata in mala fede ovvero abbia commesso colpa grave acquistandola.

Art. 1007

La persona contro la quale sia promossa azione cambiaria non può opporre al portatore le eccezioni fondate sui rapporti suoi personali col traente o con i portatori precedenti a meno che il portatore, acqui- stando la cambiale, abbia agito scientemente a danno del debitore.

Art. 1008

1 Se alla girata è apposta la clausola «valuta per incasso», «per incas- so», «per procura» od ogni altra che implichi un semplice mandato, il portatore può esercitare tutti i diritti inerenti alla cambiale, ma non può girarla che per procura.

2 Gli obblighi non possono in questo caso opporre al portatore se non le eccezioni che avrebbero potuto opporre al girante.

3 Il mandato contenuto in una girata per procura non si estingue per la morte del mandante o per la sopravvenuta sua incapacità.

Art. 1009

1 Se alla girata è apposta la clausola «valuta in garanzia», «valuta in pegno» od ogni altra che implichi un pegno, il portatore può esercitare tutti i diritti inerenti alla cambiale, ma la girata da lui fatta vale solo come girata per procura.

2 Gli obbligati non possono opporre al portatore le eccezioni fondate sui loro rapporti personali col girante, a meno che il portatore, rice- vendo la cambiale, abbia agito scientemente a danno del debitore.

Art. 1010

1 La girata posteriore alla scadenza produce gli stessi effetti di una girata anteriore. Nondimeno la girata fatta posteriormente al protesto

c. Legittimazio- ne del portatore

5. Eccezioni

6. Girata per procura

7. Girata pignoratizia

8. Girata dopo la scadenza o il protesto

Codice delle obbligazioni

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220

per mancato pagamento o dopo spirato il termine per levare protesto produce solo gli effetti di una cessione ordinaria.

2 La girata senza data si presume, fino a prova contraria, fatta prima dello spirare del termine stabilito per levare protesto.

III. Dell’accettazione

Art. 1011

La cambiale può, dal portatore o da un semplice detentore, essere pre- sentata per l’accettazione al trattario nel suo domicilio fino alla sca- denza.

Art. 1012

1 In qualsiasi cambiale il traente può prescrivere che essa sia presentata per l’accettazione, fissando o non fissando un termine.

2 Egli può vietare nella cambiale che essa sia presentata alla accetta- zione, a meno che non sia pagabile presso un terzo, o in luogo diverso da quello del domicilio del trattario, o sia tratta a certo tempo vista.

3 Egli può anche prescrivere che la presentazione per l’accettazione non abbia luogo prima di un certo termine.

4 Ogni girante può prescrivere che la cambiale sia presentata per l’ac- cettazione, fissando o non fissando un termine, salvo che il traente l’abbia dichiarata non accettabile.

Art. 1013

1 La cambiale a certo tempo vista deve essere presentata all’accetta- zione entro un anno dalla sua data.

2 Il traente può abbreviare questo termine o prolungarlo.

3 Detti termini possono essere abbreviati dai giranti.

Art. 1014

1 Il trattario può chiedere che gli sia fatta una seconda presentazione il giorno seguente alla prima. Gli interessati non possono prevalersi dell’inosservanza di tale richiesta se non sia stata menzionata nel pro- testo.

2 Il portatore non è obbligato a consegnare al trattario la cambiale pre- sentata per l’accettazione.

1. Diritto di presentazione

2. Ordine o divieto di presentazione

3. Obbligo di presentazione della cambiale a certo tempo vista

4. Seconda presentazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 1015

1 L’accettazione è scritta sulla cambiale. È espressa colla parola «ac- cettato» o con altre equivalenti; è sottoscritta dal trattario. La semplice sottoscrizione del trattario sulla faccia anteriore della cambiale vale ac- cettazione.

2 Se la cambiale è pagabile a certo tempo vista o, in virtù di clausola speciale, deve essere presentata per l’accettazione entro un termine sta- bilito, l’accettazione deve portare la data del giorno in cui è fatta, a meno che il portatore non esiga che vi sia apposta la data della presen- tazione. Se manca la data, il portatore, per conservare il regresso con- tro i giranti e contro il traente, deve far constatare la mancanza con protesto levato in tempo utile.

Art. 1016

1 L’accettazione deve essere incondizionata; il trattario può limitarla ad una parte della somma.

2 Qualsiasi altra modificazione apportata nell’accettazione al tenore della cambiale equivale a rifiuto di accettazione; nondimeno l’accet- tante resta obbligato nei termini della sua accettazione.

Art. 1017

1 Se il traente ha indicato nella cambiale un luogo di pagamento diver- so da quello del domicilio del trattario, ma non una terza persona pres- so la quale il pagamento deve essere effettuato, il trattario può indi- carla al momento dell’accettazione. In mancanza di tale indicazione, si reputa che l’accettante sia tenuto a pagare egli stesso nel luogo di pagamento.

2 Se la cambiale è pagabile al domicilio del trattario, questi può indica- re nell’accettazione un indirizzo nello stesso luogo in cui il pagamento deve essere effettuato.

Art. 1018

1 Con l’accettazione il trattario si obbliga di pagare la cambiale alla scadenza.

2 In mancanza di pagamento il portatore, ancorché sia il traente, ha contro l’accettante un’azione cambiaria diretta per tutto quanto può essere chiesto a sensi degli articoli 1045 e 1046.

Art. 1019

1 Se l’accettazione apposta sulla cambiale del trattario è da lui cancel- lata prima di restituire il titolo, l’accettazione si ha per rifiutata. La

5. Forma della accettazione

6. Accettazione limitata

7. Domiciliatario e luogo di pagamento

8. Effetti della accettazione

a. In genere

b. Accettazione cancellata

Codice delle obbligazioni

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220

cancellazione si reputa fatta, fino a prova contraria, prima della resti- tuzione del titolo.

2 Nondimeno, se il trattario ha dato notizia dell’accettazione per iscrit- to al portatore o a un firmatario qualsiasi, è tenuto verso di essi nei ter- mini dell’accettazione.

IV. Dell’avallo

Art. 1020

1 Il pagamento di una cambiale può essere garantito con avallo per tutta o parte della somma.

2 Questa garanzia può essere prestata da un terzo o anche da un firma- tario della cambiale.

Art. 1021

1 L’avallo è apposto sulla cambiale o sull’allungamento.

2 È espresso con le parole «per avallo» o con ogni altra formula equi- valente; è sottoscritto dall’avallante.

3 Si considera dato colla sola firma dell’avallante apposta sulla faccia anteriore della cambiale, purché non si tratti della firma del trattario o del traente.

4 L’avallo deve indicare per chi è dato. In mancanza di questa indica- zione si intende dato per il traente.

Art. 1022

1 L’avallante è obbligato nello stesso modo di colui per il quale l’avallo è stato dato.

2 La sua obbligazione è valida ancorché l’obbligazione garantita sia nulla per qualsiasi altra causa che un vizio di forma.

3 L’avallante che paga la cambiale acquista i diritti ad essa inerenti contro l’avallato e contro coloro che sono obbligati cambiariamente verso quest’ultimo.

V. Della scadenza

Art. 1023

1 La cambiale può essere tratta: a vista; a certo tempo vista;

1. Avallanti

2. Forma

3. Effetti

1. In genere

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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a certo tempo data; a giorno fisso.

2 Le cambiali ad altre scadenze o a scadenze successive sono nulle.

Art. 1024

1 La cambiale a vista è pagabile alla presentazione. Essa deve essere presentata per il pagamento nel termine di un anno dalla sua data. Il traente può abbreviare questo termine o prolungarlo. Tali termini pos- sono essere abbreviati dai giranti.

2 Il traente può stabilire che una cambiale pagabile a vista non sia pre- sentata per il pagamento prima di una certa data. In questo caso il ter- mine di presentazione decorre da tale data.

Art. 1025

1 La scadenza della cambiale a certo tempo vista è determinata dalla data dell’accettazione o da quella del protesto.

2 In mancanza di protesto l’accettazione non datata si reputa data, rispetto all’accettante, l’ultimo giorno del termine previsto per la pre- sentazione all’accettazione.

Art. 1026

1 La cambiale tratta a uno o più mesi data o vista scade nel giorno cor- rispondente del mese in cui il pagamento deve essere effettuato. In mancanza del giorno corrispondente la cambiale scade l’ultimo del mese.

2 Se la cambiale è tratta a uno o più mesi e mezzo data o vista, si com- putano prima i mesi interi.

3 Se la scadenza è fissata al principio, alla metà (metà gennaio, metà febbraio, ecc.) o alla fine del mese, la cambiale scade il primo, il quin- dici o l’ultimo giorno del mese.

4 Con le espressioni «otto giorni» o «quindici giorni» s’intende non già una o due settimane, ma otto o 15 giorni effettivi.

5 Con l’espressione «mezzo mese» si intende il termine di 15 giorni.

Art. 1027

1 Se la cambiale è pagabile a giorno fisso in un luogo in cui il calen- dario è differente da quello del luogo di emissione, la data della sca- denza si intende fissata secondo il calendario del luogo di pagamento.

2 Se una cambiale tratta fra due piazze che hanno calendari diversi è pagabile a certo tempo data, la scadenza è stabilita contando dal giorno

2. Cambiali a vista

3. Cambiali a certo tempo vista

4. Computo dei termini

5. Computo secondo il vecchio stile

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che, secondo il calendario del luogo di pagamento, corrisponde al giorno dell’emissione.

3 I termini di presentazione delle cambiali sono calcolati in conformità alle disposizioni del capoverso precedente.

4 Queste disposizioni non si applicano se da clausola della cambiale o anche dalle sole enunciazioni del titolo risulti l’intenzione di adottare norme diverse.

VI. Del pagamento

Art. 1028

1 Il portatore di una cambiale pagabile a giorno fisso o a certo tempo data o vista deve presentarla al pagamento nel giorno in cui essa è pagabile o in uno dei due giorni feriali successivi.

2 La presentazione della cambiale ad una stanza di compensazione riconosciuta dalla Banca Nazionale Svizzera equivale a presentazione per il pagamento.635

Art. 1029

1 Il trattario che paga la cambiale può esigere che gli sia consegnata quietanzata dal portatore.

2 Il portatore non può rifiutare un pagamento parziale.

3 In caso di pagamento parziale il trattario può esigere che ne sia fatta menzione sulla cambiale e gliene sia data quietanza.

Art. 1030

1 Il portatore della cambiale non è tenuto a riceverne il pagamento prima della scadenza.

2 Il trattario che paga prima della scadenza lo fa a suo rischio e peri- colo.

3 Chi paga alla scadenza è validamente liberato, a meno che da parte sua non vi sia dolo o colpa grave. Egli è tenuto ad accertare la regolare continuità delle girate ma non a verificare l’autenticità delle firme dei giranti.

635 Nuovo testo giusta l’all. n. II 2 della L sulla Banca nazionale del 3 ott. 2003, in vigore dal 1° mag. 2004 (RU 2004 1985; FF 2002 5413).

1. Presentazione per il pagamento

2. Diritto alla quietanza. Pagamento parziale

3. Pagamento anticipato e pagamento alla scadenza

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 1031

1 Se la cambiale è pagabile in moneta che non ha corso nel luogo di pagamento, la somma può essere pagata nella moneta del Paese secon- do il suo valore nel giorno della scadenza. Se il debitore è in ritardo, il portatore può a sua scelta domandare che la somma sia pagata nella moneta del Paese secondo il valore nel giorno di scadenza o in quello del pagamento.

2 Il valore della moneta estera è determinato dagli usi del luogo di pagamento. Il traente può tuttavia stabilire che la somma da pagare sia calcolata secondo il corso indicato nella cambiale.

3 Le disposizioni precedenti non si applicano nel caso in cui il traente abbia stabilito che il pagamento sia fatto in una moneta espressamente indicata (clausola di pagamento effettivo in moneta estera).

4 Se la somma è indicata in una moneta avente la stessa denomina- zione ma un valore diverso nel Paese di emissione e in quello del pagamento, si presume che l’indicazione si riferisca alla moneta del luogo di pagamento.

Art. 1032

Se la cambiale non è presentata per il pagamento nel termine fissato dall’articolo 1028, qualsiasi debitore ha facoltà di depositare la somma presso l’autorità competente, a spese, rischio e pericolo del portatore del titolo.

VII. Del regresso per mancata accettazione o per mancato pagamento

Art. 1033636

Il portatore può esercitare il regresso contro i giranti, il traente e gli altri obbligati: alla scadenza, se il pagamento non ha avuto luogo; anche prima della scadenza:

1. se l’accettazione sia stata rifiutata in tutto o in parte;

2. in caso di fallimento del trattario, abbia o non abbia accettato; di cessazione dei pagamenti, ancorché non constatata con sen- tenza; di esecuzione infruttuosa sui suoi beni;

3. in caso di fallimento del traente di una cambiale non accetta- bile.

636 Nel testo tedesco, questo art. ha due capoversi. Il contenuto del secondo abbraccia il disposto incominciante con la locuzione «anche prima della scadenza…».

4. Pagamento in moneta estera

5. Deposito

1. Regresso del portatore

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Art. 1034

1 Il rifiuto dell’accettazione o del pagamento deve essere constatato con atto autentico (protesto per mancata accettazione o per mancato pagamento).

2 Il protesto per mancata accettazione deve essere levato nei termini fissati per la presentazione all’accettazione. Se la prima presentazione, nel caso previsto dall’articolo 1014 capoverso 1, è stata fatta nell’ul- timo giorno del termine, il protesto può essere levato anche il giorno successivo.

3 Il protesto per mancato pagamento di una cambiale pagabile a giorno fisso o a certo tempo data o vista deve essere levato in uno dei due giorni feriali seguenti il giorno in cui la cambiale è pagabile. Se la cambiale è a vista, il protesto deve essere levato secondo le norme del precedente capoverso relativo al protesto per mancata accettazione.

4 Il protesto per mancata accettazione dispensa dalla presentazione al pagamento e dal protesto per mancato pagamento.

5 In caso di cessazione di pagamenti del trattario, abbia o non abbia accettato, o in caso di esecuzione infruttuosa sui suoi beni, il portatore non può esercitare il regresso che dopo aver presentato la cambiale al trattario per il pagamento e dopo aver levato protesto.

6 In caso di fallimento del trattario, abbia o non abbia accettato, e nel caso di fallimento del traente di una cambiale non accettabile, la pro- duzione della sentenza dichiarativa del fallimento basta al portatore per esercitare il regresso.

Art. 1035

Il protesto dev’essere levato da una persona o da un ufficio pubblico a ciò autorizzati.

Art. 1036

1 Il protesto contiene:

1. il nome della persona o la ditta, per la quale e contro la quale è levato;

2. la menzione che la persona o la ditta, contro cui si leva il pro- testo, è stata inutilmente richiesta d’adempiere la prestazione cambiaria o ch’essa non fu reperibile o che non fu possibile trovare il suo ufficio o la sua abitazione;

3. l’indicazione del luogo e del giorno in cui la richiesta fu fatta o tentata invano;

4. la sottoscrizione della persona o dell’ufficio pubblico che ha steso il protesto.

2. Protesto

a. Termini e condizioni

b. Competenza

c. Contenuto

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 In caso di pagamento parziale dev’esserne fatta menzione nel pro- testo.

3 Qualora il trattario al quale la cambiale è presentata per l’accetta- zione richieda ch’essa gli sia presentata una seconda volta il giorno seguente, ne va fatta menzione nel protesto.

Art. 1037

1 Il protesto dev’essere steso sopra un foglio separato, che è aggiunto alla cambiale.

2 Se il protesto è levato su presentazione di più esemplari della mede- sima cambiale o su presentazione dell’originale e di una copia, basta aggiungere il protesto ad uno degli esemplari o all’originale della cam- biale.

3 Menzione dev’essere fatta di questa operazione sugli altri esemplari o sulla copia.

Art. 1038

Se il protesto è levato perché l’accettazione è stata limitata ad una parte della somma indicata dalla cambiale, si deve fare una copia della cambiale e stendere su di essa il protesto.

Art. 1039

Se la stessa prestazione cambiaria dev’essere chiesta a più obbligati, basta stendere un solo atto contenente i diversi protesti.

Art. 1040

1 La persona o l’ufficio pubblico che leva il protesto deve farne una copia.

2 Questa copia deve indicare:

1. la somma della cambiale;

2. la scadenza;

3. il luogo e la data dell’emissione;

4. il traente, il trattario, come pure il nome della persona o la dit- ta, alla quale o all’ordine della quale deve farsi il pagamento;

5. il nome della persona o la ditta che deve eseguire il paga- mento, quand’essa non s’identifichi col trattario;

6. gl’indicati al bisogno e gli accettanti per intervento.

3 La persona o l’ufficio pubblico che leva i protesti deve conservarne le copie, disposte per ordine cronologico.

d. Forma

e. In caso di accettazione parziale

f. Protesto contro più persone

g. Copia dell’atto di protesto

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Art. 1041

Il protesto sottoscritto da una persona o da un ufficio pubblico compe- tente a levarlo è valido, anche se non è stato steso conformemente alla legge o se contiene indicazioni inesatte.

Art. 1042

1 Il portatore deve dare avviso al proprio girante e al traente della man- cata accettazione o del mancato pagamento entro i quattro giorni feriali successivi al giorno del protesto o della presentazione se vi sia la clau- sola «senza spese». Ogni girante nei due giorni feriali successivi al giorno in cui ha ricevuto l’avviso deve informare il precedente girante dell’avviso ricevuto, indicando i nomi e gli indirizzi di coloro che hanno dato gli avvisi precedenti, e così di seguito, risalendo fino al traente. I termini predetti decorrono dal ricevimento dell’avviso pre- cedente.

2 Se in conformità del precedente capoverso l’avviso è dato ad un fir- matario della cambiale, analogo avviso deve essere dato entro lo stesso termine anche al suo avallante.

3 Se un girante non ha indicato il suo indirizzo o l’ha indicato in ma- niera illeggibile, basta che l’avviso sia dato al girante che lo precede.

4 Chi è tenuto a dare l’avviso può darlo in una forma qualsiasi, anche col semplice rinvio della cambiale.

5 Egli deve provare di aver dato l’avviso nel termine stabilito. Il ter- mine si considera rispettato se una lettera contenente l’avviso sia stata spedita per posta nel termine predetto.

6 Chi non dà l’avviso nel termine sopra indicato non decade dal regres- so; tuttavia è responsabile della sua negligenza se abbia causato danno, senza però che l’ammontare del risarcimento possa superare quello della cambiale.

Art. 1043

1 Il traente, il girante o l’avallante può, con la clausola «senza spese», «senza protesto» od ogni altra equivalente, apposta sulla cambiale e firmata, dispensare il portatore dal protesto per mancata accettazione o per mancato pagamento, per esercitare il regresso.

2 Tale clausola non dispensa il portatore dalla presentazione della cambiale nei termini prescritti né dagli avvisi. La prova dell’inosser- vanza dei termini incombe a colui che la oppone al portatore.

3 Se la clausola è apposta dal traente produce i suoi effetti nei confronti di tutti i firmatari; se è apposta da un girante o da un avallante, produ- ce i suoi effetti soltanto rispetto a costui. Se la clausola è apposta dal traente, e il portatore fa levare il protesto, le spese restano a suo carico.

h. Vizi di forma

3. Avviso

4. Dispensa dal protesto

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Se la clausola è apposta da un girante o da un avallante, le spese per il protesto, qualora sia levato, sono ripetibili contro tutti i firmatari.

Art. 1044

1 Il traente, l’accettante, il girante e l’avallante della cambiale rispon- dono in solido verso il portatore.

2 Il portatore ha diritto di agire contro queste persone individualmente o congiuntamente e non è tenuto ad osservare l’ordine nel quale si sono obbligate.

3 Lo stesso diritto spetta a ogni firmatario che abbia pagato la cam- biale.

4 L’azione promossa contro uno degli obbligati non impedisce di agire contro gli altri, anche se posteriori a colui contro il quale si sia prima proceduto.

Art. 1045

1 Il portatore può chiedere in via di regresso:

1. l’ammontare della cambiale non accettata o non pagata con gli interessi, se siano stati indicati;

2. gli interessi al tasso del sei per cento dalla scadenza;

3. le spese per il protesto, per gli avvisi dati e le altre spese;

4. la provvigione di non più d’un terzo per cento.

2 Se il regresso è esercitato prima della scadenza, sarà dedotto uno sconto dall’ammontare della cambiale. Tale sconto è calcolato in base al tasso ufficiale vigente (tasso della Banca Nazionale Svizzera) alla data del regresso nel luogo del domicilio del portatore.

Art. 1046

Chi ha pagato la cambiale può ripetere dai suoi garanti:

1. la somma integrale sborsata;

2. gli interessi sulla somma calcolati al tasso del sei per cento dal giorno del disborso;

3. le spese sostenute;

4. la provvigione di non più del due per mille.

Art. 1047

1 Qualsiasi obbligato contro il quale sia stato o possa essere promosso il regresso può esigere, contro pagamento, la consegna della cambiale col protesto e il conto di ritorno quietanzato.

5. Responsabilità solidale degli obbligati

6. Estensione del diritto del regresso

a. Del portatore

b. Di chi ha pagato

c. Diritto alla consegna della cambiale, del protesto e della quietanza

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2 Qualsiasi girante che ha pagato la cambiale può cancellare la propria girata e quelle dei giranti susseguenti.

Art. 1048

In caso di regresso dopo un’accettazione parziale, chi paga la somma per la quale la cambiale non è stata accettata, può esigere che del pagamento sia fatta menzione sulla cambiale e che gliene sia data quie- tanza. Il portatore deve inoltre rilasciargli copia certificata conforme della cambiale ed il protesto per rendere possibile l’esercizio degli ulteriori regressi.

Art. 1049

1 Chi ha diritto di esercitare il regresso può, salvo clausola contraria, rimborsarsi con una nuova cambiale (rivalsa) tratta a vista su uno dei propri garanti e pagabile al domicilio di costui.

2 La rivalsa comprende, oltre le somme indicate negli articoli 1045 e 1046, un diritto di provvigione e la tassa di bollo sulla rivalsa.

3 Se la rivalsa è tratta dal portatore, l’ammontare ne è fissato secondo il corso di una cambiale a vista tratta dal luogo dove la cambiale origi- naria era pagabile sul luogo del domicilio del garante. Se la rivalsa è tratta da un girante, l’ammontare ne è fissato secondo il corso di una cambiale a vista tratta dal luogo dove il traente della rivalsa ha il suo domicilio sul luogo del domicilio del garante.

Art. 1050

1 Spirati i termini stabiliti: per la presentazione di una cambiale a vista o a certo tempo vista; per levare il protesto per mancata accettazione o mancato pagamento; per la presentazione al pagamento se vi sia la clausola «senza spese»; il portatore decade dai suoi diritti contro i giranti, contro il traente e contro gli altri obbligati, ad eccezione dell’accettante.

2 Se la cambiale non è presentata per l’accettazione nel termine stabil- ito dal traente, il portatore decade dal diritto di esercitare il regresso sia per mancato pagamento sia per mancata accettazione, salvo che non risulti dal tenore del titolo che il traente abbia inteso di esonerarsi soltanto dalla garanzia per l’accettazione.

3 Se un termine per la presentazione è fissato in una girata, solo il girante può prevalersene.

Art. 1051

1 Se un ostacolo insormontabile (disposizione di legge di uno Stato o altro caso di forza maggiore) impedisce di presentare la cambiale o di levare il protesto nei termini stabiliti, questi sono prolungati.

d. In caso di accettazione parziale

e. Rivalsa

7. Perenzione

a. In genere

b. Forza maggiore

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2 Il portatore è tenuto a dare avviso senza indugio del caso di forza maggiore al girante precedente e a fare, sulla cambiale o sull’allunga- mento, menzione datata e sottoscritta di questo avviso; per il resto si applicano le disposizioni dell’articolo 1042.

3 Cessata la forza maggiore, il portatore deve presentare senza indugio la cambiale per l’accettazione o per il pagamento e, se necessario, levare protesto.

4 Se la forza maggiore dura oltre 30 giorni dalla scadenza, il regresso può essere esercitato senza bisogno di presentazione e di protesto.

5 Nelle cambiali a vista o a certo tempo vista, il termine di 30 giorni decorre dalla data in cui il portatore, anche prima che sia scaduto il termine di presentazione, ha dato avviso della forza maggiore al giran- te precedente; nelle cambiali a certo tempo vista al termine di 30 giorni si aggiunge il termine dalla vista indicato nella cambiale.

6 Non sono considerati casi di forza maggiore i fatti puramente perso- nali al portatore o alla persona da lui incaricata di presentare la cam- biale o di levare il protesto.

Art. 1052

1 Il traente e l’accettante, in quanto si siano indebitamente arricchiti in danno del portatore della cambiale, rimangono obbligati verso di lui, anche se la loro obbligazione cambiaria si è estinta per effetto della prescrizione o per l’omissione degli atti necessari a preservare i diritti cambiari.

2 L’azione d’indebito arricchimento può esercitarsi anche contro il trattario, contro il domiciliatario e contro la persona o la ditta per conto della quale la cambiale fu tratta.

3 Siffatta azione non può per contro esercitarsi contro i giranti, la cui obbligazione cambiaria è estinta.

VIII. Del trasferimento della provvista

Art. 1053

1 In caso di fallimento del traente, l’azione civile che questi potesse avere contro il trattario per la restituzione della provvista o per il rim- borso di somme abbuonate passa al portatore della cambiale.

2 Se il traente dichiara sulla cambiale che cede i diritti derivantigli dalla provvista, questi spettano al portatore.

3 Tosto che il fallimento sia stato pubblicato o la cessione sia stata notificata al trattario, questi può pagare soltanto al portatore debita- mente legittimato, contro restituzione della cambiale.

c. Indebito arricchimento

Codice delle obbligazioni

382

220

IX. Dell’intervento

Art. 1054

1 Il traente, il girante o l’avallante può indicare una persona per accet- tare o pagare al bisogno.

2 La cambiale può, nelle condizioni sottoindicate, essere accettata o pagata da una persona che interviene per qualsiasi obbligato in via di regresso.

3 L’interveniente può essere un terzo, lo stesso trattario o una persona già obbligata cambiariamente, tranne l’accettante.

4 L’interveniente deve, nei due giorni feriali successivi all’intervento, darne avviso a colui per il quale è intervenuto. In caso di inosservanza di tale termine egli è responsabile della sua negligenza se abbia cau- sato danno, senza però che l’ammontare del risarcimento possa supera- re quello della cambiale.

Art. 1055

1 L’accettazione per intervento può esser fatta ogni qualvolta il porta- tore di una cambiale accettabile possa esercitare il regresso prima della scadenza.

2 Se sulla cambiale è stata indicata una persona per accettarla o pagarla al bisogno nel luogo del pagamento, il portatore non può esercitare prima della scadenza il regresso contro colui che ha apposto l’indica- zione e contro i firmatari susseguenti a meno che egli abbia presentato la cambiale alla persona indicata e, avendone questa rifiutato l’accet- tazione, il rifiuto sia stato constatato con protesto.

3 Negli altri casi d’intervento il portatore può rifiutare l’accettazione per intervento. Tuttavia, se l’ammette, perde il diritto di agire prima della scadenza in via di regresso contro colui per il quale l’accettazione è stata data e contro i firmatari susseguenti.

Art. 1056

L’accettazione per intervento è apposta sulla cambiale ed è firmata dall’interveniente. Essa indica per chi è stata data; in mancanza di que- sta indicazione l’accettazione si reputa data per il traente.

Art. 1057

1 L’accettante per intervento risponde verso il portatore e verso i giranti susseguenti a colui per il quale è intervenuto, nello stesso modo di questo.

1. Disposizioni generali

2. Dell’accet- tazione per intervento

a. Requisiti. Condizione del portatore

b. Forma

c. Responsabilità dell’accettante per intervento. Effetti sul regresso

Complemento del Codice civile svizzero. LF

383

220

2 Nonostante l’accettazione per intervento, colui per il quale è stata data e i suoi garanti possono chiedere al portatore, contro rimborso della somma indicata nell’articolo 1045, la consegna della cambiale, del protesto e del conto di ritorno quietanzato, se del caso.

Art. 1058

1 Il pagamento per intervento può essere fatto ogni qualvolta il porta- tore possa esercitare il regresso alla scadenza o prima di essa.

2 Il pagamento deve comprendere tutta la somma che avrebbe dovuto essere pagata da colui per il quale l’intervento ha luogo.

3 Esso deve essere fatto al più tardi nel giorno successivo all’ultimo giorno consentito per levare il protesto per mancato pagamento.

Art. 1059

1 Se la cambiale è stata accettata da intervenienti che hanno il loro domicilio nel luogo del pagamento o se sono state indicate per pagare al bisogno persone che hanno il loro domicilio nel detto luogo, il por- tatore deve presentare la cambiale a tutte queste persone e, se del caso, levare protesto per mancato pagamento non più tardi del giorno se- guente all’ultimo consentito per levare il protesto.

2 Se il protesto non è levato entro questo termine, colui che ha apposto l’indicazione al bisogno o per il quale la cambiale è stata accettata e i giranti susseguenti sono liberati.

Art. 1060

Il portatore che rifiuta il pagamento per intervento perde il regresso contro coloro che sarebbero stati liberati.

Art. 1061

1 Del pagamento per intervento deve essere data quietanza sulla cam- biale coll’indicazione per chi è fatto. In mancanza di tale indicazione, il pagamento si intende fatto per il traente.

2 La cambiale e il protesto, se sia stato levato, devono essere conse- gnati a chi paga per intervento.

Art. 1062

1 Chi paga per intervento acquista i diritti inerenti alla cambiale contro colui per il quale ha pagato e contro coloro che sono obbligati cam- biariamente verso quest’ultimo; ma non può girare nuovamente la cambiale.

3. Del pagamen- to per intervento

a. Requisiti

b. Obblighi del portatore

c. Conseguenza del rifiuto

d. Diritto alla consegna della cambiale, del protesto e della quietanza

e. Surrogazione nei diritti del portatore. Concorso d’intervenienti

Codice delle obbligazioni

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220

2 I giranti susseguenti all’obbligato per il quale il pagamento è stato fatto sono liberati.

3 Se più persone offrono il pagamento per intervento, è preferita quella il cui pagamento libera il maggior numero di obbligati. Chi sciente- mente interviene in contrasto con questa disposizione perde il regresso contro coloro che sarebbero stati liberati.

X. Dei duplicati e delle copie

Art. 1063

1 La cambiale può essere tratta in più esemplari identici (duplicati).

2 I duplicati devono essere numerati nel contesto di ciascun titolo; in difetto, si considerano come altrettante cambiali distinte.

3 Il portatore può chiedere il rilascio di duplicati a sue spese, salvo che dalla cambiale risulti che essa è tratta come sola di cambio. A tale effetto egli deve rivolgersi al suo girante immediato il quale è tenuto a prestare l’opera sua verso il proprio girante e così di seguito fino al traente. I giranti sono tenuti a riprodurre le girate sui duplicati.

Art. 1064

1 Il pagamento di un duplicato è liberatorio, ancorché non sia dichia- rato che tale pagamento annulli gli effetti degli altri duplicati. Il tratta- rio resta però obbligato per ogni duplicato accettato del quale non abbia ottenuto la restituzione.

2 Il girante che ha trasferito i duplicati a persone diverse e i giranti sus- seguenti sono obbligati per tutti i duplicati che portino la loro firma e non siano stati restituiti.

Art. 1065

1 Chi ha inviato un duplicato per l’accettazione deve indicare sugli altri il nome della persona presso cui esso si trova. Questa è tenuta a con- segnarlo al portatore legittimo di un altro duplicato.

2 Se essa si rifiuta, il portatore non può esercitare il regresso che dopo aver fatto constare con protesto:

1. che il duplicato inviato per l’accettazione non gli è stato conse- gnato malgrado sua richiesta;

2. che l’accettazione o il pagamento non ha potuto essere ottenuto su altro duplicato.

1. Dei duplicati

a. Diritto a più esemplari

b. Rapporti dei duplicati tra loro

c. Menzione dell’accettazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 1066

1 Qualsiasi portatore di una cambiale ha diritto di farne una o più copie.

2 La copia deve riprodurre esattamente l’originale con le girate e tutte le altre indicazioni che vi figurano; essa deve indicare fin dove arriva.

3 Può essere girata ed avallata nello stesso modo e con gli stessi effetti dell’originale.

Art. 1067

1 La copia deve indicare chi detiene il titolo originale. Questi è tenuto a consegnarlo al portatore legittimo della copia.

2 In caso di rifiuto il portatore non può esercitare il regresso contro le persone che hanno girato o avallato la copia se non dopo aver fatto constare con protesto che l’originale non gli è stato consegnato mal- grado sua richiesta.

3 Se l’originale dopo l’ultima girata apposta prima che la copia sia stata fatta, porti la clausola «da qui la girata non vale che sulla copia» od ogni altra formula equivalente, la girata fatta ulteriormente sull’originale è nulla.

XI. Delle alterazioni

Art. 1068

In caso di alterazione del testo della cambiale chi ha firmato dopo l’al- terazione risponde nei termini del testo alterato. Chi ha firmato prima risponde nei termini del testo originario.

XII. Della prescrizione

Art. 1069

1 Le azioni cambiarie contro l’accettante si prescrivono in tre anni a decorrere dalla data della scadenza.

2 Le azioni del portatore contro i giranti e contro il traente si prescri- vono in un anno a decorrere dalla data del protesto levato in tempo utile o da quella della scadenza, se vi sia la clausola «senza spese».

3 Le azioni dei giranti gli uni contro gli altri e quelle contro il traente si prescrivono in sei mesi a decorrere dal giorno in cui il girante ha paga- to la cambiale o dal giorno in cui l’azione di regresso è stata promossa contro di lui.

2. Delle copie

a. Forma ed effetti

b. Consegna dell’originale

1. Termini

Codice delle obbligazioni

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Art. 1070

La prescrizione è interrotta mediante promovimento dell’azione, pre- sentazione della domanda d’esecuzione, denuncia di lite o notifica nel fallimento.

Art. 1071

1 L’interruzione della prescrizione non vale che contro colui rispetto al quale è stato compiuto l’atto interruttivo.

2 Coll’interruzione incomincia a decorrere una nuova prescrizione di eguale durata.

XIII. Dell’ammortamento

Art. 1072

1 Chi ha smarrito una cambiale può chiedere al giudice che vieti al trattario di pagarla.637

2 Pronunciando questo divieto, il giudice autorizza il trattario a deposi- tare alla scadenza la somma della cambiale e designa il luogo del deposito.

Art. 1073

1 Se il portatore della cambiale è conosciuto, il giudice fissa all’istante un congruo termine per proporre l’azione di rivendicazione.

2 Se l’istante non propone l’azione entro questo termine, il giudice toglie il divieto fatto al trattario.

Art. 1074

1 Se il portatore della cambiale è sconosciuto, può essere chiesto l’am- mortamento del titolo.

2 Chi chiede l’ammortamento deve rendere verosimili il possesso e lo smarrimento della cambiale e produrre una copia di questa o indicarne il tenore essenziale.

Art. 1075

Qualora siano resi verosimili il possesso e lo smarrimento della cam- biale, il giudice diffida, mediante pubblico avviso, lo sconosciuto

637 Nuovo testo giusta dall’all. n. 5 della LF del 24 mar. 2000 sul foro, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).

2. Interruzione

a. Cause

b. Effetti

1. Misure provvisionali

2. Portatore conosciuto

3. Portatore sconosciuto

a. Obblighi dell’istante

b. Diffida

Complemento del Codice civile svizzero. LF

387

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portatore a produrla entro un dato termine, sotto comminatoria dell’ammortamento.

Art. 1076

1 Il termine per produrre la cambiale non dev’essere minore di tre me- si, né maggiore di un anno.

2 Per le cambiali scadute il giudice può tuttavia stabilire un termine minore di tre mesi, se venisse prima a compiersene la prescrizione.

3 Il termine decorre per le cambiali scadute dal giorno in cui fu pubbli- cata la prima diffida, per le cambiali non ancora scadute dalla scaden- za.

Art. 1077

1 La diffida dev’essere pubblicata tre volte nel Foglio ufficiale svizzero di commercio.

2 In casi speciali il giudice può provvedere anche in altro modo ad un’opportuna pubblicità.

Art. 1078

1 Quando la cambiale sia prodotta, il giudice assegna all’istante un termine per proporre l’azione di rivendicazione.

2 Se l’istante non propone l’azione entro questo termine, il giudice restituisce la cambiale e toglie il divieto di pagamento fatto al trattario.

Art. 1079

1 Se nel termine fissato la cambiale non è prodotta al giudice, questi la dichiara annullata.

2 Dopo l’annullamento l’istante può esercitare ancora l’azione cambia- ria contro l’accettante.

Art. 1080

1 Il giudice può, anche prima di pronunciare l’ammortamento, ordinare all’accettante di depositare la somma della cambiale e persino di pagarla quando sia prestata garanzia.

2 L’acquirente in buona fede della cambiale ha il diritto di essere sod- disfatto sulla garanzia. Questa è svincolata quando la cambiale sia annullata o si estinguano altrimenti i diritti da essa derivanti.

c. Termini

d. Pubblicazione

4. Effetti

a. Se la cambiale è prodotta

b. Se la cambiale non è prodotta

5. Misure ordi- nate dal giudice

Codice delle obbligazioni

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XIV. Disposizioni generali

Art. 1081

1 Il pagamento della cambiale che scade in domenica o altro giorno riconosciuto dallo Stato come festivo638 non si può chiedere che il primo giorno feriale successivo. Ugualmente tutti gli altri atti relativi alla cambiale, e in particolare la presentazione per l’accettazione e il protesto, non possono essere fatti che in giorno feriale.

2 Se uno di questi atti deve essere fatto entro un termine il cui ultimo giorno è una domenica o un altro giorno riconosciuto dallo Stato come festivo639, il termine è prorogato fino al primo giorno feriale succes- sivo. I giorni festivi intermedi sono compresi nel computo del termine.

Art. 1082

Nei termini legali o convenzionali non si computa il giorno da cui cominciano a decorrere.

Art. 1083

Non sono ammessi giorni di rispetto né legali né giudiziari.

Art. 1084

1 La presentazione per l’accettazione o per il pagamento, il protesto, la domanda d’un duplicato della cambiale e tutti gli altri atti da farsi presso una determinata persona devono eseguirsi nel locale in cui essa tratta i propri affari o, in mancanza di questo, nella sua abitazione.

2 Il banco o l’abitazione devono essere diligentemente ricercati.

3 Qualora tuttavia sia riuscita vana la ricerca fattane presso l’autorità di polizia o l’ufficio postale del luogo, non occorrono altre indagini.

Art. 1085

1 Le dichiarazioni cambiarie devono essere sottoscritte di propria mano.

2 La sottoscrizione di propria mano non può essere sostituita né da una riproduzione meccanica della firma autografa né da segni a mano, neppure se autenticati, né da un’attestazione pubblica.

638 Nei termini legali di diritto federale e in quelli stabiliti in virtù dello stesso, il sabato è ora parificato a un giorno festivo riconosciuto ufficialmente (art. 1 della LF del 21 giu. 1963 sulla decorrenza dei termini nei giorni di sabato – RS 173.110.3).

639 Nei termini legali di diritto federale e in quelli stabiliti in virtù dello stesso, il sabato è ora parificato a un giorno festivo riconosciuto ufficialmente (art. 1 della LF del 21 giu. 1963 sulla decorrenza dei termini nei giorni di sabato – RS 173.110.3).

1. Termini

a. Giorni festivi

b. Computo dei termini

c. Esclusione dei giorni di rispetto

2. Luogo in cui debbono eseguirsi gli atti relativi alla cambiale

3. Sottoscrizione di propria mano. Sottoscrizione del cieco

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

3 La firma del cieco deve essere autenticata.

XV. Del conflitto delle leggi

Art. 1086

1 La capacità d’una persona ad obbligarsi per cambiale o per vaglia cambiario è determinata dalla sua legge nazionale. Se essa legge dichiara competente la legge d’un altro Paese, è applicabile quest’ulti- ma.

2 La persona, che fosse incapace secondo la legge indicata dal capo- verso precedente, è nondimeno validamente obbligata se la firma è stata apposta nel territorio d’un Paese secondo la legislazione del quale la persona sarebbe stata capace.

Art. 1087

1 La forma degli obblighi assunti per cambiale o per vaglia cambiario è determinata dalla legge del Paese nel cui territorio essi sono stati sot- toscritti.

2 Tuttavia, se gli obblighi sottoscritti su di una cambiale o su di un vaglia cambiario, pur non essendo validi secondo le disposizioni del capoverso precedente, sono conformi alla legislazione del Paese nel quale è stato sottoscritto un obbligo successivo, l’irregolarità formale dei primi obblighi non infirma la validità dell’obbligo successivo.

3 Parimente gli obblighi assunti all’estero per cambiale o per vaglia cambiario da uno Svizzero sono validi nella Svizzera verso un altro Svizzero purché sia stata osservata la forma prescritta dalla legge sviz- zera.

Art. 1088

La forma e i termini del protesto, come pure la forma degli altri atti necessari all’esercizio o alla preservazione dei diritti derivanti dalla cambiale e dal vaglia cambiario, sono determinati dalla legge del Paese nel cui territorio deve essere levato il protesto o eseguito l’atto.

Art. 1089

I termini dell’esercizio del regresso restano determinati per tutti i fir- matari dalla legge del luogo dov’è emesso il titolo.

1. Capacità di obbligarsi in via cambiaria

2. Forma e ter- mini degli obblighi cambiari

a. In genere

b. Atti necessari all’esercizio e alla preserva- zione dei diritti cambiari

c. Esercizio del regresso

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 1090

1 Gli effetti degli obblighi dell’accettante d’una cambiale e del sotto- scrittore di un vaglia cambiario sono determinati dalla legge del luogo dove questi titoli sono pagabili.

2 Gli effetti prodotti dalle firme degli altri obbligati mediante cambiale o vaglia cambiario sono determinati dalla legge del Paese nel cui terri- torio furono apposte le firme.

Art. 1091

La legge del Paese nel quale la cambiale è pagabile determina se l’ac- cettazione può essere limitata ad una parte della somma e se il porta- tore è obbligato o no ad accettare un pagamento parziale.

Art. 1092

Il pagamento alla scadenza, in ispecie il computo del giorno della sca- denza e del giorno del pagamento, come pure il pagamento delle cam- biali la cui somma è espressa in moneta estera, sono determinati dalla legge del Paese nel cui territorio la cambiale è pagabile.

Art. 1093

L’azione d’indebito arricchimento contro il trattario, contro il domici- liatario e contro la persona o la ditta per conto della quale la cambiale fu tratta è retta dalla legge del Paese, nel cui territorio queste persone sono domiciliate.

Art. 1094

La legge del luogo dove il titolo fu emesso determina se il portatore d’una cambiale acquista il credito per il quale l’emissione fu fatta.

Art. 1095

La legge del Paese dov’è pagabile la cambiale o il vaglia cambiario stabilisce le misure da prendere in caso di perdita o di furto del titolo.

C. Del vaglia cambiario (pagherò)

Art. 1096

Il vaglia cambiario o pagherò cambiario o cambiale propria contiene:

1. la denominazione del titolo inserita nel contesto ed espressa nella lingua in cui esso è redatto;

2. la promessa incondizionata di pagare una somma determinata;

3. Effetti degli obblighi cambiari

a. In genere

b. Accettazione parziale. Pagamento parziale

c. Pagamento

d. Azione di indebito arricchimento

e. Trasferimento del credito

f. Ammortamen- to

1. Requisiti

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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3. l’indicazione della scadenza;

4. l’indicazione del luogo di pagamento;

5. il nome di colui al quale o all’ordine del quale deve farsi il pa- gamento;

6. l’indicazione della data e del luogo in cui il vaglia è emesso;

7. la sottoscrizione di colui che emette il titolo (emittente).

Art. 1097

1 Il titolo nel quale manchi alcuno dei requisiti indicati nell’articolo precedente non vale come vaglia cambiario, salvo nei casi previsti nei seguenti capoversi.

2 Il vaglia cambiario senza indicazione di scadenza si considera paga- bile a vista.

3 In mancanza d’indicazione speciale, il luogo di emissione del titolo si reputa luogo del pagamento ed insieme domicilio dell’emittente.

4 Il vaglia cambiario in cui non è indicato il luogo di emissione si con- sidera sottoscritto nel luogo indicato accanto al nome dell’emittente.

Art. 1098

1 In quanto non siano incompatibili con la natura del vaglia cambiario, sono applicabili ad esso le disposizioni relative alla cambiale e con- cernenti: la girata (art. 1001 a 1010); la scadenza (art. 1023 a 1027); il pagamento (art. 1028 a 1032); il regresso per mancato pagamento (art. 1033 a 1047, 1049 a 1051); il pagamento per intervento (art. 1054, 1058 a 1062); le copie (art. 1066 e 1067); le alterazioni (art. 1068); la prescrizione (art. 1069 a 1071); l’ammortamento (art. 1072 a 1080); i giorni festivi, il computo dei termini, l’inammissibilità dei giorni di rispetto, il luogo in cui debbono eseguirsi gli atti relativi alla cambiale e la sottoscrizione (art. 1081 a 1085).

2 Sono egualmente applicabili al vaglia cambiario le disposizioni con- cernenti la cambiale pagabile presso un terzo o in luogo diverso da quello del domicilio del trattario (art. 994 e 1017), la promessa d’inte- ressi (art. 995), le differenze nell’indicazione della somma (art. 996), gli effetti delle firme apposte nelle circostanze previste dall’articolo 997, quelli della firma di persona che agisce senza poteri o eccedendo i suoi poteri (art. 998) e la cambiale in bianco (art. 1000).

2. Requisiti mancanti

3. Riferimento alle norme sulla cambiale

Codice delle obbligazioni

392

220

3 Sono egualmente applicabili al vaglia cambiario le disposizioni rela- tive all’avallo (art. 1020 e 1022); se l’avallo nel caso previsto dall’arti- colo 1021 ultimo capoverso non indica per chi è dato, si reputa dato per l’emittente.

Art. 1099

1 L’emittente è obbligato nello stesso modo dell’accettante di una cam- biale.

2 Il vaglia cambiario pagabile a certo tempo vista deve essere presen- tato al visto dell’emittente nel termine fissato dall’articolo 1013. Il ter- mine dalla vista decorre dalla data del visto apposto dall’emittente sul vaglia. Il rifiuto dell’emittente di apporre il visto datato è constatato con protesto (art. 1015), la cui data serve a fissare l’inizio del termine dalla vista.

Capo quinto: Dell’assegno bancario (chèque)

I. Della emissione e della forma dell’assegno bancario

Art. 1100

L’assegno bancario (chèque) contiene:

1. la denominazione di assegno bancario (chèque) inserita nel contesto del titolo ed espressa nella lingua in cui esso è redatto:

2. l’ordine incondizionato di pagare una somma determinata;

3. in nome di chi è designato a pagare (trattario);

4. l’indicazione del luogo di pagamento;

5. l’indicazione della data e del luogo dove l’assegno bancario è emesso;

6. la sottoscrizione di colui che emette l’assegno bancario (tra- ente).

Art. 1101

1 Il titolo nel quale manchi alcuno dei requisiti indicati nell’articolo precedente non vale come assegno bancario, salvo i casi previsti nei seguenti capoversi.

2 In mancanza di indicazione speciale, il luogo indicato accanto al nome del trattario si reputa luogo del pagamento. Se più luoghi sono indicati accanto al nome del trattario, l’assegno bancario è pagabile nel luogo indicato per primo.

3 In mancanza di queste o di ogni altra indicazione, l’assegno bancario è pagabile nel luogo dove il trattario ha lo stabilimento principale.

4. Responsabilità dell’emittente; presentazione al visto

1. Requisiti

2. Requisiti mancanti

Complemento del Codice civile svizzero. LF

393

220

4 L’assegno bancario in cui non è indicato il luogo di emissione si con- sidera sottoscritto nel luogo indicato accanto al nome del traente.

Art. 1102

1 Se l’assegno bancario è pagabile nella Svizzera, non può essere tratto se non su di un banchiere.

2 L’assegno bancario tratto su di un’altra persona vale come semplice assegno.

Art. 1103

1 L’assegno bancario può essere emesso solo se il trattario tiene fondi a disposizione del traente e in conformità di una convenzione espressa o tacita, secondo la quale il traente ha diritto di disporre di detti fondi mediante assegno bancario. Tuttavia il titolo vale come assegno ban- cario anche se non siano osservate tali prescrizioni.

2 Se i fondi a disposizione del traente presso il trattario non raggiun- gono la somma indicata nell’assegno bancario, il trattario è nondimeno tenuto a versarli.

3 Chi emette un assegno bancario, senza avere disponibile presso il trattario la somma in esso indicata, deve al portatore, oltre il risarci- mento del danno, il cinque per cento della somma scoperta.

Art. 1104

L’assegno bancario non può essere accettato. Ogni menzione di accet- tazione apposta sull’assegno bancario si ha per non scritta.

Art. 1105

1 L’assegno bancario può essere pagabile: a una persona determinata con o senza l’espressa clausola «all’ordine»; a una persona determinata con la clausola «non all’ordine» o altra equivalente; al portatore.

2 L’assegno bancario a favore di una persona determinata, con la clau- sola «o al portatore» ovvero con altra equivalente, vale come assegno bancario al portatore.

3 L’assegno bancario senza indicazione del prenditore vale come asse- gno bancario al portatore.

Art. 1106

Qualsiasi promessa d’interessi inserita nell’assegno bancario si ha per non scritta.

3. Persone su cui l’assegno bancario può essere tratto

4. Provvista

5. Esclusione dell’accettazione

6. Designazione del prenditore

7. Promessa di interessi

Codice delle obbligazioni

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Art. 1107

L’assegno bancario può essere pagabile al domicilio di un terzo, sia nel luogo del domicilio del trattario, sia in altro luogo, purché il terzo sia banchiere.

II. Del trasferimento

Art. 1108

1 L’assegno bancario pagabile ad una persona determinata con o senza la clausola espressa «all’ordine» è trasferibile mediante girata.

2 L’assegno bancario pagabile ad una persona determinata con la clau- sola «non all’ordine» o altra equivalente, non può essere trasferito che nella forma e con gli effetti della cessione ordinaria.

3 La girata può esser fatta anche a favore del traente o di qualunque altro obbligato. Essi possono girare di nuovo l’assegno bancario.

Art. 1109

1 La girata deve essere incondizionata. Qualsiasi condizione alla quale sia subordinata si ha per non scritta.

2 La girata parziale è nulla.

3 È egualmente nulla la girata del trattario.

4 La girata al portatore vale come girata in bianco.

5 La girata al trattario vale come quietenza, salvo il caso che il trattario abbia diversi stabilimenti e la girata sia fatta ad uno stabilimento diverso da quello sul quale l’assegno bancario è stato tratto.

Art. 1110

Il detentore dell’assegno bancario trasferibile per girata è considerato portatore legittimo se giustifica il suo diritto con una serie continua di girate, anche se l’ultima è in bianco. Le girate cancellate si hanno, a questo effetto, per non scritte. Se una girata in bianco è seguita da un’altra girata, si reputa che il sottoscrittore di quest’ultima abbia acquistato l’assegno bancario per effetto della girata in bianco.

Art. 1111

Una girata apposta ad un assegno bancario al portatore rende il girante responsabile secondo le norme sul regresso; ma non trasforma il titolo in un assegno bancario all’ordine.

8. Luoghi di pagamento ed assegno bancario domiciliato

1. Trasmissibilità

2. Requisiti

3. Legittimazio- ne del portatore

4. Assegno bancario al portatore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 1112

Se una persona ha perduto per qualsiasi ragione il possesso di un asse- gno bancario, il nuovo portatore, cui è pervenuto l’assegno bancario – sia che si tratti di assegno bancario al portatore, sia che si tratti di assegno bancario trasferibile per girata e rispetto al quale il portatore giustifichi il suo diritto nella maniera indicata nell’articolo 1110 – non è tenuto a consegnarlo se non quando l’abbia acquistato in mala fede ovvero abbia commesso colpa grave acquistandolo.

Art. 1113

1 La girata fatta dopo il protesto o dopo una constatazione equivalente oppure dopo spirato il termine per la presentazione produce solo gli effetti di una cessione ordinaria.

2 La girata senza data si presume, fino a prova contraria, fatta prima del protesto o della constatazione equivalente, oppure prima dello spi- rare del termine indicato nel capoverso precedente.

III. Dell’avallo

Art. 1114

1 Il pagamento di un assegno bancario può essere garantito con avallo per tutta o parte della somma.

2 Questa garanzia può essere prestata da un terzo, escluso il trattario, o anche da un firmatario dell’assegno bancario.

IV. Della presentazione e del pagamento

Art. 1115

1 L’assegno bancario è pagabile a vista. Ogni contraria disposizione si ha per non scritta.

2 L’assegno bancario presentato al pagamento prima del giorno indica- to come data d’emissione è pagabile nel giorno di presentazione.

Art. 1116

1 L’assegno bancario emesso e pagabile nello stesso Paese deve essere presentato al pagamento nel termine di otto giorni.

2 L’assegno bancario emesso in un Paese diverso da quello nel quale è pagabile deve esser presentato entro il termine di 20 giorni o di 70

5. Perdita del possesso

6. Diritti derivanti dalla girata dopo la scadenza o il protesto

1. Scadenza

2. Presentazione per il pagamento

Codice delle obbligazioni

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220

giorni640, a seconda che il luogo di emissione e quello di pagamento siano nello stesso o in diversi continenti.

3 A questo effetto gli assegni bancari emessi in un Paese di Europa e pagabili in un Paese litoraneo del Mediterraneo o viceversa sono con- siderati come assegni bancari emessi e pagabili nello stesso continente.

4 I termini suddetti decorrono dal giorno indicato nell’assegno banca- rio come data d’emissione.

Art. 1117

Se un assegno bancario è tratto fra due piazze che hanno calendari diversi, il giorno dell’emissione è sostituito con quello corrispondente del calendario del luogo di pagamento.

Art. 1118641

La presentazione d’un assegno bancario ad una stanza di compensa- zione riconosciuta dalla Banca Nazionale Svizzera equivale a presen- tazione per il pagamento.

Art. 1119

1 L’ordine di non pagare la somma dell’assegno bancario non ha effetto che dopo spirato il termine di presentazione.

2 In mancanza di tale ordine, il trattario può pagare anche dopo spirato detto termine.

3 Il traente, che asserisce d’aver smarrito l’assegno bancario o che un terzo l’ha smarrito, può vietarne il pagamento al trattario.

Art. 1120

La morte del traente, la sua incapacità sopravvenuta dopo la emissione o il suo fallimento lasciano inalterati gli effetti dell’assegno bancario.

Art. 1121

Il trattario che paga un assegno bancario trasferibile per girata è tenuto ad accertare la regolare continuità delle girate, ma non a verificare l’autenticità delle firme dei giranti.

640 RU 54 774 641 Nuovo testo giusta l’all. n. II 2 della L sulla Banca nazionale del 3 ott. 2003, in vigore dal

1° mag. 2004 (RU 2004 1985; FF 2002 5413).

3. Computo secondo il vecchio stile

4. Presentazione a una stanza di compensazione

5. Revoca

a. In genere

b. In caso di morte, d’incapacità o di fallimento

6. Verifica delle girate

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 1122

1 Se l’assegno bancario è pagabile in moneta che non ha corso nel luogo di pagamento, la somma può essere pagata entro il termine di presentazione nella moneta del Paese secondo il suo valore nel giorno del pagamento. Se il pagamento non è stato fatto alla presentazione, il portatore può a sua scelta domandare che la somma sia pagata nella moneta del Paese secondo il valore nel giorno della presentazione o in quello del pagamento.

2 Il valore della moneta estera è determinato dagli usi del luogo di pagamento. Il traente può tuttavia stabilire che la somma da pagare sia calcolata secondo il corso indicato nell’assegno bancario.

3 Le disposizioni precedenti non si applicano nel caso in cui il traente abbia stabilito che il pagamento sia fatto in una moneta espressamente indicata (clausola di pagamento effettivo in moneta estera).

4 Se la somma è indicata in una moneta avente la stessa denomina- zione, ma un valore diverso nel Paese di emissione e in quello del pagamento, si presume che l’indicazione si riferisca alla moneta del luogo di pagamento.

V. Dell’assegno bancario sbarrato e dell’assegno bancario da accreditare

Art. 1123

1 Il traente o il portatore dell’assegno bancario può sbarrarlo con gli effetti indicati nell’articolo seguente.

2 Lo sbarramento è fatto con due sbarre parallele apposte sulla faccia anteriore. Esso può essere generale o speciale.

3 Lo sbarramento è generale se tra le due sbarre non vi è alcuna indi- cazione o vi è la semplice parola «banchiere» o altra equivalente; è speciale se tra le due sbarre è scritto il nome di un banchiere.

4 Lo sbarramento generale può essere trasformato in sbarramento spe- ciale; ma questo non può essere trasformato in sbarramento generale.

5 La cancellazione dello sbarramento o del nome del banchiere si ha per non fatta.

Art. 1124

1 L’assegno bancario con sbarramento generale non può essere pagato dal trattario che a un banchiere o a un cliente del trattario.

2 Un assegno bancario con sbarramento speciale non può essere pagato dal trattario che al banchiere designato o, se questi è il trattario, a un

7. Pagamento in moneta estera

1. Assegno bancario sbarrato

a. Nozione

b. Effetti

Codice delle obbligazioni

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220

suo cliente. Tuttavia il banchiere designato può servirsi per l’incasso di altro banchiere.

3 Un banchiere non può acquistare un assegno sbarrato che da un suo cliente o da altro banchiere. Non può incassarlo per conto di altre per- sone tranne le anzidette.

4 Un assegno bancario con diversi sbarramenti speciali non può essere pagato dal trattario, salvo il caso che si tratti di due sbarramenti, di cui uno per l’incasso a mezzo di una stanza di compensazione.

5 Il trattario o il banchiere che non osservi le precedenti disposizioni risponde del danno nei limiti dell’importo dell’assegno bancario.

Art. 1125

1 Il traente o il portatore di un assegno bancario può vietare che esso sia pagato in contanti, apponendo sulla faccia anteriore in senso tra- sversale le parole «da accreditare» o altra espressione equivalente.

2 In questo caso l’assegno bancario non può essere regolato dal tratta- rio che a mezzo di una scritturazione contabile (accreditamento in conto, giro in conto, compensazione). Il regolamento per scritturazione contabile equivale a pagamento.

3 La cancellazione delle parole «da accreditare» si ha per non fatta.

4 Il trattario che non osservi le norme sopra indicate risponde del danno nei limiti dell’importo dell’assegno bancario.

Art. 1126

1 Il portatore di un assegno bancario da accreditare ha tuttavia il diritto di esigere dal trattario il pagamento in contanti e di esercitare, in man- canza di pagamento, il regresso, se il trattario è fallito, ha sospeso i pagamenti o è stato inutilmente escusso.

2 Lo stesso vale se il portatore non può disporre dei suoi fondi presso il trattario a seguito di misure ordinate in applicazione della legge fede- rale dell’8 novembre 1934642 su le banche e le casse di risparmio.

Art. 1127

Il portatore di un assegno bancario da accreditare ha inoltre il diritto di esercitare il regresso, quando provi che il trattario rifiuti l’incondizio- nato regolamento per scritturazione contabile o che la stanza di com- pensazione del luogo di pagamento non riconosca il titolo come atto a soddisfare le obbligazioni del portatore.

642 RS 952.0

2. Assegno bancario da accreditare

a. In genere

b. Diritti del portatore in caso di fallimento, di sospensione dei pagamenti, di esecuzione forzata

c. Diritti del portatore in caso di rifiuto dell’accredita- mento, del giro o della compensazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

VI. Del regresso per mancato pagamento

Art. 1128

Il portatore può esercitare il regresso contro i giranti, il traente e gli altri obbligati, se l’assegno bancario, presentato in tempo utile, non è pagato, purché il rifiuto del pagamento sia constatato:

1. con atto autentico (protesto); oppure

2. con dichiarazione del trattario scritta sull’assegno bancario con l’indicazione del luogo e del giorno della presentazione; oppu- re

3. con dichiarazione di una stanza di compensazione datata e atte- stante che l’assegno bancario le è stato trasmesso in tempo uti- le e non è stato pagato.

Art. 1129

1 Il protesto o la constatazione equivalente deve farsi prima che sia spirato il termine di presentazione.

2 Se la presentazione è fatta l’ultimo giorno del termine, il protesto o la constatazione equivalente può farsi il primo giorno feriale successivo.

Art. 1130

Il portatore può chiedere in via di regresso:

1. l’ammontare dell’assegno bancario non pagato;

2. gli interessi al tasso del sei per cento dal giorno della presenta- zione;

3. le spese per il protesto o la constatazione equivalente, quelle per gli avvisi dati e le altre spese;

4. la provvigione di non più d’un terzo per cento.

Art. 1131

1 Se un ostacolo insormontabile (disposizione di legge di uno Stato o altro caso di forza maggiore) impedisce di presentare l’assegno banca- rio, di levare il protesto o di ottenere la constatazione equivalente nei termini stabiliti, questi sono prolungati.

2 Il portatore è tenuto a dare avviso senza indugio del caso di forza maggiore al girante precedente e a fare, sull’assegno bancario o sull’allungamento, menzione datata e sottoscritta di questo avviso; per il resto si applicano le disposizioni dell’articolo 1042.

1. Diritti di regresso del portatore

2. Protesto. Termini

3. Estensione del regresso

4. Riserva della forza maggiore

Codice delle obbligazioni

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220

3 Cessata la forza maggiore, il portatore deve presentare senza indugio l’assegno bancario per il pagamento e, se necessario, levare protesto od ottenere la constatazione equivalente.

4 Se la forza maggiore dura oltre 15 giorni dal giorno in cui il portatore ha dato avviso della forza maggiore al precedente girante, ancorché detto avviso sia stato dato prima dello spirare del termine di presenta- zione, il regresso può essere esercitato senza bisogno di presentazione, di protesto o della constatazione equivalente.

5 Non sono considerati casi di forza maggiore i fatti puramente perso- nali al portatore o alla persona da lui incaricata di presentare l’assegno bancario, di levare il protesto o di ottenere la constatazione equiva- lente.

VII. Dell’assegno bancario falso o falsificato

Art. 1132

Il danno cagionato dal pagamento d’un assegno bancario falso o falsi- ficato è sopportato dal trattario, salvo che il traente designato nel titolo sia in colpa, specialmente per non aver custodito con la necessaria diligenza i formulari d’assegno che gli erano stati consegnati.

VIII. Dei duplicati

Art. 1133

Ad eccezione degli assegni bancari al portatore, qualsiasi assegno ban- cario, emesso in un Paese e pagabile in un altro Paese oppure in una parte d’oltre mare dello stesso Paese o viceversa, oppure emesso e pagabile nella stessa o in diverse parti d’oltre mare dello stesso Paese, può essere emesso in diversi esemplari (duplicati). Se un assegno ban- cario è emesso in diversi duplicati, questi devono essere numerati nel contesto di ciascun titolo; in difetto, si considerano come altrettanti assegni bancari distinti.

IX. Della prescrizione

Art. 1134

1 Il regresso del portatore contro i giranti, il traente e gli altri obbligati si prescrive in sei mesi dallo spirare del termine di presentazione.

2 Le azioni di regresso tra i diversi obbligati al pagamento dell’assegno bancario gli uni contro gli altri si prescrivono in sei mesi a decorrere

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

dal giorno in cui l’obbligato ha pagato l’assegno bancario o dal giorno in cui l’azione di regresso è stata promossa contro di lui.

X. Disposizioni generali

Art. 1135

Nel presente capo sotto il nome di «banchiere» si comprendono le ditte che soggiacciono alla legge federale dell’8 novembre 1934643 su le banche e le casse di risparmio.

Art. 1136

1 La presentazione e il protesto dell’assegno bancario non possono farsi che in giorno feriale.

2 Se l’ultimo giorno del termine stabilito dalla legge per compiere atti relativi all’assegno bancario e in particolare per la presentazione, per levare il protesto o per ottenere un atto equivalente è una domenica o un altro giorno riconosciuto dallo Stato come festivo644, il termine è prorogato fino al primo giorno feriale successivo. I giorni festivi intermedi sono compresi nel computo del termine.

Art. 1137

Nei termini previsti dalla presente legge non si computa il giorno da cui cominciano a decorrere.

XI. Del conflitto delle leggi

Art. 1138

1 La legge del Paese, nel quale è pagabile l’assegno bancario, deter- mina le persone sulle quali un assegno bancario può essere tratto.

2 Se secondo siffatta legge, il titolo è nullo come assegno bancario a causa della persona sulla quale fu tratto, sono nondimeno validi gli obblighi derivanti dalle firme che vi furono apposte in altri Paesi, le cui leggi non contengono detta disposizione.

643 RS 952.0 644 Nei termini legali di diritto federale e in quelli stabiliti in virtù dello stesso, il sabato è ora

parificato a un giorno festivo riconosciuto ufficialmente (art. 1 della LF del 21 giu. 1963 sulla decorrenza dei termini nei giorni di sabato – RS 173.110.3).

1. Definizione del «banchiere»

2. Termini

a. Giorni festivi

b. Computo dei termini

1. Persone su cui l’assegno bancario può essere tratto

Codice delle obbligazioni

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Art. 1139

1 La forma degli obblighi assunti per assegno bancario è determinata dalla legge del Paese nel cui territorio essi furono sottoscritti. Basta tuttavia l’osservanza della forma prescritta dalla legge del luogo di pagamento.

2 Tuttavia, se gli obblighi sottoscritti su di un assegno bancario, pur non essendo validi secondo le disposizioni del capoverso precedente, sono conformi alla legislazione del Paese dove è stato sottoscritto un obbligo successivo, l’irregolarità formale dei primi obblighi non infirma la validità dell’obbligo successivo.

3 Parimente gli obblighi assunti all’estero per assegno bancario da uno Svizzero sono validi nella Svizzera verso un altro Svizzero, purché sia stata osservata la forma prescritta dalla legge svizzera.

Art. 1140

Gli effetti degli obblighi derivanti dall’assegno bancario sono determi- nati dalla legge del Paese, nel quale siffatti obblighi furono sottoscritti.

Art. 1141

La legge del Paese, nel quale è pagabile l’assegno bancario, determina:

1. se l’assegno bancario è necessariamente a vista o se può essere tratto a certo tempo vista e parimente quali sono gli effetti d’una postdata;

2. il termine di presentazione;

3. se l’assegno bancario può essere accettato, certificato, confer- mato o vistato e quali sono gli effetti di queste menzioni;

4. se il portatore può richiedere un pagamento parziale e se è ob- bligato a riceverlo;

5. se l’assegno bancario può essere sbarrato o munito della clau- sola «da accreditare» o di una espressione equivalente e quali sono gli effetti dello sbarramento o di detta clausola o espres- sione equivalente;

6. se il portatore ha diritti speciali sulla provvista e quali;

7. se il traente può revocare l’assegno bancario o fare opposi- zione a che sia pagato;

8. i provvedimenti da prendere in caso di perdita o di furto dell’assegno bancario;

2. Forma e termini degli obblighi assunti per assegno bancario

3. Effetti degli obblighi derivanti da assegno bancario

a. Legge del luogo di sottoscrizione

b. Legge del luogo di pagamento

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

9. se occorre un protesto o una constatazione equivalente per pre- servare il diritto di regresso contro i giranti, il traente e gli altri obbligati.

Art. 1142

L’azione d’indebito arricchimento contro il trattario o contro il domi- ciliatario è retta dalla legge del Paese, nel cui territorio queste persone sono domiciliate.

XII. Applicazione del diritto cambiario

Art. 1143

1 Le disposizioni seguenti del diritto cambiario si applicano all’assegno bancario:

1. articolo 990 sulla capacità di obbligarsi in via cambiaria;

2. articolo 993 sulla cambiale all’ordine del traente, tratta sul traente o tratta per conto di un terzo;

3. articoli 996 a 1000 su le differenze in caso di somma scritta più volte, le firme di persone incapaci di obbligarsi, la firma senza poteri, la responsabilità del traente e la cambiale in bian- co;

4. articoli 1003 a 1005 sulla girata;

5. articolo 1007 sulle eccezioni cambiarie;

6. articolo 1008 sui diritti derivanti dalla girata per procura;

7. articoli 1021 e 1022 su la forma e gli effetti dell’avallo;

8. articolo 1029 sul diritto alla quietanza e sul pagamento par- ziale;

9. articoli 1035 a 1037 e 1039 a 1041 sul protesto;

10. articolo 1042 sull’avviso;

11. articolo 1043 sulla dispensa dal protesto;

12. articolo 1044 sulla responsabilità solidale degli obbligati in via cambiaria;

13. articoli 1046 e 1047 sul regresso di chi ha pagato la cambiale e sul diritto alla consegna della cambiale, del protesto e della quietanza;

14. articolo 1052 sull’indebito arricchimento;

15. articolo 1053 sul trasferimento della provvista;

16. articolo 1064 sui rapporti dei duplicati tra loro;

c. Legge del luogo di domicilio

Codice delle obbligazioni

404

220

17. articolo 1068 sulle alterazioni;

18. articoli 1070 e 1071 sull’interruzione della prescrizione;

19. articoli 1072 a 1078 e 1079 capoverso 1 sull’ammortamento;

20. articoli 1083 a 1085 su l’esclusione dei giorni di rispetto, il luogo in cui debbono eseguirsi gli atti relativi alla cambiale, e la sottoscrizione di propria mano;

21. articoli 1086, 1088 e 1089 sul conflitto delle leggi riguardanti la capacità di obbligarsi in via cambiaria, gli atti necessari all’esercizio e alla preservazione dei diritti cambiari e l’eser- cizio del regresso.

2 Non si applicano all’assegno bancario le disposizioni di questi arti- coli riguardanti l’accettazione della cambiale.

3 Per essere applicabili all’assegno bancario, gli articoli 1042 capo- verso 1, 1043 capoversi 1 e 3, e 1047 sono completati nel senso che il protesto può essere sostituito dalla dichiarazione prevista nell’arti- colo 1128 numeri 2 e 3.

XIII. Riserva della legislazione speciale

Art. 1144

Restano riservate le disposizioni speciali che reggono l’assegno645

postale.

Capo sesto: Dei titoli affini alle cambiali e degli altri titoli all’ordine

Art. 1145

Un titolo di credito si considera all’ordine se è emesso all’ordine o se è dichiarato tale dalla legge.

Art. 1146

1 Il debitore non può opporre al credito fondato sopra un titolo all’or- dine se non le eccezioni che sono dirette contro la validità del titolo o desunte dal titolo stesso e le eccezioni che gli spettano personalmente contro l’attuale creditore.

645 Nuova denominazione giusta il n. II cpv. 2 della LF del 21 dic. 1966 che modifica quella sul servizio delle poste (RU 1967 1567, disp. fin. mod. 21 dic. 1966; FF 1966 I 811).

A. In genere

I. Requisiti

II. Eccezioni del debitore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

2 Egli può opporvi le eccezioni dedotte dai suoi rapporti personali con un traente o con un portatore anteriore quando il portatore, acquistando il titolo, abbia scientemente agito a danno del debitore.

Art. 1147

Gli assegni, che nel loro contesto non sono denominati come cambiali, ma che sono espressamente emessi all’ordine e rispondono del resto ai requisiti delle cambiali, sono equiparati a queste.

Art. 1148

1 Negli assegni all’ordine, non ha luogo la presentazione per l’accetta- zione.

2 Qualora la presentazione avvenga e l’accettazione sia rifiutata, il portatore non ha diritto di esercitare il regresso per mancanza di accet- tazione.

Art. 1149

1 Chi accetta volontariamente l’assegno all’ordine è obbligato come se avesse accettato una cambiale.

2 Il portatore non può tuttavia esercitare il regresso prima della sca- denza, se l’assegnato è fallito o ha sospeso i pagamenti o se una ese- cuzione contro di lui è riuscita inutile.

3 Parimente il portatore non può esercitare il regresso prima della sca- denza in caso di fallimento dell’assegnante.

Art. 1150

Le disposizioni della legge federale dell’11 aprile 1889646 sulla esecu- zione e sul fallimento riguardanti l’esecuzione cambiaria non sono applicabili all’assegno all’ordine.

Art. 1151

1 Le promesse di pagamento che nel loro contesto non sono denomi- nate come cambiali, ma che sono espressamente emesse all’ordine e rispondono del resto ai requisiti dei vaglia cambiari, sono equiparate a questi.

2 Alle promesse di pagamento all’ordine non sono tuttavia applicabili le disposizioni sul pagamento per intervento.

646 RS 281.1

B. Titoli affini alle cambiali

I. Assegni all’ordine

1. In genere

2. Esclusione dell’obbligo d’accettazione

3. Conseguenze dell’accettazione

4. Esclusione dell’esecuzione cambiaria

II. Promesse di pagamento all’ordine

Codice delle obbligazioni

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220

3 Le disposizioni della legge federale dell’11 aprile 1889647 sulla ese- cuzione e sul fallimento riguardanti l’esecuzione cambiaria non sono applicabili alle promesse di pagamento all’ordine.

Art. 1152

1 Ogni titolo col quale il firmatario si obbliga a pagare in un determi- nato luogo e tempo una determinata somma, o a consegnare una de- terminata quantità di cose fungibili, può essere trasferito mediante gi- rata, qualora sia espressamente all’ordine.

2 A questi titoli, come pure agli altri titoli girabili, quali fedi di deposi- to, note di pegno (warrant), polizze di carico, si applicano le disposi- zioni del diritto cambiario per tutto ciò che concerne la forma della girata, la legittimazione del portatore, l’ammortamento e l’obbligo della restituzione da parte del portatore.

3 Non sono per contro applicabili a siffatti titoli le disposizioni sul regresso cambiario.

Capo settimo: Dei titoli rappresentanti merci

Art. 1153

I titoli rappresentanti merci, emessi come titoli di credito da un magaz- ziniere o da un vetturale, devono contenere:

1. l’indicazione del luogo e del giorno dell’emissione e la sotto- scrizione dell’emittente;

2. il nome dell’emittente e l’indicazione del suo domicilio;

3. il nome del deponente o del mittente e l’indicazione del suo domicilio;

4. la designazione della merce depositata o consegnata, con l’in- dicazione della natura, della quantità e dei segni atti a stabi- lirne l’identità;

5. la menzione delle mercedi e delle spese da pagarsi o che furo- no anticipatamente pagate;

6. i patti speciali riguardanti la conservazione o la manipolazione della merce, stipulati dagli interessati;

7. il numero degli esemplari del titolo;

647 RS 281.1 648 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto

federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

C. Altri titoli girabili

A. Requisiti

I. In generale648

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

8. il nome di chi ha il diritto di disporre della merce o la clausola all’ordine o al portatore.

Art. 1153a649

1 Le parti possono prevedere titoli rappresentanti merci sotto forma di diritti valori registrati. Gli articoli 1154 e 1155 si applicano per analo- gia.

2 La sottoscrizione dell’emittente non è necessaria se il titolo può essergli attribuito chiaramente in altro modo. L’ulteriore contenuto del titolo, compresi gli oneri che lo gravano, deve figurare nel registro di diritti valori o nei dati aggiuntivi a esso correlati.

Art. 1154

1 Se sono emessi più titoli rappresentanti le stesse merci e se uno di essi è specialmente destinato ad essere costituito in pegno, esso deve essere designato come nota di pegno (warrant) e rispondere del resto ai requisiti dei titoli rappresentanti merci.

2 L’emissione del warrant dev’essere menzionata sugli altri titoli, sui quali dev’essere iscritta ogni costituzione in pegno con l’indicazione dell’ammontare del credito e della scadenza.

Art. 1155

1 I documenti emessi per merci depositate presso magazzinieri o con- segnate a vetturali non valgono come titoli di credito, ma solo come ricevute o altri documenti probatori, qualora non rispondano ai requi- siti formali previsti dalla legge per i titoli rappresentanti merci.

2 I documenti emessi dai magazzinieri, che non hanno ottenuto dall’autorità competente l’autorizzazione d’emetterli richiesta dalla legge, valgono come titoli di credito, se rispondono ai requisiti formali legali. Gli emittenti sono puniti dalla competente autorità cantonale con l’ammenda fino ai mille franchi.

649 Introdotto dal n. I 1 della LF del 25 set. 2020 sull’adeguamento del diritto federale agli sviluppi della tecnologia di registro distribuito, in vigore dal 1° feb. 2021 (RU 2021 33; FF 2020 221).

II. Titoli equivalenti in registri di diritti valori

B. Nota di pegno (warrant)

C. Effetti dei vizi di forma

Codice delle obbligazioni

408

220

Titolo trentesimoquarto: Dei prestiti in obbligazioni

Capo primo: ...

Art. 1156650

Capo secondo: Della comunione degli obbligazionisti651

Art. 1157

1 Quando siano state emesse, direttamente o indirettamente, col mezzo di pubblica sottoscrizione, da un debitore avente il suo domicilio per- sonale o d’affari nella Svizzera, delle obbligazioni di prestiti soggette a condizioni uniformi, gli obbligazionisti formano di diritto una comu- nione.

2 Qualora siano emessi più prestiti, gli obbligazionisti di ciascuno di essi formano una comunione a sé stante.

3 Le disposizioni del presente capo non sono applicabili ai prestiti della Confederazione, dei Cantoni, dei Comuni e di altri enti o istituzioni di diritto pubblico.

Art. 1158

1 Salvo disposizione contraria, i rappresentanti designati nelle condi- zioni del prestito rappresentano tanto la comunione dei creditori quan- to il debitore.

2 L’assemblea degli obbligazionisti può nominare uno o più rappresen- tanti della comunione.

3 Salvo disposizione contraria, più rappresentanti esercitano la rappre- sentanza in comune.

Art. 1159

1 Il rappresentante ha i poteri che gli sono conferiti dalla legge, dalle condizioni del prestito o dall’assemblea degli obbligazionisti.

2 Egli richiede dal debitore, quando ricorrano le condizioni a ciò poste, la convocazione dell’assemblea degli obbligazionisti, ne eseguisce le deliberazioni e rappresenta la comunione entro i limiti dei poteri con- feritigli.

650 Abrogato dall’all. n. 1 della L del 15 giu. 2018 sui servizi finanziari, con effetto dal 1° gen. 2020 (RU 2019 4417; FF 2015 7293).

651 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 1° apr. 1949, in vigore dal 1° gen. 1950 (RU 1949 I 822 832). Vedi le disp. fin. di questo capo (cap. II tit. XXXIV), alla fine del presente Codice.

A. Requisiti

B. Rappresen- tante della comunione

I. Nomina

II. Poteri del rappresentante

1. In genere

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

3 Gli obbligazionisti non possono far valere individualmente i diritti che il rappresentante ha la facoltà d’esercitare.

Art. 1160

1 Finché il debitore è in mora nell’adempimento degli obblighi che gli impone il contratto di prestito, il rappresentante della comunione dei creditori è autorizzato a richiedergli le informazioni che interessano la comunione.

2 Nelle stesse condizioni, se il debitore è una società anonima, una società in accomandita per azioni, una società a garanzia limitata o una società cooperativa, il rappresentante può partecipare con voto con- sultivo alle deliberazioni degli organi sociali, per quanto esse tocchino gli interessi degli obbligazionisti.

3 Il rappresentante dev’essere convocato a queste deliberazioni e rice- vere in tempo debito gli atti che vi si riferiscono.

Art. 1161

1 Qualora per un prestito garantito da pegno immobiliare o mobiliare siasi designato un rappresentante del debitore e degli obbligazionisti, egli ha le stesse facoltà del procuratore in materia di pegno immobi- liare.

2 Il rappresentante deve provvedere con ogni diligenza ed imparzialità alla tutela degli interessi degli obbligazionisti, del debitore e del pro- prietario del pegno.

Art. 1162

1 L’assemblea degli obbligazionisti può revocare o modificare in ogni tempo la procura che essa ha conferito ad un rappresentante.

2 La procura di un rappresentante designato nelle condizioni del presti- to può essere revocata o modificata in ogni tempo mediante decisione della comunione con il consenso del debitore.

3 Ad istanza di un obbligazionista o del debitore, il giudice può per motivi gravi dichiarare la procura estinta.

4 Cessando per qualsiasi motivo la procura, il giudice prende, ad istan- za di un obbligazionista o del debitore, le misure opportune per tute- lare gli interessi degli obbligazionisti e del debitore.

Art. 1163

1 Le spese di un rappresentante designato nelle condizioni del prestito sono a carico del debitore del prestito.

2. Controllo del debitore

3. In caso di prestiti garantiti da pegno

III. Cessazione della procura

IV. Spese

Codice delle obbligazioni

410

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2 Le spese di un rappresentante nominato dalla comunione degli obbli- gazionisti sono imputate sulle prestazioni del debitore del prestito e messe a debito di ogni obbligazionista proporzionalmente al valore nominale delle obbligazioni che egli possiede.

Art. 1164

1 La comunione degli obbligazionisti ha, segnatamente se il debitore si trovi in una situazione critica, il diritto di prendere, entro i limiti della legge, le misure opportune per la tutela degli interessi comuni.

2 Le deliberazioni della comunione sono prese dall’assemblea degli obbligazionisti e sono valide se soddisfano le condizioni poste dalla legge in genere o per singole misure.

3 In quanto vi si oppongano deliberazioni valide dell’assemblea degli obbligazionisti, questi ultimi non possono far valere individualmente i loro diritti.

4 Le spese della convocazione e della riunione dell’assemblea degli obbligazionisti sono a carico del debitore.

Art. 1165

1 L’assemblea degli obbligazionisti è convocata dal debitore.

2 Il debitore deve convocarla entro un termine di 20 giorni, quando degli obbligazionisti, i quali posseggano insieme un ventesimo del capitale in circolazione o il rappresentante della comunione ne faccia- no istanza per iscritto, indicando lo scopo ed i motivi della convoca- zione.

3 Se il debitore non ottempera a siffatta istanza, il giudice può autoriz- zare gli istanti a provvedere essi stessi alla convocazione. È imperativo il foro del luogo di sede o dell’ultima sede in Svizzera del debitore.652

4 Se il debitore ha o aveva in Svizzera soltanto una stabile organizza- zione, è imperativo il foro del luogo di questa stabile organizzazio- ne.653

Art. 1166

1 Dal momento in cui la convocazione dell’assemblea degli obbliga- zionisti fu regolarmente pubblicata e fino alla chiusura definitiva della procedura dinanzi all’autorità dei concordati, il debitore è al beneficio d’una moratoria per i crediti degli obbligazionisti che fossero scaduti.

652 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

653 Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 5 del Codice di procedura civile del 19 dic. 2008, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

C. Assemblea degli obbligazio- nisti

I. In genere

II. Convocazione

1. In genere

2. Moratoria

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Questa moratoria non equivale ad una sospensione dei pagamenti a’sensi della legge federale dell’11 aprile 1889654 sulla esecuzione e sul fallimento; non può essere chiesta una dichiarazione di fallimento senza preventiva esecuzione.

3 Finché dura la moratoria, il corso delle prescrizioni o perenzioni che potessero essere interrotte mediante esecuzione rimane sospeso per i crediti degli obbligazionisti che fossero scaduti.

4 Qualora il debitore abusi della moratoria, l’autorità cantonale supe- riore competente in materia di concordato può revocarla, ad istanza d’un obbligazionista.

Art. 1167

1 Il diritto di voto spetta al proprietario di un’obbligazione o al suo rap- presentante; tuttavia, se sull’obbligazione grava un diritto d’usufrutto, il diritto di voto spetta all’usufruttuario o al suo rappresentante. L’usu- fruttuario è però responsabile verso il proprietario se, esercitando il diritto di voto, non tiene equamente conto degli interessi di quest’ul- timo.

2 Le obbligazioni di cui il debitore è proprietario o usufruttuario non conferiscono il diritto di voto. Tuttavia, se obbligazioni appartenenti al debitore sono costituite in pegno, il diritto di voto spetta al creditore pignoratizio.

3 Il proprietario di obbligazioni gravate da un diritto di pegno o di ritenzione in favore del debitore non perde il diritto di voto.

Art. 1168

1 Per poter rappresentare degli obbligazionisti occorre una procura scritta, eccetto che la facoltà di rappresentanza derivi dalla legge.

2 Il debitore non può assumersi la rappresentanza di obbligazionisti aventi diritto di voto.

Art. 1169

Il Consiglio federale emana norme su la convocazione dell’assemblea degli obbligazionisti, la comunicazione dell’ordine del giorno, la giu- stificazione del diritto di partecipare all’assemblea, la presidenza di questa, la stesura e la comunicazione delle deliberazioni.

654 RS 281.1

III. Riunione

1. Diritto di voto

2. Rappresentan- za di singoli obbligazionisti

IV. Norme di procedura

Codice delle obbligazioni

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Art. 1170

1 L’assenso dei rappresentanti di almeno due terzi del capitale in circo- lazione è necessario per deliberare validamente:

1. la sospensione del pagamento d’interessi per cinque anni al più, con possibilità di prorogarla per due nuovi periodi di cin- que anni al massimo;

2. la remissione d’interessi per cinque anni al più, in un periodo di sette anni;

3. la riduzione del tasso dell’interesse fino alla metà di quello pattuito nelle condizioni del prestito, oppure la conversione di un tasso d’interesse fisso in altro variabile secondo il risultato dell’esercizio, l’una e l’altra per dieci anni al più, con possibi- lità di prorogare detto termine di cinque anni al massimo;

4. la proroga, di dieci anni al più, del termine d’ammortamento, sia mediante riduzione dell’annualità, sia mediante aumento del numero dei rimborsi parziali, sia mediante la temporanea sospensione di queste prestazioni, con possibilità di prorogare detto termine di cinque anni al massimo;

5. la sospensione del rimborso d’un prestito scaduto o scadente entro il termine di cinque anni, o di frazioni dello stesso, per dieci anni al più, con possibilità di prorogare detto termine di cinque anni al massimo;

6. l’autorizzazione d’un rimborso anticipato del capitale;

7. la concessione della precedenza ad un diritto di pegno costi- tuendo a favore di nuovi capitali apportati all’impresa, la mo- dificazione delle garanzie esistenti, oppure la rinuncia totale o parziale alle stesse;

8. l’approvazione della modificazione delle clausole che limitano l’emissione delle obbligazioni in proporzione del capitale so- ciale;

9. l’approvazione della conversione totale o parziale di obbliga- zioni del prestito in azioni.

2 Dette misure possono essere combinate.

Art. 1171

1 Quando esistano più comunioni d’obbligazionisti, il debitore può proporre loro simultaneamente una o parecchie delle misure prevedute nel precedente articolo, nel primo caso con la riserva che la misura proposta sarà valida solo se tutte le comunioni l’accetteranno, nel secondo caso con la riserva inoltre che la validità di ogni misura dipen- derà dall’accettazione delle altre.

D. Decisioni della comunione

I. Limitazione dei diritti dei creditori

1. Ammissibilità e maggioranza richiesta

a. Comunione unica

b. Pluralità di comunioni

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Le proposte si considerano accettate, se hanno ottenuto l’assenso di almeno due terzi del capitale in circolazione di tutte le comunioni, quello della maggioranza delle comunioni e quello, in ciascuna di esse, di almeno la maggioranza semplice del capitale rappresentato.

Art. 1172

1 Nel determinare il capitale in circolazione non si tien conto delle obbligazioni che non conferiscono diritto di voto.

2 Se una proposta non è approvata nell’assemblea degli obbligazionisti con il numero di voti richiesto, il debitore può completarlo, presen- tando al presidente dell’assemblea, entro due mesi dalla sua riunione, delle dichiarazioni scritte ed autenticate d’adesione, e provocare in questo modo una deliberazione valida.

Art. 1173

1 Nessun obbligazionista può essere tenuto mediante deliberazione della comunione a tollerare altre limitazioni ai diritti dei creditori oltre quelle previste nell’articolo 1170 o a eseguire prestazioni non previste nelle condizioni del prestito né pattuite all’atto della consegna dell’ob- bligazione.

2 La comunione dei creditori non può aumentare i diritti di questi senza il consenso del debitore.

Art. 1174

1 Le deliberazioni che vincolano gli obbligazionisti di una comunione devono colpirli tutti in eguale misura, eccetto che quelli maggiormente colpiti si dichiarino espressamente d’accordo.

2 Il grado degli obbligazionisti pignoratizi non può essere modificato senza il loro consenso. È riservato l’articolo 1170 numero 7.

3 È nulla ogni promessa o concessione di vantaggi a singoli obbliga- zionisti in confronto d’altri appartenenti alla comunione.

Art. 1175655

Una proposta relativa ai provvedimenti previsti nell’articolo1170 non può essere presentata dal debitore né formare argomento di delibera- zione nell’assemblea degli obbligazionisti, se non sulla base d’un conto di situazione il giorno dell’assemblea o sulla base di un bilancio

655 Nuovo testo giusta il n. I 3 della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

c. Determinazio- ne della maggio- ranza

2. Restrizioni

a. In generale

b. Uguaglianza di trattamento

c. Conto di situazione e bilancio

Codice delle obbligazioni

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220

regolarmente allestito per una data non anteriore a sei mesi e, qualora esista un ufficio di revisione, accertato conforme dallo stesso.

Art. 1176

1 Le deliberazioni che limitano i diritti dei creditori producono i loro effetti solo quando siano state approvate dall’autorità cantonale supe- riore competente in materia di concordato.

2 Il debitore deve sottoporle all’approvazione di quest’autorità entro il termine di un mese dal giorno in cui furono prese.

3 Il giorno dell’udienza dev’essere reso pubblicamente noto, con l’av- vertenza agli obbligazionisti ch’essi possono far valere per iscritto, oppure anche oralmente nel corso dell’udienza, i loro motivi di opposi- zione.

4 Le spese della procedura d’approvazione sono sopportate dal debi- tore.

Art. 1177

L’approvazione può essere negata soltanto nei casi seguenti:

1. se furono violate le disposizioni su la convocazione dell’as- semblea e sui requisiti delle deliberazioni di quest’ultima:

2. se la deliberazione presa per rimediare ad una situazione critica del debitore non si dimostra necessaria;

3. se gli interessi comuni degli obbligazionisti non sono suffi- cientemente tutelati;

4. se la deliberazione è la conseguenza di manovre sleali.

Art. 1178

1 Ogni obbligazionista che non ha aderito a una decisione può, nel termine di 30 giorni, conformemente alla procedura di ricorso in materia di esecuzione e fallimento, ricorrere al Tribunale federale contro il decreto d’approvazione, allorché detta decisione approvata viola la legge o non è adeguata alle circostanze.

2 Del pari, l’obbligazionista che ha aderito ad una decisione e il debito- re possono ricorrere contro il rifiuto di approvare detta decisione.

Art. 1179

1 Qualora sia in seguito accertato che la deliberazione dell’assemblea dei creditori fu la conseguenza di manovre sleali, l’autorità cantonale superiore competente in materia di concordato può, ad istanza d’un obbligazionista, revocare totalmente o parzialmente la sua approva- zione.

3. Approvazione

a. In generale

b. Condizioni

c. Ricorso

d. Revoca

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 L’istanza dev’essere presentata entro il termine di sei mesi a contare dal giorno in cui l’obbligazionista ha avuto notizia dell’irregolarità della deliberazione.

3 Il debitore e ogni obbligazionista possono, nel termine di 30 giorni, conformemente alla procedura di ricorso in materia di esecuzione e fallimento, ricorrere al Tribunale federale contro la revocazione dell’approvazione allorché essa viola la legge o non è adeguata alle circostanze. Del pari, l’obbligazionista richiedente può ricorrere contro il rifiuto di revocare l’approvazione.

Art. 1180

1 Il consenso di obbligazionisti rappresentanti più della metà del capi- tale in circolazione e necessario per revocare o modificare la procura conferita ad un rappresentante della comunione.

2 La stessa maggioranza è richiesta per conferire ad un rappresentante della comunione le facoltà necessarie per la tutela collettiva dei diritti degli obbligazionisti nel fallimento del debitore.

Art. 1181

1 Le altre deliberazioni che non ledono i diritti degli obbligazionisti e non impongono a questi nuove prestazioni possono essere prese dalla maggioranza assoluta dei voti rappresentati, eccetto che la legge di- sponga diversamente o che le condizioni del prestito stabiliscano una maggioranza superiore.

2 La maggioranza assoluta si determina, in tutti i casi, secondo il valo- re nominale del capitale con diritto di voto rappresentato all’assem- blea.

Art. 1182

Contro le deliberazioni previste negli articoli 1180 e 1181 ogni obbli- gazionista che non vi ha aderito può, allorché esse violano la legge o disposizioni convenzionali, presentare ricorso al giudice, entro il ter- mine di un mese dal giorno in cui egli ha avuto notizia di esse.

Art. 1183

1 Se il debitore è dichiarato in fallimento, l’amministrazione di questo convoca immediatamente un’assemblea degli obbligazionisti, la quale conferisce al rappresentante già designato o ch’essa designa, le facoltà necessarie per la tutela collettiva dei diritti degli obbligazionisti nella procedura fallimentare.

2 In mancanza di deliberazione che conferisca le facoltà necessarie a un rappresentante, ogni obbligazionista fa valere individualmente i suoi diritti.

II. Altre decisioni

1. Procura del rappresentante della comunione

3. Altri casi

3. Ricorso

E. Casi particola- ri

I. Fallimento del debitore

Codice delle obbligazioni

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Art. 1184

1 Nella procedura concordataria, con riserva delle disposizioni sui pre- stiti garantiti da pegno, gli obbligazionisti non prendono deliberazione alcuna sul concordato e per la loro adesione valgono unicamente le disposizioni della legge federale dell’11 aprile 1889656 sulla esecu- zione e sul fallimento.

2 Le norme sulla comunione degli obbligazionisti si applicano agli obbligazionisti garantiti da pegno, in quanto i loro diritti fossero lesi in misura eccedente gli effetti del concordato.

Art. 1185

1 Le disposizioni del presente capo sono applicabili agli obbligazionisti di un’impresa di strade ferrate o di navigazione con riserva delle norme speciali seguenti.

2 L’istanza per la convocazione di un’assemblea degli obbligazionisti deve essere diretta al Tribunale federale.

3 Il Tribunale federale è competente a convocare l’assemblea degli obbligazionisti come pure a certificare, approvare ed eseguire le sue decisioni.

4 Non appena gli è stata presentata l’istanza per la convocazione di un’assemblea degli obbligazionisti, il Tribunale federale può ordinare una moratoria con gli effetti previsti nell’articolo 1166.

Art. 1186

1 I diritti che la legge conferisce alla comunione degli obbligazionisti ed al suo rappresentante non possono essere né soppressi né menomati dalle condizioni del prestito o da pattuizioni speciali fra gli obbliga- zionisti ed il debitore.

2 Sono riservate le disposizioni delle condizioni del prestito che pos- sono assoggettare a requisiti più rigorosi le deliberazioni dell’assem- blea degli obbligazionisti.

Disposizioni transitorie della legge federale del 30 marzo 1911

I. Il titolo finale del Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907657 è modificato come segue:

...658

656 RS 281.1 657 RS 210 658 Le mod. possono essere consultate alla RU 27 377.

II. Concordato

III. Prestiti di imprese di strade ferrate o di navigazione

F. Diritto imperativo

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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II. La presente legge entrerà in vigore col 1° gennaio 1912. Conforme alla legge federale del 17 giugno 1874659 concernente le votazioni popolari su leggi e risoluzioni federali, il Consiglio federale è incari- cato di pubblicare la presente legge.

Disposizioni finali della modificazione del 23 marzo 1962660

Art. 1

Nell’articolo 219 della legge federale dell’11 aprile 1889661 sulla ese- cuzione e sul fallimento è aggiunta la disposizione seguente:

...662

Art. 2

Negli articoli 1 e 13 della legge federale del 30 settembre 1943663 sulla concorrenza sleale, sono aggiunte le disposizioni seguenti (art. 1 lett. i e k; art. 13 lett. h e i):

...664

Art. 3

1 Gli articoli 226f a 226k665 sono applicabili alle vendite a pagamento rateale conchiuse prima dell’entrata in vigore della presente legge.

2 Per le vendite a rate anticipate conchiuse prima dell’entrata in vigore della presente legge è applicabile soltanto l’articolo 226k. Tuttavia, questi contratti vanno posti in consonanza con l’articolo 227b entro un anno dall’entrata in vigore della legge, altrimenti decadono e tutto l’avere del compratore, compresi gli interessi e i vantaggi, gli dev’essere rimesso.

Art. 4

Il Consiglio federale stabilisce il giorno in cui la presente legge entra in vigore.

659 [CS 1 168; RU 1962 848 art. 11 cpv. 3. RU 1978 688 art. 89 lett. b] 660 Introdotte dal n. II della LF del 23 mar. 1962, in vigore dal 1° gen. 1963 (RU 1962 1085;

FF 1962 593). 661 RS 281.1 662 La mod. può essere consultata alla RU 1962 1085. 663 [CS 2 935; RU 1970 308, 1978 2057. RU 1988 233 art. 28] 664 La mod. può essere consultata alla RU 1962 1085. 665 Questi art. sono ora abrogati.

A. Privilegio nel fallimento

B. Concorrenza sleale

C. Disposizioni transitorie

D. Entrata in vigore

Codice delle obbligazioni

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Disposizioni transitorie della modifica del 16 dicembre 2005666

Art. 1

1 Il titolo finale del Codice civile si applica alla presente legge in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altrimenti.

2 Dall’entrata in vigore della nuova legge, le disposizioni della stessa si applicano anche alle società già esistenti.

Art. 2

1 Le società a garanzia limitata che, al momento dell’entrata in vigore della presente legge, sono iscritte nel registro di commercio ma non sono conformi alle nuove disposizioni devono adeguare il loro statuto e i loro regolamenti entro due anni.

2 Le disposizioni statutarie e regolamentari non conformi al nuovo diritto restano in vigore sino al loro adeguamento, ma al massimo per due anni.

3 Gli articoli 808a e 809 capoverso 4, secondo periodo, si applicano alle società a garanzia limitata iscritte nel registro di commercio al momento dell’entrata in vigore della presente legge soltanto dopo la scadenza del termine di adeguamento dello statuto.

4 Le società anonime e le società cooperative iscritte nel registro di commercio al momento dell’entrata in vigore della presente legge e la cui ditta non è conforme alle nuove disposizioni, devono adeguare la loro ditta entro due anni. Trascorso tale termine, l’ufficiale del registro di commercio completa d’ufficio la ditta.

Art. 3

1 Nelle società a garanzia limitata iscritte nel registro di commercio al momento dell’entrata in vigore della presente legge, i conferimenti che non sono stati eseguiti sino a concorrenza del prezzo di emissione dell’insieme delle quote sociali devono essere effettuati entro due anni.

2 I soci rispondono conformemente all’articolo 802 del Codice delle obbligazioni nella versione del 18 dicembre 1936667 sino alla presta- zione integrale dei conferimenti a concorrenza dell’importo del capita- le sociale.

666 Introdotte dal n. III della LF del 16 dic. 2005 (Diritto della società a garanzia limitata; adeguamento del diritto della società anonima, della società cooperativa, del registro di commercio e delle ditte commerciali), in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4791; FF 2002 2841, 2004 3545).

667 RU 53 189

A. Regola generale

B. Termine di adeguamento

C. Prestazione dei conferimenti

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Art. 4

1 Dopo due anni, le quote di società a garanzia limitata che hanno un valore nominale e figurano nel passivo del bilancio ma non conferi- scono alcun diritto di voto (buoni di partecipazione) sono considerate quote sociali con identici diritti patrimoniali se non sono soppresse entro tale termine mediante una riduzione del capitale sociale. Se le quote sono soppresse, i partecipanti devono essere indennizzati sino a concorrenza del valore reale delle loro quote.

2 Le necessarie deliberazioni dell’assemblea dei soci possono essere prese a maggioranza assoluta dei voti rappresentati anche se lo statuto prevede altrimenti.

3 Dopo l’entrata in vigore della presente legge, le disposizioni relative ai buoni di godimento si applicano alle quote delle società a garanzia limitata che non figurano nel passivo del bilancio, anche se designate buoni di partecipazione. Tali quote non possono avere alcun valore nominale e devono essere designate buoni di godimento. La designa- zione dei titoli e lo statuto devono essere adeguati entro due anni.

Art. 5

Le società a garanzia limitata che hanno acquistato quote sociali pro- prie prima dell’entrata in vigore della presente legge devono, entro due anni, alienarle o sopprimerle mediante una riduzione del capitale sociale, sempreché il loro valore nominale complessivo ecceda il 10 per cento del capitale sociale.

Art. 6

1 Gli obblighi statutari di effettuare versamenti suppletivi previsti prima dell’entrata in vigore della presente legge e che eccedono il doppio del valore nominale della quota sociale cui sono connessi restano validi e possono essere ridotti soltanto in applicazione della procedura prescritta nell’articolo 795c.

2 Per il rimanente, le nuove disposizioni si applicano dall’entrata in vigore della presente legge, segnatamente per quanto concerne la richiesta di versamenti suppletivi.

Art. 7

Le disposizioni della presente legge concernenti l’ufficio di revisione si applicano dal primo esercizio che comincia con l’entrata in vigore della presente legge o successivamente.

Art. 8

1 Le società a garanzia limitata che, prima dell’entrata in vigore della presente legge, hanno determinato il diritto di voto indipendentemente

D. Buoni di partecipazione e buoni di godimento

E. Quote sociali proprie

F. Obbligo di effettuare versamenti suppletivi

G. Ufficio di revisione

H. Diritto di voto

Codice delle obbligazioni

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dal valore nominale delle quote sociali non sono tenute ad adeguare le relative disposizioni alle esigenze di cui all’articolo 806.

2 In caso di emissione di nuove quote sociali, l’articolo 806 capover- so 2, secondo periodo, deve sempre essere rispettato.

Art. 9

Se una società a garanzia limitata ha semplicemente riprodotto nello statuto disposizioni del diritto previgente che prevedono maggioranze qualificate per le deliberazioni dell’assemblea dei soci, questa può, entro due anni, decidere a maggioranza assoluta dei voti rappresentati di adeguare tali disposizioni al nuovo diritto.

Art. 10

Se, prima dell’entrata in vigore della presente legge, il capitale aziona- rio o il capitale sociale è stato ridotto a zero e nuovamente aumentato a fini di risanamento, i diritti societari degli azionisti o dei soci prece- denti decadono al momento dell’entrata in vigore della presente legge.

Art. 11

Il diritto esclusivo di valersi delle ditte iscritte nel registro di com- mercio prima dell’entrata in vigore della presente legge è retto dall’articolo 951 del Codice delle obbligazioni nella versione del 18 dicembre 1936668.

Disposizione transitoria della modifica del 17 giugno 2011669

Le disposizioni della presente modifica si applicano a partire dal primo esercizio che comincia con l’entrata in vigore della presente legge o successivamente.

Disposizione transitoria della modifica del 23 dicembre 2011670

Art. 1

1 Le disposizioni del titolo finale del Codice civile671 si applicano alla presente legge in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altri- menti.

668 RU 53 189 669 RU 2011 5863; FF 2008 1321 670 RU 2012 6679; FF 2008 1321 671 RS 210

J. Adeguamento delle maggioran- ze richieste dallo statuto

K. Soppressione di azioni e di quote sociali in caso di risana- mento

L. Diritto esclusivo di usare le ditte iscritte

A. Regola generale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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2 Dall’entrata in vigore della modifica del 23 dicembre 2011, le dispo- sizioni della stessa si applicano anche alle imprese già esistenti.

Art. 2

1 Le disposizioni del titolo trentesimosecondo si applicano per la prima volta all’esercizio che comincia due anni dopo l’entrata in vigore della presente modifica di legge.

2 Ai fini dell’applicazione delle disposizioni relative alla presentazione dei conti delle grandi imprese sono determinanti la somma di bilancio, la cifra d’affari e la media annua di posti di lavoro a tempo pieno nei due esercizi precedenti l’entrata in vigore della presente modifica di legge.

3 Le disposizioni relative al conto di gruppo si applicano per la prima volta all’esercizio che comincia tre anni dopo l’entrata in vigore della presente modifica di legge. Ai fini dell’esonero dall’obbligo di allestire il conto di gruppo sono determinanti i due esercizi precedenti.

4 All’atto della prima applicazione delle disposizioni relative alla presentazione dei conti, l’impresa può rinunciare a indicare le cifre degli esercizi precedenti. All’atto della seconda applicazione vanno indicate soltanto le cifre dell’esercizio precedente. Qualora indichi le cifre degli esercizi anteriori, l’impresa può derogare al principio della continuità nella presentazione e nell’articolazione. Tale scelta va segnalata nell’allegato.

Disposizioni transitorie della modifica del 12 dicembre 2014672

Art. 1

1 Gli articoli 1–4 del titolo finale del Codice civile673 si applicano alla presente legge in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altri- menti.

2 Dall’entrata in vigore della modifica del 12 dicembre 2014, le dispo- sizioni della stessa si applicano anche alle società già esistenti.

Art. 2

1 Le società che, al momento dell’entrata in vigore della modifica del 12 dicembre 2014, sono iscritte nel registro di commercio ma non sono conformi alle nuove disposizioni devono adeguare il loro statuto e i loro regolamenti entro due anni.

672 RU 2015 1389; FF 2014 563 673 RS 210

B. Contabilità commerciale e presentazione dei conti

A. Regola generale

B. Adeguamento di statuti e regolamenti

Codice delle obbligazioni

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220

2 Le disposizioni statutarie e regolamentari non conformi al nuovo diritto restano in vigore sino al loro adeguamento, ma al massimo per due anni.

Art. 3

1 Le persone che all’entrata in vigore della modifica del 12 dicembre 2014 già detengono azioni al portatore devono ottemperare agli obbli- ghi di annunciare previsti dagli articoli 697i e 697j per l’acquisto di azioni.

2 Il termine di decadenza dei diritti patrimoniali (art. 697m cpv. 3) scade in questo caso sei mesi dopo l’entrata in vigore della modifica del 12 dicembre 2014.

Disposizioni transitorie della modifica del 25 settembre 2015674

Art. 1

1 Gli articoli 1–4 del titolo finale del Codice civile675 si applicano alla presente legge, in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altrimenti.

2 Dall’entrata in vigore della modifica del 25 settembre 2015, le dispo- sizioni della stessa si applicano anche agli enti giuridici esistenti.

Art. 2

Le società in nome collettivo, in accomandita o in accomandita per azioni iscritte nel registro di commercio al momento dell’entrata in vigore della modifica del 25 settembre 2015 e la cui ditta non è con- forme alle disposizioni di tale modifica possono mantenere invariata la propria ditta, fintanto che gli articoli 947 e 948 del diritto anteriore non richiedano una modifica.

Art. 3

Il diritto esclusivo di usare la ditta di una società in nome collettivo, in accomandita o in accomandita per azioni iscritta nel registro di com- mercio prima dell’entrata in vigore della modifica del 25 settembre 2015 è retto dagli articoli 946 del diritto vigente e 951 del diritto anteriore.

674 RU 2016 1507; FF 2014 8039 675 RS 210

C. Obblighi di annunciare

A. Regola generale

B. Adeguamento delle ditte iscritte

C. Diritto esclusivo di usare la ditta iscritta

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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Disposizioni transitorie della modifica del 17 marzo 2017676

Art. 1

1 Gli articoli 1−4 del titolo finale del Codice civile677 si applicano alla modifica del 17 marzo 2017, in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altrimenti.

2 Dalla sua entrata in vigore il nuovo diritto si applica agli enti giuridi- ci esistenti.

Art. 2

Gli istituti di diritto pubblico costituiti prima dell’entrata in vigore del nuovo diritto e che esercitano principalmente un’attività economica privata devono farsi iscrivere nel registro di commercio entro due anni.

Disposizioni transitorie della modifica del 21 giugno 2019678

Art. 1

1 Gli articoli 1–4 del titolo finale del Codice civile679 si applicano alla presente legge in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altri- menti.

2 Dall’entrata in vigore della modifica del 21 giugno 2019, le disposi- zioni della stessa si applicano anche alle società già esistenti.

Art. 2

Le società anonime e le società in accomandita per azioni con azioni al portatore che hanno titoli di partecipazione quotati in borsa o le cui azioni al portatore rivestono la forma di titoli contabili devono, entro 18 mesi dall’entrata in vigore dell’articolo 622 capoverso 1bis, chiedere all’ufficio del registro di commercio l’iscrizione secondo l’articolo 622 capoverso 2bis.

676 RU 2020 957; FF 2015 2849. 677 RS 210 678 RU 2019 3161; FF 2019 275 679 RS 210

A. Regole generali

B. Obbligo d’iscrizione degli istituti di diritto pubblico

A. Disposizioni generali

B. Annuncio dei casi eccezionali all’ufficio del registro di commercio

Codice delle obbligazioni

424

220

Art. 3

Gli articoli 4–8 si applicano a società che non hanno titoli di partecipa- zione quotati in borsa e le cui azioni al portatore non rivestono la forma di titoli contabili, nonché a società che non hanno chiesto l’iscri- zione secondo l’articolo 622 capoverso 2bis.

Art. 4

1 Se, dopo 18 mesi dall’entrata in vigore dell’articolo 622 capoverso 1bis, le società anonime e le società in accomandita per azioni hanno ancora azioni al portatore che non sono state iscritte secondo l’arti- colo 622 capoverso 2bis, queste sono convertite per legge in azioni nominative. La conversione esplica i suoi effetti nei confronti di ogni persona, indipendentemente da eventuali disposizioni statutarie o iscrizioni nel registro di commercio di diverso tenore e dal fatto che siano stati o non siano stati emessi titoli delle azioni.

2 L’ufficio del registro di commercio procede d’ufficio alle modifiche dell’iscrizione derivanti dal capoverso 1. Esso registra anche un’osser- vazione sul fatto che i documenti giustificativi contengono indicazioni divergenti dall’iscrizione.

3 Le azioni convertite mantengono il loro valore nominale, la loro quota di liberazione e le loro caratteristiche relative al diritto di voto e ai diritti patrimoniali. La loro trasferibilità non è limitata.

Art. 5

1 Le società anonime e le società in accomandita per azioni le cui azioni sono state convertite devono adeguare di conseguenza il loro statuto in occasione della prossima modificazione dello stesso.

2 Fintanto che tale adeguamento non è avvenuto, l’ufficio del registro di commercio respinge qualsiasi notificazione per l’iscrizione nel registro di commercio di un’altra modificazione dello statuto.

3 Una società che ha titoli di partecipazione quotati in borsa o le cui azioni convertite rivestono la forma di titoli contabili non deve adegua- re il proprio statuto se:

a. l’assemblea generale decide di riconvertire in azioni al portato- re le azioni convertite, senza modificarne il numero, il valore nominale o la categoria; e

b. la società chiede l’iscrizione secondo l’articolo 622 capover- so 2bis.

4 Se la società ha adeguato lo statuto secondo il capoverso 1 o un ade- guamento non è necessario secondo il capoverso 3, l’ufficio del regi-

C. Società senza titoli di parteci- pazione quotati in borsa e le cui azioni al porta- tore non rivesto- no la forma di titoli contabili

1. Campo di applicazione

2. Conversione di azioni al portatore in azioni nomina- tive

3. Adeguamento dello statuto e iscrizione nel registro di commercio

Complemento del Codice civile svizzero. LF

425

220

stro di commercio cancella l’osservazione di cui all’articolo 4 capo- verso 2.

Art. 6

1 Dopo la conversione di azioni al portatore in azioni nominative la società iscrive nel libro delle azioni gli azionisti che hanno ottemperato al loro obbligo di annunciare previsto all’articolo 697i del diritto anteriore.

2 I diritti societari degli azionisti che non hanno ottemperato all’ob- bligo di annunciare sono sospesi e i diritti patrimoniali decadono. Il consiglio d’amministrazione provvede affinché nessun azionista eser- citi i propri diritti in violazione della presente disposizione.

3 Nel libro delle azioni viene indicato che tali azionisti non hanno ottemperato all’obbligo di annunciare e che i diritti inerenti alle azioni non possono essere esercitati.

Art. 7

1 Gli azionisti che non hanno ottemperato al loro obbligo di annunciare secondo l’articolo 697i del diritto anteriore e le cui azioni al portatore sono state convertite secondo l’articolo 4 in azioni nominative possono chiedere al giudice, entro cinque anni dall’entrata in vigore dell’articolo 622 capoverso 1bis e previa approvazione della società, la loro iscrizione nel libro delle azioni. Il giudice accetta la richiesta se l’azionista prova la sua qualità di azionista.

2 Il giudice decide in procedura sommaria. L’azionista si fa carico delle spese processuali.

3 Se il giudice accetta la richiesta, la società provvede all’iscrizione. Gli azionisti possono far valere i diritti patrimoniali sorti a decorrere da tale data.

Art. 8

1 Le azioni degli azionisti che dopo cinque anni dall’entrata in vigore dell’articolo 622 capoverso 1bis non hanno chiesto al giudice la loro iscrizione nel libro delle azioni della società secondo l’articolo 7 sono annullate per legge. Gli azionisti perdono i diritti connessi con le loro azioni. Le azioni annullate sono sostituite da azioni proprie della società.

2 Gli azionisti le cui azioni sono state annullate per motivi a loro non imputabili possono, entro dieci anni dall’annullamento delle azioni, far valere nei confronti della società un diritto a un’indennità, purché siano in grado di dimostrare la loro qualità di azionisti al momento dell’annullamento delle azioni. L’indennità corrisponde al valore reale delle azioni al momento della loro conversione secondo l’articolo 4. Se

4. Aggiorna- mento del libro delle azioni e sospensione di diritti

5. Annuncio effettuato in un secondo tempo

6. Perdita defi- nitiva della qualità di azionista

Codice delle obbligazioni

426

220

al momento in cui è fatto valere il diritto all’indennità il valore reale delle azioni è inferiore rispetto al loro valore reale al momento della conversione, la società deve agli azionisti questo valore più basso. Il versamento di un’indennità è escluso se la società non dispone del capitale proprio disponibile necessario.

Disposizioni transitorie della modifica del 19 giugno 2020680

Art. 1 a 3681

Art. 4

1 L’obbligo di riferire nella relazione sulle retribuzioni conformemente all’articolo 734f si applica al consiglio d’amministrazione al più tardi a decorrere dall’esercizio che ha inizio 5 anni dopo l’entrata in vigore della nuova legge.

2 L’obbligo di riferire nella relazione sulle retribuzioni conformemente all’articolo 734f si applica alla direzione al più tardi a decorrere dall’esercizio che ha inizio dieci anni dopo l’entrata in vigore della nuova legge.

Art. 5 e 6682

Art. 7

Gli articoli 964a–964e si applicano a decorrere dall’esercizio che ha inizio un anno dopo l’entrata in vigore della nuova legge.

Disposizioni finali dei titoli VIII e VIIIbis 683

Art. 1

Il decreto federale del 30 giugno 1972684 concernente provvedimenti contro gli abusi in materia di locazione è abrogato.

680 Introdotte dal n. I della LF del 19 giu. 2020 (Diritto della società anonima), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4005; FF 2017 325).

681 Entrano in vigore in un secondo tempo (RU 2020 4005; FF 2017 325). 682 Entrano in vigore in un secondo tempo (RU 2020 4005; FF 2017 325). 683 Introdotte dal n. II della LF del 15 dic. 1989, in vigore dal 1° lug. 1990 (RU 1990 802;

FF 1985 I 1202). 684 [RU 1972 1703, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189]

A. a C. ...

D. Rappresen- tanza dei sessi

E. ed F. ...

G. Trasparenza delle imprese del settore delle materie prime

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

Art. 2 a 4

La legge federale del 4 ottobre 1985685 sull’affitto agricolo è modifi- cata come segue:

...686

Art. 5

1 Le disposizioni sulla protezione dalle disdette in materia di locazione e affitti di locali di abitazione e commerciali sono applicabili alle locazioni e agli affitti per i quali è data la disdetta dopo l’entrata in vigore della presente legge.

2 Se tuttavia la disdetta per una locazione o un affitto è stata data prima dell’entrata in vigore della presente legge ma con effetto posteriore all’entrata in vigore, i termini per contestarla e per presentare la richie- sta di protrazione (art. 273) decorrono dall’entrata in vigore della legge.

Art. 6

1 La presente legge sottostà al referendum facoltativo.

2 Il Consiglio federale ne determina l’entrata in vigore.

Disposizioni finali e transitorie del titolo X687

Art. 1

...688

Art. 2

...689

Art. 3

...690

685 RS 221.213.2 686 Le mod. possono essere consultate alla RU 1990 802. 687 Introdotte dal n. II della LF del 25 giu. 1971, in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461;

FF 1968 II 177). 688 Le mod. possono essere consultate alla RU 1971 1461; FF 1968 II 177. 689 Le mod. possono essere consultate alla RU 1971 1461; FF 1968 II 177. 690 La mod. può essere consultata alla RU 1971 1461; FF 1968 II 177.

Modificazione del CO

Modificazione del CC

Modificazione della legge sul contratto di assicurazione

Codice delle obbligazioni

428

220

Art. 4

...691

Art. 5

...692

Art. 6

All’entrata in vigore della presente legge sono abrogati:

1. gli articoli 159 e 463 del Codice delle obbligazioni;

2. l’articolo 130 della legge federale del 13 giugno 1911693 sul l’assicurazione contro le malattie e gli infortuni;

3. gli articoli 20 a 26, 28, 29 e 69 capoversi 2 e 5 della legge fe- derale del 18 giugno 1914694 sul lavoro nelle fabbriche;

4. gli articoli 4, 8 capoversi 1, 2 e 5, 9 e 19 della legge federale del 12 dicembre 1940695 sul lavoro a domicilio;

5. la legge federale del 13 giugno 1941696 sulle condizioni d’im- piego dei commessi viaggiatori;

6. la legge federale del 1° aprile 1949697 che limita il diritto di disdire i rapporti d’impiego in caso di servizio militare;

7. gli articoli 96 e 97 della legge federale del 3 ottobre 1951698

concernente il promovimento dell’agricoltura e la conserva- zione del ceto rurale (Legge sull’agricoltura);

8. l’articolo 32 della legge federale del 25 settembre 1952699 sulla indennità di perdita di guadagno per gli obbligati al servizio militare e di protezione civile (Ordinamento delle indennità per perdita di guadagno);

691 La mod. può essere consultata alla RU 1971 1461; FF 1968 II 177. 692 Le mod. possono essere consultate alla RU 1971 1461; FF 1968 II 177. 693 [CS 8 273; RU 1959 876, 1964 981, 1968 65, 1977 2249 n. I 611, 1978 1837 all. n. 4,

1982 196 1676 all. n. 1 2184 art. 114, 1990 1091, 1991 362 n. II 412, 1992 288 all. n. 37, 1995 511. RU 1995 1328 all. n. 1]

694 RS 821.41 695 [CS 8 223; RU 1951 1273 art. 14 cpv. 2, 1966 57 art. 68. RU 1983 108 art. 21 n. 3] 696 [CS 2 763; RU 1966 57 art. 69] 697 [RU 1949 II 1117] 698 [RU 1953 1133, 1962 1191 art. 14, 1967 760, 1968 95, 1974 763, 1975 1204,

1977 2249 I 921 942 931, 1979 2060, 1982 1676 all. n. 6, 1988 640, 1989 504 art. 33 lett. c, 1991 362 II 51 857 all. n. 25 2611, 1992 1986 art. 36 cpv. 1 1860 art. 75 n. 5, 1993 1410 art. 92 n. 4 1571 2080 all. n. 11, 1994 28, 1995 1469 art. 59 n. 3 1837 3517 I 2, 1996 2588 all. n. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 art. 15. RU 1988 3033 all. lett. c]

699 RS 843.1. Ora: LF sulle indennità di perdita di guadagno per chi presta servizio e in caso di maternità.

Modificazione della legge sull’agricoltura

Modificazione della legge sul lavoro

Abrogazione di disposizioni di diritto federale

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

9. l’articolo 19 della legge federale del 28 settembre 1956700 con- cernente il conferimento del carattere obbligatorio generale al contratto collettivo di lavoro;

10. l’articolo 49 della legge federale del 23 marzo 1962701 sulla protezione civile;

11. gli articoli 20 capoverso 2 e 59 della legge federale del 20 set- tembre 1963702 sulla formazione professionale;

12. gli articoli 64703 e 72 capoverso 2 lettera a della legge federale del 13 marzo 1964704 sul lavoro nell’industria, nell’artigianato e nel commercio (Legge sul lavoro).

Art. 7

1 I contratti di lavoro (contratti individuali, normali o collettivi di lavo- ro) già esistenti all’entrata in vigore della presente legge devono essere adattati alle sue disposizioni entro un anno; trascorso questo termine, la nuova legge si applica a tutti i contratti di lavoro.

2 Le istituzioni di previdenza a favore del personale già esistenti al momento dell’entrata in vigore705 devono, al più tardi entro il 1° gen- naio 1977, adattare i loro statuti o regolamenti alle disposizioni degli articoli 331a, 331b e 331c osservando le prescrizioni formali vigenti per simili modificazioni; con il 1° gennaio 1977 queste disposizioni sono applicabili a tutte le istituzioni di previdenza del personale.706

Art. 8

Il Consiglio federale fissa la data dell’entrata in vigore della presente legge.

700 RS 221.215.311 701 [RU 1962 1131, 1964 486 art. 22 cpv. 2 lett. b, 1968 83 981 art. 35, 1969 319 n. III,

1971 751, 1978 50 266 484, 1985 1649, 1990 1882 app. n. 7, 1992 288 all. n. 22, 1993 3043 all. n. 3. RU 1994 2626 art. 71].

702 [RU 1965 321, 1968 89, 1972 1885, 1975 1078 n. III; RU 1977 2249 n. I 331. RU 1979 1687 art. 75]

703 Questo art. ha ora un nuovo testo. 704 RS 822.11 705 1° gen. 1972. 706 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1977

(RU 1976 1972; FF 1976 I 1245).

Adattamento di rapporti giuridici sorti sotto il diritto anteriore

Entrata in vigore

Codice delle obbligazioni

430

220

Disposizioni finali del capo quarto del titolo XIII707

Art. 1

1 Gli articoli 418d capoverso 1, 418f capoverso 1, 418k capoverso 2, 418o, 418p, 418r e 418s, si applicano immediatamente ai contratti di agenzia già conchiusi al momento dell’entrata in vigore della nuova legge.

2 I contratti di agenzia già conchiusi al momento dell’entrata in vigore della nuova legge dovranno essere posti in consonanza con le sue disposizioni entro il termine di due anni. Trascorso questo termine, la nuova legge sarà parimente applicabile ai contratti d’agenzia conchiusi anteriormente.

3 Salvo convenzione contraria, le disposizioni del presente capo saran- no parimente applicabili, trascorso il termine di due anni, ai contratti già conchiusi al momento dell’entrata in vigore della nuova legge da persone che esercitano l’attività di agente solo accessoriamente.

Art. 2

...708

Art. 3

Il Consiglio federale fissa la data dell’entrata in vigore della presente legge.

Disposizioni transitorie del titolo XX709

1 Le disposizioni del nuovo diritto sono applicabili a tutte le fideius- sioni contratte dopo l’attuazione della presente legge.

2 Esse non sono applicabili alle fideiussioni contratte anteriormente che per i fatti verificatisi posteriormente e con le restrizioni seguenti:

1. i nuovi articoli 492 capoverso 3, 496 capoverso 2, 497 capo- versi 3 e 4, 499, 500, 501 capoverso 4, 507 capoversi 4 e 6, 511 capoverso 1 non sono loro applicabili;

2. le disposizioni dei nuovi articoli 493 sulla forma e 494 sul con- senso del coniuge non sono loro applicabili che per le modifi- cazioni ulteriori della fideiussione;

707 Introdotte dal n. II della LF del 4 feb. 1949, in vigore dal 1° gen. 1950 (RU 1949 I 815). 708 La mod. può essere consultata alla RU 1949 I 815. 709 Introdotte dal n. II della LF del 10 dic. 1941, in vigore dal 1° lug. 1942 (RU 58 303;

FF 1940 149).

A. Regime transitorio

B. Privilegio nel fallimento

C. Attuazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

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220

3. l’articolo 496 capoverso 1 è loro applicabile nel senso che il fideiussore può essere perseguito non soltanto prima del debi- tore principale e prima della realizzazione dei pegni immobi- liari, ma anche prima della realizzazione degli altri pegni, pur- ché il debitore principale sia in ritardo nella prestazione e sia stato invano diffidato o la sua insolvenza sia notoria;

4. per l’avviso del ritardo previsto nell’articolo 505 capoverso 1 è concesso al creditore un termine di sei mesi dall’inizio del ri- tardo, ma in ogni caso di tre mesi dall’attuazione della legge;

5. l’articolo 505 capoverso 2 non è applicabile che ai fallimenti dichiarati e alle moratorie concesse tre mesi almeno dopo l’at- tuazione della legge;

6. il termine indicato nell’articolo 509 capoverso 3 decorre solo dall’attuazione della legge.

3 Sono riservati gli articoli 77–80 della legge del 18 marzo 2005710

sulle dogane.711

4 Il Consiglio federale fissa il giorno in cui la presente legge entra in vigore.

Disposizioni finali e transitorie dei titoli XXIV a XXXIII712

Art. 1

Le disposizioni del titolo finale del Codice civile svizzero del 10 di- cembre 1907713 valgono anche per la presente legge.

Art. 2

1 Le società anonime, le società in accomandita per azioni e le società cooperative che sono iscritte nel registro di commercio al momento dell’attuazione della presente legge, ma non rispondono alle prescri- zioni di questa, devono, entro il termine di cinque anni, porre il loro statuto in consonanza alle nuove disposizioni.

2 Durante questo termine esse sono sottoposte al diritto anteriore, in quanto il loro statuto sia incompatibile con le nuove disposizioni.

3 Se esse non si saranno poste in consonanza alle nuove disposizioni entro questo termine, l’ufficiale del registro di commercio le dichiarerà d’ufficio sciolte.

710 RS 631.0 711 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 18 mar. 2005 sulle dogane, in vigore dal

1° mag. 2007 (RU 2007 1411; FF 2004 485). 712 Introdotte dalla LF del 18 dic. 1936, in vigore dal 1° lug. 1937 (RU 53 189; FF 1931 539,

1932 201). 713 RS 210

A. Riferimento al titolo finale

B. Adattamento al nuovo diritto delle società anteriori

I. In genere

Codice delle obbligazioni

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220

4 Per le società mutue d’assicurazione e le società cooperative di cre- dito, il Consiglio federale può, in singoli casi, prorogare l’applicazione del diritto anteriore. La domanda dev’essergli presentata entro tre anni dall’attuazione della legge.

Art. 3

Le società anonime, le società in accomandita per azioni e le società cooperative che abbiano, prima dell’attuazione di questa legge, desti- nato in modo manifesto beni a creare e sostenere istituzioni di benefi- cenza715 a favore d’impiegati, di operai o, nel caso della cooperativa, anche di soci, devono, entro cinque anni, porre questi fondi in conso- nanza alle norme degli articoli 673716 e 862717.

Art. 4718

Art. 5

1 Quando difficoltà economiche straordinarie lo richiedano, il Consi- glio federale ha la facoltà di emanare norme che consentano a chi è tenuto di allestire un bilancio di non seguire tutte le regole poste dalla presente legge. La decisione del Consiglio federale dev’essere pubbli- cata.

2 Se nell’allestimento d’un bilancio fu applicata una siffatta decisione del Consiglio federale, deve esserne fatta menzione nel bilancio.

Art. 6719

Art. 7

1 Le modificazioni che la presente legge arreca alla responsabilità dei soci delle società cooperative non menomano i diritti dei creditori esi- stenti al momento della sua attuazione.

2 Le società cooperative, i cui soci rispondono personalmente degli obblighi sociali soltanto in applicazione dell’articolo 689 del Codice delle obbligazioni fin qui in vigore720, rimangono per cinque anni sot- toposte ad esso codice.

714 Ora: di previdenza (LF del 21 mar. 1958 – RU 1958 393; FF 1958 266). 715 Ora: di previdenza (LF del 21 mar. 1958 – RU 1958 393; FF 1958 266). 716 Questo art. ha ora un nuovo testo. 717 Questo art. ha ora un nuovo testo. 718 Abrogato dall’all. n. 2 della LF del 3 ott. 2003 sulla fusione, con effetto dal 1° lug. 2004

(RU 2004 2617; FF 2000 3765). 719 Privo d’oggetto. 720 RU 27 377

II. Fondi di beneficenza714

C. Norme riguardanti il bilancio

I. Deroga in caso di crisi economica

II. ...

D. Responsabili- tà dei soci delle società coopera- tive

Complemento del Codice civile svizzero. LF

433

220

3 Durante questo periodo, l’assemblea generale può, a maggioranza assoluta dei suoi voti, escludere totalmente o parzialmente o constatare esplicitamente la responsabilità personale. La disposizione dell’arti- colo 889 capoverso 2 riguardante il recesso non è applicabile.

Art. 8

1 Le ditte esistenti al momento dell’attuazione della presente legge, che non fossero conformi alle sue disposizioni, possono continuare a sus- sistere invariate per due anni.

2 In caso di qualsiasi modificazione prima che sia trascorso questo termine, esse devono tuttavia essere poste in consonanza alla legge nuova.

Art. 9

I libretti di cassa di risparmio e di deposito, i buoni di risparmio e di deposito emessi come titoli nominativi prima della attuazione delle presente legge sono sottoposti alle norme dell’articolo 977 sull’am- mortamento anche quando il debitore non si era espressamente riser- vato nel titolo il diritto di pagare validamente senza presentazione del medesimo e senza ammortamento.

Art. 10

Il valore nominale d’azioni emesse prima dell’attuazione della pre- sente legge può essere:

1. mantenuto, anche se inferiori a cento franchi;

2. diminuito a meno di cento franchi, purché ciò avvenga entro il termine di tre anni dall’attuazione della presente legge ed in occasione di una riduzione del capitale sociale.

Art. 11

1 Le azioni ed i certificati provvisori al portatore emessi prima dell’at- tuazione della presente legge non soggiacciono alle disposizioni dell’articolo 683 e dei capoversi 1 e 3 dell’articolo 688.

2 I diritti e le obbligazioni dei loro sottoscrittori e dei loro acquirenti sono regolati dal diritto anteriore.

Art. 12

Le cambiali e gli assegni bancari emessi prima dell’attuazione della presente legge soggiacciono interamente al diritto anteriore.

E. Ditte

F. Titoli di credito anterior- mente emessi

I. Titoli nomina- tivi

II. Azioni

1. Valore nominale

2. Azioni al portatore non interamente liberate

III. Cambiali ed assegni bancari

Codice delle obbligazioni

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220

Art. 13

Le disposizioni dell’ordinanza del 20 febbraio 1918721 concernente la comunione dei creditori nei prestiti in obbligazioni e dei decreti com- pletivi del Consiglio federale722 rimangono in vigore per i casi ai quali esse furono applicate.

Art. 14723

Art. 15

...724

Art. 16

Rimangono riservate le norme della legge federale dell’8 novembre 1934725 su le banche e le casse di risparmio.

Art. 17

...726

Art. 18

Con l’attuazione della presente legge rimangono abrogate le disposi- zioni del diritto civile federale incompatibili con essa, in ispecie la parte terza del Codice federale delle obbligazioni del 14 giugno 1881727, intitolata: «Delle società di commercio, delle cartevalori e delle ditte commerciali (art. 552 a 715 e 720 a 880).

Art. 19

1 La presente legge sarà attuata il 1° luglio 1937.

2 È fatta eccezione per il capo sulla comunione degli obbligazionisti (art. 1157 a 1182); il Consiglio federale stabilirà il giorno della sua attuazione728.

721 [RU 34 249, 35 396, 36 599 933. CS 2 193 in fine, disp. fin. cap. II tit. XXXIV n. 4] 722 [RU 51 779, 53 459, 57 1595, 58 978, 62 1105, 63 1348] 723 Abrogato dall’all. n. I lett. c della LF del 18 dic. 1987 sul diritto privato internazionale,

con effetto dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1776; FF 1983 I 239). 724 Le mod. possono essere consultate alla RU 53 189. 725 RS 952.0 726 Le mod. possono essere consultate alla RU 53 189. 727 [RU 5 577, 11 490; CS 2 770 art. 103 cpv. 1. CS 2 3 tit. fin. art. 60 cpv. 2] 728 Questo capo è stato messo in vigore nel testo del 1° apr. 1949. Per il testo originario vedi

RU 53 189.

G. Comunione dei creditori

H. ...

J. Modificazioni della legge sulla esecuzione e sul fallimento

K. Rapporto con la legge su le banche

I. Riserva generale

II. Modificazio- ne di alcune norme

L. Abrogazione di diritto civile federale

M. Attuazioni della presente legge

Complemento del Codice civile svizzero. LF

435

220

3 Il Consiglio federale è incaricato d’eseguire la presente legge.

Disposizioni finali del titolo XXVI729

Art. 1

Il titolo finale del Codice civile730 è applicabile parimenti alla presente legge.

Art. 2

1 Le società anonime e le società in accomandita per azioni che alla data dell’entrata in vigore della presente legge sono iscritte nel registro di commercio, ma non sono conformi alle nuove disposizioni legali, sono tenute ad adeguare, entro cinque anni, il loro statuto alle nuove norme.

2 Le società che, nonostante diffida ufficiale pubblicata più volte nel «Foglio ufficiale svizzero di commercio» e nei Fogli ufficiali canto- nali, non hanno adeguato entro cinque anni il proprio statuto alle disposizioni sul capitale minimo, sul conferimento minimo e sui buoni di partecipazione e di godimento, sono sciolte dal giudice, su richiesta dell’ufficiale del registro di commercio. Il giudice può assegnare un termine supplementare di sei mesi al massimo. Le società costituite innanzi il 1° gennaio 1985 non sono tenute ad adeguare le loro dispo- sizioni statutarie relative al capitale minimo. Le società il cui capitale di partecipazione eccedeva, il 1° gennaio 1985, il doppio del capitale azionario, non sono tenute ad adeguarsi al limite legale.

3 Le altre disposizioni statutarie incompatibili con la nuova disciplina legale rimangono in vigore fino al loro adeguamento, ma non oltre un periodo superiore a cinque anni.

Art. 3

1 Per le società già costituite, gli articoli 656a, 656b capoversi 2 e 3, 656c, 656d e 656g si applicano a partire dall’entrata in vigore della presente legge, anche se lo statuto o le condizioni d’emissione vi con- trastino. Essi si applicano a tutti i titoli designati come buoni di parte- cipazione o buoni di godimento che abbiano un valore nominale e siano iscritti tra i passivi del bilancio.

2 Per quanto concerne i titoli menzionati nel capoverso 1, le società devono, entro cinque anni, inserire le condizioni d’emissione nello sta- tuto e adeguarle alle disposizioni dell’articolo 656f, richiedere le iscri-

729 Introdotte dal n. III della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).

730 RS 210

A. Titolo finale del Codice civile

B. Adeguamento alla nuova disciplina legale

I. In genere

II. Disposizioni particolari

1. Buoni di partecipazione e di godimento

Codice delle obbligazioni

436

220

zioni necessarie nel registro di commercio e qualificare di buoni di partecipazione i titoli in circolazione che non siano designati come tali.

3 I titoli diversi da quelli menzionati nel capoverso 1 soggiacciono alle nuove disposizioni sui buoni di godimento anche laddove siano desi- gnati come buoni di partecipazione. Entro cinque anni, essi devono essere designati conformemente al nuovo diritto e non devono più indicare un valore nominale. Lo statuto va modificato in modo corri- spondente. Rimane salva la conversione in buoni di partecipazione.

Art. 4

In complemento all’articolo 685d capoverso 1, la società può, in virtù di una disposizione statutaria, rifiutare l’acquirente di azioni nomina- tive quotate in borsa, in quanto e finché il riconoscimento potrebbe impedire alla società di fornire la prova richiesta dalla legislazione federale in materia di composizione della cerchia degli azionisti.

Art. 5

Le società che, in applicazione dell’articolo 10 delle disposizioni finali e transitorie della legge federale del 18 dicembre 1936 sulla revisione dei titoli XXIV–XXXIII del Codice delle obbligazioni731, hanno mantenuto azioni con diritto di voto privilegiato aventi un valore nominale inferiore a 10 franchi, come pure le società in cui le azioni più grandi hanno un valore nominale superiore a dieci volte quello delle più piccole, non sono tenute ad adeguare il loro statuto a quanto stabilito dall’articolo 693 capoverso 2 secondo periodo. Tuttavia non è più consentito loro di emettere nuove azioni il cui valore nominale sia superiore a dieci volte il valore nominale delle più piccole o inferiore al 10 per cento del valore nominale delle più grandi.

Art. 6

Qualora una società abbia ripreso nello statuto, riproducendo sempli- cemente disposizioni del diritto previgente, disposizioni che richie- dono, per determinate deliberazioni, una maggioranza qualificata, essa può, entro un anno dall’entrata in vigore della presente legge, decidere, con maggioranza assoluta dei voti rappresentati nell’assemblea genera- le, di adattare le predette disposizioni al nuovo diritto.

Art. 7

Sono modificate:

...732

731 Vedi qui avanti. 732 Le mod. possono essere consultate alla RU 1992 733.

2. Rifiuto dell’acquirente di azioni nominative

3. Azioni con diritto di voto privilegiato

4. Maggioranze qualificate

C. Modificazio- ne di leggi federali

Complemento del Codice civile svizzero. LF

437

220

Art. 8

La presente legge sottostà al referendum facoltativo.

Art. 9

Il Consiglio federale determina l’entrata in vigore.

Disposizioni finali del capo secondo del titolo XXXIV733

1. e 2. ...734

3. Le decisioni della comunione votata durante il periodo di validità del precedente diritto rimangono valide con la introduzione delle nuove disposizioni legislative. Le decisioni votate dopo l’entrata in vigore della presente legge sono soggette alle prescrizioni del nuovo diritto. Tuttavia, allorché un debitore avrà già fruito, in virtù di decisioni della comunione prese durante il periodo di validità del precedente diritto, di agevolezze eguali o corrispondenti a quelle che prevede l’artico- lo 1170, ne sarà tenuto equamente conto nell’applicazione di questa disposizione. Inoltre, sono applicabili le disposizioni finali e transitorie della legge federale del 18 dicembre 1936 che riforma i titoli XXIV a XXXIII del Codice delle obbligazioni.

4. La presente legge abroga tutte le disposizioni ad essa contrarie, in particolare l’ordinanza del Consiglio federale del 20 febbraio 1918735

sulla comunione dei creditori nei prestiti per obbligazioni.

5. Il Consiglio federale fissa la data dell’entrata in vigore della pre- sente legge.

733 Introdotte dal n. II della LF del 1° apr. 1949, in vigore dal 1° gen. 1950 (RU 1949 I 822). 734 Le mod. possono essere consultate alla RU 1949 I 822. 735 [RU 34 249, 35 396, 36 599 933]

D. Referendum

E. Entrata in vigore

Codice delle obbligazioni

438

220

Indice

Parte prima: Disposizioni generali

Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni

Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto

A. Conclusione del contratto

I. Manifestazione concorde della volontà

1. In genere Art. 1

2. Punti secondari Art. 2

II. Proposta ed accettazione

1. Proposta con termine per l’accettazione Art. 3

2. Proposta senza termine

a. Fra presenti Art. 4

b. Fra assenti Art. 5

3. Accettazione tacita Art. 6

3a. Invio di cose non ordinate Art. 6a

4. Proposta senza impegno e proposta pubblica Art. 7

5. Offerta pubblica e concorso Art. 8

6. Revoca della proposta e dell’accettazione Art. 9

III. Inizio degli effetti del contratto fra assenti Art. 10

B. Forma dei contratti

I. Requisito ed importanza in genere Art. 11

II. Forma scritta

1. Richiesta dalla legge

a. Portata Art. 12

b. Requisiti Art. 13

c. Firma Art. 14

d. Sostitutivo della firma Art. 15

2. Forma stabilita dal contratto Art. 16

C. Causa dell’obbligazione Art. 17

D. Interpretazione dei contratti, simulazione Art. 18

E. Oggetto del contratto

I. Suoi limiti Art. 19

II. Nullità Art. 20

III. Lesione Art. 21

IV. Promessa di contrattare Art. 22

F. Vizi del contratto

Complemento del Codice civile svizzero. LF

439

220

I. Errore

1. Effetti Art. 23

2. Casi di errore Art. 24

3. Errore invocato contro la buona fede Art. 25

4. Errore commesso per negligenza Art. 26

5. Inesatta trasmissione Art. 27

II. Dolo Art. 28

III. Timore

1. Conclusione del contratto Art. 29

2. Timore ragionevole Art. 30

IV. Ratifica del contratto viziato Art. 31

G. Rappresentanza

I. Con autorizzazione

1. In genere

a. Effetti della rappresentanza Art. 32

b. Estensione della facoltà Art. 33

2. Per negozio giuridico

a. Limiti e revoca Art. 34

b. Effetti della morte, dell’incapacità ecc. Art. 35

c. Restituzione del titolo del mandato Art. 36

d. Quando cominciano gli effetti della cessazione del

mandato Art. 37

II. Senza autorizzazione

1. Ratifica Art. 38

2. Ratifica negata Art. 39

III. Riserva di speciali disposizioni Art. 40

H. Diritto di revoca nel caso di contratti a domicilio o

contratti analoghi

I. Campo d’applicazione Art. 40a

II. Principio Art. 40b

III. Eccezioni Art. 40c

IV. Obbligo d’informare dell’offerente Art. 40d

V. Revoca

1. Forma e termine Art. 40e

2. Conseguenze Art. 40f

Abrogato Art. 40g

Capo secondo: Delle obbligazioni derivanti da atti illeciti

A. Responsabilità in generale

Codice delle obbligazioni

440

220

I. Requisiti della responsabilità Art. 41

II. Determinazione del danno Art. 42

III. Fissazione del risarcimento Art. 43

IV. Motivi di riduzione Art. 44

V. Casi speciali

1. Morte e lesione corporale

a. Risarcimento in caso di morte Art. 45

b. Risarcimento in caso di lesione corporale Art. 46

c. Riparazione Art. 47

2. Abrogato Art. 48

3. Lesione alla personalità Art. 49

VI. Responsabilità di più persone

1. Per atto illecito Art. 50

2. Per cause diverse Art. 51

VII. Responsabilità per legittima difesa, stato di necessità e

ragione fattasi Art. 52

VIII. Rapporti col diritto penale Art. 53

B. Responsabilità di persone incapaci di discernimento Art. 54

C. Responsabilità del padrone di azienda Art. 55

D. Responsabilità per animali

I. Obbligo del risarcimento Art. 56

II. Diritto di impadronirsi degli animali Art. 57

E. Responsabilità del proprietario di un’opera

I. Obbligo del risarcimento Art. 58

II. Misure di sicurezza Art. 59

F. Responsabilità per chiavi crittografiche Art. 59a

G. Prescrizione Art. 60

H. Responsabilità di pubblici funzionari ed impiegati Art. 61

Capo terzo: Delle obbligazioni derivanti da indebito

arricchimento

A. Condizioni

I. In genere Art. 62

II. Pagamento dell’indebito Art. 63

B. Estensione della restituzione

I. Obbligo dell’arricchito Art. 64

II. Rifusione delle spese Art. 65

C. Esclusione della restituzione Art. 66

Complemento del Codice civile svizzero. LF

441

220

D. Prescrizione Art. 67

Titolo secondo: Degli effetti delle obbligazioni

Capo primo: Dell’adempimento delle obbligazioni

A. Principi generali

I. Prestazione personale Art. 68

II. Oggetto dell’adempimento

1. Pagamento parziale Art. 69

2. Obbligazione indivisibile Art. 70

3. Cosa determinata nella specie Art. 71

4. Obbligazione alternativa Art. 72

5. Interessi Art. 73

B. Luogo dell’adempimento Art. 74

C. Tempo dell’adempimento

I. Obbligazione senza termine Art. 75

II. Obbligazione a termine

1. Termine a mese Art. 76

2. Termine fissato in altro modo Art. 77

3. Domenica e giorni festivi Art. 78

III. Ore consuete degli affari Art. 79

IV. Prorogazione del termine Art. 80

V. Adempimento prima del termine Art. 81

VI. Nei contratti bilaterali

1. Ordine dell’adempimento Art. 82

2. Effetti dell’insolvenza di una parte Art. 83

D. Pagamento

I. Moneta del paese Art. 84

II. Imputazione

1. In caso di pagamento parziale Art. 85

2. In caso di più debiti

a. Secondo la dichiarazione del debitore o del creditore Art. 86

b. Secondo la legge Art. 87

III. Quitanza e restituzione del titolo

1. Diritto del debitore Art. 88

2. Effetti Art. 89

3. Impossibilità della restituzione Art. 90

E. Mora del creditore

I. Condizioni Art. 91

Codice delle obbligazioni

442

220

II. Effetti

1. Nella prestazione di una cosa

a. Diritto al deposito Art. 92

b. Diritto alla vendita Art. 93

c. Diritto a ritirare la cosa Art. 94

2. In altre prestazioni Art. 95

F. Adempimento impedito per altre cause Art. 96

Capo secondo: Conseguenze dell’inadempimento

A. Inadempimento

I. Responsabilità del debitore

1. In genere Art. 97

2. Per le obbligazioni di fare e non fare Art. 98

II. Misura della responsabilità ed estensione del risarcimento

1. In genere Art. 99

2. Patto di esclusione della responsabilità Art. 100

3. Responsabilità per persona ausiliaria Art. 101

B. Mora del debitore

I. Condizioni Art. 102

II. Effetti

1. Responsabilità pel caso fortuito Art. 103

2. Interessi moratori

a. In genere Art. 104

b. Per debiti di interessi, rendite, donazioni Art. 105

3. Danno maggiore Art. 106

4. Recesso e risarcimento

a. Con fissazione di termine Art. 107

b. Senza fissazione di termine Art. 108

c. Effetti del recesso Art. 109

Capo terzo: Effetti delle obbligazioni verso i terzi

A. Surrogazione Art. 110

B. Promessa della prestazione di un terzo Art. 111

C. Contratto a favore di terzi

I. In genere Art. 112

II. Nell’assicurazione per la responsabilità civile Art. 113

Titolo terzo: Dell’estinzione delle obbligazioni

A. Estinzione dei diritti accessori Art. 114

Complemento del Codice civile svizzero. LF

443

220

B. Annullamento mediante convenzione Art. 115

C. Novazione

I. In generale Art. 116

II. In rapporti di conto corrente Art. 117

D. Confusione Art. 118

E. Impossibilità dell’adempimento Art. 119

F. Compensazione

I. Condizioni

1. In genere Art. 120

2. Nella fideiussione Art. 121

3. Nei contratti a favore di terzi Art. 122

4. Nel fallimento del debitore Art. 123

II. Effetti della compensazione Art. 124

III. Casi di esclusione Art. 125

IV. Rinuncia Art. 126

G. Prescrizione

I. Termini

1. Dieci anni Art. 127

2. Cinque anni Art. 128

2a. Vent’anni Art. 128a

3. Invariabilità dei termini Art. 129

4. Principio della prescrizione

a. In genere Art. 130

b. Per le prestazioni periodiche Art. 131

5. Computo dei termini Art. 132

II. Prescrizione degli accessori Art. 133

III. Sospensione della prescrizione Art. 134

IV. Interruzione della prescrizione

1. Atti interruttivi Art. 135

2. Effetti della interruzione fra coobbligati Art. 136

3. Principio di un nuovo termine

a. In caso di riconoscimento o sentenza Art. 137

b. In caso di atti del creditore Art. 138

V. Prescrizione del diritto di regresso Art. 139

VI. Credito con pegno mobiliare Art. 140

VII. Rinuncia all’eccezione di prescrizione Art. 141

VIII. Non opponibile d’ufficio Art. 142

Codice delle obbligazioni

444

220

Titolo quarto: Speciali rapporti obbligatori

Capo primo: Della solidarietà

A. Debito solidale

I. Condizioni Art. 143

II. Rapporti fra creditore e debitore

1. Effetti

a. Responsabilità dei debitori Art. 144

b. Eccezioni dei debitori Art. 145

c. Fatto personale di un debitore Art. 146

2. Estinzione del debito solidale Art. 147

III. Rapporti fra i condebitori

1. Ripartizione Art. 148

2. Surrogazione Art. 149

B. Credito solidale Art. 150

Capo secondo: Delle condizioni

A. Condizione sospensiva

I. In genere Art. 151

II. Condizione pendente Art. 152

III. Utile ricavato nel frattempo Art. 153

B. Condizione risolutiva Art. 154

C. Disposizioni comuni

I. Adempimento della condizione Art. 155

II. Impedimento contro la buona fede Art. 156

III. Condizione inammissibile Art. 157

Capo terzo: Della caparra, della pena di recesso, della

trattenuta sulla mercede e della pena convenzionale

A. Caparra e pena di recesso Art. 158

B. Abrogato Art. 159

C. Pena convenzionale

I. Diritto del creditore

1. Rapporto fra la pena e l’adempimento Art. 160

2. Rapporto fra la pena ed il danno Art. 161

3. Pagamenti rateali Art. 162

II. Ammontare, nullità e riduzione della pena Art. 163

Complemento del Codice civile svizzero. LF

445

220

Titolo quinto: Della cessione di crediti e

dell’assunzione di debiti

A. Cessione di crediti

I. Requisiti

1. Cessione volontaria

a. Ammissibilità Art. 164

b. Forma del contratto Art. 165

2. Trasmissione del credito per legge o sentenza Art. 166

II. Effetti della cessione

1. Posizione del debitore

a. Pagamento in buona fede Art. 167

b. Rifiuto del pagamento e deposito Art. 168

c. Eccezioni del debitore Art. 169

2. Trasmissione dei diritti accessori, del titolo e dei mezzi di

prova Art. 170

3. Garanzia

a. In genere Art. 171

b. Cessione in pagamento Art. 172

c. Estensione della responsabilità Art. 173

III. Disposizioni speciali Art. 174

B. Assunzione di debito

I. Debitore ed assuntore Art. 175

II. Contratto col creditore

1. Proposta ed accettazione Art. 176

2. Abbandono della proposta Art. 177

III. Effetti del cambiamento del debitore

1. Diritti accessori Art. 178

2. Eccezioni Art. 179

IV. Annullazione del contratto Art. 180

V. Assunzione di un patrimonio o di una azienda Art. 181

VI. Abrogato Art. 182

VII. Divisione ereditaria: vendita di fondi Art. 183

Parte seconda: Dei singoli contratti

Titolo sesto: Della compera e vendita e della permuta

Capo primo: Disposizioni generali

A. Diritti ed obblighi in genere Art. 184

Codice delle obbligazioni

446

220

B. Utili e rischi Art. 185

C. Riserva della legislazione cantonale Art. 186

Capo secondo: Della vendita di cose mobili

A. Oggetto Art. 187

B. Obblighi del venditore

I. Consegna

1. Spese della consegna Art. 188

2. Spese di trasporto Art. 189

3. Mora nella consegna

a. Recesso nelle vendite commerciali Art. 190

b. Obbligo del risarcimento e calcolo del danno Art. 191

II. Garanzia in caso di evizione

1. Obbligo della garanzia Art. 192

2. Procedura

a. Denuncia della lite Art. 193

b. Riconoscimento del diritto del terzo senza sentenza Art. 194

3. Diritti del compratore

a. In caso di evizione totale Art. 195

b. In caso di evizione parziale Art. 196

c. Beni culturali Art. 196a

III. Garanzia pei difetti della cosa

1. Oggetto della garanzia

a. In genere Art. 197

b. Nel commercio del bestiame Art. 198

2. Esclusione della garanzia Art. 199

3. Difetti noti al compratore Art. 200

4. Verifica della cosa e avviso al venditore

a. In genere Art. 201

b. Nel commercio del bestiame Art. 202

5. Dolo del venditore Art. 203

6. Procedura nella vendita a distanza Art. 204

7. Oggetto dell’azione di garanzia

a. Azione redibitoria od estimatoria Art. 205

b. Consegna di altre cose Art. 206

c. Risoluzione in caso di perdita della cosa Art. 207

8. Effetti della risoluzione

a. In genere Art. 208

b. Nella vendita di più cose Art. 209

Complemento del Codice civile svizzero. LF

447

220

9. Prescrizione Art. 210

C. Obblighi del compratore

I. Pagamento del prezzo e ricevimento della cosa Art. 211

II. Determinazione del prezzo Art. 212

III. Scadenza del prezzo ed interessi Art. 213

IV. Mora del compratore

1. Diritto di recesso del venditore Art. 214

2. Risarcimento e calcolo del danno Art. 215

Capo terzo: Della compera e vendita dei fondi

A. Forma del contratto Art. 216

Abis. Durata e annotazione Art. 216a

Ater. Trasmissibilità per successione e cessione Art. 216b

Aquater. Diritti di prelazione

I. Caso di prelazione Art. 216c

II. Effetti del caso di prelazione, condizioni Art. 216d

III. Esercizio, perenzione Art. 216e

B. Vendita sotto condizione e riserva della proprietà Art. 217

C. Fondi agricoli Art. 218

D. Garanzia Art. 219

E. Utili e rischi Art. 220

F. Rinvio alla vendita di cose mobili Art. 221

Capo quarto: Delle diverse specie di vendita

A. Vendita sopra campione Art. 222

B. Vendita a prova o ad esame

I. Nozione Art. 223

II. Esame presso il venditore Art. 224

III. Esame presso il compratore Art. 225

Abrogato Art. 226

C. Abrogati Art. 226a a 226d

Abrogato Art. 226e

Abrogati Art. 226f a 226k

Abrogato Art. 226l

Abrogato Art. 226m

Abrogato Art. 227

Abrogati Art. 227a a 227i

Abrogato Art. 228

Codice delle obbligazioni

448

220

D. Incanto

I. Conclusione della vendita Art. 229

II. Contestazione Art. 230

III. Come l’offerente è vincolato

1. In genere Art. 231

2. Nell’incanto dei fondi Art. 232

IV. Pagamento a contanti Art. 233

V. Garanzia Art. 234

VI. Trapasso della proprietà Art. 235

VII. Disposizioni cantonali Art. 236

Capo quinto: Della permuta

A. Rinvio alla vendita Art. 237

B. Garanzia Art. 238

Titolo settimo: Della donazione

A. Contenuto della donazione Art. 239

B. Capacità

I. Del donatore Art. 240

II. Del donatario Art. 241

C. Costituzione della donazione

I. Donazione manuale Art. 242

II. Promessa di donazione Art. 243

III. Effetto dell’accettazione Art. 244

D. Condizioni ed oneri

I. In genere Art. 245

II. Adempimento degli oneri Art. 246

III. Patto di riversione Art. 247

E. Responsabilità del donatore Art. 248

F. Annullamento della donazione

I. Ripetizione dei beni donati Art. 249

II. Revoca e caducità della promessa Art. 250

III. Prescrizione e azione degli eredi Art. 251

IV. Morte del donatore Art. 252

Titolo ottavo: Della locazione

Capo primo: Disposizioni generali

A. Definizione e campo d’applicazione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

449

220

I. Definizione Art. 253

II. Campo d’applicazione

1. Disposizioni sulla locazione di locali d’abitazione e

commerciali Art. 253a

2. Disposizioni sulla protezione da pigioni abusive Art. 253b

B. Negozi abbinati Art. 254

C. Durata della locazione Art. 255

D. Obblighi del locatore

I. In genere Art. 256

II. Obbligo d’informare Art. 256a

III. Tributi pubblici e oneri Art. 256b

E. Obblighi del conduttore

I. Pagamento del corrispettivo e delle spese accessorie

1. Corrispettivo Art. 257

2. Spese accessorie

a. In genere Art. 257a

b. Locali d’abitazione e commerciali Art. 257b

3. Termini di pagamento Art. 257c

4. Mora del conduttore Art. 257d

II. Garanzie prestate dal conduttore Art. 257e

III. Diligenza e riguardo per i vicini Art. 257f

IV. Avviso al locatore Art. 257g

V. Tolleranza Art. 257h

F. Inadempimento o non perfetto adempimento del

contratto in occasione della consegna della cosa Art. 258

G. Difetti durante la locazione

I. Obbligo del conduttore di provvedere ai piccoli lavori di

pulitura e di riparazione Art. 259

II. Diritti del conduttore

1. In genere Art. 259a

2. Eliminazione del difetto

a. Principio Art. 259b

b. Eccezione Art. 259c

3. Riduzione del corrispettivo Art. 259d

4. Risarcimento dei danni Art. 259e

5. Assunzione della lite Art. 259f

6. Deposito della pigione

a. Principio Art. 259g

Codice delle obbligazioni

450

220

b. Liberazione delle pigioni depositate Art. 259h

c. Procedura Art. 259i

H. Migliorie e modificazioni

I. Da parte del locatore Art. 260

II. Da parte del conduttore Art. 260a

J. Mutamento di proprietario

I. Alienazione della cosa Art. 261

II. Diritti reali limitati Art. 261a

III. Annotazione nel registro fondiario Art. 261b

K. Sublocazione Art. 262

L. Trasferimento della locazione a un terzo Art. 263

M. Restituzione anticipata della cosa Art. 264

N. Compensazione Art. 265

O. Fine della locazione

I. Spirare del tempo previsto Art. 266

II. Termini di preavviso e scadenze di disdetta

1. In genere Art. 266a

2. Immobili e costruzioni mobiliari Art. 266b

3. Abitazioni Art. 266c

4. Locali commerciali Art. 266d

5. Camere mobiliate e posteggi Art. 266e

6. Cose mobili Art. 266f

III. Disdetta straordinaria

1. Motivi gravi Art. 266g

2. Fallimento del conduttore Art. 266h

3. Morte del conduttore Art. 266i

4. Cose mobili Art. 266k

IV. Forma della disdetta per locali d’abitazione e commerciali

1. In genere Art. 266l

2. Abitazione familiare

a. Disdetta da parte del conduttore Art. 266m

b. Disdetta da parte del locatore Art. 266n

3. Nullità della disdetta Art. 266o

P. Restituzione della cosa

I. In genere Art. 267

II. Verifica della cosa e avviso al conduttore Art. 267a

Q. Diritto di ritenzione del locatore

Complemento del Codice civile svizzero. LF

451

220

I. Estensione Art. 268

II. Cose di terzi Art. 268a

III. Esercizio del diritto Art. 268b

Capo secondo: Della protezione dalle pigioni abusive e da

altre pretese abusive del locatore in materia di locazione

di locali d’abitazione e commerciali

A. Pigioni abusive

I. Regola Art. 269

II. Eccezioni Art. 269a

B. Pigioni indicizzate Art. 269b

C. Pigioni scalari Art. 269c

D. Aumenti di pigione e altre modificazioni unilaterali del

contratto da parte del locatore Art. 269d

E. Contestazione della pigione

I. Domanda di riduzione

1. Pigione iniziale Art. 270

2. Durante la locazione Art. 270a

II. Contestazione dell’aumento della pigione e di altre

modificazioni unilaterali del contratto Art. 270b

III. Contestazione di pigioni indicizzate Art. 270c

IV. Contestazione di pigioni scalari Art. 270d

F. Validità ulteriore della locazione durante la procedura

di contestazione Art. 270e

Capo terzo: Della protezione dalle disdette in materia di

locazione di locali d’abitazione e commerciali

A. Contestabilità della disdetta

I. In genere Art. 271

II. Disdetta da parte del locatore Art. 271a

B. Protrazione della locazione

I. Diritto del conduttore Art. 272

II. Esclusione della protrazione Art. 272a

III. Durata della protrazione Art. 272b

IV. Validità ulteriore della locazione Art. 272c

V. Disdetta durante la protrazione Art. 272d

C. Termini e procedura Art. 273

D. Abitazioni familiari Art. 273a

Codice delle obbligazioni

452

220

E. Sublocazione Art. 273b

F. Disposizioni imperative Art. 273c

Capo quarto: ...

Abrogati Art. 274 a 274g

Titolo ottavobis: Dell’affitto

A. Definizione e campo d’applicazione

I. Definizione Art. 275

II. Campo d’applicazione

1. Locali d’abitazione e commerciali Art. 276

2. Affitto agricolo Art. 276a

B. Inventario Art. 277

C. Obblighi del locatore

I. Consegna della cosa Art. 278

II. Grandi riparazioni Art. 279

III. Tributi pubblici e oneri Art. 280

D. Obblighi dell’affittuario

I. Pagamento del fitto e delle spese accessorie

1. In genere Art. 281

2. Mora dell’affittuario Art. 282

II. Diligenza, riguardo per i vicini e tolleranza

1. Diligenza e riguardo per i vicini Art. 283

2. Manutenzione ordinaria Art. 284

3. Violazione degli obblighi Art. 285

III. Avviso al locatore Art. 286

IV. Tolleranza Art. 287

E. Diritti dell’affittuario in caso di inadempimento del

contratto o di difetti della cosa Art. 288

F. Migliorie e modificazioni

I. Da parte del locatore Art. 289

II. Da parte dell’affittuario Art. 289a

G. Mutamento di proprietario Art. 290

H. Subaffitto Art. 291

J. Trasferimento dell’affitto a un terzo Art. 292

K. Restituzione anticipata della cosa Art. 293

L. Compensazione Art. 294

Complemento del Codice civile svizzero. LF

453

220

M. Fine dell’affitto

I. Spirare del tempo previsto Art. 295

II. Termini di preavviso e scadenze di disdetta Art. 296

III. Disdetta straordinaria

1. Motivi gravi Art. 297

2. Fallimento dell’affittuario Art. 297a

3. Morte dell’affittuario Art. 297b

IV. Forma della disdetta per locali d’abitazione o commerciali Art. 298

N. Restituzione della cosa

I. In genere Art. 299

II. Verifica della cosa e avviso all’affittuario Art. 299a

III. Sostituzione degli oggetti inventariati Art. 299b

O. Diritto di ritenzione Art. 299c

P. Protezione dalle disdette in caso d’affitto di locali

d’abitazione e commerciali Art. 300

Q. Procedura Art. 301

R. Affitto di bestiame e soccida

I. Diritti e obblighi dell’affittuario Art. 302

II. Responsabilità Art. 303

III. Disdetta Art. 304

Titolo nono: Del prestito

Capo primo: Del comodato

A. Definizione Art. 305

B. Effetti

I. Diritto d’uso del comodatario Art. 306

II. Spese di conservazione Art. 307

III. Responsabilità di più comodatari Art. 308

C. Fine

I. In caso di uso determinato Art. 309

II. In caso di uso non determinato Art. 310

III. Morte del comodatario Art. 311

Capo secondo: Del mutuo

A. Definizione Art. 312

B. Effetti

I. Interessi

1. Quando sono dovuti Art. 313

Codice delle obbligazioni

454

220

2. Norme sugli interessi Art. 314

II. Prescrizione dell’azione per la consegna e per l’accettazione Art. 315

III. Insolvenza del mutuatario Art. 316

C. Consegna di cartevalori o di merci a vece di denaro Art. 317

D. Tempo della restituzione Art. 318

Titolo decimo: Del contratto di lavoro

Capo primo: Del contratto individuale di lavoro

A. Definizione e formazione

I. Definizione Art. 319

II. Formazione Art. 320

B. Obblighi del lavoratore

I. Adempimento personale Art. 321

II. Diligenza e fedeltà Art. 321a

III. Rendiconto e restituzione Art. 321b

IV. Lavoro straordinario Art. 321c

V. Osservanza di direttive e di istruzioni Art. 321d

VI. Responsabilità Art. 321e

C. Obblighi del datore di lavoro

I. Salario

1. Specie e importo in generale Art. 322

2. Partecipazione al risultato dell’esercizio Art. 322a

3. Provvigione

a. Inizio del diritto Art. 322b

b. Conteggio Art. 322c

4. Gratificazione Art. 322d

II. Pagamento del salario

1. Termini Art. 323

2. Trattenuta Art. 323a

3. Garanzia Art. 323b

III. Salario in caso d’impedimento al lavoro

1. Mora del datore di lavoro Art. 324

2. Impedimento del lavoratore

a. Norma Art. 324a

b. Eccezioni Art. 324b

IV. Cessione e costituzione in pegno di crediti Art. 325

V. Lavoro a cottimo

1. Affidamento di lavoro Art. 326

Complemento del Codice civile svizzero. LF

455

220

2. Salario Art. 326a

VI. Utensili, materiale e spese

1. Utensili e materiale Art. 327

2. Spese

a. In generale Art. 327a

b. Veicoli a motore Art. 327b

c. Esigibilità Art. 327c

VII. Protezione della personalità del lavoratore

1. In generale Art. 328

2. Nella comunione domestica Art. 328a

3. Nel trattamento di dati personali Art. 328b

VIII. Tempo libero, vacanze, congedo per attività giovanili,

congedo di maternità e congedo di paternità

1. Tempo libero Art. 329

2. Vacanze

a. Durata Art. 329a

b. Riduzione Art. 329b

c. Continuità e data Art. 329c

d. Salario Art. 329d

3. Congedo per attività giovanili extrascolastiche Art. 329e

4. Congedo di maternità Art. 329f

5. Congedo di paternità Art. 329g

6. Congedo di assistenza ai familiari Art. 329h

IX. Altri obblighi

1. Cauzione Art. 330

2. Attestato Art. 330a

3. Obbligo di informare Art. 330b

D. Previdenza a favore del personale

I. Obblighi del datore di lavoro Art. 331

II. Inizio e fine della previdenza Art. 331a

III. Cessione e costituzione in pegno Art. 331b

IV. Riserve per motivi di salute Art. 331c

V. Promozione della proprietà d’abitazioni

1. Costituzione in pegno Art. 331d

2. Prelievo anticipato Art. 331e

3. Restrizioni in caso di copertura insufficiente dell’istituto

di previdenza Art. 331f

E. Diritti sulle invenzioni e sui design Art. 332

Codice delle obbligazioni

456

220

Abrogato Art. 332a

F. Trasferimento del rapporto di lavoro

1. Effetti Art. 333

2. Consultazione dei rappresentanti dei lavoratori Art. 333a

3. Trasferimento dell’azienda in caso di insolvenza Art. 333b

G. Fine del rapporto di lavoro

I. Rapporto di lavoro di durata determinata Art. 334

II. Rapporto di lavoro di durata indeterminata

1. Disdetta, in generale Art. 335

2. Termini di disdetta

a. in generale Art. 335a

b. durante il tempo di prova Art. 335b

c. dopo il tempo di prova Art. 335c

IIbis. Licenziamento collettivo

1. Definizione Art. 335d

2. Campo d’applicazione Art. 335e

3. Consultazione dei lavoratori Art. 335f

4. Procedura Art. 335g

5. Piano sociale

a. Definizione e principi Art. 335h

b. Obbligo di negoziazione Art. 335i

c. Elaborazione da parte di un tribunale arbitrale Art. 335j

d. Durante un fallimento o una procedura concordataria Art. 335k

III. Protezione dalla disdetta

1. Disdetta abusiva

a. Principio Art. 336

b. Sanzione Art. 336a

c. Procedura Art. 336b

2. Disdetta in tempo inopportuno

a. da parte del datore di lavoro Art. 336c

b. da parte del lavoratore Art. 336d

IV. Risoluzione immediata

1. Presupposti

a. per cause gravi Art. 337

b. per insolvenza del datore di lavoro Art. 337a

2. Conseguenze

a. della risoluzione giustificata Art. 337b

b. del licenziamento ingiustificato Art. 337c

Complemento del Codice civile svizzero. LF

457

220

c. del mancato inizio o dell’abbandono ingiustificati

dell’impiego Art. 337d

V. Morte del datore di lavoro o del lavoratore

1. Morte del lavoratore Art. 338

2. Morte del datore di lavoro Art. 338a

VI. Conseguenze della fine del rapporto di lavoro

1. Esigibilità dei crediti Art. 339

2. Restituzione Art. 339a

3. Indennità di partenza

a. Presupposti Art. 339b

b. Importo ed esigibilità Art. 339c

c. Prestazioni sostitutive Art. 339d

VII. Divieto di concorrenza

1. Presupposti Art. 340

2. Limitazioni Art. 340a

3. Effetti della contravvenzione Art. 340b

4. Cessazione Art. 340c

H. Irrinunciabilità e prescrizione Art. 341

I. Riserva del diritto pubblico e suoi effetti di diritto civile Art. 342

Abrogato Art. 343

Capo secondo: Dei contratti individuali speciali di lavoro

A. Del contratto di tirocinio

I. Definizione e formazione

1. Definizione Art. 344

2. Formazione e contenuto Art. 344a

II. Effetti

1. Obblighi speciali dell’apprendista e del suo rappresentante

legale Art. 345

2. Obblighi speciali del datore di lavoro Art. 345a

III. Fine del rapporto di tirocinio

1. Disdetta anticipata Art. 346

2. Attestato di tirocinio Art. 346a

B. Del contratto d’impiego del commesso viaggiatore

I. Definizione e formazione

1. Definizione Art. 347

2. Formazione e contenuto Art. 347a

II. Obblighi e poteri del commesso viaggiatore

1. Obblighi speciali Art. 348

Codice delle obbligazioni

458

220

2. Del credere Art. 348a

3. Poteri Art. 348b

III. Obblighi speciali del datore di lavoro

1. Raggio d’attività Art. 349

2. Salario

a. In generale Art. 349a

b. Provvigione Art. 349b

c. Impedimento di viaggiare Art. 349c

3. Spese Art. 349d

4. Diritto di ritenzione Art. 349e

IV. Fine del rapporto d’impiego

1. Caso speciale di disdetta Art. 350

2. Conseguenze speciali Art. 350a

C. Del contratto di lavoro a domicilio

I. Definizione e formazione

1. Definizione Art. 351

2. Comunicazione delle condizioni di lavoro Art. 351a

II. Obblighi speciali del lavoratore

1. Esecuzione del lavoro Art. 352

2. Materiale e strumenti di lavoro Art. 352a

III. Obblighi speciali del datore di lavoro

1. Accettazione del prodotto del lavoro Art. 353

2. Salario

a. Pagamento Art. 353a

b. In caso d’impedimento al lavoro Art. 353b

IV. Fine del rapporto di lavoro Art. 354

D. Applicabilità delle disposizioni generali

Art. 355

Capo terzo: Del contratto collettivo e del contratto

normale di lavoro

A. Del contratto collettivo di lavoro

I. Definizione, contenuto, forma e durata

1. Definizione e contenuto Art. 356

2. Libertà di affiliarsi a un’associazione e di esercitare

la propria professione Art. 356a

3. Partecipazione Art. 356b

4. Forma e durata Art. 356c

II. Effetti

Complemento del Codice civile svizzero. LF

459

220

1. Per i datori di lavoro e i lavoratori vincolati Art. 357

2. Per le parti contraenti Art. 357a

3. Esecuzione in comune Art. 357b

III. Rapporti con il diritto imperativo Art. 358

B. Del contratto normale di lavoro

I. Definizione e contenuto Art. 359

II. Autorità competenti e procedura Art. 359a

III. Effetti Art. 360

IV. Salari minimi

1. Condizioni Art. 360a

2. Commissioni tripartite Art. 360b

3. Segreto d’ufficio Art. 360c

4. Effetti Art. 360d

5. Azione delle associazioni Art. 360e

6. Notifica Art. 360f

Capo quarto: Disposizioni imperative

A. Disposizioni inderogabili tanto a svantaggio del datore

di lavoro quanto del lavoratore Art. 361

B. Disposizioni inderogabili a svantaggio del lavoratore Art. 362

Titolo undecimo: Del contratto di appalto

A. Definizione Art. 363

B. Effetti

I. Obblighi dell’appaltatore

1. In genere Art. 364

2. Riguardo alla materia Art. 365

3. Principio ed esecuzione dei lavori in conformità

del contratto Art. 366

4. Garanzia pei difetti

a. Verificazione Art. 367

b. Diritto del committente in caso di difetti Art. 368

c. Responsabilità del committente Art. 369

d. Approvazione dell’opera Art. 370

e. Prescrizione Art. 371

II. Obblighi del committente

1. Scadenza della mercede Art. 372

2. Ammontare della mercede

a. A corpo Art. 373

Codice delle obbligazioni

460

220

b. Secondo il valore del lavoro Art. 374

C. Fine del contratto

I. Recesso per sorpasso del preventivo Art. 375

II. Perdita dell’opera Art. 376

III. Recesso del committente contro indennità Art. 377

IV. Impossibilità della esecuzione per fatti del committente Art. 378

V. Morte od incapacità dell’appaltatore Art. 379

Titolo dodicesimo: Del contratto di edizione

A. Definizione Art. 380

B. Effetti

I. Trasmissione del diritto d’autore e garanzia Art. 381

II. Diritti di disposizione dell’autore Art. 382

III. Numero delle edizioni Art. 383

IV. Riproduzione e spaccio Art. 384

V. Correzioni e miglioramenti Art. 385

VI. Edizione completa e di singole opere Art. 386

VII. Diritto di traduzione Art. 387

VIII. Onorario dell’autore

1. Ammontare Art. 388

2. Scadenza, conteggio e copie gratuite Art. 389

C. Fine

I. Perdita dell’opera Art. 390

II. Perdita dell’edizione Art. 391

III. Fatti personali dell’autore e dell’editore Art. 392

D. Collaborazione secondo un piano dell’editore Art. 393

Titolo tredicesimo: Del mandato

Capo primo: Del mandato propriamente detto

A. Definizione Art. 394

B. Formazione del contratto Art. 395

C. Effetti

I. Estensione del mandato Art. 396

II. Obblighi del mandatario

1. Esecuzione conforme alle istruzioni Art. 397

1bis. Avviso Art. 397a

2. Responsabilità per fedele esecuzione

a. In genere Art. 398

Complemento del Codice civile svizzero. LF

461

220

b. In caso di subdelegazione Art. 399

3. Rendiconto Art. 400

4. Trasmissione dei diritti acquistati Art. 401

III. Obblighi del mandante Art. 402

IV. Responsabilità di più mandanti o mandatari Art. 403

D. Fine

I. Cause

1. Revoca, disdetta Art. 404

2. Morte, incapacità, fallimento Art. 405

II. Effetti della cessazione Art. 406

Capo primobis: Del mandato di mediazione matrimoniale o

di ricerca di partner

A. Definizione e diritto applicabile Art. 406a

B. Mediazione di o per persone all’estero

I. Spese del viaggio di ritorno Art. 406b

II. Autorizzazione Art. 406c

C. Forma e contenuto Art. 406d

D. Entrata in vigore, revoca, disdetta Art. 406e

E. Abrogato Art. 406f

F. Informazione e protezione dei dati Art. 406g

G. Riduzione Art. 406h

Capo secondo: Della lettera di credito e del mandato di

credito

A. Lettera di credito Art. 407

B. Mandato di credito

I. Definizione e forma Art. 408

II. Incapacità del terzo Art. 409

III. Dilazione arbitraria Art. 410

IV. Rapporti fra il mandante e il terzo Art. 411

Capo terzo: Del contratto di mediazione

A. Definizione e forma Art. 412

B. Mercede del mediatore

I. Quando è dovuta Art. 413

II. Come è determinata Art. 414

III. Decadenza Art. 415

IV. Abrogato Art. 416

Codice delle obbligazioni

462

220

V. Riduzione Art. 417

C. Riserva del diritto cantonale Art. 418

Capo quarto: Del contratto d’agenzia

A. Norme generali

I. Definizione Art. 418a

II. Diritto applicabile Art. 418b

B. Obblighi dell’agente

I. Norme generali e del credere Art. 418c

II. Obbligo del segreto e divieto di concorrenza Art. 418d

C. Facoltà di rappresentanza Art. 418e

D. Obblighi del mandante

I. In genere Art. 418f

II. Provvigione

1. Per affari trattati e conchiusi

a. Diritto alla provvigione e sua entità Art. 418g

b. Estinzione del diritto alla provvigione Art. 418h

c. Esigibilità della provvigione Art. 418i

d. Rendiconto Art. 418k

2. Provvigione d’incasso Art. 418l

III. Impedimento di lavorare Art. 418m

IV. Spese e sborsi Art. 418n

V. Diritto di ritenzione Art. 418o

E. Fine del contratto

I. Decorrenza del termine Art. 418p

II. Disdetta

1. In genere Art. 418q

2. Per cause gravi Art. 418r

III. Morte, incapacità, fallimento Art. 418s

IV. Diritti dell’agente

1. Provvigione Art. 418t

2. Indennità per la clientela Art. 418u

V. Obbligo di restituzione Art. 418v

Titolo quattordicesimo: Della gestione d’affari senza

mandato

A. Posizione del gestore

I. Modo della esecuzione Art. 419

Complemento del Codice civile svizzero. LF

463

220

II. Responsabilità del gestore in genere Art. 420

III. Responsabilità del gestore incapace Art. 421

B. Posizione del padrone

I. Gestione nell’interesse del padrone Art. 422

II. Gestione nell’interesse del gestore Art. 423

III. Ratifica della gestione Art. 424

Titolo quindicesimo: Della commissione

A. Commissione per la compra e vendita

I. Definizione Art. 425

II. Obblighi del commissionario

1. Avviso ed assicurazione Art. 426

2. Cure per la merce Art. 427

3. Prezzo fissato dal committente Art. 428

4. Anticipazioni e credito a terzi Art. 429

5. Del credere Art. 430

III. Diritti del commissionario

1. Rimborso delle anticipazioni e spese Art. 431

2. Provvigione

a. Diritto Art. 432

b. Decadenza e conversione dell’affare in proprio Art. 433

3. Diritto di ritenzione Art. 434

4. Vendita all’incanto della merce Art. 435

5. Commissionario venditore o compratore in proprio

a. Calcolo del prezzo e provvigione Art. 436

b. Assunzione in proprio presunta Art. 437

c. Decadenza dell’assunzione in proprio Art. 438

B. Contratto di spedizione Art. 439

Titolo sedicesimo: Del contratto di trasporto

A. Definizione Art. 440

B. Effetti

I. Posizione del mittente

1. Indicazioni necessarie Art. 441

2. Imballaggio Art. 442

3. Disposizione sugli oggetti trasportati Art. 443

II. Posizione del vetturale

1. Cure per la merce

a. In caso di impedimenti alla consegna Art. 444

Codice delle obbligazioni

464

220

b. Vendita Art. 445

c. Tutela degli interessi del proprietario Art. 446

2. Responsabilità del vetturale

a. Perdita e distruzione della merce Art. 447

b. Ritardo, deperimento e distruzione parziale Art. 448

c. Responsabilità per il vetturale intermedio Art. 449

3. Obbligo dell’avviso Art. 450

4. Diritto di ritenzione Art. 451

5. Decadenza dell’azione di responsabilità Art. 452

6. Procedura Art. 453

7. Prescrizione delle azioni di risarcimento Art. 454

C. Imprese di trasporto concesse od esercitate dallo Stato Art. 455

D. Cooperazione d’una pubblica impresa di trasporto Art. 456

E. Responsabilità dello spedizioniere Art. 457

Titolo diciassettesimo: Della procura e degli altri

mandati commerciali

A. Procura

I. Definizione e conferimento Art. 458

II. Estensione della procura Art. 459

III. Limitazione Art. 460

IV. Cancellazione della procura Art. 461

B. Altri mandati commerciali Art. 462

C. Abrogato Art. 463

D. Divieto di concorrenza Art. 464

E. Fine della procura e degli altri mandati commerciali Art. 465

Titolo diciottesimo: Dell’assegno

A. Definizione Art. 466

B. Effetti

I. Rapporti fra l’assegnante e l’assegnatario Art. 467

II. Obblighi dell’assegnato Art. 468

III. Avviso del rifiuto del pagamento Art. 469

C. Revoca Art. 470

D. Assegno nelle cartevalori Art. 471

Titolo diciannovesimo: Del contratto di deposito

A. Deposito in genere

Complemento del Codice civile svizzero. LF

465

220

I. Definizione Art. 472

II. Obblighi del deponente Art. 473

III. Obblighi del depositario

1. Divieto dell’uso della cosa Art. 474

2. Restituzione

a. Diritto del deponente Art. 475

b. Diritti del depositario Art. 476

c. Luogo della restituzione Art. 477

3. Responsabilità di più depositari Art. 478

4. Pretesa di proprietà da parte di terzi Art. 479

IV. Sequestro Art. 480

B. Deposito di denaro e di altre cose fungibili Art. 481

C. Magazzini di deposito

I. Diritto ad emettere carte-valori Art. 482

II. Obbligo di custodia del magazziniere Art. 483

III. Mescolanza di cose fungibili Art. 484

IV. Diritti del magazziniere Art. 485

V. Restituzione delle merci Art. 486

D. Albergatori e padroni di stalle

I. Responsabilità degli albergatori

1. Condizioni ed estensione Art. 487

2. Responsabilità per cose preziose in particolare Art. 488

3. Estinzione della responsabilità Art. 489

II. Responsabilità dei padroni di stalle Art. 490

III. Diritto di ritenzione Art. 491

Titolo ventesimo: Della fideiussione

A. Requisiti

I. Definizione Art. 492

II. Forma Art. 493

III. Consenso del coniuge Art. 494

B. Oggetto

I. Caratteristiche delle singole specie di fideiussione

1. Fideiussione semplice Art. 495

2. Fideiussione solidale Art. 496

3. Confideiussione Art. 497

4. Fideiussore del fideiussore e fideiussore al regresso Art. 498

II. Disposizioni comuni

Codice delle obbligazioni

466

220

1. Rapporti tra il fideiussore e il creditore

a. Estensione della responsabilità Art. 499

b. Riduzione legale della garanzia Art. 500

c. Condizioni del perseguimento del fideiussore Art. 501

d. Eccezioni Art. 502

e. Dovere di diligenza del creditore; suo obbligo di

consegnare i pegni e i titoli Art. 503

f. Obbligo del creditore di ricevere il pagamento Art. 504

g. Obbligo di ragguagliare il fideiussore e di notificare il

credito nel fallimento e nel concordato del debitore Art. 505

2. Rapporti tra il fideiussore e il debitore principale

a. Diritto a garanzie e alla liberazione Art. 506

b. Diritto di regresso del fideiussore

aa. In generale Art. 507

bb. Obbligo di notifica del fideiussore Art. 508

C. Fine della fideiussione

I. Per effetto della legge Art. 509

II. Fideiussione a termine; recesso Art. 510

III. Fideiussione senza termine Art. 511

IV. Fideiussione per pubblico ufficio e per contratto di lavoro Art. 512

Titolo ventesimoprimo: Del giuoco e della scommessa

A. Credito senza azione Art. 513

B. Ricognizione di debito e pagamento volontario Art. 514

C. Lotterie ed estrazioni a sorte Art. 515

D. Gioco nelle case da gioco, prestiti delle case da gioco Art. 515a

Titolo ventesimosecondo: Della rendita vitalizia e del

vitalizio

A. Contratto di rendita vitalizia

I. Oggetto Art. 516

II. Forma Art. 517

III. Diritti del creditore

1. Esercizio del diritto Art. 518

2. Cedibilità Art. 519

IV. Rendite vitalizie secondo la legge sul contratto di

assicurazione Art. 520

B. Vitalizio

I. Definizione Art. 521

Complemento del Codice civile svizzero. LF

467

220

II. Costituzione

1. Forma Art. 522

2. Garanzia Art. 523

III. Oggetto Art. 524

IV. Contestazione e riduzione Art. 525

V. Scioglimento

1. Disdetta Art. 526

2. Recesso unilaterale Art. 527

3. Morte del debitore Art. 528

VI. Incedibilità e realizzazione in caso di esecuzione Art. 529

Titolo ventesimoterzo: Della società semplice

A. Definizione Art. 530

B. Rapporti dei soci fra loro

I. Quote Art. 531

II. Guadagni e perdite

1. Partecipazione dei guadagni Art. 532

2. Riparto dei guadagni e delle perdite Art. 533

III. Deliberazioni sociali Art. 534

IV. Amministrazione della società Art. 535

V. Responsabilità fra soci

1. Divieto di concorrenza Art. 536

2. Spese, obbligazioni e prestazioni dei soci Art. 537

3. Misura della diligenza Art. 538

VI. Revoca e limitazione della facoltà di amministrare Art. 539

VII. Soci autorizzati e non autorizzati ad amministrare

1. In genere Art. 540

2. Diritto d’informarsi degli affari sociali Art. 541

VIII. Ammissione di nuovi soci e partecipazione a terzi Art. 542

C. Rapporti dei soci coi terzi

I. Rappresentanza Art. 543

II. Effetti della rappresentanza Art. 544

D. Fine della società

I. Cause di scioglimento

1. In genere Art. 545

2. Società a tempo indeterminato Art. 546

II. Effetti dello scioglimento sull’amministrazione Art. 547

III. Liquidazione

Codice delle obbligazioni

468

220

1. Dei conferimenti Art. 548

2. Riparto del guadagno e della perdita Art. 549

3. Modo della liquidazione Art. 550

IV. Responsabilità verso i terzi Art. 551

Parte terza: Delle società commerciali e della società

cooperativa

Titolo ventesimoquarto: Della società in nome

collettivo

Capo primo: Nozione e costituzione

A. Società che esercitano un’impresa commerciale Art. 552

B. Società che non esercitano un’impresa commerciale Art. 553

C. Iscrizione nel registro di commercio

I. Luogo Art. 554

II. Rappresentanza Art. 555

III. Requisiti formali Art. 556

Capo secondo: Rapporti dei soci tra loro

A. Libertà contrattuale. Riferimento alle norme sulla

società semplice Art. 557

B. Presentazione dei conti Art. 558

C. Diritto agli utili, agli interessi ed all’onorario Art. 559

D. Perdite Art. 560

E. Divieto di concorrenza Art. 561

Capo terzo: Rapporti della società coi terzi

A. In genere Art. 562

B. Rappresentanza

I. Regola fondamentale Art. 563

II. Estensione Art. 564

III. Revoca Art. 565

IV. Procura e mandato commerciale Art. 566

V. Negozi giuridici e responsabilità per atti illeciti Art. 567

C. Condizione dei creditori della società

I. Responsabilità dei soci Art. 568

II. Responsabilità di nuovi soci Art. 569

III. Fallimento della società Art. 570

Complemento del Codice civile svizzero. LF

469

220

IV. Fallimento della società e dei soci Art. 571

D. Condizione dei creditori personali di un socio Art. 572

E. Compensazione Art. 573

Capo quarto: Scioglimento della società e uscita dei soci

A. In genere Art. 574

B. Scioglimento ad istanza di creditori d’un socio Art. 575

C. Uscita di soci

I. Convenzione Art. 576

II. Esclusione pronunciata dal giudice Art. 577

III. Esclusione decisa dagli altri soci Art. 578

IV. Quando vi siano due soci Art. 579

V. Somma dovuta al socio uscente Art. 580

VI. Iscrizione Art. 581

D. Lacune nell’organizzazione della società Art. 581a

Capo quinto: Liquidazione

A. Regola fondamentale Art. 582

B. Liquidatori Art. 583

C. Rappresentanza di eredi Art. 584

D. Attribuzioni dei liquidatori Art. 585

E. Ripartizione provvisoria Art. 586

F. Regolamento dei conti

I. Bilancio Art. 587

II. Rimborso del capitale e ripartizione dell’avanzo Art. 588

G. Cancellazione nel registro di commercio Art. 589

H. Conservazione dei libri e delle carte Art. 590

Capo sesto: Prescrizione

A. Oggetto e termine Art. 591

B. Casi speciali Art. 592

C. Interruzione Art. 593

Titolo ventesimoquinto: Della società in accomandita

Capo primo: Nozione e costituzione

A. Società che esercitano un’impresa commerciale Art. 594

B. Società che non esercitano un’impresa commerciale Art. 595

Codice delle obbligazioni

470

220

C. Iscrizione nel registro di commercio

I. Luogo e conferimenti in natura Art. 596

II. Requisiti formali Art. 597

Capo secondo: Rapporti dei soci tra loro

A. Libertà contrattuale. Riferimento alle norme sulla

società in nome collettivo Art. 598

B. Amministrazione Art. 599

C. Condizione dell’accomandante Art. 600

D. Partecipazione agli utili ed alle perdite Art. 601

Capo terzo: Rapporti della società coi terzi

A. In genere Art. 602

B. Rappresentanza Art. 603

C. Responsabilità dell’accomandatario Art. 604

D. Responsabilità dell’accomandante

I. Affari fatti per la società Art. 605

II. Società non iscritte Art. 606

III. Abrogato Art. 607

IV. Estensione della responsabilità Art. 608

V. Riduzione del capitale accomandato Art. 609

VI. Azione dei creditori Art. 610

VII. Prelevazione d’interessi e d’utili Art. 611

VIII. Ingresso in una società Art. 612

E. Condizioni dei creditori personali Art. 613

F. Compensazione Art. 614

G. Fallimento

I. In genere Art. 615

II. Fallimento della società Art. 616

III. Procedimento contro l’accomandatario Art. 617

IV. Fallimento dell’accomandante Art. 618

Capo quarto: Scioglimento, liquidazione, prescrizione

Art. 619

Titolo ventesimosesto: Della società anonima

Capo primo: Disposizioni generali

A. Nozione Art. 620

Complemento del Codice civile svizzero. LF

471

220

B. Capitale minimo Art. 621

C. Azioni

I. Specie Art. 622

II. Divisione e riunione Art. 623

III. Prezzo di emissione Art. 624

D. Azionisti Art. 625

E. Statuto

I. Disposizioni richieste dalla legge Art. 626

II. Altre disposizioni

1. In genere Art. 627

2. In particolare, conferimenti in natura, assunzione di beni,

vantaggi speciali Art. 628

F. Costituzione

I. Atto costitutivo

1. Contenuto Art. 629

2. Sottoscrizione delle azioni Art. 630

II. Documenti giustificativi Art. 631

III. Conferimenti

1. Conferimento minimo Art. 632

2. Prestazione dei conferimenti

a. Versamenti Art. 633

b. Conferimenti in natura Art. 634

c. Conferimenti ulteriori Art. 634a

3. Verifica dei conferimenti

a. Relazione sulla costituzione Art. 635

b. Attestazione di verifica Art. 635a

Abrogati Art. 636 a 639

G. Iscrizione nel registro di commercio

I. Società Art. 640

II. Abrogato Art. 641

III. Conferimenti in natura, assunzione di beni e vantaggi

speciali Art. 642

H. Acquisto della personalità

I. Momento; mancanza dei requisiti Art. 643

II. Azioni emesse prima della iscrizione Art. 644

III. Obbligazioni assunte prima dell’iscrizione Art. 645

Abrogato Art. 646

Codice delle obbligazioni

472

220

J. Modificazione dello statuto Art. 647

Abrogati Art. 648 e 649

K. Aumento del capitale azionario

I. Aumento ordinario e aumento autorizzato

1. Aumento ordinario Art. 650

2. Aumento autorizzato

a. Base statutaria Art. 651

b. Adeguamento dello statuto Art. 651a

3. Disposizioni comuni

a. Sottoscrizione di azioni Art. 652

b. Abrogato Art. 652a

c. Diritto d’opzione Art. 652b

d. Prestazione dei conferimenti Art. 652c

e. Aumento mediante capitale proprio Art. 652d

f. Relazione sull’aumento del capitale Art. 652e

g. Attestazione di verifica Art. 652f

h. Modificazione dello statuto e accertamenti Art. 652g

i. Iscrizione nel registro di commercio; nullità delle azioni

emesse prima dell’iscrizione Art. 652h

II. Aumento condizionale

1. Principio Art. 653

2. Limiti Art. 653a

3. Base statutaria Art. 653b

4. Tutela degli azionisti Art. 653c

5. Tutela dei titolari di un diritto di conversione o d’opzione Art. 653d

6. Attuazione dell’aumento

a. Esercizio dei diritti; conferimenti Art. 653e

b. Attestazione di verifica Art. 653f

c. Adeguamento dello statuto Art. 653g

d. Iscrizione nel registro di commercio Art. 653h

7. Abrogazione Art. 653i

III. Azioni privilegiate

1. Condizioni Art. 654

Abrogato Art. 655

2. Diritti inerenti alle azioni privilegiate Art. 656

L. Buoni di partecipazione

I. Nozione; disposizioni applicabili Art. 656a

II. Capitale di partecipazione e capitale azionario Art. 656b

Complemento del Codice civile svizzero. LF

473

220

III. Statuto giuridico del partecipante

1. In genere Art. 656c

2. Comunicazione della convocazione e delle deliberazioni

dell’assemblea generale Art. 656d

3. Rappresentanza in seno al consiglio d’amministrazione Art. 656e

4. Diritti patrimoniali

a. In genere Art. 656f

b. Diritti d’opzione Art. 656g

M. Buoni di godimento Art. 657

Abrogato Art. 658

N. Azioni proprie

I. Limitazione dell’acquisto Art. 659

II. Conseguenze dell’acquisto Art. 659a

III. Acquisto da parte di filiali Art. 659b

Capo secondo: Diritti ed obblighi degli azionisti

A. Diritto alla quota degli utili e dell’avanzo della

liquidazione

I. In genere Art. 660

II. Computo Art. 661

Abrogato Art. 662

Abrogato Art. 662a

Abrogato Art. 663

Abrogati Art. 663a e 663b

B. Relazione sulla gestione

I. Indicazioni supplementari per le società con azioni quotate

in borsa

1. Retribuzioni Art. 663bbis

2. Partecipazioni Art. 663c

Abrogati Art. 663d a 663h

Abrogati Art. 664 e 665

Abrogato Art. 665a

Abrogati Art. 666 e 667

Abrogato Art. 668

Abrogato Art. 669

II. Valutazione e rivalutazione Art. 670

C. Riserve

I. Riserve legali

1. Riserva generale Art. 671

Codice delle obbligazioni

474

220

2. Riserva per azioni proprie Art. 671a

3. Riserva di rivalutazione Art. 671b

II. Riserve statutarie

1. In genere Art. 672

2. A scopo di previdenza a favore di lavoratori Art. 673

III. Relazione tra il dividendo e le riserve Art. 674

D. Dividendi, interessi per il periodo d’avviamento

e tantièmes

I. Dividendi Art. 675

II. Interessi per il periodo d’avviamento Art. 676

III. Partecipazione agli utili (tantièmes) Art. 677

E. Restituzione di prestazioni

I. In genere Art. 678

II. Partecipazioni agli utili in caso di fallimento della società Art. 679

F. Versamenti degli azionisti

I. Oggetto Art. 680

II. Effetti della mora

1. Legali e statutari Art. 681

2. Diffida al pagamento Art. 682

G. Emissione e trasferimento delle azioni

I. Azioni al portatore Art. 683

II. Azioni nominative Art. 684

H. Limitazione della trasferibilità

I. Limitazione legale Art. 685

II. Limitazione statutaria

1. Principi Art. 685a

2. Azioni nominative non quotate in borsa

a. Condizioni del rifiuto Art. 685b

b. Effetti Art. 685c

3. Azioni nominative quotate in borsa

a. Condizioni del rifiuto Art. 685d

b. Obbligo di annunciare Art. 685e

c. Trasferimento dei diritti Art. 685f

d. Termine di rifiuto Art. 685g

4. Libro delle azioni

a. Iscrizione Art. 686

b. Cancellazione Art. 686a

5. Azioni nominative non interamente versate Art. 687

Complemento del Codice civile svizzero. LF

475

220

III. Certificati provvisori Art. 688

J. Diritti personali inerenti alla qualità di azionista

I. Partecipazione all’assemblea generale

1. Principio Art. 689

2. Legittimazione nei confronti della società Art. 689a

3. Rappresentanza dell’azionista

a. In genere Art. 689b

b. Da parte di un membro di un organo della società Art. 689c

c. Da parte di un depositario Art. 689d

d. Comunicazione Art. 689e

4. In caso di proprietà collettiva e d’usufrutto Art. 690

II. Partecipazione illecita Art. 691

III. Diritto di voto nell’assemblea generale

1. Regola fondamentale Art. 692

2. Azioni con diritto di voto privilegiato Art. 693

3. Inizio del diritto di voto Art. 694

4. Esclusione dal diritto di voto Art. 695

IV. Diritti di controllo degli azionisti

1. Comunicazione della relazione sulla gestione Art. 696

2. Ragguagli e consultazione Art. 697

V. Diritto all’istituzione di una verifica speciale

1. Con l’accordo dell’assemblea generale Art. 697a

2. In caso di rifiuto da parte dell’assemblea generale Art. 697b

3. Istituzione Art. 697c

4. Attività Art. 697d

5. Rapporto Art. 697e

6. Deliberazione e comunicazione Art. 697f

7. Onere delle spese Art. 697g

Abrogato Art. 697h

K. Obbligo di annunciare dell’azionista

I. Annuncio dell’acquisto di azioni al portatore Art. 697i

II. Annuncio dell’avente economicamente diritto alle azioni Art. 697j

III. Annuncio a un intermediario finanziario e obbligo di

informare dell’intermediario finanziario Art. 697k

IV. Elenco Art. 697l

V. Inosservanza degli obblighi di annunciare Art. 697m

Codice delle obbligazioni

476

220

Capo terzo: Organizzazione della società anonima

A. L’assemblea generale

I. Poteri Art. 698

II. Convocazione e iscrizione all’ordine del giorno

1. Diritto e obbligo Art. 699

2. Forma Art. 700

3. Riunione di tutti gli azionisti Art. 701

III. Misure preparatorie; processo verbale Art. 702

IV. Partecipazione dei membri del consiglio d’am-

ministrazione Art. 702a

V. Deliberazioni e nomine

1. In genere Art. 703

2. Deliberazioni importanti Art. 704

3. Conversione di azioni al portatore in azioni nominative Art. 704a

VI. Revoca del consiglio d’am-ministrazione e dell’ufficio di

revisione Art. 705

VII. Diritto di contestare le deliberazioni dell’assemblea

generale

1. Legittimazione e motivi Art. 706

2. Procedura Art. 706a

VIII. Nullità Art. 706b

B. Il consiglio d’amministrazione

I. In genere

1. Eleggibilità Art. 707

Abrogato Art. 708

2. Rappresentanza di categorie e di gruppi di azionisti Art. 709

3. Durata del mandato Art. 710

Abrogato Art. 711

II. Organizzazione

1. Presidente e segretario Art. 712

2. Decisioni Art. 713

3. Decisioni nulle Art. 714

4. Diritto di convocazione Art. 715

5. Diritto di ottenere ragguagli e di consultare documenti Art. 715a

III. Attribuzioni

1. In genere Art. 716

2. Attribuzioni inalienabili Art. 716a

3. Delega della gestione Art. 716b

Complemento del Codice civile svizzero. LF

477

220

IV. Obbligo di diligenza e di fedeltà Art. 717

V. Rappresentanza

1. In genere Art. 718

2. Estensione e limitazione Art. 718a

3. Contratti tra la società e il suo rappresentante Art. 718b

4. Firma Art. 719

5. Iscrizione Art. 720

6. Procuratori e mandatari Art. 721

VI. Responsabilità per il fatto degli organi Art. 722

Abrogati Art. 723 e 724

VII. Perdita di capitale ed eccedenza dei debiti

1. Avvisi obbligatori Art. 725

2. Dichiarazione o differimento del fallimento Art. 725a

VIII. Revoca e sospensione Art. 726

C. L’ufficio di revisione

I. Obbligo di revisione

1. Revisione ordinaria Art. 727

2. Revisione limitata Art. 727a

II. Requisiti per l’ufficio di revisione

1. In caso di revisione ordinaria Art. 727b

2. In caso di revisione limitata Art. 727c

III. Revisione ordinaria

1. Indipendenza dell’ufficio di revisione Art. 728

2. Attribuzioni dell’ufficio di revisione

a. Oggetto e portata della verifica Art. 728a

b. Relazione di revisione Art. 728b

c. Avvisi obbligatori Art. 728c

IV. Revisione limitata (review)

1. Indipendenza dell’ufficio di revisione Art. 729

2. Attribuzioni dell’ufficio di revisione

a. Oggetto e portata della verifica Art. 729a

b. Relazione di revisione Art. 729b

c. Avvisi obbligatori Art. 729c

V. Disposizioni comuni

1. Nomina dell’ufficio di revisione Art. 730

2. Durata del mandato dell’ufficio di revisione Art. 730a

3. Ragguagli e segreto Art. 730b

4. Documentazione e conservazione Art. 730c

Codice delle obbligazioni

478

220

5. Approvazione dei conti e impiego dell’utile Art. 731

6. Norme speciali Art. 731a

D. Lacune nell’organizzazione della società

Art. 731b

Capo quarto: Riduzione del capitale azionario

A. Deliberazione di riduzione Art. 732

B. Soppressione delle azioni in caso di risanamento Art. 732a

C. Diffida ai creditori Art. 733

D. Attuazione della riduzione Art. 734

Non ancora in vigore Art. 734a a 734e

VII. Rappresentanza dei sessi nel consiglio

d’amministrazione e nella direzione Art. 734f

E. Riduzione in caso di bilancio in disavanzo Art. 735

Capo quinto: Scioglimento della società

A. Scioglimento in genere

I. Cause Art. 736

II. Notificazione al registro di commercio Art. 737

III. Conseguenze Art. 738

B. Scioglimento seguito da liquidazione

I. Condizione della società durante la liquidazione Art. 739

II. Nomina e revoca dei liquidatori

1. Nomina Art. 740

2. Revoca Art. 741

III. Attribuzioni dei liquidatori

1. Bilancio. Diffida ai creditori Art. 742

2. Altri compiti Art. 743

3. Protezione dei creditori Art. 744

4. Ripartizione del patrimonio Art. 745

IV. Cancellazione nel registro di commercio Art. 746

V. Conservazione del libro delle azioni, dei libri della società e

dell’elenco Art. 747

C. Scioglimento senza liquidazione

I. Abrogati Art. 748 a 750

II. Assunzione da parte di una corporazione di diritto pubblico Art. 751

Capo sesto: Responsabilità

A. Fattispecie

Complemento del Codice civile svizzero. LF

479

220

I. Abrogato Art. 752

II. Responsabilità per la costituzione Art. 753

III. Responsabilità per l’amministrazione, la gestione e la

liquidazione Art. 754

IV. Responsabilità per la revisione Art. 755

B. Danno subito dalla società

I. Pretese fuori del fallimento Art. 756

II. Pretese nel fallimento Art. 757

III. Effetti del discarico Art. 758

C. Solidarietà e regresso Art. 759

D. Prescrizione Art. 760

Abrogato Art. 761

Capo settimo: Partecipazione di corporazioni di diritto

pubblico

Art. 762

Capo ottavo: Istituti di diritto pubblico non soggetti alla

presente legge

Art. 763

Titolo ventesimosettimo: Della società in accomandita

per azioni

A. Nozione Art. 764

B. Amministrazione

I. Designazione e poteri Art. 765

II. Annuenza a deliberazioni dell’assemblea generale Art. 766

III. Revoca della gestione e della rappresentanza Art. 767

C. Ufficio di vigilanza

I. Designazione ed attribuzioni Art. 768

II. Azione di responsabilità Art. 769

D. Scioglimento Art. 770

E. Disdetta Art. 771

Titolo ventesimottavo: Della società a garanzia

limitata

Capo primo: Disposizioni generali

A. Nozione Art. 772

B. Capitale sociale Art. 773

Codice delle obbligazioni

480

220

C. Quote sociali Art. 774

D. Buoni di godimento Art. 774a

E. Soci Art. 775

F. Statuto

I. Disposizioni richieste dalla legge Art. 776

II. Altre disposizioni Art. 776a

G. Costituzione

I. Atto costitutivo Art. 777

II. Sottoscrizione delle quote sociali Art. 777a

III. Documenti giustificativi Art. 777b

IV. Conferimenti Art. 777c

H. Iscrizione nel registro di commercio

I. Società Art. 778

II. Abrogato Art. 778a

J. Acquisto della personalità

I. Momento; mancanza dei requisiti Art. 779

II. Impegni contratti prima dell’iscrizione Art. 779a

K. Modifica dello statuto Art. 780

L. Aumento del capitale sociale Art. 781

M. Riduzione del capitale sociale Art. 782

N. Acquisto di quote sociali proprie Art. 783

Capo secondo: Diritti e obblighi dei soci

A. Quote sociali

I. Titolo Art. 784

II. Trasferimento

1. Cessione

a. Forma Art. 785

b. Esigenze in materia di approvazione Art. 786

c. Trasferimento dei diritti Art. 787

2. Modi di acquisto particolari Art. 788

3. Determinazione del valore reale Art. 789

4. Usufrutto Art. 789a

5. Diritto di pegno Art. 789b

III. Libro delle quote Art. 790

IIIbis. Annuncio dell’avente economicamente diritto alle quote

sociali Art. 790a

Complemento del Codice civile svizzero. LF

481

220

IV. Iscrizione nel registro di commercio Art. 791

V. Proprietà collettiva Art. 792

B. Prestazione dei conferimenti Art. 793

C. Responsabilità dei soci Art. 794

D. Versamenti suppletivi e prestazioni accessorie

I. Versamenti suppletivi

1. Principio e importo Art. 795

2. Richiesta Art. 795a

3. Rimborso Art. 795b

4. Riduzione Art. 795c

5. Durata Art. 795d

II. Prestazioni accessorie Art. 796

III. Introduzione susseguente Art. 797

E. Dividendi, interessi e tantièmes

I. Dividendi Art. 798

II. Interessi Art. 798a

III. Tantièmes Art. 798b

F. Quote sociali privilegiate Art. 799

G. Restituzione di prestazioni Art. 800

H. Riserve Art. 801

J. Consegna della relazione sulla gestione Art. 801a

K. Diritto di ottenere ragguagli e di consultare documenti Art. 802

L. Obbligo di fedeltà e divieto di concorrenza Art. 803

Capo terzo: Organizzazione della società

A. Assemblea dei soci

I. Attribuzioni Art. 804

II. Convocazione e svolgimento Art. 805

III. Diritto di voto

1. Determinazione Art. 806

2. Esclusione dal diritto di voto Art. 806a

3. Usufrutto Art. 806b

IV. Diritto di veto Art. 807

V. Deliberazioni

1. In genere Art. 808

2. Voto preponderante Art. 808a

3. Deliberazioni importanti Art. 808b

Codice delle obbligazioni

482

220

VI. Diritto di contestare le deliberazioni dell’assemblea dei

soci Art. 808c

B. Gestione e rappresentanza

I. Designazione dei gerenti e organizzazione Art. 809

II. Attribuzioni dei gerenti Art. 810

III. Approvazione dell’assemblea dei soci Art. 811

IV. Obbligo di diligenza e di fedeltà; divieto di concorrenza Art. 812

V. Parità di trattamento Art. 813

VI. Rappresentanza Art. 814

VII. Revoca di gerenti; revoca del potere di rappresentanza Art. 815

VIII. Nullità delle decisioni Art. 816

IX. Responsabilità Art. 817

C. Ufficio di revisione Art. 818

D. Lacune nell’organizzazione della società Art. 819

E. Perdita di capitale e indebitamento eccessivo Art. 820

Capo quarto: Scioglimento e uscita

A. Scioglimento

I. Cause Art. 821

II. Conseguenze Art. 821a

B. Uscita di soci

I. Recesso Art. 822

II. Recesso adesivo Art. 822a

III. Esclusione Art. 823

IV. Misure provvisionali Art. 824

V. Indennità

1. Diritto e importo Art. 825

2. Versamento Art. 825a

C. Liquidazione Art. 826

Capo quinto: Responsabilità

Art. 827

Titolo ventesimonono: Della società cooperativa

Capo primo: Nozione e costituzione

A. Società cooperativa del diritto delle obbligazioni Art. 828

B. Società cooperative del diritto pubblico Art. 829

C. Costituzione

Complemento del Codice civile svizzero. LF

483

220

I. Requisiti

1. In genere Art. 830

2. Numero dei soci Art. 831

II. Statuto

1. Disposizioni richieste dalla legge Art. 832

2. Altre disposizioni Art. 833

III. Assemblea costitutiva Art. 834

IV. Iscrizione nel registro di commercio

1. Società Art. 835

2. Abrogato Art. 836

3. Elenco dei soci Art. 837

V. Acquisto della personalità Art. 838

Capo secondo: Acquisto della qualità di socio

A. Regola fondamentale Art. 839

B. Dichiarazione d’ingresso Art. 840

C. Connessione con un contratto d’assicurazione Art. 841

Capo terzo: Perdita delle qualità di socio

A. Recesso

I. Libertà di recesso Art. 842

II. Limitazione del recesso Art. 843

III. Termine di disdetta e data del recesso Art. 844

IV. Esercizio nel fallimento e in caso di pignoramento Art. 845

B. Esclusione Art. 846

C. Morte del socio Art. 847

D. Fine di un ufficio, di un impegno o d’un contratto Art. 848

E. Trasferimento della qualità di socio

I. In genere Art. 849

II. Mediante trasferimento di fondi o di aziende Art. 850

F. Recesso del successore Art. 851

Capo quarto: Diritti ed obblighi del socio

A. Prova della qualità di socio Art. 852

B. Certificati di quota Art. 853

C. Eguaglianza tra i soci Art. 854

D. Diritti

I. Diritto di voto Art. 855

Codice delle obbligazioni

484

220

II. Diritto di controllo dei soci

1. Comunicazione del bilancio Art. 856

2. Ragguagli Art. 857

III. Eventuali diritti sull'avvanzo netto

1. Abrogato Art. 858

2. Norme per la ripartizione Art. 859

3. Obbligo di formare un fondo di riserva e di accrescerlo Art. 860

4. Avanzo netto nelle società cooperative di credito Art. 861

5. Fondi di previdenza Art. 862

6. Altre riserve Art. 863

IV. Diritti sul patrimonio sociale

1. In conformità dello statuto Art. 864

2. Per legge Art. 865

E. Doveri

I. Buona fede Art. 866

II. Contributi ed altre prestazioni Art. 867

III. Responsabilità

1. Della società Art. 868

2. Dei soci

a. Responsabilità illimitata Art. 869

b. Responsabilità limitata Art. 870

c. Versamenti suppletivi Art. 871

d. Limitazioni inammissibili Art. 872

e. Procedura nel fallimento Art. 873

f. Modificazione delle disposizioni sulla responsabilità Art. 874

g. Responsabilità dei nuovi soci Art. 875

h. Responsabilità dopo l’uscita o dopo lo scioglimento Art. 876

i. Notificazione dell’ammissione o dell’uscita dei soci al

registro di commercio Art. 877

k. Prescrizione delle azioni di responsabilità Art. 878

Capo quinto: Organizzazione della società

A. Assemblea generale

I. Poteri Art. 879

II. Voto per corrispondenza Art. 880

III. Convocazione

1. Diritto e obbligo Art. 881

2. Forma Art. 882

3. Ordine del giorno Art. 883

Complemento del Codice civile svizzero. LF

485

220

4. Riunione di tutti i soci Art. 884

IV. Diritto di voto Art. 885

V. Rappresentanza Art. 886

VI. Esclusione dal diritto di voto Art. 887

VII. Deliberazioni

1. In genere Art. 888

2. Aumento delle prestazioni dei soci Art. 889

VII. Revoca dell’amministrazione e dell’ufficio di revisione Art. 890

IX. Diritto di contestare le deliberazioni dell’assemblea

generale Art. 891

X. Assemblea dei delegati Art. 892

XI. Eccezioni in favore delle società mutue di assicurazione Art. 893

B. Amministrazione

I. Eleggibilità

1. Qualità di socio Art. 894

2. Abrogato Art. 895

II. Durata delle funzioni Art. 896

III. Comitati Art. 897

IV. Gestione e rappresentanza

1. In genere Art. 898

2. Estensione e limitazione Art. 899

3. Contratti tra la società e il suo rappresentante Art. 899a

4. Firma Art. 900

5. Iscrizione Art. 901

V. Doveri

1. In genere Art. 902

2. Avviso obbligatorio in caso di insolvenza e di perdita di

capitale sociale Art. 903

VI. Restituzione di somme riscosse Art. 904

VII. Sospensione e revoca Art. 905

C. Ufficio di revisione

I. In genere Art. 906

II. Verifica dell’elenco dei soci Art. 907

D. Lacune nell’organizzazione Art. 908

Abrogati Art. 909 e 910

Capo sesto: Scioglimento della società

A. Cause di scioglimento Art. 911

B. Notificazione al registro di commercio Art. 912

Codice delle obbligazioni

486

220

C. Liquidazione. Ripartizione del patrimonio Art. 913

D. Abrogato Art. 914

E. Assunzione da parte d’una corporazione di diritto

pubblico Art. 915

Capo settimo: Responsabilità

A. Verso la società Art. 916

B. Verso la società, i soci e i creditori Art. 917

C. Solidarietà e regresso Art. 918

D. Prescrizione Art. 919

E. Nelle cooperative di credito e nelle società mutue

d’assicurazione Art. 920

Capo ottavo: Federazioni di cooperative

A. Requisiti Art. 921

B. Organizzazione

I. Assemblea dei delegati Art. 922

II. Amministrazione Art. 923

III. Vigilanza. Contestazione di deliberazioni Art. 924

IV. Esclusione di nuovi obblighi Art. 925

Capo nono: Partecipazione di corporazioni di diritto

pubblico

Art. 926

Parte quarta: Del registro di commercio, delle ditte

commerciali e della contabilità commerciale

Titolo trentesimo:Del registro di commercio

A. Definizione e scopo Art. 927

B. Organizzazione

I. Autorità del registro di commercio Art. 928

II. Collaborazione tra le autorità Art. 928a

C. Banche dati centrali Art. 928b

D. Numero d’assicurato AVS e numero personale Art. 928c

E. Iscrizione, modifica e cancellazione

I. Principi Art. 929

II. Numero d’identificazione delle imprese Art. 930

III. Iscrizione obbligatoria e iscrizione facoltativa

Complemento del Codice civile svizzero. LF

487

220

1. Imprese individuali e succursali Art. 931

2. Istituti di diritto pubblico Art. 932

IV. Modifica dei fatti Art. 933

V. Cancellazione d’ufficio

1. Di enti giuridici senza attività commerciale e senza attivi Art. 934

2. In assenza di domicilio legale di imprese individuali o di

succursali Art. 934a

VI. Reiscrizione Art. 935

F. Pubblicità ed effetti

I. Pubblicità e pubblicazione in Internet Art. 936

II. Pubblicazione nel Foglio ufficiale svizzero di commercio e

inizio degli effetti Art. 936a

III. Effetti Art. 936b

G. Doveri

I. Verifica Art. 937

II. Diffida e iscrizione d’ufficio Art. 938

III. Lacune nell’organizza-zione Art. 939

H. Ammende Art. 940

I. Emolumenti Art. 941

J. Tutela giurisdizionale Art. 942

K. Ordinanza Art. 943

Titolo trentesimoprimo: Delle ditte commerciali

A. Formazione delle ditte

I. In genere Art. 944

II. Imprese individuali

1. Contenuto essenziale Art. 945

2. Diritto esclusivo di usare la ditta iscritta Art. 946

Abrogati Art. 947 e 948

Abrogato Art. 949

III. Ditte sociali

1. Formazione della ditta Art. 950

2. Diritto esclusivo di usare la ditta iscritta Art. 951

IV. Succursali Art. 952

V. Abrogato Art. 953

VI. Cambiamento di nome Art. 954

B. Obbligo di usare la ditta o il nome Art. 954a

C. Sorveglianza Art. 955

Codice delle obbligazioni

488

220

D. Riserva di altre disposizioni federali Art. 955a

E.Protezione della ditta Art. 956

Titolo trentesimosecondo: Della contabilità

commerciale e della presentazione dei conti

Capo primo: Disposizioni generali

A. Obbligo di tenere la contabilità e di presentare i conti Art. 957

B. Contabilità Art. 957a

C. Presentazione dei conti

I. Scopo e contenuto Art. 958

II. Fondamenti della presentazione dei conti

1. Principio della continuità di esercizio Art. 958a

2. Principi della correlazione temporale e della correlazione

materiale Art. 958b

III. Principi della presentazione regolare dei conti Art. 958c

IV. Presentazione, moneta e lingua Art. 958d

D. Pubblicazione e consultazione Art. 958e

E. Tenuta e conservazione dei libri Art. 958f

Capo secondo: Conto annuale

A. Bilancio

I. Scopo del bilancio, requisiti per l’iscrizione a bilancio Art. 959

II. Articolazione minima Art. 959a

B. Conto economico; articolazione minima Art. 959b

C. Allegato Art. 959c

D. Valutazione

I. Principi Art. 960

II. Attivi

1. In genere Art. 960a

2. Attivi con un prezzo di mercato rilevabile Art. 960b

3. Scorte e prestazioni di servizi non fatturate Art. 960c

4. Attivo fisso Art. 960d

III. Debiti Art. 960e

Capo terzo: Presentazione dei conti delle grandi imprese

A. Requisiti supplementari per la relazione sulla gestione Art. 961

B. Indicazioni supplementari nell’allegato del conto

annuale Art. 961a

Complemento del Codice civile svizzero. LF

489

220

C. Conto dei flussi di tesoreria Art. 961b

D. Relazione annuale Art. 961c

E. Agevolazioni in caso di conto di gruppo Art. 961d

Capo quarto: Chiusura contabile in base a una norma

contabile riconosciuta

A. In genere Art. 962

B. Norme contabili riconosciute Art. 962a

Capo quinto: Conto di gruppo

A. Obbligo di allestimento Art. 963

B. Esonero dall’obbligo di allestimento Art. 963a

C. Norme contabili riconosciute Art. 963b

Abrogato Art. 964

Capo sesto:

Trasparenza nelle imprese del settore delle materie prime

A. Principio Art. 964a

B. Tipi di prestazioni Art. 964b

C. Forma e contenuto della relazione Art. 964c

D. Pubblicazione Art. 964d

E. Tenuta e conservazione Art. 964e

F. Ampliamento del campo d’applicazione Art. 964f

Parte quinta: Dei titoli di credito (cartevalori)

Titolo trentesimoterzo: Dei titoli nominativi, dei titoli

al portatore e dei titoli all’ordine

Capo primo: Disposizioni generali

A. Definizione del titolo di credito Art. 965

B. Obbligo derivante dal titolo di credito Art. 966

C. Trasferimento del titolo di credito

I. Forma generale Art. 967

II. Girata

1. Forma Art. 968

2. Effetti Art. 969

D. Conversione Art. 970

E. Ammortamento

Codice delle obbligazioni

490

220

I. Requisiti Art. 971

II. Procedura. Effetti Art. 972

F. Norme particolari Art. 973

G. Custodia collettiva, certificato globale e diritti valori

semplici

I. Custodia collettiva di titoli di credito Art. 973a

II. Certificato globale Art. 973b

III. Diritti valori semplici Art. 973c

H. Diritti valori registrati

I. Costituzione Art. 973d

II. Effetti Art. 973e

III. Trasferimento Art. 973f

IV. Garanzie Art. 973g

V. Ammortamento Art. 973h

VI. Informazione e responsabilità Art. 973i

Capo secondo: Dei titoli nominativi

A. Nozione Art. 974

B. Prova del diritto del creditore

I. Regola generale Art. 975

II. Prova mediante il semplice possesso Art. 976

C. Ammortamento Art. 977

Capo terzo: Dei titoli al portatore

A. Nozione Art. 978

B. Eccezioni del debitore

I. In genere Art. 979

II. Cedole di interessi al portatore Art. 980

C. Ammortamento

I. In generale

1. Domanda Art. 981

2. Divieto di pagamento Art. 982

3. Diffida. Termine di produzione Art. 983

4. Modo della pubblicazione Art. 984

5. Effetti

a. Se il titolo è prodotto Art. 985

b. Se il titolo non è prodotto Art. 986

II. Singole cedole Art. 987

Complemento del Codice civile svizzero. LF

491

220

III. Biglietti di banca e titoli analoghi Art. 988

D. Cartella ipotecaria Art. 989

Capo quarto: Della cambiale e del vaglia cambiario

(pagherò)

A. Della capacità di obbligarsi in via cambiaria

Art. 990

B. Della cambiale

I. Della emissione e della forma della cambiale

1. Requisiti Art. 991

2. Requisiti mancanti Art. 992

3. Specie Art. 993

4. Luoghi di pagamento. Cambiale domiciliata Art. 994

5. Promessa d’interessi Art. 995

6. Differenze in caso di somma scritta più volte Art. 996

7. Firme di persone incapaci di obbligarsi Art. 997

8. Firma senza poteri Art. 998

9. Responsabilità del traente Art. 999

10. Cambiale in bianco Art. 1000

II. Della girata

1. Trasmissibilità Art. 1001

2. Requisiti Art. 1002

3. Forma Art. 1003

4. Effetti

a. Funzione di trasferimento Art. 1004

b. Funzione di garanzia Art. 1005

c. Legittimazione del portatore Art. 1006

5. Eccezioni Art. 1007

6. Girata per procura Art. 1008

7. Girata pignoratizia Art. 1009

8. Girata dopo la scadenza o il protesto Art. 1010

III. Dell’accettazione

1. Diritto di presentazione Art. 1011

2. Ordine o divieto di presentazione Art. 1012

Codice delle obbligazioni

492

220

3. Obbligo di presentazione della cambiale a certo tempo

vista Art. 1013

4. Seconda presentazione Art. 1014

5. Forma della accettazione Art. 1015

6. Accettazione limitata Art. 1016

7. Domiciliatario e luogo di pagamento Art. 1017

8. Effetti della accettazione

a. In genere Art. 1018

b. Accettazione cancellata Art. 1019

IV. Dell’avallo

1. Avallanti Art. 1020

2. Forma Art. 1021

3. Effetti Art. 1022

V. Della scadenza

1. In genere Art. 1023

2. Cambiali a vista Art. 1024

3. Cambiali a certo tempo vista Art. 1025

4. Computo dei termini Art. 1026

5. Computo secondo il vecchio stile Art. 1027

VI. Del pagamento

1. Presentazione per il pagamento Art. 1028

2. Diritto alla quietanza. Pagamento parziale Art. 1029

3. Pagamento anticipato e pagamento alla scadenza Art. 1030

4. Pagamento in moneta estera Art. 1031

5. Deposito Art. 1032

VII. Del regresso per mancata accettazione o per

mancato pagamento

1. Regresso del portatore Art. 1033

2. Protesto

a. Termini e condizioni Art. 1034

b. Competenza Art. 1035

c. Contenuto Art. 1036

d. Forma Art. 1037

e. In caso di accettazione parziale Art. 1038

Complemento del Codice civile svizzero. LF

493

220

f. Protesto contro più persone Art. 1039

g. Copia dell’atto di protesto Art. 1040

h. Vizi di forma Art. 1041

3. Avviso Art. 1042

4. Dispensa dal protesto Art. 1043

5. Responsabilità solidale degli obbligati Art. 1044

6. Estensione del diritto del regresso

a. Del portatore Art. 1045

b. Di chi ha pagato Art. 1046

c. Diritto alla consegna della cambiale, del protesto e della

quietanza Art. 1047

d. In caso di accettazione parziale Art. 1048

e. Rivalsa Art. 1049

7. Perenzione

a. In genere Art. 1050

b. Forza maggiore Art. 1051

c. Indebito arricchimento Art. 1052

VIII. Del trasferimento della provvista

Art. 1053

IX. Dell’intervento

1. Disposizioni generali Art. 1054

2. Dell’accettazione per intervento

a. Requisiti. Condizione del portatore Art. 1055

b. Forma Art. 1056

c. Responsabilità dell’accettante per intervento. Effetti sul

regresso Art. 1057

3. Del pagamento per intervento

a. Requisiti Art. 1058

b. Obblighi del portatore Art. 1059

c. Conseguenza del rifiuto Art. 1060

d. Diritto alla consegna della cambiale, del protesto e della

quietanza Art. 1061

e. Surrogazione nei diritti del portatore. Concorso

d’intervenienti Art. 1062

X. Dei duplicati e delle copie

1. Dei duplicati

a. Diritto a più esemplari Art. 1063

Codice delle obbligazioni

494

220

b. Rapporti dei duplicati tra loro Art. 1064

c. Menzione dell’accettazione Art. 1065

2. Delle copie

a. Forma ed effetti Art. 1066

b. Consegna dell’originale Art. 1067

XI. Delle alterazioni

Art. 1068

XII. Della prescrizione

1. Termini Art. 1069

2. Interruzione

a. Cause Art. 1070

b. Effetti Art. 1071

XIII. Dell’ammortamento

1. Misure provvisionali Art. 1072

2. Portatore conosciuto Art. 1073

3. Portatore sconosciuto

a. Obblighi dell’istante Art. 1074

b. Diffida Art. 1075

c. Termini Art. 1076

d. Pubblicazione Art. 1077

4. Effetti

a. Se la cambiale è prodotta Art. 1078

b. Se la cambiale non è prodotta Art. 1079

5. Misure ordinate dal giudice Art. 1080

XIV. Disposizioni generali

1. Termini

a. Giorni festivi Art. 1081

b. Computo dei termini Art. 1082

c. Esclusione dei giorni di rispetto Art. 1083

2. Luogo in cui debbono eseguirsi gli atti relativi alla

cambiale Art. 1084

3. Sottoscrizione di propria mano. Sottoscrizione del cieco Art. 1085

XV. Del conflitto delle leggi

1. Capacità di obbligarsi in via cambiaria Art. 1086

2. Forma e termini degli obblighi cambiari

Complemento del Codice civile svizzero. LF

495

220

a. In genere Art. 1087

b. Atti necessari all’esercizio e alla preservazione dei diritti

cambiari Art. 1088

c. Esercizio del regresso Art. 1089

3. Effetti degli obblighi cambiari

a. In genere Art. 1090

b. Accettazione parziale. Pagamento parziale Art. 1091

c. Pagamento Art. 1092

d. Azione di indebito arricchimento Art. 1093

e. Trasferimento del credito Art. 1094

f. Ammortamento Art. 1095

C. Del vaglia cambiario (pagherò)

1. Requisiti Art. 1096

2. Requisiti mancanti Art. 1097

3. Riferimento alle norme sulla cambiale Art. 1098

4. Responsabilità dell’emittente; presentazione al visto Art. 1099

Capo quinto: Dell’assegno bancario (chèque)

I. Della emissione e della forma dell’assegno bancario

1. Requisiti Art. 1100

2. Requisiti mancanti Art. 1101

3. Persone su cui l’assegno bancario può essere tratto Art. 1102

4. Provvista Art. 1103

5. Esclusione dell’accettazione Art. 1104

6. Designazione del prenditore Art. 1105

7. Promessa di interessi Art. 1106

8. Luoghi di pagamento ed assegno bancario domiciliato Art. 1107

II. Del trasferimento

1. Trasmissibilità Art. 1108

2. Requisiti Art. 1109

3. Legittimazione del portatore Art. 1110

4. Assegno bancario al portatore Art. 1111

5. Perdita del possesso Art. 1112

6. Diritti derivanti dalla girata dopo la scadenza o

il protesto Art. 1113

Codice delle obbligazioni

496

220

III. Dell’avallo

Art. 1114

IV. Della presentazione e del pagamento

1. Scadenza Art. 1115

2. Presentazione per il pagamento Art. 1116

3. Computo secondo il vecchio stile Art. 1117

4. Presentazione a una stanza di compensazione Art. 1118

5. Revoca

a. In genere Art. 1119

b. In caso di morte, d’incapacità o di fallimento Art. 1120

6. Verifica delle girate Art. 1121

7. Pagamento in moneta estera Art. 1122

V. Dell’assegno bancario sbarrato e dell’assegno

bancario da accreditare

1. Assegno bancario sbarrato

a. Nozione Art. 1123

b. Effetti Art. 1124

2. Assegno bancario da accreditare

a. In genere Art. 1125

b. Diritti del portatore in caso di fallimento, di sospensione dei

pagamenti, di esecuzione forzata Art. 1126

c. Diritti del portatore in caso di rifiuto dell’accreditamento,

del giro o della compensazione Art. 1127

VI. Del regresso per mancato pagamento

1. Diritti di regresso del portatore Art. 1128

2. Protesto. Termini Art. 1129

3. Estensione del regresso Art. 1130

4. Riserva della forza maggiore Art. 1131

VII. Dell’assegno bancario falso o falsificato

Art. 1132

VIII. Dei duplicati

Art. 1133

IX. Della prescrizione

Art. 1134

Complemento del Codice civile svizzero. LF

497

220

X. Disposizioni generali

1. Definizione del «banchiere» Art. 1135

2. Termini

a. Giorni festivi Art. 1136

b. Computo dei termini Art. 1137

XI. Del conflitto delle leggi

1. Persone su cui l’assegno bancario può essere tratto Art. 1138

2. Forma e termini degli obblighi assunti per assegno

bancario Art. 1139

3. Effetti degli obblighi derivanti da assegno bancario

a. Legge del luogo di sottoscrizione Art. 1140

b. Legge del luogo di pagamento Art. 1141

c. Legge del luogo di domicilio Art. 1142

XII. Applicazione del diritto cambiario

Art. 1143

XIII. Riserva della legislazione speciale

Art. 1144

Capo sesto: Dei titoli affini alle cambiali e degli altri titoli

all’ordine

A. In genere

I. Requisiti Art. 1145

II. Eccezioni del debitore Art. 1146

B. Titoli affini alle cambiali

I. Assegni all’ordine

1. In genere Art. 1147

2. Esclusione dell’obbligo d’accettazione Art. 1148

3. Conseguenze dell’accettazione Art. 1149

4. Esclusione dell’esecuzione cambiaria Art. 1150

II. Promesse di pagamento all’ordine Art. 1151

C. Altri titoli girabili Art. 1152

Capo settimo: Dei titoli rappresentanti merci

A. Requisiti

I. In generale Art. 1153

II. Titoli equivalenti in registri di diritti valori Art. 1153a

B. Nota di pegno (warrant) Art. 1154

Codice delle obbligazioni

498

220

C. Effetti dei vizi di forma Art. 1155

Titolo trentesimoquarto: Dei prestiti in obbligazioni

Capo primo: ...

Abrogato Art. 1156

Capo secondo: Della comunione degli obbligazionisti

A. Requisiti Art. 1157

B. Rappresentante della comunione

I. Nomina Art. 1158

II. Poteri del rappresentante

1. In genere Art. 1159

2. Controllo del debitore Art. 1160

3. In caso di prestiti garantiti da pegno Art. 1161

III. Cessazione della procura Art. 1162

IV. Spese Art. 1163

C. Assemblea degli obbligazionisti

I. In genere Art. 1164

II. Convocazione

1. In genere Art. 1165

2. Moratoria Art. 1166

III. Riunione

1. Diritto di voto Art. 1167

2. Rappresentanza di singoli obbligazionisti Art. 1168

IV. Norme di procedura Art. 1169

D. Decisioni della comunione

I. Limitazione dei diritti dei creditori

1. Ammissibilità e maggioranza richiesta

a. Comunione unica Art. 1170

b. Pluralità di comunioni Art. 1171

c. Determinazione della maggioranza Art. 1172

2. Restrizioni

a. In generale Art. 1173

b. Uguaglianza di trattamento Art. 1174

c. Conto di situazione e bilancio Art. 1175

3. Approvazione

a. In generale Art. 1176

b. Condizioni Art. 1177

Complemento del Codice civile svizzero. LF

499

220

c. Ricorso Art. 1178

d. Revoca Art. 1179

II. Altre decisioni

1. Procura del rappresentante della comunione Art. 1180

3. Altri casi Art. 1181

3. Ricorso Art. 1182

E. Casi particolari

I. Fallimento del debitore Art. 1183

II. Concordato Art. 1184

III. Prestiti di imprese di strade ferrate o di navigazione Art. 1185

F. Diritto imperativo Art. 1186

Disposizioni transitorie della legge federale del

30 marzo 1911

Disposizioni finali della modificazione del 23 marzo

1962

A. Privilegio nel fallimento Art. 1

B. Concorrenza sleale Art. 2

C. Disposizioni transitorie Art. 3

D. Entrata in vigore Art. 4

Disposizioni transitorie della modifica del 16 dicembre

2005

A. Regola generale Art. 1

B. Termine di adeguamento Art. 2

C. Prestazione dei conferimenti Art. 3

D. Buoni di partecipazione e buoni di godimento Art. 4

E. Quote sociali proprie Art. 5

F. Obbligo di effettuare versamenti suppletivi Art. 6

G. Ufficio di revisione Art. 7

H. Diritto di voto Art. 8

J. Adeguamento delle maggioranze richieste dallo statuto Art. 9

K. Soppressione di azioni e di quote sociali in caso di

risanamento Art. 10

L. Diritto esclusivo di usare le ditte iscritte Art. 11

Codice delle obbligazioni

500

220

Disposizione transitoria della modifica del 17 giugno

2011

Disposizione transitoria della modifica del 23 dicembre

2011

A. Regola generale Art. 1

B. Contabilità commerciale e presentazione dei conti Art. 2

Disposizioni transitorie della modifica del 12 dicembre

2014

A. Regola generale Art. 1

B. Adeguamento di statuti e regolamenti Art. 2

C. Obblighi di annunciare Art. 3

Disposizioni transitorie della modifica del 25 settembre

2015

A. Regola generale Art. 1

B. Adeguamento delle ditte iscritte Art. 2

C. Diritto esclusivo di usare la ditta iscritta Art. 3

Disposizioni transitorie della modifica del 17 marzo

2017

A. Regole generali Art. 1

B. Obbligo d’iscrizione degli istituti di diritto pubblico Art. 2

Disposizioni transitorie della modifica del 21 giugno

2019

A. Disposizioni generali Art. 1

B. Annuncio dei casi eccezionali all’ufficio del registro di

commercio Art. 2

C. Società senza titoli di partecipazione quotati in borsa e

le cui azioni al portatore non rivestono la forma di titoli

contabili

1. Campo di applicazione Art. 3

2. Conversione di azioni al portatore in azioni nominative Art. 4

3. Adeguamento dello statuto e iscrizione nel registro di

commercio Art. 5

4. Aggiornamento del libro delle azioni e sospensione di diritti Art. 6

Complemento del Codice civile svizzero. LF

501

220

5. Annuncio effettuato in un secondo tempo Art. 7

6. Perdita definitiva della qualità di azionista Art. 8

Disposizioni transitorie della modifica del 19 giugno

2020

A. a C. Non ancora in vigore Art. 1 a 3

D. Rappresentanza dei sessi Art. 4

E. e F. Non ancora in vigore Art. 5 e 6

G. Trasparenza delle imprese del settore delle materie prime Art. 7

Disposizioni finali dei titoli VIII e VIIIbis

Art. 1

Abrogati Art. 2 a 4

Art. 5

Art. 6

Disposizioni finali e transitorie del titolo X

Modificazione del CO Art. 1

Modificazione del CC Art. 2

Modificazione della legge sul contratto di assicurazione Art. 3

Modificazione della legge sull’agricoltura Art. 4

Modificazione della legge sul lavoro Art. 5

Abrogazione di disposizioni di diritto federale Art. 6

Adattamento di rapporti giuridici sorti sotto il diritto

anteriore Art. 7

Entrata in vigore Art. 8

Disposizioni finali del capo quarto del titolo XIII

A. Regime transitorio Art. 1

B. Privilegio nel fallimento Art. 2

C. Attuazione Art. 3

Disposizioni transitorie del titolo XX

Disposizioni finali e transitorie dei titoli XXIV a

XXXIII

A. Riferimento al titolo finale Art. 1

B. Adattamento al nuovo diritto delle società anteriori

Codice delle obbligazioni

502

220

I. In genere Art. 2

II. Fondi di beneficenza Art. 3

Abrogato Art. 4

C. Norme riguardanti il bilancio

I. Deroga in caso di crisi economica Art. 5

II. Abrogato Art. 6

D. Responsabilità dei soci delle società cooperative Art. 7

E. Ditte Art. 8

F. Titoli di credito anteriormente emessi

I. Titoli nominativi Art. 9

II. Azioni

1. Valore nominale Art. 10

2. Azioni al portatore non interamente liberate Art. 11

III. Cambiali ed assegni bancari Art. 12

G. Comunione dei creditori Art. 13

H. Abrogato Art. 14

J. Modificazioni della legge sulla esecuzione e sul

fallimento Art. 15

K. Rapporto con la legge su le banche

I. Riserva generale Art. 16

II. Modificazione di alcune norme Art. 17

L. Abrogazione di diritto civile federale Art. 18

M. Attuazioni della presente legge Art. 19

Disposizioni finali del titolo XXVI

A. Titolo finale del Codice civile Art. 1

B. Adeguamento alla nuova disciplina legale

I. In genere Art. 2

II. Disposizioni particolari

1. Buoni di partecipazione e di godimento Art. 3

2. Rifiuto dell’acquirente di azioni nominative Art. 4

3. Azioni con diritto di voto privilegiato Art. 5

4. Maggioranze qualificate Art. 6

C. Modificazione di leggi federali Art. 7

D. Referendum Art. 8

E. Entrata in vigore Art. 9

Complemento del Codice civile svizzero. LF

503

220

Disposizioni finali del capo secondo del titolo XXXIV

Codice delle obbligazioni

504

220


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WIPO Lex编号 CH559