Wie kann ich feststellen, welche Staaten das Internationale Büro darüber unterrichtet haben, daß die geänderte Frist des Artikel 22 Absatz 1 für sie keine Anwendung findet?
Mitteilungen seitens der Bestimmungsämter, daß die Frist von 30 Monaten (nach dem geänderten Artikel 22 Absatz 1 mit Wirkung ab 1. April 2002) aufgrund der Unvereinbarkeit mit ihrem derzeitigen nationalen Recht für sie keine Anwendung findet, wurden in Abschnitt IV der PCT Gazette, im PCT Newsletter und in einer auf der PCT-Internetseite verfügbaren Tabelle angegeben. Die Vertragsstaaten konnten diese Mitteilungen bis 31. Januar 2002 einreichen.
Wenn ich Staaten bestimme, die das Internationalen Büro über die Unvereinbarkeit ihres nationalen Rechts mit der geänderten Frist von 30 Monaten für den Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel I unterrichtet haben (mit der Wirkung, daß die Frist für den Eintritt in die nationale Phase 20 Monate ab dem Prioritätsdatum beträgt), und zugleich Staaten bestimme, für die die Frist für den Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel I 30 Monate ab dem Prioritätsdatum beträgt, welches ist dann meine letzte Frist für den Eintritt in die nationale Phase habe ich für alle Bestimmungsstaaten eine Frist von 30 Monaten oder habe ich in jenen Bestimmungsstaaten, die das Internationalen Büro über die Unvereinbarkeit ihres nationalen Rechts unterrichtet haben, noch immer eine Frist von 20 Monaten für den Eintritt in die nationale Phase?
Wenn Sie vorhaben, nach Kapitel I in die nationale Phase einzutreten, müßten Sie dies im Hinblick auf jenen Staaten, die mitgeteilt haben, daß die geänderte Frist in Artikel 22 für sie keine Anwendung findet, vor Ablauf der 20 Monate ab dem Prioritätsdatum, und in jenen Staaten, für die die Frist von 30 Monaten nach Kapitel I gilt, innerhalb von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum tun. Allerdings, falls Sie vor Ablauf von 19 Monaten ab dem Prioritätsdatum einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung einreichen, sind Sie berechtigt, die Frist von 30 Monaten in bezug auf alle Bestimmungsstaaten zu nutzen, wie dies auch gegenwärtig der Fall ist.
Wie wirkt sich die Änderung der Frist in Artikel 22 auf meine Berechtigung aus, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen? Wann kann ich einen Antrag stellen?
Diese Änderung wirkt sich nicht auf Ihre Berechtigung aus, einen Antrag zu stellen. Sie könnten es sich jedoch überlegen, ob Sie einen Antrag stellen müssen oder wollen.
Sie können einen Antrag jederzeit einreichen, doch müßten Sie, wie in der Antwort auf Frage 2 dargelegt, den Antrag vor Ablauf von 19 Monate ab dem Prioritätsdatum einreichen, um für alle Staaten, die Sie in Ihrer internationalen Anmeldung bestimmt haben, den Vorteil der Frist von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum für den Eintritt in die nationale Phase zu nutzen.
Gesetzt den Fall, ich bräuchte keinen Antrag innerhalb von 19 Monaten ab dem Prioritätsdatum zu stellen, um in den Genuß der Frist von 30 Monaten nach Kapitel I zu kommen (ich habe nur Staaten bestimmt, für die die neue 30 Monats Frist bereits gilt), wann sollte ich dann den Antrag stellen, wenn ich sichergehen möchte, daß ich einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER) so frühzeitig erhalte, daß ich ihn zur Grundlage meiner Entscheidungen machen kann, ob und vor welchen Ämtern ich in die nationale Phase eintreten soll?
Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, daß die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA) den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER) innerhalb eines zeitlichen Rahmens erstellen kann, der Sie in die Lage versetzt, Ihre darauf beruhenden Entscheidungen über den Eintritt in die nationale Phase zu treffen, empfehlen wir Ihnen, daß sie auch weiterhin Ihren Antrag, in Anbetracht der Regel 69 des PCT über den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und die Fristen für die Erstellung des Berichts, möglichst frühzeitig einreichen.
Wann werden alle PCT-Vertragsstaaten ihre Mitteilungen bezüglich der Unvereinbarkeit dieser Änderung mit ihrem nationalen Recht zurückgenommen haben?
Dies ist leider unmöglich vorauszusagen. Die PCT-Versammlung empfahl allerdings, daß alle Vertragsstaaten, deren nationales Recht mit der Änderung von Artikel 22 nicht vereinbar ist, dringliche Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechtsvorschriften zu ändern und sie in Einklang mit der Änderung zu bringen, damit die Mitteilungen möglichst rasch zurückgenommen werden können.
Wird für jene nationalen und regionalen Ämter, die die Frist für den Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel II über die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Frist von 30 Monaten hinaus verlängert haben (nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b) (beispielsweise ein ausgewähltes Amt, für das die Frist für den Eintritt in die nationale Phase 31 Monate beträgt), diese längere Frist nach dem 1. April 2002 Anwendung finden, ungeachtet dessen, ob ein Antrag innerhalb von 19 Monaten eingereicht wurde oder nicht daß heißt, sowohl für den Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel I als auch nach Kapitel II?
Nein. Für den Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel II wäre die anwendbare Frist für den von Ihnen beschriebenen Fall diejenige, die nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b verlängert wurde (beispielsweise 31 Monate). Für den Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel I gemäß Artikel 22 Absatz 1 wäre die Frist hingegen 30 Monate, und zwar deshalb, weil die jüngste Änderung, die von der PCT-Versammlung verabschiedet wurde, allein die Frist nach Kapitel I in Artikel 22 Absatz 1 von 20 auf 30 Monate betrifft. Wünscht ein Vertragsstaat diese Frist von 30 Monaten nach Kapitel I zu verlängern, hat er das Internationale Büro gemäß Artikel 22 Absatz 3 entsprechend zu unterrichten.
Zu den Staaten, die das Internationale Büro von der Unvereinbarkeit der geänderten Frist nach Artikel 22 Absatz 1 mit ihrem nationalen Recht unterrichtet haben, gehören u.a. Luxemburg, Schweden und die Schweiz. Da diese Staaten ebenfalls Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind und damit in der Bestimmung EP für ein regionales Patent enthalten sind, stellt sich für uns die Frage, wann wir für diese Staaten in die nationale/regionale Phase eintreten müssenetwa gesondert innerhalb von 20 oder 21 Monaten ab dem Prioritätsdatum oder können wir für alle EPÜ-Staaten gleichzeitig innerhalb von 31 Monaten ab dem Prioritätsdatum in die Europäische regionale Phase eintreten?
Welche Frist für den Eintritt in die nationale oder regionale Phase vor den Bestimmungsämtern dieser drei PCT-Vertragsstaaten, die ebenfalls Mitgliedstaaten des EPÜs sind, oder der Ämter, die für diese PCT-Vertragstaaten handeln, anzuwenden ist, hängt davon ab, ob sie in der PCT-Anmeldung für ein nationales und/oder regionales Patent bestimmt wurden. Wenn diese drei Staaten in der PCT-Anmeldung für nationale Patente bestimmt wurden, dann ist die Frist für den Eintritt in die nationale Phase nach Kapitel I in jedem dieser Staaten entweder diejenige Frist, die nach Artikel 22 Absatz 1 (20 Monate) gilt, oder diejenige, die von jedem dieser Ämter nach Artikel 22 Absatz 3 festgelegt worden ist (zum Beispiel, 21 Monate) d.h. diejenigen Fristen, die vor der kürzlichen Änderung von Artikel 22 Absatz 1 galten und noch gelten. Wenn für diese drei Staaten eine EP-Bestimmung vorgenommen wurde, dann gilt hinsichtlich dieser Staaten (wie für alle anderen Staaten der EP-Bestimmung) diejenige Frist, welche das Europäische Patentamt (EPA) in seiner Eigenschaft als Bestimmungsamt festgelegt hat, d.h. 31 Monate ab Prioritätsdatum, welches die Frist ist, die das EPA nach Artikel 22 Absatz 3 mit Wirkung ab 2. Januar 2002 festgelegt hat. Wenn diese drei Staaten sowohl für ein regionales als auch ein nationales Patent bestimmt wurden, können Sie wählen, wie Sie vorgehen wollen.