(1)a) Vorschläge für die Änderung der Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können von jedem Mitgliedstaat der Versammlung, vom Exekutivausschuß oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.
b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2)a) Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden durch die Versammlung beschlossen.
b) Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3)a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Versammlung im Zeitpunkt der Beschlußfassung beim Generaldirektor eingegangen sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglieder der Versammlung sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c) Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglieder der Versammlung werden.