232.111.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997
Verordnung vom 1. April 1997
über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz
Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und 4, Art. 40, Art. 42 Abs. 2 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 601, verordnet die Regierung:
Art. 12
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2
Festsetzung der Gebühren
1) Die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz und aufgrund der zugehörenden Verordnung zu zahlen sind, sind im Anhang festge setzt.
2) Für besondere Anträge kann das Amt für Handel und Transport eine Entschädigung verlangen; massgebend für die Höhe der Entschädi gung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.3
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LR 232.11 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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232.111.1 Gewerblicher Rechtsschutz
Art. 3
Zahlung
1) Die Gebühren sind im voraus bei der Landeskasse zu entrichten.
2) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der zugehören den Verordnung bleiben vorbehalten.
Art. 41
Zahlungsart
Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Handel und Transport als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizerfranken zu bezahlen.
Art. 5
Angaben über die Zahlung
1) Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die An gaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.
2) Fehlen diese Angaben, so fordert das Amt für Handel und Trans port die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Vorbehalten bleibt Art. 8.2
Art. 6
Eingang und Gültigkeit der Zahlung
1) Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Am tes für Handel und Transport.3
2) Wird eine Zahlung nach dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zah lungseingang, wenn es durch den Poststempel auf dem Einzahlungs
1 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Gewerblicher Rechtsschutz 232.111.1
schein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen ist.1
3) Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin findet Abs. 2 keine Anwendung.
Art. 7
Rechtzeitige Zahlung
1) Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Art. 8 bleibt vorbehalten.
2) Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Art. 82
Rückerstattung von Zahlungen
Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Amt für Handel und Transport eine Bear beitungsgebühr verrechnen; sie beträgt 10 % des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.
Art. 9
Publikationskosten
1) Bei der Hinterlegungsgebühr sind 200 Franken für die Veröffent lichung in den amtlichen Publikationsorganen inbegriffen. Übersteigen die Kosten der Veröffentlichung 200 Franken, werden die Mehrkosten separat eingehoben.
2) Bei der Verlängerungsgebühr sind die Kosten für die Veröffent lichung in den amtlichen Publikationsorganen inbegriffen.
3) Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungen und Berich tigungen in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger zu bezahlen.
1 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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232.111.1 Gewerblicher Rechtsschutz
Art. 10
Übergangsbestimmung
1) Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Er eignis ausgelöst worden sind, das vor dem Inkrafttreten dieser Verord nung eintrat, richten sich nach bisherigem Recht.
2) Wird eine Gebühr nach bisherigem Recht gezahlt, so gilt für Zah lungseingänge innert der ersten sechs Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin nachge zahlt wird.1
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 1990 über die Registergebühren für Eintragungen zum Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Her kunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1990 Nr. 82, wird aufgehoben.
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
1 Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
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Gewerblicher Rechtsschutz 232.111.1
Anhang1 (Art. 2 Abs. 1)
Gebühren
Franken
1. Eintragungsgebühr a) Hinterlegungsgebühr
(einschliesslich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 400. b) Klassengebühr
(für jede auf die dritte Klasse folgende Klasse) 50.- c) Gebühr für die Eintragung einer Übertragung oder
einer Lizenz 100. - jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn
gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.-
2. Verlängerung der Schutzdauer a) Verlängerungsgebühr (einschliesslich der
Klassengebühr bis zu drei Klassen) 400. b) Klassengebühr
(für jede auf die dritte Klasse folgende Klasse) 50.- c) Zusätzliche Gebühr
(Art. 10 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes) 100.
3. Änderung und Berichtigungen a) Gebühr für die Änderungeiner Markeneintragung 100.
- jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.-
b) Gebühr für die Eintragung einer Vertreteränderung 100. - jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn
gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.- c) Gebühr für die Berichtigung einer Eintragung 100.
- jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.-
1 Anhang abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 76 und LGBl. 2006 Nr. 286.
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232.111.1 Gewerblicher Rechtsschutz
Franken d) Gebühr für die teilweise Löschung der Markenein
tragung (Einschränkung des Waren- und Dienst leistungsverzeichnisses), für jede Marke 100.
e) Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.
4. Sonstige Gebühren a) Gesuch auf Teilung einer Eintragung 400. b) Weiterbehandlungsgebühr 100.
5. Internationale Registrierungen a) Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung 200. b) Gebühr für ein Gesuch einer Änderung einer oder
mehrerer internationaler Registrierungen 100. c) Gebühr für die Ersetzung einer früheren nationalen
Eintragung durch eine internationale Registrierung 100.
6. Umwandlung einer internationalen registrierten Marke a) Gebühr für die Umwandlung einer Marke 400.
(einschliesslich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) b) Klassengebühr 50.-
(für jede auf die dritte Klasse folgende Klasse)
7. Prioritätsbelege, Registerauszüge, Auskünfte a) Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges 35.- b) Gebühr für die Erstellung eines Registerauszuges 35.-
(für jede Marke) c) Gebühr für die Erstellung einer Registerkopie 25.-
(für jede Marke) d) Gebühr für die Durchführung einer Identitätsrecherche
(umfasst identische Wort- sowie Wort- und Bildzeichen) 100. e) Gebühr für die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche
(umfasst identische und ähnliche Wort- sowie Wort- und Bildzeichen) 200.
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Gewerblicher Rechtsschutz 232.111.1
Franken f) Gebühr für die Durchführung einer
Bildzeichenrecherche (umfasst identische und ähnliche Bildzeichen) 100.
g) Gebühr für die Einsichtnahme in das Markenregister - für jede Marke 10.- - Mindestgebühr 30.-
h) Gebühr für Auskünfte über Eintragungsgesuche und den Inhalt des Markenregisters - für jedes Gesuch und jede Marke 10.- - Mindestgebühr 30.-
i) Gebühr für jede Einsichtnahme in das Aktenheft erledigter Eintragungsgesuche - für jede Marke 10.- - Mindestgebühr 30.-
Das Recherchenangebot (Bst. d und e) bezieht sich auf das liechten steinische Register sowie das internationale Register der OMPI für Marken mit Schutz für Liechtenstein. Das Recherchenangebot (Bst. f) bezieht sich nur auf das liechtensteinische Register. Im Preis für die verschiedenen Recherchetypen (Bst. d bis f) sind bis zu 40 Kopien enthalten. Für jede weitere Kopie, die im Anschluss an eine Recherche bestellt wird, verrechnet das Amt für Handel und Transport zwei Franken.
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