关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 金融 无形资产 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决 按管辖区浏览

商标法费用收取实施细则, 列支敦士登

返回
WIPO Lex中的最新版本
详情 详情 版本年份 2006 日期 发布: 1997年4月1日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 商标, 地理标志 主题(二级) 知识产权监管机构 生效日期:更多细节见第12条。

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz        
 
下载PDF open_in_new
 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz

232.111.1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997

Verordnung vom 1. April 1997

über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz

Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 und 4, Art. 40, Art. 42 Abs. 2 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 601, verordnet die Regierung:

Art. 12

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt. Die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 2

Festsetzung der Gebühren

1) Die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz und aufgrund der zugehörenden Verordnung zu zahlen sind, sind im Anhang festge­ setzt.

2) Für besondere Anträge kann das Amt für Handel und Transport eine Entschädigung verlangen; massgebend für die Höhe der Entschädi­ gung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten.3

1

2

3

LR 232.11 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

1

232.111.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 3

Zahlung

1) Die Gebühren sind im voraus bei der Landeskasse zu entrichten.

2) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der zugehören­ den Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 41

Zahlungsart

Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Handel und Transport als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizerfranken zu bezahlen.

Art. 5

Angaben über die Zahlung

1) Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die An­ gaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.

2) Fehlen diese Angaben, so fordert das Amt für Handel und Trans­ port die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Vorbehalten bleibt Art. 8.2

Art. 6

Eingang und Gültigkeit der Zahlung

1) Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Am­ tes für Handel und Transport.3

2) Wird eine Zahlung nach dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin gutgeschrieben, so gilt ein früheres Datum als Zah­ lungseingang, wenn es durch den Poststempel auf dem Einzahlungs­

1 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

2

Gewerblicher Rechtsschutz 232.111.1

schein, dem Girobeleg, der Anweisung oder durch ein gleichwertiges Dokument nachgewiesen ist.1

3) Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin findet Abs. 2 keine Anwendung.

Art. 7

Rechtzeitige Zahlung

1) Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Art. 8 bleibt vorbehalten.

2) Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Art. 82

Rückerstattung von Zahlungen

Bei der Rückerstattung eines nicht geschuldeten oder nicht vollständig bezahlten Betrages kann das Amt für Handel und Transport eine Bear­ beitungsgebühr verrechnen; sie beträgt 10 % des rückzuerstattenden Betrages, mindestens aber 50 Franken.

Art. 9

Publikationskosten

1) Bei der Hinterlegungsgebühr sind 200 Franken für die Veröffent­ lichung in den amtlichen Publikationsorganen inbegriffen. Übersteigen die Kosten der Veröffentlichung 200 Franken, werden die Mehrkosten separat eingehoben.

2) Bei der Verlängerungsgebühr sind die Kosten für die Veröffent­ lichung in den amtlichen Publikationsorganen inbegriffen.

3) Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungen und Berich­ tigungen in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger zu bezahlen.

1 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

3

232.111.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Art. 10

Übergangsbestimmung

1) Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Er­ eignis ausgelöst worden sind, das vor dem Inkrafttreten dieser Verord­ nung eintrat, richten sich nach bisherigem Recht.

2) Wird eine Gebühr nach bisherigem Recht gezahlt, so gilt für Zah­ lungseingänge innert der ersten sechs Monate seit Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Amt für Handel und Transport angegebenen Termin nachge­ zahlt wird.1

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. November 1990 über die Registergebühren für Eintragungen zum Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Her­ kunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, LGBl. 1990 Nr. 82, wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

1 Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

4

Gewerblicher Rechtsschutz 232.111.1

Anhang1 (Art. 2 Abs. 1)

Gebühren

Franken

1. Eintragungsgebühr a) Hinterlegungsgebühr

(einschliesslich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 400.­ b) Klassengebühr

(für jede auf die dritte Klasse folgende Klasse) 50.- c) Gebühr für die Eintragung einer Übertragung oder

einer Lizenz 100.­ - jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn

gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.-

2. Verlängerung der Schutzdauer a) Verlängerungsgebühr (einschliesslich der

Klassengebühr bis zu drei Klassen) 400.­ b) Klassengebühr

(für jede auf die dritte Klasse folgende Klasse) 50.- c) Zusätzliche Gebühr

(Art. 10 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes) 100.­

3. Änderung und Berichtigungen a) Gebühr für die Änderungeiner Markeneintragung 100.­

- jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.-

b) Gebühr für die Eintragung einer Vertreteränderung 100.­ - jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn

gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.- c) Gebühr für die Berichtigung einer Eintragung 100.­

- jede zusätzliche Marke des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 20.-

1 Anhang abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 76 und LGBl. 2006 Nr. 286.

5

232.111.1 Gewerblicher Rechtsschutz

Franken d) Gebühr für die teilweise Löschung der Markenein­

tragung (Einschränkung des Waren- und Dienst­ leistungsverzeichnisses), für jede Marke 100.­

e) Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.­

4. Sonstige Gebühren a) Gesuch auf Teilung einer Eintragung 400.­ b) Weiterbehandlungsgebühr 100.­

5. Internationale Registrierungen a) Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung 200.­ b) Gebühr für ein Gesuch einer Änderung einer oder

mehrerer internationaler Registrierungen 100.­ c) Gebühr für die Ersetzung einer früheren nationalen

Eintragung durch eine internationale Registrierung 100.­

6. Umwandlung einer internationalen registrierten Marke a) Gebühr für die Umwandlung einer Marke 400.­

(einschliesslich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) b) Klassengebühr 50.-

(für jede auf die dritte Klasse folgende Klasse)

7. Prioritätsbelege, Registerauszüge, Auskünfte a) Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges 35.- b) Gebühr für die Erstellung eines Registerauszuges 35.-

(für jede Marke) c) Gebühr für die Erstellung einer Registerkopie 25.-

(für jede Marke) d) Gebühr für die Durchführung einer Identitätsrecherche

(umfasst identische Wort- sowie Wort- und Bildzeichen) 100.­ e) Gebühr für die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche

(umfasst identische und ähnliche Wort- sowie Wort- und Bildzeichen) 200.­

6

Gewerblicher Rechtsschutz 232.111.1

Franken f) Gebühr für die Durchführung einer

Bildzeichenrecherche (umfasst identische und ähnliche Bildzeichen) 100.­

g) Gebühr für die Einsichtnahme in das Markenregister - für jede Marke 10.- - Mindestgebühr 30.-

h) Gebühr für Auskünfte über Eintragungsgesuche und den Inhalt des Markenregisters - für jedes Gesuch und jede Marke 10.- - Mindestgebühr 30.-

i) Gebühr für jede Einsichtnahme in das Aktenheft erledigter Eintragungsgesuche - für jede Marke 10.- - Mindestgebühr 30.-

Das Recherchenangebot (Bst. d und e) bezieht sich auf das liechten­ steinische Register sowie das internationale Register der OMPI für Marken mit Schutz für Liechtenstein. Das Recherchenangebot (Bst. f) bezieht sich nur auf das liechtensteinische Register. Im Preis für die verschiedenen Recherchetypen (Bst. d bis f) sind bis zu 40 Kopien enthalten. Für jede weitere Kopie, die im Anschluss an eine Recherche bestellt wird, verrechnet das Amt für Handel und Transport zwei Franken.

7


立法 实施 (1 文本) 实施 (1 文本) 取代 (1 文本) 取代 (1 文本) 被以下文本实施 (1 文本) 被以下文本实施 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 LI072