- I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 11. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
- III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
- IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
- V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
- VI. GEBÜHREN
- VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien
497. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz 1990 -MuSchG 497. Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den
Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 -MuSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand des Musterschutzes
§ 1. (1) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.
(2) Für neue Muster, die weder ärgerniserregend sind noch gegen die öffentliche Ordnung oder das Doppelschutzverbot verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden.
Neuheit
§ 2. (1) Ein Muster gilt nicht als neu, wenn es mit dem Aussehen eines Gegenstandes, der der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Musters zugänglich 'gewesen ist, übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, dieses Aussehen auf die im Warenverzeichnis des Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen. tigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungserqffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung des Musters beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Verbot des Doppelschutzes
§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem nach dessen Prioritätstag veröffentlichten (§ 17), jedoch prioritätsälteren Muster übereinstimmt oder diesem verwechselbar ähnlich ist und es naheliegt, das prioritätsältere Muster von den in seinem Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnissen auf die im Warenverzeichnis des prioritätsjüngeren Musters enthaltenen Erzeugnisse zu übertragen.
Wirkung des Musterschutzes
§ 4. Der Musterschutz berechtigt den Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen.
Vorbenützerrecht
§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnliches Muster bereits am Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer). 202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vörbenützers in das Musterregister einzutragen.
(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.
Schutzdauer
§ 6. Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung (§ 17) des Musters und endet fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Muster angemeldet worden ist. Er kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr (§ 41) zweimal um je fünf Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist vom Ende der vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
Anspruch auf Musterschutz
§ 7. (1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört oder ist das Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch I auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Nennung als Schöpfer des Musters
§ 8. (1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden. Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander
§ 9. Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.
Übertragung
§ 10. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Musters und das Musterrecht können für alle oder einzelne Erzeugnisse des Warenverzeichnisses zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) besteht nicht.
11. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Anmeldestellen
§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist, zum Schutz anzumelden.
(2) Die Anmeldestellen der Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und
16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), dem Patentamt zu übersenden.
(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen AnmeldesteIle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.
Formerfordernisse der Anmeldung
§ 12. (1) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung bei der Anmeldestelle (§ 11 Abs. 1). 202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
(4) Die Erzeugnisse, für: die das Muster bestimmt ist, sind geordnet nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, BGBI. Nr. 496/1990, anzugeben (Warenverzeichnis).
§ 13. Muster, die derselben Klasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als fünfzig Muster umfassen. Von der Möglichkeit des § 14 kann jedoch nur für alle in einer Sammelanmeldung zusammengefaßteno Muster gemeinsam Gebrauch gemacht werden.
§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen: § 15. Die näheren Erfordernisse der Beschreibung und des Warenverzeichnisses, die Zahl der davon vorzulegenden Stücke sowie die Zahl, Beschaffenheit und Abmessungen der vorzulegenden Abbildungen und Exemplare des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Anmeldeverfahrens, der Drucklegung und der Veröffentlichung des Musters mit Verordnung festzusetzen.
Gesetzmäßigkeitsprufung
§ 16. (1) Das Patentamt hat jede Musteranmeldungauf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlages (§ 14). Eine Prüfung auf Neuheit (§ 2), hinsichtlich Doppelschutzes (§ 3) sowie darauf, ob der AnmeIder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt jedoch im Anmeldeverfahren nicht. Veröffentlichung des Musters
§ 17. Das Muster ist im Österreichischen Musteranzeiger (§ 33) zu veröffentlichen. Inhalt und Umfang der Veröffentlichung des Musters sind vom Präsidenten des Patentamtes unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit Verordnung festzusetzen.
Registrierung
§ 18. (1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt gefühne Musterregister aufzunehmen: Priorität
§ 19. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Musters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.
§ 20. (1) Die durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBI. Nr.399/1973, eingeräumten Prioritätsr~chte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen der Anmel!iung anzuführen. 202. Stück -Ausgegeben am 3. August 1990 -Nr. 497
sen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht.bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.
Eintragungen in das Musterregister
§ 21. In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung sowie die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf gemäß § 36 übermittelte Urteile einzutragen.
§ 22. (1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1990 Ausgegeben am 3. August 1990 202. Stück
(NR: GP XVII RV 1141 AB 1342 S. 146. BR: AB 3910 S. 531.)