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Ordonnance sur les procédures en matière de brevets devant l'Office allemand des brevets et des marques (Ordonnance sur les brevets du 1er septembre 2003, telle que modifiée jusqu'à l'ordonnance du 10 décembre 2012), Allemagne

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Détails Détails Année de version 2013 Dates Entrée en vigueur: 15 octobre 2003 Adopté/e: 1 septembre 2003 Type de texte Textes règlementaires Sujet Brevets (Inventions), Organe de réglementation de la PI Notes This consolidated version of the Patent Ordinance incorporates amendments up to Article 3 of the Ordinance of December 10, 2012, which came into force on January 1, 2013.

The English translation of the consolidated version of the Patent Ordinance is reproduced from the website of the German Patent and Trade Mark Office (DPMA) http://dpma.de/english/patent/index.html. (Retrieved on May 6, 2016).

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Texte(s) princip(al)(aux) Texte(s) princip(al)(aux) Allemand Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV, die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2012)         Anglais Ordinance on Patent Procedures before the German Patent and Trade Mark Office (Patent Ordinance of September 1, 2003, as amended up to Ordinance of December 10, 2012)        
 
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Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PatV

Ausfertigungsdatum: 01.09.2003

Vollzitat:

"Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist"

Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 10.12.2012 I 2630


Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.10.2003 +++)

 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eingangsformel 

Auf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen § 34 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe b und § 63 Abs. 4 durch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 

Abschnitt 1

 

Allgemeines

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen

Abschnitt 2

 

Patentanmeldungen; Patentverfahren

§ 3

Form der Einreichung

§ 4

Erteilungsantrag

§ 5

Anmeldungsunterlagen

§ 6

Formerfordernisse der Anmeldung

§ 7

Benennung des Erfinders

§ 8

Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung

§ 9

Patentansprüche

§ 10

Beschreibung

§ 11

Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen

§ 12

Zeichnungen

§ 13

Zusammenfassung

§ 14

Deutsche Übersetzungen

Abschnitt 3

 

Sonstige Formerfordernisse

§ 15

Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen

§ 16

Modelle und Proben

§ 17

Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

§ 18

(weggefallen)

Abschnitt 4

 

Ergänzende Schutzzertifikate

§ 19

Form der Einreichung

§ 20

Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

§ 21

Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Abschnitt 5

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22

Übergangsregelung

§ 23

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2)

Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen

Anlage 2 (zu § 12)

Standards für die Einreichung von Zeichnungen

Abschnitt 1
Allgemeines

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Für die im Patentgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen

(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.

Abschnitt 2
Patentanmeldungen; Patentverfahren

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Form der Einreichung

Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

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§ 4 Erteilungsantrag

(1) Der Antrag auf Erteilung des Patents (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 des Patentgesetzes) oder eines Zusatzpatents (§ 16 des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben einzureichen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1.

folgende Angaben zum Anmelder:

a)

ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;

b)

ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;

dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Patent für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird;

c)

Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort);

2.

eine kurze und genaue Bezeichnung der Erfindung;

3.

die Erklärung, dass für die Erfindung die Erteilung eines Patents oder eines Zusatzpatents beantragt wird;

4.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift;

5.

die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;

6.

falls ein Zusatzpatent beantragt wird, so ist auch das Aktenzeichen der Hauptanmeldung oder die Nummer des Hauptpatents anzugeben.

(3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.

(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.

(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

(7) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen.

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§ 5 Anmeldungsunterlagen

(1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.

(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Formerfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der die Anmeldungsunterlagen in maschinenlesbarer Form enthält. Für den Datenträger gelten die in Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen.

(2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die Blätter müssen das Format A4 nach DIN 476 haben und im Hochformat verwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.

(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. Jeder Bestandteil (Antrag, Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) der Anmeldung und der Zusammenfassung (Text, Zeichnung) muss auf einem neuen Blatt beginnen. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.

(4) Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:

Oberer Rand:

2 Zentimeter

Linker Seitenrand:

2,5 Zentimeter

Rechter Seitenrand:

2 Zentimeter

Unterer Rand:

2 Zentimeter.



Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.

(5) Der Antrag, die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Blocksatz soll nicht verwendet werden. Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten.

(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.

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§ 7 Benennung des Erfinders

(1) Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu benennen.

(2) Die Benennung muss enthalten:

1.

den Vor- und Zunamen und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;

2.

die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);

3.

falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes);

4.

die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;

5.

die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Nichtnennung des Erfinders; Änderungen der Erfindernennung

(1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu nennen, der Widerruf dieses Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sowie Anträge auf Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) sind schriftlich einzureichen. Die Schriftstücke müssen vom Erfinder unterzeichnet sein und die Bezeichnung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzeichen enthalten.

(2) Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) hat schriftlich zu erfolgen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Patentansprüche

(1) In den Patentansprüchen kann das, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.

(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.

(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.

(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.

(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten.

(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.

(7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.

(8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".

(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.

(10) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Beschreibung

(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.

(2) Ferner sind anzugeben:

1.

das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;

2.

der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;

3.

das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;

4.

die Erfindung, für die in den Patentansprüchen Schutz begehrt wird;

5.

in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;

6.

gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik;

7.

wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.

(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen

(1) Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.

(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.

(3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.

(5) (weggefallen)

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§ 12 Zeichnungen

Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Zusammenfassung

(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.

(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Deutsche Übersetzungen

(1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

(2) Deutsche Übersetzungen von

1.

Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder

2.

Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes)

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

(3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die

1.

nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und

2.

in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

(4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.

(5) Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

Abschnitt 3
Sonstige Formerfordernisse

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen

(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.

(3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.

(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Modelle und Proben

(1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.

(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.

(3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

(4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften

Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 

(weggefallen)

Abschnitt 4
Ergänzende Schutzzertifikate

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Form der Einreichung

(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel müssen jeweils die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1) bezeichnet sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel muss die Angaben und Unterlagen enthalten, die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30) bezeichnet sind.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Übergangsregelung

Für Patentanmeldungen, Erfinderbenennungen und Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisherigen Vorschriften in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2)
Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1708 - 1725;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Definitionen

1.

Im Rahmen dieses Standard gelten folgende Definitionen:

i)

Unter einem "Sequenzprotokoll" ist ein Teil der Beschreibung der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder ein zur Anmeldung nachgereichtes Schriftstück zu verstehen, das die Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen im Einzelnen offenbart und sonstige verfügbare Angaben enthält.

ii)

In das Protokoll dürfen nur unverzweigte Sequenzen von mindestens 4 Aminosäuren bzw. unverzweigte Sequenzen von mindestens 10 Nucleotiden aufgenommen werden. Verzweigte Sequenzen, Sequenzen mit weniger als 4 genau definierten Nucleotiden oder Aminosäuren sowie Sequenzen mit Nucleotiden oder Aminosäuren, die nicht in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 aufgeführt sind, sind ausdrücklich ausgenommen.

iii)

Unter "Nucleotiden" sind nur Nucleotide zu verstehen, die mittels der in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführten Symbole wiedergegeben werden können. Modifikationen wie z. B. methylierte Basen können nach der Anleitung in Nr. 48, Tabelle 2 beschrieben werden, sind aber in der Nucleotidsequenz nicht explizit auszuweisen.

iv)

Unter "Aminosäuren" sind die in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten gängigen L-Aminosäuren aus den natürlich vorkommenden Proteinen zu verstehen. Aminosäuresequenzen, die mindestens eine D-Aminosäure enthalten, fallen nicht unter diese Definition. Aminosäuresequenzen, die posttranslational modifizierte Aminosäuren enthalten, können mittels der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten Symbole wie die ursprünglich translatierte Aminosäure beschrieben werden, wobei die modifizierten Positionen wie z. B. Hydroxylierungen oder Glykosylierungen nach der Anleitung in Nr. 48, Tabelle 4 beschrieben werden, diese Modifikationen aber in der Aminosäuresequenz nicht explizit auszuweisen sind. Unter die vorstehende Definition fallen auch Peptide oder Proteine, die anhand der in Nr. 48, Tabelle 3 aufgeführten Symbole sowie einer an anderer Stelle aufgenommenen Beschreibung, die beispielsweise Aufschluss über ungewöhnliche Bindungen, Quervernetzungen (z. B. Disulfidbrücken) und "end caps", Nicht Peptidbindungen usw. gibt, als Sequenz wiedergegeben werden können.

v)

Unter "Sequenzkennzahl" ist eine Zahl zu verstehen, die jeder im Protokoll aufgeführten Sequenz als SEQ ID NO zugewiesen wird.

vi)

Die "numerische Kennzahl" ist eine dreistellige Zahl, die für ein bestimmtes Datenelement steht.

vii)

Unter "sprachneutralem Vokabular" ist ein festes Vokabular zu verstehen, das im Sequenzprotokoll zur Wiedergabe der vom Hersteller einer Sequenzdatenbank vorgeschriebenen wissenschaftlichen Begriffe verwendet wird (dazu gehören wissenschaftliche Namen, nähere Bestimmungen und ihre Entsprechungen im festen Vokabular, die Symbole in Nr. 48, Tabellen 1, 2, 3 und 4 und die Merkmalschlüssel in Nr. 48, Tabellen 5 und 6).

viii)

Unter "zuständiger Behörde" ist die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die die internationale Recherche bzw. die internationale vorläufige Prüfung zu der internationalen Anmeldung durchführt, oder das Bestimmungsamt bzw. ausgewählte Amt zu verstehen, das mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung begonnen hat.

Sequenzprotokoll

2.

Das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) ist ans Ende der Anmeldung zu setzen, wenn es mit ihr zusammen eingereicht wird. Dieser Teil ist mit "Sequenzprotokoll" oder "Sequence Listing" zu überschreiben, muss mit einer neuen Seite beginnen und sollte gesondert nummeriert werden. Das Sequenzprotokoll ist Bestandteil der Beschreibung; vorbehaltlich Nr. 35 erübrigt es sich deshalb, die Sequenzen in der Beschreibung an anderer Stelle nochmals zu beschreiben.

3.

Wird das Sequenzprotokoll im Sinne der Nr. 1 i) nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht, sondern als gesondertes Schriftstück nachgereicht (siehe Nr. 36), so ist es mit der Überschrift "Sequenzprotokoll" oder "Sequence Listing" und einer gesonderten Seitennummerierung zu versehen. Die in der Anmeldung in der eingereichten Fassung gewählte Nummerierung der Sequenzen (siehe Nr. 4) ist auch im nachgereichten Sequenzprotokoll beizubehalten.

4.

Jeder Sequenz wird eine eigene Sequenzkennzahl zugeteilt. Die Kennzahlen beginnen mit 1 und setzen sich in aufsteigender Reihenfolge als ganze Zahlen fort. Gibt es zu einer Kennzahl keine Sequenz, so ist am Anfang der auf die SEQ ID NO folgenden Zeile unter der numerischen Kennzahl 400 der Code 000 anzugeben. Unter der numerischen Kennzahl 160 ist die Gesamtzahl der SEQ ID NOs anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob im Anschluss an eine SEQ ID NO eine Sequenzkennzahl oder der Code 000 folgt.

5.

In der Beschreibung, in den Ansprüchen und in den Zeichnungen der Anmeldung ist auf die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen mit "SEQ ID NO", gefolgt von der betreffenden Kennzahl zu verweisen.

6.

Für die Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen ist zumindest eine der folgenden drei Möglichkeiten zu wählen:

i)

nur Nucleotidsequenz,

ii)

nur Aminosäuresequenz,

iii)

Nucleotidsequenz zusammen mit der entsprechenden Aminosäuresequenz.

Bei einer Offenbarung im unter Ziffer iii) genannten Format muss die Aminosäuresequenz als solche im Sequenzprotokoll mit einer eigenen Sequenzkennzahl gesondert offenbart werden.

Nucleotidsequenzen

Zu verwendende Symbole

7.

Nucleotidsequenzen sind nur anhand eines Einzelstrangs in Richtung vom 5'-Ende zum 3'-Ende von links nach rechts wiederzugeben. Die Begriffe 3' und 5' werden in der Sequenz nicht dargestellt.

8.

Die Basen einer Nucleotidsequenz sind anhand der einbuchstabigen Codes für Nucleotidsequenzzeichen darzustellen. Es dürfen nur die in Nr. 48, Tabelle 1 aufgeführten Kleinbuchstaben verwendet werden.

9.

Modifizierte Basen sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Basen oder mit "n" wiederzugeben, wenn die modifizierte Base zu den in Nr. 48, Tabelle 2 aufgeführten gehört; die Modifikation ist im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 2 näher zu beschreiben. Diese Codes dürfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst verwendet werden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol "n" steht immer nur für ein einziges unbekanntes oder modifiziertes Nucleotid.

Zu verwendendes Format

10.

Bei Nucleotidsequenzen sind höchstens 60 Basen pro Zeile - mit einem Leerraum zwischen jeder Gruppe von 10 Basen - aufzuführen.

11.

Die Basen einer Nucleotidsequenz (einschließlich Intronen) sind jeweils in Zehnergruppen aufzuführen; dies gilt nicht für die codierenden Teile der Sequenz. Bleiben am Ende nichtcodierender Teile einer Sequenz weniger als 10 Basen übrig, so sind sie zu einer Gruppe zusammenzufassen und durch einen Leerraum von angrenzenden Gruppen zu trennen.

12.

Die Basen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz sind als Tripletts (Codonen) aufzuführen.

13.

Die Zählung der Nucleotidbasen beginnt bei der ersten Base der Sequenz mit 1. Von hier aus ist die gesamte Sequenz in 5'-3'-Richtung fortlaufend durchzuzählen. Am rechten Rand ist jeweils neben der Zeile mit den einbuchstabigen Codes für die Basen die Nummer der letzten Base dieser Zeile anzugeben. Die vorstehend beschriebene Zählweise für Nucleotidsequenzen gilt auch für Nucleotidsequenzen mit ringförmiger Konfiguration, wobei allerdings die Bestimmung des ersten Nucleotids der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.

14.

Eine Nucleotidsequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Sequenz oder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl zu nummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammenhängenden Sequenzdatenreihen entspricht.

Aminosäuresequenzen

Zu verwendende Symbole

15.

Die Aminosäuren einer Protein- oder Peptidsequenz sind in Richtung von der Amino- zur Carboxylgruppe von links nach rechts aufzuführen, wobei die Amino- und Carboxylgruppen in der Sequenz nicht darzustellen sind.

16.

Die Aminosäuren sind anhand des dreibuchstabigen Codes mit großem Anfangsbuchstaben entsprechend der Liste in Nr. 48, Tabelle 3 darzustellen. Eine Aminosäuresequenz, die einen Leerraum oder interne Terminatorsymbole (z. B. "Ter", "*" oder ".") enthält, ist nicht als einzige Aminosäuresequenz, sondern als getrennte Aminosäuresequenzen darzustellen (siehe Nr. 21).

17.

Modifizierte und seltene Aminosäuren sind in der Sequenz selbst wie die entsprechenden unmodifizierten Aminosäuren oder mit "Xaa" wiederzugeben, wenn sie zu den in Nr. 48, Tabelle 4 aufgeführten gehören und die Modifikation im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls anhand der Codes in Nr. 48, Tabelle 4 näher beschrieben wird. Diese Codes dürfen in der Beschreibung oder im Merkmalsteil des Sequenzprotokolls, nicht jedoch in der Sequenz selbst verwendet werden (siehe auch Nr. 31). Das Symbol "Xaa" steht immer nur für eine einzige unbekannte oder modifizierte Aminosäure.

Zu verwendendes Format

18.

Bei Protein- oder Peptidsequenzen sind höchstens 16 Aminosäuren pro Zeile mit einem Leerraum zwischen den einzelnen Aminosäuren aufzuführen.

19.

Die den Codonen der codierenden Teile einer Nucleotidsequenz entsprechenden Aminosäuren sind unmittelbar unter den jeweiligen Codonen anzugeben. Wird ein Codon durch ein Intron aufgespalten, so ist das Aminosäuresymbol unter dem Teil des Codons anzugeben, der zwei Nucleotide enthält.

20.

Die Zählung der Aminosäuren beginnt bei der ersten Aminosäure der Sequenz mit 1. Fakultativ können die dem reifen Protein vorausgehenden Aminosäuren wie beispielsweise Präsequenzen, Prosequenzen, Präprosequenzen und Signalsequenzen, soweit vorhanden, mit negativem Vorzeichen nummeriert werden, wobei die Rückwärtszählung mit der Aminosäure vor Nummer 1 beginnt. Null (0) wird nicht verwendet, wenn Aminosäuren zur Abgrenzung gegen das reife Protein mit negativem Vorzeichen nummeriert werden. Die Nummern sind im Abstand von jeweils 5 Aminosäuren unter der Sequenz anzugeben. Die vorstehend beschriebene Zählweise für Aminosäuresequenzen gilt auch für Aminosäuresequenzen mit ringförmiger Konfiguration, wobei allerdings die Bestimmung der ersten Aminosäure der Sequenz dem Anmelder überlassen bleibt.

21.

Eine Aminosäuresequenz, die aus einem oder mehreren nichtbenachbarten Abschnitten einer größeren Sequenz oder aus Abschnitten verschiedener Sequenzen besteht, ist als gesonderte Sequenz mit eigener Sequenzkennzahl zu nummerieren. Sequenzen mit einer oder mehreren Lücken sind als mehrere gesonderte Sequenzen mit eigenen Sequenzkennzahlen zu nummerieren, wobei die Zahl der gesonderten Sequenzen der Zahl der jeweils zusammenhängenden Sequenzdatenreihen entspricht.

Sonstige verfügbare Angaben im Sequenzprotokoll

22.

Die Angaben sind im Sequenzprotokoll in der Reihenfolge anzugeben, in der sie in der Liste der numerischen Kennzahlen der Datenelemente in Nr. 47 aufgeführt sind.

23.

Für die Angaben im Sequenzprotokoll sind nur die in Nr. 47 aufgeführten numerischen Kennzahlen, nicht aber die dazugehörigen Beschreibungen zu verwenden. Die Angaben müssen unmittelbar auf die numerische Kennzahl folgen; im Sequenzprotokoll brauchen nur diejenigen numerischen Kennzahlen angegeben zu werden, zu denen auch Angaben vorliegen. Die einzigen beiden Ausnahmen zu dieser Vorschrift bilden die numerischen Kennzahlen 220 und 300, die für die Rubrik "Merkmal" bzw. "Veröffentlichungsangaben" stehen und mit den Angaben unter den numerischen Kennzahlen 221 bis 223 bzw. 301 bis 313 zusammenhängen. Werden unter diesen numerischen Kennzahlen im Sequenzprotokoll Angaben zu den Merkmalen oder zur Veröffentlichung gemacht, so sollte auch die numerische Kennzahl 220 bzw. 300 aufgeführt, die dazugehörige Rubrik aber nicht ausgefüllt werden. Generell sollte zwischen den numerischen Kennzahlen eine Leerzeile eingefügt werden, wenn sich die an erster oder zweiter Position der numerischen Kennzahl stehende Ziffer ändert. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel bildet die numerische Kennzahl 310, der keine Leerzeile vorausgehen darf. Auch vor jeder Wiederholung der numerischen Kennzahl ist eine Leerzeile einzufügen.

Obligatorische Datenelemente

24.

In das Sequenzprotokoll sind außerdem vor der eigentlichen Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz die folgenden in Nr. 47 definierten Angaben (obligatorische Datenelemente) aufzunehmen:

<110>

Name des Anmelders

<120>

Bezeichnung der Erfindung

<160>

Anzahl der SEQ ID NOs

<210>

SEQ ID NO:x

<211>

Länge

<212>

Art

<213>

Organismus

<400>

Sequenz

 

Ist der Name des Anmelders (numerische Kennzahl 110) nicht in Buchstaben des lateinischen Alphabets geschrieben, so ist er - im Wege der Transliteration oder der Übersetzung ins Englische - auch in lateinischen Buchstaben anzugeben.

Die Datenelemente mit Ausnahme der Angaben unter den numerischen Kennzahlen 110, 120 und 160 sind für jede im Sequenzprotokoll aufgeführte Sequenz zu wiederholen. Gibt es zu einer Sequenzkennzahl keine Sequenz, so müssen nur die Datenelemente unter den numerischen Kennzahlen 210 und 400 angegeben werden (siehe Nr. 4 und SEQ ID NO:4 in dem am Ende dieses Standards enthaltenen Beispiel).

25.

In Sequenzprotokolle, die zusammen mit der dazugehörigen Anmeldung oder vor Vergabe einer Anmeldenummer eingereicht werden, ist neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch das Folgende aufzunehmen:

 

<130>

Bezugsnummer

26.

In Sequenzprotokolle, die auf Aufforderung einer zuständigen Behörde oder nach Vergabe einer Anmeldenummer eingereicht werden, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:

 

<140>

Vorliegende Patentanmeldung

<141>

Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung

27.

In Sequenzprotokolle, die zu einer Anmeldung eingereicht werden, die die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:

 

<150>

Frühere Patentanmeldung

<151>

Anmeldetag der früheren Anmeldung

28.

Wird in der Sequenz "n", "Xaa" oder eine modifizierte Base oder modifizierte/seltene L-Aminosäure aufgeführt, so müssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:

 

<220>

Merkmal

<221>

Name/Schlüssel

<222>

Lage

<223>

Sonstige Informationen

29.

Ist der Organismus (numerische Kennzahl 213 eine "künstliche Sequenz" oder "unbekannt", so müssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:

 

<220>

Merkmal

<223>

Sonstige Angaben

Fakultative Datenelemente

30.

Alle in Nr. 47 definierten Datenelemente, die unter Nr. 24 bis 29 nicht erwähnt sind, sind fakultativ (fakultative Datenelemente).

Angabe von Merkmalen

31.

Merkmale, die (unter der numerischen Kennzahl 220) zu einer Sequenz angegeben werden, sind durch die in Nr. 48, Tabellen 5 und 6 1) aufgeführten "Merkmalschlüssel" zu beschreiben.

-----

1)

Diese Tabellen enthalten Auszüge aus den Merkmalstabellen "DDBJ/EMBL/Genbank Feature Table" (Nucleotidsequenzen) und "SWISS PROT Feature Table" (Aminosäuresequenzen).

Freier Text

32.

Unter "freiem Text" ist eine verbale Beschreibung der Eigenschaften der Sequenz ohne Verwendung des sprachneutralen Vokabulars im Sinne der Nr. 1 vii) unter der numerischen Kennzahl 223 (Sonstige Angaben) zu verstehen.

33.

Der freie Text sollte sich auf einige kurze, für das Verständnis der Sequenz unbedingt notwendige Begriffe beschränken. Er sollte für jedes Datenelement nicht länger als 4 Zeilen sein und höchstens 65 Buchstaben pro Zeile umfassen. Alle weiteren Angaben sind in den Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache aufzunehmen.

34.

Freier Text kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.

35.

Enthält das Sequenzprotokoll, das Bestandteil der Beschreibung ist, freien Text, so ist dieser im Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache zu wiederholen. Es wird empfohlen, den in der Sprache des Hauptteils der Beschreibung abgefassten freien Text in einen besonderen Abschnitt der Beschreibung mit der Überschrift "Sequenzprotokoll - freier Text" aufzunehmen.

Nachgereichtes Sequenzprotokoll

36.

Ein Sequenzprotokoll, das nicht Teil der eingereichten Anmeldung war, sondern nachträglich eingereicht wurde, darf nicht über den Offenbarungsgehalt der in der Anmeldung angegebenen Sequenzen hinausgehen. Dem nachgereichten Sequenzprotokoll muss eine Erklärung, die dies bestätigt, beigefügt sein. Das heißt, dass ein Sequenzprotokoll, das nachträglich eingereicht wurde, nur die Sequenzen beinhalten darf, die auch in der eingereichten Anmeldung aufgeführt sind.

37.

Sequenzprotokolle, die nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht worden sind, sind nicht Teil der Offenbarung der Erfindung. Gemäß § 11 Abs. 3 besteht die Möglichkeit, Sequenzprotokolle, die zusammen mit der Anmeldung eingereicht wurden, im Wege der Mängelbeseitigung zu berichtigen.

Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form

38.

Das in der Anmeldung enthaltene Sequenzprotokoll ist zusätzlich auch in maschinenlesbarer Form einzureichen.

39.

Das zusätzlich eingereichte maschinenlesbare Sequenzprotokoll muss mit dem geschriebenen Protokoll identisch sein und ist zusammen mit einer Erklärung folgenden Wortlauts einzureichen: "Die in maschinenlesbarer Form aufgezeichneten Angaben sind mit dem geschriebenen Sequenzprotokoll identisch."

40.

Das gesamte ausdruckbare Exemplar des Sequenzprotokolls muss in einer einzigen Datei enthalten sein, die nach Möglichkeit auf einer einzigen Diskette oder einem sonstigen vom Deutschen Patent- und Markenamt akzeptierten elektronischen Datenträger aufgezeichnet sein soll. Diese Datei ist mittels der IBM 2)-Codetabellen (Code Page) 437, 932 3) oder einer kompatiblen Codetabelle zu codieren. Eine Codetabelle, wie sie z. B. für japanische, chinesische, kyrillische, arabische, griechische oder hebräische Schriftzeichen benötigt wird, gilt als kompatibel, wenn sie das lateinische Alphabet und die arabischen Ziffern denselben Hexadezimalpositionen zuordnet, wie die genannten Codetabellen.

-----

2)

IBM ist eine für die International Business Machine Corporation, Vereinigte Staaten von Amerika, eingetragene Marke.

3)

Die genannten Codetabellen gelten für Personal Computer als de facto Standard.

41.

Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Sequenzprotokolle werden akzeptiert:

 

Physikalisches Medium

Typ

Formatierung

CD-R

120 mm Recordable Disk

ISO 9660

DVD-R

120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB)

konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF (1.02 oder höher)

DVD+R

120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB)

konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF (1.02 oder höher)

42.

Die maschinenlesbare Fassung kann mit beliebigen Mitteln erstellt werden. Sie muss aber den vom Deutschen Patent- und Markenamt angegebenen Formaten entsprechen. Vorzugsweise sollte zum Erstellen eine dafür vorgesehene spezielle Software, wie z. B. Patentin verwendet werden.

43.

Bei Verwendung von physikalischen Datenträgern ist eine Datenkompression erlaubt, sofern die komprimierte Datei in einem selbstextrahierenden Format erstellt worden ist, das sich auf einem vom Deutschen Patent- und Markenamt angegebenen Betriebssystem (MS Windows) selbst dekomprimiert. Ebenso können inhaltlich zusammengehörige Dateien in einem sich nicht selbstextrahierenden Format komprimiert sein, wenn die Archivdatei im Zip-Format der Version vom 13. Juli 1998 vorliegt und weder andere Zip-Archive oder eine Verzeichnisstruktur beinhaltet.

44.

Auf dem physikalischen Datenträger ist ein Etikett fest anzubringen, auf dem von Hand oder mit der Maschine in Blockschrift der Name des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, eine Bezugsnummer, der Zeitpunkt der Aufzeichnung der Daten und das Computerbetriebssystem eingetragen sind.

45.

Wird der physikalische Datenträger erst nach dem Tag der Anmeldung eingereicht, so sind auf den Etiketten auch der Anmeldetag und die Anmeldenummer anzugeben. Korrekturen oder Änderungen zum Sequenzprotokoll sind sowohl schriftlich als auch in maschinenlesbarer Form einzureichen.

46.

Jede Korrektur der ausgedruckten Version des Sequenzprotokolls, die auf Grund der PCT Regel 13ter.1(a)(i) oder 26.3 eingereicht, jede Verbesserung eines offensichtlichen Fehlers in der ausgedruckten Version, die auf Basis der PCT Regel 91 eingereicht und jeder Zusatz, der nach Artikel 34 PCT in die ausgedruckte Version des Sequenzprotokolls eingebunden wurde, muss zusätzlich in einer verbesserten und mit den Zusätzen versehenen Version des Sequenzprotokolls in maschinenlesbarer Form eingereicht werden.

47.

Numerische Kennzahlen

In Sequenzprotokollen, die zu Anmeldungen eingereicht werden, dürfen nur die nachstehenden numerischen Kennzahlen verwendet werden. Die Überschriften der nachstehenden Datenelementrubriken dürfen in den Sequenzprotokollen nicht erscheinen. Die numerischen Kennzahlen der obligatorischen Datenelemente, d. h. der Datenelemente, die in alle Sequenzprotokolle aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 24 dieses Standards: Kennziffern 110, 120, 160, 210, 211, 212, 213 und 400), und die numerischen Kennzahlen der Datenelemente, die in den in diesem Standard genannten Fällen aufgenommen werden müssen (siehe Nr. 25, 26, 27, 28 und 29 dieses Standards: Kennzahlen 130, 140, 141, 150 und 151 sowie 220 bis 223), sind mit dem Buchstaben "O" gekennzeichnet.

Die numerischen Kennzahlen der fakultativen Datenelemente (siehe Nr. 30 dieses Standards) sind mit dem Buchstaben "F" gekennzeichnet.

 

Zulässige numerische Kennzahlen

Numerische Kennzahl

Numerische Kennzahl Beschreibung

Obligatorisch (O) oder fakultativ (F)

Bemerkungen

<110>

Name des Anmelders

O

Ist der Name des Anmelders nicht in lateinischen Buchstaben geschrieben, so muss er

-

im Wege der Transliteration oder der Übersetzung ins Englische

-

auch in lateinischen Buchstaben angegeben werden

<120>

Bezeichnung der Erfindung

O

 

<130>

Bezugsnummer

O in den Fällen nach Nr. 25 Standard

Siehe Nr. 25 Standard

<140>

Vorliegende Patentanmeldung

O in den Fällen nach Nr. 26 Standard

Siehe Nr. 26 Standard; die vorliegende Patentanmeldung ist zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code nach dem WIPO-Standard ST.3, gefolgt von der Anmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde für gewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der diese Patentanmeldung eingereicht wird) oder - bei internationalen Anmeldungen - von der internationalen Anmeldenummer

<141>

Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung

O in den Fällen nach Nr. 26 Standard

Siehe Nr. 26 Standard; das Datum ist entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 anzugeben (CCYY MM DD)

<150>

Frühere Patentanmeldung

O in den Fällen nach Nr. 27 Standard

Siehe Nr. 27 Standard; die frühere Patentanmeldung ist zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code entsprechend dem WIPO-Standard ST.3, gefolgt von der Anmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde für gewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der die frühere Patentanmeldung eingereicht wurde) oder - bei internationalen Anmeldungen - von der internationalen Anmeldenummer

<151>

Anmeldetag der früheren Anmeldung

O in den Fällen nach Nr. 27 Standard

Siehe Nr. 27 Standard; das Datum ist entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 anzugeben (CCYY MM DD)

<160>

Anzahl der SEQ ID NOs

O

 

<170>

Software

F

 

<210>

Angaben zu SEQ ID NO:x

O

Anzugeben ist eine ganze Zahl, die die SEQ ID NO darstellt

<211>

Länge

O

Sequenzlänge, ausgedrückt als Anzahl der Basen oder Aminosäuren

<212>

Art

O

Art des in SEQ ID NO:x sequenzierten Moleküls, und zwar entweder DNA, RNA oder PRT; enthält eine Nucleotidsequenz sowohl DNA- als auch RNA-Fragmente, so ist "DNA" anzugeben; zusätzlich ist das kombinierte DNA-/RNA-Molekül im Merkmalsteil unter <220> bis <223> näher zu beschreiben

<213>

Organismus

O

Gattung/Art (d. h. wissenschaftlicher Name), "künstliche Sequenz" oder "unbekannt"

<220>

Merkmal

O in den Fällen nach Nr. 28 und 29 Standard

Freilassen; siehe Nr. 28 und 29 Standard; Beschreibung biologisch signifikanter Stellen in der Sequenz gemäß SEQ ID NO:x (kann je nach der Zahl der angegebenen Merkmale mehrmals vorkommen)

<221>

Name/ Schlüssel

O in den Fällen nach Nr. 28 Standard

Siehe Nr. 28 Standard; es dürfen nur die in Nr. 48, Tabelle 5 oder 6 beschriebenen Schlüssel verwendet werden

<222>

Lage

O in den Fällen nach Nr. 28 Standard

Siehe Nr. 28 Standard;

-

von (Nummer der ersten Base/Aminosäure des Merkmals)

-

bis (Nummer der letzten Base/Aminosäure des Merkmals)

-

Basen (Ziffern verweisen auf die Positionen der Basen in einer Nucleotidsequenz)

-

Aminosäuren (Ziffern verweisen auf die Positionen der Aminosäurereste in einer Aminosäuresequenz)

-

Angabe, ob sich das Merkmal auf dem zum Strang des Sequenzprotokolls komplementären Strang befindet

<223>

Sonstige Angaben

O in den Fällen nach Nr. 28 und 29 Standard

Siehe Nr. 28 und 29 Standard; sonstige relevante Angaben, wobei sprachneutrales Vokabular oder freier Text (in deutscher oder in englischer Sprache) zu verwenden ist; freier Text ist im Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache zu wiederholen (siehe Nr. 35 Standard); enthält die Sequenz eine der in Nr. 48, Tabellen 2 und 4 aufgeführten modifizierten Basen oder modifizierten/seltenen L-Aminosäuren, so ist für diese Base oder Aminosäure das dazugehörige Symbol aus Nr. 48, Tabellen 2 und 4 zu verwenden

<300>

Veröffentlichungsangaben

F

Freilassen; dieser Abschnitt ist für jede relevante Veröffentlichung zu wiederholen

<301>

Verfasser

F

 

<302>

Titel

F

Titel der Veröffentlichung

<303>

Zeitschrift

F

Name der Zeitschrift, in der die Daten veröffentlicht wurden

<304>

Band

F

Band der Zeitschrift, in dem die Daten veröffentlich wurden

<305>

Heft

F

Nummer des Hefts der Zeitschrift, in dem die Daten veröffentlicht wurden

<306>

Seiten

F

Seiten der Zeitschrift, auf denen die Daten veröffentlicht wurden

<307>

Datum

F

Datum der Zeitschrift, an dem die Daten veröffentlicht wurden; Angabe nach Möglichkeit entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)

<308>

Eingangsnummer in der Datenbank

F

Von der Datenbank zugeteilte Eingangsnummer einschließlich Datenbankbezeichnung

<309>

Datenbank-Eingabedatum

F

Datum der Eingabe in die Datenbank; Angabe entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)

<310>

Dokumentennummer

F

Nummer des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; die vollständige Nummer hat nacheinander Folgendes zu enthalten: den zweibuchstabigen Code entsprechend dem WIPO-Standard ST.3, die Veröffentlichungsnummer entsprechend dem WIPO-Standard ST.6 und den Code für die Dokumentenart nach dem WIPO-Standard ST.16

<311>

Anmeldetag

F

Anmeldetag des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; Angabe entsprechend WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)

<312>

Veröffentlichungsdatum

F

Datum der Veröffentlichung des Dokuments; nur bei Patentdokumenten; Angabe entsprechend WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD)

<313>

Relevante Reste in SEQ ID NO: x von bis

F

 

<400>

Sequenz

O

SEQ ID NO:x sollte in der der Sequenz vorausgehenden Zeile hinter der numerischen Kennzahl stehen (siehe Beispien( �/span>

48.

Symbole für Nucleotide und Aminosäuren und Merkmalstabellen

 

Tabelle 1

Liste der Nucleotide

Symbol

Bedeutung

Ableitung der Bezeichnung

a

a

Adenin

g

g

Guanin

c

c

Cytosin

t

t

Thymin

u

u

Uracil

r

g oder a

Purin

y

t/u oder c

Pyrimidin

m

a oder c

Amino

k

g oder t/u

Keto

s

g oder c

starke Bindungen, 3 H-Brücken

w

a oder t/u

schwache (e: weak) Bindungen, 2 H-Brücken

b

g oder c oder t/u

nicht a

d

a oder g oder t/u

nicht c

h

a oder c oder t/u

nicht g

v

a oder g oder c

nicht t, nicht u

n

a oder g oder c oder t/u, unbekannt oder sonstige

beliebig (e: any)

 

Tabelle 2

Liste der modifizierten Nucleotide

Symbol

Bedeutung

ac4c

4-Acetylcytidin

chm5u

5-(Carboxyhydroxymethyl)uridin

cm

2'-O-Methylcytidin

cmnm5s2u

5-Carboxymethylaminomethyl-2-thiouridin

cmnm5u

5-Carboxymethylaminomethyluridin

d

Dihydrouridin

fm

2'-O-Methylpseudouridin

gal q

beta,D-Galactosylqueuosin

gm

2'-O-Methylguanosin

i

Inosin

i6a

N6-Isopentenyladenosin

m1a

1-Methyladenosin

m1f

1-Methylpseudouridin

m1g

1-Methylguanosin

m1i

1-Methylinosin

m22g

2,2-Dimethylguanosin

m2a

2-Methyladenosin

m2g

2-Methylguanosin

m3c

3-Methylcytidin

m5c

5-Methylcytidin

m6a

N6-Methyladenosin

m7g

7-Methylguanosin

mam5u

5-Methylaminomethyluridin

mam5s2u

5-Methoxyaminomethyl-2-thiouridin

man q

beta,D-Mannosylqueuosin

mcm5s2u

5-Methoxycarbonylmethyl-2-thiouridin

mcm5u

5-Methoxycarbonylmethyluridin

mo5u

5-Methoxyuridin

ms2i6a

2-Methylthio-N6-isopentenyladenosin

ms2t6a

N-((9-beta-D-Ribofuranosyl-2-methylthiopurin-6-yl) carbamoyl)threonin

mt6a

N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yn( �-methylcarbamoyl) threonin

mv

Uridin-5-oxyessigsäuremethylester

o5u

Uridin-5-oxyessigsäure(v)

osyw

Wybutoxosin

p

Pseudouridin

q

Queuosin

s2c

2-Thiocytidin

s2t

5-Methyl-2-thiouridin

s2u

2-Thiouridin

s4u

4-Thiouridin

t

5-Methyluridin

t6a

N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)carbamoyl)threonin

tm

2'-O-Methyl-5-methyluridin

um

2'-O-Methyluridin

yw

Wybutosin

x

3-(3-Amino-3-carboxypropyl)uridin,(acp3)u

 

Tabelle 3

Liste der Aminosäuren

Symbol

Bedeutung

Ala

Alanin

Cys

Cystein

Asp

Asparaginsäure

Glu

Glutaminsäure

Phe

Phenylalanin

Gly

Glycin

His

Histidin

Ile

Isoleucin

Lys

Lysin

Leu

Leucin

Met

Methionin

Asn

Asparagin

Pro

Prolin

Gln

Glutamin

Arg

Arginin

Ser

Serin

Thr

Threonin

Val

Valin

Trp

Tryptophan

Tyr

Tyrosin

Asx

Asp oder Asn

Glx

Glu oder Gln

Xaa

Unbekannt oder sonstige

 

Tabelle 4

Liste der modifizierten und seltenen Aminosäuren

Symbol

Bedeutung

Aad

2-Aminoadipinsäure

bAad

3-Aminoadipinsäure

bAla

beta-Alanin, beta-Aminopropionsäure

Abu

2-Aminobuttersäure

4Abu

4-Aminobuttersäure, Piperidinsäure

Acp

6-Aminocapronsäure

Ahe

2-Aminoheptansäure

Aib

2-Aminoisobuttersäure

bAib

3-Aminoisobuttersäure

Apm

2-Aminopimelinsäure

Dbu

2,4-Diaminobuttersäure

Des

Desmosin

Dpm

2,2'-Diaminopimelinsäure

Dpr

2,3-Diaminopropionsäure

EtGly

N-Ethylglycin

EtAsn

N-Ethylasparagin

Hyl

Hydroxylysin

aHyl

allo-Hydroxylysin

3Hyp

3-Hydroxyprolin

4Hyp

4-Hydroxyprolin

Ide

Isodesmosin

alle

allo-Isoleucin

MeGly

N-Methylglycin, Sarkosin

Melle

N-Methylisoleucin

MeLys

6-N-Methyllysin

MeVal

N-Methylvalin

Nva

Norvalin

Nle

Norleucin

Orn

Ornithin

 

Tabelle 5

Liste der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen

Schlüssel

Beschreibung

allele

ein verwandtes Individuum oder ein verwandter Stamm enthält stabile alternative Formen desselben Gens und unterscheidet sich an dieser (und vielleicht an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz

attenuator

1.

Region einer DNA, in der die Beendigung der Transkription reguliert wird und die Expression einiger bakterieller Operons gesteuert wird

2.

zwischen dem Promotor und dem ersten Strukturgen liegender Sequenzabschnitt, der eine partielle Beendigung der Transkription bewirkt

C-region

konstante Region der leichten und schweren Immunglobulinketten und der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; enthält je nach Kette ein oder mehrere Exons

CAAT-signal

Caat-Box; Teil einer konservierten Sequenz, der etwa 75 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten liegt und an der RNA-Polymerase-Bindung beteiligt sein kann; Konsensussequenz = GG (C oder T) CAATCT

CDS

codierende Sequenz; Sequenz von Nucleotiden, die mit der Sequenz der Aminosäuren in einem Protein übereinstimmt (beinhaltet Stopcodon); Merkmal schließt eine mögliche Translation der Aminosäure ein

conflict

unabhängige Bestimmungen "derselben" Sequenz unterscheiden sich an dieser Stelle oder in dieser Region voneinander

D-loop

D-Schleife; Region innerhalb der mitochondrialen DNA, in der sich ein kürzeres RNA-Stück mit einem Strang der doppelsträngigen DNA paart und dabei den ursprünglichen Schwesterstrang in dieser Region verdrängt; dient auch zur Beschreibung der Verdrängung einer Region des einen Stranges eines DNA-Doppelstrangs durch eine einzelsträngige Nucleinsäure bei der durch ein recA-Protein ausgelösten Reaktion

D-segment

Diversity-Region der schweren Kette von Immunglobulin und der Beta-Kette eines T-Zell-Rezeptors

enhancer

eine als Cis-Element wirkende Sequenz, die die Aktivität (einiger) eukaryontischer Promotoren verstärkt und in beliebiger Richtung und Position zum Promotor (stromaufwärts oder -abwärts) funktioniert

exon

Region des Genoms, die für einen Teil der gespleißten mRNA codiert; kann 5'UTR, alle CDSs und 3'UTR enthalten

GC-signal

GC-Box; eine konservierte, GC-reiche Region stromaufwärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten, die in mehreren Kopien und in beiden Richtungen vorkommen kann; Konsensussequenz = GGGCGG

gene

biologisch signifikante Region, codierende Nucleinsäure

iDNA

intervenierende DNA; DNA, die durch verschiedene Arten der Rekombination eliminiert wird

intron

DNA-Abschnitt, der transkribiert, aber beim Zusammenspleißen der ihn umgebenden Sequenzen (Exons) aus dem Transkript wieder herausgeschnitten wird

J-segment

J-Kette (Verbindungskette) zwischen den leichten und den schweren Immunglobulinketten und den Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten der T-Zell-Rezeptoren

LTR

lange, sich an den beiden Enden einer gegebenen Sequenz direkt wiederholende Sequenz, wie sie für Retroviren typisch ist

mat-peptide

für ein reifes Peptid oder Protein codierende Sequenz; Sequenz, die für das reife oder endgültige Peptid- oder Proteinprodukt im Anschluss an eine posttranslationale Modifizierung codiert; schließt im Gegensatz zur entsprechenden CDS das Stopcodon nicht ein

misc-binding

Stelle in einer Nucleinsäure, die einen anderen Teil, der nicht durch einen anderen Bindungsschlüssel (primer-bind oder protein-bind) beschrieben werden kann, kovalent oder nicht kovalent bindet

misc-difference

die Merkmalsequenz unterscheidet sich von der im Eintrag und kann nicht durch einen anderen Unterscheidungsschlüssel (conflict, unsure, old-sequence, mutation, Variation, allele bzw. modified-base) beschrieben werden

misc-feature

biologisch signifikante Region, die nicht durch einen anderen Merkmalschlüssel beschrieben werden kann; neues oder seltenes Merkmal

misc-recomb

Stelle, an der ein allgemeiner, ortsspezifischer oder replikativer Rekombinationsvorgang stattfindet, bei dem die DNA-Doppelhelix aufgebrochen und wieder zusammengefügt wird, und die nicht durch andere Rekombinationsschlüssel (iDNA oder Virion) oder den betreffenden Herkunftsschlüssel (/insertions-seq,/transposon,/proviral) beschrieben werden kann

misc-RNA

Transkript oder RNA-Produkt, das nicht durch andere RNA-Schlüssel (prim-transcript, precursor-RNA, mRNA, 5'clip, 3'clip, 5'UTR, 3'UTR, exon, CDS, sig-peptide, transit-peptide, mat-peptide, intron, polyA-site, rRNA, tRNA, scRNA oder snRNA) beschrieben werden kann

misc-signal

Region, die ein Signal enthält das die Genfunktion oder -expression steuert oder ändert, und die nicht durch andere Signalschlüssel (promoter, CAAT-signal, TATA-signal, -35-signal, -10-signal, GC-signal, RBS, polyA-signal, enhancer, attenuator, terminator oder rep-origin) beschrieben werden kann

misc-structure

Sekundär-, Tertiär- oder sonstige Struktur oder Konformation, die nicht durch andere Strukturschlüssel (stem-loop oder D-loop) beschrieben werden kann

modified-base

das angegebene Nucleotid ist ein modifiziertes Nucleotid und ist durch das angegebene Molekül (ausgedrückt durch die modifizierte Base) zu ersetzen

mRNA

messenger-RNA (Boten-RNA); enthält eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon) und eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR)

mutation

ein verwandter Stamm weist an dieser Stelle eine plötzliche, erbliche Sequenzveränderung auf

N-region

zusätzliche Nucleotide, die zwischen neu geordnete Immunglobulinabschnitte eingefügt werden

old-sequence

die vorliegende Sequenz stellt eine geänderte Version der früher an dieser Stelle befindlichen Sequenz dar

polyA-signal

Erkennungsregion, die zur Endonuclease-Spaltung eines RNA-Transkripts mit anschließender Polyadenylierung nötig ist; Konsensussequenz: AATAAA

polyA-site

Stelle auf einem RNA-Transkript, an der durch posttranslationale Polyadenylierung Adeninreste eingefügt werden

precursor-RNA

noch nicht gereifte RNA-Spezies; kann eine am 5'-Ende abzuschneidende Region (5'Clip), eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende abzuschneidende Region (3'Clip) enthalten

prim-transcript

primäres (ursprüngliches, nicht prozessiertes) Transkript; enthält eine am 5'-Ende abzuschneidende Region (5'Clip), eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende abzuschneidende Region (3'Clip)

primer-bind

nichtkovalente Primer-Bindungsstelle für die Initiierung der Replikation, Transkription oder reversen Transkription; enthält eine oder mehrere Stellen für synthetische Elemente, z. B. PCR-Primärelemente

promoter

Region auf einem DNA-Molekül, die an der Bindung der RNA-Polymerase beteiligt ist, die die Transkription initiiert

protein-bind

nichtkovalente Protein-Bindungsstelle auf der Nucleinsäure

RBS

ribosomale Bindungsstelle

repeat-region

Genomregion mit repetitiven Einheiten

repeat-unit

einzelnes Repeat (repetitive Einheit)

rep-origin

Replikationsursprung; Startpunkt der Duplikation der Nucleinsäure, durch die zwei identische Kopien entstehen

rRNA

reife ribosomale RNA; RNA-Komplex des Ribonucleoprotein-Partikels (Ribosom), der Aminosäuren zu Proteinen zusammenfügt

S-region

Switch-Region der schweren Immunglobulinketten; beteiligt am Umbau der DNA von schweren Ketten, der zur Expression einer anderen Immunglobulin-Klasse aus derselben B-Zelle führt

satellite

viele tandemartig hintereinander geschaltete (identische oder verwandte) Repeats einer kurzen grundlegenden repetitiven Einheit; viele davon unterscheiden sich in der Basenzusammensetzung oder einer anderen Eigenschaft vom Genomdurchschnitt und können so von der Hauptmasse der genomischen DNA abgetrennt werden

scRNA

kleine cytoplasmische RNA; eines von mehreren kleinen cytoplasmischen RNA-Molekülen im Cytoplasma und (manchmal) im Zellkern eines Eukaryonten

sig-peptide

für ein Signalpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale Domäne eines sekretorischen Proteins codiert; diese Domäne spielt bei der Anheftung des nascierenden Polypeptids an die Membran eine Rolle; Leader-Sequenz

snRNA

kleine Kern-RNA; eine der vielen kleinen RNA-Formen, die nur im Zellkern vorkommen; einige der snRNAs spielen beim Spleißen oder bei anderen RNA-verarbeitenden Reaktionen eine Rolle

source

bezeichnet die biologische Herkunft des genannten Sequenzabschnitts; die Angabe dieses Schlüssel ist obligatorisch; jeder Eintrag muss mindestens einen Herkunftsschlüssel aufweisen, der die gesamte Sequenz umfasst; es dürfen zu jeder Sequenz auch mehrere Herkunftsschlüssel angegeben werden

stem-loop

Haarnadelschleife; eine Doppelhelix-Region, die durch Basenpaarung zwischen benachbarten (invertierten) komplementären Sequenzen in einem RNA- oder DNA-Einzelstrang entsteht

STS

Sequence Tagged Site; kurze, nur als Einzelkopie vorkommende DNA-Sequenz, die einen Kartierungspunkt auf dem Genom bezeichnet und durch PCR ermittelt werden kann; eine Region auf dem Genom kann durch Bestimmung der Reihenfolge der STSs kartiert werden

TATA-signal

TATA-Box; Goldberg-Hogness-Box; ein konserviertes AT-reiches Septamer, das sich rund 25 Basenpaare vor dem Startpunkt jeder eukaryontischen RNA-Polymerase-II-Transkriptionseinheit befindet und bei der Positionierung des Enzyms für eine korrekte Initiation eine Rolle spielen kann; Konsensussequenz = TATA (A oder T) A (A oder T)

terminator

DNA-Sequenz, die entweder am Ende des Transkripts oder neben einer Promotor-Region liegt und bewirkt, dass die RNA-Polymerase die Transkription beendet; kann auch die Bindungsstelle eines Repressor-Proteins sein

transit-peptide

für Transitpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale Domäne eines im Zellkern codieren Organellen-Proteins codiert; diese Domäne ist an der posttranslationalen Einschleusung des Proteins in die Organelle beteiligt

tRNA

reife transfer-RNA, ein kleines RNA-Molekül (75 - 85 Basen lang), das die Translation einer Nucleinsäure-Sequenz in eine Aminosäure-Sequenz vermittelt

unsure

der Autor kennt die Sequenz in dieser Region nicht genau

V-region

variable Region der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für das variable Aminoende; kann aus V-, D-, N- und J-Abschnitten bestehen

V-segment

variabler Abschnitt der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für den Großteil der variablen Region (V-region) und die letzten Aminosäuren des Leader-Peptids

Variation

ein verwandter Stamm enthält stabile Mutationen desselben Gens (z. B. RFLP(tief)s) Polymorphismen usw.), die sich an dieser (und möglicherweise auch an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz unterscheiden

3'clip

3'-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung abgeschnitten wird

3'UTR

Region am 3'-Ende eines reifen Transkripts (nach dem Stopcodon), die nicht in ein Protein translatiert wird

5'clip

5'-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung abgeschnitten wird

5'UTR

Region am 5'-Ende eines reifen Transkripts (vor dem Initiationscodon), die nicht in ein Protein translatiert wird

-10-signal

Pribnow-Box; konservierte Region rund 10 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten, die bei der Bindung der RNA-Polymerase eine Rolle spielt; Konsensussequenz = TAtAaT

-35-signal

konserviertes Hexamer rund 35 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten; Konsensussequenz = TTGACa oder TGTTGACA

 

Tabelle 6

Liste der Merkmalschlüssel zu Proteinsequenzen

Schlüssel

Beschreibung

CONFLICT

in den einzelnen Unterlagen ist von verschiedenen Sequenzen die Rede

VARIANT

den Angaben der Autoren zufolge gibt es Sequenzvarianten

VARSPLIC

Beschreibung von Sequenzvarianten, die durch alternatives Spleißen entstanden sind

MUTAGEN

experimentell veränderte Stelle

MOD-RES

posttranslationale Modifikation eines Rests

ACETYLATION

N-terminale oder sonstige

AMIDATION

in der Regel am C-Terminus eines reifen aktiven Peptids

BLOCKED

unbestimmte Gruppe, die das N- oder C-terminale Ende blockiert

FORMYLATION

des N-terminalen Methionin

GAMMA-CARBOXY-GLUTAMIC ACID HYDROXYLATION

von Asparagin, Asparaginsäure, Prolin oder Lysin

Methylation

in der Regel von Lysin oder Arginin

PHOSPORYLATION

von Serin, Threonin, Tyrosin, Asparaginsäure oder Histidin

PYRROLIDONE CARBOXYLIC ACID

N-terminales Glutamat, das ein internes cyclisches Lactam gebildet hat

SULFATATION

in der Regel von Tyrosin

LIPID

kovalente Bindung eines Lipidanteils

MYRISTATE

Myristat-Gruppe, die durch eine Amidbindung an den N-terminalen Glycin-Rest der reifen Form eines Proteins oder an einen internen Lysin-Rest gebunden ist

PALMITATE

Palmitat-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest oder durch eine Esterbindung an einen Serin- oder Threonin-Rest gebunden ist

FARNESYL

Farnesyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest gebunden ist

GERANYL-GERANYL

Geranyl-geranyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest gebunden ist

GPI-ANCHOR

Glykosyl-phosphatidylinositol-(GPI-)Gruppe, die an die alpha-Carboxylgruppe des C-terminalen Rests der reifen Form eines Proteins gebunden ist

N-ACYL DIGLYCERIDE

N-terminales Cystein der reifen Form eines prokaryontischen Lipoproteins mit einer amidgebundenen Fettsäure und einer Glyceryl-Gruppe, an die durch Esterbindungen zwei Fettsäuren gebunden sind

DISULFID

Disulfidbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die beiden Reste, die durch eine ketteninterne Disulfidbindung verbunden sind; sind der "VON"- und der "BIS"-Endpunkt identisch, ist die Disulfidbindung kettenübergreifend, und die Art der Quervernetzung ist im Beschreibungsfeld anzugeben

THIOLEST

Thiolesterbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die beiden Reste, die durch die Thiolesterbindung verbunden sind

THIOETH

Thioetherbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die beiden Reste, die durch die Thioetherbindung verbunden sind

CARBOHYD

Glykosylierungs-Stelle; die Art des Kohlenhydrats (sofern bekannt) ist im Beschreibungsfeld anzugeben

METAL

Bindungsstelle für ein Metallion; die Art des Metalls ist im Beschreibungsfeld anzugeben

BINDING

Bindungsstelle für eine beliebige chemische Gruppe (Coenzym, prosthetische Gruppe usw.); die Art der Gruppe ist im Beschreibungsfeld anzugeben

SIGNAL

Bereich einer Signalsequenz (Präpeptid)

TRANSIT

Bereich eines Transit-Peptids (mitochondriales, chloroplastidäres oder für Microbodies)

PROPEP

Bereich eines Propeptids

CHAIN

Bereich einer Polypeptid-Kette im reifen Protein

PEPTIDE

Bereich eines freigesetzten aktiven Peptids

DOMAIN

Bereich einer wichtigen Domäne auf der Sequenz; die Art dieser Domäne ist im Beschreibungsfeld anzugeben

CA-BIND

Bereich einer Calcium-bindenden Region

DNA-BIND

Bereich einer DNA-bindenden Region

NP-BIND

Bereich einer Nucleotidphosphat-bindende Region; die Art des Nucleotidphosphats ist im Beschreibungsfeld anzugeben

TRANSMEM

Bereich einer Transmembran-Region

ZN-FING

Bereich einer Zink-Finger-Region

SIMILAR

Grad der Ähnlichkeit mit einer anderen Proteinsequenz; im Beschreibungsfeld sind genaue Angaben über diese Sequenz zu machen

REPEAT

Bereich einer internen Sequenzwiederholung

HELIX

Sekundärstruktur: Helices, z. B. Alpha-Helix, 3(10)-Helix oder Pi-Helix

STRAND

Sekundärstruktur: Beta-Strang, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen stabilisierter Beta-Strang, oder Rest in einer isolierten Beta-Brücke

TURN

Sekundärstruktur: Schleife, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen stabilisierte Schleife (3-, 4- oder 5-Schleife)

ACT-SITE

Aminosäure(n), die bei der Aktivität eines Enzyms mitwirkt (mitwirken)

SITE

irgendeine andere wichtige Stelle auf der Sequenz

INIT-MET

die Sequenz beginnt bekanntermaßen mit einem Start-Methionin

NON-TER

der Rest am Sequenzanfang oder -ende ist nicht der Terminalrest; steht er an der Position 1, so bedeutet das, dass diese nicht der N-Terminus des vollständigen Moleküls ist; steht er an letzter Position, so ist diese Position nicht der C-Terminus des vollständigen Moleküls; für diesen Schlüssel gibt es kein Beschreibungsfeld

NON-CONS

nicht aufeinander folgende Reste; zeigt an, dass zwei Reste in einer Sequenz nicht aufeinander folgen, sondern dass zwischen ihnen einige nichtsequenzierte Reste liegen

UNSURE

Unsicherheiten in der Sequenz; mit diesem Schlüssel werden Regionen einer Sequenz beschrieben, bei der sich der Autor bezüglich der Sequenzzuweisung nicht sicher ist

 

Beispiel:

<110>

Smith, John; Smithgene Inc.

<120>

Beispiel für ein Sequenzprotokoll

<130>

01-00001

<140>

PCT/EP98/00001

<141>

1998-12-31

<150>

US 08/999,999

<151>

1997-10-15

<160>

4

<170>

Patentin Version 2.0

<210>

1

<211>

389

<212>

DNA

<213>

Paramecium sp.

<220>

 

<221>

CDS

<222>

(279) ... (389)

<300>

 

<301>

Doe, Richard

<302>

Isolation and Characterization of a Gene Encoding a Protease from Paramecium sp.

<303>

Journal of Genes

<304>

1

<305>

4

<306>

1-7

<307>

1988-06-31

<308>

123456

<309>

1988-06-31

<400>

1

 

agctgtagtc attcctgtgt cctcttctct ctgggcttct caccctgcta atcagatctc

60

agggagagtg tcttgaccct cctctgcctt tgcagcttca caggcaggca ggcaggcagc

120

tgatgtggca attgctggca gtgccacagg cttttcagcc aggcttaggg tgggttccgc

180

cgcggcgcgg cggcccctct cgcgctcctc tcgcgcctct ctctcgctct cctctcgctc

240

ggacctgatt aggtgagcag gaggaggggg cagttagc atg gtt tca atg ttc agc

296

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Met

Val

Ser

Met

Phe

Ser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

5

 

 

ttg

tct

ttc

aaa

tgg

cct

gga

ttt

tgt

ttg

ttt

gtt

tgt

ttg

ttc

caa

344

Leu

Ser

Phe

Lys

Trp

Pro

Gly

Phe

Cys

Leu

Phe

Val

Cys

Leu

Phe

Gln

 

 

 

 

10

 

 

 

 

15

 

 

 

 

20

 

 

 

tgt

ccc

aaa

gtc

ctc

ccc

tgt

cac

tca

tca

ctg

cag

ccg

aat

ctt

 

389

Cys

Pro

Lys

Val

Leu

Pro

Cys

His

Ser

Ser

Leu

Gln

Pro

Asn

Leu

 

 

 

 

25

 

 

 

 

30

 

 

 

 

35

 

 

 

 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 12)
Standards für die Einreichung von Zeichnungen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1726 - 1727;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Schriftliche Einreichung

1.

Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:

 

Oberer Rand:

2,5 cm

linker Seitenrand:

2,5 cm

rechter Seitenrand:

1,5 cm

unterer Rand:

1 cm.

Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.

2.

Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.

3.

Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

4.

Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.

5.

Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.

6.

Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerlässlich ist.

7.

Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.

8.

Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

B. Einreichung in elektronischer Form

9.

Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig:

 

Grafikformat

Kompression

Farbtiefe

Beschreibung

TIFF

keine oder LZW oder FAX Group 4

1 bit/p oder (Schwarzweiß)

Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 300*300 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel

TIFF

keine oder LZW oder FAX Group 4

8 bit/p (256 Graustufen)

Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754

JPEG

individuell

24 bit/p

Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.

PDF

keine

Nur Schwarzweiß zulässig

Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:

-

Times (Serifen-Schrift, proportionan( �/span>

-

Helvetica (ohne Serifen, proportionan( �/span>

-

Courier

-

Symbol (Symbole)

Farbige Grafiken sind unzulässig. Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschränkungen auf Dateiebene durch kryptographische Mittel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmöglichkeit) ist nicht zulässig.

 

 
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 Ordinance on Patent Procedures before the German Patent and Trade Mark Office (Patent Ordinance of September 1, 2003, as amended up to Ordinance of December 10, 2012)

P 2790.1a 9.13

DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT 80297 München Telephone: +49 89 2195-0 Telefax: +49 89 2195-2221 Telephone enquiries: +49 89 2195-3402 Internet: http://www.dpma.de

Beneficiary: Bundeskasse Halle/DPMA IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54 BIC (SWIFT Code): MARKDEF1700 Address of the bank: Bundesbankfiliale München

Leopoldstr. 234, 80807 München

- Dienststelle Jena - 07738 Jena Telephone: +49 3641 40-54 Telefax: +49 3641 40-5690 Telephone enquiries: +49 3641 40-5555

- Technisches Informationszentrum Berlin - 10958 Berlin Telephone: +49 30 25992-0 Telefax: +49 30 25992-404 Telephone enquiries: +49 30 25992-220

Ordinance on Patent Procedures

before the German Patent and Trade Mark Office (Patent Ordinance)1

of 1 September 2003 (Federal Law Gazette2 I p. 1702),

last amended by Article 3 of the ordinance of 10 December 2012 (Federal Law Gazette I p. 2630)

1 Patentverordnung 2 Bundesgesetzblatt (BGBl.)

C o n t e n t s

Part I General provisions

Section 1 Scope of application

Section 2 German industrial standards, measuring units, symbols and signs

Part II Patent applications; patent procedures

Section 3 Filing of the application

Section 4 Request for the grant of a patent

Section 5 Application documents

Section 6 Formal requirements for an application

Section 7 Naming the inventor

Section 8 Omission of the mention of the inventor; change of the mention of the inventor

Section 9 Patent claims

Section 10 Description

Section 11 Presentation of nucleotide and amino acid sequences

Section 12 Drawings

Section 13 Abstract

Section 14 German translations

Part III Other formal requirements

Section 15 Subsequently filed application documents; changes in application documents

Section 16 Models and samples

Section 17 Official certification of signatures

Section 18 (deleted)

Part IV Supplementary protection certificates

Section 19 Filing of the application

Section 20 Supplementary protection certificates for medicinal products

Section 21 Supplementary protection certificates for plant protection products

Part V

Final provisions and transitory provisions

Section 22 Transitory provisions

Section 23 Entry into force; abrogation

Annexes

Annex 1 (resp. Sec. 11 (1), Standards for the filing second sentence 2)3 of sequence listings

Annex 2 (resp. Sec. 12) Standards for the filing of drawings

3 Annex 1 is available as separate form P 2790.1b and not printed here.

- 2 -

Part I General provisions

Section 1 Scope of application

In addition to the provisions of the Patent Act (Patentgesetz) and the Ordinance Concerning the German Patent and Trade Mark Office (DPMA-Verordnung), the provisions of this ordinance shall apply to procedures before the German Patent and Trade Mark Office, prescribed in the Patent Act.

Section 2 German industrial standards,

measuring units, symbols and signs

(1) German industrial standards, referred to in this ordinance, have been published by Beuth-Verlag GmbH, Berlin and Cologne, and securely stored in an archive at the German Patent and Trade Mark Office in Munich.

(2) Measuring units shall be indicated in accordance with the Act on Measuring Units and the Determination of Time (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung) and the corresponding implementing regulations in the respective applicable versions. For chemical formulae the signs and symbols recognised in national or international practice in the field in question shall be used.

Part I I Patent applications; patent procedures

Section 3 Filing of the application

The application (Sec. 34 Patent Act) and the abstract (Sec. 36 Patent Act) shall be filed in writing with the German Patent and Trade Mark Office. Section 12 of the Ordinance Concerning the German Patent and Trade Mark Office shall apply to electronic filing.

Section 4 Request for the grant of a patent

(1) The request for the grant of a patent (Sec. 34 (3) no. 2 Patent Act) or for the grant of a patent of addition (Sec. 16 Patent Act) shall be filed on the form issued by the German Patent and Trade Mark Office or as an electronic file in accordance with the format requirements published by the German Patent and Trade Mark Office.

(2) The request shall contain: 1. the following information on the applicant:

a) if the applicant is a natural person, given name and the family name or, if registration is sought under the trade name, the trade name as recorded in the commercial register;

b) if the applicant is a legal entity or a partnership, the name of this entity or partnership; the usual abbreviation of the legal form can be used. If the legal entity or partnership is registered in a register, the name shall be indicated in a form corresponding to that of the register entry. In case of a partnership under the Civil Code (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), the name and address of at least one partner entitled to act as representative shall also be indicated;

it shall be made clear whether the patent is sought on behalf of one or more than one individual or partnership, for the applicant under the trade name or under the civil name;

c) the residence or principal place of business and the address (street and house number, postal code, town);

2. a short and precise title of the invention; 3. a statement that the grant of a patent or patent of addit

is requested for the invention; ion

4. if a representative has been appointed, his name and his address;

5. the signatures of all applicants or their representative; 6. if a patent of addition is sought, the file number of the

parent patent application or the number of the parent patent shall also be given; (3) If the residence or principle place of business of the

applicant is not in Germany, the applicant shall also indicate the country in addition to the town when indicating the address under subsection (2) no. 1 item c). Furthermore, the applicant may also indicate the district, county or state where he has his residence or principle place of business or to whose legal order he is subject to;

(4) If the German Patent and Trade Mark Office has assigned an applicant's number to the applicant, this number should be indicated in the application.

(5) If the German Patent and Trade Mark Office has assigned a representative's number or the number of a general power of attorney to the representative, this number should be indicated.

(6) In the event of employees signing the request on behalf of their employer who files an application, the authority to sign shall be proved to the office upon request; reference shall be made to any employee's authority to sign, deposited with the German Patent and Trade Mark Office, indicating the identification number communicated for this purpose.

(7) The geographical origin of biological material under Sec. 34a, first sentence, Patent Act shall be indicated on a separate sheet attached to the request.

Section 5 Application documents

(1) The documents making up the application and the abstract shall not contain any pictorial representation in the text matter. It may contain chemical and mathematical formulae as well as tables. Fancy names, trade marks or other designations which are not suited to clearly indicate the nature of an object, shall not be used. If, in exceptional cases, an indication can only be clearly denoted by using a trade mark, the said designation shall make it clear that it is a trade mark.

(2) Technical terms and designations as well as reference signs shall be used uniformly throughout the application unless the use of different terms is adequate. With respect to technical terms and designations, the same applies to applications of addition in relation to the parent application.

Section 6 Formal requirements for an application

(1) The documents making up the application shall be so presented as to admit of electronic data input. Written application documents consisting of more than 300 pages shall also be furnished on a data carrier containing the application documents in machine-readable form. The standards prescribed in annex 1 (resp. Sec. 11 (1), second sentence) no. 41 shall apply mutatis mutandis to the data carrier. A declaration shall be attached to the data carrier, stating that the information stored on the data carrier corresponds to the application documents.

- 3 - (2) The patent claims, the description, the drawings as

well as the text and the drawings of the abstract shall be filed on separate sheets. The size of the sheets shall be A 4 according to DIN 476 (German industrial standard) and be used in upright position. For the drawings, the sheets may, if appropriate, be used sideways; in this case, the top of the figures shall be presented at the left side of the sheet in an upright position. This shall apply mutatis mutandis to the representation of chemical and mathematical formulae and tables. All sheets shall be free from creases, tears and folds. The paper of the sheets shall be non-transparent, pliable, strong, smooth, matt and durable.

(3) Only one side of the sheets shall be typed or printed or contain drawings. The sheets shall be connected in such a way that they can be easily separated and joined together again. Each of the documents making up the application (request form, patent claims, description, drawings) and the abstract (text matter, drawings) shall commence on a new sheet. The sheets of the description shall be numbered in consecutive Arabic numerals. These numbers shall be placed below the top margin of the sheet, in the middle. The lines and paragraphs should not be numbered nor any other numbering be applied.

(4) The margins of the sheets containing the request, the patent claims, the description and the abstract must be blank. The minimum margins shall be as follows: top 2.0 cm left side 2.5 cm right side 2.0 cm bottom 2.0 cm The minimum margins may contain the name, the trade name or other designation of the applicant as well as the file number of the application.

(5) The request, the patent claims, the description and the abstract shall be typed or printed, using single-column formatting. The right margin should not be justified. The letters of the type used shall be clearly separated and must not touch. Graphic symbols and characters and chemical or mathematical formulae may, if necessary, be written by hand or drawn. The typing shall be 1 ½ spaced. The text matter shall be in characters, the capital letters of which are not less than 0.21 cm high (the minimum font size shall be 10 point) and shall be in dark, indelible colour. The typeface shall have sharp outlines and be high-contrast. Each sheet shall be reasonably free from erasures, alterations, overwriting and interlineations. If appropriate, non-compliance with this rule may be authorised. The text shall not be underlined, italicised, bolted; character spacing shall not be expanded.

(6) The documents making up an application shall clearly show to which application they pertain.

Section 7 Naming the inventor

(1) The applicant shall indicate the inventor on the form issued by the German Patent and Trade Mark Office or on an electronic file pursuant to the formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office.

(2) This indication must contain: 1. the given name and family name and the address (street

and house number, postal code, town, postal district, if any) of the inventor;

2. the affirmation of the applicant that to his knowledge no other person has contributed to the invention (Sec. 37 (1) Patent Act);

3. if the applicant is not the inventor or not the sole inventor, a statement by the applicant on how he acquired the right to the patent (Sec. 37 (1), second sentence, Patent Act);

4. the title of the invention and the official file number, if already known;

5. the signature of the applicant or his representative; if the patent grant has been requested by several persons, each person or their representative shall sign the declaration.

Section 8 Omission of the mention of the inventor;

change of the mention of the inventor

(1) The request by the inventor not to be mentioned as inventor, the withdrawal of this request (Sec. 63 (1), third and fourth sentences, Patent Act) and the requests for correction or subsequent mention of the inventor (Sec. 63 (2) Patent Act) shall be filed in writing. The documents shall be signed by the inventor and shall contain the title of the invention and the official file number.

(2) The consent to the correction or subsequent mention of the inventor (Sec. 63 (2) Patent Act) by the applicant or patentee and the person wrongly mentioned shall be given in writing.

Section 9 Patent claims

(1) Patent claims shall contain what is to be protected by the patent (Sec. 34 (3) no. 3 of the Patent Act) and shall be drafted in one piece or shall be divided into generic part and characterising portion (two-piece). In both cases the version may be arranged according to features.

(2) If the two-piece claim formulation is chosen, the known features of the invention comprised in the state of the art shall be included in the generic part; the characterising portion shall include the features of the invention for which protection is sought in connection with the features of the generic part. The characterising portion shall be preceded by such words as "characterised in that" or "characterised by" or any other expressions to this effect.

(3) If patent claims are arranged according to features or groups of features, the said arrangement shall be set off by starting a new line for each feature or group of features. The features or groups of features shall be preceded by subdivision signs clearly set off against the text matter.

(4) The essential features of the invention shall be indicated in the first patent claim (principal claim).

(5) An application may contain several independent patent claims provided the principle of unity of the invention is respected (Sec. 34 (5) of the Patent Act). Subsection (4) shall apply mutatis mutandis. Independent claims may contain a reference to at least one of the preceding patent claims.

(6) Any principal or independent patent claim, respectively, may be followed by one or more dependent claims concerning particular embodiments of the invention. Dependent claims shall contain a reference to at least one of the preceding patent claims. They shall be grouped together to the extent and in the most appropriate way possible.

(7) If there are several patent claims, they shall be numbered consecutively in Arabic numerals.

(8) Claims shall not, except where absolutely necessary, rely, in respect of the technical features of the invention, on references to the description or drawings. In particular, they shall not rely on such references as: "as described in part ... of the description", or "as illustrated in figure ... of the drawings".

(9) If the patent application contains drawings, the features mentioned in the claims shall preferably be followed by reference signs.

- 4 - (10) For electronic filing, an electronic file pursuant to the

formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office shall be used.

Section 10 Description

(1) The description according to Section 34 (3) no. 4 of the Patent Act shall first state the title of the invention as appearing in the request.

(2) Additionally, it shall: 1. specify the technical field to which the invention relates

unless it follows from the claims or the indications concerning the state of the art;

2. indicate the state of the art known to the applicant whic may be taken into account for the understanding of th invention and its protectability by indicating the source known to the applicant;

h e s

3. describe the problem underlying the invention unless it follows from the indicated solution or the indications made with regard to no. 6, in particular, if it is indispensable for the understanding of the invention or for specifying its contents more closely.

4. indicate the invention for which protection is sought in the patent claims;

5. when it is not obvious from the description or the nature of the invention, at least one way in which the invention is capable of exploitation in industry;

6. state any advantageous effects of the invention with reference to the background art;

7. describe in detail at least one way of carrying out the invention claimed, using, where appropriate, examples or drawings, indicating the respective reference signs. (3) The description shall not include any indications

obviously not necessary in order to explain the invention. Repetitions of claims or parts of claims may be replaced by corresponding references.

(4) For electronic filing, an electronic file pursuant to the formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office shall be used.

Section 11 Presentation of nucleotide and amino acid sequences

(1) If structural formulae in form of nucleotide or amino acid sequences are indicated and hence disclosed in concrete terms in the patent application, a corresponding sequence listing shall be filed as annex to the application, separately from the description and the claims. The sequence listing shall comply with the standards for the filing of sequence listings prescribed in annex 1.

(2) If the patent application is filed in writing, a data carrier containing the sequence listing in machine readable form shall additionally be submitted. The data carrier shall be clearly marked as data carrier for a sequence listing and comply with the standards mentioned in subsection (1). The data carrier shall be accompanied by a statement that the information recorded on the data carrier is identical to the written sequence listing.

(3) If the sequence listing on the data carrier filed in the application is corrected subsequently, the applicant shall submit a statement that the corrected sequence listing does not include matter which goes beyond the content of the application as filed. Subsections (1) and (2) shall apply mutatis mutandis to the correction.

(4) In case of an application derived from an international patent application under the Patent Cooperation Treaty in respect of which the German Patent and Trade Mark Office is a designated or an elected office (Art. III Sec. 4 (1), Sec. 6 (1) of the Act on International Patent Treaties of 21 June 1976, Federal Law Gazette 1976 II p. 649), the rules of the Regulations under the Patent Cooperation Treaty shall apply directly, insofar as they concern the standard for filing sequence listings.

Section 12 Drawings

Drawings furnished shall comply with the standards contained in annex 2.

Section 13 Abstract

(1) The abstract according to Section 36 of the Patent Act shall preferably not consist of more than 1,500 characters.

(2) The abstract may also indicate the chemical formula which best characterises the invention.

(3) Section 9 (8) shall apply mutatis mutandis. (4) For electronic filing, an electronic file pursuant to the

formatting requirements published by the German Patent and Trade Mark Office shall be used.

Section 14 German translations

(1) German translations of documents forming part of the documentation relating to the application shall be certified by a lawyer or patent attorney or be done by an officially authorised translator. The translator's signature shall be officially certified (Article 129 of the Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch) and it shall also be certified that he is officially authorised for such purposes.

(2) German translations of 1. priority documents submitted under the revised Paris

Convention for the Protection of Industrial Property (Federal Law Gazette 1970 II p. 391), or

2. copies of earlier applications (Sec. 41 (1), first sentence, Patent Act)

shall only be furnished upon invitation by the German Patent and Trade Mark Office.

(3) German translations of documents 1. not forming part of the documentation relating to the

application and 2. filed in English, French, Italian or Spanish, shall be subsequently furnished only upon invitation by the German Patent and Trade Mark Office.

(4) If foreign-language documents not forming part of the documentation relating to the application are filed in languages not mentioned in subsection (3) no. 2, German translations shall be filed subsequently within one month after receipt of the documents.

(5) The translation under subsection (3) or (4) shall be certified by a lawyer or patent attorney or done by an officially authorised translator. If the translation is not filed in due time, the foreign-language document is deemed to have been received on the date of receipt of the translation.

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Part I I I Other formal requirements

Section 15 Subsequently filed application documents;

changes in application documents

(1) Any document filed after communication of the official file number shall indicate the complete file number. If the application documents are altered in the course of the procedure, the applicant shall submit a clean copy of the application documents incorporating any changes.

(2) If the applicant subsequently furnishes further copies of the application documents, the documents shall be accompanied by a declaration stating that the subsequently furnished documents correspond to the documents as originally filed.

(3) Insofar as the changes have not been proposed by the German Patent and Trade Mark Office, the applicant shall state in detail where the features of the invention described in the new documents are disclosed in the originally filed documents. In addition, the changes effected shall be marked either in a copy of the changed documents, by separate explanations, or in the clean copy. If the changes are marked in the clean copy, they shall be in bold lettering.

(4) Insofar as the changes have been proposed by the German Patent and Trade Mark Office and have been accepted by the applicant without further changes, the applicant shall attach a declaration to the clean copy mentioned in subsection (1), second sentence; this declaration shall state that the clean copy does not contain any other changes than the changes proposed by the German Patent and Trade Mark Office.

Section 16 Models and samples

(1) Models and samples shall only be supplied if the German Patent and Trade Mark Office invites the applicant to do so. They shall bear durable labels indicating the contents and the application to which they relate. If necessary, clear reference shall be made to the patent claim and the description.

(2) Fragile models and samples shall be submitted in sturdy containers clearly so marked. Small articles shall be fastened on stiff paper.

(3) Samples of chemical materials shall be submitted in durable and firmly closed containers. If they are poisonous, corrosive or inflammable or have other dangerous characteristics, they shall bear an indication to this effect.

(4) Dyeing and tanning samples as well as other flat samples shall be firmly fixed on stiff paper (size A4 according to DIN 476). They shall be accompanied by a precise description of the process of manufacture or use.

Section 17 Official certification of signatures

Upon invitation by the German Patent and Trade Mark Office the signatures mentioned in Section 7 (2) no. 5 and in Section 8 shall be officially certified (Section 129 of the Civil Code).

Section 18 (deleted)

Part IV

Supplementary protection cert if icates

Section 19 Filing of the application

(1) The request for the grant of a supplementary protection certificate and the request for an extentsion of the duration of a supplementary protection certificate (Sec. 49a Patent Act) shall be furnished on the forms issued by the German Patent and Trade Mark Office. Section 4 (2) nos. 1, 4 and 5, and Section 14 (1), (3) to (5) shall apply mutatis mutandis.

(2) The request for the grant of a supplementary protection certificate shall be accompanied by information setting forth the protection afforded by the parent patent.

Section 20 Supplementary

protection certificates for medicinal products

Both the request for the grant of a supplementary protection certificate for medicinal products and the request for an extension of the duration of a supplementary protection certificate for medicinal products shall contain the information and documents specified in Article 8 of the Regulation (EC) no. 469/2009 of the European Parliament and of the Council of 6 May 2009 concerning the supplementary protection certificate for medicinal products (OJ EC no. L 152 of 16 June 2009, p. 1).

Section 21 Supplementary

protection certificates for plant protection products

The request for the grant of a supplementary protection certificate for plant protection products shall contain the information and documents specified in Article 8 of the Regulation (EC) no. 1610/96 of the European Parliament and of the Council of 23 July 1996 concerning the creation of a supplementary protection certificate for plant protection products (OJ EC no. L 198 of 8 August 1996, p. 30).

Part V Final provisions

and transitory provisions

Section 22 Transitory provisions

For patent applications, the naming of the inventor and requests for the grant of a supplementary protection certificate filed before the entry into force of the amendments to this ordinance, the provisions heretofore in force shall remain applicable in the version applicable until that date.

Section 23 Entry into force; abrogation

This ordinance shall enter into force on 15 October 2003. At the same date,

1. the Ordinance Concerning Patent Applications (Patentanmeldeverordnung) of 29 May 1981 (Federal Law Gazette I p. 521), last amended by the ordinance of 1 January 2002 (Federal Law Gazette I p. 32), and

2. the Ordinance Concerning the Naming of the Inventor (Erfinderbenennungsverordnung) of 29 May 1981 (Federal Law Gazette I p. 525) shall be abrogated.

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Annex 1 (resp. Sec. 11 (1), second sentence)

Standards for the filing of sequence listings

Annex 1 is available as separate form P 2790.1b and not printed here.

Annex 2 (resp. Sec. 12)

Standards for the filing of drawings

A. Paper filing

1. The drawings shall be on sheets with the following minimum margins: top 2.5 cm left side 2.5 cm right side 1.5 cm bottom 1.0 cm The area used for drawings may not exceed 26.2 cm x 17 cm; the area used for the drawing of the abstract may be 8.1 cm x 9.4 cm when presented in an upright position, or 17.4 cm x 4.5 cm when presented sideways

2. Drawings shall be executed with sufficient contrast in durable, black, sufficiently dense and dark, uniformly thick and clearly delineated lines and strokes without colourings.

3. For illustrating the invention, in addition to views and sectional views, perspectives and exploded views may be used. Cross sections shall be indicated by hatching which should not impede the clear reading of the reference signs and leading lines.

4. The scale of the drawings and the distinctness of their graphical execution shall be such that all details can be distinguished without difficulty, after electronic data capture (scanning), in a linear reduction in size to two-thirds. If, as an exception, the scale is given on a drawing, it shall be represented graphically.

5. The lines in the drawings shall be drawn with the aid of drafting instruments rather than freehand. The numbers and letters used in the drawings shall not be less than 0.32 cm of height. For the lettering of drawings, the Latin and, where customary, the Greek alphabets shall be used.

6. The same sheet of drawings may contain several figures. The different figures shall be arranged without wasting space while remaining clearly separated from one another, preferably in an upright position, and shall be numbered consecutively in Arabic numerals. Drawings concerning the state of the art are admissible if the understanding of the invention is thereby facilitated; however, they shall be clearly marked as "Stand der Technik" (state of the art). Where figures on two or more sheets form in effect a single complete figure, the figures on the several sheets shall be so arranged that the complete figure can be assembled without concealing any part of the partial figures. All elements of a figure shall be in the same scale, except where the use of different scales is indispensable for the clarity of the figure.

7. Reference signs not mentioned in the description and claims shall not appear in the drawings, and vice versa. The same shall apply mutatis mutandis to the abstract and its drawing.

8. The drawings shall not contain text matter, except, when absolutely indispensable, a single word or words such as "water", "steam", "open", "closed", "section on AB", and, in the case of electric circuits and block schematic or flow sheet diagrams, a few short catchwords indispensable for understanding.

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B. Electronic filing

9. The following image file formats are admissible for the electronic filing of patent applications with the German Patent and Trade Mark Office:

Image file format

Compression Colour depth Description

TIFF no compression or LZW or Fax group 4

1 bit/p or (black and white)

maximum size: A4 and resolution: 300*300 dpi corresponding to 2480*3508 pixels (width*height)

TIFF no compression or LZW or Fax group 4

8 bit/p greyscale (256 shades of grey)

maximum size: A4 and resolution: 150*150 dpi corresponding to 1240*1754 pixels (width*height)

JPEG individual compression 24 bit/p maximum size: A4 and resolution: 150*150 dpi accepts shades of grey only

PDF no compression black and white admissible only

the following typefaces (fonts) are allowed: - Times (serif font, proportional) - Helvetica (without serifs, proportional) - Courier - Symbol (symbols) Colour graphics not admissible Use restrictions possible for PDF files at file level by means of cryptographic means (encryption, deactivation of printing options) are not admissible


Législation Met en application (1 texte(s)) Met en application (1 texte(s)) Remplace (2 texte(s)) Remplace (2 texte(s))
Aucune donnée disponible

N° WIPO Lex DE170