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Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof EAPatV
Ausfertigungsdatum: 10.02.2010
Vollzitat:
"Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist"
Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 1.11.2013 I 3906 (Nr. 65) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 4 V v. 2.1.2014 I 18 (Nr. 2) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2010 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 10.2.2010 I 83 vom Bundesministerium der Justiz erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.3.2010 in Kraft.
§ 1 Elektronische Aktenführung
Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.
§ 2 Verfahrensrecht für das Patentamt
Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.
§ 3 Vernichtung von Schriftstücken
Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu erheben.
§ 4 Überblick über Aktenbestandteile
(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein.
(2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein.
§ 5 Herkunftsnachweis
(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann.